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        <title>Die Staatsverfassungen des Erdballs.</title>
        <author>
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            <forname>Paul</forname>
            <surname>Posener</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>verfassungen_erde_1909</idno>
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        Die  Staatsverfassungen  des  Erdballs

Unter  Mitwirkung

von  Gelehrten  und  Staatsmännern

Herausgegeben

von

Paul  Posener.

Fichtner  &amp;amp;  Co.

Charlottenburg  1909
18  Bleibtreustraße,
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        1.  Andorra  von  Posener  .  .  2  220  0  0  0  0  ne
2.  Belgien  von  Herrn  Professor  Alberio  ROLIN  in  Gand  .  .  .  .  .  2.  2.  2..
3.  Bulgarien  (mit  Ostrumelien)  von  Herrn  Dr.  Oswald  GERICKE  in  Berlin  .  .
4.  Dänemark  (mit  Faröer)  mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Außerordentlichen
  Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister,  Kammerherrn  F.  von  HEGER-MANN-LINDENCRONE
  in  Berlin  und  bearbeitet  von  Herrn  Bjarne  EXNER  in  Berlin
5.  Island  von  Posener  .  .  2  2:  2m  0  0  0  rn
6.  Deutsches  Reich  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rate,
Professor  Dr.  Paul  LABAND  in  Straßburg  .  .  »  .  2:  2  2  0  nr  En  nr  ren
7.  Anhalt  von  Herrn  Landgerichtsrat  H.  JÄNTSCH  in  Dessau.  .  .  .  .  ....
8.  Baden  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rate  und  ordentlichen
  Honorarprofessor  der  Rechte  Dr.  Eugen  von  JAGEMANN  in  Heidelberg  .  .  .  .  .
9.  Bayern.  .  :  2  200
10.  Braunsehweig  von  Herrn  Regierungsassessor  Alfred  DEDEKIND  in  Braunschweig
  ©  -  &amp;gt;  22  000
11.  Bremen  von  Herrn  Senator  STADTLÄNDER  in  Bremen  .........
12.  Hamburg  von  Herrn  Senstor  Dr.  SCHAEFER  in  Hamburg.  .  .  .  .....
13.  Hessen  .  2:  2  2  00.
14.  Lippe  von  Herrn  Rechtsanwalt  Dr.  BSIEVERT  in  Detmold  .  .  .  .  .....
15.  Lübeck  von  Herrn  Senator  Dr.  NEUMANN  in  Lübeck  .  .  .  .  2.2.2...
16.  Mecklienburg-Schwerin  und
17.  Mecklenburg-Strelitz  von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.  .  .  .  .  2.  2.2.2...
18.  Oldenburg  von  Herrn  Landrichter  Dr.  CHRISFIANS  in  Oldenburg  .  .  .  .  -
19.  Preußen   .  .  :  2  200“
20.  Reuß  ältere  Linie  von  Herrn  Regierungsassessor  Dr.  Fr.  PFEIFFER,  Hilfsreferenten
  der  Fürstlich  Plauischen  Landesregierung  in  Greiz  .  ».  .  2  2  200...
21.  Reuß  j.  L.  von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin  .  .  .  .  2.  2  2  2  2  2  2  200.
22.  Sachsen  (Königreich)  von  Herrn  Oberfinanzrat  Dr.  KLOSS  in  Dresden  .  .
23.  Sachsen  (Großherzogtum)  von  Herrn  Rechtsanwalt  E.  WEDEMANN  in  Eisenach
24.  Sachsen-Altenburg  von  Herrn  Geheimen  Regierungsrat  GEIER,  vortragendem
Ret  im  Herzoglichen  Stasteministerium  in  Altenburg  .  .  .  .  2.  2:  2  22220000.
25.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  von  Herrn  Landrat  Hans-Bartold  von  BASSE-WITZ
  in  Ohrdruf  .  .  2  2  0000  0  ern  ne
26.  Sachsen-Meiningen  von  Herrn  Amtegerichterat  HOSSFELD,  I.  Vizepräsident  des
Lendtages,  in  Meiningen  .  .  »  2:  2:  2  Er  rn  rennen.
27.  Sehaumburg-Lippe  von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.  .  .  .  ...  2.2...
28.  Schwarzburg-Rudolstadt  von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin  .  .  -  -
29.  Schwarzburg-Sondershausen  von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin
30.  Waldeck  von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.  .  .  ».  .  2.  2  2...  ee  ee.
        <pb n="4" />
        31.
32.
33.
34.
35.

talischen
36.
37.
38.
39.
40.

IV

Württemberg  .  .

Elsaß-Lothringen  von  Posener  .  .  .

Frankreich  von  Herrn  Professor  Dr.  Louis  LE  FÜ  Ri  in  Caen  .

Griechenland  von  Herrn  Dr.  Th.  ANGELOPULOS  in  Athen  nn
Großbritannien  und  Irland  von  Herrn  Louis  HAMILTON,  Lehrer  am  Orien-Seminar

  der  Kgl.  Universität  in  Berlin.  .

Gibraltar  von  Posener  .

Malta  von  Posener  .  .

Itallen  von  Herrn  Roferendar  Kurt  w  EIGELT  in  Be  lin.  .
Liechtenstein  von  Herrn  Fürstlichen  Kabinettsrat  v.  IN  DER  MAU  R  in  V  aduz
Luxemburg  von  Herrn  Staatsratssekretär,  ‚Fonoralregierungsrat  P.  RUPPERT

in  Luxemburg  .

41.
49.
43.
44.

Monaco  von  Herrn  Kurt  SE  LL  in  Berlin  .  ..  .

Montenegro  von  Herrn  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG  in  Berlin

Niederlande  von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin  .

Norwegen  mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Außerordentlie  hen  Gesandten

  und  Bevollmächtigten  Minister  Thor  van  DITTEN  in  Berlin;  eingeleitet  von  Herrn

Professor

45.
46.
47.
48.
49.
50.
61.
b2.

Yngvar  NILSEN  in  Christiania

Österreich  und  Ungarn

Österreich  .

Ungarn  von  Posener  .  .  .  .  ne
Kroatien  und  Slavonlen  von  Posener  .

Bosnien  und  Herzegowina  von  Posener  .  .  .  ne.
Portugal  von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin  ..  .  ..
Rumänlen  von  Herrn  Advokaten,  Vizekonsul  Dr.  St.  GANE  in  Botosani  .
Rußland  von  Herrn  Alexander  von  WATAZI  und  Herrn  Oberleutnant  d.  L.

ULLRICH  in  Berlin  .  .  .  ren

63.
54.
55.

Finland  von  Posener  ne  en
San  Marino  von  Herrn  Georg  KRAUSE  in  Berlin  ER
Schweden  mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Minister  des  Auswärtigen

Grafen  TAUBE  in  Stockholm  und  bearbeitet  von  Herrn  Attach6  Einar  MODIG  in  Berlin

56.
67

82.
83.
84.
85.
86.

87.
88.
89.
9.
95.

96

Schweiz  von  Herrn  Professor  Dr.  Nicolas  HERZEN  ın  Lausanne  .  .

bis  81.  Kantone  der  Schweiz  .

Serbien  von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin  .

Spanien  von  Herrn  Professor  Dr.  Lorenzo  BENITO  in  Barcelona-Türkei
  von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin  .

Kreta  von  Posener  .  .  2  2  2  2000  nn
Thaso  ....:  22  22200.  en.  nenn

IL  Asien.
Afghanistan  von  Herrn  Georg  KRAUSE  in  Berlin
Arabien  nen
Bhotan.
China  (nebst  Nebenländern  Nr.  91-94)  v  von  \  Herrn  Dr.  GRÖSCHNER  in  }  Berlin
Deutsches  Gebiet  .  ER
bis  103.  Französische  Gebiete  .

104  bis  132.  Großbritannische  Gebiete  .

133.  Japan  von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin  .
134.  Korea.  .  ...  en  .
135.  Nepal

Seite
535
559
960
587

600
636
637
637
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685
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760
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907
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917
918
920
933
933
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        136.  Niederländische  Gebiete  -  -  -  &amp;gt;  2  20  0  nr  nr  en  ie...
137.  Oman.  »  2  200  nen
138.  Persien  .  .  2  2:00
139.  Portugiesische  Geblete  -  -  &amp;gt;:  220  Er  rennen
140.  Russische  Geblete  .  .  &amp;gt;  :  2:2  0  nen.
141.  Samos  .  :  2  0  meer.  een.
142.  Siam  von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin  .  .  .  2  2  2  2  2  2  rn  20.
143.  Vereinigte  Stasten-Geblet  .  .  -  »  22220.  Er

II.  Alrika.

144.  Abessynien  von  Herrn  Georg  KRAUSE  in  Berlin.  .  .  .  ..  2.2.2.2...
145.  Belgisches  Geblet.  .  -  .  &amp;gt;  2  200  0  m  nn
146.  Deutsche  Gebiete.  .   »  :  2000  m  ne
147.  Französische  Geblete  -.  .  .  -.  :  2:  2  2  2  2  200.  nn.
148.  Großbritannische  Geblete  -  -  -  &amp;gt;  :  2:  200  rn.
149.  Kapkolonie  von  Herrn  Louis  HAMILTON.  .  .  ..  2.2.2  2  2  2m  nen.
150.  Natal  von  Herrn  Louis  HAMILTON.  .  .  .  .:..  2.  2  2  2  2  rn  2  022.
151.  Orange  River  Colony  von  Herrn  Louis  HAMILTON.  .  .  ..  2.2.2.2...
152.  Transvaal  von  Herrn  Louis  HAMILTON  ....x...  22  2  2  0  2  00.
153.  Itallenische  Geblete.  -  -  »  &amp;gt;  2200  rn.
154.  Liberia  von  Herrn  Kurt  SELL  .  .  .  .  2:  2  2  2  nr  nn  m  nr  ren.
155.  Marokko  .  .  .o  2  2  0  0  rn  Deren.
156.  Portugiesische  Geblete  -  -  -  22  20  nr  rn  nn
157.  Spanische  Geblete  .  .  -  &amp;gt;  2  rn.
158.  Türkische  Gebiete  -  .  .  2:  2  200  vn  ne
159.  Ägypten  von  Herrn  Professor  Moh.  Hafiz  RAMADAN  in  Kairo,  unter  Mitwirkung
  von  Herrn  Referendar  WEIGELT  in  Berlin  .  .  .  ..  2.2.  2  2  2  2  2000.

IV.  Amerika.

160.  Argentinien  mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Außerordentlichen
Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister  Dr.  Indalecio  GOMEZ  in  Berlin  und  mit  Anmerkungen
  von  Herrn  Dr.  G.A.E.BOGENG  in  Berlin  .  .  ..  2  2  2  2  2  20  00.

161.  bis  174.  Einzelstasten  Argentiniens  .  .  »  »  2  2  2  2  rn  nn.

175.  Bolivia  von  Herrn  Generalkonsul  Guill.  SANJINES  in  Hamburg  .  .  .  .  -

176.  Brasilien  von  den  Herren  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG  in  Berlin  und  Abrahao
RIBEIRO  in  Rio  de  Janeiro  .  -.  »  2:  2  2  0m  mr  rn

177.  Cle  .  .  .  &amp;gt;  &amp;gt;  I  Irre

178.  Clumbien  .  .  .  2:20“

179.  Costa  Rica  .  .  2:  Er  rrnnnne

180.  Cube  .  2.  2  2  one

181.  Dominikanische  Republik  .  .  .  2  Cr  nr  Een.

182.  Ecuador  von  Herrn  Generalkonsul  Juan  ULSTERES  in  Hamburg  .  .  .  -  -

183.  Guatemala.  .  .  Corn

184.  Hal  .  .  2  2  oo  oo  ern

185.  Mexiko  .  .  2  2  2:  2  Co  oe

186.  Nicaragus  mitgeteilt  von  Herrn  Generalkonsul  Joh.  PEIN  in  Berlin  .  .  .  -  -

187.  Panama  mitgeteilt  von  Herrn  Generalkonsul  Archibaldo  E.  BOYD  in  Hamburg
und  bearbeitet  von  Herrn  Referendar  Ernst  RANGE  in  Schwartau  .  .  .  ..  2...

188.  Paraguay  .  .  &amp;gt;:  2:20  vorne
        <pb n="6" />
        189.
190.
191.
192.
193.
194.
243.
244.
245.
246.

247.
248.
249.
250.
251.
252.
253.
254.
255.

Seite
|.)  1  |  1283
Salvador  2  2  2000er.  1294
Uruguay  .:  2000  1314
Venezuela.  .  2:  more.  1330
Vereinigte  Staaten  von  Amerika.  .  .  :  :  &amp;gt;  22  mn  rn  nr  ern  1351
bis  242.  Einzelstaaten  und  Territorien  der  Union  .  .  .  .  .  2  2  2222.  .  1363
Dänische  Geblete  .  &amp;gt;  &amp;gt;:  20  1366
Französische  Gebiete  .  -  -  &amp;gt;  2  20000  rn.  1366
Großbritannische  Gebiete  .  -  .  &amp;gt;  2200  ren  1366
Canada  von  Herrn  Louis  HAMILTON.  .  .  :  2.  2  2  2  2  nr  2  2  2  nr  nn  1367
V.  Australien.
Chilenische  Geblete  .  .  2  2  2  rl  re.  1393
Deutsche  Geblete.  -  -  &amp;gt;  &amp;gt;  200  rer  rn.  1393
Französische  Geblete  -  -  -  &amp;gt;  2:  200  rn  re.  1393
Großbritannische  Gebiete  -  -  .  &amp;gt;  :  2:  20  rn  rn  re.  1393
Commonwealth  of  Australla  von  Herrn  Louis  HAMILTON.  .  .  ......  1393
New  Zealand  von  Herrn  Louis  HAMILTON  .  .  .  .  .  .  2»  2  2  2  2  20  0.  1416
Japanische  Gebiete.  .  -  ©  &amp;gt;  &amp;gt;  2  rn  rn  nn  nn.  1435
Niederländische  Geblete  -  -.  -  -  &amp;gt;  &amp;gt;  2200  0  m  rn  rennen.  1435

Vereinigte  Stasten-Geblet  -  .  -  -  2:  200  0  m  ne  rn  ren  n.  1435
        <pb n="7" />
        I.  Europa.

Europa  umfaßt  25  souveräne  Staaten;  unter  ihnen  bilden  zwei  (  Deutsches  Reich
und  Schweiz)  Bundesstaaten  mit  25  bzw.  25  Einzelstaaten;  die  Personalunion  Österreich
  und  Ungarn  hat  ebenso  wie  das  Deutsche  Reich  ein  Reichsland.  Dänemark
hat  ein  selbständiger  gestaltetes  Nebenland:  Island,  Rußland:  Finland,  Türkei:  Kreta
und  Thasos.  Großbritannien  hat  in  Europa  zwei  Kolonieen:  Gibraltar  und  Malta.

Herrenlos  sind  die  arktischen  Inseln  Jan  Mayen,  Bäreninsel,  Spitzbergen,
Franz-Joseph-Land.

1.  Andorra  ist  eine  in  einem  Gebirgskessel  der  östlichen  Pyrenäen  zwischen  dem  französischen
  Departement  Ariege  und  der  spanischen  Provinz  Lerida  gelegene  Republik.  Eine
geschriebene  Verfassung  fehlt;  das  Wahlgesetz  ist  derartig  umfassend  abgeändert,  daß  es  als
beseitigt  angesehen  werden  kann.

Andorra  ist  ein  Bund  von  6  Kirchspielen;  die  Regierungsgewalt  ruht  bei  einem  Generalrat
von  24  Mitgliedern  (consuls);  2  von  ihnen  werden  von  jeder  Pfarrgemeinde  entsandt,  die  übrigen
12  Delegierten  werden  von  den  verheirateten,  selbständig  wohnenden  Bürgern  auf  Lebenszeit
erwählt.

An  der  Spitze  des  großen  Rates  steht  ein  auf  Lebenszeit  vom  Generalrate  gewählter  Syndikus
  (Generalprokurator),  der  die  vollziehende  Gewalt  ausübt;  ihn  zur  Seite  steht  ein  Vizesyndikus.
  Die  militärischen  und  polizeilichen  Befugnisse  sowie  gewisse  richterliche  Obliegenheiten
werden  von  2  Landvögten  (viguiers)ausgeübt.  Gemäß  dem  Kondominate  Frankreichs  und  Spaniens,
welches  völkerrechtlich  als  Kollektivprotektorat  dieser  beiden  Staaten  erscheint,  haben  beide
Einfluß  auf  die  Besetzung  der  Landvogtstellen  und  ebenso  auf  die  Ernennung  eines  Appellationsrichters.
  Der  eine  Landvogt  wird  von  der  französischen  Regierung  auf  unbeschränkte  Zeit  ernannt
und  muß  dem  Departement  de  l’Ariege  angehören;  er  ist  der  premier  viguier.  Der  andere  Landvogt
  muß  Bürger  von  Andorra  sein  und  wird  regelmäßig  auf  drei  Jahre  vom  Bischof  von  Ürgel
(in  Katalonien)  ernannt.  Die  Vormachtstellung  Frankreichs  beruht  d&amp;amp;rauf,  daß  Frankreich
unter  Heinrich  IV.  durch  Staatennachfolge  in  die  Rechte  ehemals  selbständiger,  jetzt  südfrenzösischer
  Landesteile  der  Grafen  von  Foix  gelangt  ist.

Die  Protektoratstasten  haben  das  Recht,  einen  geringfügigen  Tribut  einzufordern,  und
zwar  Frankreich  jährlich  960  Fr.,  Spanien  jährlich  460  Fr.  Sie  lassen  sich  einen  Huldigungseid
leisten;  dieser  Eid  wird  auf  Grund  des  Dekretes  vom  3.  Juni  1882  vor  dem  Präfekten  der  Bassespyrenees
  geleistet;  seit  dem  Dekret  vom  27.  Februar  1884  ist  der  Präfekt  ständiger  Vertreter
Frankreichs  gegenüber  Andorre.

Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  werden  auf  Grund  des  Dekretes  vom  13.  Juli  1888  von
einem  Gerichtshofe  in  Perpignan  entschieden;  in  bezug  auf  Strafprozeßrecht  sehen  die  französischen
Gerichte  Andorra  nicht  als  Ausland  an.

1
        <pb n="8" />
        I.  Europa.

td

2.  Belgien.

Literatur:  von  Holtzendorff,  Handbuch  des  Völkerrechts.  Band  II,  Seite  108;
BaudondeMony,  Relations  politioues  des  conıtes  de  Foix  avec  la  Catalogne,  Andorra  1506,
2  Bde.;  Brutails  in  Berthelot's  grande  enceyclopedie  Band  Il,  S.  1029  1031;  Brutails,
La  coutume  d’Andorre;  Moras,  Les  Coutunes  du  pays  d’Andorre,  discours  &amp;amp;  Taudience  de  In
cour  de  Toulouse,  3.  nov.  1882;  Le  Furund  Posener,  Bundesstaat  und  Staatenbund,  Band  |,
Seite  52.  Posener.

2.  Belgien.
Von  Herrn  Professor  Alberic  ROLIN  ın  Gand.

Nous  reproduisons  ci-apres  le  texte  de  la  Constitution  belge,  telle  qu’elle  a  &amp;amp;t6  modifiee
le  9  Septembre  1893.  Decreötee  par  le  Congres  national  le  7  Fevrier  1831,  elle  n’a  jamais  subi  d’autre
modification.  La  Constitution  de  1831  qui  s’est  inspirde  en  partie  de  la  C'hharte  francaise  de  1830,
avait  pr6vu  elle-meme  la  revision  de  ses  dispositions,  et  l’avait  soumise  &amp;amp;  certaines  conditions  et
formes.  Le  Pouvoir  constituant  n’avait  pas  eu  en  effet  la  pr&amp;amp;tention  de  faire  une  &amp;amp;uvre  parfaite.
Mais  cette  wuvre  a  subsist6  intacte  pendant  plus  de  soixante  anndes,  et  il  faut  ajouter  que  les
modifications  tres  peu  nombreuses  qu'elle  a  subies  ne  touchent  &amp;amp;  aucun  de  ses  principes  essentiels.
Nous  aurons  soin  d’indiquer  en  note  quelles  sont  les  «dlispositions  nouvelles  ou  modifi6es,  et  en  quoi
elles  different  du  texte  primitif.

Le  Congres  national  decrete.
Titre  premier.
Du  territoire  et  de  ses  divisions.

Article  1.  La  Belgique  est  divisee  en  provinces.

Ces  provinces  sont:  Anvers,  le  Brabant,  la  Flandre  occidentale,  la  Flandre  orientale,
  le  Hainaut,  Liege,  le  Limbourg,  le  Luxembourg,  Namur.

Il  appartient  &amp;amp;  la  loi  de  diviser,  s’il  y  alieu,  le  territoire  en  un  plus  grand  nombre
de  provinces.

Les  colonies,  possessions  d’outre  mer  ou  protectorats  que  la  Belgique  peut
acquerir  sont  regis  par  des  lois  particulieres.  Les  Troupes  belges  destinees  &amp;amp;  leur
defense  ne  peuvent  &amp;amp;tre  recrut&amp;amp;es  que  par  des  engagements  volontaires!.

Article  2.  Les  subdivisions  des  provinces  ne  peuvent  &amp;amp;tre  etablies  que  par  la  loi.

Article  3.  Les  limites  de  l’Etat,  des  provinces  et  des  communes  ne  peuvent
etre  changees  qu’en  vertu  d’une  loi.

Titre  II.
Des  Belges  et  de  leur  droits.

Article  4.  La  qualite  de  Belge  s’acquiert,  se  conserve  et  se  perd  d’apres  les
regles  determinees  par  la  loi  civile.

I  Le  dernier  alinea  est  entierement  nouveau.  Il  a  &amp;amp;tö  necessit&amp;amp;  par  le  projet  de  reprine  de
la  partie  du  Congo,  dont  le  roi  Leopold  II  &amp;amp;tait  le  souverain,  et  qui  8  6t&amp;amp;  effectivement  cddee
depuis  &amp;amp;  la  Belgique.  Le  texte  primitif  du  deuxieme  alınea  portait  en  outre  les  mots:  „sauf  les
relations  du  Luxernbourg  avec  la  Confederation  germanique‘‘.  Cette  röserve  devait  disparaitre,
la  Belgique  ne  comprenant  plus,  depuis  1839,  la  partie  du  Luxeinbourg  qui  &amp;amp;tait  comprise  dans  la
Confederation  germanique,  et  qui  constitue  aujourd’hui  un  Etat  separe6.
        <pb n="9" />
        I.  Europa.  3  2.  Belgien.

m  m

La  presente  Constitution  et  les  autres  lois  relatives  aux  droits  politiques,  determinent
  quelles  sont,  outre  cette  qualite,  les  conditions  necessaires  pour  l’exercice
de  ces  droite.

Article  5.  La  naturalisation  est  accordee  par  le  pouvoir  legislatif.

La  grande  naturalisation  seule  assimile  l’ötranger  au  Belge  pour  l’exercice  des
droits  politiques!.

Article  6.  Il  n’y  a  dans  l’Etat  aucune  distinction  d’ordres.

Les  Belges  sont  egaux  devant  la  loi;  seuls  ils  sont  admissibles  aux  emplois  civils
et  militaires,  sauf  les  exceptions  qui  peuvent  &amp;amp;tre  &amp;amp;tablies  par  la  loi  pour  des  cas  particuliers.?


Article  7.  La  liberte  individuelle  est  garantie.

Nul  ne  peut  ötre  poursuivi  que  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  la  loi  et  dans  la  forme
qu’elle  prescrit.

Hors  le  cas  de  flagrant  delit,  nul  ne  peut  ötre  arröt€  qu’en  vertu  de  l’ordonnance
motivee  du  juge  qui  doit  Etre  signifi6ße  au  moment  de  l’arrestation,  ou  au  plus  tard
dans  les  vingt  quatre  heures.

Article  8.  Nul  ne  peut  ätre  distrait  contre  son  gr&amp;amp;  du  juge  que  la  loi  lui  assigne.

Article  9.  Nulle  peine  ne  peut  ötre  6tablie  ni  appliquee  qu’en  vertu  de  la  loi?.

Article  10.  Le  domicile  est  inviolable;  aucune  visite  domiciliaire  ne  peut  avoir
lieu  que  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  la  loi,  et  dans  la  forme  qu’elle  prescrit.

Article  11._  _Nul  ne  peut  ötre  priv&amp;amp;  de  sa  propriet6  que  pour  cause  d’utilite
publique,  dans  les  cas  et  de  la  maniere  &amp;amp;tablis  par  la  loi,  et  moyennant  une  juste
et  prealable  indemnite.

Article  12.  La  peine  de  la  confiscation  des  biens  ne  peut  ötre  6tablie*.

Article  13.  La  mort  civile  est  abolie;  elle  ne  peut  ötre  retablie.

Article  14.  La  liberte  des  cultes,  celle  de  leur  exercice  public,  ainsi  que  la  libert&amp;amp;
de  manifester  ses  opinions  en  toute  matiere,  sont  garanties,  sauf  la  r&amp;amp;pression  des
delits  commis  &amp;amp;  l’occasion  de  l’usage  de  ces  libertes°.

Article  15.  Nul  ne  peut  ötre  contraint  de  concourir  d’une  maniere  quelconque
aux  actes  et  aux  ceremonies  d’un  culte,  ni  d’en  observer  les  jours  de  repos®.

Article  16.  L’Etat  n’a  le  droit  d’intervenir  ni  dans  la  nomination  ni  dans  l’installation
  des  ministres  d’un  culte  quelquonque,  ni  de  defendre  &amp;amp;  ceux-ci  de  correspondre

nn  on  mn  nn

!  En  Belgique  la  naturalisation  est  individuelle.  La  naturalisation  de  famille  n’est  pas
admise.

2  On  entend  par  emplois  civils  et  militaires  les  fonctions  publiques  proprement  dites,  celles
qui  supposent  une  delegation  plus  ou  moins  importante  de  la  puissance  publique.

3  Mais  en  vertu  de  la  loi  möme,  certaines  autorit6s  administratives,  le  Roi,  les  Conseils,
provinciaux  et  communaux  ont  dans  une  mesure  tr6s  restreinte  le  droit  d’6tablirdes  pcines.

*  On  est  d’accord  que  cet  article  ne  vise  que  la  confiscation  generale,  et  la  confiscation
des  immeubles.  \

5  Les  rassemblements  en  plein  air  n’en  restent  pas  moins  soumis,  möme  quand  ils  ont  pour
objet  l’exercice  du  culte  etc.  aux  lois  ds  police.  V.  art.  19  Const.

°  Le  lögislateur  a  cru  pouvoir  c&amp;gt;pendant,  sans  violer  la  Constitution,  prescrire  un  jour  de
repos  par  semaine,  et  fixer  ce  jour  au  Dimanche.  (Loi  du  17  Juillet  1907  sur  le  repos  du  Dimanche
dans  les  entreprises  industrielles  et  commerciales.)

j°
        <pb n="10" />
        I.  Europa.  4  2.  Belgien.
avec  leurs  superieurs,  et  de  publier  leurs  actes,  sauf,  en  ce  dernier  cas,  la  responsabilite
ordinaire  en  matiere  de  presse  et  de  publication.

Lemariage  civil  devra  toujours  preceder  la  benediction  nuptiale,  sauf  lesexceptions
a  etablir  par  la  loi  s’il  y  a  lieu.

Article  17.  L’enseignement  est  libre;  toute  mesure  preventive  est  interdite;
la  repression  des  delits  n’est  regl&amp;amp;ee  que  par  la  loi.

Article  18.  La  presse  est  libre;  la  censure  ne  pourra  jamais  etre  etablie;  il
ne  peut  ötre  exig&amp;amp;  de  cautionnement  des  ecrivains,  Eediteurs  ou  imprimeurs.

Lorsque  l’auteur  est  connu  et  domicili&amp;amp;  en  Belgique,  l’editeur,  l’imprimeur  ou
le  distributeur  ne  peut  ötre  poursuivi!.

Article  19.  Les  Belges  ont  le  droit  de  s’assembler  paisiblement  et  sans  arınes,
en  se  conformant  aux  lois  qui  peuvent  regler  l’exercice  de  ce  droit,  sans  neanmoins
le  soumettre  &amp;amp;  une  autorisation  prealable.

Cette  disposition  ne  s’applique  pas  aux  rassemblements  en  plein  air  qui  restent
entiöerement  soumis  aux  lois  de  police.

Article  20.  Les  Belges  ont  le  droit  de  s’associer;  ce  droit  ne  peut  @tre  soumis  A
aucune  mesure  preventive?®.

Article  21.  Chacun  a  le  droit  d’adresser  aux  autorites  publiques  des  petitions
signees  par  une  ou  plusieurs  personnes.

Les  autorites  constituees  ont  seules  le  droit  d’adresser  des  petitions  en  nom
collectif.

Article  22.  Le  secret  des  lettres  est  inviolable.

La  loi  determine  quels  sont  les  agents  responsables  de  la  violation  du  secret  des
lettres  confiees  &amp;amp;  la  poste.

Article  23.  L’emploi  des  langues  usitees  en  Belgique  est  facultatif;  il  ne  peut
etre  regl&amp;amp;ö  que  par  la  loi  et  seulement  pour  les  actes  de  l’autorite  publique  et  pour
les  affaires  judiciaires.

Article  24.  Nulle  autorisation  pr&amp;amp;ealable  n’est  necessaire  pour  exercer  des  poursuites
  contre  les  fonctionnaires  publics,  pour  faits  de  leur  administration,  sauf  ce
qui  est  statu&amp;amp;  &amp;amp;  l’egard  des  ministres.

Titre  III.
Des  Pouvoirs.

Article  25.  Tous  les  pouvoirs  &amp;amp;manent  de  la  nation.

Ils  sont  exerc&amp;amp;s  de  la  maniere  &amp;amp;tablie  par  la  Constitution.

Article  26.  Le  pouvoir  legislatif  s’exerce  collectivement  par  le  Roi,  la  Chambre
des  Representants  et  le  Senat.

Article  27.  L/initiative  appartient  &amp;amp;  chacune  des  trois  branches  du  pouvoir  legislatif.


!  Cette  disposition  a  toujours  6t6  interpröte«  comme  impliquant  uneresponsabilit6  ächelonnee.
Le  distributeur  ne  peut  ötre  poursuivi  qu’&amp;amp;  döfaut  de  l’imprimeur,  de  l’äditeur  et  de  l’auteur,  l’iınprimeur
  &amp;amp;  döfaut  de  l’öditeur  et  de  l’auteur,  et  ainsi  de  suite,

2  Les  associations  religieuses  ne  doivent  donc  plus  ötre  autorisdes.  Mais  il  ne  s’en  suit
pas  qu’elles  aient  la  personnification  civile.
        <pb n="11" />
        I.  Europa.  %)  2.  Belgien.

Neanmoins  toute  loi  relative’aux  recettes  ou  aux  d&amp;amp;epenses  de  l’Etat,  ou  au  contingent
  de  l’armee,  doit  d’abord  &amp;amp;tre  votee  par  la  Chambre  des  Representants.

Article  28.  L’interpretation  des  lois  par  voie  d’autorite  n’appartient  qu’au  pouvoir
  legislatif.

Article  29.  Au  Roi  appartient  le  pouvoir  ex&amp;amp;cutif,  tel  qu’il  est  regle  par  la  Constitution.


Article  30.  Le  pouvoir  judiciaire  est  exerc6  par  les  cours  et  les  tribunaux.

Les  arrets  et  jugements  sont  ex&amp;amp;cutes  au  nom  du  Roi.

Article  31.  Les  interöts  exclusivement  communaux  ou  provinciaux  sont  regles
par  les  conseils  communaux  ou  provinciaux,  d’apres  les  principes  &amp;amp;tablis  par  la  Constitution.


Chapitre  premier.  —  Des  Chambres.

Article  32.  Les  membres  des  deux  chambres  representent  la  nation,  et  non
uniquement  la  province  ou  la  subdivision  de  province  qui  les  a  nomme&amp;amp;s.

Article  33.  Les  s6ances  des  Chambres  sont  publiques.

Neanmoins  chaque  chambre  se  forme  en  comit&amp;amp;  secret,  sur  la  demande  de  son
president  ou  de  dix  membres.

Elle  decide  ensuite  &amp;amp;  la  majorit6  absolue,  si  la  seance  doit  ötre  reprise  en  public
sur  le  möme  sujet.

Article  36.  Chaque  Chambre  verifie  les  pouvoirs  de  ses  membres,  et  juge  les
Contestations  qui  s’elövent  &amp;amp;  ce  sujet.

Article  35.  On  ne  peut  ötre  &amp;amp;  la  fois  membre  des  deux  Chambres.

Article  36.  Le  membre  de  l’une  des  deux  chambres,  nomme&amp;amp;  par  le  gouvernement
&amp;amp;  toute  autre  fonction  salari6e  que  celle  de  ministre  et  quil’accepte,  cesse  immeödiatement
de  sieger,  et  ne  reprend  ses  fonctions  qu’en  vertu  d’une  nouvelle  &amp;amp;lection!.

Article  37,  A  chaque  session,  chacune  des  chambres  nomme  son  president,
ses  vice-presidents,  et  compose  son  bureau.

Article  38.  Toute  resolution  est  prise  &amp;amp;  la  majorit6  absolue  des  suffrages,  sauf
ce  qui  sera  6tabli  par  les  röglements  des  Chambres,  &amp;amp;  l’6gard  des  &amp;amp;lections  et  presentations.


En  cas  de  partage  des  voix,  la  r&amp;amp;solution  mise  en  deliberation  est  rejetee.

Aucune  des  deux  Chambres  ne  peut  prendre  de  r6solution,  qu’autant  que  la
majorit&amp;amp;  de  ses  membres  se  trouve  re&amp;amp;unie.

Article  39.  Les  votes  sont  &amp;amp;mis  &amp;amp;  haute  voix,  ou  par  assis  et  lev6;  sur  l’ensemble
des  lois  il  est  toujours  vot&amp;amp;  par  appel  nominal  et  &amp;amp;  haute  voix.  Les  #lections  et  pr6-sentations
  des  candidats  se  font  au  scrutin  secret.

Article  40.  Chaque  Chambre  a  le  droit  d’enquöte.

Article  41.  Un  projet  de  loi  ne  peut  &amp;amp;tre  adopt6  par  l’une  des  Chambres  qu’apres
avoir  &amp;amp;te  vot6  article  par  article.

!  Le  principe  6tait  d6j&amp;amp;  consacr6  par  l’article  36  primitif.  L’article  nouveau  y  fait  exception
pour  la  fonction  salari6e  de  ministre.  Le  membre  nomm6  ministre  ne  cesse  pas  de  sieger  et  iln'y  a
pas  lieu  &amp;amp;  nouvelle  6leotion.
        <pb n="12" />
        I.  Europa.  6  2.  Belgien.

Article  42.  Les  Chambres  ont  le  droit  d’amender  et  de  diviser  les  articles  et
les  amendements  proposes.

Article  43.  Il  est  interdit  de  presenter  en  personne  des  petitions  aux  Chambres.

Chaque  Chambre  a  le  droit  de  renvoyer  aux  ministres  les  petitions  qui  lui  sont
adressees.  Les  ministres  sont  tenus  de  donner  des  explications  sur  leur  contenu,
chaque  fois  que  la  Chambre  l’exige.

Article  44.  Aucun  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  C'hambre  ne  peut  etre  poursuivi
  ou  recherche  &amp;amp;  l’occasion  des  opinions  ou  votes  emis  par  lui  dans  l’exercice  de
ses  fonctions!.

Article  45.  Aucun  mempbre  de  I’une  ou  de  l’autre  Chambre  ne  peut,  pendant
la  duree  de  la  session,  @tre  poursuivi  ni  arrete  en  matiere  de  repression,  qu’avec  l’autorisation
  de  la  Chambre  dont  il  fait  partie,  sauf  le  cas  de  flagrant  delit.

Aucune  contrainte  par  corps  ne  peut  ötre  exercee  contre  un  membre  de  l’une
ou  de  l’autre  Chambre  durant  la  session,  qu’avec  la  meme  autorisation.

La  detention  ou  la  poursuite  d’un  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  Chambre  est
suspendue  pendant  la  session  et  pour  toute  sa  duree,  si  la  Chambre  le  requiert?.

Article  46.  Chaque  Chambre  determine  par  son  reglement,  le  mode  suivant  lequel
  elle  exerce  ses  attributions.

Section  premiere.  —  De  la  Chambre  des  Representants.

Article  47.  Les  deputes  &amp;amp;  la  Chambre  des  Representants  sont  elus  dir.ctement
dans  les  conditions  ci-apres.

Un  vote  est  attribu&amp;amp;  aux  citoyens  äges  de  25  ans  accomplis,  domicilies  depuis
un  an  au  moins  dans  la  m&amp;amp;me  commune,  et  qui  ne  se  trouvent  pas  dans  !’un  des  cas
d’exclusion  prevus  par  la  loi.

Un  vote  supplementaire  est  attribue  &amp;amp;  raison  de  chacune  des  conditions  suivantes:

1°  Etre  äg6  de  35  ans  accomplis,  &amp;amp;tre  mari6  ou  veuf  ayant  descendance  legitime  et
payer  &amp;amp;  l’Etat  au  moins  5  francs  d’impöt  du  chef  de  la  contribution  personelle  sur
les  habitations  ou  bäatiments  occupes,  &amp;amp;  moins  qu’on  n’en  soit  exempt&amp;amp;  A  raison  de
8a  profession  ;

2°  Etre  äg6  de  25  ans  accomplis,  et  Etre  proprietaire:

Soit  d’immeubles  d’une  valeur  d’au  moins  deux  mille  francs,  &amp;amp;  etablir  sur  la
base  du  revenu  cadastral,  ou  d’un  revenu  cadastral  en  rapport  avec  cette  valeur;

Soit  d’une  inscription  au  grand-livre  de  la  dette  publique,  ou  d’un  carnet  de
rente  belge  &amp;amp;  la  Caisse  d’epargne  d’au  moins  100  francs  de  rente;

Les  inscriptions  et  carnets  doivent  appartenir  au  titulaire  depuis  deux  ans  au
moins.

La  propriete  de  la  femme  est  compt£e  au  mari;  celle  des  enfants  mineurs,  au  pere.

ı  On  admet  qu’ils  n’encourent  möme  aucune  responsabilit6  civile  de  ce  chef.  Mais  cette
immunit6  ne  couvre  par  les  violences  physiques.

3  Cette  disposition  est  interpröt6e  avec  une  grande  largeur.  Il  faut  un  crime  ou  un  delit
veritablement  flagrant,  c’est  &amp;amp;  dire  que  le  coupable  ait  &amp;amp;t6  surpris  au  moment  oü  il  le  commettait.
Si  non  la  poursuite  est  interdite  ainsi  bien  que  l’arrestation,  sans  une  autorisation  prealable.
        <pb n="13" />
        I.  Europa.  7  2.  Belgien.

Deux  votes  supplementaires  sont  accordes  aux  citoyens  äges  de  25  ans  accomplis
et  se  trouvant  dans  l’un  des  cas  suivants:

A.  Etre  porteur  d’un  diplome  d’enseignement  superieur,  ou  d’un  certificat  homologue
  de  frequentation  d’un  cours  complet  d’enseignement  moyen  du  degre  sup£rieur,
sans  distinction  entre  les  &amp;amp;tablissements  publics  ou  prives.

B.  Remplir  ou  avoir  rempli  une  fonction  publique,  occuper  ou  avoir  occupe
une  position,  exercer  ou  avoir  exerce  une  fonction  privee  qui  impliquent  la  presomption
que  le  titulaire  possöde  au  moins  lesconnaissances  de  l’enseignement  moyen  du  degre
superieur.  La  loi  determine  les  fonctions,  positions  et  professions,  ainsi  que  le  cas
echeant,  le  temps  pendant  lequel  elles  auront  dü  &amp;amp;tre  occupees  ou  exercees.

Nul  ne  peut  cumuler  plus  de  trois  votes!.

Article  48.  La  constitution  des  colleges  electoraux  est  pour  chaque  province
reglee  par  la  loi.

Le  vote  est  obligatoire  et  a  lieu  &amp;amp;  la  commune,  sauf  les  exceptions  &amp;amp;  determiner
par  la  loi2.

Article  49.  La  loi  electorale  fixe  le  nombre  des  deputes  d’apres  la  population;
ce  nombre  ne  peut  exc&amp;amp;der  la  proportion  d’un  deput&amp;amp;  sur  40.000  habitants.  Elle
determine  ögalement  les  conditions  requises  pour  6tre  &amp;amp;electeur,  et  la  marche  des  ope&amp;amp;-rations
  electorales.

Article  50.  Pour  ötre  &amp;amp;ligible  il  faut  |

1°  Etre  Belge  de  naissance  ou  avoir  obtenu  la  grande  naturalisation;

2°  Jouir  des  droits  civils  et  politiques;

3°  Etre  äg6  de  25  ans  accomplis;

4°  Etre  domicili&amp;amp;  en  Belgique.

Aucune  autre  condition  d’eligibilit6  ne  peut  ötre  requise.

Article  51.  Les  membres  de  la  Chambre  des  Representants  sont  6lus  pour  quatre
ans.  Ils  sont  renouveles  par  moiti6  tous  les  deux  ans,  d’apres  l’ordre  des  series  determine
  par  la  loi  &amp;amp;lectorale.

En  cas  de  dissolution,  la  Chambre  est  renouvelee  integralement.

Article  52.  Chaque  membre  de  la  Chambre  des  Representants  jouit  d’une  indemnit6
  annuelle  de  4000  francs.

Il  a  droit  en  outre  au  libre  parcours  sur  les  lignes  des  chemins  de  fer  de  l’Etat
et  au  parcours  gratuit  sur  les  lignes  des  chemins  de  fer  conc&amp;amp;des,  du  lieu  de  sa  rösidence
&amp;amp;  la  ville  oü  se  tient  la  session.

Section  II.  —  Du  Senat.
Article  53.  Le  Senat  se  compose:
1°  De  membres  &amp;amp;lus,  &amp;amp;  raison  de  la  population  de  chaque  province,  conform6-ment
  &amp;amp;  l’article  47;  toutefois  la  loi  peut  exiger  que  les  €Electeurs  soient  äg6s  de  trente

ı  L’article  47  est  presque  tout  entier  nouveau.  L’article  ancien  portait  simplement:  „La
Chambre  des  Representants  se  compose  des  d6put6s  #lus  directement  par  les  citoyens  payant  le
oens  dötermins  par  la  loi  6lectorale,  lequel  ne  peut  excöder  100  florins  d’impöt  direct,  ni  ötre  en
dessous  de  20  florins.

®  Le  texte  de  1831  6tait  moins  explicite,  et  s’en  remettait  complötement  &amp;amp;  la  loi.
        <pb n="14" />
        I.  Europa.  8  2.  Belgien.
ans  accomplis.  Les  dispositions  de  l’article  48  sont  applicables  a  l’election  de  ces
sönateurs;

2°  de  membres  &amp;amp;lus  par  les  conseils  provinciaux,  au  nombre  de  deux  par  province
ayant  moins  de  500,000  &amp;amp;  1  million  d’habitants,  et  de  quatre  par  province  ayant  plus
d’un  million  d’habitants!.

Article  54.  Le  nombre  des  senateurs  &amp;amp;lus  directement  par  le  corps  &amp;amp;lectoral  est
egal  &amp;amp;  la  moiti6  du  nombre  des  membres  de  la  Chambre  des  Representante?.

Article  55.  Les  senateurs  sont  @lus  pour  huit  ans;  ils  sont  renouveles  par  moitie
tous  les  quatre  ans,  d’apres  l’ordre  des  series  determine  par  la  loi  electorale.

En  cas  de  dissolution,  le  Senat  est  renouvele  integralement.

Article  56.  Pour  pouvoir  ötre  e&amp;amp;lu  et  rester  senateur,  il  faut:

1°  Etre  Belge  de  naissance  ou  avoir  recu  la  grande  naturalisation.

2°  Jouir  des  droits  civils  et  politiques;

3°  Etre  domicili&amp;amp;  en  Belgique;

4°  Etre  age  au  moins  de  quarante  ans;

5°  Verser  autresor  de  l’Etat  au  moins  1200  francs  d’impositions  directes,  patentes
comprises;

Ou  ötre  soit  proprietaire,  soit  usufruitier  d’immeubles  situes  en  Belgique  dont
le  revenu  cadastral  s’eleve  au  moins  &amp;amp;  12,000  francs.

Dans  les  provinces  oü  le  nombre  de  ces  e&amp;amp;ligibles  n’atteint  pas  la  proportion  de
sur  5000  habitants,  la  liste  est  complötee  par  les  plus  imposes  de  la  province  jusqu’a
concurrence  de  cette  proportion.  Les  citoyens  portes  sur  la  liste  complementaire  ne
sont  6ligibles  que  dans  la  province  oü  ils  sont  domicilies®.

Article  56".  Les  senateuıs  Elus  par  les  conseils  provinciaux  sont  dispenses  de
toute  condition  de  cens;  ils  ne  peuvent  appartenir  &amp;amp;  l’assemblee  qui  les  elit,  ni  en  avoir
fait  partie  pendant  l’annee  de  l’Election  ou  pendant  les  deux  annees  ant£rieures!.

Article  57.  Les  senateurs  ne  recoivent  ni  traitement  ni  indemnite.

Article  58.  Les  fils  du  Roi,  ou,  &amp;amp;  leur  defaut,  les  princes  belges  de  la  branche
de  la  famille  royale  appelde  &amp;amp;  regner,  sont  de  droit  senateurs  ä  l’age  de  dix-huit  ans.
I  n’ont  voix  deliberative  qu’a  l’age  de  vingt  cing  ans.

Article  59.  Toute  assembl6e  du  Senat  qui  serait  tenue  hors  du  temps  de  la  session
de  la  Chambre  des  Representants  est  nulle  de  plein  droit.

Chapitre  II.  —  Du  Roi  et  des  Ministres.
Section  premiere.  —  Du  Roi.

Article  60.  Les  pouvoirs  constitutionnels  du  Roi  sont  hereditaires  dans  la  descendance
  directe  naturelle  et  legitime  de  S.  M.  Leopold  Georges  Chretien  Frederic

ı  Le  texte  de  1831  ne  comportait  pas  de  senateurs  provinciaux.  Tous  les  senateurs  6taient
6lus  directement.

3  Letexte  de  1831  portait:  „Le  Sönat  se  compose  d’un  nombre  de  membres  ögal  &amp;amp;  la  moiti6
des  deputös  de  l’autre  Chambre‘“.

®  Le  texte  de  1831  n'indiquait  pas  la  möme  condition  d’eligibilit6.  Le  cens  d’eligibilits
notarnment  6tait  plus  6leve.

*  Cette  disposition  est  absolument  nouvelle,.
        <pb n="15" />
        1.  Europa.  9  2.  Belgien.

de  Saxe-Cobourg,  de  mäle  en  mäle,  par  ordre  de  primogeniture,  et  &amp;amp;  l’exclusion  perpetuelle
  des  femmes  et  de  leur  descendance!.

Sera  dechu  de  ses  droits  A  la  couronne,  le  prince  qui  se  serait  marie  sans  le  consentement
  du  Roi,  ou  de  ceux  qui  &amp;amp;  son  defaut  exercent  ses  pouvoirs  dans  les  cas
prevus  par  la  Constitution.

Toutefois  il  pourra  ötre  releve  de  cette  decheance  par  le  Roi  ou  par  ceux  qui
&amp;amp;  son  defaut  exercent  ses  pouvoirs,  dans  les  cas  pr6vus  par  la  Constitution,  et  ce
moyennant  l’assentiment  des  deux  Chambres.

Article  61.  A  defaut  de  descendance  masculine  de  S.  M.  L&amp;amp;opold  Georges  Chretien
  Frederic  de  Saxe-Cobourg,  le  Roi  pourra  nommer  son  successeur  avec  l’assentiment
  des  Chambres,  &amp;amp;mis  de  la  maniere  prescrite  par  l’article  suivant.

S’il  n’y  a  pas  eu’de  nomination  faite  d’apres  le  mode  ci-dessus,  le  tröne  sera
vacant?.

Article  62.  Le  Roi  ne  peut  ötre  en  m&amp;amp;me  temps  chef  d’un  autre  Etat,  sans  l’assentiment
  des  deux  Chambres.

Aucune  des  deux  Chambres  ne  peut  deliberer  sur  cet  objet,  si  deux  tiers  au
moins  des  membres  qui  la  composent  ne  sont  presents,  et  la  resolution  n’est  adoptse
qu’autant  qu’elle  reunit  au  moins  les  deux  tiers  des  suffrages?.

Article  63.  La  personne  du  Roi  est  inviolable;  ses  ministres  sont  responsablee.


Article  64.  Aucun  acte  du  Roi  ne  peut  avoir  effet  s’il  n’est  contresigne  par  un
ministre  qui,  par  cela  seul,  s’en  rend  responsable.

Article  65.  Le  Roi  nomme  et  revoque  ses  ministres.

Article  66.  Il  confere  les  grades  dans  l’arme&amp;amp;e.

II  nomme  aux  emplois  d’administration  generale  et  de  relation  extsrieure,  sauf
les  exceptions  &amp;amp;tablies  par  la  loi.

Il  ne  nomme  &amp;amp;  d’autres  emplois  qu’en  vertu  de  la  disposition  expresse  d’une  loi.

Article  67.  Il  fait  les  röglements  et  arröt6s  necessaires  pour  l’ex&amp;amp;cution  des  loies,
sans  pouvoir  jamais  ni  suspendre  les  lois  elles-mömes,  ni  dispenser  de  leur  ex&amp;amp;cution.

Article  68.  Le  Roi  commande  les  forces  de  terre  et  de  mer,  declare  la  guerre,
fait  les  trait6s  de  paix,  d’alliance  et  de  commerce,  Il  en  donne  connaissance  aux
Chambres  aussitöt  que  l’interöt  et  la  süret&amp;amp;  de  l’Etat  le  permettent,  en  y  joignant
les  communications  convenables.

Les  trait&amp;amp;s  de  Commerce  et  ceux  qui  pourraient  grever  l’Etat  ou  lier  individuellement
  des  Belges,  n’ont  d’effet  qu’apres  avoir  regu  l’assentiment  des  Chambres.

Nulle  cession,  nul  &amp;amp;change,  nulle  adjonction  de  territoire  ne  peut  avoir  lieu  qu’en
vertu  d’uneloi.  Dans  aucun  cas  les  articles  secrets  d’un  trait&amp;amp;  ne  peuvent  ötre  destructifs
  des  articles  patente.

i  Le  ier  alinda  reproduit  sauf  une  legere  difförence  le  texte  de  1831.  Mais  les  deux  alindas
suivants  sont  nouveaux.
°  ITIn’y  a  qu’une  diff6rence  de  forme  entre  cet  article  et  le  texte  primitif  de  1831.
3  V.  Decision  de  la  Chambre  des  Reprösentantse  28  avril  1885  (Congo);  Decision  du  Sönat
30  avril  1888,  et  Notification  du  Roi  15  aoüt  1885.
2
        <pb n="16" />
        I.  Europa.  10  2.  Belgien.

Article  69.  Le  Roi  sanctionne  et  promulgue  les  lois.

Article  70.  Les  Chambres  se  reunissent  de  plein  droit,  chaque  annee,  le
deuxieme  Mardi  de  novembre,  &amp;amp;  moins  qu’elles  n’aient  et&amp;amp;  anterieurement  reunies
par  le  Roi.

Les  Chambres  doivent  rester  reunies  chaque  annee  au  moins  quarante  jours.

Le  Roi  prononce  la  clöture  de  la  session.  Le  Roi  a  le  droit  de  convoquer  extraordinairement
  les  Chambres.

Article  71.  Le  Roi  a  le  droit  de  dissoudre  les  Chambres  soit  simultanement,
soit  separ&amp;amp;ment.  L’acte  de  dissolution  contient  convocation  des  electeurs  dans  ler
quarante  jours,  et  des  Chambres  dans  les  deux  mois.

Article  72.  Le  Roi  peut  ajourner  les  Chambres.  Toutefois  l’ajournement  ne
peut  depasser  le  terme  d’un  mois,  ni  &amp;amp;tre  renouvele  dans  la  meme  session,  sans  l’assentiment
  des  Chambres.

Article  73.  ID  a  le  droit  de  remettre  ou  de  reduire  les  peines  prononce&amp;amp;es  par  les
juges,  sauf  ce  qui  est  statu6  relativement  aux  ministres.

Article  74.  ID  a  le  droit  de  battre  monnaie  en  exe&amp;amp;cution  de  la  loi.

Article  75.  Il  a  le  droit  de  conferer  des  titres  de  noblesse,  sans  pouvoir  jamais
y  attacher  aucun  privilege.

Article  76.  Il  confere  les  ordres  militaires,  en  observant,  &amp;amp;  cet  €egard,  ce  que
la  loi  prescrit.

Article  77.  La  loi  fixe  la  liste  civile  pour  la  dur&amp;amp;e  de  chaque  regne.

Article  78.  Le  Roi  n’a  d’autres  pouvoirs  que  ceux  que  lui  attribuent  formellement
  la  Constitution  et  les  lois  particuliöres  port&amp;amp;es  en  vertu  de  la  Constitution  meme.

Article  79.  A  la  mort  du  Roi,  les  Chambres  s’assemblent  sans  convocation,
su  plus  tard  le  dixieme  jour  apres  celui  du  döces.  Si  les  Chambres  ont  ete  dissoutes
anterieurement,  et  que  la  convocation  ait  &amp;amp;t&amp;amp;  faite  dans  l’acte  de  dissolution,  pour
une  6poque  post£erieure  au  dixiöme  jour,  les  anciennes  Chambres  reprennent  leurs
fonctions,  jusqu’&amp;amp;  la  r&amp;amp;union  de  celles  qui  doivent  les  remplacer.

S’il  n’y  a  eu  qu’une  Chambre  dissoute,  on  suit  la  m&amp;amp;me  regle  A  l’egard  de  cette
Chambre.

A  dater  de  la  mort  du  Roi,  et  jusqu’&amp;amp;  la  prestation  de  serment  de  son  successeur
au  tröne  ou  du  regent,  les  pouvoirs  constitutionnels  du  Roi  sont  exerces,  au  nom  du
peuple  belge,  par  les  ministres  rö&amp;amp;unis  en  conseil,  et  sous  leur  responsabilite.

Article  80.  Le  Roi  est  majeur  &amp;amp;  l’äge  de  dix-huit  ans  accomplie.

Il  ne  prend  possession  du  tröne  qu’apres  avoir  solennellement  prete,  dans  le
sein  des  Chambres  r&amp;amp;unies,  le  serment  suivant:

„Je  jure  d’observer  la  Constitution  et  les  lois  du  Peuple  belge,  de  maintenir
l’indöpendance  nationale  et  l’integrit&amp;amp;  du  territoire.“

Article  81.  Si,  a  la  mort  du  Roi,  son  successeur  est  mineur,  les  deux  Chambres
se  reunissent  en  une  seule  assemblee,  &amp;amp;  l’effet  de  pourvoir  &amp;amp;  la  regence  et  &amp;amp;  la  tutelle.

Article  82.  Si  le  Roi  se  trouve  dans  l’impossibilite  de  regner,  les  ministres,  apres
avoir  fait  constater  cette  impossibilite,  convoquent  immediatement  les  Chambres.
ll  est  pourvu  &amp;amp;  la  tutelle  et  a  la  r&amp;amp;gence  par  les  Chambres  reunies.
        <pb n="17" />
        I.  Europa.  11  2.  Belgien.

Article  83.  La  regence  ne  peut  ötre  conferee  qu’&amp;amp;  une  seule  personne.

Le  regent  n’entre  en  fonctions  qu’apres  avoir  pröt&amp;amp;  le  serment  prescrit  par
l’article  80.

Article  84.  Aucun  changement  ne  peut  £tre  fait  &amp;amp;  la  Constitution  pendant
la  regence.

Article  85.  En  cas  de  vacance  du  tröne,  les  Chambres,  deliberant  en  commun,
pourvoient  provisoirement  &amp;amp;  la  regence,  jusqu’&amp;amp;  la  röunion  des  Chambres  integralement
renouvelees;  cette  reunion  a  lieu  au  plus  tard  dans  les  deux  mois.  Les  Chambres  nouvelles,
  deliberant  en  commun,  pourvoient  definitivement  &amp;amp;  la  vacance.

Section  II.  —  Des  ministres.

Article  86.  Nul  ne  peut  Etre  ministre  s’il  n’est  Belge  de  naissance,  ou  s’il  n’a
recu  la  grande  naturalisation.

Article  87°.  Aucun  membre  de  la  famille  royale  ne  peut  ötre  ministre.

Article  88.  Les  ministres  n’ont  voix  deliberative  dans  l’une  ou  l’autre  Chambre
que  s’ils  sont  membres.

Ils  ont  leur  entrde  dans  chacune  des  Chambres,  et  doivent  &amp;amp;tre  entendus  quand
il  le  demandent.

Les  Chambres  peuvent  requerir  la  presence  des  ministres.

Article  89.  En  aucun  cas  l’ordre  verbal  ou  6crit  du  Roi  ne  peut  soustraire  un
ministre  &amp;amp;  la  responsabilite.

Article  90.  La  Chambre  des  Representants  a  le  droit  d’accuser  les  ministres  et
de  les  traduire  devant  la  Cour  de  Cassation,  qui  seule  a  le  droit  de  les  juger,  chambres
reunies,  sauf  ce  qui  sera  statu6  par  la  loi  quant  &amp;amp;  l’exercice  de  l’action  civile  par  la
partie  les6e,  et  aux  crimes  et  delits  que  des  ministres  auraient  commis  hors  l’exercice
de  leurs  fonctions.

Une  loi  determinera  les  cas  de  responsabilite,  les  peines  &amp;amp;  infliger  aux  ministres
et  le  mode  de  proceder  contre  eux,  soit  sur  l’accusation  admise  par  la  Chambre  des
Representants,  soit  sur  la  poursuite  des  parties  l&amp;amp;sees!.

Article  91.  Le  Roi  ne  peut  faire  gräce  au  ministre  condamne  par  la  Cour  de
Cassation  que  sur  la  demande  de  l’une  des  deux  chambres.

Chapitre  III.  —  Du  pouvoirjudiciaire.

Article  92.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  civils  sont  enclusivement
  du  ressort  des  tribunaux.

Article  93.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  politiques  sont  du
ressort  des  tribunaux,  sauf  les  exceptions  €tablies  par  la  loi.

Article  94.  Nul  tribunal,  nulle  juridiction  contentieuse  ne  peut  ötre  &amp;amp;tabli  qu’en
vertu  d’une  loi.  Il  ne  peut  @tre  cr&amp;amp;&amp;amp;  de  commissions  ni  de  tribunaux  extraordinaires,
sous  quelque  d&amp;amp;nomination  que  ce  soit.

I  Une  loi  du  19  Juin  1869  a  rögl6  la  responsabilit6  des  ministres  et  le  mode  de  procöder
contre  eux,  mais  seulement  du  chef  de  crimes  ou  delits  commis  hors  l’exercice  de  leurs  fonctions.
Cette  loi  n’a  d’ailleurs  6t6  d&amp;amp;öcr&amp;amp;öt6e  que  pour  une  annde  et  aucune  disposition  lögislative  n’est  venue
depuis  combler  oette  lacune  ce  qui  estd’autant  plusregrettablequel’on  n’est  pas  tout  &amp;amp;  fait  d’accord

sur  la  port6e  exacte  de  l’article  de  la  Constitution.
2°
        <pb n="18" />
        I.  Europa.  12  2.  Belgien.

Article  95.  Il  y  a  pour  toute  la  Belgique  une  (‘our  de  C'assation.

Cette  Cour  ne  connait  pas  du  fond  des  affaires,  sauf  le  jugement  des  ministres.

Article  96.  Les  audiences  des  tribunaux  sont  publiques,  &amp;amp;  moins  que  cette
publicite  ne  soit  dangereuse  pour  l’ordre  ou  les  moeurs,  et,  dans  ce  cas,  le  tribunal  le
declare  par  un  jugement.

En  matiere  de  delits  politiques  et  de  presse,  le  huis-clos  ne  peut  etre  prononce
qu’  &amp;amp;  l’unanimite.

Article  97.  Tout  jugement  est  motive.  Il  est  prononce  en  audience  publique.

Article  98.  Le  jury  est  etabli  en  toutes  matieres  criminelles  et  pour  delits
politiques  et  de  la  presse.

Article  99.  Les  juges  de  paix  et  les  juges  des  tribunaux  sont  directement  nommes
par  le  Roi.  Les  conseillers  des  Cours  d’appel,  et  les  presidents  et  vice-presidents  des
tribunaux  de  premiere  instance  de  leur  ressort,  sont  nommes  par  le  Roi,  sur  deux
listes  doubles,  presentees  l’une  par  ces  Cours,  l’autre  par  les  conseils  provinciaux.

Les  conseillers  de  la  Cour  de  Cassation  sont  nommes  par  le  Roi,  sur  deux  listes
doubles,  presentees  l’une  par  le  Senat,  l’autre  par  la  Cour  de  Cassation.

Dans  ces  deux  cas,  les  candidats  portes  sur  une  liste  peuvent  egalement  6tre
portes  sur  l’autre.

Toutes  les  presentations  sont  rendues  publiques,  au  moins  quinze  jours  avant
la  nomination.

Les  Cours  choisissent  dans  leur  sein  leurs  presidents  et  vice-presidentes.

Article  100.  Les  juges  sont  nommes  A  viel.  Aucun  juge  ne  peut  etre  prive
de  sa  place  ni  suspendu  que  par  un  jugement.

Le  deplacement  d’un  juge  ne  peut  avoir  lieu  que  par  une  nomination  nouvelle
et  de  son  consentement.

Article  101.  Le  Roi  nomme  et  revoque  les  officiers  du  ministere  public  pres  des
Cours  et  des  tribunaux.

Article  102.  Les  traitements  des  membres  de  l’ordre  judiciaire  sont  fixes  par
la  loi.

Article  103.  Aucun  juge  ne  peut  accepter  du  gouvernement  des  fonctions
salari6es,  &amp;amp;  moins  qu’il  ne  les  exerce  gratuitement,  et  sauf  les  cas  d’incompatibilite
determines  par  la  loi.

Article  104.  Il  y  a  trois  cours  d’appel  en  Belgique.

La  loi  determine  leur  ressort  et  les  lieux  oü  elles  sont  etablies.

Article  105.  Des  lois  particulieres  reglent  l’organisation  des  tribunaux  militaires,
  leurs  attributions,  les  droits  et  obligations  des  membres  de  ces  tribunaux  et
la  dur&amp;amp;e  des  fonctions  de  ces  derniers.

Article  106.  La  Cour  de  Cassation  prononce  sur  les  conflits  d’attributions,
d’apres  le  mode  regle&amp;amp;  par  la  loi.

ı  V.  toutefois  la  loi  du  25  Juillet  1867  sur  la  mise  &amp;amp;  la  retraite  d«s  magistrate.  La  constitutionnalit6
  de  cette  loi  a  6t&amp;amp;  contest6e,  mais  elle  est  gönsralement  admise.
        <pb n="19" />
        I.  Europa.  13  2.  Belgien.

Article  107.  Les  cours  et  tribunaux  n’appliqueront  les  arrötes  et  röglements
göneraux  provinciaux  et  locaux,  qu’autant  qu’ils  seront  conformes  aux  lois!.
Chapitre  IV.  —  Des  institutions  provinciales  ou  communales.

Article  108.  Les  institutions  provinciales  et  communales  sont  regl&amp;amp;es  par  des  lois.

Ces  lois  consacrent  l’application  des  principes  suivante:

1°  L’&amp;amp;lection  directe,  sauf  les  exceptions  que  la  loi  peut  etablir,  &amp;amp;  l’egard  des
chefs  d’administrations  communales  et  des  commissaires  du  gouvernement  pres  des
conseils  provinciaux.

2°  L’attribution  aux  conseils  provinciaux  et  communaux  de  tout  ce  qui  est
d’interöt  provincial  et  communal,  sans  prejudice  de  l’approbation  de  leurs  actes,
dans  les  cas  et  suivant  le  mode  que  la  loi  determine;

3°  La  publicite  des  seances  des  conseils  provinciaux  et  communaux  dans  les
limites  etablies  par  la  loi;

4°  La  publicit&amp;amp;  des  budgets  et  des  comptes;

5°  L’intervention  du  Roi  ou  du  pouvoir  legislatif,  pour  emp£&amp;amp;cher  queles  conseils  provinciaux
  et  communaux  ne  sortent  de  leurs  attributions  et  ne  blessent  l’interöt  general.

Article  109.  La  redaction  des  actes  de  l’&amp;amp;tat  civil  et  la  tenue  des  registres
sont  exclusivement  dans  les  attributions  des  autorites  communales.

Titre  IV.
Des  finances.

Article  110.  Aucun  impöt  au  profit  de  l’Etat  ne  peut  ötre  etabli  que  par  une  loi.

Aucune  charge,  aucune  imposition  provinciale  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  que  du  consentement
  du  conseil  provincial.

Aucune  charge,  aucune  imposition  communale  ne  peut  Etre  &amp;amp;tablie  que  du  consentement
  du  conseil  communal.

La  loi  determine  les  exceptions  dont  l’experience  d&amp;amp;ömontrera  la  necessite,  relativement
  aux  impositions  provinciales  et  communales.

Article  111.  Les  impöts  au  profit  de  l!’Etat  sont  votes  annuellement.

Les  lois  qui  les  &amp;amp;tablissent  n’ont  de  force  que  pour  un  an,  sielles  ne  sontrenouvelees.

Article  112.  Il  ne  peut  Etre  &amp;amp;tabli  de  privilöge  en  matiere  d’impöte.

Nulle  exemption  ou  moderation  d’impöt  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  que  par  une  loi.

Article  113.  Hors  les  cas  formellement  exceptes  par  la  loi,  aucune  retribution
ne  peut  &amp;amp;tre  exigee  des  citoyens,  qu’&amp;amp;  titre  d’impöt  au  profit  de  l’Etat,  de  la  province
ou  de  la  commune.  Il  n’est  rien  innove  au  regime  actuellement  existant  des  polders
et  des  wateringues,  lequel  reste  soumis  &amp;amp;  la  legislation  ordinaire.

Article  114.  Aucune  pension,  aucune  gratification  &amp;amp;  la  charge  du  tr&amp;amp;sor  public
ne  peut  ötre  accordede  qu’en  vertu  d’une  loi.

Article  115.  Chaque  annee,  les  Chambres  arrötent  la  loi  des  comptes  et  votent

le  budget.

ı  Le  pouvoir  judiciaire  ne  peut  jamais  6carter  l’application  d’une  loi  comme  inconstitutionelle.
  Quand  aux  arröt6s  et  röglemente,  sans  pouvoir  les  annuler,  il  peut  et  doit  se  refuser  &amp;amp;
les  appliquer  s’il  les  juge  non  conformes  aux  lois.  Mais  il  n  est  pas  juge  de  leur  opportunite,  et
ne  peut  apprecier  que  leur  lögalite.
        <pb n="20" />
        I.  Europa.  14  3.  Belgien.

Toutes  les  depenses  de  l’Etat  doivent  Etre  portees  au  budget  et  dans  les  comptes.

Article  116.  Les  membres  de  la  Cour  des  Comptes  sont  nommes  par  la  Chambre
des  Representants,  et  pour  le  terme  fixe  par  la  loi.

Cette  Cour  est  chargee  de  l’examen  et  de  la  liquidation  des  comptes  de  l’administration
  generale,  et  de  tous  comptables  envers  le  tresor  public.  Elle  veille  &amp;amp;  ce
qu’aucun  article  des  depenses  du  budget  ne  soit  depasse  et  qu’aucun  transfert  n’ait  lieu.
Elle  arröte  les  comptes  des  differentes  administrations  de  l’Etat,  et  est  chargte  de  recueillir
  &amp;amp;  cet  effet  tout  renseignement  et  toute  piece  comptable  necessaire.  Le  compte
general  de  l’Etat  est  soumis  aux  Chambres  avec  les  observations  de  la  Cour  des  Comptes.

Cette  Cour  est  organisee  par  une  loi.

Article  117.  Les  traitements  et  pensions  des  ministres  des  cultes  sont  &amp;amp;  la  charge
de  l’Etat,les  sommes  necessaires  pour  y  faire  face  sont  annuellement  port£es  au  budget.

Titre  V.
De  la  force  publique.

Article  118.  Le  mode  de  recrutement  de  l’armee  est  determine  par  la  loi.  Elle
regle  egalement  l’avancement,  les  droits  et  les  obligations  des  militaires.

Article  119.  Le  contingent  de  l’armee  est  vot&amp;amp;  annuellement.  La  loi  qui  le
fixe  n’a  de  force  que  pour  un  an,  si  elle  n’est  renouvelee.

Article  120.  L’organisation  et  les  attributions  de  la  gendarmerie  font  l’objet  d’uneloi.

Article  121.  Aucune  troupe  etrangere  ne  peut  &amp;amp;tre  admise  au  service  de  l’Etat,
occuper  ou  traverser  le  territoire  qu’en  vertu  d’une  loi.

Article  122.  DI  y  a  une  garde  civique;  l’organisation  en  est  reglee  par  la  loi.

Les  titulaires  de  tous  les  grades,  jusqu’&amp;amp;  celui  de  capitaine  au  moins,  sont  nommes
par  les  gardes,  sauf  les  exceptions  jug&amp;amp;es  necessaires  pour  les  comptables.

Article  123.  La  mobilisation  de  la  garde  civique  ne  peut  avoir  lieu  qu’en  vertu
d’une  loi.

Article  124.  Les  militaires  ne  peuvent  ötre  prives  de  leurs  grades,  honneurs  et
pensions,  que  de  la  maniere  determinee  par  la  loi.

Titre  VI.
Dispositions  g6n6rales.

Article  125.  La  Nation  Belge  adopte  les  couleurs  rouge,  jaune  et  noire,  et  pour
armes  du  royaume,  le  lion  Belgique  avec  la  legende:  I’Union  fait  la  force.

Article  126.  La  ville  de  Bruxelles  est  la  capitale  de  la  Belgique  et  le  siege  du
Gouvernement.

Article  127.  Aucun  serment  ne  peut  &amp;amp;tre  iınpose  qu’en  vertu  de  la  loi.  Elle
en  determine  la  formule.

Article  128.  Tout  etranger,  quise  trouve  sur  le  territoire  de  la  Belgique,  jouit  de
la  protection  accordee  aux  personnes  et  aux  biens,  sauf  les  exceptions  etablies  par  la  loi.

Article  129.  Aucune  loi,  aucun  arret&amp;amp;  ou  reglement  d’administration  generale,
provinciale  ou  communale  n’est  obligatoire  qu’apres  avoir  et  publie  dans  la  forme
determinee  par  la  loi.

Article  130.  La  Constitution  ne  peut  ötre  suspendue  en  tout  ni  en  partie.
        <pb n="21" />
        I.  Europa.  15  2.  Belgien.

Titre  VII.
De  la  r6övision  de  la  Constitution.

Article  131.  Le  pouvoir  legislatif  a  le  droit  de  declarer  qu’il  y  a  lieu  &amp;amp;  la  revision
de  telle  disposition  constitutionnelle  qu’il  designe.

Apres  cette  declaration,  les  deux  Chambres  sont  dissoutes  de  plein  droit.

Il  en  sera  convoqu&amp;amp;  deux  nouvelles,  conformement  &amp;amp;  l’article  71.

Ces  Chambres  statuent  de  commun  accord  avec  le  Roi,  sur  les  points  soumis
&amp;amp;  la  revision.

Dans  ce  cas,  les  Chambres  ne  pourront  deliberer,  si  deux  tiers  au  moins  des  membres
qui  composent  chacune  d’elles  ne  sont  presents;  et  nul  changement  ne  sera  adopte£,
s’il  ne  reunit  au  moins  les  deux  tiers  des  suffrages.

Titre  VIII.
Dispositions  transitoires.

Article  132.  Pour  le  premier  choix  du  chef  de  l’Etat,  il  pourra  &amp;amp;tre  deroge  &amp;amp;  la
premiere  disposition  de  l’article  80.

Article  133.  Les  etrangers  &amp;amp;tablis  en  Belgique  avant  le  1°  Janvier  1814,  et  qui
ont  continue  d’y  ätre  domicilies,  sont  consideres  comme  Belges  de  naissance,  &amp;amp;  la
condition  de  declarer  que  leur  intention  est  de  jouir  du  benefice  de  la  presente  disposition.


La  declaration  devra  ötre  faite  dans  les  six  mois  &amp;amp;  compter  du  jour  oü  la  presente
Constitution  sera  obligatoire,  s’ils  sont  majeurs,  et  dans  l’annee  qui  suivra  leur  majorite,
s’ils  sont  mineurs.

Cette  declaration  aura  lieu  devanı  l’autorite  provinciale  de  laquelle  ressortit
le  lieu  oü  ilse  ont  leur  domicile.

Elle  sera  faite  en  personne  ou  par  un  mandataire,  porteur  d’une  procuration
speciale  et  authentique.

Article  134.  Jusqu’&amp;amp;  ce  qu’il  y  soit  pourvn  par  une  loi,  la  Chambre  des  Representants
  aura  un  pouvoir  discretionnaire  pour  accuser  un  ministre,  et  la  Cour  de  Cassation
pour  le  juger,  en  caract£risant  le  delit  et  en  determinant  la  peine.

Neanmoins  la  peine  ne  pourra  exceder  celle  de  la  r&amp;amp;clusion,  sans  prejudice  des
cas  expressement  prevus  par  les  lois  penales.

Article  135.  Le  personnel  des  Cours  et  des  Tribunaux  est  maintenu  tel  qu’il
existe  actuellement,  jusqu’a  ce  qu’il  y  ait  6t6  pourvu  par  une  loi.

Cette  loi  devra  ötre  portee  pendant  la  premiere  session  legislative.

Article  136.  Une  loi  portee  dans  la  möme  session  determinera  le  mode  de  la
premiere  nomination  des  membres  de  la  Cour  de  Cassation.

Article  137.  La  loi  fondamentale  du  4  Aoüt  1815  est  abolie,  ainsi  que  les  statuts
provinciaux  et  locaux.  Cependant,  les  autorites  provinciales  et  locales  conservent
leurs  attributions  jusqu’ä  ce  que  la  loi  y  ait  autrement  pourvu.

Article  138.  A  compter  du  jour  oü  la  Constitution  sera  ex&amp;amp;cutoire,  toutes  les  lois,
decrets,  arrötes,  röglements  et  autres  actes  qui  y  sont  contraires,  sont  abroges.
        <pb n="22" />
        I.  Europa.  16  3.  Bulgarien.

Dispositionssuppl&amp;amp;mentaires.

Article  139.  Le  congres  national  declare  qu’il  est  necessaire  de  pourvoir  par
des  lois  separees,  et  dans  le  plus  court  delai  possible,  aux  objets  suivante:

1°  La  presse;

2°  L’organisation  du  jury;

30  Les  finances;

4°  L’organisation  provenciale  et  communale;

5°  La  responsabilit€E  des  ministres  et  autres  agents  du  pouvoir;

6°  L’organisation  judiciaire;

7°  La  revision  de  la  liste  des  pensions;

8°  Les  mesures  propres  &amp;amp;  prevenir  les  abus  du  cumul;

90  La  revision  de  la  legislation  des  faillites  et  sursis;

10°  L’organisation  de  l’armee,  les  droits  d’avancement  et  de  retraite,  et  le

Code  penal  militaire;
11°  La  revision  des  Codes;
Charge  le  pouvoir  executif  de  l’ex&amp;amp;cution  du  present  decret.

3.  Bulgarien

(mit  Ostrumelien).
Von  Herrn  Dr.  Oswald  GERICKE  in  Berlin.

Der  Präliminar-Friede  von  St.  Stefano  vom  3.  März  1878,  durch  den  der  russisch-türkische
Krieg  beendet  wurde,  schränkte  die  osmanische  Großinacht  in  Europa  erheblich  ein.  Mit  der  am
18.  März  1878  in  Petersburg  erfolgten  Ratifizierung  dieses  Friedensvertrages  und  dem  Abschluß
des  Berliner  Vertrages  vom  13.  Juli  1878  sollte  für  Bulgarien  eine  neue  Ära  beginnen,  die  nunmehr
  durch  die  Anerkennung  des  bisherigen  Fürstentums  Bulgarien  als  Königreich  durch  die
Signatarmächte  des  Berliner  Vertrages  ihren  Höhepunkt  erreicht  hat.

Es  dürfte  dann  möglicherweise  auch  eine  vollständige  Umgestaltung  der  nachfolgenden
Verfassung  vom  16./28.  April  1879  mit  ihren  bereits  am  15./27.  Mai  1893  getroffenen  Änderungen
  erfolgen.  Die  bulgarische  Regierung  hat  am  1.  Mai  1909  die  Vertreter  der  fremden
Mächte  amtlich  davon  verständigt,  daß  der  Herrscher  den  Titel  König  der  Bulgaren  führt.
Die  Abänderung  der  Verfassung  kann  jedoch  erst  erfolgen,  wenn  die  große  Nationalversemmlung
  einberufen  ist.

Verfassung  des  Fürstentums  Bulgarien,  unterzeichnet
in  Trnovo  am  16./28.  April  1879".

Kapitel  I.  Vom  Gebiete  des  Fürstentums.
Artikel  1.  Jede  Verringerung  oder  Vergrößerung  des  Gebietes  des  bulgarischen
Fürstentums  bedarf  der  Zustimmung  der  Großen  Nationalversammlung.
Artikel  2.  Die  gewöhnliche  Nationalversammlung  (Artikel  85)  ist  zuständig  zur
Anerkennung  derjenigen  Grenzberichtigungen,  welche  nicht  die  Abtretung  einer
Ortschaft  bedeuten.

ı  Nach  der  Ausgabe  der  Protokolle  der  konstituierenden  Nationalversammlung  zu  Trnovo
Philippopel  (bei  Danov)  1879  8.  357—380.
        <pb n="23" />
        I.  Europa.  17  3.  Bulgarien.

Artikel  3.  Zum  Zwecke  der  Verwaltung  wird  das  Gebiet  in  Kreise,  Bezirke
und  Gemeinden  eingeteilt.

Die  Verwaltung  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt  werden,  und  zwar
nach  dem  Grundsatz  der  Selbstverwaltung  der  Gemeinden.

Kapitel  II.  Von  der  fürstlichen  Gewalt  und  deren  Grenzen.

Artikel  4.  Das  Fürstentum  Bulgarien  ist  eine  erbliche  und  konstitutionelle
Monarchie,  —  mit  einer  Volksvertretung.

Artikel  5.  Der  Fürst  ist  der  allerhöchste  Repräsentant  und  das  Haupt  der
Regierung.

Artikel  6.  Der  Fürst  von  Bulgarien  führt  den  Titel  ‚„Durchlaucht‘,  der  Thronfolger
  den  Titel  ‚„Erlaucht‘!.

Artikel  7.  Der  Fürst  kann  nicht  ohne  Zustimmung  der  Großen  Nationalversammlung
  zugleich  die  Herrschaft  über  ein  anderes  Land  annehmen.

Artikel  8.  Die  Person  des  Fürsten  ist  unverletzlich  und  heilig.

Artikel  9.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  Fürsten
und  die  Volksvertretung  ausgeübt.

Artikel  10.  Der  Fürst  bestätigt  und  verkündigt  die  von  der  Nationalversammlung
  angenommenen  Gesetze.

Artikel  11.  Der  Fürst  übt  in  Friedens-  und  Kriegszeiten  den  Oberbefehl  über
die  ganze  bewaffnete  Macht  aus.  Er  verleiht  die  militärischen  Grade  gemäß  dem
Gesetz.  Wer  in  den  Militärdienst  eintritt,  leistet  dem  Fürsten  den  Treueid.

Artikel  12.  Die  exekutive  Gewalt  gebührt  dem  Fürsten.  Die  Organe  derselben
handeln  in  seinem  Namen  und  unter  seiner  Öberleitung.

Artikel  13.  Die  richterliche  Gewalt  wird  in  ihrem  ganzen  Umfange  gerichtlichen
Behörden  und  Personen  übertragen,  welche  ihr  Amt  im  Namen  des  Fürsten  ausüben.
  Das  Verhältnis  des  Fürsten  zu  diesen  Behörden  und  Personen  wird  durch
Sonderbestimmungen  festgesetzt.

Artikel  14.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Strafen  zu  mildern  oder  aufzuheben  nach
den  Regeln  der  Strafprozeßordnung.

Artikel  15.  Dem  Fürsten  steht  das  Begnadigungsrecht  auf  strafrechtlichem
Gebiete  zu.  Das  Recht  der  Amnestie  steht  dem  Fürsten  und  der  Nationalversammlung
gemeinsam  zu.

Artikel  16.  Die  durch  Artikel  14  und  15  dem  Fürsten  übertragenen  Rechte
erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verurteilungen  der  Minister  wegen  irgendeiner  Verletzung
  der  Verfassung.

Artikel  17.  Der  Fürst  vertritt  das  Land  den  fremden  Regierungen  gegenüber
in  allen  Beziehungen.  In  seinem  Namen  und  mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung
  werden  die  die  Verwaltung  des  Landes  betreffenden  Sonderabkommen  mit
den  benachbarten  Mächten  abgeschlossen,  soweit  deren  Teilnahme  und  Mitwirkung
erforderlich  ist.

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
        <pb n="24" />
        I.  Europa.  18  3.  Bulgarien.

Artikel  18.  Die  vom  Fürsten  erlassenen  Verfügungen  haben  Gesetzeskraft,
wenn  sie  von  den  zuständigen  Ministern,  welche  damit  alle  Verantwortlichkeit  übernehmen,
  gegengezeichnet  sind.

Kapitel  II.  Von  dem  Aufenthaltsort  des  Fürsten.

Artikel  19.  Der  Fürst  soll  ständig  auf  nationalem  Boden  residieren.  Entfernt
er  sich  vorübergehend,  so  bezeichnet  er  einen  Stellvertreter,  dessen  Rechte  und
Pflichten  für  die  ganze  Dauer  der  Abwesenheit  des  Fürsten  durch  ein  Sondergesetz
geregelt  werden.  Eine  Proklamation  seitens  des  Fürsten  gibt  dem  Lande  seine  Abreise
bekannt  und  bezeichnet  den  Stellvertreter.

Artikel  20.  Der  Thronfolger  soll  gleichfalls  auf  nationalem  Boden  residieren.
Er  darf  seine  Residenz  nur  mit  Zustimmung  des  Fürsten  wechseln.

Kapitel  IV.  Vom  Wappen,  Staatssiegel  und  der  Nationalflagge.

Artikel  21.  Das  bulgarische  Staatswappen!  ist  ein  goldener  gekrönter  Löwe
in  dunkelrotem  Felde.  Über  dem  Felde  befindet  sich  eine  Fürstenkrone.

Artikel  22.  Das  Staatssiegel  stellt  das  Wappen  des  Fürstentums  dar.

Artikel  23.  Die  bulgarische  Nationalflagge  setzt  sich  aus  3  farbigen  Horizontalstreifen,
  nämlich:  weiß,  grün,  rot,  zusammen.

Kapitel  V.  Von  der  Thronfolge.

Artikel  24.  Die  Fürstenwürde  ist  erblich  in  der  direkten  männlichen  Deszendenz
des  ersten  erwählten  Fürsten.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Thronfolge  regeln.

Kapitel  VI.  Von  der  Großjährigkeit  des  Fürsten,  Regentschaft  und  Vormundschaft.

Artikel  25.  Die  Großjährigkeit  des  regierenden  Fürsten  und  des  Thronfolgers
wird  auf  18  Jahre  festgesetzt.

Artikel  26.  Kommt  der  Fürst  vor  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  zur
Regierung,  so  tritt  er  unter  Vormundschaft,  und  es  greift  eine  Regentschaft  Platz.

Artikel  27.  Die  Regentschaft  wird  durch  drei  Personen,  deren  Wahl  der  Großen
Nationalversammlung  zusteht,  ausgeübt.

Artikel  28.  Der  regierende  Fürst  kann  unter  Zuziehung  und  Zustimmung  der
Großen  Nationalversammlung  die  drei  Regenten  für  den  Fall,  daß  er  bei  seinem  Ableben
  einen  minderjährigen  Thronfolger  hinterlassen  sollte,  selbst  bestimmen.

Artikel  29.  Zu  Regenten  können  die  Minister,  der  Präsident  und  die  Mitglieder
des  obersten  Gerichtshofes,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  diese  Äniter  ehrenvoll
bekleidet  haben,  ernannt  werden.

Artikel  30.  Bevor  die  Regenten  ihr  Amt  antreten,  leisten  sie  dem  Fürsten,
sowie  der  Großen  Nationalversammlung  den  Treueid  auf  die  Verfassung.  Alsdann
geben  sie  durch  eine  Proklamation  dem  Lande  kund,  daß  sie  im  Namen  des  Fürsten
und  in  den  Grenzen  der  fürstlichen  Macht  die  Regierung  übernehmen.

"  Der  Löwe  erscheint  als  Wappen  Bulgariens  schon  in  heraldischen  Werken  des  18.  Jahrhunderts,
  wird  1649  in  einer  Bittschrift  bulgarischer  Notabeln  an  den  Senat  von  Venedig  ausdrücklich
  erwälhnt,  läßt  sich  aber  in  den  erhaltenen  Denkmülern  nieht  bis  zum  altbulgarıschen
Reich  verfolgen;  cefr.  Archiv  für  österreichische  Geschichte  Bd.  59  8.  492.
        <pb n="25" />
        I.  Europa.  19  3.  Bulgarien.

Artikel  31.  Hat  der  Fürst  seine  gesetzliche  Großjährigkeit  erreicht,  so  leistet
er  den  Eid  und  übernimmt  die  Regierung.  Eine  Proklamation  kündigt  dies  dem
Lande  an.

Artikel  32.  Die  Erziehung  und  der  Unterricht  des  minderjährigen  Fürsten
liegen,  ebenso  wie  die  Verwaltung  seines  väterlichen  Erbes,  in  der  Hand  der  Fürstin-Witwe
  und  von  Vormündern,  welche  der  Ministerrat  zusammen  mit  der  Fürstin-Mutter
  ernennt.

Artikel  33.  Das  Amt  eines  Regenten  und  fürstlichen  Vormundes  darf  nicht  in
einer  Hand  vereinigt  sein.

Kapitel  VII.  Von  der  Thronbesteigung  und  dem  Eide.

Artikel  34.  Beim  Tode  des  Fürsten  besteigt  sein  Nachfolger  den  Thron  und
erläßt  unverzüglich  eine  Order  zur  Einberufung  der  Großen  Nationalversammlung,
in  deren  Gegenwart  er  folgenden  Eid  leistet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  die  Verfassung  und  die  Gesetze
des  Fürstentums  heilig  und  unverletzlich  achten  und  lediglich  unter  Berücksichtigung
des  Wohles  und  Nutzens  des  Landes  handeln  werde.  Das  walte  Gott!“

Kapitel  VIH.  Von  der  Zivilliste  des  Fürsten  und  des  fürstlichen  Hauses.

Artikel  35.  Eine  Zivillistte  von  480  000  #  wird  zum  Unterhalt  des  Fürsten
und  seines  Hofes  von  der  Nationalversammlung  bewilligt.  Diese  Summe  kann  nur
unter  gegenseitigem  Einverständnis  des  Fürsten  und  der  Nationalversammlung
erhöht  oder  verringert  werden.

Artikel  36.  Die  Nationalversammlung  setzt  die  dem  Thronfolger  bis  zu  seiner
Großjährigkeit  zustehende  Zivilliste  fest.

Kapitel  IX.  Von  der  Religion.

Artikel  37.  Die  Staatsreligion  des  Fürstentums  Bulgarien  ist  die  christlichorthodoxe
  des  orientalischen  Ritus.

Artikel  38.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  seine  Deszendenten  dürfen  sich  zu
keiner  anderen  als  der  orthodoxen  Religion  bekennen.  Nur  der  zuerst  erwählte  Fürst
ist  befugt,  seine  Religion,  wenn  er  einem  fremden  Bekenntnis  angehört,  beizubehalten!.

Artikel  39.  In  geistlicher  Hinsicht  ist  das  Fürstentum  Bulgarien  als  Bestandteil
  der  Kirchenprovinz  Bulgarien  der  Jurisdiktion  der  heiligen  Synode  als  der  obersten
geistlichen  Behörde  der  bulgarischen  Kirche  in  allen  Teilen  des  Landes,  soweit  ihre
Macht  reicht,  unterworfen.

Durch  sie  bewahrt  das  Fürstentum  seine  Zugehörigkeit  zur  ökumenischen  orientalischen
  Kirche  in  allen  Fragen  des  Dogmas.

Artikel  40.  Die  nicht-orthodoxen  Christen  und  Dissidenten  bulgarischer  oder
fremder  Nationalität,  welche  ständig  oder  zeitweise  ihren  Wohnsitz  in  Bulgarien  haben,
genießen  Freiheit  des  Kultus,  insoweit  diese  mit  den  bestehenden  Gesetzen  im  Einklang

  steht.

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.

3%
        <pb n="26" />
        I.  Europa.  20  3.  Bulgarien.

Artikel  41.  Niemand  darf  unter  Berufung  auf  sein  Glaubensbekenntnis  den
geltenden  Gesetzen,  welche  die  Gesamtheit  der  Bürger  binden,  den  Gehorsam  verweigern.


Artikel  42.  Für  die  kirchlichen  Angelegenheiten  der  nicht-orthodoxen  Christen
und  Dissidenten  sind  deren  geistliche  Behörden  zuständig  in  den  Grenzen  der  über
diese  Materie  erlassenen  Gesetze  und  unter  der  Öberaufsicht  des  zuständigen
Ministers.

Kapitel  X.  Von  den  (iesetzen.

Artikel  43.  Das  Fürstentum  Bulgarien  steht  allein  unter  den  Gesetzen,  welche
nach  den  Vorschriften  der  Verfassung  erlassen  und  bekannt  gegeben  sind.

Artikel  44.  Kein  Gesetz  darf  veröffentlicht,  zur  Ausführung  gebracht,  verändert
oder  abgeschafft  werden  ohne  eine  vorangehende  Beratung  und  Abstimmung  in  der
Nationalversammlung,  welcher  auch  das  Recht  der  Auslegung  vorbehalten  bleibt.

Artikel  45.  Die  von  der  Nationalversammlung  angenommenen  Gesetze  werden
dem  Fürsten  zur  Sanktionierung  vorgelegt.

Artikel  46.  Haben  die  Gesetze  die  Sanktion  des  Fürsten  erlangt,  so  sind  sie
unverändert  in  ihrem  Text  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken  zu  veröffentlichen,
daß  sie  von  der  Nationalversammlung  angenommen  sind.  Kein  Gesetz  tritt  vor  seiner
Veröffentlichung  in  Kraft.

Artikel  47.  Im  Falle  einer  dem  Staate  —  sei  es  im  Inneren  oder  von  außen
her  —  drohenden  Gefahr  kann  der  Ministerrat  bei  der  Unmöglichkeit  der  Einberufung
der  Nationalversammlung  unter  gemeinsamer  Verantwortlichkeit  den  Fürsten  zum
ErlaßB  von  Verordnungen  und  Verfügungen  ermächtigen,  welche  wie  ein  Gesetz
bindende  Kraft  haben.

Diese  bei  außerordentlichem  AnlaB  erlassenen  Verordnungen  und  Verfügungen
unterliegen  der  Genehmigung  der  ersten  danach  einberufenen  Nationalversammilung.

Artikel  48.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Verordnungen  dürfen  in
keinem  Falle  die  Auflage  von  Steuern  oder  Staatsabgaben  zum  Gegenstande  haben.
Hierzu  ist  stets  die  Zustimmung  der  Nationalversammlung  erforderlich.

Artikel  49.  Die  Nationalversammlung  ist  allein  zur  Entscheidung  darüber  zuständig,
  ob  ein  Gesetz  den  Vorschriften  der  Verfassung  gemäß  ergangen  ist.

Artikel  50.  Der  exekutiven  Gewalt  liegt  es  ob,  die  Gesetze  zur  Ausführung  zu
bringen,  sowie  alle  erforderlichen  Anordnungen  und  Maßnahmen  zu  treffen.

Kapitel  XI.  Von  den  Staatsgütern.

Artikel  51.  Die  Staatsgüter  gehören  dem  Fürstentum  Bulgarien  und  dürfen
weder  für  den  persönlichen  Gebrauch  des  Fürsten  noch  der  Mitglieder  seiner  Familie
in  Anspruch  genommen  werden.

Artikel  52.  Die  Art  der  Veräußerung  und  Verpachtung  der  Staatsgüter,  desgleichen
  die  Art  der  Verwendung  ihrer  Erträgnisse  wird  durch  ein  Gesetz  geregelt
werden.

Artikel  53.  Die  Minister  verwalten,  ein  jeder  in  seinem  Bereich,  die  Staatsgüter.
        <pb n="27" />
        I.  Europa.  21  3.  Bulgarien.

Kapitel  XII.  Von  den  bulgarischen  Bürgern.

Abschnitt  1.  Allgemeines.

Artikel  54.  Als  Bulgaren  gelten:

1.  Diejenigen  Personen,  welche  in  Bulgarien  geboren  sind  und  keine  fremde
Staatszugehörigkeit  erworben  haben.

2.  Diejenigen  Personen,  welche  außerhalb  des  bulgarischen  Staatsgebietes  von
bulgarischen  Eltern  geboren  sind.

Artikel  55.  Ausländer  können  mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung  zur
Naturalisation  zugelassen  werden.

Artikel  56.  Jeder  Bulgare  kann  seine  Staatszugehörigkeit  aufgeben,  wenn  er
seiner  Militärpflicht  genügt  und  seine  anderen  durch  die  Spezialgesetze  aufgestellten
Bürgerpflichten  erfüllt  hat.

Artikel  57.  Alle  Bulgaren  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Die  Einteilung  nach
Ständen  ist  verboten.

Artikel  58.  Adelsprädikate,  Ordens-  und  andere  Auszeichnungen  sind  in  Bulgarien
verboten!.

Artikel  59.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  ein  Ehrenzeichen  nur  für  Personen  des
Soldatenstandes,  welche  in  Kriegszeiten  Hervorragendes  geleistet  haben,  zu  schaffen?.

Artikel  60.  Der  Genuß  der  politischen  Rechte  steht  nur  den  Bulgaren  zu.  Der
Genuß  der  bürgerlichen  Rechte,  so  wie  sie  das  Gesetz  definiert,  steht  allen  denjenigen
zu,  die  in  dem  Fürstentum  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  61.  Der  Sklavenhandel  ist  in  Bulgarien  untersagt.  Jeder  Sklave,  gleichviel
  welcher  Religion,  welchen  Alters  und  Geschlechtes,  gewinnt  volle  Freiheit,  sobald
er  den  Fuß  auf  den  bulgarischen  Boden  setzt.

Artikel  62.  Die  Ordnungs-  und  Polizei-Vorschriften  verpflichten  alle  in  dem
Staatsgebiete  sich  Aufhaltenden.

Artikel  63.  Alle  unbeweglichen  Güter,  die  im  Staatsgebiete  liegen,  sind  den
bulgarischen  Gesetzen  unterworfen,  selbst  wenn  sie  im  Eigentum  von  Ausländern
stehen.

Artikel  64.  Die  Stellung  der  Ausländer  wird  im  übrigen  in  jeder  Hinsicht  durch
Spezialgesetze  geregelt.

Abschnitt2.  Vondenöffentlichen  Ämtern.

Artikel  65.  Nurdie  bulgarischen  Bürger  dürfen  zu  bürgerlichen  oder  militärischen
Ämtern  berufen  werden.

Artikel  66.  Die  Ausländer  dürfen  zu  diesen  Ämtern  nur  ausnahmsweise  und
mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung  berufen  werden.

Abschnitt3.  Vom  Eigentum.
Artikel  67.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.
Artikel  68.  Die  gewaltssme  Entziehung  des  Eigentums  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  nach  gerechter  und  vorher  zu  leistender  Entschädigung  erfolgen.
  Ein  Spezialgesetz  regelt  das  Enteignungsverfahren.

!  u.  2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
        <pb n="28" />
        Ivy

I.  Europa.  2:  3.  Bulgarien.

Abschnitt  4  Von  den  Steuern  und  Staatsabgaben.

Artikel  69.  Jeder  Bulgare,  ohne  Ausnahme,  hat  die  durch  das  Gesetz  bestimmten
Steuern  zu  zahlen  sowie  die  Staatsabgaben  und  Lasten  zu  entrichten.

Artikel  70.  Der  Fürst  und  der  Thronfolger  sind  allein  von  jeder  Art  von  Steuern
befreit.

Abschnitt  5.  Vom  Militärdienst.
Artikel  71.  Jeder  Bulgare  ist  nach  Maßgabe  der  Spezialgesetze  zum  Militärdienst
  verpflichtet!.
Artikel  72.  In  strafrechtlicher  Beziehung  unterstehen  die  Personen  des  Soldatenstandes
  während  der  ganzen  Dauer  ihrer  aktiven  Dienstzeit  den  Kriegsgerichten.

Abschnitt  6  Von  der  Unverletzlichkeit  der  Person,  der
Wohnung  und  des  Briefgeheimnisses.

Artikel  73.  Niemand  kann  bestraft  werden  ohne  ein  Urteil  des  zuständigen
Gerichts,  das  die  Rechtskraft  erlangt  hat.

Artikel  74.  Die  Verhaftungen  und  Haussuchungen  dürfen  nur  in  Gemäßheit
der  Gesetze  erfolgen.

Artikel  75.  Keine  Strafe  darf  verhängt  werden,  die  nicht  im  Gesetze  vorgesehen
ist.  Die  Strafe  der  Folter  und  der  Konfiskation  ist  verboten.

Artikel  76.  Im  Falle  einer  der  öffentlichen  Sicherheit  drohenden  Gefahr  hat
der  Fürst  das  Recht,  die  Artikel  73  und  74  für  den  ganzen  Umfang  oder  einen  Teil  des
Staatsgebietes  außer  Kraft  zu  setzen,  jedoch  soll  sein  diesbezüglicher  ErlaB  der  Nachprüfung
  der  ersten  danach  tagenden  Nationalversammlung  unterworfen  sein.

Artikel  77.  Die  Privat-Korrespondenz,  einschließlich  der  Telegramme,  ist  geheim
und  unverletzlich.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Beamten,
welche  dieses  Geheimnis  verletzen,  regeln.

Abschnitt  7”.  Vom  öffentlichen  Unterricht.

Artikel  78.  Der  erste  Unterricht  ist  unentgeltlich  und  obligatorisch  für  alle
Bulgaren.

Abschnitt  8  Von  der  Freiheit  der  Presse‘.

Artikel  79.  Die  Presse  ist  frei.  Die  Verfasser,  Drucker  und  Herausgeber  sind
keiner  Zensur  und  keiner  Steuer  unterworfen.  —  Wenn  der  Verfasser  eines  Schriftstücks
  bekannt  ist  und  in  Bulgarien  wohnt,  so  sind  der  Herausgeber,  der  Drucker
und  der  Verbreiter  vor  jeder  Verfolgung  sicher.

Artikel  80.  Die  heilige  Schrift,  die  gottesdienstlichen  Bücher  und  dogmatischen
Werke,  die  zum  Gebrauche  der  orthodoxen  Kirche  dienen,  desgleichen  die  für  den

!  Die  allgemeine  Wehrpflicht  umfaßt  20  Jahre;  2  Jahre  in  der  Linie,  8  Jahre  in  der  Reserve,
10  Jahre  Landwehr;  Ausnahmen  hiervon  siehe  Constantin  Jirecek,  das  Fürstentum
Bulgarien,  Prag,  Wien  und  Leipzig  1591,  Seite  285.

:  Die  erste  Zeitung  in  bulgarischer  Sprache  erschien  1846  in  Leipzig,  die  zweite  1849  f.  in
Konstantinopel.
        <pb n="29" />
        I.  Europa.  23  3.  Bulgarien.

Religionsunterricht  in  den  Schulen  der  Orthodoxen  bestimmten  Bücher  unterliegen

der  vorherigen  Begutachtung  der  heiligen  Synode.
Artikel  81.  Für  Preßdelikte  sind  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig!.

Abschnitt  9.  Vom  Vereins-  und  Versammlungsrecht.

Artikel  82.  Die  Bewohner  Bulgariens  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
Waffen  zu  versammeln,  um  über  jede  Art  von  Fragen  zu  beraten.  Eine  vorgängige
Erlaubnis  ist  nicht  notwendig.  Die  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  sind  den
Polizeivorschriften  unterworfen.

Artikel  83.  Die  bulgarischen  Bürger  haben  das  Recht,  sich  ohne  vorgängige
Erlaubnis  in  Gesellschaften  zu  vereinigen,  unter  der  einzigen  Bedingung,  daß  diese
Gesellschaften  durch  ihre  Zwecke  und  Mittel  nicht  im  Widerspruch  stehen  zur  staatlichen
  und  sozialen  Ordnung,  zur  Religion  und  guten  Sitte.

Abschnitt  10.  Vom  Petitionsrechit.

Artikel  84.  Jeder  Bulgare  hat  das  Recht,  Einzel-  oder  Gesamt-Petitionen  an  die
zuständigen  Stellen  zu  richten.  Die  nach  dem  Gesetz  gebildeten  Korporationen  üben
das  Petitionsrecht  durch  Vermittlung  ihrer  Vertreter  aus.

Kapitel  XII.  Von  der  Volksvertretung.

Artikel  85.  Das  Land  wird  vertreten:
1.  Durch  die  gewöhnliche  Nationalversammlung.
2.  Durch  die  Große  Nationalversammlung.

Kapitel  XIV.  Von  der  gewöhnlichen  Nationalversammlung.

Abschnitt  1.  Vonder  Zusammensetzung  dergewöhnlichen
Nationalversammlung.

Artikel  86.  Die  gewöhnliche  Nationalversammlung  sctzt  sich  zusammen  aus
Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  derart  gewählt  sind,  daß  ein  Abgeordneter
auf  10  000  Einwohner  beiderlei  Geschlechts  kommt.  Die  Abgeordneten  werden  auf
3  Jahre  gewählt.  —  Wahlberechtigt  ist  jeder  21  jährige  bulgarische  Bürger,  der  im
Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist.  —  Wählbar  ist  jeder  bulgarische
Bürger,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist,  lesen  und  schreiben
kann  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.  —  Ein  besonderes  Wahlgesetz  regelt  den
Gang  der  Wahlen?.

Artikel  87.  Die  Abgeordneten  vertreten  nicht  nur  ihre  Wähler,  sondern  das
ganze  Land.  Daher  können  sie  denn  auch  von  ihren  Wählern  kein  bindendes  Mandat
annehmen.  Bei  der  Abstimmung  über  die  Angelegenheiten  der  Nation  sind  sie  nur
durch  ihr  Gewissen  gebunden  und  folgen  allein  ihrer  persönlichen  Überzeugung.

Artikel  88.  Beider  Eröffnung  der  Session  schreitet  die  von  dem  Alterspräsidenten
geleitete  Nationalversammlung  unverzüglich  zur  Wahl  des  definitiven  Präsidenten
und  der  Vize-Präsidenten.

Il  Die  Organisstion  der  Justizbehörden  beruht  auf  einem  Gesetz  vom  25.  Mai  1880.
!  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
        <pb n="30" />
        1.  Europa.  24  3.  Bulgarien.

Artikel  89.  Die  Nationalversammlung  wählt  aus  ihrer  Mitte  die  Sekretäre  in
ausreichender  Zalıl.

Artikel  90.  Die  Minister  können  den  Sitzungen  der  Nationalversammlung  beiwohnen
  und  an  den  Beratungen  teilnehmen.  Die  Versammlung  ist  verpflichtet,  die
Minister  zu  hören,  so  oft  sie  das  Wort  verlangen.

Artikel  91.  Der  Fürst  kann  besondere  Kommissare  wählen,  welche  der  Nationalversammlung
  Aufklärungen  über  einen  Gesetzesentwurf  in  Vertretung  und  an-Stelle
  der  Minister  oder  gleich  ihnen  geben.  Diese  Kommissare  genießen  das  gleiche  im
vorhergehenden  Artikel  bezeichnete  Vorrecht  wie  die  Minister.

Artikel  92.  Die  Nationalversammlung  kann  die  Minister  und  Kommissare
einladen,  den  Sitzungen  beizuwohnen,  um  alle  nötigen  Informationen  und  Aufklärungen
zu  geben.

Die  Minister  und  Kommissare  sind  gehalten,  persönlich  diese  Aufklärungen
zu  erteilen.  Sie  dürfen  unter  eigener  Verantwortung  diejenigen  Aufklärungen  verweigern,
  die  als  unzeitgemäß  den  Interessen  des  Staates  schaden  könnten.

Abschnitt  2.  Von  der  Freiheit  der  Abstimmung  und  der
Unverletzlichkeit  der  Mitglieder  der  \Nationalversammlung.


Artikel  93.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  haben  das  Recht  der
freien  Meinungsäußerung  und  Stimmabgabe  gemäß  den  Eingebungen  ihres  Gewissens.
Niemand  darf  von  ihnen  Rechenschaft  wegen  ihrer  Meinungsäußerungen  fordern,
noch  Verfolgungen  deswegen  gegen  sie  veranlassen.

Artikel  94.  Die  Rechte  des  Präsidenten  und  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
  der  Nationalversammlung  hinsichtlich  der  Ordnung  und  des  Anstandes  werden
durch  ein  besonderes  Reglement  über  die  innere  Ordnung  der  Versammlung  geregelt.

Artikel  95.  Begeht  ein  Abgeordneter  während  der  Dauer  der  Session  ein  in  den
Strafgesetzen  vorgesehenes  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  darf  er  nur  mit  Zustimmung
der  Nationalversammlung  den  ordentlichen  Gerichten  übergeben  werden.

Artikel  96.  Vom  fünften  Tage  seit  der  Eröffnung  der  Session  an  bis  zu  ilırer
Beendigung  dürfen  die  Abgeordneten  nicht  verhaftet  und  abgeurteilt  werden,  es  sei
denn,  daß  sie  eines  Verbrechens  beschuldigt  werden,  welches  nach  dem  Strafgesetzbuch
  die  schwersten  Strafen  nach  sich  zieht.  In  diesem  Falle  ist  die  XNationalversammlung
  unverzüglich  von  der  Verhaftung  in  Kenntnis  zu  setzen,  und  es  darf  dem
Verfahren  nur  mit  deren  Zustimmung  Folge  gegeben  werden.

Artikel  97.  Während  der  gleichen  Zeitdauer  dürfen  die  Abgeordneten  nicht
ihrer  Schulden  wegen  verhaftet  werden.

Artikel  98.  Die  Art  der  Ersetzung  der  verstorbenen  oder  ausgeschiedenen
Abgeordneten  ist  im  Wahlgesetz  vorgesehen.  -

Abschnitt  3.  Von  der  Öffentlichkeit  der  Sitzungen.

Artikel  99.  Die  Sitzungen  der  Nationalversammlung  sind  öffentlich.
Artikel  100.  Der  Präsident,  die  Minister,  die  Staatskommissare  und  Mitglieder
der  Nationalversammlung  können,  wofern  mindestens  drei  den  Antrag  stellen,  den
        <pb n="31" />
        I.  Europa.  25  3.  Bulgarien.

Ausschluß  der  Öffentlichkeit  beantragen.  Über  diesen  Antrag  wird  bei  geschlossenen
Türen  verhandelt.  Er  gilt  als  angenommen  bei  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder.

Artikel  101.  Die  Entscheidung  der  Nationalversammlung  über  diese  Frage
wird  durch  den  Präsidenten  nach  Wiederherstellung  der  Öffentlichkeit  verkündet.

Artikel  102.  Niemand  darf  bewaffnet  in  den  Sitzungssaal  oder  das  Gebäude.
in  dem  die  Nationalversammlung  tagt,  hineingelassen  werden.  Es  ist  verboten,
Soldaten  oder  überhaupt  bewaffnete  Personen  an  den  Saaltüren,  im  Gebäude  oder
auch  nur  in  dessen  Nähe  aufzustellen,  es  sei  denn,  daß  die  Nationalversammlung
selbst  dies  mit  Stimmenmehrheit  beschlossen  und  beantragt  hat.

Artikel  103.  Der  Präsident  übt  die  Sitzungspolizei  in  der  Versammlung  aus.

Artikel  104.  Die  Versammlung  gibt  sich  selbst  ihre  Geschäftsordnung  und
regelt  den  Gang  ihrer  Verhandlungen.

Kapitel  XV.  Von  der  Zuständigkeit  der  Nationalversammlung.

Artikel  105.  Die  Nationalversammlung  ist  zuständig:

1.  Zur  Beratung  der  Gesetzesvorlagen  (Artikel  44);

2.  Zur  Beschlußfassung  über  Staatsanleihen,  Erhöhung,  Herabsetzung  oder  Einführung
  von  Steuern  jeder  Art,  sowie  über  die  Art  ihrer  Verteilung  und  Einziehung;

3.  Zum  Erlaß  von  rückständigen  Steuern  und  Abgaben,  deren  Beitreibung  aussichtslos
  ist;

4.  Zur  Prüfung  des  jährlichen  Staatshaushalts-Etats;

5.  Zur  Prüfung  der  Rechnungen  über  die  im  Staatshaushalts-Etat  vorgesehenen
Ausgaben;

6.  Zur  Entlastung  des  Oberrechnungshofes,  welcher  der  Versammlung  genaue
Berichte  über  die  Kontrolle  der  Staats-Einnahmen  und  -Ausgaben  zu  liefern  hat;

7.  Zu  Interpellationen  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister.  :

Artikel  106.  Die  Nationalversammlung  hat  das  Recht,  Petitionen  und  Beschwerden
  jeder  Art  entgegenzunehmen  und  den  zuständigen  Ministern  weiterzureichen.
Sie  kann  Kommissionen  einsetzen  zur  Untersuchung  über  Verwaltungsangelegenheiten.
Die  Minister  sind  gehalten,  auf  Anfragen  seitens  der  Nationalversammlung  Aufklärungen
  zu  geben.

Artikel  107.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  haben  das  Recht,  Interpellationen
  an  die  Regierung  zu  richten;  die  zuständigen  Minister  haben  die  Pflicht,
darauf  zu  antworten.

Kapitel  XVI.  Von  der  Einbringung  und  Beratung  der  Gesetzesvorlagen  und  Anträge.

Artikel  108.  Das  Recht  der  Gesetzeseinbringung  gebührt  dem  Fürsten  und
der  Nationalversammlung.

Artikel  109.  Die  Gesetzesvorlagen  und  Anträge  der  Regierung  werden  der
Nationalversammlung  auf  Anordnung  des  Fürsten  durch  die  zuständigen  Minister
unterbreitet.  Jeder  Abgeordnete  kann  der  Nationalversammlung  einen  Gesetzesentwurf
  oder  einen  Antrag  unterbreiten,  sofern  diese  Entwürfe  oder  Anträge  von  einem
Vierteil  der  anwesenden  Mitglieder  unterzeichnet  sind.

4
        <pb n="32" />
        I.  Europa.  26  3.  Bulgarien.

Artikel  110.  Jede  Vorlage  und  jeder  Antrag  kann  zurückgezogen  werden,  solange
  keine  Schlußabstimmung  darüber  erfolgt  ist.

Artikel  111.  Die  Nationalversammlung  kann  die  ihr  unterbreiteten  Vorlagen
abändern,  ergänzen  und  vervollständigen.

Artikel  112.  Verweigert  die  Regierung  die  Annahme  von  Abänderungen,  Zusätzen
  oder  Ergänzungen,  welche  zu  ihrer  Gesetzesvorlage  verlangt  werden,  so  kann
sie  sie  ohne  weiteres  zurückziehen,  von  neuem  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung  mit
Bemerkungen  und  Erklärungen  oder  mit  den  Änderungen,  welche  ihr  annehmbar  erscheinen,
  wieder  einbringen.

Artikel  113.  Eine  im  ganzen  von  der  XNationalversammlung  abgelehnte
Gesetzesvorlage  darf  ihr  nicht  von  neuem  im  Laufe  derselben  Session  unverändert
unterbreitet  werden;  sie  kann  nur  in  der  folgenden  Session  Gegenstand  einer  zweiten
Vorlage  sein.

Artikel  114.  Die  Abstimmung  über  eine  der  XNationalversammlung  unterbreitete
  Gesetzesvorlage  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  anwesenden  Abgeordneten
  die  absolute  Mehrheit  aller  Mitglieder  der  Nationalversamnlung  darstellt!.

Artikel  115.  Die  Abgeordneten  haben  persönlich,  öffentlich  und  mündlich  ihre
Stimme  abzugeben.  Eine  geheime  Abstimmung  findet  nur  auf  Antrag  von  zehn
Mitgliedern  statt?.

Artikel  116.  Die  Beschlüsse  der  Nationalversammlung  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt.

Artikel  117.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Vorlage  als  abgelehnt.

Artikel  118.  Der  Fürst  soll  noch  im  Laufe  der  Session  über  alle  von  der  Versammlung
  gefaßten  und  ihm  zur  Genehmigung  unterbreiteten  Beschlüsse  die  Entscheidung
  treffen.

Kapitel  XVII.  Vom  Budget®.

Artikel  119.  Das  Budget  wird  jährlich  der  Nationalversammlung  zur  Prüfung
unterbreitet.

Artikel  120.  Das  von  der  Nationalversammlung  angenommene  Budget  unterliegt
  der  Genehmigung  des  Fürsten.

Artikel  121.  Die  Nationalversammlung  prüft  das  Budget  Artikel  für  Artikel.
Ändert  oder  streicht  sie  einen  Artikel,  so  gibt  sie  den  Grund  dafür  an.

Artikel  122.  Falls  die  Einberufung  der  Nationalversammlung  unmöglich  ist
und  dringende  Aufwendungen  notwendig  sind,  so  bleibt  das  Budget  des  letzten  Jahres
in  Kraft  unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit  der  Minister,  bis  die  Nationalversammlung
  ihre  Zustimmung  zu  deren  Verfügungen  in  ihrer  nächstfolgenden  Sitzung

gegeben  hat.

!u.  2?  Vgl.  aın  Schluß  die  Verfassungrssänderung  von  1893.

°  Das  Fürstentum  begann  seine  Wirtschaft  1879  mit  rund  12  Millionen  Franes  in  den  Kassen:
2  Millionen  als  Kapital  der  Nationalbank,  51,  Millionen  als  sog.  „Adrianopler  Gelder“,  welche
die  Russen  Anfang  18550  wieder  zurücknahmen,  und  4'!.  Millionen,  mit  denen  die  einheimische
Verwaltung  frei  zu  arbeiten  begann,  olıne  jede  auslündische  Kontrolle;  vgl.  Jirecek,  8.  206.
        <pb n="33" />
        I.  Europa.  27  3.  Bulgarien.

Kapitel  XVII.  Von  den  Staatsanleihen.

Artikel  123.  Ohne  Zustimmung  der  Nationalversammlung  darf  keine  Staatsanleihe
  aufgenommen  werden.

Artikel  124.  Sieht  sich  die  Regierung  außerhalb  der  Sitzungsperiode  der  Versammlung
  gezwungen,  eine  Staatsanleihe  zur  Deckung  dringender  Ausgaben  zu
beschließen,  so  beruft  sie  unverzüglich  die  Nationalversammlung  zu  einer  außerordentlichen
  Sitzung.

Artikel  125.  Ist  die  Einberufung  der  Nationalversammmlung  unmöglich,  so  kann
der  Fürst  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  die  Aufnahme  einer  Anleihe  bis  zu  800  000  .#&amp;amp;
unter  der  Bedingung  nachfolgender  Gutheißung  der  Versammlung  anordnen!.

Artikel  126.  Falls  in  dem  durch  Artikel  125  vorgesehenen  Falle  keine  Sonderbestimmung
  zu  einer  notwendig  gewordenen  Ausgabe  ermächtigt,  kann  der  Fürst
die  Staatskasse  zur  Zahlung  anweisen,  vorausgesetzt,  daß  der  Gesamtbetrag  dieser
Ausgabe  nicht  240  000  .%#  übersteigt?.

Kapitel  XIX.  Von  der  Einberufung  der  Nationalversammlung.

Artikel  127.  Die  Nationalversammlung  wird  jährlich  durch  den  Fürsten  einberufen.
  Die  Session  beginnt  am  15.  Oktober  und  endigt  am  15.  Dezember.  Die
Nationalversammlung  kann  aber  außerhalb  dieser  Zeit  einberufen  werden,  wenn
zwingende  Umstände  es  erfordern.

Artikel  128.  Der  Ort,  an  dem  die  Nationalversammlung  zusammentritt,  und
die  im  Artikel  127  vorgesehene  Zeit  ihrer  Einberufung  werden  in  der  Einberufungsorder
  angegeben.

Artikel  129.  Für  die  gewöhnliche  Session  der  Nationalversammlung  kann  ein
anderer  Zeitraum  zwischen  dem  Fürsten  und  der  Versammlung  in  gegenseitigem  Einverständnis
  vereinbart  werden.

Artikel  130.  Der  Fürst  verkündet  persönlich  oder  durch  einen  Sonderbeauftragten
  die  Eröffnung  und  Schließung  der  Session.

Artikel  131.  Bevor  die  Session  für  eröffnet  erklärt  wird,  leisten  alle  Abgeordneten
  —  ein  jeder  nach  den  Vorschriften  seines  Bekenntnisses  —  gleichzeitig
folgenden  Eid:  ‚Ich  schwöre  im  Namen  des  Einigen  Gottes,  daß  ich  die  Verfassung
halten  und  schützen  werde,  daß  ich  in  Erfüllung  meiner  Abgeordnetenpflichten  nur
das  Wohl  des  Landes  und  des  Fürsten  verfolgen  und  nur  der  Stimme  meines  Gewissens
folgen  werde.  Das  walte  Gott.  Amen.“

Artikel  132.  Geistliche  Personen  leisten  keinen  Eid,  versprechen  aber  feierlich,
daß  sie  nach  ihrem  Gewissen  handeln  werden,  indem  sie  stets  nur  das  Wohl  des  Landes
und  des  Fürsten  verfolgen  werden.

Artikel  133.  Bei  Eröffnung  der  Session  legt  ein  vom  Fürsten  Bevollmächtigter
die  politische  Lage  des  Staates  dar  und  führt  die  Anträge  und  Gesetzesvorlagen  auf,
welche  der  Nationalversammlung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden  sollen.

!u.?  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
4%
        <pb n="34" />
        I.  Europa.  28  3.  Bulgarien.

Artikel  134.  Die  Nationalversammlung  legt  dem  Fürsten  als  Antwort  auf  seine
Botschaft  eine  Adresse  vor.

Artikel  135.  Nach  der  Einberufung  der  Nationalversammlung  hat  der  Fürst
das  Recht,  die  Sitzungen  auf  die  Dauer  von  höchstens  2  Monaten  zu  vertagen.  Eine
zweite  Vertagung  in  derselben  Session  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Versammlung  zulässig.


Artikel  136.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  die  Versammlung  aufzulösen  und  Neuwahlen
  der  Volksvertreter  anzuordnen.

Artikel  137.  Die  Neuwahlen  haben  vor  dem  Ablauf  zweier  Monate  vom  Tage
der  Auflösung  an  stattzufinden.  Die  neue  Versammlung  soll  vor  Ablauf  von  4  Monaten
—  vom  gleichen  Tage  an  gerechnet  —  zusammentreten.

Artikel  138.  Die  Abgeordneten  dürfen  sich,  ohne  vom  Fürsten  einberufen  zu
sein,  nicht  zu  einer  Session  versammeln;  desgleichen  ist  ihnen  untersagt,  ihre  Sitzungen
nach  dem  Vertagungs-,  SchließBungs-  oder  Auflösungs-Beschluß  fortzusetzen.

Artikel  139%.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung,  welche  nieht  am  Ort
der  Tagung  wohnen,  erhalten  Tagegelder  und  eine  Entschädigung  für  die  Kosten  der
Hin-  und  Rückfahrt.  Die  Höhe  dieser  Entschädigungen  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden!.

Kapitel  XX.  Von  der  Großen  Nationalversammlung.

Abschnitt  1.  Von  der  Einberufung  der  Großen
Nationalversammlung.

Artikel  140.  Die  Große  Nationalversammlung  wird  durch  den  Fürsten,  die
Regenten  oder  den  Ministerrat  einberufen.

Artikel  141.  Der  Fürst  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles
  des  Fürstentums.  Diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden;

2.  Zur  Beratung  über  die  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung;  die  Entscheidungen
  werden  hier  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  der  Versammlung
getroffen?.

Artikel  142.  Die  Große  Nationalversammlung  darf  durch  die  Regenten  nur  zur
Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles  einberufen
  werden.  Diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden.

Artikel  143.  Der  Ministerrat  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Wahl  eines  neuen  Fürsten,  wenn  der  regierende  Fürst  gestorben  ist,  ohne
einen  Thronfolger  hinterlassen  zu  haben;  diese  Wahl  erfolgt  mit  Zweidrittelmehrheit
der  anwesenden  Mitglieder;

2.  Zur  Wahl  der  Regenten,  wenn  der  Thronfolger  noch  minderjährig  ist.  Diese
Wahl  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.

I  u.  2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
        <pb n="35" />
        I.  Europa.  29  3.  Bulgarien.

Abschnitt  2  Von  der  Zusammensetzung  der  Großen
Nationalversammlung.

Artikel  144.  Die  Große  Nationalversammlung  besteht  aus  direkt  vom  Volke
gewählten  Abgeordneten.  Ihre  Zahl  ist  doppelt  so  groß  wie  die  der  Mitglieder  der
gewöhnlichen  Nationalversammlung,  d.  h.  2  Abgeordnete  auf  10000  Einwohner
beiderlei  Geschlechts.  Ein  besonderes  Wahlgesetz  wird  das  Wahlverfahren  regeln!.

Artikel  145.  Die  Große  Nationalversammlung  wählt  selbst?  aus  ihrer  Mitte
ihren  Präsidenten,  die  Vize-Präsidenten  und  die  notwendige  Zahl  von  Sekretären.
Den  Vorsitz  führt  zuvor  provisorisch  der  Alterspräsident.

Artikel  146.  Die  Große  Nationalversammlung  beschäftigt  sich  ausschließlich
mit  den  ihr  in  den  Grenzen  der  Verfassung  (Artikel  141—143)  zugewiesenen  Fragen
und  löst  sich  unverzüglich  nach  getroffener  Entscheidung  auf.

Artikel  147.  Anwendbar  auf  die  Große  Nationalversammlung  sind  die  Artikel
87,  90,  92,  93—104,  114,  115,  131,  und  132  dieser  Verfassung.

Kapitel  XXI.  Von  den  obersten  Regierungsbehörden  :  dem  Ministerrat  und  den
Ministerien.

Artikel  148.  Die  obersten  Regierungsbehörden  setzen  sich  zusammen  aus:

1.  dem  Ministerrat,

2.  den  Ministerien.

Artikel  149.  Die  exekutive  Gewalt  steht  den  Ministern  und  dem  Ministerrat
unter  der  Oberaufsicht  und  -Leitung  des  Fürsten  zu  (Artikel  12).

Artikel  150.  Den  Ministerrat  bildet  die  Gesamtheit  der  Minister.  Einen  von
ihnen  ernennt  der  Fürst  zum  Präsidenten  des  Ministerrates.

Artikel  151.  Abgesehen  von  seiner  gewöhnlichen  Zuständigkeit  ist  der  Ministerrat
  mit  gewissen  Rechten  und  Pflichten  in  folgenden  Fällen  ausgestattet:

1.  Stirbt  der  Fürst,  ohne  einen  Thronfolger  zu  hinterlassen,  so  übernimmt  der
Ministerrat  die  Regierung  und  beruft  innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  Übernahme
der  Regierung  an  die  Große  Nationalversammlung  zur  Vornahme  der  Wahl  des  neuen
Fürsten;

2.  Desgleichen  übernimmt  der  Ministerrat  die  Regierung,  wenn  der  Fürst  gestorben
  ist,  ohne  eine  Regentschaft  eingesetzt  zu  haben.  Die  Große  Nationalversammlung
  wird  gleichfalls  innerhalb  eines  Monats  zur  Bestellung  der  Regentschaft
einberufen;

3.  Hinterläßt  der  Fürst  bei  seinem  Tode  eine  schwangere  Fürstin-Witwe,  so  übernimmt
  der  Ministerrat  ebenfalls  die  Regierung  bis  zur  Entbindung  der  Fürstin-Witwe;

4.  Stirbt  ein  Mitglied  der  Regentschaft,  so  beruft  der  Ministerrat  die  Große
Nationalversammlung  zur  Vornahme  der  Wahl  seines  Nachfolgers;

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
2  Bereits  am  17.  (29.)  April  1879  wurde  hiergegen  verstoßen  und  damit  die  1.  Verfassungsverletzung
  begangen;  cfr.  Jirecek  S.  321.
        <pb n="36" />
        I.  Europa.  30  3.  Bulgarien.

5.  Übernimmt  der  Ministerrat  die  Regierung  in  den  unter  Ziffer  1—4  dieses
Artikels  vorgesehenen  Fällen,  so  richtet  er  eine  entsprechende  Proklamation  an  das
Volk;

6.  Solange  der  Ministerrat  regiert,  darf  er  seine  Mitglieder  nicht  wechseln;

7.  Die  also  zur  Regierung  berufenen  Mitglieder  des  Ministerrats  beziehen  nur  ihr
gewöhnliches  Gehalt.

Artikel  152.  Die  Minister  werden  vom  Fürsten  ernannt  und  entlassen.

Artikel  153.  Die  Minister  sind  dem  Fürsten  und  der  Nationalversamnıilung
verantwortlich.  Diese  Verantwortlichkeit  ist  eine  gemeinsame  bezüglich  ihrer  gemeinschaftlichen
  Handlungen,  eine  individuelle  bezüglich  der  von  einem  jeden  von
ihnen  innerhalb  des  ihm  anvertrauten  Ressorts  getroffenen  Maßnahnıen.

Artikel  154.  Jeder  offiziellevom  Fürsten  unterzeichnete  Akt  bedarf,  je  nach  seiner
Art,  der  Gegenzeichnung  aller  Minister  oder  desjenigen  von  ihnen,  in  dessen  Ressort
er  fällt.

Artikel  155.  Die  Minister  können  von  der  Nationalversammilung  in  den  Anklagezustand
  versetzt  werden  wegen  des  Verrats  am  Vaterlande  oder  am  Fürsten,  wegen
einer  Verletzung  der  Verfassung  oder  eines  zur  Erlangung  persönlicher  Vorteile  der
Nation  zugefügten  Schadens.

Artikel  156.  Der  Antrag,  die  Minister  in  den  Anklagezustand  zu  versetzen,  ist
schriftlich  zu  stellen;  er  muß  alle  Beschuldigungen  einzeln  aufzählen  und  wenigstens
von  einem  Vierteil  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung  unterzeichnet  sein.

Artikel  157.  Zur  Versetzung  eines  Ministers  in  den  Anklagezustand  ist  die
Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  nötig.

Artikel  158.  Die  Minister  werden  von  einem  besonderen  Staatsgerichtshof,  dessen
Zusammensetzung  durch  ein  eigenes  Gesetz  bestimmt  werden  wird,  abgeurteilt.

Artikel  159.  Der  Fürst  kann  keinen  in  Anklagezustand  versetzten  Minister
ohne  Zustimmung  der  Versammlung  begnadigen.

Artikel  160.  Die  Ausführung  der  Gesetze  ist  den  obersten  Regierungsbehörden,
d.  h.  den  Ministerien  übertragen.

Artikel  161.  Es  gibt  6  Ministerien:
das  Ministerium  für  auswärtige  und  Kultus-Angelegenheiten;
das  Ministerium  des  Innern;
das  Ministerium  für  öffentlichen  Unterricht;
das  Finanzministerium!;
das  Justizministerium;

.  das  Kriegsministerium?.

Artikel  162.  Jedes  Ministerium  steht  unter  der  Leitung  eines  Ministers.

Artikel  163.  Die  Ernennung  zu  allen  Staatsämtern  steht  dem  Fürsten  zu.

Artikel  164.  Jeder  Beamte  leistet  dem  Fürsten  sowie  auf  die  Verfassung  einen
Treueid.  »  ı

-.

&amp;gt;  DD  m

no

4

ı  Ihm  sind  auch  die  öffentlichen  Bauten  und  das  Eisenbahnamt  zugeteilt;  cfr.  Jirecek»
8.  269.

2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.
        <pb n="37" />
        I.  Europa.  3l  3.  Bulgarien.

Artikel  165.  Jeder  Beamte  ist  für  seine  dienstlichen  Handlungen  verantwortlich.


Artikel  166.  Jeder  Staatsbeamte  hat  das  Recht  auf  eine  Pension,  deren  Grundlage
  und  Betrag  durch  ein  Sondergesetz  geregelt  werden  wird.

Kapitel  XXI.  Von  dem  Verfahren  zur  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung.

Artikel  167.  Die  Anträge  betreffend  Abänderung  oder  Revision  der  Verfassung
sind  denselben  Vorschriften  unterworfen  wie  die  Vorlagen  ordentlicher  Gesetze
(Artikel  108  und  109).

Artikel  168.  Die  im  vorigen  Artikel  erwähnten  Anträge  bedürfen  zu  ihrer  Annahme
  einer  Mehrheit  von  mehr  als  zwei  Dritteln  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung.


Artikel  169.  Diese  Anträge  unterliegen  sodann  der  Prüfung  der  zu  diesem
Zweck  einberufenen  Großen  Nationalversammlung;  sie  trifft  ihre  Entscheidung
gleichfalls  mit  Zweidrittelmehrheit.

Verfassungsänderung  vom  15./27.  Mai  1893.

Artikel  6.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  der  Thronfolger  führen  den  Titel
„Königliche  Hoheit‘‘  (Tsarsko  Visotchstvo)!.

Artikel  33.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  seine  Deszendenten  dürfen  sich  zu
keiner  anderen  als  der  orthodoxen  Religion  bekennen;  jedoch  ist  der  durch  Wahl
auf  den  Thron  erhobene  Fürst  befugt,  ebenso  wie  der  Thronfolger,  seine  Religion,
wenn  er  einem  fremden  Bekenntnis  angehört,  beizubehalten.

Artikel  58.  Adelsprädikate  und  andere  Auszeichnungen  sind  in  Bulgarien
verboten.

Artikel  59.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Ehrenzeichen  zu  verleihen.  Die  Einführung
von  Orden  findet  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes  statt.

Artikel  86.  Die  gewöhnliche  Nationalversammlung  setzt  sich  zusammen  aus
Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  derart  gewählt  sind,  daß  ein  Abgeordneter
auf  20  000  Einwohner  beiderlei  Geschlechts  kommt.  Die  Abgeordneten  werden  auf
5  Jahre  gewählt.  —  Wahlberechtigt  ist  jeder  21  jährige  bulgarische  Bürger,  der  im
Besitze  der  bürgarlichen  und  politischen  Rechte  ist.  —  Wählbar  ist  jeder  bulgarische
Bürger,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist,  lesen  und  schreiben
kann  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.  —  Ein  besonderes  Wahlgesetz  regelt  den
Gang  der  Wahlen.

Artikel  114.  Die  Abstimmung  über  eine  der  Nationalversammlung  unterbreitete
Gesetzesvorlage  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  anwesenden  Abgeordneten
zwei  Drittel  aller  Mitglieder  der  Nationalversammlung  darstellt.

Artikel  115.  Die  Abgeordneten  haben  persönlich,  öffentlich  und  mündlich
ihre  Stimme  abzugeben.  Eine  geheime  Abstimmung  findet  nur  auf  Antrag  von  zehn
Mitgliedern  statt,  wofern  dieser  Antrag  von  der  Versammlung  angenommen  wird.

ı  Die  durch  Artikel  6  getroffene  Änderung  in  der  Titulatur  des  Fürsten  legt  nur  die  schon
seit  dem  Jahre  1880  übliche  Bezeichnung  gesetzlich  fest.
        <pb n="38" />
        I.  Europa.  32  4.  Dänemark.

Artikel  125.  Ist  die  Einberufung  der  Nationalveraammlung  unmöglich,  so
kann  der  Fürst  auf  Vorschlag  des  Ministerrates  die  Aufnahme  einer  Anleihe  bis  zu
2400  000.4  unter  der  Bedingung  nachfolgender  Gutheißung  der  Versammlung
anordnen.

Artikel  126.  Falls  in  dem  durch  Artikel  125  vorgesehenen  Falle  keine  Sonderbestimmung
  zu  einer  notwendig  gewordenen  Ausgabe  ermächtigt,  so  kann  der  Fürst
die  Staatskasse  zur  Zahlung  anweisen,  vorausgesetzt,  daB  der  Gesamtbetrag  dieser
Ausgabe  nicht  800  000  .#  übersteigt.

Artikel  139.  Alle  Abgeordneten  erhalten  Tagegelder;  Reisekosten  werden  dagegen
  nur  denjenigen  erstattet,  welche  nicht  am  Ort  der  Tagung  wohnen.

Artikel  141.  Der  Fürst  beruft  die  Große  Nationalversammlung:

1.  Zur  Beratung  über  Fragen  der  Abtretung  oder  des  Austauschs  eines  Gebietsteiles
  des  Fürstentums;  diese  Fragen  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder  entschieden;

2.  zur  Einholung  der  Zustimmung  für  den  im  Artikel  7  der  Verfassung  vorgesehenen
  Fall;

3.  Zur  Beratung  über  die  Abänderung  und  Revision  der  Verfassung;  die  Entscheidungen
  werden  hier  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Mitglieder  der  Versammlung
getroffen.

Artikel  144.  Die  Große  Nationalversammlung  besteht  aus  direkt  vom  Volke
gewählten  Abgeordneten.  Ihre  Zahl  ist  doppelt  so  groß  wie  die  der  Mitglieder  der
gewöhnlichen  Nationalversammlung,  d.  h.  2  Abgeordnete  auf  20  000  Einwohner  beiderlei
  Geschlechts.  Ein  besonderes  Wahlgesetz  wird  das  Wahlverfahren  regeln.

Artikel  161.  Es  gibt  8  Ministerien:
das  Ministerium  für  auswärtige  und  Kultusangelegenheiten;
das  Ministerium  des  Inneren;
das  Ministerium  für  öffentlichen  Unterricht;
das  Finanzministerium;
das  Justizministerium;
das  Kriegsministerium;
das  Ministerium  für  Handel  und  Landwirtschaft;
das  Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten,  Eisenbahnen  und  Verkehrsstraßen.

u

o  nm  5

4.  Dänemark
(mit  Faröer).

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten
Minister,  Kammerherrn  F.  von  HEGERMANN-LINDENCRONE  in  Berlin  und  bearbeitet  von
Herrn  Bjarne  EXNER  in  Berlin.

Des  Dänischen  Reiches  durchgesehenes  Grundgesetz
vom  5,  Juni  1849.
Wir  Christian  der  Neunte,  von  Gottes  Gnaden  König  zu  Dänemark,  der  Wenden
und  Goten,  Herzog  zu  Schleswig,  Holstein,  Stormarn,  Ditmarschen,  Lauenburg  und
        <pb n="39" />
        1.  Europa.  33  4.  Dänemark.

Oldenburg,  tun  kund:  der  Reichstag  hat  auf  die  im  Grundgesetz  vom  5.  Juni  1849
$  100  vorgeschriebene  Weise  dreimal  angenommen,  Wir  haben  nach  der  zweiten
Annahme  vorläufig  beigestimmt  und  bestätigen  nun  mit  Unserer  Allerhöchsten  Einwilligung

Des  Dänischen  Reiches  durchgesehenes  Grundgesetz  vom  5.  Juni  1849.
I.
$  1.  Die  Regierungsform  ist  eine  eingeschränkt  monarchische.  Die  Königsmacht
  ist  erblich.  Die  Erbfolge  ist  die  im  Thronfolgegesetz  vom  31.  Juli  1853  Art.  I  und  II
festgesetzte.
$  2.  Die  gesetzgebende  Macht  ruht  beim  König  und  Reichstag  gemeinsam.
Die  ausübende  Macht  ruht  beim  König.  Die  richterliche  Macht  ruht  beim  Richterstuhl.
$  3.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  dänische  Volkskirche  und  wird
als  solche  vom  Staat  unterstützt.
nl.
$  4.  Der  König  kann  ohne  Einwilligung  des  Reichstages  nicht  in  anderen  Ländern
Herrscher  sein.
$  5.  Der  König  soll  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  angehören.
$  6.  Der  König  ist  mündig,  wenn  er  sein  achtzehntes  Jahr  vollendet  hat.  Das
gleiche  gilt  von  den  Königlichen  Prinzen.
$  7.  Ehe  der  König  die  Regierung  antritt,  gibt  er  schriftlich  im  Staatsrat  die
eidliche  Versicherung  ab,  unverbrüchlich  des  Reiches  Grundgesetz  zu  halten.  Von
der  Versicherungsakte  werden  zwei  gleichlautende  Originale  ausgefertigt,  von  denen
das  eine  dem  Reichstag  zur  Aufbewahrung  in  seinem  Archiv  übergeben,  das  andre
im  Geheimarchiv  niedergelegt  wird.  Kann  der  König  infolge  von  Abwesenheit  oder
aus  andern  Gründen  nicht  unmittelbar  beim  Thronwechsel  diesen  Eid  ablegen,  so
wird  die  Regierung,  bis  dies  geschieht,  vom  Staatsrat  geführt,  es  sei  denn,  daß  durch
Gesetz  etwas  anderes  bestimmt  wird.  Hat  der  König  bereits  als  Thronfolger  diesen
Eid  abgelegt,  so  tritt  er  unmittelbar  beim  Thronwechsel  die  Regierung  an.
$  8.  Bestimmungen  bezüglich  der  Führung  der  Regierung  im  Falle  der  Unmündigkeit,
  Krankheit  oder  Abwesenheit  des  Königs  werden  durch  Gesetz  festgesetzt.
Bis  ein  solches  Gesetz  gegeben  ist,  wird  die  Regierung  in  den  erwähnten  Fällen  inzwischen
  vom  Staatsrat  geführt.  Dieser  soll  dann  sofort  den  Reichstag  einberufen,
welcher  in  einer  vereinigten  Versammlung  ($67)  darüber  Beschluß  faßt,  wie  es  sich
mit  der  Regierung  verhalten  soll,  bis  der  König  sie  antreten  kann.  Ist  bei  Erledigung
des  Thrones  kein  Thronfolger  vorhanden,  so  wählt  der  vereinigte  Reichstag  einen
König  und  setzt  die  zukünftige  Erbfolge  fest.
$  9.  Des  Königs  Zivilliste  wird  für  seine  Regierungszeit  durch  Gesetz  bestimmt.
Dabei  wird  gleichzeitig  festgesetzt,  welche  Schlösser  und  anderes  Staatseigentum
zur  Zivilliste  gehören  sollen.
Die  Zivilliste  kann  nicht  mit  Schulden  belastet  werden.
$  10.  Für  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  können  Apanagen  durch  Gesetz
bestimmt  werden.  Die  Apanagen  können  ohne  Einwilligung  des  Reichstages  nicht

außerhalb  des  Reiches  genossen  werden.
6
        <pb n="40" />
        I.  Europa.  34  4.  Dänemark.

Il.

$  11.  Der  König  hat  mit  den  in  diesem  Grundgesetz  festgesetzten  Einschränkungen
  die  höchste  Gewalt  über  alle  Angelegenheiten  des  Reiches  und  übt  diese  durch
seine  Minister  aus.

$  12.  Der  König  ist  von  Verantwortung  frei;  seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.
  Die  Minister  sind  für  die  Führung  der  Regierung  verantwortlich;  ihre
Verantwortlichkeit  wird  durch  Gesetz  näher  bestimmt.

$  13.  Der  König  ernennt  und  verabschiedet  seine  Minister.  Er  bestimmt  ihre
Zahl  und  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  sie.  Des  Königs  Unterschrift  unter  die
die  Gesetzgebung  und  Regierung  betreffenden  Beschlüsse  gibt  diesen  Gültigkeit,
wenn  sie  von  der  Unterschrift  eines  oder  mehrerer  Minister  begleitet  ist.  Jeder  Minister,
der  unterschrieben  hat,  ist  verantwortlich  für  den  Beschluß.

$  14.  Die  Minister  können  vom  König  oder  Volksthing  wegen  ihrer  Amtsführung
zur  Rede  gestellt  werden.  Das  Reichsgericht  entscheidet  in  den  gegen  die  Minister
wegen  ihrer  Amtsführung  anhängigen  Sachen.

$  15.  Die  Minister  in  ihrer  Gesamtheit  bilden  den  Staatsrat,  in  dem  der  Thronfolger,
  wenn  er  mündig  ist,  Sitz  hat.  Der  König  hat  den  Vorsitz,  ausgenommen  in
den  in  den  $$  7  und  8  angeführten  Fällen.

$  16.  Alle  Gesetze  und  wichtigen  Regierungsveranstaltungen  werden  im  Staatsrat
  verhandelt.  Ist  der  König  in  einzelnen  Fällen  verhindert,  den  Staatsrat  abzuhalten,
so  kann  er  die  Sache  in  einem  Ministerrat  verhandeln  lassen.  Dieser  besteht  aus
sämtlichen  Ministern  unter  Vorsitz  dessen,  den  der  König  als  Präsidenten  des  Conseils
ernannt  hat.  Jeder  Minister  soll  dort  sein  Votum  zu  Protokoll  abgeben,  und  es  wird
nach  Stimmenmehrheit  Beschluß  gefaßt.  Der  Conseilpräsident  legt  das  über  die
Verhandlungen  geführte,  von  den  zugegen  seienden  Ministern  unterschriebene  Protokoll
dem  König  vor,  welcher  bestimmt,  ob  er  unmittelbar  die  Entscheidung  des  Ministerrates
  genehmigen  oder  sich  die  Sache  im  Staatsrat  vortragen  lassen  will.

$  17.  Der  König  besetzt  alle  Ämter  in  gleichem  Umfang  wie  bisher.  Veränderungen
  hierin  können  durch  Gesetz  geschehen.  Niemand  kann  als  Beamter  bestellt
werden,  der  nicht  Heimatsrecht  hat.  Jeder  bürgerliche  oder  militärische  Beamte
legt  einen  Eid  auf  das  Grundgesetz  ab.

Der  König  kann  die  von  ihm  angestellten  Beamten  verabschieden.  Ihre  Pension
wird  in  Übereinstimmung  mit  dem  Pensionsgesetz  festgesetzt.

Der  König  kann  Beamte  ohne  ihre  Einwilligung  versetzen,  doch  derart,  daB
sie  dabei  in  ihren  Amtseinkünften  nichts  verlieren,  und  daß  ihnen  zwischen  einer
solchen  Versetzung  und  Abschied  mit  Pension  nach  den  allgemeinen  Regeln  die  Wahl
gelassen  wird.

Ausnahmen  für  gewisse  Klassen  von  Beamten,  außer  den  im  $  73  festgesetzten,
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$  18.  Der  König  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden,  wie  er  auch  Bündnisse
und  Handelsverträge  eingeht  und  aufhebt;  doch  kann  er  nicht  ohne  Einwilligung  des
Reichstages  irgendeinen  Teil  des  Landes  abtreten,  oder  irgendeine  Verpflichtung
eingehen,  welche  die  bestehenden  staatsrechtlichen  Verhältnisse  verändert.
        <pb n="41" />
        I.  Europa.  35  4.  Dänemark.

$  19.  Der  König  beruft  jedes  Jahr  einen  ordentlichen  Reichstag.  Ohne  Einwilligung
  des  Königs  kann  er  nicht  länger  als  zwei  Monate  zusammen  bleiben.

Veränderungen  dieser  Bestimmungen  können  durch  Gesetz  geschehen.

$  20.  Der  König  kann  den  Reichstag  zu  außerordentlichen  Zusammenkünften
einberufen,  dessen  Dauer  auf  seiner  Bestimmung  beruht.

$  21.  Der  König  kann  die  Sitzungen  des  ordentlichen  Reichstags  auf  bestimmte
Zeit  aussetzen,  doch  ohne  Einwilligung  des  Reichstags  nicht  länger  als  auf  zwei  Monate
und  nicht  mehr  als  einmal  im  Jahre  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Zusammenkunft
desselben.

$  22.  Der  König  kann  entweder  den  ganzen  Reichstag  oder  eine  seiner  Abteilungen
  auflösen;  wird  nur  eines  der  Thinge  aufgelöst,  so  sollen  die  Sitzungen  des  andern
Things  ausgesetzt  werden,  bis  der  ganze  Reichstag  wieder  versammelt  werden  kann.
Dies  soll  im  Laufe  von  zwei  Monaten  nach  der  Auflösung  geschehen.

$  23.  Der  König  kann  vor  den  Reichstag  Vorschläge  zu  Gesetzen  und  anderen
Bestimmungen  bringen  lassen.

$  24.  Des  Königs  Einwilligung  wird  erfordert,  um  einem  Reichstagsbeschluß
Gesetzeskraft  zu  geben.  Der  König  befiehlt  die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  und
trägt  Sorge  für  das  Inkrafttreten  desselben.  Hat  der  König  einen  vom  Reichstag
gefaßten  Gesetzesvorschlag  nicht  vor  der  nächsten  Reichstagsversammlung  bestätigt,
so  wird  er  als  entfallen  betrachtet.

$  25.  In  besonders  dringenden  Fällen  kann  der  König,  wenn  der  Reichstag
nicht  versammelt  ist,  vorläufige  Gesetze  ausfertigen,  die  jedoch  dem  Grundgesetz
nicht  widerstreiten  dürfen  und  stets  dem  folgenden  Reichstag  vorgelegt  werden  sollen.

$  26.  Der  König  kann  begnadigen  und  Amnestie  erlassen;  die  Minister  kann
er  nur  mit  Einwilligung  des  Volksthings  wegen  der  ihnen  vom  Reichsgericht  erteilten
Strafe  begnadigen.

$  27.  Der  König  teilt  teils  unmittelbar,  teils  durch  die  betreffenden  Regierungsorgane
  solche  Bewilligungen  und  Ausnahmen  von  den  Gesetzen  aus,  die  entweder
infolge  der  vor  dem  5.  Juni  1849  geltenden  Regeln  in  Brauch  sind,  oder  zu  denen  die
Begründung  in  einem  seit  dieser  Zeit  erlassenen  Gesetz  enthalten  ist.

$  28.  Der  König  hat  das  Recht,  Münzen  entsprechend  dem  Gesetze  gießen
zu  lassen.

IV.

$  29.  Der  Reichstag  besteht  aus  dem  Volksthing  und  dem  Landesthing.

$  30.  Das  Wahlrecht  zum  Volksthing  hat  jeder  unbescholtene  Mann,  der  Heimatsrecht
  besitzt,  wenn  er  sein  dreißigstes  Lebensjahr  vollendet  hat,  es  sei  denn,  daß  er:

a.  ohne  eigenen  Hausstand  zu  haben  in  einem  privaten  Dienstverhältnis  steht;

b.  Unterstützung  des  Armenwesens  genießt  oder  genossen  hat,  welche  nicht
entweder  erlassen  oder  zurückbezahlt  ist;

c.  das  Verfügungsrecht  über  seine  Habe  verloren  hat;

d.  ein  Jahr  lang  keinen  festen  Wohnsitz  in  dem  Wahlkreis  oder  der  Stadt  gehabt
hat,  in  welcher  er  sich  zur  Zeit  der  Wahlen  aufhält.

5°
        <pb n="42" />
        I.  Europa.  36  4.  Dänemark.

$  31.  Wählbar  zum  Volksthing  ist  mit  den  in  $  30  a,  b  und  c  genannten  Ausnahmen
  jeder  unbescholtene  Mann,  der  Heimatsrecht  besitzt,  wenn  er  sein  fünfundzwanzigstes
  Lebensjahr  vollendet  hat.

$  32.  Die  Anzahıl  der  Mitglieder  des  Volksthing  soll  ungefähr  in  dem  Verhältnis
stehen,  daß  ein  Mitglied  auf  16  000  Einwohner  kommt.  Die  Wahlen  finden  in  Wahlkreisen
  statt;  ihre  Verteilung  und  der  Wahlmodus  wird  durch  das  Wahlgesetz  bestimmt.
Ein  jeder  Wahlkreis  wählt  einen  von  denjenigen,  die  sich  zur  Wahl  gestellt  haben.

$  33.  Die  Mitglieder  des  Volksthing  werden  auf  3  Jahre  gewählt.  Sie  erhalten
eine  tägliche  Entschädigung,  deren  Größe  durch  das  Wahlgesetz  bestimmt  wird.

$  34.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Landesthing  beträgt  66.  12  werden  vom
König  ernannt,  7  in  Kopenhagen  gewählt,  45  in  größeren  Wahlkreisen,  Land-  und
Handelsstädte  unfassend,  1  auf  Bornholm  und  1  vom  Lagthing  der  Faröer.

$  35.  Niemand  kann,  unmittelbar  oder  mittelbar,  an  der  Wahl  von  Landesthingmännern
  teilnehmen,  es  sei  denn,  daß  er  die  allgemeinen  Bedingungen  für  das
Wahlrecht  zum  Volksthing  erfüllt;  jedoch  genügt,  daß  er  das  letzte  Jahr  vor  der  Wahl
in  einer  der  Handelsstädte  oder  in  dem  Landdistrikte  des  Landthingswahlkreises
seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.

$  36.  In  Kopenhagen  wählen  sämtliche  Wahlberechtigte  ($  35)  1  Wahlmann
für  je  120  Wähler,  derart,  daß  ein  Überschuß  von  60  für  volle  120  gerechnet  wird.
Eine  ebenso  große  Anzahl  Wahlmänner  wird  von  den  Wählern  gewählt,  die  im  letzten
Jahre  zu  einem  Steuereinkommen  von  mindestens  2000  Rd.  veranschlagt  waren.
Sämtliche  Wahlmänner  nehmen  gemeinsam  die  Wahl  von  Landesthingmännern
für  Kopenhagen  vor.

$  37.  Auf  dem  Lande  wählen  sämtliche  Wahlberechtigten  ($  35)  1  Wahlmann
in  jedem  Gemeindevorstandschaftskreis.  Für  sämtliche  Handelsstädte,  zu  denen
Frederiksberg,  Frederickswaerk,  Marstal,  Silkeborg,  Logslor  und  Norrelandby  gerechnet
werden,  werden  halbsoviel  Wahlmänner  gewählt,  als  wie  Gemeindevorstandschaftskreise
  sind;  wenn  die  Zahl  der  Wahlmänner  darauf  nicht  eine  gerade  wird,  wird  sie
zu  einer  geraden  Zahl  erhöht.  Die  eine  Hälfte  der  Wahlmänner  der  Handelsstädte
werden,  in  jeder  Handelsstadt  für  sich,  von  allen  Wahlberechtigten  gewählt;  die  andere
Hälfte  wird  von  den  Wählern  in  der  Handelsstadt  gewählt,  die  im  letzten  Jahr  zu
einem  Steuereinkommen  von  mindestens  1000  Rd.  veranschlagt  waren  oder  mindestens
75  Rd.  direkte  Steuern  an  Staat  und  Kommune  entrichtet  haben.  Die  Verteilung
der  ganzen  Anzahl  Wahlmänner  unter  die  einzelnen  Handelsstädte  im  Verhältnis
zu  ihrer  Wählerzahl  wird  von  der  Regierung  bestimmt,  jedesmal,  wenn  eine  allgemeine
Wahl  zum  Landesthing  stattfinden  soll,  doch  so,  daß  jede  Handelsstadt  mindestens
1  Wahlmann  von  jeder  Wählerklasse  erhält.  Mit  sämtlichen  Wahlmännern  in  jedem
Landthingskreis  treten  so  viele  von  den  Wählern  auf  dem  Lande,  die  im  letzten  Jahr
den  höchsten  Beitrag  an  Staat  und  Amtskommune  entrichtet  haben,  zur  Wahl  von
Landesthingsmännern  des  Kreises  zusammen,  als  Gemeindevorstandschaftsdistrikte
im  Kreise  vorhanden  sind.

$  38.  Wählbar  zum  Landesthing  ist  jeder,  der  zum  Volksthing  wählbar  ist,
wenn  er  das  letzte  Jahr  seinen  Wohnsitz  im  Wahlkreis  gehabt  hat.
        <pb n="43" />
        'l.  Europa.  37  4.  Dänemark.

$  39.  Des  Königs  Ernennung  von  Landesthingsmitgliedern  geschieht  auf  Lebenszeit,
  aus  Männern,  die  gewählte  Mitglieder  von  früheren  oder  bestehenden  repräsentativen
  Versammlungen  des  Königsreichs  sind  oder  gewesen  sind.  Es  steht  jedoch
jedem  Mitglied  frei,  seinen  Sitz  im  Landesthing  aufzugeben,  gleichwie  er  aus  diesem
ausscheidet,  wenn  er  in  die  Lage  kommt,  seine  Wählbarkeit  zu  verlieren.

Die  übrigen  Landesthingsmänner  werden  auf  8  Jahre  gewählt,  jedoch  so,  daß
dıe  Hälfte  jedes  4.  Jahr  abgeht.

Die  Landesthingsmänner  erhalten  die  gleiche  tägliche  Entschädigung  wie  die
Mitglieder  des  Volksthing.

$  40.  Die  Wahlen  von  Landesthingsmännern  werden  nach  den  Regeln  für  die
Verhältniswahl  vorgenommen.  Das  Wahlgesetz  setzt  das  Nähere  betreffs  der  Wahlen
fest.

V.

$  41.  Der  ordentliche  Reichstag  tritt  den  ersten  Montag  im  Oktober  zusammen,
falls  der  König  ihn  nicht  vorher  zur  Versammlung  einberufen  hat.

$  42.  Der  Sitz  der  Regierung  ist  des  Reichtstags  Versammlungsstätte.  In
außerordentlichen  Fällen  kann  jedoch  der  König  ihn  nach  einem  andern  Ort  im
Reiche  zusammenrufen.

$  43.  Der  Reichstag  ist  unverletzlich.  Wer  seine  Sicherheit  und  Freiheit
aniastet,  wer  einen  darauf  zielenden  Befehl  gibt  oder  befolgt,  macht  sich  des  Hochverrats
  schuldig.

$  44.  Jedes  Thing  ist  berechtigt,  Gesetze  vorzuschlagen  und  für  seinen  Teil
Gesetze  gutzuheißen.

$  45.  Jedes  Thing  kann  an  den  König  Adressen  richten.

$  46.  Jedes  Thing  kann  zur  Untersuchung  allgemein  wichtiger  Gegenstände
Kommissionen  seiner  Mitglieder  einsetzen.  Diese  sind  berechtigt,  sowohl  von  öffentlichen
  Gewalten  als  von  privaten  Bürgern  mündlich  oder  schriftlich  mitgeteilte  Aufklärungen
  zu  fordern.

$  47.  Keine  Steuer  kann  auferlegt,  verändert  oder  aufgehoben  werden  außer
durch  Gesetz;  auch  nicht  eine  Mannschaft  ausgeschrieben,  eine  Staatsanleihe  aufgenommen
  oder  eine  dem  Staat  gehörende  Domäne  veräußert  werden  außer  infolge  eines
Gesetzes.

$  48.  Auf  jedem  ordentlichen  Reichstag,  gleich  nachdem  er  zusammengetreten
ist,  werden  Vorschläge  zum  Finanzgesetz  für  das  folgende  Finanzjahr,  enthaltend
einen  Überschlag  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  vorgelegt.

Vorschläge  zum  Finanzgesetz  und  den  Zulagebewilligungsgesetzen  werden  zuerst
im  Volksthing  behandelt.

$  49.  Ehe  das  Finanzgesetz  angenommen  ist,  dürfen  die  Steuern  nicht  erhoben
werden.  Keine  Ausgabe  muß  abgehalten  werden,  die  nicht  ihre  Begründung  im  Finanzgesetz
  oder  in  einem  Zulagebewilligungsgesetz  hat.

$  50.  Jedes  Thing  ernennt  zwei  besoldete  Revisoren.  Diese  sollen  die  jährliche
Staatsrechenschaft  durchgehen  und  darauf  achten,  daß  sämtliche  Einnahmen  des  Staates
darin  aufgeführt  worden  sind,  und  daß  keine  Ausgabe  außerhalb  des  Finanzgesetzes
        <pb n="44" />
        I.  Europa.  38  4.  Dänemark.

stattgefunden  hat.  Sie  können  fordern,  daß  ihnen  alle  nötigen  Aufklärungen  und
Aktenstücke  mitgeteilt  werden.  —  Die  jährliche  Staatsrechenschaft  mit  den  Bemerkungen
  der  Revisoren  wird  darauf  dem  Reichstag  vorgelegt,  der  in  bezug  auf  denselben
seinen  Entschluß  faßt.

Veränderungen  in  diesen  Bestimmungen  können  durch  Gesetz  geschehen.

$  51.  Kein  Ausländer  kann  Heimatsrecht  erlangen  außer  durch  Gesetz.

$  52.  Kein  Gesetzesvorschlag  kann  endlich  angenommen  werden,  bevor  er
nicht  dreimal  vom  Thing  behandelt  worden  ist.

$  53.  Wenn  ein  Gesetzesvorschlag  in  dem  einen  Thing  angenommen  ist,  so
ist  er  in  der  Form,  in  der  er  angenommen  ist,  dem  andern  Thing  vorzulegen;  wenn
er  dort  geändert  wird,  geht  er  zurück  zu  dem  ersten;  werden  dort  wiederum  Änderungen
vorgenommen,  so  geht  der  Vorschlag  von  neuem  an  das  andere  Thing.  Wird  auch  da
keine  Einigkeit  erreicht,  so  soll,  wenn  ein  Thing  es  verlangt,  jedes  Thing  eine  gleiche
Anzahl  Mitglieder  ernennen,  um  zu  einer  Kommission  zusammenzutreten,  die  ein
Gutachten  über  die  Differenzen  abgibt  und  den  Things  Vorschläge  macht.  In  Hinsicht
auf  den  Vorschlag  der  Kommission  findet  dann  endlich  die  Erledigung  in  jedem  Thing
für  sich  statt.

$  54.  Ein  jedes  der  Things  macht  selbst  die  Gültigkeit  der  Wahl  seiner  Mitglieder
  ab.

$  55.  Ein  jedes  neue  Mitglied  legt  den  Eid  auf  das  Grundgesetz  ab,  wenn  die
Gültigkeit  seiner  Wahl  anerkannt  ist.

$  56.  Die  Reichstagsmänner  sind  allein  an  ihre  Überzeugung  gebunden  und
nicht  an  irgendwelche  Vorschrift  ihrer  Wähler.

Beamte,  die  zu  Reichstagsmännern  gewählt  werden,  bedürfen  nicht  der  Erlaubnis
der  Regierung,  um  die  Wahl  anzunehmen.

$  57.  Solange  der  Reichstag  versammelt  ist,  kann  kein  Reichstagsmann  ohne
Einwilligung  des  Things,  zu  dem  er  gehört,  wegen  Schulden  verhaftet  werden,  auch
nicht  eingesperrt  oder  angeklagt  werden,  es  sei  denn,  daß  er  auf  frischer  Tat  ergriffen
sei.  Für  seine  Äußerungen  im  Reichstag  kann  keines  seiner  Mitglieder  ohne  Einwilligung
  des  Things  außerhalb  desselben  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

$  58.  Kommt  der  gültig  Gewählte  in  einen  der  Fälle,  welche  die  Wählbarkeit
ausschließen,  so  verliert  er  das  aus  der  Wahl  fließende  Recht.

Es  bleibt  näher  durch  Gesetz  zu  bestimmen,  in  welchen  Fällen  ein  Reichstagsmann,
  der  zu  einem  besoldeten  Staatsamt  befördert  wird,  der  Wiederwahl  unterworfen
  werden  soll.

$  59.  Die  Minister  haben  kraft  ihres  Amtes  Zugang  und  sind  berechtigt,  während
der  Verhandlungen  das  Wort  zu  verlangen,  so  oft  sie  wollen,  indem  sie  im  übrigen  die
Geschäftsordnung  beobachten.  Stimmrecht  üben  sie  nur  aus,  wenn  sie  gleichzeitig
Reichstagsmänner  sind.

$  60.  Ein  jedes  Thing  wählt  selbst  seinen  Vorstand  und  den  oder  die,  welche,
wenn  er  verhindert  ist,  den  Vorsitz  führen  sollen.

$  61.  Kein  Thing  kann  irgendeinen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  die  Hälfte
seiner  Mitglieder  zugegen  ist  und  an  der  Abstimmung  teilnehmen.
        <pb n="45" />
        I.  Europa.  39  4.  Dänemark.

$  62.  Ein  jeder  Reichstagsmann  kann  in  dem  Thing,  dem  er  angehört,  mit  dessen
Einwilligung  jedes  öffentliche  Anliegen  zur  Verhandlung  bringen  und  darüber  die
Erklärung  der  Minister  fordern.

$  63.  Kein  Antrag  darf  einem  der  Things  außer  durch  eins  seiner  Mitglieder
übergeben  werden.

$  64.  Findet  das  Thing  keine  Gelegenheit,  über  einen  Antrag  Beschluß  zu  fassen,
so  kann  es  ihn  an  die  Minister  verweisen.

$  65.  Die  Versammlungen  der  Things  sind  öffentlich.  Doch  kann  der  Vorstand
oder  die  in  der  Geschäftsordnung  bestimmte  Anzahl  der  Mitglieder  verlangen,  daß
alle  Unbefugten  entfernt  werden,  worauf  das  Thing  bestimmt,  ob  die  Sache  in  öffentlicher
  oder  heimlicher  Versammlung  verhandelt  werden  soll.

$  66.  Ein  jedes  Thing  setzt  die  näheren  Bestimmungen  fest,  die  den  Geschäftsgang
  und  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  betreffen.

$  67.  Der  vereinigte  Reichstag  wird  durch  Zusammentreten  des  Volksthings
und  des  Landesthings  gebildet.  Um  Beschluß  zu  fassen,  ist  erforderlich,  daß  über  die
Hälfte  der  Mitglieder  jedes  Things  zugegen  sind  und  an  der  Abstimmung  teilnehmen.
Er  wählt  selbst  seinen  Vorstand  und  setzt  im  übrigen  die  näheren  Bestimmungen  fest,
die  den  Geschäftsgang  betreffen.

v1.

$  68.  Das  Reichsgericht  besteht  aus  den  ordentlichen  Mitgliedern  von  des
Landes  oberstem  Richterstuhl  und  einer  entsprechenden  Anzahl  vom  Landesthing
aus  seinen  eigenen  Mitgliedern  auf  4  Jahre  gewählten  Richtern.  Kann  in  einem  einzelnen
  Falle  nicht  die  volle  Anzahl  der  ordentlichen  Mitglieder  des  obersten  Richterstuhls
  an  der  Behandlung  der  Sache  und  beim  Urteil  teilnehmen,  so  tritt  eine  entsprechende
  Anzahl  der  vom  Landesthing  zuletzt  oder  mit  der  kleinsten  Stimmenzahl
gewählten  Reichsgerichtsmitglieder  aus.  —  Das  Gericht  wählt  selbst  seinen  Vorstand
aus  seiner  eigenen  Mitte.

Wird  das  Landesthing  aufgelöst,  nachdem  eine  Sache  vor  dem  Reichsgericht
anhängig  gemacht  ist,  so  behalten  doch  die  von  dem  aufgelösten  Thing  gewählten
Mitglieder  ihren  Sitz  im  Gericht  bezüglich  dieser  Sache.

$  69.  Das  Reichsgericht  erkennt  in  den  vom  König  oder  Volksthing  gegen  die
Minister  anhängig  gemachten  Sachen.

Vor  dem  Reichsgericht  kann  der  König  auch  andere  wegen  Verbrechen  anklagen
lassen,  die  er  für  besonders  gefährlich  für  den  Staat  hält,  wenn  das  Volksthing  dazu
seine  Einwilligung  gibt.

$  70.  Die  Ausübung  der  richterlichen  Macht  kann  nur  durch  Gesetz  geordnet
werden.

$  71.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Verwaltung  nach  den  Regeln  zu  trennen,
die  durch  Gesetz  festgesetzt  werden.

$  72.  Die  Richterstühle  sind  berechtigt,  in  einer  jeden  Frage  über  die  Grenzen
der  obrigkeitlichen  Gewalt  zu  erkennen.  Der,  welcher  eine  solche  Frage  stellen  will,
kann  sich  jedoch  nicht  dadurch,  daß  er  die  Sache  vor  die  Richterstühle  bringt,  dem
entziehen,  vorläufig  den  Befehlen  der  Obrigkeit  nachzukommen.
        <pb n="46" />
        I.  Europa.  40  4.  Dänemark.

—  —  .———  ——

$  73.  Die  Richter  haben  in  ihrem  Amite  sich  allein  nach  den  Gesetzen  zu  richten.
Sie  können  nicht  abgesetzt  werden  außer  durch  Urteilsspruch,  auch  nicht  versetzt
werden  gegen  ihren  Wunsch,  außer  in  den  Fällen,  wo  eine  Umordnung  der  Richterstühle
  stattfindet.  Doch  kann  der  Richter,  der  sein  65.  Jahr  vollendet  hat,  verabschiedet
  werden,  aber  ohne  Verlust  an  Einkommen.

$  74.  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit  soll  bei  der  ganzen  Rechtspflege  so  bald
und  so  weit  als  möglich  durchgeführt  werden.

In  Missetatssachen  und  in  Sachen,  die  aus  politischen  Gesetzesübertretungen
entstehen,  sollen  Geschworene  eingeführt  werden.

v1.

$  75.  Die  Verfassung  der  Volkskirche  wird  durch  Gesetz  geordnet.

$  76.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  in  Vereinen  zu  vereinigen,  um  Gott
auf  die  Art  zu  verehren,  die  mit  ihrer  Überzeugung  übereinstimmt,  jedoch  so,  daß
nichts  gelehrt  oder  vorgenommen  wird,  was  gegen  die  Sittlichkeit  oder  die  öffentliche
Ordnung  streitet.

$  77.  Niemand  ist  verpflichtet,  persönliche  Beiträge  zu  einen  andern  Gottesdienst
  zu  leisten  als  zu  dem,  der  sein  eigener  ist;  doch  soll  jeder,  der  nicht  beweist,  daß
er  Mitglied  einer  im  Lande  anerkannten  Glaubensgemeinschaft  ist,  die  für  die  Volkskirche
  gesetzlich  bestimmten  persönlichen  Abgaben  an  das  Schulwesen  entrichten.

$  78.  Die  von  der  Volkskirche  abweichenden  Verhältnisse  der  Glaubensgemeinschaften
  werden  näher  durch  Gesetz  bestimmt.

$  79.  Niemand  kann  auf  Grund  seines  Glaubensbekenntnisses  des  Zugangs  zu
dem  vollen  Genuß  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  beraubt  werden,  oder
sich  der  Erfüllung  irgendeiner  allgemeinen  Bürgerpflicht  entziehen.

vul.

$  80.  Jeder,  der  verhaftet  wird,  soll  innerhalb  24  Stunden  vor  einen  Richter
gestellt  werden.  Wenn  der  Verhaftete  nicht  sofort  auf  freien  Fuß  gesetzt  werden  kann,
80  soll  der  Richter  durch  ein  von  Gründen  begleitetes  Erkenntnis,  das  sobald  als  möglich
und  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  abgegeben  wird,  entscheiden,  daß  er  eingesperrt
werden  soll,  und,  wenn  er  gegen  Sicherheit  freigelassen  werden  kann,  die  Art  und
Größe  derselben  bestimmen.

Gegen  das  Erkenntnis,  das  der  Richter  abgibt,  kann  von  dem  Betreffenden
sofort  abgesondert  vor  dem  höheren  Gericht  appelliert  werden.

Niemand  kann  einer  Untersuchungshaft  unterworfen  werden  wegen  eines  Vergehens,
  das  nur  Geldstrafe  oder  einfache  Gefängnisstrafe  mit  sich  führen  kann.

$  81.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Haussuchungen,  Beschlagnahmen  und
Untersuchungen  von  Briefen  und  anderen  Papieren  dürfen,  wo  kein  Gesetz  eine  besondere
  Ausnahme  begründet,  allein  auf  Grund  eines  Rechtserkenntnisses  geschehen.

$  82.  Das  Eigentumsrecht  ist  unverletzlich.  Niemand  kann  verpflichtet
werden,  sein  Eigentum  abzutreten,  außer  wo  das  Allgemeinwohl  es  erfordert.
Dies  kann  nur  infolge  Gesetzes  und  gegen  vollständige  Erstattung  geschehen.

$  83.  Alle  Einschränkungen  in  der  freien  und  gleichen  Gelegenheit  zu  Erwerb,
die  nicht  im  allgemeinen  Wohl  begründet  sind,  sollen  durch  Gesetz  aufgehoben  werden.
        <pb n="47" />
        I.  Europa.  41  4.  Dänemark.

$&amp;amp;  84.  Wer  sich  oder  die  Seinen  nicht  selbst  ernähren  kann  und  dessen  Versorgung
  keinem  andern  obliegt,  ist  berechtigt,  von  der  Allgemeinheit  Unterstützung
zu  erhalten,  jedoch  gegen  Unterwerfung  unter  die  Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze
hierüber  vorschreiben.

&amp;amp;  85.  Die  Kinder,  deren  Eltern  nicht  die  Mittel  haben,  für  ihren  Unterricht
zu  sorgen,  sollen  freien  Unterricht  in  der  Gemeindeschule  erhalten.

$  86.  Jeder  ist  dazu  berechtigt,  durch  Druck  seine  Gedanken  zu  veröffentlichen,
jedoch  unter  Verantwortung  vor  den  Richterstühlen.  Zensur  und  andere  vorbeugende
Verhaltungsmaßregeln  können  keinesfalls  aufs  neue  eingeführt  werden.

$  87.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  ohne  vorhergehende  Erlaubnis  Vereinigungen
zu  jedem  gesetzlichen  Zweck  zu  gründen.  Keine  Vereinigung  kann  durch  eine  Regierungsveranstaltung
  aufgehoben  werden.  Doch  können  Vereinigungen  vorläufig  verboten
  werden,  aber  es  soll  dann  gleich  gegen  die  Vereinigung  wegen  ihrer  Aufhebung
Klage  erhoben  werden.

$  88.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  unbewaffnet  zu  versammeln.  Öffentliche
  Versammlungen  zu  überwachen,  hat  die  Polizei  das  Recht.  Versammlungen  unter
freiem  Himmel  können  verboten  werden,  wenn  von  ihnen  Gefahr  für  den  öffentlichen
Frieden  befürchtet  werden  kann.

$  89.  Bei  Auflauf  darf  die  bewaffnete  Macht,  wenn  sie  nicht  angegriffen  wird,
nur  einschreiten,  nachdem  die  Menge  dreimal  im  Namen  des  Königs  und  des  Gesetzes
vergeblich  aufgefordert  ist,  sich  zu  trennen.

$  90.  Jeder  waffenfähige  Mann  ist  verpflichtet,  mit  seiner  Person  zur  Verteidigung
  des  Vaterlandes  beizutragen,  nach  den  näheren  Bestimmungen,  die  das  Gesetz
vorschreibt.

$  91.  Das  Recht  der  Kommunen,  unter  Aufsicht  des  Staates  selbständig  ihre
Angelegenheiten  zu  verwalten,  wird  durch  Gesetz  geordnet.

$  92.  Jedes  in  der  Gesetzgebung  an  Adel,  Titel  und  Rang  geknüpfte  Vorrecht
ist  abgeschafft.

$  93.  Kein  Lehen,  Stammhaus  oder  Fideikommißgut  kann  für  die  Zukunft
errichtet  werden;  es  soll  durch  Gesetz  näher  geordnet  werden,  wie  die  jetzt  bestehenden
zu  freiem  Eigentum  übergehen  können.

$  94.  Für  die  Kriegsmacht  sind  die  in  den  $$  80,  87  und  88  gegebenen  Bestimmungen
  nur  mit  den  Einschränkungen  anwendbar,  die  aus  den  Vorschriften
der  militärischen  Gesetze  folgen.

IX.

&amp;amp;  95.  Vorschläge  zu  Änderungen  im  gegenwärtigen  Grundgesetz  oder  Zusätze
können  sowohl  auf  einem  ordentlichen  als  auf  einem  außerordentlichen  Reichstag
vorgebracht  werden.

Wird  ein  Vorschlag  zu  einer  neuen  Grundgesetzbestimmung  in  beiden  Things
angenommen,  und  will  die  Regierung  die  Sache  fördern,  so  wird  der  Reichstag  aufgelöst,
  und  allgemeine  Wahlen  gehen  vor  sich  sowohl  für  das  Volksthing  als  auch  für

das  Landesthing.  Wird  der  Beschluß  auf  dem  neugewählten  ordentlichen  oder  außer-6
        <pb n="48" />
        I.  Europa.  42  4.  Dänemark.

ordentlichen  Reichstag  in  unveränderter  Form  angenommen,  und  wird  er  vom  König
bestätigt,  so  ist  er  Grundgesetz.

Einstweilige  Bestimmungen.

1.  Die  gegenwärtigen  vom  König  ernannten  Mitglieder  des  Landesthings  des  Reichsrates
nehmen  Sitz  im  Landesthing  des  Reichstages,  bis  die  12  Jahre  seit  der  Ernennung  für  ein  jedes
derselben  abgelaufen  sind.  Die  Gültigkeit  der  Ernennung  wird  nicht  durch  die  Auflösung  des
Landesthings  aufgehoben.

2.  Hinsichtlich  der  Art  des  Rechtsganges  beim  Reichsgericht  gilt,  bis  ein  neues  Gesetz
herauskommt,  das  Gesetz  vom  3.  März  1852  mit  den  Beschränkungen,  die  die  veränderte  Zusammensetzung
  und  die  Bestimmung  im  letzten  Teil  von  $  68  notwendig  macht.

3.  Die  in  $  73  enthaltene  Bestimmung,  daß  Richter  nicht  abgesetzt  werden  können  außer
durch  Urteilsspruch,  auch  nicht  gegen  ihren  Wunsch  versetzt  werden  können,  soll  nicht  anwendbar
auf  die  gegenwärtigen  Richter  sein,  welche  gleichzeitig  administrative  Geschäfte  haben.

4.  Bis  eine  Umordnung  des  kriminellen  Prozesses  ins  Werk  gesetzt  ist,  wird  die  in  $  80
behandelte  Appellation  eines  Gefängnisurteiles  geschehen  wie  gegen  eine  private  Klage,  doch  mit
Extragerichtszitation,  gleichwie  der  Kläger  von  dem  Gebrauch  von  gestempeltem  Papier  befreit
ist  und  von  der  Erlegung  von  Gerichtsgebühren.  Es  soll  ihm  Gelegenheit  dazu  gegeben  werden,
infolge  einer  solchen  Klage  sich  mit  einem  Rechtsanwalt  zu  beraten,  und  neue  Erklärungen  können
dem  Obergericht  vorgelegt  werden.

5.  Bis  ein  Wahlgesetz  herauskommt!,  gilt  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1863,  betreffend  die
Wahlen  zum  Reichsrat,  in  Verbindung  mit  den  im  Gesetz  vom  30.  Dezember  1864,  vgl.  Grundgesetzbestimmungen
  vom  23.  Dezember  1864  $  1,  enthaltenen  Vorschriften,  mit  den  Abänderungen,
die  eine  notwendige  Folge  von  dieses  Grundgesetzes  $$  34—38  und  den  im  folgenden  gegebenen
näheren  Regeln  sind.  Die  Wahlmännerwahlen  werden  in  Übereinstimmung  mit  den  im  Wahlgesetz
vom  16.  Juni  1849  in  den  $$  38—44  gegebenen  Regeln  vorgenommen  mit  den  aus  den  $$  35—37
dieses  Grundgesetzes  fließenden  Veränderungen  der  Bestimmungen;  wo  Wahlmänner  von  beiden
Wählerklassen  gewählt  werden  sollen,  wird  die  allgemeine  Wahl  zuerst  vorgenommen.  Auch  ferner
kommen  hinsichtlich  sämtlicher  Wahlmänner  die  Bestimmungen  der  $$  45—49  des  genannten
Wahlgesetzes,  vgl.  Gesetz  vom  6.  April  1850  und  20.  März  1855,  zur  Anwendung.  Über  die  zur
unmittelbaren  Teilnahme  an  den  Landesthingwahlen  berechtigten  Höchstbesteuerten  auf  dem
Lande,  verfaßt  die  Wahlverwaltung  nach  den  Regeln  im  Gesetz  vom  16.  Juni  1849,  $$  51—52
Listen,  die  mindestens  14  Tage  vor  der  Wahl  endgültig  zu  berichtigen  sind,  mit  Auslassung  derjenigen,
  die  angeben,  daß  sie  verhindert  sind,  an  der  Wahl  teilzunehmen,  und  mit  Aufnahme  der
nächstfolgenden  Höchstbesteuerten  an  ihrer  Stelle.  Bei  der  Wahl  treten  die  Höchstbesteuerten
auf  dem  Lande  mit  den  Wahlmännern  an  dem  hinsichtlich  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1849  $  65
bestimmten  Wahlort  zusammen;  im  Falle  des  Ausbleibens  ohne  gesetzliches  Hindernis  sind  sie
denselben  Strafbestimmungen  unterworfen  wie  die  Wahlmänner.  Die  Wahlbriefe  der  Wahlmänner
werden  geprüft  in  Übereinstimmung  mit  dem  $  66  des  genannten  Wahlgesetzes,  gleichwie  auch
desselben  $$  72  und  73,  wie  auch  die  allgemeinen  Bestimmungen  in  den  $$  74—79  zur  Anwendung
kommen.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  das  weiter  Notwendige  hinsichtlich  der  Vornahme  der  ersten
Wahl  zu  ordnen.

Da  somit  die  durch  die  Grundgesetzbestimmung  vom  17.  November  1865  gestellte
Bedingung  erfüllt  ist,  und  da  Wir  unter  dem  Tagesdatum  die  vom  Reichstag  auf  grundgesetzmäßige
  Weise  angenommene  Grundgesetzbestimmung  betreffend  die  Aufhebung
  der  Grundgesetzbestimmung  vom  29.  August  1855  bestätigt  haben,  wird

!  Gesetz  über  die  Wahlen  zum  Reichstag  von  7.  Februar  1901  und  bezüglich  der
Faröer  vom  2.  März  1903.
        <pb n="49" />
        I.  Europa.  43  6.  Deutsches  Reich.

hierdurch  das  Grundgesetz  vom  18.  November  1863  außer  Kraft  gesetzt,  und  das
Grundgesetz  des  Königsreichs  Dänemark  tritt  in  seiner  gegenwärtigen  durchgesehenen
Form  aufs  neue  in  Kraft  für  alle  Angelegenheiten  Unseres  Reiches.

Gegeben  auf  Unserem  Schloß  Amalienborg,  den  28.  Juli  1866.

Unter  Unserer  Königlichen  Hand  und  Siegel.

Christian  R.
(L.  S.)
C.  E.  Juel-Vind-Frijs.  Th.  Rosenorn  Teilmann.  Neergaard.  Grove.
Leuning.  C.  A.  Fonnesbech.  J.  B.  S.  Estrup.

5.  Island  steht  seit  der  1380  erfolgten  Erwerbung  Norwegens,  dem  es  vordem  gehörte,
unter  dänischer  Herrschaft.  Bei  der  Trennung  Norwegens  von  Dänemark  im  Vertrage  von  1814
verblieb  es  bei  Dänemark.

Das  Betreben  der  Isländer  ist  seit  langer  Zeit  auf  eine  Autonomie  unter  einem  vom  Könige
ernannten  Gouverneur  gerichtet  gewesen,  dem  Minister  zur  Seite  stehen,  unter  entsprechend
selbständiger  Kompetenz  des  Althings;  nur  Verfassungsgesetze,  Begnadigung  und  Amnestie
sollten  dem  Könige  vorbehalten  bleiben  (Vorschläge  des  Althings  von  1885).  Im  April  1909  ist
vom  Präsidenten  des  isländischen  Althings  eine  Personalunion  mit  Dänemark  vorgeschlagen
worden,  unter  ausdrücklicher  Anerkennung  der  vollen  Souveränität  Islands,  jedoch  unter  Wahrnehmung
  der  auswärtigen  und  militärischen  Angelegenheiten  durch  Dänemark.

Das  dänische  Gesetz  vom  2.  Januar  1871  bezeichnet  in  $  1  Island  als  einen  untrennbaren,
aber  mit  besonderen  Vorrechten  ausgestatteten  Teil  Dänemarks.  Grundgesetzliche  Bestimmungen
enthält  das  Gesetz  über  die  besonderen  Angelegenheiten  Islands  vom  5.  Januar  1874.  Posener.

6.  Deutsches  Reich.

Von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rate,  Professor  Dr.  Paul  LABAND
in  Straßburg.

Da  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  auf  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
beruht,  soist  die  Entstehungsgeschichteder  letzteren  zugleich  die  Vorgeschichteder  Reichsverfassung.
Nachdem  alle  Versuche  der  Reform  der  alten  Bundesverfassung  resultatlos  geblieben  waren,
teilte  Bismarck  am  10.  Juni  1866  den  deutschen  Regierungen  „Grundzüge  zu  einer  neuen  Bundesverfassung‘‘
  mit,  welche  als  der  erste  Vorentwurf  der  Verfassung  anzusehen  sind.  Mit  den  norddeutschen
  Staaten,  welche  nicht  durch  den  Krieg  ihre  Existenz  eingebüßt  hatten  oder  sich  noch
im  Kriegszustande  mit  Preußen  befanden,  wurde  am  18.  August  1866  zu  Berlin  ein  Bündnisvertrag
abgeschlossen,  welchem  in  den  Friedensverträgen  von  Berlin  das  Königreich  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,
  Reuß  ä.  L.,  sowie  Hessen-Darmstadt  mit  seinen  nördlich  des  Mains  liegenden  Gebietsteilen
  beitraten.  In  diesen  Verträgen  verpflichteten  sich  die  Staaten,  auf  der  Grundlage  der
Grundzüge  vom  10.  Juni  1866  eine  Bundesverfassung  unter  Mitwirkung  eines  gemeinschaftlich
zu  berufenden  Parlaments  zu  vereinbaren  und  zu  diesem  Zweck  Wahlen  der  Abgeordneten  auf
Grund  des  Reichswahlgesetzes  vom  12.  April  1849  anzuordnen  und  Bevollmächtigte  nach  Berlin
zu  senden,  um  den  dem  Parlament  vorzulegenden  Entwurf  einer  Bundesverfassung  festzustellen.

6*
        <pb n="50" />
        I.  Europa.  44  6.  Deutaches  Reich.

Die  Resultate  der  Beratungen  dieser  Bevollmächtigten  aind  in  vier  Protokollen  registriert  worden,
und  es  wurde  beschlossen,  daß  der  in  dieser  Forın  festgestellte  Verfaasungsentwurf  namens  der
Gesamtheit  der  Regierungen  durch  die  Krone  Preußen  dem  einzuberufenden  Reichstage  vorgelegt
  werde.  Der  verfassungberatende  Reichstag  trat  am  24.  Februar  1867  in  Berlin  zusammen
und  erwarb  sich  das  Verdienst,  den  Entwurf  an  einer  bedeutenden  Anzahl  von  Stellen  zu  verbessern.
  Am  16.  April  1867  wurde  der  Entwurf  so,  wie  er  aus  diesen  Beratungen  hervorgegangen
ist,  vom  Reichstag  in  der  Schlußabstimmung  mit  großer  Majorität  angenommen,  und  an  demselben
Tage  beschlossen  auch  die  Bevollmächtigten  der  Regierungen  einstimmig,  den  Entwurf  in  dieser
Fassung  anzunehmen.  Es  wurden  darauf  in  sämtlichen  Staaten,  welche  sich  zur  Gründung  des
Bundes  vereinigt  hatten,  in  den  für  Verfassungsänderungen  in  den  Landesverfassungen  vorgeschriebenen
  Formen  Gesetze  erlassen,  in  welchen  übereinstimmend  die  Anordnung  getroffen
wurde,  daß  diese  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  in  den  betreffenden  Staatsgebieten  am
1.  Juli  1867  in  Kraft  treten  soll  (sog.  Publikationspatente).  An  diesem  Tage  wurde  also  der  Norddeutsche
  Bund  errichtet.  In  der  ersten  Nummer  des  Bundesgeretzblattes  wurde  die  Bundesverfassung
  durch  „Publikandum‘‘  des  Königs  von  Preußen  vom  26.  Juli  1867  abgedruckt.

Gleichzeitig  wurde  der  Zollverein,  zu  welchem  auch  die  süddeutschen  Staaten  gehörten,
durch  den  Vertrag  vom  8.  Juli  1867  nach  dern  Vorbild  der  Bundesverfassung  organisiert,  indem
dem  Bundesrat  Bevollmächtigte  der  süddeutschen  Regierungen  und  dem  Reichstag  in  den  rüddeutschen
  Staaten  gewählte  Abgeordnete  hinzutraten.  (Zollbundesrat  und  Zollparlament.)

Während  des  Krieges  mit  Frankreich  fanden  im  Hauptquartier  in  Versailles  Unterhandlungen
  zwischen  Bismarck  und  den  Vertretern  der  süddeutschen  Regierungen  über  die  Ausdehnung
des  Bundesverhältnisses  auf  die  süddeutschen  Staaten  statt.  Infolge  dieser  Verhandlungen  kaınen
Verträge  zustande  zwischen  dem  Norddeutschen  Bund  und  Baden  und  Hessen  am  15.  November
  1870,  mit  Württemberg  aın  25.  November  1870  und  mit  Bayern  am  23.  November  1870.
Diese  Verträge  waren  untereinander  nicht  übereinstimmend,  da  mit  Bayern  eine  erhebliche  Anzahl
von  Abänderungen  der  Bundesverfassung  vereinbart  werden  mußte,  welche  in  den  Verträgen  mit
den  anderen  Staaten  noch  nicht  berücksichtigt  werden  konnten.  Auch  mußten  Bayern  in  einem
Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870  zahlreiche  Sonderrechte  gewährt  werden  und  in  viel
geringerem  Maße  auch  Württemberg  in  einem  Schlußprotokoll  vom  25.  November  1870.  Die
Verträge  sollten,  nachdem  sie  von  den  gesetzgebenden  Organen  der  Staaten  verfassungsmäßig
genehmigt  waren,  am  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  treten.  Diese  Genehmigung  wurde  in  allen
Staaten  erreicht  und  demgemäß  das  Deutsche  Reich  an  diesem  Tage  gegründet.  Zuvor  war  von
den  deutschen  Regierungen  einstimmig  vereinbart  worden,  daß  der  Bund  den  Namen  ‚Deutsches
Reich“  erhalte,  und  daß  die  Ausübung  der  Präsidialrechte  des  Bundes  mit  Führung  des  Titels
eines  „Deutschen  Kaisers‘‘  verbunden  werde.

Infolge  der  Art  und  Weise,  wie  die  Errichtung  des  Reichs  erfolgt  war,  fehlte  es  an  einer
ordnungsmäßigen  Redaktion  der  Reichsverfassung;  die  Verträge  mit  Baden-Hessen  und  mit
Bayern  enthielten  sehr  abweichende  Fassungen,  im  Vertrage  mit  Württemberg  waren  gewisse
Veränderungen  und  Vorbehalte  stipuliert;  die  Bezeichnungen  Kaiser  und  Reich  hatten  zunächst
nur  an  zwei  Stellen  Aufnahme  gefunden,  und  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  hatte
formell  die  Änderungen  der  Bundesverfassung  nur  mittelbar  durch  Genehmigung  der  Bundesverträge
  beschlossen.  Diesen  formellen  Mängeln  wurde  abgeholfen,  indem  von  dem  ersten  Reichstag
  eine  Redaktion  der  Reichsverfassung  beschlossen  wurde,  welche  am  16.  April  1871  als  Reichsgesetz
  verkündigt  wurde  und  am  4.  Mai  1871  in  Kraft  getreten  ist.

In  Elsaß-Lothringen  wurde  die  Reichsverfassung  durch  das  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873
(RGBl.  S.  161)  vom  1.  Januar  1874  ab  eingeführt.  Die  Insel  Helgoland  wurde  durch  das  Reichsgesetz
  vom  15.  Dezember  1890  (RGBl.  S.  207)  dem  preußischen  Staat  einverleibt  und  in  das
Bundesgebiet  aufgenommen.  Dadurch  ist  die  Reichsverfassung,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Abschnitts
  VI  über  das  Zoll-  und  Handelswesen,  auf  der  Insel  in  Geltung  getreten.

Die  Reichsverfassung  ist  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  mehrfach  abgeändert  worden;
in  dem  nachfolgenden  Abdruck  sind  diese  Abänderungen  an  den  betreffenden  Stellen  angegeben.
        <pb n="51" />
        I.  Europa.  45  6.  Deutsches  Reich.

Die  Verfassung  des  Reichs.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  Bundesgesetzblatt
  S.  63.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  etc.
verordnen  hiermit  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrates  und  des  Reichstages,  was  folgt:

$  1.  An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Großherzogtümern
  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
(Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  627  ff.),  sowie  der  mit  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträge
vom  23.  und  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  9  ff.  und  vom
Jahre  1870  S.  654  ff.  tritt  die  beigefügte

Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

$  2.  Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  $1  gedachten  Verfassung  des
Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  647),  unter  III.  $  8  des  Vertrages
  mit  Bayern  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  21  ff.),
in  Artikel  2  Nr.  6  des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzblatt
  vom  Jahre  1870  S.  656),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,
verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  usw.  die  Rede  ist,  sind
das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.

$  3.  Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870  aufgenommenen
  Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  650  ff.),  in  der  Verhandlung
  zu  Berlin  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870  S.  657),
dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871
8.  23  ff.),  sowie  unter  IV  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November  1870  (a.  a.  O.
S.  21  ff.)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Teile  des
Großherzogtums  Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes
und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des
        <pb n="52" />
        I.  Europa.  46  6.  Deutsches  Reich.

deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  wird
nachstehende

Verfassung
haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,

  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

Das  Reichsgebiet  ist  erweitert  worden  durch  die  Einverleibung  von  Elsaß-Lothringen
durch  das  Reichsges.  v.  9.  Juni  1871  (RGBl.  S.  212)  und  von  Helgoland  durch  das  Reichsgee.
vom  15.  Dezemb.  1890  $  1  (RGBl.  S.  207),  welches  gestattete,  daß  die  Insel  dem  preuß.  Staat
einverleibt  werde.  Dies  ist  geschehen  durch  das  preuß.  Gesetz  v.  18.  Febr.  1891  (Ges.-Samml.  $.  11).

II.  Reichsgesetzgebung.

Artikel  2.  Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß
die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre
verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichs  wegen,  welche  vermittelst
eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.  Sofern  nicht  in  dem  publizierten  Gesetze  ein
anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere
mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende
  Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.  Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der
Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates
in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen
bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu
behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch  die  Obrigkeit  seiner
Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen
  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen  den  einzelnen
  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung
  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältnis  zu  dem  Heimatlande
wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  geordnet  werden.
        <pb n="53" />
        I.  Europa.  47  6.  Deutsches  Reich.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutsche  gleichmäßig  Anspruch  auf  den
Schutz  des  Reichs.

Artikel  4.  Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimats-  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
  Stastsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  schon
durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung  erledigt  sind,  in  Ba’vern  jedoch  mit  Ausschluß
der  Heimats-  und  Niederlassungs-Verhältnisse,  desgleichen  über  die  Kolonisation
und  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2.  die  Zoll-  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke  des  Reichs  zu
verwendenden  Steuern;

3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz-  und  Gewichtssystems,  nebst  Feststellung  der
Grundsätze  über  die  Emission  von  fundiertem  und  unfundiertem  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungspatente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,
der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet  wird;

8.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  46,
und  die  Herstellung  von  Land-  und  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9.  der  Flößerei-  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß-  und  sonstigen  Wasserzölle;
  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige
Tagesmarken);

10.  das  Post-  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur
nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  52;

11.  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
in  Zivilsschen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt;

12.  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  [das  Obligationenrecht,  Strafrecht,
Handels-  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;]  das  gesamte  bürgerliche  '
Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren;

14.  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine;

15.  Maßregeln  der  Medizinal-  und  Veterinärpolizei;

16.  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Die  Worte:  die  Seeschiffahrtszeichen  usw.  in  Ziffer  9  sind  durch  das  Reichsgesetz  vom

3.  März  1873  (RGBl.  S.  47)  hinzugefügt  worden;  die  Abänderung  der  Ziffer  13  ist  erfolgt  durch
das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1873  (RGBl.  S.  379).

Artikel  5.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrat  und  den
Reichstag.  Die  Übereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.
        <pb n="54" />
        I.  Europa.  48  6.  Deutsches  Reich.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  und  die  im
Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  gibt,  wenn  im  Bundesrate  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.

III.  Bundesrat.

Artikel  6.  Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des  Bundes,
unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  verteilt,  daß  Preußen  mit  den
ehemaligen  Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt
17  Stimmen  führt,  Bayern  6  Stimmen,  Sachsen  4  Stimmen,  Württemberg  4  Stimmen,
Baden  3  Stimmen,  Hessen  3  Stimmen,  Mecklenburg-Schwerin  2  Stimmen,  Sachsen-Weimar
  1  Stimme,  Mecklenburg-Strelitz  1  Stimme,  Oldenburg  1  Stimme,  Braunschweig
2  Stimmen,  Sachsen-Meiningen  1  Stimme,  Sachsen-Altenburg  1  Stimme,  Sachsen-Koburg-Gotha
  1  Stimme,  Anhalt  1  Stimme,  Schwarzburg-Rudolstadt  1  Stimme,
Schwarzburg  -  Sondershausen  1  Stimme,  Waldeck  1  Stimme,  Reuß  älterer  Linie
1  Stimme,  Reuß  jüngerer  Linie  1  Stimme,  Schaumburg-Lippe  1  Stimme,  Lippe
1  Stimme,  Lübeck  1  Stimme,  Bremen  1  Stimme,  Hamburg  1  Stimme,  zusammen
58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  soviel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrate  ernennen,
wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesamtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich
  abgegeben  werden.

Die  Verwaltung  des  Fürstentums  Waldeck  ist  seit  1867  Preußen  übertragen;  demgemäß
erteilt  die  preußische  Regierung  die  Instruktion  für  die  waldecksche  Stimme,  so  daß  Preußen
tatsächlich  18  Stimmen  führt.

Artikel  7.  Der  Bundesrat  beschließt:

1.  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
gefaßten  Beschlüsse;

2.  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas
anderes  bestimmt  ist;

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend
  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu  bringen,
und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Beratung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
5,  37  und  78.  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruierte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die
Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenlieit  gemeinschaftlich
  ist.

Artikel  8.  Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1.  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2.  für  das  Seewesen;
        <pb n="55" />
        I.  Europe.  49  6.  Deutsches  Reich.

3.  für  Zoll-  und  Steuerwesen;
4.  für  Handel  und  Verkehr;
5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6.  für  Justizwesen;

7.  für  Rechnungswesen;

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier  Bundesstaaten
  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.
In  dem  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat  Bayern  einen  ständigen
Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das
Seewesen  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden
von  dem  Bundesrate  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede
Session  des  Bundesrates  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden
Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrate  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrate  alljährlich  zu  wählenden
Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nötigen  Beamten  zur  Verfügung
gestellt.

Artikel  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrates  hat  das  Recht,  im  Reichstage  zu
erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten
seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des
Bundesrates  nicht  adoptiert  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des
Bundesrates  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.  Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrates  den  üblichen
diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  Präsidium.

Artikel  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,
welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich
zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung  des  Bundesrates
  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen
Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem
Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrates  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den  Reichstag  zu  berufen,

zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.
7
        <pb n="56" />
        T.  Europa.  50  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  13.  Die  Berufung  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  findet  alljährlich
statt  und  kann  der  Bundesrat  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,
letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrat  berufen  werden.

Artikel  14.  Die  Berufung  des  Bundesrates  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem
Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.  Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrates  vermöge
  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.  Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse
des  Bundesrates  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder
  des  Bundesrates  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
  vertreten  werden.

Artikel  17.  Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze
  und  die  Überwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen  und
Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.

Die  Gegenzeichnung  kann  nach  dem  Reichsgesetz  vom  17.  März  1878  $  1  (RGBl.  S.  7)
auch  durch  einen  verantwortlichen  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  erfolgen;  dadurch  ist
Artikel  17  der  Sache  nach  wesentlich  abgeändert  worden,  eine  Veränderung  seines  Wortlautes
hat  aber  nicht  stattgefunden.

Artikel  18.  Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für  das  Reich
vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,
sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
etwas  anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche
ihnen  in  ihrem  Heimatslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

Absatz  2  ist  nicht  mehr  von  praktischer  Bedeutung,  da  die  Rechtsverhältnisse  der
Reichsbeamten  reichsgesetzlich  vollständig  geregelt  sind.

Artikel  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese
Exekution  ist  vom  Bundesrate  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit
geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  $  5  des  Walılgesetzes  vom  31.  Mai
1869  (Bundesgesetzbl.  1869  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg
  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt
demnach  die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  382.

Die  an  und  für  sich  widersinnige,  aus  dem  Bündnisvertrage  mit  Baden-Hessen  stammende
Fassung  ist  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen  durch  $  5  des  Walllgesetzes  für  den  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  vorn  31.  Mai  1869.  Nach  Absatz  2  desselben  „beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten
  297  und  kommen  auf  Preußen  235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,
        <pb n="57" />
        I.  Europa.  51  6.  Deutsches  Reich.

Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braunschweig  3,  Sachsen-Meiningen  2,
Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen  Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen
  1,  Waldeck  1,  Reuß  ä.  L.  1,  Reuß  j.  L.  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,
Lauenburg  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  3“.

Auch  ist  die  in  der  RV.  angegebene  Gesamtzahl  nicht  mehr  richtig;  es  sind  15  Abgeordnete
aus  Elsaß-Lothringen  auf  Grund  des  RG.  vom  25.  Juni  1873  $  3  (RGBl.  S.  161)  hinzugetreten.
Die  Gesamtzahl  beträgt  daher  397.  Eine  Richtigstellung  des  Textes  der  RV.  ist  nicht  erfolgt.

Artikel  21.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem
Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs-  oder  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben
  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Reichs
Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler
  zu  überweisen.

Artikel  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung
  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrates  unter
Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  |

Die  Verlängerung  der  ursprünglich  dreijährigen  Legislaturperiode  ist  erfolgt  durch  das
RG.  vom  19.  März  1888  (RGBl.  8.  11).

Artikel  25.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben
die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt
  werden.

Artikel  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine
Geschäfts-Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und
Schriftführer.

Artikel  28.  Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur
Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieser
Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich
  ist.

Reichsgesetz  vom  24.  Februar  1873  (RGBl.  S.  45).  Einziger  Artikel:  „Der  Absatz  2  des
Art.  28  der  RV.  ist  aufgehoben“,

Artikel  29.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes

und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
7°
        <pb n="58" />
        I.  Europe.  62  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  30.  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner
Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Äußerungen
gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur
Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied  desselben
während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder
im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder  Zivilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungrperiode
aufgehoben.

Artikel  32.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
oder  Entschädigung  beziehen.

Reichsgesetz  vom  21.  Mai  1906  $  1  (RGBi.  S.  467).  An  Stelle  des  Art.  32  der  Reichsverfassung
  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung  beziehen.  Sie  erhalten
eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Dieses  Gesetz  ist  an  demselben  Tage  erlassen  worden.

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.

Artikel  33.  Deutschland  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von
gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage  zur  EinschließBung
  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietsteile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich  sind,
können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe
nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.  Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck
entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen
außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.


Am  15.  Oktober  1888  sind  Hamburg  und  Bremen  mit  Ausnahme  eines  Freihafengebiets
bei  Hamburg  und  der  Hafenanlagen  und  Petroleumlagerplätze  in  Bremerhafen  mit  ihrer  Zustimmung
  dem  Zollgebiet  angeschlossen  worden.  Zentralbl.  f.  d.  D.  R.  1888  S.  913.  Der  Wortlaut
des  Artikel  34  ist  nicht  geändert  worden.

Artikel  35.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesamte
Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabaks,
bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen  Erzeugnissen
  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen
  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen
Branntweins  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten
        <pb n="59" />
        I.  Europe.  53  6.  Deutsches  Reich.

werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Übereinstimmung  der  Gesetzgebung
  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände  herbeizuführen.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  sind  am  1.  Oktober  1887  der  Branntweinsteuergemeinschaft
  beigetreten;  das  Branntweinsteuergesetz  vom  24.  Juni  1887  ist  durch  Kaiserliche  Verordnungen
  in  den  süddeutschen  Staaten  nach  erfolgter  Zustimmung  derselben  in  Kraft  gesetzt
worden.  RGBl.  1887  8.  485,  487,  491.  Vgl.  $  47  des  erwähnten  Gesetzes.  In  Elsaß-Lothringen
ist  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  der  inneren  Gesetzgebung  bis  auf  weiteres  vorbehalten.
Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873  $  4  (RGBl.  S.  161).

Artikel  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
(Art.  35)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb
seines  Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch  Reichsbeamte,
  welche  er  den  Zoll-  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrates  für  Zoll-  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Artikel  35)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrate  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt.

Artikel  37.  Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Artikel  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen
  gibt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35  bezeichneten
Abgaben,  letzterer,  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  fließt  in  die  Reichskasse.


Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesamten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen  Abgaben
aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

&amp;amp;.  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich
  sind,  '

b.  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Kontrollierung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet
werden,

c.  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  der  Tabaksteuer  der  Vergütung,  welche  nach
den  jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrats  den  einzelnen  Bundesregierungen  für  die
Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

d.  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesamteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu
den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.
        <pb n="60" />
        I.  Europa.  54  6.  Deutsches  Reich.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse  fließenden
Ertrage  der  Steuern  von  [Branntwein  und]  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden

  Teile  des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Teil.

Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1906  (RGBI.  8.  620)  $5.  „Die  Vorschrift  des  Art.  38  Abe.  2  Ziff.  3'
der  Reichsverfassung  wird  in  Ansehung  der  Brausteuer  aufgehoben.  Die  den  Bundesstaaten  zu
gewährende  Vergütung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer  wird  durch  den
Bundesrat  festgesetzt‘.

Über  die  Branntweinsteuer  siehe  die  Anmerkung  zu  Artikel  35.

Artikel  39.  Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf
eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahresund
  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen
an  Zöllen  und  nach  Artikel  38  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden
von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in
Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen
ist,  und  es  werden  diese  Übersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrates  für  das  Rechnungswesen
  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Übersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  den
von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest
und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrat  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntnis,
legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen
dem  Bundesrate  vor.  Der  Bundesrat  beschließt  über  diese  Feststellung.

Artikel  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom  8.  Juli  1867
bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert
sind  und  solange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7,  bzw.  78  bezeichneten  Wege  abgeändert

werden.
Vgl.  das  Zolltarifgesetz  vom  25.  Dezember  1902  (RGBl.  8.  303),

VII  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands
oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  notwendig  erachtet  werden,  können
kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren
Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,  für
Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessioniert
  und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  worden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu
angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel-  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,
  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze  Reich  hierdurch
  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann  auch  in  den  künftig  zu
erteilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.

Artikel  42.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  deutschen  Eisenbahnen
im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu
        <pb n="61" />
        I.  Europa.  55  6.  Deutsches  Reich,

diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen
und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  43.  Es  sollen  demgemäß  in  tunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt
  werden.  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nötige  Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande
erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfnis
es  erheischt.

Artikel  44.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den  durchgehenden
  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne  nötigen  Personenzüge
  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung
des  Güterverkehrs  nötigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen  im
Personen-  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung  des  Überganges  der  Transportmittel
von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.  Dem  Reiche  steht  die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen  zu.  Dasselbe
wird  namentlich  dahin  wirken:

1.  daß  baldigst  auf  allen  deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende  Betriebsreglements
  eingeführt  werden;

2.  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koks,
Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und  ähnlichen  Gegenständen
ein  dem  Bedürfnis  der  Landwirtschaft  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,
und  zwar  zunächst  tunlichst  der  Einpfennig-Tarif,  eingeführt  werde.

Artikel  46.  Bei  eintretenden  Notständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
Teuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  für  den
Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise
einen  dem  Bedürfnis  entsprechenden,  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag  des  betreffenden
Bundesrats-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher
jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden
  Satz  herabgehen  darf.

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45  getroffenen  Bestimmungen
sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der
Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die
Landesverteidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Artikel  47”.  Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  betreff  der  Benutzung
  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  haben  sämtliche
Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär
und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII  Post  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte

Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet

und  verwaltet.
        <pb n="62" />
        I.  Europa.  56  6.  Deutsches  Reich.

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach
den  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend  gewesenen
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung
überlassen  ist.

Welche  Gegenstände  dies  sind,  bestimmt  das  Postgesetz  vom  28.  Oktober  1871  8  50  (RGBil.
S.  357).

Artikel  49.  Die  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens  sind  für  das  ganze
Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
bestritten.  Die  Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XII).

Artikel  50.  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,
dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe
des  Dienstes  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
  administrativen  Anordnungen  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der
Beziehungen  zu  anderen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,  den
Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  in
den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räte,
Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts-  usw.
Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungierenden
Post-  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontrolleure)  geht  für  das  ganze
Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid
leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und
Publikation  rechtzeitig  Mitteilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin
bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungierenden  Beamten  usw.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbständige  Landespost-  resp.  Telegraphenverwaltung  nicht  besteht,
entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  51.  Bei  Überweisung  des  Überschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine  Reichszwecke
  (Art.  49)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum  Zweck  einer  entsprechenden
Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Übergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet
werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während  der  fünf  Jahre
1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und

der  Anteil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesamte  Gebiet  des  Reichs  sich  danach
herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozent  festgestellt.
        <pb n="63" />
        I.  Europe.  57  6.  Deutsches  Reich.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  den  einzelnen  Staaten
während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Reichs-Postverwaltung  folgenden  acht  Jahre,  die  sich  für
sie  aus  den  im  Reich  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Reichszwecken  zugute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die  Postüberschüsse
in  ungeteilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen  Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich  herausstellenden
Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition  gestellt
zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten  zu  bestreiten.

[Artikel  Bi  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.]

Artikel  52.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis  51  finden
auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer  Stelle  gelten  für  beide
Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen:

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post
und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen
  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung
der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs  mit
dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns  beziehungsweise
  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,
wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49  des  Postvertrages  vom
23.  November  1867  bewendet.

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens
  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Teil.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem  Oberbefehl
  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem
Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen
dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Reichskasse  bestritten.

Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  einschließlich  des  Maschinenpersonals
  und  der  Schiffshandwerker  ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen
zum  Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

Die  Verteilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  seemännischen
Bevölkerung  statt,  und  die  hiernach  von  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt  auf  die  Gestellung
zum  Landheere  in  Abrechnung.

Absatz  5  des  Artikel  53  ist  aufgehoben  durch  das  Reichsgesetz  vom  26.  Mai  1893  Artikel  I
(RGBI.  8.  185).  An  Stelle  derselben  verordnet  das  erwähnte  Gesetz  Artikel  II  $  1  Absatz  3:  „Die
Verteilung  des  Ersatzbedarfes  für  die  Marine  findet  durch  das  preußische  Kriegsministerium  nach
Maßgabe  der  vorhandenen,  zur  Einstellung  in  den  aktiven  Dienst  tauglichen  Militärpflichtigen

8
        <pb n="64" />
        I.  Europa.  58  6.  Deutsches  Reich.

der  seemännischen  Bevölkerung  statt.  Beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen
Bevölkerung  wird  der  Bedarf  durch  Hinübergreifen  auf  geeignete  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung
  unter  Zurechnung  zu  den  für  das  Landheer  aufzubringenden  Rekruten  gedeckt.

Artikel  54.  Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
Handelsmarine.

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
  zu  brstimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe  sowie  der  Schiffszertifikate  zu
regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubnis  zur  Führung
eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der
einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämtlicher  Bundesstaaten
gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von
den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schiffahrtsanstalten
erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser
Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
Wasserstraßen,  welche  Staatseigentum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf
schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,
als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,
steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Artikel  55.  Die  Flagge  der  Kriegs-  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-rot.

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.  Das  gesamte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht  unter  der
Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesrates  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  deutschen  Konsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate  nicht
errichtet  werden.  Die  deutschen  Konsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämtlichen
bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  deutschen
  Konsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller
Bundesstaaten  als  durch  die  deutschen  Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrate
anerkannt  wird.

Absatz  2  Satz  2  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.

XI.  Reichskriegswesen.

Artikel  57.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser
Pflicht  nicht  vertreten  lassen.
Ausnahmen  im  Kriegsdienstgesetz  vom  9.  Novernber  1867  $  1.  (BGBl.  S.  131).
        <pb n="65" />
        I.  Europe.  59  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  58.  Die  Kosten  und  Lasten  des  gesamten  Kriegswesens  des  Reichs  sind
von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder
Bevorzugungen  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Verteilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen
läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen

  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.  Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten
  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten
drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre
  der  Landwehr  an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige
  Gesamtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmähliche  Herabsetzung  der  Verpflichtung
nur  in  dem  Maße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  zuläßt.

In  bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
Bestimmungen  massgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der  Landwehrmänner

  gelten.

Absatz  1  dieses  Artikels  ist  zweimal  abgeändert  worden;  durch  das  Reichsgesetz  vom
11.  Februar  1888  Artikel  1  (RGBiI.  8.  11)  und  durch  das  Reichsgesetz  vom  15.  April  1905  Artikel  1
(RGBil.  S.  249).  Er  lautet  jetzt:

„Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten
  bis  zum  beginnenden  achtundzwanzigsten  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere,  die  folgenden
fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  und  sodann  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahrs,
in  welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.

Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  sind  die  Mannschaften  der
Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  drei,  alle  übrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei
Jahre  zum  ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.“

Artikel  60.  Die  Friedens-Präsenzstärke  des  deutschen  Heeres  wird  bis  zum
31.  Dezember  1871  auf  ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867  normiert,  und  wird  pro
rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird  die

Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.  Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen  Reiche  die  gesamte  preu-Bische
  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Regelmentes,  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich
  also  das  Militär-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die  Militär-Strafgerichtsordnung  vom
3.  April  1845,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über
Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
  Mobilmachung  usw.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militär-Kirchenordnung  ist  jedoch
ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Duchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen  Heeres  wird
ein  umfassendes  Reichs  -  Militärgesetz  dem  Reichstag  und  dem  Bundesrate  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

[Artikel  61  hat  keine  praktische  Bedeutung  mehr.]

Artikel  62.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesamte  deutsche  Heer  und
die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Kaiser
jährlich  sovielmal  225  Taler,  in  Worten  zweihundertfünfundzwanzig  Taler,  als  die
Kopfzahl  der  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60  beträgt,  zur  Verfügung
  zu  stellen.  Vgl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen  Staaten

des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die
8°
        <pb n="66" />
        I.  Europa.  60  6.  Deutsches  Reich.

im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesamte  Reichsheer  und  dessen  Einrichtungen
  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militär-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage  dieser
Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zugrunde  gelegt.

Artikel  63.  Die  gesamte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  etc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze  deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen
  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überlassen,
die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  etc.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
des  deutschen  Heeres  alle  Truppenteile  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind
und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung  und  Kommando,
in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt
und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch
Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die
Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Einteilung  der
Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das
Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite
  Aufstellung  eines  jeden  Teils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppenteile  des  deutschen  Heeres  sind  die
bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel  8  Nr.  1  bezeichneten  Ausschuß  für
das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzuteilen.

Artikel  64.  Alle  deutschen  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers
unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchstkommandierende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungskommandanten
werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere  leisten  Ihm
den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen  versehenden  Offizeren
innerhalb  des  Kontingents  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des
Kaisers  abhängig  zu  machen.

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung  für  die
von  Ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder  in  anderen  Kontingenten
zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente  des  Reichsheeres  zu  wählen.

Artikel  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit
das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII  beantragt.
        <pb n="67" />
        I.  Europa.  61  6.  Deutsches  Reich.

Artikel  66.  Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  anderes  bestimmen,  ernennen
die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der
Einschränkung  des  Artikels  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden
Truppenteile  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben  namentlich  das
Recht  der  Inspizierung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten
und  Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,  behufs  der  nötigen  landesherrlichen
Publikation,  rechtzeitige  Mitteilung  von  den  die  betreffenden  Truppenteile  berührenden
Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ihre  eigenen
Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  anderen  Truppenteile  des  Reichsheeres,
welche  in  ihren  Ländergebieten  disloziert  sind,  zu  requirieren.

Artikel  67.  Ersparnisse  an  dem  Militär-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu.

Artikel  68.  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete
  bedroht  ist,  einen  jeden  Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum
Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des
Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  (Gesetz-Sammlung  für  1851  S.  451  ff.).

Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen  in  Bayern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bündnisvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.
1871  S.  9)  unter  III  $5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
  vom  21./25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

XII  Reichsfinanzen.

Artikel  69.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor
Beginn  des  Etatsjahres  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die
etwaigen  Überschüsse  der  Vorjahre  sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post-  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern
nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung
  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages  durch  den  Reichskanzler
ausgeschrieben  werden.

Durch  das  Reichsgesetz  vom  14.  Mai  1904  $2  (RGBlI.  S.  169)  hat  Artikel  70  folgende  Fassung
erhalten:

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die  aus  den
Zöllen  und  gemeinsamen  Steuern,  aus  dem  Eisenbahn-,  Post-  und  Telegraphenwesen
sowie  aus  den  übrigen  Verwaltungszweigen  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
Insoweit  die  Ausgaben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie  durch
Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
welche  in  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrags  durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben
werden.  Insoweit  diese  Beiträge  in  den  Überweisungen  keine  Deckung  finden,  sind
        <pb n="68" />
        I.  Europa.  62  6.  Deutsches  Reich.

sie  den  Bundesstaaten  am  Jahresschluß  in  dem  Maße  zu  erstatten,  als  die  übrigen
ordentlichen  Einnahmen  des  Reichs  dessen  Bedarf  übersteigen.

Etwaige  Überschüsse  aus  den  Vorjahren  dienen,  insoweit  durch  das  Gesetz  über
den  Reichshaushalts-Etat  nicht  ein  anderes  bestimmt  wird,  zur  Deckung  gemeinschaftlicher
  außerordentlicher  Ausgaben.

Artikel  71.  Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr
bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt
werden.

Während  der  im  Artikel  60  normierten  Übergangszeit  ist  der  nach  Titeln  geordnete
Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  nur  zur
Kenntnisnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.  Über  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist  durch  den
Reichskanzler  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung
zu  legen.

Artikel  73.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Übernahme  einer  Garantie
zu  Lasten  des  Reichs  erfolgen.

Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayrische  Heer  finden  die  Artikel  69  und  71  nur  nach
Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen
des  Vertrages  vom  23.  November  1870  und  der  Artikel  72  nur  insoweit  Anwendung,
als  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  die  Überweisung  der  für  das  Bayrische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

XII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.


Artikel  74.  Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder  die
Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrates,  des  Reichstages,
eines  Mitgliedes  des  Bundesrates  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen
Beamten  des  Reichs,  während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind  oder  in
Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,
  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurteilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den
letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche
gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammeroder
  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

[Durch  das  Reichsstrafgesetzbuch  hat  der  Artikel  seine  Bedeutung  verloren.]

Artikel  75.  Für  diejenigen  in  Artikel  74  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  das  Deutsche
Reich,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrat  oder
Landesverrat  zu  qualifizieren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-Appellationsgericht  der  drei
freien  und  Hanscstädte  in  Lübeck  die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  des  Ober-Appellationsgerichts
  erfolgen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse  eines  Reichsgesetzes
bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und
den  auf  das  Verfahren  dieser  Gerichte  sich  bezielienden  Bestimmungen.
        <pb n="69" />
        I.  Europa.  63  7.  Anhalt.

[Der  Artikel  ist  beseitigt  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  $  136:

In  Strafsachen  ist  das  Reichsgericht  zuständig:  1.  für  die  Untersuchung  und  Entscheidung
in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Fällen  des  Hochverrats  und  des  Landesverrats,  insofern  diese
Verbrechen  gegen  den  Kaiser  oder  das  Reich  gerichtet  sind.]

Artikel  76.  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  dieselben
  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Teils  von  dem  Bundesrate  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
eines  Teiles  der  Bundesrat  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege
der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
eintritt  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hilfe  nicht  erlangt  werden  kann,
so  liegt  dem  Bundesrate  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden
Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurteilende  Beschwerden  über  verweigerte
  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und  darauf  die  gerichtliche  Hilfe
bei  der  Bundesregeirung,  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältnis  zur  Gesamtheit  festgestellt  sind,  können
nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

/.  Anhalt.

Von  Herrn  Landgerichtsrat  H.  JÄNTSCH  in  Dessau.

Literatur:  Marquardsen,  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  (J.  C.  B.  Mohr,  Freiburg),
  Bd.  2  Halbband  2  Abt.  9  S.  135  ff.:  Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Anhalt  von
A.  Pietscher,  1884.

Scholz-Storck,  Bibliothek  des  Öffentlichen  Rechts  (M.  Jänecke,  Hannover),  Bd.  3:
Herzogtum  Anhalt,  von  Sanftenberg-Knorr,  1909.

Jäntsch,  Der  Anhaltische  Landtag  (C.  Dünnhaupt,  Dessau),  1902;  sämtlich  mit  Literaturangaben.


Die  erste  Verfassung  wurde  im  Jahre  1848  erlassen.  Damals  bestanden  noch  die  Herzogtümer
  Anhalt-Dessau,  Anhalt-Cöthen  (von  Dessau  verwaltet)  und  Anhalt  -  Bernburg.  Am
28.  Oktober  1848  erging  eine  Verfassungsurkunde  für  Anhalt-Dessau  ($  4:  „Die  Regierungsform
ist  die  demokratisch-monarchische‘‘),  am  29.  Oktober  1848  die  für  Anhalt-Cöthen  (mit  Dessau
übereinstimmend),  am  14.  Dezember  1848  die  Bernburger  Landesverfassung  (ähnlich  der  Preu-Bischen
  Verfassungsurkunde  von  5.  dess.  M.).

Am  4.  November  1851  wurden  die  Verfassungsurkunden  für  Dessau  und  Cöthen  vom
Herzog  aufgehoben,  weil  sie  mit  dem  bundesrechtlichen  Grundsatze,  daß  das  monarchische
Prinzip  unverletzt  zu  erhalten  sei,  unvereinbar  seien.

Am  22.  Mai  1853  wurde  Anhalt-Cöthen  mit  Dessau  vereinigt.
        <pb n="70" />
        I.  Europa.  64  7.  Anhalt.

Am  18.  Juli/31.  August  1859  erließen  die  Herzöge  von  Anhalt-Dessau-Cöthen  und  Anhalt-Bernburg
  „im  Einverständnis  mit  den  noch  vorhandenen  Mitgliedern  des  engeren  und  weiteren
Ausschusses  der  Anhaltischen  Gesamtlandschaft  (die  bis  1848  bestand)  und  bezüglich  des  Herzogtums
  Anhalt-Bernburg  unter  Zustimmung  des  Landtages“  eine  „Landschaftsordnung‘‘.  Diese  gilt
mit  den  weiter  unten  ersichtlichen  Änderungen  noch  heute  (vergl.  Dessau-Cöthensche  Gesetz-Sammlung
  Bd.  11  S.  3453,  Bernburger  Gesetz-Sammilung  Bd.  13  S.  56).

Im  Jahre  1863  erlosch  die  Linie  Bernburg,  und  seitdem  besteht  nur  ein  Herzogtum
Anhalt.

Die  Landschaftsordnung  vom  Jahre  1859.

$  1.  Es  besteht  für  die  Anhaltischen  Herzogtümer  eine  Gesamt-Landschaft,
welche  nach  Maßgabe  dieser  Landschaftsordnung  .  .  in  ihrer  Gesamtheit  auf  einem
Gesamt-Landtage  .  .  verhandelt!.

82.  ...bs  $  14...

$  15.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  geschieht  regelmäßig  auf  sechs  Jahre.

$  16.  Wir  werden  den  Gesamt-Landtag  zusammenberufen,  sobald  und  so  oft
e8  Uns  angemessen  erscheint,  jedenfalls  aber  alle  drei  Jahre?®.

$  17.  Den  Ort,  an  welchem  die  Verhandlungen  des  Gesamt-Landtages  stattfinden
  sollen,  werden  Wir  für  jede  Sitzung  besonders  bestimmen.

$  18.  Wir  wollen  Uns  des  Beirats  Unseres  Gesamt-Landtages  zu  allen  das
gemeine  Wohl  und  das  Beste  des  Landes  angehenden  Gesetzen  und  zu  sonstigen
Angelegenheiten,  welche  Wir  für  dazu  geeignet  halten,  bedienen.

$  19.  Die  Zustimmung  der  Landstände  werden  wir  zum  ErlaßB  solcher  Gesetze
einholen,  welche  eine  Abänderung  der  Landesverfassung  und  Landschaftsordnung
enthalten,  Unsere  Untertanen  mit  neuen  Abgaben  belasten  oder  wohlerworbene
Rechte,  insonderheit  das  Eigentum  einzelner  Untertanen  oder  ganzer  Klassen  derselben,
aufheben  oder  beschränken.  Ausgeschlossen  von  der  Zustimmung  des  Landtages
sind  jedoch  diese  Gesetze,  soweit  sie  zur  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Deutschen
Bundes  oder  als  Ausflüsse  bereits  bestehender  Staatsverträge  dienen.  Ingleichen
wollen  Wir  zur  Aufnahme  von  Landesschulden,  einschließlich  der  Ausgabe  neueı
Kassenanweisungen,  zur  Veräußerung  von  Domänen  und  Forsten,  welche  zum  Stammgut
  gehören“,  zur  Abtretung  von  Landesteilen  an  andere  Staaten,  soweit  es  sich  nicht
um  einfache  Grenzregulierungen  handelt,  sowie  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen,
welche  Unseren  Untertanen  neue  Lasten  auferlegen,  die  Zustimmung  Unserer  Stände
einholen.

$  20.  Wenn  die  öffentliche  Wohlfahrt,  die  Sicherheit  Unseres  Herzogtums  oder
andere  dringliche  Umstände  es  erforderlich  machen,  Gesetze  ohne  vorherige  Verı

  Jetzt  besteht  nur  ein  Herzogtum  Anhalt,  siehe  die  Einleitung.

*  Die  Paragraphen  bestimmten  die  Zusammensetzung  des  Landtages  (je  12  Vertreter  der
Ritterschaft,  der  Städte  und  der  Dörfer)  und  sind  durch  das  weiter  unten  abgedruckte  Gesetz
vom  19.  Februar  1872  ersetzt.

s  Pietscher  (siehe  die  Literaturangabe  vor  der  Einleitung)  nimmt  auf  Grund  eines  Gewohnheitsrechts
  an,  daß  jetzt  der  Landtag  alljährlich  einberufen  werden  müsse.  Zu  vergleichen  dazu
mein  Buch  „Der  Anhaltische  Landtag‘  S.  39  Note  37.

%  Der  Zustimmung  zu  solchen  Veräußerungen  bedarf  es  jetzt  nicht  mehr.  Gesetz  vom
28.  Juni  1869  Art.  16  (Anhaltische  Gesetz-Sammlung  Bd.  4  S.  1329).
        <pb n="71" />
        I.  Europa.  65  7.  Anhalt.

nehmung  des  Gesamt-Landtages  .  .  zu  erlassen,  so  wollen  Wir  demselben  diese
provisorischen  Gesetze  nachträglich  zur  Abgabe  seines  Gutachtens  ($  18),  beziehentlich
seiner  Zustimmung  ($  19)  vorlegen  lassen  .

8  21...

$  22.  Der  Gesamt-Landtag  soll  das  Recht  haben,  Beschwerden  und  Anträge
an  Uns  zu  richten.

823...
824...
Sb...  .2

$  26.  Die  Mitglieder  des  Landtages  erhalten  während  der  Dauer  des  Landtages
  vier  Taler  Tagegelder?.

$  27.  Die  Entlassung  des  Gesamt-Landtages  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie:  die
Eröffnung.

$  28.  Für  die  dazu  geeigneten  Fälle  behalten  Wir  Uns  vor,  den  Gesamt-Landtag
  aufzulösen.  Die  Auflösung  bewirkt,  daß  alle  auf  die  Dauer  einer  Landtagsperiode
gewählten  Abgeordneten  ihre  Eigenschaft  als  solche  verlieren  und  Neuwahlen  eintreten
  müssen.

$  29  bis  $  47...  ..

$  48.  Diese  Landschaftsordnung  wird  unter  die  Gewähr  des  Deutschen  Bundes
gestellt®.

Wahlgesetz  v.  19.  Februar  1872  (Ges.-Sammlung  Bd.  6  S.  371).

$  1.  Der  Landtag  besteht  künftig  aus

1.  zwei  vom  Herzog  für  die  Dauer  der  Landtagsperiode  zu  ernennenden  und

2.  acht  von  den  meistbesteuerten  Grundbesitzern,

3.  zwei  von  den  meistbesteuerten  Handel-  und  Gewerbetreibenden,

4.  vierzehn  von  den  übrigen  Wahlberechtigten  der  Städte,

5.  zehn  von  den  übrigen  Wahlberechtigten  des  platten  Landes
zu  wählenden  Mitgliedern.

$  2.  Wähler  zum  Landtage  ist,  abgesehen  von  den  besonderen  Erfordernissen
($$  3  u.  4),  jeder  Anhaltiner,  welcher  das  25.  Lebensjahr  überschritten  hat.  Von  der
Berechtigung  zum  Wähler  sind  ausgeschlossen  Personen,

1.  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel®  stehen,

2.  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  während  der  Dauer  des
Konkursverfahrens,

ı  Hinfällig  seit  der  Vereinigung  der  Herzogtümer.

?  Ersetzt  durch  die  Geschäftsordnung  des  Landtages  vom  24.  Januar  1876  (Gesetz-Sammlung
  Bd.  8  S.  65),  die  durch  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1891  (Bd.  13  S.  469)  abgeändert
wurde.

s  Fassung  gemäß  dem  Gesetz  vom  4,  Februar  1874  (Bd.  6  8.  415).

*  Veraltet.

5  Vgl.  Reichsverfassung  Artikel  76  Absatz  2.

°  Jetzt:  Pflegschaft.
        <pb n="72" />
        I.  Europa.  66  7.  Anhalt.

3.  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben,

4.  denen  infolge  rechtskräftiger  Erkenntnisse  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,  sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte
wieder  eingesetzt  sind.

$  3.  Stimmberechtigt  zu  den  Wahlen  der  meistbesteuerten  Grundbesitzer  sind
diejenigen  Grundbesitzer,  welche  nach  $  61  des  Gesetzes  Nr.  724  63  ‚4  oder  mehr  zur
festen  Grundsteuer  zahlen!.

Der  Besitz  aus  väterlichem  oder  ehemännischem  Nießbrauchsrechte  und  der
fideikommissarische  Besitz  wird  dem  Eigentumsbesitze  gleichgeachtet.

$  4°.  Stimmberechtigt  zu  den  Wahlen  der  meistbesteuerten  Handel-  und
Gewerbetreibenden  sind  diejenigen  gemäß  $  2  wahlfähigen  Personen,  welche  als  Kaufleute
  im  Sinne  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs?  anzusehen  oder  Eigentümer
  von  Berg-  und  Hüttenwerken  sind  und  mit  einem  aus  dem  kaufmännischen
Handels-  und  Gewerbebetriebe,  bzw.  aus  dem  Berg-  und  Hüttenwerksbetriebe  herrührenden
  Einkommen  von  mindestens  18  000  .#  zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind.

$  5.  Wenn  ein  Wahlberechtigter  sowohl  der  Klasse  der  meistbesteuerten
Grundbesitzer  als  auch  der  Klasse  der  meistbesteuerten  Handel-  und  Gewerbetreibenden
angehört,  so  steht  demselben  die  Bestimmung  darüber  zu,  in  welcher  Klasse  er  sein
Wahlrecht  ausüben  will.

$  6.  Die  Wahlberechtigten  des  platten  Landes  wählen  in  zehn  Wahlbezirken
je  einen  Abgeordneten.

Die  Abgrenzung  dieser  Wahlbezirke  erfolgt  durch  die  laut  $  10  dieses  Gesetzes
von  dem  Staatsministerium  zu  erlassende  Verordnung.  Dasselbe  gilt  für  die  von  den
Städten  zu  wählenden  vierzehn  Abgeordneten.

$  74.  Weahlberechtigt  zu  den  Wahlen  der  Städte  und  des  platten  Landes  sind
alle,  welche  neben  den  im  $  2  gedachten  Erfordernissen  die  Befähigung  zu  den
Gemeindewahlen  nach  $$  52  bzw.  110  der  Gemeindeordnung?  besitzen,  nicht  zu  den
Meistbesteuerten  (8$  3  und  4)  gehören  und  innerhalb  des  Herzogtums  seit  mindestens
sechs  Monaten  ihren  Wohnsitz  haben.

1  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  7.  April  1887  (Gesetz-Sammlung  Bd.  12
S.  383)  $  3  Nr.  1.  Wegen  der  „festen  Grundsteuer“  siehe  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1904  (Bd.  18
S.  163)  $  67.

2  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  1.  März  1890  (Bd.  13  8.  333).

®  Dafür  ist  jetzt  wohl  der  Kaufmannsbegriff  des  Handelsgesetzbuches  vom  10.  Mai  1897
($  1  Absatz  1)  einzusetzen.  Zu  vergleichen  hierzu  mein  Buch:  „Der  Anhaltische  Landtag‘.  8.  9
Note  4.

*  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  19.  Mai  1895  (Bd.  14  S.  531).  Im  Wahlgesetz
  von  1872  war  nur  gefordert,  daß  jeder  Wähler  dem  $  2  genüge,  nicht  zu  den  Meist  besteuerten
($$  3,  4)  gehöre  und  innerhalb  des  Wahlbezirkes  zur  Zeit  der  Wahllisten-Aufstellung  seinen
Wohnsitz  habe.

8  Vgl.  die  Gesetze  vom  26.  Mai  1882,  12.  April  1890  und  20.  Juni  1904  (Bd.  10  8.  463,
Bd.  13  S.  375,  Bd.  18  8.  163).  Danach  ist  wahlberechtigt,  wer  im  Gemeindebezirk  ein  Wohnhaus
oder  wer  Grundstücke  besitzt,  die  mindestens  mit  45  Pf.  zur  festen  Grundsteuer  herangezogen  werden,
        <pb n="73" />
        I.  Europa.  67  7.  Anhalt.

Hinsichtlich  der  Bewohner  der  selbständigen  Schloß-  und  Gutsbezirke  gelten
für  die  Wahlberechtigung  die  Erfordernisse  desjenigen  Wahlbezirks,  welchem  sie  zugehören.


$  8.  Wöählbar,  beziehentlich  landtagsfähig  ist  jeder,  welcher  die  im  $  2  gedachten
allgemeinen  Erfordernisse  besitzt  und  derjenigen  Wählerklasse  angehört,  von  welcher
die  Wahl  erfolgt.

Aktive  Staatsbeamte  bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  landesherrlichen
Genehmigung!.

Mit  dem  Erlöschen  der  Wahlfähigkeit  erlischt  auch  die  Landtagsfähigkeit.

$  9%.  Alle  Wahlen  erfolgen  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel  und
nach  absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmzettel.  Zum  Zwecke  der  Wahlen  der
Abgeordneten  für  die  Städte  und  das  platte  Land  ($  1  Nr.  4  und  5)  wählen  die  Wahlberechtigten
  aus  ihrer  Mitte  Wahlmänner  dergestalt,  daß  auf  eine  Zahl  von  25  bis  30
Wahlberechtigten  ein  Wahlmann  entfällt.  Die  Abgeordneten  werden  von  den  Wahlmännern
  gewählt.

$  10.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Abgrenzung  der  Urwahlbezirke  für
die  Städte  und  das  platte  Land,  über  die  Veröffentlichung  der  Wählerlisten  .  .  sowie
über  das  gesamte  Wahlverfahren  .  .  werden  durch  eine  von  dem  Staatsministerium
zu  erlassende  Verordnung  bestimmt,  welche  dem  auf  Grund  dieses  Gesetzes  demnächst
zusammentretenden  Landtage  behufs  gesetzlicher  Regelung  für  die  Zukunft  vorzulegen
  ist?.  Bei  Erlaß  dieser  Verordnung  hat  das  Staatsministerium  die  .‘.  Vorschriften
über  das  Verfahren  bei  den  Reichstagswahlen  .  .  zugrunde  zu  legen.

$  11.  Sämtliche  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  bei  den  Verhandlungen
und  Abstimmungen  lediglich  das  Wohl  und  Beste  des  ganzen  Landes  ohne  Rücksicht
auf  besondere  Lokal-,  Standes-  oder  Klassen-Interessen  vor  Augen  zu  halten  und  sind
an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  12  bis  16...  *.

$  17.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1872  in  Kraft,  und  beginnt
  mit  dem  14.  November  1872  eine  neue  Landtagsperiode.

oder  zur  klassifizierten  Einkommensteuer  veranlagt  ist,  und  zwar  in  den  Städten  mit  wenigstens
30  Pf.,  in  den  Dörfern  mit  wenigstens  15  Pf.  für  die  Einheit.  Die  Steuereinheit  beträgt  bei  einem
Einkommen  von  600—750  M  15  Pf.,  bei  einem  solchen  von  1050  bis  1200  4  30  Pf.

ı  Ein  Beamter,  der  Mitglied  des  Landtages  ist,  bedarf  für  die  Teilnahme  an  den  Landtagsverhandlungen,
  ein  Notar  bedarf  zum  Eintritt  in  den  Landtag  keines  Urlaubes.  Gesetze  vom
22.  Dezember  1875  $  20  und  vom  18.  April  1899  Artikel  76  (Bd.  8  S.  15,  Bd.  16  S.  91).

%  So  die  jetzige  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  19.  Mai  1895  (Bd.  14  S.  531)  Artikel  2.

3  Das  demgemäß  erlassene  Ausführungsgesetz  datiert  vom  3.  Januar  1873  (Bd.  6  S.  141).
Danach  wählen  der  Kreis  Dessau  4,  die  Kreise  Zerbst  und  Bernburg  je  3,  die  Kreise  Cöthen  und
Ballenstedt  je  2  städtische  Abgeordnete.  Ferner  werden  in  jedem  der  5  Kreise  je  2  ländliche  Abgeordnete
  gewählt.  Die  Städte  und  die  Dörfer  wählen  für  sich  ($  1).  Die  Wahlen  sind  indirekt,
absolute  Mehrheit  ist  erforderlich.

*  Aufgehoben  durch  die  in  der  Note  zu  $  24  der  Landschaftsordnung  erwähnte  Geschäftsordnung.


y%
        <pb n="74" />
        I.  Europa.  68  8.  Baden.

8.  Baden.

Von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rat  und  ordentlichen  Honorarprofessor
der  Rechte  Dr.  Eugen  v.  JAGEMANN  in  Heidelberg.

Einleitung.

1.  Schon  1808,  noch  in  der  Regierungszeit  des  Großherzogs  Carl  Friedrich,  wurde  dem
badischen  Volke  die  Absicht  der  Krone  angekündigt,  „mittels  einer  Landesrepräsentation  das
Band‘‘  zu  „dem  Staatsbürger  noch  fester,  wie  bisher,  geknüpft  wissen‘  zu  wollen.  Auch  mußte
gegenüber  der  Vielheit  und  Verschiedenheit  der  zuaammengekommenen  weltlichen  und  geistlichen,
fürstlichen,  ritterschaftlichen  und  städtischen  Gebiete  ein  innerlich  einheitliches  Staatswesen
erst  geschaffen  werden,  wozu  außer  den  erlassenen  ÖOrganisations-  und  Konstitutionsedikten
sich  jener  Weg  empfahl.  Die  damaligen  Entwürfe,  darunter  ein  vom  Staatsrat  angenommener
Brauerscher  als  letzter,  bilden  aber  nicht  die  Grundlage  der  späteren  Verfassung;  geschichtlich
interessant  bleibt  an  ihm  die  Verteilung  der  Mitgliedschaften  im  „Landrat‘‘  auf  Gutsbesitzer,
Landwirte,  Handels-  und  Gewerbsleute,  sowie  die  „den  Wissenschaften  obliegenden  Staatsbürger‘,
und  die  neu-ständisches  Prinzip.  Die  1809  einsetzende  Kriegszeit  brachte  andere  Aufgaben,
also  ein  Verfassungsfrage  ruhte.

2.  Eine  Denkschrift  des  Freiherrn  vom  Stein  (1814)  an  den  Zaren  Alexander,  Schwager
des  Großherzogs  Carl,  und  Vorarbeiten  des  Ministers  von  Marschall,  zeitigten  neuen  Entschluß
unter  dem  Miteinfluß  äußerer  Umstände,  namentlich  der  finanziellen  Schwierigkeiten,  die  auf
Reformen,  Staatsauflagen  und  Hebung  des  Kredits  hindrängten;  eine  Mitbeteiligung  der  Bevölkerung
  dabei  erschien  nützlich  und  billig.  Auch  sah  man  gegenüber  territorialen  Ansprüchen
Bayerns  (für  den  Fall  des  Erlöschens  der  älteren  Linie  der  Dynastie)  eine  Festigung  des  Staatsbestandes
  darin,.  wenn  er  einen  verfassungsmäßigen  Charakter  erhalte.  Endlich  enthielt  die
deutsche  Bundesakte  (1815,  später  auch  die  Wiener  Schlußakte  1820)  die  Norm,  daß  in  allen
Staaten  eine  landständische  Verfassung  stattfinden  solle;  eine  solche  war  aber  in  den  beiden
badischen  Stammlanden  (Markgrafschaften  Baden  und  Baden-Durlach)  und  in  der  Pfalz  längst
erloschen,  im  Breisgau  beim  Anfall  (1805)  aufgehoben  worden.

3.  In  den  Jahren  1815—1818  wurden  mehrere  Entwürfe  ausgearbeitet  und  maßen  sich
dabei  die  patrimonialstaatliche  Auffassung,  die  ım  Staatsrat  v.  Sensburg  ihren  Führer  hatte,  und
die  moderne,  deren  geistiger  Hauptvertreter  der  später  namentlich  durch  wirtschaftliche  Arbeiten
berühmt  gewordene  Nebenius  war.  Ersterer  wünschte  ein  Einkammersystem,  in  welchem  der
Landesherr  nach  dem  Verhältnis  seines  Steuer-Kapitals  zu  demjenigen  der  Standes-  und  Grundherren
  Vertreter  ernenne,  und  wollte  dem  Landtag  in  vielen  Punkten  nur  eine  beratende  Stimme
einräumen.  Großherzog  Carl  persönlich  gab  dem  Redaktions-Komitee  1818  seine  Annahme  eines
„Zweikammersystems‘‘  kund,  bei  welchem  „den  Ständen  alle,  den  Zweck  dieser  Institution  entsprechenden,
  mit  den  monarchischen  Grundprinzipien  und  der  Unabhängigkeit  der  Staatsverwaltung
  vereinbarlichen  Rechte,  insbesondere  die  Mitwirkung  an  der  Gesetzgebung  zu  verleihen
und  die  wichtigeren  der  bewährten  Staatsanstalten  unter  die  Garantie  der  Verfassung  zu  stellen“
seien.  Er  ernannte  Nebenius  zum  Referenten,  dessen  letzter  Entwurf  im  wesentlichen  das  Verfassungsgesetz
  vom  22.  August  1818  wurde,  zu  welchem  sodann  nach  inzwischen  erfolgtem  Thronwechsel
  Großherzog  Ludwig  die  nötigen  Beigesetze  (Wahlordnung  und  Wahlbezirksverteilung)
erließ.  Die  Verfassung  ist  eine  oktroyierte  (aus  eigener  Macht  der  Krone,  ohne  Mitwirkung  einer
„Constituante‘‘  geschaffene).  Ihre  Gewährung  entsprach  aber  den  Wünschen  weiter  Schichten,
die  freilich  nach  Stand  und  Interessen  den  Repräsentativgedanken  verschieden  auffaßten  und
sich  zum  Teil  bekämpften;  ihn  weithin  verständlich  zu  machen,  war  besonders  v.  Liebensteins
und  v.  Rottecks  Werk.

4.  Zweifellos  gehört  die  badische  Verfassung,  gleich  mehreren  süd-  und  mitteldeutschen,
zum  Kreise  der  durch  die  französische  Charte  von  1814  beeinflußten;  auch  das  bayrische  Vorbild
  wirkte  etwas  ein  (Mai  1818).  Sie  richtete  eine  allgemeine  Landesvertretung  im  Sinne  des
konstitutionellen,  nicht  des  parlamentarischen  Systems  ein;  das  Prinzip,  daß  „die  gesamte  Staats-
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        I.  Europa.  69  8.  Baden.

gewalt  in  dem  Oberhaupt  des  Staats  vereinigt  bleiben‘  müsse  und  der  „Souverän  nur  in  der  Ausübung
  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Stände  gebunden‘  werde,  war  ohnedies  eine
bundesrechtliche  Fundamentalanschauung  (so  später  Wiener  Schlußakte  Art.  57).  Die  Anlehnung
  an  das  fremde  Vorbild  zeigt  sich  namentlich  im  Aufbau  der  zweiten  Kammer  (Wahlrecht
nach  geographischen  Bezirken  ohne  alt-  oder  berufsständische  Unterscheidung  der  Wähler,  indirekte
  Wahl  durch  Wahlmänner,  Vorzugsstellung  in  Finanzsachen);  anderseits  war  sie  nicht
schematisch.  Während  die  zweite  Kammer  bloß  aus  Ansässigkeit  und  Volkszahl,  ohne  Klasseneinteilung
  oder  Zensus  des  Urwählers  herauswuchs,  also  ein  hochfreisinniges  System  verkörperte,
wurden  die  greifbaren  besonderen  Kräfte  geschichtlich  vorhandener  Potenzen  (Grundadel,  Geistlichkeit,
  Hochschulen)  in  der  ersten  Kammer  zusammengefaßt  mit  einer  engen  Anzahl  landesherrlich
zu  berufender  Mitglieder,  die  man  dann  aus  Militär-,  Beamten-  und  Handelsstand  zu  nehmen
pflegte.

5.  Das  Verfassungsleben  führte  zu  manchen  Kämpfen,  aber  Vorschläge  zur  Aufhebung
oder  einseitigen  Änderung,  denen  der  Gelehrte  K.  8.  Zachariä  ein  Verfechter  war,  wurden  von  der
Krone  stets  abgelehnt  und  eine  1825  auf  dem  gesetzlichen  Wege  zustande  gekommene  Novelle,
welche  die  Dauer  der  Landtagsperioden  (zum  Zweck  seltener  Versammlung)  und  Mandate  änderte,
1831  unter  entschiedener  Billigung  des  Großherzogs  Leopold  durch  Wiederherstellung  der  ursprünglichen
  Bestimmungen  (mit  übrigens  2jährigem  Budget)  beseitigt.  Das  Bewegungsjahr  1848
brachte  nur  die  eine  Änderung,  daß  statt  der  Gleichstellung  der  drei  christlichen  Bekenntnisse
(für  politische  Rechte,  Zugang  zu  Staatsstellen  und  Wählbarkeit  als  Abgeordneter)  die  Rechtsgleichheit
  aller  Staatsbürger  olıne  Unterschied  der  Religion  eintrat.

6.  Die  1860  von  Großherzog  Friedrich  I.  inaugurierte  liberale  Ära  (Amtezeit  der  Minister
v.  Stabel,  Lamey,  Mathy  und  Jolly)  schuf  zunächst  Gesetze,  welche  in  mancher  Hinsicht  den
Unterbau  wie  den  inneren  Geist  des  Staatswesens  umformten,  Selbstverwaltung  und  Rechtekontrollen
  der  Administration  einführten,  die  Rechtsverhältnisse  von  Staat  und  Kirche  regelten,
dem  Unterrichtswesen  neue  Grundlagen  gaben.  Allein  sie  wurden  nicht  Verfassungsteile,  sondern
sind  gewöhnliche  Gesetze.  Etwas  später  schritt  man  zu  einigem  Ausbau  der  Verfassung  selbst:
Das  Jahr  1867  brachte,  in  Nachahmung  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  (Art.  22  und  30)
die  Garantie  der  Strafrechtsfreiheit  der  Äußerungen  und  Abstimmungen  der  Kammermitglieder
in  ihrer  Funktion,  sowie  wahrheitsgetreuer  Berichte  über  die  Verhandlungen;  ferner  wurde  ein  als
Erfordernis  der  Wählbarkeit  bestandener  Steuerzensus  aufgehoben.  Das  Recht  zur  Ministeranklage
  führte  man  1868  mit  genauen  Vollzugsnormen  ein.  Noch  entbehrte  die  Kammer  des
Initiativrechte  zu  Gesetzesvorschlägen,  sie  konnte  nur  in  Adressen  solche  erbitten;  1869  wurde
es  ihr  eingeräumt.  Im  selben  Jahre  wurden  die  mit  dem  Erfordernis  eines  Ortebürgerrechts
zusammenhängenden  Einengungen  der  Wahlfähigkeit  beseitigt  und  damit  das  allgemeine  Wehlrecht
  zur  zweiten  Kammer  hergestellt.  Zum  Zweck  häufigerer  Neufühlung  mit  der  Volksstimme
selbst  durch  Wahlen  verkürzte  man  für  die  Mitglieder  dieses  Hauses  1870  die  Mandatsdauer  von
8  auf  4  Jahre.

7.  Der  Bundesvertrag  (nebst  Schlußprotokoll)  vom  15.  November  1870,  welcher  von  Baden
und  Hessen  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  abgeschlossen  wurde  und  in  der  Weiterbildung  des
Anschlusses  zur  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  führte,  schnitt  tief  ein  in  das  Verfassungsrecht
  des  Großherzogtums.  Wohl  hatten  auch  im  vorherigen  Staatenbund  von  1815  die  Einzelstaaten
  sich  bundesmäßige  Verpflichtungen  aufgelegt  und  die  Wiener  Schlußakte  (Art.  58)  deren
Verhältnis  zu  den  partikularen  Konstitutionen  dahin  geregelt:  „Die  im  Bunde  vereinten  Fürsten
dürfen  durch  keine  landständische  Verfassung  in  der  Erfüllung  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen
  gehindert  oder  beschränkt  werden‘,  was  z.  B.  dazu  geführt  hatte,  daß  die  badische  Regierung,
  als  die  Bundesversammlung  1832  die  Unverträglichkeit  des  badischen  Preßgesetzes  (1831)
mit  dem  Bundeerecht  beschloß,  ersteres  annullierte,  nicht  ohne  lebhafte  Kämpfe  mit  dem  Landtag
  hervorzurufen.  Allein  die  Verpflichtungen  im  Bundesstaate,  der  uns  heute  umschließt,  umfassen,
  namentlich  durch  die  Aufrichtung  einer  Gesetzegebungsgewalt  des  Reichs,  weit  mehr  und
eingetretene  Änderungen  in  diplomatischer  und  militärischer  Hinsicht  greifen  ein.  Trotz  dieser
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        I.  Europa.  70  8.  Baden.

wesentlichen  Umbildung  wurde  kein  praktisches  Bedürfnis  erkannt,  die  Verfassung  umzuarbeiten.
Die  Vorgängigkeit  allen  gültigen  Reichsrechts  vor  dem  Landesrecht  steht  ohnedies  fest.

8.  Seit  der  Reichsgründung  sind  nur  zwei  Verfassungsänderungen  eingetreten:  Bei
Schaffung  eines  Beamtengesetzes  (1888)  erkannte  man  es  als  überflüssig  und  erschwerend,  das
Staatsdienerrecht,  sowie  Wittwen-  und  Brandkassen  unter  besonderem  verfassungsmäßigen
Schutze  zu  belassen,  hob  also  die  bezüglichen  Paragraphen  auf.  Ferner  hatte  das  indirekte  Wahlsystem
  für  die  Abgeordnetenwahlen  zur  zweiten  Kammer,  welches  erstmals  1866  der  Abgeordnete
v.  Feder  zu  beseitigen  beantragte,  zwar  dazu  zwei  Menschenalter  hindurch  gedient,  daß  die  angesehenen
  Leute  des  Wahlbezirks  zu  Wahlmännern  gewählt  wurden  und  den  Abgeordneten
wirklich  kürten.  Mit  der  Angewöhnung  an  die  Reichstagswalilmethoden  ward  es  jedoch  in  den
meisten  Bezirken  seiner  inneren  Bedeutung  beraubt,  indem  schon  die  Wahlmännerwahlen  auf
eine  bestimmte  Fahne  für  die  Endwahl  sich  richteten.  Die  Beseitigung  dieses  indirekten  Weahlmodus
  1904,  noch  unter  Großherzog  Friedrich  I.  (in  der  Amtszeit  der  Minister  v.  Brauer  und
Schenkel),  ist  weniger  an  sich  von  großer  geschichtlicher  Bedeutung  und  Folge,  als  wegen  der
damit  verbundenen  Umgestaltung  der  ersten  Kammer.  Es  traten  ihr  Abgeordnete  der  gesetzlich
organisierten  Körperschaften  (Handels-,  Landwirtschaftse-,  Handwerker-Kammern)  und  Vertreter
der  Städte  und  Kreisausschüsse  hinzu,  während  sie  zuvor,  abgesehen  von  landesherrlicher  Berufung,
  nur  ausgeborenen  Mitgliedern  (großherzogliche  Prinzen,  Standesherren,  2  geistliche  Würdenträger),
  Abgeordneten  des  Grundadels  und  der  Universitäten  bestand;  das  Vertretungsrecht
gleich  diesen  letzten  wurde  auf  die  technische  Hochschule  ausgedehnt,  nur  Kunst  und  Kunstgewerbe
  sind  noch  auf  etwaige  Berücksichtigung  durch  die  Krone  angewiesen  und  die  Arbeiterschaft,
  welche  bei  dem  Massenbesitz  von  Stimmen  im  System  des  allgemeinen  Stimmrechte  zur
zweiten  Kammer  stets  Mandate  erringen  wird,  bliob  ohne  eine  besondere  Vertretung,  zumal  es
Arbeiterkammern  noch  nicht  gibt;  eine  solche  korporative  Vertretung  in  der  ersten  Kammer
war  gleichwohl  zum  voraus  auf  den  Fall  der  Bildung  solcher  Kammern  im  Laufe  der  Beratungen
angeregt  worden.  Auch  manche  Einzelbestimmungen  wurden  geändert,  zu  dem  Ergebnisse,
daß  nun  jede  Kammer  in  ihrer  Zusammensetzung  mit  Grund  als  ein  tunlichstes  Spiegelbild  der
Volksgesamtheit  bezeichnet  werden  kann,  die  zweite  im  rein  geographischen  Aufbau  aus  den
Massen  heraus,  wie  sich  gerade  die  Parteimehrheiten  in  den  Wahlbezirken  stellen,  die  erste  in  der
Zuweisung  von  sicheren  Sitzen  an  fast  jede  Art  sozialer,  geistiger  oder  wirtschaftlicher  Kraft
innerhalb  der  Gesamtheit.

9.  Aus  diesem  geschichtlichen  Werdegang  erwuchs  die  nun  90jährige  Verfassung  zu  derjenigen
  Endgestalt,  welche  das  badische  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  von  1904  8.  375  ff.  ausweist.
  Der  dort  seitens  der  Regierung  aus  den  vielfachen  Änderungen  zusammengestellte  Text,
welcher  keinerlei  Beanstandung  erfuhr,  ist  nachstehend  mit  kurzen  Anmerkungen  wiedergegeben.

Der  Zweck  der  Sammlung  der  Verfassungen  des  Erdballs,  das  ganze  Material  einer
Menge  von  Konstitutionen  zu  vereinigen,  gebot  die  Kürze,  welche  bei  veralteten  Bestimmungen
oder  solchen,  die  nur  zur  Beifügung  anderer  Rechtsquellen  Anlaß  boten,  am  meisten  hervortritt.
Gleichwohl  wurde  die  Brauchbarkeit  für  das  Einzelland,  zur  theoretischen  und  praktischen  Verwendung,
  zugleich  zu  erreichen  gesucht,  soweit  ein  in  der  Form  knapp  gehaltener  Kommentar
dies  bieten  kann.  Anderwärts  wird  der  rechtsvergleichende  Blick  vorwiegend  auf  denjenigen
Verfassungsteilen  ruhen,  welche  im  zeitlichen  Vorgang  oder  sachlichen  Inhalt  besonderes  Interesse
bieten.  Dies  ist  namentlich  der  Fell  in  der  heutigen  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  und
in  den  frühen  Charakter  der  zweiten  als  reiner  Volkskammer  und  ihren  Vorrechten  in  bezug  auf
Finanzsachen,  ferner  im  ständischen  Ausschuß  und  in  der  Gestaltung  der  staatlichen  Notrechte,
in  der  Vorschrift  der  Enthörung  als  Vorerfordernis  der  Petitionen,  in  der  frühen  Einführung  und
vollen  Ausgestaltung  der  Ministeranklage  und  in  der  Zulassung  gemeinsamer  Kommissionssitzungen
beider  Kammern.  Die  Verfassungsreform  von  1904  dürfte  eine  vorbildliche  Bedeutung  für  den
Gang  der  Umbildung  in  andern  süd-  und  mitteldeutschen  Einzelstaaten  erweisen.
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        I.  Europa.  71  8.  Baden.

Badische  Spezial-Literatur  (mit  Angabe  der  Zitierzeichen  im  folgenden).

a.  Geschichtliche:

H.  Meerwarth,  Die  öffentliche  Meinung  in  Baden  ...  .  1815—1818.  (Heidelberger
Dissertation).  1907,  bei  Rößler  erschienen.

L.  Müller,  Badische  Landtagsgeschichte.  (Berlin  bei  Rosenbaum  und  Hart,  ab
1900  ff.)

F.  v.  Weech,  Geschichte  der  Badischen  Verfassung,  nach  amtlichen  Quellen.  (Karlsruhe
  bei  Bielefeld  1868.)

Während  diese  Werke  die  Entstehung  der  Verfassung  und  die  erste  Zeit  des  konstitutionellen
Lebens  behandeln,  sind  für  die  Fortbildung  die  Landtagsdrucksachen,  namentlich  derjenigen  Jahre,
in  welchen  Änderungen  vorkamen,  beizuziehen.  Ein  lebensvolles  Bild  der  Verfassungsreform
von  1904,  vielfach  mit  Rechtsvergleichung  gegenüber  andern  Ländern,  bieten  von  den  Landtagsdrucksachen
  1903/1904:

Regierungsentwurf  nebst  Notizen  in  Beilageheft  II  der  zweiten  Kammer,  Drucksache  26,
Kommissionsbericht  des  Abg.  Obkircher  (zweite  Kammer),  daselbst  Drucksachen  26a—,  im
folgenden  als  K  II  zitiert  (die  Seitenzahlen  beziehen  sich  auf  den  Hauptbericht  268);  Kommissionsbericht
  des  Abg.  Freiherrn  von  Göler  (erste  Kammer),  Beilageheft  der  ersten  Kammer,  Drucksache
  222,  im  folgenden  als  KI  zitiert.

b)  Juristische:

B  -(C.Bornhak,  Staatse-  und  Verwaltungsrecht  des  Großherzogtums  Baden.  (Hannover
bei  Jänecke  1908.)

G  =  R.  Glookner,  DBadisches  Verfassungsrecht,  mit  Erläuterungen  herausgegeben.
(Karlsruhe  bei  Braun  1905.)

JI  -E.v.  Jagemann,  Die  rechtlichen  Grundlagen  des  badischen  Staatswesens,  im
Sammelwerk  „Das  Großherzogtum  Baden‘.  (Karlsruhe  bei  Bielefeld  1883,  neue  Auflage
  1909  im  Werk.)

P  =  J.  Pfister,  Geschichtliche  Entwicklung  des  Staatsrechts  des  Großherzogtums
Baden.  (Heidelberg  bei  OBwald  1836.)

R  =  H.  Rosin,  Badische  Verfassungsgesetze.  (Freiburg  bei  Mohr  1887.)

Sch  -K  Schenkel,  Das  Stasaterecht  des  Großherzogtums  Baden,  im  Sammelwerk
„Handbuch  des  öffentlichen  Rechte  von  H.  Marquardsen‘“.  (Freiburg  und  Tübingen
bei  Mohr  1884.)

Wal  -E.  Walz,  Die  badische  Verfassungsreform  des  Jahres  1904,  im  „Jahrbuch  des  öffentlichen
  Rechte  von  Jellinek,  Laband  und  Piloty‘.  (Tübingen  bei  Mohr  1907.)

Wall  =  E.  Walz,  Das  Staatsrecht  des  Großherzogtums  Baden  (1909)  in  „Das  öffentliche
Recht  der  Gegenwart‘  (Band  V),  herausgegeben  von  Jellinek,  Laband  und  Piloty.

Wi  =  Fr  Wielandt,  Das  Staatserecht  des  Großherzogtums  Baden  (1895),  im  Sammelwerk,
  das  oben  beim  Zeichen  Sch  benannt  ist.

Als  Handausgabe  des  Textes  der  badischen  Verfassung  ist  noch  zu  erwähnen  Heft  VIII

von  K.  Bindings  deutschen  Staatsgrundgesetzen  (Leipzig  bei  Engelmann  1906).

Insoweit  das  jetzige  oder  ältere  deutsche  Staatsrecht  beizuziehen  ist,  sind  die  Zitate  beschränkt
  auf  die  Lehrbücher  (in  den  neuesten  Auflagen)  von  Laband,  größere  (LI)  und  kleinere
Ausgabe  (L  II),  von  Meyer-Anschütz  (MA)  und  von  Zöpfl  (Z),  ferner  bezüglich  der  deutschen
Reichsverfassung  speziell  weiter  noch  auf  E.  v.  Jagemanns  (1904  bei  Winter  in  Heidelberg)  erschienene
  Vorträge  (J  II)  und  M.  v.  Seydels  Kommentar  (S)  (Auflage  2,  Freiburg  und  Leipzig
1897  bei  Mohr).  Die  Raumverhältnisse  gestatteten  einen  mehr  ausgedehnten  Beizug  der  Literatur
nicht,  doch  sind  noch  Untersuchungen  von  Einzelfragen  an  geeigneter  Stelle  berücksichtigt.
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I.  Europa.

Carl  von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  etc.

Als  Wir  bereits  im  Jahre  1816  Unsern  Untertanen  wiederholt  bekannt  machten,
dem  Großherzogtum  eine  Landständische  Verfassung  geben  zu  wollen,  so  hegten
Wir  den  Wunsch  und  die  Hoffnung,  daß  sämtliche  Bundesglieder  über  eine  unabänderliche
  wesentliche  Grundlage  dieser  allen  deutschen  Völkern  zugesicherten  Einrichtung
übereinkommen  und  nur  in  Entwicklung  der  aufgestellten  Grundsätze  ein  jeder
einzelner  Staat  seinen  besonderen  Bedürfnissen,  mit  Rücksicht  auf  bestehende  Verhältnisse,
  folgen  möchte.

Da  sich  jedoch,  nach  den  letzten,  über  diesen  Gegenstand  bei  dem  Bundestage
abgelegten,  Abstimmungen  der  Zeitpunkt  noch  nicht  bestimmt  vorausschen  läßt,
in  welchem  die  Gestaltung  der  Ständischen  Verfassung  einen  Gegenstand  gemeinschaftlicher
  Beratungen  bilden  dürfte,  so  sehen  Wir  Uns  nunmehr  veranlaßt,  die  Unsern  Untertanen
  gegebene  Zusicherung  auf  die  Art  und  Weise  in  Erfüllung  zu  setzen,  wie  sie
Unserer  innern  freien  und  festen  Überzeugung  entspricht.

Von  dem  aufrichtigsten  Wunsche  durchdrungen,  die  Bande  des  Vertrauens
zwischen  Uns  und  Unserm  Volke  immer  fester  zu  knüpfen,  und  auf  dem  Wege,  den
Wir  hierdurch  bahnen,  alle  Unsere  Staats-Einrichtungen  zu  einer  höheren  Vollkommenheit
  zu  bringen,  haben  Wir  nachstehende  Verfassungsurkunde  gegeben,  und  versprechen
  feierlich  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  sie  treulich  und  gewissenhaft  zu
halten  und  halten  zu  lassen:

1.  Zu  Abs.  1  und  2  vgl.  für  das  historische  Verständnis  Z  II  $$  330—310,  Le  Fur  und
Posener,  Bundesstaat  und  Staatenbund  (Breslau  1902  bei  Kern)  $$  18—26.  Anträge  des
Deutschen  Reichstags,  in  der  jetzigen  Reichsverfassung  eine  bestimmte  Gestaltung  der  gliedstaatlichen
  Konstitutionen  vorzuschreiben,  wurden  bisher  vom  Bundeerate  stets  abgelehnt;  sie  richteten
sich  übrigens  gegen  altständische  Zustände  (S  zu  Art.  76  III).  Die  Freiheit  des  inneren  politischen
Rechts  ist  selbstverständlich,  wurde  auch  im  bayrischen  Schlußprotokoll  (23.  November  1870)
Ziff.  II  gewahrt.

2.  Zu  Abs.  3  (von  Großherzog  Karl  persönlich  hinzugefügt,  vgl.  KII,  S.  4):  Die  Verfassung
  kann,  obwohl  oktroyiert,  nicht  mehr  von  der  Krone  zurückgenommen  werden;  die  gegenteilige
  Ansicht  Zachariäs  (s.  bei  v.  Weech,  Geschichte  der  badischen  Verfassung  S.  116—130)
war  dürftigst  mit  Gründen  belegt,  die,  soweit  überhaupt  juristisch,  mit  dem  früheren  Bundesrecht
allein  zusammenhingen,  aber  auch  in  dieser  Hinsicht  nur  Scheingründe  waren.  Für  den  Fall,
daß  das  regelmäßige  Verfassungsleben  den  Staatsnotwendigkeiten  gegenüber  etwa  einmal  versagen
  würde,  enthält  die  Verfassung  selbst  Notfürsorgen  provisorischer  Art,  vgl.  $$  62,  66.

3.  Die  Einteilung  der  Verfassung  ist  folgende:  Sie  enthält  zunächst  einen  ersten  allgemeinen
  Abschnitt,  das  frühere  Bundesverhältnis  und  die  staatlichen  Grundlagen  behandelnd,
dann  vier  (nun  fünf)  weitere,  welche  die  Hauptrechte  der  Badener,  dann  die  Landstände  selbst,
ihre  Rechte,  Aufgaben  und  Geschäftsformen  regeln;  die  letzten  4  Paragraphen  sind  Übergangsund
  Schlußbestimmungen.

I.  Von  dem  Großherzogtum  und  der  Regierung  im  allgemeinen.

$1.  Das  Großherzogtum  bildet  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.

1.  Für  das  jetzige  Bundesverhältnis  vgl.  die  in  Ziff.  7  der  Einleitung  bezeichneten  Quellen
von  1870/71;  für  die  Militärverhältnisse  kommt  jedoch  neben  Abschnitt  XI  der  Reichsverfassung
eine  preußisch-badische  Konvention  vom  25.  November  1870  in  Betracht  (nebst  Schlußprotokoll).

2.  Die  Mitgliedschaft  im  Reich  ist  nach  den  Eingangsworten  der  Reichsverfassung  ein
ewiges  Bundesverhältnis.  Die  Rechtsauffassungen  über  dasselbe  sind  bekanntlich  verschieden
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        I.  Europa.  13  8.  Baden.

(Übersichten  darüber  J  II  Vorträge  3  und  4,  LII  $$  2—7,  MA  $  71),  die  Verschiedenheit  ergreift
aber  weit  mehr  die  theoretische  Konstruktion  als  die  praktischen  Fragen.  Im  folgenden  wird
auf  das  Reichsstaatsrecht  nur  insoweit  eingegangen,  als  es  der  landständischen  Verfassung  gegenüber
  in  speziellen  Betracht  kommt.  Mit  Recht  hebt  Wa  II  $  5  hervor,  daß  auch  fortan  die  badische
Staatsgewalt  kraft  eines  eigenen,  ursprünglichen,  vor  dem  Reich  bestandenen  und  nicht  von  ihm
abgeleiteten  Rechts  ausgeübt  werde.

$2.  Alle  organischen  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen
  Verhältnisse  Deutschlands  oder  die  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger
  im  allgemeinen  betreffen,  machen  einen  Teil  des  Badischen  Staatsrechts  aus,
und  werden  für  alle  Klassen  von  Landesangehörigen  verbindlich,  nachdem  sie  von  dem

Staatsoberhaupt  verkündet  worden  sind.

1.  Die  Normen  des  gegenwärtigen  Reichsrechts,  welches  dem  Landesrecht  vorgeht,  (vgl.
über  den  Grundsatz:  Posener,  das  deutsche  Reichsrecht  etc.  Breslau  bei  Marcus  1900  $$  11  —  19),
bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  keiner  landesrechtlichen  Verkündung  (RVf.  Art.  2,  7,  17).—  Wegen
bundesrätlicher  Vereinbarungen  über  Gegenstände  einzelstastlicher  Competenz  vgl.  J  II  S.  36
und  L  II  S  61  Note  6  —  Der  Umfang  des  vom  Reich  normierbaren  Stoffgebiets  folgt  aus
RVf.  Art.  4,  11,  69,  76,  78  im  ganzen  und  für  besondere  Materien  aus  Art.  35,46,  50,  54,  61.

2.  Die  Landesgesetzgebung  ist  demnach  ganz  ausgeschaltet,  soweit  dem  Reich  eine  ausschließliche
  Gesetzgebungsgewalt  zukommt,  somit  für  Reichsverfassung,  -dienst,  -finanzen,
-marine,  Heerwesen,  Schutzgebiete  und  für  die  in  Art.  35  und  54  Abs.  2  bezeichneten  besonderen
Stoffe;  vgl.  jedoch  Ziffer  3  hier  unten.  Ferner  ist  die  Landesgasetzgebung  ausgeschaltet,  soweit
das  Reich  von  einer  ihm  zukommenden  nicht  ausschließlichen  Gesetzgebungsgewalt  durch  gewollte
Erschöpfung  einer  Materie  Gebrauch  gemacht  hat.  Landesgesetze,  welche  einer  reichsrechtlichen
Norm  widerstreiten,  sind  ohne  Kraft.

Die  Notwendigkeit,  das  bestehende  Landesrecht  mit  neuen  Reichsgesetzen  in  Einklang
zu  bringen,  insbesondere  für  das  unwirksam  oder  im  Fortbestande  zweifelhaft  Gewordene  die
künftige  Nichtanwendung  sicherzustellen,  ergibt  Landesgesetze,  welche  zum  Teil  die  Theorie
vom  Standpunkte  der  reinen  Vernunft  aus  als  unstatthaft  verwirft  (L  II  S.  135).  Die  praktische
wird  sich  dabei  beruhigen,  daß  solche  Gesetze  je  nachdem  verschiedener  Art  sind;  sie  haben
einen  unschädlichen  deklaratorischen  Inhalt,  wenn  sie  eine  auch  aus  dem  Reichsrecht  ableitbare
Aufhebung  wiederholen,  einen  konstitutiven,  sofern  sie  darüber  hinaus  die  Aufhebung  verfügen
oder  erlaubte  neue  Bestimmungen  treffen.  Man  kann  bei  der  Fülle  unserer  Gesetze  nicht  von
jedem  Beamten  in  vielen  Einzelfällen  zeitraubende  Untersuchungen  über  das  Sachverhältnis
verlangen,  welche  besser  die  Landesgesetzgebung  für  alle  anzustellen  sich  bestrebt;  gleichwohl
kann  aus  Versehen  und  selbstverständlich  erfolglos  eine  ungültig  gewordene  Bestimmung  aufrecht
erhalten  werden,  das  Landesgesetz  ist  dann  hierin  unwirksam.

3.  Baden  besitzt  nur  bezüglich  der  Bier-  und  Branntweinsteuergesetzgebung  ein  Reservatrecht
  (RVf.  Art.  35  und  78,  je  Abs.  2),  bezüglich  des  Branntweins  jedoch  seit  1887  auf  gewisse
Vorzüge  in  der  Kontingentierng  und  Ertragszuteilung  beschränkt  (J  II  S.  153—232,  LII  S.  32,  377).
Die  Ansicht,  das  Reservat  sei  bezüglich  des  Branntweins  ganz  weggefallen,  weil  bei  der  Umformung
dieses  Steuerrechts  ein  neuer  Satz  in  der  Verfassung  selbst  oder  die  ausdrückliche  Unterstellung
unter  Art.  78  nicht  erfolgte  (Wiese,  Verfassungsänderungen,  1906,  Breslau  bei  Marcus,  S.  44),
kann  bei  einer  in  der  Form  so  wenig  technisch  korrekten  Gesetzgebungsweise  wie  der  unserigen
(JII  8.  66)  nicht  überzeugen.  Auch  fällt  naturgemäß  der  Ersatz  für  ein  besonders  geschütztes
Recht  unter  den  gleichen  Schutz,  wenn  er  nicht  ausgeschlossen  wird,  zumal  eine  ausdrückliche
Aufhebung  des  Art.  35  Abs.  2  im  ganzen  oder  zum  Teil  nicht  erfolgte.

4.  Wegen  anderer  die  Landstände  mitbetreffender  bundesrechtlicher  Fragen  siehe  $$  3,  5
und  83.

$3.  Das  Großherzogtum  ist  unteilbar  und  unveräußerlich  in  allen  seinen
Teilen.
10
        <pb n="80" />
        I.  Europa.  14  8.  Baden.

1.  Baden,  seit  1806  Großherzogtum,  hat  einen  aus  verschiedenen  und  verschiedenartigen
Vorgängen  entstandenen  Territorialbestand  (J  I  8.  555  ff.;  R.  S.  1—7;  Wall  $  2;  W.  Windelband,
  Der  Anfall  des  Breisgaus  an  Baden,  Tübingen  1908  bei  Mohr),  was  für  das  Domänenrecht
$$  59  unten)  und  die  Rechtsentwicklung  überhaupt  (Beliaghel,  Bad.  bgl.  Recht,  Freiburg  1869
bei  Schmidt  $  3)  Bedeutung  hat  oder  hatte.

2.  Staatsrechtliche  Besonderheiten  bieten  Kondominate  Solche  bestanden  zu  Land
mit  Württemberg  und  mit  Hessen  und  ist  das  letzte  1904  durch  Übergang  des  Orts  Kürnbach
an  Baden  allein  (G.  S.  43)  aufgehoben  worden.  Dagegen  steht  der  Bodensee  noch  in  praktisch
angenommener,  ungeteilter  Gemeinschaft  der  Uferstaaten  (vgl.  W.  Hönniger,  der  Bodensee  im
Völkerrecht,  Heidelberg  1906  bei  Hörning  usw.;  L  I  Band  1  S.  179;  Wall  $  6).

3.  Zu  Grenzänderungen,  welche  nicht  bloße  Bereinigungen  sind,  ist  nach  feststehender
Praxis  landständische  Genehmigung  (vgl.  $$  64,  73)  und,  wenn  die  Reichsgrenze  verändert  wird,
Zustimmung  des  Reichs  (G.  8.  43)  erfordert,  ein  bestimmtes  Verfahren  für  letztere  aber  nicht
vorgeschrieben  in  bezug  auf  Vorangehen  oder  Zusammenwirken  von  Reich  und  Land  (J  II  8.  58/59),
doch  muß  auch  beim  Reich  das  Einverständinis  der  gesetzgebenden  Faktoren  eintreten.

4.  Die  Unteilbarkeit  des  badischen  Territoriums  war  schon  für  das  patrimoniale  Landwesen
  durch  Primogeniturordnung  (J  I  8.  553),  dann  im  absoluten  Staat  durch  Hausgesetz  (namentlich
  vom  4.  Oktober  1817;  vgl.  $  4  der  Verf.)  festgestellt  und  erhielt  nach  der  Verfassung
noch  eine  (den  Sponheimschen  Sukzessionsstreit  zugunsten  der  zähringischen  Dynastie  gegen
bayrische  Ansprüche  endgültig  erledigende)  völkerrechtliche  europäische  Garantie  in  Art.  X  des
Frankfurter  Territorialerlasses  von  1819  (Z  Band  I  $  116  Note  11)  nebst  einem  zugehörigen  Staatsvertrage.
  Die  Integrität  des  Gebiets  und  Staats  steht  zufolge  dem  Bundeszwecke  (vgl.  Einleitung
zur  RVf.;  JII  S.  36,  LII  S.  33)  auch  in  der  Schutzpflicht  des  Reichs.  Mit  dieser  ist  nicht  vereinbar
  die  These  Jellineks  (Gesetz  und  Verordnung,  1887,  Freiburg  bei  Mohr,  S.  203),  in  der
„potentiellen  Sphäre‘  liege  begriffen,  daB  des  Gliedstaate  „staatliche  Existenz  .  .  .  in  den
souveränen  Willen  des  Oberstaats  gestellt‘  sei.  Auch  der  Hinweis,  daß  ein  hoher  nationaler
Zweck  die  Aufhebung  der  Gliedstasaten  etwa  einmal  erheischen  könne,  schafft  nicht  die  Vereinbarkeit
  mit  einem  Bundesverhältnisse.

$4.  Die  Regierung  des  Landes  ist  erblich  in  der  Großherzoglichen  Familie
nach  den  Bestimmungen  der  Deklaration  vom  4.  Oktober  1817,  die  als  Grundlage
des  Hausgesetzes  einen  wesentlichen  Bestandteil  der  Verfassung  bilden  und  als

wörtlich  in  gegenwärtiger  Urkunde  aufgenommen  betrachtet  werden  soll.

1.  Erblichkeit  heißt  (R  S.  19):  ‚Der  Monarch  wird  aus  einer  bestimmten  Familie,  der
Dynastie,  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  berufen.‘  Die  Deklaration  (Hausgesetz)  selbst
und  die  Stammtafeln  s.  G.  S.  260  ff.  Die  Erbfolge  gebührt  dem  ehelichen,  ebenbürtigen  Mannsstamm
  der  Zähringer  nach  Erstgeburtsrecht  und  ruht,  in  solange  er  besteht,  für  Prinzessinnen,
welche  auch  bei  der  Vermählung  Verzicht  zu  leisten  haben;  stürbe  er  aus,  so  tritt  nicht  eine
etwaige  Tochter  des  Letzten  im  Mannsstamm,  sondern  Regredienterbschaft  ein,  in  ausführlich
geordneter  Weise,  nämlich  der  männlichen  Nachkommen  der  Töchter  des  Großherzogs  Karl
(dann  aus  anderen  Linien),  wobei  nach  dem  tatsächlichen  Verhältnis  von  Abstammung  und  Fortblühen
  die  fürstliche  Linie  des  Hauses  Hohenzollern  am  nächsten  steht.  Von  dieser  Staatserbfolge
werden  allodiale  Erbschaften  im  großherzoglichen  Hause  nicht  mitbetroffen,  auch  sind  besondere
Erbordnungen  in  Kraft  für  ausgeschiedene  Partikularfideikommisse  (Salem,  Pfälzer  Höfe  u.  &amp;amp;.),
weiche  die  rechtliche  Natur  des  Domänenbestandes  ($  59)  nicht  teilen,  dessen  Erbordnung  zufolge
des  geltenden  Hausrechts  die  gleiche  ist  wie  für  den  Thron.  —  Die  Staatserbfolge  dürfte  nicht  zur
Herrschaft  des  Großherzogtums  in  einer  Hand  mit  der  Beherrschung  eines  andern  Staats  bei
den  Regredienterben  (wohl  aber  im  jetzt  herrschenden  Mannsstamm)  führen,  „indem  entweder
ein  solcher  weiblicher  Deszendent,  wenn  ihn  die  Erbfolge  trifft,  der  Regierung  seines  eigenen
Stammlandes  feierlich  entsagen  muß  oder  aber  die  Nachfolge  in  Baden  ..  .  an  den  nächsten  nicht
regierenden  Herrn  übergeht‘  ($  3  Ziff.  4c  jenes  Hausgesetzes,  mit  Einbeziehung  anderwärts
präsumtiver  Thronfolger);  die  Ausdehnung  des  Verbots  auf  den  jetzt  herrschenden  Mannesstamm
        <pb n="81" />
        I.  Europa.  75  8.  Baden.

(Sch  S.  4,  Wa  II  $  15,  Wi  S.  28),  widerstreitet  der  sehr  deutlichen  unterschiedlichen  Behandlung
dortselbst,  welche  eine  Generalisierung  nicht  zuläßt  (B.,  S.  15)  und  in  andern  Verfassungen  sich
auch  findet  (vgl.  Bayern  Tit.  II  $  6).

2.  Die  Ebenbürtigkeit  ist  Voraussetzung  der  Hauszugehörigkeit  wie  der  Regredienterbrechte,
  und  der  unebenbürtige  Mannsstamm  überhaupt  und  insbesondere  durch  ebenbürtige
männliche  Nachkommen  der  Prinzessinnen  schon  hausgesetzlich  ausgeschlossen.  Der  Umfang
des  Konnubiums  selbst  ist  für  die  Dynastie  nicht  statutarisch  festgestellt,  für  die  Regredienthäuser
  aber  nach  deren  Recht  zu  beurteilen,  mit  Ausschluß  solcher  Bestimmungen,  welche  die
Ebenburtserfordernisse  aufgäben.  Bei  Feststellung  der  Observanz  der  jetzigen  deutschen  königlichen
  und  großherzoglichen  Häuser  (und  insbesondere  des  badischen)  in  den  letzten  zwei  Menschenaltern
  dürfte  sich  ergeben,  daß  (abweichend  vom  früheren  gemeinen  Recht  der  Reichsunmittelbaren)
  Ehen  der  Prinzen  außerhalb  des  deutschen  Hochadels  (Regierende  oder  mediatisirte  Häuser,
Gothaer  Hofkalender  Abteilungen  I  und  II)  oder  der  außerdeutschen  regierenden  Dynastien  (und
ihnen  mit  Höchstprädikaten  affiliierten  Häusern,  wie  Leuchtenberg  u.  A.)  nur  noch  morganatisch
geduldet  werden.  Ehen  sind  (selbst  in  dieser  Form)  im  regierenden  Hause  nicht  gültig  ohne
Genehmigung  des  Großherzogs  (Apanagengesetz  vom  31.  Juli  1839  $  11,  Verordnung  über  Standesbeurkundung
  vom  27.  Juli  1885  $  6).

3.  Rehms  Annahme  (s.  modernes  Fürstenrecht,  München  1904  bei  Schweitzer,  S.  105),
eine  „Urkunde‘'  vom  4.  Oktober  1817  betreffs  der  Söhne  zweiter  Ehe  des  Großherzogs  Carl  Friedrich
  sei  von  Anfang  an  gar  nicht  Hausgesetz,  sondern  bloß  Staatsverordnung  gewesen,  bezieht
sich  nicht  (wie  bei  MA  S.  259  angenommen)  auf  die  der  Verfassung  einverleibte  „Deklaration“,
sondern  auf  eine  Beilage  derselben;  die  „Deklaration‘‘  bezeichnet  sich  selbst  als  „Hausgesetz
und  Familienstatut‘.  Nach  Entstehungsgeschichte  und  Vollzug  der  Verfassung  dürfte  auch
am  Einverständnis  des  für  den  agnatischen  Konsens  vor  jener  „Urkunde“  allein  in  Betracht
gekommenen  Prinzen  Ludwig,  nachherigen  Großherzogs,  welcher  an  den  Vorarbeiten  beteiligt
war  (vgl.  v.  Weech,  a.  a.  O.  S.  99,  189),  kein  Zweifel  sein,  so  daß  ein  erhobener  Einwand  (P  Teil  1
S.  507)  gegen  die  Rechtebeständigkeit  der  Deklaration,  weil  ihr  ein  Konsens  nicht  beigesetzt  sei
(vgl.  übrigens  Z  8.  216II)  an  sich,  sowie  beim  Mangel  irgendeines  agnatischen  Proteste  und
bei  der  verfassungsmäßigen  Bestätigung  als  „Grundlage  des  Hausgesetzes‘“‘  hinfällig  ist.

Durch  die  Aufnahme  in  die  Verfassung  hörte  ferner  die  „Deklaration‘‘  nicht,  wie  schon
behauptet  wurde  (MA  S.  259)  auf,  Hausrecht  zu  sein,  sondern  ist  nur  zugleich  Verfassungsrecht
geworden.  Der  Monarch  behielt  fortdauernd  ‚seine  Stellung  im  Staat  aus  eigenem  Recht  inne“
(R  8.  19),  wenn  es  auch  keineswegs  ein  privates  ist,  er  und  sein  Haus  die  Autonomie;  die  Deklaration
  wurde  nur  wegen  ihrer  Wichtigkeit  für  Haus  und  Staat  unter  den  Schutz  der  Verfassung
gestellt,  wie  es  auch  sonst  unter  allerhand  Formen  für  wichtigst  erachtete  Einrichtungen  und
Zusicherungen  geschah  ($$  12,  13,  20—25).  Daraus  folgt  ohne  weiteren  Vorbehalt  von  selbst,
daß  bei  dem  jetzigen  Rechtsstande  nur  durch  übereinstimmende  Haus-  und  Staategesetze  (vgl.
auch  $$  64,  73)  Abänderungen  der  Deklaration  möglich  sind;  anderer  Meinung  ist,  wegen  Mangels
eines  Vorbehalte,  Wa  II  ($15),  während  Wi(8.26,  29)  und  G  (S.  44,  266)  zwar  die  Abänderlichkeit
auf  verfassungsgesetzlichem  Wege  vermerken,  aber  über  Notwendigkeit  oder  Unnötigkeit  eines
Hausgesetzes  als  Grundlage  sich  wenigstens  nicht  aussprechen  und  mit  Recht  überhaupt  hervorheben,
  daß  ein  Auseinandergehen  von  Haus-  und  Staatserecht  wegen  der  Erbfolge  für  Thron
und  Hausgut  (namentlich  Domänen,  $  59)  Schwierigkeiten  ergäbe.  In  der  Tat  liegt  daher  die
Lehrbestrebung,  die  Normierung  der  Erbfolge  der  Staategesetzgebung  allein  zuzuwenden  (auch
Thronverzicht  vor  Anfall  auszuschließen),  gar  nicht  im  praktischen  Staateinteresse.  Wichtig
ist  dagegen,  daß  die  Staatserbfolge  ohne  Landesgesetz  nicht  mehr  abänderlich  ist,  weder  die
ordentliche  (agnatische),  noch  die  außerordentliche  (kognatische,  vgl.  Wi  8.  29).

4.  Man  beschäftigte  sich  damals  (1818)  mit  einem  umfassenden  Hausgesetze,  das  aber
noch  heute  ermangelt;  die  Deklaration  sollte  nur  Grundlage  sein.  Da  sie  allein  zugleich  Staatsegesetz
  ward,  später  nachgekommene  Staategesetze  über  verwandte  Materien  nur  Zivilliste,  Apanagen
  und  ähnliche  Bezüge  betrafen  (1839,  1854,  1858),  so  folgt,  daß  alle  anderen  in  den  Bereich

10*
        <pb n="82" />
        I.  Europa.  16  8.  Baden.

einer  Hausverfassung  gehörigen  Bestimmungen  auf  autonomem  Wege  allein  zu  erfolgen  haben
(vgl.  auch  BS.  38).  Nach  Observanz  des  Hauses  und  Privatfürstenrecht,  ist  die  innere  Abscheidung
zu  treffen  zwischen  Disposition  des  Hauschefs  (insbesondere  auch  speziell  der  Familiengewalt)
und  Akten  mit  agnatischer  Beiwirkung;  die  Annahme,  daß  zu  keinem  hausgesetzlichen  Akt  mehr
das  Oberhaupt  die  materielle  Zustimmung  der  Agnaten  bedürfte  (Wa  II  $  17  mit  Berufung  auf
Dorner)  geht  über  Hausobservanz  und  Privatfürstenrecht  hinaus.  Über  Wahrung  der  Autonomie
im  deutschen  Reichsrecht  vgl.  die  Vorbehalte  in  den  REinf.Gesetzen  zu  BGB.,  GerVf.,  StPrO.  usw.

Wer  nicht  bereits  Mitglied  der  Familie  ist,  sondern  nur  beim  Aussterben  des  Mannesstamms
einzutreten  hätte  (vgl.  auch  Eisenlohr,  Thronfolgerecht  der  Kognaten,  Heidelberg,  Dissertation
1905),  zählt  zuvor  nicht  zu  den  Agnaten.

$5.  Der  Großherzog  vereinigt  in  Sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt
sie  unter  den  in  dieser  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

1.  Dem  badischen  Staat  und  Herrscher  kommt  sowohl  das  bundesmäßige  Anteilrecht  an  der
Reichssouveränetät  für  die  Gewalten  der  Gemeinschaft,  als  die  territoriale  Hoheit  im  Gliedstaat,
soweit  sie  geblieben  ist,  und  eben  durch  die  Verbindung  dieser  beiden  Elemente  Souveränetät
zu  (JIIS.51ff.).  Von  Rechtslehrern,  welche  die  Gliedstaaten  nicht  mehr  für  souverän  erachten,
mißt  gleichwohl  deren  Monarchen  die  Souveränetät  Laband  bei  (L  II  S.  25).  Bezüglich  der  verschiedenen
  Auffassungen  vgl.  MA  8.204  (mit  43),  243.  Die  Auffassung,  als  ob  Souveränctät
beschränkt  sein  könne  und  im  Bundesstaate  es  begriffsmäßig  sei  (S  S.3  und  6;  vgl.  auch  G  S.  45,
Wi  8.  46  ff.),  wird  als  contradictio  in  adjecto  heute  meist  verworfen.

2.  Einem  Regenten  kommen  die  gleichen  Rechte  wie  einem  Großherzog  zu,  Erschwerungen
für  Verfassungsänderung  bestehen  insbesondere  nicht;  ein  1862  vorgelegter  Entwurf  zu  einem
Regentschaftsgesetz  (Wi  8.  31,  WalI  $16)  nahm  keinen  Fortgang.  Die  Praxis  unterscheidet
zwischen  vorübergehender  „Stellvertretung‘‘,  welche  der  behinderte  Monarch  selbst  einsetzt,
wie  zurückzieht,  auch  begrenzt,  und  der  Notwendigkeit  einer  Fürsorge  bei  Regierungsunfähigkeit
des  Monarchen.  Im  letzteren  (1852  vorgekommenen)  Falle  wurde  unter  Anhör  der  Familienglieder
zunächst  eine  Regentschaft  des  nächsten  Agnaten  eingesetzt,  und  als  sich  die  Regierungsunfähigkeit
dauernd  erwies,  auf  agnatischen  Antrag  festgestellt  (1856),  daß  diesem  nun  die  großherzogliche
Würde  gebühre  —  ein  Verfahren,  welches  staatsrechtlich  gerechtfertigt  ist  (Goldene  Bulle,  Kap.  25
$$  2  und  4  für  die  chemals  kurfürstlichen  Häuser,  Z  I  $$  250,  240  ff.,  BS.  20).  Eine  landständische
Mitwirkung  fand  nicht  statt,  wohl  aber  eine  ministerielle.e  Wenn  man  das  gemeine  deutsche
Staatsrecht,  mangels  von  weiteren  Bestimmungen,  für  maßgebend  erachtet  (G.  S.  46,  PI  S.  111,
Sch  8.  9),  so  löst  dies  bei  den  bestehenden  Verschiedenheiten  (MA  S.280)  die  Fragen  nicht,  welche
Hausautonomie  und  Staatspraxis  unschwer  zusammen  gelöst  haben.  Doch  würde  Erlaß  eines
Regentschaftsgesetzes  nicht  unangebracht  sein.  Denn  die  ministerielle  Zuständigkeit  ist  nur
knappst  im  Organisationsreskript  vom  26.  November  1809  geregelt,  unter  Beilage  F  in  VI  38a,  c,  f.,
welche  die  Ministerialkonferenz  (Gesamtministerium)  beizieht  zu  „Änderungen  der  Hausgesetze
oder  im  Deputatwesen  der  großherzoglichen  Familienglieder‘“  und  „entscheidenden  Maßregeln
in  großherzoglichen  Familienvormundschaften‘“,  auch  ihr  (in  1.  1.  daselbst),  soweit  sie  vom  Staatsoberhaupt
  oder  durch  Staats-  und  Hausgesetze  dazu  bevollmächtigt  ist,  „die  Supplierung  der  Regentenamtlichen
  Autorisation‘‘  überweist  „in  Fällen,  wo  der  Regent  durch  Abwesenheit,  Krankheit
  oder  Minderjährigkeit  gehindert  ist“.  Die  Vermengung  von  Regentschafts-  und  Vormundschaftsbegriffen
  (Rehm,  modernes  Fürstenrecht  S.  436)  hat  zwar  in  der  Ausdrucksweise  älterer
Quellen  einen  Anhalt,  paßt  aber  zu  einem  konstitutionellen  Staatswesen  nicht  mehr,  wohl  aber
die  bestehende  Verbindung  hausrechtlicher  und  rein  staatsrechtlicher  Elemente.  Dabei  ist  festzuhalten,
  daß  eventualberechtigte  Kognaten  (siehe  Note  4  zu  $  4)  nicht  Agnaten  sind  und  nur
der  nächste  Agnat  ein  Anrecht  auf  die  Regentschaft  besitzt.  Solange  der  Mannsstanım  besteht,
gibt  es  in  Baden  kein  aktuelles  kognatisches  Recht  (a.  M.  Wa  II$16);  der  Entwurf  des  Regentschaftgesetzes
  konnte  daher  ohne  Rechtskränkung  andere  Fürsorge  treffen.
        <pb n="83" />
        I.  Europa.  77  8.  Baden.

3.  Die  festgesetzten  Bestimmungen  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  binden  den  Souverän
teils  an  Verfahrensformen,  teils  an  die  Mitwirkung  der  Landstände;  in  ersterer  Hinsicht  ist  namentlich
  die  Kontrasignatur  der  Minister  ($  67g)  bedeutsam.  ‚Aber  er  behält  die  Präsumtion  der
Berechtigung;  es  stehen  ihm  alle  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  ihm  nicht  ausdrücklich  entzogen‘‘,
  den  Landständen  „nur  die,  welche  ihnen  ausdrücklich  eingeräumt  sind“  (vgl.  Einleitung
Ziff.  4  und  MA  S.  246,  Wa  $  II  18,  Verf.  $$  50  und  56).  Das  konstitutionelle,  nicht  das  parlamentarische
  System  ist  Rechtens  (J  IS.  578),  aber  ein  ehrlicher  Konstitutionalismus  wird  stets  in
den  Grenzen  der  Staats-  und  Volkswohlfahrt  auf  Übereinstimmung  zwischen  Krone  und  Landesvertretung
  abzielen.

Die  Instruierung  der  Bundesratsbevollmächtigten  ist  reine  Regierungssache,  selbst  in
bezug  auf  Sonderrechte  (J  IIS.  236,  LIIS.  32,  59),  jedoch  die  Regierung  dem  Landtage  dafür
verantwortlich,  auch  in  bezug  auf  ihre  Mitabwägung  der  Reichsinteressen  (Lewald  in  der  Zeitschrift
  für  badische  Verwaltung  1905  S.  216).

4.  Absatz  2  begreift  die  staats-  und  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit  des  Monarchen,
welche  in  der  erhöhten  moralischen  Pflicht  ihr  Gegenstück  hat,  und  den  besonderen  strafrechtlichen
Schutz,  den  er  genießt  (näheres  G  S.  45  Note  3).  Die  Unverantwortlichkeit  ist  objektiver  Ausfluß
  der  Würde,  daher  auch  dem  Regenten  zukommend,  und  zwar  so,  daß  er  auch  nach  Ablauf
der  Regentschaft  nicht  verantwortlich  gemacht  werden  kann  (zum  Teil  abweichend  MA  $  92,
a.  M.  Wall  $  16).

86.  Das  Großherzogtum  hat  eine  ständische  Verfassung.

1.  Historisch  reiht  die  Feststellung  sich  an  Art.  13  der  Bundesakte  (Einleitung  oben  Ziff.  2),
ebenso  wie  der  korrespondierende  $  83.  Das  Bundesrecht  erheischte  (Z  1I  $  330)  ein  Repräsentativsystemn
  mit  den  Minimalrechten  der  Landesvertretung,  daß  zu  neuen  Gesetzen  und  Steuern
ihre  Einwilligung  nötig,  über  die  Verwendung  der  Steuern  ihr  eine  Mitaufsicht  und  für  „Malversation‘‘
  schuldiger  Staatsdiener  das  Recht  zum  Strafbegehren  gegeben  sei.  Der  Sinn  des  $  6
ist  die  Einlösung  dieser  Pflicht;  den  Landtag  hieß  man  dabei  „Landstände“  nach  damaligem
Sprachgebrauch,  das  Wort  „ständisch‘“  hat  nur  diesen  Sinn,  keinen  Bezug  auf  „korporative  Vertretung‘‘
  (G.  S.  47  stellt  das  auch  aus  einem  Lameyschen  Bericht  fest);  alle  Ständemitglieder,
auch  die  3.  g.  geborenen,  werden  beeidigt,  die  allgemeine  Wohlfalırt  ohne  Rücksicht  aufbestimmte
Stände  oder  Klassen  zu  beraten  ($  69).  Materiell  sind  jene  bundesrechtlichen  Erfordernisse,  welche
in  der  Entstehungsgeschichte  der  Entwürfe  ihre  Rolle  spielen  (vgl.  v.  Weech  a.  a.  O.  z.  B.  8.  49,
70  ff.)  inhaltlich  der  Verfassung  erfüllt;  ja  es  wurden  zufolge  der  Beurteilung  durch  zwei  Finanzmänner
  (v.  Sensburg,  Nebenius)  insbesondere  die  finanziellen  Kautelen  darüber  hinaus  gesteigert,
offenbar  aus  Erkenntnis  der  Nützlichkeit,  die  Regierung  zu  sparsamer  Wirtschaft  zu  binden
(vgl.  $$  38,  46,  47  betr.  Anleihen,  Schuldentilgung,  Domänenverkäufe).  Auch  bot  man,  neben
der  Beschwerde  gegen  „Mißbrauch  der  Verwaltung‘  alsbald  ein  —  zur  Ausführung  freilich  des
Spezialgesetzes  bis  1868  harrendes  —  Recht,  „Minister  und  die  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörden
  wegen  Verletzung  der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger  Rechte  förmlich
enzuklagen‘  ($  67  alte  Fassung).

2.  In  diesen  ständischen  Rechten,  ferner  in  der  Unabhängigkeit  der  Justiz,  nebst  Unterstellung
  des  Fiskus  unter  sie  für  die  Privatrechtssphäre  ($  14),  und  in  der  Bindung  an  das  Staatsbudget
  ($  55,  mit  genau  umschriebenen  Ausnahmen  für  geheime  Ausgaben  und  Administrativkredite,
  $$  55,  57)  liegt  der  Bruch  mit  dem  absoluten  Staat;  speziell  in  der  für  jeden  eröffneten
Bahn  zu  einer  Mitwirkung  aber,  um  Gierke’sche  Ausdrücke  zu  gebrauchen  (Berliner  Universitätsrede
  27.  Januar  1909),  „die  Zurückverlegung  des  Staats  in  das  Volk,  die  Wandlung  des  anstaltlichen
  in  den  genossenschaftlichen  Staat‘‘.  Anderseits  werden  dem  konstitutionellen  Systern
in  $  75  (kein  Selbstversammlungsrecht  der  Stände,  kein  Verfügungs-  oder  Bekanntmachungsrecht,
  Beschränkungen  des  Amtsverkehrs)  seine  Grenzen  bezeichnet.

3.  Die  notwendige  Rückwirkung  des  Systems  auf  den  Amtsorganismus  ist  nicht  näher  normiert.
  Sie  besteht  in  der  Zusammenarbeit  der  verantwortlichen  Minister  unter  sich  und  ihrem
Vortrag  ohne  Zwischeninstanz  beim  Staatsoberlaupt.  Diese  Notwendigkeit  wurde,  kurz  vor  der
        <pb n="84" />
        I.  Europa.  18  8.  Baden.

Verfassung,  1817  erfüllt  durch  Beseitigung  der  Kabinettsregierung,  Einsetzung  eines  wesentlich
aus  den  Departementschefs  gebildeten  Gesamtministeriums  (Staatsministerium)  und  Rückkehr
zu  den  Kompetenzgrundsätzen  des  Organisationsedikts  vom  26.  November  1809,  F.  36.  Das
Staatsministerium  (vgl.  auch  $$  7,  14,  55,  67  ff.,  75—77,  und  Walz,  Die  rechtliche  Stellung  des
Staatsministeriums  in  Baden,  Tübingen  1908  bei  Mohr)  ist  dabei,  abgesehen  von  Fällen,  welche
Spezialbestimmungen  ihm  zu  quasi  richterlicher  kollegialer  Entscheidung  überweisen  (Enteignungsund
  Disziplinarrecht),  nur  beratend,  nicht  entscheidend  gegenüber  dem  Staatsoberhaupt  (vgl.
B.  8.  106  ff.,  J.  IS.  592  und  Walz,  Die  rechtliche  Stellung  usw.,  S.  317  ff.).  Doch  ist  auch  die
Übertragung  von  Stellvertretungsbefugnissen  für  den  Monarchen  an  das  Staatsministerium
schon  geschehen;  vgl.  $  5,  Anm.  2.

4.  Außer  dem  Staatsministerium  bestand  zeitweise  ein  Staatserat  zur  Beratung  des  Monarchen
  in  wichtigsten  Fragen  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  neben  andern  Zuständigkeiten;
auch  in  der  Zeit  nach  der  Verfassung  war  dies  1821—1826  und  nur  in  strittiger  Weise  1844—  1849
der  Fall  (vgl.  Weizel,  Badisches  Gesetz  von  1863  über  Organisation  der  inneren  Verwaltung  usw.,
Karlsruhe  1864  bei  Braun,  $  27).  Er  hat  sich  niemals  eingelebt.  Ein  1863  von  der  ersten  Kammer
angeregter,  jedoch  nicht  gebildeter  Staatsgerichtshof  sollte,  neben  Kompetenzkonflikten,  Streit
über  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  erlassener  Normen,  über  Ministerverantwortlichkeit
und  Nichtigkeit  oberstrichterlicher  Urteile  (namentlich  der  Verwaltungsjustiz)  entscheiden;
wegen  der  ersten  Kammer  als  Staatsgerichtshof  bloß  bei  Ministeranklage  vgl.  $  67b.

II.  Staatsbürgerliche  und  politische  Rechte  der  Badener  und  besondere  Zusicherungen.

Der  erste  Vorschlag,  „allgemeine  Rechte  der  Untertanen‘  grundgesetzlich  festzustellen,
auch  dienstpragmatische  Rechte  der  Staatsbeamten  einzuschließen,  ging  von  Staatsrat  von
Dawans  aus  und  führte  in  den  verschiedenen  Entwürfen  zu  verschiedenen  Formulierungen  (v.  Weech
a.  a.  O.  11,  12,  24,  82).  Die  kulturhistorisch  wichtigen  Sätze  ($$  7—25)  sind  vielfach  mehr  programmatisch,
  als  rechtekonstitutiv  und  auch  letzteres  nur  im  Sinne  der  Schaffung  von  Rechtszuständen,
  nicht  von  besonderen  Individualrechten  gegen  den  Staat  (Wall  $  10).

$  7.  Die  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Badener  sind  gleich  in  jeder  Hinsicht,
wo  die  Verfassung  nicht  namentlich  und  ausdrücklich  eine  Ausnahme  begründet.
Die  Großherzoglichen  Staatsminister  und  sämtliche  Staatsdiener  sind  für  die

genaue  Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

1.  Der  Verfassungssatz  enthält  nicht  eine  allgemeine  Rechtsgleichheit,  sondern  die  (regelmäßige)
  Gleichheit  der  staatsbürgerlichen  Rechte;  die  Ausnahmen  hängen  mit  der  Beziehung
zum  Thron  ($  27  Ziff.  1),  mit  Besitz-  ($  27  Ziff.  2  und  4)  und  Berufsverhältnissen  ($  27  Ziff.  3,
5—7)  zusammen;  zur  Ernennung  nach  $  27  Ziff.  8  ist  jeder  Badener  fähig.  Als  staatsbürgerliche
Rechte  bezeichnet  man  sowohl  die  in  $$  7  ff.  behandelten  Grundrechte,  als  auch  den  Anspruch
auf  eine  gewisse  Förderung  der  Interessen  der  Staatsangehörigen  (WaII  $  10  II)  und  endlich
die  politischen  Rechte,  d.  h.  die  Beteiligung  an  Bildung  der  Landes-,  Kreis-  und  Gemeindeorgane;
bezüglich  der  kommunalen  ist  aber  der  Rechtskreis  inzwischen  zum  Teil  auf  deutsche  Nichtbadener
ausgedehnt  worden.

