IV.  Amerika.  1252  187.  Panama

und  Vorschriften.  In  Ausübung  ihrer  Verwaltungs-  oder  richterlichen  Tätigkeit
können  aber  Beamte  ohne  vorhergehendes  Urteil  diejenigen  bestrafen,  welche  sie  bei
Ausübung  ihres  Amtes  beleidigen  oder  ihnen  gegenüber  die  Achtung  verletzen;  ebenso
können  militärische  Vorgesetzte  und  Schiffskapitäne  ohne  weiteres  Strafen  auferlegen,
um  einer  Unbotmäßigkeit  zu  begegnen,  die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  Verbrechen
  zu  unterdrücken,  welche  an  Bord  und  außerhalb  des  Hafens  begangen  sind.

Art.  23.  Niemand  kann  in  seiner  Person  oder  seiner  Familie  behelligt  werden,
noch  ins  Gefängnis  oder  in  Arrest  geführt  oder  verhaftet  werden,  noch  seine  Wohnung
durchsucht  werden  anders  als  auf  Grund  schriftlichen  Befehls  der  zuständigen  Behörde
unter  den  gesetzlichen  Formalitäten  und  aus  Gründen,  welche  ausdrücklich  in  den
Gesetzen  bestimmt  sind.

In  keinem  Fall  kann  eine  Verhaftung,  Gefängnishaft  oder  ein  Arrest  wegen
rein  ziviler  Schulden  oder  Verbindlichkeiten  Platz  greifen,  abgesehen  vom  Gerichtsurteil.


Der  auf  frischer  Tat  ergriffene  Verbrecher  kann  von  jedermann  festgenommen
und  vor  den  Richter  gebracht  werden.

Art.  24.  Jede  Person,  welche  ohne  die  gesetzlichen  Formalitäten  oder  in  anderen
als  in  dieser  Verfassung  oder  in  den  Gesetzen  vorgesehenen  Fällen  verhaftet  oder
festgenommen  ist,  muß  auf  ihren  eigenen  Antrag  oder  auf  Antrag  irgend  einer  anderen
Person  in  Freiheit  gesetzt  werden.  Das  Gesetz  wird  die  Form  dieses  summarischen
Verfahrens  näher  bestimmen.

Art.  25.  Niemand  ist  verpflichtet,  vor  Gericht  gegen  sich  selbst  oder  seinen
Ehegatten  oder  irgendein  Mitglied  seiner  Familie  bis  zum  vierten  Grade  der  Verwandten
  oder  zum  zweiten  Grade  der  Schwägerschaft  auszusagen.

Art.  26.  Das  Bekenntnis  aller  Religionen  sowie  die  Ausübung  aller  Kulte  ist  frei
ohne  irgendeine  andere  Einschränkung,  als  sie  die  christliche  Moral  und  die  öffentliche
Ordnung  erfordern.  Es  wird  anerkannt,  daß  die  katholische  Religion  diejenige  der
Mehrheit  der  Einwohner  der  Republik  ist,  und  das  Gesetz  wird  seine  Unterstützung
durch  Gründung  eines  Priesterseminars  in  der  Hauptstadt  und  Mission  bei  den  Eingeborenen
  gewähren.

Art.  27.  Jedermann  kann  stets  frei  seine  Meinung  durch  Wort,  Schrift,  Druck
oder  irgendein  anderes  Mittel  ohne  vorgängige  Zensur  zum  Ausdruck  bringen,  wenn
sie  Bezug  hat  auf  amtliche  Handlungen  staatlicher  Beamter;  aber  die  gesetzliche
Verantwortlichkeit  bleibt  bestehen,  wenn  durch  eines  dieser  Mittel  die  persönliche
Ehre  angegriffen  wird.

Art.  28.  Die  Korrespondenz  und  die  übrigen  privaten  Dokumente  sind  unverletzlich
  und  können  nur  beschlagnahmt  oder  durchsucht  werden  auf  Befehl  der
zuständigen  gerichtlichen  Behörden,  gemäß  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Formalitäten.  In  jedem  Falle  ist  Geheimnis  zu  beobachten  gegenüber  Angelegenheiten,
welche  mit  dem  Gegenstande  der  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  nicht  in
Zusammenhang  stehen.