IV.  Amerika,  1143  181.  Dominikanische  Republik’

Paragraph.  Die  Exekutivgewalt  soll  dem  Kongreß  von  dem  Gebrauche
berichten,  den  sie  von  den  Befugnissen  gemacht  hat,  welche  ihr  in  den  vorhergehenden
Artikeln  gewährt  sind.

Art.55.  Die  Exekutivgewalt  soll  am  27.  Februar  eines  jeden  Jahres  der  Eröffnung
  des  Kongresses  beiwohnen  und  einen  ausführlichen  Bericht  über  ihre  Verwaltung
  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres  überreichen.

Paragraph.  Dem  Bericht  sollen  Angaben  der  Sekretäre  des  Staats  über  die
Angelegenheiten  ihres  betreffenden  Ressorts  beigefügt  werden.

Art.56.  Der  Präsident  der  Republik  soll  am  Ende  seiner  Amtsperiode  dem
Senate  über  seine  administrativen  Maßnahmen  berichten,  für  die  Zwecke,  welche
in  Ziffer  46  des  Artikels  25  bezeichnet  sind.

Sektion  III.  Von  den  Staatssekretären.

Art.  57.  Es  soll  für  die  Erledigung  der  Verwaltungsgeschäfte  7  Staatssekretäre
geben,  nämlich:  Inneres  und  Polizei,  Auswärtiges,  Justiz  und  öffentlicher  Unterricht,
Förderung  der  öffentlichen  Wohlfahrt  und  der  öffentlichen  Bauwerke,  Finanzen  und
Handel,  Heer  und  Marine,  Post  und  Telegraphie.

Paragraph.  Wenn  der  öffentliche  Dienst  es  erfordert,  kann  der  Präsident  der
Republik  Unterstaatssekretäre,  welche  er  für  notwendig  hält,  ernennen.

Art.  58.  Um  Staatssekretär  oder  Unterstaatssekretär  zu  sein,  ist  erforderlich,
daß  man  Dominikaner  von  Geburt  oder  Ursprung  ist,  das  25.  Lebensjahr  vollendet
hat  und  im  Vollgenuß  seiner  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  steht.

Paragraph.  Fremde  können  Staatssekretäre  und  Unterstaatssekretäre  sein,
wenn  acht  Jahre  seit  ihrer  Naturalisation  verflossen  sind.

Art.  59.  Alle  Amtshandlungen  der  Exekutivgewalt  sollen  von  den  betreffenden
Stastssekretären  gegengezeichnet  werden;  ohne  dieses  Erfordernis  sollen  sie  weder  von
den  Behörden  noch  von  den  Beamten  oder  von  Privatpersonen  befolgt  werden,  ausgenommen
  die  Ernennung  der  Minister,  welche  eine  persönliche  Handlung  des  Präsidenten
  der  Republik  ist.

Art.  60.  Alle  Amtshandlungen  der  Staatssekretäre  müssen  im  Einklang  mit
dieser  Verfassung  und  den  Gesetzen  stehen,  und  hierfür  sollen  die  Staatssekretäre
verantwortlich  sein,  selbst  wenn  sie  schriftlichen  Befehl  vom  Präsidenten  empfangen,
  welcher  hierfür  ebenfalls  verantwortlich  ist.

Art.  61.  Die  Geschäfte,  welche  ausschließlich  den  Staatssekretären  zustehen,
sollen  im  Staatsrat  beschlossen  werden,  und  die  Verantwortlichkeit  derselben  soll  der
Minister,  welcher  den  Beschluß  unterzeichnet  hat,  tragen.

Art.  62.  Die  Staatssekretäre  sollen  verpflichtet  sein,  dem  Kongreß  mündlich
oder  schriftlich  alle  Information  zu  geben,  welche  durch  den  Kongreß  gefordert  werden
kann.

Art.63.  Innerhalb  der  ersten  acht  Tage  der  Kongreßsitzung  sollen  sie  eine
allgemeine  Abschätzung  der  staatlichen  Ausgaben  vorlegen,  und  zwar  unter  Zugrundelegung
  der  Ausgaben  des  vergangenen  Jahres.