Ob  der  Badener  es  von  Geburt  oder  aus  sonstigen  Gründen  (vgl.  Gesetz  vom  1.  Juni  1870
über  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit,  und  wegen  des  sog.  Bancroftvertrages  Badens  Wa  II  $  8)
ist,  macht  keinen  Unterschied  der  Rechte.  Die  dem  Innerstaatsrecht  zustehende  Normierung
(vgl.  Note  1  zu  Abs.  2  der  Eingangsworte  der  Verfassung)  von  Voraussetzungen  (Lebensalter,
Dauer  des  Wohnsitzes,  Vorhandensein  desselben  bei  Bildung  der  Wählerlisten,  Bezirkszuteilung
usw.),  der  staatsbürgerlichen  Rechte  darf  nach  Art.  3  der  Reichsverfassung  nicht  verschieden  für
geborene  Badener  und  zu  Badenern  gewordene  Reichsdeutsche  bestimmt  werden;  das  Begehren,
daß  aber  eine  an  sich  gleiche  Norm  für  die  Kategorien,  welche  sie  trifft,  trotz  der  Verschiedenheit
tatsächlicher  Verhältnisse  auch  gleich  wirken  müssen,  wäre  eine  doktrinäre  Überspannung

(vgl.  $  34).
        <pb n="85" />
        I.  Europa.  79  8.  Baden.

2.  Die  Rechtsgleichheit  sonst  der  Badener  in  dem  Sinne,  daß  der  Unterschied  der  Geburt
und  des  Vermögens  die  Rechtsstellung  nicht  bestimmt,  während  Verschiedenheiten  der  Berufsund
  Erwerbsart  allerdings  auch  in  Rechtsfolgen  sich  ausdrücken  (Spezialnormen  für  Landwirtschaft,
  Handelsstand,  Gewerbe,  Industrie  usw.),  ist  mit  wenigen  Ausnahmen  durchgeführt,  die
restlich  verbliebenen  Sonderrechte  des  standes-  und  des  grundherrlichen  Adels  (vgl.  Dorner,
Kommentar  zur  Badischen  Rechtspolizeigesetzgebung,  1902,  Karlsruhe  bei  Lenz,  S.  529/43;
Sch.  $  4;  Wa.  II  $  11;  ferner  Reichseinführungsgesetz  zum  BGB.  Art.  57—58)  hängen  wesentlich
mit  dem  Grundbesitz  zusammen  und  das  verbliebene  allgemeine  Adelsvorrecht  der  Befähigung
zur  Stammgutserrichtung,  bei  der  Unzulässigkeit  von  Geldfideikommissen,  gleichfalls.  Das
Adelsedikt  (1808)  deutet  an,  bürgerliche  Grundbesitzer,  die  ein  taugliches  Gut  zum  Stammgut
machen  wollten,  könnten  nach  Umständen  den  Adel  erlangen.  Es  bestehen  auch  geschlossene,
aber  dabei  im  ganzen  veräußerliche  Bauerngüter  (vgl.  badisches  Gesetz,  die  geschlossenen  Hofgüter
betr.  vom  20.  September  1898).

3.  Daß  die  Verfassung  anderseits  als  Pflichten  der  Badener  Steuerzahlung  „ohne  Unterschied‘
  ($  8)  und  Militärdienst  ($  10)  erwähnt  (die  Schulpflicht  ist  längst  hinzugekommen),  hat
praktisch  mindestens  nicht  mehr  den  Sinn,  als  ob  der  Nichtbadener  steuer-  und  wehrfrei  sei.
Badener  und  Nichtbadener  schuldet  Gehorsam  den  Gesetzen  so,  wie  sie  ihm  gegenüber  von  den
im  Einzelfalle  letztinstanzlichen  Organen  rechtsverbindlich  ausgelegt  sind  (vgl.  WalI  $  9,  jedoch
auch  RVerf.  Art.  2,  7,  77).  Eine  Wählpflicht  der  Badener  besteht  nicht,  dagegen  die  Pflicht
zur  Leistung  des  (1848  gesetzlich  normierten)  Verfassungseides,  welcher  als  Huldigungs-,  Fahnenoder
  Diensteid  abgenommen  wird  und  bei  dessen  Verweigerung  die  Ausübung  der  staatebürgerlichen
  Rechte  nicht  beansprucht  werden  könnte  (Wi  S.  12).  Das  Schweigen  des  Gesetzes,  woraus
Wa  U  $  9  die  Folgenlosigkeit  der  Eidesverweigerung  ableitet,  genügt  m.  E.  nicht,  weil  ein  Rechtesystem
  auf  die  Korrelativität  von  Rechten  und  Pflichten  sich  aufbaut  und  jener  Akt  im  inneren
Zusammenhang  mit  der  Gesamtstellung  des  Staatebürgers  steht  (vgl.  auch  die  Analogie  des  $  35
Ziff.  4).

4.  Zu  Absatz  2  vgl.  ferner  $$  67a  ff.  und  Beamtengesetz  (1888)  $  8  und  wegen  der  in
Baden  weitest  eingeräumten  primären  Haftbarkeit  des  Staats  an  Stelle  der  Beamten  bei  Amtspflichtverletzung
  Art.  5  des  badischen  Ausf.-Gesetzes  zum  BGB.  —  „Die  Schranken  der  Gehorsamspflicht
  des  Beamten  nach  deutschem  Recht‘  untersuchte  1908  Größler  (Dissertation,  gedruckt
  Berlin  bei  Pilz),  ohne  Eingehen  auf  $  7,  in  interessanter  Weise  (reichliche  Literatur  s.  deselbst);
  kein  Beamter  darf  einen  verfassungswidrigen  Befehl  ausführen.

$8.  Alle  Badener  tragen  ohne  Unterschied  zu  allen  öffentlichen  Lasten  bei.

Alle  Befreiungen  von  direkten  oder  indirekten  Abgaben  bleiben  aufgehoben.

Die  Unterschiedslosigkeit  bezieht  sich  nur  auf  die  subjektive  Seite,  d.  h.  daß  alle  Badener
Steuerträger  an  sich  sind  ohne  Ausnahme,  insbesondere  also  kein  Stand  (vgl.  $  23)  Steuerfreiheit
genießt.  Nach  der  objektiven  Seite  (steuerbare  Quelle)  bestehen,  ohne  daß  man  in  der  Normierung
ein  Verfassungsgesetz  sähe,  sowohl  Mehrbelastungen,  die  man  1818  nicht  kannte  (Steuerprogressionen),
  als  Befreiungen.  Letztere  beziehen  sich  auf  die  Minima,  von  welchen  an  abwärts
zur  Schonung  kleinster  Vermögen  oder  Einkommen  oder  auch  wegen  zur  Kleinheit  des  Ertrages  unverhältnismäßiger
  Erhebungsschwierigkeiten  und  -kosten  eine  Freilassung  erfolgt.  Bezüglich
der  Zivilliste,  Apanagen  und  Wittume  (je  nebst  den  zur  Hofausstattung  des  Großherzogs  gehörigen
oder  mit  Apanagen  oder  Wittumen  überwiesenen  Schlössern  und  Gärten)  erfolgt  keine  Steuererhebung;
  diese  Bezüge  (vgl.  $  59)  stellen  den  aus  dem  Domänenertrag  überwiesenen  unbelastbaren
  Netto-Anteil  des  regierenden  Hauses  dar.  Die  Mitglieder  desselben,  mit  Ausnahme  des
Großherzogs  (Wa  II  $  13  am  Ende)  steuern  in  bezug  auf  sonstige  Objekte;  ebenso  steuern  die
Domänen  an  Gemeinde  und  Kreis,  nur  —  bei  dem  bestehenden  Verhältnis  der  Gesamtertragsüberlassung
  an  den  Staat  —  selbstverständlich  nicht  auch  an  diesen.

89.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Alle  Staatsbürger  ohne  Unterschied  der
Religion  haben  zu  allen  Zivil-  und  Militärstellen  und  Kirchenämtern  ihrer  Konfession

gleiche  Ansprüche,
        <pb n="86" />
        I.  Europa.  80  8.  Baden.

Alle  Ausländer,  welchen  Wir  ein  Staatsamt  konferieren,  erhalten  durch  diese

Verleihung  unmittelbar  das  Indigenat.

Zu  Absatz  1:  vgl.  Einleitung  Ziffer  5.  Das  Gesetz  von  1848  bezog  sich  nur  auf  die  staatsbürgerlichen
  Verhältnisse,  die  Gleichstellung  im  Gemeinderecht  erfolgte  1862  ohne  Berührung  der
Verfassung  selbst;  in  beiden  Hinsichten  handelte  es  sich  praktisch  um  die  Emanzipation  der
Israeliten,  während  bei  der  Verfassungsgebung  die  Gleichhaltung  von  Katholiken,  Lutheranern
und  Reformierten  als  Ziel  zugrunde  lag.  Die  ganze  Regel  ist  heute  eine  reichsrechtliche  zufolge
des  im  Bündnisvertrage  vom  15.  November  1870  Art.  80  Ziff.  20  übernommenen  Gesetzes  des
Norddeutschen  Bundes  vom  3.  Juli  1869,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.

Der  Anspruch  auf  Ämter  ist  im  einzelnen  kein  rechtlich  erzwingbarer.  Bei  Einführung  der
Studienfreiheit  (1822)  wurde  gesetzlich  ausgesprochen,  daß  das  Bestelien  der  geordneten  Prüfungen
über  das  akademische  Studium  kein  Recht  auf  Anstellung  gibt.  Der  Sinn  der  Verfassung  ist,
positiven  und  negativen  einseitigen  Konfessionalismus  in  der  Auswahl  der  Staatsverwaltung  zu
verbieten,  wobei  übrigens  für  die  Besetzung  der  Militärstellen  (vgl.  Note  zu  $  1  in  Abs.  1),  abgesehen
  von  der  Gensdarmerie,  eine  konstitutionelle  Verantwortlichkeit  in  Baden  nicht  mehr  besteht.
  Die  Auswahl  muß  nach  der  Tauglichkeit  geschehen,  eine  schematisch-statistische  Parität
ist  nicht  vorgeschrieben.

Zu  Absatz  2:  Dieselbe  Regel  gibt  die  nunmehr  an  die  Stelle  getretene  Reichsnorm  des  $  9
des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit.


$  10.  Unterschied  in  der  Geburt  und  der  Religion  begründet  mit  der  für  die
standesherrlichen  Familien  durch  die  Bundesakte  gemachten  Ausnahme,  keine  Ausnahme

  der  Militärdienstpflicht.

Ebenso  das  heutige  Recht  nach  Art.  57  Reichsverfassung  und  $  1  Absatz  1  des  Norddeutschen
Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867  (nun  Reichsgesetz),  betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,
  bezüglich  Befreiung  der  Mitglieder  regierender  (oben  nicht  erwähnt)  und  standosherrlicher
Häuser.  Für  Mennoniten  und  für  Geistliche  besteht  keine  Ausnahme  von  der  Wehrpflicht  an  sich;
vgl.  jedoch  wegen  der  Zurückstellung  (und  späteren  Überweisung  zur  Ersatzreserve)  katholischer
Theologen  Reichsgesetz  vom  8.  Februar  1890  und  wegen  Verwendung  der  Inhaber  geistlicher
Ämter  zur  Militärseelsorge  oder  -krankenpflege  statt  zur  Waffe  LI  Bd.  4  S.  166.

$  11.  Für  die  bereits  für  ablöslich  erklärten  Grundlasten  und  Dienstpflichten
und  alle  aus  der  aufgehobenen  Leibeigenschaft  herrührenden  Abgaben  soll  durch

ein  Gesetz  ein  angemessener  Abkaufsfuß  reguliert  werden.

Alle  Feudalrechte  in  weitestem  Sinne  sind  in  Baden,  beginnend  1783  mit  der  Leibeigenschaft,
aufgehoben  worden,  namentlich  1831  schon  Zehnten,  Gülten  und  Erbzinsen.  Auch  sind  die  Lehen
selbst  abgelöst  und  können  keine  neuen  entstehen  (vgl.  Behaghel,  „Gesetze  über  Erwerb  und
und  Belastung  des  Grundeigentums‘“  in  Rosins  Handbibliothek  badischer  Gesetze,  Band  3,  Freiburg
1888  bei  Mohr).  Dagegen  ist  anderseits  die  von  dem  Abgeordneten  Grafen  Berlichingen  (vgl.
Protokollhefte  I.  Kammer  1871/72  S.  12;  1873/74  S.  11;  1877/79  8.  13,  32,  113;  1879/80  S.  24)
begehrte  Komplexlastenablösung  (Befreiung  von  Wald  und  Flur  von  darauf  ruhenden  Holzund
  Benutzungsrechten)  nie  allgemein  ermöglicht  und  die  Ablösung  sog.  Pfarrkompetenzen
(Kommissionsbericht  des  Abg.  Schmidt  über  die  bezügliche  Bitte  des  Freiherrn  von  Mentzingen,
im  4.  Beilageheft  S.  202  ff.  der  Dr.  S.  der  II.  Kammer  1877/79)  nicht  geregelt  worden;
lediglich  mit  dem  Zehnten  zusammengehangene  Baulasten  wurden  mitabgelöst.  Von  den  Lasten
sonst  waren  nur  Faselvieh-  und  Weidelast  längst  ablöslich.  Anderseits  schuf  ein  modernes
Gesetz  (vom  17.  April  1887,  die  gemeinen  Schafweiden  betr.)  die  Möglichkeit,  ohne  Entstehung
privatrechtlicher  Dienstbarkeiten  durch  Dreiviertelmehrheiten  (sowohl  nach  Kopfzahl  der  Besitzer,
  als  zugleich  nach  Steuerkapital  der  beteiligten  Grundstücke  berechnet)  in  den  Gemeinden
        <pb n="87" />
        I.  Europa.  81  8.  Baden.

zwangsweise  gemeine  Schafweiden  zu  bilden  (vgl.  Buchenberger,  Das  Verwaltungsrecht  der
Landwirtschaft  usw.,  1887  Tauber-Bischofsheim  bei  Lang  S.  35  ff.,  286,  317  £f.).

8  12.  Das  Gesetz  vom  14.  August  1817,  über  die  Wegzugsfreiheit,  wird  als

ein  Bestandteil  der  Verfassung  angesehen.

Historisch  ist  Art.  18b,  oc  der  Bundesakte  (Z  II  $  289)  zu  vergleichen.  Die  aktuelle  Auswanderungsfreiheit
  nach  dem  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  (1.  Juni  1870)  sichert  die
Entlassung  aus  dem  Staatsverband  auf  Verlangen  mit  der  wesentlichen  Ausnahme,  daß  militärische
  Pflichten  sie  verhindern.  (Näheres  LI  $  19.)

$  13.  Eigentum  und  persönliche  Freiheit  der  Badener  stehen  für  alle  auf  gleiche

Weise  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.
Die  Verfassung  selbst  erläutert  diesen  Grundsatz  in  $$  14—19  weiter.  Vgl.  auch  $  22
Absatz  1.

$  14.  Die  Gerichte  sind  unabhängig  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz.

Alle  Erkenntnisse  in  bürgerlichen  Rechtssachen  müssen  von  den  ordentlichen
Gerichten  ausgehen.

Der  Großherzogliche  Fiskus  nimmt  in  allen  aus  privatrechtlichen  Verhältnissen
entspringenden  Streitigkeiten  Recht  vor  den  Landesgerichten.

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  zu  öffentlichen  Zwecken  abzugeben,
  als  nach  Beratung  und  Entscheidung  des  Staatsministeriums,  und  nach

vorgängiger  Entschädigung.

Zu  Absatz  1  und  2  vgl.  nunmehr  Reichsgerichteverfassung  $$  1,  6—9,  12  ff.  (auch  badisches
Beamtengesetz  von  1908  $  117  wegen  Beseitigung  des  Probequinquennats  für  Richter)  bezüglich
der  Justizgerichte  im  gewöhnlichen  Sinne,  sowie  RVf.  Art.  77  bezüglich  der  Justizverweigerung.
Auch  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Baden  ist  mit  Unabhängigkeitsgarantien  versehen,
es  wirken  nämlich  in  erster  Instanz  (Bezirksrat)  neben  dem  Amtsvorstand  auf  feste  Dauer  berufene
  Laienrichter,  in  zweiter  Instanz  (Verwaltungsgerichtshof)  mit  den  richterlichen  Privilegien
ausgestattete  Beamte  (Beamtengesetz  von  1908  $  118).  Die  Zuständigkeitsstreite  zwischen  Justiz
und  Verwaltung  entscheidet,  insoweit  nicht  $  17  Zilf.  4  der  Gerichtsverfassung  entgegensteht,
ein  Kompetenzgerichtehof,  aus  beiden  Elementen  gemischt  (Gesetz  vom  30.  Januar  1879;  M.
Heidlauff,  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  in  Baden,  1908  bei  Pfeffer  in  Heidelberg).

Zu  Absatz  3  s.  G.  S.  54  Ziff.  3  wegen  der  weiteren  Normen.

Zu  Absatz  4  vgl.  wegen  einzelner  Normen  für  Not-  oder  militärrechtliche  Fälle  (Naturalund
  Quartierleistung  in  Krieg  und  Frieden)  G.  8.  54  Ziff.  4  (in  den  drei  letzten  Absätzen)  und
Pol.  Straf-Gesetzbuch  $  30.  Die  Verfassung  selbst  hat  nur  im  Auge  einen  andern  Fall,  nämlich
die  Expropriation  von  Grundeigentum  (oder  sonstigen  Rechten  an  Grundstücken),  die  nun  das
Enteignungsgesetz  vom  26.  Juni  1899  neu  regelt.  Über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  oder
Duldung  einer  Beschränkung  entscheidet  auch  heute  das  Staatsministerium,  über  die  Entschädigung
  der  Landeskommissär  mit  Beizug  von  zwei  oder  vier  sachkundigen  Beisitzern  und
vorbehaltlich  der  Klage  beim  ordentlichen  Gericht,  dessen  Spruch  jedoch  zur  Durchführung
der  Enteignung  nicht  abzuwarten  ist;  für  letztere  ist  vielmehr  die  Zahlung  oder  Hinterlegung
der  im  Verwaltungsweg  bestimmten  Entschädigung,  vorbehaltlich  der  späteren  Mehrung  oder
Minderung,  vorausgesetzt.

$15.  Niemand  darf  in  Kriminalsachen  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen
werden.

Niemand  kann  anders  als  in  gesetzlicher  Form  verhaftet  und  länger  als  zweimal
vierundzwanzig  Stunden  im  Gefängnis  festgehalten  werden,  ohne  über  den  Grund  seiner
Verhaftung  vernommen  zu  sein.

11
        <pb n="88" />
        I.  Europa.  82  8.  Baden.

Der  Großherzog  kann  erkannte  Strafen  mildern  oder  ganz  nachlassen,  aber
nicht  schärfen.

Zu  Absatz  I:  Die  einzigen  Ausnahmen  sind  das  Stand-  und  Kriegsrecht,  wobei  hinsichtlich
der  Verhängung  nun  ein  Konkurrenzverhältnis  von  Reich  und  Land  eingetreten  ist.  Denn  einerseits
  kann  der  Kaiser  nach  Art.  68  KVerf.  bei  bedrohiter  öffentlicher  Sicherheit  jeden  Teil  des
Bundesgebiets  in  Kriegszustand  erklären.  Anderseits  bestehen  die  Landesgt'setze  über  jene  Materien
(in  Baden  vom  29.  Januar  1851)  fort  (so  mit  Recht  G.  8.  55  gegen  Wi  8.  229)  und  ist  das  Recht
der  Bundesfürsten  und  Landesbehörden,  „zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ilıre  eigenen  Truppen
zu  verwenden,  sondern  auch  alle  andern  Truppenteile  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten
  disloziert  sind,  zu  requirieren‘‘,  in  Art.  66  Absatz  2  der  RVf.  gewährt,  womit  Art.  13  der
preußisch-badischen  Militär-Konvention  vom  25.  November  1870  einig  geht.

Zu  Absatz  2:  Die  obige  habeas-corpus-Akte  ist  im  wesentlichen  durch  die  reichagesetzlichen
  Bestimmungen  über  bürgerliche  Zwangs-  und  Sicherungs-,  über  Untersuchungshaft  und
Freiheitsstrafen  ersetzt.  Abgesehen  von  Ordnungsstrafen  nach  mancherlei  Reichs-  und  Staategesetzen
  kommt  außerdem  nur  noch  der  persönliche  Zwang  (bis  48  Stunden)  für  Verwaltungsmaßregeln,
  jedoch  nur  zur  sonst  undurchführbaren  Hinderung  oder  Beseitigung  rechts-  und
ordnungswidriger  Zustände  nach  $  30  des  badischen  Polizeistrafgesetzbuchs  in  Betracht.  (Näheres
hierzu  bei  Schlusser-Müller,  Badisches  Polizeistrafrecht,  3.  Aufl.,  1908,  Karlsruhe  bei  Lang).

Zu  Absatz  3:  Das  Begnadimingsrecht  in  Sachen  erstinstanzlicher  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  ging  auf  den  Kaiser  über;  das  Begnadigungsrecht  gegenüber  militärgerichtlichen
Urteilen  steht  nach  Art.  14  der  vorbezeichneten  Konvention  dem  König  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  zu,  doch  „werden  Wünsche  ..  .  des  Großherzog  .  .  .,  badische  Untertanen  betr.,
tunlichste  Berücksichtigung  finden‘  und  nach  Ziff.  8  des  Schlußprotokolls  Fälle  badischer  Staatsangehöriger
  wegen  nicht  militärischer  Vergehen  Baden  in  bezug  auf  Begnadigung  überlassen
werden;  da  die  vorläufige  Entlassung  ferner  nicht  Gnadensache,  sondern  ein  gesetzlich  geordneter
Anspruch  ist,  sollte  beirn  Übergang  des  Strafvollzugs  auf  bürgerliche  Behörden  die  Befindung
hierwegen  der  Landesjustizstelle  zukommen  (vgl.  v.  Jagemann,  in  seinem  mit  F.  v.  Holtzendorff
herausgegebenen  Handbuch  des  Gefängniswesens,  1580,  Hamburg  bei  Richter,  I  8.  159).

Der  Großherzog  hat  je  den  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  Gnadenbefugnisse  für
geringere  Strafen  delegiert  ;  dabei  sind  einzelne  Anwendungen  (bedingter  Strafaufschub,  namentlich
für  Jugendliche;  Urlaub  auf  Wohlverhalten  bei  der  vorläufigen  Erlassung  nicht  zugänglichen
Strafen  nach  Verbüßung  des  größten  Teils)  administrativ  reglementiert.  Sein  Gnadenrechit
gegenüber  einer  Ministeranklage  und  der  Verurteilung  darauf  ist  ausgeschlossen  ($  67a  Absatz  4
und  5);  übrigens  handelt  es  sich  dort  nicht  um  ein  straf-,  sondern  staatsrechtliches  Verfahren,
wobei  das  Gnadenrecht  der  zweiten  Kanımer  (vgl.  auch  $$  67a  Absatz  2  und  67d,  e)  überlassen  ist.

Die  Abolition  (Verbot  oder  Niederschlagung  von  Strafprozessen),  noch  heute  reichsrechtlich
zulässig  (L  II  S.  326),  wird  der  Krone  auch  für  Baden  in  der  Literatur  noch  beigelegt  (B.  S.  76,
dagegen  Wa  Il  $  70),  auch  in  der  Form  der  Amnestie  (Erlaß  von  Untersuchung  und  Strafen  für
gewisse  Arten  von  Straftaten),  obwohl  die  Verfassung  nur  von  ‚erkannten‘  Strafen  spricht.
Immerhin  hat  Absatz  I  nicht  den  Sinn,  dem  Inquirenten  ein  Recht  auf  Prozeß  zu  gewührleisten,
sondern  nur  ein  solches  gegen  Ausnahmegerichte  (vgl.  jetzt  Reichsgerichtsverfassung  $  16).  Amnestien
  kamen  auch  in  Baden  bis  1857,  Abolition  in  Einzelfällen  bis  1865  ohne  Gesetzgebung  vor,
gestützt  auf  $  5  der  Verfassung,  seitdem  sind  beide  außer  Übung,  wohl  zufolge  Wechsels  der
Rechtsansicht  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung  usw.,  Berlin  1906,  bei  Häring  S.  14).

$  16.  Alle  Vermögenskonfiskationen  sollen  abgeschafft  werden.

Durch  Gesetz  vom  5.  Oktober  1820  vollzogen.

817.  Die  Preßfreiheit  wird  nach  den  künftigen  Bestimmungen  der  Bundesversammlung
  gehandhabt  werden.

Ersetzt  durch  Reichspreßgesetz  vom  7.  Mai  1874,  zu  welchem  ein  badisches  Einführungsgesetz
  vom  20.  Juni  1874  erging.  Für  den  Beginn  der  konstitutionellen  Ära  vgl.  Müller  a.  a.  O.I
S.  138,  II  112,  111  70.
        <pb n="89" />
        I.  Europa.  83  8.  Baden.

$  18.  Jeder  Landeseinwohner  genießt  der  ungestörten  Gewissensfreiheit  und
in  Ansehung  der  Art  seiner  Gottesverehrung  des  gleichen  Schutzes.

$19.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Die  politischen  Rechte  aller  Religionsteile
  sind  gleich.

820.  Das  Kirchengut  und  die  eigentümlichen  Güter  und  Einkünfte  der  Stiftungen,
  Unterrichts-  und  Wohltätigkeitsanstalten  dürfen  ihrem  Zweck  nicht  entzogen
  werden.

Zu  $$  18—20:  1.  Die  vorstehenden  drei  Paragraphen  nebst  $$  9  und  10  stellen  zusammen
als  Rechtsquellen  ein  Toleranzedikt  dar  und  sind,  obschon  aus  verschiedenen  Zeitepochen,  als
ein  Ganzes  zu  betrachten,  welches  im  Prinzip  Gewissensfreiheit,  allgemeines  Recht  zur  Gottesverehrung,
  Parität  proklamiert  und  zugleich  die  Grundlage  eines  Verhältnisses  von  Staat  und
Kirche  gibt,  das  weder  in  einem  Staatskirchentum,  noch  in  einer  Trennung  von  Staat  und  Kirche,
sondern  in  einem  historisch  herausgewachsenen  Mittelzustande  zwischen  beiden  besteht,  welcher
auf  die  Erhaltung  und  Förderung  der  vorhandenen  Glaubensgemeinschaften  unter  gleichzeitiger
Betonung  der  Unabhängigkeit  und  Rechte  des  Staats  hinzielt.  Da  die  christlichen  Kirchen  bei
der  Förderung  im  Vordergrund  stehen,  bedeutet  die  Lehre,  der  Staat  habe  aufgehört,  ein  grundgesetzlich
  christlicher  zu  sein  (G.  S.  50),  im  wesentlichen,  daß  es  keine  Staatskirchen  mehr  gibt,
und  daß  das  Verhältnis  zu  den  Glaubensgemeinschaften,  abgesehen  von  dem  wenigen  Inhalt  der
genannten  Verfassungsparagraphen,  nicht  Verfassungs-,  sondern  gewöhnliches  Gesetzesrecht
ist.  Dieselben  sind  (nebst  ihren  Anstalten  und  Dienern)  in  ihrer  weltlichen  Sphäre  dem  Staate
grundsätzlich  untergeordnet,  d.  h.  den  Staatsgesetzen  unterworfen  und  können  daher  gegen
Freiheit  und  Vermögen  einer  Person  wider  deren  Willen  ohne  der  Staatsgewalt  Genehmigung,  welche
nur  in  gesetzlich  geordneter  Maßgabe  eintritt,  keine  Verordnung  oder  Verfügung  wirksam  treffen.
Über  Beurteilung  der  verfassungsmäßigen  Stellung  der  Kirchen  im  Beginn  der  konstitutionellen
Ära  vgl.  Müller  a.  a.  O.  IS.  77  ff.

2.  Während  $$  9,  10,  18  individuelle  Rechte  und  Pflichten  der  Einwohner  betreffen,  wozu
übrigens  auch  die  (bei  Herstellung  des  Kirchensteuerwesens  durch  Normierung  des  Austritts  aus
Glaubensgemeinschaften  staatsrechtlich  geordnete)  Möglichkeit  der  Konfessionslosigkeit  zu  zählen
ist,  befassen  sich  $$  19,  20  mit  den  Rechten  der  Glaubensgemeinschaften  selbst;  letztere  sind  nach
dem  Wortgebrauch  zur  Zeit  der  Verfassungsgebung  mit  den  „Religionsteilen‘‘  identisch.  Das  grundlegende
  Gesetz  vom  9.  Oktober  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Vereine
im  Staate  betreffend,  unterscheidet  (als  Religionsteile)  erstens  die  vereinigte  evangelisch-protestantische
  und  die  römisch-katholische  Kirche,  erfaßt  als  „öffentliche  Korporationen  mit  dem  Recht
öffentlicher  Gottesverehrung‘‘,  für  welche  eine  Reihe  besonderer  Bestimmungen  erlassen  sind,
zweitens  die  bisher  aufgenommenen  oder  geduldeten  Religionsgemeinschaften  sonst,  deren  Befugnisse
  sich  nach  den  bisher  erteilten  besonderen  Bewilligungen  richten,  sowie  drittensreligiöse  Vereine,
deren  freie  Bildung  und  gemeinsame  Gottesverehrung  (ohne  Gewährleistung  der  Öffentlichkeit)  gestattet
  ist,  sofern  kein  Widerspruch  mit  den  Staatsgesetzen  und  der  Sittlichkeit  eintritt.  Die  Gemeinschaften
  der  ersten  Kategorie  werden  auch  heute  noch  als  Landeskirche  (Verfassungsparagraph  27
Ziff.  3)  bezeichnet,  und  ist  dabei  zu  beachten,  daß  zufolge  staatlicher  Feststellung  (1874)  der  landesrechtlichen
  Unwirksamkeit  des  Unfehlbarkeitsdogmas  die  Altkatholiken  staatsrechtlich  als  ein
Teil  der  römisch-katholischen  Gemeinschaft  behandelt  werden.  Innerhalb  der  zweiten  Kategorie
erkannte  ein  Edikt  von  1809  bereits  „die  Judenschaft  des  Großherzogtums‘“  als  „einen  eigenen
konstitutionsmäßig  aufgenommenen  Religionsteil‘‘  an;  sonst  wurde  Korporationsrecht  noch  den
Anhängern  des  Leipziger  Glaubensbekenntnisses  (Deutschkatholiken)  erteilt  (1848).  Vgl.  Näheres
Joose  im  „Handbuch  des  Großherzogtum  Baden‘  (Karlsruhe  1885  bei  Bielefeld  S.  694—720)
bezw.  Hübsch,  in  der  demnächst  erscheinenden  neuen  Auflage  desselben,  und  Wa.  II  $$  136—145.

3,  Die  nähere  Ausbildung  a)  der  Individual-,  wie  b)  der  Korporationsrechte  ist  außerhalb

der  Verfassung  erfolgt  und  daher  hier  nur  durch  Verweisung  zu  berücksichtigen:
11*
        <pb n="90" />
        I.  Europa.  84  8.  Baden.

Zu  a:  Beseitigung  der  bürgerlichen  Wirkung  kirchlicher  Ehehindernisse  ($  4  des  genannten
Gesetzes  von  1860,  nunmehr  BGB.  $$  1303—1315,  1588);  Gesetz  vom  9.  Oktober  1860  über  Ausübung
  der  Erziehungsrechte  in  bezug  auf  die  Religion  der  Kinder,  wonach  Verträge  darüber
unwirksam  sind.

Zu  b:  Selbstverwaltung  der  christlichen  Kirchen  ($  7  des  1860er  Gesetzes);  Zulassung
religiöser  Orden  bei  Staatsgenehmigung  ($  11  daselbst),  welche  bisher  nur  für  weibliche  erfolgte;
Recht  der  Kirchen  zur  Erteilung  des  Religionsunterrichte  in  den  öffentlichen  Schulanstalten
($  12  daselbst),  Besteuerungsrecht  für  örtliche  (Gesetz  vom  26.  Juli  188&amp;amp;)  und  allgemeine  (Gesetz
vom  18.  Juni  1892)  kirchliche  Bedürfnisse.

4.  Daß  $  20  die  pia  corpora,  einerlei  ob  kirchlich  oder  weltlich,  zusammenfaßte,  lag  im
Geiste  der  Zeit;  einerseits  war  die  frühere  Finanzwirtschaft  zur  Generalität  des  Budgets  nicht
durchgedrungen,  sondern  suchte  durch  Spezialfonds,  selbst  wenn  einzelne  im  Eigentum  des  Landesherrn
  oder  Staats  blieben,  vorzusorgen,  anderseits  dachte  man  nicht  an  strenge  Scheidung  zwischen
kirchlichem  und  weltlichem  Gut.  Ob  unter  „Kirchengut‘  hier  nur  das  Eigentum  einer  Kirche
els  Korporation  oder  auch  zu  kirchlicher  Verwendung  bestimmtes  Zweckvermögen  mit  eigener
Rechtspersönlichkeit  zu  verstehen  war,  ist  eine  nur  aus  dem  Sprachgebrauch  der  Zeit  zu  lösende
Frage,  welche  dahingestellt  bleiben  kann,  weil  der  Paragraph  Kircheneigentum,  Stiftungen  und
Anstaltsgut,  ja  selbst  unfundierte  Einkünfte  gleichmäßig  treffen  will.  Durch  das  1860er  Gesetz
und  Verordnungen  dazu  (vgl.  Wielandt,  Neues  badisches  Bürgerbuch,  1871,  Heidelberg  bei  Emmerling
  S.  385,  389  ff.)  wurde  für  das  kirchlichen  Bedürfnissen  gewidmete  Vermögen  eine  Verwaltungsorganisation
  „unter  gemeinsamer  Leitung  der  Kirche  und  des  Staats‘  geschaffen  und  durch  das
Stiftungsgesetz  vom  5.  Mai  1870  die  Aussonderung  von  weltlichen,  kirchlichen  und  gemischten
Stiftungen  bewirkt;  vgl.  insbesondere  $$  3—8  daselbst  bezüglich  der  Frage,  welche  Stiftungen
noch  kirchliche  oder  in  kirchlicher  Verwaltung  sind.

Ist  die  fernere  Erfüllung  eines  Stiftungszwecks  unmöglich  an  sich  oder  wegen  eintretenden
Nachteils  für  das  Staatswohl,  so  muß  nach  $  10  des  Stiftungsgesetzes  das  Vermögen  der  Stiftung
mit  tunlichster  Berücksichtigung  des  Stiftungswillens  einem  andern  öffentlichen  Zweck  zugeführt
werden  ;  ebenso  statuierte  schon  das  zweite  Konstitutionsedikt  vom  14.  Juli  1807  (näheres  G.  S.  57)
ein  staatliches  Auflösungs-  und  Umgestaltungsrecht  für  Anstaltsvermögen  in  ähnlichen  Fällen.
Es  ist  bei  der  Natur  des  $  20  als  einer  lex  generalis  mit  der  Absicht,  gegen  jede  willkürliche  Einziehung
  eine  Schutzzusage  zu  geben,  nicht  anzunehmen,  daB  solche  speziellen  Bestimmungen
über  die  Einzelheiten  eines  rechtlich  geordneten  Zweiges  selbstverständlicher  Staatsaufsicht
aufgehoben  oder  ausgeschlossen  werden  wollten.

$  21.  Die  Dotationen  der  beiden  Landes-Universitäten  und  anderer  höherer
Lehranstalten,  sie  mögen  in  eigentümlichen  Gütern  und  Gefällen,  oder  in  Zuschüssen
aus  der  allgemeinen  Staatskasse  bestehen,  sollen  ungeschmälert  bleiben.

Die  beiden  Landesuniversitäten  sind  Heidelberg  (Stiftung  Ruprechts  I.  von  der  Pfalz
1386)  und  Freiburg  (Stiftung  Albrechts  von  Österreich  1457),  erstere  von  Carl  Friedrich  von  Baden
refundiert;  die  Staatszuschüsse  sind  ständig  im  Wachsen,  haben  aber,  soweit  sie  das  Maß  von  1818
übersteigen,  nicht  die  Eigenschaft,  verfassungsrechtlich  zugesichert  zu  sein.  Die  Zusage  des  $  21
für  diese  und  andere  Anstalten  als  verfassungsrechtliche  bezieht  sich  auf  das  jeweilige  Eigengut
aller  höheren  Lehranstalten  und  auf  das  damalige  Staatszuschußeinkommen.  —  Im  übrigen  vgl.
8  27  Ziff.  5  (die  dort  inbegriffene  dritte  Hochschule  ist  die  technische  zu  Karlsruhe,  gegründet
1825  von  Großherzog  Ludwig)  und  in  historischer  Hinsicht  Müller  a.  a.  O.1S.  86  ff.,  II  S.  91.

$  22.  Jede  von  seiten  des  Staats  gegen  seine  Gläubiger  übernommene  Verbindlichkeit
  ist  unverletzlich.

Das  Institut  der  Amortisationskasse  wird  in  seiner  Verfassung  aufrecht  erhalten.

1.  Nicht  nur  das  Amortisationskassenstatut  (von  1808,  ersetzt  durch  Gesetz  vom  31.  Dezember

  1831),  sondern  auch  das  Gesetz  über  die  Eisenbahnschuldentilgungskasse  (10.  September
1842)  sind  ausdrücklich  zu  Teilen  der  Verfassung  erklärt.  Beide  Kassen  werden,  getrennt,  von  der
        <pb n="91" />
        I.  Europa.  85  8.  Baden.

Staatsschuldenverwaltung  geführt,  deren  Leiter  bei  Bedenken  gegen  Weisungen  diese  nicht  vollziehen
  darf,  ehe  äußerstenfalls  ein  Staatsministerialbescheid  darauf  ergangen  ist.  Jede  Kasse
hat  ihre  unentziehbaren  Einnahmen  und  gesetzlich  beschränkten  Ausgaben,  in  voller  Absonderung
von  der  Gebahrung  der  Staats-  und  Eisenbahnfinanz  sonst  (vgl.  Buchenberger,  Finanzpolitik  und
Staatshaushalt  ..  .  Heidelberg  1902  bei  Winter,  S.  238  ff.).

2.  Während  Baden  bei  Beginn  des  Verfassungslebens  ein  überschuldeter  Staat  war,  dessen
Finanzen  erst  allmählich,  namentlich  unter  Fürsorge  des  Großherzogs  Ludwig  und  seines  Finanzministers
  v.  Böckh,  zum  Gedeihen  kamen,  ist  inzwischen  die  Amortisationskasse  tatsächlich
aus  einer  Passiv-  eine  Aktivverwaltung  geworden;  die  Staatsschulden  (sie  betrugen  bei  der  Gründung
  etwa  30,  trotz  vieler  Tilgung  wieder  nach  der  1849er  Revolution  mit  ihrer  finanzverheerenden
Wirkung  gegen  40  Millionen  Mark)  sind  seit  Mitte  der  70er  Jahre  (unter  Beihilfe  der  französischen
Kriegsentschädigung)  gänzlich  getilgt,  ausgenommen  den  als  unverzinsliche  Schuld  an  den  Domänengrundstock
  rechnungsmäßig  (für  Domänenverkäufe  in  alter  Zeit)  geführten  Posten  von
12  Millionen  fl.  Die  Kasse  stellt  nun  eine  Kapitalreserve  dar,  welche  u.  a.  auch  schon  für  volkswirtschaftliche
  Zwecke  (Minister  Buchenberger  führte  dies  ein)  nutzbar  gemacht  wurde  (landwirtschaftliche
  Genossenschaften,  Hagelversicherung).

3.  Der  Eisenbahnschuld  steht  ein  sie  nicht  unerheblich  übersteigendes  Eisenbahnvermögen
gegenüber.  Der  Eisenbahnschuldentilgung  dient  als  ständige  Dotation  der  Reinertrag  des  Bahnbetriebe
  und  ein  1888  auf  eine  halbe  Million  Mark  fixierter  Anteil  an  Badens  Postrevenue  aus  der
Reichsgemeinschaft;  außerdem  werden  seit  1880  aus  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  im  Budget
bestimmte  Zuschüsse  gewährt  (vgl.  Buchenberger  a.  a.  O.  S.  123  ff.).

$  23.  Die  Berechtigungen,  die  durch  das  Edikt  vom  23.  April  1818  den  dem

Großherzogtum  angehörigen  ehemaligen  Reichsständen  und  Mitgliedern  der  vormaligen
  unmittelbaren  Reichs-Ritterschaft  verliehen  worden  sind,  bilden  einen  Bestandteil

  der  Staatsverfassung.

1.  Geschichtlich  ist  Art.  14  der  Bundesakte  der  Ursprung.  Sie  garantierte  den  vormaligen
Reichsständen  Ebenburt,  Autonomie,  Landstandsschaft,  Aufenthalte-  und  Militärfreiheit,  befreiten
  Gerichtsstand,  Gerichtsbarkeit  in  erster  und  bei  größeren  Gebieten  in  zweiter  Instanz,
Ortepolizei,  Kirchen-,  Schul-  und  Stiftungsaufsicht,  —  der  vormaligen  Reichsritterschaft  Autonomie,
  Anteil  an  Landstandschaft  und  Patrimonialhoheit  im  Gerichts-  und  Polizeiwesen;  Kirchenpatronat
  und  -gebet  (nebst  Trauergeläut)  als  nichtstaatlichen  Ursprungs  blieben  ohnedies  unberührt.
  Bezüglich  des  ehedem  bloß  landsässigen  Adels  bestand  keine  bundesmäßige  Bindung,
such  keine  Autonomie;  sonst  aber,  soweit  er  (wie  namentlich  im  Breisgau)  Grundherrlichkeitsrechte
  (Patrimonialhoheit  im  Sinne  niederer  Gerichtsbarkeit  und  Polizei)  hatte,  war  sein  Zustand
der  Reichsritterschaft  ähnlich,  zu  welcher  sich  auch  tunlichst  die  „pfälzischen  Vogtsjunker‘
zu  rechnen  suchten.  Wollte  einerseits  der  Adel  in  seinen  Rechten  möglichst  verbleiben,  so  mußte
anderseits  die  Krone  das  aus  vielen  Stücken  bestehende  Land  amalgamieren,  und  die  Bevölkerung
wehrte  sich  gegen  einzelne  Privilegien,  namentlich  bezüglich  der  Besteuerung  (näheres  bei  Meerwarth
  a.  a.  O.  S.  71  ff.);  der  Zweck  der  Adelsedikte  bestand  in  der  Regelung  dieser  Fragen.

2.  Adelsedikte  wurden  seit  1807  verschiedentlich  erlassen,  mit  Entziehung  und  Restitution
von  Rechten.  Soweit  der  landsässige  Adel  dabei  beteiligt  ist,  entstand  kein  Verfassungsrecht
und  bleibt  es  im  Folgenden  unerörtert,  weil  $  23  sich  auf  die  beiden  Kategorien  der  Reichsunmittelbaren
  beschränkt.  Das  darin  genannte  Edikt  von  1818  wurde  nach  der  Verfassungsgebung,
wennschon  noch  vor  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  regierungsseitig  durch  ein  solches  vom  16.
April  1819,  dem  Adel  zum  Teil  günstiger,  ersetzt  und  alsbald  von  der  zweiten  Kammer  als  deshalb
  nicht  verfassungsmäßig  beanstandet,  auch  unaufgehoben  nicht  durchgeführt.  Man  schritt
schließlich  regierungsseite  für  die  Ritterschaft  zu  einer  neuen  Deklaration  (22.  April  1824),
bezüglich  der  Reichsstände  zu  Einzelverhandlungen  mit  dem  Ergebnis,  daß  für  jedes  Haus
über  seinen  Rechtsstand  eine  Deklaration  erlassen  wurde;  die  erste  (1823)  betraf  die  fürstlich
Fürstenbergische,  die  letzte  (1855)  die  fürstlich  Löwensteinschen  Standesherrschaften,  und  es  erhellt
  aus  der  langen  Spanne  Zeit  die  Unsicherheit  des  Zwischenzustandes;  wegen  der  parlamen-
        <pb n="92" />
        I.  Europa.  86  8.  Baden.

tarischen  Kämpfe  um  diesen  Gegenstand  vgl.  Müller  a.  a.  0.1  S.  175  ff.  Auch  bestritt  die  zweite
Kammer  1831  die  Gültigkeit  der  erlassenen  Deklarationen,  der  letzten  wurde  jedoch  vom  Landtag,
„soweit  erforderlich‘,  zugestimmt.  Die  Frage  der  Anfechtbarkeit  der  beanstandeten  Edikte  ist
heute  bedeutungslos,  weil  der  Rechtsstand  des  Bestehenden  sich  auch  auf  unangefochtene  Normen
stützt  (vgl.  auch  Wa  II  S.  26  und  29).  Spätere  Änderungen  erfolgten  durch  die  Gesetzgebung.

3.  Das  praktische  Endergebnis  ist,  daß  den  Reichsunmittelbaren  erhalten  sind:  der  Grundbesitz
  mit  Stammgutseigenschaft,  Standschaftsrecht  ($  27  Ziff.  2  und  4);  Recht  eigener  Verwaltungen
  mit  Amtscharakter  (Rent-  und  Forstämter,  bei  den  Standesherren  als  Oberbehörde  Domänenkanzleien);
  Familienautonomie  (vgl.  Reichseinführungsgesetz  zum  BGB.  Art.  58,  59);
bei  den  Standesherren  auch  Ordnung  des  Nachlasses  durch  eigene  Beamte  bis  zum  Rechtsstreit
und  Beachtung  des  Herkommens  bei  Vormundschaften,  bei  Reichsrittern  Befugnis  des  Familienhauptes
  zur  nichtstrittigen  Nachlaßordnung  (bei  Einhaltung  jedoch  der  gesetzlichen  Sondervorschriften
  für  Minderjährige);  Ebenburt  und  Rang  des  hohen  Adels  für  die  Reichsstände,  mit
dem  Prädikat  „Durchlaucht‘  (seit  1829  auch  für  Nachgeborene)  in  fürstlichen,  „Erlaucht‘“  für
den  Chef  gräflicher  mediatisierter  Häuser;  Militärfreiheit  aller  standesherrlichen  Familien  und
Gemeindesteuerfreiheit  ihrer  Residenzschlösser  ;  endlich  als  Rest  des  Bergregals  Vorbaurecht  in
Standesherrschaften;  eine  niedere  Polizeigewalt  aller  früher  Unmittelbaren  im  Schloßbezirk  ;  Zuzug
ihrer  Verwalter  zur  Aufstellung  des  Gemeindevoranschlags  (wie  andere  Großgrundbesitzer)  und
eigenes  Waldschutzpersonal  (wie  Waldeigentümer  sonst);  Eximierung  (mit  einer  Reihe  anderer
Personen)  von  der  Haftstrafgewalt  der  Bürgermeister  in  kleinen  Orten.  Vgl.  $7  Note  2;B.S.  33  ff.;
Dorner-Seng,  Badisches  Landesprivatrecht  (Halle  1906,  Waisenhaus),  S.  19  ff.;  J  IS.  572  ff.;
ferner  über  Einzelnes  Curtaz,  Autonomie  der  standesherrlichen  Familien  Badens  (Heidelberg  1908
bei  Hörning),  Heinsheimer,  Rechte  der  Agnaten  usw.  (1908  ebenda),  v.  Mentzingen,  Das  badische
Stammgut  (Heidelberg  1905,  Vereinsdruckerei).

4.  Dieses  Recht  (Ziff.  3)  ist  zum  Teil  auch  auf  andere  Kategorien  übertragen  worden,
nämlich  bestimmt  bezeichnete  einzelne  Rechte  der  mediatisierten  Reichsstände  wurden  den
Gliedern  des  regierenden  Hauses  in  bezug  auf  gewisse  Standesherrschaften  (Salem,  Petershausen,
Zwingenberg)  durch  Deklarationen  (1824—1827)  als  zustehend  erklärt,  während  kein  Adelsedikt
  sich  auf  die  Prinzen  bezog  (weiteres  s.  BS.  38,  JI  S.  552  ff.,  Wi.  S.  42  und  oben  Note  zu
$  4).  Ferner  sind

5.  dem  landsässigen  grundherrlichen  Adel  einzelne  Rechte  der  Ritterschaft,  darunter
namentlich  nicht  die  Autonomie,  durch  eine  Deklaration  (auch  vom  22.  April  1824)  anerkannt.
Insbesondere  macht  es  für  die  landständische  Vertretung  gemäß  $$  27  Ziff.  4  und  29  der  Verfassung
  gar  keinen  Unterschied,  ob  die  grundherrliche  Familie  der  vormaligen  Reichsritterschaft
oder  den  Landsassen  zuzählte,  oder  neuen  Adels  ist,  indem  diese  Teilnahme  an  der  Landstandschaft
  objektiv  radiziert  ist,  d.  h.  an  Grundherrschaften  selbst  klebt  (nicht  an  Familien),  unter
der  Voraussetzung  jedoch  eines  adeligen  Besitzers.

$$  24  und  25.  (Aufgehoben  durch  $  147  Ziffer  1  des  Beamtengesetzes  vom

24.  Juli  1888.)

1.  Die  aufgehobenen  Paragraphen  (vgl.  Einleitung  Ziffer  8)  hatten  das  Staatsdieneredikt
von  1818und  die  Institute  der  weltlichen  und  geistlichen  Witwenkasse  und  der  Brandversicherung
unter  den  Schutz  der  Verfassung  gestellt.

2.  Jenes  Edikt  galt  in  sieben  Jahrzehnten  für  den  „Staatsdienst‘‘  im  Sinne  des  höheren
und  im  Gegensatz  zu  den  Angestellten,  welche  wieder  in  solche  mit  Dienstanstellung  und  in  vertragsmäßige
  zerfielen.  Eine  Reform  von  1888  verschmolz  den  Beamtencharakter  aller  nicht  kündbaren
Dienste  zur  Einheit  und  wurde  1908  noch  weiter  ausgebaut.  Ein  Gehaltssystem  mit  gesetzlichen
Sätzen,  Stufen,  Fristen  und  Zulagen,  von  dem  die  Staatsverwaltung  nur  bei  starkem  Mißverhalten
des  Beamten  abweichen  kann,  die  Unentlaßbarkeit  aus  andern  als  gesetzlichen  Gründen,  ein
geregeltes  Disziplinarverfahren  —  all  dies  gibt  den  Beamten  eine  pragmatische,  wennschon  nicht
verfassungsrechtliche  Stellung,  welche  inhaltlich  weit  hinausgeht  über  die  in  $  24  garantierten
Zusicherungen  des  Edikts.  Die  Aufhebung  der  Witwenkassenbeiträge  änderte  auch  den  Charakter
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        I.  Europa.  87  8.  Baden.

der  Beamtenreliktenversorgung  gründlich,  so  daß  die  bezügliche  Kasse  aufhört,  ein  Gesellschaftsinstitut
  zu  sein.  Vgl.  näheres  J  II  (zu  erwartende  neue  Auflage,  Teil  III,  Abschnitt  über  „Rechtsverhältnisse
  der  Beamten‘).

II.  Ständeversammlung.  Rechte  und  Pflichten  der  Ständeglieder.

$26.  Die  Landstände  sind  in  zwei  Kammern  abgeteilt.

1.  Das  Zweikammersystem  (vgl.  Einleitung  3,  4,  8)  wird  ohne  Fixierung  seiner  Zweckbestimmung
  statuiert,  die  bekannten  politischen  Maximen  entspricht.  Insbesondere  in  den
jahrelangen  Verhandlungen  bis  zur  Verfassungsreform  von  1904  spielte  aber  der  Zweck  seine
Rolle  und  die  Regierung  vertrat  stets  den  Standpunkt,  die  indirekte  Wahl  zur  zweiten  Kammer
nicht  ohne  „Kompensationen‘‘  aufgeben  zu  können,  damit  der  eintretenden  reinen  Herrschaft
der  Zahl  ein  Ausgleich  gesetzt  sei  durch  Sicherung  legislativer  Teilnahme  der  für  das  Volksund
  Staatsleben  bedeutsamen  Kräfte  nach  deren  innerem  Werte.  Anderseits  widerstrebte  die
zweite  Kammer  jeder  Aufnahme  von  Abgeordneten,  welche  nicht  auf  Grund  des  allgemeinen,
gleichen,  geheimen,  direkten  Wahlrechts  gewählt  würden,  in  ihren  Schoß,  um  sich  den  Charakter
einer  reinen  Volks  und  Wahlkammer  zu  wahren.  Solcher  ist  auch  geblieben;  bei  den  oft  geringen
Mehrheiten  der  einzelnen  Bezirkswahl,  den  dazu  geschlossenen  —  natürlichen  oder  unnatürlichen
—  Weahlbündnissen,  auch  den  Wahlenthaltungen  ist  jedoch  ohne  Beizug  weiterer  Erkenntnisquellen,
  insbesondeor  der  Statistik  aller  Stimmen,  aus  dem  Wahlergebnis  allein  das  wirkliche,
volle  Stimmungsbild  im  Volke  wenigstens  nicht  immer  zu  entnehmen  (vgl.  auch  Binz,  Abschnitt
111  9  „Parteien‘‘  in  der  zu  erwartenden  zweiten  Auflage  des  Handbuchs  „Das  Großherzogtum
Baden‘),  Anderseite  besteht  in  beiden  Kammern  für  alle  Ernannten,  außer  den  zwei  Richtern
($  32),  oder  Gewählten  der  Grundsatz  der  Integral-Erneuerung  (Ausscheiden  aller  zugleich  nach
Ablauf  der  Legislaturperiode  oder  bei  der  Auflösung)  mit  dem  Zweck,  jenes  Bild  soweit  möglich
lfrisch  und  getreu  zu  erhalten  (Motive  S.  24  vor  K  H  mit  Berufung  auf  Häußer).

2.  Die  Mitglieder  der  ersten  und  zweiten  Kammer  zusammen  bilden  die  „Landstände“,
den  Landtag.  Die  zweite  faßt  24  städtische  Mandate  (darunter  Mannheim  5,  Karlsruhe  4,  Freiburg  3,
Heidelberg  und  Pforzheim  je  2,  Konstanz,  Baden,  Offenburg,  Lahr,  Bruchsal,  sowie  Lörrach,
Rastatt,  Durlach  je  1)  und  49  ländliche,  insgesamt  73  in  fester  Anzahl.  Die  Zahl  der  Sitze  in
der  ersten  Kammer  ist  dagegen,  da  in  den  Ziffern  1,  2,  8  des  $  27  Beweglichkeit  liegt,  nicht  fest
bestimmt.  Gegenwärtig  besteht  sie  aus  einem  großherzoglichen  Prinzen,  6  Standesherren,  2  geistichen
  Würdenträgern,  8  grundherrlichen,  3  Hochschul-,  6  Berufs-Korporations-  und  4  kommunalen
Abgeordneten  sowie  8  (darunter  stets  zwei  höhere  richterliche  Beamte)  durch  landesherrliches
Vertrauen  Berufenen;  von  der  Gesamtzahl  38  gehören  demnach  15  dem  Landesadel,  17  bestimmten
Berufskreisen  an,  während  6  „ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt  zu  berufen  sind‘;  kraft
Geburt,  Amts  oder  Ernennung  sind  17,  durch  Wahl  21  berufen.  Die  erste  Kammer  stellt  daher
nicht  etwa  eine  Versammlung  Privilegierter  dar.  Das  Zahlenverhältnis  der  beiden  Kammern  hat
eine  direkte  staatsrechtliche  Wirkung  nur  in  dem  einzigartigen  Ausnahmefall  der  Durchzählung
($$  60  Ziff.  3,  61  Absatz  4  und  74).

3.  Das  Verhältnis  beider  Kammern  zu  einander  beruht  auf  zwei  Grundsätzen:

a.  Der  Gleichheit,  so  daß  regelmäßig  jeder  Kammer  die  nämlichen  Rechte  zustehen,  insbesondere
  auch  Entwürfe  der  Regierung  nach  Gutfinden  zuerst  an  die  erste  Kammer  gebracht
werden  können;

b.  der  Notwendigkeit  der  Zusammenarbeit,  trotz  getrennter  Vornahme:  Es  kann  kein  Landtagsbeschluß
  entstehen,  abgesehen  von  bezeichnetem  Durchzählungsfall,  ohne  daß  beide  Kammern
ihm  je  mit  ihrer  Einzelmehrheit  zustimmen,  und  jede  Kammer  beschließt  auf  die  Beschlüsse  der
andern,  falls  die  Sache  nicht  zuerst  bei  ihr  anhängig  war.  Trotzdem  ist  jede  gemeinsame  Beratung
ausgeschlossen,  wohl  aber  der  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  ($  15)  gestattet.

Ausnahmen  von  diesen  Regeln  treten  ein  für  Finanzvorlage,  indem  hierfür  der  zweiten
Kammer  Prärogativen  eingeräumt  sind  ($$  60  ff.),  und  für  die  Ministeranklage,  weil  sie  nur  von
der  zweiten  Kammer  ausgehen  kann  und  die  erste  dann,  verstärkt  mit  richterlichen  Elementen,
als  Staatsgerichtshof  fungiert  ($  67b).
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        I.  Europa.  88  8.  Baden.

Beschlüsse  einer  einzelnen  Kammer  sonst  sind  in  gewissen  Fällen  möglich  ($  67),  aber  nie
kann  auf  diese  Weise  ein  Gesetz  zustande  kommen.

4.  Weder  aktiv,  noch  passiv  und  zu  keiner  von  beiden  Kammern  besteht  eine  Stimm-  oder
Wahlfähigkeit  der  Frauen,  obwohl  die  Verfassung  selbst  (s.  jedoch  Motive  8.  19  vor  K.II)  ee  nicht
besonders  vermerkt.  Die  Stimmrechte  aus  Grundbesitz  der  Standesherrschaften  ruhen  bei  weiblichem
  Besitz,  dagegen  hat  die  Praxis  den  Ehemännern  eingeräumt  (G  8.  76),  die  grundherrlichen
Wahlrechte  statt  ihrer  Frauen  selbständig  auszuüben.

8  27.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  erste  Kammer  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses,

2.  aus  den  Häuptern  der  Standesherrlichen  Familien,

3.  aus  dem  katholischen  Landesbischof  und  dem  Prälaten  der  evangelischen
Landeskirche,

4.  aus  acht  Abgeordneten  des  Grundherrlichen  Adels,

5.  aus  je  einem  Abgeordneten  der  drei  Hochschulen,

6.  aus  sechs  Abgeordneten,  die  von  den  gesetzlich  organisierten  Berufskörperschaften
  gewählt  werden,  und  zwar  drei  von  den  Handelskammern,  zwei  von  der
Landwirtschaftskammer  und  einer  von  den  Handwerkskammern,

7.  aus  zwei  Oberbürgermeistern  der  der  Städteordnung  unterstehenden  Städte,
aus  einem  Bürgermeister  einer  sonstigen  Stadt  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  und
aus  einem  Mitglied  eines  der  Kreisausschüsse;  die  Oberbürgermeister  und  der  Bürgermeister
  werden  von  den  Mitgliedern  der  Stadträte  und  der  Gemeinderäte,  das  Mitglied
  des  Kreisausschusses  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kreisausschüsse  des  Landes
gewählt,

8.  aus  den  vom  Großherzog  ernannten  Mitgliedern.

828.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Prinzen  des  Hauses  und  die  Standesherren
  treten,  nach  erlangter  Volljährigkeit,  in  die  Ständeversammlung  ein.  Von  denjenigen
  Standesherrlichen  Familien,  die  in  mehrere  Zweige  sich  teilen,  ist  das  Haupt
eines  jeden  Familienzweigs,  der  im  Besitz  einer  Standesherrschaft  sich  befindet,  Mitglied
  der  ersten  Kammer.

Den  Häuptern  adeliger  Familien,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als
Stammgut  anerkannter,  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge
vererblicher  liegenschaftlicher  Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der
direkten  Steuern  auf  mindestens  eine  Million  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch
Entschließung  des  Großherzogs  das  erbliche  Recht  der  Mitgliedschaft  in  der  ersten
Kammer  (erbliche  Landstandschaft)  verliehen  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen
der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  erbliche  Landstandschaft.

Wer  für  den  minderjährigen  oder  den  wegen  Geisteskrankheit  entmündigten
Besitzer  eines  standesherrlichen  Guts  als  Vormund  bestellt  ist,  kann,  wenn  er  Agnat
der  Familie  ist,  an  Stelle  des  Bevormundeten  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer
ausüben.

Ist  das  Haupt  einer  standesherrlichen  Familie  aus  andern  als  den  im  dritten
Absatz  bezeichneten  Gründen  an  der  Ausübung  der  Mitgliedschaft  verhindert,  so  kann
es  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  einen  Agnaten  als  Stellvertreter  mit  der  Ausübung
der  Mitgliedschaft  betrauen.  Die  Bestellung  des  Stellvertreters  ist  dem  Präsidenten
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        I.  Europa.  89  8.  Baden.

der  ersten  Kammer  und,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  dem  Präsidenten
des  Staatsministeriums  schriftlich  anzuzeigen.

829.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Bei  der  Wahl  der  grundherrlichen
Abgeordneten  sind  alle  adeligen  Eigentümer  oder  Miteigentümer  eines  ım  GroßBherzogtum
  befindlichen  Gutes  wahlberechtigt,  welchem  im  Jahre  1806  die  Eigenschaft
der  Reichsunmittelbarkeit  oder  das  Recht  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  zustand.

Adeligen  Grundbesitzern,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,  als  Stammgut
anerkannter,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher
  liegenschaftlicher  Besitz  nach  Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der
direkten  Steuern  auf  mindestens  zweimalhunderttausend  Mark  veranschlagt  ist,
kann  durch  Entschließung  des  Großherzogs  die  vererbliche  Berechtigung  zur  Teilnahme
an  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  beigelegt  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen
  der  Verleihung  weg,  so  erlischt  die  Berechtigung.

8  30.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  In  Ermangelung  des  katholischen
Landesbischofs  tritt  der  Bistumsverweser  in  die  erste  Kammer  ein.

$  31.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Vom  Großherzog  werden  in  die  erste
Kammer  berufen:

1.  zwei  höhere  richterliche  Beamte,

2.  weitere  Mitglieder,  jedoch  nicht  mehr  als  sechs,  ohne  Rücksicht  auf  Stand
und  Geburt.

8  32.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  .  Die  zwei  höheren  richterlichen  Beamten
werden  auf  die  Dauer  ihres  Amts  ernannt.  Im  übrigen  erfolgt  die  Ernennung  der
vom  Großherzog  berufenen  Mitglieder  und  ebenso  die  Wahl  der  Abgeordneten  der
Grundherren,  der  Hochschulen,  der  Berufskörperschaften  und  der  Städte  und  Kreise
für  die  vierjährige  Landtagsperiode.

$  32a.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Bei  den  Wahlen  der  im  $  27  Ziffer  4
bis  7  bezeichneten  Mitglieder  sind  nur  solche  Personen  wahlberechtigt,  welche  die
badische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz  haben,
mindestens  fünfundzwanzig  Jahre  alt  sind,  und  bei  denen  keine  der  im  $  35  bezeichneten
  Tatsachen  vorliegt.

Die  bei  diesen  Wahlen  Wahlberechtigten  sind  auch  wählbar,  sofern  sie  dar
dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Das  Ruhen  der  Wahlberechtigung  gemäß
$  35  Ziffer  4  schließt  die  Wählbarkeit  nicht  aus.  Diesen  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit
  müssen  auch  die  im  $  28  bezeichneten  Stellvertreter  entsprechen.

Außerdem  ist  bei  den  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Hochschulen  die  Wahlberechtigung
  auf  die  ordentlichen  Professoren  der  betreffenden  Hochschule  und  bei
den  Wahlen  der  Grundherren  die  Wählbarkeit  auf  die  nach  $  29  Wahlberechtigten
beschränkt.

8  32b.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Wer  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ist,
kann  nicht  als  Mitglied  in  die  erste  Kammer  eintreten.
Nimmt  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  die  Wahl  als  Abgeordneter  zur  zweiten
Kammer  an,  so  hört  damit  die  Mitgliedschaft  in  der  ersten  Kammer  auf.
12
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        I.  Europa.  90  8.  Baden.

Zu  den  vorstehenden  $$  27—32b,  welche  die  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer  regeln,
ist  zu  bemerken:

1.  Stimmen  kraft  Geburt  haben  nur  die  Prinzen  des  regierenden  Hauses  ohne  Erfordernis
oder  Bedeutung  des  Eigentums  oder  Selbstgenusses  von  Grundbesitz  dabei.  Die  Volljährigkeit
(18  Jahre  Erbgroßherzog  zufolge  der  goldenen  Bulle,  vgl.  PI  S.  109,  sonst  21  Jahre)  ist  Voraussetzung.


Dagegen  setzen  die  standesherrlichen  Stimmen  zwar  die  Geburt  im  historisch  geschlossenem
Stande  der  vormals  reichsständischen  oder  gleichgehaltenen  Hüuser  (Art.  14  der  Bundesakte,
Z  1I  $  307)  voraus,  aber  nicht  sie  gibt  die  Stimme.  Ein  „deutscher  Standesherr‘‘,  welcher  Haupt
seiner  Familie  und  in  Baden  wohnhaft  ist,  hat  nur,  wenn  er  zugleich  eine  badische  Standesherrschaft
besitzt,  die  Virilstimme.  Diese  würde  bei  Übergang  der  Standesherrschaft  in  andere,  als  die  jetzt
besitzenden  Familien  nur,  wenn  sie  auch  vormals  reichsständische  waren,  mitübergehen,  sonst  aber
unausüblich  werden,  stellt  also  eine  durch  ein  Geburtserfordernis  zwar  vorbedingte,  jedoch  auf
den  Grundbesitz  radizierte  Berechtigung  dar,  ruhend  auf  den  bestimmten  Gutskomplexen,  die
schon  zur  vormaligen  Reichszeit  Territorialhoheiten  mit  Kreis-  und  Reichsstandschaft  darstellten
(Belege  aus  der  Praxis  der  ersten  Kammer  bei  G.  8.  62).

2.  Stimmen  kraft  Grundbesitzes  geben  von  Gesetzes  wegen,  bei  Erfüllung  des  in  Note  1
bezeichneten  Vorerfordernisses,  demnach  nur  die  als  standesherrschaftliche  Mediatgebiete  seinerzeit
anerkannten  Herrschaften,  nämlich  5  fürstliche  (Fürstenberg,  Leiningen,  Leyen  bezüglich  Hohengeroldseck,
  Löwenstein-Wertheim-Freudenberg  und  -Rosenberg)  und  2  gräfliche  (Leiningen-Billigheim
  und  -Neudenau,  letztere  wegen  weiblichen  Besitzes  zurzeit  mit  ruhender  Stinme  und
ohne  daß  entscheidende  Umstände  des  Erlöschens  oder  Übertragens  schon  vorliegen  (K.  II  S.  27);
ob  die  im  Regentenhause  besessenen  Standesherrschaften  Zwingenberg  und  Salem-Petershausen
in  anderer,  qualifizierter  Hand  Stimmrechte  güben,  scheint  als  bloße  Doktorfrage,  welche  zudem
ohne  spezialgeschichtliches  Material  nicht  zu  beantworten  wäre,  bisher  unerörtert  zu  sein.  Die
Konfundierung  zweier  Herrschaften  zu  einem  Besitz  vermindert  die  zwei  Stimmen  auf  eine;
Linienteilungen  über  die  1818  bestandene  Zahl  hinaus  können,  da  $  28  nur  einen  damals  präsenten
Zustand,  nicht  aber  beliebige  Stimmenvermehrung  im  Auge  hatte,  eine  solche  nicht  herbeiführen.
Ob  und  in  welcher  Weise  die  Standesherrschaften  Stammgüter  sind  (G.  S.  71),  kann,  da  die  Verfassung
  (Gegensatz  der  Absätze  1  und  2  je  in  $$  28,  29)  nichts  vorschreibt,  hier  dahingestellt
bleiben.

Stimmrecht  kraft  Grundbesitzes  zufolge  landesherrlicher  Verleihung  (erbliche  Landstandschaft)
  ist  möglich  für  das  Haupt  einer  bestimmten  adeligen  Familie  mit  Stammpgutsbesitz  von
einer  Million  Mark  lastenfreiem  Steueranschlag  an  ($  28  Abs.  2)  und  an  die  Dauer  all  dieser  Verhältnisse
  dann  gebunden;  doch  war  hiervon  nur  zugunsten  der  wieder  erloschenen  Grafen  von  Langenstein
  Gebrauch  gemacht.  Da  solche  Stammpgüter,  welche  nicht  vorlandrechtliche  sind,  beim
niederen  Adel  höchstens  14  000  M  ertragen  dürfen,  beim  Herrenstand  26—5?  000  .#  (Abschnitt  VI
des  bad.  Ausf.-Ges.  zum  BGB.),  würde  die  Anwendung  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen,
obwohl  1904  das  Erfordernis  hohen  Adels  gestrichen  wurde,  wenigstens  zur  Schaffung  solcher  Stammgüter
  zuvor  die  Verleihung  eines  landsässigen  Herrenstandes  an  die  Inhaber  voraussetzen  (G.
S.  72),  welcher  bei  der  Unmöglichkeit  der  Ausdehnung  des  deutschen  Ebenburtsrechts  und  der
Autonomie  auf  weitere  Geschlechter  nur  in  landesrechtlichen  Ehrenvorzügen  und  einer  erhöhten
Stammgutsbefähigung  bestehen  kann.

Inhaber  von  Virilstimmen  beiderlei  Art  können  nur  bei  Besitz  der  Staatsangehörigkeit
und  Volljährigkeit  sie  ausüben.  Der  Unterschied,  daß  allein  bei  den  Standesherrn  Ersatzstimmrechte,
  die  sonst  überhaupt  nirgends  ($  47)  in  der  Verfassung  vorkommen,  und  auf  die
bloß  verliehenen  Landstandschaften  sich  nicht  mitbeziehen,  durch  $  28  Absatz  3,  4  geordnet
sind,  hat  seinen  Grund  in  dern  Umstand,  daß  die  oben  genannten  Häuser  größtenteils  in  mehreren
ersten  Kammern  Deutschlands  Stimmen  haben.  Wann  ein  Standesherr  sich  als  verhindert  ansieht,
ist  Sache  seines  Ermessens  (G.S.73,  Wa.  I  S.  327);  was  vom  Vormund  gesagt  ist,  darf  nicht  auf
den  Pfleger  ausgedehnt  werden  (G.  S.  74).  Sowohl  der  Agnat-Vormund  (Absatz  3  des  $  28),  als
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        1.  Europa.  91  8.  Baden.

der  delegierte  Agnat  (Absatz  4)  nehmen  durch  die  Normen  über  die  Dauer  ihres  Ersatzrechts
(im  ersten  Fall  Dauer  des  Mundiums,  im  zweiten  der  Sitzungs-,  nicht  Legislaturperiode,  vgl.  $  79)
und  über  die  Unzulässigkeit  von  Instruktionen  ($  48)  eine  selbständige  Stellung  ein  und  werden
für  die  Zeit  ihrer  Wirksamkeit  in  jeder  Hinsicht  wie  Kammermitglieder  erachtet.  Im  übrigen
vgl.  $  32a  Abs.  2  letzter  Satz.

3.  Geistliche  Stimmen  kraft  Amtes:  Katholischer  Landesbischof  ist  zufolge  der  auf
Vereinbarung  zwischen  dem  Staate  und  der  römischen  Kurie  beruhenden  Bullen  (1821  und  1827)
der  Erzbischof  von  Freiburg,  für  welchen  sede  vacante  kraft  eigenen  Rechts  der  Erzbistumsverweser
  eintritt  ($  30).  Der  evangelische  Landesbischof  kann,  da  es  der  Landesherr  selbst  ist,
nicht  für  die  Kammer  in  Betracht  kommen;  aus  diesem  Grunde  ist  die  Würde  eines  Prälaten
eingerichtet  und  in  der  evangelisch-protestantischen  Kirchenverfassung  (1861)  anerkannt,  jedoch
nicht  als  eine  lebenslängliche,  sondern  in  der  Dauer  von  Ämtern  sonst  sich  nicht  unterscheidend,
und  ohne  daß  es  beim  Unbesetztsein  eine  Verwesung  dafür  gibt.  Der  Prälat  tritt  ohne  einen
Berufungsakt  seitens  des  evangelischen  Landesbischofs  (Wa,  I  S.  326)  von  Gesetzes  wegen  kraft
Inhabung  seiner  Würde  ein,  für  die  Dauer  seiner  Aktivität.

4.  Weltlichgelehrte  Wahlstimmen:  Vgl.  Einleitung  Ziffer  8,  Landtagswahlgesetz  $$  17-20.
Nur  die  Wahlberechtigung  ist  afu  die  aktiven  ordentlichen,  nicht  bloß  honorären  Professoren
der  als  Wahlkörper  erscheinenden  einzelnen  Hochschule  beschränkt,  wahlfähig  dagegen  jeder
Badener,  wie  aus  dem  Endabsatz  des  $  32a  und  aus  der  Entstehungsgeschichte  hervorgeht.  Die
Wahl  wird  je  vom  Rektor  bzw.  Prorektor  (bei  den  Universitäten  ist  der  Landesherr  selbst  Rektor)
geleitet  und  erheischt  im  ersten  Wahltermine  Dreiviertelbeteiligung,  im  zweiten  Beteiligung  der
Mehrheit  der  Berechtigten,  bei  Vermeidung  des  Ruhens  der  Gesamt-Stimme  sonst.  Sie  ist  eine  geheime
  Zettelwahl  mit  persönlicher  Übergabe.  Erreicht  kein  Kandidat  die  absolute  Mehrheit  der
Stimmen,  so  ist  in  zweitem  Wahlgang  zwischen  den  zwei  Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhielten,  zu  wählen  und  entscheidet  bei  dann  eintretender  Stimmengleichheit  das  Los.

5.  Grundherrliche  Wahlstimmen:  Vgl.  $$  23,  26  Ziff.  4,  Landtagswahlgesetz  $$  1—16,  Verzeichnis
  der  Grundherrschaften  G.  S.  76  ff.  (202  Grundherrschaften  in  60  Familien  mit  164  Teilhabern,
  von  denen  aber  zufolge  militärischer  Aktivität  oder  mangels  von  Wohnsitz  oder  Staatsangehörigkeit
  im  Lande  1903  nur  86  wahlberechtigt),  kurzes  Verzeichnis  der  grundherrlichen
Familien  J.  I  in  der  zu  erwartenden  neuen  Auflage  unter  „Volk“.

Absatz  1  des  $  29  knüpft  an  den  historischen  Ursprung  an  (Ersatz  für  Rechte  im  alten  Reich)
end  sind  danach  auch  Grundherrschaften  nicht  mehr  schaffbar;  ihr  Ursprung  war  zweiklassig,
untweder  Territorialhoheiten  (der  Reichsritter  in  den  Kantonen  Hegau,  Ortenau,  Kraichgau,
Odenwald)  oder  Landsassengüter  mit  Gerichtsbarkeit;  standesherrliche  Güter,  wenn  sie  in  nicht
standesherrliche  adelige  Hand  kommen  und  eine  dieser  Eigenschaften  hatten,  fallen  mit  darunter.
Stammgutseigenschaft  ist  nicht  erfordert.  Manche  Geschlechter  haben  den  Primogenitur-,  andere
den  Kondominatsbesitz  und  ist  jeder  Miteigentümer  einer  kleinen  Grundherrschaft  gleich  wahlberechtigt
  wie  der  Alleineigentümer  großer.  Das  Hinausgehen  der  Grundherrschaften  in  andere
Familien,  wenn  adelige,  berührt  das  Wahlrecht  nicht,  auch  nicht  das  Dazwischengetretensein
bürgerlichen  Besitzes;  Teilungen  vermehren  die  Zahl  der  Wahlberechtigten,  wenn  die  Zahl  der
Eigentümer  (Miteigentümer)  sich  mehrt.  Die  Bezeichnung  der  Berechtigten  als  Eigentümer
ist  mit  dem  Umstand  zusammenzuhalten,  daß  das  badische  Landrecht  auch  bei  Stammgütern
den  Genußberechtigten  theoretisch  als  Eigentümer  auffaßt,  obwohl  er  sie  frei  weder  veräußern,
noch  vererben  kann.

Der  Tatsache,  daß  außerhalb  der  Grundherrschaften,  deren  Gerichterechte  übrigens  längst
wegfielen,  es  manche  Großgrundbesitzer  gibt,  trägt  Absatz  2  des  $  29,  nachgebildet  dem  Absatz  2
des  $  28,  einige  Rechnung,  indem  so  andern  adeligen  Grundbesitzern  die  Wahlberechtigung  beilegbar
  ist,  welche  damit  auch  wählbar  gemacht  sind.  Die  erste  Kammer  selbst  hat  diese  Ausdehnung
der  Wählbarkeit  herbeigeführt.  Die  Einbeziehung  des  bürgerlichen  Großgrundbesitzes  in  diese
Kammer  ist  nur  mittelbar  möglich  (durch  die  Landwirtschaftskammer  oder  landesherrliche  Berufung),
  während  für  die  Kreisversammlungen  (Verwaltungsgesetz  vom  5b.  Oktober  1863,  $$  27,  38)
die  größten  Grundbesitzer,  ohne  weiteres  Erfordernis,  berufen  sind.

12*
        <pb n="98" />
        I.  Europa.  92  8.  Baden.

Für  die  Wahl  bestehen  zwei  Wahlkreise  (ob-  und  unterhalb  der  Murg),  aber  nur  zur
Stimmabgabe,  die  Wählbarkeit  kommt  in  beiden  Kreisen  jedem  Grundherrn  oder  Gleichgestellten
zu.  Der  Besitz  mehrerer  Grundherrschaften  gibt  nicht  mehrere  Stimmen,  man  wählt  im  Kreise
der  Größtbeteiligung  am  Grundbesitz.  Die  Wahl  ist  geheime  Zettelwahl  mit  persönlicher  Übergabe
  oder  Einsendung  nach  Belieben,  und  jeder  Stimmzettel  hat  so  viele  Personen  vorzuschlagen,
als  im  Wahlkreise  zu  wählen  sind,  also  bei  Totalwahlen  vier.  Der  landesherrliche  Wahlkormmissar
beruft  vier  Stimmberechtigte  zu  sich  als  Kommission.  Die  Wahlberechtigung  setzt  25,  die  Wählbarkeit
  30  Lebensjahre  voraus.  Zur  Wahl  genügt  sofort  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen,  in  zu  entscheidenden  Fällen  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Kommissar  durch
das  Los.

6.  Berufskörperschaftliche  Wahlstimmen:  Vgl.  über  die  Organisation  der  Landwirtschaftekammern
  (erst  nach  der  Verfassungsreform  von  1904  eingerichtet  durch  Gesetz  vom  28.  September
1906),  sowie  der  Handels-  und  der  Handwerkskammern  Wa  II  $$  118,  124,  und  wegen  der  Wahl  zur
ersten  Kammer  Landtagswahlgesetz  $$  21—25.  Auch  hier  ist  geheime  Zettelwahl  mit  Möglichkeit
der  Einsendung  vorgesehen  und  genügt  relative  Mehrheit  sofort.  Die  Wahlberechtigung  ist  auf
die  Korporationsmitglieder  beschränkt,  die  Wählbarkeit  kommt  (zufolge  Entstehungsgeschichte
und  Schlußsatzes  des  $  32a  Abs.  3)  jedem  Badener  von  30  Lebensjahren  mit  inländischem
Wohnsitz  zu  (G.  8.  89,  Wa.  II  $  25).

7.  Kommunalkörperschaftliche  Wahlstimmen:  Über  Kreis-  und  Gemeindeverfassung
vgl.  Wa.  II  $$51  ff.;  Städte  der  Städteordnung  sind  gegenwärtig  die  in  Note  2  zu  $  26  oben  genannten
  mit  Ausnahme  der  drei  letzgenannten,  Städte  über  3000  Einwohner  können  sich  aber  durch
Gemeindebeschluß  mit  Ministerislgenehmigung  der  Städteordnung  unterstellen.  Das  Landtagswahlgesetz
  $$  26—29  geht  parallel  mit  den  für  die  Berufskörperschaften  gegebenen  Wahlbestimmungen.
  Zu  betonen  ist,  daß  nicht  die  Städte  und  Kreise,  sondern  ihre  Administrativkörper
wahlberechtigt  sind,  also  je  der  Stadtrat,  bzw.  Gemeinderat  bei  Städten,  die  nicht  unter  der
Städteordnung  stehen,  zu  welchen  Räten  auch  die  Bürgermeister  als  Mitglieder  zählen,  und  je
der  Kreisausschuß.  Bezüglich  Stimmabgabe,  Mehrheit  und  Wählbarkeit  verhält  es  sich  wie  bei  6.

8.  Landesherrliche  Berufungen  auf  Lebenszeit,  wie  in  vielen  deutschen  Verfassungen,
gibt  ee  nicht,  auch  könnten  Richter,  welche  außer  den  beiden  nach  $  31  Ziffer  1  zu  bezeichnenden
berufen  würden,  nicht  auf  Amtsdauer  (bei  jenen  muß  dies  der  Fall  sein)  ernannt  werden.  Endlich
ist  jeder  sog.  Pairsschub  ausgeschlossen,  da  die  Zahl  der  Berufungen  durch  die  Krone  nach  oben
limitiert  ist.  Nach  unten  ist  sie  es  nicht  bezüglich  der  6  außer  den  2  höheren  richterlichen  Beamten
  zu  berufenden  Staateangehörigen.  Die  Altersvorschriften  des  $  32a  gelten  für  die  landesherrliche
  Berufung  nicht.

9.  Gemeinsames:  a.  Alle  Wahlen  oder  Berufungen,  ausgenommen  den  Fall  des  $  31
Ziffer  1,  gelten  für  die  vierjährige  Legislaturperiode  oder  deren  Rest.

b.  Mitgliedschaft  in  beiden  Kammern  zugleich  ist  ausgeschlossen,  die  Wahl  der  Zugehörigkeit
  da  oder  dort  aber  dem  Berechtigten  selbst  offen  gelassen;  ein  Standesherr,  der  in  die  zweite
Kammer  einträte,  könnte  sich  nicht  zugleich  nach  $  28  Absatz  2  in  der  ersten  einen  Vertreter  bestellen,
  denn  seine  Mitgliedschaft  dort  ruht  dann  für  die  Dauer  des  Mandats  im  andern  Hause,
vorausgesetzt,  daß  man  (mit  G.  S.  91)  in  $  32b  die  in  $  27  Ziffer  1—3  bezeichneten  Personen  für
mitergriffen  ansieht.  Ein  anderer  Ausleger  (Wa.I  S.  334,  Wa.  II  $  21)  folgert  jedoch  umgekehrt
aus  $  39  Absatz  1  (vgl.  auch  $  73  Absatz  2),  der  Verzicht  ex  lege  des  $  32b  könne  sich  auf  jene
Personengruppe  nicht  mitbeziehen,  weil  selbst  erklärte  Verzichte  nur  bei  Mandaten  möglich  seien,
zu  welchen  einer  gewählt,  ernannt  oder  als  Stellvertreter  berufen  sei,  also  könnten  Prinzen,  Standesherren,
  Erzbischof  und  Prälat  nie  eine  Wahl  zur  zweiten  Kammer  annehmen,  folgeweise  auch  wirksam
  nicht  gewählt  werden.  Der  Wortlaut  läßt  sich  beiderseits  wenden,  nicht  auch  die  Entstehungsgeschichte
  (K.  II  S.  38  bezieht  die  Prinzen  usw.  ausdrücklich  ein,  die  Bezugnahme  in  KI
8.  374  auf  Grundherren  allein  drückt  nichts  Gegenteiliges  aus  und  erfaßt  nur  den  praktischeren
Fall).  Die  Regel  des  $  39  kann  sonst  bestehen,  aber  bei  solcher  Wahl  zur  zweiten  Kammer  ($  36)
eine  Ausnahme  erfahren;  die  Reform  von  1904  hat  absichtlich  manche  Wählbarkeitsschranken
aufgehoben  und  der  zweiten  Kammer  einige  Vorzüge  eingeräumt.  Jedenfalls  verlustigt
        <pb n="99" />
        I.  Europe.  93  8.  Baden.

c.  die  Mitgliedschaft  der  ersten  Kammer  an  sich  nicht  der  allgemeinen  Wahlberechtigung
und  Wählbarkeit  zur  zweiten  Kammer,  indem  aus  der  Aufhebung  des  früheren  $  35  der  Verfassung
die  Absicht  im  allgemeinen  hervorgeht,  daß  Wahlrechte  und  Mitgliedschaft  in  bezug  auf  die  erste
Kammer  diese  Wirkung  nicht  mehr  haben  sollen  (G.  S.  91).

$  33.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreiundsiebenzig
  Abgeordneten.  Die  Abgeordneten  werden,  jeder  in  einem  besonderen
Wahlkreise,  in  allgemeiner,  unmittelbarer  und  geheimer  Abstimmung  gewählt.

$  34.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Abstimmung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  zweiten  Kammer  sind  die  männlichen  Personen  über  fünfundzwanzig
Jahre  berechtigt,  welche  im  Zeitpunkt  der  Wahl  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz
haben  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Jedoch  genügt  einjähriger  Besitz  der  badischen  Staatsangehörigkeit,  falls  der  Wohnsitz
im  Großherzogtum  unmittelbar  vor  der  Wahl  mindestens  ein  Jahr  gedauert  hat.

$  35.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Wahlberechtigung
  ruht:

1.  wenn  der  Wahlberechtigte  unter  Vormundschaft  oder  wegen  geistiger  Gebrechen
  unter  Pflegschaft  steht;

2.  wenn  über  das  Vermögen  eines  Wahlberechtigten  der  Konkurs  eröffnet  ist,
während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens;

3.  wenn  der  Wahlberechtigte,  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen,
  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  bezieht  oder  im  letzten
der  Wahl  vorausgegangenen  Jahre  bezogen  hat;  die  Befreiung  von  der  Entrichtung
des  für  den  Besuch  öffentlicher  Unterrichtsanstalten  schuldigen  Entgelts  und  die
unentgeltliche  Beschaffung  der  für  die  Besucher  solcher  Anstalten  erforderlichen
Unterrichtsmittel  gilt  nicht  als  Armenunterstützung;

4.  wenn  der  Wahlberechtigte  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  und  ohne  Stundung
erhalten  zu  haben  bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit  der  Entrichtung  einer  ihm  für  das
vorausgegangene  Steuerjahr  gegenüber  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  obliegenden
direkten  Steuer  im  Rückstand  ist.

$  36.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Alle  wahlberechtigten  Staatsangehörigen
sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche  im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  oder  auf  welche  $  35  Ziffer  1  bis  3  Anwendung
findet.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter,  der  Amtsgerichte  und  Notariate,
sowie  der  Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,  Forstverwaltung,  der  staatlichen
  Hochbau-,  Wasserbau-,  Straßenbau-  und  Eisenbahnverwaltung,  die  Bezirksärzte,
  Bezirkstierärzte  und  die  Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke  nicht  wählbar,
welchem  ihr  Dienstbezirk  ganz  oder  teilweise  angehört.

8  37.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Sämtliche  Abgeordnete  der  zweiten
Kammer  werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren  neu  gewählt  (Landtagsperiode).

Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete  an  einem
vom  Großherzog  zu  bestimmenden  Tage  statt.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen
Neuwahl  vier  Jahre  umflossen  sind.
        <pb n="100" />
        I.  Europa.  94  8.  Baden.

8  38.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Im  übrigen  werden  die  Vorschriften
über  die  Ausübung  des  Wahlrechts  zu  beiden  Kammern,  insbesondere  über  die  Wahlkreise
  und  das  Wahlverfahren,  durch  besonderes  Gesetz  geordnet.

Die  Zusammensetzung  der  zweiten  Kammer,  wovon  $$  33—38  handeln  (vgl.  auch  Eichhorn,
Das  neue  Landtagswahlrecht,  2.  Aufl.,  Karlsruhe  bei  Geck,  1904),  ist  rein  aufgebaut  auf  Zahlenverhältnisse
  mit  geographischer  Abscheidung  und  daher  weit  einfacher  als  diejenige  der  ersten
Kammer,  in  der  mit  Einzelberücksichtigung  die  verschiedenartigen,  historisch  erwachsenen
Potenzen  des  sozialen,  ökonomischen  und  kulturellen  Lebens  zusammengefaßt  sind.  Zum  vorstehenden
  Text  ergeben  sich  folgende  Bemerkungen:

1.  Mandatsbezirke.  Die  Weahlkreiseinteilung  (in  historischer  Hinsicht  vgl.  Roth  und
Thorbecke,  Die  badischen  Landstände,  Karlsrulle  1907,  S.  24  ff.)  beruht  auf  Spezialgesetz
(vom  24.  August  1904,  8.  G.  S.  234—259)  ohne  verfassungsrechtlichen  Charakter,  ja  diejenige
solcher  Städte,  in  welchen  mehrere  Abgeordnete  zu  wählen  sind,  vorerst  auf  landesherrlicher
Verordnung  (nach  Anhör  der  Stadträte),  an  deren  Stelle  bis  1.  Juli  1912  ein  Gesetz  treten  soll.
Es  gibt  gegenwärtig  nur  Einzelwahlen  (in  jedem  Wahlkreis  ein  Abgeordneter),  nicht,  wie  bei  der
ersten  Kammer  ($  27  Ziffer  4,  6  und  zum  Teil  7),  Mehrwahlen,  d.  h.  daß  der  Wähler  mehrere  Abgeordnete
  zugleich  zu  küren  hat;  diese  für  einzelne  Städte  vom  früheren  Recht  abweichende
Wahlart  könnte  ermöglichen,  innerhalb  der  größeren  Städte  die  Wahlkreise  so  zu  bilden,  daß
die  Bevölkerungsschicht  eines  Stadtteils  nicht  durch  die  überwiegende  Masse  in  den  andern  erdrückt
  und  so  tatsächlich  eines  effektiven  Wahlrechts  beraubt  wird.  Der  Umfang  der  Wahlkreise
(73  auf  2  Millionen  Einwohner,  was  einen  Durchschnitt  von  etwa  27  000  ergäbe)  ist  nicht  ganz
gleich,  teils  weil  ein  mäßiger  Anschluß  an  die  Verwaltungseinteilung  besteht,  teils  weil  die  Verhältnisse
  der  Städte  (bei  ihrem  im  Verhältnis  zur  Landbevölkerung  größeren  Steuerkapital  und
ihrer  Bedeutung  sonst)  einzelne  Abweichungen  ergaben;  übrigens  auch  in  städtisch  ungünstiger
Richtung,  und  es  wurde  1904  bereits  von  der  zweiten  Kammer  eine  Resolution  angenomniıen,
daß  spätestens  1912  Mannheim  wegen  der  größeren  Volkszahl  einen  sechsten  Abgeordneten  erhalten
  solle.  Doch  ergibt  die  Abweichung  zwischen  Stadt  und  Land  im  ganzen  nur  eine  Differenz
von  etwa  6000  auf  den  Wahlkreis  im  Durchschnitt.

2.  Das  Grundprinzip  des  Wahlsystems  ist  das  gleiche  wie  beim  Reichstagswahlrecht,
was  analoge  Entscheidung  in  Einzelpunkten  erleichtert,  geht  also  auf  Allgemeinheit,  Gleichheit,
Geheimheit  und  Unmittelbarkeit  des  Wahlrechts.  Nicht  selbständige  Staatsbürger  (Gewerbegehilfen,
  Dienstboten)  erhielten  das  Wahlrecht  schon  1869,  die  Gehieimlieit  ward  1870  eingeführt
und  1896  durch  das  Gebot  von  Isolierräumen  (sog.  Klosettgesetz)  verstärkt,  die  indirekte  Wahl
1904  abgeschafft  (vgl.  Einleitung  Ziffer  6  und  8),  der  Versuch  der  Einführung  von  Verhältniswahlen
  in  den  mehrere  Mandate  besitzenden  Städten  im  gleichen  Jalıre  von  der  ersten  Kammer
mit  der  Begründung  abgelehnt,  die  darin  liegende  Anerkennung  des  Parteilebens  als  eines  offiziellen
Staatsfaktors  sei  bedenklich,  werde  Agitationen  unerwünscht  fördern  und  auch  für  die  andern
Wahlkreise  nachbegehrt  werden.

Aus  der  Geheimheit  der  Wahl  muß  mindestens  ein  Zeugnisverweigerungsrecht  des  Wählers
über  seine  Abstimmung  folgen,  welches  Verfasser  bereits  1880  (v.  Jagemann  im  Gerichtssaal
S.  361)  behauptete;  der  Hinweis  auf  die  Nichtaufnahme  in  StPrO.  $$  51  ff.  greift  einem  allgemeinen,
  auch  im  Reichsrecht  bestehenden  Verfassungsprinzip  gegenüber  nicht  durch.  Von
anderer  Seite  (L.  I  $  34,  S.  S.  194)  wurde  daraus  weitergehend  gefolgert,  daß  jede  behördliche
Nachfrage  über  den  Inhalt  von  Abstimmungen  verboten  ist;  diese  die  Feststellung  von  Wahldelikten
  meist  unmöglich  machende  These  bedarf  aber  wohl  der  Beisätze,  daß  geschehene  Verlautberungen
  müssen  festgestellt  werden  können  und  der  Wähler  selbst  keine  Geheimnispflicht  trägt.

3.  Als  Voraussetzungen  der  Wahlberechtigung  (vgl.  auch  Note  9b,  c  zu  $$  27—32a)  sind
nur  das  Lebensalter  von  vollendeten  25  Jahren,  das  Staatsbürgerrecht  und  ein  Wohnsitz  (im
Sinne  des  nicht  vorübergehenden  Aufenthalts)  im  Lande  nebst  dem  in  $  34  bezeichneten  Dauerverhältnis
  der  beiden  letzteren  Erfordernisse  (eine  Übergangsbestiinmung  für  die  Wahlen  von  1905
kann  als  nun  gegenstandslos  zur  Seite  bleiben)  aufgestellt.  Hieran  knüpfen  sich  Streitfragen:
        <pb n="101" />
        I.  Europa.  95  8.  Baden.

a.  Ob  bei  diesen  Dauerverhältnissen  der  erste  Tag  voll  zu  rechnen  ist,  was  Eichhorn  (a.  a.  O.
S.  15)  nach  BGB.  $  187  Absatz  2  bejaht,  G.  (S.  95)  für  das  Lebensalter  mit  Zweifel  zuläßt,  für
Wohnsitz  und  Staatsangehörigkeit  verneint.  Das  BGB.  ist  überhaupt  als  privatrechtlich,  da  es
sich  weder  um  die  Großjährigkeit,  noch  um  (auch  beim  Wohnsitz  nicht)  eine  Zivilfrage  hier  handelt,
nicht  maßgebend,  aber  eben  darum  auch  die  Praxis  in  der  Lage,  die  mildere  Berechnung  in  allen
Fällen  zuzulassen,  da  eine  staatsrechtliche  Spezialnorm  nicht  besteht  und  es  dem  Wesen  staatsbürgerlicher
  Befugnisse  mehr  entspricht,  nicht  um  einen  Tag  ängstlich  zu  sein.

b.  Ob  jene  Vordauer  von  Staatsbürgerrecht  und  Wohnsitz  als  Erfordernis  bei  Badenern,
welche  zuvor  Reichsdeutsche  sonst  waren,  wegen  RVf.  Art.  3  Abs.  1  wegfalle?  Dies  behauptet
Wa.  (I  S.  330,  II  $  21)  gegen  G.  (S.  96),  gegen  den  zweifellosen  Willen  der  badischen  Gesetzgeber,
die  das  Reichsrecht  verletzt  haben  sollen,  und  gegen  das  Reichsamt  des  Innern,  welches  die  Gültigkeit
  anerkannte;  der  Reichstag  hat  auf  Verhandlung  (17.  März  1905)  keinen  Beschluß  gefaßt.
Vgl.  auch  Note  1  zu  $  7.  Die  programmatische  Zusicherung  der  RVf.,  daß  alle  Deutschen  überall
„zur  Erlangung  des  Stastsbürgerrechts‘‘  „unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  der  Einheimische
zuzulassen  sind‘,  stammt  aus  der  Norddeutschen  Bundesverfassung,  ward  dort  bereits  durch  das
Bundesgesetz  über  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  (1.  Juni  1870)  erfüllt  und  wurde  es  für  das
Reich  des  weiteren  durch  Rezeption  dieses  in  den  Bündnisverträgen.  Den  Erwerb  des  badischen
Staatsbürgerrechts  erschwert  die  angefochtene  Verfassungsbestimmung  keineswegs.  Dies  Wahlrecht
  ist  auch  kein  bürgerliches,  sondern  ein  staatsbürgerliches  Recht  im  Sinne  der  Terminologie
der  RVf.  Es  ist  aber  nicht  mit  dem  Staatsbürgerrecht  identisch,  sondern  eine  einzelne  Folge
desselben,  soweit  der  Einzelstaat  sie  gibt,  was  zu  bemessen  ihm  freisteht.  Die  badische  Bestimmung,
welche  auch  in  unserm  Gemeinderecht  schon  Analogien  hatte,  betrifft  auch  nur  solche,  welche
bereite  Badener  sind.  Auch  das  bayrische  Landtagswahlgesetz  hat  sich  auf  den  gleichen  Standpunkt
  gestellt,  ebenso  ein  hessischer  Entwurf.  Die  gesetzte  Karenz  kann  auch  bei  früheren
Badenern  eintreten.  Der  Zweck  der  Bestimmung  richtete  sich  nicht  gegen  Deutsche,  sondern
beruht  auf  dem  objektiven  Grund,  Mitbestimmungsrechte  am  Gemeinwesen  nur  solchen  zuzuweisen,
  welche  wenigstens  da  warm  geworden  sein  können.

4.  Die  vier  Gründe  ($  35)  des  Ruhens  der  Wahlberechtigung  erheischen  keine  eingehende
Erörterung:  Zu  Ziffer  3  ist  der  Begriff  „Armenunterstützung“  strikt  auszulegen,  so  daß  Zuwendungen,
  welche  nicht  kraft  des  Armenwesens  erfolgen,  ebensowenig  hierher  gehören,  wie
Berücksichtigung  der  Armut  in  anderer  Form  als  der  Unterstützung,  auch  muß  es  sich  um  Armutsfälle
  am  Einzelnen  (im  Gegensatz  zu  Notständen  einer  Gegend  oder  eines  ganzen  Orts,  wie  nach
Überschwemmung,  Ortsbrand)  handeln;  eine  wieder  ersetzte  Unterstützung  hat  sich  durch  nachträgliches
  Einverständnis  beider  Teile  in  ein  heimgezahltes  Darlehn  verwandelt  (Wa.  II  $  21
will  im  Ersatz  nur  einen  Beweis  für  vorübergehende  Natur  des  Unglücksfalls  unter  Umständen
sehen);  die  Nichteinbeziehung  der  Schulvergünstigungen  hat  den  $  69  des  Elementarunterrichtsgesetzes
  in  liberalem  Sinne  überholt,  und  liegt  es  im  Geist  der  Bestimmungen,  außer  den  dort  erwähnten
  (Schulgeldbefreiung,  Reichung  von  Lehrmitteln)  auch  andere  Zuwendungen  ebenso  zu
behandeln,  wenn  sie  eingeführt  werden  (Schulsuppen,  Genuß  von  Wärmstuben),  da  es  sich  dabei
nicht  oder  nicht  ausschließlich  um  Leistungen  wegen  Armut  handelt,  sondern  allerhand  andere
Gesichtspunkte  (namentlich  Schulförderung)  mitspielen.  Vgl.  auch  Reichsgesetz,  betreffend  die
Einwirkungen  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte  vom  15.  März  1909  (R.  G.  Bl.
Seite  319),  welches  zwar  nur  für  den  in  Reichsgesetzen  vom  Bezug  einer  Armenunterstützung
abhängig  gemachten  Verlust  öffentlicher  Rechte  Maß  gibt,  aber  immerhin  als  geistig  verwandt
beachtlich  ist.

Ziffer  4  (Steuerschuldigkeit)  ist  eine  richtige  Bekundung  der  Korrelativität  von  Rechten
und  Pflichten  (vgl.  $  7  Note  3),  obwohl  der  nicht  Steuerpflichtige,  weil  sein  Wahlrecht  trotz  der
Nichtzehlung  von  Steuern  nie  ruht,  in  diesem  Punkt  günstiger  steht  als  der  Steuerpflichtige.

Die  Bestimmung  des  $  35  ist  nicht  limitativ.  Das  Wahlrecht  kann  auch  aus  andern  Gründen
aufgehoben,  unterbrochen,  tatsächlich  unrealisierbar  oder  ruhend  sein.  So  a.  wenn  die  Voraussetzung
  zum  Genuß  staatsbürgerlicher  Rechte  fehlt  (Verweigerung  des  Huldigungseides,  $7  Note3),
ferner  solange  b.  die  Ehrenrechte  strafrechtlich  aberkannt  sind  (RStrGB.  $  34),  c.  ein  Zwangs-
        <pb n="102" />
        I.  Europa.  96  8.  Baden.

aufenthalt  die  Wahlbeteiligung  ausschließt  (gesetzlichen  Gefangenschaften,  und  zwar  nicht  bloß
in  Strafe,  steht  kein  Beurlaubungsrecht  des  Wählers  entgegen)  oder  d.  aktives  Militärverhältnis
(Belegstellen  bei  G.  S.  103)  vorliegt.  Letzteres  Hemmnis  beruht  nicht  auf  Abneigung  gegen  Heer
und  Marine,  sondern  bezweckt  deren  Freihaltung  von  politischem  Getriebe.

5.  Die  Wählbarkeit  ($  36)  erfaßt  auch  die  in  $  35  Ziffer  4  oder  nach  der  vorstehenden
Note  4  Absatz  3  unter  c,  d  Bezeichneten,  ist  dagegen  wegen  Amts-Inkomptabilität  durch  Spezialgesetz
  (25.  August  1876)  für  den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  ausgeschlossen.
  Zur  Ausübung  des  Mandats  bedarf  der  Staatsbeamte  keines  Urlaubs  (über  frühere
Urlaubsstreite  vgl.  Müller  a.  a.  O.  III  S.  22),  und  der  Staat  zalılt  die  Stellvertretungskosten;
für  Personen,  die  in  anderer  als  zivilstastlicher  Dienstpflicht  stehen  (Geistliche,  Militärs),  existieren
keine  badisch-rechtlichen  besonderen  Normen  (vgl.  auch  G.S.  105,  J.  11  8.  120);  bezüglich  der
Gefangenschaft  vgl.  $  49.  Wegen  der  Wählbarkeit  der  zur  ersten  Kammer  Berechtigten  vgl.
Note  9b,  c  zu  $$  27—32a.

Fallen  die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  in  der  Mandatsdauer  weg,  so  erlischt  das
Mandat,  wie  es  umgekehrt  nicht  zufällt,  wenn  sie  bei  der  Wahl  fehlten  und  nachträglich  eintreten;
denn  Stimmzettel,  lautend  auf  eine  nicht  wählbare  Person,  sind  ungültig,  zählen  also  schon  bei  der
Feststellung  im  Wahlverfahren  nicht  (Landtagswahlgesetz  $$  56,  657).  Die  —  regelmäßig  vierjährige
—  Mandatsdauer  zählt  vom  Wahltage  ab;  wegen  der  Dauer  bei  Ersatz-  und  Neuwahlen  (zufolge
Auflösung)  vgl.  $$  39,  79.  Früher  war  jeweils  hälftige  Erneuerung  alle  zwei  Jahre  vorgesehen,
jetzt  ist  die  Erneuerung  eine  totale  und  gleichzeitige  (Note  1  zu  $  26)  in  Nachbildung  des  $  14  des
Reichswahlgesetzes.

6.  Das  Wahlverfahren  ist  im  Landtagswahlgesetz  vom  24.  August  1904  (G.  S.  180—233)
eingehend  geregelt,  und  dieses  verbreitet  sich  insbesondere  auch  über  Bemessung  der  Wahlbezirke
im  Wahlkreis,  über  Wählerlisten,  Auflage  derselben,  Einsprüche,  Wahlkommissionen,  Stimmzettel,
Weahlhandlung,  Schluß  derselben,  Verkündung  des  Ergebnisses.  Dieser  Inhalt  kehrt  aber  ähnlich
in  den  meisten  Gesetzen  der  Art  wieder.  Ein  Versuch,  beim  ersten  Wahlgang  schon  die  relative
Mehrheit,  wenn  wenigstens  !/,  betragend,  genügen  zu  lassen  (K.II  8.15),  kam  über  eine  Anregung
nicht  hinaus,

Originell  ist  dagegen  die  Vorschrift  für  den  zweiten  Wahlgang:  Wird  beim  ersten  die  absolute
  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  nehmen  an  der  zweiten  Wahl  nicht  nur  die  beiden  höchststimmigen
  Kandidaten  teil,  einerlei  wieviel  Prozent  Stimmen  auf  sie  fielen,  sondern,  wenn  der  Fall
vorliegt,  daß  mehrere  mindestens  15  %  erhielten,  alle  diese.  So  wollte  man  widrigen,  mit  Stichwahlen
  gemachten  Erfahrungen  vorbeugen,  doch,  zunächst  wenigstens,  ohne  befriedigendes  Ergebnis
  (vgl.  Wal  S.  333,  zugleich  wegen  einer  weiter  denkbaren  Komplikation,  die  eventuelle
Losziehung  betreffend).

Wegen  des  Rechtswegs  vgl.  Note  3  zu  $  41.

$  39.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Auf  die  durch  Wahl,  durch  Ernennung
oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründete  Mitgliedschaft  im  Landtag  kann
durch  schriftliche  Erklärung  Verzicht  geleistet  werden.  Dieselbe  ist  bei  versammeltem
Landtage  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  sonst  dem  Präsidenten  des
Staatsministeriums  abzugeben.  Ein  Widerruf  des  rechtsgültig  erklärten  Verzichts
findet  nicht  statt.

Ist  ein  gewähltes  oder  ernanntes  Mitglied  des  Landtags  durch  Tod,  Verzicht
oder  durch  Wegfall  einer  der  für  die  Wählbarkeit  maßgebenden  Voraussetzungen
ausgeschieden,  so  hört  die  Mitgliedschaft  des  zu  seinem  Ersatz  in  den  Landtag  Eingetretenen
  in  dem  Zeitpunkt  auf,  in  welchem  der  Ausgeschiedene  ohne  den  Eintritt
jener  besonderen  Tatsachen  die  Mitgliedschaft  im  Landtag  verloren  haben  würde.
        <pb n="103" />
        I.  Europa.  97  8.  Baden

$  40.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  aus  dem  Landtage  ausgetretenen
gewählten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar,  sofern  im  Zeitpunkt  der  Wahl  die  gesetzlichen
  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen.

$  40a.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869).  Wenn  ein  durch  Wahl  ernanntes
Mitglied  einer  Kammer  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienst
in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höherer  Gehalt  verbunden
ist,  so  verliert  er  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und  kann  seine  Stelle  in  derselben
nur  durch  neue  Wahl  wiedererlangen.

$  41.  Jede  Kammer  erkennt  über  die  streitigen  Wahlen  der  ihr  angehörigen
Mitglieder.

Die  $$  39—41  enthalten  für  beide  Kammern  gemeinsame  Bestimmungen  über  den  Bestand,
soweit  er  durch  die  Fragen  der  Mandatserlöschung  (auch  der  Ersatzwahl)  und  den  Entscheid
über  streitige  Wahlergebnisse  bestimmt  wird  (wegen  der  Integral-Erneuerung  vgl.  $  26  Note  1
mit  $$  32,  37):

1.  Die  ersteren  Bestimmungen  haben  keinen  Bezug  auf  Stimmrechte  kraft  Geburt,  Grundbesitz
  oder  Amt  (Noten  1—3  zu  $$  27—32),  erschöpfen  anderseits  nicht  die  Gründe  der  Mandatserlöschung.
  Außer  Tod,  Verzicht,  Wegfall  der  Wählbarkeit  aus  landesrechtlichen  Gründen  kommt
noch  der  reichsrechtliche  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  hinzu.  Die  Wählbarkeit
entfällt  stets  bei  Wegfall  der  Staatsangehörigkeit  oder  des  Wohnsitzes  in  Baden  oder  bei  Eintritt
einer  der  in  $  35  Ziffer  1—3  bezeichneten  Gründe,  ferner  hinsichtlich  der  Mandate,  welche  nur
bestimmten  Personengattungen  zugänglich  sind  ($  27  Ziffer  4:  Grundherren  und  Gleichgeschtete,
Ziffer  7:  Gemeindevorstände  und  Kreisausschußmitglieder)  auch  bei  Ausscheiden  aus  der  Gattung
(Verlust  des  betr.  Grundbesitzes,  des  Amts).

Dagegen  darf  man  das  Verhältnis  des  $  36  Abs.  2  (Amt  im  Wahlkreis)  hier  nicht  beiziehen;
.die  dort  gesetzte  Unwählbarkeit  ist  keine  generelle,  sondern  lokale  und  ihr  Sinn  zugleich  ein
zeitlich  begrenzter,  d.  h.  kein  Kandidat  soll  sein  Amt  zu  seiner  Wahlbeförderung  benutzen  können
und  kein  Wähler  sich  abhängig  oder  beengt  fühlen  durch  die  Amtsgewalt.  Wird  der  anderswo
gewählte  Beamte  nachträglich  in  seinen  Wahlkreis  versetzt,  so  berührt  dies  nicht  das  schon  erlangte
  Mandat,  sondern  kommt  nur  bei  einer  Wiederwahl  in  Betracht.  Die  Gründe,  aus  welchen
bei  Beamten  eine  Neuwahl  wegen  Vorkommnissen  der  Amtslaufbahn  nötig  ist,  sind  in  $  408,
welcher  die  bloße  Versetzung  nicht  umschließt,  begrenzt  auf  die  Neuzuwendung  eines  besoldeten
oder  eines  in  Rang  oder  Gehalt  höher  stehenden  Amts  im  badischen  Staatsdienst;  Hof-,  Kirchen-,
Gemeinde-,  Reichs-,  auswärtiger  Staatsdienst  einschließlich  des  militärischen  zählen  so  wenig
wie  Ehrenämter  oder  Titel  ohne  Amt.  Dagegen  ist  die  Verleihung  eines  zweiten  Stastsamts  (nicht
einer  bloßen  Funktion)  neben  dem  ersten  oder  die  Reaktivierung  hierher  zu  zählen.  Die  Entscheidung
  der  zweiten  Kammer  für  letztere  (G.S.  110)  trifft  trotz  des  für  den  gewesenen  Beamten
bestehenden  Annahmezwangs  zu;  denn  der  Mandatsverfall  ist  auf  die  Annahme  des  Amts,  nicht
auf  die  Gründe  dazu  gesetzt  und  trotz  der  Annahmepflicht  kann  der  Gesichtspunkt,  auf  welchem
$  40a  beruht,  zutreffen,  daß  der  Bevölkerung  die  Reaktivierung  (z.  B.  Wiederberufung  eines
demissionierten  Ministers  in  sein  früheres  Amt)  als  Zuwendung  von  der  Regierungsseite  an  den
Mandatsinhaber  erscheint,  bei  welcher  die  Wählerschaft  ihr  Vertrauen  neu  soll  prüfen  können.

2.  Unter  Nachwahl  versteht  man  die  Wahl  nach  dem  allgemeinen  Wahltermin  ($  37,  dazu
Landtagswahlgesetz  $$  42,  70),  unter  Ersatzwahl  die  Wahl  nach  Erlöschen  eines  Mandats  in  der
Legislaturperiode  für  deren  Rest  ($  39,  dazu  Landtagswahlgesetz  ebenda),  unter  zweiter  Wahl
die  Wiederholung  des  Wahlganges  wegen  Ungültigkeit  oder  Ergebnislosigkeit  des  ersten  (Landtagswahlgesetz
  $$  64  ff),  unter  Wiederwahl  die  Wahl  desselben  Abgeordneten  nach  der  Mandateerlöschung.
  :

3.  Die  Legitimationsprüfung  (also  nicht  bloß  für  Wahlen,  vgl.  $  27  Ziffer  1—3)  gehört  zur

Konstituierung  jeder  Kammer.  Wenn  $  41  nur  von  Wahlen  und  nur  von  streitigen  spricht,  so
13
        <pb n="104" />
        I.  Europa.  98  8.  Baden.

will  dies  nur  feststellen,  daß  diese  Streite  nicht  vor  Gerichtsorgane  zu  kommen  haben,  wie  dies  der
Fall  ist  bezüglich  der  an  den  Verwaltungsgerichtshof  gewiesenen  Streite  über  „Stinimberechtigung
bei  den  Walılen  zu  den  beiden  Kammern  der  Ständeversammilung‘‘  (Landtagswahlgesetz  $  74).
Bei  der  Wahlfähigkeit  handelt  es  sich  um  ein  Recht  des  Wählers  (trotz  der  Künstlichkeit  heutiger
Theorien,  vgl.  L.  II  S.  73),  beim  Wahlergebnis  nicht.  Die  Wählbarkeitsfrage  ist  dem  Rechtsweg
entzogen  geblieben  (K.  II  S.  49)  und  über  die  Bindung  der  Kaınmern  an  das  richterliche  Urteil
(Wahlfähigkeit  und  Wählbarkeit  decken  sich  nach  $  36  vielfach,  aber  auch  die  Wahlfähigkeitsfragen
  an  sich  sind  Inzidentpunkte  der  Legitimationsprüfung)  herrscht  Streit  (G.  S.  111,  232
verneint,  Wa.  II  S.  70  ff.  bejalit  sie);  die  Kammer  hat  jedenfalls  tatsächlich  die  Macht,  über  das
Urteil  hinwegzugehen.  Da  die  Rechtskraft  eines  Spruchs  sich  gar  nicht  auf  die  Norm,  sondern
nur  auf  den  gesetzmäßigen  Anspruch  einer  Parteiperson  bezieht  (Wa.  11  S.  237),  würde  die  Bindung
nicht  weit  reichen,  und  es  ist  wichtiger,  den  unangefochtenen  Grundsatz  zu  betonen,  daß  auch
das  Parlament  an  die  Gesetze  gebunden  ist,  also  Unparteilichkeit  der  Wahlprüfung,  obwohl
kein  Rechtsschutzmittel  besteht,  dem  Reclıtsstaate  ziemt  und  jede  Verkürmmerung  der  Volksrechte,
mag  sie  wo  immer  herkonımen,  verwerflich  ist.

Die  Kamnner  soll  über  das  Wahlergebnis  aus  dessen  Grundlagen  „erkennen“,  und  mit  Recht
folgert  Walz  (Ztschr.  für  badische  Verwaltung  1902  S.  125  ff.)  daraus,  daß  sie  auch  an  Stelle  des  vom
Walilkomniissar  verkündeten  Resultats  eine  andere  Person  als  gewählt  erklären  könne  (von  G.
S.  112  als  zweifelhaft  erklärt);  im  Erkennen  liegt  die  Befugmis,  sich  nit  einer  Negative  nicht
begnügen  zu  müssen,  wo  eine  Positive  möglich  ist.

Die  Kammer  kann  um  Erhebungen  über  Tatsachen  zum  Zwecke  der  Wahlprüfung  die  Regierung
  ersuchen,  welche  entsprechen  muß,  aber  im  Umfang  weiter  gehen  kann  (Landtagswalılgesetz
  $  73  und  wegen  der  Einzelheiten  dazu  G.  S.  230).

842.  Der  Großherzog  ruft  die  Stände  zusammen,  vertagt  sie  und  kann  sie
auflösen.

843.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Auflösung  der  Ständeversammlung
bewirkt,  daß  alle  für  diese  eine  Landtagsperiode  Gewählten  oder  Ernannten  ihre
Mitgliedschaft  verlieren.

$  44.  Erfolgt  die  Auflösung,  ehe  der  Gegenstand  der  Beratung  erschöpft  ist,
so  muß  längstens  innerhalb  drei  Monaten  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden.

$45.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869).  Der  Großherzog  ernennt  für  jeden
Landtag  den  Präsidenten  der  ersten  Kammer;  die  zweite  Kammer  wählt  selbst  ihren
Präsidenten.

$  46.  Alle  zwei  Jahre  muß  eine  Ständeversammlung  stattfinden.

Die  Bestimmungen  über  Tagung  der  Landstände  ($$  42—46  mit  39,  54,  79)  werden  beherrscht
  vom  Grundsatz  der  Periodizität,  während  der  Regierung  die  Kontinuität  zukommt,  und
der  Grundsatz  ist  in  fulgender  Weise  ausgebildet:

1.  Unter  Landtags-  oder  Legislaturperiode  versteht  man  die  durch  vierjährige  Mandatsdauer
  aller  Wahl-  oder  Berufungsmandate  gegebene  Zeitspanne,  unter  Sitzungsperiode  deren  je
zweijährige  Hälfte,  und  diese  Abteilung  der  Gesamtzeit  in  zwei  Abschnitte  beruht  auf  dem  Bestehen
  einer  zweijährigen  Budgetperiode  der  Art,  daß  zu  jedem  Biennium  rechtzeitig  das  Budgetund
  Auflagengesetz  für  dasselbe  zustande  kommen  soll.  Die  Budgetperiode  geht  einig  mit  den
Kalenderjahren  und  ist  daher  Regel  die  Berufung  der  Landstände  vor  Ablauf  in  jeden  zweiten
Jahre  (etwa  im  November).  Unregelmäßigkeiten  im  Zustandekoınmen  jenes  Gesetzes  können
nach  $  79  die  vierjährige  Landtagsperiode  verkürzen  oder  verlängern  in  dem  dort  bezeichneten
Maße.

2.  Den  hieraus  sich  ergebenden  ordentlichen  Landtagen  sind  die  außerordentlichen  gegenüberzustellen,
  d.h.  Landtage,  in  welchen  kein  Gesamtbudget  herzustellen  ist,  die  also  aus  besonderen
Anlässen  zwischen  zwei  ordentlichen  Landtagen  berufen  werden.  Doch  hat  ein  außerordentlicher
        <pb n="105" />
        I.  Europa.  99  8.  Baden.

Landtag  sonst  die  gleichen  Rechte  wie  ein  ordentlicher  (Initiative,  Interpellation  usw.)  und  ist  nicht
auf  den  Beratungsstoff  beschränkt,  welcher  den  Berufungsanlaß  bot.

3.  Die  Dauer  des  Landtags  ist  bei  den  ordentlichen  Tagungen  insoweit,  wie  Zeit  zur  Herstellung
  des  Budget-  und  Auflagegesetzes  nötig  ist,  tatsächlich  beeinflußt,  obwohl  rechtlich  die  Auflösung
  dem  Landesherrn  stets  freisteht.  Diese  wirkt  immer  für  beide  Kammern  und  in  bezug  auf
alle  Sitze  (außer  den  in  $  27  Ziffer  1—3  bezeichneten),  ist  unwiderruflich  und  nicht  davon  abhängig,
  ob  die  Stände  gerade  tagen  oder  nicht.  Die  Vorschrift  der  Neuwahl  binnen  drei  Monaten,
falls  nicht  der  Beratungsstoff  (in  Vorlagen  der  Regierung  oder  Initiativtraktanden)  erschöpft
war,  bezieht  sich  nur  auf  die  Neubildung  der  Körperschaft,  nicht  auf  einen  Berufungstermin.

4.  Unterbrechungen  der  Tagung  innerhalb  der  Session  sind  in  drei  tatsächlichen  Richtungen
  möglich,  wovon  nur  eine  die  Vertagung  im  technischen  Sinne  darstellt,  nämlich  die  landesherrliche
  Entschließung,  welche  von  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ab  bis  zu  einem  bestimmten
oder  unbestimmten  anderen  das  Versammlungsrecht  aufhebt  ($  52).  Die  Vertagung  der  einzelnen
Sitzung  dagegen  oder  für  eine  Ferienzeit  ist  eine  innere  Angelegenheit  der  Geschäftsordnung.  Der
„Schluß‘  des  Landtages  erfolgt  bei  Erledigung  der  Aufgaben  einer  Sitzungsperiode  (vgl.  $$  50,
63,  Wa.  II  $26,  a.  M.  G.  S.  114);  er  setzt  also  beim  ordentlichen  Landtag  den  Abschluß  des  Finanzgesetzes
  voraus  ($  79).

5.  Ausschüsse  (Kommissionen),  welche  die  Kammer  vor  einer  Vertagung  eingesetzt  hat,
haben,  obwohl  1862  und  1898  die  Berufung  solcher  (und  zwar  in  nicht  mehr  vollzähligem  Bestand
nach  G.  S.  113)  aus  guten  praktischen  Gründen  geschah,  keine  Selbständigkeit  und  darum  nach
der  Vertagung  der  Stände  kein  Versammlungsrecht.  Entweder  ein  Spezialgesetz  oder  vertrauliche
Konferenzen  ohne  Rechtscharakter  oder  Einrufung  der  Stände  unter  tatsächlicher  Beschränkung
auf  die  Kommissionstätigkeit  bieten  Auswege  dar,  wovon  aber  der  zweite  durch  Ermangelung
der  Diäten,  der  dritte  durch  Bezug  derselben  auch  für  die  Nichtmitglieder  der  Ausschüsse  Unstimmigkeiten
  ergibt,  indem  die  Diätengesetze  (10.  Februar  1874  und  26.  Juni  1906  mit  12  M
Tagessatz  für  Auswärtige,  9  4  für  in  Karlsruhe  Wohnhafte)  alle  Anwesenheits-,  Reise-  und  Einrichtungstage
  einbeziehen  und  als  anwesend  die  Mitglieder  gelten  vom  Eintreffen  am  Sitzungsort
bis  zu  Schluß,  Auflösung  oder  Vertagung  der  Stände  abzüglich  nur  der  Tage  erwirkten  persönlichen
Urlaubs  (G.S.  408,  Wa.  II  $22);  den  Nichtmitgliedern  der  Ausschüsse  ist  auch,  obwolıl  die  Geschäftsordnungen
  nur  in  bezug  je  auf  den  Kammerpräsidenten  sagen,  er  könne  allen  Kommissionssitzungen
„als  Vorstand‘  beiwohnen,  ein  Zuhörungsrecht  beizulegen,  da  nicht  die  Geheimlieit  an  sich,
sondern  die  Vorbereitung  der  Zweck  solcher  Sitzungen  ist  und  sie  daher,  namentlich  für  solche
Abgeordnete,  welche  sich  eine  parlamentarische  Erfahrung  erst  aneignen,  bedeutsam  sind.

Nur  eine  Kommission  ist  permanent  und  zwar  vorgeschriebenerweise,  nämlich  der  ständische
  Ausschuß  im  Sinne  des  $  51  (s.  u.).

$  47.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  können  ihr  Stimmrecht  nicht  anders

als  in  Person  ausüben.

8  48.  Die  Ständeglieder  sind  berufen,  über  die  Gegenstände  ihrer  Beratungen
nach  eigener  Überzeugung  abzustimmen.  Sie  dürfen  von  ihren  Kommittenten  keine
Instruktionen  annehmen.

8  48a.  (Gesetz  vom  21.  Oktober  1867.)  Kein  Kammermitglied  kann  wegen
seiner  Abstimmungen  oder  wegen  seiner  Äußerungen  bei  Kammer-,  Abteilungsund
  Kommissionsverhandlungen  anders  als  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  der
Kammer  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
beider  Kammern  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

$49.  Kein  Ständeglied  kann  während  der  Dauer  der  Versammlung,  ohne
ausdrückliche  Erlaubnis  der  Kammer,  wozu  es  gehört,  verhaftet  werden;  den  Fall
der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  begangenen  peinlichen  Verbrechen  ausgenommen.

13*
        <pb n="106" />
        I.  Europa.  100  8.  Baden.

1.  Die  Bestimmungen  über  die  persönliche  Stellung  der  Ständemitglieder  ($$  47—49,
vgl.  dazu  Einleitung  Ziffer  6,  und  Note  2  zu  $$  27—32)  sind  insoweit,  wie  das  Reichsrecht  eingriff,
nämlich  durch  $$  11  und  12  des  Reichsstrafgesetzbuchs,  als  ersetzt  und  aufgehoben  zu  erachten;
dies  betrifft  den  $  4Sa,  welcher  aber  umgekehrt  insoweit,  wie  das  Reichsrecht  nicht  Schutz  gibt,
noch  besteht  und  praktisch  daher  für  die  Sicherung  des  Beamten,  der  Abgeordneter  ist,  gegen
Anitsdisziplinierung  noch  bedeutsam  ist.  Als  weitere  Rechtsquellen  sind  die  Disziplinarbestimmungen
  der  Geschäftsordnungen  beizuziehen,  welche  Ordnungsrufe,  Unterbrechung  der  Sitzung
und  Rüge  zu  Protokoll  gegen  Ständemitglieder  (die  Regierung  stelıt  nicht  unter  der  Hausgewalt
des  Prüsidenten)  vorsahen;  andere  und  stärkere  Disziplinarmittel  bestehen  nicht.

2.  Ein  Rechtsverhältnis  zwischen  Wähler  und  Gewähltern  besteht  überhaupt  nicht.  Tatsächlich
  ist  jedoch  der  konstitutionelle  Staat,  nach  der  Seite  des  Parlaments  hin  betrachtet,  ein
Parteienstaat  geworden.  Während  früher  von  den  beiden  einzigen  Urorganen  des  Staats,  Herrscher
und  Volk,  letzteres  nur  in  Stände  gegliedert  war,  hat  dasselbe  eine  neue  die  Stände  durchquerende
Abschichtung  nach  politischen  Anziehung-  und  Abstoßungspolen  erhalten,  welche  tatsächlich,
mögen  die  Rechtsbestinnmungen  so  oder  anders  lauten,  auch  rückzuwirken  neigen  auf  die  von  der
Staats-  und  Rechtskunst  geschaffenen  Mechanismen  (oder  anders  ausgedrückt  mittelbaren
Organe),  nämlich  Bureaukratie,  Parlament  und  Selbstverwaltungsapparat.  Wer  als  einzelner
Programmzusagen  verletzt,  wird  sein  Mandat  nicht  lang  aufrechterhalten  können.  Gleichwohl
tut  die  Verfassungsbestimmung  ihr  Gutes,  indem  sie  ideell  die  Falıne  des  Staatsganzen  gegenüber
  den  Parteiabscheidungen  aufrechterhält  und,  abgesehen  von  den  Unterhandlungen  vor  der
Wahl,  Abmachungen  sonst  verhütet,  welche  die  unabhängige  Erfüllung  der  in  $  69  gesetzten
Eidesverplichtung  erschweren.  Nur  der  Amts-  und  Selbstverwaltungsapparat  können  durch
Gegenmittel  vom  Parteiwesen  freigehalten  werden.

3.  In  strafrechtlicher  und  strafprozessualer  Hinsicht  ist  zu  bemerken,  daß  Berichte  über
Kommissionssitzungen  kein  Privileg  genießen,  dasjenige  des  $  12  RStrGB.  sich  aber  auch  auf
nicht  öffentliche  Plenarsitzungen  bezieht;  ferner  daß  nach  heutiger  analoger  Terminologie  unter
„peinlichen  Verbrechen‘  im  Sinne  des  $  49  Verf.  alle  Verbrechen  des  RStrGB  wegen  der
Möglichkeit  der  Verhängung  von  Zuchthausstrafe,  weiter  daß  unter  Haft  alle  Gattungen
der  staatlichen  Freiheitsentziehung  zu  verstelien  sind;  sodann  daß  der  Ausdruck  „Dauer  der  Versammlung‘
  sich  nicht  auf  die  Sitzung,  sondern  auf  die  ganze  Tamıng  bezieht;  endlich  daß  ein  Verlangen
  der  (beim  Reichstag  möglichen)  Unterbrechung  der  Untersuchungs-  und  Zivilhaft  für
die  Dauer  der  Tagung  in  bezug  auf  die  badischen  Landstände  keine  Stütze  hat  (vgl.  $  50)  und  auch
nicht  in  Anwendung  steht.

850.  Die  Stände  können  sich  nur  mit  den  nach  gegenwärtigem  Grundgesetz
zu  ihrer  Beratung  geeigneten  oder  vom  Großherzog  besonders  an  sie  gebrachten
Gegenständen  beschäftigen.

Die  Erläuterung  dieser  Bestimmung  muß  das  Historische,  sodann  vom  Aktuellen  das
Allgemeine  und  das  Besondere  unterscheiden:  historisch  sollte  die  Stelle  wohl  einen  maulkorbartigen
  Charakter  haben,  weil  bei  Einführung  von  Repräsentativverfassungen  Ausschreitungen
befürchtet  wurden  und  man,  zum  Teil  wenigstens  in  den  Regierungskreisen,  auf  Einengen  in
bestimmten  Grenzen  bedacht  war;  diese  Seite  der  Sache  muß  bei  einem  ehrlichen  Konstitutionalismus
  als  überwunden  erachtet  werden.

Allgemein  betrachtet,  erscheint  der  Landtag  in  der  Gegenwart  als  ein  Kontrollorgan  neben
seiner  Legislative,  und  es  ist  daher,  angesichts  namentlich  der  in  alle  Staatszweige  führenden
Budgetdebatte,  keine  Stoffgattung  von  Bedeutung  für  das  Staatswesen  zu  bezeichnen,  die  von
der  Berührung  ausgeschlossen  wäre.

Im  einzelnen  aber  ist  die  Beachtung  der  Zuständigkeiten,  insbesondere  was  nicht  Landes-,
sondern  Reichs-,  was  nicht  Stände-,  sondern  Regierungs-,  was  nicht  Staats-,  sondern  Sache  dritter
Gebiete  ist,  nicht  nur  aus  Sach-,  sondern  schon  aus  Zeitgründen  angezeigt,  anderseits  der  Unterschied
  zwischen  Berührung  und  Beratung  offenbar.  Einen  vernünftigen  Sinn  hat  die  Bestiminung
auch  insofern,  als  es  ein  (beim  Reichstag  leider  eingerissener,  vgl.  J.  II  S.  66)  Mißbrauch  wäre,
        <pb n="107" />
        I.  Europa.  101  8.  Baden.

nach  der  Zuständigkeit  nicht  zukommende  Beschlüsse  in  dem  Sinne  zu  fassen,  die  Zuständigkeit
dadurch  implicite  zu  erweitern.  Vgl.  ferner  $  67  Absatz  2.

Nur  ein  Stoff  kann  als  Zwangsstoff  bezeichnet  werden,  welcher  in  jeder  Sitzungsperiode
vorkommen  muß  (auf  dem  ordentlichen  Landtag),  das  Budget  mit  Zubehörden  ($$  53  ff.).

851.  Es  besteht  ein  ständischer  Ausschuß  aus  dem  Präsidenten  der  letzten
Sitzung  und  drei  andern  Mitgliedern  der  ersten  und  sechs  Mitgliedern  der  zweiten
Kammer,  dessen  Wirksamkeit  auf  den  namentlich  in  dieser  Urkunde  ausgedrückten
Fall  oder  auf  die  von  dem  letzten  Landtag  mit  Genehmigung  des  Großherzogs  an  ihn
gewiesenen  Gegenstände  beschränkt  ist.

Dieser  Auschuß  wird  vor  dem  Schlusse  des  Landtags,  auch  bei  jeder  Vertagung
desselben,  in  beiden  Kammern  durch  relative  Stimmenmehrheit  gewählt.  Jede
Auflösung  des  Landtags  zieht  auch  die  Auflösung  des,  wenngleich  schon  gewählten,
Ausschusses  nach  sich.

852.  Die  Kammern  können  sich  weder  eigenmächtig  versammeln,  noch  nach
erfolgter  Auflösung  oder  Vertagung  beisammen  bleiben  und  beratschlagen.

1.  Landtagslose  Zeiten  können  in  dem  verschiedenen  Sinne  vorkommen,  daß  es  überhaupt
zeitweise  keinen  Landtag  gibt  (von  der  Auflösung  des  Landtags  oder  dem  Schluß  der  Legislaturperiode
  bis  zur  vollzogenen  Neuwahl)  oder  daß  er  nur  nicht  versammelt  ist,  also  zwischen  zwei
Sitzungsperioden  oder  nach  landesherrlicher  Vertagung,  die  in  obigen  $$  51,  52  unter  „Vertagung‘,
allein  gemeint  ist;  anderseits  gilt  der  Landtag  rechtlich  als  versammelt,  auch  ohne  gerade  Sitzung
zu  halten,  wenn  die  Stände  zusammengerufen  sind  ($  42),  bis  zu  Auflösung,  landesherrlicher  Vertagung
  oder  Schluß  der  Sitzungs-  oder  Legislaturperiode.  Der  ständische  Ausschuß  besteht  in
dieser  Versammlungszeit  nicht,  nachher  aber  zwischen  den  Sitzungs-  wie  (nach  anerkannter  Praxis)
Legislaturperioden,  wenn  nur  keine  Auflösung  erfolgt  ist;  die  Mitglieder  genießen  also  ein
Nachmandat  über  die  Existenz  des  Landtags  selbst  hinaus,  wenn  dieser  nicht  aufgelöst  wurde.
Nachmandate  selbst  im  Auflösungsfalle  bietet  $  67e;  vgl.  auch  $  67d.

2.  Die  Bestimmungen  über  den  Ausschuß  (vgl.  auch  $$  57  in  Absatz  2  und  63  nebst  dem
Amortisationskassengesetz  vom  22.  Mai  1837,  letzteres  auch  wegen  Fragen  der  Besetzung  im
Einzelfall),  welche  ausnahmsweise  der  ersten  Kammer  einen  Vorzug,  nämlich  das  Präsidium  des
Ausschusses  geben  (Art.  17  Schlußsatz  jenes  Gesetzes),  sind  in  der  Tragweite  nicht  unbestritten
(vgl.  G.  S.  120,  R.  S.  49,  Wa.  $27,  Wi.  S.  64  ff.,  Lewald  in  der  Zeitschrift  für  badische  Verwaltung,
1908  S.  1).  Zugewiesen  sind  ihm,  außer  dem  in  den  zitierten  Verfassungsstellen  Bezeichneten,
die  jährliche  Prüfung  der  Rechnung  und  Bilanz  der  Staats-  und  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  (vgl.  oben  $  22)  und  des  Domänengrundstocks  ($  59).  Seine  Zustimmung  genügt  zu  kleinen
Stastsanlehen  (!bis  3,  Million  fl.  !)  in  außerordentlichen  Fällen  und  ist  auch  zu  Zinsfußänderungen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  nötig,  Die  Annahme,  daß  bei  Ermangeln  eines  ständischen
Ausschusses  kein  Anlehen  im  Sinne  des  $  57  Absatz  2  möglich  sei,  ist  zwar  an  sich  zutreffend,
aber  Inanspruchnahme  laufenden  Kredits  (vgl.  auch  $  57  Absatz  1)  dadurch  nicht  ausgeschlossen  ;
ein  Anlehen  betrifft  stete  die  Seite  der  Einnahme,  so  daß  die  Ermächtigung  der  Regierung  zu
Administrativkrediten,  welche  eben  die  Seite  der  Ausgabe  betreffen  (Etatsgesetz  vom  24.  Juli  1888
Art.  12),  für  sich  besteht.

Die  Auffassung,  $  63  sei  durch  Übergang  des  Kriegswesens  auf  das  Reich  erloschen,  trifft
insoweit  nicht  zu,  als  es  sich  um  nicht  unmittelbar  militärische  Ausgaben  handeln  kann;  für
solche,  wie  z.B.  außerordentliche  Matrikularbeiträge  oder  eingetretene  Kriegsschäden  und  -leistungen
im  Lande  selbst,  wenn  sie  da  auch  nur  vorläufig  zu  tragen  sind,  kann  die  Bestimmung,  obwohl
zum  Teil  nicht  mehr  durchführbar,  noch  Wirkung  äußern.  Selbstverständlich  ist  vom  Standpunkt
  des  konstitutionellen  Prinzips  bei  den  vorgeschrittenen  Verkehrsverhältnissen  in  erster
Linie  zu  erstreben,  daß  die  Berufung  des  Landtags  selbst  trotz  Kriegsezustands  angängig  sei.
        <pb n="108" />
        I.  Europa.  102  8.  Baden.

nn  Sr.  m  en  m  nn

3.  Eine  dauernde  Ausdehnung  der  Ausschußkompetenz  würde  ein  Verfassungsgesetz  erheischen;
  die  Zuweisung  einzelner  Gegenstände  „vom  letzten  Landtage‘  erheischt  überhaupt  kein
Gesetz,  sondern  nur  einen  Beschluß  des  Landtags  mit  großherzoglicher  Genehmigung,  weil  es  sich
nur  um  einen  verfassungsmäßigen  Auftrag  handelt.  Eine  Ausdelinung  ist  jedoch  nicht  zu  erwarten,
  indem  vielmehr  Stimmen  sich  regen,  welche  eher  die  ganze  Einrichtung  als  überlebt
bezeichnen.  Sie  hat  indes  stets  prompt  gearbeitet,  und  keinerlei  Schädlichkeit  wäre  ihr  nachzuweisen,
  auch  werden  rechnerische  Kontrollgeschäfte  besser  in  einem  kleinen  Ausschuß  als  von
zahlreicheren  Körpern  besorgt.

IV.  Wirksamkeit  der  Stände.

$53.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  Auflage  ausgeschrieben  und
erhoben  werden.

$54.  Das  Auflagen-Gesetz  wird  in  der  Regel  für  zwei  Jahre  gegeben.  Solche
Auflagen  jedoch,  mit  denen  auf  längere  Zeit  abgeschlossene  Verträge  in  unmittelbarer
Verbindung  stehen,  können  vor  Ablauf  des  betreffenden  Kontraktes  nicht  abgeändert
werden.

855.  Mit  dem  Entwurf  des  Auflagen-Gesetzes  wird  das  Staatsbudget  und
eine  detaillierte  Übersicht  über  die  Verwendung  der  verwilligten  Gelder  von  den
früheren  Etatsjahren  übergeben.  Es  darf  darin  kein  Posten  für  geheime  Ausgaben
vorkommen,  wofür  nicht  eine  schriftliche,  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
kontrasignierte,  Versicherung  des  Großherzogs  beigebracht  wird,  daß  die  Summe  zum
wahren  Besten  des  Landes  verwendet  worden  sei,  oder  verwendet  werden  solle.

856.  Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  nicht  an  Bedingungen

knüpfen.

1.  Das  Budgetrecht  der  Landstände  ist  in  der  Verfassung  ($$  53—63)  nur  in  den  Grundlinien
  bezeichnet,  im  Etatsgesetz  (1882  und  in  neuer  Fassung  24.  Juli  1888)  aber  genauer  umschrieben,
  und  hat  sich  für  die  meisten  Fragen,  selbst  für  an  sich  strittige,  eine  Praxis  gebildet.
Vgl.  G.  S.  122—141,  343—371,  Sch.  $8  12  ff.,  Wa.  II  $$  89  ff.,  Wi.  $$  34  ff.,  ferner  Buchenberger,
Finanzpolitik  und  Staatshaushalt  in  Baden  (Heidelberg,  1902  bei  Winter),  van  Calker,  Badisches
Budgetrecht  (Tübingen,  1901  ff.  bei  Mohr).  Die  folgenden  Bemerkungen  halten  sich  daher  nur
an  die  Grundfragen  oder  an  Einzelwendungen  der  Verfassung  selbst.

2.  Das  Budgetrecht  der  Landstände  betätigt  sich  formell  an  zwei  Entwürfen,  demjenigen
des  Auflagegesetzes,  auch  Finanzgesetz  kurzweg  genannt  ($$  54,  55,  während  Finanzgesetze  im
weiteren  Sinne  die  in  $  60  bezeichneten  Finanzvorlagen  sind)  und  dem  Budget,  d.  h.  dem  Voranschlag
  der  Staatseinnahmen  und  -ausgaben,  welcher  als  Beilage  des  Finanzgesetzes  beliandelt
wird,  wie  dieses  für  zwei  Kalenderjahre  Maß  gibt  und  sich  in  sechs  Abschnitte  für  die  allgemeine
Staatsverwaltung  (Gesamtstaat,  Oberrechnungskammer  und  vier  Ministerialressorts)  und  in  sulche
für  die  drei  ausgeschiedenen  Verwaltungszweige  (Verkehrsanstalten  nebst  Eisenbahnbau  und
-schuldentilgung)  abteilt.  Über  geschäftliche  Behandlung  s.  $$  60,  61;  Nachtragsetate  sind  rochtlich
  dem  Budget  gleichzustellen.

Materiell  ist  das  Budgetrecht  der  Stände  ein  Einnahme-  und  ein  Ausgabebewilligungs-(bzw.
  Verweigerungs-)  recht.  Es  ist  ergänzt  durch  das  Kontrollrecht  über  Rechnungenachweisungen
  (Gebahrung  der  Vorjahre,  88  55  und  60  Ziffer  1)  und  Administrativedikte,  d.h.  Ausgabebewilligungen,
  welche  nach  dem  Etatsgesetz  (Art.  12)  der  Landesherr  allein  mit  Kontrasignatur
in  Zeiten  der  Nichttagung  des  Landtags  verfügen  kann  für  erhebliche  Überschreitungen  an  Positionen
des  außerordentlichen  Ausgabectats,  für  Vorauszahlungen  einer  nicht  in  so  weitgehenden  Raten
als  Gesamtaufwand  bewilligten  Ausgabe  und  für  solche  neu  hervortretende  Bedürfnisse,  deren
Befriedigung  nicht  oder  nur  mit  entschiedenem  Nachteil  verschieblich  ist;  die  Versagung  der
nachträglichen  Genehmigung  des  ganzen  Landtags  oder  der  zweiten  Kammer  ergäbe  einen  schweren
        <pb n="109" />
        I.  Europa.  103  8.  Baden.

Konfliktefall  mit  eventuellen  Haftbarkeitsfolgen,  die  Versagung  der  ersten  Kammer  allein  die
analoge  Anwendung  des  $  61  Absatz  3.  Bezüglich  der  Rechnungsnachweisung  ist  den  Ständen
vorgearbeitet  durch  die  Oberrechnungskammer  (Gesetz  von  1876  mit  letzter  Fassung  vom
24.  Juli  1888),  eine  nur  dem  Landesherrn  unmittelbar  untergeordnete,  der  Staatsverwaltung  gegenüber
  selbständige,  mit  Unabhängigkeitsgarantien  ausgestattete  Behörde,  deren  amtliche  Aufgabe
die  Kontrolle  des  Staatshaushalts,  auch  die  Vorlage  der  Ergebnisse  an  die  Landstände  ist.

3.  Wenn  auch  das  Budget  alle  Staatseinnahmen  aufführt,  so  ist  doch  bei  vielen  derselben
die  Genehmigung  oder  Änderung  der  Ansätze  nur  eine  Festhaltung,  Ausrechnung  oder  Schätzung,
keine  eigentliche  Bewilligung,  nämlich  wenn  die  Einnahmen  auf  Privatrechtstiteln  oder  dem  Verhältnisse
  zum  Reich  oder  dem  Betriebsergebnis  von  Staatsverwaltungen  beruhen,  wie  namentlich
in  letzterer  Hinsicht  Domänen-  und  Eisenbahnertrag.  Der  wirklichen  Bewilligung  bedürfen
dagegen  alle  Auflagen,  einerlei  ob  auf  Stastshandlungen,  Verkehr  oder  Besitz  gelegt;  die  Bewilligung
  ist  aber  in  der  Dauer  verschieden,  für  viele  Abgaben  ständig  festbestimmt  (daher  ohne
neues  Gesetz  nicht  einseitig  abänderlich,  so  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  das  einzelne  Budget  nur
die  Schätzung  des  Aufkommens  in  der  Periode  enthält),  für  andere  aber  mit  veränderlichem
Steuerfuß,  der  in  jedem  Finanzgesetz  neu  geregelt  (bestätigt  oder  abgeändert),  nicht  bloß  vorgetragen
  wird.  Damit  wird  einerseits  ein  festes  Rückgrat  der  Finanz  gewährt,  anderseits  bestehen
bewegliche  Faktoren,  an  welchen  der  Subsidiaritätsgedanke  bezüglich  der  Steuerleistung  zur  Anwendung
  kommt  und  dem  Landtag,  wie  für  ein  Parlament  überhaupt  billig  (vgl.  v.  Jagemann,
zur  Reichsfinanzreform,  Heidelberg  1905  bei  Winter,  S.  60  ff.),  eine  entscheidende  Betätigung
gesichert  ist.

Der  zweite  Satz  des  $  54  hatte  Sinn  in  bezug  auf  die  Verpachtung  oder  Verpfändung
bestimmter  Staatseinnahmen  und  ist  längst  bedeutungslos.

4.  Das  Budget  führt  auch  alle  Staatsausgaben  auf,  aber  auch  hier  besteht  bei  vielen
kein  wahres  Bewilligungsverhältnis;  denn  die  Staatsverwaltung  muß,  was  nach  Rechtstiteln  der
Staat  schuldig  ist,  sowie  die  laufenden  Lasten  nicht  einzustellender  Betriebe  ohnedies  leisten.  Es
ist  aber  in  beiden  Hinsichten,  wo  ein  Zweifel  möglich  wäre,  nicht  die  Ansicht  und  Schätzung
der  Regierung  genügend,  sondern  nur  die  Verständigung  mit  dem  Landtag  oder  ein  rechtswirksamer
  dritter  Entscheid  (vgl.  auch  RVf.  Art.  7,  19,  39).  Insbesondere  sind  Ausgaben  auf  Grund
von  Dauergesetzen,  richterlichen  Urteilen,  wohlerworbenen  dienstpragmatischen  Rechten  keiner
einseitigen  Kürzung  fähig.

Im  einzelnen  ist  der  zweite  Satz  des  $  55  tatsächlich  außer  Übung  und  würden  dem  modernen
Staate,  dessen  Aktionskraft  dann  und  wann  auch  zum  Schaden  sich  als  eingeschränkt  erweist,
Dispositionsfonds  der  Ressorts  (unter  genauer,  offener  Rechnungslegung)  eher  anstehen,  deren
stete  Neubewilligung  allerdings  leicht  die  Vertrauensfrage  übermäßig  auf  die  Probe  stellt,  anderseits
  die  Administrativkredite  seltener  machen  kann.  Während  die  Steuerbewilligung  nicht  an
Bedingungen  geknüpft  werden  kann,  ist  dies  bei  der  Ausgabe  wohl  der  Fall,  aber  nur  im  Sinne
der  Zweckbestimmung  und  -begrenzung;  denn  das  Verhältnis  von  Regierung  und  Landtag  hat
sich  rechtlich  nur  in  den  mit  einer  Sache  selbst  zusammenhängenden  Gesichtspunkten  zu  betätigen.
Über  die  Bedeutung  von  Überschreitbarkeitserklärungen  liegt  ein  praktischer  Vorgang  vor  (G.
S.  126),  der  nur  als  politische  Zusicherung  des  Indemnitätswillens  einer  Kammer  zum  voraus
aufzufassen  ist;  rechtlich  ist  das  Verhältnis  in  Art.  11  und  12  des  Etatsgesetzes  bindend  geordnet.

6.  Die  Frage,  inwieweit  dem  Budget  und  Finanzgesetz  ein  Zwangscharakter  zukommt,
beantwortet  sich  demnach  im  ganzen  dahin,  daß  es  zwar  gewisse  Ausgaben,  die  ohne  Rechtfertigung
unüberschreitbare  sind,  und  bezüglich  der  Steuerfüße  schlechthin  von  der  Regierung  zu  vollziehende
Sätze  feststellt  und  daß  von  einer  Abgabeleistung  nur  in  gesetzlich  bestimmten  Fällen  Nachsicht
möglich  sein  würde.  Im  übrigen  ist  das  Budget  eine  Verwaltungsnorm,  kann  als  bloßer  Voranschlag
  niemals  mit  der  effektiven  Abrechnung  ganz  übereinstimmen  und  bedeutet  eine  „Bewilligung“
(L.  II  8.  396  „Anerkennung‘‘)  an  die  Regierung,  also  Ermächtigung  zum  Vollzuge  für  das  Beste
des  Landes.  Würde  die  Einhebung  eines  ganzen  Steuerquartals  aller  Gattungen  (eine  Aussonderung
  wäre  anders  zu  beurteilen,  wegen  des  korrespektiven  Verhältnisses  der  Steuergattungen)
regierungsseits  als  unnötig  befunden,  so  wäre  die  Nichterhebung  zulässig,  ebenso  wie  die  Unter-
        <pb n="110" />
        I.  Europa.  104  S.  Baden.

lassung  solcher  Ausgaben;  doch  ergreift  die  konstitutionelle  Verantwortlichkeit  auch  alles  Ermessen
  und  daher  den  Mißbrauch  wie  die  unzweckmäßige  Anwendung.

Da  die  Regierung  sonach  zum  Vollzug  der  Ausgaben  nicht  schlechthin  verpflichtet  ist,
haben  auch  von  den  Ständen  vorgenommene  Aurgabe-Erhöhungen  keinen  Zwangscharakter.
A.M.  ist  Wi.  S.61,  insofern  er  es  auf  die  Unterscheidung  ankommen  lassen  will,  ob  der  Wille  des
Gesetzes  auf  Erfüllung  gehe,  was  bei  dem  allgemeinen  Wunsche  von  Ausgabeersparnissen  manchmal
  schwierig  zu  bemessen  wäre  und  mit  dem  Grundcharakter  der  Ermächtigung  in  Widerspruch
steht,  übrigens  durch  Erklärungen  salviert  werden  könnte.  Dem  Sachverhältnis  entspricht
es  am  meisten,  wenn  bei  Nichteinstimmung  der  Regierung  der  Weg  der  Resolution  (Aufforderung
zur  Einbringung  eines  Nachtragsetats  seitens  der  Regierung)  beschritten  wird  (vgl.  Literatur
bei  G.  S.  125,  ferner  J.  II  S.  201).

Würde  man  die  gegenteilige  Ansicht  zur  letzten  Folge  ausdenken,  so  müßte  bei  Ausgabe-Erhöhungen
  einer  Kammer,  welche  die  andere  und  die  Regierung  nicht  billigen,  letztere  schließlich
dem  ganzen  Budget  die  Sanktion  verweigern,  obwohl  doch  Budgetpositionen  der  Ausgabe  sehr
wohl  Gesetz  werden  können,  wenn  der  eine  an  Erfüllung,  der  andere  an  mögliche  Nichterfüllung
denkt.  Die  Motive  werden  nicht  Gesetz,  es  sei  denn,  daß  sie  in  das  Gosetz  selbst  hineinkommen.
Auch  ist  zu  beachten,  daß  eine  Ausgabe-Initistive  an  sich  dem  Landtag  nicht  zukommt,  wofür  ohne
Unterschied  der  Parteien  Anerkenntnisse  vorliegen  (G.  8.  125,  138).

857.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehen  gültig  gemacht  werden.
Ausgenommen  sind  die  Anlehen,  wodurch  etatsmäßige  Einnahmen  zu  etatsmäßigen
Ausgaben  nur  antizipiert  werden,  sowie  die  Geldaufnahmen  der  Amortisationskasse,
zu  denen  sie,  vermöge  ihres  Fundationsgesetzes,  ermächtigt  ist.

Für  Fälle  eines  außerordentlichen  unvorhergeschenen  dringenden  Staatsbedürfnisses,
  dessen  Betrag  mit  den  Kosten  einer  außerordentlichen  Versammlung
der  Stände  nicht  im  Verhältnis  steht,  und  wozu  das  Kreditvotum  der  Stände  nicht
reicht,  ist  die  Zustimmung  der  Mehrheit  des  Ausschusses  hinreichend,  eine  Geldaufnahme
  gültig  zu  machen.  Dem  nächsten  Landtag  werden  die  gepflogenen  Verhandlungen
  vorgelegt.

Vgl.  auch  Note  2  zu  $$  51,  52  und  den  $  22.  Ferner  $  63.

858.  Es  darf  keine  Domäne  ohne  Zustimmung  der  Stände  veräußert  werden.
Ausgenommen  sind  die  zu  Schuldentilgungen  bereits  beschlossenen  Veräußerungen,
Ablösungen  von  Lehen,  Erbbeständen,  Gülten,  Zinsen,  Frohndiensten,  Verkäufe
von  entbehrlichen  Gebäuden,  von  Gütern  und  Gefällen,  die  in  benachbarten  Staaten
gelegen  sind,  und  alle  Veräußerungen,  die  aus  staatswirtschaftlichen  Rücksichten
zur  Beförderung  der  Landeskultur  oder  zur  Aufhebung  einer  nachteiligen  eigenen
Verwaltung  geschehen.  Der  Erlös  muß  aber  zu  neuen  Erwerbungen  verwendet  oder
der  Schuldentilgungskasse  zur  Verzinsung  übergeben  werden.

Ausgenommen  sind  auch  Täusche  und  Veräußerungen  zum  Zwecke  der  Beendigung
  eines  über  Eigentums-  oder  Dienstbarkeitsverhältnisse  anhängigen  Rechtsstreits;
  ferner  die  Wiedervergebung  heimgefallener  Thron-,  Ritter-  und  Kammerlchen
  während  der  Zeit  der  Regierung  des  Regenten,  dem  sie  selbst  heimgefallen  sind.

Da  durch  diesen  und  den  857  der  Zweck  der  pragmatischen  Sanktion  über
Staatsschulden  und  Staatsveräußerungen  vom  1.  Oktober  1806  und  vom  18.  November
1808  vollständig  erreicht  ist,  so  hört  die  Verbindlichkeit  derselben  mit  dem  Tage  auf,
wo  die  landständische  Verfassung  in  Wirksamkeit  getreten  scin  wird.
        <pb n="111" />
        I.  Europa.  105  8.  Baden.

859.  Ohngeachtet  die  Domänen  nach  allgemein  anerkannten  Grundsätzen
des  Staats-  und  Fürstenrechts  unstreitiges  Patrimonialeigentum  des  Regenten  und
seiner  Familie  sind,  und  Wir  sie  auch  in  dieser  Eigenschaft,  vermöge  obhabender
Pflichten  als  Haupt  der  Familie,  hiermit  ausdrücklich  bestätigen,  so  wollen  Wir
dennoch  den  Ertrag  derselben,  außer  der  darauf  radizierten  Zivilliste  und  außer  andern
darauf  haftenden  Lasten,  so  lange  Wir  Uns  nicht  durch  Herstellung  der  Finanzen
in  dem  Stand  befinden  werden,  Unsere  Untertanen  nach  Unserm  innigsten  \Vunsche
zu  erleichtern,  —  der  Bestreitung  der  Staatslasten  ferner  belassen.

Die  Zivillistte  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  erhöht  und  ohne  Bewilligung
  des  Großherzogs  niemals  gemindert  werden.

1.  Die  $$  58  und  59  enthalten  die  Regelung  des  jetzt  bestehenden  Domänenrechts.  Soweit
dasselbe  mit  dem  gemeindeutschen  zusammenhängt,  vgl.  MA.  S.  94  (mit  reichlicher  Literatur)
und  v.  Jagemanns  Artikel  „Domänen“  in  der  im  Druck  befindlichen  neuen  Auflage  des  Wörterbuchs
  des  deutschen  Verwaltungsrechts;  als  gemeine  Meinung  erhellt,  daß  nur  bei  rechtshistorischer
Einzelerfassung  jeden  Landes  die  richtige  Anschauung  sich  ergibt.  Für  Baden  vgl.  P.I  8.141  ff.,
Sch.  8.  8,  Wi.  S.  38,  J.I  S.555  ff,  G.S  S.  128  ff.,  B.  S.  14,  74,  140,  Wa.  II  $$  14  und  77;  ferner
Degen,  Das  Eigentumsrecht  an  den  Domänen  in  Baden  (Heidelberger  Dissertation  1903),  Seubert
im  Sammelwerk  „Großherzogtum  Baden,  Auflage  1,  8.  741  ff.

2.  Die  Rechtegeschichte  vor  der  Verfassung  zeigt,  daß  bis  zum  Preßburger  Frieden  (1805)
die  Entwicklung  des  Kammerguts  der  Zähringer  in  allen  Branchen  (Baden-Durlach,  Baden-Baden
und  Baden-Rodemachern)  eine  patrimoniale  war,  nicht  anders  wie  bei  den  nachherigen  süddeutschen
Mediatisierten,  welchen  1806  die  Rheinbundsakte  (Art.  27)  alle  Domänen  als  Privateigentum
überließ,  geartet,  mit  der  einen  Ausnahme,  daß  Carl  Friedrichs  gute  Verbindung  und  Vertretung
ihm  im  Reichsdeputstionshauptschluß  eine  im  Verhältnis  zum  linksrheinischen  Besitz  sehr  reichliche
  Entschädigung  verschafften;  der  Versuch  Pfisters,  diese  in  zwei  Teile  zu  teilen,  wovon  der
eine,  schon  im  Separatfrieden  von  1797  zugesagte,  die  Surrogatsnatur  habe  (Objekte  aus  den  Bistümern
  und  Stiften  Constanz,  Basel,  Straßburg,  Speyer  usw.),  der  andere,  weiter  hinzugekommene
(Pfälzer  und  Breisgauer  Güter  usw.)  aber  eine  Staatsdotetion  darstelle,  hat  als  rein  willkürlich
in  den  Rechtsvorgängen  selbst  keinerlei  Anhalt.  Die  bei  jenen  Umwälzungen  behaltenen,  wie  verlorenen
  Herrschaften  waren  Stammgüter  der  Dynastie,  trugen  jedoch,  da  die  Hoheit  selbst
patrimoniales  Zuständnis  war,  zu  den  Landeslasten  einiges  bei.  Eine  Sonderstellung  besaß  nur
die  allodial  ererbte  Herrschaft  Kutzenhausen,  dann  ersetzt  durch  Salem  und  Petershausen;;  deshalb
stehen  auch  diese  Objekte,  wie  die  für  Versorgung  der  Deszendenz  zweiter  Ehe  genannten  Großherzogs
  ausgeschiedenen,  als  sog.  Partikularfideikommisse  außerhalb  des  Domänenbestands.
Erwerbungen  für  einen  Staat  oder  aus  Staatsmitteln  konnten  von  1805  an  geschehen,  und  alle
Erwerbungen  aus  öffentlich-rechtlichem  Titel  von  da  ab  mußten  ihm  zugute  kommen.  Die
Zeitrichtung  unterschied  aber  nicht,  sondern  warf  die  Gebahrung  von  Haus-  und  Staatsfinanz
häufig  zusammen.

So  geschah  es  auch  mit  dem  Satz  der  Verfassung  vom  Patrimonialeigentum  der  Domänen,
welcher,  obschon  Nebenius  ihn  für  unbestreitbar  erklärte,  dennoch  für  diese  neueren  Erwerbungen
seit  1805  nicht  zutraf,  auch  auf  dem  ersten  Landtag  schon  bestritten  wurde.  Gleichwohl  ist  er
Rechtens  geworden  und  geblieben,  aber,  da  er  nur  unbestreitbare  Rechte  bestätigen  will,  im  Fall
einer  Ausscheidung  nicht  in  lukrierendem  Sinn  auszulegen.  Die  Verwahrung  der  Hausrechte
war  besonders  veranlaßt  durch

3.  den  finanziellen  Zweck  der  Bestimmung,  den  niederliegenden  Staatsfinanzen  durch
Domänenerträge,  einheitliche  Bewirtschaftung  und  Kreditstärkung  aufzuhelfen.  Die  Überlassung
ist  darum  auch  betagt  „bis  zu  hergestellter  Finanz‘;  aber  als  dies  Ziel  etwa  erreicht  war,  in  den
1870er  Jahren,  erfolgte  die  Abscheidung  (man  pflegt  diesen  Gegenstand  als  „Domänenfrage‘
zu  bezeichnen)  nicht  und  hätte  auch  nach  dem  Sinne  nur  so  erfolgen  können,  daß  nicht  dadurch

14
        <pb n="112" />
        I  Europa.  106  8.  Baden.

die  hergestellte  Finanz  wieder  zu  einer  deroutierten  würde.  Daraur  ergibt  sich,  daß  Lösungsversuche,
  einerlei,  ob  sie  auf  Teilung  der  Masse  oder  auf  Ablösung  der  Hausrechte  gingen,  nicht  aus
dem  Rechtsbegriff  allein,  sondern  nur  mit  Beihaltung  der  praktischen  Interessen  und  Möglichkeiten
sich  denken  ließen.

4.  Bei  diesem  finanziellen  Verhältnis  würde  ohne  jene  Rechtsverwahrung  die  Tatsache,  daß
die  als  Zivilliste  (permanent  seit  Gesetz  vom  3.  Mürz  1854,  wobei  jedoch  zusätzliche  Beträge
wegen  geminderten  Geldwertes  1858  und  in  den  Budgets  hinzukamen),  Apanagen  usw.  (Gesetz
vom  21.  Juli  1839)  dem  Großherzoglichen  Hause  zugewiesenen  Bezüge  vorbehaltene  Eigentumsrenten
  sind,  verdunkelt  worden  sein.  Ebenso  der  Rechtspunkt,  daß  nicht  der  landesherrlichen
Familie  als  solcher,  sondern  der  Dynastie  Zähringen  (weiteres  vgl.  $  4)  das  Recht  zuxornmt,  daher
das  ganze  Verhältnis  nur  Bestand  hat  in  der  Verbindung  von  Thron-  und  Hausbesitzfolge  innerhalb
  dieser  Dynastie,  auch  eventuell  der  kognatischen,  dagegen  die  weitergehenden  Hausrechte
bei  einer  Trennung  frei  aufleben  würden.  Anderseits  hat  die  Genußüberlassung  an  den  Staat  die
wichtige  finanzrechtliche  Seite,  daß  die  fürstliche  Bedarfssumme,  wie  man  sich  früher  ausdrückte,
nicht  mehr  vom  Hauschef  frei  bestimmbar,  sondern  zweiseitig  geregelt  ist  durch  die  Legislative.

Solange  das  staatsrechitliche  Genußverhältnis  des  Landes  besteht,  ist  das  privatrechtliche
der  Hauseigentumseigenschaft  nicht  im  Prinzip,  aber  in  seinen  Wirkungen  suspendiert;  es  ist
übrigens  nicht  nach  badischem  Stammputs-,  sondern  gemeinem  deutschen  Fürstenrecht  zu  beurteilen
  (Dorner-Seng,  Badisches  Landesprivatrecht,  Halle  1906,  Waisenhaus,  S.  38  und  Dorner,
Badisches  Rechtspolizeigesetz,  Karlsruhe  1900,  Lang,  S.  524).  Auch  die  als  „Hofausstattung‘‘
zum  Zivillistebestandteil  gemachten  liegenschaftlichen  Genußstücke  des  Großherzog  haben
darin  keine  besondere  Rechtsnatur  (die  Piistersche  Unterscheidung  in  Staats-,  Hof-  und  Hausdomänen
  hat  damit  nichts  zu  tun  und  bestand  überhaupt  nur  in  der  Idec  ihres  Autors).

5.  Die  ständischen  Mitbestimmungsrechte  an  den  Domänen  beziehen  sich  auf  den  Domänengrundstock
  (Veräusserungen),  wie  auf  Einnahmen  und  Ausgaben  davon  und  dafür.
Was  an  Vorhandenem  schon  im  Jahre  1818  als  Domäne  angesehen  war  oder  surrogativ
dazu  kam,  bildet  den  Domänengrundstock,  seien  es  Landgüter  (Kameraldomänen),  Wealdungen
  (Forstdomänen),  Rechte  oder  Kapitalien  (darunter  insbesondere  eine  unverzinsliche
Forderung  von  12  Millionen  Gulden  an  die  Amortisationskasse  wegen  bezogener  Domänenerlöse);
  es  ist  das  Recht  der  Regierung,  ohne  Bewilligung  Neuerwerbungen  an  rentierenden
Vermögen  zu  machen,  aus  vorhandenem  Kapital,  auch  ohne  Handeln  Zug  um  Zug,
anerkannt  (G.  S.  129),  während  zu  Neubauten  (auch  aus  EFrlösen)  Bewilligung  gehört.
Den  Gegensatz  bildet  der  Staatsgrundstock  (Dienstgebäude,  Anstalten,  Salinen,  Eisenbahnen),
und  beide  sind  daher  im  Budget  streng  voneinander  getrennt,  so  daB  der  Domänenbestand  stets
evident  gehalten  ist.  Von  $  58  ist  nicht  nur  der  letzte  Absatz,  sondern  zufolge  der  stattgehabten
Zwangsablösung  aller  Lehen  auch  der  zweite  Satz  des  vorigen  Absatzes  grgenstandslos.  Die
Radizierung  des  $  57  hat  nur  den  Sinn,  daß  vor  Deckung  der  Hausbezüge  die  Domiänenrente
nicht  sonst  verfügbar  ist;  jene  machen  noch  nicht  die  Hülfte  der  Reinrente  aus.  Manche  wirtschaftlich
  wichtigen  Fragen  sind  in  einer  Abhandlung  Helferichs  (Tübinger  Zeitschrift  für  Staatswissenschaft
  1847,  S.  3  ff.)  erörtert,  welche  in  der  Rechtsgrundlage  jedoch  auf  der  unrichtigen
Royscherschen  Theorie  des  landesherrlichen  Eigentums  steht;  die  badische  Praxis  in  wirtschaftlichen
  Fragen  siche  bei  Regenauer,  Staatshaushalt  des  Großherzogtums  Baden  (Karlsruhe  1863,
Müller)  und  Buchenberger,  Finanzpolitik  (oben  Note  1  hinter  $  56  zitiert)  an  verschiedenen
Stellen.

8  60.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Nachstehende,  die  Finanzen  betreffenden
Vorlagen  gehen  zunächst  an  die  zweite  Kammer:

1.  die  Nachweisungen  über  den  Vollzug  der  Staatsausgaben  und  -einnahmen
(Rechnungsnachweisungen)  und  die  vergleichenden  Darstellungen  der  Budgetsätze
mit  den  Rechnungsergebnissen;
        <pb n="113" />
        I.  Europa.  107  8.  Baden.

2.  Gesetzentwürfe,  welche  über  die  Verwaltung  der  Staatsausgaben  und  -einnahmen
  oder  über  die  direkten  und  indirekten  Staatssteuern  dauernde  Bestimmungen
treffen;

3.  der  Entwurf  des  Finanzgesetzes  (Auflagengesetzes,  $$  54  und  55)  nebst
dem  Staatsvoranschlag  (Staatsbudget),  sowie  sonstige  Entwürfe  über  Bestimmung
der  Steuersätze  für  eine  Budgetperiode,  über  Veräußerung,  Belastung  oder  Verwendung
  des  Staats-  oder  Domänenvermögens,  über  Aufnahme  von  Anlehen,  Übernahme
  von  Staatsbürgschaften  oder  von  sonstigen  Staatsverbindlichkeiten  ähnlicher
  Art.

$  61.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Über  die  in  $  60  Ziffer  1  bezeichneten
Vorlagen  findet  eine  Beschlußfassung  der  ersten  Kammer  statt,  nachdem  die  zweite
Kammer  darüber  beschlossen  hat.

Über  die  in  $60  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Entwürfe  wird  von  der  ersten
Kammer  erst  beschlossen,  nachdem  sie  von  der  zweiten  Kammer  angenommen  worden
eind,  unbeschadet  der  Befugnis  der  ersten  Kammer,  über  die  einzelnen  Teile  des
Staatsvoranschlags  gesondert  zu  beschließen,  sobald  die  Beschlußfassung  der  zweiten
Kammer  darüber  erfolgt  ist.

Weichen  hinsichtlich  der  einzelnen  Positionen  des  Staatsvoranschlags  (Staatsbudgets)
  die  Beschlüsse  der  ersten  Kammer  von  denen  der  zweiten  ab,  und  ist  auch
bei  wiederholter  Beschlußfassung  beider  Kammern  und  nach  vorausgegangenem
Verständigungsversuch  gemäß  $  75  Absatz  2  eine  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten
nicht  zu  erzielen,  so  werden  diese  Positionen  in  den  dem  Finanzgesetz  anzuschließenden
Staatsvoranschlag  so  eingestellt,  wie  sich  bei  der  endgültigen  Beschlußfassung  die
zweite  Kammer  dafür  ausgesprochen  hat.

Lehnt  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  Kammer  angenommenen  Entwurf
  der  in  $  60  Ziffer  3  bezeichneten  Art  im  ganzen  ab,  so  wird  auf  Verlangen  der
Regierung  oder  der  zweiten  Kammer  in  einer  Gesamtabstimmung  mit  Durchzählung
der  in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  darüber  beschlossen,  ob  der  Entwurf
in  der  ihm  von  der  zweiten  Kammer  gegebenen  Fassung  anzunehmen  sei.

1.  $$  60  und  61  (Gemeinsame  Bestimmungen  über  Finanzgesetze),  mit  welchen  die  $$  53
bis  59  (Arten  der  Finangesetze)  sowie  74,  75  Absatz  1,  2  (Abstimmungsverfahren  bei  Finanzgesetzen)
  zusammenzuhalten  sind  (vgl.  auch  K.1S.  374  ff.,  KII.  S.  50  ff.,  69  ff.),  betreffen  die
Vorzüge  der  zweiten  Kammer  in  bezug  auf  Finanzgesetze  im  weiteren  Sinne  und  haben  den
doppelten  Zweck,  der  Wahlvertretung  der  großen  Masse  der  Steuerzahler  ein  Vorgewicht  zu  geben
und  den  Abschluß  des  Finanzgesetzes  in  engerem  Sinne  (Auflagegesetz  mit  Budget)  beim  Dissens
der  beiden  Häuser  zu  sichern.  Daher  sind  auch  jene  Vorzüge  verschieden  gestuft,  je  nachdem  es
sich  um  letzteres  Gesetz  oder  um  Finanzgesetze  sonst  handelt.  Die  Bestrebung  der  Regierung
bei  der  Reform  von  1904  war  jedoch  dahin  gegangen,  kompensativ  für  die  Einführung  der  direkten
Wahlen  die  erste  Kammer  im  Budgetrecht  mit  der  zweiten  gleichzustellen.  Dies  scheiterte  zwar,
immerhin  ward  aber  die  Stellung  der  ersten  Kammer  günstiger,  als  zuvor,  und  es  wurden  zugleich
bestandene  wichtige  Streitfragen  abgeschnitten  (vgl.  über  die  historische  Entwicklung  Wa.TI
8.  336  ff.  und  die  dort  zitierten  Druckwerke  von  Obkircher  und  van  Calker).

Zu  den  Finanzgesetzen  im  weiteren  Sinne  zählen  nur  die  in  $  60,  Ziffer  1—3  namentlich
aufgeführten,  also  nicht  Gesetze  über  Gebühren  (Taxen,  Sporteln  usw.),  noch  weniger  Gesetze  von
bloßew  Nachwirkung  finanzieller  Art.

14*
        <pb n="114" />
        I.  Europa.  108  8.  Baden.

2.  Von  allen  Finanzgesetzen  gemeinsam  gilt,  daß  sie  (zuwider  der  in  Note  3  zu  $  26  entwickelten
  Regel)  zuerst  der  zweiten  Kammer  vorgelegt  werden  müssen;  dies  ist  altes  Recht  seit
Beginn  der  Verfassung  und  pflegt  als  „Vorgangsrecht  der  zweiten  Kammer  bei  Finanzgesetzen“
bezeichnet  zu  werden.  Damit  ist  ihr  Vorzug  in  bezug  auf  die  „Rechnungsnachweisungen‘“  usw.
($  60,  Ziffer  1)  auch  erschöpft;  denn  an  sie  schließt  sich  keine  Bewilligung,  Norm  oder  Ablehnung
an,  sondern  nur  Beanstandung  oder  Nichtbeanstandung.  Die  zweite  Kammer  muß  sich  darüber
schlüssig  machen  und  die  Sache  weitergeben;  ob  die  erste  der  Beurteilung  beitritt  oder  nicht,
erscheint  insofern  als  unerheblich,  als  die  Beanstandung  materiell  eine  Vorstellung  über  Mißbrauch
  an  die  Krone  ist,  wofür  die  Kammern  nach  ihrem  Belieben  gemeinsam  oder  jede  für  sich  allein
nach  $  67  berechtigt  sind.

3.  Ein  Vorzug  der  zweiten  Kammer  ist  ferner  ihr  Vorablehnungsrecht  für  Entwürfe  der  in
$  60,  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Art  (Finanzdauergesetze,  Finanzgesetze  im  engeren  Sinne,  Domänen-,
  Anleihe-  und  Bürgschaftsverwilligungen),  d.  h.  daß  ein  von  ihr  abgelehnter  Entwurf
für  das  Staatsleben  gänzlich  beseitigt  ist,  ohne  an  die  erste  Kammer  mehr  kommen  zu  können.
Die  Besonderheit  liegt  aber  nur  im  Beisatz.  Denn  wenn  eine  Kammer  irgendeinen  Entwurf
sonst  (der  Regierung  oder  Initiativvorschlag  nach  $  658)  abgelehnt  hat,  so  ist  er  auch  nicht  melır
Verhandlungsstoff  für  die  andere,  es  sei  denn,  es  würde  dort  eine  neue  Einreichung  erfolgen,  —
natürlich  unter  veränderten  Umständen,  da  beim  Zweikammersystem  es  keinen  Sinn  hätte,
von  einem  Faktor  Abgelehntes  beim  andern  zu  behandeln;  aber  eben  diese  neue  Einreichung
könnte  für  Finanzgesetze  bei  der  ersten  Kammer  nie  geschehen,  weil  die  Regierung  durch  $  60
an  den  Vorgang  der  zweiten  gebunden  ist,  und  die  erste  des  Initiativrechts  aus  $  65a  für  diese
Gesetzesart  entbelırt,  wie  aus  der  Entstehungsgeschichte  desselben  erhellt.

Hat  die  zweite  Kammer  ein  Finanzdauergesetz  unverändert  oder  verändert  angenommen,
so  steht  ihm  die  erste,  abweichend  von  behaupteten  früheren  Einengungen,  nun  gegenüber  wie
jedem  andern  Entwurf.  Sie  kann  annehmen,  ablehnen  oder  amendieren,  die  Amendierungen
beim  mehrfachen  Herüber-  und  Hinausgehen  unter  den  Kammern  wiederholen,  und  es  kann,
da  nie  zu  Erzwingung  des  Abschlusses  eine  Durchzählung  beider  Kammern  statthaft,  der
Abschluß  nicht  gegen  ihren  Willen-erfolgen.  In  der  Befugnis  zur  Ablehnung  der  Dauergesetze
stehen  sich  also  beide  Kammern  am  Ende  gleich.

4.  Ein  stärkeres  Bestimmungsrecht  dagegen  steht  der  zweiten  Kammer  zu,  als  der  ersten,
in  bezug  auf  den  Inhalt  des  Finanzgesetzes  im  engeren  Sinne  und  der  nach  $  60,  Ziffer  3  ihm
gleichstehenden  Verwilligungsakte,  welche  alle,  wie  das  Budget  selbst,  zunächst  in  Regierungsentwürfen
  begehrt  werden.  Wohl  ist  der  ersten  Kammer,  die  sonst  in  geschäftshemmender  Weise
den  Endbeschluß  der  andern  abwarten  müßte,  gestattet,  schon  während  der  Budgetberatung
der  zweiten  über  die  dort  (vorläufig)  erledigten  Teile  dos  Staatsvoranschlags  Beschluß  zu  fassen,
auch  kann  sie  bei  jeder  Position  (dies  ist  der  unterste  Ansatz  in  jedem  Titel  eines  Etatsabschnitte)
durch  Bewilligung,  Verworfung  oder  Amendierung  von  dem  andern  Hause  sich  entfernen.  Aber
es  sind  zu  den  in  Note  1  bezeichneten  Zwecken  drei  Schranken,  zunächst  hinsichtlich  der  Budgetansätze,
  aufgerichtet:

a.  Die  Beschlußfassung  in  jeder  Kammer  kann  höchstens  einmal  wiederholt  werden.

b.  Um  dazu  Einigkeit  zu  erzielen,  müssen  die  beiderseitigen  Budgetkommissionen  vor  dieser
zweiten  Beschlußfassung  zusammentreten,  während  sonstige  Kommissionszusammentritte
fakultativ  sind.

c.  Ergibt  die  wiederholte  Beschlußfassung  noch  unausgeglichene  Positionen,  so  werden  sie
in  den  Staatsvoranschlag  nach  dem  Endbeschluß  der  zweiten  Kammer  eingesetzt.

Und  ferner,  was  dann  das  ganze  Finanzgesetz  (iin  engeren  Sinne)  oder  sonstige  Akte  nach
$  60  Ziffer  3  angeht,  so  erfolgt,  wenn  die  erste  Kammer  einen  von  der  zweiten  angenommenen
Entwurf  ablehnt,  auf  Verlangen  der  zweiten  (die  erste  selbst  kann  es  nicht  stellen)  oder  der
Regierung

d.  nach  Maßgabe  der  $$  61  Absatz  4  und  74  eine  Durchzählung  der  Stimmen  auf  Grund
einer  nochmaligen  Abstimmung,  in  welcher  der  Beschluß  der  zweiten  Kammer  das  Abstimmungsobjekt,
  nur  zur  Bestätigung  oder  Verwerfung,  ist  und  bci  Stimmengleichheit  im  ganzen  (die
        <pb n="115" />
        I.  Europa.  109  8.  Baden.

Voten  jeden  Mitglieds  des  Landtags  in  beiden  Kammern  werden  unterschiedslos  zusammengenommen)
  der  Präsident  der  zweiten  Kammer  die  Stichstimme  hat.

Diese  Durchzählung  wird  von  letzterem  auch  festzustellen  sein,  indem  diejenige  Kammer,
an  welche  ein  Regierungsentwurf  zuerst  geht,  im  Annahmefall  bei  beiden  Häusern,  der  Regierung
das  Ergebnis  mitteilt  und  hierzu  von  der  andern  Kammer  Nachricht  von  ihrem  Beschluß  zu  erhalten
  hat.  (Verf.  $  75  Abs.  3.  Geschäftsordnung  der  I.  Kammer  $$  80—84,  der  II.  Kammer
68  90—94).  Die  in  a  bis  co  vorstehend  bezeichneten  Beschränkungen  betreffen  nur  die  Etatspositionen,
  die  in  d  genannte,  welche  sich  auf  die  Gesetzentwürfe  bezieht,  tritt  nur  ein,  wenn
die  erste  Kammer  einen  ganzen  Entwurf  ablehnt,  und  in  dieser  Hinsicht  ist  also  ihr  Amendierungsrecht
  auch  für  die  wiederholte  Ausübung  nicht  beschränkt.  Eine  Durchzählung  war  schon  1818
vorgesehen,  fand  aber  nie  statt.

$62.  Die  alten  auch  nicht  ständigen  Abgaben  dürfen  nach  Ablauf  der  Verwilligungszeit
  noch  sechs  Monate  fort  erhoben  werden,  wenn  die  Ständeversammlung
aufgelöst  wird,  ehe  ein  neues  Budget  zustande  kommt,  oder  wenn  sich  die  ständischen
  Beratungen  verzögern.

8  63..  Bei  Rüstungen  zu  einem  Kriege  und  während  der  Dauer  eines  Krieges
kann  der  Großherzog,  zur  schleunigen  und  wirksamen  Erfüllung  seiner  Bundespflichten,
auch  vor  eingeholter  Zustimmung  der  Stände,  gültige  Staatsanlehen  machen  oder
Kriegssteuern  ausschreiben.  Für  diesen  Fall  wird  den  Ständen  eine  nähere  Einsicht
und  Mitwirkung  in  der  Verwaltung  in  der  Art  eingeräumt,

1.  daß  der  alsdann  zusammenzuberufende  Ausschuß  zwei  Mitglieder  an  die
Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs  und  einen  Kommissar  zur  Kriegskasse  abordnen
  darf,  um  darauf  zu  wachen,  daß  die  zu  Kriegszwecken  erhobenen  Gelder
auch  wirklich  und  ausschließlich  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden,  und  daß
derselbe

2.  zu  der  jeweils,  wegen  Kriegsprästationen  aller  Art  aufzustellenden  Kriegskommission
  eben  so  viele  Mitglieder  abzugeben  hat,  als  der  Großherzog,  ohne  den
Vorstand  zu  rechnen,  zur  Leitung  des  Marsch-,  Verpflegungs-  und  Lieferungswesens
ernennt.  Auch  soll  der  Ausschuß  das  Recht  haben,  zu  gleichem  Zweck  einer  jeden
Provinzialbehörde  aus  der  Zahl  der  in  dem  Provinzbezirk  wohnenden  Ständeglieder
zwei  Abgeordnete  beizugeben.

$$  62—63  geben  Fürsorge  für  Notfälle  der  Staatsfinanz,  und  die  zweite  Gesetzesstelle  ist
bereits  bei  $$  51—52  gewürdigt.  Das  Gemeinsame  liegt  in  der  Anwendung  des  Grundsatzes
(vgl.  auch  $  66),  daß  das  Staatswohl  nicht  leiden  soll,  wenn  zeitweise  die  ständische  Einrichtung
nicht  fungiert,  und  bei  deren  Behindertsein  der  Landesherr  allein,  ohne  an  die  konstitutionellen
Einschränkungen  gebunden  zu  sein,  sorgen  darf  und  soll,  daß  das  Gemeinwesen  keinen  Schaden
nimmt.  „Alt“  im  Sinne  des  $  62  heißt  „‚bestehend‘‘;  also  im  Finanzgesetz,  von  dessen  Ablauf  an
das  Halbjahr  zu  rechnen  ist,  oder  auch  in  einem  Spezialgesetz  über  Forterhebung  von  Steuern
bewilligt,  mit  gleicher  Folge.

864.  Kein  Gesetz,  das  die  Verfassungsurkunde  ergänzt,  erläutert  oder  abändert,
darf  ohne  Zustimmung  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  anwesenden  Ständeglieder
einer  jeden  der  beiden  Kammern  gegeben  werden.

865.  Zu  allen  andern,  die  Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum  der  Staatsangehörigen
  betreffenden  allgemeinen  neuen  Landesgesetzen,  oder  zur  Abänderung
oder  authentischen  Erklärung  der  bestehenden,  ist  die  Zustimmung  der  absoluten
Mehrheit  einer  jeden  der  beiden  Kammern  erforderlich.
        <pb n="116" />
        I.  Europa.  110  8.  Baden.

8$65a.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,
steht  dem  Großherzog  sowie  jeder  Kammer  zu.

$  66.  Der  Großherzog  bestätigt  und  promulgiert  die  Gesetze,  erläßt  die  zu  deren
Vollzug  und  Handhabung  erforderlichen  —  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrecht
  abflicßenden  —  und  alle  für  die  Sicherheit  des  Staats  nötigen  Verfügungen,
Reglements  und  allgemeinen  Verordnungen.  Er  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach
zwar  zur  ständischen  Beratung  geeignete,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene

Verordnungen,  deren  vorübergehender  Zweck  durch  jede  Verzögerung  vereitelt  würde.

1.  Die  $8$  64—66  regeln  das  Gesetzgebungs-  und  Verordnungswesen  und  damit  eine  Materie,
welche  viel  und  zum  Teil  in  strittiger  Weise  beschrieben  ist  sowohl  im  deutschen  Staatsrecht
(Zusammenstellung  der  Literatur  bei  MA.  S.  25  ff.,  549  ff.),  wie  in  der  badischen  Literatur  (Sch.
S.  6,  11,  24,  Wi.  88  68  ff.,  G.  S.  142  ff.,  Wa.  II  $$  65  ff.,  B.  $$  18  ff,  Dorner,  badisches  Ausführungsgesetz
  zum  BGB.  S.  2ff.,  Lewald,  Zeitschrift  für  badische  Verwaltung,  1905,  S.  216,  Thoma
daselbst  1906,  S.  81  ff...  Sie  behandeln,  nach  den  vorangegangenen,  die  Finanzgesetze  im  weiteren
Sinn  betreffenden  $$  53—63,  vermischt  zweierlei  Materien,  nämlich  die  sonstige  Gesetzgebung,
sowie,  namentlich  nach  der  formellen  Seite  hin,  die  Gesetzgebung  überhaupt.  Die  Regeln  der
$$  64—65  über  die  erforderliche  Mehrheit  gelten  auch  zur  Auslegung  der  $$  53—63  (finanzielle
Gesetze  können  auch  Verfassungsgesetze  sein).  Daneben  kommen  die  Vorschriften  über  formelle
Erfordernisse  nach  $$  72—74  in  Betracht.

2.  Gesetz  im  formellen  Sinn  ist  das  vom  Großherzog  mit  Zustimmung  der  Stände  in  vorgeschriebener
  Gesetzesform  Erlassene,  gleichviel,  ob  der  Inhalt  Rechtssätze,  Verwaltungsnormen
für  den  Staatshaushalt  (Budget),  programmatische  Deklarationen  oder  was  sonst  enthält,  und
jede  Materie,  welche  einmal  in  dieses  Gewand  gekleidet  ist,  kann  nur  in  demselben  geändert  werden.
Als  Gesetzgeber  erscheint  der  Großherzog,  die  Stände  haben  nur  Vorschlags-  und  Zustimmungsrecht;
  ob  er  ihren  gemeinsamen  Beschluß  als  Gesetz  verkünden  will,  steht  ihın  frei,  selbst  wenn
derselbe  die  pure  Zustimmung  zu  einem  Regierungsentwurf  enthält,  —  nur  ein  unverändert  angenommenes
  Finanzgesetz  und  Budget  müßte,  bei  Ablauf  der  Sitzungsperiode  ohne  Auflösung,
als  „zustande  gekommen“  angesehen  und  bestätigt  werden,  weil  hierfür  eine  Gesetzgebungspflicht
besteht  ($$  62,  79).  Wielange  der  Großherzog  einen  unsanktionierten  Landtagsbeschluß  noch
bestätigen,  also  zum  Gesetz  machen  kann,  sagt  zwar  die  Verfassung  nicht,  aber  bei  Verhandlung
der  gesetzgebenden  Faktoren  über  diese  Frage  (Beilageheft  der  zweiten  Kammer  1869/70,  VI,  361ff.)
bestand  Einverständnis,  daß  nach  Zusammentritt  eines  neuen  Landtags  Beschlüsse  älterer  nicht
mehr  zum  Gesetz  gemacht  werden  können.  Diese  Ansicht,  welche  eine  Reichstagsresolution
(16.  April  1904)  gesetzlich  festzulegen  auch  fürs  Reich  begehrt,  entspricht  allein  dem  Wesen
politischer  Zustimmungsrechte,  weil  das  Moment  der  Zeitumstände  dabei  oft  eine  Rolle  spielt
und  dessen  Abwägung  billigerweise  nach  längerem  Zeitablauf  und  beim  Wechsel  der  Mandate
neu  gewährt  werden  muß  (J.II  S.  92;  L.I[  S.  116;  MA.S.  586  auch  wegen  abweichender  Ansichten).

Die  formellen  Erfordernisse  (der  Gesetze  und  Verordnungen,  auch  nicht  privatrechtlichen
Betreffs)  hinsichtlich  der  Verkündung  sind  ergänzt  durch  Art.  1  des  badischen  Ausführungsgesetzes
  zum  BGB.,  erheischen  Aufnahme  in  das  Gesetzblatt  und  ergeben  allgemeine  Verbindlichkeit
  mit  dem  vierzehnten  Tag  nach  Ablauf  des  auf  der  Nummer  bezeichneten  Ausgabetags  (vgl.
Reichsverfassung  Art.  2);  auf  bloße  Dienst-,  Anstalts-  oder  interne  Kompetenzordnungen  im
Verordnungsweg  ist  dies  jedoch  nicht  zu  beziehen.  Das  richterliche  Prüfungsrecht  an  der  Gültigkeit
  von  Gesetzen  ist  beschränkt  auf  das  Erfülltsein  der  formellen  Erfordernisse  und  die  Vereinbarlichkeit
  mit  dem  Reichsrecht  ($  2  Note  1;  wegen  des  Verhältnisses  von  Reichsverordnung
und  Landesgesetz  vgl.  übrigens  J.  II  S.  73);  wegen  des  Prüfungsrechts  an  Verordnungen  8.  u.
Noten  4—6  hier  und  Note  2  zu  $  67.

3.  Auch  der  Begriff  des  Verfassungsgesetzes  ist  ein  formeller.  Denn  Verfassungsgesetz  ist
nicht  alles,  was  sächlich  den  Verfassungsstand  des  Staats  betrifft  (und  manches,  was  nur  kraft
positiver  Einreihung,  nicht  innerer  Natur  dazu  gehört),  sondern  nur  was  die  Verfassungsurkunde
        <pb n="117" />
        I.  Europa.  111  8.  Baden.

enthält  und  nachher,  was  sie  ergänzt  (Verfassungszusätze  wie  $$  65  a,  67  a—g),  erläutert  (authentische
  Interpretationen)  oder  nach  Auffassung  der  gesetzgebenden  Faktoren  abändert;  zum
Inhalt  der  Verfassungsurkunde  gehören  insbesondere  diejenigen  Normen,  welche  im  zweiten  Abschnitt
  unter  den  Schutz  der  Verfassung  gestellt  oder  durch  ähnliche  Wendungen  zu  ihrem  Bestandteil
  gemacht  sind,  soweit  der  Einreihungszweck  geht,  und  würden  bloße  Verweisungen  dazu
nicht  genügen.  Nach  feststehender  Praxis  wird  (vgl.  Note  3  zu  $  3)  der  jeweilige  geographische
Bestand  des  Staats  als  Verfassungsnorm  angesehen  und  daher  zu  Grenzänderungen  ein  Verfassungsgesetz
  begehrt,  obwohl  sie  den  Grundsatz  der  Unteilbarkeit  und  Unveräußerlichkeit
an  sich  nicht  berühren,  sondern  ihm  nur  ein  minim  verändertes  Objekt  zur  Anwendung  unterstellen.
  Dagegen  sind  nicht  Verfassungsgesetze  die  Ausführungsgesetze  (z.  B.  das  Gesetz  über
Ministeranklage,  s.  Note  1  zu  $  67a  ff.)  und  das  Verfassungsrecht  in  nur  stofflichem  Sinn;  enthält
  ein  Gesetz  teils  formelles  Verfassungs-,  teils  gewöhnliches  Gesetzesrecht,  so  brauchen  die
Erschwernisse  der  Beschlußfähigkeit  und  Mehrheitsqualifikation  nur  beim  ersteren  Teil  eingehalten
  zu  sein.  Was  an  Stelle  aufgehobenen  Verfassungsrechts  tritt,  wird  eben  solches  nur,
wenn  die  Legislative  diese  Eigenschaft  nicht  bloß  der  Aufhebung,  sondern  auch  dem  Ersatz  beilegen
  will;  dies  ist  manchmal  nicht  der  Fall  (vgl.  $$  24—25),  indem  seit  geraumer  Zeit  die  Tendenz
sich  auf  Einschränkung  des  Verfassungsstoffs  richtet.

4.  Der  schwierigste  und  strittigste  Punkt  ist  theoretisch  die  Abgrenzung  zwischen  Gesetzgebungs-
  und  Verordnungsgewalt.  Von  der  einen  Seite  (B.)  wird  gemäß  dem  einschränkenden
Wortlaut  des  $  65  behauptet,  die  Verfassung  verhalte  sich  ablehnend  gegen  die  Doktrin,  daß  alle
Rechtsnormen  (Gesetz  im  materiellen  Sinn)  in  Gesetzesform  erlassen  werden  müßten,  von  der
andern  (Anschütz)  in  der  Bezeichnung  der  Eigentums-  und  Freiheitsfragen  als  Gesetzesstoff  im
Gegenteil  eine  erschöpfende  Umfassung  aller  denkbaren  Rechtssätze  (neben  dem  Finanzrecht)
gesehen;  die  Entstehungsgeschichte  des  $  65  findet  Ausleger  (Wa.)  in  dem  Sinn,  daß  man  von
Anfang  an  den  materiellen  Gesetzesbegriff  der  heutigen  Theorie  darin  zu  erblicken  habe,  wie  in  dem
andern  (Sch.,  Thoma),  daß  erst  die  Praxis  ihn  hineingelegt  habe,  wobei  beiderseits  beachtet  wird,
daß  immer  noch  ein  Gebiet  von  Rechtsnormen  als  Verordnungsstoff  bleibe;  auch  wird  aus  dem
konstitutionellen  Prinzip  an  sich  (Lewald)  jene  These  gefolgert.

Die  historische  Wirklichkeit  dürfte  dahin  gehen,  daß  zwar  eine  vorgehabte  Beschränkung
der  Legislative  auf  Finanzgesetze,  Zivil-  und  Kriminalrecht  schon  während  der  Vorarbeiten  aufgegeben
  und  die  Ausdehnung  auf  andere  Normen  beliebt  wurde,  auf  nur  solche  aber,  welche  ihrem
Zweck  und  Wesen  nach  die  persönliche  Freiheit  oder  das  Eigentum  betreffen  (vgl.  die  Belegstellen
bei  v.  Weech  a.  a.  0.  8.  49,  71,  83,  90,  128),  nicht  erst  durch  gelehrte  Deduktion  in  solcher  Beziehung
  mittelbar  erhellen,  daß  ferner  der  Gesetzgeber  nicht  im  Sinn  der  heutigen  Theorien  dachte
und  der  Autor  (vgl.  die  Erklärung  von  Nebenius  im  Sitzungsprotokoll  der  zweiten  Kammer  vom
12.  August  1831)  ebensowenig,  weiter,  daß  Wahrung  der  Staatssicherheit  als  ein  freigehaltenes
Gebiet,  nebst  dem  ganzen  Aufsichts-  und  Verwaltungsrecht  (hierzu  gehören  auch  die  Organisationen)
  zugunsten  der  Verordnungsgewalt  in  $  66  der  Legislative  gegenübergestellt  ist  und  endlich,
daß  die  konstitutionelle  Praxis  des  Landes  langhin  sich  von  der  späteren  Fülle  und  Ausdehnung
der  Gesetzgebung  fernhielt.  Diese  Tatsachen  spielen  aber  eine  Rolle  nur  noch,  wenn  der  Richter
die  Gesetzmäßigkeit  einer  Verordnung,  welche  der  neueren  Theorie  nicht  entspricht,  zu  prüfen
hätte  (vgl.  $  67  Note  2);  er  müßte  danach  die  freigehaltenen  Gebiete  des  $  66,  ferner  bloße  Rechtszuwendungen
  und  Fürsorgen  als  Verordnungsstoff  erkennen,  solange  ihn  nicht  eine  neue  Kompetenzbestimmung
  oder  die  Ergreifung  der  Materie  seitens  eines  Gesetzes  (Gesetz  kann  nur  durch
Gesetz  weitergeführt  werden)  der  Verordnungsgewalt  entzog.

Die  praktisch-konstitutionelle  Wirklichkeit  zeigt,  daß  letztere  Entziehung  außerordentlich
häufig  gewesen  ist  und  die  Regierungsmethode  in  liberalem  Geist  zur  Ausdehnung  der  Legislative
selbst  gewirkt  hat,  so  daß  nicht  Machtverhältnis,  sondern  konventionelles  Verhalten  eine  Verfassungswandlung
  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung  usw.  Berlin  1906,  Häring,  S.  3,  28,  34,  72)
in  dem  Sinn  vollzog,  daß  (abgesehen  von  provisorischen  Gesetzen,  Note  5)  die  Notwendigkeit
eines  Gesetzes  für  Rechtsnormen,  welche  die  Staatsbevölkerung  (im  Gegensatz  zu  den  Staatsbeamten
  und  -behörden)  binden,  insbesondere  Gebote  oder  Verbote  für  jene  enthalten,  ihr  Lasten
        <pb n="118" />
        I.  Europa.  112  8.  Baden.

auflegen  oder  ihre  freie  Bewegung  beschränken,  als  ein  politisches  Prinzip  sich  herausgebildet  hat;
ein  Rechtssatz  ist  es  damit  nicht  geworden,  weil  auch  vor  Aufhebung  des  Landrechtsatzes  6.  d
(aufgehoben  seit  dem  BGB.)  ein  Herkommen  bezüglich  des  Umfangs  eines  Rechta,  über  welchen
Gesetze  Maß  geben,  nicht  Rechte  schaffen  oder  abschaffen  konnte.

Für  die  Einzelanwendung  der  Legislative  ist  hervorzulieben:

a.  Verordnungen  aus  der  Zeit  der  absoluten  Staatsgewalt  fortan,  ferner  gültige  Staatsverträge
  sind,  insoweit  es  sich  bei  beiden  um  Gesetzesstuff  handelt,  wie  Gesetze  zu  beurteilen;
die  Fortbildung  (auch  Aufhebung)  ihres  Inhalts  später  ist  also  nur  auf  legislativem  Weg
oder  bezw.  unter  Genelimigung  der  Legislative  möglich,  abgesehen  von  bloßen  Vollzugspunkten.

b.  Privilegien  oder  Dispense,  welche  von  allgemeinen  Gesetzen  abweichen  würden,  müßten
ebendarum  deren  Natur  teilen;  es  ist  nicht  erkennbar,  daß  die  Verfassung  eine  Ausnahme  machen
wollte.  Nur  ein  Gesetz  kann  Ausnahmen  oder  die  Ermächtigung  dazu  schaffen.  Das  Wort
„allgemein“  bildet  anderseits  den  Gegensatz  namentlich  zu  Haus-,  Dienst-,  Statutarrecht  und
den  zulässigen  Konzessionen.

c.  Was  im  Weg  der  Verordnung  herstellbar,  kann  auch  unschädlich  im  Weg  des  Gesetzes
als  der  höheren  Form  hergestellt  werden;  aber  umgekehrt  nur,  wenn  im  Gesetz  freies  Verordnungsrecht
  des  Großherzogs  ausgesprochen  oder  Delegation  an  die  Regierung  verfügt  ist.

d.  Nach  Art.  38  des  Etatsgesetzes  (24.  Juli  1883)  dürfen  Organisationen  (an  sich  Verordnungsstoff),
  welche  Einfluß  auf  Erhöhung  der  Ausgabeetats,  wenn  auch  erst  künftig,  haben,
nicht  vor  ständischer  Gutheißung  vollzogen  werden.

5.  Das  ständische  Recht  der  Gesetzesinitiative  wurde  erst  1869  eingeführt.  Es  besteht
jedoch  für  keine  Kamıner  in  bezug  auf  ein  Finanzgesetz  im  engern  Sinn  und  Budget,  für  die  erste
Kammer  nicht  in  bezug  auf  Finanzgesetze  im  weiteren  Sinn,  weil  diese  Gegenstände  in  $$  53—63
in  anderm  Sinn  erschöpfend  geregelt  sind;  in  übrigen  ist  es  unbeschränkt  für  Gesetze  jeder  Art.
Wegen  der  sogenannten  Ausgabe-Initiative  vgl.  Note  5  zu  $$  53—56.

6.  Notverordnungen  ($  66  Schlußsatz),  d.  h.  materielle  Gesetze  in  der  Verordnungsform,
also  ohne  ständische  Zustimmung,  bei  der  Verkündung  üblicherweise  als  provisorische  Gesetze
bezeichnet,  erfließen  aus  der  Maxime,  daß  der  Staat,  wenn  zeitweise  ein  Organ  nicht  handeln
kann,  darum  nicht  handlungsunfähig  sein  soll;  es  geht  aber  gegen  den  Wortlaut  (Gesichtspunkt
der  „Verzögerung‘‘)  und  den  Geist  einer  ständischen  Verfassung  und  gegen  das  Prinzip  des  $  82
Absatz  2  nıit  Wa.  (II,  S.  216),  ihre  Zulässigkeit  auch  bei  versammelten  Ständen  anzunehmen,
wofür  auch  kein  vorgekommener  Anwendungsfall  nachzuweisen  sein  dürfte.  Anderseits  findet
ihr  Ausschluß  (so  Wi.  $  71)  für  Verfassungsnormen  (im  formellen  Sinn,  s.  Note  3)  im  Gesetz  und
in  dem  Argument,  daß  dazu  qualifizierte  Molırheiten  nötig,  keinen  Anhalt,  da  die  ganze  Einrichtung
in  der  Entbindung  von  der  ständischen  Anhör  überhaupt  besteht;  eher  könnte  der  vorübergehende
Zweck  der  zu  erlassenden  Norm  einerseits  und  der  Dauerzweck  der  Verfassungsnormen  anderseits
  dafür  angeführt  werden,  allein  eine  inhaltliche  Beschränkung  ergibt  sich  als  gewollt  nur  bezüglich
  der  Steuererhebung,  weil  hierfür  die  Verfassung  selbst  schon  auf  den  Notfall  besondere
Fürsorge  getroffen  hat  ($  62;  G.  S.  151).

Das  Notverordnungsrecht  der  Polizeibehörden  (Polizeistrafgesetzbuch  $  29),  für  den
Fall  außerordentlicher  Vorkommnisse,  welche  die  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigentums
schwer  bedrohien,  vorübergehende  Anordnungen  unter  Strafdrohung  zu  treffen,  hat  mit  dem
Notverordnungsrecht  hier  nichts  zu  tun;  hier  handelt  ee  sich  um  Gesetzgebung,  dort  um  Einzelmaßnahmen
  kraft  der  Exekutivgewalt.

Die  provisorischen  Gesetze  stellen  eine  notwendige  Unterbrechung  des  ständischen  Prinzips
dar  und  sind  daher  in  der  Dauer  nicht  über  Anlaß  und  Zweck  auszudehnen.  Nach  dem  Zusammentritt
  der  Stände  ist  über  Fortdauer  oder  Aufhebung  zu  unterhandeln  und  kann  daher  die  Dauer
nicht  über  die  nächste  Sitzungsperiode  des  Landtags  hinausgehen  (so  auch  Wi.  und  G.  a.  &amp;amp;.O.;
dagegen  Wa.  II  S.  216  für  Dauer  bis  zur  Zurücknahme  mit  Berufung  auf  ältere,  nicht  mehr  geübte
Praxis).  Das  richterliche  Prüfungsrecht  ist  wie  bei  Gesetzen  sonst  beschränkt  (Note  2)  auf  das
Formelle;  die  Frage,  ob  das  Staatswohl  die  Legislative  in  Verordnungsforın  auanahmeweise  gebot,
        <pb n="119" />
        I.  Europa.  113  8.  Baden.

wirksam  zu  entscheiden,  gebührt  lediglich  dem  Staatsoberhaupt  mit  dem  kontrasignierenden
Minister  und  unterliegt,  gegenüber  dem  letzteren,  der  ständischen  Kritik.

7.  Aus  der  Kehrseite  des  Gesetzesstoffs  ergibt  sich  das  Gebiet  für  die  Anwendbarkeit  der
Verordnungen,  historisch  und  praktisch;  die  Textierung  des  $  66  zeigt  weiter  die  Vorstellung  des
Gesetzgebers,  daß  der  Vollzug  von  Gesetzen  auch  hinsichtlich  der  dazu  nötigen  Normen  Administrativ-
  und  Aufsichtssache  sei.  Die  heutige  Unterscheidung  in  Rechtsverordnungen  (Rechtesnormen
  enthaltend,  also  materiell  Gesetz)  und  Verwaltungsverordnungen  war  ihm  fremd;  die
Orgenisationsverordnungen  kann  man  zu  den  Reclıtsverordnungen  nur  insoweit  rechnen,  als
sie  der  Bevölkerung  den  Zwang  geben,  nur  an  einer  gewissen  Stelle  Recht  zu  nehmen.  Unbestritten
  und  voll  geübt  ist  die  Befugnis  des  Großherzogs  zum  Erlaß  der  Verwaltungsverordnungen
jeder  Art,  ferner  zum  Erlaß  derjenigen  Rechtsverordnungen,  für  welche  im  einzelnen  Gesetz
oder  in  Kompetenzgesetzen  die  Verordnungsgewalt  als  bestehend  erklärt  ist,  endlich  seine  Befugnis
  zur  Delegation  an  die  Ministerien,  sofern  nicht  das  Gesetz  eine  landesherrliche  Verordnung
begehrt;  im  übrigen  vgl.  Note  4  Absatz  2  und  3.  Die  ministeriellen  Verordnungen  beruhen  auf
besonderer  gesetzlicher  oder  landesherrlicher  Delegation  oder  der  allgemein  geregelten  Ressortkompetenz.
  Die  Erlassung  polizeilicher  Verordnungen  ist  im  Polizeistrafgesetzbuch  genau
geregelt  (vgl.  Note  2  zu  $  67).

8.  Der  Autonomie  gedenkt  die  Verfassung  nur  an  zwei  Stellen:  Aus  $  4  ergibt  sich  die
Fortdauer  der  Hausgesetzgewalt  für  das  Großherzogliche  Haus  als  einer  von  der  Verfassung
(abgesehen  von  der  Aufnahme  der  Deklaration  von  1817)  nicht  berührten  Gewalt.  Aus  $  23
folgt  der  verfassungsmäßige  Schutz  der  Autonomie  der  vormals  Reichsunmittelbaren.  Die
Autonomie  der  kommunalen  Selbstverwaltungskörper  und  der  Kirchen  beruht  nicht  auf  der
Verfassung,  welche  die  Gemeinden  ganz  (Kreise  im  jetzigen  Sinn  gab  es  früher  nicht)  und  bezüglich
  der  Kirchen  diesen  Punkt  übergeht,  sondern  auf  besonderen  Gesetzen.

8  67.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Die  Kammern  haben  das  Recht  der
Vorstellung  und  Beschwerde;  Verordnungen,  worinnen  Bestimmungen  eingeflossen,
wodurch  sie  ihr  Zustimmungsrecht  für  gekränkt  erachten,  sollen  auf  ihre  erhobene
gegründete  Beschwerde  sogleich  außer  Wirkung  gesetzt  werden.  Sie  können  den
Großherzog  unter  Angabe  der  Gründe  um  den  Vorschlag  eines  Gesetzes  bitten.  Sie
haben  das  Recht,  Mißbräuche  in  der  Verwaltung,  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,
der  Regierung  anzuzeigen.

Beschwerden  einzelner  Staatsbürger  über  Kränkung  in  ihren  verfassungsmäßigen
  Gerechtsamen  können  von  den  Kammern  nicht  anders  als  schriftlich  und
nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  nachweist,  daB  er  sich
vergebens  an  die  geeigneten  Landesstellen  und  zuletzt  an  das  Staatsministerium
um  Abhilfe  gewendet  hat.

Zu  Beschwerden,  welche  die  Beschuldigung  einer  Verletzung  der  Verfassung
oder  verfassungsmäßiger  Rechte  enthalten,  ist  die  zweite  Kammer  allein  befugt.
Jedoch  steht  der  ersten  Kammer  dasselbe  Recht  der  Beschwerde  an  den  Großherzog
wegen  Verletzung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  zu.  Die  Beschlüsse  über  derartige
Beschwerden  erfordern  die  in  $  67  a  vorgeschriebene  Stimmenmehrheit.

Zu  andern  Vorstellungen  an  den  Großherzog  sind  beide  Kammern,  sei  es  in
Gemeinschaft,  sei  es  jede  für  sich  allein,  berechtigt.

Eine  Bitte  um  Vorlage  eines  Gesetzes  darf  nur  dann  von  einer  Kammer  an  den
Großherzog  gebracht  werden,  wenn  dieselbe  zuvor  der  andern  Kammer  mitgeteilt
und  dieser  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  darüber  auszusprechen.

15
        <pb n="120" />
        I.  Europa.  114  8.  Baden.

$  67,  womit  bezüglich  der  Verfassungsverletzungen  $$  67  a  ff.  und  bezüglich  der  Gesetzesinitistive
  $  65  a  zusammenzuhalten  sind  (Näheres  dort),  betrifft  das  Petitionsrecht,  und  zwar

1.  in  Absatz  1,  3—5  das  Petitionsrecht  der  Kammern,  welches  aus  vier  Gründen  ausgeübt
  werden  kann,  nämlich  wegen  behaupteter  Kränkung  des  Gesetzgebungsrechts,  wegen
Mißbräuchen  der  Staatsverwaltung  (insbesondere  die  Verfassungsverletzungen  bilden  hiervon
einen  speziell  geregelten  Unterfall),  zur  Gesetzesinitistive  oder  endlich  zur  Anbringung  beliebiger
Wünsche  bezüglich  des  Staatslebens.  Wo  man  eine  Rechtskränkung  annimint,  wird  von  Beschwerde,
  bei  Mißbräuchen  bloß  von  Vorstellung,  sonst  von  Bitte  gesprochen  sein.  Sachlich
läuft  es  stets  darauf  hinaus,  daß  eine  Kammer  in  Beschlußform  (früher  war  Adresse  nötig)  das
Gehör  der  Krone  in  Anspruch  nimmt;  abweichend  von  dem  in  Note  3b  zu  $  26  entwickelten
Grundsatz  der  Zusammenarbeit  kann  jede  für  sich  allein  handeln,  ist  also  die  Gemeinsamkeit  der
Aktion  nur  fakultativ.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  insoweit,  als  Begehren  um  einen  Gesetzentwurf
  nicht  vor  Anhör  der  andern  Kammer,  aber  dann  einerlei,  ob  sie  die  Verhandlung  darüber
vertagte,  bei-  oder  entgegentrat,  anbringbar  sind.  Der  Grund  dieser  Ausnahme  liegt  darin,  daß
Initistivanträge  der  Art  eine  verschiedene  Aufnahme  bei  der  Krone  finden  werden,  je  nachdem
die  Zustimmung  beider  Kammern  oder  ein  Dissens  derselben  sicher  ist.  Die  Annahme,  daß  wegen
analogen  Verhältnisses  die  Beschwerde  wegen  Kränkung  der  ständischen  Legislative  durch  Erlaß
unzulässiger,  weil  gesetzwidriger  Verordnungen  von  beiden  Kammern  zusammen  ausgehen  müsse
(Sch.  S.  12,  16),  findet  im  Gesetz  keinen  Anhalt  und  entspricht  auch  keiner  sachlichen  Notwendigkeit;
  denn  der  Kammerbeschluß,  auch  zweier  Kammern,  setzt  nicht  die  angefochtene  Verordnung
außer  Kraft,  sondern  nur  die  Gültigkeit  in  Zweifel.  Nur  die  Dauer  provisorischer  Gesetze  ist
an  sich  schon  beschränkt  (Note  6  zu  $  66),  in  anderen  Fällen  ist  bis  zur  Aufhebung  seitens
der  Regierung  die  Verordnung  in  Kraft.

2.  Es  ist  eine  selbstverständliche  konstitutionelle  Pflicht,  daß  die  Regierung  das  Angebrachte
  prüft  und  etwa  verlangten  Bescheid  erteilt,  sie  ist  aber  im  Entscheid  selbständig;  insbesondere
  besteht  die  Pflicht  zur  Zurückziehung  angefochtener  Verordnungen  nur,  wenn  sie  die
Beschwerde  gegründet  findet.  Hier  greift  jedoch  eventuell  auch  das  richterliche  Prüfungsrecht
an  Verordnungen,  mit  entscheidender  Wirkung  freilich  nur  für  den  vor  Gericht  spielenden  Einzelfall,
  ein;  bezüglich  dieses  Rechts  ist  man  auf  allgemeine  Grundsätze  (vgl.  M.  A.  $  173  über  dies
vielfach  kontroverse  Gebiet)  insoweit  angewiesen,  als  nicht  Normen  des  badischen  Rechts  bestehen.
Letzteres  ist  nur  der  Fall  im  Polizeistrafgesetzbuch,  dessen  $  24  sagt  „die  Polizeigerichte  können
zwar  die  gesetzliche  Gültigkeit,  nicht  aber  die  Notwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  polizeilicher
Verordnungen  .  ...  .  einer  Prüfung  unterziehen‘;  der  Umstand,  daß  dieser  Satz  den  Anhang
bildet  zu  dem  vorangehenden  ‚‚keine  Verordnung  darf  mit  Gesetzen  .  .  .  in  Widerspruch  stehen“,
spricht  dafür,  daB  die  richterliche  Prüfung  sich  auf  die  formelle  Existenz  als  Verordnung  und  auf
jenen  Punkt  der  Übereinstimmung  mit  den  bestehenden  sachlichen  Gesetzesnormen  beschränken
und  nicht  auf  den  andern  ausdehnen  soll,  ob  gefehlt  sei  in  bezug  auf  die  Abgrenzung  zwischen
Gesetzes-  und  Verordnungskompetenz  (vgl.  Note  4,  5  zu  $$  64—66),  wofür  der  Landtag  selbst  als
Wahrer  seiner  Rechte  in  der  Verfassung  gesetzt  ist  (vgl.  Belegstellen  in  diesem  Sinn  bei  G.  S.  154;
auch  Wi.  S.  171  letzter  Absatz  ist  ebenso  zu  verstehen).  Anderseits  kann  die  Auffassung  der
Kammern,  eine  Verordnung  widerstreite  einer  Sachnorm  eines  Gesetzes  nicht,  den  Richter  nicht
binden,  dazu  wäre  authentische  Interpretation  erfordert.

3.  In  Absatz  2  ist  das  Petitionsrecht  der  einzelnen  Staatsbürger,  welches  die  Praxis  ausdehnend
  auch  juristische  Personen  und  Ausländer  in  inländischer  Beziehung  gleich  behandelt,
an  die  Kammern  geregelt;  es  ist  unberechtigt,  ein  Recht  nicht  anerkennen  zu  wollen  (Widerlegung
der  doktrinären  Anschauung  bei  Wa.  II  $  23),  und  das  Anerkenntnis  schon  mit  Rücksicht  auf
$  193  des  Reichsstrafgesetzbuchs  von  Wert;  auch  erwächst  für  die  Kammer  als  Mithüterin  der
Verfassung  daraus  eine  Prüfungspflicht,  vorausgesetzt,  daß  die  Petition  sich  in  den  Schranken
der  Berechtigung  hält  (a.M.  Wa.II  a.a.O.).  Die  Stützung  auf  Interessen  genügt  nicht,  es
muß  eine  Rechtsverletzung  behauptet  sein;  der  Ausdruck  „verfassungsmäßige  Gerechtsame“
dürfte  den  ganzen  zweiten  Abschnitt  der  Verfassung  nach  seinen  Zweck  „verfassungsmäßiger
Zusicherung“  (vgl.  z.  B.  die  Redeweise  der  Überschrift  sowie  in  $$  7,  12,  13,  23)  und  sonach
        <pb n="121" />
        I.  Europa.  115  8.  Baden.

mittelbar  alle  mit  den  Staatebeamtungen  in  Gegenstoß  kommenden  Rechte  erfassen  (a.  M.  W.  II
a.&amp;amp;.0.).  Da  der  Petent  von  den  Landesbehörden,  und  zwar  letztinstenzlich  vom  Staatsministerium
  enthört  sein  muß,  auch  nach  der  Natur  der  Sache  bei  richterlich  zu  entscheidenden  Streitigkeiten,
  abgesehen  vom  Fall  der  Justizverweigerung  (vgl.  hier  den  konkurrierenden  Art.  77,  Reichsverfassung),
  jede  mögliche  Abhilfe  im  letztinstenzlichen  Urteil  erschöpft  ist,  kann  Besorgnis  aus
dieser  Ausdehnung  trotz  der  anerkannten  Arbeitslast  der  Petitionskommissionen,  nicht  geschöpft
werden.  Dieselben  haben  es  geschäftsordnungsmäßig  in  der  Hand,  bei  sich  schon  nach  Form
und  Inhalt  nicht  zum  Vortrag  im  Hause  geeignete  Petitionen  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Auch
die  Kammer  kann  dies.  Nur  wenn  sie  Abgabe  an  das  Staatsministerium  oder  Behandlung  als
Gesetzvorschlag  oder  Beschwerde  beschließt,  tritt  die  Sache,  wie  nach  Ziffer  2  vorstehend,  an
die  Regierung  heran.

Tatsächlich  ist  das  Petitionswesen  über  das  verfassungsmäßige  Petitionsrecht  hinaus
ausgedehnt.  Die  Kammern  befassen  sich  praktisch  vielfach  auch  mit  Petitionen  einzelner,
welche  gar  nicht  eine  Rechtsverletzung  behaupten,  sondern  die  Förderung  allgemeiner  oder
besonderer  Interessen  erzielen.

4.  Obwohl  die  Verfassung  kein  Interpellationsrecht  erwähnt,  ist  solches  durch  Praxis  und
Geschäftsordnungen  hergestellt,  in  der  sonst  üblichen  Weise,  also  insbesondere,  ohne  daß  für
die  Regierung  ein  Zwang  zur  Beantwortung  bestände.  Antragstellungen  sind  in  der  Interpellationsdebatte
  ausgeschlossen.

IVa.  Von  den  Anklagen  gegen  die  Minister.

867.  (Gesetze  vom  20.  Februar  1868  und  vom  24.  August  1904.)  Die
zweite  Kammer  hat  das  Recht,  die  Minister  und  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörde
  wegen  einer  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  wissentlich  oder  aus
grober  Fahrlässigkeit  begangenen  Verletzung  der  Verfassung  oder  anerkannt  verfassungsmäßiger
  Rechte,  oder  schweren  Gefährdung  der  Sicherheit  oder  Wohlfahrt
des  Staates  förmlich  anzuklagen.

Ein  solcher  Beschluß  erfordert  die  in  den  $$  64  und  73  für  Verfassungsänderungen
vorgeschriebene  Stimmenzahl;  die  Zurücknahme  desselben  kann  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  geschehen.

Das  Anklagerecht  der  zweiten  Kammer  wird  durch  die  Entfernung  des  Angeklagten
  vom  Dienste,  mag  sie  vor  oder  nach  erhobener  Anklage  erfolgen,  nicht
aufgehoben.

Im  Falle  der  Verurteilung  ist  die  Entlassung  des  Angeklagten  aus  dem  Staatsdienste
  zu  erkennen.

Diese  Folge  der  Verurteilung  kann  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der
Stände  wieder  aufgehoben  werden.

Über  etwaige  Entschädigungsforderungen  steht  dem  Staatsgerichtshof  keine
Entscheidung  zu.

&amp;amp;67b.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Das  Richteramt  über  die  im  vorigen
Paragraphen  erwähnte  Anklage  übt  die  erste  Kammer  als  Staatsgerichtshof  in  Verbindung
  mit  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofs  und  acht  weitern  Richtern
aus,  welche  aus  den  Kollegialgerichten  durch  das  Los  bezeichnet  und  der  ersten
Kammer  beigeordnet  werden.

Dem  Angeklagten  und  den  Vertretern  der  Anklage  steht  ein  Ablehnungsrecht  zu.

Der  Präsident  der  ersten  Kammer  hat  den  Vorsitz.  Sein  Stellvertreter  ist  der

Präsident  des  obersten  Gerichtshofes.
15*
        <pb n="122" />
        1.  Europa.  116  $._Baden.
Das  Nähere  über  die  Bildung  des  Staatsgerichtshofes,  sowie  das  Verfahren  bei
demselben  wird  durch  ein  gemeines  Gesetz  bestimmt.

8  67c.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Wird  ein  Minister  oder  ein  Mitglied
der  obersten  Staatsbehörde  beschuldigt,  zugleich  mit  den  in  $  67  a  erwähnten  Verletzungen,
  oder  auch  ohne  eine  solche,  ein  Staatsverbrechen  oder  ein  gemeines  Verbrechen
  durch  Mißbrauch  seines  Amts  begangen  zu  haben,  so  ist  die  zweite  Kammer
befugt,  zu  beantragen,  daß  der  Staatsgerichtshof  den  Beschuldigten  wegen  dieses
Vergehens  vor  das  zuständige  ordentliche  Strafgericht  zur  Aburteilung  verweise.

Dieser  Antrag  ist  in  den  in  $  67a  vorgeschriebenen  Formen  zu  beschließen
und  mit  der  Anklage,  wo  eine  solche  stattfindet,  zu  verbinden,  andernfalls  aber  selbständig
  bei  dem  Staatsgerichtshof  zu  stellen.

867d.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Die  während  der  Ständeversammlung
von  der  zweiten  Kammer  beschlossene  Anklage  wird  auch  nach  der  Vertagung  oder
dem  Schlusse  des  Landtages  von  den  erwählten  Kommissaren  verfolgt,  und  die  erste
Kammer  gilt  in  Beziehung  auf  diesen  Gegenstand  nicht  als  vertagt  oder  geschlossen.

Dasselbe  gilt  von  der  Auflösung  der  Ständeversammlung,  jedoch  wird  die
Schlußverhandlung  und  Entscheidung  über  die  Anklage  bis  nach  Ablauf  der  in  $  44
der  Verfassungsurkunde  festgesetzten  Frist  verschoben.

867e.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Hat  zur  Zeit  der  Einberufung  einer
neuen  Ständeversammlung  der  Staatsgerichtshof  das  Urteil  noch  nicht  gefällt,  so
wird  derselbe  neu  gebildet,  und  die  zweite  Kammer  wählt  aufs  neue  die  Kommissare
zur  Vertretung  der  Anklage.

Erfolgt  jetzt  eine  abermalige  Auflösung,  so  bleibt  die  von  der  zweiten  Kammer
gewählte  Komniission  zur  Vertretung  der  Anklage  ermächtigt  und  ebenso  der  Staatsgerichtshof
  in  dem  früheren  Bestand.

$67f.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Das  Recht  der  Anklage  erlischt  drei
Jahre  von  dem  Zeitpunkte,  wo  die  verletzende  Handlung  zur  Kenntnis  des  Landtages
gekommen  ist,  wenn  die  zweite  Kammer  jenes  Recht  nicht  wenigstens  durch  den
Beschluß,  den  Antrag  auf  Erhebung  einer  Anklage  in  Betracht  zu  ziehen,  gewahrt  hat.

Die  Anklage  kann  ferner  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Mehrheit  der
zweiten  Kammer  jene  Handlung  gebilligt  hat.

867g.  (Gesetz  vom  20.  Februar  1868.)  Verordnungen  und  Verfügungen  des
Großherzogs,  welche  sich  auf  die  Regierung  und  Verwaltung  des  Landes  beziehen,
sind  in  der  Urschrift  von  den  zustimmenden  Mitgliedern  der  obersten  Staatsbehörde
zu  unterzeichnen  und  gelten  nur  als  vollziehbar,  wenn  die  Ausfertigung  von  einem
Minister  gegengezeichnet  ist.

1.  Die  $$  67a—g,  zu  welchen  $$  5  (Note  1),  6  (Note  1,  3  und  4),  15  (Note  3),  67  (Absatz  3),
ferner  Art.  19  des  Gesetzes  über  die  Oberrechnungskammer  (24.  Juli  1888),  in  keiner  Weise  aber
strafrechtliche  oder  strafprozessuale  Normen  (wie  z.  B.  Art.  11  des  REinfGes.  zur  Gerichts-Verfassung)
  beizuziehen  sind  und  ein  besonderes  Vollzugsgesetz  (11.  Dezember  1869)  erging,  sind
das  Ergebnis  von  Bestrebungen,  welche  seit  1822  (vgl.  Müller  a.  a.  O.  III,  S.  65)  in  jedem  Jahrzehnt
  auftraten,  aber  erst  1868  erfolgreich  wurden.  Obwohl  die  Abschnittsüberschrift  nur  von

Ministeranklage  spricht,  geht  der  Inhalt  viel  weiter,  nämlich  indem  er  die  Ministerverantwortlichkeit
  ($  67g)  zugleich  feststellt.  Diese  erschöpft  sich  keineswegs  in  der  Kehrseite,  daß  in  gewissen
        <pb n="123" />
        I.  Europa.  117  8.  Baden.

Fällen  eine  Anklage  möglich,  sondern  ist  ein  die  ganze  Amtsführung  durchdringendes  Verhältnis
und  wird  (neben  der  Verantwortlichkeit  als  Beamter  gegenüber  dem  Landesherrn)  beiden  Kammern
gegenüber  getragen,  wie  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  und  dem  $  67  ergibt;  nur  hat  die  zweite
Kammer  allein  ein  Beschwerdemonopol  bezüglich  der  Verletzung  der  Verfassung  und  derjenigen
verfassungsmäßigen  Rechte,  welche  nicht  Rechte  der  ersten  Kammer  sind,  und  allein  das  Anklagerecht,
  indem  die  erste  Kammer  mit  Hinzutritt  von  Richtern  den  Staatsgerichtshof  bildet.

Die  Ministerverantwortlichkeit  ist  als  Garantie  der  Gesetz-  und  Zweckmäßigkeit  der  Regierungsführung
  zu  betrachten.  Sie  ergreift  zunächst  die  eigenen  Handlungen  des  Ministers  (oder
Stellvertreters),  z.  B.  beim  leitenden  Staatsminister  auch  die  Ausübung  seiner  Leitung  der  Gesamtpolitik
  und  -verwaltung,  beim  Minister  ohne  Portefeuille  den  Inhalt  seiner  Votierungen  und
Gegenzeichnungen  im  Gesamtministerium  (anders  ?  Wa.  II  $  31).  Sodann  aber  Staatsakte  des
Souveräns,  „welche  sich  auf  die  Regierung  und  Verwaltung  des  Landes‘  beziehen,  und  sind  solche
Akte  desselben,  wenn  schriftlich  und  nicht  kontrasigniert,  nicht  als  Stasatshandlungen  anzusehen  ;
dies  wird  auch  auf  Begnadigungen  bezogen  im  strafrechtlichen  Sinne,  nach  fester  Praxis,  nicht
aber  auf  Ordensverleihungen  (anerkannt  von  B.  S.  62;  bemängelt  von  Wa,  II  S.  22  wegen  der
„Organstellung‘‘,  doch  läßt  sich  aus  einer  allgemeinen  theoretischen  Konstruktion  mit  Grund
nichts  Positives  gegen  nicht  allgemeine  Bestimmungen  und  anerkannte  Gepflogenheiten  ableiten).
Eine  Pflicht  der  Minister,  bei  Dissens  mit  dem  Landesherrn  ihre  Demission  zu  geben,  zu  welcher
sie  jederzeit  berechtigt  sind,  besteht  nicht,  sondern  nur  die  Pflicht,  nach  ihrer  Überzeugung
Gegenvorstellungen  zu  erheben  und  keinen  Staatsakt  gegenzuzeichnen,  welcher  ihnen  als  rechtlich
unerlaubt,  schädlich  oder  für  die  Sicherheit  oder  Wohlfahrt  des  Staates  auch  nur  gefährdend
erscheint.  Zur  Bildung  der  Überzeugung  ist  im  konstitutionellen  Staat  der  Hinblick  auf  die
Auffassung  der  Kammermehrheiten  ein  stets  mitzubeachtendes  Moment,  aber  die  „Landstände
können  die  Regierung  rechtlich  nicht  zu  einer  bestimmten‘  Doktrin  und  „Handlungsweise  zwingen“,
was  den  parlamentarischen  Staat  an  Stelle  des  konstitutionellen  bedeuten  würde  (Wi.  S.  28);
hat  anderseits  die  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  selbst  eine  ministerielle  Handlung  gebilligt,
eo  kann  nicht  nachher  dieselbe  oder  eine  andere  Mehrheit  auf  diese  Handlung  hin  eine  Anklage
erheben  ($  67f.,  Absatz  2).

2.  Die  Ministeranklage  stellt  durch  ihre  Rechtsexistenz  schon  ohne  jemalige  Anwendung
eine  Garantie  dar.  Sie  ist  kein  kriminelles,  sondern  ein  staaterechtliches  Verfahren,  welches
in  ein  Vorverfahren  zur  Vorbereitung  ($$  1-6  des  Ausführungsgesetzes),  den  Bildungsakt  des  Staatsgerichtshofs
  ($$  7—15)  und  das  Verfahren  selbst  ($$  16—24)  zerfällt;  das  Badische  Recht,  dem
Englischen  am  meisten  sich  annähernd  (v.  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  und
höchsten  Magistrate,  Berlin  1904  bei  Häring  S.  247),  dehnt  die  Anklage  nicht  bloß  auf  die  krassesten
Rechteverletzungen,  sondern  auch  auf  schwere  Handlungen  gegen  die  Wohlfahrt  aus.  Die
Kommissionsberichte  der  Kammern  von  1867/68  geben  über  den  Sinn  der  Ausdehnung  wichtige
Fingerzeige:  „nicht  jede  sog.  Mißregierung‘‘,  aber  „schwerste  Mißachtung  der  Volksrechte  und  des
öffentlichen  Wohls‘‘  wollen  getroffen  werden,  immer  vorausgesetzt  Wissentlichkeit  oder  grobe
Fahrlässigkeit.  Ein  Antrag  der  ersten  Kammer,  im  Falle  Dartuns,  daß  eine  Verfassungsverletzung
  aus  Gründen  des  Staatswohls  dringend  nötig  war,  sich  auf  Feststellung  der  Verletzung
mit  Absehung  von  Strafe  zu  beschränken,  wurde  in  der  zweiten  unter  der  (im  Gesetz  selbst  nicht
ausgesprochenen)  Annahme  abgelehnt,  daß  dann  Freisprechung  erfolgen  solle  und  werde  (G.  8.  160;
vgl.  übrigens  Absatz  5  des  $  67a).

Ob  ein  Minister  im  Kollegium  oder  monokratisch  handelte,  ob  er  die  Kontrasignatur  gab
oder  ohne  solche  die  Verletzung  oder  Gefährdung  beging,  muß  unerheblich  sein.

3.  Der  Aufbau  der  Ministeranklage  hält  sich  durchaus  in  den  Schranken  des  konstitutionellen
Systems  und  stellt  ein  Rechteverfahren  dar,  nicht  ein  politisches  Scherbengericht  aus  Mehrheitemacht
  (Parlamentssouveränetät).  Insbesondere  ist

a.  der  Anklagegrund  ein  objektiver  (Note  2);  daß  die  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  den
Minister  des  Vertrauens  nicht  würdig  halten  würde,  ist  unerheblich.

b.  Als  Richter  fungiert  ein  anderes  Organ  wie  das  anklagende,  mit  ausgebildeten  Ablehnungsrechten
  (Ausführungsgesetz  $  12)  und  mit  Beizug  von  Berufsrichtern;  der  Staatsgerichte-
        <pb n="124" />
        I.  Europa.  118  8.  Baden.

hof  ist  gebildet,  sobald  zu  den  nicht  abgelehnten  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  und  dem  Präsidenten
  des  Oberlandesgerichte  noch  acht,  oder,  sofern  der  letztgenannte  selbst  ablehnt,  noch  neun
nicht  abgelehnte  Berufsrichter  beigezogen  sind;  die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  sind,  von
Ankläger  und  Angeklagten  je  hälftig,  bis  auf  16  ablehnbar;  die  Schuldigerklärung  erheischt
%/,  der  Stimmen  der  Gerichtsteilnehmer.  Folgeweise  hat  auch  das  Verteidigungsrecht  seinen
Wert.

c.  Die  Zurücknahme  der  Anklage  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  zweiten  Kammer,
während  zur  Anklage  Zweidrittelmehrheit  nötig,  ist  gestattet,  auch  das  Verfahren  durch  keinerlei
Schnellfrist  an  einen  Aufregungszustand  geknüpft.

d.  Ein  Eingriff  in  die  Ämterhoheit  ist  vermieden;  denn  es  findet  keine  Amtssuspension  statt
und,  wenn  es  zur  Verurteilung  (Entlassung  ohne  Pension)  kommt,  so  ist  sie  nicht  ein  Parlamentsbeschluß,
  sondern  Ergebnis  eines  Richterakte.

4.  Die  Einzelheiten  (vgl.  Wa.  II  $  31)  bedürfen  bei  der  präzisen  Faasung  des  modernen
Gesetzes  der  Erläuterung  nicht.  Die  Beziehungen  auf  das  frühere  badische  Gerichteverfassungsund
  Strafprozeßrecht  sind  als  ersetzt  anzusehen  durch  das  Reichsrecht,  zu  sinngemäßer  Anwendung.
Die  Kammer  hat  zwar  kein  Enqueterecht  ($  75),  aber  ihrer  Kommission  zur  Beratung  des  Antrags
auf  Anklage  steht  (Ausführungsgesetz  $$  2,  3)  das  Verlangen  der  Aktenmitteilung  und  (direkt  an  das
Landgericht  Karlsruhe)  der  Einvernahme  bestimmter  Personen  zu.  Der  Staatsgerichtshof
selbst  hält  eine  Hauptverhandlung,  in  welcher  „die  über  die  bestrittenen  Tatsachen  vorgeschlagenen
Beweise‘‘  erhoben  werden,  außerdem  auch  die  von  Amts  wegen  beigezogenen  ($$  19  und  wegen  der
Ausdehnung  16  als  Prinzip)  weiteren  Beweise.

V.  Eröffnung  der  Ständischen  Sitzungen,  Formen  der  Beratungen.

Vereinfachungen  der  Arbeitsweise  des  Landtags  schlägt  Weiß  (Internationale  Wochenschrift
  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Technik,  Jahrgang  1909)  vor,  insbesondere  Beseitigung
der  Sessionscäsur,  wonach  jetzt  bloße  Vorarbeiten  jeweils  verloren  sind,  Gestattung  gleichzeitiger
  Vorbereitung  beider  Häuser  über  alle  Vorlagen  mit  häufigem  Zusammentritt  ihrer
Referenten  von  Anfang  an.  Andere  Vorschläge  berühren  nicht  die  Umgestaltung  der  Verfassung
  selbst,  sondern  nur  die  Anwendung  in  Ermessensfragen.

$68.  Jeder  Landtag  wird  in  den  für  diesen  Fall  vereinigten  Kammern  vom
Großherzog  in  Person  oder  von  einem  von  Ihm  ernannten  Kommissar  eröffnet  und
geschlossen.

869.  (Gesetz  vom  17.  Februar  1849.)  Sämtliche  neu  eintretende  Mitglieder
schwören  bei  Eröffnung  des  Landtags  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung
und  Aufrechterhaltung  der  Staatsverfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur
des  ganzen  Landes  allgemeines  Wohl  und  Bestes,  ohne  Rücksicht  auf  besondere

Stände  oder  Klassen,  nach  meiner  inneren  Überzeugung  zu  beraten:  So  wahr  mir
Gott  helfe!

$$  68—69  betreffen  zwar  die  Eingangsförmlichkeiten  der  Landtagstagung,  aber  die
Bestimmung  des  $  69  gilt  analog  für  die  Nachbeeidigung  später  Eintretender.  Daß  Eidesverweigerung
  von  der  Teilnahme  an  der  Beratung  ausschließt,  ist,  obwohl  nie  ein  praktischer  Fall
eintrat,  anerkannt;  eine  Seite  (Wa.  II  $  22)  will  den  Ausgeschlossenen  dabei  nur  wie  ein  freiwillig
ferngebliebenes  Kammermitglied,  die  andere  (G.  S.  165)  die  endgültige  Weigerung  als  Mandatsniederlegung
  ansehen,  was  zur  Korrelativität  von  Rechten  und  Pflichten  eher  paßt,  und  ist  ein
Negationsakt  anders  als  bloße  Passivität  zu  beurteilen;  die  Entscheidung  kommt  nach  $  41  jeder
Kammer  für  ihre  Mandate  zu,  indem  danach  die  Prüfung  das  „Angehörig‘‘-seinkönnen  mitergreift.
Eine  Änderung  der  Eidesformel  aus  religiösen  Gründen  ist  bereits  1849  vorgenommen  worden,
so  daß  nur  Atheisten  sich  noch  beengt  fühlen  könnten;  das  Eidesthema  schließt  Treue  für  die
monarchische  Staatsordnung  ein,  und  wer  bekundet,  es  nicht  leisten  zu  können,  bekundet  seine
        <pb n="125" />
        I.  Europa.  119  8.  Baden.

Unfähigkeit  zum  Abgeordnetenamt.  Um  einen  Zwang  zum  Eid  (vgl.  Jellinek,  Verfassungsänderung
usw.,  Berlin  1906  bei  Häring  8.  12  über  diesen  Gesichtspunkt)  handelt  es  sich  nicht,  im  Gegenteil
soll  ihn  unterlassen,  wer  ihn  nicht  schwören  kann;  aber  die  Interessen  des  Staatsganzen  und  des
Wahlkreises  können  als  vernünftige  Folge  nur  jene  Unfähigkeit  oder  einen  sonstigen  Ausschluß
vom  Amte  selbst  ergeben.

$  70.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  Annahme  eines  Entwurfs,  sowie  die
Ablehnung  eines  landesherrlichen  Vorschlags  können  in  jeder  Kammer  sowohl  nach
Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschusse,  als  auch  ohne  solche  erfolgen,  letzteres
aber  nur  auf  Grund  einer  zweimaligen,  durch  eine  Zwischenzeit  von  mindestens  drei
Tagen  getrennten  Beratung  und  Abstimmung.  Ein  von  der  einen  Kammer  an  die
andere  gebrachter  Entwurf  oder  Vorschlag  kann  mit  Verbesserungsvorschlägen  an
die  andere  Kammer  zurückgegeben  werden.

$  71.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  einer
Kammer  ist,  wo  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  die  Zustimmung
der  absoluten  Mehrheit  der  in  gesetzlicher  Anzahl  anwesenden  Mitglieder  erforderlich.
Bei  gleicher  Stimmenzahl  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  die  Entscheidung.
Die  Stimmenzahl  und  das  Verfahren  bei  den  von  den  Kammern  vorzunehmenden
Wahlen  wird,  unbeschadet  der  in  $  51  enthaltenen  Vorschrift,  durch  die  Geschäftsordnungen

  geregelt.
$  72.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit

  von  mindestens  fünfzehn,  die  zweite  Kammer  durch  die  Anwesenheit  von
mindestens  siebenunddreißig  Mitgliedern,  einschließlich  der  Präsidenten,  beschlußfähig.

$  73.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  gültigen  Abstimmung  über  Entwürfe,
  durch  welche  die  Verfassung  ergänzt,  erläutert  oder  abgeändert  werden  soll,
wird  in  beiden  Kammern  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Vierteln  der  Mitglieder
  erfordert.

Bei  Berechnung  der  drei  Viertel  werden  in  der  ersten  Kammer  die  im  $  27  Ziffer  1
bis  3  genannten  Mitglieder,  wenn  sie  in  der  betreffenden  Sitzungsperiode  am  Landtage
weder  in  Person,  noch  durch  Stellvertreter  teilnehmen,  nicht  gezählt.

$$  70—73  stellen  die  Beratungs-  und  Abstimmungserfordernisse  dar  und  sind  großenteils
aus  einem  Gesetz  vom  21.  Dezember  1869  entstanden  (G.  S.  166—170  entwickelt  den  historischen
Gang  im  einzelnen).  Ihre  Bedeutung  ist  in  den  Noten  zu  $$  60  und  61  zum  Teil  mitgewürdigt;
sie  ist  im  allgemeinen  für  beide  Kammern  die  gleiche,  und  stimmen  auch  deren  Geschäftsordnungen
(abgedruckt  G.  8.  372—407)  vielfachst  überein.  Bezüglich  der  Beschlußfähigkeit  bestehen  jedoch
Unterschiede  zwischen  beiden:  während  die  nach  $  72  dazu  erforderten  37  Mitglieder  der  zweiten
Kammer  %  Kopf  mehr  als  die  Hälfte  der  nach  $  33  vorgesehenen  73  Abgeordneten  darstellen,
kann  die  Ziffer  15  für  die  erste  Kammer  bei  der  Variabilität  ihres  Bestands  ($  27)  verschieden  wirken;
damit  das  Erschwernis  des  $  73  für  Verfassungsgesetze  ($  64)  nicht  übermäßig  werde,  ist  dort
in  Absatz  2  ein  Korrektiv  gegeben.  Die  Vakanzen  werden  demnach  in  der  zweiten  Kammer
nie,  in  der  ersten  nur  bei  den  Sätzen  aus  $  27  Ziffer  1—3  für  die  Beschlußfähigkeitsziffer  berücksichtigt.
  Demnach  müssen  anwesend  sein  zu  einem  gewöhnlichen  Beschluß  oder  Gesetz  in  der
ersten  Kammer  15  (absolute  Mehrheit  8;  vgl.  übrigens  $  51  für  beide  Kammern  und  Geschäfteordnung
  $  10  ff.  der  zweiten  Kammer  für  ihre  Bureauwahlen  wegen  Zulässigkeit  relativer  Mehrheiten),
  in  der  zweiten  37  (absolute  Mehrheit  19),  zu  einem  Verfassungsgesetz  in  der  ersten  je
nachdem  22—28  (Mehrheit  ®/,  nach  $  64  =  15—19),  in  der  zweiten  55  (?/,  =  37).
        <pb n="126" />
        I.  Europa.  129  8.  Baden.

$  74.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Zur  Gültigkeit  einer  Gesamtabstimmung
nach  $  61  Absatz  4  wird  erfordert,  daß  in  jeder  Kammer  die  zur  Beschlußfassung
nötige  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend  ist.

Der  Entwurf  gilt  als  angenommen,  wenn  sich  bei  der  Durchzählung  die  Mehrheit
der  in  beiden  Kammern  abgegebenen  Stimmen  dafür  ausgesprochen  hat;  bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  zweiten  Kammer.

75.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Außer  bei  der  Eröffnung  und  bei  der
Schließung  des  Landtags  dürfen  die  beiden  Kammern  nicht  zusammentreten.

Wenn  aber  die  Beschlüsse  beider  Kammern  voneinander  abweichen,  kann  auf  Anregung
  der  einen  oder  andern  Seite  durch  Vermittlung  der  Präsidenten  zum  Zweck
einer  Verständigung  ein  Zusammentritt  der  beiderseitigen  Kommissionen  stattfinden.

Beide  Kammern  beschränken  sich  in  ihrem  Verhältnis  zueinander  auf  die  gegenseitige
  Mitteilung  ihrer  Beschlüsse.

Sie  stehen  nur  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium  in  unmittelbarer
Geschäftsberührung;  sie  können  keine  Verfügungen  treffen  oder  Bekanntmachungen
irgendeiner  Art  erlassen.

Deputationen  dürfen  sie  nur,  jede  besonders,  nach  eingeholter  Erlaubnis,  an  den
Großherzog  abordnen.

1.  $$  74—75  legen  die  Geschäftsführungsmaximen,  zunächst  den  Grundsatz  der  getrennten
Vornahme  der  Arbeit  beider  Kammern  (vgl.  $  28)  dar:  letztere  können,  abgesehen  von  dem  in
$  68  geordneten  Zeremonialakt,  nie  zusammenkommen;  auch  die  Durchzählung,  nur  im  Falle  des
$  61  Absatz  4  zulässig  (es  handelt  sich  dabei  um  eine  Fakultät  nur  der  Regierung  oder  der  zweiten
Kammer),  geschieht  auf  Grund  getrennter  Abstimmungen.  Der  Zusammentritt  der  beiderseitigen
  Kommissionen,  vorgeschrieben  im  Falle  des  $  61  Absatz  3,  sonst  in  Anregung  und  Ablehnung
  für  beide  Kammern  fakultativ,  ergibt  nur  eine  Aussprache,  keinen  gemeinsamen  Beschlußkörper;
  nach  der  Aussprache  berichtet  die  Kommission  jeden  Hauses  an  das  ihrige,  dem
auch  bei  Übereinstimmung  der  Kommissionsanträge  beider  Häuser  in  bezug  auf  Beratungsstoff
und  Beschluß  jede  Freiheit  wie  sonst  zusteht.

2.  Außerdem  legen  jene  Paragraphen  den  Grundsatz  der  Internität  der  Landtagswirksamkeit
  dar,  d.  h.  daß  derselbe,  trotz  der  Öffentlichkeit  seiner  Verhandlungen  ($  78),  keine  Befugnis
  habe,  nach  außen  geschäftlich  (Akte  der  Höflichkeit  fallen  nicht  unter  die  „Geschäftsberührung‘
  und  sind  auch  bei  Nichttagung  eines  Landtags  für  die  letztamtierenden  Präsidien  in  Übung)
als  verfügendes,  proklamierendes  oder  für  das  Staatsganze  verhandelndes  Organ  aufzutreten.
Dies  folgt  aus  seiner  Stellung  als  bloß  beratende  und  beschließende  Körperschaft  ohnedies,  welche
nur  zu  dem  Staatsoberhaupt  und  der  Regierung  in  Beziehung  steht,  also  ihre  Beschlüsse  (vgl.  $$  53
bis  678)  mitteilt,  auch  mit  dieser  unterhandelt,  und  zwar  auch  hierbei  nicht  ale  Landtag  im
ganzen,  sondern  jede  Kammer  für  sich.

3.  Insbesondere  besteht  allgemein  kein  Enquete-Recht  der  Kammern.  Vgl.  jedoch  wegen
Erhebungen  zur  Wahlprüfung  $  41  Note  3  am  Schluß  und  wegen  Erhebungen  bei  der  Ministeranklage
  $  67a  ff.,  Note  4.

$  76.  (Gesetz  vom  21.  Dezember  1869.)  Die  Minister  und  Mitglieder  des  Staatsministeriums
  und  Großherzoglichen  Kommissarien  haben  jederzeit  bei  öffentlicher
und  geheimer  Sitzung  der  Kammern  Zutritt  und  müssen  bei  allen  Diskussionen  gehört
werden,  wenn  sie  es  verlangen.

Wenn  eine  Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschuß  stattfindet,  so  treten
zur  vorläufigen  Erörterung  der  Entwürfe  die  landesherrlichen  Kommissarien  mit  den
ständischen  Ausschüssen  zusammen,  so  oft  es  von  der  einen  oder  andern  Seite  für
        <pb n="127" />
        I.  Europa.  121  8.  Baden.

notwendig  erachtet  wird.  Keine  wesentliche  Abänderung  in  einem  Gesetzentwurf
kann  getroffen  werden,  die  nicht  mit  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  einem

solchen  gemeinschaftlichen  Zusammentritt  erörtert  worden  ist.

1.  Die  Stellung  der  Regierung  gegenüber  dem  Landtag  will  in  $  76  nicht  erschöpfend
geregelt  werden.  Als  ganzes  crhellt  sie  aus  dem  beim  konstitutionellen  System  (vgl.  auch  Einleitung
  Ziffer  3)  selbstverständlichen  Grundsatz,  daß  beide  sich  als  voneinander  unabhängige
(vgl.  auch  Note  1  zu  $$  47—49)  und  darum  koordinierte  Organe  des  Staatslebens  gegenüberstehen,
aber  trotzdem  eine  Zusammenarbeit  zur  Bewältigung  der  beiderseitigen  Aufgabe  nötig  ist.  Die
wenigen  Einzelbestimmungen,  welche  die  Verfassung  den  Verhältnissen  widmet,  schränken  diesen
Grundcharakter  nicht  ein,  sondern  geben  der  Regierung  einzelne  Befugnisse  für  den  Verkehr.
Insbesondere  ist  keine  Pflicht  ihrer  steten  Präsenz  oder  der  Präsenz  auf  Verlangen  einer  Kammer
vorgeschrieben  (die  Beteiligung  wurde  z.  B.  abgelehnt  an  Diskussion  über  ein  im  Reichstag  gefallenes
Gesetz,  Protokoll  der  zweiten  Kammer  1899/1900,  S.  28),  abgeselien  von  Kommissionssitzungen
beim  Begehren  eines  Zusammentritts  durch  die  Kommission;  die  Geschäftsordnungen  anerkennen,
daß  eine  Pflicht  zur  Beantwortung  von  Interpellationen  nicht  besteht  (vgl.  Note  4  zu  $  67).

2.  Die  Einzelbestimmungen  ($$  76—78)  gewähren  das  Präsenzrecht  für  Plenar-  und  Kommissionssitzungen,
  bezüglich  der  letzteren  jedoch  nur  auf  ausgesprochenes  Verlangen  der  Regierung
und  mit  der  aus  der  Entstehungsgeschichte  (G.  S.  173)  erhellenden  Tendenz,  den  Ausschüssen  auch
die  unbefangene,  vertrauliche  Aussprache  durch  Sitzungen  mit  Abwesenheit  von  Regierungsbeamten
  zu  erleichtern.  Ferner  das  Rederecht  jederzeit  und  ohne  Beschränkung  in  Anzahl
oder  Dauer  der  Reden.  Sodann  die  Befugnis  zum  Vorlesen,  welche  jedoch  ihre  praktische  Bedeutung
  nur  für  die  genaue  Wiedergabe  formulierter  Erklärungen  zeigt.  Endlich  die  Befugnis,
wenn  die  Regierung  die  Geheimhaltung  einer  Eröffnung  nach  ihrem  Ermessen  für  nötig  findet,
dadurch  der  Plenarsitzung  die  Eigenschaft  der  Geheimheit  zu  geben  und  dürfen  dann  auch  die
Sitzungsprotokolle,  nach  Bestimmungen  der  Geschäftsordnungen,  ohne  ihre  Zustimmung  nicht
öffentlich  durch  den  Druck  bekannt  gemacht  werden;  die  Geheimheit  der  Kommissionssitzungen
ist  nirgends  ausgesprochen,  aber  für  alle  selbstverständlich  (vgl.  auch  Note  5  zu  $$  42—-46).

$  77.  Nur  den  landesherrlichen  Kommissarien  und  den  Mitgliedern  der  ständischen
  Kommissionen  wird  gestattet,  geschriebene  Reden  abzulesen;  allen  übrigen
Mitgliedern  sind  bloß  mündliche  Vorträge  gestattet.

$  78.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim  auf
das  Begehren  der  Regierungskommissarien,  bei  Eröffnungen,  für  welche  sie  die  Geheimhaltung
  nötig  erachten,  und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen  nach
dem  Abtritt  der  Zuhörer  aber  wenigstens  ein  Viertel  der  Mitglieder  über  die  Notwendigkeit
  der  geheimen  Beratung  beitreten  muß.

Die  Grundsätze  der  Mündlichkeit  und  Öffentlichkeit  der  Plenarverhandlungen  jeder
Kammer  sind,  obwohl  an  die  Stellung  der  Regierungsbefugnisse  hier  angelehnt,  durchaus  allgemeiner
  Natur.  Soweit  $  77  von  Kommissionsmitgliedern  spricht,  hat  er  dabei  wohl  nur  die  Lektur
der  Kommissionsberichte  im  Auge;  auch  hier  kann  über  einen  formulierten  Wortlaut  der  Ausschluß
  beschlossen  haben,  doch  auch  der  Umfang  die  Lesung  nahelegen.  Jene  Öffentlichkeit
findet  ihre  Ergänzung  im  Druck  der  Sitzungsprotokolle  und,  je  nach  Beschluß,  auch  der  Kommissionsberichte
  und  Sitzungsstenogramme.

$  79.  (Gesetz  vom  24.  August  1904.)  Die  vierjährige  Landtagsperiode  zerfällt
in  zwei  Sitzungsperioden  von  je  zweijähriger  Dauer.  In  jeder  Sitzungsperiode  wird
über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt.

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,  ehe  über  das
Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt  war,  so  wird  für  den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer
der  ersten  Sitzungsperiode  und  der  Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl

16
        <pb n="128" />
        I.  Europa.  122  8.  Baden.

bei  Beginn  derjenigen  Sitzungsperiode,  in  welcher  der  letzte  Landtag  aufgelöst  wurde,
stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz  erfolgt,
so  wird  der  Rest  der  noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode  der  vierjährigen  Landtagsperiode
  des  neuen  Landtags  zugeschlagen.

Die  Vorschrift  des  $  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der  Auflösung  Anwendung.

Vgl.  $$  42—46,  auch  26  (Note  1),  37.

8  80.  Bei  der  ersten  Wahlhandlung  erkennt  über  alle,  wegen  Gültigkeit  der
Wablen  entstehenden,  Streitigkeiten  die  Landesherrliche  Zentralkommission,  die
mit  der  ersten  Vollziehung  des  Konstitutionsgesetzes  beauftragt  werden  wird.

881.  Die  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  wird  auf  den  1.  Februar  1819
festgesetzt.

$  82.  Der  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  wo  die  Konstitution  in
Wirksamkeit  tritt,  bestehende  Zustand  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung
  dauert  fort,  bis  die  erste  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,
  die  sich  dazu  eignen,  getroffen  sein  wird.

Insbesondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung  mit  den  Ständen

provisorisch  in  Vollzug  gesetzt.

Die  Übergangsbestimmungen  ($$  80—82)  bedürfen  als  bedeutungslos  gewordene  keiner
Erläuterung.  Der  erste  Absatz  des  $  82  enthält  zwar  eine  für  die  Zeit  während  jeden  Landtags
analog  zutreffende  Wahrheit  (insbesondere  sind  Notverordnungen  nach  $  66  und  Administrativkredite
  in  Tagungszeiten  ausgeschlossen);  sie  beruht  aber  schon  auf  dem  Grundsatz  des  $  6,  während
jener  Absatz  nur  zum  Ausdruck  bringen  wollte,  daß  auch  schon  in  der  Zeit  von  der  ersten  Landtagseröffnung
  bis  zum  ersten  Gesamtabschluß  von  Gesetzen  die  absolute  Gewalt  des  Landesherrn
ausgeschlossen  sein  solle.  Landtagsabschiede  bestehen  übrigens  in  Baden  nicht;  jede  gesetzgeberische
  Arbeit  läuft  für  sich  allein,  ohne  daß  eine  Endzusammenfassung  derselben  rechtliche
Bedeutung  hat,  insbesondere  kommt  abschließenden  Thronreden  nur  eine  politische  zu.

8  83.  Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen  Bundes

gestellt.

1.  Die  Garantie  des  früheren  deutschen  Bundes  erfolgte  nicht,  und  eben  dieser  Mangel
wurde  von  K.  8.  Zachariä  für  die  Widerruflichkeit  der  Verfassung  (vgl.  Einleitung  Ziffer  5)
geltend  gemacht.  Mit  Unrecht,  indem  nirgends  ein  Verhältnis  der  Abhängigkeit  der  rechtlichen
Existenz  hiervon  statuiert  war.

Das  gegenwärtige  Bundesverhältnis  enthält,  olıne  daß  eine  direkte  Beziehung  zur  einzelnen
Verfassung  hergestellt  wird,  mittelbare  Garantien.  Einmal  indem  die  Einleitung  der  Verfassung
die  Aufrechterhaltung  des  „innerhalb  (des  Bundesgebiets)  gültigen  Rechts‘  als  Bundeszweck
gewährleistet;  sodann  durch  die  Fürsorge  des  Art.  76,  wonach  Verfassungsstreitigkeiten,  wenn
keine  innerstaatliche  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist  (dies  ist  in
Baden  nicht  der  Fall),  auf  Anrufen  eines  Teils  (Regierung  oder  Stände)  der  Bundesrat  gütlich
auszugleichen  oder,  wenn  dies  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Entscheidung
zu  bringen  hat  (vgl.  hierüber  J.  II  Vortrag  16,  L.  II  S.  62).

2.  Eine  innerstaatsrechtliche  Garantie  der  Verfassung  kann  darin  erblickt  werden,  daß
ihre  Wahrung  in  den  Huldigungs-,  Fahnen-  und  Diensteid  aufgenommen  ist  ($  7,  Note  3).  Dagegen
  besteht  keine  Norm  der  Leistung  eines  Verfassungseids  durch  den  Souverän,  die  Versicherung
  der  Heilighaltung  der  Verfassung  pflegt  jedoch  in  den  Proklamationen  beim  Regierungsantritt
zu  erfolgen  (Wi.S.29).  Ferner  enthält  die  Verfassung  in  sich  selbst  Garantiesatzungen  ($  67—67g).

Über  Garantien  in  dem  weiteren  Sinne,  daß  sonst  Rechtsbehelfe,  Kontrollen,  Strafsatzungen
den  Vollzug  der  Verfassung  schützen,  vgl.  Sch.  $  48.
        <pb n="129" />
        I.  Europa.  123  9.  Bayern.

9.  Bayern.

Die  Verlassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818.

Maximilian  Joseph,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern.  Von  den  hohen  Regentenpflichten
  durchdrungen  und  geleitet  —  haben  Wir  Unsere  bisherige  Regierung  mit  solchen  Einrichtungen
  bezeichnet,  welche  Unser  fortgesetztes  Bestreben,  das  Gesamtwohl  Unserer  Untertanen
  zu  befördern,  beurkunden.  —  Zur  festern  Begründung  desselben  gaben  Wir  schon  im  Jahre
1808  Unserm  Reiche  eine  seinen  damaligen  äußern  und  innern  Verhältnissen  angemessene  Verfassung,
  in  welche  Wir  schon  die  Einführung  einer  ständischen  Versammlung,  als  eines  wesentlichen
  Bestandteilese,  aufgenommen  haben.  —  Kaum  hatten  die  großen,  seit  jener  Zeit  eingetretenen
Weltbegebenheiten,  von  welchen  kein  deutscher  Staat  unberührt  geblieben  ist,  und  während
welcher  das  Volk  von  Bayern  gleich  groß  im  erlittenen  Drucke  wie  im  bestandenen  Kampfe  sich
gezeigt  hat,  in  der  Acte  des  Wiener  Kongresses  ihr  Ziel  gefunden,  als  Wir  sogleich  das  nur  durch  die
Ereignisse  der  Zeit  unterbrochene  Werk,  mit  unverrücktem  Blicke  auf  die  allgemeinen  und  besondern
  Forderungen  des  Staatezweckes  zu  vollenden  suchten  ;  —  die  im  Jahre  1814  dafür  angeordneten
  Vorarbeiten  und  das  Dekret  vom  2.  Februar  1817  bestätigen  Unsern  hierüber  schon  früher
gefaßten  festen  Entschluß.  Die  gegenwärtige  Acte  ist,  nach  vorgegangener  reifer  und  vielseitiger
Beratung,  und  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrates  —  das  Werk  Unseres  eben  so  freien  als
festen  Willens.  —  Unser  Volk  wird  in  dem  Inhalte  desselben  die  kräftigste  Gewährleistung  Unserer
landesväterlichen  Gesinnungen  finden,

Freiheit  der  Gewissen,  und  gewissenhafte  Scheidung  und  Schützung  dessen,  was  des  Staates
und  der  Kirche  ist;

Freiheit  der  Meinungen,  mit  gesetzlichen  Beschränkungen  gegen  den  Mißbrauch;

Gleiches  Recht  der  Eingebornen  zu  allen  Graden  des  Staatsdienstes  und  zu  allen  Bezeichnungen
  des  Verdienstes;

Gleiche  Berufung  zur  Pflicht  und  zur  Ehre  der  Waffen;

Gleichheit  der  Gesetze  und  vor  dem  Gesetze;

Unparteilichkeit  und  Unaufhaltbarkeit  der  Rechtepflege;

Gleichheit  der  Belegung  und  der  Pflichtigkeit  ihrer  Leistung;

Ordnung  durch  alle  Teile  des  Staatshaushaltes,  rechtlicher  Schutz  des  Staatskredits,  und
gesicherte  Verwendung  der  dafür  bestimmten  Mittel;

Wiederbelebung  der  Gemeindekörper  durch  die  Wiedergabe  der  Verwaltung  der  ihr  Wohl
zunächst  berührenden  Angelegenheiten;

Eine  Standschaft  —  hervorgehend  aus  allen  Klassen  der  im  Staate  ansässigen  Staatsbürger,
—  mit  den  Rechten  des  Beirates,  der  Zustimmung,  der  Willigung,  der  Wünsche  und  der  Beschwerdeführung
  wegen  verletzter  verfassungsmäßiger  Rechte,  —  berufen,  um  in  öffentlichen  Versammlungen
die  Weisheit  der  Beratung  zu  verstärken,  ohne  die  Kraft  der  Regierung  zu  schwächen;

Endlich  eine  Gewähr  der  Verfassung,  sichernd  gegen  willkürlichen  Wechsel,  aber  nicht
hindernd  das  Fortschreiten  zum  Bessern  nach  geprüften  Erfahrungen.

Bayern!  —  Dies  sind  die  Grundzüge  der  aus  Unserm  freien  Entschlusse  euch  gegebenen
Verfassung,  —  sehet  darin  die  Grundsätze  eines  Königs,  welcher  das  Glück  seines  Herzens  und  den
Ruhm  seines  Thrones  nur  von  dem  Glücke  des  Vaterlandes  und  von  der  Liebe  seines  Volkes
empfangen  will!

Wir  erklären  hiernach  folgende  Bestimmungen  als  Verfassung  des  Königreichs  Bayern:

Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  Das  Königreich  Bayern  in  der  Gesamtvereinigung  aller  ältern  und
neuern  Gebietsteile  ist  ein  souveräner  monarchischer  Staat  nach  den  Bestimmungen
der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde.

$  2.  Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  allgemeine  in  zwei  Kammern  abgeteilte
  Ständeversammlung.

16*
        <pb n="130" />
        I.  Europa.  124  9.  Bayern.

Titel  I.  Von  dem  Könige  und  der  Thronfolge,  dann  der  Reichsverwesung.

$  1.  Der  König  ist  dlas  Oberhaupt  des  Staats,  vereiniget  in  sich  alle  Rechte  der
Staatsgewalt,  und  übt  sie  unter  den  von  Ihm  gegebenen  in  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde
  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  2.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannsstamme  des  königlichen  Hauses  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt,  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge.

$  3.  Zur  Sukzessionsfähigkeit  wird  eine  rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen
  —  mit  Bewilligung  des  Königs  geschlossenen  Ehe  erfordert.

$  4.  Der  Manusstamm  hat  vor  den  weiblichen  Nachkommen  den  Vorzug,  und
die  Prinzessinnen  sind  von  der  Regierungsfolge  in  so  lange  ausgeschlossen,  als  in  dem
königlichen  Hause  noch  ein  sukzessionsfähiger  männlicher  Sprosse  oder  ein  durch
Erbverbrüderung  zur  Thronfolge  berechtigter  Prinz  vorhanden  ist.

$  5.  Nach  gänzlicher  Erlöschung  des  Mannsstammes  und  in  Ermangelung  einer
mit  einem  andern  fürstlichen  Hause  aus  dem  deutschen  Bunde  für  diesen  Fall  geschlossenen
  Erbverbrüderung  geht  die  Thronfolge  auf  die  weibliche  Nachkommenschaft
  nach  eben  der  Erbfolgeordnung,  die  für  den  Mannsstamm  festgesetzt  ist,  über,
so,  daß  die  zur  Zeit  des  Ablebens  des  letzt  regierenden  Königs  lebenden  bayerischen
Prinzessinnen  oder  Abkömnilinge  von  denselben,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes
eben  so,  als  wären  sie  Prinzen  des  ursprünglichen  Mannsstammes  des  bayerischen
Hauses,  nach  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  Linealerbfolgeordnung  zur  Thronfolge
berufen  werden.

Wenn  in  dem  regierenden  neuen  königlichen  Hause  wieder  Abkömmlinge  des
ersten  Grades  von  beiderlei  Geschlecht  geboren  werden,  tritt  alsdann  der  Vorzug  des
männlichen  Geschlechts  vor  dem  weiblichen  wieder  ein.

8  6.  Sollte  die  bayerische  Krone  nach  Erlöschung  des  Mannsstammes  an  den
Regenten  einer  größern  Monarchie  gelangen,  welcher  seine  Residenz  im  Königreiche
Bayern  nicht  nehmen  könnte,  oder  würde,  so  soll  dieselbe  an  den  zweitgebornen
Prinzen  dieses  Hauses  übergehen,  und  in  dessen  Linie  sodann  dieselbe  Erbfolge  eintreten,
  wie  sie  oben  verzeichnet  ist.

Kommt  aber  die  Krone  an  die  Gemahlin  eines  auswärtigen  größern  Monarchen,
so  wird  sie  zwar  Königin,  sie  muß  jedoch  einen  Vizekönig,  der  seine  Residenz  in  der
Hauptstadt  des  Königreichs  zu  nehmen  hat,  ernennen,  und  die  Krone  geht  nach  ihrem
Ableben  an  ihren  zweitgebornen  Prinzen  über.

$  7.  Die  Volljährigkeit  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  königlichen  Hauses
tritt  mit  dem  zurückgelegten  achtzehnten  Jahre  ein.

$  8.  Die  übrigen  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  richten
sich  nach  den  Bestimmungen  des  pragmatischen  Familiengesetzes.

$  9.  Die  Reichsverwesung  tritt  ein:

a.  während  der  Minderjährigkeit  des  Monarchen;

b.  wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert  ist,
und  für  die  Verwaltung  des  Reichs  nicht  selbst  Vorsorge  getroffen  hat,  oder  treffen  kann.
        <pb n="131" />
        I.  Europa.  125  9.  Bayern.

$  10.  Dem  Monarchen  steht  es  frei,  unter  den  volljährigen  Prinzen  des  Hauses
den  Reichsverweser  für  die  Zeit  der  Minderjährigkeit  seines  Nachfolgers  zu  wählen.

In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung  gebührt  die  Reichsverwesung  demjenigen
  volljährigen  Agnaten,  welcher  nach  der  festgesetzten  Erbfolgeordnung  der
Nächste  ist.

Wäre  der  Prinz,  welchem  dieselbe  nach  obiger  Bestimmung  gebührt,  selbst  noch
minderjährig  oder  durch  ein  sonstiges  Hindernis  abgehalten,  die  Regentschaft  zu  übernehmen,
  so  fällt  sie  auf  denjenigen  Agnaten,  welcher  nach  ihm  der  Nächste  ist.

$  11.  Sollte  der  Monarch  durch  irgendeine  Ursache,  die  in  ihrer  Wirkung  länger
als  ein  Jahr  dauert,  an  der  Ausübung  der  Regierung  gehindert  werden,  und  für  diesen
Fall  nicht  selbst  Vorsehung  getroffen  haben  oder  treffen  können,  so  findet  mit  Zustimmung
  der  Stände,  welchen  die  Verhinderungsursachen  anzuzeigen  sind,  gleichfalls
die  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit  bestimmte  gesetzliche  Regentschaft  statt.  -

$  12.  Wenn  der  König  nach  $  10  den  Reichsverweser  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit
  ernennt,  so  wird  die  darüber  ausgefertigte  Urkunde  durch  denjenigen
Minister,  welchem  die  Verrichtungen  eines  Ministers  des  königlichen  Hauses  übertragen
sind,  im  Hausarchiv  bis  zum  Ableben  des  Monarchen  aufbewahrt,  und  dann  dem
Gesamtstaatsministerium  zur  Einsicht  und  öffentlichen  Bekanntmachung  vorgelegt.
Dem  Reichsverweser  wird  die  über  seine  Ernennung  ausgefertigte  Urkunde  zugleich
mitgeteilt.

$  13.  Wenn  kein  zur  Reichsverwesung  geeigneter  Agnat  vorhanden  ist,  der
Monarch  jedoch  eine  verwittibte  Königin  hinterläßt,  so  gebührt  dieser  die  Reichsverwesung.


In  Ermanglung  derselben  aber  übernimmt  sie  jener  Kronbeamte,  welchen  der
letzte  Monarch  hierzu  ernennt,  und  wenn  von  demselben  keine  solche  Bestimmung
getroffen  ist,  so  geht  sie  an  den  ersten  Kronbeamten  über,  welchem  kein  gesetzliches
Hindernis  entgegen  steht.

$  14.  In  jedem  Falle  gebührt  einer  verwittibten  Königin  unter  der  Aufsicht  des
Reichsverwesers  die  Erziehung  ihrer  Kinder,  nach  den  in  dem  Familiengesetze  hierüber
enthaltenen  nähern  Bestimmungen.

$  15.  Inden  im  $9  a  und  b  bezeichneten  Fällen  wird  die  Regierung  im  Namen
des  minderjährigen  oder  in  der  Ausübung  der  Regierung  gehinderten  Monarchen
geführt.

Alle  Ausfertigungen  werden  in  seinem  Namen  und  unter  dem  gewöhnlichen
königlichen  Siegel  erlassen;  alle  Münzen  mit  seinem  Brustbilde,  Wappen  und  Titel
geprägt.

Der  Regent  unterzeichnet  als  ‚des  Königreichs  Bayern  Verweser‘“.

$  16.  Der  Prinz  des  Hauses,  die  verwittibte  Königin  oder  derjenige  Kronbeamte,
  welchem  die  Reichsverwesung  übertragen  wird,  muß  gleich  nach  dem  Antritte
  der  Regentschaft  die  Stände  versammeln  und  in  ihrer  Mitte  und  in  Gegenwart
der  Staatsminister  so  wie  der  Mitglieder  des  Staatsrates  nachstehenden  Eid  ablegen:

„Ich  schwöre,  den  Staat  in  Gemäßheit  der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
Reichs  zu  verwalten,  die  Integrität  des  Königreichs  und  die  Rechte  der  Krone  zu  er-
        <pb n="132" />
        I.  Europa.  126  9.  Bayern.

halten,  und  dem  Könige  die  Gewalt,  deren  Ausübung  mir  anvertraut  ist,  getreu  zu
übergeben,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium  ;“
worüber  eine  besondere  Urkunde  aufgenommen  wird.

$  17.  Der  Regent  übt  während  seiner  Reichsverwesung  alle  Regierungsrechte
aus,  welche  durch  die  Verfassung  nicht  besonders  ausgenommen  sind.

$  18.  Alle  erledigten  Ämter,  mit  Ausnahme  der  Justizstellen,  können  während
der  Reichsverwesung  nur  provisorisch  besetzt  werden.  Der  Reichsverweser  kann
weder  Krongüter  veräußern  oder  heimgefallene  Lehen  verleihen,  noch  neue  Ämter
einführen.

$  19.  Das  Gesamtstaatsministerium  bildet  den  Regentschaftsrat,  und  der
Reichsverweser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das  Gutachten
desselben  zu  erholen.

$  20.  Der  Reichsverweser  hat  während  der  Dauer  der  Regentschaft  seine
Wohnung  in  der  königlichen  Residenz  und  wird  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten;
auch  werden  ihm  nebstdem  zu  seiner  eigenen  Verfügung  jährlich  zweimal  hunderttausend
  Gulden  in  monatlichen  Raten  auf  die  Staatskasse  angewiesen.

$  21.  Die  Regentschaft  dauert  in  den  im  $  9  bemerkten  zwei  Fällen  —  im  ersten
bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs,  und  im  zweiten  —  bis  das  eingetretene
Hindernis  aufhört.

$  22.  Nachdem  die  Regentschaft  beendiget  ist,  und  der  in  die  Regierung  eintretende
neue  König  den  feierlichen  Eid  (Tit  X  $  1)  abgelegt  hat,  werden  alle  Verhandlungen
der  Regentschaft  geschlossen,  und  der  Regierungsantritt  des  Königs  wird  in  der
Residenz  und  in  dem  ganzen  Königreiche  feierlich  kund  gemacht.

Titel  II.  Von  dem  Staatsgute.

$  1.  Der  ganze  Umfang  des  Königreichs  Bayern  bildet  eine  einzige  unteilbare
unveräußerliche  Gesamtmasse  aus  sämtlichen  Bestandteilen  an  Landen,  Leuten,
Herrschaften,  Gütern,  Regalien  und  Renten  mit  allem  Zugehör.

Auch  alle  neuen  Erwerbungen  aus  Privattiteln,  an  unbeweglichen  Gütern,  sie
mögen  in  der  Haupt-  oder  Nebenlinie  geschehen,  wenn  der  erste  Erwerber  während
seines  Lebens  nicht  darüber  verfügt  hat,  kommen  in  den  Erbgang  des  Mannsstammes,
und  werden  als  der  Gesamtmasse  einverleibt  angesehen.

$  2.  Zu  dem  unveräußerlichen  Staatsgute,  welches  im  Falle  einer  Sonderung
des  Staatsvermögens  von  der  Privatverlassenschaft  in  das  Inventar  der  letzteren
nicht  gebracht  werden  darf,  gehören:

1.  Alle  Archive  und  Registraturen;

2.  Alle  öffentlichen  Anstalten  und  Gebäude  mit  ihrem  Zugehör;

3.  Alles  Geschütz,  Munition,  alle  Militärmagazine  und  was  zur  Landeswehr
nötig  ist;

4.  Alle  Einrichtungen  der  Hofkapellen  und  Hofämter  mit  allen  Mobilien,  welche
der  Aufsicht  der  Hofstäbe  und  Hofintendanzen  anvertraut  und  zum  Bedarf  oder  zum
Glanze  des  Hofes  bestimmt  sind;
        <pb n="133" />
        I.  Europa.  127  9.  Bayern.

5.  Alles,  was  zur  Einrichtung  oder  zur  Zierde  der  Residenzen  und  Lustschlösser
  dienet;

6.  Der  Hausschatz  und  was  von  dem  Erblasser  mit  demselben  bereits  vereiniget
  worden  ist;

7.  Alle  Sammlungen  für  Künste  und  Wissenschaften,  als:  Bibliotheken,  physikalische,
  Naturalien-  und  Münzkabinette,  Antiquitäten,  Statuen,  Sternwarten  mit
ihren  Instrumenten,  Gemälde-  und  Kupferstichsammlungen  und  sonstige  Gegenstände,
die  zum  öffentlichen  Gebrauche  oder  zur  Beförderung  der  Künste  und  Wissenschaften
bestimmt  sind;

8.  Alle  vorhandenen  Vorräte  an  barem  Gelde  und  Kapitalien  in  den  Staatskassen
oder  an  Naturalien  bei  den  Ämtern,  samt  allen  Ausständen  an  Staatsgefällen;

9.  Alles,  was  aus  Mitteln  des  Staats  erworben  wurde.

$  3.  Sämtliche  Bestandteile  des  Staatsguts  sind,  wie  bereits  in  der  Pragmatik
vom  20.  Oktober  1804  bestimmt  war,  aus  welcher  die  nach  den  veränderten  Verhältnissen
  hierüber  noch  geltenden  Bestimmungen  in  gegenwärtige  Verfassungsurkunde
übertragen  sind,  auf  ewig  unveräußerlich,  vorbehalten  der  unten  folgenden  Modifikationen.


Vorzüglich  sollen,  ohne  Ausnahme,  alle  Rechte  der  Souveränität  bei  der  Primogenitur
  ungeteilt  und  unveräußert  erhalten  werden.

$  4.  Als  Veräußerung  des  Staatsguts  ist  anzusehen,  nicht  nur  jeder  wirkliche
Verkauf,  sondern  auch  eine  Schenkung  unter  den  Lebenden,  oder  eine  Vergebung
durch  eine  letzte  Willensverordnung,  Verleihung  neuer  Lehen,  oder  Beschwerung
mit  einer  ewigen  Last,  oder  Verpfändung  oder  Hingabe  durch  einen  Vergleich  gegen
Annahme  einer  Summe  Geldes.

Auch  kann  keinem  Staatsbürger  eine  Befreiung  von  den  öffentlichen  Lasten
bewilliget  werden.

$  5.  Die  bisher  zu  Belohnung  vorzüglicher  dem  Staate  geleisteter  Dienste  verliehenen
  Lehen,  Staatsdomänen  und  Renten  sind  von  obigem  Verbote  ausgenommen.

Auch  steht  dem  Könige  die  Wiederverleihung  heimfallender  Lehen  jederzeit  frei.

Zu  Belohnung  großer  und  bestimmter  dem  Staate  geleisteter  Dienste  können
auch  andere  Staatsdomänen  oder  Renten,  jedoch  mit  Zustimmung  der  Stände,  in  der
Eigenschaft  als  Mannlehen  der  Krone  verliehen  werden.

Anwartschaften  auf  künftige  der  Krone  heimfallende  Güter,  Renten  und  Rechte
können  eben  so  wenig  als  auf  Ämter  oder  Würden  erteilt  werden.

$  6.  Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  ferner  nicht  begriffen:

1.  Alle  Staatshandlungen  des  Monarchen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  des
Ihm  zustehenden  Regierungsrechts  nach  dem  Zwecke  und  zur  Wohlfahrt  des  Staats
mit  Auswärtigen  oder  mit  Untertanen  im  Lande  über  Stamm-  und  Staatsgüter  vorgenommen
  werden;  insbesondere  was

2.  an  einzelnen  Gütern  und  Gefällen  zur  Beendigung  eines  anhängigen  Rechtsstreits
  gegen  Erhaltung  oder  Erlangung  anderer  Güter,  Renten  oder  Rechte,  oder  zur
Grenzberichtigung  mit  benachbarten  Staaten,  gegen  andern  angemessenen  Ersatz
abgetreten  wird;
        <pb n="134" />
        I.  Europa.  128  9.  Bavern.
3.  Wasgegen  andere  Realitäten  und  Rechte  von  gleichem  Werte  vertauscht  wird;
4.  Alle  einzelnen  Veräußerungen  oder  Veränderungen,  welche  bei  den  Staatsgütern
  dem  Staatszwecke  gemäß,  und  infolge  der  bereits  erlassenen  Vorschriften  nach
richtigen  Grundsätzen  der  fortschreitenden  Staatswirtschaft,  zur  Beförderung  der
Landeskultur  oder  sonst  zur  Wohlfahrt  des  Landes,  oder  zum  Besten  des  Staatsaerars,
und  zur  Aufhebung  einer  nachteiligen  Selbstverwaltung  für  gut  gefunden  werden.
$  7.  Inaallen  diesen  Fällen  ($  6)  dürfen  jedoch  die  Staatseinkünfte  nicht  geschmälert,
  sondern  es  soll  als  Ersatz  entweder  eine  Dominikalrente  —  womöglich  in
Getreide,  dafür  bedungen,  oder  der  Kaufschilling  zu  neuen  Erwerbungen  oder  zur
zeitlichen  Aushilfe  des  Schuldentilgungsfonds,  oder  zu  anderen  das  Wohl  des  Landes
bezielenden  Absichten  verwendet  werden.
Mit  dem  unter  dem  Staatsgute  begriffenen  beweglichen  Vermögen  ($  2)  kann  der
Monarch  nach  Zeit  und  Umständen  zweckmäßige  Veränderungen  und  Verbesserungen
vornehnen.

Titel  IV.  Von  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten.

$  1.  Zum  vollen  Genusse  aller  bürgerlichen,  öffentlichen  und  Privatrechte  in
Bayern  wird  das  Indigenat  erfordert.

$  2.  Das  bayerische  Staatsbürgerrecht  wird  durch  das  Indigenat  bedingt
und  geht  mit  demselben  verloren.

$  3.  Nebst  diesem  wird  zu  dessen  Ausübung  noch  erfordert:

a.  die  gesetzliche  Volljährigkeit;

b.  die  Ansässigkeit!  im  Königreiche,  entweder  durch  den  Besitz  besteuerter
Gründe,  Renten  oder  Rechte,  oder  durch  die  Ausübung  besteuerter  Gewerbe,  oder
durch  den  Eintritt  in  ein  öffentliches  Amt.

$  4.  Kronämter,  oberste  Hofämter,  Zivilstaatsdienste  und  oberste  Militärstellen,
  wie  auch  Kirchenämter  oder  Pfründen  können  nur  Eingebornen  oder  verfassungsmäßig
  Naturalisierten  erteilt  werden.

$  5.  Jeuer  Bayer  ohne  Unterschied  kann  zu  allen  Zivil-.  Militär-  und  Kirchenämtern
  oder  Pfründen  gelangen.

$  6.  Indem  Umfange  des  Reichs  kann  keine  Leibeigenschaft  bestehen,  nach  den
näheren  Bestimmungen  des  Ediktes  vom  3.  August  1808.

$  7  ist  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  erledigt.

$  8.  Der  Staat  gewährt  jedem  Einwohner  Sicherheit  seiner  Person,  seines
Eigentums  und  seiner  Rechte.

Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden.

Niemand  darf  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  als  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten
  Fällen  und  in  der  gesetzlichen  Form.

Niemand  darf  gezwungen  werden,  sein  Privateigentum  selbst  für  öffentliche
Zwecke  abzutreten,  als  nach  einer  förmlichen  Entscheidung  des  versammelten  Staatsrats,
  und  nach  vorgängiger  Entschädigung,  wie  solches  in  der  Verordnung  vom
14.  August  1815  bestimmt  ist.

ı  An  die  Stelle  der  Ansüssigkeit  ist  die  selbständige  Heimat,  Gesetz  vom  16.  April  1808,
getreten.
        <pb n="135" />
        I.  Europa.  129  9.  Bayern.

$  9.  Jedem  Einwohner  des  Reichs  wird  vollkommene  Gewissensfreiheit  gesichert;
  die  einfache  Hausandacht  darf  daher  niemandem,  zu  welcher  Religion  er  sich
bekennen  mag,  untersagt  werden.

Die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drei  christlichen  Kirchengesellschaften
genießen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.

Die  nicht  christlichen  Glaubensgenossen  haben  zwar  vollkommene  Gewissensfreiheit;
  sie  erhalten  aber  an  den  staatsbürgerlichen  Rechten  nur  in  dem  Maße  einen
Anteil,  wie  ihnen  derselbe  in  den  organischen  Edikten  über  ihre  Aufnahme  in  die
Staatsgesellschaft  zugesichert  ist.

Allen  Religionsteilen,  ohne  Ausnahme,  ist  das  Eigentum  der  Stiftungen  und  der
Genuß  ihrer  Renten,  nach  den  ursprünglichen  Stiftungsurkunden  und  dem  rechtmäßigen
  Besitze,  sie  seien  für  den  Kultus,  den  Unterricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt,
  vollständig  gesichert.

Die  geistliche  Gewalt  darf  in  ihrem  eigentlichen  Wirkungskreise  nie  gehemmt
werden,  und  die  weltliche  Regierung  darf  in  rein  geistlichen  Gegenständen  der  Religionslehre
  und  des  Gewissens  sich  nicht  einmischen,  als  in  soweit  das  obersthoheitliche
Schutz-  und  Aufsichtsrecht  eintritt,  wonach  keine  Verordnungen  und  Gesetze  der
Kirchengewalt  ohne  vorgängige  Einsicht  und  das  Plazet  des  Königs  verkündet  und
vollzogen  werden  dürfen.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen
  —  wie  auch  in  Ansehung  des  ihnen  zustehenden  Vermögens  den  Gesetzen
des  Staats  und  den  weltlichen  Gerichten  untergeben;  auch  können  sie  von  öffentlichen
Staatslasten  keine  Befreiung  ansprechen.

Die  übrigen  näheren  Bestimmungen  über  die  äußeren  Rechtsverhältnisse  der
Bewohner  des  Königreichs  in  Beziehung  auf  Religion  und  kirchliche  Gesellschaften
sind  in  dem  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  beigefügten  besonderen  Edikte
enthalten.  (Beilage  II.)

$  10.  Das  gesamte  Stiftungsvermögen  nach  den  drei  Zwecken  des  Kultus,
des  Unterrichts  und  der  Wohltätigkeit,  wird  gleichfalls  unter  den  besonderen  Schutz
des  Staates  gestellt;  es  darf  unter  keinem  Vorwande  zu  den  Finanzvermögen  eingezogen,
  und  in  der  Substanz  fürandere,  als  die  drei  genannten  Zwecke  ohne  Zustimmung
der  Beteiligten,  und  bei  allgemeinen  Stiftungen,  ohne  Zustimmung  der  Stände  des
Reiches  veräußert  oder  verwendet  werden.

$  11.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  ist  nach  den  Bestimmungen
des  hierüber  erlassenen  Ediktes  gesichert.  (Beilage  III).

$  12.  Alle  Bayern  haben  gleiche  Pflichtigkeit  zu  dem  Kriegsdienste  und  zur
Landwehr  nach  den  diesfalls  bestehenden  Gesetzen.

$  13.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  ist  für  alle  Einwohner  des  Reiches
allgemein,  ohne  Ausnahme  irgendeines  Standes  und  ohne  Rücksicht  auf  vormals
bestandene  besondere  Befreiungen.

$  14.  Es  ist  den  Bayern  gestattet,  in  einen  anderen  Bundesstaat,  welcher

erweislich  sie  zu  Untertanen  annehmen  will,  auszuwandern,  auch  in  Zivil-  und  Militär-17
        <pb n="136" />
        I.  Europa.  130  9.  Bayern.

dienste  desselben  zu  treten,  wenn  sie  den  gesetzlichen  Verbindlichkeiten  gegen  ihr  bisheriges
  Vaterland  Genüge  geleistet  haben.

Sie  dürfen,  solange  sie  im  Untertansverbande  bleiben,  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis
  des  Monarchen  von  einer  auswärtigen  Macht  weder  Gehalte  noch  Ehrenzeichen
annehmen.

Titel  V.  Von  besonderen  Rechten  und  Vorzügen.

$  1.  Die  Kronämter  werden  als  oberste  Würden  des  Reichs,  entweder  auf  die
Lebenszeit  der  Würdeträger  oder  auf  deren  männliche  Erben,  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  und  der  agnatisch-linealischen  Erbfolge  als  Thronlehen  verliehen.

Die  Kronbeamten  sind  durch  ihre  Reichswürden  Mitglieder  der  ersten  Kammer  in
der  Ständeversammlung.

$  2.  Den  vormals  reichsständischen  Fürsten  und  Grafen  werden  alle  jene  Vorzüge
  und  Rechte  zugesichert,  welche  in  dem  ihre  Verhältnisse  bestimmenden  besonderen
Edikte  ausgesprochen  sind.  (Beilage  IV).

$  3.  Die  der  bayerischen  Hoheit  untergebenen  ehemaligen  unmittelbaren
Reichsadeligen  genießen  diejenigen  Rechte,  welche  in  Gemäßheit  der  königlichen
Deklaration  durch  die  konstitutionellen  Edikte  ihnen  zugesichert  werden.

$  4.  Der  gesamte  übrige  Adel  des  Reichs  behält,  wie  jeder  Gutseigentümer,
seine  gutsherrlichen  Rechte  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  (Beilage  V.)

Übrigens  hat  derselbe  folgende  Vorzüge  zu  genießen:

|

l......
2.  Familienfideikommisse  auf  Grundvermögen  zu  errichten;  (Beilage  VII.)
3...  220%  3

4.  die  Rechte  der  Siegelmäßigkeit  unter  den  Beschränkungen  der  Gesetze  über
das  Hypothekenwesen;  (Beilage  VIII.)  endlich

I

$  5.  Einige  dieser  Vorzüge  teilen  für  ihre  Personen  die  geistlichen  und  die
wirklichen  Kollegialräte,  und  die  mit  diesen  in  gleicher  Kategorie  stehenden  höheren
Beamten.

en.  genießen  .  .  .  .  .*;  die  Kollegialräte  und  höhern  Beamten.  .  .  .
auch  die  Rechte  der  Siegelmäßigkeit.

$  6.  Die  Dienstesverhältnisse  und  Pensionsansprüche  der  Staatsdiener  und
öffentlichen  Beamten  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Dienstespragmatik.
(Beilage  IX.)

Titel  VI.  Von  der  Ständeversammlung.

$  1.  Die  zwei  Kammern  der  allgemeinen  Versammlung  der  Stände  des  Reichs
sind:

a.  die  der  Reichsräte;

b.  die  der  Abgeordneten.

Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1848,  Art.  1.

Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  4.  Juni  1548,  Art.  2.

Aufgehoben  durch  das  Wehrverfassungsgesetz  vom  30.  1.  1868,  Art.  96.
Der  befreite  Gerichtsstand  ist  beseitigt.

ea  oo  we  ww
        <pb n="137" />
        I.  Europa.  131  9.  Bayern.

$  2.  Die  Kammer  der  Reichsräte  ist  zusammengesetzt  aus:

1.  den  volljährigen  Prinzen  des  königlichen  Hauses;

2.  den  Kronbeamten  des  Reichs;

3.  den  beiden  Erzbischöfen;

4.  den  Häuptern  der  ehemals  reichsständischen  fürstlichen  und  gräflichen
Familien,  als  erblichen  Reichsräten,  so  lange  sie  im  Besitze  ihrer  vormaligen  reichsständischen
  im  Königreiche  gelegenen  Herrschaften  bleiben;

5.  einem  vom  Könige  ernannten  Bischofe  und  dem  jedesmaligen  Präsidenten
des  protestantischen  Generalkonsistoriums;

6.  aus  denjenigen  Personen,  welche  der  König  entweder  wegen  ausgezeichneter
dem  Staate  geleisteter  Dienste,  oder  wegen  ihrer  Geburt,  oder  ihres  Vermögens,  zu
Mitgliedern  dieser  Kammer  entweder  erblich  oder  lebenslänglich  besonders  ernennt.

$  3.  Das  Recht  der  Vererbung  wird  der  König  nur  adeligen  Gutsbesitzern
verleihen,  welche  im  Königreiche  das  volle  Staatsbürgerrecht  und  ein  mit  dem  Lehenoder
  fideikommissarischen  Verbande  belegtes  Grundvermögen  besitzen,  von  welchem
sie  an  Grund-  und  Dominikalsteuern  in  simplo  dreihundert  Gulden  entrichten,
und  wobei  eine  agnatisch-linealische  Erbfolge  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  eingeführt
  ist.

Die  Würde  eines  erblichen  Reichsrats  geht  jedesmal  mit  den  Gütern,  worauf
das  Fideikommiß  gegründet  ist,  nur  auf  den  nach  dieser  Erbfolge  eintretenden  Besitzer
  über.

$  4.  Die  Zahl  der  lebenslänglichen  Reichsräte  kann  den  dritten  Teil  der  erblichen
  nicht  übersteigen.

$  5.  Die  Reichsräte  haben  Zutritt  in  die  erste  Kammer  nach  erreichter  Volljährigkeit;
  eine  entscheidende  Stimme  aber  kommt  den  Prinzen  des  königlichen  Hauses
erst  mit  dem  einundzwanzigsten,  den  übrigen  Reichsräten  mit  dem  fünfundzwanzigsten
  Lebensjahre  zu.

88  6—12.....  ı

$  13.  Alle  sechs  Jahre  wird  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten  vorgenommen,
und  sonst  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Kammer  von  dem  Könige  aufgelöst  wird.

Die  austretenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

88  14,  15...  .2  |

$  16.  Die  Kammer  der  Reichsräte  wird  gleichzeitig  mit  jener  der  Abgeordneten
zusammenberufen,  eröffnet  und  geschlossen.

$  17.  Kein  Mitglied  der  ersten  oder  zweiten  Kammer  darf  sich  in  der  Sitzung
durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

$  18.  Die  Anträge  über  die  Staatsauflagen  geschehen  zuerst  in  der  Kammer
der  Abgeordneten  und  werden  dann  durch  diese  an  die  Kammer  der  Reichsräte  gebracht.

Alle  übrigen  Gegenstände  können  nach  der  Bestimmung  des  Königs  der  einen
oder  der  andern  Kammer  zuerst  vorgelegt  werden.

nun

ı  Für  $  6:  Geschäftsgangsgesetz  vom  25.  Juli  1850  und  19.  Januar  1872;  —  für
$$  7—12:  Landtagswahlgesetz  vom  9.  April  1906.
?2  Siehe  Anmerkung  zu  $$  6—12.
17*
        <pb n="138" />
        I.  Europa.  132  9.  Bayern.

$  19.  Kein  Gegenstand  des  den  Ständen  des  Reichs  angewiesenen  gemeinschaftlichen
  Wirkungskreises  kann  von  einer  Kammer  allein  in  Beratung  gezogen
werden  und  die  Wirkung  einer  gültigen  Einwilligung  der  Stände  (Kammern)  erlangen.

Titel  VII.  Von  dem  Wirkungskreise  der  Ständeversammlung.

$  1.  Die  beiden  Kammern  können  nur  über  jene  Gegenstände  in  Beratung
treten,  die  in  ihrenWirkungskreis  gehören,  welcher  in  den  $$  2  bis  19  näher  bezeichnetist.

$  2.  Ohne  den  Beirat  und  die  Zustimmung  der  Stände  des  Königsreichs  kann
kein  allgemeines  neues  Gesetz,  welches  die  Freiheit  der  Personen  oder  das  Eigentum
der  Staatsangehörigen  betrifft,  erlassen  noch  ein  schon  bestehendes  abgeändert,
authentisch  erläutert  oder  aufgehoben  werden.

$  3.  Der  König  erholt  die  Zustimmung  der  Stände  zur  Erhebung  aller  direkten
Steuern,  so  wie  zur  Erhebung  neuer  indirekten  Auflagen  oder  zu  der  Erhöhung  oder
Veränderung  der  bestehenden.

$  4.  Den  Ständen  wird  daher  nach  ihrer  Eröffnung  die  genaue  Übersicht  des
Staatsbedürfnisses  so  wie  der  gesamten  Staatseinnahmen  (Budget)  vorgelegt  werden,
welche  dieselben!  prüfen  und  sodann  über  die  zu  erhebenden  Steuern  in  Beratung
treten.

$  5.  Die  zur  Deckung  der  ordentlichen,  beständigen  und  bestimmt  vorherzusehenden
  Staatsausgaben,  mit  Einschluß  des  notwendigen  Reservefonds  erforderlichen
  direkten  Steuern  werden  jedesmal  auf  zwei  Jahre  bewilligt.

Um  jedoch  jede  Stockung  in  der  Staatshaushaltung  zu  vermeiden,  werden
in  dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  erste  Ständeversammlung  einberufen  wird,  die  in
dem  vorigen  Etatsjahr  erhobenen  Staatsauflagen  fortentrichtet.

$  6.  Spätestens  drei  Monate?  vor  dem  Ablaufe  des  Termins,  für  welchen  die
fixen  Ausgaben  festgesetzt  sind,  läßt  der  König  für  die  zwei  Jahre,  welche  diesem
Termin  folgen,  den  Ständen  ein  neues  Budget  vorlegen.

$  7.  In  dem  Falle,  wo  der  König  durch  außerordentliche  Verhältnisse  verhindert
ist,  in  diesem  letzten  Jahre  der  ordentlichen  Steuerbewilligung  die  Stände  zu  versammeln,
  kommt  Ihm  die  Befugnis  einer  Forterhebung  der  letztbewilligten  Steuer
auf  ein  halbes  Jahr  zu.

$  8.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  und  unvorhergesehenen  Bedürfnisses
und  der  Unzulänglichkeit  der  bestehenden  Staatseinkünfte  zu  dessen  Deckung  wird
dieses  den  Ständen  zur  Bewilligung  der  erforderlichen  außerordentlichen  Auflagen
vorgelegt  werden.

$  9.  Die  Stände  können  die  Bewilligung  der  Steuern  mit  keiner  Bedingung
verbinden.

$  10.  Den  Ständen  des  Reichs  wird  bei  einer  jeden  Versammlung  eine  genaue
Nachweisung  über  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  vorgelegt  werden.

!  Die  hier  folgenden  Worte  „durch  einen  Ausschuß“  sind  gemäß  $  1  des  Gesetzes
vorn  4.  Juli  1%4  (G.  u.  VOBI.  S.  231)  gestrichen  worden.
®  Gesetz  vom  10.  Juli  1865.
        <pb n="139" />
        I.  Europa.  133  9.  Bayern.

$  11.  Die  gesamte  Staatsschuld  wird  unter  die  Gewährleistung  der  Stände
gestellt.  |

Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch  die  zur  Zeit  bestehende  Schuldenmasse
im  Kapitalsbetrage  oder  der  jährlichen  Verzinsung  vergrößert  wird,  ist  die  Zustimmung
der  Stände  des  Reichs  erforderlich.

$  12.  Eine  solche  Vermehrung  der  Staatsschulden  hat  nur  für  jene  dringenden
und  außerordentlichen  Staatsbedürfnisse  statt,  welche  weder  durch  die  ordentlichen
noch  durch  außerordentliche  Beiträge  der  Untertanen,  ohne  deren  zu  große  Belastung
bestritten  werden  können  und  die  zum  wahren  Nutzen  des  Landes  gereichen.

$  13.  Den  Ständen  wird  der  Schuldentilgungsplan  vorgelegt,  und  ohne  ihre
Zustimmung  kann  an  dem  von  ihnen  angenommenen  Plane  keine  Abänderung  getroffen
  noch  ein  zur  Schuldentilgung  bestimmtes  Gefäll  zu  irgend  einem  andern  Zwecke
verwendet  werden.

&amp;amp;$  14.  Jede  der  beiden  Kammern  hat  aus  ihrer  Mitte  einen  Kommissar  zu  ernennen,
  welche  gemeinschaftlich  bei  der  Schuldentilgungskommission  von  allen  ihren
Verhandlungen  genaue  Kenntnis  zu  nehmen  und  auf  die  Einhaltung  der  festgesetzten
Normen  zu  wachen  haben.

$  15.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  drohende  äußere  Gefahren  die  Aufnahme
von  Kapitalien  dringend  erfordern  und  die  Einberufung  der  Stände  durch  äußere
Verhältnisse  unmöglich  gemacht  wird,  soll  diesen  Kommissaren  die  Befugnis  zustehen,
zu  diesen  Anleihen  im  Namen  der  Stände  vorläufig  ihre  Zustimmung  zu  erteilen.

Sobald  die  Einberufung  der  Stände  möglich  wird,  ist  ihnen  die  ganze  Verhandlung
über  diese  Kapitalsaufnahme  vorzulegen,  um  in  das  Staatsschuldenverzeichnis  eingetragen
  zu  werden.

$  16.  Den  Ständen  wird  bei  jeder  Versammlung  die  genaue  Nachweisung
des  Standes  der  Staatsschuldentilgungskasse  vorgelegt  werden.

$  17.  Die  Stände  haben  das  Recht  der  Zustimmung  zur  Veräußerung  oder
Verwendung  allgemeiner  Stiftungen  in  ihrer  Substanz  für  andere  als  ihre  ursprünglichen
  Zwecke.

$  18.  Eben  so  ist  ihre  Zustimmung  zur  Verleihung  von  Staatsdomänen  oder
Staatsrenten  zur  Belohnung  großer  und  bestimmter  dem  Staate  geleisteter  Dienste
erforderlich.

$  19.  Die  Stände  haben  das  Recht,  in  Beziehung  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Gegenstände  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge
in  der  geeigneten  Form  vorzubringen.

$  20.  Jeder  einzelne  Abgeordnete  hat  das  Recht,  in  dieser  Beziehung  seine
Wünsche  und  Anträge  in  seiner  Kammer  vorzubringen.

Die  von  einer  Kammer  über  solche  Anträge  gefaßten  Beschlüsse  müssen  der
andern  Kammer  mitgeteilt  und  können  erst  nach  deren  erfolgter  Beistimmung  dem
Könige  vorgelegt  werden.

&amp;amp;  21.  Jeder  einzelne  Staatsbürger  sowie  jede  Gemeinde  kann  Beschwerden
über  Verletzung  der  konstitutionellen  Rechte  an  den  Landtag,  und  zwar  an  jede  der
        <pb n="140" />
        I.  Europa.  134  9.  Bayern.

beiden  Kammern  bringen,  welche  sie  durch  den  hierüber  bestehenden  Ausschuß  prüfen
läßt  und  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  in  Beratung  nimmt!.

Erkennt  die  Kammer  durch  Stimmenmehrheit  die  Beschwerde  für  gegründet,
so  teilt  sie  ihren  diesfalls  an  den  König  zu  erstattenden  Antrag  der  anderen  Kammer
mit,  welcher,  wenn  diese  demselben  beistimmt,  in  einer  gemeinsamen  Vorstellung
dem  Könige  übergeben  wird.

$  22.  Der  König  wird  wenigstens  alle  zwei  Jahre  die  Stände  zusammenberufen.

Der  König  eröffnet  und  schließt  die  Versammlung  entweder  in  eigener  Person
oder  durch  einen  besonders  hierzu  Bevollmächtigten.

Die  Sitzungen  einer  solchen  Versammlung  dürfen  in  der  Regel  nicht  länger  als
zwei  Monate  dauern,  und  die  Stände  sind  verbunden,  in  ihren  Sitzungen  die  von  dem
Könige  an  sie  gebrachten  Gegenstände  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  nehmen.

$  23.  Dem  Könige  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Sitzungen  der  Stände  zu  verlängern,
  sie  zu  vertagen  oder  die  ganze  Versammlung  aufzulösen.

In  dem  letzten  Falle  muß  wenigstens  binnen  drei  Monaten  eine  neue  Wahl  der
Kammer  der  Abgeordneten  vorgenommen  werden.

$  24.  Die  Staatsminister  können  den  Sitzungen  der  beiden  Kammern  beiwohnen,
  wenn  sie  auch  nicht  Mitglieder  derselben  sind.

$  25.  Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  hat  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze,  Beobachtung  und
Aufrechthaltung  der  Staatsverfassung  und  in  der  Ständeversammlung  nur  des  ganzen
Landes  allgemeines  Wohl  und  Beste  ohne  Rücksicht  auf  besondere  Stände  oder  Klassen
nach  meiner  inneren  Überzeugung  zu  beraten;  —  So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Evangelium.“

$  26.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  während  der  Dauer  der
Sitzungen  ohne  Einwilligung  der  betreffenden  Kammer  zu  Verhaft  gebracht  werden,
den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  begangenem  Verbrechen  ausgenommen.

$  27.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  für  die  Stimme,  welche  es
in  seiner  Kammer  geführt  hat,  anders  als  in  der  Folge  der  Geschäftsordnung  durch
die  Versammlung  selbst  zur  Rede  gestellt  werden.

$  28.  Ein  Gegenstand,  über  welchen  die  beiden  Kammern  sich  nicht  vereinigen,
kann  in  derselben  Sitzung  nicht  wieder  zur  Beratung  gebracht  werden.

829...  .2

$  30.  Der  König  allein  sanktioniert  die  Gesetze  und  erläßt  dieselben  mit  seiner
Unterschrift  und  Anführung  der  Vernehmung  des  Staatsrats  und  des  erfolgten  Beirats
und  der  Zustimmung  der  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reichs.

