IV.  Amerika.  1134  181.  Dominikanische  Republik.

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Deputierte  werden  zu  jedem  Termin  neu  gewählt  und  können  wiedergewählt
werden.

Paragraph  1.  Das  Amt  eines  Deputierten  ist  während  der  Session  mit  irgendeinem
  anderen  Amt  öffentlicher  Stellung  oder  Beschäftigung  mit  oder  ohne  Gehalt
unvereinbar.

Paragraph  2.  Deputierte  können  nicht  sein:  der  Präsident  und  Vizepräsident
der  Republik,  die  Staatssekretäre,  der  Präsident,  die  Minister  und  der  Fiskal  des
Obersten  Gerichtshofes  und  die  Gouverneure  der  Provinzen  und  Distrikte.

Art.  19.  Zu  allen  Deputierten  soll  dieselbe  Zahl  von  Ersatzmännern  gewählt
werden,  und  zwar  auf  dieselbeWeise  wie  jene,  welche  im  Full  des  Todes,  des  Verzichtes,
der  Absetzung  oder  der  Unfähigkeit  sie  ersetzen.

Paragraph.  Die  Ersatzmänner  ersetzen  die  Deputierten  ihrer  Provinzen  oder
Distrikte  in  der  Ordnung,  welche  die  Zahl  der  für  sie  abgegebenen  Stimmen  angibt.

Art.  20.  Um  Deputierter  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Dominikaner  zu  sein,  im  vollen  Genusse  der  zivilen  und  politischen  Rechte;

2.  ein  Alter  von  wenigstens  21  Jahren  zu  haben;

3.  in  der  Provinz  oder  dem  Distrikte,  welcher  ihn  wählte,  geboren  zu  sein  oder
sich  dort  ein  Jahr  aufzuhalten.

Paragraph.  In  dem  Fall,  daß  eine  Provinz  oder  ein  Distrikt  ohne  Vertretung
im  Kongresse  geblieben  ist,  soll  der  letztere  die  Stelle  ausfüllen,  ohne  daß  auf  das
Erfordernis  der  Gebürtigkeit  und  des  Aufenthalts  Rücksicht  genommen  ist.

Art.  21.  Der  Kongreß  soll  jedes  Jahr  am  27.  Februar  zusammentreten,  und
sobald  ?/,  seiner  Mitglieder  zugegen  sind,  seine  Geschäfte  zu  erledigen  anfangen.  Die
Session  des  Kongresses  soll  90  Tage  dauern;  aber  dieser  Zeitraum  kann  30  Tage  länger
auf  Ersuchen  der  Exekutive  oder  durch  Beschluß  des  Kongresses  ausgedehnt  werden.

Paragraph.  Unter  außerordentlichen  Umständen  kann  der  gesetzgebende
Körper  nach  seinem  Zusammentreten  in  der  Hauptstadt  beschließen,  seine  Sitzungen
in  irgendeinem  anderen  Teile  der  Republik  abzuhalten.

Art.  22.  Der  Kongreß  soll  seine  Geschäfte  erledigen  ohne  ein  Quorum  bestehend
aus  ?/s  seiner  Mitglieder.  Eine  Mehrheit  von  ?/,  der  Mitglieder  ist  erforderlich,  um  ein
Gesetz  oder  einen  Beschluß  von  Bedeutung  zu  fassen.

Art.  23.  Die  Sitzungen  des  Kongresses  sind  öffentlich,  außer  daß  der  Kongreß
beschließt,  sie  geheim  abzuhalten.

Art.  24.  Die  Mitglieder  des  Kongresses  sind  nicht  verantwortlich  für  die  Meinung,
welche  sie  in  Ausübung  ihrer  Funktion  kundgegeben  haben,  noch  können  sie  verhaftet,
noch  gefänglich  eingezogen  werden.  Ausgenommen  von  Verletzungen,  welche  mit
körperlichen  Strafen  belegt  sind,  und  auf  Grund  vorheriger  Erlaubnis  des  Kongresses,
welchem  eine  kurze  Mitteilung  in  betreff  des  Falles  gegeben  wird,  soll  in  allen  anderen
Fällen  strafbarer  Handlungen,  welche  von  Deputierten  begangen  sind  und  körperliche
Strafen  nach  sich  ziehen,  der  Gerichtshof  die  Untersuchung  vollenden,  aber  der
schuldige  Teil  kann  nicht  verhaftet  werden,  bis  zum  Erlasse  einer  endgültigen  Entscheidung.


Art.  25.  Der  Kongreß  soll  die  folgende  ausschließliche  Befugnis  haben: