IV.  Amerika.  1263  .187.  Panama.

Art.  95.  Das  Gesetz  bestimmte  die  Fälle,  welche  in  der  Strafgerichtsbarkeit
  vor  die  Schwurgerichte  gehören.

Art.  96.  Die  Republik  nimmt  die  Rechtspflege  in  ihrem  ganzen  Gebiet  unentgeltlich
  wahr.

Art.  97.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Entschädigungen  für  die  Beamten  der
richterlichen  Gewalt,  welche  nicht  erhöht  und  nicht  herabgesetzt  werden  können,
während  der  Amtsperiode,  für  welche  sie  gewählt  sind.

Titel  X.  Von  der  Entstehung  der  Gesetze.

Art.  98.  Die  Gesetze  entstehen  in  der  Nationalversammlung,  auf  Vorschlag
eines  ihrer  Mitglieder  oder  der  Staatssekretäre.

Von  dieser  Vorschrift  ausgenommen  sind  die  Gesetze  über  das  Zivil-  und
Prozeßrecht,  welche  nur  auf  Vorschlag  der  Spezialkommissionen  der  Nationalversammlung
  oder  der  Beamten  des  obersten  Gerichtshofes  abgeändert  werden  können.

Art.  99.  Kein  legislativer  Akt  erhält  Gesetzeskraft  ohne  Annahme  durch  die
Nationalversammlung  in  drei  Beratungen  und  an  verschiedenen  Tagen  durch  absolute
Stimmenmehrheit  und  ohne  Sanktionierung  durch  die  Exekutivgewalt.

Art.  100.  Die  zweite  Beratung  eines  Gesetzes  kann  nicht  schließen  oder  die
Abstimmung  in  der  dritten  vor  sich  gehen,  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  sämtlicher
Mitglieder  der  Nationalversammlung  anwesend  ist.

Art.  101.  Ist  eine  Gesetzesvorlage  in  der  Nationalversammlung  angenommen
worden,  so  gelangt  sie  an  die  Exekutivgewalt,  und  wenn  sie  ihr  auch  zustimmt,  so
veranlaßt  sie  ihre  Veröffentlichung  als  Gesetz;  stimmt  sie  ihr  nicht  zu,  so  läßt  sie
sie  mit  ihren  Einwendungen  an  die  Nationalversammlung  zurückgehen.

Art.  102.  Die  Exekutivgewalt  verfügt  über  einen  Zeitraum  von  sechs  Tagen,
um  eine  Vorlage  mit  Einwendungen  zurückgehen  zu  lassen,  wenn  sie  aus  nicht  mehr
als  50  Artikeln  besteht;  einen  Zeitraum  von  zehn  Tagen,  wenn  die  Vorlage  von  51  bis
200  Artikel  enthält,  und  eine  solche  von  15  Tagen,  wenn  sie  mehr  als  200  Artikel  hat.

Art.  103.  Wenn  die  Exekutivgewalt  einmal  die  angegebenen  Fristen  hat  verstreichen
  lassen,  ohne  die  Vorlage  mit  Einwendungen  zurückgeschickt  zu  haben,
so  muß  sie  sie  sanktionieren  und  veröffentlichen.  Aber  wenn  die  Nationalversammlung
innerhalb  der  erwähnten  Termine  auseinandergeht,  so  hat  die  Exekutivgewalt  die
Pflicht,  die  Vorlagen  entweder  sanktioniert  oder  mit  Einwendungen  versehen  innerhalb
zehn  Tagen  nach  der  Session  der  Nationalversammlung  zu  veröffentlichen.

Art.  104.  Eine  Gesetzesvorlage,  welche  von  der  Exekutivgewalt  im  ganzen
beanstandet  wird,  geht  an  die  Nationalversammlung  zur  dritten  Beratung  zurück;
war  sie  nur  zum  Teil  beanstandet,  so  wird  sie  in  zweiter  Beratung  durchberaten  mit
dem  ausschließlichen  Zwecke,  die  Einwendungen  der  Exekutivgewalt  in  Rechnung
zu  ziehen.

Art.  105.  Die  Exekutivgewalt  muß  jede  Gesetzesvorlage,  welche  bei  nochmaliger
Beratung  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  der  bei  der  Beratung  anwesenden  Abgeordneten
  angenommen  wird,  immer  veröffentlichen,  wenn  ihre  Zahl  nicht  geringer  als
das  erforderliche  Quorum  war.