$  31.  Wenn  die  Versammlung  der  Reichsstände  vertagt,  förmlich  geschlossen

oder  aufgelöst  worden  ist,  können  die  Kammern  nicht  mehr  gültig  beratschlagen,
und  jede  fernere  Verhandlung  ist  ungesetzlich.

I  Geschäftsgangsgesetz  vom  19.  Januar  1872  über  die  Verfassungsbeschwerde.
®  Durch  das  Geschäftsgangrgesetz  beseitigt.
        <pb n="141" />
        I.  Europa.  135  9.  Bayern.

Titel  VIIO.  Von  der  Rechtspflege.

$  1.  Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus.  —  Sie  wird  unter  Seiner  Oberaufsicht
  durch  eine  geeignete  Zahl  von  Ämtern  und  Obergerichten  in  einer  gesetzlich
bestimmten  Instanzenordnung  verwaltet.

$  2.  Alle  Gerichtsstellen  sind  verbunden,  ihren  Urteilen  Entscheidungsgründe
beizufügen.

$  3.  Die  Gerichte  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  amtlichen  Befugnis  unabhängig,
  und  die  Richter  können  nur  durch  einen  Rechtsspruch  von  ihren  Stellen  mit
Verlust  des  damit  verbundenen  Gehaltes  entlassen  —  oder  derselben  entsetzt  werden.

8  4.  Der  König  kann  in  strafrechtlichen  Sachen  Gnade  erteilen,  die  Strafe  mildern
oder  erlassen;  —  aber  in  keinem  Falle  irgendeine  anhängige  Streitsache  oder  angefangene
  Untersuchung  hemmen.

$  5.  Der  königliche  Fiskus  wird  in  allen  streitigen  Privatrechtsverhältnissen
bei  den  königlichen  Gerichtshöfen  Recht  nehmen.

$  6.  Die  Vermögenskonfiskation  hat  in  keinem  Falle  statt.

$  7.  Es  soll  für  das  ganze  Königreich  ein  und  dasselbe  bürgerliche  Strafgesetzbuch
  bestehen.

Titel  IX.  Von  der  Militärverfassung.

$  1.  Jeder  Bayer  ist  verpflichtet,  zur  Verteidigung  seines  Vaterlandes  nach  den
hierüber  bestehenden  Gesetzen  mitzuwirken.

Von  der  Pflicht,  die  Waffen  zu  tragen,  ist  der  geistliche  Stand  ausgenommen.

$  2.  Der  Staat  hat  zu  seiner  Verteidigung  eine  stehende  Armee,  welche  durch  die
allgemeine  Militärkonskription  ergänzt  und  auch  im  Frieden  gehörig  unterhalten  wird.

3-5.  .  .!  |

$  6.  Die  Armee  handelt  gegen  den  äußeren  Feind  und  im  Innern  nur  dann,
wenn  die  Militärmacht  von  der  kompetenten  Zivilbehörde  förmlich  dazu  aufgefordert
wird.

$  7.  Die  Militärpersonen  stehen  in  Dienstsachen,  dann  wegen  Verbrechen  oder
Vergehen  unter  der  Militärgerichtsbarkeit,  in  Real-  und  gemischten  Rechtssachen  aber
unter  den  bürgerlichen  Gerichten.

Titel  X.  Von  der  Gewähr  der  Verlassung.

$  1.  Bei  dem  Regierungsantritte  schwört  der  König  in  einer  feierlichen  Versammlung
  der  Staatsminister,  der  Mitglieder  des  Staatsrats  und  einer  Deputation
der  Stände,  wenn  sie  zur  Zeit  versammelt  sind,  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Reichs  zu  regieren,
so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium.“

Über  diesen  Akt  wird  eine  Urkunde  verfaßt,  in  das  Reichsarchiv  hinterlegt  und
beglaubigte  Abschrift  davon  der  Ständeversammlung  mitgeteilt.

&amp;amp;  2.  Der  Reichsverweser  leistet  in  Beziehung  auf  die  Erhaltung  der  Verfassung
den  Tit.  II  $  16  vorgeschriebenen  Eid.

»  Durch  die  Wehrverfassung  beseitigt.
        <pb n="142" />
        I.  Europa.  136  9.  Bayern.

Sämtliche  Prinzen  des  königlichen  Hauses  leisten  nach  erlangter  Volljährigkeit
ebenfalls  einen  Eid  auf  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung.

$  3.  Alle  Staatsbürger  sind  bei  der  Ansässigmachung  und  bei  der  allgemeinen
Landeshuldigung,  so  wie  alle  Staatsdiener  bei  ihrer  Anstellung  verbunden,  folgenden
Eid  abzulegen:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung  der
Staatsverfassung;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Evangelium.“

$  4.  Die  königlichen  Staatsminister  und  sämtliche  Staatsminister  sind  für  die
genaue  Befolgung  der  Verfassung  verantwortlich.

$  5.  Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die  königlichen
Staatsministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung  der  Verfassung
in  einen  gemeinsamen  Antrag  an  den  König  zu  bringen,  welcher  denselben  auf  der
Stelle  abhelfen  oder,  wenn  ein  Zweifel  dabei  obwalten  sollte,  sie  näher  nach  der  Natur
des  Gegenstandes  durch  den  Staatsrat  oder  die  oberste  Justizstelle  untersuchen  und
darüber  entscheiden  lassen  wird.

$  6.  Finden  die  Stände  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  gegen  einen
höheren  Staatsbeamten  wegen  vorsätzlicher  Verletzung  der  Staatsverfassung  eine
förmliche  Anklage  zu  stellen,  so  sind  die  Anklagepunkte  bestimmt  zu  bezeichnen
und  in  jeder  Kammer  durch  einen  besonderen  Ausschuß  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  beide  Kammern  hierauf  in  ihren  Beschlüssen  über  die  Anklage,
so  bringen  sie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  in  vorgeschriebener  Form  an  den  König.

$  7.  Abänderungen  in  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  oder  Zusätze
zu  derselben  können  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  geschehen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  höchst  wichtigen  Angelegenheit  wird
wenigstens  die  Gegenwart  von  drei  Vierteilen  der  bei  der  Versammlung  anwesenden
Mitglieder  in  jeder  Kammer  und  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen  der  Stimmen
erfordert.

Indem  Wir  dieses  Staatsgrundgesetz  zur  allgemeinen  Befolgung  und  genauen
Beobachtung  in  seinem  ganzen  Inhalte,  einschlüssig  der  dasselbe  ergänzenden  und  in
der  Haupturkunde  als  Beilagen  bezeichneten  Edikte?,  hierdurch  kundmachen,  so  verordnen
  Wir  zugleich,  daß  die  darin  angeordnete  Versammlung  der  Stände  zur  Ausübung
  der  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörigen  Rechte  am  1.  Januar  1819  einberufen
und  inzwischen  die  hierzu  erforderliche  Einleitung  veranstaltet  werde.

I  Beseitigt  durch  Gesetz  vom  4  Juni  18148.

?  Diese  Beilagen  sind:  1.  Edikt  über  das  Indigenat;  —  2.  Religionsedikt,  d.  i.  Edikt  über
die  äußern  Rechtsverhältnisse  der  Einwohner  des  Königreichs  Bayern,  in  Beziehung  auf  Religion
und  kirchliche  Gesellschaften  (nebst  Konkordat  und  Protestantenedikt);  —  3.  Edikt  über  die
Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels;  —  4.  Edikt,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  der
vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  betreffend;  —  5.  Edikt  über  den  Adel  im
Königreiche  Bayern;  —  6.  Edikt  über  die  gutsherrlichen  Rechte  und  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit;
  —  7.  Edikt  über  die  Familienfideikommisse;  —  8.  Edikt  über  die  Siegelmäßigkeit;  —
9.  Staatsdienceredikt,  d.  i.  Edikt  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  vorzüglich  in  Beziehung
euf  ihren  Stand  und  Gehalt;  —  10.  Edikt  über  die  Ständeversamnlung.
        <pb n="143" />
        I.  Europa.  137.  10.  Braunschweig.

Gegeben  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  München,  am  sechsundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  Mai  im  eintausend  achthundert  und  achtzehnten  Jahre,
Unseres  Reichs  im  dreizehnten.

(L.  S.)  Maximilian  Joseph.

Graf  v.  Reigersberg.  Fürst  v.  Wrede.  Graf  v.  Triva.  Graf  v.  Rechberg.
Graf  v.  Thürheim.  Freiherr  v.  Lerchenfeld.  Graf  v.  Törring.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

Egid  v.  Kobell,
königl.  Staatsrat  und  Generalsekretär.

1lO.  Braunschweig.

Von  Herrn  Regierungsassessor  Alfred  DEDEKIND  in  Braunschweig.

Das  Herzogtum  Braunschweig-Lüneburg  führt  seinen  Namen  auf  den  denkwürdigen
Akt  auf  dom  Mainzer  Reichstage  im  Jahre  1235  zurück,  durch  den  Otto  das  Kind,  der  Enkel
Heinrichs  des  Löwen,  den  bisherigen  welfischen  Eigenbesitz  dem  Hohenstaufen  Kaiser  Friedrich  II.
übergab  und  von  ihm  als  ein  lehnbares  Herzogtum  des  Reiches  zurückerhielt.  Nur  ein  Teil  des
früheren  welfischen  Landbesitzes  und  das  einzige,  im  Wechsel  der  Zeiten  dem  Welfenhause  noch
verbliebene  deutsche  Land,  besteht  das  Herzogtum  in  seinem  jetzigen  Umfange  —  abgesehen  von
einigen  späteren  Gebietserweiterungen  —  seit  dem  Jahre  1636.

Seine  Verfassungsgeschichte  weist  wesentliche  Besonderheiten  in  der  früheren  Zeit  nicht
auf.  Nachdem  die  Landstände  etwa  von  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts  ab  größere  Bedeutung
erlangt  hatten,  nahm  diese  mit  den  Umwälzungen  des  30  jährigen  Krieges  wieder  mehr  und  mehr
ab,  um  dann  gegen  Ausgang  des  18.  Jahrhunderts  durch  die  finanziellen  Nöte  des  Landes  und  des
Herzogs  Karl  I.  wieder  etwas  zu  steigen.  Durch  die  französische  Okkupation  im  Jahre  1806
ward  die  weitere  Entwicklung  jäh  unterbrochen.  Nach  der  Rückkehr  des  Heldenherzogs  Friedrich
Wilhelm  vereitelte  dessen  ruhmvoller  Tod  bei  Quatrebras  den  Erlaß  der  von  ihm  verheißenen
Verfassung.  Unter  der  vormundschaftlichen  Regierung  des  Königs  Georg  IV.  von  England
für  den  minderjährigen  Herzog  Karl  II.  ist  dann  unter  dem  25.  April  1820  die  „Erneuerte  Landschaftsordnung“
  erlassen,  die  hauptsächlich  die  Zusammensetzung  der  Landschaft  umgestaltete.
Nach  der  Übernahme  der  Regierung  durch  den  Herzog  Karl  im  Jahre  1823  entstand  hierauf  wegen
der  Nichtanerkennung  der  „Erneuerten  Landschaftsordnung‘“‘  durch  ihn  der  berühmt  gewordene
Verfassungsstreit,  dessen  weiterer  Verlauf  zur  Vertreibung  des  Herzogs  im  Jahre  1830  führte.

Ihm  folgte  als  der  letzte  Sproß  der  jüngeren  Linie  des  Gesamthauses  Braunschweig-Lüneburg
sein  Bruder  Wilhelm,  von  welchem  unter  dem  12.  Oktober  1832  die  noch  heute  die  Grundlage  des
Verfassungslebens  des  Herzogtums  bildende  ‚Neue  Landschafts-Ordnung‘'!  erlassen  worden  ist.
Zur  Ergänzung  dieses  Landesgrundgesetzes  sind  später  teils  unter  dem  Herzog  Wilhelm,  teils
unter  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  noch  einige  andere  Verfassungsgesetze
ergangen,  nämlich:

1.  Das  Gesetz,  betreffend  die  ohne  besondere  ständische  Zustimmung  zulässigen  Veränderungen
  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammergutes  und  des  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds,
  vom  20.  Dezember  1834  (Nr.  3  de  1835);

ı  Im  folgenden  zitiert:  N.  L.-O.
18
        <pb n="144" />
        I.  Europa.  138  10.  Braunschweig.

2.  das  Gesetz,  betreffend  die  Reform  der  Herzoglichen  Leihhausanstalt  in  ihrer  Eigenschaft
eines  unter  der  Gewähr  des  Staates  stehenden  Landes-Kreditinstituts,  vom  20.  August  1867,  Nr.  72,
mit  verschiedenen  Abänderungen;

3.  die  Vereinbarung  über  eine  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Wertpapiere  dee  Staates,
Anlage  B  zum  Landtagsabschiede  des  14.  ordentlichen  Landtages  vom  12.  Juni  1874.

4.  das  Gesetz,  betreffend  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer
Thronerledigung,  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,  nebst

5b.  dem  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  der  während  der  Regierung  eines  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,  gewählten  Regenten  zu  leistenden  Huldigungseides,
vom  12.  Februar  1886  Nr.  9,  und

6.  dem  Gesetz,  betreffend  authentische  Erklärung  des  $  6  des  Gesetzes  vom  16.  Februar
1879  Nr.  3  wegen  provisorischer  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung,
vom  4.  Dezember  1902  Nr.  48!;

7.  das  Gesetz,  betreffend  die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung
gestellten  Beträge,  vom  1.  Juli  1904  Nr.  44;
und  es  gilt  herkömmlich  als  dem  Landergrundgesetz  gleichstehend

8.  der  sog.  Finanznebenvertrag  vom  12.  Oktober  1832,  der  über  die  in  der  Verfassung
vorgesehene  Sonderung  des  Fürstlichen  Haushalts  von  dem  Staatshaushalte  nähere  Bestimmungen
  trifft  und  sonstige,  das  Finanzwesen  betreffende  Vorschriften  gibt.

Diese  Nebengesetze  zur  Verfassungsurkunde  haben  wegen  des  beschränkten  Raumes  hier
nicht  berücksichtigt  werden  können.  Das  wichtigste  von  ihnen  ist  das  unter  Z.  4  erwähnto  sog.
Regentschaftsgesetz.  Es  ist  vom  Herzog  Wilhelm  im  Hinblick  auf  die  nach  seinem  Tode
(18.  X.  1884)  zu  befürchtende  Haltung  Preußens  gegen  seinen  Nachfolger  aus  der  Hannoverschen
Linie  des  Welfenhauses,  den  Herzog  Ernst  August  von  Cumberland,  Herzog  zu  Braunschweig
und  Lüneburg,  im  Interesse  des  letzteren,  seiner  Dynastie  und  der  Aufrechterhaltung  der  verfassungsmäßigen
  Selbständigkeit  des  Landes  sowie  zur  Ausfüllung  einer  Lücke  der  Verfassung  (siehe
$  16  derselben)  erlassen  worden.  Nachdem  dann  auf  Antrag  Preußens  der  Bundesrat  unter  dem
2.  Juli  1885  gegen  die  Ausübung  der  Regierung  des  Herzogs  Ernst  August  wegen  dessen  Aufrechterhaltung
  seiner  Ansprüche  auf  Hannover  Stellung  genommen  hatte,  ist  am  21.  Oktober  1885
der  Prinz  Albrecht  von  Preußen  auf  Grund  des  genannten  Gesetzes  zum  Regenten  des  Herzogtums
  gewählt  worden.  Nach  dessen  Tode  (13.  September  1906)  schlug  der  Herzog  Ernst  August
die  Einsetzung  seines  jüngsten  Sohnes,  des  Prinzen  Ernst  August,  unter  Verzicht  des  letzteren
auf  die  Hannoverschen  Ansprüche  vor.  Auch  hiergegen  hat  sich  aber  der  Bundesrat  in  dem
Beschluß  vom  28.  Februar  1907  ausgesprochen,  woraufhin  am  28.  Mai  1907  der  Herzog  Jolıann
Albrecht  zu  Mecklenburg  zum  Regenten  erwählt  worden  ist.  —-  Mit  dem  Erlaß  der  Reichsverfassung
  und  durch  verschiedene  andere  Reichsgesetze  sind  manche  Bestimmungen  der  Neuen
Landschafts-Ordnung  außer  Kraft  gesetzt.  Die  Landesregierung  hat  aber  hieraus  und  aus  den
mehrfachen  Abänderungen  der  Verfassung  durch  die  spätere  Landesgesetzgebung  bislang  keine
Veranlassung  zu  einer  Neuredaktion  der  Verfassung  genommen.  Im  Nachfolgenden  sind  beim
Abdruck  des  Textes  des  Landesgrundgesetzes  nur  diese  späteren  landesgesetzlichen  Abänderungen,
nicht  aber  die  Einwirkungen  der  Reichsgesetzgebung  berücksichtigt  worden.  Auf  die  letzteren
ist  dafür  kurz  in  den  Anmerkungen  verwiesen  worden.  Im  übrigen  beschränken  sich  diese  im
wesentlichen  auf  die  Benennung  der  in  Ausführung  der  Neuen  Landschafts-Ordnung  erlassenen
Gesetze,  wobei  —  wie  die  Anmerkungen  erkennen  lassen  —  das  grundlegende  und  sich  u.  a.  durch
eine  Fülle  historischen  Materials  auszeichnende  Werk  von  Rhamm:  Die  Verfassungsgesetzo  des
Herzogtums  Braunschweig,  II.  Auflage,  1907,  in  ergiebiger  Weise  benutzt  worden  ist.

!  Die  Rechtsgültigkeit  desselben  ist  wegen  des  Fehlens  der  Zustimmung  der  Agnaten
bestritten.
        <pb n="145" />
        I.  Europa.  139  10.  Braunschweig.

Quellen  und  Literatur  des  Braunschweigischen  Verfassungsrechtes  aus  neuerer  Zeit  '!.

Gesetz-  und  Verordnungs-Sammlung  für  die  Herzoglich  Braunschweigischen
  Lande  (seit  1814).

Otto:  „Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘  in  Marquardsens  Handbuch
des  öffentlichen  Rechtes.  (Bd.  III,  2.  Halbband,  S.  95—134.)

Hampe:  „Das  partikulare  Braunschweigische  Privatrecht‘  (auch  auf  verschiedene  verfassungsrechtliche
  Materien  eingehend).  II.  Auflage.  1901.

Rhamm:  „Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig‘,  II.  Auflage,  1907.

Derselbe:  „Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘  in:  „Das  öffentliche  Recht
der  Gegenwart‘,  Bd.  IV,  1908.

von  Frankenberg:  „Das  Staats-  und  Verwaltungsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig‘
  in  der  „Bibliothek  des  öffentlichen  Rechtes‘,  Bd.  IV.  (Jäneke’s  Bibliotheken,  Reihe  6.)
1909.

Neue  Landschaftsordnung  für  das  Herzogtum  Braunschweig.

Von  Gottes  Gnaden,  Wir,  Wilhelm,  Herzog  zu  Braunschweig  und  Lüneburg
  usw.

Eingedenk  Unseres  hohen  Berufes,  das  Glück  Unserer  getreuen  Untertanen
nach  Kräften  zu  befördern  und  die  Rechte  Aller  zu  sichern,  haben  Wir  eine  Revision
der  Landschaftsordnung  von  1820  notwendig  erachtet,  und  nach  beendigter  Beratung
und  getroffener  Übereinkunft  mit  getreuer  Landschaft  erlassen  Wir,  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  die  gegenwärtige  neue  Landschaftsordnung,  als  das  Grundgesetz
  des  Landes;  jedoch  hinsichtlich  der  im  $  109  und  110  enthaltenen,  sich  auf  das
gemeinschaftliche  Oberappellationsgericht  beziehenden  Bestimmungen,  unter  ausdrücklichem
  Vorbehalt  der  dieserhalb  mit  den  Fürstlichen  Häusern  Waldeck  und
Pyrmont,  Lippe  und  Schaumburg-Lippe  zu  treffenden  Verabredungen?.

Erstes  Kapitel.  Von  dem  Herzogtume,  der  Regierungsform  und  dem  Landesfürsten.
1.  Unteilbarkeit  und  Unveräußerlichkeit  des  Landes.

$  1.  Die  sämtlichen  Herzoglichen  Lande  bilden  einen,  durch  dasselbe  Grundgesetz
  verbundenen,  unteilbaren  Staat,  und  kein  Bestandteil  des  Herzogtums  kann
ohne  Zustimmung  der  Stände,  Grenzberichtigungen?  ausgenommen,  veräußert  werden?.

2.  Regierungsform.
$  2.  Die  Regierungsform  des  Herzogtums  ist  die  erblich  monarchische.

ı  Wegen  der  älteren  Zeit  siehe  Rhamm:  „Die  Verfassungsgesetze  des  Herzogtums  Braunschweig‘‘,
  II.  Auflage,  1907,  S.  86  ff.

2  Im  folgenden  zitiert:  G.  u.  V.-S,

3  Für  die  bezeichneten  Staaten  bestand  in  Wolfenbüttel  ein  gemeinsames  Oberappellationsgericht
  auf  Grund  der  Verordnung  vom  13.  Januar  1816  Nr.  14.  Die  Gemeinschaft  ist  aufgehoben
durch  Gesetz  vom  8.  Oktober  1855  Nr.  50,  nach  $  2  und  3  desselben  fortgesetzt  nur  mit  Schaumburg-Lippe,
  und  auch  hinsichtlich  dieses  Staates  beseitigt  mit  Gesetz  vom  1.  April  1879  Nr.  11
($  11).

*  Unter  Grenzberichtigungen  sind  nach  bestehender  Praxis  nur  solche  Veränderungen  zu
verstehen,  welche  die  Feststellung  zweifelhafter  oder  verdunkelter  Grenzen  betreffen.

5  Landerwerb  fällt  nicht  hierunter;  vgl.  jedoch  $  8.  Siehe  Rham  m:  „Die  Verfassungsgesetze
  des  Herzogtums  Braunschweig‘  (2.  Auflage  1907),  S.  92,  Anm.  3  zu  $1.

18*
        <pb n="146" />
        I.  Europa.  140  10.  Braunschweig.

3.  Staatsoberhaupt.

$  3.  Der  souveräne  Landesfürst,  als  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich
die  gesamte,  ungeteilte  Staatsgewalt,  und  übt  sie  auf  verfassungsmäßige  Weise  aus.
Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich!.

4.  Reversalen.

$  4.  Der  Landesfürst  wird  in  dem  Patente,  durch  welches  er  seinen  Regierungsantritt
  verkündigt  und  die  allgemeine  Huldigung  anordnet,  zugleich  bei  seinem  Fürstlichen
  Worte  versichern,  daß  er  die  Landesverfassung,  in  allen  ihren  Bestimmungen,
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle®.

Die  Urschrift  dieses  Patents,  unter  das  Landesfürsten  Hand  und  Siegel,  wird
dem  ständischen  Ausschusse  zur  Aufbewahrung  in  dem  ständischen  Archive  zugestellt.

5.  Innere  Verwaltung.

$  5.  Die  gesamte  Staatsverwaltung  geht  vom  Landesfürsten  aus.  Sie  wird  nur
vermöge  der  von  ihm  verliehenen  Gewalt  unmittelbar  oder  mittelbar  in  seinem  Namen
ausgeübt,  und  steht  unter  seiner  Oberaufsicht.

Kein  Landesgesetz  und  keine  Verordnung  tritt  in  Kraft,  bevor  sie  von  der  Landesregierung
  verkündigt  sind?.
Fortsetzung.

$  6.  Der  Landesfürst  kann  in  einzelnen  Fällen  Dispensationen  von  den  gesetzlichen
  Vorschriften  erteilen,  jedoch,  insofern  dritto  Personen  wegen  ihrer  Rechte  beteiligt
  sind,  nur  mit  deren  Zustimmung.

6.  Auswärtige  Verhältnisse.

$  7.  Der  Landesfürst  vertritt  den  Staat  in  allen  Verhältnissen  zu  dem  Deutschen
Bunde  und  zu  anderen  Staaten.

Er  ordnet  die  Gesandtschaften  und  Missionen  an,  schließt  Staasverträge  und  erwirbt
  dadurch  Rechte  für  das  Herzogtum,  sowie  er  dasselbe  zur  Erfüllung  der  vertragmäßigen
  Verbindlichkeiten  verpflichtet.

Fortsetzung.

$  8.  Die  Ständeversammlung  wird,  sobald  es  die  Umstände  zulassen,  von
solchen  Verträgen  in  Kenntnis  gesetzt?.

Die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Mittel  bedürfen  der  ständischen
Bewilligung,  und  sollen  in  deren  Folge  neue  Landesgesetze  erlassen  oder  die  bestehenden

!  In  zivilrechtlicher  Beziehung  besteht  mangels  landes-  oder  hausgesetzlicher  Vorschriften
kein  besonderer  Gerichtsstand  für  den  Landesfürsten.

2  Die  Ausübung  der  Regierung  setzt  nicht  zuvorige  Erteilung  der  Reversalen  voraus;  siehe
Rhamm  a.  e.0O.  S.  96  Anm.  1  zu  $  4.

3  In  der  Gesetz-  und  Verordnungs-Sammlung.  Falls  nicht  anderes  bestimmt,  beginnt
die  Geltung  mit  Ablauf  des  achten  Tages,  nachdem  in  den  amtlichen  „Braunschweigischen  Anzeigen“
  die  Ausgabe  des  betreffenden  Stückes  der  G.  u.  V.-S.  bekannt  gemacht  ist.  (Verordnung
vom  5.  Januar  1814  Nr.  2.)

%  Streitig,  ob  Vorlegung  der  Verträge  gefordert  werden  kann;  siehe  Rhamm  a,  a.  O.  $.  99,
Anm.i  zu  $8.
        <pb n="147" />
        I.  Europa.  141  10.  Braunschweig.

aufgehoben  oder  abgeändert  werden,  so  ist  hierzu  die  verfassungsmäßige  ständische
Mitwirkung  erforderlich!,
7.  Militärhoheit.

&amp;amp;  9.  Dem  Landesfürsten  steht  die  Verfügung  über  die  bewaffnete  Macht,  deren
Formation,  Organisation,  Ausbildung  und  Disziplin  ausschließend  zu?.

Ohne  seine  Erlaubnis  darf  sich  in  dem  Herzogtum  keine  bewaffnete  Macht
bilden  oder  aufstellen.

8  Verleihung  von  Titeln,  Würden  usw.

$  10.  Der  Landesfürst  hat  allein  das  Recht,  Titel,  Rang,  Würden,  gesetzlich
zulässige  Privilegien,  Standeserhöhung  und  Ehrenzeichen  zu  verleihen.

Titel,  Rang,  Würden,  Privilegien,  Standeserhöhungen  und  Ehrenzeichen,
welche  Landeseinwohnern  von  auswärtigen  Regierungen  verliehen  worden,  dürfen
nur  mit  Zustimmung  des  Landesfürsten  angenommen  werden.

9.  Verhältnis  des  Herzogs  zu  dem  Deutschen  Bunde.

$  11.  Der  Landesfürst  teilt  als  Mitglied  des  Deutschen  Bundes  alle  aus  diesem
herfließenden  Rechte  und  Verpflichtungen?.
Fortsetzung.

$  12.  Allgemeine  Anordnungen  und  Beschlüsse  des  Deutschen  Bundes  erhalten
dadurch  Gesetzeskraft  für  das  Herzogtum,  daß  sie  von  dem  Landesfürsten  verkündigt
werden‘.

10.  Sitz  der  Regierung.

$  13.  Der  Sitz  der  Regierung  kann,  dringende  Notfälle  ausgenommen,  nicht
außer  Landes  verlegt  werden.

1l.  Regierungserbfolge.

$  14.  Die  Regierung  wird  vererbt  in  dem  Fürstlichen  Gesamt-Hause  Braunschweig-Lüneburg®
  nach  der  Linealerbfolge  und  dem  Rechte  der  Erstgeburt,  und

!  Hinsichtlich  Vorkündigung  der  Staatsverträge  zu  vergleichen  „Zeitschrift  für  Rechtspflege
  im  Herzogtum  Braunschweig‘,  Bd.  32,  8.  163  ff.  u.  Bd.  40,  S.  40;  danach  nur  geboten
beim  Eingreifen  der  Vertragsbestimmungen  in  die  Rechtssphäre  der  Untertanen.

8  Der  selbständige  Kontingentsverband  der  braunschweigischen  Truppen  war  nach  Gründung
  des  Deutschen  Reiches  bestehen  geblieben,  da  Herzog  Wilhelm  sich  nicht  zum  Abschluß
einer  Militärkonvention  mit  Preußen  verstehen  konnte.  Nach  der  Einsetzung  der  Regentschaft
des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  wurde  von  diesem  alsbald  eine  Militärkonvention  mit  Preußen
(vom  9./18.  März  1886,  G.  u.  V.-S.  Nr.  21)  vereinbart.  Durch  die  mit  zweijähriger  Frist  kündbare
Konvention  hat  Braunschweig  auf  die  Stellung  eines  selbständigen  Militärkontingents  verzichtet;
seine  Truppenteile  sind  zwar  als  solche  erhalten,  aber  Bestandteile  des  preußischen  Heeres,  unter
Ausübung  der  Militärhoheitsrechte  durch  den  König  von  Preußen,  geworden.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Art.  1  und  6  der  Reichsverfassung.

*  Zu  vergleichen  jetzt  Art.  2  der  Reichsverfassung.

5  Das  Gesamthaus  Braunschweig-Lüneburg  setzte  sich  zusammen  aus  der  älteren  (braunschweigischen)
  mit  Herzog  Wilhelm  im  Jahre  1884  ausgestorbenen  und  der  jüngeren  (hannoverschen)
  Linie,  welcher  der  braunschweigische  Thron  mit  dem  Tode  des  Genannten  angefallen  ist.
Über  die  gegenseitigen  Sukzessionsrechte  und  zur  Erläuterung  der  für  den  Sukzessionsfall  eintretenden
  Verhältnisse  sind  zwischen  dem  Könige  von  Hannover  und  dem  Herzoge  von  Braunschweig
  unter  dem  3.  März  1863  vollzogene  Anerkennungsurkunden  ausgetauscht  worden,  zu
deren  Inhalt  die  Landesversammlung  am  20.  Juni  1864  einstimmig  ihr  Einverständnis  beschlossen
        <pb n="148" />
        I.  Europa.  142  10.  Braunschweig.

zwar  zunächst  in  dem  Mannsstamme  aus  rechtmäßiger,  ebenbürtiger  und  hausgesetzlicher
  Ehel!.

Erlischt  der  Mannsstamm  des  Fürstlichen  Gesamt-Hauses,  so  geht  die  Regierung
auf  die  weibliche  Linie  nach  gleichen  Grundsätzen  über?.
12.  Volljährigkeit  des  Landesfürsten.

$  15.  Der  Landesfürst  wird  mit  vollendetem  18.  Jahre  volljährig?.

13.  Regierungsvormundschaft.

$  16.  Eine  Vormundschaft  tritt  ein,  wenn  der  Landesfürst  wegen  Minderjährigkeit
  zur  eigenen  Ausübung  der  Regierung  nicht  fähig  ist!.

a.  Anordnung  derselben  für  den  minderjährigen  Regierungsnachfolger.


$  17.  Der  Landesfürst  kann  für  seinen  minderjährigen  Nachfolger  den
Vormund  bestellen.

Er  wird  diesen  aber  aus  den  regierungsfähigen  Agnaten  des  Hauses  wählen,
oder,  falls  besondere  Gründe,  hiervon  abzugehen,  vorhanden  sein  sollten,  seiner
Gemahlin  oder  seiner  Mutter  die  Vormundschaft  übertragen,  und  nur,  wenn  keine
dieser  Personen  vorhanden  ist,  steht  es  ihm  zu,  einen  nicht  regierenden  volljährigen
Prinzen  aus  den  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Fürstenhäusern  zum  Regenten
zu  ernennen.

Fortsetzung.

$  18.  Hat  der  Landesfürst  keine  Anordnung  über  die  Vormundschaft  getroffen,
8o  gebührt  dieselbe  dem,  nach  der  Erbfolgeordnung,  zunächst  stehenden  volljährigen,
regierungsfähigen  Agnaten?,  und  falls  dieser  die  Regentschaft  ausschlüge,  dem  nachfolgenden,
  sodann  der  Mutter  des  minderjährigen  Landesfürsten,  und  endlich  dessen
Großmutter  von  väterlicher  Seite,  sofern  diese  im  Witwenstande  verblieben  sind.
Fortsetzung.

$  19.  Wäre  keine  der  Personen,  welche  das  Gesetz  zur  Vormundschaft  beruft,
vorhanden,  oder  schlügen  dieselben  die  Vormundschaft  aus,  so  wählt  die  Ständeversammlung,
  auf  den  Vorschlag  des  Staatsministeriums,  den  Vormund  aus  den  vollhat.

  (Siehe  Aktenstücke  zur  Frage  der  Erbfolge  im  Herzogtum  Braunschweig.  Hannover  1885,
8.  23—27.)

!  Hinsichtlich  der  Rechtmäßigkeit  der  Ehe  ist  das  allgemeine  bürgerliche  Recht  maßgebend;
  die  Ebenbürtigkeit  setzt  Zugehörigkeit  zum  Hohen  Adel  voraus.  (Kap.  III  $2  des
Hannoverschen  Hausgesetzes  vom  19.  November  1836.)  Wegen  des  Erfordernisses  der  Hausgesetzlichkeit
  zu  vergleichen  Art.  1  und  4  des  Hausgesetzes  vom  24./19.  Oktober  1831  (G.  u.  V.-S.
1832  Nr.  45).

?  Für  diesen  Fall  ist  nach  Rhamm:  Das  Staatsrecht  des  Herzogtums  Braunschweig  (1908),
S.  14,  der  Vorzug  des  männlichen  Geschlechtes  für  den  ersten  Erbfall  auszuschließen.

®  Die  Volljährigkeit  der  übrigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  der  jetzt  regierenden  jüngeren
Linie  tritt  nach  Kap.  V  $  2  des  Hausgesetzes  vom  19.  November  1836  mit  der  Vollendung  des
21.  Lebensjahres  ein.

*  Für  die  sonstigen  Fälle  der  Regierungsunfähigkeit  ist  nichts  bestimmt;  diese  Lücke  ist
ausgefüllt  durch  das  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse  bei  einer
Thronerledigung  betr.,  vom  16.  Februar  1879  (Nr.  3).

5  Siehe  $  5  des  sogenannten  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3,
        <pb n="149" />
        I.  Europa.  143  10.  Braunschweig.

jährigen,  nicht  regierenden  Prinzen  der  zum  Deutschen  Bunde  gehörenden  Fürstenhäuser.

b.  Reversalen  des  Vormundes.

$  20.  Der  Vormund  verkündigt  durch  ein  Patent  den  Eintritt  der  vormundschaftlichen
  Regierung  und  stellt  die  Reversalen  nach  den  in  $  4  enthaltenen  Bestimmungen
  für  die  Dauer  der  Vormundschaft  aus.

c.  Erlöschen  der  Vormundschaft.

$  21.  Die  Vormundschaft  erlischt,  sobald  der  Landesfürst  volljährig  geworden
ist,  und  seinen  Regierungsantritt  auf  die  verfassungsmäßige  Weise  verkündigt  hat  ($4).
14.  Erziehung  des  Regierungsnachfolgers.

$  22.  Wenn  der  vorhergehende  Landesfürst  über  die  Erziehung  des  minderjährigen
  Landesfürsten  keine  Bestimmung  getroffen  hat,  so  gebührt  die  Leitung  der
Erziehung  des  minderjährigen  Landesfürsten  dem  Vormunde  unter  Beirat  des
Staatsministeriums.

Die  Mutter  des  minderjährigen  Landesfürsten  und  nach  dieser  dessen  Großmutter
  von  väterlicher  Seite  sind  indes  berechtigt,  hierbei  mit  ihrem  Gutachten
und  Rate  gehört  zu  werden.

15.  Hausgesetze.

$  23.  Die  inneren  Verhältnisse  des  Herzoglichen  Hauses  werden  von  dem
Landesfürsten,  als  dem  Oberhaupte  der  Familie,  durch  Hausgesetze  geordnet.  Diese
bedürfen  der  ständischen  Zustimmung  nicht;  es  können  indes  durch  dieselben  keine
in  diesem  Landesgrundgesetze  enthaltenen  Bestimmungen  abgeändert  werden!.

Zweites  Kapitel.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

1.  Landeseinwohnerrecht.  a.  dessen  Erwerbung.

$  24.  Wer  auf  gesetzliche  Weise  das  Recht  des  Wohnsitzes  innerhalb  der
Grenzen  des  Staatsgebietes  erworben  hat,  ist  Landeseinwohner!.

ı  Jetzt  reichsgesetzliche  Regelung  der  „Staatsangehörigkeit‘  in  dem  R.-G.  vom  1.  Juni  1870.
b.  dessen  Folgen.

$  25.  Alle  Landeseinwohner  sind  dem  Landesfürsten  Treue,  Ehrfurcht  und
Gehorsam  schuldig  und  verpflichtet,  den  Gesetzen  und  den  dieselben  vollziehenden
Behörden  zu  gehorchen.  Sie  genießen  sämtliche  durch  Verfassung  und  Gesetz
zugesicherten  Rechte,  vorbehaltlich  der  in  bezug  auf  die  Ausübung  einzelner  Rechte
geltenden  Beschränkungen.
c.  Bedingungen  der  Ausübung  politischer  Rechte  Erbhuldigungseid.



$  26.  Nur  Landeseinwohner  sind  zur  Ausübung  politischer  Rechte  im  Herzogtum
  befugt.

Alle  männlichen  Landeseinwohner  sind  nach  zurückgelegtem  eiunndzwanzigsten
Lebensjahre  verpflichtet,  den  Erbhuldigungseid  zu  leisten.  Dieser  soll  also  lauten:

!  Es  kommen  in  Betracht:  1.  Hausgesetz,  die  Vermählungen  der  Prinzen  und  Prinzessinnen
des  Durchlauchtigsten  Gesamthauses  Braunschweig-Lüneburg  betr.,  vom  24./19.  Oktober  1831
(G.  u.  V.-S.  von  1832  Nr.  45),  2.  Hannoversches  Hausgesetz  vom  19.  November  1836.
        <pb n="150" />
        I.  Europa.  144  10.  Braunschweig.

„Ich  schwöre  Treue  und  Gehorsam  dem  Durchlauchtigsten  Landesfürsten
und  dessen  Nachfolgern  an  der  Landesregierung  aus  dem  Durchlauchtigsten  Hause
Braunschweig!,  sowie  Gehorsam  den  Gesetzen?“.

d.  dessen  Erlöschen.

$  27.  Das  Landes-Einwohnerrecht  geht  durch  Auswanderung  verloren’.
Einzelne  darin  begriffene  Befugnisse  erlöschen  durch  den  Verlust  der  dieselben  bedingenden
  Eigenschaften  oder  infolge  der  Übertretung  bestimmter  Gesetze.

2».  Fremde.

$  28.  Fremde  während  ihres  Aufenthalts  im  Staatsgebiete  genießen  den  Schutz
der  Gesetze  und  sind  zu  deren  Beobachtung  verpflichtet.

Die  Verwaltungsbehörden  entscheiden,  ob  und  wie  lange  ihnen  der  Aufenthalt
zu  gestatten  sei*.

3.  Einzelne  Rechte.  a.  Religionsfreiheit.

$  29.  Jedem  Einwohner  wird  vollkommene  Freiheit  des  Gewissens  und  des
religiösen  Glaubens,  auch  das  öffentliche  Bekenntnis  desselben  in  einer  der  im
Staate  jetzt  gestatteten  kirchlichen  Gesellschaften,  gewährt®;  niemand  darf  jedoch
seine  Religion  vorschützen,  um  sich  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  entziehen.
Äußere  Religionsübung  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.

ı  Nach  Einsetzung  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht  von  Preußen  wurde  alsbald  von
dem  Mitgliede  des  Regentschaftsrates  Oberlandesgerichtspräsident  Schmid  (‚Der  Braunschweigische
  Erbhuldigungseid‘“,  Braunschweig  1886)  die  Ansicht  verfochten,  daß  unter  dem  Ausdruck
„Haus  Braunschweig“  nur  die  ältere  (Braunschweigische),  nicht  aber  die  jüngere  (Hannoversche)
Linie  zu  verstehen  sei.  Siehe  dagegen  Dedekind:  „Betrachtungen  zur  Braunschweigischen  Thronfolgefrage‘‘,
  Braunschweig  1885,  Heft  I  S.  15  ff.,  und  Zimmermann:  „Was  bedeutet  der  Ausdruck
Haus  Braunschweig  in  unserem  Erbhuldigungseide  ?“,  Wolfenbüttel  1886,  durch  welchen  die
Schmidsche  Ansicht  widerlegt  ist.

®  Nach  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm  ist  der  Erbhuldigungseid  nicht  mehr  geleistet.
Dagegen  wird  dem  Regenten  ein  Huldigungseid  auf  Grund  des  Gesctzes  vom  12.  Februar  1886
Nr.  9  geleistet,  welcher  des  Landesfürsten  und  des  Landesfürstlichen  Hauses  keine  Erwähnung
tut.  Daß  hierdurch  die  durch  frühere  Leistung  des  Erbhuldigungseides  begründeten  Verpflichtungen
  keine  Einbuße  erlitten  haben,  ist  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  vom  Ministertische
auf  dahingehende  Anfrage  nicht  in  Abrede  gestellt,  im  Jahre  1902  sogar  ausdrücklich  und  feierlich
anerkannt  worden.  Trotzdem  bleibt  die  Form  dieses  Huldigungseides  eine  staatsrechtliche  Abnormität.


3  Zu  vergleichen  jetzt  R.-G.  vom  1.  Juni  1870.

*  Nach  der  reichsgesetzlichen  Regelung  im  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November  1867
gelten  als  Fremde  nur  noch  Reichs-Ausländer.

5  Zu  vergleichen  N.  L.-O.  $  211,  ferner  Bundesgesetz,  betr.  die  Gleichberechtigung  der
Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom  3.  Juli  1869,  Gesetz,  die
Verhältnisse  der  Dissidenten  betr.,  vom  25.  März  1873  Nr.  62,  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  der
kirchlichen  Verhältnisse  der  Katholiken,  vom  29.  Dezember  1902,  Nr.  2  de  1903  (berichtigt  deselbst
  S.  15)  mit  Ergänzung  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42,  Gesetz,  die  Rechtsverhältnisse  der  jüdischen
Gemeinden  betr.,  vom  1.  April  1908  Nr.  23  und  auch  Gesetz,  betr.  die  Einführung  einer  Kirchensteuer
  zur  Aufbringung  der  der  reformierten  Kirchengemeinde  in  der  Stadt  Braunschweig  obliegenden
  Lasten,  vom  14.  März  1904  Nr.  19,  sowie  hinsichtlich  der  katholischen  Kirchengemeinden
in  der  Stadt  Braunschweig,  Gesetz  vom  7.  Dezember  1893  Nr.  57.
        <pb n="151" />
        I.  Europe.  145  10.  Braunschweig.

b.  Freiheit  der  Meinungen.

$  30.  Niemand  darf  wegen  geäußerter  Meinungen  zur  Verantwortung  gezogen
werden,  es  sei  denn,  daß  durch  deren  Äußerung  eine  gesetzliche  Vorschrift  übertreten
oder  daß  zu  gesetzwidrigen  Handlungen  angereizt  wäre.

c.  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.

$  31.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  soll  bestehen  unter  Beobachtung
  der  Beschlüsse  des  Deutschen  Bundes  und  der  gegen  den  Mißbrauch  dieser
Freiheit  zu  erlassenden  Gesetze!.
d.  Sicherheit  der  Person  und  des  Eigentums.

$  32.  Der  Staat  gewährt  jedem  Einwohner  und  jeder  rechtlich  bestehenden
Korporation  Sicherheit  der  Person,  des  Eigentums  und  der  übrigen  Rechte,  und
unterwirft  sie  keinen  anderen  Beschränkungen,  als  denen,  welche  auf  Recht  und
Gesetzen  beruhen.
Fortsetzung.

$  33.  Privateigentum  und  Privatgerechtsame?  können  für  wesentliche  Zwecke
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten?  oder  durch
dringende  Notwendigkeit  gebotenen  Fällen,  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung,
auf  Verfügung  der  kompetenten  Verwaltungsbehörden,  in  Anspruch  genommen
werden.  War  es  unmöglich,  die  Entschädigung  vorgängig  zu  ermitteln,  so  muß  dieselbe
  nachträglich  ohne  Anstand  festgestellt  und  geleistet  werden.

Ein  Streit  über  den  Betrag  der  Entschädigung  ist  im  ordentlichen  Rechtswege
zu  erledigen‘.
e.  Freie  Wahl  des  BerufsundRechtsgleichheit  zum  Staatsdienst.



$  34.  Die  Wahl  des  Berufes  und  Gewerbes,  sowie  der  vorbereitenden  Bildungsanstalten
  des  In-  und  Auslandes,  ist  frei.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der
Geburt  soll  bei  Besetzung  von  Zivilämtern  und  Militärgraden  keinen  Vorzug  begründen.

f.  Auswanderung.

$  35.  Jeder  Landeseinwohner  hat  das  Recht  der  Auswanderung  ohne  Erlegung
  einer  Abzugssteuer,  jedoch  unter  den  durch  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  oder  sonstige  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  und  Privatpersonen  eintretenden
  Beschränkungen‘.

ı  Zu  vergleichen  Art.  4  Z.  16  der  Reichsverfassung  und  R.-G.  über  die  Presse  vom  7.  Mai
1874.

®  Also  nicht  Staatsvermögen  bzw.  das  Kammergut;  in  späteren  Spezialgesetzen  sowohl
wie  auch  in  der  Praxis  ist  diese  Begünstigung  des  sogenannten  Staatsgrundvermögens  nicht
anerkannt  worden;  siehe  darüber  Rhamm  a.  a.  0.  S.  123  Anm.  2  zu  $  33.

3  Wegen  der  gesetzlichen  Fälle  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  124  Anm.  3  zu  $  33.

*  Diese  Bestimmung  ist  im  wesentlichen  durch  die  spätere  Gesetzgebung  beseitigt  worden;
zu  vergleichen  insbesondere  das  Gesetz,  vom  13.  September  1867  Nr.  78,  die  Ausmittelung  der
Entechädigungen  bei  Expropriationen  betr.  (vgl.  besonders  $  18),  und  $  63  des  Gesetzes,  betr.
die  Verwaltungsrechtspflege  vom  5.  März  1895  Nr.  26.

5  Zu  vergleichen  jetzt  R.-G.  vom  1.  Juni  1870,  2.  Mai  1874  und  6.  Mai  1880.

19
        <pb n="152" />
        I.  Europa.  146  10.  Braunschweig.

g.  Ablösbarkeit  der  gutsherrlichen  und  sonstigen  Realrechte.


$  36.  Alle  privatrechtlichen  Reallasten  an  Zehnten,  Hand-  und  Spanndiensten,
Geld-,  Getreide-  und  sonstigen  Naturalabgaben  und  Leistungen,  womit  das  Eigentum
  oder  das  erbliche  Besitzrecht  an  einem  Grundstück  beschwert  ist  oder  in  Zukunft
beschwert  werden  könnte,  sowie  auch  alle  bloß  persönlichen,  d.  h.  gewissen  Personen
ohne  den  Besitz  eines  Grundstückes  obliegenden  Dienste  und  Leistungen  sind,  ohne
Rücksicht  auf  den  Rechtsgrund  ihrer  Entstehung,  der  Ablösung  dergestalt  unterworfen,
  daß  ihre  Aufhebung  gegen  eine  Entschädigung,  welche  das  Gesetz  bestimmen
wird,  verlangt  werden  darf!.

bh.  Aufhebung  der  Feudalrechte.

$  37.  Alle  im  Umfange  des  Herzogtums  belegenen  Lehne  jeder  Art,  es  mögen
solche  von  dem  Landesfürsten,  von  öffentlichen  Anstalten,  Korporationen  oder  von
Privatpersonen  relevieren,  unmittelbare  oder  Afterlehne  sein,  sind  der  Aufhebung  des
lehnsherrlichen  und  agnatischen  Lehnsverbandes  in  den  noch  gesetzlich  zu  bestimmenden
  Verhältnissen  unterworfen?.

i.  Recht  der  Beschwerde.

$  38.  Jedermann  darf  in  seiner  Angelegenheit  schriftliche  Bitten  an  den
Landesfürsten  und  die  Landesbehörden  in  vorschriftsmäßiger  Weise  und  mit  Beobachtung
  der  vorgeschriebenen  Ordnung  richten  und  Beschwerden  über  gesetz-  oder
ordnungswidrigesVerfahren  der  Behörden  bis  zur  obersten  Staatsbehörde,  welche  ihn
unmittelbar  bescheiden  wird,  schriftlich  verfolgen?.

4.  Einzelne  Pflichten.  a.  Staatslasten.

$  39.  Die  Teilnahme  an  den  Staatslasten  trifft  alle,  welche  im  Staatsgebiete
wohnen  oder  Grundeigentum  besitzen,  allgemein  und  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen.
  Nur  Erlasse,  jedesmal  höchstens  für  die  Dauer  einer  Finanzperiode,  keine
Befreiungen  von  denselben  können  bewilligt  werden.  Die  Fürstlichen  Schlösser,
Paläste,  Gebäude  und  Gärten  und  das  Grundeigentum  und  Einkommen  der  Kirchen
und  übrigen  frommen  Stiftungen,  soweit  dasselbe  jetzt  von  den  ordentlichen  Steuern
befreit  ist,  sind  frei  von  Staatslasten.

ı  Zu  vergleichen  Neue  Gemeinheits-Teilungs-Ordnung  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  1
de  1835  und  Ablösungs-Ordnung  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  20.  Wegen  der  Ergänzungen  zu
beiden  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  130  Anm.  1  zu  $  36.

?  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Feudalrechte  und  die  Errichtung  von
Familienstammgütern,  vom  28.  März  1837  Nr.  13  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  13.  Dezember
1849  Nr.  51,  betr.  die  gänzliche  Aufhebung  des  Lehnsverbandes,  ferner  Gesetz  vom  19.  März  1850
Nr.  12,  betr.  die  Aufhebung  der  Familien-Fideikommisse  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom
20.  Mai  1858  Nr.  30,  betr.  die  Errichtung  von  Familienstammgütern,  auch  $  41  des  Ausführungsgesetzes
  zum  B.G.B.

®  Statt  der  Beschwerde  ist  jetzt  in  vielen  Fällen  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshofe
gegeben.  (Gesetz  vom  14.  Mürz  1895  Nr.  25.)  —  Zu  vergleichen  ferner  $  114  der  N.  L.-O.
        <pb n="153" />
        l.  Europa.  147  10.  Braunsch  weig.

b.  Waffendienst.

$  40.  Alle  Landeseinwohner  sind  in  dem  gesetzlichen  Verhältnisse  zur  Verteidigung
  des  Vaterlandes  im  Kriegsdienste!,  und  zum  Waffendienste  behuf  des
Gemeindeschutzes?  verpflichtet.

Drittes  Kapitel.  Von  den  Gemeinden?

A.  Allgemeine  Bestimmungen.  a  Gemeindebezirke.

$  41.  Jedes  Grundstück  im  Lande  muß  einem  bestimmten  Gemeindebezirke
angehören.

Die  Landesregierung  wird  diese  Gemeindebezirke,  soweit  sie  noch  zweifelhaft
sind,  durch  Verordnungen?  besimmen.
b.  Gemeindegenossen.

$  42.  Jeder  Landeseinwohner  muß  einer  bestimmten  Gemeinde  angehören,
und  zwar  derjenigen,  in  welcher  er  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zufolge®  seinen
Wohnsitz  hat.
c.  Markgenossen.

$  43.  Grundbesitzer,  welche  das  Recht  des  Wohnsitzes  in  der  Gemeinde  nicht
erlangt  haben,  genießen  wegen  ihres  Besitztums  denselben  Schutz,  welcher  den  Einwohnern
  gewährt  wird,  sie  sind  aber  auch,  wie  diese,  zu  den  auf  den  Grundstücken
haftenden  Lasten  verpflichtet”.
d.  Bildung  neuer  Gemeinden.

$  44.  Keine  Gemeinde  kann  sich  bilden  ohne  Genehmigung  der  Landesregierung,
  und  ohne  diese  darf  eine  Gemeinde  weder  ihren  Gemeindeverband  durch
Aufnahme  anderer  Gemeinden  erweitern,  noch  durch  Bildung  neuer  und  besonderer
Gemeinden  verändern,  noch  ihre  rechtlich  bestehende  Gemeindeverfassung  eigenmächtig
  umgestalten?.
e.  Vermögensverhältnisse.  1.  InBeziehung  zum  Staate.

$  45.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  Gemeinden  und  ihrer  Anstalten  darf
nie  mit  dem  Staatsvermögen  oder  den  Staatseinnahmen  vereinigt  werden?.

ı  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art  67,  und  B.-G.  vom  9.  November  1867.  (B.G.Bl.
S.  131.)

2  Zu  vergleichen:  Gesetz  über  den  Waffendienst  behuf  des  Gemeindeschutzes  vom  19.  März
1850  Nr.  25,  Städteordnung  ($  185)  und  Landgemeindeordnung  ($  128)  vom  18.  Juni  1892  Nr.  32
und  35  sowie  Gesetz,  das  Feuerhilfswesen  betr.,  vom  2.  April  1874  Nr.  16  ($  4).

®  Siehe  die  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  bezeichneten  beiden  Gemeinde-Ordnungen.
Eine  Umgestaltung  beider  Gesetze  ist  in  Vorbereitung.

*  Zu  vergleichen  $  4  der  Städteordnung  und  $$  6  und  7  der  Landgemeindeordnung.

s  Zu  vergleichen  dagegen  jetzt  die  $$  5  und  6  der  Städteordnung  und  $$  8  und  9  der  Landgemeindeordnung.


°  Zu  vergleichen  jetzt  $  10  der  Städteordnung  und  $  12  der  Landgemeindeordnung.

?  Zu  vergleichen  $$  157  2.  2,  160  und  177  der  Städteordnung,  $$  102,  105  2.  2  und  108
der  Landgemeindeordnung  und  $$  19,  27  Z.  2  ff.  des  Gemeindeabgabengesetzes  vom  11.  März  1899
Nr.  12.

®  Zu  vergleichen  $  2  der  Landgemeindeordnung:  „Neue  Gemeinden  können  nur  im  Wege
der  Gesetzgebung  gebildet  werden‘.

®  Zu  vergleichen  $  152  der  Städteordnung  und  $  96  der  Landgemeindeordnung.

19*
        <pb n="154" />
        I.  Europa.  148  10.  Braunschweig.

Fortsetzung.
$  46.  Die  Gemeinden  haben  ihr  Vermögen  durch  ihre  Behörden  selbständig  zu  verwalten.

  Die  Oberaufsicht  der  Regierungsbehörden  erstreckt  sich  nur  darauf,  daß  die
Verwaltung  überhaupt  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß  geschehe,  daß  insbesondere
das  Gemeindevermögen  erhalten,  das  Einkommen  davon  zu  Gemeindezwecken  verwandt,
  und  daß  bei  der  Verteilung  der  Gemeindeabgaben  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen
  verfahren  werdel.

Der  Regierungsbehörde  steht  die  Entscheidung  auf  die  Beschwerden  zu,  welche
gegen  die  Gemeindeverwaltung  erhoben  werden?.
2.  Mehrerer  Gemeinden.

$  47.  In  den  Ortschaften,  welche  aus  verschiedenen  Gemeinden  zusammengesetzt
sind,  bleibt  die  Verwaltung  des  einer  jeden  besonders  zustehenden  Vermögens  und  der
Gerechtsame  getrennt,  es  sei  denn,  daB  das  Gegenteil  durch  ordnungsmäßig  gefaßte
Beschlüsse  der  beteiligten  Gemeinden  festgestellt  würde.
3.  Einzelner  Gemeindemitglieder.

$  48.  Durch  die  mit  dem  Wohnsitzrechte  verbundene  Aufnahme  in  die  Gemeinde
allein  werden  keine  Anrechte  an  den  Gemeindegütern  gewonnen,  deren  Mitbenutzung
an  den  Besitz  gewisser  Grundstücke  in  der  Gemeinde  geknüpft  ist,  auch  nicht  an
den  Gütern,  welche  gewissen  Genossenschaften  gehören’.
fe  Gemeindelasten.  1.  Allgemeine  Pflicht  dazu.

$  49.  Von  den  verfassungsmäßig  der  Gemeinde  oder  mehreren  im  Verbande
stehenden  Gemeinden  auferlegten  Gemeindelasten  und  Leistungen  kann  kein  Mitglied
  der  Gemeinde  oder  des  Verbandes,  sowie  auch  kein  in  derselben  belegenes  Grundstück
  anders,  als  aus  gesetzlichen  Gründen  befreit  werden*®.
2.  Deren  rechtliche  Begründung.

$  50.  Keine  Gemeinde  kann  mit  Leistungen  und  Ausgaben  beschwert  werden,
wozu  sie  nicht  nach  allgemeinen  Gesetzen  oder  besonderen  Rechtsverhältnissen
verbunden  ist.  Dasselbe  findet  auch  auf  mehrere  im  Verbande  stehende  Gemeinden
Anwendung.
3.  Entschädigung  wegen  allgemeiner  Lasten.

$  51.  Alle  Lasten,  welche  nicht  durch  die  örtlichen  Bedürfnisse  der  Gemeinden
oder  eines  Verbandes  von  Gemeinden,  sondern  durch  die  Erfüllung  allgemeiner  Verbindlichkeiten
  des  Landes  oder  einzelner  Teile  desselben  herbeigeführt  werden,  z.  B.
Einquartierungen  und  Kriegsfuhren®,  müssen,  insoweit  nicht  besondere  Rechtsverhält-1

  Zu  vergleichen  $  152  der  Städteordnung  und  $  96  der  Landgemeindeordnung,  wegen  des

staatlichen  Aufsichtsrechts  $$  211  ff.  der  ersteren  und  $$  162  ff.  der  lotzteren.

®  Jetzt  auch  Klage  beim  Verwaltungsgerichtshof  ($  45  des  Gesetzes,  betr.  die  Verwaltungsrechtspflege,
  vom  5.  März  1895  Nr.  26.)

3  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Realgenossenschaften,  vom  26.  Mai  1896  Nr.  32.

*  Die  Befreiungsfälle  enthält  jetzt  das  Gemeindeabgabengesetz  vom  11.  März  1899  Nr.  12
und  die  Novelle  zu  demselben  vom  10.  Dezember  1900  Nr.  64.

5  Zu  vergleichen  jetzt  B.  G.  vom  15.  Juni  1868,  R.  G.  vom  21.  Juni  1887,  R.-G.  vom
13.  Juni  1873  mit  den  landesrechtlichen  Ausführungsverordnungen  vom  28.  November  1900  Nr.  65,
11.  April  1901  Nr.  22,  3.  Juli  1902  Nr.  31  und  2.  Oktober  1904  Nr.  60,  und  R.  G,  vom  24.  Mai  1898
mit  Ausführungsverordnung  vom  13.  Juli  1898.
        <pb n="155" />
        I.  Europa.  149  10.  Braunschweig.

nisse  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  gesamten  Lande  oder  dem  betreffenden
Landesteile  in  dem  Maße  getragen  werden,  daß  diejenigen,  welchen  die  Last  wirklich
aufgelegt  ist,  Entschädigung  erhalten.

g.  Gemeindebeamten.

$  52.  Sämtliche  Vorstände,  sowie  die  übrigen  Beamten  der  Gemeinden,  sind
auf  Festhaltung  der  Landesverfassung  und  Wahrnehmung  der  dadurch  begründeten
Rechte  der  Gemeinden  zu  verpflichten!.

B.  Besondere  Bestimmungen.
1.  Für  die  städtischen  Gemeinden.  a.  Allgemeine  Rechte.

&amp;amp;  53.  Die  Bürgerschaft  in  den  Städten  und  denjenigen  Flecken,  welchen  eine
städtische  Verwaltung  zugestanden  ist,  soll  berechtigt  sein:

1.  durch  eine  doppelte  Wahlhandlung  ihre  Vertreter  zu  wählen?;

2.  durch  diese  Vertreter  und  die  stimmführenden  Mitglieder  des  Magistrats  die
Beamten  der  Stadtverwaltung  frei  zu  wählen,  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  nur  die
stimmführenden  Mitglieder  des  Magistrats  der  Landesfürstlichen  Bestätigung  bedürfen?;


3.  durch  diese  Vertreter  bei  der  Verwaltung  aller  Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere  bei  allen  denen,  welche  das  Vermögen,  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
sowie  die  Bewilligung  der  von  der  Gemeinde  zu  tragenden  Lasten  und  Leistungen
zum  Gegenstande  haben,  mitzuwirken‘.

b.  Städteordnung.

8  54.  Auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Kapitels  sollen  die  Rechtsverhältnisse
  der  städtischen  Gemeinden  und  deren  Beamten  durch  die  allgemeine
Städteordnung  und  die  jeder  einzelnen  städtischen  Gemeinde  durch  ein  besonderes
Statut  näher  und  ausführlicher  festgesetzt  werden?.

2.  Für  die  Landgemeinden.  a.  Ortsvorsteher  und  Ortsgeschworene.


$  55.  Den  Landgemeinden  steht  das  Recht  zu,  ihre  Ortsvorsteher,  unter  Vorbehalt
  der  Bestätigung  von  seiten  der  Regierungsbehörden,  zu  wählen.  Gleichfalls
haben  sie  das  Recht,  ihre  Ortsgeschworenen  selbst  zu  wählen,  und  durch  diese  alle
Gemeindeangelegenheiten  mitzuberaten,  insofern  nicht  bei  wichtigen  Gegenständen
den  Rat  der  versammelten  Gemeinde  zu  vernehmen  erforderlich  erachtet  würde.

Diesen  Grundsätzen  gemäß  sollen  die  Verhältnisse  der  Landgemeinden  durch
eine  Gemeindeordnung®  festgestellt,  und  in  dieser  über  die  Wahl  des  Ortsvorstehers
und  der  Ortsgeschworenen  das  Nähere  bestimmt  werden.

ı  Zu  vergleichen  Städteordnung  $$  73  und  124,  Landgemeindeordnung  $$  63  und  77;
dazu  Verordnung  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  44  ($  2).

?  Zu  vergleichen  $  28  ff.  der  Städteordnung  und  Novelle  zu  derselben  vom  12.  Januar
1893  Nr.  1.

3  Jetzt  nur  noch  der  Vorsteher  des  Stadtmagistrats  (zu  vergleichen  $  71  der  Städteordnung).

*  Zu  vergleichen  $$  44  ff.  der  Städteordnung.

5  Zu  vergleichen  $  2  der  Städteordnung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  die  mehrerwähnte  Landgemeindeordnung  vom  18.  Juni  1892  Nr.  36,
insbesondere  $  19  derselben.
        <pb n="156" />
        I.  Europa.  150  10.  Braunschweig.

b.  Neue  Anbauer.

$  56.  Neue  Anbauer  sollen  nicht  ohne  vorgängige  Vernehmung  der  Landgemeinde,
  und  im  Falle  eines  Widerspruchs  nicht  ohne  vorgängige  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörden  über  die  vorgebrachten  Gründe,  zugelassen  werden!.

Viertes  Kapitel.  Von  den  Landständen.

Erster  Titel.  Von  dem  Wesen  und  Zwecke  der  Landstände  und  von  der  Zusammensetzung
  der  Ständeversammlung  und  des  ständischen  Ausschusses.

Erster  Abschnitt.  Wesen  und  Zwecke  der  Stände.

$  57.  Die  Stände  des  Herzogtums  vertreten  in  dem  grundgesetzlichen  Verhältnisse
  zu  der  Landesregierung  die  Gesamtheit  der  Landeseinwohner  und  sind  daher
berechtigt  und  verpflichtet,  deren  verfassungsmäßige  Rechte  und  allgemeine  Interessen
wahrzunehmen,  und  auf  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Weise  geltend  zu  machen.

$  58.  Die  gesamte  Landschaft  bildet  ein  ungetrenntes  Ganzes.

8  59.  Sie  übt  ihre  verfassungsmäßigeWirksamkeit  entweder  in  voller  Versammlung
  auf  Land-  und  Konvokationstagen?  durch  die  Ständeversammlung,  oder,
zwischen  den  Landtagen  und  während  deren  Vertagung,  durch  das  Organ  des
ständischen  Ausschusses?.

An  die  Stelle  der  $$  60—93  der  N.  L.-O.  ist  das  nachfolgende  Gesetz  nebst  Novellen  vom
2.  März  1903  Nr.  6  (Abänderung  des  $  13)  und  vom  16.  März  1908  Nr.  17  (Abänderung  des  $  2)
getreten.

Von  Gottes  Gnaden,  Wir,  Albrecht,  Prinz  von  Preußen,  Regent  des
Herzogtums  Braunschweig,  erlassen  mit  Zustimmung  der  Landesversammlung  das
nachfolgende  Gesetz:

$  1.  Die  Landesversammlung  besteht  aus  48  Abgeordneten,  von  welchen  30
durch  allgemeine  Wahlen,  und  zwar  15in  den  Stadtgemeinden,  15in  den  Landgemeinden,
die  übrigen  18  von  den  in  $  4  aufgeführten  Berufsständen  in  besonderen  Wahlen
gewählt  werden.

$  2.  Die  14  Städte  des  Herzogtums  bilden  10  Wahlbezirke,  in  deren  jedem  die
nachbemerkte  Zahl  von  Abgeordneten  gewählt  wird:

1.  Braunschweig  I.....  222202000  2  Abgeordnete,
2.  Braunschweig  II  ......  222202000  2  „
3.  Braunschweig  III  .  .  .  2...  22  2  2  02  0.  2  FR
4.  Braunschweig  IV...  2...  222202020.  2  „
5.  Wolfenbüttel  und  Schöppenstedt  .  ....  .  2  „
6.  Helmstedt  .  .».  2.22  2  2220000.  1  Abgeordneter,
7.  Schöningen  und  Königslutter  .  .  .  .  2...  1  »»
8.  Holzminden,  Stadtoldendorf  und  Eschershausen  1  „»

1  Dieser  Paragraph  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  18.  September  1876  Nr.  84,  betr.  die
Aufhebung  des  $  56  der  N.  L.-O.  usw.

®  Zu  vergleichen  $$  113,  128—148  N.  L.-O.

3  Zu  vergleichen  $$  118—127,  189  und  190  N.L.-O.
        <pb n="157" />
        I.  Europa.  151  10.  Braunschweig.

9.  Gandersheim,  Seesen  und  Bad  Harzburg  .  .  .  1  Abgeordneter

10.  Blankenburg  und  Hasselfelde.  ......  .  1

$  3.  Die  Landgemeinden  werden  in  6  Wahlbezirke  eingeteilt,  in  deren  jedem
die  dabei  bemerkte  Zahl  von  Abgeordneten  gewählt  wird:

1.  Landkreis  Braunschweig  .  -.  .  .  2...  2...  3  Abgeordnete
2.  Landkreis  Helmstedt  .  .  .  ».  2  2  2  202%  3  „
3.  Landkreis  Wolfenbüttel  ohne  Amtsbezirk  Harzburg
  ».  2  2  2  2  00  rn.  3  „»
4.  Landkreis  Gandersheim  mit  Amtsbezirk  Harzburg
  ».  &amp;gt;:  2  2  2  0  0  re  een.  3  FR
5.  Landkreis  Holzminden  .  .  .  .  »  »  2  2.2...  2
6.  Landkreis  Blankenburg  .  .  ..  2.2.2...  1  Abgeordneter

$  4.  Zu  den  wahlberechtigten!  Berufsständen  gehören  und  es  wählen:
I.  Die  angestellten  Geistlichen  der  evangelischen

Landeskirche  aus  ihrer  Mitte...  .  ...  .  2  Abgeordnete
IH.  Die  Großgrundbesitzer  .  .  .  ».  2...  2...  4  „»
III.  Die  Gewerbetreibenden  .  .  .  .  .  2...»  3  „

IV.  Die  wissenschaftlichen  Berufsstände  .  .  .  .  4  „
V.  Die  höchstbesteuerten  Einkommensteuerpflichtigen
  .  .  .  2...  22222000.  5  2
$  5.  Bei  den  besonderen  Wahlen  der  im  $  4  aufgeführten  Berufestände  werden
die  Abgeordneten  in  folgenden  Bezirken  gewählt:
I.  1  Abgeordneter  der  Geistlichen  des  Kreises  Braunschweig  und  des  Kreises
Wolfenbüttel,
1  Abgeordneter  der  Kreise  Helmstedt,  Holzminden,  Gandersheim  und
Blankenburg,
II.  4  Abgeordnete  der  Großgrundbesitzer  des  Landes,
III.  1  Abgeordneter  der  Gewerbetreibenden  des  Kreises  Braunschweig,
1  Abgeordneter  der  Kreise  Wolfenbüttel  und  Helmstedt,
1  Abgeordneter  der  Kreise  Holzminden,  Gandersheim  und  Blankenburg,
IV.  2  Abgeordnete  der  wissenschaftlichen  Berufsstände  des  Kreises  Braunschweig,
1  Abgeordneter  der  Kreise  Wolfenbüttel  und  Helmstedt,
1  Abgeordneter  der  Kreise  Holzminden,  Gandersheim  und  Blankenburg,
V.  2  Abgeordnete  der  höchstbesteuerten  Einkommensteuerpflichtigen  der  Stadt
Braunschweig,
1.  Abgeordneter  der  übrigen  Städte  des  Landes,
2  Abgeordnete  der  Landgemeinde  zusammen.
$  6.  Die  Wahlberechtigung  in  einer  der  voranstehenden  Abteilungen  der  $$  4
und  5  schließt  das  Wahlrecht  in  jeder  folgenden  aus.  Wer  an  mehreren  Orten  in  derı

  Zu  vergleichen  wegen  der  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Wahlberechtigung  $  4  des
Weahlgesetzes  vom  6.  Mai  1899  Nr.  32.

:  Zu  vergleichen  die  $$  5—9  des  Wahlgesetzes  (die  $$  5  und  8  in  der  Fassung  der  Novelle
vom  2.  März  1903  Nr.  7).
        <pb n="158" />
        I.  Europe.  152  10.  Braunschweig.

selben  Abteilung  wahlberechtigt  ist,  kann  sein  Wahlrecht  nur  an  einem  Orte  ausüben
und  hat  sich  darüber  vor  der  Wahl  zu  entscheiden.

$  7.  Woahlberechtigung  und  Wählbarkeit  sind  an  die  physische  Person  geknüpft;
  aktive  Militärpersonen  sind  von  ersterer  ausgeschlossen.

Im  übrigen  ist  als  Abgeordneter  wählbar  jeder  männliche  Braunschweigische
Staatsangehörige,  der  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  mindestens  1  Jahr  lang
vor  seiner  Wahl  im  hiesigen  Lande  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.

Nicht  wählbar  ist,  wer  rechtskräftig  zu  Freiheitsstrafen  wegen  einer  Straftat
verurteilt  ist,  für  welche  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden
kann,  wer  sich  im  Konkurse  befindet  oder  für  seine  Person  oder  sein  Vermögen  unter
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  steht,  endlich  wer  auf  Grund  der  Geschäftsordnung
auf  immer  von  der  Landesversammlung  ausgeschlossen  ist!.

Ob  die  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  vorliegen,  entscheidet  im  Zweifel  endgültig
  die  Landesversammlung?.

88.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Stadt-  und  der  Landgemeinden  ($$  2  und  3)
sind  mittelbare.  Die  Wahlberechtigten  wählen,  eingeteilt  nach  dem  Maße  der  von
ihnen  aufgebrachten  direkten  Gemeindesteuern,  in  drei  Klassen,  auf  deren  jede  ein
Dritteil  der  Steuern  fällt,  als  Urwähler  die  Wahlmänner,  und  zwar  jede  Klasse  für
sich  die  gleiche  Zahl  von  Wahlmännern.  Die  Wahlmänner  aller  drei  Klassen  wählen
vereint  die  Abgeordneten.  Jm  Wahlgesetze  kann  bestimmt  werden,  daß  der  ersten
Klasse  bis  zu  mindestens  5,  der  zweiten  Klasse  bis  zu  mindestens  20  Prozent  der
Gesamtheit  der  Wahlberechtigten  angehören  sollen?.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  der  Berufsstände  ($$  4  und  5)  erfolgen  unmittelbar
  durch  die  Wahlberechtigten.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahlberechtigung  und  das  Wahlverfahren
enthält  das  Wahlgesetz.

$  9.  Die  Wahl  zum  Abgeordneten  kann  abgelehnt  werden.  Niemand  kann  einen
Auftrag  zum  Abgeordneten  von  mehreren  Wahlkörpern  annehmen.

$  10.  Zivilbeamte,  Geistliche  und  Schullehrer  bedürfen  keines  Urlaubes  zum
Eintritt  in  die  Landesversammlung.  Ihr  Dienstgebalt  läuft  während  ihrer  Tätigkeit
als  Abgeordnete  fort,  die  Kosten  der  Vertretung  im  Dienste  trägt  der  Staat.

$  11.  Die  Wahlperioden  der  Landesversammlung  werden  auf  die  Dauer  von  vier
Jahren  festgesetzt.

$  12.  Vor  dem  Beginn  einer  neuen  Wahlperiode,  sowie  nach  einer  vom  Landesfürsten
  nach  $  147  der  Neuen  Landschaftsordnung  verfügten  Auflösung  der  Landesversammlung
  werden  sämtliche  Abgeordnete  neu  gewählt.

Bei  jeder  Wahl  können  die  bisherigen  Abgeordneten  wieder  gewählt  werden.

i  Zu  vergleichen  $  57  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8,  ferner  $  110
N.  L.-O.

3  Zu  vergleichen  $  49  des  Wahlgesetzes  vom  6.  Mai  1899  Nr.  32  in  der  Fassung  der  Novelle
vom  2.  März  1903  Nr.  7  in  Verbindung  mit  $  66  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  5.  März  1895  Nr.  26,  ferner  $  5  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

?  Zu  vergleichen  $  1  Abs.  3  Ziffer  2  des  Wahlgesetzes  vom  6.  Mai  1899  Nr.  32.
        <pb n="159" />
        I.  Europa.  153  10.  Braunschweig.

Im  Falle  der  Auflösung  der  Landesversammlung  dauert  die  neue  Wahlperiode,
von  dem  auf  die  Neuwahl  folgenden  Januar  an  gerechnet,  noch  vier  Jahre.

$  13.  Der  Auftrag  der  Abgeordneten  erlischt:

1.  durch  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  sind,

2.  durch  Auflösung  der  Versammlung,  und  zwar  in  beiden  Fällen  mit  Beendigung
der  neuen  Wahl  des  betreffenden  Wahlkörpers,

3.  durch  Wegfall  einer  der  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit!,

4.  durch  Annahme  eines  Staats-  oder  Hofamtes,  welches  der  Abgeordnete  zur
Zeit  seiner  Wahl  noch  nicht  bekleidete,  also  nicht  durch  Versetzung;  jedoch  kann
der  Ausscheidende  wiedergewählt  werden,

5.  wenn  der  Abgeordnete  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war,  seinen
Auftrag  niedergelegt  oder  zu  dessen  Ausrichtung  infolge  dauernder  körperlicher  oder
geistiger  Schwäche  unfähig  wird,

6.  zur  Strafe,  wenn  die  Versammlung  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  auf
Grund  der  Geschäftsordnung  beschließt?  ?.

Ob  der  Auftrag  eines  Abgeordneten  aus  einem  der  Gründe  unter  3—5  erloschen
sei,  entscheidet  die  Landesversammlung,  falls  aber  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
der  Ausschuß.  Ist  der  Auftrag  eines  Abgeordneten  für  erloschen  erklärt  oder  aus  dem
Grunde  unter  6  erledigt,  so  erläßt  die  Landesregierung  für  den  Wahlbezirk  ein  neues
Wahlausschreiben.  Die  infolge  solcher  Wahlausschreiben  gewählten  Abgeordneten
treten  nur  für  den  Rest  der  Zeit  ein,  für  welche  der  ausgeschiedene  Abgeordnete  gewählt
  gewesen.

$  14.  Der  Ausschuß  der  Landesversammlung  soll  aus  7  Personen  bestehen,
welche  die  Landesversammlung  aus  ihrer  Mitte  nach  voller  Stimmenmehrheit  wählt.
Wird  solche  im  ersten  Wahlgange  nicht  erreicht,  so  entscheidet  bei  der  zu  wiederholenden
  Wahl,  welche  sich  nur  auf  die  beiden  —  eintretendenfalls  bei  Stimmengleichheit
  auf  die  mehreren  —  Personen  mit  den  meisten  Stimmen  zu  erstrecken  hat,
einfache  Stimmenmehrheit  und  nötigenfalls  das  Los.

$  15.  Der  Ausschuß  wird  gewählt,  wenn  der  Landtag  vertagt,  verabschiedet
oder  aufgelöst  wird,  vor  dessen  Auseinandergehen.

$  16.  Bei  der  Wahl  des  Ausschusses  wird  zugleich  für  jedes  Mitglied  desselben
ein  Stellvertreter  auf  gleiche  Weise  gewählt.

Dieser  tritt  in  den  Ausschuß  ein,  wenn  das  Mitglied,  für  welches  er  gewählt
worden,  behindert  ist;  sollte  auch  der  Stellvertreter  behindert  oder  bereits  einberufen
sein,  so  rückt  statt  seiner  der  an  Jahren  älteste  der  übrigen  Stellvertreter  ein.

Über  die  Einberufung  der  Stellvertreter  entscheidet  der  Ausschuß.

$  17.  Sind  sowohl  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses,  als  von  deren  Stellvertretern,
  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  gewählt  waren,  so  viele  abgegangen,

ı  Zu  vergleichen  $  7  dieses  Gesetzes.
®  Zu  vergleichen  $$  4,  39  und  57  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.
3  Siehe  einen  weiteren  Erlöschungsgrund  in  $  110  N.  L.-O.

20
        <pb n="160" />
        1.  Europa.  154  10.  Braunschweig.

daß  die  Übrigbleibenden  nicht  wenigstens  die  Zahl  von  sieben  ausmachen,  so  ist  zu
einer  Ergänzung  des  Ausschusses  durch  neue  Wahlen  zu  schreiten!.

$  18.  Der  Auftrag  des  Ausschusses  erlischt  mit  der  Eröffnung  jedes  neuen
ordentlichen  Landtages?.

Der  Auftrag  der  Mitglieder  des  Ausschusses  erlischt  mit  dem  Abgeordneten-Auftrage,
  jedoch  in  den  $  13  unter  1  und  2  aufgeführten  Fällen  erst  am  Tage  der  Eröffnung
  des  neuen  Landtags.

$  19.  Auf  die  nach  diesen  Bestimmungen  gebildete  Landesversammlung  und
deren  Ausschuß  gehen  alle  Rechte  und  Pflichten  über,  welche  nach  dem  Landesgrundgesetze
  vom  12.  Oktober  1832  der  Ständeversammlung  und  deren  Ausschusse  zustehen
und  obliegen.

$  20.  Dieses  Gesetz  bildet  einen  Teil  des  Landesgrundgesetzes  und  kann  nur,
wie  das  Landesgrundgesetz  selbst  authentisch  interpretiert,  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden.

Dasselbe  tritt  am  1.  Januar  1900  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  auf  Grund  der
dadurch  geänderten  Gesetzgebung  über  die  Zusammensetzung  der  Landesversammlung
vor  jener  Zeit  eine  Wahl  sämtlicher  Abgeordneten  stattfindet  und  am  1.  Januar  1900
eine  neue  vierjährige  Wahlperiode  beginnt.

Mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  tritt  das  Gesetz  Nr.  48  vom  22.  November  1851
nebst  den  dasselbe  abändernden  Gesetzesbestimmungen  außer  Kraft.

Alle,  die  es  angeht,  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Urkundlich  Unserer  Unterschrift  und  beigedruckten  Herzoglichen  Geheime-Kanzlei-Siegels.

Braunschweig,  den  6.  Mai  1899.
(L.  S.)  Albrecht,  Prinz  von  Preußen.
von  Otto.  Spies.  Hartwieg.

Zweiter  Titel.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Landschaft.
ErsterAbschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.

$  94.  Die  Landstände  haben  die  heilige  Pflicht,  in  ihrem  Wirkungskreise,  der
Verfassung  gemäß,  die  Wohlfahrt  des  Vaterlandes,  frei  von  anderen  Rücksichten,
gewissenhaft  zu  befördern.

$  95.  Sie  sind  schuldig,  bei  Ausübung  ihrer  ständischen  Rechte  und  Befugnisse
die  Verfassung  genau  zu  beobachten,  und  dürfen  sich  nur  mit  den  Gegenständen
beschäftigen,  welche  Bestimmungen  der  Verfassung  ihrem  Wirkungskreise  überwiesen
  haben?.

!  Zu  vergleichen  $  113  Ziffer  3  N.  L.-O.

®  Zu  vergleichen  $  5  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

®?  Rhamm  e.  a.  O0.  S.  174  Anm.  1  zu  $  95  will  in  dieser  Bestimmung  weniger  eine  sachliche
als  eine  formelle  Beschränkung  der  Zuständigkeiten  der  Landstände  erblicken  und  nimmt  insbesondere
  für  die  letzteren  das  Recht  in  Anspruch,  in  Angelegenheiten  des  Reiches  und  speziell
über  die  Ausübung  des  Stimmrechts  der  Landesregierung  im  Bundesrate  Anfragen  und  Anträge
an  die  Landesregierung  zu  richten,  obwohl  zugegeben  wird,  daß  diese  Befugnis  aus  Einzelbestim-
        <pb n="161" />
        I.  Europa.  155  10.  Braunschweig.

$  96.  Alle  Abgeordneten  sind  in  ihren  landschaftlichen  Rechten  und:  Pflichten
einander  gleich.  Keiner  ist  als  der  besondere  Vertreter  seiner  Standesklasse  zu  betrachten.


Zweiter  Abschnitt.  Einzelne  Rechte  und  Pflichten  der
Ständeversammlung.

I.  Mitwirkung  im  Finanzwesen.

$  97.  Die  Bestimmungen  über  die  Mitwirkung  der  Ständeversammlung  im
Finanzwesen  sind  im  6.  Kapitel  enthalten.

II.  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung.
a.  Fälle,  wo  die  Zustimmung  der  Stände  erforderlich  ist.

$  98.  Die  ständische  Zustimmung  ist  erforderlich:

1.  wenn  dieses  Landesgrundgesetz!,  oder  die  mit  demselben  erlassenen  Gesetze?
ergänzt,  erläutert  oder  abgeändert,

2.  wenn  neue  organische  Staatseinrichtungen  getroffen  oder  die  bestehenden
verändert,

3.  wenn  Landesgesetze  gegeben,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  erklärt
  werden,  die  das  Landes-,  Finanz-  und  Steuerwesen,  die  Militärpflichtigkeit  und  die

mungen  der  N.  L.-O.  nicht  herzuleiten  sei.  Dieser  Ansicht  kann  wohl  angesichts  des  zu  Zweifeln
keinen  Anlaß  gebenden  Wortlauts  der  Verfassung  entgegengehalten  werden,  daß  die  obige  Bestimmung
  kaum  Zweck  hätte,  wenn  sie  nicht  als  eine  sachliche  Begrenzung  des  Wirkungskreises
zu  deuten  wäre.  Ferner  ist  nicht  zu  ersehen,  inwiefern  sie  —  wie  Rhamm  meint  —  die  Form
der  Tätigkeit  der  Stände  betreffen  sollte.  Endlich  spricht  wohl  auch  die  historische  Entwicklung
gegen  die  Rhammsche  Auffassung.  Allerdings  haben  die  Landstände  der  Vorschrift  in  ständiger
  Praxis  entgegengehandelt.  De  lege  ferenda  mag  übrigens  für  die  Rhammsche  Auslegung
Vieles  sprechen.

ı  Das  ist  die  eigentliche  Verfassungsurkunde  und  die  nachfolgenden  zu  Bestandteilen  des
Landesgrundgesetzes  erklärten  Gesetze,  nämlich:  a.  Gesetz,  betr.  die  ohne  besondere  ständische
Zustimmung  zulässigen  Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammergutes  und  des
vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds,  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  3  (de  1836),  b.  Gesetz,  betr.
die  Reform  der  Herzoglichen  Leihhaus-Anstalt  in  ihrer  Eigenschaft  eines  unter  der  Gewähr  dee
Staates  stehenden  Landes-Kredit-Institutse  vom  20.  August  1867  Nr.  72  (berichtigt  durch  Nr.  77
vom  ?.  September  1867)  nebst  Novellen  vom  24.  Dezember  1874  Nr.  89,  8.  Mai  1876  Nr.  41,  10.  Juli
1881  Nr.  27  und  $  118  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.,  c.  die  Vereinbarung  über  eine  Ordnung
für  die  Verwaltung  der  Wertpapiere  des  Staates,  Anlage  B  zum  Landtagsabschied  des  14.  ordentlichen
  Landtags  vom  12.  Juni  1874  Nr.  31,  d.  das  Gesetz,  betr.  die  provisorische  Ordnung  der
Regierungsverhältnisse  bei  einer  Thronerledigung,  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3  nebst  „authentischer
  Erklärung‘  des  $  6  desselben  vom  4.  Dezember  1902  Nr.  48  und  dem  Gesetze,  betr.  die
Feststellung  der  während  der  Regierung  eines  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1879
Nr.  3  gewählten  Regenten  zu  leistenden  Huldigungseide,  vom  12.  Februar  1886  Nr.  9,  e.  das
Gesetz,  betr.  die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung  gestellten  Beträge,
vom  1.  Juli  1904  Nr.  44.  f.  Ferner  wird  hierher  gerechnet  der  sogenannte  Finanznebenvertrag  vom
12.  Oktober  1832  (Anl.  V  des  Landtagsabschiedes  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).

3  Diese  Gesetze  sind  aus  Art.  I  des  Landtagsabschieds  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  17  zu
ersehen.

20*
        <pb n="162" />
        I.  Europa.  156  10.  Braunschweig.

Aushebung  der  Mannschaften,  das  bürgerliche  oder  Strafrecht,  den  bürgerlichen
oder  Strafprozeß!  betreffen.

b.  Fälle,  wo  das  Gutachten  der  Stände  erfordert  wird?

$  99.  Bei  allen  übrigen,  namentlich  den  das  Landespolizeiwesen  betreffenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  müssen  die  Stände  zuvor  mit  ihrem  Gutachten  und  Rat  gehört
und  es  können  in  solchen  Gesetzen  Polizeistrafen  bis  zu  einmonatigem  einfachen
Gefängnis  oder  diesem  entsprechenden  Geldstrafen  angedroht  werden.

c.  Form  der  Gesetze.

$  100.  Die  Gesetze  sollen  im  Eingange  der  erfolgten  Zustimmung,  oder  des
vorher  angehörten  Gutachtens  und  Rats  der  Ständeversammlung  oder  des  ständischen
Ausschusses  ausdrücklich  Erwähnung  tun.  Alle  in  dieser  verfassungsmäßigen  Form
von  dem  Landesfürsten  verkündigten  Gesetze  müssen  von  allen  Landeseinwohnern,
Behörden  und  Gerichten  befolgt  werden?.

d.  Verordnungen.

$  101.  Verordnungen,  d.  h.  solche  Verfügungen,  welche  aus  dem  allgemeinen
Verwaltungs-  oder  Oberaufsichtsrechte  der  Regierung  hervorgehen,  oder  welche  die
Ausführung  und  Handhabung  der  bestehenden  Gesetze  betreffen,  erläßt  die  Landesregierung
  ohne  Mitwirkung  der  Stände.

Il.  Mitwirkung  beim  Militärwesen.
$  102.  Ein  größeres,  als  das  durch  die  Bundesgesetzgebung  vorgeschriebene
Truppenkorps  wird  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  aufgestellt  werden.
Ohne  deren  Bewilligung  kann  weder  das  Truppenkorps,  noch  eine  Abteilung
desselben  in  den  Dienst  eines  auswärtigen  Staates  gegeben  werden.
Gleichfalls  ist  deren  Bewilligung  erforderlich,  wenn  durch  Werbung,  besonders
von  Ausländern,  Truppen  gebildet  werden  sollen.

ı  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung  Art.  4  Z.  13  (in  der  Fassung  des  R.G.  vom
20.  Dezember  1873)  und  Z.  14  sowie  Art.  57—68.

3  Wegen  der  Auslegung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  und  seiner  praktischen
Handhabung  zu  vergleichen  Rhamm  a.  a.  O.,  S.  181,  182  Anm.  1—3  zu  $  99.

3  Zu  vergleichen  ferner  $  155  N.  L.-O.  (Kontrasignatur).  Es  hat  also  der  Richter  nur  ein
Prüfungsrecht  hinsichtlich  der  verfassungsmäßigen  Form  der  Verkündigung  eines  Gesetzes,
nicht  aber  nach  der  Richtung,  ob  das  Gesetz  ordnungsmäßig  zustande  gekommen  und  sein  Inhalt
gültig  ist;  dieses  jedoch  —  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  183  Anm.  1  zu  $  100  und  die  dortigen  Zitate  —
mit  der  Einschränkung,  daß  die  Nachprüfung  der  Zuständigkeit  zum  Erlaß  des  Gesetzes  nicht
ausgeschlossen  ist.

*  Über  die  Tragweite  der  Bestimmung  diesos  Paragraphen  —  ob  nämlich  der  sogenannte
Verwaltungsweg  (Bekanntmachungen  des  Staatsministeriums  ohne  Inanspruchnahme  des  „Verordnungsweges‘‘)
  durch  ihn  ausgeschlossen  sei  ?  —  herrscht  zwischen  Landesregierung  und  Landesversammlung
  keine  Übereinstimmung.  Der  unzweideutige  obige  Wortlaut  spricht  wohl  für  den
den  „Verwaltungsweg‘‘  verneinenden  Standpunkt  der  letzteren.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm
8.8.0.  8.184,  185  Anm.  1  zu  $  101.  —  Zu  $  101  ist  ferner  zu  vergleichen  $  5  Abs.  2  N.  L.-O.

°  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art.  63  ff,
        <pb n="163" />
        I.  Europa.  157  10.  Braunschweig.

IV.  Rechte  in  Beziehung  auf  Rechtspflege.
a.  Unabhängigkeit  der  Gerichte.

$  103.  Die  Stände  haben  das  Recht,  auf  die  durch  die  Landes-  und  Bundesgesetzgebung!
  festgestellte  Unabhängigkeit  der  Gerichte  in  den  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
  zu  halten.

Insbesondere  wird  es  den  Parteien,  welche  sich  durch  landesfürstliche  Verfügungen
in  der  gerichtlichen  Verfolgung  ihrer  Rechte  für  beeinträchtigt  halten,  gestattet,  sich
an  die  Ständeversammlung  zu  wenden,  und  diese  ist  befugt,  auf  die  Abhilfe  der  von
ihr  begründet  erachteten  Beschwerden  bei  der  Landesregierung  anzutragen.
bb.  Präsentationsrecht  zu  zwei  Ratsstellen  im  Obergerichte.



$  104.  Die  Ständeversammlung  hat  das  Recht,  zu  zwei  Ratsstellen  im  Herzoglichen
  Obergerichte  Kandidaten  zu  präsentieren.

Sie  wählt  diese  durch  absolute  Stimmenmehrheit,  und  ihre  Wahl  kann  auf  jeden
fallen,  der  ein  Richteramt  oder  ein  öffentliches  juristisches  Lehramt  5  Jahre  bekleidet,
oder  10  Jahre  hindurch  mit  Auszeichnung  die  advokatorische  Praxis  betrieben  und  in
den  beiden  letzten  Fällen  die  vorschriftsmäßige  Prüfung  zur  Erlangung  des  Richterstandes
  bestanden  hat?.

V,  Recht  der  Vorschläge.

$  105.  Die  Ständeversammlung  ist  berechtigt,  dem  Landesfürsten  Vorschläge
zu  Gesetzen,  Verordnungen,  allgemeinen  Verfügungen  und  zur  Errichtung  öffentlicher
Anstalten  zu  machen;  diese  Vorschläge  werden  genau  geprüft  werden,  und  es  sollen
stets  landesfürstliche  EntschließBungen,  und  zwar  im  Ablehnungsfalle  mit  Anführung
der  Gründe,  darauf  erfolgen?.

VI  Recht  der  Mitaufsicht  auf  die  übrigen  Landes-Angelegenheiten.


$  106.  Die  Ständeversammlung  ist  befugt,  wegen  bemerkter  Mängel  oder  MiBßbräuche
  bei  der  Gesetzgebung,  Rechtspflege  und  Verwaltung  der  öffentlichen  Angelegenheiten
  Vorträge  an  die  Landesregierung  zu  richten  und  sich  über  deren  Abstellung
  gutachtlich  zu  äußern‘.

$  107.  Sie  hat  das  Recht,  darüber  zu  wachen,  daß  niemand  in  seinen  verfassungsmäßigen
  Rechten  verletzt,  insonderheit  ohne  gesetzlichen  Grund  und  ohne
eine  ordnungsmäßige  Verfügung  der  kompetenten  Polizei-  oder  Gerichtsbehörden
verfolgt,  verhaftet,  bestraft  oder  sonst  an  Freiheit  oder  Eigentum  gekränkt  werde,  und
sie  kann  in  einem  solchen  Falle  auf  Abstellung  der  Beschwerde  und  auf  Bestrafung
der  Schuldigen  bei  der  Landesregierung  antragen.

ı  Zu  vergleichen  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  ($  1).

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  15  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  in  Verbindung
  mit  $  6  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  vom  1.  April  1879  Nr.  11;  hiernach  ist  das
Präsentationsrecht  der  Stände  aufgehoben.

3  Über  die  Bedeutung  dieser  Bestimmung  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  188  Anm.  1  zu  $  106,
nach  welchem  in  ihr  die  Einräumung  des  Rechtes  der  „Initiative‘‘  nicht  zu  erblicken  ist.

©  Zu  vergleichen  die  $$  33  und  34  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8
(Recht  der  Interpellation  der  Regierung).
        <pb n="164" />
        I.  Europa.  158  10.  Braunschweig.

VII.  Recht  der  Anklage.
1.  Antrag  auf  Bestrafung.

$  108.  Die  Ständeversammlung  kann  auf  Bestrafung  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums
  und  des  ständischen  Ausschusses!  antragen,  welche  einer  Verletzung
der,  auf  den  vorliegenden  Fall  unzweifelhaft  anwendbaren  Bestimmungen  dieses
Landesgrundgesetzes  sich  schuldig  gemacht  haben.

Ein  solcher  Antrag  muß  spätestens  binnen  sechs  Jahren  nach  eingetretener
Verletzung  gemacht  werden.

In  Ansehung  der  dem  Staatsministerium  untergeordneten  Beamten  sind  dergleichen
  Anträge  von  der  Ständeversammlung  nur  dann  statthaft,  wenn  diese  Beamten
da,  wo  sie  in  den  Grenzen  eigener  Verantwortlichkeit  handeln,  die  Verfassung  verletzt
zu  haben  beschuldigt  werden,  und  der  Antrag  auf  Bestrafung  bei  den  vorgesetzten
Behörden  und  zuletzt  bei  dem  Staatsministerium  angebracht  und  8  Wochen  lang
unbeachtet  geblieben  ist?

Der  nach  $  109  zu  bildende  gemeinschaftliche  Gerichtshof  soll  auch  für  die
in  dem  dritten  Absatze  des  $  108  bezeichneten  Fälle  eintreten.?

2.  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Gerichtshofes.

$  109.  Soll  aber  ein  Antrag  auf  Bestrafung  eines  Mitgliedes  des  Staatsministeriums
  oder  des  ständischen  Ausschusses  wegen  verletzter  Verfassung  gemacht
werden,  so  wird  zuvörderst  ein  eigener  Gerichtshof  gebildet.  Derselbe  soll  bestehen
aus  sieben  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  zu  Braunschweig,  von  denen  drei  durch
das  Los,  zwei  von  der  Landesregierung  und  zwei  von  der  Versammlung  der  Abgeordneten
  des  Landes  erwählt  werden.  Den  Vorsitz  übernimmt,  wenn  der  Oberlandesgerichts-Präsident
  zu  den  in  den  Gerichtshof  eintretenden  Mitgliedern  gehört,
dieser;  wenn  der  Senats-Präsident  und  nicht  der  Oberlandesgerichts-Präsident  zu
denselben  gehört,  der  Senatspräsident;  wenn  keiner  der  beiden  Präsidenten  zu  denselben
  gehört,  das  nach  dem  Dienstalter  im  Oberlandesgericht  älteste  Mitglied  des
Gerichtshofes.  Die  erforderlichen  Sekretäre  ordnet  das  Oberlandesgericht  bei.

Die  drei  durch  das  Los  zu  bestimmenden  Mitglieder  werden  zuerst,  hiernächst
die  von  den  Abgeordneten,  zuletzt  die  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden
Mitglieder  gewählt®.

i  Zu  vergleichen  Absatz  7  des  Gesetzes  vom  9.  August  1867  Nr.  64,  betr.  Abänderungen
des  $  59  der  Geschäftsordnung  für  die  Landesversammlung  vom  19.  April  1852,  und  $  11
des  Reichsstrafgesetzbuches.

®  Zu  vergleichen  jetzt  die  Bestimmungen  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889
Nr.  17.

8  Diese  Fassung  beruht  auf  dem  $  2  Abs.  1  des  Gesetzes  Nr.  19  voın  19.  März  1850,  betr.
die  Abänderung  der  $$  104,  109,  110  und  231  des  Landesgrundgesetzes.

%  Wegen  der  obigen  Fassung  dieses  Paragraphen  vergleiche  Rhamm  a.  a.  O.  S.  192,  Anm.  1
zu  $  109;  sie  beruht  auf  dem  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  erwähnten  Gesetze  ($  2  Abs.  2
und  3)  und  dem  dieses  letztere  und  den  $  75  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893
Nr.  8  abändernden  Gesetze  vom  30.  März  1894  Nr.  14.
        <pb n="165" />
        I.  Europa.  159  10.  Braunschweig.

3.  Verfahren  und  Erkenntnis!.

$  110.  Dieser  Gerichtshof  prüft  zuvörderst:  ob  Grund  zu  einer  Untersuchung
vorhanden  sei?  nachdem  ihm  der  umständlich  zu  entwickelnde  und  erforderlichenfalls
mit  den  gehörigen  Dokumenten  versehene  Antrag  auf  Bestrafung  übergeben  ist.  Er
leitet  bei  vorhandenem  Grunde  die  Untersuchung  ein,  führt  dieselbe  nach  den  Regeln
des  Untersuchungsprozesses  und  fällt  das  Erkenntnis  in  erster  und  letzter  Instanz.
Dieses  Erkenntnis  beschränkt  sich  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  der  Angeklagte
sich  der  Verletzung  einer,  auf  den  vorliegenden  Fall  unzweifelhaft  anwendbaren  Bestimmung
  dieses  Landesgrundgesetzes  schuldig  gemacht  habe  oder  nicht  ?  und  überläßt
die  Beurteilung  des  in  der  Verletzung  des  Grundgesetzes  etwa  liegenden  gemeinen
Vergehens,  sowie  die  aus  derselben  entspringenden  Entschädigungsansprüche  den
ordentlichen  Gerichten.  —  Wird  der  Angeklagte  schuldig  erkannt,  so  ist  daran  bei  den
Beamten  Dienstentlassung,  und  bei  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  Verlust  der  Abgeordneten-Eigenschaft
  und  der  Wählbarkeit  die  unmittelbare  Folge.

Gegen  das  Erkenntnis  findet  kein  anderes  Rechtsmittel  statt  als  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand,  wegen  neu  aufgefundener  Tatsachen  oder  Beweisgründe.

Die  Verhandlungen  und  das  Erkenntnis  sollen  auf  Kosten  des  Gerichtsfiskus
durch  den  Druck  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

4.  Abolition  solcher  Untersuchung.

$  111.  Die  Abolition  einer  Untersuchung  wegen  verletzter  Verfassung  ist  unzulässig,
  und  der  Verurteilte  kann  im  Staatsdienste  nicht  wieder  angestellt  werden.
5.  Ausschließliche  Kompetenz  der  Ständeversammlung.

$  112.  Nur  die  Ständeversammlung  entscheidet  darüber,  ob  ein  Verfahren
wegen  verletzter  Verfassung  einzuleiten  sei.  Hat  sie  durch  einen  ordnungsmäßigen
Beschluß  das  Verfahren  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums  oder  des  Ausschusses
gebilligt,  so  findet  eine  ständische  Anklage  nicht  weiter  statt.

Die  ordentlichen  Gerichte  dürfen  daher  wegen  verletzter  Verfassung  gegen  die
Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  des  ständischen  Ausschusses  von  Amts  wegen
nicht  verfahren.

VIH.  Recht  der  Konvokationstage®.

$  113.  Kraft  althergebrachten  Rechts  darf  sich  die  Ständeversammlung  in
den  durch  das  Gesetz  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  aber  auch  nur  in  diesen,  auch
ohne  landesfürstliche  Berufung  versammeln,  beraten  und  Beschlüsse  fassen.

Dieses  Konvokationsrecht  soll  stattfinden:

1.  auf  Veranlassung  einer  plötzlichen  allgemeinen  Landesgefahr;

2.  wenn  dieses  Landgrundgesetz  verletzt  wird  und  Anträge  zu  dessen  Schutze
zu  machen  sind,  insbesondere,  wenn  der  Landtag  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen
Frist  berufen  wird?;

ı  Wegen  der  Fassung  dieses  Paragraphen  zu  vergleichen  Rhamm  a.  a.0O.  S.  194  Anm.  1
zu  $  110  und  das  mehrerwähnte  Gesetz  Nr.  19  vom  19.  März  1850.

3  Zu  vergleichen  die  $$  125,  129  N.  L.-O.

?  Die  obige  Fassung  beruht  auf  $  3  des  Gesetzes  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung

  verschiedener  Bestimmungen  der  N.  L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze  usw.
        <pb n="166" />
        I.  Europa.  160  10.  Braunschweig.

3.  wenn  der  ständische  Ausschuß  zu  ergänzen  ist!;

4.  wenn  bei  dem  Obergerichte  von  der  Landschaft  zu  besetzende  Vakanzen
zwischen  den  Landtagen,  und  zwar  vier  Monate  vor  der  Versammlung  des  nächsten
Landtages,  entstanden  sind?;

5.  wenn  die  Stelle  des  Landsyndikus  erledigt  ist.

In  einer  solchen  Versammlung  darf  nichts  vorgenommen  werden,  als  der  Gegenstand,
  der  sie  veranlaßt  hat.

Nach  einer  von  dem  Landesfürsten  verfügten  Auflösung  der  Ständeversammlung
kann  das  Konvokationsrecht  vor  Eröffnung  des  Landtags  nicht  ausgeübt  werden,
ausgenommen  in  dem  unter  1.  aufgeführten  Falle?®.

IX.  Recht,  Bittschriften  anzunehmen.

$  114.  Die  Ständeversammlung  kann  von  einzelnen  und  Korporationen  Bittschriften
  und  Beschwerden  über  die  Landesbehörden  annehmen,  letztere  jedoch  nur,
wenn  die  Beschwerdeführer  nachweisen,  daß  sie  bei  der  Landesregierung  um  Abhilfe
ihrer  Beschwerde  vergeblich  nachgesucht  haben.

X.  Ernennung  des  Landsyndikus  und  dessen  Substituten.

$  115.  Der  Ständeversammlung  steht  das  Recht  zu,  einen  Landsyndikus®  zu
bestellen,  und  zwar  wird  derselbe  durch  absolute  Stimmenmehrheit,  auf  die  für  die
Wahl  der  Abgeordneten  vorgeschriebene  Weise,  erwählt.  Seine  Anstellung  ist  lebenslänglich,
  jedoch  damit  die  Verwaltung  eines  anderen  Staatsamts  unvereinbar.  Die
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  finden  auf  ihn  nur  insofern
Anwendung,  als  dieses  in  der  Bestallung  erklärt  ist®.

Auch  wird  die  Ständeversammlung  für  die  Dauer  jeder  Landtagsversammlung
dem  Landsyndikus  einen  Substituten?  bestellen,  und  diesen  gleichfalls  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  erwählen.

Von  der  Erwählung  des  Landsyndikus  und  des  Substituten  wird  der  Landesregierung
  Anzeige  gemacht,  und  der  Erwählte  von  der  Ständeversammlung  oder  dem
ständischen  Ausschusse  auf  sein  Amt,  zugleich  mit  Ablegung  des  Erbhuldigungseides,
vereidet.

!  Zu  vergleichen  oben  $  17  des  Gesetzes  über  die  Zusammensetzung  der  Landesversamımlung
vom  6.  Mai  1899  Nr.  31.

®  Zu  vergleichen  oben  die  Anmerkung  zu  $  104  N.  L.-O.

?  Zu  vergleichen  $  147  Abs.  1  N.L.-O.

%  Wegen  der  Fassung  dieses  Paragraphen  zu  vergleichen  $  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1848
Nr.  16,  betr.  Aufhebung  des  $  114  des  Landesgrundgesetzes;  siehe  ferner  die  $$  45—47  der  Neuen
Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

6  Zu  vergleichen  die  $$  16—21  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8
und  $  11  des  Gesetzes  vom  19.  März  1850  Nr.  10,  betr.  die  Organisation  der  Finanz-,  Eisenbahnund
  Postverwaltung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  die  Vereinbarung  über  die  Dienstverhältnisse  der  landschaftlichen
Beamten  vom  18.  Dezember  1890  Nr.  73.

?  Zu  vergleichen  $  18  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.
        <pb n="167" />
        1.  Europa.  161  10.  Braunschweig.

XI  Gerichtssporteln-,  Stempel-  und  Porto-Freiheit.

$  116.  Die  Landschaft  hat  die  Freiheit  von  Gerichtssporteln,  Stempeln  und
Porto,  ferner  zu  genießen!.

XI.  Siegel.
$  117.  Die  Landschaft  führt  ein  eigenes  Siegel.

DritterAbschnitt.  Rechte  und  Pflichten  des  ständischen
Ausschusses.

A.  Allgemeiner  Grundsatz.

$  118.  Der  ständische  Ausschuß  hat  das  Recht  und  die  Pflicht:

1.  zwischen  den  Landtagen  auf  die  Vollziehung  der  zwischen  dem  Landesfürsten
  und  den  Ständen  getroffenen  Vereinbarungen  zu  sehen,  sowie  die  ihm  in  dieser
Hinsicht  erforderlich  scheinenden  Anträge  bei  der  Landesregierung  zu  machen;

2.  diejenigen  besonderen  Befugnisse  auszuüben,  welche  ihm  das  Gesetz?  anweiset.


B.  Besondere  Befugnisse.

1.  Im  Finanzwesen.

$  119.  Die  Mitwirkung  des  ständischen  Ausschusses  im  Finanzwesen  ist  in  dem
sechsten  Kapitel  bestimmt.

2.  Bei  der  Gesetzgebung.

$  120.  Gebietet  das  Staatswohl  dringende  Eile  oder  würde  der  vorübergehende
Zweck  des  Gesetzes  durch  Verzögerung  vereitelt,  so  können  zwischen  den  Landtagen
die  das  Landes-,  Finanz-  und  Steuerwesen,  sowie  die  Militärpflicht  und  die  Aushebung
der  Mannschaften?  betreffenden  Gesetze  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  erlassen
werden.  Die  Landesregierung  entscheidet  unter  Verantwortlichkeit  sämtlicher  stimmführenden
  Mitglieder  des  Staatsministeriums  darüber:  ob  jene  Voraussetzungen  eingetreten
  seien?  Gesetze  dieser  Art  sind  der  Ständeversammlung  baldigst  zur  Genehmigung
  vorzulegen  und  treten  außer  Wirksamkeit,  wenn  diese  versagt  wird.

Fortsetzung.

$  121.  Einzelne,  das  bürgerliche  und  Strafrecht,  den  bürgerlichen  und  Strafprozeß
  betreffende  Gesetze  (nicht  aber  ganze  Gesetzbücher,  eine  Hypotheken-  Ablösungs-
  und  Gemeinheits-Teilungsordnung)  können  zwischen  den  Landtagen  mit
Zustimmung  des  Ausschusses  erlassen  werden.
Fortsetzung.

$  122.  Durch  die  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  erlassenen  Gesetze  kann
indes  nie  dieses  Landesgrundgesetz  oder  ein  mit  demselben  publiziertes  Gesetz  ergänzt,

ni

!  Zu  vergleichen  $  11  des  Braunschweigischen  Kostengesetzes  für  Gerichte  und  Notare
vom  8.  Juni  1908  Nr.  40,  $5  Z.  1b  des  Gesetzes,  betr.  die  Stempelsteuer,  vom  26.  Juni  1908
Nr.  50  und  wegen  der  beseitigten  Portofreiheit  B.  G.  vom  5.  Juni  1869  ($  6).
%  Siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  201  Anm.  2  zu  $  118  über  die  dem  Ausschusse  durch  andere
Gesetze  beigelegten  Befugnisse.
’  Siehe  oben  die  Anmerkung  zu  $  98  Ziffer  3.
21
        <pb n="168" />
        I.  Europa.  162  10.  Braunschweig.

erläutert  oder  abgeändert,  oder  eine  organische  Einrichtung  getroffen  oder  verändert
werden!.

Fortsetzung.

$  123.  Alle  Gesetze,  bei  welchem  «das  Gutachten  und  der  Rat  der  Stände  gehört
werden  muß,  können  zwischen  den  Landtagen  mit  dem  Gutachten  und  Rat  des  Ausschusses
  erlassen  werden,  mit  Ausnahme  einer  allgemeinen  Polizeiordnung?.

3.  Verbindlichkeit,  der  Landesregierung  Berichte  und
Gutachten  zu  erstatten.

$  124.  Die  Landesregierung  kann  von  dem  ständischen  Ausschusse,  so  oft  es
ihr  gut  dünkt,  Nachrichten,  Berichte  und  Gutachten  einzichen.

Insbesondere  kann  sie  Gesetzentwürfe,  welche  sie  demnächst  an  die  Ständeversammlung
  zu  bringen  denkt,  dem  Ausschusse  zuvor  zur  Begutachtung  vorlegen.

4.  Recht,  die  Ständeversammlung  zu  berufen.

$  125.  Der  Ausschuß  ist  befugt,  in  den  $  113  aufgeführten  Fällen  die  Ständeversammlung
  zusammen  zu  berufen,  un  die  erforderlichen  Beschlüsse  und  Wahlen

zu  veranlassen?.
Von  einer  solchen  Berufung,  sowie  von  deren  Zwecke,  ist  sogleich  bei  der  Erlassung

  der  Konvokationsschreiben  der  Landesregierung  Anzeige  zu  machen.

5.  Besondere  Aufträge.

$  126.  Die  Ständeversammlung  kann,  mit  Zustimmung  der  Landesregierung,
dem  Ausschusse  durch  spezielle  Vollmacht  für  einzelne  bestimmte  Geschäfte  alle  die
Rechte  übertragen,  welche  sie  selbst  hat.

6.  Sonstige  Befugnisse.

$  127.  Außerdem  hat  der  ständische  Ausschuß  die  Oberaufsicht  über  das
landschaftliche  Archiv,  die  Führung  der  Rittermatrikel®,  die  Erteilung  der  land--
  schaftlichen  Stipendien®,  die  Leitung  der  Verwaltung  der  Sammlungen,  Kapitalien
und  Grundstücke  der  Landschaft,  sowie  die  ihm  durch  die  Geschäftsordnung?  übertragenen
  Funktionen,  zu  besorgen.

ı  Zu  vergleichen  $  98  Ziffer  1  und  2  N.L.-O.

3  Zu  vergleichen  $  99  N.  L.-O.

®  Zu  vergleichen  die  $$  79—83  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

*  Zu  vergleichen  dagegen  $  122  N.  L.-O.

8  Diese  Zuständigkeit  des  Ausschusses  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  5.  März  1891  Nr.  9,
betr.  die  Aufhebung  der  die  Führung  der  Rittermatrikel  seitens  des  Ausschusses  der  Landesversammlung
  anordnenden  Bestimmung  des  $  127  der  N.  L.-O.  vom  12.  Oktober  1832,

°  Zu  vergleichen  Anlage  D  des  Landtagsabschiedes  des  19.  ordentlichen  Landtages  vom
7./14.  September  1389  Nr.  44,  woselbst  das  landschaftliche  Stipendienwesen  neu  geregelt  ist.

?  Zu  vergleichen  die  $$  2—10,  78—82  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893

Nr.  8.
        <pb n="169" />
        I.  Europa.  163  10.  Braunschweig.

DT  7

Dritter  Titel.  Von  den  Landtagen,  der  Behandlung  der  Geschäfte  auf  denselben,  sowie
von  den  Verhandlungen  des  ständischen  Ausschusses.

ErsterAbschnitt.  Vonden  Landtagen.

1.  Ordentliche  und  außerordentliche  Landtage.

$  128.  Die  Ständeversammlung  muß  alle  zwei  Jahre  zu  einem  ordentlichen
Landtage  von  der  Landesregierung  berufen  werden.

Außerdem  steht  es  der  letzteren  frei,  jederzeit  die  Ständeversammlung  zu  einem
außerordentlichen  Landtage  zusammenzurufen.

Die  ordentlichen  Landtage  sollen  im  Monat  Januar  beginnen!.

2.  Ungesetzliche  Versammlungen.

$  129.  Mit  Ausnahme  der  in  dem  $  113  aufgeführten  Fälle  dürfen  die  Abgeordneten
  sich  nicht  versammeln,  ohne  von  dem  Landesfürsten  berufen  zu  sein.

Solche  landesfürstlich  nicht  berufenen  Versammlungen  sind  strafbar  und  deren
Beschlüsse  ungültig.

3.  Berufung  der  Ständeversammlung.

$  130.  Der  Landesfürst  beruft  die  Abgeordneten  durch  eine  Verordnung,  in
welcher  er  zugleich  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versammlung  bestimmt,  und  in  der  Regel
die  den  Ständen  vorzulegenden  Propositionen,  insofern  sie  Gesetzentwürfe  betreffen,
im  allgemeinen  bezeichnet.

4.  Eröffnung  des  Landtages.

$  131.  Der  Landtag  wird  von  dem  Landesfürsten  in  Person  oder  durch  einen  landesfürstlichen
  Bevollmächtigten  unter  dem  von  Höchstdemselben  zu  bestimmenden
Feierlichkeiten  eröffnet.

5.  Eid  der  Abgeordneten.

$  132.  Bei  der  Eröffnung  des  Landtags  schwört  jeder  Abgeordnete  folgenden
Eid:  „Ich  schwöre  Treue  dem  regierenden  Landesfürsten  und  Höchstdessen  Nachfolgern
  aus  dem  Hause  Braunschweig,  Gehorsam  den  Gesetzen,  und  gewissenhafte
Ausübung  und  Erfüllung  der  Rechte  und  Pflichten  eines  Abgeordneten.“

Dieser  Eid  wird  bei  folgenden  Landtagen  nur  von  denen  geleistet,  welche  zum
ersten  Male  als  Abgeordnete  gewählt  sind.  Mitglieder,  die  bei  Eröffnung  eines  Landtages
  nicht  beeidigt  sind,  leisten  den  Eid  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Ständeversammlung
vor  dieser‘.

6.  Unzulässigkeit  von  Instruktionen  und  Mandsaten.

$  133.  Die  Abgeordneten  haben  bei  ihren  Abstimmungen  ganz  allein  ihrer,
auf  sorgfältige  Prüfung  der  vorliegenden  Gegenstände  gegründeten,  eigenen  Überzeugung
  und  ihrem  Gewissen  zu  folgen,  keineswegs  aber  Instruktionen  von  anderen

i  Die  obige  Fassung  beruht  auf  $  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung
  verschiedener  Bestimmungen  der  N.L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze  usw.

2  Zu  vergleichen  oben  die  Anmerkungen  zu  $  26  N.  L.-O.

21*
        <pb n="170" />
        I.  Europa.  164  10.  Braunschweig.

anzunehmen  und  zu  beachten.  Sie  können  ihre  ständischen  Befugnisse  nur  bei  persönlichem
  Erscheinen  in  der  Ständeversammlung  ausüben!.

7.  Recht  der  freien  Äußerung.

$  134.  Die  Mitglieder  der  Landschaft  haben  bei  ihren  Beratungen  das  Recht,
ihre  Meinung  frei  zu  äußern,  und  können  wegen  Verletzungen  der  Geschäftsordnung,
welche  weder  ein  besonderes  Verbrechen,  noch  eine  persönliche  Beleidigung  enthalten‘,
nur  von  der  Ständeversammlung  selbst  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

8  Persönliche  Unverletzlichkeit  der  Mitglieder  der
Ständeversammlung.

$  135.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  während  der  Landtagsversammlung
  verhaftet  werden,  als  entweder  im  Wege  des  Wechselverfahrens?,  oder
wenn  dasselbe  auf  frischer  verbrecherischer  Tat  ergriffen  wird®,  oder  mit  Zustimmung
der  Ständeversammlung.  In  den  beiden  ersten  Fällen  hat  die  verhaftende  Behörde
dem  Staatsministerium,  und  dieses  der  Ständeversammlung  sofort  Anzeige  von  der
Verhaftung  zu  machen.

9,  Von  den  Beamten  der  Ständeversammlung.

$  136.  Die  Ständeversammlung  wählt  ihre  Beamten  aus  ihrer  Mitte,  nämlich
einen  Präsidenten  und  einen  Vizepräsidenten.

Diese  Wahl  wird  von  dem  an  Jahren  ältesten  Mitgliede  der  Versammlung  geleitet
und  geschieht  vermittels  verschlossener  Zettel  durch  absolute  Stimmenmehrheit,
wobei  nach  den  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  vorgeschriebenen  Grundsätzen  verfahren
  wird.

Zu  der  Stelle  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  werden  für  jede  Stelle  drei
Kandidaten  dem  Landesfürsten  präsentiert,  von  denen  derselbe  einen  bestätigt,  der
alsdann  sein  Amt  sofort  antritt.

Das  Amt  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  erlischt  mit  ihrer  Eigenschaft  als
Abgeordnete®.

10.  Gehilfspersonal.

$  137.  Für  die  Schreiberei  und  Registratur  werden  von  dem  Präsidenten  die
für  die  Zeit  der  ständischen  Versammlungen  nötigen  Offizianten  angenommen  und  zur
Verschwiegenheit  und  gehörigen  Verrichtung  ihrer  Dienstgeschäfte  eidlich  verpflichtet
und  angewiesen.

11.  Gegenstände  der  ständischen  Beratung.

$  138.  Die  Landesfürstlichen  Propositionen,  die  Anträge  der  Abgeordneten

und  die  eingegangenen  verfassungsmäßig  zulässigen  Bittschriften  bilden  die  Gegenı

  Wegen  der  Tagegelder  usw.  zu  vergleichen  die  $$  89—95  der  Neuen  Geschäftsordnung
vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

?  Der  Relativsatz  ist  beseitigt  durch  den  letzten  Absatz  des  Gesetzes  vom  9.  August  1867
Nr.  64,  betr.  Abänderungen  des  $  59  der  Geschäftsordnung  für  die  Landesversammlung  vom
19.  April  1852.  —  Jetzt  $  11  Reichsstrafgesetzbuch.

°  Zu  vergleichen  jetzt  die  $$  904  Z.  1  und  905  Z.  1  der  Zivilprozeßordnung.

*  Zu  vergleichen  jetzt  $6  Abs.  2  Z.  1  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung.

&amp;amp;  Wegen  der  Auslegung  dieses  Schlußabsatzes  siehe  Rhamm  e.  a.  O.  S.  214  Anm.  4  zu  $  136.
        <pb n="171" />
        I.  Europe.  165  10.  Braunschweig.

stände  der  Verhandlungen.  Von  allen  zur  Beratung  stehenden  Gegenständen  kommen
die  Landesfürstlichen  Propositionen  zuerst  zum  Vortrage  und  zur  Beratung,  und
müssen,  insofern  nicht  zwischen  der  Landesregierung  und  den  Ständen  ein  anderes
vereinbart  wird,  in  der  Ordnung,  in  welcher  sie  vorgelegt  sind,  erledigt  werden!.

12.  Von  der  Beschlußnahme.  A.  Erforderliche  Zahl  der
Mitglieder.

$  139.  Die  Ständeversammlung  kann  auf  Land-  und  Konvokationstagen  keinen
Beschluß  fassen,  wenn  nicht  mindestens  zwei  Dritteile  der  gesetzlichen  Zahl  ihrer
Mitglieder  anwesend  sind?.,
B.  Regel.

$  140.  Sie  faßt  über  die  zur  Beratung  und  Entscheidung  kommenden  Angelegenheiten
  den  Beschluß  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen?.

C.  Erste  Ausnahme.

$  141.  Wenn  ein  Antrag  auf  Abänderung  dieses  Landesgrundgesetzes®  gemacht
wird,  so  müssen  wenigstens  zwei  Dritteile  der  ganzen  Landschaft  demselben  beistimmen,
um  ihm  Folge  zu  geben®.
D.  Zweite  Ausnahme.

$  142.  Wenn  eine  Abänderung  in  der  Vertretung  einer  der  drei  Standesklassen
vorgenommen  werden  soll,  so  muß  die  Mehrzahl  der  Abgeordneten  des  beteiligten
Standes  der  für  die  Änderung  stimmenden  erforderlichen  Mehrheit  beigetreten  sein!.

Wiederholung  eines  solchen  abgelehnten  Vorschlag.

$  143.  Wird  ein  solcher  Vorschlag  abgelehnt  und  auf  dem  nächsten  Landtage
wieder  vorgebracht,  hat  derselbe  alsdann  wiederum  die  Mehrheit  der  Stimmen  des
beteiligten  Standes  gegen  sich,  bilden  aber  zugleich  sämtliche  für  denselben  abgegebene
Stimmen  die  erforderliche  Mehrheit  der  Stimmenzahl  der  ganzen  Ständeversammlung,
50  ist  der  Vorschlag  angenommen®.

i  Wegen  der  Teilnahme  der  Regierungskommissare  bzw.  der  Minister  an  den  Verhandlungen
  zu  vergleichen  $  31  ff.  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

%  Ausnahme  siehe  in  $  48  Abs.  2  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.
(Bei  Beschlußfassung  über  Erinnerungen  gegen  das  Sitzungsprotokoll  genügt  die  Anwesenheit
der  Hälfte  der  Mitglieder.)

3  Wegen  des  Falles  der  Stimmengleichheit  vergleiche  $  70  der  Neuen  Geschäftsordnung.
(In  der  Regel  abermalige  Abstimmung  in  der  nächsten  Sitzung;  Folge  nochmaliger  Stimmengleichheit
  ist  dann  Ablehnung.)  Wegen  Stimmenthaltung  siehe  $  69  daselbst.

®  Und  der  demselben  gleichstehenden  Gesetze  (siehe  Anm.  3  zu  $  98).

5  Über  die  Frage,  ob  diese  Mehrheit  nur  bei  der  Abstimmung  über  das  verfassungsändernde
Gesetz  im  ganzen  oder  aber  bei  der  Abstimmung  über  jeden  einzelnen  verfassungsändernden
Paragraphen  desselben  vorhanden  sein  muß,  schweigt  das  Landesgrundgesetz.  In  der  Praxis
ist  die  Vorschrift  im  ersteren  Sinne  ausgelegt.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  0.  S.  216
Anm.  2  zu  $  141.

®  Die  $$  142,  143  sind  außer  Geltung,  nachdem  die  frühere  Vertretung  der  drei  Standesklassen
  in  dem  provisorischen  Gesetz  vom  11.  September  1848  Nr.  43,  betr.  die  Zusammensetzung
der  Versammlung  der  Abgeordneten  des  Landes  und  des  Ausschusses  derselben  abgeschafft  und
von  der  späteren  Gesetzgebung  nicht  wieder  eingeführt  ist.
        <pb n="172" />
        I.  Europa.  166  10.  Braunschweig.

13.  Wirkung  der  Beschlüsse.

$  144.  Die  Wirkung  und  Beförderung  eines  gefaßten  Beschlusses  darf  weder
durch  Verwahrungen,  noch  durch  Berufung  auf  die  höchste  Entscheidung,  noch  auf
andere  Weise  aufgehalten  oder  gehindert  werden,  sondern  jedes  ständische  Mitglied
muß  sich  das  Resultat  der  Abstimmung  schlechterdings  gefallen  lassen.  Gleichwohl
steht  es  einzelnen  oder  mehreren  Abgeordneten  frei,  ihre  besondere  Meinung  schriftlich
  auszuführen  und  zu  verlangen,  daß  ihre  Ausführung  mit  dem  Beschlusse  der
Landschaft  der  Landesregierung  mitgeteilt  werdel!.

14.  Landesfürstliche  Entschließung  darauf.

$  145.  Ein  Beschluß  der  Ständeversammlung  enthält  nicht  eher  gesetzliche
Gültigkeit,  als  bis  ihm  die  Landesfürstliche  Zustimmung  erteilt  und  er  als  Gesetz
publiziert  ist.

Ob  der  Landesfürst  ständischen  Beschlüssen  und  Anträgen  seine  Zustimmung
erteilen  wolle?  —  hängt  von  dessen  freier  EntschließBung  ab.  Wird  die  Zustimmung
versagt,  so  werden  die  Gründe  der  Versagung  den  Ständen  mitgeteilt  werden.

15.  Dauer  des  Landtags.

$  146.  Die  Landtagsverhandlungen  sollen  binnen  drei  Monaten  vollendet
werden.  —  Nur  mit  besonderer  Landesfürstlicher  Bewilligung  kann  der  Landtag
über  drei  Monate  dauern.

16.  Vertagung,  Verabschiedung  und  Auflösung  der  Ständeversammlung.


$  147.  Der  Landesfürst  hat  das  Recht,  die  von  ihm  berufenen?  Ständeversammlungen
  zu  vertagen,  zu  verabschieden  und  aufzulösen.

Eine  Vertagung  über  drei  Monate  hinaus  ist  unzulässig?.

In  der  Verordnung,  durch  welche  die  Ständeversammlung  aufgelöst  wird,  sind
zugleich  die  Wahlen  neuer  Abgeordneten  zu  verfügen,  und  es  ist  der  Tag  der  Eröffnung
der  neu  gewählten  Ständeversammlung,  und  zwar  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
sechs  Monaten,  zu  bestimmen‘.

17.  Schluß  des  Landtags®.

$  148.  Nach‘  dem  Schlusse  des  Landtages  werden  die  verschiedenen  Gegenstände,
  worüber  die  Landesregierung  und  die  Stände  sich  vereinigt  haben,  in  einen
Landtagsabschied?  kurz  zusammengetragen,  und  dieser  ist  von  dem  Landesfürsten

I  Ein  ähnliches  Recht  ist  den  in  der  Minderheit  verbleibenden  Kommissionsmitgliedern
gewährt  ($  28  Abs.  2  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8).

3  Also  nicht  Konvokationslandtage.  (Zu  vergleichen  $  113  N.  L.-O.,  insbesondere  den
letzten  Absatz.)

®  Wegen  Abweichungen  von  dieser  Bestimmung  siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  220  Anm.  2
zu  $  147.

*  Siehe  $  113  Abs.  2  Ziffer  2  N.  L.-O.

5  Zu  vergleichen  die  $$  77  und  78  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

®  Ursprünglich  „vor“.  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz,  betr.  die  Abänderung
des  $  148  des  Landesgrundgesetzes,  vom  19.  April  1852  Nr.  24.

?  Wegen  der  Gesetzeskraft  der  Landtagsabschiede  siehe  Rhamm  a.  a.  O0.  S.  221  Anm.  2
zu  $  148.
        <pb n="173" />
        I.  Europe.  167  10.  Braunschweig.

und,  von  seiten  der  Stände,  von  dem  Präsidenten  und  dem  Landsyndikus  in  doppelter
Ausfertigung  zu  unterzeichnen,  zu  besiegeln  und  durch  den  Druck  zur  öffentlichen
Kunde  zu  bringen.

Zweiter  Abschnitt.  Verhandlungen  des  Ausschusses.!
1.  Wahl  des  Präsidenten.

$  149.  Der  ständische  Ausschuß  wählt  sich  einen  Präsidenten  aus  seiner  Mitte
nach  Stimmenmehrheit.
2.  Art  der  Geschäftsführung  und  Beschlußnahme.

$  150.  Der  Ausschuß  betreibt  die  Geschäfte  kollegialisch,  faßt  seine  Beschlüsse

nach  Stimmenmehrheit,  ist  aber  zu  einer  Beschlußnahme  nur  befugt,  wenn  vier  Mitglieder
  desselben  anwesend  sind?.

3.  Vortrag  der  vorgenommenen  Geschäfte  bei  der  Ständeversammlung.


$  151.  Ein  Mitglied  des  Ausschusses  hat  von  den  zwischen  dem  Landtage  vorgekommenen
  Geschäften  auf  dem  nächsten  Landtage  der  Ständeversammlung  ausführlichen
  Vortrag  zu  erstatten.
Dritter  Abschnitt.
Geschäftsordnung.

$  152.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verhandlungen  und  die  Form  der
Beratungen  und  Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung  und  dem  Ausschusse
sind  in  der  landschaftlichen  Geschäftsordnung  enthalten,  welche  zwar  keinen  Bestandteil
  der  Verfassung  bildet,  aber  nur  durch  Übereinkunft  zwischen  dem  Landesfürsten
und  den  Ständen  abgeändert  werden  kann.

Fünftes  Kapitel.  Von  den  obersten  Landesbehörden  und  dem  Zivilstaatsdienste.

1.  Staatsdienst.  a  Verantwortlichkeit.

$  153.  Alle  Zivilstaatsdiener*  sind  in  dem  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreise
für  die  Beobachtung  der  Gesetze  und  der  Landesverfassung  verantwortlich.

b.  Eid  der  Zivilstaatsdiener.

$  154.  Dieselben  sollen  bei  Ablegung  des  Diensteides  mit  auf  die  Erfüllung
dieser  Pflicht  vereidet  werden‘°.

c.  Kontrasignatur.

$  155.  Um  den  verfassungsmäßigen  Gang  der  Staatsverwaltung  und  die  dem
Staatsministerium  untergeordneten  Staatsbeamten  wegen  ihrer  Verantwortlichkeit

!  Zu  vergleichen  die  $$  84—88  der  Neuen  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8.

2  Wegen  eventueller  Ergänzung  des  Ausschusses  zu  vergleichen  $  113  Abs.  22.3  N.  L.-O.

®  Jetzt  die  mehrerwähnte  Neue  Geschäftsordnung  vom  20.  Januar  1893  Nr.  8  mit  der
Novelle  vom  1.  Juli  1904  Nr.  45.

*  Begriff:  siehe  die  $$  1  und  5  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17.

s  Wegen  der  Eidesformel  siehe  die  Verordnung  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  36,  betr.  die
Normierung  der  Diensteide.  —  Vgl.  ferner  $  8  des  Zivilstastsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17.
        <pb n="174" />
        I.  Europa.  168  10.  Braunschweig.

zu  sichern,  sind  die  unter  der  Höchsten  Unterschrift  des  Landesfürsten!  erlassenen
Verfügungen  in  Landesangelegenheiten  nur  alsdann  vollziehbar,  wenn  sie  mit  der
Kontrasignatur  eines  stimmführenden  Mitgliedes  des  Stastsministeriums  versehen  sind.

d.  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums.


8  156.  Die  stimmführenden  Mitglieder  des  Staateministeriums  sind  insbesondere
für  die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  der  von  ihnen  kontrasignierten  oder  unterzeichneten
  Verfügungen  verantwortlich?®.

Diese  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen  höchsten  Staatsbeamten,  welcher
kontrasigniert  oder  unterzeichnet  hat,  persönlich,  und  ohne  Zulassung  der  Berufung
auf  eine  vorher  mündlich  oder  schriftlich  erklärte  abweichende  Meinung.

e.  Gesetz  über  den  Staatsdienst.

$  157.  Die  übrigen  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbesmten  sind  durch  das
hierneben  erlassene  Staatsdienstgesetz  bestimmt?.
2.  Staatsministerium.

$  158.  Die  unmittelbar  unter  dem  Landesfürsten  mit  der  obersten  kollegialischen
  Leitung  der  Landesverwaltung  ausschließlich  beauftragte  Behörde  ist  das
Staatsministerium®.

Für  die  einzelnen  Verwaltungszweige  bestehen  Ministerial-Departemente.

Dasselbe  wird  stets  mindestens  mit  drei  stimmführenden  Mitgliedern  besetzt
sein,  welche  der  Landesfürst  nach  eigener  Wahl  ernennt  und  nach  Gefallen  verabschiedet.


3.  Ministerial-Kommission.

$  159.  Zur  Beratung  der  Gesetzentwürfe  und  andern  wichtigen  Landesangelegenheiten
  und  zur  Entscheidung  der  zwischen  den  Verwaltungbehörden  und
Gerichten  eintretenden  Kompetenzstreitigkeiten  soll  eine  Kommission  bestehen.

ı  Wegen  der  Zulässigkeit  der  vom  Landesfürsten  nicht  unterschriftlich  vollzogenen,  sondern
nur  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums  mit  dem  Zuratze:  „Auf  Höchsten  Spezialbefehl‘
ausgefertigten  Höchsten  Erlasse  siehe  Rhamm  ea.  a.  O.  8.  226  Anm.  2  zu  $  155.

2  Zu  vergleichen  die  $$  108  ff.  N.  L.-O.  —  Über  die  Frage  der  Verantwortlichkeit  der
Minister  wegen  der  Abstimmung  der  Landesregierung  im  Bundesrate  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  8.  227,
228  Anm.  2  zu  $  156.  Vgl.  ferner  oben  Anm.  1  zu  $  9.

®  Jetzt  Zivilstaatsdienstgesetz  vom  4.  April  1889  Nr.  17  mit  Novellen  vom  3.  April  1892
Nr.  9  und  vom  14.  Januar  1901  Nr.  4  sowie  der  Verordnung,  betr.  die  Anstellung  von  Staatebeamten
  durch  Anstellungsurkunde  des  Staatsministeriums,  vom  15.  April  1889  Nr.  21.  Das
Zivilstaatsdienstgesetz  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98  Z.2  N.L.-O.  genannten
Gesetze.

*  Die  Frage,  ob  die  sogenannte  delegatio  imperii  dem  Stasatsministerium  zustehe,  ist  in  der
braunschweigischen  Rechtsprechung  und  Literatur  in  bejahendem  Sinne  entschieden  worden.
Es  darf  nur  nicht  die  eigene  verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  in  Frage  kommen,  sich  nicht
um  auf  besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Instanzentscheidungen  oder  um  Dispensationen
  und  ähnliche  ausdrücklich  vorbehaltene  Verfügungen  handeln.  Siehe  Zeitschrift  für
Rechtspflege  im  Herzogtum  Braunschweig  Bd.  55,  S.  33  ff.,  auch  Rhamm  a.  ae.  O.  S.  291  Anm.  2
zu  $  198,  Hampe,  Braunschweigisches  Privatrecht,  II.  Auflage,  S.  127,  Anm.  30.
        <pb n="175" />
        I.  Europa.  169  10.  Braunschweig.

Dieselbe  soll  zusammengesetzt  sein  aus  den  stimmführenden  Mitgliedern  des
Staatsministeriums  und  den  von  dem  Landesfürsten  berufenen  Beisitzern.

Mit  der  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  soll  eine  eigene  Sektion  dieser
Kommission  beauftragt  werden,  welche  aus  höheren  Justizbeamten  und  aus  höheren
rechtskundigen  Verwaltungsbeamten  besteht,  und  in  welcher  das  mit  dem  Departement
  der  Justiz  beauftragte  Mitglied  des  Staatsministeriums  den  Vorsitz  führt.

Das  Nähere  über  die  Organisation  dieser  Behörde  bestimmt  ein  Gesetz!..

4.  Kreisdirektionen.

$  160.  Die  Landesverwaltung  und  Polizei  soll  unmittelbar  unter  dem  Staatsministerium
  durch  Kreisdirektionen  geleitet  werden,  deren  Organisation  und  Geschäftskreis
  durch  ein  Gesetz  bestimmt  ist?.

Sechstes  Kapitel.  Von  den  Finanzen.

1.  Sonderung  des  Fürstlichen  Haushalts  von  dem  Staatshaushalte.


$  161.  Zur  Beförderung  einer  geregelten  Finanzverwaltung  soll  der  Fürstliche
Haushalt  von  dem  Staatshaushalte  getrennt,  das  gesamte,  zur  Bestreitung  der  Staatshaushaltsbedürfnisse
  bestimmte  Einkommen  aus  den  Überschüssen  des  Kammerguts
und  der  Steuerverwaltung  aber  vereinigt  werden.
2.  Kammergut.

$  162.  Diesämtlichen  Herzoglichen  Domänen,  Forsten,  Jagden  und  Fischereien,
die  damit  verbundenen  Gefälle  und  Gerechtsame,  sowie  die  heimfallenden  Lehne,
ferner  die  Berg-  und  Hüttenwerke,  die  Salinen,  Glas-  und  Ziegelhütten,  Steinbrüche,
Kalk-  und  Gipsbrennereien,  Braunkohlengruben  und  Torfstiche,  die  Porzellanfabrik
und  die  Münze  sollen  das  Kammergut  bilden?.
3.  Stifter  St.  Blasii  et  Cyriaoi.

$  163.  Die  Güter  und  Gerechtsame  der  auf  den  Grund  des  Reichsdeputationshauptschlusses
  vom  25.  Februar  1803  aufgehobenen  Stifter  St.  Blasii  et  Cyriaci  werden,
vorbehältlich  der  den  Präbendarien  ausgesetzen  Pensionen,  dem  Kammergut  einverleibt,
  wie  solches  in  Ansehung  der  Abtei  Gandersheim  und  des  Klosters  St.  Ludgeri  von
Helmstedt  früher  schon  geschehen  ist*.

!  Zu  vergleichen  Gesetz  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  22,  betr.  die  Organisation,  den  Geschäftskreis
  und  das  Verfahren  der  Ministerialkommission.  Dasselbe  gehört  zu  der  zweiten
Kategorie  der  im  $  98  Z.2  N.  L.-O.  genannten  Gesetze  Für  die  Entscheidung  der  Kompetenzstreitigkeiten
  besteht  jetzt  ein  besonderer  Gerichtshof.  (Gesetz  vom  1.  April  1879  Nr.  16,  betr.
die  Bildung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten  und  das  Verfahren
vor  demselben.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  Gesetz  über  die  Organisation  der  Landes-Verwaltungsbehörden  vom
19.  März  1850  Nr.  26,  hinsichtlich  der  Stadt  Braunschweig:  Gesetz  vom  1.  Juni  1900  Nr.  25,
betr.  den  Geschäftskreis  und  die  Einrichtung  der  Herzoglichen  Polizeidirektion  in  der  Stadt
Braunschweig,  nebst  den  Verordnungen  vom  21.  September  1900  Nr.  44  und  vom  22.  Februar  1904
Nr.  10.

?  Wegen  der  weiteren  Entwicklung  dieses  Vermögens  und  wegen  des  später  gebildeten
„Kammerkapitalfonds‘‘  siehe  Rhamm  a.  a.O.  S.  233  Anm.  2  zu  $  162.

*  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  0.  S.  234,  235  Anm.  1.

22
        <pb n="176" />
        I.  Europa.  170  10.  Braunschweig.

4.  Rechtsverhältnisse  des  Kammerguts.

$  164.  Die  bisherigen  Rechtsverhältnisse  des  Kammerguts!  und  namentlich
die  Bestimmungen  des  Edikts  vom  1.  Mai  1794?  bleiben  unverändert.

Dasselbe  ist  daher  fortwährend  in  seinem  ganzen  Bestande  zu  erhalten  und
auf  eine  das  nachhaltige  Einkommen  sichernde  Weise  zu  benutzen.  Die  dazu  gehörigen
Grundstücke,  Gerechtsame  und  Einkünfte  können  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht
veräußert,  also  auch  nicht  verpfändet  werden?.  Veräußerungen  ohne  ständische  Zustimmung
  sind  nichtig;  der  Käufer  hat  weder  gegen  den  Landesfürsten,  noch  gegen
eine  öffentliche  Behörde  ein  Klagerecht  auf  Rückzahlung  des  gezahlten  Kaufgeldes,
sondern  er  kann  sich  nur  an  die  Personen  halten,  mit  denen  er  kontrahiert  hat.  Selbst
in  dem  Falle,  daß  die  von  ihm  gezahlten  Münzstücke  in  einer  öffentlichen  Kasse  noch
vorhanden  wären,  kann  er  solche  nicht  vindizieren*,

Fortsetzung.

$  165.  Durch  die  notwendige  Erhaltung  des  Kammergutes  in  seinem  Bestande
eind  jedoch  diejenigen,  unter  Zustimmung  der  Stände,  zu  treffenden  Veränderungen
nicht  ausgeschlossen,  welche  bei  einzelnen  Besitzungen  zur  Beförderung  der  Landeskultur
  oder  sonst  zur  Wohlfahrt  des  Staats  und  Entfernung  wahrgenommener  Nachteile
  durch  Verkauf,  Austausch  oder  Vererbleihung  notwendig  oder  gut  befunden
werden  sollten.  Wird  eine  Ablösung  der  zum  Kammergute  gehörenden  Dienste,  Zehnten
und  Gefälle  gegen  Geld  eintreten  oder  eine  Veräußerung  einzelner  Teile  des  Kammeri

  Diese  bisherigen  Rechtsverhältnisse  waren  nicht  unbestritten.  Das  Nähere  —  insbesondere
  auch  über  die  Literatur  —  siehe  bei  Rhamm  a.a.0O.  S.  235  ff.  Anm.  1  zu  $  164  und
S.  248  Anm.  3  zu  $  169.  Dessen  Ansicht  geht  dahin,  daß  das  Kammergut  in  seinem  Hauptbestande,
  da  es  seinem  geschichtlichen  Ursprung  nach  Stammpgut  der  landesherrlichen  Familie
sei,  im  Eigentum  des  jeweiligen  Landesherrn  stehe,  daß  dieses  Eigentum  aber  durch  die  auf  dem
Kammergute  zugunsten  des  Staates  lastende  akzessorische  Zweckbestimmung  beschränkt  sei;
beides  soll  auch  bei  einem  etwaigen  Verluste  der  Landeshoheit  fortbestehen.  Auch  Hampe,
Das  partikulare  Braunschweigische  Privatrecht  (II.  Auflage  1901),  S.  30  Anm.  2,  nimmt  Eigentum
des  Landesherrn  an,  welche  Ansicht  man  als  jetzt  herrschend  bezeichnen  kann.  Die  sicherlich
zu  verneinende  Frage,  ob  die  in  Konsequenz  dieser  Sätze  bestehenden  Rechte  des  Herzogs  von
Cumberland  bzw.  des  ganzen  Hauses  Braunschweig  aım  Kammergut  durch  des  Ersteren  Behinderung
an  der  Ausübung  der  Regierung  berührt  werden  können,  insbesondere  ob  die  Verneinung  der
Landesherrn-Eigenschaft  des  Herzogs  durch  die  Theorie  der  Denkschrift  der  Braunschweigischen
Regierung  vom  Jahre  1902  auch  Wirkungen  hinsichtlich  der  Rechtsverhältnisse  am  Kammergute
haben  kann,  ist  in  der  Literatur  nicht  weiter  zur  Erörterung  gebracht.  Tatsächlich  scheint
aber  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Kammerguts  seit  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm
olıne  Mitwirkung  des  Eigentümers  erfolgt  zu  sein.

2  Vom  Herzog  Karl  Wilhelm  Ferdinand  erlassen.  Das  Edikt  gibt  in  der  Hauptsache
eingehende  Bestimmungen  über  das  Kammerschuldenwesen;  siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.
8.  239  ff.  Anm.  2  zu  $  164.

®  Zu  vergleichen  das  spätere  Gesetz  vom  20.  Dezember  1834  Nr.  3  de  1835,  betr.  die  ohne
besondere  ständische  Zustimmung  zulässigen  Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des
Kammerguts  und  des  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds.  Das  Gesetz  bildet  einen  Bestandteil
  des  Landesgrundgesetzes  (siehe  oben  $  98  2.1  N.  L.-O.).

*  Inwieweit  diese  Bestimmungen  durch  das  BGB.  berührt  worden  sind,  siehe  Hampe
8.8.0.  S.  31  Anm.  6.
        <pb n="177" />
        I.  Europa.  171  10.  Braunschweig.

guts  im  gesetzlichen  Wege  beschlossen,  so  ist  gleichzeitig  verfassungsmäßig  über  die
nützliche  Verwendung  der  eingehenden  Gelder  Vorsorge  zu  treffen!.
5.  Verwaltung  des  Kammerguts.

$  166.  Das  Kammergut  wird,  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Herzoglichen
Staatsministerii,  von  der  Herzoglichen  Kammer  in  drei  abgesonderten  Direktionen  für
die  Domänen,  Forsten  und  Bergwerke  verwaltet.  Das  Nähere  hierüber  ist  durch  das
hierneben  erlassene  Gesetz  bestimmt‘.

6.  Verwendung  des  Kammerguts.

$  167.  Die  Aufkünfte  des  gesamten  Kammerguts  sollen,  nach  Absatz  der
Administrations-  und  Erhaltungskosten  und  der  auf  die  Amortisation  und  Verzinsung
der  Kammerschuld  zu  leistenden  Zahlungen,  wie  bisher  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse
des  Fürsten  und  des  Landes  verwendet  werden.  Die  sukzessive  Tilgung  der  Kammerschuld
  wird  durch  eine  besondere  Vereinbarung  mit  den  Ständen  bestimmt  werden’.

7.  Kammeretat  und  Rechnungen.

$  168.  Der  über  die  Verwaltung  des  Kammerguts  vor  dem  Anfange  und  auf
die  Dauer  einer  zweijährigen?  Finanzperiode  aufgestellte  Kammeretat  wird  den
Ständen  zur  Erläuterung  des  in  dem  Staatshaushaltsetat  ($  184)  aufzuführenden  Einnahmepostens
  von  den  Überschüssen  des  Kammerguts  mitgeteilt,  auch  werden  dieselben
  mit  ihren  gutachtlichen  Anträgen  und  Bemerkungen  darüber  gehört.  Gleichergestalt
  werden  den  Ständen  auf  deren  Verlangen  die  Kammerrechnungen  von  der  abgelaufenen
  Finanzperiode  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt®.
8  Bedarf  des  Landesfürsten.

$  169.  Der  Bedarf  des  Landesfürsten  und  Seines  Hauses  haftet  zunächst  und
zuvörderst  auf  dem  Reinertrage  des  Kammerguts.  Die  zur  Bestreitung  dieses  Bedarfs
erforderliche,  von  dem  Landesfürsten  vorbehaltene  Summe  ist  in  der  mit  den
Ständen  getroffenen  besonderen  Übereinkunft  näher  bestimmt®.

ı  Näheres  bestimmt  das  in  Anm.  4  zu  $  164  erwähnte  Gesetz.

3  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  den  Geschäftakreis  der  Herzoglichen
Kammer,  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  24  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98
Ziffer  2  genannten  Gesetze),  ferner:  Gesetz  über  die  Organisation  der  Finanz-,  Eisenbahn-  und
Postverwaltung  vom  19.  März  1850  Nr.  10  ($$  3—6).

?  Siehe  über  die  Art  der  Tilgung  der  Kammerschulden  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.
S.  214  Anm.  1  zu  $  167.

*  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  mehrerwähnten  Gesetz  vom  26.  März  1888  Nr.  12.

5  Durch  den  $  168  ist  also  den  Ständen  eine  unmittelbare  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
des  Kammerguts  versagt.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  S.  245  ff.  Anm.  3  und  4  zu  $  168.

®  Diese  Übereinkunft  ist  der  sogenannte  Finanznebenvertrag  vom  12.  Oktober  1832  (Anlage
  V  des  Landtagsabschieds  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).  Das  Nähere  über  denselben  siehe  bei
Rhamm  a.a.0O.  S.  399  ff.  und  wegen  der  Vorgänge  vor  Abschluß  desselben  S.  42  ff.  daselbst.
Die  landesfürstliche  Rente  betrug  nach  dem  Art.  1  des  Vertrages  19  000  Taler  in  Gold  und
218  000  Taler  in  Konventionsmünze.  Im  Jahre  1873  ist  sie  um  30  000  Taler  erhöht  (Art.  III  und
Anlage  A  des  Landtagsabschieds  vom  12.  Juni  1874  Nr.  31),  sodann  1888  um  300  000  &amp;amp;  (Art.  6
des  Landtagsabschieds  vom  7./14.  September  1889  Nr.  44).  In  dieser  Höhe  (1  125  322?/,  #)
wird  sie  gegenwärtig  noch  gezahlt  ($  3  des  Landtagsabschieds  vom  7.  Dezember  1907  Nr.  68).  —
Trotzdem  nach  $  169  der  Reinertrag  des  Kammeoerguts  zunächst  für  „den  Bedarf  des  Landesfürsten

22*
        <pb n="178" />
        I.  Europa.  172  10.  Braunschweig.

—,—  —  ——  u

Außerdem  bleiben  für  den  Bedarf  der  Hofhaltung  vorbehalten!.

Die  Herzoglichen  Schlösser,  sämtliche  Hofgebäude,  Gärten,  Anlagen  und  Inventarıen,
  sowie  die  bisher  bei  dem  Oberhofmarschallamt  und  bei  dem  Oberstallmeisteramt
  unmittelbar  erhobenen  Gefälle  und  herkömmlichen  Naturallieferungen.  Die  zur
Hofhaltung  gehörigen  Immobilien  sind  von  dem  Lande  untrennbar  und  können  ohne
ständische  Zustimmung  nicht  veräußert  werden.

Fortsetzung.

$  170.  Unter  dem  Bedarf  des  Landesfürsten  und  des  Fürstlichen  Hauses  sind
mitbegriffen:  die  Kosten  des  Hofstaats,  die  Besoldungen  und  Pensionen  der  Hofdienerschaft,
  die  Kosten  des  Marstalls,  des  Gestüts  zu  Harzburg,  des  Theaters  und  der
Kapelle,  die  Unterhaltung  der  Schlösser  und  der  für  die  Hofhaltung  bestimmten
Gebäude,  Gärten,  Anlagen  und  Inventarien.

Über  die  Vrewendung  der  zur  Bestreitung  dieses  Bedarfs  vorbehaltenen  Summe,  sowie
  über  die  Benutzung  der  im  $  169  erwähnten  Gegenstände  steht  den  Ständen  eine
Kontrolle  nicht  zu.

9.  Apanagen,  Wittümer  und  Schloßbaukosten.

$  171.  Von  der  vorerwähnten  Summe  werden  jedoch  nicht  bestritten:

1.  die  für  die  Prinzen  und  Prinzessinnen,  Söhne  und  Töchter  des  regierenden
Herzogs,  bei  selbständiger  Einrichtung,  sowie  bei  deren  Vermählung  auszusetzenden
Apanagen,  Einrichtungs-  und  Ausstattungskosten;

2.  das  der  Witwe  des  Landesfürsten  zu  bewilligende  standesmäßige  Auskommen.

Diese  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten  Ausgaben  werden,  insofern  höhere,  als  die
durch  Observanz  feststehenden  Summen  erfordert  werden,  oder  eine  solche  Observanz
nicht  bestehen  sollte,  von  dem  Landesfürsten  nach  vorgängiger  Übereinkunft  mit  den
Ständen  festgestellt.

3.  Die  Kosten  der  Erbauung  und  der  ersten  Einrichtung  eines  Residenzschlosses
in  der  Hauptstadt,  welche  von  den  Ständen  besonders  bewilligt  und  auf  den  Kredit
des  Kammerguts  aufgenommen  werden.

10.  Bedarf  des  Landes.

$  172.  Die  Überschüsse  aus  der  Kammerverwaltung  nebst  den  bei  der  Kammerkasse
  vorhin  erhobenen  sonstigen  Einkünften,  namentlich  den  Lehnsgefällen,  den

und  Seines  Hauses‘  bestimmt  ist,  ist  nach  Einsetzung  der  Regentschaft  des  Prinzen  Albrecht
von  Preußen  eine  gesetzliche  Regelung  wegen  einer  diesem  als  Regenten  zukommenden  Zivilliste
nicht  getroffen,  die  landesfürstliche  Rente  vielmehr  seitdem  an  den  Regenten  gezahlt  worden.
Ein  ausdrücklicher  Widerspruch  des  Herzogs  von  Cumberland  gegen  diese  Verwendung  ist  nicht
bekannt  geworden;  siehe  jedoch  die  Rechtsverwahrung  des  Herzogs  vom  22.  September  1885,
in  welcher  die  „Rechte  auf  die  Thronfolge  und  Regierung  im  Herzogtum  Braunschweig  samt
allen  zugehörenden  Rechten“  verwahrt  sind.  —  Siehe  auch  oben  Anm.  2  zu  $  164  N.  L.-O.,  ferner
wegen  der  Verwendung  der  landesfürstlichen  Rente  während  der  Regierung  des  Regentschaftsrates
$  4  Ziffer  6  des  sogenannten  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3.
!  Die  rechtliche  Zugehörigkeit  zum  Kammergut  ist  hierdurch  nicht  beeinträchtigt.
        <pb n="179" />
        I.  Europe.  173  10.  Braunschweig.

Zöllen,  Meß-  und  Packhofs-Einnahmen,  der  Lotteriepacht!,  den  Gerichtssporteln,
Chaussee-,  Wege-,  Pflaster-  und  Brückengeldern?,  auch  Postintraden?,  fließen  in  die
Hauptfinanzkasse  und  werden  nebst  den  zur  Deckung  des  Bedarfs  bewilligten,  bei  derselben
  Kasse  zu  vereinnahmenden  Steuern*  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  Landes
verwendet’.

11.  Steuer-Verwilligung  a  Recht  und  Pflicht  der  Verwilligung.


$  173.  Die  Stände  haben  das  Recht,  daneben  aber  zugleich  die  Pflicht,  die  zur
Erreichung  der  Staatszwecke  erforderlichen  Mittel  zu  bewilligen,  insoweit  dieselben
aus  den  Überschüssen  des  Kammerguts  und  dem  übrigen  Staatsvermögen  nicht  bestritten
  werden  können.

Insbesondere  dürfen  sie  nie  die  Deckung  derjenigen  Ausgaben  verweigern,  welche
auf  den  Grund  verfassungsmäßig  entstandener  Verbindlichkeiten  aus  den  Staatskassen
gefordert  werden  können.

Fortsetzung.

$  174.  Keine  allgemeine  Steuer  oder  Landeslast  kann  ausgeschrieben,  erhoben
oder  verändert  werden  ohne  ständische  Bewilligung.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  welche  Gegenstände  solche  allgemeine
Landesauflagen  und  Leistungen  betreffen:  ob  sie  auf  Grundstücke,  Vermögen,  Personen,
Gewerbe  oder  auf  denVerbrauch  von  Lebensmitteln  und  Kontumtibilien  gelegt  werden

!  Die  alte  Braunschweigische  Landeslotterie,  die  früher  sehr  erhebliche  Einnahmen  —  zeitweise
  jährlich  über  1Million  Mark  —  dem  Staate  geliefert  hatte,  geht  mit  dem  1.  Juni  1909  ein.  Gegen
Gewährung  einer  —  zunächst  475  000  A&amp;amp;  betragenden  —  jährlichen  Rente  wird  von  da  ab  die
Königlich  Preußische  Staatslotterie  ausschließlich  im  Herzogtum  zugelassen.  Siehe  die  Verordnung,
  betr.  die  Veröffentlichung  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  Braunschweig
zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse,  vom  12.  November  1906  Nr.  84.

2  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  10.  November  1873  Nr.  60,  betr.  die  Aufhebung  des
Chaussee-,  Damm-  und  Brückengeldes.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Reichsverfassung,  Art.  49.

*  I.  Direkte  Steuern:  a.  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  allgemeinen  Grundsteuer  vom
24.  August  1849  Nr.  33  mit  Ergänzungen  und  Abänderungen  vom  23.  März  1854  Nr.  17,  20.  April
1855  Nr.  22,  4.  August  1858  Nr.  48,  11.  Mai  1870  Nr.  51,  20.  März  1873  Nr.  13  (berichtigt  durch
Nr.  24  vom  15.  Mai  1873),  24.  Oktober  1876  Nr.  96  und  29.  März  1906  Nr.  20,  vgl.  ferner  $  118
Nr.  67  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB;  b.  Einkommensteuergesetz  vom  16.  April  1896  Nr.  21
mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen  vom  11.  März  1899  Nr.  13,  17.  Dezember  1900  (Nr.  1  de  1901),
20.  März  1904  Nr.  16,  20.  März  1906  Nr.  18,  14.  Dezember  1908  (Nr.  2  de  1909)  und  30.  April  1909
Nr.  24;  c.  Ergänzungssteuergesetz  vom  11.  März  1899  Nr.  15  mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen
vom  17.  Dezember  1900  (Nr.  1  de  1901),  20.  März  1904  Nr.  17,  20.  März  1906  Nr.  19  und
14.  Dezember  1908  (Nr.  1  de  1909);  d.  Gewerbesteuergesetz  vom  14.  Januar  1909  Nr.  6  und
ferner  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  vom  5.  April  1906
Nr.  25.  —  Von  der  Grund-  und  Gewerbesteuer  sind  nach  Erlaß  der  Einkommen-  und  Ergänzungssteuergesetzgebung
  75  %  außer  Hebung  gesetzt  und  den  Gemeinden  als  Steuerquellen
überwiesen  (siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  254  Anm.  7zu  $  172).  II.  Indirekte  Steuern:  a.  Stempelsteuergesetz
  vom  26.  Juni  1908  Nr.  50;  b.  Erbschaftssteuer:  siehe  $  2  des  R.-G.  vom  3.  Juni  1906.

&amp;amp;  Wegen  der  sonstigen  ordentlichen  Einnahmequellen  des  eigentlichen  Stastshaushaite
siehe  Rhamm  a.e.0O.  S.  251  Anm.  1  zu  $  172  und  8.  255,  256  Anm.  8  zu  $  172.
        <pb n="180" />
        \

I.  Europa.  174  10.  Braunschweig.

sollen,  auch  bezieht  sich  dieses  Bewilligungsrecht  auf  solche  Abgaben  und  Leistungen,
welche  die  Leitung  des  Handels  und  der  Gewerbe  betreffen,  oder  welche  zur  Ausführung
  polizeilicher  Einrichtungen  und  Maßregeln  erforderlich  sind,  namentlich  auf
Weggelder,  Zölle,  Packhausentrichtungen,  ingleichen  auf  Gerichtssporteln.

b.  Umfang  des  Steuerverwilligungsrechts.

$  175.  Das  ständische  Bewilligungsrecht  erstreckt  sich  bei  seiner  Ausübung
nicht  allein  auf  die  Art  und  den  Betrag  der  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen,
sondern  auch  auf  die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen  selbige  auf  Gegenstände
  oder  Personen  zu  legen  und  zu  verteilen  sind,  sowie  auf  die  Dauer  Erhebungsweise
  und  Verwendung  der  aufzulegenden  Steuer.

c.  Art  der  Steuerausschreiben.

$  176.  Nachdem  über  dieses  alles  zwischen  der  Landesregierung  und  den
Ständen  eine  Übereinkunft  getroffen  worden,  wird  in  deren  Gemäßheit  die  verwilligte
  Auflage  durch  ein,  auf  die  gewöhnliche  Weise  und  ‚mit  Bezug  auf  die  Zustimmung
  der  Landschaft‘  zu  publizierendes  Gesetz  ausgeschrieben  und  ihre  Erhebung
verfügt.

d.  Dauer  der  Verwilligung.

$  177.  Alle  Abgaben  werden  längstens  auf  die  Dauer  einer  regelmäßigen
Finanzperiode  von  zwei  Jahren!  bewilligt,  und  können  nach  dem  Ablaufe  derselben
höchstens  noch  für  ein  Jahr,  welches  in  die  neue  Finanzperiode  einzurechnen  ist,  erhoben
  werden.

Die  für  einen  kürzeren  Zeitraum  verwilligten  Abgaben  hören  jedoch  mit  Ablauf
der  Verwilligungszeit,  und  die  für  einen  vorübergehenden  Zweck  ausgeschriebenen
Steuern  mit  der  Erreichung  desselben  auf.

Fortsetzung.

$  178.  Die  Steuerverfassung®  erlischt  jedoch  nicht  und  die  neu  bewilligten
Steuern  werden  in  der  folgenden  Finanzperiode  auf  den  Grund  der  bestehenden  Steuerverfassung
  so  lange  ausgeschrieben,  bis  über  die  Abänderung  derselben,  sowie  über  die
Einführung  eines  neuen  Steuersystems  auf  verfassungsmäßigem  Wege,  eine  anderweite
Bestimmung  getroffen  worden  ist.

Fortsetzung.

$  179.  Dieim  $  177  bestimmte  Dauer  der  Steuererhebung  kann  bei  den  indirekten
Steuern  und  bei  den  auf  den  Handel  gelegten  Abgaben  mit  Zustimmung  der  Stände
verlängert  werden,  auch  sollen  diejenigen  Abgaben  dieser  Art,  welche  nach  der  bisherigen
  Verfassung  von  der  Landesregierung  ohne  Mitwirkung  der  Stände  bestimmt
wurden  und  deren  unveränderliche  Beibehaltung  von  seiten  der  Landesregierung  durch
die  bestehenden  Handelsverträge  zugesichert  ist,  für  die  Dauer  dieser  Verträge  fortbestehen.


ı  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  26.  März  1888  Nr.  12,  betr.  die  Abänderung
verschiedener  Bestimmungen  der  N.  L.-O.  vom  18.  Oktober  1832  und  der  dieselbe  ergänzenden
Gesetze  usw.

3  Das  ist:  Steuergesetzgebung  (siehe  Rhamm  a.  a.O.  S.  261  Anm.  I  zu  $  178).
        <pb n="181" />
        I.  Europa.  175  10.  Braunschweig.

e.  Ausnahmen  von  dem  ständischen  Bewilligungsrechte.

$  180.  Ausnahmsweise  müssen  ohne  Bewilligung  der  Stände  diejenigen  außerordentlichen
  allgemeinen  Lasten  und  Leistungen  von  dem  Lande  aufgebracht  und
getragen  werden,  welche  erforderlich  sind.

1.  außerordentlicherweise  zur  Abwendung  einer  plötzlichen  allgemeinen
Landesgefahr,

2.  zur  Erfüllung  der  Bundesverpflichtungen!,
wobei  jedoch  dem  ständischen  Ausschusse  die  Gründe  der  desfalsigen  Ausschreiben
stets  vorgelegt  werden  sollen.

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  zu  diesen  Zwecken  erforderlichen
  Mittel  ist  indes  die  verfassungsmäßige  ständische  Mitwirkung  erforderlich.

Fortsetzung  Kommunal-  und  Lokallasten.

$  181.  Ebensowenig  bedarf  es  der  ständischen  Bewilligung  und  Zustimmung
in  Hinsicht  der  Aufbringung  und  Repartition  der,  ihrer  Beschaffenheit  und  Natur  nach,
einzelnen  Gemeinden,  Städten,  Ortschaften  und  Bezirken  obliegenden  Lasten,  Ausgaben
  und  Kosten,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  und  des  Herkommens
und  in  Ermangelung  derselben  von  der  Regierung,  durch  die  betreffenden  Behörden,  zu
regulieren  sind.
12.  Steuerdirektion.

$  182.  Die  Verwaltung  der  Steuern  und  aller  dahin  gehörenden  Landesabgaben
  ist  der  Steuerdirektion  übertragen,  deren  Organisation  und  Geschäftsführung
durch  das  hierneben  erlassene  Gesetz  bestimmt  worden  ist?.
13.  Finanz-Kollegium.

$  183.  Die  obere  Leitung  des  gesamten  Finanzwesens,  die  Aufsicht  über  das
Rechnungs-  und  Kassenwesen,  sowie  die  Führung  der  allgemeinen  Finanzkontrolle
ist  dem  Finanzkollegio,  über  dessen  Organisation  und  Geschäftsverwaltung  das  hierneben
  erlassene  Gesetz?  das  Nähere  enthält,  übertragen  worden.  Die  Hauptfinanzkasse,
  in  welche  alle  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse  des  Landes  bestimmten  Einnahmen
fließen,  ist  demselben  untergeordnet  und  allein  nach  dessen  Anweisungen  zu  verfahren
verpflichtet.
14.  Staatshaushaltsetat.

$  184.  Die  Grundlage  der  dem  Finanzkollegio  übertragenen  allgemeinen
Finanzverwaltung  bildet  der  Staatshaushaltsetat,  welcher  vor  dem  Anfange  der

ı  Jetzt:  der  Reichsverpflichtungen.

2  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  den  Geschäftekreis  der  Steuerdirektion,
  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  26  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im  $  98  Z.  2
genannten  Gesetze)  mit  Abänderungen  bzw.  Ergänzungen  vom  16.  Dezember  1834  Nr.  15,  23.  November
  1836  Nr.  28,  23.  Dezember  1841  Nr.  29  und  vom  19.  März  1850  Nr.  10.

®  Zu  vergleichen  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  und  Geschäftsführung  des  Herzoglichen
Finanzkollegiums,  vom  12.  Oktober  1832  Nr.  25  (dasselbe  gehört  zu  der  zweiten  Kategorie  der  im
$  98  Z.  2  genannten  Gesetze)  mit  Abänderung  bzw.  Ergänzung  vom  16.  Dezember  1834  Nr.  15
und  vom  19.  März  1850  Nr.  10.
        <pb n="182" />
        I.  Europa.  176  10.  Braunschweig.

zweijährigen!  Finanzperiode  und  für  die  Dauer  derselben?  aus  den  Spezial-Einnahmeund
  Ausgabe-Etats  aller  einzelnen  Verwaltungszweige  zusammengestellt  wird?.
Fortsetzung.

$  185.  Den  Ständen  steht  das  Recht  zu,  gemeinschaftlich  mit  der  Landesregierung
  den  Staatshaushaltsetat  nach  den  einzelnen  Abteilungen®  festzustellen.
Die  Verwendung  und  Verteilung  der  für  jede  einzelne  Abteilung  im  ganzen  bewilligten
Summen  bleibt  jedoch  der  Bestimmung  der  Landesregierung  überlassen®,  und  es
kann,  wenn  die  Verwendung  nur  für  diese  Abteilung  und  ohne  Überschreitung  der
feststehenden  Spezialetats  stattfindet,  gegen  eine  von  den  einzelnen  Positionen  derselben
  eingetretene  Abweichung  an  sich  eine  Erinnerung  von  seiten  der  Stände  nicht
gemacht,  wohl  aber  eine  Nachweisung  der  Zweckmäßigkeit  dieser  Abweichung  verlangt
werden.
15.  Leihhaus-Anstalt.

$  186.  Die  unter  Landesfürstlicher  Oberaufsicht  als  ein  selbständiges  Institut
bisher  bestandene  Leihhaus-Anstalt  wird  nebst  deren  Forderungen  und  Schulden
vom  Staate  übernommen  und  unter  dessen  Gewähr  fortbestehen;  dieselbe  soll  zu  dem
Ende  dem  Finanzkollegio  unmittelbar  untergeordnet  werden  und  neben  deren
ursprünglichem  Zwecke,  welcher  auch  ferner  in  Gemäßheit  der  Leihhaus-Ordnung  zu
erfüllen  ist,  eine  Hilfs-Kreditanstalt  für  den  Staat  bilden  und  in  ihren  Operationen  nach
Anweisung  des  Finanzkollegii  verfahren®.

Der  von  den  Operationen  der  Anstalt  zu  erwartende  Gewinn  soll  zu  den  Staatseinkünften
  gezogen  werden.
16.  Staatsanleihen.

$  187.  Staatsanleihen  können  nicht  ohne  Einwilligung  der  Stände!  kontrahiert
werden.  Über  den  Betrag,  die  Bedingungen  und  die  Rückzahlung  ist  mit  den  Ständen
eine  Vereinbarung  zu  treffen.

I  Die  obige  Fassung  (,„zweijährig‘‘)  berulit  auf  dem  mehrerwähnten  Gesetze  vom  26.  März
1888  Nr.  12.

8  Siehe  jedoch  das  zu  einem  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  erklärte  Gesetz,  betr.
die  Übertragbarkeit  der  zu  Bauten  durch  die  Etats  zur  Verfügung  gestellten  Beträge,  vom  1.  Juli
1904  Nr.  44,  in  dessen  Art.  I  bestimmt  ist,  daß  die  in  die  ordentlichen  Bauetats  zu  bestimmten
Bauten  eingestellten  Beträge,  wenn  und  soweit  sie  nicht  zur  Verwendung  gekommen  sind,  in  die
auf  die  Finanzperiode  der  Bewilligung  folgenden  beiden  Finanzperioden  übertragen,  aber  nur
zu  den  bestimmten  Bauten,  für  welche  sie  in  die  Etats  eingostellt  worden,  verwandt  werden  können.
Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  S.  399  ff.

®  Wegen  der  Einrichtung  des  Staatsliaushaltsetats  vgl.  Anlage  E  des  Finanznebenvertrages
vom  12.  Oktober  1832  (Anlage  V  des  Landtagsabschiedes  vom  25.  Mai  1835  Nr.  42).  Wegen  der
späteren  Umgestaltungen  siehe  Rhamm  a.  a.  0.  S.  265  Anm.  3  zu  $  184  und  8.  348  ff.

*  „Abteilungen“  und  „Spezial-Einnahme-  und  Ausgabeetats  aller  einzelnen  Verwaltungszweige‘‘
  ($  184  N.  L.-O.)  sind  begrifflich  dasselbe  (siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  267  Anm.  1  zu  $  185).

8  Siehe  jedoch  das  in  Anm.  3  zu  $  184  erwähnte  Gesetz.

®  Siehe  wegen  des  einen  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  bildenden  Leihhaus-Gesetzes
oben  Anm.  2b  zu  $  98  Ziffer  1.  In  Verbindung  mit  der  Leihhausenstalt  ist  eine  Sparkasse  errichtet,
  vgl.  darüber  Gesetz  vom  10.  Juni  1892  Nr.  27  (mit  Verordnung  vom  16.  April  1893  Nr.  17)
mit  Abänderung  vom  4.  April  1898  Nr.  17.

ı  Siehe  jedoch  unten  $  190  2.2  N.  L.-O.
        <pb n="183" />
        I.  Europa.  177  10.  Braunschweig.

Das  Landesschuldenwesen  wird  gleichfalls  nach  gemeinsamen  Beschlüssen
reguliert!.
17.  Beaufsichtigung  des  Finanzwesens.

$  188.  Den  Ständen  steht  das  Recht  der  Aufsicht  über  das  Finanzwesen  zu,
und  es  werden  ihnen  daher  die  Staatshaushalts-Rechnungen  der  abgelaufenen  Finanzperioden
  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt  werden?.

18.  Befugnisse  des  ständischen  Ausschusses  im  Finanzwesen
  a  Regelmäßige.

$  189.  Dem  Ausschusse  ist  die  Ausübung  der  ständischen  Mitaufsicht  über  die
Finanzverwaltung  in  dem  Maße  übertragen,  daß  ihm  die  Voranschläge  des  Staatshaushaltsetats
  des  zweiten?  Jahres  jeder  Finanzperiode  zur  Beratung,  sowie  die
Rechnungen  der  einzelnen  abgelaufenen  Finanzjahre  zur  Einsicht  von  der  Landesregierung
  mitgeteilt.  werden‘.

Auch  kann  derselbe,  falls  besondere  Umstände  die  Veräußerung  eines  Staatsgutes®
  nötig  oder  ratsam  machen,  die  ständische  Zustimmung  erteilen,  wenn  das  zu
Veräußernde  einen  Wert  von  10  000  Talern  nicht  übersteigt.  Es  ist  jedoch  zugleich  über
die  Verwendung  des  eingehenden  Preises  eine  Übereinkunft  zu  treffen‘.

b.  Außerordentliche.

|  $  190.  Wenn  außerordentliche  Ereignisse  die  zeitige  Versammlung  des  Landtags
  untunlich  machen,  oder  wenn  Gefahr  mit  dem  Verzuge  verbunden  ist  und  die
ordentlichen  Bewilligungen  und  Geldmittel  zur  Erreichung  des  Staatszwecks  und  zur
Erhaltung  des  Staatswohles  unzureichend  sind,  können  mit  Bewilligung  des  ständischen
Ausschusses

1.  die  Steuern  erhöht  und  neue  Steuern  auferlegt  werden,  jedoch  nicht  länger
als  auf  6  Monate,  und

2.  Staatsanleihen  bis  zu  dem  Betrage  von  100  000  Talern  geschlossen  werden.

Alle  infolge  einer  solchen  Übereinkunft  von  der  Landesregierung  getroffenen
Maßregeln  und  deren  Gründe  sind  indes  sobald  als  tunlich  der  Ständeversammlung
von  der  Landesregierung  vorzulegen.

I  Siehe  über  das  Landesschuldenwesen  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a.  O.  8.  276,  277  Anm.  3
zu  $  187.

2  Zu  vergleichen  $  36  des  schon  erwähnten  Organisationsgesetzes  über  das  Finanzkollegium
vom  12.  Oktober  1832  Nr.  25.

®  Die  obige  Fassung  beruht  auf  dem  mehrgenannten  Gesetze  vom  26.  März  1888  Nr.  12.

©  Siehe  wegen  der  sonstigen  Mitaufsichtsrechte  des  Ausschusses  Rhamm  a.  a.  0.  8.  280
Anm.  3  zu  $  189.

5  Daß  „Stastsgut‘'  im  engeren  Sinne  (also  abgesehen  von  Kammer-  und  Klostergut)
ebenso  wie  Bestandteile  dieser  letzteren  beiden  Vermögensmassen  (siehe  $  164  und  $  224  N.  L.-O.)
an  und  für  sich  nur  mit  Zustimmung  der  Ständeversammlung  veräußert  werden  dürfe,  ist  in  dem
Landesgrundgesetz  nirgends  besonders  gesagt.  Es  wird  solches  aber  in  der  Praxis  angenommen.
Siche  das  Nähere  bei  Rhamm  a.a.0O.  S.  280  ff.  Anm.  4  zu  $  189.

°  Wegen  der  Folgerung  aus  diesem  Schlußsatz  hinsichtlich  des  Fehlens  der  Zuständigkeit
des  Ausschusses  bei  unentgeltlicher  Veräußerung  von  Stastegut  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  8.  282,  283
Anm.  6  zu  $  189.

23
        <pb n="184" />
        I.  Europa.  178  10.  Braunschweig.

Steuerverwilligungen  dieser  Art  hören  in  dem  Augenblicke  auf,  Kraft  zu  haben,
wo  die  Ständeversammlung  ihnen  ihre  Zustimmung  versagt.  Staatsanleihen  dieser
Art  sind  gültig,  jedoch  kann,  wenn  eine  Bewilligung  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage
erfolgt  ist,  ein  neues  Anlcehen,  bevor  die  Ständeversammlung  zusammenberufen
worden,  nicht  gemacht  werden.

Darüber:  ob  die  Versammlung  der  Stände  untunlich  oder  ob  Gefahr  im  Verzuge
sei?  —  entscheidet  die  Landesregierung,  jedoch  unter  Verantwortlichkeit  sämtlicher
stimmführender  Mitglieder  des  Staatsministeriums,  von  welchem  allen  daher  die  zu
erlassenden  Verfügungen  zu  kontrasignieren  sind.

Siebentes  Kapitel.  Von  der  Rechtspflege.

1.  Gerichtsbarkeit.

$  191.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Landesfürsten  aus.  Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
  bleibt  aufgehoben!.

2.  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung.

$  192.  Die  bürgerliche  und  Strafrechtspflege  soll,  mit  Ausnahme  der  durch  das
Gesetz  den  Einzelrichtern  überwiesenen  Gegenstände,  ferner  der  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  wie  bisher,  getrennt  von  der  Landes-Verwaltung®?,  durch
kollegialisch  gebildete  Gerichte,  in  gesetzlicher  Instanzenordnung,  ausgeübt  werden.

Jeder  richterlichen  Entscheidung  sind  die  Gründe  derselben  beizufügen?.

3.  Unabhängigkeit  der  Gerichte“,

&amp;amp;  193.  Die  Gerichte  sind  in  ihrer  Amtsführung  der  landesfürstlichen  Oberaufsicht®
  unterworfen,  jedoch  bei  der  Beurteilung  von  Rechtssachen,  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Kompetenz,  unabhängig.  Sie  entscheiden  daher  in  allen  Instanzen
mit  voller  Freiheit  der  Meinungen  und  werden  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  nötigenfalls
  durch  den  Beistand  der  Zivil-  und  Militärbehörden  geschützt.  Die  Strafurteile  der
Gerichtshöfe  bedürfen  keiner  Bestätigung  des  Landesfürsten,  doch  soll  die  Vollziehung
der  durch  das  Gesetz  bezeichneten  schweren  peinlichen  Strafen  nur  nach  landesfürstlicher
  Genehmigung  erfolgen*®.

4  Mitwirkung  der  Polizeigewalt.

$  194.  Die  Polizeigewalt,  selbständig  in  ihrem  Wirkungskreise,  leistet  zugleich
der  richterlichen  Beistand  bei  der  Sicherung  der  Rechte  der  Landeseinwohner  und  der

!  Zu  vergleichen  jetzt  $  15  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877.

?  Zu  vergleichen  jetzt  $  313  Z.  4  der  Zivilprozeßordnung,  $  34  in  Verbindung  mit  $  266  der
Strafprozeßordnung.

*  Zu  vergleichen  jetzt  $  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

5  Zu  vergleichen  jetzt  die  $$  76—84  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

®  Schon  beseitigt  durch  $  184  Abs.  2  der  Braunschweigischen  Strafprozeßordnung  vom
22.  August  1849  Nr.  36.  Zu  vergleichen  jetzt  die  $$  481  ff.  der  Reichsstrafprozeßordnung.
        <pb n="185" />
        I.  Europa.  179  10.  Braunschweig.

Vollziehung  der  Rechtssprüche.  Bei  Vergehungen  verfolgt  auch  sie  den  Täter  und  wirkt
mit  zur  Ermittelung  des  Tatbestandes!.  Sie  richtet  nie  über  die  Tat?.

5.  Verwaltungshandlungen.

$  195.  Die  Verfügungen  aller  nicht  gerichtlichen,  d.  h.  der  Verwaltungsbehörden
  und  Beamten  innerhalb  des  denselben  angewiesenen,  von  der  Rechtspflege
getrennten  Wirkungskreises,  gehören  nicht  zur  Kompetenz  der  Gerichte  und  können
in  ihrer  Ausführung  von  denselben  nicht  gehemmt  werden?.

6.  Kompetenzkonflikte.

$  196.  Die  Beurteilung,  ob  eine  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  geeignet,
gebührt  zunächst  dem  Richter.  Erklärt  das  Gericht  sich  kompetent,  während  eine
Verwaltungsbehörde  dessen  Zuständigkeit  in  Zweifel  zieht,  so  darf  letztere  durch  eine
dem  Gerichte  zu  eröffnenden,  die  Gründe  anführenden  Einspruch  die  weitere  gerichtliche
  Verhandlung  hemmen.

Das  Nähere  über  das  in  solchen  Fällen  eintretende  Verfahren  soll  durch  ein
Gesetz  bestimmt  werden*®,

7.  Entschädigungsklage  gegen  den  Staat®.

$  197.  Die  Frage,  welche  Entschädigung  vom  Staate  demjenigen  gebühre,
welcher  durch  Handlungen  der  Regierungs-  und  Verwaltungsbehörden  in  seinen  wohlerworbenen
  Rechten  verletzt  ist,  fällt  ohne  Zulassung  eines  Kompetenzkonflikts
lediglich  der  Entscheidung  der  Gerichte  anheim.

Die  verfassungsmäßige  Erlassung  gesetzlicher  Vorschriften  kann  zu  keiner
anderen,  als  der  im  Gesetze  bestimmten  Entschädigung  berechtigen.

I  Zu  vergleichen  jetzt  $  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  die  $$  159,  161,  187  der
Strafprozeßordnung.

?  Siehe  jedoch  wegen  polizeilicher  Strafverfügungen  jetzt  $  453  der  Strafprozeßordnung
in  Verbindung  mit  $12  ff.  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausführung  der  deutschen  Prozeßordnungen,  vom
1.  April  1879  Nr.  12.

®  Die  Rechtsprechung  hat  jedoch  stets  ein  gerichtliches  Nachprüfungsrecht  der  Rechtmäßigkeit
  der  Verwaltungshandlungen  für  sich  in  Anspruch  genommen.  Siehe  das  Nähere  bei
Rhamm  a.e.0O.  S.  287,  288  Anm.  i  zu  $  195.

*  Zu  vergleichen  jetzt  das  Gesetz,  betr.  die  Bildung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung
von  Kompetenzstreitigkeiten  und  das  Verfahren  vor  demselben,  vom  1.  April  1879  Nr.  16;  zu
vergleichen  ferner  hinsichtlich  der  Verwaltungsstreitsachen  $  15  des  Gesetzes,  betr.  die  Verwaltungsrechtspflege,
  vom  5.  März  1895  Nr.  26.

8  Der  $  197  regelt  nur  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  Ansprüche  aus  Verletzungen  durch
Handlungen  der  Regierungs-  und  Verwaltungsbehörden.  Die  Haftung  des  Staates  und  analog
die  der  Gemeinden  ist  im  Herzogtum  nur  für  einige  wenige  Fälle  gesetzlich  eingeführt.  Siehe  das
Nähere  in  den  Materialien  zu  den  Braunschweigischen  Ausführungsgesetzen  zum  BGB.,  amtliche
Ausgabe,  8.  26  ff.,  insbesondere  S.  28;  siehe  ferner  über  die  Auslegung  des  $  197  Rhamm  a.  a.  O.

8.  289,  290  Anm.  1—5  zu  $  197.
23°
        <pb n="186" />
        I.  Europa.  180  10.  Braunschweig.

8.  Rechtssachen  des  Fiskusl.

$  198.  Der  Fiskus,  als  der  Vertreter  aller  das  Vermögen  und  die  Einkünfte  des
Staats  betreffenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  ist  in  streitigen  Rechtssachen  den
ordentlichen  Gerichten  unterworfen?.  Die  Vollzichung  des  gerichtlichen  Erkenntnisses
wird  gegen  die  in  demselben  bezeichnete  Behörde  und  Kasse  verfügt.

9.  Beschränkung  der  Privilegien  des  Fiskus.

$  199.  Die  bisherigen  Vorrechte  des  Fiskus  in  Beziehung  auf  gerichtliche  Verfolgung
  seiner  Ansprüche  Privatpersonen  gegenüber  werden  hierdurch  aufgehoben?.

Ein  Vorzugs-  oder  stillschweigendes  Pfandrecht  behält  derselbe  nur  wegen
öffentlicher  Abgabent.
10.  Gleichheit  vor  dem  Richter‘.

$  200.  Alle  Landeseinwohner  sind  vor  dem  Richter  gleich.  Der  privilegierte
Gerichtsstand  ist  und  bleibt  abgeschafft®,
1l.  Rechtsschutz.

$  201.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter,  es  sei  in  bürgerlichen  oder
strafrechtlichen  Fällen,  entzogen’,  noch  sonst  an  der  Betretung  und  Verfolgung  des
Rechtsweges  vor  den  Gerichten  gehindert  werden.  Die  Justizkollegien  dürfen  jedoch
zu  Verhandlungen  und  Untersuchungen,  welche  dem  Urteilsspruche  vorhergehen,
einzelnen  Gerichtsmitgliedern  oder  einem  ihnen  untergeordneten  Gericht  Aufträge
erteilen;  auch  kann  die  Landesregierung  in  außerordentlichen  und  dringenden  Fällen,
wenn  die  Zahl  der  gewöhnlichen  Mitglieder  des  zuständigen  Gerichtes  nicht  ausreicht,
dieses  durch  Mitglieder  anderer  Gerichte  verstärken®,.

12.  Gesetzliche  Verfolgung.

$  202.  Jeder  Verhaftete  muß  binnen  24  Stunden  nach  seiner  Verhaftung  verhört,
  von  deren  gesetzlicher  Ursache  in  Kenntnis  gesetzt  und  im  Falle  der  Fortdauer
dieser  Ursache  ohne  Verzug  seinem  zuständigen  Richter  überliefert  werden.

Dieser  wird  dem  Antrage  des  Verhafteten  auf  Entlassung  gegen  genügende
Kaution  stattgeben,  dafern  nicht  dringende  Anzeichen  eines  schweren  peinlichen
Verbrechens  wider  ihn  vorliegen?.

1  Wegen  der  den  Fiskus  in  Prozessen  vertretenden  Behörden  siehe  Rhamm  a.  a.  O.  S.  291
Anm.  2  zu  $  198,  ferner  auch  —  insbesondere  wegen  des  sogenannten  Delegationsrechtes  des
Staatsministeriums  hinsichtlich  der  Vertretung  des  Fiskus  —  Zeitschrift  für  Rechtspflege  im
Herzogtum  Braunschweig  Bd.  55,  S.  33  ff.;  vgl.  ferner  oben  Anm.  5  zu  $  158.

3  Zu  vergleichen  jetzt  $  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung  vom  30.  Januar
1877.

3  Zu  vergleichen  die  $$  45,  928,  1936  BGB.  und  die  $$  9,  14,  112  des  Ausführungsgesetzes
zum  BGB.  vom  12.  Juni  1899  Nr.  36.

*  Zu  vergleichen  $  38  Abs.  5  des  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.  vom  12.  Juni  1899  Nr.  36.

&amp;amp;  Zu  vergleichen  jetzt  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

®  Wegen  des  Landesherrn  siehe  oben  Anm.  1  zum  $3  N.L.-O.

°  Zu  vergleichen  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

°  Zu  vergleichen  $  2  ff.  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

®  Zu  vergleichen  jetzt  Abschnitt  IX  der  Strafprozeßordnung  ($  112  ff.).
        <pb n="187" />
        I.  Europa.  181  10.  Braunschweig.

13.  Rechte  der  Angeschuldigten.

$  203.  Keinem  Angeschuldigten  darf  das  Recht  der  Beschwerdeführung
während  der  Untersuchung,  das  Recht  der  Verteidigung  oder  der  verlangte  Richterspruch
  versagt  werden!.

14.  Schutz  gegen  Verlängerung  der  Haft.

$  204.  Die  Gerichts-  und  Polizeibehörden  des  Landes,  welchen  der  verfassungsmäßige
  Schutz  der  bürgerlichen  Freiheit  zunächst  anvertraut  ist,  sind  in  den  Untersuchungen
  gegen  verhaftete  Angeschuldigte  dafür  verantwortlich,  daß  deren  Haft
nicht  länger  dauere,  als  die  Erforschung  der  Verbrechen  und  die  zu  sichernde  Anwendung
  der  Strafe  erfordert.  Besonders  wird  den  Obergerichten  die  Pflicht  auferlegt,
über  die  Befolgung  dieser  Vorschrift  strenge  zu  wachen  und  Übertretungen  derselben
zu  ahnden?.

15.  Vergehen  im  Auslande.,

$  205.  Landeseinwohner,  welche  im  Auslande  strafbare  Handlungen  begangen
  haben,  können  im  hiesigen  Staatsgebiete  nicht  anders  zur  Untersuchung
und  Strafe  gezogen  werden,  als  insofern  jene  Handlungen  nach  gemeinem  deutschen
Kriminalrechte  mit  Strafen  bedroht  sind.

Gegen  Fremde,  welche  im  Auslande  Vergehen  begangen  haben,  können  die
hiesigen  Gerichte  nur  verfahren,  wenn  ein  Verbrechen  gegen  den  hiesigen  Staat  oder
gegen  Landeseinwohner  begangen  ist,  oder  zufolge  einer  von  der  Landesregierung
erhaltenen  Ermächtigung?.

16.  Auslieferung  der  Verbrecher.

&amp;amp;  206.  Die  Auslieferung  von  Landeseinwohnern  an  fremde  Regierungen  findet

nicht  statt.

Die  Auslieferung  von  Fremden  an  auswärtige  Regierungen  darf  nicht  ohne  Genehmigung
  der  Landesregierung  geschehen.

Diese  wird  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Auslieferung  von  einer  Regierung
der  Staaten  des  Deutschen  Bundes  verlangt  wird,  gegen  den  Auszuliefernden  von  der
zuständigen  Behörde  ein  Verhaftsbefehl  erlassen,  und  derselbe  entweder  Untertan  des
requirierenden  Staats  oder  eines  in  dessen  Gebiete  begangenen,  nach  gemeinem  deutschen
Kriminalrechte  mit  Strafe  bedrohten  Vergehens  beschuldigt  ist,  und  endlich,  wenn  die
requirierende  Regierung  gleiche  Grundsätze  gegen  den  hiesigen  Staat  befolgt.  "

Alle  diese  Bestimmungen  gelten  jedoch  nur  unbeschadet  der  Vollziehung  der
über  die  Auslieferung  der  Verbrecher  bereits  bestehenden  oder  künftig,  und  zwar  inı

  Zu  vergleichen  jetzt  insbesondere  $  114  Abs.  3,  137  ff.,  846  ff.  der  Strafprozeßordnung.
?  Zu  vergleichen  jetzt  $  123  der  Strafprozeßordnung.
®  Zu  vergleichen  die  $$  4—8  des  Reichsstrafgesetzbuches.
        <pb n="188" />
        I.  Europa.  182  10.  Braunschweig.

sofern  sie  die  Rechte  der  Landeseinwohner  betreffen,  mit  Zustimmung  der  Stände
abzuschließenden  Staatsverträge!.

17.  Konfiskation.

$  207.  Die  Konfiskation  kann  nur  auf  Gegenstände  oder  Werkzeuge  einer  Vergehung
  angewendet  werden?.  Eine  allgemeine  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem
Falle  ein.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beschlagnahme  des  Vermögens
der  Deserteure  und  ausgetretenen  Militärpflichtigen  sind  hierdurch  nicht  aufgehoben?.

18.  Begnadigungsrech  t%.

$  208.  Der  Landesfürst  kann  in  strafrechtlichen  Sachen  begnadigen?,  die
Strafe  mildern  oder  erlassen,  aber  in  keinem  Falle  schärfen,  und  eine  angefangene
Untersuchung  nur,  nachdem  das  Oberappellationsgericht®  sich  gutachtlich  darüber
geäußert  hat,  niederschlagen’.

19.  Moratorien.

$  209.  Moratorien  werden  von  der  Landesregierung  nie  erteilt®,  die  Gerichte
dürfen  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  darauf  erkennen.

20.  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Streitsachen.

$  210.  In  bürgerlichen  Streitsachen  wird  den  Gerichten  auswärtiger  Staaten
jede  gesetzliche  Rechtshilfe  geleistet,  so  lange  dieselbe  nicht  in  jenen  Staaten  den
hiesigen  Gerichten  verweigert  wird.  Insbesondere  sind  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse
  ausländischer  Gerichte,  wenn  die  Zuständigkeit  der  letzteren  in  dem  einzelnen
Falle  außer  Zweifel  ist,  unter  obiger  Voraussetzung  von  den  einheimischen  Gerichten
zu  vollstrecken?.

!  Zu  vergleichen  jetzt  $  9  des  Reichsstrafgesetzbuches,  $  131,  187  der  Strafprozeßordnung  und
$  161  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Hinsichtlich  der  von  Ausländern  im  Auslande  begangenen
Verbrechen  ist  der  obige  Absatz  2  in  Kraft  geblieben.  (Siehe  Rhamm  a.  a.O.  $S.  295  Anm.  lo
zu  $  206.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  namentlich  die  $$  40—42  des  Strafgesetzbuches.

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  140  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  und  die  $$  360—362  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898.

*  Siehe  jedoch  oben  $  111  N.  L.-O.

&amp;amp;  Wegen  der  Todesurteile  vgl.  jetzt  $  485  der  Strafprozeßordnung.

°  Zu  vergleichen  jetzt  $  43  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  vom  1.  April  1879  Nr.  11.

?  Desgleichen  auch  in  Disziplinarsachen.  (Verfügung  des  Staatsministeriums,  Abt.  der
Justiz,  vom  14.  April  1893  Nr.  4671,  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  im  Herzogtum
Braunschweig,  Bd.  41,  S.  1  ff.)

®  Zu  vergleichen  jetzt  $  14  Abs.  2  Z.  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung
vom  30.  Januar  1877  und  $  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877.

®  Hinsichtlich  der  Rechtshilfe  deutscher  Gerichte  zu  vergleichen  jetzt  die  $  1571f.  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  bzw.  (siehe  $  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz
  und  $  14  des  letzteren)  die  Vorschriften  des  Bundesgesetzes,  betr.  die  Gewährung  der
Rechtshilfe,  vom  21.  Juni  1869.  —  Hinsichtlich  der  Vollstreckung  von  Urteilen  ausländischer
Gerichte  zu  vergleichen  $  722  der  Zivilprozeßordnung.
        <pb n="189" />
        I.  Europa.  183  10.  Braunschweig.

Achtes  Kapitel.  Von  den  christlichen  Kirchen,  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
und  milden  Stiftungen,  von  dem  Kloster-  und  Studienfonds.

1.  Rechtsgleichheit  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen.


$  211.  Allen  im  Herzogtum  anerkannten  oder  durch  ein  Gesetz  aufgenommenen
christlichen  Kirchen  wird  freie  öffentliche  Religionsübung  zugesichert;  sie  genießen
gleichen  Schutz  des  Staates  und  ihre  Angehörigen  gleiche  bürgerliche  Rechte!.

2.  Oberaufsicht  des  Staates.

$  212.  Alle  Kirchen  stehen  unter  der  auf  der  höchsten  Staatsgewalt  beruhenden
Oberaufsicht  der  Landesregierung.  Die  Anordnung  der  rein  geistlichen  Angelegenheiten
bleibt,  unter  dieser  Oberaufsicht,  der  in  der  Verfassung  jeder  dieser  Kirchen  begründeten
  Kirchengewalt  überlassen.  Im  Zweifel  entscheidet  darüber:  ob  eine  Angelegenheit
  rein  geistlich  sei?  —  die  Landesregierung?.

3.  Kirchengewaltinderevangelisch-lutherischen  Kirche.

$  213.  In  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  steht  die  Kirchengewalt  dem
Landesfürsten  zu,  welcher  sie  unter  Mitwirkung  und  Beirat  des  mit  evangelischen
Geistlichen  und  Laien  besetzten  Konsistoriums  ausübt?.

Die  Ausübung  der  in  bezug  auf  das  Kirchenwesen  den  einzelnen  evangelischen
Gemeinden  zustehenden  Rechte  soll  einem  die  Kirchegemeinde  vertretenden  Vorstande
übertragen  werden,  über  dessen  Zusammensetzung  und  Wirkungskreis  ein  Gesetz  das
Nähere  bestimmen  wird®.

!  Zu  vergleichen  oben  $  29  N.  L.-O.  und  die  in  der  Anmerkung  zu  demselben  aufgeführten
Gesetze.

%  Zu  vergleichen  das  zur  Ausführung  des  $  212  N.  L.-O.  und  des  $  20  des  Gesetzes  vom
31.  Mai  1871  Nr.  34,  betr.  die  Errichtung  einer  Landessynode  und  eines  Synodalausschusses  für
die  evangelisch-lutherische  Kirche  des  Landes,  erlassene  Gesetz,  betr.  den  Erlaß  der  Kirchengesetze
und  Kirchenverordnungen  für  die  evangelisch-lutherische  Landeskirche,  vom  27.  März  1882  Nr.  16
(berichtigt  durch  Nr.  17  daselbst  8.  57);  siehe  ferner  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  Erlaß  von
Kirchengesetzen,  die  zugleich  in  die  staatliche  Machtephäre  hinübergreifen,  Rhamm  e.a.O.
S.  300,  301  Anm.  2  zu  $  312.

®  Zu  vergleichen  das  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  erwähnte  Gesetz  über  die  Errichtung
  einer  Landessynode,  ferner  hinsichtlich  des  Geschäftskreises  des  Konstistoriums:  die
Verordnung  vom  14.  April  1814  Nr.  19,  betr.  die  Verwaltung  der  kirchlichen  und  Schulangelegenheiten,
  $  8  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  einer  Oberschulkommission  und  über  die  staatliche
Beaufsichtigung  der  Unterrichtsanstalten  vom  8.  April  1876  Nr.  37  und  die  $$  20  ff.  des  Gesetzes
über  die  Gemeindeschulen  vom  27.  Oktober  1898  Nr.  54.  Soweit  dem  Konsistorium  hiernach
andere  als  kirchliche  Angelegenheiten  unterstehen,  ist  es  staatliche  Behörde  unter  dem  Ministerium,
wie  seine  Mitglieder  auch  Staatsbeamte  im  Sinne  der  $$  1  und  5  des  Zivilstaatsdienstgesetzes  sind.

*  Zu  vergleichen  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen  in  den  evangelischlutherischen
  Kirchengemeinden  vom  30.  November  1851  Nr.  52  mit  zahlreichen  Abänderungen
und  Ergänzungen.  Augenblicklich  liegt  der  Landessynode  eine  neue  Kirchengemeindeordnung
zur  Annahme  vor.
        <pb n="190" />
        I.  Europa.  184  10.  Braunschweig.

Fortsetzung.

$  214.  Sollte  der  Landesfürst  sich  zu  einer  anderen  als  der  evangelisch-lutherischen
  Religion  bekennen,  so  wird  die  alsdann  eintretende  Beschränkung  in  der  persönlichen
  Ausübung  der  Kirchengewalt  ohne  Aufschub  mit  Zustimmung  der  Landstände
festgestellt  werden!.
4.  Kirchengewalt  in  den  anderen  christlichen  Kirchen.

$  215.  Die  Landesregierung  wird  darüber  halten,  daB  diejenigen,  welchen  nach
der  Verfassung  der  anderen  christlichen  Kirchen  die  Kirchengewalt  zusteht,  solche
weder  mißbrauchen  noch  überschreiten.

Allgemeine  Anordnungen,  welche  vermöge  der  Kirchengewalt  getroffen,  und  Verfügungen,
  welche  von  auswärtigen  geistlichen  Obern  erlassen  sind,  dürfen,  welcher
Art  sie  auch  sein  mögen,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Landesregierung  weder
bekannt  gemacht,  noch  vollzogen  werden?.

6.  Sicherung  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und
Stiftungen’.

$  216.  Allen  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  kirchliche  Zwecke,  für
den  Unterrricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  wird  der  volle  Besitz  und  Genuß
ihres  Vermögens  und  Einkommens  zugesichert®.  Dasselbe  steht  unter  der  besonderen
Obhut  des  Staats’,  und  darf  nicht  zum  Staatsvermögen  gezogen  werden.

Fortsetzung.

$  217.  Das  Vermögen®  der  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen  darf  nie  seiner
ursprünglichen  Bestimmung  entzogen  werden;  soll  dasselbe  zu  einem  andern  als  dem
bestimmten,  bei  der  Stiftungsurkunde  ausgedrückten  Zwecke  verwendet  werden,  so
muß  dieser  ein  ähnlicher  sein,  und  die  Verwendung  kann  nur  wit  Zustimmung  der
beteiligten  Privatpersonen  und  Gemeinden,  und  sofern  Anstalten,  welche  das  ganze
Land  angehen,  in  Betracht  kommen,  mit  Zustimmung  der  Landstände  geschehen’.

I  Siehe  über  das  Bekenntnis  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  die  Nachweise  bei
Rhamm  a.  a.O.  S.  303  Anm.  1  zu  $  214.  —  Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Kirchengewalt  durch
den  Regentschaftsrat  im  Falle,  daß  Mitglieder  desselben  der  Landeskirche  nicht  angehören,  vgl.
&amp;amp;  4  letzter  Absatz  des  Regentschaftsgesetzes  vom  16.  Februar  1879  Nr.  3.

2  Zu  vergleichen  $  15  des  Gesetzes,  die  Ordnung  der  kirchlichen  Verhältnisse  der  Katholiken
  betr.,  vom  29.  Dezember  1902  Nr.  2  de  1903  mit  Ergänzung  vom  17.  Juni  1908  Nr.  42,  ferner
die  Strafbestimmungen  in  $  11  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  23.  März  1899  Nr.  27.

®  Siehe  oben  $  32  N.  L.-O.

€  Siehe  wegen  einzelner  hierunter  fallender  Stiftungen  Rhamm  a.a.0O.  S.  306  Anm.  1
zu  $  216.

&amp;amp;  Ferner  unter  dem  „Schutze“  und  hinsichtlich  der  Verwaltung  eventuell  unter  der  „Aufsicht‘‘
  der  Gemeinde.  ($  209  der  Städteordnung  vom  18.  Juni  1892  Nr.  32  und  $  151  der  Landgemeindeordnung
  vom  18.  Juni  1892  Nr.  35.)

©  Auch  das  „Einkommen“  (wie  in  $  216),  siehe  Rlhamm  a.  a.  0.  S.  307  Anm.  1  zu  $  217.

”  Die  Bedeutung  dieser  Vorschrift  ist  ausführlich  erörtert  und  ihr  Inhalt  zum  Teil  zur
Anwendung  gekommen  bei  der  Umgestaltung  des  Emeritierungswesens  (Gesetz,  betr.  das  Ruheeinkommen
  der  emeritierten  Geistlichen,  vom  1.  Dezember  1882  Nr.  45  und  Kirchengesetz  darüber
vom  gleichen  Tage  Nr.  46),  bei  der  Gründung  einer  Landes-Pfarrwitwen-  (u.  Waisen-)  Versorgungs-Anstalt
  (Gesetz  vom  15.  April  1889  Nr.  22)  und  der  Refornı  des  Pfründenwesens  (Gesetz,  betr.  das
        <pb n="191" />
        I.  Europa.  185  10.  Braunschweig.

6.  Verwaltung  dieses  Vermögens.

$  218.  ‘Über  die  bei  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und
milden  Stiftungen  anzuordnende  Mitwirkung  des  Vorstandes  der  Kirchengemeinden
soll  eine  besondere  gesetzliche  Vorschrift  erfolgen!.
7.  Vondem  Kloster-  und  dem  Studienfonds?  a.  Vereinigung

dieser  Fonds.

$  219.  Der  Klosterfonds  soll  mit  dem,  von  der  vormaligen  Universität  Helmstedt
  herrührenden  Studienfonds  vereinigt  und  behufs  Vereinfachung  der  Administration
  und  tunlicher  Kostenersparung  bei  der  Herzoglichen  Kammer  zugleich  mit
dem  Kammergute  verwaltet,  auch  zu  den  Verwaltungskosten  ein  angemessener  Beitrag
geleistet  werden.
b.  Verwaltung.

$  220.  Über  die  Verwaltung  der  vereinigten  Kloster-  und  Studienfonds  soll  ein
besonderer  Etat,  in  der  bei  dem  Kammergute  angeordneten  Form,  aufgestellt  und  eine
abgesonderte  Kassen-  und  Rechnungsführung  angeordnet  werden?.
c.  Verwendung  des  Reinertrags.

$  221.  Der  Reinertrag  dieses  vereinigten  Fonds  soll,  dessen  Bestimmung  gemäß,
  für  Kirchen,  Bildungsanstalten  und  wohltätige  Zwecke  verwendet  werden‘.
Das  Geschäft  der  Verwendung  wird  dem  Finanzkollegio  übertragen  werden,  welches
dabei  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Etats  und  der  Vorschriften  des  Staateministeriums
  zu  verfahren  und  über  die  sämtlichen,  in  die  Hauptfinanzkasse  fließenden
Überschüsse  aus  der  Administration  besondere  Rechnung  zu  führen  hat‘.

Fortsetzung.

$  222.  Die  aus  dem  Kloster-  und  Studienfonds  für  das  Museum  zu  Braunechweig
  und  die  Bibliothek  zu  Wolfenbüttel  bisher  gezahlten  Ausgaben  sollen  ferner  aus

Einkommen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche,  vom  28.  Juni  1902  Nr.  27
und  Kirchengesetz  vom  gleichen  Tage  Nr.  28).  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  a,  O.  S.  307  ff.
Anm.  3  zu  $  217.

!  Zu  vergleichen  die  $$  26  und  39  des  Gesetzes,  betr.  die  Errichtung  von  Kirchenvorständen
in  den  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  vom  30.  November  1851  Nr.  52.  (Augenblicklich
  liegt  der  Landessynode  eine  neue  Kirchengemeindeordnung  zur  Annahme  vor.)  Ferner:
die  $$  10—13  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeschulen  vom  27.  Oktober  1898  Nr.  54.

?  Siehe  über  die  Geschichte  des  Kloster-  wie  des  Studienfonds  Rhamm  a.  a.  O.  S.  312,
313,  314  Anm.  1  und  2  zu  $  219,  über  die  rechtliche  Natur  (,„selbständiger,  aus  Rechten  und  Verbindlichkeiten
  zusammengesetzter  Vermögensbegriff  unter  staatlicher  Verwaltung‘‘)  daselbst
S.  314  Anm.  3  und  dortige  Zitate.

s  „Etat  der  Klosterverwaltungskasse.‘‘  Siehe  über  denselben  und  insbesondere  den
Klosterkapitalfonds  das  Nähere  bei  Rhamm  a,.a.O.  8.  314,  315  Anm.  1  zu  $  220.

*  „Etat  der  Klosterreinertragskasse.“  Wegen  der  auf  ihm  ruhenden  Lasten  siehe  Rhamm
e.8.0.  S.  315,  316  Anm.  i  zu  $  221.

®  Jetzt  weist  der  Etat  wegen  der  außerordentlichen  Inanspruchnahme  desselben  seit
langem  nur  Fehlbeträge  auf  (nach  dem  letzten  Etat  für  die  Finanzperiode  1908/10:  4  291  600  K).,
welche  aus  dem  Staatshaushalt  (Kap.  13)  gedeckt  werden.  Siehe  das  Nähere  bei  Rhamm  a.  ae.  O.
8.  316  ff.  Anm.  2  zu  $  221.

24
        <pb n="192" />
        I.  Europa.  186  10.  Braunschweig.

diesem  Fonds  gezahlt  werden,  wogegen  diese  Sammlungen,  welche  unveräußerlich
sind,  der  Beförderung  der  Wissenschaft  und  Kunst  gewidmet  bleiben!.
d.  Mitwirkung  der  Stände.

$  223.  Die  Etats  sowohl  über  die  Verwaltung  des  vereinigten  Kloster-  und
Studienfonds,  als  auch  über  die  Verwendung  des  Reinertrags  werden  von  der  Landesregierung
  gemeinschaftlich  mit  den  Ständen  festgetellt.  Auch  steht  den  Ständen
behufs  etwa  zu  machender  Erinnerungen,  die  Einsicht  der  Rechnungen  über  die
Verwaltung  und  Verwendung  des  vereinigten  Fonds  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  zu.
e.  Veräußerungen.

$  224.  Die  Güter  und  Gerechtsame  des  vereinigten  Fonds  können  weder  im
ganzen  noch  in  einzelnen  Teilen  ohne  ständische  Einwilligung  veräußert  werden,  und
es  kommen  dabei  dieselben  Bestimmungen  und  Modifikationen  zur  Anwendung,  welche
im  $  164  und  165  bei  dem  Kammergute  vorgeschrieben  sind?.
f.  Vorbehalt.

$  225.  Sowohl  der  Landesregierung  als  den  Ständen  bleibt  es  vorbehalten,  die
Verwaltung  und  Verwendung  des  Kloster-  und  Studienfonds  durch  eine  besondere
Behörde,  falls  solches  für  zweckmäßig  erachtet  werden  sollte,  zu  veranlassen’.
8  Vonden  Kirchen-  und  Schuldienern.  a.Deren  Bestellung

und  Bestätigung.

$  226.  Die  Kirchen-  und  Schuldiener  aller  christlichen  Konfessionen  im  Lande,
sofern  sie  nicht  unmittelbar  von  der  Landesregierung  bestellt  werden,  bedürfen,  bevor
sie  die  Amtsgeschäfte  antreten  oder  die  Amtseinkünfte  sich  aneignen,  der  landes-I

  Wegen  der  sehr  bestrittenen  Rechtsverhältnisse  der  Wolfenbüttler  Bibliothek  und  des
Braunschweiger  Museums  (beides  außerordentlich  wertvolle  und  berühmte  Sammlungen)  siche
das  Nähere  bei  Hampe  a.  a.O.  S.  25  ff.  und  Rhamm  a.a.O.  S.  319  ff.  Anm.  3  zu  $  222.  Daß
keine  der  Anstalten  den  rechtlichen  Charakter  eines  „Staatsgutes‘'  hat,  daß  ein  solcher  insbesondere
nicht  aus  den  obigen  Verfassungsbestimmungen  hergeleitet  werden  kann,  wird  von  beiden  anerkannt.
  Hampe  erklärt  die  Bibliothek  als  zum  Gesamtfideikommiß  des  welfischen  Hauses,
das  Museum  aber  als  zum  Herzoglichen  Familiengut  gehörig,  nachdem  es  bis  zum  Tode  des  Herzogs
Wilhelm  ein  Spezial-Fideikommiß  der  mit  ihm  ausgestorbenen  Bevernschen  Linie  gewesen  sei.
Rhamm  dagegen  glaubt  annehmen  zu  können,  daß  Bibliothek  wie  Museum  Bestandteil  des
Familiengutes  der  älteren  Linie  des  Gesamthauses  gewesen  seien,  und  daß  an  diesen  Rechtsverhältnissen
  durch  den  $  222  N.  L.-O.  nichts  habe  geändert  werden  sollen.  Abweichende  Ansichten
  sind  in  früherer  Zeit  sowohl  in  der  Landesversammilung  wie  auch  (unverbindlich)  vom

Ministerium  geäußert  worden  (siehe  Rhamm  und  Hampe  a.  a.  O.).  —  Übrigens  sind  auch  bei  der
Verwaltung  dieser  beiden  Vermögensmassen  wie  bei  der  des  Kammergutes  die  Rechte  des  Herrscherhauses
  nach  dem  Tode  des  Herzogs  Wilhelm  —  soviel  bekannt  —  nicht  zu  tatsächlicher  Anerkennung

  gelangt  (siehe  oben  Anm.  2  zu  $  164  N.  L.-O.).

®  Zu  vergleichen  das  einen  Bestandteil  des  Landesgrundgesetzes  bildende  Gesetz  vom
20.  Dezember  1834  Nr.  3  de  1835,  betr.  die  ohne  besondere  ständische  Zustimmung  zulüssigen
Veränderungen  mit  dem  Grundvermögen  des  Kammerguts  und  des  vereinigten  Kloster-  und
Studienfonds.  Siehe  auch  oben  $  189  Abs.  2  N.  L.-O.

®  Siehe  oben  $  219  N.  L.-O.  Von  dem  Vorbehalt  ist  von  keiner  Seite  Gebrauch  gemacht
worden.
        <pb n="193" />
        I.  Europa.  187  10.  Braunschweig.

fürstlichen  Bestätigung;  alle  sind  vor  dem  Amtsantritte  auf  die  Beobachtung  der  Gesetze
  und  der  Landesverfassung  zu  beeidigen!.

Die  Patronate  und  Wahlrechte?,  sowie  die  gesetzlichen  Befugnisse  der  Kirchengemeinden
  wegen  der  aus  erheblichen  Gründen  zu  verweigernden  Annahme  eines  ihnen
bestimmten  Pfarrers,  bleiben  vorbehalten.

b.  Deren  Schutz.

$  227.  Den  verfassungsmäßig  ernannten  oder  bestätigten  Kirchen-  und  Schuldienern
  gewährt  der  Staat  den  zur  Erfüllung  ihrer  Berufspflichten  erforderlichen
gesetzlichen  Schutz?.

c.  Deren  vorgesetzte  Behörden.

$  228.  Inallen,  was  das  Amt  und  dessen  Verwaltung  betrifft,  stehen  die  Kirchenund
  Schuldiener  zuächst  unter  der  ihnen  vorgesetzten  verfassungsmäßigen  Behörde*;
in  allem,  was  auf  ihre  bürgerlichen  Verhältnisse  und  Handlungen  Bezug  hat,  im  gleichen
bei  Straffällen,  welche  nicht  bloß  disziplinarischer  Beschaffenheit  sind,  bleiben  Kirchenund
  Schuldiener  der  weltlichen  Obrigkeit  unterworfen.

Ein  besonderer  Gerichtsstand  für  die  Rechtesachen  der  Kirchen,  Schulen  und
Stiftungen,  und  der  Diener  derselben  findet  nicht  statt,  vielmehr  haben  darüber  —
wie  auch  in  Ehesachen  —  die  ordentlichen  Gerichte,  wie  bisher,  zu  entscheiden.

d.  Deren  Suspension,  Entlassung  und  Absetzung.

&amp;amp;  229.  Die  Suspension  der  Kirchen-  und  Schuldiener  vom  Amte  und  den  Einkünften
  desselben  kann  im  Disziplinarverfahren  nur  von  den  kirchlichen  Behörden
geschehen  und  bedarf  jedesmal  der  Bestätigung  der  Landesregierung.  Die  Entlassung
oder  Absetzung  kann  nur  durch  rechtskräftiges  Erkenntnis  des  kompetenten  Gerichtes,
und  zwar  in  Straffällen,  welche  nur  die  kirchliche  Lehre  betreffen,  auf  vorgängiges
Gutachten  der  geistlichen  Oberbehörde,  verfügt  werden®.

I  Siehe  Verordnung,  die  Normierung  der  Diensteide  betr.,  vom  20.  Dezember  1832  Nr.  36.

8  Wegen  des  Wahlrechts  der  Gemeinden  zu  vergleichen  $  25  des  in  Anm.  1  zu  $  218  erwähnten
  Kirchenvorstandsgesetzes.

®  Zu  vergleichen  $  6  Ziffer  1  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  23.  März  1899  Nr.  27  und  die
$$  166,  167  des  Reichsstrafgesetzbuches.

*  Zu  vergleichen  Kirchengesetz,  betr.  die  Oberaufsicht  über  die  Kirchendiener  und  die
Disziplinarverhältnisse  derselben,  vom  1.  Dezember  1890  Nr.  71  ($  2),  Gesetz,  betr.  die  Errichtung
einer  Ober-Schulkommission  und  die  staatliche  Beaufsichtigung  der  Unterrichtsanstalten,  vom
8.  April  1876  Nr.  37  ($5  1—8),  Gesetz,  betr.  die  Oberaufsicht  über  die  Lehrer  an  denjenigen  Schulen,
welche  nicht  Staatsanstalten  sind,  und  die  Disziplinarmaßregeln  gegen  dieselben,  vom  13.  Juni
1890  Nr.  28  (Art.  I  $  1  und  Art.  II  $  1)  mit  Abänderung  vom  21.  Juli  1906  Nr.  54,  Gesetz,  betr.
die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen,  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  82  und  Gesetz,  betr.  die
Regelung  des  Fortbildungsschulwesens,  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  84  ($  6).

s  5  229  war  schon  aufgehoben  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Entlassung  der  Staatsdiener,
städtischen  Beamten,  Kirchen-  und  Schuldiener  usw.  vom  22.  Dezember  1870  Nr.  113.  Jetzt
gelten  die  Bestimmungen  des  Zivilstastsdienstgesetzes  vom  4.  April  1889  Nr.  17  (hinsichtlich
der  Lehrer  an  staatlichen  Unterrichtsanstalten),  das  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  genannte

24°
        <pb n="194" />
        I.  Europa.  188  10.  Braunschweig.

9.  Sorge  für  den  öffentlichen  Unterricht.

$  230.  Die  Erhaltung,  Verbesserung  und  Vervollkommnung  der  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  bleibt  ein  vorzüglicher,  jederzeit  mit  allen  deshalb  zu  Gebote
stehenden  Mitteln  zu  befördernder  Gegenstand  der  Fürsorge  der  Landesregierung.

Schlußbestimmungen.

$  231.  \Venn  die  Landesregierung  und  die  Stände  eine  verschiedene  Ansicht
über  die  Auslegung  einzelner  Bestimmungen  des  Landesgrundgesetzes  haben  sollten,
so  wird  zuvörderst  das  Herzogliche  Staatmsinisterium  mit  einer  Deputation  der  Stände
zusammentreten,  um  eine  Ausgleichung  zu  versuchen.

Sollte  aber  dieser  Versuch  fruchtlos  bleiben,  so  ist  sowohl  der  Regierung  als  den
Ständen  unbenommen,  die  entstandene  Differenz  im  Wege  Rechtens  entscheiden  zu
lassen.  Diese  Entscheidung  soll  in  erster  und  letzter  Instanz  durch  ein  Kompromißgericht
  abgegeben  werden,  welches  auf  eben  die  Weise  zusammengesetzt  wird,  wie
der  gemeinschaftliche  Gerichtshof,  welcher  gebildet  wird,  wenn  auf  Bestrafung  wegen
einer  Verletzung  der  Verfassung  angetragen  ist!.

$  232.  Alle  Verordnungen,  Landtagsabschiede,  Reversalen  und  sonstige  mit
den  Ständen  getroffenen  Verabredungen  werden,  insoweit  sie  diesem  Landesgrundgesetz
entgegenstehen?,  hierdurch  aufgehoben.

Es  ist  Unser  landesfürstlicher  Wille,  daß  dieses  Landesgrundgesetz,  welches  Wir
beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wollen,  in  allen  seinen  Bestimmungen
von  jedermann,  den  es  betrifft,  und  überall  auf  das  genaueste  gehalten  werde.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckten  Herzoglichen
Staats-Kanzlei-Siegels.

Gegeben  Braunschweig,  den  12.  Oktober  1832.

Wilhelm,  Herzog.  L.  S.
Graf  von  Veltheim.  v.  Schleinitz.
Schulz.

Gesetz  vom  13.  Juni  1890  Nr.  28  mit  der  ferneren  Abänderung  vom  6.  März  1905  Nr.  13,  die
ebenfalls  in  der  vorhergehenden  Anmerkung  aufgeführten  Gesetze  vom  14.  Dezember  1908  Nr.  82
($  12)  und  (Kirchengesetz)  vom  1.  Dezember  1890  Nr.  71  mit  Abänderung  vom  6.  März  1905  Nr.  14
in  Verbindung  mit  dem  Staatsgesetz,  betr.  das  Disziplinarverfahren  gegen  Kirchendiener,  vom
15.  Juni  1890  Nr.  70,  welches  letztere  durch  Gesetz  vom  6.  März  1905  Nr.  12  abgeändert  ist.

!  Siehe  oben  $  109  N.  L.-O.  und  Anmerkung  zu  demselben.

®  Hier  ist  also  besonders  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  das  Landesgrundgesetz  das  Verfassungsgebiet
  nicht  völlig  erschöpfend  hat  regeln  wollen.  Wegen  einzelner  fortbestehender
älterer  verfassungsrechtlicher  Bestimmungen  siehe  Rhamm  a.a.O.  S.  336  Anm.  I  zu  $  232.
        <pb n="195" />
        I.  Europa.  189  11.  Bremen.

ll.  Bremen.

Von  Herrn  Senator  STADTLÄNDER  in  Bremen.

Der  bremische  Staat  hatte  bis  zum  Jahre  1848  keine  geschriebene  Verfassung.  Die
„Tafel‘‘  von  1433  und  die  „neue  Eintracht‘  von  1534  galten  zwar  als  Grundgesetze  des  Staates
und  wurden  im  Bürgereid  beschworen,  enthielten  aber  nur  einzelne  Verfassungsvorschriften,
darunter  solche  über  die  Zusammensetzung  des  „vollmächtigen‘‘  Rats;  im  übrigen  beruhte  die
Verfassung  auf  dem  Herkommen.  Das  Selbstergänzungsrecht  des  Rates  wurde  zuerst  durch
ein  Statut  von  1816  beschränkt,  welches  der  Bürgerschaft  eine  Mitwirkung  bei  der  Wahl  der
Ratmänner  einräumte.  Bei  anderen  wichtigen  Angelegenheiten  hatte  die  konventsberechtigte
Bürgerschaft,  deren  Hauptbestandteil  das  Kollegium  der  Älterleute,  die  ursprünglich  nur  die
Vorsteher  der  Kaufmannschaft  waren,  bildete,  nach  dem  Herkommen  mitzuwirken.  Auch  bestanden
  schon  lange  Zeit  für  die  wichtigeren  Verwaltungszweige,  namentlich  das  Finanz-  und
Steuerwesen,  Deputationen,  welche  aus  Ratsherren  und  Bürgern  zusammengesetzt  waren.  Das
Verlangen  der  Bürgerschaft  nach  einer  geschriebenen  Verfassung  führte  nach  der  französischen
Herrschaft  und  abermals  nach  der  französischen  Julirevolution  zur  Niedersetzung  von  Deputationen,
  die  1814  und  1837  Entwürfe  einer  Verfassung  vorlegten,  über  welche  jedoch  eine
Einigung  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  nicht  erzielt  wurde.

Der  März  des  Jahres  1848  brachte  auch  Bremen  eine  Revolution,  die  den  Senat  veranlaßte,
zunächst  auf  Grund  eines  vorläufigen  Weahlgesetzes  eine  verfassunggebende  Bürgerschaft
wählen  zu  lassen  und  sodann  mit  dieser  eine  Verfassung  zu  vereinbaren,  die  am  21.  März  1849
publiziert  wurde  und  die  Souveränität  des  Volkes,  die  Gleichberechtigung  aller  Bürger  und  die
Teilung  der  Regierung  und  Verwaltung  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  statuierte.  Das  Volk
regierte  danach  im  allgemeinen  durch  seine  Organe,  den  Senat  und  die  Bürgerschaft,  hatte  aber
bei  den  wichtigsten  Fragen  selbst  zu  beschließen.  Die  Bürgerschaft  bestand  aus  300  Mitgliedern,
wirkte  mit  dem  Senat  bei  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  zusammen  und  hatte  bei  der  Wahl
der  Senatoren  den  entscheidenden  Einfluß.

Schon  nach  zwei  Jahren  beantragte  der  Senat  eine  Revision  der  Verfassung,  weil  namentlich
  von  der  Volkssouveränität  Mißstände  und  die  Einmischung  des  deutschen  Bundes  zu  befürchten
  seien.  Die  Bürgerschaft  lehnte  wiederholt  ab  und  ließ  sich  zu  einer  Revision  erst  bereit
finden,  nachdem  der  deutsche  Bundestag  diese  verlangt,  zur  Unterstützung  des  Senats  einen
Bundeskommissar  entsandt  und  für  den  Notfall  die  Beiordnung  von  Bundestruppen  in  Aussicht
genommen  hatte.  Die  bestehende  Bürgerschaft  wurde  auf  Grund  einer  vom  Senat  erlassenen
provisorischen  Wahlordnung  durch  eine  neue  ersetzt  und  sodann  durch  eine  Deputation  die
Verfassung  revidiert.  Die  vom  Senat  mit  Zustimmung  des  Bundestages  für  notwendig  erklärten
Änderungen  wurden  im  wesentlichen  zugestanden.  Der  Senat  erlangte  alle  obrigkeitlichen  Befugnisse,
  die  Übermacht  der  Bürgerschaft  und  andere  Folgen  des  Prinzips  der  Volkssouveränität
wurden  beseitigt.  Die  neue  Verfassung  wurde  am  21.  Februar  1854  publiziert  und  hat  bis  heute
nur  unwesentliche  Änderungen  erfahren,  die  durch  die  Gründung  des  Deutschen  Reiches  und
dessen  Gesetze  notwendig  geworden  waren.

Verfassung  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Bremischen  Staate  im  allgemeinen.

$  1.  Die  Stadt  Bremen  und  das  mit  derselben  verbundene  Gebiet  bilden
einen  selbständigen  Staat  unter  der  Benennung:  freie  Hansestadt  Bremen.

Als  einer  der  Bundesstaaten,  welche  das  Deutsche  Reich  bilden,  teilt  der
Bremische  Staat  die  aus  dieser  Verbindung  herfließenden  Rechte  und  Verpflichtungen.

&amp;amp;$  2.  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  bestimmen  sich  nach  den
Reichsgesetzen.
        <pb n="196" />
        I.  Europa.  19)  11.  Bremen.

Bürger  des  Staats  ist  jeder  Angehörige  desselben,  welcher  den  Staatsbürgereid
geleistet  hat.
$  3.  Die  Verfassung  des  Bremischen  Staats  ist  republikanisch.
Zur  Ausübung  der  Staatsgewalt  nach  Maßgabe  ihrer  durch  die  Verfassung
bestimmten  Organisation  und  Wirksamkeit  bestehen:
A.der  Senat,
B.  die  Bürgerschaft.
$  4.  Die  Rechtspflege  wird  von  den  dazu  bestellten  Gerichten  geübt.  Sie  bleibt
von  der  Verwaltung  getrennt,  wo  nicht  das  Gesetz  eine  Ausnahme  bestimmt.

Zweiter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  der  Bremischen  Staatsgenossen.

$  5.  Die  Freiheit  der  Person  ist  jedem  im  Bremischen  Staate  gewährleistet.

$  6.  Sklaverei  und  Leibeigenschaft  finden  in  demselben  keii:o  Anerkennung.

$  7.  Verhaftungen  sind  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen
zulässig.

$  8.  Die  Auswanderung  ist  von  Staats  wegen,  soweit  nicht  die  Wehrpflicht
entgegensteht,  nicht  beschränkt.

9.  Das  Abschoßrecht  darf  gegen  deutsche  Staaten  nie,  gegen  fremde  nur

als  Wiedervergeltung  in  Anwendung  kommen.

$  10.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  namentlich
  eine  Haussuchung  darf  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen
geschehen.

$  11.  Die  Betreibung  jedes  Gewerbes  ist  frei,  soweit  nicht  gesetzliche  Anordnungen
  entgegenstehen.

$  12.  Jeder  Staatsangehörige  genießt  völlige  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit
  und  ist  zu  gemeinsamen  häuslichen  Übungen  seiner  Religion  berechtigt.
Indessen  kann  die  religiöse  Überzeugung  weder  die  Begehung  gesetzwidriger  Handlungen
  rechtfertigen,  noch  von  der  Erfüllung  gesetzlicher  Verbindlichkeiten  befreien.

Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  wird  durch  das
religiöse  Bekenntnis  überhaupt  weder  bedingt  noch  beschränkt.

$  13.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  unbeschadet  der  gesetzlichen  Bestimmungen
wider  den  Mißbrauch  dieses  Rechts.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt,  andere  Beschränkungen  derselben
durch  vorbeugende  Maßregeln  dürfen  nur  durch  ein  Gesetz  eingeführt  werden.

$  14.  Jeder  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden  schriftlich  an
die  zuständigen  Behörden  zu  wenden.  Dieses  Recht  kann  sowohl  von  einzelnen  als
gemeinschaftlich  von  mehreren  ausgeübt  werden.  —  Auf  die  bewaffnete  Macht  findet
diese  Bestimmung  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Disziplinarvorschriften
es  gestatten.

Auf  solche  Bitten  und  Beschwerden  sind  auf  Verlangen  die  Bescheide  schriftlich
zu  erlassen.  Bescheide,  wodurch  Beschwerden  zurückgewiesen  werden,  sind  mit
Gründen  zu  versehen.
        <pb n="197" />
        I.  Europe.  191  11.  Bremen.

$  15.  Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmaßregel  in  seinen  Privatrechten
gekränkt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

$  16.  Vereine  zu  gemeinsamer  Wirksamkeit,  sowie  Versammlungen  in  geschlossenen
  Räumen  zu  friedlichen  Zwecken  und  ohne  Waffen  stehen  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  allen  Staatsangehörigen  frei.

$  17.  Alle  Staatsangehörigen  sind  gleich  vor  dem  Gesetze.

Der  Staat  erkennt  bei  seinen  Angehörigen  keinen  Adel  an.

Titel,  Ämter,  Würden  und  Auszeichnungen,  die  einem  Bremer  von  seiten  eines
anderen  Staats  oder  einer  Behörde  desselben  erteilt  sind,  werden  nicht  anerkannt,
es  sei  denn,  daß  die  Annahme  derselben  ausdrücklich  vom  Senate  genehmigt  wäre.
Auch  in  diesem  Falle  werden  dadurch  keinerlei  Befreiungen,  Vorzüge  oder  Ansprüche
vor  anderen  Staatsangehörigen  begründet.

$  18.  Jeder  Staatsangehörige  ist  unter  Voraussetzung  der  gesetzlich  erforderlichen
  Eigenschaften  zu  jedem  Amte  wählbar.

$  19.  Das  Eigentum  und  sonstige  Privatrechte  sind  unverletzlich.

Eine  Abtretung,  Aufgebung  oder  Beschränkung  derselben  zum  allgemeinen
Besten  kann  nur  gegen  gerechte  Entschädigung  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
Fällen  und  Formen  verlangt  werden.

Alle  gutsherrlichen  und  ähnlichen  Grundlasten  und  Gefälle  sind  ablösbar,
nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes.

$  20.  Im  Falle  eines  Krieges,  Aufruhrs,  Tumults  oder  sonstiger  Umstände,
welche  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  gefährden,  kann  der  Senat  die  in
diesem  Abschnitte  über  Verhaftung,  Haussuchung,  Preßfreiheit,  Versammlungs-  und
Vereinsrecht  enthaltenen  Bestimmungen  und  die  in  bezug  darauf  erlassenen  Gesetze
zeitweilig  außer  Kraft  setzen.  Er  hat  jedoch  der  Bürgerschaft  davon  unverweilt
Mitteilung  zu  machen,  und  tritt  eine  jede  desfallsige  Anordnung  mit  Ablauf
von  vier  Wochen  ohne  weiteres  außer  Kraft,  sofern  nicht  innerhalb  solcher  Frist
die  Bürgerschaft  einer  längeren  Geltung  derselben  beistimmt.

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Senat  und  der  Bürgerschalt.
I.  Organisation  des  Senats.

$  21.  Der  Senat  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern.

Von  den  Mitgliedern.  des  Senats  müssen  wenigstens  zehn  dem  Stande  der
Rechtsgelehrten  angehören  und  mindestens  fünf  Kaufleute  sein.

Durch  Gesetz  kann  die  Zahl  der  Mitglieder  auf  siebzehn  oder  auf  sechzehn
herabgesetzt  werden!.  In  ersterem  Falle  brauchen  nur  vier,  in  letzterem  Falle  nur
drei  Mitglieder  Kaufleute  zu  sein.

$&amp;amp;  22.  Die  Wahl  der  Senatsmitglieder  geschieht  durch  den  Senat  und  die
Bürgerschaft,  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes.

&amp;amp;  23.  Wählbar  ist  jeder  Bremische  Staatsbürger,  welcher  das  dreißigste
Lebensjahr  vollendet  hat  und  die  für  die  Wahl  zu  einem  Mitgliede  der  Bürgerschaft

i  Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1884  (Gesetzblatt  S.  83)  ist  die  Zehl  der  Mitglieder
auf  sechzehn  festgesetzt.
        <pb n="198" />
        I.  Europa.  192  11.  Bremen.

gesetzlich  vorgeschriebene,  sowie  die  zufolge  des  $  21  für  die  erledigte  Stelle  besonders
erforderliche  Eigenschaft  besitzt.

Indes  ist  derjenige,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  nur  dann  wählbar,
wenn  die  Befriedigung  seiner  Gläubiger  zum  Vollen  erfolgt  ist.

Auch  kann  derjenige,  welcher  mit  einem  Mitgliede  des  Senats  in  auf-  oder  absteigender
  Linie  blutsverwandt,  oder  welcher  dessen  Bruder,  Oheim,  Neffe,  Stiefvater,
Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn,  Frauenbruder  oder  Schwestermann  ist,
nicht  gewählt  werden.

Es  macht  in  den  Fällen  der  Schwägerschaft  keinen  Unterschied,  ob  die  sie
begründende  Ehe  noch  fortdauert  oder  nicht.

Bei  diesen  Verwandtschaftsgraden  wird  die  halbe  Geburt  der  vollen  gleich
geachtet.

Wer  aber  erst,  nachdem  er  in  den  Senat  gewählt  worden,  in  ein  solches  Verwandtschaftsverhältnis
  tritt,  ist  darum  zur  Niederlegung  seines  Amtes  nicht  verpflichtet.

$  24.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  auf  Lebenszeit  gewählt.

Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  findet  nicht  statt.  Auch  steht  der
Austritt  aus  dem  Senat  jederzeit  frei.

$  25.  Ist  bei  einem  Mitgliede  eine  geistige  oder  körperliche  Schwäche  eingetreten,
  welche  die  fernere  gehörige  Amtsführung  nicht  mehr  zuläßt,  so  hat  der  Senat
die  Versetzung  desselben  in  den  Ruhestand  zu  veranlassen.  Sonstige  Fälle,  in  welchen
ein  Mitglied  zum  Austritt  genötigt  ist,  bestimmt  das  Gesetz.

$  26.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  zur  getreuen  Wahrnehmung  ihres
Amtes  durch  den  von  jedem  derselben  bei  seinem  Antritt  zu  leistenden  Eid  verpflichtet.

$  27.  Sie  genießen  feste  Honorare  und  haben  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  Anspruch  auf  Ruhegehalt.

$  28.  Jedes  Mitglied  des  Senats  muß  in  der  Stadt  Bremen  seinen  regelmäßigen
Wohnsitz  haben,  oder  doch,  sofern  dieses  bei  seinem  Eintritt  in  den  Senat  nicht  der
Fall  sein  sollte,  binnen  sechs  Monaten  daselbst  nehmen.

$  29.  Die  dem  Gelehrtenstande  angehörenden  Mitglieder  des  Senats  dürfen
neben  ihrem  Amtsgeschäfte  kein  anderweitiges  Berufsgeschäft  betreiben.

$  30.  Zwei  Mitglieder  des  Senats  sind  Bürgermeister.

Die  Wahl  derselben  geschieht  vom  Senat.

Jeder  Bürgermeister  wird  auf  einen  mit  dem  Beginn  eines  Jahres  anfangenden
Zeitraum  von  vier  Jahren  gewählt.  Alle  zwei  Jahre  tritt  einer  von  ihnen  aus.

Der  Austretende  ist  nicht  sofort  wieder  wählbar.

Geht  ein  Bürgermeister  während  seiner  Amtsführung  ab,  so  wird  binnen  den
nächsten  vierzehn  Tagen  sein  Nachfolger  erwählt.  Dieser  bekleidet  alsdann  das
Amt,  wenn  dessen  Übernahme  in  die  zweite  Hälfte  der  Amtszeit  des  Abgegangenen
fällt,  nicht  nur  während  der  noch  übrigen  Zeit,  sondern  auch  während  der  folgenden
vier  Jahre.  Fällt  aber  die  Übernahme  in  die  erste  Hälfte  jener  Zeit,  so  steht  er  nur
bis  zu  deren  Ablauf  dem  Amte  vor,  ohne  alsdann  sofort  wieder  wählbar  zu  sein.

Eine  Ablehnung  der  Wahl  oder  ein  Austritt  vor  beendigter  Amtsführung  kann
nur  mit  Zustimmung  des  Senats  geschehen.
        <pb n="199" />
        I.  Europa.  193  11.  Bremen.

$  31.  Einer  der  Bürgermeister  ist  für  die  Dauer  des  Jahres  Präsident  des
Senats.  Mit  dem  Anfange  des  nächsten  Jahres  tritt  der  andere  Bürgermeister  an  seine
Stelle.

Der  Präsident  wird  zunächst  durch  den  andern  Bürgermeister  und  auf  Erfordern
  durch  ein  sonstiges  von  ihm  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Senats  vertreten.

$  32.  Der  Präsident  hat  die  Leitung  der  Geschäfte  des  Senats.  Er  hat  für  die
Aufrechterhaltung  der  für  den  Geschäftsgang  bestehenden  Einrichtungen  Sorge
zu  tragen,  sowie  für  die  gehörige  Ausführung  der  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Senats
wahrzunehmenden  Geschäfte.

Von  allen  an  ihn  für  den  Senat  gelangenden  Eingaben  muß  diesem  in  dessen
nächster  Versammlung  Mitteilung  gemacht  werden.

$  33.  Alle  Beschlüsse  in  Gesetzgebungs-  und  solchen  Regierungsangelegenheiten,
  welche  nicht  ihrer  Natur  nach  dem  besonderen  Geschäftskreise  einer  ständigen
Behörde  angehören,  werden  vom  Senat  in  seiner  Gesamtheit  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.

$  34.  Jedes  Mitglied  des  Senats  hat  das  Recht,  einen  Gegenstand  zur  Beratung
  und  Beschlußnahme  auf  die  in  der  Geschäftsordnung  näher  festgesetzte  Weise
in  Antrag  zu  bringen.

$  35.  Mit  Handhabung  der  verschiedenen  Geschäftszweige  des  Senats  sind
von  ihm  nach  näherer  gesetzlicher  Bestimmung  ständige  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte
oder  einzelne  Mitglieder  beauftragt.

Zur  Übernahme  des  ihm  übertragenen  Geschäfts  ist  regelmäßig  jedes  Mitglied
  verpflichtet.  Über  Ablehnungs-  und  Entlassungsgründe  entscheidet  der  Senat.

In  Verhinderungsfällen  einzelner  Mitglieder  ist  eine  Vertretung  durch  andere
Mitglieder  des  Senats  zulässig.

Bei  Beratung  und  Entscheidung  über  Beschwerden,  welche  über  Verfügungen
oder  Unterlassungen  der  zu  einzelnen  Geschäftszweigen  berufenen  Mitglieder  des  Senats
bei  demselben  erhoben  werden,  dürfen  die  dabei  beteiligten  Mitglieder  nicht  zugegen
  sein.

$  36.  Für  die  Protokollführung  und  sonstigen  Hilfsarbeiten  sind  einige  Senatssekretäre
  angestellt.  Einer  derselben  ist  zugleich  Archivar.

Sie  werden  vom  Senate  gewählt.

$  37.  Die  näheren  Vorschriften  für  den  Geschäftsgang  werden  nach  Maßgabe
der  Verfassung  und  der  Gesetze  mittels  einer  Geschäftsordnung  vom  Senat  festgestellt.


II.  Organisation  der  Bürgerschaft.

$  38.  Die  Bürgerschaft  besteht  aus  hundert  und  fünfzig  Vertretern  der
Staatsbürger.

$  39.  Die  Vertreter  werden  nach  Maßgabe  der  Wahlordnung  in  dazu  angesetzten
  Versammlungen  erwählt.

Wähler  und  wählbar  sind  in  der  Regel  alle  Bremischen  Staatsbürger.

Besondere  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.
2b
        <pb n="200" />
        .  Europa.  194  11.  Bremen.

$  40.  Die  Vertreter  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  geht
die  Hälfte  ab.

Die  Austretenden  sind  sofort  wieder  wählbar.

$  41.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  findet  nicht  statt.

Jeder  Vertreter  kann  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  ist,  seine  Entlassung
  begehren.  Die  Fälle,  in  welchen  er  zum  Austritt  genötigt  ist,  bestimmt  das
Gesetz.

$  42.  Wenn  der  Gewählte  die  Wahl  ablehnt,  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
vor  seinem  Eintritt  in  die  Bürgerschaft  ausfällt  oder  nach  seinem  Eintritt  ausscheidet,
so  findet  eine  Ergänzung  der  Wahlordnung  gemäß  statt.

$  43.  Die  Vertreter  nehmen  ihre  Obliegenheiten  unentgeltlich  wahr.

$  44.  Sie  sind  von  keinerlei  Instruktionen  abhängig  und  haben  lediglich  ihrer
Überzeugung  von  dem,  was  das  Wolıl  des  Staats  erfordert,  zu  folgen.

$  45.  Der  Geschäftsvorstand  der  Bürgerschaft  besteht  aus  einem  Präsidenten,
einigen  Vizepräsidenten  und  einigen  Schriftführern.  Die  Wahl  derselben  geschieht
von  der  Bürgerschaft  aus  ihrer  Mitte,  und  zwar  auf  ein  Jahr;  indes  sind  die  Austretenden
  sofort  wieder  wählbar.

Diesem  Geschäftsvorstande  kann  die  Bürgerschaft  einen  Archivar  als  Mitglied
zuordnen.  Derselbe  wird  von  ihr  aus  ihrer  Mitte  für  die  Dauer  seiner  Teilnahme  an
der  Bürgerschaft  gewählt  und  genießt  ein  gesetzlich  zu  bestimmendes  Honorar.

Die  Gewählten  sind  zur  Ablehnung  der  Wahl  befugt.  Auch  kann  jedes  Mitglied
des  Geschäftsvorstandes  im  Laufe  des  Jahres  seine  Entlassung  begehren.

$  46.  Als  Ausschuß  der  Bürgerschaft  besteht  das  Bürgeramt.

Dasselbe  ist  gebildet  aus  dem  Geschäftsvorstande  und  aus  achtzehn  anderen
Vertretern,  welche  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes  von  der  Bürgerschaft  dazu
gewählt  werden.

$  47.  Das  Bürgerant  hat  die  Verpflichtung:

a.  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung,  der  Gesetze  und  Staatseinrichtungen
  fortwährend  zu  achten  und,  wenn  es  Mängel  oder  Beeinträchtigungen  wahrnimmt,
  der  Bürgerschaft  deshalb  zu  berichten;

b.  alle  Mitteilungen  des  Senats  an  die  Bürgerschaft  für  diese  entgegenzunehmen
und  alle  für  den  Senat  bestimmten  Mitteilungen  der  Bürgerschaft  an  den  Senat  gelangen
  zu  lassen;

c.  die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  zu  veranstalten  und  die  Tagesordnung
festzusetzen;

d.  alle  ihm  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  rechtzeitig  zukommenden
Anträge  auf  die  Tagesordnung  zu  stellen  und  später  eingegangene  Anträge,  Berichte
und  sonstige  Mitteilungen  in  der  Versammlung  selbst  anzuzeigen;

6.  dem  Senat  von  der  Veranstaltung  einer  Versammlung,  unter  Mitteilung  der
Tagesordnung,  zeitig  Anzeige  zu  machen.

Sonstige  Obliegenheiten  des  Bürgeramts  in  bezug  auf  die  Geschäftsführung
bleiben  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes,  sowie  beziehungsweise  der  Geschäftsordnung
der  Bürgerschaft  vorbehalten.
        <pb n="201" />
        I.  Europa.  195  11.  Bremen.

$  48.  Anträge  auf  Beratung  und  Beschlußnahme  über  einen  Gegenstand
können,  sofern  sie  nicht  vom  Senat  ausgehen,  nur  durch  einen  Vertreter  an  die  Bürgerschaft
  gelangen.

Zu  solchen  Anträgen  ist  jeder  Vertreter  in  der  durch  die  Geschäftsordnung
näher  vorgeschriebenen  Weise  berechtigt.

$  49.  Versammlungen  der  Bürgerschaft  finden  statt,  so  oft  das  Bürgeramt
es  für  nötig  erachtet.  Zur  Veranstaltung  einer  Versammlung  ist  dasselbe  aber  verpflichtet,
  wenn,  unter  Mitteilung  der  zu  beratenden  Gegenstände,  entweder  der  Senat
es  für  erforderlich  hält,  oder  von  wenigstens  dreißig  Vertretern  schriftlich  darauf
angetragen  wird.

Die  Ladungen  zu  den  Versammlungen  werden  schriftlich,  an  jeden  Vertreter
besonders,  erlassen  und  zwar  spätestens  am  Tage  vor  der  Versammlung.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Veranstaltung  der  Versammlung  so  schleunig
geschehen  müssen,  daß  diese  Frist  nicht  eingehalten  werden  oder  die  Ladung  an
außerhalb  der  Stadt  Bremen  wohnende  Vertreter  nicht  erfolgen  könnte,  so  steht
dieses  der  Gültigkeit  der  von  der  beschlußfähigen  Zahl  der  Vertreter  gefaßten  Beschlüsse
  nicht  entgegen.

$  50.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Versammlung  ist  die  Teilnahme  von  wenigstens
fünfzig  Mitgliedern  erforderlich.

Ausnahmsweise  kann  indes  auch  in  Ermangelung  dieser  Zahl  eine  Beschlußnahme
  gültig  erfolgen,  wenn  die  Dringlichkeit  des  Gegenstandes  keinen  Aufschub
gestattet  und  dieses  bei  der  Ladung  zu  der  Versammlung  ausdrücklich  angezeigt
worden  ist.  Beantragt  der  Senat,  daB  wegen  Dringlichkeit  des  Gegenstandes  diese
Ausnahme  eintrete,  so  ist  demgemäß  zu  verfahren.

$  51.  Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  öffentlich.  Der  Senat  ist
jedoch  berechtigt,  in  solchen  Fällen,  wo  es  ihm  durch  das  Staatswohl  geboten  erscheint,
eine  vertrauliche  Sitzung  zu  beantragen,  und  ist  dann  die  Öffentlichkeit  der  Versammlung
  unstatthaft.  Auch  wird,  wenn  wenigstens  zwanzig  Mitglieder  der  Bürgerschaft
  eine  vertrauliche  Sitzung  beantragen,  nach  Entfernung  der  Zuhörer,  darüber,
ob  die  Bürgerschaft  den  Gegenstand  dazu  geeignet  halte  oder  nicht,  ein  Beschluß
gefaßt.  Im  Bejahungsfalle  geschieht  die  Beratung  und  Beschlußnahme  über  die
Sache  selbst  in  vertraulicher  Sitzung;  im  entgegengesetzten  Falle  wird  den  Antragstellern
  anheimgegeben,  den  Gegenstand  zurückzunehmen  oder  zur  öffentlichen
Beratung  zu  bringen.

Sowohl  wenn  der  Gegenstand  zurückgenommen  wird,  als  auch  wenn  die  Vornahme
  desselben  in  vertraulicher  Sitzung  erfolgt,  ist  jedes  Mitglied  der  Bürgerschaft
bis  auf  weiteres  zur  Geheimhaltung  des  Gegenstandes  und  der  darüber  gepflogenen
Verhandlungen  auf  seinen  Staatsbürgereid  verpflichtet.

$  52.  Der  Präsident  eröffnet,  leitet  und  schließt  die  Beratungen.

Ihm  liegt  die  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  sowohl  in  der  Versammlung
  selbst  als  auch  unter  den  Zuhörern  ob.  Wird  die  Ruhe  durch  die  Zuhörer
gestört,  so  kann  er  die  Entfernung  derselben  veranlassen  und  dazu  erforderlichenfalls

  die  bewaffnete  Macht  in  Anspruch  nehmen.
2b*
        <pb n="202" />
        I.  Europa.  196  11.  Bremen.

$  53.  Jeder  Vertreter,  welcher  zu  irgendeinem  Ausschusse  gewählt  ist,  kann
in  der  Regel  weder  die  Wahl  ablehnen,  noch,  solange  er  Vertreter  ist,  seine  Teilnahme
an  dem  Ausschusse  aufgeben,  sofern  nicht  die  Bürgerschaft  ihn  dazu  ermächtigt.

Die  Wahl  in  das  Bürgeramt  oder  in  einen  sonstigen  ständigen  Ausschuß  ist
er  abzulehnen  berechtigt,  wenn  er  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat
oder  ein  Richteramt  bekleidet,  oder  bereits  zu  drei  ständigen  Ausschüssen  gehört.
Auch  kann  er,  wenn  er  nach  seinem  Eintritt  jenes  Alter  erreicht  oder  ein  Richteramt
übernimmt,  seine  Entlassung  aus  jedem  ständigen  Ausschusse  begehren.

Die  Wahl  in  einen  Ausschuß  überhaupt  ist  abzulehnen  befugt,  wer  bereits  sechs
Ausschüssen  als  Mitglied  angehört.

$  54.  Von  allen  Beschlüssen  der  Bürgerschaft,  welche  über  Anträge  des  Senats
erfolgen  oder  sonst  zur  Mitteilung  an  denselben  geeignet  sind,  wird  eine  amtliche
Ausfertigung  dem  Senat  eingereicht.

$  55.  Die  näheren  Vorschriften  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Verhandlungen
der  Bürgerschaft  und  des  Bürgeramts  bleiben  der  Geschäftsordnung  vorbehalten,
welche  von  der  Bürgerschaft  nach  Maßgabe  der  Verfassung  und  der  Gesetze  festgestellt
  und  sodann  dem  Senat  zum  Behuf  der  Geltendmachung  seines  Einspruchsrechts
  gegen  etwaige  verfassungs-  oder  gesetzwidrige  Bestimmungen  derselben  mitgeteilt
  wird.

III.  Wirksamkeit  des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

$  56.  Der  Senat  und  die  Bürgerschaft  wirken  in  Ausübung  der  Staatsgewalt
gemeinschaftlich,  soweit  nicht  verfassungsmäßig  ein  anderes  festgesetzt  ist.  Jedoch
hat  der  Senat  die  Leitung  und  Oberaufsicht  in  allen  Staatsangelegenheiten,  sowie
die  vollziehende  Gewalt  überhaupt,  nach  Maßgabe  der  Verfassung.

$  57.  Demzufolge  gehört  zum  Wirkungskreise  des  Senats,  als  der  Regierung
des  Bremischen  Staats:

a.  die  Sorge  für  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staats;

b.  die  Sorge  für  Aufrechterhaltung  und  zeitgemäße  Entwickelung  der  Verfassung,
  der  Gesetze  und  Staatseinrichtungen,  sowie  für  getreue  Ausführung  aller
Staatsverträge;

c.  Oberaufsicht  über  alle  Staats-  und  Kommunalbeamten,  über  alle  ausführenden,
  verwaltenden  und  gerichtlichen  Behörden,  über  alle  vom  Staate  angeordneten
  oder  unter  seiner  Obhut  stehenden  Anstalten,  über  das  Kirchen-  und  Schulwesen
und  die  milden  Stiftungen,  über  die  Verwaltung  der  Staats-  und  Kommunalgüter,
sowie  des  Vermögens  der  Kirchen,  Schulen  und  öffentlichen  milden  Stiftungen,
namentlich  auch  die  Abnahme  und  Zuschreibung  aller  über  solche  Verwaltungen
geführten  Rechnungen;

Kraft  dieses  Oberaufsichtsrechts  fordert  der  Senat,  wo  ihm  ein  Mangel  in  der
Beobachtung  der  bestehenden  gesetzlichen  Ordnung  zur  Kunde  kommt,  zu  deren
genauer  Befolgung  auf  und  bewirkt  solche  durch  die  dazu  geeigneten  Mittel;

d.  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  in  kirchlichen  Angelegenheiten,  —  unbeschadet
  der  Mitwirkung  der  Bürgerschaft  bei  der  Gesetzgebung,  namentlich  bei  Anerkennung
  neuer  Religionsgesellschaften,  —  sowie  des  protestantischen  Episkopat-
        <pb n="203" />
        I.  Europa.  197  11.  Bremen.

rechtes  in  herkömmlicher  Weise,  unbeschadet  der  bestehenden  Rechte  der  kirchlichen
Gemeinden;

e.  Vertretung  des  Staats  gegen  dritte;

f.  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ernennung  und  Instruktion
aller  Bremischen  Abgesandten,  Konsuln  und  Agenten,  Vollziehung  von  Staatsverträgen
  im  Namen  des  Staats;

g.  Aufnahme  in  den  Staatsverband  und  Entlassung  aus  demselben;

h.  Abnahme  aller  dem  Staate  zu  leistenden  Eide;

i.  Begnadigung,  Milderung  und  Abolition  in  Strafsachen  nach  vorgängigem
Gutachten  des  dafür  zuständigen  Gerichts;

k.  das  Dispensationsrecht,  soweit  dasselbe  nach  Gesetz  oder  rechtlichem  Herkommen
  zulässig  ist;

l.  Publikation  der  Gesetze  und  Sorge  für  deren  Vollziehung,  namentlich  auch
Erlassung  von  Verordnungen  zur  Handhabung  derselben;

m.  Verwaltung  der  Polizei  und  kraft  derselben  die  Verordnung  und  Handhabung
  polizeilicher  Vorschriften,  welche  die  Aufrechterhaltung  bestehender  Ordnung
und  die  nächste  Sicherstellung  gegen  drohende  Gefahren  betreffen;

n.  Ernennung  und  Berufung,  Instruktion,  Einführung  und  Entlassung  der
Staats-  und  Gemeindebeamten  und  öffentlichen  Lehrer,  unbeschadet  der  gesetzlich
bestehenden  Ausnahmen  und  Beschränkungen;

o.  alle  Verfügungen  in  Gewerbesachen,  soweit  dieselben  nicht  dem  gemeinsamen
  Wirkungskreise  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  oder  der  Kompetenz  der
Gerichte  angehören;

p.  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe  zu  öffentlichen  oder  anderen  gemeinnützigen
  Zwecken,  in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

$  58.  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  des  Senats  und  der
Bürgerschaft  sind  namentlich:

a.  die  Genehmigung  von  Verträgen  mit  auswärtigen  Regierungen,  deren
Inhalt  Gegenstände  betrifft,  über  welche  dem  Senat  keine  einseitige  Verfügung  zusteht:

b.  Erlassung,  authentische  Auslegung,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Gesetzen
(unbeschadet  der  zu  dem  besonderen  Wirkungskreise  des  Senats  gehörigen  Erlassung
von  Polizeiverordnungen  in  Gemäßheit  des  $  57  m);

c.  Feststellung  der  Grundsätze  der  Kommunalverfassungen  ;

d.  allgemeine  Bestimmungen  über  das  Gewerbewesen,  sowie  die  Erteilung,
Abänderung,  Verlängerung  oder  Aufhebung  gewerblicher  Privilegien,  Monopole  oder
die  Gewerbefreiheit  beschränkender  Patente;

e.  Organisation  und  Verwaltung  des  Schulwesens  und  der  Einrichtungen  für
Volksbildung  überhaupt,  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes;

f.  Feststellung,  Abänderung  oder  Aufhebung  öffentlicher  Abgaben  jeder  Art;
ihre  Verteilungs-  und  Erhebungsweise,  sowie  Erlaß  oder  Milderung  derselben;

g.  Verwaltung  des  gesamten  Stastsvermögens,  Bestimmung  über  die  Verwendung
  desselben,  sowie  Erwerb  und  Veräußerung  von  Staatsgütern  und  Benutzung
des  Staatskredits;
        <pb n="204" />
        I.  Europa.  198  11.  Bremen.

h.  Errichtung,  Abänderung  und  Aufhebung  aller  aus  Staatsmitteln  zu  unterhaltenden
  Anstalten,  sowie  deren  Verwaltung,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlichen
Ausnahmen;

i.  Verwaltung  aller  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten,  welche  dem  Staate
angehören,  sofern  für  dieselben  nicht  eine  andere  Verwaltung  nach  ihrer  besonderen
Natur  oder  stiftungsmäßig  erforderlich  oder  durch  übereinstimmenden  Beschluß  des
Senats  und  der  Bürgerschaft  festgesetzt  ist;

k.  Wahl  der  Mitglieder  des  Senats  und  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen
Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand;

l.  Wahl  der  auf  Lebenszeit  berufenen  Mitglieder  der  Gerichte,  nach  Maßgabe
des  Gesetzes;

m.  Errichtung  neuer  und  Aufhebung  bestehender  Beamtenstellen.

$  59.  Die  Ausübung  dieser  gemeinschaftlichen  Rechte  geschieht  vom  Senat
und  der  Bürgerschaft  entweder  unmittelbar  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  oder
mittelbar  durch  Ausschüsse,  die  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  $  60  Absatz  2
aus  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  gebildet  sind  (Deputationen).

Diese  Deputationen  sind  ständige,  insofern  es  sich  um  die  zur  gemeinschaftlichen
  Wirksamkeit  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  gehörenden  Verwaltungen  und
sonstigen  fortdauernden  Geschäftszweige  handelt.

Außerdem  können  die  Vorberatung  und  Begutachtung  der  einer  gemeinsamen
Beschlußnahme  unterworfenen  Gegenstände  und  die  Ausführung  beschlossener  Maßregeln
  an  Deputationen  verwiesen  werden.

$  60.  Das  Oberaufsichtsrecht  des  Senats  und  die  ihm  zustehende  Leitung
aller  Staatsangelegenheiten  finden  auch  bei  Deputationen  Anwendung.

Für  die  gemäß  $  59  Absatz  3  mit  Vorberatungen  und  Begutachtungen  beauftragten
  Deputationen  kann  der  Senat  neben  Senatsmitgliedern  auch  rechtsgelehrte
Mitglieder  der  Gerichte  zu  seinen  Kommissaren  ernennen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  die  Zusammensetzung,
sowie  über  den  Wirkungskreis,  das  Verfahren  und  die  Aufhebung  von  Deputationen
erfolgen  durch  Gesetz.

$  61.  Sowohl  der  Senat  als  die  Bürgerschaft  sind  zu  Anträgen  auf  Maßregeln
  und  Beschlüsse,  die  ihrer  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  angehören,  berechtigt.

$  62.  Ihre  Versammlungen  finden  unabhängig  voneinander  statt,  soweit
nicht  für  besondere  Fälle  ein  anderes  festgesetzt  ist.

$  63.  Ihre  gegenseitigen  amtlichen  Mitteilungen  geschehen,  soweit  nicht
durch  Gesetz  oder  Vereinbarung  ein  anderes  Verfahren  festgesetzt  ist,  schriftlich  und
werden,  sofern  sie  in  Öffentlicher  Versammlung  der  Bürgerschaft  beraten  oder  für
eine  solche  bestimmt  sind,  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  64.  Die  Bürgerschaft  hat  auf  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung,  der
Gesetze  und  Staatseinrichtungen  zu  halten  und  auf  zeitgemäße  Entwicklung  derselben,

sowie  auf  Beseitigung  etwaiger  Mängel  oder  Beeinträchtigungen  in  Gemäßheit  der
Gesetze  hinzuwirken.
        <pb n="205" />
        I.  Europa.  199  11.  Bremen.

—  —em  ui

$  65.  In  Beziehung  auf  Polizeiverordnungen,  welche  von  dem  Senat  oder
dessen  Behörden  erlassen  worden,  ist  die  Bürgerschaft  berechtigt,  nicht  nur  hinsichtlich
der  Zweckmäßigkeit  der  erlassenen  Vorschriften  dem  Senate  Vorstellungen  zu
machen,  um  ihn  zu  einer  Abänderung  derselben  zu  veranlassen,  sondern  auch,  wenn
sie  dafür  hält,  daß  die  erlassene  Vorschrift  der  Gesetzgebung  angehöre,  nötigenfalls
  darüber  eine  gerichtliche  Entscheidung  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes
zu  veranlassen.

$  66.  Alle  Maßregeln,  zu  denen  verfassungsmäßig  eine  Vereinbarung  des
Senats  und  der  Bürgerschaft  erforderlich  ist,  können  nur  mittelst  übereinstimmenden
Beschlusses  derselben  zu  stande  gebracht  werden,  und  es  ist,  so  oft  der  Senat  und
die  Bürgerschaft  bei  Ausübung  ihrer  gemeinschaftlichen  Wirksamkeit  hinsichtlich
der  Zweckmäßigkeit  einer  das  öffentliche  Wohl  betreffenden  Maßregel  verschiedener
Ansicht  sind,  eine  definitive  Entscheidung  nur  im  Wege  gegenseitiger  Verständigung
herbeizuführen,  —  zu  deren  Beförderung  übrigens  jeder  Teil  das  Recht  hat,  die
Niedersetzung  einer  Deputation  zu  begehren,  welche  über  Vermittlungsvorschläge
sich  zu  beraten  und  darüber  zu  berichten  hat.

Ergibt  sich  aber  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  eine  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  eines  Gesetzes  oder  eines
sonstigen  gemeinschaftlichen  Beschlusses,  so  unterliegt  die  Streitfrage,  nach  näherer
Bestimmung  des  Gesetzes,  einer  gerichtlichen  Entscheidung.  Diese  Entscheidung  hat
die  Kraft  eines  gemeinsamen  Beschlusses  des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

$  67.  Änderungen  der  Verfassung  können  nur  auf  dem  nachfolgend  vorgeschriebenen
  besonderen  Wege  der  Verhandlung  und  Beschlußnahme  zwischen
Senat  und  Bürgerschaft  zustande  gebracht  werden.

a.  Der  Antrag  auf  eine  solche  Änderung  gelangt  in  der  Bürgerschaft  nur  dann
auf  die  Tagesordnung,  wenn  er  entweder  vom  Senat  ausgegangen  oder  von  wenigstens
dreißig  Vertretern  schriftlich,  der  Geschäftsordnung  gemäß,  eingebracht  ist.  —  Über
den  Antrag  finden  zwei  Beratungen  in  verschiedenen  Sitzungen  der  Bürgerschaft  statt.
Abänderungsanträge  können  bei  beiden  Beratungen  in  der  gewöhnlichen  Form  eingebracht
  werden,  bedürfen  jedoch  der  Unterstützung  von  dreißig  Vertretern.  Am
Schlusse  der  zweiten  Beratung  beschließt  die  Bürgerschaft,  ob  sie  den  Antrag,  eventuell
mit  welchen  Abänderungen  sie  denselben  zur  weiteren  Verhandlung  verweist.

b.  Stimmt  der  Senat  diesem  Beschlusse  zu,  so  wird  eine  Deputation  zur
Berichterstattung  niedergesetzt.  Dieselbe  ist  befugt,  Abänderungsanträge  zu  der
an  sie  verwiesenen  Vorlage  zu  stellen.

c.  Nach  Eingang  des  Berichts  der  Deputation  wird  in  der  Sache  weiter  beraten
und  Beschluß  gefaßt.  Dabei  können  sowohl  im  Senat  als  in  der  Bürgerschaft  Abänderungsanträge
  zu  der  Vorlage  und  zu  den  etwaigen  Abänderungsanträgen  der  Deputation
  gestellt  werden.  Zu  ihrer  Annahme  bedarf  es  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Zahl  der  Senatsmitglieder  und  der  Vertreter.  In  der  Bürgerschaft  ist  außerdem  bei
der  Einbringung  die  Unterstützung  von  dreißig  Vertretern  erforderlich.
        <pb n="206" />
        I.  Europa.  PA  11.  Bremen.

d.  Eine  Änderung  der  Verfassung  ist  nur  dann  als  von  Senat  und  Bürgerschaft
beschlossen  anzusehen,  wenn  dieselbe,  nach  vorgängiger  Erledigung  der  Vorschriften
a,  b,  c,  in  zwei  verschiedenen  Sitzungen  des  Senats  von  der  Mehrheit  der  gesetzlichen
Zahl  der  Mitglieder  angenommen  worden  ist,  und  wenn  in  zwei  verschiedenen
Sitzungen  der  Bürgerschaft  mehr  als  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Zahl  der  Vertreter
sich  für  die  Annahme  erklärt  hat.

e.  Dieser  Beschluß  tritt  mit  dessen  Publikation  sofort  in  Kraft.

Vierter  Abschnitt.  Von  den  richterlichen  Behörden.

$  68.  Die  Verwaltung  der  Rechtspflege  geschieht  ausschließlich  durch  die
gesetzlich  dazu  bestellten  Gerichte.

$  69.  Den  Entscheidungen  derselben  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz
muß  von  allen  Behörden  Anerkennung  gewährt  werden.  Etwaige  Kompetenzkonflikte
  zwischen  Verwaltungsbehörden  und  Gerichten  werden  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  erhoben  und  entschieden.

$  70.  Die  Wahl  der  rechtsgelehrten  Mitglieder  der  Gerichte,  welche  im
Bremischen  Staatsgebiete  ihren  Sitz  haben,  erfolgt  von  einem  Ausschusse,  der  aus
Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft  und  der  gedachten  Gerichte  gebildet  wird.

$  71.  Im  übrigen  werden  die  Bestimmungen  in  betreff  der  Wahl  und  Wählbarkeit
  zum  Richteramte,  der  Amtsverhältnisse  der  Richter  und  der  Zuständigkeit
der  Gerichte  durch  das  Gesetz  und  die  vom  Senate  mit  Zustimmung  der  Bürgerschaft
abgeschlossenen  Staatsverträge  bestimmt.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Gemeinden  des  Bremischen  Staats.

$  72.  Jede  Gemeinde  hat  das  Recht  auf  eine  selbständige  Gemeindeverfassung.

$  73.  Die  Grundsätze  der  Gemeindeverfassung  können  nach  diesen  Grundsätzen
von  den  Gemeinden  selbst  festgestellt  werden,  bedürfen  aber  der  Bestätigung  des
Senats.

Ohne  Zustimmung  der  Gemeinden  können  denselben  Gemeindeverfassungen
nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  gegeben  werden.

$  74.  Der  Senat  hat  die  Oberaufsicht  über  die  Gemeinden  und  deren  Beamte,
sowie  über  die  Verwaltung  der  Gemeindegüter.

$  75.  Die  Stadt  Bremen,  bestchend  aus  der  Altstadt,  der  Neustadt  und  den
Vorstädten,  bildet  für  sich  eine  Gemeinde  des  Bremischen  Staats.

$  76.  Die  gesetzlichen  Organe  dieser  Gemeinde  sind  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft.


$  77.  Die  Stadtbürgerschaft  besteht  aus  sämtlichen  von  den  städtischen
Wählern  in  die  Bürgerschaft  gewählten  Vertretern,  welche  Angehörige  dieser  Gemeinde
  sind.

$  78.  Sobald  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft  es  verlangt,  soll  die  Verwaltung
  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  von  der  Staatsverwaltung  getrennt
werden.

$  79.  Nach  beschlossener  Trennung  treten  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft
hinsichtlich  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  in  dasselbe  Verhältnis,  in
        <pb n="207" />
        I.  Europa.  201  11.  Bremen.

—

welchem  der  Senat  und  die  Bürgerschaft  hinsichtlich  der  Staatsangelegenheiten
stehen.  Indessen  können  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft  jederzeit  abweichende
Bestimmungen  treffen.

$  80.  Sobald  die  Trennung  der  städtischen  Gemeindeangelegenheiten  beschlossen
  ist,  werden  alle  der  Stadt  als  solcher  zustehenden  Güter  und  nutzbaren
Rechte,  mit  Einschluß  der  dahin  gehörenden  Anstalten  und  Stiftungen,  der  Stadtgemeinde
  zur  Verwaltung  und  Verfügung  überwiesen.

$  81.  Bis  dahin  können,  soweit  nicht  durch  Gesetz  anderes  bestimmt  ist,
zu  Mitgliedern  derjenigen  Behörden,  welche  für  städtische  Gemeindeangelegenheiten
und  für  städtische  Anstalten  und  Stiftungen  bestehen,  nur  Staatsbürger  gewählt
werden,  welche  Angehörige  der  Bremischen  Stadtgemeinde  sind.

$  82.  Solange  die  der  Stadt  zustehenden  Güter  und  nutzbaren  Rechte  der
Stadtgemeinde  nicht  überwiesen  sind,  fließen  die  Einkünfte  aus  denselben  in  die
Staatskasse  und  werden  die  darauf  zu  machenden  Verwendungen  aus  Staatsmitteln
bestritten.  Dasselbe  gilt  von  allen  Einnahmen  aus  städtischen  Abgaben  und  von  den
Verwendungen  für  städtische  Gemeindebedürfnisse.

$  83.  Sobald  die  Ausscheidung  erfolgt,  werden  alle  bis  dahin  von  der  Staatekasse
  bezogenen  Einkünfte  und  gemachten  Verwendungen  als  sich  begleichend  angenommen.
  Für  die  dann  vorhandenen  Staatsschulden  bleiben  die  der  Stadtgemeinde
überwiesenen  Güter  und  Rechte  verhaftet.

$  84.  Auch  schon  vor  eingetretener  Trennung  können  der  Senat  und  die  Stadtbürgerschaft
  städtische  Gemeindeanstalten  gründen  und  abgesondert  verwalten.

Sechster  Abschnitt.  Von  Staatsanstalten  zur  Förderung  des  Handels,  der  Gewerbe
und  der  Landwirtschaft.

$  85.  Zur  Förderung  des  Handels  und  der  Schiffahrt,  sowie  der  Interessen
der  Kaufmannschaft  bestehen  der  Kaufmannskonvent  und  die  Handelskammer.

$  86.  Zur  Förderung  der  Gewerbe  und  der  Interessen  des  Gewerbestandes
bestehen  der  Gewerbekonvent  und  die  Gewerbekammer.

$  87.  Zur  Förderung  der  Interessen  der  Landwirtschaft,  insbesondere  des
Ackerbaues  und  der  Viehzucht,  besteht  die  Kammer  für  Landwirtschaft.

$  88.  Für  die  Organisation  und  Wirksamkeit  dieser  Anstalten  bilden  nachstehende
  Bestimmungen  die  Grundlage.  Die  näheren  Vorschriften  sind  der  Gesetzgebung
  vorbehalten.

I.  Kaufmannskonventund  Handelskammer.

$  89.  Der  Kaufmannskonvent  besteht  aus  Mitgliedern  der  Bremischen  Börse.
$  90.  Derselbe  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche  den  Handel
und  die  Schiffahrt  berühren,  zu  beraten.
$  91.  Die  Versammlungen  des  Kaufmannskonvents  finden  auf  Veranstaltung
der  Handelskammer  und  unter  ihrer  Leitung  statt.  Eines  ihrer  Mitglieder  führt
den  Vorsitz.
26
        <pb n="208" />
        1.  Europa.  202  11.  Bremen.

$  92.  Die  Handelskammer  besteht  aus  vierundzwanzig  Mitgliedern  des  Kaufmannskonvents.


|  $  93.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  vom  Kaufmannskonvent
auf  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Anzalıl  von  Jahren  gewählt.

8  94.  Die  Handelskammer  ist  der  Vorstand  der  Kaufmannschaft  und  vertritt
dieselbe  gegen  dritte.

$  95.  Sie  ist  berufen,  auf  alles,  was  dem  Handel  und  der  Schiffahrt  dienlich
sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  darüber  zu  beraten  und  dem  Senat
auf  dessen  Antrag  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,  wie  auch  die
ihr  zur  Förderung  des  Handels  und  Schiffahrtsverkehrs  angemessen  scheinenden
Maßregeln  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  beantragen.

$  96.  Sie  hat  in  wichtigen,  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörenden  Angelegenheiten
  eine  Beratung  des  Kaufmannskonvents  zu  veranlassen,  demselben  auch  von
Jueit  zu  Zeit  über  ihre  Wirksamkeit  Bericht  zu  erstatten.

$  97.  Über  alle  in  Handels-  oder  Schiffahrtsangelegenheiten  zu  erlassenden
Gesetze  wird  vorab  die  Handelskammer,  welche  auf  Erfordern  eine  Beratung  des  Kaufmannskonvents
  darüber  veranstaltet,  zu  einer  Begutachtung  veranlasst.

$  98.  Im  Einverständnisse  mit  der  Handelskammer  und  nach  Vernehmung  des
Kaufmannskonrvents  können,  sofern  die  Staatskasse  nicht  dabei  beteiligt  ist,  vom  Senat
Regulative  für  den  Handels-  und  Schiffahrtsbetrieb  und  für  die  dazu  gehörigen  Hilfsgeschäfte,
  sowie  die  erforderlichen  Taxen  für  letztere  festgestellt  und  erlassen  werden.
Jedoch  kann  eine  Abänderung  oder  Aufhebung  solcher  Anordnungen  durch  einen  Beschluß
  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  jederzeit  erfolgen.

$  99.  Die  Handelskammer  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe
in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

$  100.  Zur  Beratung  über  Handels-  und  Schiffahrtsangelegenheiten,  sowie
zur  gegenseitigen  Mitteilung  der  sich  darauf  beziehenden  Anträge  und  Beschlüsse  des
Senats  und  der  Handelskammer  ist  eine  Behörde  aus  einigen  Mitgliedern  des  Senats
und  einigen  Mitgliedern  der  Handelskammer  gebildet.

$  101.  Für  einzelne  Geschäftszweige  und  Einrichtungen,  welche  dem  Handelsund
  Schiffahrtsbetriebe  zur  Hilfe  dienen,  bestehen  besondere  Behörden  aus  einigen
Mitgliedern  des  Senats  und  einigen  Mitgliedern  der  Handelskammer,  welche  die
nächste  Aufsicht  über  solche  Geschäftszweige  und  Einrichtungen  führen  und  bei
der  Wahl  der  dafür  anzustellenden  Beamten  mitwirken.

II.  Gewerbekonvent  und  Gewerbekammer.

$  102.  Der  Gewerbekonvent  wird  aus  Staatsbürgern,  deren  Berufstätigkeit
in  der  Betreibung  eines  Handwerks  oder  einer  Fabrik  besteht  oder  bestanden  hat,
gebildet.

$  103.  Die  Mitglieder  des  Gewerbekonvents  werden  von  den  Genossen  der
verschiedenen  Gewerbe  auf  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Anzahl  von  Jahren
erwählt.
        <pb n="209" />
        I.  Europa.  203  11.  Bremen.

$  104.  Der  Gewerbekonvent  ist  dazu  berufen,  über  Angelegenheiten,  welche
die  Interessen  des  Gewerbestandes  berühren,  zu  beraten.

$  105.  Die  Versammlungen  des  Gewerbekonvents  finden  auf  Veranstaltung
der  Gewerbekammer  und  unter  Leitung  des  Vorsitzers  derselben  statt.

$  106.  Die  Gewerbekammer  besteht  aus  einer  durch  das  Gesetz  zu  bestimmenden
  Anzahl  von  Mitgliedern  des  Gewerbekonvents.

$  107.  Dieselben  werden  vom  Gewerbekonvent  auf  eine  gesetzlich  zu  bestimmende
  Anzahl  von  Jahren  gewählt.

$  108.  Die  Gewerbekammer  ist  berufen,  auf  alles,  was  für  das  Gewerbewesen
  dienlich  sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  darüber  zu  beraten
und  dem  Senat  auf  dessen  Antrag  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten,
wie  auch  die  ihr  zur  Förderung  des  Gewerbeverkehrs  angemessen  scheinenden  Maßregeln
  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  beantragen.

$  109.  Sie  hat  in  wichtigen,  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehörenden  Angelegenheiten
  eine  Beratung  des  Gewerbekonvents  zu  veranlassen,  demselben  auch  von
Zeit  zu  Zeit  über  ihre  Wirksamkeit  Bericht  zu  erstatten.

$  110.  Über  alle  in  Gewerbeangelegenheiten  zu  erlassenden  Gesetze  wird  vorab
die  Gewerbekammer,  welche  auf  Erfordern  eine  Beratung  des  Gewerbekonvents
darüber  veranstaltet,  zu  einer  Begutachtung  veranlaßt.

$  111.  Die  Gewerbekammer  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte  Summe
in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

1II.  Kammer  für  Landwirtschaft.

$  112.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  besteht  aus  zwanzig  praktischen
Landwirten.

$  113.  Die  Mitglieder  werden  von  den  Landwirten  nach  näherer  Bestimmung
des  Gesetzes  erwählt.

$  114.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  ist  berufen,  auf  alles,  was  für  die
Landwirtschaft,  insbesondere  für  Ackerbau  und  Viehzucht,  im  allgemeinen  dienlich
sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten,  über  die  Mittel  zu  deren  Förderung,
sowie  über  die  Beseitigung  etwaiger  Hindernisse  zu  beraten  und  darüber  dem  Senat
auf  dessen  Aufforderung  oder  auch  unaufgefordert  gutachtlich  zu  berichten.

$  115.  Über  alle  in  Angelegenheiten  der  Landwirtschaft  zu  erlassenden  Gesetze
wird  die  Kammer  vorab  zu  einer  Begutachtung  veranlaßt.

$  116.  Die  Kammer  für  Landwirtschaft  hat  die  Verfügung  über  eine  bestimmte
Summe  in  Gemäßheit  näherer  gesetzlicher  Bestimmung.

26°
        <pb n="210" />
        I.  Europa.  204  12.  Hamburg.

12.  Hamburg.

Von  Herrn  Senator  Dr.  SCHAEFER  in  Hamburg.

Die  gegenwärtig  geltende  Verfassung  vom  13.  Oktober  1879  ist  hervorgegangen  aus  einer
Revision  der  Verfassung  vorn  28.  September  1860.  Bis  dahin  galten  anderthalb  Jahrhunderte
lang  —  mit  einer  geringen,  durch  die  französische  Okkupation  herbeigeführten  Unterbrechung  —
die  Staatsgrundgesetze,  die  im  Beginn  des  achtzehnten  Jahrhunderts  unter  der  Einwirkung  einer
zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  nach  Hamburg  entsandten  Kaiserlichen  Kommission  erlassen
sind  (Reglement  der  Rats-  und  Bürgerkonvente  von  1710,  neuer  Unionsrezeß  des  Ratcs  von  1710,
Unionsrezeß  der  bürgerlichen  Kollegien  von  1712,  Hauptrezeß  von  1712).  Nach  einigen  vergeblichen
  Reformversuchen  im  Jahre  1814  nach  der  Franzosenzeit  und  in  den  Jahren  1842  und  1843
nach  dem  großen  Hamburger  Brande  vom  5.  Mai  1842  setzte  unter  dem  Einflusse  der  politischen
Ereignisse  des  Jahres  1848  eine  starke  Reformbewegung  ein.  Eine  Ende  1848  zusammengetretene,
aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangene  hamburgische  Konstituante  stellte  am  11.  Juli  1849
einen  Verfassungsentwurf  fest,  nach  welchem  die  aus  dreihundert  Volksvertretern  bestehende
Bürgerschaft  den  einzigen  gesetzgebenden  Körper  bilden,  der  Rat(Senat)  nur  ein  suspensives  Veto
haben,  im  übrigen  aber  auf  die  vollziehende  Gewalt  beschränkt.  bleiben  sollte.  Im  September  1849
wurde  zur  Prüfung  dieses  Verfassungswerkes  eine  aus  vier  Mitgliedern  des  Senats  und  fünf  Mitgliedern
  der  Bürgerschaft  bestehende  Kommission,  die  sogenannte  Neunerkommission,  niedergesetzt,
  welche  am  3.  November  1849  einen  ersten  und  am  23,  Mai  1850  einen  zweiten,  in  mehreren
Beziehungen  abgeänderten  Verfassungsentwurf  vorlegte,  in  welchem  der  frühere  Grundsatz,  daß
die  gesetzgebende  Gewalt  von  Senat  und  Bürgerschaft  gemeinsam  ausgeübt  wird,  wiederhergestellt
wurde.  Die  Beratung  über  diesen  Entwurf  wurde  im  Jahre  1851  durch  eine  von  Österreich  und
Preußen  an  den  Senat  gerichtete  Aufforderung,  die  Verfassung  einer  Prüfung  des  Bundestages
zu  unterziehen,  und  im  Jahre  1852  durch  die  von  dem  Verfassungsausschuß  des  Bundestages
in  einer  Note  an  den  hamburgischen  Bundestaggesandten  geäußerten  Bedenken  unterbrochen.
Ein  von  der  Neunerkommission  auf  Grund  einer  neuen  Revision  vorgelegter  Verfassungsentwurf
wurde  von  der  Bürgerschaft  abgelehnt,  worauf  auch  der  Bundestag  am  21.  Juni  1855  beschloß,
die  Angelegenheit  auf  sich  beruhen  zu  lassen.  Die  weiteren  Versuche  des  Senats,  mit  der  Bürgerschaft
  zu  einer  Verständigung  über  die  Verfassungsfrage  zu  gelangen,  blieben  jahrelang  ohne
Erfolg.  Erst  im  Jahre  1859  wurden  auf  Drängen  einer  aus  Kreisen  der  Bürgerschaft  hervorgerufenen
  Agitation  zugunsten  der  Einführung  der  revidierten  Neunerverfassung  die  Verhandlungen
  wieder  aufgenommen,  mit  dem  Ergebnisse,  daß  am  11.  August  1859  die  Verfassungsabschnitte
  über  Bürgerschaft,  Bürgerausschuß  und  Gesetzgebung  nebst  Walılgesetz  und  Geschäftsordnung
  eingeführt  wurden.  Die  daraufhin  neugewählte  Bürgerschaft  trat  am  6.  Dezember  1859
zusammen.  Nach  langen  Verhandlungen  kam  nunmehr  endlich  die  Verfassung  zustande,  die
am  28.  September  1860  zusammen  mit  einer  Reihe  organisatorischer  Gesetze  publiziert  wurde.
Veranlassung  zu  der  Verfassungsrevision  vom  Jahre  1879  gab  die  durch  die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze
  bedingte  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte  und  insbesondere  die  dadurch
notwendig  gewordene  Beschränkung  der  Beteiligung  des  Laienelements  an  der  Rechtsprechung.
Verschiedene  spätere  Abänderungen  der  Verfassung  sind  beim  Abdruck  des  Textes  berücksichtigt
und  in  den  Anmerkungen  dazu  erwähnt.

Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
Vom  13.  Oktober  1879  (Gesetz-Sammlung  I  S.  353).

Nachdem  die  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  vom  28.  September
  1860  von  Senat  und  Bürgerschaft  einer  Revision  unterzogen  ist,  wird  die
revidierte  Verfassung  nunmehr  mit  dem  Bemerken  publiziert,  daß  dieselbe  in  Gemäßheit
  des  Transitorischen  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  zu  $$  28  bis  30  der  Verfassung
        <pb n="211" />
        I.  Europa.  205  12.  Hamburg.

vom  28.  September  1860  und  zu  $$  63  und  70  der  Geschäftsordnung  der  Bürgerschaft
vom  12.  August  1859/6.  März  1874  spätestens  mit  Ablauf  der  ersten  Woche  des  Monat
März  1880  in  Kraft  treten  soll!.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.  Die  Stadt  Hamburg  und  das  mit  derselben  verbundene  Gebiet  bilden
unter  der  Benennung  ‚‚die  freie  und  Hansestadt  Hamburg‘‘  einen  selbständigen  Staat
des  Deutschen  Reiches.  '

Artikel  2.  Eine  Gebietsveräußerung  kann  nur  auf  dem  Wege  der  Verfassungsänderung,
  eine  bloße  Grenzregulierung  auch  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  bewirkt
werden.

Artikel  3.  Angehörige  des  Hamburgischen  Staates  sind  diejenigen,  deren  hiesige
Staatsangehörgikeit  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung  begründet  ist.

Artikel  4.  Bürger  des  Hamburgischen  Staates  sind  diejenigen  Hamburgischen
Staatsangehörigen,  welche  den  Eid  auf  die  Verfassung  geleistet  und  das  dadurch
erworbene  Bürgerrecht  nicht  wieder  verloren  haben.

Über  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechtes  und  über  die  Form  des  Eides
bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  5.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  die  Ausübung  der  bürgerlichen
Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  bürgerlichen  Pflichten  darf  dasselbe
keinen  Abbruch  tun.

Volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  wird  gewährleistet.

Artikel  6.  Die  höchste  Staatsgewalt  steht  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft
gemeinschaftlich  zu.

Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  Senat  und  Bürgerschaft,  die  vollziehende
vom  Senat,  die  richterliche  von  den  Gerichten  ausgeübt.

Zweiter  Abschnitt.  Der  Senat.

Artikel  7.  Der  Senat  besteht  aus  achtzehn  Mitgliedern,  nämlich  aus  neun,
welche  die  Rechts-  oder  Kameralwissenschaften  studiert  haben,  und  aus  neun  sonstigen
  Mitgliedern,  von  welch  letzteren  wenigstens  sieben  dem  Kaufmannsstande
angehören  müssen.

!  Laut  Bekanntmachung  vom  1.  März  1880  (Gesetz-Sammlung  $S.  37)  ist  die  Verfassung
in  Gemäßheit  eines  Beschlusses  von  Senat  und  Bürgerschaft  vom  21.  November  1879/14.  Jenuar
  1880  mit  dem  4.  März  1880,  dem  Tage  des  Zusammentritts  der  neuen  Bürgerschaft,  in  Kraft
getreten.

2  Gesetz,  betr.  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  und  das  Hamburgische  Bürgerrecht,
vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I,  S.  95);  Gesetz,  betr.  den  Bürger-Eid,  vom  28.  September
  1860  (Lappenbergsche  Sammlung  $.  136);  Übereinkunft  der  drei  freien  Hansestädte,
betreffend  das  Hanseatische  Oberlandesgericht,  vom  22.  Mai  1908  (Gesetz-Sammlung  I,  S.  155)
&amp;amp;  7  Abs.  1,  wonach  Mitglieder  des  Oberlandergerichtes  das  Bürgerrecht  durch  ihre  Ernennung
kraft  Gesetzes  (ohne  Leistung  des  Bürgereides)  erwerben.
        <pb n="212" />
        1.  Europa.  206  12.  Hamburg.

Artikel  8.  Wählbar  zum  Senatsmitgliede  ist,  jedoch  unter  Berücksichtigung
des  Artikel  7,  jeder  zur  Bürgerschaft  wählbare  Bürger’.

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  ist  derjenige,  welcher  mit  einem  Mitgliede  des
Senats  in  auf-  oder  absteigender  Linie  oder  als  Bruder,  Oheim  oder  Neffe  verwandt,
oder  als  Stiefvater,  Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn,  Frauenbruder  oder
Schwestermann  verschwägert  ist.

Es  macht  in  den  Fällen  der  Schwägerschaft  keinen  Unterschied,  ob  die  sie
begründende  Ehe  noch  fortdauert  oder  nicht.

Artikel  9.  Die  Wahl  der  Senatsmitglieder  geschieht  durch  die  Bürgerschaft
aus  einem  Wahlaufsatze  von  zwei  Personen.

Zur  Herbeiführung  dieses  Aufsatzes  werden  vom  Senat  vier  seiner  Mitglieder
und  von  der  Bürgerschaft  vier  ihrer  Mitglieder  mit  relativer  Stimmenmehrheit  zu
Vertrauensmännern  erwählt  und  demnächst  auf  Verschwiegenheit  beeidigt.

Die  acht  Vertrauensmänner  haben  einen  Aufsatz  von  vier  Personen  in  der
folgenden  Weise  zu  formieren:

Jeder  Vertrauensmann  bezeichnet  die  ihm  geeignet  erscheinenden  Personen,  und
wird  aus  den  so  in  Vorschlag  Gebrachten,  nach  sorgfältiger  Beredung  über  dieselben,
zunächst  ein  größerer  Aufsatz  gebildet.  Aus  diesem  sind  durch  geheitne  Abstimmung
vier  Personen  auf  den  engeren  Aufsatz  zu  bringen.  Die  bürgerschaftlichen  Vertrauensmänner
  können  nicht  auf  den  Aufsatz  gebracht  werden.  Um  auf  den  Aufsatz  zu
kommen,  bedarf  es  wenigstens  5  Stimmen.

Ist  dies  für  vier  Kandidaten  auch  durch  wiederholte  Abstimmung  nicht  zu
erreichen,  so  wird  dem  Senat  und  der  Bürgerschaft  die  Anzeige  gemacht,  daß  den
Vertrauensmännern  die  Formierung  eines  Aufsatzes  nicht  gelungen  sei,  ohne  Angabe,  ob
überall  Kandidaten  oder  eventuell  wie  viele  bereits  zum  Aufsatz  gebracht  worden  sind.

Es  wird  sodann  in  der  vorgedachten  Weise  sofort  zur  Wahl  von  acht  neuen
Vertrauensmännern,  vier  vom  Senat  und  vier  von  der  Bürgerschaft,  geschritten  und
mit  der  Beeidigung  derselben  verfahren.

Dieser  neuen  Kommission  wird  eine  von  allen  Mitgliedern  der  ersten  Kommission
unterschriebene  und  demnächst  versiegelte,  von  ihr  zu  eröffnende  Aufgabe  der  bis  dahin
zum  Aufsatz  gebrachten  Personen  oder  eine  Mitteilung,  daß  niemand  die  erforderliche
Stimmenzahl  erhalten  habe,  behändigt.  Die  neue  Kommission  verfährt  zum  Behuf  der
Vervollständigung,  beziehungsweise  der  Formierung  des  Wahlaufsatzes  wie  die  erste
Kommission.

Erzielt  auch  diese  zweite  Kommission  kein  genügendes  Resultat,  so  treten  die
beiden  Kommissionen,  also  acht  Vertrauensmänner  des  Senats  und  acht  Vertrauensmänner
  der  Bürgerschaft,  zusammen.  Diese  haben  sodann  die  noch  erforderlichen
Kandidaten  zu  wählen.  Durch  jede  Abstimmung  ist  nur  ein  Kandidat  zu  wählen.
Jeder  Vertrauensmann  schreibt  zu  dem  Ende  den  Namen  eines  Kandidaten  auf  einen

!  Ein  zweiter  Satz  des  Artikel  8  Absatz  1  ist:  durch  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  12)  gegenstandslos  geworden  und  aufgehoben.
        <pb n="213" />
        1.  Europa.  207  12.  Hamburg.

Zettel.  Hierbei  genügt  relative  Majorität  der  Abstimmenden,  um  einen  Kandidaten
auf  den  Aufsatz  zu  bringen.  Die  Abstimmung  wird,  so  oft  eserforderlich  ist,  wiederholt.

Nachdem  in  dieser  Weise  ein  Wahlaufsatz  von  vier  Personen  gebildet  ist,  wird
derselbe  dem  Senate,  ohne  daß  dieser  erfährt,  in  welcher  Weise  die  einzelnen  Kandidaten
auf  den  Aufsatz  gelangt  sind,  von  seinen  Kommissarien  übergeben.  Der  Senat  präsentiert
  von  den  vier  in  Vorschlag  Gebrachten  zwei  der  Bürgerschaft,  welche  von
diesen  zweien  einen  zu  wählen  hat.

Wenn  bei  Erwählung  der  zweiten  Kommission  von  Vertrauensmännern  von  der
Bürgerschaft  ein  Vertrauensmann  erwählt  wird,  welcher  schon  als  Kandidat  auf  den
Aufsatz  gebracht  ist,  hindert  ihn  dies  nicht,  an  der  ferneren  Bildung  des  Wahlaufsatzes
teilzunehmen.  Es  ist  sodann  von  diesem  Sachverhalt  dem  Senate  bei  Übergabe
des  Wahlaufsatzes,  und,  wenn  jener  Vertrauensmann  sich  auf  dem  Aufsatz  von  zwei
Personen  befinden  sollte,  den  der  Senat  der  Bürgerschaft  übergibt,  auch  dieser  letzteren
Anzeige  zu  machen.

Die  Beobachtung  der  Verschwiegenheit  erstreckt  sich  auch  darauf,  daß  weder  die
beiderseitigen  Vertrauensmänner,  noch  die  Mitglieder  des  Senats  sich  irgendwie  darüber
äußern  dürfen,  welche  vier  Personen  auf  dem  Aufsatz  gewesen  sind,  so  daß  nur  die
zwei  Personen  des  engeren  Aufsatzes  bekannt  werden.

Die  Wahl,  welche  von  der  Bürgerschaft  gleich  nach  Überreichung  des  Wahlaufsatzes
  vorzunehmen  ist,  geschieht  mittelst  Stimmzettel.  Bei  dieser  Wahl  ist  so  zu
verfahren,  daß  vor  Eröffnung  des  Wahlaufsatzes  die  Anwesenheit  von  mehr  als  achtzig
Mitgliedern,  falls  dieselbe  nicht  zweifellos  ist,  durch  Zählung  konstatiert  sein  muß.
Alsdann  gilt  die  Wahl,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  viele  gültige  Stimmen  abgegeben
sind,  für  vollzogen,  auch  wird  die  Majorität  nach  der  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  berechnet,  so  daß  es  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  Mitglieder  keinen  oder
einen  unbeschriebenen,  oder  sonst  nicht  gültigen  Wahlzettel  abgegeben  haben.  Bei
Stimmengleichheit  erfolgt  eine  abermalige  Abstimmung,  und  wenn  auch  diese  Stimmengleichheit
  ergibt,  so  entscheidet  das  Los.

Die  ganze  Wahlhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener  Sitzung  sowohl  des  Senats
als  der  Bürgerschaft.

Die  Wahl  zum  Senatsmitgliede  muß  von  dem  Erwählten  angenommen  werden.
Die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  sowie  der  öffentlichen  Ämter  und
Ehrenstellen  nach  sich.

Artikel  10.  Die  Mitglieder  des  Senats  bekleiden  ihr  Amt  lebenslänglich  unter
folgenden  Beschränkungen:

Nach  mindestens  sechsjähriger  Amtsdauer  ist  jedes  Senatsmitglied  berechtigt,
seine  Entlassung  zu  verlangen,  ohne  jedoch  Anspruch  auf  Pension  zu  haben.

Hat  der  Abtretende  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  und  das  Amt  mindestens
zehn  Jahre  verwaltet,  so  hat  derselbe  eine  Pension  zum  Belauf  der  Hälfte  seines
Honorars  zu  genießen.

Jedes  Senatsmitglied,  welches  das  siebenzigste  Lebensjahr  überschritten  hat,  ist  '
berechtigt,  mit  einer  Pension  zum  Belauf  von  zwei  Dritteilen  seines  Honorars  aus  dem
Senat  auszutreten.
        <pb n="214" />
        I.  Europa.  208  12.  Hamburg.

Artikel  11.  Die  Fälle,  in  denen  ein  Senatsmitglied  austreten  muß,  bestimmt  das
Gesetz,

Artikel  12.  Eine  erledigte  Stelle  im  Senate  ist  regelmäßig  binnen  vierzehn  Tagen
wieder  zu  besetzen.

Artikel  13.  Mit  dem  Amte  eines  Senatsmitgliedes  ist  jedes  andere  öffentliche
Amt  sowie  die  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  und  des  Notariats  unvereinbar.
Eine  sonstige  Berufstätigkeit  dürfen  Senatsmitglieder  fortsetzen,  insoweit  dieselbe
der  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  keinen  Abbruch  tut.

Die  Mitglieder  des  Senats  können,  wenn  sie  in  den  Vorstand,  Verwaltungsrat
oder  Aufsichtsrat  industrieller  oder  ähnlicher,  den  Gelderwerb  bezweckender,  Unternehmungen
  gewählt  werden,  diese  Wahl  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Senats
annehmen.  Einer  solchen  Genehmigung  bedarf  es  auch,  wenn  ein  Mitglied  des  Senats
nach  seiner  Wahl  im  Vorstande,  Verwaltungsrat  oder  Aufsichtsrat  einer  der  vorerwähnten
  Unternehmungen  bleiben  will.

Artikel  14.  Jedes  Senatsmitglied  muß  in  der  Stadt  oder  in  deren  nächster
Umgebung  auf  Hamburgischem  Gebiete  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz  haben,  oder
sofort  nach  seiner  Erwählung  nehmen.

Artikel  15.  Jedes  Mitglied  des  Senats  hat  sich  vor  Antritt  seines  Amtes  zur
getreuen  Führung  desselben  in  einer  gemeinschaftlichen  Versammlung  des  Senats
und  der  Bürgerschaft  eidlich  zu  verpflichten.  Die  Form  dieser  eidlichen  Verpflichtung
bestimmt  das  Gesetz?.,

Artikel  16.  Die  Mitglieder  des  Senats  erhalten  ein  gesetzlich  zu  bestimmendes
Honorar*.

Artikel  17.  Der  Senat  wählt,  in  geheimer  Abstimmung,  aus  seiner  Mitte  einen
ersten  und  einen  zweiten  Bürgermeister  für  die  Dauer  eines  Jahres  zu  Vorsitzenden.
Kein  Bürgermeister  darf  länger  als  zwei  Jahre  nach  einander  fungieren.

Artikel  18.  Der  Senat  schreibt  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  aus  und  verfügt
die  Zusammenberufung  derselben  vermittelst  ihrer  Kanzlei  nach  ihrer  gänszlichen
oder  teilweisen  Erneuerung,  sowie  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  Artikel  50  unter  1.

Er  hat  das  Recht,  den  Bürger-Ausschuß  zu  berufen.

Artikel  19.  Der  Senat,  als  Inhaber  der  vollziehenden  Gewalt,  ist  die  oberste
Verwaltungsbehörde;  er  übt  die  Aufsicht  aus  über  sämtliche  Zweige  der  Verwaltung.
Auch  steht  ihm  die  Oberaufsicht  zu  über  sämtliche  Justizbehörden.  |

Artikel  20.  Der  Senat  hat  die  gesetzliche  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  die
Sicherheit  des  Staates  zu  wahren.

Artikel  21.  Hinsichtlich  des  Hamburgischen  Kontingentes  zum  Reichsheere
werden  die  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  den  Konı

  Gesetz  über  die  Wahl  und  Organisation  des  Senats  vom  28.  September  1860  (Lappenbergsche
  Sammlung  S.  125)  $$  6  bis  9.

8  Gesetz  über  die  Wahl  und  Organisation  des  Senates  (vgl.  Ann.  4)  $  1.

9  Gesetz,  betreffend  die  Honorare  der  Mitglieder  des  Senats  vom  10.  April  1885  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  51).
        <pb n="215" />
        T.  Europa.  209  12.  Hamburg.

tingentsherren  zustehenden  Rechte  vom  Senate  ausgeübt,  soweit  nicht  besondere
Konventionen!  ein  anderes  bestimmen.

Artikel  22.  Der  Senat  vertritt  den  Staat  in  seinem  Verhältnis  zum  Deutschen
Reiche  und  zum  Auslande..

Er  leitet  die  Reichs-  und  auswärtigen  Angelegenheiten  des  Hamburgischen
Staates,  führt  die  auf  dieselben  bezüglichen  Verhandlungen,  ernennt  die  Bevollmächtigten
  bei  anderen  Staaten  und  zum  Bundesrate  des  Deutschen  Reiches.  Er  schließt
die  Staatsverträge,  hat  aber  vor  Ratifizierung  derselben  die  Zustimmung  der  Bürgerschaft
  einzuholen.

Artikel  23.  Die  dem  Staate  zustehende  Oberaufsicht  über  die  bürgerlichen  und
religiösen  Gemeinden  wird  vom  Senate  ausgeübt.

Artikel  24.  Das  Recht,  eine  Strafe  durch  Begnadigung  zu  mildern  oder  zu
erlassen,  steht  dem  Senate  zu.

Eine  Ausnahme  findet  statt  in  den  Fällen  des  Artikel  53,  in  welchen  Fällen
der  Senat  das  Begnadigungsrecht  nur  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der  Bürgerschaft
  ausüben  kann.

Artikel  25.  Die  Gesetzgebung?  wird  bestimmen,  welche  höhere  Beamte  vom
Senate  zu  ernennen  oder  zu  bestätigen,  oder  aus  einem  ihm  von  der  betreffenden  Deputation
  vorzulegenden  Wahlaufsatz  zu  wählen  sind.  Ist  durch  die  Verfassung  oder
Gesetzgebung  nichts  darüber  verfügt,  so  steht  die  Ernennung  dem  Senate  zu.

Artikel  26.  Die  dem  Staate  zu  leistenden  Eide  und  die  an  deren  Stelle  tretenden
Verpflichtungen  werden,  soweit  die  Verfassung  oder  die  Gesetze  nicht  anderweitig
darüber  bestimmen,  vor  dem  Senate  abgelegt.

Artikel  27.  Die  Mitglieder  des  Senats  sind  dem  Staat  dafür  verantwortlich,
daß  durch  ihre  Amtsführung  weder  die  Verfassung  noch  die  in  anerkannter  Gültigkeit
bestehenden  Gesetze  verletzt  werden.

Die  Bestimmungen  über  den  Umfang  und  die  Geltendmachung  dieser  Verantwortlichkeit
  und  die  Teilnahme  der  Bürgerschaft  an  solcher  Geltendmachung,  sowie
über  die  desfalls  zuständigen  Gerichte,  sollen  durch  ein  Gesetz?  festgestellt  werden.

Über  die  etwaigen  Ansprüche  von  Privatpersonen  an  Verwaltungsbehörden
und  Beamte  bestimmt  Artikel  89.

Dritter  Abschnitt.  Die  Bürgerschaft.

Artikel  23.  Die  Bürgerschaft  besteht  aus  ein  Hundert  und  sechzig  Mitgliedern.
Artikel  29.  Von  diesen  werden  achtzig  durch  allgemeine  direkte  Wahlen  mit
geheimer  Stimmabgabe  gewählt.  Zu  der  Teilnahme  an  dieser  Wahl  sind  alle  Bürger

ı  Militärkonvention  zwischen  Preußen  und  Hamburg  vom  23.  Juli  1867  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  49).

3  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896  (Gesetz--Sammlung
  I  S.  98)  $  13;  Gesetz,  betreffend  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzer,  vom
23.  April  1879  (Gesetz-Sammlung  I  S.  83)  $$  14,  76,  80;  Übereinkunft  der  drei  freien  Hansestädte,
betreffend  das  hanseatische  Oberlandesgericht  vom  22.  Mai  1908  (Gesetz-Sammlung  I  S.  1565)
$$  A,  30.

®  Bislang  nicht  erlassen.

