IV.  Amerika.  1133  181.  Dominikanische  Republik.

und  keiner  soll  ohne  Verkehr  mit  der  Außenwelt  für  eine  längere  Zeit  gehalten  werden,
als  nach  Ansicht  des  Gerichtes  unumgänglich  notwendig  ist,  um  nicht  die  Spuren  des
Verbrechens  zu  verwischen;  noch  soll  er  im  Gefängnis  für  eine  längere  Zeit,  als  das
Gesetz  es  bestimmt,  gehalten  werden;

f.  noch  soll  jemand  in  Kriminalsachen  bestraft  werden,  ohne  auf  Grund  des
Gesetzes  gehört  und  verurteilt  worden  zu  sein.

15.  die  Gleichheit  und  auf  Grund  dieser:

a.  alle  sollen  verurteilt  werden  nach  denselben  Gesetzen  und  sollen  denselben
Pflichten  und  Aufgaben  unterworfen  werden;

b.  kein  Adelstitel,  erbliche  Ehren  und  Auszeichnungen  sollen  gewährt  werden;

c.  keine  andere  offizielle  Anrede  an  die  Beamten  soll  gebraucht  werden,  als
Bürger  und  Sie.

Art.  12.  Diejenigen,  welche  Befehle,  Dekrete  und  Entscheidungen  ergehen
lassen,  unterzeichnen  und  ausführen,  welche  irgendeine  der  dem  Dominikaner
gewährten  Garantien  verletzen  oder  verletzen  könnten,  sind  schuldig  und  sollen
bestraft  werden,  entsprechend  wie  es  das  Gesetz  bestimmt.

Paragraph.  Jeder  Bürger  ist  berechtigt,  deshalb  Anklage  zu  erheben.

Titel  IV.  Bürgerrecht.

Art.  13.  Alle  Bürger,  welche  im  Genusse  des  Bürgerrechts  sind,  können  wählen
und  gewählt  werden  für  die  öffentlichen  Stellen,  sofern  sie  die  vom  Gesetze  geforderten
Eigenschaften  haben.

Art.  14.  Um  die  Bürgerrechte  zu  genießen,  ist  erforderlich:

1.  Dominikaner  zu  sein;

2.  verheiratet  zu  sein  oder  über  18  Jahre.

Art.  15.  Die  Bürgerrechte  werden  verloren:

1.  durch  das  Dienen  oder  sich  zum  Dienste  verpflichten  gegen  die  Republik;

2.  durch  das  Verurteiltwerden  zu  körperlichen  oder  entehrenden  Strafen;

3.  durch  das  Annehmen,  innerhalb  des  dominikanischen  Gebietes,  einer  Anstellung
  einer  fremden  Regierung,  ohne  Zustimmung  des  Nationalkongresses  ;

4.  durch  betrügerischen  kaufmännischen  Bankrott.

Art.  16.  Es  kann  Rehabilitation  in  diese  Rechte  verlangt  werden  für  alle
Dominikaner,  welche  sie  aus  den  Gründen  in  Absatz  1  des  vorhergehenden  Artikels
verloren  haben.

Titel  V.  Souveränität.

Art.  17.  Allein  das  Volk  ist  souverän.

Titel  VI

Sektion  Il  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Art.  18.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  in  einem  Kongreß  von  24  Deputierten,
welche  mittelbar,und  zwar  2  für  jede  Provinz  und  2  für  jeden  Distrikt  gewählt  werden,
ausgeübt.

Das  Amt  eines  jeden  Deputierten  wird  für  4  Jahre  ausgeübt.