IV.  Amerika.  1256  187.  Panama.

Art.  59.  Ebensowenig  ist  ein  richterlicher  oder  Regierungsbeamter  zum  Abgeordneten
  für  die  Nationalversammlung  wählbar  für  dasjenige  Gebiet,  in  dem  er
sein  Amt  90  Tage  vor  dem  Wahltage  ausgeübt  hat.

Art.  60.  20  Tage  vor  Beginn  der  Sessionen  während  dieser  und  20  Tage  nachher
kann  kein  Mitglied  der  Nationalversammlung  ohne  ihre  Einwilligung  vor  ein  Strafgericht
  geladen  werden.

Wird  ein  Mitglied  auf  frischer  Tat  ergriffen,  so  kann  der  Verbrecher  festgenommen
  werden;  er  muß  dann  aber  unverzüglich  der  genannten  Korporation  zur
Verfügung  gestellt  werden.  Ebensowenig  können  Abgeordnete  während  desselben
Zeitraumes  zivilrechtlich  verklagt  werden.

Art.  61.  Keine  Steigerung  der  Diäten  oder  Reisegelder  kann  durchgeführt
werden,  bevor  nicht  die  Amtsführung  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung,  in
welcher  sie  beschlossen  ist,  aufgehört  hat.

Art.  62.  Die  Abgeordneten  können  weder  für  sich  noch  für  andere  Personen
irgendeinen  Vertrag  mit  der  Verwaltung  schließen,  noch  sich  von  jemand  eine  Vollmacht
  zur  Führung  von  Geschäften  übertragen  lassen,  welche  zu  der  Regierung  in
Beziehung  stehen.

Art.  63.  Falls  ein  Mitglied  der  Nationalversammlung  fehlt,  sei  es  zufällig  oder
dauernd,  so  tritt  an  seine  Stelle  sein  gesetzlicher  Ersatzabgeordneter.

Wenn  ein  Abgeordneter  sich  von  den  Sitzungen  zurückzieht,  oder  wenn  er  von
einem  Ersatzabgeordneten  ersetzt  wird,  so  kommen  dem  ersteren  die  Reisegelder
für  die  Reise  zur  Hauptstadt  zu,  dem  letzteren  diejenigen  für  die  Rückreise  nach
seinem  Wohnsitz.

Art.  64.  Der  Präsident  der  Republik  kann  den  Abgeordneten  keine  anderen
Dienste  übertragen  als  die  eines  Staatssekretärs,  Provinzialgouverneurs  oder  diplomatischen
  oder  konsularen  Agenten.

Die  Annahme  irgendeines  dieser  Ämter  bewirkt  den  Verlust  des  Abgeordnetenmandates.


Art.  65.  Die  gesetzgeberische  Tätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  der  Erlaß  nationaler  Gesetzbücher  und  der  nötigen  Gesetze  zur  Regelung
der  Verwaltung  in  allen  ihren  Zweigen,  ihre  Reform  und  Abänderung;

2.  die  Bestimmung  der  Flaggen  und  des  Wappens  der  Republik;

3.  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Ämtern;  die  ausdrückliche  Bestimmung
ihres  Wirkungskreises,  ihrer  Pflichten  und  ihrer  Attribute;  die  Feststellung  ihrer
Amtsperiode  und  Bemessung  ihres  Gehaltes;

4.  die  Genehmigung  oder  Verwerfung  von  Staatsverträgen,  welche  die  Exekutivgewalt
  abschließt,  ein  Erfordernis,  ohne  das  sie  nicht  ratifiziert  oder  ausgetauscht
werden  können;

5.  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  von  Verträgen  oder  Vereinbarungen,
welche  der  Präsident  der  Republik  mit  Einzelpersonen,  Gesellschaften  oder  politischen
Körperschaften  abschließt,  falls  an  ihnen  die  Nation  Interesse  hat,  wenn  sie  nicht
vorher  autorisiert  sind,  oder  wenn  nicht  die  Formalitäten  berührt  werden,  welche