27
        <pb n="216" />
        I.  Europa.  210  12.  Hamburg.

berufen.  Zwecks  Vornahme  der  Wahl  können  räumlich  abgegrenzte  Wahlbezirke
gebildet  oder  die  Wahlberechtigten  unter  Berücksichtigung  der  Steuerleistung  in
bestimmte  Gruppen  eingeteilt  werden.  Das  Nähere,  insbesondere  die  Zahl  der  in
jedem  Bezirk  oder  von  jeder  Gruppe  zu  wälhlenden  Abgeordneten  und  die  Art  der
Wahl  bestimmt  das  Wahlgesetz!.

Artikel  30.  Die  übrigen  80  Mitglieder  bestehen:

1.  aus  vierzig  Abgeordneten,  welche  in  geheimer  Abstimmung  von  denjenigen
Bürgern,  welche  Eigentümer  von  innerhalb  der  Stadt,  Vorstadt  und  der  Vororte
belegenen  Grundstücken  sind,  gewählt  werden.  Das  Nähere  bestimmt  das  Wahlgesetz?.


2.  aus  vierzig  Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  mit  geheimer  Stimmabgabe
  von  denjenigen  Bürgern  erwählt  werden,  welche  Mitglieder  des  Senats  oder
der  Bürgerschaft,  Richter,  Handelsrichter,  Mitglieder  der  Vormundschaftsbehörde,
bürgerliche  Mitglieder  der  Verwaltungsbehörden,  der  Handels-,  Gewerbe-  oder  Detaillistenkammer
  sind  oder  gewesen  sind!.  Das  Nähere  bestimmt  das  Wahlgesetz!.

Artikel  31.  Von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  ausgeschlossen  sind:

1.  diejenigen,  welche  noch  nicht  das  fünf  und  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben;

2.  diejenigen,  welche  keine  Einkommensteuer  bezahlen  oder  zur  Zeit  der  Ausschreibung
  der  Wahlen  mit  derselben  im  Rückstande  sind,  falls  sie  nicht  vor  Abschluß
der  Wählerlisten  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  rückständige  Einkommensteuer
bezahlt  haben;

3.  diejenigen,  welche  entmündigt  sind;

4.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis
sie  von  allen  Ansprüchen  ihrer  Gläubiger  befreiet  sind;

5.  diejenigen,  denen  durch  strafrechtliches  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
entzogen  sind,  während  des  dafür  festgesetzten  Zeitraumes;

6.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden.

Artikel  32.  Zur  Bürgerschaft  wählbar  ist  nur  der  zur  Teilnahme  an  der  Wahl
Berechtigte,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  seit  mindestens
drei  Jahren  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  Geschäftsbetrieb  im  Hamburgischen  Staatsgebiete
  hat.

Artikel  33.  Kein  Mitglied  der  Bürgerschaft  kann  hinsichtlich  seines  Verhaltens
in  derselben  gültige  Verpflichtungen  gegen  seine  Wähler  übernehmen;  ebensowenig

I  Satz  3  und  4  beruhen  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammilung  I  S.  12);
in  Ausführung  dieser  Vorschriften  ist  das  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  vom
6.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  27)  erlassen.

2  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  vom  5.  März  1906  (Anm.  10).

®  Auch  Mitglieder  des  hanseatischen  Oberlandesgerichts  gemäß  Übereinkunft  vom
22.  Mai  1908  (S.  209,  Anm.  2)  $  7  Abs.  2.

*  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  5.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  26).

6  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  94).
        <pb n="217" />
        T.  Europa.  211  12.  Hamburg.

können  einem  Mitgliede  der  Bürgerschaft  von  seinen  Wählern  bindende  Vorschriften
erteilt  werden.

Artikel  34.  Jeder  in  die  Bürgerschaft  Gewählte  ist  zur  Annahme  der  Wahl
verpflichtet.  Die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes  sowie  der  öffentlichen
Ämter  und  Ehrenstellen  nach  sich.  Eine  Befreiung  von  diesem  Präjudiz,  sowie  die
Entlassung  eines  bereits  eingetretenen  Mitgliedes  der  Bürgerschaft  kann,  unbeschadet
der  in  den  Artikeln  35  und  36  enthaltenen  Bestimmungen,  nur  durch  Beschluß  der
Bürgerschaft  erfolgen.

Wer  sechs  Jahre  lang  der  Bürgerschaft  angehört  hat,  darf  für  die  nächste  Wahlperiode
  eine  Wiederwahl  ablehnen.

Artikel  35.  Die  Mitglieder  des  Senats  können  nicht  in  die  Bürgerschaft  gewählt
werden.  Gewesene  Senatsmitglieder  sind  wählbar,  können  aber  die  Wahl  ablehnen.

Artikel  36.  Geistliche  und  besoldete  öffentliche  Staatsangestellte  haben  das
Recht,  eine  auf  sie  gefallene  Wahl  zur  Bürgerschaft  abzulehnen!.

Artikel  37.  Über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  entscheidet  die  Bürgerschaft.

Artikel  38.  Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Alle  drei  Jahre  tritt  die  Hälfte  der  durch  jeden  der  drei  Wahlkörper  gewählten  Mitglieder
  aus.

Artikel  39.  Die  in  Gemäßheit  des  Artikel  38  aus  der  Bürgerschaft  austretenden
Mitglieder  können  wieder  gewählt  werden.

Artikel  40.  Spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Termine  der  teilweisen  Erneuerung
der  Bürgerschaft  (Artikel  38)  wird  der  Senat  die  neuen  Wahlen  anordnen,  und  zwar  so
zeitig,  daß  sie  noch  vor  dem  Erneuerungstermin  vollendet  sein  können.

Artikel  41.  Bei  derim  Artikel  38  bestimmten  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft
  ist  der  Senat  verpflichtet,  die  Bürgerschaft  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem
Erneuerungstermin  zusammenzuberufen.

Mit  dem  Termine  für  die  teilweise  Erneuerung  der  Bürgerschaft  hören  die
Funktionen  der  bisherigen  Bürgerschaft  auf.

Artikel  42.  Ein  Mitglied  der  Bürgerschaft,  welches  seine  Wählbarkeit  verliert,
tritt  aus  der  Bürgerschaft.

Artikel  43.  Ein  infolge  Ausscheidens  eines  Mitgliedes  in  die  Bürgerschaft  eintretendes
  neues  Mitglied  gehört  der  Bürgerschaft  nur  für  den  noch  übrigen  Teil  der
Zeit  an,  für  welche  das  ausgeschiedene  Mitglied  gewählt  war.  Eine  durch  das  Ausscheiden
  eines  Mitgliedes  erforderlich  werdende  Neuwahl  wird  durch  den  Senat  ausgeschrieben”.
  Die  Wahl  kann,  namentlich  in  den  letzten  sechs  Monaten  vor  dem
Termine  der  verfassungsmäßigen  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft  (Artikel  38),
für  einige  Zeit  ausgesetzt  werden,  wenn  Senat  und  Bürgerschaft  darüber  einverstanden
sind.

Artikel  44.  Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich.

Artikel  45.  Die  Bürgerschaft  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  achtzig  Mitglieder
  anwesend  sind.  Eine  Abstimmung  und  eine  Wahl  ist  ohne  Rücksicht  auf  die

!  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  12).
?  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  12.  Februar  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  12).
27°
        <pb n="218" />
        I.  Europa.  212  12.  Hamburg.

Zahl  der  abgegebenen  Stinimen  gültig,  wenn  während  derselben  die  Gegenwart  einer
beschlußfähigen  Anzahl  von  Mitgliedern  konstatiert  ist.

Über  die  Beschlußfähigkeit  für  Anberaumung  der  Sitzungszeiten,  Tagesordnung,
sowie  für  andere  die  Geschäftsbehandlung  betreffende  Fragen  bestimmt  die  Geschäftsordnung".


Anträge  des  Senats,  welche  derselbe  als  dringlich  bezeichnet,  sind  vor  allen
anderen  Gegenständen  zur  Verhandlung  zu  bringen,  und  darf  eine  Vertagung  der
Bürgerschaft,  wenn  ein  vom  Senat  als  dringlich  bezeichneter  Gegenstand  noch  nicht
zur  Abstimmung  gekommen  sein  sollte,  nur  auf  den  nächsten  Werktag  erfolgen.

Artikel  46.  Die  Sitzungen  der  Bürgerschaft  sind  öffentlich.  Ausnahmsweise
tritt,  auf  Verlangen  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  oder  des  Senats,  die  Bürgerschaft
in  geheimer  Sitzung  zusamnmıen,  in  welcher  sie  nach  Anhörung  des  Antrages,  für  welchen
die  geheime  Sitzung  verlangt  wird,  zuerst  beschließt,  ob  die  Sitzung  für  die  Behandlung
des  in  Rede  stehenden  Gegenstandes  eine  geheime  bleiben  soll.

Einem  Antrage  des  Senats  auf  geheime  Sitzung  muß,  wenn  der  Antrag  sich
auf  Reichs-  und  auswärtige  Angelegenheiten  bezieht,  von  der  Bürgerschaft  ohne
weiteres  Folge  gegeben  werden.  Auch  sind  die  Sitzungen  ausnahmsweise  geheim,
wenn  der  Bürgerausschuß  dem  Antrage  des  Senats  auf  eine  geheime  Sitzung  beitritt.

Deputationen  werden  weder  in  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  noch  in
den  Sitzungen  der  Ausschüsse  zugelassen.

Eingaben  an  die  Versammlung  müssen  schriftlich  und,  insofern  sie  nicht  von
Behörden  ausgehen,  immer  durch  ein  Mitglied  der  Versammlung,  welches  dadurch
mit  dem  Inhalt  der  Eingabe  sich  einverstanden  erklärt,  dem  Präsidenten  überreicht
oder  eingesandt  werden.

Artikel  47.  Über  die  Art  der  Abstimmung  in  der  Bürgerschaft  bestimmt  die
Geschäftsordnung.  Jedoch  muß  die  Abstimmung,  falls  mindestens  vierzig?  Mitglieder
  es  verlangen,  eine  geheime  sein.

Artikel  48.  Kein  Mitglied  der  Bürgerschaft  kann  für  seine  Äußerungen  oder
Abstimmungen  in  der  Bürgerschaft  oder  deren  Ausschüssen  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

Die  Bürgerschaft  hat,  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung®,  wegen  Ordnungswidrigkeiten
  oder  Pflichtverletzungen,  gegen  ihre  Mitglieder  auf  disziplinarischem
Wege  zu  verfahren.

Artikel  49.  Von  dem  Sitzungs-Protokoll  der  Bürgerschaft  ist  dem  Senate  baldtunlichst
  Abschrift  mitzuteilen.

ı  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890
und  des  $5  vom  13.  Januar  1909.

®  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890  und
des  $  5  vom  13.  Januar  1909.

®  Die  Erhöhung  der  Zahl  von  10  auf  40  beruht  auf  Gesetz  vom  6.  April  1906  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  53).

*  Geschäftsordnung  vom  23.  März  1881  nebst  Änderung  des  $  27  vom  19.  März  1890
und  des  $  5  vom  13.  Januar  1909.
        <pb n="219" />
        I.  Europa.  213  12.  Hamburg.

Artikel  50.  Die  Bürgerschaft  wird  vermittels  ihrer  Kanzlei  zusammenberufen:

1.  auf  Anordnung  des  Senats,

2.  auf  Beschluß  des  Bürgerausschusses,

3.  auf  ihren  eigenen  Beschluß,

4.  wenn  seit  ihrer  letzten  Sitzung  mehr  als  volle  drei  Monate  verflossen  sind,
auf  das  das  an  den  Präsidenten  der  Bürgerschaft  gerichtete  Verlangen  von  wenigstens
dreißig  Mitgliedern.

In  den  Fällen  unter  2,  3  und  4  ist  dem  Senate  zwei  Werktage  vor  der  Sitzung
die  Tagesordnung  mitzuteilen.

Artikel  51.  Die  von  der  Bürgerschaft  erwählten  Ausschüsse  können  sich  wegen
der  zur  Vorbereitung  ihrer  Arbeiten  erforderlichen  Auskunft  direkt  an  den  Senat
oder  an  den  Chef  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  wenden,  haben  auch  das
Recht,  solche  Auskunft  von  jedem  Staatsangehörigen  in  eben  dem  Umfange,  in  welchem
derselbe  sie  öffentlichen  Verwaltungsbehörden  zu  erteilen  schuldig  ist,  zu  verlangen.
Doch  dürfen  Beamte  über  die  in  ihren  amtlichen  Wirkungskreis  fallenden  Angelegenheiten
  nicht  ohne  Genehmigung  des  ihnen  vorgesetzten  Senatsmitgliedes  Auskunft
erteilen;  die  Genehmigung  hierzu  kann  nur  aus  besonderen  Gründen,  über  welche
eventuell  der  Senat  zu  entscheiden  hat,  verweigert  werden.

|  Artikel  521.  Die  Bürgerschaft  erwählt  für  die  Verwaltungsbehörden  die  bürgerlichen
  Mitglieder,  welche  nicht  von  einem  anderen  Kollegium  deputiert  sind,  aus  einem
von  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  mit  dreiNamen  für  jede  erledigte  Stelle  vorzulegenden
  Wahlaufsatze,  jedoch  der  Wahlfreiheit  unbeschadet.

Bei  den  Wahlen  in  die  Finanz-Deputation  ist  der  Wahlaufsatz  bindend.  Es
kann  jedoch  vom  Bürger-Ausschuß  bei  diesen  Wahlen  ein  vierter  Name  durch  einen
mit  mindestens  Zweidrittelmehrheit  gefaßten  Beschluß  dem  Aufsatz  hinzugefügt
werden.

An  der  Entwerfung  des  Wahlaufsatzes  nehmen  die  Senatsmitglieder  der  betreffenden
  Verwaltungsbehörde  keinen  Teil.

Artikel  53.  Über  die  verfassungsmäßige  Teilnahme  der  Bürgerschaft  an  der
Geltendmachung  der  den  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Behörden  dem  Staate  gegenüber
  obliegenden  Verantwortlichkeit,  daß  durch  ihre  Amtsführung  die  Verfassung
und  die  in  anerkannter  Gültigkeit  stehenden  Gesetze  nicht  verletzt  werden,  ist,  ebenso
wie  über  den  Umfang  jener  Verantwortlichkeit  und  über  die  desfalls  zuständigen
Gerichte,  das  Nähere  durch  ein  Gesetz?  festzustellen.

An  den  Abstimmungen  über  Fragen  der  Kontrolle  oder  der  Verantwortlichkeit
nehmen  die  etwa  in  der  Bürgerschaft  sitzenden  davon  betroffenen  Mitglieder  der
bezüglichen  Verwaltungs-Deputation  oder  die  etwa  darin  sitzenden  von  der  Sache
betroffenen  Beamten  keinen  Teil.

ı  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  8.  94).
2  Bislang  nicht  erlassen.
        <pb n="220" />
        I.  Europa.  214  12.  Hamburg.

Vierter  Abschnitt.  Der  Bürgerausschuß.

Artikel  54.  Die  Bürgerschaft  wählt  aus  ihrer  Mitte  den  aus  zwanzig  Mitgliedern
bestehenden  Bürgerausschuß,  unter  denen  jedoch  nur  fünf  Rechtsgelehrte  sein  dürfen.

Der  Präsident  der  Bürgerschaft  ist  Mitglied  des  Bürgerausschusses.  Die  Wahl
der  übrigen  neunzehn  Mitglieder  erfolgt  durch  Stimmzettel,  und  zwar  in  der  Weise,
daß  jedes  anwesende  Mitglied  der  Bürgerschaft  einen  ihm  zum  Ausschußmitgliede
geeignet  scheinenden  Abgeordneten  bezeichnet.  Wer  durch  die  Stimmzettel  von
mindestens  einem  Viertel  der  Anwesenden  als  Ausschußmitglied  bezeichnet  wird,  ist
dadurch  als  solches  gewählt.  Diese  Wahlhandlung  wird  so  oft  wiederholt,  als  die
herzustellende  Zahl  von  neunzehn  Ausschußmitgliedern  es  notwendig  macht.  Wenn
bei  einer  Wiederholung  mehr  Personen,  als  zur  Vervollständigung  jener  Anzahl  annoch
erfordert  werden,  die  genügende  Stimmenzahl  erhalten,  so  entscheidet  unter  diesen
die  größere  Zahl  der  erhaltenen  Stimmen,  und  bei  etwaiger  Stimmengleichheit  das
Los.  Ebenso  wird  bei  Ergänzungswahlen  verfahren.

Artikel  55.  Diejenigen  Mitglieder  des  Ausschusses,  welche  aus  der  Bürgerschaft
austreten,  scheiden  auch  aus  dem  Ausschusse  und  werden  durch  neue  Wahl  ersetzt,
können  aber  im  Falle  der  Wiederwahl  in  die  Bürgerschaft  auch  wieder  in  den  Bürgerausschuß
  gewählt  werden.

Artikel  56.  Die  in  den  Bürgerausschuß  gewählten  Mitglieder  sind,  vorbehaltlich
ihrer  Entlassung  durch  die  Bürgerschaft,  zur  einmaligen  Annahme  der  Wahl  und  zur
Führung  dieses  Amtes  bis  zu  ihrem  Austritte  aus  der  Bürgerschaft  verpflichtet;  mit
Ausnahme  derer,  die  Mitglieder  eines  Gerichtes  oder  der  Finanz-Deputation  sind.
Die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht  hat  dieselben  Folgen  wie  bei  der  Wahl  zur  Bürgerschaft
  (Artikel  34).

Artikel  57.  Der  Bürgerausschuß  wird  durch  seinen  Vorsitzenden  oder  durch
den  Senat  zusammenberufen.

Artikel  58.  Der  Bürgerausschuß  ist  beschlußfähig,  sobald  wenigstens  zwölf
Mitglieder  anwesend  sind.

Artikel  59.  Die  Sitzungen  des  Bürgerausschusses  sind  nicht  öffentlich.

Artikel  60.  Der  Bürgerausschuß  ist  befugt:

1.  auf  Antrag  des  Senats  außerordentliche,  im  Budget  nicht  aufgeführte  Ausgaben
  bis  zu  dem  bei  Beliebung  des  Budgets  für  unvorhergesehene  Ausgaben  festgestellten
  Totalbelauf,  sowie  solche  nicht  schon  im  regelmäßigen  Gange  der  Verwaltung
  liegende  Veräußerungen  von  Staatsgut,  welche  den  Belauf  von  5000  4  nicht
übersteigen,  mitzugenehmigen;

2.  auf  Antrag  des  Senats  in  dringlichen  Fällen  gesetzliche  Verfügungen  von
geringerer  Bedeutung  bis  zur  künftigen  Zustimmung  der  Bürgerschaft  mitzugenehmigen;


3.  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten  zu  verlangen  —  die  entsprechende
  Verpflichtung  des  Senats  erleidet  eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender
Verhandlungen  in  Reichs-  und  auswärtigen  Angelegenheiten  —;

4.  die  Zusammenberufung  der  Bürgerschaft  zu  veranlassen;
        <pb n="221" />
        I.  Europa.  215  12.  Hamburg.

5.  der  Bürgerausschuß  ist  verpflichtet,  die  Einhaltung  der  Verfassung  und  der
auf  das  öffentliche  Recht  bezüglichen  Gesetze  zu  überwachen!.  Etwaige  Verletzungen
derselben  hat  der  Bürgerausschuß,  sofern  Reklamationen  beim  Senate  eine  befriedigende
  Erledigung  nicht  herbeigeführt  haben  sollten,  der  Bürgerschaft  zur  Erwägung
und  eventuell  zum  Behuf  der  weiteren  im  Wege  des  für  die  Gesetzgebung  vorgeschriebenen
  Verfahrens  einzuleitenden  Maßnahmen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Fünfter  Abschnitt.  Die  Gesetzgebung.

Artikel  61.  Die  Gesetzgebung  beruht  auf  dem  übereinstimmenden  Beschluß
des  Senats  und  der  Bürgerschaft.

Das  Vorschlagsrecht  steht  sowohl  dem  Senat  als  der  Bürgerschaft  zu.

Der  Senat  verkündet?  die  Gesetze,  vollzieht  dieselben  und  erläßt  die  nötigen
Vollzugsverordnungen.

Artikel  62.  Gegenstände  der  Gesetzgebung  sind  namentlich:

Die  Erlassung,  authentische  Auslegung,  Abänderung  und  Aufhebung  von  Gesetzen
über  Gegenstände  des  öffentlichen  und  des  Privatrechts;

Auflegung,  Prolongierung,  Veränderung  oder  Aufhebung  von  Steuern  und
Abgaben;

Abschließung  von  Staatsanleihen;

Veräußerung  von  Staatsgut,  welche  nicht  schon  im  regelmäßigen  Gange  der
Verwaltung  liegt  (unbeschadet  der  Bestimmung  des  Artikel  60  sub  1);

Grenzregulierungen;

Erteilung  ausschließlicher  Privilegien;

Enteignung  von  Privateigentum;

Genehmigung  des,  vom  Senate  mit  den  Spezialetats  der  Bürgerschaft  vorzulegenden
  Voranschlages  der  gesamten  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates,  für  das
nächste  Jahr,  im  ganzen  und  in  den  einzelnen  Teilen,  sowie  etwaige  Nachbewilligungen;

Ratifikation  von  Staatsverträgen;

Erteilung  einer  Amnestie.
Artikel  63.  Nach  Ablauf  eines  jeden  Rechnungsjahres?®  hat  der  Senat  baldtunlichst

  die  Abrechnung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  verflossenen  Jahres
der  Bürgerschaft  zur  Prüfung  vorzulegen.

ı  Vgl.  auch  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November
1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  98)  $  9  Absatz  3.

3  Amtliches  Publikstionsorgan  ist  das  Amtsblatt,  vgl.  Verordnung  in  bezug  auf  die  Einführung
  eines  hamburgischen  Amtsblattes  vom  8.  Dezember  1851  (Lappenbergsche  Sammlung
S.  405)  und  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herausgabe  eines  hamburgischen  Amtesblattes
vom  15.  Dezember  1886  (Gesetz-Sammlung  I  S.  83).  Nach  $  3  der  erstgenannten  Verordnung
tritt  die  Gesetzeskraft  mangels  abweichender  Bestimmungen  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung
im  Amtsblatt  ein.  Die  im  Amtsblatte  verkündeten  Gesetze  usw.  werden  nachträglich  in  der  seit
dem  Jahre  1866  erscheinenden  Gesetzzammlung  zusammengestellt.  Vor  dem  Erscheinen  der
Gesetzsammlung  erfolgte  die  Zusammenstellung  in  der  von  Lappenberg  herausgegebenen  Sammlung
  hamburgischer  Verordnungen.

?  Nach  Artikel  5  des  Finanzplanes  von  1814  fällt  das  Rechnungsjahr  mit  dem  Kalenderjahr
  zusammen,
        <pb n="222" />
        I.  Europa.  216  12.  Hamburg.

Artikel  64.  $  1.  Die  Versamnilungen  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  können
unabhängig  voneinander  stattfinden.

$  2.  Die  gegenseitigen  amtlichen  Mitteilungen  erfolgen  schriftlich.  Dieselben
werden,  insofern  sie  in  öffentlicher  Versammlung  der  Bürgerschaft  beraten  zu  werden
bestimmt  sind,  in  der  Regel  dem  Druck  übergeben.

$  3.  Der  Senat  kann  zu  den  Verhandlungen  der  Bürgerschaft  aus  seiner  Mitte
oder  anderweitig  zu  ernennende  Kommissarien  abordnen.  Dieselben  sind  befugt,  an
den  Beratungen  teilzunehmen  und  ist  ihnen  jederzeit  auf  ihr  Verlangen  das  Wort
zu  erteilen.  Hat  ein  Senatskommmissar  nach  Schluß  der  Diskussion  das  Wort  erhalten,
so  gilt  dieselbe  damit  für  wieder  eröffnet.

$  4.  Auf  Wunsch  der  Bürgerschaft  ist  der  Senat  zur  Absendung  von  Kommissarien
  zu  den  Verhandlungen  über  Senatsanträge  verpflichtet.

Artikel  65.  Die  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten
  zu  verlangen!.  Die  entsprechende  Verpflichtung  des  Senats  erleidet
eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender  Verhandungen  in  Reichs-  oder  auswärtigen
Angelegenheiten.  Die  Gegenstände,  über  welche  Auskunft  verlangt  wird,  sind  vorher
schriftlich  dem  Senate  mitzuteilen,  dem  es  sodann  freisteht,  die  verlangte  Auskunft
schriftlich  oder  mündlich  durch  Kommissarien  mitzuteilen.  Bezeichnet  die  Bürgerschaft
ein  Auskunftsersuchen  als  dringlich,  so  hat  der  Senat  seine  Antwort  bis  zur  nächsten
Sitzung  der  Bürgerschaft  zu  erteilen  oder  die  Gründe  anzugeben,  welche  ihn  an  Erteilung
  einer  Auskunft  überhaupt  oder  zurzeit  verhindern.

Artikel  66.  Der  Senat  wird  bei  der  Vorbereitung  der  an  die  Bürgerschaft  zu
stellenden  Anträge,  soweit  tunlich,  die  zuständigen  Verwaltungs-Deputationen  zu
Rate  ziehen.

Artikel  67.  Anträge,  welche  von  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  der  Bürgerschaft
  eingebracht  sind,  können  durch  Verneinung  der  Vorfrage,  ob  sie  in  Betracht
zu  ziehen  sind,  ohne  weitere  Beratung  beseitigt  werden.  Es  geschieht  dies,  wenn  ein
Mitglied  vor  Eröffnung  der  Diskussion  eine  Abstimmung  über  die  Vorfrage  verlangt,
und  die  sofort,  nachdem  dem  Antragsteller  Gelegenheit  zur  Begründung  seines  Antrages
gegeben  ist,  ohne  weitere  Diskussion  vorzunehmende  Abstimmung  eine  Majorität
von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  Anwesenden  für  die  Verneinung  ergibt.

Anträge  des  Senats  an  die  Bürgerschaft  können  nicht  durch  die  Vorfrage
beseitigt  werden,  sondern  sind  immer  in  Betracht  zu  ziehen.

Artikel  68.  Jeder  Antrag,  welcher  nicht  durch  die  Vorfrage  beseitigt  worden,
muß,  bevor  derselbe  als  angenommen  gelten  kann,  einer  zweimaligen  Beratung  und
Abstimmung  unterzogen  werden,  es  sei  denn,  daß  bei  der  ersten  Abstimmung  mindestens
  zwei  Dritteile  aller  an  derselben  teilnehmenden  Mitglieder  sich  für  die  Annahme
erklärt  hätten.

Durch  einfache  Majorität  der  Anwesenden  wird  bestimmt,  wann  die  zweite
Beratung  und  Abstimmung  stattfinden  soll;  doch  darf  sie  nicht  an  demselben  Tage
mit  der  ersten  stattfinden.

ı  Vgl.  $  62  der  Geschäftsordnung  der  Bürgerschaft.
        <pb n="223" />
        I.  Europa.  217  12.  Hamburg.

Ein  Antrag  gilt  für  angenommen,  wenn  derselbe  bei  beiden  Abstimmungen  die
einfache  Majorität  erhalten  hat.

Über  einen  Antrag,  über  den  die  Bürgerschaft  bereits  definitiv  beschlossen  und
dem  der  Senat  sich  nur  mit  Modifikationen  zustimmig  erklärt  hat,  beschließt  die
Bürgerschaft  mit  einfacher  Mehrheit,  ohne  daß  es  einer  abermaligen  zweiten  Beratung
bedarf.

Artikel  69.  Wenn  der  Antrag  des  Senats  von  der  Bürgerschaft  nicht  ohne
weiteres,  sondern  nur  mit  Modifikationen  oder  Bedingungen  angenommen  worden
ist,  und  der  Senat  beschließt  den  letzteren  seine  Zustimmung  zu  erteilen,  so  kann  dies
durch  eine  einfache  Mitteilung  an  den  Bürgerausschuß  geschehen,  und  dadurch  der
übereinstimmende  Beschluß  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  (Artikel  61)  herbeigeführt
  werden.  Dasselbe  abgekürzte  Verfahren  kann  stattfinden,  wenn  der  Senat
einen  selbständigen  Antrag  der  Bürgerschaft  unverändert  genehmigen  will.

Wenn  ein  Antrag  des  Senats  von  der  Bürgerschaft  oder  ein  Antrag  der  Bürgerschaft
  vom  Senate  abgelehnt  wird,  so  bleibt  beiden  Teilen  die  Erneuerung  der  Anträge
in  derselben  oder  in  veränderter  Form  unbenommen,  bis  von  dem  einen  oder  dem
anderen  Teil  eine  Vermittlungs-Deputation  (Artikel  70)  beantragt  wird.  Dasselbe  ist
der  Fall,  wenn  ein  Antrag  mit  Modifikationen  oder  Bedingungen  angenonımen  worden,
denen  der  andere  Teil  seine  Zustimmung  nicht  erteilen  will.

"  Artikel  70.  Zeigt  sich  bei  der  Verhandlung  über  die  wiederholten  Anträge
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  eine  beharrliche  Meinungsverschiedenheit,
so  wird  auf  den  Antrag  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  eine  Deputation  von  neun
Mitgliedern  (falls  man  sich  nicht  etwa  über  eine  andere  Zahl  einigt),  bestehend  zu
einem  Dritteile  aus  Mitgliedern  des  Senats  und  zu  zwei  Dritteilen  aus  Mitgliedern  der
Bürgerschaft,  niedergesetzt,  welche  über  Vermittlungsvorschläge  zu  beraten  und  demnächst
  zu  berichten  hat.

Artikel  71.  Wird  infolge  des  von  dieser  Deputation  zu  erstattenden  Berichtes
oder  der  von  ihr  zu  machenden  Vorschläge,  nachdem  Senat  und  Bürgerschaft  wiederum
darüber  beraten  haben,  die  Meinungsverschiedenheit  nicht  ausgeglichen,  so  kommt  es
auf  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  an.

1.  Betrifft  die  Meinungsverschiedenheit  die  Auslegung  der  Verfassung  oder  von
Gesetzen,  oder  ein  von  dem  Senate  oder  der  Bürgerschaft  auf  den  Grund  der  Verfassung
  oder  eines  Gesetzes  behauptetes  Recht,  oder  die  Frage,  ob  ein  Mitglied  des
Senats  oder  der  Behörden  wegen  Verletzung  der  Verfassung  oder  eines  in  anerkannter
Gültigkeit  stehenden  Gesetzes  zur  gerichtlichen  Verantwortung  zu  ziehen  sei,  so  ist
die  Streitfrage  durch  das  Reichsgericht!  zu  entscheiden,  und  ist  sowohl  der  Senat  als
auch  die  Bürgerschaft  berechtigt  zu  verlangen,  daß  diese  Entscheidung  eintrete.

2.  Betrifft  die  Meinungsverschiedenheit  einen  anderen  Gegenstand,  bei  welchem
die  gemeinschaftliche  Beschlußnahme  des  Senats  und  der  Bürgerschaft  erforderlich
ist,  so  bleibt  die  Sache  bis  zu  einer  gegenseitigen  Verständigung  unerledigt.  Stimmen

3  Reichsgesetz,  betr.  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen  dem

Senat  und  der  Bürgerschaft  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  vom  14.  März  1881  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  37).
'  28*
        <pb n="224" />
        u  —  ——  —n

I.  Europa.  218  12.  Hamburg.

aber  beide  Teile  darin  überein,  daß  die  Entscheidung  ohne  wesentlichen  Nachteil
für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  werden  dürfe,  während  sie  sich  nur  über  die
Modalität  derselben  nicht  verständigen  können,  so  ist  die  Sache  durch  den  Ausspruch
der  in  den  folgenden  Artikeln  näher  bezeichneten  Entscheidungs-Deputation  zu
erledigen.

Handelt  es  sich  dabei  um  die  Prolongation  oder  Erneuerung  eines  nur  auf  eine
bestimmte  Zeit  bewilligten  Gesetzes,  und  ist  vor  Ablauf  dieser  Zeit  die  Einsetzung  einer
Entscheidungs-Deputation  beschlossen,  so  ist  das  Gesetz  als  bis  zu  der  erfolgenden
Entscheidung  prolongiert  anzusehen.

Eine  Abänderung  der  Verfassung  oder  solcher  gesetzlicher  Bestimmungen,  durch
welche  Rechte  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft  festgestellt  worden  sind,  darf  niemals
durch  den  Ausspruch  einer  Entscheidungs-Deputation  herbeigeführt  werden.

Artikel  72.  Die  Entscheidungs-Deputation  besteht  aus  einer  gleichen  Anzahl
von  Mitgliedern  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,  und  zwar  in  der  Regel  aus  sechzehn
Mitgliedern,  acht  von  jeder  Seite.  Mit  beiderseitiger  Zustimmung  kann  diese  Zahl
vermehrt  oder  vermindert  werden.

Die  Mitglieder  des  Senats  werden  durch  das  Los  bestimmt.  Dasselbe  wird
unter  allen  in  Hamburg  anwesenden  Mitgliedern  des  Senats  gezogen.

Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  in  folgender  Weise  bestimmt:

Sämtliche  anwesende  Mitglieder  der  Bürgerschaft  werden  durch  das  Los  in
so  viele  Abteilungen  von  möglichst  gleicher  Anzahl  geteilt,  als  bürgerschaftliche  Mitglieder
  für  die  Deputation  zu  wählen  sind.  Jede  dieser  Abteilungen  wählt  durch
Stimmzettel  aus  ihrer  Mitte  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  ein  Mitglied  für  die
Deputation.  Ist  eine  etwa  vorhandene  Stimmengleichheit  durch  eine  abermalige
Abstimmung  nicht  zu  beseitigen,  so  entscheidet  das  Los.

Die  Bildung  der  Entscheidungs-Deputation  erfolgt  in  einer  vom  Senate  anzusetzenden
  gemeinschaftlichen  Sitzung  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,  und  zwar
wird  das  Los,  um  die  Mitglieder  des  Senats  für  die  Deputation  zu  bestimmen,  durch
die  jüngsten  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  und  das  Los  für  die  in  der  Bürgerschaft
zu  bildenden  Wahlabteilungen  durch  die  jüngsten  Mitglieder  des  Senats  gezogen.

Artikel  73.  In  derselben  gemeinschaftlichen  Sitzung  des  Senats  und  der  Bürgerschaft,
  oder  wenn  nicht  alle  für  die  Deputation  ausgelosten  Senatsmitglieder  anwesend
sein  sollten,  in  einer  des  Endes  vom  Senate  anzusetzenden  anderen  Sitzung  wird  den
sämtlichen  Mitgliedern  der  D.&amp;gt;putation  durch  den  ersten  oder  zweiten  Präsidenten
des  Senats,  oder  wenn  dieser  selbst  in  der  Deputation  sein  sollte,  durch  das  älteste
nicht  darin  befindliche  Senatsmitglied  folgender  Eid  abgenommen:

„Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  in  der  zwischen
dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  wegen  deren  Meinungsverschiedenheit  nicht  erledigten
  Angelegenheit,  zu  deren  Entscheidung  ich  verfassungsmäßig  berufen  bin,  bei
meiner  Abstimmung  und  meinem  Ausspruche  nur  das  allgemeine  Beste  vor  Augen
haben,  nur  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  handeln,  mich  weder  durch
Freundschaft  noch  durch  Feindschaft  gegen  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft,  oder
die  einzelnen  Mitglieder  derselben  oder  gegen  sonst  jemand,  noch  auch  durch  irgend-
        <pb n="225" />
        I.  Europa.  219  12.  Hamburg.

eines  anderen  Befehl,  Autorität  oder  Überredung,  geschweige  denn  durch  meinen
eigenen  oder  der  Meinigen  Privatvorteil,  dabei  leiten  oder  bestimmen  lassen,  vielmehr
so  wie  ich  eg  nach  meinem  Gewissen  dem  Staate  nützlich  und  vor  Gott  verantwortlich
befinden  werde  tun  und  handeln,  und  auch,  sowohl  was  ich  selbst,  als  was  meine  Mitdeputierten
  bei  der  uns  zur  Entscheidung  aufgetragenen  Sache  votieren,  tun  und  lassen
werden,  niemals  irgendeinem  Menschen  innerhalb  oder  außerhalb  des  Senats  und
der  Bürgerschaft  offenbaren,  sondern  solches  alles  als  ein  teuer  Geheimnis  mit  in  das
Grab  nehmen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Artikel  74.  Die  so  erwählte  und  beeidigte  Entscheidungs-Deputation,  in  der
das  erste  der  dazu  gehörenden  Senatsmitglieder  den  Vorsitz  führt,  hat  innerhalb  vierzehn
  Tagen  nach  ihrer  Beeidigung  in  geheimer  Sitzung  durch  einen  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschluß  die  streitige  Sache  endgültig  zu  entscheiden.
Der  von  ihr  behufs  solcher  Entscheidung  zu  fassende  Beschluß  hat  ohne  weiteres
mit  einem  Senats-  und  Bürgerschlusse  völlig  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit.  Derselbe
ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  niederzuschreiben  und  von  allen  Mitgliedern
zu  unterzeichnen  und,  nachdem  das  eine  Exemplar  dem  Präsidenten  des  Senats,
das  andere  dem  Vorsitzenden  der  Bürgerschaft  durch  ein  Mitglied  der  Deputation
zugestellt  worden,  durch  den  Senat  zu  publizieren.

Sollte  es  der  Deputation  auch  bei  wiederholter  Umfrage  nicht  gelingen,  eine
etwa  entstandene  Stimmengleichheit  zu  beseitigen,  so  wird  eine  Sub-Deputation  von
fünf  Mitgliedern  durch  das  Los,  und  zwar  in  der  Art  gewählt,  daß  alle  Mitglieder  der
Deputation  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Senate  oder  der  Bürgerschaft  angehören,
ins  Los  gebracht  und  daraus  fünf  Namen  gezogen  werden.  Die  Mehrheit  der  Stimmen
unter  diesen  fünf  Sub-Deputierten  entscheidet  endgültig  über  die  Punkte,  über  welche
in  der  Deputation  Stimmengleichheit  stattfand.

Artikel  75.  Alle  Mitglieder  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft,  welche  zu  Mitgliedern
  der  Deputation  und  eventuell  der  Sub-Deputation  erwählt  worden,  sind  verpflichtet,
  diese  Funktionen  anzunehmen;  die  Weigerung  zieht  den  Verlust  des  Bürgerrechtes
  sowie  der  öffentlichen  Ämter  und  Ehrenstellen  nach  sich.  Von  der  Verpflichtung
in  den  Sitzungen  zu  erscheinen,  befreien  nur  ärztlich  bescheinigte  Krankheit,  Trauerfälle
  und  ähnliche  Verhinderungsgründe,  über  deren  Triftigkeit  die  anwesenden  Mitglieder
  der  Deputation  entscheiden.  Bei  dauernder  Verhinderung  eines  Mitgliedes
wird  ein  Ersatzmann,  beziehentlich  von  dem  Senate  in  vorgedachter  Weise  oder  von
der  Bürgerschaft  durch  die  betreffende  Wahlabteilung,  welche  zu  diesem  Behufe
wiederum  zusammentritt,  erwählt.

Sowohl  die  Deputation  als  die  Sub-Deputation  ist  nur  dann  beschlußfähig,  wenn
sie  vollzählig  versammelt  ist.

Kein  Mitglied  der  Deputation  darf  sich  bei  der  Abstimmung  seiner  Stimme
enthalten.

Weder  die  Deputation  noch  irgendein  Mitglied  derselben  kann  für  den  gefaßten
Beschluß  oder  die  abgegebene  Stimme  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  76.  Macht  sich  eine  abweichende  Ansicht  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft
darüber  geltend,  ob  die  Meinungsverschiedenheit  zu  der  im  Artikel  71  unter  1  be-28*
        <pb n="226" />
        I.  Europa.  220  12.  Hamburg.

zeichneten,  dem  Reichsgericht  oder  zu  der  daselbst  unter  2  bezeichneten,  eventuell
einer  Entscheidungs-Deputation  zugewiesenen  Kategorie  von  Meinungsverschiedenheiten
  gehört,  so  ist  hierüber  der  Ausspruch  des  Reichsgerichts!  einzuholen,  welches
sich,  auch  wenn  es  sich  kompetent  erklärt,  vorgängig  nur  auf  jenen  Ausspruch,  ohne
in  die  Sache  selbst  einzugehen,  zu  beschränken  hat.

Artikel  77.  Die  vom  Senate  und  der  Bürgerschaft  übereinstimmend  beschlossenen
  oder  auf  dem  in  Artikel  72  bis  75  bezeichneten  Wege  zustande  gekommenen
Gesetze  hat  der  Senat  innerhalb  14  Tagen  zu  verkünden.?

Sechster  Abschnitt.  Die  Verwaltung.

Artikel  78°.  .

Artikel  79.  .  ne

Artikel  80.  Die  Gesetzgebung?  verfügt,  für  welche  Zweige  der  Verwaltung
Deputationen  bestehen  sollen.  Die  letzteren  werden  aus  den  dazu  ernannten  Senatsmitgliedern
  und  einer  Anzahl  von  Bürgern  zusammengesetzt.  Inwiefern  besoldete
Beamte  Mitglieder  solcher  Deputationen  sein  können,  bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  81.  Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Deputationen  bekleiden  ihr  Amt
während  einer  durch  das  Gesetz  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Jahren  und  verwalten
dasselbe  unentgeltlich.

Die  Wahl  dieser  Mitglieder  ist  durch  Artikel  52  geregelt.

Artikel  82.  Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  zum  Mitgliede  einer  Deputation
  sind  —  sofern  nicht  durch  das  Gesetz  für  einzelne  Behörden  eine  Ausnahme
gemacht  wird®  —  alle,  welche  zur  Bürgerschaft  nicht  wählbar  sind,  sowie  die  rechtsgelehrten
  Richter.

Artikel  83.  Jeder  Bürger  ist,  ausgenommen  in  den  im  Artikel  84  bestimmten
Fällen,  zur  Annahme  der  Wahl  in  eine  Deputation  und  zur  Fortführung  des  Amtes
während  der  gesetzmäßigen  Zeit  verpflichtet,  vorbehaltlich  der  Entlassung  durch  die
Bürgerschaft.  Die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht  hat  dieselben  Folgen  wie  bei  der  Wahl
zur  Bürgerschaft.  (Artikel  34.)

Ein  Mitglied,  welches  seine  Wählbarkeit  zur  Bürgerschaft  verliert,  muß  aus  der
Deputation  ausscheiden.

Artikel  84.  Zur  Annahme  der  Wahl  in  eine  Deputation  sind  diejenigen  nicht
verpflichtet,  welche  am  Tage  der  Wahlhandlung  ihr  sechzigstes  Lebensjalır  zurückgelegt
  haben,  sowie  diejenigen,  welche  bereits  Mitglieder  derselben  Deputation  gewesen
sind  oder  dem  Bürgerausschuß  angehören.  Auch  ist  niemand  verpflichtet,  Mitglied

!  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  71.

2  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  61.

3  Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  94).

*  Vgl.  Note  !  zu  Artikel  78.

5  Grundlegend  für  die  Ausführung  der  Vorschriften  des  sechsten  Abschnittes  ist  das  Revidierte
  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammilung  I
S.  98).

*  Dieser  Zwischensatz  beruht  auf  Gesetz  vom  2.  Nov.  1896  (Gesetz-Sammlung  I  8.  94).
        <pb n="227" />
        I.  Europa.  221  12.  Hamburg.

zweier  Deputationen  oder  Mitglied  einer  Deputation  und  Handelsrichter  oder  Mitglied
der  Vormundschaftsbehörde  oder  der  Handelskammer  zu  gleicher  Zeit  zu  sein.  Welche
Wahlen  den  Austritt  des  Gewählten  aus  anderen  Deputationen  oder  Gerichten,  deren
Mitglied  derselbe  ist,  notwendig  machen  oder  ihn  zu  solchem  Austritt  berechtigen,
bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  85.  In  jeder  Deputation  führt  ein  Senatsmitglied  den  Vorsitz;  in  einzelnen
  Abteilungen  der  Deputation  ist  dies  jedoch  nicht  notwendig.

Artikel  86.  Jede  Deputation  faßt  ihre  Beschlüsse  mit  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Jedoch  ist  der  Vorsitzende  der  Deputation  verpflichtet,  gegen  einen  Beschluß,
welcher  nach  seiner  Ansicht  der  Verfassung  oder  einem  Gesetz  zuwiderläuft,  oder  eine
Überschreitung  der  verfassungsmäßigen  Geldbewilligungen  veranlassen  würde,  Einspruch
  zu  tun  und  die  Sache  dem  Senate  vorzulegen,  welcher  letztere  sodann  über
das  erhobene  Bedenken  entscheidet,  unbeschadet  der  Befugnis  der  Deputation,  die
Sache  zur  etwaigen  Einleitung  des  im  Artikel  60  unter  5  bezeichneten  Verfahrens  dem
Bürgerausschuß  vorzulegen.

Artikel  87°.  Nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen!  ist  jedes  Mitglied
einer  Deputation  für  die  ihm  als  einzelnem  obliegende  Amtsführung  dem  Staate  verantwortlich;;
  der  Vorsitzende  außerdem  dafür,  daß  durch  die  Beschlüsse  der  Deputation
die  Verfassung  nicht  verletzt  werde.

Artikel  88.  Über  Beschwerden  in  Verwaltungsangelegenheiten  entscheidet  der
Senat  in  letzter  Instanz,  unbeschadet  der  gerichtlichen  Entscheidung  in  dem  in
Artikel  89  vorgeschriebenen  Falle.

Artikel  89.  Die  Verwaltungsbehörden  können,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Erlaubnis  dazu  bedarf,  von  jedem,  der  sich  durch  ihre  amtlichen  Handlungen  in
seinem  Privatrechte  verletzt  glaubt,  auf  Entschädigung  oder  Genugtuung  gerichtlich
belangt  werden.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  90.  Die  einzelnen  Deputationen  sind  befugt,  dem  Senate  Vorschläge
über  die  in  ihren  Geschäftskreis  fallenden  Angelegenheiten  zu  machen,  und  verpflichtet,
demselben  über  solche  ihnen  vorgelegte  Gegenstände  Berichte  und  Gutachten  zu
erteilen.

Artikel  91.  Jeder  Verwaltungszweig  hat  sein  Spezial-Budget  für  das  nächste
Jahr  und  die  Abrechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  verflossene  Jahr
so  zeitig  dem  Senate  einzureichen,  daß  dieser  das  General-Budget  und  die  vollständige
Jahresrechnung  rechtzeitig  der  Bürgerschaft  vorzulegen  imstande  ist?.

Artikel  92.  Die  Behörde,  welche  die  Hauptstaatskasse  zu  verwalten  hat,  darf
niemals  einer  anderen  Behörde  eine  größere  Summe  auszahlen,  als  dieser  letzteren
verfassungsmäßig  bewilligt  ist.  Ausnahmsbestimmungen  für  die  Anfangszeit  des

!  Bislang  nicht  erlassen.

®  Gesetz,  betr.  das  Verhältnis  der  Verwaltung  zur  Rechtspflege  vom  23.  April  1879  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  110)  $  24  Absatz  1,  $$  25  bis  31.

®  Revidiertes  Gesetz  über  die  Organisation  der  Verwaltung  (S.  220,  Anm.  5)  $  8.
        <pb n="228" />
        t&amp;gt;
100)
100)

1.  Buropa.  12.  Hamburg.

Rechnungsjahres,  falls  das  Budget  alsdann  noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  bleiben
der  Gesetzgebung  vorbehalten.

Artikel  93.  Zur  Förderung  der  Interesssen  des  Handels  erwählt  die  Kaufmannschaft,
  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebes  wählen  die  Gewerbetreibenden  einen
Ausschuß.  Die  Art  der  Wahl,  der  Wirkungskreis  dieser  Ausschüsse  und  deren  Verhältnisse
  zu  den  Staatsbehörden  werden  durch  die  Gesetzgebung!  bestimmt.

Artikel  94.  Der  Senat  übt  die  Oberleitung  und  Oberaufsicht  über  das  gesamte
Unterrichts-  und  Erziehungswesen  vermittelst  einer  Oberschulbehörde  aus.  Das
Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  95.  Sämtliche  milde  Stiftungen  und  Wohltätigkeits-Anstalten  stehen
unter  Oberaufsicht  des  Staates.  Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz?.

Artikel  96.  Die  gesetzmäßig  bestehenden  und  die  künftig  sich  bildenden  religiösen
  Gemeinschaften  verwalten  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  jedoch  unter
Oberaufsicht  des  Staates.

Über  die  Bedingungen  für  die  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  bestimmt
das  Gesetz!.

Siebenter  Abschnitt.  Die  Gemeinden.

Artikel  97.  Die  Gemeinde-Angelegenheiten  der  Stadt  Hamburg  werden  in  derselben
  Weise  wie  die  Angelegenheiten  des  Staates  von  Senat  und  Bürgerschaft  geleitet,
insoweit  das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmen  wird.  Die  Verhältnisse  der  Vorstadt
  St.  Pauli?  und  derjenigen  Teile  des  Landgebietes,  auf  welche  die  Landgemeinde-Ordnung
  keine  Anwendung  leidet®,  werden  durch  Spezialgesetze  geregelt.

Artikel  98.  Die  Grundsätze  für  die  Verfassungen  der  Landgemeinden  werden
durch  das  Gesetz’  bestimmt.  Nach  Anleitung  der  Landgemeinde-Ordnung  werden

I  Gesetz,  betr.  die  Handelskammer  und  die  Versammlung  Eines  Ehrbaren  Kaufmanns,
vom  23.  Januar  1880  (Gesetz-Sammlung  I  S.  26);  Gesetz  zur  Abänderung  des  vorbenannten
Gesetzes  vom  4.  Oktober  1907  (Gesetz-Sammilung  I  S.  255);  neben  der  den  ganzen  Handelsstand
vertretenden  Handelskammer  besteht  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Detaillistenkammer,
vom  29.  Februar  1904  (Gesetz-Sammlung  I  S.  107)  noch  eine  besondere  Vertretung  der  Interessen
  des  Kleinhandels.  —  Gesetz  über  die  Gewerbekammer  vom  4.  Oktober  1907  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  243).

2  Gesetz,  betreffend  das  Unterrichtswesen,  vom  11.  November  1870  (Gesetz-Sammlung  I
Ss.  117).

®  Gesetz  über  die  Oberaufsicht  über  milde  Stiftungen  vom  11.  Scptember  1907  (Gesetz-Sammlung
  I  S.  231).

*  Nach  dem  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  der  dem  Kollegium  der  Sechziger  hinsichtlich
der  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  erteilten  Vollmacht  vom  28.  September  1860  (Lappenbergsche
  Sammlung  S.  162)  ist  zur  Bildung  neuer  religiöser  Gemeinschaften  ein  Akt  der  Gesetzgeburig
  erforderlich;  vgl.  auch  Einführungs-Gesetz  zum  BGB  Artikel  84.

6  Die  Vorstadt  St.  Pauli  ist  ebenso  wie  die  ehemaligen  Vororte  durch  Gesetz  vom  22.  Juni
1894  (Gesetz-Sammlung  I  S.  112)  mit  der  Stadt  Hamburg  vereinigt.

°  Es  sind  dieses  gegenwärtig  nur  noch  die  Elbinseln  Waltershof,  Rugenbergen,  Mühlenwerder,
  Dradenau.

°  Hamburgische  Landgemeinde-Ordnung  vom  12.  Juni  1871  (Gesetz-Sammlung  I  S.  43).
        <pb n="229" />
        I.  Europa.  223  12.  Hamburg.

diejenigen  Landgemeinden,  auf  welche  dieselbe  Anwendung  findet,  ihre  Verfassungen
selbständig  feststellen!.

Artikel  99.  Jeder  Landgemeinde  stehen  folgende  Rechte  zu,  bei  deren  Ausübung
  der  Staat  die  Oberaufsicht  führt:

1.  Freie  Wahl  der  Gemeindevorsteher  und  Vertreter;

2.  Selbständige  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten;
3.  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen  der  Gemeindevertreter;
4.  Selbstbesteuerung  zu  Gemeindezwecken;

5.  Veröffentlichung  des  Gemeindehaushaltes.

Artikel  100.  Zur  Bildung  einer  neuen  Landgemeinde  ist  ein  Beschluß  der  gesetzgebenden
  Gewalt  erforderlich.

Achter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

Artikel  101.  Zu  einer  die  Verfassung  abändernden  Bestimmung  ist  erforderlich:

a.  ein  im  Wege  der  Gesetzgebung,  und  zwar  von  der  Bürgerschaft  bei  Anwesenheit
  von  mindestens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Mitglieder  und  mit  Drei-Vierteils-Majorität
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßter  Beschluß;

b.  die  Bestätigung  dieses  Beschlusses  der  Gesetzgebung  durch  einen  ebenfalls
bei  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Mitglieder  mit  Drei-  Vierteils-Majorität
  der  anwesenden  Mitglieder,  frühestens  21  Tage  nach  der  ersten  Beschlußfassung
  der  Bürgerschaft  gefaßten  Beschluß.

Treten  weniger  als  drei  Vierteile  der  in  der  erforderlichen  Anzahl  anwesenden
Mitglieder  dem  Beschlusse  bei,  so  ist  demselben  keine  weitere  Folge  zu  geben  und  der
bezügliche  Vorschlag  als  abgelehnt  zu  betrachten.

Artikel  102.  Im  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  die  verfassungsmäßigen
oder  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Gerichtsstand,  Verhaftung,  Haussuchung,
Presse  und  Versammlungsrecht  von  dem  Senate  zeitweilig  außer  Kraft  gesetzt  werden?.
Doch  bedarf  diese  Suspension  der  sofortigen  Zustimmung  der  Bürgerschaft.  Kommt
die  Bürgerschaft  auf  erfolgte  Berufung  nicht  in  beschlußfähiger  Anzahl  zusammen,
so  hat  der  Senat  alsbald  die  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  einzuholen.

Artikel  103.  Eine  solche  Suspension  tritt  jedesmal  nach  Ablauf  von  vier
Wochen,  vom  Tage  des  gefaßten  Beschlusses  an,  außer  Kraft.  Die  etwaige  Verlängerung
derselben  kann  immer  nur  auf  höchstens  vier  Wochen  und  nur  in  derselben  Weise
geschehen,  wie  die  ursprüngliche  Beschlußnahme.

Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  13.  Oktober  1879.

ı  Nach  Artikel  3  der  Landgemeinde-Ordnung  ist  aber  Bestätigung  des  Landesherrn  erforderlich.


8  Diese  Gegenstände  sind  jetzt  reichsgesetzlich  geregelt;  das  Notverordnungsrecht  des
Senats  besteht  nur  nochhinsichtlich  der  Presse  (Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874
$  30  Absatz  1)  und  des  Versammlungsrechts  (Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908  $  24).
        <pb n="230" />
        I.  Europa.  224  12.  Hamburg.

Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft.
Vom  5.  März  1906  (Gesetz-Sammlung  I  S.  27).
Der  Senat  hat  in  Übereinstimmung  mit  der  Bürgerschaft  beschlossen  und  verkündet
  hierdurch  als  Gesetz,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  Die  einhundertundsechzig  Mitglieder  der  Bürgerschaft!  werden  aus  den
nach  Artikel  32  und  35  der  Verfassung  wählbaren  Bürgern  gewählt,  und  zwar:

1.  achtzig  durch  alle  Bürger’;

2.  vierzig  durch  diejenigen  Bürger,  welche  Eigentümer  von  innerhalb  der  Stadt
belegenen  Grundstücken  sind?;

3.  vierzig  durch  diejenigen  Bürger,  welche  Mitglieder  des  Senats  oder  der  Bürgerschaft,
  oder  Mitglieder  der  in  Anlage  A  zu  diesem  Gesetze  verzeichneten  Gerichte
oder  Verwaltungsbehörden  sind  oder  gewesen  sind.?

$  2.  Ausgeschlossen  von  der  Ausübung  des  Wahlrechts  sind:

1.  diejenigen,  welche  noch  nicht  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet
haben;

2.  diejenigen,  welche  keine  Einkommensteuer  bezahlen  oder  zur  Zeit  der  Ausschreibung
  der  Wahlen  mit  deren  Zahlung  im  Rückstande  sind,  falls  sie  nicht  vor
Abschluß  der  Wählerlisten  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  rückständige  Einkommensteuer
  bezahlt  haben;

3.  diejenigen,  welche  entmündigt  sind;

4.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis  sie
von  allen  Ansprüchen  ihrer  Gläubiger  befreit  sind;

5.  diejenigen,  welchen  durch  strafrechtliches  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
entzogen  sind,  während  des  dafür  festgesetzten  Zeitraums;

6.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden®.

$  3.  Von  den  achtzig  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehenden  Mitgliedern
der  Bürgerschaft  werden  zweiundsiebenzig  im  Stadtgebiet,  acht  im  Landgebiet  gewählt.

$  4.  Das  Stadtgebiet  wird  zwecks  Vornahme  der  Wahl  in  zwei  Wahlbezirke
(Ausgabe  B)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft?  werden  abwechselnd  in  einem
dieser  Bezirke  36  Abgeordnete  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.

Die  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  berechtigten  Bürger  werden  in  zwei  Gruppen
eingeteilt;  zu  der  ersten  Gruppe  gehören  diejenigen  wahlberechtigten  Bürger,  welche
in  den  drei  der  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  vorangegangenen  Kalenderjahren
  ein  Einkommen  von  durchschnittlich  mehr  als  2500  .%4  versteuert  haben,  zu

ı  Verfassung  Artikel  28.
2  Verfassung  Artikel  29.
®  Verfassung  Artikel  30.
4  Verfassung  Artikel  31.
&amp;amp;  Verfassung  Artikel  38.
        <pb n="231" />
        I.  Europa.  225  12.  Hamburg.

der  zweiten  Gruppe  alle  übrigen  wahlberechtigten  Bürger.  Die  Verteilung  der  Sitze
auf  die  einzelnen  Vorschlagslisten  ($  35)  erfolgt  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  Verteilung
  von  vierundzwanzig  Sitzen  nur  die  von  Wählern  der  ersten  Gruppe,  bei  der
Verteilung  von  zwölf  Sitzen  nur  die  von  Wählern  der  zweiten  Gruppe  abgegebenen
Stimmen  berücksichtigt  werden.

$  5.  Das  Landgebiet  wird  zwecks  Vornahme  der  Wahl  in  acht  Wahlbezirke
(Anlage  C)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  wird  in  vier  Bezirken  je  ein
Abgeordneter  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit.  Wird  eine  solche  Mehrheit
im  ersten  Wahlgange  nicht  erreicht,  so  findet  innerhalb  zwei  Wochen  eine  Stichwahl
zwischen  den  beiden  Kandidaten  statt,  welche  die  größte  Zahl  der  Stimmen  auf  sich
vereinigt  haben.  Ist  es  bei  der  Hauptwahl  infolge  von  Stimmengleichheit  zweifelhaft
geblieben,  welcher  von  mehreren  Kandidaten  zur  Stichwahl  kommt,  oder  haben  in
der  Stichwahl  die  beiden  daran  teilnehmenden  Kandidaten  gleich  viele  Stimmen
bekommen,  so  entscheidet  das  Los,  welches  in  der  Zentralwahlkommission  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  gezogen  wird.

$  6.  Für  die  Wahlen  der  Grundeigentümer  wird  das  Stadtgebiet  in  zwei  Wahlbezirke
  (Anlage  B)  zerlegt.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  werden  abwechselnd  in  einem
dieser  Bezirke  zwanzig  Abgeordnete  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.
Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.

$  7.  Für  die  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,
der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  bildet  das
ganze  Staatsgebiet  einen  einzigen  Wahlbezirk.

Bei  jeder  teilweisen  Erneuerung  der  Bürgerschaft!  werden  zwanzig  Abgeordnete
auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  gewählt.  Die  Wahl  erfolgt  nach  den  Grundsätzen
  der  Verhältniswahl.

II.  Wahlbehörden.

$  8.  Alle  Wahlen  werden  vom  Senat  angeordnet.

$  9.  Die  Ausführung  der  Wahlen  wird  von  der  Zentralwahlkommission  geleitet
und  beaufsichtigt.

Die  Zentralwahlkommission  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  des  Senats,  zwei  Mitgliedern
  des  Bürgerausschusses  und  den  fünf  durch  die  Bürgerschaft  erwählten  Mitgliedern
  der  Steuerdeputation.

$  10°.  Für  die  Wahlen  werden  von  der  Zentralwahlkommission  Wahlstellen
in  einer  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Zahl  eingerichtet  und  jeder  Wahlstelle  ein
räumlich  abgegrenzter  Bezirk  zugelegt.  Bei  Bildung  der  Bezirke  ist  im  Stadtgebiet
auf  die  Stadtteilsgrenzen,  im  Landgebiet  auf  die  Gemeindegrenzen  tunlichst  Rücksicht
zu  nehmen.

ı  Vgl.  Note  ®  im  $  4.
?  Die  jetzige  Fassung  beruht  auf  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amtsblatt  8.  37).
29
        <pb n="232" />
        I.  Europa.  226  12.  Hamburg.

Für  die  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,  der
Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  die  Zuteilung
  der  Wähler  zu  den  einzelnen  Wahlstellen  nicht  nach  räumlich  abgegrenzten
Bezirken,  sondern  nach  dem  Alphabet.

$  11!.  Zur  Leitung  der  Wahlhandlung  wird  von  der  Zentralwahlkommission  für
jede  Wahlstelle  eine  besondere  Wahlkommission  gebildet.

Jede  Wahlkommission  für  die  Wahl  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der
Bürgerschaft,  der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten
besteht  aus  zwei  Mitgliedern  der  Zentralwahlkommission  und  vier  von  diesen  vorzuschlagenden,
  zur  Teilnahme  an  dieser  Wahl  berechtigten  Bürgern.

Für  die  übrigen  Wahlen  besteht  jede  im  Stadtgebiet  zu  bildende  Wahlkommission
  aus  zwei  Steuerschätzungsbürgern  und  vier  auf  deren  Vorschlag  von  der
Zentralwahlkommission  zu  bestimmenden  wahlberechtigten  Bürgern.  An  Stelle
der  Steuerschätzungsbürger  können,  wenn  solche  in  dem  zu  der  Wahlstelle  gehörigen
Bezirk  oder  in  dessen  Nähe  nach  Ermessen  der  Zentralwahlkommission  nicht  in  genügender
  Zahl  vorhanden  sind,  von  der  Zentralwahlkommission  andere  wahlberechtigte
Bürger  zu  Mitgliedern  der  Wahlkommission  ernannt  werden.  Die  Mitglieder  der  Wahlkommission
  sollen  tunlichst  dem  Bezirke  angehören,  für  welchen  die  Wahlstelle  eingerichtet
  ist.  Bei  den  Wahlen  der  Grundeigentümer  müssen  die  neben  den  Steuerschätzungsbürgern
  oder  an  deren  Stelle  zugezogenen  Bürger  wahlberechtigte  Grundeigentümer
  sein.

Im  Landgebiet  wird  die  Zahl  der  jeder  Wahlkommission  angehörenden  Mitglieder
  von  der  Zentralwahlkommission  bestimmt.  Bei  der  Auswahl  der  Mitglieder
soll  die  Zentralwahlkommission  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  tunlichste  Rücksicht
nehmen  und  vorzugsweise  Mitglieder  der  Gemeindevorstände  zu  Mitgliedern  der
Wahlkommission  ernennen.

Bei  denjenigen  Wahlen,  welche  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
erfolgen,  können  der  Wahlkommission  Beamte  durch  die  Zentralwahlkommission  mit
beratender  Stimme  beigeordnet  werden.

$  12.  Den  Vorsitz  in  der  Wahlkommission  führt

1.  bei  den  Wahlen  der  von  den  Mitgliedern  des  Senats,  der  Bürgerschaft,  der
Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  zu  wählenden  Abgeordneten  ein  von  der
Zentralwahlkommission  zu  bestimmendes  Mitglied  der  Wahlkommission  ;

2.  bei  den  übrigen  Wahlen  für  den  Fall,  daß  Steuerschätzungsbürger  der  Wahlkommission
  angehören,  derjenige  Steuerschätzungsbürger,  welcher  dem  Amtsalter
nach  und  bei  gleichem  Amtsalter  dem  Lebensalter  nach  der  älteste  ist;  gehören  keine
Steuerschätzungsbürger  der  Wahlkommission  an,  so  wird  der  Vorsitzende  aus  den
Mitgliedern  der  Wahlkommission  durch  die  Zentralwahlkommission  bestimmt.

Der  Vorsitzende  bestellt  im  Falle  seiner  Verhinderung  aus  den  übrigen  Mitgliedern
  der  Wahlkommission  einen  Stellvertreter.  Im  Falle  der  Abwesenheit  oder

ı  Vgl.  Note  ?  im  $  10.
        <pb n="233" />
        I.  Europa.  227  12.  Hamburg.

auf  Wunsch  des  Vorsitzenden  wird  der  Stellvertreter  von  den  Mitgliedern  der  Wahlkommission
  aus  ihrer  Mitte  gewählt.
$  13.  Die  Zentralwahlkommission  sowie  jede  Wahlkommission  kann  amtliche
Handlungen  nur  bei  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  vornehmen.
Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

III.  Wählerlisten.

&amp;amp;  14.  Vor  jeder  Wahl  werden  von  der  Zentralwahlkommission  Wählerlisten,
und  zwar  getrennt  für  jede  der  im  $  1  bezeichneten  drei  Kategorien,  aufgestellt.  Für
eine  Stichwahl  ($  5  Abs.  3)  sowie  für  eine  durch  Ablehnung  einer  Wahl  ($  32)  erforderlich
  werdende  Neuwahl  bleibt  jedoch  die  für  die  Hauptwahl  aufgestellte  Wählerliste
  maßgebend.  Findet  eine  durch  Ausscheiden  eines  Bürgerschaftsmitgliedes
erforderlich  werdende  Neuwahl  innerhalb  eines  Jahres  nach  Abschluß  der  für  die
Wahl  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  aufgestellten  Wählerliste  statt,  so  kann  die
Zentralwahlkommission  von  der  Aufstellung  einer  neuen  Wählerliste  absehen.

$  15.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  und  den  Grundeigentümerwahlen  wird  für
den  Bezirk  jeder  Wahlstelle  eine  besondere  Wählerliste  aufgestellt.

Jeder  Wahlberechtigte  wird  in  die  Liste  desjenigen  Bezirks  eingetragen,  in
welchem  er  seine  regelmäßige  Wohnung  oder,  wenn  dieselbe  außerhalb  des  hamburgischen
  Staatsgebiets  liegt,  sein  gewöhnliches  Geschäftslokal  hat.

In  die  Wählerlisten  für  die  Grundeigentümerwahlen  werden  diejenigen  eingetragen,
  welche  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eines  im  Stadtgebiet  belegenen  Grundstücks
  eingetragen  sind.  Der  Eigentümer  mehrerer  Grundstücke  kann  sein  Wahlrecht
  nur  einmal  ausüben.  Von  mehreren  Miteigentümern  eines  Grundstücks  kann
nur  einer  das  Wahlrecht  ausüben;  die  Miteigentümer  haben  der  Zentralwahlkommission
anzuzeigen,  welcher  von  ihnen  als  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  berechtigt  in  die
Wählerlisten  eingetragen  werden  soll.  Wahlberechtigte  Grundeigentümer,  welche
im  Stadtgebiet  weder  eine  Wohnung  noch  ein  Geschäftslokal  haben,  werden  auf  ihren
Antrag  in  die  Wählerliste  eines  Bezirkes  eingetragen,  in  welchem  ein  ihnen  gehörendes
Grundstück  belegen  ist.

$  16.  Die  Zentralwahlkommission  läßt  die  aufgestellten  Wählerlisten  spätestens
drei  Wochen  vor  dem  betreffenden  Wahltage  unter  öffentlicher  Bekanntmachung,
daß  und  wo  dieses  geschehe,  auf  acht  Tage,  und  zwar  die  Wählerlisten  für  die  allgemeinen
  und  die  Grundeigentümerwahlen  in  der  Regel  innerhalb  der  Bezirke  oder
in  deren  Nähe,  zu  jedermanns  Einsicht  auslegen.  Soweit  die  Einsichtnahme  in  die
Wählerlisten  und  deren  Sicherheit  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird,  ist  es  gestattet,
von  den  Wöählerlisten  Abschrift  zu  nehmen.

Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  teilt  die  Zentralwahlkommission
vor  der  Auslegung  der  Wählerlisten  jedem  wahlberechtigten  Bürger  durch  eine  verschlossen
  zu  übersendende  Zuschrift  mit,  zu  welcher  der  im  $  4  Absatz  4  bezeichneten
beiden  Gruppen  er  gehört.  In  der  Bekanntmachung  über  die  Auslegung  der  Wählerlisten

  werden  alle  wahlberechtigten  Bürger  für  den  Fall,  daß  ihnen  eine  solche  Mit-29°
        <pb n="234" />
        I.  Europa.  228  12.  Hamburg.

teilung  bis  zum  Beginn  der  Auslegung  der  Wählerlisten  nicht  zugehen  sollte,  aufgefordert,
  der  Zentralwahlkommission  davon  Anzeige  zu  machen.  Demjenigen,  der
eine  solche  Anzeige  macht,  wird  eine  Mitteilung  über  seine  Zugehörigkeit  zu  einer
der  beiden  Gruppen  unverzüglich  zugestellt.

$  17.  Einsprachen  gegen  die  öffentlich  ausgelegten  Wählerlisten  oder  gegen
die  Zuteilung  zu  einer  der  beiden  Wählergruppen  sind  nur  zulässig,  wenn  sie  spätestens
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Ablauf  der  Auslegungszeit  unter  Beifügung  der  erforderlichen
  Urkunden  (Bürgerbrief,  Steuerquittung,  Auszug  aus  dem  Grundbuch  usw.)
bei  der  Zentralwahlkommission  angebracht  werden.

Die  Zentralwahlkommission  hat  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  über  die
Auslegung  der  Wählerlisten  darauf  hinzuweisen,  bis  zu  welchem  Tage  und  wo  Einsprachen
  gegen  die  Wählerlisten  oder  gegen  die  Zuteilung  zu  einer  der  beiden  Wählergruppen
  anzubringen  sind.

Über  die  rechtzeitig  eingegangenen  Einsprachen  hat  die  Zentralwahlkommission
binnen  acht  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Anbringung  der  Einsprachen  zu
entscheiden  und  die  Entscheidung,  welche  endgültig  ist,  den  Beteiligten  schriftlich
mitzuteilen.

Jede  Wählerliste  ist,  nachdem  die  Zentralwahlkommission  über  sämtliche  dagegen
angebrachten  Einsprachen  entschieden  und  dementsprechend  die  Liste  berichtigt  hat,
unter  Angabe  der  Zahl  der  endgültig  in  die  Liste  aufgenommenen  Wahlberechtigten
von  dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  abzuschließen  und  zu  unterzeichnen.

Die  abgeschlossenen  Wählerlisten  sind  auf  dem  Bureau  der  Zentralwahlkommission
  mindestens  an  einem,  von  der  Zentralwahlkommission  öffentlich  bekannt
zu  machenden  Tage  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  auszulegen  und
können  während  dieser  Zeit  von  jedem  Wahlberechtigten  eingesehen  und  abgeschrieben
werden.

$  18.  Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  sind  nur  diejenigen  Personen  befugt,  welche
in  die  abgeschlossenen  Wählerlisten  aufgenommen  sind.

Bei  den  allgemeinen  und  bei  den  Grundeigentümerwahlen  kann  jeder  Wahlberechtigte
  sein  Wahlrecht  nur  an  derjenigen  Wahlstelle  ausüben,  in  deren  Wählerliste
  er  eingetragen  ist.

IV.  Wahlverfahren.

1.  Gemeinsame  Vorschriften  für  alle  Wahlen.

$  19.  Die  regelmäßigen  Wahlen  zur  Bürgerschaft  finden  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  der  Artikel  38  bis  41  der  Verfassung  alle  drei  Jahre  statt.  Als  Erneuerungstermin
  im  Sinne  jener  Vorschriften  gilt  für  die  Bürgerschaft  der  Beginn  des
Monats  März  desjenigen  Jahres,  in  welchem  eine  teilweise  Erneuerung  der  Bürgerschaft
stattfindet.

$  20.  Die  allgemeinen  Wahlen  finden  zuerst,  nach  Beendigung  der  allgemeinen
Wahlen  im  Stadtgebiete  die  Grundeigentümerwahlen,  und  nach  deren  Beendigung
die  Wahlen  der  im  $  1  Ziff.  3  bezeichneten  Kategorie  statt.
        <pb n="235" />
        I.  Europa.  229  12.  Hamburg.

Die  Wahlen  jeder  Kategorie  finden  an  einem  Tage  statt.  Die  Wahltage  sind
so  zu  bestimmen,  daß  sämtliche  Wahlen  vor  dem  Erneuerungstermin  der  Bürgerschaft
  beendigt  sein  können.

$  21.  Nachdem  die  Wahltage  durch  den  Senat  bestimmt  sind,  erläßt  die  Zentralwahlkommission
  eine  öffentliche  Aufforderung  zu  den  Wahlen  unter  der  gleichzeitigen
Bekanntmachung,  an  welcher  Wahlstelle  und  während  welcher  Zeit  das  Wahlrecht
auszuüben  ist.

Jede  Wahlstelle  soll  innerhalb  des  zugehörigen  Bezirks  belegen  sein.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  9  Uhr  vormittags  und  wird  um  6  Uhr  nachmittags
  geschlossen.

$  22.  Die  Wahlhandlung  ist  öffentlich.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  an  der  Wahlstelle  weder  Erörterungen  stattfinden
  noch  Ansprachen  gehalten  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  Ausgenommen
sind  Beratungen  und  Beschlüsse  der  Wahlkommission,  welche  durch  die  Leitung  der
Wahlhandlung  veranlaßt  sind.

&amp;amp;  23.  Die  Wahlen  geschehen  mittels  Stimmzettel,  welche  außerhalb  der  Wahlstelle
  mit  den  Namen  der  Personen,  denen  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich
  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen  sind.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  Kennzeichen
  versehen  sein.  Das  für  die  Stimmzettel  verwandte  Papier  soll  mittelstarkes
Schreibpapier  sein.

Jeder  Stimmzettel  ist.von  dem  Wähler  in  einem  mit  amtlichem  Stempel  versehenen
  Umschlage,  der  sonst  kein  Kennzeichen  haben  darf,  abzugeben.  Die  Umschläge
  sollen  sämtlich  von  gleicher  Größe  und  Farbe  und  aus  undurchsichtigem
Papier  hergestellt  sein.

Stimmzettel,  welche  nicht  in  einem  amtlich  abgestempelten  Umschlage  oder
welche  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage  abgegeben  sind,  desgleichen
  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  Kennzeichen
  versehen  sind,  sind  ungültig.  -

Ein  Merkmal  auf  dem  Stimmzettel  gilt  nur  dann  als  Kennzeichen  im  Sinne  des
Gesetzes,  wenn  es  offenbar  in  der  Absicht  angebracht  ist,  den  Wähler  kenntlich  zu
machen!.

$  24.  Die  Umschläge,  in  welchen  die  Wähler  die  Stimmzettel  abzugeben  haben,
werden  den  Wählern  an  der  Wahlstelle  durch  ein  Mitglied  der  Wahlkommission  ausgehändigt.


Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  wird  jedem  Wähler  außer  dem
zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  Umschlage  in  einem  weiteren  Umschlage,
welcher  verschlossen  und  mit  dem  Namen  des  Wählers  und  seiner  Nummer  in  der
Wählerliste  versehen  ist,  eine  Gruppenmarke  verabfolgt.  Durch  die  Gruppenmarke,
welche  von  dem  Wähler  durch  Aufkleben  auf  den  von  ihm  abzugebenden  Stimmzettel
  zu  verwenden  ist,  wird  nachgewiesen,  ob  der  mit  der  Marke  versehene  Stimm-I

  Absatz  5  ist  zugesetzt  durch  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amtsblatt  S.  37).
        <pb n="236" />
        I.  Europa.  230  12.  Hamburg.

zettel  von  einem  Wähler  der  ersten  oder  der  zweiten  Gruppe  abgegeben  ist.  Auf
die  für  die  Wähler  der  ersten  Gruppe  bestimmten  Marken  ist  die  Zahl  1,  auf  die  für
die  Wähler  der  zweiten  Gruppe  bestimmten  Marken  die  Zahl  2  aufgedruckt.  Die
Marken  der  beiden  Gruppen  sollen  durch  die  Farbe  deutlich  voneinander  unterschieden
werden.

Die  für  die  einzelnen  Wähler  bestimmten  Gruppenmarken  werden  den  Wahlkommissionen
  vor  Beginn  der  Wahlhandlung  von  der  Zentralwahlkommission  in  den
zuvor  von  dieser  verschlossenen  und  mit  der  erforderlichen  Aufschrift  versehenen
Umschlägen,  geordnet  nach  der  Reihenfolge  der  Wählerliste,  übergeben.  Die  Wahlkommission
  hat  sich  zu  überzeugen,  daß  die  Zahl  und  die  Aufschrift  der  Umschläge
mit  der  Wählerliste  übereinstimmt.

$  25.  Zum  Zwecke  der  Vornahme  der  Wahlhandlung  ist  die  Wahlstelle  wie  folgt
herzurichten.  Der  Tisch,  an  dem  die  Wahlkommission  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen,
  daß  er  von  allen  Seiten  zugängig  ist.  Auf  diesen  Tisch  wird  ein  leerer  Zettelbehälter
  zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginn  der  Abstimmung
hat  sich  die  Wahlkommission  zu  überzeugen,  daß  der  Zettelbehälter  leer  ist.  Durch
Bereitstellung  eines  oder  mehrerer  Räume,  die  nur  durch  die  Wahlstelle  betretbar
und  unmittelbar  mit  ihr  verbunden  sind,  oder  durch  Vorrichtungen  an  einem  oder
mehreren  von  dem  Tische  der  Wahlkommission  getrennten  Nebentischen  ist  Vorsorge
dafür  zu  treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag
zu  legen  vermag.

$  26.  Die  Abgabe  der  Stimmzettel  geschicht  in  folgender  Weise.  Der  Wahlberechtigte,
  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von  der  Wahlkommission  den
zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  amtlich  abgestempelten  Umschlag  entgegen;
  bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  erhält  er  zugleich  von  der  Wahlkommission,
  nachdem  er  dieser  gegenüber  seinen  Namen  genannt  und  sich  auf  Verlangen
  über  seine  Person  ausgewiesen  hat,  den  mit  seinem  Namen  versehenen  die
Gruppenmarke  enthaltenden  Umschlag.  Der  Wähler  begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum
  oder  an  den  Nebentisch  und  steckt  dort  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in
den  zur  Aufnahme  des  Stimmzettels  bestimmten  Umschlag;  bei  den  allgemeinen
Wahlen  im  Stadtgebiet  hat  der  Wähler  zuvor  in  dem  Nebenraum  oder  an  dem  Nebentische
  den  die  Marke  enthaltenden  Umschlag  zu  öffnen,  die  Marke  herauszunehmen
und  auf  den  Stimmzettel  zu  kleben.  Der  Wähler  tritt  sodann  an  den  Tisch  der  Wahlkommission,
  nennt  seinen  Namen,  weist  sich  auf  Verlangen  über  seine  Person  aus
und  legt,  nachdem  sein  Name  in  der  Wählerliste  aufgefunden  ist,  den  seinen  Stimmzettel
  enthaltenden  Umschlag  persönlich  in  den  Zettelbehälter.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel
eigenhändig  in  den  Umschlag  und  in  den  Zettelbehälter  zu  legen  oder  mit  der  Gruppenmarke
  zu  versehen,  dürfen  sich  der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  amtlich  abgestempelten  Umschlage
oder  welche  sie  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen  Umschlage  abgeben
wollen,  hat  die  Wahlkommission  zurückzuweisen,  ebenso  die  Stimmzettel  solcher
Wähler,  welche  sich  in  den  Nebenraum  oder  an  den  Nebentisch  nicht  begeben  haben.
        <pb n="237" />
        I.  Europa.  231  12.  Hamburg.

$  27.  Die  Wahlkommission  hat  in  der  amtlichen  Wählerliste  bei  dem  Namen
eines  jeden  Wählers,  der  seinen  Stimmzettel  abgegeben  hat,  einen  entsprechenden
Vermerk  zu  machen.  Außerdem  ist  von  der  Wahlkommission  eine  Gegenliste  zu
führen,  in  welche  der  Name  jedes  Wählers,  der  seinen  Stimmzettel  abgegeben  hat,
nach  der  Reihenfolge  des  Erscheinens  aufzunehmen.  ist.

$  28.  Die  nach  Maßgabe  des  $  27  geführten  Listen  der  Wahlberechtigten,
welche  ihr  Wahlrecht  ausgeübt  haben,  bilden  die  Grundlage  für  die  Prüfung  der
Gültigkeit  der  Wahlen  durch  den  dazu  berufenen  Ausschuß  der  Bürgerschaft.  Dieser
Ausschuß  hat  auch  die  Wahlberechtigung  der  Wähler  zu  prüfen  und  hierbei  davon
auszugehen,  daß  eine  Wahl  ungültig  ist,  wenn  so  viele  von  der  Ausübung  des  Wahlrechts
  ausgeschlossene  Personen  mitgestimmt  haben,  daß  dieses  auf  das  Ergebnis
der  Wahl  von  Einfluß  gewesen  scin  kann.  Entstehen  Zweifel  über  die  Wahlberechtigung
  von  Wählern,  so  kann  der  Ausschuß  von  diesen  die  erforderlichen  Nachweise
verlangen  oder  von  den  Behörden  die  nötige  Erkundigung  einziehen.

$  29.  Sofort  nach  geschlossener  Annahme  der  Stimmzettel  hat  die  Wahlkommission
  den  Zettelbehälter  zu  öffnen,  die  aus  dem  Zettelbehälter  zu  entnehmenden,
zunächst  uneröffnet  bleibenden  Umschläge  zu  zählen  und  das  Ergebnis  dieser  Zählung
mit  den  Vermerken  in  der  Wählerliste  und  mit  der  aufgestellten  Gegenliste  zu  vergleichen.
  Ergibt  sich  herbei  eine  Verschiedenheit,  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur
Aufklärung  Dienlichen  im  Protokolle  zu  vermerken.

Sodann  erfolgt  die  Prüfung  der  Umschläge  und  der  Stimmzettel.  Ein  Mitglied
der  Wahlkommission  öffnet  jeden  Umschlag,  nimmt  den  Stimmzettel  heraus  und
übergibt  ihn  dem  Vorsitzenden  der  Kommission,  welcher  den  Zettel  laut  vorliest
und  ihn  nebst  dem  Umschlage  an  ein  anderes  Mitglied  der  Kommission  zur  Aufbewahrung
  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  weitergibt.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen
im  Stadtgebiet  teilt  der  Vorsitzende  zugleich  mit,  ob  der  Stimmzettel  von  einem
Wähler  der  ersten  oder  der  zweiten  Gruppe  abgegeben  ist.

Enthält  ein  Umschlag  mehrere  Stimmzettel,  so  gelten  diese  bei  Übereinstimmung
der  darauf  stehenden  Namen  als  ein  Stimmzettel,  andernfalls  sind  sie  sämtlich  ungültig.


Ein  auf  einem  Stimmzettel  enthaltener  Name,  welcher  unleserlich  geschrieben
ist  oder  keine  genügend  deutliche  Bezeichnung  einer  Person  enthält,  gilt  als  nicht
geschrieben,

Ein  Stimmzettel,  welcher  keine  Namen  oder  keinen  lesbaren  oder  genügend
deutlichen  Namen  enthält,  ist  ungültig.  Das  gleiche  gilt  bei  einer  Stichwahl  von
Stimmzetteln,  welche  nicht  den  Namen  eines  der  beiden  in  die  Stichwahl  gekommenen
Kandidaten  enthalten.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  ist  auch  ein
Stimmzettel,  welcher  nicht  mit  einer  Gruppenmarke  versehen  ist,  ungültig;  jedoch
wird,  wenn  eine  Gruppenmarke  in  dem  Umschlage,  dem  der  Stimmzettel  entnommen
ist,  aufgefunden  wird,  der  Stimmzettel  von  der  Wahlkommission  mit  der  Marke  versehen
  und  als  gültig  behandelt.
        <pb n="238" />
        I.  Europa.  232  12.  Hamburg.

Enthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind,  so
gelten  die  letzten  Namen,  soweit  sie  die  zulässige  Zahl  überschreiten,  als  nicht
geschrieben.

Nach  Verlesung  der  Stimmzettel  wird  die  Zahl  der  auf  jeden  Kandidaten  entfallenen
  gültigen  Stimmen  gezählt  und  das  Ergebnis  dieser  Zählung  von  dem  Vorsitzenden
  der  Wahlkommission  laut  verkündet.

$  30.  Über  die  gesamte  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von
sämtlichen  anwesenden  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu  unterzeichnen.

Das  Protokoll  nebst  allen  dazu  gehörigen  Schriftstücken  sowie  die  in  versiegelte
Pakete  einzuschlagenden  Stimmzettel  und  Umschläge  sind  von  der  Wahlkommission
unverzüglich,  jedenfalls  aber  so  zeitig  der  Zentralwahlkommission  einzureichen,  daß
sie  spätestens  am  zweiten  Tage  nach  dem  Wahltage  in  deren  Hände  gelangen.  Bei
den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  sind  auch  die  übrig  gebliebenen  Umschläge
mit  Gruppenmarken  uneröffnet  in  einem  versiegelten  Pakete  der  Zentralwahlkommission
  einzureichen.  Die  Wahlkommission  hat  zuvor  festzustellen  und  in  dem  Protokolle
  zu  vermerken,  ob  die  Namen,  mit  welchen  diese  Umschläge  versehen  sind,
mit  den  Namen  derjenigen  Personen  übereinstimmen,  welche  nach  Inhalt  der  Wählerliste
  ihr  Wahlrecht  nicht  ausgeübt  haben.

Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  eine  Beschlußfassung  der
Wahlkommission  erforderlich  geworden  ist,  sind  in  einem  besonderen  Pakete  dem
Protokolle  beizufügen;  in  dem  Protokolle  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  die
Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel  gefolgert  ist.  Kommt  es  hierbei  auf
die  Beschaffenheit  des  Umschlags  an,  so  ist  dieser  in  das  Paket  miteinzuschließen.

$  31.  Die  Zentralwahlkommission  stellt  auf  Grund  der  ihr  von  den  Wahlkommissionen
  übersandten  Protokolle  fest,  welche  Abgeordnete  gewählt  sind.  Das
Wahlergebnis  ist  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Eingang  der  Protokolle  dem  Senat
mitzuteilen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

$  32.  Wird  eine  Person,  nachdem  sie  von  einer  Kategorie  gewählt  ist,  von  einer
anderen  Kategorie  nochmals  gewählt,  so  ist  die  zweite  Wahl  ungültig.  Wird  eine
Person  bei  den  allgemeinen  Wahlen  sowohl  im  Stadtgebiet  wie  in  einem  Wahlbezirke
des  Landgebiets  oder  wird  eine  Person  in  mehreren  Wahlbezirken  des  Landgebiets
gewählt,  so  hat  der  Gewählte  binnen  drei  Tagen  der  Zentralwahlkommission  gegenüber
  zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will;  gibt  er  eine  solche  Erklärung  nicht
ab.  so  wird  die  Entscheidung  von  der  Zentralwalllkommission  getroffen.  Wenn  eine
Person  bei  den  allgemeinen  Wahlen  gewählt  und  außerdem  in  einem  Wahlbezirke
des  Landgebiets  in  die  Stichwahl  gekommen  ist,  so  hat  der  Gewählte,  falls  er  auch
in  der  Stichwahl  gewählt  wird,  jene  Erklärung  binnen  drei  Tagen  nach  der  Stichwahl
  abzugeben;  er  kann  jedoch  schon  vor  der  Stichwahl  erklären,  daß  er  die  andere
bereits  endgültig  erfolgte  Wahl  annimmt;  in  diesem  Falle  findet  eine  Neuwahl  statt.

Ist  die  Wahl  auf  eine  Person  gefallen,  welche  nach  Artikel  34,  35  oder  36  der
Verfassung  berechtigt  ist,  die  Wahl  abzulehnen,  so  hat  der  Gewählte,  falls  er  die
Wahl  nicht  annehmen  will,  innerhalb  drei  Tagen,  nachdem  er  von  der  auf  ihn  gefallenen
Wahl  amtlich  Kenntnis  erhalten  hat,  die  Zentralwahlkommission  unter  Anführung
        <pb n="239" />
        I.  Europe.  233  12.  Hamburg.

der  ihm  zustehenden  Ablehnungsgründe  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen,  widrigenfalls
  die  Wahl  als  angenommen  gilt.

2.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Verhältniswahl
($$  4,  6  und  7).

$  33.  In  der  von  der  Zentralwahlkommission  über  Zeit  und  Ort  der  Wahlen  zu
erlassenden  Bekanntmachung  ($  21)  werden  zugleich  die  Wahlberechtigten  zur  Einreichung
  von  Wahlvorschlagslisten  aufgefordert.

Die  Vorschlagslisten  sind  für  jede  der  im  $  1  bezeichneten  Kategorien  gesondert
‚aufzustellen.  Sie  dürfen  höchstens  doppelt  so  viele  Namen  enthalten,  als  Abgeordnete
von  der  betreffenden  Kategorie  zu  wählen  sind.  Jede  Liste  muß  von  ‚mindestens
dreißig  wahlberechtigten  Bürgern  der  betreffenden  Kategorie  unterzeichnet  und
spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Wahltage  eingreicht  sein.  Die  Bezeichnung  der
vorgeschlagenen  Personen  und  der  Unterzeichner  muß  so  deutlich  sein,  daß  über
die  Persönlichkeit  kein  Zweifel  besteht;  den  Namen  soll  eine  Angabe  der  Wohnung
oder  des  Geschäftslokals  hinzugefügt  sein.  Auf  jeder  Vorschlagsliste  muß  die  Kategorie,
für  deren  Wahl  die  Liste  bestimmt  ist,  angegeben  sein.  Hat  eine  Person  unterzeichnet,
welche  in  der  betreffenden  Kategorie  nicht  wahlberechtigt  oder  welche  nicht  genügend
deutlich  bezeichnet  ist,  so  wird  ihre  Unterschrift  von  der  Zentralwahlkommission
gestrichen.

Auf  jeder  Liste  soll  ein  für  weitere  Verhandlungen  mit  der  Zentralwahlkommission
  bevollmächtigter  Vertrauensmann  benannt  werden.  In  Ermangelung  der
ausdrücklichen  Benennung  eines  Vertrauensmannes  gilt  als  solcher  der  erste  Unterzeichner.
  Durch  eine  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Unterzeichner  der  Zentralwahlkommission
  gegenüber  schriftlich  abzugebende  Erklärung  kann  der  Vertrauensmann
durch  eine  andere  Person  ersetzt  werden,  welche  mit  dem  Zeitpunkt  des  Eingangs
der  Erklärung  an  die  Stelle  des  früheren  Vertrauensmannes  tritt.

Hat  ein  Wahlberechtigter  mehrere  für  die  Wahl  derselben  Kategorie  bestimmte
Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  wird  seine  Unterschrift,  wenn  er  sich  auf  Aufforderung
  der  Zentralwahlkommission  binnen  drei  Tagen  für  eine  der  von  ihm  unterzeichneten
  Listen  entscheidet,  auf  den  übrigen,  sonst  auf  allen  Listen  gestrichen.

Den  Vertrauensmännern  der  Listen  wird  von  der  Zentralwahlkommission
nötigenfalls  aufgegeben,  an  Stelle  gestrichener  Unterschriften  die  Unterschriften
anderer  Personen  zu  beschaffen.  Eine  solche  Ergänzung  der  Unterschriften  ist  nur
zulässig,  wenn  sie  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Wahltage  erfolgt.

Personen,  die  auf  mehreren  für  die  Wahl  derselben  Kategorie  bestimmten  Listen
vorgeschlagen  sind,  werden  von  der  Zentralwahlkommission  zu  einer  Erklärung  darüber
aufgefordert,  welcher  Liste  sie  zugerechnet  zu  werden  wünschen.  Wird  die  Erklärung
innerhalb  drei  Tagen  nicht  abgegeben,  so  werden  sie  derjenigen  Liste,  auf  der  sie  an
oberster  Stelle  stehen,  und  wenn  sie  auf  mehreren  Listen  an  gleicher  Stelle  stehen,
der  zuerst  eingereichten  Liste  zugerechnet  und  auf  den  anderen  Listen  gestrichen.
Zwischen  mehreren  am  gleichen  Tage  eingereichten  Listen  entscheidet  das  Los.

Die  Vorschlagslisten  werden  von  der  Zentralwahlkommission  mit  einem  Vermerk
über  den  Tag  des  Eingangs  sowie  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Ordnungs-30
        <pb n="240" />
        I.  Europa.  234  12.  Hamburg.

nummern  versehen  und  mit  diesen  sowie  mit  den  Namen  der  Vertrauensmänner
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Wahltage  öffentlich  bekannt  gemacht.  Eine  Vorschlagsliste,
  bei  welcher  die  erforderliche  Ergänzung  der  Unterschriften  noch  nicht
erfolgt  ist,  wird,  wenn  die  Ergänzung  rechtzeitig  erfolgt,  nach  dieser  und  spätestens
am  dritten  Tage  vor  dem  Wahltage  öffentlich  bekannt  gemacht.

Vorgeschlagene  Personen,  welche  die  Wählbarkeit  zur  Bürgerschaft  nicht  besitzen
  oder  infolge  einer  auf  sie  gefallenen  Wahl  für  die  Wahl  einer  später  wählenden
Kategorie  nicht  mehr  in  Betracht  kommen,  werden  von  der  Zentralwahlkommission
gestrichen.

Von  jeder  Streichung  wird  dem  Vertrauensmann  Kenntnis  gegeben.  Dieser
kann  innerhalb  drei  Tagen  andere  Personen  in  gleicher  Zahl  vorschlagen,  deren  Namen
von  der  Zentralwahlkommission  an  letzter  Stelle  auf  die  Liste  gesetzt  werden.  Jede
Änderung  der  Lise  ist  von  der  Zentralwahlkommission  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Personen,  welche  in  den  Wahlen  einer  früher  wählenden  Kategorie  auf  einer
Vorschlagsliste  gestanden  haben  und  nicht  gewählt  sind,  können  noch  nachträglich
für  eine  später  wählende  Kategorie  vorgeschlagen  werden,  wenn  sie  spätestens  eine
Woche  vor  dem  späteren  Wahltage  der  Zentralwahlkommission  auf  einer  selbständigen
  oder  zu  einer  bereits  eingereichten  Vorschlagsliste  angemeldet  werden.

$  34.  Werden  mehrere  Wahlvorschlagslisten  von  den  Unterzeichneten  oder
nachträglich,  und  zwar  spätestens  am  dritten  Tage  vor  dem  Wahltage,  von  den  Vertrauensmännern
  der  Listen  übereinstimmend  als  miteinander  verbunden  bezeichnet,
so  werden  diese  Listen  gegenüber  den  übrigen  Vorschlagslisten  wie  eine  einzige  Liste
behandelt.  Die  Zentralwahlkommission  hat  bei  der  Veröffentlichung  der  Listen  oder
nachträglich  in  einer  besonderen  Bekanntmachung  darauf  hinzuweisen,  welche  Listen
als  miteinander  verbunden  gelten.

$  35.  Gewählt  werden  können  nur  Personen,  welche  auf  einer  Vorschlagsliste
vorgeschlagen  sind.

Der  Stimmzettel  jedes  Wählers  darf  so  viele  Namen  enthalten,  wie  Abgeordnete
von  den  betreffenden  Kategorie  zu  wählen  sind;  in  den  allgemeinen  Wahlen  jedoch
nicht  mehr  als  zwölf.  Die  Namen  können  beliebigen  Vorschlagslisten  entnommen
werden.  Die  Namen  von  Personen,  welche  keiner  Vorschlagsliste  angehören,  gelten
als  nicht  geschrieben.

Ein  Wähler  kann  auch  mehrere  Stimmen  für  dieselbe  Person  abgeben,  indem
der  Name  dieser  Person  entsprechend  oft  wiederholt  oder  die  Zahl  der  für  diese  Person
bestimmten  Stimmen  dem  Namen  beigefügt  wird.

Enthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  er  nach  der  Vorschrift  des  ersten
Absatzes  enthalten  darf,  so  gelten  die  letzten  auf  dem  Zettel  enthaltenen  Namen,
soweit  sie  die  zulässige  Zahl  überschreiten,  als  nicht  geschrieben.  Enthält  ein  Stimmzettel
  weniger  Namen,  als  er  enthalten  darf,  so  wird  der  Zettel  in  der  Weise  ergänzt,
daß  die  auf  ihm  enthaltenen  Namen  in  der  aus  dem  Zettel  ersichtlichen  Reihenfolge
so  oft  wiederholt  werden,  bis  die  zulässige  Zahl  erreicht  ist.

Sind  bei  Eröffnung  der  Umschläge,  in  welchen  die  Stimmzettel  von  den  Wählern
abgegeben  sind,  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel  gefunden,  so  gelten  sie,
        <pb n="241" />
        I.  Europe.  235  12.  Hamburg.

wenn  alle  gleichlautend  sind,  wie  ein  Stimmzettel.  Andernfalls  sind  sie  sämtlich
ungültig.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  wird  von  mehreren  in  einem  Umschlage  enthaltenen
  Stimmzetteln  nur  ein  mit  einer  Gruppenmarke  versehener  Stimmzettel
berücksichtigt.  Sind  mehrere  in  demselben  Umschlage  vorgefundene  Stimmzettel
mit  Gruppenmarken  versehen,  so  sind  sie  sämtlich  ungültig.

$  36.  Eine  nach  den  Vorschriften  des  $  35  etwa  notwendige  Ergänzung  von
Stimmzetteln  sowie  die  Streichung  von  Namen,  welche  als  nicht  geschrieben  gelten,
erfolgen  durch  die  Wahlkommission  unter  Anwendung  farbiger  Tinte  in  der  Weise,
daß  der  ursprüngliche  Inhalt  der  Stimmzettel  erkennbar  bleibt.

Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  für  die  einzelnen  Personen  abgegebenen
Stimmen  ($  29  Abs.  7)  wird  an  jeder  Wahlstelle  auch  die  Gesamtzahl  der  auf  jede
Vorschlagsliste  entfallenen  Stimmen  durch  Zusammenzählung  der  Stimmen,  welche
für  die  zu  der  Liste  gehörenden  Kandidaten  abgegeben  sind,  ermittelt  und  das  Ergebnis
dieser  Zählung  durch  den  Vorsitzenden  der  Wahlkommission  laut  verkündet.  Bei
den  allgemeinen  Wahlen  werden  die  für  die  einzelnen  Listen  aus  jeder  Wählergruppe
abgegebenen  Stimmen  gesondert  gezählt.

Die  Wahlkommission  kann  sich  bei  der  Ergänzung  der  Stimmzettel  und  der
Feststellung  des  Wahlergebnisses  der  Hilfe  der  ihr  von  der  Zentralwahlkommission
beigeordneten  Beamten  bedienen!.

$  37.  Die  der  Zentralwahlkommission  obliegende  Feststellung,  welche  Abgeordnete
  gewählt  sind  ($  31),  wird  auf  Grund  der  von  den  Wahlkommissionen  für  die
einzelnen  Personen  und  die  einzelnen  Vorschlagslisten  ermittelten  Stimmenzahlen
getroffen.  Bei  denjenigen  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  Wahlkommissionen  in  Tätigkeit
  gewesen  sind,  wird  zunächst  durch  Zusammenzählung  der  von  den  einzelnen
Kommissionen  ermittelten  Stimmenzahlen  berechnet,  wie  viele  Stimmen  im  ganzen
für  jede  einzelne  Person  und  wie  viele  Stimmen  für  jede  einzelne  Vorschlagsliste,
also  für  alle  derselben  Liste  angehörigen  Personen  zusammengenommen,  abgegeben
sind.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  werden  die  auf  die  einzelnen  Listen  entfallenen
Stimmen  für  jede  Wählergruppe  gesondert  festgestellt.

Innerhalb  jeder  einzelnen  Liste  werden  die  einzelnen  der  Liste  angehörigen
Personen  nach  Maßgabe  der  auf  jede  Person  entfallenen  Stimmenzahl  geordnet;
bei  gleicher  Stimmenzahl  wird  die  Reihenfolge  beibehalten,  in  welcher  die  Kandidaten
auf  der  Liste  vorgeschlagen  sind.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  werden  zwecks  Ermittlung
  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  Stimmen  die  für  jede  Person
aus  beiden  Wählergruppen  abgegebenen  Stimmen  zusammengerechnet.  Bei  den
Wahlen  der  in  $  1  Ziffer  3  bezeichneten  Kategorie  werden  die  einzelnen  der  Liste
angehörigen  Personen  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Wähler,  die  für  die  einzelne  Person
gültig  gestimmt  haben,  geordnet.

Hierauf  wird  die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Listen
nach  Verhältnis  der  für  jede  Liste  berechneten  Stimmenzahl  verteilt.  Zu  dem  Zwecke
wird  festgestellt,  auf  wie  viele  Stimmen  je  ein  Abgeordneter  entfällt.  Diese  Zahl

ı  Absatz  3  ist  zugesetzt  durch  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amteblatt  S.  37).
30*
        <pb n="242" />
        I.  Europe.  236  12.  Hamburg.

(Verteilungszahl)  ist  grundsätzlich  so  zu  wählen,  daß  sie  in  der  Stimmenzahl  der
einzelnen  Listen,  unter  Nichtbeachtung  der  bei  der  Teilung  sich  ergebenden  Bruchzahlen,
  insgesamt  so  oft  enthalten  ist,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten
beträgt.  Von  jeder  Liste  sind  alsdann  so  viele  Personen  als  Abgeordnete  gewählt,
als  die  Verteilungszahl  in  der  Stimmenzahl  ihrer  Liste  enthalten  ist.  Bei  den  allgemeinen
  Wahlen  wird  für  jede  Wählergruppe  nach  Maßgabe  der  aus  dieser  Gruppe
für  die  einzelnen  Listen  abgegebenen  Stimmen  gesondert  berechnet,  wie  viele  Abgeordnete
  auf  jede  Liste  entfallen;  durch  Zusammenzählung  der  auf  diese  Weise  für
jede  Liste  ermittelten  beiden  Zahlen  wird  festgestellt,  wie  viele  Kandidaten  der  betreffenden
  Liste  im  ganzen  als  gewählt  gelten.  Die  Namen  der  Gewählten  ergeben
sich  aus  der  Reihenfolge,  wie  sie  für  die  derselben  Liste  angehörigen  Personen  festgestellt
  ist.

Sollten  hiernach  auf  eine  Liste  mehr  Abgeordnete  entfallen,  als  auf  ihr  Personen
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  der  Liste  vorgeschlagenen  Personen  gewählt.
Die  von  der  Liste  nicht  in  Anspruch  genommenen  Sitze  fallen  denjenigen  Listen  zu,
deren  vorgeschlagene  Personen  nicht  sämtlich  gewählt  sind,  und  sind  mit  den  auf  diese
Listen  bereits  entfallenen  Sitzen  von  neuem  auf  diese  Listen  nach  den  vorstehenden
Grundsätzen  zu  verteilen.

Sollten  bei  der  Verteilung  auf  die  Listen  zwei  oder  mehrere  Listen  auf  den  letzten
der  zu  verteilenden  Sitze  gleiches  Anrecht  haben,  so  wird  dieser  Sitz  derjenigen  Liste
zugewiesen,  deren  für  die  Erlangung  des  Sitzes  in  Betracht  kommender  Kandidat
die  größere  Stimmenzahl  aufweist.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  von
dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  zu  ziehende  Los.

$  38.  Sind  mehrere  Vorschlagslisten  miteinander  verbunden  ($  34),  so  wird
durch  Zusammenzählung  der  für  die  einzelnen  Listen  ermittelten  Stimmenzahlen  die
Gesamtzahl  der  auf  die  verbundenen  Listen  entfallenen  Stimmen  berechnet  und  durch
Vergleichung  dieser  Gesamtzahl  mit  den  Stimmenzahlen  jeder  anderen  Liste  oder
jeder  anderen  Gruppe  verbundener  Listen  festgestellt,  wie  viele  Abgeordnete  auf  die
verbundenen  Listen  zusammen  entfallen.  Sodann  wird  die  für  die  Gesamtheit  der
miteinander  verbundenen  Listen  gefundene  Zahl  der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen
miteinander  verbundenen  Listen  nach  den  gleichen  Grundsätzen  unterverteilt,  wobei
für  jede  Gruppe  verbundener  Listen  die  Verteilungszahl  von  neuem  zu  ermitteln  ist.

Entfallen  dabei  auf  eine  der  miteinander  verbundenen  Listen  mehr  Abgeordnete,
als  auf  ihr  Personen  vorgeschlagen  sind,  so  fallen  die  von  dieser  Liste  nicht  in  Anspruch
genommenen  Sitze  in  erster  Linie  den  mit  ihr  verbundenen  Listen  zu.

$  39.  Die  Zentralwahlkommission  hat  in  der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  ($  31)  zugliech  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Personen  und  Listen  entfallenen
  Stimmen,  sowie  die  zur  Anwendung  gekommenen  Verteilungszahlen  anzugeben.
  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  sind  diese  Zahlen  gesondert  nach  Wählergruppen
anzugeben.

$  40.  Wenn  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewähltes  Mitglied
der  Bürgerschaft  die  Wahl  mit  Erfolg  ablehnt  oder  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche
        <pb n="243" />
        I.  Europa.  237  12.  Hamburg.

es  gewählt  ist,  aus  der  Bürgerschaft  ausscheidet,  oder  wenn  eine  Wahl  wegen  fehlender
Wählbarkeit  des  Gewählten  für  ungültig  erklärt  wird,  so  tritt  an  seine  Stelle  diejenige
derselben  Vorschlagsliste  angehörige  Person,  welche  unter  den  nicht  von  vornherein
gewählten  Personen  dieser  Liste  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat  oder  bei  gleicher
Stimmenzahl  in  der  Reihenfolge  voransteht.  Sind  auf  der  Liste  weitere  als  die  von
vornherein  gewählten  Personen  nicht  vorhanden,  so  wird  der  frei  gewordene  Sitz
zusammen  mit  den  auf  die  übrigen  Listen  entfallenen  Sitzen  auf  diese  Listen  von
neuem  verteilt.

Haben  bei  einer  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  vorgenommenen
Wahl  Personen  gewählt,  welche  zu  wählen  nicht  berechtigt  waren,  oder  sind  Personen,
welche  zu  wählen  berechtigt  waren,  zur  Wahl  nicht  zugelassen,  so  wird  die  Wahl
insoweit  wiederholt,  als  ihr  Ergebnis  durch  die  Beteiligung  oder  Ausschließung  jener
Personen  beeinflußt  sein  kann.  Die  eingereichten  Vorschlagslisten  behalten  mit
der  Maßgabe  ihre  Bedeutung,  daß  diejenigen  Personen,  deren  Wahl  nicht  beanstandet
ist,  auf  den  Listen  gestrichen  werden.

V.  Schluß-  und  Übergangsbestimmungen.

$  41.  Dieses  Gesetz  findet  zuerst  bei  der  im  Jahre  1907  stattfindenden  teilweisen
Erneuerung  der  Bürgerschaft  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß

1.  an  Stelle  der  im  Jahre  1907  ausscheidenden  39  Abgeordneten,  welche  im
Stadtgebiet  gewählt  sind,  im  ersten  städtischen  Wahlbezirk  38  Abgeordnete  in  der
Weise  gewählt  werden,  daß  bei  der  Verteilung  von  25  Sitzen  nur  die  Stimmen  der
Wähler  der  ersten  Gruppe,  bei  der  Verteilung  von  13  Sitzen  nur  die  Stimmen  der
Wähler  der  zweiten  Gruppe  berücksichtigt  werden,  und  daß  weiter  diejenigen  beiden
Abgeordneten,  welche  die  geringste  Stimmenzahl  erhalten  haben  oder  bei  gleicher
Stimmenzahl  durch  das  von  dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  zu  ziehende
Los  bestimmt  werden,  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aus  der  Bürgerschaft  ausscheiden,
unbeschadet  des  Wiedereintritts  in  die  Bürgerschaft  für  den  Fall,  daß  später  andere,
derselben  Liste  wie  die  Ausgeschiedenen  angehörige  Mitglieder  der  Bürgerschaft  aus
dieser  ausscheiden;

2.  an  Stelle  der  im  Jahre  1907  ausscheidenden  6  Abgeordneten,  welche  im  Landgebiet
  gewählt  sind,  7  Abgeordnete,  und  zwar  je  einer  in  jedem  der  bisherigen  7  ländlichen
  Wahlkreise,  gewählt  werden,  daß  aber  von  diesen  Abgeordneten  diejenigen,
welche  in  den  Landherrenschaften  der  Geestlande  und  der  Marschlande  gewählt  sind,
nach  drei  Jahren  aus  der  Bürgerschaft  ausscheiden.

$  42.  Scheidet  ein  Mitglied  der  Bürgerschaft,  welches  vor  Geltung  dieses  Gesetzes
erwählt  ist,  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  es  gewählt  ist,  aus  der  Bürgerschaft  aus,
so  wird  an  seiner  Stelle  ein  anderes  Mitglied  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gewählt.
        <pb n="244" />
        I.  Europa.

238

12.  Hamburg.

Anlage  A.

Verzeichnis  der  Gerichte  und  Behörden,

deren  gegenwärtige  und  frühere  Mitglieder  in  der  dritten  Kategorie  wählen!.

Gegenwärtige  Behörden:

Vormalige  Behörden:

a.  Finanzwesen.

Finanzdeputation.

Steuerdeputation  (frühere  Bezeichnung:
Deputation  für  direkte  Steuern).

Deputstion  für  indirekte  Steuern  und
Abgaben.

Kämmerei.

Zoll-  und  Akzisedeputation.
Stempeldeputation.
Schuldenadministrationsdeputation.
Revisionskommission  des  allgemeinen

Rechnungswesens.
Pensionskassedeputation.
b.  Handel  und  Gewerbe.
Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt.  |  Schiffahrt-  und  Hafendeputation.
Schlachthofdeputation.  Kommerzdeputation.
Behörde  für  das  Versicherungswesen  |  Bankkollegium.
(frühere  Bezeichnung:  Behörde  für  |  Bankdeputation.
Krankenversicherung).  Postdeputation.
Handelskammer.  Deputation  für  das  Post-,  Eisenbahn-Gewerbekammer.
  und  Telegraphenwesen.
Detaillistenkammer.  Kornordnung.
Teerhofsdeputation.

c.  Bauwesen,  Beleuchtung  und  Wasserversorgung.
Baudeputation.  Stadtwasserkunstdeputation.
Deputation  für  das  Beleuchtungswesen.

Deputation  für  die  Stadtwasserkunst.

d.  Militärwesen.

Militärdepartement.
Bürgermilitärkommission.

I  Zur  Beseitigung  der  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  streitig  gewesenen  Frage,  ob  zu
den  Wahlberechtigten  der  dritten  Kategorie  auch  diejenigen  Personen  gehören,  welche  kraft
ihrer  amtlichen  Stellung  den  in  Anlage  A  bezeichneten  Behörden  angehören  oder  vom  Senat  zu
Mitgliedern  dieser  Behörden  berufen  sind,  ist  auf  Vorschlag  einer  gemäß  Artikel  70  der  Verfassung
eingesetzten  Vermittlungsdeputation  durch  Gesetz  vom  11.  Februar  1907  (Gesetz-Sammlung
I  8.  17)  bestimmt,  daß  die  Anlage  A  zum  Walhhlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  durch  die
Bestimmung  ergänzt  werde,  daß  von  den  hinfort  in  die  Behörden  neu  eintretenden  Mitgliedern
nur  diejenigen  in  der  dritten  Kategorie  (als  sog.  Notable)  wahlberechtigt  sind,  die  von  der  Bürgerschaft
  erwählt  oder  aus  einem  anderen  Kollegium  deputiert  werden,  während  die  vor  Erlaß  dieser
Bestimmung  in  die  Behörden  eingetretenen  Mitglieder  auch  dann  wahlberechtigt  sind,  wenn  sie
als  Beamte  desselben  Ressorts  fungieren  oder  den  Behörden  kraft  der  Inhaberschaft  eines  sonstigen
Amtes  angehören  oder  vom  Senat  (aber  nicht  aus  demselben)  in  die  Behörden  deputiert  worden
sind.
        <pb n="245" />
        I.  Europa.

Gegenwärtige  Behörden:

239

12.  Hamburg.

Vormalige  Behörden:

e.  Unterrichtswesen.

Oberschulbehörde.

Verwaltung  des  Gewerbeschulwesens
(frühere  Bezeichnung:  Verwaltung
der  Allgemeinen  Gewerbeschule  und
der  Schule  für  Bauhandwerker).

Behörde  für  Zwangserziehung.

Interimistische  Oberschulbehörde.
Scholarchat.

f.  Justizwesen.

Landgericht,  einschließlich  der  Kammern
für  Handelssachen.

Amtsgerichte.

Vormundschaftsbehörde.

Obergericht.
Niedergericht.
Handelsgericht.
Ämtergericht.

g.  Polizeiliche  und  innere  Angelegenheiten.

Behörde  für  Wohnungspflege.
Gefängnisdeputation.

Deputation  für  das  Feuerlöschwesen.
Feuerkassedeputation.
Medizinalkollegium.
Krankenhauskollegium.
Friedhofsdeputation.

Behörde  für  das  Schankkonzessionswesen.

Gesundheitsrat.
Gefängniskollegium.
Polizeiwachendeputation.
Totenladendeputation.

h.  Öffentliche  Wohltätigkeit.

Armenkollegium.
Waisenhauskollegium.

Armenkollegium  der  Ortsarmenverbände
der  Geestlande  und  der  Marschlande.

Bezirkseinteilung  für  die  allgemeinen  Wahlen  und  die  Grundeigentümerwahlen
  im  Stadtgebiet.

1.  Wahlbezirk.
Altstadt,  St.  Georg,  Barmbeck,  Hohenfelde,  Eilbeck,  Borgfelde,  Hamm,  Horn,

Billwärder  Ausschlag,  Veddel.

Anlage  B.

2.  Wahlbezirk.
Neustadt,  St.  Pauli,  Eimsbüttel,  Rotherbaum,  Harvestehude,  Eppendorf,
Winterhude,  Uhlenhorst,  Steinwärder,  Kleiner  Grasbrook.

Bezirkseinteilung  für  die  allgemeinen  Wahlen  im  Landgebiet.

Anlage  C.

Landherrenschaft  der  Geestlande.
1.  Wahlbezirk.

Alsterdorf,  Groß  Borstel,  Ohlsdorf.
        <pb n="246" />
        I.  Europa.  240  12.  Hamburg.

—  —  _-2.

  Wahlbezirk.
Klein  Borstel  und  Struckholt,  Farmsen  mit  Berne,  Fuhlsbüttel,  Groß  Hansdorf
  und  Schmalenbeck,  Langenhorn,  Volksdorf,  Wohldorf  und  Oblstedt.

Landherrenschaft  der  Marschlande.
3.  Wahlbezirk.
Allermöhe,  Billwärder  an  der  Bille,  Moorfleth,  Moorwärder,  Ochsenwärder,
Reitbrook,  Spadenland,  Tatenberg.

4.  Wahlbezirk.

Finkenwärder,  Moorburg,  Dradenau,  Mühlenwärder,  Waltersdorf.

Landherrenschaft  Bergedorf.
5b.  Wahlbezirk.
Stadt  Bergedorf.
6.  Wahlbezirk.
Altengamme,  Curslack,  Geesthachıt.

7.  Wahlbezirk.
Kirchwärder,  Neuengamme  mit  West  Krauel,  Ost  Krauel.

Landherrenschaft  Ritzebüttel.
8.  Wahlbezirk.
Arensch  und  Berensch,  Cuxhaven,  Duhnen,  Groden,  Gudendorf,  Holte  und
Spangen,  Neuwerk,  Oxstedt,  Sahlenburg,  Stickenbüttel,  Süderwisch  und  Westerwisch.
Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  5.  März  1906.

Gesetz,  betreffend  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  und  das
Hamburgische  Bürgerrecht.
Vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  95).

Der  Senat  hat  in  Übereinstimmung  mit  der  Bürgerschaft  beschlossen  und  verkündet
  hierdurch  als  Gesetz,  was  folgt:

$  1.  Deutsche  erwerben  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetzgebung.

Ausländer  können  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  nur  erwerben,  wenn
sie  —  abgesehen  von  den  im  $  8  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870  aufgestellten
Erfordernissen  —  den  Nachweis  liefern,

1.  daß  sie  sich  zu  dauerndem  Aufenthalt  im  Hamburgischen  Staatsgebiete
niedergelassen  haben  und

2.  —  für  den  Fall,  daß  ihr  bisheriger  Heimatstaat  seine  Angehörigen  auf  Ansuchen
  aus  dem  Staatsverbande  entläßt  —  daß  sie  aus  dem  Staatsverbande,  dem  sie
angehört  haben,  entlassen  sind  oder  die  Sicherheit  haben,  daß  ihnen  diese  Entlassung
für  den  Fall  der  Aufnahme  in  den  hiesigen  Staatsverband  erteilt  wird.
        <pb n="247" />
        I.  Europa.  241  12.  Hamburg.

Dem  Senate  steht  die  Befugnis  zu,  von  den  unter  1  und  2  verlangten  Nachweisen
  zu  dispensieren.

Für  die  Naturalisation  ist  eine  Gebühr  von  50  %  zu  zahlen,  welche  durch  Stempel
der  Naturalisations-Urkunde  erhoben  wird.

$  2.  Zum  Erwerb  des  Hamburgischen  Bürgerrechts  ist  jeder  volljährige  Staatsangehörige
  berechtigt,  welcher  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet,
nicht  unter  polizeilicher  Aufsicht  steht,  nicht  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  $  6
unter  2  des  Bürgerrechts  verlustig  geworden  ist  und  während  der  letzten  fünf  Jahre
ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  1200  %  hierselbst  versteuert  hat.  Ausnahmsweise
  kann  der  Senat  auch  solche  Bewerber  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
zulassen,  welche  noch  nicht  fünf  Jahre  lang  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens
1200  .%  hierselbst  versteuert  haben,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  in  der  in  Betracht
kommenden  Zeit  die  hiesige  Staatsangehörigkeit  besaßen,  ihren  Wohnsitz  aber  außerhalb
  Hamburgs  hatten  und  hierselbst  zur  Zahlung  von  Einkommensteuer  nicht  verpflichtet
  waren.

$  3.  Zum  Erwerb  des  Bürgerrechts  verpflichtet  ist  jeder  nach  $  2  dazu  Berechtigte,
  welcher  in  den  letzten  drei  auf  einander  folgenden  Jahren  ein  steuerpflichtiges
  Einkommen  von  mindestens  2000  %  jährlich  gehabt  und  das  60.  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat.

Außerdem  sind  Hamburgische!  Staatsbeamte  zum  Erwerb  des  Bürgerrechts
verpflichtet,  wenn  dieselben  ein  Amtseinkommen  von  mindestens  2000  4  jährlich
beziehen  oder  wenn  für  das  betreffende  Amt  der  Erwerb  des  Bürgerrechts  gesetzlich
vorgeschrieben  ist,  sowie  wer  zum  Referendar  oder,  ohne  daß  er  vorher  hierselbst
als  Referendar  tätig  gewesen  ist,  zum  Ässessor  ernannt  wird.

$  4.  Die  Staatsangehörigkeit  sowie  das  Bürgerrecht  werden  von  der  Aufsichtsbehörde
  für  die  Standesbeämter,  beziehungsweise  für  das  Amt  Ritzebüttel  von  dem
dortigen  Amtsverwalter  erteilt!.

Wird  ein  Antrag  auf  Verleihung  des  Bürgerrechts  abgelehnt,  so  hat  dies  unter
Beifügung  der  Motive  schriftlich  zu  geschehen.

Der  Bürgereid  wird  vor  dem  Senate  —  ausnahmsweise  vor  der  Aufsichtsbehörde
für  die  Standesämter  —  und  im  Amte  Ritzebüttel  vor  dem  Amtsverwalter  abgeleistet.
Die  Urkunde  über  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  wird  kostenfrei  erteilt.

$  5.  Die  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter  respektive  der  Amtsverwalter
hat  denjenigen,  welcher  nach  $  3  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  verpflichtet,  dieser
Pflicht  jedoch  nicht  nachgekommen  ist,  zur  Stellung  des  auf  Verleihung  des  Bürgerrechts
  gerichteten  Antrages  aufzufordern;  wer  dieser  Aufforderung  nicht  entspricht,
beziehentlich  den  gesetzlichen  Bürgereid  nicht  leistet,  ist  verpflichtet,  während  der
Dauer  der  Renitenz,  jedoch  höchstens  bis  zur  Vollendung  des  60.  Lebensjahres,  die
doppelte  gesetzliche  Einkommensteuer  zu  bezahlen.

ı  Vgl.  Anmerkung  2  zu  Artikel  4  der  Verfassung.
31
        <pb n="248" />
        1047

1.  Europa  24  12.  Hamburg.

$  6.  Die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  geht  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung
  verloren.  Die  Entlassung  aus  dem  hiesigen  Staats-Verbande  geschieht
durch  die  zuständige  Aufnahme-Behörde  ($  4).

Das  Bürgerrecht  erlischt:

1.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

2.  durch  die  Weigerung  der  Annahme  einer  Wahl  in  den  Senat,  in  die  Bürgerschaft
  oder  in  eine  Deputation  (Artikel  9,  34  und  83  der  Verfassung);

3.  durch  die  infolge  richterlichen  Erkenntnisses  bewirkte  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Ämter;

4.  durch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;

5.  durch  ein  richterliches  Erkenntnis,  welches  das  Bürgerrecht  für  nicht  rechtsgültig
  erworben  erklärt.

$  7.  Demjenigen,  der  sich  durch  eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgte  Verfügung
  der  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter  bzw.  des  Amtsverwalters  in  Ritzebüttel
  verletzt  erachtet,  steht  das  Recht  der  Beschwerde  an  den  Senat  bzw.  an  den
Landherrn  zu.

$  8.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Staatsangehörigkeit  und  das  Bürgerrecht  vom
7.  November  1864  wird  aufgehoben.
Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  2.  November  1896.

13.  Hessen.

Verfassungsurkunde  des  Großherzogtums  Hessen

vom  17.  Dezember  1828.

Ludewig  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  usw.

Nachdem  Wir  die,  in  Gemäßheit  des  Artikels  21  Unsers  Edikts  vom  18.  März  d.  J.  über  die
landständische  Verfassung  geäußerten  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  über  die  konstitutionellen
Bestimmungen  vernommen  und  in  Beziehung  auf  dieselben  Unsere  EntschlieBungen  gefaßt  haben;
so  finden  wir  Uns  nunmehr  bewogen,  diese  EntschlieBungen  und  die  durch  dieselben  nicht  abgeänderten
  verfassungsmäßigen  Bestimmungen  Unsers  Edikts  vom  18.  März  d.  J.  über  die  landständische
  Verfassung,  sowie  auch  aus  dem  Wahlgesetze,  der  Geschäftsordnung,  dem  Edikte  über
das  Staatsbürgerrecht  und  dem  Edikte  über  den  Staatsdienst  in  eine  Urkunde  zusamınenfassen,
und  Wir  verordnen  daher  folgendes  als

Die  Verfassung  des  Großherzogtums.
Titel  I._Von  dem  Großherzogtum  und  dessen  Regierung  im  allgemeinen.

Art.  1.  Das  Großherzogtum  bildet  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.
Art.  2.  Die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen.
Verhältnisse  Deutschlands  oder  die  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger  im  allgemeinen

ı  Nach  $  19  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  gilt  das  gleiche  für  die  im
hamburgischen  Staatsgebiete  wohnenden  Reichsbeamten,  vorausgesetzt,  daß  sie  die  hamburgische
Stastsangehörigkeit  besitzen.
        <pb n="249" />
        T.  Europa.  243  13.  Hessen.

betreffen,  bilden  einen  Teil  des  Hessischen  Staatsrechtes  und  haben,  wenn  sie  von  dem
Großherzoge  verkündet  worden  sind,  in  dem  Großherzogtume  verbindende  Kraft.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände  in  Ansehung  der  Mittel  zur
Erfüllung  der  Bundesverbindlichkeiten,  insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet
ist,  nicht  ausgeschlossen.

Art.  3.  Das  Großherzogtum  bildet,  in  der  Gesamtvereinigung  der  älteren  und
neueren  Gebietsteile,  ein  zu  einer  und  derselben  Verfassung  verbundenes  Ganze.

Art.  4.  Der  Großherzog  ist  das  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  Sich  alle
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie,  unter  den  von  Ihm  gegebenen,  in  dieser  Verfassungsurkunde
  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Art.  5.  Die  Regierung  ist  in  dem  Großherzoglichen  Hause  erblich  nach  Erstgeburt
  und  Linealfolge,  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger,  mit  Bewilligung
des  Großherzogs  geschlossener  Ehe.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung  zur  Nachfolge
  berechtigten  Prinzen  geht  die  Regierung  auf  das  weibliche  Geschlecht  über.
Hierbei  entscheidet  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letzten  Großherzoge,  bei
gleicher  Nähe  das  Alter.

Nach  dem  Übergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannsstammes.

Die  diesen  Grundsätzen  entsprechenden  näheren  Bestimmungen  werden  durch
das  Hausgesetz  festgesetzt,  welches  insofern  einen  Bestandteil  der  Verfassung  bildet.

Titel  II.  Von  den  Domänen.

Art.  6.  Ein  Dritteil  der  sämtlichen  Domänen,  nach  dem  Durchschnittsertrag
der  reinen  Einkünfte  berechnet,  wird,  nach  der  Auswahl  des  Großherzogs,  an  den  Staat
abgegeben,  um,  mittels  allmählichen  Verkaufs  zur  Schuldentilgung  verwendet  zu
werden.

Art.  7.  Die  übrigen  zwei  Dritteile  bilden  das  schuldenfreie  unveräußerliche
Familieneigentum  des  Großherzoglichen  Hauses.

Die  Einkünfte  dieses  Familiengutes,  worüber  eine  besondere  Berechnung  geführt
wird,  sollen  jedoch  in  dem  Budget  aufgeführt  und  zu  den  Staatsausgaben  verwendet
werden,  die  zu  den  Bedürfnissen  des  Großherzoglichen  Hauses  und  Hofes  erforderlichen
  Summen  sind  aber  darauf  vorzugsweise  radiziert,  und,  ohne  ständische  Einwilligung,
  soll  auch  von  diesem  Familiengute  nichts  verhypotheziert  werden.

Art.  8.  Bei  künftigen  Erwerbungen  wird,  nach  den  Rechtstiteln  des  Erwerbs,
festgesetzt  werden,  ob  sie  zu  dem  Staats-  oder  dem  Familienvermögen  gehören.

Art.  9.  Das  Veräußerungsverbot  des  Art.  7  bezieht  sich  nicht  auf  die  Staatsund
  Regierungshandlungen  mit  auswärtigen  Staaten.

Auch  sind  darunter  der  Verkauf  entbehrlicher  Gebäude,  der  in  andern  Staaten
gelegenen  Güter  und  Einkünfte,  die  Vergleiche  zu  Beendigung  von  Rechtsstreitigkeiten,
  die  bloßen  Austsuschungen  und  die  Ablösung  des  Lehns-  und  Erbleihverbands,
der  Grundzinsen  und  der  Dienste  nicht  begriffen.

31*
        <pb n="250" />
        I.  Europa.  244  13.  Hessen.

In  allen  diesen  Fällen  wird  aber  den  Ständen  eine  Berechnung  über  den  Erlös
und  dessen  Wiederverwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden.

Art.  10.  Unbewegliches  Landeseigentum  darf  ohne  ständische  Zustimmung
nicht  veräußert,  nicht  verpfändet,  nicht  mit  dinglichen  Gerechtsamen  belastet  und
nicht  mit  Reallasten  beschwert  werden.

Dieses  Veräußerungsverbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  den  Verkauf
oder  Austausch  überschüssigen  Straßengeländes  oder  überschüssigen  Eisenbahngeländes,
  auf  den  Verkauf  oder  Austausch  entbehrlicher  Gebäude,  auf  Abtretung  zu
Bauplätzen  geeigneter  Parzellen,  deren  Verwendung  zu  Bauzwecken  von  dem  Provinzialausschuß
  als  notwendig  oder  angemessen  erklärt  wird,  sowie  auf  die  Vergleiche
zur  Beendigung  von  Rechtsstreitigkeiten.

Art.  11.  Dem  Großherzog  steht  das  Recht  zu,  heimgefallene  Lehen  wieder  zu
verleihen.

Titel  III.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Hessen.

Art.  12.  Der  Genuß  aller  bürgerlichen  Rechte  in  dem  Großherzogtume,  sowohl
der  Privatrechte,  als  der  öffentlichen  (oder  des  Staatsbürgerrechts)  steht  nur  Inländern
  zu.

Art.  13.  Das  Recht  eines  Inländers  (Indigenat)  wird  erworben:

1.  durch  die  Geburt  für  denjenigen,  dessen  Vater  oder  Mutter  damals  Inländer
waren;

2.  durch  Verheiratung  einer  Ausländerin  mit  einem  Inländer;

3.  durch  Verleihung  eines  Staatsamts;

4.  durch  besondere  Aufnahme.

Art.  14.  Staatsbürger  sind  diejenigen  volljährigen  Inländer  männlichen  Geschlechts,
  welche  in  keinem  fremden  persönlichen  Untertansverband  stehen  und  wenigstens
  drei  Jahre  in  dem  Großherzogtume  wohnen.

Die  in  dem  Besitze  einer  oder  mehrerer  Standesherrschaften  sich  befindenden
Häupter  der  jetzigen  standesherrlichen  Familien  haben  jedoch  das  Staatsbürgerrecht
unbeachtet  eines  fremden  persönlichen  Untertansverbands.

Art.  15.  Nichtchristliche  Glaubensgenossen  haben  das  Staatsbürgerrecht
alsdann,  wenn  es  ihnen  das  Gesetz  verliehen  hat,  oder  wenn  es  einzelnen  entweder
ausdrücklich,  oder,  durch  Übertragung  eines  Staatsamtes,  stillschweigend  verliehen
wird.

Art.  16.  Jede  rechtskräftige  Verurteilung  zu  einer  peinlichen  Strafe  zieht  den
Verlust  des  Staatsbürgerrechts  nach  sich.

Seine  Ausübung  wird  gehindert:

1.  durch  Versetzung  in  den  peinlichen  Anklagestand,  oder  Verhängung  der
Spezialinquisition;

2.  durch  das  Entstehen  eines  gerichtlichen  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
  bis  zur  vollständigen  Befriedigung  der  Gläubiger;

3.  während  der  Dauer  einer  Kuratel  und
        <pb n="251" />
        I.  Europa.  245  13.  Hessen.

4.  für  diejenigen,  welche  für  die  Bedienung  der  Person  oder  der  Haushaltung
eines  andern  Kost  oder  Lohn  empfangen,  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses.

Art.  17.  Das  Recht  des  Inländers  geht  verloren:

1.  durch  Auswanderung,

2.  durch  Verheiratung  an  einen  Ausländer.  Die  Witwe  erhält  jedoch  die  Rechte
einer  Inländerin  wieder,  wenn  sie  entweder  im  Großherzogtum  geblieben  ist,  oder
dahin,  mit  Erlaubnis  der  Staatsregierung  und  unter  der  Erklärung,  sich  darin  niederlassen
  zu  wollen,  zurückkehrt.

Art.  18.  Alle  Hessen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

Art.  19.  Die  Geburt  gewährt  keinem  eine  vorzügliche  Berechtigung  zu  irgendeinem
  Staatsamte.

Art.  20.  Die  Verschiedenheit  der  in  dem  Großherzogtum  anerkannten  christlichen
  Konfessionen  hat  keine  Verschiedenheit  in  den  politischen  oder  bürgerlichen
Rechten  zur  Folge.

Art.  21.  Den  anerkannten  christlichen  Konfessionen  ist  freie  und  öffentliche
Ausübung  ihres  Religionskultus  gestattet.

Art.  22.  Jedem  Einwohner  des  Großherzogtums  wird  der  Genuß  vollkommener
Gewissensfreiheit  zugesichert.  Der  Vorwand  der  Gewissensfreiheit  darf  jedoch  nie
ein  Mittel  werden,  um  sich  irgendeiner,  nach  den  Gesetzen  obliegenden  Verbindlichkeit
  zu  entziehen.

Art.  23.  Die  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums  ist  in  dem  Großherzogtum
keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Recht  und  Gesetz  bestimmen.

Art.  24.  Jedem  Hessen  steht  das  Recht  der  freien  Auswanderung,  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes,  zu.

Art.  25.  Die  Leibeigenschaft  bleibt,  nach  den  desfalls  bestehenden  Gesetzen,
für  immer  aufgehoben.

Art.  26.  Ungemessene  Frohnden  können  nie  stattfinden  und  die  gemessenen
sind  ablösbar.

Art.  27.  Das  Eigentum  kann  für  öffentliche  Zwecke  nur  gegen  vorgängige
Entschädigung,  nach  dem  Gesetze,  in  Anspruch  genommen  werden.

Art.  28.  In  außerordentlichen  Notfällen  ist  jeder  Hesse  zur  Verteidigung  des
Vaterlandes  verpflichtet  und  kann  für  diesen  Zweck  zu  den  Waffen  gerufen  werden.

Art.  29.  Jeder  Hesse,  für  welchen  keine  verfassungsmäßige  Ausnahme  besteht,
ist  verpflichtet,  an  der  ordentlichen  Kriegsdienstpflicht  Anteil  zu  nehmen.  Bei  dem
Aufrufe  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  entscheidet  unter  den  gleich  Verpflichteten
  das  Los,  mit  Gestattung  der  Stellvertretung.

Art.  30.  Alle  Hessen  sind  zu  gleichen  staatsbürgerlichen  Verbindlichkeiten
und  zu  gleicher  Teilnahme  an  den  Staatslasten  verpflichtet,  insofern  sie  nicht  eine
verfassungsmäßige  Ausnahme  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen  haben.

Art.  31.  Niemand  soll  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Art.  32.  Das  Materielle  der  Justizerteilung  und  das  gerichtliche  Verfahren,
innerhalb  der  Grenzen  seiner  gesetzlichen  Form  und  Wirksamkeit,  sind  von  dem
Einfluß  der  Regierung  unabhängig.
        <pb n="252" />
        I.  Europa.  216  13.  Hessen.

Art.  33.  Kein  Hesse  darf  anders  als  in  den  durch  das  Recht  und  die  Gesetze
bestimmten  Fällen  und  Formen  verhaftet  oder  bestraft  werden.  Keiner  darf  länger
als  48  Stunden  über  den  Grund  seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden,
und  dem  ordentlichen  Richter  soll,  wenn  die  Verhaftung  von  einer  andern  Behörde
geschehen  ist,  in  möglichst  kurzer  Frist  von  dieser  Verhaftung  die  erforderliche  Nachricht
  gegeben  werden.

Art.  34.  Die  Richter  können  nur  durch  gerichtliches  Erkenntnis  entsetzt,
sie  können  auch  nicht  wider  ihren  Willen  entlassen  und  nur  dergestalt  versetzt  werden,
daß  sie  in  derselben  Dienstkategorie  verbleiben  und  weder  im  Gehalt  noch  in  dem
Dienstgrad  zurückgesetzt  werden.

Die  Direktoren  der  Justizkollegien  bleiben  jedoch  den  allgemeinen  Bestimmungen
der  Dienstpragmatik  unterworfen.

Art.  35.  Die  Presse  und  der  Buchhandel  sind  in  dem  Großherzogtum  frei,
jedoch  unter  Befolgung  der  gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  erfolgenden
  Gesetze.

Art.  36.  Jedem  steht  die  Wahl  seines  Berufes  und  Gewerbes,  nach  eigener
Neigung,  frei.  Unter  Beobachtung  der  hinsichtlich  der  Vorbereitung  zum  Staatsdienste
  bestehenden  Gesetze  ist  es  jedem  überlassen,  sich  für  seine  Bestimmung  im
Inlande  oder  Auslande  auszubilden.

Titel  IV.  Von  den  besonderen  Rechten  des  Adels.

Art.  37.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Standesherren  werden  durch  das  darüber
erlassene  Edikt  vom  17.  Februar  1820  bestimmt,  welches  einen  Bestandteil  der  Verfassung
  bildet.

Art.  38.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  des  Adels  genießen  den  Schutz
der  Verfassung.

Titel  V.  Von  den  Kirchen,  den  Unterrichts-  und  Wohltätigkeitsanstalten.
Art.  39.  Die  innere  Kirchenverfassung  genießt  auch  den  Schutz  der  politischen.

Art.  41.  Die  Geistlichen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  und  bei
strafbaren  Handlungen,  welche  nicht  bloße  Dienstvergehen  sind,  der  weltlichen
Obrigkeit  unterworfen.

Art.  42.  Die  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  jederzeit
  bei  der  Regierung  angebracht  werden.

Art.  43.  Das  Kirchengut,  das  Vermögen  der  vom  Staate  anerkannten  Stiftungen,
  Wohltätigkeits-,  sowie  der  höheren  und  niederen  Unterrichtsanstalten  genießen
des  besonderen  Schutzes  des  Staates  und  können  unter  keiner  Voraussetzung  dem
Finanzvermögen  einverleibt  werden.

Art.  44.  Die  Fonds  der  milden  Stiftungen  zur  Beförderung  der  Gottesverehrung,
  des  Unterrichts  und  der  Wohltätigkeit  können  nur  mit  ständischer  Einwilligung
  zu  einem  fremdartigen  Zwecke  verwendet  werden.
        <pb n="253" />
        I.  Europa.  247  13.  Hessen.

Titel  VI.  Von  den  Gemeinden.

Art.  45.  Die  Angelegenheiten  der  Gemeinden  sollen  durch  ein  Gesetz  geordnet
werden,  welches  als  Grundlage  die  eigene,  selbständige  Verwaltung  des  Vermögens
durch  von  der  Gemeinde  Gewählte,  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  aussprechen
wird.  Die  Grundbestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  einen  Bestandteil  der  Verfassung
  bilden.

Art.  46.  Das  Vermögen  der  Gemeinden  kann  unter  keiner  Voraussetzung  dem
Finanzvermögen  einverleibt  werden.

Titel  VII.  Von  dem  Staatsdienste.

Art.  47.  Niemand  kann  ein  Staatsamt  erhalten,  ohne  seine  Fähigkeit  dazu
durch  ordnungsmäßige  Prüfung  bewiesen  zu  haben.

Bei  solchen,  welche  im  Auslande  bereits  Staatsämter  bekleidet  und  dadurch
ihre  Fähigkeit  bewährt  haben,  leidet  diese  Regel  eine  Ausnahme.

Art.  48.  Anwartschaften  auf  Staatsämter  finden  nicht  statt.

Art.  49.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionierung  der  Staatsdiener
  und  die  Rechte  derselben  aus  den  bestehenden  Instituten  der  Witwen-  und
Waisenkassen  stehen  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

Denselben  Schutz  genießen  insbesondere  auch  die  durch  die  Dienstpragmatik
bestimmten  Rechte  der  Militärpersonen  auf  die  gesetzlichen  Pensionen.

Art.  50.  Untersuchungen  gegen  Staatsdiener  wegen  Dienstverbrechen  können
nicht  niedergeschlagen,  und  Staatsdiener,  welche  des  Dienstes  dergestalt  entsetzt
worden  sind,  daß  das  Urteil  ihre  Unfähigkeit,  im  Staatsdienste  wieder  angestellt  zu
werden,  ausdrücklich  ausgesprochen  hat,  nie  im  Staatsdienste  wieder  angestellt
werden.

Titel  VII.  Von  den  Landständen.

Art.  51.  Die  Stände  des  Großherzogtums  bilden  zwei  Kammern.
Art.  2—61.....  !

!  Aufgehoben  durch  Art.  25  des  Gesetzes  vom  3.  September  1849  und  ersetzt  durch  die
folgenden  Artikel  des  Gesetzes  vom  8.  November  1872,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1885.

Für  Artikel  52.  Die  erste  Kammer  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses;

2.  aus  den  Häuptern  der  standesherrlichen  Familien,  welche  sich  im  Besitze  einer  oder
mehrerer  Standesherrschaften  befinden,  nach  Art.  15  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1858,  die  Rechtsverhältnisse
  der  Standesherren  betr.;

3.  aus  dem  Senior  der  Familie  der  Freiherrn  von  Riedesel;

4.  aus  dem  katholischen  Landesbischof  oder,  im  Falle  seiner  Verhinderung,  aus  einem  katholischen
  Geistlichen,  welchen  unter  Zustimmung  des  Großherzogs  der  Bischof  als  seinen  Stellvertreter
  für  die  Dauer  des  Landtags  bezeichnet.  Während  der  Erledigung  des  bischöflichen  Stuhls
erteilt  der  Großherzog  einem  katholischen  Geistlichen  den  Auftrag,  an  der  Stelle  des  Bischofs
bei  dem  Landtage  zu  erscheinen;

5.  aus  einem  protestantischen  Geistlichen,  welchen  der  Großherzog  dazu  auf  Lebenszeit
mit  der  Würde  eines  Prälaten  ernennt;  bei  Erledigung  der  Stelle  eines  Prälaten,  sowie  auf  Anzeige
        <pb n="254" />
        I.  Europa.  248  13.  Hessen.

des  Prälaten  bei  Verhinderung  desselben  erteilt  der  Großherzog  einern  andern  protestantischen
Geistlichen  auf  die  Dauer  des  Landtags  den  Auftrag,  als  Stellvertreter  des  Prälaten  auf  dem  Landtage
  zu  erscheinen;

6.  aus  dem  Kanzler  der  Landesuniversität  oder  —  bei  Erledigung  der  Kanzlerstelle,  sowie
bei  Verhinderung  des  Kanzlers  auf  dessen  Anzeige  —  demjenigen  Mitgliede  des  akademischen
Senats  der  Landesuniversität,  welches  der  Großherzog  für  die  Dauer  eines  Landtags  als  Stellvertreter
  des  Kanzlers  bezeichnet;

7.  aus  zwei  Mitgliedern,  welche  der  in  dem  Großherzogtum  genügend  mit  Grundeigentum
angesessene  Adel  aus  seiner  Mitte  wälılt;

8.  aus  denjenigen  ausgezeichneten  Staatsbürgern,  welche  der  Großherzog  auf  Lebenszeit
zu  Mitgliedern  beruft.  Diese  Ernennungen  sollen  nicht  über  die  Zahl  von  zwölf  Mitgliedern  ausgedehnt
  werden.  —  Art.  2.

Für  Art.  53.  Die  zweite  Kammer  wird  gebildet:

1.  aus  zehn  Abgeordneten  derjenigen  Städte,  welchen  ein  besonderes  Wahlrecht  zusteht.

Diese  Städte  sind:

a.  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Darnıstadt,

b.  die  Provinzialhauptstadt  Mainz,

von  welchen  jede  2  Abgeordnete  zu  wälhllen  hat,

c.  die  Provinzialhauptstadt  Gießen,

d.  die  Kreisstadt  Offenbach,

e.  die  Kreisstadt  Friedberg,

f.  die  Kreisstadt  Alsfeld,

g.  die  Kreisstadt  Worms,

h.  die  Kreisstadt  Bingen,

von  welchen  jede  einen  Abgeordneten  wählt;

2.  aus  40  Abgeordneten,  welche  von  den  nicht  mit  einem  besonderen  Wahlrecht  begabten
Städten  und  den  Landgemeinden  in  den  hierzu  gebildeten  Wahlbezirken  gewählt  werden.  —
Art.  3,

Für  Art.  54:  Die  geborenen  Mitglieder  der  ersten  Kammer  können  von  ihrem  Recht  nur  dann
Gebrauch  machen,  wenn  sie  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Auch  die  übrigen  Mitglieder
der  ersten  Kammer  sowie  die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  müssen  das  25.  Lebensjahr  am
Tage  der  Eröffnung  der  Kammer  und,  wenn  die  Wahl  eines  Abgeordneten  später  erfolgt,  am  Tage
seiner  Wahl  zurückgelegt  haben.  —  Art.  10.

Mitglied  der  ersten  Kammer  kann  nur  ein  Staatsbürger  sein,  welcher  nicht  zu  den  in
Artikel  8  pos.  1,  2  und  3  bezeichneten  Personen  gehört.  —  Art.  11.

Die  Stimmberechtigung  kann  von  denjenigen  nicht  ausgeübt  werden,  welche

1.  in  der  Ausübung  des  Staatsbürgorrechtes  dadurch  gehindert  sind,  daß  sie

a.  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen,

b.  oder  daß  über  ihr  Vermögen  Konkurs  erkannt  oder  Fallitzustand  gerichtlich  eröffnet
worden  ist,  und  zwar  während  der  Dauer  dieses  Konkurs-  oder  Fallitverfahrens,

"2.  infolge  strafrechtlicher  gegen  sie  ergangener  rechtskräftiger  Verurteilungen  von  der
Stimmberechtigung  oder  der  Wählbarkeit  in  öffentlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen  sind,
für  die  Dauer  der  Entziehung,

3.  zur  Zeit  der  Wahl  zu  ihrem  Lebensunterhalte  eine  nicht  bloß  vorübergehende  Armenunterstützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  in  den  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
zwölf  Monaten  bezogen  haben,

4.  mit  der  Entrichtung  ihrer  schuldigen  direkten  Staatasteuer  oder,  falls  sie  zu  einer  solchen
nicht  herangezogen  sind,  ihrer  Kommunalsteuer  zur  Zeit  der  Wahl  länger  als  zwei  Monate  sich  im
Rückstande  befinden.  —  Art.  8;  Nr.  4  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1885.
        <pb n="255" />
        I.  Europa.  249  13.  Hessen.

Für  Art.  55:  Wählbar  zu  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbzirke  sind  alle  stimmberechtigten
  Urwähler  (Art.  6,  7,  8),  gleichviel,  wo  sie  zur  Zeit  der  Wahl  ihren  Wohnsitz  haben.  —
Art.  12.

Für  Art.  56:  Stimmberechtigt  und  wählbar  bei  den  Wahlen  des  Adels  (Artikel  2  Nr.  7)
sind  diejenigen  adeligen  Grundeigentümer,  welche  mindestens  den  einem  Normalsteuerkapital
von  2100  .&amp;amp;  für  eigentümliches  oder  nutznießliches  Vermögen  entsprechenden  Betrag  seit  Anfang
des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  an  Grundsteuer  jährlich  entrichten.


Nur  solche  können  an  diesen  Wahlen  teilnehmen,  welche  die  in  den  Artikeln  6  und  8  bezeichneten
  Bedingungen  der  Stimmberechtigung  in  sich  vereinigen.  —  Art.  5;  Gesetz  vom
6.  Juni  1885.

Für  Art.  57:  Die  Ernennung  der  Abgeordneten  der  Städte  und  Walılbezirke  geschieht  durch
zwei  Wahlen.  Die  erste  Wahl  bestimmt  die  Wahlmänner  und  von  diesen  werden  die  Abgeordneten
gewählt.  —  Art.  4.

Bei  den  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten  sind  nur  Staatsbürger,  welche
das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  stimmberechtigt.  —  Art.  6.

Stimmberechtigt  (Urwähler)  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  sind  diejenigen  Staatsbürger,
welche  seit  Anfang  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  zu  einer  direkten
Staatssteuer  herangezogen  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  kommunalsteuerpflichtig  sind,  und
zwar  an  dem  Orte,  an  welchem  sie  wohnen.  Wer  in  verschiedenen  Orten  Wohnungen  besitzt,
kann  nur  an  einem  dieser  Orte,  und  zwar  nach  seiner  Wahl,  die  Stimmberechtigung  ausüben.

Für  Militärpersonen,  welche  sich  bei  der  Fahne  befinden,  gilt  der  Standort  als  Wohnort.

Diejenigen  aktiven  Militärpersonen  und  diejenigen  Invaliden,  welche  gesetzlich  Staatsoder
  Kommunalsteuern  nicht  zu  entrichten  haben,  werden  in  bezug  auf  ihre  Stimmberechtigung
so  betrachtet,  als  entrichteten  sie  diese  Steuern.  —  Art.  7  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1885.

Wählbar  zu  Wahlmännern  sind  die  stimmberechtigten  Urwähler  (Artikel  6,  7,  8),  welche
in  der  Wahlgemeinde  (Artikel  19)  ihren  Wohnsitz  haben  und  seit  Anfang  des  Rechnungsjahres,
in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  an  direkten  Staatssteuern  mindestens  den  einem  Normalsteuerkapitel
  von  80  ‚4  entsprechenden  Betrag  für  eigentümliches  oder  nutznießliches  Vermögen
jährlich  entrichten.  —  Art.  9  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1885.

Für  Art.  58:  Ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  kann  nicht  zur  zweiten  gewählt  werden,
auch  an  den  Wahlen  der  Wahlmänner  und  Abgeordneten  keinen  Teil  nehmen.

Ebensowenig  können  die  in  Art.  2  Nr.  7  bezeichneten  Wähler  an  den  Wahlen  der  Wahlmänner
  und  der  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbezirke  teilnehmen.  —  Art.  13.

Für  Art.  59:  Die  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gewählt.

Es  wird  jedoch  die  zweite  Kammer  alle  drei  Jahre  in  der  Weise  teilweise  erneuert,  daß
nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  einer  Wahlperiode  die  Hälfte  austritt  und  durch  neue  Wahlen
ersetzt  wird.  Die  nach  den  ersten  drei  Jahren  austretenden  Abgeordneten  werden,  wenn  die
zweite  Kammer  vollständig  durch  neue  Wahlen  im  ganzen  Lande  gebildet  worden  ist,  in  einer
Sitzung  der  zweiten  Kammer  derart  durch  das  Los  bestimmt,  daß  von  den  Abgeordneten  in  jeder
Provinz  die  Hälfte  ausscheidet.

Außerdem  findet  während  der  Dauer  von  sechs  Jahren  eine  neue  Wahl  von  Abgeordneten
nur  dann  statt:

1.  wenn  ein  Abgeordneter  stirbt;

2.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  seine  Stelle  niederlegt;

3.  wenn  ein  Abgeordneter  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  aus  der  Ständeversammlung
gänzlich  ausgeschlossen  wird;

4.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wählbarkeit  verliert;

32
        <pb n="256" />
        I.  Europa.  250  13  .  Hessen.

Art.  62.  In  beiden  Kammern  haben  die  Mitglieder  des  Geheimen  Staatsministeriums
  und  die  ernannten  Landtagskommissarien  freien  Zutritt  ohne  Stimmrecht.


Art.  63.  Der  Großherzog  allein  hat  das  Recht,  die  Stände  zu  berufen  und  die
ständische  Versammlung  zu  vertagen,  aufzulösen  und  zu  schließen.

Eine  willkürliche  Vereinigung  der  Stände  ohne  Einberufung,  oder  nach  dem
Schlusse,  der  Vertagung  oder  Auflösung,  ist  gesetzwidrig  und  strafbar.

Art.  64.  Der  Großherzog  wird  die  Stände  alljährlich  versammeln.

Im  Falle  einer  Auflösung  wird  Er  binnen  6  Monaten  eine  neue  Ständeversammlung
  berufen.

Art.  65.  In  dem  Falle  einer  Auflösung  erlöschen  alle  Rechte  aus  den  bisherigen
Wahlen,  und  es  müssen  für  die  neu  einberufene  ständische  Versammlung  neue  Wahlen
stattfinden.  Bei  diesen  Wahlen  sind  jedoch  auch  die  früher  Gewählten  wählbar.

Art.  66.  Die  Stände  sind  nur  befugt,  sich  mit  denjenigen  Gegenständen  zu
beschäftigen,  welche  die  nachfolgenden  Artikel  zu  ihrem  Wirkungskreis  verweisen.

Die  Überschreitung  dieser  Befugnis  ist  ebenso  zu  betrachten  wie  eine  willkürliche
Vereinigung.

Art.  67.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  direkte  oder  indirekte
Auflage  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden.

5.  wenn  ein  Abgeordneter  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienst  in  ein
Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist.

Der  an  die  Stelle  eines  Abgeordneten,  welcher  aus  einem  der  unter  1  bis  5  vorstehend
bezeichneten  Gründe  ausscheidet,  gewählte  Abgeordnete  tritt  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  zu  welchem
der  Ausgeschiedene  nach  den  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  gegenwärtigen  Artikels
auszutreten  gehabt  hätte.  —  Art.  48.

Für  Art.  60.  Wählbar  zu  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbezirke  sind  alle  stimmberechtigten
  Urwähler  (Art.  6,  7,  8),  gleichviel,  wo  sie  zur  Zeit  der  Wahl  ihren  Wohnsitz  haben.  —
Art.  12.

Die  Stimmberechtigung  kann  gemäß  Art.  8,  Nr.  2  von  denjenigen  nicht  ausgeübt  werden,
welche  infolge  strafrechtlicher  gegen  sie  ergangener  rechtskräftiger  Verurteilungen  von  der  Stimmberechtigung
  oder  der  Wählbarkeit  in  öffentlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen  sind,  für  die
Deuer  der  Entziehung.

Für  Art.  61:  Kein  Mitglied  einer  Kammer  darf  sein  Stimmrecht  durch  einen  Stellvertreter
ausüben  lassen  oder  für  seine  Stimme  Instruktionen  annehmen.

In  dem  Falle  jedoch,  wenn  ein  Standesherr  durch  Minderjährigkeit  oder  Kuratel  abgehalten
wird,  tritt  der  Agnat,  welcher  die  Vormundschaft  oder  Kuratel  führt,  an  dessen  Stelle,  vorausgesetzt,
  daß  derselbe  in  jeder  Hinsicht  als  gehörig  qualifiziert  erscheint.  Auch  soll  ein  Standesherr,
wenn  er  durch  Krankheit  oder  durch  andere  Verhältnisse  verhindert  ist,  selbst  auf  dem  Landtage
zu  erscheinen,  und  wenn  die  erste  Kammer  diese  Gründe  als  zulänglich  erkennt,  oder  wenn  er
nach  erlangter  Volljährigkeit  das  nach  Art.  10  erforderliche  Alter  nicht  erreicht  hat,  das  Recht
haben,  sich  durch  einen  der  nächsten  Agnaten,  wenn  dieser  gehörig  qualifiziert  ist,  für  diesen
Landtag  vertreten  zu  lassen.

Dieses  Recht  steht  unter  denselben  Bedingungen  auch  dem  Senior  der  Familie  der  Freiherren
  von  Riedesel  zu.

Nie  darf  ein  solcher  Stellvertreter  nach  Instruktionen  handeln  und  nie,  ebensowenig  wie
ein  aus  eigenem  Recht  Berechtigter,  mehrere  Stimmen  führen.  —  Art.  49.
        <pb n="257" />
        I.  Europa.  251  13.  Hessen.

Das  Finanzgesetz,  welches  immer  auf  ein  Jahr  gegeben  wird,  soll  zuerst  der
2.  Kammer  vorgelegt  werden,  welche  darüber,  nach  einer  vorherigen  vertraulichen
Besprechung  mit  der  ersten  Kammer  durch  die  Ausschüsse,  ihre  Beschlüsse  zu  fassen
hat.  Die  Beschlüsse  der  zweiten  Kammer  kann  die  erste  nur  im  ganzen  annehmen
oder  verwerfen.

Geschieht  das  letztere,  so  wird  das  Finanzgesetz  in  einer  Versammlung  der  vereinigten
  beiden  Kammern,  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  der  ersten,  diskutiert
und  der  Beschluß  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Art.  68.  Die  Bewilligungen  dürfen  von  keiner  Kammer  an  die  Bedingung  der
Erfüllung  bestimmter  Desiderien  geknüpft  werden.

Beide  Kammern  sind  jedoch  befugt,  nicht  nur  eine  vollständige  Übersicht
und  Nachweisung  der  Staatsbedürfnisse,  sondern  auch  eine  genügende  Auskunft
über  die  Verwendung  früher  verwilligter  Summen  zu  begehren.

Art.  69.  Die  Auflagen,  insofern  sie  nicht  bloß  für  einen  vorübergehenden
und  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  waren,  dürfen,  nach  Ablauf  der  Verwilligungszeit,
  noch  sechs  Monate  forterhoben  werden,  wenn  die  Ständeversammlung  aufgelöst
wird,  ehe  ein  neues  Finanzgesetz  zustande  kommt,  oder  wenn  die  ständischen  Beratungen
  sich  verzögern.

Die  sechs  Monate  werden  jedoch  in  die  neue  Finanzperiode  angerechnet.

Art.  70.  Die  Zivilliste  kann  während  der  Dauer  der  Regierung  eines  Großherzogs
  weder,  ohne  Seine  Bewilligung,  gemindert,  noch,  ohne  Zustimmung  der  Stände,
erhöht  werden.

Art.  71.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  drohende  äußere  Gefahren  die  Aufnahme
  von  Kapitalien  dringend  erfordern,  die  Einberufung  der  Stände  aber,  oder
eine  vorläufige  Beratung  mit  denselben  durch  äußere  Verhältnisse  unmöglich  gemacht
wird,  kann  die  Staatsregierung  die  erforderlichen  Summen  lehnbar  aufnehmen,  vorbehältlich
  der  Nachweisung  ihrer  Verwendung  und  der  Verantwortlichkeit  der  obersten
Staatsbehörde.

Art.  72.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Gesetz,  auch  in  bezug  auf
das  Landespolizeiwesen  gegeben,  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.

Wenn  bei  bestehenden  Gesetzen  die  doktrinelle  Auslegung  nicht  hinreicht,
so  tritt  nicht  authentische  Auslegung,  sondern  die  Notwendigkeit  einer  neuen  Bestimmung,
  durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  ein.

Art.  73.  Der  Großherzog  ist  befugt,  ohne  ständische  Mitwirkung,  die  zur
Vollstreckung  und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen,  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-
  und  Verwaltungsrecht  ausfließenden  Verordnungen  und  Anstalten  zu  treffen,
und  in  dringenden  Fällen  das  Nötige  zur  Sicherheit  des  Staates  vorzukehren.

Art.  74  ist  durch  Art.  57—68  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Art.  75.  Wenn  auch  nur  eine  Kammer  gegen  einen  Gesetzesvorschlag  stimmt,
so  bleibt  das  Gesetz  ausgesetzt.

Wird  aber  ein  solches  Gesetz  auf  dem  nächsten  Landtage  von  der  Regierung
den  Ständen  wieder  vorgelegt  und  wieder  von  der  einen  Kammer  abgelehnt,  von  der
andern  aber  angenommen,  so  werden,  wenn  die  Regierung  es  nicht  vorzieht,  den  Vor-32*
        <pb n="258" />
        I.  Europa.  252  13.  Hessen.

—  -——m  [u  —o

schlag  zurückzunehmen,  die  Stimmen  für  und  wider  die  Annahme  in  beiden  Kammern
zusammengezählt,  und  es  wird  nach  der  sich  ergebenden  Stimmenmehrheit,  für  oder
gegen  die  Annahme  entschieden.

Art.  76.  Gesetzesentwürfe  können  nur  von  dem  Großherzog  an  die  Stände,
nicht  von  den  Ständen  an  den  Großherzog  gebracht  werden.  Die  Stände  können
aber  im  Wege  der  Petition  auf  neue  Gesetze  sowie  auf  Abünderung  oder  Aufhebung
der  bestehenden  antragen.

Art.  77  ist  durch  Art.  57—68  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Art.  78.  Die  gesamte  Staatsschuld,  welche  ohne  ständische  Einwilligung  nie
vermehrt  werden  kann,  ist  als  solche  durch  die  Verfassung  garantiert.  Die  Art  und
Weise  ihrer  Zurückzahlung  bestimmt  das  Schuldentilgungsgesetz.

Art.  19.  Die  Kammern  haben  das  Recht,  dem  Großherzog  alles  dasjenige  vorzutragen,
  was  sie,  vermöge  eines  übereinstimmenden  Beschlusses,  für  geeignet  halten,
um  als  eine  gemeinschaftliche  Beschwerde  oder  als  ein  gemeinschaftlicher  Wunsch
an  Ihn  gebracht  zu  werden.

Art.  80.  Insbesondere  haben  auch  die  ständischen  Kammern  die  Befugnis,  auf
die  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bestimmte  Art  diejenigen  Beschwerden  an  den
Großherzog  zu  bringen,  welche  sie  sich  gegen  das  Benehmen  der  Staatsdiener  aufzustellen
  bewogen  finden  könnten.

Art.  81.  Einzelne  und  Korporationen  können  sich  nur  dann  an  die  ständischen
Kammern  wenden,  wenn  sie  in  Hinsicht  ihrer  individuellen  Interessen  sich  auf  eine
unrechtliche  oder  unbillige  Art  für  verletzt  oder  gedrückt  halten,  und  wenn  sie  zugleich
nachzuzeigen  vermögen,  daß  sie  die  gesetzlichen  und  verfassungsmäßigen  Wege,
um  bei  den  Staatsbehörden  eine  Abhilfe  ihrer  Beschwerden  zu  erlangen,  vergeblich
eingeschlagen  haben.

Eine  solche  Petition  kann  den  Ständen,  wenn  sie  dieselbe  nicht  alsbald,  oder
nach  der  ihnen  von  dem  Geheimen  Staatsministerium  oder  den  Landtagskommissarien
erteilten  Auskunft,  als  ungegründet  verwerfen,  Veranlassung  geben,  von  der  in  den  vorhergehenden
  Artikeln  ausgesprochenen  Befugnis  der  Beschwerdeführung  Gebrauch
zu  machen.

Ein  Petitionsrecht  der  Einzelnen  und  der  Korporationen  in  Hinsicht  allgemeiner
politischer  Interessen,  welche  zu  wahren  bloß  den  Ständen  gebührt,  findet  nicht  statt,
und  eine  Vereinigung  einzelner  oder  ganzer  Korporationen  für  einen  solchen  Zweck
ist  gesetzwidrig  und  strafbar.

Art.  82.  Wenn  die  eine  Kammer  der  andern  in  Hinsicht  auf  eine  Petition  oder
Beschwerdeführung  nicht  beistimmen  sollte,  so  bleibt  es  der  letzteren  unbenommen,
die  Höchste  Regierung  von  der  beabsichtigten  Petition,  oder  Beschwerdeführung  im
Wege  der  gewöhnlichen  Mitteilung,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß
dieselbe  der  andern  Kammer,  welche  aber  ihre  Zustimmung  versagt  habe,  mitgeteilt
worden  sei.

Art.  83.  Die  Stände  sind  für  den  Inhalt  ihrer  freien  Abstimmung  nicht  verantwortlich.
  Dagegen  schützt  das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  nicht  gegen
den  Vorwurf  der  Verleumdung,  welche  einzelne  in  dieser  Äußerung  etwa  finden  sollten.
        <pb n="259" />
        I.  Europa.  253  13.  Hessen.

Den  Einzelnen  bleibt  in  solchen  Fällen  das  Klagerecht,  welches  ihnen  gegen
Verleumdungen  nach  den  Gesetzen  zusteht.  Klagen  dieser  Art  sollen  bei  dem  Provinzial-Justizkolleg
  derjenigen  Provinz  angebracht  werden,  in  welcher  der  Landtag
gehalten  wird!.

Art.  84.  Während  der  Dauer  des  Landtags  sind  die  Personen,  welche  zu  der
Ständeversammlung  gehören,  keiner  Art  von  Arrest,  als  mit  Einwilligung  der  Kammer,
zu  welcher  sie  gehören,  unterworfen,  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  strafbaren
  Handlungen  ausgenommen,  in  welchem  Falle  aber  alsbald  der  Kammer,  zu
welcher  der  Verhaftete  gehört,  die  Anzeige  des  Vorfalls  mit  Entwicklung  der  Gründe
gemacht  werden  soll.

Art.  85.  Der  Großherzog  ernennt  den  ersten  Präsidenten  der  ersten  Kammer
für  die  Dauer  des  Landtags.

Absatz  2  ist  durch  Gesetz  vom  17.  Juni  1874  (Fassung  vom  183.  Mai  1901)  ersetzt.  Sobald
12  Mitglieder  der  ersten  Kammer  sich  als  anwesend  bei  dem  von  dem  Großherzog  ernannten
landesherrlichen  Kommissar  gemeldet  haben,  versammelt  derselbe  die  Kammer,  um  dieselbe
vorläufig  zu  konstituieren.  —  Art.  3.

Unter  dem  Vorsitz  ihres  ersten  Präsidenten,  event.  unter  dem  Vorsitz  ihres  ältesten
Mitgliedes,  wählt  hierauf  die  erste  Kanımer  den  zweiten  Präsidenten  und  sodann  den  dritten
Präsidenten  für  die  Dauer  der  Landtagsperiode,  —  Art.  4,  Absatz  1.

Art.  86.  Die  zweite  Kammer  kann,  sobald  27  Mitglieder  erschienen  sind,  deren
Zulassung  keinem  Zweifel  unterworfen  zu  sein  scheint,  vorläufig  konstituiert  werden.

Dieses  geschieht  durch  die  Einweisungskommission.  Bei  der  Berufung  eines
Landtags  mit  neuen  Wahlen  wird  alsdann  sogleich,  unter  der  Leitung  der  Einweisungskommission,
  zur  Auswahl  von  sechs  Mitgliedern  geschritten,  welche  dem  Großherzog,
zur  Ernennung  des  ersten  und  zweiten  Präsidenten,  vorgeschlagen  werden.  Bei  der
Berufung  eines  Landtags  ohne  neue  Wahlen  dagegen  wird  die  Einweisungskommission
dem:  ältesten  Mitgliede  der  Kammer  einstweilen  den  Präsidentenstuhl  anweisen,  um,
unter  Assistenz  zweier  Sekretäre,  welche  dasselbe  sich  zu  diesem  Akte  ernennt,  zur
Wahl  der  sechs  zu  den  Präsidentenstellen  vorzuschlagenden  Mitglieder  zu  schreiten.

Sobald  die  Präsidenten  für  diesen  Landtag  ernannt  sind,  wird  zur  Wahl  der
beiden  Sekretarien  für  diesen  Landtag  geschritten?.

Art.  87.  Die  definitive  Entscheidung  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  und  über
die  Zulassung,  Abweisung  oder  Befreiung  der  Mitglieder  der  Kammern  gehört  zu  der
Kompetenz  einer  jeden  Kammer,  sobald  die  ständische  Versammlung  eröffnet  worden
  ist.

Art.  88.  Die  Eröffnung  der  Ständeversammlung  geschieht  mit  beiden  Kammern
zugleich  von  dem  Großherzog  in  Person  oder  von  einem  von  Ihm  dazu  ernannten
Kommissär.

Die  neu  eintretenden  Mitglieder  der  Stände,  welche  den  landständischen  Eid
früher  noch  nicht  geleistet  haben,  leisten  bei  dieser  Eröffnung  folgenden  Eid:

ı  Durch  $  11  des  Reichsstrafgesetzbuches  außer  Kraft  gesetzt.
8  In  materieller  Beziehung  durch  Art.  6  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1874  (18.  Mai  1901)

abgeändert.
        <pb n="260" />
        I.  Europa.  254  13.  Hessen.

„Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  genaue  Befolgung
  der  Verfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur  das  allgemeine  Wohl,
nach  bester  eigener  durch  keinen  Auftrag  bestimmter  Überzeugung  beraten  zu  wollen.“

Die  nach  der  Eröffnung  erst  eintretenden  Mitglieder  schwören  diesen  Eid  in  die
Hände  des  Präsidenten  ihrer  Kamnner.

Art.  89.  Die  Propositionen  der  Regierung  werden  den  Kammern,  oder  derjenigen,
  welche  zuerst  darüber  beraten  soll,  durch  Mitglieder  des  geheimen  Staats-Ministeriums,
  oder  durch  die  ernannten  Landtagskommissarien  vorgelegt.

Art.  90.  Jedes  Mitglied  der  Stände  hat  das  Recht,  in  der  Kammer,  zu  welcher
es  gehört,  Motionen  über  Gegenstände,  welche  zu  dem  Wirkungskreise  der  Kammern
gehören,  zu  machen.

Art.  91.  Die  von  einer  Kammer  abgelehnten  Anträge  der  Regierung,  oder  der
andern  Kammer,  oder  eines  Mitgliedes  der  Kammer  können  auf  demselben  Landtag
nicht  wiederholt  werden.

Art.  92.  Die  Vorbereitung  zur  Beratung  geschieht  durch  gewählte  Ausschüsse.!

Für  Art.  93:  Zu  einem  gültigen  Beschluß  gehört  in  der  ersten  Kammer  die  Abstimmung
von  wenigstens  12  Mitgliedern,  in  der  zweiten  die  Abstimmung  von  wenigstens  27  Mitgliedern
und  in  beiden  Kammern  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Antrag  der  Regierung,  bei  anderen  Gegenständen
die  Meinung  für  das  Bestehende  und  bei  Beschwerden  gegen  öffentliche  Behörden  oder  einzelne,
die  diesen  günstigere  Ansicht  (Art.  93  der  Verfassungsurkunde).  In  allen  anderen  Füllen  ist  die
gestellte  Frage  als  verneint  zu  betrachten.  —  Art.  16  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1874.

Art.  94.  Wenn  eine  Kammer  nicht  auf  die  Art  besetzt  ist,  welche,  nach  dem
vorhergehenden  Artikel,  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  erfordert  wird,  so  wird  die
unvollständig  besetzte  Kammer  als  einwilligend  in  die  Beschlüsse  der  vollständig
besetzten  angesehen.

Art.  95.  Die  Kammern  haben,  außer  in  den  besonders  ausgenommenen  Fällen,
keine  Beratungen  miteinander  zu  pflegen,  sondern  nur  ihre  gefaßten  Beschlüsse  sich
gegenseitig  mitzuteilen.

Jedem  Ausschusse  der  einen  Kammer  aber  ist  es  erlaubt,  sich  mit  dem  entsprechenden
  Ausschusse  der  andern  Kamnier  in  dem  Falle  zu  benehmen,  wenn  der
Gegenstand  zur  Beratung  beider  Kammern  entweder  durch  einen  Antrag  der  Staatsregierung
  oder  durch  Mitteilung  des  Beschlusses  der  andern  Kammer  gebracht
worden  ist.

Art.  96.  Die  Stände  können  mit  keiner  andern  Behörde  außer  mit  dem  Geheimen
  Staatsministerium  und  den  ernannten  Landtagskommissarien  in  Benehmen
treten.

Die  Ausschüsse  haben  sich  mit  den  Mitgliedern  des  Geheimen  Staatsministeriums
und  den  ernannten  Landtagskommissarien  zu  benehmen,  um  die  erforderlichen  Nachrichten
  zu  erhalten,  oder  um  zu  einer  Ausgleichung  etwaiger  abweichender  Ansichten
zu  gelangen.

ı  Näher  ausgeführt  durch  Gesetze  vom  14.  Juni  1836  und  10.  Mai  1842,  ferner  Gesetz
vom  17.  Juni  1874.
        <pb n="261" />
        I.  Europa.  255  13.  Hessen.

Art.  97.  Alle  Beschlüsse  der  einen  Kammer  müssen  der  andern  zu  gleichmäßiger
Beratung  mitgeteilt  werden,  wenn  sie  nicht  solche  Gegenstände  betreffen,  worüber
verfassungsmäßig  ein  Beschluß  der  einen  Kammer,  unabhängig  von  dem  der  andern,
zur  Wirksamkeit  gelangen  kann.

Für  Art.  98:  Die  gemeinschaftlichen  Beschlüsse  der  Kammern  werden  in  Adressen,  welche
von  den  Präsidenten  und  den  Sekretären  beider  Kammern  zu  unterschreiben  sind,  dem  Großherzoge
  oder  dem  von  Ihm  ernannten  Kommissar  schriftlich  übermittelt  oder  durch  eine  gemeinschaftliche
  Deputation  persönlich  überreicht.

Die  gemeinschaftliche  Deputation  besteht  aus  den  Präsidenten  und  den  Sekretären  der
Kammern  und  zwei  durch  den  Präsidenten  bestimmten  Mitgliedern  jeder  Kammer.

Außerdem  können  Deputationen  an  den  Großherzog  nur  nach  eingeholter  Erlaubnis  stattfinden.


Art.  99.  Die  Kammern  haben  ihre  Verhandlungen,  insofern  sie  sich  nicht  über
vertrauliche  Eröffnungen  der  Regierung,  oder  der  andern  Kammer,  oder  an  solche
erstrecken,  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen!.

Art.  100.  Unter  derselben  Voraussetzung  haben  sie  auch  das  Recht,  eine  bestimmte
  Anzahl  von  Zuhörern  nach  den  darüber  bestehenden  oder  künftig  zu  treffenden
  reglementarischen  Bestimmungen  zuzulassen?.

Art.  101.  Der  Landtag  wird  von  dem  Großherzog  entweder  in  eigener  Person
oder  durch  einen  dazu  besonders  beauftragten  Kommissär  geschlossen  und  alsdann
der  den  Ständen  schon  vorher  mitgeteilte  Landtagsabschied  durch  den  Großherzog
verkündet.

Titel  IX.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  102.  Der  Fiskus  steht  in  allen  privatrechtlichen  Verhältnissen  vor  den
Gerichten.

Art.  103.  Durch  Art.  4  Nr.  13  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt.

Art.  104.  Durch  die  Handels-  und  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches  außer  Krait  gesetzt.

Art.  105.  Die  Strafe  der  Konfiskation  des  ganzen  Vermögens  soll  für  alle  Zeit
abgeschafft  sein.

Die  an  die  Stelle  tretenden  zweckmäßigeren  Strafen  wird  das  Gesetz  bestimmen.

Titel  X.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

Art.  106.  Jeder  Regierungsnachfolger  sichert  bei  dem  Antritte  seiner  Regierung,
  den  Ständen  die  unverbrüchliche  Festhaltung  der  Verfassung  in  einer  Urkunde
  zu,  welche  den  Ständen  zugestellt  und  in  dem  ständischen  Archiv  niedergelegt
  wird.

Für  Art.  107:  Der  Regent  leistet  vor  der  Übernahme  der  Regentschaft  in  einer  Versammlung
der  vereinigten  beiden  Kammern  der  Stände  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Großherzogtums  fest

und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu
regieren.  —  Art.  6,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1902.

ı  Ersetzt  durch  Gesetz  vom  10.  Oktober  1849  und  8.  September  1856.
2  Beseitigt  und  ersetzt  durch  Gesetze  vom  10.  Oktober  1849  und  17.  Juni  1874.
        <pb n="262" />
        ts
—_
ler"

I.  Europa.  13.  Hessen.

Art.  108.  Alle  Staatsbürger  sind  bei  der  Ansässigmachung  und  bei  der  Huldigung,
  sowie  alle  Staatsdiener  bei  ihrer  Anstellung,  sofern  sie  dieses  nicht  schon  getan
haben,  verbunden,  folgenden  Eid  abzulegen:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzoge,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
der  Staatsverfassung.“

Art.  109.  Die  Großherzoglichen  Staatsminister  und  sämtliche  übrigen  Staatsdiener
  sind,  insofern  sie  nicht  infolge  von  Befehlen  ihrer  vorgesetzten  Behörden  handeln,
  jeder  innerhalb  seines  Wirkungskreises  für  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung
  verantwortlich.

Das  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  der  obersten  Staatsbehörden
  bildet  einen  integrierenden  Teil  der  Verfassung.

Art.  110.  Abänderungen  und  Erläuterungen  der  Verfassungsurkunde  können
nie  anders  als  mit  Einwilligung  beider  Kammern  geschehen.

In  der  zweiten  Kammer  ist  hierzu  die  Zustimmung  von  wenigstens  26  Mitgliedern
und  in  der  ersten  Kammer,  bei  Stimmenmehrheit,  die  Zustimmung  von  wenigstens
12  Mitgliedern  erforderlich.

Ist  aber  die  Anzahl  der  an  der  Abstinnmung  wirklich  teilnehmenden  Mitglieder
so  groß,  daß  zwei  Drittel  davon  mehr  betragen  als  die  ausgedrückten  Zahlen,  so  ist
die  Zustimniung  von  zwei  Drittel  der  wirklich  Abstimmenden  erforderlich.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  hiermit  als  Staatsgrundverfassung
Unseres  Großherzogtums  öffentlich  erklären,  versichern  Wir  zugleich  hierdurch
förmlich  und  feierlich,  daß  Wir  die  darin  enthaltenen  Gelobungen  nicht  nur  Selbst
treu  und  unverbrüchlich  halten,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe
und  Verletzungen  zu  schützen  und  zu  erhalten  stets  bedacht  sein  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  Wir  dieses  Staatsgrundgesetz  eigenhändig  unterschrieben
  und  mit  dem  großen  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  in  Unserer  Residenzstadt  Darmstadt  den  17.  Dezember  1820.

(L.  S.)  Ludewig.
v.  Grolman.

14.  Lippe.
Von  Herrn  Rechtsanwalt  Dr.  SIEVERT  in  Detmold.
Einleitung.

Die  Verordnung,  die  landständische  Verfassungsurkunde  betreffend,  vom  6.  Juli
1836  wird  mit  folgenden  Worten  eingeleitet:

„Schon  längst  war  es  Unser  Wunsch,  durch  Sanktionierung  einer,  den  Verhältnissen  Unseres
Landes  und  den  Zeitumständen  angemessenen,  landständischen  Verfassungsurkunde  eine  auf  das
Grundeigentum,  als  den  sichersten  und  bleibendsten  Besitz,  begründete,  allgemeine  Repräsentation
der  Interessen  des  Landes  herbeizuführen  und  die  Rechte  und  Pflichten  der  darauf  basierten
Landesvertretung  festzustellen.
        <pb n="263" />
        I.  Europa.  257  14.  Lippe.

Nachdem  nunmehr  dieser  wichtige  Gegenstand  auf  dem  heute  beendigten  Landtage  mit
Unsern  getreuen  Ständen  sorgfältig  beraten  worden,  erlassen  Wir,  unter  deren  Zustimmung,  und
mit  Aufhebung  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1819  und  der  derselben  angehängten  Wahlvorschrift,
sowie  auch  der  Geschäftsordnung  von  31.  August  1819,  hiermit  nachfolgende  Landständische
Verfassungsurkunde‘  usw.

In  der  Verordnung,  die  landständische  Verfassung  betreffend,  vom  15.  März  1853,  wird
folgendes  ausgeführt:

„Da  Wir  uns  nach  sorgfältiger  Prüfung  überzeugten,  daß  die  seit  1848  infolge  der  damaligen
revolutionären  Bewegungen  und  anmaßlichen  Einwirkungen  zugelassenen  Veränderungen  in  den
landständischen  Einrichtungen  Unsers  Fürstentums  weder  mit  der  Gerechtigkeit  noch  mit  den
Grundgesetzen  des  Deutschen  Bundes  in  Einklang  stehen  und  ebensowenig  dem  wahren  Wohl
Unsrer  geliebten  Untertanen  entsprechen,  und  da  Uns  insbesondere  die  in  der  20.  Bundestagssitzung
  vom  23.  August  1851  $  120  gefaßten  Beschlüsse  verpflichteten,  die  mit  den  Grundgesetzen
des  Deutschen  Bundes  nicht  übereinstimmenden,  seit  dem  Jahre  1848  in  Unserm  Fürstentum
getroffenen  staatlichen  Einrichtungen  und  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  mit  jenen  Grundgesetzen
  wieder  in  Einklang  zu  bringen,  so  fanden  Wir  Uns  veranlaßt,  die  nach  den  Vorschriften
des  Walilgesetzes  vom  16.  Januar  1849  erwählten  Landtagsabgeordneten  zu  dein  Zweck  auf  den
20.  Oktober  v.  J.  einzuberufen,  um  dieselben  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  Wir  Uns  in  Beziehung
auf  die  landständische  Verfassung  Unsers  Fürstentums  lediglich  das  in  anerkannter  Wirksamkeit
und  rechtlicher  Gültigkeit  bestehende  Verfassungsgesetz  vom  6.  Juli  1836  zur  Richtschnur  dienen
lassen  und  die  Zustimmung  der  Abgeordneten  zur  Aufhebung  der  Verordnungen  Nr.  4  und  Nr.  5  der
Gesetzzammlung  von  1849,  die  Wahlen  der  Abgeordneten  und  die  Ausübung  ständischer  Rechte
betreffend,  gewärtigen  wollten.

„Zu  Unserm  Bedauern  hat  jedoch  die  Versammlung  Unsern  wohlgemeinten  und  gerechten
Erwartungen  nicht  entsprochen;  vielmehr  hat  sie  die  auf  einfache  Rückkehr  zum  vereinbarten
Verfassungsgesetze  von  1836  gerichtete  einzige  Proposition  in  ihrer  Sitzung  vom  27.  Oktober  v.  J.
abgelehnt  und  dadurch  die  am  nämlichen  Tage  erfolgte  Aufhebung  des  Landtags  und  die  Verabschiedung
  der  damaligen  Abgeordneten  herbeigeführt.

„Unsere  landesväterliche  Sorge  war  von  diesem  Augenblicke  an  darauf  gerichtet,  dem
Unsrer  Regierung  anvertrauten  Lande  und  Unsern  geliebten  Untertanen  einen  rechtsgültigne
Verfassungszustand  zu  sichern  und  sind  Wir  von  der  Überzeugung  innigst  durchdrungen,  daß
ein  solcher  Zustand  in  gerechter  Weise  nur  durch  Wiederherstellung  der  durch  die  Revolution
verschobenen,  sonst  gesunden  Grundlagen  des  Staats,  insbesondere  durch  vorerstiges  unverändertes
  Zurückgehen  auf  das  Verfassungsgesetz  vom  6.  Juli  1836,  zu  erlangen  ist.

„Wir  verordnen  demnach  gnädigst,  daß  dieses  unter  der  segensreichen  Regierung  Unsers
in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  landesherrlichen  und  ständischen
  Rechte  sowohl  als  der  dem  ganzen  Lnade  zu  gewährenden  Vorteile,  vereinbarte  und  landesherrlich
  erlassene  Verfassungsgesetz  als  unverändertes  Grundgesetz  in  Unserm  Fürstentum  anzuerkennen
  und  zu  befolgen  sei,  ohne  jedoch  demnächstige  Abänderungen  und  Verbesserungen  auszuschließen,
  welche  im  verfassungsmäßigen  Wege  beliebt  werden  möchten.

„Insbesondere  ist  es  Unser  Wille,  daß  zunächst  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des
obigen  Verfassungsgesetzes  entsprechend  die  Wahl  der  Landesabgeordneten  vollzogen  und  daß
zu  dem  Ende  das  Erforderliche,  mit  Berücksichtigung  einiger  unwesentlicher  und  vorübergehend
zu  treffender  Anordnungen,  erlassen  werde.

„Wir  werden  elsdann  dem  sich  in  vorstehender  Weise  bildenden  und  fordersamst  einzuberufenden
  Landtage  die  seiner  Beratung  und  Genehmigung  bedürfenden  Vorlagen,  insbesondere
über  Abänderung  des  Wahlgesetzes,  zur  Beratung  zugehen  lassen  und  erwarten  Wir  mit  Zuversicht,
  daß  die  Uns  unter  allen  Verhältnissen  beseelenden  landesväterlichen  Absichten  Unterstützung
und  vertrauende  Anerkennung  bei  Unsern  getreuen  Untertanen  finden.

33
        <pb n="264" />
        I.  Europa.  258  14.  Lippe.

„Wir  wollen  endlich,  daß  die  seit  1848  erlassenen,  dieser  Verordnung  nicht  entgegenstehenden
gesetzlichen  Anordnungen  so  lange  unverändert  in  Kraft  bleiben,  als  nicht  etwa  deren  Aufhebung
oder  Veränderung  im  verfassungsmäßigen  oder  sonstigen  rechtsgültigen  Wege  erfolgt.“

Die  nun  folgende  Verfassung  ist  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  abgeändert  worden.

Landständische  Verfassungsurkunde  nebst  Wahlvorschrift  für  den  zweiten  und  dritten
Stand.

Titel  I.  Bestimmungen  der  Landstände,  ihrer  Rechte  und  Pflichten.

$  1.  Die  Landstände  des  Fürstentums  Lippe  bestehen  künftig  aus  den  Abgeordneten
  der  übrigens  qualifizierten  adligen  und  bürgerlichen  Besitzer  landtagsfähiger
  Rittergüter,  welche  ohne  Unterschied  der  Geburt  oder  sonstiger  Rechte  die
Ritterschaft  bilden,  der  Städte,  einschließlich  des  Fleckens  Lage  und  der  übrigen
Grundbesitzer  des  Landes.

$  2.  Eine  jede  dieser  drei  Klassen  erwählt  sieben  Abgeordnete  aus  ihrer  Mitte
und  bilden  diese  das  Landständische  Kollegium,  welches  das  Interesse  des  ganzen  Landes
und  nicht  das  des  einzelnen  Standes  zu  vertreten  hat.

$  3.  Zur  leichtern  und  schnellern  Besorgung  der  landständischen  Angelegenheiten
  außer  dem  Landtage  wählt  jeder  Stand  einen  Deputierten  und,  wenn  er  es  für
angemessen  hält,  auch  einen  Substituten  desselben,  die  beide  im  Lande  wohnen  müssen.
Die  drei  Deputierten  bilden  den  Ausschuß  und  sind  deren  Funktionen  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren,  ohne  jedoch  ihre  Wiedererwählung  auszuschließen,  beschränkt.
Die  Wahlen  derselben  bedürfen  der  landesherrlichen  Bestätigung.

$  4.  Der  Geschäftsführer  der  Landstände  ist  der  Landsyndikus.  Dieser  wird  von
sämtlichen  Landesabgeordneten  gewählt  und  vom  Landcsherrn  bestätigt.  Derselbe
muß  Rechtsgelehrter  und  ein  Einländer  sein;  und  finden  die  in  Rücksicht  der  Staatsdiener
  erlassenen  Verordnungen  auch  auf  ihn  Anwendung.  Seinen  Gehalt  erhält
derselbe  bis  zur  Errichtung  einer  gemeinschaftlichen  Kasse  vorerst  von  jedem  Stande
zu  einem  Drittel,  und  zwar  für  den  dritten  Stand  aus  der  Landkasse.

$5.  Den  Landständen  werden  diejenigen  Rechte  zugesichert,  welche  ihnen
bis  zum  Jahre  1805  zugestanden  haben,  insoweit  solche  nicht  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  ausdrückliche  Modifikationen  erleiden.

Insbesondere  kann,  ohne  vorhergegangene  Beratung  und  ausdrückliche  Bewilligung
  auf  dem  Landtage,  keine  neue  Steuer  aufgelegt,  keine  neue  Anleihe  auf  den
Kredit  der  landschaftlichen  Kassen  gemacht  werden;  und  in  Fällen,  wo  das  Staatsbedürfnis
  unaufschiebliche  Eile  fordert,  ist  wenigstens  der  Ausschuß  der  Landstände
zur  Überlegung  und  Repartition  zuzuziehen,  auch  demnächst  am  folgenden  Landtage
gesamten  Ständen,  denen  ihr  jus  monendi  vorbehalten  bleibt,  die  Verwendung  nachzuweisen.
  Ferner  steht  nach  wie  vor  dem  ersten  und  zweiten  Stande  das  Recht  zu,
aus  seiner  Mitte  jeder  einen  qualifizierten  Deputierten  zum  General-Hofgerichte  sowie
im  eintretenden  Falle  zur  Landestutel  zu  ernennen;  nur  muß  ersterer  im  Lande  wohnen
und  letzterer  überdem  frei  von  fremdem  Staatsdienste  sein.

Das  pactum  unionis,  das  pactum  tutorium  und  die  Hofgerichtsordnung  werden
ausdrücklich  von  Uns  bestätigt,  sowie  auch  die  in  den  Hausverträgen  begründeten
Rechte  der  erbherrlichen  Linien  unverändert  bewahrt  bleiben.
        <pb n="265" />
        I.  Europa.  259  14.  Lippe.

$  6.  Die  Regierung  legt  auf  jedem  Landtage  einen  Etat  der  nötig  erachteten
Bewilligungen  den  Landesabgeordneten  zur  genauen  Prüfung  und  zur  Beachtung
der  Wohlfahrt  des  Landes  vor.

Hinsichtlich  der  Fortdauer  der  bisherigen  und  der  nach  Anleitung  des  $  5  etwa
zu  bewilligenden  neuen  Steuern  wird  jederzeit  der  Bundesbeschluß  vom  28.  Juni  1832,
welcher  unterm  7.  August  1832  publiziert  und  im  siebenten  Bande  der  Sammlung
der  hiesigen  Landesverordnungen  abgedruckt  ist,  genau  beachtet.

$  7.  Den  Landständen  steht  das  Recht  des  Vorschlags  bei  Gegenständen,  welche
die  Wohlfahrt  des  Landes  und  die  Vervollkommnung  der  Gesetzgebung  betreffen,
sowie  das  Recht  der  Erinnerung  und  Anzeige  zu,  wenn  sich  Mißbräuche  der  Verwaltung
  oder  Verbrechen  einzelner  Staatsdiener  ergeben  sollten,  und  soll  das  Resultat
dieser  Anzeigen  den  Landständen  auf  dem  nächstfolgenden  Landtage  bekannt  gemacht
werden.

Titel  I.  Zusammensetzung  und  Einteilung  der  Landstände.

Die  $$  8  bis  12  sind  durch  das  Gesetz,  die  Zusammensetzung  des  Landtages  und  die  Ausübung
  der  Rechte  derselben  betreffend,  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  III.  Von  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  des  zweiten  und  dritten  Standes.
Die  $$  13  bis  23  sind  durch  das  Wahlgesetz  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  IV.  Von  den  Landtagen.
Die  $$  24  bis  35  sind  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  V.  Vom  Landtagsdirektorium,  dem  Ausschusse  und  dem  Landsyndikus.

$  361.  In  der  ersten  Kurie  führt  der  Ausschußdeputierte  des  ersten  Standes
das  Direktorium,  in  der  zweiten  derjenige,  welchen  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Kurie
dazu  bestimmt  und  führt  bei  der  vorzunehmenden  Wahl  der  älteste  Deputierte  der
zweiten  Kurie  den  Vorsitz.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Landesherr.

Die  Erlasse  und  Eingaben  an  den  Landtag  werden  an  den  Deputierten  des  ersten
Standes  abgegeben,  welcher  auch  in  den  gemeinschaftlichen  Versammlungen  den
Vorsitz  führt.

$  371.  Die  drei  Ausschußdeputierten  unterzeichnen  und  der  Landsyndikus
kontrasigniert  die  Ausfertigungen  des  Landtags;  erstere  vertreten  die  Landesabgeordneten
  da,  wo  sie  selbst  nicht  wirksam  werden  können,  in  den  ihnen  zustehenden
Rechten  nach  dem  im  $  30  festgesetzten  Verhältnis,  in  welchem  die  Kurien  zueinander
stehen.

Dieselben  vermögen  jedoch  keine  bleibenden  Verbindlichkeiten  für  das  Land
einzugehen  und  sind  den  Landständen  zur  Rechenschaft  über  ihre  Handlungen  verpflichtet.


$  38.  Die  Deputierten  bilden  unter  dem  Direktorium  eines  Regierungsmitgliedes
das  Landkassen-Administrations-Kollegium.  Dieser  Behörde  liegt  es  ob,  jährlich
alle  landschaftlichen  Kassenrechnungen  durchzusehen  und  abzunehmen.  Die  Depui

  Beseitigt  durch  Gesetz  vom  3.  Juni  1876.
33°
        <pb n="266" />
        I.  Europa.  260  14.  Lippe.

tierten,  welche  dem  Landtage  Rechenschaft  von  dem  Zustande  der  Kassen.  mit  ihren
Vorschlägen  und  Bemerkungen  ablegen,  erhalten  Abschrift  der  Rechnungen  und  des
Abnahmeprotokolls.

$&amp;amp;  39.  Der  Landsyndikus  führt  als  Sekretär  des  Landtags  über  alle  eingehenden
Sachen  und  darauf  gefaßte  Beschlüses  ein  vollständiges  Produktenbuch,  sowie  in  den
gemeinschaftlichen  und  in  der  Regel  auch  in  den  Kuriat-Versamnılungen  das  Protokoll,
verwahrt  die  Registratur  und  hält  dieselbe  in  Ordnung.  Er  ist  zugleich  verpflichtet,
die  Gutachten  und  alle  andern  Aufsätze  in  landständischen  Angelegenheiten  abzufassen,
  ohne  selbst  ein  Votum  zu  haben.

$  40.  Über  den  Gehalt  und  die  Emolumente  der  Ausschußdeputierten  und  des

Landsyndikus  werden  die  Landstände  auf  dem  ersten  Landtage  Vorschläge  zur  landesherrlichen
  Bestätigung  eröffnen.

15.  Lübeck.

Von  Herrn  Senator  Dr.  NEUMANN  in  Lübeck.

Lübeck  wurde  im  Jahre  1143  durch  Graf  Adolf  II.  von  Holstein  gegründet  und  1157  nach
seiner  Zerstörung  durch  eine  große  Feuersbrunst  von  Herzog  Heinrich  dem  Löwen  wieder  erbaut.
1181  wurde  es  eine  kaiserliche  Stadt  und  erhielt  1226  die  Reichsfreiheit.  Noch  im  Laufe  des
13.  Jahrhunderts  gelang  es  der  Stadt,  eine  führende  Stellung  unter  den  deutschen  Seestädten
zu  erlangen.  Bald  sehen  wir  Lübeck  an  der  Spitze  des  Hansabundes.  Wenn  es  seine  Stellung
als  Haupt  der  Hanse  mehr  als  zwei  Jahrhunderte  lang  behauptet  hat,  so  wurde  es  dazu  neben
anderen  Ursachen  namentlich  auch  durch  das  zühe  Festlialten  an  einer  Verfassung  befähigt,  die
bei  ihrem  aristokratischen  Charakter  ein  energisches  Zusammenfassen  und  eine  machtvolle  Betätigung
  der  Kräfte  nach  außen  gestattete.  Der  Rat,  der  aus  vier  Bürgermeistern  und  zwanzig
Ratsherren  bestand  und  das  Reclıt  der  Selbstergüänzung  besaß,  lenkte  anfangs  ohne  jede  Mitwirkung
  der  Bürger  die  Geschicke  der  Stadt.  Dieser  Zustand  dauerte  mit  kurzen  Unterbrechungen
  bis  zum  Anfang  des  17.  Jahrhunderts.  Dann  gelang  es  der  Bürgerschaft,  allmählich  Einfluß
auf  einzelne  Zweige  der  Verwaltung  und  auf  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  zu  gewinnen.
Die  Bürgerschaft  setzte  sich  damals  aus  zwölf  Korporationen  zusammen:  aus  der  Zirkelgesellschaft,
  der  Kaufleutekompagnie,  den  Kompagnien  der  Schonenfahrer,  der  Nowgorodfahrer,  der
Bergenfalırer,  der  Rigafalırer,  der  Stockholimfahrer,  der  Gewandschneider  und  der  Krämer,  der
Brauerzunft,  der  Schiffergesellschaft  und  den  Änitern  der  Handwerker.  Diesen  zwölf  Kollegien
als  Vertretern  der  Gesamtbürgerschaft  wurde  durch  den  sog.  Kassarezeß  von  1665  und  durch
den  Rezeß  von  1669  die  Teilnahme  an  den  öffentlichen  Angelegenheiten  zugestanden.  Durch
den  KassarezeßB  wurde  die  Gründung  einer  allgemeinen  Stadtkasse  beschlossen  und  ihre  Verwaltung
  einer  Beliörde  übertragen,  die  aus  zwei  Mitgliodern  des  Rates  und  vierundzwanzig  —
auf  Vorschlag  der  Kollegien  von  ihm  gewählten  —  Bürgern  bestand.  Der  Rezeß  von  1669  schränkte
das  Selbstergänzungsrecht  des  Rates  dadurch  ein,  daß  die  Zahl  der  Ratsherren  auf  sechzehn
vermindert  und  Bestimmung  darüber  getroffen  wurde,  aus  welchen  bürgerlichen  Kollegien
sie  entnommen  werden  mußten.  Überdies  wurde  der  Bürgerschaft  eine  allgemeine  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  und  eine  erweiterte  Teilnahme  an  der  Verwaltung  eingeräumt.  Die  auf
den  beiden  Rezessen  beruhende  Verfassung  blieb  bis  zur  Einverleibung  Lübecks  in  das  französische
Kaiserreich  Ende  1810  in  Geltung.  Sie  wurde  auch  nach  der  Befreiung  vom  Joche  der  Fremdherrschaft
  im  Jahre  1813  unverändert  wieder  in  Kraft  gesetzt.  Freilich  entsprach  sie  jetzt  dem
Geiste  der  neuen  Zeit  nicht  mehr,  und  schon  im  Jahre  1814  begannen  auf  Veranlassung  des  Rates
(Senates)  die  Verhandlungen  über  eine  Revision  der  Verfassung.  Das  Reformwerk  scheiterte
jedoch  an  dem  Widerstande  der  bürgerlichen  Kollegien,  die  auf  ihre  Vorrechte  nicht  verzichten
        <pb n="267" />
        I.  Europa.  261  15.  Lübeck.

wollten  (1824).  Im  Jahre  1842  wurden  die  Verhandlungen  auf  Anregung  der  Bürgerschaft  wieder
aufgenommen.  Auf  Grund  eines  in  den  Märztagen  des  Jahres  1848  erschienenen  Berichts  der
gemeinsamen  Verfassungs-Revisions-Kommission  des  Senates  und  der  Bürgerschaft  wurde  am
8.  April  1848  die  neue,  auf  ständischer  Grundlage  beruhende  Repräsentativverfassung  in  Kraft
gesetzt.  Allein  schon  am  30.  Dezember  desselben  Jahres  wurde  diese  durch  die  auf  dem  Grundsatze
  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts  der  Bürger  aufgebaute  revidierte  Verfassung  abgelöst.
Im  Jahre  1851  wurde  die  Umgestaltung  des  Gerichtswesens  durchgeführt  und  die  Zahl  der  Senatoren
  auf  14  festgesetzt.  Diese  Veränderungen  führten  zu  der  Verfassung  vom  29.  Dezember  1851.
Mit  Rücksicht  auf  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  dem  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck
als  selbständiger  Bundesstaat  angehört,  und  behufs  Anpassung  an  die  Reichsgesetzgebung  wurde
eine  nochmalige  Revision  der  Verfassung  erforderlich.  Die  hieraus  erwachsene  Redaktion  vom
7.  April  1875  ließ  im  übrigen  die  Grundlagen  der  Verfassung  von  1851  unverändert.  Um  die  Wende
des  neuen  Jahrhunderts  stellte  sich  das  Bedürfnis  heraus,  das  lübeckische  Staatsrecht  in  zweifacher
  Beziehung  umzugestalten.  Einmal  mußte  darauf  Bedacht  genommen  werden,  die  Zahl
der  Bürger,  d.  h.  der  Träger  der  staatebürgerlichen  Rechte,  zu  vermehren.  Das  geschah  im  Jahre
1902  durch  Aufhebung  des  für  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  zu  zahlenden  Bürgergeldes  (24  #)
und  der  Stempelabgabe  für  den  Bürgerbrief  (4  #4).  Dem  gegenüber  bedurfte  das  allgemeine
Wahlrecht  zur  Bürgerschaft  im  Hinblick  auf  die  Gestaltung  des  politischen  Parteiwesens  bei  den
Reichstagswahlen  einer  gewissen  Einschränkung.  Durch  eine  am  15.  Dezember  1902  beschlossene
Abänderung  der  Verfassung  wurde  daher  das  Wahlrecht  an  die  Bedingung  fünfjährigen  Steuerzahlens
  nach  einem  Einkommen  von  mehr  als  1200  4%  geknüpft.  Durch  die  Einführung  dieses
Zensus  wurde  jedoch,  wovon  man  sich  bald  genug  überzeugen  mußte,  die  Gefahr  nicht  beseitigt,
daß  sich  die  unter  dem  Einfluß  der  Sozialdemokratie  stehenden  unteren  Schichten  der  Bevölkerung
der  Vorherrschaft  in  der  Bürgerschaft  bemächtigten  könnten.  Man  entschloß  sich  daher,  durch
eine  am  9.  August  1905  beschlossene  Abänderung  der  Verfassung  unter  Wiederbeseitigung  des
Zensus  von  1200  4%  den  Grundsatz  des  gleichen  Wahlrechts  aufzugeben  und  eine  Wahl  in  vier
Abteilungen,  je  zwei  in  der  Stadt  und  im  Landgebiete  und  unterschieden  nach  der  steuerlichen
Leistungsfähigkeit,  vorzuschreiben.  Nachdem  am  17.  Juli  1907  noch  einige  redaktionelle  Veränderungen
  beschlossen  waren,  hat  der  Senat  auf  Grund  einer  ihm  erteilten  Ermächtigung  am
2.  Oktober  1907  die  jetzt  geltende  Verfassung  neu  veröffentlicht.  Das  gleiche  gilt  von  dem  der
Verfassung  angepaßten  Gesetze  das  Lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend  in  der  Fassung
vom  31.  Juli  1907.
Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.

Auf  Grund  des  Rat-  und  Bürgerschlusses  vom  30.  September  1907  bringt  der  Senat  den
Wortlaut  der  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,  wie  er  sich  nach  den  Beschlüssen
des  Senates  und  der  Bürgerschaft  vom  7.  April  1875,  21.  Juli  1879,  13.  Februar  1899,  13.  März  1899,
9.  August  1905,  28.  März  1906  und  17.  Juli  1907  ergibt,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Gegeben  Lübeck,  in  der  Versammlung  des  Senates,  am  2.  Oktober  1907.

Geise,  Dr.,  Sekretarius.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Der  lübeckische  Freistaat  bildet  unter  der  Bennenungen  ‚Die  freie  und
Hansestadt  Lübeck‘‘  einen  selbständigen  Staat  des  Deutschen  Reiches.

Art.  2.  Angehörige  des  lübeckischen  Freistaates  sind  diejenigen,  deren  lübeckische
Staatsangehörigkeit  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung  begründet  ist.

Art.  3.  Bürger  des  lübeckischen  Freistaates  sind  diejenigen  lübeckischen  Staatsangehörigen,
  welche  den  Staatsbürgereid  geleistet  und  das  erworbene  Bürgerrecht
nicht  wieder  verloren  haben.!

ı  Vgl.  das  Gesetz,  das  Lübeckische  Staatebürgerrecht  betreffend,  in  der  Fassung  vom
2.  Oktober  1907,  8.  39  ff.
        <pb n="268" />
        I.  Europa.  262  15.  Lübeck.

Art.4.  Die  Staatsgewalt  steht  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  gemeinschaftlich
  zu.
Für  die  Ausübung  derselben  sind  die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  maßgebend.


Zweiter  Abschnitt.  Der  Senat.

Art.5.  Der  Senat  besteht  aus  vierzehn  Mitgliedern.

Von  denselben  müssen  stets  acht  dem  Gelehrtenstande  angehören,  und  unter
diesen  wenigstens  sechs  Rechtsgelehrte  sein.

Die  übrigen  sechs  Mitglieder  dürfen  dem  Gelehrtenstande  nicht  angehören;
unter  ihnen  müssen  wenigstens  fünf  Kaufleute  sich  befinden.

Art.  6.  Wählbar  zum  Senatsmitgliede  ist,  wiewohl  unter  Berücksichtigung  des
Art.  5,  jeder  zum  Mitgliede  der  Bürgerschaft  wählbare  Bürger  des  lübeckischen  Freistaates,
  wenn  er  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  ist  derjenige,  dessen  Vater,  Sohn,  Vollbruder,
Halbbruder,  Stiefvater,  Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn  oder  offener
Handelsgesellschafter  bereits  Mitglied  des  Senates  ist.

Art.7.  $1.  Wenn  zur  Wahl  eines  Mitgliedes  des  Senates  zu  schreiten  ist,
ruft  der  Senat  die  Bürgerschaft  (Art.  19)  zusammen.  Nachdem  die  letztere  versammelt
  ist,  zeigt  der  Senat  derselben  durch  Kommissare  an,  wie  viele  von  seinen
Mitgliedern  zur  Vornahme  der  Wahl  sich  eingefunden  haben,  und  fordert  die  Bürgerschaft
  auf,  eine  gleich  große  Anzahl  aus  den  in  ihrer  Versammlung  Erschienenen  zu
Wahlbürgern  zu  erwählen.  Die  Wahlbürger  werden  von  den  Kommissaren  in  den
Ratssaal  geführt,  die  Bürgerschaft  selbst  wird  entlassen.

$2.  Die  Mitglieder  des  Senates  und  die  Wahlbürger  treten  darauf  zu  einer
Wahlversammlung  zusammen  und  leisten,  nachdem  der  im  Senate  den  Vorsitz
führende  Bürgermeister  (Art.  14)  die  das  Verfahren  bei  der  Wahl  bestimmenden
Vorschriften  der  Verfassung  verlesen  hat,  folgenden  Eid:

Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott,  daß  ich  bei  der  jetzt  vorzunehmenden  Wahl
eines  Mitgliedes  des  Senates  die  bestehenden  Vorschriften  genau  befolgen,  über  alles,
was  in  den  Wahlkammern  oder  unter  den  Obmännern  gesprochen  werden  wird,  das
strengste  Stillschweigen  beobachten  und  nur  demjenigen  meine  Stimme  geben  will,
welcher  nach  meiner  Überzeugung  der  Würdigste  ist.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Der  im  Senate  den  Vorsitz  führende  Bürgermeister  liest  diese  Eidesformel  vor,
und  alle  Anwesenden  sprechen  die  Worte:  Ich  schwöre  es!

$3.  Sodann  werden  drei  aus  je  zwei  Mitgliedern  des  Senates  und  je  zwei  Wahlbürgern
  bestehende  Wahlkammern  durch  das  Los  gebildet,  in  der  Art,  daß  zuerst
unter  die  Mitglieder  des  Senates,  mit  Ausschluß  des  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeisters,
  und  hierauf  unter  die  Wahlbürger  Lose  ausgeteilt  werden,  von  denen  jedesmal
  zwei  mit  der  Nummer  I,  zwei  mit  der  Nummer  II,  zwei  mit  der  Nummer  III
bezeichnet,  die  übrigen  aber  unbezeichnet  sind.

$4.  Jede  Wahlkammer  begibt  sich  in  das  für  sie  bestimmte  Wahlzimmer.
Die  im  Ratssaale  zurückbleibenden  Senatsmitglieder  und  Wahlbürger  erwählen
durch  das  Los  aus  ihrer  Mitte  zwei  Mitglieder  des  Senates  und  zwei  Wahlbürger  zur
        <pb n="269" />
        I.  Europa.  263  15.  Lübeck.

Entgegennahme  und  Aufzeichnung  der  Stimmzettel  bei  einer  etwaigen  allgemeinen
Wahl  (889  u.  10).

$5.  Die  Mitglieder  der  Wahlkammern  dürfen  bis  zur  Beendigung  ihres  Wahlgeschäftes
  nicht  leise  mit  jemandem  reden,  auch  nicht  das  Wahlzimmer  verlassen.
Von  keiner  Wahlkammer  und  von  keinem  Mitgliede  derselben  darf  an  eine  andere
Wahlkammer  oder  an  ein  Mitglied  der  anderen  Wahlkammern,  auch  nicht  an  die
im  Ratssaale  Zurückgebliebenen,  und  ebensowenig  von  diesen  an  jene,  irgendeine
Mitteilung  erfolgen.

$6.  In  jeder  Wahlkammer  führt  das  seinem  Amte  nach  älteste  Mitglied  des
Senates  den  Vorsitz.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  die  Mitglieder  der  Wahlkammer
einzeln  diejenigen  Bürger  nennen,  welche  sie  zur  Besetzung  des  erledigten  Amtes
vorzugsweise  geeignet  halten.

In  keiner  Wahlkammer  darf  ein  in  ihr  selbst  sitzender  Wahlbürger  genannt,
Mitglieder  der  anderen  Wahlkammern  können  dagegen  in  Vorschlag  gebracht  werden.

$7.  Nachdem  hierauf  die  von  dem  Vorsitzenden  angefertigte  Liste  sämtlicher
genannten  Personen  durch  Ausscheiden  der  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung
nicht  wählbaren  berichtigt  ist,  fordert  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  der  Wahlkammer
zu  einer  freimütigen  Besprechung  über  alle  diejenigen  auf,  deren  Namen  auf  der
Liste  geblieben  sind.

$8.  Nach  beendigter  Umsprache  wird  zur  Wahl  des  von  der  Kammer  Vorzuschlagenden
  geschritten,  indem  jedes  Mitglied  der  Kammer  den  Namen  desjenigen
aufschreibt,  welchen  es  unter  den  auf  der  Wahlliste  Gebliebenen  für  den  Würdigsten
hält.  Sind  wenigstens  drei  Stimmen  für  eine  und  dieselbe  Person  abgegeben,  so  ist
diese  von  der  Wahlkammer  vorzuschlagen.  Verteilen  sich  dagegen  die  abgegebenen
Stimmen  über  drei  oder  vier  Personen  und  wird  auch  bei  wiederholter  Umstimmung
die  zum  Vorschlag  erforderliche  Stimmenzahl  nicht  erreicht,  so  wird  ein  Obmann
durch  das  Los  aus  der  Mitte  der  Wahlkammer  bestimmt,  zum  Zweck  der  Entscheidung
darüber,  welche  von  denjenigen  Personen,  welche  nur  eine  Stimme  erhalten  haben,
auf  der  Wahlliste  zu  streichen  ist,  worauf  über  die  auf  derselben  verbleibenden  Per:
sonen  von  neuem  abgestimmt  wird.

Sollte  sich  unter  zwei  Personen  Stimmengleichheit  ergeben  und  diese  durch
eine  wiederholte  Umstimmung  nicht  gehoben  sein,  so  wird  ebenfalls  mit  der  Auslosung
  eines  Obmannes  aus  der  Mitte  der  Wahlkammer  verfahren,  welcher  in  diesem
Falle  zu  entscheiden  hat,  wer  von  den  in  Feage  stehenden  zwei  Personen  durch  die
Wahlkammer  vorzuschlagen  ist.

$9.  Sobald  eine  Wahlkammer  ihr  Geschäft  beendigt  hat,  läßt  sie  dem  im
Senate  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  davon  Anzeige  machen.  Nachdem
dies  von  allen  drei  Wahlkammern  geschehen  ist,  werden  die  Mitglieder  derselben  aufgefordert,
  sich  wieder  in  den  Ratssaal  zu  begeben.  Der  Vorsitzende  jeder  Wahlkammer
  nennt  sodann  den  von  dieser  Vorgeschlagenen.  Haben  sämtliche  Wahlkammern
  dieselbe  Person  in  Vorschlag  gebracht,  so  erklärt  der  im  Senate  den  Vorsitz
führende  Bürgermeister  diese  sofort  als  zum  Mitgliede  des  Senates  erwählt.  Sind
        <pb n="270" />
        I.  Europa.  264  15.  Lübeck.

aber  zwei  oder  drei  verschiedene  Personen  vorgeschlagen,  so  ist  durch  die  Wahlversammlung
  einer  der  Vorgeschlagenen  nach  unbedingter  Stimmenmehrheit,  durch
geheime  Abstimmung  mittels  Stimmzettel,  zu  wählen,  ohne  daß  eine  weitere  Besprechung
  über  die  in  Vorschlag  gebrachten  Personen  stattfindet.

8  10.  Wenn  unter  drei  Vorgeschlagenen  die  Stimmen  sich  dergestalt  verteilen,
daß  keiner  derselben  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  erhält,  so  wird  die
Wahl  unter  Weglassung  desjenigen,  auf  welchen  die  wenigsten  Stimmen  gefallen
sind,  fortgesetzt.

Sollten  jedoch  alle  drei  Vorgeschlagenen  oder  zwei  derselben  neben  dem  dritten
eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten,  so  wird  zuvörderst  versucht,  durch  eine  Wiederholung
  der  Abstimmung  die  Stimmengleichheit  zu  beseitigen;  mißlingt  aber  dieser
Versuch,  so  werden  aus  sämtlichen  Teilnehmern  an  der  Wahlhandlung  fünf  Obmänner
ausgelost,  welche  in  ein  besonderes  Zimmer  treten  und  dort  nach  Stimmenmehrheit
zu  entscheiden  haben,  wer  von  denjenigen  Vorgeschlagenen,  auf  welche  eine  gleiche
Stimmenzahl  gefallen  ist,  von  der  Wahlliste  wegzulassen  ist,  worauf  über  die  auf  derselben
  verbleibenden  Personen  von  neuem  abgestimmt  wird.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit  für  zwei  auf  der  Wahlliste  verbliebene  Personen
und  wird  auch  diese  bei  einer  nochmaligen  Umstimmung  nicht  beseitigt,  so  wird  in
gleicher  Weise  mit  der  Auslosung  von  fünf  Obmännern  verfahren,  welche  in  diesem
Falle  nach  Stimmenmehrheit  über  einen  der  beiden  Vorgeschlagenen  sich  zu  vereinigen
  haben.  Der  von  ihnen  Genannte  wird  sodann  durch  den  im  Senate  den  Vorsitz
  führenden  Bürgermeister  für  gewäblt  erklärt.

Würde  einer  der  Wahlbürger  selbst  unter  den  von  den  Wahlkammern  Vorgeschlagenen
  oder  unter  denjenigen  sich  befinden,  welche  nach  wiederholtem  Wahlversuche
  gleich  viele  Stimmen  erhalten  haben,  so  kann  er  zwar  in  jenem  Falle  an
der  Wahl  teilnehmen,  in  diesem  aber  nicht  zum  Obmann  ausgelost  werden.

Art.8.  Jede  im  Senate  erledigte  Stelle  muß  innerhalb  vier  Wochen  wieder
besetzt  werden.

Sollten  mehrere  Stellen  im  Senate  gleichzeitig  erledigt  sein,  so  sind  die  verschiedenen
  Wahlen  an  verschiedenen  Tagen  vorzunehmen.  Bei  jeder  Wahl  ist  das
vorgeschriebene  Verfahren  aufs  neue  einzuleiten.

Art.9.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  zum  Mitgliede  des  Senates
findet  nicht  statt.  Auch  steht  der  Austritt  aus  dem  Senate  jederzeit  frei.

Art.  10.  In  der  nächsten,  nach  der  Wahl  stattfindenden  Versammlung  des
Senates  wird  das  neu  erwählte  Mitglied  in  Gegenwart  des  Bürgerausschusses  (Art.  53)
feierlich  eingeführt  und  leistet  folgenden  Eid:

Als  neu  erwähltes  Mitglied  des  Senates  dieser  freien  Stadt  gelobe  und  schwöre
ich  zu  Gott:

Ich  will  meinem  Amte  gewissenhaft  vorstehen,  das  Wohl  des  Staates  nach
allen  meinen  Kräften  erstreben,  die  Verfassung  desselben  getreu  befolgen,  das  öffentliche
  Gut  redlich  verwalten  und  bei  meiner  Amtsführung,  namentlich  auch  bei  allen
Wahlen,  weder  auf  eigenen  Vorteil  noch  auf  Verwandtschaft  oder  Freundschaft
Rücksicht  nehmen.  Ich  will  die  Gesetze  des  Staates  handhaben  und  Gerechtigkeit
        <pb n="271" />
        I.  Europa.  265  15.  Lübeck.

üben  gegen  jeden,  er  sei  reich  oder  arm.  Ich  will  auch  verschwiegen  sein  in  allem,
was  Verschwiegenheit  erfordert,  besonders  aber  will  ich  geheim  halten,  was  geheim
zu  halten  mir  geboten  wird.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Art.  11.  Die  Mitglieder  des  Senates  bekleiden  ihr  Amt  lebenslänglicb  und
beziehen  während  ihrer  Amtsführung  die  durch  das  Gesetz  festgestellten  Honorare.

Wann  und  in  welcher  Weise  eine  Versetzung  von  Senatsmitgliedern  in  den
Rubestand,  unter  Gewährung  eines  Ruhegehaltes,  stattfindet,  sowie  in  welchen  Fällen
ein  Mitglied  zum  Austreten  aus  dem  Senate  verpflichtet  ist  oder  genötigt  werden
kann,  ist  durch  die  betreffenden  Gesetze  bestimmt.

Art.  12.  Jedes  Mitglied  des  Senates  muß  in  der  Stadt  Lübeck  oder  in  einer
Vorstadt  derselben,  in  letzterem  Fall  mit  der  Verpflichtung,  ein  zu  bestimmten  Zeiten
zugängliches  Geschäftszimmer  in  der  Stadt  zu  halten,  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz
haben,  oder  doch,  sofern  dies  bei  seinem  Eintritt  in  den  Senat  nicht  der  Fall  sein
sollte,  binnen  drei  Monaten  daselbst  nehmen.

Art.  13.  Die  aus  dem  Gelehrtenstande  erwählten  Mitglieder  des  Senates  dürfen
kein  Gewerbe  betreiben,  auch  ohne  vorgängige  Genehmigung  des  Senates  kein  Nebenamt
  und  keine  Nebenbeschäftigung,  mit  welchen  eine  fortlaufende  Remuneration
verbunden  ist,  übernehmen.

Dieselbe  Genehmigung  ist  zum  Eintritt  derselben  in  den  Vorstand,  Verwaltungsoder
  Aufsichtsrat  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft  erforderlich.  Sie
darf  jedoch  nicht  erteilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar  oder  unmittelbar  mit
einer  Remuneration  verbunden  ist.

Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Art.  14.  Der  Vorsitzende  des  Senates  wird  von  diesem  für  die  Dauer  vom  zwei
Jahren  aus  seiner  Mitte  gewählt  und  führt  während  dieser  Amtsführung  den  Titel
Bürgermeister.

Seine  Wahl  geschieht  in  der  Weise  durch  geheime  Abstimmung  nach  unbedingter
Stimmenmehrheit,  daß,  wenn  letztere  nicht  sofort  bei  der  ersten  Abstimmung  erlangt
  wird,  unter  den  beiden  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,
abermals  zu  wählen  ist.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit,  so  ist  nach  Anleitung  des  Art.  7  $10  Abs.  2
und  3  zu  verfahren.

Der  vom  Vorsitz  Abtretende  kann  nicht  sofort  wieder  gewählt  werden.

Im  Falle  der  Vorsitzende  während  seiner  Amtsführung  aus  dem  Senate  ausscheidet,
  wird  sein  Nachfolger  nur  für  die  Dauer  der  dem  Vorgänger  zuständig  gewesenen
  Amtsführung  gewählt.  Der  Gewählte  verliert  jedoch  dadurch  seine  Wählbarkeit
  bei  der  nächsten  Wahl  nicht.

Art.  15.  In  Verhinderungsfällen  wird  der  Bürgermeister  durch  dasjenige  Mitgliod
  des  Senates  vertreten,  welches  zunächst  vor  ihm  den  Vorsitz  im  Senate  gehabt  hat.

Sollte  ein  Mitglied  des  Senates,  welches  in  demselben  bereits  den  Vorsitz  geführt
  hat,  nicht  vorhanden  sein,  so  wählt  der  Senat  für  die  Dauer  der  Amtsführung
des  derzeitigen  Bürgermeisters  den  Vertreter  im  Vorsitze  in  der  für  die  Wahl  des
Bürgermeisters  vorgeschriebenen  Weise.

34
        <pb n="272" />
        I.  Europa.  266  15.  Lübeck.

Art.  16.  Die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Senates  (die
Ratssetzung)  findet  alle  zwei  Jahre  im  Anfang  des  Monats  Dezember  statt;  die
Ratssetzung  tritt  mit  dem  Anfang  des  nächsten  Jahres  in  Kraft.  Es  steht  jedoch
  dem  Senate  frei,  bei  außerordentlichen  Veranlassungen  auch  in  der  Zwischenzeit
  Änderungen  in  der  Verteilung  der  Geschäfte  vorzunehmen.

Die  Ratssetzung  beginnt  mit  der  Wahl  des  Bürgermeisters.

Demnächst  treten  der  derzeitige  Bürgermeister,  der  zu  seinem  Amtsnachfolger
Gewählte  und  drei  Mitglieder  des  Senates,  welche  dieser  zuvor  mittels  unbedingter
Stimmenmehrheit  erwählt  hat,  zusammen.  Diese  fünf  Personen  bestimmen,  nötigenfalls
  nach  Stimmenmehrheit,  die  Verteilung  der  Geschäfte,  sowie  den  Vorsitz  in
den  einzelnen  Behörden,  worauf  in  der  nächsten  Versamnilung  des  Senates  die  Ratssetzung
  verlesen  und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Art.  17.  Die  Protokollführung  im  Senate  und  die  Leitung  der  Senatskanzlei
ist  drei  Sekretären,  die  Aufsicht  über  das  Staatsarchiv  einem  Archivar  übertragen.
Die  Wahl  derselben  steht  dem  Senate  zu.

Art.  18.  Dem  Senate  allein  ist  die  Leitung  sämtlicher  Staatsangelegenheiten
anvertraut,  insoweit  nicht  die  nachfolgenden  Bestimmungen  eine  Mitwirkung  oder
Zustimmung  der  Bürgerschaft  in  ihrer  Gesamtheit  (Art.  20—52)  oder  des  Bürgerausschusses
  (Art.  53—72)  ausdrücklich  vorschreiben.

Die  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Lübeck  werden,  so  lange  und  insoweit
das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  vom  Senate  in  derselben  Weise,  wie  die
Angelegenheiten  des  Staates,  unter  Mitwirkung  oder  Zustimmung  der  Bürgerschaft,
bezichungsweise  des  Bürgerausschusses,  geleitet.

Dritter  Abschnitt.  Die  Bürgerschaft.

Art.  19.  Die  Bürgerschaft  bestebt  aus  einhundertundzwanzig  Mitgliedern
(Vertretern).  Sie  übt  ihre  Tätigkeit  teils  in  ihrer  Gesamtheit  (Art.  20—52),  teils
durch  einen  Ausschuß  (Art.  53—72)  aus.

I.  Die  Bürgerschaftinihrer  Gesamtheit.

Art.  201,  Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  Vertreter  ist  jeder  Bürger  des  lübeckischen
  Freistaates  berechtigt,  der  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  seit  Beginn  des  vierten,
der  Wahl  vorangehenden  Steuerjahres  dauernd  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
Staatsgebiete  gehabt  und  während  dieser  Zeit  alljährlich  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer
  gezahlt  hat,  als  für  ein  Einkommen  in  Höhe  des  niedrigsten  steuerpflichtigen
  Betrages  von  ihm  zu  entrichten  war.

Steuerbeträge,  von  deren  Zahlung  der  Steuerpflichtige  aus  einem  gesetzlichen
Grunde  befreit  war,  werden  als  gezahlt  angesehen.

Im  Jahre  der  Wahl  muß  dem  Erfordernis  der  Einkommensteuerzahlung  für
die  Zeit  bis  zum  30.  Juni  entsprochen  sein.  Bei  außerordentlichen  Ersatzwahlen  tritt
an  Stelle  dieses  Tages  der  letzte  Tag  desjenigen  Kalendervierteljahres,  welches  zur
Zeit  der  Bestimmung  des  Wahltages  durch  den  Bürgerausschuß  abgelaufen  war.

I  Die  gegenwärtige  Fassung  der  Artikel  20  und  22  beruht  auf  den  Beschlüssen  vom  9.  August
1905  und  vom  17.  Juli  1907.
        <pb n="273" />
        I.  Europa.  267  15.  Lübeck.

Die  in  Lübeck  wohnhaften  Ehrenbürger  sind  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,
  auch  wenn  die  Voraussetzungen  dieses  Artikels  nicht  vorliegen.

Übergangsbestimmung.

Diejenigen  Bürger,  welche  bis  zum  15.  Dezember  1902  das  Bürgerrecht  erworben
  haben  und  nach  den  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  geltenden  Bestimmungen  an
der  Wahl  der  Vertreter  teilzunehmen  berechtigt  waren,  bleiben  zur  Teilnahme  an
der  Wahl  der  Vertreter  berechtigt,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  20  der
abgeänderten  Verfassung  nicht  vorliegen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  21  finden  auch  auf  diese  Bürger  Anwendung.

Art.  211.  Von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  sind  ausgeschlossen:

1.  diejenigen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen;

2.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis
nach  Beendigung  des  Verfahrens;

3.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  während  eines  Zeitraumes  von  5  Jahren
vor  der  Wahl  das  Konkursverfahren  wegen  mangelnder  Masse  entweder  nicht  eröffnet
  oder  eingestellt  ist;

4.  diejenigen,  welche  während  eines  Zeitraumes  von  5  Jahren  vor  der  Wahl
den  Offenbarungseid  (Zivilprozeßordnung  $  807)  geleistet  oder  sich  darauf  berufen
haben;

5.  diejenigen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen
  oder  im  letzten  der  Wahl  voraufgegangenen  Jahre  bezogen  haben.

Art.  222.  Die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  werden  in  Abteilungen  der  Wähler
vollzogen.

Es  werden  folgende  Abteilungen  gebildet:

a.  Stadt  und  Vorstädte.

Abteilung  I.  Sie  umfaßt  diejenigen  Bürger,  welche  in  den  letzten  drei  Steuerjahren
  vor  der  Wahl  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer  gezahlt  haben,  als
von  ihnen  für  ein  Einkommen  von  #  2100  während  jener  Jahre  insgesammt  zu
zahlen  war,  sowie  die  lübeckischen  Ehrenbürger.

Es  werden  gewählt  .  .  2.2.2.2  2  2  2  2  02  ren.  90  Vertreter.
Abteilung  II.  Sie  umfaßt  alle  übrigen  wahlberechtigten  Bürger.
Es  werden  gewählt  .  .  2.2.22  2  2  2  2  een.  12  Vertreter.

b.  Städtchen  Travemünde  und  Landgebiet.

Abteilung  III.  Sie  umfaßt  diejenigen  Bürger,  welche  einen  Landbesitz  von
mindestens  3  ha  für  eigene  Rechnung  bewirtschaften  oder  in  den  letzten  drei
Steuerjahren  vor  der  Wahl  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer  gezahlt  haben,  als
von  ihnen  für  ein  Einkommen  von  #%  2100  während  jener  Jahre  insgesamt  zu
zahlen  war,  sowie  die  lübeckischen  Ehrenbürger.

!  Die  gegenwärtige  Fassung  der  Artikel  21,  23—32  und  37  beruht  auf  dem  Beschlusse
vom  9.  August  1905.
3  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  20.

34®
        <pb n="274" />
        I.  Europa.  268  15.  Lübeck.

Es  werden  gewählt  .  .  2.  2  22  2  2  2  Er  rn  15  Vertreter.
Abteilung  IV.  Sie  umfaßt  alle  übrigen  wahlberechtigten  Bürger.
Es  werden  gewählt  .  2.2.  22  2  Er  Er  rer.  3  Vertreter.

Die  Bestimmung  des  Art.  20  Abs.  2  findet  bei  Feststellung  der  Zugehörigkeit
der  Wähler  zu  den  Abteilungen  I  und  III  entsprechende  Anwendung.
Art.  231.  Die  Wahl  der  Vertreter  in  Abteilung  I  und  II  wird  in  folgenden  Wahlbezirken
  vorgenommen:
1.  Jakobi-Quartier  und  Vorstadt  St.  Gertrud.
Es  werden  gewählt  in  Abteilung  I...  ......  22  Vertreter.
Es  werden  gewählt  in  Abteilung  II  ........  3  Vertreter.
2.  Marien-Magdalenen-  Quartier  und  der  nordöstliche  Teil  der  Vorstadt
St.  Lorenz.

Es  werden  gewählt  in  Abteilung  IT...  .  2.  ...  23  Vertreter.

Es  werden  gewählt  in  Abteilung  II  ........  3  Vertreter.
3.  Marien-  Quartier  und  der  südwestliche  Teil  der  Vorstadt  St.  Lorenz.

Es  werden  gewählt  in  Abteilung  I...  ......  23  Vertreter.

Es  werden  gewählt  in  Abteilung  II  ........  3  Vertreter.

Die  Grenzlinie  zwischen  dem  nordöstlichen  und  dem  südwestlichen  Teile  der
Vorstadt  St.  Lorenz  verläuft  in  der  Mitte  der  Fackenburger  Allee.

4.  Johannis-  Quartier  und  Vorstadt  St.  Jürgen.

Es  werden  gewählt  in  Abteilung  I...  ......  22  Vertreter.
Es  werden  gewählt  in  Abteilung  I  ........  3  Vertreter.
Die  Wahl  der  Vertreter  in  Abteilung  III  wird  in  folgenden  Wahlbezirken  vorgenonmen:

5.  Städtchen  Travemünde.
Es  werden  gewählt  ..  2.22.  2  0  2  2  ne  2er.  2  Vertreter.

6.  Travemünder  Landbezirk  (die  Gemeinden  Brodten,  Gneversdorf,  Teutendorf,
  Rönnau,  Ivendorf,  Pöppendorf,  Dummersdorf,  Kücknitz,  Herrenwyk  und
Siems).

Es  werden  gewählt  .  .  2.2.  22  2  2  er  Er  rer.  2  Vertreter.

7.  Burgtor-Landbezirk  (die  Gemeinden  Gothmund,  Israelsdorf,  Schlutup,
Wesloe,  Schattin  und  Utecht).

Es  werden  gewählt  .  .  2.  2  2  2:  2  2  2  2  er  rennen.  3  Vertreter.

8.  Holstentor-Landbezirk  (die  Gemeinden  Vorwerk,  Krempelsdorf,  Schönböcken,
  Curau,  Dissau,  Malkendorf  und  Krumbeck).

Es  werden  gewählt  .  2.2.2.2:  2  Er  Er  ren.  2  Vertreter.

9.  Mühlentor-Landbezirk  (die  Gemeinden  Strecknitz,  Wulfsdorf,  Vorrade,
Blankensee,  Beidendorf,  Crummesse,  Cronsforde,  Niederbüssau,  Oberbüssau,  Genin,
Moisling,  Niendorf,  Reecke  und  Moorgarten).

Es  werden  gewählt  .  .  2.2.2  2  2  2  2  00  2  ren.  3  Vertreter.

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.
        <pb n="275" />
        I.  Europa.  269  15.  Lübeck.

10.  Ritzerauer  Landbezirk  (die  Gemeinden  Düchelsdorf,  Sierksrade,  Hollenbeck,
Behlendorf,  Albsfelde,  Giesensdorf,  Harmsdorf,  Nusse,  Ritzerau,  Poggensee,  Groß-Schretstaken,
  Klein-Schretstaken  und  Tramm).

Es  werden  gewählt  .  ..  2.22  2  2  2  2  2  2  2  nn.  3  Vertreter.

Für  die  Wahl  der  Vertreter  in  Abteilung  IV  bilden  die  Bezirke  5  und  6,  7  und  8,
sowie  9  und  10  zusammen  je  einen  Wahlbezirk.  In  jedem  dieser  3  Wahlbezirke  wird
1  Vertreter  gewählt.

Art.  241.  Jeder  Wähler  kann  sein  Wahlrecht  nur  persönlich  und  nur  in  demjenigen
  Wahlbezirke  ausüben,  in  dem  er  seine  regelmäßige  Wohnung  hat.

Art.  251.  Wer  an  der  Wahl  der  Vertreter  teilzunehmen  berechtigt  ist,  kann
auch  zum  Vertreter  gewählt  werden,  sofern  er  nicht  Mitglied  des  Senates  ist.  Die
Wählbarkeit  in  einem  Bezirk  und  einer  Abteilung  ist  nicht  durch  das  Wohnen  in
dem  Bezirk  und  nicht  durch  die  Zugehörigkeit  zu  der  Abteilung  bedingt.

Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  vertreten  nicht  den  Wahlbezirk  und  die  Abteilung,
  in  denen  sie  gewählt  sind,  sondern  die  Gesamtheit  aller  Staatsangehörigen.
Sie  sind  von  keinerlei  Weisung  abhängig,  haben  vielmehr  lediglich  ihrer  Überzeugung
von  dem,  was  das  Wohl  des  Staates  erfordert,  zu  folgen.

Art.  261.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  besteht  nicht.  Die  Wahl
gilt  für  angenommen,  wenn  der  Gewählte  nicht  innerhalb  sieben  Tagen,  nachdem  er
die  Anzeige  von  seiner  Wahl  erhalten,  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft  die  Ablehnung
  angezeigt  hat.

Der  Austritt  aus  der  Bürgerschaft  ist  ohne  Angabe  von  Gründen  gestattet.
Er  geschieht  durch  eine  an  den  Wortführer  der  Bürgerschaft  gerichtete  schriftliche
Erklärung.

Der  Vertreter  ist  verpflichtet,  aus  der  Bürgerschaft  auszutreten,  wenn  er  seinen
Wohnsitz  im  lübeckischen  Staatsgebiete  aufgibt,  oder  wenn  er  nach  Art.  21  und  25
der  Verfassung  nicht  mehr  berechtigt  sein  würde,  zum  Vertreter  gewählt  zu  werden.

Über  die  Frage,  ob  ein  Vertreter  seine  Wählbarkeit  verloren  hat,  entscheiden
die  vereinigten  Geschäftsvorstände  der  Bürgerschaft  und  des  Bürgerausschusses.

Art.  271.  Die  Vertreter  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Scheidet  ein  Vertreter
vorzeitig  aus,  so  findet  für  den  Rest  seiner  Amtszeit  eine  Ersatzwahl  statt.

Mit  dem  ersten  Montag  im  Dezember  jedes  zweiten  Jahres  scheiden  diejenigen
Vertreter  aus,  die  sechs  Jahre  zuvor,  sowie  diejenigen,  die  für  den  Rest  der  Amtszeit
  von  sechs  Jahre  zuvor  gewählten  Vertretern  in  die  Bürgerschaft  gewählt  sind.

Die  Wahlen  finden  regelmäßig  alle  zwei  Jahre  statt.  Sobald  jedoch  die  Zahl
der  vorhandenen  Vertreter  auf  108  gesunken  ist,  muß  die  Ersatzwahl  für  die  vorzeitig
ausgeschiedenen  Vertreter  ohne  Verzug  vorgenommen  werden,  wenn  nicht  innerhalb
der  nächsten  sechs  Monate  die  regelmäßigen  Wahlen  bevorstehen.

Ausgeschiedene  Vertreter  können  sofort  wiedergewählt  werden.

Art.  281.  In  den  einzelnen  Abteilungen  der  städtischen  und  vorstädtischen
Bezirke  und  in  den  einzelnen  Bezirken  des  Städtchens  Travemünde  und  des  Landı

  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.
        <pb n="276" />
        I.  Europa.  270  15.  Lübeck.

gebietes  werden  alle  zu  wählenden  Vertreter  in  einem  Wahlgange  gewählt.  Als  gewählt
  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Sind  in  der  Abteilung  oder  einem  Bezirke  Vertreter  auf  Wahlzeiten  von  verschiedener
  Dauer  zu  wählen,  so  gelten  giejenigen,  auf  welche  sich  die  höchsten
Stimmenzahlen  vcreinigt  haben,  für  die  längsten  und  die  übrigen  nach  der  Reihenfolge
  ihrer  Stimmenzahl  je  für  die  kürzeren  Wahlzeiten  als  gewählt.

In  Fällen  von  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  oder,  wenn  in  mehreren  Unterbezirken  (Art.  30  Abs.  3)  gewählt  ist,  vom
Wortführer  der  Bürgerschaft  zu  ziehende  Los.

Wer  in  mehreren  Bezirken  oder  Abteilungen  gewählt  ist,  gilt  da  als  gewählt,
  wo  er  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  vom  Wortführer  der  Bürgerschaft  zu  ziehende  Los.

Ersatzwahlen  für  diejenigen,  welche  mehrfach  gewählt  sind  oder  die  Wahl
abgelehnt  haben,  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Abs.  3  vor  Art.  27
vorgenommen.

Art.  29.  Die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  finden  in  den  ersten  zwanzig  Tagen
des  Novembers  statt.  Sie  erfolgen  gleichzeitg  an  einem  Tage  in  allen  Bezirken  und
Abteilungen  des  Städtchens  Travemünrle  und  des  Landgebietes  und  an  einem  späteren
Tage  gleichzeitig  in  allen  Bezirken  und  Abteilungen  der  Stadt  und  der  Vorstädte.
Die  Tage  der  Wahl  werden  im  September  vom  Bürgerausschusse  bestimmt.  Die
Gewählten  treten  am  ersten  Montag  im  Dezember  in  die  Bürgerschaft.

Wenn  eine  außerordentliche  Ersatzwahl  notwendig  wird  (Art.  27  Abs.3),  hat
der  Bürgerausschuß  den  Tag  der  Wahl  zu  bestimmen,  sobald  die  Voraussetzungen
dafür  gegeben  sind.  Die  Gewählten  treten  in  der  auf  die  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  folgenden  nächsten  Versammlung  der  Bürgerschaft  in  diese  ein.

Zu  jeder  Wahlhandlung  beruft  der  Wortführer  der  Bürgerschaft  die  Wahlberechtigten
  mindestens  7  Tage  vorher  mittels  Aufforderung  durch  das  Amtsblatt,
in  den  ländlichen  Wahlbezirken  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachunr.

Art.  301.  Die  Wahlhandlung  wird  durch  einen  Wahlvorstand  geleitet.

In  den  Bezirken  1,  2,  3  und  4  wird  für  jede  Abteilung  ein  besonderer  Wahlvorstand
  gebildet.  In  den  Bezirken  5,  6,  7,  8,  9  und  10  wird  für  beide  Abteilungen
zusammen  ein  Wahlvorstand  gebildet.

Der  Bürgerausschuß  kann  für  einen  Wahlbezirk  mehrere  Unterbezirke  bestimmen.
  In  diesen  Falle  ist  für  jeden  Unterbezirk  ein  besonderer  Vorstand  zu  bilden.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Der  Bürgerausschuß  ernennt
im  September  die  Vorstandsmitglieder  und  die  Stellvertreter  für  sie.  Der  Bürgerausschuß
  bestimmt  den  Vorsitzenden,  der  Mitglied  der  Bürgerschaft  sein  muß;  der
Vorstand  bestimmt  aus  seiner  Mitte  den  Schriftführer.  Für  außerordentliche  Ersatzwahlen
  erfolgt  die  Ernennung  im  Anschluß  an  die  Bestimmung  des  Wahltages.

Alle  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  sollen  Bürger  sein.  Sie  sind  verpflichtet,
der  Wahl  zu  folgen,  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  Krankheit  oder  eine  unaufschiebbare
  Reise  sie  daran  verhindert.

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.
        <pb n="277" />
        I.  Europa.  271  15.  Lübeck.

Art.  31!.  Über  die  Wahlhandlung  ist  in  jedem  Bezirk  und  in  jeder  Abteilung
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Es  muß  die  Namen  aller  derer  enthalten,  auf  welche
Stimmen  abgegeben  sind,  und  zwar  in  der  durch  die  Stimmenzahl  oder  das  Los  gebotenen
  Reihenfolge  und  mit  Angabe  der  Stimmenzahl.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen
und  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Wahlhandlung  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft
  zuzustellen.

Die  vereinigten  Geschäftsvorstände  der  Bürgerschaft  und  des  Bürgerausschusses
haben  sowohl  das  Wahlergebnis  als  auch  die  Wählbarkeit  der  Vertreter  alsbald  festzustellen.


Art.  321.  Der  Wortführer  der  Bügerschaft  hat  das  Namenverzeichnis  der  gewählten
  Vertreter,  nach  Bezirken  und  Abteilungen  geordnet,  ohne  Verzug  im  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen,  dem  Senate  hiervon  Nachricht  zu  geben,  auch  den  Gewählten
  schriftlich  die  Wahl  anzuzeigen.

Art.  33.  Das  bei  den  Wahlen  im  einzelnen  zu  beobachtende  Verfahren  ist  durch
eine  besondere  Wahlordnung  gesetzlich  festgestellt.

Art.  34.  In  der  ersten  nach  Beendigung  der  alle  zwei  Jahre  stattfindenden
Ergänzungswahlen  (Art.  27)  berufenenen  Versammlung  erwählt  die  Bürgerschaft
aus  ihrer  Mitte  einen  Wortführer  und  zwei  Stellvertreter  desselben  auf  zwei  Jahre.
Die  Gewählten  sind  verpflichtet,  die  Wahl  anzunehmen,  und  scheiden,  wenn  sie
Mitglieder  des  Bürgerausschusses  sind,  aus  demselben  aus.

Der  Wortführer  kann  nach  Ablauf  seiner  Wortführung  nicht  sofort  wieder  gewählt
  werden.  Einer  später  zum  zweiten  Male  auf  ihn  gefallenen  Wahl  ist  er  Folge
zu  leisten  verpflichtet,  jede  fernere  Wahl  aber  abzulehnen  berechtigt.

Im  Falle  der  Wortführer  während  seiner  Wortführung  aus  der  Bürgerschaft
ausscheidet  oder  als  solcher  auf  seinen  Antrag  von  der  Bürgerschaft  entlassen  wird,
ist  sein  Nachfolger  nur  bis  zur  nächsten  Erneuerung  der  Bürgerschaft  zu  wählen.
Letzterer  verliert  jedoch  dadurch  seine  Wählbarkeit  bei  der  nächsten  Wahl  nicht.

Art.  35.  Die  Bürgerschaft  erwählt  ferner  einen  Protokollführer  auf  fünf  Jahre,
welchem  zugleich  das  Archiv  der  Bürgerschaft  wie  des  Bürgerausschusses  anvertraut
ist.  Derselbe  hat  sich  durch  Unterzeichnung  eines  gesetzlich  festgestellten  Reverses
an  Eidesstatt  zur  getreulichen  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  zu  verpflichten
und  erhält  aus  der  Staatskasse  eine  Entschädigung  für  seine  Bemühungen.  Der
abtretende  Protokollführer  kann  sofort  wiedergewählt  werden.

Der  Protokollführer  der  Bürgerschaft  ist  verpflichtet,  den  Protokollführer  des
Bürgerausschusses  (Art.  56)  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.

Art.  36.  Die  Wahl  des  Wortführers  der  Bürgerschaft  ist  nur  dann  als  vollzogen
  zu  betrachten,  wenn  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  sich  für  eine
und  dieselbe  Person  ausgesprochen  hat.  Wird  ein  solches  Ergebnis  bei  der  ersten
Wahl  nicht  erreicht,  so  ist  unter  den  drei  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  und,  wenn  auch  auf  diese  Weise  die  erforderliche  Stimmenmehrheit

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.
        <pb n="278" />
        I.  Europa.  272  j  15.  Lübeck.

nicht  gewonnen  wird,  unter  den  beiden,  für  welche  bei  der  Nachwahl  die  meisten
Stimmen  sich  erklärt  haben,  abermals  zu  wählen.  Wenn  mehrere  eine  gleiche  Anzahl
  von  Stimmen  erhalten  haben,  sei  es  bei  der  ersten  Wahl,  sei  es  bei  einer  Nachwahl,
  so  entscheidet  unter  ihnen  das  Los.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Wahlen  der  Stellvertreter  des  Wortführers
  sowie  für  die  Wahl  des  Protokollführers  der  Bürgerschaft.

Art.  37.  Die  Bürgerschaft  tritt  auf  Berufung  durch  den  Wortführer  zusammen.
Fest  bestimmte  Tage  sind  der  dritte  Montag  in  den  Monaten  März,  Juli  und  September,
sowie  der  erste  Montag  im  Monat  Dezember.  Außerdem  muß  die  Bürgerschaft  berufen
  werden,  so  oft  der  Senat  es  für  erforderlich  erachtet  oder  der  Bürgerausschuß
es  begehrt,  oder  wenn  mindestens  dreißig  Mitglieder  bei  dem  Wortführer  unter  Darlegung
  des  Zwecks  schriftlich  darauf  antragen.  Über  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versammlung
  hat  der  Wortführer  mit  dem  für  die  Verhandlungen  mit  der  Bürgerschaft
bestellten  Senatskommissar  sich  zu  verständigen.

Art.38.  Mit  Ausnahme  dringlicher  Fälle  ist  jede  Versammlung  der  Bürgerschaft
  vom  Wortführer  sieben  Tage  zuvor  durch  das  Lübeckische  Amtsblatt  bekannt
zu  machen  und  spätestens  drei  Tage  vor  derselben  jedem  Vertreter  ein  Abdruck  der
zur  Verhandlung  kommenden  Anträge  des  Senates  nebst  einer  gedruckten  Einladung
zuzustellen.

Art.39.  Den  Vorsitz  in  den  Versammlungen  und  die  Leitung  der  Geschäfte
hat  der  Wortführer  der  Bürgerschaft.  Ist  derselbe  verhindert  oder  wünscht  er  bei
der  Verhandlung  eines  Gegenstandes  an  der  Beratung  teilzunehmen,  so  tritt  einer
der  Stellvertreter  desselben  für  ihn  ein  nach  der  Reihenfolge,  welche  durch  die  Wahl
bestimmt  ist.

Art.  40.  Die  Versammlung  der  Bürgerschaft  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  jeweiligen  Vertreter  anwesend  ist.

Art.  41.  In  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  Kommissare  des  Senates
gegenwärtig  und  an  der  Beratung  teilzunehmen  berechtigt.  Die  Anwesenheit  derselben
ist  jedoch  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  Wahlen  oder  Gegenstände  handelt,
über  welche  die  Bürgerschaft  ohne  Mitwirkung  des  Senates  entscheiden  kann.

Art.  42.  Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  in  der  Regel  öffentlich;  der
Ausschluß  der  Öffentlichkeit  tritt  ein,  wenn  der  Senat  oder  die  Bürgerschaft  es  begehrt.

Art.  43.  $1.  Jeder  Abstimmung  geht  eine  freie  Beratung  über  den  in  Antrag
gebrachten  Gegenstand  voraus.  Nach  dem  Schlusse  derselben  erfolgt  die  Abstimmung
über  bestimmte  von  dem  Vorsitzenden  zu  stellende  Fragen,  welche  stets  so  zu  fassen
sind,  daß  sie  mit  ja  oder  nein  beantwortet  werden  können.

$2.  Die  Abstimmung  geschieht  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben,  die  von
der  Bürgerschaft  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln.

Eine  Abstimmung  durch  namentlichen  Aufruf  findet  statt,  wenn  dieses  vor
dem  Schlusse  der  Beratung  von  mindestens  zwanzig  Mitgliedern  der  Versammlung
beantragt  worden  ist.

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.
        <pb n="279" />
        I.  Europa.  273  15.  Lübeck

83.  Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  sämtlicher  an  der  Abstimmung
  teilnehmenden  Mitglieder  der  Bürgerschaft  gefaßt;  auch  bei  Wahlen  entscheidet
  die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.

Ergibt  sich  Gleichheit  der  Stimmen,  so  gilt  bei  einer  zur  Entscheidung  verstellten
  Frage  diese  für  verneint,  bei  einer  Wahl  dagegen  entscheidet  das  Los.

$4.  Wer  Zusätze,  Beschränkungen  oder  sonstige  Änderungen  vorschlagen  will,
hat  dieselben,  bevor  sie  beraten  werden,  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  dem  Vorsitzenden
  schriftlich  zuzustellen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Art.  44.  Jedes  Mitglied  der  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  Anregen  zu  Anträgen
der  Bürgerschaft  an  den  Senat  zu  machen.  Einer  solchen  Anrege  ist  jedoch  nur  dann
Folge  zu  geben,  wenn  sie  dem  Vorsitzenden  schriftlich  zugestellt  ist  und  nach  gestellter
Vorfrage  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  der  Versammlung  unterstützt  wird.  In
diesem  Falle  steht  dem  Antragsteller  die  nähere  Begründung  seines  Antrages  zu,
worauf  über  die  Frage,  ob  der  Gegenstand  zur  näheren  Erwägung  an  den  Bürgerausschuß
  zu  verweisen  sei  oder  nicht,  eine  Beratung  und  Abstimmung  stattfindet.
Entscheidet  die  Versammlung  eich  für  das  letztere,  so  ist  damit  der  Antrag  verworfen;
entscheidet  sie  sich  dagegen  für  das  erstere,  der  Bürgerausschuß  erachtet  aber  demnächst
  den  Antrag  für  nicht  geeignet,  überhaupt  oder  in  unveränderter  Form  an  den
Senat  gebracht  zu  werden,  oder  der  Senat  lehnt  den  ihm  vom  Bürgerausschuß  empfohlenen
  Antrag  ab,  so  hat  der  Wortführer  der  Bürgerschaft  dieser  selbst  in  ihrer
nächsten  Versammlung  die  Frage  zur  Entscheidung  vorzulegen,  ob  der  Antrag  seitens
der  Bürgerschaft  an  den  Senat  gelangen  solle  oder  nicht.

Art.45.  Die  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten
  zu  begehren.  Die  entsprechende  Verpflichtung  des  Senates  erleidet
jedoch  eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender  Verhandlungen  in  Reichs-  und  auswärtigen
  Angelegenheiten.  Die  Gegenstände,  über  welche  Auskunft  verlangt  wird,
sind  dem  Senate  schriftlich  mitzuteilen,  dem  es  überlassen  bleibt,  die  verlangte  Auskunft
  schriftlich  oder  durch  Kommissare  mündlich  zu  erteilen.

Art.46.  Auf  alle  Anträge  des  Senates  muß  in  derselben  Versammlung,  in
welcher  sie  gestellt  sind,  ein  Beschluß  gefaßt  werden.

Es  steht  jedoch  der  Bürgerschaft  frei,  einen  Antrag  des  Senates  zunächst  einer
aus  ihrer  Mitte  zu  ernennenden  Kommission  zur  Begutachtung  zu  überweisen  und
bis  zur  Erstattung  des  Gutachtens  ihre  Entscheidung  auszusetzen.  Wenn  eine  solche
Kommission  über  irgendeinen  Punkt  noch  eine  Aufklärung  für  erforderlich  erachtet,
so  kann  sie  dieserhalb  eine  Besprechung  mit  den  Kommissaren  des  Senates  begehren.
Die  Kommissare  des  Senates  sind  befugt,  Mitteilung  des  Gutachtens  der  Kommission
zu  verlangen,  bevor  über  die  Sache  weiter  verhandelt  wird.

Übrigens  haben  die  Verhandlungen  über  Anträge  des  Senates  vor  allen  anderen
den  Vorzug  und  dürfen  nicht  ohne  Zustimmung  der  Kommissare  des  Senates  durch
anderweitige  Geschäfte  unterbrochen  werden.

Art.  47.  Das  über  die  Beschlüsse  der  Bürgerschaft  auf  Anträge  des  Senates
aufzunehmende  Protokoll  ist  in  einer  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
35
        <pb n="280" />
        1.  Europa.  274  15.  Lübeck.

unterzeichneten  Ausfertigung  fördersamst  den  Kommissaren  des  Senates  zuzustellen,
um  es  dem  letzteren  vorzulegen.

Art.  48.  Der  Geschäftsgang  bei  den  Beratungen  der  Bürgerschaft  wird,  soweit
er  nicht  im  vorstehenden  festgestellt  worden,  durch  eine  von  der  Bürgerschaft  zu
beschließende  Geschäftsordnung  geregelt.

Art.  49.  Eine  Ausfertigung  des  in  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  geführten
  Protokolles  ist  binnen  drei  Tagen  nach  jeder  Versammlung  dem  im  Senate
den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  zuzustellen,  auch  ist  das  Protokoll,  soweit  nicht
Geheimhaltung  beschlossen  ist,  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.

Der  Senat  bringt  die  im  Einvernehmen  mit  der  Bürgerschaft  gefaßten  Beschlüsse,
soweit  nicht  Gründe  des  Staatsinteresses  deren  Geheimhaltung  ratsam  erscheinen
lassen,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kunde.

Art.  50.  Die  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft  ist  erforderlich:

I.  zu  jeder  Abänderung  der  Staatsverfassung;;

II.  zu  jedem  Erwerb  und  jeder  Veräußerung  von  Hoheitsrechten;

III.  zur  Erlassung,  authentischen  Auslegung,  Änderung  oder  Aufhebung  von
Gesetzen,  sowie  von  Verordnungen  in  Handelssachen.

Polizeiliche  Verfügungen  und  lediglich  die  Handhabung  bestehender  Gesetze
betreffende  Verordnungen  werden  dagegen  vom  Senate  allein  beschlossen,  doch  ist
bei  Verkündigung  der  letzteren  stets  das  Gesetz  zu  bezeichnen,  um  dessen  Handhabung
  es  sich  handelt;

IV.  zur  Einführung,  Aufhebung  und  Veränderung  direkter  oder  indirekter
Steuern  und  Abgaben  aller  Art;

V.  zur  Gestattung  der  Ausübung  öffentlichen  Gottesdienstes  seitens  solcher
Religionsgesellschaften,  welchen  dieselbe  bisher  noch  nicht  zugestanden  ist;

VI.  zur  Erteilung  von  Privilegien;

VII.  zu  Verfügungen,  bei  welchen  die  Vorsteherschaften  von  Privatstiftungen
nach  den  bestehenden  Gesetzen  der  Genehmigung  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
bedürfen;

VIII.  zur  Entscheidung  über  die  Anwendbarkeit  des  Expropriationsgesetzes
auf  die  Ausführung  einer  Anlage;

IX.  zum  Abschlusse  von  Staatsverträgen,  welche  den  Handel,  die  Schiffahrt
oder  einen  derjenigen  Gegenstände  betreffen,  welche  der  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft
  unterliegen.

Art.  51.  Der  Bürgerschaft  steht  ferner  eine  Mitwirkung  zu:

X.  bei  der  Verwaltung  des  Staatsvermögens  sowie  des  Vermögens  der  evangelisch-lutherischen
  Kirchengemeinden  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten.

In  dieser  Beziehung  treten  folgende  Bestimmungen  ein:

1.  Die  Verwaltung  des  Staatsvermögens  ist  im  allgemeinen  den  Behörden  übertragen,
  unter  Leitung  und  Aufsicht  des  Senates.  Ohne  Zustimmung  der  Bürgerschaft
können  jedoch  wesentliche  Änderungen  in  den  Wirkungskreisen  der  einzelnen  Behörden
und  in  der  herkömmlichen  Verwaltung  und  Benutzung  des  Staatsvermögens  nicht
        <pb n="281" />
        I.  Europa.  275  15.  Lübeck.

vorgenommen,  namentlich  nicht  Staatsgüter  neu  erworben  oder  veräußert,  auch
nicht  in  Erbpacht  gegeben  oder  verpfändet  werden.

2.  Die  Vorstände  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  sowie  die
Vorsteherschaften  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten  können  ohne  Zustimmung
der  Bürgerschaft  nicht  zu  denjenigen  Verfügungen  ermächtigt  werden,  zu  welchen
sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Genehmigung  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
  nachzusuchen  verpflichtet  sind.

3.  Das  Staatsbudget,  sowie  das  allgemeine  Budget  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  muß  alljährlich  der  Bürgerschaft  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.
Bei  dieser  Gelegenheit  darf  indessen  den  durch  besonderen  Rat-  und  Bürgerschluß
bereits  bewilligten  Einnahmen  und  Ausgaben  die  Genehmigung  einseitig  so  wenig
von  dem  Senate  als  von  der  Bürgerschaft  versagt  werden.

4.  In  der  Regel  sind  alle  Ausgaben  aus  der  öffentlichen  Kasse  durch  die  Mitbewilligung
  der  Bürgerschaft  bedingt.  Es  darf  jedoch  die  letztere  ihre  Zustimmung
zu  einer  nach  der  Aufgabe  des  Senates  erforderlich  werdenden  Verstärkung  der  zu
Ehrenausgaben  desselben,  sowie  zur  Bestreitung  der  Kosten  diplomatischer  Verhandlungen
  und  Sendungen  im  Staatsbudget  ausgesetzten  Geldmittel  nicht
versagen,  sie  kann  indessen  im  ersten  Falle  vom  Senate  eine  Darlegung  der
mit  der  Gesamtsumme  bestrittenen  Zahlungen  begehren.  Auch  sind  die  über  die
Kosten  diplomatischer  Verhandlungen  und  Sendungen  dem  Senate  abzulegenden
Rechnungen  dem  Finanzdepartement  zuzustellen,  um  als  Beilagen  zu  dessen  allgemeiner
  Rechnung  zu  dienen,  in  welcher  Eigenschaft  sie  gleich  allen  übrigen  Rechnungen
  den  Erinnerungen  der  Rechnungsbehörde  unterworfen  sind.

5.  Ohne  Zustimmung  der  Bürgerschaft  darf  weder  eine  neue  Staatsanleihe
gemacht,  noch  der  zu  Tilgung  der  Staatsschulden  festgesetzte  Plan  geändert  werden.

6.  Der  Bürgerschaft  ist  über  die  Verwaltung  eines  jeden  Jahres  der  Bericht
des  Finanzdepartements  und  der  Bericht  der  Rechnungsbehörde  mitzuteilen,  und
kann  der  Stadtkassenverwalter  nur  nach  dem  gemeinsamen  Beschlusse  des  Senates
und  der  Bürgerschaft  über  seine  Verwaltung  in  jedem  Jahre  quittiert  werden.

Auch  die  im  Laufe  des  Jahres  von  der  Rechnungsbehörde  über  einzelne  Verwaltungsrechnungen,
  sowie  die  von  der  ÖOberschulbehörde  und  von  der  Zentral-Armendeputation
  abgestatteten  Revisionsberichte  sind  mit  den  bezüglichen  Rechnungen
  der  Bürgerschaft  mitzuteilen.

Art.  52.  Sollten  bei  Gelegenheit  eines  vom  Staate  abzuschließenden  Vertrages
oder  bei  einer  anderen  außerordentlichen  Veranlassung  der  Senat  und  die  Bürgerschaft
der  übereinstimmenden  Ansicht  sein,  daß  der  Gegenstand  aus  Rücksicht  auf  notwendige
  Geheimhaltung  sich  so  wenig  zur  Verhandlung  mit  dem  Bürgerausschusse
als  mit  der  Bürgerschaft  eigne,  so  ist  eine  Geheimkommission  zu  ernennen,  welche
die  dem  Bürgerausschusse  wie  der  Bürgerschaft  zustehenden  Befugnisse  auszuüben
hat,  insoweit  nicht  im  einzelnen  Falle  von  der  Bürgerschaft  die  Vollmacht  der  Kommission
  beschränkt  ist.

Die  Zahl  der  in  eine  solche  Kommission  zu  wählenden  Mitglieder  wird  von  der
Bürgerschaft  bestimmt;  eine  Vermehrung  derselben  ist  vorzunehmen,  so  oft  es  die

35°
        <pb n="282" />
        I.  Europa.  276  15.  Lübeck.

Bürgerschaft,  sei  es  auf  Antrag  der  Geheimkomniission,  sei  es  aus  eigenem  Antriebe,
für  angemessen  erachtet.

Ein  Beschluß  der  Geheimkommission  ist  nur  dann  gültig,  wenn  er  von  der
Mehrheit  sämtlicher  Mitglieder  gefaßt  ist.

Falls  von  einer  Geheimkommission  die  Instruktion  des  mit  dem  Abschlusse
eines  Vertrages  Beauftragten  genehmigt  ist,  so  kann  die  Bürgerschaft  ihre  Zustimmung
zu  dem  Vertrage  nur  dann  ablehnen,  wenn  die  Geheimkommission  die  Grenze  ihrer  Befugnis
  überschritten  hat  oder  der  Vertrag  nicht  der  erteilten  Instruktion  gemäß  abgeschlossen
  ist.

Das  Verfahren  für  die  Verhandlungen  der  Geheimkommission  ist  durch  ein
besonderes  Regulativ  bestimmt.

I.  Der  Bürgerausschuß.

Art.  53.  Der  Bürgerausschuß  besteht  aus  dreißig  Mitgliedern,  welche  von  der
Bürgerschaft  aus  ihrer  Mitte  auf  zwei  Jahre  in  der  Art  gewählt  werden,  daß  diejenigen,
welche  bei  jeder  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  gewählt  gelten.

Der  Wortführer  der  Bürgerschaft  und  dessen  Stellvertreter  sind  nicht  wählbar;
alle  übrigen  Mitglieder  der  Bürgerschaft  sind  der  Wahl  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

Art.  541.  In  der  Regel  treten  jährlich  am  ersten  Montag  im  Dezember  15  Mitglieder
  des  Bürgerausschusses  aus  und  werden  in  der  an  diesem  Tage  stattfindenden
Versammlung  der  Bürgerschaft  durch  Neuwahlen  ersetzt.  Es  darf  indessen  nie  mehr
als  die  Hälfte  des  Bürgerausschusses  aus  Neugewählten  bestehen;  wenn  Sterbefälle
oder  andere  Ursachen  den  regelmäßigen  Wechsel  stören,  bleiben  daher,  nach  einer
vom  Bürgerausschusse  selbst  zu  treffenden  Bestimmung,  einzelne  Mitglieder  länger
als  zwei  Jahre,  jedoch  niemals  über  drei  Jahre,  im  Bürgerausschusse.

Die  Ausgetretenen  sind  erst  nach  dem  Ablaufe  eines  Jahres  wieder  wählbar.

Für  alle  im  Laufe  eines  Jahres  Austretenden  finden  in  der  nächsten  Versammlung
  der  Bürgerschaft  neue  Wahlen  statt.

Art.  55.  In  der  ersten  nach  den  regelmäßigen  jährlichen  Ergänzungswahlen
(Art.  54)  stattfindenden  Versammlung  erwählt  der  Bürgerausschuß  aus  seiner  Mitte
einen  Wortführer  und  zwei  Stellvertreter  desselben  auf  ein  Jahr.  Die  Gewählten
sind  verpflichtet,  die  Wahl  anzunehmen.

Der  abtretende  Wortführer  kann  zwar,  wenn  er  im  Bürgerausschusse  bleibt,
wiederum  auf  ein  Jahr  zum  Wortführer  gewählt  werden,  ist  aber  dieser  Wahl  Folge
zu  leisten  nicht  verbunden.  Wird  derselbe  dagegen,  nachdem  er  eine  Zeitlang  nicht
Mitglied  des  Bürgerausschusses  war,  aufs  neue  in  denselben  gewählt  und  sodann
wieder  zur  Wortführung  berufen,  so  ist  er  verbunden,  diese  und  auch  eine  ihn  unter
gleichen  Verhältnissen  abermals  treffende  Wahl  anzunehmen,  jede  fernere  Wahl
zum  Wortführer  des  Bürgerausschusses  aber  abzulehnen  berechtigt.

Im  Falle  der  Wortführer  während  seiner  Wortführung  aus  dem  Bürgerausschusse
  ausscheidet  oder  als  solcher  vom  Bürgerausschusse  entlassen  wird,  ist  sein

!  Die  gegenwärtige  Fassung  des  Artikels  54  beruht  auf  dem  Beschlusse  vom  9.  August  1905.
        <pb n="283" />
        I.  Europa.  277  15.  Lübeck.

Nachfolger  nur  bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Ergänzung  des  Bürgerausschusses
zu  wählen.

Art.  56.  Der  Bürgerausschuß  erwählt  einen  Protokollführer  auf  fünf  Jahre.
Derselbe  wird  in  gleicher  Weise  wie  der  Protokollführer  der  Bürgerschaft  verpflichtet
(Art.  35)  und  ebenfalls  aus  der  Staatskasse  besoldet.  Der  abtretende  Protokollführer
  kann  sofort  wiedergewählt  werden.

Der  Protokollführer  des  Bürgerausschusses  darf  nicht  zugleich  Protokollführer
der  Bürgerschaft  sein;  er  hat  den  letzteren  jedoch  in  Behinderungsfällen  sowohl  in
der  Protokollführung  als  auch  in  den  Archivargeschäften  zu  vertreten.

Art.  57.  Bei  der  Wahl  des  Wortführers  und  der  Stellvertreter  desselben,  sowie
bei  der  des  Protokollführers  muß  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  eich  für
eine  und  dieselbe  Person  entschieden  haben.  Mit  einer  etwa  nötigen  Nachwahl  wird
es  ebenso,  wie  bei  den  Wahlen  des  Wortführers  und  des  Protokollführers  der  Bürgerschaft
  gehalten.  (Art.  36.)

Art.  58.  Der  Bürgerausschuß  versammelt  sich  regelmäßig,  wiewohl  mit  Ausnahme
  des  Augustmonats,  alle  vierzehn  Tage  auf  dem  Rathause  zur  Zeit  der  Versammlungen
  des  Senates;  bei  besonderer  Veranlassung  kann  der  Senat  denselben
auch  zu  einer  anderen  Zeit  durch  den  Wortführer  zusammenberufen  lassen.  Außerdem
  kann  der  Wortführer  selbst  eine  Versammlung  des  Bürgerausschusses  ansetzen,
so  ihm  dieselbe  notwendig  erscheint;  verpflichtet  ist  er  dazu,  sobald  sechs  Mitglieder
des  Bürgerausschusses  es  begehren  und  den  Zweck  der  Berufung  in  einem  schriftlichen
  Antrage  darlegen.

Art.59.  Den  Vorsitz  in  den  Versammlungen  und  die  Leitung  der  Geschäfte
hat  der  Wortführer  des  Bürgerausschusses.  Ist  derselbe  verhindert,  so  tritt  einer  der
Stellvertreter  desselben  für  ihn  ein,  nach  der  Reihenfolge,  welche  durch  die.  Wahl
bestimmt  ist.

Sind  der  Wortführer  und  dessen  beide  Stellvertreter  gleichzeitig  verhindert  oder
aus  dem  Bürgerausschusse  ausgetreten,  bevor  eine  Neuwahl  stattgefunden  hat,  so
gebührt  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft  oder  dessen  Stellvertreter  die  Berufung
des  Bürgerausschusses,  um  im  ersten  Falle  die  Wahl  eines  zeitweiligen  Vertreters
des  Wortführers,  in  letzterem  Falle  die  Neuwahl  eines  Wortführers  zu  veranlassen.

Art.  60.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  zwei  Dritteiln  sämtlicher  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  erforderlich.

Art.  61.  Die  Anträge  des  Senates  werden  dem  Bürgerausschusse  in  schriftlicher
  Abfassung  durch  Kommissare  überbracht  und  von  diesen  mit  dem  Bürgerausschusse
  besprochen.

Die  Abstimmung  erfolgt,  wenn  ein  bezüglicher  Antrag  gestellt  ist,  erst  nach
Entfernung  der  Senatskommisssare.

Art.  62.  In  der  Regel  muß  die  Entscheidung  des  Bürgerausschusses  auf  die
Anträge  des  Senates  in  derselben  Versammlung,  in  welcher  sie  vorgelegt  sind,  erfolgen.
Der  Bürgerausschuß  kann  jedoch,  wenn  er  es  für  angemessen  hält,  einen  Antrag  des
Senates  zunächst  einer  aus  seiner  Mitte  zu  ernennenden  Kommission  zur  Begutachtung
  überweisen,  oder  auch  die  Beratung  des  Gegenstandes  bis  zur  nächsten
        <pb n="284" />
        I.  Europa.  278  15.  Lübeck.

Versammlung  aussetzen.  Im  ersten  Falle  sind  die  Kommissare  des  Senates  befugt,
Mitteilung  des  Kommissionsgutachtens  zu  begehren,  bevor  über  die  Sache  im  Bürgerausschusse
  weiter  verhandelt  wird.

Art.  63.  Wenn  dem  Bürgerausschusse  über  irgendeinen  Punkt  noch  eine  Aufklärung
  erforderlich  scheint,  steht  es  ihm  frei,  eine  weitere  Besprechung  mit  den
Kommissaren  des  Senates  zu  begehren.

Auch  der  mit  der  Begutachtung  eines  Antrages  beauftragten  Kommission  des
Bürgerausschusses  steht  diese  Befugnis  zu.

Art.64.  Bei  Abstimmungen  gilt  im  Falle  einer  sich  ergebenden  Stimmengleichheit
  die  zur  Entscheidung  verstellte  Frage  für  verneint,  bei  einer  Wahl  dagegen
entscheidet  das  Los.

Art.65.  Das  über  jede  Versammlung  des  Bürgerausschusses  aufzunehmende
Protokoll  ist,  soweit  es  Beschlüsse  auf  Anträge  des  Senates,  Anträge  an  den  Senat,
Entscheidungen  in  Berufungsfällen  und  Wahlen  enthält,  in  einem  von  dem  Protokollführer
  unterzeichneten  Auszuge  den  Kommissaren  des  Senates  zuzustellen.

Wenn  der  Bürgerausschuß  einem  Antrage  des  Senates  nicht  beistimmt,  sind
die  Gründe  des  abweichenden  Beschlusses  in  der  Regel  in  den  Protokollauszug  mit
aufzunehmen;  es  kann  indessen  auch  die  Nachlieferung  derselben  vorbehalten  werden.

Art.66.  Die  Bestimmung  des  Geschäftsganges  in  den  Versammlungen  bleibt,
insoweit  nicht  darüber  im  vorstehenden  Vorschriften  enthalten  sind,  dem  Bürgerausschusse
  überlassen.

Art.  67.  Das  Protokoll  einer  jeden  Versammlung  des  Bürgerausschusses  ist,
soweit  nicht  Geheimhaltung  beschlossen  ist,  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen;
auch  ist  eine  Ausfertigung  desselben  innerhalb  drei  Tagen  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft
  zuzustellen.  Derselbe  ist  berechtigt,  die  von  dem  Senate  an  den  Bürgerausschuß
  gelangten  Schriftstücke,  nach  Beendigung  der  mit  dem  Bürgerausschusse
darüber  gepflogenen  Verhandlungen,  zur  Einsicht  zu  begehren.

Art.  68.  Die  vom  Senate  im  Einvernehmen  mit  dem  Bürgerausschusse  gefaßten
  Beschlüsse  werden  zugleich  mit  einer  beglaubigten  Ausfertigung  der  bezüglichen
  Erklärung  des  Bürgerausschusses  vom  Senate  der  Bürgerschaft  in  deren
nächster  Versammlung  mitgeteilt,  auch  bringt  der  Senat  erstere,  soweit  nicht  Gründe
des  Staatsinteresses  deren  Geheimhaltung  ratsam  erscheinen  lassen,  durch  das  Amtsblatt
  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Art.  69.  Der  Bürgerausschuß  übt  die  der  Bürgerschaft  zustehenden  Befugnisse
aus,  wenn  es  sich  handelt:

1.  um  Geldbewilligungen,  welche  in  dem  einzelnen  Falle  oder,  wenn  in  einem
und  demselben  Kalenderjahre  mehrmals  für  denselben  Zweck  beantragt,  in  ihrer
Gesamtheit  die  Summe  von  6000  Reichsmark  einmaliger  Ausgabe  oder  von  300
Reichsmark  jährlicher  Ausgabe  nicht  überschreiten,  sofern  nicht  im  einzelnen  Falle
die  Geldbewilligung  der  Entscheidung  einer  andern  Frage  vorgreift,  welche  verfassungsmäßig
  zur  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft  zu  verstellen  ist;

2.  um  Verwendung  der  bereits  im  Staatsbudget  ausgesetzten  Summen,  soweit
nicht  die  einzelnen  Behörden  zur  Verwendung  dieser  Summen  berechtigt  sind;
        <pb n="285" />
        I.  Europa.  279  15.  Lübeck.

3.  um  den  Erwerb  oder  die  Veräußerung  von  Grundstücken  für  den  Staat,
die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  die  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  und  die  Privatstiftungen,  soweit  damit  nicht  ein  Erwerb  oder  Aufgeben
von  Hoheitsrechten  verbunden  ist,  und  das  Grundstück  nicht  einen  höheren  Wert
hat  als  von  12000  Reichsmark  (Art.  50  VII,  Art.51  X  1  und  2);

4.  um  Änderungen  in  der  Verwaltung  oder  in  der  Benutzung  des  Eigentums
des  Staates,  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  und  der  Privatstiftungen,  wenn  ein  Wert  von  nicht  mehr  als
12  000  Reichsmark  in  Frage  steht.  (Art.  50  VII,  Art.51  X  1  und  2);

5.  um  Verfügungen  über  Denkmäler  der  Kunst  oder  des  Altertums;  endlich

6.  um  Entscheidungen,  welche  durch  Beschluß  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
  dem  Bürgerausschusse  übertragen  sind.

Wenn  der  Bürgerausschuß  einen  Antrag  des  Senates  ablehnt,  so  ist  es  dem
Senate  unbenommen,  denselben  Antrag  an  die  Bürgerschaft  zu  richten.

Art.  70.  Über  alle  zur  Verhandlung  mit  der  Bürgerschaft  gehörenden  Gegenstände
  hat  der  Senat  die  Ansicht  des  Bürgerausschusses  einzuziehen,  bevor  er  seine
Anträge  an  die  Bürgerschaft  gelangen  läßt.

Art.  71.  Der  Bürgerausschuß  hat  die  Befugnis,  Anträge  und  Vorschläge,  sei
es  infolge  ihm  von  der  Bürgerschaft  überwiesener  Anregen  (Art.  44),  sei  es  aus
eigenem  Antriebe,  an  den  Senat  zu  richten.

Art.  72.  Der  Bürgerausschuß  ernennt  die  Mitglieder  der  Geheimkommissionen
(Art.  52),  die  bürgerschaftlichen  Teilnehmer  an  gemeinsamen  Kommissionen  des
Senates  und  der  Bürgerschaft,  sowie  die  bürgerlichen  Deputierten  bei  denjenigen
Verwaltungsbehörden,  für  welche  der  Bürgerschaft  oder  dem  Bürgerausschusse  das
Ernennungsrecht  eingeräumt  ist.  Zu  jeder  Wahl  eines  bürgerlichen  Deputierten
bei  den  übrigen  Verwaltungsbehörden  dagegen  hat  der  Bürgerausschuß  dem  Senate
zwei  Bürger  vorzuschlagen,  welche  ihm  dazu  am  meisten  geeignet  erscheinen.

Sowohl  jene  Ernennungen,  als  diese  Vorschläge  können  sich  auf  sämtliche
Personen  erstrecken,  welche  an  den  Wahlen  in  die  Bürgerschaft  teilzunehmen  berechtigt
sind.

Vierter  Abschnitt.  Verfahren  bei  beharrlicher  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft.

Art.  73.  Zeigt  sich  bei  den  Verhandlungen  über  Anträge  des  Senates  an  die
Bürgerschaft  oder  über  Anträge  der  Bürgerschaft  an  den  Senat  zwischen  beiden
eine  beharrliche  Meinungsverschiedenheit,  so  kommen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Art.  74.  Wenn  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  über  die  authentische
  Auslegung  bestehender  Gesetze  eine  Meinungsverschiedenheit  obwaltet,  insbesondere,
  wenn  Bestimmungen  der  Verfassung  streitig  sind,  oder  wenn  ein  von
dem  Senate  oder  von  der  Bürgerschaft  auf  Grund  der  Verfassung  in  Anspruch  genommenes
  Recht  von  dem  anderen  Teile  bestritten  wird,  so  wird  zuvörderst  der
Versuch  gemacht,  die  Meinungsverschiedenheit  im  Wege  der  Verständigung  zu  be-
        <pb n="286" />
        I.  Europa.  280  15.  Lübeck.

seitigen.  Bleibt  dieser  Versuch  olıne  Erfolg,  so  ist  die  Streitfrage  der  rechtlichen
Entscheidung  des  Hanseatischen  Oberlandesgerichtes  zu  unterwerfen.

Das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  ist  durch  eine  besondere  Übereinkunft
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  festgestellt.

Art.75.  Weichen  dagegen  die  Meinungen  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
darüber  von  einander  ab,  was  das  Staatswohl  erfordere,  und  sind  in  einem  solchen
Falle  der  Senat  und  die  Bürgerschaft  der  übereinstimmenden  Ansicht,  daß  eine  Beschlußnahme
  ohne  wesentlichen  Nachteil  für  das  Gemeinwesen  keinen  Aufschub
erleide,  so  ist  die  Meinungsverschiedenheit  durch  den  Ausspruch  einer  Entscheidungskommission
  zu  beseitigen.  Änderungen  in  der  Staatsverfassung  dürfen  indessen
niemals  durch  den  Ausspruch  einer  solchen  Kommission  herbeigeführt  werden.

Art.76.  Die  Entscheidungskommission  wird  durch  sieben  Mitglieder  des
Senates  und  sieben  Mitglieder  der  Bürgerschaft  gebildet.  Jene  werden  vom  Senate,
diese  von  der  Bürgerschaft  durch  geheime  Abstimmung  mittels  Stimmzettel  erwählt.

Art.  77.  Diese  Wahl  erfolgt  an  demselben  Tage,  an  welchem  sich  der  Senat
und  die  Bürgerschaft  vollständig  darüber  geeinigt  haben,  daß  eine  Entscheidungskommission
  zusammentreten  solle  und  welcher  Auftrag  derselben  zu  erteilen  sei.

Art.  78.  Die  Mitglieder  des  Senates  sind  zufolge  ihres  Ratseides,  die  Mitglieder
der  Bürgerschaft  zufolge  ihres  Bürgereides  verpflichtet,  die  auf  sie  gefallene  Wahl
anzunehmen.  Nur  für  Kranke  oder  Abwesende  ist  daher  zu  einer  neuen  Wahl  zu
schreiten.

Art.  79.  Die  in  die  Entscheidungskommission  berufenen  Mitglieder  des  Senates
und  der  Bürgerschaft  haben  spätestens  in  der  nächsten  nach  der  Wahl  stattfindenden
Versammlung  des  Senates,  in  Gegenwart  des  Bürgerausschusses,  folgenden  Eid  zu
leisten:

Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott,  bei  der  mir  übertragenen  Entscheidung  der
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  obwaltenden  Meinungsverschiedenheit
mich  lediglich  durch  die  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  leiten  zu  lassen,  meinen
Ausspruch  nur  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  zu  tun,  über  alles,  was
in  der  Kommission  verhandelt  werden  wird,  namentlich  auch  darüber,  in  welcher
Weise  die  Entscheidung  zustande  gekommen  ist,  wie  ich  selbst  und  die  übrigen  Mitglieder
  der  Kommission  gestimmt  haben,  niemals  irgend  jemandem  eine  Mitteilung
zu  machen,  vielmehr  über  dieses  alles  das  unverbrüchlichste  Stillschweigen  zu  bewahren.
  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Art.  80.  Die  Kommission  erwählt  ihren  Vorsitzenden  aus  den  ihr  angehörigen
Mitgliedern  des  Senates  in  geheimer  Abstimmung  mittels  Stimmzettel.

Art.  81.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  übrigen  Mitglieder  ihren  Sitz  einzunehmen
  haben  und  in  welcher  die  Abstimmung  geschieht,  wird  durch  das  Los
festgestellt.  Der  Vorsitzende  darf  seine  Stimme  jedoch  erst  dann  abgeben,  wenn
die  übrigen  Mitglieder  der  Kommission  abgestimmt  haben.

Art.  82.  Zur  Beschlußnahme  der  Kommission  ist  Stimmenmehrheit  sämtlicher
Mitglieder  erforderlich.
        <pb n="287" />
        I.  Europa.  281  15.  Lübeck.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit,  so  erwählt  die  Kommission  aus  ihrer  Mitte
einen  aus  drei  Mitgliedern  des  Senates  und  drei  Mitgliedern  der  Bürgerschaft  bestehenden
  Ausschuss,  welcher  sich  über  den  von  der  Entscheidungskommission  zu
fällenden  Ausspruch  verständigen  muß.

Art.  83.  Der  Ausspruch  der  Entscheidungskommission  muß  spätestens  innerhalb
  vierzehn  Tagen  nach  der  geschehenen  Beeidigung  ihrer  Mitglieder  erfolgen.

Derselbe  wird,  nachdem  er  von  sämtlichen  Mitgliedern  in  der  Schlußsitzung
unterzeichnet  und  mit  einem  Siegel  verschlossen  ist,  sofort  durch  zwei  Mitglieder
der  Kommission  dem  im  Senate  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  überbracht.

Art.  84.  Wenn  die  Entscheidungskommission  bei  ihrer  Beratung  die  Ansicht
gewonnen  haben  sollte,  daß  die  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  obwaltende
Meinungsverschiedenheit  ihr  in  anderer  Weise,  als  geschehen,  hätte  zur  Entscheidung
verstellt  werden  müssen,  und  daß  die  Annahme  eines  von  ihr  zu  machenden  Vorschlages
  dem  Gemeinwohl  am  meisten  entsprechen  würde,  so  hat  sie  diesen  ihren
Vorschlag  dem  Senate  einzureichen,  jedoch  gleichfalls  verschlossen,  und  zugleich
mit  dem  entscheidenden  Ausspruche  auf  die  ihr  vorgelegte  Frage.

Für  einen  solchen  Fall  ist  in  dem  Senate  und  in  der  Bürgerschaft  zuerst  über
den  von  der  Kommission  eingereichten  Vorschlag  zu  verhandeln;  bis  dahin,  daß  sich
diese  Verhandlungen  zerschlagen  haben,  bleibt  der  Entscheidungsspruch  selbst  uneröffnet
  bei  dem  Senate  liegen.

Art.85.  Der  Ausspruch  der  Entscheidungskommission  w'rd  innerhalb  acht
Tagen,  nachdem  er  eingereicht  oder  nachdem  der  etwaige  Vermittelungsvorschlag
(Art.  84)  verworfen  worden,  in  der  Versammlung  des  Senates,  in  Gegenwart  des
Bürgerausschusses,  von  dem  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  eröffnet  und  verlesen.
  Der  Ausspruch  gilt  sodann  als  Rat-  und  Bürgerschluß.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  des  Gesetzes,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend.
(Veröffentlicht  am  26.  Oktober  1907.)

Auf  Grund  des  Rat-  und  Bürgerschlusses  vom  30.  September  1907  bringt  der  Senat  den
Wortlaut  des  Gesetzes,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend,  wie  er  sich  nach  den  Beschlüssen
  des  Senates  und  der  Bürgerschaft  vom  15.  Dezember  1902  und  31.  Juli  1907  ergibt,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Gegeben  Lübeck,  in  der  Versammlung  des  Senates,  ami  2.  Oktober  1907.

Geise,  Dr.,  Sekretarius.

Gesetz,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend.

Der  Senat,  im  Einvernehmen  mit  der  Bürgerschaft,  hat  beschlossen  und  verkündet  hierdurch
  als  Gesetz:

Art.  1.  Jeder  volljährige  oder  für  volljährig  erklärte  männliche  Angehörige  des  lübeckisı-hen
Freistaates,  welcher  seit  mindestens  fünf  aufeinander  folgenden  Jahren  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
  Staatsgebiete  hat  und  während  dieser  Zeit  alljährlich  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer
gezahlt  hat,  als  für  ein  Einkommen  in  Höhe  des  niedrigsten  steuerpflichtigen  Betrages  von  ihm
zu  entrichten  war,  ist,  sofern  und  solange  ihm  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Ämter  oder  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind  oder  er  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  ist,
berechtigt,  gegen  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen  (Artikel  3  und  4)  die  Erteilung  des
lübeckischen  Staatebürgerrechts  zu  begehren.  Steuerbeträge,  von  deren  Zahlung  der  Steuerpflichtige
  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  befreit  war,  werden  als  gezahlt  angesehen.

36
        <pb n="288" />
        I.  Europa.  282  15.  Lübeck.

Beamte  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  29.  April  1899,  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten
betreffend,  sowie  Notare  sind  verpflichtet,  binnen  drei  Monaten  nach  ihrer  Anstellung  bzw.
Ernennung  das  Staatsbürgerrecht  zu  erwerben.

Art.  2.  Nur  denjenigen  lübeckischen  Staatsangehörigen,  welche  das  lübeckische  Staatesbürgerrecht
  erworben  haben,  stehen  die  Rechte  zu  und  liegen  dementsprechend  die  Verpflichtungen
ob,  welche  die  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  und  die  auf  die  Teilnahme  an  der
öffentlichen  Verwaltung  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  von  dem  Beeitze  des  lübeckischen
Bürgerrechts  abhängig  machen.

Art.  3.  Wer  die  Erteilung  des  lübeckischen  Staatsbürgerrechte  begehrt,  hat  bei  der  Aufnahmebehörde
  (Art.  7)  nachzuweisen,

1.  daß  er  die  lübeckische  Stastsangehörigkeit  besitzt,

2.  daß  er  volljährig  oder  für  volljährig  erklärt  ist,

3.  daß  er  seit  mindestens  fünf  aufeinander  folgenden  Jahren  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
Staatsgebiete  hat,

4.  daß  er  in  dem  durch  Artikel  1  vorgeschriebenen  Uimfange  Einkommensteuer  gezahlt  hat.

Der  Nachweis  zu  3  und  4  liegt  den  Beamten  und  den  Notaren  nicht  ob  (vgl.  Art.  1,  Abs.  2).

Art.  4.  Wer  zum  Staatsbürger  angenommen  ist,  muß,  bevor  er  die  Rochte  eines  Bürgers
ausüben  darf,  vor  dem  Senate  folgenden  Eid  leisten:

Ich  gelobe  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  und  dem  Senate  Treue  und  Gehorsam.  Ich
will  die  Verfassung  des  Staates  unverbrüchlich  halten  und  das  Beste  desselben  nach  meinen  Kräften
befördern,  auch  Schaden  und  Nachteil  von  ihm  abzuwenden  suchen  und  allen  mir  als  Bürger
obliegenden  Pflichten  getreulich  nachkommen.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Für  Herrenhuter,  Mennoniten  und  Quäker  kann  eine  mit  Handschlag  bekräftigte  Beteuerung
die  Stelle  des  Eides  vertreten.

Der  Senat  ist  befugt,  im  besonderen  Falle  diesen  Eid  bzw.  diese  Beteuerung  auch  durch
die  Aufnahmebehörde  (Art.  7),  oder  im  Auslande  durch  einen  diplomatischen  Vertreter  oder
Konsul  oder  durch  eine  dortige  Behörde  abnehmen  zu  lassen,

Art.  5.  Die  Urkunde  über  den  Erwerb  des  Staatsbürgerrechts  wird  kostenfrei  erteilt.

Art.  6.  Das  Staatsbürgerrecht  erlischt:

1.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

2.  durch  die  Aberkennnung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter;

3.  durch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Art.  7.  Für  die  Verleihung  des  Staatsbürgerrechts  nach  Maßgnbe  dieses  Gesetzes  ist  das
Stadt-  und  Landamt  zuständig.  Dasselbe  hat  die  Namen  der  von  ihm  zum  Staatsbürgerrecht
Zugelassenen  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.  Gegen  alle  von  dieser
Behörde  getroffenen  Verfügungen  steht  den  Beteiligten  die  Beschwerde  an  den  Senat  zu.

Art.  8.  Das  Gesetz  vom  28.  November  1870,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend,
ist  aufgehoben.

16.  Grossherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

17.  Grossherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.
Die  beiden  mecklenburgischen  Großherzogtümer  sind  durch  Stände  beschränkte  Monarchien.
Auf  Grund  der  landständischen  Verfassung,  die  sich  in  jahrhundertelangen  Kämpfen

zwischen  den  Landesherren  und  den  Grundherren  des  Territoriums,  Rittern  und  Städten,  entwickelt
  hat,  haben  beide  Staaten  einen  gemeinsamen  Landtag.
        <pb n="289" />
        I.  Europe.  283  16/17.  Mecklenburg.

Die  Kämpfe  um  die  ständische  Verfassung  begannen  ungefähr  um  die  Wende  des  16.  Jahrhunderte.
  Hand  in  Hand  mit  dem  Erstarken  der  Landesherrschaft  zu  einem  die  Ausübung  der
regalia  maiora  mitumfassenden  Landesregiment  ging  eine  auf  verfassungsmäßige  Teilnahme
an  der  Regierung,  Landstandschaft,  gerichtete  korporative  Organisation  der  Grundherren.  Diese
Organisation  der  Stände  erreichte  ihren  ersten  Abschluß  im  Jahre  1523  in  der  sogenannten  landständischen
  Union,  einem  zwischen  Prälaten,  Rittern  und  Städten  zum  Schutz  ihrer  Privilegien
gegen  jedermann  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Einigkeit  unter  sich  geschlossenen  Bündnisse.

Das  folgende  Jahrhundert  wird  ausgefüllt  durch  die  innere  Ausbildung  der  ständischen
Gerechtsame.  Die  Landesherren,  durch  andauernde  Kriege  in  pekuniärer  Bedrängnis,  konnten
freiwillige  Geldleistungen,  insbesondere  die  Bewilligung  von  außerordentlichen  Beden  und  Tilgung
landesherrlicher  Schulden,  nur  gegen  Zusicherung  von  Privilegien  an  die  ständische  Korporation
erwecken.

Die  wichtigsten  dieser  Zusicherungen  (Assekurationen,  Reversalen)  sind:
Der  Assekurationsrevers  von  1555,  der  den  Ständen  ein  freies  Bewilligungsrecht  für  die  alte
ordentliche  Bede  gab.

Die  Reversalen  von  1572,  die  alle  früher  erteilten  Privilegien  bestätigten.

Der  Revers  und  der  Assekurationsrevers  vom  23.  Februar  1621,  der  die  Teilnahme  der
Stände  an  der  Regierung  durch  Gründung  einer  eigenen  unter  der  Verwaltung  eines  ständischen
Ausschusses  stehenden  Kasse  erweiterte.

Mit  dem  Jahre  1621  ist  die  innere  Entwicklung  des  ständischen  Organismus  vollendet.
Aber  nur  in  fortgesetzten  Kämpfen  konnte  er  sich  im  folgenden  Jahrhundert  der  mehr  und  mehr
erstarkten,  abeolutistische  Ziele  verfolgenden  Landesherrschaft  gegenüber  behaupten.  Den
siegreichen  Abschluß  dieser  zweiten  Entwicklungsperiode  bildet  der  am  18.  April  1755  abgeschlossene
  Landes-Grundgesetzliche  Erbvergleich,  der  die  Beziehungen  der  beiden  Landesherrn  zu
den  Ständen  unter  Anerkennung  der  unionsmäßigen  Einheit  der  ständischen  Verfassungen  im
Sinne  des  landständischen  Prinzipes  ordnete  und  die  Grundlage  des  heutigen  Verfassungszustandes
bildet.

Die  Auflösung  des  deutschen  Reiches  und  der  hierdurch  bewirkte  Fortfall  des  Reichsgerichte,
  des  in  Verfassungsstreitigkeiten  höchstentscheidenden  Gerichtes,  brachte  einen  neuen
Vorstoß  der  Landesherrschaft  gegen  die  Stände.  Aber  wiederum  gelang  es  diesen,  die  landständische
  Verfassung  aufrecht  zu  erhalten.  Nach  erfolgter  Vereinbarung  mit  den  Ständen
wurde  durch  die  sogenannte  Patentordnung  vom  28.  November  1817  eine  Kompromißinstanz
geschaffen,  die  in  allen  die  Verfassung  betreffenden  Streitfällen  zwischen  der  Landesherrschaft
und  den  Landständen  entscheidet.  Die  Bewegung  des  Jahres  1848  warf  auch  nach  Mecklenburg
ihre  Schatten  und  erweckte  dort  besonders  in  den  nichtadligen  Vertretern  der  Stände  den  Wunsch
nach  einer  zeitgemäßen  Reform  der  Verfassung.  Einer  auf  Grund  eines  provisorischen  Wahlgesetzes
  gewählten  Abgeordnetenkammer  gelang  ee,  für  Mecklenburg-Schwerin  ein  Staatsgrundgesetz
  mit  der  Landesherrschaft  zu  vereinbaren,  das  zugleich  mit  der  Auflösung  der  Stände  am
10.  Oktober  1849  für  Mecklenburg-Schwerin  publiziert  wurde.  Die  Deputierten  der.  Ritterschaft
jedoch  erhoben  Klage  und  erreichten  die  Einsetzung  eines  Schiedsgerichtse  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  28.  November  1817,  welches  am  12.  September  1850  dahin  entschied,  daß  das  Staategrundgesetz
  und  die  schweriner  Verordnung  betr.  die  Aufhebung  der  landständischen  Verfassung,
vom  10.  Oktober  1849  nicht  gelte,  und  die  Landesherrschaft  zur  Berufung  eines  Landtags  nach
Maßgabe  des  L.G.G.E.V.  von  1755  verpflichtet  sei.

Auf  Grund  dieses  Schiedsspruches  erfolgte  die  Wiederherstellung  des  alten  Verfassungszustandes
  durch  Verordnung  vom  14.  September  1850.

Neuere  Versuche  einer  Reform  der  landständischen  Verfassung  sind  ohne  Erfolg  geblieben.

Die  Grundlage  der  landständischen  Verfassung  bildet  das  mit  grundherrschaftlichen  Befugnissen
  ausgestattete  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Nicht  vertreten  ist  auf  dem  ständischen

Landtag  das  Grundeigentum  der  Landesherren,  das  domanium.
36°
        <pb n="290" />
        I.  Europa.  284  16/17.  Mecklenburg.

Die  Landesvertretung  setzt  sich  daher  zusammen  aus  den  Vertretern  des  ländlichen  Grundeigentums
  (Ritterschaft)  und  denen  der  Städte  (Landschaft).

Zu  ersterer  gehören,  ohne  Unterschied  des  adligen  oder  bürgerlichen  Standes,  sämtliche
mit  einem  Rittergut  Angesessenen,  etwa  700  an  der  Zahl,  letztere  bilden  die  Obrigkeiten
(Bürgermeister)  der  47  Landstädte  und  der  Seestädte  Rostock  und  Wismar.  Die  Ritterschaft
vertritt  gleichzeitig  die  Hintersassen  und  Bauern.

Beide  Stände  gliedern  sich  nach  den  beiden  früheren  Herzogtümern,  Schwerin  und  Güstrow,
oder  nach  drei  Kreisen,  indem  das  Herzogtum  Schwerin  den  mecklenburgischen  Kreis  bildet,
während  das  Herzogtum  Güstrow  in  die  Kreise  Wenden  und  Stargard  zerfällt.  Jeder  Kreis  hat
einen  Erblandmarschall,  jedes  Herzogtum  4  auf  Vorschlag  der  Stände  von  den  Großherzögen
ernannte  Landräte.  Diese  nebst  einem  Bürgermeister  von  Rostock,  insgesamt  also  72  Mitglieder,
bilden  das  Landtagsdirektorium.

Ordentliche  Landtage  werden  in  jedem  Spätherbst,  abwechselnd  in  Sternberg  und  inMalchin,
abgehalten.  Außerordentliche  können  von  der  Landesherrschaft  berufen  werden.  Ritter-  und
Landschaft  tagen  in  einer  Versammlung,  in  der  Stimmenmehrheit  entscheidet,  dabei  hat  jeder
Grundbesitzer  dasselbe  Stimmrecht  wie  jede  einzelne  Stadt.  Doch  steht  jedem  Stande  die  gesonderte
  Beschlußfassung  frei,  und  wenn  die  Beschlüsse  beider  Stände  auseinandergehen,  kommt  ein
Landtagsbeschluß  nicht  zustande.

Die  Landstände  haben  in  Steuer-  und  ihre  Rechte  berührenden  Angelegenheiten  entscheidende
  Stimme,  doch  muß  auclı  bei  allen  andern  allgemeinen  Fragen  und  Landesgesetzen  zuvor  das
„ratsame  Erachten‘  der  Stände  eingeholt  werden.  Jeder  Landstand  ist  zur  Stellung  von  Anträgen
berechtigt;  die  Gesetzesinitiative  ist  den  Landesherren  vorbehalten.

In  der  Zeit  zwischen  zwei  Landtagen  vertritt  die  Landstände  ein  engerer  Ausschuß  der
Ritter-  und  Landschaft,  der  seinen  Sitz  in  Rostock  hat,  als  ständiges  Kollegium.  Er  besteht  aus
2  Landräten,  3  Deputierten  der  Ritterschaft  und  4  Magistratsdeputierten  der  Städte  Rostock,
Parchim,  Güstrow  und  Neubrandenburg.  Der  engere  Ausschuß  führt  die  Aufträge  des  Landtags
aus  und  bereitet  die  Verliandlungen  vor.

Neben  den  Landtagen  kommen  „Konvokationslandtage‘‘  vor,  zu  denen  nur  die  Stände
eines  Landesteiles  von  dom  betreffenden  Landesherrn  berufen  werden;  außerdem  „kommissarischdeputatische‘“‘
  Verhandlungen  zwischen  landesherrlichen  Kommissarien  und  ständischen  Deputierten.
  Auch  halten  die  Stände  unter  sich  Konvente,  teils  allgemeine,  teils  besondere,  ab.

Außerhalb  der  ständischen  Vorfassung  stehen  das  Fürstentum  Ratzeburg  und  die  Städte
Wismar  und  Neu-Strelitz,  welche  keine  Vertreter  zu  den  mecklenburgischen  Landtagen  entsenden.

Literatur.

Hagemeister,  Versuch  einer  Einleitung  in  das  mecklenburgische  Staatsrecht.  1793.
Böhlau,  Mecklenburgisches  Landrecht.  Weimar  1871—1880.  Böhlau,  Fiskus,  landeeherrliches
  und  Landesvermögen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  1877.  Hegel,
Geschichte  der  mecklenburgischen  Landstände  bis  1855.  Rostock  1856.  Büsing,  Staatsrecht
der  Großherzogtümer  Mecklenburg  (inMarquardsen,  Handbuch  des  öffentlichen  Rechte,
Bd.  3,  2).  Herzfeld,  Die  mecklenburgische  Verfassung.  1901.

18.  Oldenburg.

Von  Herrn  Landrichter  Dr.  CHRISTIANS  in  Oldenburg.

Wir  Paul  Friedrich  August,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Oldenburg,
Erbe  zu  Norweg.n,  Herzog  von  Schleswig,  Holstein,  Stormarn,  der  Dithmarschen  und
Oldenburg,  Fürst  von  Lübeck  und  Birkenfeld,  Herr  von  Jever  und  Kniphausen  usw.
tun  hiermit  kund:
        <pb n="291" />
        I.  Europa.  285  18.  Oldenburg.

Nachdem  wir  mit  dem  fünften  und  sechsten  allgemeinen  Landtage  des  Großherzogtums
  über  eine  Revision  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849  Uns
geeinigt  haben,  bringen  Wir  das  revidierte  Staatsgrundgesetz  für  das  Großherzogtum
Oldenburg  in  der  vom  fünften  und  sechsten  allgemeinen  Landtage  beschlossenen  und
von  Uns  genehmigten  Zusammenstellung  der  veränderten  und  unveränderten  Bestimmungen
  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849  im  nachstehenden  zur
öffentlichen  Kenntnis.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Namensunterschrift  und  beigedruckten
großherzoglichen  Insiegels.

Gegeben  auf  dem  Schlosse  zu  Oldenburg,  den  22.  November  1852.

(L.  S.)  August.
v.  Rössing.  Römer.  Krell.  v.  Berg.  Mutzenbecher.

Staatsgrundgesetz  für  das  Grossherzogtum  Oldenburg.

I.  Abschnitt.  Von  dem  Großherzogtum,  dem  Großherzoge  und  dem  Staatsministerium.

Artikel  1.  $  1.  Das  Großherzogtum  Oldenburg  besteht:

1.  aus  dem  Herzogtum  Oldenburg,  von  dem  die  Herrschaft  Jever  einen  integrierenden
  Teil  bildet,

2.  aus  dem  Fürstentum  Lübeck,

3.  aus  dem  Fürstentum  Birkenfeld.

$  2.  Diese  Bestandteile  des  Großherzogtums  bilden  einen  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Staatsgrundgesetzes  vereinigten  und  unter  der  Regierung
der  Nachkommen  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig!  unteilbaren  Staat.

Artikel  2.  $  1.  Das  Großherzogtum  ist  ein  Glied  des  deutschen  Staatenverbandes

  und  teilt  als  solches  alle  aus  der  Bundesverfassung?  hervorgehenden  Rechte
und  Pflichten.

$  2.  Die  von  der  deutschen  Bundesgewalt?  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  das
Großherzogtum  maßgebend  und  erlangen  in  demselben  nach  ihrer  Verkündigung
durch  den  Großherzog  verbindende  Kraft.

Artikel  3,  $  1.  Kein  Bestandteil  des  Großherzogtums  und  kein  Recht  des
Staats  oder  des  Staatsoberhauptes  kann  ohne  Zustimmung  des  Landtags  veräußert
werden.

!  Aus  dem  Hause  Holstein-Gottorp,  regiert  1785—1829.

Gesetz  vom  19.  Oktober  1904,  betreffend  Zusatzbestimmungen  zum  revidierten  Staatsgrundgesetze
  für  das  Großherzogtum  Oldenburg  vom  22.  November  1852:

Die  Bestimmung  des  Artikel  1  $  2  des  revidierten  Staatsgrundgesetzes  gilt  auch  für  die  Regierung
  der  Nachkommen  des  gedachten  Herzogs  Friedrich  zu  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
  (vergl.  Anmerkung  1  zu  Artikel  17).

®  Vgl.  Artikel  1  und  2  der  Reichsverfassung.
        <pb n="292" />
        I.  Europa.  286  18.  Oldenburg.

