IV.  Amerika.  1141  181.  Dominikanische  Republik.

Ressort  und  veröffentlicht  es  im  ganzen  Territorium  der  Republik,  damit  es  beobachtet
wird“;

3.  über  die  Sammlung  des  nationalen  Einkommens  zu  wachen;

4.  die  Staatsländereien  gemäß  den  Gesetzen  zu  verwalten;

5.  die  gesetzgebende  Gewalt  zu  außerordentlichen  Sitzungen  zu  berufen,  wenn
die  Wichtigkeit  einer  Angelegenheit  es  erfordert;

6.  allgemeine  und  besondere  Konsuln  und  Vizekonsuln  zu  ernennen;

?.  außerordentliche  Gesandten,  bevollmächtigte  Minister,  Ministerresidenten,
ständige  Geschäftsträger  und  vertrauliche  Agenten  zu  ernennen.

8.  auswärtige  Staatsminister  zu  empfangen;

9.  diplomatische  Verhandlungen  zu  führen  und  Verträge  jeder  Art  mit  anderen
Völkern  zu  schließen;  diese  sind  der  gesetzgebenden  Gewalt  vorzulegen;

10.  den  päpstlichen  Bullen  und  Breven,  welche  allgemeine  Anordnungen  enthalten,
  den  Eingang  zu  gewähren,  sofern  sie  nicht  in  Widerspruch  mit  der  Verfassung
und  den  Gesetzen,  den  Vorrechten  der  Nation  oder  der  derzeitiegn  Rechtspflege
stehen  ;

11.  den  Heiligen  Stuhl  zu  ersuchen,  ein  Konkordat  zu  schließen  zur  Regelung
der  Angelegenheiten  der  Kirche,  unter  gleichzeitiger  Nachsuchung  der  Zustimmung
der  Patrone;

12.  Verträge  öffentlichen  Interesses  den  Gesetzen  gemäß  zu  schließen  und  sie  der
gesetzgebenden  Gewalt  zur  Billigung  vorzulegen.

13.  in  dem  Falle,  daß  das  öffentliche  Wohl  es  erfordert,  Delegaten,  welche
Exekutivfunktionen  in  den  Provinzen  und  Distrikten  ausüben,  zu  ernennen,  vorausgesetzt,
  daß  sie  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  gemäß  handeln,  und  ferner  vorausgesetzt,
  daß,  wenn  sie  ihre  Machtbefugnisse  überschreiten  oder  andere  ungesetzliche
Handlungen  begehen,  sie  verfolgt  und  vor  das  höchste  Gericht  gebracht  werden;

14.  Zivil-  und  Militärgouverneure,  kommunale  und  kantonale  Häupter  zu
ernennen  und  deren  Verzicht  entgegenzunehmen  ;

15.  Fiskalische  Prokuratoren  zu  ernennen  und  ihren  Verzicht  zu  empfangen;

16.  vorübergehend  die  Richter  des  Höchsten  Gerichtshofes  und  der  niederen
Gerichte  zu  ernennen,  wenn  eine  Vakanz  eintritt,  während  der  Kongreß  nicht  versammelt
  ist;

17.  die  Alkalden  der  Kommunen  und  Kantone  und  deren  Ersatzleute  zu  ernennen
  und  ihren  Verzicht  entgegenzunehmen;

18.  die  Finanzbeamten  zu  ernennen;  diese  Befugnis  steht  keiner  andern
Autorität  zu;

19.  die  ernannten  Beamten  zu  entlassen  und  zu  suspendieren  und  ihre  Verfolgung
  zu  veranlassen,  wenn  hierfür  Gründe  vorliegen;

20.  Schiffahrtspatente  den  nationalen  Fahrzeugen  zu  erteilen;

21.  Krieg  im  Namen  der  Republik  zu  erklären,  wenn  die  gesetzgebende  Gewalt
e8  beschlossen  hat;

22.  Militärpersonen  Urlaub  zu  gewähren;