IV.  Amerika.  1259  187.  Panama,

welche  durch  ein  vorher  erlassenes  Gesetz  erkannt  sind,  abgesehen  von  der  Erlaubnis
in  Art.  65;

2.  der  Erlaß  von  Proskriptions-  oder  Verfolgungsbefehlen  gegen  Personen  oder
Körperschaften;

3.  die  Abgabe  von  Zustimmungs-  oder  Mißtrauensvoten  bezüglich  amtlicher
Handlungen;  und

4.  die  Leitung  von  Aufreizungen  gegen  öffentliche  Beamte.

Titel  VO.  Von  der  Exekutivgewalt.

Art.  69.  Die  Exekutivgewalt  wird  ausgeübt  von  einem  Beamten,  welcher  sich
Präsident  der  Republik  nennt;  ihm  untersteht  die  Anzahl  von  Sekretären,  welche
das  Gesetz  bestimmt.  Der  Präsident  übernimmt  die  Ausübung  der  verfassungsmäßigen
Tätigkeit  am  1.  Oktober  nach  seiner  Wahl;  er  verbleibt  vier  Jahre  im  Amt.  In  demselben
  Gesetz  wird  auch  die  Bezeichnung  und  Rangstufenfolge  der  Staatssekretäre
bestimmt.

Art.  70.  Um  Präsident  der  Republik  werden  zu  können,  ist  erforderlich:
1.  von  Geburt  ein  Panamenier,
2.  35  Jahre  alt  zu  sein.

Art.  71.  Der  Präsident  der  Republik,  welcher  als  solcher  erwählt  ist,  oder  der
Staatsbürger,  welcher  an  seine  Stelle  tritt,  nimmt  von  seinem  Amte  Besitz  vor  dem
Präsidenten  der  Nationalversammlung  und  leistet  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  bei
Gott  und  bei  meinem  Vaterlande,  getreulich  die  Verfassung  und  die  Gesetze  von
Panamäö  erfüllen  zu  wollen.“

Art.  72.  Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  der  Präsident  der  Republik  von  seinem
Amte  nicht  vor  dem  Präsidenten  der  Nationalversammlung  Besitz  ergreifen  kann,
so  führt  er  dies  aus  vor  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofes,  und  mangels
dieses  vor  zwei  Zeugen.

Art.  73.  Attribute  des  Präsidenten  der  Republik  sind:

1.  die  freie  Ernennung  und  Entlassung  der  Staatssekretäre,  der  Provinzialgouverneure
  und  der  Personen,  welche  irgendwelche  Staatsdienste  zu  versehen  haben,
sofern  ihre  Wahrnehmung  nicht  andern  Beamten  oder  Korporationen  zusteht;

2.  die  Sorge  für  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung;

3.  die  Leitung  der  diplomatischen  und  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  den
fremden  Nationen;  die  freie  Ernennung  und  Annahme  der  bezüglichen  Vertreter;
und  der  Abschluß  von  Staatsverträgen  und  Vereinbarungen,  welche  der  Nationalversammlung
  zu  ihrer  Billigung  unterworfen  sind;

4.  die  Sorge  dafür,  daß  die  Nationalversammlung  an  dem  Tage  zusammentritt,
welchen  die  Verfassung  vorsieht  oder  die  Resolution  oder  das  Dekret,  von  welchem
sie  zu  außerordentlichen  Sessionen  einberufen  ist,  indem  er  in  angemessener  Weise
die  erforderlichen  Maßnahmen  trifft,  damit  die  Abgeordneten  die  Reisebeihilfen
erhalten,  welche  das  Gesetz  bestimmt;

5.  der  Erlaß  einer  Botschaft  über  die  Angelegenheiten  der  Verwaltung  zu  Beginn
jeder  Legislaturperiode  am  ersten  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen;

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