IV.  Amerika.  1150  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  98.  Die  Flagge  der  Republik  setzt  sich  aus  den  Farben  blau  und  rot  zusammen,
  diagonal  einander  schneidend,  in  der  Mitte  von  einem  weißen  Kreuze  geteilt,
in  dessen  Mitte  sich  das  Wappenschild  der  Republik  befindet.

Paragraph.  Die  Handelsflagge  ist  dieselbe  wie  die  Staatsflagge,  aber  ohne  das
Wappenschild.

Art.  99.  Das  Wappenschild  der  Republik  besteht  aus  einem  Kreuz,  an  dessen
unterem  Ende  sich  die  geöffneten  Evangelien  befinden,  umgeben  von  Trophäen,
welche  die  Freiheit  symbolisieren,  und  umflattert  von  einem  Bande,  auf  welchem  die
Worte:  ‚Gott,  Vaterland  und  Freiheit  “stehen.

Art.  100.  Jede®  Eidesleistung  soll  gemäß  der  Verfassung  und  dem  Gesetze
erfolgen,  und  kein  Beamter  und  kein  öffentlicher  Angestellter  wird  seine  Obliegenheiten
  erfüllen  können,  ohne  den  Eid  vor  der  zuständigen  Behörde  geleistet  zu  haben.

Art.  101.  Die  Stellen,  welche  durch  diese  Verfassung  mit  der  Kriegserklärung
betraut  sind,  sollen  diese  nicht  erfolgen  lassen,  ohne  eine  oder  mehrere  befreundete
Mächte  um  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  ersucht  zu  haben.

Paragraph.  Um  diesen  Grundsatz  zu  sichern,  soll  in  alle  internationalen  Verträge,
  welche  die  Republik  abschließt,  folgende  Klausel  aufgenommen  werden:  „Alle
Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  entstehen  können,
sollen  der  schiedsgerichtlichen  Entscheidung  einer  oder  mehrer  befreundeter  Mächte
unterbreitet  werden,  bevor  zum  Kriege  geschritten  wird.‘

Art.  102.  Jede  usurpierte  Gewalt  ist  unwirksam,  und  ihre  Handlungen  sind
nichtig.  Jede  Entscheidung,  durch  Waffengewalt  oder  von  Aufrührern  erzwungen,
ist  rechtsungültig  und  entbehrt  der  Wirksamkeit.

Art.  103.  Jeder  Korporation  oder  Behörde  ist  verboten,  irgendeine  Funktion
auszuüben,  welche  ihr  nicht  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze  übertragen  ist.

Art.  104.  Jeder  Bürger  kann  jeden  Beamten  oder  öffentlichen  Angestellten
vor  seinen  Vorgesetzten  oder  vor  den  vom  Gesetze  bestimmten  Behörden  anklagen.

Art.  105.  Die  Angestellten  der  Republik  sollen  nicht  Geschenke,  Ämter,  Ehrenerweisungen
  oder  Belohnungen  seitens  einer  fremden  Nation  ohne  Erlaubnis  des
Kongresses  annehmen.

Art.  106.  Das  Völkerrecht  bildet  einen  Teil  des  Rechtes  der  Republik;  deshalb
kann  dem  Bürgerkriege  unter  den  Kriegführenden,  welche  sich  als  solche  anerkennen,
durch  Verträge  ein  Ende  gemacht  werden,  und  sie  sollen  die  humanitären  Übungen
der  christlichen  und  zivilisierten  Völker  achten.

Art.107.  Niemand  kann  verpflichtet  werden  zu  tun,  was  das  Gesetz  nicht
befiehlt,  und  nicht  an  dem  gehindert  werden,  was  das  Gesetz  nicht  verbietet.

Titel  XV.
Von  der  Änderung  der  Verfassung.

Art.  108.  Diese  Verfassung  kann  abgeändert  werden,  wenn  die  absolute  Mehrheit
  des  Kongresses  es  verlangt  und  drei  Viertel  seiner  Mitglieder  die  Abänderung

billigt.