IV.  Amerika.  1140  181.  Dominikanische  Republik.

des  Kongresses  sind,  vorgenommen  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  weniger  an
Zahl  als  °/,  von  allen  sind.

Art.  44.  Der  Präsident  der  Republik  soll  4  Jahre  im  Amte  sein,  welche  von  dem
Tage  seiner  Wahl  gerechnet  werden,  und  er  kann  wieder  gewählt  werden.

Art.  45.  Es  soll  ein  Vizepräsident  eingesetzt  werden,  für  welchen  dieselben
Erfordernisse  wie  für  den  Präsidenten  vestehen,  und  er  soll  zu  derselben  Zeitund  unter
denselben  Formalitäten  wie  der  Präsident  gewählt  werden.

Art.  46.  Im  Falle  des  Todes,  des  Verzichtes  und  der  Unfähigkeit  des  Präsidenten
soll  der  Vizepräsident  lediglich  während  der  Zeit  der  Hinderung  amtieren,  und  im  Falle
der  Anklage  oder  anderer  zeitweiliger  Behinderung  soll  der  Vizepräsident  lediglich
während  der  Untersuchung  oder  solange  die  besagte  Behinderung  besteht,  tätig  sein.

Art.  47.  Wenn  kein  Präsident  oder  Vizepräsident  der  Republik  vorhanden  ist,
dann  soll  der  Rat  der  Staatssekretäre  als  Exekutive  tätig  sein.  Er  soll  binnen
48  Stunden  die  Wahlkörper  zusammen  berufen,  um  für  den  Ersatz  besagter  Beamter
zu  sorgen  und  den  Kongreß  zusammen  berufen,  entsprechend  Sektion  I  von  Art.  25
gegenwärtiger  Verfassung.

Paragraph.  Wenn  der  Präsident  seine  Stellung  niederlegen  sollte,  während  der
Kongreß  nicht  tagt,  dann  soll  der  Verzicht  dem  Rate  der  Staatssekretäre  vorgelegt
werden,  nachdem  er  zum  Gegenstande  einer  Bekanntmachung  an  die  Nation  gemacht
worden  ist.  In  diesem  Falle  soll  der  Rat  als  Exekutive  handeln  und  ohne  Zeitverlust
den  Vizepräsidenten  berufen,  die  Präsidentschaft  zu  führen.

Art.  48.  Bei  den  ordentlichen  Wahlen  als  Präsident  der  Republik  soll  der  neugewählte
  Präsident  seinen  Dienst  an  dem  Tage  antreten,  an  welchem  die  Amtstätigkeit
seines  Vorgängers  aufhört.  Bei  außerordentlichen  Wahlen  soll  der  Anfang  seiner  Amts-:periode
  spätestens  8  Tage,  nachdem  er  amtlich  von  seinem  Ersatze  benachrichtigt
worden  ist,  antreten,  wenn  er  in  der  Hauptstadt  ist,  und  30  Tage,  wenn  er  sich  sonst
irgendwo  aufhält.

Art.  49.  Bevor  der  Präsident  der  Republik  seine  Funktionen  ausübt,  soll  ihm
vor  dem  Kongreß  der  folgende  Eid  abgenommen  werden:  „Ich  schwöre  bei  Gott  und
dem  heiligen  Evangelium  zu  erfüllen  und  andere  dazu  anzuhalten  zu  erfüllen  gemäß
der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  dominikanischen  Volkes,  die  Rechte  und  Freiheit
des  letzteren  zu  achten  und  die  nationale  Unabhängigkeit  und  die  Unversehrtheit
des  Gebietes  zu  erhalten.“

Sektion  I  Befugnisse  des  Präsidenten  der  Republik.
Art.  50.  Befugnisse  des  Präsidenten  der  Republik  sind:
die  Sekretäre  des  Staates  zu  ernennen,  ihren  Verzicht  entgegenzunehmen  und
sie  zu  entlassen,  wenn  er  es  für  erforderlich  hält.

Sektion  III  Befugnisse  der  Exekutivgewalt.
Art.  51.  Befugnisse  der  Exekutivgewalt  sind:
1.  die  Nation  gegen  jeden  auswärtigen  Angriff  zu  schützen;
2.  über  die  Ausführung  der  Gesetze  und  Dekrete  der  gesetzgebenden  Gewalt
unter  folgender  Formel  zu  wachen:  „Führt  es  aus,  teilt  es  mit  durch  das  zuständige