IV.  Amerika.  1137  181.  Dominikanische  Republik.

30.  Gerichtshöfe  und  Gerichte  an  Orten,  wo  sie  nicht  durch  die  Verfassung
eingerichtet  sind,  einzusetzen  und  erforderlichenfalls  sie  aufzuheben;

31.  die  Mobilmachung  und  den  Dienst  der  Nationalgarde  zu  beschließen;

32.  der  Exekutive  den  Namen  von  drei  Priestern  mitzuteilen,  welche  geeignet
sind,  einen  erledigten  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Sitz  in  der  Republik  einzunehmen,
  damit  sie  durch  jene  dem  Heiligen  Stuhl  mitgeteilt  werden;  die  drei  Priester,
welche  zu  diesem  Zwecke  genannt  werden,  sollen  von  Geburt  oder  Abstammung
Dominikaner  sein  und  sich  in  der  Republik  aufhalten.  Diese  Bestimmung  soll  in  dem
Fall  aufhören  zu  gelten,  wenn  anderweitige  Abmachungen  mit  dem  Haupt  der
Kirche  auf  Grund  eines  Konkordates  getroffen  worden  sind;

33.  alles  betreffend  die  Nationalschuld  zu  entscheiden;

34.  in  den  Provinzen  oder  Distrikten,  falls  es  von  den  Munizipalkorporationen
derselben  verlangt  wird,  örtliche  Gesetzgebungskörper  einzusetzen,  sie  zu  errichten
oder  aufzulösen  und  ihnen  eigene  Rechte  und  Pflichten  auf  Grund  eines  Spezialgesetzes
zu  geben;

35.  die  Verbesserungen  der  Verfassung  in  der  Art  und  Form,  welche  durch  das
Gesetz  bestimmt  ist,  zu  beschließen  ;

36.  die  Konzessionen  oderVerträge,  welche  von  der  Exekutive  gemacht  oder  übernommen
  sind  oder  von  den  Munizipalkorporationen,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen,
wenn  sie  Allgemein-  oder  Munizipaleinkommen  betreffen,  Munizipalabkommen,  welche
nicht  durch  das  Gesetz  eingerichtet  sind,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen;

37.  unter  &amp;usnahmsweisen  und  zwingenden  Umständen  die  Verlegung  der
Exekutive  nach  einem  anderen  Platz  zu  beschließen;

38.  die  Eröffnung  von  Häfen  für  die  Einfuhr  und  die  Bewachung  der  Seeküste
zu  beschließen;

39.  jedes  Jahr  die  Stärke  der  stehenden  Armee  der  Republik  festzusetzen
und  Verordnungen  für  die  bewaffneten  Kräfte  zu  Lande  und  zur  See  zu  verkünden;

40.  das  Wahlgesetz  durchzuführen;

41.  Gesetze,  welche  die  Verantwortlichkeit  aller  öffentlichen  Beamten  für  Nachlässigkeiten
  in  der  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten  bestimmen,  durchzuführen;

42.  die  Art  der  Gewährungen  militärischen  Ranges  oder  Beförderung  zu
bestimmen;

43.  die  Ordnungen  zu  erlassen,  welche  bei  den  Verhandlungen  des  Kongresses
beobachtet  werden;

44.  alle  Gesetze  in  Kraft  zu  setzen,  welche  für  die  eigene  Verwaltung  der  Regierung
  der  Republik  erforderlich  sind;

45.  Interpellationen  an  die  Staatssekretäre  zu  richten  über  alle  Gegenstände
von  öffentlichem  Interesse;

46.  am  Ende  jeder  Konstitutionalperiode  alle  Amtshandlungen  der  Exekutive
zu  billigen,  wenn  sie  in  Übereinstimmung  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  sind,
und  im  entgegengesetzten  Fall  sie  zu  mißbilligen.  Sie  soll  auch  beschließen,  ob  die
Mitglieder  der  Regierung  angeklagt  werden  oder  nicht,  entweder  einzeln  oder  zusammen.


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