IV.  Amerika.  1149  181.  Dominikanische  Republik.

Provinz  oder  eines  Distriktes  soll  unter  den  unmittelbaren  Befehlen  des  Gouverneurs
stehen  oder  desjenigen,  welcher  ihn  vertritt,  und  sie  wird  nur  in  den  Fällen  und  in  der
Art,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  mobilisiert  werden  können.

Art.90.  Die  Militärpersonen  sollen  von  Kriegsgerichten  gemäß  den  Bestimmungen
  des  Militärstrafgesetzbuches  abgeurteilt  werden,  sofern  die  von  ihnen
verübten  strafbaren  Handlungen  in  diesem  Gesetzbuche  behandelt  sind;  in  anderen
Fällen  aber,  oder  wenn  sie  zusammen  mit  Zivilpersonen  angeklagt  werden,  sollen
sie  vor  den  ordentlichen  Gerichten  abgeurteilt  werden.

Titel  XIV.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  91.  Keine  allgemeine  Steuer  darf  außer  durch  ein  Gesetz  auferlegt  werden,
noch  kann  eine  kommunale  Steuer  erhoben  werden  außer  durch  den  Stadtrat  und  in
Übereinstimmung  mit  dem  Gesetze.

Paragraph.  Die  Einnahmen,  welche  aus  diesen  Abgaben  stammen,  und  die
übrigen,  welche  das  Vermögen  der  Kommunen  bilden,  sind  unantastbar  und  dürfen
für  andere  als  die  vom  Gesetze  bestimmten  Zwecke  nicht  verwendet  werden.’

In  dem  Falle,  daß  sie  aus  irgendeinem  Umstande  zu  Unrecht  diesem  Zwecke
entzogen  worden  sind,  sollen  sie  durch  denjenigen,  welcher  sie  entzogen  hat,  wieder
ersetzt  werden,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Verantwortlichkeit.

Art.  92.  Die  Ausgabe  von  Papiergeld  ist  für  immer  verboten.

Art.  93.  Es  soll  aus  der  Staatskasse  irgendein  Betrag  zu  anderen  Zwecken  als
zu  den  vom  Gesetze  bestimmten  nicht  entnommen  werden,  und  nur  entsprechend  den
Vorschlägen,  welche  unter  Billigung  des  Kongresses  alle  Jahre  pünktlich  veröffentlicht
werden.  Niemals  können  die  der  Nation  gehörenden  Kapitalien  außerhalb  der  Staatskasse
  aufbewahrt  werden.

Art.  94.  Der  Haushaltsvorschlag  eines  jeden  Staatssekretariates  wird  in  Kapitel
eingeteilt.  Beträge  des  einen  Verwaltungszweiges  können  nicht  auf  einen  anderen
übertragen  werden,  noch  können  die  Kapitalien  ihrem  besonderen  Gegenstand  entzogen
  werden,  außer  durch  ein  Gesetz.

Art.  95.  Es  soll  eine  ständige  Rechnungskammer  bestehen,  aus  fünf  vom
Kongreß  ernannten  Bürgern  zusammengesetzt,  um  die  allgemeinen  und  besonderen
Rechnungen  der  Republik  zu  prüfen,  und  um  beim  Beginne  jeder  Legislaturperiode
dem  Kongreß  über  die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  Bericht  zu  erstatten.

Paragraph  1.  Die  Mitglieder  der  Rechnungskammer  sollen  vier  Jahre  ihr  Amt
ausüben  und  können  nicht  ohne  vorherige  Anklage  vor  dem  Kongresse  oder,  wenn
dieser  nicht  versammelt  ist,  vor  dem  Obersten  Gerichtshofe  verhaftet  werden.

Paragraph  2.  Das  Gesetz  soll  die  Funktionen  dieser  Kammer  bestimmen.

Art.  96.  Dauernde  Lasten,  Renten,  Kirchenlasten,  Majorate  und  alle  Arten  von
Eigentumsbeschränkungen  dürfen  nicht  begründet  werden.

Art.  97.  Alljährlich  werden  mit  der  größten  Feierlichkeit  in  der  ganzen  Republik
der  27.  Februar,  als  Jahrestag  der  Unabhängigkeit,  und  der  16.  August,  als  Jahrestag
  der  Wiedererrichtung,  die  beiden  einzigen  Nationalfeiertage,  gefeiert.