IV.  Amerika.  1146  181.  Dominikanische  Republik.

Einnahmen  und  Ausgaben  den  Gesetzen  gemäß  berichten;  über  alle  Arten  von
Kommunalsteuern,  die  sich  auf  Gebrauch  oder  Konsum  beziehen  und  im  Bezirk
der  Kommune  verwirklicht  sind,  abstimmen.  Damit  die  Steuern  obligatorisch  sind,
bedürfen  sie  der  Billigung  der  Exekutivgewalt.  Um  Kommunalsteuern  aufzuerlegen,
welche  den  Charakter  von  Lasten  haben,  die  im  Gesetz  nicht  vorgesehen  sind,  müssen
sie  um  die  Billigung  des  Kongresses  durch  den  Staatssekretär  des  Innern  ersuchen.

Paragraph.  Die  Unabhängigkeit  der  Stadträte  bezieht  sich  nicht  auf  Ausnahmefälle,
  in  denen  sie  sich  immer  nach  den  Gesetzen  richten  müssen.

Titel  XL

Von  der  Verwaltung  der  Provinzen  und  Distrikte.

Art.  75.  Die  Verwaltung  einer  jeden  Provinz  oder  eines  jeden  Distriktes  soll
von  einem  Bürger  mit  der  Bezeichnung  als  Zivil-  und  Militärgouverneur  ausgeübt
werden,  welcher  von  der  Exekutive,  deren  unmittelbares  Organ  er  ist,  abhängt,  und
mit  welcher  er  sich  durch  Vermittlung  der  Staatssekretäre  für  Inneres  und  Polizei
und  für  Krieg  und  Marine  verständigen  soll.

Art.  6.  Die  Kommunen  und  Kantone  werden  von  örtlichen  Obrigkeiten  verwaltet.
  Diese  hängen  unmittelbar  von  dem  Gouverneur  der  betreffenden  Provinz
oder  des  Distriktes  ab.

Paragraph.  Um  Gouverneur  zu  sein,  ist  erforderlich:  ein  Alter  von  30  Jahren
mindestens  und  dieselben  Eigenschaften  wie  ein  Deputierter.  Das  Gesetz  wird  die
Befugnisse  dieser  Beamten  bestimmen.

Art.  77.  In  bezug  auf  die  Ordnung  und  Sicherheit  der  Provinzen  und  Distrikte
und  ihre  politische  Verwaltung  sollen  dem  Gouverneur  alle  öffentlichen  Beamten,
welche  in  der  Provinz  oder  dem  Distrikte  sich  aufhalten,  gleichviel  welcher  Rangstellung
  oder  Benennung,  untergeben  sein.

Titel  XIL

Sektion  I.  Von  den  Erstversammlungen.

Art.  78.  Um  in  den  Erstversammlungen  eine  Stimme  zu  führen,  ist  erforderlich:
im  vollen  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  sich  zu  befinden  und  sich
im  Gebiete  der  Republik  aufzuhalten.

Art.  9.  Die  Erstversammlungen  werden  aus  eigenem  Rechte  am  1.  November
des  letzten,  der  Beendigung  der  verfassungsmäßigen  Wahlperiode  voraufgehenden
Jahres  zusammentreten  und  unverzüglich  dazu  übergehen,  die  durch  Verfassung  und
Gesetz  bestimmten  Obliegenheiten  auszuüben.  In  den  Fällen  einer  außerordentlichen
Zusammenberufung  werden  sie  sich  spätestens  dreißig  Tage  nach  dem  Tage  des  Zusammenberufungsdekrets
  versammeln.

Art.  80.  Die  Stadträte  werden  am  1.Oktober  eines  jeden  Jahres,  in  welchem  die
Erstversammlungen  zusammentreten  sollen,  eine  Bekanntmachung  veröffentlichen,
um  die  Wähler  an  den  Zeitpunkt  ihres  Zusammentrittes  zu  erinnern;  und  dieselbe
Behörde  soll,  als  Wahlbehörde,  die  Stimmen  den  Vorschriften  des  Wahlgesetzes  entsprechend
  entgegennehmen.