IV.  Amerika.  1262  187.  Panama.

Art.  85.  Um  Staatssekretär  werden  zu  können,  sind  dieselben  Voraussetzungen
erforderlich  wie  für  die  Abgeordneten  der  Nationalversammlung.

Art.  86.  Die  Staatssekretäre  sind  nur  das  Organ  zum  Verkehr  der  Exekutivgewalt
  in  der  Nationalversammlung,  sie  können  Gesetzesvorlagen  einbringen  und
an  den  Beratungen  teilnehmen.

Art.  87.  Jeder  Staatssekretär  muß  innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  jeder  Legislaturperiode
  der  Nationalversammlung  eine  Information  oder  Denkschrift  über  den
Stand  der  seinem  Departement  zuerteilten  Geschäfte  sowie  über  die  Reform,  deren
Einführung  er  für  nützlich  hält,  unterbreiten.

Art.  88.  Die  Nationalverrammlung  kann  die  Staatssekretäre  in  Anspruch
nehmen,  wenn  sie  es  für  gut  hält.

Art.  89.  Der  Kabinettsrat  besteht  aus  den  Staatssekretären  unter  dem  Vorsitz
des  Präsidenten  der  Republik.

Titel  IX.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  90.  Die  richterliche  Gewalt  wird  in  der  Republik  ausgeübt  durch  den
obersten  Gerichtshof,  die  nachgeordneten  Gerichtshöfe  und  die  ordentlichen  Gerichte,
welche  das  Gesetz  einsetzt,  und  durch  die  übrigen  besonderen  Gerichtshöfe  oder
Kommissionen,  deren  Schaffung  gemäß  den  Staatsverträgen  erforderlich  ist.

Die  Nationalversammlung  übt  bestimmte  richterliche  Funktionen  aus.

Art.  91.  Der  oberste  Gerichtshof  besteht  aus  fünf  Beamten,  die  für  eine  Amtsperiode
  von  vier  Jahren  ernannt  werden.  Außerdem  gibt  es  fünf  Ersatzbeamte  für
denselben  Zeitraum,  welche  der  Reihe  nach  die  vorübergehend  fehlenden  Beamten
ersetzen.

Bei  einem  endgültigen  Ausscheiden  eines  Beamten  findet  eine  neue  Ernennung
  statt.

Ein  Beamter,  welcher  ein  Regierungsamt  annimmt,  geht  seines  Postens  verlustig.

Art.  92.  Die  Beamten  und  Richter  der  anderen  Gerichtshöfe  und  der  ordentlichen
Gerichte,  welche  durch  das  Gesetz  eingesetzt  sind,  werden  von  ihren  dem  Range  nach
unmittelbar  übergeordneten  Gerichten  ernannt.

Art.  93.  Um  Beamter  des  obersten  Gerichtshofes  werden  zu  können,  ist  es
erforderlich,  daß  man  Panamenier  entweder  durch  Geburt  oder  durch  Adoption  mit
mehr  als  15  Jahren  Aufenthalt  in  der  Republik  ist;  daß  man  das  30.  Lebensjahr
vollendet  hat;  daß  man  in  vollem  Genuß  der  politischen  und  bürgerlichen  Rechte
ist;  daß  man  das  Diplom  als  Advokat  besitzt  oder  die  Tätigkeit  eines  Advokaten
in  Ehren  mindenstens  zehn  Jahre  lang  ausgeübt  hat,  oder  daß  man  in  dem  gleichen
Zeitraum  Dienste  bei  den  Gerichten  oder  im  öffentlichen  Dienste  geleistet  hat,  und  daß
man  nicht  zu  irgendeiner  Strafe  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  verurteilt  worden  ist.

Die  gleichen  Voraussetzungen  sind  erforderlich,  um  Beamter  der  Gerichtshöfe
werden  zu  können,  welche  die  Gesetze  einsetzen.

Art.  94.  Die  richterlichen  Beamten  und  Richter  können  von  ihrem  Amte  nicht
suspendiert  werden  außer  in  den  Fällen  und  unter  den  Formalitäten,  welche  die
Gesetze  vorsehen,  noch  abgesetzt  werden  außer  auf  Grund  eines  Richterspruches.