IV.  Amerika.  1068  177.  Chile.

Art.  145.  Eine  Oberaufsicht  über  die  öffentliche  Erziehung  soll  geschaffen
werden.  Diese  Behörde  soll  die  Erziehung  der  Nation  beaufsichtigen  und  leiten  und
soll  unmittelbar  unter  der  Regierung  stehen.

Art.  146.  Keine  Ausgabe  auf  Rechnung  von  Staatsgeldern  soll  zugelassen
werden,  ausgenommen,  wenn  sie  kraft  einer  Anordnung  erfolgte,  in  welcher  auf  das
Gesetz  hingewiesen  wird,  oder  kraft  einos  Teiles  des  Voranschlages,  den  dio  Kammern
gebilligt  haben.

Art.  147.  Alle  waffenfähigen  Chilenen  müssen  sich  in  Militärregister  eintragen
lassen,  wenn  sie  nicht  besonders  durch  das  Gesetz  befreit  sind.

Art.  148.  Die  bewaffnete  Macht  hat  vor  allem  die  Pflicht  des  Gehorsams;
sie  hat  kein  Beratungsrecht.

Art.  149.  Jede  Maßregel,  welche  der  Präsident  der  Republik,  der  Senat  oder
die  Deputiertenkammer  gutheißt,  in  Gegenwart  oder  auf  Verlangen  eines  Heeres,
eines  Generals  an  der  Spitze  einer  bewaffneten  Macht  oder  einer  Volksversammlung,
welche  mit  oder  ohne  Waffen  den  Zivilbehörden  nicht  gehorcht,  ist  nichtig  und  kann
keinerlei  Wirkung  hervorbringen.

Art.  150.  Keine  Person  oder  Personenmehrheit  darf  den  Titel  oder  die  Vertretung
  des  Volkes  übernehmen,  auch  nicht  dessen  Rechte  sich  anmaßen  oder  in
dessen  Namen  petitionieren.  Die  Verletzung  dieses  Artikels  ist  Aufruhr.

Art.  151.  Kein  Beamter  und  keine  Person  oder  Personenmehrheit  kann  sich
unter  irgendeinem  Vorwande  außerordentlicher  Umstände  eine  -andere  Autorität
oder  andere  Rechte  anmaßen  als  diejenigen,  welche  ihm  ausdrücklich  durch  die  Gesetze
übertragen  sind.  Jede  Handlung  gegen  diesen  Artikel  ist  nichtig.

Art.  152.  Wenn  über  ein  oder  mehrere  Gebiete  der  Republik  der  Belagerungszustand
  gemäß  den  Bestimmungen  der  Ziffer  20  des  Artikels  73  verhängt  ist,  so  werden
durch  diese  Verhängung  dem  Präsidenten  der  Republik  lediglich  die  folgenden  Befugnisse
  übertragen:

1.  Personen  in  ihren  eigenen  Wohnungen  oder  in  Gebäuden  gefangen  zu  halten,
welche  keine  Gefängnisse  für  gomeine  Verbrecher  sind;

2.  Personen  aus  einem  festländischen  Departement  der  Republik  in  ein  anderes
festländisches  überführen  zu  lassen,  und  zwar  innerhalb  des  Gebietes,  welches  zwischen
dem  Hafen  von  Caldera  im  Norden  und  der  Provinz  Llanquihue  im  Süden  liegt.

Die  Maßregeln,  welche  der  Präsident  der  Republik  kraft  des  Belagerungszustandes
  ergreift,  sind  nur  während  desselben  wirksam,  ohne  daß  sie  verfassungsmäßige
  Garantien,  welche  den  Senatoren  oder  Deputierten  zugestanden  sind,  verletzen
  dürfen.

Art.  153.  Alle  Beschränkungen,  sowohl  die  jetzigen  als  auch  die  zukünftigen,
hindern  nicht  die  freie  Veräußerung  des  Eigentums;  aber  der  Wert  des  veräußerten
Eigentums  soll  gemäß  den  Bestimmungen  über  die  Enteignung  gesichert  werden.
Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  Art  und  Weise  regeln,  in  welcher  dieser  Artikel  Wirksamkeit
  erlangen  soll,