IV.  Amerika.  1258  187.  Panama.

25.  Feststellung  ihrer  Geschäftsordnung.

Art.  66.  Die  richterliche  Tätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  die  Kenntnisnahme  von  den  Anzeigen  und  Beschwerden,  welche  sich  richten
gegen  den  Präsidenten  der  Republik  oder  den  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt
in  den  Fällen,  in  denen  sie  verantwortlich  sind;  gegen  die  Staatssekretäre,  die  Beamten
des  obersten  Gerichtshofes  und  den  Generalprokurator  der  Nation;

2.  die  Verurteilung  des  Präsidenten  oder  des  Geschäftsführers  der  Exekutivgewalt,
  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verfassung;  der  Staatssekretäre,  der  Beamten
und  des  obersten  Gerichtshofes  und  des  Prokurators  der  Nation,  wenn  sie  wegen
Handlungen  angeklagt  werden,  die  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  gegen  die  Sicherheit
des  Staates,  gegen  die  freie  Betätigung  der  öffentlichen  Gewalt  begangen  haben,
oder  wenn  sie  die  Verfassung  und  die  nationalen  Gesetze  verletzt  haben.

Das  Gesetz  wird  das  Verfahren,  welches  befolgt  werden  muß,  und  die  Strafen,
welche  zu  verhängen  sind,  bestimmen.

Art.  67.  Die  Verwaltungstätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  die  Prüfung  der  Beglaubigung  ihrer  eigenen  Mitglieder  und  die  Entscheidung
darüber,  ob  sie  den  Formvorschriften  des  Gesetzes  entsprechen;

2.  die  Wiederherstellung  der  Staatsbürgerschaft  bei  denjenigen,  welche  sie
verloren  haben;

3.  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  der  Verzichtleistung  des  Präsidenten
der  Republik  oder  der  Designierten  auf  ihre  Ämter;

4.  die  Ernennung  von  drei  Designierten  in  den  ordentlichen  Sessionen  für  zwei
Jahre,  welche  bei  Verhinderung  des  Präsidenten  der  Republik  und  in  seinem  Auftrage
die  Exekutivgewalt  ausüben.

Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  die  Nationalversammlung  die  Wahl  der  Designierten
  nicht  vorgenommen  hat,  so  behalten  die  zuletzt  erwählten  diese  Eigenschaft
in  ihrem  Auftrage.

5.  die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes;

6.  die  Ernennung  des  fiskalischen  Visitators  des  gesamten  Vermögens  der
Republik;

7.  die  Ernennung  von  Kommissionen  zur  Grenzregelung  des  Staates;

8.  die  Erteilung  der  notwendigen  Informationen,  mündlich  oder  schriftlich,
an  die  Staatssekretäre;

9.  die  Prüfung  und  der  endgültige  Abschluß  der  Generalabrechnung  der  Staatsausgaben
  und  Einnahmen,  welche  die  Exekutivgewalt  vorlegt  in  jeder  ordentlichen
Tagung;

10.  die  Erteilung  der  Entlastung  des  Präsidenten  der  Republik  oder  des  Geschäftsführers
  der  Exekutivgewalt;

11.  die  Erlaubnis  oder  das  Verbot  des  Aufenthaltes  fremder  Kriegsschiffe  in  den
Häfen  der  Republik  über  die  Dauer  von  zwei  Monaten  hinaus.

Art.  68.  Der  Nationalversammlung  ist  verboten:

1.  die  Gewährung  von  Gratifikationen,  Entschädigungen,  Pension  oder  anderen
Zuwendungen,  welche  nicht  bestimmt  sind  zur  Erfüllung  von  Guthaben  oder  Rechten,