$  2.  Auch  Grenzberichtigungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtages,
wenn  dabei  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande  treten  oder  Krongut  oder  Staatsgut
  aufgegeben  oder  Gemeinde-  oder  Privatgrundstücke  wider  den  Willen  der  Besitzer

abgetreten  werden  sollen.

Artikel  4.  $1.  Die  Regierungsform  ist  die  monarchische,  beschränkt  durch  die
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Staatsgrundgesetzes.

$  2.  Der  Großherzog  vereinigt  als  Oberhaupt  des  Staats  in  Sich  die  gesamten
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  dieselben  verfassungsmäßig  aus.

$  3.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  4.  Derselbe  wird  in  seinen  privatrechtlichen  Beziehungen  vor  den  Landesgerichten
  Recht  geben  und  nehmen.

Artikel  5.  Der  Großherzog  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze,  ohne  jemals
dieselbe  aussetzen  zu  können,  und  erläßt  die  zu  ihrer  Vollzichung  nötigen  Verordnungen.

Artikel  6.  Der  Großherzog  vertritt  das  Großherzogtum  nach  außen.  Er  schließt
Verträge  mit  anderen  Staaten;  diese  bedürfen  jedoch  der  Zustimmung  oder  Bestätigung
des  Landtags,  wenn  sie

a.  einen  Gegenstand  betreffen,  über  welchen  ohne  Zustimmung  des  Landtags
von  der  Staatsregierung  verfassungsmäßig  Anordnungen  gültig  nicht  getroffen  werden
können;  oder

b.  Handels-  oder  Schiffahrtsverträge!  und  nicht  einfache  Gegenseitigkeitsverträge
  sind;  oder

c.  einzelnen  Staatsbürgern  besondere  Lasten  auferlegen.

Artikel7.  $  1.  Der  Großherzog  leitet  und  überwacht  die  gesamte  innere  Landesverwaltung.


&amp;amp;  2.  Er  ernennt  oder  bestätigt  unmittelbar  oder  mittelbar  alle  Staatsdiener
des  Zivilstandes  und  des  Militärstandes  (Offiziere  und  Militärbeamte).??,

Artikel  8,  Das  gesamte  Militär  steht  unter  des  Großherzogs  Oberbefehl®.
Artikel  9.  Dem  Großherzoge  steht  die  Belohnung  ausgezeichneter  Verdienste  zu.

ı  Das  Zollwesen  ist  jetzt  Reichssache,  ebenso  die  Organisation  des  gemeinsamen  Schutzes
des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See.  Artikel  4
Ziff.  7,  33—40,  54  und  55  der  Reichsverfassung.

3  Vgl.  jetzt  Artikel  57—68,  insbesondere  64  und  66  der  Reichsverfassung  und  die  mit  dem
Königreich  Preußen  abgeschlossene  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867,  durch  die  das  Recht  der
Ernennung  der  Offiziere  und  Militärbeamten  auf  den  König  von  Preußen  übergegangen  ist,
und  dem  Großherzog  von  Oldenburg  die  Rechte  eines  kommandierenden  Generals  hinsichtlich  der
im  Großherzogtum  garnisonierenden  Truppen  belassen  sind.

s  Wegen  der  Postbeamten  vgl.  Artikel  60  der  Reichsverfassung.  Die  hiernach  der  oldenburgischen
  Regierung  rücksichtlich  der  Anstellung  von  Post-  und  Telegraphenbeamten  zustehenden
Rechte  sind  durch  eine  Vereinbarung  mit  dem  Bundespräsidium,  verkündigt  am  16.  Dezember  1867,
auf  dieses  übertragen.

*  Siehe  Note  1  zu  Artikel  7.
        <pb n="293" />
        I.  Europa.  287  18.  Oldenburg.

Artikel  10.  Der  Großherzog  übt  das  Recht  der  Begnadigung!;  in  Fällen  jedoch,
welche  auf  einer  von  dem  Landtage  erhobenen  Anklage  beruhen,  nur  mit  Zustimmung
des  Landtags.

Artikel  11.  Dem  Großherzog  steht  nach  Maßgabe  des  vom  deutschen  Bunde
gewährleisteten  Abkommens  vom  8.  Juni  1825  die  Hoheit  über  die  Herrschaft  Kniphausen,
  den  Besitzer  der  Herrschaft  und  dessen  Familie  zu?.

Artikel  12.  Der  Großherzog  ist  für  die  Ausübung  der  Regierungsgewalt  unverantwortlich.


$  2.  Das  Staatsministerium  nimmt  unter  dem  Großherzoge  die  oberste  Leitung
der  Regierung  wahr.

$  3.  Alle  Regierungserlasse  des  Großherzogs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Gegenzeichnung  eines  Mitgliedes  des  Staatsministeriums,  wodurch  dieses  Mitglied
die  persönliche  Verantwortlichkeit  übernimmt.

$  4.  Jedes  Mitglied  des  Staatsministeriums  ist  für  seine  Handlungen  und  Unterlassungen
  in  Staatsangelegenheiten  verantwortlich  und  darüber  dem  Landtage  Auskunft
  schuldig.

$  5.  Der  Großherzog  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
lediglich  nach  eigener  Entschließung,  wobei  es  der  oben  gedachten  Gegenzeichnung
nicht  bedarf.

Artikel  13.  Der  Erbgroßherzog  nimmt  nach  vollendetem  18.  Jahre  an  den  Beratungen
  des  Stastsministeriums  teil.

Artikel  14.  $  1.  Der  Sitz  der  Staatsregierung  bleibt  innerhalb  des  Staatsgebiets.

$  2.  Der  Großherzog  kann  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  nicht  außerhalb
Landes  nehmen.

Artikel  15.  $  1.  Der  Großherzog  kann  nicht  zugleich  Oberhaupt  eines  außerdeutschen
  Staates  sein,  noch  in  Dienstespflichten  irgendeines  anderen  Staates  stehen.

$  2.  Die  Regierung  des  Großherzogtums  kann  ohne  Zustimmung  des  Landtages
nicht  mit  der  Regierung  eines  anderen  deutschen  Staates  in  einer  Person  vereinigt
werden.

Artikel  16.  $  1.  Ist  der  Großherzog  an  der  Ausübung  der  Regierung  verhindert,
so  führt  während  dieser  Verhinderung  der  von  ihm  zu  ernennende  Stellvertreter  die
Regierung  nach  den  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  und  den  damit  über-!

  a.  Das  Recht  der  Begnadigung  der  durch  dieMilitärgerichte  Verurteilten  steht  nach  Artikel17
Absatz  2  der  Militärkonvention  dem  Könige  von  Preußen  zu,  jedoch  werden  Wünsche  des  Großherzogs
  von  Oldenburg  bei  Ausübung  dieses  Rechtes  oldenburgischen  Untertanen  gegenüber
tunlichste  Berücksichtigung  finden.

b.  In  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  steht  das  Begnadigungsrecht
  nach  $  484  der  Strafprozeßordnung  dem  Kaiser  zu.

®  Durch  Patent  vom  1.  August  1854,  betr.  die  Verkündigung  der  wegen  Erledigung  des
Gräflich  Bentinckschen  Erbfolgestreites  abgeschlossenen  Verträge  und  die  Besitznahme  der
bisherigen  Gegenstände  des  Gräflich  Oldenburg-Bentinckschen  Familienfideikommisses,  ist  die
Herrschaft  Kniphausen  mit  dem  Großherzogtum  Oldenburg  vereinigt  und  zu  einem  „integrierenden“
Teil  des  Herzogtums  Oldenburg  erklärt  und  das  Staatsgrundgesetz  (nebst  dem  Wahlgesetze)  auf
die  Herrschaft  Kniphausen  ausgedehnt  worden.
        <pb n="294" />
        I.  Europa.  288  18.  Oldenburg.

einstimmenden  Vorschriften,  die  der  Großherzog  ihm  aus  eigener  freier  EntschließBung
erteilen  möchte.

Es  können  jedoch  dem  Stellvertreter  keine  ausgedehnteren  Rechte  übertragen
werden,  als  nach  den  Bestimmungen  dieses  Staatsgrundgesetzes  einem  Regenten
zustehen  (Artikel  25).

$  2.  Auch  der  Stellvertreter  darf  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  nicht  außerhalb
  Landes  nehmen.

Artikel  17.  $  1.  Die  Landesregierung  ist  erblich  im  Mannesstamme  des  Herzogs
Peter  Friedrich  Ludwig  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealfolge!.

$  2.  Die  weibliche  Erbfolge  bleibt  auch  nach  Abgang  des  Mannesstammes  ausgeschlossen.


Artikel  18.  Würden  dereinst  Besorgnisse  wegen  der  Regierungserledigung  bei
der  Ermangelung  eines  grundgesetzlich  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  entstehen,
8o  soll  zeitig  vom  Großherzoge  und  dem  Landtage  durch  eine  weitere  grundgesetzliche
Bestimmung  für  die  Regierungsnachfolge  Vorsorge  getroffen  werden‘.

Artikel  19.  Der  Großherzog  ist  volljährig,  sobald  er  sein  achtzehntes  Jahr  vollendet
  hat.

Artikel  20.  Eine  Regentschaft  tritt  ein,  wenn  der  Großherzog  minderjährig  oder
sonst  an  der  eigenen  Ausübung  der  Regierung  dauernd  verhindert  ist.

Artikel  21.  Der  Großherzog  ist  befugt,  mit  Zustimmung  des  Landtags  im  voraus
für  den  Fall  eine  Regentschaft  anzuordnen,  daß  sein  Nachfolger  zur  Zeit  des  Anfalls
der  Regierung  an  deren  eigener  Übernahme  durch  Minderjährigkeit  oder  sonst  verhindert
sein  würde.

Artikel  22.  $  1.  In  Ermangelung  solcher  Anordnung  oder  falls  der  Großherzog
selbst  an  der  Ausübung  der  Regierung  verhindert  sein  sollte,  gebührt  die  Regentschaft
dem  in  der  Erbfolge  zunächst  stehenden  volljährigen  und  regierungsfähigen  Prinzen.

$&amp;amp;  2.  Fehlt  es  an  einem  solchen,  so  kommt  die  Regentschaft  der  Gemahlin  des
Großherzogs,  hiernächst  dessen  Mutter  und  endlich  der  Großmutter  von  väterlicher
Seite  desselben  zu,  falls  und  solange  die  letzteren  nicht  wieder  vermählt  sind.

Artikel  23.  $  1.  Im  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Großherzogs  tritt  die  gesetzliche
  Regentschaft  (Artikel  22)  von  selbst  ein;  in  den  anderen  Fällen  der  Artikel  20

I  Gesetz  vom  19.  Oktober  1904,  betreffend  Zusatzbestimmung  zum  revidierten  Staatsgrundgesetze
  für  das  Großherzogtum  Oldenburg  vom  22.  November  1852.

Der  Artikel  17  $  1  des  revidierten  Staatsgrundgesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:

Nach  dem  Abgange  des  Mannesstammes  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig  geht  die  Erbfolge
  in  die  Landesregierung  auf  den  Mannesstamm  des  am  27.  November  1885  verstorbenen
Herzogs  Friedrich  zu  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  und  der  Linealfolge  über.  Voraussetzung  der  Erbfolge  ist  die  Abstammung  aus  ebenbürtiger
  Ehe.  Die  Ebenbürtigkeit  bestimmt  eich  nach  den  Vorschriften  des  Hausgesetzes  des
Großherzoglichen  Hauses.

83  Siehe  Note  !  zu  Artikel  17.
        <pb n="295" />
        I.  Europa.  289  18.  Oldenburg.

und  22  aber  hat  das  Staatsministerium  nach  eigenem  Beschlusse  oder  auf  Antrag  des
versammelten  Landtages  oder  des  ständigen  Landtagsausschusses!  eine  Zusammenkunft
  der  volljährigen  Prinzen  des  Hauses,  mit  Ausschulß  des  zunächst  zur  Regentschaft
  berufenen,  zu  veranlassen,  welche  über  das  Erfordernis  einer  Regentschaft
nach  vorgängiger  Begutachtung  des  Staatsministeriums  beschließen.

$  2.  Dem  versammelten  oder  außerordentlich  zu  berufenden  Landtage  ist  dieser
Beschluß  sofort  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Artikel  24.  Erfolgt  ein  solcher  Beschluß  nicht  binnen  drei  Monaten  nach  der
an  die  volljährigen  Prinzen  (Artikel  23)  ergangenen  Einladung,  so  hat  das  Staatsministerium
  selbst  über  das  Erfordernis  einer  Regentschaft  Beschluß  zu  fassen  und
zur  Genehmigung  an  den  Landtag  zu  bringen.

Artikel  25.  $  1.  Der  Regent  übt  die  Staatsgewalt,  wie  sie  dem  Großherzoge
selbst  zusteht,  in  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.  Eine  Veränderung  der  Verfassung
  darf  jedoch  von  ihm  nur  beantragt  werden,  wenn  er  dazu  vorher  die  Zustimmung
  der  volljährigen  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses  (Artikel  23)  erlangt  hat.

$  2.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  14  und  15  leiden  auch  auf  den  Regenten
Anwendung.

Artikel  26.  Die  wegen  Minderjährigkeit  des  Großherzogs  eingetretene  Regentschaft
  hört  auf,  sobald  derselbe  die  Volljährigkeit  erreicht  hat.  In  den  anderen  Fällen
der  Regentschaft  ist  auf  dem  in  den  Artikeln  23  und  24  vorgesehenen  Wege  über  deren
Beendigung  zu  bestimmen.

Artikel  27.  Der  Regent,  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  Großmutter,  kann  die
Vormundschaft  über  den  minderjährigen  Großherzog  nicht  führen.

Artikel  28.  $  1.  Die  Erziehung  des  minderjährigen  Großherzogs  gebührt,  wenn
darüber  vom  letztregierenden  Großherzoge  keine  Anordnungen  getroffen  worden,
zunächst  der  leiblichen  Mutter  und  nach  dieser  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite,
falls  und  solange  sie  nicht  anderweit  vermählt  sind.

&amp;amp;  2.  In  Ermangelung  derselben  ist  die  mit  der  Leitung  der  Erziehung  zu  beauftragende
  Person  auf  dem  in  den  Artikeln  23  und  24  vorgesehenen  Wege  zu  ernennen.

$  3.  In  allen  Fällen  bedarf  es  bei  Annahme  der  übrigen  zur  Erziehung  und  zum
Unterricht  erforderlichen  Personen  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.

Artikel  29.  $  1.  Im  übrigen  werden  die  Verhältnisse  des  großherzoglichen
Hauses  vom  Großherzog  hausgesetzlich  bestimmt.

$  2.  Das  Hausgesetz  ist  dem  Landtage  zur  Kenntnisnahme  und,  soweit  nötig,
zur  Zustimmung  vorzulegen?.

i  Siehe  Anmerkung  zu  Abschnitt  VIII  4,  w.  u.  Seite  313.
®  Vgl.  Verordnungen  vom  1.  September  1872,  betreffend  Hausgesetz  für  das  Großherzoglich
Oldenburgische  Haus  und  vom  19.  Oktober  1904,  betr.  Zusatzbestimmungen  zu  diesem  Hausgesetze


37
        <pb n="296" />
        I.  Europa.  290  18.  Oldenburg.

H.  Abschnitt.  Von  den  staatsbürgerlichen  Rechten  und  Pflichten  im  allgemeinen.

Artikel  30.  Das  Recht  eines  oldenburgischen  Staatsbürgers  (Staatsangehörigkeit)
und  das  damit  verbundene  Ortsbürgerrecht  (Gemeindeangehörigkeit)  wird  erworben
und  verloren  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Gesetze!.

Artikel  31.  $  1.  Vor  dem  Gesetze  sind  alle  gleich.  Geburts-  und  Standesvorrechte
  finden  nicht  statt.

$  2.  Die  öffentlichen  Ämter  sind  für  alle  Befähigte  unter  Erfüllung  der  von
dem  Gesetze  festgestellten  Bedingungen  gleich  zugänglich.  |

$  3.  Die  Wehrpflicht  ist  für  alle  gleich;  die  gesetzlich  bestehenden  Befreiungsgründe
  sind  möglichst  einzuschränken.

Die  Gesetzgebung  wird  die  Wehrpflicht  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen
  regeln.  Bis  dahin  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  in  Kraft?.

Artikel  32.  Jeder  Staatsbürger  hat  volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit.
Artikel  33.  $  1°.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  der  Genuß  der  bürgerlichen,

  sowie  der  staats-  und  gemeindebürgerlichen  Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.


$  2.  In  den  staats-  und  gemeindebürgerlichen  Pflichten  begründet  dasselbe
keinen  Unterschied  und  darf  es  solchen  Pflichten  keinen  Abbruch  tun.

$  31.  Die  Religionsverschiedenheit  ist  kein  bürgerliches  Ehehindernis.

Für  jede  staatsgesetzlich  zulässige  Ehe  hat  das  Gesetz  eine  gültige  Form  der
bürgerlichen  Eingehung  (Zivilehe)  zu  gewähren.

Artikel  34.  Die  Wahl  des  Glaubensbekenntnisses  ist  nach  zurückgelegtem
14.  Lebensjahre  der  eigenen  freien  Überzeugung  eines  jeden  überlassen.

$  2.  In  welcher  Religion  die  Kinder  erzogen  werden  sollen,  haben  lediglich
diejenigen  zu  bestimmen,  denen  nach  bürgerlichen  Gesetzen  die  Erziehungsrechte
zustehen.

Letzteres  gilt  insbesondere  auch  von  der  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten
Ehen.

I  a.  Vgl.  jetzt  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit.  —  Das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  April  1855,  betr.  den
Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  hat  nur  für  die  Beurteilung  weniger  Fälle  aus
älterer  Zeit  noch  Bedeutung.

b.  Vgl.  Artikel  3,  5,  6  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Herzogtum  Oldenburg
vom  15.  April  1873;  Artikel  3,  5,  6  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Fürstentum  Lübeck
vom  30.  März  1876;  Artikel  13,  17,  18  der  revidierten  Gemeindeordnung  für  das  Fürstentum
Birkenfeld  vom  28.  März  1876.

*  Die  Festsetzung  der  Wehrpflicht  unterliegt  jetzt  gemäß  Artikel  4  Ziffer  14,  57  ff.  der
Reichsverfassung  der  Gesetzgebung  des  Reiches.

®  Vgl.  das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1869,  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.

*  Vgl.  jetzt  $$  1303—1321  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  das  Reichsgesetz  vom  6.  Februar
  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandos  und  die  Eheschließung.
        <pb n="297" />
        I.  Europa.  291  18.  Oldenburg.

$  3.  Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  wie  es  mit  der  religiösen  Erziehung
der  Kinder  nach  dem  Tode  der  Eltern  zu  halten  ist,  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten!.


Artikel  35.  Niemand  soll  zu  einer  kirchlichen  Handlung  oder  Feierlichkeit
gezwungen  werden.

Vorschriften  über  Beobachtung  kirchlicher  Ruhetage  bleiben  der  Gesetzgebung
überlassen?.

Artikel  36.  Jeder  Staatsbürger  ist  unbeschränkt  in  der  gemeinsamen  häuslichen
und  öffentlichen  Übung  seiner  Religion  und  deren  Gebräuche.

Gesetzübertretungen,  welche  bei  Übung  der  Religion  und  ihrer  Gebräuche  begangen
  werden,  sind  nach  dem  Gesetze  zu  bestrafen.

Artikel  37.  $  1.  Die  Formel  des  Eides  soll  künftig  lauten:  „So  wahr  mir  Gott
helfe“.  Zusätze  zu  dieser  Formel  sowie  besondere  Förmlichkeiten  sind  zulässig  nach
Maßgabe  der  Gesetze®.

$  2.  Anstatt  des  Eides  leistet  derjenige,  dem  sein  religiöses  Bekenntnis  einen
Eid  verbietet,  ein  Gelöbnis  in  der  Form,  welche  nach  seinem  religiösen  Bekenntnis
an  die  Stelle  des  Eides  tritt.

Artikel  33.  $  1.  Die  Freiheit  der  Person  ist  unverletzlich.  Niemand  kann
anders  als  nach  dem  Gesetze  verurteilt,  keiner  ohne  Urteil  bestraft  werden.

$  2.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  sollen  nie  stattfinden.

$  3.  Die  Verordnungen  über  die  Zwangsarbeitsanstalten  für  das  Herzogtum
Oldenburg  vom  29.  Mai  1821  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  30.  Mai  1844
bleiben  bis  weiter  in  Kraft;  doch  sollen  einem  der  nächsten  ordentlichen  Landtage
Entwürfe  zu  neuen  Gesetzen  darüber  vorgelegt  werden‘.  |

Artikel  39°.  $  1.  Die  Verhaftung  oder  Verfolgung  einer  Person  wegen  Verdachts
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  soll  nur  in  den  gesetzlichen  Fällen  und  Formen
stattfinden.  Solche  Verhaftungen  und  Verfolgungen  sollen,  außer  im  Falle  der  Ergreifung
  auf  frischer  Tat  nur  geschehen  in  Kraft  einer  richterlichen,  mit  Gründen

ı  Nähere  Bestimmungen  sind  nicht  erlassen.

?  Vgl.  außer  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  die  Gesetze  für
das  Herzogtum  Oldenburg  vom  16.  März  1908,  für  das  Fürstentum  Lübeck  von  17.  März  1909,
für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  17.  März  1909,  betreffend  die  Sonn-  und  Feiertage.

s  Vgl.  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  3.  Juni  1864,  für  das  Fürstentum  Lübeck
vom  23.  September  1867  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  19.  Juli  1868,  betr.  den  Gebrauch
der  Eide,  sowie  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  Dezember  1881,  betr.  das  Verfahren
bei  der  Abnahme  von  Eiden.

%  Vgl.  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  14.  März  1870,  betr.  die  Zwangsarbeitsanstalt
  zu  Vechta  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  15.  März  1867,  betr.  die  Verweisung
in  eine  Besserungs-  oder  Zwangsarbeitsanstalt.

$  Die  Bestimmungen  der  Artikel  39,  $  1—3,  6—8,  40—42  haben  neben  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  und  der  Militärstrafgerichtsordnung  nur  noch  beschränkte  Bedeutung.
Die  im  Artikel  39  $  4  vorgesehene  Regelung  sowie  die  im  Artikel  40  $  2,  Ziff.  3  in  Aussicht  gestellte
Revision  ist  nicht  erfolgt.

37°
        <pb n="298" />
        I.  Europa.  292  18.  Oldenburg.

versehenen  Verfügung.  Diese  Verfügung  muß  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder
innerhalb  der  nächsten  24  Stunden  dem  Verhafteten  zugestellt  werden,  auch  ist  der
Verhaftete  innerhalb  36  Stunden  von  einem  Gerichtsbeamten  zu  verhören.

$  2.  Geschah  die  Verhaftung  nicht  von  der  zum  weitern  Verfahren  zuständigen
Gerichtsbehörde,  so  ist  der  Verhaftete  ohne  Verzug  an  diese  abzuliefern.

$  3.  Eine  polizeistrafgerichtliche  Untersuchungshaft  bedarf,  wenn  sie  länger
als  48  Stunden  daucrn  soll,  der  Genehmigung  des  vorgesetzten  Gerichts.

$  4.  Die  untere  Polizeibehörde  muß  jeden,  den  sie  im  Interesse  der  öffentlichen
Ordnung,  Sicherheit  oder  Sittlichkeit  in  Verwahrung  genommen  hat,  entweder  innerhalb
dreimal  24  Stunden  freilassen,  oder  falls  derselbe  nicht  zu  Protokoll  hierauf  verzichtet,
von  der  vorgesetzten  Polizcibehörde  die  Genehmigung  der  Fortdauer  der  Verwahrung
einholen.  Die  nähere  Regelung  des  Verfahrens  bleibt  der  Gesetzgebung  überlassen.

&amp;amp;  5.  Jeder  Angeschuldigte  soll  gegen  Stellung  einer  vom  Gerichte  zu  bestimmenden
  Kaution  oder  Bürgschaft  der  Haft  entlassen  werden,  sofern  nicht  das  Gesetz
Ausnahmen  begründet.

$  6.  Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten  Gefangenschaft
ist  der  Schuldige  und  nötigenfalls  der  Staat  dem  Verletzten  zur  Genugtuung  und
Entschädigung  verpflichtet.

$  7.  Die  Verwahrungsorte  oder  Gefängnisse  dürfen  die  Freiheit  nicht  mehr
beschränken,  und  es  darf  dem  Verhafteten  kein  größeres  Übel  zugefügt  werden,  als
die  gesetzlichen  Zwecke  der  Haft  und  der  Strafe  unumgänglich  notwendig  machen.

$  8.  Die  für  das  Heer-  und  Seewesen  erforderlichen  Modifikationen  dieser
Bestimmungen  werden  besonderen  Gesetzen  vorbehalten.  Bis  zu  deren  Erlassung
bleiben  die  bestehenden  betreffenden  Gesetze  in  Kraft.

Artikel  40).  $  1.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

$  2.  Eine  Haussuchung  ist  nur  zulässig:

1.  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls,  welcher  sofort  oder
innerhalb  der  nächsten  vierundzwanzig  Stunden  den  Beteiligten  zugestellt  werden  soll;

2.  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  Tat  durch  den  gesetzlich  berechtigten
Beamten;

3.  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise  bestimmten
Beamten  auch  ohne  richterlichen  Befehl  allgemeine  Haussuchungen  gestattet.  Die
deshalb  bestehenden  Gesetze  sollen  einer  Revision  unterworfen  werden.

$  3.  Die  Haussuchung  muß,  wenn  tunlich,  mit  Zuziehung  von  Hausgenossen
erfolgen.

$  4.  Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hindernis  der  Verhaftung
eines  gerichtlich  Verfolgten.

Artikel  411.  $  1.  Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer
bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen
versehenen  Befehls  vorgenommen  werden,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nächsten
vierundzwanzig  Stunden  dem  Beteiligten  zugestellt  werden  soll.

I  Siehe  Note  1  zu  Artikel  39.
        <pb n="299" />
        I.  Europa.  293  18.  Oldenburg.

$  2.  Bei  allgemeinen  Haussuchungen  soll  bis  zur  Erlassung  des  im  Artikel  40
$  2  unter  3  erwähnten  Gesetzes  eine  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  nur  in
Kraft  eines  richterlichen  Befehls  und  unter  Beobachtung  der  für  denselben  geltenden
Vorschriften  stattfinden.

Artikel  421,2,  Das  Briefgeheimnis  ist  gewährleistet.  Die  bei  strafgerichtlichen
Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die
Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  43.  $  1.  Die  Todesstrafe’,  ausgenommen  wo  das  Kriegsrecht  oder
Standrecht  sie  vorschreibt  oder  das  Seerecht  im  Falle  von  Meutereien  sie  zuläßt,
die  Strafen  der  körperlichen  Züchtigung,  des  Lattengefängnisses,  der  Abbitte  und
des  Widerrufs,  der  Zwang  zur  Ehrenerklärung  sowie  die  öffentliche  Ausstellung  sind
abgeschafft.

$  2.  Andie  Stelle  der  aufgehobenen  Todesstrafe!  tritt  bis  zur  Erlassung  anderer
strafgesetzlicher  Bestimmungen  die  gesetzlich  nächst  mildere  Strafe.

$  3.  Der  bürgerliche  Tod  soll  als  Strafe  oder  Folge  einer  Strafe  nicht  stattfinden.
  Wo  derselbe  bereits  ausgesprochen  ist,  sollen  die  Wirkungen  aufhören,  insoweit
erworbene  Privatrechte  dadurch  nicht  verletzt  werden.

Artikel  44.  Die  Strafe  der  gerichtlichen  Landesverweisung  findet  gegen  Angehörige
  des  Großherzogtums  nicht  statt.

Artikel  45.  Die  Einziehung  (Konfiskation)  des  gesamten  Vermögens  oder  eines
Verhältnisteiles  desselben  bleibt  unstatthaft?.

Artikel  465.  $  1.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern,  unbeschadet  der  gesetzlichen  Bestimmungen
wider  den  Mißbrauch  dieses  Rechte.

$  2.  Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt,  andere  Beschränkungen  derselben
  durch  vorbeugende  Maßregeln  dürfen  nur  durch  ein  Gesetz  eingeführt  werden.

"Artikel  47.  $  1.  Jeder  hat  für  sich  und  im  Vereine  mit  mehreren  das  Recht  zu
Anträgen,  Vorstellungen  und  Beschwerden,  sowohl  bei  den  zuständigen  Behörden  als
bei  dem  Landtage.

$  2.  Die  Ausübung  desselben  Rechts  durch  ihre  Vorsteher  steht  jeder  Gemeinde
und  jeder  sonstigen  vom  Staate  anerkannten  Genossenschaft  zu.

$  3.  Bei  abschlägigen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  sollen  die  Entscheidungsgründe
  angeführt  werden.

ı  Siehe  Note  1  zu  Artikel  39.

2  Vgl.  $  5  des  Reichs-Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  und  $  8  des  Reichs-Gesetzes  über
das  Telegraphonwesen  vom  6.  April  1892.

®  Die  Todesstrafe  ist  reichsgesetzlich  wieder  eingeführt  worden.
*  Vgl.  $$  326,  332  f.,  480  der  Strafprozeßordnung.

5  Vgl.  Artikel  4  Ziff.  16  der  Reichsverfassung  und  das  Reichsgesetz  über  die  Preese  vom
7.  Mai  1874,
        <pb n="300" />
        I.  Europa.  294  18.  Oldenburg.

$  41.  Die  von  den  Unterbehörden  zum  Zweck  der  Entscheidung  eingezogenen
Berichte  sollen  demjenigen,  welcher  gegen  die  abgegebene  Entscheidung  Beschwerde
erhoben  hat,  auf  Verlangen  mitgeteilt  werden.

Artikel  48.  Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmaßregel  in  seinen  Privatrechten
  gekränkt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Erlaubnis  bedarf,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Artikel  97.

Artikel  49.  Moratorien  dürfen  nur  von  den  Gerichten  nach  Maßgabe  der  Gesetze
erteilt  werden.

Artikel  50°.  $  1.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
Waffen  zu  versammeln;  einer  besonderen  Erlaubnis  dazu  bedarf  es  nicht.

$  2.  Volksversammlungen  können  bei  dringender  Gefahr  für  öffentliche  Ordnung
und  Sicherheit  verboten  werden.

Artikel  5it.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  bilden.  Dieses
Recht  soll  durch  keine  vorbeugende  Maßregel  beschränkt  werden.

$  2.  Die  Regierung  ist  jedoch  befugt,  die  Vereinsstatuten  einzuziehen  und  diejenigen
  Vereine  aufzulösen,  welche  staatsgefährliche  Zwecke  verfolgen,  vorbehaltlich
näherer  Regelung  dieser  Befugnis  durch  die  Gesetzgebung.

Artikel  52°.  Die  in  den  Artikeln  47,  50  und  51  enthaltenen  Bestimmungen
finden  auf  das  Militär  Anwendung,  insoweit  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegen
stehen.

Artikel  53°.  $  1.  Zur  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherheit
sowie  zur  Vollziehung  der  vun  den  bürgerlichen  Behörden  ergangenen  Verfügungen
kann  die  Militärgewalt  nur  auf  ausdrücklichen  Antrag  der  zuständigen,  dafür  verantwortlichen,
  bürgerlichen  Behörde  einschreiten,  und  nicht  weiter,  als  diese  es  verlangt.

$  2.  Vor  wirklichem  Gebrauch  der  Waffengewalt  muß,  solange  kein  Fall  gerechter
  Notwehr  eingetreten  ist,  der  versammelten  Menge  die  bevorstehende  Anwendung
bestimmt  und  vernehmlich  und  so  zeitig  bekannt  gemacht  werden,  daß  die  versammelte
Menge  sowie  jeder  einzelne  in  derselben  sich  fortbegeben  kann.

Artikel  54.  $  1.  Im  Falle  eines  Aufstandes  kann  die  Staatsregierung,  wenn
die  übrigen  gesetzlichen  Mittel  zur  Unterdrückung  derselben  nicht  ausreichen,  die
gesetzliche  Ordnung  und  die  gefährdete  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums  durch
außerordentliche  Mittel  herstellen  und  schützen.  Sie  darf  zu  dem  Ende  in  den  bedrohten
  Orten  oder  Bezirken  die  Ausübung  der  in  den  Artikeln  39,  40,  41,  42,  46,  50

ı  Vgl.  $  23  des  Landtagsabschieds  für  den  XV.  Landtag  vom  21.  Juni  1867,  wonach  ‚‚die
Anwendung  des  Artikel  47  $  4  des  Staatsgrundgosetzes  im  Sinne  und  Geiste  desselben  ein  angeblich
verletztes  Privatinteresse  zur  notwendigen  Voraussetzung  hat‘.

ı  Vgl.  $  14  Ziff.  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung.

®  Vgl.  Verordnung  vom  19.  Juli  1855,  betr.  den  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung
über  das  Vereinswesen,  Artikel  4  Ziff.  16  der  Reichsverfassung  sowie  das  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
  1899,  betr.  das  Vereinswesen  und  das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908,  auch  die  oben,
Anmerkung  2  zu  Art.  35  aufgeführten  Gesetze.

®  Siehe  Note  3  zu  Artikel  50.

®  Vgl.  Art.  17  der  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.

’  Vgl.  Artikel  16  der  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.
        <pb n="301" />
        I.  Europa.  295  18.  Oldenburg.

und  53  gesicherten  Rechte  einstweilen  hemmen  und  selbst  das  Standrecht  anordnen,
muß  aber  zuvor  daselbst  verkünden,  daß  und  in  welchem  Umfange  es  geschehe.

Diese  Maßregeln  bedürfen  indes  der  Zustimmung  des  Landtages,  wenn  er  versammelt
  ist,  sonst  aber  der  nachzuholenden  Rechtfertigung  vor  demselben.

$  2.  In  Fällen  äußerster  Not  und  dringendster  Eile,  wo  die  höhere  Verfügung
nicht  abgewartet  werden  kann,  darf  die  oberste  Behörde  der  Provinz  unter  eigener
Verantwortlichkeit  die  gedachten  Maßregeln  treffen,  die  Verkündigung  des  Standrechts
  ausgenommen.

$  3.  Die  Formen  und  Bedingungen  für  solche  außerordentlichen  Maßregeln
demnächst  anders  oder  näher  festzustellen,  bleibt  einem  Aufruhrgesetze!  vorbehalten.

Artikel  55.  $  1.  Die  Auswanderungsfreiheit  kann  von  Staats  wegen  nur  gesetzlich
  und  nur  in  bezug  auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.

$  2.  Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Artikel  56°.  $  1.  Die  Freiheit  des  Gewerbes  und  sonstigen  Nahrungsbetriebs
darf  nur  gesetzlich  und  nur  insoweit  beschränkt  werden,  als  es  vom  Gemeinwohl
gefordert  wird.

$  2.  Beschränkungen  der  Gewerbe  und  gewerblichen  Anlagen  von  seiten  des
Staats  auf  Grund  eines  beanspruchten  Regals  finden  nicht  statt.

$  3.  Die  gesetzlich  bestehenden  Beschränkungen  bleiben  bis  zu  ihrer  Aufhebung
  in  Kraft.

Artikel  57°.  Die  Postanstalten  sollen  nicht  den  Zweck  haben,  eine  Quelle  der
Staatseinkünfte  zu  sein.

Artikel  58.  $  1°.  Handels-  und  Gewerbsprivilegien  können  nur  in  einzelnen
Fällen,  nur  auf  dem  Wege  des  Gesetzes  und  nur  unter  Festsetzung  ihres  Umfanges
und  auf  eine  bestimmte  Zeit  erteilt  werden.

$  25.  Erfindungs-  und  Einführungspatente  auf  höchstens  zehn  Jahre  bedürfen
jedoch  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht.

Artikel  59.  $  1.  Ein  Mühlenregal  des  Staates  findet  nicht  statt.

$  2*.  Alle  Zwangs-  und  Bannrechte  der  Mühlen,  auch  jedes  einer  Mühle  anklebende
  Recht  zum  Widerspruche  gegen  Anlegung  neuer  sowie  gegen  Erweiterung
alter  Mühlen  und  gegen  das  Halten  von  Handmühlen  und  Quirren  bleiben  aufgehoben.
Die  Berechtigten  haben  nur  insoweit  einen  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Staat

ı  Ein  Aufruhrgesetz  ist  nicht  ergangen,  vgl.  jedoch  Artikel  923—936  des  Strafgesetzbuchs
für  die  Herzoglich  Oldenburgischen  Lande  vom  10.  September  1814,  die  das  Standrecht  behandeln
und  bis  zum  Erlaß  eines  Aufruhrgesetzes  in  Kraft  bleiben.

Durch  landesherrliche  Verordnung  vom  18.  Oktober  1837  ist  das  genannte  Strafgesetzbuch
  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1838  an  auf  das  Fürstentum  Lübeck,  durch  $  7  der  landesherrlichen
  Verordnung  vom  2.  September  1817  über  die  Einrichtung  der  Regierung  im  Fürstentum
Birkenfeld  auf  dieses  ausgedehnt  worden.

®  Vgl.  Art.  4  Ziff.  1  der  Reichsverfassung  und  die  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches.

m  Art  Vgl.  Artikel  4  Ziff.  10  und  Artikel  48—51  der  Reichsverfassung  und  oben  Anmerkung
7.
*  Siehe  Note  2  zu  Artikel  56.
®  Vgl.  Artikel  4  Ziffer  5  der  Reichsverfassung  und  das  Reichspatentgesete  vom  7.  April  1891.
        <pb n="302" />
        T.  Europa.  296  18.  Oldenburg.

beziehungsweise  die  Pflichtigen,  als  ihr  Recht  auf  besonderen  Verträgen  mit  dem  Staate
oder  den  Pflichtigen  beruht.

Artikel  60.  $  1.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.

&amp;amp;  21.  Es  darf  nur  aus  Rücksichten  des  gemeinen  Besten  auf  Grund  eines  Gesetzes
und  nach  vorgängiger  gerechter  Entschädigung  entzogen  oder  beschränkt  werden.

$  3”.  An  dem  bestehenden  Deich-  und  Sielrechte  soll  dieser  Artikel  nichts
ändern.

Artikel  61.  Jeder  Grundeigentümer  kann  seinen  Grundbesitz  unter  Lebenden
und  auf  den  Todesfall  ganz  oder  teilweise  veräußern,  insoweit  nicht  die  künftige  Gesetzgebung
  aus  Rücksichten  des  allgemeinen  Wohls  und  staatswirtschaftlichen  Gründen
in  einzelnen  Landesteilen  des  Herzogtums  Oldenburg  und  im  Fürstentum  Lübeck
Beschränkungen  bestimmen  wird.  Die  Durchführung  dieses  Grundsatzes  der  Teilbarkeit
  alles  Grundeigentums  soll  baldigst  durch  die  Gesetzgebung  vermittelt  werden,
bis  dahin  bleiben  die  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  in  Kraft?.  Für  die  tote
Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben  und  über  sie  zu
verfügen,  im  Wege  der  Gesetzgebung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  zulässig*.

Artikel  62.  8  1.  Die  Patrimonialgerichtsbarkeit,  die  Gerichtsbarkeit  der
Städte,  die  Markengerichtsbarkeit,  die  grundherrliche  Polizei  sowie  alle  anderen  einem
Grundstücke  oder  einer  Person  zuständigen  Hoheitsrechte  und  die  aus  diesen  Rechten
herstammenden  Befugnisse,  Exemtionen  und  Abgaben  jeder  Art  sollen  ohne  Entschädigung
  aufgehoben  und  nicht  wieder  eingeführt  werden.

$  2.  Mit  diesen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,  welche
den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Artikel  63°.  $  1.  Jeder  guts-  und  schutzherrliche  sowie  jeder  Hörigkeits-  und
Untertänigkeits-Verband  hört  für  immer  auf  und  kann  nicht  wieder  eingeführt  werden.
Die  von  diesem  Verbande  befreiten  Stellen  und  Grundstücke  gehen  in  das  freie  Eigentum
  desjenigen  über,  welchem  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieses  Staatsgrundgesetzes
das  vererbliche  Kolonatrecht  zusteht.  Die  Vorrechte,  welche  einem  Gläubiger
des  Pflichtigen  zur  Zeit  der  Aufhebung  des  gutsherrlichen  Verbandes  aus  dem  Grunde

ı  Vgl.  Enteignungsgesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  21.  April  1897  für  das
Fürstentum  Lübeck  vom  11.  April  1899  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  11.  April  1899.

8  Vgl.  Deichordnung  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  8.  Juni  1855.

?  Vgl,  Gesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  24.  April  1873  und  für  das  Fürstentum
Lübeck  vom  10.  Januar  1879,  betr.  die  Teilbarkeit  der  Grundbesitzungen.

*  Vgl.  Artikel  86  und  87  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.

®  Vgl.  Artikel  113  und  115  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB  sowie  die  (Gesetze
für  das  Großherzogtum  vom  11.  Februar  1851,  betr.  die  Ablösung  der  auf  Grund  und
Boden  haftenden  Lasten,  und  vom  14.  Oktober  1849,  betr.  die  Rechtsverliältnisse  der  von  einem
guts-  und  schutzherrlichen  Hörigkeits-  oder  Untertänigkeitsverbande  befreiten  Stellen  und  die
Entschädigung  wegen  der  Aufhebung  der  gutsherrlichen  und  sonstigen  Lasten,  Gesetze  für  das
Herzogtum  Oldenburg  und  das  Fürstentum  Lübeck  vom  24.  März  1870,  betr.  einige  Abänderungen
und  Ergänzungen  des  Ablösungsgesetzes  vom  11.  Februar  1851,  und  vom  21.  April  1855,  betr.  die
Ausmittlung  der  Ablösungspreise  der  Naturalien  und  Dienste  und  Gesetz  für  das  Fürstentum
Birkenfeld  vom  5.  Februar  1873  über  die  Regulierung  und  Ablösung  der  Forstberechtigungen
im  Fürstentum  Birkenfeld.
        <pb n="303" />
        I.  Europa.  297  18.  Oldenburg,

der  vom  Gutsherrn  erteilten  Bewilligung  (Konsenses)  zustanden,  bleiben  demselben
auch  ferner  ungeschmälert.  Im  übrigen  sollen  die  Rechtsverhältnisse  jener  Stellen
und  Grundstücke  gesetzlich  näher  festgestellt  werden.

$  2.  Ohne  Entschädigung  sind  aufgehoben  und  können  nicht  wieder  eingeführt
werden:

a.  der  Gesindezwangsdienst,  Freikauf  und  Sterbefall  und  alle  etwa  sonst  noch
bestehenden  aus  dem  guts-  und.  schutzherrlichen  Verbande  entspringenden  persönlichen
Abgaben  und  Leistungen;

b.  das  Heimfallsrecht  des  Gutsherrn;
c.  der  Neubruch  und  Blutzehnten;

d.  das  Recht  am  Holze  auf  fremdem  oder  pflichtigem  Boden,  dieses  Recht
stamme  aus  einem  Hoheits-  oder  gutsherrlichen  Rechte;

e.  alle  Staatsfrohnen,  Landfolgedienste  oder  dem  Staate  als  solchem  zu  leistenden
Hofdienste  und  derartige  Belästigungen,  mit  Ausnahme  der  Gemeindedienste  und
Lasten  und  der  Notleistungen,  durch  Krieg,  Brand,  Überschwemmung  und  dergleichen
veranlaßt.  In  Beziehung  auf  die  bisher  geforderten  Dienste  und  Leistungen  zu  Staatswegen
  wird  ein  Gesetz  Bestimmungen  darüber  treffen,  welche  Wege  Staatswege  sind.!
Zur  Unterhaltung  und  Erbauung  von  Kunststraßen  und  ihren  Zubehörungen  sollen
diese  Dienste  und  Leistungen  überall  nicht  gefordert  werden.

Wo  seit  dem  20.  August  1830  an  die  Stelle  der  unter  2a  bis  d  erwähnten  Befugnisse,
  Abgaben  und  Leistungen  andere  getreten  sind,  fallen  auch  diese  ohne  Entschädigung
  weg.  Sind  dieselben  zugleich  mit  anderen  Berechtigungen  abgelöst  und
dafür  im  Ganzen  Abgaben,  Leistungen  oder  Kapitalzahlungen  angenommen,  so  sollen
diese  auf  Verlangen  der  Pflichtigen  nach  bestimmten  im  Entschädigungsgesetze  zu
stellenden  Ansätzen  verhältnismäßig  vermindert,  beziehungsweise  in  dem  zu  drei
Prozent  zu  kapitalisierenden  Betrage  gekürzt,  bis  solches  geschehen,  aber  fortbezahlt
werden.  Auf  Verlangen  des  Zahlenden  ist  ein  Versprechen  der  Rückzahlung  des  nach
dem  Entschädigungsgesetz  zuviel  Gezahlten  zu  leisten.  Wo  bereits  Zahlung  geschehen
ist,  soll  mit  Ausnahme  der  Entschädigung  für  Aufhebung  des  Rechts  am  Holze  unter  d,
nach  dem  angegebenen  Verhältnisse  das  Gezahlte  vom  Staat  erstattet  werden.

Mit  Aufhebung  der  unter  Ziffer  1  und  2  genannten  Rechte  fallen  auch  die  Gegen
leistungen  und  Lasten  weg,  welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

$  3.  Alle  übrigen  unter  Ziffer  2  nicht  erwähnten,  aus  einem  bis  hierzu  noch
bestandenen  guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden,  auf  dem  Grundeigentum
ruhenden  Dienste,  Grundzinsen  und  Reallasten  sowie  die  Zehnten  jeden  Ursprungs
sind  aufgehoben  unter  Vorbehalt  der  Entschädigung  und  unter  den  folgenden  sowie
den  sonstigen  näheren  Bestimmungen,  welche  ein  dem  nächsten  ordentlichen  Landtage
vorzulegendes  Gesetz  treffen  wird:

!  Vgl.  die  Wegeordnungen  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  16.  Februar  1895,  Artikel
  2,  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom  20.  April  1891,  Artikel  3  und  Anlage  I  A.  Wegegesetz
  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  3.  Mai  1908,  Artikel  2.

38
        <pb n="304" />
        T.  Europa.  298  18.  Oldenburg.

&amp;amp;.  der  guts-  und  schutzherrliche  Verband  wird  als  bis  hierzu  bestehend  angesehen
nur  bei  den  Hofhörigen  und  in  den  Fällen,  wo  das  Heinfallsrecht  bis  hierzu  noch
bestcht;

b.  die  Verpflichtung  zur  Entschädigung  haftet  als  Reallast  auf  den  bisher  pflichtigen
  Grundstücken;

c.  die  Entschädigung  soll  zu  Kapital  angelegt  werden  und  dieses  auf  keinen  Fall
den  sechszehnfachen  Betrag  des  Geldwertes  des  jährlichen  Reinertrages  übersteigen-Eine

  etwaige  Verwandlung  des  Kapitals  in  Rente  bleibt  der  Vereinbarung  überlassen;


d.  der  jährliche  Reinertrag  wird  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  zu  erlassenden
  Gesetzes,  der  Geldwert  desselben  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  dreißig
Jahre  ermittelt;

e.  das  festzustellende  Entschädigungskapital  wird  vom  Tage  der  Verkündigung
des  Staatsgrundgesetzes  an  mit  vier  Prozent  verzinst.

Die  bereits  durch  freie  Vereinbarung,  durch  Vermittlung  oder  Entscheidung
der  Kommission  zur  Regulierung  der  gutsherrlichen  Verhältnisse  oder  durch  gerichtliche
  Entscheidungen  rechtsgültig  erfolgten  Umwandlungen  und  Ablösungen  der  hier
unter  Ziffer  3  erwähnten  Befugnisse,  Abgaben  und  Leistungen  bleiben  in  Kraft.
Jedoch  sollen  in  den  Fällen,  wo  der  Staat  die  Gutsherrschaft  war,  die  seit  dem  2.  August
1830  zustande  gekommenen  Ablösungen  zu  immerwährender  Rente,  zu  Amortisationsrente
  oder  zu  Kapital,  auch  wenn  die  Zahlung  vollständig  geleistet  ist,  auf  Antrag  der
Pflichtigen  revidiert  und  die  —  bis  dahin  aber  fortzuzahlenden  —  Geldäquivalente
nach  den  Grundsätzen  des  zu  erlassenden  Entschädigungsgesetzes,  jedoch  —  kapitalisiertt
  —  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  Geldwertes  des  jährlichen  Reinertrages
  ermäßigt,  beziehungsweise  gekürzt  oder  zurückerstattet  werden.

$  4.  Auch  werden  alle  anderen  unzweifelhaft  auf  Grund  und  Boden  (auch
Häusern)  haftenden  Abgaben  und  Leistungen,  insbesondere  auch  Erbpachten,  Grundheuer,
  Mühlendienste,  Leistungen  für  Mühlen,  sowie  die  von  den  Bestimmungen  unter
den  Ziffern  2  und  3  nicht  betroffenen,  aus  gutsherrlichen  Verhältnissen  herrührenden
Abgaben,  Dienste  und  Leistungen,  nicht  weniger  die  für  frühere  gutsherrliche  Berechtigungen
  durch  Vertrag  oder  Entscheidung  bereits  festgesetzten  oder  noch  festzusetzenden
  Renten  jeder  Art,  welche  nicht  unter  die  Ziffer  2  und  3  fallen,  sind  ablösbar,
ohne  Rücksicht  auf  die  Person  und  das  Verhältnis  des  Berechtigten  und  des  Verpflichteten,
  insofern  die  Gesetzgebung  nicht  die  unentgeltliche  Aufhebung  des  einen
oder  anderen  begründet  findet.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  und  über  die
Art  der  Ablösung  bleiben  gleichfalls  dem  zu  erlassenden  Gesetze  vorbehalten;  doch
soll  auch  bei  diesen  Ablösungen  das  Prinzip  der  Billigkeit  den  Verpflichteten  gegenüber
festgehalten  werden.  Bei  Diensten,  welche  erweislich  aus  einem  gutsherrlichen  Verhältnisse
  herrühren,  soll  die  Entschädigung  den  sechszehnfachen  Betrag  des  jährlichen
Reinertrags  nicht  übersteigen.

$  5.  Essoll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  Abgabe  oder  Leistung
belastet  werden.
        <pb n="305" />
        I.  Europa.  299  18.  Oldenburg,

$  61.  Auf  die  an  den  Staat  zu  zahlenden  sog.  Ordinärgefälle  und  sonstigen  an
den  Staat  als  solchen  zu  zahlenden  ständigen  Gefälle,  auf  die  Gemeinde-  und  Genossenschaftsabgaben
  und  auf  eigentliche  Servituten  findet  dieser  Artikel  keine  Anwendung.

Artikel  64.  $  1.  Das  Jagd-  und  Fischereiregal  sowie  die  Jagdhoheit  und  sämtliche
  bisherigen  Jagdgesetze  sind  aufgehoben.

$  2.  Jagd-  und  Fischereigerechtigkeiten  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und
in  fremden  Gewässern  sowie  die  Jagddienste,  die  Jagdfrohnen  und  andere  Leistungen
für  Jagdzwecke  und  Fischereifrohnen  sind  ohne  Entschädigung  aufgehoben.

$  32,3.  Jedem  steht  das  Jagdrecht  auf  eigenem  Grund  und  Boden  und  das
Fischereirecht  in  eigenen  Gewässern  zu.  Der  Gesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  die
Ausübung  des  Jagdrechts  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit  und  des  gemeinen
Wohls  zu  ordnen.

$  4.  Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  das  Fischereirecht
  in  fremden  Gewässern  darf  in  Zukunft  nicht  wieder  als  Grundgerechtigkeit
bestellt  werden.

Artikel  65.  $  1.  Das  bestehende  Steuer-  und  Abgabenwesen  soll  untersucht
und  gesetzlich  neu  geordnet  werden*.

$  2.  Alles  steuerbare  Vermögen  und  Einkommen  ist  der  Besteuerung  zu  Zwecken
des  Staats  und  der  Gemeinde  unterworfen.  Ausgenommen  sind:

1.  die  großherzoglichen  Schlösser  mit  ihren  Nebengebäuden  und  Gärten;

2.  die  dem  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude  und  die  Begräbnisstätten.

Andere  notwendige  Ausnahmen  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

$  3.  Alle  Freiheiten  und  Begünstigungen  im  Beitrage  zu  den  Staats-  und  Gemeindelasten
  sind  hinsichtlich  der  Staatslasten  mit  dem  1.  April  1849,  hinsichtlich  der
Gemeindelasten  mit  dem  1.  Mai  1849  aufgehoben.  Nur  ausnahmsweise  und  nur  für
solche,  für  welche  dem  Staate  beziehungsweise  der  Gemeinde  erweislich  etwas  gezahlt
ist  oder  noch  etwas  gezahlt  oder  geleistet  wird,  soll  nach  einem  zu  erlassenden  Gesetze,
Entschädigung  geleistet  werden.

$4.  Fortan  können  derartige  Freiheiten  weder  verliehen  noch  irgendwie  erworben
werden.

$  5.  In  den  an  den  Staat  zu  zahlenden  Steuern  werden  vom  1.  April  1849  an
die  bisherigen  Freien  nach  dem  Fuße  der  additionellen  Kontribution  den  Pflichtigen

ı  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  12.  März  1851  über  die  Ablösung  der  Berechtigungen
  des  Staates  zufolge  Artikel  59  Ziff.  6  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849,
Gesetz  vom  16.  Mai  1855,  betr.  die  Ablösbarkeit  der  Ordinärgefälle  aus  dem  Herzogtum  Oldenburg
  ausschließlich  der  Herrschaft  Kniphausen.

%  Vgl.  die  Jagdgesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  17.  April  1897,  für  das  Fürstentum
Lübeck  vom  8.  Februar  1888  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  5.  April  1897.

?  Vgl.  die  Fischereigesetze  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  17.  März  1879  und  für  das
Fürstentum  Birkenfeld  vom  25.  März  1879  sowie  die  Verordnung  für  das  Fürstentum  Lübeck
zur  Ausführung  des  mit  Preußen  usw.  am  1.  Dezember  1877  geschlossenen  Übereinkommens  wegen
Herbeiführung  übereinstimmender  Maßregeln  zum  Schutze  und  zur  Hebung  der  Fischerei  vom
1.  April  1882.

*  Vgl.  die  Steuer-  und  Abgaben-Gesetzgebung  für  die  drei  Landesteile.

3g*
        <pb n="306" />
        I.  Europa.  3u0  18.  Oldenburg.

gleichgesetzt.  Im  Fürstentum  Lübeck  und  im  Amte  Varel  soll  nach  dort  passendem
Fuße  die  Steuergleichheit  eintreten.

$  6.  Alle  Kommunallasten  werden  vom  1.  Mai  1849  an  in  Deichbänden,  Vogteien,
  Sielachten,  Kirchspielen,  Schulachten  und  sonstigen  Gemeinden,  denen  sie  zu
leisten  sind,  nachbargleich  verteilt.  Die  Verteilung  der  ordinären  Unterhaltung  der
Pfanddeiche  und  der  Wasserzüge,  ingleichen  der  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege,
bleibt  indes  bis  zu  anderweitiger  Ordnung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung
unverändert.

II.  Abschnitt.  Von  den  politischen  Gemeinden.

Artikel  66.  $  1.  Die  politische  Gemeinde  als  solche  bildet  eine  Unterabteilung
des  Staats  und  dient  insofern  seinen  Zwecken.

$  21.  Die  Verfassung  dieser  Gemeinden  soll  unter  Anwendung  der  in  den  Artikeln
67—71  ausgesprochenen  Grundsätze  gesetzlich  neu  geordnet  werden.  Bis  dahin
bleiben  die  bestehenden  Einrichtungen  in  Kraft.

Artikel  67.  Alle  Gemeinden  in  Stadt  und  Land  sollen  eine  möglichst  gleiche
Verfassung  erhalten.

Artikel  63.  Jede  Gemeinde  soll  in  ihren  Angelegenheiten  das  Recht  der  freien
Selbstverwaltung  haben  und  darf  in  dieser  Beziehung  nur  durch  das  Gesetz  und  auch
durch  dieses  nicht  weiter  beschränkt  werden,  als  der  Stautszweck  es  notwendig  erfordert.

Artikel  69.  $  1.  Den  Gemeinden  soll  die  freie  Wahl  ihrer  Vertreter  und  Beamten
gewährt  werden.

$  2.  Sofern  die  Gemeindebeamten  Funktionen  erhalten,  die  über  die  eigentlichen
  Gemeindeangelegenheiten  hinausgehen,  soll  zu  ihrer  Ernennung  auch  die  Staatsregierung
  eintreten.

Artikel  70.  $  1.  Für  die  Verhandlungen  aller  Gemeinden  soll  der  Grundsatz
der  Öffentlichkeit  gelten.

$  2.  Die  Versammlungen,  sowohl  der  ganzen  Gemeinde  als  ihrer  Vertreter,  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit,  sollen  keiner  Erlaubnis  der  Staatsbehörden  bedürfen.

Artikel  71.  Keine  Gemeinde  soll  mit  Leistungen  oder  Ausgaben  beschwert
werden,  zu  denen  sie  nicht  ihre  Zustimmung  gegeben  hat  oder  durch  das  Gesetz  verpflichtet
  ist.

Artikel  72.  $  1.  Zwischen  allen  Gemeinden  soll  Freizügigkeit?  bestehen  nach
näherer  gesetzlicher  Regelung.

$  2.  Das  Gesetz  wird  die  Bestimmungen  festsetzen  über  die  Erwerbung  des
Gemeindebürgerrechts,  über  die  spezielle  Gewerbeberechtigung  und  über  die  Unterstützungspflicht
  der  Gemeinden  gegen  einzelne.  Bis  dahin  wird  jeder  oldenburgische
Staatsbürger  durch  den  Umzug  in  eine  Gemeinde,  beziehungsweise  durch  das  Wohnen
in  derselben,  Mitglied  des  politischen  Gemeindeverbandes,  wenn  nachgewiesen  wird,

ı  Vgl.  die  revidierten  Gemeindeordnungen  für  das  Herzogtum  vom  15.  April  1873,  für  das
Fürstentum  Lübeck  vom  30.  März  1876,  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  28.  März  1876.
®  Vgl.  auch  das  Freizügigkeitsgesetz  von  1.  November  1867.
        <pb n="307" />
        I.  Europa.  301  18.  Oldenburg.

daß  er  in  den  letzten  drei  Jahren  weder  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder
Vergehens  bestraft  worden,  noch  Unterstützung  aus  Armenmitteln  erhalten  hat.

$  3.  Für  das  Fürstentum  Birkenfeld  bleiben  die  dort  bestehenden  Bestimmungen
über  den  Umzug  provisorisch  in  Kraft.

$  4.  Für  das  Fürstentum  Lübeck  treten  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen
Regelung  die  bei  Publikation  des  Staatsgrundgesetzes  daselbst  gültig  gewesenen
Bestimmungen  über  den  Umzug  und  den  Erwerb  der  Gemeindcangehörigkeit  vorläufig
  wieder  in  Kraft.

Artikel  73.  Die  Gemeinden  eines  bestimmten  Bezirks  sollen  zu  einem  größeren
Verbande  zusammentreten,  dessen  Verfassung  möglichst  nach  denselben  Grundsätzen
und  Grundlagen  wie  die  Verfassung  jener  geordnet  wird.

IV.  Abschnitt.  Von  den  Religionsgesellschaften.

Artikel  74.  Die  christliche  Religion  soll  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staates,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  zum  Grunde  gelegt  werden,
unbeschadet  der  in  den  Artikeln  35  und  36  gewährleisteten  Religionsfreiheit.  Es
besteht  indes  keine  Staatskirche.

Artikel  75.  Die  für  Vereine  und  Versammlungen  überhaupt  geltenden  Bestimmungen
  finden  auf  Religionsgesellschaften,  welche  Korporationsrechte  haben,
keine  Anwendung.

Artikel  76.  Neue  Religions-Gesellschaften  dürfen  sich  bilden;  einer  Anerkennung
ihres  Bekenntnisses  durch  den  Staat  bedarf  es  nicht.

Artikel  771.  Denjenigen  Religionsgesellschaften,  welche  bereits  Korporationsrechte
  haben  (Religionsgenossenschaften),  werden  dieselben  gewährleistet,  andere
können  diese  Rechte  nur  durch  ein  Gesetz  erhalten.

Artikel  78.  $  1.  Jede  Religionsgenossenschaft  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten
  selbständig,  unbeschadet  der  Rechte  des  Staats.

$  2°.  Der  evangelischen  Kirche  im  Großherzogtum  wird  Presbyterial-  und
Synodalverfassung  gewährleistet,  vorbehaltlich  der  kirchenregimentlichen  Befugnisse,
welche  zur  Erhaltung  der  Verbindung  der  Kirche  mit  dem  Staate  und  zur  Förderung
ihrer  Zwecke  dem  Großherzoge  nach  der  Verfassung  der  Kirche  zustehen  werden.
Die  jetzt  bestehende  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg
ist  denjenigen  Änderungen  unterworfen,  welche  zur  Erhaltung  des  Bestandes  der

ı  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  16.  Dezember  1902:  „Die  Vorschrift  des  Artikels  77
des  revidierten  Staatsgrundgesetzes,  daß  Religionsgesellschaften  Korporationsrechte  nur  durch
ein  Gesetz  erhalten  können,  bezieht  sich  nicht  auf  den  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  auf  dem  Gebiete
des  bürgerlichen  Rechts.“

®  Vgl.  Verfassungsgesetze  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg
vom  11.  April  1853  und  der  evangelischen  Kirche  des  Fürstentums  Birkenfeld  vom  11.  November
1875,  sowie  das  Gesetz,  betr.  die  Organisation  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden
Eutin,  Malente  und  Ratekau  vom  9.  September  1864,  betr.  die  Organisation  der  Kirchengemeinde
Bosau  vom  8.  September  1885,  betr.  die  Organisation  der  Kirchengemeinde  Neukirchen  vom
16.  Mai  1887  (für  die  gesamte  evangelische  Kirche  des  Fürstentums  Lübeck  ist  danach  ein  Verfassungsgesetz
  bisher  nicht  erlassen  worden;  es  besteht  daher  dort  in  soweit  nicht  die  Synodal-,
sondern  die  Episkopalverfassung).
        <pb n="308" />
        I.  Europa.  302  18.  Oldenburg.

Kirche  oder  der  staatlichen  Ordnung  erforderlich  sind.  Bis  dahin,  daß  die  hiernach
notwendigen  Änderungen  der  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums
Oldenburg  beziehungsweise  die  erforderlichen  Einrichtungen  für  die  evangelische
Kirche  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld  durch  den  Großherzog  unter
Zuziehung  der  kirchlichen  Organe  getroffen  sein  werden,  bleiben  die  jetzt  bestehende
Verfassung  der  evangelischen  Kirche  des  Herzogtums  Oldenburg  vom  3  /15.  August
1849,  beziehungsweise  die  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld  bestehenden
organischen  Einrichtungen  der  evangelischen  Kirche  in  Kraft.

$  3.  Das  in  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirche  geübte  landesherrliche
Placet  und  Visum  bleibt  aufgehoben.

$  4.  Es  steht  den  verschiedenen  Religionsgenossenschaften  frei,  sich  mit  anderen
zu  größeren  Gemeinschaften  zu  vereinigen,  und  darf  der  Verkehr  mit  den  kirchlichen
Obern  in  keiner  Weise  gehemmt  werden.

Artikel  79.  Die  den  Religionsgenossenschaften  zustehende  Wahl,  Ernennung
oder  Einsetzung  ihrer  Beamten  und  Diener  erfordert  von  seiten  der  Staatsgewalt  nur
die  Gutheißung  nach  Maßgabe  der  Gesetze  oder  Verträge.

Artikel  80.  Die  Kirchengemeinden  und  Religionsgenossenschaften  werden  in
dem  Besitz  ihres  Kirchenvermögens  sowie  bei  der  stiftungsmäßigen  Verwendung
desselben  geschützt,  und  gelten  zu  dessen  Erhaltung  nur  dieselben  Bestimmungen,
welche  für  die  weltlichen  Gemeinden  maßgebend  sind.

Artikel  81.  Jeder  Religionsgenossenschaft  bleibt  überlassen,  die  Aufbringung
der  Abgaben  und  Leistungen  zu  ihren  Zwecken  selbst  zu  ordnen.

Diese  Abgaben  und  Leistungen  sollen  von  den  Staatsbehörden  den  Abgaben  und
Leistungen  der  weltlichen  Gemeinden  gleich  behandelt  werden  und  gleiche  Vorzüge
wie  diese  haben,  wenn  die  Grundsätze,  wonach  jene  Abgaben  und  Leistungen  aufgebracht
  und  verteilt  werden  sollen,  von  der  Staatsgewalt  genehmigt  sind.

V.  Abschnitt.  Von  den  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten!.

Artikel  82.  $  1.  Das  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
  des  Staates.

$  2.  Die  notwendige  Verbindung  zwischen  Kirche  und  Schule  wird,  unter  Berücksichtigung
  der  konfessionellen  Verhältnisse,  durch  das  Gesetz  geregelt.  In  die
oberen  und  unteren  Schulbehörden  sollen  auch  Geistliche  und  Schulmänner  berufen
werden.

$  3.  Die  oberen  Schulbehörden  des  Herzogtums  Oldenburg  sollen  für  die  evangelischen
  sowie  für  die  katholischen  Lehranstalten  gesondert  bestehen  und  so  eingerichtet
  werden,  daß  der  beteiligten  Kirche  die  zur  religiös-konfessionellen  Bildung
der  Jugend  erforderliche  Einwirkung  gesichert  sei.

Artikel  83.  $  1.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen
überall  genügend  gesorgt  werden.

$  2.  Alle  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  sollen  stets  mit  angemessenen  Lehrkräften
  und  Lehrmitteln  versehen  sein.

ı  Vgl.  die  Schulgesetzgebung  für  die  drei  Landesteile.
        <pb n="309" />
        I.  Europa.  303  18.  Oldenburg.

Artikel  84.  $  1.  Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  Beschränkung.

&amp;amp;  2.  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen
nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  unteren  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

Artikel  85.  Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener;
  sie  haben  ein  Recht  auf  angemessenes  Diensteinkommen  sowie  auf  angemessene
Pension.

Artikel  86.  $  1.  Die  Volksschulen  sind  Gemeindeanstalten.  Die  Ausgaben  für
dieselben  sind  zunächst  von  der  Gemeinde  zu  bestreiten,  ohne  daß  dadurch  die  Zahlung
eines  mäßigen  Schulgeldes  ausgeschlossen  wird.

8  2.  Wird  eine  Gemeinde  durch  ihre  Schulausgaben  über  ihre  Kräfte  beschwert,
so  soll  der  erforderliche  Zuschuß  nach  Maßgabe  gesetzlicher  Bestimmung  aus  der
Staatskasse  erfolgen.

8  3.  Besondere  Armenschulen  finden  nicht  statt.

Artikel  87.  Alle  Volksschulen  sind  so  einzurichten,  daß  die  Jugend  in  denselben
eine  allgemein  menschliche  und  bürgerliche  sowie  eine  religiös-konfessionelle  Bildung
erhält.

Artikel  88  8  1.  Der  Staat  stellt  aus  der  Zahl  der  Geprüften  die  Lehrer  der
Volksschulen  an.

$  2.  Inwiefern  hierbei  eine  Beteiligung  der  Gemeinden  stattfinden  soll,  bestimmt
das  Gesetz.

Artikel  89.  $  1.  Für  die  Bildung  tüchtiger  Volksschullehrer  ist  durch  Vervollkommnung
  der  dazu  vorhandenen  Anstalten  zu  sorgen.  Solche  Anstalten  sollen  so
eingerichtet  und  beaufsichtigt  werden,  daß  dadurch  die  religiös-konfessionelle  Bildung
der  heranzubildenden  Lehrer  gesichert  ist!.

$  2.  Ein  Anschluß  an  andere  deutsche  Bildungsanstalten  derselben  Konfession
ist  gestattet.

Artikel  90.  $  1.  Zur  Förderung  der  Errichtung  von  höheren  Bürgerschulen
oder  der  Erweiterung  der  Volksschulen  durch  Vermehrung  der  Unterrichtsgegenstände
und  Lehrkräfte  an  geeigneten  Orten  unter  Berücksichtigung  der  Gewerbe  und  der  Landwirtschaft
  sollen  den  beteiligten  Gemeinden  angemessene  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse
geleistet  werden.

$  2.  Wo  eine  Gelehrten-  oder  Navigationsschule  besteht,  kann  die  höhere
Bürgerschule  mit  derselben  verbunden  werden.

Artikel  91.  $  1?.  Die  Gelehrtenschulen,  die  Kriegs-  und  Marine-  (Navigations-)
Schulen  sind  Staatsanstalten.  Ob  und  wiefern  Realgymnasien  dazu  erhoben  werden,
bleibt  gesetzlicher  Bestimmung  überlassen.

$  2.  Kein  Staatsangehöriger,  welcher  seine  hinreichende  Befähigung  dartut,
wozu  bei  den  Kriegsschulen  auch  die  vorschriftsmäßige  Dienststellung  gehören  kann,
darf  von  dem  Unterrichte  an  diesen  Anstalten  ausgeschlossen  werden.

ı  Es  besteht  ein  evangelisches  Seminar  in  Oldenburg  und  ein  katholisches  Seminar  in  Vechta.

®  Im  Großherzogtum  bestehen  5  Gymnasien  (Oldenburg,  Jever,  Vechta,  Eutin,  Birkenfeld)
und  eine  Navigationsschule  in  Elsfleth;  außerdem  ist  die  Landwirtschaftsschule  in  Varel  Staatsanstalt.
  Realgymnasien  bestehen  im  Großherzogtum  nicht.
        <pb n="310" />
        I.  Europa.  304  18.  Oldenburg.

mn  mn

VI.  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege!.

Artikel  92.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Staate  aus.

Artikel  93.  $  1.  Die  richterliche  Gewalt  wird  selbständig  von  den  Gerichten
geübt.  Kabinetts-  und  AMlinisterialjustiz  ist  unstatthaft.

$  2.  Die  Gerichte  sind  berechtigt,  den  Schutz  und,  zur  Ausführung  ihrer  Verfügungen,
  den  Beistand  der  bürgerlichen  und  militärischen  Behörden  zu  verlangen.

Artikel  94.  Die  Einrichtung,  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  der  Gerichte
soll  nach  den  in  den  Artikeln  95  bis  101  ausgesprochenen  Grundsätzen  gesetzlich  neu
geregelt  werden.  Bis  dahin  bleiben  die  bestehenden  Gesetze  in  Kraft.

Artikel  95.  $  1.  Es  soll  keinen  privilegierten  Gerichtsstand  der  Personen  oder
Güter  geben.

$  21.  Eine  Ausnahme  findet  nur  in  Beziehung  auf  die  Militärgerichtsbarkeit
in  Strafsachen  sowie  in  Beziehung  auf  AMilitärdisziplinarvergehen  statt,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  für  den  Kriegsstand.

Artikel  96.  $  1.  Rechtspflege  und  Verwaltung  sollen  voneinander  unabhängig
sein  und  getrennt  werden;  jedoch  bleibt  der  Gesetzgebung  vorbehalten  zu  bestimmen,
ob  und  in  welcher  Weise  diese  Trennung  auch  in  erster  Instanz  hinsichtlich  der  Polizeiübertretungen
  und  der  sog.  Bagatellsachen  stattfinden  soll.

$  2.  Die  Verwaltungsrechtspflege  soll  aufhören.

Artikel  97.  $  1.  Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird
durch  das  Gesetz  bestimmt.

$  2°.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs-  und  den  Gerichtsbehörden
  entscheidet  eine  durch  das  Gesetz  zu  bestimmende  Behörde.

Artikel  98.  Die  bürgerliche  Rechtspflege  soll  in  Sachen  besonderer  Berufserfahrung
  durch  sachkundige,  von  den  Berufsgenossen  frei  gewählte  Richter  geübt  oder
mitgeübt  werden.

Artikel  99.  Es  soll  auf  die  Einführung  von  Schiedsgerichten  Bedacht  genommen
werden.

Artikel  100.  Das  Gerichtsverfahren  soll  öffentlich  und  mündlich  sein.  Ausnahmen
  von  der  Öffentlichkeit  des  Verfahrens  bestimmt  das  Gesetz.

Artikel  101.  $  1.  In  Strafsachen  soll  der  Anklageprozeß  gelten.

$  2.2  Schwurgerichte  sollen  jedenfalls  in  schweren  Strafsachen  und  bei  allen
politischen  Vergehen,  sowie  bei  denjenigen  Preßvergehen,  welche  von  Amts  wegen
verfolgt  werden,  urteilen.

ı  Vgl.  jetzt  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die  Prozeßordnungen  des  Reiches,  auch  das
Reichsgesetz,  betr.  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  die  dazu  erlassenen
oldenburgischen  Ausführungsgesetze.

%  Vgl.  die  Militärstrafgerichtsordnung.

2  Vgl.  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  24.  Mürz  1871,  betr.  die  Kompetenzkonflikte
zwischen  den  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden.

*  Vgl.  $  6  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  und  Artikel  29  $  1  des
Einführungsgesetzes  zuin  Gerichtsverfassungsgesetz  usw.  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom
10.  April  1879.
        <pb n="311" />
        I.  Europa.  305  18.  Oldenburg.

Artikel  102.  Jede  öffentliche  Verwaltung  nimmt  in  allen  sie  betreffenden  privatrechtlichen
  Streitigkeiten  Recht  vor  den  ordentlichen  Gerichten.

Artikel  103'.  Über  Polizeivergehen  und  deren  Bestrafung  soll  ein  besonderes
Gesetz  erlassen  werden.

Vo.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsdienste?.

Artikel  104.  Ordentliche  Richterstellen  sollen  bei  ihrer  Erledigung  sofort  wieder
definitiv  besetzt  werden.

Diese  Bestimmung  tritt  jedoch  erst  mit  der  nach  Artikeln  92,  94  bis  101  einzuführenden
  neuen  Gerichtsverfassung  in  Kraft?.

Artikel  105%.  Mit  einem  richterlichen  Amte  kann  in  Zukunft  ein  einträgliches
nicht  richterliches  Nebenamt  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  verbunden
werden.

Artikel  106°.  $  1.  Kein  ordentlicher  Richter  darf,  außer  durch  Urteil  und
Recht,  von  seinem  Amte  entfernt  oder  an  Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt  werden.

$  2.  Suspension  darf  nicht  ohne  richterlichen  Beschluß  und  nicht  ohne  gleichzeitige
  Verweisung  der  Sache  an  das  zuständige  Gericht  erfolgen.  Der  Beschluß  ist
vom  höchsten  Landesgerichte  zu  fassen.

Artikel  107°.  Kein  ordentlicher  Richter  darf  wider  seinen  Willen,  außer  durch
gerichtlichen  Beschluß  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Formen  und  Fällen,  zu
einer  andern  Stelle  versetzt  oder  in  Ruhestand  gesetzt  werden.

Artikel  108.  Die  Artikel  104  bis  107  finden  auf  Verwaltungsbeamte,  welche
zugleich  richterliche  Funktionen  ausüben,  keine  Anwendung.

Artikel  109.  $  1.  Im  Verwaltungswege  findet  die  Entlassung  der  definitiv
angestellten  Beamten  nur  unter  Verleihung  der  gesetzlichen  Pension,  eine  Versetzung
derselben  nur  unter  Belassung  des  ganzen  bisherigen  Gehaltes  statt.

$  2.  Eine  Verminderung  oder  Entziehung  jener  Pension  kann  nur  infolge  richterlichen
  Spruchs  geschehen.

$&amp;amp;  3.  In  betreff  des  Militärs  bleiben  der  Gesetzgebung  besondere  Bestimmungen
vorbehalten’.

ı  Ein  al'gemeines  Gesetz  über  Polizeivergehen  ist  nicht  ergangen.

?  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1867,  betr.  revidiertes  Zivilstaatedienergesetz.


3  Das  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Herzogtum  Oldenburg  vom  29.  August  1857  ist
am  1.  November  1858  in  Kraft  getreten  (Verordnung  vom  6.  Oktober  1858),  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  15.  August  1861  am  1.  November  1861  (Verordnung
vom  13.  September  1861),  das  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom
15.  August  1861  am  1.  November  1861  (Verordnung  vom  12.  Oktober  1861),  vgl.  jetzt  zu  Artikel
104—107  die  $$  1  ff.  des  Gerichteverfassungsgesetzes.

%  Vgl.  Artikel  4  des  Zivilstastsdienergesetzes.

s  Vgl.  $  8  des  Gerichteverfassungsgesetzes  und  Artikel  44  $  2,  48  $  4  und  56  $  3  des  revidierten
Zivilstaatedienergesetzes  vom  28.  März  1867.

*  Siehe  Note  1  zu  Artikel  106.

’  Vgl.  die  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867  und  Gesetz  vom  17.  März  1909,  betr.
die  Gehaltsordnung  der  Gendarmerie  für  das  Herzogtum  Oldenburg  und  das  Fürstentum
Lübeck  vom  1.  Januar  1909  an  usw.

39
        <pb n="312" />
        I.  Europa.  306  18.  Oldenburg.

Artikel  110.  Staatsdienst  und  Hofkavalierdienst  sind  in  derselben  Person  nicht
zu  vereinigen.

Artikel  111.  $  1.  Im  übrigen  sollen  die  Verhältnisse  des  Staatsdienstes  durch
besondere  Gesetze  in  volkstümlicher  Umgestaltung  näher  geordnet  werden!.

$  2.  Vorzüglich  ist  dabei  Bedacht  zu  nehmen  auf:

Verminderung  der  Behörden,  Stellen  und  Beamten;  Vereinfachung  des  Dienstes
und  Abkürzung  des  Geschäftsganges;

Überwachung  des  Dienstes  durch  möglichste  Öffentlichkeit  der  Verhandlungen;

Berufung  wechselnder  Beamten  aus  den  Volksgenossen  für  dazu  geeignete
Stellen.

$  3.  Das  Gesetz  hat  insbesondere  auch  wegen  Besoldungen,  Pensionierungen
und  Titelverleihungen,  desgleichen  wegen  der  Disziplinarverhältnisse  der  Beamten
und  wegen  der  Mittel,  wodurch  die  Staatsregierung  über  die  Fähigkeit  und  Würdigkeit
derselben  die  nötige  Kenntnis  sich  verschafft,  nähere  Bestimmungen  zu  treffen  und
festzusetzen,  daß  jeder  Bericht  über  die  Fähigkeit  und  Würdigkeit  der  Beamten  auf
Antrag  der  Beteiligten,  soweit  er  sie  betrifft,  denselben  nicht  vorenthalten  werden  dürfe;

diejenigen  unteren  Staatsämter  zu  bezeichnen,  wozu  die  Anstellung  auf  Kündigung
  erfolgt,  welche  jedoch  möglichst  zu  beschränken  ist;

ein  Dienstgericht  für  Aburteilung  der  Fälle  einzusetzen,  in  welchen  Beamte
sich  zur  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  unfähig  oder  unwürdig  erweisen  würden.  Dieses
Gericht  ist  auf  den  Grund  der  Berufsgleichheit  zu  bilden;  es  ist  an  positive  Beweisregeln
  nicht  gebunden.

VII.  Abschnitt.  Von  dem  Landtage.

1.  Organisation  der  Versammlung.

Artikel  112.  $  1.  Für  das  Großherzogtum  besteht  ein  in  einer  Kammr  vereinigter
  Landtag.

$  2.  Außerdem  soll  in  jedem  der  beiden  Fürstentümer  Lübeck  und  Birkenfeld
ein  Provinzialrat  nach  den  in  der  Anlage  IV  enthaltenen  Grundzügen  eingerichtet
werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis  der  Provinzialräte  sowie
über  die  Wahl  und  Geschäftsführung  derselben  wird  ein,  dem  im  Jahre  1852  zu  berufenden
  Landtage  vorzulegendes  Gesetz  enthalten?.

Artikel  113%.  Der  Landtag  besteht  aus  Abgeordneten,  welche  durch  allgemeine,
unmittelbare  und  geheime  Wahlen  berufen  werden.

Artikel  114.  $  1.  Die  Abgeordneten  können  aus  dem  ganzen  Großherzogtum
gewählt  werden.

ı  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1867,  betr.  revidiertes  Zivilstaatsdienergesetz.


®  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  23.  November  1852,  betr.  die  Einrichtung
der  Provinzialräte  in  den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld.

®  Die  Fassung  der  Artikel  113,  115,  116,  120,  124  und  145  beruht  auf  dem  Gesetze  für  das
Großherzogtum  vom  17.  April  1909.  Das  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Weahlgesetze  vom
17.  April  1909  bei  der  ersten  nach  der  Verkündung  des  Wahlgesetzes  (29.  April  1909)  stattfindenden
  Wahl  des  Landtags  in  Kraft.
        <pb n="313" />
        I.  Europa.  307  18.  Oldenburg.

$  2.  Die  Zahl  derselben  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Artikel  115.  $  1.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,  jeder  Deutsche  männlichen
  Geschlechts,  welcher  zur  Zeit  der  Wahl  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  und  seit  mindestens  drei  Jahren  im  Großherzogtume  seinen  Wohnsitz  hat.

Artikel  116.  Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind:

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  des  Verfahrens;

3.  Personen,  welche  öffentliche  Armenunterstützung  erhalten  oder  innerhalb
des  letzten  der  Anordnung  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahres  erhalten  und  diese  -
zur  Zeit  des  Abschlusses  der  Wählerliste  nicht  wieder  erstattet  haben;

4.  Personen,  denen  durch  ein  rechtskräftiges  Urteil  die  bürgerlichen  Ehrenrechte
  entzogen  sind;

5.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Wahl  unter  Polizeiaufsicht  stehen  oder  sich
in  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  befinden  oder  in  einem  Arbeitshause  untergebracht
sind.  |

Artikel  117.  Die  Bestimmungen  der  Artikel  115  und  116  gelten  auch  als  die
allgemeinen  Erfordernisse  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  bei  den  Abgeordnetenwahlen.

Artikel  118.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Art  der  Wahlen,  das  Wahlrecht
und  das  Wahlverfahren  enthält  das  Wahlgesetz!.

$  2.  Das  Wahlgesetz?  bildet  zwar  keinen  Teil  des  Staatsgrundgesetzes,  es  kann
jedoch  die  Bestimmung  des  Artikel  137  Ziffer  2  auf  dasselbe  nicht  in  Anwendung
gebracht  werden.

Artikel  119.  Jeder  zum  Abgeordneten  Gewählte  kann  die  Wahl  ablehnen,
auch  zu  jeder  Zeit  abtreten.

Artikel  1201.  Alle  fünf  Jahre  wird  eine  Neuwahl  sämtlicher  Abgeordneten
vorgenommen.  Die  bisherigen  Abgeordneten  können  wiedergewählt  werden.

Die  fünfjährige  Wahlperiode  wird  von  der  Eröffnung  des  ersten  bis  zur  Eröffnung
des  sechsten  auf  die  Wahl  folgenden  ordentlichen  Landtages  gerechnet.

Artikel  121.:  $  1.  Zu  Abgeordneten  gewählte  Beamte  des  Zivil-  oder  des  Militärdienstes
  und  Schullehrer  bedürfen  des  dienstlichen  Urlaubs  und  haben  zu  dem  Ende
ihre  Wahl  sofort  den  Vorgesetzten  anzuzeigen  und  die  Erteilung  des  Urlaubs  zu  erwarten.

$  2.  Der  Urlaub  wird  nur  dann  versagt  werden,  wenn  der  Landtag  mit  der
Staatsregierung  darin  einverstanden  ist,  daß  dem  Eintritte  des  Gewählten  in  den  Landtag
  erhebliche  Rücksichten  des  Dienstes  entgegenstehen.  Die  Staatsregierung  wird
ihre  etwaigen  Bedenken  dieser  Art  unverzüglich  dem  Landtage  mitteilen,  falls  aber
solche  nicht  vorhanden  sind,  den  Urlaub  zeitig  bewilligen.

Artikel  122.  Der  Auftrag  der  Abgeordneten  erlischt:

1.  durch  Verlust  einer  der  Eigenschaften,  welche  erforderlich  sind,  um  als  Abgeordneter
  wählbar  zu  sein  (Artikel  115).

I  Vgl.  Anmerkung  ®  zu  Art.  113.
?  Vgl.  das  Wahlgesetz  vom  17.  April  1909.

39°
        <pb n="314" />
        I.  Europa.  308  19.  Oldenburg.

2.  durch  Austrittserklärung,  sobald  dieselbe  bei  dem  Präsidenten  des  Landtags
oder,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  bei  dem  Staatsministerium  schriftlich
eingekommen  nud  der  etwa  darin  angegebene  Zeitpunkt  eingetreten  ist.

3.  durch  Annahme  eines  besoldeten  Amts,  jedoch  kann  der  Austretende  wieder
gewählt  werden;

4.  wenn  die  Versammlung  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  auf  den  Grund
der  Geschäftsordnung  beschließt.

Artikel  123.  In  den  Fällen  des  Artikel  122,  oder  wenn  ein  Abgeordneter  gestorben
oder  auf  längere  Zeit  verhindert  ist,  als  seine  Beurlaubung  für  zulässig  erachtet  worden,
ist  von  der  Staatsregierung  eine  Neuwahl  sofort  anzuordnen,  insofern  nicht  mit  Zustimmung
  des  Landtags  davon  abgesehen  wird.

Artikel  1241,  Dem  Landtage  steht  die  Entscheidung  über  die  Legitimation  der
gewählten  Abgeordneten  zu.

Artikel  125.  Der  Landtag  wählt  nach  seiner  Eröffnung  durch  den  Großherzog
(Artikel  151)  in  geheimer  Stimmgebung  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen
oder  mehrere  Vizepräsidenten,  entweder  für  seine  ganze  Dauer  oder  für  einen  kürzeren
Zeitraum.

Artikel  126.  Zur  Wahrnehmung  der  Schriftführung  wählt  der  Landtag  für
seine  Dauer  einen  oder  mehrere  Schriftführer  entweder  aus  seiner  Mitte  oder  aus  drei
von  dem  Präsidenten  vorgeschlagenen  anderen  Personen.  Im  letzteren  Falle  erhält
der  Schriftführer  eine  angemessene  Vergütung.

2.  Wirksamkeit  des  Landtags.

Artikel  127.  Der  Landtag  ist  als  der  gesetzliche  Vertreter  aller  Staatsbürger
und  des  ganzen  Landes  im  allgemeinen  berufen,  deren  auf  der  Verfassung  beruhenden
Rechte  geltend  zu  machen  und  das  Wohl  des  Staats  mit  treuer  Anhänglichkeit  an  die
Verfassung  zu  befördern.

Artikel  128.  $  1.  Der  Landtag  steht  nur  zur  Staatsregierung  in  unmittelbarer
Geschäftsbeziehung,  Mitteilungen  zwischen  ihm  und  dem  Staatsgerichtshofe  (Artikel
201)  ausgenommen.

$  2.  Er  ist  befugt,  über  alle  Staatsangelegenheiten  von  der  Staatsregierung
Auskunft  zu  begehren.

Artikel  129.  $  1.  Die  Abgeordneten  folgen  bei  ihren  Abstimmungen  nur  ihrer
eigenen  gewissenhaften  Überzeugung;  sie  sind  nicht  an  Aufträge  oder  Vorschriften
irgend  einer  Art  und  Quelle  gebunden.

$  2.  Seine  Stimme  hat  jeder  persönlich  abzugeben.

Artikel  130.  $  1.  Jedes  Mitglied  des  Landtags  leistet  bei  seinem  ersten  Eintritt
in  die  Kammer  folgenden  Eid:

„Ich  gelobe  Treue  dem  Großherzog,  gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfassung
und  auf  dem  Landtage  das  Wohl  des  Staates  ohne  Nebenrücksichten  nach  meiner
eigenen  gewissenhaften  Überzeugung  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  zu
beachten.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

ı  Vgl.  Anmerkung  ?  zu  Art.  113,
        <pb n="315" />
        I.  Europa.  309  18.  Oldenburg.

&amp;amp;  2.  Dieser  Eid  wird  vom  Präsidenten  des  Landtags  in  die  Hand  des  Großherzogs
  oder  des  dazu  von  ihm  beauftragten  Mitgliedes  des  Staatsministeriums  und
von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Landtages  dem  Präsidenten  in  der  Versammlung
abgelegt.

&amp;amp;  3.  Wenn  ein  ehemaliger  Abgeordneter  durch  neue  Wahl  wieder  eintritt,
verpflichtet  er  sich  mittels  Handschlags  auf  seinen  früheren  Eid.

Artikel  1311.  $  1.  Kein  Abgeordneter  kann  wegen  seiner  Äußerungen  auf  dem
Landtage  anders  als  durch  den  Präsidenten  oder  von  der  Versammlung  zurechtgewiesen
  und  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

8  2.  Wegen  einer  durch  solche  Äußerungen  etwa  begangenen  Übertretung
eines  Strafgesetzes  kann  ein  gerichtliches  Verfahren  nur  stattfinden,  wenn  der  Landtag
den  Fall  zur  strafrechtlichen  Erledigung  an  das  Gericht  verwiesen  hat.

$  3.  Wegen  seiner  Abstimmung  darf  niemand  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

Artikel  1322.  Während  des  Landtags  und  auf  der  Reise  dahin  und  zurück
können  die  Abgeordneten  wegen  Verbrechens  oder  Vergehens  nur  bei  Ergreifung  auf
frischer  Tat  oder  mit  Zustimmung  des  Landtags  oder  seines  Ausschusses  verhaftet
werden.  Im  ersten  Falle  ist  dem  Landtage  beziehungsweise  dessen  Ausschusse  von
der  Verhaftung  sofort  Kenntnis  zu  geben.

Artikel  133.  $  1.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  in  Beziehung  auf  alle  Staatsangelegenheiten,
  insbesondere  auf  etwaige  Mängel  oder  Mißbräuche  in  der  Verwaltung
oder  der  Rechtspflege  seine  Wünsche,  Vorstellungen  oder  Beschwerden  dem  Stasatsministerium
  und  nach  Befinden  dem  Großherzog  selbst  vorzutragen.

$  2.  Die  Abstellung  begründet  befundener  Beschwerden  soll  ohne  Verzug
geschehen  und  jedenfalls  der  Erfolg  der  Beschwerden  dem  Landtage  eröffnet  werden.

Artikel  134.  $  1.  Der  Landtag  ist  ferner  berechtigt,  von  Privatpersonen,
Gemeinden  und  anerkannten  Genossenschaften  Bitten  oder  Beschwerden  entgegenzu
  nehmen,  auch  der  Staatsregierung  zur  geeigneten  Berücksichtiguung  vorzulegen,
wenn  die  Beschwerden  zuvor  den  Weg  der  gesetzlichen  Berufung  bis  an  die  oberste
Staatsbehörde  gegangen  sind.

$  2.  Hinsichtlich  der  Beschwerden  soll  es  wie  im  Artikel  133  $2  gehalten,  auch
der  Erfolg  der  zur  Gewährung  empfohlenen  Bitten  dem  Landtage  eröffnet  werden.

Artikel  135.  Vorstellungen  jeder  Art  dürfen  dem  Landtage  nur  schriftlich  eingesandt,
  nicht  in  der  Versammlung  persönlich  überreicht  und  nicht  mündlich  an  diese
gebracht  werden.

Artikel  136.  Ein  Gesetz  kann  vom  Großherzoge  nur  in  Übereinstimmung  mit
dem  Landtage  erlassen,  aufgehoben,  geändert  oder  authentisch  ausgelegt  werden.

Artikel  137.  Es  bedarf  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht:

1.  bei  Verordnungen  zur  Vollziehung  oder  Handhabung  bestehender  Gesetze;

ı  Vgl.  $  11  des  Strafgesetzbuchs.
!  Vgl.  $  6  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung.
        <pb n="316" />
        I.  Europa.  310  18.  Oldenburg.

2.  bei  Verordnungen  von  gesetzlicher  Bedeutung,  welche  durch  die  Umstände
dringend  geboten  sind  und  weder  einen  Aufschub  bis  zum  nächsten  ordentlichen  Landtage
  zulassen,  noch  die  Berufung  eines  außerordentlichen  Landtages  gestatten  oder
durch  ihre  Wichtigkeit  rechtfertigen,  auch  eine  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes
nicht  enthalten.  Verordnungen  dieser  Art  sind  von  allen  Mitgliedern  des  Staatsministeriums
  zu  kontrasignieren.

Läßt  die  Dringlichkeit  der  Sache  es  zu,  so  ist  zuvor  derständige  Landtagsausschuß!,
wenigstens  durch  die  Mitglieder  desselben,  welche  in  der  Provinz  sich  aufhalten,  worin
die  Staatsregierung  zur  Zeit  ihren  Sitz  hat,  mit  seinem  Gutachten  zu  hören.

Die  Dringlichkeit  und  die  Zweckmäßigkeit  solcher  Verordnungen  soll  dem
nächsten  Landtage  nachgewiesen  werden.  Findet  dieser  Bedenken,  der  erlassenen
Verordnung  seine  Zustimmung  zu  erteilen,  so  ist  dieselbe  sofort  wieder  aufzuheben.

Durch  ein  beistimmendes  Gutachten  des  Landtagsauschusses!  zu  der  erlassenen
Verordnung  wird  eine  Anklage  wegen  Verletzung  des  Staatsgrundgesetzes  nicht  ausgeschlossen.


Artikel  138.  Gesetzentwürfe  gelangen  vom  Großherzoge  an  den  Landtag,  jedoch
hat  auch  dieser  das  Recht,  auf  Erlassung  von  Gesetzen  anzutragen  und  Gesetzentwürfe
vorzulegen.

Artikel  139.  Eine  Erklärung,  wodurch  ein  Gesetzentwurf  ganz  abgelehnt  wird
oder  Abänderungen  desselben  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der  Beweggründe
enthalten.

Artikel  140.  Der  Großherzog  erläßt  und  verkündet  die  Gesetze  mit  ausdrücklichem
  Bezug  auf  die  erfolgte  Zustimmung  des  Landtages  beziehungsweise  auf  die  nach
Artikel  137  Ziff.  2  vorliegenden  Umstände.

Artikel  141.  $  1.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in
gesetzlicher  Form  verkündet  sind?.

$  2.  Die  Prüfung  der  Rechtsbeständigkeit  gehörig  verkündeter  Gesetze  und
Verordnungen  steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

Artikel  142.  Der  Landtag  kann  über  Anordnungen,  welche  seiner  Zustimmung
nicht  bedürfen,  sowie  über  die  bei  beabsichtigten  Änderungen  in  der  Gesetzgebung
im  allgemeinen  zu  befolgenden  Grundsätze  auf  Antrag  der  Staatsregierung  seine  gutschtliche
  Erklärung  abgeben.

Artikel  143.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Steuerbewilligung  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  Abschnitts  X.

ı  Vgl.  Anmerkung?  zu  Abschnitt  VIII  4;  w.  u.  Seite  313.

2  Durch  landesherrliche  Verordnung  vom  16.  Dezember  1844  ist  ein  besonderes  Gesetzblatt
für  das  Herzogtum  Oldenburg,  gemäß  Regierungsbekanntmachung  vom  29.  Mai  1854  ein  solches
für  das  Fürstentum  Birkenfeld,  durch  landesherrliche  Verordnung  vom  4.  Oktober  1837  eine  Verordnungssammlung,
  jetzt  Gesetzblatt,  für  das  Fürstentum  Lübeck  eingerichtet  worden.  Über
das  Inkrafttreten  der  Gesetze  und  Verordnungen  vgl.  die  genannten  landesherrlichen  Verordnungen
  (Regierungsbekanntmachung)  sowie  die  landesherrlichen  Verordnungen  für  das  Herzogtum
vom  19.  September  1814  und  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  vom  20.  Oktober  1823  und  vom
11.  Dezember  1823,
        <pb n="317" />
        I.  Europa.  311  18.  Oldenburg‘

3.  Landtag  und  Geschäftsbetrieb.

Artikel  144.  Die  Einberufung  des  Landtages  geschieht  durch  eine  Verordnung
des  Großherzogs,  welche  in  die  Gesetzblätter  eingerückt  wird.

Artikel  1451.  In  jedem  Jahre  findet  ein  ordentlicher  Landtag  statt.

Artikel  146.  $  1.  Zur  Erledigung  bestimmter  Gesetzgebungs-  oder  anderer
Angelegenheiten  wird  der  Landtag  außerordentlich  berufen.

$  2.  Auch  ohne  Berufung  tritt  der  Landtag  in  den  Fällen  der  Artikel  150  $  2
und  198  $  2  außerordentlich  zusammen.

Artikel  147.  Die  Dauer  eines  Landtages  wird  stets  in  der  Einberufungsverordnung,
  die  eines  ordentlichen  Landtags  nicht  unter  sechs  Wochen  bestimmt,  wodurch
jedoch  eine  angemessene  Verlängerung  nicht  ausgeschlossen  ist.

Artikel  148.  Dem  Großherzoge  steht  das  Recht  zu,  den  Landtag  zu  vertagen,
zu  schließen  und  aufzulösen.

Artikel  149.  Eine  Vertagung  kann  nur  auf  höchstens  sechs  Monate,  und  zwar
ohne  Zustimmung  des  Landtags  nur  einmal  geschehen.

Artikel  150.  $  1.  Nach  einer  Auflösung  des  Landtags  müssen  die  neuen  Wahlen
innerhalb  zwei  Monaten  ausgeschrieben  werden.  Der  Landtag  ist  auf  einen  Tag  einzuberufen,
  welcher  innerhalb  der  auf  die  Wahlausschreibung  folgenden  drei  Monate  fällt.

$  2.  Unterbleibt  das  eine  oder  das  andere,  so  treten  die  Mitglieder  des  aufgelösten
  Landtages  bis  zum  Zussmmentritt  der  neu  gewählten  Abgeordneten  in  ihre
früheren  Rechte  und  versammeln  sich  ohne  Einberufung  baldtunlichst  zur  Wahrung
des  Staatsgrundgesetzes.

&amp;amp;  3.  Der  neugewählte  Landtag  tritt  in  die  Periode  (Artikel  120)  des  aufgelösten  ein.

Artikel  151.  Der  Großherzog  eröffnet  und  entläßt  den  Landtag  entweder  in
eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  Bevollmächtigten.

Artikel  152.  Die  Eröffnung  geschieht  nach  vorläufiger  Berichtigung  der  Legitimation
  der  Abgeordneten,  sobald  deren  wenigstens  zwei  Drittel  anwesend  sind.

Artikel  153.  Eine  Versammlung  des  Landtages  findet  außer  der  Zeit,  für  welche
er  vom  Großherzog  oder  kraft  des  Gesetzes  berufen  ist,  nicht  statt.

Artikel  154.  Nach  der  Vertagung  oder  dem  Schlusse  oder  der  Auflösung  des
Landtages  darf  derselbe  nicht  ferner  versammelt  bleiben,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  Artikel  167  $  2.

Artikel  155.  Der  Großherzog  kann  Bevollmächtigte  ernennen,  die  in  den  Fällen,
wo  dies  von  den  Mitgliedern  des  Staatsministeriums  nicht  persönlich  geschieht,  dem
Landtage  die  erforderlichen  Erläuterungen  und  Aufklärungen  erteilen,  überhaupt  die
Geschäftsverbindung  mit  der  Staatsregierung  erleichtern.

Artikel  156.  Die  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  die  großherzoglichen
Bevollmächtigten  sind  berechtigt,  jeder  Sitzung  des  Landtages  beizuwohnen.  Sie
können  demselben  vor  Schluß  der  Debatte  jederzeit  Mitteilung  machen  und  muß
ihnen  bis  dahin  das  Wort  stets  gegeben  werden,  sofern  dadurch  ein  begonnener  Vortrag
nicht  unterbrochen  wird.

!  Vgl.  Anmerkung  ®  zu  Art.  113.
        <pb n="318" />
        I.  Europa.  312  18.  Oldenburg.

Artikel  157.  $  1.  Die  Sitzungen  des  Landtages  sind  öffentlich.

$  2.  Sie  werden  ausnahmsweise  geheim,

a.  wenn  auf  Antrag  der  Staatsregierung  oder  auf  den  von  wenigstens  noch  fünf
Mitgliedern  unterstützten  Antrag  eines  Mitgliedes  nach  Entfernung  der  Zuhörer  die
Mehrheit  der  anwesenden  Abgeordneten  die  geheime  Beratung  beschließt.

b.  bei  Verhandlungen  über  Verträge  mit  andern  Staaten,  welche  dem  Landtage
zur  Zustimmung  oder  Bestätigung  vorgelegt  werden,  wenn  die  Staatsregierung  die
geheime  Beratung  beantragt.

Artikel  158.  $  1.  Den  Zuhörern  ist  keinerlei  Einwirkung  auf  die  Versammlung
oder  den  Gang  der  Verhandlungen,  keine  Äußerung  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung
gestattet.

$  2.  Der  Präsident  hat  auch  in  dieser  Beziehung  die  äußere  Ordnung  durch
angemessene  Verfügungen,  nötigenfalls  durch  Entfernung  der  Zuhörer  aufrecht  zu
erhalten.

Artikel  159.  Der  Landtag  ist  nur  dann  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  zwei
Drittel  der  Abgeordneten  anwesend  sind.

Artikel  160.  Ein  Beschluß  des  Landtages  wird  durch  absolute  Stimmenmehrheit
der  anwesenden  Abgeordneten  gefaßt,  wenn  nicht  in  Beziehung  auf  Wahlen  die  Geschäftsordnung!
  ein  anderes  bestimmt.

Artikel  161.  $  1.  Der  Präsident  stimmt  immer  mit.

$  2.  Wenn  bei  der  ersten  Abstimmung  sich  Stimmengleichheit  ergeben  hat,
so  soll  dieselbe  —  und  zwar,  wenn  der  Präsident  es  für  angemessen  erachtet,  erst  in  der
folgenden  Sitzung  —  wiederholt  werden,  und  wenn  auch  die  zweite  Abstimmung  zu
einem  Beschlusse  durch  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  geführt  hat,  so  ist  der  zur
Abstimmung  gebrachte  Antrag  als  abgelehnt  zu  betrachten.

Artikel  162.  $  1.  Die  über  die  Verhandlungen  auf  dem  Landtage  aufgenommenen
Protokolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  2.  Die  Protokolle  über  geheime  Sitzungen  werden  nicht  gedruckt,  wenn  nicht
mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  fer  Landtag  die  Veröffentlichung  beschließt.

Artikel  163.  Der  Großherzog  verkündet  im  Gesetzblatt?  baldigst  nach  der
Schließung  oder  der  Auflösung  eines  jeden  Landtags  seine  zustimmende  oder  ablehnende
  Erklärung  über  dessen  bis  dahin  nicht  erledigte  Anträge  durch  einen  Landtagsabschied.


Artikel  164.  $  1.  Die  Abgeordneten  erhalten  die  Reisekosten  erstattet  und  beziehen
  Tagegelder,  auf  welche  nicht  verzichtet  werden  darf.

$  2.  Die  Abgeordneten,  welche  am  Versammlungsorte  wohnen,  erhalten  die
Hälfte  der  Taggelder.

Artikel  165.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  Geschäfte
auf  dem  Landtage  und  dessen  dabei  in  Betracht  kommenden  sonstigen  Beziehungen

!  Vgl.  die  Geschäftsordnung  des  Landtags  vom  22.  April  1853
vom  17.  April  1900.

3  Vgl.  Anmerkung  zu  Art.  141.
        <pb n="319" />
        I.  Europa.  313  18.  Oldenburg.

zur  Staatsregierung  wird  die  im  Wege  des  Gesetzes  zu  erlassende  Geschäftsordnung
enthalten!.

Bis  zur  Feststellung  einer  solchen  gilt  die  von  dem  zunächst  vorhergehenden
Landtage  angenommene  Geschäftsordnung.

4.  Ständiger  Landtagsausschuß.

Artikel  166.  Die  Bestimmungen  über  den  ständigen  Landtagsauschuß  kommen
so  lange  zur  Anwendung,  als  eine  dreijährige  Periode  für  die  ordentlichen  Landtage
besteht  (Artikel  145).

Artikel  167.  $  1.  Jeder  ordentliche  Landtag  wählt  aus  seiner  Mitte  und  für  die
Dauer  seiner  Wahlperiode  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  ständigen
Ausschuß.

$  2.  Hat  die  Wahl  desselben  vor  der  Schließung  oder  vor  einer  Vertagung  nicht
schon  stattgefunden,  so  ist  sie  spätestens  am  folgenden  Tage  vorzunehmen.

Artikel  168.  Die  Wirksamkeit  des  Ausschusses  ist  auf  die  Zeit  zwischen  den
Landtagen  beschränkt.

Artikel  169.  Der  Ausschuß  besteht  außer  seinem  Vorstande  aus  fünf  Abgeordneten
  —  drei  Abgeordneten  des  Herzogtums  und  einem  Abgeordneten  eines  jeden  der
beiden  Fürstentümer.

Artikel  170.  Den  Vorstand  des  Ausschusses  wählt  der  Landtag  aus  den  Abgeordneten
  des  Herzogtums  durch  absolute  Stimmenmehrheit.

Artikel  171.  $  1.  Der  Ausschuß  ergänzt  sich  im  Fall  des  Abgangs  eines  Mitgliedes
  durch  Erwählung  eines  anderen  Abgeordneten,  unter  Beachtung  der  in  den
Artikeln  169  und  170  aufgestellten  Grundsätze.

$  2.  Im  Falle  des  Abgangs  des  Vorstandes  übernimmt  einstweilen  das  älteste
der  Mitglieder  aus  dem  Herzogtume  dessen  Verrichtung  und  veranlaßt  den  Ausschuß
zur  Wahl  eines  neuen  Vorstandes.

ı  Artikel  172.  $  1.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  während  seiner  Versammlung

  dieselben  Rechte  wie  die  Landtagsabgeordneten  (Artikel  119,  131,  132,  164)

$  2.  Die  Wahl  in  den  Ausschuß  kann  niemand,  solange  er  Abgeordneter  ist.
ablehnen.

$  3.  Die  im  Artikel  131  und  132  dem  Landtage  und  seinem  Präsidenten  gegebenen
  Befugnisse  stehen  dem  Ausschusse  und  seinem  Vorstande  zu.

$  4.  Des  dienstlichen  Urlaubs  bedürfen  die  Mitglieder  des  Ausschusses  nicht;
der  Vorstand  des  Ausschusses  hat  aber  der  Staatsregierung  von  der  Einberufung  eines
der  im  Artikel  121  gedachten  Beamteten  sofort  Anzeige  zu  machen.

Artikel  173.  $  1.  Der  Ausschuß  hat  die  Bestimmung:

1.  einzelne  Geschäfte  des  Landtags  vorzubereiten  oder  zur  Ausführung  zu  bringen,
wenn  er  dazu  von  ihm  beauftragt  ist;

ı  Vgl.  die  Geschäftsordnung  des  Landtags  vom  22.  April  1853.

17.  April  1900.
*  Die  Artikel  166178  sind  seit  dem  mit  Ablauf  der  Finanzperiode  1903/05  erfolgten  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  für  das  Großherzogtum  vom  19.  Dezember  1902,  betr.  die  Einführung
jährlicher  ordentlicher  Landtage,  außer  Wirksamkeit  getreten.

40
        <pb n="320" />
        I.  Europa.  314  18.  Oldenburg.

2.  in  den  Fällen  der  Artikel  137  und  193  sowie  in  Anwendung  des  Artikels  142
sein  Gutachten  abzugeben;

3.  auf  die  Vollziehung  der  Landtagsabschiede  zu  achten  und  sonst  auf  verfassungsmäßige
  Weise  das  Interesse  des  Landtages  wahrzunehmen  ;

4.  die  Berufung  eines  außerordentlichen  Landtages  unter  Darlegung  der  Gründe
zu  beantragen;

$  2.  Über  die  seiner  Wirksamkeit  unterliegenden  Angelegenheiten  kann  er
jederzeit  von  der  Staatsregierung  oder  dem  von  derselben  dazu  ernannten  Bevollmächtigten
  die  erforderlichen  Aufschlüsse  begehren.

Artikel  174.  Ob  es  zur  Erledigung  der  Geschäfte  des  Ausschusses  einer  persönlichen
  Zusammenkunft  seiner  Mitglieder  bedarf,  oder  ob  deren  schriftliche  Erklärung
  genügt,  bleibt  zunächst  (s.  Artikel  175  $  2)  der  Beurteilung  des  Vorstandes  überlassen.


Artikel  175.  $  1.  Der  Ausschuß  versammelt  sich  in  der  Stadt  Oldenburg  auf
Berufung  seines  Vorstandes,  der  davon  jedesmal  dem  Staatsministerium  Anzeige  macht.

$  2.  Dem  Antrage  des  Staatsministeriums  oder  zweier  Mitglieder  des  Ausschusses
  auf  Berufung  des  letzteren  ist  stets  zu  genügen.

Artikel  176.  $  1.  Im  Ausschusse  entscheidet  absolute  Stimmenmehrheit.

$  2.  Der  Vorstand  hat  in  allen  Angelegenheiten  eine  Stimme,  die  bei  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag  gibt.

Artikel  177.  Von  den  Sitzungen  des  Ausschusses  werden  nur  diejenigen  öffentlich
gehalten,  bei  denen  er  dies  angemessen  finden  sollte.  Zu  einer  öffentlichen  Sitzung
können  Bevollmächtigte  der  Staatsregierung  (Artikel  155)  abgeordnet  werden.

Artikel  178.  Der  Ausschuß  erstattet  nach  Beendigung  seiner  Wirksamkeit  dem
nächsten  Landtage  noch  schriftlichen  Bericht  über  seine  Tätigkeit.

IX.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgute,  dem  Krongute  und  von  den  Gebührnissen  des
Großherzogs  und  des  Großherzoglichen  Hauses.

Artikel  179.  Die  Sonderung  des  Domanialvermögens  in  Krongut  und  Staatsgut
ist  durch  die  zwischen  dem  Großherzoge  und  dem  Landtage  getroffene  Vereinbarung
vom  5.  Februar  1849  geschehen,  welche  diesem  Staatsgrundgesetze  unter  Nr.  1  anliegt
und  als  ein  wesentlicher  Bestandteil  desselben  anzusehen  ist.

In  dem  im  $  9  dieser  Anlage  vorgesehenem  Falle  ist  statt  der  deutschen  Reichsgewalt
  die  deutsche  Bundesgewalt!  zu  ersuchen.

Artikel  180.  $  1.  Das  gesamte  vorhandene  Staatsgut  bildet  eine  im  Eigentume
des  ungeteilten  Großherzogtums  stehende  Gesamtmasse,  zerfällt  aber  in  Beziehung
auf  die  damit  verbundenen  Lasten  und  Beschwerden  und  in  Beziehung  auf  den  Genuß
seiner  Aufkünfte  in  drei  nach  den  verschiedenen  Provinzen  gesonderten  Massen.

$  2.  Der  Genuß,  die  Lasten  und  Beschwerden  des  Staatsguts  verbleiben  der
Provinz,  zu  der  dasselbe  gehört.

ı  Vgl.  Artikel  76  der  Reichsverfassung.
        <pb n="321" />
        I.  Europa.  315  18.  Oldenburg.

$  3.  Das  Domanialvermögen  (Staatsgut,  Krongut)  ist  bei  Festsetzung  des
Beitrags  aus  jedem  dieser  drei  Landesteile  zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums
(Artikel  195)  zu  berücksichtigen  und  ist  der  bei  Ausscheidung  des  Kronguts  angenommene
  durchschnittliche  Ertrag  des  ausgeschiedenen  Kronguts  jeder  Provinz,  zu  der
dasselbe  gehört,  auf  die  sie  treffende  Beitragsquote  in  Anrechnung  zu  bringen.

Artikel  181.  $  1.  Das  Staatsgut  ist  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  zu
erhalten  und  auf  eine  das  nachhaltige  Einkommen  sichernde  Weise  zu  benutzen.
Abweichungen  von  diesem  Grundsatze,  Veräußerungen  oder  Beschwerungen  mit
Schulden  und  anderen  Lasten  sind  mit  Bewilligung  des  Landtags  zulässig.

$  2.  Dieser  Bewilligung  bedarf  es  nicht  für  gesetzliche  Ablösungen,  für  gesetzliche
  Ausweisungen  sowie  für  Veräußerung  einzelner  Landstücke  zur  Beförderung
der  Landeskultur  oder  der  Industrie!,  zum  Hausbau  oder  zur  angemessenen  Beseitigung
etwaiger  Unzuträglichkeiten  oder  zur  Berichtigung  zweifelhafter  Grenzen  im  Inlande.

$  3.  Der  Erlös  aus  Ablösung  und  Veräußerung  ist  vorläufig  zinsbar  zu  belegen.
Zu  einer  sonstigen  Verwendung  desselben  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtages.

Art.  182.  Das  Staatsgut  wird  von  den  Staats-Finanzbehörden  verwaltet.

Artikel  183.  Die  Aufkünfte  des  Staatsguts  fließen  in  die  Stastskasse  und  werden
lediglich  zu  Staatsausgaben  verwendet.

Artikel  184.  Jedem  ordentlichen  Landtage  sind  die  inzwischen  erfolgten  Veränderungen
  im  Bestande  des  Staatsguts  darzulegen.

Artikel  185.  Die  Bestimmungen  in  betreff  des  Kronguts  und  der  Gebührnisse
des  Großherzogs  und  des  Großherzoglichen  Hauses  sind  in  der  Anlage  Nr.  1  (Artikel  179)
enthalten.

Artikel  186.  Dem  Großherzoge  und  der  Großherzoglichen  Familie  steht  üler  das
Privatvermögen  die  freie  Verfügung  zu,  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Hausgesetzes?.


Das  am  18.  Februar  1849  im  Großherzogtum  vorhandene  Privatgrundvermögen
des  Großherzogs  ist  in  der  Anlage  Nr.  2  verzeichnet.

X.  Abschnitt.  Vom  Staatshaushalte.

Artikel  187.  $  1.  Ohne  Zustimmung  des  Landtages  können  Steuern  und  Abgaben
  weder  ausgeschrieben  noch  erhoben,  Anleihen  und  Schulden  nicht  gültig  gemacht
werden.

$  2.  Der  Landtag  darf  seine  Zustimmung  zur  Forterhebung  der  bestehenden
Steuern  und  Abgaben  nicht  verweigern,  insoweit  dieselben  zur  Führung  einer  den
Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  und  insbesondere
zur  Deckung  von  Ausgaben  erforderlich  sind,  welche  auf  bundes-  oder  landesgesetzlichen
oder  auch  privatrechtlichen  Verpflichtungen  beruhen.

Artikel  183.  Die  Bewilligung  der  erforderlichen  Mittel  darf  nicht  von  Bedingungen
  oder  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  werden,  welche  nicht  den  Zweck

!  Fassung  nach  dem  Gesetze  vom  17.  Dezember  1902.
2  Vgl.  Verordnungen  vom  1.  September  1872,  betreffend  Hausgesetz  für  das  Großherzoglich
Oldenburgische  Haus  und  vom  19.  Oktober  1904,  betr.  Zusatzbestimmungen  zu  diesem  Hausgesetze.
40*
        <pb n="322" />
        I.  Europa.  316  18.  Oldenburg.

und  die  Verwendung  derselben  oder  den  Umfang  des  Bedürfnisses  oder  die  Größe
oder  die  Art  der  Verteilung  und  Erhebung  oder  die  Dauer  der  in  Frage  stehenden
Steuern,  Abgaben  und  Leistungen  betreffen.

Artikel  159.  $  1.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  sollen  im  voraus
veranschlagt  werden.

$  2.  Der  gesamte  Staatsbedarf  wird  für  jede  Finanzperiode  mit  Zustimmung
des  Landtages  festgestellt.

$  3.  Der  mit  Zustimmung  des  Landtags  festgestellte  Voranschlag  bildet  die
Grundlage  des  zu  erlassenden  Finanzgesetzes.

Artikel  190.  $  1.  Einem  jeden  ordentlichen  Landtage  soll  der  Voranschlag  der
für  die  nächstfolgende  Finanzperiode  —  ein!  Kalenderjahr  —  erforderlichen  Ausgaben
und  der  zu  deren  Deckung  vorgelegten  Mittel  vorgelegt  werden.  |

$  2.  Der  Voranschlag  ist  mit  möglichster  Vollständigkeit  und  Genauigkeit
nach  den  Hauptverwaltungszweigen  aufzustellen.

$  3.  Derselbe  muß  insbesondere  das  Bedürfnis  der  veranschlagten  Ausgaben
nachweisen,  die  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  Mittel  begründen  und  mit  den
zur  Prüfung  erforderlichen  Belegen  und  Erläuterungen  versehen  sein.

Artikel  191.  $  1.  \Wenn  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  das  Zustandekommen
eines  neuen  Finanzgesetzes  aus  dem  einen  oder  andern  Grunde  sich  verzögert,  dürfen
die  für  den  ordentlichen  Staatsbedarf  bewilligten  direkten  Steuern  und  Abgaben  noch
sechs  Monate  hindurch  forterhoben  werden.  Diese  sechs  Monate  werden  in  die  neue
Finanzperiode  eingerechnet.

$  2.  Die  Forterhebung  der  indirekten  Steuern  und  Abgaben  ist  durch  eine  Frist
nicht  beschränkt.  Der  nach  Ablauf  jener  sechs  Monate  eingekommene  Betrag  derselben
  wird  jedoch  einstweilen  in  den  Staatskassen  niedergelegt  und  kann  darüber
ohne  Zustimmung  des  Landtags  nicht  verfügt  werden.

$  3.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  sind  längstens  bis  zum  Schlusse
des  nächsten  Landtages  fortzuerheben.

$  4.  Wenn  Staatsregierung  und  Landtag  über  einzelne  der  im  Artikel  187  $  2
angegebenen  Ausgaben  oder  über  die  zu  deren  Deckung  erforderlichen  Mittel  sich  nicht
einigen,  so  dürfen,  bis  nach  Artkiel  209  eine  Entscheidung  erfolgt  ist,  die  für  den  ordentlichen
  Staatsbedarf  der  letzten  Finanzperiode  bewilligten  Steuern  und  Abgaben  forterhoben,
  jedoch  nur  zur  Deckung  der  Artikel  187  $  2  bezeichneten,  für  die  letzte  Finanzperiode
  bewilligten  ordentlichen  Ausgaben  unter  ministerieller  Verantwortlichkeit
verwandt  werden.

$  5.  Ist  nach  Artikel  209  eine  Entscheidung  des  vereinbarten  Schiedsgerichts
oder  des  Staatsgerichtshofes  erfolgt,  so  ist  dieselbe  hinsichtlich  der  Ausgaben  so  lange
bindend,  bis  eine  abändernde  Entscheidung  des  Bundesschiedsgerichts?  erwirkt  ist.

ı  Fassung  nach  dem  Gesetz  vom  17.  Dezomber  1902.
2  Vgl.  jetzt  Artikel  76  der  Reichsverfassung.
        <pb n="323" />
        I.  Europa.  317  18.  Oldenburg.

Artikel  192.  $  1.  Der  dauernde  Bedarf  für  das  Militär  und  für  die  Gehalte  und
Geschäftskosten  im  Justiz-  und  Verwaltungsdienste  soll  durch  Regulative!  gemeinschaftlich
  mit  dem  Landtage  festgesetzt  werden.  Hinsichtlich  des  Bedarfs  für  das  Militär
tritt  diese  Bestimmung  erst  dann  in  Kraft,  wenn  die  definitive  Entscheidung  über
den  Bestand  des  oldenburgischen  Bundeskontingents  erfolgt  sein  wird.

$  2.  Diese  Regulative  dienen,  solange  nicht  ein  anderes  zwischen  der  Staatsregierung
  und  dem  Landtage  vereinbart  ist,  der  Bewilligung  des  Landtags  zur  Norm,
sind  jedoch  auf  Antrag  des  Landtags  jederzeit  einer  Revision  zu  unterziehen  und
werden  wie  ein  Gegenstand  der  Gesetzgebung  behandelt.

Artikel  193.  $  i.  In  dringenden  und  unvorhergesehenen  Fällen  kann  die  Staatsregierung
  unter  den  im  Artikel  137  Ziff.  2  angegebenen  Voraussetzungen  und  Bedingungen
  die  zur  Deckung  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich  erforderlichen
  finanziellen  Maßregeln  vorläufig  verfügen.  Es  sind  dieselben  aber  unter  Nachweisung
  der  verwandten  Summen  dem  nächsten  Landtage  zur  Erwirkung  der  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorzulegen.

$  2.  Die  beiden  letzten  Absätze  des  Artikel  137  finden  auch  hier  Anwendung.

Artikel  194.  Die  Erlassung  rückständiger  Domanialeinnahmen,  Steuern,  Abgaben,
  Sporteln  und  Gebühren  in  einzelnen  Fällen  bleibt  dem  Ermessen  der  Staatsregierung
  überlassen.

Artikel  195.  $  1.  Die  Einkünfte  des  Herzogtums  Oldenburg,  des  Fürstentums
Lübeck  und  des  Fürstentums  Birkenfeld  werden  getrennt  verwaltet  und  nur  zu  den
Ausgaben  der  betreffenden  Provinz  verwendet.

$  2.  Zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums  haben  bis  weiter  beizutragen:

das  Herzogtum  Oldenburg  80  Prozent,

das  Fürstentum  Lübeck  13  Prozent,

das  Fürstentum  Birkenfeld  7  Prozent.

&amp;amp;  3.  Von  sechs  zu  sechs  Jahren  soll  diese  Beitragsbestimmung  auf  den  aldann
zu  berufenden  ordentlichen  Landtagen  einer  abermaligen  Prüfung  unterzogen  und  in
Berücksichtigung  der  Steuerkräfte  sowie  des  Domanialvermögens  (Artikel  180)  jeder
Provinz  nach  den  inzwischen  gemachten  Erfahrungen  im  Wege  der  Gesetzgebung  von
neuem  geordnet  werden?.  Bis  dahin  bleibt  der  im  $  2  bestimmte  Beitragsfuß  bestehen.

$  4°.  Die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  erwähnten  Gesamtausgaben  werden

für  alle  den  drei  Provinzen  des  Großherzogtums  gemeinsamen  Angelegenheiten  und
Einrichtungen  geleistet,  nämlich  in  betreff

ı  Vgl.  die  Gehalteregulative  für  den  Zivildienst  vom  29.  Januar  1907  und  für  die  im  Eisenbahndienst
  angestellten  Beamten  vom  25.  März  1908  sowie  den  Normaletat  für  die  Gendarmerie
vom  27.  Dezember  1906  sowie  die  Militärkonvention  vom  15.  Juli  1867.

®  Nach  dem  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  1.  März  1906,  betr.  das  Beitragsverhältnis
zu  den  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums,  haben  zu  diesen  Gesamtausgaben  für  die  Jahre  1906
bis  1911  einschließlich  beizutragen:  das  Herzogtum  Oldenburg  79%,%,  das  Fürstentum  Lübeck
13%,  das  Fürstentum  Birkenfeld  7%%.

®  Vgl.  Verordnung  vom  13.  August  1849,  betr.  die  Errichtung  einer  Zentralkasse  für  das
Großherzogtum  Oldenburg.
        <pb n="324" />
        I.  Europa.  313  18.  Oldenburg.

1.  der  aus  der  Gemeinschaftlichkeit  des  Staatsuberhauptes  sich  ergebenden
Beziehungen,  namentlich  der  Gebührnisse  des  Großherzogs;

2.  des  Verhältnisses  zum  deutschen  Staatenverbande  und  der  Vertretung  im
Auslande;

3.  des  Landtages,  des  ständigen  Landtagsauschusses  und  der  Provinzialräte,
insofern  letztere  nicht  auf  eigenen  Antrag  zusammenberufen  werden;

4.  des  Staatsgerichtshofes;

5.  des  Staatsministeriums;

6.  des  Gesamtlandesarchivs;

7.  der  Behörden  zur  Prüfung  für  den  Staatsdienst;

8.  des  höchsten  gemeinsamen  Landesgerichts;

9.  des  Kriegswesens;

10.  der  Witwenkasse;

11.  der  Verwaltung  der  Gesamtschulden  des  Großherzogtunıs;

12.  derjenigen  Gegenstände,  welche  außerdem  im  Wege  der  Gesetzgebung  für
gemeinsam  erklärt  werden.

Artikel  196.  $  1.  Der  Landtag  und  der  Landtagsausschuß!  überwachen  die
Erhebung  und  bestimmungsmäßige  Verwendung  der  Staatseinkünfte  innerhalb  der
durch  das  Finanzgesetz  gezogenen  Grenzen,  für  deren  Innehaltung,  auch  in  der  Art,
daß  Ersparnisse  in  einer  Ausgaberubrik  nicht  für  eine  andere  verwandt  werden,  das
Staatsministerium  verantwortlich  ist.

$  2.  Zu  dem  Ende  sollen  auf  jedem  ordentlichen  Landtage  zugleich  mit  dem
Voranschlage  die  bis  dahin  abgelegten  und  von  der  Staatsregierung  dezidierten  Rechnungen
  der  Hauptkassen  und  der  zugehörigen  Nebenkassen  nebst  den  erforderlichen
Belegen  und  Erläuterungen  vorgelegt  werden.

XI.  Abschnitt.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

Artikel  197.  $  1.  Im  Falle  einer  Regierungserledigung  tritt  der  Regierungsnachfolger
  die  Regierung  des  Großherzogtums  mittels  eines  Patents  an,  in  welchem
er  eidlich  verspricht:  „‚die  Staatsverfassung  unverbrüchlich  aufrecht  zu  erhalten
und  in  Gemäßheit  der  grundgesetzlichen  Bestimmungen  sowie  nach  den  Gesetzen
zu  regieren‘.

$  2.  Dasselbe  gilt  von  dem  Regenten  beim  Antritte  der  Regentschaft.

$  3.  Bis  zur  Erlassung  eines  solchen  Patents  wird  die  Staatsverwaltung  von
dem  bei  der  Regierungserledigung  vorhandenen  Staatsministerium  unter  verfassungsmäßiger
  Verantwortlichkeit  wahrgenommen.

$  4.  Die  Urschrift  des  mit  der  Unterschrift  des  Regierungsnachfolgers  beziehungs
weise  des  Regenten  und  dem  Staatssiegel  versehenen  Patents  soll  in  dem  Archive  des
Landtages  niedergelegt  werden.

Artikel  198.  $  1.  Der  versammelte  Landtag  leistet  sodann  dem  Regierungsnachfolger
  den  Eid  der  Treue,  wodurch  zugleich  der  Regierungsantritt  als  verfassungsmäßig
  geschehen  anerkannt  wird.

ı  Vgl.  Anmerkung  ?  zu  Abschnitt  VIII  4.
        <pb n="325" />
        I.  Europa.  319  18.  Oldenburg.

$  2.  Ist  der  Landtag  bei  der  Regierungserledigung  nicht  versammelt,  so  tritt
der  zuletzt  versammelt  gewesene  Landtag  am  vierzehnten  Tage  nach  der  Regierungserledigung
  auch  ohne  Berufung  zusammen.

$  3.  Der  Landtag  kann  wider  seinen  Willen  innerhalb  vier  Wochen  nach  der
Regierungserledigung  beziehungsweise  nach  seinem  Zusammentritt  nicht  vertagt,
geschlossen  oder  aufgelöst  werden.

Artikel  199.  In  den  Diensteid  der  Zivilstaatsbeamten  ist  der  Eid  auf  die  Verfassung
  aufzunehmen!.  |

Artikel  200°.  $  1.  Der  Landtag  ist  befugt,  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums
gerichtlich  anzuklagen,  welche  sich

a.  sei  es  durch  eigenes  Handeln  oder  Unterlassen  oder  durch  bloße  Zulassung,
vorsätzlich  oder  in  grober  Fahrlässigkeit  einer  Verletzung  der  Verfassung  oder

b.  eines  Staatsverrats,  —  oder  des  Mißbrauchs  ihres  Amtes  zu  einem  gemeinen
Verbrechen,  —  oder  einer  Bestechung,  —  oder  des  Verbrechens  der  Amtsuntreue,
—  oder  einer  Verletzung  ihrer  Amtspflichten  in  der  Absicht  der  Erlangung  eigenen
Vorteils,  —  oder  in  der  Absicht  der  Benachteiligung  des  Staats  oder  einzelner  Staatsbürger,
  —  oder  einer  gesetzwidrigen  Verhaftung  schuldig  gemacht  haben  sollten.

$  2.  Der  Beschluß  zu  einer  solchen  Anklage  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
Wiederholung  in  einer  zweiten,  wenigstens  acht  Tage  nach  der  ersten  Abstimmung
abgehaltenen  Sitzung.

Artikel  201.  Solange  es  hierfür  an  einem  allgemeinen  deutschen  Gerichte  fehlt,
tritt  ein  besonderer  Staatsgerichtshof  ein.  Die  Bestimmungen  über  dessen  Einrichtung
und  Verfahren  sind  in  der  Anlage  III  enthalten.

Artikel  202.  Die  Zuständigkeit  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  auch  auf
die  Mitschuldigen.

Artikel  203.  Der  Landtag  kann  auf  sein  Klagerecht  verzichten  und  eine  bereits
erhobene  Anklage  jederzeit  fallen  lassen.

Artikel  204.  Das  Klagerecht  verjährt  in  vier  Jahren  von  dem  Tage  an,  wo  die
Tatsache,  auf  welche  die  Anklage  gebaut  wird,  zur  Kunde  des  Landtags  gekommen  ist.

Artikel  205.  $  1.  Über  die  vom  Staatsgerichtshofe  zu  erkennenden  Strafen
wird  ein  Gesetz,  welches  einem  der  nächsten  Landtage  vorgelegt  werden  soll,  die  erforderlichen
  Bestimmungen  treffen.  Bis  dahin  erkennt  der  Staatsgerichtshof

1.  als  Strafe  einer  Verletzung  der  Verfassung:  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung;


2.  wegen  eines  vorsätzlich  begangenen  sonstigen  Amtsverbrechens  oder  Amtsvergehens:
  die  gesetzliche  Strafe;  und  wenn  ein  mit  dem  Hauptgegenstande  der  Anklage
zusammentreffendes  gemeines  Verbrechen  oder  Vergehen  in  der  Anklage  befaßt  ist,
auch  dessen  gesetzliche  Strafe;

3.  über  die  Prozeßkosten.

!  Vgl.  Artikel  11  des  revidierten  Zivilstaatsdienergesetzes  vom  28.  März  1867.
®  Zur  Ausführung  der  Artikel  200—207  ist  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  24.  März
18665,  betr.  die  Anklagen  der  Mitglieder  des  Staatsministeriums  durch  den  Landtag,  ergangen.
        <pb n="326" />
        I.  Europa.  320  18.  Oldenburg.

$  2.  Über  etwaige  Entschädigungsforderungen  entscheiden  die  ordentlichen
Gerichte.

Artikel  206.  In  Fällen,  welche  nicht  lediglich  eine  Verletzung  der  Verfassung
zum  Gegenstande  haben,  steht  es  dem  Staatsgerichtshofe  zu,  die  einstweilige  Entfernung
  des  Angeklagten  aus  dem  Dienste  auszusprechen,  sobald  Gewißheit  oder
dringende  Wahrscheinlichkeit  eines  nach  der  Volksansicht  entehrenden  Verbrechens
oder  Vergehens  vorliegt.

Artikel  207.  $  1.  Das  Erkenntnis  lautet  auf  Verurteilung  oder  Freisprechung;
eine  Entlassung  von  der  Instanz  ist  nicht  zulässig.

$  2.  Bis  das  im  Artikel  205  gedachte  Gesetz  vorliegt,  kann  der  Gerichtshof
bei  der  Verurteilung  von  Erstattung  der  Kosten  ganz  oder  teilweise  entbinden,  auch
eine  Pensionierung  unter  Bestimmung  der  Größe  der  Pension  anordnen,  diese  darf
jedoch  die  Hälfte  des  Gehaltes  nicht  übersteigen.

Artikel  208.  $  1.  Der  Landtag  hat  die  Befugnis,  gegen  andere,  zum  Staatsministerium
  nicht  gehörende  Beamte  wegen  Verletzung  der  Verfassung  und  bis  das
nach  Artikel  111  verheißene  Gesetz  erlassen  ist,  auch  wegen  eines  sonstigen  Amtsverbrechens
  oder  Amtsvergehens  eine  gerichtliche  Untersuchung  durch  Antrag  bei
dem  Staatsministerium  zu  veranlassen.  Dieses  hat  den  Antrag  sofort  dem  zuständigen
Gerichte  mitzuteilen  und  davon,  daß  und  wie  es  geschehen  ist,  den  Landtag  in  Kenntnis
zu  setzen.

$&amp;amp;  2.  Dieselbe  Befugnis  hat  der  ständige  Landtagsausschuß!.

Artikel  209.  Wealtet  über  die  Auslegung  des  Staatsgrundgesetzes  oder  über  die
Grenzen  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  des  Landtags  eine  Verschiedenheit
der  Ansichten  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtage  ob  und  ist  eine  Verständigung
  nicht  erreicht,  so  soll  auf  Antrag,  sei  es  der  Staatsregierung  oder  des  Landtags,
  die  Frage  von  einem  vereinbarten  Schiedsgerichte  oder  von  dem  Staatsgerichtshofe
  als  Schiedsgericht  und,  falls  die  Staatsregierung  oder  der  Landtag  sich  bei  der
Entscheidung  des  Schiedsgerichts  nicht  beruhigen  wollen,  von  dem  deutschen  Bundesschiedsgerichte?
  in  letzter  Instanz  erledigt  werden.

Artikel  210.  $  1.  Dem  Schiedsgerichte  ist  von  jedem  Teile  eine  schriftliche
Ausführung  zu  übergeben,  solche  gegenseitig  mitzuteilen  und  in  einer  zweiten  Schrift
zu  beantworten;  alles  in  den  vom  Schiedsgerichte  zu  bestimmenden  Fristen.

$&amp;amp;  2.  Das  Verfahren  vor  dem  Bundesschiedsgerichte  richtet  sich  nach  den  durch
den  deutschen  Bund  festgesetzten  Formen”.

Artikel  211.  Der  vom  Schiedsgericht  abgegebene  Spruch  soll  öffentlich  bekannt
gemacht  werden  und  dann  (die  Kraft  einer  authentischen  Auslegung  beziehungsweise
eines  rechtskfärtigen  Urteils  haben.

Artikel  212.  $  1.  Ein  Beschluß  des  Landtages,  wodurch  eine  Abänderung
des  Staatsgrundgesetzes  oder  ein  Zusatz  zu  demselben  beantragt  oder  zugestanden
wird,  erfordert:

ı  Vgl.  Anmerkung?  zu  Abschnitt  VIII  4.
s  Vgl.  jetzt  Artikel  76  der  Reichsverfassung.
        <pb n="327" />
        I.  Europa.  321  18.  Oldenburg.

1.  daß  er  auf  zwei  nacheinander  folgenden  Landtagen,  zwischen  denen  eine  neue
Abgeordnetenwahl  stattgefunden  hat;  gefaßt  werde;

2.  daß  der  Tag  der  Abstimmung  jedesmal  acht  Tage  vorher  angekündigt  worden;
und

3.  daß  wenigstens  drei  Vierteile  der  einberufenen  Abgeordneten  an  der  Abstimmung
  teilnehmen.

$  2.  Dieser  Artikel  findet  auf  diejenigen  Bestimmungen  keine  Anwendung,
deren  Abänderung  durch  die  Gesetzgebung  in  diesem  Staatsgrundgesetze  vorbehalten
  ist.

XII.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  213.  Lehnsverband,  Familienfideikommisse  und  Stammgüter  bleiben
aufgehoben!.

Artikel  214.  Die  Führung  der  Verzeichnisse  über  Ehen,  Geburten  und  Todesfälle
(Standesbücher)  soll  neu  geordnet  werden‘.

Artikel  215°.  Die  Einführung  des  Notariats,  die  Verbesserung  des  Vormundschaftswesens,
  namentlich  durch  Beteiligung  der  Familie,  und  des  Hypothekenwesens
nach  dem  Grundsatze  der  Spezialität  sowie  des  Armenwesens  bleibt  der  Gesetzgebung
vorbehalten.

Artikel  216.  $  1.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  zu  Unterrichts-  und
Wohltätigkeitszwecken  bestehenden  Anstalten,  Stiftungen  und  Fonds  darf  für  andere
als  die  stiftungsmäßigen  Zwecke  nicht  verwendet  werden.

$  2.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen
steht,  darf  eine  Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken  mit  Zustimmung  der
Beteiligten  und,  sofern  Staatsanstalten  in  Betracht  kommen,  mit  Bewilligung  des
Landtags  erfolgen.

Artikel  217.  Die  von  den  bestehenden  politischen  Gemeinden  bisher  unabhängigen
  Genossenschaften,  deren  neue  gesetzliche  Ordnung  erforderlich  ist,  namentlich
  die  Wasserbaugenossenschaften,  sind,  soweit  tunlich,  nach  den  über  die  politischen
Gemeinden  geltenden  Grundsätzen  zu  regeln.  Den  Wasserbaugenossenschaften  ist
bei  der  Anstellung  ihrer  Beamten  Mitwirkung  zu  geben®.

Artikel  218.  $  1.  Die  Verhältnisse  der  Marken  und  Markengenossenschaften
in  den  Kreisen  Vechta  und  Cloppenburg  sind  durch  ein  dem  nächsten  Landtage  vorzulegendes
  Gesetz  neu  zu  ordnen.

ı  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Großherzogtum  vom  28.  März  1852  wegen  Aufhbung  der  Fideikommisse,
  des  Lehnsverbandes  und  der  Stammgüter.

ı  Vgl.  jetzt  das  Reichspersonenstandsgesetz.

®  Das  Notariat  ist  bisher  nicht  eingeführt  worden;  das  Armenwesen  ist  für  das  Herzogtum
und  das  Fürstentum  Lübeck  im  Abschnitt  IV  der  revidierten  Gemeindeordnungen,  für  das  Fürsten-Birkenfeld
  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1876,  betr.  das  Armenwesen,  geregelt.  Im  übrigen
vgl.  die  Reichsgesetzgebung.

%  Vgl.  die  Deichordnung  für  das  Herzogtum  vom  8.  Juni  1855,  die  Wasserordnungen  für
das  Herzogtum  vom  20.  November  1868  und  für  das  Fürstentum  Lübeck  vom  9.  April  1879  sowie
das  Gesetz  für  das  Fürstentum  Birkenfeld  über  Bewässerungs-  und  Entwässerungsanlagen.

5  Vgl.  das  Markengesetz  für  das  Herzogtum  vom  20.  April  1873.

41
        <pb n="328" />
        I.  Europe.  322  18.  Oldenburg.

$  2.  Das  bisher  vom  Staate,  vom  Gutsherrn  oder  vom  Markenrichter  ausgeübte
Recht,  von  den  Markengründen  in  den  ehemals  münsterschen  Kreisen  die  sog.  tertia
marcalis  d.  h.  den  dritten  Teil  der  Markenflächen  an  sich  zu  ziehen,  desgleichen  die
in  den  vormals  unter  hannoverscher  Hoheit  gestandenen  Marken  hergebrachten  markenrichterlichen
  Ansprüche  auf  Grund  und  Boden  sollen  durch  ein  Gesetz  aufgehoben
und  sollen  über  die  Verwendung  derselben  die  näheren  gesetzlichen  Bestimmungen,
unter  wesentlicher  Berücksichtigung  der  nicht  markenberechtigten  Grundbesitzer
und  der  Nichtgrundbesitzer,  getroffen  werden.

$  3.  Bis  zur  Erlassung  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bestehenden  Verhältnisse,
insbesondere  die  angeführten  markenrichterlichen  Rechte,  in  dem  Umfange,  in  welchem
sie  gegenwärtig  ausgeübt  werden,  in  Kraft.

Artikel  219.  Zur  Bewirkung  der  Nutzbarmachung  unbebauter  Flächen,  insbesondere
  zu  dem  Zwecke,  den  Unbemittelten  die  Erwerbung  von  Grundbesitz  zu
erleichtern,  soll  für  das  Herzogtum  Oldenburg  eine  dem  Staatsministerium  unmittelbar
untergeordnete  Behörde  hergestellt  werden.

Dieser  Behörde  ist  die  Leitung  der  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  vom
Staate  zu  dem  gedachten  Zwecke  getroffen  werden,  zu  übertragen.  Das  Gesetz  ha
zu  bestimmen,  inwieweit  derselben  die  Ausweisungen  der  dem  Staate  zustehenden
unangebauten  Flächen  zu  überlassen  sind.  Auch  soll  sie  durch  angemessene  Staatsmittel
  zu  geeigneter  Unterstützung  von  Anbauern  in  den  Stand  gesetzt  werden.

Artikel  220.  Bis  zur  Erlassung  der  Gesetze,  welche  zur  Ausführung  der  im
Staatsgrundgesetze  ausgesprochenen  Grundsätze  erforderlich  oder  bereits  in  Aussicht
gestellt  sind,  bleiben  die  bestehenden  in  Gesetz  und  Herkommen  begründeten  Normen
in  Gültigkeit,  sofern  solchen  nicht  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  entgegenstehen.


Artikel  221.  Es  ist  auf  möglichste  Verbreitung  der  Kenntnis  des  Staategrundgesetzes
  Bedacht  zu  nehmen.

19.  Preussen.
Die  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat
vom  31.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  usw.  tun  kund  und  fügen
zu  wissen,  daß  Wir,  nachdem  die  von  Uns  unterm  5.  Dezember  1848  vorbehaltlich  der  Revision
im  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung  verkündigte  und  von  beiden  Kammern  Unseres  Königı

  Vgl.  das  Gesetz  für  das  Herzogtum  vom  13.  März  1876,  betr.  Verwendung  der  Einnahmen
aus  Markanteilen,  Gemeinheitsüberschüssen  und  Staatsmooren.

Gomäß  Artikel  7  $  4  des  Gesetzes  für  das  Herzogtum  vom  27.  April  1857,  betr.  die  Umgestaltung
  verschiedener  Verwaltungsbehörden  usw.  ist  für  den  im  Artikel  219  bezeichneten  Zweck
eine  besondere  Abteihıng  des  Staatsministeriums  unter  Zuordnung  technischer  Mitglieder  (Verwaltung
  des  Landeskulturfonds)  gebildet  worden.
        <pb n="329" />
        I.  Europe.  323  19.  Preußen.

reiches  anerkannte  Verfassung  des  Preußischen  Staats  der  darin  angeordneten  Revision  unterworfen
  ist,  die  Verfassung  in  Übereinstimmung  mit  beiden  Kammern  endgültig  festgestellt  haben.
Wir  verkünden  demnach  dieselbe  als  Staatsgrundgesetz  wie  folgt:

Titel  L._Vom  Staatsgebiete.
Art.  1.  Alle  Landesteile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  bilden
das  Preußische  Staatsgebiet.

Art.  2.  Die  Grenzen  dieses  Staatsgebiets  können  nur  durch  ein  Gesetz  verändert
  werden.

Titel  I.  Von  den  Rechten  der  Preußen.

Art.  3.  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen
die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  erworben,  ausgeübt
und  verloren  werden.

Art.  4.  Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Standesvorrechte  finden  nicht
statt.  Die  öffentlichen  Ämter  sind,  unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten
  Bedingungen,  für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich.

Art.  5.  Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Die  Bedingungen  und  Formen,
unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine  Verhaftung  zulässig
ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  6.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe  und  Haussuchungen
  sowie  die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  sind  nur  in  den  gesetzlich
  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet.

Art.7.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft.

Art.  8.  Strafen  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht  oder  verhängt
  werden.

Art.  9.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Wohles  gegen  vorgängige  in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig  festzustellende
  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  entzogen  oder  beschränkt  werden.

Art.  10.  Der  bürgerliche  Tod  und  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  finden
nicht  statt.

Art.  11.  Die  Freiheit  der  Auswanderung  kann  von  Staats  wegen  nur  in  bezug
auf  die  Wehrpflicht  beschränkt  werden.

Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

Art.  12.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  der  Vereinigung  zu  Religionsgesellschaften
  (Art.  30  und  31)  und  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen
Religionsübung  wird  gewährleistet.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  ist  unabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.  Den  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  durch  die  Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein
Abbruch  geschehen.

Art.  13.  Die  Religionsgesellschaften  sowie  die  geistlichen  Gesellschaften,
welche  keine  Korporationsrechte  haben,  können  diese  Rechte  nur  durch  besondere
Gesetze  erlangen.

41°
        <pb n="330" />
        I.  Europa.  324  19.  Preußen.

Art.  14.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im
Art.  12  gewährleisteten  Religionsfreiheit,  zum  Grunde  gelegt.

Art.  15,  16  sind  aufgelioben.

Art.  17.  Über  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  dasselbe
  aufgehoben  werden  kann,  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Art.  18  ist  aufgehoben.

Art.  19.  Die  Einführung  der  Zivilehe  erfolgt  nach  Maßgabe  eines  besonderen
Gesetzes,  was  auch  die  Führung  der  Zivilstandsregister  regelt.

Art.  20.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

Art.  21.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  genügend
gesorgt  werden.

Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  nicht
ohne  Jen  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

Art.  22.  Unterricht  zu  erteilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen  und  zu
leiten  steht  jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und  technische  Befähigung
  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.

Art.  23.  Alle  öffentlichen  und  Privatunterrichts-  und  Erziehungsanstalten
stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.

Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener.

Art.  24.  Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die  konfessionellen
  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden  Religionsgesellschaften.


Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde
zu.  Der  Staat  stellt,  unter  gesetzlich  geordneter  Beteiligung  der  Gemeinden,  aus
der  Zahl  der  Befähigten  die  Lebrer  der  öffentlichen  Volksschulen  an.

Art.  25.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschule  werden  von  den  Gemeinden  und,  im  Falle  des  nachgewiesenen
Unvermögens  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.  Die  auf  besonderen  Rechtstiteln
  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Volksschullehrern  ein  festes,  den  Lokalverhältnissen
  angemessenes  Einkommen.

In  der  öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich  erteilt.

Art.  26.  Das  Schul-  und  Unterrichtswesen  ist  durch  Gesetz  zu  regeln.  Bis
zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  verbleibt  es  hinsichtlich  des  Schul-  und  Unterrichtswesens
  bei  dem  geltenden  Rechte!.

Art.  27.  Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.

Die  Zensur  darf  nicbt  eingeführt  werden;.jede  andere  Beschränkung  der  PreBfreiheit
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.

ı  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  10.  Juli  1906  (G.  8.  Seite  333).
        <pb n="331" />
        I.  Europa.  325  19.  Preußen.

Art.  28.  Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung
  begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu  bestrafen.

Art.  29.  Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche
Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,
welche  auch  in  bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  der  Verfügung  des
Gesetzes  unterworfen  sind.

Art.  30.  Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Das  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehenden  Art.  (29)  gewährleisteten
Rechts.

Politische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden.

Art.  31.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  Korporationsrechte  erteilt  oder
verweigert  werden,  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  32.  Das  Petitionsrecht  steht  allen  Preußen  zu.  Petitionen  unter  einem
Gesamtnamen  sind  nur  Behörden  und  Korporationen  gestattet.

Art.  33.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich.  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen
  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen  sind  durch  die  Gesetzgebung
  festzustellen.

Art.  34.  Alle  Preußen  sind  wehrpflichtiig.  Den  Umfang  und  die  Art  dieser
Pflicht  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  35.  Das  Heer  begreift  alle  Abteilungen  des  stehenden  Heeres  und  der
Landwehr.

Im  Falle  des  Krieges  kann  der  König  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  den  Landsturm
  aufbieten.

Art.  36.  Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen  und
zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen
und  auf  Requisition  der  Zivilbehörde  verwendet  werden.  In  letzterer  Beziehung
hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu  bestimmen.

Art.  37.  Der  Militärgerichtsstand  des  Heeres  beschränkt  sich  auf  Strafsachen
und  wird  durch  das  Gesetz  geregelt.  Die  Bestimmungen  über  die  Militärdisziplin  im
Heere  bleiben  Gegenstand  besonderer  Verordnungen.

Art.  38.  Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste  beratschlagen
  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl,  versammeln.  Versammlungen  und  Vereine
der  Landwehr  zur  Beratung  militärischer  Einrichtungen,  Befehle  und  Anordnungen
sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen  ist,  untersagt.

Art.  39.  Auf  das  Heer  finden  die  in  den  Art.  5,  6,  29,  30  und  32  enthaltenen
Bestimmungen  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Gesetze  und  Disziplinarvorschriften
  nicht  entgegenstehen.

Art.  40,  Die  Errichtung  von  Lehen  ist  untersagt.
        <pb n="332" />
        I.  Europa.  426  19.  Prenßen.

Der  in  bezug  auf  die  vorhandenen  Lehen  noch  bestehende  Lehnsverband  soll
durch  gesetzliche  Anordnung  aufgelöst  werden.

Art.  41.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  40  finden  auf  Thronlehen  und  auf
die  außerhalb  des  Staats  liegenden  Lehen  keine  Anwendung.

Art.  42.  Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben,  nach  Maßgabe  der  ergangenen
  besonderen  Gesetze:

1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht  der  Ausübung
  oder  Übertragung  der  richterlichen  Gewalt  (Tit.  VI  der  Verfassungsurkunde)
und  die  aus  diesem  Rechte  fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

2.  die  aus  dem  gerichts-  und  schutzherrlichen  Verbande,  der  früheren  Erbuntertänigkeit,
  der  früheren  Steuer-  und  Gewerbeverfassung  herstammenden  Verpflichtungen.


Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten
weg,  welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Titel  II.  Vom  Könige.

Art.  43.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.

Art.  44.  Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte
des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines  Ministers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Art.  45.  Dem  Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt
und  entläßt  die  Minister.  Er  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze  und  erläßt  die
zu  deren  Ausführung  nötigen  Verordnungen.

Art.  46.  Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Art.  47.  Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den  übrigen  Zweigen
des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

Art.  48.  Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Letztere  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern,  sofern  es  Handelsverträge  sind,
oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern  Verpflichtungen
auferlegt  werden.

Art.  49.  Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung.

.  Zugunsten  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurteilten  Ministers  kann
dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt  werden,  von  welcher  die
Anklage  ausgegangen  ist.

Der  König  kann  bereits  eingeleitete  Untersuchungen  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  niederschlagen.

Art.  50.  Dem  Könige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen  mit  Vorrechten
  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zul.

Art.  51.  Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.  Er  kann
sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine  auflösen.  Es  müssen  aber  in  einem,

I  Absatz  2  ist  durch  die  Münzgesetzgebung  des  Reiches  gegenstandlos  geworden.
        <pb n="333" />
        I.  Europa.  327  19.  Preußen.

solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  neunzig  Tagen  nach  der  Auflösung  die
Kammern  versammelt  werden.

Art.  52.  Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung
darf  diese  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  53.  Die  Krone  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen  gemäß,  erblich  in  dem
Mannsstamme  des  Königlichen  Hauses  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt  und  der
agnatischen  Linealfolge.

Art.  54.  Der  König  wird  mit  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres  volljährig.


Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelöbnis,  die
Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Art.  55.  Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  König  nicht  zugleich
Herrscher  fremder  Reiche  sein.

Art.  56.  Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert  ist,
selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53),  welcher  der
Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft.  Er  hat  sofort  die  Kammern  zu  berufen,
die  in  vereinigter  Sitzung  über  die  Notwendigkeit  der  Regentschaft  beschließen.

Art.  57.  Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits  vorher  gesetzliche
  Fürsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium  die  Kammern
zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung  einen  Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt
der  Regentschaft  von  seiten  desselben  führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.

Art.  58.  Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in  dessen  Namen
aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor  den  vereinigten  Kammern
  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten
und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende  gesamte  Staatsministerium
  für  alle  Regierungshandlungen  vsrantwortlich.

Art.  59.  Dem  Kron-Fideikommisfonds  verbleibt  die  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und  Forsten  angewiesene  Rente.

Titel  IV.  Von  den  Ministern.

Art.  60.  Die  Minister,  sowie  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten
  haben  Zutritt  zu  jeder  Kammer  und  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder
Zeit  gehört  werden.

Jede  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen.

Die  Minister  haben  in  einer  oder  der  andern  Kammer  nur  dann  Stimmrecht,
wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.

Art.  61.  Die  Minister  können  durch  Beschluß  einer  Kammer  wegen  des  Verbrechens
  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verrates  angeklagt
werden.  Über  solche  Anklage  entscheidet  der  oberste  Gerichtshof  der  Monarchie
        <pb n="334" />
        1.  Europa.  328  19.  Preußen.

in  vereinigten  Senaten.  Solange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe  bestehen,  treten  dieselben
  zu  obigem  Zwecke  zusammen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über  das
Verfahren  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Titel  V.  Von  den  Kammern.

Art.  62.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König
und  durch  zwei  Kammern  ausgeübt.

Die  Übereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem  Gesetze
erforderlich.

Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats  werden  zuerst  der  zweiten
Kammer  vorgelegt;  letztere  werden  von  der  ersten  Kammer  im  ganzen  angenommen
oder  abgelehnt.

Art.  63.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,
können,  insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  unter  Verantwortlichkeit  des
gesamten  Staatsministeriums,  Verordnungen,  die  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,
mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten
Zusammentritt  zur  Genehmigung  sofort  vorzulegen.

Art.  64.  Dem  Könige  sowie  jeder  Kammer  steht  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.


Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den  König  verworfen
worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgebracht  werden.

Art.  65  bis  68  sind  durch  Gesetz  vom  7.  Mai  1853  beseitigt  ;  Art.  1  dieses  Gesetzes  bestimmt:
Die  Erste  Kammer  wird  durch  Königliche  Anordnung  gebildet,  welche  nur  durch  ein  mit  Zustimmung
  der  Kammern  zu  erlassendes  Gesetz  abgeändert  werden  kann.

Die  Erste  Kammer  wird  zusammengesetzt  aus  Mitgliedern,  welche  der  König  mit  erblicher
  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  beruft.

Durch  Gesetz  vom  30.  Mai  1855  hat  die  erste  Kammer  die  Bezeichnung  Herrenhaus  erhalten.


Art.  69.  Die  zweite  Kammer  besteht  aus  443  Mitgliedern.  Die  Wahlbezirke
werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.  Sie  können  aus  einem  oder  mehreren  Kreisen
oder  aus  einer  oder  mehreren  der  größeren  Städte  bestehen!.

Art.  70  bis  72  sind  bis  zum  Erlasse  eines  Wahlgesetzes  suspendiert;  an  ihrer  Stelle  gilt
die  Notverordnung  vom  30.  Mai  1849.

Art.  73.  Die  Legislaturperiode  des  Hauses  der  Abgeordneten  dauert  fünf
Jahre?.

‘Art.  74...

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  können  nicht
Mitglieder  eines  der  beiden  Häuser  des  Landtages  sein.

ı  Die  Zahl  der  Abgeordneten  ist  zuletzt  durch  Gesetz  vom  28.  Juni  1906  vermehrt  worden.
—  Die  zweite  Kammer  hat  seit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1855  die  Bezeichnung  Haus  der  Abgeordneten.


ı  Gesetz  vom  27.  Mai  1888.

®  Absatz  1  ist  durch  die  Notverordnung  vom  30.  Mai  1849  ersetzt.
        <pb n="335" />
        I.  Europa.  329  19.  Preußen.

Art.  75.  Die  Kammern  werden  nach  Ablauf  ihrer  Legislaturperiode  neu  gewählt.
  Ein  gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  beiden  Fällen  sind  die
bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar.

Art.  76.  Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  werden  durch  den
König  regelmäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfange  des  Monats  November  jeden
Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände
erheischen,  einberufen.

Art.  77.  Die  Eröffnung  und  die  Schließung  der  Kammern  geschieht  durch
den  König  in  Person  oder  durch  einen  dazu  von  ihm  beauftragten  Minister  in  einer
Sitzung  der  vereinigten  Kammern.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt  und  geschlossen.

Wird  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt.

Art.  78.  Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
darüber.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
  und  erwählt  ihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die  Kammer.

Wenn  ein  Kammermitglied  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienste
  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt
verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und  kann  seine  Stelle
in  derselben  nur  durch  eine  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  79.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Jede  Kammer  tritt
auf  den  Antrag  ihres  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern  zu  einer  geheimen  Sitzung
zusammen,  in  welcher  dann  zunächst  über  diesen  Antrag  zu  beschließen  ist.

Art.  80.  Keine  der  beiden  Kammern  kann  einen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht
die  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.  Jede  Kammer
faßt  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  vorbehaltlich  der  durch  die
Geschäftsordnung  für  Wahlen  etwa  zu  bestimmenden  Ausnahmen.

Das  Herrenhaus  kann  keinen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht  mindestens  sechzig
der  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854  (Gesetzszammlung  S.  541
bis  544)  zu  Sitz  und  Stimme  berufenen  Mitglieder  anwesend  sind.

Art.  81.  Jede  Kammer  hat  für  sich  das  Recht,  Adressen  an  den  König  zu
richten.

Niemand  darf  den  Kammern  oder  einer  derselben  in  Person  eine  Bittschrift
oder  Adresse  überreichen.

Jede  Kammer  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister  überweisen
und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden  verlangen.

Art.  82.  Eine  jede  Kammer  hat  die  Befugnis,  behufs  ihrer  Information  Kommissionen
  zur  Untersuchung  von  Tatsachen  zu  ernennen.

Art.  83.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes.
Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen
nicht  gebunden.

42
        <pb n="336" />
        I.  Europa.  330  19.  Preußen.

Art.  84.  Sie  können  für  ihre  Abstimmungen  in  der  Kammer  niemals,  für  ihre
darin  ausgesprochenen  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer  auf  den  Grund  der  Geschäftsordnung
  (Art.  78)  zur  Rechenschaft  gezogen  werden.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während  der
Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe
des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  notwendig.

Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Kammer  und  eine  jede  Untersuchungs-
  oder  Zivilhaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben,  wenn
die  betreffende  Kammer  es  verlangt.

Art.  85.  Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erhalten  aus  der  Staatskasse
Reisekosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  Ein  Verzicht  hierauf  ist  unstatthaft.


Titel  VI.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  86.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige,
keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.

Die  Urteile  werden  im  Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vollstreckt.

Art.  87.  Die  Richter  werden  vom  Könige  oder  in  dessen  Namen  auf  ihre
Lebenszeit  ernannt.

Sie  können  nur  durch  Richterspruch  aus  Gründen,  welche  die  Gesetze  vorgeschen
  haben,  ihres  Amtes  entsetzt  oder  zeitweise  enthoben  werden.  Die  vorläufige
Amtssuspension,  welche  nicht  kraft  des  Gesetzes  eintritt,  und  die  unfreiwillige  Versetzung
  an  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  können  nur  aus  den  Ursachen
und  unter  den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben  sind,  und  nur  auf  Grund  eines
richterlichen  Beschlusses  erfolgen.

Auf  die  Versetzungen,  welche  durch  Veränderungen  in  der  Organisation  der
Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  nötig  werden,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.


Art.  87a.  Bei  der  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichte  für  Preußische  Gebietsteile
  und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  des  Art.  86  und  des  ersten  Abs.  im  Art.  87  zulässig.

Art.  88  durch  Gesetz  vom  30.  April  1856  beseitigt.

Art.  89.  Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  90.  Zu  einem  Richteramte  darf  nur  der  berufen  werden,  welcher  sich
zu  demselben  nach  Vorschrift  der  Gesetze  befähigt  hat.

Art.  91.  Gerichte  für  besondere  Klassen  von  Angelegenheiten,  insbesondere
Handels-  und  Gewerbegerichte  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung  an  den  Orten  errichtet
werden,  wo  das  Bedürfnis  solche  erfordert.

Die  Organisation  und  Zuständigkeit  solcher  Gerichte,  das  Verfahren  bei  denselben,
  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,  die  besonderen  Verhältnisse  der  letzteren
und  die  Dauer  ihres  Amtes  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.
        <pb n="337" />
        I.  Europe.  331  19.  Preußen.

Art.  92.  Es  soll  in  Preußen  nur  ein  oberster  Gerichtshof  bestehen.

Art.  93.  Die  Verbandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  Zivil-  und
Strafsachen  sollen  öffentlich  sein.  Die  Öffentlichkeit  kann  jedoch  durch  einen  öffentlich
  zu  verkündenden  Beschluß  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  der
Ordnung  oder  den  guten  Sitten  Gefahr  droht.

In  andern  Fällen  kann  die  Öffentlichkeit  nur  durch  Gesetze  beschränkt  werden.

Art.  94.  Bei  Verbrechen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
  durch  Geschworene,  insoweit  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern
erlassenes  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt.  Die  Bildung  des  Geschworenengerichts
regelt  das  Gesetz.

Art.  95.  Es  kann  durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
  Gesetz  ein  besonderer  Gerichtshof  errichtet  werden,  dessen  Zuständigkeit
die  Verbrechen  des  Hochverrats  und  diejenigen  Verbrechen  gegen  die  innere  und
äußere  Sicherheit  des  Staates,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  überwiesen  werden,
begreift.

Art.  96.  Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch
das  Gesetz  bestimmt.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs-  und
Gerichtsbehörden  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter  Gerichtshof.

Art.  97.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Zivil-  und  Militärbeamte
wegen  durch  Überschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen
gerichtlich  in  Anspruch  genommen  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine
vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt
werden.

Titel  VII.  Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten.

Art.  98.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
  Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,  sollen  durch  ein  Gesetz
geregelt  werden,  welches,  ohne  die  Regierung  in  der  Wahl  der  ausführenden  Organe
zweckwidrig  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen  willkürliche  Entziehung
von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz  gewährt.

Titel  VOL  Von  den  Finanzen.

Art.  99.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  müssen  für  jedes  Jahr
im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht  werden.
Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Art.  100.  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,  soweit  sie  in
den  Staatshaushaltsetat  aufgenommen  oder  durch  besondere  Gesetze  angeordnet
sind,  erhoben  werden.

Art.  101.  In  betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht  eingeführt
werden.
Die  bestehende  Steuergesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und  dabei
jede  Bevorzugung  abgeschafft.
42®
        <pb n="338" />
        1.  Europa.  332  19.  Preußen.

Art.  102.  Gebühren  können  Staats-  oder  Kommunalbeamte  nur  auf  Grund
des  Gesetzes  erheben.

Art.  103.  Die  Aufnalıme  von  Anleihen  für  die  Staatskasse  findet  nur  auf  Grund
eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Übernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des
Staates.

Art.  104.  Zu  Etatsüberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung  der
Kammern  erforderlich.

Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushaltsetat  werden  von  der  Ober-Rechnungskammer
  geprüft  und  festgestellt.  Die  allgemeine  Rechnung  über  den  Staatshaushalt
jedes  Jahres,  einschließlich  einer  Übersicht  der  Staatsschulden,  wird  mit  den  Bemerkungen
  der  Ober-Rechnungskammer  zur  Entlastung  der  Staatsregierung  den
Kammern  vorgelegt.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer
  bestimmen.

Titel  IX.  Von  den  Gemeinden,  Kreis-,  Bezirks-  und  Provinzialverbänden.

Art.  105.  Die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise  und  Provinzen
  des  preußischen  Staates  wird  durch  besondere  Gesetze  näher  bestimmt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  106.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vom
Gesetz  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

Die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  gehörig  verkündeter  Königlicher  Verordnungen
steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  den  Kammern  zu.

Art.  107.  Die  Verfassung  kann  auf  dem  ordentlichen  Wege  der  Gesetzgebung
abgeändert  werden,  wobei  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit,
  bei  zwei  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens  einundzwanzig
  Tagen  liegen  muß,  genügt.

Art.  108.  Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  und  alle  Staatsbeamten  leisten
dem  König  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  und  beschwören  die  gewissenhafte
Beobachtung  der  Verfassung.

Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.

Art.  109.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben  und
alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,
  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,
bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.

Art.  110.  Alle  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben
bis  zur  Ausführung  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze  in  Tätigkeit.

Art.  111.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  bei  dringender
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Artikel  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der
Verfassungsurkunde  zeit-  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Das  Nähere
bestimmt  das  Gesetz.
        <pb n="339" />
        I.  Europa.  333  19.  Preußen

Übergangsbetsimmungen.

Art.  112  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  10.  Juni  1906.

Art.  113.  Vor  der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  über  Vergehen,  welche  durch
Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  begangen  werden,  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

Art.  114  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  14.  April  1856.

Art.  115.  Bis  zum  Erlasse  des  im  Art.  72  vorgesehenen  Wahlgesetzes  bleibt  die  Verordnung
  vom  30.  Mai  1849,  die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Zweiten  Kammer  betreffend,  in  Kraft

Art.  116.  Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen  zu  einem  einzigen
vereinigt  werden.  Die  Organisation  erfolgt  durch  ein  besonderes  Gesetz.

Art.  117.  Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungs-Urkunde  etatsmäßig
  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Staatsdienergesetz  besondere  Rücksicht  genommen
werden.

Art.  118.  Sollten  durch  die  für  den  deutschen  Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs  vom
26.  Mai  1849  festzustellende  Verfassung  Abänderungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  nötig
werden,  so  wird  der  König  dieselben  anordnen  und  diese  Anordnungen  den  Kammern  bei
ihrer  nächsten  Vereammlung  mitteilen.

Die  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorläufig  angeordneten  Abänderungen
  mit  der  Verfassung  des  deutschen  Bundesstasts  in  Übereinstimmung  stehen.

Art.  119.  Das  im  Art.  54  erwähnte  eidliche  Gelöbnis  des  Königs,  sowie  die  vorgeschriebene
Vereidigung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staatebeamten  erfolgen  sogleich  nach  der  auf  dem
Wege  der  Gesetzgebung  vollendeten  gegenwärtigen  Revision  dieser  Verfassung.  (Art.  62  u.  108.)

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  31.  Januar  1850.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Brandenburg.  von  Ladenberg.  von  Manteuffel.  von  Strotha.
von  der  Heydt.  von  Rabe.  Simons.  von  Schleinitz.

20.  Reuss  älterer  Linie.

Von  Herrn  Regierungsassessor  Dr.  Fr.  PFEIFFER,  Hilfereferenten  der  Fürstlich  Plauischen
Landesregierung  in  Greiz.

Als  im  Frühjahr  des  Jahres  1848  auch  im  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  die  Wünsche  nach
einer  zeitgemäßen  Umwandlung  der  altständischen  Verfassung  laut  wurden,  erklärte  Fürst
Heinrich  XX.  in  den  öffentlichen  Erlassen  vom  18.  und  19.  März  1848  seine  Bereitwilligkeit  hierzu,
hob  aber  zugleich  die  Notwendigkeit  hervor,  daß  die  Neuordnung  auf  verfassungsmäßigern  Wege
geschehen  müßte.  Demzufolge  ließ  er  durch  die  Regierung  einen  vorläufigen  Entwurf  der  Landesverfassung
  ausarbeiten.  Motive  zu  demselben  sind  nicht  vorhanden.  Als  Quellen  wurden  im
wesentlichen  benutzt:

1.  Die  Königlich  Sächsische  Konstitution  und  Landtagsabschied  vom  7.  September  1831,

2.  Das  Königlich  Sächsische  Wahlgesetz  vom  24.  September  1831,

$.  Die  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  vom  25.  August  1829,

4.  Die  Meiningensche  Wahlordnung  vom  25.  August  1829,
        <pb n="340" />
        I.  Europa.  334  20.  Reuß  ä.  L.

5.  Die  Großherzoglich  Sachsen-Weimarische  Verfassung  mit  Walilgesetz  vom  5.  Mai  1816,

6.  Die  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  vom  29.  April  1831,

7.  Das  Woahlgesetz  als  Beilage  dazu,

8.  Die  Fürstlich  Reußischen  Geschlechtsvereine  von  1666,  1681  und  1690  und  der  Entwurf
dee  Geschlechtsvereins  von  1749,

9.  Das  Fürstlich  Reußische  der  älteren  Linie  Landesgrundgesetz  vom  15.  März  1809,

10.  Der  Eutwurf  des  Preußischen  Wallgesetzes  vom  2.  April  1848.

Der  Entwurf  wurde  von  den  zu  einem  außerordentlichen  Landtag  einberufenen  Landetänden
  im  April  1848  beraten  und  mit  einigen  von  Fürst  Heinrich  XX.  genehmigten  Änderungen
gebilligt.

Von  einer  sofortigen  Proklamation  des  in  solcher  Weise  vorbereiteten  Verfassungsentwurfs
wurde  abgesehen,  vielmehr  infolge  dahingehender  Anregungen  aus  dem  Volke  und  gemäß  einem
Wunsche  der  Stände  beschlossen,  denselben  einer  „allgemeinen  Beratungsversammlung‘‘  von
12  gewählten,  durch  unmittelbare  Wahlen  berufenen  Volksvertretern  vorzulegen.

Erst  am  25.  Juni  1849  trat  dieser  „Beratungslandtag‘'  zusammen.  Der  ihm  vorgelegte,  auch
im  Druck  erschienene  Entwurf  war  gegenüber  dem  mit  dem  Ständelandtag  vereinbarten  Verfassungsentwurf
  insofern  modifiziert,  als  die  inzwischen  in  Kraft  getretenen  „Grundrechte  des
deutschen  Volkes“  in  ihm  Berücksichtigung  gefunden  hatten.  Die  Beratungen  des  Landtags
dauerten  in  4  arbeitsreichen  Sitzungsperioden  bis  zum  3.  Juli  1851.  Fürst  und  Landtag  einigten
sich  auf  einen  Verfassungsentwurf,  der  gegenüber  den  früheren  einen  weniger  freiheitlichen
Charakter  trug.

Seine  Publikation  unterblieb.

Die  am  23.  August  1851  von  der  deutschen  Bundesversammlung  beschlossene  Aufhebung
der  deutschen  Grundrechte  machte  nämlich  mancherlei  Modifikationen  in  dem  vereinbarten  Entwurf
  nötig,  über  welche  deın  Beratungslandtag  weitere  Eröffnungen  nach  definitiver  Erledigung
der  einschlagenden  Fragen  durch  die  Bundesbehörden  in  Aussicht  gestellt  wurden.  Der  Beratungslandtag
  ist  jedoch  nicht  wieder  in  Tätigkteit  getreten.  Seine  formelle  Aufhebung  erfolgte  erst  im
März  1867.  Zu  diesem  Zeitpunkt  hatte  im  fürstlichen  Auftrag  eine  Kommission  einen  anderweiten
Verfassungsentwurf  ausgearbeitet.  Derselbe  lehnt  sich  sowohl  in  seiner  Einteilung  wie  auch  in
vielen  Spezialbestimmungen  an  die  früheren  Entwürfe  eng  an,  enthält  aber  selbstverständlich  auch
sehr  wesentliche  durch  die  veränderten  politischen  und  staatsrechtlichen  Verhältnisse  bedingte
Abweichungen.

Die  alten  Landstände  berieten  über  den  Entwurf  in  4  am  15.  März  1867  begonnenen
Sitzungen  und  machten  einige  Abänderungsvorschläge,  welche  Berücksichtigung  fanden.  Am
28.  März  1867,  dem  Tage  des  Regierungsantritts  des  Fürsten  Heinrich  XXII.,  trat  die  noch  jetzt
bestehende  Verfassung  in  Kraft.

Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  für  deren  Interpretation  die,  allerdings  nicht  veröffentlichten
Verhandlungen  der  Stände  und  des  Beratungslandtags  über  sämtliche  von  uns  bezeichneten
Verfassungsentwürfe  von  besonderer  Bedeutung  sind.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste,  von  Gottes  Gnaden  älterer  Linie  souverainer
  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,
Schleiz  und  Lobenstein  usw.  usw.  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  der  Überzeugung,  daß  die  zeitherige  Landesverfassung  den  vorgeschrittenen
Anforderungen  an  die  Staatsverwaltung  nicht  mehr  genüge,  und  von  dem  aufrichtigen
  Wunsche  erfüllt,  die  vielfach  kund  gegebene  Erwartung  nach  einer  zeitgemäßen
Umgestaltung  derselben  in  einer  für  das  Wohl  des  Landes  wahrhaft  förderlichen  Weise
zu  befriedigen,  erteilen  und  verkünden  Wir  mit  hierzu  erklärter  Zustimmung  der
Stände  des  Fürstentums  nachstehende
        <pb n="341" />
        I.  Europa.  335  20.  Reuß  ä.  L.

Verfassung  des  Fürstentums  Reuss  älterer  Linie.

Abschnitt  I.  Von  dem  Fürstentum  und  seiner  Regierung  im  allgemeinen.

$  1.  Das  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  bildet  einen  unter  einer  Verfassung  vereinigten
  unteilbaren  Staat  des  Norddeutschen  Bundes,

$  2.  Kein  Bestandteil  des  Fürstentums  und  kein  Regierungsrecht  seines  Fürsten
kann  ohne  Zustimmung  der  Landesvertretung  auf  irgendeine  Weise  veräußert
werden.  Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter  nicht  begriffen,
  wenn  nicht  dabei  Staatsangehörige  abgetreten  werden.

$  3.  Der  Fürst  ist  erblicher  Landesherr;  seine  Person  ist  unverletzlich.  Die
Staatserbfolge  richtet  sich,  den  Reußischen  Haus-  und  Familienverträgen  gemäß,  nach
den  Grundsätzen  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge  im  Mannsstamme.
Er  übt  die  Staatsgewalt  auf  verfassungsmäßige  Weise,  die  gesetzgebende  im  Verein  mit
der  Landesvertretung,  die  vollziehende  allein.  Er  besetzt  die  Staatsämter  und  vertritt
das  Land  nach  außen.

&amp;amp;  4  _  Der  Landesherr  nimmt  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande.

$  5.  Die  Regierungshandlungen  des  Vorfahren  sind  von  dem  Regierungsnachfolger
  anzuerkennen  und  zu  vertreten,  sofern  sie  ohne  Überschreitung  der  verfassungsmäßigen
  und  gesetzlichen  Befugnis  vorgenommen  worden  sind.

$  6.  Der  Fürst  und  die  Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses  werden  mit  dem  zurückgelegten
  21.  Lebensjahre  volljährig  und  regierungsfähig.  Der  Landesfürst  kann
nach  vollendetem  18.  Lebensjahre  von  der  ihm  geordneten  Vormundschaft,  unter
Zustimmung  des  regierenden  Fürsten  des  Hauses  Reuß  jüngerer  Linie  für  volljährig
und  regierungsfähig  erklärt  werden.

In  gleichem  Alter  kann  den  Prinzen  des  Hauses  vom  regierenden  Fürsten  die
Großjährigkeit  erteilt  werden.

$  7.  Für  die  Dauer  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  tritt  eine  Regentschaft
ein.  Ist  darüber  nicht  von  dem  Regierungsvorfahren  im  Einvernehmen  mit  der  Landesvertretung
  Verfügung  getroffen  worden,  so  gebührt  die  Regentschaft  zunächst  der
leiblichen  Mutter  des  Landesfürsten  und,  wenn  diese  sich  nicht  mehr  am  Leben  befindet
  oder  anderweit  vermählt  oder  sonst  verhindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen
und  zur  Regierung  fähigen  Agnaten  des  Fürstlichen  Gesamthauses.

$  8.  Ist  der  volljährige  Landesherr  aus  irgendeinem  Grunde  dauernd  verhindert,
die  Regierung  anzutreten  oder  die  bereits  angetretene  fortzuführen,  so  tritt  für  die
Dauer  der  Verhinderung  ebenfalls  eine  Regentschaft  ein.

Diese  gebührt  zunächst  dem  zur  unmittelbaren  Nachfolge  berechtigten  volljährigen
  Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses  älterer  Linie.

Ist  ein  solcher  nicht  vorhanden,  so  kommt  die  Regentschaft  der  Gemahlin  des
an  der  Regierung  verhinderten  Landesherrn  oder,  wenn  derselbe  unvermählt,  dessen
Mutter  und  —  wenn  diese  nicht  mehr  am  Leben  oder  anderweit  vermählt  oder  sonst
behindert  ist,  dem  nächsten  volljährigen  und  regierungsfähigen  Agnaten  des  Fürstlichen
  Gesamthauses  zu.
        <pb n="342" />
        I.  Europa.  336  20.  Reuß  ä.  L.

$  9.  Über  die  Notwendigkeit  einer  einzusetzenden  Regentschaft  hat  im  Zweifel
die  Landesregierung  mit  der  zu  diesem  Behufe  einzuberufenden  Landesvertretung
unverzüglich  zu  entscheiden.

$  10.  Sollte  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Fürsten  zur  Erbfolge
berufenen  Prinzen  eine  solche  Geistes-  oder  Körperbeschaffenheit  sich  finden,  welche
es  demselben  für  immer  unmöglich  machen  würde,  die  Regierung  des  Landes  zu  führen,
so  ist  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regentschaft  zeitig  zu  verfügen.

$  11.  Die  Landesregierung  bildet  den  Regentschaftsrat,  welcher  in  allen  wichtigen
  Angelegenheiten  mit  seinem  Gutachten  zu  hören  ist.

In  Ermangelung  einer  von  dem  Fürsten  getroffenen  Anordnung  ist  der  Erziehungsplan
  des  Regierungsnachfolgers  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Regentschaftsrate
  festzusetzen.

Die  Regierungserlasse  der  Regentschaft  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  in
$  36  vorgeschriebenen  Gegenzeichnung.

$  12.  Die  Regierungshandlungen  der  Regentschaft  sind  vom  Landesherrn  bei
Übernahme  der  Regierung  nach  erlangter  Volljährigkeit  und  bezugsweise  nach  Erledigung
  vorhanden  gewesener  Behinderungen  ebenso  anzuerkennen,  wie  die  jedes
anderen  legitimen  Regierungsvorgängers.

II.  Abschnitt.  Von  dem  Staatsvermögen  und  dem  Kammervermögen.

$  13.  Das  Staatsvermögen  begreift  die  Gesamtheit  derjenigen  Mittel  in  sich,  aus
welchen  die  allgemeinen  Landesbedürfnisse,  einschließlich  der  Schuldentilgung,  bestritten
  werden,  sowie  alles  dasjenige,  was  dem  allgemeinen  Nutzen  des  Staats
bleibend  gewidmet  ist.  Den  ansehnlichsten  Teil  des  Staatsvermögens  bilden  die
Abgaben  der  Staatsangehörigen,  welche  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  der
ständischen  Bewilligung  und  landesherrlichen  Genehmigung  aufgebracht  und  zur
allgemeinen  Landeskasse  eingezogen  werden.

Die  Grundsteuern  sind  unveräußerlich.  Abschreibung  (Kaduzierung)  derselben
kann  nur  auf  Grund  gänzlichen  oder  teilweisen  Untergangs  des  Grundstücks,  zeitweiser
  Erlaß  wegen  Feuer-  oder  Wasserschadens,  Mißwachses  usw.  vom  Landesherrn
auf  beifälliges  Gutachten  der  Landesregierung,  im  Falle  der  Kaduzierung,  mit  ständischer
  Zustimmung  bewilligt  werden.

$  14.  Für  die  mit  ständischer  Genehmigung  bisher  aufgenommenen  Landesschulden
  haftet  das  gesamte  Staatsvermögen  ($  13).

Neue  Landesschulden,  d.  h.  solche,  wodurch  die  Masse  der  bestehenden  vermehrt
oder  die  verfassungsmäßige  Tilgung  wieder  aufgehoben  oder  beschränkt  wird,  sind
ohne  ausdrückliche  Einwilligung,  und  in  dem  Ausnahmsfalle  des  $  73  ohne  nachträgliche
  Genehmigung  der  Stände  ungültig  und  unverbindlich,  es  bleiben  diejenigen
  dafür  persönlich  verhaftet,  welche  solohe  Anleihen  gemacht  und  die  Schuldurkunden
  ausgefertigt  haben.

Bei  Aufnahme  von  Landesschulden  muß  zugleich  auf  Tilgung  des  Kapitals
innerhalb  eines  Zeitraums  von  längstens  50  Jahren  sichere  Vorkehrung  getroffen
werden.
        <pb n="343" />
        I.  Europa.  337  80.Reußä.Ll.

$  15.  Die  Einkünfte  des  Staatsvermögens  bilden  die  Landeskasse,  aus  welcher,
vorläufig  mit  Beibehaltung  ihrer  bisherigen  Unterabteilungen  und  Nebenbranchen,
aller  eigentliche  Landesaufwand  bestritten  wird;  dieselbe  steht  unter  Aufsicht  und
Leitung  der  Landesregierung.

Der  jährliche  Bedarf  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Landesverwaltung  wird
künftig  für  je  dreijährige  Perioden  unter  der  in  den  $$  70—73  bestimmten  Mitwirkung
  der  Landesvertretung  mit  landesherrlicher  Genehmigung  festgesetzt.  Andere
als  etatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nicht  angeordnet  werden.

Eine  vollständige  Übersicht  der  Landesrechnungen  ist  jährlich  durch  den  Druck
zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

$  16.  Das  Kammervermögen  besteht  aus

&amp;amp;.  den  Domanialgrundstücken  an  Residenz-  und  anderen  Schlössern,  den
dazu  gehörigen  Gebäuden,  Gärten,  Wiesen,  Teichen,  Forsten  und  Waldstücken,
Fischereien,  den  Domanialgütern  mit  ihren  Zubehörungen,  den  ökonomisch-technischen
Anstalten  der  Ziegel-  und  Kalkhütten;

b.  dem  sämtlichen  in  den  Fürstlichen  Schlössern  und  Domanialgebäuden  befindlichen
  Inventar  nach  den  hierüber  aufgenommenen,  in  den  Fürstlichen  Archiven
niedergelegten  Verzeichnissen;

c.  den  zeither  in  die  Kammerkassen  gewiesenen,  aus  den  landesherrlichen
Regalien  und  aus  der  Grundherrlichkeit  fließenden  Zinsen,  Renten  und  Naturalabgaben,
  auch  andern  Gerechtsamen;

d.  den,  nach  den  bisherigen  Ablösungen  gegenwärtig  noch  bestehenden  Naturalleistungen
  an  Diensten  und  Frohnen  zum  Behufe  der  Domänenverwaltung  bis  zu
deren  Ablösung;

e.  den  aus  der  Ablösung  von  dergleichen  und  ähnlichen  Gerechtsamen  herrührenden
  Ablösungskapitalien  und  Renten;

f.  die  Lehnsherrlichkeit  und  den  davon  abfallenden  Nutzungen  bis  zu  deren
gänzlicher  Aufhebung,  bis  wohin  auch  etwa  heimfallende  Lehne  dem  Kammervermögen
  einzuverleiben  sind.

$  17.  Das  Kammervermögen  ist  Haus-Domanial-  und  Familiengut  (Familienfideikommiß)
  des  Fürstlichen  Hauses;  die  damit  verbundenen  Rechte  und  Einkünfte
können  demselben  ohne  Entschädigung  nicht  entzogen  werden.

Der  unterm  30.  Juni  1851  abgeschlossene  Vertrag  über  die  Abtretung  der  Nutznießung
  des  Kammervermögens  an  den  Staat  gegen  Gewährung  einer  Zivilliste  wird
hierdurch  wieder  aufgehoben.

In  dessen  Folge  hat  der  Staat  keinen  Anspruch  mehr  auf  den  Ertrag  der  Nutznießung
  dieses  Vermögens;  dagegen  ist  derselbe  auch  jeder  Verbindlichkeit  zur
Übertragung  der  auf‘  diesem  Vermögen  ruhenden  Ausgaben  und  Leistungen  (z.  B.
Wittum,  Apanagen  usw.)  enthoben,  und  der  Landesherr  verzichtet  auf  jede  Beihilfe  zu
deren  Bestreitung  aus  Landesmitteln,  insbesondere  auch  auf  die  früher  bewilligten
sogenannten  Sustentationsgelder.

$  18.  Die  Verwaltung  des  Kammervermögens  steht  von  nun  an  lediglich  den
von  dem  Landesherrn  hierzu  berufenen  und  nur  ihm  verantwortlichen  Beamten,  ohne

43
        <pb n="344" />
        I.  Europa.  338  20.Reußä.L.

irgendwelche  Konkurrenz  der  Landesregierung  oder  einer  andern  Staatsbehörde  und
der  Landesvertretung,  zu.

Rücksichtlich  der  Verfügungen  über  die  Substanz  des  Kammervermögens  sowie
rücksichtlich  der  Benutzung  und  Verwaltung  desselben  bestehen  für  den  Landesherrn
keine  anderen  als  die  im  agnatischen  Verhältnisse  und  in  den  Haus-  und  Familienverträgen
  des  Reußischen  Gesamthauses  begründeten  Verpflichtungen.  Die  entgegenstehenden
  Bestimmungen  des  Landesgrundgesetzes  vom  15.  März  1509  werden
hierdurch  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Die  hierdurch  bedingte  anderweite  Feststellung  der  Normen  für  die  Verwaltung
des  Kammervermögens  und  der  Dienstverhältnisse  der  mit  dieser  Verwaltung  oder
einzelnen  Teilen  derselben  betrauten  Beamten  bleibt  dem  Landesherrn  überlassen  ;
die  Art  der  Lösung  des  Verhältnisses  dieser  Beamten  und  der  Relikten  verstorbener
solcher  Beamten  zu  dem  für  Zivilstaatsdiener  begründeten  Pensionsfonds  wird  mit
Wahrung  erworbener  Rechte  zwischen  der  Landesregierung  und  einem  hierzu  von
dem  Landesherrn  zu  ernennenden  Bevollmächtigten  vereinbart  werden.

$  19.  Obwohl  die  während  der  Zeit  der  Nutznießung  des  Kammervermögens
durch  den  Staat  aus  den  Mitteln  des  letzteren  an  die  Kammerkasse  geleisteten
Zahlungen  den  Betrag  der  früher  bewilligten  Zuschüsse  aus  Landesmitteln  nicht  erreicht
haben,  so  ist  doch  mit  Rücksicht  auf  die  in  dieser  Verwaltungsperiode  eingetretene
Vermehrung  der  Substanz  des  Kammervermögens  eine  entsprechende  Vergütung  an
die  Landeskasse  mit  den  Ständen  vereinbart  worden.

$  20.  Das  Privatvermögen  (Schatullgut)  des  Landesherrn  wird  nach  privatrechtlichen
  Grundsätzen  beurteilt;  Ersparnisse  und  Erwerbungen  aus  irgendeinem
Privatrechtstitel  bilden  einen  Zuwachs  desselben.  Der  Landesherr  hat  darüber  freie
Verfügung  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall;  in  Ermangelung  einer  letztwilligen
Anordnung  kommen  die  Bestimmungen  der  Intestaterbfolge  zur  Anwendung.

III.  Abschnitt.  Von  den  Staatsangehörigen,  deren  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten.

$  21.  Das  Heimats-,  Niederlassungs-  und  Staatsbürgerrecht  wird,  soweit  es
nicht  bereits  geschehen,  durch  die  Landesgesetzgebung  geregelt  und  mit  der  bezüglichen
Bundesgesetzgebung  in  Übereinstimmung  gebracht.

$  22.  Der  Aufenthalt  im  Fürstentume  verpflichtet  zur  Beobachtung  der  Gesetze
desselben  und  begründet  den  gesetzlichen  Schutz.

$  23.  Die  Staatsangehörigen  sind  auch  im  Auslande  den  hiesigen  Landesgesetzen,
soweit  das  Land  dabei  beteiligt  ist,  Gehorsam  schuldig  und  nach  denselben  auch
wegen  der  im  Auslande  begangenen  Handlungen  zu  beurteilen.  Sie  werden  an  andere
Staaten  nicht  ausgeliefert  und  vor  fremde  Gerichte  nicht  gestellt,  soweit  nicht  die
auf  volle  Gegenseitigkeit  gegründeten  Rechtshilfsverträge  mit  andern  Staaten  oder
allgemeine  Bundesgesetze  eine  Ausnahme  hierbei  feststellen.

$  24.  Die  Staatsangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

$  25.  Die  Freiheit  der  Person  ist  keinen  andern  als  den  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
  Beschränkungen  unterworfen.
        <pb n="345" />
        I.  Europa.  339  20.  Reuß  ä.L.

Jedem  Untertan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  unter  den  gesetzlichen  Voraussetzungen
  frei.

Nachsteuern  und  Abzugsgelder  dürfen  auch  ferner  nicht  erhoben  werden.

$  26.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet  keinen
Unterschied  in  der  Berufung  zu  irgendeiner  Stelle  im  Staatsdienste,  doch  wird  dafür
die  Angehörigkeit  zu  einer  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen  erfordert.

$  27.  Jeder  Staatsangehörige  hat  das  Recht,  über  gesetz-  oder  ordnungswidriges
Verfahren  einer  Behörde  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  schriftliche  Beschwerde  zu
führen.

Glaubt  sich  derselbe  bei  einer  abschlägigen  Bescheidung  der  obersten  Behörde
nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  seine  Beschwerde  bei  den  Ständen  zum  Zweck
der  verfassungsmäßigen  Behandlung  einbringen.

$  28.  Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer  bei  einerVerhaftung
  oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen  versehenen
Befehls  vorgenommen  werden,  welcher  sofort  oder  spätestens  binnen  24  Stunden  dem
Beteiligten  zugestellt  werden  soll.

Das  Briefgeheimnis  ist  gewährleistet.

Die  bei  strafrechtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  notwendigen  Beschränkungen
  sind  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.

$  29.  Die  Angelegenheiten  der  Presse,  des  Vereins-  und  Versammlungsrechts
werden,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  durch  die  Gesetzgebung  geregelt.

$  30.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Eine  Enteignung  kann  nur  auf  Grund
eines  Gesetzes,  aus  Rücksichten  des  gemeinen  Besten  und  gegen  angemessene  Entschädigung
  vorgenommen  werden.

$  31.  Die  Patrimonialgerichtebarkeit,  ingleichen  aller  Lehnsverband  sind  aufzuheben.
  Die  Art  und  Weise  ist  durch  die  Landesgesetzgebung  zu  bestimmen.

$  32.  Sämtliche  aus  dem  Guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden
persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  kommen  mit  dessen  Aufhebung  ohne  Entschädigung
  in  Wegfall.

Sämtliche  auf  Grund  und  Boden  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben  und  Lasten
sind  ablösbar.  Soweit  deren  Ablöslichkeit  nicht  bereits  besteht,  ist  deshalb  das  Nötige
im  Wege  der  Gesetzgebung  anzuordnen.

Es  soll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  Abgabe  oder  Leistung
belastet  werden.

$  33.  Die  Wehrpflicht  ist  für  alle  gleich.  Stellvertretung  bei  derselben  findet
nicht  statt.  Das  Nähere  bestimmt  die  Landesgesetzgebung.

$  34.  Jeder  Landesangehörige  hat  zu  den  Staatslasten  nach  dem  Grundsatze
der  Gleichmäßigkeit  und  nach  Verhältnis  seines  Vermögens  und  seiner  Kraft  beizutragen.
  Niemand  darf  mit  Abgaben  oder  anderen  Leistungen  beschwert  werden,  wozu
er  nicht  vermöge  der  Gesetze  oder  Kraft  besonderer  Rechtstitel  verbunden  ist.  Befreiung
  von  Staatslasten  kann  in  keiner  Weise  gestattet  oder  erworben  werden.

43*
        <pb n="346" />
        I.  Europa.  340  20  Reußä.L.

IV.  Abschnitt.  Vom  Staatsdienste.

$  35.  Jeder  Staatsdiener  ist  für  seine  Dienstleistung  verantwortlich.

Die  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ist  nicht  notwendig,
  um  öffentliche  Beamte  wegen  ihrer  amtlichen  Handlungen  gerichtlich  zu
verfolgen.

Kann  der  Vermögensverlust,  welcher  durch  gesetz-  oder  verfassungswidriges
Verfahren  eines  Staatsdieners  im  Bereiche  seiner  amtlichen  Tätigkeit  dem  Beteiligten
zugefügt  worden  ist,  von  dem  betreffenden  Staatsdiener  nicht  ausgeglichen  werden,
so  tritt  aushilflich  der  Staat  ein.

$  36.  Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  Landesherr
unterzeichnet,  müssen  von  seiten  der  obern  Dienstbehörde,  welche  bei  dem  gefaßten
Beschlusse  wirksam  gewesen  ist,  durch  den  Vorstand  derselben  oder  dessen  Stellvertreter
  kontrasigniert  werden,  damit  deren  Verantwortlichkeit  für  die  Übereinstimmung
der  Beschlußfassung  mit  den  Gesetzen  und  der  Verfassung  des  Landes  äußerlich
bekundet  werde.

Eine  mit  dieser  Gegenzeichnung  nicht  versehene  Verfügung  ist  ungültig.

Das  Nähere  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  enthält  das  Staatsdienergesetz.


V.  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege.

$  37.  Alle  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Staate  aus.  ($31.)  Rechtspflege  und
Verwaltung  sollen  voneinander  unabhängig  sein;  die  richterliche  Gewalt  wird  von
den  Gerichten  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz  unabhängig  und  selbständig
geübt.

Kabinetts-  und  Ministerialjustiz  ist  unstatthaft.

$  38.  Die  Rechtspflege  wird  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  entsprechende
  Weise  in  dem  Maße  ausgeübt  werden,  daß  die  privilegierten  Gerichtsstände
  aufhören,  soweit  nicht  einzelne  auf  Verträgen  oder  besonderen  Verhältnissen
beruhende  Ausnahmen  noch  ferner  notwendig  bleiben.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

$  39.  Für  Strafsachen  soll  der  Anklageprozeß  mit  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit
  der  Verhandlungen  eingeführt  werden.  Insoweit  die  Umbildung  der  Gerichtsverfassung
  es  nötig  macht,  in  dieser  Beziehung  mit  anderen  Staaten,  insbesondere  mit
denen  in  Verbindung  zu  treten,  für  welche  das  Oberapellationsgericht  zu  Jena  als
gemeinschaftlicher  oberster  Gerichtshof  besteht,  bleibt  der  Staatsregierung  die  Einleitung
  der  desfallsigen  Verhandlungen  anheimgestellt.  Das  Ergebnis  ist  seinerzeit
dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  Einsetzung  von  Friedensrichtern  sowie  die  Einführung  von  freien  Gerichtetagen
  ist  in  verfassungsmäßige  Beratung  zu  ziehen.

$  40.  Die  Verhaftung  einer  Person  soll  außer  im  Falle  der  Ergreifung  auf
frischer  Tat  nur  geschehen  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls.
  Dieser  Befehl  muß  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder  spätestens  innerhalb  des
nächsten  Tages  dem  Verhafteten  zugestellt  werden.
        <pb n="347" />
        I.  Europa.  341  20.  Reußä.L.

Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlängerten  Gefängnishaft  ist  der
Schuldige  und  nötigenfalls  der  Staat  dem  Verletzten  zur  Genugtuung  und  Entschädigung
  verpflichtet.

Die  rücksichtlich  der  Militärpersonen  erforderlichen  Modifikationen  dieser  Bestimmungen
  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

$  41.  Eine  Haussuchung  ist  nur  zulässig

1.  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls,  welcher
sofort  oder  spätestens  innerhalb  24  Stunden  dem  Beteiligten  zugestellt  werden  soll,

2.  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  Tat,  durch  die  zufolge  ihrer  Dienstpflicht
berechtigten  Personen,

3.  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise  bestimmten
Beamten,  auch  ohne  richterlichen  Befehl  dieselbe  gestattet.

Die  Haussuchung  muß,  wenn  tunlich,  mit  Zuziehung  von  Hausgenossen  erfolgen.


$  42.  Jedem,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Landesverwaltung  in  seinen  Rechten
verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

Die  etwa  zur  Verhütung  des  Mißbrauchs  dieser  Befugnis  erforderlichen  Bestimmungen
  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

$  43.  Die  Konfiskation  kann  nur  rücksichtlich  einzelner  Sachen,  die  als  Gegenstand
  oder  Werkzeug  eines  Vergehens  gedient  haben,  stattfinden.

$  44.  Moratorien  (Zahlungsgestundungen)  dürfen  von  Staats  wegen  nicht
erteilt  werden.

$  45.  Der  Landesherr  hat  in  Strafrechtsfällen  das  Recht  der  Abolition  (Niederschlagung
  des  Prozesses)  sowie  der  Verwandlung,  Minderung  und  des  Erlasses  der
Strafe,  känn  aber  zuerkannte  Strafen  nicht  schärfen.

VI.  Abschnitt.  Von  den  kirchlichen  Verhältnissen,  von  den  Schulen  und  milden
Stiftungen.

$  46.  Jeder  Staatsangehörige  ist  unbeschränkt  in  der  häuslichen  Übung  seiner
Religion.  Nur  den  anerkannten  christlichen  Konfessionen  steht  die  freie  öffentliche
Religionsübung  zu.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  Landeskirche.

&amp;amp;$  47.  Die  Glieder  der  christlichen  Konfessionen  genießen  gleiche  bürgerliche  und
politische  Rechte.  Andere  Glaubensgenossen  haben  an  den  stastsbürgerlichen  Rechten
nur  in  dem  Maße  Anteil,  wie  ihnen  derselbe  zeither  zugestanden  worden  ist  oder
künftig  gesetzlich  zugestanden  werden  wird.

‚8  48.  Dem  Landesherrn  stehen  die  in  der  Kirchenverfassung  begründeten  Episkopalrechte
  über  die  Landeskirche  zu.  Er  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen,  die
Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  aus.

&amp;amp;  49.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  überall  genügend
  gesorgt  werden.  Eltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder
Pflegebefohlenen  nicht  ohne  den  für  die  untern  Volksschulen  vorgeschriebenen  Unterricht
  lassen.
        <pb n="348" />
        I.  E.ıropa.  342  20.  Reußä.L.

Das  ganze  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht  der
geistlichen  Oberbehörde.

50.  Die  kirchlichen  und  Schulbeamten  sind  in  ihren  bürgerlichen  Beziehungen
und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen.

Beschwerden  über  deren  Amtsführung  (disziplinarische  Vergehungen)  sind
durch  die  kirchliche  Oberbehörde  zu  erledigen.  Auf  Klage  wegen  Überschreitung  der
geistlichen  Amtsbefugnisse  hat  dieselbe  Behörde  nach  vorgängiger  Erörterung  entsprechende
  Verfügung  zu  treffen.  Wird  letztere  für  unzureichend  erachtet,  so  kann
die  Beschwerde  an  den  Landesherrn  gebracht  werden.

$  51.  Alle  milden  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus  (gottesdienstliche
  Anstalten),  den  Unterricht  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen
unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben
  darf  unter  keinem  Vorwande  zum  Staatsvermögen  eingezogen  oder  für  andere
als  stiftungsmäßige  Zwecke  verwendet  werden.

Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen  steht,
darf  eine  Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken  mit  Zustimmung  der  Beteiligten
und,  sofern  allgemeine  Landesanstalten  in  Betracht  kommen,  mit  Einwilligung  der
Landesvertretung  erfolgen.

$  52.  Vermächtnisse  und  Schenkungen  zugunsten  einer  frommen  Stiftung
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  keiner  vorgängigen  landesherrlichen  Bestätigung.

Privatstiftungen  sollen,  solange  ihr  Zweck  mit  den  Gesetzen  des  Landes  bestehen
kann,  nicht  verändert  werden.

Vor.  Abschnitt.  Von  der  Landesvertretung.

$  63.  Das  gesamte  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie  hat  eine  Landesvertretung,
  durch  deren  Mitwirkung  innerhalb  des  in  dieser  Verfassung  bezeichneten
Bereichs  die  Festigkeit  und  Stetigkeit  in  der  Staatsverwaltung  erhalten  und  größere
Sicherheit  des  allgemeinen  Rechtszustandes  gewährt  werden  soll.
Die  Landesvertretung  besteht  aus  zwölf  Abgeordneten.
Zu  denselben  werden  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  Abgeordneten
drei  vom  Landesherrn,
zwei  von  den  bisher  landtagsfähigen  Rittergutsbesitzern,  welche  einen
Rittersitz  im  Lande  haben,  und  von  den  übrigen  Besitzern  gebundener
Güter  mit  einem  Areal  von  mindestens  150  Morgen,  aus  deren  Mitte,
sieben  von  den  übrigen  wahlberechtigten  Landesangehörigen,  nämlich
zwei  von  der  Stadt  Greiz,
einer  von  der  Stadt  Zeulenroda,
drei  von  den  Landgemeinden  der  Herrschaft  Greiz,
einer  von  den  Landgemeinden  der  Herrschaft  Burgk
auf  je  sechs  Jahre  gewählt.
$  54.  Die  Wahl  von  Abgeordneten  und  Stellvertretern  geschieht  mit  Ausnahme
der  vom  Landesherrn  zu  ernennenden,  lediglich  auf  Anordnung  der  Landesregierung
nach  Vorschrift  der  Wahlordnung.
        <pb n="349" />
        I.  Europa.  343  20.  Reußä.L.

Von  den  auf  Grund  dieser  Verfassung  zuerst  gewählten  Abgeordneten  und
Stellvertretern  tritt  nach  drei  Jahren  die  Hälfte,  und  zwar
je  ein  Abgeordneter  und  Stellvertreter  von  den  durch  den  Landesherrn
ernannten  und  von  den  aus  der  Klasse  der  Ritterguts-  und  Gutsbesitzer
  erwählten,
vier  der  durch  die  Bezirkswahlen  berufenen  Abgeordneten  und  Stellvertreter

nach  dem  Lose  aus.  Nachher  scheidet  jedesmal  nach  weiteren  drei  Jahren  die  vorher
in  ihrer  Stellung  verbliebene  Hälfte  aus.

Das  vorbeschriebene  Verfahren  kommt  auch  rücksichtlich  der  infolge  der  Auflösung
  eines  Landtags  neu  gewählten  Abgeordneten  und  Stellvertreter  in  Anwendung.


Für  die  Ausgeschiedenen  sind  von  der  betreffenden  Wahlgenossenschaft  andere
Abgeordnete  und  Stellvertreter  zu  wählen,  bezüglich  vom  Landesherrn  zu  ernennen.

Wird  vor  Ablauf  der  sechsjährigen  Wahlperiode  die  Stelle  eines  Abgeordneten
oder  Stellvertreters  durch  Todesfall  oder  auf  andere  Weise  erledigt,  so  hat  die  Landesregierung
  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranstalten.

Der  Gewälte  tritt  in  jeder  Hinsicht,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Dauer
seines  Mandate,  an  die  Stelle  seines  Vorgängers.

$  55.  Zur  Ausübung  des  Wahlrechts  wird  erfordert‘

das  Staatsbürgerrecht,

Erfüllung  des  25.  Lebensjahres,
Unbescholtenheit  des  Rufs,

Besitz  eines  eigenen  Hausstandes,
Entrichtung  einer  direkten  Steuer.

$  56.  Das  Wahlrecht  steht  daher  denen  nicht  zu

1.  welche  sich  aus  irgendeinem  Grunde  unter  Kuratel  befinden,

2.  über  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  solange  nicht  die
Gläubiger  sich  für  vollständig  befriedigt  erklärt  haben;

3.  welche  eine  Armenunterstützung  aus  Öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder
im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4.  welche  wegen  für  entehrend  geachteter  Verbrechen  sich  in  Untersuchung
befinden  oder  befunden  haben,  ohne  völlig  frei  gesprochen  worden  zu  sein;

5.  welche  von  öffentlichen  Ämtern  oder  von  der  juristischen  Praxis  durch
rechtskräftiges  Erkenntnis  removiert  oder  suspendiert  worden  sind,  im  letzteren  Falle
auf  die  Dauer  der  Suspension;

6.  welche  direkte  Steuern  nicht  entrichten  oder  damit  über  zwei  Jahre  im
Rückstande  sind;

7.  welche  des  Rechts  zum  Wählen  für  verlustig  erklärt  worden  sind.  ($  57).

$  57.  Wer  bei  den  Wahlen  Stimmen  erkauft,  seine  Stimme  verkauft  oder  dieselbe
mehr  als  einmal  bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten  Wahl  abgegeben
oder  auf  die  Wahlen  anderer  durch  Anwendung  rechtswidriger  Mittel  einzuwirken
gesucht  oder  als  Beamter  seine  Stellung  zur  Einwirkung  auf  die  Wahlen  gemiß-
        <pb n="350" />
        I.  Europa.  344  320.  Rrußä.  L.

braucht  hat,  ist  —  abgesehen  von  der  etwa  nach  dem  Strafgesetze  verwirkten  Strafe  —
auf  desfallsigen  Antrag  für  eine  Zeit  von  vier  bis  zwölf  Jahren  durch  die  zuständige
Gerichtsbehörde  seines  Wahlrechts  für  verlustig  zu  erklären.

$  58.  Wer  wahlberechtigt  ist,  ist  auch  wählbar,  falls  er  das  30.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat.

$  59.  Der  Gewählte  darf  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  nur  aus  erheblichen  Gründen
ausschlagen.

$  60.  Staats-  und  Hofbeamte,  Militärpersonen,  Geistliche  und  Lehrer  bedürfen
zur  Annahme  der  Stelle  eines  Abgeordneten  oder  Stellvertreters  den  Urlaub  ihrer  vorgesetzten
  Behörde  und  haben  die  etwa  nötigen  Kosten  ihrer  amtlichen  Stellvertretung
selbst  zu  tragen.

Der  Urlaub  soll  nie  ohne  erheblichen,  durch  dienstliche  Rücksichten  gebotenen
Grund  versagt,  kann  aber  nach  Befinden  bei  dessen  Erteilung  auf  bestimmten  Zeitraum
beschränkt  werden.

$  61.  Über  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Erfordernisse  zum  Eintritt  des
Gewählten  entscheidet  endgültig  der  Landtag.
Das  Nähere  über  die  Art  der  Wahl  bestimmt  das  Wahlgesetz.

$  62.  Der  Landesvertretung  stehen  im  allgemeinen  folgende  Rechte  zu:

die  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  und  Ordnung  des  Staatshaushaltes,

das  Zustimmungsrecht  bei  der  Besteuerung  und  bei  der  Erhöhung  der  Staatsschuld,


das  Recht  des  Gesetzesvorschlags,  der  Beschwerde  und  Anklage  gegen  Staatsdiener
  ($  89).

Die  Grenzen  für  die  Ausübung  dieser  Rechte  sind  in  dieser  Verfassungsurkunde
bestimmt.

$  63.  Die  Abgeordneten  sind  nicht  die  Vertreter  des  Wahlbezirks  bezüglich  der
Wahlgenossenschaft,  welcher  ihre  Wähler  angehören;  sie  haben  sich  vielmehr  bei  ihrer
ständischen  Wirksamkeit  lediglich  von  der  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  sämtlicher
Landesangehörigen  leiten  zu  lassen.  Sie  dürfen  keine  Instruktionen  von  ihren  Wählern
oder  Wahlbezirken  annehmen  und  niemanden  beauftragen,  in  ihrem  Namen  zu
stimmen.

Wünsche  und  Beschwerden  ihrer  Wähler,  der  Angehörigen  des  betreffenden
Wahlbezirks  oder  einzelner  aus  letzterem  dürfen  sie  nur  dann  zur  Verhandlung  beim
Landtage  bringen,  wenn  sie  deren  Befürwortung  übernehmen  können  und  wollen.

$  64.  Bei  dem  ersten  Eintritt  in  den  Landtag  hat  jedes  Mitglied  folgenden
Eid  zu  leisten:

Ich  schwöre,  die  Landesverfassung  treu  zu  beobachten,  und  als  Mitglied  der
Landesvertretung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Fürsten  und  des  Vaterlandes  bei
Anträgen  und  Abstinnmungen  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  allenthalben  zu
wahren.  So  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort,  Jesus  Christus,  Amen!

Dieser  Eid  wird  in  der  Versammlung  der  Abgeordneten  an  den  Vorstand  der
Landesregierung  oder  dessen  Stellvertreter  geleistet.  Ein  schon  vereideter  Abgeordneter
        <pb n="351" />
        I.  Europa.  315  20.  Reußä.L.

hat  bei  anderweiter  Wahl  als  solcher  auf  die  Pflicht  bloß  mittels  Handschlags  unter
Verweisung  auf  den  bereits  früher  geleisteten  Eid  anzugeloben.

$  65.  Die  Meinungsäußerung  auf  dem  Landtage  ist  frei.  Kein  Abgeordneter
darf  wegen  seiner  Abstimmung  oder  Äußerung  auf  dem  Landtage  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  des  Landtags  zur  Verantwortung  gezogen
werden,  wenn  nicht  der  vorgekommene  Fall  das  Kennzeichen  einer  Injurie,  Verleumdung
  oder  eines  andern  in  den  Gesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Vergehens  hat.

Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Ständeversammlung  steht  nach
Maßgabe  der  Geschäftsordnung  dem  Präsidium  zu.  Der  Landtag  selbst  aber  hat
das  Recht,  seine  Mitglieder  wegen  unwürdigen  Verhaltens  auf  Zeit  oder  für  immer
auszuschließen.  Zeitliche  Ausschließung  kann  nur  durch  mindestens  zwei  Dritteile
sämtlicher  Stimmen,  gänzliche  Ausschließung  nur  mittels  Einstimmigkeit  beschlossen
werden.

Gegen  erkannte  Ausschließung  bleibt  dem  Ausgeschlossenen  die  Berufung  auf
die  höchste  Landesjustizstelle  zur  letzten  Entscheidung  offen.

Die  Abgeordneten  sind  während  der  Dauer  des  Landtags  persönlich  unverletzlich
und  können,  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  strafrechtlichen
Vergehen  und  infolge  des  Wechselverfahrens,  ohne  Zustimmung  des  Landtags  nicht
verhaftet  werden.

$  66.  Gesetzentwürfe  können  nur  von  dem  Landesherrn  durch  die  Regierung
an  den  Landtag,  nicht  von  diesem  an  den  Landesherrn  gebracht  werden.  Der  Landtag
kann  aber  auf  neue  Gesetze  sowie  auf  Aufhebung  und  Abänderung  bestehender  antragen.
Auch  darf  ohne  dessen  Zustimmung  kein  Gesetz  erlassen,  abgeändert  oder  authentisch
interpretiert  werden.

$  67.  Der  Landesherr  erläßt  und  veröffentlicht  die  Gesetze  mit  Bezug  auf  die
erfolgte  Zustimmung  der  Landesvertretung;  er  erteilt  die  zu  deren  Vollziehung  und
Handhabung  erforderlichen  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte
fließenden  Verfügungen  und  Verordnungen.

Der  Fürst  erläßt  auch,  mit  Ausnahme  jeder  Abänderung  der  Verfassung,  diejenigen
  ihrer  Natur  nach  der  ständischen  Zustimmung  bedürfenden  Verordnungen,
welche  durch  des  Landes  Wohl  dringend  geboten  sind  und  deren  Zweck  durch  Verzögerung
  ganz  oder  zum  Teil  vereitelt  werden  würde.  Dergleichen  Verordnungen
müssen  jedoch  dem  Landtage  bei  dessen  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorgelegt
werden,  und  es  bleiben  dafür,  daß  des  Landes  Wohl  die  Eile  geboten  habe,  die
Mitglieder  der  Fürstlichen  Landesregierung,  welche  für  die  Erlassung  der  Verordnung
gestimmt  haben,  verantwortlich,  haben  auch  deshalb  sämtlich  dergleichen  außerordentliche
  Verfügungen  mit  zu  unterzeichnen.

$  68.  Zur  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Norddeutschen  Bundes  ist  die  Zustimmung
  der  Landesvertretung  nicht  erforderlich,  soweit  nicht  die  Bundesgesetzgebung
  etwas  anderes  bestimmt.  Die  hierzu  erweislich  erforderlichen  Mittel  müssen
aufgebracht  werden;  es  findet  jedoch  rücksichtlich  der  Art  der  Aufbringung  die  verfassungsmäßige
  Mitwirkung  der  Landesvertreter  statt.
44
        <pb n="352" />
        I.  Europa.  346  20.  Reuß  ä.L.

$  69.  Der  Landtag  ist  verbunden,  die  vom  Landesherrn  an  ihn  gebrachten
Gegenstände  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  ziehen,  wenn  nicht  die  Dringlichkeit  eines
Antrags  der  Landesvertretung  von  der  Staatsregierung  anerkannt  wird.  Wird  in
Ermangelung  dieses  Anerkenntnisses  vom  Landtage  die  Dringlichkeit  durch  eine
Stimmenmehrheit  von  zwei  Dftritteilen  erklärt,  so  muß  die  betreffende  Vorlage
wenigstens  noch  während  der  laufenden  Sitzungsperiode  in  Beratung  gezogen  werden.

Der  Landesherr  kann  die  von  ihm  an  den  Landtag  gebrachten  Gegenstände
während  desselben  wieder  zurücknehmen  und  abgeändert  anderweit  vorlegen  lassen.
In  unveränderter  Fassung  kann  die  zurückgenommene  Vorlage  nur  einem  späteren
Landtage  wieder  vorgelegt  werden.

$  70.  Die  direkten  und  indirekten  Landesabgeaben  dürfen  ohne  Bewilligung  der
Landesvertretung,  mit  Ausnahme  des  in  $  72  angegebenen  Falles,  nicht  ausgeschrieben
und  erhoben  werden;  eine  Veränderung  der  bestehenden  Abgaben  ist,  soweit  solche
nicht  zufolge  bereits  erlassener  Gesetze  einzutreten  hat,  nur  mit  Zustimmung  der
Landesvertretung  zulässig.

Die  Landesvertretung  ist  verpflichtet,  für  Aufbringung  des  ordentlichen  und
außerordentlichen  Landesbedarfs  durch  Bewilligung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel
zu  sorgen.  Dagegen  steht  ihr  die  Befugnis  zu,  die  Notwendigkeit,  Zweckmäßigkeit
und  Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen,  deshalb  Erinnerungen  zu  stellen  und  über  die  Art
der  Deckung,  über  die  Umlegung  und  Verteilung  der  Abgaben,  über  ihre  Dauer  und
über  ihre  Einhebungsweise  sich  zu  entschließen.

Zu  diesem  Behufe  wird  der  Landesvertretung  auf  jedem  ordentlichen  Landtage
eine  genaue  Übersicht  der  in  den  vorhergegangenen  drei  Jahren  stattgefundenen
Einnahmen  und  Ausgaben  und  ein  Voranschlag  des  Bedarfs  für  die  nächstfolgenden
drei  Jahre  nebst  den  Vorschlägen  zur  Deckung  möglichst  bald  nach  Eröffnung  des
Landtags  mitgeteilt  und  von  der  Landesregierung  die  nötige  Erläuterung  unter  Vorlegung
  der  Rechnungen  und  Belege  gegeben.

$  71.  Die  Rechnungen  für  die  dem  Landtage  vorhergegangenen  drei  Jahre
sind  von  demselben  mit  Rücksicht  auf  den  bezüglichen  Voranschlag  genau  zu  prüfen
und  nach  dem  Ergebnisse  der  von  ihm  unter  Mitwirkung  der  Landesregierung  vorzunehmenden
  Erörterung  durch  letztere  zu  justifizieren.

Der  Voranschlag  für  die  folgenden  drei  Jahre  ist  nach  Maßgabe  der  desfallsiigen
  Verhandlungen  der  Landesregierung  mit  dem  Landtage  mittels  landesherrlicher
  Genehmigung  festzustellen.

Anträge  auf  Verminderung  der  für  den  Staatsbedarf  geforderten  Summen
können  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn  die  Gründe  dafür  bestimmt  und
ausführlich  angegeben  werden,  mit  Nachweisung  der  Art,  auf  welche  eine  Ersparnis
ohne  Hintansetzung  des  Wohls  des  Landes  gemacht  werden  kann.  Auch  darf  die
Bewilligung  der  Deckungsmittel  nicht  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  nicht
diese  selbst  oder  deren  Verwendung  betreffen.

Die  Bewilligung  wird  nur  dann  als  abgelehnt  betrachtet,  wenn  unter  den
angegebenen  Voraussetzungen  wenigstens  zwei  Dritteile  der  anwesenden  Abgeordneten
  für  die  Ablehnung  gestimmt  haben.
        <pb n="353" />
        I.  Europa.  347  20.  Reußä.L.

$  72.  Wird  die  Ablehnung  oder  Minderung  beantragter  Bewilligungen  von  der
Regierung  für  gänzlich  unvereinbar  mit  dem  Interesse  des  Landes  befunden,  auch
bei  wiederholter  Verhandlung  mit  dem  Landtage  eine  Vereinbarung  nicht  erreicht,
so  steht  dem  Landesherrn  das  Recht  zu,  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  noch  ein
Jahr  weiter  unter  Beziehung  auf  diesen  Paragraphen  der  Verfassungsurkunde  mittels
öffentl’  ch  bekannt  zu  machender  Verordnung  die  bestehenden  Auflagen  durch  die
Landesregierung  ausschreiben  und  forterheben  zu  lassen;  es  ist  jedoch  dann  spätestens
sechs  Monate  vor  Ablauf  dieser  einjährigen  Frist  ein  außerordentlicher  Landtag  einzuberufen.
  Wird  auch  auf  diesem  außerordentlichen  Landtage  die  Bewilligung  abgelehnt,
  so  ist  die  Entscheidung  des  Bundes  einzuholen.

Mit  alleiniger  Ausnahme  des  oben  erwähnten  Falles  muß  bei  Ausschreibung
der  Landesabgaben  die  Bewilligung  der  Landesvertretung  ausdrücklich  erwähnt
werden;  ohne  solche  sind  weder  die  Einnehmer  zur  Einforderung  berechtigt,  noch
die  Landesangehörigen  zur  Entrichtung  verpflichtet.

$  73.  Die  Aufnahme  neuer  Landesschulden  ($  14)  kann  nur  dann,  wenn
äußere  Verhältnisse  die  Einberufung  der  Stände  unausführbar,  außerordentlich
dringende  und  unvorhergesehene  Ereignisse  aber  schleunige  finanzielle  Maßregeln
unerläßlich  machen,  vom  Landesherrn  unter  Verantwortlichkeit  der  dafür  stimmenden
Mitglieder  der  Landesregierung,  zu  Deckung  des  Bedürfnisses  vorläufig  verfügt  werden;
es  ist  aber  der  Landesvertretung  bei  dem,  so  bald  als  möglich  zu  veranlassenden,  Zusammentritt
  behufs  der  Erteilung  ihrer  verfassungsmäßigen  Zustimmung  die  erforderliche
  Vorlage  zu  machen  und  über  die  Verwendung  der  erhobenen  Gelder  N  achweis
zu  geben.

$  74.  Die  Landesvertretung  ist  berechtigt,  in  bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Angelegenheiten  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge,  namentlich
auch  wegen  Abstellung  wahrgenommener  Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  und
Rechtspflege,  dem  Landesherrn  in  geeigneter  Form  vorzulegen.

Auch  jeder  einzelne  Abgeordnete  ist  befugt,  seine  Wünsche  und  Anträge  auf
dem  Landtage  vorzubringen;  die  Landesvertretung  entscheidet,  ob  und  in  welcher
Weise  die  Angelegenheit  dem  Landesherrn  vorgetragen  werden  soll.

$  75.  Die  Landesvertretung  ist  berechtigt,  Beschwerden  gegen  die  obersten
Landesbehörden  über  die  Anwendung  der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung  und
Rechtspflege  an  den  Landesherrn  zu  bringen.  Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe
Dienstvernachlässigungen  der  der  obersten  Landesbehörde  untergeordneten  Beamten
können  nur  dann  Gegenstand  der  Beschwerde  der  Landesvertretung  werden,  wenn
der  dadurch  unmittelbar  Verletzte  bei  der  betreffenden  Oberbehörde  vergeblich  Beschwerde
  erhoben  hat.

$  76.  Die  Landesvertretung  kann  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen.

nicht  aber  Deputationen  annehmen.  Ergibt  sich,  daß  eine  solche  Beschwerde  noch

nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  der  betreffenden  obersten  Behörde

gelangt  ist,  so  bleibt  sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle  und  wenn  der

Landesvertretung  die  Beschwerde  begründet  erscheint,  ist  solche  dem  Landesherrn
44°
        <pb n="354" />
        I.  Europa.  318  20.  Reußä.L.

zu  geeigneter  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  Das  Ergebnis  ist  der  Landesvertretung
durch  die  Regierung  zu  eröffnen.

$  77.  Alle  Beschlüsse  der  Landesvertretung  in  Landesangelegenheiten  werden
erst  durch  ausdrückliche  landesherrliche  Sanktion  wirksam;  auf  die  an  den  Landesherrn
  gebrachten  Anträge  wird  dessen  Entschließung  womöglich  noch  während  der
Dauer  des  Landtags  erteilt  werden.

$  78.  Die  Landesvertretung  kann  nur  in  voller  landtägiger  Versammlung  ihre
Rechte  und  Pflichten  ausüben;  sie  soll  deshalb  alle  drei  Jahre  zu  einem  ordentlichen
Landtage,  außerdem  aber,  so  oft  es  nötig  ist,  zu  einem  außerordentlichen  Landtage
nach  Greiz  oder  an  einen  andern  Ort  des  Fürstentums  vom  Landesherrn  durch  die
Regierung  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  und  durch  besondere  schriftliche
Einladung  berufen  werden.

Bei  Eintritt  eines  Regierungswechsels  sind  die  Landtagsabgeordneten  binnen
der  nächsten  drei  Monate  zu  einer  außerordentlichen  Versammlung  durch  die  Landesregierung
  einzuberufen.

Die  Eröffnung  des  Landtags  erfolgt  durch  den  Landesherrn  in  Person  oder
durch  einen  Bevollmächtigten.

Der  Landtag  kann  von  dem  Landesherrn  jederzeit  geschlossen  oder  vertagt
werden.  Die  Vertagung  darf  ohne  Zustimmung  der  Landesvertretung  nicht  über
sechs  Monate  dauern.

Wenn  in  einer  Landtagsperiode  die  eingetretenen  Vertagungen  bereits  einen
Zeitraum  von  sechs  Monaten  umfassen,  so  kann  eine  weitere  Vertagung  nur  mit  Zustimmung
  der  Landesvertretung  erfolgen.

Der  Landesherr  hat  das  Recht,  nach  Gutbefinden  den  Landtag  aufzulösen  und
neue  Abgeordnetenwahlen  anzuordnen;  in  diesem  Falle  muß  die  Einberufung  der
neugewählten  Abgeordneten  binnen  vier  Monaten  von  erfolgter  Auflösung  an  erfolgen.


Die  ausgetretenen  Abgeordneten  können  wiedergewählt  werden.

$  9.  Der  Landtag  hat  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben  zu
wählen.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Angelegenheiten  der  Landesvertretung,  vertritt
deren  Rechte  nach  Maßgabe  der  Verfassung,  bereitet  die  Geschäfte  des  Landtags  vor,
ordnet  die  Sitzungen  und  die  Reihenfolge  der  Geschäfte  an,  wacht  über  Ordnung  und
Anstand  bei  den  Beratungen,  sammelt  die  Stimmen,  zieht  den  Beschluß  und  bringt
denselben  nach  genehmigter  Fassung  an  die  Landesregierung.

Das  Nähere  bestimmt  die  Geschäftsordnung.  Dieselbe  ist  vom  Landtage  selbst
festzustellen,  der  Landesregierung  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen  und  gilt  auch  für
alle  folgenden  Landtage,  soweit  nicht  durch  deren  Beschlüsse  Änderungen  herbeigeführt
  werden.

$  80.  Die  Landesvertretung  hat  aus  der  Zahl  der  inländischen  Rechtskundigen
einen  Schriftführer  zu  wählen,  welcher  für  seine  Funktion  von  der  Landesregierung
in  Pflicht  genommen  wird.  Die  Dauer  seiner  Funktion  bestimmt  die  Landesvertretung.

Er  hat  die  Protokolle  über  die  Landtagsverhandlungen  und  die  Registranden
zu  führen,  Berichte,  Mitteilungen  und  Erklärungen  zu  entwerfen  und  die  Akten  in
        <pb n="355" />
        I.  Europa.  349  20.  Reußä.L.

Ordnung  und  Verwahrung  zu  halten.  Seine  Besoldung  wird  von  der  Landesvertretung
  unter  landesherrlicher  Genehmigung  bestimmt  und  auf  die  Landeskasse  übernommen.


$  81.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  öffentlich;  sie  werden
geheim  auf  Antrag  der  Landtagskommissarien  bei  Eröffnungen  und  Verhandlungen,
deren  Geheimhaltung  sie  für  nötig  erachten.  Auf  Antrag  der  Landesvertretung  werden
die  Verhandlungen  geheim,  wenn  nach  Entfernung  der  Zuhörer  wenigstens  die  Hälfte
der  Mitglieder  dafür  stimmt.

$  82.  Beratungen  des  Landtags  können  nur  bei  Anwesenheit  von  wenigstens
der  Hälfte  der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Zahl  seiner  Mitglieder  stattfinden;
zu  einer  endgültigen  Beschlußfassung  wird  die  Anwesenheit  von  wenigstens  zwei  Drittteilen
  der  Mitglieder  erfordert.

Einfache  Stimmenmehrheit  ist,  soweit  nicht  in  dieser  Verfassungsurkunde  etwas
anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  entscheidend.

Bei  Stimmengleichheit  ist  der  Beschluß  bis  zur  nächsten  Sitzung  zu  vertagen,
in  dieser  aber  gibt  bei  abermaliger  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden
den  Ausschlag.  Jedes  Mitglied  hat  nur  eine  Stimme.  Bei  bloß  gutachtlichen  Äußerungen
  der  Stände  ist  auch  die  Meinung  der  Minderheit  auf  deren  Verlangen  neben
dem  Gutachten  der  Mehrheit  aufzuführen.

$  76.  Die  Anträge  und  Beschlüsse  des  Landtags  werden  von  dem  Vorsitzenden
desselben  schriftlich  bei  der  Landesregierung  eingereicht,  mit  welcher  allein  der  Landtag
in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung  steht.  Der  Landesherr  kann  zu  den  Verhandlungen
mit  dem  Landtage  besondere  Kommissare  ernennen.  Sowohl  diesen  Kommissaren,
als  den  Mitgliedern  der  Landesregierung,  steht  der  Zutritt  zu  allen  Sitzungen  des
Landtags  frei;  sie  können  sich  an  den  Verhandlungen  beteiligen  und  hierzu,  sowie
zu  den  nötig  scheinenden  Aufschlüssen,  Erläuterungen  und  Berichtigungen  zu  jeder
Zeit  das  Wort  nehmen  und  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung  nochmaliges  Gehör
verlangen.  Der  Disziplinargewalt  des  Vorsitzenden  sind  dieselben  selbstverständlich
nicht  unterworfen.  Auch  sind  dieselben  verpflichtet,  an  sie  gerichtete  Fragen  behufs
der  Auskunfterteilung  entweder  sofort  oder  in  einer  der  nächsten  Sitzungen  zu
beantworten,  insoweit  nicht  erhebliche  Bedenken  entgegenstehen.

$  84.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  durch  den  Druck  zu
veröffentlichen.  Die  Art  der  Ausführung  ist  dem  Beschlusse  der  Landesvertretung  im
Einverständnisse  mit  der  Landesregierung  vorbehalten.

$  85.  Die  definitiven  Ergebnisse  des  Landtags  werden  in  einer  förmlichen
Urkunde,  dem  Landtagsabschiede,  zusammengefaßt,  welche  die  landesherrliche  Erklärung
  über  die  Verhandlungen  mit  dem  Landtage  enthält,  von  dem  Landesherrn
eigenhändig  vollzogen,  den  Abgeordneten  bei  deren  Entlassung  ausgehändigt  und  durch
die  Gesetzzeammlung  bekannt  gemacht  wird.

Die  Entlassung  des  Landtags  geschieht  in  der  nämlichen  Weise  wie  dessen
Eröffnung  ($  78).

$  86.  Für  die  Dauer  des  Landtags  beziehen  die  Abgeordneten  aus  der  Landeekasse
  Tagegelder,  welche  von  der  Landesregierung  im  Einverständnis  mit  der  Landes-
        <pb n="356" />
        I.  Europa.  350  30.  Reußä.  L.

vertretung  festgesetzt  werden.  Den  außerhalb  des  Versammlungsortes  wohnenden
Abgeordneten  wird  außerdem  für  die  Hinreise  und  für  die  Rückreise  je  der  Betrag
eines  Tagegeldes  vergütet.

VIH.  Abschnitt.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

$  87.  Die  gegenwärtige  Verfassung  ist  sofort  nach  ihrer  Verkündigung  durch
den  Landesherrn  für  alle  Landesangehörige  verbindlich.

Der  Regierungsnachfolger  und  —  bei  Eintritt  einer  Regentschaft  —  der  Regierungsverweser
  haben  beim  Antritt  der  Regierung  in  Gegenwart  der  Mitglieder  der
obersten  Landesbehörden  und  des  Vorsitzenden  des  letzten  Landtags  oder  dessen  Stellvertreters
  bei  ihrem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  sie  die  Verfassung  des
Landes  aufrecht  erhalten  und  gewissenhaft  vollziehen  wollen.

Die  darüber  aufzunehmende,  von  dem  Regierungsnachfolger  oder  dem  Regierungsverweser
  eigenhändig  zu  vollziehende  Urkunde  ist  dem  Vorsitzenden  des  Landtags
  einzuhändigen,  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen  und  in  dem  Landtagsarchive
  niederzulegen.

Über  den  Akt  der  Übergabe  dieser  Urkunde  ist  ein  von  sämtlichen  Anwesenden
zu  unterzeichnendes  Protokoll  aufzunehmen.

$  88.  Vor  verfassungsmäßig  geleistetem  Angelöbnis  übt  der  Regierungsnachfolger,
  bezüglich  Regent,  die  Regierungsgewalt  durch  die  verantwortliche  oberste  Landesbehörde
  aus;  letztere  hat  inmittelst  dessen  Regierungshandlungen  zu  vertreten  und  dies
durch  Gegenzeichnung  der  ergehenden  Erlasse  durch  ihren  Vorstand  zu  bekunden.

$  89.  Es  bleibt  ausdrücklich  vorbehalten,  behufs  Versetzung  von  Staatsdienern
in  den  Anklagestand  wegen  verschuldeter  Verfassungsverletzung  und  behufs  Errichtung
eines  Gerichtshofes  für  solche  Anklagefälle  das  Entsprechende  durch  die  Gesetzgebung
  zu  ordnen  und  auszuführen  ($  62).

$  90.  Zur  gültigen  Beschlußfassung  über  Abänderung,  Erläuterung  oder  Ergänzung
  der  Verfassung  werden  erfordert

die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  sämtlicher  Abgeordneten,

zwei  Abstimmungen,  zwischen  denen  ein  Zeitraum  von  wenigstens  acht  Tagen
liegen  muß,

eine  Stimmenmehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  anwesenden  Abgeordneten.


$  91.  Entstehen  zwischen  der  Regierung  und  der  Landesvertretung  Verfassungsstreitigkeiten,
  über  welche  sich  beide  Teile  nicht  zu  einigen  vermögen,  so  steht  jedem
Teile  frei,  auf  die  Entscheidung  des  Bundes  bei  demselben  anzutragen.

$  92.  Die  bisherige  ständische  Verfassung  tritt  außer  Kraft.  Alle  Gesetze,
Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  der
gegenwärtigen  Verfassung  im  Widerspruch  stehen,  sind  insoweit  aufgehoben  und
ungültig.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  beigedruckten
Fürstlichen  Siegel.

Greiz,  den  28.  März  1867.  Heinrich  XXI.

(L.  S.)  Dr.  Herrmann.
        <pb n="357" />
        I.  Europa.  351  21.  Reußj.  L.

21.  Reuss  j.  L.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.

Ein  im  Jahre  1848  einberufener  konstituierender  Landtag  vereinbarte  das  „Staatsgrundgesetz*‘
  vom  30.  November  1849.  Der  erste  ordentliche  Landtag  unterzog  dies  Gesetz  einer  Revision,
als  deren  Ergebnis  sich  das  „Revidierte  Staatsgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Reuß  jüngerer
Linie  vom  14.  April  1852“  darstellt,  das,  mit  den  Änderungen  durch  Landesgesetze  vom  20.  Juni
1856,  15.  März  1860,  17.  März  1860,  19.  Juli  1867,  18.  Juni  1868  und  12.  September  1879  noch
heute  in  Kraft  ist.

Revidiertes  Staatsgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Reuß  Jüngerer  Linie

Wir  Heinrich  der  Zweiundsechzigste  von  Gottes  Gnaden  Jüngerer  Linie  und  des  ganzen
Stammes  Ältester  regierender  Fürst  Reuß  usw.  usw.

Nachdem  infolge  der  seit  Publikation  des  Staatsgrundgesetzes  vom  30.  November  1849  eingetretenen
  Veränderungen  in  den  öffentlichen  Verhältnissen  des  deutschen  Gesamtvaterlandes
sich  eine  Revision  des  erwähnten  Grundgesetzes  nötig  gemacht  hat,  und  nachdem  dieselbe  in
Übereinstimmung  mit  dem  am  10.  November  vorigen  Jahres  eröffneten  ersten  ordentlichen  Landtage
  vorgenommen  worden  ist,  so  verkünden  Wir  unter  ausdrücklicher  Wiederaufhebung  des
gedachten  Verfassungsgesetzes  vom  30.  November  1849  das,  auf  Grund  der  deshalb  geflogenen
Verhandlungen  vereinbarte  neue  Staatsgrundgesetz  hierdurch  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgebiete.

$  1.  Das  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie  bildet  einen  unteilbaren  selbständigen
  Teil  des  deutschen  Bundes.

$  2.  Die  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  und  Gesetze  des  deutschen  Bundes
sind  für  das  Fürstentum  maßgebend  und  erlangen  durch  die  vom  Fürsten  verfügte
Publikation  verbindliche  Kraft.

$  3.  Die  für  die  Verwaltung  des  Staates  nötig  werdende  Organisation  erfolgt
durch  das  Gesetz.

&amp;amp;  4.  Die  Grenzen  des  Staates  können  nur  in  Kraft  eines  Gesetzes  verändert
werden.  |

Grenzberichtigungen  miteinem  Nachbarstaate,  durch  welche  nur  einzelne  Stücke
zur  Herstellung  einer  geordneten  Abgrenzung  ausgetauscht  oder  abgelassen  werden,
nicht  aber  ein  Staatsangehöriger  abgetreten  wird,  können  ohne  Zustimmung  der
Landesvertretung  geschehen.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Landesherrn.

$  5.  Der  Landesherr  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt
solche  nach  der  Verfassung.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  6.  Inwiefern  der  Landesherr  bei  Ausübung  der  Regierungsrechte  an  die
Mitwirkung  der  Landesvertretung  gebunden  ist,  wird  durch  das  Verfassungsgesetz
bestimmt.

$  7.  Der  Landesherr  kann  Strafen  erlassen  und  mildern,  auch  die  gerichtliche
Untersuchung  niederschlagen.
        <pb n="358" />
        I.  Europa.  352  21.  Reußj.  L.

$  8.  Die  Regierung  des  Landes  mit  dessen  sämtlichen  gegenwärtigen  und
künftigen  Bestandteilen  ist  gleich  dem  der  Primogenitur  gehörigen  Fürstlichen
Stammeseigentum  den  Hausgesetzen  gemäß  erblich  im  Mannesstamme  des  Fürstlichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge.

$  9.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Landesherrn,  oder  seiner  Behinderung
an  der  Regierung  wird  diese  durch  dessen  Fürstliche  Mutter,  als  Vormünderin,  oder
den  sonst  nach  den  Hausgesetzen  zur  Vormundschaft  berufenen  Agnaten  in  Gemäßheit
der  in  den  Familienverträgen  enthaltenen  Bestimmungen  geführt.

$  10.  Wegen  des  Eintritts  der  Volljährigkeit,  der  Ebenbürtigkeit,  der  Sonderung
des  Fürstlichen  Haus-  und  Privateigentums,  der  Verhältnisse  der  Fürstlichen  Witwen,
der  Nachgeborenen  und  anderen  Angehörigen  des  Fürstlichen  Hauses  gelten  die
ausführlichen  Bestimmungen  der  Hausverträge  und  Familienherkommen.

$  11.  Die  im  hausverfassungsmäßigen  Wege  zustande  kommenden  Veränderungen
  in  den  Hausgesetzen  sollen,  wenn  sie  die  Ordnung  in  der  Regierungsnachfolge,
die  Vormundschaft  über  den  hierdurch  zur  Regierung  berufenen  Prinzen,  die  während
derselben  bestehende  Regentschaft  und  die  Volljährigkeit  des  letzteren  betreffen,  nur
bis  auf  Zustimmung  der  Landesvertretung  festgesetzt  werden.

Dritter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

$  12.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen  bestimmen  sich  im  allgemeinen
nach  den  bestehenden  Gesetzen.

$  13.  Die  Staatsangehörigkeit  (Recht  des  Inländers,  Indigenat)  steht  zu
vermöge  der  Geburt  oder  wird  besonders  erworben  durch  ausdrückliche  Aufnahme,
und  geht  verloren  durch  Auswanderung  oder  eine  dergleichen  Handlung.

$  14.  Der  Genuß  der  Ortsbürgerrechte,  sei  es  in  Städten  oder  Landgemeinden,
kann  nur  Staatsangehörigen  zukommen.

$  15.  Das  Staatsbürgerrecht  wird  erworben  durch  die  Aufnahme  in  den  Bürgerund
  Gemeindeverband  einer  Ortsgemeinde  des  Landes  und  durch  Ableistung  des
behufs  dieser  Aufnahme  in  $  105  der  revidierten  Verfassung  normierten  Eides.

$  16.  Dasselbe  hört  auf:

1.  mit  dem  Verluste  der  Staatsangehörigkeit,  sowie,  unbeschadet  einer  etwa
erfolgenden  Rehabilitation,

2.  mit  der  rechtskräftigen  Verurteilung  zu  einer  entehrenden  Strafe,

3.  durch  rechtskräftiges,  ausdrücklich  hierauf  gerichtetes  Urteil  des  zuständigen
Richters.

$  17.  Der  Mangel  oder  Verlust  des  Staatsbürgerrechts  an  sich  ist  ohne  Einfluß
auf  die  Staatsangehörigkeit,  sowie  auf  die  bloß  bürgerlichen  Rechte  und  Pflichten,
wenn  nicht  besondere  Gesetze  eine  Ausnahme  begründen.

$  18.  Jedem  Landesangehörigen  steht  das  Recht  der  freien  Auswanderung
unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zu.

Die  Auswanderungserlaubnis  darf  an  die  Bedingung  von  Abzugsgeldern  nicht
geknüpft  werden.
        <pb n="359" />
        1.  Europa.  353  ö1.  Reußj.  L.

$  19.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  von  dem
religiösen  Glaubensbekenntnisse  unabhängig.

&amp;amp;  20.  Jedem  Landeseinwohner  steht  vollkommene  Freiheit  des  Gewissens  und
der  Religionsübung  zu.  Jedoch  darf  die  Religion  nie  als  Vorwand  gebraucht  werden,
um  sich  irgendeiner  gesetzlichen  Verbindlichkeit  zu  entziehen.

Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staats,  welche
mit  der  Religionsausübung  im  Zusammenhange  stehen,  zugrunde  gelegt.

$  21.  Das  Eigentum  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtsame  können  für  Zwecke
des  Staats  oder  einer  Gemeinde  oder  solcher  Personen,  welche  Rechte  derselben  ausüben,
  nur  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  Formen  gegen  vorgängige
volle  Entschädigung  in  Anspruch  genommen  werden.

$  22.  Jedermann  bleibt  es  frei,  über  das,  sein  Interesse  benachteiligende  verfassungs-,
  gesetz-  oder  ordnungswidrige  Benehmen  oder  Verfahren  einer  öffentlichen
Behörde  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  Beschwerde  zu  erheben  und  solche
nötigenfalls  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen.  Wird  die  angebrachte  Beschwerde
von  der  vorgesetzten  Behörde  unbegründet  befunden,  so  ist  dieselbe  verpflichtet,  dem
Beschwerdeführer  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  zu  eröffnen.

&amp;amp;  23.  Ebenso  bleibt  in  jedem  Falle,  wo  jemand  sich  in  seinen  Rechten  verletzt
glaubt,  ihm  die  gerichtliche  Klage  offen,  auch  in  geeigneten  Fällen  unbenommen,  die
Verwendung  des  Landtages  anzusprechen.

Die  gerichtliche  Klage  ist  im  allgemeinen  und  abgesehen  von  den  Fällen,  in
welchen  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher  Vorschrift  die  Betretung  des  Rechtsweges
soll  erfolgen  können,  überall  nicht  eröffnet,  wo  die  angeblich  erlittene  Rechtsverletzung
auf  einer,  durch  die  Verfügungen  der  Staatsbehörden  geschehenen  Anwendung  der
Stasts-  und  Hoheitsgerechtssame  beruht,  und  nicht  etwa  ein  auf  einen  besonderen
Titel  sich  gründendes  Recht  als  durch  dieselben  verletzt  nachgewiesen  werden  kann,
durch  welches  außer  dem  Gebiet  des  Privatrechtes  in  dem  einzelnen  Fall  die  Anwendung
  der  vorgedachten  Staatsgerechtsame  beschränkt  wird.

$  24.  Überhaupt  ist  den  einzelnen  Untertanen,  sowie  ganzen  Gemeinden  und
Körperschaften  freigelassen,  ihre  Wünsche  und  Bitten  auf  gesetzlichem  Wege  zu
beraten  und  vorzubringen.

$  25.  Ausschließliche  Handels-  und  Gewerbsprivilegien  sollen  ohne  Zustimmung
des  Landtags  nicht  mehr  erteilt  werden.  Patente  für  Erfindungen  können  von  der
Regierung  auf  bestimmte  Zeit,  jedoch  nicht  länger  als  auf  zehn  Jahre  erteilt  werden.

$  26.  Über  die  Verhältnisse  der  Presse  und  des  Buchhandels,  sowie  in  Ansehung
des  Vereins-  und  Versammlungsrechts  entscheiden  die  desfalls  bestehenden  Landesgesetze
  und  die  bundesgesetzlichen  Bestimmungen,  und  zwar,  was  die  Verhältnisse  der
Presse  und  des  Buchhandels  betrifft,  bis  dahin,  wann  ein  allgemein  verbindliches
Bundespreßgesetz  für  die  deutschen  Bundesstaaten  auch  in  hiesigen  Landen  promulgiert
sein  wird.

$  27.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzt  zu  halten.

Die  absichtliche,  unmittelbare  oder  mittelbare  Verletzung  desselben  soll  peinlich
bestraft  werden.

45
        <pb n="360" />
        I.  Europa  354  21.  Reuß  j.  L.

Ausnahmen  finden  nur  statt  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen.


$  28.  Jeder  Waffenfähige  ist  im  Falle  der  Not  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes
verpflichtet,  und  bestimmen  über  die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  die  betreffenden
  Gesetze  das  Nähere.

$  29.  Den  Gemeinden  wird  und  bleibt  die  selbständige  Verwaltung  ihrer
Gemeindeangelegenheiten  unter  Oberaufsicht  des  Staats  in  gesetzlicher  Weise  gesichert.

$  30.  Das  Vermögen  und  Einkommen  der  Gemeinden  und  ihrer  Anstalten  darf
nie  mit  dem  Staatsvermögen  oder  den  Staatseinnahmen  vereinigt  werden.

$  31.  Die  besonderen  Verhältnisse  der  Staatsdiener  richten  sich  nach  den,
die  Rechte  und  Pflichten  derselben  zum  Gegenstande  habenden  Gesetzen  und  Dienstvorschriften.


$  32.  Eine  Vorschrift,  welche  die  nachgesuchte  Dienstentlassung  unbedingt
ausschließt,  ist  unstatthaft.

$  33.  Ein  jeder  Staatsdiener  bleibt  hinsichtlich  seiner  Amtsverrichtung  insofern
verantwortlich,  als  er  nicht  zu  deren  Vornahme  durch  seine  vorgesetzte  Behörde  angewiesen
  worden  ist.

$  34.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Landesverwaltung  getrennt.

$  35.  Die  Betretung  und  Verfolgung  der  gesetzlich  gegebenen  Rechtswege
vor  den  Landesgerichten  darf  nicht  verhindert  werden.

($  36  ist  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  September  1879).

$  37.  Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter,  sei  es  in  bürgerlichen  oder
peinlichen  Fällen,  entzogen  werden,  es  sei  denn  auf  dem  regelmäßigen  Wege  nach  den
Grundsätzen  des  bestehenden  Rechts  durch  das  zuständige  obere  Gericht.

Es  dürfen  demnach  außerordentliche  Kommissionen  und  Gerichtshöfe  nicht
eingeführt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Kriegszustand  erklärt  worden,  in  welchem
Falle  auch  gegen  Zivilpersonen  die  Militärgerichtsbarkeit  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Grenzen  stattfinden  kann.

$  38.  Niemand  darf  anders,  als  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen
und  Formen  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen,  zu  gefänglicher  Haft  gebracht,
darin  zurückgehalten  oder  bestraft  werden.

$  39.  Jeder  Verhaftete  muß  von  dem  verhaftenden  Gerichte,  beziehungsweise
von  demjenigen  Gerichte,  an  welches  derselbe  abzuliefern  ist,  womöglich  sofort  oder
längstens  binnen  achtundvierzig  Stunden  nach  seiner  Verhaftung  oder  Ablieferung  von
der  Ursache  der  Verhaftung  in  Kennntnis  gesetzt  und  durch  einen  Gerichtsbesmten
verhört  werden.

Jeder  für  eine  gerichtliche  Untersuchung  Verhaftete  muß  an  das  zuständige
Gericht  ohne  Verzug  abgeliefert  werden.

$  40.  Die  Haussuchung  findet  nur  auf  Verfügung  einer  zuständigen  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  statt.
$  41.  Keinem  Angeschuldigten  darf  das  Recht  der  Beschwerdeführung  während

der  Untersuchung,  das  Recht  der  Verteidigung  oder  der  verlangte  Urteilsspruch  versagt
  werden.
        <pb n="361" />
        I.  Europa.  355  21.  Reußj.  L.

$  42.  Der  Verhaftete  ist  berechtigt,  unter  der  geeigneten  gerichtlichen  Aufsicht
mündlich  oder  schriftlich  über  seine  Familienangelegenheiten  mit  seinen  Angehörigen
sich  zu  benehmen,  auch  während  der  Untersuchung  aus  seinen  eigenen  Mitteln  bessere,
als  die  gewöhnliche  Kost  sich  zu  verschaffen.

Wegen  Mißbrauchs,  oder  aus  sonstigen  gerechtfertigten  Gründen  kann  diese
Berechtigung  vom  Gerichte  untersagt  werden.

$  43.  Die  Gerichte  für  die  bürgerliche  und  Strafrechtspflege  sind  innerhalb
der  Grenzen  ihres  richterlichen  Berufs  in  allen  Instanzen  unabhängig.  Dieselber  entscheiden,
  ohne  irgendeine  fremde  Einwirkung,  nach  den  bestehenden  Rechten  und
Gesetzen.  Sie  sollen  in  ihrem  Verfahren,  namentlich  auch  in  der  Vollziehung  ihrer
Verfügungen  und  Urteile  —  jedoch  ohne  Eintrag  für  die  Verfügungen  der  höheren
Gerichtsbehörden  und  unbeschadet  des  landesherrlichen  Begnadigungsrechtes  —  geschützt
  und  soll  ihnen  hierzu  von  allen  Zivil-  und  Militärbehörden  der  gebührende
Beistand  geleistet  werden.

$  44.  Die  Konfiskation  kann  künftig  nur  bei  einzelnen  Sachen,  welche  als
Gegenstand  oder  Werkzeug  einer  Vergehung  gedient  haben,  stattfinden.  Eine  allgemeine

  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem  Falle  ein.

$  45.  Moratorien  dürfen  nur  unter  den  desfalls  gemeinrechtlich  festgesetzen
Voraussetzungen  und  Bedingungen  erteilt  werden.

&amp;amp;  46.  Über  die  Ausübung  der  Jagd  und  die  dabei  zu  erfüllenden  Bedingungen
können  im  Verordnungswege  Bestimmungen  erlassen  werden,  welche  jedoch  die
Berechtigung  der  Grundeigentümer  als  solcher  hinsichtlich  der  Jagd  nicht  betreffen
dürfen.

$  47.  Die  unmittelbare  und  mittelbare  Ausübung  der  Kirchengewalt  über  die
evangelisch-lutherische  Landeskirche  verbleibt  wie  bisher,  dem  Landesherrn.

In  liturgischen  Sachen  ergehen  die  Verfügungen  durch  das  Konsistorium  und
werden  überhaupt  keine  wesentlichen  Neuerungen  gepflogen  werden,  ohne  daß  eine
besonders  zu  veranstaltende  Synodalversammilung  darüber  befragt  wird.

$  48.  Für  den  öffentlichen  Unterricht,  sonach  die  Erhaltung  und  Vervollkommnung
  der  niederen  und  höheren  Bildungsanstalten,  ist  zu  allen  Zeiten  nach
Kräften  zu  sorgen.

&amp;amp;  49.  Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus,  den  Unterricht
oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats,
und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben  darf  unter  keinem  Vorwande  zum
Stastsvermögen  eingezogen  werden.

Vierter  Abschnitt.  Von  der  Landesvertretung.

$  50.  Die  Rechte  des  Volkes  werden  durch  freigewählte  Abgeordnete  ohne
Unterschied  des  Standes  vertreten.

&amp;amp;  51.  Die  Wahlen  erfolgen  nach  Maßgabe  des  Wahlgesetzes.

$  62.  Kein  Volksvertreter  kann  sein  Stimmrecht  durch  Auftrag  ausüben  lassen,
oder  für  seine  Stimme  Instruktionen  annehmen.

$  63.  Beim  Eintritt  in  die  Landtaxsversammlung  gelobt  jedes  Mitglied  der
letzteren  mittels  Handschlags  folgendes  an:

45*
        <pb n="362" />
        I.  Europa.  356  21.  Reuß  j.  L.

——  u.

Ich  gelobe,  daß  Treue  gegen  den  Fürsten,  das  Fürstliche  Haus,  das  Land  und  die
Verfassung  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen  als  Mitglied  des  Landtags  mich
leiten  soll,  und  daß  ich  das  Wohl  des  Landesherrn  und  das  Wohl  des  Vaterlandes,  als
unzertrennlich  miteinander  verbunden,  durch  Abwendung  jeden  Schadens  und  durch
Förderung  jeden  Nutzens,  ohne  persönliche  Rücksichten,  auch  ohne  alle  sonstigen
Nebenrücksichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  in  der  Landtagsversammlung
unterstützen  will.

Fünfter  Abschnitt.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Volksvertretung.

$  54.  Der  Volksvertretung  stehen  im  allgemeinen  folgende  Rechte  zu:

&amp;amp;.  die  Mitwirkung  bei  der  Besteuerung,  insbesondere  das  Recht  der  Steuerbewilligung;


b.  die  Mitwirkung  bei  der  Ordnung  des  Staatshaushaltes,  sowie

c.  bei  der  Gesetzgebung;

d.  das  Recht  des  Gesetzesvorschlages,  der  Beschwerde,  der  Adresse,  sowie  der
Anklage  der  Minister.

Sechster  Abschnitt.  Steuerbewilligung  und  Finanzverwaltung.

$  55.  Die  Volksvertretung  hat  die  Pflicht,  nächst  der  Überwachung  des  gesamten
  Staatsvermögens,  dahin  mitzuwirken,  daß  nicht  nur  die  Beiträge  der  Staatsangehörigen
  zu  dem,  was  die  Verwaltung  des  Landes  und  das  Gemeinwohl  erheischt,
mit  Sparsamkeit  gefordert  und  mit  Gerechtigkeit  verteilt,  sondern  auch  die  gesamten
Staatseinkünfte  mit  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  ihrer  Bestimmung  gemäß
verwendet  werden.

$  56.  Es  soll  zu  dem  Ende  der  Volksvertretung  ein  genauer  Anschlag  (Etat)
von  dem,  was  zu  den  Zwecken  des  Staates  m  ihren  verschiedenen  Beziehungen  erforderlich
  ist,  zur  Beratung  vorgelegt  und  der  Bedarf  mit  ihr  gemeinschaftlich  geprüft
und  festgesetzt,  die  Art,  wie  dieser  Betrag  aufzubringen  ist,  mit  ihr  bestimmt,  ohne  ihre
ausdrückliche  Zustimmung  keine  neue  Steuer  irgendeiner  Art  ausgeschrieben  und
keine  Abgabe,  deren  Bewilligungsperiode  abgelaufen  ist,  eingefordert  werden.

$  57.  Es  müssen  jedoch  abgelaufene  Verwilligungen,  insofern  sie  nicht  für  einen
vorübergehenden  und  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  waren,  in  der  Zwischenzeit
bis  zur  verfassungsmäßigen  Periode  des  nächsten  Landtages  und  nach  Eröffnung
des  Landtages  bis  zur  Bestimmung  des  neuen  Finanzetats  und  zur  Feststellung  der
zu  dessen  Deckung  erforderlichen  Mittel  fortgesetzt  werden.

Jedoch  darf  diese  weitere  Erhebung  nicht  über  die  nächste  Finanzperiode  hinausgehen,
  indem  dann  unbedingt  die  Bewilligung  der  Volksvertretung  notwendig  wird.

$  58.  Die  Bewilligungen  der  Steuern  dürfen  von  der  Volksvertretung  nicht  an
die  Bedingung  der  Erfüllung  bestinniter,  das  Budget  nicht  betreffender  Anträge
geknüpft  werden.  Sie  kann  jedoch  immer  eine  vollständige  Übersicht  und  Nachweisung
der  Staatsbedürfnisse  und  der  Staatseinnahmen  fordern.

$  59.  Sind  die  Staatsregierung  und  die  Volksvertretung  über  den  Finanzetat
und  die  zu  dessen  Bestreitung  für  die  nächste  Finanzperiode  erforderlichen  öffentlichen
        <pb n="363" />
        I.  Europa.  357  21.  Reuß  j.  L.

Abgaben,  über  ihren  Betrag,  ihre  Art  und  Erhebungsweise  einverstanden,  so  werden
diese  Abgaben  als  von  der  Volksvertretung  genehmigte,  mittels  Fürstlichen  Patents
ausgeschrieben  und  bekannt  gemacht.

$  60.  Über  die  Verwendung  der  bewilligten  Steuern  und  Abgaben,  sowie  der
gesamten  Staatseinnahmen  wird  alljährlich  vollständige  Rechnung  abgelegt.

Der  Volksvertretung  steht  das  Recht  zu,  die  Rechnungen  über  die  aus  der
Landeskasse  bestrittenen  Staatsbedürfnisse  zu  prüfen  und  über  die  darin  bemerkten
Anstände  Auskunft  zu  fordern.

Siehe  die  $$  98,  99  100  und  101  über  den  Landtagsausschuß.

Ansätze  für  Ehrengeschenke  und  andere  ähnliche  Ausgaben  können  nur  insofern
vorkommen,  als  eine  schriftliche,  von  dem  verantwortlichen  Ministerialvorstande  und
den  anderen  Mitgliedern  des  Ministeriums  mitunterzeichnete  Versicherung  des  Fürsten
bezeugt,  daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten  des  Landes  stattgefunden  habe
oder  stattfinden  werde.  Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  ist  die  erfolgte  Ausgabe  dem
Landtagsausschusse  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.

$  61.  Die  gesamte  Landesschuld  ist  unter  die  Gewährleistung  der  Volksvertretung
  gestellt.

Zur  Aufnahme  neuer  Landesschulden  und  Kreirung  von  Kassenscheinen  ist  die
Zustimmung  der  Volksvertretung  erforderlich.

Bei  Schuldurkunden,  welche  der  Staat  ausstellt,  ist  die  Mitunterzeichnung  durch
den  Landtagsausschuß  notwendig  —  $  99b.

Als  neue  Landesschulden  sind  nicht  zu  betrachten  diejenigen  Vorschüsse,  welche
behufs  einer  Tilgung  von  früheren  Landesschulden  aufgenommen  werden,  ebensowenig
die  Ausstellung  neuer  Schuldurkunden  an  die  Stelle  älterer  Obligationen  —  Konvertierung
  —.

$  62.  In  außerordentlichen  Fällen,  z.  B.  in  Kriegszeiten,  in  der  Notwendigkeit
schleuniger  Erfüllung  der  Bundespflichten,  wo  die  Staatsbedürfnisse  weder  durch  die
ordentlichen  noch  durch  außerordentliche  Beiträge  der  Staatsangehörigen,  ohne  deren
zu  große  Belastung  bestritten  werden  können,  die  Einberufung  des  Landtags  aber  nicht
sofort  ausführbar  erscheint,  kann  das  Ministerium  die  erforderlichen  Summen  unter
seiner  Verantwortung  und  unter  der  Verpflichtung,  über  die  Notwendigkeit  und  Verwendung
  derselben  gegen  den  nächst  zusammentretenden  Landtag  sich  auszuweisen,
aufnehmen.

Siebenter  Abschnitt.  Gesetzgebung.

&amp;amp;  63.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  Fürsten  und
die  Landesvertretung  ausgeübt.

Die  Übereinstimmung  des  Fürsten  und  des  Landtags  ist  zu  jedem  Gesetze
erforderlich.

&amp;amp;  64.  Die  Gesetzentwürfe  werden  von  dem  Fürsten  an  die  Volksvertretung
gebracht  ;;  ebenso  hat  diese  das  Recht,  auf  neue  Gesetze,  sowie  auf  Abänderung  oder
Aufhebung  bestehender  anzutragen  und  zu  dem  Ende  Entwürfe  vorzulegen.

$  65.  Der  Fürst  sanktioniert  die  Gesetze  und  macht  sie  bekannt.  In  der  Verkündigung
  wird  Bezug  genommen  auf  die  erfolgte  Zustimmung  der  Volksvertretung.
        <pb n="364" />
        I.  Europa.  358  21.  Reuß  j.  L.

$  66.  Der  Fürst  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  Zustimmung  der
Volksvertretung  bedürfende,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,
  deren  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit  Ausnahme
aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung  und  in  dem  Wahlgesetze.  Dafür,
daß  das  Staatswohl  Eile  geboten  habe,  ist  das  Ministerium  verantwortlich.

$  67.  Alle  in  dieser  Weise  erlassenen  Verordnungen  sind  dem  nächsten  Landtage
zur  nachträglichen  Beschlußfassung  vorzulegen.

Aus  der  versagten  Zustimmung  des  Landtags  zu  einer  solchen  Verordnung
folgt  nicht,  daß  diese  auf  die  seit  ihrem  Erlasse  vergangene  Zeit  unwirksam  werde.

$  68.  An  der  Ausführung  der  verfassungsmäßigen  Beschlüsse  der  Bundesgewalt
kann  der  Landesfürst  nicht  gehindert  und  können  die  dazu  erforderlichen  Mittel  von
der  Volksvertretung  nicht  versagt  werden.

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Aufbringung  der  Mittel  ist  die  Mitwirkung
der  Volksvertretung  erforderlich.

$  69.  In  allen  Beziehungen  zu  anderen  Staaten  vertritt  der  Fürst  den  Staat
allein.

$  70.  Es  kann  jedoch  durch  Verträge  mit  anderen  Staaten  kein  Teil  des  Staatsgebietes
  und  des  Staatseigentums  veräußert,  keine  Last  auf  das  Land  oder  dessen
Angehörige  übernommen  und  kein  Landesgesetz  abgeändert  oder  aufgehoben,  auch
keine  Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger  Eintrag  tun  würde,  eingegangen
  werden,  ohne  daß  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  vor  dem  Abschlusse
eingeholt  und  erteilt  worden  ist.

$  71.  Von  dieser  Zustimmung  sind  die  bereits  abgeschlossenen  Verträge  für  ihre
vertragsmäßige  Dauer  ausgenommen.

$  72.  Der  Fürst  kann  einen  der  Volksvertretung  übergebenen  Gesetzentwurf
noch  während  der  Diskussion  darüber  wieder  zurücknehmen.

$  73.  Die  ständische  Erklärung,  wodurch  ein  Gesetzvorschlag  entweder  ganz
abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dazu  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der
Beweggründe  enthalten.

$  74.  Gesetzesvorschläge,  welche  von  dem  Fürsten  oder  von  der  Volksvertretung
verworfen  worden  sind,  können  bei  einem  folgenden  Landtage  unverändert  wieder
vorgebracht  werden,  während  desselben  Landtags  aber  nur  in  veränderter  Form.

$  75.  Die  von  der  Volksvertretung  auf  Vervollkommnung  der  Gesetzgebung

und  Verfassung  gestellten  Anträge  oder  eingebrachten  Gesetzentwürfe  sind  während
des  Landtags,  auf  welchem  sie  vorgelegt  werden,  in  Erwägung  zu  ziehen.

Achter  Abschnitt.  Überwachung  der  Verwaltung.

$  76.  Die  Volksvertretung  ist  berechtigt,  Mißbräuche,  welche  derselben  in  den
verschiedenen  Zweigen  der  Verwaltung  bekannt  werden,  zur  Abhilfe  anzuzeigen.

8  77.  Es  soll  derselben  über  die  Beschwerden,  welche  teils  durch  die  Abgeordneten,
  teils  durch  Eingaben  anderer  zur  Sprache  kommen,  auf  Verlangen  vollständige
Auskunft  erteilt  und  es  soll  jede  solche  von  der  Volksvertretung  vorgebrachte  Be-
        <pb n="365" />
        I.  Europa.  359  21.  Reußj.  L.

schwerde  mit  Genauigkeit  und  Sorgfalt  untersucht  und  derselben,  soweit  sie  gegründet
befunden  wird,  abgeholfen  werden.

$  78.  Einzelne,  Vereine  und  Korporationen  können  sich  nur  dann  mit  Beschwerden
  über  erlittene  Rechtsverletzung  an  die  Volksvertretung  wenden,  wenn  sie
die  gesetzlichen  und  verfassungsmäßigen  Wege,  um  bei  den  Landesbehörden  eine
Abhilfe  ihrer  Beschwerden  zu  erlangen,  vergeblich  eingeschlagen  haben.

$  79.  Beschwerden  und  Bitten  dürfen  weder  von  Privatpersonen,  noch  von
Vereinen,  noch  von  Korporationen  persönlich  überreicht,  sondern  sie  müssen  an  das

Landtagsdirektorium  entweder  unmittelbar  oder  durch  ein  Mitglied  der  Landtagsversammlung
  eingebracht  werden.

Neunter  Abschnitt.  Bestimmung  über  die  Ausübung  der  der  Volksvertretung  zustehenden
Rechte  über  den  Landtag.

$  80.  Die  der  Volksvertretung  zustehenden  Rechte  werden,  mit  Ausnahme  der
im  Abschnitt  X  dem  Landtagsausschusse  übertragenen  besonderen  Rechte  und  Befugnisse,
  ausschließend  von  derselben  im  Landtage  ausgeübt.

$  81.  Der  Landtag  soll  regelmäßig  alle  drei  Jahre  im  Monat  Oktober  und  außerdem
  so  oft  es  zur  Erledigung  dringender  und  wichtiger  Landesangelegenheiten  von
der  Staatsregierung,  sei  es  nach  eigenem  Ermessen,  sei  es  auf  Antrag  der  Volksvertretung,
  für  nötig  befunden  wird,  einberufen  werden.

$  82.  Die  Anordnung  der  Zusammenberufung  des  Landtags  ergeht  durch  den
Fürsten.

$  83.  Jeder  einberufene  Abgeordnete  ist  verpflichtet,  der  erhaltenen  Einladung
zufolge  am  Tage  vor  der  Eröffnung  des  Landtags  zu  erscheinen  und  seine  Anwesenheit
bei  dem  Ministerium  zu  melden.

$  84.  Ist  ein  Abgeordneter  verhindert,  dem  Landtage  beizuwohnen,  so  hat  er
sein  Ausbleiben  beim  Ministerium  schriftlich  so  zeitig  anzuzeigen  und  zu  entschuldigen,
  daB  sein  Stellvertreter  noch  zur  rechten  Zeit  einberufen  oder  nötigenfalls
eine  neue  Wahl  angeordnet  werden  kann.

$  85.  Ein  Beamter,  welcher  zum  Volksvertreter  gewählt  ist,  bedarf  keines
Urlaubs;  es  genügt  eine  bloße  desfallsige  Anzeige  bei  der  vorgesetzten  Behörde.

In  bezug  auf  die  Stellvertretung  eines  gewählten  Abgeordneten  in  seinem  Amte
sowie  darauf,  wie  die  Kosten  der  Stellvertretung  zu  decken  seien,  ergeht  ein  Gesetz.

Der  Eintritt  eines  Abgeordneten  in  den  Staatsdienst,  sowie  die  Beförderung  oder
Verbesserung  eines  zum  Abgordneten  gewählten  Staatsdieners  im  Amte  bedingt  eine
neue  Wahl.  Der  Ausgeschiedene  ist  wieder  wählbar.

$  86.  Wenn  nicht  wenigstens  zwei  Dritteile  der  Abgeordneten  anwesend  sind,
so  kann  weder  der  Landtag  eröffnet,  noch  sonst  eine  vorbereitende  Verhandlung  mit
Gültigkeit  vorgenommen  werden.

$  87.  Der  Landtag  prüft  die  Wahlen  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber;
er  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,
  seinen  Vizepräsidenten  und  seinen  Schriftführer.
        <pb n="366" />
        I.  Europa.  360  21.  Reußj.L,

$  88.  Der  Landtag  verhandelt  mit  dem  Fürsten  durch  das  Mittel  des
Ministeriums.  An  dieses  allein  hat  sich  daher  die  Volksvertretung  wegen  jeder  Auskunft
  oder  wegen  der  Materialien,  deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedarf,  zu  wenden.
Es  empfängt  die  von  ihr  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  sowie  ihre
sonstigen  Vorstellungen,  Bitten  und  Beschwerden.

$  89.  Mindestens  ein  Mitglied  des  Ministeriums  oder  die  Kommissarien  desselben
  müssen  den  Sitzungen  des  Landtages  beiwohnen,  um  Aufschlüsse  zu  erteilen
und  die  Staatsregierung  in  jeder  Beziehung  zu  vertreten.

$  90.  Die  Eröffnung  des  Landtags  erfolgt  durch  den  Fürsten  oder  in  dessen
Auftrag  durch  das  Ministerium.

$  91.  Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Sie  werden
aber  auf  Antrag  der  Regierungskommissarien  oder  einzelner  Mitglieder  der  Versammlung
  in  geheime  verwandelt.

Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Geschäftsordnung.

$  92.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  im  Landtage  gehört  die  Anwesenheit  von
mindestens  zwei  Dritteilen  der  Abgeordneten.

$  93.  Ein  Beschluß  des  Landtages  kann  weder  durch  Protestation,  noch  durch
Berufung  auf  höchste  Entscheidung,  noch  auf  andere  Weise  gehindert  werden.

Die  Minderheit  muß  sich  der  Mehrheit  unterwerfen.

$  94.  Kein  Mitglied  des  Landtages  kann  ohne  dessen  Zustimmung  während  der
Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer,  wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des
nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.

Kein  Mitglied  des  Landtages  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Äußerungen  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im  Innern  des  Hauses  steht  nach  Maßgabe
der  Geschäftsordnung  dem  Präsidium  zu.

$  95.  Sämtliche  Abgeordnete  genießen  für  die  Zeit  ihres  Aufenthalts  auf  dem
Landtage,  von  dem  Tage  der  Eröffnung  und  bis  und  mit  dem  Tage  nach  dem  Schlusse
des  Landtags  eine  tägliche  Auslösung,  worüber  eine  besonderes  Regulativ  mit  dem
Landtage  vereinbart  wird.

Diese  Tagegelder,  sowie  der  gesamte  Aufwand  für  die  Landständischen  Versammlungen
  werden  aus  der  Landeskasse  bestritten.

Kein  Abgeordneter  darf  auf  seine  Tagegelder  verzichten.

$  96.  Der  Landtag  wird  durch  einen  Landtagsabschied  geschlossen,  mit
welchem  die  Versammlung  von  dem  Fürsten  selbst  oder  von  dem  Ministerium  entlassen
  wird.

$  97.  Dem  Fürsten  stelıt  das  Recht  zu,  den  Landtag  unter  Angabe  der  Gründe
zu  vertagen  oder  aufzulösen.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  darf  die  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen
nicht  übersteigen  und  während  derselben  Landtagsperiode  nicht  wiederholt  werden.
        <pb n="367" />
        I.  Europa.  361  21.  Reußj.  L.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Landtages  erlischt  das  Mandat  der  sämtlichen  Abgeordneten
  von  selbst;  es  sind  jedoch  die  Mitglieder  des  aufgelösten  Landtages  wieder
wählbar.

Die  Frist  für  den  Zusammentritt  des  neugewählten  Landtages  darf  nicht  über
sechzig  Tage  nach  erfolgter  Auflösung  ausgedehnt  werden.

Derjenige  Landtagsabgeordnete,  welcher  sein  Mandat  ohne  Genehmigung  des
Landtages  niederlegt,  ist  für  die  laufende  Landtagsperiode  nicht  wieder  wählbar.

Zehnter  Abschnitt.  Von  dem  Landtagsausschusse.

$  98.  In  der  Zeit  zwischen  zwei  ordentlichen  Landtagen  besteht  ein  Ausschuß,
welcher  aus  dem  letzten  Präsidenten  des  Landtages  und  zwei  von  der  Versammlung
durch  einfache  Stimmenmehrheit  zu  wählenden  Abgeordneten  zusammengesetzt  ist,
bei  deren  Wahl  darauf  zu  sehen  ist,  daß  jedes  der  vormaligen  drei  Fürstentümer
Reuß  jüngerer  Linie  vertreten  sei.

$  99.  Die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  dieses  Ausschusses  sind:

a.  die  Rechte  der  Volksvertretung  aufrecht  zu  erhalten,  die  Ausführung  der
vom  Staatsoberhaupte  und  vom  Landtage  gefaßten  Beschlüsse  zu  überwachen,  in
dringenden  Fällen  Anzeige  an  die  Staatsregierung  zu  erstatten  und  Vorstellungen  und
Beschwerden  bei  derselben  anzubringen,  auch  wenn  es  notwendig  erscheinen  sollte,
auf  Zusammenberufung  eines  außerordentlichen  Landtages  unter  Ausführung  der
Gründe  anzutragen;

b.  Schuldverschreibungen  über  die  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auf  Staatskassen
  aufgenommenen  Kapitalien  mitzuunterzeichnen.

c.  die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt  zu  prüfen,  namentlich  die  Rechnungsbelege
  einzusehen,  Erinnerungen  zu  ziehen,  darüber  zu  wachen,  daß  die  feststehenden
Etats  eingehalten  werden  und  hierbei  mit  Fürstlichem  Ministerium  schriftlich  zu
verhandeln;

d.  vom  fürstlichen  Ministerium  mündliche  vertrauliche  Mitteilungen  über  zur
Sprache  gekommene  oder  kommende  persönliche  oder  sachliche  besondere  Verhältnisse
zu  begehren,  resp.  solche  entgegenzunehmen.  (Vgl.  $  60).

$  100.  Dem  Landtagsausschuß  ist  rechtzeitig  vor  Einberufung  eines  Landtags
mittels  landesherrlichen  Dekretes  ein  vom  fürstlichen  Ministerium  an  den  Landesherrn
erstatteter  Rechenschaftsbericht  über  jede  zurückgelegte  Finanzperiode  zur  Prüfung
vorzulegen.  Auf  diesfallsigen  Bericht  des  Landtagsausschusses  gibt  der  Landtag  seine
verfassungsmäßige  Erklärung  ab.

Neben  dem  landesherrlichen  Kommissar  ist  der  Landtagsausschuß  die  landständische
  Kommission  für  die  Verwaltung  der  Staatsschulden.  Zu  dem  Ende  ist  das
jedesmalige  Mitglied  des  Landtagsauschusses  aus  dem  Fürstentum  Gera  Vorsitzender
und  als  Beauftragter  des  Landtagsausschusses  landständischer  Kommissar  für  Verwaltung
  der  Staatsschulden.  Der  Landtagsausschuß  hat  stets  in  seinen  Gliedern
unbeschadet,  ob  diese  wieder  zu  Abgeordneten  gewählt  worden  sind  oder  nicht,  fortzubestehen,
  bis  eine  Neuwahl  des  Ausschusses  durch  den  Landtag  erfolgt  ist.  Auch
während  versammelten  Landtags  hat  der  Landtagsausschuß  als  Kommission  für  die

46
        <pb n="368" />
        I.  Europa.  362  21.  Reußj.L.

Staatsschulden  zu  fungieren.  Für  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  landständischen
  Kommissar  für  Verwaltung  der  Staatsschulden  sowohl  als  für  die  beiden
anderen  Mitglieder  des  Landtagsausschusses  können  vom  Landtag  Stellvertreter  für
Verhinderungsfälle  gewählt  werden.

$  101.  Die  Auslösungen  der  Mitglieder  des  Auschusses  erfolgen  nach  Maßgabe
des  $  95  für  die  Zeit  ihrer  jedesmaligen  Zusammenkunft.

Elfter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verfassung.  Verpflichtung  der  Staatsdiener  auf  dieselbe.
Verantwortlichkeit  des  Ministeriums.

$  102.  Das  gegenwärtige  Verfassungsgesetz  ist  für  alle  Landesangehörige  nach
seiner  Verkündigung  durch  den  Landesfürsten  verbindlich.

&amp;amp;  103.  Der  Landesfürst  hat  beim  Antritt  der  Regierung  eine  Versicherungsurkunde
  beim  Fürstlichen  Worte  und  Ehre  dalıin  auszustellen,  daß  er  die  Verfassung
des  Staates  aufrecht  erhalten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen
regieren  wolle.  |

Die  Urschrift  dieser  Versicherung  wird  im  Archive  der  Volksvertretung  niedergelegt.


$  104.  Alle  Staatsediener  und  Beamten,  alle  Magistrate  und  Ortsgerichte
schwören  bei  der  Anstellung  auf  gewissenhafte  Beobachtung  der  Landesverfassung.

$  105.  Alle  Landesangehörigen  sind  bei  ihrer  Aufnahme  in  das  Bürger-  und
Gemeinderecht  verbunden,  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Landesfürsten,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
  der  Landesverfassung.“

$  106.  Jeder  Staatsdiener  haftet  für  die  Gesetz-  und  Verfassungsmäßigkeit
seiner  amtlichen  Tätigkeit.

$  107.  Die  von  dem  Landesherrn  in  bezug  auf  die  Regierung  und  Verwaltung
des  Staates  ausgehenden  Anordnungen  und  Verfügungen  hat  zum  Zeichen,  daß  die
betreffende  Angelegenheit  auf  verfassungsmäßige  Weise  behandelt  worden  sei,  ein
Mitglied  des  Ministeriums  zu  kontrasignieren,  und  es  ist  der  Kontrasignierende  für
die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  des  Inhalts  persönlich  verantwortlich.

Durch  die  gedachte  Kontrasignatur  erhalten  solche  Anordnungen  und  Verfügungen
  allgemeine  Glaubwürdigkeit  und  Vollziehbarkeit.

Diese  rechtliche  Folge  ist  ohne  Ausnahme  sowohl  für  die  Gerichte,  als  für  alle
anderen  Staatsbehörden  maßgebend,  so  daß  nur  der  Landesvertretung  vorbehalten
bleibt,  im  Betreff  der  Frage  über  die  Rechtsbeständigkeit  erlassener  Verordnungen  mit
der  Regierung  in  Verhandlung  zu  treten.

Die  oben  erwähnte  Verantwortlichkeit  kann  durch  Befehle  des  Fürsten  nicht
aufgehoben  oder  vermindert  werden.’

$  108.  Die  Volksvertretung  ist  befugt,  diese  Verantwortlichkeit  durch  Beschwerde
  oder  durch  förmliche  Anklage  geltend  zu  machen.

$  109.  Unerlaubte  Handlungen  oder  Versehen  und  Nachlässigkeiten  der  unteren
Staatsdiener  können  der  Volksvertretung  zur  Ausübung  dieses  Rechtes  nur  dann  Veranlassung
  geben,  wenn  deshalb  bei  der  zuständigen  höheren  Behörde  und  zuletzt  beim
        <pb n="369" />
        I.  Europa.  363  21.  Reußj.  L.

Ministerium  vergebens  Klage  geführt  worden  und  dieses  eben  dadurch,  daß  solches
vergeblich  gewesen,  sich  selbst  einer  Pflichtwidrigkeit  schuldig  gemacht  habe.

$  110.  Nur  Beschwerdeführung,  nicht  förmliche  Anklage  ist  gegen  eine  höhere
Behörde  zulässig,  wenn  die  Unzweckmäßigkeit  einer  Verordnung  oder  anderen  Maßregel
  die  Volksvertretung  zum  Gebrauche  ihres  Rechtes  auffordert;  förmliche  Anklage
dagegen  findet  statt,  wenn  eine  absichtliche  Verletzung  der  Verfassung  in  Frage  stehet.

$  111.  Ist  die  Beschwerde  erhoben,  so  wird  der  dadurch  getroffene  Staatsdiener
oder  die  betroffene  Behörde  mit  Verantwortung  gehört.

Ist  diese  nicht  ausreichend,  vielmehr  die  von  der  Volksvertretung  erhobene
Beschwerde  ganz  oder  zum  Teil  begründet,  so  erfolgt  landesfürstlicherseits  die  Anweisung
  zur  Verbesserung  des  Fehlers,  zur  Abstellung  des  Mangels,  zur  Aufhebung  des
Mißbrauchs,  unbeschadet  der  einzuleitenden  förmlichen  Untersuchung,  wenn  sich  bei
weiterem  Eingehen  in  die  Sache  gröbere  Vergehen  hervortun.

$  112.  Der  Volksvertretung  ist  von  dem  Erfolge  ihrer  Beschwerdeführung
jedesmal  Kenntnis  zu  geben.

&amp;amp;  113.  Ist  förmliche  Anklage  erhoben,  so  ist  zu  deren  Untersuchung  und  Entscheidung
  das  gemeinschaftliche  Oberappellstionsgericht  in  Jena  auschließend
kompetent.  Es  steht  aber  dem  Angeklagten  wie  der  Volksvertretung  frei,  auch  auf
Versendung  der  Akten  an  ein  anderes  deutsches  Spruchkollegium,  behufs  der  Entscheidung
  über  die  Anklage  an  der  Stelle  des  Oberappellationsgerichts  anzutragen.

$  114.  Der  Fürst  läßt  daher  die  erhobene  Klage  an  das  gemeinschaftliche
Tribunal  zu  Jena  überweisen.  Findet  dasselbe  die  Klage  hinlänglich  begründet  und
durch  Angabe  der  Beweismittel  gehörig  unterstützt,  so  hat  es  nach  den  gesetzlichen
Formen  das  Verfahren  einzuleiten,  das  Erkenntnis  mit  Gründen  im  Namen  des  Fürsten
zu  sprechen  und  auf  dagegen  eingelegtes  Rechtsmittel  dasselbe  Verfahren  zu  beobachten
wie  in  anderen  Sachen,  welche  durch  Kompromiß  an  das  Oberappellationsgericht
gelangen  ($  41  f.  der  Oberappellationsgerichtsordnung.)

$  115.  Von  der  Überweisung  der  Anklage  an  das  Oberappellationsgericht  wird
die  Volksvertretung,  oder  wenn  diese  nicht  versammelt  ist,  der  Landtagsausschuß  in
Kenntnis  gesetzt.  Übrigens  steht  es  der  Volksvertretung  frei,  einem  Anwalt  zur  Verfolgung
  der  angebrachten  Klage  und  zur  Wahrnehmung  des  ständischen  Interesses
beim  Oberappellationsgericht  Auftrag  zu  erteilen.

Kommt  bei  einem  Verfahren  das  Interesse  der  Landeskasse  in  Frage,  so  ist  der
Zivilpunkt  außerdem  anhängig  zu  machen  und  zu  verfolgen.

Von  der  Organisation  des  Bundesgerichts  bleibt  es  anhängig,  ob  die  Anklagen
gegen  die  Minister  gleich  dort  anzubringen  und  zu  verhandeln  sind,  oder  ob  nur  Rekurs
von  den  Entscheidungen  des  Oberappellationsgerichts  an  das  Bundesgericht  Platz
greifen  wird.  ’

$  116.  Untersuchungen  gegen  Staatsdiener  wegen  Verfassungsverletzungen  oder
Dienstverbrechen,  welche  auf  die  an  den  Fürsten  gelangte  Anklage  verfügt  worden,
können  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  nicht  niedergeschlagen  und  das  Begnadigungsrecht
  kann  ohne  dieselbe  nie  dahin  ausgedehnt  werden,  daß  ein  durch

gerichtliches  Erkenntnis  in  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Stastsdiener  in  seiner
46°
        <pb n="370" />
        I.  Europa.  364  21.  Reußj.L.

—

bisherigen  Stelle  gelassen  oder  anderweit  im  Staatsdienste  wieder  angestellt  werde,  es
wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung  das  richterliche  Erkenntnis  einen
ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilten  enthielte.

$  117.  Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Übereinkunft  zwischen  der  Regierung
  und  der  Volksvertretung  beseitigt  werden  kann,  so  soll  die  Entscheidung  des
Bundesschiedsgerichts  eingeholt  werden.

$  118.  Gegenwärtiges  Verfassungsgesetz  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen
Bundes  gestellt.

Wir  werden  dieses  Staatsgrundgesetz  im  ganzen,  wie  in  seinen  einzelnen  Teilen
treu  und  gewissenhaft  beobachten,  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  nach  Kräften
schützen  und  weisen  Unsere  Behörden  und  Diener  an,  demselben  unverbrüchlich
nachzuleben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändiger  Unterschrift  und  Vordrückung  Unseres
Landesfürstlichen  Insiegels.

So  geschehen  Schloß  Schleiz,  den  14.  April  1852.

22.  Sachsen  (Königreich).
Von  Herrn  Oberfinanzrat  Dr.  KLOSS  in  Dresden.

Die  Einführung  der  konstitutionellen  Verfassung  ist  in  Sachsen  ohne  Verfassungskämpfe
in  legaler  Anknüpfung  an  die  alte  sächsische  Ständeverfassung  vor  sich  gegangen.  Im  Kurfürstentume
  bestand  seit  der  Mitte  des  15.  Jahrhunderts  ein  mehr  oder  weniger  regelmäßig  zusammentretender
  Landtag,  nach  Ständen  gegliedert  in  Prälaten,  Grafen  und  Herren,  Ritterschaft
und  Städte.  Seiner  Beschlußfassung  unterlag  das  Steuerwesen;  die  damit  ihnen  eingeräumte
Machtstellung  benutzten  die  Stände  nicht  selten  zur  Geltendmachung  ihres  Einflusses  auf  andern
Gebieten  des  Staatslebens,  auf  denen  ihnen  neben  dem  Landesherrn  an  sich  nur  eine  beratende
Stellung  zukam.

Diese  Mitwirkung  der  Stände  hat  in  Sachsen  auch  zur  Zeit  des  Absolutismus  keine  Unterbrechung
  erlitten.  Daher  ist  hier  das  Bedürfnis  nach  einer  modernen  Reprüsentativverfassung
erst  verhältnismäßig  spät  aufgetreten;  und  zwar  waren  es  die  alten  Stände  selbst,  die  um  die
Mitte  der  zwanziger  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  dahingehende  Wünsche,  namentlich  gerichtet
auf  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Landtags  und  Öffentlichkeit  seiner  Verhandlungen,  kundgaben.


Den  äußeren  Anstoß  bildeten  Unruhen,  die  1830,  veranlaßt  durch  die  Pariser  Julirevolution,
in  einigen  sächsischen  Städten  ausbrachen.  König  Anton  nahm  daraufhin  den  beliebten  Prinzen
Friedrich  August  als  Mitregenten  an  und  ließ  durch  die  obersten  Staatsbehörden  den  Entwurf
einer  Verfassungsurkunde  ausarbeiten,  dem  Vorarbeiten  des  Wirklichen  Geheimen  Rates  von  Carlowitz
  und  des  Kabinettsministers  von  Lindenau  zugrunde  gelegt  wurden.  Mit  Reskript  vom
1.  März  1831  wurde  der  Entwurf  den  zu  einem  Landtage  versammelten  alten  Ständen  vorgelegt.
Die  von  diesen  dazu  geäußerten  Wünsche  fanden  in  weitem  Umfange  die  Zustimmung  der  Regierung.
  Nach  Erledigung  aller  Meinungsverschiedenheiten  wurde  die  zwischen  der  Regierung
und  den  Ständen  vereinbarte  Verfassung  am  4.  September  1831  vom  König  und  vom  Mitregenten
vollzogen.

Ihre  wesentlichen  Grundsätze  sind  von  den  späteren  Verfassungsänderungen  unberührt
geblieben,
        <pb n="371" />
        I.  Europa.  365  22.  Sachsen.

Litteratur:  Von  Witzleben,  die  Entstehung  der  konstitutionellen  Verfassung  des  Königreichs
Sachsen,  1881;  Opitz,  das  Staaterecht  des  Königreichs  Sachsen,  1884  und  1887;  Fricker,  die  Verfassungsgesetze
  des  Königreichs  Sachsen,  1895.

Verfassungsurkunde
vom  4.  September  1831
in  der  geltenden  Fassung.

Wir,  Anton,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Sachsen  usw.,  und  Friedrich  August,
Herzog  zu  Sachsen  usw.,  tun  hiermit  kund,  daß  Wir,  infolge  der  von  Unsern  getreuen
Ständen  wiederholt  ausgesprochenen  Wünsche,  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  anderen
Staaten  des  Deutschen  Bundes  bereits  getroffenen  und  durch  die  Erfahrung  bewährt
gefundenen  Bestimmungen,  die  Verfassung  Unserer  Lande,  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Stände,  in  nachfolgender  Maße  geordnet  haben.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung  im  allgemeinen.
1.  Vom  Königreiche.  Einheitund  ÜUnteilbarkeit  desselben.
$  1°.  Das  Königreich  Sachsen  ist  ein  unter  Einer  Verfassung  vereinigter,
unteilbarer  Staat.
Unveräußerlichkeit  seiner  Bestandteile  und  der  Rechte
der  Krone.

$  2.  Kein  Bestandteil  des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann  ohne  Zustimmung
  der  Stände  auf  irgendeine  Weise  veräußert  werden.

Grenzberichtigungen  mit  benachbarten  Staaten  sind  hierunter  nicht  begriffen,
wenn  nicht  dabei  Untertanen  abgetreten  werden,  welche  unzweifelhaft  zu  dem  Königreiche
  gehört  haben.

Regierungsform.

&amp;amp;  3.  Die  Regierungsferm  ist  monarchisch,  und  es  besteht  dabei  eine  landständische
  Verfassung.
2.  Vom  Könige.

&amp;amp;  4.  Der  König  ist  das  souveräne  Oberhaupt  des  Staats,  vereinigt  in  sich  alle
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten
Bestimmungen  aus.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  5.  Der  König  kann,  ohne  Zustimmung  der  Stände,  weder  zugleich  Oberhaupt
  eines  andern  Staats  werden,  Erbanfälle  ausgenommen,  noch  seinen  wesentlichen
  Aufenthalt  außerhalb  Landes  nehmen.

Erbfolge  des  sächsischen  Fürstenhauses.

&amp;amp;  6.  Die  Krone  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Sächsischen  Fürstenhauses,
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge,  vermöge  Abstammung
  aus  ebenbürtiger  Ehe.

ı  Aus  technischen  Gründen  sind  die  Paragraphenzahlen  unmittelbar  vor  den  Gesetzesstellen
  gesetzt  worden;  im  offiziellen  Abdruck  in  der  Gesetzsammlung  stehen  sie  über  den
zu  einem  oder  zu  mehreren  Paragraphen  gehörenden  Überschriften.

3  Mit  der  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  I  geschehenen  Änderung.

3  Rechteverhältnisse  des  Königlichen  Hauses:  Hausgesetz  vom  30.  Dezember  1837,  abgeändert

  und  ergänzt  durch  die  Gesetze  vom  20.  August  1879,  vom  13.  April  1888  und  vom  6.  Juli
1900.
        <pb n="372" />
        I.  Europa.  366  22.  Sachsen.

Fernere  Erbfolge.

$  7.  In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung  zur
Nachfolge  berechtigten  Prinzen  geht  die  Krone  auf  eine  aus  ebenbürtiger  Ehe  abstammende
  weibliche  Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  über.  Hierbei  entscheidet
  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige,  bei  gleicher
Nähe  das  Alter  der  Linie,  und  in  selbiger  das  Alter  der  Person.  Nach  dem  Übergange
gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannesstamms  in  der  Primogeniturordnung.
Volljährigkeit  des  Königs.

$  8.  Der  König  wird  volljährig,  sobald  er  das  achtzehnte  Jahr  zurückgelegt
  hat.
Regierungsverwesung.

$  9.  Eine  Regierungsverwesung  tritt  ein  während  der  Mirdkrjährigkeit  des
Königs,  oder  wenn  derselbe  an  der  Ausübung  der  Regierung  auf  längere  Zeit  verhindert
ist  und  für  die  Verwaltung  des  Landes  nicht  selbst  Vorsorge  getroffen  hat  oder  treffen
kann.

In  beiden  Fällen  wird  die  Regierungsverwesung  von  dem  der  Thronfolge  nächsten
volljährigen  Agnaten  geführt.

Sie  besteht  nur  auf  so  lange,  als  der  König  an  der  Ausübung  der  Regierung
behindert  ist,  und  deren  Eintritt  und  Schluß  wird  gesetzlich  bekannt  gemacht.

Anordnung  derselben  durchdenKönigfürden  Nachfolger.
$  10.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  Könige  zur  Thronfolge  bestimmten

  Familiengliede  ein  Hindernis  zeigen,  welches  demselben  die  eigene  Verwaltung

des  Landes  unmöglich  machen  würde,  so  ist  noch  unter  der  Regierung  des  Königs

durch  ein  Staatsgesetz  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung  zu

entscheiden.

Anordnungderselbenfürden  König.

$  11.  Würde  der  König  während  der  Regierung  oder  bei  dem  Anfalle  der
Thronfolge  durch  ein  solches  Hindernis  von  der  eigenen  Verwaltung  des  Landes
abgehalten  sein,  ohne  daß  früher  die  oben  bestimmte  Verfügung  getroffen  wäre,  so
soll  längstens  binnen  sechs  Monaten  in  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde  ($  41)
zu  veranlassenden  Versammlung  sämtlicher  im  Königreiche  anwesenden,  nach  zurückgelegtem
  21.  Jahre  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  mit  Ausschlusse
des  zunächst  zur  Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf  vorgängiges  Gutachten  jener
Behörde,  über  den  Eintritt  der  Regierungsverwesung,  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  ein  Beschluß  gefaßt  und  solcher  den  versammelten  oder  außerordentlich
zusammenzuberufenden  Ständen  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Sind  nicht  mindestens  drei  Königliche  Prinzen  zu  Fassung  eines  diesfallsigen
Beschlusses  gegenwärtig,  so  werden  die  den  Jahren  nach  ältesten  regierenden  Häupter
der  Ernestinischen  Linie  bis  zur  Erfüllung  dieser  Zahl  zu  der  Versammlung  eingeladen.


Gewalt  des  Regierungsverweseors,.

$  12.  Der  Regierungsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,  wie

sie  dem  Könige  Zusteht,  unter  dessen  Namen  verfassungsmäßig  aus.
        <pb n="373" />
        I.  Europa.  367  22.  Sachsen.

Veränderungen  in  der  Verfassung  dürfen  von  dem  Regierungsverweser  weder
in  Antrag  gebracht,  noch,  wenn  sie  von  den  Ständen  beantragt  worden,  genehmigt
werden,  als  wenn  solches  von  ihm,  unter  Beirat  des  nach  $  11  konstituierten  Familienrats,
  und  infolge  eines  in  der  daselbst  vorgeschriebenen  Maße  gefaßten  Beschlusses
geschieht.  Dergleichen  Veränderungen  erhalten  aber  sodann  bleibende  Gültigkeit.
Dessen  Aufenthalt  und  Aufwand.

&amp;amp;  13.  Der  Regierungsverweser  hat,  insofern  er  nicht  ein  auswärtiger  Regent
ist,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande  zu  nehmen.

Der  Aufwand  desselben  wird  von  der  Zivilliste  ($  22)  bestritten.
Regentschaftsrat.

&amp;amp;  14.  Die  oberste  Staatsbehörde  ($  41)  bildet  den  Regentschaftsrat  des  Regierungsverwesers,
  und  dieser  ist  verbunden,  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das
Gutachten  derselben  einzuholen.

Erziehung  des  minderjährigen  Königs.

$&amp;amp;  15.  In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen  Anordnung  gebührt
  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  der  Mutter,  und  wenn  diese  nicht  mehr
lebt  oder  sich  anderweit  vermählt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;  jedoch  kann  °
die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplanenur
  nach  Rücksprache  mit  dem  Regierungsverweser  und  dem  Regentschaftsratse  geschehen.
  Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Regierungsverweser  mit
dem  Regentschaftsrate  die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem,  nach  dem  Absterben  oder
der  anderweiten  Vermählung  der  Mutter  oder  der  Großmutter,  die  Sorge  für  die  Erziehung
  des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

Die  diesfallsigen  Beratungen  des  Regentschaftsrats  werden  unter  dem  Vorsitze
des  Regierungsverwesers  gepflogen,  welcher  bei  dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine
Stimme,  jedoch,  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  die  Entscheidung  hat.

Zweiter  Absehnitt.  Von  dem  Staatsgute,  sowie  von  dem  Vermögen  und  den  Gebührnissen
  des  Königlichen  Hauses.

1.  Stasatsgut.

$  16.  Das  Staatsgut  besteht,  als  eine  einzige  unteilbare  Gesamtmasse,  aus  dem,
was  die  Krone  an  Territorien,  Ämtern,  Kammergütern,  Domänen,  den  dazu  gehörigen
Fluren,  Gebäuden  und  Inventarien,  Grundstücken,  Forsten  und  Mühlen,  Berg-  und
Hüttenwerken,  Kuxen,  Regalien,  Amtskapitalien,  Einkünften,  nutzbaren  Rechten,
öffentlichen  Anstalten,  Beständen,  Außenständen  und  Vorräten  jeder  Art  und  sonst
besitzt  und  erwirbst,  und  es  geht  dasselbe  in  seinem  ganzen  Umfange  auf  den  jedesmaligen
  Thronfolger  über.  Neben  demselben  besteht  das  Fideikommiß  des  Königlichen
  Hauses.  Von  beiden  ist  das  Privatvermögen  des  Königs  und  der  Königlichen
Familie  zu  unterscheiden.

$  17.  Das  Staatsgut  wird  durch  eine  den  Grundsätzen  der  Verfassung  gemäß
konstituierte  Finanzbehörde?  verwaltet  und  lediglich  zu  Zwecken  des  Staats  benutzt.
Sein  Ertrag  bleibt  den  Staatskassen  überlassen.

ı  Finanzministerium:  Verordnung  vom  7.  November  1831  $  4  unter  B,
        <pb n="374" />
        I.  Europa.  368  22.  Sachsen.

Übrigens  ist  dem  Könige  unbenommen,  eine  oder  die  andere  Domäne,  gegen
Abzug  einer  nach  dem  Durchschnittsertrage  der  letzten  zehn  Jahre  bestimmten  Summe
von  der  Zivilliste  ($  22),  auf  Lebenszeit  zu  eigner  Verwaltung  und  Benutzung  zu  übernehmen;
  auch  bleiben  die  in  der  Beilage  I  verzeichneten  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude,
Gärten  und  Räume  zu  der  freien  Benutzung  des  Königs.

Solange  der  Lehnsverband  zwischen  dem  Könige,  als  Oberlehnsherrn,  und  seinen
Vasallen  noch  besteht,  wachsen  die  heimfallenden  Lehen  dem  Staatsgute  zu;  es  bleibt
aber  dem  Könige  das  Recht,  Erbverwandelungen  zu  bewilligen,  Lehnspardon  zu  erteilen,
  auch  alle  anderen  aus  der  Oberlehnsherrlichkeit  fließenden  Befugnisse  auszuüben!.
Lehnsanwartschaften  werden  jedoch  nicht  erteilt  werden.

$  18.  Das  Staatsgut  ist  stets  in  seinen  wesentlichen  Bestandteilen  zu  erhalten
und  kann  daher,  ohne  Einwilligung  der  Stände,  weder  durch  Veräußerungen  vermindert,
  noch  mit  Schulden  oder  andern  Lasten  beschwert  werden.

Unter  dem  Veräußerungsverbote  sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen  nicht
begriffen,  welche  bei  einzelnen  Parzellen,  zu  Beförderung  der  Landeskultur,  oder  zu
Entfernung  wahrgenommener  Nachteile  durch  Verkauf,  Austausch  oder  Ablösung,
sowie  infolge  eines  gerichtlichen  Urteils,  oder  zu  Berichtigung  zweifelhafter  Grenzen
nötig  oder  gut  befunden  werden  sollten.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vorteilhafte  Gelegenheit  findet,  zu  Erwerbung
  inländischen  Grundeigentums  anzuwenden,  inzwischen  aber  auf  eine  andere
zweckmäßige  Weise  werbend  anzulegen.

Was  durch  eine  solche  Veräußerung  an  Grundeigentum,  Rechten,  Einkünften
oder  Kaufgeldern  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft  des  veräußerten  Gegenstandes
an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Den  Ständen  ist  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115)  nachzuweisen,  was
seit  dem  letztvorherigen  vom  Staatsgute  veräußert,  warum  die  Veräußerung  bewirkt,
was  dabei  erlangt  und  in  welchem  Maße  Jas  erlangte  Kaufgeld  vorschriftsmäßig  angewendet
  worden  sei.

$  19.  Alle  Bestände,  Forderungen  und  Ansprüche  des  Königlichen  Fiskus
gehen  auf  die  allgemeinen  Staatskassen  über.  Dagegen  werden  die  auf  ersterem
haftenden  Schulden  und  Ansprüche  aller  Art  von  letzteren  zu  alleiniger  Vertretung
übernommen.

Die  Rechte  der  Gläubiger  bleiben  unverletzt.

2.  Königliches  Hausfideikommiß.

$  20°.  Das  Königliche  Hausfideikommiß  besteht:

a.  aus  allem  dem,  was  zu  der  Einrichtung  oder  Zierde  der  in  der  Beilage  unter  I
verzeichneten  Königlichen  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten  dient,  dem
Mobiliar,  welches  der  Aufsicht  der  Hofämter  und  Hofintendanten  anvertraut  und
zum  Bedarfe  oder  Glanze  des  Hofs  bestimmt  ist,  den  Ställen,  an  Pferden,  Wagen  und

3  Deklaration,  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  betr.  vom  22.  Mai  1872;  dazu  Gesetg

voın  22.  Mai  1872  und  Gesetz  vom  15.  Juni  1900  $  131.
®  Abe.  1a  und  b  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1888  Ziffer  I.
        <pb n="375" />
        I.  Europa.  369  82.  Sachsen.

sonstigem  Inventar,  den  Jagderfordernissen,  den  in  dem  grünen  Gewölbe  und  anderen
Königlichen  Sammlungen  befindlichen  Kostbarkeiten,  Gold-  und  Silbergeräten  und
Porzellan,  der  Gemäldegalerie,  den  Kupferstich-,  Naturalien-,  Münz-  und  anderen
Kabinetten,  der  Bibliothek,  der  Kunst-,  Rüst-  und  Gewehrkammer;

b.  aus  demjenigen,  was  demselben  nach  $  21  zuwächst!.

Dasselbe  ist  Eigentum  des  Königlichen  Hauses,  dessen  Besitz  geht  aber,  nach
der  $$  6  und  7  für  die  Krone  bestimmten  Sukzessionsordnung  und  sonst,  auf  den
jedesmaligen  rechtmäßigen  Regenten  des  Königreichs  Sachsen  über.  Dasselbe  ist
von  dem  Lande  unzertrennbar  und  unveräußerlich.  Unter  dem  Veräußerungsverbote
sind  jedoch  diejenigen  Veränderungen  nicht  begriffen,  welche  durch  Verkauf  oder
Austausch  einzelner  Gegenstände  für  gut  befunden  werden  sollten.  Was  durch  Veräußerung
  an  Gegenständen  oder  Kaufgeldern  erlangt  wird,  nimmt  die  Eigenschaft
des  veräußerten  Gegenstandes  an  und  tritt  an  dessen  Stelle.

Die  Kaufgelder  sind,  sobald  sich  eine  vorteilhafte  Gelegenheit  findet,  zu  Vermehrung
  des  Hausfideikommisses  anzuwenden.  Auch  steht  dem  jedesmaligen  Regenten
lediglich  unter  Zustimmung  der  Stände  die  Befugnis  zu,  die  zu  demselben  gehörigen
Kostbarkeiten,  bis  zur  Höhe  einer  Million  Taler,  in  außerordentlichen  Notfällen
zu  Staatszwecken  zu  verpfänden.  Es  ist  jedoch  der  verpfändete  Teil  desselben,  sobald
als  möglich,  wieder  einzulösen.

