IV.  Amerika.  1261  187.  Panama.

Art.  76.  Der  Präsident  kann  in  Ausübung  seines  Amtes  und  im  öffentlichen
Interesse  zu  einer  Zeit,  welche  er  für  geeignet  hält,  jeden  Punkt  der  Republik  besichtigen.


Art.  77.  Das  Gehalt,  welches  das  Gesetz  dem  Präsidenten  zuspricht,  kann  nicht
für  denselben  Zeitraum  abgeändert  werden,  für  welchen  es  festgesetzt  worden  ist.

Art.  78.  Der  Präsident  der  Republik  oder  wer  seine  Funktionen  vertritt,  ist  nur
in  folgenden  Fällen  verantwortlich:

1.  wenn  er  seine  konstitutionellen  Funktionen  überschreitet;

2.  für  Handlungen  der  Gewalt  oder  des  Zwanges  gegenüber  den  Wahlen,  oder
wenn  sie  die  konstitutionelle  Vereinigung  der  Nationalversammlung  verhindern,
oder  wenn  sie  diese  oder  andere  öffentliche  Korporationen  oder  Behörden,  welche  die
‚Konstitution  einsetzt,  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  stören;

3.  für  Verbrechen  des  Hochverrates.

In  den  beiden  ersten  Fällen  kann  die  Strafe  nur  in  der  Absetzung  bestehen,  und,
wenn  der  Präsident  aufgehört  hat,  sein  Amt  auszuüben,  in  der  Unfähigkeitserklärung
zur  Ausübung  irgendeines  Öffentlichen  Amtes.

In  dem  letzten  Falle  findet  das  gewöhnliche  Recht  Anwendung.

Art.  79.  Bei  vorübergehender  oder  dauernder  Verhinderung  des  Präsidenten
der  Republik  übt  die  Exekutivgewalt  einer  der  Designierten  aus,  und  zwar  in  der
Reihenfolge,  in  der  sie  genannt  sind.

Dauernde  Verhinderungsgründe  des  Präsidenten  sind  nur:  sein  Tod,  seine
angenommene  Verzichtleistung  oder  seine  Absetzung.

Der  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt  hat  denselben  Rang  und  übt  dieselbe
Macht  aus  wie  der  Präsident  der  Republik,  dessen  Amt  er  wahrnimmt.

Art.  80.  Um  Designierter  werden  zu  können,  sind  dieselben  Eigenschaften  erforderlich
  wie  für  den  Präsidenten.

Art.  8i.  Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  bei  Verhinderung  des  Präsidenten
die  Designierten  ihn  nicht  vertreten  können,  wird  die  Präsidentschaft  von  dem
Staatssekretär  ausgeübt,  welchen  der  Kabinettserat  durch  Stimmenmehrheit  hierfür
bestimmt.

Art.  82.  Ein  Staatsbürger,  welcher  zum  Präsidenten  der  Republik  gewählt
worden  ist,  kann  nicht  für  die  nächste  Amtsperiode  wiedergewählt  werden,  wenn  er
die  Präsidentschaft  während  der  letzten  18  Monate  unmittelbar  vor  der  neuen  Wahl
ausgeübt  hat.

Art.  83.  Ein  Staatsbürger,  welcher  zur  Ausübung  der  Präsidentschaft  berufen
worden  ist  und  sie  ausgeübt  hat  während  der  letzten  sechs  Monate  vor  dem  Tage  der
Wahl  des  neuen  Präsidenten,  sowie  ein  Verwandter  von  ihm  bis  zum  vierten  Grade
der  Verwandtschaft  oder  bis  zum  zweiten  Grade  der  Verschwägerung  einschließlich,
kann  ebensowenig  zu  diesem  Amte  erwählt  werden.

Titel  VIH.  Von  den  Staatssekretariaten.

Art.  84.  Die  Abgrenzung  des  Geschäftskreises  in  jedem  Staatssekretariat
gegenüber  den  andern  steht  dem  Präsidenten  der  Republik  zu.