IV.  Amerika.  1250  187.  Panama.

Die  Grenzen  gegen  die  Republik  Columbia  werden  durch  Staatsverträge  festgestellt
  werden.

Art.4.  Das  Gebiet  der  Republik  zerfällt  in  die  Provinzen:  Bocas  del  Tora,
Cocle,  Colön,  Chirigui,  Los  Santos,  Panamä  und  Veraguas.  Die  Provinzen  zerfallen
in  Munizipien.

Die  Volksvertretung  ‚„Asamblea  Nacional“  kann  die  Anzahl  der  Provinzen
vermehren  oder  vermindern  oder  ihre  Grenzen  abändern.

Art.5.  Das  Gebiet  mit  den  Staatsgütern,  die  einen  Teil  hiervon  bilden,  gehört
  dem  Volke.

Titel  II.  Staatsangehörigkeit  und  Staatsbürgerschaft.

Art.  6.  Panamenier  ist:

1.  Wer  in  dem  Gebiet  von  Panamä  geboren  ist  oder  geboren  wird,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Nationalität  seiner  Eltern.

2.  Jeder  Nachkomme  eines  panamenischen  Vaters  oder  einer  panamenischen
Mutter,  der  in  einem  andern  Lande  geboren  ist,  wenn  er  in  der  Republik  seinen
Wohnsitz  nimmt  und  den  Wunsch  äußert,  es  zu  sein.

3.  Wer  als  Fremder  länger  als  10  Jahre  im  Gebiet  der  Republik  ansässig  ist,
wenn  er  eine  Wissenschaft,  eine  Kunst  oder  ein  Gewerbe  ausübt,  sowie,  wenn  er
einen  Grundbesitz  oder  ein  Barvermögen  hat  und  vor  der  Munizipalität,  in  der  er
seinen  Wohnsitz  hat,  den  Wunsch  äußert,  in  Panamä  sich  nationalisieren  zu  lassen.
Ein  sechsjähriger  Aufenthalt  genügt,  wenn  er  verheiratet  ist  und  in  Panamä&amp;  Familie
hat,  ein  dreijähriger,  wenn  er  mit  einer  Panamenierin  verheiratet  ist.

4.  Wer  als  Columbier  an  der  Selbständigmachung  der  Republik  Panamä  teilgenommen
  hat  und  den  Wunsch  geäußert  hat,  es  zu  sein,  oder  wenn  er  ihn  vor  der
Munizipalversammlung  seines  Wohnsitzes  erklärt.

Art.  7.  Die  panamenische  Staatsangehörigkeit  geht  verloren:

1.  Durch  Erwerbung  des  Nationalisationsscheines  in  einem  fremden  Lande  und
Begründung  eines  Wohnsitzes  in  diesem.

2.  Durch  Annahme  von  Ämtern  und  Ehren  einer  fremden  Regierung  ohne
Erlaubnis  des  Präsidenten  der  Republik.

3.  Durch  Nichtanerkennung  der  Selbständigmachung  des  Staates  bei  geborenen
Panameniern.

4.  Durch  Kompromittierung,  durch  Dienste,  die  einem  feindlichen  Staate  geleistet
  sind.  (Die  Staatsangehörigkeit  kann  nur  wiedererlangt  werden  im  Wege  der
Rehabilitierung  durch  die  Nationalversammlung.)

Art.  8.  Alle  Panamenier  haben  die  Pflicht,  dem  Staate  zu  dienen,  wie  es  die
Gesetze  vorschreiben.  Sie,  wie  die  Ausländer,  welche  sich  im  Gebiete  der  Republik
‚aufhalten,  haben  die  Pflicht,  nach  den  Anordnungen  der  Verfassung  und  der  Gesetze
zu  leben  und  die  Behörden  zu  achten  und  ihnen  zu  gehorchen.

Art.  9.  Die  Fremden  genießen  in  Panamä  dieselben  Rechte,  welche  den
Panameniern  durch  die  Gesetze  des  Staates,  dem  der  Fremde  angehört,  zugestanden
sind,  vorbehaltlich  der  Vereinbarungen  der  Staatsverträge  und  mangels  solcher  der
Bestimmungen  der  Gesetze.