IV.  Amerika.  1253  187.  Panama.

Art.  29.  Jedermann  kann  jegliches  ehrenhafte  Amt  oder  Gewerbe  ausüben,
ohne  daß  seine  Zugehörigkeit  zu  Innungen  oder  gelehrten  Körperschaften  zu
prüfen  ist.

Die  Behörden  werden  die  Industrien  und  Gewerbe  mit  Rücksicht  auf  die  Sittlichkeit,
  die  Sicherheit  und  das  öffentliche  Wohl  beaufsichtigen.  Es  ist  erforderlich,
Befähigungszeugnisse  für  die  Ausübung  der  ärztlichen  Tätigkeit  und  ihrer  Hilfsberufe
zu  besitzen.

Art.  30.  Die  Verbindlichkeiten  zivilen  Charakters,  welche  durch  Verträge  oder
andere  Akte  entstehen,  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  sie  hervorbringen,
können  nicht  abgeändert  oder  annulliert  werden  durch  die  exekutive  oder  legislative
Gewalt.

Art.  31.  Die  Gesetze  werden  die  Bestimmungen  über  den  zivilen  Personenstand
festsetzen  und  die  Rechte  und  Pflichten,  welche  sich  hieraus  ergeben.

Art.  32.  Die  Gesetze  erhalten  keine  rückwirkende  Kraft.  Auf  dem  Gebiete
des  Strafrechtes  wird  das  Gesetz,  welches  eine  Handlung  zuläßt  oder  milder  bestraft,
selbst  wenn  es  das  spätere  ist,  vorzüglich  Anwendung  finden  vor  dem  Gesetze,  welches
eine  Handlung  verbietet  oder  mit  Strafe  bedroht.

Art.  33.  Auf  Grund  der  Gesetze  wohlerworbene  Rechte  können  durch  spätere
Gesetze  weder  verletzt  noch  aberkannt  werden.

Wenn  so  durch  die  Anwendung  eines  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles
erlassenen  Gesetzes  die  Rechte  einzelner  in  Widerstreit  geraten  mit  den  durch  das
erwähnte  Gesetz  anerkannten  Bedürfnissen,  so  muß  das  private  Interesse  dem  öffentlichen
  Interesse  weichen;  aber  bei  etwa  notwendig  werdenden  Enteignungen  muß
vorherige  und  volle  Entschädigung  gewährt  werden.

Art.  34.  Der  Zweck  von  Schenkungen  unter  Lebenden  oder  von  Todes  wegen,
welche  gemäß  den  Gesetzen  für  Stiftungen  der  Wohltätigkeit  oder  des  öffentlichen
Unterrichts  gemacht  werden,  kann  nicht  durch  den  Gesetzgeber  variiert  oder  modifiziert
  werden.

Art.  35.  Die  Einzelnen  sind  nur  verantwortlich  vor  den  Behörden  für  Verletzung
der  Verfassung  oder  der  Gesetze.  Die  Staatsbeamten  sind  es  aus  dem  gleichen  Grunde,
sowie  für  Überschreitung  ihrer  Amtsgewalt  und  für  Unterlassungen  bei  ihrer  Ausübung.

Art.  36.  Im  Falle  einer  offenkundigen  Verletzung  einer  Verfassungsbestimmung
zum  Nachteil  irgendeiner  Person  beseitigt  der  Befehl  eines  Vorgesetzten  nicht  die
Verantwortlichkeit  des  ihn  ausführenden  Täters.

Die  Militärpersonen,  welche  sich  im  Dienst  befinden,  bleiben  von  dieser  Vorschrift
ausgenommen.  Bei  ihnen  fällt  die  Verantwortlichkeit  ausschließlich  auf  den  Vorgesetzten
  zurück,  welcher  den  Befehl  erteilt  hat.

Art.  37.  Nicht  erlaubt  sind  die  Lotterie-  und  Hazardspiele  in  dem  Gebiete
der  Republik.  Das  Gesetz  wird  sie  aufzählen.

Art.  38.  Es  gibt  keine  Staatsmonopole.

Art.  39.  Es  gibt  keine  Liegenschaften,  welche  nicht  frei  veräußert  werden
können,  und  keine  unablösbaren  Verbindlichkeiten.