IV.  Amerika.  1267  187.  Panama.

dieser  Staat  auf  Grund  von  Staatsverträgen  die  Verpflichtung  übernimmt  oder  übernommen
  hat,  die  Unabhängigkeit  und  Souveränität  dieser  Republik  zu  garantieren.

Titel  XVI.  Von  Verfassungsänderungen.

Art.  137.  Diese  Verfassung  kann  abgeändert  werden  durch  einen  Gesetzgebungsakt,
  welcher  in  der  gesetzmäßigen  Form  vor  sich  gegangen  ist,  von  der
Regierung  der  nächstfolgenden  ordentlichen  Nationalversammlung  zur  endgültigen
Prüfung  vorgelegt  wird,  von  dieser  aufs  neue  beraten  und  von  zwei  Dritteln  der  Zahl
der  Mitglieder,  aus  welchen  die  Versammlung  besteht,  angenommen  worden  ist.

Titel  XVII.  Übergangsvorschriften.

Art.  138.  Um  auch  der  späteren  Zeit  einen  Anteil  an  den  finziellen  Vorteilen
zu  sichern,  welche  sich  aus  dem  Vortrag  über  die  Eröffnung  des  Kanals,  zwischen
dem  Ozean,  ergeben,  wird  die  Summe  von  6  Millionen  $  reserviert,  welche  in  Wertpapieren,
  die  eine  jährliche  feste  Rente  abwerfen,  angelegt  werden  sollen.  Das  Gesetz
wird  die  Anlegung  näher  bestimmen.

Art.  139.  Das  Gesetz  kann  die  Todesstrafe  für  das  Verbrechen  des  Mordes
nur  dann  auferlegen,  wenn  es  grausamen  Charakter  zeigt.  Dieses,  solange  als  in  der
Republik  keine  guten  Strafanstalten  oder  wirkliche  Gefängnisse  bestehen.

Art.  140.  Der  erste  Präsident  der  Republik  wird  von  dem  Nationalkonvent  durch
die  absolute  Majorität  der  Stimmen  an  demselben  Tage  gewählt,  an  welchem  diese
Verfassung  veröffentlicht  wird.  Er  kann  von  seinem  Amte  sofort  Besitz  ergreifen
und  übt  seine  Tätigkeit  aus  bis  zum  30.  September  1908.

Die  Designierten  werden  an  demselben  Tage  erwählt,  und  ihre  Amtsperiode
endigt  am  30.  September  1906.

Art.  141.  Zum  ersten  konstitutionellen  Präsidenten  der  Republik  Panamä
kaan  jeder  Staatsbürger  gewählt  werden,  welcher,  ohne  geborener  Panamenier  zu
sein,  tätigen  Anteil  an  ihrer  Selbständigmachung  genommen  hat.

Art.  142.  Sobald  diese  Verfassung  von  der  Versammlung  der  provisorischen
Regierung  der  Republik  sanktioniert  worden  ist,  verliert  der  Konvent  seinen  Charakter
als  solchen  und  übernimmt  alle  der  Nationalversammlung  zustehenden  Funktionen,
ohne  daß  hierbei  für  die  Mitglieder  des  Konventes  das  Verbot  in  Art.  64  besteht.

Art.  143.  Vor  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Nationalversammlung  zusammentreten
  soll,  kehrt  die  Ausübung  der  gesetzgeberischen  Tätigkeit  an  den  konstituierenden
  Nationalkonvent  zurück,  falls  er  von  der  Exekutivgewalt  zu  außerordentlichen
  Sitzungen  einberufen  wird.

Art.  156.  Die  erste  Nationalversammlung  tritt  am  1.  September  1906  zusammen.


Art.  157.  Es  werden  ausdrücklich  alle  die  Maßnahmen,  welche  die  provisorische
Regierung  vom  3.  November  1903  bis  15.  Januar  dieses  Jahres  vorgenommen  hat,
ratifiziert.

Art.  158.  Die  vorhandenen  Monopole  und  übrigen  Privilegien  bleiben  bis  zu
dem  in  den  betreffenden  Gesetzesverträgen  vorgesehenen  Endpunkt  in  Kraft,  falls

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