IV.  Amerika.  1142  181.  Dominikanische  Republik.

23.  Amnestie  oder  partikuläre  Verzeihung  wegen  politischer  Handlungen  zu
erteilen;

24.  zu  begnadigen  oder  die  Todesstrafe  zu  ändern,  wenn  um  Begnadigung
nachgesucht  ist;

25.  über  die  stehenden  Land-  und  Seestreitkräfte  zu  disponieren;  ebenso  im
Frieden  bei  bewaffnetem  Aufruhr  oder  bei  auswärtıger  Invasion;

26.  über  die  Nationalgarden  zwecks  innerer  Sicherheit  der  Provinzen  und
Distrikte  zu  verfügen;

27.  Urkunden  über  die  Naturalisation  gemäß  den  Gesetzen  zu  erteilen;

28.  im  Kriegsfalle  soll  die  Exekutivgewalt  folgende  Befugnisse  haben;

&amp;.  solche  Personen,  welche  dem  Staate  angehören,  mit  welchem  Krieg  geführt
wird,  festzunehmen  oder  auszuweisen;

b.  vom  Kongreß  die  zur  Fortführung  des  Krieges  erforderlichen  Kredite  zu
verlangen;  u

c.  wegen  Hochverrats  solche  Dominikaner,  welche  der  nationalen  Würde  und
Verteidigung  feindlich  gewesen  sind,  vor  den  Richter  führen  zu  lassen;

d.  Kaperbriefe  auszugeben,  Repressalien  zu  veranlassen  und  die  Grundsätze
aufzustellen,  welche  in  Prisenfällen  zu  befolgen  sind.

Art.  52.  Zwecks  Wiederaufrichtung  der  verfassungsmäßigen  Ordnung,  welche
durch  einen  bewaffneten  Aufruhr  verändert  wurde,  kann  die  Exekutivgewalt,  wenn
der  Kongreß  nicht  versammelt  ist,  den  Belagerungszustand  verhängen  und  während
der  öffentlichen  Unruhe  die  folgenden  Garantieen  des  Titels  3,  Artikel  11,  Ziffer  2,
4  und  10,  und  die  Nummern  4  und  5  der  14.  Garantie  desselben  Artikels  suspendieren.
  Diese  Ziffern  bestimmen:  2.  ‚Die  Freiheit,  Gedanken  mündlich  oder
durch  die  Presse  auszusprechen.“  4.  „Die  Unverletzlichkeit  des  Geheimnisses  der
Briefe  und  anderer  privater  Schriftetücke.“  10.  „Die  Freiheit,  sich  öffentlich  oder
privat  ohne  Waffen  zu  versammeln.‘  4.  „Weder  gefangen  gehalten  noch  festgenommen
zu  werden  ohne  vorhergehenden  schriftlichen  Befehl  der  zuständigen  Behörde,  unter
Angabe  des  Grundes,  außer  wenn  der  Täter  auf  frischer  Tat  ergriffen  wurde.“  6.  „Jedem
Gefangenen  soll  der  Grund  seiner  Gefangenhaltung  mitgeteilt  werden;  er  soll  spätestens
48  Stunden  nach  seiner  Festnahme  verhört  werden;  und  niemand  soll  gefangen
gehalten  werden  ohne  Verkehr  mit  der  Außenwelt  für  eine  längere  Zeit  als  diejenige,
welche  nach  Ansicht  des  Gerichts  unerläßlich  ist,  um  die  Nachforschung  nach  dem
Täter  vor  der  Erfolglosigkeit  zu  bewahren.  Auch  soll  niemand  länger  gefangen  gehalten
werden,  als  im  Gesetze  bestimmt  ist.‘

Art.  53.  Im  Falle  bewaffneten  Aufruhrs  kann  die  Exekutivgewalt  nicht  nur  die
im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Garantien  suspendieren,  sondern  auch  andere  Maßregeln
  vorübergehenden  Charakters  beschließen,  welche  für  die  Wiederherstellung
der  öffentlichen  Ordnung  notwendig  sind.

Art.  54.  Unter  ungewöhnlichen  und  dringenden  Umständen  kann  die  Exekutivgewalt
  ihren  Sitz  an  einen  andern  Punkt  der  Republik  verlegen,  auch  wenn  der  Kongreß
nicht  in  einer  Sitzung  die  Verlegung  beschlossen  hat.