IV.  Amerika.  1069  177.  Chile.

Kapitel  XI.
VonderBeobachtungundderAbänderung  der  Verfassung.

Art.  154.  Jeder  Staatsbeamte  muß  bei  seinem  Amtsantritt  einen  Eid,  die
Verfassung  zu  beobachten,  leisten.

Art.  155.  Nur  der  Kongreß  soll  das  Recht  haben,  gemäß  der  Vorschrift  in
den  Artikeln  31  ff.,  die  Zweifel  zu  lösen,  welche  über  die  Auslegung  irgendeines  Artikels
entstehen.

Art.  156.  Eine  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Verfassung  kann  in  jeder
der  beiden  Kammern  vorgeschlagen  werden,  gemäß  der  Bestimmung  in  dem  ersten
Teile  des  Artikels  31.

Über  den  Abänderungsvorschlag  darf  in  keiner  Kammer  abgestimmt  werden
ohne  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  der  Mitglieder,  aus  denen  sie  sich  zusammensetzt.


In  betreff  der  Billigung  des  Abänderungsvorschlages  stehen  die  Kammern
unter  den  Vorschriften  der  Artikel  32,  41  und  42.

Art.  157.  Dem  durch  beide  Kammern  gebilligten  Abänderungsvorschlage,
welcher  gemäß  der  Bestimmung  des  Artikels  34  dem  Präsidenten  der  Republik  zugeht,
können  allein  durch  diesen  Änderungen  oder  Verbesserungen  beigefügt  werden.

Wenn  die  durch  den  Präsidenten  der  Republik  vorgeschlagenen  Änderungen
in  jeder  Kammer  durch  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gemäß  der
Bestimmung  im  zweiten  Abschnitte  des  vorigen  Artikels  gebilligt  sind,  so  geht  der
Vorschlag  an  den  Präsidenten  der  Republik  in  dieser  Form  zwecks  Promulgation.
Wenn  die  Kammern  nur  einen  Teil  der  Änderungen  oder  Verbesserungen  billigen,
welche  der  Präsident  der  Republik  beigefügt  hat,  und  nicht  mit  einer  Zweidrittelmehrheit
  auf  den  übrigen  Reformen,  welche  der  Kongreß  gebilligt  und  der  Präsident
modifiziert  hat,  bestehen,  so  werden  die  Reformen,  in  betreff  welcher  der  Präsident
der  Republik  und  die  Kammern  übereinstimmen,  als  gebilligt  angesehen  werden,
und  in  dieser  Form  soll  der  Abänderungsvorschlag  zwecks  Promulgation  zurückkehren.


Wenn  die  Kammern  die  vom  Präsidenten  der  Republik  vorgeschlagenen  Änderungen
  nicht  billigen  und  in  jeder  Kammer  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Anwesenden
  auf  den  Reformen  bestehen,  welche  vorher  durch  den  Kongreß  gebilligt
waren,  so  wird  der  Vorschlag  in  seiner  ursprünglichen  Form  an  den  Präsidenten  der
Republik  gelangen,  damit  dieser  ihn  promulgiere.

Art.  158.  Die  gebilligten  und  publizierten  Reformen,  auf  welche  sich  die  beiden
vorhergehenden  Artikel  beziehen,  sollen  zur  Ratifikation  dem  Kongreß  vorgelegt
werden,  welcher  unmittelbar  nach  der  Publikation  des  Abänderungsvorschlages
gewählt  oder  erneuert  wird.

Dieser  Kongreß  soll  die  Ratifikation  der  Reformen  in  derselben  Form  begutachten,
  in  welcher  sie  vorgeschlagen  waren,  ohne  irgendeine  Änderung  an  ihnen
vorzunehmen.

Die  Beratung  über  die  Annahme  und  Ratifikation  soll  in  der  Kammer  beginnen,
welcher  der  Abänderungsvorschlag  entstammt,  und  jede  Kammer  soll  sich  darüber