IV.  Amerika.  1257  187.  Panama.

für  die  Natjonalversammlung  vorgeschrieben  sind,  oder  nicht  einige  Bedingungen,
welche  sie  enthalten,  dem  bezüglichen  Autoritätsgesetze  angepaßt  sind;

6.  die  Erteilung  von  Vollmachten  an  die  Exekutivgewalt  zum  Abschluß  von
Verträgen,  Aufnahme  von  Darlehen,  Veräußerung  von  Nationalvermögen  und  Vornahme
  anderer  Maßnahmen  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Grenzen;

7.  die  Erklärung  von  Kriegen  und  die  Ermächtigung  der  Exekutivgewalt  zu
Friedensschlüssen  ;

8.  die  Bestimmung  des  Platzes,  an  welchem  die  hohen  Staatsbehörden  ihren
Sitz  haben  sollen;

9.  Einteilung  des  Gebietes  der  Republik  in  Wahlkreise;

10.  Bestimmung  oder  Regelung  der  Zueignung  oder  Zuschlagung  herrenloser
Grundstücke;

11.  Festsetzung  der  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres;

12.  Organisation  der  nationalen  Polizei;

13.  Unterstützung  und  Förderung  der  öffentlichen  Erziehung,  der  Wissenschaften
  und  der  Künste;

14.  die  Errichtung  von  Standbildern,  welche  der  Staat  aufstellen  lassen  muß,
und  anderer  öffentlicher  Werke,  welche  mit  staatlichen  Mitteln  unternommen  werden
müssen  ;

15.  die  Unterstützung  von  nützlichen  oder  wohltätigen  Unternehmungen,  welche
eines  Anreizes  oder  einer  Beihilfe  würdig  sind,  und  die  Bestimmung  dieser  Unterstützung;


16.  der  Erlaß  von  Gesetzen  über  die  Volkszählung  und  die  Nationalstatistik  ;

17.  die  Gewährung  von  Amnestien;  werden  aber  hierdurch  Verbindlichkeiten
von  einzelnen  Personen  berührt,  so  ist  die  Republik  verpflichtet,  die  Entschädigungen
zu  zahlen;

18.  die  Organisation  des  öffentlichen  Kredites;

19.  die  Beaufsichtigung  der  Staatsschuld  und  Ordnung  ihres  Dienstes;

20.  die  Bewilligung  des  Staatshaushaltsetats,  unter  Bezugnahme  auf  die  Voranschläge,
  welche  die  Exekutivgewalt  vorlegt,  indem  sie  sich  mit  ihnen  einverstanden
erklärt  oder  nicht;

Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  der  Etat  durch  die  Nationalversammlung
nicht  erledigt  wird,  so  verlängert  sich  die  Wirksamkeit  des  vorhergehenden  Staatshaushaltsplanes;


21.  die  Einführung  von  Steuern,  Kontributionen  und  Renten,  die  für  den
Staatsbedarf  erforderlich  sind;

22.  die  Anordnung  der  Veräußerung  von  Staatsvermögen  oder  des  Erwerbes
für  öffentliche  Zwecke.

23.  die  Bestimmung  des  Feingehaltes,  des  Gewichtes,  des  Wertes,  der  Form,
der  Type  und  der  Benennung  der  Nationalmünze  und  die  Regelung  des  Maß-  und
Gewichtssystems;

24.  die  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Zahl  der  Provinzen  und  Munizipaldistrikte,
  und  Abänderung  ihrer  Grenzen;

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