Nur  in  den  $  105  erwähnten  außerordentlichen  dringenden  Fällen,  wo  die  Einberufung
  der  Stände  durch  die  Umstände  unmöglich  gemacht  wird,  kann  eine  Verpfändung
  desselben  vom  Könige,  unter  Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  beratenden
Minister,  auch  ohne  Zustimmung  der  Stände  verfügt  werden,  und  es  treten  alsdann
die  Bestimmungen  des  gedachten  Paragraphen  in  Kraft.  |

(3.  Privateigentum  des  Königs).

$  211.  Privateigentum  des  Königs  ist  alles  dasjenige,  was  derselbe  vor  der  Gelangung
  zum  Throne  bereits  besessen  hat,  sowie  dasjenige  Vermögen,  was  er  während
seiner  Regierung  aus  Privatrechtstiteln  erwirbt;  es  steht  ihm  darüber  die  freie  Disposition
  unter  den  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  zu.

Hat  der  König  über  dies  Vermögen  nicht  disponiert,  so  wächst  dasselbe  bei
scinem  Ableben  dem  Hausfideikommisse  zu.

Über  Ersparnisse  an  der  Zivilliste  steht  dem  Könige  die  freie  Disposition  unter
den  Lebenden  zu,  bei  seinem  Ableben  aber  fallen  solche  ebenfalls  dem  Hausfideikommisse
  anheim.

4.  Zivilliste,

$  22.  Der  König  bezieht  jährlich  eine  mit  den  Ständen  auf  die  Dauer  seiner
Regierung,  verabschiedete  Summe  aus  den  Staatskassen  als  Zivilliste,  zu  seiner
freien  Disposition  in  monatlichen  Raten  im  voraus  zahlbar.

Diese  Summe  ist  als  Äquivalent  für  die  den  Staatskassen,  auf  die  jedesmalige
Dauer  der  Regierungszeit  des  Königs,  überwiesenen  Nutzungen  des  Königlichen

ıi  Fassung  des  Gesetzes  vom  13.  April  1888  Ziffer  II,  wo  auch  die  frühere  Überschrift  weggelassen
  ist.

47
        <pb n="376" />
        I.  Europa.  370  22.  Sachsen.

Domänengutes  zu  betrachten  und  kann,  während  der  Regierungszeit  des  Königs,
weder  ohne  dessen  Zustimmung  vermindert,  noch  ohne  die  Bewilligung  der  Stände
vermehrt,  auch,  als  wesentliches  Bedürfnis  zur  Erhaltung  der  Würde  der  Krone,
zu  keiner  Zeit  und  auf  keine  Weise  mit  Schulden  belastet  werden.

Diese  Nutzungen  sollen  auch  den  Staatskassen  so  lange  überwiesen  bleiben,
als  eine  Zivilliste  bewilligt  wird,  welche  der  jetzt  mit

Fünfmalhundert  Tausend  Talern  —  -  —  -
verabschiedeten  an  Höhe  wenigstens  gleichkommt.

Die  Zivilliste  des  mit  dem  Tode  abgegangenen  Königs  besteht  fort,  bis  die  seines
Nachfolgers  verabschiedet  ist,  jedoch  längstens  nur  bis  zur  Vereinigung  über  ein
neues  Budget.

Von  selbiger  werden  bestritten:  die  Schatullengelder  des  Königs  und  seiner
Gemahlin,  die  Unterhaltungs-  und  Erziehungskosten  seiner  Kinder,  die  Gehalte  aller
Königlichen  Hofbeamten  und  Diener,  die  künftig  auszusetzenden  Pensionen  derselben,
sowie  ihrer  Witwen  und  Kinder,  der  gesamte  Aufwand  für  die  Hofhaltung,  den  Stall,
die  Hofjagd  und  die  dazu  gehörigen  Inventarien,  den  katholischen  und  evangelischen
Hofgottesdienst,  für  letztern,  nach  der  Höhe  des  zeitherigen  Beitrags,  die  Hofkapelle
und  Hoftheater,  die  Unterhaltungskosten  der  nach  $  17  dem  Könige  zur  freien  Benutzung
  bleibenden  Schlösser,  Paläste,  Hofgebäude  und  Gärten,  endlich  alle  hier  nicht
erwähnten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Hofausgaben,  deren  Bestreitung  nicht
ausdrücklich  auf  das  Staatsbudget  gewiesen  ist.

5.  ApanagenundandereGebührnissederGliederdesKöniglichen
  Hauses.

$  23.  Die  den  dermaligen  Gliedern  des  Königlichen  Hauses  ausgesetzten  Apanagen,
  Wittümer  und  andern  vertragsmäßigen  Gebührnisse,  Hand-  und  Garderobengelder,
  bleiben,  unter  Beobachtung  der  wegen  der  Sekundogenitur  bestehenden  Bestimmungen,
  auf  deren  Lebenszeit  unverändert  und  werden  in  das  Budget  aufgenommen.

Über  die  künftig,  unter  Anrechnung  der  Sekundogenitur,  zu  gewährenden
Apanagen,  Wittümer,  Heiratsgüter  und  andere  dergleichen  Gebührnisse  ist  mit  den
Ständen  eine  feststehende  Bestimmung  zu  verabschieden,  welcher  nachmals  in  jedem
einzelnen  Falle  nachzugehen  ist,  und  welche  in  das  Hausgesetz!  aufgenommen
werden  soll.  |

Ohne  Einwilligung  der  Stände  können  diese  Gebührnisse  nicht  verändert  und
nie  durch  Überweisung  von  Grundstücken  zur  Benutzung  gewährt  werden.

Die  Entrichtung  derselben  erfolgt  aus  den  Staatskassen,  ohne  Zurechnung  auf

die  Zivilliste.

Dritter  Abschnitt.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.

1.  Rechtsverhältnis  durch  den  Aufenthaltim  Lande.
$  24.  Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Staats  verpflichtet  zu  Beobachtung
  der  Gesetze  desselben  und  begründet  dagegen  den  gesetzlichen  Schutz.

ı  Vgl.  Anmerkung  zu  $  6.
        <pb n="377" />
        I.  Europe.  371  22.  Sachsen.

2.  Heimats-  und  Staatsbürgerrecht.

$  25.  Die  Bestimmungen  über  das  Heimatsrecht  und  Staatsbürgerrecht  bleiben
einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.
3.  Schutz  der  Rechte.

$  26.  Die  Rechte  der  Landeseinwohner  stehen  für  alle  in  gleichem  Maße  unter
dem  Schutze  der  Verfassung.  |
4.  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums,

$  27.  Die  Freiheit  der  Personen  und  die  Gebarung  mit  dem  Eigentume  sind
keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Gesetz  und  Recht  vorschreiben.
Wahldes  Berufs.

&amp;amp;$  28.  Jeder  ist  daher  berechtigt,  seinen  Beruf  und  sein  Gewerbe  nach  eigener
Neigung  zu  wählen  und  sich  dazu  im  In-  oder  Auslande  auszubilden,  soweit  nicht  hierbei
ausdrückliche  Gesetze  oder  Privatrechte  beschränkend  entgegenstehen.

Wegzug.

$  29.  Jedem  Untertan  steht  der  Wegzug  aus  dem  Lande  ohne  Erlegung  einer
Nachsteuer  frei,  soweit  nicht  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  oder  sonst  Verbindlichkeiten
  gegen  den  Staat  oder  Privatpersonen  entgegenstehen.

Waffendienst.

&amp;amp;  30.  Die  Verpflichtung  zu  Verteidigung  des  Vaterlandes  und  die  Verbindlichkeit
  zum  Waffendienste  ist  allgemein;  es  finden  dabei  keine  anderen,  als  die  durch  die
Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  statt.

AbtretenvonPrivateigentum  zu  Staatszwecken.

$  31.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  oder  sonstige  Rechte
und  Gerechtigkeiten  zu  Staatszwecken  abzutreten,  als  in  den  gesetzlich  bestimmten,
oder  durch  dringende  Notwendigkeit  gebotenen,  von  der  obersten  Staatsbehörde
zu  bestimmenden  Fällen  und  gegen  Entschädigung,  welche  ohne  Anstand  ermittelt
und  gewährt  werden  soll.

Entsteht  ein  Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung,  und  der  Eigentümer
oder  der  Berechtigte  will  sich  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde  nicht
beruhigen,  so  bleibt  ihm  unbenommen,  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zur
Erledigung  zu  bringen;  es  ist  aber  einstweilen  die  Abtretung  zu  bewirken  und  die  von
jener  Behörde  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  zu  bezahlen!.

65.  Rechtsverhältnisinbezugaufden  Glauben.

$  32.  Jedem  Landeseinwohner  wird  völlige  Gewissensfreiheit  und,  in  dem
bisherigen  oder  dem  künftig  gesetzlich  festzusetzenden  Maße,  Schutz  in  der  Gottesverehrung
  seines  Glaubens  gewährt.

$  33°.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig.
  von  dem  religiösen  Glaubensbekenntnisse.

Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  das  religiöse  Bekenntnis
keinen  Abbruch  tun.

ı  Enteignungsgesetz  vom  24.  Juni  1902,
®  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  IL

47°
        <pb n="378" />
        I.  Europa.  372  22.  Sachsen.

6.  Rechtsgleichheitzum  Staatsdienste.

$  34.  Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  begründet  keinen  Unterschied

  in  der  Berufung  zu  irgendeiner  Stelle  im  Staatsdienste.

7.  Presse  und  Buchhandel.

'  $  351.  Die  Angelegenheiten  der  Presse  und  des  Buchhandels  werden  durch  ein
Gesetz  geordnet  werden,  welches  die  Freiheit  derselben,  unter  Berücksichtigung  der
Sicherung  gegen  Mißbrauch,  als  Grundsatz  feststellen  wird.

8.  Recht  der  Beschwerde  über  Behörden.

$  36.  Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz-  oder  ordnungswidriges  Verfahren  einer
Behörde,  oder  Verzögerung  der  Entscheidung,  bei  der  zunächst  vorgesetzten,  schriftliche
  Beschwerde  zu  führen.

Wird  selbige  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet  gefunden,  so  ist
verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  ihres  Urteils  zu  belehren.  Glaubt
derselbe,  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen
zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen,  mit  der  Bitte  um  Verwendung,
schriftlich  vortragen,  welche  dann  zu  beurteilen  haben,  ob  die  Sache  geeignet  sei,  von
ihnen  am  Throne  bevorwortet  zu  werden.

Übrigens  bleibt  auch  jedem  unbenommen,  seine  Wünsche  und  Beschwerden
bei  dem  Regenten  unmittelbar  anzubringen.

9.  Abgabenwesen.

$  37.  Kein  Untertan  soll  mit  Abgaben  oder  andern  Leistungen  beschwert  werden,
  wozu  er  nicht  vermöge  der  Gesetze,  oder  kraft  besonderer  Rechtstitel,  verbunden
  ist.

$&amp;amp;  38.  Alle  Untertanen  haben  zu  den  Staatslasten  beizutragen.

$  39.  Es  soll  ein  neues  Abgabensystem  festgestellt  werden,  wobei  die  Gegenstände
  der  direkten  und  indirekten  Besteuerung,  nach  möglichst  richtigem  Verhältnisse,
  werden  zur  Mitleidenschaft  gezogen  werden.

Die  bisher  bestandenen  Realbefreiungen  sollen,  gegen  angemessene  Entschädigung,
  deren  Modalität,  unter  Vernehmung  mit  den  Ständen,  durch  die  künftige  Gesetzgebung
  näher  zu  bestimmen  ist,  aufgehoben  werden.

$  40.  Neue  bleibende  Befreiungen  von  Staatslasten  können  in  keiner  Weise
vergünstigt  oder  erworben  werden.

Vierter  Abschnitt.  Von  dem  Staatsdienste.
1.  Ministerialdepartements,  Gesamtministerium,  Staatsrat.


$  41.  Es  bestehen  die  Ministerialdepartements  der  Justiz,  der  Finanzen,  des
Innern,  des  Kriegs,  des  Kultus  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  deren  Vorstände
den  Ständen  verantwortlich  sind.

Diese  Vorstände  bilden  das  Gesamtministerium,  als  die  oberste  kollegiale  Staatsbehörde?.


!  Mit  der  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  I  geschehenen  Abänderung.
3  Geschäftskreis  des  Gesamtministeriums  und  der  einzelnen  Ministerien:  Verordnung  vom
7.  November  1831.
        <pb n="379" />
        I.  Europa.  373  22.  Sachsen.

Auf  den  Vorstand  des  Ministerii  des  Kultus,  welcher  stets  der  evangelischen
Konfession  zugetan  sein  muß,  in  Gemeinschaft  mit  wenigstens  zwei  andern  Mitgliedern
des  Gesamtministerii  derselben  Konfession,  geht  der  bisherige  Auftrag  in  Evangelicis
über.  Zu  seinem  Wirkungskreise  gehören  die  $  57  bezeichneten  Angelegenheiten
aller  Konfessionen.

Es  kann  ein  Staatsrat  gebildet  werden,  zu  welchem,  außer  den  Vorständen  der
Ministerialdepartements,  diejenigen  Personen  gezogen  werden,  welche  der  König
geeignet  findet.

2.  Verantwortlichkeit  der  Staatsdiener.

$  42.  Alle  Staatsdiener  sind  für  ihre  Dienstleistung  verantwortlich.
Kontrasignatur  der  Königlichen  unmittelbaren  Verfügungen.



$  43.  Alle  Verfügungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  König  unterzeichnet
  hat,  müssen  von  dem  Vorstande  eines  Ministerialdepartements,  welcher  bei  der
Beschlußnahme  wirksam  gewesen  ist,  in  der  Reinschrift,  zum  Zeichen  seiner  Verantwortlichkeit
  für  die  Zweckmäßigkeit  und  Übereinstimmung  derselben  mit  den  Gesetzen
und  der  Verfassung  des  Landes,  kontrasigniert  werden.

Eine  solche  mit  der  erforderlichen  Kontrasignatur  nicht  bezeichnete  Verfügung
ist  als  erschlichen  zu  betrachten  und  daher  unverbindlich.

3.  Vorbehaltene  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der
Staatsdiener.

$  44.  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,  worunter  jedoch  der  Hofdienst  nicht
mit  begriffen  ist,  sollen  durch  ein  besonderes  Gesetz!  näher  bestimmt  werden,  in  welchem
vorzüglich  die  nötige  Unabhängigkeit  des  Richteramts?  berücksichtigt  werden  wird

Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Rechtspflege.

1.  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit.

$  45.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  in  einer  gesetzlich  bestimmten  Instanzenordnung
  verwaltet.
2.  Angabe  der  Gründe  der  Rechtsentscheidungen.

$  46.  Alle  Gerichtsstellen  haben  ihren  Entscheidungen  Gründe  beizufügen.
3.  Kompetenz.

$  47.  Sie  sind  bei  Ausübung  ihres  richterlichen  Amtes  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Kompetenz  von  dem  Einflusse  der  Regierung  unabhängig.

Über  Kompetenzzweifel  zwischen  den  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  entscheidet
  in  letzter  Instanz  eine  besondere  Behörde,  deren  Organisation  durch  ein  Gesetz

i  Gesetz,  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend,  vom  7.  März  1835,  vielfach  ergänzt
  und  abgeändert  durch  Gesetze  vom  3.  Juni  1876  und  vom  15.  Februar  1896,  ferner  durch
Gesetz  vom  5.  März  1874  (Anrechnung  des  Militärdienstes),  Gesetz  vom  1.  Februar  1890  (Wegfall
der  Pensionsbeiträge),  Gesetze  vom  15.  Juni  1874,  vom  16.  April  1892  und  vom  24.  Dezember  1908
(Pensionserhöhungen),  Gesetz  vom  8.  Juni  1898  (Aufhebung  der  Kautionspflicht),  Gesetz  vom
15.  März  1880  (Tagegelder  und  Reisekosten),  Gesetze  vom  16.  Juli  1902  und  vom  20.  Dezember
1907  (Wohnungsgeldzuschüsse),  Gesetz  vom  1.  Juli  1902  (Unfallfürsorge),  Umzugskostengesetz
vom  28.  April  1906.

3  Gesetze  vom  1.  März  1879,  vom  20.  März  1880,  vom  29,  Juni  1908.
        <pb n="380" />
        I.  Europa.  374  22.  Sachsen.

bestimmt  wird,  und  deren  Mitglieder  zur  Hälfte  aus  Räten  des  obersten  Justizhofes
bestehen  müssen!.

$  48.  Kein  Untertan  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden,  außer
in  den  von  den  Gesetzen  vorausbestimmten  Fällen.

4.  Rechtswegin  bezug  auf  Akte  der  Staatsverwaltung.

$  49.  Jedem,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Staatsverwaltung  in  seinen  Rechten
verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  nötigen  Ausnahmen  und  Bestimmungen  treffen,
damit  durch  die  Ausübung  dieses  Befugnisses  der  freie  Fortgang  der  Verwaltung
nicht  gehemmt  werde?.,

5.  Gerichtsstand  des  Fiskus.

$  50.  Der  Fiskus  nimmt  in  allen  ihn  betreffenden  Rechtsstreitigkeiten  Recht
vor  den  ordentlichen  Landesgerichten.
6.  Gesetzliche  Verfolgung.

$  51.  Niemand  darf  ohne  gesetzlichen  Grund  verfolgt,  verhaftet  oder  bestraft
und  über  vierundzwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit
gelassen  werden.

7.  Begnadigungsrecht.

$  52.  Der  König  hat  in  strafrechtlichen  Fällen  das  Recht  der  Abolition,  sowie
der  Verwandlung,  Minderung  oder  des  Erlasses  der  Strafe,  kann  aber  zuerkannte
Strafen  nicht  schärfen.

8  Konfiskation.

$  53.  Die  Konfiskation  kann  künftig  nur  bei  einzelnen  Sachen,  welche  als
Gegenstand  oder  Werkzeug  einer  Vergehung  gedient  haben,  stattfinden.

Eine  allgemeine  Vermögenskonfiskation  tritt  in  keinem  Falle  ein.

9.  Moratorien.

$  54.  Moratorien  dürfen  von  Staats  wegen  nicht  erteilt  werden.

10.  Vorbehaltene  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der
Rechtspflege.

$  55.  Die  Rechtspflege  wird,  auf  eine  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  entsprechende
  Weise,  in  dem  Maße  eingerichtet  werden,  daß  die  privilegierten  Gerichtsstände
  aufhören,  soweit  nicht  einzelne,  auf  Verträgen  oder  besonderen  Verhältnissen
beruhende  Ausnahmen  noch  ferner  notwendig  bleiben.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  ein  Gesetz  getroffen  werden.

Sechster  Abschnitt.  Von  den  Kirchen,  Unterrichtsanstalten  und  milden  Stiftungen.

1.  Öffentliche  Religionsübung.

$  56.  Nur  den  im  Königreiche  aufgenommenen  oder  künftig,  mittels  besondern
Gesetzes,  aufzunehmenden  christlichen  Konfessionen  steht  die  freie  öffentliche  Religionsübung
  zu.

!  Kompetenzgerichtshof:  Gesetge  vom  3.  März  1879.
®  A.  Gesetz  vom  28.  Januar  1835.
        <pb n="381" />
        I.  Europa.  375  22.  Sachsen.

Es  dürfen  weder  neue  Klöster  errichtet,  noch  Jesuiten,  oder  irgendein  anderer
geistlicher  Orden  jemals  im  Lande  aufgenommen  werden.
2.  Rechte  des  Königs  über  die  Kirchen.

$  57.  Der  König  übt  die  Staatsgewalt  über  die  Kirchen  (jus  circa  sacra),  die
Aufsicht  und  das  Schutzrecht  über  dieselben  nach  den  diesfallsigen  gesetzlichen  Bestimmungen
  aus,  und  es  sind  daher  namentlich  auch  die  geistlichen  Behörden  aller
Konfessionen  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Kultus  untergeordnet.

Die  Anordnungen  in  betreff  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten  bleiben
der  besonderen  Kirchenverfassung  einer  jeden  Konfession  überlassen.  Insbesondere
wird  die  landesherrliche  Kirchengewalt  (jus  episcopale)  über  die  evangelischen  Glaubensgenossen,
  solange  der  König  einer  andern  Konfession  zugetan  ist,  von  der  $  41  bezeichneten
  Ministerialbehörde  ferner  in  dem  seitherigen  Maße  ausgeübt.

3.  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt.
$  58.  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  auch  bis

zu  der  obersten  weltlichen  Staatsbehörde  gebracht  werden.

4.  Rechtsverhältnis  der  Diener  der  Kirchen.

$  59.  Die  Kirchen  und  Schulen  und  deren  Diener  sind  in  ihren  bürgerlichen
Beziehungen  und  Handlungen  den  Gesetzen  des  Staats  unterworfen.

5.  Stiftungen.

$  60.  ‚Alle  Stiftungen  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  für  den  Kultus,  den  Unterricht,
  oder  die  Wohltätigkeit  bestimmt  sein,  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze
des  Staats,  und  das  Vermögen  oder  Einkommen  derselben  darf  unter  keinem  Vorwande
  zum  Staatsvermögen  eingezogen,  oder  für  andere,  als  die  stiftungsmäßigen
Zwecke  verwendet  werden.  Nur  in  dem  Falle,  wo  der  stiftungsmäßige  Zweck  nicht
mehr  zu  erreichen  steht,  darf  eine  Verwendung  zu  andern  ähnlichen  Zwecken,  mit
Zustimmung  der  Beteiligten  und,  insofern  allgemeine  Landesanstalten  in  Betracht
kommen,  mit  Bewilligung  der  Stände  erfolgen.

Siebenter  Abschnitt.  Von  den  Ständen.
I.  Organisation  der  Ständeversammlung.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.  Ständeversammlunginzwei
Kammern.  Ständische  Provinzialverfassung.

&amp;amp;  61.  Für  das  ganze  Königreich  Sachsen  besteht  eine  allgemeine,  in  zwei
Kammern  abgeteilte  Ständeversammlung.

Neben  selbiger  wird  die  besondere  Provinzial-Landtagsverfassung  in  der  Oberlausitz
  und  die  Kreistagsverfassung  in  den  alten  Erblanden,  vorbehaltlich  der  in
Rücksicht  beider  nötig  werdenden  Modifikationen,  noch  ferner  fortbestehen.
Rechtsgleichheit  und  Verbindung  der  beiden  Kammern.

$  62.  Beide  Kammern  sind  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  einander  gleich.

Zeit  und  Ort  der  Sitzungen  beider  sind  jederzeit  dieselben.

2.  Erste  Kammer.  Mitglieder  derselben.
$  63.  Zu  der  ersten  Kammer  gehören  folgende  Mitglieder:
1.  die  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;
        <pb n="382" />
        I.  Europa.  376  22.  Sachsen.

2.  das  Hochstift  Meißen,  durch  einen  Deputierten  seines  Mittels;

3.  der  Besitzer  der  Herrschaft  Wildenfels;

4.  lie  Besitzer  der  fünf  Schönburgischen  Rezeßherrschaften,  Glaucha,  Waldenburg,
  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Stein,  durch  einen  ihren  Mittels;

5.  ein  Abgeordneter  der  Universität  Leipzig,  welcher  von  selbiger  aus  dem  Mittel
ihrer  ordentlichen  Professoren  gewählt  wird;

6.  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Königsbrück;

7.  der  Besitzer  der  Standesherrschaft  Reibersdorf;

8.  der  evangrlische  Oberhofprediger;

9.  der  Dekan  des  Domstifts  St.  Petri  zu  Budissin,  zugleich  in  sciner  Eigenschaft
  als  höherer  katholischer  Geistlicher,  und  im  Falle  der  Behinderung  oder  der
Erledigung  der  Stelle,  einer  der  drei  Kapitularen  des  Stifts;

10.  der  Superintendent  zu  Leipzig;

11.  ein  Abgeordneter  des  Kollegiatstifts  zu  Wurzen,  aus  dem  Mittel  des  Kapitels;

12.  die  Besitzer  der  vier  Schönburgischen  Lehnsherrschaften,  Rochsburg,
Wechselburg,  Penig  und  Remissen,  durch  einen  ihres  Mittels;

13?.  zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Besitzer  von  Rittergütern
und  anderen  größeren  ländlichen  Gütern;

14.  zehn  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte  Rittergutsbesitzer;


15.  die  erste  Magistratsperson  der  Städte  Dresden  und  Leipzig;

16.  die  erste  Magistratsperson  in  scchs  vom  Könige,  unter  möglichster  Berücksichtigung
  aller  Teile  des  Landes,  nach  Gefallen  zu  bestimmenden  Städten;

17°  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl  auf  Lebenszeit  ernannte  Mitglieder.

Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Herrschaftsbesitzer.


$  64.  Für  die  $  63  unter  3,  4,  6,  7  und  12  benannten  Besitzer  der  Herrschaften
kann  im  Falle  der  Minderjährigkeit,  oder  wenn  sie  aus  Ursachen,  welche  die  Kammer
als  statthaft  anerkennt,  an  dem  Landtage  persönlich  teilzunehmen,  nicht  vermögen,
derjenige  nächste  Nachfolger  in  die  Kammer  eintreten,  welcher  nach  $  74  für  die
Person  dazu  geeignet  ist.  Den  Besitzern  der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburgischen
  Rezeßherrschaften  ist  jederzeit  nachgelassen,  wegen  ihrer  erblichen
Stimmen,  Bevollmächtigte  in  die  Kammer  eintreten  zu  lassen,  welche  die  nach  $  74
erforderlichen  Eigenschaften  haben,  und  im  Königreiche  Sachsen  mit  einem  Rittergute
  angesessen  sind.
(Nähere  Bestimmungen  in  Rücksicht  der  Rittergutsbesitzer.)

$  652.  Über  die  Wahl  der  $  63  unter  13  gedachten  Abgeordneten  enthält  das
Wahlgesetz?  die  näheren  Bestimmungen.

ı  Ziffer  13  und  17  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.

2  Fassung  des  Gesetzes  vom  3,  Dezember  1868  Ziffer  III,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.

®  Wahlgesetz  vom  3.  Dezember  1868  $$  10  bis  14  in  Verbindung  mit  $  41  des  im  Laufe  des
Jahres  1909  zu  publizierenden  neuen  Wahlgesetzes.
        <pb n="383" />
        I.  Europa.  377  22.  Sachsen.

Wählbar  sind  nur  diejenigen  Grundbesitzer,  denen  im  Königreiche  Sachsen  das
Eigentum  an  einem  oder  mehreren  Rittergütern,  welche  einschließlich  der  etwa  damit
verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium  eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens
  4000  Steuereinheiten  belegt  sind,  oder  an  einem  andern  Gute  des  platten  Landes,
auf  welchem  wenigstens  4000  Steuereinheiten  haften,  zusteht.

Jedem  der  vom  Könige  nach  $  63  unter  14  zu  ernennenden  10  Rittergutsbesitzer
muß  das  Eigentum  an  einem  oder  mehreren  inländischen  Rittergütern  zustehen,
welche  einschließlich  der  etwa  damit  verbundenen,  auf  demselben  Grundbuchsfolium
eingetragenen  Beistücken  mit  wenigstens  4000  Steuereinheiten  belegt  sind.  Der
König  kann  übrigens  bei  deren  Ernennung  auf  Besitzer  Schönburgscher  Rezeß-  oder
Lehnsherrschaften,  soweit  sie  nicht  nach  $  63  unter  4  und  12  der  Kammer  bereits  angehören,
  Rücksicht  nehmen.  Dagegen  können  Minister  im  aktiven  Dienste  und  besoldete
  Hofbeamte  nicht  ernannt  werden.

Die  $  63  unter  14  und  17  bestimmte  Zahl  von  Kammermitgliedern  muß  stets
ernannt  sein.

(Dauer  der  Funktionin  derersten  Kammer))

$  661.  Diejenigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer,  welche  vermöge  ihres  Amtes

in  selbiger  eine  Stelle  haben,  behalten  solche  so  lange,  als  sie  dieses  Amt  bekleiden.

Die  Abgeordneten  der  Stifter  und  der  Universität,  sowie  die  Bevollmächtigten
der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Schönburgischen  Rezeßherrschaften  behalten
ihre  Stelle,  bis  sich  ein  Nachfolger  legitimiert.

Die  Abgeordneten  der  Grundbesitzer  treten  aus,  wenn  sie  die  Wählbarkeit
verlieren,  im  Staatsdienste  angestellt  oder  befördert  werden  oder  ein  besoldetes
Hofamt  annehmen;  sie  können  aber  in  den  zuletzt  gedachten  Fällen  von  neuem  gewählt
  werden.

Die  vom  Könige  ernannten  Rittergutsbesitzer  bleiben  so  lange  Mitglieder  der
Kammer,  als  ihr  Grundbesitz  den  für  sie  im  $  65  vorgeschriebenen  Erfordernissen
entspricht.

Präsident  und  dessen  Stellvertreter.

$  67°.  Der  Präsident  der  ersten  Kammer  wird  von  dem  Könige,  aus  der  Mitte
der  Herrschafts-  oder  Rittergutsbesitzer  in  selbiger,  zu  jedem  Landtage  besonders
ernannt  und  darf  nicht  im  Auslande  wohnen.

Die  Wahl  eines  oder  mehrerer  Vizepräsidenten  steht  der  Kammer  zu.

3.  Zweite  Kammer.  Mitglieder  derselben.

$  68.?  Die  zweite  Kammer  der  Ständeversammlung  wird  aus  91  Abgeordneten
gebildet,  von  denen  43  Abgeordnete  in  städtischen  und  48  Abgeordnete  in  ländlichen
Wahlkreisen  gewählt  werden.

$$  69  und  70.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  Ziffer  III.)

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.

®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  I.

®  Fassung  des  neuen  Wahlgesetzes  von  1909  $  1,  wo  auch  die  bisherige  Überschrift  fehlt,

8r
        <pb n="384" />
        I.  Europa.  378  22.  Sachsen.

(Dauer  der  Funktionin  der  zweiten  Kammer.)

$  711.  Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Nach  Ablauf  der  6  Jahre  wird  die  Kammer  neugewählt.

Scheidet  ein  Abgeordneter  vor  dem  Ablaufe  der  sechsjährigen  Wahlperiode
aus  der  Kammer  aus,  so  gilt  die  Ersatzwahl  nur  für  den  Rest  der  Wahlperiode.

Die  Abgeordneten  hören  auf,  Mitglieder  der  Kammer  zu  sein,  wenn

a.  sie  die  Wählbarkeit  verlieren,

b.  sie  im  Staatsdienste  angestellt  oder  in  ein  höheres  Amt  befördert  werden
oder  in  ein  besoldetes  Hofamt  treten,

c.  der  König  die  Kammer  auflöst  oder

d.  sie  freiwillig  aus  der  Kammer  ausscheiden.

In  den  Fällen  unter  b  bis  d  können  sie  sofort  wieder  gewählt  werden.
(Präsident  und  dessen  Stellvertreter.)

Die  zweite  Kammer  wählt  ihren  Präsidenten  und  einen  oder  mehrere  Vizepräsidenten.


Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  I,  wo  auch  die  frühere  Überschrift
weggelassen  ist.
4.  Bestimmungen  in  bezug  auf  beide  Kammern  Alter  zur
Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit.

$  73.  Zur  Teilnahme  an  einer  auf  die  Ständeversammlung  sich  beziehenden
Wahl  wird  das  erfüllte  25.,  und  zur  Wählbarkeit  das  erfüllte  30.  Altersjahr  erfordert.

(Hindernisse  derselben.)

$  74%,  Über  die  Bedingungen  der  Stimmberechtigung  und  Wählbarkeit  enthält
das  Wahlgesetz?  das  weitere.

Diejenigen,  welchen  nach  demselben  das  Stimmrecht  im  allgemeinen  und  ohne
Unterschied  der  verschiedenen  Ständeklassen  entzogen  ist,  können  auch  nicht  in
Gemäßheit  von  $  64  als  Stellvertreter  der  $  63  unter  3,  4,  6,  7  und  12  benannten  Herrschaftsbesitzer,
  noch  in  einer  sonstigen  Eigenschaft  in  die  erste  Kammer  eintreten
oder  ihren  Sitz  in  derselben  behalten.

Wahlvon  Staatsdienernundandern  Beamten.

$  75°.  Wird  ein  Staatsdiener  zum  Abgeordneten  oder  Stellvertreter  zu  einer
der  beiden  Kammern  gewählt,  so  hat  derselbe  solches  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  anzuzeigen,  damit  diese  ermesse,  ob  die  Annahme  der  Wahl  genehmigt
werden  könne  und,  nötigenfalls,  wegen  einstweiliger  Versehung  des  Amts  Vorsorge
treffe.  Die  Genehmigung  kann  ohne  erhebliche,  in  dem  Wesen  des  Amts  beruhende
und  den  Ständen  zur  Nachricht  mitzuteilende  Gründe  nicht  versagt  werden.

1  Fassung  des  neuen  Wahlgesetzes  von  1909  $  2,  wo  auch  die  frühere  Überschrift  weggelassen
  ist.

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1861  Ziffer  IV,  wo  auch  die  bisherige  Überschrift
weggelassen  ist.

’  Für  die  erste  Kammer:  Wahlgesetz  vom  3.  Dezember  1868  $$  1  bis  14;  für  die  zweite
Kammoer:  Neues  Wahlgesetz  von  5.  Mai  1909  $$  9  bis  14.

®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1871  Ziffer  V.
        <pb n="385" />
        I.  Europa.  379  22.  Sachsen.

Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  alle  anderen  Beamten,  auf  Geistliche  und
Lehrer,  sowie  auf  Militärpersonen  analoge  Anwendung.  Städtische  Beamte  haben  die
Zustimmung  der  Stadträte  einzuholen,  welche  jedoch  ebenfalls  nur  aus  denselben
Ursachen  verweigert  werden  kann.

Über  Reklamationen  wegen  verweigerter  Genehmigung  entscheidet  die  Regierung.


Sitzordnung.

&amp;amp;  761.  Die  Sitzordnung  in  der  ersten  Kammer  richtet  sich  bei  den  $  63  unter
1  bis  mit  12  benannten  Mitgliedern  nach  der  angegebenen  Reihenfolge,  bei  den  übrigen
aber  nach  dem  Lose,  welches  bei  jedesmaliger  Eröffnung  der  Kammer  gezogen  wird.
Für  die  hierbei  noch  nicht  anwesenden  Mitglieder  zieht  der  Präsident  die  Lose.

Die  Bevollmächtigten  nehmen  die  Plätze  derer,  die  sie  vertreten,  ein.
Bezugnahme  auf  das  Wahlgesetz.

$  77.  Über  das  Wahlverfahren  für  beide  Kammern  und  die  Wahlberechtigung
für  die  zweite  Kammer  enthält  das  Wahlgesetz?  die  nähere  Bestimmung.  Dasselbe
ist  zwar  kein  integrierender  Teil  der  Verfassung,  kann  aber  ohne  ständische  Zustimmung
  nicht  verändert  werden.

I.  Wirksamkeit  der  Stände.
1.  Beruf  der  Stände  imallgemeinen.

$  78.  Die  Stände  sind  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger
  und  Untertanen,  und  als  solches  berufen,  deren  auf  der  Verfassung  beruhende
Rechte,  in  dem  durch  selbige  bestimmte  Verhältnisse  zu  der  Staatsregierung,  geltend
zu  machen  und  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Landes,  mit  treuer
Anhänglichkeit  an  die  Grundsätze  der  Verfassung,  möglichst  zu  befördern.

2.  Kompetenz  der  Ständeversammlung.

$  79.  Die  Angelegenheiten,  welche  vor  die  Ständeversammlung  gehören,  sind
in  dieser  Verfassungsurkunde  bestimmt  vorgezeichnet.

Dergleichen  Angelegenheiten  können  in  keinem  Falle  zur  Erledigung  an  ständische
Ausschüsse,  an  die  Kreisstände,  oder  an  einzelne  ständische  Korporationen  gebracht
werden.

Die  Ständeversammlung  darf  aber  auch  wieder  ihrerseits  sich  nur  mit  diesen  ihr
zugewiesenen  Angelegenheiten,  oder  den  vom  Könige  besonders  an  sie  gebrachten
Gegenständen  beschäftigen.

3.  Vorzugsweise  Förderung  der  von  dem  Könige  an  die
Stände  gebrachten  Gegenstände.

$  80.  Die  Stände  sind  verbunden,  die  von  dem  Könige  an  sie  gebrachten  Gegenstände
  vor  allen  übrigen  in  Beratung  zu  ziehen.

4.  Persönliche  Ausübung  der  ständischen  Funktion.

$  81.  In  beiden  Kammern  können  die  Mitglieder  derselben,  mit  Ausnahme  der
$  64  in  Rücksicht  der  Herrschaftsbesitzer  bemerkten  Fälle,  nur  persönlich  erscheinen

i  Unter  Berücksichtigung  der  durch  Gesetz  vom  5.  Dezember  1868  Ziffer  III  geschehenen

®  Vgl.  Anm.  2  zu  $  74.  (Neues  Wahlgesetz  vom  5.  Mai  1909).
48°
        <pb n="386" />
        I.  Europa.  380  22.  Sachsen.

und  dürfen  niemanden  beauftragen,  in  ihrem  Namen  zu  stimmen.  Die  Abgeordneten
haben  eine  Instruktion  von  ihren  Kommittenten  nicht  anzunehmen,  sondern  nur
ihrer  eigenen  Überzeugung  zu  folgen.

Übrigens  bleibt  jedem  Mitgliede  überlassen,  die  an  selbiges  für  die  Ständeversammlung
  gelangenden  besonderen  Anliegen  weiter  zu  befördern  und,  nach  Befinden,
zu  bevorworten.

5.  Eid  der  Stände.

$  82.  Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  leistet,  bei  seinem  ersten  Eintritte
in  die  Kammer,  folgenden  Eid:

Ich  schwöre  zu  Gott  usw.,  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren  und  in
der  Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes,
nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  bei  meinen  Anträgen  und  Abstimmungen
allenthalben  zu  beobachten.

So  wahr  mir  Gott  helfe  usw.

Diesen  Eid  legen  die  Präsidenten  beider  Kainmern  in  die  Hände  des  Königs,
und  die  übrigen  Mitglieder  der  Kammer  in  der  Versammlung  an  den  Vorstand  derselben
  ab.

Wenn  ein  gewesener  Abgeordneter  durch  neue  Wahl  als  solcher  in  eine  Kammer
eintritt,  so  leistet  er  die  Pflicht  bloß  mittels  Handschlags,  unter  Verweisung  auf  den
früher  abgelegten  Eid.

$  83.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)

7.  Persönliche  Unverletzlichkeit  der  Stände  während  des
Landtags.

$  84.  Die  Stände  genießen,  sowohl  in  ihrer  Gesamtheit,  als  einzeln,  völlige  Unverletzlichkeit
  der  Person  während  der  Dauer  des  Landtag.  Daher  darf  insbesondere,
  außer  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  bei  einem  begangenen  peinlichen
  Verbrechen  und  dem  Falle  des  Wechselverfahrens,  kein  Mitglied  der  Stände,
versammlung  während  ihrer  Dauer,  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  der  Kammerder
  selbiges  angehört,  verhaftet  werden.

8.  Wirksamkeit  der  Kammernin  der  Gesetzgebung.

$  85.1  Gesetzentwürfe  können  von  dem  Könige  an  die  Kammern  und  von  den
Kammern  an  den  König  gebracht  werden.

Die  Kammern  können  aber  auch  auf  Vorlage  neuer  Gesetze,  sowie  auf  Abänderung
  oder  Aufhebung  bestehender  antragen.

Jedem  Gesetzentwurfe  sind  Motive  beizufügen.

Ständische  Zustimmung  zu  Gesetzen.

$  86.  Kein  Gesetz  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,  abgeändert
oder  authentisch  interpretiert  werden.

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1849  $  2  Ziffer  I.
        <pb n="387" />
        I.  Europa.  381  22.  Sachsen.

RechtedesKönigsinbezugaufGesetzeund  Verordnungen,
besonders  auch  in  dringenden  Fällen.

$  87.  Der  König  erläßt  und  promulgiert  die  Gesetze,  mit  Bezug  auf  die  erfolgte
Zustimmung  der  Stände,  und  erteilt  die  zu  deren  Vollziehung  und  Handhabung  erforderlichen,
  sowie  die  aus  dem  Aufsichtse-  und  Verwaltungsrechte  fließenden  Verfügungen
und  Verordnungen.  |

$  88.  Der  König  erläßt  auch  solche,  ihrer  Natur  nach  der  ständischen  Zustimmung
  bedürfende,  aber  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,
deren  vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden  würde,  mit  Ausnahme
  aller  und  jeder  Abänderungen  in  der  Verfassung  und  dem  Wahlgesetze.

Dafür,  daß  das  Staatswohl  die  Eile  geboten,  sind  sämtliche  Minister  verantwortlich.
  Sie  haben  deshalb  insgesamt  die  Verordnungen  zu  kontrasignieren;  auch
müssen  letztere  den  Ständen  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

(Ausführung  der  Bundestagsbeschlüsse).

$  891,  Das  $  97  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  gedachte
Recht  der  Stände  zur  Beschlußfassung  über  den  Staatsbedarf  unterliegt  den  aus
Artikel  2  und  Artikel  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  sich  ergebenden
Beschränkungen.  |

Zurücknahme  Königlicher  Gesetzvorschläge.
$  902.  Der  König  kann  einen  an  die  Kammern  gerichteten  Gesetzvorschlag
noch  während  der  ständischen  Diskussion  zurücknehmen.

Verfahren,  wenndie  Kammernübereinen  Gesetzvorschlag
geteilter  Meinung  sind.
$  91.  Wenn  die  Kammern  über  die  Annahme  eines  Gesetzvorschlags  geteilter
Meinung  sind,  so  haben  sie,  vor  der  Abgabe  ihrer  Erklärung,  das  $  131  vorgeschriebene
Vereinigungsmittel  zu  versuchen.

Verwerfung  eines  Gesetzvorschlags.

$  92.  Bleiben  auch  dann  noch  die  Kuriatstimmen  beider  Kammern  geteilt,
so  ist  zu  der  Verwerfung  des  Gesetzvorschlags  erforderlich,  daß  in  einer  der  beiden
Kammern  wenigstens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden  für  diö  Verwerfung  gestimmt
haben.

Darlegungder  BeweggründezurVerwerfungoderÄnderung
eines  Gesetzvorschlags.

$  93.  Die  ständische  Erklärung,  wodurch  entweder  ein  Gesetzvorschlag  ganz
abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dabei  beantragt  werden,  muß  die  Angabe  der
Beweggründe  enthalten.

ı  Fassung  des  Giesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  IV;  die  Überschrift  war  schon  durch
$  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  beseitigt  worden.
8  Abs.  2  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.
        <pb n="388" />
        I.  Europa.  382  22.  Sachsen.

Verfahren,  wenn  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen
angenommener  Gesetzentwurf  vom  Könige  nicht  genehmigt
  wird.

$  94.  Wird  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen  angenommener  Gesetzentwurf
  vom  Könige  nicht  genehmigt,  so  kann  selbiger  entweder  ganz  zurückgenommen,
oder  vorher  noch  einmal,  während  desselben  Landtags,  mit  Widerlegungsgründen  in
dem  vorigen  Maße,  oder  auch  mit  von  der  Regierung  selbst  vorzuschlagenden  Abänderungen,
  an  die  Stände  gebracht  werden.  In  beiden  letzteren  Fällen  steht  der  Regierung
  frei,  die  unbedingte  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  desselben  zu
verlangen.

Verfahren,  wennein  Gesetzentwurfvonden  Ständenganz
abgelehnt  wordenist.

$  95.  Ein  von  den  Ständen  ganz  abgelchnter  Gesetzentwurf  kann  zwar  bei
einem  folgenden  Landtage  anderweit  unverändert  an  sie  gebracht  werden,  während
desselben  Landtags  aber  nur  in  verändertem  Maße.

(9)  Wirksamkeit  der  Ständeim  Finanzwesen  Zustimmung
derselben  zu  Veränderung  und  Erhebung  der  Abgaben.

$  961.  Mit  Ausnahme  der  $$  1,  5,  6  und  8  dieses  Gesetzes?  bemerkten  Fälle
können  und  dürfen  die  bestehenden  direkten  und  indirekten  Landesabgaben  ohne
Zustimmung  der  Kammern  weder  verändert,  noch  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden.

Diejenigen  Abgaben,  welche  zufolge  der  unter  der  Zustimmung  der  Kammern
mit  andern  Staaten  abgeschlossenen  Zoll-,  Steuer-  und  Handelsverträge  zu  erheben
sind,  sowie  die  in  Gemäßheit  dieser  Verträge  zu  bewirkende  Erhöhung  oder  Herabsetzung
  derselben  bedürfen  keiner  besonderen  Bewilligung  der  Kammern.
Erörterung  und  Deckung  des  Staatsbedarfs  durch  die

Stände.

8  97.  Die  Stände  haben  die  Verpflichtung,  für  Aufbringung  des  ordentlichen
und  außerordentlichen  Staatsbedarfs  durch  Aussetzung  der  hierzu  erforderlichen
Deckungsmittel  zu  sorgen.  Sie  haben  dagegen  die  Befugnis,  hierbei  die  Notwendigkeit,
  Zweckmäßigkeit  und  Höhe  der  Ansätze  zu  prüfen  und  deshalb  Erinnerungen  zu
machen,  auch  sich  sowohl  wegen  der  Annahme  der  angesetzten  Summen,  als  über
die  Art  der  Deckung,  die  Grundsätze  und  Verhältnisse,  nach  welchen  die  Abgaben
und  Leistungen  auf  Personen  und  Gegenstände  zu  legen  und  zu  verteilen  sind,  sowie
über  die  Dauer  und  Erhebungsweise  zu  entschließen.
Staatshaushaltsplan  und  Rechnungsablegung.

$  982.  Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115  der  Verfassungsurkunde)  wird
den  Ständen  eine  genaue  Berechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe  in  der  vorletzten

ı  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1861  $  2.

3  D.h.  $  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  =  Verfassungsurkunde  $  89;  $  5  daselbst  =  Verfassungsurkunde
  $  103  Abe.  1—B5;  $  6  daselbst  (geändert  durch  Gesetz  vom  27.  November  1860)
=  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  6  und  7;  $  8  daselbst  =  Verfassungsurkunde  $  105.

3  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  3in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  3.  Dezember

1868  Ziffer  III  vor  „$  123°.
        <pb n="389" />
        I.  Europa.  383  22.  Sachsen.

Finanzperiode  und  ein  Voranschlag  des  Staatsbedarfs!  für  die  zwei  nächstfolgenden

Jahre  nebst  den  Vorschlägen  zu  dessen  Deckung  möglichst  bald  nach  Eröffnung  des

Landtags  mitgeteilt.

Mitteilung  von  Erläuterungen  und  Rechnungen  an  die
Stände.

&amp;amp;  99.  Um  beides  beurteilen  zu  können,  werden  ihnen  sowohl  von  der  obersten
Staatsbehörde,  als  auch,  auf  ihren  Antrag,  von  den  betreffenden  Departementschefs,
die  nötigen  Erläuterungen  gegeben,  sowie  Rechnungen  und  Belege  mitgeteilt  werden.

Ansätze  für  geheime  Ausgaben  können  dabei  nur  insoweit  vorkommen,  als  eine
schriftliche,  von  mindestens  drei  verantwortlichen  Ministerialvorständen  kontrasignierte
  Versicherung  des  Königs  bezeugt,  daß  die  Verwendung  zum  wahren  Besten
des  Landes  stattgefunden  habe  oder  stattfinden  werde.

Ständische  Erklärung  über  den  aufzubringenden  Staatsbedarf.


$  100.  Nach  pflichtmäßiger  genauer  Prüfung  der  gedachten  Berechnungen,
Übersichten  und  Unterlagen,  haben  die  Stände  über  den  danach  aufzubringenden
Bedarf  ihre  Erklärung  an  den  König  gelangen  zu  lassen.  Insofern  sie  hierbei  auf  Verminderung
  der  verlangten  Summen  antragen,  muß  dieses  unter  bestimmter  und  ausführlicher
  Nachweisung  der  Gründe  dazu,  sowie  der  Gegenstände,  bei  welchen,  und
der  Art  und  Weise,  wie,  ohne  Hintansetzung  des  Staatszwecks,  Ersparnisse  gemacht
werden  können,  geschehen.

Verfahren,wenndieKammernüberdieBewilligunggeteilt
sind.
$  101.  Sind  die  beiden  Kammern  bei  der  Abstimmung  über  die  Bewilligung
geteilt,  so  tritt,  zum  Zwecke  einer  Vereinigung,  das  $  131  vorgeschriebene  Verfahren
  ein.

Verbot,  die  Bewilligung  an  fremde  Bedingungen  zu  knüpfen.

&amp;amp;$  1022.  Die  ständische  Bewilligung  darf  nicht  an  die  Bedingungen  geknüpft
werden,  welche  nicht  das  Wesen  oder  die  Verwendung  der  Bewilligung  unmittelbar
betreffen.

Verfahren,  wennüberdieBewilligungeine  Vereinigungmit
den  Ständen  nicht  erfolgt®.

$  103.  Die  von  den  Ständen  nach  $  100  der  Verfassungsurkunde  an  die  Regierung
  gelangenden  Anträge  und  die  Gründe,  auf  welchen  sie  beruhen,  werden  auf
das  reiflichste  erwogen,  auch,  soweit  es  nur  mit  dem  Staatswohle  vereinbar  ist,  jederzeit
  berücksichtigt  werden.

In  dem  Falle  aber,  daß  sie  unannehmbar  befunden  würden,  die  Stände  hingegen
auf  deshalb  ihnen  geschehene  Eröffnung  und  anderweite  Beratung  die  Bewilligung  in
dem  verlangten  Maße  wiederholt  ablehnen  wollten,  nicht  minder  in  dem  Falle,  wenn

!  Gesetz,  den  Stastshaushalt  betr.,  vom  1.  Juli  1904.
?  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1861  $  4.
®  Abs,  1—5  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1861  $  6.
        <pb n="390" />
        I.  Europa.  384  22.  Sachsen.

der  Landtag  noch  vor  erfolgter  definitiver  Erklärung  über  die  Bewilligung  aufgelöst
wird,  läßt  der  König  die  Auflagen  für  den  notwendigen  Staatsbedarf,  insofern  sie  nicht
ausdrücklich  nur  für  einen  vorübergehenden,  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  sind,
nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  durch  die  oberste  Staatsbehörde  mittels  einer  in
das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  aufzunchmenden  Verordnung  auf  ein  Jahr  ausschreiben
  und  erheben.

In  dem  zu  erlassenen  Ausschreiben  wird  der  besonderen  Natur  desselben  gedacht
und  Beziehung  auf  diesen  Paragraphen  des  Gesetzes  genommen.

Ein  solches  verlängertes  Ausschreiben  kann  jedoch  nur  auf  ein  Jahr  erlassen
werden,  weshalb  der  König  längstens  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  einen
anderweiten  Landtag  einberufen  wird.

Die  Bewilligung  wird  übrigens  nur  dann  als  abgelehnt  betrachtet,  wenn  in  einer
der  beiden  Kammern  mindestens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden  für  die  Ablehnung
gestimmt  haben.

(Gesetz  vom  27.  November  1860?  $  1.)  Geht  die  Bewilligungsfrist  vor  erfolgter
neuer  Bewilligung  zu  Ende,  ohne  daß  einer  der  im  $  5  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851
vorgeschenen  Fälle?  eingetreten  und  ohne  daß  von  der  Staatsregierung  die  Vorlage
des  Budgets  gegen  die  Bestimmung  $  3  des  vorgedachten  Gesetzes?  verzögertworden
ist,  so  werden  die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben,  insofern  sie  nicht.  ausdrücklich
nur  füreinenvorübergehenden,  bereitserreichtenZweck  bestimmtsind,  nochaufein  Jahr,
vorbehaltlich  der  Bewilligung  des  Ausgabebudgets,  in  der  bisherigen  Weise  forterhoben.

(Gesetz  vom  27.  November  1860  $  2).  Diese  Forterhebung  darf  jedoch  ohne
ständische  Zustimmung  nur  dann  erfolgen,  wenn  außer  den  $  1  gedachten  Voraussetzungen
  auch  noch

a.  der  Landtag  mindestens  sieben  Wochen  vor  Ablauf  der  Bewilligungsfrist
einberufen  und  ihm  alsbald  nach  seiner  Eröffnung  cin  Gesetz  über  provisorische  Forterhebung
  der  Steuern  vorgelegt,  die  Genehmigung  dieses  Gesetzes  aber  bis  vierzehn
Tage  vor  Ablauf  der  Bewilligungsfrist  entweder  verweigert  worden  oder  doch  nicht
erfolgt  ist,  oder  aber

b.  die  Verhältnisse  eine  rechtzeitige  Einberufung  oder  den  Zusammentritt  der
Kammern  durchaus  unmöglich  machen,  welche  Unmöglichkeit  vor  den  Kammern
nachträglich  zu  rechtfertigen  ist.

Form  der  Ausschreiben.
$  1045.  Mit  Ausnahme  der  in  den  $$  1,  2,  5,  6  und  8  dieses  Gesetzes®  erwähnten

Fälle  soll  in  den  Ausschreiben,  welche  Landesabgaben  betreffen,  die  Bewilligung

ı  Durch  dieses  Gesetz  wurde  $  6  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851,  der  dem  $  103  der  Verfassungsurkunde
  einen  6.  Absatz  angefügt  hatte,  aufgehoben  und  durch  neue  Bestimmungen  ersetzt.

%  Vgl.  Abs.  1—5  und  Anm.  1.

s  Vgl.  Verfassungsurkunde  $  98.

s  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  7.

°  D.h.  $  1  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  =  Verfassungsurkunde  $  89;  $  2  daselbst  =  Verfassungsurkunde
  $  96;  $  5  daselbst  =  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  1—5;  $  6  daselbst  (geändert
durch  Gesetz  vom  27.  November  1860)  =  Verfassungsurkunde  $  103  Abs.  6  und  7;  $  8  daselbst
=  Verfassungsurkunde  $  105.  ,
        <pb n="391" />
        I.  Europa.  385  22.  Sachsen.

der  Kammern  besonders  erwähnt  werden,  ohne  welche  weder  die  Einnehmer  zur

Einforderung  berechtigt,  noch  die  Untertanen  zur  Entrichtung  verbunden  sind.

Verfahren,  wenn  schleunige  finanzielle  Maßregeln  erforderlich
  sind.

$  1051.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Anlehn  gültig  gemacht  werden.

Wenn  in  außerordentlichen,  dringenden  und  unvorhergeschenen  Fällen  schleunige
finanzielle  Maßregeln  erfordert  werden,  zu  welchen  an  sich  die  Zustimmung  der  Stände
notwendig  ist,  so  ist  eine  außerordentliche  Ständeversammlung  einzuberufen.

Sollten  jedoch  die  Verhältnisse  eine  rechtzeitige  Einberufung  oder  auch  den
Zusammentritt  der  Kammern  durchaus  unmöglich  machen,  so  darf  der  König,  unter
Verantwortlichkeit  der  ihn  hierbei  beratenden  Vorstände  der  Ministerialdepartements,
das  zu  Deckung  des  außerordentlichen  Bedürfnisses  unumgänglich  Nötige  provisorisch
verfügen,  auch  erforderlichenfalls  ausnahmsweise  ein  Anlehn  aufnehmen;  es  sind
aber  die  getroffenen  Maßregeln  sobald  als  irgend  möglich  der  Ständeversammlung,
und  spätestens  bei  dem  .nächsten  ordentlichen  Landtage,  vorzulegen,  um  deren  verfassungsmäßige
  Genehmigung  zu  bewirken,  auch  ist  selbiger  über  die  Verwendung
der  erforderlich  gewesenen  Summen  Nachweisung  zu  geben.

Reservefonds.

$.106.  Um  die  Regierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  Hilfsmitteln  zu  versehen,  ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  in  das  Budget
aufgenommen  und  jedesmal  bewilligt  wird.

Staatsschuldenkasse.

$  107.  Zu  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  besteht  eine  besondere
Staatsschuldenkasse,  welche  unter  die  Verwaltung  der  Stände  gestellt  ist?.

Diese  Verwaltung  wird  durch  einen  ständischen  Ausschuß,  mit  Hilfe  der  von
ihm  ernannten  und  vom  Könige  bestätigten  Beamten,  geführt.  Er  hat  auch  bei  erfolgender
  Auflösung  der  zweiten  Kammer  seine  Geschäfte  bis  zu  Eröffnung  der  neuen
Ständeversammlung  und  erfolgter  Wahl  eines  neuen  Ausschusses  fortzusetzen.

Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,  von  dem  Zustande
der  Kasse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Die  Jahresrechnungen  über  dieselbe  werden  von  der  obersten  Rechnungsbehörde
geprüft  und  bei  jedem  ordentlichen  Landtage  ($  115)  den  Ständen  zur  Erinnerung
und  Justifikation  vorgelegt.  Nach  erfolgter  Justifikation  wird  das  Resultat  der
Rechnungen  im  Namen  der  Stände  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

10.  Verhältnis  der  Stände  in  bezug  auf  das  Staatsgut  und
auf  das  Fideikommiß  des  Königlichen  Hauses.
Die  Stände  sind  verpflichtet  und  berechtigt,  über  die  Erhaltung  des  Staatsguts
und  des  Königlichen  Hausfideikommisses  in  dem  $$  18  und  20  angegebenen  Maße
zu  wachen.

i  Fassung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851  $  8.
®  Gesetz,  die  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  vom  29.  September  1834;
geändert  durch  die  Gesetze  vom  3.  November  1848  und  vom  18.  Januar  1882.

49
        <pb n="392" />
        I.  Europa.  386  22.  Sachsen.

11.  Petitionsrecht  der  Stände.

$  109.  Die  Stände  haben  das  Recht,  in  bezug  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise
  gehörigen  Gegenstände,  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und  Anträge
in  der  geeigneten  Form  vorzulegen.

Hierzu  gehören  auch  Anträge  auf  Abstellung  wahrgenommener  Gebrechen  in  der
Landesverwaltung  oder  Rechtspflege.

Ebenso  ist  jedes  einzelne  Mitglied  der  Stände  befugt,  seine  auf  dergleichen
Gegenstände  sich  beziehenden  Wünsche  und  Anträge  in  seiner  Kammer  vorzubringen.
Diese  entscheidet,  ob  und  auf  welche  Weise  selbige  in  nähere  Erwägung  gezogen  werden
sollen.  Nimmt  sie  sich,  infolge  der  geschehenen  Erörterung,  der  Sache  an,  so  hat  sie
den  Beitritt  der  andern  Kammer  zu  veranlassen,  indem  selbige  nur  in  Übereinstimmung
beider  Kammern  an  den  König  gebracht  werden  kann.

12.  Deren  Recht  der  Beschwerde.

$  110.  Beschwerden  gegen  die  oberste  Staatsbehörde  und  einzelne  Vorstände
von  Ministerialdepartements  ($  41)  über  die  Anwendung  der  Gesetze  in  der  Landesverwaltung
  und  Rechtspflege  kann,  insofern  sich  deshalb  nicht  beide  Kammern  zu
vereinigen  vermögen,  auch  jede  Kammer  allein  anbrigen.

Zu  Begründung  solcher  Beschwerden  ist  $  43  die  Kontrasignatur  aller  Verordnungen
  und  andern  Ausfertigungen  in  Regierungsangelegenheiten,  welche  der  König
eigenhändig  unterzeichnet,  angeordnet.

Unerlaubte  Handlungen  oder  grobe  Vernachlässigungen  der  den  Ministerialdepartements
  untergeordneten  Staatsdiener  können  nur  dann  Gegenstand  ständischer
Beschwerde  werden,  wenn  der  dadurch  unmittelbar  Verletzte  bei  dem  betreffenden
Departement  vergebens  Klage  geführt  oder  sonst  die  gesetzlichen  Vorschritte  getan
  hat.

Recht  der  Stände,  Beschwerden  der  Untertanen  anzunehmen.


$  111.  Die  Stände  können  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen,  nicht  aber
Deputationen  von  Körperschaften  annehmen.  Findet  sich,  daß  eine  solche  Beschwerde
  noch  nicht  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  dem  betreffenden
Ministerialdepartement  gelangt  und  daselbst  ohne  Abhilfe  geblieben  sei,  so  bleibt
sie  unberücksichtigt.  Im  entgegengesetzten  Falle,  und  wenn  den  Ständen  die  Beschwerde
  begründet  erscheint,  bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen,  selbige  entweder
an  das  betreffende  Departement  oder  die  oberste  Staatsbehörde  abzugeben,  oder  zu
ihrer  eigenen  Sache  zu  machen  und,  nach  vorgängiger  Diskussion  in  beiden  Kammern,
dem  Könige  zur  geeigneten  Berücksichtigung  zu  empfehlen.  Die  erfolgte  Abstellung
solcher  Beschwerden,  oder  das  Ergebnis  der  Erörterung  wird  ihnen  eröffnet  werden.

13.  Königliche  Sanktion  der  ständischen  Beschlüsse  in

Landesangelegenheiten.
$  112.  Alle  ständischen  Beschlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des  Landes
Bezug  haben,  bedürfen,  um  wirksam  zu  werden,  der  ausdrücklichen  Sanktion  des

Königs.
        <pb n="393" />
        I.  Europa.  387  22.  Sachsen.

14.  Königliche  Resolutionen  auf  die  ständischen  Anträge.
$  113.  Auf  jeden  von  den  Ständen  an  den  König  gebrachten  Antrag  wird  ihnen
eine  Entschließung,  und  zwar  im  Ablehnungsfalle  unter  Angabe  der  Gründe,  womöglich
  noch  während  der  Ständeversammlung,  erteilt  werden.  Dies  gilt  insbesondere
auch,  wenn  der  Antrag  auf  Erlassung,  Aufhebung  oder  Abänderung  eines  Gesetzes
gerichtet  war.
15.  Ständische  Deputationen  außer  der  Zeit  des  Landtags.
$  1141.  Die  Ständeversammlung  darf,  mit  Königlicher  Genehmigung,  zu  Vorbereitung
  bestimmt  anzuzeigender  Beratungsgegenstände  und  zu  Ausführung  von
Beschlüssen  in  ständischen  Angelegenheiten,  welche  die  Königliche  Sanktion  erhalten
haben,  Deputationen  ernennen,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  der  Zwischenzeit  von  einem
Landtage  zum  andern,  ingleichen  während  der  Vertagung  der  Ständeversammlung
zusammentreten  und  tätig  sein  können.
III.  Landtag  und  Geschäftsbetrieb  bei  selbigem.
1.  Landtag  Zeit  und  Ort  des  Landtags;  Einberufung  zu
selbigem.

$  1152.  Der  König  wird  längstens  alle  zwei  Jahre  einen  ordentlichen  Landtag
einberufen,  und  außerordentliche,  so  oft  es  Gesetzgebungs-  oder  andere  dringende
Angelegenheiten  erfordern.

Eine  außerordentliche  Zusammenkunft  der  Stände  ist  jedesmal  nötig,  wenn
ein  Regierungswechsel  eintritt;  die  Einberufung  erfolgt  dann  binnen  der  nächsten
vier  Monate.  .

Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,  hängt  von  der
jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab.

Zu  jedem  Landtage  werden  die  Stände  mittels  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde
  ausgehenden  Bekanntmachung  in  der  Gesetzzammlung  und  durch  an  jeden
zu  erlassende  Missiven  einberufen.
SchlußundVertagungdesLandtags;  Auflösungderzweiten

Kammer.

$  116°.  Der  König  ordnet  den  förmlichen  Schluß  der  Ständeversammlung  an,
kann  auch  solche  vertagen  und  die  zweite  Kammer  auflösen,  wodurch  zugleich  die  erste
für  vertagt  erklärt  wird.

Die  Vertagung  darf  ohne  ausdrückliche  ständische  Zustimmung  nicht  über
sechs  Monate  dauern.

Im  Falle  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  soll  die  Wahl  neuer  Abgeordneten
zu  selbiger  und  die  Einberufung  der  Stände  ebenfalls  innerhalb  der  nächsten  sechs
Monate  erfolgen.

Eröffnung  und  Entlassung  der  Ständeversammlung.

$  117.  Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder  in

eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Kommissar.

!  Mit  der  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  III  geschehenen  Ergänzung.
2  Abs.  1  geändert  laut  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III  vor  „$  123°.
®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  IV.
49*
        <pb n="394" />
        I.  Europa.  388  22.  Sachsen.

Verbot  eigenmächtiger  Versammlungen.

$  118.  KEigenmächtig  dürfen  die  Kammern  weder  sich  versammeln  noch
nach  dem  Schlusse  oder  der  Vertagung  des  Landtags  oder  Auflösung  der  zweiten
Kammer  versammelt  bleiben  und  beratschlagen.
Landtagsabschied.

$  119.  Die  definitiven  Resultate  des  Landtags  werden  in  eine  förmliche  Urkunde,
  den  Landtagsabschied,  zusammengefaßt,  welche  die  Königliche  Erklärung
über  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen  enthält,  von  dem  Könige  eigenhändig  vollzogen,
  den  Ständen  bei  ihrer  Entlassung  urschriftlich  ausgehändigt  und  in  die  Gesetzsammlung
  aufgenommen  wird.

$  120.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  über  die  Gewährung  der  Entschädigung  an
die  Mitglieder  der  Ständeversammlung;  vom  12.  Februar  1909  $  11.)

2.  Geschäftsbetrieb  beidem  Landtage.  Separate  Verhandlung
  und  Kuriatstimme  jeder  Kammer.
$  121.  Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern  und  hat  bei  den
an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine  Kuriatstimme.

Königliche  Mitteilungen  an  die  Kammern.

$  122.  Von  den  Königlichen  Mitteilungen  an  die  Kammern  ergehen  diejenigen,
welche  auf  Abgaben-  und  Bewilligungsgegenstände  Bezug  haben,  zuerst  an  die  zweite
Kamnier.  Bei  andern  Gegenständen  hängt  es  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an
welche  der  beiden  Kammern  solche  zuerst  gelangen  sollen.

$  123  bis  $  126.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziff.  II.)

Beratungen  der  Kammern.

$  127.  Beratungen  der  Kammern  können  nur  bei  der  Anwesenheit  von  mindestens
  der  Hälfte  der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Zahl  der  Mitglieder  stattfinden.


Abstimmung  und  Beschlußfassung  derselben.

$  1281.  Beschlüsse  können  von  den  Kammern  nur,  wenn  mindestens  die  Hälfte
der  verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  anwesend  ist,  gefaßt
werden.

Bei  der  Abstimmung  hat  jedes  Mitglied,  auch  der  Präsident,  eine  Stimme.

Die  Beschlüsse  werden,  außer  $$  92,  103  und  152  bestimmten  Fällen,  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  so  ist  die  Sache  in  einer  folgenden  Sitzung
wieder  zum  Vortrage  zu  bringen.  Würde  auch  in  dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit
nicht  erlangt,  so  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Ist  der  Gegenstand  der  Beratung  ein  solcher,  wo  bloß  ein  Gutachten  der  Stände
zu  eröffnen  ist,  so  kann  letzterem  auf  Verlangen  jede  abweichende  Meinung  beigefügt

  werden.
$  129.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  Ziffer  III.)

I  Abs.  1  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.
        <pb n="395" />
        I.  Europa.  389  22.  Sachsen.

Kommunikationen  zwischen  den  beiden  Kammern.

$  130.  Die  von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten  Anträge,  Gesetzentwürfe
  und  Erklärungen  können  ersterer  mit  Verbesserungsvorschlägen,  welche
durch  eine  Deputation  erörtert  werden  müssen,  zurückgegeben  werden.
Verhandlung  zwischen  beiden  Kammern  bei  geteilter  Ansicht.

Verfahren,  wenn  ein  Einverständnis  nicht  erlangt  wird.

$  131.  Können  sich  beide  Kammern,  infolge  der  ersten  Beratung,  über  den
betreffenden  Gegenstand  nicht  sogleich  vereinigen,  so  haben  sie  aus  ihrem  beiderseitigen
  Mittel  eine  gemeinschaftliche  Deputation  zu  ernennen,  welche  unter  den  beiden
Vorständen  der  Kammern  über  die  Vereinigung  der  geteilten  Meinungen  zu  beratschlagen
  hat,  und  deren  Mitglieder  hierauf  das  Resultat  ihrer  Verhandlung  den  Kammern
zu  anderweiter  Beratung  vorzutragen  haben.  Dafern  sich  dieselben  auch  dann  nicht
vereinigen,  so  treten  bei  Gesetzgebungs-  und  Bewilligungsgegenständen  die  $  128!
enthaltenen  Vorschriften  ein.  Bei  bloßen  Beratungsgegenständen  aber  wird  alsdann
von  jeder  Kammer  eine  durch  ihren  Vorstand,  im  Namen  derselben,  unterzeichnete
besondere  Schrift  bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht.
Gemeinschaftliche  ständische  Schriften.

&amp;amp;  1322.  Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Kammern  sich  vereinigt
  haben,  werden  in  eine  gemeinschaftliche  ständische  Schrift  zusammengefaßt,
welche,  von  den  Vorständen  beider  Kammern  im  Namen  der  Ständeversammlung
unterzeichnet,  bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht  wird.

Besondere  ständische  Schriften  einzelner  Kammern  sind  außer  den  in  $$  110
und  131  am  Ende  gedachten  Fällen  nur  dann  zulässig,  wenn  eine  Kammer  eine  Adresse
an  den  König  zu  richten  wünscht.

Verhältnis  der  Stände  zu  der  obersten  Staatsbehörde.

$  133.  Nur  die  oberste  Staatsbehörde  ist  zur  Kommunikation  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  bestimmt;  auch  die  einzelnen  Kammern  stehen  nur  mit
dieser  Staatsbehörde  in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.

$  134.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)
Öffentlichkeit  der  Verhandlungen.

$  135.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim
auf  den  Antrag  der  Königlichen  Kommissarien  bei  Eröffnungen,  für  welche  sie  die
Geheimhaltung  nötig  achten,  und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen,
nach  dem  Abtritt  der  Zuhörer,  wenigstens  ein  Vierteil  der  Mitglieder  der  Kammer
über  die  Notwendigkeit  der  geheimen  Beratung  beitreten  muß.

$  136.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)
Bezugnahme  auf  die  Landtagsordnung.

$  137.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Landtag  und  den  Geschäftsbetrieb
bei  selbigem  enthält  die  Landtagsordnung?.

!  Redaktionsversehen;  gemeint  ist  $  92  der  Verfassungsurkunde.

%  Abs.  2  hinzugefügt  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  V.

®  Landtagsordnung  vom  12.  Oktober  1874;  geändert  durch  die  Gesetze  vom  9.  August  1904
und  vom  19.  Februar  1909.
        <pb n="396" />
        I.  Europa.  390  22.  Sachsen.

Achter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verlassung.

l.  Zusage  des  Königs  und  Regierungsverwesers  bei  dem
Regierungsantritte.

$  138.  Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung,  in  Gegenwart
des  Gesamtministerii  und  der  beiden  Präsidenten  der  letzten  Ständeversammlung,
bei  seinem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  er  die  Verfassung  des  Landes,
wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  in  allen  ihren
Bestimmungen  während  seiner  Regierung  beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen
  wolle.

Ein  gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  ($  9)  zu  bewirken.

Die  hierüber  zu  erteilende  Urkunde,  wovon  ein  Abdruck  in  die  Gesetzsammlung
aufgenommen  wird,  ist  den  beiden  Präsidenten  der  Kammern  auszuhändigen,  welche
sie  der  nächsten  Ständeversammlung  zu  übergeben  und  inmittels  im  ständischen
Archive  beizulegen  haben.

2.  Eid  auf  die  Verfassung.

$  139.  Der  Untertaneneid  und  der  Eid  der  Zivilstastsdiener  und  der  Geistlichen
  aller  christlichen  Konfessionen  ist,  nächst  dem  Versprechen  der  Treue  und  des
Gehorsams  gegen  den  König  und  die  Gesetze  des  Landes,  auch  auf  die  Beobachtung
der  Landesverfassung  zu  richten.

3.  Beschwerden  der  Stände  gegen  Ministerien  und  andere
Staatsbehörden,  wegen  Verletzungder  Verfassung.

$  140.  Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die  Königlichen
  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung  der  Verfassung
in  einem  gemeinschaftlichen  Antrage  an  den  König  zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  sofort  abhelfen,  oder,  wenn  ein  Zweifel  dabei  obwaltet,
  selbige,  nach  der  Natur  des  Gegenstandes,  durch  die  oberste  Staatsbehörde
oder  die  oberste  Justizstelle  erörtern  lassen.

Wird  die  Erörterung  der  obersten  Staatsbehörde  übertragen,  so  hat  diese  ihr
Gutachten  dem  Könige  zur  Entscheidung  vorzulegen;  wird  selbige  aber  an  die  oberste
Justizstelle  verwiesen,  so  hat  letztere  zugleich  die  Sache  zu  entscheiden.  Der  Erfolg
wird  in  beiden  Fällen  den  Ständen  eröffnet.

4.  DiesfallsigeAnklagederStändegegendie  Vorständeder
Ministerien.

$  141.  Die  Stände  haben  insbesondere  auch  das  Recht,  die  Vorstände  der
Ministerien,  welche  sich  einer  Verletzung  der  Verfassung  schuldig  machen,  förmlich
anzuklagen.

Finden  sie  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  eine  solche  Anklage  zu  erheben,
  so  sind  die  Anklagpunkte  bestimmt  zu  bezeichnen  und  in  jeder  Kammer
durch  eine  besondere  Deputation  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  hierauf  beide  Kammern  in  ihren  Beschlüssen  über  die  Anklage,
so  bringen  sie  dieselbe,  mit  ihren  Belegen,  an  den  nachstehend  $  142  bezeichneten
Staatsgerichtshof.
        <pb n="397" />
        1.  Europa.  391  22.  Sachsen.

Staatsgerichtshof.  Dessen  Kompetenz.

$  142.  Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staatsgerichtshof
begründet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Handlungen  der  Vorstände  der  Ministerien,
welche  auf  den  Umsturz  der  Verfassung  gerichtet  sind,  oder  die  Verletzung  einzelner
Punkte  der  Verfassung  betreffen.

Überdies  kann  auch  noch  in  den  $$  83  und  153  bemerkten  Fällen  an  selbige  der
Rekurs  genommen  werden.

Dessen  Organisation.

$  143.  Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher  von  dem
Könige  aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt  wird,  und  aus  zwölf
Richtern,  wovon  der  König  sechs  aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte,  und  jede  Kammer
drei,  nebst  zwei  Stellvertretern,  außerhalb  der  Mitte  der  Ständeversammlung  wählt.
Unter  den  von  den  Ständen  gewählten  Mitgliedern  müssen  mindestens  zwei  Rechtsgelehrte
  sein,  welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  den  Staatsdienern
  gewählt  werden  können.

Die  Stelle  des  Präsidenten  vertritt  im  Verhinderungsfalle  der  erste  der  vom
Könige  bestellten  Richter.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  erfolgt  für  die  Periode  von  einem  ordentlichen
Landtage  zum  andern,  und  zwar  jederzeit  am  Schlusse  desselben.  Im  Falle  einer
Vertagung  des  Landtags  oder  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  bleibt  der  am  Schlusse
des  vorigen  ordentlichen  Landtags  bestellte  Gerichtshof  bis  wieder  zum  Schlusse  der
nächsten  Ständeversammlung  fortbestehen.

$  144.  Der  Präsident  und  sämtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf
besonders  verpflichtet  und  in  bezug  auf  selbigen  ihres  Untertanen-  und  sonstigen
Diensteides  entbunden.

Weder  der  König  noch  die  Stände  können  die  Ernennung  der  Mitglieder  während
der  Zeit,  auf  welche  sie  ernannt  sind,  zurücknehmen.

Nimmt  jedoch  ein  von  den  Ständen  gewählter  Richter  ein  Staatsamt  an,  so

hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  des  Staatsgerichtshofs  zu  sein,  kann  aber  von  der  betreffenden
  Kammer  sofort  wieder  gewählt  werden.

Versammlung  des  Staatsgerichtshofs.

$  145.  Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu  einen  von  dem  Vorstande
des  Justizministerii  kontrasignierten  Befehl  des  Königs,  oder  eine  von  den  Präsidenten
beider  Kammern  unterzeichnete  Aufforderung,  mit  Angabe  des  Gegenstandes,  erhält.
Die  Funktion  des  Gerichts  hört  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt  ist.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  im  Falle
eines  Anstands  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.
        <pb n="398" />
        I.  Europa.  392  22.  Sachsen.

Verfahren  desselben!.

$  146.  Der  Präsident  bestellt,  zu  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe  zu  führenden
  Untersuchung,  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein  rechtskundiges  von  den
Ständen  gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämtlichen  Mitgliedern,
mit  Einschlusse  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit  zwei  Referenten  gewählt.
Ist  der  erste  Referent  ein  vom  Könige  ernanntes  Mitglied,  so  muß  der  Korreferent
ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein,  und  umgekehrt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
bei  dieser  Wahl  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.

$  147.  Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter
und  von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  sein.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche  nicht  sogleich
durch  anderweite  Ernennung,  oder  durch  Eintritt  eines  Stellvertreterse  gehoben  werden
kann,  so  tritt  das  letzte  Mitglied  von  der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl
der  Richter  nie  unter  zehn  sein.

Dem  Präsidenten  steht,  außer  den  $$  146  und  153  bemerkten  Fällen,  keine
Stimme  zu.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere
Meinung.

Die  Akten  des  Staatsgerichtshofs  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.
Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs.

$  148.  Die  Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  nur  auf  ausdrückliche
  Mißbilligung  des  Verfahrens  oder  Entfernung  vom  Amte.

Wenn  selbiger  die  in  seiner  Kompetenz  liegende  Strafe  erkannt  hat,  ohne  eine
weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so  bleibt  nicht  nur  dem  ordentlichen  Richter
vorbehalten,  gegen  den  Verurteilten  ein  weiteres  Verfahren  von  Amts  wegen  eintreten
zu  lassen,  sondern  der  Staatsgerichtshof  hat  auch  diesem  Richter  von  dem  Ausgange
der  verhandelten  Anklage  Nachricht  zu  geben.

Rechtsmittel  gegen  dessen  Erkenntnis.

$  149.  Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofs  findet  keine  Appellation,
wohl  aber  die  Berufung  auf  ein  anderweites  Erkenntnis  statt.  In  diesem  Falle  sind  zwei
andere  Mitglieder  als  Referent  und  Korreferent  dergestalt  zu  wählen,  daß,  wenn
bei  dem  ersten  Erkenntnisse  der  Referent  ein  vom  Könige  bestelltes  Mitglied  war,
der  nunmehrige  Referent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein  muß,  und  umgekehrt.
Auch  ist  zu  einem  solchen  anderweiten  Verspruche  der  Gerichtshof  noch  um  zwei
Mitglieder  zu  vermehren  und  daher  königlicherseits  noch  ein  Mitglied  eines  höheren
Gerichts  außerordentlich  zuzuordnen,  ständischerseits  aber  einer  der  nach  $  143  vorher
bestimmten  Stellvertreter  einzuberufen.

Verfahren  des  Königs  in  Fällen  der  Anklage.

$  150.  Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern

auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von  dem

1  Außerden:  Gesetz,  das  Verfahren  in  den  an  den  Staatsgerichtshof  gelangenden  Sachen
betreffend,  vom  3.  Februar  1838.
        <pb n="399" />
        I.  Europa.  393  22.  Sachsen.

Staatsgerichtshofe  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Staatsdiener  in  seiner
bisherigen  Stelle  gelassen,  oder  in  einem  andern  Justiz-  oder  Staatsverwaltungsamte
angestellt  werde,  dafern  nicht  in  Rücksicht  der  Wiederanstellung  das  Erkenntnis
eines  ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilten  enthält.
Resignation  des  Angeklagten.

$  151.  Die  Resignation  des  Angeklagten  hat  auf  das  gegen  ihn  eingeleitete
Verfahren  und  den  Urteilsspruch  keinen  Einfluß.

5.  Anträge  auf  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassunsurkunde,
  oder  auf  Zusätze  zu  selbiger.

$  152.  Anträge  auf  Abänderungen  oder  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
der  Verfassungsurkunde,  oder  auf  Zusätze  zu  derselben,  können  sowohl  von  dem  Könige
an  die  Stände,  als  von  den  Ständen  an  den  König  gebracht  werden.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird  die  Übereinstimmung
beider  Kammern,  und  in  jeder  Kammer  die  Anwesenheit  von  drei  Vierteilen  der
verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder,  sowie  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei
Dritteilen  der  Anwesenden  erfordert;  auch  kann  von  den  Ständen  ein  solcher  Antrag
nicht  eher  an  den  König  gebracht  werden,  als  bis  in  zwei  ordentlichen,  unmittelbar
aufeinanderfolgenden  Ständeversammlungen  deshalb  übereinstimmende  Beschlüsse
gefaßt  worden  sind.  Bei  dem  ersten  nach  Publikation  der  Verfassungsurkunde  zu
haltenden  Landtage  kann  aber  eine  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassung,
oder  ein  Zusatz  zu  selbiger  in  der  Ständerversammlung  weder  beantragt  noch  beschlossen
  werden.

6.  Erledigung  zweifelhafter  Punkte  in  der  Verfassungsurkunde.


$  153.  Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungsurkunde
Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Übereinkunft  zwischen  der  Regierung
und  den  Ständen  beseitigt  werden  kann,  so  sollen  die  für  und  wider  streitenden
Gründe  sowohl  von  seiten  der  Regierung  als  der  Stände  dem  Staatsgerichtshofe  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  jedem  Teile  eine  Deduktion  dem  Gerichtshofe  zu  übergeben,
  solche  gegenseitig  mitzuteilen  und  in  einer  zweiten  Schrift  zu  beantworten,
so  daß  jedem  Teile  zwei  Schriften  freistehen.  Bei  der  Entscheidung  gibt  im  Falle  der
Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Der  hierauf  erteilte  Ausspruch  soll  als  authentische  Interpretation  angesehen
und  befolgt  werden.

7.  Aufhebung  der  mit  der  Verfassungsurkunde  in  Widerspruch
  stehenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen.


$  154.  Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  ÖObservanzen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruche
stehen,  sind  insoweit  ungültig.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz  Unseres

Königreichs  hiermit  erklären,  erteilen  Wir  zugleich,  bei  Unserm  Fürstlichen  Worte,
50
        <pb n="400" />
        I.  Europa.  394  22.  Sachsen.

die  Versicherung,  daß  Wir  nicht  nur  die  darin  enthaltenen  Zusagen  selbst  genau
erfüllen,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst
schützen  wollen.

Zu  dessen  Urkund  haben  Wir  gegenwärtiges  Staatsgrundgesetz  eigenhändig
unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Siegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Dresden  (am  Vierten  September,  im  Jahre  nach
Christi,  Unsers  Erlösere  und  Seligmachers  Geburt,  Ein  Tausend  Acht  Hundert  und
Ein  und  Dreißig).

Anton.
Friedrich  August,  H.z.S.
L.  S.  Gottlob  Adolf  Ernst  Nostiz  und  Jänckendorf.
D.  Johann  Daniel  Merbach.

I.

Verzeichnis  sämtlicher  Königlicher  Schlösser  und  Gebäude  in  Dresden,  Pillnitz,  Moritzburg,
Sedlitz  und  Hubertusburg,  die  für  Se.  Majestät,  die  Königliche  Familie  und  den  Hof-Etat
gebraucht  werden.

1.  Das  Residenzschloß.  —  2.  Das  Ehrhardsche  Haus.  —  3.  Das  Kühnsche  Haus.  —  4.  Das
Gerrische  Haus.  —  5.  Die  Hofapotheke  nebst  dem  Backhause.  —  6.  Das  Königl.  Palais.  —
7.  Die  zum  Königl.  Palais  gezogenen  Häuser  auf  der  kleinen  Brüdergasse.  —  8.  Die  Königl.
Waschhäuser  und  Trockenplätze.  —  9.  Das  Brühlsche  Palais  nebst  Garten  und  Eisgrube  —
10.  Der  Gondelschuppen  an  der  Elbe.  —  11.  Die  Herzogl.  Gartengebäude  nebst  Vermachung.  —
12.  Die  Patientenburg.  —  13.  Das  ehemalige  Rossische  Haus.  —  14.  Die  Schloßkalkhütte  im
Orangengarten.  —  15.  Die  Hofbauschreiberei  und  Vorrategebäude.  —  16.  Der  Vorratsschuppen
hinter  dem  katholischen  Schulgebäude.  —  17.  Die  Hofmaurerpolierer-Wohnung.  —  18.  Die  Hofzimmerpolierer-Wohnung.
  —  19.  Das  Interims-Spritzenhaus  nebst  der  Feuergeräte-Gehilfen-Wohnung.
  —  20.  Der  Vorratsschuppen  in  der  Ostra-Alleo.  —  21.  Der  Hofzimmerhof.  —  22.  Das
Rüstkammergebäude.  —  23.  Das  Gebäude  des  Orangengartens  oder  die  sogenannten  Zwinger-Gebäude.
  —  24.  Das  Japanische  Palais  nebst  Garten.  —  25.  Das  große  Opernhaus  nebet
Seitengebäuden.  —  26.  Die  Königl.  Thestergebäude.  —  27.  Das  theatralische  Malergebäude  auf
der  Ostra-Allee.  —  28.  Das  Löwenhaus  nebst  dom  Stalle.  —  29.  Das  Reißigen-Stallgebäude.  —
30.  Das  Klostergebäude.  —  31.  Die  neuen  Ställe  in  der  Ostra-Allee.  —  32.  Die  Pferdeställe  und
Wagenschuppen  im  Kloster,  Italienischen  Dörfchen,  in  Neustadt  und  an  der  Brühlschen  Terrasse.
  —  33.  Die  Stallamtswiesen.  —  34.  Die  Langebrücker-Wiese.  —  35.  Die  gesamten  Schloßgebäude
  nebst  Gärten  in  Moritzburg.  —  36.  Die  gesamten  Schloßgebäude  nebst  Gartenanlagen
und  sonstigem  Zubehör  in  Pillnitz.  —  37.  Das  Schloßgebäude  und  Lustgarten  in  Sedlitz.  —
38.  Das  Palais  im  großen  Garten.  —  39.  Das  Schloß  zu  Hubertusburg  nebst  Zubehör.

23.  Sachsen  (Grossherzogtum.)
Von  Herrn  Rechtsanwalt  E.  WEDEMANN  in  Eisenach.

Das  Großherzogtum  Sachsen  hat  nicht  wie  andere  Staaten  alle  auf  die  Verfassung  bezüglichen
  Bestimmungen  in  einem  Gesetze  vereinigt.  Weder  die  Rechte  des  Herrschers  noch  die
des  Volkes  sind  in  erschöpfender  Weise  gesetzlich  geregelt.
        <pb n="401" />
        I.  Europa.  395  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

Herkommen,  Privatfürstenrecht  und  besondere  Gesetze  begrenzen  und  regeln  die  Rechte
des  Fürsten.  Für  die  Regierungsfolge  ist  durch  das  1724  von  Kaiser  Karl  VI.  bestätigte  Testament
des  Herzogs  Ernst  August  (1709—1748)  die  Primogenitur  eingeführt,  so  daß  die  seit  1741  durch
Aussterben  der  Herrecherhäuser  mit  dem  weimarischen  Herzogtume  vereinigten  eisenachischen
und  jenaischen  Fürstentümer  ein  Ganzes  bleiben  konnten.

In  den  drei  Landesteilen  bestanden  bereits  landständische  Vertretungen  ohne  größere
Bedeutung.  Durch  die  Konstitution  der  vereinigten  Landschaft  der  herzoglich  weimarischen
und  eisenachischen  Landschaft  mit  der  jenaischen  Landesportion  vom  20.  September  1809  schuf
Karl  August  (1759—1828)  eine  Vertretung  für  die  vereinigten  Lande.

Karl  August  war  es  auch,  der  (vom  Wiener  Fürstenkongreß  zum  Großherzog  erhoben)
als  erster  deutscher  Fürst  auf  Grund  der  Bundesakte  seinem  Großherzogtum  in  dem  ,„Staategrundgesetze
  vom  5.  Mai  1816‘  eine  Verfassung  gab.

Freilich  blieb  die  Zusammensetzung  eine  rein  ständische,  doch  traten  neben  die  11  ritterschaftlichen
  und  10  städtischen  Abgeordneten  auch  10  Vertreter  des  Bauernstandes.  Alle  Abgeordneten
  galten  als  Vertreter  aller  Staatsbürger.

Die  ständische  Zusammensetzung  wurde  erst  durch  das  Gesetz  vom  17.  November  1848
beseitigt,  wonach  alle,  nunmehr  41  Abgeordnete  aus  allgemeinen  direkten  Wahlen  hervorgingen.

Bereits  am  15.  Oktober  1850  wurde  dieses  Gesetz  durch  das  mit  geringen  Abänderungen
noch  heute  geltende  „Revidierte  Grundgesetz‘‘  aufgehoben.

Wie  das  erste  Grundgesetz  ist  auch  dieses  keine  Verfassung  im  allgemeinen  Sinne.  Neben
den  Rechten  und  Pflichten  des  Landtages,  der  Stellung  der  Minister  und  der  Regelung  der  Finanzwirtschaft
  trifft  es  lediglich  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  Verfassung  durch  den
Landesherrn,  die  Verpflichtung  der  Staatsdiener  auf  die  Verfassung  und  den  Schutz  der  Verfassung.


Die  Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Landtage,  bis  dahin  im  Grundgesetze  mit  enthalten,
  waren  im  Gesetze  vom  6.  April  1852  zusammengefaßt.

Dieses  Gesetz  wurde  durch  Gesetz  vom  6.  April  1896  aufgehoben,  an  dessen  Stelle
das  am  10.  April  1909  verabschiedete  Wahlgesetz  getreten  ist.

Hiernach  besteht  der  Landtag  des  Großherzogtums  Sachsen  aus  38  Abgeordneten,  von
denen  die  23  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehenden  Abgeordneten  nicht  mehr  wie  früher
durch  Wahlmänner,  sondern  direkt  gewählt  werden.  Außer  den  von  den  größeren  Grundbesitzern
  und  den  übrigen  höchst  besteuerten  gewählten  je  5  Abgeordneten,  wählen  noch
die  Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschafts--  und  Arbeitskammer,  sowie  der  Senat  der
Universität  Jena  je  einen  Abgeordneten  aus  ihrer  Mitte  zum  Landtage.

Verfassungsrechtliche  Bestimmungen  sind  weiter  in  der  revidierten  Geschäftsordnung
  des  Landtages  —  Gesetz  vom  1.  April  1878  —  und  in  der  Verordnung  über  die  Abgrenzung
der  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  enthalten.

Die  Klageerhebung  gegen  Minister  wegen  ihrer  Amtsführung  ist  im  Gesetze  vom  22.  Oktober
1850  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  im  Gesetze  vom  8.  März  1850,  das  mit
zahlreichen  Nachträgen  noch  heute  in  Geltung  ist,  geregelt.

Ebenso  brachte  das  Jahr  1850  dem  Großherzogtum  eine  neue  den  Unterschied  von  Stadtund
  Landgemeinden  aufhebende  Gemeindeordnung,  die  am  17.  April  1895  teilweise  abgeändert
wurde,  und  ferner  mit  dem  Gesetze  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
die  vollständige  Trennung  der  Verwaltung  von  der  Justiz,  sowie  als  Organe  der  Selbstverwaltung
die  Einrichtung  von  Bezirksausschüssen,  deren  Zusammensetzung  und  die  Wahl  ihrer  Abgeordneten
das  Gesetze  vom  17.  April  1896  neu  ordnet.

Die  Gleichberechtigung  aller  Staatsbürger  ohne  Unterschied  der  Konfessionen  war  bereite
durch  das  Gesetz  vom  7.  Oktober  1823  über  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  und  Schulen
und  durch  das  Gesetz  vom  6.  März  1850  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden  in  dem  GroßBherzogtume

  ausgesprochen.
60*%
        <pb n="402" />
        I.  Europa.  396  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

Revidiertes  Grundgesetz
vom  15.  Oktober  1850
über  die  Verfassung  des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach.
vom  15.  Mai  1816.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  In  dem  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach  besteht  eine  Verfassung,
  welche  allen  Teilen  des  Großherzogtums,  als  einem  Ganzen,  gemeinschaftlich  ist.

$  2.  Sämtliche  Staatsbürger  werden  durch  Männer  vertreten,  welche  aus  ihrer
Mitte  durch  freie  Wahl  als  Landtagsabgeordnete  hervorgehen.  Über  die  Modalität
der  Wahlen  bestimmt  ein  besonderes  Gesectz!.

$  3.  Alle  dem  Landtage  zukommenden  Rechte  können  nur  durch  die  nach  diesem
Gesetze  erwählten  Vertreter  in  der  Art  und  unter  den  Bedingungen  ausgeübt  werden,
wie  solches  in  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde,  als  cinem  Grundgesctze  des  Großherzogtums
  Sachsen-Weimar-Eisenach,  niedergeschrieben  ist.

Zweiter  Abschnitt.  Rechte  des  Landtags.

$  4.  Es  stehen  dem  Landtage  folgende  Rechte  zu:

1.  das  Recht,  gemeinschaftlich  mit  dem  Landesfürsten  die  Staatsbedürfnisse
zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Deckung  erforderlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  festzusetzen;


2.  das  Recht,  über  jede  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsbürger,
sowie  über  jede  allgemeine  Anordnung,  welche  darauf  Einfluß  haben  möchte,  ehe  sie
zur  Ausführung  kommt,  gehört  zu  werden,  dergestalt,  daß  ohne  dieses  Gehör  und
ohne  Verwilligung  des  Landtages  weder  Steuern  oder  andere  Abgaben  und  Leistungen
im  Lande  ausgeschrieben  und  erhoben,  noch  Anleihen  auf  die  Staatskassen  und  das
Vermögen  der  Staatsbürger  gemacht,  noch  sonst  Finanzmaßregeln  ergriffen  werden
dürfen,  welche  das  Staatsvermögen  oder  das  Vermögen  der  Staatsbürger  in  Anspruch
nehmen  oder  die  Gefährdung  des  Interesses  des  Landtages  nach  sich  ziehen  könnten;

3.  das  Recht,  die  Rechnungen  der  Staatskassen  zu  prüfen  und  sowohl  über
darin  bemerkte  Anstände  Auskunft,  als  überhaupt  über  die  Verwendung  von  Einnahmen
der  Staatskassen  und  aus  dem  Vermögen  der  Staatsbürger  Rechenschaft  zu  verlangen;

4.  das  Recht,  dem  Landesfürsten  Vortrag  zu  tun  über  Mängel  und  Mißbräuche
in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  des  Landes  mit  gutachtlichen  Vorschlägen
zu  Abstellung  derselben;

5.  das  Recht,  Beschwerde  und  Klage  zu  erheben  gegen  das  Staatsministerium
und  dessen  einzelne  Mitglieder;

6.  das  Recht,  an  der  Gesetzgebung?  in  der  Art  teilzunehmen,  daß  Landesgesetze,
welche  entweder  die  Landesverfassung  betreffen,  oder  die  persönliche  Freiheit,  die
Sicherheit  und  das  Eigentum  der  Staatsbürger,  sei  es  in  dem  ganzen  Lande  oder  in

ı  Vgl.  Wahlgesetz  vom  10.  April  1909,  und  Verordnung  dazu  vom  17.  April  1896.  Reg.  Bi.
von  1909  8.  53  ff.
2  Reichsverfassung.  Art.  2,  3  und  4,
        <pb n="403" />
        I.  Europa.  397  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

einzelnen  Landesteilen,  zum  Gegenstande  haben,  nicht  ohne  Zustimmung  des  Landtags
  erlassen  oder  authentisch  interpretiert  werden  können.

Gesetze,  welche  für  einzelne  Korporationen  im  Staate  gelten  sollen,  können
jedoch  in  Übereinstimmung  mit  der  Korporation,  und  bloße  Ortsgesetze  in  Übereinstimmung
  mit  der  Gemeinde  von  dem  Landesfürsten  auch  ohne  Einwilligung  des  Landtages
  erlassen  werden.

7.  das  Recht,  daß  ohne  seine  Zustimmung  keine  Abtretung  vom  Staatsgebiete,
wobei  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande  treten,  vorgenommen  werden  darf;

8.  das  Recht,  auch  außer  der  Zeit  seiner  Versammlung  die  im  $  14  bestimmten
Befugnisse  durch  den  Landtagsvorstand  ausüben  zu  lassen.

Dritter  Abschnitt.  Landtag,  Vorstand,  Rechte  der  Abgeordneten,  Syndikus,  Eröffnung
des  Landtags,  Geschäftsordnung,  Vertagung,  Schluß,  Auflösung  des  Landtags.

$  5.  Die  Versammlung  der  auf  verfassungsmäßige  Weise  erwählten  Landtags-Abgeordneten
  bildet  den  Landtag!.

$  6.  Die  Landtage  teilen  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche.  Zu  einem
ordentlichen  Landtage  werden  die  Landtagsabgeordneten  von  drei  zu  drei  Jahren,
und  zwar  regelmäßig  in  dem  letzten  Jahre  der  Finanzperiode,  zu  einem  außerordentlichen
  aber  so  oft  zusammengerufen,  als  es  nach  dem  Ermessen  des  Landesfürsten
oder  nach  diesem  Gesetze  $$  16,  68°  notwendig  ist.

$  7.  Der  Ort,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,  hängt  von  der  Bestimmung
des  Landesfürsten  ab;  doch  muß  derselbe  notwendig  in  dem  Großherzogtum  liegen.

In  der  Regel  wird  die  Residenzstadt  Weimar  als  Versammlungsort  angesehen.

$  8.  Nach  erfolgter  Eröffnung  jedes  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Landtages  führt  vorläufig  das  älteste  Mitglied  desselben,  als  Alterspräsident,  den  Vorsitz
  und  erläßt,  wenn  mindestes  zwei  Dritteile®  der  Mitglieder  anwesend  sind,  an  dieselben
  die  Aufforderung  zur  Wahl  des  Präsidenten.

$  9.  Von  der  Wahl  des  Präsidenten  und  der  beiden  Vizepräsidenten,  welche
nach  den  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  erfolgt,  ist  dem  Landesfürsten  nur
Anzeige  zu  machen.

$  10.  Der  Präsident  leitet  die  Wahl  der  beiden  (des  ersten  und  des  zweiten)
Vizepräsidenten,  welche  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  der  Geschäftsordnung  erfolgt.
$  11.  Der  Präsident  und  die  Vizepräsidenten  bilden  den  Landtagsvorstand.
$  12.  Der  Landtagsvorstand  bleibt  jedesmal  bis  zum  Zusammentritte  des

nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  in  Wirksamkeit,  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Auflösung  des  Landtages  erfolgt  ist.

ı  $  2  des  Gesetzes  vom  10.  April  1909,  5  Großgrundbesitzer,  5  Höchstbesteuerte,  je  1  aus
der  Wahl  des  Senates  der  Universität  Jena,  der  Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschafts-  und
Arbeitskammer  für  das  Großherzogtum,  sowie  23  aus  allgemeinen  Wahlen.

3  $  16:  Neuwahl  des  Vorstandes,  wenn  2  Mitglieder  desselben  ausgeschieden;  $  68:
Regentenwechsel:  Anerkennung  der  Verfassung  nach  $  67;  $  34  spätestens  3  Monate  nach  Auflösung.
  —  $  14  Ziffer  4d  Antrag  des  Landtagsvorstandes.  $  43:  Bei  unvorhergernehenen  Ausgaben,
  zu  deren  Bewilligung.

®  26  Abgeordnete.
        <pb n="404" />
        I.  Europa.  398  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

$  13.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich.  Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  unter
welchen  Bedingungen  vertrauliche  Sitzungen  stattfinden.

Der  Landtag  kann  keine  Sitzung  halten,  wenn  nicht  wenigstens  zwei  Dritteile!
der  Abgeordneten  zugegen  sind.  Ein  Beschluß,  welcher  mit  Vernachlässigung  dieser
Bestimmung  gefaßt  wird,  ist  ungültig.

$  14.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Vorstandes  sind  folgende:

1.  dem  Vorstande  liegt,  wenn  ein  Landtag  angeordnet  worden,  die  Zusammenberufung
  der  Landtagsabgeordneten  ob;  auch  können  andere  Mitteilungen  an  jene
Abgeordneten  Jdurch  Umläufe  oder  besonderer  Schreiben  nur  durch  ihn  erfolgen?;

2.  der  Vorstand  hat  alles  so  vorzubereiten,  daß  der  Landtag  jedesmal  zugleich
mit  seiner  Eröffnung  in  volle  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  dem  Vorstande,  hinlängliche  Zeit  vor  Eröffnung  des
Landtags,  die  nötigen  Mitteilungen  gemacht  werden;  auch  kann  derselbe  in  Ansehung
der  ihm  erforderlichen  Nachrichten,  Aufschlüsse  und  Aktenmitteilung  sich  unmittelbar
sowohl  vor  dem  Landtage  als  während  desselben  an  das  Staatsministerium  wenden,
welches  die  verlangten  Eröffnungen  und  Mitteilungen  zu  gewähren  hat,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  welchen  Falles  die  Gründe  der  Verweigerung
anzugeben  sind.

Auch  hat  das  Staatsministerium  über  kritische  Lagen  des  Landes  dem  Vorstande
Mitteilung  zu  machen,  damit  er  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen  Gelegenheit
erhalte.

3.  der  Vorstand  hat  bei  allen  Landtagen  die  Geschäfte  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung
  zu  leiten  und  zu  verteilen.

4.  Der  Landtagsvorstand  ist  verbunden:

a.  auf  die  einstweilige  Besetzung  solcher  Landtagsstellen  Rücksicht  zu  nehmen,
welche  bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  unbesetzt  bleiben  können  ($  23);

b.  beständig  den  Faden  aller  Landtagsgeschäfte  zu  behalten  und  darüber  zu
wachen,  daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe,  wohl  aber  alle  von  dem  Landtage
und  von  dem  Landesfürsten  gefaßten  Beschlüsse  wirklich  zur  Ausführung  kommen;

c.  dafern  ihm  ein  das  allgemeine  Beste  betreffender  Gegenstand,  dessen  Ausführung
  auf  einem  bereits  vorhandenen  Gesetze  beruht,  so  dringlich  scheint,  daß
solcher  bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  wohl  ausgesetzt  bleiben  möchte,  davon  sofort
bei  dem  Landesfürsten  Anzeige  zu  machen,  überhaupt  dem  Landesfürsten  auch  außer
der  Zeit  der  Landtagsversammlung  in  bezug  auf  die  Staatsverwaltung  Bemerkungen
und  Vorstellungen  zu  machen?;

d.  wenn  sich  die  Anordnung  eines  außerordentlichen  Landtags  notwendig
machen  sollte,  mit  vollständiger  Aufführung  aller  Gründe  darauf  anzutragen;

e.  so  oft  er  von  dem  Vorsitzenden  oder  von  dem  Landesfürsten  berufen  wird,
an  dem  zu  seiner  Zusammenkunft  bestimmten  Orte  im  Großherzogtume  sich  zu  versammeln.


ı  26  Abgeordnete  vgl.  $  64  Absatz  2.
:  826.  Schriftliche  Einladung  an  jeden  Abgeordneten.
s  Vgl.  $  12.
        <pb n="405" />
        I.  Europa.  3%  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

$  15.  In  dem  Landtagsvorstande  führt,  ebenso  wie  in  dem  Landtage  selbst,
der  Präsident  den  Vorsitz.  Nur  in  Verhinderungsfällen  tritt  der  erste  und,  wenn  auch
dieser  verhindert  sein  sollte,  der  zweite  Vizepräsident  an  dessen  Stelle.  Der  Landtagsvorstand
  faßt  nach  Stimmenmehrheit  Beschlüsse.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.

$  16.  Sollte  in  der  Zeit  von  einem  Landtage  zum  andern  ein  Mitglied  des  Vorstandes
  ausscheiden,  so  haben  die  Bleibenden  bis  zur  Eröffnung  des  nächsten  Landtages
  das  Amt  zu  führen.  Sollten  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes  in  der  Zwischenzeit
der  Landtage  ausscheiden,  so  vereinigt  sich  die  ganze  Amtstätigkeit  in  dem  noch  allein
Gebliebenen.  Im  letzteren  Falle  aber  ist  die  Zusammenberufung  eines  Landtages  zum
Zwecke  einer  Neuwahl  sofort  anzuordnen.

$  17.  Jeder  Abgeordnete,  von  welchem  Bezirke  er  auch  sei,  ist  Vertreter  aller
Staatsbürger  und  hat,  außer  den  Gesetzen,  keine  andere  Richtschnur  anzuerkennen,
als  seine  Überzeugung  und  sein  Gewissen!.  Hieraus  folgt:

1.  kein  Abgeordneter  hat  besondere  Verpflichtungen  gegen  diejenigen,  welche
ihn  gewählt  haben;

2.  alle  Vorschriften  (Instruktionen),  wodurch  die  Stimmfreiheit  eines  Abgeordneten
  auf  irgendeine  Weise  beschränkt  werden  soll,  sind  gesetzwidrig  und  ungültig;

3.  übernimmt  ein  Abgeordneter  Aufträge  zu  Vorstellungen  und  Bitten  bei  dem
Landtage,  als  wozu  er  allerdings  berechtigt  ist:  so  versteht  sich  dieses  unbeschadet
der  Freiheit  seiner  Meinung  und  Stimme.

$  18°.  Niemand  kann  wegen  seiner  Äußerungen  in  der  Versammlung  des  Landtages
  verantwortlich  gemacht  werden.  Jede  Verunglimpfung  der  höchsten  Person
des  Landesfürsten,  Beleidigung  der  Regierung,  des  Landtages  oder  einzelner  ist  jedoch
verboten  und  nach  den  Gesetzen  strafbar.

$  19.  Kein  Landtagsabgeordneter  darf  während  der  Versammlung  des  Landtages
  und  bis  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  oder  nach  einer  Vertagung  desselben  ohne
Zustimmung  des  letzteren  verhaftet  oder  in  strafrechtliche  Untersuchung  genommen
werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat.  In  diesem  letzteren
Falle  ist  dem  Landtage  von  der  getroffenen  Maßregel  sofort  Kenntnis  zu  geben,  und
es  steht  ihm  zu,  die  Aufhebung  der  Haft  oder  der  Untersuchung  bis  acht  Tage  nach
dem  Schlusse  des  Landtages  zu  verfügen.  Dieselbe  Befugnis  steht  dem  Landtage
in  betreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung  zu,  welche  über  einen  Abgeordneten
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Landtages  bereits  verhängt  gewesen  ist  oder  während  einer
Vertagung  verhängt  wird.

$  20.  Alle  Abgeordneten  genießen  für  die  Zeit  ihres  Aufenthaltes  auf  dem
Landtage,  von  und  mit  dem  Tage  vor  der  ausgeschriebenen  Eröffnung  bis  und  mit  dem
Tage  nach  dem  Schlusse  des  Landtages,  eine  tägliche  Auslösung!,  ingleichen  für  jede
Meile  der  Entfernung  ihres  inländischen  Wohnortes  von  dem  Orte  des  Landtages  eine
Vergütung  für  Reise-  und  Zehrungskosten  aus  der  Staatskasse.

ı  Vgl.  $$  105—109  des  StGB.
®  Vgl.  $$  11,  12,  80  ff.  des  StGB.
        <pb n="406" />
        I.  Europa.  400  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$$  21  bis25.  Diese  Paragraphen  sind  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  27.  März  1878.
Es  sind  nach  der  Geschäftsordnung  vom  1.  April  1878  an  Stelle  des  Landtagssyndikus
Schriftführer  getreten,  im  übrigen  besorgen  Sekretariat  und  Kanzlei  die  Geschäfte  des
früheren  Syndikus.

$  26.  Wenn  ein  Landtag  zusammenberufen  werden  soll,  so  ergeht  das  deshalb
zu  erlassende  landesfürstliche  Dekret  an  den  Vorstand,  welcher  an  jeden  Abgeordneten
eine  schriftliche  Einladung  zu  erlassen  hat.

Wie  ein  Abgeordneter  in  Gemäßheit  eines  solchen  Einladungsschreibens  zum
Landtage  eintrifft,  hat  er  sich  bei  dem  Präsidenten  anzumelden.

$  27.  Sobald  nach  erfolgter  Einberufung  eines  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Landtages  bei  dem  Präsidenten  mindestens  zwei  Drittteile!  der  Abgeordneten
sich  angemeldet  haben,  geschieht,  auf  vorgängige  Anzeige  des  Landtagsvorstandes
bei  dem  Staatsniinisterium,  die  Eröffnung  des  Landtags  entweder  von  dem  Landesfürsten
  selbst  oder  durch  eine  zu  diesem  Zwecke  ernannte  Kommission.

$  28.  Die  Landtagsversammlung  bildet  eine  Kammer.

$  29.  Der  Landesfürst  läßt  dem  Landtage  seine  Anträge  (Propositionen)
schriftlich  mitteilen,  entweder  auf  einmal  oder  nach  und  nach.

Allen  Beratungen  und  Beschlußfassungen  des  Landtages  können  landesfürstliche
Kommissare  beiwohnen,  welche  berechtigt  sind,  an  den  Beratungen  teilzunehmen,
aber  auch  auf  Anfragen  Aufschlüsse  zu  erteilen  oder  den  Grund  anzugeben  haben,
weshalb  dieselben  nicht  erteilt  werden  können.  Die  Chefs  der  Ministerialdepartements
sind  als  solche  schon  legitimiert;  andere  Staatsbeamte  sind,  wenn  sie  als  Kommissare
von  dem  Landesfürsten  oder  von  einem  Departementschef  ein  für  allemal  oder  für
einzelne  Gegenstände  abgeordnet  werden,  besonders  zu  legitimieren.

8  30.  Jedem  Abgeordneten  stehtes  frei,  Anträge  an  dio  Versammlung  zu  bringen.

$  31.  Zur  Bearbeitung  der  dem  Landtage  zur  Beschließung  vorliegenden
Gegenstände  sind  regelmäßig  Ausschüsse?  zu  erwählen.  Solche  Ausschüsse  können,
auf  Berufung  des  Landtagspräsidenten  und  mit  Genehmigung  des  Landesfürsten,  auch
außerhalb  der  Zeit  der  Landtagsversammlung  zusammentreten,  und  es  finden  alsdann
auf  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  Bestimmungen  in  den  $$  19,  20  gleichfalls
Anwendung?.

$  32.  Die  Beschlüsse  des  Landtags  werden  in  Schriften  über  einzelne  oder
über  mehrere  Gegenstände  zusammen,  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
unterzeichnet,  dem  Landesfürsten  übergeben.

Der  Landesfürst  läßt  seine  Entschließung  hierauf  ebenfalls  schriftlich  an  den
Landtag  gelangen.

$  33.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  enthält  die  Geschäftsordnung®.


ı  26  Abgeordnete.

3  Vgl.  $  63.

3  8  19:  Unverletzlichkeit.  $  20:  Diäten,  Reisegelder.  —  Vgl.  $  44:  Rechnungsausschuß.
8  63:  Gemeinschaftliche  Kommission  von  Staatsdienern  und  Abgeordneten.

*  Revidierte  Geschäftsordnung  vom  1.  April  1878.
        <pb n="407" />
        I.  Europa.  401  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  34.  Dem  Landesfürsten  steht  das  Recht  zu,  den  Landtag  nicht  nur  zu  vertagen
  oder  mittels  eines  Abschiedes  zu  schließen,  sondern  auch  gänzlich  aufzulösen.

Die  Vertagung  darf  ohne  Zustimmung  des  Landtages  die  Frist  von  .dreißig
Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Diät  nicht  wieder  eintreten.

Erfolgt  eine  Auflösung  des  Landtages,  so  erlöscht  der  Auftrag  sämtlicher  Abgeordneten!.
  Es  müssen  dann  jedoch  neue  Wahlen  angeordnet  werden,  bei  welchen
die  Mitglieder  der  aufgelösten  Versammlung  wieder  wählbar  sind.  Erfolgt  diese  Anordnung
  binnen  dreimonatlicher  Frist  nicht,  so  ist  der  aufgelöste  Landtag  von  selbst
wieder  hergestellt.

Vierter  Abschnitt.  Nähere  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  dem  Landtage  zustehenden
  Rechte.

$&amp;amp;  35.  Sind  der  Landesfürst  und  der  Landtag  über  die  sämtlichen,  für  die
nächsten  drei  Rechnungsjahre  und  in  diesen  Jahren  erforderlichen  Steuern,  über  deren
Betrag,  Art  und  Erhebungsweise  einverstanden,  so  werden  diese  Abgaben,  als  von  dem
Landtage  verwilligte  und  von  dem  Landesfürsten  genehmigte,  mittels  eines  besonderen
Steuergesetzes  ausgeschrieben.

&amp;amp;  36.  Auf  die  bei  dem  Landtage  festgesetzten  und  von  dem  Landesfürsten
anerkannten  Kassenetats  ist  während  der  Rechnungsjahre  auf  das  strengste  und  unverbrüchlichste
  zu  halten,  wie  denn  der  Landesfürst  selbst  sich  keine  Einweisung  in
eine  der  Staatskassen,  welche  jenem  Etat  in  irgendeinem  Punkte  entgegenläuft,  erlauben
  wird.

&amp;amp;  37.  Sollte  über  den  dem  Landtage  vorzulegenden  Etat,  namentlich  auch
über  die  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse  zu  erhebenden  Steuern  eine  Vereinbarung
  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtage  bis  zum  Schlusse  der  Finanzperiode
  nicht  erfolgen,  sokönnen  von  da  an  noch  ein  halbes  Jahr  lang  die  in  dem  früheren
Etat  bewilligten  Steuern  neben  den  sonstigen  Einnahmen  erhoben  und  nach  Maßgabe
der  letzten  Ausgabeetats  verwendet  werden.

&amp;amp;  38.  Vom  Ablaufe  der  sechs  Monate  am  ($  37)  darf  nur  noch  das,  was  zur
Erfüllung  derjenigen  Staatsverbindlichkeiten  erforderlich  ist,  deren  Leistung  im  Rechtswege
  von  der  Staatskasse  gefordert  werden  kann,  vom  Abwurfe  des  Staatsgutes,  von
indirekten  Steuern  und  aushülfsweise  von  weiter  auszuschreibenden  Steuern  verausgabt
  werden.

$  39.  Domänen  können,  vorbehaltlich  besonderer  Verabschiedungen  für  Ausnahmefälle,
  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  veräußert  werden.

$  40.  Zur  Veräußerung  minder  bedeutender  Teile  des  Staatsgutes,  namentlich
such  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben,  bedarf  es  der  Einwilligung
  des  Landtags  nicht.

$  41.  Alle  aus  solchen  Veräußerungen  und  Ablösungen  herrührenden  Gelder
und  Einnahmen  sind  dem  Stammvermögen  des  Staates  zu  erhalten.

&amp;amp;  42.  Auf  den  Fonds  der  Vorräte  und  Reste  können  bis  zu  zwei  Dritteilen  ihres
Betrages  Darlehen  ohne  Einwilligung  des  Landtages  aufgenommen  werden.

ı  $  12:  Der  Landtagsvorstand  bleibt  bestehen.
51
        <pb n="408" />
        I.  Europa.  402  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  43.  Sollten  sich  in  der  Zeit  von  einer  der  gewöhnlichen  Landtagsversammlung
zu  der  andern  solche  außerordentliche,  nicht  vorherzusehen  gewesene  Ereignisse  zutragen,
  welche  aus  der  Staatskasse  eine  beträchtliche  Zahlung,  auf  die  in  dem  Etat
nicht  gerechnet  worden,  unabwendbar  erfordern,  oder  andere  Anstrengungen  und
Leistungen  der  Staatsbürger  notwendig  machen,  so  wird  eine  außerordentliche  Versammlung
  des  Landtages  verfügt  werden.

$  441.  Die  Durchsicht,  Prüfung  und  Abnahme  aller  Rechnungen  über  die
dem  Finanzdepartement  unmittelbar  untergeordneten  Hauptkassen  geschieht  jährlich
von  einer  durch  das  Finanzdepartement  des  Staatsministeriums  deshalb  zu  ernennenden
Kommission  und  von  einem  Ausschusse  der  Landtagsabgeorıneten  (dem  Rechnungsausschusse?).
  Dieser  Ausschuß  besteht  außer  dem  Landtagsvorstande  aus  sechs
mit  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  den  Landtag  zu  wählenden  Abgeordneten
Die  Wahl  geschieht  für  die  Dauer  einer  Finanzperiode.  Die  Justifikation  beschränkt
sich  auf  die  Rechnung  der  Hauptstaatskasse  und  der  noch  zu  bezeichnenden  Spezialkassen.
  Doch  steht  dem  Rechnungsausschusse  frei,  dabei  auch  auf  die  als  Belege
der  Hauptstaatskassenrechnung  anzusehenden  Rechnungen  der  dieser  mittelbar  oder
unmittelbar  untergeordneten  Stellen  einzugehen  und  dieselben  oder  einzelne  davon
einer  Revision  unterwerfen  zu  lassen  Der  Justifikationsschein  zur  Entlastung  der
Rechnungsführer  wird  von  denen  vollzogen,  welche  aus  der  Mitte  des  Rechnungsausschusses
  und  aus  der  Kommission  des  Finanzdepatements  an  der  Abnahme  teilgenommen
  haben.

$  45.  Sollte  wegen  bemerkter  Mißbräuche  in  der  Gesetzgebung  oder  in  der  Verwaltung
  dem  Landesfürsten  von  seiten  des  Landtages  Vorstellung  getan  werden,
so  ist  es,  unbeschadet  des  dem  Vorstande  nachgelassenen  Rechts  ($  14  Ziffer  4c)
durchaus  notwendig,  daß  die  Sache  bei  dem  Landtage  zum  Vortrage  und  zur  Abstimmung
  gekommen  sei.

Weder  ein  einzelner  noch  mehrere  vereinigte  Volksvertreter  dürfen  sich  in  dieser
Eigenschaft  unmittelbar  an  den  Landesfürsten  wenden.

$  46.  Wenn  irgendein  Staatsbürger,  welcher  zwar  durch  den  Landtag  mit
vertreten  wird,  aber  nicht  selbst  Volksvertreter  ist,  ein  Gebrechen,  dessen  Abstellung
das  allgemeine  Wohl  zu  erfordern  scheint,  bemerkt  oder  einen  nach  seiner  Ansicht
zum  Besten  des  Landes  gereichenden  Vorschlag  aufgefaßt  hat,  so  bleibt  es  ihm  unbenommen,
  davon  den  Landtag  oder  den  Vorstand  schriftlich  in  Kenntnis  zu  setzen.

Es  ist  jedoch  unstatthaft,  daß  zu  diesem  oder  zu  einem  anderen  Zwecke  Deputationen
  im  Landtage  erscheinen.

ı  Vgl.  $4  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897:  Der  Landtag  ernennt  zwei  ständige
Kommissare  zur  Überwachung  der  Landeskreditkasse  und  ihrer  Organe.  Diesen  Kommissaren
steht  das  Recht  zu,  jederzeit  Einsicht  von  den  Büchern  und  Akten  der  Anstalt  zu  nehmen,  von  dem
Vorstand  Auskunft  über  den  Stand  der  Geschäfte  im  allgemeinen  und  über  einzelne  Geschäftsgegenstände
  zu  erfordern,  den  Kassenprüfungen  beizuwohnen,  etwaige  Ordnungswidrigkeiten
bei  dem  Staatsministerium  zur  Anzeige  zu  bringen  und  in  Gemeinschaft  mit  letzterem  die  jährlich
zu  legende  Rechnung  abzuhören  und  festzustellen.  Die  festgestellte  Rechnung  ist  demnächst
dem  Landtag  mitzuteilen.

®  9  Mitglieder.
        <pb n="409" />
        I.  Europa.  403  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  47.  Alle  Anordnungen  des  Regenten  sind  nur  alsdann  gültige  Regierungshandlungen,
  wenn  sie  schriftlich  erlassen  und  von  einem  oder  mehreren  Departementschefs
  mit  unterzeichnet  worden  sind.

Wenn  Regierungshandlungen  in  Frage  sind,  welche  nur  in  ein  bestimmtes
Departement  gehören,  so  erfolgt  die  Gegenzeichnung  nur  durch  den  Chef  dieses  Departements
  oder  dessen  Stellvertreter.  Bei  denjenigen  Anordnungen  aber,  welche
nicht  ausschließlich  in  das  eine  oder  andere  Departement  gehören,  haben  sämtliche
Departementschefs,  in  deren  Departement  die  Sache  einschlägt,  oder  deren  Stellvertreter
  gegenzuzeichnen.  Die  Wirksamkeit  der  Verfügung  hängt  jedoch  auch
in  diesem  Falle  von  der  Kontrasignatur  mehrerer  nicht  ab.  |

$  48.  Die  Departementschefs  im  Staatsministerium,  als  solche  und  als  Mitglieder
  des  Gesamtministeriums,  sind  nicht  nur  für  den,  infolge  ihres  amtlichen  Wirkens,
bestehe  es  in  Handlungen  oder  Unterlassungen,  dem  Staate  zugefügten  Schaden
und  Nachteil,  sei  dieser  durch  böse  Absicht  oder  durch  Verschulden  von  ihnen  herbeigeführt,
  nach  zivilrechtlichen  Grundsätzen  verantwortlich,  sondern  sie  werden  auch
wegen  der  durch  ihr  amtliches  Wirken  verursachten  Verfassungsverletzungen  oder
Gesetzübertretungen  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze!  bestraft.

$  49.  Wegen  der  Amtsführung  der  Departementschefs  kann  der  Landtag  nach
seinem  Ermessen  Klage?  oder  Beschwerde  erheben,  wenn  Unterschleife  bei  öffentlichen
Kassen,  Bestechlichkeit,  gesetzwidrige  Eingriffe  in  die  Rechtspflege,  absichtliche
Verzögerung  in  der  Verwaltung  oder  andere  willkürliche  Eingriffe  in  die  Verfassung
oder  in  die  gesetzliche  Freiheit,  in  die  Ehre  und  in  das  Eigentum  der  Staatsbürger,
oder  endlich  sonst  solche  Verletzungen  der  Amtspflichten  eines  Departementschefs
vorliegen,  welche  ausschließlich  der  gerichtlichen  Bestrafung  vorbehalten  sind.  Außerdem,
  und  wenn  nur  die  Unzweckmäßigkeit  des  Verfahrens  behauptet  wird,  ist  nur
Beschwerdeführung  zulässig.

Auch  steht  dem  Landtage  das  Recht  zu,  Klage  oder  Beschwerde  zugleich  gegen
die  Mitschuldigen  der  Departementschefs  zu  richten.

$  50.  Eine  zu  erhebende  Beschwerde  wird,  wenn  sie  vom  Landtage  beschlossen,
durch  den  Vorstand  dem  Landesfürsten  unmittelbar  überreicht,  worauf  der  dadurch
Betroffene  mit  einer  Verantwortung,  worin  die  angefochtene  Verordnung  oder  sonstige
Maßregel  zu  rechtfertigen  ist,  zu  hören  ist.  Erscheint  diese  Verantwortung  nicht  ausreichend,
  sondern  die  von  dem  Landtage  angebrachte  Rüge  ganz  oder  zum  Teil  begründet,
  so  erfolgt  landesfürstlicherseits  die  Anweisung  zur  Verbesserung  des  Fehlers,
zur  Abstellung  des  Mangels,  zur  Aufhebung  des  Mißbrauches,  vorbehältlich  des  dem
Landesfürsten  zustehenden  Rechtes,  auch  auf  die  bloße  Beschwerdeführung,  wenn
sich  bei  dem  weiteren  Eingehen  in  die  Sache  gröbere  Ungebührnisse  hervortun,  die
förmliche  Untersuchung  und  Bestrafung  bei  dem  Staatsgerichtshofe  ($  51)  beantragen
zu  lassen.

Der  Landtag  soll  von  dem  Erfolge  seiner  Beschwerdeführung  jedes  Mal  in  Kenntnis
  gesetzt  werden.

I  Vgl.  insbesondere  $  331  ff.  des  StGB.
®  &amp;amp;  1  des  Gesetzes  vom  22.  Oktober  1850:  15  Abgeordnete  müssen  den  Antrag  unterstützen.
61*
        <pb n="410" />
        I.  Europa.  404  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  511.  Zur  Verhandlung  der  gegen  die  Departementschefs  auf  Anordnung  des
Landesfürsten  zu  beantragenden  Untersuchungen,  sowie  der  vom  Landtage  gegen
dieselben  zu  erhebenden  Klagen  wird  ein  besonderer  Staatsgerichtshof  errichtet,  welcher
  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichtes  zu  Jena  und  zwölf  Räten;
er  hat  seinen  Sitz  in  Jena.

$  521,  Diese  zwölf  Räte  werden  zur  Hälfte  durch  den  Landesfürsten,  zur  anderen
Hälfte  aber  durch  den  Landtag  aus  den  Räten  der  inländischen  Gerichtshöfe  gewählt,
dergestalt  jedoch,  daß  sich  sowohl  unter  den  von  dem  Landesfürsten,  als  auch  unter
den  von  dem  Landtage  Gewälhlten  je  zwei  Räte  des  Oberlandesgerichtes  befinden
müssen.  Landtagsabgeordnete  sind  unfähig,  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes  zu
sein.  Den  dazu  gewählten  Richtern  soll  der  Urlaub  nicht  versagt  werden.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  kann  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes
  sowohl  von  seiten  des  Landesfürsten  als  des  Landtags  ganz  oder  teilweise
erneuert  werden.

$  531.  In  dem  Staatsgerichtshofe  führt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichtes
und  in  Behinderungsfällen  das  jeweilige  älteste  Mitglied  aus  der  Zahl  der  aus  diesem
Kollegium  gewählten  Räte  den  Vorsitz.

$  54.  Die  dem  Staatsgerichtshofe  beizugebenden  Schriftführer  und  sonstigen
Hilfsarbeiter  werden  durch  den  Präsidenten  erwählt.

$  55.  Sollten  einige  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes  infolge  eingewendeter
Rekursation  oder  aus  andern  Gründen,  über  deren  Zulänglichkeit  der  Staatsgerichtehof
zu  erkennen  hat,  ausscheiden,  so  hat  sich  der  Staatsgerichtshof  durch  eigene  Wahl
aus  den  Räten  der  inländischen  Justizkollegien?  zu  ergänzen.

$  56.  Der  Staatsgerichtshof  ist  zuständig,  sowohl  zur  prozessualischen  Verhandlung
  der  erhobenen  Anklagen  als  auch  zur  Entscheidung  über  dieselben.

$  57.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Anklagen  gegen
die  Depatementschefs,  sowie  über  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren,  enthält  ein
besonderes  Gesetz?.

$  58.  Die  Entscheidung  über  erhobene  Anklagen  ist  in  Gemäßheit  der  bestehenden
  Gesetze  zu  geben®.  Dieselbe  ist,  wenn  gesetzlicher  Grund  zur  Dienstentsetzung
  oder  Dienstentlassung  vorliegt,  auf  diese  mit  zu  erstrecken.

Kommt  bei  einem  solchen  strafrechtlichen  Verfahren  das  Interesse  der  Staatskasse
  mit  in  Frage,  so  ist  auf  Antrag  des  Landtages  der  Zivilpunkt  neben  dem  Anklagepunkte
  mit  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Wird  ein  Departementschef  durch  den  Staatsgerichtshof  zu  einer  Strafe  verurteilt,
  ohne  daß  zugleich  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  zu  erkennen  ist,
80  hat  derselbe  von  seinem  Amte  als  Departementschef  abzutreten.

ı  868  61,  52,  563  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  27.  März  1878.

®  Oberlandesgericht  und  Landgerichte.

8  Gesetz  vom  22.  Oktober  1850  über  die  Erhebung  der  Anklage  gegen  Minister  und  das
dabei  einzuhaltende  Verfahren.

*  Strafprozeßordnung  $$  151—224.
        <pb n="411" />
        I.  Europa.  405  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  59.  Der  Landesfürst  übt  rücksichtlich  aller  von  dem  Staatsgerichtshofe  zu
verhandelnden  Angelegenheiten  das  Recht,  die  Untersuchung  niederzuschlagen  und  das
Recht  der  Begnadigung  nur  im  Wege  eines  Gesetzes  mit  Zustimmung  des  Landtages
aus.

$  60.  Der  Vorschlag  zu  neuen  Gesetzen  kann  sowohl  von  dem  Landesfürsten,
dem  Landtage,  als  von  dem  Landtage  dem  Landesfürsten  vorgelegt  werden.  Versagt
in  dem  letzteren  Falle  der  Landesfürst  seine  Genehmigung,  so  kann  während  derselben
  Zusammenkunft  des  Landtag  nicht  wieder  auf  denselben  Vorschlag  zurückkommen.


$  61.  Der  Landesfürst  ist,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  berechtigt,
auch  solche  Gesetze,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Verfassung  der  Zustimmung  des
Landtages  bedürfen  ($  4  Ziffer  6),  ohne  letztere  dann  zu  erlassen,  wenn  ihr  durch  das
Staatswohl  dringend  gebotener  Zweck  einer  schleunigen  Erfüllung  bedarf.

Ausgenommen  hiervon  sind  alle  und  jede  Abänderungen  dieser  Verfassung  und

des  Wahlgesetzes.

Derartige  provisorische  Gesetze  müssen  von  allen  anwesenden  Departementschefs
  verantwortet  und  zu  diesem  Zwecke  kontrasigniert,  auch  dem  Landtage  bei
seiner  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung  vorgelegt  und  bei  ihrer  Publikation
im  Regierungsblatte  ausdrücklich  als  provisorisch  bezeichnet  werden,  mit  dem  Hinzufügen,
  daß,  wenn  sie  von  dem  nächsten  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden
  sollen,  sie  mit  dem  Ende  des  letzteren  von  selbst  und  ohne  weiteres  außer  Kraft
treten.

$  62.  Bei  Publikation  eines  jeden  Gesetzes,  insofern  es  nicht  ausdrücklich
als  ein  bloß  provisorisches,  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  gültiges  bezeichnet
  wird,  ist  der  erfolgten  Zustimmung  des  Landtages  zu  erwähnen.

$  63.  Wenn  eine  aus  Staatsdienern  und  Landtagsabgeordneten  bestehende
gemeinschaftliche  Kommission  niederzusetzen  ist,  so  werden  hierzu  von  seiten  des  Landtages
  nur  Landtagsabgeordnete  bestimmt.

Fünfter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verfassung.

$  64.  An  diesem  Grundgesetze  des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  der  durch  solches  gestifteten  Verfassung  darf  in  keinem  Punkte,  weder  mittelbar
noch  unmittelbar,  weder  durch  Aufhebung  noch  durch  Zusätze,  anders  etwas  geändert
werden,  als  im  Wege  eines  Gesetzes.

Zwischen  der  Beratung  und  Beschlußfassung  im  Landtage  über  eine  Änderung
des  Grundgesetzes  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  acht  Tagen  liegen,  und  es
müssen  nicht  nur  mindestens  drei  Viertel  der  Abgeordneten  bei  der  Beschlußfassung
anwesend  sein,  sondern  es  müssen  auch  mindestens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden
für  die  Abänderung  stimmen!.,

ı  Es  müssen  also  29  Abgeordnete  anwesend  sein  und  20  dafür  stimmen.
        <pb n="412" />
        I.  Europa.  406  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  651.  Künftig  sind  alle  Staatsdiener,  vor  ihrer  Anstellung,  auf  den  Inhalt  des
gegenwärtigen  Grundgesetzes  und  dessen  Festhaltung  mit  zu  verpflichten.

8  66°.  Jede  absichtliche  Verletzung  der  Verfassung  im  Stastsdienste  soll
als  Verletzung  der  Amtspflicht  bestraft  werden,  sofern  nicht  ein  schwereres  Verbrechen
darin  enthalten  ist.

Jede  Handlung  eines  Staatsdieners,  welche  in  der  Absicht  unternommen  wird,
um  diese  Verfassung  heimlich  zu  untergraben,  ist  als  Hochverrat  zu  bestrafen.

$  67.  Tritt  der  Fall  eines  Regierungswechsels  ein,  so  soll  der  neue  Landesfürst
bei  dem  Antritte  der  Regierung  sich  schriftlich,  bei  Fürstlichen  Worten  und  Ehren,
verbindlich  machen,  die  Verfassung,  sowie  sie  durch  gegenwärtige  Urkunde  bestimmt
worden,  nach  ihrem  ganzen  Inhalte,  während  seiner  Regierung  zu  beobachten,  aufrecht
zu  erhalten  und  zu  schützen.

$  68.  Um  diese  schriftliche  Versicherung  noch  vor  der  Huldigung  von  dem
Landesfürsten  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  ein  außerordentlicher  Landtag  zusammzuberufen.


$  69.  Im  Falle  der  Unmündigkeit  des  Regenten  oder  einer  andern  Verhinderung
des  Regierungsantritts  ist  dieselbe  Versicherung  von  dem  Verweser  der  Regierung
(dem  Administrator?)  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  auszustellen.

Transitorische  Bestimmung.

$  70.  Bis  zur  Publikation  der  neuen  Geschäftsordnung‘  für  den  Landtag
bewendet  es,  was  die  Wahl  des  Präsidenten  anbelangt,  bei  den  diesfalls  zeither  bestandenen
  Bestimmungen  im  $  4  des  Gesetzes  über  den  Vorstand  und  die  Versammlung
des  Landtages  vom  18.  November  1848.

ı  Anlage  A  (Allgemeiner  Staatsdienereid)  und  Anlage  B  (Richtereid)  zum  Gesetz  vom
8.  März  1850:  A.  Ich  schwöre  hiermit,  daß  ich  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,
treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  halten  und  beachten,
das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch  zu  übertragende  Amt,  auch  alle  mit  jenem  oder  diesem
verbundene  und  daneben  mir  aufgetragene  Geschäfte  nach  meinem  besten  Willen  und  Gewissen
gesetzmäßig  verwalten  und  mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,
ehrliebenden  und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!  B.  Ich  schwöre  hiermit,
daß  ich  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung
mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  halten  und  beachten,  das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch
zu  übertragende  Amt,  auch  alle  damit  verbundenen  Geschäfte  nach  meinem  besten  Wissen  und
‚Gewissen  gesetzmäßig  verwalten,  insbesondere  bei  Ausübung  des  Richteramtes  Jedem  ohne  Ansehen
  der  Person  gleiches  Recht  angedeihen  und  mich  davon  durch  keinerlei  Rücksicht  abhalten
lassen,  auch  mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,  ehrliebenden
und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!

®  Art.  74,  75  der  Reichsverfassung.  Vgl.  $$  81  Ziffer  2,  82—86,  93,  105—109  und  331  ff.
StGB.

®  Administrator  ist  der  älteste  Agnat,  wenn  nicht  durch  letztwillige  Verfügung  ein  anderer
berufen  ist.  In  andern  Fällen  bestimmt  der  Großherzog  selbst  seinen  Vertreter,  oder  es  führt
der  volljährige  Erbgroßherzog  und  in  dessen  Verhinderung  das  Gesamtstaatsministerium  die  Stellvertretung.


%  Jetzt  Geschäftsordnung  vom  1.  März  1878.
        <pb n="413" />
        I.  Europa.  407  24.  Sachsen-Altenburg.

24.  Sachsen-Altenbureg.

Von  Herrn  Geheimen  Regierungsrat  GEIER,  vortragendem  Rat  im  Herzoglichen  Staateministerium
  in  Altenburg.

Das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  gehört  als  13.  von  26  Staaten  zum  Deutschen  Reiche,
in  welchem  es  durch  einen  Reichstagsabgeordneten  vertreten  ist  und  eine  Stimme  im  Bundesrate
  hat.  Es  besteht  aus  zwei  durch  das  Fürstentum  Reuß  j.  L.  voneinander  getrennten  Gebietsteilen,
  dem  Ost-  und  dem  Westkreis;  es  umfaßt  eine  Fläche  von  1323,52  ha  und  hat  206  508  Einwohner
  in  10  Städten  und  428  Dörfern.  Es  bildet  einen  Landgerichtsbezirk  mit  7  Amtsgerichten.
Das  platte  Land  ist  in  3  Landratsamtsbezirke  geteilt.

Sein  gegenwärtiger  Territorialbestand  beruht  auf  dem  Teilungsvertrage  vom  12./15.  November
  1826,  in  welchem  die  Herzoglichen  Häuser  Sachsen-Hildburghausen,  Saohsen-Coburg-Saalfeld
  und  Sachsen-Meiningen  als  Speziallinien  des  Herzoglich  Gothaischen  Gesamthauses
nach  dem  Erlöschen  der  Sachsen-Gothaischen  Speziallinie  über  die  Nachfolge  in  die  Herzogtümer
  Sachsen-Gothe  und  Sachsen-Altenburg  sich  verglichen  (vgl.  Höchstes  Überweisungs-  und
Besitznahme-Patent  v.  15.  11.  1826  (Gesetzsamml.  S.  49).

Die  Sachsen-Altenburgischen  Lande  gehörten  bis  zum  Leipziger  Vertrag  vom  26.  8.  1485
zu  den  Stammländern  des  Meißenisch-Sächsischen  Hauses.  Durch  diesen  Vertrag  bzw.  durch
den  Naumburger  Vertrag  vom  24.  2.  1554  gelangten  sie  an  die  Ernestinische  Linie,  bei  welcher
sie  seitdem  verblieben  sind.  Sie  erscheinen  seit  1603,  wo  vertragsmäßig  die  Weimarische  Seite
der  Ernestinischen  Linie  gebildet  wurde,  als  besonderes  Fürstentum.  Nach  Erlöschen  des  älteren
Sachsen-Altenburgischen  Fürstenhauses  im  Jahre  1672  gelangte  Sachsen-Altenburg  durch  Vergleich
  vom  16.  5.  1672  zwischen  den  sich  um  die  Sukzession  streitenden  Weimarischen  und  Gothaischen
  Linien  an  Herzog  Ernst  den  Frommen  zu  Gotha,  und  nachdem  nach  dessen  Tode  (1675)
wiederum  verschiedene  Teilungen  stattgefunden  hatten,  auch  die  7  Linien  der  Söhne  Ernst  des
Frommen  im  Jahre  1825  bis  auf  3  ausgestorben  waren,  infolge  des  oben  erwähnten  Vertrages
vom  12./15.  November  1826  als  selbständiges  Herzogtum  an  den  Herzog  Friedrich,  den  Gründer
der  neuen  Linie  Sachsen-Altenburg.

Vgl.  das  Nähere  bei  Sonnenkalb,  Staatsrecht  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  (genauer
Titel  in  Bem.  9).

Herzog  Friedrich  regierte  bis  1834.  Ihm  folgte  Herzog  Joseph  von  1834  bis  1848,  Herzog
Georg  1848  bis  1853,  Herzog  Ernst  I.  1853  bis  1908;  jetzt  regiert  seit  7.  2.  1908  dessen  Neffe  Herzog
Ernst  II.

Als  Staatsverfassung  gilt  das  nachstehend  abgedruckte  Grundgesetz,  welches  in  bezug
auf  die  Organisation  der  höheren  Staatsbehörden  insbesondere  ergänzt  wird  durch  die  Gesetze
vom  14.  3.  1866  (Gesetzzamm!.  S.  5)  und  vom  24.  8.  1869  (Gesetzessamml.  S.  144)  über  die  Kompetenzen
  des  Ministeriums.  Es  bestehen  unter  dem  Gesamtministerium  als  Landeszentralbehörde
die  Ministerialabteilungen  I  (Hzgl.  Haus,  Auswärtiges,  Kultus,  Militärsachen),  II  (Justiz),  III
(Inneres),  IV  (Finanzen).

Das  Grundgesetz  ist,  wie  in  den  zahlreichen  Bemerkungen  zu  demselben  nachstehend  des
Näheren  begründet  ist,  in  vielen  Bstimmungen  veraltet  bzw.  erledigt  und  aufgehoben,  durch  die
Landesgesetzgebung  und  nach  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Reichs  namentlich
auch  durch  die  Bundes-  bzw.  Reichsgesetzgebung.  Vollständig  veraltete  bzw.  aufgehobene  Vorschriften
  sind,  —  soweit  sie  mit  Rücksicht  auf  den  Zusammenhang  nicht  ganz  woggelassen  werden
konnten,  in[  ]  gesetzt,  andere  Bestimmungen,  welche  nur  als  teilweise  veraltet  bezeichnet  werden
konnten  oder  nur  noch  akadeınische  Bedeutung  besitzen,  in  (  )  wiedergegeben.  Seit  dem  Jahre
1821  erscheint  die  Gesetzsammlung  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg,  zu  welcher  zur  Feststellung
  des  jetzt  noch  Geltenden  ein  ausführlicher  Wegweiser,  auf  amtliche  Anregung  bearbeitet
vom  Geheimen  Regierungsrat  Geier  in  Altenburg  (2.  Auflage  1901,  Altenburg,  Expedition  der

Gesetzsammlung)  erschienen  ist.
        <pb n="414" />
        I.  Europa.  408  24.  Sachsen-Altenburg.

Grundgesetz  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg
vom  29.  April  1831.
(Altenb.  Ges.-Samml.  1831,  S.  71  ff.)

Erste  Abteilung.
Von  dem  Herzogtume,  dem  Landesherrn  und  dem  herzoglichen  Hause.

I.  Abschnitt.  Herzogtum.

$  1.  Das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  bildet  in  seinen,  durch  die  Teilungsverträge
  im  Gesamthause  Sachsen  bis  jetzt  bestimmten  und  durch  künftige  Verträge
  in  solchem  oder  mit  fremden  Staaten  noch  zu  bestimmenden  einzelnen  Bestandteilen
  ein  staatsrechtliches,  zur  Teilnahme  an  einer  und  derselben  Verfassung  vereinigtes
  Ganzes.

$  2.  Von  dem  hierunter  begriffenen  staatsrechtlichen  Gebiete  kann  kein  Teil
veräußert  werden.

Bei  vorkommenden  Erbteilungen  im  Gesamthause  Sachsen  finden  jedoch  die
Grundsätze  des  Gesamthauses  Anwendung.

Wenn  zur  Ausgleichung  mit  den  Nachbarstaaten  wegen  bestehender  Grenzstreitigkeiten,
  Hoheits-  und  anderer  Irrungen  ein  Austausch  kleinerer  Gebietsteile
sich  als  rätlich  oder  unvermeidlich  darstellt  und  dabei  Abtretung  von  Wohnsitzen
mit  Untertanen  oder  von  Domanialeigentum  beabsichtigt  wird,  so  geht  der  landesherrlichen
  Genehmigung  eines  solchen  Vertrags  die  Vernehmlassung  der  [Landesdeputation!]
  voraus.

$  3.  Der  jetzige  Bestand  des  Landes,  (der  Domänen  und  Schlösser?)  —  (mit
Ausnahme  der  vom  jetzigen  Regenten  oder  dessen  Nachfolgern  aus  Schatullmitteln
etwa  geschehenen  oder  künftig  geschehenden  Anschaffungen)  —,  erbt  ungeschmälert
in  der  Staatserbfolge  der  Herzoglichen  Speziallinie  Sachsen-Altenburg  fort.  Unter
keinem  Vorwande  kann  jemals  ein  —  nicht  erweislich  aus  solchen  Schatullmitteln
erworbener  —  Teil,  wenn  er  auch  noch  so  gering  wäre,  während  der  Dauer  des  jetzigen
Spezialhauses,  zugunsten  eines  Allodialerben  gegen  den  Regierungsnachfolger  in
Anspruch  genommen  werden.  Eine  Schatull-  oder  Privatbesitzung  kann  nie  der
Landeshoheit  entzogen  werden.

II.  Abschnitt.  Der  Landesherr.?

$  4.  Der  Herzog  ist  als  souveräner  Landesherr  das  Oberhaupt  des  Staates,
vereinigt  in  sich  die  gesamte,  ungeteilte  Staatsgewalt,  und  übt  sie  unter  den  in  der
Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  kann  den  Sitz  der  Regierung  in
keinem  Falle  außerhalb  des  Staates  verlegen.

ı  Vgl.  Bem.  zu  $$  249  ff.

%  Das  Domänenvermögen,  wozu  auch  die  Schlösser  gehören,  ist  jetzt  zwischen  Land-  und
Herzoglichem  Hause  geteilt;  s.  des  Näheren  die  Bem.  zu  $  18.

®  Laut  Patents  vom  20.  4.  1844  (Gesetzsamml.  S.  10)  führt  der  Landesherr  das  Prädikat
„Hoheit“,  ebenso  dessen  Gemahlin,  die  direkten  Nachkommen  in  erster  Generation  und  der  präsumtive
  Regierungsnachfolger.
        <pb n="415" />
        I.  Europa.  409  24.  Sachsen-Altenburg.

$  5.  Nur  von  dem  Herzog,  als  Staatsoberhaupt,  oder  mit  seiner  Zustimmung
und  in  seinem  Namen,  werden  die  verfassungsmäßig  gegebenen  Gesetze  bekannt
gemacht.

$  6.  Der  Herzog  steht  an  der  Spitze  der  ganzen  Staatsverwaltung,  und  vertritt
  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen  andere  Staaten.

$  7.  Alle  Gerichtsbarkeit!  und  alle  Polizeigewalt  wird  im  Namen  des  Herzogs
entweder  unmittelbar  oder  mittelbar  ausgeübt  und  unter  seiner  landesherrlichen
Oberaufsicht  verwaltet.

$  8.  (Ohne  des  Herzogs  Bestätigung  kann  kein  Todesurteil  vollzogen  werden?.)
Dem  Herzog  steht  das  Recht  der  Begnadigung  in  Strafsachen  zu,  welche  jedoch
die  gerichtliche  Verfolgung  der  aus  einer  Rechtsverletzung  herfließenden  Privatansprüche
  niemals  ausschließt  oder  aufhebt.

&amp;amp;  9.  Vom  Herzoge  allein  können  unter  den  weiter  unten  —  Abteilung  V,
88  201—209  —  folgenden  näheren  Bestimmungen  Steuern  und  Landesabgaben  ausgeschrieben
  werden.

$  10°.  [Dem  Herzoge  steht  die  ausschließende  Verfügung  über  das  Militär  zu.
Nur  mit  seiner  Zustimmung  und  in  seinem  Namen  kann  eine  Bewaffnung  der  Landeseinwohner
  angeordnet  werden.]

III.  Abschnitt.  Verhältnis  zum  Gesamthause  Sachsen  und
zum  deutschen  Bund.

$  11.  Der  Herzog  ist  zugleich  Mitglied  [des  deutschen  Bundes®]  und  des  Gesamthauses
  Sachsen.  In  dieser  Beziehung  hat  er  nach  den  [Bundes-!  und]  Hausgesetzen
  Rechte  und  Pflichten,  welche  durch  die  innere  Landesgesetzgebung  nicht
geändert  werden  können.

$  12°.  [Die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  Verhältnisse  des
deutschen  Bundes,  der  Bundesglieder,  und  der  deutschen  Staatsbürger  im  allgemeinen
betreffen,  sind  ein  Teil  des  Staatsrechts  des  Herzogtums  Altenburg  und  haben  in
demselben,  nach  deren  Verkündigung  durch  den  Landesherrn,  verbindende  Kraft.

1  Die  Entscheidungen  des  Reichsgerichtes  ergehen  im  Namen  des  Reiches.

?  Nach  der  Reichs-Strafprozeß-Ordnung  ist  die  Vollstreckung  eines  Todesurteils  erst  zulässig,
  wenn  die  Entechließung  des  Staatsoberhauptes  ergangen  ist,  vom  Begnadigungsrechte
keinen  Gebrauch  machen  zu  wollen.

®  $  10  ist  aufgehoben  durch  Abschnitt  IX  und  XI  der  Reichsverfassung  und  durch  die
mit  Preußen  geschlossene  Militärkonvention  vom  15.  9.  1873  (Gesetzsamml.  S.  70).  Nach  dieser
Konvention  steht  der  Landesherr  jetzt  zu  den  Truppenteilen  im  Lande  im  Verhältnisse  eines
kommandierenden  Generals  und  übt  neben  den  bezüglichen  Ehrenrechten  die  entsprechende
Disziplinarstrafgewalt  aus.

®  An  Stelle  des  Deutschen  Bundes  ist  das  Deutsche  Reich,  an  Stelle  der  Bundes-  die  Reichsverfassung
  getreten.

°  $  12erledigtsichdurch  Bemerkung  zu  $  11.  Die  Reichsgesetze  werden  von  Reichs  wegen  im
Reichsgesetzblatte  mit  unmittelbar  verbindlicher  Kraft  für  das  Herzogtum  veröffentlicht.  Verfassungsmäßig
  gefaßte  Beschlüsse  der  Organe  des  Reichs  über  Aufbringung  der  Mittel  zu  Reichszwecken
  bedürfen  der  Mitwirkung  der  Landschaft  nicht.

62
        <pb n="416" />
        I.  Europa.  410  24.  Sachsen-Altenburg.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Mitwirkung  der  Landstände  des  Herzogtums  in
Ansehung  der  Aufbringung  der  Mittel  zur  Erfüllung  der  Bundesverbindlichkeiten,
insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet  ist  ($  204),  nicht  ausgeschlossen.]

IV.  Abschnitt.  Nachfolger  in  der  Regierung.

$  13.  Die  Nachfolge  in  der  Regierung  des  Herzogtums  ist,  vermöge  der  Primogeniturordnung
  vom  24.  Juni  1703  und  der  letztwilligen  Verordnung  vom  11.  Januar
1705,  erblich  in  der  geraden  leiblichen  und  gesetzmäßigen  Nachkommenschaft  des
jetzt  regierenden  Herzogs  vom  Mannsstamme,  nach  den  Grundgesetzen  des  Erstgeburtsrechts
  und  der  Linealordnung;  —  dergestalt,  daB  beim  Erlöschen  der  regierenden
Linie  jederzeit  der  nächsten  Linie  und  in  derselben  dem  Erstgeborenen  und  dessen
männlicher  Nachkommenschaft  der  Vorzug  gebührt.

Hiernach  bestimmt  sich  in  dem  Herzoglichen  Spezialhause  die  Staatserbfolge
auch  bei  allen  künftig  demselben  anfallenden  Landen  und  Besitzungen  in  allen  und
jeden  Sukzessionsfällen,  für  welche  übrigens  die  Verträge  und  das  Herkommen  in
dem  Sächsischen  Gesamthause  der  Ernestinischen  und  der  Albertinischen  Hauptlinie
die  Richtschnur  geben.

Dabei  wird  zugleich  bestimmt,  daß  eine  Übertragung  der  Landeschulden  von  der
neuen  Erwerbung  auf  die  Herzoglichen  Hauptlande  nicht  ohne  landschaftliche  Zustimmung
  erfolgen  könne.

$  14.  Die  Regentenhandlungen  des  Vorfahrers  sind  von  dem  Landesnachfolger
anzuerkennen  und  zu  vertreten,  sofern  sie  ohne  Überschreitung  der  verfassungsmäßigen
  und  hausgesetzlichen  Befugnis  unternommen  wurden.

V.  Abschnitt.  Volljährigkeit.  Vormundschaft.
$  15.  Der  Herzog  und  sämtliche  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  werden  mit
dem  zurückgelegten  21.  Lebensjahre  großjährig  und  beziehungsweise  regierungsfähig.

Den  Prinzen  des  Hauses  kann  der  regierende  Herzog,  auf  Ansuchen  ihres  bisherigen
  oder  hierzu  besonders  bestellten  Vormundes,  die  Großjährigkeit  erteilen,
wenn  sie  wenigstens  das  18.  Jahr  ihres  Alters  erfüllt  haben.

Der  Herzog  selbst  kann  von  dem,  an  Jahren  ältesten  regierenden  Herrn  des
Sächsischen  Gesamthauses  aller  Linien,  nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre,  unter
Zustimmung  der  bisherigen  Vormundschaft  und  Regentschaft,  für  großjährig  erklärt
werden.

$  16.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Landesnachfolgers  wird,  im  Falle  von
dem  verstorbenen  Regenten  nicht  deshalb  besondere  Bestimmungen  getroffen  worden
sind,  die  Vormundschaft  und  Regentschaft  geführt  zunächst  von  der  leiblichen  Mutter,
und,  (wenn  diese  sich  nicht  mehr  am  Leben  befindet  oder  anderweit  vermählt  oder
sonst  verhindert  ist),  von  dem  den  Jahren  nach  ältesten  volljährigen  Prinzen  unter
den  Agnaten  im  Herzoglichen  Hause,  und,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  vom
ältesten  regierenden  Herrn  im  Gesamthause  Sachsen,  Gothaischer  Linie.

$  17.  Der  Vormundschaft  steht  ein  aus  mindestens  drei  Mitgliedern  bestehendes
Ministerium  als  Regentschaftsrat  zur  Seite,  welchen  dieselbe  in  allen  Regierungsangelegenheiten
  zu  Rate  zu  ziehen  hat.
        <pb n="417" />
        I.  Europa.  411  24.  Sachsen-Altenburg.

Wenn  in  dieser  Hinsicht  von  dem  verstorbenen  Landesherrn  keine  Anordnung
getroffen  ist,  so  tritt  das  bisherige  Ministerium  desselben  in  den  Regentschaftsrat  ein.
Letzterer  führt  zugleich  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Privateinkünfte
und  des  Privatvermögens  des  minderjährigen  Herzogs  und  über  die  Rechnungsführung

  dabei.

VI.  Abschnitt.  [Domanialvermögen.]!  Familienprivatgut.
Schatullgut.  Zivilliste.

$  181.  [Das  jetzige  und  künftige  Domänenvermögen  an  Gebäuden,  Kammergütern,
  Waldungen,  liegenden  Gründen,  Erbzinsen,  Lehngeldern  und  andern  aus  der
Grundherrlichkeit  fließenden  Renten  und  Gerechtsamen  usw.  auch  Regalien,  ist
Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses  und  erbt  in  demselben,  nach  den  Bestimmungen
des  $  3  fort.  Insofern  die  Domänenverwaltung  einen  Teil  der  Finanzverwaltung
bildet,  ordnet  sie  sich  nach  den,  in  der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes  ausgesprochenen
  Grundsätzen.

Auf  den  reinen  Ertrag  der  in  die  landesherrliche  Kammer  fließenden  gesamten
Einkünfte,  und  der  gegenwärtig  ihr  zugehenden,  der  landschaftlichen  Bewilligung
unterliegenden,  Kammerhilfe  wird  die  Deckung  der  Kosten  der  Hofhaltung  des
Landesherrn  und  der  Unterhaltung  der  Herzoglichen  Familie  verwiesen,  wie  solche  in
ihrem  Gesamtbetrage,  der  Zivilliste,  durch  die  verfassungsmäßige  Verhandlung  über
den  Kammeretat  festgesetzt  werden.]

$  19.  Dem  regierenden  Herzog  steht  das  Recht  zu,  innerhalb  des  Umfangs
der  [Zivilliste?]  auf  die  Dauer  seiner  Regierung  zu  bestimmen,  in  welcher  Summe
hiervon  für  den  Unterhalt  oder  die  Privatkasse  jedes  einzelnen  selbständigen  Familienglieds
  ein  gewisser  jährlicher  Betrag  ausgeschieden  werden  soll.  Er  ist  hierbei  nur
an  diejenigen  Rücksichten  gebunden,  welche  die  Natur  der  Sache  in  Hinsicht  auf  das
Verhältnis  der  Zahl  der  zu  berücksichtigenden  Familienglieder  zum  Gesamtaufwande
des  Herzoglichen  Hauses  erheischt.

Apanagen,  die  der  Vorfahrer  den  Agnaten  des  neuen  Regenten  in  Gemäßheit
des  eben  gedachten  Grundsatzes  ausgesetzt  hat,  können  von  dem  letzteren  nicht
gemindert  werden.

1  Das  gesamte  Domanialvermögen  ist  zwischen  dem  Herzoglichen  Hause  und  dem  Lande
durch  agnatisch  genehmigten,  als  Gesetz  publizierten  Vertrag  vom  29.  4.  1874  (Gesetzsamml.
8.  9)  jetzt  dergestalt  geteilt,  daß  das  Herzogliche  Haus  zwei  Dritteile,  das  Land  ein  Doitteil  erhielt.
Der  Anteil  des  Herzoglichen  Hauses  am  Domänenvermögen  ist  volles  Privateigentum  desselben
geworden  und  hat  unter  dem  Namen  „Domänenfideikommiß  des  Herzoglichen  Hauses  Sachsen-Altenburg‘
  die  Eigenschaft  eines  Haus-  und  Familienfideikommisses,  aus  dessen  Erträgnissen
alle  Leistungen  zu  erfüllen  sind,  welche  bisher  auf  die  Zivilliste  verwiesen  waren  oder  dem  Lande
für  die  Hofhaltung  des  regierenden  Herzogs  und  für  die  Unterhaltung  der  Herzoglichen  Familie
sonst  noch  oblagen.  (S.  das  Nähere  bei  Sonnenkalb,  Staatsrecht  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg
  in  Marquardsens  Handbuch  des  öffentlichen  Rechtes  III.  2  II.  S.  67,  68).  Hierdurch  erledigt
sich  $  18.

*  An  Stelle  der  Zivilliste  sind  jetzt  die  Erträgnisse  des  Domänenfideikommisses  getreten
(s.  Bem.  zu  $  18).

62*
        <pb n="418" />
        I.  Europa.  412  24.  Sachsen-Altenburg.

$  20.  Das  Herzogliche  Haus  besitzt  als  Privateigentum  Fideikommißkapitalien,
namentlich  das  Josephinische  Fideikommiß.  In  Ansehung  des  Stammes  und  der
Benutzung  dieser  Kapitalien  bestehen  besondere  Vorschriften,  welche  unabhängig
sind  von  einer  zuwiderlaufenden  Verfügung  des  jeweiligen  Nutznießers.

$  21.  Hiervon  verschieden,  bildet  dasjenige,  was  der  regierende  Herzog  aus  dem
Gesamtbetrage  der  [Zivilliste!]  für  seine  Person,  oder  als  Nutznießer  der  eben  genannten
Fideikommißkapitalien,  bezieht,  oder  was  er  sonst  außer  der  Staatserbfolge,  durch
Erbschaft,  Testament  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  nach  privatrechtlichen
Titeln  erwirbt,  die  Herzoglichen  Schatulleinkünfte  und  das  Schatullgut.

$  22.  Die  Schatulleinkünfte  und  das  Schatullgut  stehen  unter  der  unbeschränkten
Disposition  des  Souveräns  und  werden  nach  privatrechtlichen  Grundsätzen  beurteilt.
Privatschulden  des  Landesherrn  können  nur  gegen  die  Herzogliche  Schatulle  —  nicht
also  auch  gegen  das  Fideikommiß  —  geltend  gemacht  werden;  und  der  Regierungsnachfolger
  ist  für  solche  nur  insoweit  verbindlich,  als  das  von  dem  Vorgänger  erworbene
und  von  ihm  hinterlassene  Schatullvermögen  reicht.

Auch  durch  Testamente,  Schenkungen  und  Vermächtnisse  kann  nur  über  das
Schatullgut  gültig  verfügt  werden.

In  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung  findet  in  das  zurückgelassene
Schatullvermögen  des  Regenten  (die  Intestaterbfolge  nach  deren  landesgesetzlicher
Bestimmung  statt?).

Vo.  Abschnitt.  Gemahlin  des  Landesherrn.

$  23.  Die  Gemahlin  des  Herzogs  führt  den  Titel  und  das  Wappen  ihres  Gemahls.
Sie  hat  den  Rang  vor  allen  übrigen  Gliedern  der  Familie,  unmittelbar  nach  dem
Regenten.

Die  Einkünfte  derselben  an  Zinsen  von  der  Morgengabe,  an  Nadelgeldern  und
Renten  des  Paraphernalvermögens  werden  durch  den  Inhalt  der  Ehepakten  bestimmt.
Die  Nadelgelder  machen  einen  Teil  [der  Zivilliste?]  des  Herzoglichen  Hauses  aus.

$  24.  Der  Betrag  und  die  Verhältnisse  des  Wittums  der  Gemahlin  des  Herzogs,
sowie  der  Witwensitz  wird  ebenfalls  zunächst  durch  den  Inhalt  der  Ehepakten  bestimmt.
  Das  Wittum  kommt  mit  dem  Eintritte  des  Falls  in  diesem  vertragsmäßig
festgesetzten  Betrage  ohne  weiteres  in  der  [Zivilliste?]  des  Herzoglichen  Hauses  in
Ansatz.

[Zu  dessen  Sicherstellung  bedarf  es  daher,  insofern  die  ganze  Zivilliste  mit  dem
übrigen  gesamten  Kammeretat  unter  landschaftlicher  Gewährleistung  steht,  keiner

besonderen  Anweisung  der  Renten  eines  bestimmten  Domänengrundstücks  oder
Amtsbezirks.*  5]

1  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

®  An  Stelle  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  dürften  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  über  die  gesetzliche  Erbfolge  getreten  sein.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

s  Vgl.  Bem.  zu  $  18.
        <pb n="419" />
        I.  Europa.  413  24.  Sachsen-Altenburg.

[Wegen  des  eintretenden  Wittums  kann  die  bestehende  Zivilliste  nicht  ohne
landschaftliche  Zustimmung  erhöht  werden,  und  es  ist  daher  bei  Abfassung  von  Ehepakten
  hierauf  jederzeit  Rücksicht  zu  nehmen!  2.  ]

VII.  Abschnitt.  Erbprinz.  Nachgeborene  Prinzen  und  Prinzessinnen.

$  25.  Das  Einkommen  des  Erbprinzen  und  der  Bedarf  seines  Hauses  wird
jedesmal  durch  einen  besondern  Ansatz  in  der  [Zivilliste!]  festgesetzt  ($  19).

$  26.  Die  Apanage  der  nachgebornen  Söhne  des  regierenden  Herrn  unterliegt
keiner  bestimmten  hausgesetzlichen  Norm,  indem  in  Gemäßheit  der  Primogeniturordnung
  jedem  regierenden  Herrn  freisteht,  dieselbe  je  nach  der  Zahl  seiner  Söhne
und  dem  Stande  der  Finanzverhältnisse  des  Herzoglichen  Hauses,  ohne  Rücksicht
auf  frühere  Beispiele,  nach  väterlichem  Ermessen  festzustellen,  so  hoch,  als  die  Umstände
es  zulassen  oder  gebieten.

[Da  die  Apanagen  in  der  Gesamtsumme  der  [Zivilliste]  mitbegriffen  werden,
so  kann  der  jedesmalige  Stand  von  einer  Finanzperiode  ($  203)  zur  andern  nicht
erhöht  werden,  und  jede  Erhöhung,  insofern  dadurch  die  Zivilliste  überhaupt  erhöht
wird,  ist  von  landschaftlicher  Zustimmung  abhängig.!  ?]

Künftig  bewilligte  Apanagen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Regenten  außerhalb
  des  Herzogtums  verzehrt  werden.

$  27.  Solange  der  Vater  am  Leben  ist,  führt  in  der  Regel  kein  nachgeborner
Prinz,  der  nicht  —  (sei  es  durch  Annahme  eines  auswärtigen  Dienstverhältnisses
oder  sonst)  —  eigene  hinreichende  Einkünfte  erworben  hat,  eine  besondere  Hofhaltung
außer  in  dem  Fall  seiner  Vermählung.

&amp;amp;$  28.  Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  des  Hauses  kann  ohne  Genehmigung
des  regierenden  Herrn  zu  einer  Vermählung  schreiten.

Alle  von  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Herzoglichen  Hauses  geschlossenen
Eheverträge  sind  nichtig,  wenn  sie  die  Bestätigung  des  regierenden  Herzogs  nicht
erhalten  haben.

Eine,  ohne  dessen  förmliche  Einwilligung  geschlossene  Ehe  eines  Mitglieds  des
Herzoglichen  Hauses  hat  daher  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen  desselben
keine  rechtliche  Wirkung.

Eben  so  wenig  können  daraus  auf  Staatserbfolge,  Apanage,  Aussteuer,  Wittum
Ansprüche  gemacht  werden.  Die  aus  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder  oder  deren
Mutter  haben  während  des  Prinzen  Leben  nur  eine  Alimentation  aus  dessen  eignem
Vermögen  zu  fordern.  Im  Falle  derselbe  ohne  Testament  stirbt,  bekommen  die  hinterlassenen
  Kinder  mit  ihrer  Mutter  zusammen  den  sechsten  oder  den  vierten  Erbanteil
an  dem  Privatvermögen,  je  nachdem  der  Verstorbene  auch  legitime  Kinder  einer  andern
Ehe  hinterläßt  oder  nicht  hinterläßt.

$  29.  Wenn  sich  ein  apanagierter  Prinz  mit  Genehmigung  des  regierenden
Herzogs  vermählt,  wird  ihm  ein  Schloß  oder  ein  Haus,  so  gut  es  vorhanden  ist,  zur
Bewohnung  übergeben.

!  Vgl.  Bem.  zu  $  18.
®  Vgl.  Bem.  zu  $  19.
        <pb n="420" />
        I.  Europa.  414  24.  Sachsen-  Altenburg.

Dessen  erste  Herstellung  in  brauchbaren  Stand  an  Dach  und  Mauern  und  übrigen
Eingebäuden  erfolgt  aus  [Kammermitteln!],  auf  welche  auch  jeder,  wegen  der  Festigkeit,
  Sicherheit  und  allgemeinen  Brauchbarkeit  des  Gebäudes  unumgänglich  erforderliche
  Erhaltungsaufwand  verwiesen  bleibt.  Alle,  zur  weitern  innern  Einrichtung
  oder  zur  Verschönerung  und  Verzierung  dienlichen  Herstellungen  hat  der
apanagierte  Prinz  aus  eigenen  Mitteln  bewirken  zu  lassen  und  zu  unterhalten.

&amp;amp;  30.  Wenn  ein  apanagierter  Prinz  mit  Hinterlassung  von  männlichen  gesetzmäßigen
  Leibeserben  stirbt,  so  geht  dessen  Apanage  zunächst  auf  dessen  Linie  über.
Im  Falle  in  den  Ehepakten  die  Einzahlung  eines  Heiratsgutes  und  zugunsten  des  Herzoglichen
  Hauses,  Verzicht  auf  dessen  Rückfall  bedungen  und  zugestanden  worden  ist,
so  erhält  die  fürstliche  Witwe  eines  apanagierten  Prinzen  auf  ihre  Lebenszeit  oder  bis
zu  einer  anderweiten  Vermählung  die  eine  Hälfte  der  Apanage  ihres  Gemahls  als
Leibgeding  oder  Wittum;  die  andere  Hälfte  dient  zum  Unterhalt  der  vorhandenen
Prinzen  und  Prinzessinnen.

Ist  ein  apanagierter  Herr  ohne  männliche  Leibeserben  verstorben,  so  soll  die  ihm
ausgesetzte  Apanage  nach  dem  Ableben  seiner  Witwe  und  seiner  unverheirsteten
Prinzessinnen  Töchter  auf  die  aus  seiner  Speziallinie  abstammenden  Prinzen,  solange
einer  in  derselben  vorhanden  ist,  forterben;  sie  fällt  dagegen  an  den  regierenden
  Herrn  zurück,  wenn  in  dieser  Speziallinie  der  Mannesstamm  ganz  erloschen
ist,  ohne  sodann  den  übrigen  Apanagierten  aus  andern  Speziallinien  zuzuwach3en.
Eben  dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  apanagierter  Prinz  unverheiratet  oder  kinderlos
und  ohne  Hinterlassung  einer  fürstlichen  Witwe  stirbt.

$  31.  Wenn  dem  Herzoglichen  Hause  durch  Erbfälle  ein  ansehnlicher  Landesoder
  sonstiger  Vermögenszuwachs  zuteil  würde,  so  ist  der,  vermöge  des  Erstgeburtsrechts
  in  dessen  Besitz  kommende  regierende  Herr  verbunden,  den  eben  vorhandenen
apanagierten  Prinzen  eine  Zulage  der  gesamten  Apanagegelder  nach  Verhältnis  des
Zuwachses,  welcher  der  [Zivilliste®]  überhaupt  aus  der  neuen  Erwerbung  zuteil  wird,
zu  verwilligen.

$  32.  Die  unvermählten  Prinzessinnen  des  regierenden  Herrn  genießen  bis
zum  Tode  ihrer  Eltern  freie  Wohnung  und  freien  Lebensunterhalt  in  der  Familie
und  Hofhaltung  ihres  Vaters  oder  ihrer  Mutter.  Zu  ihren  persönlichen  Ausgaben
für  Garderobe,  Geschenke,  milde  Gaben  und  dergl.  wird  ihnen  unter  der  [Zivilliste?]  des
Herzoglichen  Hauses  ein  angemessenes  Nadelgeld  vom  Zeitpunkt  ihrer  völlig  beendigten
Erziehung  an  ausgesetzt.

Nach  ihrer  Eltern  Ableben  ist  der  Landesnachfolger  verbunden,  den  volljährigen
Prinzessinnen  des  verstorbenen  Herzogs  auf  Verlangen  eine  Wohnungseinrichtung  in
einem  besondern  Teile  des  Herzoglichen  Residenzschlosses  oder  sonst  eine  anständige
freie  Wohnung  im  Lande  zu  gewähren  und  zu  einem  eigenen  Haushalte,  einer  jeden
Prinzessin  den  dritten  Teil  desjenigen  Apanagebetrags  auf  die  [Zivilliste?]  anzuweisen,

i  Vgl.  Bem.  zu  $  18.  Danach  sind  hier  an  Stelle  der  Kammermittel  die  Mittel  des  Domänenfideikommisses
  getreten.
s  Vgl.  Bem.  zu  $  19.
        <pb n="421" />
        I.  Europa.  415  24.  Sachsen-Altenburg.

weelcher  zur  Zeit  des  Falles  von  den  im  gleichen  Verwandschaftsgrad  zum  Regenten
stehenden  Prinzen  bezogen  wird.

$  33.  [Die  Prinzessinnen  des  Hauses,  sie  seien  Töchter  des  regierenden  Herrn,
des  erstgeborenen  oder  eines  nachgeborenen  Prinzen,  erhalten  bei  ihrer  Vermählung
eine  den  jedesmaligen  finanziellen  Verhältnissen  des  Herzoglichen  Hauses  angemessene
Ausstattung  durch  Heiratsgut  und  Aussteuer,  wozu  eine  besondere  Bewilligung
von  seiten  der  Landstände  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.!]

Dagegen  stellt  jede  Prinzessin  bei  Vollziehung  der  Ehepakten  eine  Entsagungsurkunde
  aus,  wodurch  sie  zum  besten  des  männlichen  Stammes  des  Herzoglichen
Hauses  auf  Apanagen,  auf  alle  jetzigen  und  künftigen  Besitztümer  des  Herzoglichen
Hauses,  ingleichen  auf  alle  liegende  und  fahrende,  bewegliche  oder  unbewegliche
Güter,  nichts  davon  ausgenommen,  die  von  Fürstentümern,  Landen  oder  Herrschaften
des  Gesamthauses  Sachsen  aller  Linien  herrühren,  förmlich  und  eidlich  Verzicht  leistet.

IX.  Abschnitt.  Privatrechtliche  Verhältnisse?.,

$  34.  Die  Glieder  des  Herzoglichen  Hauses  sind  bei  Verfügungen  über  ihr-Privatvermögen
  an  die  Beobachtung  der  durch  die  Landesgesetze?  vorgezeichneten
Formen  und  Vorschriften  gebunden;  und  durch  die  (Landesgesetze)*  überhaupt  wird
auch  die  Erbfolge  in  dasselbe  bestimmt.

$  35.  Alle  aus  Eigentums-  und  Vertragsverhältnissen  herrührende,  das  Eigentum
  und  Vermögen  betreffende  Klagen  gegen  ein  Glied  des  Herzoglichen  Hauses
werden  bei  [dem  Landesjustizkollegium®]  angebracht.  Es  muß  jedoch  dem  Regenten
vorher  durch  Einreichung  einer  Abschrift  der  beabsichtigten  Klage  davon  Kunde  gegeben
  werden,  damit  von  demselben  zuvörderst  ein  Versuch  zu  gütlicher  Hinlegung
der  Sache  gemacht  werden  kann.

Für  alle  andere  persönliche  gerichtliche  Angelegenheiten  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  Hauses,  bestimmt  der  Regent,  nach  den  jedesmaligen  Umständen
des  Falls  das  zu  beobachtende  Verfahren  und  die  Art  und  Weise  der  Entscheidung,

ı  $  33  Absatz  1  ist  ausdrücklich  aufgehoben  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
6.  12.  1849  unter  C  6  (Gesetzsamml.  8.  234).  Über  die  Ausstattungspflicht  der  Prinzessinnen
des  Domänenfideikommisses  sind  jetzt  in  Ermangelung  grundgesetzlicher  Vorschriften  die  Hausgesetze
  und  Observanzen  des  Herzoglichen  Hauses  maßgebend.

®  Die  Reichsprozeßgesetze,  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  und  die  zu  demselben  ergangenen
Ein-  und  Ausführungsgesetze  finden  auf  den  Landesherrn  und  dieMitglieder  der  landesherrlichen
Familie  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  Hausverfassungen  und  Landesgesetze  abweichende
Vorschriften  enthalten.  Sie  sind  als  Zeugen  in  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.  Eide  werden  durch
Unterschreiben  der  Eidesformel  geleistet.

®  Jetzt  dürften  auch  die  durch  die  Reichsgesetze  vorgezeichneten  Formvorschriften  mit
maßgebend  sein.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  22.

&amp;amp;  Der  Landesherr  und  die  Mitglieder  des  Herzoglichen  Hauses  haben  in  allen  streitigen  und
nichtstreitigen  Rechtsangelegenheiten,  sofern  nicht  in  $  35  Abs.  2  besondere  Bestimmung  getroffen
ist,  ihren  Gerichtestand  vor  dem  Landgericht  in  Altenburg,  welches  in  den  der  Zuständigkeit
eines  Amtarichters  unterfallenden  Angelegenheiten  einen  Kommissar  bestellt  (s.  $  8  des  Aus
führungsgesetzes  z.  Gerichtsverfassungsgesetz  v.  22.  3.  1879,  Gesetzsamml.  8.  11).
        <pb n="422" />
        I.  Europa.  416  24.  Sachsen-Altenburg.

nach  vorgängigem  Vortrage  in  einem  Familienrate,  welcher  aus  dem  Herzoge  und  den
anwesenden  volljährigen  unbeteiligten  Prinzen,  unter  Zuziehung  der  Glieder  des
Ministeriums  und  der  ersten  Hofämter,  besteht.

X.  Abschnitt.  Verantwortlichkeit  bei  Regierungshandlungen.

&amp;amp;  36.  Der  Landesherr  selbst  ist  im  Lande  über  alle  äußere  persönliche  Verantwortung
  für  seine  Regierungshandlungen  erhaben.  Er  übt  dieselben  unter  Verantwortlichkeit
  seines  aus  mehreren  Räten  bestehenden  [Ministeriums.!]

Zu  dem  Ende  muß  eine  jede  vom  Landesherrn  und  mit  dessen  Namensunterschrift
ausgehende  Verfügung  in  Regierungssachen  die  Gegenzeichnung  (Kontrasignatur)
eines  Mitgliedes  des  Ministeriums  erhalten,  zum  Beweise,  daß  hierüber  pflichtmäßiger
Vortrag  im  [Geheimen  Rate!)  gehalten  und  die  Gesetzmäßigkeit  des  Beschlusses
erwogen  worden  ist.

$  37.  Die  Verantwortlichkeit  für  jede  gesetzwidrige  Verfügung  haftet  zunächst
auf  demjenigen,  von  welchem  sie  ausgegangen  ist;  Befehle  einer  höhern  Behörde,  selbst
des  Landesherrn,  decken  solche  nur  dann,  wenn  sie  in  gehöriger  Form  von  dem  zuständigen
  (kompetenten)  Obern  ausgegangen  sind,  wodurch  dann  dieser  verantwortlich  wird.

Die  Klage  gegen  höhere  Staatsbeamten  wegen  verfassungswidrig  erteilter  oder
gegengezeichneter  (kontrasignierter)  Befehle  kann,  wenn  nicht  auf  die  von  dem  unmittelbar
  Beteiligten  bei  den  Behörden  und  zuletzt  bei  dem  Landesherrn  geschehenen
Schritte,  die  ihn  benachteiligende  Verfügung  zurückgenommen,  oder  demselben  der
daraus  etwa  bereits  entstandene  erweisliche  Schade  ersetzt  worden  ist,  von  der
Landschaft  erhoben  werden;  jedoch  ist  vor  deren  Erhebung  umständliche  Anzeige
der  Beschwerdepunkte  beim  Landesherrn  zu  machen  und  eine  Erörterung  im  Verwaltungsweg
  zu  veranlassen  ($  216).  Führt  letztere  nicht  zum  Zweck  einer  sachgemäßen
  Schadlosstellung,  so  tritt  der  Rechtsweg  vor  dem  [Oberappellationsgericht
nach  den,  nunmehr  auch  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  Kraft  erlangenden
Bestimmungen  des  $  39  der  Oberappellationsgerichtsordnung]®  ein.

Zweite  Abteilung.
Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.

I.  Abschnitt.  Untertanschaft  und  Staatsbürgerrecht?.
&amp;amp;  38%.  (Alle  unter  dem  Rechtsschutze  der  Herzoglichen  Staatsgewalt  vereinigte
Bewohner  des  Herzogtums  Altenburg  sind,  vermöge  einer  ausdrücklichen  oder  stillı

  An  Stelle  des  Ministeriums  und  des  Geheimen  Rates  sind  jetzt  das  Gesamtministerium
und  dessen  einzelne  Abteilungen  nach  Maßgabe  des  Organisationsgesetzes  v.  14.  3.  1866  (Gesetzsarnml.
  8.  5)  getreten.

%  Die  hier  bezeichneten  Zuständigkeiten  sind  jetzt  auf  das  gemeinschaftliche  Thüringische
Oberlandesgericht  in  Jena  übergegangen  (vgl.  $  6  Z.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichteverfassungsgesetz
  vom  22.  3.  1879,  Gesetzsamml.  S.  10).

3  Über  den  jetzigen  Unterschied  zwischen  Landesuntertanen,  eingesessenen  Untertanen,
zeitigen  Untertanen,  zwischen  Landesuntertanschaft  und  Staatsangehörigkeit,  zwischen  Inländern,
Forensen  und  Ausländern  s.  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  S.  78,79  $  5  unter  I.  Nach  Art.  3  der  Reichsverfassung
  besteht  für  das  Reich  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige
(Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaste  als  Inländer
zu  behandeln  ist  (vgl.  auch  Bem,  1  zu  $  56).
        <pb n="423" />
        I.  Europa.  417  24.  Sachsen-Altenburg.

schweigenden  Unterwerfung,  als  Untertanen  (Staatsangehörige)  anzusehen  und  stehen
zur  Staatsgewalt  und  dem  Lande,  entweder  als  Landesuntertanen,  in  einem  andauernden,
  oder  als  zeitige  Untertanen,  in  einem  vorübergehenden  Verhältnis  ($  94).  )

&amp;amp;  391,  (Wenn  ein  Landesuntertan  im  Gebiet  des  Herzogtums  ein  eignes
Hauswesen  gründet,  oder  einem  solchen  durch  Ehe  und  elterliche  Gewalt  angehört,
so  hat  er  als  Inländer  und  Einwohner  alle  persönliche  und  dingliche  Rechte  und
Pflichten  eines  Landesuntertan  sowohl  für  seine  und  seiner  Angehörigen  Person,  als  auch
für  sein  Vermögen.

Wenn  aber  jemand  im  Herzogtum  nur  Grundstücke  erwirbt  und  demselben
persönlich-fremd  bleibt,  so  ist  er  als  ausländischer  Grundbesitzer  (Eingesessner,  Forenser
im  weitern  Sinn)  ($  91)  anzusehen.  —)  |

$  401.  (Mit  der  Landesuntertanschaft  ist  das  Staatsbürgerrecht  aufs  engste
verknüpft.  Es  gewährt  dem  damit  Berechtigten  außer  dem  Rechtsschutz  noch  besondere
  staatsrechtliche,  persönliche  Vorzüge  ($  81).)

85  41—43°.

II.  Abschnitt.  Rechte  der  Landesuntertanen,  die  zugleich  Landeseinwohner  sind.

&amp;amp;  44.  Jeder  altenburgische  Landesuntertan,  der  zugleich  Landeseinwohner
($  39)  ist,  hat  ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt  gleiche  Anwartschaft  zu  den
im  Grundgesetz  enthaltenen  stastsbürgerlichen  Rechten  ($  81).  Ebenso  bestimmen
sich  die  mit  der  Landesuntertan-  und  Einwohnerschaft  verbundenen  allgemeinen
Rechte  und  Pflichten  nach  dem  gegenwärtigen  Grundgesetz,  ohne  weitern  Einfluß
des  Standes  oder  der  Geburt.

Rechte  der  inländischen  Landesuntertanen  sind  —  nächst  der  persönlichen
Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  ($  129)  —  vorzüglich  folgende:

1.  Rechtsschutz.

$  45.  (Kein  Landesuntertan,  der  zugleich  Landeseinwohner  ist,  soll  in  bürgerlichen
  oder  peinlichen  Rechtssachen,  außer  den  gesetzlich  im  Voraus  bestimmten
Fällen,  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen,  oder  nach  fremden  Gesetzen,  wenn  er
sich  diesen  nicht  selbst  unterworfen  hat,  gerichtet  werden.  Es  darf  daher  in  peinlichen
Rechtssachen  keine  Auslieferung  oder  auch  nur  Stellung  an  ausländische  Gerichte
geschehen,  es  sei  denn  infolge  von  Staatsverträgen  und  der  Gegenseitigkeit,  namentlich
bei  notwendigen  Gegenüberstellungen  (Konfrontstionen)  und  bei  geringeren  Vergehungen
  (als  Forstfrevel  und  dergleichen)?.)  u

!  Vgl.  Bem.  zu  $  38.

s  Vgl.  wegen  des  an  Stelle  des  Heimatsrechtes  jetzt  getretenen  Reichsindigenates  Bem.
zu  $  38.  Die  $$  41  bis  43  regeln  Erwerb  und  Verlust  der  Landesuntertanenschaft,  an  deren  Stelle
jetzt  die  Staateangehörigkeit  getreten  ist.  Der  Inhalt  dieser  Paragraphen  hat  sich  erledigt,  nachdem
  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  jetzt  reichsgesetzlich  erschöpfend  geregelt  ist
(vgl.  das  Bundesgesetz  v.  1.  6.  1870,  BGBl.  S.  355  und  Bem.  zu  $  82.

®  Vgl.  hierzu  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Die  hier  behandelten  Fragen  sind
nach  der  für  das  Reich  erfolgten  einheitlichen  Regelung  des  gerichtlichen  Verfahrens,  des  bürgerlichen
  und  des  Strafrechtes  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung,  auch  der  Abschluß  der  Auslieferungsverträge
  ist  jetzt  Sache  des  Reichs  (s.  auch  Bem.  4  zu  $  94).

63
        <pb n="424" />
        I.  Europa.  418  24.  Sachsen-Altenburg.

[Dem  Oberrichter  steht  es  frei,  Rechtssachen,  die  seiner  Gerichtsbarkeit  zustehen,
zur  Erleichterung  einer  Unterbehörde  auftragsweise  zu  übertragen;  oder  unter  besondern
  Umständen  —  (z.  B.  bei  Verwandtschaft  des  Richters  mit  der  Partei  und  dergleichen)
  —  Rechtssachen  an  ein  anderes  Untergericht  zu  verweisen!.]

(Die  Staatsregierung  ist  befugt,  außerordentliche  Kriminalgerichte,  ingleichen
(auch  für  solche  Personen,  die  nicht  dem  Militär  angehören)  Standgerichte  in  Fällen
offener  Empörung  oder  doch  eines  tätigen  Anstrebens  gegen  die  Staatsgewalt  ohne
weiteres  niederzusetzen?.)

[Sollten  andere,  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Wohlfahrt  wesentlich  gefährdende,
aber  minder  dringende  Verhältnisse  obwalten,  so  erfordert  die  Anordnung  von  besondern
  Kriminalgerichten  die  vorherige  Zustimmung  der  Landesdeputation?.]

(In  beiden  Füllen  müssen  die  Kriminalrichter  mit  dem  Richtereid  belegt  sein?.)

$  46.  Das  richterliche  Verfahren  und  Urteil  innerhalb  seiner  gesetzlichen  Form
und  Wirksamkeit  ist  selbständig  und  unabhängig  von  jedem  willkürlichen  Einflusse
der  Staatsregierung.

Wohl  aber  ist  es,  dessen  unbeschadet,  deren  Pflicht,  auf  schnelle,  unparteiische
und  minder-kostspielige  Rechtspflege  zu  sehen  und  hierzu,  vermöge  der  Aufsichtsund
  Disziplinargewalt,  hinzuwirken.

(Jeder  vom  Staate  angestellte  [oder  in  einer  Stadtgemeinde  erwählte  und  von  der
Staatsregierung  bestätigte  ($  121)]  Beamte  einer  Richterbehörde  —  (er  habe  den
Richtereid  oder  den  Eid  als  wirklicher  Aktuarius  geleistet)  —  ist  als  auf  lebenslang
angestellt  zu  betrachten,  und  kann  ohne  richterlichen  Spruch  nicht  entsetzt,  noch
gegen  seinen  Willen  ohne  gleichen  Gehalt  und  Dienststand,  auch  Vergütung  der
Umzugskosten,  auf  eine  andere  Stelle  versetzt  werden  (siehe  auch  $  83)?.)

[In  Ansehung  der  Patrimonialgerichte  soll  künftig  der  Bedacht  auf  die  Vereinigung
  mehrerer  Gerichte  zu  einem  Gerichtsamt,  unter  Fixierung  der  Gerichtsbeamten
  und  deren  ebenmäßiger  lebenslänglicher  Anstellung,  gerichtet  werden‘.  ]

[Über  Kompetenzzweifel  zwischen  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  entscheidet
die  höchste  Stelle®.)

ı  Das  ist  seit  der  Neuorganisation  der  Gerichtsverfassung  durch  das  Reich  unzulässig.

%  Der  Kaiser  kann  jeden  Teil  des  Reichsgebietes  nach  Maßpmabe  der  Preußischen  Gesetze
über  den  Belagerungszustand  in  Kriegszustand  erklären.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Kriegsgerichte  und  Standrochte  sind  nach  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  aufrecht  erhalten.
Zur  Unterdrückung  eines  ausgebrochenen  Tumultes  und  Aufruhres  ist  nach  $$  4  bis  13  des  Gesetzes
vom  25.  3.  1837  (Gesetzsamml.  S.  52)  die  Ausübung  eines  beschränkten  Belagerungszustandes
mit  den  daran  geknüpften  Folgen  zulässig.  Hiernach  dürften  Abs.  3  und  5  noch  beschränkte
Gültigkeit  beanspruchen,  Abs.  4  aber,  besonders  nach  Wegfall  der  Landesdeputation  (s.  Bem.
zu  $$  249  ff.)  veraltet  sein.

®  Die  Richter  werden  jetzt  ausschließlich  vom  Staate  lebenslänglich  angestellt.  Die  übrigen
Garantien  der  richterlichen  Unabhängigkeit  sind  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  gegeben.

*  Abs.  4  hat  sich  mit  Aufliebung  der  Vatrimonialgerichtsbarkeit  seit  1854  erledigt.

5  Da  ein  Gerichtshof  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  nicht  vorhanden  ist,
entscheiden  jetzt  die  Gerichte  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  (vgl.  $  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
        <pb n="425" />
        I.  Europa.  419  84.  Sachsen-Altenburg.

$  47.  Keinem  neuen  Gesetz  darf  rückwirkende  Kraft  beigelegt  werden.

Jedem  Definitivurteile  müssen  Entscheidungsgründe  beigefügt  werden.

&amp;amp;  48.  Dem  Landesherrn  ist  das  Recht  der  Strafmilderung  und  der  gänzlichen
Begnadigung  zuständig  ($  8),  nicht  aber  die  Befugnis  einer  Erhöhung  oder  Erschwerung
der  durch  Richterspruch  zuerkannten  Strafe.  [Sollte  bei  einem  Richterspruch  ein
Kriminalgesetz  übersehen  oder  sachwidrig  angewendet  worden  sein,  so  kann,  entweder
auf  den  Antrag  der  Landesjustizbehörde  oder  nach  deren  eingeholtem  Gutachten,
der  Fiskal  zur  Revisionseinleitung  aufgerufen  werden!.]

Die  Strafe  allgemeiner  Vermögenskonfiskation  findet,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  $  55,  nicht  mehr  statt  und  ist  durch  andere  Strafarten  zu  ersetzen.

$  492.  (Sämtliche  Staats-  [und  herrschaftliche]  Kassen  haben  den  Landesuntertanen
  vor  dem  [Justizkollegium]  Recht  zu  geben.

Jeder  gegen  sie  zu  erhebenden  Klage  muß  jedoch  eine  Erörterung  im  Verwaltungswege
  und  eine  [entweder  der  höchsten  Stelle  oder  (insofern  die  Klage  eine
Unterkasse  betrifft),]  der  vorgesetzten  Landesbehörde  derselben  zu  überreichende
geschichtliche  Darlegung  der  Klagbegründung  in  Beschwerdeform  vorausgehen.)

&amp;amp;  50.  [Die  Gemeinden  (Kommunen)  bedürfen  zur  Eröffnung  eines  Prozesses
der  besondern  Erlaubnis  der  Landesregierung,  welche  dieserhalb  eine  kürzliche  Sacherörterung
  vorausgehen  läßt  ($  125).?]

2.  FreiheitderPerson.  GesetzlicheEntfernungvonPrivatzwangsverhältnissen
  für  Personund  Eigentum.

&amp;amp;  51.°%  (Kein  Landesuntertan  darf  verhaftet  werden,  als  infolge  des  durch
Tatgründe  sich  rechtfertigenden  Verdachts  eines  verübten  Verbrechens,  oder  sonst
aus  gesetzmäßigen  Rücksichten.  Er  muß  schon  Tags  nach  seiner  Verhaftung,  oder
doch  sobald  es  nur  immer  die  vorher  erforderliche  Feststellung  des  Tatbestandes
zuläßt,  verhört  und  von  dem  Grund  seiner  Freiheitsberaubung  in  Kenntnis  gesetzt
werden.*)  [Bleibt  er  länger  als  dreimal  24  Stunden  ohne  Verhör  in  Haft,  so  unterliegt
der  Richter  für  jeden  nicht  gerechtfertigten  Tag  der  Verzögerung  der  Sachsenbuße.°]

ı  Eine  solche  Revisions-Einleitung  ist  nach  der  Reichs-Strafprozeßordnung  nicht  mehr

%  Nach  $  26  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  22.  3.  1879
(Gesetzsammi.  8.  14)  ist  für  gewisse  Ansprüche  gegen  den  Staatsfiskus  das  Landgericht  ausschließlich
  zuständig.  Bei  Ansprüchen  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  gegen  den
Staatafiskus  muß  eine  Entscheidung  des  Gesamtministeriums  vorangehen  (vgl.  Gesetz  v.  26.2.1886
—  Gesetzsammi.  8.  35—  $$  127  bis  129).  Im  übrigen  kann  $  49  keine  Gültigkeit  mehr  beanspeuchen.


3  Über  Führung  der  Gemeindeprozesse  treffen  jetzt  die  Städte-  und  die  Dorfordnung  anderwate
  Bestimmungen.

®  Die  Frage  der  Verhaftung  ist  jetzt  reichsgesetzlich  geregelt  (vgl.  wegen  der  Verhaftung
in  Strafsachen  die  Reichs-StrafprozeBordnung,  wegen  der  Verhaftung  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides
  die  Reichszivilprozeßordnung,  wegen  Haft  zur  Handhabung  der  Sitzungspolizei  das
Gerichtsverfassungsgesetz).

%  Die  Sachsenbuße  ist  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  weggefallen  ;
an  ihre  Stelle  ist  Schadensersatapflicht  nach  allgemeinen  Grundsätzen  und  disziplinare  Verantwortlichkeit
  getreten.

53*
        <pb n="426" />
        I.  Europa.  420  24.  Sachsen-Altenburg.

$  52.  Die  Gefangenen  sollen  glimpflich  behandelt  und  Geständnisse  durch
Zwangsmaßregeln  nicht  erpreßt  werden.  (Nur  halsstarrige  Verweigerung  der  schuldigen
  Antwort  und  überwiesene  Lügen  unterliegen  der  gesetzlichen  Ahndung.)!

$  53.  Alle  die  Freiheit  der  Person  oder  des  Eigentums  beschränkende  Zwangsverhältnisse,
  welche  dem  erhöhten  Kulturzustande  des  Landes  nicht  mehr  entsprechen
—  (wie  Frohnden  und  Dienste,  dem  Land-  oder  Waldbau  hinderliche  Dienstbarkeiten,
Zehnten,  Bier-  und  Mahlzwangsrechte)  —  sollen  nach  Maßgabe  der  hierüber  zu  erlassenden
  Gesetze  abgelöst  oder  gegen  angemessene  Entschädigung  aufgehoben
werden  können;  —  wiewohl  unbeschadet  der  dem  Staate  und  dessen  Oberhaupt
oder  den  Gemeinden  von  den  Untertanen  oder  Ortsbürgern  (Nachbarn)  zu  gewährenden
  Leistungen  (Landesfrohnen,  Einquartierungen,  Spannfuhren,  Leistungen
an  Kirchen  und  Schulen,  Straße-  und  Wegearbeiten  und  dergleichen).

3.  Sicherheit  des  Eigentums.

$  54.  Der  Staat  sorgt  für  die  Sicherheit  des  Privateigentums.  Für  Staats-  oder
Kommunalzwecke  kann  Privateigentum  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  diese  Zwecke  wesentlich  sind;  und  es  muß  in  solchem  Falle  eine  angemessene
Entschädigung  für  den  Verlust  bewilligt  werden.  Eine  solche  Verpflichtung  zur
Aufgabe  von  Privateigentum  findet  beispielsweise  statt,  bei  Anlegung  oder  Erweiterung
von  Kunst-  und  Landstraßen,  und  von  Vizinal-  und  Kommunikationswegen,  bei  Erweiterung
  eines  Flußbetts  oder  starken  Bachs;  bei  Anlegung  von  Erddurchstichen
zur  Erlangung  einer  geraden  Wasserströmung;  bei  Erweiterung  der  Städte,  Dörfer
und  öffentlichen  Gebäude;  bei  Herstellung  eines  geraden  Straßenzugs  in  den  Städten;
bei  Anlegung  von  Marktplätzen;  insbesondere  bei  Wiederherstellung  zerstörter  Gebäude.
  —  Über  die  von  dem  Eigentümer  in  Zweifel  gezogne  Notwendigkeit  einer  Abtretung
  hat  [die  Landesregierung?]  zu  entscheiden,  mit  alleinigem  Vorbehalt  der  Berufung
  an  den  Landesherrn.

Wenn  über  den  Betrag  der  Entschädigung  keine  gesetzliche  Bestimmung  vorliegt,
  so  wird  diese  ermittelt  durch  eine  auf  den  Grund  des  mutmaßlichen  gewöhnlichen
Kaufwerts  zu  bewirkende  Abschätzung  von  drei  Sachverständigen.  Zu  diesen
ernennt  der  Eigentümer,  der  Fiskus  (oder  bezüglich  die  Ortsgemeinde)  und  die  betreffende
  Gerichtsbehörde  je  einen;  alle  drei  Abschätzer  werden  vor  dem  Beginn  ihres
Geschäftes  beeidigt.

$  55.  Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  solche  Gegenstände  des  Privateigentums,
  deren  Besitz,  Anwendung  oder  ungehinderter  Vertrieb  (Zirkulation)
wegen  obwaltender  besonderer  Umstände  dem  Staatswohl  nachteilig  werden  könnte,
entweder  ganz  oder  für  einige  Zeit  durch  polizeiliche  Verordnungen  dem  gemeinen
Besitz  und  Verkehr  zu  entziehen.  So  kann  die  Abforderung  von  Waffen  eintreten,
im  Fall  ein  die  öffentliche  Sicherheit  bedrohender  Mißbrauch  derselben  erfolgt  oder

i  Die  gesetzliche  Ahndung  kann,  wenn  nicht  eine  nach  dem  Reichsstrafgesetzbuch  strafbare
Handlung  vorliegt,  jetzt  nur  im  Disziplinarwege  nach  der  Gefängnisordnung  geahndet  werden.

?  An  Stelle  der  Landesregierung  ist  jetzt  das  Herzogliche  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,
getreten.
        <pb n="427" />
        I.  Europa.  421  24.  Sachsen-Altenburg.

dringend  zu  befürchten  ist;  so  die  Abforderung  und  Vernichtung  angesteckter  und
ansteckungsfähiger  Gegenstände  im  Fall  einer  drohenden  Epidemie.

Jeder  Untertan  ist  alsdann  verbunden,  die  vor  Erlaß  der  Verordnung  besessenen
Gegenstände  solcher  Art  gegen  Entschädigung,  die  nachher  in  seine  Hände  kommenden
aber  ohne  solche  abzuliefern.

Ebenso  sind  fiskalische  und  polizeiliche  Konfiskationen,  letztere  insonderheit
nach  den  Verordnungen  des  Markt-  oder  Innungsrechts  (namentlich  bei  Verfälschung
von  Verkaufsgegenständen,  z.  B.  Wein,  Bier)  nicht  aufgehoben.

4.  Freies  Verfügungsrecht  über  das  Vermögenl.,

&amp;amp;  56.  Jeder  Landesuntertan  kann,  sobald  er  volljährig  ist  ($  82)  und  nicht  unter
Vermögensvormundschaft  steht,  den  Gesetzen  gemäß,  frei  über  sein  Vermögen  verfügen.
  Insbesondere  ist  die  Übertragung  des  Grundeigentums  an  Ausländer  unbeschränkt,
  ohne  jedoch  für  die  Person  des  Erwerbers  ein  Recht  zur  Aufnahme  als
Landesuntertan  zu  erwirken?.

$  57.  Der  Landesuntertan  kann  auch  ferner  im  Auslande  Besitzungen  haben
und  erwerben,  [sobald  nicht  eine  persönliche  Ansässigkeit  damit  verknüpft  ist.  Wäre
dies,  so  ist  die  ausdrückliche  landesherrliche  Erlaubnis  erforderlich?].

5.  Freie  Erwerbsbefugnist.

&amp;amp;  68.  Jeder  altenburgische  Landesuntertan,  der  zugleich  Inländer  ist,  hat  die
freie  Erwerbsbefugnis,  oder  das  Recht,  seine  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  zu
Erlangung  seines  Fortkommens  so  zu  verwenden,  daß  er  die  bestehenden  Gesetze  und
Polizeiverordnungen,  ingleichen  die  Privatgerechtsame  anderer  dabei  genau  beachtet.
[Insbesondere  setzt  die  Betreibung  zünftiger  Gewerbe  deren  genügende  Erlernung
und  die  Befolgung  der  Innungsvorschriften  voraus®.]

$  59.  Monopole  (ausschließliche  Privilegien)  sollen  künftig  nicht  mehr  erteilt
oder  wieder  erneuert  werden.

[Zur  Belohnung  neuer  Erfindungen  oder  wesentlicher  Vervollkommnungen
älterer  Erfindungen  können  Patente  auf  mehrere  Jahre  erteilt  werden,  welche  dem

!  Eine  Folge  des  für  das  Reich  bestehenden  gemeinsamen  Indigenats  (s.  Bem.  zu  $  38)
ist  auch,  daß  der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaate  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte
ganz  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes
demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

®  Außerdeutsche  juristische  Personen  bedürfen  zum  Erwerb  des  Eigentums  landesherrlichee
  Genehmigung  (Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  4.  5b.  1899  $  11,
Abs.  2  —  Gesetzsamml.  S.  33).

®  Diese  Bestimmungen  sind  infolge  der  Freizügigkeite-  und  Auswanderungsgesetzgebung
veraltet.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  56.

s  Die  Vorschrift  ist  durch  die  Reichsgewerbegesetzgebung  (Regelung  der  Gewerbefreiheit,
des  Befähigungsnachweises,  des  Innungswesens)  veraltet.
        <pb n="428" />
        I.  Europa.  422  24.  Sachsen-Altenburg.

Erfinder  das  ausschließliche  Recht  zur  Benutzung  seiner  Erfindung  für  diese  Zeit
gewähren.  ]!
$  60.  Ebenso  ist  der  Landesuntertan  berechtigt,  auch  an  ausländischen  Handlungsetablissements,
  Fabriken  und  dergleichen  teilzunehmen.  Doch  entbindet  ihn
dies  nicht  von  seinen  diesseitigen  Untertanspflichten  ($  43,  57).
6.  Anwartschaft  auf  Staats-,  Kirchen-  und  Schulämter.
$  61.  Kein  altenburgischer  Landesuntertan  ist  durch  seine  Geburt  oder  seinen
Stand  von  der  Anwartschaft  auf  Staats-  und  andere  öffentliche,  ingleichen  auf  die
Kirchen-  und  Schulämter  ausgeschlossen;  jeder  Anstellung  muß  jedoch  eine  ordnungsmäßige
  Prüfung  der  Kenntnisse  und  Ermittlung  der  sonstigen  Fähigkeit  vorausgehen.
Bei  gleicher  Tüchtigkeit  werden  Inländer  vorzugsweise  berücksichtigt.
Der  Landesherr  ernennt  und  bestätigt  alle  Staatsdiener,  insofern  er  solches  nicht
den  Behörden  überläßt.

7.  Freie  Wahl  in  der  Ausbildung  und  Teilnahme  an  den
Bildungsanstalten.

$  62.  Der  Landesangehörige  hat  somit  auch  das  Recht,  sich  zu  jedem  Stand
oder  Gewerbe  nach  freier  Wahl  zu  bestimmen  und  sich  hierzu  im  In-  oder  Auslande
auszubilden,  wiewohl  unter  Beobachtung  der  hierüber,  namentlich  hinsichtlich  der
Vorbereitung  zum  Staatsdienst  bestehenden  Vorschriften.

$  63.  Alle  Unterrichts-  und  Bildungsanstalten  des  Landes,  wo  nicht  deren
Statuten  Beschränkungen  vorzeichnen,  stehen  dieserhalb  jedem  Landesuntertan  offen.

8.  Recht  zur  VerheiratungundBildungeines  Hausstandes.


$  64.24  (Die  Landesuntertanen  männlichen  Geschlechts  können,  [sobald
sie  a)  die  Erlangung  einer  freiwilligen  Unterkunft  an  einem  Orte  des  Landes,  und  b)  die
Befreiung  von  der  Militärpflicht  nachgewiesen  haben,  auch  c)  nicht  in  die  Klasse  der
Hilfsbedürftigen  gehören,]  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Lebensjahre  sich
mit  einer  In-  oder  Ausländerin  verheiraten  und  einen  eigenen  Hausstand  gründen.
Die  Frau  erlangt  dadurch  das  Heimatsrecht  und  die  Kinder  werden  Landeskinder
($  39°.)

I  Die  Frage  ist  jetzt  für  das  Reich  einheitlich  geordnet  durch  die  Patentgesetzgebung
(s.  insbes.  Reichs-Patent-Gesetz  vom  7.  4.  1891  —  RGBl.  8.  79).

®  Vgl.  Bem.  zu  $  56.

®  Das  Recht  zur  Verheiratung  ist  im  Laufe  der  Zeit  wesentlich  erweitert  und  für  das  Reich
jetzt  einheitlich  geregelt  durch  das  Bundesgesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließungen  vom  4.  5.  1868  (BGBl.  S.  149)  und  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
$$  1303  ff.  in  Verbindung  mit  den  Vorschriften  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.
Hiernach  muß  $  64  im  wesentlichen  als  veraltet  angesprochen  werden.  Jetzt  kann  ein  Mann
nicht  vor  vollendetem  21.,  eine  Frau  nicht  vor  vollendetem  16.  Lebensjahre  eine  Ehe  eingehen;
nur  einer  Frau  kann  hiervon  durch  den  Landesherrn  Befreiung  gewährt  werden.

€  Gensdarmen  bedürfen  der  Erlaubnis  der  Ministerialabteilung  des  Innern,  Hof-  und  Stalldiener
  der  der  Hausministerialabteilung  (vgl.  Höchste  Verordnung  vom  24.  6.  1899  $  17  —  Gesetssarnml.
  S.  107).  Wegen  der  Militärpersonen  vgl.  jetzt  Reichsmilitärgesets  vom  2.  5.  1874  $$  40,
60  Nr.  4,  61  RGBl.  S.  56).
        <pb n="429" />
        I.  Europa.  423  24.  Sachsen-Altenburg.

[Dispensationen  zur  Verehelichung  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  können
nur  dann  stattfinden,  wenn  die  oben  (a,  b,  c)  angegebnen  Bedingungen  erfüllt  sind
und  gleichzeitig  die  Volljährigkeitserklärung  (Venia  aetatis)  nachgesucht  und  vom
Landesherrn  erteilt  wird!.]

Wegen  der  Verheiratung  von  Hofdienern  und  Militärpersonen  bewendet  es  ferner
bei  den  ihretwegen  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften?.

(Die  Landesuntertanen  weiblichen  Geschlechts  sind  an  jenes  Heiratsalter  nicht
gebunden,  und  verlieren  nach  der  Verheiratung  mit  einem  Ausländer  das  Heimatsrecht!.)


9.  Recht  derBeschwerdeführung.

$  65.  Der  Landesuntertan  ist  befugt,  über  das  gesetz-  und  ordnungswidrige
Verfahren  einer  Behörde  oder  über  Verzögerung  einer  Entscheidung  bei  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  und  zuletzt  bei  dem  Herzog  schriftliche  Beschwerde  zu  führen.
Selbst  in  dem  Falle,  daß  die  Beschwerde  unbegründet  befunden  würde,  ist  der  Bcschwerdeführer
  durch  Anführung  der  Gegengründe  zu  belehren.

Der  offenbare  Mißbrauch  der  Beschwerdeführung  kann,  unbeschadet  der
Ahndung  damit  verbundener  Schmähungen,  Kostengeltung  —  (aber  auch  in  diesem
Falle  nicht  bei  der  Kanzlei  der  höchsten  Stelle)  —  nach  sich  ziehen.

$  66.  Beschwerden,  welche  die  Verhältnisse  einer  Gemeinde  angehen,  sind
zunächst  bei  der  Ortsbehörde,  wenn  sie  nicht  gegen  diese  selbst  gerichtet  sind,  anzubringen
  und  durch  dieselbe  nach  deren  Erörterung,  wo  nötig,  den  obern  Behörden
und  zuletzt  dem  Landesherrn  vorzulegen.  Wünsche  und  Anträge  der  einzelnen
Landesuntertanen  zur  Beförderung  des  Gesamtwohls  einer  Gemeinde  sind  ebenfalls
zunächst  den  Ortsvorstehern  zur  Erwägung  und  Berücksichtigung  vorzulegen.  Wohlgemeinte
  Vorschläge  und  Wahrnehmungen  zum  besten  des  ganzen  Landes  oder  einzelner
Teile  können  unmittelbar  an  die  höchste  Stelle  gelangen,  wo  sie  jederzeit  zur  Erwägung
gezogen  werden;  sie  können  aber  auch  an  die  Landschaft  gerichtet  werden.

10.  Recht  sich  der  Druckpresse  zu  bedienen.

$  672.  Jeder  Landesuntertan  hat  die  Befugnis,  Tatsachen  und  Meinungen
auf  dem  Weg  des  Drucks  öffentlich  bekannt  zu  machen;  er  ist  dabei  zur  Beobachtung
der  [bundes  ]gesetzlichen  und  inländischen  Verfügungen  über  den  Gebrauch  der  Presse,
namentlich  zur  Vermeidung  dessen  verpflichtet,  was  mit  der  dem  Landesherrn  gebührenden
  Ehrfurcht  unvereinbar  wäre,  was  die  öffentliche  Ruhe  im  In-  oder  Auslande,
oder  die  Religiosität  und  Sittlichkeit  gefährden  könnte.

Abs.  2,  a—e  (siehe  Bem.  }).

!  Vgl.  Anmerkung  ®  Seite  422.

®  Das  Recht,  sich  der  Druckpresse  zu  bedienen,  ist  einheitlich  und  erschöpfend  geregelt
durch  das  Reichspreßgesetz  vom  7.  5b.  1874  (RGBil.  S.  65).  Hierdurch  in  Verbindung  mit  den
Bestimmungen  des  Reichsstrafgesetzbuches  über  Beleidigungen  und  mit  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  über  Beschlagnahmen  sind  auch  die  in  Abe.  2a  bis  e  geregelten  Einzelheiten  jetzt  veraltet
und  vollständig  erledigt.
        <pb n="430" />
        I.  Europa.  424  24.  Sachsen-Altenburg.

1l.  Versorgung  bei  Hilfsbedürftigkeit.

$  68.  (Altenburgische  Untertanen,  welche  durch  eigene  Kräfte  ihren  Unterhalt
nicht  mehr  verdienen  können,  sind  gesetzmäßig  von  ihren  Blutsverwandten  und
Ehegenossen  zu  unterstützen.!  Die  Obliegenheit  der  aushilflichen  Versorgung  solcher
Hilfslosen  fällt  nächst  den  genannten  Personen  derjenigen  Gemeinde  zur  Last,  welcher
der  Arme  angehört.  Die  Armengesetze  verfügen  hierüber  das  nähere?.)

12.  Recht  der  Auswanderung.

$  69°.  (Die  Befugnis  zum  Auswandern  in  einen  fremden  Staat,  der  erweislich
die  Aufnahme  zugestcht,  setzt  die  Erfüllung  der  Obliegenheit  als  Landesuntertan  und
Staatsbürger  voraus  ($  78)  und  richtet  sich  beziehungsweise  nach  den  mit  einzelnen
Staaten  bestehenden  Staatsverabredungen.)

[Zur  Auswanderung  ist  ein  Erlaubnisschein  der  Landesregierung  erforderlich.  ]

[Unbeschadet  der,  zum  Bereich  der  Richterbehörden  gehörigen  Arrestanlegungen
  auf  Vermögensteile  des  Auswandernden,  wegen  Schulden  an  Inländer,  darf
unter  jener  Voraussetzung  der  zu  suchende  Auswanderungsschein  niemals  verweigert
werden.  Mit  der  Auswanderung  wird  der  Untertansverband  nicht  bloß  für  den  Auswandernden
  selbst,  sondern  auch  für  dessen  Frau  und  für  die  in  väterlicher  und  (was
die  unehelich  gebornen  betrifft)  in  mütterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  aufgelöst
  ($  43).]

$  70.  Abzugsgeld  findet  bei  Auswanderungen  in  einen  andern  deutschen
Bundesstaat  niemals  statt  und  in  einen  außerhalb  des  deutschen  Bundes  gelegenen
Staat  nur  in  den  Grenzen  billiger  Rechtserwiderung  ($  96).

IN.  Abschnitt.  Verpflichtungen  der  Landesuntertanen.
$  71.  Die  Verpflichtungen  der  Landesuntertanen,  welche  zugleich  Landeseinwohner
  sind,  bestehen  in  folgenden:
1.  Treueund  Ehrfurchtgegen  den  Landesherrn.
Dem  Landesherrn,  dessen  Person  heilig  und  unverletzlich  ist,  und  welcher

die  gesamte  Staatsgewalt  in  sich  vereinigt  ($  4),  ist  jeder  Untertan  Treue,  Ehrfurcht
und  Gehorsam  schuldig.

I  Unterhaltspflichtig  sind  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  $$  1601  ff.,  verbunden  mit
$$  1360,  1361,  nur  Ehegatten  und  Verwandte  in  gerader  Linie  gegeneinander.

®  Durch  das  RG  über  den  Unterstützungswohnsitz  (RGBl.  1908  S.  381)  ist  die  Versorgung
im  Falle  der  Hilfebedürftigkeit  in  erster  Linie  den  Ortsarmenverbänden,  bei  Personen  ohne  Unteretützungswohnsitz
  dem  Staate  als  Landarmenverband  zugewiesen.

?  Seit  dem  Bestehen  des  gemeinsamen  Reichsindigenats  (s.  Bem.  zu  $  38)  kann  nur  noch
von  einer  Auswanderung  nach  dem  Reichsauslande  die  Rede  sein.  $  69  ist  aber  auch  in  diesem
beschränktem  Umfange  als  im  wesentlichen  veraltet  anzusprechen.  Eines  Erlaubnisscheines
zum  Auswandern  bedarf  es  jetzt  nicht  mehr.  Wegen  der  Arrestanlegung  und  einstweiliger  Verfügungen
  vgl.  Reichszivilprozeßordnung  $$  916  ff.  Wegen  des  Verlustes  der  Staatsangehörigkeit
infolge  zehnjährigen  Aufenthaltes  im  Auslande  s.  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  S.  359)
$  21.  —  Vgl.  hierzu  auch  das  Reichsgesetz  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.6.  1897  (RGBil.
8.  463).

*  Abzugsgeld  ist  aufgehoben  durch  Verträge  mit  Belgien,  Dänemark,  Niederlande,  Rußland
und  mit  der  Schweiz.
        <pb n="431" />
        I.  Europa.  425  24.  Sachsen-Altenburg.

Ebenso  gebührt  dem  mutmaßlichen  Regierungsnachfolger  und  den  übrigen
Mitgliedern  des  Regentenhauses  vorzügliche  Ehrerbietung.

2.  Gehorsam  gegen  Gesetz  und  Obrigkeit.

$  72.  Die  im  Herzogtum  Altenburg  geltenden  Gesetze  [wozu  auch  die  vom
Landesherrn  verkündeten  Bundesbeschlüsse  gehören  $  1212,]  sind  die  Richtschnur,
wonach  ein  jeder  Landesuntertan  und  Einwohner  seine  Handlungen  einzurichten
hat.  [Er  bleibt  daher  auch  außerhalb  der  Grenzen  des  Landes  denselben  unterworfen,
und  wird  wegen  der  im  Auslande  begangenen  Gesetzwidrigkeiten,  wenn  es  nicht  bereits
dort  geschehen,  im  Vaterlande  nach  den  in  diesem  für  solche  Überschreitungen  bestehenden
  Gesetzen  gerichtet.  Sollten  jedoch  die  einschlagenden  Strafgesetze  des
fremden  Staates,  worinnen  der  Altenburger  ein  Verbrechen  begangen  hat,  milder  sein,
als  die  inländischen  und  der  Angeschuldigte  dies  nachzuweisen  vermögen,  so  wird  das
StrafmaßB  ausnahmsweise  nach  den  milderen  fremden  Gesetzen  bestimmt?.]

$  73.  Die  wichtigste  Unterlage  des  Altenburgischen  öffentlichen  Rechts  bildet
das  gegenwärtige  Grundgesetz.  Es  ist  für  jeden  Landesuntertan  bindend  und  dessen
Beobachtung  im  Untertans-  (Huldigungs-)  ingleichen  im  Diensteide  noch  besonders
zu  versichern.  Eine  Verletzung  des  Grundgesetzes,  besonders  einer  der  hier  genannten
Untertanspflichten  gilt  als  Treuebruch  und  Staatsvergehen.

3.  Teilnahme  an  den  Staatslasten.

$  74.  Zur  Erhaltung  der  Staatseinrichtung  und  ihrer  verschiedenen  Zwecke
sind  gemeinsame  Aufwände  erforderlich.  Sie  aus  eigenen  Mitteln  aufzubringen,  ist
eine  ungeteilte  Pflicht  aller  Landesuntertanen,  welche  daher  alle  bestehenden  und  alle
künftig  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auferlegten  persönlichen  Leistungen  (als
Steuern  und  Abgaben  jeder  Art)  unweigerlich  und  zu  der  bestimmten  Zeit,  bis  zur
verfassungsmäßigen  Abschaffung  der  einen  oder  der  andern,  pünktlich  abzuentrichten
haben.  Es  bewendet  nicht  nur  bei  der  Bestimmung,  daß  bei  allen  künftig  aufzulegenden
Abgaben  und  Leistungen  vom  Grundeigentum  Gleichheit  ohne  Ausnahme  statthaben
soll,  [(also  von  Lehngütern  ebenso  wie  vom  freien  Erbe  nach  Verhältnis  beigetragen
wird)!]  —  sondern  es  soll  auch  die  Aufhebung  aller  bisherigen  Befreiungen  von  direkten
und  indirekten  Abgaben,  soweit  keine  Staatsverträge  dem  entgegenstehen,  gegen
Entschädigung,  durch  ein  verfassungsmäßiges  Gesetz  vermittelt  und  allmählich  der
Bedacht  auf  ein  Abgabesystem  gerichtet  werden,  wonach  alle  Staatsangehörige  verhältnismäßig
  zu  den  Staatslasten  beitragen.  —

!  Vgl.  Bem.  zu  $  11.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  12.

®  Die  Frage,  inwieweit  ein  Deutscher  wegen  im  Reichsauslande  begangener  Straftaten
im  Inlande  zu  verfolgen  ist,  ist  jetzt  im  Reichsstrafgesetzbuch  $$  3  ff.  erschöpfend  geregelt;  ebenso
die  Fragen  des  Zusammentreffens  von  Gesetzen  des  In-  und  Auslandes  und  deren  Anwendung
auf  dem  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  durch  das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
  Art.  7  bis  31  und  verschiedene  vom  Reiche  abgeschlossene  Abkommen  zur  Regelung  von
Fragen  des  internationalen  Privatrechtes.  Satz  2  ff.  des  $  72  sind  hiernach  veraltet.

54
        <pb n="432" />
        I.  Europa.  426  24.  Sachsen-Altenburg.

[Von  der  Zeit  an,  wo  die  Lehngüter  zu  den  bisherigen  Grundsteuern  beitragen
werden!,  söllen  auch  die  Kammer-  und  Schatullgüter  zu  denselben  ebenfalls  gegen
Entschädigung  beigezogen  werden.?]

[Dagegen  sollen  schon  von  jetzt  an  einzelne  Teile  des  gesamten  herrschaftlichen
Grundeigentums  (nicht  bloß  Teile  von  Kammer-  und  Schatullgütern)  welche  in  Privatbesitz
  übergehen,  mit  Steuern  belegt  werden;  und  ebenso  bei  Grundstücken,  welche
bisher  steuerpflichtig  waren  und  von  der  Landesherrschaft  erworben  werden,  die
Steuerpflichtigkeit,  dieser  Erwerbung  ungeachtet,  fortdauern.?]

g  75°.

$  76.  Die  Landesuntertanen  haben  gegenüber  die  Befugnis,  durch  ihre  landständischen
  Vertreter  an  der  Regulierung  der  Landesabgaben  teilzunehmen  ($  201  bis
209)  und  von  Zeit  zu  Zeit  über  den  Zustand  der  [Obersteuer-]  (Landes-)  Kasse*®  öffentlich
  unterrichtet  zu  werden  ($  247).

4.  Schutz  des  Landes  durch  Waffendienst.

$  77°.  Zu  den  vornehmsten  Obliegenheiten  der  deutschen  Bundesstaaten
gehört  ein  nach  dem  Bevölkerungsverhältnis  festgesetzter  Militärstand.

Die  Landesuntertanen  ohne  Ausnahme  des  Standes  und  der  Geburt  sind  daher,
[nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Konskriptionsgesetze]  die  hierzu  erforderlichen
Militärdienste  zu  leisten,  und  die  diesfälligen  Aufwände  zu  tragen  verbunden.

$  78°.  (Kein  altenburgischer  Landesuntertan  kann  sich  in  das  Ausland  wenden,
bevor  er  nicht  seiner  Militärpflicht  volle  Genüge  geleistet  ($  69)  oder  deshalb  besondere
landesherrliche  Erlaubnis  erhalten  hat.

8  79.  Es  ist  aber  kein  Landesuntertan  verbunden,  sich  außerhalb  der  Zwecke
des  deutschen  [Bundes’]  in  fremdem  Solde  gebrauchen  zu  lassen.

$  80.  Die  Landesuntertanen  haben  außerdem  die  Verbindlichkeit,  zu  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  und  bürgerlichen  Ordnung,  nach  den  Anordnungen
  des  Staatsoberhauptes,  innerhalb  Landes,  Schutz-  und  Waffendienste  zu
leisten,  sich  in  Bürgergarden  oder  Ortswachen  zu  bilden  und  den  von  ihnen  selbst
gewählten  oder  gegebenen  Vorgesetzten  pünktlichen  Gehorsam,  sowie  der  ersten

!  Der  Lehnverband  ist  aufgehioben.  (Ges.  vom  1.  4.  1851  —  Gesetzsamml.  S.  23).

?2  Die  Besteuerung  des  Domänenfideikommißvermögens  ist  jetzt  durch  das  Gesetz  vom
29.  4.  1874  (Gesetzsamml.  S.  9,  $16)  vollständig  neu  gerogelt  (s.  Bein.  zu  $  18).  Weiter  bestimmen
die  Steuergesetze,  daß  der  Landesherr  und  seine  Gemahlin  mit  ihrem  ganzen  Einkonımon  von
der  Einkommen-Ergänzungssteuer  befreit  sind.

:  $  75  enthält  eine  durch  Zeitablauf  erledigte  Übergangsbestimmung.

*  An  Stelle  der  Obersteuerkasse  ist  jetzt  die  Finanzhauptkasse  getreten.

®  Nach  Art.  57  der  Reichsverfassung  und  nach  den  auf  Grund  des  Art.  4  Z.  14  daselbst
erlassenen  weiteren  reichsgesetzlichen  Vorschriften  gilt  im  Deutschen  Reich  die  allgemeine  Wehrpflicht
  (vgl.  auch  Art.  58  daselbst).

©  Diese  Frage  ist  jetzt  reichsgesetzlich  durch  die  Reichsmilitärgesetzgebung  und  das
Reichsstrafgesetzbuch  $  140  und  $  360  Nr.  3  geregelt;  $  78  ist  daher  nicht  mehr  von  praktischer
Bedeutung.

’  Vgl.  Bem.  zu  $  11.
        <pb n="433" />
        I.  Europa.  427  24.  Sachsen-Altenburg.

Aufforderung  der  Obrigkeit,  Polizei,  oder  des  Ortsvorstandes  zur  Waffenhilfe  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.  —  Den  Ungehorsamen  trifft  außer  der  gesetzmäßigen  Strafe,
die  Pflicht  zur  Übertragung  der  aus  seinem  Ungehorsam  entstehenden  Nachteile.  —

IV.  Abschnitt.  Staatsbürgerrecht.

1.  Rechte.

$  81.  Das  Staatsbürgerrecht  äußert  sich  in  der  Ausübung  gewisser  innerer
politischer  Rechte  durch  die  Befähigung:

a.  Ortsrichter  und  Gerichtsbeisitzer  zu  sein,

b.  ein  Staats-  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Ortsstatuten,  ein  Gemeindeamt  zu
verwalten  und

c.  nach  Maßgabe  des  Grundgesetzes  (siehe  V.  Abschnitt)  an  der  landständischen
Vertretung  sowohl  als  Wähler,  als  insbesondere  auch  als  Abgeordneter  selbst  teilzunehmen.


2.  Erlangung!
a.  durch  Volljährigkeit  und  Heimatsrecht.
8  821.
b.  durch  Staats-,  Kirchen-  und  Schuldienste.

$  83.  [Insbesondere  gewährt  auch  der  Eintritt  in  den  Dienst  des  Staats,  der
Kirche  oder  Schule,  die  definitive  Anstellung  als  Hofbeamter,  das  Staatsbürgerrecht?.  ]
Aus  diesem  fließt  die  vorzugsweise  Verpflichtung  der  öffentlichen  Beamten  und  Diener,
ihren  Dienstpflichten  auf  das  genügendste  zu  entsprechen,  und  dadurch  den  übrigen
Staatsbürgern  mit  dem  besten  Beispiel  voranzugehen.  —  Jeder  Staatsdiener,  jeder
öffentliche  weltliche  und  geistliche  Beamte  ist  für  seine  Dienstleistung  verantwortlich.
—  Daher  kann  gegen  sie  wegen  Untauglichkeit  oder  Dienstverfehlung  eine  zeitige
Dienstenthebung  und,  soviel  die  weltlichen  Beamten  betrifft,  Versetzung  in  ein  geringeres
Amt  verfügt  werden.  Grobe  Übertretung  des  Diensteides  hat  eine  förmliche  Untersuchung
  und  nach  Befinden  gänzliche  Dienstentlassung  zur  Folge?.

Hinsichtlich  der  Entsetzung  patentierter  Staatsdiener  bewendet  es  bei  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Formen?.

$  84.  Essind  auch  die  wegen  Dienstverbrechen  gegen  die  öffentlichen  Beamten,
gegen  Kirchen-  und  Schuldiener  sich  ergebenden  Anzeigen  von  der  vorgesetzten  Behörde
  jederzeit  bei  strenger  Verantwortlichkeit  der  höchsten  Stelle  vorzulegen,  welche
nach  Befinden  eine  Disziplinar-,  oder  sogleich  peinliche  Untersuchung  einleiten  läßt.

I  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  ist  jetzt  reichegesetzlich  erschöpfend  geregelt
(vgl.  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  —  BGBl.  8.  355  —  und  Bem.  zu  $  41).  Hierdurch  erledigen
  sich  $  82,  $  83  Satz  1  und  in  Verbindung  mit  Bem.  zu  $$  38  die  $$  86  und  88.

32  Vgl.  Bem.  zu  $  82.

®  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Ausführung  der  noch  gültigen  Bestimmungen  der
66  82  bis  85  finden  sich  für  die  Staatsbeamten  im  Gesetze,  den  Zivilstaatsdienst  betr.,  vom
26.  2.  1886  (Gesetzseamml.  S.  9),  für  Kirchen-  und  Schuldiener  in  verschiedenen  zur  Regelung
ihrer  Dienstverhältnisse  ergangenen  landesgesetzlichen  Vorschriften.  Wegen  der  Verfehlungen
der  Kirchen-  und  Schuldiener  s.  Bem.  zu  $$  149  bis  151,

*  Vgl.  Bem.  zu  $  83.

54*
        <pb n="434" />
        I.  Europa.  428  24.  Sachsen-Altenburg.

Wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  muß  die  vorgesetzte  Behörde,  gleichzeitig  mit
Erstattung  ihres  Anzeigeberichts,  die  erforderlichen  Vorkehrungen  treffen.

Die  wegen  Dienstverbrechen  eingeleiteten  Untersuchungen  werden  niemals
niedergeschlagen;  und  solche  Beamte,  gegen  welche  der  Richterspruch  unbedingte
Entsetzung  ausspricht,  erhalten  nie  wieder  eine  Anstellung.

$  851.  Dagegen  haben  die  durch  Alter  oder  Krankheit  ohne  ihr  Verschullen
dienstunfähig  gewordenen  Staats-  und  Kirchendiener  auf  einen  angemessenen,  ihren
Lebensunterhalt  sichernden  Ruhegehalt  Anspruch  zu  machen.  [Zur  Erleichterung  des
Staats  in  dieser  Obliegenheit  besteht  für  die  Zivilbeamten  der  Pensionsfonds  ($  34
der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes).  ]

Zum  Besten  der  Witwen  und  Waisen  der  Zivilbeamten  und  der  Geistlichen
dienen  die  bereits  vorhandenen  und,  beziehungsweise  der  letzteren,  wo  möglich,  zu
erweiternden  Witwenanstalten  [($  33  daselbst)?  2].

3.  VerlustdesStasatsbürgerrechtsunddesStaatsdienstes®®

5  86—88*  5,

4.  Vorübergehendes  Ruhen  des  Staatsbürgerrechte®’.

g  89°.

$  90#.

V.  Abschnitt.  Eingesessene  Untertanen.

$  91.  Eingesessene  (Forenser  im  weitern  Sinne  des  Worts)  sind  diejenigen,
welche  mit  bloßem  Grundbesitz  im  Lande  angesessen  sind,  aber  in  demselben  keine

I  Vgl.  Bem.  zu  $  83.

8  Der  Pensionsfonds  ist  aufgehoben.  Die  zweite  Beilage  des  Grundgesetzes  ist  als  veraltet
zu  bezeichnen.

®  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener-Witwen-Sozietät,  in  welche  auch  die  Geistlichen  und
Volksschullehrer  sowie  unter  gewissen  Bedingungen  die  Gemeindebeamten  aufgenommen  sind,
sind  jetzt  geregelt  durch  das  Regulativ  vom  12.  6.  1872  (Gesetzsamml.  S.  111)  mit  seinen  Abänderungen
  und  Ergänzungen,  insbesondere  mit  der  wichtigen  neuesten  Novelle  vom  21.  12.  1907
(Gesetzzamml.  S.  89).

4  Vgl.  Bem.  zu  $  82.

5  Wegen  des  Verlustes  des  Staatsbürgerrechtes  s.  Bem.  zu  $  82,  wegen  des  Verlustes
des  Staatsdienstes  Bem.  2  zu  $  83  und  die  $$  31  bis  37  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  in  welchen
die  Folgen  der  Verurteilung  zur  Zuchthausstrafe  und  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erschöpfend  reichsgesetzlich  geregelt  werden;  auch  die  Folgen  der  Wahlbestechungen  ($  88)
regelt  jetzt  das  Reichsstrafgesetzbuch  (vgl.  das.  $$  105  ff.,  339)  einheitlich  und  unter  Ausschließung
entgegenstehender  landesgesetzlicher  Vorschriften  für  das  Reich.

®  Ein  vorübergehendes  Ruhen  des  Staatsbürgerrechtes  im  allgemeinen  ist  dem  jetzt  allein
maßgebenden  BG  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  S.  355)  nicht  mehr  bekannt.  Wegen  der  zeitlichen  Unfähigkeit,
  gewisse  staatsbürgerliche  Verrichtungen  während  der  Dauer  des  Verlustes  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  auszuüben,  siehe  die  jetzt  allein  maßgebende  Regelung  in  $$  34,  35  des  Reichs-Strafgesetzbuches.
  Wegen  des  vorübergehenden  Ruhens  des  aktiven  und  passiven  Wahlrechtes  8.
landschaftl.  Wahlgesetz  Anl.  A  $  6  Abs.  2.  Hierdurch  erledigt  sich  der  Inhalt  des  $  89  vollständig.

?  Wegen  der  in  $  90  geordneten  Suspension  der  Beamten  vorm  Dienste  treffen  jetzt  die
Disziplinargesetze  für  Stastsdiener,  Geistliche  und  Volksschullehrer  besondere  Bestimmungen,
die  mit  dem  vorübergehenden  Ruhen  des  Staatsbürgerrechtes  in  keinem  Zusammenhang  stehen.

°  Vgl.  Bem.  2  zu  $  89.
        <pb n="435" />
        I.  Europa.  429  24.  Sachsen-Altenburg.

Heimatsrechte  haben.  (Ihnen  stehen  die  Rechte  der  Staatsbürgerschaft  nicht  zu.)
Sie  genießen  jedoch  für  ihr  Eigentum  den  dinglichen  und  (im  Falle  eines  zeitigen
persönlichen  Aufenthalts  im  Lande)  den  persönlichen  Staatsschutz.  Aus  dieser
Rücksicht  haben  sie  den  Huldigungseid  abzuleisten,  (ohne  jedoch  dadurch  das  Staatsbürgerrecht
  oder  auch  nur  das  Heimatsrecht  zu  erlangen)!.

$  92.  Sie  haben  (nach  Maßgabe  ihres  Grundbesitzes)  zu  den  öffentlichen
Staats-  und  Ortsgemeindelasten  mit  beizutragen  und  dieserhalb  in  dem  Orte,  in  dessen
Flur  sie  Grundstücke  erwerben,  einen  ansässigen  Bürgen  für  sich  zu  bestellen,  der
alle  Abgaben  und  Leistungen  für  sie  zu  besorgen  hat?.

8  938.

VI.  Abschnitt.  Zeitige  Untertanen.  Ausländer*.

$  94.  Zeitige  Untertanen  (Fremde)  sind  solche,  die  sich  nur  vorübergehend
im  Lande  aufhalten,  ohne  daselbst  in  den  Verband  der  Landesuntertanen  aufgenommen
  zu  sein.  Sie  stehen  auf  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  unter  dem  Schutze
der  Landesgesetze  und  haben  sich  derselben  Privatrechte  zu  erfreuen,  wie  die  Landesuntertanen.
  Sie  sind  daher  —  (mit  Ausnahme  fremder  Souveräns  und  ihrer  Familienglieder
  und  der  fremden,  am  Herzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten)  —  den
Landesgesetzen  unterworfen®  und  dem  Staate  die  Leistungen  schuldig,  welche  nach
den  Gesetzen  und  Ortsstatuten  von  ihnen  gefordert  werden  können®.

Ihre  Handlungen  im  Landesbereich  unterliegen  der  richterlichen  Beurteilung
nach  den  inländischen  gesetzlichen  Formen  und  Vorschriften’.  (Ihre  Verurteilung
zieht  in  der  Regel  die  Ausweisung  nach  sich®;  eine  Auslieferung  an  die  Gerichte  ihrer
Heimat  zum  Zwecke  der  Untersuchung  und  Bestrafung  hier  begangener  Frevel  geschieht
  nur  infolge  eines  Staatsvertrags,  oder  der  vollkommenen  Rechtserwiderung
in  ähnlichen  Fällen?®.)

$  95.  [Ausländer  werden  wegen  Verbrechen,  welche  sie  außerhalb  des  Landes
begangen  haben,  im  Lande  zwar  verhaftet,  aber  nur  dann  zur  Untersuchung  gezogen,

ı  Vgl.  Bem.  zu  $$  38,  41,  56.  Unter  Ausländern  sind  nur  Nichtdeutsche  zu  verstehen.

®  Hierüber  treffen  die  staatlichen  Steuergesetze  und  das  Gemeindeleistungsgesetz  im
einzelnen  jetzt  nähere  Bestimmungen.

®  Die  in  $  93  getroffene  Ordnung  über  den  Gerichtsstand  der  eingesessenen  Untertanen
hat  sich  erledigt,  nachdem  die  Zivilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  den  dinglichen  und
persönlichen  Gerichtsstand  neu  und  erschöpfend  geordnet  hat.

-  *  Vgl.  Bem.  zu  $  91.

$  In  bezug  auf  die  Anwendung  des  bürgerlichen  und  Strafrechtes  sowie  des  gerichtlichen
Verfahrens  gegen  zeitige  Untertanen  gelten  jetzt  ausschließlich  reichsrechtliche  Vorschriften
(8.  auch  Bem.  zu  $$  45  und  3  zu  $  72.)

°  Vgl.  Bem.  zu  $  92.

?  Die  Ausweisung  von  Reichsinländern  regelt  sich  nach  dem  Bundesgesetze  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  11.  1867  (RGBI.  S.  55),  die  von  Reichsausländern  wegen  strafbarer  Handlungen
nach  dem  Reichsstrafgesetzbuche,

®  Der  Abschluß  von  Auslieferungsverträgen  mit  dem  Reichsauslande  ist  Sache  des  Reiches,
welches  auch  die  Auslieferungen  vermittelt.  Im  Reichsinlande  kommen  bei  den  gegenseitigen
Rechtshilfeleistungen  der  Gerichte  und  der  Gemeinsamkeit  des  Strafrechtes  und  Verfahrens  Auslieferungen
  nicht  mehr  in  Betracht.
        <pb n="436" />
        I.  Europa.  430  24.  Sachsen-Altenburg.

wenn  sie  sich  auch  eines  Verbrechens  im  Lande  schuldig  gemacht  haben!.  Im  Gegenfall
erfolgt  ihre  Auslieferung  an  den  Ort  des  von  ihnen  begangenen  Verbrechens,  oder
an  den  Staat,  dem  sie  als  Untertanen  angehören!  ?].

$  96.  Sollten  in  einem  andern  Staate  durch  Gesetze  oder  besondere  Verfügungen
  Fremde  im  allgemeinen,  oder  Altenburger  insbesondere,  von  den  Vorteilen
gesetzlicher  Privatrechte  der  dortigen  Untertanen  ausgeschlossen  sein,  so  kann  ein
Erwiderungsrecht  gegen  letztere,  wenn  sie  im  Herzogtum  Altenburg  verweilen,  jedoch
nur  mit  Genehmigung  des  Landesherrn  angewendet  werden‘.

$  97.  Ausländern  steht  es  frei,  im  Herzogtum  Altenburg  zu  irgend  einer  Wissenschaft,
  Kunst  oder  einem  Gewerbe  sich  auszubilden,  und  sie  haben  sich  dieserhalb
des  Staatsschutzes  zu  erfreuen,  gewinnen  aber  dadurch  so  wenig,  als  wenn  sie  sich
daselbst  in  Kost  oder  Lobn  eines  Staatsbürgers  befinden,  ein  Recht  auf  die  Aufnahme
als  Untertanen.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  sie  während  ihres  Aufenthalts  im  Lande  genau
dessen  Gesetze  zu  befolgen  haben.

$  98.  (Der  bloße  Aufenthalt  ohne  förmliche  Aufnahme  in  eine  Gemeinde  des
Landes  erwirbt  an  sich  keine  Heimatsrechte  ($  41)*®.)

Dritte  Abteilung.
Korporationen  im  Staate.

A.  Im  allgemeinen.

$  99%.  Die  Verbindung  mehrerer  Landesuntertanen  zueinem  gemeinschaftlichen
bürgerlichen  Lebenszweck  kann  nur  dann  auf  das  Recht  der  Gesamtpersönlichkeit,
als  Korporation  im  Staate,  gültigen  Anspruch  machen,  sobald  solche  Verbindung  die
Genehmigung  und  Anerkennung  der  Staatsregierung  erhält.  Von  dem  Ermessen
der  letztern  hängt  es  daher  ab,  welchen  Umfang  von  Befugnissen  sie  solchen  Korporationen
  gewähren  will,  deren  Rechtszuständigkeiten  nicht  durch  das  Grundgesetz
oder  frühere  gesetzliche  Bestimmungen  geordnet  sind.

ı  Vgl.  jetzt  Reichsstrafgesetzbuch  $$  3  ff.

®  Vgl.  Bem.  3  4  zu  $  94.

®  Vgl.  auch  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  Art.  31.

*  Der  Abs.  1  des  $  98  ist  ausdrücklich  aufgehoben  durch  die  höchste  Verordnung  vom
29.  11.  1867  (Gesetzsamml.  8.  161)  Z.  1  und  im  Anschluß  an  das  Freizügigkeitsgesetz  durch  andere
Vorschriften  ersetzt.  (Danach  ist  jedem  selbständigen  Ausländer  der  Aufenthalt  im  Inlande,
auch  über  die  Dauer  von  6  Monaten,  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  zu  gestatten.

s  Vgl.  Bem.  zu  $$  38,  41,  66.

°  8  99  gilt  nach  $  22  des  Bürgerl.  Gesetzbuches  nur  noch  in  bezug  auf  Vereine,  deren  Zweck
auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist  und  in  Ermangelung  reichsgesetzlicher
Vorschriften  nach  $  80  daselbet  in  bezug  auf  Stiftungen  sowie  nach  $  89  daselbst  in  bezug  auf
juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  (Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  erfolgt
durch  landesherrliche  Entschließung  unter  Vermittelung  des  Ministeriums,  Abteilung  des  Innern).
Vereine  jedoch,  deren  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Betrieb  gerichtet  ist,  erlangen  nach
$  21  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtefähigkeit  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister
des  zuständigen  Amtsgerichtes.
        <pb n="437" />
        I.  Europa.  431  24.  Sachsen-Altenburg.

B.  Ortsgemeinden!.
I.  Abschnitt.  Bildung  derselben  durch  Gemeindebürger  und  Nachbarn.

$  100.  Die  wichtigsten  Korporationen  im  Staate  sind  die  Ortsgemeinden,
indem  sie  durch  Zusammenwirken  und  Zusammenleben  nach  gesetzlicher  Ordnung,
die  Beförderung  der  allgemeinen  sowohl,  als  besondern  Wohlfahrt  in  ihrem  gesellschaftlichen
  Bereich  bezwecken.  Sie  bilden  hierinnen  die  Grundlage  des  ganzen  Staatsverbandes.


Absatz  2  (siehe  Bem.?)

$  101°.

1.  Volles  Nachbarrecht.

$  102%.

$  103.  (Gegenüber  verpflichtet  das  Ortsbürgerrecht  (Nachbarrecht)  zur  Treue
und  zum  Gehorsam  gegen  die  Ortsobrigkeit,  zur  Teilnahme  an  den  persönlichen
Leistungen,  an  Kommunalwachtdiensten  und  Gemeindefrohnen  jeder  Art,  und  zur
Entrichtung  sowohl  der  landesherrlichen  Abgaben  als  der  besondern  durch  Gemeindebeschluß
  angeordneten  Einlagen  und  Beiträge.  —°)

(Streitigkeiten  über  Umlagen  und  Beiträge,  oder  über  Verteilung  von  Berechtigungen
  unter  den  Gemeindegliedern  selbst  werden,  als  dem  Oberaufsichtsrecht  des
'Staats  unterliegend,  nicht  im  Prozeß-,  sondern  im  Verwaltungswege  kürzlich  erörtert
und  entschieden,  so  daß  zuletzt  der  Rekurs  an  den  Landesherrn  freisteht®.)

$$  104—105°.

2.  Ausmärker  (Forenserimengern  Sinn).
88  106-1077.

3.  Schutzverwandte.
8S  108-1097.

ı  Die  Verhältnisse  der  Ortsgemeinden  sind  jetzt  erschöpfend  neugeregelt  für  die  Dorfgemeinden
  durch  die  Dorfordnung  vom  13.  6.  1876  (Gesetzsamml.  $.  158),  für  die  Städte  durch
die  Städteordnung  vom  10.  6.  1897  (Gesetzsamm!l.  S.  23).  Alle  damit  in  Widerspruch  stehenden
Vorschriften  des  Grundgesetzes  sind  als  aufgehoben  zu  bezeichnen.

®  Abs.  2  des  $  100,  der  die  Voraussetzungen  für  die  Ausübung  des  Stastsbürgerrechtes
an  gie  Gemeindeangehörigkeit  knüpft,  ist  durch  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  8.  355)
erledigt.

®  Die  Einteilung  der  Gemeindeglieder  in  Vollnschbarn,  Ausmärker  und  Schutzverwandte
ist  in  der  Dorf-  und  in  der  Städteordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  weggefallen,  wodurch  sich  auch
die  $$  102,  104  bis  109  erledigen.  Bei  $  105  (wegen  der  Folgen  von  Wahlbestechungen)  ist  noch
auf  Bem!.  zu  $  86  a.  E.  zu  verweisen.  Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindemitglieder  ergeben
sich  aus  der  Dorf-  und  aus  der  Städteordnung  in  Verbindung  mit  dem  Gemeindeleistungsgesets
vom  14.  3.  1904  (Gesetzsamml.  S.  5).

*  Vgl.  Bem.  zu  $  101.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  101.  Die  Verpflichtung  aus  Abe,  1  bosteht  im  allgemeinen  selbetverständlich
  jetzt  noch.

*  Nach  dem  Gemeindeleistungsgesetze  vom  14.  3.  1904  (Gesetzsamml.  8.  5)  wird  jetzt
das  Nähere  hierüber  durch  Ortsstatut  mit  Genehmigung  des  Gesamtministeriums  bestimmt.

”  Vgl.  Bem.  zu  $  101.
        <pb n="438" />
        I.  Europa.  432  24.  Sachsen-  Altenburg.

II.  Abschnitt.  Rechte  der  Gemeinden!.

1.  Einzelne  Befugnisse.

&amp;amp;  110.  Die  Gemeinderechte  umfassen  im  allgemeinen  die  Befugnis  der  Personeneinheit
  im  Rechtssinne,  daher  1.  das  Recht  der  Vertretung  durch  einzelne  aus
ihrer  Mitte;  —  2.  (den  Genuß  der  gesetzlichen  Vorzüge  der  Minderjährigen  in  Ansehung
  ihres  Vermögens  und  ihrer  Gerechtsame?;)  —  3.  die  Befugnis,  eines  gemeinschaftlichen
  Siegels  sich  bedienen  zu  dürfen;  —  4.  das  Recht  der  Erwerbung  von
Grundbesitzungen  und  Berechtigungen;  —  5.  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens
durch  selbst  gewählte  Beamte;  —  6.  die  Einführung  besonderer  Anstalten  zu  Gemeindeoder
  andern  gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  auch  —  7.  die  Befugnis  der  Aufnahme
  der  Gemeindebürger  [oder  Nachbarn].  —  Alles  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Formen.

2.  Gemeindebeschlüsse.

$  111.  [Zu  einem  gültigen  Gemeindebeschlusse  ist  die  ordnungsmäßige  Vorrufung
  aller  beteiligten  Gemeindeglieder  und  die  Stimmenmehrheit  unter  mindestens
zwei  Dritteilen  der  hierauf  Erschienenen,  oder,  unter  den  dazu  befugten  Gemeindevertretern,
  die  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich?.  ]

Der  Beschluß  verbindet  alle  Gemeindeglieder,  doch  darf  er  sich  nicht  über  die
Privatrechte  von  Einzelnen  oder  Korporationen  erstrecken.

3.  Gemeindeschulden.

$  112.  Für  Gemeindeschulden  haftet  zunächst  das  Gemeindevermögen  und
sushilflich  das  Privatvermögen  der  einzelnen  Glieder;  letzteres  vornehmlich  dann,  wenn
die  Schuld  zu  solchen  Bedürfnissen  gemacht  ist,  zu  deren  Bestreitung  auch  die  Einzelnen
  hätten  beitragen  müssen.  Später  hinzutretende  Mitglieder  sind  beitragspflichtig.

4.  Gemeindevermögen.

$  113.  Es  ist  keiner  Staatsbehörde  gestattet,  über  das  Gemeindevermögen
ohne  Zustimmung  der  Vorsteher  zu  verfügen,  noch  weniger  darf  dasselbe  jemals  mit
dem  Staatsvermögen  vereinigt  werden.

III.  Abschnitt.  Verpflichtungen  der  Gemeinden‘.

$  114.  Die  Gemeinden  haben  die  Verpflichtung,  nirgends  etwas  zu  unternehmen,
wodurch  sie  die  allgemeinen  Rechte  des  Staates  beschränken  können,  vielmehr  sollen
sie  bemüht  sein,  alles  zu  befördern,  was  dem  Staatszweck  entsprechend  und  heilsam  ist.
Daher  liegt  ihnen  vornehmlich  ob:  die  Beförderung  der  öffentlichen  Sicherheit
in  allen  Beziehungen  und  besonders  in  ihrem  Gemeindebereich,  die  Fürsorge  für

I  Die  Vorschriften  der  $$  110  bis  114  gelten,  soweit  nichts  anderes  bemerkt  ist,  im  wesentlichen
  noch;  sie  sind  in  der  Dorfordnung  und  in  der  Städteordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  näher
ausgeführt.

%  Die  Vorrechte  der  Minderjährigen  sind  durch  die  reichsgesetzliche  Regelung  des  bürgerlichen
  Rechtes  beseitigt.

®  Der  Abs.  1  des  $  111  ist  durch  entsprechende  anderweite  Ordnung  in  der  Städteordnung
und  der  Dorfordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  bzw.  durch  die  für  die  städtischen  Gemeindebehörden
erlassenen  Geschäftsordnungen  erledigt.

*  Vgl.  Bem.  1  zu  $  110.
        <pb n="439" />
        I.  Europa.  433  24.  Sachsen-Altenburg.

öffentliche  Anstalten  (als  Brücken-,  Wege-,  Pflaster-,  Brunnen-,  Kranken-,  Armen-  und
dergleichen  nicht  andern  Behörden  obliegenden  Institute);  die  Bereithaltung  der
Löschgeräte  und  der  zu  dem  Kommunalwachtdienst  vorrätigen  Waffen  und  Wehren.

IV.  Abschnitt.  Arten.  Dorf-  und  Stadtgemeinden.

1.  Dorfgemeinden.!
$  115.  Im  übrigen  beruht  es  vor  der  Hand  noch  hinsichtlich  der  einzeinen
Dorfgemeinden  bei  den  bisher  bestandenen  Einrichtungen,  mit  Vorbehalt  der  Abänderung
  durch  den  Erlaß  einer  allgemeinen  Dorfordnung.

2.  Stadtgemeinden®.
In  Ansehung  der  Stadtgemeinden  wird  als  Grundlage  des  städtischen  Gemeindelebens
  für  künftig  zu  erlassende  Stadtordnungen  folgendes  im  allgemeinen  festgesetzt.
$$  116—124°.

V.  Abschnitt.  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Stadt-  und  Dorfgemeinden  durch
die  Staatsregierung.

&amp;amp;  125°.  (So  wie  jede  Gemeinde  nur  unter  Genehmigung  des  Staats  bestehen
kann,  so  unterliegt  sie  auch  dem  Aufsichtsrechte  desselben.  Dieses  gibt  sich  kund
1.  durch  das  Ordnen  der  Ortspolizei;  [2.  durch  Genehmigung  der  Gemeindeprozeßeröffnungen;]
  3.  in  der  Durchsicht  und  Kontrollierung  des  Gemeinderechnungs-  und
Kassenwesens;  4.  in  der  Zustimmung  bei  Veräußerung  und  Verpfändung  liegender
Güter  und  Gerechtsame,  bei  Aufbringung  außerordentlicher  oder  dauernder  Gemeindeauflagen,
  bei  gewichtigen  Bau-  und  andern  außerordentlichen  Aufwänden,
bei  Gemeindeanleihen,  bei  Einführung  von  Ortsstatuten  und  andern  organischen
Einrichtungen;  5.  durch  Bestätigung  der  Beamtenwahlen  oder  deren  Versagung  und
durch  Regulierung  der  Beamtengehalte.)

8  126%.  (Die  Spezialaufsicht  über  die  Dorfgemeinden  wird  ausgeübt  durch  die
Herzoglichen  Ämter  und  beziehungsweise  die  Patrimonialgerichte  unter  der  obern
Leitung  der  Landesregierung.)

ı  Die  wesentlichen  Bestimmungen  der  Dorfordnung  vom  13.  6.  1876  (Gesetzsamml.  8.  158)
sind  dargestellt  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  8.  86—90;  vgl.  auch  Dr.  Stöhr,  Erläuterungen  und
Anlagen  zur  Dorfordnung.

®  Die  $$  116  bis  124  sind  ausdrücklich  aufgehoben  durch  die  Städteordnung  vom  10.  6.  1897
(Gesetzsammil.  S.  23)  $  88;  in  dieser  Städteordnung  finden  alle  in  diesen  Paragraphen  behandelten
Angelegenheiten,  soweit  sie  jetzt  überhaupt  noch  in  Betracht  kommen,  eine  anderweite  erschöpfende
gesetzliche  Regelung.

®  Vgl.  Bem.  2  zu  $  115.

*  $  125  gilt  nur  noch  für  die  Dorfgemeinden  in  dem  in  $  59  der  Dorfordnung  vom  13,  6.  1876
(Gesetzsammi.  8.  158)  näher  geregelten  Umfange;  durch  $  31  daselbst  ist  Z.  2  erledigt.  —  Für
die  Stadtgemeinden  ist  $  125  durch  $  88  der  Städteordnung  (s.  Bem.?  zu  $  115)  ausdrücklich
aufgehoben,  und  es  ist  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Stadtgemeinden  jetzt  vollständig  neugeordnet
  (s.  $$  81  bis  86  der  Städteordnung).

s  Vgl.  Bem.  zu  $  126.

®  Die  Aufsicht  über  die  Dorfgemeinden  liegt  jetzt  den  Landratsämtern  unter  der  oberen
Leitung  des  Ministeriums,  Abteilung  des  Innern,  ob.

55
        <pb n="440" />
        I.  Europa.  432  24.  Sachsen-Altenburg.

DI.  Abschnitt.  Rechte  der  Gemeinden!.

1.  Einzelne  Befugnisse.
$  110.  Die  Gemeinderechte  umfassen  im  allgemeinen  die  Befugnis  der  Personeneinheit
  im  Rechtssinne,  daher  1.  das  Recht  der  Vertretung  durch  einzelne  aus
ihrer  Mitte;  —  2.  (den  Genuß  der  gesetzlichen  Vorzüge  der  Minderjährigen  in  Ansehung
  ihres  Vermögens  und  ihrer  Gerechtsame?;)  —  3.  die  Befugnis,  eines  gemeinschaftlichen
  Siegels  sich  bedienen  zu  dürfen;  —  4.  das  Recht  der  Erwerbung  von
Grundbesitzungen  und  Berechtigungen;  —  5.  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens
durch  selbst  gewählte  Beamte;  —  6.  die  Einführung  besonderer  Anstalten  zu  Gemeindeoder
  andern  gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  auch  —  7.  die  Befugnis  der  Aufnahme
  der  Gemeindebürger  [oder  Nachbarn].  —  Alles  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Formen.
2.  Gemeindebeschlüsse.
$  111.  [Zu  einem  gültigen  Gemeindebeschlusse  ist  die  ordnungsmäßige  Vorrufung
  aller  beteiligten  Gemeindeglieder  und  die  Stimmenmehrheit  unter  mindestens
zwei  Dritteilen  der  hierauf  Erschienenen,  oder,  unter  den  dazu  befugten  Gemeindevertretern,
  die  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich?.  ]
Der  Beschluß  verbindet  alle  Gemeindeglieder,  doch  darf  er  sich  nicht  über  die
Privatrechte  von  Einzelnen  oder  Korporationen  erstrecken.
3.  Gemeindeschulden.
$  112.  Für  Gemeindeschulden  haftet  zunächst  das  Gemeindevermögen  und
aushilflich  das  Privatvermögen  der  einzelnen  Glieder;  letzteres  vornehmlich  dann,  wenn
die  Schuld  zu  solchen  Bedürfnissen  gemacht  ist,  zu  deren  Bestreitung  auch  die  Einzelnen
  hätten  beitragen  müssen.  Später  hinzutretende  Mitglieder  sind  beitragspflichtig.
4.  Gemeindevermögen.
$  113.  Es  ist  keiner  Staatsbehörde  gestattet,  über  das  Gemeindevermögen
ohne  Zustimmung  der  Vorsteher  zu  verfügen,  noch  weniger  darf  dasselbe  jemals  mit
dem  Staatsvermögen  vereinigt  werden.

III.  Abschnitt.  Verpflichtungen  der  Gemeinden®.,

$&amp;amp;  114.  Die  Gemeinden  haben  die  Verpflichtung,  nirgends  etwas  zu  unternehmen,
wodurch  sie  die  allgemeinen  Rechte  des  Staates  beschränken  können,  vielmehr  sollen
sie  bemüht  sein,  alles  zu  befördern,  was  dem  Staatszweck  entsprechend  und  heilsam  ist.
Daher  liegt  ihnen  vornehmlich  ob:  die  Beförderung  der  öffentlichen  Sicherheit
in  allen  Beziehungen  und  besonders  in  ihrem  Gemeindebereich,  die  Fürsorge  für

ı  Die  Vorschriften  der  $$  110  bis  114  gelten,  soweit  nichts  anderes  bemerkt  ist,  im  wesentlichen
  noch;  sie  sind  in  der  Dorfordnung  und  in  der  Städteordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  näher
ausgeführt.

®  Die  Vorrechte  der  Minderjährigen  sind  durch  die  reichsgesetzliche  Regelung  des  bürgerlichen
  Rechtes  beseitigt.

®  Der  Abe.  1  des  $  111  ist  durch  entsprechende  anderweite  Ordnung  in  der  Städteordnung
und  der  Dorfordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  bzw.  durch  die  für  die  städtischen  Gemeindebehörden
erlassenen  Geschäftsordnungen  erledigt.

*  Vgl.  Bem.  1  zu  $  110.
        <pb n="441" />
        I.  Europa.  435  24.  Sachsen-Altenburg.

bekenntnis  ändern,  so  werden  die  Kirchenhoheitsrechte  einem  evangelisch-protestantischen
  Ministerium,  welches  aus  mehr  als  zwei  Gliedern  besteht,  übertragen.
$  131.  Alle  kirchlichen  Gesetze  ergehen  in  seinem  Namen  und  bedürfen  seiner
Bestätigung.
III.  Abschnitt.  Von  der  Kirchengewalt!.

1.  Deren  Grundlage.

&amp;amp;  132.  Die  Kirchengewalt  gründet  sich  auf  die  Lehren  der  heiligen  Schrift,
auf  die  Grundsätze  der  evangelisch-protestantischen  Kirche  und  auf  die  bestehenden
Landesgesetze.

2.  Deren  Ausübung.

$  133.  Die  Kirchengewalt  wird  zum  Teil  unter  Mitwirkung  von  Vertretern  der
Landeskirche  ausgeübt,  zum  Teil  geschieht  es  unter  der  obern  Leitung  und  Autorität
des  Landesherrn  durch  das  [Konsistorium]?.  Insbesondere  ist  letzteres  der  Fall  bei
der  vollziehenden  Kirchengewalt  oder  der  Kirchenregierung.

&amp;amp;.  Unter  Mitwirkung  von  Vertretern  der  Kirche.

$  134.  Die  Gegenstände  der  Kirchengewalt,  bei  denen  eine  Mitwirkung  von
Vertretern  der  Kirche  notwendig  ist,  sind:

Die  Ordnung  der  öffentlichen  Gottesverehrung;  —  Bestimmungen  in  bezug  auf
den  öffentlichen  Lehrbegriff  und  die  allgemeine  Kirchenverfassung  —:  erstere,  soweit
sie  nach  den  Grundsätzen  der  evangelisch-protestantischen  Kirche  überhaupt  zulässig
  sind.

Synoden.

&amp;amp;  135.  Verordnungen  dieser  Art  ($  134)  werden  durch  mündliche  oder  schriftliche
  Beratungen  in  Synoden  vorbereitet.

Die  Generalsynode  besteht  aus  den  Räten  des  [Konsistoriums?],  den  Superintendenten,
  [den  Lokaladjunkten?]  und  einigen  (von  den  Superintendenten  [und
Lokaladjunkten®]  jeder  Ephorie  aus  den  Gliedern  derselben  gewählten)  Geistlichen
des  Herzogtums;  den  Vorsitz  führt  der  Präsident  des  [Konsistoriums?].  Spezialsynoden
werden  gebildet  durch  den  Superintendent  jeder  Ephorie,  [die  Lokaladjunkten?]
und  einige  Geistliche  der  Ephorie;  —  sie  dienen,  um  in  den  Fällen  schriftlicher  Verhandlung
  die  dann  erforderten  schriftlichen  Gutachten  nach  den  einzelnen  Ephorien
zu  vermitteln  und  dem  [Konsistorium?]  vorzulegen.

i  Durch  das  Gesetz  vom  4.  1.  1869,  betr.  die  Aufhebung  des  Konsistoriums  und  die  anderweite
  Regelung  der  Kompetenzen  desselben  (Gesetzseamml.  S.  1),  sind  die  Zuständigkeiten  des
Herzoglichen  Ministeriums,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,  und  der  Herzoglichen  Kircheninspektionen
  vollständig  neu  geordnet  und  in  Verbindung  mit  der  Kirchengemeindeordnung  vom
8.  2.  1877  (Gesetzsamml.  8.  4)  die  Organisation  der  kirchlichen  Behörden  erheblich  erweitert  und
vervollständigt  worden  (vgl.  die  übersichtliche  Darstellung  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  107).
Wegen  der  Organisation  der  Schulbehörden  s.  Bem.  zu  $  141.

?  An  Stelle  des  Konsistoriums  ist  jetzt  das  Ministerium,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,
  getreten.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133,

*  Lokaladjunkten  gibt  es  nicht  mehr;  man  kann  die  Meinung  vertreten,  daß  an  deren  Stelle
die  von  der  Kultusministerialabteilung  bestellten  Stellvertreter  der  Superintendenten  getreten  sind.

55*
        <pb n="442" />
        I.  Europa.  436  24.  Sachsen-Altenburg.

$  136.  Synoden  versammeln  sich  nur  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des
Landesherrn  und  auf  Berufung  des  Konsistoriums.  Die  Kosten  der  Synoden  werden
unter  möglichster  Beschränkung  derselben  aus  der  Landeskasse  bestritten.

&amp;amp;  137.  Soll  ein  Gegenstand  der  im  $  134  bezeichneten  Art  zur  Gesetzgebung
vorbereitet  werden,  so  wird  zuerst  das  Gutachten  der  Synode  eingeholt,  welches  sich
bei  mündlichen  Beratungen  aus  der  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder
und  bei  schriftlichen  aus  der  Stimmenmehrheit  der  abstimmenden  Mitglieder  der
Spezialsynoden  und  des  [Konsistoriums!]  ergibt.

Dasselbe  wird  dem  Landesherrn  vom  [Konsistorium!]  vorgelegt  und  von  ihm
im  Falle  seines  Einverständnisses  auch  der  Landschaft  zum  Anrat  mitgeteilt.  Erklärt
eich  die  Synode  und  die  Landschaft  zustimmend  für  den  Gesetzentwurf,  so  kann  das
Gesetz  erlassen  werden  und  ist  bindend  für  alle  Mitglieder  der  Landeskirche.

b.  Durch  das  [Konsistorium!.]
1.  Im  allgemeinen.

&amp;amp;  138.  Die  Befugnisse  der  Kirchengewalt,  welche  vom  |,  Konsistoriumfl  entweder
unmittelbar  auftragsweise  verwaltet  oder  zur  landesherrlichen  Entscheidung  und
Bestätigung  vorbereitet  werden,  sind:

1.  das  Recht,  die  Lehrer  und  Diener  der  Kirchen  und  Schulen  zu  bervfen,  sie
in  Ansehung  ihrer  Lehre  und  ihres  Wandels  zu  beaufsichtigen  und  sie  zu  enturlauben?;

2.  das  Recht,  die  Mitglieder  der  Kirche  zur  Befolgung  der  Pflichten  gegen  die
Kirche  und  die  Schule  anzuhalten;

3.  die  Handhabung  der  bestehenden  Vorschriften  über  den  Gottesdienst  und
die  Schuleinrichtungen;  die  Besorgung  der  [Verlöbnis-,  Ehe-  und?]  Begräbnissachen  ;

[4.  die  Gerichtsbarkeit  über  Kirchen-  und  Schuldiener,  Kirchen-  und  Schulgüter
und  deren  Gerechtsame®,  ]

6.  das  Recht,  zur  Erläuterung  und  Erneuerung  der  bestehenden  organischen
Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen  und

6.  was  sonst  nach  der  bestehenden  Kirchenverfassung  dahin  zu  rechnen  ist.

2.  Zusammensetzung  und  Verpflichtung  des  [Konsistoriumst.]

$  13%.  (Das  [Konsistorium]  besteht  aus  einigen  geistlichen  und  einigen  weltlichen
  Räten;  es  ist  der  Landeskirche  und  dem  an  deren  Spitze  stehenden  Landesherrn
verantwortlich.)

ı  Vgl.  Bem,  zu  $  133.

8  Wegen  der  Enturlaubungen  s.  desNäheren  $$  146  ff.  und  $  150  nebst  den  Bemerkungen  dazu.

®  Die  Ehestreitigkeiten  und  die  Streitigkeiten  über  die  aus  Eheverlöbnissen  geltend  zu
machenden  Ansprüche  sind  jetzt  den  Zivilgerichten  überwiesen  (vgl.  Ges.  vom  4.  1.  1869  $  1,
Abs.  2.  —  Gesetzsamml.  S.  1).

4  Diese  Gerichtebarkeit  ist  schon  seit  1854  den  ordentlichen  Gerichten  überwiesen.

8  Als  vermittelnde  Organe  mit  bestimmt  begrenzten  Zuständigkeiten  bestehen  in  Kirohensachen
  die  Ephoren  und  die  Kircheninspektionen,  in  Schulsachen  die  Orts-  und  Beszirksschulinspektoren
  und  die  Schulinspektionen.

®  In  ähnlicher  Weise  ist  die  Zusammensetzung  des  Ministeriums,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,
  geordnet  in  $  4  des  Gesetzes  vom  4.  1.  1869  (Gesetzsamml.  8.  1).  Daselbst  ist

in  $  5  bestimmt,  daß  die  geschäftliche  Behandlung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Landeskirche
eine  kollegiale  ist.
        <pb n="443" />
        I.  Europa.  437  24.  Sachsen-Altenburg.

3.  Einzelne  Obliegenheiten.  a.  Erhaltung  der  reinen  Lehre  des  Evangeliums.

&amp;amp;  140.  Es  wacht  darüber,  daß  in  Kirchen  und  Schulen  die  reine  Lehre  des  Evangeliums
  verkündigt  und  dadurch  Glaube,  Liebe  und  ein  frommer  Wandel,  insonderheit
auch  Gehorsam  gegen  die  Obrigkeit  und  das  bürgerliche  Gesetz  erweckt  und  befördert
werde;  daß  die  Sakramente  heilig  geachtet  und  verwaltet;  daß  die  Kirchenordnung
zur  Erbauung  aufrecht  erhalten  und  öffentliche  Laster  entfernt  werden.

b.  Beaufsichtigung  der  Schulen.

&amp;amp;  1411.  Es  beaufsichtigt  die  Schulen  des  Landes  und  sorgt  dafür,  daß  kein  Kind
ohne  gehörigen  Unterricht  im  Worte  Gottes  und  in  nützlichen  Kenntnissen  verbleibe;
daß  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  kein  unbefähigter  Jüngling  zur  Universität
abgehe;  und  es  erhält  sich  in  Kenntnis  über  die  sich  auf  der  Universität  befindenden
Landeskinder.

c.  Wirksamkeit  bei  der  Anstellung  und  Entlassung  der  Geistlichen  und  Schullehrer.
$  142.  Es  prüft  die  Kandidaten  des  Predigtamtes  und  die  anzustellenden  Prediger
  und  sorgt  dafür,  daß  niemand  öffentlich  oder  in  der  Kirche  lehre  oder  predige
oder  die  heiligen  Sakramente  reiche  ohne  ordentlichen  Beruf?.
$  143.  Zu  Predigerstellen  in  den  Städten  und  auf  dem  Lande,  welche  nicht
Patronatstellen  sind,  schlägt  das  [Konsistorium?]  dem  Landesherrn  zur  Bestätigung
vor.  Ein  vom  [Konsistorium!]  nicht  für  tüchtig  und  würdig  Befundener  kann  nicht
vorgeschlagen  und  also  auch  nicht  angestellt  werden.

Übrigens  bleibt  es  den  Kirchfahrtsgliedern,  wie  bisher,  unbenommen,  bei  der

Anstellung  des  ihnen  zugedachten  Predigers  ihre  Erklärung  zu  geben‘.

$  1445.  In  dem  Falle,  wenn  eine  Patronatstelle  auf  eine  andere  Weise  als  durch
Versetzung  des  bisherigen  Pfarrers  auf  eine  unmittelbar  vom  [Konsistorium?]  abhängende
  Stelle  erledigt  wird  und  der  Patron  einen  nicht  inländischen  Kandidaten
oder  Geistlichen  präsentiert,  muß  dieser  beim  [Konsistorium?]  über  seine  Studien
und  seinen  sittlichen  Wandel  sich  genügend  ausweisen  und  dann  durch  eine  Probepredigt
  und  eine  wohlzubestehende  gründliche  Prüfung  seine  Kenntnisse  und  Amtsfähigkeit
  darlegen.  —  Das  [Konsistorium?]  ist  verpflichtet,  jeden  nicht  genügend
Befundenen  zurückzuweisen.  —

1  An  der  Spitze  der  Schulverwaltung  steht  nach  dem  Gesetze  vom  4.  1.  1869  (Gesetzsamm!.
8.  1)  gleichfalls  das  Ministerium,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten  mit  den  nachgeordneten
Organen  (s.  Bem.  5  zu  $  138).  Dazu  kommen  nach  der  Schulgemeindeordnung  vom  8.2.  1877  (Gesetzsamml.
  8.  19)  noch  die  Schulvorstände  (vgl.  die  übersichtliche  Darstellung  bei  Sonnenkalb
e.  a.  O.  8.  108,  109.

®  Vgl.  hierzu  die  Ordnung  über  die  theologischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
geistlichen  Amte  vom  12.  11.  1908  (Gesetzsammil.  8.  133).

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Den  Kirchenvorständen  steht  das  sogenannte  votum  negativum  zu,  nach  welchem  kein
Geistlicher  angestellt  werden  darf,  gegen  dessen  Person,  Lehre,  Gabe  und  Wandel  erhebliche  und
begründete  Meinungen  geltend  gemacht  werden.

5  Außerdem  kann  die  Anstellung  eines  auswärts  geprüften  Geistlichen  von  dem  Bestehen
einer  Nachprüfung  hierlands  abhängig  gemacht  werden,  wenn  nicht  wegen  Anerkennung  der
Prüfung  ein  Gegenseitigkeiteverhältnis  besteht.  (8.  $  5  der  theologischen  Prüfungsordnung
vom  12.  11.  1908  —  Gesetzsammil.  8.  138.)
        <pb n="444" />
        I.  Europa.  438  24.  Sachsen-Altenburg.

Niemand  kann  zu  einer  Patronatstelle  vorgeschlagen  werden,  welcher  in  einem
Lande  Kandidat  geworden  ist  oder  (im  Fall  er  es  noch  nicht  wurde)  der  in  einem  Lande
geboren  ist,  in  welchem  hiesige  Kandidaten  nicht  gesetzlich  zu  Patronatstellen  gelangen
können.

Für  den  Fall,  daß  ein  Geistlicher  von  einer  Patronatstelle  auf  eine  Konsistorialstelle
  befördert  werde,  bewendet  es  wegen  der  Wiederbesetzung  seiner  Stelle  bei  den
dieserhalb  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

$  145.  Die  Versetzung  der  Geistlichen  auf  andere  Stellen  und  die  Versetzung  in
den  Ruhestand  wird  gleichmäßig  vom  [Konsistorium!]  vermittelt.

$  146.  Auch  liegt  ihm  ob  die  Untersuchung  gegen  Geistliche  wegen  ihrer  Amtsführung
  oder  ihres  Lebenswandels.  Unfreiwillige  Entlassungen  (Enturlaubungen)
angestellter  Geistlicher  setzen  ein  richterliches  Erkenntnis  des  [Konsistoriums!]
voraus,  welches  mit  Entscheidungsgründen  belegt  ist  und  nach  gehöriger  Verteidigung
des  Angeschuldigten  erfolgt?.

$  147°.  Gegen  ein  solches  Erkenntnis  kann  innerhalb  dreiwöchentlicher  Notfrist
  Vorstellung  beim  Landesherrn  eingereicht  werden.  Sieht  dieser  sich  auf  erhaltenen
Vortrag  im  Geheimrate  und  (bei  bedenklichen  Fällen)  nach  vernommenem  Gutachten
einer  anderweiten  Behörde  veranlaßt,  das  [Konsistorial-!]  Erkenntnis  zu  bestätigen,
80  behält  es  bei  demselben  sein  Bewenden.

$  148.  Findet  der  Landesherr  Anstand  dabei,  so  wird  das  Gutachten  der  Synode,
—  ohne  Mitwirkung  der  Konsistorialräte  und  unter  der  Leitung  des  ältesten  Spezial-Superintendenten
  —  vermöge  schriftlicher  oder  mündlicher  Abstimmung,  vernommen.
Wenn  dasselbe  ebenfalls  für  die  Entlassung  stimmt,  so  wird  diese  vollzogen;  stimmt
es  dagegen,  so  bleibt  dem  Landesherrn  die  Entscheidung  vorbehalten.

$  149.  Geistliche,  welche  eines  gemeinen  peinlichen  Vergehens  angeschuldigt
sind,  werden  vom  Amt  suspendiert  und  der  weltlichen  Behörde  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  übergeben.

Wenn  ein  rechtskräftiges  Erkenntnis  sie  zu  einer  entehrenden  Strafe  (Zuchthausoder
  Prangerstrafe)  verurteilt,  so  sind  sie  hierdurch  ihrer  geistlichen  Stelle  ohne  Ruhegehalt
  verlustig..  Wenn  [sie  durch  Ableistung  eines  Reinigungseides  von  der  weltlichen
  Strafe  freikommen?®  oder]  ihnen  eine  an  sich  nicht  entehrende  Gefängnisstrafe
zuerkannt  wird,  so  sind  die  Akten  nach  rechtskräftig  gewordenem  Erkenntnisse  von
der  weltlichen  Behörde  dem  [Konsistorium!]  zuzustellen,  welches  dann  erwägt,  inwiefern

I  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

s  Im  Disziplinarwege  kann  auch  auf  Ordnungsstrafe  bis  zur  Höhe  des  einmonstlichen
Besoldungsbetrages  (Gesetz  vom  4.  1.  1869  $  6  unter  c  —  Gesetzsamml.  8.  1)  und  auf  Entziehung
oder  Vorenthaltung  der  Dienstalterszulage  erkannt  werden  ($  6  des  Gesetzes  über  die  Diensteinkommen
  der  Geistlichen  vom  8.  2.  1877.  —  Gesetzsammi.  S.  29).

®?  Der  Rekurs  auf  den  Ausspruch  des  Landesherrn  ist  laut  Beschlusses  des  Gesamtministeriums
  vom  14.  10.  1871  auch  in  solchen  Disziplinarfällen  zulässig,  in  denen  nicht  auf  Amtsentlassung
  erkannt  ist.  Der  Landesherr  wird  in  allen  derartigen  Rekursen  vom  Gesamtministerium
beraten  (s.  $  11  des  Gesetzes  vom  4.  1.  1869  —  Gesetzsamml.  S.  1).

%  Ableistung  eines  Reinigungseides  gibt  es  im  jetzigen  Strafprozeßverfahren  nicht  mehr.
        <pb n="445" />
        I.  Europa.  439  24.  Sachsen-Altenburg.

die  verwirkte  Bescholtenheit  des  Rufes  mit  der  Wirksamkeit  des  Geistlichen  vereinbarlich
  und  der  Fall  zu  einer  Entlassung  des  Geistlichen  mit  oder  ohne  Ruhegehalt
(8$$  146,  148)  auf  dem  Disziplinarwege  geeignet  sei.

$  1501.  Was  von  den  Geistlichen  gesagt  ist,  gilt  analog  auch  von  [den  Schullehrern
  und  den]  andern  Kirchendienern,  nur  daß  deren  Anstellung,  Versetzung  und
Entlassung  teilweise  nicht  auf  vorherige  landesherrliche  Zustimmung  erfolgt.

$  1512.  Doch  bleibt  auch  ihnen  in  Fällen  der  unfreiwilligen  Entlassung  der
Rekurs  an  den  Landesherrn  frei.

d.  General-Visitationen.
$  152.  Das  [Konsistorium?]  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  im  ganzen  Lande  die
Kirchen  und  Schulen  mittels  General-Visitationen  nach  einer  regelmäßigen  Reihefolge
  untersucht,  die  Ergebnisse  niedergeschrieben  und  die  dabei  von  dem  abgeordneten
geistlichen  Konsistorialrate  wahrgenommenen  oder  von  dem  Ortsgeistlichen,  dem
Schullehrer  oder  der  Gemeinde  angezeigten  Mängel  abgestellt  und  der  Erfolg  einer
jeden  General-Visitation  dem  Landesherrn  angezeigt  werde®.

e.  Erhaltung  der  Moralität.
$  153.  Es  führt  die  Aufsicht  darüber,  daß  die  Untertanen  sich  eines  gottesfürchtigen
  Lebenswandels,  befleißigen  und  daß  die  Heilmittel  der  Religion  gehörig
benutzt  werden;  es  hindert  nach  den  bestehenden  Einrichtungen  den  Druck  und
Verkauf  von  Schriften,  die  der  Religiosität  und  den  guten  Sitten  nachteilig  werden®.

f.  Beratung  mit  den  Synoden.
$  154.  Die  schriftliche  oder  mündliche  Beratung  mit  den  Synodalgliedern
bleibt  auch  für  andere  als  die  $  134  bezeichneten  Fälle  der  kirchlichen  Gesetzgebung  und
Verwaltung  vorbehalten.

IV.  Abschnitt.  Vom  Vermögen  der  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen!.

$  155°.  Das  Stiftungsvermögen  (die  Dotation)  der  Kirchen  und  Schulen  kann
solange  sie  bestehen,  im  Wert  und  Ertrag  nie  willkürlich  gemindert  oder  eingezogen

i  Die  $$  150,  151  gelten  für  Volksschullehrer  nicht  mehr.  Das  Disziplinarverfahren  gegen
sie  ist  jetzt  im  Gesetz,  betr.  das  Volksschulwesen,  vom  12.  2.  1889  (Gesetzsamml.  S.  23)  $  49  ff.
erschöpfend  geregelt  und  erfolgt  durch  die  hierfür  geordneten  Disziplinarbehörden.  Als
Kirchendiener  im  Sinne  der  $$  150,  151  werden  nur  solche  Personen  gelten  können,  die  nicht
aktive  Volksschullehrer  sind  und  ihr  Einkommen  ausschließlich  oder  zum  größten  Teil  vom
Kirchendienste  bezichen.  (Der  Kirchendienst  muß  das  Hauptamt  sein.)

s  Vgl.  Bem.  zu  $  150.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Das  Nähere  ist  eingehend  geordnet  durch  die  nur  noch  für  die  Kirchen  und  den  Religionsunterricht
  in  der  Volksschule  geltende  Visitetionsordnung  vom  17.  3.  1860  (Gesetzsamml.  8.  67)
und  durch  die  höchsten  Verordnungen  über  die  Schulaufsicht  vom  22.  9.  1876  (Gesetzsamml.
8.  243)  und  vom  6.  11.  1893  (Gesetzsammi.  8.  97).

s$  Die  obere  Kirchenbehörde  soll  hierbei  vom  Kirchenvorstande  unterstützt  werden
(s.  Kirchengemeindeordnung  vom  8.  2.  1877  $  13  —  Gesetzsamml.  8.  9).

®  Die  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  sind  in  allen  wesentlichen  Punkten  vom  bürgerlichen
  Gesetzbuch  unberührt  geblieben  (s.  daselbst  $  89).
        <pb n="446" />
        I.  Europa.  440  24.  Sachsen-Altenburg.

werden.  [Es  genießt  die  Rechte  Minderjähriger!.]  Das  Vermögen  eingegangener
Kirchen  und  Schulen  darf  nur  wieder  zu  gleichen  Zwecken  verwendet  werden.

$  156.  Besitzt  eine  Kirche  oder  Schule  nicht  genug  Einnahme,  um  die  ihr
obliegenden  Ausgaben  zu  bestreiten,  so  ist  zuvörderst  die  Kirchfahrt  (Parochie)  oder
Schulgemeinde  gehalten,  das  Fehlende  zu  ergänzen.  Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit
  der  Kirch-  oder  Schulgemeinde  tritt  in  dringenden  Fällen  der  Staat  (wo  nötig
durch  Vermittelung  einer  landschaftlichen  Verwilligung)  aushilflich  ein.

$  157.  [Die  erforderlichen  Umlagen  und  Leistungen  für  Zwecke  der  Kirchenund
  Schulärarien,  für  geistliche  und  Schulgebäude  und  dergleichen  unter  die  Mitglieder
  der  Kirchfahrt  oder  Schulgemeinde  werden  unter  Genehmigung  des  Konsistoriums
  angeordnet  und  Streitigkeiten  darüber  nach  den  $  103  aufgestellten  Grundsätzen
  entschieden?.]  Das  [Konsistorium?]  hat  die  Oberaufsicht  auf  das  Bauwesen
in  den  Kirchengemeinden  und  auf  das  Rechnungswesen  derselben‘.

$  158°.  Liegende  Gründe  oder  Gerechtsame  einer  Kirche  und  Schule  können
nur  mit  Zustimmung  des  [Konsistoriums?]  und  des  Landesherrn  veräußert,  nie  aber
in  Erbpacht  gegeben  werden.

$  159.  Milde  Stiftungen  stehen,  wo  nicht  ein  anderes  verordnet  ist,  unter  dem
[Konsistorium?]  und  genießen  den  besondern  Staatsschutz.
$  160°.

ı  Vgl.  Bem.?  zu  $  110.
®  Die  Umlagen  für  Kirchenzwecke  erfolgen  jetzt  nach  dem  Gesetze  vom  19.  12.  1906  (Gesetssammi.

  8.  131),  die  für  Schulzwecke  nach  dem  Gesetze  vom  14.  8.  1897  (Giesetzsammil.  8.  76).
Durch  diese  erschöpfenden  Neuregelungen  erledigt  sich  Satz  1  des  $  167.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Bei  Prüfung  und  Abnahme  der  Kirchenrechnungen,  welche  durch  die  Kircheninspektionen
erfolgt,  wirkt  jetzt  nach  näherer  Ordnung  in  der  Kirchengemeindeordnung  vom  8.  2.  1877  $  23
(Gesetzsammi.  8.  10)  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  vom  17.  3.  1860  (Gesetzsammi.  8.  71)
der  Kirchenvorstand  mit,  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Schulrechnungen  erfolgt  jetzt  durch  den
Schulvorstand  (vgl.  Verordnung  vom  20.  12.  1877  —  Gesetzsamml.  8.  129).

s  &amp;amp;  158  gilt  nur  noch  in  bezug  auf  Veräußerung  von  Pfarrei-  und  von  Schulgut,  da  bei
Veräußerung  von  Kirchengut  und  von  Grundstücken  der  Kirchen-  und  Schulgemeinden  jetzt
nur  noch  nach  näherer  Bestimmung  der  Kirchen-  und  Schulgemeindeordnungen  vom  8.  2.  1877
(Gesetzseammi.  8.  4  und  S.  18)  die  Genehmigung  der  Kirchen-  bzw.  Schulinspektionen  oder  der
Kultusministerialabteilung  zu  den  betreffenden  Beschlüssen  der  Kirchen-  und  Schulvorstände
erforderlich  ist,  Erbpachtrechte  aber  nicht  mehr  begründet  werden  können  (se.  $  79  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  4.  5.  1899  —  Gesetzsamml.  8.  47).

°  &amp;amp;  160  ist  ausdrücklich  aufgehoben  durch  $  13  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  4.  5.  1899  (Gesetzsamm!.  S.  33).  Nach  $  11  daselbst  bedürfen  jetzt  juristische
Personen,  einschließlich  der  des  öffentlichen  Rechtes  mit  dem  Sitze  im  Deutschen  Reiche  zum
Erwerbe  des  Eigentums  an  Grundstücken  sowie  von  Schenkungen  und  Zuwendungen  von  Todes
wegen  im  Werte  von  über  5000  M.  landesherrlicher  Genehmigung.  (Wegen  ausländischer
juristischer  Personen  s.  $  11  Absatz  2  daselbst.)
        <pb n="447" />
        I.  Europa.  441  24.  Sachsen-  Altenburg.

$  1611.  (Die  Zinsen  frommer  Stiftungen  dürfen  keine  anderweite  Bestimmungerhalten.
  Nur  wenn  veränderte  Zeitumstände  im  Sinne  des  Stifters  eine  anders  gestaltete
  Verwendung  rätlich  machen,  kann  eine  solche  —  aber  auch  dann  nur  mit
Zustimmung  der  beteiligten  Kuratoren,  Kollatoren,  Patrone  und  Gemeinden—eintreten.

Fünfte  Abteilung.
Von  den  Landesständen.

I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  162.  Die  Landstände  sind  das  verfassungsmäßige  Organ  der  Gesamtheit
der  Staatsbürger  und  Untertanen  in  dem  grundgesetzlichen  Verhältnis  zur  Staateregierung.


&amp;amp;  163°.

&amp;amp;$  164.  Sie  bilden  eine  Kammer  und  üben  ihre  Wirksamkeit  aus  [entweder]
in  der  vollen  Versammlung  des  Landtags  [oder  durch  einen  Ausschuß,  die  Landesdeputation?.]


$  165.  Ein  Landtag  findet  regelmäßig  alle  [4  Jahre]  an  einem  vom  Landesherrn
zu  bestimmenden  Orte  statt;  er  kann  von  Demselben  auch  früher,  nicht  aber  später
berufen  werden‘.

Der  Schluß  eines  Landtags  wird  ebenfalls  vom  Landesherrn  verfügt.  Jede
Versammlung  ohne  landesherrliche  Berufung  ist  gesetzwidrig.

$  166.  Dem  Landesherrn  steht  das  Recht  zu,  die  gewählten  Landstände  zu
jeder  Zeit  zu  vertagen  oder  aufzulösen.  Im  letztern  Falle  wird  der  ihnen  erteilte  Auftrag
  ungültig,  und  es  treten  neue  Wahlen  ein.  Die  Mitglieder  der  früheren  Stände-Versammlung
  können  wieder  gewählt  werden.

II.  Abschnitt.  Zusammensetzung  der  Landstände.
85  167,  168°.

ı  $  161  dürfte  im  wesentlichen  veraltet  sein  und  seinem  Hauptinhalte  nach  sich  erledigen
durch  $  87  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  in  Verbindung  mit  den  dazu  ergangenen  Ausführungsvorschriften.
  Zuständig  ist  hiernach  im  Falle,  daß  die  Erfüllung  des  Stiftungszweckes  unmöglich
geworden  oder  das  Gemeinwohl  gefährdet  ist,  für  die  zu  treffenden  Maßnahmen  das  Ministerium,
Abteilung  des  Innern.

®  An  Stelle  der  $$  163,  167  bis  198,  224,  244  des  Grundgesetzes  sowie  der  ersten  Beilage
desselben  nebst  den  Unterbeilagen  A  und  B,  welche  nach  $  32  des  Gesetzes  vom  10.  4.  1848  (Gesetzsammi,
  12)  in  Verbindung  mit  dem  letzten  Satze  des  $  36  des  Gesetzes  vom  3.  8.  1850  (Gesetzsammi.
  8.  97)  und  mit  $  1  des  Gesetzes  vom  1.  5.  1857  (Gesetzsammil.  131)  außer  Kraft  getreten
bzw.  geblieben  sind,  gilt  jetzt  das  im  wesentlichen  sich  an  das  Gesetz  vom  3.  8.  1850  anschließende
Gesetz,  die  landschaftlichen  Wahlen  betreffend  vom  31.  Mai  1870  (Gesetzsamml.  8.  85)  nebst
seinen  späteren  Abänderungen,  wie  aus  der  Anlage  A  des  Näheren  ersichtlich  ist.

®  Vgl.  Bem.  zu  $$  249  ff.

*  Abe.  1  des  $  165  ist  dadurch  abgeändert,  daß  die  jetzt  eingeführten  dreijährigen  Etatsperioden
  die  Einberufung  der  Landschaft  mindestens  alle  drei  Jahre  erfordern  (s.  Gesetz  vom
16.  9.  1850  —  Gesetzsammi.  8.  146).  Dementsprechend  ist  jetzt  die  Landtags-  und  Wahlperiode
auf  drei  Jahre  festgesetzt  (s.  Anlage  A  $  29  und  Bemerkung  dazu).  Vgl.  auch  $$  203,  207  und  219.

s  Vgl.  Bem.  zu  $  163.

66
        <pb n="448" />
        I.  Europa.  442  24.  Sachsen-Altenburg.

II.  Abschnitt.  Von  den  Bedingungen  der  Wahlberechtigung  und  von  der  Ausübung
derselben.
88  169  bis  1971.

IV.  Abschnitt.  Vorlegung  der  Wahlergebnisse  an  den  Landesherrn.
g  1988.

V.  Abschnitt.  Bestimmung  und  Obliegenheiten  der  Landstände.

1.  Allgemeine  Verpflichtungen.

$  199.  Die  Landstände  sind  im  allgemeinen  verpflichtet,  die  Interessen  aller
Klassen  und  Stände  der  Untertanen  zu  vertreten  und  nicht  das  Interesse  des  einzelnen
Standes  oder  Bezirks,  dem  sie  nach  ihrem  sonstigen  Verhältnis  angehören.

$  200.  Sie  geloben  Treue  und  Gehorsam  dem  Landesherrn  und  dem  Gesetz;
gewissenhafte  Erwägung  der  an  sie  gelangenden  Beratungsgegenstände  und  Abgabe
ihrer  Stimme  nach  ihrer  eigenen  Überzeugung  und  nach  der  Forderung  des  Rechtsgesetzes
  und  des  Nutzens  für  Herrn  und  Land.

2.  Mitwirkungbei  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung.
&amp;amp;.  Bei  Gesetzen,  welche  die  Freiheit  der  Person  oder  das  Eigentum  betreffen,  insbesondere

  bei  Steuerauflagen.  _

$  201.  Bei  allgemeinen  neuen  Gesetzen,  welche  die  Freiheit  der  Personen  oder
das  Eigentum  aller  Staatsangehörigen,  ingleichen  die  Grundverfassung  und  die  Militäraushebung
  betreffen,  ist  ihre  Mitwirkung  dergestalt  erforderlich,  daß  ohne  ihren  Beirat
und  ihre  Zustimmung  keines  erlassen,  kein  bestehendes  unter  neuer  Belästigung  der
Untertanen  abgeändert  und  keines  aufgehoben  werden  kann.

$  202.  Insbesondere  wirken  sie  mit  bei  der  Regulierung  der  den  Untertanen
obliegenden  Pflicht,  die  zur  Erhaltung  der  Staatszwecke  erforderlichen  Mittel  aufzubringen.


$  203.  Sie  erörtern  den  Bedarf  der  verschiedenen  Kapitel  der  Staatsverwaltung
gemeinschaftlich  mit  der  Staatsregierung.  Zu  Festsetzung  der  Finanzetats,  (welche
regelmäßig  auf  [4  Jahre?,]  eine  Verwilligungszeit  oder  Finanzperiode,  geschieht,)
ist  das  Einverständnis  der  Staatsregierung  und  der  Landschaft  erforderlich,  so  daß  ohne
Zustimmung  der  Stände  kein  Kapitel  der  laufenden  Verwilligung  dauernd  erhöht,
und  ohne  Zustimmung  der  Staatsregierung  kein  Kapitel  der  laufenden  Verwilligung
  dauernd  vermindert  werden  kann,  insofern  nicht  der  bestimmt  bezeichnete
Gegenstand  und  Zweck  der  Bewilligung  weggefallen  ist.

$  204.  Die  Landschaft  ist  verbunden,  die  zu  anständiger  Aufbringung  (Dotierung)
der  erforderlichen  und  deshalb  vor  dem  Einnahmeetat  festzusetzenden  Ausgabesätze
nötigen  Mittel  zu  bewilligen;  es  kann  aber  auch  ohne  landschaftliche  Verwilligung
kein  Auflagegesetz  (Steuerausschreiben)  erlassen  werden.

Die  zur  Dotation  eines  bestimmten  Ausgabeerfordernisses  von  der  Landschaft
erfolgende  Bewilligung  eines  Etatssatzes  kann,  so  wenig  als  die  Verwilligung  neuer

1  Vgl.  Bem.  zu  $  1F3,
2  Vgl.  Bem.  zu  $  165.
        <pb n="449" />
        I.  Europa.  443  24.  Sachsen-Altenburg.

Abgaben  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Letztere  würden  vielmehr,  mit  Ausnahme
der  Vorverhandlungen  über  Zweck  und  Dauer  (modus  und  dies),  unzulässig  sein.

$  205.  Alle  Bewilligungen  finden  nur  auf  Anträge  des  Landesherrn  statt,  insbesondere
  sind  sofortige  Bewilligungen  für  einzelne  Personen  oder  Verwaltungszweige
ohne  dergleichen  Anträge  unzulässig.  Doch  bleibt  der  Landschaft  nachgelassen,
um  landesherrliche  Anträge  auf  dergleichen  Bewilligungen  zu  bitten.

&amp;amp;  206.  Sollte  ein  Einverständnis  über  einen  künftigen  Finanzetat  nicht  erlangt
werden  können  und  die  Verwilligungszeit  zu  Ende  gehen,  so  ist  der  Landesherr  befugt,
auf  den  Grund  der  bisherigen  Etats  die  Verwilligungen  noch  einmal  auf  ein  Jahr  auszuschreiben,
  innerhalb  dessen  die  Verhandlungen  zum  Schlusse  zu  bringen  sind.

$  207.  Mit  jedem  Antrag  auf  Erneuerung  des  auf  [vier  Jahre!]  zu  erlassenden
Auflagegesetzes  wird  der  Landschaft  der  Voranschlag  des  Ausgabebedarfs  und  der
mutmaßlichen  Einnahmen  auf  die  bevorstehende,  und  die  Rechenschaft  über  die  Verwendung
  der  Staatsgelder  auf  die  abgelaufene  Verwaltungsperiode  zur  Prüfung
vorgelegt.

$  2082.  [Die  nähern  Grundsätze  der  Finanzverwaltung  des  Landes  und  der
Domänen  sind  in  der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes  enthalten  und  bilden  einen
Teil  desselben.  ]

$  209.  Wenn  die  Stände  sich  veranlaßt  finden,  da,  wo  ihre  Zustimmung  zur
Gültigkeit  eines  Gesetzes  erforderlich  ist,  dieselbe  abzulehnen,  so  haben  sie  dies  mit
Anführung  aller  ihrer  Gründe  zu  tun,  damit  der  Landesherr  den  Gegenstand  nochmals
in  Überlegung  ziehen  kann.

b.  Bei  Gesetzen  anderer  Art.
$  210°.  Allgemeine  Landesgesetze,  welche  nicht  die  Freiheit  der  Person  und  das
Eigentum  aller  Untertanen  betreffen,  werden  den  Ständen  zu  ihrer  Begutachtung
mitgeteilt.  Der  Landesherr  wird  ihre  Bemerkungen  bei  weiterer  Erörterung  der  Sache
in  Erwägung  ziehen  und  sie  benutzen,  soweit  Er  es  zweckmäßig  erachtet.

$  211.  Reglementarische  Verfügungen  zur  Ausführung  bestehender  Gesetze,
Verordnungen,  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte  fließen,  polizeiliche
Anordnungen  (insofern  sie  nicht  die  Freiheit  der  Person  oder  das  Eigentum  aller  Untertanen
  berühren  oder  die  Grundverfassung  ändern  [$  201]);  ferner  Vorschriften  zur
Sicherheit  des  Staats  bedürfen  der  ständischen  Begutachtung  nicht;  der  Landesherr
kann  sie  aus  besonderen  Gründen  erfordern.

8  212%,

ı  Vgl.  Bem.  zu  $  165.

®  Vgl.  die  Bemerkung  zur  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes.

®  Die  Grenzen  zwischen  Gesetz  und  landesherrlicher  Verordnung  sind  im  modernen  Staatsleben
  allmählich  zugunsten  der  Gesetzgebung  erweitert  worden,  ohne  daß  darüber  gesetzliche
Vorschriften  ergangen  sind.  Gesetze  der  im  Eingang  des  $  210  bezeichneten  Art  dürften  überhaupt
seiten  vorkommen.

*  $  212  (von  der  Stellung  des  Militärkollegiums  gegenüber  der  Landschaft  handelnd)
ist  nach  Aufhebung  dieses  Kollegiums  und  da  jetzt  die  Deckung  der  Ausgaben  für  das  Militärwesen
durch  das  Reich  erfolgt,  veraltet  bzw.  erledigt  (vgl.  Abschnitt  XI  der  Reichsverfassung).

B6®
        <pb n="450" />
        I.  Europa.  444  24.  Sachsen-Altenburg.

$  213.  Die  Wirksamkeit  der  Landschaft  in  Angelegenheiten  der  Kirchen  und
Schulen  richtet  sich  lediglich  nach  der  vierten  Abteilung  des  Grundgesetzes.

c.  Bei  Mängeln  in  der  Gesetzgebung  und  Verfassung.
$  214.  Die  Landschaft  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  dem  Landesherrn
die  von  ihr  bemerkten  Mängel  in  der  Gesetzgebung  anzuzeigen  und  unter  genauer
Angabe  der  Gründe!  um  Erlaß,  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  Gesetzes  zu  bitten,
worauf  derselbe  den  Gegenstand  erörtern  lassen  und  die  Behörde  zu  Bearbeitung
eines  Gesetzentwurfs  instruieren  oder  sonst  das  Nötige  beschließen  wird.  Die  Gesetzvorschläge
  selbst  gehen  von  der  Staatsregierung  aus.

d.  Bei  Mängeln  in  der  Verwaltung.

$  215.  Es  liegt  ihr  gleichmäßig  ob,  Regelwidrigkeiten  in  einzelnen  Verwaltungszweigen,
  welche  der  Aufsicht  der  Oberbehörden  und  des  Regenten  auf  die  Dauer  entgangen
  sein  möchten,  zur  Kenntnis  des  Landesherrn  zu  bringen,  dessen  Wunsch  es
ist,  von  jeder  ungeeigneten  Vorkommenbheit  in  der  unter  seiner  obersten  Leitung
stehenden  Staatsverwaltung  Kunde  zu  erhalten.
e.  Vermittlung  von  Beschwerden  einzelner  Untertanen,  Korporationen  und  Orte.

$  216.  Die  Landschaft  hat  die  Verpflichtung,  Beschwerden  einzelner  Staatsangehörigen,
  Korporationen  und  Orte  an  den  Landesherrn  zu  bringen.  Es  müssen
diese  jederzeit  schriftlich  bei  der  Landschaft  angebracht  sein,  und  sie  dürfen  von  ihr
nur  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Beschwerdeführer  gehörig  nachweist,  daß
er  sich  vorher  ohne  Erfolg  an  die  geeigneten  Landeskollegien  und  zuletzt  an  die  höchste
Stelle  gewendet  hat  ($  37).

Keine  Vorstellung  oder  Beschwerde  kann  von  der  Landschaft  an  den  Landesherrn
anders  gebracht  werden,  als  wenn  die  Majorität  derselben  damit  einverstanden  ist.

f.  Bei  außerordentlichen  Kommissionen.
$  217.  In  solchen  Fällen,  wo  bei  außerordentlichen,  außer  dem  regelmäßigen
Gang  der  Staatsverwaltung  liegenden  Ereignissen  Kommissionen  niedergesetzt  werden
und  dabei  persönliche  oder  Geldleistungen  der  gesamten  Untertanen  in  Frage  kommen,
wird  der  Landesherr  auch  ständische  Abgeordnete  als  Mitglieder  zuziehen.

VI.  Abschnitt.  Art  der  Ausübung  der  landschaftlichen  Tätigkeit.
$  218.  Die  Landschaft  übt  ihre  verfassungsmäßige  Tätigkeit  aus  [entweder]
in  voller  Versammlung  auf  Landtagen  [oder  durch  einen  Ausschuß,  die  Landes-Deputation?.
  ]
1.  Vom  Landtag.
a.  Berufung,  Eröffnung.
$  219.  Der  Landtag  versammelt  sich  mindestens  alle  [4  Jahre?]  auf  Berufung
des  Landesherrn.  Zu  diesem  Behufe  erhält  der  Landschaftspräsident  ein  Herzogliches

ı  Hinter  „Gründe“  sind  nach  $  2  des  Gesetzes  vom  11.  2.  1854  (Gesetzsammi.  8.  12)  die
Worte  einzufügen:  „sowie  nach  Befinden  unter  Beifügung  der  gewünschten  Grundzüge“.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  249.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  165.
        <pb n="451" />
        I.  Europa.  445  24.  Sachsen-Altenburg.

Reskript  und  jeder  der  landschaftlichen  Abgeordneten  einen  Ministerialerlaß.  Die
Berufung  wird  auch  besonders  durch  das  Amtsblatt  kürzlich  bekannt  gemacht  werden.

8  2201.

$  221.  Am  Morgen  des  zu  Eröffnung  des  Landtages  bestimmten  Tages  und
sobald  die  anwesenden  Stände  dem  Landesherrn  ihre  Ankunft  gemeldet  haben,  ordnet
derselbe  einen  Kommissarius  ab,  um  den  neu  eintretenden  landschaftlichen  Abgeordneten
  den  Eid  abzunehmen,  dessen  Inhalt  $  200  angegeben  ist.

$&amp;amp;  222.  Hierauf  begibt  sich  der  Landesherr,  gefolgt  von  den  Ständen,  in  die
Kirche,  um  den  Segen  des  Höchsten  anzurufen.  Nach  Vollendung  der  Andacht  wird
der  Landtag  eröffnet  durch  Mitteilung  der  Propositionspunkte,  entweder  vom  Landesherrn
  persönlich  oder  durch  Kommissarien  in  Seinem  Namen.

b.  Landschaftliche  Beamte®.

$  223.  Die  landschaftlichen  Beamten  sind  der  Präsident  der  Landschaft  und
dessen  Gehilfe?,  der  Landschaftssyndikus  und  ein  Protokollführer.

&amp;amp;  22445.  [Den  Landschaftspräsident  ernennt  der  Landesherr  aus  der  Zahl
der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  der  Rittergutsbesitzer  vor  dem  Eintritt  jedes
Landtags  auf  die  Zeit  bis  zum  Beginn  des  darauf  folgenden  Landtags.)

$  225.  Der  Gehilfe  des  Präsidenten®  wird  von  der  Landschaft  aus  der  Zahl
der  anwesenden  Abgeordneten  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  erwählt  und  vom
Landesherrn  bestätigt.

Die  Wahl  geschieht  [in  der  zweiten  Woche  des  Landtags?]  und  ist,  ausgenommen
den  Fall  der  Auflösung  der  Stände,  gültig  bis  zum  Beginn  des  nächsten  Landtag»®.

