IV.  Amerika.  1148  181.  Dominikanische  Republik.

Ende  der  Wahlperiode  voraufgehenden  Jahres  und  werden  unverzüglich  dazu  übergehen,
  die  von  Verfassung  und  Gesetz  bestimmten  Obliegenheiten  zu  erfüllen.  In  den
Fällen  einer  außerordentlichen  Berufung  werden  sie  sich  spätestens  30  Tage  nach
dem  Einberufungsdekrete  versammeln.

Art.  84.  Die  Wahlversammlungen  sind  zuständig:

1.  die  Mitglieder  des  Kongresses  und  ihre  Stellvertreter  zu  wählen;

2.  den  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  der  Republik,  gemäß  Artikel  42,  zu

wählen;

3.  die  erledigten  Stellen  derjenigen  Beamten  zu  besetzen,  deren  Ernennung
ihnen  in  den  durch  Verfassung  und  Gesetz  bestimmten  Fällen  zukommt;

4.  besonders  die  Listen  für  diejenigen  Personen  anzulegen,  welche  in  ihren
Provinzen  befähigt  sind,  Mitglieder  des  Höchsten  Gerichtshofes  und  Richter  der
niederen  Gerichte  zu  sein.

Art.  85.  Die  Wahlversammlungen  dürfen  miteinander  nicht  Verkehr  pflegen
und  ihre  Obliegenheiten  nicht  ausüben,  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  ihrer  Mitglieder
  zugegen  ist;  ihre  Wahlen  sollen  eine  nach  der  anderen  und  in  ununterbrochener
Tagung  stattfinden.

Sektion  II.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Erstversammlungen
  und  die  Wahlversammlungen.

Art.  86.  Alle  Wahlen  erfolgen  durch  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  und  in
geheimer  Abstimmung.

Art.  87.  Weder  die  Erstversammlungen  noch  die  Wahlversammlungen  können
sich  mit  einem  anderen  Gegenstande  beschäftigen  als  mit  den  von  der  Verfassung
oder  dem  Gesetze  ihnen  zugewiesenen.  Sie  sollen  sich  so  bald  auflösen,  als  sie  ihre
Obliegenheiten,  deren  Dauer  durch  das  Gesetz  bestimmt  wird,  erfüllt  haben.

Titel  XIO.
Von  der  bewaffneten  Macht.

Art.  88.  Die  bewaffnete  Macht  hat  durchaus  zu  gehorchen,  und  ihr  steht  in
keinem  Falle  des  Recht  zu,  Beratungen  abzuhalten.  Zweck  ihrer  Einrichtung  ist  e,
die  Unabhängigkeit  und  Freiheit  der  Republik  zu  verteidigen,  die  öffentliche  Ordnung,
die  Verfassung  und  die  Gesetze  aufrechtzuerhalten.

Paragraph.  1.  Der  Kongreß  soll  jährlich,  auf  den  Vorschlag  der  Exekutive,  die
dauernde  Stärke  der  Land-  und  Seemacht  in  Friedenszeiten  festsetzen.

Paragraph  2.  In  keinem  Falle  sollen  Bevorzugungen  stattfinden.

Art.  89.  Das  Gesetz  wird  die  Grundsätze  für  die  Aushebung  und  Beförderung
in  der  bewaffneten  Macht  festsetzen.  In  keinem  Falle  können  andere  als  die  unumgänglich
  notwendigen  militärischen  Stellen  geschaffen  werden,  und  es  soll  kein  Grad  und
keine  Beförderung  bewilligt  werden,  außer  um  einen  gesetzlich  bestimmten,  erledigten
Platz  zu  besetzen.

Paragraph.  Es  soll  ferner  in  der  Republik  eine  Nationalmiliz  bestehen,  deren
Organisation  und  Dienste  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden,  Die  Miliz  einer  jeden