IV.  Amerika.  1138  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  26.  Der  Kongreß  soll  Kenntnis  nehmen  und  entscheiden  über  jede  geschäftliche
  Angelegenheit,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  anderen  Gewalten  des  Staates
gehört  oder  auf  Grund  der  Verfassung  davon  ausgeschlossen  ist.

Sektion  I.  Von  dem  Wege  der  Gesetzgebung.

Art.  27.  Die  Initiative  für  die  Schaffung  von  Gesetzen  kommt  zu:

1.  dem  Kongreß  auf  Ersuchen  eines  oder  mehrerer  seiner  Mitglieder;

2.  der  Exekutive;

3.  dem  obersten  Gerichtshof  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Art.  28.  Jeder  Entwurf,  der  in  dem  Kongreß  vorgebracht  wird,  soll  drei  verschiedenen
  Lesungen  unterworfen  werden  mit  einem  Zwischenraum  von  wenigstens
einem  Tage  zwischen  der  einen  und  der  anderen.

Paragraph.  In  dem  Fall,  daß  ein  Entwurf  für  dringend  erklärt  wird,  kann  er
in  drei  aufeinanderfolgenden  Sitzungen  verhandelt  werden  ohne  den  Zwischenraum
eines  Tages,  der  im  Vorhergehenden  erfordert  wurde.

Art.  29.  Entwürfe,  welche  vom  Kongreß  nicht  angenommen  worden  sind,
können  vor  der  nächsten  ordentlichen  Session  nicht  wieder  vorgebracht  werden.
Nichtsdestoweniger  kann  ein  Artikel  oder  mehrere  eines  abgelehnten  Entwurfes
einen  Teil  neuer  Gesetze  bilden.

Art.  30.  Kein  Entwurf  oder  Beschluß,  welcher  vom  Kongreß  angenommen  ist,
kann  Gesetz  werden,  bis  er  von  der  Exekutive  verkündet  worden  ist.  Wenn  von  der
letzteren  kein  Einwurf  erhoben  wird,  soll  seine  Verkündung  und  Beobachtung  als
Gesetz  angesehen  werden;  wenn  ein  Einwand  erhoben  wird,  soll’er  dem  Kongreß
zusammen  mit  dem  Einwand  der  Exekutive  innerhalb  von  80  Tagen  von  dem  Tage,
an  welchem  er  zu  letzterer  gesandt  wurde,  zurückgesandt  werden.

Art.  31.  Wenn  die  Exekutive  Einwendungen  erhebt  gegen  Beschlüsse  des
Kongresses,  welche  für  dringend  erklärt  sind,  sollen  die  Einwendungen  binnen  3  Tagen
eingesandt  werden.  Wenn  kein  Einwand  begründet  ist,  soll  in  derselben  Zeit  die
Billigung  des  Gesetzes  erfolgen,  ohne  über  die  Dringlichkeit  zu  diskutieren.

Art.  32.  Sollte  der  Kongreß  befinden,  daß  die  Einwendungen  der  Exekutive
gut  und  tauglich  sind,  so  kann  er  entweder  den  Entwurf  abändern  oder  ihn  in  die
Archive  schicken,  wenn  die  Bemerkungen  sich  auf  das  Ganze  beziehen;  aber  wenn  nach
Ansicht  von  */;  der  anwesenden  Mitglieder  die  Einwendung  der  Exekutive  nicht  gut
begründet  ist,  soll  der  Entwurf  ihr  zum  Zwecke  der  Verkündung  zurückgesandt
werden  und  die  Exekutive  soll  unter  keinen  Umständen  ablehnen,  es  zu  tun.

Art.  33.  Kein  Gesetz  kann  gegen  den  Geist  oder  den  Buchstaben  der  Verfassung
erlassen  werden.  In  Zweifelsfällen  soll  die  wörtliche  Fassung  der  letzteren  stets
vorgehen.

Art.  34.  Verbesserungen  zu  Gesetzen  sollen  in  Gestalt  eines  neuen  Gesetzes
gemacht  werden,  welche  das  verbesserte  Gesetz  vollständig  aufheben  und  verbessern
soll;  verbesserte  Artikel  oder  Bestimmungen  eines  Gesetzbuches  sind  von  diesen
Regeln  ausgenommen.

-  Art.  35.  Gesetze  sind  nicht  in  Kraft,  bevor  sie  unter  den  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  bekannt  gemacht  sind.