Er  vertritt  den  Landschaftspräsidenten  in  solchen  Abwesenheits-  und  Verhinderungsfällen,
  wo  eine  schriftliche  Geschäftsverwaltung  untunlich  ist;  er  unterstützt
ihn  überhaupt  in  seiner  Amtsführung  [und  ist  Mitglied  der  Landesdeputation.?]

ı  &amp;amp;  220,  von  den  landschaftlichen  Stellvertretern  handelnd,  erledigt  sich,  nachdem  durch
Gesetz  vom  22.  10.  1873  (Gesetzsamml.  8.  66)  die  Wahl  solcher  Stellvertreter  in  Wegfall  gekommen
  ist.

®  Zu  den  $$  223  bis  248  ist  zu  vergleichen  die  mit  Gesetzeskraft  erlassene  landschaftliche
Geschäftsordnung  vom  23.  12.  1858  nebst  der  sie  abändernden  Höchsten  Verordnung  vom
27.  10.  1868  (Gesetzseammi.  S.  267).  Hierdurch  ist  der  Inhalt  dieser  Paragraphen  wiederholt,
erläutert,  ergänzt  und  teilweise  auch  abgeändert  (vgl.  die  wesentlichen  Änderungen  in  den  folgenden
  Anmerkungen  und  die  übersichtliche  Zusammenstellung  bei  Sonnenkalba  ae  O.
8.  94,96).

®  Der  Gehilfe  wird  jetzt  Vizepräsident  genannt  und  bildet  mit  dem  Präsidenten  den  Landschaftsvorstand
  (s.  Bem.  vor  $  223).

*  Vgl.  Bem.  zu  $  163.

s  Der  Präsident  wird  jetzt  vom  Landesherrn  aus  den  drei  von  der  Landschaft  gewählten
und  ihm  präsentierten  Kandidaten  ernannt.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

'  Die  Wahl  geschieht  jetzt  unmittelbar  nach  Ernennung  des  Präsidenten.

®  Neben  dem  Vizepräsidenten  wird  jetzt  noch  ein  Ersatzmann  des  Landtagsvorstandes
gewählt,  der  aber  landesherrlicher  Bestätigung  nicht  bedarf.

®  Vgl.  Bem.  su  $  249.
        <pb n="452" />
        I.  Europa.  446  24.  Sachsen-Altenburg.

$  226.  Der  Präsident  ist  Dirigent  der  Landschaft;  er  eröffnet  die  Eingänge,
teilt  die  Vorträge  aus,  zeichnet  (signiert)  nebst  dem  Gehülfen!  die  Entwürfe  und  Protokolle;
  er  unterschreibt  die  Eingaben,  leitet  die  landschaftlichen  Erörterungen,
zieht  die  Abstimmung  und  vertritt  bei  öffentlichen  Veranlassungen  die  Landschaft
als  deren  Redner.

$  227.  Die  Landschaft  kann  sich  nie  ohne  seine  Aufforderung  und  seine  Teilnahme
  versammeln.  Er  ist  zunächst  verantwortlich  für  die  Einhaltung  aller  gesetzlichen
  Bedingungen.

Syndikus?.

$  228.  Der  Syndikus  besorgt  alle  von  der  Landschaft  beschlossenen  Ausfertigungen;
  er  ist  Sekretär  und  Archivar  der  Stände.  Bekleidet  ein  Staatsdiener
die  Stelle,  so  wird  er  für  die  Dauer  von  Landtagen  [und  Deputationstagen?]  seiner
Pflichten  gegen  den  Landesherrn  entlassen;  dies  geschieht  zugleich  mit  der  $  221
gedachten  Vereidung  der  Abgeordneten.  Er  wird  von  der  Landschaft  das  erste  Mal
gewählt  für  die  Zeit  bis  zum  Anfang  des  nächsten  Landtages  und  kann  alsdann  auf
Lebenszeit  gewählt  werden.  Er  bedarf  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Protokollführung  und  Schreiberei®.

&amp;amp;  229.  Die  Landschaft  erwählt  für  jede  Versammlung  einen  geeigneten  Protokollführer?.
  Ist  dies  ein  Staatsdiener,  so  benennt  sie  ihn  dem  [Geheimen*  Ministerium]
mündlich,  worauf  derselbe,  —  wenn  er  irgend  für  die  Zeit  entbehrlich  ist  —  auf  die
Dauer  der  Versammlung  der  herrschaftlichen  Dienerpflicht  entlassen  wird.

Die  Schreiberei  wird  zunächst  von  angestellten  Kanzlisten  besorgt,  welche
jedesmal  besonders  verpflichtet  werden  und  Schreibgebühren  erhalten°.

c.  Geschäftsform?.,

$  230.  Der  Landschaftspräsident  und  neben  ihm  sein  Gehilfe®  haben  den
Vorsitz’.

$  231.  Die  Verhandlungsform  zwischen  dem  Landesherrn  und  der  Landschaft
geschieht  entweder  durch  unmittelbare  höchste  Erlasse  oder  durch  Ministerialmitteilungen.


$  232.  Der  Landesherr  ordnet  Kommissarien  zu  mündlichen  Eröffnungen  und
zur  Teilnahme  an  den  Beratungen  [in  die  Landstube]  ab.  Zu  letzterm  Behufe  teilt
der  Präsident  [jedesmal  zwei®  Stunden]  vor  Eröffnung  einer  Sitzung  dem  Vorsitzenden
im  Ministerium  die  Tagesordnung  mit.

1  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

®  Vgl.  Bem.  vor  $  223.

®  Oder  auch  mehrere  Protokollführer.

%  Jetzt  dem  Gesamtministerium.

s  Jetzt  werden  die  Schreibarbeiten  nebenamtlich  von  Kanzleibeamten  des  Ministeriums
mit  besorgt.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  161.

?  Die  übrigen  Bestimmungen  des  $  230,  welche  über  die  Plätze  der  Abgeordneten  handeln,
sind  veraltet.  Die  Abgeordneten  nehmen  jetzt  ihre  Plätze  nach  freier  Wahl  und  Vereinbarung  ein.

®  Mitteilung  der  Tagesordnung  erfolgt  jetzt  am  Schlusse  der  Sitzung  oder  spätestens  vier
Stunden  vor  Eröffnung  einer  Sitzung.
        <pb n="453" />
        I.  Europa.  447  24.  Sachsen-Altenburg.

$  233.  Die  landesherrlichen  Kommissarien  müssen  so  oft  gehört  werden,  als
sie  es  verlangen.  Berufen  sie  sich  auf  Beibringung  von  Erörterungen  und  Nachweisungen,
  so  wird  auf  ihren  Antrag  die  Schlußfassung  bis  nach  deren  Vorlegung
ausgesetzt.

Kommen  bei  der  Landschaft  wesentliche  Abänderungen  von  vorgeschlagenen
Gesetzentwürfen  und  Bewilligungsanträgen  in  Frage,  so  ist  die  Erbittung  und  Zuziehung
landesherrlicher  Kommissarien  unerläßlich.

[Sie  verlassen  die  Landstube  während  der  Abstimmungen;  aber  es  kann  dann
nach  ihrem  Abtritt  die  Diskussion  nicht  von  neuem  aufgenommen  werden!.]

$  234.  Abgesehen  von  Fällen,  wo  landesherrliche  Kommissarien  notwendig
zugezogen  werden  müssen,  kann  die  Landschaft  auch  vertrauliche  Sitzungen  ohne
deren  Beisein  halten,  in  welchen  jedoch  niemals  Beschlüsse  gefaßt  werden  dürfen.
Letztere  setzen  vielmehr  allemal  eine  solche  Diskussion  voraus,  an  welcher  landesherrliche
  Kommissarien  Anteil  nehmen  können.

Es  können  daher  die  Beratungen  und  Niederschreibungen  vertraulicher  Sitzungen
nicht  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

$  235.  Vom  Präsidenten  hängt  es  ab,  ob  er  die  zur  Beratung  vorliegenden
Gegenstände  selbst  vortragen  oder  ob  er  Referenten  ernennen  oder  sie  durch  eine
Kommission  begutachten  lassen  will.  Letzteres  kann  auch  infolge  eines  landschaftlichen
  Beschlusses  geschehen?.

Die  Kommissionen  werden  durch  Wahl  bestellt  oder,  wenn  die  Landschaft
damit  einverstanden  ist,  vom  Präsidenten  ernannt.

$  236.  Nachweisungen  aus  dem  Geschäftsbereich  der  [Obersteuer-Verwaltung?]
und  der  Landesbank  erhält  die  Landschaft  durch  [die  von  ihr  dahin  präsentierten
Mitglieder  oder*]  die  Vorstände  der  genannten  Behörden.  Werden  Nachweisungen
aus  andern  Geschäftszweigen  gewünscht,  so  wendet  sich  der  Präsident  dieserhalb
an  das  Herzogliche  [Geheime  Ministerium?).

$  237.  Die  landesherrlichen  Eröffnungen  werden  jederzeit  zuerst  in  Beratung
gezogen.  Während  sie  erwogen  werden,  sammelt  zugleich  eine  Kommission  der  Landschaft
  die  Gegenstände  zu  Bitten,  Anträgen  und  Beschwerden.  —  Die  Beratung  über
den  Finanzetat  muß  so  zeitig  zum  Schluß  gebracht  und  das  Ergebnis  angezeigt  werden,
daß  nach  Befinden  weitere  Verhandlungen  darüber  stattfinden  können.

$  238.  Niemand  kann  ohne  Auftrag  des  Präsidenten  eine  an  ihn  gebrachte  oder
von  ihm  ausgehende  Petition  selbst  vortragen.  Sie  muß  jederzeit  schriftlich  an  den
Präsidenten  gebracht  werden,  welcher  sie  dann  nach  seinem  Ermessen  zum  Vortrag
austeilt.

i  Der  Abe.  4  des  $  233  ist  in  die  landschaftliche  Geschäftsordnung  nicht  mit  übernommen
und  veraltet.

8  Alle  Gesetzesvorlagen  müssen,  wenn  nicht  die  Regierungskommissare  darauf  verzichten,
von  einer  Kommission  vorberaten  werden.

3  Jetzt  Finanzverwaltung.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  249.

s  Vgl.  Bem.  3  zu  $  229.
        <pb n="454" />
        I.  Europa.  448  24.  Sachsen-Altenburg

$  2391.  Anträge  von  einzelnen  Abgeordneten  müssen  dem  Präsidenten  gleichfalls
schriftlich  übergeben  oder  außerhalb  der  Sitzungen  dem  Syndikus  zur  Niederschrift
mitgeteilt  werden.  Es  hängt  vom  Präsidenten  ab,  wem  er  sie  zum  Vortrag  zuteilen  will.

Auf  gelegentliche  Äußerungen  und  Anträge  kann  weder  eine  Erörterung  noch
Schlußfassung  stattfinden.

$  240.  Nach  eröffneter  und  vollendeter  freier  Beratung  erfolgt  die  Abstimmung.
Jeder  Abgeordnete  gibt  seine  Stimme  lediglich  nach  seiner  eignen  Überzeugung;
Instruktionen  dazu  sind  unzulässig.  Bei  wichtigeren  Gegenständen  oder  wenn  sonst
die  Mehrheit  solchen  Aufschub  begehrt,  geschieht  die  Abstimmung  nicht  an  dem
Tage  der  Erörterung.  Die  Frage  wird  vom  Präsident  gestellt.

Alle  ständische  Schlüsse,  welche  auf  eine  Angelegenheit  des  Landes  Bezug
haben,  bedürfen  der  Sanktion  des  Landesherrn.

$  2412.  Beim  Stimmen  gibt  zuerst  der  Referent,  dann  der  Präsident  und  dessen
Gehilfe?  die  Stimme,  [die  weitere  Stimmfolge  beginnt  von  dem  Nachbar  des  Referenten
zur  Rechten  und  endigt  bei  jenem  zur  Linken  desselben.  ]

Bei  allen  Schlußfassungen  wird  mit  lauter  Stimme  und  den  Worten  abgestimmt:
[Einverstanden!  oder:  nicht  einverstanden!]  Geheime  Stimmgebung  ist  nur  zulässig
bei  der  Wahl  des  Gehilfen?,  [der  Mitglieder  der  Landesdeputation?,  ]  der  Kommissionen
und  des  Syndikus®.

$  242.  Es  steht  nur  den  landesherrlichen  Kommissarien,  dem  Präsidenten  und
den  Referenten  oder  Mitgliedern  der  ständischen  Kommissionen  zu,  geschriebene
Reden  und  Vorträge  abzulesen,  alle  übrigen  Mitglieder  bedienen  sich  ausschließlich
des  mündlichen  Vortrags.

$  243.  Die  Schlußfassungen  erfolgen  nach  der  gewöhnlichen  Stimmenmehrheit®.
g  244°.

ı  Außerdem  sind  Interpellationen  statthaft.  Das  Ministerium  kann  sie  beantworten  oder
ihre  Beantwortung  ablehnen;  eine  Besprechung  über  den  Inhalt  der  Interpellationen  ist  nicht
etatthaft.

3  Die  weitere  Stimmfolge  richtet  sich  jetzt  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  der  Abgeordneten,
  doch  so,  daß  bei  jeder  Abstimmung  der  Anfang  derselben  um  einen  Mann  fortechreitet;
hierbei  wird  mit  „Ja''  oder  „Nein‘‘  abgestimmt.  Derartige  namentliche  Abstimmungen  finden
aber  nur  statt  bei  Gesetzen  und  wichtigen  Regierungsvorlagen,  auf  besonderen  Antrag,  oder  wenn
das  Ergebnis  der  nicht  namentlichen  Abstimmung  zweifelhaft  blieb.  Bei  nicht  namentlicher
Abstimmung  haben  die  Abgeordneten,  welche  die  Abstimmungsfrage  mit  „Nein‘'  beantworten
wollen,  sich  von  ihren  Sitzen  zu  erheben.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  223.

®  Auch  die  sonstigen  Wahlen  erfolgen  jetzt  mit  geheimer  Stimmgebung.

&amp;amp;  Bei  den  Wahlen  des  Landtagsvorstandes  und  dessen  Ersatzmannes  (s.  Bem.  zu  $$  223,  225)
ist  absolute  Stimmenmehrheit  vorgeschrieben.

Bei  Stimmengleichheit  wird  über  den  vorliegenden  Antrag  in  einer  der  nächsten  Sitzungen
nochmals  abgestimmt;  tritt  hier  zum  zweiten  Male  Stimmengleichheit  ein,  so  gilt  der  Antrag  für
abgelehnt.  Anträge  in  bezug  auf  die  Debatte  oder  auf  Übergang  zur  Tagesordnung  gelten  schon
bei  der  ersten  Stimmengleichheit  als  abgelehnt.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  163.
        <pb n="455" />
        I.  Europa.  449  24.  Sachsen-Altenburg-$

  245.  Die  einzelnen  Abgeordneten  haben  die  Verpflichtung  der  Freimütigkeit
bei  den  Beratungen,  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daB  dieselbe  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  bleiben  muß.

$  2461.  Sämtliche  Abgeordneten  erhalten  Reisekosten,  auf  die  Meile  der  Reise
von  [ihrem  Rittergute  oder]  ihrem  Heimatsorte,  [falls  selbiger  im  Herzogtum  Altenburg
  liegt],  zum  Orte  des  Land-  [oder  Deputations?jtages  und  zurück,  [zusammen
11,  Taler,]  ingleichen  auf  die  Dauer  der  Versammlung  Tagegelder,  für  die  am  Versammlungsorte
  wohnhaften  [einen  Taler],  für  die  auswärtigen  [zwei  Taler]  täglich.

Der  gesamte  Aufwand  für  landschaftliche  Versammlungen  wird  aus  der  [Obersteuerkasse]
  bestritten?.
Der  Präsident  und  Syndikus  empfangen  fixe  Gehalte®.

$  247.  Eine  Übersicht  der  Verhandlungen  des  Landtags  wird  durch  die  Landschaft
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden‘.

Der  Voranschlag  und  die  Rechnungslegung  [der  Obersteuerkasse,  ingleichen
die  Resultate  der  Kammerverwaltung®,  (letztere  während  des  Bestehens  der  jetzigen
Finanzgrundsätze’)]  werden  beim  Eintritt  einer  neuen  Finanzperiode  von  der  Staatsregierung
  Öffentlich  mitgeteilt  werden  ($  76).

Alle  Bekanntmachungen  der  Landschaft  irgend  einer  Art  erfordern  die  landesherrliche
  Genehmigung.

d.  Schluß  des  Landtags®.
$  248.  So  wie  keine  Versammlung  der  Landschaft  ohne  Veranlassung  des  Landesherrn
  stattfinden  kann,  so  hängt  auch  die  Schließung  jeder  Versammlung  vom  Landesherrn
  ab.  Sobald  sie  ausgesprochen  ist,  geht  die  Versammlung  ohne  weiteres  auseinander.

2.  Von  der  Landesdeputation.
85  249  bis  265°.

I  Die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Abgeordneten  sind  durch  Vereinbarungen  zwischen
Regierung  und  Landschaft  erhöht  worden.  Sie  betragen  jetzt  für  Abgeordnete,  die  am  Versammlungsorte
  wohnen,  6M.,  für  auswärtige  Abgeordnete  12  M.

s  Vgl.  Bem.  zu  $  249.

®  Jetzt  aus  der  Finanzhauptkasse.

4  Das  Gehalt  des  Präsidenten  gilt  als  Vergütung  für  Repräsentetionsaufwand,  den  er
neben  seinen  Tagegeldern  erhält.

s  Die  im  $  247  Abs.  1,  2  bezeichneten  öffentlichen  Bekanntmachungen  und  Mitteilungen
erfolgen  durch  die  als  Beilage  zum  Amts-  und  Nachrichtsblatte  erscheinenden  landschaftlichen
Mitteilungen.

°  An  Stelle  der  Obersteuerkasse  ist  die  Finanzhauptkasse  getreten.  Nach  Teilung  des
Domänenvermögens  (s.  Bem.  zu  $18)  hat  sich  die  Mitteilung  der  Resultate  der  Kammerverwaltung
erledigt.

?  Vgl.  Bem.  zu  $  208.

®  Vgl.  Bem.  vor  $  223.

®  Die  Landesdeputation  ist  durch  veränderte  Organisation  in  Wegfall  gekommen.  An
ihre  Stelle  sind  zwei  landschaftliche  Beisitzer  getreten,  welche  von  vorzugsweise  wichtigen  Gegenständen
  der  Finanzverwaltung  in  Kenntnis  zu  setzen  sind,  etwaige  Bedenken  schriftlich  zu  den
Akten  geben  können,  als  Mitglieder  des  Verwaltungsrates  der  Landesbank  fungieren  und  denen

67
        <pb n="456" />
        I.  Europa.  450  24.  Sachsen-Altenburg.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Grundgesetz.
$  266.  Die  Bestimmungen  des  Grundgesetzes  treten  nach  erfolgter  Verkündigung
in  Kraft  und  können  nur  im  Einverständnis  des  Landesherrn  mit  der  Landschaft
abgeändert  werden.  [Doch  bleibt  bis  zur  ersten  Versammlung  der  Landschaft  infolge
des  Grundgesetzes  die  jetzige  Landschaft  in  ihrer  bisherigen  Wirksamkeit.  ]

Im  Falle  einer  nicht  auszugleichenden  verschiedenen  Ansicht  zwischen  der  Staatsregierung
  und  Landschaft  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  tritt  ein  schiedsrichterliches
  Verfahren  nach  Analogie  des  in  der  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  $  41
bis  44  verordneten  ein;  doch  ist  vor  dessen  Betreten  ein  nochmaliger  Versuch  einer
Hinlegung  im  Erörterungswege  zu  machen!,  Die  künftigen  Regierungsnachfolger
sind  an  das  Grundgesetz  gebunden  und  werden  dies  beim  Regierungsantritte  jedesmal
noch  besonders  erklären.

Jeder  Beamte  und  Untertan  des  Landes,  die  jetzigen  und  künftigen,  sind  durch
den  Akt  seiner  Verkündigung  als  auf  das  Grundgesetz  verpflichtet  zu  betrachten  und
machen  sich  durch  dessen  Überschreitung,  auch  wenn  sie  nicht  besonders  darauf  verpflichtet
  sind,  straffällig.

Gegeben  Altenburg,  am  29.  April  1831.

(L.  S.)  Friedrich,  Herzog  zu  Sachsen.
Joseph,  Herzog  zu  Sachsen,
Erbprinz  von  Sachsen-Altenburg.
Karl  Joh.Heinr.Ernst  Euler  v.Braun.  Karl  Chr.v.Wüstemann.  Chr.  Gottfr.  Hermann.

Erste  Beilage.  Wahlordnung?.

eine  beratende  Stimme  bei  Schlußfassungen  des  Gesamtministeriums  in  Angelegenheiten  des
Domänenfideikommisses  zusteht  (vgl.  insbesondere  das  Gesetz  vom  3.  12.  1855  —  Gesetzsamml.
S.  217—,  vom  14.  3.  1866  Art.  9  Abs.  6  —  Gesetzsamml.  S.  8—,  vom  29.  4.  1874  $  21  —  Gesetzsammi.
  S.  16  —  und  vom  29.  5.  1883  $  11  —  Gesetzsamnil.  S.  23;  vgl.  ferner  die  Zusammenstellung
bei  Sonnenkalba.e.O.  S.  95  $  7,  letzter  Absatz).  Eine  Stelle  im  Direktorium  der  Landesbank
  wird  gleichfalls  von  der  Landschaft  besetzt.  —  Die  $  249  bis  265  haben  sich  hierdurch  erledigt.

!  Die  angezogenen  $$  40  bis  44  der  (provisorischen)  Oberappellationsgerichtsordnung
vom  8.  10.  1816  finden  sich  abgedruckt  in  dem  Nachtrag  zur  dritten  Beifügen-Sammlung  zur
Landesordnung  8.  210  ff.  An  Stelle  des  hiernach  für  das  schiedsrichterliche  Verfahren  zuständigen
Oberappellationsgerichtes  in  Jena  ist  vom  1.  10.  1879  das  gemeinschaftliche  Thüringische  Oberlandesgericht
  in  Jena  getreten,  auf  welches  nach  $  6  2.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze  vom  22.  3.  1879  (Gesetzsamml.  S.  10)  die  Gerichtsbarkeit  des  Oberappellationsgerichtes
  in  den  Angelegenheiten  übergegangen  ist,  welche  zu  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  nicht  gehören.  Darüber  hinaus  können  nach  $  25  Abs.  3  des  Staatsvertrages
über  das  Oberlandesgericht  in  Jena  (Gesetzsamml.  vom  Jahre  1877  S.  86)  andere  Zuständigkeiten
dem  Oberlandesgerichte  von  einer  einzelnen  Regierung  nicht  ohne  die  Zustimmung  der  übrigen
beteiligten  Regierungen  zugewiesen  werden.  Wenn  das  Oberlandesgericht  zu  dem  in  $  266  Abs.  2
Satz  1  geordneten  schiedsrichterlichen  Verfahren  nicht  zuständig  sein  sollte,  würde  es  an  einer
Behörde  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  der  fraglichen  Art  fehlen  und  dernnach  gegebenenfalls
Art.  76  Abs.  2  der  Reichsverfassung  zur  Anwendung  zu  bringen  sein.

2  Wegen  des  Außerkrafttretens  der  ersten  Beilage  zum  Grundgesetz  nebst  den  Unterbeilagen
  A  und  B  e.  Bem.  zu  $  163.
        <pb n="457" />
        I.  Europa.  451  24.  Sachsen-Altenburg.

Zweite  Beilage.  Nähere  Grundsätze  der  Finanzverwaltung.!

Anlage  A.
Gesetz,  die  Wahlen  der  landschaftlichen  Abgeordneten  betreffend,
vom  31.  Mai  1870  (Gesetzsammil.  $.  86)?,
unter  Berücksichtigung  der  Abänderungen  derselben  durch
I.  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1872  (Gesetzsammli.  S.  91);

II.  das  Gesetz  vom  22.  Oktober  1873  (Gesetzsammli.  S.  66);

III.  die  Verordnung  vom  10.  Februar  1875  (Gesetzzamml.  S.  80);

IV.  das  Gesetz  vom  15.  Januar  1898  (Gesetzsammi.  S.  1);

V.  das  Gesetz  vom  4.  Januar  1904  (Gesetzsamml.  $.  1);

VI.  das  Gesetz  vom  29.  März  1909  (Gesetzsamml.  S.  11).

$  1.  (VI.)  Die  Landesvertretung  (Landschaft)  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  besteht
aus  33  gewählten  Abgeordneten,  und  zwar:

11  Abgeordneten  der  Städte,

12  Abgeordneten  des  platten  Landes  und

9  von  den  Höchstbesteuerten,  d.  h.  denjenigen  Staatsbürgern,  welche  in  den  einzelnen
hierzu  gebildeten  Bezirken  die  meisten  direkten  Staatssteuern  (Grundsteuer,  Einkommensteuer,
Gewerbesteuer,  Kapitalrentensteuer)  entrichten,  gewählten  Abgeordneten.

$  2.  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  ist  das  Herzogtum
in  folgende  Wahlbezirke  eingeteilt:

1.  Wahlbezirk  A  und  1.  Wahlbezirk  B:  Residenzstadt  Altenburg  nach  einer  unter  Berücksichtigung
  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  durch  Höchste  Verordnung  zu  bestimmenden  räumlichen
  Teilung.(VI.)

2.  Wahlbezirk:  die  Städte  Ronneburg,  Schmölln,  Lucksa,  Gößnitz,  und  [der  Marktflecken]
Meuselwitz;

3.  Wahlbezirk:  die  in  der  Beilage  A  |  näher  bezeichneten  ländlichen  Ortschaften  des

4.  Wahlbezirk:  die  in  der  Beilage  5}  Ostkreises;

56.  Wahlbezirk:  die  Städte  Roda,  Eisenberg,  Kahla  und  Orlamünde  mit  Naschhausen;

6.  Wahlbezirk:  die  ländlichen  Ortschaften  des  Eisenberger  Amtsgerichtsbezirks  und  der
in  der  Beilage  C  verzeichnete  Teil  des  Rodaischen  Amtsgerichtsbezirks;

7.  Wahlbezirk:  der  in  der  Beilage  D  verzeichnete  Teil  des  Rodaischen  Amtsgerichtsbezirks
und  die  ländlichen  Ortschaften  des  Kahlaischen  Amtsgerichtsbezirks.

In  den  Wahlbezirken  1  A  und  1  B  werden  zusammen  fünf,  in  jedem  der  übrigen  Wahlbezirke
  drei  Abgeordnete  gewählt.  (VI.)

ı  Vgl.  $  208  des  Grundgesetzes.  Die  „näheren  Grundsätze  der  Finanzverwaltung‘‘  werden
zwar  in  ihren  grundlegenden,  den  $$  202  bis  207  des  Grundgesetzes  sich  anschließenden  Normen
in  den  Grundzügen  Gültigkeit  beanspruchen  können,  sind  indessen  in  allen  Einzelheiten,  insbesondere
  auch  infolge  der  anderweiten  Organisation  der  Behörden  der  Finanzverwaltung,  durch
verschiedene  verfügte  Abänderungen  und  durch  die  im  Laufe  der  Zeit  vom  Gesamtministerium
im  Einvernehmen  mit  der  Landschaft  festgestellten  Verwaltungsgrundsätze,  welche  in  der  Gesetzsammlung
  nicht  veröffentlicht  worden  sind,  im  wesentlichen  als  veraltet  zu  bezeichnen,  weshalb
ein  Abdruck  der  34  Paragraphen  umfassenden  zweiten  Beilage  unterbleiben  konnte.

%2  Die  Abänderungen  sind,  soweit  möglich,  in  den  Gesetzestext  gleich  mit  aufgenommen,
im  übrigen  in  den  Bemerkungen  verzeichnet.  Die  dabei  gesetzten  und  eingeklammerten  lateinischen
  Ziffern  verweisen  auf  die  einzelnen  abändernden  gesetzlichen  Vorschriften,  wie  sie  nachstehend
  unter  I  bis  VI  näher  bezeichnet  sind.

Außerdem  ist  im  Gesetzestexte  die  seit  dem  Jahre  1870  eingetretene  Veränderung  in  der
Organisation  der  Behörden  (insbesondere  sind  an  Stelle  der  Gerichtsämter  als  Justizbehörden
die  Amtsgerichte,  an  Stelle  derselben  als  Verwaltungsbehörden  für  das  platte  Land  die  Landratsämter
  getreten)  berücksichtigt  worden.

57°
        <pb n="458" />
        I.  Europa.  452  24.  Sachsen-Altenburg.

$  3.  Die  Wahlbezirke  des  $  2  werden  zugleich  als  Wahlbezirke  für  die  Wahl  der  Abgeordneten
  der  Höchstbesteuerten,  beziehentlich  zu  Bildung  solcher  verwendet,  dergestalt,  daß
von  den  neun  Wahlbezirken  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Höchstbesteuerten,  in  deren
jedem  ein  solcher  Abgeordneter  zu  wählen  ist,

der  1.  die  Wahlbezerke  1  A  und  1  B  des  $  2  umfaßt,  (VI.)
der  2.  mit  dem  2.  Wahlbezirk  des  $  2  zusammenfällt,
der  3.
und  4  durch  eine  Teilung  des  3.  Wahlbezirks  des  $  2  (Beilage  A),
der  5.
und  durch  eine  Teilung  des  4.  Wahlbezirks  des  $  2  (Beilage  B),
in  der  aus  der  Beilage  E  näher  ersichtlichen  Maße  gebildet  werden,  des  ferneren  aber
der  7.  mit  dem  5.  Wahlbezirk  des  $  2,
der  8.  mit  dem  6.  Wahlbezirk  des  $  2,
der  9.  mit  dem  7.  Wahlbezirk  des  $  2  zusammenfällt.
$  4.  Sämtliche  Abgeordnete  werden  mittels  direkter  Wahl  gewählt.
$  5.  Jede  landschaftliche  Wahl  geschieht  lediglich  auf  Anordnung  des  Landesherrn.

Das  Wahlgeschäft  steht  unter  der  Leitung  und  Aufsicht  Unseres  Ministeriums,  Abteilung
des  Innern.  Dasselbe  erteilt,  auf  dazu  erhaltenen  Höchsten  Befehl,  die  zur  epeziellen  Leitung
erforderlichen  Aufträge.

$  6.  Wähler  ist  jeder  männliche  Staatsbürger,  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
hat,  eine  direkte  Steuer  (Grundsteuer,  Einkommensteuer,  Gewerbesteuer,  Kapitalrentensteuer)  (VI)
an  den  Staat  entrichtet  und  nicht  unter  eine  oder  mehrere  der  nachstehenden  Ausnahmen  fällt.

Unfähig  zu  Wählern  sind  auf  die  Dauer  des  Behinderungsgrundes:
1.  diejenigen,  welche  unter  Zustandsvormundschaft  gestellt  sind;

2.  unselbständige!,  einen  eigenen  Hausstand  nicht  besitzende  Personen,  namentlich  die,
welche  in  Brot  und  Lohn  einer  Privatperson  stehen;

3.  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4.  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs  gerichtlich  eröffnet  worden  ist,  solange  sie
ihre  Gläubiger  nicht  vollständig  befriedigt  haben;

5.  diejenigen,  welche  sich  in  Straf-  oder  Untersuchungshaft  befinden;

6.  diejenigen,  denen  nach  der  einschlagenden  Gesetzgebung  die  stastsbürgerlichen  Rechte
entzogen  sind,  deren  staatsbürgerliche  Rechte  ruhen,  und  denen  die  Ausübung  dieser  Rechte  untersagt
  ist.

Dem  Staatsbürgerrechte  ist  der  volle  Landsassiat  der  Rittergutsbesitzer  gleich  zu  achten.

$  72.  [Des  Rechtes  zu  wälılen  soll,  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafen,  für  eine  Zeit
von  2  bis  10  Jahren  durch  strafrechtliches  Erkenntnis  verlustig  erklärt  werden,  wer  bei  den  Wahlen
Stimmen  erkauft  oder  wissentlich  mehr  als  einmal  bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten
Wahl  seine  Stimme  abgegeben  oder  zur  Einwirkung  auf  die  Wahl  überhaupt  gesetzlich  unzulässige
Mittel  angewendet  hat.]

$  8.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß

1.  in  demselben  zur  Zeit  der  Wahl  seit  mindestens  sechs  Monaten  seinen  festen  Wohnsitz
haben.  Bei  den  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staate-  sowie  bei  den  Kirchen-  und  Schuldienern
genügt  der  feste  Wohnsitz  innerhalb  des  Wahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Dauer;  bei  den
Soldaten  und  Militärpersonen  gilt  außerdern  noch  deren  jedesmaliger  Standort  als  Wohnsitz;

I  Unter  die  hier  erwähnten  unselbständigen  Personen  fallen  Auszügler  nicht.

3  $  7  erledigt  sich  durch  die  erschöpfende  reichsgesetzliche  Regelung  dieser  Fragen  in  den
$$  106  bis  109,  $  339  Abs.  2  des  Reichsstrafgesetzbuches  in  Verbindung  mit  den  $$  32  bis  34
daselbst.
        <pb n="459" />
        I.  Europa.  453  24.  Sachsen-Altenburg.

2.  muß  er  bis  zur  Aufstellung  der  Steuerlisten  ($  14)  diejenigen  von  ihm  zu  zahlenden  direkten
Steuerbeträge  vollständig  berichtigt  haben,  welche  bis  zum  Schlusse  des  nächst  vorhergegangenen
Kalenderjahres  fällig  waren,  auch  solches,  oder  daß  er  sich  ohne  eigne  Schuld  mit  der  Zahlung
dieser  Erträge  im  Rückstand  befindet,  auf  Erfordern  nachweisen.  (Vgl.  jedoch  $  19.)

Eingewendete  und  etwa  noch  nicht  definitiv  erledigte  Reklamationen  gegen  den  von  der
Steuerbehörde  bekannt  gemachten  Betrag  der  Steuer  befreien  nicht  von  den  Folgen  der  Resthängigkeit,
  soweit  sie  in  der  Ausschließung  von  Ausübung  des  Wahlrechtes  bestehen.

Die  Wahlbezirke  1  A  und  1  B  des  $  2  gelten  in  Beziehung  auf  das  Erfordernis  des  Wohnsitzes
  als  ein  Wahlbezirk.(VI.)

$  9.  Die  Zahl  derer,  welche  als  Höchstbesteuerte  das  Wahlrecht  auszuüben  haben,  wird
nach  der  Seelenzahl  der  Wahlbezirke  ($  3)  dergestalt  festgestellt,  daß  auf  je  500  Seelen  ein  Wähler
kommt.  Der  mit  500  nicht  teilbare  Überschuß  in  der  Seelenzahl  des  Wahlbezirks  wird  hierbei,
wenn  er  250  oder  weniger  beträgt,  nicht,  wenn  er  dagegen  mehr  als  250  beträgt,  für  volle  500  Seelen
gerechnet.

Wenn  mehrere  Steuerpflichtige,  welche  gleich  hohe  Steuer  entrichten,  vorhanden  sind,
von  denen  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung  nur  einzelne  zur  Wahl  berufen  sein  würden,  so
sind  ausnahmsweise  die  in  demselben  Steuergrade  stehenden  Personen  sämtlich  als  Wähler  zuzulassen.


Die  Seelenzahl  wird  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  amtlichen  amtlichen  Volkszählung
bemessen.

Wer  nach  dem  Vorstehenden  den  Höchstbesteuerten  angehört,  nimmt  an  den  Wahlen  der
Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  keinen  Anteil.

$  10.  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Städte  und  des  platten  Landes  (in  den  Wahlbezirken
  2  bis  7  des  $2  werden  die  Wähler  eines  jeden  dieser  Wahlbezirke[VI])  unter  Ausscheidung
der  darunter  befindlichen  Höchstbesteuerten,  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
direkten  Steuern  ($  6)  in  drei  Abteilungen  geteilt,  und  zwar  dergestalt,  daß  auf  jede  Abteilung
ein  Dritteil  der  nach  Abzug  der  von  den  Höchstbesteuerten  zu  entrichtenden  Steuern  sich  ergebenden
  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge  des  ganzen  Weahlbezirks  fällt.

$  11.  Die  erste  Abteilung  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche  die  höchsten
Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Dritteils  der  Gesamtsteuer  fallen.  Die  zweite  Abteilung
  besteht  aus  denjenigen  Wählern,  auf  welche  die  nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur
Grenze  des  zweiten  Dritteils  fallen.  Die  dritte  Abteilung  endlich  besteht  aus  den  am  niedrigsten
  besteuerten  Wählern,  auf  welche  das  letzte  Dritteil  fällt.

$  11a.(VI.)  Für  die  Wahl  der  Abgeordneten  der  Residenzstadt  Altenburg  wird  zunächst
gemäß  $$  10  und  11  für  den  ganzen  Stadtbezirk  ($  13)  die  erste  Abteilung  gebildet.  Sodann  werden
nach  Ausscheidung  der  Wähler  dieser  Abteilung  für  jeden  der  Wahlbezirke  1  A  und  1  B  durch
Zweiteilung  der  Restsumme  der  Steuerbeträge  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  $  10  und  11
die  zweite  und  die  dritte  Abteilung  gebildet.

$  12.  Jeder  Wähler  darf  nur  in  einer  Abteilung  wählen.

In  die  erste  und  beziehentlich  zweite  Abteilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
nur  teilweise  zur  Erfüllung  der  auf  die  erste  und  bezw.  zweite  Abteilung  fallenden  Steuersummen
erfordert  wird.

Ist  durch  den  Gesamtbetrag  der  in  eine  der  beiden  ersten  Abteilungen  eingeschätzten
Steuerpflichtigen  das  auf  eine  solche  Abteilung  fallende  Dritteil  der  Gesamtsteuer  nicht  erreicht,
und  sind  als  nächste  Steuerpflichtige  mehrere  Gleichbesteuerte  vorhanden,  so  entscheidet  wegen
Aufnahme  eines  von  ihnen  in  die  noch  nicht  vollständige  höhere  Abteilung  die  von  der  Wahlbehörde
  vorzunehmende  Losziehung.

$  13.(VI.)  Diefür  den  Wahlbezirk  1  A  und  1  B  gemeinsam  gebildete  erste  Abteilung  wählt
einen  landschaftlichen  Abgeordneten;  im  übrigen  wird  von  jeder  der  drei  Abteilungen  eines  Wahlbezirkes
  ($  2)  ein  Abgeordneter  gewählt,
        <pb n="460" />
        I.  Europa.  454  24.  Sachsen-Altenburg.

$  14.  Wenn  die  Vornahme  landschaftlicher  Wahlen  angeordnet  wird,  so  hat  zunächst
jedes  Steueramt  für  jede  Stadt  seines  Bezirks,  ingleichen  für  seinen  Landbezirk  eine  Steuerliste
aufzustellen,  in  welche  der  gesamte  Betrag  der  von  jedem  Steuerpflichtigen  an  das  die  Liste  aufstellende
  Steueramt  zu  entrichtenden  direkten  Steuern  unter  Angabe  der  bis  zum  Schlusse  des
nächst  vorhergegangenen  Kalenderjahres  ausstehenden  Reste  aufzunehmen  ist.  Steuerbeträge,
welche  der  einzelne  an  ein  von  deım  seines  Wohnsitzes  verschiedenes  Steucramt  zu  entrichten  hat,
sind  nur  auf  Antrag  und  erhobene  Reklaınation  in  der  Liste  seines  Wahlbezirks  zuzurechnen.

Die  Steuerlisten  über  die  Städte  werden  den  betreffenden  Stadträten,  die  über  den  Landbezirk
  deın  betreffenden  Landratsamte  von  dein  Steueramt  zugestellt.

$  15.  Mit  Hilfe  dieser  Steuerlisten  fertigen  die  Stadträte  sowie  die  Landratsämter  Wählerlisten
  für  jede  Stadt  und  bzw.  für  jeden  Amtsbezirk,  wobei  auf  die  nach  $  2  eintretende  Teilung
der  Amtsgerichtsbezirke  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Diese  Wüählerlisten  müssen  Vorund
  Zunamen,  Lebensalter,  Stand  und  Gewerbe,  und  wenn  mehrere  Personen  gleichen  Vor-  und
Zunamens,  Lebensalters,  Standes  und  Gewerbes  vorhanden  sind,  eine  sonstige  nähere  Bezeichnung,
außerdem  aber  den  Steuerbetrag  und  den  etwaigen  Steuerrückstand  ($  8  unter  2)  jedes  stimmberechtigten
  Wählers,  sofern  dio  Ursache  des  Steuerrückstandes  nicht  in  der  Steuerbehörde  selbst
liegt,  entbalten.

$  16.  Die  Wählerlisten  sind  von  den  Landratsämtern  und  Stadträten  zu  jedermanns
Einsicht  auszulegen,  und  daß  dies  geschehen,  ist  im  Amts-  und  Nachrichtsblatte  und  außerhalb
der  Stadt  Altenburg  auch  je  in  einem  der  betreffenden  Lokalblätter  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Reklamationen  gegen  diese  Listen,  über  welche  in  erster  Instanz  die  auslegende  Behörde,  in  zweiter
und  zugleich  letzter  Instanz  Unser  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  entscheidet,  sind  binnen
acht  Tagen  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  der  Listen  bei  der  auslegenden  Behörde  anzubringen
und  in  kürzester  Frist  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen  sind
zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Wählerliste  aufgenommen  sind.

$  17._  Nach  dem  Schlusse  der  Wählerlisten  haben  die  Landratsämter  und  Stadträte  —
letztere  mit  Ausnahıne  des  Stadtrats  zu  Altenburg  —  dieselben  alsbald  an  die  bestellten  Wahlkommissare
  —  zu  vgl.  $  20  des  gegenwärtigen  Gesetzes  —  abzugeben,  von  welchen  hierauf  —
in  der  Stadt  Altenburg  aber  vom  dasigen  Stadtrate  —  da  nötig  unter  Hinzuziehung  der  Steuerämter
  die  Listen  der  Höchstbesteuerten  für  deren  Wahlbezirke  anzufertigen  sind.

Sollten  für  die  Höchstbesteuerten  besondere  Wahlkommissare  ernannt  werden,  so  sind  die
Listen  zunächst  an  diese  und  von  selbigen  nach  Aufstellung  der  Listen  der  Höchstbesteuerten
unter  ausdrücklicher  Namhaftmachung  der  letzteren  an  die  Wehlkommissare  für  die  Bezirke
der  Städte  und  des  platten  Landes  abzugeben.

$  18.  Hierauf  hat  der  Wahlkommissar,  und  zwar  insoweit  er  solches  für  nötig  erachtet,
unter  Zuziehung  des  Steueramts  bzw.  der  Steuerämter  für  jeden  Wahlbezirk  ($  2)  eine  Abteilungsliste
  ($  10)  anzufertigen  und  diese  nebst  der  oder  den  von  ihın  gefertigten  Listen  der  Höchstbesteuerten
  dann  sofort  in  einem  oder  mehreren  von  ihm  zu  bestimmenden  und  öffentlich  bekannt
zu  machenden  Lokalen  öffentlich  auszulegen.  Einsprachen  gegen  diese  Listen!  sind  binnen  drei
Tagen  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  anzubringen.  Die  Entscheidung  darüber  steht  dem
Wahlkommissar  in  einziger  Instanz  zu  und  muß  innerhalb  der  nächsten  acht  Tage  erfolgen,  worauf
die  Listen  geschlossen  werden.

$  19.  Die  Steuerrestanten  ($  8  unter  2)  werden,  wenn  sie  sonst  wahlberechtigt  sind,  bei
Bildung  der  Listen  der  Höchstbesteuerten  und  der  Abteilungslisten  mitgezählt,  sind  aber  dessenungeachtet
  nicht  berechtigt,  an  der  Wahl  teilzunehmen.  Nur  derjenige,  welcher  vor  Ablauf  der
zu  Einsprachen  gegen  die  Abteilungslisten  geordneten  dreitägigen  Reklamationsfrist  ($  18)  dem
Wahlkommissar  den  Nachweis  liefert,  daß  er  seine  in  der  Wählerliste  vorgemerkten  Steuerreste

ı  Der  zweite  Satz  des  $  18  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Frist
zur  Auslegung  der  Abteilungswahllisten  eine  fernerweite  Dreitagsfrist  zur  Erhebung  von  Einsprüchen
  gegen  diese  Listen  Platz  zu  greifen  hat.  (III.)
        <pb n="461" />
        I.  Europa.  455  24.  Sachsen-Altenburg.

vollständig  berichtigt  hat,  soll  dadurch  der  Wahlberechtigung  noch  teilhaftig  werden.  Von  Amts
wegen  werden  aber  solche  nachträgliche  Steuerberichtigungen  nicht  berücksichtigt.

$  20.  Die  Leitung  der  Wahlen  erfolgt  durch  Kommissare,  welche  zu  diesem  Behuf  von
Unserem  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  mittels  Bekanntmachung  im  Amts-  und  Nachrichtsblatt
  bestellt  werden,

In  Unserer  Residenzstadt  Altenburg  stehen  die  nach  $$  18  und  19  den  Wahlkommissaren
obliegenden  Funktionen  dem  dasigen  Stadtrate  zu,  welcher  die  Listen  der  Höchstbesteuerten
sowie  die  Abteilungslisten  nach  deren  Schluß  an  den  betreffenden  Wahlkommissar  abzugeben  hat.

$  21.  Die  Wahlkommissare  teilen  die  Wahlbezirke  bzw.  deren  Abteilungen  unter  Berücksichtigung
  der  Orteverhältnisse  in  Unterabteilungen  und  bestimmen  für  jede  solche  Unterabteilung
besonders  die  Zeit  der  Wahlhandlung  und  einen  für  dieselbe  möglichst  günstig  gelegenon  Ort.
Sie  ernennen  für  jede  Unterabteilung  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  einen  Wahlvorsteher,
welcher  die  Wahlhandlung  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben.  (IV.)

$  2ia.  Die  Wahlen  finden  an  einem  durch  das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  zu
bestimmenden  Tage  statt.  (IV.)

$  22.  Die  Vorladung  zur  Wahl  erfolgt  mindestens  acht  Tage  vor  der  Wahlhandlung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  im  Amts-  und  Nachrichteblatt,  bezüglich  ($  16)  in  den  betreffenden
Lokalblättern,  und  überdies  in  den  Städten  durch  Ausruf!,  auf  dem  Lande  durch  Kurrentladungen
an  die  Gemeindevorsteher  bzw.  deren  Stellvertreter.  Von  dem  Wahlkommissar  ist  auf  geeignete
Weise  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  bei  dieser  Vorladung  jeder  Wähler  zugleich  erfahre,  welcher
Abteilung  er  angehört.  Insbesondere  ist  in  der  erwähnten  Bekanntmachung  zugleich  anzugeben,
welcher  Steuerbetrag  in  den  einzelnen  Abteilungen  für  die  Teilnahme  an  der  fraglichen  Wahl
erforderlich  ist.

$  23.  a.  Der  Wahlvorsteher  IV  zieht  zu  jeder  Wahlhandlung  aus  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  oder  sonstigen  Gemeindevertreter  in  der  Stadt  und  den  Gemeinderatsmitgliedern  (IV.)
auf  dem  Lande  zwei  Beistände  zu,  welche  der  Wahlhandlung  beiwohnen  und  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mit  unterzeichnen.  In  den  Dörfern  wählt  er  dazu  solche  Personen,  welche
zugleich  die  sich  anmeldenden,  dem  Wahlvorsteher  (IV)etwa  nicht  bekannten  Wähler  anzuerkennen
vermögen,  in  den  Städten  ist  zu  letzterem  Behufe  der  betreffende  Bezirksvorsteher  beizuziehen.

b.  Wer  an  der  Wahlhandlung  nicht  persönlich  teilnimmt,  begibt  sich  stillschweigend  seines
Stimmrechts  für  die  fragliche  Wahl.

c.  Das  Wahlrecht  wird  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt,  welche  derart
zusammengefaltet  sein  müssen,  daß  der  auf  ihnen  verzeichnete  Name  verdeckt  ist.  Die  Stimmzettel
  sind  vom  Weahlvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  uneröffnet  in  ein  verdecktes  Gefäß
(Wahlurne)  zu  legen.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  nur  einen  Stimmzettel  abzugeben.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  äußeren  Kennzeichen
versehen  sein.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen  derjenigen  Person,  welcher
der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

Ungültig  sind:

1.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen
  versehen  sind;

2.  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3.  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

4.  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren
Person  verzeichnet  ist;

6.  Stimmzettel,  welche  eine  Verwahrung  oder  einen  Vorbehalt  gegenüber  dem  Gewählten
enthalten.  (V.)

!  Dieser  Ausruf  kann  mit  Genehmigung  des  Wahlkommissars  unterbleiben.  (IV.)
        <pb n="462" />
        I.  Europa.  456  24.  Sachsen-Altenburg.

d.  Zur  Gültigkeit  des  Wahlprotokolls  ist  das  Eintragen  sämtlicher  Wähler  in  dasselbe
nicht  erforderlich,  sondern  es  genügt,  wenn  von  der  Behörde  in  der  Abteilungsliste  bzw.  in  der
Liste  der  Höchstbesteuerten  neben  deın  Namen  jedes  Wühlers  in  einer  offen  zu  lassenden  Spalte,
daß  der  Wähler  seinen  Stimmzettel  abgegeben  habe,  vorgemerkt  und  am  Schlusse  des  Protokolls
das  Walılresultat  gezogen  wird.

e.  Jeder  Wahlkörper,  sowohl  der  der  höchstbesteuerten  Wähler  als  eine  jede  der  drei
Abteilungen  der  übrigen  Wähler,  wählt  mittelst  einer  besonderen  Wahlhandlung  allein  und  ohne
Gegenwart  eines  andern  Wahlkörpere.  |

f.  Es  genügt  relative  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  höhere
Lebensalter,  und  wenn  dieses  gleich  sein  sollte,  das  Los.

g.  In  der  Wahlversammlung  selbst  dürfen  weder  Diskussionen  stattfinden  noch  Beschlüsse
gefaßt  werden.

h.(V)  Das  Mitstimmen  einer  oder  einiger  nicht  befugter  Personen  macht  —  unbeschadet
des  Einflusses  auf  die  Stimmenmehrheit  für  einen  Erwählten  —  nicht  die  ganze  Wahlhandlung
ungültig.

i(V)  Eine  Vergütung  für  Reiseaufwand  oder  Versäumnis  erhalten  die  Wähler  nicht.

$  24.  Jeder  männliche  Staatsbürger,  welcher  nach  $$  6  und  7  an  den  Wahlen  teilzunehmen
berechtigt  ist  und  mindestens  bereits  drei  Jahre  lang  dem  Staatsverbande  des  Herzogtums  angehört,
ist  in  jedem  Weahlbezirke  zum  Abgeordneten  wählbar.

$  25.  Die  gewählten  Abgeordneten  haben  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung  der  Wahl
binnen  drei  Tagen  nach  Zustellung  der  Benachrichtigung  gegen  die  Wahlbehörde  zu  erklären.
Eine  Annahıne  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung.

$  26.  Jeder  Staatsbürger  hat  dem  ehrenvollen  Rufe  als  Abgeordneter  zu  folgen.  Nur
ein  mehr  als  65jähriges  Lebensalter,  ärztlich  bescheinigte  Krankheit,  unverschiebliche  Abwesenheit
  und  von  der  Obrigkeit  des  Wohnorts  beglaubigte  häusliche  Unentbehrlichkeit  können  Anträge
auf  gänzliche  bzw.  zeitweilige  Enthebung  von  der  Teilnahme  an  den  landschaftlichen  Versammlungen
begründen.  Wer  eine  Wahlperiode  hindurch  Abgeordneter  gewesen  ist,  darf  für  die  nächste  Wahlperiode
  die  auf  ihn  wiederum  gefallene  Wahl  ablehnen.

Sollte  jemand  ohne  solche  Gründe  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  als  landschaftlicher  Abgeordneter
  beharrlich  ablehnen  oder  vor  Ablauf  seiner  Wahlperiode  die  fernere  Teilnahme  an  den  landschaftlichen
  Versammlungen  verweigern,  so  wird  er  dadurch  der  aktiven  und  passiven  Wahlfähigkeit
bei  allen  landschaftlichen  Wahlen  für  einen  nach  dem  Ermessen  der  Landschaft  festzusetzenden
Zeitraum  von  zwei  bis  zelın  Jahren  verlustig  und  solches  im  Amts-  und  Nachrichtesblatt  öffentlich
bekannt  gemacht.

Wenn  ein  Abgeordneter  im  Laufe  einer  Wahlperiode  sein  65.  Lebensjahr  zurücklegt,  so
berechtigt  ihn  dies  nicht  zum  Ausscheiden  aus  der  Landschaft.

Ablehnungsgesuche  gegen  die  Übernahme  der  Pflichten  eines  Abgeordneten  oder  Gesuche
um  Enthebung  von  denselben  sind  außer  der  Zeit  einer  landschaftlichen  Versammlung  bei  der
höchsten  Stelle  anzubringen  und  bescheinigt  zu  unterstützen.  [Im  Genehmigungsfalle  wird  der
betreffende  Stellvertreter  ($  30)  einberufen  und  dem  landschaftlichen  Vorstande  davon  Nachricht
erteilt!.]  Werden  beiderlei  Gesuche  während  einer  landschaftlichen  Versammlung  veranlaßt,
so  sind  sie  an  deren  Vorstand  zu  richten  und  von  diesem  mit  den  übrigen  Abgeordneten  zu  erörtern
und  zu  entscheiden.  Im  Genehmigungsfalle  geschieht  davon,  [behufs  der  Einberufung  des  Stellvertreters!,]
  Anzeige  beim  Landesherrrn.

$  27.  Vater  und  Sohn  können  nicht  zugleich  ale  Abgeordnete  eintreten.

Wenn  unter  ihnen  keine  Einigung  über  einen  freiwilligen  Rücktritt  erfolgt,  so  geht  der
Vater  dem  Sohne  vor.

Sollte  bei  einer  im  Laufe  der  Wahlperiode  eintretenden  Ergänzungswahl  ein  Mann  zum
Abgeordneten  erwählt  werden,  dessen  Vater  oder  Sohn  bereits  Abgeordneter  ist,  so  ist  die  Wahl
unwirksam,  und  es  muß  von  neuem  gewählt  werden.

ı  Erledigt  durch  Beseitigung  der  landschaftlichen  Stellvertreter  (s.  Bem.  zu  $  30).
        <pb n="463" />
        I.  Europe.  457  24.  Sachsen-Altenburg.

$  28.  Staatsbeamte,  aktive  Militärs,  Geistliche  und  Schulbeamte  bedürfen  zur  Annahme
der  auf  sie  gefallenen  Wahl  zum  Abgeordneten  besondere  Erlaubnis  der  Staatsregierung  nicht,
doch  haben  sie  die  auf  sie  gefallene  Wahl  alsbald  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen!.

Die  Mitglieder  Unseres  Ministeriums  können  nicht  als  Abgeordnete  gewählt  werden.

$  292.  Die  landschaftlichen  Abgeordneten  werden  auf  drei  Jahre  gewählt,  dergestalt,
daß  nach  drei  Jahren  sämtliche  Abgeordnete  aus  der  Landschaft  ausscheiden  und  mit  jeder  neuen
Wahlperiode  auch  eine  durchgängig  neue  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  eintritt.

Das  landesherrliche  Recht  der  Auflösung  der  Stände  bleibt  hiervon  allenthalben  unberührt.

Außerdem  erlischt  das  Recht  jedes  Abgeordneten,  wenn  die  Bedingungen  seiner  Wählbarkeit
  aufhören.

$  30°.

$  31.  Die  Ergebnisse  der  Abgeordnetenwahlen  werden  von  den  Wahlkommissaren  alsbald
Unserem  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  mit  Beifügung  der  Akten  vorgelegt,  welches  dann  die
Wahlhandlung  prüft  und  etwaige  Erinnerungen  zur  Erledigung  bringen  läßt.  Wäre  jemand  in
mehr  als  einem  Wahlbezirk  gültig  zum  Abgeordneten  gewählt  worden,  so  ordnet  Unser  Ministerium,
Abteilung  des  Innern,  —  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Gewählten  darüber,  für  welchen  Wahlbezirk
  er  sich  entscheide,  dafern  derselbe  sich  hierüber  nicht  schon  gegen  die  betreffenden  Weahlkommissare
  erklärt  hat  ($  25)  —  für  diejenigen  Wahlbezirke,  für  welche  er  sioh  nicht  entschieden
hat,  die  erforderliche  Nachwahl  an.

Die  Erklärung  über  die  Entscheidung  ist  an  Unser  Ministerium,  Abteilung  dee  Innern,
binnen  drei  Tagen  nach  von  demselben  erhaltener  Aufforderung  abzugeben,  widrigenfalls  gedachtes
Ministerium  ohne  weiteres  selbst  entscheidet.

$  32°.  Die  nach  $$  14—19  anzufertigenden  Steuerlisten,  Wählerlisten,  Abteilungslisten
und  Listen  der  Höchstbesteuerten  bilden,  nachdem  sie  vorschriftemäßig  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  auch  die  dagegen  etwa  vorgebrachten  Reklamationen  vorschriftemäßig  erledigt  worden
sind,  die  Grundlage  für  das  ganze,  zur  Herstellung  einer  neuen  Landschaft  erforderliche  Wahlgeschäft,
  also  nicht  allein  für  die  Hauptwahl,  sondern  auch  für  die  etwa  nötig  werdende  Nachwahl
  ($  31),  ohne  daß  es  für  die  Nachwahl  der  Anfertigung  und  Auslegung  neuer  Listen  bedarf,
und  ohne  daß  gegen  die  Listen  von  neuem  Reklamationen  zulässig  sind.  Wird  dagegen  im  Laufe
einer  Wahlperiode  eine  Ergänzungswahl  ($  27),  möge  sie  einen  landschaftlichen  Abgeordneten
betreffen,  erforderlich,  so  ist  mit  Berichtigung  des  früheren,  oder  sofern  diese  untunlich,  mit  Anfertigung
  neuer  Listen  des  zur  Ergänzungswahl  berufenen  Bezirks  sowie  mit  vorschriftsmäßiger
Veröffentlichung  dieser  berichtigten  oder  neuen  Listen  zu  verfahren.  Gegen  diese  berichtigten
oder  neuen  Listen  sind  Reklamationen  innerhalb  der  in  $$  16  und  18  geordneten  Fristen  zulässig.

$  33.  Unser  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,  zeigt  Unserem  Gesamtministerium  die
Ergebnisse  der  Wahlhandlung  an;  letzteres  setzt  den  landschaftlichen  Vorstand  von  den  gewählten
Abgeordneten  in  Kenntnis.  Jeder  Abgeordnete  erhält  aus  Unserem  Gesamtministerium  ein  vorläufiges
  Wahldekret  zu  seiner  Beglaubigung.

Beilage  A  bis  E®.

ı  Nach  $  10  der  Notariatsordnung  vom  1.  9.  1889  (Gesetzeammi.  8.  31)  bedarf  der  Notar
zum  Eintritt  in  den  Landtag  eines  Urlaubs  nicht.

*  Alle  Landtags-  und  Wahlperioden  beginnen  und  schließen  jetzt  mit  dem  Kalenderjahre.
Bei  Auflösung  der  Landschaft  wird  das  Kalenderjahr,  in  welchem  die  neue  Landschaft  gewählt
wird,  als  das  erste  Jahr  ihrer  dreijährigen  Wahlperiode  gerechnet.  (I.)

®  $  30,  welcher  von  der  Wahl  von_Stellvertretern  der  landschaftlichen  Abgeordneten
handelt,  ist  ausdrücklich  aufgehoben.  (II.)

*  Die  in  $  32  bezüglich  der  Stellvertreter  getroffenen  Bestimmungen  sind  mit  $  30  außer
Wirksamkeit  gesetzt  und  im  Texte  weggelassen  worden.  (II.)

5  Die  Beilagen  A  bis  E,  welche  die  Bildung  der  Wahlbezirke  des  platten  Landes  durch
Bezeichnung  der  einzelnen  ländlichen  dazu  gehörigen  Ortschaften  regeln  (vgl.  $$  2  und  3  des  Wahlgesetzes),
  sind,  weil  sie  ein  allgemeines  Interesse  nicht  bieten,  nicht  mit  zum  Abdruck  gelangt.

58
        <pb n="464" />
        I.  Europa.  458  25.  Sachs.-Cob.-G.

25.  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Von  Herrn  Landrat  Hans-Bartold  von  BASSEWITZ  in  Ohrdruf.

Herzog  Ernst  von  Sachsen-Coburg-Saalfeld,  der  am  8.  Februar  1821  seinem  Lande  eine
ständische  Verfassung  gegeben  hatte,  trat  nach  dem  Aussterben  der  Linie  Gotha-Altenburg  des
Sachsen-Ernestinischen  Hauses  im  Hildburghauser  Teilungsvertrag  voın  12.  November  1826
das  Fürstentum  Saalfeld  und  das  Amt  Themar  an  Sachsen-Meiningen  ab  und  erhielt  dafür  das
Herzogtum  Gotha  sowie  die  hildburghausischen  Ämter  Sonnefeld  und  Königsberg  i.  Franken.
Er  nannte  sich  von  da  ab  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  Der  Anfall  hatte  jedoch  zunächst
  nur  eine  reine  Personalunion  zwischen  Coburg  und  Gotha  zur  Folge.  —  Sein  Sohn,  Herzog
Ernst  II.,  vereinbarte  am  25.  März  18-49  mit  einer  aus  freion  Wnhlen  hervorgegangenen  Abgeordnetenversammlung
  ein  Staatsgrundgesetz  für  das  Herzogtum  Gotha,  während  iın  Horzogtum  Coburg
die  alte  Verfassung  von  1821  in  Geltung  blieb.  Die  Versuche,  eine  vollkommene  politische  und
finanzielle  Veroinigung  beider  Länder,  die  „Union“,  zustande  zu  bringen,  scheiterten.  Mit  dem
„Staatsgrundgesotze  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha‘  vom  3.  Mai  1852,  das  nach  heftigen
Kämpfen  zustande  kam,  wurde  ein  Mittelweg  eingeschlagen;  es  erklärt  eine  Reihe  von  Einrichtungen
  ($$  71,  111)  für  gemeinsame  Angelegenheiten,  während  es  alle  übrigen  als  besondere  Angelegenheiten
  jedes  einzelnen  Herzogtunis  bestehen  lüßt.  So  haben  beide  Herzogtümer  ihre  besonderen
  Landtage;  nur  zur  Beratung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  tritt  ein  gemeinschaftlicher
  Landtag  zusammen,  der  sich  jetzt  aus  den  Mitgliedern  der  beiden  Sondeorlandtage  zusammensetzt.
  Die  für  gemeinsame  Angelegenheiten  erforderlichen  Geldmittel  werden  zu  ?/  ‚0  vom  Herzogtum
  Coburg,  zu  ?/,,  vom  Herzogtum  Gotha  aufgebracht.

Abänderungsgesetze  vom  31.  Januar  1874  (Zusammensetzung  des  gemeinschaftlichen
Landtags  und  Erklärung  von  Gesotzgebungsangelegenheiten  zu  gemeinsatnen  betr.),  vom  8.  April
1879  (die  Staatsangehörigkeit  betr.),  vorn  15.  Juli  1899  (die  Thronfolge  betr.),  und  vom  14.  April
1902  (die  Festsetzung  der  Finanzperiode  auf  zwei  Jahre  betr.).

Staatsgrundgesetz  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha,  vom  3.  Mai  1852.

Wir  Ernst,  Herzog  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Jülich,  Cleve  und  Berg,
auch  Engern  und  Westphalen,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
  Graf  zu  Henneberg,  Graf  zu  der  Mark  und  Ravensberg,  Herr  zu  Ravenstein
und  Tonna  usw.

haben  zur  Herbeiführung  einer  übereinstimmenden  Verfassung  Unserer  Lande  den  Erlaß  eines
gemeinschaftlichen

Staatsgrundgesetzes  für  die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha

beschlossen,  und  verordnen  demnach  mit  Beirat  und  Zustimmung  der  getreuen  Stände  Unseres
Herzogtums  Coburg  und  der  Abgeordnetenversammlung  Unseres  Herzogtums  Gotha  was  folgt:

Abschnitt  I.  Von  dem  Staatsgebiet,  dem  Herzog,  der  Nachfolge  in  die  Regierung
und  der  Regierungsverwesung.

$1.  Die  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  bilden  ein  unter  der  Regierung  des
Herzoglichen  Hauses  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vereinigtes,  untrennbares
Ganzes,  mit  nachstehender  Verfassung.

&amp;amp;  2  ist  durch  Art.  1  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  aufgehoben.

$3.  Der  Herzog  ist  das  Oberhaupt  des  Staates  und  übt  als  solches  die  Rechte
der  Staatsgewalt  nach  der  Verfassung.

:  $4.  Der  Herzog  hat  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  in  dem  Staatsgebiet  zu

nehmen,  mit  Ausnahme  der  in  $8  und  9  bestimmten  Fälle.
        <pb n="465" />
        I.  Europa.  459  25.  Sachs.-Cob.-G.

$5.  Der  Sitz  der  Regierung  darf  nicht  außerhalb  des  Landes  verlegt  werden!.

$6.  Das  Recht  der  Regierung  ist  erblich  im  Mannsstamme  des  Herzoglichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealerbfolge.

Zur  Sukzessionsfähigkeit  wird  rechtmäßige  Abstammung  aus  ebenbürtiger,  mit
Bewilligung  des  Herzogs  geschlossener  Ehe  erfordert.

87.  Stirbt  der  gegenwärtig  regierende  Herzog  Carl  Eduard  ohne  sukzessionsfähige
  Nachkommen  oder  sollte  sein  Mannesstamm  erlöschen,  so  ist  Prinz  Arthur,
Sohn  des  Herzogs  von  Connaught,  und  dessen  Mannesstamm  zur  Regierung  in  den
Herzogtümern  berufen.  Sollte  auch  Prinz  Arthur  ohne  sukzessionsfähige  Nachkommen
  versterben  oder  dessen  Mannesstamm  erlöschen,  so  geht  das  Recht  der
Nachfolge  in  der  Regierung  auf  den  Prinzen  Albert  Eduard  von  Wales  —  jetzigen
König  von  Großbritannien  und  Irland  —  und  dessen  Mannesstamm  über‘.

$  8  ist  durch  den  Tod  des  Prinzen  Albert  hinfällig  geworden.

$9.  Von  der  Nachfolge  in  die  Regierung  der  Herzogtümer  sind  der  regierende
König  von  England  und  der  voraussichtliche  englische  Thronfolger  (heir  apparent
des  englischen  Rechts)  ausgeschlossen,  dergestalt,  daß  die  Regierung  sofort  auf  den
nach  ihnen  zunächst  berechtigten  Prinzen  übergeht.

Ist  jedoch  zur  Zeit  eines  Erbfalles  außer  dem  regierenden  Könige  von  England
oder  außer  dem  englischen  Thronfolger  oder  außer  dem  Könige  und  dem  Thronfolger
  ein  sukzessionsfähiger  Nachkomme  aus  der  Speziallinie  des  Prinzen  Albert
nicht  vorhanden,  so  hat  im  ersteren  und  dritten  Falle  der  König  von  England,  im
zweiten  Falle  der  englische  Thronfolger  die  Regierung  der  Herzogtümer  anzutreten
und  dieselbe  durch  einen  Statthalter  so  lange  führen  zu  lassen,  bis  sie  von  einem
volljährigen  sukzessionsfähigen  Prinzen  aus  der  Speziallinie  des  Prinzen  Albert  übernommen
  werden  kann.

$  10.  Dafern  bei  dem  Aussterben  der  regierenden  Linie  zwei  gleich  nahe  Linien
vorhanden  sein  sollten,  so  wird  die  jüngere  durch  die  ältere  ausgeschlossen?.

$  11.  Das  Alter  der  Volljährigkeit  und  Regierungsmündigkeit  tritt  für  den
Herzog  sowie  für  jeden  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  überhaupt  mit  der  Zurücklegung
  des  21.  Lebensjahres  ein.

$  12.  Ist  der  Herzog  regierungsunmündig  oder  ist  derselbe  wegen  körperlicher
oder  geistiger  Schwäche  oder  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  imstande,  die  Regierung
zu  führen  oder  fortzuführen,  so  tritt  eine  Regierungsverwesung  ein.

$  13.  Die  Regierungsverwesung  während  der  Regierungsunmündigkeit  des
Herzogs  steht,  sofern  nicht  von  dem  verstorbenen  Herzog  duch  ein  mit  Zustimmung
des  gemeinschaftlichen  Landtags  erlassenes  Gesetz  eine  andere  Anordnung  getroffen
worden,  zunächst  der  leiblichen  Mutter  des  Herzogszu,  solange  dieselbe  sich  nicht  anderweit
  vermählt,  nach  dieser  dem  der  Erbfolge  nach  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.

I  Vgl.  Gesetz,  die  Organisation  des  Staatsministeriums  betr.  vom  17.  Dezember  1857,
ergänzt  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juli  1899.
8  Die  vorstehend  geordnete  Thronfolge  beruht  auf  dem  Artikel  1  des  Gesetzes,  die  Thronfolge
  in  den  Herzogtümern  Coburg  und  Gotha  betr.,  vom  15.  Juli  1899.
®  Teilweise  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juli  1899,  siehe  Anm.  zu  $  7.
58*
        <pb n="466" />
        I.  Europa.  460  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  14.  Der  Regierungsverweser  ist  zugleich  persönlicher  Vormund  des  Herzogs.

$  15.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Herzog  zur  Regierungsnachfolge
  bestimmten  Prinzen  eine  solche  Beschaffenheit  des  Geistes  oder
Körpers  zeigen,  daß  derselbe  nicht  imstande  wäre,  selbst  die  Regierung  gehörig  zu
führen,  so  ist  noch  unter  der  Regierung  des  Herzogs  durch  ein  förmliches  Staatsgesetz
  über  den  künftigen  Eintritt  der  Regierungsverwesung  und  die  Person  des
Regierungsverwesers  zu  bestimmen.

$  16.  Wäre  in  dem  $  15  vorgesehenen  Falle  das  dort  vorgeschriebene  Gesetz
nicht  erlassen  worden,  oder  würde  der  Herzog  nach  erfolgtem  Regierungsantritt  von
der  bezeichneten  Regierungsunfähigkeit  befallen  oder  sonst  an  der  eigenen  Führung
der  Regierung  behindert,  so  hat  das  Staatsministerium  den  Zusammentritt  eines
aus  drei  Mitgliedern  bestehenden  Familienrates,  —  zu  welchem  jedoch  der  in  der
Nachfolge  nächste  volljährige  Agnat  nicht  zugezogen  werden  darf,  —  zu  veranlassen.
Dieser  Familienrat  hat  nach  Stimmenmehrheit  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  eine
Regierungsverwesung  nötig  ist.  Wird  die  Frage  verneint,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden;
  wird  dasselbe  bejaht,  so  bedarf  der  Ausspruch  zu  seiner  Gültigkeit  der  Zu-Stimmung
  des  gemeinschaftlichen  Landtags.

8  17.  Im  Falle  des  $  16  steht  die  Regierungsverwesung,  wenn  nicht  der  Familienrat
  mit  Zustimmung  des  gemeinschaftlichen  Landtags  ein  anderes  bestimmt,  der
Gemahlin  des  Herzogs  zu,  sofern  aus  dessen  Ehe  mit  derselben  ein  zur  unmittelbaren
Nachfolge  berechtigter,  noch  nicht  regierungsmündiger  Prinz  vorhanden  ist,  sonst
dem  der  Erbfolge  nach  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.

818.  Die  Aufhebung  der  nach  $  16  beschlossenen  Regierungsverwesung  wegen
Wegfalls  der  Regierungsunfähigkeit  kann  nur  durch  Beschluß  eines  nach  den  Bestimmungen
  des  $  16  berufenen  Familienrats  und  mit  Zustimmung  des  gemeinschaftlichen
  Landtags  erfolgen.

$  19.  Die  Staatsregierung  kann,  ausgenommen  in  dem  $  9  vorgesehenen  Falle,
auf  den  Inhaber  eines  außerdeutschen  Thrones  nicht  gelangen.

Wenn  ein  Herzog  einen  außerdeutschen  Thron  besteigt,  so  wird  dafür  angenommen,
  daß  er  darauf  Verzicht  geleistet  habe,  über  die  Herzogtümer  zu  regieren.

$20.  Der  Statthalter  sowie  der  Regierungsverweser  muß  protestantischen
Glaubens  sein;  jener  hat,  wie  dieser,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  in  den  Herzogümern
  zu  nehmen.

$  21.  Die  Person  des  Herzogs  ist  unverletzlich;  für  seine  Regierungshandlungen
ist  er  keiner  äußeren  Verantwortung  im  Lande  unterworfen.

Dieselben  Bestimmungen  gelten  in  Beziehung  auf  den  Regierungsverweser.

Der  Statthalter  ist  dem  Herzog  verantwortlich.

$  22.  Die  Anordnungen  des  Herzogs,  des  Regierungsverwesers  und  des  Statthalters
  sind  nur  dann  Regierungshandlungen,  wenn  sie  schriftlich  erlassen  und,  wie
solches  durch  besonderes  Gesetz  bestimmt  ist,  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
  gegengezeichnet  oder  unterzeichnet  worden  sind.
        <pb n="467" />
        I.  Europa.  461  25.  Sachs.-Cob.-G.

Abschnitt  II.  Von  den  Staatsangehörigen  und  Staatsbürgern  und  ihren  allgemeinen
Rechten  und  Pflichten.

Die  $$  23—26  sind  durch  Gesetz  vom  8.  April  1879  aufgehoben;  inhaltlich  sind  sie  ersetzt
durch  die  folgenden  Bestimmungen:

Staatsangehörige  der  vereinigten  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  sind  diejenigen,  welche
in  einem  derselben  die  Staatsangehörigkeit  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  erworben
haben.  Den  Staatsangehörigen  stehen  alle  Rechte  zu  und  liegen  alle  Pflichten  ob,  welche  in  dem
Staatsgrundgesetz  und  sonst  den  Staatsbürgern  oder  den  Staatsangehörigen  zugewiesen  sind.

Die  Rechte  und  Pflichten  nicht  staatsangehöriger  Deutscher  bestimmen  die  Reichsgesetze.

827.  Die  nach  Verfassung  und  Gesetz  bestehenden  staatsbürgerlichen  Rechte
können  vorübergehend  nicht  ausgeübt  werden:

a.  von  denjenigen,  welche  eine  Freiheitsstrafe  erstehen  oder  sich  in  gerichtlicher
Untersuchungshaft  befinden,  |

b.  von  den  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  irgendeiner  Vormundschaft
befindlichen  Personen,

c.  von  den  Dienstboten  und  Handwerksgesellen  ohne  eigenen  Hausstand,
sowie  den  Handlungs-  und  anderen  Geschäftsgehilfen,  welche  keinen  eigenen  Hausstand
  haben  oder  sich  im  Brot  ihrer  Handlungs-  und  Geschäftsherren  befinden,

d.  von  einem  Gemeinschuldner,  gegen  welchen  ein  Konkurs  eröffnet  worden
ist,  während  der  Dauer  dieses  Konkurses  und  innerhalb  der  nächsten  10  Jahre,  insofern
  die  vollständige  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  schon  früher  erfolgt  sein  sollte,

e.  von  einem  Gemeinschuldner,  der  mit  seinen  Gläubigern  einen  gerichtlichen
Akkord  abgeschlossen,  bis  zur  akkordmäßigen  Befriedigung  der  Letzteren,

f.  von  denjenigen,  welche  dauernde  Unterstützung  (Almosen)  aus  öffentlichen
oder  Gemeindemitteln  beziehen.

$28.  Jeder  Staatsbürger  hat  nach  Erreichung  des  achtzehnten  Lebensjahres
folgenden  Eid  abzuleisten:
„Ich  schwöre  Treue  dem  Herzog,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
der  Verfassung.  So  wahr  mir  Gott  helfe!.“

$29.  Die  Auswanderungsfreiheit  ist  von  Staats  wegen  nur  für  die  Dauer  bereits
eingetretener  Wehrpflicht  beschränkt.  Abzugsgelder  von  Auswanderern  dürfen
nicht  erhoben  werden.

$  30.  Vor  dem  Gesetz  gilt  kein  Unterschied  der  Stände.  Standesvorrechte
finden  nicht  statt.  Die  öffentlichen  Ämter  sind  für  alle  dazu  befähigten  Staatsbürger,
unter  Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen,  gleich  zugänglich.

$  31.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.  Ausnahmegerichte
  sollen  nicht  stattfinden.

$32.  Die  Bedingungen  und  Formen,  unter  welchen  die  Verhaftung  einer
Person,  die  Durchsuchung  einer  Wohnung,  die  Beschlagnahme  und  Durchsuchung
von  Briefen  erfolgen  darf,  können  nur  durch  Gesetz  festgestellt  werden.

ı  Der  Verfassungseid  wird  nicht  mehr  abgenommen,  da  er  nach  dem  Reichsgesetze  vom
1.  Juni  1870  nicht  mehr  erforderlich  scheint.
        <pb n="468" />
        I.  Europa.  462  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  33.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses,  die  Freiheit  der  Vereinigung
zu  Religions-Gesellschaften,  deren  Grundsätze  weder  den  Strafgesetzen,  noch  der
Sittlichkeit  zuwiderlaufen,  und  die  Freiheit  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen
  Religionsübung  wird  gewährleistet.

$  34.  Durch  das  religiöse  Bekenntnis  wird  der  Genuß  der  staatsbürgerlichen
Rechte  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  dasselbe
  keinen  Abbruch  tun.  |

$  35.  Keine  Religionsgesellschaft  genießt  vor  anderen  Vorrechte  in  kirchlicher
Hinsicht;  vielmehr  gewährt  der  Staat  allen  gleichen  Schutz.  Verordnungen  der
Kirchengewalt  können  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Staatsregierung  weder
verkündigt  noch  vollzogen  werden.

8  36.  Die  Religionsverschiedenheit  ist  kein  bürgerliches  Ehehindernis.

$  37.  Das  Unterrichts-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Staates.

$  38.  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  zu  gründen,  zu  leiten  und  an  solchen
Unterricht  zu  erteilen,  steht  jedem  Staatsangehörigen  frei,  wenn  er  seine  sittliche,
wissenschaftliche  und  technischo  Befähigung  der  treffenden  Staatsbehörde  nachgewiesen
  hat.

Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  solchen  Beschränkung.

839.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  überall  genügend
  gesorgt  werden.

Der  Staat  trägt  dafür  Sorge,  daß  auch  den  Unbemittelten  der  nötige  Unterricht
  in  den  öffentlichen  Volksschulen  zuteil  werde.

Eltern  und  Vormünder  dürfen  ihre  Kinder  und  Pflegebefohlenen  nicht  ohne
den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  vorgeschrieben  ist.

840.  Die  Lehrer  der  Volksschulen,  welche  ihre  sittliche,  wissenschaftliche  und
technische  Befähigung  zuvor  der  treffenden  Staatsbehörde  nachzuweisen  haben,
werden  vom  Staate  unter  Beteiligung  der  Gemeinden  aufgestellt.  Dieses  Verhältnis
wird  durch  ein  Gesetz  geordnet  werden.

841.  Die  Rechtsverhältnisse  derjenigen  öffentlichen  Lehrer  als  Staatsdiener,
auf  welche  das  Staatsdienstgesetz  keine  Anwendung  findet,  sowie  deren  rechtliche
Beziehungen  zu  den  Gemeinden  werden  durch  Gesetz  geordnet.

842.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  und  Erweiterung  der  öffentlichen
  Volksschulen  werden  von  den  Gemeinden  und  im  Falle  des  nachgewiesenen
Unvermögens  ergänzungsweise  vom  Staate  aufgebracht.

An  den  durch  besondere  Rechtsverhältnisse  begründeten  Rechtsverhältnissen
Dritter  wird  durch  die  vorstehende  Bestimmung  nichts  geändert.

$43.  Das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  findet  in  seinem  vollen  Umfange  statt,  unbeschadet  von
Repressivgesetzen  gegen  den  Mißbrauch  dieses  Rechte.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt  werden.
        <pb n="469" />
        I.  Europa.  463  25.  Sachs.-Cob.-G.

Vergehen,  welche  durch  Schrift,  Wort,  Druck  und  bildliche  Darstellung  begangen
  werden,  sind  bis  zur  Ausführung  des  $  139  nach  den  bestehenden  Strafprozeßgesetzen
  zu  behandeln.

$44.  Alle  Staatsangehörige  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche
  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln.

Von  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  ist  24  Stunden  vorher  von  dem
Unternehmer  oder  Leiter  der  Versammlung  der  Bezirks-Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen,  welche  die  Versammlung  zu  verbieten  hat,  wenn  ausreichender  Grund  zu
der  Annahme  vorhanden  ist,  daß  sie  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  Ordnung  werde
gefährlich  werden.

845.  Die  Art  und  Weise,  wie  durch  bewaffnete  Mannschaft  zur  Aufrechterhaltung
  des  gesetzlichen  Zustandes  eingeschritten  werden  darf,  welche  Behörden
und  unter  welchen  Formen  dieselben  den  Befehl  dazu  zu  erteilen  haben,  ist  durch
gesetzliche  Bstimmungen  zu  regeln.

$  46.  Alle  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  oder  der  Sittlichkeit  nicht  zuwiderlaufen,  Vereine  zu  bilden.  Das
Nähere  bleibt  der  gesetzlichen  Feststellung  vorbehalten.

Die  Erteilung  von  Korporationsrechten  steht  der  Staatsregierung  zu.

$47.  Die  Teilnahme  aktiver  Militärpersonen,  mit  Einschluß  der  Beurlaubten,
an  Versammlungen  und  Vereinen  darf  nur  insoweit  stattfinden,  als  die  militärischen
Disziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.

$  48.  Jeder  Staatsangehörige  hat  das  Recht,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden
allein  oder  in  Verbindung  mit  mehreren  schriftlich  an  die  Behörden  oder  den  Landtag
(cf.  $  45  der  Geschäftsordnung  Beil.  II)  zu  wenden.

Petitionen  und  Beschwerden  unter  einem  Gesamtnamen  sind  nur  Behörden
und  Korporationen  gestattet.

Bei  dem  aktiven  Militär,  mit  Einschluß  der  Beurlaubten,  darf  das  Petitionsund
  Beschwerderecht  nur  nach  Maßgabe  der  Disziplinarvorschriften  ausgeübt  werden.

$49.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Zwangsenteignung  aus  Rücksichten
des  gemeinen  Besten  (Expropriation)  kann  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  und  gegen
gerechte  Entschädigung  vorgenommen  werden.

Das  geistige  Eigentum  soll  durch  Gesetze  geschützt  werden.

$50.  Die  Strafe  der  Vermögenseinziehung  bleibt  für  immer  abgeschafft.

$51.  Die  Bestimmungen  über  die  Veräußerlichkeit  und  Teilbarkeit  des  Grundeigentums,
  sowohl  unter  Lebenden  als  von  Todes  wegen,  sowie  über  die  Zusammenlegung
  von  Grundstücken,  bleiben  der  besonderen  gesetzlichen  Feststellung  überlassen.
$52.  Für  die  tote  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften
zu  erwerben  und  über  sie  zu  verfügen,  im  Wege  der  Gesetzgebung  aus  Gründen  des
öffentlichen  Wohls  zulässig.
$53.  Jeder  Untertänigkeits-  und  Hörigkeitsverband  ist  für  immer  aufgehoben.
..$54.  Im  Grundeigentum  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  eigenem  Grund
und  Boden.  Die  Ausübung  des  Jagdrechts  unterliegt  den  gesetzlichen  Bestimmungen.
        <pb n="470" />
        I.  Europa.  464  25.  Sachs.-Cob.-G.

Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden  darf  in  Zukunft  nicht
wieder  als  Grundgerechtigkeit  bestellt  werden.

$55.  Die  Errichtung  neuer  Lehne  ist  unstatthaft.

$56.  Alle  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben
und  Leistungen  sind  ablösbar.

Es  soll  fortan  kein  Grundstück  mit  einer  unablösbaren  privatrechtlichen  Abgabe
  oder  Leistung  belastet  werden.

$  57.  Moratorien,  Monopolien  und  ausschließende  Gewerbs-  und  Handels-Privilegien
  —  mit  Ausnahme  von  Erfindungspatenten  —  dürfen  nicht  erteilt  werden.

$  58.  Die  Besteuerung  soll  so  geordnet  werden,  daß  eine  Bevorzugung  einzelner
Stände  und  Güter  nicht  stattfindet.

Bleibende  Befreiungen  von  der  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Staatslasten
dürfen  nicht  bewilligt  werden.

$59.  Alle  Staatsbürger  sind  wehrpflichtig.  Den  Umfang  dieser  Pflicht  sowie
die  Art  und  Weise  der  Einstellung  und  die  Dienstzeit  bestimmt  das  Gesetz.

Abschnitt  III.  Von  den  Gemeinden  und  Stiftungen.

$  60  ist  durch  Gesetz  vom  8.  April  1879  aufgehoben.
$61.  Jedes  Grundstück  muß  einem  Gemeindeverbande  angehören.

Ausnahmen  wegen  Staats-  und  Domänengütern  sowie  wegen  Waldungen
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$62.  Das  Stimm-  und  Leistungsverhältnis  der  Eigentümer  solcher  Grundbesitzungen,
  welche  einem  Gemeindeverband  bisher  noch  nicht  angehört  haben,  den
anderen  Gemeindegliedern  gegenüber,  wird  gesetzlich  geordnet.

$63.  Die  Grundsätze  über  Bildung  und  Auflösung  von  Gemeinden  werden
durch  Gesetz  bestimmt.

$64.  Die  Verfassung  der  Gemeinden  soll  durch  Gesetz  in  der  Art  geregelt
werden,  daß  dieselben  unter  Oberaufsicht  des  Staates:

1.  ihre  Beamten  und  Vertreter  zu  wählen,

2.  selbständig  ihre  Angelegenheiten  und  ihr  Vermögen  zu  verwalten  und  die
Ergebnisse  des  Gemeindehaushalts  zu  veröffentlichen  haben.

„Auch  soll  die  Kompetenz  der  Gemeinden  bezüglich  der  Ortspolizei  gesetzlich
bestimmt  werden.

$65.  Das  Vermögen  und  die  Einkünfte  der  Gemeinde  können  unter  keiner
Voraussetzung  dem  Staatsvermögen  einverleibt  werden.

$66.  Alle  Stiftungen,  die  für  die  Gottesverehrung,  den  Unterricht  oder  zu
Wohltätigkeitszwecken  bestimmt  sind,  stehen  unter  dem  Schutze  des  Staates.  Ihr
Vermögen  oder  Einkommen  darf  dem  Staatsvermögen  nicht  einverleibt  werden;
auch  darf  darüber  gegen  den  Willen  der  Stifter  nicht  verfügt  werden.

Nur  in  dem  Falle,  wo  der  Stiftungszweck  nicht  mehr  zu  erreichen  ist,  kann
Verwendung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken,  mit  Vorwissen  und  Zustimmung  der
etwa  bekannten  Beteiligten,  und,  sofern  es  sich  um  allgemeine  Landesanstalten  handelt,
mit  Einwilligung  des  betreffenden  Landtags  eintreten.
        <pb n="471" />
        I.  Europa.  465  25.  Sachs.-Cob.-G.

Abschnitt  IV.  Vom  Staatsdienste.

867.  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener  in  den  Herzogtümern  werden  durch
Gesetz  geregelt.

868.  Für  die  Schäden,  welche  einem  Staatsangehörigen  durch  die  Arglist  oder
grobe  Verschuldung  der  Staatsbeamten  als  solcher  verursacht  werden,  hat  der  Staat,  —
insofern  nicht  besondere  Gesetze  in  gewissen  Fällen  eine  unmittelbare  Vertretungsverbindlichkeit
  desselben  festsetzen,  —  dann  zu  haften,  wenn  der  Beschädigte  den
Schadenersatz  vom  schuldigen  Beamten  nicht  zu  erlangen  vermagl.

Die  desfallsigen  Entschädigungsansprüche  an  den  Staat  sind  jedoch  schon
nach  Ablauf  von  5  Jahren  nach  Eintritt  des  beschädigenden  Ereignisses  als  erloschen
zu  betrachten.

Abschnitt  V.  Von  den  Landtagen.

869.  Die  Staatsbürger  üben  die  in  ihrer  Gesamtheit  ihnen  verfassungsmäßig
zustehenden  Rechte  durch  die  Landtage,  bezüglich  durch  die  von  den  letzteren  gewählten
  Ausschüsse  (cf.  Abschnitt  VI)  aus.

Die  Versammlungen  der  auf  verfassungsmäßige  Weise  erwählten  Abgeordneten
bilden  die  Landtage.

8  70.  Für  jedes  der  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  besteht  ein  besonderer
Landtag.  In  Bezug  auf  diejenigen  Verhältnisse,  Angelegenheiten  und  Einrichtungen,
welche  als  gemeinsame  für  beide  Herzogtümer  erklärt  sind,  übt  ein  gemeinschaftlicher
  Landtag  die  den  Landesvertretungen  zustehenden  Rechte  in  der  im  Abschnitt  VII
näher  bestimmten  Weise  aus.

Alle  den  Landtagen  verfassungsmäßig  zukommenden  Befugnisse  ($  69),  soweit
dieselben  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  nicht  ausdrücklich  zugewiesen  sind,
werden  durch  die  Landtage  der  beiden  Herzogtümer  ausgeübt.

871.  Als  gemeinsam  für  beide  Herzogtümer  ($  70)  sind  anzusehen:

1.  das  Verhältnis  der  vereinigten  Herzogtümer  zum  Herzog,  mit  Ausschluß
der  Bezüge  des  Herzogs  und  des  Herzoglichen  Hauses  aus  Staats-  oder  Domänenmitteln;


2.  alle  Beziehungen  der  Herzogtümer  zum  deutschen  Staatsorganismus  und
zu  auswärtigen  Staaten;

3.  das  Staatsgrundgesetz  (cf.  jedoch  $  112);

4.  der  gemeinschaftliche  Landtag;

b.  das  Staatsministerium  (of.  jedoch  $  132,  sub  1);

6.  der  Staatsgerichtshof;

7.  das  Militärwesen;

8.  das  Oberappellationsgericht  und  der  durch  ein  Gesetz  zu  errichtende  gemeinsame
  Appellhof,  nebst  den  damit  in  Verbindung  stehenden  Einrichtungen;

9.  die  Postsachen;

10.  die  Zollsachen  und
11.  die  Staatsarchive.

ı  Hierzu  Art.  18  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  20.  November
  1899.

59
        <pb n="472" />
        I.  Europa.  466  25.  Sachs.-Cob.-G.

$72.  Auch  noch  andere  als  die  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten
Angelegenheiten  und  Einrichtungen  können  auf  Veranlassung  oder  mit  Zustimmung
des  Herzogs  durch  einen  übereinstimmenden  Beschluß  der  Landtsge  der  beiden
Herzogtümer  oder  durch  einen  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Abgeordneten
eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  gefaßten  Beschluß  des  gemeinschaftlichen  Landtags
  für  gemeinsam  erklärt  werden’.

$  73.  Der  Landtag  für  Coburg  besteht  aus  11,  der  für  Gotha  aus  19  Mitgliedern,
über  deren  Wahl  der  Abschnitt  VIII  bezüglich  der  Wahlordnung  (Beilage  I)  die
näheren  Bestimmungen  enthält.

Die  Mitglieder  dieser  beiden  Landtage  bilden  den  gemeinschaftlichen  Landtag?.

874.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  erfolgt  auf  einen  vierjährigen
  Zeitraum.

Für  die  Berechnung  dieses  Zeitraums  (Wahlperiode)  ist  das  Ende  der  vorhergegangenen
  Wahlperiode  derart  maßgebend,  daß  die  erstere  an  die  letztere  unmittelbar
  anschließt.

Ergänzungswahlen  geschehen  auf  den  noch  übrigen  Teil  der  Wahlperiode.

Erfolgt  die  Auflösung  des  Landtags  (cf.  $  78),  so  erstreckt  sich  die  gesetzliche
Dauer  der  Wirksamkeit  des  neuen  Landtags  ebenfalls  nur  auf  den  noch  übrigen  Teil
der  Wahlperiode?.

875.  Mit  der  Beendigung  der  gesetzlichen  Dauer  der  Wirksamkeit  oder  der
Auflösung  des  Landtags  eines  der  beiden  Herzogtümer  erlischt  auch  die  Vollmacht
seiner  Mitglieder  für  den  gemeinschaftlichen  Landtag  (vergl.  jedoch  $  95  und  $  158)".

$  76.  Der  Herzog  beruft  die  Landtage  ein  und  bestimmt  den  Ort  derselben  in
dem  betreffenden  Herzogtum.

Der  gemeinschaftliche  Landtag  ist  jedoch  in  der  Regel  und  dafern  nicht  besondere,
  bei  der  Einberufung  anzugebende  Gründe  einzelne  Ausnahmen  erfordern,
zur  Haltung  seiner  Sitzungen  abwechselnd  nach  Coburg  und  nach  Gotha  zu  berufen.

$  77.  Der  Herzog  eröffnet  die  Landtage  entweder  in  Person  oder  durch  einen
dazu  besonders  ernannten  Bevollmächtigten.

$  78.  Dem  Herzog  steht  das  Recht  zu,  die  Landtage  zu  vertagen  und  aufzulösen.

$  79.  Erfolgt  die  Auflösung  des  Landtags  eines  der  beidenHerzogtümer,  s0  ist  binnen
14  Tagen  eine  neue  Wahl  anzuordnen  und  längstens  binnen  sechs  Monaten,  von  Anordnung
  der  Wahl  an,  der  neue  Landtag  wieder  zu  eröffnen.

Die  Auflösung  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hat  zugleich  die  Auflösung
der  beiderseitigen  besonderen  Landtage  zur  Folge,  und  findet  auch  in  diesem  Falle
bezüglich  der  Anordnung  der  Neuwahl  der  Abgeordneten  und  der  Wiedereröffnung
der  neuen  Landtage  die  vorstehende  Bestimmung  Anwendung?.

ı  Diese  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.

®  Auch  der  $  73  in  seiner  jetzigen  Gestalt  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.
®  Abs.  2  hat  seine  Fassung  durch  das  Gesetz  vom  14.  April  1902  erhalten.

*  8  75  ist  entsprechend  dem  $  73  durch  das  Gesetz  vom  31.  Januar  1874  abgeändert  worden.
5  Gesetz  vom  31.  Januar  1874.
        <pb n="473" />
        I.  Europa.  467  25.  Sachs.-Cob.-G.

$80.  Die  Landtage  werden  regelmäßig  in  dem  ersten  und  letzten  Jahre  des
vierjährigen  Zeitraums,  auf  welchen  die  Abgeordneten  gewählt  sind  (cf.  $  74),  einberufen.


Außerordentliche  Einberufungen  finden  statt,  so  oft  dringende  Angelegenheiten
solches  erfordern.

$  81.  Die  Landtage  der  beiden  Herzogtümer  haben  die  Gültigkeit  der  Wahlen
ihrer  Mitglieder  zu  prüfen  und  darüber  endgültig  zu  entscheiden,  wozu  ihnen  die
Wahlakten  von  der  Staatsregierung  mitzuteilen  sind.

Die  näberen  Bestimmungen  hierüber  enthält  die  Geschäftsordnung!

$82.  Die  Landtage  haben  ihre  Beamten,  und  zwar  aus  ihrer  Mitte  selbst  zu
wählen.

Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  Geschäftsordnung.

883.  Die  Abgeordneten  legen  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Landtage  den  Eid  ab:

„Ich  schwöre,  daß  ich  als  Abgeordneter  die  Staatsverfassung  treu  bewahren
und  das  Wohl  des  Herzogs  und  des  Staates  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen
im  Auge  behalten  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe!”

Einer  Wiederholung  dieses  Eides  bei  dem  Zusammentritte  der  beiden  Landtage
zu  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  bedarf  es  nicht.

884.  Die  Abgeordneten  sind  Vertreter  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger,  nicht
ihrer  Wahlbezirke  als  solcher  oder  einzelner  Volksklassen.  Sie  stimmen  nach  ihrer
freien  Überzeugung  und  haben  keine  Vorschriften  von  ihren  Wählern  anzunehmen.
Auch  kann  die  gesetzliche  Dauer  ihrer  Wirksamkeit  durch  den  Willen  ihrer  Wähler
nicht  beschränkt  werden.

885.  Kein  Abgeordneter  darf  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen
Äußerungen  außerhalb  des  Landtags  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wegen  einer  durch  solche  Äußerungen  etwa  begangenen  Verbrechens  oder
Vergehens  kann  der  Landtag  seine  Mißbilligung  förmlich  aussprechen,  auch  den
Fall  auf  Antrag  des  Beteiligten  zur  strafrechtlichen  Erledigung  an  das  Gericht  verweisen.


Wegen  seiner  Abstimmung  darf  niemand  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

$  86.  Kein  Abgeordneter  darf  während  der  Versammlung  eines  Landtags  ohne
dessen  Zustimmung  verhaftet  werden,  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  wegen
Verbrechens  ausgenommen.  In  letzterem  Falle  ist  dem  Landtage  sofort  Anzeige
von  der  erfolgten  Verhaftung  zu  machen.

$  87.  Der  Austritt  aus  den  Landtagen  steht  den  Abgeordneten  zu  jeder  Zeit  frei.

888.  Zur  Gültigkeit  eines  von  den  Landtagen  zu  fassenden  Beschlusses  ist,  —
sofern  nicht  für  besondere  Fälle  etwas  anderes  bestimmt  worden,  —  die  Anwesenheit
und  Teilnahme  von  wenigstens  zwei  Dritteilen  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl
der  Mitglieder  des  betreffenden  Landtags  und  Stimmenmehrheit  von  mehr  als  der
Hälfte  der  Stimmenden  erforderlich.

ı  Geschäftsordnung  für  die  Landtage  vom  29.  März  1908.
®  Abs.  3  ist  durch  Gesetz  vom  31.  Januar  1874  hinzugefügt.
59*
        <pb n="474" />
        1.  Europa.  468  85.  Sachs.-Cob.-G.

Um  die  Beschlußfähigkeit  eines  Landtags,  welcher  nicht  in  beschlußfähiger
Zahl  vorhanden  ist,  herbeizuführen,  sind  die  erschienenen  Abgeordneten,  falls  ihre
Zahl  die  Mehrheit  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl  der  Landtagsmitglieder  erreicht,
  berechtigt,  die  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  abwesenden  Mitglieder
  unter  Festsetzung  einer  kurzen  Frist  zu  berufen,  und  nach  Ablauf  dieser  Frist
die  Landtagsgeschäfte  zu  erledigen.

Über  die  Erheblichkeit  der  vorgebrachten  Entschuldigungsgründe  entscheiden
die  erschienenen  Mitglieder.

$  89.  Die  Sitzungen  der  Landtage  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Ausnahmen
finden  dann  statt,  wenn  dies  ein  Landtag  auf  Antrag  des  Staatsministeriums,  oder
eines  Dritteils  der  anwesenden  Abgeordneten  oder  des  Präsidenten  oder  einer  Kommission
  beschließt.

$  90.  Die  Landtagsabgeordneten  beziehen  aus  der  Staatskasse  Diäten  und
Reisekosten.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  die  Geschäftsordnung.

Abschnitt  VI.  Von  den  Landtags-  Ausschüssen.

$91.  Für  jeden  Landtag  besteht  ein  Ausschuß,  dessen  Tätigkeit  stets  dann
eintritt,  wenn  der  betreffende  Landtag  nicht  versammelt  ist.

8  92.  Der  Ausschuß  jedes  Landtags  wird  gebildet:

1.  aus  dem  Präsidenten  und  dem  Schriftführer  und

2.  aus  noch  drei  anderen  Mitgliedern  desselben.

Die  letzteren  und  drei  Stellvertreter  derselben  werden  von  jedem  Landtage
während  seiner  ersten  Tagung  durch  Stimmenmehrheit  gewählt.

Für  den  Ausschuß  des  gemeinschaftlichen  Landtages  hat  die  Wahl  dieser  drei
Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  in  der  Art  zu  geschehen,  daß  von  den  fünf  Mitgliedern
  des  Ausschusses  stets  drei  dem  Herzogtum  Gotha,  zwei  dem  Herzogtum
Coburg  angehören.

Der  Präsident  des  Landtags  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Ausschusses.

Sein  Stellvertreter  für  Fälle  des  Abganges  oder  der  Verhinderung  wird  vom
Ausschusse  aus  dessen  Mitte  gewählt.

893.  Die  Sitzungen  des  Coburgischen  Ausschusses  werden  in  Coburg,  die  des
Gothaischen  in  Gotha  gehalten.

Der  Ausschuß  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hat  seine  Sitzungen  mit  möglichst
  gleichmäßiger  Abwechselung  in  Coburg  oder  Gotha  zu  halten.

$94.  Die  Tätigkeit  eines  jeden  Ausschusses  hört  mit  der  wieder  eintretenden
Versammlung  des  betreffenden  Landtags  auf.  Sofern  dieser  Landtag  ein  neu  gewählter
  ist,  erlischt  mit  dem  Zusammentritt  desselben  das  Mandat  der  Ausschußmitglieder.
  Der  neue  Landtag  ist  berechtigt,  von  den  bisherigen  Ausschuß  über  dessen
Geschäftsführung  Auskunft  und  Rechenschaft  zu  verlangen.

$  95.  Der  Ausschuß  besteht  fort,  auch  wenn  die  Auflösung  des  betreffenden
Landtags  erfolgt.

896.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  haben  während  der  Versammlung  der
letzteren  dieselben  Rechte,  welcheden  Landtagsabgeordneten  nach  $85  und  $  86  zustehen.
        <pb n="475" />
        I.  Europa.  469  25.  Sachs.-Cob.-G.

897.  Die  Ausschüsse  haben,  ein  jeder  innerhalb  der  Kompetenz  des  betreffenden
  Landtags:

1.  darüber  zu  wachen,  daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe,  und  zur  Aufrechterhaltung
  derselben  alle  den  Landtagen  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte
zu  üben;

2.  sich  in  den  $  118  und  $  131  bemerkten  Fällen  über  die  Maßregeln  der  Staatsregierung
  zu  erklären;

3.  sich  auf  Ansinnen  der  Staatsregierung  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung
und  Staatsverwaltung  gutachtlich  zu  äußern  und  überhaupt  Geschäfte  der  Landtage
vorzubereiten;

4.  von  Überschreitungen  einzelner  Positionen  des  Voranschlags  der  Staatskasse
sowohl  als  den  Finalrechnungsabschlüssen  und  Jahresrechnungen  der  letzteren
Kenntnis  zu  nehmen  und  sich  auf  die  diesfallsigen  Vorlagen  der  Staatsregierung  dann
definitiv  zu  erklären,  wenn  nicht  wenigstens  zwei  Mitglieder  des  Ausschusses  die
Kenntnisnahme  und  Beschlußfassung  des  betreffenden  Landtags  fürnnötigerachten,  und

6.  das  Recht  der  Bitte,  Anträge  und  Beschwerden  in  den  Grenzen  zu  üben,
welche  den  Landtagen  selbst  angewiesen  sind.

898.  Die  Ausschüsse  versammeln  sich  auf  Berufung  ihrer  Vorsitzenden.

Jeder  Ausschuß  hat  das  Recht,  sich  einmal  im  Jahre  nach  vorgängiger  Anzeige
an  den  Herzog  zu  versammeln.

Die  Verlängerung  dieser  Tagung  über  4  Wochen  sowie  weitere  Versammlungen
können  nur  auf  Veranlassung  oder  mit  Genehmigung  des  Herzogs  erfolgen.

Im  Übrigen  bleibt  esdem  Vorsitzenden  überlassen,  einzelne  Geschäfte  durch  Einholung
  schriftlicher  Erklärungen  der  Ausschußmitglieder,  insofern  nicht  von  einem
oder  mehreren  derselben  dagegen  Widerspruch  erhoben  wird,  zur  Erledigung  zu
bringen.

899.  Die  Sitzungen  der  Ausschüsse  sind  nicht  öffentlich.  Die  Protokollführung
besorgt  der  betreffende  Archivar.

8  100.  Bei  den  Abstimmungen  entscheidet  —  die  rechtzeitige  Berufung  aller
Mitglieder  und  das  Erscheinen  von  mindestens  dreien  derselben  vorausgesetzt  —
die  nach  der  verfassungsmäßigen  Gesamtzahl  der  Ausschußmitglieder  zu  berechnende
Mehrheit  der  Stimmen  (cf.  jedoch  $  97  sub  4).

$  101.  Der  Geschäftsverkehr  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Ausschüssen
wird  durch  die  Vorsitzenden  der  letzteren  vermittelt.

$  102.  Jeder  Ausschuß  hat  dem  Landtage,  von  dem  er  gewählt  worden,  bei
dessen  nächster  Versammlung  auf  dessen  Verlangen  über  seine  Tätigkeit  Bericht
zu  erstatten  (cf.  auch  $  94).

8103.  Bei  Versammlungen  der  Ausschüsse  haben  die  sämtlichen  Mitglieder
derselben  den  Ersatz  der  Reisekosten  und  die  den  Landtagsabgeordneten  zukommenden
Diäten  zu  beanspruchen.  Die  Vorsitzenden  erhalten  für  ihren  unvermeidlichen
Mehraufwand  an  Zeit  und  Kosten  eine  entsprechende  Entschädigung,  über  deren
Betrag  sich  die  Staatsregierung  mit  dem  betreffenden  Landtage  zu  vereinbaren  hat.
        <pb n="476" />
        I.  Europa.  470  25.  Sacha.-Cob.-G.

Abschnitt  VII.  Von  der  Ausübung  der  Staatsgewalt.

8104.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  dem  Herzog  in  Gemeinschaft  mit
den  Landtagen  nach  Maßgabe  der  in  der  Verfassung  enthaltenen  Bestimmungen
ausgeübt.

8105.  Sowohl  der  Herzog  als  die  Landtage  haben  das  Recht,  Gesetze  in  Vorschlag
  zu  bringen.

$  106.  Zur  Gültigkeit  eines  Gesetzes  ist  die  Übereinstimmung  seines  Inhaltes
mit  den  Beschlüssen  des  betreffenden  Landtags  erforderlich.

Auch  kann  ohne  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags  kein  Gesetz  von  dem
Herzog  suspendiert,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  ausgelegt  werden.

$  107.  Jeder  Beschluß  eines  Landtags  bedarf  der  Bestätigung  des  Herzogs,
um  Gesetzeskraft  zu  erlangen.

8108.  Der  Herzog  verkündigt  die  Gesetze.

Zur  wesentlichen  Form  eines  Gesetzes  gehört  die  Erwähnung  der  Zustimmung
des  Landtags  zu  demselben  in  den  Verkündigungsworten.

8109.  Die  Bestätigung  der  von  den  Landtagen  beschlossenen  Gesetze  durch
den  Herzog  gilt  als  verweigert,  wenn  die  Verkündigung  derselben  binnen  acht  Wochen
von  der  Zeit  an  gerechnet,  wo  sie  der  Staatsregierung  mitgeteilt  worden,  nicht
erfolgt  ist.

8  110.  Jedes  Gesetz  tritt,  wenn  in  demselben  nicht  ausdrücklich  ein  anderer
Zeitpunkt  bestimmt  wird,  am  vierten  Tage  nach  dem  Tage,  an  welchem  seine  Verkündigung
  durch  das  Regierungsblatt  erfolgt  ist,  in  Kraft.

$  111.  Zu  der  Kompetenz  des  gemeinschaftlichen  Landtags  gehört  die  Gesetzgebung:


&amp;amp;)  bezüglich  der  im  $  71  genannten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  und
Einrichtungen,  und  der  etwa  noch  ferner  ($72)  für  gemeinsam  erklärten  Gegenstände
  (cf.  jedoch  $  112  und  113);

b)  über  den  Staatsdienst,  und

c)  über  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Behörden,  wenn  in  deren  Folge
eine  Behörde  aus  dem  einen  Herzogtum  in  das  andere  verlegt  werden  soll,  oder
Funktionen,  welche  mit  einer  in  einem  der  Herzogtümer  bestehenden  Behörde  verbunden
  waren,  einer  in  dem  anderen  Herzogtum  bestehenden  Behörde  übertragen
werden  sollen  (cf.  jedoch  $  112).

$  112.  Beschlüsse  des  gemeinschaftlichen  Landtags  über  Abänderungen  des
Staatsgrundgesetzes  und  der  als  integrierende  Bestandteile  desselben  bezeichneten
sonstigen  verfassungsmäßigen  Bestimmungen,  sowie  Beschlüsse  über  Veränderungen
in  der  Organisation  der  Behörden  ($  111  sub  c)  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  die
Zustimmung  der  Mehrheit  der  Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer.

Auf  Abänderungen  der  Wahlordnung  (Beilage  I)  und  der  Geschäftsordnung

(Beil.  II),  sowie  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  findet  jedoch  die  vorstehende
Bestimmung  keine  Anwendung!.

!  Der  $  112  verdankt  seine  jetzige  Fassung  dem  Gesetze  vom  31.  Januar  1874.
        <pb n="477" />
        I.  Europa.  471  25.  Sachs.-Cob.-G.

&amp;amp;  113.  Einer  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  ist  die  Veräußerung  einzelner
Gebietsteile  und  die  Aufnahme  neuer  Gebietsteile  gleich  zu  achten  und  erleidet
demnach  die  Vorschrift  des  $  112  hierauf  Anwendung.

$  114.  Der  gemeinschaftliche  Landtag  ist  befugt,  auch  über  andere,  als  die
im  $  111  bezeichneten  Gesetzgebungsangelegenheiten  in  Beratung  zu  treten,  wenn
sich  die  Mehrheit  der  Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  damit  einverstanden
  erklärt.

In  diesen  Fällen  ist  jedoch  nach  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die
einzelnen  Gesetzesbestimmungen  stets  eine  Endabstimmung  über  das  ganze  Gesetz
vorzunehmen  und  letzteres  gilt  nur  dann  als  angenommen,  wenn  die  Mehrheit  der
Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  dafür  gestimmt  hat!.

$  115.  Werden  über  die  Kompetenz  des  gemeinschaftlichen  Landtags  hinsichtlich
  eines  ihm  zur  Beratung  vorliegenden  Gegenstandes  in  seiner  Mitte  Zweifel
erhoben,  so  ist  dieselbe  dann  als  begründet  anzusehen,  wenn  sich  die  Mehrheit  der
Abgeordneten  eines  jeden  der  beiden  Herzogtümer  im  gemeinschaftlichen  Landtage
dafür  erklärt  hat.

Dafern  jedoch  die  Mehrheit  der  anwesenden  Abgeordneten  des  einen  Herzogtums
  dafür  stimmt,  daß  der  Gegenstand  zu  der  Kompetenz  der  einzelnen  Landtage
gehöre,  so  ist  die  Frage  einem  Schiedsgerichte,  über  welches  sich  die  Abgeordneten
beider  Herzogtümer  zu  vereinbaren  haben,  zur  Entscheidung  vorzulegen.  Kommt
die  Vereinbarung  über  ein  Schiedsgericht  innerhalb  vierzehn  Tagen  nicht  zu  Stande,
80  ist  die  Frage  vor  den  Staatsgerichtshof,  und  bis  dahin,  wo  ein  solcher  durch  Gesetz
bestellt  worden,  vor  das  Oberappellationsgericht  zu  Jena  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  ist  die  Entscheidung  durch  die  Staatsregierung  einzuholen,
den  Abgeordneten  eines  jeden  Herzogtums  aber  gestattet,  zur  Begründung  ihrer
Ansicht  eine  Deduktionsschrift  beizufügen.

$  116.  Der  gemeinschaftliche  Landtag  hat  überdem  die  Verpflichtung,  sich
auf  Gesinnen  der  Staatsregierung  der  Vorprüfung  und  Begutachtung  derjenigen
Gesetzentwürfe,  sowie  aller  sonstigen  Regierungsvorlagen  zu  unterziehen,  welche
zu  der  Kompetenz  der  Landtage  eines  jeden  Herzogtums  gehören  und  die  Staatsregierung
  an  diese  zu  bringen  die  Absicht  hat.

8117.  Die  Veräußerung  oder  Belastung  von  Bestandteilen  des  Staats-  oder
Domänenguts,  mit  Ausnahme  geringfügiger  Fälle,  die  Änderungen  hinsichtlich  der
bisherigen  Einteilung  des  Landes  in  Ämter  und  Verwaltungsbezirke  sind  als  Gegenstände
  der  Gesetzgebung  zu  behandeln.

Von  den  in  den  vorgedachten  Ausnahmefällen  erfolgten  Veräußerungen  oder
Belastungen  des  Staats-  oder  Domänenguts  hat  die  Staatsregierung  den  betreffenden
Landtag  bei  dessen  nächsten  Zusammentritt  in  Kenntnis  zu  setzen.

$  118.  Die  Steuerverwilligung  überhaupt,  sowie  die  Auferlegung  oder  Veränderung
  aller  öffentlichen  Abgaben,  die  Aufnahme  von  Anleihen  auf  die  Staatskasse,
  die  Kreierung  von  Papiergeld  jeder  Art  und  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung

!  Auch  $  114  hat  seine  jetzige  Fassung  durch  das  Gesets  vom  31.  Januar  1874  erhalten.
        <pb n="478" />
        I.  Europa.  4712  25.  Sachs.-Cob.-G.

des  Zinsfußes  der  in  geschlossenen  Anleihen  bestehenden  Staatsschulden,  sowie  die
Schuldentilgung  sind  Gegenstände  der  Gesetzgebung  für  die  Landtage  jedes  Herzogtums.


Innerhalb  der  Grenzen  der  nach  den  Voranschlägen  der  Staatskassen  zu  verzinsenden
  oder  im  Laufe  der  Finanzperiode  mit  den  Landtagen  festgestellten
schwebenden  Schuld,  oder  des  von  letzteren  in  einzelnen  Fällen  bewilligten  besonderen
  Kredits  kann  ein  Wechsel  in  der  Person  der  Gläubiger  jederzeit  stattfinden,
und  es  werden  die  desfallsigen  Kassengeschäfte  nicht  als  neue  Anleihen  betrachtet.

Ausnahmsweise  ist  die  Staatsregierung  zu  neuen  Anleihen  auch  ohne  Zustimmung
  der  Landtage,  jedoch  nur  im  Einverständnis  mit  dem  Landtagsausschusse
des  betreffenden  Herzogtums  dann  berechtigt,  wenn  Notwendigkeit  und  Dringlichkeit
  vorhanden  ist  und  durch  die  Aufnahme  der  Anleihe  ein  der  Staatskasse  drohender
unabweisbarer  Verlust  vermieden  wird.

$  119.  Der  Voranschlag  des  Staatshaushaltes  sowohl,  als  die  Feststellung  der
Gehaltsvoranschläge  in  den  verschiedenen  Verwaltungszweigen  als  Richtschnur  für
künftige  Ämterbesetzungen,  sind  Gesetzgebungsgegenstände.  Der  Voranschlag  wird
im  voraus  auf  regelmäßige  in  beiden  Herzogtümern  gleichzeitig  beginnende  Zeitabschnitte
  (Finanzperioden)  von  zwei  zu  zwei  Jahren  nach  sämtlichen  Staatseinnahmen
  und  Staatsausgaben  für  jedes  der  beiden  Herzogtümer  mit  dem  betreffenden
  Landtage  (vgl.  jedoch  $  120)  festgestellt.

Er  enthält  die  auf  diese  Zeit  beschränkte  Verwilligung  aller  Steuern  und  Abgaben
  (cf.  jedoch  $  126).

Erfolgt  die  Feststellung  ausnahmsweise  auf  kürzere  Frist,  so  ist  die  nächste
Feststellung  nur  auf  den  noch  übrigen  Teil  der  Finanzperiode  zu  richten.

Dasselbe  gilt  auch  in  dem  $  126  erwähnten  Falle!.

$  120.  Bezüglich  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  ($  71,  72)  erfolgt  die  Feststellung
  der  betreffenden  Etatspositionen  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage.
Die  von  demselben  innerhalb  seiner  Kompetenz  verwilligten  Geldmittel  haben  die
Landtage  der  beiden  Herzogtümer  nach  Höhe  von  ?/,,  für  Coburg  und  nach  Höhe
von  °/ıo  für  Gotha,  gleich  den  von  ihnen  verwilligten  Beträgen,  in  ihre  Staatsausgaben-Etats
  einzustellen,  und  beziehungsweise  durch  entsprechende  Einnahme-Verwilligungen
  gehörig  zu  decken.

Dem  gemeinschaftlichen  Landtage,  bezüglich  dessen  Ausschusse,  steht  die
Kontrolle  über  die  Einhaltung  der  mit  ihm  festgestellten  Etatspositionen  zu.

$  121.  Auf  den  Grund  des  Voranschlags  eines  jeden  Herzogtums  wird  in  demselben
  das  Abgabengesetz  erlassen  (cf.  jedoch  $  126).

$  122.  Den  Landtagen,  beziehungsweise  den  Landtags-Ausschüssen  sind  von
Jahr  zu  Jahr  die  Final-Rechnungs-Abschlüsse  der  Stastskassen,  und,  wenn  die  abgeschlossenen
  Jahresrechnungen  revidiert  und  festgestellt  sind,  auch  diese  nebst
den  Belegen  zur  Beurteilung  der  Einhaltung  der  Voranschläge  mitzuteilen.

ı  Der  $  119  hat  seine  jetzige  Form  durch  das  Gesetz  vom  14.  April  1902  erhalten.
        <pb n="479" />
        I.  Europa.  473  25.  Sachs.-Cob.-G.

Zuerst  werden  die  Final-Rechnungs-Abschlüsse  beziehungsweise  die  Jahresrechnungen
  der  Staatskassen  in  Coburg  und  Gotha  dem  gemeinschaftlichen  Landtag
bezüglich  dessen  Ausschusse  vorgelegt.  Dessen  Kognition  beschränkt  sich  auf  diejenigen
  Etatstitel,  welche  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtag  festgestellt  worden
sind,  und  die  darauf  verrechneten  Posten.

Sodann  erfolgt  die  Mitteilung  der  Final-Rechnungs-Abschlüsse  beziehungsweise
Jahresrechnungen  an  den  betreffenden  Landtag  jedes  Herzogtums,  bezüglich  dessen
Ausschuß,  von  welchem  die  auf  die  übrigen  Etatstitel  verrechneten  Posten  im  Vergleich
  zu  den  etatisierten  Beträgen  geprüft  werden.

Die  Bestimmungen  wegen  Abrechnung  der  Staatskassen  in  Coburg  und  Gotha
unter  einander,  Aufbewahrung  der  gemeinschaftlichen  Belege  und  die  das  gemeinschaftliche
  Rechnungswesen  regelnden  Formen  überhaupt  werden  von  dem  Staatsministerium
  auf  dem  Verordnungswege  getroffen.

$123.  Über  die  Einnahme-Überschüsse  der  Staatskassen  darf  nur  mit  Zustimmung
  des  betreffenden  Landtags  verfügt  werden.

Die  Bestände  aus  Vorjahren  werden  zu  den  Einnahme-Überschüssen  gerechnet.
Als  eine  Verfügung  über  dieselben  ist  aber  nicht  zu  betrachten,  wenn  in  den  Vorjahren
  gewirkte  etatsmäßige,  aber  in  Rest  gebliebene  Ausgaben  auf  Bestände  verrechnet
  werden.  Wird  durch  eine  solche  Verrechnung  eine  Überschreitung  der
betreffenden  Etatsposition  des  betreffenden  Vorjahrs  herbeigeführt,  so  findet  der
$  124  Anwendung.

$  124.  Überschreitungen  des  Voranschlags  bedürfen  der  nachträglichen  Genehmigung
  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtags-Ausschusses.  Diese  Genehmigung
kann  im  Falle  des  Beweises  der  Notwendigkeit  und  Dringlichkeit  nicht  versagt  werden.

8125.  Wenn  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  über  die  für  die  folgende
Finanz-  oder  Etatsperiode  proponierten  Etatsausgabesätze  eine  Einigung  nicht  zu
ermöglichen  ist  und  die  vorhergehende  Finanz-  oder  Etatsperiode  zu  Ende  geht,
so  sind  die  bisherigen  Etatsausgabesätze  als  auf  ein  Jahr  verlängert  zu  betrachten.

8126.  Wenn  mit  dem  Landtage  eines  der  Herzogtümer  über  einen  für  die
folgende  Finanz-  oder  Etatsperiode  vorgelegten  Voranschlag  für  die  Staatskasse
eine  Einigung  bezüglich  der  von  ihm  ressortierenden  Einnahme-  und  Ausgabesätze
nicht  zu  ermöglichen  ist  und  die  vorhergehende  Finanz-  oder  Etatsperiode  zu  Ende
geht,  so  sind  die  bisherigen  betreffenden  Einnahme-  und  Ausgabesätze  und  das  bis
dahin  gültige  Abgabengesetz  als  auf  ein  Jahr  verlängert  anzusehen.

Ist  jedoch  in  einem  solchen  Falle  mit  dem  gemeinschaftlichen  Landtage  eine
neue  Vereinbarung  innerhalb  seiner  Kompetenz  getroffen  worden,  so  ist  der  infolge
dieser  Vereinbarung  etwa  erforderliche  Mehrbedarf  aus  den  Beständen  zu  decken,
sofern  der  Landtag  nicht  vorziehen  sollte,  den  Ausfall  durch  eine  Steuerverwilligung
oder  sonst  anderweit  aufzubringen.

8127.  Die  Landtage  sind  nicht  befugt,  ihre  Verwilligungen  an  Bedingungen
zu  knüpfen,  welche  den  Zweck  und  die  Verwendung  derselben  nicht  selbst  treffen.

8  128.  Der  Herzog  übt  in  verfassungsmäßiger  Form  die  vollziehende  Gewalt

aus,  trifft  namentlich  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  nötigen  Anordnungen,  ernennt
60
        <pb n="480" />
        I.  Europa.  474  25.  Sachs.-Cob.-G.

alle  Staatsbeamten,  leitet  und  überwacht  die  gesamte  Landesverwaltung  und  schließt
Verträge  mit  anderen  Staaten  ab;  er  übt  das  Recht  der  Erteilung  von  Auszeichnungen
und  Würden  und  der  Dispensationen,  soweit  diese  Befugnis  nicht  durch  besondere
gesetzliche  Bestimmungen  beschränkt  ist.

Zur  gültigen  Abschließung  der  Verträge  mit  anderen  Staaten  gehört  die  Zustimmung
  des  betreffenden  Landtags  dann,  wenn  dadurch  dem  Staate  oder  einzelnen
neue  Lasten  aufgelegt  oder  Gesetze  gegeben,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.
Solche  Verträge  sind  als  Gesetz  zu  veröffentlichen.

8  129.  Der  Herzog  bewilligt  Gnadengehalte,  Geschenke  und  Erlasse  auf  Kosten
der  Staatskasse  nur  innerhalb  der  etatsmäßigen  Grenzen.

8  130.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheitoder
  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Notstandes  es  dringend  erfordert,können,
insofern  der  betreffende  Landtag  nicht  versammelt  ist,  Verordnungen,  die  der
Verfassung  nicht  zuwiderfaufen,  unter  dem  ausdrücklich  bei  der  Verkündigung  auszusprechenden
  Vorbehalt  der  nachträglichen  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags,
mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  dem  betreffenden  Landtag
alsbald  bei  dessen  nächsten  Zusammentritt,  unter  Nachweisung  der  Dringlichkeit
und  Zweckmäßigkeit  derselben,  zur  nachträglichen  Erklärung  seiner  Zustimmung
vorzulegen.

Erfolgt  diese  Zustimmung  nicht,  so  tritt  die  Verordnung  sofort  wieder  außer
Kraft.

8131.  Im  Falle  eines  Kriegs  oder  Aufruhrs  können  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  Verhaftung,  Haussuchung  und  Versammlungsrecht  mit  Zustimmung
des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses  zeitweise  außer  Kraft  gesetzt
werden.  Es  ist  jedoch  in  dem  letzteren  Falle  der  betreffende  Landtag  innerhalb
14  Tagen  einzuberufen  und  ihm  die  getroffene  Maßregel  zur  Genehmigung  vorzulegen.

$  132.  Die  Landtage  sind,  ein  jeder  innerhalb  seiner  Kompetenz,  berechtigt:

1.  wegen  Verfassungsverletzungen  seitens  der  Staatsdiener  Anklage  zu  erheben;

2.  der  Staatsregierung  über  etwaige  Regelwidrigkeiten,  Gebrechen  oder  Mißbräuche
  der  Staatsverwaltung  und  Rechtspflege  Anzeige  und  Vorstellung  zu  machen;

3.  in  allen  Fällen,  wo  ihnen  zur  Ausübung  ihrer  verfassungsmäßigen  Wirksamkeit
  die  Ermittelung  und  Aufklärung  tatsächlicher  Verhältnisse  wünschenswert
oder  notwendig  erscheint,  diese  von  der  Staatsregierung  zu  verlangen;

4.  derselben  ihre  Wünsche  und  Anliegen  in  Bezug  auf  die  Beförderung  der
Landeswohlfahrt  oder  auf  die  Verbesserung  der  Gesetzgebung  vorzutragen,  unbeschadet
  der  Rechte  der  Landtage  in  Bezug  auf  die  Gesetzgebung.

$  133.  Die  Landtage  sind  ferner,  ein  jeder  innerhalb  seiner  Kompetenz,  berechtigt,
  von  Privatpersonen  Beschwerden  über  etwaige,  durch  Regierungsverfügungen
  ihnen  widerfahrene  Beeinträchtigungen  anzunehmen,  auch  bei  der  Staateregierung
  sich  für  die  Erledigung  solcher  Beschwerden  zu  verwenden,  wenn

1.  diese  Beschwerden  schriftlich  angebracht  werden,

2.  dieselben  zuvor  den  Weg  der  gesetzlichen  Berufung  bis  an  die  oberste
Staatebehörde  gegangen  sind.
        <pb n="481" />
        I.  Europa.  475  25.  Sachs.-Cob.-G.

$  134.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Herzogs  und  unter  dessen
Oberaufsicht,  und  zwar,  insoweit  nicht  für  besondere  Fälle  die  Gesetze  eine  Ausnahme
  bestimmen,  durch  die  Gerichtshöfe  und  richterliche  Beamte  ausgeübt.

$  135.  Die  Richter  sind  unabhängig  und  keiner  anderen  Autorität  als  der
des  Gesetzes  unterworfen.

Kabinettsjustiz  ist  unstatthaft.

$  136.  Es  sollen  keine  Patrimonialgerichte  bestehen.

$  137.  Die  Rechtspflege  ist  von  der  Verwaltung  zu  trennen.  Ausnahmen
werden  durch  Gesetz  bestimmt.

8  138.  Der  privilegierte  Gerichtsstand  der  Personen  und  Güter  —  mit  Ausnahme
  der  Militärgerichtsbarkeit  —  ist  aufzuheben.

Der  Gerichtsstand  der  Mitglieder  des  Herzoglichen  Hauses  wird  durch  ein
besonderes  Gesetz  geregelt.

$  139.  In  Strafsachen  soll  das  Verfahren  in  der  Regel  öffentlich  und  mündlich
sein  und  der  Anklageprozeß  eingeführt  werden.

In  schwereren  Straffällen  sollen  Schwurgerichte  urteilen.  Diese  Fälle  werden
durch  Gesetz  bestimmt.

8  140.  Dem  Herzog  steht  zu,  erkannte  Strafen  aufzuheben  oder  zu  mildern,
auch  das  Verfahren  gegen  den  Beschuldigten,  noch  ehe  das  Verbrechen  oder  Vergehen
  untersucht  oder  über  die  Bestrafung  erkannt  worden  ist,  niederschlagen  und
einstellen  zu  lassen  (cf.  jedoch  $  176.)

$  141.  Die  Grenzen  der  polizeilichen  Strafgewalt  werden  durch  Gesetz  bestimmt.


8142.  Über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Verwaltungsbehörden  und  Gerichtsbehörden
  entscheidet  eine  besondere  Kommission!,

Abschnitt  VIH.  Von  der  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  der  beiden
Herzogtümer.
8143.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  den  Landtagen  beider  Herzogtümer
erfolgen  durch  Wahlmänner.
$  144.  Die  Wahlmänner  werden  von  den  wahlberechtigten  Urwählern  aus
ihrer  Mitte  gewählt.

....$145.  Zum  Zwecke  der  Erwählung  der  Wahlmänner  wird  das  Herzogtum
Coburg  in  11,  das  Herzotum  Gotha  in  19  Wahlbezirke  eingeteilt.  Das  nähere  hierüber
  bestimmt  die  Wahlordnung  (Beil.  I).

.  .$146.  Wahlberechtigt  ist  jeder  selbständige  unbescholtene  männliche  Staatsbürger,
  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  seit  Anfang  des  dem  Ausschreiben
  der  Wahl  vorausgegangenen  Jahres  eine  direkte  Staatssteuer  zu  entrichten
gehabt  hat  und  sich  damit  bei  Aufstellung  der  Wahlliste  nicht  auf  ein  Jahr  in
Rückstand  befindet?.

!  Abe.  2  ist  aufgehoben  durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1879,  welches  die  Zusammensetzung
der  Kommission  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  anderweitig  regelt.
®  Landtagswahlordnung  vom  9.  März  1904.
60®
        <pb n="482" />
        I.  Europa.  476  25.  Sachs.-Cob.-G.

8147.  Als  unselbständig  sind  von  der  Wahl  ausgeschlossen  die  in  $27  erwähnten
  Personen,

$  148.  Als  bescholten  sind  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen  :

Diejenigen,  welche  wegen  eines  nach  gesetzlichen  Vorschriften  oder  allgemeiner
Annahme  zufolge  als  entehrend  zu  betrachtenden  Vergehens  oder  Verbrechens  gerichtlich
  vollzugskräftig  verurteilt  worden  sind,  in  jedem  Falle  aber  diejenigen,
welche  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  oder  Verbrechens  zur  Zuchthausstrafe
vollzugskräftig  verurteilt  worden  sind.

Es  lebt  jedoch  die  Wahlberechtigung  derselben  wieder  auf,  wenn  seit  Verbüßung
  der  richterlich  erkannten  oder  durch  Begnadigung  herabgesetzten  Strafe
oder,  wo  letztere  ganz  erlassen  worden  ist,  seit  dem  Erlassen  derselben  ein  zehnjähriger
  Zeitraum  verflossen  ist.

$  149.  Der  Verlust  des  Wahlrechts  auf  den  Zeitraum  von  4  bis  10  Jahren  soll,
unbeschadet  der  sonst  bewirkten  Strafe,  ausdrücklich  durch  strafgerichtliches  Erkenntnis
  gegen  diejenigen  Personen  ausgesprochen  werden,  welche  bei  Wahlen
Stimmen  verkauft,  Stimmen  für  sich  oder  andere  erkauft  haben  oder  mehr  als  einmal
bei  der  für  einen  und  denselben  Zweck  bestimmten  Wahl  ihre  Stimmen  abgegeben
oder  überhaupt  zur  Einwirkung  auf  die  Wahl  gesetzlich  unerlaubte  Mittel  angewendet
haben.

Namentlich  sind  des  Wahlrechts  auf  einen  Zeitraum  von  4  bis  10  Jahren  diejenigen
  verlustig  zu  erklären,  welche  durch  Drohungen  mit  Arbeitsentziehung,  durch
Versprechen,  deren  Erfüllung  die  Herbeiführung  eines  ungesetzlichen  Zustandes
voraussetzt,  auf  die  Wahlen  einzuwirken  versucht  oder  sich  an  sich  unerlaubter
Handlungen  zu  dem  Zwecke  schuldig  gemacht  haben,  um  in  Beziehung  auf  das  Ergebnis
  der  Wahl  Rache  gegen  eine  bestimmte  Person  auszuüben‘.

8150.  Das  Wahlrecht  kann  nur  in  Person  ausgeübt  werden.

8151.  Das  Wahlrecht  wird  von  jedem  wahlberechtigten  Staatsbürger  nur
in  demjenigen  Wahlbezirke  ausgeübt,  in  welchem  derselbe  seinen  Wohnsitz  hat.

$  152.  Die  Wahlmänner  eines  jeden  Wahlbezirks  wählen  einen  Abgeordneten.

$  153.  Jeder  Wahlberechtigte  (cf.  $  146  ff.),  der  das  30.  Jahr  zurückgelegt
hat,  ist  als  Abgeordneter  wählbar.  Jedoch  ist  der  den  Wahltermin  leitende  Beamte
nebst  dem  Protokollführer  in  dem  betreffenden  Wahlbezirke  nicht  wählbar  (cf.  auch
83  der  Geschäftsordnung  Beil.  II).

8  154.  Personen,  welche  sich  im  unmittelbaren  Zivilstaatsdienste  befinden,
haben,  wenn  sie  als  Abgeordnete  gewählt  werden,  die  Annahme  der  Wahl  ihrer  vorgesetzten
  Behörde  anzuzeigen,  damit  wegen  der  einstweiligen  Verwaltung  ihres
Amtes  Fürsorge  getroffen  werden  kann.  Im  aktiven  Militärdienst  befindliche  Personen
bedürfen  Urlaub  von  ihrer  vorgesetzten  Behörde  für  den  Eintritt  in  einen  Landtag.
Ein  denselben  einmal  erteilter  Urlaub  kann  ohne  Genehmigung  des  betreffenden
Landtags  nicht  zurückgenommen  werden.

3  Aufgehoben  durch  die  Bestimmungen  des  Reichstrafgesetzbuches  über  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte.
?  Sıohe  Anm.  zu  $  148.
        <pb n="483" />
        I.  Europa.  477  25  Sachs.-Cob.-G.

$  155.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Wahlverfahren  enthält  die  Wahlordnung
  (Beil.  I).

Abschnitt  IX.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

8156.  An  dem  Staatsgrundgesetze  und  den  als  integrierende  Bestandteile
desselben  bezeichneten  Bestimmungen  darf  nur  im  Wege  des  Gesetzes  etwas  geändert
  werden  (cf.  $  112).

$  157.  Vor  Ausübung  der  verfassungsmäßigen  Regierungsrechte  hat  der  Herzog,
eintretenden  Falles  auch  der  Statthalter  und  der  Regierungsverweser,  in  einer  schriftlichen
  Urkunde  folgende  eidliche  Zusicherung  zu  erteilen:

Ich  schwöre,  daß  ich  die  Verfassung  der  Herzogtümer  Coburg  und  Gotha  stets
gewissenhaft  beobachten  und  kräftig  schützen  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Das  Original  der  Urkunde  wird  an  das  Archiv  des  gemeinschaftlichen  Landtags
abgegeben.  Eine  beglaubigte  Abschrift  desselben  wird  in  dem  Staatsarchiv  niedergelegt.


8158.  Wenn  der  Herzog  stirbt,  auch  wenn  die  Regierung  des  Statthalters
oder  Regierungsverwesers  sich  erledigt,  tritt  der  gemeinschaftliche  Landtag,  falls
derselbe  nicht  gerade  einberufen  ist,  spätestens  am  vierten  Tage  darauf,  ohne  Berufung
  zu  Gotha  zusammen,  um  den  von  seiten  des  Regierungsnachfolgers,  des
Statthalters  oder  des  Regierungsverwesers  zu  leistenden  verfassungsmäßigen  Eid
entgegenzunehmen.

Ereignet  sich  ein  solcher  Fall  gerade  zu  der  Zeit,  wo  die  Vollmacht  des  zuletzt
einberufenen  gemeinschaftlichen  Landtags  erloschen  und  das  sofortige  Zusammenberufen
  des  neuen  Landtags  noch  nicht  zu  ermöglichen  ist,  so  treten  die  Mitglieder
des  zuletzt  einberufen  gewesenen  gemeinschaftlichen  Landtags  zu  jenem  Zweck
zusammen.

$  159.  Bevor  die  über  das  eidliche  Angelöbnis  auf  die  Verfassung  ausgestellte
Urkunde  an  den  gemeinschaftlichen  Landtag  abgegeben  worden  ist,  kann  der  Herzog,
beziehentlich  der  Statthalter,  oder  der  Regierungsverweser  keine  Regierungshandlung
vornehmen.  In  der  Zwischenzeit  gehen  die  notwendigen  Regierungshandlungen
von  dem  Staatsministerium  aus.

In  welcher  Form  dies  geschehen  soll,  wird  durch  Gesetz  bestimmt.

8160.  Ferner  tritt  der  gemeinschaftliche  Landtag  dann,  wenn  das  Herzoglich
Sachsen  Ernestinische  Haus  aufhören  sollte,  über  die  Herzogtümer  zu  regieren,  nach
den  Bestimmungen  des  $  158  sofort  zusammen,  um  die  Gesamt-  und  Sonderinteressen
beider  Herzogtümer,  namentlich  auch  bezüglich  des  Staatsguts  und  des  Kammerund
  Domänenvermögens  zu  wahren.

$  161.  Alle  Staatsbeamte  sind  bei  ihrer  Anstellung  auf  den  Inhalt  des  Staatsgrundgesetzes
  und  dessen  Festhaltung  mit  zu  verpflichten.

$  162.  Alle  Staatsbeamte  sind  für  die  Verfassungsmäßigkeit  ihrer  amtlichen
Handlungen  verantwortlich.

$  163.  Staatsbeamte,  welche  gegen  die  Bestimmungen  des  Stastsgrundgesetzes
oder  eines  für  einen  integrierenden  Teil  der  Verfassung  erklärten  Gesetzes  handeln,
machen  sich  des  Vergehens  der  Verfassungsverletzung  schuldig.
        <pb n="484" />
        I.  Europe.  478  25.  Sachs.-Cob.-G.

8  164.  Die  Grade  der  Ahndung  eines  solchen  Vergehens  bestimmen  sich  nach
der  Größe  der  bösen  Absicht  oder  Schuld,  nach  der  Größe  und  dem  Umfang  des  zugefügten
  Schadens  und  den  gesetzlichen  Regeln  der  Zurechnung.

Die  Ahndungen  selbst  bestehen  in  Verweis,  Suspension,  Entfernung  vom  Amt
mit  oder  ohne  Pension,  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  im  Staatsdienst,
  endlich  in  Dienstentsetzung.

8  165.  Jeder  Landtag,  innerhalb  seiner  Kompetenz,  ist  berechtigt,  Staatebeamte
  wegen  Verletzung  der  Verfassung  anzuklagen.  Das  gleiche  Recht  steht  den
Ausschüssen  der  Landtage  zu  (cf.  $  97  und  132).

Die  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse  sind  befugt,  die  letzteren,  nach  vorgängiger
Anzeigeerstattung  an  das  Staatsministerium,  zum  Zweck  der  Einleitung,  beziehungsweise
  Erhebung  einer  Beschwerde  oder  Anklage  zusammenzuberufen.

8166.  Der  Angeklagte  kann  sich  von  der  Anklage  durch  den  Nachweis  befreien,
daß  er  in  Gemäßheit  eines,  in  gehörigor  Form  an  ilın  ergangenen  Befehls  der  kompetenten
  vorgesetzten  Staatsbehörde  gehandelt  hat.

8167.  Zur  gehörigen  Form  für  alle  Verfügungen  in  Staatsangelegenheiten,
welche  der  Herzog  unterzeichnet,  oder  welche  in  seinem  Namen  auf  Spezialbefehl
erlassen  worden,  ist  erforderlich,  daß  dieselben  von  einem  Mitgliede  des  Staatsministeriums
  in  der  Reinschrift  kontrasigniert,  beziehungsweise  unterschrieben
werden  (cf.  $  22).

8168.  Dasjenige  Mitglied  des  Staatsministeriums,  welches  die  Reinschrift  der
Verfügung  kontrasigniert  oder  unterzeichnet,  haftet  für  die  Verfassungsmäßigkeit
derselben,  ohne  Zulassung  der  Berufung  auf  einen  Befehl  des  Herzogs.

8169.  Die  im  $  165  erwähnte  Anklage  kann  erst  dann  erhoben  werden,  wenn
der  betreffende  Landtag  oder  Landtagsausschuß  ($  165)  über  die  Verfassungsverletzung
  bei  dem  Herzog  Beschwerde  geführt  hat  und  der  Beschwerde,  binnen  einem
Monat,  von  deren  Eingabe  an  gerechnet,  auf  eine  denselben  zufriedenstellende  \Veise
nicht  abgeholfen  worden  ist.

8170.  Die  Anklage  wird  bei  einem  durch  ein  Gesetz  zu  bestellenden  Staatsgerichtshof
  erhoben  und  von  diesem  entschieden.

8171.  Bis  dahin,  wo  durch  Gesetz  der  Staatsgerichtshof  bestellt  und  das  vor
demselben  stattfindende  Verfahren  bestimmt  sein  wird,  vertritt  das  Oberappellationsgericht
  zu  Jena  dessen  Stelle.  Dieser  Gerichtshof  ist  für  den  eintretenden  Fall  mit
allen  Rechten  und  Pflichten  eines  Untersuchungsrichters  bekleidet,  untersucht  die
Sache  nach  den  Grundsätzen  und  Regeln  des  akkusatorischen  Prozesses  und  erteilt
nach  beigebrachter  oder  versäumter  Verteidigung  des  Angeklagten  das  Erkenntnis.

Gegen  dieses  oberappellationsgerichtliche  Erkenntnis  kann  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  beim  Oberappellationsgericht  und  auch  dieses  nur  von  dem  Angeschuldigten
  und  nur  innerhalb  dreißig  Tagen,  von  der  Publikation  an,  eingewendet
werden.  Dem  Revidenten  ist  gestattet,  innerhalb  sechs  Wochen  peremtorischer
Frist,  von  der  Einwendung  des  Rechtsmittels  an,  eine  Deduktion  zu  den  Akten  zu
bringen,  welche  dem  Ankläger  zur  Beantwortung  binnen  gleicher,  vom  Tage  der
Insinuation  zu  berechnender  sechswöchentlicher  Frist  mitzuteilen  ist.  Nach  Eingang
        <pb n="485" />
        I.  Europa.  479  25.  Sachs.-Cob.-G.

der  Schriften  oder  Versäumnis  derselben  durch  Ablauf  der  Frist,  erteilt  das  Oberappellationsgericht
  das  zweite  und  letzte  Erkenntnis,  wofür  ein  neuer  Referent  und
Korreferent  ernannt,  von  jedem  eine  schriftliche  Relation,  ohne  daß  der  eine  die
des  anderen  zu  sehen  bekommt,  ausgearbeitet  und  sodann  außerhalb  der  Session
von  jedem  Mitgliede  schriftlich  abgestimmt  wird.

Das  Oberappellationsgericht  eröffnet  die  von  ihm  erteilten  Erkenntnisse  mit
den  Gründen  sowohl  dem  Angeklagten,  als  auch  dem  anklagenden  Landtage,  beziehungsweise
  dem  Ausschusse  desselben,  und  sendet  gleichzeitig  beglaubigte  Abschrift
  derselben  an  den  Herzog  ein.

Das  Öberappellationsgericht  veröffentlicht  jedes  Erkenntnis  innerhalb  vier
Wochen,  von  dessen  Eröffnung  an  gerechnet,  mit  den  Gründen,  auf  Staatskosten
durch  den  Druck.

8172.  Das  Erkenntnis  hat  zunächst  auszusprechen,  ob  der  Angeklagte  gegen
die  Verfassung  gehandelt  hat,  dann  über  Strafe  und  Kosten  zu  entscheiden.

8173.  Betrifft  die  Anklage  die  Übertretung  einer  Bestimmung,  deren  Fassung
unklar  ist,  und  findet  der  Gerichtshof,  daß  die  von  dem  Angeklagten  gemachte  Auslegung
  zwar  nicht  die  richtige  gewesen,  der  Angeklagte  aber  gute  Gründe  gehabt
hat,  sie  dafür  zu  halten,  so  hat  der  Gerichtshof  zwar  auszusprechen,  daß  der  Angeklagte
  gegen  die  Verfassung  gehandelt  habe,  denselben  jedoch  von  der  Strafe  und
den  Kosten  freizusprechen.

$  174.  In  der  im  $  173  gedachten  Weise  ist  auch  zu  erkennen,  wenn  der  Angeklagte
  noch  nachweist,  daß  die  der  Anklage  unterstellte  Verfügung  auf  die  im
$  171  erwähnte  Beschwerde  innerhalb  der  dort  gesetzten  einmonatlichen  Frist  zurückgenommen
  und  durch  die  Zurücknahme,  beziehungsweise  gleichzeitig  erfolgende
Entschädigung,  die  vorige  Sachlage  wieder  hergestellt  worden  ist.

Würde  jedoch  die  auf  die  Beschwerde  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses
  zurückgenommene  verfassungsverletzende  Verfügung  wiederholt,
so  findet  vorstehende  Bestimmung  auf  die  in  solchem  Falle  zu  erhebende  Anklage
keine  Anwendung.

8175.  Durch  die  Anklage  wegen  Verfassungsverletzung  und  das  darauf  gegründete
  Verfahren  wird  die  Verfolgung  etwa  konkurrierender  gemeiner  oder  Dienstvergehen
  durch  die  ordentliche  Kriminalbehörde  nicht  ausgeschlossen.

$  176.  Eine  Abolition  hinsichtlich  der  Verfassungsverletzung  findet  nicht  statt.

Der  Herzog  wird  hinsichtlich  der  wegen  Verfassungsverletzung  erkannten
Strafen  ($  164)  ohne  Zustimmung  des  betreffenden  Landtags  oder  Landtagsausschusses
  keine  Begnadigung  erteilen.

8  177.  Die  Vollziehung  der  von  dem  Gerichtshofe  wegen  Verfassungsverletzung
erteilten  Erkenntnisse  geschieht  auf  Anordnung  des  Herzogs,  unmittelbar  nach  dem
Eintritt  der  Rechtskraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem  vorgedruckten
Herzoglichen  Siegel.

Gotha,  den  3.  Mai  1852.  Ernst,  H.  z.  S.C.G.
(L.  8.)  v.  Seebach.
        <pb n="486" />
        I.  Europa.  480  26.  Sachsen  Meiningen.

26.  Sachsen  Meiningen.

Von  Herrn  Amtsgerichtsrat  HOSSFELD,  I.  Vizepräsident  des  Landtages,
in  Meiningen.
Grundgesetz
für  die  vereinigte  landschaftliche  Verfassung  des  Herzogtums  Sachsen  Meiningen
vom  23.  August  1829.

An  Stelle  einer  bereits  1824  auf  Grund  des  Art.  XIII  der  Deutschen  Bundesakte  von  Herzog
Bernhard  Erich  Freund  gegebenen  Verfassung  erlassen,  um  die  in  der  Teilung  des  Gebiets  des
ausgestorbenen  Hauses  Gotha-Altenburg  nach  dem  Teilungsvertrag  von  1826  zugefallenen  Landesteile
  verschiedener  Verfassung  und  Gesetzgebung  mit  dem  Stammland  zu  einer  einheitlichen
landständischen  Verfassung  samt  den  dazu  gehörigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  vereinigen;
in  Kraft  getreten  mit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  am  30.  Oktober  1830.  Im  Verlauf  der
Jahre  vielfach,  zum  Teil  wiederholt  abgeändert  (so  die  Bestimmungen  über  die  Landtagswahl  —
nach  dern  Grundgesetz  je  8  Vertreter  der  Rittergutsbesitzer,  Städte  und  Bauern,  1848  allgemeine
gleiche  Wahl  von  25  Abgeordneten,  1853  der  Herzog  2,  die  Besitzer  größerer  gebundener  Güter  €,
Städte  und  Landgemeinden  je  8  Vertreter,  1873  das  jetzige  Gesetz  —  und  über  das  Domänenvermögen:
  nach  dem  Grundgesetz  Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses,  1848  Staatsgut,  1854  fideikommissarisches
  Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses,  1871  nach  langen  Verhandlungen  durch
Schiedsgericht  und  Vergleich  die  jetzigen  Bestimmungen).  Auch  sonst  sind  durch  die  Landes-,
sowie  Bundes-  und  Reichsgesetzgebung  viele  Einzelvorschriften  hinzu-,  andere  in  Wegfall  gekommen,
  einzelne  ausdrücklich  aufgehoben  und  ergänzt  worden,  manche  nur  teilweise  außer
Geltung  gekommen.  Man  war  bemüht,  überall  die  jetzt  geltenden  Bestimmungen  unter  Verweisung
  auf  die  neuen  Gesetze  festzustellen,  auch  soweit  möglich  und  insbesondere,  soweit  eigentliche
verfassungsrechtliche  Vorschriften  in  Frage  kommen,  die  jetzt  gültigen  ein-  oder  beizufügen.

Tit.  1.‘_  Von  dem  Herzogtum,  dessen  Bestandteilen  und  dem  Landesherrn.

Art.  1.  Das  Herzogtum  Sachsen  Meiningen  bildet  in  seinen  durch  die  Teilungsverträge
  in  dem  Gesamthause  Sachsen  bis  jetzt  bestimmten  und  durch  künftige  Hausoder
  Staatsverträge  noch  zu  bestimmenden  einzelnen  Bestandteilen  ein  staatsrechtliches
  Ganze  unter  dem  Namen:  Herzogtum  Sachsen  Meiningen.

Art.  2.  Von  dem  hierunter  begriffenen  staatsrechtlichen  Gebiet  soll  unter
keinem  Vorwande  der  Allodialqualität  jemals  ein  Teil,  wenn  er  auch  noch  so  gering
wäre,  abgetrennt  und  der  Staatserbfolge  (Landeshoheit  des  Regierungsnach/olgers)
zugunsten  eines  Allodialerben  entzogen  werden,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  bereits
vertragsmäßig  anerkannten  Ansprüche  der  Allodialerben  auf  den  Wert  einzelner
Bestandteile  des  Domänengutes.

Zusatz  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896,  Art.  3:

Bei  keinem  Erbfall,  welcher  Art  er  auch  sei,  darf  das  Herzogtum,  das  Domänenvermögen
  und  das  Hausfideikommißvermögen  geteilt  werden.

Art.  3.  Der  Herzog  ist  erblicher  Landesherr  oder  Oberhaupt  des  Staates.  In
seiner  Hand  vereinigen  sich  alle  Zweige  der  obersten  Staatsgewalt.

Die  Staatserbfolge  richtet  sich,  was  das  Herzogliche  Spezialhaus  betrifft,
vermöge  der  Primogenitur-Konstitution  vom  12.  März  1802  nach  den  Grundsätzen
der  Erstgeburt  und  Lineslordnung  nach  dem  Alter  der  Linie;  im  übrigen  nach  den
Verträgen  und  Observanzen  des  Herzoglichen,  Großherzoglichen  und  Königlich
Sächsischen  Gesamthauses.
        <pb n="487" />
        I.  Europa.  481  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  4.  Der  Herzog  und  sämtliche  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  werden  mit
dem  zurückgelegten  21.  Lebensjahre  großjährig  und  regierungsfähig.  Den  Prinzen
des  Herzoglichen  Spezialhauses  erteilt  der  regierende  Herzog  auf  Ansuchen  ihres
bisherigen  oder  hierzu  besonders  bestellten  Vormunds  die  Großjährigkeit,  wenn  sie
wenigstens  das  18.  Jahr  ihres  Alters  erfüllt  haben.

Der  Herzog  selbst  kann  von  der  Obervormundschaft,  unter  Zustimmung  des
an  Jahren  ältesten  regierenden  Herrn  des  Sächsischen  Gesamthauses  aller  Linien
nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre  für  großjährig  erklärt  werden.

Zusatz  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896,  Art.  2—3:

Die  Prinzessinnen  und  deren  Abkömmlinge  sind,  ohne  daß  es  eines  Erbverzichtes
bedarf,  solange  nach  Art.  3  des  Grundgesetzes  vom  23.  August  1829  und  nach  Art.  2
des  Domänengesetzes  vom  20.  Juli  1871  erbfolgeberechtigte  Prinzen  vorhanden  sind,
von  der  Nach-  und  Erbfolge  in  die  Regierung  des  Herzogtums,  in  das  Domänen-  und
Hausfideikommißvermögen  —  unbeschadet  der  Nach-  und  Erbfolgeberechtigung
des  Weibesstamms  für  den  Fall,  daß  Agnaten  nicht  mehr  vorhanden  sind  —  ausgeschlossen.


Die  Staatsregierung,  das  Domänen-  und  Hausfideikommißvermögen  können
nicht  auf  den  Inhaber  eines  außerdeutschen  Thrones  oder  auf  die  Gemahlin  eines
solchen  übergehen.

Art.  5.  Das  gesamte  Herzogtum  hat  eine  gemeinschaftliche  landständische
Verfassung,  bestimmt  durch  das  Erfordernis  ihrer  Mitwirkung  zu  den  unten  näher
bezeichneten  Regierungshandlungen,  in  der  Staatsverwaltung  Festigkeit  und  Stetigkeit
  erhalten  zu  helfen,  sowie  eine  größere  Sicherheit  des  allgemeinen  Rechtszustandes
zu  gewähren,

Tit.  I.  Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.

Vorbemerkung.  Die  Bestimmungen  in  Art.  6—10,  13,  14  über  Erwerb  und  Verlust  der
Staatsangehörigkeit  und  des  Staatsbürgerrechts,  Gewerbeberechtigung,  Armenunterstützung,
Auswanderung,  Auslieferung,  Steuer-  und  Kriegsdienstpflicht,  Inhalt  des  Staatsbürgerrechtes
und  Volljährigkeit  sind  durch  die  Reichsgesetzgebung  und  die  dazu  erlassenen  Landesausführungsgesetze
  in  Wegfall  gekommen.

Art.  11  (in  der  Fassung  des  Nachtragsgesetzes  vom  18.  November  1902):

Der  Diensteid  aller  Beamten  im  Staats-,  Kirchen-,  Schul-  und  Gemeindedienst
soll  das  Gelöbnis  enthalten,  dem  Herzog  untertänig,  treu  und  gehorsam  zu  sein.

Art.  12.  Die  Verschiedenheit  der  anerkannten  christlichen  Konfessionen  zieht
keinen  Unterschied  in  den  staatsbürgerlichen  Verhältnissen  der  Untertanen  nach  sich.
Die  Verhältnisse  der  Bekenner  der  mosaischen  Religion  werden  durch  besondere
Gesetze  bestimmt.

Art.  15.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  verschiedenen  Stände  genießen
den  Schutz  der  Verfassung.  Kein  Standesunterschied  gibt  jedoch  im  Herzogtum
eine  Befreiung  von  den  allgemeinen  Untertanenpflichten,  noch  ein  Vorrecht  bei
dem  Erwerb  der  Grundherrlichkeit  und  der  Gelangung  zu  irgendeinem  Staatsamte.

Art.  16.  Alle  Untertanen,  auch  Gemeinheiten,  ingleichen  das  Domänen-  und
Schatullgut  sind  verbunden,  Grundstücke,  welche  zu  einem  öffentlichen  Zwecke,  Anlagen
  von  Landstraßen  und  Gemeindewegen,  zur  Erweiterung  der  Städte  und

61
        <pb n="488" />
        1.  Europa,  482  26.  Sachsen  Meiningen.

öffentlichen  Gebäude,  Herstellung  eines  geraden  Straßenzugs  in  den  Städten  und
zur  Anlegung  der  Marktplätze,  insbesondere  bei  Wiederherstellung  zerstörter  Gebäude
  usw.  notwendig  sind,  abzutreten,  jedoch  muß  die  Notwendigkeit  der  Anlage
und  der  Abtretung  von  der  höheren  Behörde  anerkannt  sein,  und  gleich  bei  der  Abtretung
  der  volle  gemeine,  durch  Abschätzung  mit  Berücksichtigung  spezieller  Verhältnisse
  auszumittelnde  Wert,  wo  nicht  durch  ein  Gesetz  oder  durch  Vertrag  mit
dem  Staate  oder  der  Gemeinde  selbst  darüber  bestimmt  ist,  aus  der  Staats-  oder
respektive  Gemeindekasse  vergütet  werden.

Art.  17.  Andere  Sachen  können  durch  besondere  Gesetze  dem  gemeinen  Besitz
und  Verkehr  entzogen  werden,  und  es  ist  dann  ein  jeder  verbunden,  die  vorher  besessenen
  gegen  Entschädigung,  die  nachher  in  seine  Hände  kommenden,  ohne  solche
abzuliefern.

Art.  18.  Alle  im  Staate  sich  aufhaltende  Fremde,  insofern  sie  nicht  eine
völkerrechtliche  Ausnahme  genießen,  sind  den  Gesetzen  des  Landes  Gehorsam
schuldig,  und  werden  wegen  der  im  Lande  vorgenommenen  Handlungen  und  begangenen
  Verbrechen  nach  diesen  Gesetzen  beurteilt.

Sie  genießen,  solange  sie  sich  ruhig  und  gesetzlich  verhalten,  den  Schutz
der  Gesetze,  können  aber  im  entgegengesetzten  Falle  aus  dem  Lande  gewiesen  werden.

Verurteilungen  wegen  Verbrechen  ziehen  in  der  Regel  die  Ausweisung  nach  sich.

Tit.  III.  Von  den  Gemeinden  und  Korporationen.

Art.  19.  Das  Band  der  Ortsgemeinden  umfaßt  alle  Landesuntertanen,  und
es  kann  in  Zukunft  niemand  Staatsbürger  sein,  ohne  zugleich  auf  eine  oder  die  andere
Weise  im  Gemeindeverbande  zu  stehen.

Das  Nähere  hierüber  wird  durch  die  Gemeindeordnung  bestimmt.

Anmerkung.  Die  Vorschriften  der  Art.  20—28  über  die  Ortsgemeinden  sind  durch  die
Gemeindeordnung  vom  16.  März  1897,  die  Bestimmung  über  Amtsgemeinden  durch  das  Gesetz
vom  15.  April  1868  über  Bildung  von  Kreisgemeinden,  die  Vorschriften  über  Kirchspielsgemeinden
durch  die  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  Januar  1876,  die  Bestimmungen  über
Korporationen  durch  die  Vorschriften  des  BGB.  und  des  Ausführungsgesetzes  über  juristische
Personen  ersetzt.

Tit.  IV.  Von  den  Kirchen  und  milden  Stiftungen.

Art.  29.  Die  evangelische  Kirche  ist  die  Landeskirche,  und  sie  wird,  wenn  ihre
Dotationen  in  irgendeiner  Hinsicht  unzureichend  sind,  aus  den  Landeseinkünften
unterhalten.  Doch  genießen  auch  alle  anderen  Kirchen  den  Schutz  des  Staats  und
volle  Gewissensfreiheit,  insofern  sie  sich  den  Gesetzen  und  Ordnungen  des  Staats
gemäß  bezeigen.  Keine  vorgebliche  Religionsmeinung  kann  von  den  Verbindlichkeiten
  gegen  den  Staat  entbinden.

Art.  30.  Keine  kirchliche  Verordnung  darf  ohne  Vorwissen  des  Landesherrn
und  ohne  dessen  Genehmigung  erlassen  und  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Art.  31.  Der  Staat  wacht  über  die  Ausbildung,  Berufung  und  Amtsführung
aller  Geistlichen  und  anderer  kirchlichen  Beamten,  doch  ohne  in  das  Innere  der  Kirche
weiter,  als  zu  diesem  Endzwecke  nötig  ist,  einzugreifen.  Beschwerden  über  die  Diener
der  Kirche  gehören,  wenn  ihr  Gegenstand  bloß  das  geistliche  Amt  betrifft,  an  die
        <pb n="489" />
        I.  Europa.  483  36.  Sachsen  Meiningen.

kirchlichen  Obern;  wenn  hingegen  über  eine  Überschreitung  der  geistlichen  Amtsbefugnisse
  geklagt  wird,  an  die  landesherrliche  weltliche  Behörde.

Art.  32.  Das  in  der  evangelischen  Kirchenverfassung  gegründete  landesherrliche
Recht  der  Direktion,  der  Vokation  und  resp.  Bestätigung  der  Kirchendiener  und  der
Dispensation  von  kirchlichen  Verboten  in  Ehesachen,  ingleichen  der  Verwaltung  des
Kirchenvermögens  soll  nur  durch  eine  Behörde  ausgeübt,  und  resp.  zur  landesherrlichen
Entscheidung  vorbereitet  werden,  welche  neben  den  weltlichen  auch  mit  geistlichen
Räten  besetzt  ist.

Art.  33.  Die  Dotation  der  Kirchen  und  Schulen  soll,  solange  die  Kirche  und
Schule  besteht,  derselben  nicht  entzogen  werden.  Das  Vermögen  eingegangener
Kirchen,  Schulen  und  anderer  frommen  Stiftungen  aber  kann  zu  einem  allgemeinen
Kirchen-  und  Schulfonds  gezogen  werden.

Eben  dies  tritt  ein,  wenn  durch  besondere  Umstände  das  Vermögen  einer
einzelnen  Kirche  oder  Schule  dergestalt  anwachsen  sollte,  daß  es  die  Bedürfnisse
derselben  unverhältnismäßig  überschritte,  indem  alsdann  der  Überschuß  der  jährlichen
  Revenüen  ebenfalls  zum  allgemeinen  Kirchen-  und  Schulfonds  genommen
und,  wenn  dieser  hinreichend  ausgestattet  sein  sollte,  anderen  gemeinnützigen  Zwecken
und  Anstalten  gewidmet  werden  kann.  Dasselbe  gilt  von  der  Dotation  der  Armenund
  Krankenhäuser,  Spitäler  und  anderer  Stiftungen,  deren  Zweck  entweder  ganz
hinwegfällt  oder  übermäßig  versorgt  ist.

Art.  34.  Zu  dergleichen  Änderungen  und  Übertragungen,  sowie  zur  Veräußerung
  eines  der  Kirche,  Schule  oder  anderen  frommen  Stiftungen  gehörigen  Vermögensstückes,
  wenn  nicht  dafür  ein  anderes  von  gleichem  Werte  sofort  erworben  wird,
soll  jedesmal  die  Erklärung  der  beteiligten  Familien,  Kollatoren,  Patronen  und  Gemeinden
  vernommen,  und  ihre  Einwilligung,  soweit  sie  rechtlich  notwendig  ist,  erfordert,
  auch  das  Stiftungsvermögen  nie  zum  unmittelbaren  Staatsgut  gezogen  werden.

Art.  35.  Neue  Erwerbungen  an  Grundstücken  und  Realgerechtigkeiten  können
Kirchen,  Schulen  und  andere  Stiftungen  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung  machen.
Vermächtnisse  und  Schenkungen  zugunsten  einer  frommen  Stiftung  bedürfen  zu
ihrer  Rechtsbeständigkeit  keiner  vorgängigen  landesherrlichen  Genehmigung.

Anmerkung  zu  Art.  30—35.  Die  Vorschriften  der  Art.  30—34  sind  ergänzt,  erläutert,
teilweise  abgeändert  (die  ausdrücklich  aufgehobenen  Sätze  aus  Art.  33—34  sind  im  Text  weggelassen)
  durch  die  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  4.  Januar  1876,  das  Gesetz
vom  27.  Dezember  1890  betreffend  die  Landeskirchkasse,  und  spätere  Kirchengesetze;  die  Genehmigung
  nach  Art.  35  Satz  1  ist  laut  Art.  86  des  Einführungsgesetzes  zum  BGB.  nur  für  Gegenstände
  im  Wert  von  mehr  als  5000  ‚%  erforderlich.

Art.  36.  Die  übrigen  Verhältnisse  der  Kirchen  sind  durch  besondere  Verordnungen

  bestimmt.

Tit.  V.  Vom  Staatsvermögen,  Kammergut  und  Schatullgut.

Art.  37.  Das  Staatsvermögen  begreift  die  Gesamtheit  derjenigen  Mittel  unter
sich,  aus  welcher  die  allgemeinen  Landes-  und  Staatsbedürfnisse  bestritten  werden,
sowie  alles  dasjenige,  was  dem  allgemeinen  Nutzen  und  Gebrauch  bleibend
gewidmet  ist.

61*
        <pb n="490" />
        1.  Europa.  484  26.  Sachsen  Meiningen.

Den  größten  Teil  des  Staatsvermögens  machen  die  Beiträge  der  Untertanen
(das  steuerbare  Vermögen  derselben)  aus,  welche  auf  verfassungsmäßigem  Wege
zu  Staatszwecken  ausgeschrieben  werden.  Auch  die  Überschüsse  und  Ersparnisse
in  der  Verwaltung  des  Staatsvermögens  gehören  dem  Stasate.

Art.  33—41,  43—45,  48  über  Domänenvermögen  und  Kammergut  sind  ersetzt  durch  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1871  über  das  Domänenvermögen;  an  Stelle  der  Vorschriften
  der  Art  39,  46  über  das  Schatullgut  sind  die  des  Ergänzungsgesetzes  vom  9.  März  1896
über  das  Vermögen  des  Herzoglichen  Spezialhauses  (Hausfideikommiß-  und  Sonderhausvermögen)
und  das  Privatvermögen  des  Herzogs  getreten;  die  Bestimmungen  des  Art.  47  über  die  Landeskasse,
  deren  Verwaltung,  Prüfung  und  Richtigsprechung  sind  ersetzt  durch  die  Vorschriften
der  Gesetze  vom  27.  April  1831  über  das  Finanzwesen  und  vom  9.  Juli  1879  über  die  Verwaltung
der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Herzogtums  und  die  Befugnis  der  Revisionsbehörde,  ergänzt
durch  ein  Gesetz  voın  26.  März  1889  über  die  Veräußerung  und  Erwerbungen  von  Bestandteilen
des  Landesvermögens.  Hiernach  bleibt  hier  nur

Art.  42.  Für  die  mit  Genehmigung  der  Stände  aufgenommenen  Landesschulden
  haftet  das  gesamte  steuerbare  Vermögen  der  Untertanen.

Die  vorhandenen  Landesschulden  der  verschiedenen  Landesteile  sollen  der
Verwaltung  nach  in  eine  allgemeine  Landesschuld  zusammengezogen  und  aus  einer
allgemeinen  Tilgungskasse  verzinst  und  abgetragen  werden.

Neue  Landesschulden,  d.  h.  solche,  wodurch  die  Masse  der  bestehenden  vermehrt
oder  die  verfassungsmäßig  fortgehende  Tilgung  wieder  aufgehoben  wird,  sind  ohne
ausdrücklichen  Konsens  der  Landstände  ungültig  und  unverbindlich,  und  nur  diejenigen
  persönlich  dafür  verhaftet,  welche  solche  Anlehen  gemacht  und  die  Schuldscheine
  unterzeichnet  haben,  wie  das  Statut  über  die  Tilgungskasse  das  Nähere  besagen
  wird.

Es  soll  keine  neue  Anleihe  gemaclıt  werden,  ohne  neben  der  jährlichen  Verzinsung
  zugleich  eine  Tilgungsrente  anzuweisen,  durch  welche  das  Kapital  längstens
in  50  Jahren  wieder  abgetragen  ist.

An  Stelle  der  weggefallenen  Artikel  gelten  jetzt  folgende  grundlegende  Vorschriften.

1.  vom  Domänengesetz.  Art.  1.  Das  Domänenvermögen  an  Gebäuden,  Gütern,
Waldungen,  liegenden  Gründen,  Zehnten,  Erbzinsen  und  anderen  aus  der  Grundherrlichkeit
  fließenden  Renten  und  Gerechtsamen,  sowie  an  Aktivkapitalien  ist  ohne
Unterschied  seiner  Entstehung  und  seines  Erwerbs,  sowie  unbeschadet  seiner  staatsrechtlichen
  Eigenschaft,  wonach  dasselbe  seither  teils  als  fideikommissarisches  Eigentum
  des  Herzoglichen  Hauses,  teils  als  Landeseigentum  in  Anspruch  genommen
worden,  dazu  bestimmt  und  hat  die  Verpflichtung  auf  sich,  den  Aufwand  für  den
Herzoglichen  Hof,  die  Herzogliche  Familie  und  den  gesamten  Herzoglichen  Haushalt
zu  bestreiten  und  einen  Teil  des  Ertrages  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  zu  gewähren.


Ausgeschlossen  von  vorstehender  Bestimmung  sind  in  besonderen  Anlagen  aufgeführte
  Gebäude  und  Grundstücke,  die  teils  als  fideikommissarisches  Eigentum  des
Herzoglichen  Spezialhauses,  teils  als  Landeseigentum  anerkannt  werden.

Art.  2.  Das  in  Art.  1  Abs.  1  beschriebene  Domänenvermögen  geht  nach  Maßgabe
  der  im  Staatsgrundgesetz  bestehenden  Erbfolge  auf  den  jedesmaligen  Regierungsnachfolger
  über.  Im  Fall  des  Erlöschens  des  Mannsstamms  des  Herzoglichen  Spezial-
        <pb n="491" />
        I.  Europa.  485  26.  Sachsen  Meiningen.

hauses  richtet  sich  die  Erbfolge  in  das  Domänenvermögen  nach  den  Hausgesetzen,
Verträgen  und  ÖObservanzen  des  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Gesamthauses.

Art.  4.  Das  Domänenvermögen  ist  seinem  Hauptbestande  nach  unveräußerlich.
Veräußerungen  einzelner  Bestandteile  können  nur  entweder  tauschweise  ohne
Minderung  der  Substanz,  z.  B.  zu  besserer  Arrondierung  oder  in  der  Weise  erfolgen,
daß  der  Erlös  aufbewahrt  oder  zinsbar  angelegt  und  bei  vorkommender  Gelegenheit
zu  neuen  Erwerbungen  für  das  Domönenvermögen  verwendet  wird.

Den  Ständen  ist  von  Landtag  zu  Landtag  über  die  inzwischen  erfolgten  Veränderungen
  vorbemerkter  Art  vollständige  Nachweisung  zu  erteilen.

Freiwillige  Veräußerungen  oder  neue  Erwerbungen  bedürfen,  wenn  sie  den  Betrag
von  5000  Gulden  übersteigen,  der  vorgängigen  ständischen  Genehmigung.

Art.  5.  Mit  neuen  Schulden  kann  das  Domänenvermögen  nur  mit  ausdrücklicher
  Zustimmung  der  Stände  belastet  werden.

Bei  jeder  neuen  Schuld  soll  die  jährliche  Verzinsung  und  eine  längstens  50jährige
Tilgungsrente  sogleich  angewiesen  werden.

Die  Stände  sind  schuldig,  zur  Aufnahme  neuer  Schulden  zu  konsentieren:

1.  bei  der  Vermählung  des  Herzogs,  der  Herzoglichen  Prinzen  und  Prinzessinnen,
zu  einem  mit  den  Ständen  zu  vereinbarenden,  nach  den  Umständen  zu  bestimmenden
Betrag.

2.  Bei  Unglücksfällen,  welche  das  Herzogliche  Residenzschloß  betreffen,  zur
Wiederherstellung  desselben.

Art.  6.  Der  Domänenetat  wird  vom  Herzog  mit  Zustimmung  der  Stände
festgestellt.  Derselbe  behält  auch  über  die  Finanzperiode,  für  welche  er  festgestellt
wurde,  hinaus  bis  zu  erfolgter  Vereinbarung  des  neuen  Etats  seine  Gültigkeit.

Der  Herzog  läßt  die  Verwaltung  des  Domänenvermögens  durch  Staatsbehörden
unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums  führen.

Die  Justifikation  der  Domänenkasserechnungen  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie
die  Justifikation  der  Rechnungen  über  die  Landes-Einnahme  und  -Ausgabe.  Auch  ist
das  landschaftliche  Direktorium  zu  jeder  Zeit  befugt,  von  dem  Zustande  des  Domänenhaushalts
  Kenntnis  zu  nehmen,  in  gleicher  Weise,  wie  dies  bei  dem  Stastshaushalte
stattfindet.  i

Art.  10.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  des  Herzoglichen  Hauses  und  Hofes
einschließlich  der  erforderlichen  Apanagen  und  Wittümer,  sowie  der  Instandhaltung
sämtlicher  im  Gebrauch  des  herzoglichen  Hauses  und  Hofes  stehenden  Schlösser  und
Gebäude  bezieht  der  Herzog  aus  dem  Domänenvermögen  jährlich  eine  Rente  von
230  000  Gulden.

Dieser  Betrag  darf  ohne  Zustimmung  des  Herzogs  nicht  vermindert  und  ohne
Zustimmung  des  Landtags  nicht  erhöht  werden.

Art.  11.  Die  nach  Abgewährung  der  in  Art.  10  genannten  Summe  und  nach
Abzug  der  auf  dem  Domänenvermögen  haftenden  Lasten  und  Administrationskosten
verbleibenden  Überschüsse  gehören  zur  einen  Hälfte  dem  Herzog,  zur  andern  Hälfte
der  Staatekasse.
        <pb n="492" />
        I.  Europa.  486  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  12.  Die  Bestimmungen  in  Art.1  bis  11  bleiben  so  lange  in  Kraft,  als  das
Herzogliche  Spezialhaus  bezüglich  das  Sächsisch-Gothaische  Gesamthaus  in  Gemäßheit
des  Art.  3  des  Grundgesetzes  die  Regierung  des  Herzogtums  fortführt.  Sollte  diese
aus  irgendeinem  Grund  aufhören,  so  kommen  die  Bestimmungen  in  Art.  1  bis  11  m
Wegfall,  und  es  tritt  statt  derselben  eine  Teilung  des  Domänenvermögens  ein,  dergestalt
daß  drei  Fünfteile  davon  dem  Herzoglichen  Spezialhaus  als  ein  auch  ferner  nach  den
Hausgesetzen,  Verträgen  und  Observanzen  des  Herzoglichen  Sächsisch-Gothaischen
Gesamthauses  vererbliches  fideikommissarisches  Privateigentum  dieses  letzteren,

zwei  Fünfteile  aber  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  als  Landeigentum
überwiesen  werden.

2.  aus  dem  Gesetz  vom  27.  April  1831.  Art.  5.  Die  einzige  allgemeine  Staatskasse
  ist  die  Hauptkasse.  Sie  steht  unter  der  Aufsicht  der  Finanzabteilung  der  Landesregierung
  und  unter  der  Spezialleitung  einer  Kassenkuratel.

Art.  7.  Das  landschaftliche  Direktorium  ist  zu  jeder  Zeit  befugt,  Kenntnis  zu
nehmen  von  dem  Zustande  des  Staatshaushalts,  von  der  Lage  und  Geschäftsführung
der  Hauptkasse,  und  es  werden  demselben  auf  deshalb  an  das  Landesministerium
gerichtetes  Begehren  die  erforderlichen  Nachweisungen  mitgeteilt,  auch  die  Bücher
und  Rechnungen  zur  Einsicht  vorgelegt,  sowie  die  gemachten  Anträge  auf  verfassungsmäßige
  Weise  erledigt.

3.  aus  dem  Gesetz  vom  9.  Juli  1879.  Art.  1.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben
werden  nach  einem  vom  Herzog  mit  Zustimmung  des  Landtags  festzustellenden  Staatshaushaltsetat
  verwaltet,  der  für  die  Domänenkasse  und  die  Landeskasse  geschieden
gehalten  wird,  und  dessen  Gültigkeit  sich  in  der  Regel  auf  eine  dreijährige  Finanzperiode
  erstreckt.

Art.  16.  Längstens  bis  zum  Schluß  des  13.  Monats  nach  Ablauf  eines  Etatsjahres
  ist  über  die  Ergebnisse  des  Staatshaushalts  innerhalb  desselben  nach  Anleitung
des  Etats  durch  die  Hauptkasse  Rechnung  zu  legen.

Art.  26.  Spätestens  vier  Monate  nach  dem  im  Art.  16  festgesetzten  Abnahmetermin
  müssen  die  sämtlichen  Staatsrechnungen,  mit  Bescheinigung  des  Revisionsbureaus
  über  die  ordnungsmäßig  erfolgte  revisorische  Feststellung  versehen,  unter
Anschluß  der  Revisionsakten  und  des  Etats  dem  Landtag  zur  verfassungsmäßigen
Prüfung  mitgeteilt  werde.

Art.  27.  Die  Justifikation  der  Staatsrechnungen  erfolgt  durch  den  Herzog,
nachdem  der  Landtag  die  Richtigkeit  derselben  anerkannt  hat.

4.  Gesetz  vom  26.  März  1889.  Freiwillige  Veräußerungen  oder  Erwerbungen  von
Bestandteilen  des  Landesvermögens,  wenn  sie  den  Betrag  von  8500  #  übersteigen
bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  des  Landtags.  —  Diese  Bestimmung  findet
auf  Wertpapiere,  in  welchen  die  Kapitalien  der  Landeskasse  angelegt  sind,  keine  Anwendung.


Tit.  VI.  Von  den  Landständen.

Kapitel  1.  Allgemeine  Bestimmung.
Art.  49.  Um  die  Rechte  und  Befugnisse  zu  vertreten,  welche  dem  Volke  in
seiner  Gesamtheit  im  Verhältnisse  zu  der  Regierung  zustehen,  und  um  den  Gang  der
        <pb n="493" />
        I.  Europa.  487  26.  Sachsen  Meiningen.

ganzen  Staatsverwaltung  stets  in  der  gesetzmäßigen  Bahn  erhalten  zu  helfen,  besonders
  auch  um  diejenige  Regelmäßigkeit  bei  der  Bestimmung  und  Aufbringung
der  Staatsbedürfnisse  und  in  der  Behandlung  des  Staats-  und  Domänenvermögens
zu  sichern,  welche  das  Wohl  des  Herzoglichen  Hauses  wie  des  Landes  erfordert,  und
um  nicht  nur  bei  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  die  Landesverfassung  oder
sonstige  Rechte  der  Staatsbürger  betreffen,  wichtigen  allgemeinen  Bestimmungen
den  Rat  und  resp.  die  Zustimmung  einer  größeren  Zahl  erfahrener  Männer  benutzen,
sondern  auch  allen  immer  die  Überzeugung  geben  zu  können,  daß  die  Regierung  stets
nur  das  Beste  der  Untertanen  und  die  Aufrechthaltung  einer  sittlich  gesetzlichen
Ordnung  vor  Augen  habe,  sollen  auch  ferner  Abgeordnete  des  Landes  erwählt  werden,
welche  teils  in  voller  Versammlung,  teils  durch  ihre  Beamten,  die  durch  jene  Zwecke
gegebenen  Pflichten  erfüllen.

Art.  50  aufgehoben.
Art.  51.  Sie  sollen  regelmäßig  alle  drei  Jahre  und  außerdem  so  oft  es  nötig  ist,

nach  Meiningen  oder  einen  andern  Ort  berufen  werden.  Ihre  Versammlung  kann
von  dem  Landesherrn  zu  jeder  Zeit  geschlossen  werden.

Ohne  Berufung  von  dem  Landesherrn  sind  alle  Beschlüsse  einer  eigenmächtigen
Versammlung  schlechthin  nichtig  und  ungültig.

Art.  52.  Auch  hat  der  Landesherr  das  Recht,  die  Stände  nach  Gutbefinden
aufzulösen  und  neue  Wahlen  zu  verordnen.

Sogleich  bei  Auflösung  der  vorigen  Stände  soll  aber  das  Ausschreiben  neuer
Wahlen  erfolgen.

Art.  53  (ersetzt  durch  $  4  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag  vom  23.  April  1868):

Der  Vorstand  des  Landtags  oder  das  landschaftliche  Direktorium  besteht  aus
dem  Präsidenten  und  zwei  Vizepräsidenten,  welche  in  die  nach  dem  Grundgesetz
und  bezüglich  dem  Gesetz  vom  27.  April  1831  dem  Landmarschall  und  den  landschaftlichen
  Vorstehern  zugewiesenen  Rechte  und  Pflichten  eintreten.

Art.  54  (ersetzt  durch  $  5  derselben  Geschäftsordnung):

Der  Präsident  und  die  beiden  Vizepräsidenten  werden  im  getrennten  Wahlgang
mit  Stimmzetteln  durch  absolute  Stimmenmehrheit  erwählt.

Hat  sich  in  dem  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,  so  sind
diejenigen  zwei  Kanditaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  die  engere
Wahl  zu  bringen.  Tritt  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das  Los,  welches  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  gezogen  wird.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  auf  die  Dauer  der  Legislaturperiode  gewählt.

Die  Wahlen  unterliegen  der  landesherrlichen  Bestätigung.

Art.  55  weggefallen  siehe  Art.  53,  54.

Art.  56.  Die  besonderen  Obliegenheiten  und  Amtsbefugnisse  des  Landmarschalls
  sind:

a.  den  Faden  aller  landschaftlichen  Angelegenheiten  stets  zu  behalten,  die
Ständeversammlung  und  ihre  Rechte  allenthalben  zu  vertreten,  und  zu  wachen,
daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe.  Er  ist  befugt,  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen,
  welche  der  Verfassung  und  den  Rechten  der  Stände  zuwiderlaufen,  Ver-
        <pb n="494" />
        I.  Europa.  488  26.  Sachsen  Meiningen.

wahrung  einzulegen  und  bei  dem  Landesherrn  Anzeige  zu  machen.  Er  kann,  wenn  die
Umstände  es  fordern,  unter  Vorlegung  seiner  Gründe  auf  Berufung  eines  außerordentlichen
  Landtags  antragen.

Die  Rechnung  der  Landeskasse  wird  von  ihm,  nachdem  sie  bereits  von  der
Rechnungskammer  moniert  ist,  mit  Zuziehung  der  beiden  Vorsteher  und  des  unten
bestimmten  Ausschusses  geprüft.

b.  Er  hat  die  Geschäfte  des  Landtags  vorzubereiten,  wozu  ihm  von  Landes-Ministerium
  die  nötigen  Nachrichten  und  Aufklärungen  zeitig  mitzuteilen  sind.

c  und  d.  (in  der  Fassung  des  $  6  der  Geschäftsordnung  von  1868).  Dem  Präsidenten
  liegt  die  Leitung  der  Verhandlungen,  die  Handhabung  der  Ordnung  und  die
Vertretung  des  Landtags  nach  außen  ob.  Auch  wenn  er  nicht  schon  zu  einzelnen
Kommissionen  als  Mitglied  beigewählt  ist,  hat  er  das  Recht,  den  Sitzungen  der  Kommissionen
  mit  beratender  Stimme  beizuwohnen.

Er  beschließt  über  Annahme  und  Entlassung  des  für  den  Landtag  erforderlichen
und  definitiv  angestellten  Verwaltungs-  und  Dienstpersonals,  sowie  über  die  Ausgaben
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  des  Landtags  innerhalb  des  gesetzlich  festgestellten  Voranschlags.


Die  beiden  Vizipräsidenten  vertreten  den  Präsidenten  im  Verhinderungsfalle
nach  Maßgabe  des  Grundgesetzes.

Art.  57—59,  61,  62  weggefallen.

Art.  60.  Zu  der  jährlichen  Durchsicht  und  Abnahme  der  landschaftlichen  Hauptund
  Nebenrechnungen  erwählt  der  Landtag  einen  Ausschuß,  der  außer  dem  Landmarschall
  und  beiden  Vorstehern  aus  dreien  Abgeordneten  besteht.  Diese  drei  Abgeordnete
  zu  berufen  und  den  Ausschuß  zu  bilden,  ist  der  Landmarschall  auch  in
anderen  wichtigen,  außerhalb  des  Landtages  vorkommenden  Angelegenhieten  berechtigt,
  insbesondere

1.  wenn  der  Fall  eintritt,  auf  Berufung  außerordentlicher  Landtage  anzutragen,

2.  für  den  bevorstehenden  Landtag  besonders  wichtige  Geschäfte  vorzubereiten.

Kapitel2.  Wahlen.
Art.  63—79  sind  ersetzt  durch  das  Wahlgesetz  vom  24.  April  1873.

Kapitel  3.  Pflichten  und  Rechte  der  Landstände.

Art.  80.  I.  Die  erste  Obliegenheit  der  getreuen  Stände  des  Herzogtums  ist,  an
ihrem  Teile  dahin  mitzuwirken,  daß  die  Beiträge  der  Untertanen  zu  dem,  was  das
Gemeinwohl  erheischt,  mit  kluger  Sparsamkeit  gefordert,  mit  Gerechtigkeit  verteilt
und  mit  strenger  Gewissenhaftigkeit  und  Genauigkeit  ihrer  Bestimmung  gemäß
verwendet  werden.

Art.  81.  Es  soll  zu  dem  Ende  den  Ständen,

a.  ein  genauer  Anschlag  von  dem,  was  zu  den  Zwecken  des  Staats  in  ihren  verschiecenen
  Beziehungen  erforderlich  ist,  zur  Beratung  vorgelegt,  und  der  Bedarf  mit
ihnen  gemeinschaftlich  geprüft  und  festgesetzt,

b.  die  Art,  wie  dieser  Bedarf  mit  möglichster  Gleichheit  und  Schonung  von
den  Untertanen  aufzubhrıngen  ist,  mit  ihnen  bestimmt,  und  demnach  ohne  ihre  ausdrückliche
  Zustimmung  keine  neue  Steuer  irgendeiner  Art  oder  solche,  deren  Be-
        <pb n="495" />
        I.  Europa.  489  26.  Sachsen  Meiningen.

willigungszeit  abgelaufen  ist,  ausgeschrieben  werden.  Jedoch  müssen  auch  abgelaufene
Verwilligungen  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  verfassungsmäßigen  Periode  des  nächsten
Landtags,  wenn  nicht  dies  ausdrücklich  bei  der  Verwilligung  ausgeschlossen  ist,  und
nach  Eröffnung  des  Landtags  bis  zur  Bestimmung  des  neuen  Finanzetats  fortgesetzt
werden.

Nur  über  das,  was  zur  Erfüllung  bundesgesetzlicher  Pflichten  notwendig  geleistet
werden  muß,  steht  ihnen  kein  Versagungsrecht  zu.

Es  soll

c.  ihnen  alljährlich  vollständige  Rechnung  von  der  Verwendng  der  bewilligten
Steuern  und  Abgaben  nach  den  oben  Art.  47  —  jetzt  Gesetz  vom  9.  Juli  1879  —  getroffenen
  Bestimmungen  gelegt,  und  diese  von  ihnen  geprüft  und  resp.  anerkannt
werden.  |

Art.  82.  Die  Verwilligungen  der  Stände  können  jedoch  nicht  einzelnen  Personen
und  Stellen  gegeben,  sondern  müssen  jedem  Zweige  der  Staatsverwaltung  und  darunter
  begriffenen  Anstalten  im  ganzen  erteilt,  und  der  Staatsregierung  überlassen
bleiben,  die  verwilligten  Summen  etatsmäßig  zu  verwenden.

Sie  wird  indessen  auch  hierbei  die  Erinnerungen  der  Stände  willig  vernehmen
und  möglichst  berücksichtigen.

Art.  83.  II.  Wie  die  von  den  Ständen  verwilligten  öffentlichen  Abgaben  in
einer  eigenen  Kasse,  unter  Mitaufsicht  und  Leitung  derselben,  verwaltet  werden,  ist
teils  oben  schon  bestimmt,  teils  werden  darüber  besondere  Statuten  und  Ordnungen
mit  ihnen  verabredet  werden.

Art  84.  III.  Den  Ständen  liegt  ob,  über  die  ungeschmälerte  Erhaltung  des
Kammervermögens  zu  wachen,  worüber  nach  den  oben  gegebenen  Bestimmungen  die
nötigen  Nachweisungen  zu  geben  sind.

Art.  85.  IV.  Verordnungen  und  Gesetze,  durch  welche  nicht  bloß  die  organische
Einrichtung  der  Behörden  und  die  Form  der  Geschäftsführung  bestimmt,  auch  nicht
bloß  die  näheren  Anordnungen  zu  Ausführung  schon  bestehender  Gesetze  gegeben,
sondern  wodurch  Eigentum  und  Freiheit  der  Untertanen  getroffen,  oder  eine  Veränderung
  der  Abgaben  und  Rechte  herbeigeführt  wird,  können  ohne  Beirat  und  Zustimmung
  der  Stände  nicht  gegeben  oder  aufgehoben  werden.

Art.  86.  V.  Den  Ständen  steht  es  frei,  ihre  Wünsche  für  die  Vervollkommnung
der  Gesetzgebung  dem  Landesherrn  vorzulegen  und  Anträge  sowohl  im  allgemeinen
zu  stellen,  als  auch  Gesetzentwürfe  einzureichen,  welche  stets  mit  Sorgfalt  erwogen,
und  nicht  ohne  triftige  Gründe  abgelehnt  werden  sollen.

Art.  87.  VI.  Die  Stände  sind  berechtigt,  Mißbräuche,  welche  ihnen  in  den  verschiedenen
  Zweigen  der  Verwaltung  bekannt  werden,  zur  Abhilfe  anzuzeigen.  Es
soll  ihnen  von  dem  Landesministerium,  um  über  die  Beschwerden,  welche  teils  durch
Vorträge  der  Abgeordneten,  teils  durch  Eingaben  anderer  zur  Sprache  kommen,
auf  Verlangen  vollständige  Auskunft  erteilt,  und  es  sollen  die  von  den  Ständen  angebrachten
  Beschwerden  mit  vorzüglicher  Sorgfalt  untersucht  und  den  gegründet
befundenen  abgeholfen  werden.

62
        <pb n="496" />
        I.  Europa.  490  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  88.  VII.  Den  Ständen  steht  die  Befugnis  zu,  gegen  Staatsdiener  wegen
Verletzung  der  Verfassung,  —  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  Untreue  und  Erpressung
förmliche  Anklage  zu  erheben.  Gegen  Beamte,  welche  unter  höherer  Leitung  stechen,
soll  jedoch  allemal  erst  Beschwerde  bei  dem  Ministerium  geführt,  und  nur,  wenn
dieser  nicht  abgeholfen  wird,  zur  Anklage  geschritten  werden.

Die  Anklage  soll  bei  dem  Oberappellationsgericht  zu  Jena  angebracht,  im
förmlichen  Rechtswege  durch  ein  hiermit  zu  beauftragendes  Kriminalgericht  des
Landes  untersucht  und  vom  Oberappellationsgericht  entschieden  werden.

Dem  Verurteilten  steht  eine  nochmalige  Verteidigung  frei.

Anmerkung:  An  Stelle  des  Oberappellationsgerichts  ist  das  Oberlandesgericht  in  Jena

getreten;  zu  Abs.  2  entscheidet  der  Strafsenat,  zu  Abe.  3  das  Plenum,  $$  7,  32  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Deutschen  GVG.

Kapitel  4  Der  Landtag.

Art.  89.  Die  auf  landesherrliche  Einberufung  zusammentretenden  Stände
bilden  den  Landtag.

Art.  90.  Die  Einberufungsschreiben  ergehen  auf  Anordnung  des  Ministeriums
an  den  Landmarschall  und  von  diesem  an  jeden  einzelnen  der  sämtlichen  Deputicrten
mit  Bestimmung  des  Orts  und  der  Zeit.  Die  Einberufenen  haben  es  bei  dem  Landmarschall
  zeitig  anzuzeigen,  wenn  sie  zu  erscheinen  verhindert  sein  sollten.

Art.  91.  Der  Landtag  ist  für  gesetzmäßig  konstituiert  zu  achten,  wenn  nach
seiner  Einberufung  wenigstens  20  Abgeordnete  versammelt  sind.  Daß  dies  der  Fall  sei,
ist  der  Landesregierung  anzuzeigen,  worauf  die  feierliche  Eröffnung  vor  sich  geht.

Art.  92.  Die  Eröffnung  wird  vorbereitet  durch  eine  kirchliche  Feier,  mit
einer  dem  Zweck  angemessenen  Predigt.  Darauf  versammeln  sich  die  Deputierten
in  Gegenwart  des  Herzogs  oder  einer  landesherrlichen  Kommission.

Die  zum  erstenmal  Erscheinenden  legen  den  vorgeschriebenen  Eid  ab.  Der
Landtag  wird  mit  einer  Anrede  vom  Landesherrn  oder  dessen  Kommissar  eröffnet.

Art.  93.  Die  Beratungen  des  Landtags  werden  veranlaßt:

a.  durch  landesherrliche  Propositionen,

b.  durch  Anträge  der  Mitglieder,  welche  immer  schriftlich  dem  Landmarschall
zu  übergehen  sind,

_   e.  durch  Schreiben  und  Vorstellungen  anderer.

:  Art.  94  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  von  1868  $$  16,  19  Abe.  2):

Die  von  der  Herzoglichen  Staatsregierung  ausgehenden  Gesetzesvorschläge
werden  durch  das  Herzogliche  Staatsministerium  in  den  Landtag  eingebracht  und
wie  die  selbstädnigen  Anträge  der  Mitglieder  und  Kommissionsberichte  gedruckt  an
die  Mitglieder  verteilt.

“  In  der  Diskussion  müssen  die  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  die  zu
deren  Vertretung  abgeordneten  Staatsbeamten  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört
werden.

Art.  95  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $$  29,  30,  33  Abe.  2):

Über  alle  Gesetzesvorlagen,  einfache  Propositionen  und  Anträge  wird,  wenn  nicht
ein  Aufschub  der  Abstimmung  rätlich  erscheint,  in  der  Regel  sofort  nach  Schluß  der
        <pb n="497" />
        I.  Europa.  491  26.  Sachsen  Meiningen.

Beratung  abgestimmt.  Dabei  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit.  Tritt
Stimmengleichheit  ein,  so  gilt  die  Frage  für  verneint.

Zur  Abstimmung  stellt  der  Präsident  die  zu  entscheidenden  Fragen  in  der  Art,
daß  der  ganze  Gegenstand  dadurch  erschöpft  wird  und  die  Abstimmung  nur  mit  Ja
oder  Nein  erfolgen  kann.  —  Erachtet  ein  Mitglied  des  Landtags  oder  des  Herzoglichen
Staatsministeriums  die  entworfenen  Fragen  nicht  für  erschöpfend  oder  nicht  zur
unbedingten  Beantwortung  geeignet,  so  steht  es  ihm  frei,  Erinnerungen  deshalb  vorzubringen,
  welche  der  Präsident  entweder  von  Amts  wegen  berücksichtigt  oder  dem
Urteil  der  Versammlung  unterstellt.

Auf  Antrag  von  wenigstens  3  Mitgliedern  muß  namentliche  Abstimmung  erfolgen.


Art.  96  weggefallen.

Art.  97.  Der  Landtag  legt  seine  Erklärungen  und  Wünsche  dem  Landesherrn
unter  der  Form:

untertänigste  Erklärung
—  oder  Bitte
mit  der  Unterschrift
der  getreue  Landtag
vor.

Art.  98  (in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $  34):

Das  Protokoll  jeder  Sitzung  wird  von  dem  ständigen  Sekretär  unter  Kontrolle
der  fungierenden  Schriftführer  geführt,  liegt,  nachdem  es  von  den  letzteren  signiert  ist,
während  zweier  Sitzungen  zur  Einsicht  aus  und  wird,  wenn  kein  Einspruch  dagegen
erhoben  und  von  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  Beziehung  auf  ihre  Erklärungen
  durchgesehen  und  nicht  angefochten  worden  ist,  als  genehmigt  erachtet.  Vollzogen
  wird  es  dann  durch  den  Vorsitzenden  und  den  betreffenden  Schriftführer.

Art.  99.  Die  Abgeordneten  können  wegen  ihrer  Äußerungen  in  der  Ständeversammlung
  nicht  zur  gerichtlichen  Rechenschaft  gezogen  werden.  (ersetzt  durch
$  11  Reichsstrafgesetzbuch).

—  Weiter  in  der  Fassung  der  Geschäftsordnung  $$  21,  22:  —

Die  Mitglieder  haben  sich  in  ihrer  Rede  aller  ungehörigen  Persönlichkeiten,  aller
ungeziemenden  und  beleidigenden  Ausdrücke,  sowie  aller  Abschweifung  von  dem  Beratungsgegenstand
  zu  enthalten.

Wird  eine  dieser  Vorschriften  verletzt,  so  hat  der  Präsident  das  Recht,  den
Redner  zur  Ordnung  zu  rufen  resp.  zur  Sache  zu  verweisen.

Jedem  Mitglied  ist  es  gestattet,  schriftlich  dagegen  Einspruch  zu  tun,  worauf
der  Landtag  in  der  nächsten  Sitzung  ohne  Diskussion  darüber  entscheidet.  Wenn
infolge  von  Verstößen  gegen  die  Ordnung  die  Diskussion  einen  ordnungswidrigen
leidenschaftlichen  Charakter  annimmt,  so  kann  der  Präsident  rücksichtlich  nach  vorhergehender
  Erinnerung  die  Sitzung  auf  der  Stelle  schließen.

Verletzt  ein  Mitglied  des  Herzoglichen  Staatsministeriums  die  Ordnung,  so  steht
dem  Landtag  daneben  das  Recht  der  Beschwerde  bei  dem  Herzog  zu.

62*
        <pb n="498" />
        I.  Europa.  492  26.  Sachsen  Meiningen.

Art.  100.  Vom  Landtage  soll  sich  kein  Deputierter  entfernen,  ohne  die  Gründe
anzuzeigen,  worüber  der  Landtag  entscheidet.

Der  Lauf  der  Justiz  kann  gegen  die  Deputierten  nicht  gehemmt  werden;  nur
sollen  sie  während  ihrer  Anwesenheit  am  Landtage  nicht  zum  persönlichen  Erscheinen
in  bürgerlichen  Rechtssachen  und  in  Polizeisachen  vorgeladen  und  in  diesen  nicht
mit  Verhaft  belegt  werden.

Anmerkung  zu  Abe.  2:  soweit  nicht  Reichsgesetze  anders  verfügen.

Art.  101.  Der  Landtag  wird  durch  landesherrliche  Erklärung  geschlossen,  und
geht  sofort,  ohne  eine  weitere  Verhandlung  vornehmen  zu  können,  auseinander.

Tit.  VO.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  102.  Der  Landesherr  selbst  ist  über  alle  persönliche  Verantwortung  erhaben.
  Alle  Regierungshandlungen  müssen  jedoch  unter  persönlichen  Verantwortlichkeit
  eines  Staatsbeamten  geschehen.

Art.  103.  Zu  dem  Ende  muß  eine  jede  im  Namen  des  Landesherrn  ergehende
Verfügung  von  einem  Mitgliede  des  Landesministeriums  kontrasigniert  sein,  welches
für  die  Gesetzmäßigkeit  derselben  persönlich  verhaftet  ist.

Art.  104.  Die  Verantwortlichkeit  für  jede  gesetzwidrige  Verfügung  haftet  zunächst
  auf  demjenigen,  von  welchem  sie  ausgegangen  ist;  Befehle  einer  höheren  Behörde
decken  solche  nur,  wenn  sie  in  gehöriger  Form  von  dem  kompetenten  Obern  ausgegangen
  sind.

Art.  105  (durch  die  Gerichtsverfassungsgesetze  beseitigt).

Art.  106.  Das  Recht  der  Begnadigung  in  Strafsachen  steht  nur  dem  Landesherrn
  zu,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß

1.  die  erteilte  Begnadigung  niemand  hindert,  seine  aus  einer  Rechtsverletzung
herfließenden  Privatansprüche  gerichtlich  zu  verfolgen.

2.  ein  auf  Anklage  der  Stände  zur  Entsetzung  verurteilter  Beamter  zwar  hinsichtlich
  der  Strafe  begnadigt  werden,  jedoch  nicht  im  Dienst  bleiben,  noch  darin
wieder  aufgenommen  werden,  auch  aus  keiner  Staatskasse  Pensionen  beziehen  kann.

Art.  107.  Tritt  der  Fall  eines  Regierungswechsels  ein,  so  soll  der  neue  Landesherr
  bei  dem  Antritt  der  Regierung  sich  schriftlich  bei  fürstlichen  Worten  und  Ehren
verbindlich  machen,  die  Verfassung  nach  dem  ganzen  Inhalte  dieser  Urkunde  zu  beobachten,
  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  schützen.  Um  diese  Versicherung  noch  vor
der  Huldigung  der  Stände  von  dem  Fürsten  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  ein  außerordentlicher
  Landtag  zusammen  zu  berufen.  Im  Falle  der  Unmündigkeit  oder  einer
andern  Verhinderung  des  Regierungsantrittes  des  Landesfürsten  ist  diese  Versicherung
vom  Verweser  der  Regierung  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  auszustellen.

Anmerkung:  Im  Ergänzungsgesetz  vom  9.  März  1896  sind  weitere  Vorschriften  über
Regierungsverwesung  und  die  Befugnisse  des  Verwesers  getroffen.

Art.  108.  Alle  Staatsbeamte  sind  auf  die  Beobachtung  des  Grundgesetzes  zu
vereidigen.
        <pb n="499" />
        I.  Europa.  493  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  109.  An  diesem  Grundgesetze  und  der  durch  solches  gestifteten  Verfassung
darf  in  keinem  Punkte,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar,  ohne  gemeinsame  Übereinstimmung
  des  Landesherrn  und  des  Landtags  etwas  geändert  werden.

Art.  110.  Die  älteren  landschaftlichen  Verfassungen  sind  aufgehoben,  sobald
das  jetzige  Grundgesetz  durch  Eröffnung  eines  Landtags  in  Wirksamkeit  tritt.

27.  Schaumburg-Lippe.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.
Die  geltende  Verfassung  beruht  auf  dem  Landesverfassungsgesetz  vom  17.  November  1868.

Verlassungsgesetz  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
vom  17.  November  1868.
Wir  Adolph  Georg,  von  Gottes  Gnaden  regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe
  usw.  verkünden  unter  Zustimmung  der  zur  Vereinbarung  der  Landesverfassung
berufenen  Versammlung  das  nachfolgende  Verfassungsgesetz:

Titel  I._Vom  Staatsgebiete.

Art.  1.  Das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  in  seinem  dermaligen  Bestande
bildet  das  unteilbare  und  unveräußerliche  Staatsgebiet.

Eine  Veränderung  der  bestehenden  Grenzen  des  Fürstentums  bedarf  der  Genehmigung
  des  Landtages.

Art.  2.  Das  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  Norddeutschen  Bunde  wird  durch
die  Bundesverfassung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  erlassenden  Bundesgesetze
bestimmt,  welche  beide  überall  dieser  Verfassung  und  der  inländischen  Gesetzgebung
vorgehen.

TitelO.  Von  dem  Landesfürsten  und  dem  Fürstlichen  Hause.

Art.  3.  Die  Regierung  ist  erblich  im  regierenden  Fürstlichen  Hause,  zunächst
im  Mannsstamme  desselben  nach  den  Regeln  der  Erstgeburt  und  der  Linealfolge.

Erlischt  der  Mannsstamm,  so  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  des
Hauses  über,  wobei  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden  Fürsten
und  bei  gleicher  Nähe  das  Alter  den  Vorzug  bedingt.  Nach  dem  Übergange  tritt  wieder
der  Vorzug  des  Mannsstammes  und  die  für  denselben  geltende  Erbfolgeordnung  ein.

Art.  4.  Im  Falle  der  Minderjährigkeit  oder  dauernder  Verhinderung  des
Landesfürsten  tritt  eine  Regentschaft  ein.  Für  den  minderjährigen  Fürsten  gebührt,
sofern  nicht  von  dessen  Regierungsvorgänger  anderweitige  Bestimmung  getroffen
sein  sollte,  die  Regentschaft  an  erster  Stelle  dessen  im  Witwenstande  lebenden  leiblichen
Mutter,  sonst  dem  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.  Im  Falle  dauernder  Verhinderung
  des  Landesfürsten  steht,  falls  derselbe  nicht  anderweite  Bestimmung  getroffen
  haben  sollte,  die  Regentschaft  zunächst  dem  zur  Regierungsnachfolge  berufenen
        <pb n="500" />
        I.  Europa.  494  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Sohne  desselben  (Erbprinzen),  wenn  dieser  bereits  volljährig;  dessen  leiblicher  Mutter,
wenn  derselbe  noch  minderjährig  ist,  und  sonst  dem  nächsten  zur  Regierung  fähigen
Agnaten  zu.

Art.  5.  Der  Fürst  vereinigt  als  Oberhaupt  des  Staates  in  sich  die  gesamten
Rechte  der  Staatsgewalt.  Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Art.  6.  Alle  Rogierungsverhandungen  des  Fürsten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Gegenzeichnung,  alle  Erlasse  der  Regierung  der  Unterzeichnung  eines  Mitgliedes
der  Regierung,  welches  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Art.  7.  Dem  Fürsten  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ernennt  und
entläßt  die  Regierungsmitglieder,  wobei  es  der  im  vorigen  Artikel  gedachten  Gegenzeichnung
  nicht  bedarf.  Die  Gesetzgebung  übt  der  Fürst  unter  verfassungsmäßiger
Mitwirkung  des  Landtages  aus.

Er  verkündet  die  Gesetze  und  erläßt  die  zu  deren  Ausführung  erforderlichen
Verordnungen.

Art.  8.  Der  Fürst  leitet  und  überwacht  die  gesamte  innere  Landesverwaltung.
Er  ernennt  oder  bestätigt  unmittelbar  oder  mittelbar  alle  Staatsdiener.  Er  verleiht
alle  Würden  und  Ehrenzeichen.

Art.  9.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Verträge  mit  anderen  Regierungen  zu  schließen.

Handelsverträge  und  solche  Staatsverträge,  durch  welche  dem  Lande  oder
einzelnen  Staatsangehörigen  Lasten  und  Verpflichtungen  erwachsen  würden,  bedürfen
jedoch  der  Zustimmung  des  Landtages.

Art.  10.  Dem  Fürsten  steht  das  Recht  der  Begnadigung,  Strafmilderung  und
Abolition  zu,  unbeschadet  jedoch  des  durch  das  Gesetz  vom  2.  Januar  1819  für  Fälle
der  Anklage  eines  Regierungsmitgliedes  dem  Landtage  eingeräumten  Zustimmungsrechts.


Art.  11.  Der  Fürst  beruft  den  Landtag  und  schließt  seine  Sitzungen.  Er  hat
das  Recht,  den  Landtag  zu  vertagen  und  ganz  aufzulösen.

Art.  12.  Der  Fürst  wird  mit  Vollendung  des  einunzwanzigsten  Lebensjahres
volljährig.  Eine  frühere  Großjährigkeitserklärung  ist  nicht  ausgeschlossen.

Art.  13.  Die  Bestimmung  des  vorstehenden  Artikels  erstreckt  sich  auf  alle
Prinzen  des  Fürstlichen  Hauses.

Im  übrigen  werden  die  Verhältnisse  des  Fürstenhauses  durch  Hausgesetze  geregelt.


Titel  II.  Vom  Landtage.

Art.  14.  Der  Landtag  soll  künftig  aus  15  Mitgliedern  bestehen,  nämlich:

1.  aus  zwei  durch  landesherrliches  Vertrauen  für  die  jedesmalige  Legislaturperiode
  berufenen  Vertretern  des  Domanialgrundbesitzes,

2.  aus  einem  gewählten  Vertreter  des  inländischen  ritterschaftlichen  Grundbesitzes,


3.  aus  einem  von  den  vozierten  Predigern  des  Landes  gewählten  Vertreter,

4.  aus  einem  von  den  eine  anıtliche  Stellung  einnehmenden  Juristen,  Medizinern
und  studierten  Schulmännern  des  Landes,  einschließlich  der  zur  Praxis  zugelassenen
Anwälte,  Ärzte  und  der  examinierten  Privatlehrer  gewählten  Vertreter,
        <pb n="501" />
        [.  Europa.  495  27.  Schaumburg  -  Lippe.

5.  aus  drei  gewählten  Vertretern  der  Stadtgemeinden,  und  zwar  zwei  der  Stadt
Bückeburg  und  einem  der  Stadt  Stadthagen.

6.  aus  drei  gewählten  Vertretern  des  Amts  Bückeburg-Arensburg  und  vier
gewählten  Vertretern  des  Amts  Stadthagen-Hagenburg.

Art.  15.  Die  Vorschriften  über  die  Erwählung  der  unter  2,  3,  4,  5  und  6  des  vorstehenden
  Artikels  gedachten  Vertreter  enthält  das  dieser  Verfassung  als  Anlage
beigefügte  Gesetz,  dessen  Abänderung  auf  legislativem  Wege  zulässig  bleibt.

Art.  16.  Die  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  als  die  Vertreter  des  ganzen
Landes  zu  betrachten;  sie  handeln  lediglich  nach  ihrer  Überzeugung  und  sind  an  Instruktionen
  nicht  gebunden.

Art.  17.  Die  Mitglieder  des  Landtages  können  wegen  ihrer  Anträge  und  Abstimmungen
  im  Landtage  niemals  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Wegen  ihrer  im  Landtage  getanen  Äußerungen  stehen  dieselben  zunächst  nur
unter  der  Disziplin  des  Landtages  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung.

Sollte  durch  dergleichen  Äußerungen  ein  Verbrechen  begangen  sein,  so  ist  eine
strafgerichtliche  Verfolgung,  aber  auch  diese  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages,
zulässig.

Bei  etwa  durch  Äußerungen  im  Landtage  begangenen  Majestätsbeleidigungen
oder  Beleidigungen  von  Mitgliedern  des  Fürstlichen  Hauses  ist  die  strafrechtliche
Verfolgung,  bei  dadurch  etwa  verschuldeten  Privatbeleidigungen  der  Injurienklage
  durch  die  vorgängige  Genehmigung  des  Landtages  nicht  bedingt.

Art.  18.  Während  der  Sitzungsperiode  darf  kein  Mitglied  des  Landtages  ohne
Genehmigung  des  letzteren  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  dasselbe  bei  Verübung  der  verbrecherischen
  Tat  oder  innerhalb  der  nächsten  24  Stunden  nach  derselben  ergriffen
würde.

Art.  19.  Staatsdiener  bedürfen  zum  Eintritt  in  den  Landtag  keines  Urlaubes,
dieselben  haben  jedoch  ihrer  vorgesstzten  Behörde  von  der  angenommenen  Wahl  rechtzeitige
  Anzeige  zu  machen.  Ihnen  kann  eine  Verpflichtung  zur  Selbsttragung  der  Kosten
ihrer  dienstlichen  Vertretung  für  die  Dauer  der  Landtagssitzungen  nicht  auferlegt  werden.

Art.  20.  An  Tagegeldern  erhält  jedes  Mitglied  des  Landtages  für  jeden  Tag
der  Anwesenheit  am  Orte  des  Landtages,  sowie,  wenn  es  nicht  an  solchem  Orte  wohnt,
für  einen  An-  und  einen  Abreisetag  2  Taler  aus  der  Landeskasse.  Besondere  Reisevergütungen
  werden  nicht  gezahlt.

Während  der  Vertagung  laufen  die  Tagegelder  nur  für  diejenigen  Mitglieder  fort,
welche  am  Orte  des  Landtages  in  ständischer  Tätigkeit  zurückbleiben.

Art.  21.  Die  Legislaturperiode  dauert  sechs  Jahre,  nach  deren  Ablauf  Neuwahlen
einzutreten  haben.

Art.  22.  Vor  Ablauf  der  Legislaturperiode  verlieren  sämtliche  Abgeordnete
ihre  Eigenschaft  als  solche

1.  durch  den  Verlust  der  im  Wahlgesetze  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Qualifikation;
die  gewählten  Abgeordneten  zudem  auch
        <pb n="502" />
        I.  Europa.  496  27.  Schaumburg  -  Lippe.

2.  durch  Ernennung  zu  einem  Staatsamte  oder  durch  Beförderung  im  Staatsdienste
  und

3.  durch  die  etwa  vom  Landesherrn  verfügte  Auflösung  des  Landtages.

In  den  Fällen  unter  2.  und  3.  sind  jedoch  die  früheren  Abgeordneten  wieder  wählbar.

Art.  23.  Es  wird  in  jedem  Jahre,  und  zwar  in  der  Regel  zu  Anfang  des  Monats
Februar  ein  ordentlicher  Landtag  abgehalten.  Die  Einberufung  etwaiger  außerordentlicher
  Landtage  erfolgt  durch  besondere  Anordnung  des  Landesherrn.

Zeit  und  Ort  des  Zusammentritts  bestimmt  das  Landesherrliche  Einberufungspatent.


Die  Eröffnung  und  Schließung  des  Landtages  erfolgt  durch  den  Landesherrn
entweder  in  Höchster  Person  oder  in  Höchstdessen  Namen  durch  einen  dazu  Bevollmächtigten.


Art.  24.  Der  Landtag  prüft  auf  Grund  der  von  der  Regierung  ihm  vollständig
mitzuteilenden  Wahlakten,  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  über
solche  endgültig.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  die  Geschäftsordnung,
  welche  im  Anschluß  an  die  Bestimmungen  dieses  Verfassungsgesetzes
festzustellen  ist.

Der  Landtag  wählt  seinen  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter  und  seinen  Schriftführer.
  Letzterer  braucht  nicht  Mitglied  des  Landtages  zu  sein,  muß  jedoch  die  nach
dem  Wahlgesetz  erforderliche  allgemeine  Qualifikation  eines  Wählers  haben  und  wird
in  solchem  Falle  aus  der  Landeskasse  angemessen  besoldet.

Art.  25.  Die  Landtagskommissarien,  sowie  die  Mitglieder  der  Landesregierung
sind  befugt,  allen  Landtags-  und  Kommissionssitzungen  beizuwohnen,  und  müssen
dieselben  jederzeit  gehört  werden.

Art.  26.  Die  Sitzungen  des  Landtages  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Ausnahmsweise
  kann  auf  Antrag  eines  Regierungskommissars  oder  auch  eines  Landtagsmitgliedes
  die  Öffentlichkeit  durch  Beschluß  des  Landtages  für  bestimmte  Beratungsgegenstände
  ausgeschlossen  werden.

Die  Verhandlung  und  Abstimmung  über  einen  auf  Ausschluß  der  Öffentlichkeit
gerichteten  Antrag  erfolgt  stets  in  geheimer  Sitzung.

Eröffnungen  der  Regierung,  welche  als  vertraulich  bezeichnet  werden,  müssen
mit  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  entgegengenommen  und  behandelt  werden.

Art.  27.  Der  Landtag  ist  nicht  anders  als  bei  Anwesenheit  von  zwei  Dritteln
der  gesetzlichen  Anzahl  sciner  Mitglieder  beschlußfähig.  Er  faßt  seine  Beschlüsse
durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder,  soweit  nicht  die  Verfassung
  ein  anderes  best'mmt.

Art.  28.  Der  Landtag  kann  sich  während  einer  Diät  unter  Zurücklassung  einer
oder  mehrerer  mit  der  Vorberatung  einzelner  Gegenstände  beauftragter  Kommissionen
auf  die  Dauer  von  14  Tagen  selbst  vertagen.

Länger  dauernde  Vertagungen  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landesherrn.

Der  Landesherr  kann  den  Landtag  auch  einseitig,  jedoch  während  einer  ordentlichen
  Sitzung  desselben  nicht  über  die  Gesamtdauer  von  60  Tagen  hinaus,  vertagen.
        <pb n="503" />
        I.  Europa.  497  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  29.  Im  Falle  einer  Auflösung  der  Landtages  werden  die  Neuwahlen
spätestens  innerhalb  der  nächsten  4  Monate  angeordnet  und  der  neugewählte  Landtag
spätestens  innerhalb  weiterer  2  Monate  einberufen.

Art.  30.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  entscheidenden  Mitwirkung  bei  allen
Akten  der  Gesetzgebung,  auch  hat  derselbe  das  Recht,  seinerseits  Gesetze  zu  beantragen.


Anordnungen,  welche  die  Ausführung  bestehender  Gesetze  bezwecken,  bedürfen
der  Mitwirkung  des  Landtages  nicht.

Art.  31.  In  dringenden  Fällen  können,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
gesetzliche  Anordnungen  mit  verbindlicher  Kraft  auch  ohne  Zustimmung  des  Landtages
  als  provisorisches  Gesetz  erlassen  werden.  Solche  Gesetze  bedürfen  der  nachträglichen
  Zustimmung  des  nächsten  Landtages.

Die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  können  auch  nicht  vorübergehend  durch
entgegenstehende  Anordnungen  der  Regierung  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Art.  32.  Bei  Publikation  der  Gesetze  muß  in  der  Eingangsformel  der  erfolgten
Zustimmung  des  Landtages  Erwähnung  geschehen.

Bei  den  auf  Grund  des  Art.  31  zu  erlassenden  Notgesetzen  tritt  die  Bezugnahme
auf  solchen  Artikel  an  die  Stelle  dieser  Erwähnung.

Die  Prüfung  der  Rechtsbeständigkeit  gehörig  verkündigter  Gesetze  und  Notgesetze
  steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

Art.  33.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Mitwirkung  bei  Feststellung  des
Staatshaushaltsetats,  bzw.  das  Recht  der  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Landesfinanzen.


Art.  34.  Die  Regierung  wird  alljährlich  einen  Voranschlag  aller  Landeseinnahmen
  und  Ausgaben  des  kommenden  Jahres  dem  Landtage  zeitig  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorlegen.

Art.  35.  In  diesem  Voranschlage  unterliegen  die  auf  Gesetz  beruhenden
ständigen  Steuern  und  alle  sonstigen  ständigen  Einnahmen  der  Landeskasse  nicht  der
jährlichen  ständischen  Bewilligung,  sind  daher  auch  im  Falle  des  Nichtzustandekommens
  eines  Etatsgesetzes  fortzuerheben.

Neue  Steuern,  sowie  die  Forterhebung  nur  periodisch  bewilligter  Steuern  und
die  Erhöhung  oder  Abänderung  bestehender  Steuern  bedürfen  vor  ihrer  Ausschreibung
der  ständischen  Bewilligung,  und  ist  in  dem  Steuerausschreiben  dieser  Bewilligung
Erwähnung  zu  tun.

Art.  36.  Von  den  in  dem  Voranschlage  aufgeführten  Landesausgaben  werden
die  aus  dem  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  Norddeutschen  Bunde  sich  ergebenden,
sowie  die  auf  dauernden  rechtlichen  Verpflichtungen  der  Landeskasse,  beziehungsweise
auf  dauernden  ständischen  Bewilligungen  beruhenden,  durch  das  ständische  Recht
der  jährlichen  Ausgabebewilligungen  insoweit  nicht  berührt,  als  diese  Ausgaben  auch
im  Falle  des  Nichtzustandekommens  eines  Etatsgesetzes  fortgeleistet  werden  dürfen;
jedoch  dürfen  die  zu  einer  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung  erforderlichen
  Mittel  nicht  verweigert  werden,  ebensowenig  darf  die  Bewilligung  der  erforderlichen
  Mittel  von  Bedingungen  oder  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  werden,

63
        <pb n="504" />
        I.  Europa.  498  27.  Schaumburg  -  Lippe.

welche  nicht  den  Zweck  und  die  Verwendung  derselben,  oder  den  Umfang  des  Bedürfnisses
  oder  die  Größe  und  die  Art  der  Verteilung  und  Erhebung,  oder  die  Dauer
der  in  Frage  stehenden  Steuern,  Abgaben  und  Leistungen  betreffen.

Bezüglich  der  für  die  Landesregierung  aufzuwendenden  Summen  bleibt  die
jetzige  Höhe  bis  zur  Vereinbarung  neuer  Etatsgesetze  mit  dem  Landtage  maßgebend.

Alle  sonstigen  Ausgaben  dürfen  nur  auf  Grund  des  von  dem  Landtage  genehmigten
  jährlichen  Voranschlages  bestritten  werden,  wobei  eine  Verwendung  der
für  einen  bestimmten  Ausgabetitel  bewilligten  Summen  für  andere  Ausgabetitel
ausgeschlossen  ist.

Art.  37.  Der  jährliche  Finanzvorschlag  ist,  nach  erfolgter  Genehmigung  desselben
  durch  den  Landtag  unter  der  Form  und  mit  der  Kraft  eines  Gesetzes  zu
publizieren.

Art.  33.  Etatsüberschreitungen  bedürfen  der  nachträglichen  Bewilligung
seitens  des  Landtages.  Ein  unerwartet  eintretender  außerordentlicher  Bedarf  in  erheblicher
  Höhe  ist  durch  einen  außerordentlichen  Etat  zu  decken,  welcher  der  vorherigen
  Genehmigung  des  Landtages  unterliegt.

Art.  39.  Sollte  durch  einen  Ausfall  in  den  veranschlagten  Einnahmen  ein
Defizit  in  der  Landeskasse  entstehen,  so  hat  der  Landtag  für  die  Deckung  desselben  in
dem  nächstjährigen  Etat  Vorkehr  zu  treffen,  und  sind  demselben  in  dieser  Richtung
geeignete  Vorschläge  von  der  Regierung  zu  machen.

Art.  40.  Anleihen  zu  Lasten  der  Landeskasse,  sowie  sonstige  auf  dieselbe  zu
übernehmende  Garantien  bedürfen  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der  Genehmigung
des  Landtages.  Der  Regierung  bleibt  jedoch  unbenommen,  zur  Abführung  der  etatsmäßigen
  Zahlungsverbindlichkeiten  bei  eintretendem  Kassenmangel  die  erforderlichen
Vorschüsse  aufzunehmen.

Art.  41.  Nach  dem  Schluß  eines  jeden  Finanzjahres  werden  die  Rechnungen
der  Landeskasse  und  ihrer  etwaigen  Filialen  nebst  deren  Belegen  dem  Landtage  zur
Prüfung  und  Erinnerung  vorgelegt.

Art.  42.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Vorstellung  resp.  Beschwerdeführung
bei  der  Regierung  event.  bei  dem  Landesherrn  über  etwa  von  ihm  wahrgenommene
Mißstände  in  der  Verwaltung.

Ihm  steht  das  Recht  zu,  über  bei  ihm  eingehende  Petitionen  von  Korporationen
oder  Einzelnen  in  Kommunikation  mit  der  Regierung  zu  treten.

Art.  43.  Der  Landtag  hat  das  Recht  der  Anklage  gegen  die  verantwortlichen
Regierungsmitglieder  nach  Maßgabe  des  desfallsigen  Gesetzes  vom  2.  Januar  1849.

Der  Beschluß  auf  Erhebung  einer  solchen  Anklage  setzt  voraus,  daB  drei  Viertel
der  in  beschlußfähiger  Anzahl  anwesenden  Landtagsmitglieder  für  die  Anklage
stimmen.

Titel  IV.  Vom  Landtagsausschusse.

Art.  44.  Für  die  Zwischenzeit  von  einer  Landtagsdiät  zur  andern  soll  ein
Landtagsausschuß  von  drei  Mitgliedern  bestehen,  welcher  jedoch  lediglich  die  in  den
Art.  45  und  46  ihm  beigelegten  Befugnisse  auszuüben  hat.
        <pb n="505" />
        I.  Europa.  499  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Dieser  Ausschuß  ist  auf  jedem  ordentlichen  Landtage  aus  der  Zahl  der  Landtagsmitglieder
  durch  Stimmzettel  nach  relativer  Stimmenmehrheit  zu  wählen,  wobei
jedoch  ein  Mitglied  den  im  Art.  14  unter  1,  2,  3  oder  4  aufgeführten  Abteilungen  anzugehören
  hat.

Seine  Amtsdauer  erstreckt  sich  selbst  über  den  etwaigen  Ablauf  einer  Legislaturperiode
  oder  über  eine  etwaige  Auflösung  des  Landtages  hinaus  bis  dahin,  daß  eine
Neuwahl  des  Ausschusses  vollzogen  ist.

Sollten  während  der  Amtsdauer  des  Ausschusses  einzelne  Mitglieder  desselben
ausscheiden,  so  hat  derselbe  sich,.wenn  kein  Landtag  versammelt  ist,  durch  Hinzuwahl
aus  den  Mitgliedern  desjenigen  Landtages,  aus  welchem  er  selbst  hervorgegangen,  unter
Beachtung  der  oben  in  diesem  Artikel  vorgeschriebenen  Zusammensetzung  zu  ergänzen.

Art.  45.  Dem  Landtagsausschusse  liegt  in  der  Zwischenzeit  von  Landtag  zu
Landtag  die  Bewahrung  des  ständischen  Archivs  und  der  Landtagssiegel  ob.

Art.  46.  Dem  Landtagsausschusse  steht  im  Fall  vermeinter  Verfassungsverletzung
  das  Recht  zu,  auf  Abhilfe  bei  der  Regierung  anzutragen.

Sollte  der  ordentliche  Landtag  nicht  rechtzeitig  einberufen,  oder  nach  erfolgter
Auflösung  eines  Landtages  die  Anordnung  der  Neuwahlen,  bzw.  die  Wiedereinberufung
des  neugewählten  Landtages  über  die  in  der  Verfassung  bestimmte  Zeit  hinaus  verzögert,
  oder  endlich  eine  Vertagung  über  die  vorgeschriebene  Zeit  hinaus  ausgedehnt
werden,  so  ist  der  Ausschuß  legitimiert,  nach  vorgängigem  Antrage  bei  der  Regierung
dieserhalb  Beschwerde  bei  den  nach  der  Bundesverfassung  zuständigen  Organen  des
Norddeutschen  Bundes  zu  führen.

Art.  47.  Der  Ausschuß  tritt  auf  die  Aufforderung  eines  seiner  Mitglieder  in
Bückeburg  zusammen  und  hat  der  Regierung  hiervon  Anzeige  zu  machen.

Er  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Die  Ausschußmitglieder  beziehen  als  solche  keine  Tagegelder.

Titel  V._  Von  den  Landesfinanzen.

Art.  48.  Das  Finanzwesen  des  Landes  soll  unter  Trennung  des  Staatshaushalts
vom  Domanialhaushalt  neu  geordnet  werden.

Art.  49.  Die  zum  Domanio  gehörigen  Vermögensobjekte  und  die  demselben
zustehenden  Gerechtsame,  als  namentlich  auch  Güter,  einzelne  Grundstücke,  Forsten,
Flüsse  und  Gewässer,  Lehns-,  gutsherrliche  und  andere  Gefälle,  resp.  deren  Äquivalente,
Schlösser  und  sonstige  Gebäude,  ferner  der  diesseitige  Anteil  an  den  Schaumburger
Gesamtkohlenwerken  bilden  das  unteilbare  und  in  seinem  wesentlichen  Bestande
unveräußerliche  Fideikommißgut  des  jetzt  regierenden  Fürstenhauses,  dessen  Besitz
und  Genuß  dem  jeweiligen  Oberhaupte  desselben  zusteht.

Art.  50.  Auf  der  Kammerkasse,  soweit  in  dieselbe  die  Erträgnisse  der  im  vorstehenden
  Artikel  aufgeführten  Vermögensobjekte  fließen,  ruht  zunächst  die  Verpflichtung,
  die  Kosten  der  gesamten  Domanialverwaltung,  sodann  den  gesamten  Aufwand
  für  das  fürstliche  Haus  und  den  fürstlichen  Hof,  einschließlich  der  Apanagen
für  die  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses,  der  Mitgiften  der  letzteren,  sowie  des
Wittums  für  die  verwitweten  Gemahlinnen  der  Fürsten  und  Prinzen  zu  bestreiten.

63*
        <pb n="506" />
        1.  Europa.  500  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  51.  Zu  den  Kosten  des  Staatshaushaltes  des  Fürstentums  wird,  solange
dasselbe  von  dem  jetzt  regierenden  Fürstenhause  als  selbständiger  Staat  regiert  wird,
neben  Überweisung  der  im  Art.  59B.  genannten  Einnahmen  im  Betrage  von  p.p.
20  000  Taler  jährlich  aus  der  Kammerkasse  ein  Beitrag  geleistet  werden,  welcher
bestehen  soll:

1.  Aus  einer  festen  in  die  Landeskasse  einzuzahlenden  Summe  von  36  000  Talern
jährlich.

2.  In  dem  fünften  Teile  des  jährlichen  Anteilg  des  Fürstlichen  Hauses  an  den
reinen  Aufkünften  der  Schaumburger  Gesamtkohlenwerke,  im  Jahre  1868:  24  000
Taler.

3.  Aus  einer  weiteren  jährlichen  Summe,  deren  Höhe  stets  dem  dritten  Teile  desjenigen
  Betrages  gleichkommt,  welcher  von  dem  Fürstentume  zu  Zwecken  des  Norddeutschen
  Bundes  —  nach  Abführung  der  im  Art.  70  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  in  Aussicht  genommenen  Einnahmen  —  durch  direkte  Auflagen  (Matrikularumlage,
  Bundessteuer)  zur  Erhebung  kommen  wird,  jedoch  nur  insoweit,  als  dieses
Dritteil  den  Betrag  von  10  000  Talern  nicht  übersteigt.

Auf  diese  Beitragssumme  werden  der  Kammerkasse  diejenigen  Steuerbeträge
angerechnet,  mit  welchen  im  Falle  der  Ausschreibung  von  Bundessteuern  das  im
Art.  49  erwähnte  Domanialgut  unmittelbar  belastet  werden  wird.

Außerdem  wird  zugunsten  der  Landeskasse  auf  die  Entschädigungsgelder  der
Rentkammer  aus  der  indirekten  Steuerkasse  verzichtet.

Dahingegen  fallen  alle  diejenigen  Zahlungen,  welche  bisher  aus  Kammerkasse
zu  Staatszwecken  zu  leisten  waren,  nunmehr  hinweg.  Ebenso  sollen  alle  aus  der
Vergangenheit  herzuleitenden  gegenseitigen  Ansprüche  und  Anforderungen  der
Kammerkasse  an  die  Landeskasse  und  deren  Filiale,  sowie  umgekehrt,  sofern  sie  nicht
durch  Schuldverschreibungen  verbrieft  sind,  namentlich  auch  alle  Ansprüche,  welche
bezüglich  einer  Teilnahme  des  Landeskasse  an  den  Aufkünften  der  auf  Fürstliche
Privatkosten  durch  das  Land  geführten  Eisenbahn  von  der  verfassungsvereinbarenden
Versammlung  erhoben  sind,  oder  sonst  erhoben  werden  könnten,  als  gegenseitig  ausgeglichen
  betrachtet  werden.

Art.  52.  Sollte  in  der  inneren  Landesverwaltung  eine  Veränderung  in  der
Richtung  eintreten,  daß  ein  einzelner  oder  einzelne  Zweige  davon  in  den  Norddeutschen
Bund  übergehen,  so  wird  die  im  Art.  51  Z  1  bestimmte  jährliche  feste  Beitragssumme
um  ein  Dritteil  desjenigen  Betrages  herabgesetzt,  welcher  in  dem  der  Regierungsproposition
  vom  17.  Juni  1867,  das  allgemeine  Abgabengesetz  betreffend,  als  Anlage  B
beigegebenen  Etat  pro  1868  dafür  angesetzt  ist.

Art.  53.  Der  aus  den  Aufkünften  der  Kohlenwerke  zu  leistende  Beitrag  wird
für  das  jedesmal  bevorstehende  Finanzjahr  nach  dem  in  dem  letztverflossenen  Rechnungsjalıre
  der  Kohlenwerke  erwachsenen  Ertrage  der  letzteren  berechnet.

Art.  54.  Der  Regierung  steht  zum  Zweck  der  Feststellung  des  Beitrages  aus  den
Gesamtkohlenwerken  die  Einsicht  der  Originalrechnungen  frei.

Ein  beglaubigter  Ausweis  über  solche  Berechnung  soll  dem  Landtage  alljährlich
vorgelegt  werden.
        <pb n="507" />
        I.  Europa.  501  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  55.  Die  Überführung  der  im  Art.  51  sub  1  bis  3  festgesetzten  Beiträge  der
Kammerkasse  zur  Landeskasse  erfolgt  in  vierteljährlichen  Raten  im  Beginn  jeden
Quartals  des  betreffenden  Finanzjahrs,  und  zwar  bei  den  sub  2  und  3  aufgeführten
Beiträgen  nach  Maßgabe  des  Voranschlages,  vorbehältlich  definitiver  Abrechnung
beim  Abschluß  des  betreffenden  Rechnungsjahres.

Art.  56.  Die  bislang  als  Geschäftslokale  der  Landesbehörden  benutzten  Gebäude
  und  Lokalitäten  einschließlich  der  Detentionslokale  für  Gefangene,  bleiben
ferner  bis  auf  weiteres  den  Landesbehörden  überlassen.  Sollte  landesherrlicherseits  eine
andere  Verfügung  über  diese  Gebäude  oder  Lokalitäten  beliebt  werden,  so  soll,  wenn
nicht  anderweitig  entsprechende  Lokalitäten  überwiesen  werden,  dafür  eine  zwischen
der  Regierung  und  der  Rentkammer  zu  vereinbarende,  dem  Nutzungswerte  der  bis
dahin  gewährten  Räumlichkeiten  entsprechende  Vergütung  aus  Kammerkasse  gezahlt
  und  der  im  Art.  51  gefundenen  festen  Summe  zugelegt  werden.

Die  an  und  in  den  gedachten  Lokalitäten  erforderlichen  Reparaturen  werden
aus  Kammerkasse  bestritten  und  von  der  Kammer  alljährlich  bei  der  Regierung  zur
Übernahme  auf  die  Landeskasse  liquidiert.

Das  vorhandene  Inventar  der  bezüglichen  Lokale  geht  auf  die  Landeskasse
über,  welche  eine  etwa  erforderlich  werdende  Ergänzung  desselben  zu  tragen  hat.

Die  Kosten  etwa  notwendig  werdender  Neubauten  der  im  Eingange  des  Art.
gedachten  Lokalitäten  bat  die  Landeskasse  zu  tragen.

Das  Gefangenhaus  zu  Bückeburg  sowie  die  an  den  Landeschausseen  bestehenden
Hebstellen  mit  ihren  Zubehörungen  gehen  in  das  Eigentum  der  Landeskasse  über.

Art.  57.  Solange  die  in  dem  Art.  51  stipulierten  Zahlungen  zur  Landeskasse
geleistet  werden,  soll  so  wenig  das  Domanium,  als  die  daselbst  erwähnte  Eisenbahn
zu  irgendeiner  direkten  Landessteuer  herangezogen  werden.

Es  bleiben  jedoch  die  bislang  zum  Fürstlichen  Vermögen  hinzuerworbenen
und  noch  später  zu  erwerbenden,  bisher  zur  ritterschaftlichen  Matrikel  oder  anderweit
kontributionspflichtigen  Grundstücke  der  allgemeinen  Grundsteuer  sowie  die  etwa
für  Rechnung  der  Kammerkasse  künftig  zu  errichtenden  Etablissoments  gewerblicher
  Natur  der  im  Lande  jeweils  bestehenden  Gewerbesteuer  unterworfen.

Die  schon  jetzt  bestehenden  Etablissements  sollen  nur  insoweit,  als  sie  bisher
Gewerbesteuer  entrichteten,  zu  solchen  Steuern  auch  ferner  herangezogen  werden.

Art.  58.  Das  gesamte  Landeskassenwesen  soll  vom  Ablaufe  des  dritten  vollen
Monats  nach  Publikation  der  Verfassung  anhebend  zu  einer  der  verantwortlichen
Verwaltung  der  Landesregierung  unterstellten  Landeskasse  vereinigt  werden.

Art.  59.  Solcher  Landeskasse  werden  als  Einnahmen  überwiesen:

A.  Die  in  dem  Art.  51  sub  1  bis  3  stipulierten  Beiträge  aus  der  Kammerkasse;

B.  alle  bisher  in  die  Kammerkasse  geflossenen  Staatseinnahmen,  namentlich
die  sog.  ordinäre  Kontribution,  die  Stempelsteuer,  der  Anteil  des  Fürstentums  am
Weserzoll,  die  Konzessionsgebühren,  alle  Jurisdiktions-,  Verwaltungs-  und  Strafgefälle,
  ferner  alles  vermöge  fiskalischen  Rechts  zu  erwerbende  Gut,  die  Post-  und
Telegraphenbenutzungen,  soweit  letztere  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  die  Erträge
des  Münzregals  und  der  eingezogenen  geistlichen  Güter;
        <pb n="508" />
        I.  Europa.  502  27.  Schaumburg  -  Lippe.

C.  alle  bisher  gesetzlich  bestehenden  und  künftig  einzuführenden  anderweitigen
direkten  wie  indirekten  Steuern,  soweit  letztere  nicht  der  Bundeskasse  verbleiben,
ferner  die  sog.  Scheffelschatzgelder,  die  Aufkünfte  von  den  Chausseen  und  Landwegen,
  endlich  die  Kapitalbestände  sämtlicher  bisherigen  Landes-,  Haupt-  und  Nebenkassen,
  insbesondere  der  indirekten  Steuerkasse,  der  Salzstrafkasse,  der  Kontingents-,
der  Militärinvalidenkasse  und  der  Irrenkasse.

Art.  60.  Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  der  Wegebaulast  soll  die
Landwegebaukasse,  ingleichen  soll  bis  auf  weiteres  die  Irrenkasse  als  Filiale  der  Landeskasse
  getrennt  fortbestehen  und  sollen  diesen  Filialen  die  bisherigen  Einnahmen
zur  Verwendung  auf  Grundlage  der  dem  Landtage  vorzulegenden  Spezialetats  bis
zu  einem  anderweiten  Abkommen  verbleiben.

Art.  61.  Zu  Lasten  der  Landeskasse  stehen  künftig  folgende  Ausgaben:

A.  Der  landesverfassungsmäßige  Beitrag  zu  der  Ausstattung  der  Prinzessinnen
des  Fürstenhauses;

B.  alle  aus  dem  Verhältnis  zum  Norddeutschen  Bunde  erwachsenden  Ausgaben,
soweit  solche  nicht  schon  durch  die  der  Bundeskasse  vorbehaltenen  Einnahmen
ihre  Deckung  finden;

C.  die  Kosten  der  gesamten  Landesverwaltung,  einschließlich  der  Staatezuschüsse
  für  Kirchen-  und  Schulzwecke  sowie  der  den  Städten  und  Flecken  resp.  den
Kirchenkassen  für  aufgehobene  Zölle  resp.  für  beseitigte  Zollfreiheit  zugebilligten
Entschädigungen,  solange  solche  Entschädigungen  nicht  gesetzlich  aufgehoben  oder
anderweit  geregelt  sein  werden.

D.  die  Verzinsung  und  Rückzahlung  der  auf  die  bisherige  Landessteuerkasse
aufgeliehenen  Kapitalien,  sowie  der  künftig  etwa  aufzunehmenden  Landesschulden.

Titel  VI.  Vom  Staatsdienst.

Art.  62.  Die  Ernennung  zu,  resp.  Beförderung  in  einem  Staatsamte  erfolgt
durch  den  Landesherrn.

Art.  63.  Alle  Staatsdiener  als  solche  sind  dem  Fürsten  zu  besonderer  Treue
verpflichtet  und  ihm  für  die  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  verantwortlich.

Hat  ein  Staatsdiener  infolge  einer  von  seiner  vorgesetzten  Behörde  erteilten
Weisung  gehandelt,  so  geht  die  Verantwortlichkeit  auf  diese  allein  über.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  Staatsdiener  wegen  durch  Überschreitung  ihrer
Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch  genommen
werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.

Art.  64.  Werden  Dienstentlassungen  wegen  Veränderungen  der  Landesbehörden
notwendig,  so  hat  der  außer  Tätigkeit  gesetzte  Staatsdiener  Anspruch  auf  ein  seinen
bisherigen  Verhältnissen  angemessenes  Wartegeld.  Das  Nähere  hierüber  regelt  das
Gesetz.  Bei  Dienstversetzungen  hat  der  Staatsdiener  das  Recht  auf  seinen  bisherigen
Gehalt  und  Rang.
        <pb n="509" />
        I.  Europa.  503  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  65.  Staatsdiener,  welche  wegen  Altersschwäche  oder  anderer  Gebrechen
ihre  Berufsobliegenheiten  nicht  mehr  erfüllen  können,  werden  unter  Gewährung
von  Pension  in  Ruhestand  versetzt.

Art.  66.  Ein  Staatsdiener,  welcher  lediglich  ein  Richteramt  bekleidet,  kann
ohne  richterliches  Erkenntnis  seines  richterlichen  Amtes  weder  entsetzt,  noch  entlassen,
  noch  auf  ein  minder  einträgliches  Amt,  oder  eine  Verwaltungsstelle  wider  seinen
Willen  versetzt,  noch  mit  Entziehung  des  Gehaltes  suspendiert  werden,  unbeschadet
jedoch  der  Bestimmungen  im  Art.  64,  welche  im  Falle  von  Veränderungen  in  der
Organisation  der  Gerichte  oder  deren  Bezirke  auch  auf  richterliche  Beamte  Anwendung
finden.

Den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten  soll  ein  zu  erlassendes
Staatsdienstgesetz  gegen  willkürliche  Entziehung  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen
  Schutz  gewähren,  bis  wohin  es  bei  dem  bisherigen  Rechte  verbleibt.

Die  übrigen  Rechtsverhältnisse  der  Staatsdiener,  insbesondere  die  Pensionsansprüche
  derselben  und  ihrer  Hinterbliebenen,  werden  durch  solches  Gesetz  bestimmt
  werden.

Titel  VII.  Allgemeine  und  Übergangsbestimmungen.

Art.  67.  Die  Gesetzgebung  des  Landes  wird  demnächst  einer  Revision  unterzogen
  werden.

Art.  68.  Die  Städte  und  Landgemeinden  sollen  durch  besondere  Städte-  und
Landgemeindeordnungen  auf  dem  Grundsatze  der  selbständigen  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  und  der  freien  Wahl  der  Gemeindevorstände  und  Vertreter
neu  organisiert  werden,  vorbehältlich  jedoch  des  landesherrlichen  Bestätigungsrechtes
bezüglich  derjenigen  Beamten,  welche  zugleich  staatliche  Funktionen  auszuüben
haben.

Art.  69.  Im  Gerichtswesen  sollen  die  Grundsätze  der  Trennung  der  Justiz
von  der  Administration,  der  Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit  des  Verfahrens,  des
Anklageprozesses  in  Strafsachen  und  bei  schweren  Verbrechen  der  Schwurgerichte
zur  Durchführung  gelangen.

Privilegierte  Gerichtestände  —  unbeschadet  jedoch  des  Rechts  der  autonomischen
Bestimmung  des  Gerichtsstandes  für  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,  sowie  ferner
des  dem  hohen  Adel  zustehenden  höheren  Gerichtsstandes  und  des  militärischen
Gerichtsstandes  —  sollen  künftig  nicht  bestehen.

Das  Hofmarschallamt  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Die  Polizeistrafgerichtsbarkeit  soll  in  der  Regel  von  den  Gerichten  unterer  Instanz
geübt  werden.

Art.  70.  Der  Grund  und  Boden  soll  von  allen  aus  dem  gutsherrlichen  Verbande
entspringenden  oder  sonstigen  darauf  haftenden  privatrechtlichen  Abgaben  und
Leistungen  gegen  Entschädigung  der  Berechtigten  befreit  werden,  und  soll  damit  aller
Gutsuntertänigkeitsverband  aufgehoben  sein.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz.

Art.  71.  Auch  das  Erbpachtverhältnis  soll  gegen  gerechte,  durch  Gesetz  zu
bestimmende  Entschädigung  aufgehoben  und  in  volles  Eigentum  verwandelt  werden.
        <pb n="510" />
        I.  Europa.  504  27.  Schaumburg  -  Lippe.

Art.  72.  Die  Gesetzgebung  des  Landes  soll  von  dem  Grundsatze  ausgehen,  daß
in  der  Regel  jeder  Grundeigentümer  nach  erfolgter  Ablösung  aller  auf  seinem  Grundeigentum
  haftenden  privatrechtlichen  Lasten  befugt  sein  soll,  über  dasselbe  frei  unter
Lebenden,  sowie  auf  den  Todesfall  zu  verfügen.

Ausgeschlossen  soll  jedoch  nicht  sein  die  gesetzliche  Feststellung  einer  die
vollständige  Zersplitterung  des  bis  dahin  geschlossenen  Grundbesitzes  hindernden
Schranke.

Art.  73.  Alle  auf  fremdem  Grund  und  Boden  haftenden  Weide-,  Hüte-  und
Mastservituten  sollen  gegen  durch  Gesetz  zu  bestimmende  Entschädigung  abgefunden,
auch  die  Separation  der  Gemeinheiten  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
durch  Gesetz  geregelt  werden.

Art.  74.  Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  soll  gegen  angemessene
Entschädigung  der  bisher  Berechtigten  ablösbar  werden.  Die  Bedingungen  der  Ablösung
  und  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Jagd,  sowie  besondere  Bestimmungen
über  Waldenklaven  bleiben  der  Gesetzgebung  vorbehalten.

Art.  75.  Die  Durchführung  der  vorstehend  verzeichneten  Grundsätze  in  der
Gesetzgebung  des  Landes  soll  nach  Möglichkeit  beschleunigt,  namentlich  sollen  dem
im  Jahre  1869  zu  berufenden  ordentlichen  Landtage  die  Gemeindeordnungen,  ein
Jagdgesetz,  ein  Grundentlastungsgesetz  sowie  ein  Gesetz  über  die  Vererbung  und
die  Veräußerung  des  bisher  bäuerlichen  Grundbesitzes  vorgelegt  werden.

Art.  76.  Abänderungen,  Ergänzungen  oder  authentische  Erläuterungen  gegenwärtiger
  Verfassung  bedürfen  außer  der  Genehmigung  des  Landesherrn  eines  zweimaligen,
  durch  einen  Zwischenraum  von  mindestens  8  Tagen  getrennten  Beschlusses
des  Landtages,  welchem  jedesmal  zwei  Drittel  der  in  beschlußfähiger  Anzahl  anwesenden
  Mitglieder  zugestimmt  haben  müssen.

Art.  77.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  öffentlichen
Verkündigung  in  Kraft.  Die  Durchführung  der  darin  vorgeschriebenen  Kassentrennung
  soll  jedoch  erst  mit  dem  im  Artikel  58  für  die  Errichtung  der  allgemeinen
Landeskasse  bestimmten  Termine  eintreten.

Bis  dahin  wird  in  bisheriger  Weise  zu  den  Landesausgaben  aus  der  Kammerkasse
beigetragen  werden,  jedoch  fallen  die  durch  die  Neuformation  des  Militärs  erwaohsenden
außerordentlichen  Kosten  der  künftigen  Landeskasse  zur  Last.

Auch  gehen  die  aus  der  Verbindung  mit  dem  vormaligen  Deutschen  Bunde  für
das  Fürstentum  noch  bestehenden  Zahlungsverbindlichkeiten  bzw.  Forderungsrechte
lediglich  der  künftigen  Landeskasse  zur  Last,  bzw.  zugute.

Die  Folgen  aus  den  etwa  gegen  das  officium  fisci  bereits  anhängigen  Rechtsstreiten
  trägt  die  Kammerkasse.

Art.  78.  Bis  zur  Verabschiedung  des  nächsten  ersten  Etatsgesetzes  sollen  neue
ständige  Verpflichtungen  der  Landeskasse  von  der  Regierung  nicht  auferlegt  werden.

Art.  79.  Die  auf  die  künftige  Landeskasse  zu  übernehmenden  bereits  angewiesenen
  Besoldungen  und  Pensionen  öffentlicher  Diener,  resp.  deren  Witwen  und
Kinder  sollen  in  ein,  in  das  ständische  Archiv  niederzulegendes  Verzeichnis  aufgenommen
  werden.
        <pb n="511" />
        I.  Europa.  505  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Art.  80.  Mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieser  Verfassung  treten  außer
Kraft:

1.  die  Verordnung  vom  15.  Januar  1816,  betreffend  die  Schaumburgischen
Landstände;

2.  der  LandtagsschlußB  vom  18./29.  März  1818;

3.  die  Verordnung  vom  17.  März  1848,  betreffend  die  Weiterbildung  des
ständischen  Instituts;

4.  das  Gesetz  vom.  7.  Juli  1848,  betreffend  die  Öffentlichkeit  der  Landtagssitzungen;


5.  das  Gesetze  vom  8.  Juli  1848,  betreffend  die  Teilnahme  der  Regierungsmitglieder
  und  anderer  dazu  beauftragter  Staatsdiener  an  den  Landtagssitzungen.

Gegeben  zu  Wildbad,  den  17.  November  1868.

28.  Schwarzburg-Rudolstadt.

Von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin.

Die  Verfassung  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt  beruht  auf  dem  Grundgesetz
vom  21.  März  1854.  Vorgänger  dieses  Grundgesetzes  sind  das  Publikandum  vom  8.  Januar  1816
und  der  Landtagsabschied  vom  21.  April  1821.  Schon  dieser  Landtagsabschied  gab  den  Landesrepräsententen
  umfassende  Rechte.  Sie  hatten  das  Recht  der  Beratung  und  Zustimmung  bei
allen  Gesetzen,  die  die  persönlichen  Verhältnisse  und  das  Eigentum  der  Untertanen  betreffen,
ferner  das  Recht  der  Bewilligung  der  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  notwendigen  Steuern;
sie  durften  Mängel  und  Gebrechen  in  der  Landesverwaltung  und  Vollstreckung  dem  Landesfürsten
  anzeigen;  es  durften  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  Landesversammlung  keine
neuen  Landesschulden  eingegangen  werden.

Das  jetzt  geltende  Grundgesetz  beruht  auf  dem  Einkammersystem.  _

Abgeändert  worden  ist  es  durch  die  Gesetze  vom  22.  März  1861,  vom  7.  Februar  1868,  vom
16.  November  1870,  $  26  des  Gesetzes  vom  1.  März  1879;  vom  8.  August  1879,  vom  1.  Juni  1896,
durch  Verordnung  vom  30.  April  1858  und  durch  den  Höchsten  Erlaß  vom  8.  November  1896

Grundgesetz  für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt
vom  21.  März  1854.
(Gesetz-Sammlung  S.  55.)

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden,  Fürst  zu  Schwarzburg  usw.,  verordnen
  hiermit  zum  Zweck  einer  genaueren  Feststellung  der  grundgesetzlichen  Verhältnisse
  des  Fürstentums  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  unter  Beirat  und
mit  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtags,  was  folgt:

I.  Von  dem  Fürsten.
$  1.  Der  Fürst  ist  das  souveräne  Oberhaupt  des  Staates.  Die  gesamte  Staatsgewalt
  ist  ungeteilt  in  ihm  vereinigt.  In  der  Ausbildung  bestimmter  Rechte  ist  der  Fürst
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  an  die  Mitwirkung  des  Landtags  gebunden.
$  2.  Die  Person  des  Fürsten  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  ist  über  alle  äußere

persönliche  Verantwortung  erhaben.
64
        <pb n="512" />
        I.  Europa.  506  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

ü.  Von  den  Staatsangehörigen.

$  3.  Die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  und  des  Verlustes  der  Landesuntertanenschaft
  sowie  die  den  Staatsangehörigen  zustehenden  Rechte  und  Befugnisse
sind  durch  besondere  Gesetze  bestimmt.

III.  Von  der  obersten  Regierungsbehörde.
$  4.  Bei  der  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  stehen  dem  Fürsten  ein  oder
mehrere  Räte  zur  Seite,  welche  die  oberste  Regierungsbehörde!  bilden  und  welche
der  Fürst  nach  eigener  Wahl  ernennt  und  nach  Gefallen  entläßt.  Die  Rechte  der
Entlassenen  werden  durch  das  Gesetz  über  den  Zivilstaatsdienst  bestimmt.
Die  Mitglieder  der  obersten  Regierungsbehörde  sind  dem  Landtage  verantwortlich.

$  5.  Alle  landesfürstlichen  Regierungserlasse  bedürfen  zur  Feststellung  ihrer
Authentizität,  zur  Verhütung  eines  etwaigen  Mißbrauchs  der  landesherrlichen  Namensunterschrift
  und,  damit  sofort  ersichtlich  sei,  wer  die  Verantwortung  für  den  Erlaß
zu  tragen  hat,  der  Gegenzeichnung  eines  Mitgliedes  der  obersten  Regierungsbehörde.

$  6.  Die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  d&amp;amp;r  obersten  Regierungsbehörde
besteht  darin,  daß  dieselben  nicht  nur  wegen  widerrechtlicher  Handlungen  und  Unterlassungen
  mit  privatrechtlichen  Klagen  in  Anspruch  genommen  und  wegen  gemeiner
oder  besonderer  Amtsverbrechen  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  werden
können,  sondern  daß  gegen  sie  auch  wegen  Verfassungsverletzung,  und  zwar  sowohl
wegen  Handlungen  wie  wegen  Unterlassungen,  die  mit  einer  Bestimmung  dieses  Grundgesetzes
  im  Widerspruch  stehen,  ein  strafrechtliches  Verfahren?  zulässig  ist.

$  7.  Ein  strafrechtliches  Verfahren  wegen  Verfassungsverletzung  kann  nur  auf
Grund  eines  Landtagsbeschlusses  eingeleitet  werden.

Der  desfallsige  Beschluß  setzt  eine  Majorität  von  zwei  Dritteilen  der  Abstimmenden
  voraus.

$  8.  Liegt  ein  solcher  Beschluß  vor,  so  hat  der  Landtag  denselben  durch  seinen
Vorstand  dem  Fürsten  zu  überreichen.

Gleichzeitig  hat  der  Landtagsvorstand  unter  Beifügung  des  Beschlusses  einen
gehörig  motivierten  Antrag  auf  Einleitung  der  Untersuchung  bei  dem  Fürstlichen
Appellationsgerichte  zu  stellen.

Das  Gericht  hört  den  Angeschuldigten  und  dessen  etwaigen  Verteidiger  über  die
Anschuldigungspunkte,  stellt  alle  erforderlichen  Erörterungen  an  und  entscheidet
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze,  jedoch  mit  Ausschließung  der  Öffentlichkeit,
durch  ein  Kollegium  von  drei  Mitgliedern.

I  Vgl.  Verordnung,  die  Organisation  der  obersten  Landesverwaltungsbehörden  betreffend,
vom  30.  April  1858  Gesetzzammlung  S.  94  und  Gesetz,  die  Reorganisation  der  Landesverwaltungsbehörden
  betreffend,  vom  7.  Februar  1868.  Gesetzsammlung  S.  103.

®  In  dem  eingeleiteten  strafrechtlichen  Verfahren  entscheidet  das  Oberlandesgericht  durch
einen  Strafsenat.  Gegen  dessen  Entscheidung  hat  der  Angeschuldigte  sowie  der  Ankläger  das
Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  an  das  l’lenum  des  Oberlandergerichte.  $  26  des  Gesetzes,
die  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  betreffend,  vom  1.  März  1879
(Gesetzsammlung  8.  27).
        <pb n="513" />
        I.  Europa.  507  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Gegen  diese  Entscheidung  sind  für  den  Angeschuldigten  sowohl  wie  für  den  Ankläger
  die  im  Strafprozesse  gestatteten  Rechtsmittel  zulässig.
Die  Appellation  geht  an  das  Plenum  des  Appellationsgerichts.

IV.  Von  den  Domänen.

$  9.  Das  ganze  Kammervermögen  mit  allen  Rechten  und  Beschwerden  verbleibt
  immerwährendes  fideikommissarisches  Eigentum  des  Fürstlichen  Hauses  und
erbt  in  demselben  nach  den  Grundsätzen  der  Staatserbfolge  fort.

Rücksichtlich  der  Verwaltung  werden  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.

$  10.  Domänen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags  veräußert  werden.

Zur  Veräußerung  minder  bedeutender  Teile  des  Domanialvermögens,  namentlich
auch  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben  bedarf  es  der  Einwilligung
des  Landtags  nicht.  Alle  aus  solchen  Veräußerungen  und  Ablösungen  herrührenden
Gelder  sind  dem  Domanialstammvermögen  zu  erhalten.

$  11.  Die  gesamten  Einkünfte  des  Domanialvermögens  werden  nach  Maßgabe
der  hierüber  zu  treffenden  Bestimmungen  zunächst  zur  Deckung  der  Kosten  der  Hofhaltung
  des  regierenden  Fürsten  und  zur  Sustentstion  der  Fürstlichen  Familie  verwendet.


Aus  den  Überschüssen  werden  die  Kosten  der  gesamten  Landesverwaltung
mit  bestritten.

V.  Von  dem  Landtage.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.

Durch  das  Gesetz  vom  16.  November  1870,  Gesetzzammlung  S.  105  sind  die
$$  12—16  aufgehoben  und  an  deren  Stelle  nachfolgende  Bestimmungen  gesetzt.

$  1.  Der  Landtag  des  Fürstentums  besteht  aus  16  Abgeordneten,  von  denen
vier  von  den  Höchstbesteuerten  gewählt  werden,  zwölf  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehen.


Die  Wahlen  sind  direkt  mit  geheimer  Abstimmung.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  der  Abgeordneten  sind  in  dem  Wahlgesetze
  enthalten!.

Wählbar  bei  den  Wahlen  der  Höchstbesteuerten  ist  jeder  Wahlberechtigte,  der
jährlich  mindestens  70  Fl.  =  40  Taler  an  direkten  Staatssteuern  entrichtet.

Wählbar  ist  jeder  aktiv  wahlberechtigte,  25  Jahre  alte  Staatsangehörige,  der
direkte  Staatssteuern  entrichtet  und  seit  mindestens  1  Jahr  dem  Fürstentum  angehört.

$  2.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubes  zum  Eintritt  in  den  Landtag.  Wenn  ein
Mitglied  des  Landtags  ein  besoldetes  Staatsamt  annnimmt  oder  im  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,
so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  im  Landtage  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur
durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

ı  Wahlgesetz  vom  16.  November  1870,  Gesetzsammlung  S.  106,  abgeändert  durch  Gesetz
vom  8.  August  1879  (Gesetzzammlung  S.  275).  Wähler  bei  den  allgemeinen  Wahlen  ist  jeder
25  Jahre  alte  Staatsangehörige,  der  direkte  Staatssteuern  entrichtet  und  seinen  Wohnsitz  innerhalb
des  Fürstentums  hat.

04*
        <pb n="514" />
        I.  Europa.  508  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  3.  Die  Landtagsabgeordneten  werden  auf  3  Jahre  gewählt.

$  17.  Die  Landtagsabgeordneten  sind  Vertreter  des  ganzen  Landes.  Sie  stimmen
nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  18.  Jeder  Abgeordnete  hat  bei  seinem  Eintritt  in  die  Landtagsversammlung
eidlich  zu  geloben,  daß  er  als  Abgeordneter  die  Landesverfassung  treu  bewahren,  das
Wohl  des  Fürsten  und  des  Landes  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  im  Auge  behalten
wolle.

$  19.  Das  Recht  der  Landtagsabgeordneten  erlischt,  abgesehen  von  der  Bestimmung
  des  $  16!  und  von  dem  Falle  des  Todes,

1.  durch  eine  Auflösung  des  Landtags  seitens  des  Fürsten,

2.  durch  den  Verlust  einer  derjenigen  Eigenschaften,  welche  die  Wählbarkeit
bedingen,

3.  durch  freiwilligen  Rücktritt,

4.  durch  Eröffnung  eines  Kreditverfahrens  über  das  Vermögen  des  Abgeordneten?

In  allen  diesen  Fällen  ist  eine  Ergänzung  der  Versammlung  durch  Wahl  eines
anderen  Abgeordneten  erforderlich.

$  20.  Die  Landtagsversammlung  ist  regelmäßig  beschlußfähig,  sobald  mindestens
11  Abgeordnete  anwesend  sind.

Landtagsbeschlüsse  werden,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  ($$  7,  46)  oder  die
Geschäftsordnung  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  durch  einfache  Stimmenmehrheit
gefaßt.

$  21.  Im  Fall  der  Auflösung  des  Landtags  durch  den  Fürsten  sind  längstens
binnen  3  Monaten  die  Einleitungen  zur  Anordnung  von  Neuwahlen  zu  treffen.  Die
Wiedereinberufung  des  Landtags  selbst  muß  spätestens  innerhalb  6  Monaten  nach
der  Auflösung  erfolgen.

2.  Rechte  des  Landtags.

$  22.  Der  Landtag  des  Fürstentums  ist  berufen,  die  ihm  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  beigelegten  Rechte  wahrzunehmen  und  auszuüben.

$  23.  Der  Landtag  des  Fürstentums  hat  folgende  Rechte:

1.  das  Recht  der  Einwilligung  bei  zu  erlassenden  allgemeinen  Landesgesetzen,

2.  das  Recht  der  Bewilligung  der  Steuern  und  anderer  Belastungen  der  Staatsuntertanen,


3.  das  Recht  der  Mitaufsicht  über  die  Verwendung  der  Steuern  und  anderer
Einkünfte  des  Staats,

4.  das  Recht  der  Petition  und  der  Beschwerdeführung.

a.  Gesetzgebung.

$  24.  Das  Mitwirkungsrecht  des  Landtags  bei  der  Gesetzgebung  besteht  darin,
daB  demselben  alle  zu  erlassenden  Gesetze,  welche  die  grundsetzlichen  Bestimmungen
des  Fürstentums,  oder  die  persönliche  Freiheit,  die  Sicherheit  und  das  Eigentum  der

ı  Ablauf  der  Legislaturperiode.

®  Nr.  5,  nach  der  Ausschließung  wegen  Nichterscheinens  und  ordnungswidrigen  Verhaltens
möglich  war,  aufgehoben  durch  Art.  2  des  Gesetzes  vom  16.  November  1870,  Gesetzzammlung
S.  106.
        <pb n="515" />
        I.  Europa.  509  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

Staatsuntertanen,  sei  es  im  ganzen  Lande  oder  in  einzelnen  Landesteilen  zum  Gegenstande
  haben,  zur  Beratung  und  Zustimmung  vorgelegt  werden  müssen.

$  25.  Nur  in  dem  Falle  dringenden  Bedürfnisses  können  solche  Gesetze,  wenn
der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  unter  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  der  obersten
Regierungsbehörde  erlassen  werden.  Dieselben  sind  aber  dem  Landtage  sofort  nach
seinem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen.

$  26.  Gesetze  sind  verbindlich,  wenn  sie  in  der  vorgeschriebenen  Form  bekannt
gemacht  sind.

Die  Prüfung  der  Verfassungsmäßigkeit  gehörig  publizierter  Gesetze  steht  nicht
den  Behörden,  sondern  nur  dem  Landtage  zu.

b.  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsuntertanen.
  ,

$  27.  Bei  jeder  Besteuerung  und  anderer  Belastung  der  Staatsuntertanen  steht
dem  Landtage  eine  Konkurrenz  in  der  Weise  zu,  daß  ohne  Gehör  und  Bewilligung  desselben
  weder  Steuern  oder  ähnliche  Abgaben  und  Leistungen  im  Fürstentum  ausgeschrieben
  und  erhoben,  noch  eine  Schuldenerhöhung  bewirkt  oder  dieser  gleichstehende
  Verbindlichkeiten  für  das  Land  kontrahiert  werden  können.  Zu  einer  vorübergehenden
  Schuldenerhöhung,  die  durch  die  Notwendigkeit  der  Fortführung  des  Staatshaushaltes
  geboten  ist,  und  innerhalb  der  laufenden  Finanzperiode  wieder  ausgeglichen
wird,  ist  die  Regierung  ermächtigt.

Werden  direkte  Personalsteuern  nicht  erhoben,  so  ist  zur  Begründung  des  Wahlrechts
  und  der  Wählbarkeit  die  Entrichtung  direkter  Staatssteuern  bezüglich  eines
gewissen  Betrages  an  solchen  nicht  erforderlich.  (Zusatz  zu  $  27  durch  Gesetz  vom
22.  März  1861  $  2).

&amp;amp;  28.  Für  jede  Finanzperiode  von  drei  Jahren  werden  die  Bedürfnisse  des
Staates  und  die  zur  Deckung  derselbn  erforderlichen  Mittel  von  der  Regierung  und
dem  Landtage  festgestellt.

Zu  diesem  Zweck  hat  die  Staatsregierung  dem  Landtage  für  jede  Finanzperiode
einen  Ausgabe-  und  Einnahme-Etat  vorzulegen.

Für  die  Aufstellung  und  Feststellung  dieses  Etats  sind  die  Grundsätze  maßgebend,
  daß  das  Fürstentum  jederzeit  imstande  sein  muß,  bundes-  und  vertragsmäßigen
  Verpflichtungen  zu  genügen,  und  daß  die  gesamte  Staatsverwaltung  eine
solche  Einrichtung  erhalte,  welche  den  wahren  Bedürfnissen  des  Landes,  sowie  den
Sitten,  Gebräuchen  und  Herkommen  in  anderen,  wohlgeordneten,  monarchischen
deutschen  Staaten  von  ungefähr  gleichem  Umfange  entspricht.

Der  festgestellte  Etat  wird  in  Form  eines  Gesetzes  publiziert.

$  29.  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  vor  Ablauf  der  Finanzperiode  zwischen  der
Regierung  und  dem  einberufenen  Landtage  eine  Einigung  über  den  vorgelegten  Etat
nicht  erzielt  würde,  so  können  die  bewilligten  Steuern  und  die  sonstigen  Einnahmen
noch  höchstens  drei  Jahre  lang  (eine  Finanzperiode  hindurch)  erhoben  und  nach  Maßgabe
  des  letzten  Ausgabe-Etats  verwendet  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  durch  besondere  Ereignisse  die  zeitige  Einberufung  des  Landtags
  unmöglich  wird.
        <pb n="516" />
        I.  Europa.  510  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  30.  Die  Staatsregierung  muß  mit  aller  Sorgfalt  auf  Einhaltung  des  Ausgabe-Etats
  Bedacht  nehmen  und  ist  für  eine  etwaige  Überschreitung  des  Gesamt-Etats
verantwortlich.

$  31.  Regierungshandlungen,  durch  welche  die  regelmäßigen  Einkünfte  des
Landes  geschmälert  werden,  bedürfen  vor  ihrer  Ausführung  der  Genehmigung  des
Landtags.

Dahin  gehören  insbesondere  Veräußerungen  Fürstlicher  Domänen  ($  10)  und
Abschließung  von  Staatsverträgen  über  Abtretung  von  Gebietsteilen,  wobei  Untertanen
  aus  dem  Staatsverbande  scheiden.

$  32.  Über  das  gesamte  Schuldenwesen  des  Landes  sind  dem  Landtage  stets
die  umfassendsten  Aufschlüsse  zu  geben.  Auf  die  Dauer  der  gegenwärtigen  Einrichtung
des  Staatsschuldenwesens  verbleibt  es  bei  den  zeitherigen  Bestimmungen,  nach  welchen
über  die  kontrahierten  Schulden  zunächst  sog.  Kassenscheine  als  Interimsschuldscheine,
  von  einem  Mitgliede  der  obersten  Regierungsbehörde  beglaubigt,  ausgestellt
werden.

Sobald  die  Haupt-Landes-Kassenrechnung  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der
Kassenschein  ausgestellt  ist,  dem  Rechnungsausschusse  ($$  42  und  43)  vorgelegt  worden,
werden  die  Kassenscheine  in  Fürstliche  Obligationen  verwandelt.

Die  letzteren  werden  von  dem  Rechnungsausschusse  im  Konzepte  signiert,  in
der  Ausfertigung  von  Fürsten  vollzogen  und  von  einem  Mitgliede  der  obersten
Regierungsbehörde  kontrasigniert.

c.  Mitaufsicht  über  die  Staatseinkünfte,

$$  33,  34  Abs.  1,  42  Abs.  4,  45  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861
(Gesetzsammlung  S.76)  und  ersetzt  durch  nachfolgende  Bestimmung  ($  3  des  zitierten
Gesetzes).

Mit  dem  Einnahme-  und  Ausgabe-Etat  ($  28  des  Grundgesetzes)  sind  dem  Landtage
  zugleich  die  abgeschlossenen  und  noch  nicht  abgenommenen  Jahresrechnungen
der  Hauptlandes-  und  Landeskreditkasse  zur  Revision  vorzulegen.  Dem  mit  dieser
Revision  beauftragten  Ausschusse  ($$  68  und  69  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag
—  Gesetzsammlung  1855,  S.  21  —)  steht  dabei  frei,  auch  auf  die  als  Belege  der  Hauptlandeskasse-Rechnung
  anzusehenden  Rechnungen  der  untergeordneten  Stellen  einzugehen.
  Auch  haben  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  Fürstlichen  Obligationen  zu
zeichnen.

8  341.

Die  Genehmigung  einer  erfolgten  Überschreitung  des  Gesamtausgabe-Etats  steht
nur  dem  Landtage  zu.

d.  Petitions-  und  Beschwerderecht.

&amp;amp;  35.  Der  Landtag  hat  nicht  nur  das  Recht,  gegen  die  verantwortlichen  Mitglieder
  der  obersten  Regierungsbehörde  wegen  Verfassungsverletzungen  Anklage  zu
erheben,  sondern  auch  Beschwerden  über  Mißbräuche  und  Mängel  der  Rechtspflege  oder
Verwaltung,  über  Kränkung  der  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Landes,  sowie

I  Abs.  1  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861  (Gesetzzammlung  S.  76).
        <pb n="517" />
        I.  Europa.  511  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

der  staatsbürgerlichen  Rechte  der  einzelnen  Untertanen  den  Fürsten  vorzutragen,
demselben  auch  Wünsche  auf  Herbeiführung  von  Einrichtungen  zum  allgemeinen
Besten  zu  unterbreiten,  sowie  Anträge  auf  den  Erlaß  von  Gesetzen  zu  stellen.

3.  Ausübung  der  Rechte  des  Landtages.

$  36.  Ohne  vorgängige  Einberufung  seitens  des  Fürsten  darf  der  Landtag  zu
einer  Versammlung  nicht  zusammentreten,

$  37.  Der  Landtag  übt  die  ihm  zustehenden  Rechte  teils  in  ordentlichen,  teils
in  außerordentlichen  Versammlungen,  teils  durch  den  Landtags-  und  Rechnungsausschuß
  aus.

&amp;amp;  38.  Die  Sitzungen  des  Landtags  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Geschäftsordnung
  teils  öffentliche,  teils  vertrauliche.  Die  zu  erlassende  Geschäftsordnung  wird
als  Gesetz  publiziert.

$&amp;amp;  39.  Zu  einer  ordentlichen  Versammlung  wird  der  Landtag  alle  drei  Jahre  zum
Zwecke  der  Feststellung  der  Staatshaushaltsbedürfnisse  und  zur  Beratung  und  Beschlußfassung
  über  andere  Vorlagen  der  Staatsregierung  einberufen.

$  40.  Außerordentliche  Versammlungen  des  Landtags  werden  verfügt,  wenn
demselben  Vorlagen  zu  machen  sind,  deren  Dringlichkeit  ein  Hinausschieben  derselben
bis  zur  Einberufung  des  ordentlichen  Landtags  nicht  gestattet.

$  41.  Die  Schließung  jeder  Versammlung  des  Landtags  hängt  von  dem  Fürsten  ab.

4.  Landtags-  und  Rechnungsausschuß.

$  42.  Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Landtags-Versammlung  wird  von  dem
Landtage  ein  Landtagsausschuß  bestellt,  dessen  Wirksamkeit  bis  zum  nächstfolgenden
Zusammentritt  des  ordentlichen  Landtags  andauert.

Der  Landtagsausschuß  besteht  aus  dem  Vorstande  des  Landtags,  dessen  Stellvertreter
  und  vier  durch  Stimmenmehrheit  zu  wählenden  Landtagsabgeordneten.

Für  den  Fall  des  Abgangs  einzelner  Mitglieder  werden  zugleich  einige  Stellvertreter
  gewählt!,

$  43.  Der  Landtagsausschuß  tritt  zusammen,  sobald  er  vom  Fürsten  berufen
wird,  und  es  erstreckt  sich  seine  Tätigkeit  auf  folgende  Gegenstände:

1  Es  können  ihm  zur  vorläufigen  Beratung  und  zur  Vorbereitung  der  Landtagsverhandlungen
  Etateaufstellungen  und  Gesetzesentwürfe  vorgelegt  werden,  die  demnächst  an  die  Landestagsversammlung
  gebracht  werden  sollen.

Mit  einstimmiger  Genehmigung  des  Landtagsausschusses  ist  auch  der  Erlaß  von  provisorischen
  Gesetzen  außer  den  Fällen  des  $  25  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  zulässig.

2.  Gesetzentwürfe,  welche  auf  motivierten  Vorschlag  des  Landtags  von  der  Staatsregierung
bearbeitet  wurden,  können  dem  Landtagsausschusse  vorgelegt  und,  wenn  derselbe  sein  Einverständnis
  erklärt,  von  dem  Landesherrn  alsbald  erlassen  werden.

3.  Der  Landtagsausschuß  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  verfassungswidrige  Ereignisse
zur  Kenntnis  des  Fürsten  zu  bringen  und  auf  Abhilfe  anzutragen,  zu  welchem  Zweck  auch  dem
Landtagsvorstande,  als  Vorsitzenden  des  Ausschusses,  die  Befugnis  zusteht,  den  Fürsten  um  die
Einberufung  des  Landtags  oder  des  Ausschusses  zu  bitten.

ı  Abs.  4  regelte  mit  $  45  zusammen  den  Rechnungsausschuß;  ist  beseitigt  durch  Gesetz  vom
22.  März  1861,  Gesetzsammlung  S.  77,  vgl.  wie  oben  $  33.
        <pb n="518" />
        I.  Europa.  512  28.  Schwarzburg  -  Rudolstadt.

$  44.  Unter  Zustimmung  des  Fürsten  können  dem  Landtagsausschusse  durch
einen  von  dem  Landtage  gefaßten  Beschluß  noch  andere  Befugnisse  des  gesamten
Landtags  zur  interimistischen  Wahrnehmung  übertragen  werden.

Dem  Fürsten  steht  es  frei,  den  Landtagsausschuß  auch  außer  den  genannten
Fällen  so  oft  zu  versammeln,  als  er  den  Rat  und  das  Gutachten  desselben  über  irgendwelche

  Gegenstände  zu  vernehmen  wünscht.
$  45  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  22.  März  1861  (Gesetzseammlung  8.  76).

VI.  Gewähr  des  Grundgesetzes.

$  46.  Das  gegenwärtige  Gesetz  kann  nur  auf  dem  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung
  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.  Bei  einer  Beschlußfassung  hierüber
müssen  wenigstens  ®/,  der  Landtagsabgeordneten  gegenwärtig  sein,  und  es  müssen  von
denselben  wenigstens  ?/,  für  die  Aufhebung  der  Abänderung  stimmen.

$  47.  Im  Falle  eines  Regierungswechsels  wird  der  neue  Fürst  und  im  Falle
der  Unmündigkeit  des  Regenten  oder  einer  anderen  Verhinderung  des  Regierungsantritts
  der  Verweser  der  Regierung  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  und  auf  sein
Fürstliches  Wort  versprechen,  daß  er  das  Grundgesetz  anerkennen  und  dasselbe  erhalten
  und  schützen  wolle.  "

Diese  Erklärung  wird  bei  Übernahme  der  Regierung  durch  Patent  veröffentlicht.

$  48.  Jeder  Zivilstaatsdiener  hat  künftig  in  dem  Staatsdienereide  zugleich
das  treue  Festhalten  an  den  grundgesetzlichen  Bestimmungen  des  Landes  und  die  Beobachtung
  derselben  eidlich  zu  geloben.

Die  bereits  angestellten  Zivilstaatsdiener  werden  nachträglich  auf  dieses  Gesetz
vereidigt.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Dienern  der  Kirche  und  Schule.

VII.  Schlußbestimmungen.

$  49.  Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Grundgesetze  nicht  vereinbarten,  bislang
bestandenen  Bestimmungen,  insbesondere  das  Publikandum  wegen  der  Volksrepräsentation
  vom  8.  Januar  1816,  der  Landtagsabschied  vom  21.  April  1821,  das
Gesetz  wegen  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Fürstlichen  Geh.-Rats-Kollegiums
vom  2.  Juni  1848  (Gesetzszammlung  1848,  S.  21  ff.),  das  Wahlgesetz  vom  3.  Juni  18148
(Gesetzsammlung  1848,  S.  26  ff)  und  die  Ausführungsverordnung  zu  diesem  Gesetze
von  demselben  Tage  (Gesetzsammlung  1848,  S.  29  ff)  werden  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Fürstlichem  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  März  1854.

(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.

v.  Bertrab.  Schmidt.  -  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

Das  Grundgesetz  ist  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1896  (Gesetzzammlung  S.  57)
dahin  ergänzt:

Art.  1.  Zur  Nachfolge  in  die  Regierung  Unseres  Fürstentums  und  in  das  Hausund
  Fideikommißvermögen  (Kammergut)  des  Fürstlichen  Hauses  Schwarzburg-
        <pb n="519" />
        (.  Europa.  513  29.  Schwarzburg-Sondershausen.

Rudolstadt  sind  für  den  Fall  Unseres  ohne  Hinterlassung  männlicher  Deszendenz  erfolgenden
  Ablebens  berufen

a.  Kraft  der  von  den  sämtlichen  Agnaten  des  Fürstlich  Schwarzburgischen
Gesamthauses  unter  dem  21.  April  1896  vollzogenen  Vereinbarung  der  Prinz  Sizzo  von
Leutenberg!,  Sohn  des  Hochseligen  Fürsten  Friedrich  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  dessen  Gemahlin  Helene  Gräfin  von  Raina,  Prinzessin  zu  Anhalt,
sowie  die  durch  rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger  mit  Unserer  Genehmigung  abgeschlossenen
  Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz  desselben,  in  Ermangelung
dieser

b.  die  Agnaten  des  Fürstlichen  Hauses  Schwarzburg-Sondershausen  nach  Maßgabe
  und  Kraft  des  Fürstlichen  Hausvertrages  von  7.  September  1713.  Die  Erbfolge
regelt  sich  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  Linealordnung.

Art.  2.  Nach  gänzlichem  Erlöschen  des  Mannesstamms  im  Fürstlichen  Gesamthause
  Schwarzburg  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des
Geschlechts  über,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden
  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade  sowohl  zwischen  mehreren
Linien  als  innerhalb  einer  und  derselben  Linie  das  höhere  Alter  den  Vorzug  verschafft.
Dabei  bleiben  jedoch  nichtebenbürtig  vermählte  oder  vermählt  gewesene  weibliche
Mitglieder  des  Fürstenhauses  von  der  Regierungsnachfolge  ausgeschlossen.

Unter  den  Nachkommen  des  hiernach  zur  Regierung  Berufenen  tritt  der  Vorzug
des  Mannesstammes  mit  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  reinen  Linealfolge  wieder  ein.

-

29.  Schwarzburg-Sondershausen.
Von  Herrn  Dr.  Eberhard  FELISCH  in  Berlin.

Die  Verfassung  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen  beruht  auf  dem  Landesgrundgesetz
  vom  8.  Juli  1857.  Vorgänger  dieses  Grundgesetzes  sind  die  unwirksam  gebliebene  landständische
  Verfassungsurkunde  vom  28.  Dezember  1830,  das  Landesgrundgesetz  vom  24.  September
  1841,  das  durch  das  Verfassungsgesetz  vom  12.  Dezember  1849  ersetzt  wurde.  Dieses
war  vom  1.  Juli  1850  bis  zum  8.  Juli  1857  wirksam.

Das  jetzt  geltende  Landesgrundgesetz  ist  geändert  durch  die  Gesetze  vom  2.  August  1866,
vom  13.  Mai  1879,  vom  13.  April  1881,  vom  14.  und  19.  August  1896,  vom  15.  August  1901,  durch
das  Kammergutsgesetz  vom  14.  Juni  1881  mit  den  Änderungen  der  Gesetze  vom  14.  August  1896,
15.  Juli  1897,  Art.  46  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1899,  29.  März  1904,  22.  Juli  1905  und  1.  April  1908.
Das  Landtagswahlgesetz  vom  14.  Januar  1856  ist  geändert  durch  die  Gesetze  vom  13,  April  1881
und  19.  April  1904,  die  Ausführungsverordnung  dazu  vom  4.  April  1856  ist  geändert  am  18.  März
1872  und  13.  April  1895.

Landesgrundgesetz  für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Vom  8.  Julius  1857.
(Gesetz-Sammlung  Seite  127.)
Wir  Günther  Friedrich  Carl,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf
zu  Hohenstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Lautenburg  und  Blankenburg,

!  Vgl.  den  Höchsten  Erlaß  vom  8.  Noveınber  1896  (Gesetzsammlung  8.  143).
65
        <pb n="520" />
        I.  Europa.  514  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

verkünden  das  nachfolgende  mit  Zustimmung  des  Landtags  errichtete  Landesgrundgesetz.


I.  Abschnitt.  Von  dem  Fürstentum  und  seiner  Verfassung  im  allgemeinen.

$  1.  Das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen  bildet  in  seinen  gegenwärtigen
  Bestandteilen  einen  unteilbaren  unter  einer  Verfassung  vereinigten  Staat.

$  2.  Die  Regierungsform  des  Fürstentums  ist  die  erblich-monarchische  mit
Landesvertretung.

$  3.  Durch  Gesetz  vom  2.  August  1866  (Ges.-Samml.  8.  134)  aufgehoben.

Er  lautete:

Das  Verhältnis  des  Fürstentums  zum  deutschen  Bunde  bildet  einen  Teil  seiner  Verfassung.

Alle  Gesetze  des  Landes  wie  alle  Beschlüsse  der  Bundesversammlung  werden  durch  die
landesherrliche  Publikation  derselben  für  alle  Untertanen  und  Landesbehörden  verbindlich.

$  4.  Die  evangelisch-lutherische  Kirche  ist  die  Landeskirche  .  Der  evangelischlutherische
  Fürst  übt  in  derselben  die  bischöflichen  Rechte  aus.

&amp;amp;  5.  Die  Gemeinden  haben  die  selbständige  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten,
insoweit  dieselbe  nicht  beschränkt  wird  durch  die  gesetzlich  geordnete  Oberaufsicht
des  Staates.

$  6.  Die  Bedingungen  für  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
sowie  die  den  Staatsangehörigen  zustehenden  Rechte  werden  durch  die  Gesetze
bestimmt.

$  7.  Das  Verfassungsgesetz  vom  12.  Dezember  1849,  sowie  die  über  dessen
Abänderung  erlassenen  Gesetze  vom  2.  August  1852  und  vom  28.  März  1854  sind
aufgehoben.

II.  Abschnitt.  Von  dem  Fürsten.

$  8.  Der  Fürst  ist  das  Oberhaupt  des  Staates.  Er  vereinigt  in  sich  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  und  ist  bei  Ausübung  derselben  nur  insoweit  an  die  Mitwirkung
des  Landtages  gebunden,  als  diesem  eine  solche  durch  gegenwärtiges  Landesgrundgesetz
  ausdrücklich  eingeräumt  ist.

$  9.  Die  Person  des  Fürsten  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  ist  über  alle
äußere  persönliche  Verantwortung  erhaben.

$  10.  Unter  dem  Fürsten  werden  sämtliche  Regierungsgeschäfte  durch  ein
Ministerium  geleitet.

Der  Fürst  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Ministeriums  nach  eigener
Entschließung.  Die  Rechte  der  Entlassenen  werden  durch  das  Gesetz  über  den
Zivilstaatsdienst  bestimmt.

$  11.  Alle  Verfügungen  des  Fürsten  in  Staatsangelegenheiten  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  wenigstens  eines  Mitgliedes  des  Ministeriums.

$  12.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  für  alle  Handlungen  in  ihrer  Amtsführung,
  sowie  für  die  Unterlassung  ihrer  Obliegenheiten  verantwortlich.

Die  Verantwortlichkeit  für  die  Verfügungen  des  Fürsten  trifft  zunächst  diejenigen
Mitglieder,  welche  dieselben  mitunterzeichnet  haben.

$  13.  Die  Regierungsfolge  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Fürstlichen
Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  Linealordnung.
        <pb n="521" />
        I.  Europa.  515

29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  13,  Absatz  2  durch  Gesetz  vom  14.  August  1896  (Ges.-Sammi.  8.  79)  aufgehoben  und
durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Nach  Erlöschen  des  Mannesstammes  im  Fürstlichen  Hause  Schwarzburg-Sondershausen
  sind  zur  Nachfolge  in  die  Regierung  Unseres  Fürstentums  kraft  des
fürstlichen  Hausvertrages  vom  7.  September  1713  und  der  von  sämtlichen  Agnaten
des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gesamthauses  unter  dem  21.  April  1896  vollzogenen
Vereinbarung  berufen:

a.  Der  regierende  Fürst  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  und  die  durch
rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger  Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz
desselben,

b.  im  Falle  des  ohne  Hinterlassung  männlicher  Deszendenz  aus  ebenbürtiger
Ehe  erfolgenden  Ablebens  des  regierenden  Fürsten  Günther  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:


der  Prinz  Sizzo  zu  Lautenburg,  Sohn  des  Hochseligen  Fürsten  Friedrich  Günther
zu  Schwarzburg-Rudolstadt  und  der  Gemahlin  desselben,  Helene  Gräfin  von  Raina,
Prinzessin  zu  Anhalt,  sowie  dessen  durch  rechtmäßige  Geburt  aus  ebenbürtiger,  mit
Genehmigung  des  regierenden  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  abgeschlossener
Ehe  hervorgegangene  männliche  Deszendenz.

Nach  gänzlichem  Erlöschen  des  Mannesstammes  im  Fürstlichen  Gesamthause
Schwarzburg  geht  die  Regierung  auf  die  weibliche  Linie  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes
  über,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letztregierenden
  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade  sowohl  zwischen  mehreren
Linien,  als  innerhalb  einer  und  derselben  Linie  das  höhere  Alter  den  Vorzug  verschafft.
Dabei  bleiben  jedoch  nicht  ebenbürtig  vermählte  oder  vermählt  gewesene  weibliche
Mitglieder  des  Fürstenhauses  von  der  Regierungsnachfolge  ausgeschlossen.  Unter
den  Nachkommen  des  hiernach  zur  Regierung  Berufenen  tritt  der  Vorzug  des  Mannesstammes
  mit  dem  Erstgeburtsrechte  und  der  reinen  Linealfolge  wieder  ein.

$  14.  Die  rechtmäßigen  Regierungshandlungen  des  Verfahrens  verbinden  den
Nachfolger.

&amp;amp;  15.  Der  Fürst  wird  mit  dem  zurückgelegten  achtzehnten  Jahre  großjährig
und  regierungsfähig.

$  16.  Ist  der  Fürst  minderjährig,  so  tritt  für  die  Dauer  seiner  Minderjährigkeit
eine  Regentschaft  ein.  Eine  solche  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  der  Fürst  zur
Selbstregierung  unfähig  sein  sollte.  Die  Regentschaft  kann  nur  einer  Person  übertragen
  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Bedingungen  der  Regierungsfähigkeit,
das  Verfahren  bei  Einsetzung  der  Regentschaft  und  die  zu  derselben  berechtigten

Personen,  sowie  über  die  Erziehung  des  minderjährigen  Fürsten  bleiben  einem  besonderen
  Gesetze  vorbehalten.

$  17.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  Staatsgewalt,  wie  sie  dem
Fürsten  selbst  zusteht.  Es  dürfen  jedoch  während  der  Regentschaft  Veränderungen
der  Verfassung,  welche  die  Rechte  des  Fürsten  schmälern,  oder  demselben  neue  Verpflichtungen
  auferlegen,  nicht  angenommen  werden.

6,*
        <pb n="522" />
        1.  Europa  516  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  18.  Der  Fürst  und  bezüglich  der  Regent  wird  bei  seinem  Regierungsantritt
eine  Urkunde  ausstellen,  in  welcher  er  gelobt,  daß  er  das  Landesgrundgesetz  anerkennen,
  und  dasselbe  erhalten  und  schützen  wolle.

Die  Urkunde  ist  dem  sofort  einzuberufenden  Landtagsausschuß  zur  Aufbewahrung
  im  Landtagsarchive  zu  übergeben  und  durch  die  Gesetzsammlung  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

$8$  19  und  20,  die  das  Verhältnis  des  Fürsten  zum  Kammergut  regelten,  sind  zugleich
mit  dem  Gesetze  über  die  Zivilliste  vom  18.  März  1850  und  über  Erhöhung  der  Domänenrente
vom  25.  Dezember  1859  und  29.  Juni  1857  betr.  die  außerordentlichen  Holzschläge  in  dem  zum
Fürstl.  Kammergut  gehörigen  Forsten  aufgehoben  durch  $  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881
(Ges.-Samm!.  S.  137)  und  ersetzt  durch  die  Bestimmung,  daß  das  Kammergut  fideikommissarisches
Privateigentum  des  Fürstl.  Hauses  ist,  das  seinem  Werte  nach  unvermindert  erhalten  werden
muß  und  sich  nach  der  Regierungserbfolge  forterbt.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  bilden  einen  Teil  des  Verfassungsrechtes
  des  Fürstentung  Schwarzburg-Sondershausen  und  können  nur  auf  den  im  $  38  des  Landesgrundgesetzes
  geordneteın  Wege  verändert  oder  aufgehoben  werden  ($  22  des  zitierten  Gesetzes).
Dieses  Kammergutsgesetz  ist  geändert  durch  Gesetz  vom  14.  August  1896  (Ges.-Samml.  8.  81),
vom  15.  Juli  1897  (Ges.-Samml.  S.  49),  Art.  46  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vom  19.  Juli  1899  (Ges.-Samml.  S.  51),  Gesetz  vom  29.  März  1904  (Ges.-Samml.  8.  44),
vom  22.  Juli  1905  (Ges.-Samml.  8.  47)  und  vom  1.  April  1908.

III.  Abschnitt.  Von  dem  Landtage.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  21.  Der  Landtag  vertritt  die  Gesamtheit  der  Staatsangehörigen,  und  hat
die  ihm  in  diesem  Landesgrundgesetz  beigelegten  Rechte.

$  22.  Die  Zusammensetzung  des  Landtags  wird  durch  das  Wahlgesetz  geordnet!.


$  23.  Wählbar  ist  jeder,  der  das  aktive  Wahlrecht  hat,  und  30  Jahre  alt  ist.

I  Das  Wahlgesetz  vom  14.  Januar  1856  (Ges.-Samml.  8.  16)  ist  geändert  durch  Gesetz
vom  13.  April  1881  (Gee.-Samml.  S.  93),  $  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.
8.  197)  und  Gesetz  vom  19.  April  1904  (Ges.-Samml.  8.  73);  die  Ausführungsverordnung  dazu
vom  4.  April  1856  (Ges.  Samnıl.  S.  65)  ist  geändert  am  18.  März  1872  (Ges.-Sammi.  S.  83),  am
13.  April  1895  (Ges.-Samml.  8.  97)  und  am  25.  November  1904  (Ges.-Samml.  8.  315).

Der  Landtag  besteht  aus:

&amp;amp;.  höchstens  6,  vom  Fürsten  lebenslänglich  ernannten  Mitgliedern,  die  die  allgemeinen
Erfordernisse  der  Wählbarkeit  haben  müssen,  widrigenfalls  sie  ohne  weiteres  ausgeschieden  sind.

b.  6  Abgeordneten  der  Höchstbesteuerten,  die  in  unmittelbarer  Wahl  von  den  300  die
höchsten  direkten  Staatssteuern  entrichtenden  Wahlberechtigten  gewählt  werden.

c.  6  Abgeordnete  aus  allgemeinen,  indirekten  Wahlen.  Die  Stimmberechtigten  bei  den
Wahlen  zu  b  haben  hier  nur  passives  Wahlrecht.  _

Für  die  Wahlen  zu  b  und  ce:  Legislaturperiode  4  Jahre.

Weahlberechtigt  ist  jeder  männliche  Staatsangehörige,  welcher  das  aktive  Wahlrecht  bei
den  Gemeindewahlen  besitzt  und  nicht  mit  Entrichtung  direkter  Staatssteuern  ein  Jahr  oder  mehr
im  Rückstande  ist.

Wählbar  ist  jeder  30  Jahre  alte,  aktiv  walhlberechtigte  Staatsangehörige.

Erlöschen  des  Mandats  durch  Annahme  eines  neuen  oder  höheren  Amtes  oder  einer  Gehaltsvermehrung.
        <pb n="523" />
        I.  Europa.  517  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  24.  Die  Wahı  abzulehnen  und  das  übernommene  Amt  eines  Landtagsmitgliedes
  niederzulegen,  steht  jedem  frei.
$  25.  Über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  hat  nur  der  Landtag  zu  entscheiden.

$  26.  Der  Landtag  wird  von  dem  Fürsten  regelmäßig  im  zweiten  und  vierten
Jahre  jeder  Finanzperiode!  (cf.  $  44)  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände  erheischen,
einberufen.

Ohne  Einberufung  von  seiten  des  Fürsten  darf  sich  der  Landtag  nicht  versammeln.


$  27.  Der  Fürst  eröffnet  und  schließt  den  Landtag  entweder  in  Person  oder
durch  ein  hierzu  bevollmächtigtes  Mitglied  des  Ministeriums.

$  28.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  den  Landtag  zu  vertagen  und  aufzulösen.

$  29.  Im  Falle  einer  Auflösung  muß  die  Anordnung  neuer  Wahlen  binnen  vier
Wochen,  und  die  Einberufung  des  neugewählten  Landtages  binnen  sechs  Monaten
nach  der  Auflösung  erfolgen.

$  30.  Die  Mitglieder  des  Landtages  haben  sich  als  Vertreter  des  ganzen  Landes
anzusehen  und  auf  dem  Landtage  nur  nach  ihrer  Überzeugung  zu  stimmen.  Sie  sind
an  Aufträge  oder  Instruktionen  nicht  gebunden.

$  31.  Jedes  Landtagsmitglied  hat  bei  seinem  ersten  Eintritt  in  den  Landtag
folgenden  Eid  zu  leisten:

Ich  schwöre  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich
dem  Fürsten  treu  und  gehorsam  sein,  die  Landesverfassung  gewissenhaft
beobachten,  und  im  Landtage  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  für  das  Wohl
des  Fürsten  und  des  Landes  wirken  will;  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein
heiliges  Wort  durch  Jesum  Christum,  meinen  Erlöser.  Amen!

Für  Landtagsmitglieder,  welche  einer  andern  der  anerkannten  christlichen
Religionsparteien  als  der  Landeskirche  angehören,  können  die  Schlußworte  des  vorstehenden
  Eides  dem  Bekenntnis  ihrer  Kirche  entsprechend  geändert  werden.

$  31  erhielt  durch  $  1  des  Gesetzes  vom  13.  April  1881  (Ges.-Sammi.  8.  89)  folgenden
Zusatz:

Bei  Landtagsmitgliedern,  welche  sich  zu  einer  andern,  als  der  christlichen  Religion
bekennen,  fallen  die  Schlußworte  der  Beteuerungsformel  „und  sein  heiliges  Wort  durch
Jesum  Christum,  meinen  Erlöser,  Amen!‘  hinweg.

$  32.  Die  Mitglieder  des  Landtages  können  wegen  ihrer  Abstimmungen  niemals,
wegen  ihrer  Äußerungen  im  Landtage  aber  nur  innerhalb  desselben  nach  Maßgabe
der  Geschäftsordnung,  oder,  falls  durch  solche  Äußerungen  ein  Vergehen  verübt  sein
sollte,  mit  Genehmigung  des  Landtags  durch  den  zuständigen  Richter  zur  Verentwortung
  gezogen  werden.

$  33.  Die  Mitglieder  des  Landtages  erhalten  aus  der  Staatskasse  Reisekosten
und  Tagegelder  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung.

!  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904.  $$  1,  2  des
Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  8.  197).
        <pb n="524" />
        I.  Europa.  518  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

B.  Vondem  Wirkungskreise  des  Landtags.

$  34.  Der  Landtag  nimmt  teil  an  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Gewalt.

Gesetze  können,  sofern  nicht  nach  $  39  eine  Ausnahme  stattfindet,  nur  in  Übereinstimmung
  des  Fürsten  und  des  Landtags  gegeben,  aufgehoben  oder  geändert  werden.

$  35.  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,  steht  sowohl  dem  Fürsten  als  dem
Landtage  zu.

$  36.  Zu  Gesetzentwürfen,  die  von  dem  Fürsten  an  den  Landtag  gelangen,
kann  der  letztere  Abänderungen  oder  Zusätze  in  Antrag  bringen.

$  37.  Werden  von  dem  Fürsten  solche  Abänderungen  oder  Zusätze  entweder
gar  nicht  oder  nur  teilweise  genehmigt,  so  muß  der  Landtag  den  Gesetzentwurf  in  der
ihm  wieder  vorgelegten  Fassung  entweder  ganz  ablehnen  oder  unverändert  annehmen.

$  38.  Zu  einem  Beschlusse  des  Landtags,  durch  welchen  Abänderungen  dieses
Landesgrundgesetzes  oder  Zusätze  zu  demselben  beantragt  oder  zugestanden  werden,
bedarf  es  zweier  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum  von  wenigstens
vierzehn  Tagen  liegen  muß,  und  bei  jeder  der  beiden  Abstimmungen  einer  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Dritteilen  der  nach  dem  Wahlgesetz  vorhandenen  Mitgliederzahl.

$  38  erhält  durch  Gesetz  vom  19.  August  1896  (Ges.-Samml.  S.  89)  folgenden  Zusatz.

Der  Landtag  kann  indessen  mit  gleicher  Stimmenmehrheit  die  Frist,  welche
zwischen  den  beiden  Abstimmungen  liegen  muß,  bis  auf  drei  Tage  herabsetzen.

$  39.  Der  Fürst  kann  Gesetze  dann  ohne  vorherige  Mitwirkung  des  Lantags
erlassen,  wenn  dieselben  durch  die  Umstände  dringend  geboten  sind  und  keinen  Aufschub
  bis  nach  Zusammentritt  des  eben  nicht  versammelten  Landtags  leiden.

Dieselben  dürfen  jedoch  keine  Änderung  des  Landesgrundgesetzes  enthalten
und  müssen  nach  dem  Zusammentritt  des  nächsten  Landtages  demselben  mit  den
Beweggründen  vorgelegt  werden.

Wird  bei  der  Beratung  eines  solchen  Gesetzes,  auf  welches  die  $$  36,  37  Anwendung
  finden,  die  Zustimmung  des  Landtags  nicht  erlangt,  so  muß  dasselbe  wieder
aufgehoben  oder  nach  Auflösung  des  Landtags  einem  neuen  Landtage  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.

$  40.  Der  Fürst  erläßt  und  verkündigt  die  Gesetze  mit  ausdrücklichem  Bezug
auf  die  erfolgte  Zustimmung  des  Landtags,  beziehungsweise  auf  die  Bestimmungen
des  $  39.

$  41.  Durch  Verkündigung  der  Gesetze  in  der  im  $  40  vorgeschriebenen
Form  erhalten  dieselben  verbindliche  Kraft.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  der  Inhalt  eines  gehörig  verkündigten  Gesetzes
mit  den  Beschlüssen  des  Landtags  in  Übereinstimmung  stehe,  so  hat  nur  letzterer
das  Recht,  deshalb  Anträge  zu  machen.

$  42.  Staatsverträge  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags,  wenn  durch
dieselben  dem  Staate  Lasten  oder  den  Staatsangehörigen  Verpflichtungen  auferlegt
werden.

$&amp;amp;  43.  Ausgenommen  von  dieser  Regel  sind  alle  Staatsverträge,  welche  auf  den
Verhältnissen  des  Fürstentums  zum  thüringischen  und  resp.  zum  deutschen  Zoll-  und
Handelsverein  beruhen.
        <pb n="525" />
        I.  Europa.  519  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

$  44.  Für  jede  Finanzperiode  von  vier  Jahren!  werden  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staats  im  voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushaltsetat  gebracht.


Der  letztere  wird  dem  Landtage  jedesmal  im  vierten  Jahre  der  ablaufenden
Finanzperiode  für  die  nächstfolgende  mit  den  zur  Prüfung  erforderlichen  Nachweisungen
  vorgelegt,  und  dann  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

$  45.  Der  Landtag  darf  seine  Genehmigung  und  die  Deckungsmittel  zu  Ausgaben,
  welche  auf  bundes-  oder  landesverfassungsmäßigen  oder  auf  privatrechtlichen
Verbindlichkeiten  des  Staates  beruhen,  nicht  verweigern.

$  46.  Um  die  Staatsregierung  für  unvorhergesehene  Ereignisse  mit  den  erforderlichen
  außerordentlichen  Hilfsmitteln  zu  versehen,  ist  derselben  auf  ihren
Antrag  ein  angemessener  Reservefonds  bei  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  zur
Verfügung  zu  stellen.

$  47.  Steuern  und  andere  staatsrechtliche  Abgaben  können  nur  durch  ein
Gesetz  eingeführt,  erhöht  oder  vermindert  werden.

$  48.  Die  gesetzlich  bestehenden  £teuern  und  anderen  stastsrechtlichen  Abgaben
  werden  so  lange  forterhoben,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  aufgehoben  oder  abgeändert
werden.

Diese  Regel  findet  nur  auf  solche  Steuern  und  Abgaben  keine  Anwendung,
welche  zu  vorübergehenden  außerordentlichen  Ausgaben  nur  für  einen  bestimmten
Zeitraum  eingeführt  worden  sind.

$  49.  Die  Staatseinkünfte  dürfen  nur  zu  den  Zwecken,  für  welche  sie  bewilligt
worden  sind,  verwendet  werden.

Das  Ministerium  hat  daher  auch,  wenn  es  aus  Gründen  der  Notwendigkeit  oder
Nützlichkeit  Ersparnisse  und  Überschüsse  in  dem  einen  Verwaltungszweige  für  andere
Zweige  verwendet,  hierüber  Rechenschaft  zu  geben  (cf.  $$  76—78).

