IV.  Amerika.  1067  177.  Chile.

Vorgefallenen  unterrichtet,  soll  er  veranlassen,  daß  die  gesetzlichen  Mängel  geheilt
werden;  er  soll  ferner  den  Angeklagten  der  Verfügung  des  zuständigen  Richters  überantworten,
  indem  er  in  allem  kurz  und  summarisch  vorgeht  und  Mißbräuche  selbst
abstellt  oder  durch  kompetente  Personen  abstellen  läßt.

Art.  135.  In  Strafsachen  kann  der  Angeklagte  nicht  verpflichtet  werden,
unter  seinem  Eid  über  eigene  Handlungen  auszusagen;  ebensowenig  können  hierzu
gezwungen  werden  die  Abkömmlinge,  Gatte  oder  Gattin,  die  Verwandten  bis  einschließlich
  zum  dritten  und  die  Verschwägerten  bis  einschließlich  zum  zweiten  Grade.

Art.  136.  Folter  darf  niemals  angewendet  werden;  ebensowenig  die  Strafe
der  Konfiskation  des  Vermögens.  Keine  ehrenrührige  Strafe  kann  über  die  Person
des  Verurteilten  hinausgehen.

Art.  137.  Die  Wohnung  eines  jeden,  der  in  Chile  wohnt,  ist  eine  unverletzbare
Zufluchtsstätte  und  darf  nur  aus  einem  besonderen  Grunde  betreten  werden,  den  das
Gesetz  oder  die  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  bezeichnet.

Art.  138.  Der  Briefwechsel  ist  unverletzlich.  Papiere  oder  Dokumente  können
weder  geöffnet  noch  abgefangen  werden,  ausgenommen  in  solchen  Fällen,  welche
ausdrücklich  das  Gesetz  bezeichnet.

Art.  139.  Nur  der  Kongreß  kann  direkte  oder  indirekte  Steuern  auferlegen,
und  ohne  seine  besondere  Ermächtigung  ist  jeder  staatlichen  oder  privaten  Autorität
die  Auferlegung  von  Steuern  verboten,  auch  unter  einem  Vorwand  oder  freiwillig
oder  in  anderer  Weise.

Art.  140.  Es  können  keinerlei  persönliche  Dienstleistungen  oder  Kontributionen
ausgenommen  kraft  einer  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  und  unter  Ableitung
aus  dem  Gesetze,  welches  eine  solche  Leistung  zuläßt,  auferlegt  werden;  die  Anordnung
  muß  dem  Belasteten  bei  Auferlegung  der  Last  gezeigt  werden.

Art.  141.  Keine  bewaffnete  Macht  kann  Requisitionen  vornehmen  oder  irgendwelche
  Hilfsleistungen  fordern,  außer  durch  Zivilbehörden  und  wenn  diese  es  anordnen.


Art.  142.  Keine  Arbeitstätigkeit  und  kein  Gewerbefleiß  kann  verboten  werden,
ausgenommen,  wenn  sie  sich  gegen  die  guten  Sitten,  die  staatliche  Sicherheit  oder
Wohlfahrt  oder  gegen  das  nationale  Interesse  richten,  sofern  ein  Gesetz  dies  bestimmt.

Art.  143.  Jedem  Autor  oder  Erfinder  soll  das  ausschließliche  Eigentum  an
seiner  Entdeckung  oder  seinem  Werke  für  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit  zustehen;
und  wenn  das  Gesetz  verlangt,  daß  die  Erfindung  oder  das  Werk  auf  den  Staat  übergeht,
  so  soll  dem  Erfinder  eine  angemessene  Entschädigung  gezahlt  werden.

Kapitel  X.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  144.  Die  öffentliche  Erziehung  untersteht  vor  allem  der  Staatsregierung.
Der  Kongreß  soll  einen  allgemeinen  Plan  der  nationalen  Erziehung  aufstellen,  und  der
Minister  des  betreffenden  Ressorts  soll  jährlich  einen  Bericht  über  den  Zustand  der
Erziehung  in  der  ganzen  Republik  anfertigen.
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