IV.  Amerika.  1144  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  64.  Die  Staatssekretäre  sollen  das  Recht  haben,  im  Kongreß  zu  sprechen,
und  sollen  verpflichtet  sein,  vor  demselben  zu  erscheinen,  wenn  sie  aufgefordert
werden,  Informationen  zu  geben.

Titel  VIO.

Von  der  Justizgewalt.
Art.  65.  Die  Justizgewalt  steht  dem  Höchsten  Gerichtshof  und  den  unteren
Gerichtshöfen  zu.

Sektion  I.  Vom  Höchsten  Gerichtshofe.

Art.  66.  Die  höchste  Justizgewalt  des  Staates  steht  dem  Höchsten  Gerichtshofe
zu,  welcher  sich  zusammensetzen  soll  aus  einem  Präsidenten  und  vier  Richtern,  welche
durch  den  Kongreß  gewählt  werden,  und  einem  fiskalischen  Minister,  welcher  durch
die  Exekutivgewalt  ernannt  wird,  mit  folgenden  Erfordernissen:

1.  Dominikaner  im  Vollgenusse  seiner  Rechte  zu  sein;

2.  das  30.  Lebensjahr  vollendet  zu  haben  und  Abogado  an  den  Gerichten  der
Republik  zu  sein.

Paragraph.  Die  naturalisierten  Fremden  können  Richter  am  höchsten  Gerichtehof
  erst  acht  Jahre  seit  ihrer  Naturalisation  sein.

Art.  67.  Solange  die  Richter  in  der  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  sind,  kann  ihnen
die  Exekutivgewalt  keine  andere  Dienststellung  übertragen.

Art.  68.  Die  Amtsdauer  der  Richter  des  höchsten  Gerichtshofes  soll  vier  Jahre
betragen;  sie  können  beliebig  oft  wiedergewählt  werden.  Die  Funktionen  derselben
und  des  Procurador  General  soll  das  Gesetz  bestimmen.

Paragraph.  Bei  Tod,  Verzicht  oder  Unfähigkeit  eines  Richters  des  Höchsten
Gerichtshofes  soll  dessen  Funktionen  der  Nachfolger  bis  zum  Ende  der  Amtsperiode
des  Vorgängers  ausüben.

Diese  Bestimmung  ist  auch  auf  die  Richter  der  niederen  Gerichte  anzuwenden.

Sektion  I.  Befugnisse  des  Höchsten  Gerichtshofes.

Art.  69.  Zur  Kompetenz  des  Höchsten  Gerichtshofes  gehört:

1.  in  Zivil-  und  Strafsachen  gegen  diplomatische  Beamte  in  den  durch  das
Völkerrecht  zugelassenen  Fällen  zu  erkennen;

2.  in  solchen  Fällen  zu  erkennen,  welche  die  Verantwortlichkeit  des  Präsidenten
oder  Vizepräsidenten  der  Republik  oder  der  Staatssekretäre  betreffen,  gemäß  den
Bestimmungen  dieser  Verfassung  ;

3.  in  solchen  Fällen  zu  erkennen,  in  welchen  die  bei  einem  andern  Staate
akkreditierten  diplomatischen  Agenten  sich  wegen  eines  Amtsdeliktes  zu  verantworten
  haben;

4.  in  Fällen,  welche  kriminaler  Natur  sind  oder  die  Verantwortlichkeit  betreffen,
gegen  Delegaten,  Kommissäre,  Gouverneure  oder  erstinstanzliche  Richter  der
Provinzen  und  Distrikte  zu  erkennen;

5.  alle  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gouverneuren  und  den  erstinstanzlichen
  Richtern  zu  entscheiden;