IV.  Amerika.  1265  187.  Panama.

2.  die  Rechte  und  Gerechtsame,  welche  die  Republik  Columbia  als  Herrin
besaß  innerhalb  oder  außerhalb  des  Landes,  auf  Grund  der  Souveränität,  welche
sie  über  das  Gebiet  des  Isthmus  von  Panamä  ausübte,

3.  die  Güter,  Renten,  Hypotheken,  Wertobjekte,  Rechte  und  Gerechtsame,
welche  dem  früheren  Departement  Panamä  gehörten,

4.  das  Ödland,  die  Salinen,  die  Metallbergwerke,  das  angeschwemmte  Land
oder  dergleichen  und  die  Edelsteingruben,  ohne  Präjudiz  für  gesetzmäßig  erworbene
Rechte.

Art.  116.  Das  Recht  der  Ausgabe  von  Geld  in  gesetzlichem  Kurse  von  jeglicher
Art  steht  der  Nation  zu;  es  darf  keine  Privatbank  für  die  Ausgabe  geben.

Art.  117.  Es  darf  in  der  Repulbik  kein  Papiergeld  in  Zwangskurs  geben.  Jeder
kann  jedermann  jede  Banknote  oder  ähnliches  Wertpapier  zurückweisen,  das  ihm
kein  Vertrauen  erweckt,  mag  es  staatlichen  oder  privaten  Ursprung  haben.

Art.  118.  Das  Eigentum  an  Grundstücken  darf  in  der  Republik  nicht  fremden
Regierungen  übertragen  werden,  außer  wenn  es  in  Staatsverträgen  stipuliert  worden
  ist.

Art.  119.  Es  darf  keine  öffentliche  Ausgabe  gemacht  werden,  die  nicht  durch
das  Gesetz  autorisiert  worden  ist.  Ebensowenig  darf  ein  Kredit  auf  ein  in  dem  betreffenden
  Voranschlag  nicht  vorgesehenes  Objekt  übertragen  werden.

Art.  120.  Wenn  es  notwendig  ist,  eine  nach  der  Ansicht  der  Exekutivgewalt
unumgängliche  Ausgabe  zu  machen,  falls  die  Nationalversammlung  nicht  versammelt
ist  und  sie  diesen  Betrag  nicht  bewilligt  hat  oder  dieser  Betrag  nicht  ausreicht,  so
kann  dem  betreffenden  Staatssekretariat  ein  nachträglicher  oder  außerordentlicher
Kredit  eröffnet  werden.

Diese  Kredite  werden  durch  den  Kabinettsrat  unter  seiner  Gesamtverantwortung
  eröffnet,  indem  er  dadurch,  daß  er  ihn  bewilligt,  anzeigt,  daß  er  ihn  für
richtig  hält.  Der  Nationalversammlung  steht  es  zu,  diese  Kredite  zu  legalisieren.

Art.  121.  Keine  Kontribution  oder  Erhöhung  der  Steuer  dieser  Kasse  kaın
erhoben  werden,  bevor  nicht  drei  Monate  seit  Veröffentlichung  des  Gesetzes,  welches
die  Kontribution  oder  Erhöhung  festsetzt,  verflossen  sind.

Titel  XII.  Von  der  bewaffneten  Macht  des  Staates.

Art.  122.  Jeder  Panamenier  ist  verpflichtet,  die  Waffen  zu  ergreifen,  wenn
das  Wohl  des  Staates  es  notwendig  macht,  um  die  nationale  Unabhängigkeit  zu  verteidigen
  oder  die  Institutionen  des  Vaterlandes.

Das  Gesetz  kann  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen  eine  Befreiung  vom
Militärdienst  eintritt.  |

Art.  123.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Militärdienstes  und  der
Nationalpolizei.

Art.  144.  Die  Nation  kann  sich  zu  ihrer  Verteidigung  ein  stehendes  Heer  halten.
Das  Anwerbesystem  bleibt  verboten.

Art.  145.  Die  bewaffnete  Macht  hat  kein  Beratungsrecht.  Sie  kann  sich  nicht
ohne  Befehl  der  gesetzlich  vorgesetzten  Behörde  versammeln,  noch  Petitionen  ein-159

