IV.  Amerika  1066  177.  Chile.

Art.  124.  Niemand  kann  ohne  gesetzmäßige  Untersuchung  oder  kraft  eines
Gesetzes,  welches  nicht  vor  der  begangenen  Handlung  promulgiert  war,  verurteilt
werden.

Art.  125.  Niemand  kann  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  eine  andere
Autorität  gerichtet  werden  als  diejenige,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  und  welche
zuvor  errichtet  war.

Art.  126.  Damit  ein  Haftbefehl  ausgeführt  werden  kann,  ist  erforderlich,
daß  er  einer  Autorität  entstammt,  welche  die  Befugnis,  zu  verhaften,  hat,  und  daß
er  sich  auf  den  Verhafteten  zur  Zeit  seiner  Festnahme  bezieht.

Art.  127.  Jeder  Delinquent  kann  ohne  Dekret  auf  frischer  Tat  festgenommen
werden,  und  zwar  durch  irgend  jemand,  und  lediglich  zu  dem  Zweck,  ihn  vor  den
zuständigen  Richter  zu  führen.

Art.  128.  Niemand  kann  gefangen  genommen  oder  gefangen  gehalten  werden
außer  in  seiner  Wohnung  oder  in  öffentlichen  Räumen,  welche  für  diesen  Zweck  bestimmt
  sind.

Art.  129.  Die  Gefängnisbeamten  können  in  das  Gefängnis  niemanden  aufnehmen,
  ohne  in  ihr  Register  den  Haftbefehl  aufzunehmen,  welcher  einer  Autorität
entstammt,  die  die  Verhaftungsbefugnis  hat.  Jedoch  können  sie  in  das  Gefängnis
als  Gefangene  diejenigen  aufnehmen,  welche  dorthin  gebracht  werden  zu  dem  Zwecke,
dem  zuständigen  Richter  vorgeführt  zu  werden;  dann  bestelit  jedoch  die  Pflicht,
dem  letzteren  innerhalb  24  Stunden  Nachricht  zu  geben.

Art.  130.  Wenn  die  staatliche  Autorität  unter  gewissen  Umständen  die  Verhaftung
  eines  Einwohners  der  Republik  veranlaßt,  so  soll  der  Beamte,  welcher  die
Verhaftung  befohlen  hat,  dem  zuständigen  Richter  innerhalb  24  Stunden  hiervon
Kenntnis  geben  und  den  Verhafteten  dem  Richter  vorführen  lassen.

Art.  131.  Keine  Anordnung  kann  den  Beamten,  dem  das  Gefängnis  untersteht,
verhindern,  daB  er  den  Gefangenen  aufsucht.

Art.  132.  Dieser  Beamte  ist  auf  Ersuchen  des  Gefangenen  verpflichtet,  die
Verhaftungsurkunde  dem  zuständigen  Richter  zu  übergeben,  oder  zu  veranlassen,
daß  eine  solche  Urkunde  ihm  übergeben  werde,  oder  ihm  eine  Bescheinigung  über
die  Tatsache,  daß  er  gefangen  gehalten  wird,  zu  geben,  wenn  ihm  zur  Zeit  seiner
Verhaftung  kein  Haftbefehl  ausgestellt  wurde.

Art.  133.  Wenn  ausreichende  Bürgschaft  für  die  Entlassung  des  Gefangenen
bestellt  worden  ist  oder  die  Folgen  seiner  Tat  sicher  festgestellt  sind,  und  zwar  in  der
Weise,  welche  gemäß  der  Natur  des  Einzelfalles  das  Gesetz  vorschreibt,  so  darf  niemand
gefangen  gehalten  werden,  außer  wenn  er  eine  schwere  oder  infamierende  Strafe
zu  erwarten  hat.

Art.  134.  Jeder,  der  gesetzwidrig  gefangengehalten  wird,  weil  gegen  die  Bestimmungen
  der  Artikel  126,  128,  129  und  130  verstoßen  worden  ist,  kann  selbst
oder  durch  einen  anderen,  der  in  seinem  Namen  handelt,  sich  an  den  Beamten  wenden,
den  das  Gesetz  bezeichnet,  indem  er  verlangt,  daß  die  gesetzlichen  Formen  beobachtet
werden.  Dieser  Beamte  soll  bestimmen,  daß  der  Angeklagte  ihm  vorgeführt  werde,
und  seiner  Anordnung  sollen  alle  Gefängnisbeamten  genau  Folge  leisten.  Von  dem