IV.  Amerika.  1255  187.  Panama.

sowie  derjenigen,  welche  gerichtlich  wegen  eines  Verbrechens  von  der  Wahl  ausgeschlossen
  sind.

Das  Gesetz  kann  vorschreiben,  daß  bestimmte  Wahlen  sich  in  zwei  Stufen
vollziehen  und  in  diesen  die  Bedingungen  für  die  Wahlmänner  der  zweiten  Stufe
festsetzen.

Art.  50.  Die  Gesetze  werden  bestimmen,  wie  die  öffentlichen  Beamten  zur
Verantwortung  gezogen  werden  können,  wenn  sie  durch  ihre  Handlungen  gegen  die
in  diesem  Titel  anerkannten  Rechte  verstoßen.

Titel  V.  Über  die  öffentlichen  Gewalten.

Art.  51.  Die  Regierung  der  Republik  teilt  sich  in  drei  Gewalten:  Gesetzgebung,
Verwaltung  und  Rechtsprechung.

Art.  52.  Jede  der  öffentlichen  Gewalten  ist  beschränkt  und  übt  getrennt  die
ihr  zuständige  Gewalt  aus.

Titel  VL.  Die  Gesetzgebung.

Art.  53.  Die  Gesetzgebung  wird  ausgeübt  von  einer  Korporation,  genannt
Nationalversammlung  ‚„Asamblea  Nacional‘.  Diese  besteht  aus  soviel  Abgeordneten,
wie  den  Wahlkreisen  entsprechen,  und  zwar  einer  für  je  10  000  Einwohner  und  einer
mehr  für  einen  Rest,  welcher  nicht  weniger  beträgt  als  5000;  sie  werden  gewählt  für
eine  Wahlperiode  von  vier  Jahren.

Die  Abgeordneten  werden  Ersatzabgeordnete  haben,  welche  bei  vorübergehenden
  oder  dauernden  Behinderungsfällen  an  ihre  Stelle  treten.

Art.  54.  Die  Nationalversammlung  versammelt  sich,  ohne  daß  eine  Einberufung
erforderlich  ist,  in  der  Hauptstadt  der  Republik  alle  zwei  Jahre  am  1.  September.

Art.  55.  Die  Dauer  der  ordentlichen  Sessionen  der  Nationalversammlung  ist
90  Tage,  welche  die  Versammlung  selbst  nötigenfalls  um  weitere  30  Tage  verlängern
kann.  Der  Präsident  der  Republik  kann  sie  zu  außerordentlichen  Sessionen  einberufen
  für  die  Zeit,  welche  er  anberaumt,  und  um  ausschließlich  die  Angelegenheiten,
welche  er  unterbreitet,  zu  behandeln.

Art.  56.  Um  Abgeordneter  der  Nationalversammlung  werden  zu  können,  ist
es  erforderlich,  daß  man  befähigt  ist,  sein  Staatsbürgerrecht  auszuüben  und  das
25.  Lebensjahr  vollendet  hat.

Art.  57.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  sind  unverantwortlich  in  der
Äußerung  ihrer  Meinung  und  der  Abgabe  ihrer  Stimmen,  sowohl  mündlich  als  auch
schriftlich,  sofern  sie  es  in  Ausübung  ihres  Amtes  tun,  und  sie  können  niemals  deswegen
von  irgendeiner  Behörde  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Art.  58.  Der  Präsident  der  Republik,  die  Staatssekretäre,  die  Mitglieder  des
obersten  Gerichtshofes  und  der  Generalprokurator  der  Nation  können  nicht  zu  Abgeordneten
  der  Nationalversammlung  gewählt  werden,  es  sei  denn,  daß  sechs  Monate
verflossen  sind,  seit  sie  aufgehört  haben,  ihr  Amt  auszuüben.  Dies  gilt  auch  für  diejenigen
  Staatsbürger,  welche  ein  Amt  der  Exekutivgewalt  ausgeübt  haben.