IV.  Amerika.  1131  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  4.  Zur  besseren  Verwaltung  wird  das  Gebiet  der  dominikanischen  Republik
in  Provinzen  und  Distrikte  geteilt.

Die  ersteren  sind:  Santo  Domingo,  Azua,  Scylo,  Santiago,  la  Vega  und  Espaillat.

Die  Distrikte  sind:  Puerto  Plata,  Samana  Monte  Cristy,  Barahona  San  Pedro
de  Macoris  und  Pazificador.

Neue  Provinzen  und  Distrikte  können  gebildet  werden.

Art.5.  Ein  Gesetz  wird  die  Grenzen  der  Provinzen  und  Distrikte  bestimmen,
und  wie  die  letzteren  in  Gemeinden  und  Kantone  geteilt  werden.

Art.6.  Die  Stadt  Santo  Domingo  ist  die  Hauptstadt  der  Republik  und  der
Sitz  der  Regierung.

Titel  I.  Die  Dominikaner.

Art.  7.  Dominikaner  sind:

1.  alle  Personen,  welche  geboren  sind  oder  geboren  werden  im  Gebiete  der
Republik,  gleichviel,  welches  die  Nationalität  der  Eltern  sei;

2.  die  Kinder  von  dominikanischen  Vätern  oder  Müttern,  wenn  sie  in  einem
anderen  Staate  geboren  sind,  wenn  sie  ins  Land  kommen  und  sich  darin  niederlassen  ;

3.  alle  Personen,  geboren  in  den  spanisch-amerikanischen  Republiken  oder  in
den  benachbarten  spanischen  Antillen,  welche  die  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
erstreben,  nachdem  sie  sich  ein  Jahr  in  dem  Gebiete  der  Republik  aufgehalten  haben
und  diesen  Wunsch  erklären  und  einen  Eid  leisten,  die  Interessen  der  Republik  zu
verteidigen,  vor  dem  Gouverneur  der  Provinz  oder  des  Distriktes,  wo  sie  sich  aufhalten
und  den  Antrag  auf  Naturalisation  gestellt  haben;

4.  alle  diejenigen,  welche  auf  Grund  der  Gesetze  naturalisiert  sind;

5.  alle  Ausländer  einer  befreundeten  Nation,  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  im  Gebiete
der  Republik  nehmen,  welche  den  Wunsch  nach  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
erklären,  sich  zwei  Jahre  im  Lande  aufhalten  und  ausdrücklich  auf  ihre  bisherige
Nationalität  vor  der  zuständigen  Behörde  verzichten.

Paragraph.  Mit  Bezug  auf  diesen  Artikel  werden  nicht  als  im  Gebiete  der
Republik  geboren  angesehen  die  ehelichen  Kinder  von  Ausländern,  welche  sich  im
Gebiete  aufhalten  als  Vertreter  oder  im  Dienste  ihres  Heimatsstaates.

Art.  8.  Kein  Dominikaner  soll  während  seines  Aufenthaltes  in  der  Republik
als  Angehöriger  einer  fremden  Nationalität  anerkannt  werden.

Art.9.  Alle  Dominikaner  sind  verpflichtet,  dem  Vaterlande  zu  dienen,  wie
es  die  Gesetze  bestimmen,  und  ihr  Vermögen  und  ihr  Leben,  wenn  es  notwendig  ist,
zu  opfern,  um  es  zu  verteidigen.

Art.  10.  Das  Gesetz  soll  die  Rechte  bestimmen,  welche  der  Stellung  der  Fremden
entsprechen.

Titel  III.  Garantien  der  Dominikaner.

Art.  11.  Die  Nation  garantiert  dem  Dominikaner:
1.  die  Unverletzlichkeit  des  Lebens  in  politischen  Angelegenheiten  ;
2.  die  Freiheit  des  Gedanken,  mündlich  ausgedrückt  oder  durch  die  Presse,
ohne  vorherige  Zensur  mit  Unterwerfung  unter  die  Gesetze;
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