IV.  Amerika.  1254  187.  Panama.

Art.  40.  Jeder  Urheber  oder  Erfinder  genießt  das  ausschließliche  Eigentum
an  seinem  Werk  oder  seiner  Erfindung  für  die  Zeit,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  und
in  der  Form,  welche  jenes  festsetzt.

Art.  41.  Niemand  ist  verpflichtet,  Kontributionen  oder  Steuern  zu  zahlen,
welche  nicht  gesetzlich  festgesetzt  sind  und  deren  Eintreibung  nicht  in  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Form  erfolgt.

Art.  42.  Niemand  kann  teilweise  oder  ganz  enteignet  werden,  außer  zur  Strafe
oder  auf  Grund  allgemeiner  Kontributionen  nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Aus  wichtigen  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,  bestimmt  durch  den  Gesetzgeber,
  kann  eine  notwendige  Enteignung  von  Gütern  oder  Rechten  durch  richterliche
Befehle  Platz  greifen;  aber  der  festgestellte  Betrag  ihres  Wertes  muß  bei  der  Behörde
hinterlegt  werden,  bevor  die  Enteignung  stattfindet.

Art.  43.  Die  Gebiete,  welche  zu  irgendeinem  Kultus  bestimmt  sind,  die  Priesterseminare
  und  die  Bischofs-  und  Pfarrhäuser  können  nicht  mit  Kontributionen  beschwert
  werden,  und  sie  können  nur  in  Fällen  dringender  öffentlicher  Gefahr  benutzt
werden.

Art.  44.  In  keinem  Falle  kann  durch  den  Gesetzgeber  die  Strafe  der  Konfiskation
des  Vermögens  festgesetzt  werden.

Art.  45.  Die  Gefängnisse  sind  Orte  der  Sicherheit  und  des  Vergeltens,  nicht  der
grausamen  Bestrafung;  deshalb  ist  jede  Strenge  verboten,  welche  nicht  für  die  Bewachung
  oder  Besserung  der  Gefangenen  erforderlich  ist.

Art.  46.  Die  Gesetze  bestimmen,  wie  die  öffentlichen  Beamten  zur  Verantwortung
gezogen  werden  können,  wenn  sie  sich  gegen  die  in  diesem  Titel  garantierten  Rechte
vergehen.

Art.  47.  Die  Rechte  der  Einzelnen,  welche  in  den  Artikeln  21,  23,  24,  27,  28
und  42  anerkannt  und  garantiert  sind,  können  zeitweilig  in  der  ganzen  Republik
oder  in  einem  Teil  derselben  aufgehoben  werden,  wenn  es  die  Sicherheit  des  Staates
erfordert  im  Falle  eines  auswärtigen  Krieges  oder  innerer  Wirren,  welche  den  öffentlichen
  Frieden  gefährden.  Diese  Aufhebung  wird  erklärt  von  der  Nationalversammlung,
wenn  sie  vereinigt  ist;  aber  wenn  sie  nicht  versammelt  ist,  und  die  Gefahr  ist  dringend,
so  kann  sie  der  Präsident  der  Republik  diktieren  mittels  eines  Erlasses,  welcher  die
Unterschrift  seiner  sämtlichen  Sekretäre  trägt.  In  diesem  Falle  muß  der  Präsident
in  demselben  Aufhebungserlaß  die  Nationalversammlung  einberufen,  um  ihr  Rechenschaft
  abzulegen  über  die  Gründe,  welche  die  Aufhebung  veranlaßt  haben.

Art.  48.  Es  ist  der  Nationalversammlung  verboten,  Gesetze  zu  erlassen,  welche
irgendeines  der  Individualrechte  vermindern,  einschränken  oder  verfälschen,  welche
in  diesem  Titel  aufgeführt  sind,  ohne  vorgängige  Abänderung  der  Verfassung,  abgesehen
  von  denjenigen  Ausnahmen,  welche  sie  selbst  festsetzt.

Titel  IV.  Von  den  Wahlen.

Art.  49.  Alle  Staatsbürger  über  21  Jahre  haben  das  Recht,  an  der  Wahl  teilzunehmen,
  ausgenommen  diejenigen,  welche  unter  gerichtlicher  Interdiktion  stehen,