IV.  Amerika.  1130  180.  Cuba.

Titulo  XIV.  De  la  Reforma  de  la  Constitution.

Art.  115.  La  Constitucion  no  podrä  reformarse,  total  ni  parcialmente,  sino
por  acuerdo  de  las  dos  terceras  partes  del  nümero  total  de  los  miembros  de  cada  Cuerpo
colegislador.

Seis  meses  despues  de  acordada  la  reforma,  se  proceder&amp;  &amp;  convocar  una  Convenciön
  Constituyente,  que  se  limitar&amp;  &amp;  aprobar  ö  desechar  la  reforma  votada  por
los  Cuerpos  colegisladores,  los  cuales  continuarän  en  el  ejercicio  de  sus  funciones
con  entera  independencia  de  la  Convenciön.

Los  Delegados  &amp;  dicha  Conveneiön  serän  elegidos  por  provincias,  en  la  proporciön
de  uno  por  cada  cincuenta  mil  habitantes,  y  en  la  forma  que  establezcan  las  leyes.

Es  folgen  Übergangsbestimmungen  und  ein  Anhang,  welcher  die  Unabhängigkeit  Cubas
für  die  wesentliche  Voraussetzung  aller  künftig  abzuschließenden  Verträge  und  Bündnisse  bezeichnet,

  den  Vereinigten  Stasten  von  Amerika  aber  ein  Interventionsrecht  zur  Aufrechterhaltung
der  Unabhängigkeit  Cubas  einräumt.

181.  Dominikanische  Republik.

Verfassung  vom  20.  Juni  1896.

Der  nationale  Kongreß,  im  Namen  der  Republik  nach  Anrufung  des  Beistandes  des
Allerhöchsten  und  des  Gesetzgebers  des  Weltalls  erklärt  die  gegenwärtige  Staatsverfassung  der
dominikanischen  Republik,  revidiert  von  dem  Gesetzgebungskörper  1896,  als  in  voller  Wirksamkeit.


Titel  I.

Sektion  I.  Die  Nation  und  ihre  Regierung.

Art.  i.  Die  dominikanische  Nation  ist  die  Vereinigung  aller  Dominikaner  unter
derselben  Staatsregierung.

Art.2.  Die  Regierung  ist  durchaus  bürgerlich,  republikanisch,  demokratisch,
repräsentativ,  abwechselnd,  unverantwortlich;  ihre  Verwaltung  soll  in  drei  Gewalten
geteilt  werden,  in  die  Gesetzgebung,  die  Exekutive  und  die  Gerichtsbarkeit.  Diese
Gewalten  sind  unabhängig,  und  ihre  Anwendung  kann  nicht  die  Grenze  überschreiten,
welche  die  Verfassung  errichtet.

Sektion  II.  Das  Gebiet.

Art.  3.  Das  Gebiet  der  Republik  ist  und  soll  unveräußerlich  sein.  Seine  Grenzen,
welche  alles  das  umfassen,  was  ehemals  den  spanischen  Teil  der  Insel  Domingo  und
der  anstoßenden  Inseln  bildeten,  sind  deshalb  dieselben,  welche  auf  Grund  des  Vertrages
  von  Aranjuez  von  1777  esim  Jahre  1793  von  dem  französischen  Teile  an  der  westlichen
  Seite  abteilten;  und  es  kann  Veränderungen  nur  erleiden,  wenn  sie  durch  eine
Volksabstimmung  vom  1.  und  2.  Juni  1895  genehmigt  oder  wenn  sie  hiernach  durch
die  dominikanisch-haitische  Schiedsgerichtskonvention  vom  3.  Juli  1895  bestimmt
wird.