IV.  Amerika.  1139  181.  Dominikanische  Republik.

Paragraph.  Die  Konzessionen,  welche  von  der  Exekutive  gewährt  und  vom
Kongreß  gebilligt  sind,  sollen  nicht  in  Kraft  treten,  bis  sie  in  dem  Amtsblatte  verkündigt
  sind.

Art.  36.  Gesetze  sollen  keine  rückwirkende  Kraft  haben,  ausgenommen  in  dem
Fall,  daß  sie  jemand  günstig  sind,  welcher  in  Untersuchung  ist  oder  eine  Verurteilung
erwartet.

Art.  37.  Alle  Gesetze  bedienen  sich  folgender  Formel:  ‚Der  Nationalkongreß
im  Namen  der  Republik  beschließt.‘

Titel  VII.

Sektion  I.  Von  der  Exekutive.

Art.  38.  Die  Exekutive  wird  von  dem  Präsidenten  der  Republik  in  Verbindung
mit  den  Staatssekretären  der  entsprechenden  Depaartements  als  seinem  unmittelbaren
  Organ  ausübt.

Art.  39.  Der  Präsident  der  Republik  ist  das  gewählte  Haupt  der  allgemeinen
Verwaltung,  hat  aber  keine  anderen  Gewalten  als  diejenigen,  welche  ihm  durch  die
Verfassung  und  die  Gesetze  ausdrücklich  übertragen  sind.

Art.  40.  Das  Amt  des  Präsidenten  der  Republik  erfordert:

1.  Dominikaner  von  Geburt  oder  Abstammung  zu  sein  und  sich  in  der  Republik
aufzuhalten;

2.  über  30  Jahre  alt  zu  sein;

3.  sich  im  vollen  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  zu  befinden.

Art.  41.  Die  Wahl  des  Präsidenten  findet  indirekt  in  der  Form,  welche  durch
die  Verfassung  und  die  Gesetze  bestimmt  ist,  statt.

Art.  42.  Der  Präsident  der  Republik  soll  auf  folgende  Weise  gewählt  werden:
Jeder  Wähler  soll  für  den  von  ihm  in  Aussicht  genommenen  Bürger  stimmen.  Die
Schriftstücke  der  Wahl  sollen  in  einem  versiegelten  Umschlage  dem  Präsidenten  des
Kongresses  zugesandt  werden.  Sobald  der  Präsident  des  Kongresses  alle  Schriftstücke,
welche  ihm  übersandt  sind,  in  seinem  Besitze  hat,  soll  er  die  Umschläge  in  öffentlicher
Sitzung  entsiegeln  und  die  Stimmen  zählen.  Der  Kandidat,  welcher  die  absolute
Mehrheit  von  Stimmen  hat,  soll  zum  Präsidenten  der  Republik  verkündet  werden.
Wenn  keine  absolute  Majorität  erlangt  ist,  soll  der  Kongreß  die  Namen  derjenigen  drei
Kandidaten,  welche  die  'meisten  Stimmen  haben,  auswählen  und  aus  ihnen  den
Präsidenten  wählen.  Wenn  auf  diese  erste  Wahl  kein  Kandidat  die  absolute  Mehrheit
erlangt,  soll  eine  neue  Wahl  stattfinden,  um  einen  von  den  beiden  Kandidaten  auszuwählen,
  welcher  die  höchste  Zahl  von  Stimmen  hat,  und  wenn  die  Wahl  zwiespältig
ist,  soll  sie  durch  das  Los  entschieden  werden.

Alle  diese  Handlungen  sollen  in  einer  Session  vorgenommen  werden,  welche
dauernd  sein  soll,  und  während  welcher  kein  Abgeordneter  sich  entfernen  oder  sich
der  Abstimmung  enthalten  darf.

Art.  43.  Wenn  20  Tage  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Wahl  vorgeschriebenen
Zeit  vergangen  sind  und  nicht  von  allen  Wahlkörpern  die  Schriftstücke  eingegangen
sind,  dann  soll  die  Zählung  der  Stimmen  lediglich  mit  denjenigen,  welche  im  Besitze

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