IV.  Amerika.  1260  187.  Panama,

6.  die  Erteilung  von  Spezialinformationen  an  die  Nationalverrammlung,  welche

sie  von  ihm  verlangt;
7.  die  Sanktionierung  und  Veröffentlichung  der  Gesetze,  Gehorsam  ihm  gegenüber

  und  die  Sorge  für  ihre  genaue  Ausführung;

8.  die  Einbringung  des  Staatshaushaltsctats  für  die  folgenden  zwei  Jahre  binnen
der  ersten  10  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  der  Nationalversammlung,  und  die
Generalabrechnung  des  Voranschlages  und  des  Staatsschatzes;

9.  die  Überwachung  der  Einziehung  und  Verwaltung  der  Einkünfte  der  Republik
und  die  Anordnung  ihrer  Anlage  gemäß  den  Vorschriften  der  Gesetze;

10.  der  Abschluß  von  Administrativverträgen  über  Dienstleistungen  und  die
Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Finanzverwaltung
  und  mit  der  Verpflichtung,  der  Nationalversammlung  in  ihren  ordentlichen
Sitzungen  Rechenschaft  abzulegen;

11.  die  Erteilung  von  Patenten  von  nutzbaren  Privilegien  gemäß  den  Gesetzen;

12.  die  Erteilung  von  Naturalisationsurkunden  gemäß  den  Gesetzen;

13.  die  Erteilung  der  Erlaubnis  an  Staatsangehörige,  wenn  sie  es  wünschen,
Dienste  und  Auszeichnungen  fremder  Regierungen  anzunchmen;

14.  die  Leitung,  Ordnung  und  Beaufsichtigung  des  staatlichen  öffentlichen
Unterrichts;

15.  die  Überwachung  des  guten  Fortganges  der  öffentlichen  Betriebe  des  Staates;

16.  die  Sanktionierung,  Veröffentlichung  und  Durchführung  aller  sanitären
Vorschriften,  welche  das  nationale  Gesundheitsamt  erläßt;

17.  die  Ernennung  der  Beamten  des  obersten  Gerichtshofes,  des  Generalprokurators
  der  Nation,  der  Staatsanwälte  und  Sachwalter  in  Übereinstimmung  mit  den
Vorschriften  des  Gesetzes;

18.  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes,  die  Abänderung  und  Ermäßigung
von  Strafen  gemäß  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ausübung  dieser  Möglichkeit;

19.  die  Übertragung  von  militärischen  Graden  nach  den  gesetzlichen  und  konstitutionellen
  Formalitäten;

20.  die  Verfügung  über  die  Streitkräfte  des  Staates  als  höchstes  Oberhaupt  der
Nation.

Art.  74.  Keine  Handlung  des  Präsidenten  der  Republik  mit  Ausnahme  der
Ernennung  oder  Entlassung  der  Staatssckretäre  hat  eher  Kraft  oder  irgendwelche
Gültigkeit,  als  er  gegengezeichnet  und  veröffentlicht  ist  von  dem  Staatssekretär  des
betreffenden  Geschäftszweiges,  welcher  für  diese  Handlung  die  Verantwortung  übernimmt.


Art.  75.  Der  Präsident  der  Republik  oder  der  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt
  kann  auf  die  Ausübung  seines  Amtes  verzichten  mit  Einwilligung  der  Nationalversammlung
  oder,  falls  sie  nicht  tagt,  des  obersten  Gerichtshofes.

Im  Falle  der  Erkrankung  genügt  die  vorherige  Anzeige  an  die  bezügliche
Korporation.