IV.  Amerika.  1065  177.  Chile.

3.  die  Elementarschulen  und  die  übrigen  Erziehungsinstitute,  welche  aus  städtischen
  Mitteln  erhalten  werden,  zu  überwachen;

4.  die  Hospitäler,  Asyle,  Findelhäuser,  Besserungsanstalten  und  andere  charitative
Institute  gemäß  den  vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  überwachen;

5.  den  Bau  und  die  Reparatur  der  Straßen,  Brücken  und  anderen  öffentlichen
Bauwerke,  welche  notwendig,  nützlich  oder  künstlerisch  wertvoll  sind  und  durch
städtische  Mittel  erhalten  werden,  zu  überwachen;

6.  das  städtische  Vermögen  gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  verwalten
  und  zu  verwenden;

7.  das  Verhältnis  der  Höhe  der  Steuern  und  der  Zahl  der  Rekruten  und  Ersatzleute,
  welche  der  Kommune  zugeteilt  sind,  festzusetzen,  und  zwar  in  solchen  Fällen,
in  denen  das  Gesetz  diese  Aufgabe  nicht  anderen  Personen  oder  Behörden  zugewiesen
  hat;

8.  an  den  Kongreß  jährlich  durch  die  Intendanten  und  den  Präsidenten  der
Republik  solche  Petitionen  zu  richten,  welche  in  Beziehung  stehen  zu  Sachen,  die  das
allgemeine  Wohl  des  Staates  oder  das  besondere  Interesse  des  Departements  betreffen,
vor  allem  in  Ansehung  von  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  erforderlich  sind
für  die  Errichtung  neuer  Bauwerke  von  öffentlichem  Nutzen  für  das  Departement
oder  zur  Reparatur  bestehender  Bauwerke;

9.  der  höchsten  Verwaltungsbehörde  oder  der  obersten  Behörde  der  Provinz
oder  des  Departements  solche  Verwaltungsmaßregeln  vorzuschlagen,  welche  zum
allgemeinen  Wohl  des  Departements  dienen;

10.  kommunale  Beschlüsse  über  die  erwähnten  Gegenstände  zu  fassen  und  sie
durch  die  Intendanten  der  Billigung  des  Präsidenten  der  Republik  vorzulegen,  nach
Anhörung  des  Staatsrates.

Art.  120.  Keine  Zustimmung  und  kein  Beschluß  des  Stadtrates,  welcher  nicht
den  Gesetzen  gemäß  erfolgt  ist,  kann  in  Wirksamkeit  ‘treten,  ohne  daß  er  zur  Kenntnis
des  Gouverneurs  oder  des  Subdelegaten  gelangt  ist;  letztere  Personen  können  seine
Ausführung  suspendieren,  wenn  sie  der  Meinung  sind,  daß  er  der  öffentlichen  Ordnung
zuwiderläuft.

Art.  121.  Alle  Kommunalämter  sind  öffentliche  Pflichten,  und  niemand  kann
die  Übernahme  derselben  verweigern  außer  aus  Gründen,  die  das  Gesetz  bezeichnet.

Art.  122.  Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  innere  Verwaltung  regeln  und  die
Befugnisse  aller  Beamten  der  Provinzialverwaltung  und  die  Weise  der  Ausübung
ihrer  Funktionen  bestimmen.

Kapitel  IX.
Von  den  Garantien  der  Sicherheit  und  des  Eigentums,

Art.  123.  In  Chile  gibt  es  keine  Sklaven,  und  der,  welcher  chilenisches  Gebiet
betritt,  wird  hierdurch  frei.  Sklavenhandel  darf  durch  keinen  Chilenen  getrieben
werden.  Der  Ausländer,  welcher  ihn  betreibt,  darf  nicht  in  Chile  wohnen  oder  naturalisiert
  werden.

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