IV.  Amerika.  1145  181.  Dominikanische  Republik.

6.  zu  bestimmen,  welches  Gesetz  beobachtet  werden  soll,  wenn  mehrere  Gesetze
sich  widersprechen  ;

7.  über  Appellationen  gegen  erstinstanzliche  Entscheidungen  zu  erkennen;

8.  in  Privatsachen  zu  erkennen;

9.  als  oberster  Militärgerichtshof  über  Appellationen  gegen  Entscheidungen
der  Militärgerichte  zu  erkennen;

10.  in  verwaltungsgerichtlichen  Sachen  zu  erkennen,  wenn  der  Kongreß  nicht
versammelt  ist;

11.  die  übrigen  Befugnisse,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  auszuüben.

Titel  K.
Von  den  unteren  Gerichten.

Art.  70.  Für  eine  zweckmäßige  Justizverwaltung  soll  das  Territorium  der
Republik  in  Gerichtsbezirke  geteilt  werden,  welche  ihrerseits  in  Kommunen  zerfallen,
deren  Zahl  und  Jurisdiktion  das  Gesetz  bestimmen  wird.  In  diesen  Gerichtsbezirken
sollen  erstinstanzliche  Gerichte  gegründet  werden,  und  letztere  sollen  unter  Alkalden
stehen.

Paragraph  1.  Das  Gesetz  wird  die  Befugnisse  dieser  Gerichte  und  Alkalden
bestimmen,  und  ebenso  die  Organisation  der  Kriegsgerichte,  ihre  Gerichtsbarkeit
und  Befugnisse.

Paragraph  2.  Die  erstinstanzlichen  Gerichte  sollen  in  solchen  Handelssachen
erkennen,  welche  bei  ihrer  Jurisdiktion  vorkommen,  aber  sie  sollen  sie  entscheiden  gemäß
  dem  Handelsgesetzbuch.

Art.  71.  Um  Richter  an  den  niederen  Gerichten  zu  sein,  ist  folgendes  erforderlich  :

1.  Dominikaner  im  Vollgenuß  seiner  Rechte  zu  sein;

2.  das  25.  Lebensjahr  vollendet  zu  haben.

Paragraph  1.  Die  naturalisierten  Fremden  können  Richter  der  niederen
Gerichte  erst  vier  Jahre  nach  ihrer  Naturalisation  sein.

Paragraph  2.  Die  Amtsdauer  der  Richter  erster  Instanz  beträgt  vier  Jahre;
sie  können  wiedergewählt  werden.

Titel  X.
Von  den  Stadträten.

Art.  72.  Für  eine  ökonomische  Verwaltung  der  Kommunen  und  Kantone  sollen
in  allen  gesetzlich  bestimmten  Plätzen  Stadträte  von  zweijähriger  Amtsdauer  bestehen.
Ihre  Wahl  soll  durch  die  entsprechenden  primären  Versammlungen  erfolgen,  und  ihre
Befugnisse  sollen  durch  ein  Gesetz  geregelt  werden.

Art.  73.  Die  Stadträte  sollen  jährlich  über  das  Budget  abstimmen;  sie  sollen
das  Recht  haben,  alle  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Wohlfahrt
  und  den  Fortschritt  in  jeder  Beziehung  in  ihrem  Bezirke  zu  sichern  ;  vorausgesetzt,
daß  hierin  keine  Verletzung  der  Gesetze  oder  der  Dekrete  der  Exekutivgewalt  enthalten
  ist,  wenn  letztere  zu  den  Dekreten  ermächtigt  war.

Art.  74.  Die  Stadträte  sollen  unabhängig  sein  in  allem,  was  die  Ausübung  ihrer
gewöhnlichen  Verwaltungstätigkeit  betrifft;  aber  sie  sollen  über  die  städtischen

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