IV.  Amerika.  1135  181.  Dominikanische  Republik.

1.  die  Wahl  des  Präsidenten  und  des  Vizepräsidenten  der  Republik  zu  beurteilen,
die  Stimmen  zu  zählen,  die  Wahl  zu  vollenden,  dieWahl  der  gesamten  Beamten  kund
zu  tun,  ihnen  den  Amtseid  abzunehmen  und,  wenn  ein  Anlaß  hierfür  vorliegen  sollte,
deren  Entlassung  entgegenzunehmen  ;

2.  von  den  3  Namen,  welche  ihm  von  den  entsprechenden  Wahlkollegien  unterbreitet
  werden,  den  obersten  Richter  und  die  Beisitzer  des  Höchsten  Gerichtshofes  und
die  Richter  der  Tribunale  I.  Instanz  auszuwählen  und  deren  Entlassung  entgegenzunehmen;


3.  von  den  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  Berichte  entgegenzunehmen  und  ihre
Entlassung;

4.  auf  Grund  guter,  gesetzlicher  Gründe  die  Strafverfolgung  eigener  Mitglieder,
des  Präsidenten,  Vizepräsidenten  der  Republik,  der  Staatssekretäre,  des  Obersten
Richters  und  seiner  Beisitzer  zu  gestatten;

5.  allgemeine  Abgaben  und  Steuern  aufzuerlegen;

6.  die  Bezahlung  der  Staatsschulden  auf  Grund  der  Angaben,  welche  von  der
Exekutive  unterbreitet  werden,  zu  genehmigen;

7.  vor  Vertagung  den  jährlichen  Haushalt  zu  genehmigen;  wenn  dies  aus  irgendeinem
  Grund  nicht  geschehen  kann,  soll  die  Berechnung  des  Vorjahres  maßgebend
sein;

8.  auf  Grund  des  eigenen  Berichtes  des  Rechnungshofes  die  Geschäftsführung
und  Maßnahmen  der  Exekutivgewalt  bezüglich  der  öffentlichen  Mittel  zu  genehmigen
oder  zu  mißbilligen;

9.  alle  bürgerlichen  und  kriminellen  Gesetze  zu  erlassen  und  die  Abänderungen
und  Verbesserungen,  welche  hierzu  erforderlich  sind;

10.  für  alles  zu  sorgen,  was  für  die  Erhaltung,  Verwaltung,  nützliche  Anwendung
und  Veräußerung  des  Nationalvermögens  erforderlich  ist;

11.  Anleihen  abzuschließen  und  den  Kredit  der  Nation  für  deren  Bezahlung
bereit  zu  halten.  Keine  Anleihe  soll  ohne  vorhergehende  Erklärung,  daß  das  öffentliche
Interesse  ihren  Abschluß  erfordert,  abgeschlossen  werden;

12.  den  Wert,  das  Gewicht,  den  Typus,  den  Feingehalt  und  die  Bezeichnung
der  nationalen  Geldstücke  einheitlich  zu  beschließen  und  zu  veranlassen  und  über  die
Zulassung  fremder  Münzen  zu  beschließen.  In  keinem  Fall  darf  die  nationale  Münze
auf  einer  ihrer  Seiten  mit  dem  Bildnis  einer  Person  geschlagen  werden;

13.  die  einheitlichen  Gewichte  und  Maße  festzusetzen;

14.  öffentliche  Ämter,  welche  in  dieser  Verfassung  nicht  vorgesehen  sind,  anzusetzen
  oder  abzuschaffen,  und  derenEinnahmen  zu  verstärken  oder  zu  vermindern;

15.  die  Gesetze  und  Verordnungen  auszulegen  und  im  Fall  von  Zweifeln
oder  Unklarheiten  ihre  Ausführung  aufzuschieben  oder  sie  aufzuheben;

16.  auf  Grund  der  von  der  Exekutive  mitgeteilten  Tatbestände  Krieg  zu  erklären
  oder  die  Exekutive  im  Notfall  zur  Verhandlung  von  Frieden  zu  veranlassen  ;

17.  zu  den  Verträgen  über  Frieden,  Bündnisse,  Freundschaften,  Neutralität,
Handel  oder  irgendwelcher  anderen  Art,  abgeschlossen  von  der  Exekutivgewalt,  das