$  50.  Die  Aufnahme  neuer,  eine  Erhöhung  der  Staatsschulden  bewirkender
Anleihen  fiNdet  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Ausgabe  von
Papiergeld,  sowie  von  der  Übernahme  von  Garantien  zu  Lasten  des  Staats.

$  51.  Bei  der  Aufnahme  von  Schulden  auf  das  Kammergut?  kommen  ohne
Unterschied,  ob  dasselbe  für  Rechnung  des  Fürsten  oder  des  Landes  verwaltet  wird,
die  Vorschriften  des  $  50  ebenfalls  zur  Anwendung.

$  52.  Die  Schuldurkunden  über  alle  Darlehen,  welche  zur  Staats-  oder  Kammerschuld
  gehören,  werden  von  der  Kasse  ausgestellt,  welche  die  Staatsschuld  resp.  den
Kammerschulden-Tilgungsfonds  zu  verwalten  hat.

Zu  ihrer  Gültigkeit  ist  aber  erforderlich,  daß  ihnen  sowohl  von  seiten  des  Ministeriums,
  als  von  seiten  des  Landtagsausschusses  ($  80)  eine  Genehmigungsurkunde
beigefügt  wird.

$  63.  Eine  Veräußerung  des  Staatsguts  kann  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags
  geschehen.  Ausnahmsweise  ist  die  Zsutimmung  nicht  erforderlich:

ı  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund

der  $$  1,  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  S.  197).
ı  Vgl.  zu  $$  51  bis  54  den  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  8.  137).
        <pb n="526" />
        I.  Europa.  320  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

1.  bei  Veräußerungen,  die  als  notwendige  Folge  gesetzlicher  Bestimmungen
oder  rechtskräftiger  Entscheidungen  eintreten;

2.  bei  Veräußerungen  von  beweglichen  Sachen,  Aktivkapitalien  und  privatrechtlichen
  Gerechtigkeiten;

3.  zu  dem  Verkauf  von  Grundstücken,  welche  nicht  über  1000  Thaler  wert  sind
oder  in  entbehrlichen  Gebäuden  bestehen;

4.  bei  Vertauschungen;

5.  bei  Abtretungen  zum  Zwecke  der  Berichtigung  streitiger  Grenzen.

$  54.  Auch  die  Veräußerung  von  Bestandteilen  des  Kammerguts  bedarf  ohne
Unterschied,  ob  dasselbe  für  Rechnung  des  Fürsten  oder  des  Landes  verwaltet  wird,
der  Zustimmung  des  Landtags  in  gleicher  Weise  mit  den  in  $  53  bezeichneten  Ausnahmen.


$  55.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  Vorstellungen  und  Beschwerden  von  einzelnen
Staatsangehörigen  und  Korporationen  dem  Ministerium  oder  dem  Fürsten  zur  geeigneten
  Berücksichtigung  vorzulegen,  sowie  aus  eigenem  Antriebe  über  Mängel  und
Mißbräuche  in  der  Landesverwaltung  und  der  Rechtspflege  Beschwerde  zu  führen
und  Wünsche  und  Anträge  vorzutragen,  die  auf  Beförderung  der  Landeswohlfahrt
gerichtet  sind.  Die  Abstellung  gegründet  befundener  Beschwerden  soll  ohne  Verzug
geschehen.

$  56.  Der  Landtag  ist  berechtigt,  über  alle  Gegenstände,  welche  zu  seinem
Wirkungskreise  gehören,  von  dem  Ministerium  Auskunft  zu  verlangen.  Diese  soll
nur  dann  verweigert  werden,  wenn  sie  schwebenden  Verhandlungen  nachteilig  sein
würde.

$  57.  Der  Landtag  ist  befugt,  gegen  Mitglieder  des  Ministeriums,  welche  sich
einer  Verletzung  der  Verfassung  oder  überhaupt  ihrer  Amtspflicht  schuldig  gemacht
haben  sollten,  Anklage  zu  erheben,  mögen  dieselben  noch  im  Dienste  oder  bereits
aus  demselben  entlassen  sein.  (cf.  $  12).

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Zugunsten  von  Mitgliedern  des  Ministeriums,  gegen  welche  eine  Anklage  durch
den  Landtag  erhoben  worden  ist,  kann  das  Begnadigungsrecht  des  Fürsten  nur  mit
Zustimmung  des  Landtags  ausgeübt  werden.

C-  Vondem  Geschäftsbetriebe  des  Landtags.

$  58.  Der  Landtag  steht  nur  mit  dem  Ministerium  in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.


$  59.  Jeder  Landtag  hat  nach  der  Eröffnung  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten
und  einen  Vizepräsidenten  zu  wählen.

$  60.  Der  Landtag  hat  aus  den  Rechtskundigen  des  Landes  nach  näherer
Maßgabe  der  Geschäftsordnung  einen  Syndikus  zu  wählen.

Dieser  ist  Rechtskonsulent,  Schriftführer  und  Archivar  des  Landtags  und  des
Landtagsausschusses.

$  61.  Petitionen  und  Beschwerden,  welche  an  den  Landtag  von  Nichtmitgliedern
  gerichtet  werden,  dürfen  demselben  nicht  persönlich  überreicht  oder  mündlich
vorgetragen,  sondern  müssen  dem  Präsidenten  schriftlich  zugestellt  werden.
        <pb n="527" />
        I.  Europa.  121  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

&amp;amp;  62.  Die  Sitzungen  des  Landtags  sind  öffentlich.

Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  wenn  dieselben  sowohl  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  als  durch  Beschluß  des  Landtags  ausnahmsweise  geheim  zu  halten  sind.

$  63.  Die  über  die  Verhandlungen  des  Landtags  aufgenommenen  Protokolle
werden  veröffentlicht.  Ausgenommen  sind  hiervon  die  Protokolle  über  geheime
Sitzungen,  insofern  deren  Veröffentlichung  nicht  besonders  vom  Landtage  beschlossen
und  von  der  Staatsregierung  genehmigt  wird.  |

$  64.  Die  zur  Beschlußnahme  des  Landtags  vorliegenden  Gegenstände  sind
in  der  Regel  durch  Deputationen  zu  prüfen,  ehe  sie  in  der  Plenarversammlung  des
Langtags  zur  Beratung  und  Abstimmung  kommen.

$  65.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  berechtigt,  den  Sitzungen  des
Landtags  und  der  Deputationen  beizuwohnen.  Sie  sind  hierzu  verpflichtet,  so  oft  es
von  dem  Landtage  oder  den  Deputationen  beantragt  wird.  Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen
jederzeit  gehört  werden.

$  66.  Die  Mitglieder  des  Ministeriums  sind  berechtigt,  zu  ihrer  Vertretung
oder  Unterstützung  andere  Staatsbeamte,  welchen  dann  dieselben  Befugnisse  wie
ihnen  selbst  zustehen,  in  die  Landtags-  und  Deputationssitzungen  abzuordnen.

$  67.  Der  Landtag  ist  nur  dann  fähig,  Beschlüsse  zu  fassen,  wenn  wenigstens
zwei  Dritteile  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  gegenwärtig  sind.

$  68.  Die  Beschlüsse  des  Landtags  werden  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht
dieses  Landesgrundgesetz  oder  in  Beziehung  auf  Wahlen  die  Geschäftsordnung  ein
anderes  bestimmt,  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder
gefaßt.

$  69.  Ergibt  sich  Gleichheit  der  Stimmen,  so  ist  die  Abstimmung  in  einer  der
nächsten  Sitzungen  zu  wiederholen.  Abermalige  Stimmengleichheit  gilt  für  Ablehnung.


$  70.  Beschlüsse,  durch  welche  der  Landtag  Vorlagen  der  Staatsregierung
angenommen  hat,  können  von  demselben  nur  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
wieder  augfehoben  werden.

$  71.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsordnung  werden  durch
ein  besonderes  Gesetz  getroffen.  |

IV.  Abschnitt.  Von  dem  Landtagsausschuß.

$  72.  Der  Präsident  des  Landtags  und  zwei  von  dem  letzteren  alsbald  nach  der
Wahl  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  aus  seiner  Mitte  zu  wählende  Mitglieder
bilden  den  stehenden  Landtagsausschuß.  Auf  jedem  Landtage  findet  eine  neue
Wahl  dieser  Ausschußmitglieder  statt.

$  73.  Der  bei  dem  Schluß  des  Landtags  bestehende  Ausschuß  bleibt  in  Fällen
so  lange  in  Wirksamkeit,  bis  von  dem  nächstfolgenden  Landtage  ein  anderer  Landtagsausschuß
  gewählt  worden  ist,  wenn  auch  die  Legislaturperiode  inzwischen  abgelaufen
ist,  oder  eine  Auflösung  des  Landtags  stattgefunden  hat.

$  74.  Wenn  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum  andern  der  Präsident
stirbt,  seine  Eigenschaft  als  Landtagsmitglied  verliert  oder  zeitweilig  verhindert  ist,

66
        <pb n="528" />
        I.  Europa.  523  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen,

die  Geschäfte  zu  besorgen,  so  rückt  für  ihn  der  Vizepräsident  ein.  Für  jedes  der  beiden
andern  Ausschußmitglieder  aber  hat  der  Landtag  für  solche  Fälle  alsbald  bei  der
im  $  72  erwähnten  Wahl  einen  Stellvertreter  aus  seiner  Mitte  zu  wählen.

$  75.  Der  Vorsitz  im  Landtagsausschusse  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht
dem  Präsidenten  und  bezüglich  dem  Vizepräsidenten  zu.

$  76.  Der  Landtagsausschuß  hat  hauptsächlich  die  Aufgabe,  die  gehörige  Erhebung
  und  die  bestimmungsmäßige  Verwendung  der  Staatseinkünfte  zu  überwachen
  ($  49).

$  77.  Essindihm  deshalb  jährlich  diegesamten  Rechnungen  über  den  Staatshaushalt
  des  vorhergegangenen  Jahres!  nebst  den  Belegen  und  Revisionsverhandlungen,  sowie
eine  Nachweisung  über  die  Verwendung  des  Reservefonds  und  eine  Rechtfertigung  der
Etatüberschreitungen  zur  Prüfung  aus  dem  im  $  76  gegebenen  Standpunkte  vorzulegen.

$  78.  Trägt  der  Ausschuß  Bedenken,  die  richtige  Erhebung  oder  bestimmungsmäßige
  Verwendung  von  Staatsgeldern  oder  Abweichungen  vom  Staatshaushaltsetat
  als  gerechtfertigt  anzuerkennen,  so  hat  derselbe  seine  Bedenken  dem  nächsten
Landtage  zur  weiteren  Beschlußfassung  vorzutragen.

$  79.  Der  Ausschuß  ist  befugt,  sowohl  bei  dem  Ministerium  als  bei  dem  Landtage
  Anträge  auf  Verbesserungen  oder  auf  Beseitigung  etwaiger  Mängel  und  Mißbräuche
  in  der  Finanzverwaltung  zu  stellen.

$  80.  Die  Ausstellung  der  seitens  des  Landtagsausschusses  den  Staats-  und
Kammer-Obligationen?  beizufügenden  Genehmigungsurkunden  (cf.  $  52)  wird  von  dem
Präsidenten  unter  Mitwirkung  des  Landschaftssyndikus  besorgt.  Die  diesfallsigen
Verhandlungen  und  Bücher  sind  bei  der  jährlichen  Zusammenkunft  des  Ausschusses
(cf.  $  84)  demselben  zur  Einsicht  und  Prüfung  vorzulegen.

$  81.  Der  Ausschuß  hat  nach  Auftrag  des  Landtags  Vorarbeiten  für  die  nächste
Versammlung  des  Landtags  zu  übernehmen.

$  82.  Der  Landtag  kann  dem  Ausschusse  im  voraus  seine  verfassungsmäßigen
Rechte  für  einzelne  Fälle  und  Geschäfte  übertragen,  wenn  die  Staatsregierung  damit
einverstanden  ist.

$  83.  Auchohnesolchen  Auftrag  kann  der  Landtagsausschuß  ineiligen  Fällen  die
Zustimmung  des  Landtags  zu  Veräußerungen  von  Bestandteilen  des  Staats-  und  des
Kammerguts’,  soweitsienach  $$  53,  54  erforderlich  ist,  mit  gleicher  Wirksamkeit  erteilen.

$  81.  Der  Ausschuß  hat  sich  behufs  der  Kontrollierung  des  Staatshaushalts
(cf.  $$  76—80)  alljährlich?  am  Sitze  der  Staatsregierung  auf  Berufung  des  Präsidenten
zu  versammeln.

!  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund
der  $$  1  und  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Gee.-Sanınl.  8.  197).

®  Vgl.  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  S.  137).

®  Vgl.  $  4  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1881  (Ges.-Samml.  S.  137).

*  Etatjahr  vom  1.  April  bis  zum  31.  März  jedes  Jahres  seit  dem  1.  April  1904  auf  Grund
der  $$  1  und  2  des  Gesetzes  vom  15.  August  1901  (Ges.-Samml.  $.  197).  Auf  Grund  des  gleichen
Gesetzes  ist  die  im  Landesgrundgesetz  enthaltene  Bestimmung:  „insofern  er  von  der  Staatsregierung
  nicht  auf  einen  früheren  Termin  einberufen  wird,  im  Monat  November“  in  Wegfall
gekommen.
        <pb n="529" />
        I.  Europa.  523  29.  Schwarzburg  -  Sondershausen.

Außerordentliche  Einberufungen  für  andere  Geschäfte  können  sowohl  vom  Präsidenten
  als  auch  vom  Ministerium  verfügt  werden.

Ruft  der  Präsident  den  Ausschuß  zusammen,  so  hat  derselbe  gleichzeitig  dem
Ministerium  davon  Anzeige  zu  machen.  _

$  85.  Andere  Geschäfte  als  die  Kontrollierung  des  Staatshaushalts  können
nach  dem  Ermessen  des  Präsidenten  auch  ohne  persönliche  Zusammenkunft  der  Ausschußmitglieder
  durch  schriftliche  Erklärung  derselben  erledigt  werden.

Diese  Bestimmung  ist  jedoch  nicht  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn  das  Ministerium
  eine  Zusammenkunft  des  Ausschusses  ausgeschrieben  hat.

$  86.  Der  Landtagsausschuß  faßt  alle  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit.

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Hinsichtlich  der  Teilnahme  des  Ministeriums
sind  die  Bestimmungen  der  $$  65,  66  maßgebend.

&amp;amp;  87.  Der  Ausschuß  hat  dem  nächsten  Landtage  über  seine  Tätigkeit  während
der  Zwischenzeit  seit  der  vorhergegangenen  Landtagsversammlung  Bericht  zu  erstatten.


V.  Abschnitt.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

$$  88—95  über  Zuständigkeit,  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  Stellung  der  Richter  im  Amte,
Trennung  von  Rechtspflege  und  Verwaltung,  Verbot  von  Ausnahmegerichten,  Öffentlichkeit
und  Mündlichkeit  im  Strafprozeß  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  13.  Mai  1879  (Ges.-Sammi.
8.  77).

f  97  über  Geltendmachung  von  Ansprüchen  gegen  den  Staat  aufgehoben  durch  $  2  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1879  (Ges.-Samml.  S.  77).  8$  88  bis  96  in  Wegfall  gekommen  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  13.  Mai  1897  (Ges.-Samnil.  S.  77).  Dasselbe  Gesetz  bestimmt  als  Nachtrag  zum
Landesgrundgesetz:

$  1.  Die  Unabhängigkeit  der  Gerichte,  die  Gerichtsverfassung,  die  Einrichtung

der  Rechtspflege,  die  Staatsdienst-  und  Disziplinarverhältnisse  der  Richter!  bestimmen
  sich  nach  den  Gesetzen  und  insoweit,  als  hierüber  Staatsverträge  bestehen,
nach  diesen.

!  Vgl.  Gesetz,  die  Disziplinarverhältnisse  der  Richter,  deren  unfreiwillige  Versetzung  und
Stellung  außer  Aktivität  betreffend.  Vom  27.  Mai  1879  (Ges.-Samml.  S.  139).

$  96.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Beamte  wegen  durch  Überschreitung
  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch
genommen  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine  vorgängige  Genehmigung
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Landesgrundgesetz,  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  und  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst  zu  schützen
versprechen,  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  Fürstlichen  Siegel  bedrucken
  lassen.

Sondershausen,  den  8.  Juli  1857.

Günther  Friedrich  Carl,  F.z.S.S.
(L.  S.)  kontrasigniert:
v.  Elsner.

66*
        <pb n="530" />
        I.  Europa.  524  30.  Waldeck.

30.  Waldeck.

Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.

Das  Fürstentum  Waldeck  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Grundgesetz  war  bis  zum
Jahre  1849  der  mit  den  Landständen  vereinbarte  Landesvertrag  vom  19.  April  1816.

Im  Jahre  1849  wurde  ein  verändertes  gemeinsames  Grundgesetz  der  Fürstentümer  Waldeck
und  Pyrmont  geschaffen  und  am  23.  Mai  1849  publiziert.  |

Durch  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung  wurde  jedoch  die  Regierung  Waldecks
ersucht,  die  Landesverfassung  abzuändern.  Diese  Abänderung  liegt  in  der  geltenden  Verfassungsurkunde
  vom  17.  August  1852  vor.  Durch  den  Akzessionsvertrag  vom  2.  März  1887  ist  die
gesamte  Staatsverwaltung  des  Fürstentums  zum  Zwecke  der  Verbilligung  der  Kosten  an
Preußen  übertragen  worden.  An  der  Spitze  steht  ein  Lande;direktor;  die  Stimme  des
Fürstentums  im  Bundesrate  wird  von  Preussen  instruiert  und  geführt.  Dem  Fürsten  ist  die
Zustimmung  zu  verfassungsändernden  sowie  zu  solchen  Ges.tzen  vorbehalten,  welche  nicht
die  Organisation  der  Justiz  und  Verwaltung  betreffen;  ihm  steht  auch  das  Begnadigungsrecht
  zu.

Wir,  Georg  Victor,  von  Gottes  Gnaden  regierender  Fürst  zu  Waldeck  und
Pyrmont  usw.

Nachdem  die  auf  Anordnung  der  Regentschaft  zu  einem  außerordentlichen
Landtage  versammelt  gewesenen  Stände  über  den  Entwurf  einer  an  die  Stelle  des
Staatsgrundgesetzes  vom  23.  Mai  1849  zu  setzenden  Verfassung  Beschluß  gefaßt
und  Wir  demselben  Unsere  landesherrliche  Zustimmung  unmittelbar  zu  erteilen
Uns  bewogen  gefunden  haben,

verkünden  Wir  hermit  die  nachstehende  Verfassungsurkunde  für  die  Fürstentümer
  Waldeck  und  Pyrmont.

Titel  L_  Vom  Staatgebiete.

&amp;amp;1.  Die  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont  bilden  einen,  durch  eine  und
dieselbe  Verfassung  vereinigten  deutschen  Bundesstaat.

82.  Kein  Teil  des  Staatsgebietes  kann  ohne  Zustimmung  der  gemeinschaftlichen
  Stände  veräußert  werden.

Grenzfeststellungen,  infolge  deren  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande
treten,  bedürfen  gleichmäßig  der  Genehmigung  der  Stände.

Titel  I.  Von  dem  Fürsten  und  dem  fürstlichen  Hause,

$3.  In  dem  Fürsten  vereinigt  sich  die  gesamte  Staatsgewalt,  bei  deren  Ausübung
  derselbe  an  diese  Verfassung,  an  die  verfassungsmäßigen  Gesetze  und  die  durch
gegenwärtige  Verfassung  bestimmte  Mitwirkung  der  Landesvertreter  gebunden  ist.

$4.  Die  Person  des  Fürsten  ist  unverletzlich  und  unverantwortlich.

85.  Alle  Regierungserlasse  des  Fürsten  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  wenigstens  eines  Mitgliedes  der  Staatsregierung,  welches  dadurch  die
verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  übernimmt.

86.  Gesetze  können  vom  Fürsten  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  erlassen,
aufgehoben,  geändert  oder  authentisch  interpretiert  werden.

$  7.  Wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  können  in  dringenden,  durchaus
keinen  Aufschub  duldenden  Fällen,  unter  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung,
        <pb n="531" />
        I.  Europa.  525  30.  Waldeck.

Verordnungen,  welche  eine  Abänderung  der  Verfassung,  des  Wahlgesetzes,  der  Kompetenz
  der  Schwurgerichte  und  der  den  Gegenstand  des  $  29  bildenden  Gesetze  nicht
enthalten,  auch  nicht  Steuerverhältnisse  betreffen,  mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.

Dieselben  sind  dem  nächsten  Landtage  zur  Zustimmung  vorzulegen.  Erfolgt
alsdann  eine  Vereinigung  nicht,  so  müssen  die  erlassenen  Verordnungen  entweder
sofort  aufgehoben,  oder  einem  innerhalb  dreier  Monate  zu  versammelnden  neuen
Landtagdö  vorgelegt  werden.  Verweigert  auch  dieser  seine  Zustimmung,  so  erfolgt
alsdann  die  Aufhebung  der  fraglichen  Verordnungen.

88.  Der  Fürst  übt  die  vollziehende  Gewalt  aus.

Er  ernennt  und  entläßt  die  verantwortlichen  Mitglieder  der  Staatsregierung,
wobei  es  der  in  $5  gedachten  Gegenzeichnung  nicht  bedarf.

Er  verkündet  die  Gesetze  mit  Bezugnahme  auf  die  Zustimmung  der  Stände,
beziehungsweise  auf  $  7  und  erläßt  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Verordnungen.


89.  Der  Fürst  allein  führt  den  Oberbefehl  über  das  Militär.

810.  Der  Fürst  besetzt  unter  vorzugsweiser  Berücksichtigung  der  Inländer
alle  Stellen  im  Zivil-  und  Militärdienst,  insofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

$  11.  Der  Fürst  vertritt  den  Staat  nach  außen  und  schließt  Verträge  mit
fremden  Regierungen.

Verträge,  durch  welche  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsangehörigen
Verpflichtungen  auferlegt  werden,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung
der  Stände.

&amp;amp;  12.  Der  Fürst  hat  das  Recht  der  Begnadigung  und  der  Strafmilderung,  sowie
der  Amnestierung  und  Abolition.  Bu

Im  Falle  einer  nach  $  66  erhobenen  Anklage  kann  derselbe  dieses  Recht  nur
mit  Zustimmung.  der  Stände  ausüben.  |

Dem  Ermessen  des  Fürsten  bleibt  es  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen  rückständige
  Abgaben  (mit  Ausnahme  der  Steuern),  Sporteln  und  sonstige  Gebühren
zu  erlassen.  oo.

$13.  Der  Fürst  nimmt  wesentlichen  Aufenthalt  im  Lande.

Der  Sitz  der  Landesregierung  darf  nicht  außer  Lande  verlegt  werden.

$  14.  Ist  der  Fürst  an  der  Ausübung  der  Regierung  vorübergehend  verhindert,
so  führt  während  dieser  Verhinderung  der  von  ihm  zu  ernennende  Stellvertreter  die
Regierung  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung.  .

$  15.  Die  Regierung  ist  erblich  in  dem  Mannesstamme  des  Waldeckischen
Fürstenhauses,  einschließlich‘  dessen  Gräflicher  Linie,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  und  der  agnatischen  Linealfolge.  Erlischt  der  Mannesstamm,  so  geht  die
Regierungsfolge  auf  die  weibliche  Linie  über.  Hierbei  ehtscheidet  die  Nähe  der  Verwandtschaft
  mit  dem‘  zuletztregierenden  Fürsten  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade
  das  höhere  Alter.  Nach  dem  Übergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannesstammes
  in  der  Primogeniturordnung.

In  Ansehung  des  Fürstentums  Pyrmont  bleibt  es  bei  den:  bestehenden‘  Ver-
        <pb n="532" />
        I.  Europa.  526  30.  Waldeck.

$  16.  Der  Fürst  wird  mit  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  volljährig  und
regierungsfähig.

$  17.  Der  Fürst  erläßt  sofort  bei  seinem  Regierungsantritt  ein  Patent,  in  welchem
er  eidlich  gelobt,  die  Verfassung  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung
  mit  derselben  und  mit  den  Gesetzen  zu  regieren.

Die  Urschrift  diesen  Patents  wird  in  das  Archiv  des  Landtages  niedergelegt.

$  18.  Innerhalb  6  Wochen  nach  dem  Regierungsantritt  versammelt  der  Fürst
den  Landtag,  der  ihm  die  Huldigung  leistet.

Der  Huldigungseid  lautet:

Wir  schwören,  dem  Fürsten  N.  N.  Treue  und  Gehorsam  zu  leisten  und  die  Verfassung
  gewissenhaft  zu  beobachten.

$  19.  Ist  der  Fürst  minderjährig,  oder  sonst  dauernd  verhindert,  die  Regierung
zu  führen,  so  tritt  eine  Regentschaft  ein,  welche  nur  von  einer  Person  geführt  werden
kann.

820.  Ist  wegen  der  Regentschaft  weder  durch  den  Fürsten  selbst,  noch  im
Falle  dessen  Minderjährigkeit  durch  den  Regierungsvorgänger,  noch  durch  die  Hausgesetze
  Anordnung  getroffen,  so  gebührt  dieselbe  der  Gemahlin,  demnächst  der  leiblichen
  Mutter  und  in  deren  Ermangelung  der  väterlichen  Großmutter  des  Fürsten,
weiterhin  aber  demjenigen  volljährigen  Mitgliede  des  Fürstlichen  Hauses,  welches
der  Regierungsfolge  ($  15)  am  nächsten  steht.

$  21.  Der  Regent  erläßt  sofort  beim  Antritt  der  Regentschaft  ein  Patent,  in
welchem  er  eidlich  gelobt,  die  Verfassung  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in
Übereinstimmung  mit  derselben  und  mit  den  Gesetzen  zu  regieren.

Das  Patent  wird  in  Urschrift  in  das  Archiv  des  Landtags  niedergelegt.

822.  Der  Regent  versammelt  innerhalb  der  nächsten  6  Wochen  den  Landtag,
welcher,  den  Fall  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  ausgenommen,  über  die  Notwendigkeit
  der  Regentschaft  Beschluß  faßt.

823.  Die  Regentschaft  endigt,  sobald  nach  gehobener  Notwendigkeit  derselben
der  Fürst  die  eigene  Übernahme  der  Regierung  dem  Lande  durch  ein  Patent  (17)
verkündet.

$  24.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  volle  Staatsgewalt,  wie  sie
diesem  selbst  verfassungsmäßig  zusteht.

825.  Der  Regent,  mit  Ausnahme  der  Mutter  und  der  väterlichen  Großmutter:
kann  die  Vormundschaft  über  den  minderjährigen  Fürsten  nicht  führen.

Im  übrigen  sind  in  Ansehung  der  Vormundschaft  und  der  Erziehung  des
minderjährigen  Fürsten  die  Verfügung  des  letztregierenden  Fürsten,  beziehungsweise
die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend,  In  Ermangelung  besonderer  Bestimmung
  hat  die  Vormundschaft  für  die  Erziehung  zu  sorgen.

826.  Die  dem  Staatsgrundgesetz  vom  23.  Mai  1819  zu  $  94  beigefügte  Vereinbarung
  über  das  Domanialvermögen  gilt  in  allen  ihren  Teilen  als  von  Anfang  an  dergestalt
  für  aufgehoben,  daß  aus  derselben  von  keiner  Seite  her  neue  oder  verstärkte
Rechte  hergeleitet  werden  können,  unbeschadet  jedoch  der  gegenseitigen  Rechte
        <pb n="533" />
        I.  Europa.  527  30.  Waldeck.

und  Pflichten  für  die  Zeit,  in  welcher  das  durch  jene  Vereinbarung  eingeführte  faktische
Verhältnis  bestanden  hat.

Die  rechtlichen  Verhältnisse  des  Domanialvermögens  sind,  soweit  nicht  die  die
vorbehaltene  definitive  Regulierung  der  Sache  in  der  Anlage  aufgestellten  Grundzüge
  darüber  besondere  Festsetzungen  enthalten,  nach  demjenigen  Stande  zu  beurteilen,
  in  welchem  sich  dasselbe  vor  der  Vereinbarung  aus  dem  Jahre  1849  befunden
  hat.  Die  hiernach  erforderliche  definitive  Vereinbarung  soll  mit  den  Ständen
ohne  Verzug  getroffen  werden.

827.  Die  übrigen  Verhältnisse  des  Fürstlichen  Hauses  ordnen  die  Hausgesetze.

Dieselben  sind  den  Ständen  zur  Kenntnisnahme  und,  soweit  nach  dieser  Verfassung
  erforderlich,  zu  ihrer  Zustimmung  vorzulegen.

Titel  IH.  Von  den  Staatsangehörigen.

828.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsangehörigen  werden  durch  die  Verfassung
  und  die  bestehenden  Gesetze  geregelt.

829.  Die  persönliche  Freiheit  wird  gewährleistet.

Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  dürfen  Verhaftungen
oder  sonst  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit,  Haussuchungen,  sowie  eine
Beschlagnahme  von  Briefen  oder  Papieren  und  Verletzung  des  Briefgeheimnisses
stattfinden  und  Staatsangehörige  in  dem  Rechte,  zu  erlaubten  Zwecken  sich  zu
versammeln  und  Vereine  zu  bilden,  beschränkt  werden.

830.  Jeder  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
  seine  Gesinnung  frei  zu  äußern.

Die  Presse  darf  nicht  unter  Zensur  gestellt  werden.

Gegen  den  Mißbrauch  dieser  Rechte  trifft  das  Gesetz  die  erforderlichen  Bestimmungen.


$  31.  Alle  Staatsangehörigen,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  Fürstlichen
Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,  sind  wehrpflichtig.

Den  Umfang  und  die  Art  dieser  Pflicht  bestimmt  das  Gesetz.

832.  Die  Auswanderungsfreiheit  kann  von  Staats  wegen  nur  in  bezug  auf  die
Wehrpflicht  im  Wege  der  Gesetzgebung  beschränkt  werden.
Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.

$33.  Alle  Staatsangehörigen  haben  das  Recht,  unter  Einhaltung  des  geordneten
Instanzenzuges,  sich  mit  Bitten  und  Beschwerden  schriftlich  an  die  Behörden  und
die  Landesvertreter  zu  wenden.

$34.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.

Eine  Enteignung  kann  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  Entschädigung  vorgenommen
  werden.

$35.  Die  aus  dem  guts-  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden  persönlichen,
  d.h.  nicht  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben  und  Leistungen,
sowie  alle  Gegenleistungen  und  Lasten,  welche  dem  Berechtigten  oblagen,  bleiben
ohne  Entschädigung  aufgehoben.
        <pb n="534" />
        I.  Europa.  528  30.  Walleck.

$36.  Alle  auf  dem  Grund  und  Boden  haftenden  Abgaben  und  Leistungen
sind  ablösbar,  und  es  dürfen  keine  derartigen  Lasten  als  unablösbar  wieder  auferlegt

werden.
Die  Bestimmung  findet  indessen  auf  die  Steuerbelastung  der  Grundstücke

keine  Anwendung

$  37.  Das  Recht  zur  Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden  bleibt  als  Grundgerechtigkeit
  aufgehoben  und  darf  als  solche  nicht  wieder  eingeführt  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausübung  des  Jagdrechts  trifft  das  Gesetz.

838.  Der  Lehnsverband  ist  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  ablösbar.

$  39.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen  des  Staates,
welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet  der  im
$  40  geleisteten  Religionsfreiheit,  zugrunde  gelegt.

$40.  Die  Staatsangehörigen  haben  volle  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  und
sind  unbeschränkt  in  der  häuslichen  Übung  ihrer  Religion.

Sie  sind  berechtigt,  sich  zu  Religionsgesellschaften  zu  vereinigen,  denen  die
gemeinsame  Religionsübung,  jedoch  ohne  öffentlichen  Charakter,  zusteht,  falls  sie
keine  Korporationsrechte  besitzen  ($  41).

Verbrechen  und  Vergehen,  welche  bei  Ausübung  dieser  Freiheit  begangen
werden,  sind  nach  den  Gesetzen  zu  bestrafen.

Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  wird  durch  das
religiöse  Bekenntnis  weder  bedingt  noch  beschränkt.  Den  staatsbürgerlichen  Pflichten
darf  dasselbe  keinen  Abbruch  tun.

Inwiefern  bei  Religionsverschiedenheit  eine  bürgerliche  Ehe  stattfinden  kann,
soll  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden.

841.  Religionsgenossenschaften,  welche  Korporationsrechte  nicht  besitzen,
oder  sich  erst  neu  bilden,  können  diese  Rechte  nur  durch  besondere  Gesetze  erlangen.

842.  Die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religionsgesellschaft  bleibt  im  Besitze  und  Genuß  der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichtsund
  Wohltätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen  und  Vermögensstücke
und  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  ist  aber  den  allgemeinen

Landesgesetzen  unterworfen.  |  |
843.  Das  Vermögen  der  Religionsgesellschaften,  Wohltätigkeits-  und  Unterrichtsanstalten

  darf  dem  Staatsvermögen  nicht  einverleibt,  noch  überhaupt  seinen
bestimmungsmäßigen,  allgemeinen  Zwecken  entzogen  werden,  solange  dieselben

noch  irgend  zu  erreichen  sind.  |
Ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  muß  das  Vermögen  verwandten  oder  ähnlichen

Zwecken  gewidmet  werden.  Es  bedarf  hierzu  indessen  der  Zustimmung  der  nach
den  Grundsätzen  des  Privatrechts  zur  Disposition  Berechtigten,  und  bei  Landesanstalten
  der  Zustimmung  der  Stände.

$44.  Das  Unterrichte-  und  Erziehungswesen  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Staats  und  wird  durch  besondere  Gesetze  geregelt,  welche  zugleich  die  Stellung
der  Kirche  zur  Schule,  sowie  die  Beteiligung  der  Gemeinden  bei  der  Anstellung  der
Volksschullehrer  ordnen.
        <pb n="535" />
        I.  Europa.  529  30.  Waldeck.

Titel  IV.  Von  den  Gemeinden-  und  Kreisverbänden.
$45.  Den  Orts-  und  Kreisgemeinden  steht  die  freie  Selbstverwaltung  ihrer
Angelegenheiten,  namentlich  die  Wahl  ihrer  Vertreter  und  ihrer  Beamten,  mit  Ausnahme
  des  von  dem  Fürsten  zu  ernennenden  Kreisvorstehers,  sowie  die  Verwaltung
ihres  Vermögens  unter  gesetzlich  geordneter  Oberaufsicht  des  Staates  zu.
Das  Nähere  hierüber,  sowie  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  bestimmt  das  Gesetz.

Titel  V.  Vom  Landtage.

846.  Zur  Wahrnehmung  der  verfassungsmäßigen  Rechte,  namentlich  des
Rechts  der  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  ($  6)  und  des  Steuerbewilligungsrechts
($  85  u.  folg.)  besteht,  als  gesetzliche  Vertretung  der  gesamten  Staatsangehörigen
und  des  ganzen  Landes,  für  die  vereinigten  Fürstentümer  Waldeck  und  Pyrmont
ein  gemeinsamer  Landtag.

&amp;amp;  47.  Derselbe  tritt  im  Fürstentum  Waldeck  zusammen.  |

Durch  ihn  werden  zugleich  die  besonderen  Angelegenheiten  des  Fürstentums
Waldeck,  jedoch  ohne  Hinzutritt  der  Abgeordneten  für  Pyrmont,  behandelt.

Für  die  besonderen  Angelegenheiten  des  Fürstentums  Pyrmont  treten  Abgeordnete
  dieses  Fürstentums  daselbst  zusammen.

848.  Welche  Gegenstände  als  gemeinschaftliche  zu  behandeln  sind,  bestimmen
die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  hierüber  zwischen  den  beiderseitigen  Ständen
unter  Zustimmung  der  Regierung  getroffen  sind  oder  in  Zukunft  getroffen  werden
möchten.

849.  Der  Landtag  besteht  aus  12  Abgeordneten  aus  dem  Fürstentum  Waldeck
und  3  Abgeordneten  aus  dem  Fürstentum  Pyrmont,  welche  nach  näherer  Vorschrift
des  Wahlgesetzes  von  den  kreisweise  in  Wahlverbände  zusammengelegten  Ortsgemeinden
  gewählt  werden.

860.  Personen,  welche  ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  bedürfen,  um  Mitglieder
  des  Landtags  zu  werden,  keines  Urlaubs  ihrer  vorgesetzten  Behörde.

&amp;amp;  bi.  Wenn  ein  Abgeordneter  in  die  Dienste  des  Staats  oder  in  den  Hofdienst
tritt,  oder  eine  Beförderung  darin  annimmt,  so  erlischt  sein  Auftrag;  er  behält  indessen
  seinen  Sitz  in  der  Versammlung  bis  zum  Eintritt  des  Neugewählten.  Seine
Wiedererwählung  ist  nicht  ausgeschlossen.

862.  Der  Fürst  beruft  und  schließt  den  Landtag.

Er  hat  das  Recht,  die  Stände  aufzulösen.  Es  müssen  in  diesem  Falle  neue
Wahlen  angeordnet  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  drei  Monaten  nach  der  Auflösung
  die  neuen  Stände  versammelt  werden.

863.  Vor  Schließung  oder  unmittelbar  nach  Auflösung  der  jedesmaligen
Versammlung  eröffnet  der  Fürst  dem  Landtage  über  dessen  bis  dahin  nicht  erledigten
Anträge  seine  Erklärung  in  einem  Landtagsabschiede,  der  in  die  Gesetzsammlung
einzurücken  ist.

$54.  Der  Fürst  kann  die  Stände  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung  darf  diese
Vertagung  jedoch  weder  den  Zeitraum  von  zwei  Monaten  überschreiten,  noch  während

derselben  Diät  wiederholt  werden.
67
        <pb n="536" />
        I.  Europa.  530  30.  Waldeck.

Auch  der  Landtag  kann  sich  auf  4  Wochen  vertagen.
$  55.  Der  Landtag  wird  regelmäßig  im  Laufe  des  Monats  Oktober  jeden  Jahres

und  sonst,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern,  versammelt.

$56.  Die  Eröffnung  und  die  Schließung  des  Landtags  geschieht  durch  den
Fürsten  in  Person,  oder  durch  ein  von  ihm  dazu  beauftragtes  Mitglied  der  Staatsregierung.


$57.  Die  Eröffnung  erfolgt  und  der  Landtag  ist  nur  beschlußfähig,  wenn
wenigstens  zwei  Drittel  sämtlicher  Abgeordneten  versammelt  sind.

$58.  Der  Landtag  prüft  die  Vollmachten  seiner  Mitglieder  und  entscheidet
über  deren  Zulassung.

$  59.  Jeder  Abgeordnete  leistet  bei  seinem  Eintritt  einen  Eid,  dem  Fürsten
Treue  zu  leisten  und  die  Verfassung  gewissenhaft  zu  beobachten  und  aufrecht  zu
erhalten.

Dieser  Eid  wird  vom  Präsidenten  des  Landtags  in  die  Hände  des  Fürsten  oder
des  dazu  von  ihm  beauftragten  Mitgliedes  der  Stasteregierung  und  von  den  übrigen
Abgeordneten  dem  Präsidenten  in  der  Versammlung  abgelegt.

860.  Die  Ständeversammlung  hat  das  Recht,  sich  eine  Geschäftsordnung
selbst  zu  geben,  diejenigen  Punkte  indessen,  welche  die  geschäftliche  Beziehung  der
Staatsregierung  betreffen,  werden  durch  Übereinkunft  geordnet.

Sie  wählt  ihren  Präsidenten  und  Vizepräsidenten,  sowie  ihre  Schriftführer,
welche  letztere  keine  Abgeordneten  zu  sein  brauchen,  und  im  Falle  sie  es  nicht  sind,
eine  angemessene  Vergütung  erhalten.

861.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich.  Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  unter
welchen  Bedingungen  vertrauliche  Sitzungen  stattfinden  können.

$62.  Die  Abgeordneten  stimmen  nach  ihrer  freien  Überzeugung  und  sind
an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  ($  57)  der  Anwesenden
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  für  abgelehnt.

863.  Die  Mitglieder  der  Staatsregierung  und  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten
  Beamten  haben  Zutritt  zu  den  Sitzungen  des  Landtags  und  der  Ausschüsse
und  müssen  auf  ihr  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

864.  Der  Landtag  kann  verlangen,  daß  in  seinen  Sitzungen,  wie  in  denen
der  Ausschüsse  die  Regierung  vertreten  sei.

Er  ist  befugt,  über  alle  Landesangelegenheiten  Auskunft  zu  begehren,  sowie
zur  Aufklärung  von  Tatsachen  und  Vorbereitung  seiner  Beratungsgegenstände  Ausschüsse
  niederzusetzen,  welche  zu  ihren  Sitzungen  Sachverständige  zuziehen  können.

In  unmittelbarer  geschäftlicher  Beziehung  steht  er  indessen  nur  zur  Staats-Tegierung
  und,  im  Falle  des  $  66,  zu  dem  zur  Entscheidung  der  Sache  berufenen  Gerichtshofe.


$65.  Der  Landtag  ist  befugt,  die  Vorlage  von  Gesetzen  zu  beantragen  und
Adressen,  sowie  Beschwerden  und  Bitten  in  allen  Landesangelegenheiten  an  den
Fürsten  zu  bringen.
        <pb n="537" />
        I.  Europa.  631  30.  Waldeck.

$66.  Er  hat  das  Recht,  gegen  die  verantwortlichen  Mitglieder  der  Staatsregierung
  wegen  Verfassungsverletzung,  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes,
Anklage  zu  erheben.  Durch  Auflösung  des  Landtags  oder  sonstigen  Wechsel  der
Stände  wird  die  Fortsetzung  einer  solchen  Anklage  nicht  gehemmt.

$67.  Der  Landtag  nimmt  Petitionen  an  und  bringt  solche  zur  Beratung.  Dieselben
  dürfen  ihm  nicht  in  Person  überreicht,  noch  überhaupt  Deputationen  zugelassen
  werden.

868.  Kein  Abgeordneter  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmungen
in  der  Versammlung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Äußerungen
gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur
Verantwortung  gezogen  werden,  ausgenommen  bei  Majestätsbeleidigungen,  bei  Beleidigungen
  gegen  den  Bundestag  oder  bei  Privatinjurien.

869.  Der  Landtag  kann,  wenn  ein  Abgeordneter  an  der  Wahrnehmung  der
Geschäfte  dauernd  verhindert  ist,  oder  sich  denselben  sonst  beharrlich  entzieht,
sowie  bei  unwürdigem  Betragen  dessen  gänzlichen  Austritt  auf  die  übrige  Dauer  der
Wahlzeit  beschließen.

Ein  solcher  Beschluß  erfordert  indessen  eine  Mehrheit  von  drei  Viertel  der
Stimmen  sämtlicher  Landtagsmitglieder.

870.  Die  Abgeordneten  erhalten  aus  der  Staatskasse  Diäten,  auf  welche  nicht
verzichtet  werden  darf.

Titel  VI.  Vom  Staatsdienst.

$71.  Alle  Staatsbeamte  als  solche  sind  dem  Fürsten  zur  besonderen  Treue
verpflichtet  und  ihm  für  die  Erfüllung  ihrer  Dienstpflichten  verantwortlich.

872.  Das  Gesetz  bezeichnet  diejenige  Behörde,  welche  unter  dem  Fürsten  die
obere  Leitung  der  Regierungsgeschäfte  wahrzunehmen  hat  und  welche  zugleich  die
besondere  Verantwortlichkeit  für  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung  dem  Landtage
  gegenüber  trägt.

$73.  Auch  alle  übrigen  Staatsdiener  haben  die  Verfassung  gewissenhaft  zu
beobachten  und  deren  genaue  Einhaltung  im  Diensteide  ausdrücklich  zu  geloben.

Den  im  $  94  aufgestellten  Grundsätzen,  sowie  dem  gesetzlichen  Gehorsam  gegen
die  vorgesetzten  Dienststellen  darf  hierdurch  kein  Eintrag  geschehen.

Titel  VO.  Von  der  richterlichen  Gewalt  und  von  der  Rechtspflege.

Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Fürsten  durch  unabhängige  Gerichte
  ausgeübt,  welche  keiner  anderen  Autorität  als  der  der  verfassungsmäßigen
Gesetze  unterworfen  sind,  vorbehaltlich  jedoch  ihres  dienstgesetzlichen  Subordinationsverhältnisses
  gegen  ihre  vorgesetzte  Behörden.

Patrimonialgerichte  sollen  nicht  bestehen.

875.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.
Ausnahmegerichte  sind  unstatthaft.
$  76.  Es  soll  kein  privilegierter  Gerichtsstand  der  Personen  und  Sachen  bestehen.

67°
        <pb n="538" />
        I.  Europa.  532  30.  Waldeck.

Ausnahmen  bezüglich  des  Fürstlicheon  Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,
wie  in  betreff  der  Militärgerichtsbarkeit,  bleiben  der  besonderen  Gesetzgebung  vorbehalten.


877.  Kein  Richter  darf,  außer  durch  Urteil  und  Recht,  von  seinem  Amte  entfernt
  oder  in  Rang  und  Gehalt  beeinträchtigt  werden.

In  Betreff  der  Amtssuspensionen  und  der  Versetzung  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  Ruhestand  bestimmt  das  Gesetz  das  Nähere.

$  78.  Das  Gerichtsverfahren  ist  öffentlich  und  mündlich.
Ausnahmen  von  der  Öffentlichkeit  bestimmt  das  Gesetz.

879.  In  Strafsachen  gilt  der  Anklageprozeß.

Schwurgerichte  urteilen  in  schweren  Strafsachen.  Das  Nähere  bestimmt  das
Gesetz.

$  80.  Rechtspflege  und  Verwaltung  bleiben  getrennt  und  von  einander
unabhängig.

Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  wird  durch  die  Gesetze
bestimmt.

Über  Kompetenzkonflikte  entscheidet  eine  nach  näherer  Bestimmung  des  Gesetzes
  zu  berufende  Behörde.

8  81.  Verwaltungsrechtspflege  findet  nicht  statt.

Der  Polizei  steht  keine  Strafgerichtsbarkeit  zu.

$  82.  Moratorien  in  einzelnen  Fällen  dürfen  nur  mit  Zustimmung  des  Landtags
  erteilt  werden.

Titel  VII.  Von  der  Finanzverwaltung.
883.  Bei  der  Besteuerung  soll  eine  Bevorzugung  einzelner  Stände  und  Güter

in  Staat  und  Gemeinde  nicht  stattfinden.

Der  Besteuerung  unterliegt  nicht  das  Domanial-Fideikommißvermögen  des
Fürstlichen  Hauses  und  dessen  Gräflicher  Linie,  soweit  dasselbe  bis  zum  Jahre  1849
die  Steuerfreibeit  genoß.

Auch  bleiben  die  Mitglieder  des  Fürstlichen  Hauses,  mit  Einschluß  der  Gräflichen
  Linie,  von  allen  direkten  persönlichen  Steuern  frei.

Rücksichtlich  der  Besteuerung  der  Kirchen-,  Pfarr-,  Schul-  und  Küstergüter
bleibt  der  Gesetzgebung  das  weitere  vorbehalten.

$84.  Solange  noch  eine  völlige  Vereinigung  der  Finanzverwaltung  beider
Fürstentümer  nicht  erreicht  ist,  werden  die  Einkünfte  und  Ausgaben  des  Fürstentums
  Pyrmont  besonders  vereinbart  und  verrechnet  und  nur  dessen  Beiträge  zu
den  gemeinsamen  Kosten  in  die  allgemeine  Finanzverwaltung  gezogen.

Das  Nähere  bestimmen  die  besonderen  Rezesse.

$85.  Zur  Einführung  neuer  Steuern,  sowie  zur  Änderung  oder  Forterhebung
der  bestehenden,  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtags.  Der  bewilligte  Steuerbedarf
  ist  jedoch  nach  den  bestehenden  Steuergesetzen  aufzubringen.  Auch  dürfen
die  zu  einer  den  Bundespflichten  und  der  Landesverfassung  entsprechenden  Regierung
erforderlichen  Mittel  nicht  verweigert  werden.
        <pb n="539" />
        I.  Europa.  533  30.  Waldeck.

$86.  Es  wird  eine  dreijährige  Finanzperiode  angenommen,  vor  deren  Beginn
der  Staatshaushaltsetat  entworfen,  mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  und  Belegen
den  Ständen  vorgelegt  und  mit  denselben  durch  ein  Gesetz,  im  ganzen  oder  einzelnen
festgestellt.

Wenn  nach  Ablauf  der  Bewilligungszeit  das  Zustandekommen  eines  neuen
Finanzgesetzes  aus  dem  einen  oder  andern  Grunde  sich  verzögert,  so  dürfen  die  für
den  ordentlichen  Staatsbedarf  verwilligten  Abgaben  und  Steuern  noch  sechs  Monate
hindurch  forterhoben  werden.  Diese  sechs  Monate  werden  in  die  neue  Finanzperiode
eingerechnet.

887.  Jede  Bewilligung  gilt  nur  für  den  besonderen  Zweck,  für  welchen  sie
bestimmt  worden  ist.  Die  Verwendung  darf  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Verwilligung
  erfolgen.

Die  Bewilligungen  dürfen  nicht  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche
mit  dem  Wesen  der  vorgeschlagenen  Ausgaben  oder  mit  der  Verwendung  der  zu
verwilligenden  Gelder  nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehen.

888.  Die  Landesschulden  sind  gewährleistet  und  die  Rechte  aller  Gläubiger
des  Staats  dem  besonderen  Schutze  der  Verfassung  unterstellt.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  können  neue  Landesschulden,  sei  es  durch
Anleihen,  durch  Einführung  von  Kassenscheinen  oder  auf  sonstige  Weise,  nicht  gemacht
  werden.

Als  neue  Schulden  sind  solche  Vorschüsse  nicht  zu  betrachten,  welche  zu  Tilgung
der  Landesschulden  gemacht  werden.

Auch  bedarf  es  der  Zustimmung  des  Landtags  nicht  zur  Ausstellung  neuer
Schuldurkunden  an  die  Stelle  älterer  Obligationen,  wozu  die  Landessparkassenscheine
  jedoch  nicht  zu  rechnen,  sowie  über  Gelder,  welche  aus  der  Kasse  der  Depositen-
  und  Massengelder,  aus  der  Brandkasse,  der  Staatsdienerwitwenkasse  und  der
Landessparkasse  in  die  Landeskasse  einfließen.

889.  Wenn  durch  plötzlich  eingetretene  Ereignisse  in  Kriegszeiten  außerordentliche
  Ausgaben  und  desfallsige  Anleihen  notwendig  werden,  eine  schleunige
Berufung  des  Landtags  zur  Bewilligung  des  Bedarfs  aber  nicht  möglich  ist,  so  können
unter  Verantwortlichkeit  der  Staatsregierung  die  notwendigen  Maßregeln  vorgekehrt
werden.  Dieselben  sind  dem  folgenden  Landtage  zur  Prüfung  und  Genehmigung

vorzulegen.

890.  Zur  Deckung  vorübergehender  Bedürfnisse,  zu  deren  Bestreitung  die.
Mittel  der  Kassen  ausreichen  und  für  den  Augenblick  nicht  flüssig  sind,  können  die
erforderlichen  Gelder  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  einstweilen  aufgenommen
werden.

$91.  Nach  Anleitung  des  Staatshaushaltetats  wird  jährlich  Rechnung  gelegt
und  diese  Rechnung  nach  erfolgter  Prüfung  und  Feststellung  dem  Landtage  zur
Wahrnehmung  der  verfassungsmäßigen  Rechte  vorgelegt.

Die  Resultate  der  Rechnung  sollen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="540" />
        I.  Europa.  531  30.  Waldeck.

Titel  IX.  Vom  Militär.

$  92.  Die  bewaffnete  Macht  wird  den  Gesetzen  des  deutschen  Bundes  gemäß
aufgestellt.

893.  Zur  Aufrechterhaltung  der  inneren  Ruhe  und  Sicherheit,  sowie  zur  Vollziehung
  der  von  den  bürgerlichen  Behörden  ergangenen  Verfügungen  ist  die  bewaffnete
  Macht  nur  in  den  vom  Gesestz  bestimmten  Fällen  und  Formen  und  nur  auf
ausdrücklichen  Antrag  der  zuständigen  bürgerlichen  Behörden  einzuschreiten  berechtigt.


Ausnahmen  in  letzterer  Beziehung  bestimmt  das  Gesetz.

Titel  X.  Allgemeine  Bestimmungen.

8  94.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  die  ständische  Zustimmung,
  soweit  sie  nach  dieser  Verfassung  erforderlich,  erteilt  ist  und  sie  in  der  durch
das  Gesetz  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

Im  übrigen  steht  die  Prüfung  der  Rechtgültigkeit  gehörig  verkündeter  Gesetze
und  Verordnungen  nur  dem  Landtage  zu.

895.  Ein  Beschluß  der  Stände  über  Abänderung,  Erläuterung  und  Ergänzung
der  Verfassung  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit,  daß  er  in  zwei  Sitzungen,  zwischen
denen  ein  Zeitraum  von  mindestens  3  Tagen  liegt,  beraten  und  jedesmal  mit  einer
Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  verfassungsmäßigen  Zahl  ($  49)  der  Stände  gefaßt
werde.

$  96.  Nur  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  kann,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Gesetzes,  ein  Ausnahmezustand  eingeführt  werden.

$  97.  Soweit  durch  allgemeine  Bundesgesetze  und  Beschlüsse  Abänderungen
dieser  Verfassung  nötig  werden,  sind  solche  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auszuführen.


$  98.  Soweit  einzelne  Gesetze  oder  einzelne  gesetzliche  Bestimmungen  mit
dieser  Verfassung  im  Widerspruch  stehen  und  ein  anderes  nicht  ausdrücklich  verordnet
  ist,  sind  dieselben  aufgehoben.

Titel  XI.  Vorübergehende  Bestimmungen.

899.  Die  allgemeine  Strafgesetzgebung  soll  alsbald  einer  Revision  unterworfen
werden.  Bei  derselben  darf  die  Strafe  des  bürgerlichen  Todes,  des  Prangers,  der
Brandmarkung,  der  körperlichen  Züchtigung  und  der  Vermögenseniziehung  sowie
Abbitte  und  der  Zwang  zur  Ehrenerklärung  nicht  wieder  eingeführt  werden.

Bis  dahin  bleiben  die  Bestimmungen  des  $8  des  Staatsgrundgesetzes  vom
23.  Mai  1819  als  Spezialgesetz  in  Kraft.

$  100.  Zu  den  nach  $  29  erforderlichen  Gesetzen  sollen  die  Entwürfe  wo  möglich
schon  dem  nächsten,  jedenfalls  aber  dem  darauf  folgenden  ordentlichen  Landtage
vorgelegt  werden.

Inzwischen  treten,  soweit  die  neuere  Gesetzgebung  nicht  ausreicht,  die  vor
dem  Erlaß  des  Staatsgrundgesetzes  vom  23.  Mai  1849  bestandenen  gemeinrechtlichen,
  beziehungsweise  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Geltung.
        <pb n="541" />
        I.  Europa.  535  30.  Waldeck.

8101.  Bis  zur  definitiven  Einsetzung  der  im  $  80  erwähnten  besonderen  Behörde
  zur  Entscheidung  des  Kompetenzkonflikte,  worüber  gleichfalls  wo  möglich
schon  dem  nächsten,  jedenfalls  aber  dem  darauf  folgenden  ordentlichen  Landtage
Vorlage  gemacht  werden  soll,  wird  im  Wege  provisorischer  Verordaung  eine  zu
gleicher  Zeit  aus  Justiz-  und  Verwaltungsbeamten  bestehende  Kommission  ernannt
werden,  welche  mit  richterlicher  Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit  ihren  Rechtesspruch
  lediglich  den  bestehenden  Gesetzen  zu  entnehmen  hat.

Der  Vorsitzende  der  Staatsregierung  und  des  Obergerichts  gehören  dieser
Kommission  vermöge  ihres  Amtes  an;  die  übrigen  Mitglieder  werden  auf  die  Dauer
des  Provisorii  ernannt.

$  102.  Solange  noch  eine  entsprechende  anderweite  Regelung  der  Kirchenund
  Schulverhältnisse  nicht  erfolgt  ist,  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Kirchenverfassungen
  und  Schulgesetzen.

$  103.  Als  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  im  Sinne  des  $  48  gelten  zurzeit
und  gehören  demnach  in  den  einschlagenden  Fällen  zur  Verhandlung  auf  den  gemeinschaftlichen
  Landtag:

1.  die  Verhältnisse  des  Landes  zum  deutschen  Bunde;  2.  die  Gesandtschaften;
3.  die  allgemeine  Gesetzgebung;  jedoch  fallen  die  Landtagsdiäten  jedem  der  beiden
Fürstentümer  für  sich  zur  Last;  4.  die  Staatsregierung,  das  Konsistorium,  das  Obergericht
  und  der  Assisen-  und  Kassationshof;  5.  die  Zucht-  und  Besserungsanstalt
auf  Schloß  Waldeck;  6.  die  Staatsanwaltschaft;  7.  das  Archiv;  das  Militärwesen;
9.  das  Landesgymnasium  in  Corbach;  10.  die  Staatsdienerwitwenkasse  und  die  Brandkasse;
  11.  das  Regierungeblatt  und  12.  die  Domänen-Angelegenheiten,  letztere  indessen
  nur  insoweit  die  Bestimmungen  des  $26  noch  eine  gemeinschaftliche  Behandlung
  zulassen.

Das  Staatsgrundgesetz  vom  23.  Mai  1849  tritt  außer  Geltung.

Gegeben  Arolsen,  am  17.  August  1852.

31.  Württemberg.

Verlassungsurkunde  vom  25.  September  1879.

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,  tun  kund  und  zu  wissen  für  Uns
und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung:

Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  Majestät  und  Gnaden  haben  schon  im  Jahre  1815
auf  die  Errichtung  einer  Staate-Grundverfassung  für  das  gesamte  Königreich  Württemberg  ernstlichen
  Bedacht  genommen  und  zu  diesem  Ende  mit  den  zu  einer  Ständeversammlung  einberufenen
Fürsten,  Grafen,  Edelleuten,  Geistlichen  beider  Hauptkonfessionen  und  den  von  einigen  Städten,
auch  sämtlichen  Oberamtebezirken  gewählten  Abgeordneten  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,
welche  unter  Unserer  Regierung  bis  in  das  Jahr  1817  fortgesetzt  wurden.

Wiewohl  damals  der  gewünschte  Zweck  nicht  zu  erreichen  gewesen,  so  haben  wir  denselben
dennoch  unverrückt  im  Auge  behalten,  und  um  einesteils  den  Uns,  als  einem  Gliede  des  deutschen
Bundes,  obliegenden  Verbindlichkeiten  zur  Erfüllung  des  XIII.  Artikels  der  Bundesakte,  andernteils
  den  Wünschen  und  Bitten  Unserer  getreuen  Untertanen  um  endliche  Begründung  des  öffent-
        <pb n="542" />
        I.  Europa.  536  31.  Württemberg.

lichen  Rechtezustandes,  übereinstimmend  mit  Unserer  eigenen  Überzeugung,  zu  entsprechen,
eine  neue  Ständeversammlung  auf  den  13.  Juli  gegenwärtigen  Jahres  in  Unsere  Residenzstadt
Ludwigsburg  berufen.

Nachdem  nun  über  den  Entwurf  einer  den  früheren  vertrags-  und  gesetzmäßigen  Rechten
und  Freiheiten  Unseres  alten  Stammlandes,  sowie  der  damit  vereinigten  neuen  Landesteile,  zugleich
aber  auch  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  möglichst  angemessenen  Grundverfassung  die  von  der
Ständeversammlung  hierzu  besonders  gewählten  Mitglieder  sich  mit  den  von  Uns  ernannten
Kommissarien  vorläufig  beredet  haben,  und  die  hierüber  erstatteten  Berichte  einerseite  von  Uns
in  Unserem  Geheimen  Rate,  andererseits  von  der  vollen  Ständeversammlung  vollständig  und  sorgfältig
  geprüft  und  erwogen,  sodann  die  gesamten  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  Uns  vorgelegt
worden  sind:  so  ist  endlich  durch  höchste  Entschließung  und  aller  untertänigste  Gegenerklärung
eine  vollkommene  beiderseitige  Vereinigung  über  folgende  Punkte  zustande  gekommen:

Erstes  Kapitel.  Von  dem  Königreiche.

$  1.  Sämtliche  Bestandteile  des  Königreichs  sind  und  bleiben  zu  einem
unzertrennlichen  Ganzen  und  zur  Teilnahme  an  einer  und  derselben  Verfassung
vereinigt.

$  2.  Würde  in  der  Folgezeit  das  Königreich  einen  neuen  Landeszuwachs  durch
Kauf,  Tausch,  oder  auf  andere  Weise  erhalten,  so  wird  derselbe  in  die  Gemeinschaft
der  Verfassung  des  Staates  aufgenommen.

Als  Landeszuwachs  ist  alles  anzusehen,  was  der  König  nicht  bloß  für  seine  Person,
sondern  durch  Anwendung  der  Staatskräfte,  oder  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung,
daB  es  einen  Bestandteil  des  Königreichs  ausmachen  soll,  erwirbt.

Sollte  ein  unabwendbarer  Notfall  die  Abtretung  eines  Landesteiles  unvermeidlich
machen,  so  ist  wenigstens  dafür  zu  sorgen,  daß  den  Eingesessenen  des  getrennten
Landesteiles  eine  hinlängliche  Zeitfrist  gestattet  wird,  um  sich  anderwärts  im  Königreiche
  mit  ihrem  Eigentume  niederlassen  zu  können,  ohne  in  Veräußerung  ihrer  Liegenschaften
  übereilt,  oder  durch  eine  auf  das  mitzunehmende  Vermögen  gelegte  Abgabe
oder  sonst  auf  andere  Weise  belästigt  zu  werden.

$  3  ist  seit  der  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  außer  Kraft.

Zweites  Kapitel.  Von  dem  Könige,  der  Thronfolge  und  der  Reichsverwesung

$  4.  Der  König  ist  das  Haupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der
Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen
aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  5.  Der  König  bekennt  sich  zu  einer  der  christlichen  Kirchen.

$  6.  Der  Sitz  der  Regierung  kann  in  keinem  Falle  außerhalb  des  Königreichs
verlegt  werden.

$  7.  Das  Recht  der  Thronfolge  gebührt  dem  Mannsstamme  des  königlichen
Hauses;  die  Ordnung  derselben  wird  durch  die  Linealerbfolge  nach  dem  Erstgeburtsrechte
  bestimmt.  Erlischt  der  Mannsstamm,  so  geht  die  Thronfolge  auf  die  weibliche
Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  über,  und  zwar  so,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft
  mit  dem  zuletzt  regierenden  Könige,  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrade
das  natürliche  Alter  den  Vorzug  gibt.  Jedoch  tritt  bei  der  Deszendenz  des  sodann
regierenden  königlichen  Hauses  das  Vorrecht  des  Mannsstammes  wieder  ein.
        <pb n="543" />
        I.  Europa.  537  31.  Württemberg.

$  8.  Die  Fähigkeit  zur  Thronfolge  setzt  rechtmäßige  Geburt  aus  einer  ebenbürtigen,
  mit  Bewilligung  des  Königs  geschlossenen  Ehe  voraus.

$  9.  Die  Volljährigkeit  des  Königs  tritt  mit  zurückgelegtem  achtzehnten
Jahre  sein.

$  10.  Der  Huldigungseid  wird  dem  Thronfolger  erst  dann  abgelegt,  wenn  er  in
einer  den  Ständen  des  Königsreiches  auszustellenden  feierlichen  Urkunde  die  unverbrüchliche
  Festhaltung  der  Landesverfassung  bei  seinem  königlichen  Worte  zugesichert
  hat.

$  11.  Ist  der  König  minderjährig  oder  aus  einer  andern  Ursache  an  der  eigenen
Ausübung  der  Regierung  verhindert,  so  tritt  eine  Reichsverwesung  ein.

$  12.  In  beiden  Fällen  wird  die  Reichsverwesung  von  dem,  der  Erbfolge  nach,
nächsten  Agnaten  geführt.  Sollte  kein  dazu  fähiger  Agnat  vorhanden  sein,  so  fällt  die
Regentschaft  an  die  Mutter,  und  nach  dieser  an  die  Großmutter  des  Königs  von
väterlicher  Seite.

$  13.  Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Könige  zur  Erbfolge
bestimmten  Familiengliede  eine  solche  Geistes-  oder  körperliche  Beschaffenheit  zeigen,
welche  demselben  die  eigene  Verwaltung  des  Reiches  unmöglich  machen  würde,  so
ist  noch  unter  der  Regierung  des  Königs  durch  ein  förmliches  Staatsgesetz  über  den
künftigen  Eintritt  der  gesetzmäßigen  Reichsverwesung  zu  entscheiden.

Würde  der  König  während  seiner  Regierung  oder  bei  dem  Anfalle  der  Thronfolge
  durch  ein  solches  Hindernis  von  der  eigenen  Verwaltung  des  Reiches  abgehalten
sein,  ohne  daß  schon  früher  die  oben  bestimmte  Vorsehung  getroffen  wäre,  so  soll
längstens  binnen  Jahresfrist  in  einer  von  dem  Geheimenrate  zu  veranlassenden  Versammlung
  sämtlicher  im  Königreiche  anwesenden  volljährigen,  nicht  mehr  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  Prinzen  des  königlichen  Hauses,  mit  Ausschluß  des  zunächst
  zur  Regentschaft  berufenen  Agnaten,  auf  vorgängiges  Gutachten  des
Geheimenrates,  durch  einen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschluß,
mit  Zustimmung  der  Stände  über  den  Eintritt  der  gesetzmäßigen  Regentschaft  entschieden
  werden.

$  14.  Der  Reichsverweser  hat  ebenso,  wie  der  König,  den  Ständen  die  Beobachtung
  der  Landesverfassung  feierlich  zuzusichern.

$  15.  Der  Reichsverweser  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,  wie  sie  dem
Könige  zusteht,  im  Namen  des  Königs  verfassungsmäßig  aus;  daher  steht  auch  der
Geheimerat  zum  Verweser  in  demselben  Verhältnisse,  wie  zu  dem  regierenden  Könige.

Es  kann  aber  der  Reichsverweser  keine  Standeserhöhungen  vornehmen,  keine
neuen  Ritterorden  und  Hofämter  errichten,  und  kein  Mitglied  des  Geheimenrates
anders  als  infolge  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses,  entlassen.  Jede  während  einer
Reichsverwesung  verabschiedete  Abänderung  eines  Verfassungspunktes  gilt  nur  auf
die  Dauer  der  Regentschaft.  Auch  können  die  dem  Reiche  heimgefallenen  Lehen
während  der  Regentschaft  nicht  wieder  verliehen  werden.

$  16.  In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen,  und  dem  Geheimenrate
  bekannt  gemachten  Anordnung  gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs

der  Mutter,  und,  wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  der  Großmutter  von  väterlicher  Seite;
68
        <pb n="544" />
        I.  Europa.  538  31.  Württemberg.

jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer  und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplanes
  nur  unter  Rücksprache  mit  dem  Vormundschaftsrate  geschehen,
welcher  sich  aus  den  Mitgliedern  des  Geheimenrates  unter  dem  Vorsitze  des  Reichsverwesers
  bildet,  so,  daß  letzterer  bei  den  deshalb  zu  fassenden  Beschlüssen  eine
mitzuzählende,  und  im  Falle  einer  Stimmengleichheit  eine  entscheidende  Stimme  hat.
Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten  hat  der  Vormundschaftsrat  die  Entscheidung;
auch  liegt  diesem,  nach  dem  Ableben  der  Mutter  und  der  Großmutter,  die  Sorge  für
die  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  allein  ob.

$  17.  Die  Reichsverwesung  hört  auf,  sobald  der  König  das  Alter  der  Volljährigkeit
  erreicht  hat,  oder  sonst  das  bisherige  Hindernis  seiner  Selbstregierung
gehoben  ist.

$  18.  Die  Verhältnisse  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  zum  Könige,  als
Oberhaupt  der  Familie,  und  unter  sich,  werden  in  einem  eigenen  Hausgesetze  bestimmt.

Drittes  Kapitel.  Von  den  allgemeinen  Rechtsverhältnissen  der  Staatsbürger.

&amp;amp;  19  durch  Art.  3  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt.

$  20.  Der  Huldigungseid  ist  von  jedem  geborenen  Württemberger  nach  zurückgelegtem
  16.  Jahre,  und  von  jedem  neue  Aufgenommenen  bei  der  Aufnahme  abzulegen.


$  21.  Alle  Württemberger  habe  gleiche  staatsbürgerliche  Rechte,  und  ebenso
sind  sie  zu  gleichen  staatsbürgerlichen  Pflichten  und  gleicher  Teilnahme  an  den  Staatslasten
  verbunden,  soweit  nicht  die  Verfassung  eine  ausdrückliche  Ausnahme  enthält;
auch  haben  sie  gleichen  verfassungsmäßigen  Gehorsam  zu  leisten.

$  22.  Kein  Staatsbürger  kann  wegen  seiner  Geburt  von  irgendeinem  Staatsamte
  ausgeschlossen  werden.

8  23......  1

Über  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  wird  ein  Gesetz  die  nähere  Bestimmung
geben.

$  24.  Der  Staat  sichert  jedem  Bürger  Freiheit  der  Person,  Gewissens-  und
Denkfreiheit,  Freiheit  des  Eigentums  und  Auswanderunggsfreiheit.

$  25.  Die  Leibeigenschaft  bleibt  für  immer  aufgehoben.

$  26  ist  reichsgesetzlich  geordnet,

$  27  ist  reichsrechtlich  geordnet.

$  28  ist  reichsrechtlich  geordnet.

$  29.  Jeder  hat  das  Recht,  seinen  Stand  und  sein  Gewerbe  nach  eigener
Neigung  zu  wählen,  und  sich  dazu  im  In-  und  Auslande  auszubilden,  mithin  auch
auswärtige  Bildungsanstalten  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen  Vorschriften  zu  besuchen.

&amp;amp;  30.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  und  andere  Rechte
für  allgemeine  Staats-  oder  Korporationszwecke  abzutreten,  ehe  über  die  Notwendigkeit
in  dem  gesetzlich  bestimmten  Verfahren  von  der  zuständigen  Behörde  entschieden
und  volle  Entschädigung  geleistet  worden  ist.  Entsteht  aber  ein  Streit  über  die  Summe
der  Entschädigung  und  will  sich  der  Eigentümer  bei  der  Entscheidung  der  Ver-I

  Absatz  1  ist  reichsgesetzlich  geordnet.
        <pb n="545" />
        I.  Europa.  539  31.  Württemberg.

waltungsbehörde  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  erledigen,
  einstweilen  aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  auszubezahlen.


Den  politischen  Gemeinden  sind  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Zwangsenteignung
  die  Kirchengemeinden  gleichgestellt!.

&amp;amp;  31  ist  durch  die  Handels-  und  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches  außer  Kraft  gesetzt.

$  32.  Jedem  Staatsbürger  steht  frei,  aus  dem  Königreiche,  ohne  Bezahlung
einer  Nachsteuer,  auszuwandern,  sobald  er  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  von  seinem
Vorsatze  die  Anzeige  gemacht,  seine  Schulden  und  andere  Obliegenheiten  berichtigt
und  hinreichende  Versicherung  ausgestellt  hat,  daß  er  innerhalb  Jahresfrist  gegen
König  und  Vaterland  nicht  dienen  und  ebensolange  in  Hinsicht  auf  die  vor  seinem
Wegzuge  erwachsenen  Ansprüche  vor  den  Gerichten  des  Königreichs  Recht  geben  wolle.

$  33.  Durch  den  Wegzug  verliert  der  Auswandernde  sein  Staatsbürgerrecht
für  sich  und  seine  mit  ihm  wegziehenden  Kinder.

Das  Vermögen  derjenigen  Kinder,  welche  nicht  mit  den  Eltern  auswandern,
wird  im  Lande  zurückbehalten.

$  34.  Wer  ohne  einen  ihm  zugestandenen  Vorbehalt  des  Staatsbürgerrechtes
in  auswärtige  Staatsdienste  tritt,  wird  desselben  verlustig.

$  35.  Wer  in  einem  fremden  Staate  seine  bleibende  Wohnung  nimmt,  kann
sein  württembergisches  Staatsbürgerrecht  nur  mit  königlicher  Bewilligung  und  unter
der  Bedingung  beibehalten,  daß  er  den  ihm  obliegenden  staatsbürgerlichen  Pflichten
in  jeder  Hinsicht  Genüge  leiste.

$  36.  Jeder  hat  das  Recht,  über  gesetz-  und  ordnungswidriges  Verfahren  einer
Staatsbehörde  oder  Verzögerung  der  Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten
Stelle  schriftliche  Beschwerde  zu  erheben,  und  nötigenfalls  stufenweise  bis  zur  höchsten
Behörde  zu  verfolgen.

$  37.  Wird  die  angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  ungegründet
  gefunden,  so  ist  letztere  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe
ihres  Urteils  zu  belehren.

$  38.  Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten
Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde  den  Ständen
mit  der  schriftlichen  Bitte  um  Verwendung  vortragen.  Haben  sich  diese  überzeugt,
daß  jene  Stufenfolge  beobachtet  worden  und  die  Beschwerde  eine  Berücksichtigung
verdiene,  so  ist  ihnen  auf  ihr  Verlangen  von  dem  königlichen  Staatsministerium  die
nötige  Auskunft  über  den  Gegenstand  zu  erteilen.

$  39.  Der  ritterschaftliche  Adel  des  Königreichs  bildet  zum  Behufe  der  Wahl
seiner  Abgeordneten  in  die  Ständeversammlung  und  der  Erhaltung  seiner  Familien
in  jedem  der  vier  Kreise  eine  Körperschaft.

$  40.  Die  Aufnahme  in  eine  dieser  Körperschaften  hängt  von  ihrer  Zustimmung
und  der  Genehmigung  des  Königs  ab.  In  Beziehung  auf  die  Aufnahme  adliger  Besitzer
immatrikulierter  Rittergüter  soll  jedoch  durch  die  Statute  dieser  Körperschaften  das
Nähere  festgelegt  werden.

!  Neue  Regelung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888.

68°
        <pb n="546" />
        .  Europa.  540  31.  Württemberg.

$  41.  Gedachte  Statuten  erhalten  auf  eben  die  Art  wie  andere  Landesgesetze
verbindliche  Kraft.

$  42.  Den  Mitgliedern  der  Ritterschaft  stehen  alle  allgemeinen  staatsbürgerlichen
  Rechte  zu.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  im  XIV.  Artikel  der  Bundesakte
  der  Ritterschaft  zugesicherten  Rente  werden  den  Ständen  mitgeteilt.

Viertes  Kapitel.  Von  den  Staatsbehörden.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  43.  Die  Staatsdiener  werden,  sofern  nicht  Verfassung  oder  besondere  Rechte
eine  Ausnahme  begründen,  durch  den  König  ernannt,  und  zwar  —  die  Kollegialvorstände
  ausgenommen  —  auf  Vorschläge  der  vorgesetzten  Kollegien,  wobei  jedesmal
alle  Bewerber  aufzuzählen  sind.

$  44.  Niemand  kann  ein  Staatsamt  erhalten,  ohne  zuvor  gesetzmäßig  geprüft
und  für  tüchtig  erkannt  zu  sein.  Landeseingeborene  sind  bei  gleicher  Tüchtigkeit  vorzugsweise
  vor  Fremden  zu  berücksichtigen.

$  45.  In  dem  Diensteid,  welchen  sämtliche  Staatsdiener  dem  Könige  abzulegen
haben,  ist  die  Verpflichtung  aufzunehmen,  die  Verfassung  gewissenhaft  zu  wahren.

$  46  ist  durch  $  8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  außer  Kraft  gesetzt.

$$  47  bis  49  (Entlassung,  Versetzung  und  Suspension  der  nichtrichterlichen  Beamten)
sind  durch  Spezialgesetze  ersetzt  worden.

$  50.  Für  die  Staatsdiener,  welche  durch  Krankheit  oder  Alter  zur  Führung
ihres  Amtes  unfähig  geworden  sind,  sowie  für  die  Hinterbliebenen  der  Staatsdiener
ist  durch  ein  Gesetz  gesorgt.

$  51.  Alle  von  dem  Könige  ausgehenden  Verfügungen,  welche  die  Staatsverwaltung
  betreffen,  müssen  von  dem  Departementsminister  oder  Chef  kontrasigniert
sein,  welcher  dadurch  für  ihren  Inhalt  verantwortlich  wird.

$  52.  Außerdem  ist  jeder  Departementsminister  oder  Chef  für  dasjenige  verantwortlich,
  was  er  für  sich  verfügt,  oder  was  ihm  vermöge  des  ihm  zugewiesenen
Geschäftskreises  zu  tun  oder  zu  verfügen  obliegt.

$  53.  Auf  gleiche  Weise  ($  52)  sind  auch  die  übrigen  Staatsdiener  und  Behörden
in  ihrem  Geschäftskreise  verantwortlich;  sie  haben  bei  eigener  Verantwortlichkeit
nur  die  ihnen  von  den  geeigneten  Stellen  in  der  ordnungsmäßigen  Form  zukommenden
Anweisungen  zu  beobachten.

Sind  sie  im  Zweifel,  ob  die  Stelle,  welche  ihnen  einen  Auftrag  erteilte,  dazu
kompetent  sei,  so  haben  sie  darüber  bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzufragen,  sowie
ihnen  auch  obliegt,  wenn  sie  bei  dem  Inhalte  einer  höheren  Verfügung  Anstände  finden,
solche  auf  geziemende  Weise  und  unter  Vermeidung  jeder  nachteiligen  Verzögerung
der  verfügenden  Stelle  vorzutragen,  im  Fall  eines  beharrenden  Bescheides  aber  die  Verfügung
  zu  befolgen.

B.  Von  dem  Geheimenrate  insbesondere.

$  54.  Der  Geheimerat  bildet  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem  Könige  stehende
und  seiner  Hauptbestimmung  nach  bloß  beratende  Staatsbehörde.
        <pb n="547" />
        I.  Europa.  541  31.  Württemberg

$  55.  Mitglieder  des  Geheimenrates  sind  die  Minister  oder  die  Chefs  der  verschiedenen
  Departements  und  diejenigen  Räte,  welche  der  König  dazu  ernennen  wird.

$  56.  Die  Verwaltungsdepartements,  an  deren  Spitze  die  verschiedenen
Minister  stehen,  sind  folgende:

das  Ministerium  der  Justiz;

das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten;

das  Ministerium  des  Innern;  das  des  Kirchen-  und  Schulwesens;

das  Ministerium  des  Kriegswesens,  und

das  Ministerium  der  Finanzen.

$  57.1  Der  König  ernennt  und  entläßt  die  Mitglieder  des  Geheimenrates  nach
eigener  freier  Entschließung.

$  58  ist  durch  Gesetz  vom  1.  Juli  1876  ersetzt;  ebenso  sind  $$  59,  60  nicht  mehr  geltend.

$  61.  Kein  Mitglied  des  Geheimenrates  kann  außer  dem  Falle,  wenn  der  Gegenstand
  dasselbe  persönlich  angeht,  von  der  Teilnahme  an  den  kollegialischen  Beratschlagungen
  ausgeschlossen  werden.

Fünftes  Kapitel.  Von  den  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.

$  62.  Die  Gemeinden  sind  die  Grundlagen  des  Staatsvereins?.

$  63.  Die  Aufnahme  der  Gemeindebürger  hängt  von  der  Gemeinde  ab,  unter
Vorbehalt  der  gesetzmäßigen  Entscheidung  der  Staatsbehörden  in  streitigen  Fällen.
Indessen  setzt  die  Erteilung  des  Bürgerrechtes  die  vorgängige  Erwerbung  des  Staatsbürgerrechtes
  voraus.

$  64.  Sämtliche  zu  einem  Oberamte  gehörige  Gemeinden  bilden  die  Amtskörperschaft.
  Veränderung  der  Oberamtesbezirke  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.

$  65.  Die  Rechte  der  Gemeinden  werden  durch  die  Gemeinderäte  unter  gesetzmäßiger
  Mitwirkung  der  Bürgerausschüsse,  die  Rechte  der  Amtskörperschaften  durch
die  Amtsversammlungen  verwaltet,  nach  Vorschrift  der  Gesetze  und  unter  der  Aufsicht
der  Staatsbehörden.

$  66.  Keine  Staatsbehörde  ist  befugt,  über  das  Eigentum  der  Gemeinden  und
Amtskörperschaften  mit  Umgehung  oder  Hintansetzung  der  Vorsteher  zu  verfügen.

$  67.  Weder  die  Amtskörperschaften,  noch  einzelne  Gemeinden  sollen  mit
Leistungen  und  Ausgaben  beschwert  werden,  wozu  sie  nicht  vermöge  der  allgemeinen
Gesetze  oder  kraft  der  Lagerbücher  oder  anderer  besonderer  Rechtstitel  verbunden
  sind.

$  68.  Was  nicht  auf  örtliche  Bedürfnisse  der  Gemeinden  oder  Amtskörperschaften,
  sondern  zu  Erfüllung  allgemeiner  Landesverbindlichkeiten  zu  verwenden  ist,
kann  nur  auf  das  gesamte  Land  verteilt  werden.

$  69.  Sämtliche  Vorsteher  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  sind  eben-8o
  wie  die  Staatsdiener  auf  Festhaltung  der  Verfassung,  und  insbesondere  auch  auf
Wahrung  der  dadurch  begründeten  Rechte  der  Gemeinden  und  Körperschaften  zu
verpflichten.

!  Absatz  2  über  die  Höhe  der  Pension  ist  durch  Gesetz  vom  28.  Juni  1876  ersetzt.
8  Satz  2  über  den  persönlichen  Gemeindeverband  ist  durch  Gesetz  vom  16.  Juni  1885
beseitigt.
        <pb n="548" />
        I.  Europa.  542  31.  Württemberg.

Sechstes  Kapitel.  Von  dem  Verhältnisse  der  Kirchen  zum  Staate.

$  70.  Jeder  der  drei  im  Königreiche  bestehenden  christlichen  Konfessionen
wird  freie  öffentliche  Religionsübung  und  der  volle  Genuß  ihrer  Kirchen-,  Schul-  und
Armenfonds  zugesichert.

$  71.  Die  Anordnungen  in  betreff  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten
bleiben  der  verfassungsmäßigen  Autonomie  einer  jeder  Kirche  überlassen.

$  72.  Dem  Könige  gebührt  das  obersthoheitliche  Schutz-  und  Aufsichtsrecht
über  die  Kirchen.  Vermöge  desselben  können  die  Verordnungen  der  Kirchengewalt
ohne  vorgängige  Einsicht  und  Genehmigung  des  Staatsoberhauptes  weder  verkündet
noch  vollzogen  werden!.

$  73.  Die  Kirchendiener  sind  in  Ansehung  ihrer  bürgerlichen  Handlungen  und
Verhältnisse  der  weltlichen  Obrigkeit  unterworfen.

$  74.  Kirchen-  und  Schuldiener,  welche  durch  Altersschwäche  oder  eine  ohne
Hoffnung  der  Wiedergenesung  audauernde  Kränklichkeit  zur  Versehung  ihres  Amtes
unfähig  werden,  haben  Anspruch  auf  ein  angemessenes  lebenslängliches  Ruhegehalt.

$  75.  Das  Kirchenregiment  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  wird  durch  das
königliche  Konsistorium  und  den  Synodus  nach  den  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  verfassungsmäßigen  Gesetzen  verwaltet.

$  76.  Sollte  in  künftigen  Zeiten  sich  der  Fall  ereignen,  daß  der  König  einer
anderen  als  der  evangelischen  Konfession  zugetan  wäre,  so  treten  alsdann  in  Hinsicht
auf  dessen  Episkopalrechte  die  dahin  gehörigen  Bestimmungen  der  früheren  Religionsreversalien
  ein.

$  77.  Die  abgesonderte  Verwaltung  des  evangelischen  Kirchenguts  des  vormaligen
  Herzogtums  Württemberg  wird  wieder  hergestellt.  Zu  dem  Ende  wird  ungesäumt
  eine  gemeinschaftliche  Kommission  niedergesetzt,  welche  zuvörderst  mit  der
Ausscheidung  des  Eigentums  dieser  Kirche  in  dem  alten  Land  und  mit  Bestimmung
der  Teilnahme  der  Kirche  gleicher  Konfession  in  den  neuen  Landesteilen  sich  zu  beschäftigen
  und  sodann  über  die  künftige  Verwaltungsart  desselben  Vorschäge  zu
machen  hat.

$  78.  Die  Leitung  der  inneren  Angelegenheiten  der  katholischen  Kirche  steht
dem  Landesbischofe  nebst  dem  Domkapitel  zu.  Derselbe  wird  in  dieser  Hinsicht  mit
dem  Kapitel  alle  diejenigen  Rechte  ausüben,  welche  nach  den  Grundsätzen  des  katholischen
  Kirchenrechts  mit  jener  Würde  wesentlich  verbunden  sind.

$  79.  Die  in  der  Staatsgewalt  begriffenen  Rechte  über  die  katholische  Kirche
werden  von  dem  Könige  durch  eine  aus  katholischen  Mitgliedern  bestehende  Behörde
ausgeübt,  welche  auch  bei  Besetzung  geistlicher  Ämter,  die  von  dem  König  abhängen,
  jedesmal  um  ihre  Vorschläge  vernommen  wird.

$  80.  Die  katholischen  Kirchendiener  genießen  eben  dieselben  persönlichen
Vorrechte,  welche  den  Dienern  der  protestantischen  Kirchen  eingeräumt  sind.

$  81.  Auch  wird  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  katholische
Geistliche,  welche  sich  durch  irgendein  Vergehen  die  Entsetzung  vom  Amte  zugezogen

ı  Hierzu  Gesetz  vom  30.  Januar  1862.
        <pb n="549" />
        I.  Europa.  543  31.  Württemberg.

haben,  ohne  zugleich  ihrer  geistlichen  Würde  verlustig  geworden  zu  sein,  ihren  hinreichenden
  Unterhalt  finden.

$  82.  Die  katholische  Kirche  erhält  zur  Bestreitung  derjenigen  kirchlichen
Bedürfnisse,  wozu  keine  örtlichen  Fonds  vorhanden  sind  oder  die  vorhandenen  nicht
zureichen,  und  besonders  für  Kosten  der  höheren  Lehranstalten,  einen  eigenen,  diesen
Zwecken  ausschließlich  gewidmeten  Kirchenfonds..  Zum  Behufe  der  Ausscheidung
desselben  vom  Staatsgut  und  der  näheren  Bestimmung  der  künftigen  Verwaltungsweise
  wird  auf  gleiche  Art,  wie  oben  ($  77)  bei  dem  altwürttembergischen  Kirchengute
festgesetzt  ist,  eine  Kommission  niedergesetzt  werden.

$  83.  Was  die  in  dem  Königreiche  befindlichen  reformierten  Kirchengemeinden
betrifft,  so  wird  sowohl  auf  Verbesserung  ihrer  kirchlichen  Einrichtung  und  besonders
ihrer  Unterrichtsanstalten,  als  auch  auf  Ausmittlung  hinreichender  Einkünfte  zum
Unterhalte  ihrer  Kirchen-  und  Schuldiener  und  zur  Bestreitung  der  übrigen  kirchlichen
Bedürfnisse  gesorgt  werden.

$  84.  Für  Erhaltung  und  Vervollkommnung  der  höheren  und  niederen  Unterrichtsanstalten
  jeder  Art  und  namentlich  der  Landesuniversität  wird  auch  künftig  auf
das  zweckmäßigste  gesorgt.

Siebentes  Kapitel.  Von  Ausübung  der  Staatsgewalt.

$  85.  Der  König  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen  auswärtige
  Staaten.  Es  kann  jedoch  ohne  Einwilligung  der  Stände  durch  Verträge  mit
Auswärtigen  kein  Teil  des  Staatsgebiets  und  Staatseigentums  veräußert,  keine  neue
Last  auf  das  Königreich  und  dessen  Angehörige  übernommen  und  kein  Landesgesetz
abgeändert  oder  aufgehoben,  keine  Verpflichtung,  welche  den  Rechten  der  Staatsbürger
  Eintrag  tun  würde,  eingegangen  werden!.

$  86.  Der  König  wird  von  den  Traktaten,  welche  von  ihm  mit  auswärtigen
Mächten  angeknüpft  werden,  die  Stände  in  Kenntnis  setzen,  sobald  es  die  Umstände
erlauben.

&amp;amp;  87.  Alle  Subsidien  und  Kriegskontributionen,  sowie  andere  ähnliche  Entschädigungsgelder
  und  sonstige  Erwerbungen,  welche  dem  Könige  zufolge  eines  Staatsvertrages,
  Bündnisses  oder  Krieges  zuteil  werden,  sind  Staatseigentum.

$  88.  Ohne  Beistimmung  der  Stände  kann  kein  Gesetz  gegeben,  aufgehoben,
abgeändert  oder  authentisch  erläutert  werden.

$  89.  Der  König  hat  aber  das  Recht,  ohne  die  Mitwirkung  der  Stände  die  zu
Vollstreckung  und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen  Verordnungen  und  Anstalten
  zu  treffen  und  in  dringenden  Fällen  zur  Sicherheit  des  Staates  das  Nötige  vorzukehren.
  |

$  90.  Eben  diese  Bestimmungen  ($$  88,  89)  finden  auch  bei  den  Gesetzen,
Verordnungen  und  Anstalten  im  Landespolizeiwesen  statt.

ı  Die  hieran  anschließende  Bestimmung  über  Handels-  und  Subsidienverträge  ist  durch
Art.  4,  35,  57  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.
        <pb n="550" />
        I.  Europa.  544  31.  Württemberg.

$  91.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruche  stehen,  sind
hierdurch  aufgehoben.  Die  übrigen  sind  der  verfassungsmäßigen  Revision  unterworfen.

$  92.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  im  Namen  des  Königs  und  unter  dessen  Oberaufsicht
  durch  kollegialisch  gebildete  Gerichte  in  gesetzlicher  Instanzenordnung
verwaltet.

$  93.  Die  Gerichte,  sowohl  die  bürgerlichen  als  die  peinlichen,  sind  innerhalb
der  Grenzen  ihres  Berufes  unabhängig.

$  94.  Der  königliche  Fiskus  wird  in  allen  Privatrechtsstreitigkeiten  bei  den
ordentlichen  Gerichten  Recht  geben  und  nehmen.

$  95.  Keinem  Bürger,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Staatagewalt  in  seinem  auf
einem  besonderen  Titel  beruhenden  Privatrechte  verletzt  glaubt,  kann  der  Weg  zum
Richter  verschlossen  werden.

$  96  (keine  königliche  Bestätigung  der  Strafurteile)  ist  reicharechtlich  geordnet.

$  97.  Dagegen  steht  dem  Könige  zu,  Straferkenntnisse  vermöge  des  Begnadigungsrechtes
  auf  erforderten  und  erstatteten  Bericht  des  erkennenden  Gerichtes
aufzuheben  oder  zu  mildern.  Es  sind  daher  die  Kriminalgerichte  nicht  nur  verbunden,
in  schweren  Fällen  die  Akten  samt  ihrem  Erkenntnisse  vor  der  Eröffnung  desselben
durch  das  königliche  Justizministerium  dem  König  zum  Behuf  einer  etwaigen  Begnadigung
  vorzulegen;  sondern  es  kann  auch  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  der
Verurteilte  sich  an  die  Gnade  des  Königs  wenden.

Auf  gleiche  Weise  kann  auch,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  königlichen  Justizministeriums
  hinlänglich  Gründe  dazu  vorhanden  sind,  vermöge  des  dem  König
zustehenden  Abolitionsrechts,  noch  ehe  das  Verbrechen  oder  Vergehen  untersucht
oder  über  die  Bestrafung  erkannt  worden  ist,  alles  Verfahren  gegen  den  Beschuldigten
eingestellt  und  niedergeschlagen  werden.

Der  König  wird  jedoch  bei  Ausübung  sowohl  des  einen  als  des  andern  Rechtes
darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  dem  Ansehen  und  der  Wirksamkeit  der  Strafgesetze
dadurch  nicht  zu  nahe  getreten  werde.

$  98.  Die  Strafe  der  Vermögenskonfiskation  ist  allgemein  aufgehoben.

$$  99—101  (Kriegswesen)  sind  reichsrechtlich  geordnet.

Achtes  Kapitel.  Von  dem  Finanzwesen.

$  102.  Sämtliche  zu  dem  vormaligen  herzoglich  württembergischen  Familienfideikommisse
  gehörigen  sowie  die  von  dem  Könige  neu  erworbenen  Grundstücke,
Gefälle  und  nutzbaren  Rechte  bilden,  mit  Ausschluß  des  sogenannten  Hofdomänenkammergutes,
  das  königliche  Kammergut.

$  103.  Auf  demselben  haftet  die  Verbindlichkeit,  neben  den  persönlichen
Bedürfnissen  des  Königs  als  Staatsoberhauptes  und  der  Mitglieder  des  königlichen
Hauses  auch  den  mit  der  Staatsverwaltung  verbundenen  Aufwand,  soweit  es  möglich
ist,  zu  bestreiten;  es  kommt  ihm  daher  die  Eigenschaft  eines  von  dem  Königreiche
unzertrennlichen  Staatsgutes  zu.
        <pb n="551" />
        I.  Europa.  545  31.  Württemberg.

$  104.  Für  den  Aufwand,  welchen  die  Bedürfnisse  des  Königs  und  der  Hofstaat
erfordern,  wird  auf  die  Regierungszeit  eines  jeden  Königs  eine  teils  in  Geld,  teils  in
Naturalien  bestehende  Zivilliste  verabschiedet,  deren  Betrag  in  bestimmten  Raten
an  die  von  dem  Könige  zu  benennende  Verwaltungsstelle  abgegeben  wird.

$  105.  Die  Apanagen,  Wittume,  Heiratsgüter  und  andere  dergleichen
Leistungen,  welche  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  in  Anspruch  zu  nehmen  haben,
werden  an  diese  von  der  Staatskasse  unmittelbar  entrichtet.

&amp;amp;  106.  Die  Kosten  der  Hofhaltung  des  Reichsverwesers  werden  aus  den  Mitteln
der  Zivilliste  bestritten;  die  Apanage  desselben  wird  bis  zum  Betrage  der  einem  Kronprinzen
  gebührenden  erhöht.

$  107.  Das  Kammergut  ist  in  seinem  wesentlichen  Bestande  zu  erhalten  und
kann  daher  ohne  Einwilligung  der  Stände  weder  durch  Veräußerung  vermindert  noch
mit  Schulden  oder  sonst  mit  einer  bleibenden  Last  beschwert  werden.

Als  eine  Verminderung  des  Kammerguts  ist  es  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  zu
einer  entschieden  vorteilhaften  Erwerbung  ein  Geldanlehen  aufgenommen,  oder  zum
Vorteil  des  Ganzen  eine  Veräußerung  oder  Austauschung  einzelner  minder  bedeutender
  Bestandteile  desselben  vorgenommen  wird.  Es  muB  aber  den  Ständen  in
jedem  Jahre  eine  genaue  Berechnung  über  den  Erlös  aus  solchen  Veräußerungen  und
über  dessen  Wiederverwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden!.

$  108.  Das  oben  ($  102)  erwähnte  Hofdomänenkammergut  ist  ein  Privateigentum
  der  königlichen  Familie,  dessen  Verwaltung  und  Benutzung  dem  Könige  zusteht;
der  Grundstock  darf  nicht  vermindert  werden;  es  gelten  jedoch,  was  die  Aufnahme
von  Geldanleihen  zu  einer  vorteilhaftn  Erwerbung  und  die  Veräußerung  oder  Austauschung
  einzelner  minder  bedeutenden  Bestandteile  zum  Vorteile  des  Ganzen  betrifft,
die  in  dem  vorigen  Paragraphen  bei  dem  Kammergut  angegebenen  Verwaltungsgrundsätze.
  Zu  den  allgemeinen  Landeslasten  liefert  das  Hofdomänenkammergut  seinen
Beitrag,  und  zwar,  soweit  es  bisher  steuerfrei  war,  gleich  anderen  früher  steuerfreien
Gütern.

$  109.  Soweit  der  Ertrag  des  Kammerguts  nicht  zureicht,  wird  der  Staatsbedarf
  durch  Steuern  bestritten.  Ohne  Verwilligung  der  Stände  kann  weder  in  Kriegsnoch
  in  Friedenszeiten  eine  direkte  oder  indirekte  Steuer  ausgeschrieben  und  erhoben
werden.

$  110.  Dem  Ansinnen  einer  Steuerverwilligung  muß  jedesmal  eine  genaue
Nachweisung  über  die  Notwendigkeit  oder  Nützlichkeit  der  zu  machenden  Ausgaben,
  über  die  Verwendung  der  früheren  Staatseinnahmen  und  über  die  Unzulänglichkeit
  der  Kammereinkünfte  vorangehen.

$  111.  Zu  dem  Ende  hat  der  Finanzminister  den  Hauptetat  den  Ständen  zur
Prüfung  vorzulegen.  Die  einzelnen  Minister  haben  die  Ausgaben  für  ihre  Ministerien
zu  erläutern.

$  112.  Der  von  den  Ständen  anerkannte  und  angenommene  Hauptetat  ist  in
der  Regel  auf  3  Jahre  gültig.

ı  Absatz  3  ist  durch  Gesetz  vom  8.  Oktober  1874  beseitigt.
69
        <pb n="552" />
        I.  Europa.  5416  31.  Württemberg.

$  113.  Die  Verwilligung  der  Steuern  darf  nicht  an  Bedingungen  geknüpft
werden,  welche  die  Verwendung  dieser  Steuern  nicht  unmittelbar  betreffen.

$  114.  Die  auf  einen  gewissen  Zeitraum  verwilligten  Jahressteuern  werden  nach
Ablauf  dieses  Zeitraumes,  in  gleichem  Maße,  auch  im  ersten  Drittel  des  folgenden
Jahres  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  eingezogen.

$  115.  Die  verwilligten  Steuern  werden  auf  die  Amtskörperschaften  ausgeschrieben,
  und  von  diesen  sowohl  auf  die  einzelnen  Gemeinden,  als  auch  auf  die  in
keinem  Gemeindeverbande  stehenden  Güterbesitzer  verteilt.  Letztere  liefern  ihre
Steueranteile  unmittelbar  an  die  Amtspflege.!

$  116.  Von  den  Amtspflegern  sowie  von  den  Obereinbringern  der  indirekten
Steuern  werden  die  Steuergelder  teils  an  die  Staatskasse,  teils  an  die  Schuldenzahlungskasse
  nach  der  deshalb  bei  der  Verwilligung  zu  treffenden  Verabschiedung
eingeliefert.  Die  erwähnten  Steuereinnehmer  sind  dafür  verantwortlich,  daß  sie  die
eingehenden  Steuergelder  unter  keinem  Vorwand  an  eine  andere  als  an  die  durch  die
Verabschiedung  bestimmte  Kasse,  oder  auf  eine  von  derselben  im  gesetzlichen  Wege
ausgestellte  Anweisung  verabfolgen.

$  117.  Die  höhere  Leitung  des  Einzugs  der  direkten  und  indirekten  Steuern
ist  einer  Zentralbehörde  übertragen.  Diese  hat  die  Akkorde  über  indirekte  Steuern  zu
schließen,  die  Repartition  der  direkten  zu  entwerfen,  für  deren  Beitreibung  zu
sorgen,  über  Steuernachlässe  nach  verabschiedeten  Grundsätzen  Anträge  zu  machen
und  diese,  sowie  die  Steuerrepartion  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

$  118.  Das  Finanzministerium  hat  den  Ständen  die  ihm  vorgelegte  Steuerrepartition
  sowie  monatlich  den  Kassenbericht  über  die  eingegangenen  Steuern  und
etwaigen  Ausstände  mitzuteilen.

$  119.  Die  Staatsschuld,  worunter  auch  diejenige  begriffen  ist,  welche  derzeit
noch  auf  den  neuen  Landesteilen  haftet,  ist  unter  die  Gewährleistung  der  Stände
gestellt.

$  120.  Die  Schuldenzahlungskasse  wird  nach  den  Normen  eines  zu  verabschiedenden
  Statuts  von  ständischen,  durch  die  Regierung  bestätigten  Beamten,
unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Stände,  verwaltet.

$  121.  Es  werden  dem  ständischen  Ausschusse  monatliche  Kassenberichte
gedoppelt  ausgefertigt  übergeben,  und  jener  hat  jedesmal  ein  Exemplar  dem  Finanzministerium
  mitzuteilen.

$  122.  Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,  von  dem
Zustande  dieser  Kasse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  nehmen  zu  lassen.  _

$  123.  Die  Jahresrechnung  über  dieselbe  wird  von  einer  königlichen  und  einer
ständischen  Kommission  abgehört,  das  Resultat  aber  öffentlich  durch  den  Druck
bekannt  gemacht.

Neuntes  Kapitel.  Von  den  Landständen.

$  124.  Die  Stände  sind  berufen,  die  Rechte  des  Landes  in  dem  durch  die
Verfassung  bestimmten  Verhältnisse  zum  Regenten  geltend  zu  machen.  Vermöge

ı  Hierzu  Gesetz  vom  18.  Juni  1849.
        <pb n="553" />
        I.  Europa.  547  31.  Württemberg.

dieses  Berufes  haben  sie  bei  Ausübung  der  Gesetzgebungsgewalt  durch  ihre  Einwilligung
mitzuwirken,  in  Beziehung  auf  Mängel  oder  Mißbräuche,  die  sich  bei  der  Staatsverwaltung
  ergeben,  ihre  Wünsche,  Vorstellungen  und  Beschwerden  dem  Könige  vorzutragen,
  auch  wegen  verfassungswidriger  Handlungen  Klage  anzustellen,  die  nach
gewissenhafter  Prüfung  für  notwendig  erkannten  Steuern  zu  bewilligen,  und  überhaupt
das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes  mit  treuer  Anhänglichkeit
an  die  Grundsätze  der  Verfassung  zu  befördern.

$  125.  Angelegenheiten,  welche,  der  ($  124)  angegebenen  Bestimmung  zufolge,
vor  die  gesamten  Stände  gehören,  werden  in  keinem  Falle,  weder  von  dem  Könige
und  der  Regierung,  noch  von  den  Landständen  und  dem  ständischen  Ausschusse  an
einzelne  Stände  gebracht,  oder  die  Erklärungen  einzelner  ständischer  Mitglieder,
Städte  oder  Oberamtsbezirke  darüber  eingefordert  werden.

$  126.  Das  Staatsministerium  ist  die  Behörde,  durch  welche  sowohl  der  König
seine  Eröffnungen  an  die  Stände  erlassen  wird,  als  auch  letztere  ihre  Erklärungen,
Bitten  und  Wünsche  an  den  König  zu  bringen  haben.

Das  Staatsministerium  hat  dieselben  jedesmal  dem  Könige  vorzulegen,  wenn  es
nicht  Anstände  dabei  findet,  welche  es  veranlassen,  vor  der  Vorlegung  an  den  König
mit  den  Landständen  Rücksprache  zu  nehmen.

Die  Anträge  der  Stände  sind  von  ihm  mit  seinen  auf  die  Verfassung  gegründeten
Berichten  und  Gutachten  zu  begleiten.

$  127.  Der  König  wird  alle  drei  Jahre  die  Versammlung  der  Stände  (Landtag)
einberufen;  und  außerordentlicherweise,  so  oft  es  zur  Erledigung  wichtiger  oder
dringender  Landesangelegenheiten  erforderlich  ist.

Auch  werden  bei  jeder  Regierungsveränderung  die  Stände  innerhalb  der  ersten
vier  Wochen  versammelt  werden.

$  128.  Die  Stände  teilen  sich  in  zwei  Kammern.

$  129.  Die  erste  Kammer  (Kammer  der  Standesherren)  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  königlichen  Hauses;

2.  aus  den  Häuptern  der  fürstlichen  und  gräflichen  Familien  und  den  Vertretern
  der  standesherrlichen  Gemeinschaften,  auf  deren  Besitzungen  vormals  eine
Reichs-  oder  Kreistagsstimme  geruht  hat;

3.  aus  den  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern,

$  130.  Zu  erblichen  Mitgliedern  wird  der  König  nur  solche  Gutsbesitzer  aus  dem
standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Adel  ernennen,  welche  von  einem  mit  Fideikommiß
  belegten,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  sich  vererbenden  Grundvermögen
  im  Königreiche,  nach  Abzug  der  Zinsen  aus  den  darauf  haftenden  Schulden,
eine  jährliche  Rente  von  sechstausend  Gulden  beziehen.

$  131.  Die  lebenslänglichen  Mitglieder  werden  vom  Könige,  ohne  Rücksicht
auf  Geburt  und  Vermögen,  aus  den  würdigsten  Staatsbürgern  ernannt.

&amp;amp;  132.  Die  Zahl  sämtlicher  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  lebenslang  ernannten
  Mitglieder  kann  den  dritten  Teil  der  übrigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer

nicht  übersteigen.
69°
        <pb n="554" />
        I.  Europa.  548  31.  Württemberg.

$  133.  Die  zweite  Kammer  (Kammer  der  Abgeordneten)  ist  zusammengesetzt:

1.  aus  dreizehn  Mitgliedern  des  ritterschaftlichen  Adels,  welche  von  diesem  aus
seiner  Mitte  gewählt  werden;

2.  aus  den  sechs  protestantischen  Generalsuperintendenten;

3.  aus  dem  Landesbischof,  einem  von  dem  Domkapitel  aus  dessen  Mitte  gewählten
Mitgliede  und  dem  der  Amtszeit  nach  ältesten  Dekan  katholischer  Konfession;

4.  aus  dem  Kanzler  der  Landesuniversität;

5.  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jeder  der  Städte  Stuttgart,  Tübingen,
Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm,  Heilbronn  und  Reutlingen;

6.  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  aus  jedem  Oberamtebezirke.

$  134.  Der  Eintritt  in  die  erste  Kammer  geschieht  bei  den  Prinzen  des  königlichen
  Hauses  und  den  übrigen  erblichen  Mitgliedern  nach  zurückgelegtem  Alter  der
Minderjährigkeit,  deren  Dauer  bei  den  ersteren  von  der  hausgesetzlichen  Bestimmung
abhängt.

In  die  zweite  Kammer  kann  keiner  gewählt  werden,  welcher  noch  nicht  das
dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.

$  135.  Die  allgemeinen  Erfordernisse  eines  Mitglieds  der  Ständeversammlung
sind  folgende:

1.  dasselbe  muß  das  württembergische  Stasatsbürgerrecht  haben;

2.  dasselbe  darf  weder  in  eine  Kriminaluntersuchung  verflochten  noch  durch
gerichtliches  Erkenntnis  zur  Dienstentsetzung,  zur  Festungsstrafe  mit  Zwang  zu
öffentlichen  Arbeiten  oder  angemessenen  Beschäftigung,  oder  zum  Zuchthaus  verurteilt
  worden,  oder  wegen  eines  angeschuldigten  Verbrechens  bloß  von  der  Instanz
entbunden  sein;

3.  es  darf  kein  Konkurs  gegen  dasselbe  eröffnet  sein;  und  selbst  nach  beendigtem
Konkursverfahren  dauert  seine  Unfähigkeit  fort,  wenn  eg  wegen  Vermögenszerrüttung
gestraft  worden  ist.  Endlich

4.  darf  ein  Mitglied  der  Ständebersammlung  weder  unter  väterlicher  Gewalt
noch  unter  Vormundschaft  stehen.

$  136.  Die  dreizehn  ritterschaftlichen  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden
von  den  immatrikulierten  Besitzern  oder  Teilhabern  der  Rittergüter  nach  den  vier
Kreisen  des  Königreichs,  in  den  Kreisstädten,  unter  der  Leitung  der  betreffenden
Regierungspräsidenten  mit  Zuziehung  zweier  Mitglieder  der  Ritterschaft,  aus  sämtlichen
Mitgliedern  ritterschaftlicher  Familien  gewählt.

$  137.  Die  Abgeordneten  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  ($  133,  Zeile  5  und  6)
werden  durch  diejenigen  württembergischen  Staatsbürger  direkt  gewählt,  welche  in
dem  Wahlbezirk  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt
haben  und  nicht  nach  $  142  ausdrücklich  ausgeschlossen  sind!.

$  142.  Vonder  Ausübung  des  aktiven  Wahlrechts  jeder  Art  sind  ausgeschlossen  :

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben;

ı  Eingeführt  durch  Gesetz  vom  26.  März  1868.
        <pb n="555" />
        I.  Europa.  549  31.  Württemberg.

2.  Personen,  gegen  welche  ein  Gantverfahren  gerichtlich  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  desselben;

3.  Personen,  gegen  welche  wegen  eines  Verbrechens,  das  den  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehren-  und  Dienstrechte  zur  Folge  hat,  Untersuchung  verhängt  ist,  oder  denen
durch  rechtskräftige  Verurteilung  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen
  ist,  sofern  sie  in  diese  Rechte  nicht  wieder  eingesetzt  worden  sind;

4.  Personen,  welche  —  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen
—  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl
vorangegangenen  Finanzjahr  bezogen  und  diese  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wieder  erstattet
  haben!.

$$  138  bis  141  sind  aufgehoben.

$  1424.  Die  Wahlen  erfolgen  durch  geheime  Stimmgebung?.,

$  143.  Die  Ausübung  des  Wahlrechte  kann  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten
geschehen,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  der  Wahlberechtigte
  durch  Dienstverhältnisse  verhindert  ist,  sich  am  Wahlort  einzufinden?.

$  144.  Die  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit“.

&amp;amp;  145.  Wer  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbesitzer  besteuert  wird,  kann
in  mehreren  Kreisen  das  Wahlrecht  ausüben‘.

$  146.  Wählbar  ist  jeder,  welchem  die  oben  ($  134  und  135)  vorgeschriebenen
Eigenschaften  nicht  fehlen.  Jedoch  können  Staatsdiener  nicht  innerhalb  des  Bezirks
ihrer  Amtsverwaltung,  und  Kirchendiener  nicht  innerhalb  des  Oberamtsbezirk,  in
welchem  sie  wohnen,  gewählt  werden.

Auch  können  weder  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  noch  die  Rittergutebesitzer
  ($  136)  gewählt  werden.

Beamte  bedürfen  zur  Annahme  einer  Wahl  keines  Urlaubs.

Wenn  ein  gewähltes  Kammermitglied  ein  besoldetes  Reichs-  oder  Staatsamt
annimmt  oder  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer
Rang  oder  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und
kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

$  147.  Die  Wähler  eines  Kreises,  eines  Oberamts  oder  einer  Stadt,  sind  in
Ansehung  der  Person  des  Abgeordneten  nicht  auf  ihren  Wahlbezirk  beschränkt;
sie  können  auch  einem  anderswo  im  Königreiche  wohnenden  Staatsbürger  ihre  Stimme
geben.  '  Wer  aber  an  mehreren  Orten  gewählt  worden  ist,  kann  nur  eine  der  auf  ihn
gefallenen  Wahlen  annehmen.

$  148.  Tritt  der  Fall  ein,  daß  Vater  und  Sohn  zugleich  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  werden,  so  wird,  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschließung  zurücktritt,
  der  Sohn  durch  denselben  ausgeschlossen.*

Für  $$  149  bis  151:  Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten
der  Städte  und  Oberamtsbezirke  werden  durch  ein  Gesetz  näher  bestimmt.

mn

ı  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  26.  März  1868.
®  Neue  Fassung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  März  1868.

®  Gesetze  vom  26.  März  1868  und  vom  16.  Juni  1882.

*  Gesetz  vom  26.  März  1868.
        <pb n="556" />
        I.  Europa.  550  3].  Württemberg.

Die  Mitglieder  der  Wahlkommissionen  sowie  die  Urkundspersonen  können  nicht  durch
die  Wahlhandlung,  bei  deren  Leitung  sie  als  solche  boteiligt  sind,  zu  Abgeordneten  gewählt  werden.
Ebenso  sind  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  die  zur  Leitung  der  Wahlhandlung  zuzuziehenden
  ritterschaftlichen  Mitglieder  ($  136)  nicht  wählbar.  —  (Gesetz  vom  26.  März  1868,

$  152  ist  aufgehoben.

$  153.  Hat  der  Gewählte  die  Wahl  nicht  angenommen,  oder  keiner  der  Kandidaten
  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten,  so  ist  eine  neue  Wahl
anzuordnen.

In  dem  letzteren  Falle  ist  nur  unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  bei
der  ersten  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Lost.

$  154.  Nach  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  wird  für  den  Gewählten  zu  dessen
Legitimation  eine  Wahlurkunde  mit  der  Unterschrift  der  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses
  gesetzlich  berufenen  Personen  ausgefertigt?.

$  155.  Der  Gewählte  ist  als  Abgeordneter  nicht  des  einzelnen  Wahlbezirkes,
sondern  des  ganzen  Landes  anzuschen.

Es  kann  ihm  daher  auch  keine  Instruktion,  an  welche  er  bei  seinen  künftigen
Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung  gebunden  wäre,  erteilt  werden.

$  156.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  ihr  Stimmrecht  in  Person  auszuüben;
  nur  den  erblichen  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  ist  gestattet,  ihre  Stimme
einem  andern  in  der  Versammlung  anwesenden  Mitgliede  dieser  Kammer  oder  einem
Sohne,  oder  dem  sonstigen  präsumtiven  Nachfolger  in  der  Standesherrschaft  zu
übertragen.

Dieses  besondere  Recht  der  Stimmübertragung  kann  auf  gleiche  Weise  auch  für
einen  wegen  Minderjährigkeit  oder  anderer  persönlichen  Unfähigkeit  unter  Vormundschaft
  stehenden  Standesherren  von  dessen  Vormunde  ausgeübt  werden.

In  jedem  Falle  aber  kann  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  oder  ein  Stellvertreter
  desselben  niemals  mehr  als  eine  übertragene  Stimme  führen.

$  157.  Alle  6  Jahre  muß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  nicht  amtshalber
  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  haben,  vorgenommen  werden;  die
bisherigen  sind  wieder  wählbar.

$  158.  Während  dieses  sechsjährigen  Zeitraumes  erfolgt  der  Austritt  eines
Mitgliedes  der  Kammer,  außer  dem  Falle  des  freiwilligen  Entschlusses  oder  dor  gerichtlich
  erkannten  Ausschließung  ($  203),  nur  dann,  wenn

1.  ein  Mitglied  das  Grundvermögen,  den  Stand  oder  das  Amt,  worauf  dessen
Befähigung  beruht,  zu  besitzen  aufhört;

2.  wenn  das  Mitglied  in  der  Zwischenzeit  eine  der  oben  ($  135)  festgesetzten
Eigenschaften  verliert.

In  solchen  Fällen  wird,  wenn  das  austretende  Mitglied  ein  gewählter  Abgeordneter
war,  eine  neue  Wahl  von  einem  neuen  Wahlkollegium  vorgenommen.

ı  Abänderung  durch  Gesetz  vom  26.  März  1868.
®  Fassung  nach  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1874.
        <pb n="557" />
        I.  Europa.  551  31.  Württemberg.

$  159.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eröffnung  des  Landtages
zu  legitimieren  und  zu  dem  Ende  einige  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungsreskripte
vorgeschriebenen  Termin  an  dem  bestimmten  Orte  der  Versammlung  sich  einzufinden.
Die  Legitimation  geschieht  für  den  ersten  künftigen  Landtag  auf  die  bisher  übliche
Weise,  in  der  Folge  aber  bei  dem  ständischen  Ausschusse  ($  187)  durch  Vorlegung  des
Einberufungsschreibens,  welches  in  dem  ($  156)  erwähnten  Falle  der  Stimmübertragung
  mit  der  hierauf  gerichteten  Vollmacht  begleitet  sein  muß,  und  vermittels
der  Wahlurkunde.

Die  zur  Versammlung  aufs  neue  gewählten  Mitglieder  des  Ausschusses  selbst
werden  zur  Prüfung  ihrer  eigenen  Legitimation  durch  die  zuerst  legitimierten  Abgeordneten
  ersetzt.

Es  hängt  von  dem  König  ab,  zu  dem  Legitimationsgeschäfte  Kommissarien
abzuordnen.

$  160.  Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit  der  Hälfte,  die  zweite
Kammer  durch  das  Erscheinen  von  zwei  Dritteilen  ihrer  Glieder  als  vollständig
besetzt  angesehen.

Der  ständische  Ausschuß  hat  am  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungsschreiben
bestimmten  Termin  dem  Staatsministerium  von  dem  Erfolge  des  Legitimationsgeschäftes
  Anzeige  zu  machen.

Der  König  wird  hierauf,  wenn  jene  Zahl  durch  solche  Abgeordnete  erfüllt  ist,
bei  deren  Legitimation  sich  kein  Anstand  gefunden  hat,  den  Landtag  in  den  für  diesen
Fall  vereinigten  Kammern  eröffnen,  wobei  der  vom  Könige  ernannte  Präsident  der
ersten  Kammer,  oder,  wenn  noch  keiner  ernannt  ist,  derjenige,  welcher  es  bei  der
vorigen  Versammlung  war,  die  Stelle  des  Vorstandes  vertritt.

Die  Legitimation  der  etwa  später  eintreffenden  Mitglieder,  sowie  die  Erledigung
der  noch  übrigen  Legitimationsanstände,  geschieht  bei  der  betreffenden  Kammer.
Das  Resultat  muß  dem  Staatsministerium  vorgelegt  werden;  auch  ist  der  anderen
Kammer  davon  Nachricht  zu  erteilen.

$  161.  Sollte  bei  Einberufung  eines  Landtages  eine  der  beiden  Kammern  nicht
in  der  nach  $  160  erforderlichen  Anzahl  zusammen  kommen,  so  wird  sie  als  einwilligend
  in  die  Beschlüsse  der  anderen  angesehen.  Jedoch  steht  es  in  diesem  Falle  den
erschienenen  Mitgliedern  der  unvollzähligen  Kammer  frei,  den  Sitzungen  der  anderen
mit  Stimmrecht  beizuwohnen.

$  162.  In  der  ersten  Kammer  nehmen  die  Prinzen  des  königlichen  Hauses  den
ersten  Platz  ein;  auf  sie  folgen  die  Standesherren,  beide  unter  sich  nach  ihrem  sonst
bestehenden  Range;  sodann  die  übrigen  erblichen  und  die  auf  Lebenszeit  vom  Könige
ernannten  Mitglieder,  nach  der  Zeit  ihrer  Ernennung.

In  der  zweiten  Kammer  sitzen  die  verschiedenen  Klassen,  woraus  sie  zusammengesetzt
  ist,  in  der  $  133  angegebenen  Ordnung;  unter  den  Gliedern  jeder  einzelnen
Klasse  entscheidet,  je  nach  Beschaffenheit  derselben,  das  Amts-  oder  Lebensalter,
und  unter  den  Geistlichen  katholischer  Konfession  der  Vorzug  der  Amtswürde.
        <pb n="558" />
        I.  Europa.  552  31.  Württemberg.

Die  Abstimmungen  geschehen  nach  der  Sitzordnung,  jedoch  so,  daß  in  derzweiten
Kammer  bei  dem  Stimmeraufrufe  immer  zwischen  den  vier  ersten  und  den  zwei
übrigen  Klassen  gewechselt  wird,  bis  jene  erschöpft  sind.

$  163.  Jedes  Mitglied  der  ersten  und  der  zweiten  Kammer  hat  bei  seinem  erstmaligen
  Eintritte  in  dieselbe  den  Ständeeid  abzulegen.  Dieser  lautet  so:

Ich  schwöre,  die  Verfassung  heilig  zu  halten,  und  in  der  Ständeversammlung  das
unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes,  ohne  alle  Nebenrücksicht,
nach  meiner  eigenen  Überzeugung,  treu  und  gewissenhaft  zu  beraten.  So  wahr  mir
Gott  helfe  |

Der  Ständeeid  wird  von  einem  bei  Eröffnung  eines  Landtages  neu  eintretenden
Mitgliede  in  die  Hände  des  Königs  selbst  oder  des  zur  Eröffnung  bevollmächtigten
Ministers,  außerdem  in  die  Hände  des  Präsidenten  einer  jeden  Kammer  abgelegt.

$  164.  Der  Vorstand  der  Ständeversammlung  besteht  aus  einem  Präsidenten
und  einem  Vizepräsidenten  in  jeder  der  beiden  Kammern.  Das  Amt  desselben  erstreckt
sich  je  auf  die  Dauer  einer  ordentlichen  Landtagsperiode  ($$  127  und  190).

Den  Präsidenten  der  ersten  Kammer  ernennt  der  König  ohne  Vorschlag.  Der  Vizepräsident
  wird  von  der  ersten  Kammer  aus  der  Zahl  ihrer  standesherrlichen  Mitglieder
durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.

Die  Kammer  der  Abgeordneten  wählt  durch  absolute  Stimmenmehrheit  aus
ihrer  Mitte  ihren  Präsidenten  und  ihren  Vizepräsidenten.

Hat  sich  bei  einer  der  obigen  Wahlen  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,  so
sind  diejenigen  drei  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine
engere  Wahl  zu  bringen.

Wird  auch  bei  dieser  Wahl  keine  absolute  Mehrheit  erreicht,  so  sind  diejenigen
beiden  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  in  der  engeren  Wahl  erhalten  haben,
auf  eine  zweite  Wahl  zu  bringen.  Tritt  in  dieser  letzten  Wahl  Stimmengleichheit  ein,
so  entscheidet  das  Los.  Bei  Ausmittlung  derjenigen  Mitglieder,  welche  nach  den
vorstehenden  Vorschriften  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind,  entscheidet  bei
Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Los.

Solange  für  die  betreffende  Kammer  weder  ein  Präsident  noch  ein  Vizepräsident
bestellt  ist,  sowie  im  Falle  der  Verhinderung  derselben,  versicht  in  jeder  Kammer  die
Stelle  des  Präsidenten  das  im  Lebensalter  älteste  anwesende  Kammermitglied.  Das
Amt  des  Alterspräsidenten  geht  im  Falle  der  Ablehnung  seitens  des  Berufenen  auf  das
im  Lebensalter  ihm  am  nächsten  stehende  Kammermitglied  über.

Jede  der  Kammern  wählt  auf  die  Dauer  eines  Landtages  mit  relativer  Stimmenmehrheit
  die  erforderliche  Zahl  von  Schriftführern  aus  ihrer  Mitte.

Von  sämtlichen  Wahlen  ist  dem  Könige  Anzeige  zu  machen!.

$  1644.  Jede  Kammer  regelt  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Schranken
ihre  Geschäftsordnung!.
$$  165,  166  sind  aufgehoben.

ı  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.
        <pb n="559" />
        I.  Europa.  553  31.  Württemberg.

$  167.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich;  auch  haben  dieselben
ihre  Verhandlungen  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen!.

Die  Zuhörer,  die  ein  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  geben,  werden
unverzüglich  entfernt.

$  168.  Die  Sitzungen  werden  geheim,  teils  auf  das  Begehren  der  Minister
und  königlichen  Kommissarien  bei  Vorträgen,  die  sie  bei  ihrer  Erklärung  nach,  im
Namen  des  Königs  zu  machen  haben,  und  welche  nur  im  Falle  einer  solchen  Erklärung
für  amtliche  Äußerungen  zu  halten  sind;  teils  auf  den  Antrag  von  wenigstens  drei
Mitgliedern  in  der  ersten  Kammer  und  von  wenigstens  zehn  Mitgliedern  in  der  zweiten
Kammer,  wenn  diesen,  nach  vorläufigem  Abtreten  der  Zuhörer,  die  Mehrheit  der
Kammer  beistimmt.

$  169.  Die  Minister  sind  befugt,  den  Verhandlungen  der  beiden  Kammern
anzuwohnen  und  an  den  Beratschlagungen  teilzunehmen.  Sie  können  sich  auch  von
anderen  Staatsdienern  begleiten  lassen,  welche  etwa  den  vorliegenden  Gegenstand
besonders  bearbeitet  haben  oder  sonst  vorzügliche  Kenntnisse  davon  besitzen.  An
den  Sitzungen  der  ständischen  Kommissionen  steht  ihnen  im  Falle  einer  ausdrücklichen
Einladung  gleichfalls  Teilnahme  zu.

$  170.  Deputationen  kann  die  Ständeversammlung  weder  annehmen,  noch  ohne
Erlaubnis  des  Königs  abordnen.

$  171  aufgehoben.
$  172.  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,  steht  dem  Könige  wie  jeder  der  beiden

Kammern  zu.

Gesetzesentwürfe  über  Auflegung  von  Steuern,  über  die  Aufnahme  von  Anlehen,
über  die  Feststellung  des  Staatshaushalts  oder  über  außerordentliche,  im  Etat  nicht
vorgesehene  Ausgaben  können  nur  vom  König  ausgehen.  Auch  können  Ausgabeposten
nicht  über  den  Betrag  der  von  der  Regierung  vorgeschlagenen  Summe  erhöht  werden.

Von  Kammermitgliedern  ausgehende  Gesetzvorschläge  müssen  in  der  ersten
Kammer  von  mindestens  fünfzehn  Mitgliedern  unterzeichnet  sein.

Auf  die  von  der  einen  Kammer  auf  einen  Gesetzesvorschlag  gefaßten  Beschlüsse
finden  die  Bestimmungen  der  $$  179,  Abs.  1  und  182  Anwendung.

Den  Ständen  bleibt  unbenommen,  auch  im  Wege  der  Petition  auf  neue  Gesetze
sowohl  als  auf  Abänderung  oder  Aufhebung  der  bestehenden  anzutragen!.

Der  König  allein  sanktioniert  und  verkündet  die  Gesetze  unter  Anführung  der
Vernehmung  des  Staatsministeriums  und  der  erfolgten  Zustimmung  der  Stände.

Neue  Fassung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1874.

$  173.  Königliche  Anträge  sind,  wenn  dies  von  seiten  der  Regierung  vor  der
Beschlußnahme  über  ihre  Geschäftsbehandlung  verlangt  wird,  an  eine  Kommission
zu  verweisen?.

$  174  aufgehoben.

$  175.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  wird  in  jeder  Kammer  die  zur
vollständigen  Besetzung  derselben  ($  160)  notwendige  Anzahl  von  Mitgliedern  erfordert.

*  Abänderung  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.
®  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.
70
        <pb n="560" />
        I.  Europa.  554  31.  Württemberg.

$  176.  Die  Beschlüsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit,  welche  nach  Beschaffenheit
  des  Gegenstandes  eine  absolute  oder  relative  sein  kann,  abgefaßt,  so  daß
im  Falle  der  Stimmengleichheit  der  Präsident  den  Ausschlag  gibt.  Wenn  jedoch  von
Abänderung  irgendeines  Punktes  der  Verfassung  die  Rede  ist,  so  ist  die  Bestimmung
von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  in  beiden  Kammern  notwendig.

$  177.  Die  zum  Wirkungskreise  der  Stände  gehörigen  Angelegenheiten  werden
in  jeder  Kammer  besonders  verhandelt.  Doch  können,  um  eine  Ausgleichung  verschiedener
  Ansichten  zu  versuchen,  beide  Kammern  sich  miteinander  zu  vertraulichen
Besprechungen,  ohne  Protokollführung  und  Beschlußnahme,  vereinigen.

$  178.  Es  hängt  von  dem  Könige  ab,  die  Gesetzesentwürfe  oder  andere  Vorschläge
  an  die  erste  oder  an  die  zweite  Kammer  zu  bringen,  ausgenommen  wenn  sie
Verwilligung  von  Abgaben  betreffen,  in  welchem  Falle  solche  immer  zuerst  an  die
zweite  Kammer  gelangen.

$  179.  Die  von  der  einen  Kammer  gefaßten  Beschlüsse  werden  der  anderen  zu
gleichmäßiger  Beratung  mitgeteilt.  Nur  zur  Ausübung  des  Rechts  der  Petitionen  und
Beschwerden  sowie  zu  einer  Anklage  wegen  verletzter  Verfassung  ($  199)  ist  jede
Kammer  auch  einzeln  berechtigt.

$  180.  Die  Kammer,  an  welche  die  Mitteilung  geschieht,  kann  den  Antrag  der
mitteilenden  verwerfen  oder  annehmen,  und  zwar  entweder  unbedingt,  oder  mit  beigefügter
  Modifikation.  Die  Verwerfung  muß  aber  jederzeit  mit  Anführung  der  Gründe
geschehen.

$  181.  Von  der  vorstehenden  Regel  ($  180)  macht  die  Abgabenverwilligung
eine  Ausnahme  in  folgenden  Punkten:

1.  Eine  Abgabenverwilligung  wird  in  der  zweiten  Kammer,  nach  der  von  ihr  in
Gemäßheit  des  $  110  vorgenommenen  Untersuchung,  in  Beratung  gezogen,  und  nach
vorgängiger  vertraulicher  Besprechung  mit  der  ersten  Kammer  ($  177),  Beschluß
darüber  in  der  zweiten  gefaßt;

2.  dieser  Beschluß  wird  sodann  der  ersten  Kammer  mitgeteilt,  welche  denselben
nur  im  ganzen,  ohne  Änderung,  annehmen  oder  verwerfen  kann.

3.  erfolgt  das  letztere,  so  werden  die  bejahenden  und  die  verneinenden  Stimmen
beider  Kammern  zusammengezählt,  und  nach  der  Mehrheit  sämtlicher  Stimmen  wird
als  dann  der  Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle  Stimmengleichheit
eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  zweiten  Kammer  die  Entscheidung.

&amp;amp;  182.  In  allen  anderen  Fällen  gilt  der  Grundsatz,  daß  nur  solche  Beschlüsse,
worüber  beide  Kammern  nach  gegenseitiger  Mitteilung  einverstanden  sind,  an  den
König  gebracht  und  von  dem  Könige  bestätigt  werden  können.

$  183.  Der  von  der  einen  Kammer  verworfene  Antrag  der  anderen  kann  auf
demselben  Landtage  nicht  wiederholt  werden.  Wird  aber  ein  solcher  Antrag  bei  der
nächsten  Ständeversammlung  erneuert  und  abermals  verworfen,  so  treten  die  zwei
Kammern  zu  einer  vertraulichen  Besprechung  über  den  Gegenstand  zusammen.  Sollte
auch  hierdurch  die  Verschiedenheit  der  Ansichten  nicht  ausgeglichen  werden,  so  haben
die  Kammern,  wenn  die  Frage  einen  ihnen  von  dem  Könige  zugekommenen  Gegenstand
        <pb n="561" />
        I.  Europa.  555  31.  Württemberg.

betrifft,  ihre  Nichtübereinstimmung  dem  Könige  bloß  anzuzeigen,  wofern  sie  nicht
miteinander  übereinkommen,  die  Entscheidung  dem  König  zu  überlassen.

$  184.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  während  der  Dauer  der
Sitzungsperiode  ohne  Genehmigung  der  betreffenden  Kammer  wegen  einer  mit  Strafe
bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es
bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Auf  Verlangen  der  Kammer  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  derselben
und  jede  Untersuchungshaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben!.

Abs.  2  (Zivilhaft)  ist  durch  die  Zivilprozeßordnung  außer  Kraft  gesetzt.

$  185.  Kein  Ständemitglied  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Äußerungen  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Ständeversammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.

Dagegen  hat,  wenn  ein  Ständemitglied  seine  Stellung  in  der  Kammer  zu  einer
Beleidigung  oder  Verleumdung  der  Regierung,  der  Stände  oder  einzelner  Personen
mißbraucht,  die  betreffende  Kammer  dies  zu  rügen!.

Gesetz  vom  23.  Juni  1874.

$  186.  Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder  in
eigener  Person,  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Minister.

Dem  Könige  steht  auch  das  Recht  zu,  die  Versammlung  zu  vertagen  oder  ganz
aufzulösen.

Im  Falle  der  Auflösung  wird  spätestens  binnen  sechs  Monaten  eine  neue  Versammlung
  einberufen  werden;  es  ist  hierzu  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten  nötig,  bei
welcher  jedoch  die  vorigen  Mitglieder  wiedergewählt  werden  können.

$  187.  Solange  die  Stände  nicht  versammelt  sind,  besteht,  als  Stellvertreter
derselben,  ein  Ausschuß  für  diejenigen  Geschäfte,  deren  Besorgung  von  einem  Landtage
zum  andern  zur  ununterbrochenen  Wirksamkeit  der  Repräsentation  des  Landes
notwendig  ist.

$  188.  In  dieser  Hinsicht  liegt  dem  Ausschusse  ob,  die  ihm,  nach  der  Verfassung,
zur  Erhaltung  derselben  zustehenden  Mittel  in  Anwendung  zu  bringen,  und  hiervon
bei  wichtigen  Angelegenheiten  die  in  dem  Königreiche  wohnenden  Ständemitglieder
in  Kenntnis  zu  setzen,  in  den  geeigneten  Fällen  bei  der  höchsten  Staatsbehörde  Vorstellungen,
  Verwahrungen  und  Beschwerden  einzureichen,  und  nach  Erfordernis  der
Umstände,  besonders  wenn  es  sich  von  der  Anklage  der  Minister  handelt,  um  Einberufung
  einer  außerordentlichen  Ständeversammlung  zu  bitten,  welche  in  letzterem
Falle  nie  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Grund  der  Anklage  und  die  Dringlichkeit
derselben  gehörig  nachgewiesen  ist.

Außerdem  hat  der  Ausschuß  am  Ende  der  in  die  Zwischenzeit  fallenden  Finanzjahre
  nach  Maßgabe  dessen,  was  $  110  festgesetzt  ist,  die  richtige,  der  Verabschiedung
angemessene  Verwendung  der  verwilligten  Steuern  in  dem  verflossenen  Jahre  zu
prüfen  und  den  Etat  des  künftigen  Jahres  mit  dem  Finanzministerium  zu  beraten.
Auch  steht  dem  Ausschusse  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Stastsschuldenkasse
  zu.

70%
        <pb n="562" />
        I.  Europa.  556  31.  Württemberg.

Insbesondere  gehört  es  zu  seinem  Wirkungskreise,  die  für  eine  Ständeversammlung
sich  eignenden  Geschäftsgegenstände,  namentlich  die  Erörterungen  vorgelegter  Gesetzentwürfe,
  zur  künftigen  Beratung  vorzubereiten,  und  für  die  Vollziehung  der  landständischen
  Beschlüsse  Sorge  zu  tragen.

$  189.  Dagegen  kann  sich  der  Ausschuß  auf  solche  Gegenstände,  welche  verfassungsmäßig
  eine  Verabschiedung  mit  den  Ständen  erfordern,  namentlich  auf  Gesetzgebungsanträge,
  Steuerverwilligungen,  Schuldenübernahmen,  nicht  anders  als  auf
eine  vorbereitende  Weise  einlassen.  .

$  190.  Der  ständische  Ausschuß  besteht  aus  zwölf  Personen,  nämlich  dem
Präsidenten  der  beiden  Kammern,  zwei  Mitgliedern  aus  der  ersten  und  acht  aus  der
zweiten  Kammer.  Die  Wahl  derselben  geschieht  von  den  zu  diesem  Zwecke  vereinigten
Kammern  nach  relativer  Stimmenmehrheit  auf  die  Zeit  von  einem  ordentlichen
Landtage  zum  andern  (auf  drei  Jahre),  und  ist  jedesmal  dem  Könige  anzuzeigen.

Ein  in  der  Zwischenzeit  abgehendes  Ausschußmitglied  wird  von  der  nächsten
Versammlung  der  Stände  wieder  definitiv  ersetzt;  bis  dahin  rückt  an  dessen  Stelle
dasjenige  Ständemitglied  ein,  welches  bei  der  letzten  Ausschußwahl  die  meisten
Stimmen  nach  den  Gewählten  erhalten  hatte.

In  Verhinderung  der  Präsidenten  treten  die  Vizepräsidenten  für  sie  ein;  sind
letztere  schon  Mitglieder  des  Ausschusses,  so  werden  deren  Stellen  auf  die  soeben
festgesetzte  Weise  ersetzt.

Sechs  Mitglieder  des  Ausschusses,  die  Präsidenten  der  beiden  Kammern  mit
eingeschlossen,  müssen  in  Stuttgart  anwesend  sein.  Die  übrigen  sechs  Mitglieder
können  außerhalb  Stuttgart  ihre  Wohnungen  haben,  und  werden,  so  oft  es  die  Umstände
erfordern,  von  den  Anwesenden  einberufen.

$  191.  Bei  jeder  Ständeversammlung  hat  der  Ausschuß  über  dasjenige,  was
von  ihm  in  der  Zwischenzeit  verhandelt  worden  ist,  in  einem  Zusammentritte  beider
Kammern  Rechenschaft  abzulegen.

$  192.  Die  Verrichtungen  des  Ausschusses  hören  mit  der  Eröffnung  eines  neuen
Landtages  auf  und  werden  nach  einer  bloßen  Vertagung  desselben,  oder  nach  Beendigung
  einer  außerordentlichen  Ständeversammlung,  wieder  fortgesetzt.

Bei  der  Auflösung  eines  jeden  Landtages  und  bei  der  Entlassung  eines  ordentlichen
  muß  ein  neuer  Ausschuß  gewählt  werden,  wobei  die  vorigen  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  Zu  dieser  Wahl  wird  den  Ständen  jedesmal,  auch  bei  einer  Auflösung
der  Versammlung,  die  erforderliche  Sitzung  noch  gestattet.

Sollten  außerordentliche  Umstände  es  ihnen  unmöglich  machen,  diese  Sitzung
noch  zu  halten,  so  haben  die  bisherigen  Mitglieder  oder  deren  Stellvertreter  ($  1%),
sofern  sie  zugleich  Ständemitglieder  sind,  die  Verrichtungen  des  Ausschußkollegiums
wieder  zu  übernehmen.

&amp;amp;$  193.  Das  ständische  Amtepersonal  besteht,  außer  den  Beamten  der  Schuldenzahlungskasse,
  für  beide  Kammern  aus  einem  Archivar,  für  jede  Kammer  aus  einem
Registrator  und  den  erforderlichen  Kanzlisten;  die  Registratoren  haben  zugleich  bei
den  Ausschusse  das  Sekretariat  zu  versehen.
        <pb n="563" />
        I.  Europa.  557  31.  Württemberg.

Jede  Kammer  wählt  ihren  Registrator  und  Kanzlisten;  die  Beamten  der
Schuldenzahlungskasse  sowie  der  Archivar  werden  von  den  hierzu  vereinigten
Kammern  gewählt.

Dem  König  ist  die  Bestellung  der  Kassenbeamten,  des  Archivars  und  der
Registratoren  zur  Bestätigung  vorzulegen,  und  von  der  Wahl  der  Kanzlisten  Anzeige
zu  machen.

Die  Dienstentlassung  dieser  Beamten  geschieht  auf  gleiche  Art  wie  deren  Anstellung
  durch  die  einzelnen  oder  durch  die  vereinigten  Kammern,  und  richtet  sich  im
übrigen  nach  den  deshalb  bei  den  königlichen  Beamten  geltenden  Gesetzen.

Die  Annahme  und  Entlassung  der  ständischen  Kanzleidiener  hängt  von  dem
Präsidenten  ab.

Das  gesamte  Amts-  und  Dienstpersonal  steht  bei  nicht  versammeltem  Landtage
  unter  der  Aufsicht  und  den  Befehlen  des  Ausschusses,  welcher  auch  in  der
Zwischenzeit  den  erforderlichen  Amtsverweser  zu  bestellen  und  ungetreue  oder  sonst
sich  vergehende  Diener  in  den  gesetzlichen  Fällen  den  Gerichten  zu  übergeben  hat.

$  194.  Eine  eigene  ständische  Kasse,  welche  die  für  sie  jedesmal  zugleich  mit
dem  Finanzetat  zu  verabschiedende  Summe  aus  der  Staatskasse  in  bestimmten  Raten
erhält,  bestreitet  den  ständischen  Aufwand.

Hierher  gehören  die  Taggelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Ständeversammlung,
  die  Besoldungen  der  ständischen  Ausschußmitglieder,  Beamten  und
Diener,  die  Belohnungen  derjenigen,  welche  durch  besondere  Aufträge  derStände  oder
des  ständischen  Ausschusses  bemüht  gewesen  sind,  die  Unterhaltung  einer  angemessenen
Büchersammlung,  die  Kanzleikosten  überhaupt  und  andere  mit  der  Geschäftsführung
verbundene  Ausgaben.

Die  jährliche  Kassenrechnung,  welche  mit  Angabe  aller  einzelnen  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  führen  ist,  wird  von  einer  besonderen  ständischen  Kommission
probiert,  in  der  Ständeversammlung  zum  Vortrag  gebracht  und  von  dieser  justifiziert,
Jedes  Mitglied  der  Versammlung  kann  die  eingene  Einsicht  dieser  Rechnung
verlangen.

Die  Besoldungen  der  Mitglieder  und  der  Beamten  des  Ausschusses  sowie  die
Taggelder  und  Reisekosten  der  Ständemitglieder,  werden  durch  Verabschiedung
bestimmt  werden.

Die  nicht  in  Stuttgart  anwesenden  Mitglieder  des  Ausschusses  erhalten,  wenn
sie  einberufen  werden,  gleiche  Diäten  und  Reisegelder  wie  die  Ständemitglieder,  und
beziehen  solche  aus  der  ständischen  Kasse.

Zehntes  Kapitel.  Von  dem  Staatsgerichtshofe.

$  195.  Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staatsgerichtshof
errichtet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Unternehmungen,  welche  auf  den  Umsturz  der
Verfassung  gerichtet  sind,  und  über  Verletzung  einzelner  Punkte  der  Verfassung.

$  196.  Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher  von  dem
König  aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt  wird,  und  aus  zwölf
Richtern,  wovon  der  König  die  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte  ernennt,  die
        <pb n="564" />
        I.  Europa.  558  31.  Württemberg.

Ständeversammlung  aber  die  andere  Hälfte  nebst  drei  Stellvertretern  im  Zusammentritte
  beider  Kammern  außerhalb  ihrer  Mitte  wählt.

Unter  den  ständischen  Mitgliedern  müssen  wenigstens  zwei  Rechtsgelehrte  sein,
welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  königlichen  Staatsdienern
gewählt  werden  können.  Außerdem  müssen  die  Mitglieder  alle  zur  Stelle  eines  Ständemitgliedes
  erforderlichen  Eigenschaften  haben.

Das  Kanzleipersonal  wird  aus  dem  Oberlandesgerichte  genommen.

$  197.  Sämtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf  besonders  verpflichtet,
und  können  gleich  den  übrigen  Justizbeamten  nur  durch  Urteilsspruch  ihrer  Stelle  als
Mitglieder  dieses  Gerichtshofes  entsetzt  werden.  Nimmt  jedoch  ein  ständischer  Richter
ein  Staatsamt  an,  so  hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  dieser  Stelle  zu  sein,  kann  aber  von
der  Ständeversammlung  wieder  gewählt  werden.  Ebenso  tritt  ein  vom  König  ernanntes
Mitglied  aus  dem  Gerichte,  wenn  es  aufhört,  sein  richterliches  Hauptamt  zu  bekleiden.

$  198.  Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu  einen  von  dem  Justizminister
kontrasignierten  Befehl  des  Königs  oder  eine  Aufforderung  mit  Angabe  des  Gegenstandes
  von  einer  der  beiden  Kammern  durch  deren  Präsidenten  erhält.

Das  Gericht  löst  sich  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt  ist.  Der  Präsident  hat
für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  in  Anstandsfällen  das  Gericht  wieder
zu  versammeln.

$  199.  Eine  Anklage  vor  dem  Staatsgerichtshofe  wegen  der  oben  ($  195)  erwähnten
  Handlung  kann  geschehen  von  der  Regierung  gegen  einzelne  Mitglieder  der
Stände  und  des  Ausschusses,  und  von  den  Ständen  sowohl  gegen  Minister  und  Departementchefs
  als  gegen  einzelne  Mitglieder  und  höhere  Beamten  der  Ständeversammlung.
Andere  Staatsdiener,  als  Minister  und  Departementschefs,  können  vor  diesem  Gerichte
nicht  angeklagt  werden,  außer  wegen  Übertretung  der  $  53  enthaltenen  Vorschrift.

Anklage  und  Verteidigung  geschieht  öffentlich.  Die  Protokolle  werden  mit
den  Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  200.  Wenn  es  erforderlich  ist,  Inquirenten  zu  bestellen,  so  wählt  der  Gerichtshof
  dieselbe  aus  den  Räten  der  Kriminalgerichte.  Der  Untersuchung  hat  jedesmal  ein
königliches  und  ein  ständisches  Mitglied  des  Gerichtshofes  beizuwohnen.

$  201.  Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste  Referent  ein
königlicher  Richter,  so  muß  der  Korreferent  ein  ständischer  sein,  und  umgekehrt.

$  202.  Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  von  königlichen  und
ständischen  Richtern  anwesend  sein.  Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl
eintreten,  welche  nicht  sogleich  durch  anderweitige  Ernennung  oder  Eintritt  eines
Stellvertreters  gehoben  werden  könnte,  so  tritt  der  Jüngste  im  Dienste  von  der  überzähligen
  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  zehn  sein.

Im  Verhinderungsfalle  vertritt  die  Stelle  des  Präsidenten  der  erste  königliche
Richter.

Dem  Präsidenten  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.
        <pb n="565" />
        I.  Europa.  559  31.  Württemberg

$  203.  Die  Strafbefugnis  des  Gerichtshofes  erstreckt  sich  nur  auf  Verweise  und
Geldstrafen,  auf  Suspension  und  Entfernung  vom  Amte,  auf  zeitliche  oder  immerwährende
  AusschlieBung  von  der  Landstandschaft.  |

Abs.  2  ist  durch  die  Strafprozeßordnung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

8  204.  Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofes  findet  keine  Appellation
statt,  sondern  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand.

$  205.  Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern
auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von  diesem
Gericht  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen
Stelle  gelassen,  oder  daß  derselbe  in  einem  andern  Justiz-  oder  Staatsverwaltungsamte
  angestellt  würde,  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung  das  gerichtliche
  Erkenntnis  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilen
enthielte.

Wie  nun  die  vorstehenden  Bestimmungen  von  nun  an  die  Staatsgrundverfassung
Unseres  Königreichs  enthalten,  so  geloben  Wir  hiermit  bei  Unserer  Königlichen  Würde,
für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung,  denen  gegenwärtigen  Vertrag  fest  und
unverbrüchlich  nicht  nur  für  Uns  selbst  zu  halten  und  zu  erfüllen,  sondern  auch  gegen
alle  Eingriffe  und  Verletzungen  zu  schützen  und  bei  Kräften  zu  erhalten.

Zu  dessen  Urkunde  haben  Wir  denselben  eigenhändig  unterzeichnet  und  mit
Unserem  großen  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  an  dem  fünfundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  September  im  eintausendachthundertundneunzehnten
Jahre,  Unserer  Königlichen  Regierung  im  dritten.

(L.  S.)  Wilhelm.
Auf  Befehl  des  Königs  der  Staatssekretär.
Vellnagel.

82.  Elisaß-Lothringen  ist  ein  Reichsland,  d.  h.  es  ist  nicht  ein  Staat,  sondern  ein  Gebiet
(Provinz),  in  welchem  das  Deutsche  Reich  regiert.  Seit  der  Einführung  der  Reichsverfassung
und  auf  Grund  der  Gesetze  vom  2.  Mai  1877  und  vom  4.  Juli  1879  ist  der  Weg  der  Gesetzgebung
  entweder  der  des  Reiches  (vergleiche  Seite  47)  oder  der  einer  besonderen  Landesgesetzgebung
  (an  welcher  der  Kaiser,  der  Bundesrat  und  der  durch  kaiserlichen  Erlaß  vom
29.  Oktober  1874  eingesetzte  Landesausschuß  mitwirken).

An  der  Spitze  steht  der  Statthalter,  der  neben  den  Funktionen,  welche  dem  Reichskanzler
  in  reichsländischen  Angelegenheiten  vordem  zugeteilt  waren,  auch  die  landesherrlichen,
vom  Kaiser  ihm  übertragenen  Befugnisse  wahrzunehmen  hat.

Vergleiche  Laband  Staaterecht  Band  2,  8.  197;  Meyer-Anschütz  Lehrbuch  8.  472;
Posener  Kleines  Handbuch  Band  4,  8,  68—75.  Posener.
        <pb n="566" />
        I.  Europa.  560  33.  Frankreich.

33.  Frankreich.

Von  Herrn  Professor  Dr.  Louis  LE  FÜR  in  Caen.

A  partir  de  la  fin  de  l’ancien  regime,  sous  lequel  il  existe  certes  une  constitution,  mais
une  constitution  non  6crite,  surtout  traditionnelle,  et  reposant  sur  des  principes  trös  differents  de
ceux  sur  lesquels  se  sont  appuy6es  les  constitutions  postörieures,  on  peut  compter  jusqu’&amp;amp;
aujourd’hui  six  grandes  periodes  dans  l’histoire  constitutionnelle  de  la  France.

I.  La  p6riode  rövolutionnaire  d’abord,  dans  laquelle  on  rencontre  trois  constitutions.  La
premiere  de  ces  constitutions,  vot6e  par  l’Assembl6e  constituante  le  3  septembre  1791  et  approuvee
par  leroi  le  13  septembre,  bien  qu’encore  monarchique  en  la  forme,  constitue  d6j&amp;amp;  une  reaction
marqu6e  contre  le  regime  anterieur,  sp6cialernent  au  point  de  vue  des  pouvoirs  absolus  du  roi:
le  pouvoir  legislatif,  confi6  &amp;amp;  l’Assembl6e,  prend  nettement  le  pas  sur  le  pouvoir  ex6cutif,  laisss
au  roi,  et  le  pouvoir  judiciaire  est  strictement  limit6  &amp;amp;  la  connaissance  des  conflits  entre  les
particuliers.

La  seconde  de  ces  constitutions,  tres  curieuse,  allant  beaucoup  plus  loin  encore  dans  cette
voie  de  r6action  contre  l’ancien  &amp;amp;tat  de  choses,  cherche  conformöment  aux  id6des  de  Rousseau
Aorganiser  autant  que  possible  en  France  le  gouvernement  direct:  droit  d’initiative,  referendum  en
mati6ere  lögislative  ordinaire  ou  constitutionnelle,  toutes  ces  institutions  qui  fonctionnent  aujourd’hui
en  Suisse  s’y  retrouvent  d6ja,  et  möme  parfois  plus  d6velopp6ees.  La  France  d’alors  n’6tait  pas  müre
pour  un  tel  essai;  la  nouvelle  constitution,  jug6e  inapplicable  par  ses  auteurs  möme,  fut  remplacde
„jusqu’ä  la  paix‘‘  par  le  gouvernement  rövolutionnaire,  qui  fit  de  la  Convention  „le  centre  unique
de  l’impulsion  du  gouvernement‘“.  (Lois  des  19  vend6miaire  et  14  frimaire  au  II.)

Quant  &amp;amp;  la  troisiöme  constitution  r6volutionnaire,  la  constitution  du  5  fructidor  au  III
(22  aoüt  1795),  souvent  appel6e  constitution  directoriale,  du  nom  de  son  pouvoir  ex&amp;amp;cutif,  aveo  le
retour  au  systöme  des  deux  Chambres,  la  suppression  des  comit6s  permanentes  et  l’accroissement
des  attributions  du  pouvoir  executif,  elle  6bauche  d6ja  un  mouvement  de  r&amp;amp;öaction  contre  les  plus
graves  erreurs  des  constitutions  pröc6dentes,  sans  cependant  encore  vouloir  se  rapprocher  du  systöme
anglais.  Constamment  violöe  en  fait,  elle  devait  disparaitre  definitivement  avec  le  coup  d’Etat
du  18  brumaire  de  l’an  VIII.

II.  Avec  la  constitution  du  22  frimaire  an  VIII  (13  d&amp;amp;cembre  1799)  commence  la  p6riode
du  Consulat,  dont  l’Empire  n’est  que  le  d6öveloppement  logique.  La  constitution  consulaire  marque
dejä,  avec  quelques  modifications  dans  la  terminologie,  un  retour  tree  net  vers  l’absolutisme  de
l’ancien  regime.  Cette  r&amp;amp;action  est  fortement  aggrav6e  par  un  grand  nombre  d’actes  post£rieurs,
dont  les  deux  principaux,  le  s6natus-consulte  organique  du  16  thermidor  an  X  (4  aocüt  1802)
et  celui  du  28  floreal  au  XII,  rendus  chacun  apres  un  plöbiscite  approbatif,  mönent  au  Consulat
&amp;amp;  vie  d’abord  et  &amp;amp;  l’Empire’  hereditaire  ensuite.  Le  dernier  assure  la  pr&amp;amp;ponderance  absolue  du
pouvoir  ex6cutif,  reprösent&amp;amp;  par  l’Empereur,  sur  les  pouvoirs  legislatif  et  möme  judiciaire;  gräce
&amp;amp;  la  forte  centralisation  administrative  cr66e  par  Napoleon,  le  pouvoir  personnel  de  l’empereur
apparait  comme  plus  grand  encore,  plus  effectif  surtout  que  celui  des  rois  de  l’ancien  rögime.

Ce  sont  ces  diverses  constitutions,  se  completant  les  unes  les  autres  sans  jamais  s’abroger
complötement,  qui,  apres  la  premiere  abdication  de  Napol6on  et  le  retour  de  l’ile  d’Elbe,  se  trouveront
  modifi6es  et  attönudes  sur  quelques  points  par  I’  „Acte  additionnel  aux  constitutions  de
l’Empire‘“  du  22  avril  1815,  approuv6  par  un  plebiscite  dont  le  r&amp;amp;sultat  fut  proclame&amp;amp;  le  1er  juin  1815.
Cet  acte  allait  entrer  en  vigueur  quand,  apres  Waterloo  et  la  seconde  abdication  de  Napoldon
(22  juin),  prit  fin  la  p6riode  des  Cent  jours.

III.  Le  troisiöme  groupe  des  constitutions  frangaises  est  reprösent6  par  les  deux  Chartes
des  4  juin  1814  et  14  aoüt  1830,  en  vigueur  sous  la  Restauration  et  le  rögne  de  Louis-Philippe.
Pour  la  premiere  fois  depuis  la  R&amp;amp;volution,  la  France,  se  rapprochant  du  rögime  anglais,  faisait
l’essai  du  gouvernement  parlementaire,  essai  timide  d’abord,  bientöt  plus  assures,  et  qui,  &amp;amp;  part
l’effrayante  consommations  des  ministöres  &amp;amp;  certains  moments  de  cette  pöriode,  fut  en  somme
assez  heureux.
        <pb n="567" />
        I.  Europa.  561  33.  Frankreich.

IV.  A  la  suite  de  la  r6övolution  du  24  fövrier  1848,  entrainant  la  chute  de  Louis  Philippe,
une  Assembil6e  nationale,  &amp;amp;lue  au  suffrage  universel,  vota  aprös  plusieurs  mois  de  discussions  la  constitution
  du  4  novembre  1848,  qui  r6introduisait  pour  la  seconde  fois  en  France  les  institutions
röpublicaines.  Cette  constitution  ne  cherche  pas  &amp;amp;  r6aliser  une  s6paration  des  pouvoirs  aussi  absolue
qu’enl’an  III;  elle  n’admet  cependant  pas  non  plus  le  rögime  parlementaire;  elle  institue  un  systöme
hybride,  pas  tres  bien  congu,  de  responsabilit6  encourue  &amp;amp;  la  fois  par  le  chef  de  l’Etat  personnellement
  et  par  ses  ministres,  syst&amp;amp;me  qui  devait  vite  amener  des  difficult6s  entre  le  President  de  la
Republique  et  !’Assembl6e.  Puis  l’introduction  trop  brusque  du  suffrage  universel  6gal  pour  tous
fut  une  autre  cause  de  complications.  La  situation  vite  tendue  entre  les  deux  pouvoirs  se  dönousa
par  le  coup  d’Etat  du  2  decembre  1851.

V.  Avec  la  constitution  du  14janvier  1852,  complöt6e,  toujours  dans  le  sens  de  l’extension
des  pouvoirs  du  chef  de  l’Etat,  par  plusieurs  sönatus-consultes,  dont  celui  du  7  novembre  1852
r6tablissant  l’Empire,  nous  nous  trouvons  en  pr&amp;amp;sence  d’une  nouvelle  ‚restauration‘‘,  la  restauration
des  principes  et  des  institutions  du  premier  Empire.  Ce  rögime,  qui  donna  &amp;amp;  la  France  dix-huit
anndes  d’une  paix  relative,  fut  emport6  le  4  septembre  1870  dans  la  tourmente  causde  par  la  guerre,
trös  peu  de  temps  apres  le  vote  de  la  constitution  du  21  mai  1870.  Cette  constitution,  achevant
une  longue  &amp;amp;volution  commenc6e  d&amp;amp;s1860  (Empire  liberal),  remettait  en  vigueur  les  principes  du
gouvernement  parlementaire  si  honnis  en  1852  et  alors  considerds  de  nouveau  comme  la  seule
garantie  des  libert6s  publiques.

VI.  Aprdös  un  gouvernement  provisoire  (gouvernement  de  la  defense  nationale),  dont  la
duree  fut  d’environ  six  mois,  se  r&amp;amp;unit  &amp;amp;  Bordeaux  d’abord  et  &amp;amp;  Versailles  ensuite  l’Assembl&amp;amp;e
nationale,  qui  devait  apr&amp;amp;s  de  longues  deliberations  donner  &amp;amp;  la  France  sa  constitution  actuelle,  ou
plus  exactement  ses  lois  constitutionnelles  actuelles,  puisque  le  texte  de  la  constitution  frangaise  se
presente  aujourd’hui  sous  la  forme  de  trois  lois  söpardes  (lois  des  24  et  25  fövrier  et  du  16
juillet  1875).

Cette  constitution  pr&amp;amp;sente  &amp;amp;  un  haut  degr6  le  caractere  transactionnel  et  o’est  sans  doute
une  des  raisons  qui  ont  fait  sa  force.  Au  lieu  de  pratiquer  le  systöme  de  la  table  rase  et  de
tout  reconstruire  sur  des  bases  nouvelles  comme  avaient  essay6  de  le  faire  les  assemblöes  de
la  premiere  r6volution,  elle  emprunte  aux  divers  rögimes  qui  l’ont  pr6c6dee  les  institutions  que
l’experience  a  paru  justifier.  En  dehors  de  la  forme  möme  du  pouvoir  ex&amp;amp;cutif,  röpublicaine  et
unitaire  &amp;amp;  l’imitation  de  la  constitution  de  1848,  c’est  peut-ötre  des  deux  Chartes,  et  sp6ecialement
de  celle  de  1830,  qu’elle  se  rapproche  le  plus.  Comme  on  !’avait  fait  alors,  elle  adopte  sans  ambiguite
le  rögime  parlementaire,  avec  le  principe  de  la  responsabilit6  politique  des  ministres  qui  en  est  la
caracteristique  essentielle,  et  le  droit  de  dissolution  de  la  Chambre  des  d6put£s  par  le  chef  de  l’Etat,
cons&amp;amp;quence  presque  necessaire  du  rögime  parlementaire,  apparaissant  pour  la  premiere  fois  dans
une  constitution  röpublicaine.  Les  lois  constitutionnelles  de  1875,  pr6öcissment  parce  qu’elles
sont  fort  traditionnelles,  laissent  &amp;amp;  l’usage,  partout  oü  il  est  clairement  6tabli,  le  soin  de  rögler
bien  des  questions  d’ordre  constitutionnel;  elle  sont  ainsi  beaucoup  plus  courtes  que  toutes  les
constitutions  ant6rieures.  Leur  brievete6,  un  peu  excessive  parfois,  a  amen6  le  legislateur  &amp;amp;  les
completer  sur  beaucoup  de  points  par  des  lois  ordinaires,  röglant  sans  les  formalit&amp;amp;s  constitutionnelles
des  points  anciennement  röglement6s  par  la  constitution  möme  dans  la  plupart  des  rögimes  pre&amp;amp;-cödents.


Depuis  leur  vote,  les  lois  constitutionnelles  de  1875  ont  6t6  l’objet  de  deux  rövisions  partielles.
  La  premiere  rövision,  celle  du  21  juin  1879,  sans  importance  au  point  de  vue  des  principes,
avait  pour  but  de  permettre  le  retour  &amp;amp;  Paris  du  chef  de  l’Etat  et  des  deux  Chambres,  l’article  9
de  la  loi  constitutionnelle  du  25  f6vrier  1875  ayant  fix6  &amp;amp;  Versailles  le  siöge  des  pouvoirs  publics.
La  seconde  rövision,  celle  du  14  aoüt  1884,  beaucoup  plus  importante,  a  eu  pour  principal  r&amp;amp;sultat
d’enlever  le  caractöre  constitutionnel  &amp;amp;  l’organisation  du  Sönat,  qui  a  pu  ensuite  ätre  modifiee
par  une  loi  ordinaire;  aujourd’hui  l’organisation  des  deux  Chambres  lögislatives  est  donc  röglement6e
en  France  par  des  lois  ordinaires,  non  soumises  &amp;amp;  la  proc6ödure  de  la  r6vision  constitutionnelle.

[|
        <pb n="568" />
        I.  Europa.  562  33.  Frankreich.

Les  textes  qui  vont  suivre  doivent  donc  ötre  divises  en  deux  grands  groupes:  le  premier
comprend  les  lois  constitutionnelles  proprement  dites,  celles  qui  ne  peuvent  ötre  modifi6es  que
par  un  vote  des  deux  Chambres  röunies  en  Assembl6e  nationale;  —  le  second  comprend  les  lois
ordinaires,  organiques  ou  autres,  touchant  au  droit  constitutionnel,  et  qui  peuvent  ötre  librement
modifi6es  par  le  Senat  et  la  Chambre  des  deputss  si6geant  isol&amp;amp;ment.  Tous  ces  textes  seront
reproduits  dans  leur  teneur  actuelle,  telle  qu’elle  resulte  des  dernieres  lois  qui  les  ont  modifiös;
pour  6viter  toute  confusion,  les  mesures  abrogees  ou  devenues  sans  int6röt  (dispositions  transitoires)
seront  plac6es  entre  crochete.[....]

Pour  donner  une  id&amp;amp;e  complete  des  principes  du  droit  constitutionnel  frangais,  on  a  cru
devoir  faire  pr6c&amp;amp;der  ces  deux  groupes  de  textes  de  la  cölöbre  Declaration  des  droits  de  ’homme
et  du  citoyen  des  26  aoüt  —  5  octobre  1789:  cette  declaration,  considöree  par  les  meilleurs  auteurs
comme  encore  en  vigueur  et  m&amp;amp;me  comme  ayant  valeur  constitutionnelle,  fait  en  effet  partie
intögrante  du  droit  public  francais,  dont  elle  constitue  comme  le  frontispice!.

Bibliograpbie®.
1°  Recueils  de  textes.

L.  Tripier,  Constitutions  qui  ont  regi  la  France  depuis  1789,  conf6r&amp;amp;es  entre  elles  et
annotdes.  20  6d.,  Paris  1879,  1  vol.  in  12.

F.-A.  Heliıe,  Les  Constitutions  de  la  France,  avec  commentaire.  Paris  1879-1880,
1  vol.  in  8°.

Poudra  et  Pierre,  Lois  constitutionnelles  de  la  R&amp;amp;publique  frangaise,  annot6es  et
mises  au  courant  de  la  derniere  revision.  Paris  1885,  1  vol.  in  12.

Organisation  des  pouvoirs  publics.  Recueil  des  lois  constitutionnelles  et  6lectorales  de
la  Röpublique  frangaise.  Textes  coordonnes  et  comment6ds.  Paris  1890,  in  18.

L.  Duguitet  H.  Monnier,  Les  Constitutions  et  les  principales  lois  politiques  de  la
France  depuis  1789.  206d.,  Paris  1908,  i  vol.  in  12.
2°  Trait6s  göneraux.

A.BardetP.Robiquet,  La  Constitution  frangaise  de  1875  6tudise  dans  ses  rapports
avec  les  constitutions  6ötrangeres.  2e  6d.,  Paris,  1878,  1  vol.  in  12.

Ch.  Lefebvre,  Etude  sur  les  lois  constitutionnelles  de  1875.  Paris  1882,  1  vol.  in  8°.
Saint  Girons,  Manuel  de  droit  constitutionnel.  Paris,  1884—1885,  1  vol.  in  8°.
De  la  Bigne  de  Villeneuve,  Droit  constitutionnel.  Paris,  1892.  1  vol.  in  8*.

A.  Lebon,  Das  Staatsrecht  Frankreichs.  Marquardsen’s  Handbuch.  Freiburg  im
Breisgau,  1886.

L.  Duguit,  Droit  constitutionnel.  Paris,  1907,  i  vol.  in  12.

E.  Pierre,  Traitö  de  droit  politique,  6lectoral  et  parlementaire,  3e  &amp;amp;d.,  Paris  1908,  1  vol.
n  8°  (contenant  des  reförences  &amp;amp;  un  supplöment  edit6  en  1907).

Moreau,  Precis  ölömentaire  de  droit  constitutionnel.  6e  öd.,  Paris,  1908,  1  vol.  in  12.

A.  Esmein,  Elömente  de  droit  constitutionnel  frangais  et  compar6.  be  &amp;amp;d.,  Paris  1909
1  vol.  in  8°.

ı  Cf.  Duguit,  Droit  constitutionnel,  p.  165.  L’affichage  de  cette  declaration  a  6t6
r&amp;amp;cement  ordonn6  par  la  Chambre  des  d&amp;amp;putes,  qui  la  considere  done  comme  encore  en  vigueur.
Pour  M.  Esmein  cependant  (Droit  constitutionnel,  be  &amp;amp;d.,  p.  496),  la  declaration  des  droits  ne
constituerait  pas  une  loi  veritable,  mais  une  simple  declaration  de  principes,  le  rappel  solennel
de  verites  d’ordre  philosophique  s’imposant  &amp;amp;  tous.

®  Ne  seront  indiques  ici  que  les  ouvrages  les  plus  r&amp;amp;öcents  et,  parmi  les  commentaires,  ceux
seulement  qui  embrassent  l’ensermble  des  lois  constitutionnelles  frangaises.
        <pb n="569" />
        I.  Europa.  563  33.  Frankreich.

I.  DECLARATION  DES  DROITS  DE  L’HOMME  ET  DU  CITOYEN!.

Les  Representants  du  Peuple  Frangais,  constitu6s  en  Assemblde  Nationale,
considerant  que  l’ignorance,  l’oubli  ou  le  mepris  des  droits  de  l’homme  sont  les  seules
causes  des  malheurs  publics  et  de  la  corruption  des  gouvernements,  ont  resolu  d’exposer,
dans  une  declaration  solennelle,  les  droits  naturels,  inaliönables  et  sacres  de  l’homme,
afin  que  cette  declaration,  constamment  presente  &amp;amp;  tous  les  membres  du  corps  social,
leur  rappelle  sans  cesse  leurs  droits  et  leurs  devoirs;  afin  que  les  actes  du  Pouvoir
legislatif  et  ceux  du  Pouvoir  executif,  pouvant  ötre  &amp;amp;  chaque  instant  compar6s  avec
le  but  de  toute  institution  politique,  en  soient  plus  respect&amp;amp;s;  afin  que  les  r&amp;amp;clamations
des  citoyens,  fonddes  desormais  sur  des  principes  simples  et  incontestables,  tournent
toujours  au  maintien  de  la  Constitution  et  au  bonheur  de  tous.  —  En  consequence,
l’Assemblee  Nationale  reconnait  et  declare  en  prösence  et  sous  les  auspices  de  l’Etre
Supröme,  les  droits  suivants  de  l’Homme  et  du  Citoyen.

Article  1er.  Les  hommes  naissent  et  demeurent  libres  et  &amp;amp;gaux  en  droits.  Les
distinctions  sociales  ne  peuvent  ötre  fonddes  que  sur  l’utilit6  commune.

2.  Le  but  de  toute  association  politique  est  la  conservation  des  droits  naturels
et  imprescriptibles  de  l’homme.  Ces  droits  sont  la  liberte,  la  propriete,  la  sürete,  et
la  resistance  &amp;amp;  l’oppression.

3.  Le  principe  de  toute  souverainet&amp;amp;  reside  essentiellement  dans  la  Nation.
Nul  corps,  nul  individu  ne  peut  exercer  d’autorit6  qui  n’en  &amp;amp;mane  expressöment.

4.  La  libert&amp;amp;  consiste  &amp;amp;  pouvoir  faire  tout  ce  qui  ne  nuit  pas  &amp;amp;  autrui:  ainsi
l’exercice  des  droits  naturels  de  chaque  homme  n’a  de  bornes  que  celles  qui  assurent
aux  autres  membres  de  la  soci&amp;amp;t&amp;amp;  la  jouissance  de  ces  mömes  droits.  Ces  bornes  ne
peuvent  ötre  determinees  que  par  la  Loi.

b.  La  Loi  n’a  le  droit  de  defendre  que  les  actions  nuisibles  &amp;amp;  la  sociöte.  Tout
ce  qui  n’est  pas  defendu  par  la  Loi  ne  peut  ötre  empöche,  et  nul  ne  peut  ötre  contraint
&amp;amp;  faire  ce  qu’elle  n’ordonne  pas.

6.  La  Loi  est  l’expression  de  la  volont&amp;amp;  generale.  Tous  les  citoyens  ont  le  droit
de  concourir  personnellement,  ou  par  leurs  repr&amp;amp;sentants,  &amp;amp;  sa  formation.  Elle  doit
ötre  la  möme  pour  tous,  soit  qu’elle  protege,  soit  qu’elle  punisse.  Tous  les  citoyens
&amp;amp;tant  &amp;amp;gaux  &amp;amp;  ses  yeux,  sont  ögalement  admissibles  &amp;amp;  toutes  dignites,  places  et  emplois
publics,  selon  leur  capacit&amp;amp;  et  sans  autre  distinction  que  celle  de  leurs  vertus  et  de
leurs  talents.

7.  Nul  homme  ne  peut  ötre  accuse,  arröt6  ni  detenu  que  dans  les  cas  dötermines
par  la  Loi,  et  selon  les  formes  qu’elle  a  prescrites.  Ceux  qui  sollicitent,  expedient,
executent  ou  font  executer  des  ordres  arbitraires,  doivent  ötre  punis;  mais  tout
citoyen  appel6  ou  saisi  en  vertu  de  la  Loi,  doit  ob6ir  &amp;amp;  l’instant:  il  se  rend  coupable
par  la  resistance.

ı  Vot6e  par  l’Assembl&amp;amp;e  nationale  le  26  acüt  1789,  approuvee  par  le  roi  le  5  octobre
suivant  et  placde  plus  tard  en  töte  de  la  premiöre  constitution  frangaise  6crite,  la  constitution
  du  3  septembre  1791.

71°
        <pb n="570" />
        I.  Europa.  564  33.  Frankreich.

8.  La  Loi  ne  doit  &amp;amp;tablir  que  des  peincs  strictement  et  &amp;amp;videmment  necessaires,
et  nul  ne  peut  @tre  puni  qu’en  vertu  d’une  loi  &amp;amp;tablie  et  promulguee  anterieurement
au  delit,  et  legalement  appliquee.

9.  Tout  homme  &amp;amp;tant  presume&amp;amp;  innocent  jusqu’&amp;amp;  ce  qu’il  ait  &amp;amp;t&amp;amp;  declar6  coupable,
s’il  est  jug&amp;amp;  indispensable  de  l’arreter,  toute  rigueur  qui  ne  serait  pas  necessaire  pour
s’assurer  de  8a  personne,  doit  ötre  severement  reprimee  par  la  Loi.

10.  Nul  ne  doit  &amp;amp;tre  inquiet6  pour  ses  opinions,  möme  religieuses,  pourvu  que
leur  manifestation  ne  trouble  pas  l’ordre  public  etabli  par  la  Loi.

11.  La  libre  communication  des  pensdes  et  des  opinions  est  un  des  droits  les
plus  precieux  de  l’homme;  tout  citoyen  peut  donc  parler,  Ecrire,  imprimer  librement,
sauf  &amp;amp;  repondre  de  l’abus  de  cette  libert&amp;amp;  dans  les  cas  determines  par  la  Loi.

12.  La  garantie  des  droits  de  !’homme  et  du  citoyen  necessite  une  force  publique;
cette  force  est  donc  institu&amp;amp;e  pour  l’avantage  de  tous,  et  non  pour  l’utilit&amp;amp;  particuliere
de  ceux  auxquels  elle  est  confiee.

13.  Pour  l’entretien  de  la  force  publique,  et  pour  les  depenses  d’administration,
une  contribution  commune  est  indispensable  :  elle  doit  ötre  &amp;amp;galement  r&amp;amp;partie  entre
tous  les  citoyens,  en  raison  de  leurs  facultes.

14.  Tous  les  citoyens  ont  le  droit  de  constater  par  eux  mömes  ou  par  leurs
representants,  la  necessit6  de  la  contribution  publique,  de  la  consentir  librement,
d’en  suivre  l’emploi,  et  d’en  determineı  la  quotit£,  l’assiette,  le  recouvrement  et  la  dur&amp;amp;e.

15.  Lea  societ&amp;amp;  a  le  droit  de  demander  compte  &amp;amp;  tout  agent  public  de  son  administration.


16.  Toute  soci6t®  dans  laquelle  la  garantie  des  droits  n’est  pas  assuree,  ni  la
separation  des  pouvoirs  determinee,  n’a  point  de  constitution.

17.  La  propriet6  etant  un  droit  inviolable  et  sacre,  nul  ne  peut  en  ötre  prive,

si  ce  n’est  lorsque  la  necessit&amp;amp;  publique,  le&amp;amp;galement  constat£e,  l’exige  evidemment,
et  sous  la  condition.  d’une  juste  et  pre&amp;amp;alable  indemnite.

HD.  LOIS  CONSTITUTIONNELLES.
Loi  du  25  fövrier  1875,  relative  A  l’organisation  des  pouvoirs  publies!.
Article  ler.  Le  pouvoir  l&amp;amp;gislatif  s’exerce  par  deux  Assemblees  :  la  Chambre
des  depute&amp;amp;s  et  le  Senat.  —  La  Chambre  des  deputes  est  nommee  par  le  suffrage  universel,
dans  les  conditions  determindes  par  la  loi  Electorale.  —-  La  composition,  le  mode  de
nomination  et  les  attributions  du  Senat  seront  regl&amp;amp;s  par  une  loi  speciale?.

!  Collection  du  Bulletin  des  Lois,  12  °  s6rie,  X,  n®  3953,  p.  165;  —  Journal  officiel  du  28
novembre  1873.

®  V.  la  loi  organique  du  30  novembre  1875,  sur  l’6lection  des  d&amp;amp;put&amp;amp;s  et  les  lois  du  5  avril
1884  (art.  14),  16  juin  1885,  13  fevrier  1889,  17  juillet  1889,

®  Voir  la  loi  constitutionnelle  du  24  f&amp;amp;vrier  1875,  sur  l’organisation  du  Senat  (promulguse
apres  la  loi  du  25  f6vrier  bien  qu’elle  ait  6t6  vot6e  auparavant:  Cf.  article  11  de  cette  loi  du  24  f6vrier);
voir  aussi  la  loi  organique  du  2  aoüt  1875  sur  les  6lections  des  senateurs  et  la  loi  du  9  d&amp;amp;cembre  1884
modifiant  les  deux  pr6c6ödentes.
        <pb n="571" />
        I.  Europa.  565  33.  Frankreich.

2.  Le  President  de  la  Röpublique  est  elu  &amp;amp;  la  majorit&amp;amp;  absolue  des  suffrages
par  le  Sönat  et  par  la  Chambre  des  deput£s  r&amp;amp;unis  en  Assemblee  nationale.  Il  est
nomm6&amp;amp;  pour  sept  ans;  il  est  r&amp;amp;£ligible.

3.  Le  President  de  la  R£&amp;amp;publique  a  l’initiative  des  lois,  concurremment  avec
les  membres  des  deux  Chambres;  il  promulgue  les  lois  lorsqu’elles  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  vot6es  par
les  deux  Chambres;  il  en  surveille  et  en  assure  l’ex&amp;amp;cution.  —  Il  a  le  droit  de  faire  gräce;
les  amnisties  ne  peuvent  Etre  accorddes  que  par  une  loi.  —  Il  dispose  de  la  force  armde.  —
—  I  nomme  &amp;amp;  tous  les  emplois  civils  et  militaires.  —  I  pr&amp;amp;side  aux  solennit€s  nationales;
les  envoyes  et  les  ambassadeurs  des  puissances  &amp;amp;trangeres  sont  accredites  aupres  de
lui.  —  Chacun  des  actes  du  President  de  la  Röpublique  doit  ötre  contresigne  par  un
ministre.

4.  Aufuret  &amp;amp;  mesure  des  vacances  qui  se  produiront  &amp;amp;  partir  de  la  promulgation
de  la  presente  loi,  le  President  de  la  R&amp;amp;öpublique  nomme,  en  conseil  des  ministres,
les  conseillers  d’Etat  en  service  ordinaire.  —  Les  conseillers  d’Etat  ainsi  nomm&amp;amp;s  ne
pourront  ötre  r&amp;amp;voques  que  par  decret  rendu  en  conseil  des  ministres.  —  [Les  conseillers
d’Etat  nomme&amp;amp;s  en  vertu  de  la  loi  du  24  mai  1872  ne  pourront,  jusqu’&amp;amp;  l’expiration  de
leurs  pouvoirs,  ötre  r&amp;amp;voques  que  dans  la  forme  determinede  par  cette  loi.  —  Apres
la  s6paration  de  l’Assemblee  nationale,  la  r&amp;amp;vocation  ne  pourra  ötre  prononcee  que
par  une  rösolution  du  Senat.]

5.  Le  President  de  la  R&amp;amp;publique  peut,  sur  l’avis  conforme  du  Senat,  dissoudre
la  Chambre  des  deput£s  avant  l’expiration  l&amp;amp;gale  de  son  mandat.  —  (Loi  du  14  aoüt
1884,  art.  1er.)  En  ce  cas,  les  colleges  &amp;amp;lectoraux  sont  röunis  pour  de  nouvelles  &amp;amp;lections
dans  le  delai  de  deux  mois  et  la  Chambre  dans  les  dix  jours  qui  suivront  la  clöture
des  op6rations  &amp;amp;lectorales.

6.  Les  ministres  sont  solidairement  responsables,  devant  les  Chambres,  de  la
politique  generale  du  gouvernement,  et  individuellement  de  leurs  actes  personnels.  —
—  Le  President  de  la  Republique  n’est  responsable  que  dans  le  cas  de  haute  trahison!.,

7.  En  cas  de  vacance  par  d&amp;amp;cös  ou  pour  toute  autre  cause,  les  deux  Chambres
r&amp;amp;unies  proc&amp;amp;dent  immediatement  &amp;amp;  l’&amp;amp;lection  d’un  nouveau  President.  —  Dans  l’intervalle,
  le  Conseil  des  ministres  est  investi  du  pouvoir  ex&amp;amp;cutif?.

8.  Les  Chambres  auront  le  droit,  par  deliberations  separ&amp;amp;es  prises  dans  chacune
&amp;amp;  la  majorit&amp;amp;  absolue  des  voix,  soit  spontan&amp;amp;ment,  soit  sur  la  demande  du  President
dela  Republique,  de  declarer  qu’il  y  a  lieu  de  reviser  les  lois  constitutionnelles.  —  Apres
que  chacune  des  deux  Chambres  aura  pris  cette  resolution,  elles  se  röuniront  en  Assembl6e
nationale  pour  proc&amp;amp;der  &amp;amp;  la  revision.  —  Les  deliberations  portant  revision  des  lois
constitutionnelles  en  tout  ou  en  partie,  devront  ötre  prises  &amp;amp;  la  majorit&amp;amp;  absolue  des
membres  composant  l’Assembl&amp;amp;e  nationale.  —  (Loi  du  14  aoüt  1884,  article  2.)  La
forme  r&amp;amp;publicaine  du  Gouvernement  ne  peut  faire  l’objet  d’une  proposition  de  r&amp;amp;-vision.
  —  Les  membres  des  familles  ayant  re&amp;amp;gne  sur  la  France  sont  ineligible®  &amp;amp;  la
presidence  de  la  Röpublique.  —  [Toutefois,  pendant  la  dur&amp;amp;e  des  pouvoirs  conferes

ı  Cf.  L.  16  juillet  1875,  art.  12.
2  Cf.  L.  16  juillet  1875,  article  3.
        <pb n="572" />
        I.  Europa.  566  33.  Frankreich.

par  la  loi  du  20  novembre  1873  &amp;amp;  M.  le  marechal  de  Mac-Mahon,  cette  revision  ne  peut
avoir  lieu  que  sur  la  proposition  du  President  de  la  Republique.]

9.  (Abroge,  loi  du  21  juin  1879).  [Le  siege  du  pouvoir  executif  et  des  deux
Chambres  est  &amp;amp;  Versailles.]

Loi  du  24  f6vrier  1875,  relative  &amp;amp;  l’organisation  du  Senat!.

[Article  1er.  Le  Senat  se  compose  de  trois  cents  membres  :  deux  cent  vingt-cing
elus  par  les  departements  et  les  colonies,  et  soixante-quinze  &amp;amp;lus  par  l’Assemblee  nationale.]


[2.  Les  departements  de  la  Seine  et  du  Nord  &amp;amp;liront  chacun  cing  senateurs.  —
Les  departements  de  la  Seine-Inferieure,  Pas-de-Calais,  Gironde,  Rhöne,  Finistere,
Cötes-du-Nord,  chacun  quatre  senateurs.  —  Les  departements  de  la  Loire-Inferieure
Saöne-et-Loire,  Ille-et-Vilaine,  Seine-et-Oise,  Isere,  Puy-de-Döme,  Somme,  Bouchesdu-Rhöne,
  Aisne,  Loire,  Manche,  Maine-et-Loire,  Morbihan,  Dordogne,  Haute-Garonne,
Charente-Inferieure,  Calvados,  Sarthe,  Herault,  Basses-Pyrenees,  Gard,  Aveyron,
Vendee,  Orne,  Oise,  Vosges,  Allier,  chacun  trois  senateurs.  —  Tous  les  autres  departements,
  chacun  deux  senateurs.  —  Le  territoire  de  Belfort,  les  trois  departements  de
l’Algerie  les  quatre  colonies  de  la  Martinique,  de  la  Guadeloupe,  de  la  R£union  et  des
Indes  frangaises,  eliront  chacun  un  senateur.]

[3.  Nul  ne  peut  ötre  senateur,  s’il  n’est  Frangais,  äge  de  40  ans  au  moins,  et  s’il
ne  jouit  de  ses  droits  civils  et  politiques.]

[4.  Les  sönateurs  des  d&amp;amp;partements  et  des  colonies  sont  &amp;amp;lus  &amp;amp;  la  majorit6  absolue,
et  quand  ily  a  lieu,  au  scrutin  de  liste,  par  un  college  r&amp;amp;uni  au  chef-lieu  du  d&amp;amp;partement
ou  de  la  colonie  et  compos&amp;amp;  :  1°  des  deput£s;  2°  des  conseillers  generaux;;  3°  des  conseillers
  d’arrondissement;  4°  des  delegues  &amp;amp;lus,  un  par  chaque  conseil  municipal,  parmi
les  electeurs  de  la  commune.  —  Dans  l’Inde  francaise,  les  membres  du  conseil  colonial
ou  des  conseils  locaux  sont  substitues  aux  conseils  generaux,  aux  conseillers  d’arrondissement
  et  aux  delegu&amp;amp;s  des  conseils  municipaux.  —  Is  votent  au  chef-lieu
de  chaque  &amp;amp;tablissement.  ]

[5.  Les  senateurs  nomme&amp;amp;s  par  l’Assemblee  sont  Elus  au  scrutin  de  liste  et  &amp;amp;  la
majorit&amp;amp;  absolue  des  suffrages.]

[6.  Les  senateurs  des  departements  et  des  colonies  sont  Elus  pour  neuf  annees
et  renouvelables  par  tiers,  tous  les  trois  ans.  —  Au  debut  de  la  premiere  session,  les
departements  seront  divises  en  trois  series,  contenant  chacune  un  €@gal  nombre  de
senateurs;  il  sera  procede,  par  la  voie  du  tirage  au  sort,  &amp;amp;  la  designation  des  series  qui
devront  ötre  renouvelees  &amp;amp;  l’expiration  de  la  premiere  et  de  la  seconde  periode  triennale.]

[7.  Les  senateurs  &amp;amp;lus  par  l’Assemblee  sont  inamovibles.  —  En  cas  de  vacance
par  deces,  demission  ou  autre  cause,  il  sera,  dans  les  deux  mois,  pourvu  au  remplacement
  par  le  Senat  lui-möme.]

!  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  X,  n®  3954,  p.  167;  —  Journal  officiel  du  28  f&amp;amp;övrier  1875.
Les  articles  1  &amp;amp;  7  de  cette  loi,  „„deconstitutionnalises‘‘  par  la  loi  de  r6vision  du  14  aoüt  1884,  ont
6t6  abroges  par  la  loi  du  9  decembre  1884,  article  9.
        <pb n="573" />
        I.  Europa.  567  33.  Frankreich.

8.  Le  Sönat  a,  concurremment  avec  la  Chambre  des  deput£s,  l’initiative  et  la
confection  des  lois.  —  Toutefois  les  lois  de  finances  doivent  &amp;amp;tre,  en  premier  lieu,  pr6-sentses
  &amp;amp;  la  Chambre  des  deputes  et  votes  par  elle.

9.  Le  Senat  peut  ötre  constitu&amp;amp;  en  cour  de  justice  pour  juger  soit  le  President
de  la  Republique,  soit  les  ministres,  et  pour  connaitre  des  attentats  commis  contre
la  stret&amp;amp;  de  l’Etat.

10.  Ilsera  proc&amp;amp;de  &amp;amp;  l’&amp;amp;lection  du  Senat  un  mois  avant  l’&amp;amp;poque  fix&amp;amp;e  par  Il’  Assembl&amp;amp;e
  nationale  pour  sa  separation.  —  Le  S6nat  entrera  en  fonctions  et  se  constituera
le  jour  möme  oü  l’Assemblee  nationale  se  separera.

11.  La  presente  loi  ne  pourra  ötre  promulguöo  qu’apres  le  vote  definitif  de  la
loi  sur  les  pouvoirs  publics.

Loi  constitutionnelle  du  16  juillet  1875  sur  les  rapports  des  pouvoirs  publics!.

Article  1er.  Le  Senat  et  la  Chambre  des  deput£s  se  r&amp;amp;unissent  chaque  annee,
le  second  mardi  de  janvier,  &amp;amp;  moins  d’une  convocation  ant£rieure  faite  par  le  President
de  la  R&amp;amp;publique.  —  Les  deux  Chambres  doivent  ötre  reunies  en  session  cing  mois
au  moins  chaque  annee.  La  session  de  l’une  commence  et  finit  en  möme  temps  que
celle  de  l’autre.  —  (Abrog6  par  la  loi  du  14  aoüt  1884,  article  4.)  [Le  dimanche  qui
suivra  la  rentr&amp;amp;e,  des  prieres  publiques  seront  adressees  &amp;amp;  Dieu  dans  les  Eglises  et  dans
les  temples  pour  appeler  son  secours  sur  les  travaux  des  Assemblees.]

2.  Le  President  de  la  Republique  prononce  la  clöture  de  la  session.  Il  a  le  droit
de  convoquer  extraordinairement  les  Chambres.  Il  devra  les  convoquer  si  la  demande
en  est  faite,  dans  l’intervalle  des  sessions,  par  la  majorit&amp;amp;  absolue  des  membres  composant
  chaque  Chambre.  —  Le  President  peut  ajourner  les  Chambres.  Toutefois
l’ajournement  ne  peut  exceder  le  terme  d’un  mois,  ni  avoir  lieu  plus  de  deux  fois  dans
la  möme  session.

3.  Un  mois  au  moins  avant  le  terme  legal  des  pouvoirs  du  President  de  la  R&amp;amp;publique,
  les  Chambres  devront  ötre  r&amp;amp;unies  en  Assemblöe  nationale  pour  proc&amp;amp;der  &amp;amp;
l’election  du  nouveau  Prösident.  —  A  defaut  de  convocation,  cette  r&amp;amp;union  aura  lieu
de  plein  droit  le  quinzi&amp;amp;me  jour  avant  l’expiration  de  ces  pouvoirs.  —  En  cas  de  döces  ou
de  d&amp;amp;mission  du  President  de  la  Republique,  les  deux  Chambres  se  r&amp;amp;unissent  immediatement
  et  de  plein  droit?.  —  Dans  le  cas  oü,  par  application  de  l’article  5  de  la  loi  du
25  fevrier  1875,  la  Chambre  des  d&amp;amp;putes  se  trouverait  dissoute  au  moment  oü  la  Presidence
  de  la  Röpublique  deviendrait  vacante,  les  coll&amp;amp;ges  &amp;amp;lectoraux  seraient  aussitöt
convoqu&amp;amp;s,  et  le  S6nat  se  r&amp;amp;unirait  de  plein  droit.

4.  Toute  assemblee  de  l’une  des  deux  Chambres  qui  serait  tenue  hors  du  temps
de  la  session  commune  est  illicite  et  nulle  de  plein  droit,  sauf  le  cas  prevu  par  l’article
pr6c&amp;amp;dent  et  celui  oü  le  Sönat  est  r&amp;amp;uni  comme  cour  de  justice;  et,  dans  ce  dernier  cas,
il  ne  peut  exercer  que  des  fonctions  judiciaires.

5.  Les  sö6ances  du  Senat  et  celles  de  la  Chambre  des  de&amp;amp;put&amp;amp;s  sont  publiques.  —
Neanmoins,  chaque  Chambre  peut  se  former  en  comit6  secret  sur  la  demande  d’un

!  Bulletin  des  Lois,  12°  serie,  XI,  n®  4270,  p.  1;  —  Journal  officiel  du  18  juillet  1875.
°  C#.  L.  25  f6vrier  1875,  article  7.
        <pb n="574" />
        I.  Europa.  568  33.  Frankreich.

certain  nombre  de  ses  membres,  fixe  par  le  röglement.  —  Elle  decide  ensuite,  &amp;amp;  la
majorit&amp;amp;  absolue,  si  la  seance  doit  Etre  reprise  en  public  sur  le  möme  sujet.

6.  Le  President  de  la  Republique  communique  avec  les  Chambres  par  des  messages
  qui  sont  lus  &amp;amp;  la  tribune  par  un  ministre.  —  Les  ministres  ont  leur  entr&amp;amp;e  dans
les  deux  Chambres  et  doivent  &amp;amp;tre  entendus  quand  ils  le  demandent.  Ils  peuvent
se  faire  assister  par  des  commissaires  designes,  pour  la  discussion  d’un  projet  de  loi
determine,  par  decret  du  President  de  la  R&amp;amp;publique.

7.  Le  President  de  la  R&amp;amp;epublique  promulgue  les  lois  dans  le  mois  qui  suit  la
transmission  au  Gouvernement  de  la  loi  definitivement  adoptee.  Il  doit  promulguer
dans  les  trois  jours  les  lois  dont  la  promulgation,  par  un  vote  expres  dans  l’une  et
l’autre  Chambre,  aura  &amp;amp;t&amp;amp;  declar6e  urgente.  —  Dans  le  delai  fix&amp;amp;  pour  la  promulgation,
le  President  de  la  Republique  peut,  par  un  message  motive,  demander  aux  deux
Chambres  une  nouvelle  deliberation  qui  ne  peut  &amp;amp;tre  refusee.

8.  Le  President  de  la  Republique  negocie  et  ratifie  les  trait&amp;amp;s.  Il  en  donne
connaissance  aux  Chambres  aussitöt  que  l’int£röt  et  la  süret&amp;amp;  de  l!’Etat  le  permettent.  —
Les  traites  de  paix,  de  commerce,  les  trait&amp;amp;s  qui  engagent  les  finances  de  l’Etat,  ceux
qui  sont  relatifs  &amp;amp;  l’Etat  des  personnes  et  au  droit  de  propriet&amp;amp;  des  Frangais  &amp;amp;  l’etranger,
ne  sont  definitifs  qu’apres  avoir  Et6  votes  par  les  deux  Chambres.  Nulle  cession,  nul
change,  nulle  adjonction  de  territoire  ne  peut  avoir  lieu  qu’en  vertu  d’une  loi.

9.  Le  President  de  la  R&amp;amp;publique  ne  peut  declarer  la  guerre  sans  l’assentiment,
prealable  des  deux  Chambres.

10.  Chacune  des  Chambres  est  juge  de  l’eligibilit6  de  ses  membres  et  de  la  regularit6
  de  leur  election;  elle  peut  seule  recevoir  leur  demission.

11.  Le  bureau  de  chacune  des  deux  Chambres  est  &amp;amp;lu  chaque  anne  pour  la
duree  de  la  session,  et  pour  toute  session  extraordinaire  qui  aurait  lieu  avant  la  session
ordinaire  de  l’annee  suivante.  —  Lorsque  les  deux  Chambres  se  r&amp;amp;unissent  en  Assembl6e
nationale,  leur  bureau  se  compose  des  prösident,  vice-president  et  secr&amp;amp;taires  du  Senat.

12.  Le  President  de  la  Republique  ne  peut  ötre  mis  en  accusation  que  par  la
Chambre  des  deput£s  et  ne  peut  ötre  jug6  que  par  le  Senat.  —  Les  ministres  peuvent
&amp;amp;tre  mis  en  accusation  par  la  Chambre  des  deputes  pour  crimes  commis  dans  l’exercice
de  leurs  fonctions.  En  ce  cas,  ils  sont  juges  par  le  Senat.  —  Le  Senat  peut  ötre  constitu&amp;amp;
  en  cour  de  justice  par  un  decret  du  President  de  la  R&amp;amp;publique,  rendu  en  conseil
des  ministres,  pour  juger  toute  personne  pr&amp;amp;venue  d’attentat  commis  contre  la  sürete
de  !’Etat.  —  Si  l’instruction  est  commenc&amp;amp;e  par  la  justice  ordinaire,  le  d&amp;amp;cret  de  convocation
  du  Senat  peut  ötre  rendu  jusqu’&amp;amp;  l’arröt  de  renvoi.  —  Une  loi  determinera  le
mode  de  proc&amp;amp;der  pour  l’accusation,  l’instruction  et  le  jugement!.

13.  Aucun  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  Chambre  ne  peut  ötre  poursuivi  ou
recherch&amp;amp;  &amp;amp;  l’occasion  des  opinions  ou  votes  &amp;amp;mis  par  lui  dans  l’exercice  de  ses  fonctions®.

ı  Ci.  L.  10  avril  1889.

2  Cf.  article  41  $  1cr  de  la  loi  du  29  juillet  1881,  sur  la  libertö  de  la  presse:  „Ne  donneront
ouverture  &amp;amp;  aucune  action  les  discours  tenus  dans  le  sein  de  l’une  des  deux  Chambres,  ainsi  que
les  rapports  ou  toutes  autres  Piöces  imprimes  par  ordre  de  l’une  des  deux  Chambreg.“
        <pb n="575" />
        I.  Europa.  569  33.  Frankreich.

14.  Aucun  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  Chambre  ne  peut,  pendant  la  durde
de  la  session,  ötre  poursuiviou  arr&amp;amp;t&amp;amp;  en  matiere  criminelle  ou  correctionnelle,  qu’avec
’autorisation  de  la  Chambre  dont  il  fait  partie,  sauf  le  cas  de  flagrant  delit.  —  La
detention  ou  la  poursuite  d’un  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  Chambre  est  suspendue,
pendant  la  session,  et  pour  toute  sa  duree,  si  la  Chambre  le  requiert.

Loi  du  21  juin  1879,  portant  abrogation  de  l’art.  9  de  la  loi  constitutionnelle  du
25  L6vrier  1879.

Articleunique.  L’article9  de  la  loi  constitutionnelle  du  25  f&amp;amp;vrier  1875  est  abroge?.

Loi  du  14  aoüt  1884,  portant  revision  partielle  des  lois  constitutionnelles®.

Article  1er-  Le  paragraphe  2  de  l’article  5  de  la  loi  constitutionnelle  du  25  fevrier
1875,  relative  &amp;amp;  l’organisation  des  pouvoirs  publics,  est  modifi6  ainsi  qu’il  suit:  (Voir
cette  loi,  supra.)

2.  Le  paragraphe  3  de  l’article  3  de  la  möme  loi  du  25  fevrier  1875  est  complete
ainsi  qu’il  suit:  (Voir  cette  loi,  supra.)

3.  Les  articles1  &amp;amp;  7  de  la  loi  constitutionnelle  du  24  fevrier  1875,  relative  &amp;amp;  l’organisation
  du  Senat,  n’auront  plus  le  caractere  constitutionnel.

4.  Le  paragraphe  3  de  l’article  1°  de  la  loi  constitutionnelle  du  16  juillet  1875,
sur  les  rapports  des  pouvoirs  publics,  est  abroge.

II.  LOIS  ORGANIQUES  ET  AUTRES  TOUCHANT  AU  DROIT  CONSTITUTIONNEL.

Loi  du  15  f&amp;amp;vrier  1872,  relative  au  röle  6ventuel  des  conseils  gensraux  dans  des  circonstances
  exceptionnelles®.

Article  1er.  Si  l’Assemblede  nationale  ou  celles  qui  lui  succ&amp;amp;deront  viennent
&amp;amp;ötre  illegalement  dissoutes  ou  empöche&amp;amp;es  de  se  r&amp;amp;unir,  les  conseils  generaux  s’assemblent
immediatement,  de  plein  droit,  et  sans  qu’il  soit  besoin  de  convocation  speciale,  au
chef-lieu  de  chaque  departement.  —  Ils  peuvent  s’assembler  partout  ailleurs  dans  le
departement,  si  le  lieu  habituel  de  leurs  seances  ne  leur  parait  pas  offrir  de  garanties
suffisantes  pour  la  libert&amp;amp;  de  leurs  deliberations.  —  Les  conseils  ne  sont  valablement
constitu&amp;amp;s  que  par  la  presence  de  la  majorit6  de  leurs  membres.

2.  Jusqu’au  jour  oü  l’Assemblee,  dont  il  sera  parle  &amp;amp;  l’article  3,  aura  fait  connaitre
  qu’elle  est  reguliörement  constitude,  le  conseil  general  pourvoira  d’urgence
au  maintien  de  la  tranquillit&amp;amp;  publique  et  de  l’ordre  legal.

3.  Une  Assemblde  composse  de  deux  delegues  &amp;amp;lus  par  chaque  conseil  general,
en  comite  secret,  se  r&amp;amp;unit  dans  le  lieu  oü  se  seront  rendus  les  membres  du  Gouvernement
legal  et  les  deputes  qui  auront  pu  se  soustraire  &amp;amp;  la  violence.  —  L’Assemblee  des  del6-!

  Bulletin  des  Lois,  12e  sörie,  XVIII,  n®  8088,  p.  789;  —  Journal  officiel  du  22  juin  1879.

®  Cf.  infra,  loi  du  22  juillet  1879.

®  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  XIX,  n®  8218,  p.  61;  —  Journal  officiel  du  23  juillet  1879.

*  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  IV,  n®  921,  p.  178;  —  Journal  officiel  du  23  fevrier  1872.  —
Cette  loi,  vot6e  sur  la  proposition  de  M.  Tr6veneuc  et  qu’on  appelle  souvent  loi  Tröveneuc,  est-elle
encore  en  vigueur  ?  Certains  auteurs  ont  soutenu  que  non  (V.  Esmein,  Droit  constitutionnel,
4°  dd.,  p.  803).  Dans  le  sens  de  l’affirmative,  beaucoup  plus  probable,  V.  Du  guitt,  Droit  constitutionnel,
  p.  987.

72
        <pb n="576" />
        I.  Europa.  570  33.  Frankreich.

gues  n’est  valablement  constituee  qu’autant  que  la  moiti6  des  departements,  au  moins,
8’y  trouve  representee.

4.  Cette  Assemblee  est  charg&amp;amp;e  de  prendre,  pour  toute  la  France,  les  mesures
urgentes  que  necessite  le  maintien  de  l’ordre  et  specialement  celles  qui  ont  pour  objet
de  rendre  &amp;amp;  l’Assemblee  nationale  la  plenitude  de  son  independance  et  l’exercice  de
ses  droits.  —  Elle  pourvoit  provisoirement  &amp;amp;  l’administration  generale  du  pays.

5.  Elle  doit  se  dissoudre  aussitöt  que  l’Assemblee  nationale  se  sera  reconstituee
par  la  reunion  de  la  majorite  de  ses  membres  sur  un  point  quelconque  du  territoire.  —
Si  cette  reconstitution  ne  peut  se  r&amp;amp;ealiser  dans  le  mois  qui  suit  les  &amp;amp;venements,  1’Assernblee
  des  delegues  doit  decreter  un  appel  &amp;amp;  la  nation  pour  des  Elections  generales.  —
Ses  pouvoirs  cessent  le  jour  oü  la  nouvelle  Assembl&amp;amp;ee  nationale  est  constituee.

6.  Les  decisions  de  l’Assemble&amp;amp;e  des  delegues  doivent  &amp;amp;tre  executees,  &amp;amp;  peine
de  forfaiture,  par  tous  les  fonctionnaires,  agents  de  l’autorit&amp;amp;  et  commandants  de  la
force  publique.

Loi  organique  du  2  aofit  1875,  sur  les  &amp;amp;lections  des  s6nateurs!.

Article  1er.  Un  decret  du  President  de  la  Republique,  rendu  au  moins  six  semaines
&amp;amp;  l’avance,  fixe  le  jour  oü  doivent  avoir  lieu  les  &amp;amp;lections  pour  le  Senat  et  en  meme
temps  celui  oü  doivent  &amp;amp;tre  choisis  les  delegues  des  conseils  municipaux.  Il  doit  y
avoir  un  intervalle  d’un  mois  au  moins  entre  le  choix  des  delegues  et  l’&amp;amp;lection  des
senateurs.

2.  (L.  9  decembre  1884,  article  8)  Dans  chaque  conseil  municipal,  l’Election
des  delegues  se  fait  sans  debat,  au  scrutin  secret,  et  le  cas  &amp;amp;ch&amp;amp;ant,  au  scrutin  de  liste,
&amp;amp;  la  majorite  absolue  des  suffrages.  —  Apres  deux  tours  de  scrutin,  la  majorite  relative
suffit,  et,  en  cas  d’egalit6  de  suffrages,  le  plus  äg6  est  e&amp;amp;lu.—  Il  est  proc&amp;amp;d&amp;amp;  de  meme
et  dans  la  möme  forme  &amp;amp;  l’election  des  suppleants.  —  Les  conseils  qui  ont  1,  2  ou  3
delegues  &amp;amp;  elire  nomment  un  suppleant.  —  Ceux  qui  @lisent  6  ou  9  delegues  nomment
2  suppl&amp;amp;ants.  —  Ceux  qui  @lisent  12  ou  15  delegues  nomment  3  suppleants.  —  Ceux
qui  elisent  18  ou  21  delegues  nomment  4  suppleants.  —  Ceux  qui  &amp;amp;lisent  24  delegues
nomment  5  suppleants.  —  Le  conseil  municipal  de  Paris  nomme  8  suppleants.  —  Les
suppl&amp;amp;ants  remplaceront  les  delegues,  en  cas  de  refus  ou  d’empe&amp;amp;chement,  selon  l’ordre
fix6  par  le  nombre  des  suffrages  obtenus  par  chacun  d’euz.  —  Le  choix  des  conseils
municipaux  ne  peut  porter  ni  sur  un  deput6,  ni  sur  un  conseiller  general,  ni  sur  un
conseiller  d’arrondissement.  —  Il  peut  porter  sur  tous  les  &amp;amp;lecteurs  de  la  commune,
y  compris  les  conseillers  municipaux,  sans  distinction  entre  eux.

3.  (L.  9  decembre  1884,  art.  8.)  Dans  les  communes  oü  les  fonctions  de  conscil
municipal  sont  remplies  par  une  delegation  speciale  institu6e  en  vertu  de  l’article  44
de  la  loi  du  5  avril  1884,  les  delegues  et  suppleants  senatoriaux  seront  nommes  par
l’ancien  conseil.

4.  (L.  9  decembre  1884,  article  8.)  Si  les  delegues  n’ont  pas  6t6  presents  &amp;amp;  l’6-lection,
  notification  leur  en  est  faite  dans  les  vingt-quatre  heures  par  les  soins  du  maire.
Ils  doivent  faire  parvenir  aux  prefets,  dans  les  cing  jours,  l’avis  de  leur  acceptation.

ı  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  XI,  n®  4423,  p.  245;  —  Journal  officiel  du  13  aoüt  1875.
        <pb n="577" />
        I.  Europa.  571  33.  Frankreich.

En  cas  de  refus  ou  de  silence,  ils  sont  remplaces  par  les  suppleants,  qui  sont  alors  port&amp;amp;s
sur  la  liste  comme  delegues  de  la  commune.

5.  (L.  9  decembre  1884,  article  8.)  Le  proc&amp;amp;s-verbal  de  l’election  des  delegues
et  des  suppleants  est  transmis  immediatement  au  prefet.  Il  mentionne  l’acceptation
ou  le  refus  des  delegues  et  suppleants,  ainsi  que  les  protestations  Elev&amp;amp;es  contre  la
regularit&amp;amp;  de  l’eElection  par  un  ou  plusieurs  membres  du  conseil  municipal.  Une  copie
de  ce  proces-verbal  est  affichee  &amp;amp;  la  porte  de  la  mairie.

6.  Un  tableau  des  resultats  de  l’&amp;amp;lection  des  delegues  et  suppleants  est  dresse
dans  la  huitaine  par  le  prefet;  ce  tableau  est  communique  &amp;amp;  tout  requerant;  il  peut
ötre  copie  et  publie.  —  Tout  Electeur  a,  de  möme,  la  facult&amp;amp;  de  prendre  dans  les  bureaux
de  la  prefecture  communication  et  copie  de  la  liste  par  commune,  des  conseillers  municipaux
  du  departement,  et,  dans  les  bureaux  des  sous-prefectures,  de  la  liste,  par  c  commune,
  des  conseillers  municipaux  de  l’arrondissement.

7.  Tout  Electeur  de  la  commune  peut,  dans  un  delai  de  trois  jours,  adresser  directement
  au  prefet  une  protestation  contre  la  regularit&amp;amp;  de  l’election.  —  Si  le  prefet  estime
que  les  operations  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  irregulieres,  il  a  le  droit  d’en  demander  l’annulation.

8.  (L.  9  d&amp;amp;cembre  1884,  article  8.)  Les  protestations  relatives  &amp;amp;  l’election  des
delegues  ou  des  suppleants  sont  jugees,  sauf  recours  au  Conseil  d’  Etat,  par  le  conseil
de  prefecture,  et,  dans  les  colonies,  par  le  conseil  prive.  —  Les  delegues  dont  l’election
est  annulee  parce  qu’ils  ne  remplissent  pas  une  des  conditions  exigees  par  la  loi,  ou
pour  vice  de  forme,  sont  remplaces  par  les  suppleants.  —  En  cas  d’annulation  de
l’election  d’un  delegu6  et  de  celle  d’un  suppleant,  comme  en  cas  de  refus  ou  de  deces
de  l’un  et  de  l’autre,  apres  leur  acceptation,  il  est  proc&amp;amp;de  &amp;amp;  de  nouvelles  &amp;amp;lections  par
le  conseil  municipal,  au  jour  fix&amp;amp;  par  un  arrete  du  prefet.

9.  Huit  jours  au  plus  tard  avant  l’election  des  senateurs,  le  prefet,  et,  dans  les
colonies,  le  directeur  de  l’interieur,  dresse  la  liste  des  &amp;amp;electeurs  du  departement  par
ordre  alphabetique.  La  liste  est  communiquee  &amp;amp;  tout  requerant  et  peut  ötre  copiee  et
publiee.  Aucun  &amp;amp;lecteur  ne  peut  avoir  plus  d’un  suffrage.

10.  Les  deputes,  les  membres  du  conseil  general  ou  des  conseils  d’arrondissement
qui  auraient  &amp;amp;t&amp;amp;  proclames  par  les  commissions  de  recensement  mais  dont  les  pouvoirs
n’auraient  pas  6t6  verifies,  sont  inscrits  sur  la  liste  des  &amp;amp;lecteurs  et  peuvent  prendre  part
au  vote.

11.  Dans  chacun  des  trois  departements  de  l’Algerie,  le  collöge  &amp;amp;lectoral  se
compose:  1°  des  deput£s;  20  des  membres  citoyens  francais  du  conseil  general;  3°  des
delegues  elus  par  les  membres  citoyens  francais  de  chaque  conseil  municipal  parmi
les  &amp;amp;lecteurs  citoyens  francais  de  la  commune.

12.  Le  college  &amp;amp;lectoral  est  pr&amp;amp;side  par  le  president  du  tribunal  civil  du  chef-lieu
du  departement  ou  de  la  colonie.  (Loi  du  10r  fevrier  1898.)  „Dans  le  d&amp;amp;partement  des
Ardennes,  il  est  presid6  par  le  president  du  tribunal  de  Charleville‘‘.  Le  president  est.
assist6  des  deux  plus  äges  et  des  deux  plus  jeunes  &amp;amp;lecteurs  presents  &amp;amp;  l’ouverture  de
la  sö6ance.  Le  bureau  ainsi  compos&amp;amp;  choisit  un  secr6taire  parmi  les  &amp;amp;lecteurs.  —  Si
le  president  est  empöche,  il  est  remplac&amp;amp;  par  le  vice-president,  et,  &amp;amp;  son  defaut,  par

le  juge  le  plus  ancien.
12
        <pb n="578" />
        I.  Europa.  572  33.  Frankreich.

13.  Le  bureau  repartit  les  electeurs  par  ordre  alphabetique  en  sections  de  vote
comprenant  au  moins  cent  @Electeurs.  Il  nomme  les  presidents  et  scrutateurs  de  chacune
de  ces  sections.  Il  statue  sur  toutes  les  difficultes  et  contestations  qui  peuvent  s’elever
au  cours  de  l’Election,  sans  pouvoir  toutefois  8’&amp;amp;carter  des  decisions  rendues  en  vertu
de  l’article  8  de  la  presente  loi.

14.  (L.  9  decembre  1884,  article  8.)  Le  premier  scrutin  est  ouvert  &amp;amp;  huit  heures
du  matin  et  ferme&amp;amp;  &amp;amp;  midi.  Le  second  est  ouvert  &amp;amp;  deux  heures  et  ferm&amp;amp;  &amp;amp;  cing  heures.
Le  troisitme  est  ouvert  &amp;amp;  sopt  heures  et  ferm&amp;amp;  &amp;amp;  dix  heures.  Les  resultats  des  scrutins
sont  recenses  par  le  bureau  et  proclames  immediatement  par  le  president  du  collöge
electoral.

15.  Nul  n’est  elu  senateur  &amp;amp;  l’un  des  deux  premiers  tours  de  scrutin  s’il  ner6unit;  —
1°  La  majorite  absolue  des  suffrages  exprimes  ;  —  2°  Un  nombre  de  voix  egal  au  quart
des  Electeurs  inscrits.  Au  troisitme  tour  de  scrutin,  la  majorite  relative  suffit,  et,  en
cas  d’egalit&amp;amp;  de  suffrages,  le  plus  äge&amp;amp;  est  &amp;amp;lu.

16.  (L.  9  d&amp;amp;cembre  1884,  article  8.)  Les  reunions  &amp;amp;@lectorales  pour  la  nomination
des  senateurs  pourront  ötre  tenues  depuis  le  jour  de  la  promulgation  du  decret  de  convocation
  des  Electeurs  jusqu’au  jour  du  vote  inclusivement.  —  La  declaration  prescrite
par  l’article  2  de  la  loi  du  30  juin  1881  sera  faite  par  deux  &amp;amp;lecteurs  au  moins.  —  Les
formalites  et  prescriptions  de  cet  article,  ainsi  que  celle  de  l’article  3,  seront  observ&amp;amp;es.  —
Les  membres  du  Parlement  &amp;amp;lus  ou  @lecteurs  dans  le  d&amp;amp;partement,  les  &amp;amp;lecteurs  senatoriaux,
  delegues  et  suppleants,  et  les  candidats,  ou  leur  mandataire,  peuvent  seuls
assister  &amp;amp;  ces  r&amp;amp;unions.  —  L’autorit&amp;amp;  municipale  veillera  &amp;amp;  ce  que  nulle  autre  personne
ne  8’y  introduise.  —  Les  delegues  et  suppleants  justifieront  de  leur  qualit&amp;amp;  par  un
certificat  du  maire  de  la  commune;  les  candidats  ou  mandataires  par  un  certificat
du  fonctionnaire  qui  aura  recu  la  declaration  dont  il  est  parl&amp;amp;  au  paragraphe  2.

17.  Les  delegues  qui  auront  pris  part  &amp;amp;  tous  les  scrutins  recevront  sur  les  fonds
de  l’Etat,  s’ils  le  requierent,  sur  la  presentation  de  leur  lettre  de  convocation  viseo
par  le  president  du  college  @lectoral,  une  indemnit6  de  d&amp;amp;placement  qui  leur  sera  payee
sur  les  m&amp;amp;mes  bases  et  de  la  möme  maniere  que  celle  accordee  aux  jures  par  les  articles
35,  90  et  suivants  du  decret  du  18  juin  1811.  —  Un  reglement  d’administration  publique
determinera  le  mode  de  taxation  et  de  paiement  de  cette  indemnite!.

18.  Tout  delegue  qui,  sans  cause  l&amp;amp;gitime,  n’aura  pas  pris  part  &amp;amp;  tous  les  scrutins
ou,  etant  empöche,  n’aura  point  averti  le  suppleant  en  temps  utile,  sera  condamne
&amp;amp;  une  amende  de  cinquante  francs  (50  fr)  par  le  tribunal  civil  du  chef-lieu,  sur  les  r&amp;amp;quisitions
  du  ministere  public.  —  La  m&amp;amp;me  peine  peut  &amp;amp;tre  appliquee  au  delegue  suppleant
qui,  averti  par  lettre,  depeche  t#l&amp;amp;graphique  ou  avis  &amp;amp;  lui  personnellement  delivre
en  temps  utile,  n’aura  pas  pris  part  aux  operations  &amp;amp;lectorales.

19.  (L.  9  d&amp;amp;cembre  1884,  article  8.)  Toute  tentative  de  corruption  ou  de  contrainte
  par  l’emploi  des  moyens  &amp;amp;nonces  dans  les  articles  177  et  suivants  du  Code  penal,
pour  influencer  le  vote  d’un  &amp;amp;lecteur  ou  le  determiner  &amp;amp;  s’abstenir  de  voter,  sera  punie
d’un  emprisonnement  de  trois  mois  &amp;amp;  deux  ans,  et  d’une  amende  de  cinquante  francs  &amp;amp;

ı  Cf.  Decret  du  26  decembre  1873
        <pb n="579" />
        I.  Europa.  875  33.  Frankreich

cinqg  cents  francs  (50  fr  &amp;amp;  500  fr.),  ou  de  !’uno  de  ces  deux  peines  seulement.  —  L’article
463  du  Code  p£enal  est  applicable  aux  peines  &amp;amp;dict&amp;amp;es  par  le  present  article.

20.  (VoirL.  26  decembre  1887.)  [Il  yaincompatibilit6  entreles  fonctions  de  sönateur
et  celles:  —  De  conseiller  d’Etat  et  maitre  des  requätes,  prefet  et  sous-prefet,  &amp;amp;
l’excoption  du  prefet  de  la  Seine  et  du  prefet  de  police;  —  De  membre  des  parquets
des  cours  d’appel  et  des  tribunaux  de  premiere  instance,  &amp;amp;  l’exception  du  procureur
general  pres  la  cour  de  Paris;  —  De  tr&amp;amp;sorier-payeur  general,  de  receveur  particulier,
de  fonctionnaire  et  employ&amp;amp;  des  administrations  centrales  des  ministeres.]

21.  Ne  peuvent  ötre  Elus  par  le  d&amp;amp;partement  ou  la  colonie  compris  en  tout  ou  en
partie  dans  leur  ressort,  pendant  l’exercico  de  leurs  fonctions  et  pendant  les  six  mois
qui  suivent  la  cessation  de  leurs  fonctions  par  demission,  destitution,  changement  de
residence  ou  de  toute  autre  maniere:  —  1°  Les  premiers  prösidents,  les  presidents  et
les  membres  des  parquets  des  cours  d’appel;  —  2°  Les  presidents,  les  vice-presidents,
les  juges  d’instruction  et  les  membres  des  parquets  des  tribunaux  de  premiere  instance;
—  3°  Le  prefet  de  police,  les  prefets  et  sous-prefets  et  les  secr&amp;amp;taires  generaux  des  pr&amp;amp;-fectures;
  les  gouverneurs,  directeurs  de  l’interieur  et  secr&amp;amp;taires  generaux  des  colonies;
—  4°  Les  ingenieurs  en  chef  et  d’arrondissement,  et  les  agents  voyers  en  chef  et  d’arrondissement;
  —  5°  Les  recteurs  et  inspecteurs  d’acad&amp;amp;emie;  —  6°  Les  inspecteurs  des
€coles  primaires;  —  7°  (Abroge  implicitement  par  L.  du  9  d&amp;amp;cembre  1909,  article  10.)
[Les  archevöques,  6v&amp;amp;ques  et  vicairesgeneraux;]  —  8°  Les  officiers  de  tous  grades  de
l’arme6e  de  terre  et  de  mer;  —  9°  Les  intendants  divisionnaires  et  les  sous-intendants
militaires;  —  10°  Les  tr&amp;amp;soriers-payeurs  göneraux  et  les  receveurs  particuliers  des
finances;  —  11°  Les  directeurs  des  contributions  directeset  indirectes,  del’enregistrement
et  des  domaines,  et  des  postes;  —  12°  Les  conservateurs  et  inspecteurs  des  foröts.

22.  Le  senateur  &amp;amp;lu  dans  plusieurs  d&amp;amp;partements  doit  faire  connaitre  son  option
au  president  du  S6nat  dans  les  dix  jours  quisuivent  la  d&amp;amp;claration  de  lavalidit&amp;amp;  de  ces
6lections.  A  defaut  d’option  dans  ce  delai,  la  question  est  decid&amp;amp;e  par  la  voie  du  sort
et  en  s6ancepublique.  —  Il  est  pourvu  &amp;amp;  la  vacance  dans  le  delai  d’un  mois  etpar  le
m&amp;amp;me  corps  6lectoral.  —  Il  en  est  de  möme  dans  le  cas  d’invalidation  d’une  &amp;amp;lection.

23.  (L.  9  d&amp;amp;cembre  1884,  article  8).  Il  est  pourvu  aux  vacances  survenant  par
suite  de  d6ces  ou  de  demission  des  senateurs  dans  le  delai  de  trois  mois;  toutefois,  ei
la  vacance  survient  dans  les  six  mois  qui  pr&amp;amp;c&amp;amp;dent  le  renouvellement  triennal,  il  n’y  est
pourvu  qu’au  moment  de  ce  renouvellement.

24.  (Abroge  par  L.  9  d&amp;amp;cembre  1884,  article  9.)  [L’&amp;amp;lection  des  senateurs  nommes
par  l’Assemblee  nationale  est  faite  en  seance  publique,  au  scrutin  de  liste  et  &amp;amp;  la  majorit6
absolue  des  votants,  quel  que  soit  le  nombre  des  &amp;amp;preuves.]

25.  (Abroge  par  L.  9  decembre  1884,  article  9.)  [Lorsqu’il  y  a  lieu  de  pourvoir
au  remplacement  des  senateurs  nomme&amp;amp;s  en  vertu  de  l’article  7  de  la  loi  du  24  fövrier
1875,  le  Senat  proc&amp;amp;de  dans  les  formes  indiqusdes  par  l’article  pr&amp;amp;cedent.]

26.  Les  membres  du  Senat  regoivent  la  möme  indemnit6  que  ceux  de  la  Chambre
des  de&amp;amp;putes!,

ı  Voir  infre,  loi  du  30  novembre  1875,  article  17,  modifi6  par  la  loi  du  23  novembre  1906.
        <pb n="580" />
        I.  Europa.  574  33.  Frankreich.

27.  Sont  applicables  &amp;amp;  l’election  du  Senat  toutes  les  dispositions  de  loi  6lectorale
relatives  :  —  1°  Aux  cas  d’indignite  et  d’incapacite;  —  2°  Aux  delits,  poursuites  et
penalites;  —  3°  Aux  formalites  de  l’election,  en  tout  ce  qui  ne  serait  pas  contraire  aux
dispositions  de  la  presente  loi.

28,  29.  [Dispositions  transitoires.]

Loi  organique  du  30  novembre  1875  sur  l’&amp;amp;lection  des  deputös!.

Article  ler.  Les  deputes  seront  nommes  par  les  @lecteurs  inscrits:  1°  Sur  les
listes  dressces  en  execution  de  la  loi  du  7  juillet  1874;  2°  Sur  la  liste  compl&amp;amp;mentaire
comprenant  ceux  qui  resident  dans  la  commune  depuis  six  mois.  —  L’inscription  sur
la  liste  complementaire  aura  lieu  conformement  aux  lois  et  r&amp;amp;glements  qui  regissent
actuellement  les  listes  electorales  politiques,  par  les  commissions  et  suivant  les  formes
etablies  dans  les  articles  1,  2  et  3  de  la  loi  du  7  juillet  1874.  —  Les  pourvois  en  cassation
relatifs  &amp;amp;  la  formation  et  &amp;amp;  la  revision  de  l’une  et  de  l’autre  liste  seront  portes  directement
devant  la  chambre  civile  de  la  cour  de  cassation.  —  Les  listes  &amp;amp;lectorales  arrötees  au
31  mars  1875  serviront  jusqu’au  31  mars  18762.

2.  Les  militaires  et  assimiles  de  tous  grades  et  toutes  armes  des  arme&amp;amp;es  de  terre
et  de  mer  ne  prennent  part  A  aucun  vote  quand  ils  sont  presents  &amp;amp;  leur  corps,  &amp;amp;  leur
poste,  ou  dans  l’exercice  de  leurs  fonctions.  Ceux  qui,  au  moment  de  l’election,  se  trouvent
  en  r&amp;amp;esidence  libre,  en  non-activit&amp;amp;  ou  en  possession  d’un  cong&amp;amp;  regulier,  peuvent
voter  dans  la  commune  sur  les  listes  de  laquelle  ils  sont  regulierement  inscrits.  Cette
derniere  disposition  s’applique  &amp;amp;galement  aux  officiers  et  assimiles  qui  sont  en  disponibilite
  ou  dans  le  cadre  de  reserve®.

3.  (Abroge  par  L.  20  decembre  1878  et  L.  29  juillet  1881,  article  3,  15  et  16.)
[Pendant  la  dur&amp;amp;e  de  la  periode  electorale,  les  circulaires  et  professions  de  foi  sign&amp;amp;es
des  candidats,  les  placards  et  manifestes  &amp;amp;lectoraux  signes  d’un  ou  de  plusieurs  electeurs
pourront,  apres  depöt  au  parquet  du  procureur  de  la  R£publique,  ötre  affiches  et  distribues
  sans  autorisation  prealable.  —  La  distribution  des  bulletins  de  vote  n’est  point
soumise  &amp;amp;  la  formalit6  du  d&amp;amp;pöt  au  parquet.]  —  Il  est  interdit  &amp;amp;  toutagent  de  l’autorit&amp;amp;
publique  ou  municipale  de  distribuer  des  bulletins  de  vote,  professions  de  foi  et  eirculaires
  des  candidats.  —  Les  dispositions  de  l’article  19  de  la  loi  organique  du  2  aoüt  1875,
sur  les  &amp;amp;elections  des  senateurs,  seront  appliquees  aux  &amp;amp;lections  des  deput£s.

4.  Lescrutin  ne  durera  qu’un  seuljour.  Le  vote  a  lieu  au  chef-lieu  de  la  commune;
neanmoins  chaque  commune  peut  6tre  divisee,  par  arröt&amp;amp;  du  prefet,  en  autant  de
sections  que  l’exigent  les  circonstances  locales  et  le  nombre  des  &amp;amp;lecteurs.  Le  second
tour  de  scrutin  continuera  d’avoir  lieu  le  deuxieme  dimanche  qui  suit  le  jour  de  la
proclamation  du  resultat  du  premier  scrutin,  conformement  aux  dispositions  de  l’article
  65  de  la  loi  du  15  mars  1849.

5.  Les  operations  du  vote  auront  lieu  conform&amp;amp;ment  aux  dispositions  des  decrets
organique  et  reglementaire  du  2  fevrier  1852.  —  Le  vote  est  secret.  —  Les  listes  d’emarge-!

  Bulletin  des  Lois,  12e  s6rie,  XI,  n?  4740,  p.  1017;  —  Journal  officiel  du  31  döcembre  1875.
2  Cf.  Loi  du  5  avril  1884,  article  14.
8  C#.  L.  21  mars  1905,  article  9.
        <pb n="581" />
        I.  Europa,  575  33.  Frankreich.

ment  de  chaque  section,  signees  du  president  et  du  secr&amp;amp;taire,  demeureront  deposecs
pendant  huitaine  au  secretariat  de  la  mairie,  oü  elles  seront  communiquees  &amp;amp;  tout
electeur  requerant.

6.  Tout  Electeur  est  Eligible,  sans  condition  de  cens,  &amp;amp;  l’äge  de  vingt-cing  ans
accomplis!.

7.  Aucun  militaire  ou  marin  faisant  partie  des  armöes  actives  de  terre  ou  de  mer
ne  pourTa,  quels  que  soient  son  grade  ou  ses  fonctions,  ötre  6lu  membre  de  la  Chambre
des  deputes.  —  Cette  disposition  s’applique  aux  militaires  et  marins  en  disponibilite
ou  en  non-activite;  mais  elle  ne  s’etend  ni  aux  officiers  places  dans  la  seconde  section
  du  cadre  de  l’&amp;amp;tat-major  general,  ni  &amp;amp;  ceux  qui,  maintenus  dans  la  premiere
section  comme  ayant  commande  en  chef  devant  l’ennemi,  ont  cess&amp;amp;  d’ötre  employes
activement,  ni  aux  officiers  qui,  ayant  des  droits  acquis  &amp;amp;  la  retraite,  sont  envoy6s
ou  maintenus  dans  leurs  foyers  en  attendant  la  liquidation  de  leur  pension.  —  La
decision  par  laquelle  l’officier  aura  et&amp;amp;  admis  &amp;amp;  faire  valoir  ses  droits  &amp;amp;  la  retraite  deviendra,
  dans  ce  cas,  irr&amp;amp;6vocable.  —  La  disposition  contenue  dans  le  premier  paragraphe
du  present  article  ne  s’applique  pas  &amp;amp;  la  reserve  de  l’arme6e  active,  ni  &amp;amp;  l’armede  territoriale.


8.  L’exercice  des  fonctions  publiques  retribuees  sur  les  fonds  de  l’Etat  est  incompatible
  avec  le  mandat  de  deput6.  —  En  consequence,  tout  fonctionnaire  elu
d&amp;amp;pute&amp;amp;  sera  remplace  dans  ses  fonctions  si,  dans  les  huit  jours  qui  suivront  la  verification
des  pouvoirs,  il  n’a  pas  fait  connaitre  qu’il  n’accepte  pas  le  mandat  de  deput&amp;amp;.  —  Sont
exceptees  des  dispositions  qui  pr&amp;amp;c&amp;amp;dent  les  fonctions  de  ministre,  sous-secrötaire
d’Etat,  ambassadeur  ministre  plenipotentiaire,  prefet  de  la  Seine,  prefet  de  police,
premier  president  de  la  cour  de  cassation,  premier  president  de  la  cour  des  comptes,
premier  president  de  la  cour  d’appel  de  Paris,  procureur  general  pr&amp;amp;sla  cour  de  cassation,
procureur  general  pres  la  cour  des  comptes,  procureur  general  pres  la  cour  d’appel
de  Paris,  [archevöque  et&amp;amp;veque,  pasteur  president  de  consistoire  dans  les  circonscriptions
consistoriales  dont  le  chef-lieu  compte  deux  pasteurs  et  audessus,  grand  rabbin  du
consistoire  central,  grand  rabbin  du  consistoire  de  Paris?.]

9.  Sont  &amp;amp;galement  exceptes  des  dispositions  de  l’article  8  :  —  1°  Les  professeurs
titulaires  de  chaires  qui  sont  donn&amp;amp;des  au  concours  ou  sur  la  presentation  des  corps
oü  la  vacance  s’est  produite;  —  2°  Les  personnes  qui  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  chargees  d’une  mission
temporaire.  Toute  mission  qui  a  dure  plus  de  six  mois  cesse  d’ötre  temporaire  et  est
regie  par  l’article  8  ci-dessus®.

ı  Cf.  L.  16  juin  1885,  article  4;  L.  22  juin  1886;  L.  17  juillet  1889;  L.  21  mare  1905,  article  7.

%  Abrog6  inplicitement  par  la  loi  du  9  d&amp;amp;ecembre  1905  concernant  la  s6paration  des  Eglises
et  de  !’Etat,  dont  l’article  40,  le  seul  qui  traite  des  ineligibilitös  et  incompatibilites,  est  ainsi  congu:
„Pendant  huit  anne6es  &amp;amp;  partir  de  la  promulgation  de  la  presente  loi,  les  ministres  du  culte  seront
insligibles  au  conseil  municipal  dans  les  communes  od  ils  exerceront  leur  ministere  ecclösiastique.‘*  —
En  revanche,  &amp;amp;  l’&amp;amp;nume6ration  pröcödente  il  faut  ajouter  aujourd’hui  les  fonctions  de:  administrateur
de  compagnies  concessionnairos  des  services  maritimes  postaux  (L.  28  juin  1883,  article  10);  administrateurs
  de  chemins  de  fer  (L.  20  novembre  1883,  article  5);  gouverneur  et  sous-gouverneur
de  la  Banque  de  France  (L.  17  novembre  1897,  article  3).

8  Cf.  L.  26  decembre  1887.
        <pb n="582" />
        I.  Europa.  576  33.  Frankreich.

10.  Le  fonctionnaire  conserve  les  droits  qu’il  a  acquis  &amp;amp;  une  pension  de  retraite
et  peut,  apres  l’expiration  de  son  mandat,  etre  remis  en  activite.  —  Le  fonctionnaire
civil  qui,  ayant  eu  vingt  ans  de  service  &amp;amp;  la  date  de  l’acceptation  de  son  mandat  de
depute,  justifiera  de  cinquante  ans  d’äge  &amp;amp;  l’Epoque  de  la  cessation  de  ce  mandat,
pourra  faire  valoir  ses  droitsä  une  pension  deretraite  exceptionnelle.  —  Cette  pension  sera
regl&amp;amp;e  conformement  au  troisieme  paragraphe  de  l’article  12  de  la  loi  du  9  juin  1853.
(L.  29  mars  1897.)  ‚Cette  pension  sera  reglee:  —  1°  En  ce  qui  concerne  le  fonctionnaire
soumis,  pour  la  pension,  &amp;amp;  la  loi  du  9  juin  1853,  conformement  au  troisiöme  paragraphe
de  l’article  12  de  ladite  loi;  —  2°  En  ce  qui  concerne  le  fonctionnaire  soumis,  par  la
pension,  &amp;amp;  la  loi  du  22  aoüt  1790,  &amp;amp;  raison  d’un  trentieme  par  annee  de  service,  de  la
pension  qui  aurait  ete  liquidee  &amp;amp;  son  profit  pour  trente  ans  de  services.  —  Les  mömes
dispositions  sont  applicables  dans  le  cas  prevu  par  le  second  paragraphe  de  l’article
unique  de  la  loi  du  26  decembre  1887.“  —  Si  le  fonctionnaire  est  remis  en  activite
apres  la  cessation  de  son  mandat,  les  dispositions  enonc&amp;amp;es  dans  les  articles  3,  paragraphe
  2,  et  28  de  la  loi  du  9  juin  1853,  lui  seront  applicables.  —  Dans  les  fonctions
oü  le  grade  est  distinct  de  l’emploi,  le  fonctionnaire,  par  l’acceptation  du  mandat  de
deput&amp;amp;,  renonce  &amp;amp;  l’emploi  et  ne  conserve  que  le  grade.

11.  Tout  deput&amp;amp;  nomm&amp;amp;  ou  promu  &amp;amp;  une  fonction  publique  salari6e  cesse  d’appartenir
  &amp;amp;  la  Chambre  par  le  fait  m&amp;amp;öme  de  son  acceptation;  mais  il  peut  &amp;amp;tre  r&amp;amp;£lu,  si  la
fonction  qu’il  occupe  est  compatible  avec  le  mandat  de  deput6.  —  Les  deputes  nomme&amp;amp;s
ministres  ou  sous-secretaires  d’Etat  ne  sont  pas  soumis  &amp;amp;  la  r&amp;amp;election.

12.  Ne  peuvent  ötre  &amp;amp;lus  par  l’arrondissement  ou  la  colonie  compris  en  tout  ou
en  partie  dans  leur  ressort,  pendant  l’exercice  de  leurs  fonctions  et  pendant  les  six
mois  qui  suivent  la  cessation  de  leurs  fonctions  par  d&amp;amp;mission,  destitution,  changement
de  residence  ou  de  toute  autre  maniere  :  —  1°  Les  premiers  presidents,  les  presidents
et  les  membres  des  parquets  des  cours  d’appel  ;  —  2°  Les  presidents,  vice-presidente,
juges  titulaires,  juges  d’instruction  et  membres  du  parquet  des  tribunaux  de  premiere
instance.  —  (L.  30  Mars  1902)  ‚ainsi  que  les  juges  de  paix  titulaires“‘;  —  30  Le  prefet  de
police,  les  prefets  et  les  secr6taires  generaux  des  prefectures,  les  gouverneurs,  directeurs
de  l’interieur  et  secretaires  generaux  des  colonies  ;  —  4°  Les  ingönieurs  en  chef  et
d’arrondissement,  les  agents  voyers  en  chef  et  d’arrondissement  ;  —  5°  Les  recteurs  et
inspecteurs  d’academie;  —  6°  Les  inspecteurs  des  Ecoles  primaires;  —  7°  (implicitement
abroge  par  la  loi  du  9  d&amp;amp;cembre  1909,  article  40)  [Les  archeveques,  &amp;amp;v&amp;amp;ques  et  vicaires
generaux];  —  8°  Les  tresoriers  payeurs  generaux  et  les  receveurs  particuliers  des  finances
  ;  —  9°  Les  directeurs  des  contributions  directes  ou  indirectes,  de  l’enregistrement  et
des  domaines,  et  des  postes;  —  10°  Les  conservateurs  et  inspecteurs  des  for&amp;amp;ts.  —  Les
sous-prefets  —  (L.  30  mars  1902)  ‚et  lesconseillers  du  prefecture‘‘  —  ne  peuvent  ötre  ölus
dans  aucun  des  arrondissements  du  departement  oü  ils  exercent  leurs  fonctions.

13.  Tout  mandat  imp£ratif  est  nul  et  de  nul  effet.

14.  (Abrog&amp;amp;  par  L.  16  juin  1885.)  [Les  membres  de  la  Chambre  des  depute&amp;amp;s  sont
elus  au  scrutin  individuel.  Chaque  arrondissement  administratif  nommera  un  depute.
Les  arrondissements  dont  la  population  depasse  cent  mille  habitants  nommeront
un  deput&amp;amp;  de  plus  par  cent  mille  ou  fraction  de  cent  mille  habitants.  Les  arrondisse-
        <pb n="583" />
        I.  Europa.  577  33.  Frankreich.

ments,  dans  ce  cas,  seront  divises  en  circonscriptions  dont  le  tableau  sera  &amp;amp;tabli  par
une  loi  et  ne  pourra  @tre  modifi&amp;amp;  que  par  une  loil.]

15.  Les  deputes  sont  &amp;amp;lus  pour  quatre  ans.  —  La  Chambre  se  renouvelle  int6-gralement.


16.  En  cas  de  vacance  par  deces,  d&amp;amp;mission  ou  autrement,  l’election  devra  ötre
faite  dans  le  delai  de  trois  mois,  &amp;amp;  partir  du  jour  oü  la  vacance  se  sera  produite.  En
cas  d’option,  il  est  pourvu  &amp;amp;  la  vacance  dans  le  delai  d’un  mois.

17.  Les  deputes  regoivent  une  indemnite.  —  (L.  23  novembre  1906.)  „L’indemnit£
  legislative  est  fixe  &amp;amp;  quinze  mille  francs  par  an?,  &amp;amp;  partir  du  1e  janvier  1907.
Elle  est  r&amp;amp;gl&amp;amp;e  par  le  deuxiöme  paragraphe  de  l’article  96  et  par  l’article  97  de  la  loi  du
19  mars  1849,  ainsi  que  par  les  dispositions  de  la  loi  du  16  fevrier  1872.‘

18.  (Abrog&amp;amp;  par  L.  16  juin  1885,  article  5.)  [Nul  n’est  &amp;amp;lu  au  premier  tour  de
scrutin,  sil  n’a  reuni  :  —  1°  La  majorit&amp;amp;  absolue  des  suffrages  exprim&amp;amp;s;  —  2°  Un
nombre  de  suffrages  &amp;amp;gal  au  quart  des  &amp;amp;lecteurs  inscrits.  —  Au  deuxiöme  tour,  la  majorite
  relative  suffit.  En  cas  d’egalite  de  suffrages,  le  plus  äg6  est  elu.]

19.  (Abrog6  par  L.  16  juin  1885,  artiele  2.)  [Chaque  döpartement  de  l’Algerie
nomme  un  depute®.]

20.  Les  electeurs  residant  en  Algerie  dans  une  localit&amp;amp;  non  erigee  en  commune
seront  inscrits  sur  la  liste  Electorale  de  la  commune  la  plus  proche.  —  Lorsqu’il  y
aura  lieu  d’6tablir  des  sections  @lectorales,  soit  pour  grouper  des  communes  mixtes
dans  chacune  desquelles  le  nombre  des  &amp;amp;lecteurs  serait  insuffisant,  soit  pour  r&amp;amp;unir
les  electeurs  residant  dans  des  localit&amp;amp;Es  non  6rigees  en  communes,  les  arretes  pour
fixer  le  siege  de  ces  sections  seront  pris  par  le  gouverneur  general,  sur  le  rapport  du
prefet  ou  du  general  commandant  la  division.

21.  (Abroge  par  L.  16  juin  1885,  article  2.)  [Les  quatre  colonies  auxquelles  il
a  Et&amp;amp;  accord6  des  senateurs  par  la  loi  du  24  fevrier  1875,  relative  &amp;amp;  l’organisation  du
Senat,  nommeront  chacune  un  deput£*.]

22.  Toute  infraction  aux  dispositions  prohibitives  de  l’article  3,  $  3,  de  la  pr&amp;amp;sente
loi,  sera  punie  d’une  amende  de  seize  francs  &amp;amp;  trois  cents  francs.  N&amp;amp;anmoins,  le  tribunal
de  police  correctionnelle  pourra  faire  application  de  l’article  463  du  Code  penal.  —
Les  dispositions  de  l’article  6  de  la  loi  du  7  juillet  1874  seront  appliquees  aux  listes
electorales  politiques.  —  Le  decret  du  29  janvier  1871  et  les  lois  du  10  avril  1871,  du
2  mai  1871  et  du  18  f&amp;amp;vrier  1873  sont  abroges.  —  Demeure  &amp;amp;galement  abrog6  le  paragraphe
  11  de  l’article  15  du  decret  organique  du  2  f&amp;amp;evrier  1852  en  tant  qu’il  se  refere
&amp;amp;  la  loi  du  21  mai  1836  sur  les  loteries,  sauf  aux  tribunaux  &amp;amp;  faire  aux  condamnes  l’application
  de  l’article  42  du  Code  penal.  —  Continueront  d’ötre  appliquees  les  dispositions
des  lois  et  decrets  en  vigueur  auxquelles  la  presente  loi  ne  deroge  pas.

23.  [La  disposition  de  l’article  12  par  laquelle  un  delai  de  six  mois  doit  8’&amp;amp;couler
entre  le  jour  de  la  cessation  des  fonctions  et  celui  de  l’&amp;amp;lection,  ne  s’appliquera  pas

ı  Voir  infra,  Loi  du  13  fövrier  1889.
2  Anciennement  neuf  mille  france.
8  Voir  la  loi  du  13  fevrier  1889,  art.  3.
4  Voir  la  loi  du  13  f6vrier  1889,  art.  3.
713
        <pb n="584" />
        I.  Europa.  578  33.  Frankreich.

aux  fonctionnaires,  autres  que  les  prefets  et  les  sous-prefets,  dont  les  fonctions  auront
cesse,  soit  avant  la  promulgation  de  la  presente  loi,  soit  dans  les  vingt  jours  qui  la
suivront.]

Decret  du  6  avril  1876,  relatif  &amp;amp;  la  forme  de  la  promulgation  des  lois!.

Article  ler.  A  l’avenir,  les  lois  seront  promulguees  dans  la  forme  suivante  :  —
„Le  Senat  et  la  Chambre  des  deputes  ont  adopte,  —  Le  President  de  la  Republique
promulgue  la  loi  dont  la  teneur  suit  :  —  (Texte  de  la  loi.)  —  La  presente  loi,  deliberee
et  adoptee  par  le  Senat  et  par  la  Chambre  des  dEputes,  sera  ex&amp;amp;cut&amp;amp;e  comme  loi  de
l’Etat.  —  Fait  a........  “

Loi  du  22  juillet  1879,  relative  au  sidge  du  pouvoir  ex6cutif  et  des  Chambres  &amp;amp;  Paris?.

Article  ler.  Le  siege  du  pouvoir  ex&amp;amp;cutif  et  des  deux  Chambres  est  &amp;amp;  Paris.

2.  Le  palais  du  Luxembourg  et  le  palais  Bourbon  sont  affectes  :  le  premier,
au  service  du  Senat;  le  second,  &amp;amp;  celui  de  la  Chambre  des  deputes.  —  Neanmoins,
chacune  des  deux  Chambres  demeure  maitresse  de  designer,  dans  la  ville  de  Paris,
le  palais  qu’elle  veut  occuper.

3.  Les  divers  locaux  du  palais  de  Versailles,  actuellement  occup6s  par  le  Senat
et  la  Chambre  des  deputes,  conservent  leur  affectation.  —  Dans  le  cas  oü,  conformement
aux  articles  7  et  8  de  la  loi  du  25  fevrier  1875,  relative  &amp;amp;  l’organisation  des  pouvoirs
publics,  il  y  aura  lieu  &amp;amp;  la  reunion  de  l’Assemblee  nationale,  elle  siögera  &amp;amp;  Versailles,
dans  la  salle  actuelle  de  la  Chambre  des  deputes.  —  Dans  le  cas  oü,  conformement
&amp;amp;  l’article  9  de  la  loı  du  24  f&amp;amp;evrier  1875  sur  l’organisation  du  Senat  et  &amp;amp;  l’article  12  de
la  loi  constitutionnelle  du  16  juillet  1875  sur  les  rapports  des  pouvoirs  publics,  le  Senat
sera  appele  &amp;amp;  se  constituer  en  our  de  justice,  il  designera  la  ville  et  le  local  oü  il  entend
tenir  ses  seances.

4.  Le  Senat  et  la  Chambre  des  d&amp;amp;put£&amp;amp;s  siegeront  &amp;amp;  Paris,  &amp;amp;  partir  du  3  novembre
prochain.

6.  Les  presidents  du  Senat  et  de  la  Chambre  des  deputes  sont  charges  de  veiller
&amp;amp;  la  sürete  interieure  et  exterieure  de  l’Assemblee  qu’ils  prösident.  —  A  cet  effet,  ils  ont
le  droit  de  reque£rir  la  force  arm&amp;amp;e  et  toutes  les  autorit&amp;amp;s  dont  ils  jugent  le  concours
necessaire.  —  Les  r&amp;amp;quisitions  peuvent  &amp;amp;tre  adresseea  directement  &amp;amp;  tous  officiers,
commandants  ou  fonctionnaires,  qui  sont  tenus  d’y  obtemperer  immediatement,  sous
les  peines  port£es  par  les  lois.  —  Les  presidents  du  Senat  et  de  laChambre  des  deput&amp;amp;s
peuvent  deleguer  leur  droit  de  röquisition  aux  questeurs  ou  &amp;amp;  l’un  d’eux.

6.  Touto  petition  &amp;amp;  l’une  ou  &amp;amp;  l’autre  des  Chambres  ne  peut  ötre  faite  et  present&amp;amp;e
que  par  &amp;amp;crit.  Il  est  interdit  d’en  apporter  en  personne  ou  &amp;amp;  la  barre.

7.  Toute  infraction  &amp;amp;  l’article  pr&amp;amp;cedent,  toute  provocation,  par  des  discours
proferes  publiquement  ou  par  des  &amp;amp;crits  ou  imprimes  affiches  ou  distribues,  &amp;amp;  un  rassemı

  Bulletin  des  Lois,  12°  serie,  XII,  n  5092,  p.  226;  —  Journal  officiel  du  7  avril  1876.

®  Bulletin  des  Lois,  12°  serie,  XIX,  n®  8218,  p.  61;  —  Journal  officiel  du  23  juillet  1879.  —
Loi  ordinaire  (non  constitutionnelle),  vot6e  &amp;amp;  la  suite  de  la  loi  de  r6vision  du  21  juin  1879  (V.  supra,
II,  Lois  constitutionnelles),  abrogeant  l’article  9  de  la  loi  constitutionnelle  du  25  fövrier  1875.
C'est  ce  caract£re  de  loi  ordinaire  qui  a  fait  naitre  des  doutes  sur  la  constitutionnalit6  de  l’article  5
($$  2  sq.):  cf.  en  effet  article  3  $  3  de  la  loi  constitutionnelle  du  25  fövrier  1875.
        <pb n="585" />
        I.  Europa.  579  33.  Frankreich.

blement  sur  la  voie  publique  ayant  pour  objet  la  discussion,  la  redaction  ou  l’apport
aux  Chambres,  ou  &amp;amp;  l’une  d’elles,  de  petitions,  declarations,  ou  adresses,  que  la  provocation
  ait  et&amp;amp;  ou  non  suivie  d’effet,  sera  punie  des  peines  @dictees  par  le  paragraphe
ler  de  l’article  5  de  la  loi  du  7  juin  1848.

8.  ll  n’est  en  rien  derog&amp;amp;,  par  les  precedentes  dispositions,  &amp;amp;  la  loi  du  7  juin  1848
sur  les  attroupements.
9.  L’article  463  du  Code  p£nal  est  applicable  aux  delits  prevus  par  la  pr&amp;amp;sente  loi.

Loi  du  5  avril  1884  sur  l’organisation  municipale,  article  14  8$  2  et  81.

—  Sont  &amp;amp;lecteurs  tous  les  Frangais  äges  de  vingt  et  un  ans  accomplis,  et  n’etant
dans  aucun  cas  d’incapacite  prevu  par  la  loi.  —  La  liste  &amp;amp;lectorale  comprend:  1°  tous
les  electeurs  qui  ont  leur  domicile  r&amp;amp;el  dans  la  commune  ou  y  habitent  depuis  six  mois
au  moins;  2°  ceux  qui  y  auront  &amp;amp;t6  inscrits  au  röle  d’une  des  quatre  contributions
directes  ou  au  röle  des  prestations  en  nature,  et,  s’ils  ne  resident  pas  dans  la  commune,
auront  declar&amp;amp;  vouloir  y  exercer  leurs  droits  Electoraux.  —  Seront  &amp;amp;galement  inscrits,
aux  termes  du  present  paragraphe,  les  membres  de  la  famılle  des  mömes  &amp;amp;lecteurs
compris  dans  la  cote  de  la  prestation  en  nature,  alors  möme  qu’ils  n’y  sont  pas  personnellements
  porte&amp;amp;s,  et  les  habitants  qui,  en  raison  de  leur  äge  ou  de  leur  sante,  auront
cess6  d’ötre  soumis  &amp;amp;  cet  impöt;  3%  ceux  qui,  en  vertu  de  l’article  2  du  trait&amp;amp;  du  10  mai
1871,  ont  opt6  pour  la  nationalit€  frangaise  et  declar6  fixer  leur  r&amp;amp;sidence  dans  la  commune,
  conformement  &amp;amp;  la  loi  du  19  juin  1871;  4°  ceux  qui  sont  assujettis  &amp;amp;  une  r&amp;amp;aidence
obligatoire  dans  la  commune  en  qualit&amp;amp;  —  (Abroge,  L.  9  d&amp;amp;cembre  1905)  [soit  de  ministres
des  cultes  reconnus  par  l’Etat],  —  soit  d  efonctionnaires  publics.  —  Seront  egalement
inscrits  les  citoyens  qui,  ne  remplissant  pas  les  conditions  d’äge  et  de  residence
ci-dessus  indiquees  lors  de  la  formation  des  listen,  les  rempliront  avant  la  clöture
definitive.

(Lea  plupart  des  cas  d’incapacit6  aux  quels  renvoie  l’article  pr&amp;amp;cödent  se  trouvent  indiqu6s
dans  les  articles  15  et  16  du  Deöcret  —  loidu  2f&amp;amp;evrier  1852,  encore  en  vigueur,  et  ainsi  congus:)
Art.  15.  Ne  doivent  pas  ötre  inscrits  sur  les  listes  electorales:  —  1°  Les  individus
prives  de  leurs  droits  civils  et  politiques  par  suite  de  condamnation,  soit  &amp;amp;  des  peines
afflictives  ou  infamantes,  soit  &amp;amp;  des  peines  infamantes  seulement;  —  2°  Ceux  auxquels
les  tribunaux,  jugeant  correctionnellement,  ont  interdit  le  droit  de  vote  et  d’election,
par  application  des  lois  qui  autorisent  cette  interdiction.  (V.  Code  p£@nal,  articles  42,
86,  89,  91,  123.)  —  3%  Les  condamnes  pour  crime  &amp;amp;  l’emprisonnement,  par  application
de  l’article  463  du  Code  penal;  —  4°  (L.  24  janvier  1889.)  Ceux  qui  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  condamnes
&amp;amp;  trois  mois  de  prison  par  application  de  l’article  423  du  Code  penal,  et  de  l’article  1er
de  la  loi  du  27  mars  1851.  (V.  aussi  infra,  article  16,  et  loi  du  1er  aoüt  1905.)  —  5°  Les
condamnes  pour  vol,  escroquerie,  abus  de  confiance,  soustraction  commise  par  les
depositaires  de  deniers  publice,  ou  attentats  aux  moeurs  pr6vus  par  les  articles  330
et  334  du  Code  penal,  quelle  que  soit  la  duree  de  l’emprisonnement  auquel  ils  ont  6t&amp;amp;
condamnes;  —  6°  [Lesindividus  qui,  par  application  de  l’article  8  de  la  loi  du  17  mai
1819  et  de  l’article  3  du  decret  du  11  aoüt  1848  (Abrog6s:  V.L.  29  juillet  1881),  auront

!  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  XX  VIII,  n®  14  221,  p.  369;  —  Journal  officiel  du  6  avril  1884.
73°
        <pb n="586" />
        I.  Europa.  680  33.  Frankreich.

&amp;amp;t6  condamnes  pour  outrage  &amp;amp;  la  morale  publique  et  religieuse  ou  aux  bonnes  moeurs,
et  pour  attaque  contre  le  principe  de  la  propriete  et  les  droits  de  la  famille;]  —  7°  Les
individus  condamneds  &amp;amp;  plus  de  trois  mois  d’emprisonnement  en  vertu  des  articles
31,  33,  34,  35,  36,  38,  39,  40,  41,  42,  45,  46  de  la  presente  loi.  (Ces  articles  visent  les
fraudes  6lectorales  et  d’une  facon  g6nerale  tous  les  actes  pouvant  avoir  pour  effet  de  vicier,
retarder  ou  empöcher  les  operations  6lectoralee..  —  Il  faut  y  ajouter  aujourd’'hui  la
Loi  du  30  mars  1902relativeälar&amp;amp;pression  des  fraudes  en  matiere  electorale,  ainsi  congue
Article  unique.  En  dehors  des  cas  specialement  pr&amp;amp;vus  par  les  dispositions  des  lois
et  decrets  actuellement  en  vigueur,  quiconque,  soit  dans  une  commission  administrative
ou  municipale,  soit  dans  un  bureau  de  recensement,  soit  dans  un  bureau  de  vote  ou
dans  les  bureaux  des  mairies,  des  prefectures  ou  sous-prefectures,  avant,  pendant  ou
apres  un  scrutin,  aura,  par  inobservation  volontaire  de  la  loi  ou  des  arröt&amp;amp;s  prefectoraux,
ou  par  tous  autres  actes  frauduleux,  change  ou  tent&amp;amp;  de  changer  le  resultat  du  scrutin,
sera  puni  d’un  emprisonnement  de  six  jours  &amp;amp;  deux  mois  et  d’une  amende  de  cinquante
francs  (50  fı.)  &amp;amp;  cing  cents  francs  (500  fr.)  ou  de  l’une  de  ces  deux  peines  seulement.  —
Les  tribunaux  pourront,  en  outre,  prononcer  l’interdiction  des  dıoits  civiques  pendant
une  duree  de  deux  &amp;amp;  cing  ans.  —  Si  le  coupable  est  un  fonctionnaire  public,  la  peine
sera  portee  en  double.  —  L’article  463  du  Code  p£nal  est  applicable  &amp;amp;  la  prösente  loi);  —
8°  (Loi  10  mars  1898).  Les  notaires  et  officiers  minist£riels  destitues,  lorsqu’une  disposition
  formelle  du  jugement  ou  arret  de  destitution  les  aura  declares  dechus  des
droits  de  vote,  d’election  et  d’eligibilite;  les  greffiers  destitues,  lorsque  cette  decheance
aura  Et  expressement  provoquee,  en  möme  temps  que  la  destitution,  par  un  jugement
ou  une  decision  judiciaire;  —  9°  Les  condamnes  pour  vagabondage  ou  mendicite;  —
10°  Ceux  qui  auront  &amp;amp;t&amp;amp;  condamnes  &amp;amp;  trois  mois  de  prison  au  moins,  par  application
des  articles  439,  443,  444,  445,  446,  447  et  452  du  Code  penal;  —  11°  Ceux  qui  auront
ete  declares  coupables  des  delits  prevus  par  les  articles  410  et  411  du  Code  penal  [et
par  la  loi  du  21  mai  1836  portant  prohibition  des  loteries]  (Cf.  L.  30  novembre  1875,
article  22).  —  12°  Les  militaires  condamnes  au  boulet  ou  aux  travaux  publice;  —
130  Les  individus  condamnes  &amp;amp;  l’emprisonnement  par  application  des  articles  38,  41,
43  et  45  de  la  loi  du  21  mars  1832  sur  le  recrutement  de  l’armee  (V.  L.  21  mars  1905);
—  14°  (L.  24  janvier  1889)  Les  individus  condamnes  &amp;amp;  l’emprisonnement  par  application
  de  l’article  2  de  la  loi  du  27  mars  1851  (cf.  loi  du  1er  aoüt  1905);  —  15°  Ceux  qui
ont  et&amp;amp;  condamnes  pour  delits  d’usure;  —  16°  Les  interdits;  —  17°  [Les  faillis  non
rehabilites  dont  la  faillite  a  et&amp;amp;  declaree  soit  par  les  tribunaux  frangais,  soit  par  jugements
  rendus  &amp;amp;  l’etranger,  mais  ex&amp;amp;cutoires  en  France.]  (Modifi6  par  la  Loi  du  23  mars
1908,  article  1,  $  2,  ainsi  congu:  „Les  faillis  non  condamnes  pour  banqueroute  simple
ou  frauduleuse  ne  peuvent  Etre  inscrits  sur  la  liste  &amp;amp;lectorale  pendant  trois  ans  &amp;amp;  partir
de  la  declaration  de  faillite.  —  Ils  ne  sont  &amp;amp;ligibles  qu’apres  r&amp;amp;habilitation.‘“)

16.  (L.  24  janvier  1889.)  Les  condamnes  &amp;amp;  plus  d’un  mois  d’emprisonnement
pour  rebellion,  outrages  et  violences  envers  les  depositaires  de  l’autorit€  ou  de  la  force
publique;  pour  outrages  publics  envers  un  jure,  &amp;amp;  raison  de  ses  fonctions,  ou  envers
un  t&amp;amp;moin,  &amp;amp;  raison  de  sa  deposition;  pour  delits  pr&amp;amp;vus  par  la  loi  sur  les  attroupements,
[la  loi  sur  les  clubs]  (Abroge,  L.  14  juillet  1901,  article  21),  [et  l’article  1°  de  la  loi  du
        <pb n="587" />
        I.  Europa.  681  33.  Frankreich.

27  mars  1851]  (Voir  infra,  L.  1e?  aoüt  1905),  [et  pour  infractions  &amp;amp;  la  loi  sur  le  colportage]
(V.  L.  29  juillet  1881,  sur  la  liberte  de  la  presse),  ne  pourront  pas  &amp;amp;tre  inscrits  sur  la
liste  &amp;amp;lectorale  pendant  cing  ans,  &amp;amp;  dater  de  l’expirations  de  leur  peine.

(A  ces  textes,  il  faut  ajouter  aujourd’hui  l’article  14  de  la  Loi  du  1%  aoüt  1905
sur  la  röpression  des  fraudes  dans  les  ventes  des  marchandises  et  des  falsifications  des
denrees  alimentaires  et  des  produits  agricoles,  dont  le  paragraphe  2  est  ainsi  congu:)
Les  incapacites  &amp;amp;lectorales  &amp;amp;diet&amp;amp;ees  par  la  loi  du  24  janvier  1889  (V.  supra,  Decret  du
2  fevrier  1852,  article  15  n®  4  et  article  16),  continueront  &amp;amp;  ötre  appliquees  comme  consöquence
  des  peines  prononcees  en  vertu  de  la  presente  loi.

Loi  du  9  d&amp;amp;cembre  1884,  portant  modification  aux  lois  organiques  sur  l’organisation
du  S6nat  et  l’6lection  des  S6önateurs!.

Article  1*.  Le  S6snat  se  compose  de  trois  cents  membres  &amp;amp;lus  par  les  departements
  et  les  colonies.  —  Les  membres  actuels,  sans  distinction  entre  les  s6nateurs
elus  par  l’Assembl6e  nationale  ou  le  Senat  et  ceux  qui  sont  Elus  par  les  departements
et  les  colonies,  conservent  leur  mandat  pendant  le  temps  pour  lequel  ils  ont  &amp;amp;t6  nomme&amp;amp;s.

4.  Nul  ne  peut  ötre  senateur  s’il  n’est  Frangais,  äg6  de  quarante  ans  au  moins
et  s’il  ne  jouit  de  ses  droits  civils  et  politiques.  —  Les  membres  des  familles  qui  ont
regne  sur  la  France  sont  indligibles  au  Senat.

6.  Les  militaires  des  arm6es  de  terre  et  de  mer  ne  peuvent  ötre  &amp;amp;lus  sönateurs.  —
Sont  except6s  de  cette  disposition  :  —  10  Les  mar&amp;amp;chaux  de  France  et  les  amiraux;  —
20  Les  officiers  generaux  maintenus  sans  limite  d’äge  dans  la  premiere  section  du  cadre
de  l’etat-major  göneral  et  non  pourvus  de  commandement;  —  3°  Les  officiers  göndraux
ou  assimiles  plac6s  dans  la  deuxiöme  section  du  cadıe  de  l’&amp;amp;tat-major  general;  —  49  Les
militaires  des  armees  de  terre  et  de  mer  qui  appartiennent  soit  &amp;amp;  la  r&amp;amp;serve  de  l’armee
active,  soit  &amp;amp;  l’armee  territoriale.

6.  Les  senateurs  sont  &amp;amp;lus  au  scrutin  de  liste,  quand  il  y  a  lieu,  par  un  collöge
r&amp;amp;uni  au  chef-liou  du  d&amp;amp;partement  ou  de  la  colonie  et  compos6:  —  1°  Des  deputes;  —
20  Des  conseillers  gönsraux  ;  —  30  Des  conseillers  d’arrondissement;  —  4°  Des  delegues
&amp;amp;lus  parmi  les  &amp;amp;leoteurs  de  la  commune  paı  chaque  conseil  municipal.  —  Les  conseils
composes  de  10  membres  &amp;amp;liront  un  del&amp;amp;gus.  —  Les  conseils  composes  de  12  membres
6liront  2  deleguses.  —  Les  conseils  composes  de  16  membres  &amp;amp;liront  3  delegues.
—  Les  conseils  compos6s  de  21  membres  &amp;amp;liront  6  del&amp;amp;gues.  —  Les  conseils  composes
de  23  membres  &amp;amp;liront  9  delegues.  —  Les  conseils  composes  de  27  membres  &amp;amp;liront
12  delögues.  —  Les  conseils  composes  de  30  membres  &amp;amp;iront  15  del&amp;amp;gues.  —  Les
conseils  compos6s  de  32  membres  @liront  18  del&amp;amp;ögues.  —  Les  conseils  composes  de
34  membres  &amp;amp;liront  21  del&amp;amp;gues.  —  Les  conseils  composes  de  36  membres  et  au-dessus
&amp;amp;liront  24  del&amp;amp;gues.  —  Le  conseil  municipal  de  Paris  &amp;amp;lira  30  del&amp;amp;gu&amp;amp;s.  —  Dans  l’Inde
francaise,  les  membres  des  conseils  locaux  sont  substitu&amp;amp;s  aux  conseillers  d’arrondissement.
  Le  conseil  municipal  de  Pondichery  &amp;amp;lira  5  delegues.  Le  conseil
municipal  de  Karikal  &amp;amp;lira  3  deleguss.  Toutes  les  autres  communes  6liront  chacune
  2  del&amp;amp;gues.  —  Le  vote  a  lieu  au  chef-lieu  de  chaque  &amp;amp;tablissement.

i  Bulletin  des  Lois,  120  s6rie,  XXX,  n®  15  009,  p.  49;  —  Journal  officiel  du  10  d6oembre  1884.
        <pb n="588" />
        I.  Europa.  582  33.  Frankreich.

7.  Les  membres  du  Senat  sont  @lus  pour  neuf  annees.  —  Le  Senat  se  renouvelle
tous  les  trois  ans,  conformement  &amp;amp;  l’ordre  des  series  de  departements  et  colonies  actuellement
  existantes.

8.  Les  articles  2  (paragraphes  1  et  2),  3,  4,  5,  8,  14,  16,  19,  23,  de  la  loi  organique
du  2  aoüt  1875,  sur  les  elections  des  senateurs,  sont  modifies  ainsi  qu’il  suit:  (V.  supra,
L.  2  aoüt  1875).

9.  Sont  abroges  :  —  1°  Les  articles  1  &amp;amp;  7  de  la  loi  du  24  fevrier  1875,  sur  l’organisation
  du  Senat;  —  2°  Les  articles  24  et  25  de  la  loi  du  2  aoüt  1875,  sur  les  &amp;amp;lections
des  senateurs.

Disposition  transitoire!.  —  [Dans  le  cas  oü  une  loi  sp£ciale  sur  les  incompatibilites
parlementaires  ne  serait  pas  vot&amp;amp;e  au  moment  des  prochaines  &amp;amp;lections  senatoriales,
l’article  8  de  la  loi  du  30  november  1875  serait  applicable  &amp;amp;  ces  &amp;amp;lections.  —  Tout  fonctionnaire
  atteint  par  cette  disposition,  qui  comptera  vingt  ans  de  services  et  cinquante
ans  d’äge  &amp;amp;  l’&amp;amp;poque  de  l’acceptation  de  son  mandat,  pourra  faire  valoir  ses  droits  &amp;amp;
une  pension  de  retraite  proportionnelle,  qui  sera  reglee  conformement  au  troisieme
paragraphe  de  l’article  12  de  la  loi  du  9  juin  1853.]

Loi  du  16  juin  1885,  ayant  pour  objet  de  modifier  la  loi  6lectorale?.

Article  1,  2,  3.  —  (Abroges  par  la  loi  du  13  fevrier  1889.)

4.  Les  membres  des  familles  qui  ont  regn&amp;amp;  sur  la  France  sont  ineligibles  &amp;amp;  la
Chambre  des  d&amp;amp;put£s?.

5.  Nul  n’est  &amp;amp;lu  au  premier  tour  de  scrutin,  s’il  n’a  r&amp;amp;uni:  —  1°  La  majorit6
absolue  des  suffrages  exprimes;  —  2°  Un  nombre  de  suffrages  &amp;amp;gal  au  quart  du  nombre
des  electeurs  inscrits.  —  Au  deuxiöme  tour,  la  majorit6  relative  suffit‘.  —  En  cas
d’egalit6  de  suffrages,  le  plus  äg&amp;amp;  des  candidats  est  Elu.

6.  Sauf  le  cas  de  dissolution  prevu  et  regl&amp;amp;  par  la  Constitution,  les  $lections
generales  ont  lieu  dans  les  soixante  jours  qui  pr&amp;amp;cödent  l’expiration  des  pouvoirs  de
la  Chambre  des  deput£s.

7.  Il  n’est  pas  pourvu  aux  vacances  survenues  dans  les  six  mois  qui  precedent
le  renouvellement  de  la  Chambre.  (Suit  le  tableau  annonce&amp;amp;  &amp;amp;  l’article  2.)

Loi  du  22  juin  1886,  relative  aux  membres  des  familles  ayant  r6gn6  en  France‘.

Article  1*.  Le  territoire  de  la  R£epublique  est  et  demeure  interdit  aux  chefs
des  familles  ayant  regn&amp;amp;  en  France  et  &amp;amp;  leurs  heritiers  directs  dans  l’ordre  de  primogeniture.


2.  Le  Gouvernement  est  autorise  &amp;amp;  interdire  le  territoire  de  la  R&amp;amp;publique  aux
autres  membres  de  ces  familles.  L’interdietion  est  prononce  par  un  decret  du  President
de  la  Republique,  rendu  en  conseil  des  ministres.

ı  V.  infra  L.  26  d6cembre  1887,  art.  1  et  la  note.

®  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  XXX,  n®  15  518,  p.  1138;  —  Journal  officiel  du  17  juin  1885.

8  Cf.  L.  22  juin  1886,  article  4.

*  C{.  L.  2  avril  1903,  article  unique:  „Dans  les  &amp;amp;lections  l6gislatives,  d6partementales  et
municipales,  seuls  pourront  prendre  part  au  deuxiöme  tour  de  scrutin  les  6lecteurs  inscrits  sur
la  liste  6lectorale  qui  aura  servi  au  premier  tour.“

&amp;amp;  Bulletin  des  Lois,  12e  sörie,  B.  1018,  n9  16744;  —  Journal  officiel  du  23  juin  1886.
        <pb n="589" />
        I.  Europe.  683  33.  Frankreich.

3.  Celui  qui,  en  violation  de  l’interdiction,  sera  trouve  en  France,  en  Algerie  ou
dans  les  colonies,  sera  puni  d’un  emprisonnement  de  deux  &amp;amp;  cing  ans.  A  l’expiration
de  sa  peine,  il  sera  reconduit  &amp;amp;  la  frontiere.

4.  Les  membres  des  familles  ayant  regn&amp;amp;  en  France  ne  pourront  entrer  dans
les  armöes  de  terre  et  de  mer,  ni  exercer  aucune  fonctions  publique,  ni  aucun  mandat
6lectif.

Loi  du  26  d&amp;amp;cembre  1887,  concernant  les  incompatibilit6s  parlementaires!.

Article  unique.  Jusqu’au  vote  d’une  loi  speciale  sur  les  incompatibilit&amp;amp;s  parlementaires,
  les  articles  8  et  9  de  la  loi  du  30  novembre  1875  seront  applicables  aux
elections  sönatoriales®.  —  Tout  fonctionnaire  atteint  par  cette  disposition,  qui  comptera
vingt  ans  de  services  et  cinquante  ans  d’äge  &amp;amp;  l’Epoque  de  l’acceptation  de  son  mandat,
pourra  faire  valoir  ses  droits  &amp;amp;  une  pension  de  retraite  proportionnelle,  qui  sera  regl&amp;amp;e
conformöment  au  troisiötme  paragraphe  de  l’article  12  de  la  loi  du  9  juin  1853.

Loi  du  18  fövrier  1889,  rötahlissant  le  scrutin  uninominal  pour  l’6lection  des  d6put6s?.

Article  1*.  Les  articles  1,  2  et  3  de  la  loi  du  16  juin  1885  sont  abroge&amp;amp;s:

2.  Les  membres  de  la  Chambre  des  deputes  sont  &amp;amp;lus  au  scrutin  individuel.
Chaque  arrondissement  administratif  dans  les  d&amp;amp;partements  et  chaque  arrondissement
municipal  &amp;amp;  Paris  et  &amp;amp;  Lyon  nomme  un  deput€.  Les  arrondissements  dont  la  population
  depasse  100  000  habitants  nomment  un  deput&amp;amp;  de  plus  par  100  000  ou  fraction
de  100  000  habitants.  Les  arrondissements,  dans  ce  cas,  sont  divises  en  circonscriptions
dont  le  tableau  est  annex&amp;amp;  &amp;amp;  la  presente  loi  et  ne  pourra  ötre  modifi6  que  par  une  loi®.

3.  Il  est  attribu6&amp;amp;  un  deput6  au  territoire  de  Belfort,  six  &amp;amp;  l’Algerie  et  dix  aux
colonies,  conform6öment  aux  indications  du  tableau.

4.  [A  partir  de  la  promulgation  de  la  pre&amp;amp;sente  loi,  jusqu’au  renouvellement  de
la  Chambre  des  d&amp;amp;put6s,  il  ne  sera  pas  pourvu  au  remplacement  des  deputes  dont  les
sieges  seront  vacante.]

Loi  du  10  avril  1889,  sur  la  proc&amp;amp;dure  &amp;amp;  suivre  devant  le  S6nat  pour  juger  toute  personne
inculp6e  d’attentat  commis  contre  la  süret6  de  l’Etat®.

CHAP.  1er.  —  ORGANISATION  DU  SENAT  EN  COUR  DE  JUSTICE.

Article  1  Le  deeret  qui  constitue  le  Senat  en  cour  de  justice  par  application
de  l’article  12,  $  3,  de  la  loi  constitutionnelle  du  16  juillet  1875,  fixe  le  jour  et  le  lieu
de  sa  premiere  r&amp;amp;union.  —  La  cour  a  toujours  le  droit  de  designer  un  autre  lieu  pour
la  tenue  de  ses  s6ances.

ı  Bulletin  des  Lois,  120  serie,  XXXV,  n®  18  677,  p.  1193;  —  Journal  officiel  du  28  d&amp;amp;cembre
1887.

®  La  loi  en  question  n’ayant  pas  encore  6t6  vot6e,  cette  disposition  provisoire  est  toujours
en  vigueur.

®  Bulletin  des  Lois,  120  serie,  XXXVIII,  n®  20  475,  p.  301;  —  Journal  officiel  du  14  f6-vrier
  1889.

*  Ce  tableau  a  6t6  lögärement  modifi6  par  la  loi  du  12  juillet  1893  et  en  dernier  lieu  par
celle  du  30  mars  1902.

5  Bulletin  des  Lois,  12e  serie,  XXX  VIII,  n  20  643,  p.  613;  —  Journal  officiel  du  11  avril1889.
        <pb n="590" />
        I.  Europa.  584  33.  Frankreich.

2.  Tous  les  senateurs  elus  anterieurement  &amp;amp;  ce  decret  sont  tenus  de  se  rendre
&amp;amp;  la  convocation  qu’il  renferme,  &amp;amp;  moins  qu’ils  n’aient  &amp;amp;  pr&amp;amp;esenter  des  motifs  d’excuse.  —
Ces  motifs  sont  apprecies  par  le  Senat  en  chambre  du  conseil.  —  Les  senateurs  &amp;amp;lus
posterieurement  au  decret  de  convocation  ne  pourront  connaitre  des  faits  incrimines.

3.  Le  president  de  la  Republique  nomme  parmi  les  membres  des  cours  d’appel
ou  de  la  cour  de  cassation  :  —  1°  Un  magistrat  charg&amp;amp;  des  fonctions  de  procureur
general;  —  2°  Un  ou  plusieurs  magistrats  charge  de  l’assister  comme  avocats  generaux.

4.  Le  secretaire  general  de  la  presidence  du  Senat  remplit  les  fonctions  de  greffier.
—  Il  peut  ötre  assist6  de  commis  greffiers  assermentes  nommes  par  le  president  du
Senat.  —  Les  actes  de  la  procödure  sont  signifies  par  les  huissiers  des  cours  et  tribunaux.
—  Les  huissiers  du  Senat  remplissent,  pour  le  service  d’ordre  int£rieur,  les  fonctions
d’huissiers  audienciers.

5.  Toutes  les  pieces  de  l’information  commenc£e  par  la  justice  ordinaire  sur  les
faits  incrimines  sont  envoydes  au  procureur  general  designe  conformöment  &amp;amp;  l’article  3.
Neanmoins,  les  magistrats  qui  ont  commenc6  l’information  continuent  &amp;amp;  recueillir
les  indices  et  les  preuves,  jusqu’&amp;amp;  ce  que  le  Senat  ait  ordonn6  qu’il  soit  procede  devant  lui.

CHAP.  II.  —  DE  L’INSTRUCTION  ET  DE  LA  MISE  EN  ACCUSATION.

6.  Le  Senat  entend  en  audience  publique  la  lecture  du  döcret  qui  le  constitue
en  cour  de  justice  et  le  röquisitoire  du  procureur  general.  —  Il  ordonne  qu’il  sera  proc&amp;amp;d6
&amp;amp;  lV’instruction.

7.  Une  commission  de  neuf  senateurs  est  chargee  de  l’instruction  et  prononce
sur  la  mise  en  accusation.  —  Elle  est  nomme&amp;amp;e  au  scrutin  de  liste,  en  seance  publique
et  sans  debats,  chaque  ann&amp;amp;e,  au  debut  de  la  session  ordinaire.  —  Elle  choisit  son  pre&amp;amp;-sident.
  —  Le  Senat  e&amp;amp;lit  de  la  möme  maniere  cing  membres  suppleants.

8.  Des  que  le  Senat  a  ordonne  l’instruction,  le  president  de  cette  commission
y  procede.  —  Il  est  assist6  et  suppl&amp;amp;&amp;amp;  au  besoin  par  des  membres  de  la  commission
designes  par  elle.  —  Il  est  investi  des  pouvoirs  attribues  par  le  Code  d’instruction
criminelle  au  juge  d’instruction,  sous  les  reserves  et  avec  les  modifications  indiquees
dans  la  pre&amp;amp;sente  loi.  —  Il  peut  decerner  un  mandat  d’arröt  sans  qu’il  soit  besoin  des
conclusions  du  ministere  public.  —  Il  ne  rend  point  d’ordonnance.  —  Sur  les  demandes
de  mise  en  libert€  provisoire,  il  est  statu&amp;amp;  sans  recours  par  la  commission,  apres  communication
  au  procureur  general.

9.  Aussitöt  que  l’instruction  est  terminee,  le  president  de  la  commission  remet
le  dossier  au  procureur  general  et  invite  chacun  des  inculpes  &amp;amp;  faire  choix  d’un  defenseur.
Faute  par  un  inculpe  de  deferer  &amp;amp;  cette  invitation,  il  lui  en  designe  un  d’office.  —  Apres
que  le  procureur  göneral  a  rendu  le  dossier  avec  ses  requisitions  6crites,  communication
en  est  donnee  aux  conseils  des  inculpes  par  la  voie  du  greffe,  oü  le  dossier  demeure
depose  au  moins  pendant  trois  jours.

10.  Ce  delai  expir6  et  au  jour  fix&amp;amp;  par  son  president,  la  commission  se  r&amp;amp;unit
sous  le  nom  de  chambre  d’accusation  et  entend,  en  presence  du  procureur  general,
la  lecture:  —  1°  Du  rapport  de  l’instruction  present&amp;amp;  par  le  president  ou  l’un  de  ses
assesseurs,  designes  en  l’article  8;  —  2°  Des  r&amp;amp;quisitions  &amp;amp;crites  du  procureur  general;
        <pb n="591" />
        I.  Europa.  585  33.  Frankreich.

—  30  Des  me&amp;amp;moires  que  les  inculpes  auraient  fournis.  —  Les  pieces  du  proces  seront
deposees  sur  le  bureau.  —  Le  procureur  general  se  retirera  avec  le  greffier.

11.  La  chambre  d’accusation  statue  sur  la  mise  en  accusation,  par  decision
speciale  pour  chaque  inculpe,  sur  chaque  chef  d’accusation.  —  L’arröt  de  mise  en
accusation  contient  une  ordonnance  de  prise  de  corps.

12.  L’arröt  est  rendu  en  chambre  du  conseil;  il  y  est  fait  mention  des  senateurs
qui  y  ont  concouru.  —  Il  est  sign&amp;amp;  par  eux.

13.  Le  procureur  general  redigera  l’acte  d’accusation.  —  Cet  acte  expose:  —
1°  La  nature  du  fait  qui  forme  la  base  de  l’accusation;  —  2°  Les  circonstances  du  fait.

14.  L’arröt  de  mise  en  accusation  et  l’acte  d’accusation  sont  notifies  aux  accuses
trois  jours  au  moins  avant  le  jour  de  l’audience.  Il  en  est  laisse  copie  &amp;amp;  chacun  d’eux
avec  citation  &amp;amp;  comparaitre  devant  la  cour  au  jour  fix&amp;amp;  par  le  president  du  Senat.

CHAP.  III.  —  DU  JUGEMENT.

15.  Les  debats  sont  publics.  Ils  sont  presides  par  le  president  du  Senat  ou,  &amp;amp;
son  defaut,  par  l’un  des  vice-presidents,  designe  par  le  Senat.

16.  Au  commencement  de  chaque  audience,  il  est  proc&amp;amp;de6  &amp;amp;  l’appel  nominal.
Les  senateurs  qui  n’auront  pas  €t6&amp;amp;  presents  &amp;amp;  toutes  les  audiences  ne  pourront  pas
concourir  au  jugement.  —  Ne  pourront  non  plus  y  concourir  les  sönateurs  composant
la  commission  organisee  par  l’article  7,  s’ils  sont  r&amp;amp;cuses  par  la  defense.

17.  Toutes  les  exceptions,  y  compris  celle  d’incompetence,  laquelle  pourra
toujours  ötre  relevee,  möme  d’office,  seront  examinees  et  jugees,  soit  s6öpar&amp;amp;ment
du  fond,  soit  en  möme  temps  que  le  fond,  suivant  ce  que  le  Senat  aura  ordonne.

18.  Apres  l’audition  des  t&amp;amp;moins,  le  r&amp;amp;quisitoire  du  ministere  public,  les  plaidoiries
  des  defenseurs  et  les  observations  des  accus&amp;amp;s,  qui  auront  les  derniers  la  parole,
le  president  declare  les  debats  clos,  et  la  cour  se  retire  dans  la  chambre  du  conseil  pour
deliberer.

19.  Pour  chaque  accuse,  les  questions  sur  la  culpabilit&amp;amp;  et  sur  l’application  de
la  peine  sont  formulees  par  le  president  et  mises  aux  voix  separ&amp;amp;ment.

20.  Les  debats  publics  &amp;amp;tant  clos,  la  discussion  est  ouverte  en  chambre  du  conseil.
Aprös  quoi  l’on  proc&amp;amp;de  au  vote.  —  Sur  chaque  question  relative  &amp;amp;  la  culpabilit6  et  sur
la  question  de  savoir  s’il  y  a  des  circonstances  attönuantes,  le  vote  a  lieu  pour  chaque
accuse  de  la  fagon  suivante:  —  Il  est  vot&amp;amp;  separöment  pour  chaque  inculpe  sur  chaque
chef  d’accusation.  —  Le  vote  a  lieu  par  appel  nominal  en  suivant  l’ordre  alphabetique,
le  sort  designant  la  lettre  par  laquelle  on  commencera.  —  Les  senateurs  votent  &amp;amp;  haute
voix,  le  president  vote  le  dernier.

21.  Si  l’accus6  est  reconnu  coupable,  il  lui  est  donne  connaissance  en  seance
publique  de  la  decision  de  la  cour.  —  Il  a  le  droit  de  presenter  des  observations  dans
les  termes  de  l’article  363  du  Code  d’instruction  criminelle.

22.  La  decision  sur  l’application  de  la  peine  a  lieu  dans  la  m&amp;amp;me  forme.  —  Toutefois,
  si,  apr&amp;amp;s  deux  tours  de  vote,  aucune  peine  n’a  r&amp;amp;uni  la  majorit&amp;amp;  des  voix,  il  est
procede  &amp;amp;  un  troisieme  tour,  dans  lequel  la  peine  la  plus  forte  proposee  au  tour  pr&amp;amp;c&amp;amp;dent
est  &amp;amp;cart£e  de  la  deliberation.  Si,  &amp;amp;  ce  troisieme  tour,  aucune  peine  n’a  encore  r&amp;amp;uni  la
majorit&amp;amp;  absolue  des  votes,  il  est  proc&amp;amp;ede  &amp;amp;  un  quatrieme  tour  et  ainsi  de  suite,  en  con-74
        <pb n="592" />
        I.  Europa.  586  33.  Frankreich.

tinuant  &amp;amp;  &amp;amp;carter  la  peine  la  plus  forte,  jusqu’&amp;amp;  ce  qu’une  peine  soit  prononcee  par  la
majorit6  absolue  des  votante.  |

23.  Les  dispositions  penales  relatives  au  fait  dont  l’accuse  sera  declare  coupable,
combinees,  s’il  y  a  lieu,  avec  l’article  463  du  Code  penal,  seront  appliquees  sans  qu’il
appartienne  au  Senat  d’y  substituer  de  moindres  peines.  —  Ces  dispositions  seront
rappelees  textuellement  dans  l’arret.

24.  L’arröt  definitif  sera  lu  en  audience  publique  par  le  president  :  il  sera  notifie
sans  delai  par  le  greffier  &amp;amp;  l’accuse.

CHAP.  IV.  —  DISPOSITIONS  GENERALES.

25.  Les  decisions  ou  arr&amp;amp;ts  du  Senat  ne  peuvent  Etre  rendus  qu’avec  le  concours
de  la  moitie  plus  un  au  moins  de  la  totalite  des  senateurs  qui  ont  droit  d’y  prendre  part.
Ils  ne  sont  susceptibles  d’aucun  recours.

26.  Les  arrets  de  la  cour  sont  motives.  Ils  sont  rediges  par  le  president,  adopter

par  la  cour  en  chambre  du  conseil,  et  prononces  en  audience  publique.  —  Ils  font
mention  des  senateurs  qui  y  ont  concouru.  —  Ils  sont  signes  par  le  president  et  le
greffier.

27.  Les  voix  de  tous  les  senateurs  sont  compt£es,  quels  que  soient  Isa  degres
de  parent6  ou  les  alliances  existant  entre  eux.

28.  Tout  senateur  est  tenu  de  s’abstenir,  s’il  est  parent  ou  alli6  de  !’un  des  inculpea
jusqu’au  degre  de  cousin  issu  de  germain  inclusivement,  ou  e’il  a  &amp;amp;t6  entendu  comme
temoin  dans  l’instruction.  —  S’ıl  a  et6  cit6  comme  t&amp;amp;moin  et  qu’il  ait  declar&amp;amp;  n’avoir
aucun  temoignage  &amp;amp;  fournir,  il  devra  concourir  &amp;amp;  tous  arrets  et  decisions.

29.  Tout  senateur  qui  croit  avoir  des  motifs  de  sw’abstenir,  ind&amp;amp;pendamment
de  ceux  qui  sont  mentionnes  &amp;amp;  l’article  pr&amp;amp;cedent,  doit  les  declarer  au  S£nat,  qui  prononce
  sur  son  abstention  en  chambre  du  conseil.  Il  est  tenu  de  sieger  si  les  motifs
d’abstention  ne  sont  pas  juges  valables.

30.  Les  senateurs,  membres  du  Gouvernement,  ne  prennent  part  ni  &amp;amp;  la  deliberation,
  ni  au  vote  sur  la  culpabilite.

31.  Il  est  tenu  proces-verbal  des  s6ances  de  la  cour.  —  Ce  proc&amp;amp;s-verbal  est
signe  par  le  president  et  le  greffier.

32.  Les  dispositions  du  Code  d’instruction  criminelle  et  de  toutes  autres  lois
generales  d’instruction  criminelle  qui  ne  sont  pas  contraires  &amp;amp;  la  presente  loi  sont
appliquees  &amp;amp;  la  procedure,  s’il  n’en  est  autrement  ordonne  par  le  Senat.

33.  [Disposition  transitoire.  ]

Loi  du  17  juillet  1889  relative  aux  candidatures  multiples!.

Article  1.  Nul  ne  peut  ötre  candidat  dans  plus  d’une  circonscription.

2.  Tout  citoyen  qui  se  presente  ou  est  pr&amp;amp;sent&amp;amp;  aux  &amp;amp;lections  generales  ou  partielles
  doit,  par  une  declaration  sign&amp;amp;e  ou  visde  par  lui,  et  düment  legalisee,  faire  connaitre
  dans  quelle  circonscription  il  entend  ötre  candidat.  Cette  declaration  est  deposee
contre  recu  provisoire,  &amp;amp;  la  prefecture  du  departement  interesse,  le  cinquieme  jour

!  Bulletin  des  Lois,  120  s6rie,  XXXIX,n0  21  142,  p.429;  —  Journal  officiel  du  18  juillet1889.
        <pb n="593" />
        I.  Europa.  587  34.  Griechenland.

au  plus  tard  avant  le  jour  du  scrutin.  Il  en  sera  delivre  recepisse  definitif  dans  les
vingt-quatre  heures.

3.  Toute  declaration  faite  en  violation  de  l’article  1er  de  la  presente  loi  est  nulle
et  irrecevable.  —  Si  des  declarations  sont  d&amp;amp;posees  par  le  m&amp;amp;me  citoyen  dans  plus
d’une  circonscription,  la  premiere  en  date  est  seule  valable.  Si  elles  portent  la  möme
date,  toutes  sont  nulles.

4.  Il  est  interdit  de  signer  ou  d’apposer  des  affiches,  d’envoyer  ou  de  distribuer
des  bulletins,  circulaires  ou  professions  de  foi  dans  l’inter&amp;amp;t  d’un  candidat  qui  ne  s’est
pas  conform6  aux  prescriptions  de  la  presente  loi.

5.  Les  bulletins  au  nom  d’un  citoyen  dont  la  candidature  est  posee  en  violation
de  la  presente  loi  n’entrent  pas  en  compte  dans  le  resultat  du  depouillement.  Les
affiches,  placards,  professions  de  foi,  bulletins  de  vote,  apposes  ou  distribues  pour
appuyer  une  candidature  dans  une  circonscript'on  oü  elle  ne  peut  legalement  £Etre
produit,  seront  enleves  ou  saisis.

6.  Seront  punis  d’une  amende  de  dix  mille  francs  (10  000  fr.)  le  candidat  contrevenant
  aux  dispositions  de  la  pr&amp;amp;sente  loi,  et  d’une  amende  de  mille  &amp;amp;  cing  mille  francs
(1000  &amp;amp;  5000  fr.)  toute  personne  qui  agira  en  violation  de  l’article  4  de  la  presente  loi.
Loi  du  21  mars  1905,  modifiant  la  loi  du  19  juillet  1889  sur  le  recrutement  de  l’armee!.

Art.7.  Nuln’est  admis  dans  une  administration  de  l!’Etat,  ou  ne  peut  etre  investi
de  fonctions  publiques,  möme  6lectives,  s’il  ne  justifie  avoir  satisfait  aux  obligations
imposees  par  la  presente  loi.

Art.  9.  Les  militaires  et  assimil&amp;amp;s  de  tous  grades  et  de  toutes  armes  des  armees  de
terre  et  de  mer  ne  prennent  part  &amp;amp;  aucun  vote  quand  ils  sont  presents  &amp;amp;  leur  corps,
&amp;amp;  leur  poste,  ou  dans  l’exercice  de  leurs  fonctions.  —  Ceux  qui,  au  moment  de  l’election,
se  trouvent  en  r&amp;amp;sidence  libre,  en  non-activit€  ou  en  possession  d’un  cong&amp;amp;,  peuvent
voter  dans  la  commune  sur  les  listes  de  laquelle  ils  sont  regulierement  inscrits.  Cette
disposition  s’applique  &amp;amp;galement  aux  officiers  et  assimil&amp;amp;s  qui  sont  en  disponibilite
ou  dans  le  cadre  de  röserve.

34.  Griechenland.

Von  Herrn  Dr.  Th.  ANGELOPULOS  in  Athen.

Den  drei  ersten  Versammlungen,  welche  nach  dem  Ausbruch  der  Revolution  im  eigentlichen
  Griechenland  zur  Einsetzung  einer  Regierung  zusammentraten,  war  der  örtliche  Charakter
gemeinsam;  sie  vertraten  Teile  der  Nation,  nicht  die  Nation  selbst.  Erst  am  20.  Dezember  1821
1.  Januar  1822  kam  zu  Epidauros  eine  Nationalversammlung  zustande.  Neunundfünfzig  obwohl
nicht  gerade  auf  die  einwandfreieste  Weise  ernannte  Bevollmächtigte  unterzeichneten  eine  republikanische
  Verfassung,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Empfindlichkeit  der  heiligen  Allianz  vor
demokratischen  Stastseinrichtungen  „provisorischee  Statut‘‘  betitelt  wurde.  Die  Legislative
(BovAsvrıxov)  sollte  aus  Abgeordneten  der  verschiedenen  Landesteile,  die  Exekutive  (£xteisorıxov)
aus  fünf  Mitgliedern  bestehen,  und  beide  sollten  jährlich  durch  Wahl  erneut  werden.  Somit
schuf  man,  statt  einer  militärischen  Diktatur,  wie  sie  jenen  bewegten  Zeiten  gemäß  sein  würde,

en

ı  Bulletin  off.  2616,  n®  45814;  —  Journal  officiel  du  23  mars  1906.
74°
        <pb n="594" />
        I.  Europa.  588  34.  Griechenland.

ein  kompliziertes,  unzweckmäßiges  Räderwerk.  Die  Erfahrung  zeigte  bald,  daß  die  Staatsmaschine,
  wie  sie  zu  Epidauros  konstruiert  wurde,  unmöglich  zu  funktionieren  vermochte.  Trotzdem
  bestätigte  die  im  März  1823  in  Astros  zusammengetretene  zweite  Nationalversammlung  das
Statut  von  Epidauros  in  seinen  wesentlichen  Bestimmungen  wieder,  und  nun  brach  eine  zügellose
Anarchie  aus.  Am  6./18.  April  1826  wurde  die  dritte  Nationalversammlung  in  Epidauros  eröffnet.
Die  traurige  Mähr  vom  Falle  Messolonghis  nötigte  die  bestürzten  Vertreter  ihre  parlamentarische
Arbeit  auf  eine  günstigere  Zeit  aufzuschieben  und  vorläufig  einem  Ausschuß  aus  9  Mitgliedern
die  ganze  politische  und  militärische  Gewalt  in  die  Hände  zu  legen.  Ein  Jahr  später  (19./31.  März
1827)  setzte  die  dritte  Nationalversammlung  ihre  Beratungen  zu  Trözen  fort.  Das  Statut  von
Epidauros  wurde  nach  abermaligen  Abänderungen  von  171  Abgeordneten  unterzeichnet,  der
frühere  russische  Minister,  der  Grieche  Kapodistrias,  zum  Präsidenten  der  griechischen  Republik
auf  sieben  Jahre  ernannt  und  bis  zu  dessen  Ankunft  eine  provisorische  Regierung  mit  der  Leitung
der  Staatsgeschäfte  betraut.

Am  8./20.  Januar  1828  landete  Kapodistrias  in  Nauplia.  Der  Versuch  des  vielerfahrenen
Staatsmanns,  durch  Auflösung  der  Kammer  und  Errichtung  des  „IlaveAAnvıoy'‘  die  Diktatur  an
sich  zu  reißen,  scheiterte  an  dem  Widerstand  der  Primaten.  Unwillig  mußte  er  am  11./23.  Juli
1829  die  vierte  Nationalversammlung  in  Argos  eröffnen.  Diese  billigte  die  auswärtige  Politik
des  Präsidenten,  setzte  an  Stelle  des  Panellenion  einen  Senat  ein  und  faßte  elf  weitere  Beschlüsse,
worauf  sie  sich  nur  vertagte,  um  in  Argos  sich  wieder  zu  versammeln,  sobald  die  Regierung  die
Entwürfe  zum  Staategrundgesetze  und  zu  den  Gesetzbüchern  fertiggestellt  hätte.  Die  am  27.  September/9.
  Oktober  1831  erfolgte  Ermordung  Kapodistrias  vereitelte  die  Ausführung  der  vorgeplanten
  Zusammenkunft.  Der  Senat  ernannte  eine  provisorische  Regierung  und  diese  berief
nach  Argos  eine  fünfte  Nationalversammlung.

Unterdessen  war  die  öffentliche  Meinung  in  Europa  schon  längst  für  die  griechische  Sache
gewonnen  und  die  Regierungen  an  der  Themse,  der  Newa  und  der  Seine  hatten  sich  endlich  „der
blutenden  Weise  der  europäischen  Zivilisation‘  angenommen.  Durch  das  Londoner  Protokoll
vom  22.  Januar/3.  Februar  1830,  dem  auch  die  Pforte  am  12./24.  April  beitrat,  wurde  Griechenland
zum  souveränen  Königreich  erklärt,  und  der  am  25.  April/?.  Mai  1832  zwischen  Griechenland,  den
drei  Mächten  und  Bayern  abgeschlossene  Vertrag  verschaffte  dem  Prinzen  Otto  von  Bayern  die
Königskrone  und  ordnete  bis  zu  dessen  Volljährigkeit  eine  bayerische  Regentschaft  an.  Acht  Monate
  später  betrat  der  König  und  die  Regentschaft  den  griechischen  Boden  und  das  begeisterte  Volk
empfing  seinen  Monarchen  mit  grenzenlosem  Jubel.  Wenn  aber  dieser  Jubel  ein  überaus  kurzer  gewesen
  ist  und  nur  allzu  rasch  in  einen  gedämpften  Ton  umschlug,  so  liegt  die  Schuld  daran  nicht
ganz  auf  seiten  der  Griechen.  Während  die  Mahnung  der  königlichen  Proklamation  vom  25.  Januar
(6.  Februar)  1833  „fortan  alle  Bestrebungen  nur  einem  Ziele,  der  Blüte,  dem  Glücke  und  dem  Ruhme
des  gemeinsamen  Vaterlandes  zuzuwenden‘‘,  so  vielversprechend  und  pathetisch  klang,  bot  die
Regentschaft  —  wie  Maurer  selbst,  ein  Mitglied  derselben,  in  seinem  berühmten  Buche  „vom
griechischen  Volke‘  eingesteht  —  ein  unerbauliches  Bild  von  Hader  und  Intriguen.  Anderseits
  blieb  das  Verlangen  der  Griechen  nach  der  Gewährung  einer  Verfassung  sowohl  von  der
Regentschaft  als  vom  Könige  Otto,  welcher  am  20.  Mai/l.  Juni  1835  die  Regierung  selbst  übernahm,
  unbeachtet.  Die  Mißstimmung  wuchs  mit  jedem  Tage,  und  am  3./15.  September  1843
führte  sie  zu  dem  Aufstand  in  Athen.  Der  König  wurde  gezwungen,  die  erste  Nationalversammlung
in  Athen  einzuberufen  und  am  18./30.  März  1844  die  von  ihr  beschlossene  Konstitution  zu  beschwören;
  die  französische  Charte  von  1830  und  die  Verfassung  Belgiens  von  1831  boten  die
Grundlage  hierzu.  Der  König  aber  hielt  das  konstitutionelle  Regime  für  unzeitgemäß.  Unaufhörlich
  suchte  er,  wenn  auch  in  der  besten  Absicht,  die  Verfassung  auf  alle  Weise  zu  umgehen,
bis  zuletzt  die  im  Oktober  zu  Athen  konstituierte  provisorische  Regierung  ihn  für  abgesetzt  erklärte.
  So  verließ  denn  am  12./24.  Oktober  der  erste  König  Griechenlands  das  Land,  das  er
schwärmerisch  geliebt,  zu  dessen  Regierung  ihm  aber  das  staatsmännische  Talent  mangelte.
Die  im  Dezember  in  Athen  eröffnete  zweite  Nationalversammlung  bestätigte  die  Absetzung
Otto  I.  und  der  bayerischen  Dynastie  und  wählte  auf  Empfehlung  der  Schutzmächte  den  Prinzen
        <pb n="595" />
        I.  Europa.  589  34.  Griechenland.

Georg  von  Dänemark  zum  Könige.  In  der  feierlichen  Sitzung  vom  19.  Oktober  1863  legte  Georg  I.
den  Eid  ab,  und  am  16./28.  November  1864  beschwor  er  die  neue  Verfassung.  Sie  nahm  im  Gegensatz
  zu  der  Verfassung  von  1844  das  Einkammersystem  an  und  errichtete  zur  Vorbereitung  und
Prüfung  der  Gesetzentwürfe  einen  Staatsrat,  welcher  aber  bald  durch  das  Gesetz  vom  25.  November
1865  a.  St.  abgeschafft  wurde.

Verfassung  Griechenlands.

Im  Namen  der  heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität.
Die  zweite  griechische  Nationalversammlung  zu  Athen  beschließt:

Von  der  Religion.

Art.1.  Die  in  Griechenland  herrschende  Religion  ist  die  der  orientalischorthodoxen
  Kirche;  jede  andere  bekannte  Religion  ist  geduldet,  und  ihr  Kultus  wird
unter  dem  Schutze  der  Gesetze  frei  ausgeübt;  die  Proselytenmacherei  und  jeder
andere  Eingriff  in  die  herrschende  Religion  sind  verboten.

Art.2.  Indem  die  orthodoxe  Kirche  Griechenlands  unseren  Herrn  Jesum
Christum  als  ihr  Haupt  anerkennt,  ist  sie  mit  der  großen  Christuskirche  zu  Konstantinopel
  und  jeder  andern  derselben  Konfession  dogmatisch  und  unzertrennlich
vereinigt  und  hält  genau  wie  jene  die  heiligen  apostolischen  und  synodischen  Satzungen;
sie  ist  autokephal,  übt  ihre  Souveränitätsrechte  unabhängig  von  jeder  andern  Kirche
aus  und  wird  von  einer  heiligen  bischöflichen  Synode  geleitet.  Die  Diener  aller  anerkannten
  Kulte  stehen  unter  derselben  Staatsaufsicht,  unter  welcher  auch  die  der
herrschenden  Religion  stehen.

Vom  öffentlichen  Rechte  der  Griechen.

Art.3.  Die  Griechen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich  und  tragen  ohne  Unterschied
nach  Verhältnis  ihres  Vermögens  zu  den  Lasten  des  Staates  bei;  nur  die  griechischen
Staatsbürger  werden  zu  allen  öffentlichen  Ämtern  zugelassen  !.  Staatsbürger  sind
diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  den  Staatsgesetzen  gemäß  erworben  haben  oder
erwerben  werden.  Griechischen  Staatsbürgern  werden  Adels-  oder  Auszeichnungstitel
  weder  verliehen  noch  anerkannt.

Art.4.  Die  persönliche  Freiheit  ist  unverletzlich.  Keiner  wird  anders  gerichtlich
  verfolgt,  festgenommen  ?,  verhaftet  ?,  oder  auf  irgendeine  Weise  an  seiner
Freiheit  beeinträchtigt,  als  in  den  Fällen  und  den  Formen,  die  das  Gesetz  vorschreibt.

Art.5.  Außer  dem  Falle  der  frischen  verbrecherischen  Tat  wird  niemand
ohne  einen  mit  Gründen  versehenen  richterlichen  Befehl,  welcher  im  Augenblick  der
Festnahme  oder  der  provisorischen  Verhaftung  vorgezeigt  werden  muß,  weder  festgenommen
  noch  verhaftet.  Der  im  Falle  der  frischen  Tat  oder  infolge  eines  Vorführungsbefehls
  Festgenommene  wird  unverzüglich  dem  zuständigen  Untersuchungsrichter
  zugeführt,  welcher  innerhalb  höchstens  dreier  Tage  nach  der  Vorführung,
entweder  ihn  freilassen  oder  einen  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  muß.  Sind  drei

ı  D.i.  die  griechischen  Staatsbürger  werden  zu  allen  öffentlichen  Ämtern  zugelassen,
und  nur  griechische  Staatsbürger  dürfen  öffentliche  Ämter  bekleiden.

8  Die  Festnahme  erfolgt  in  der  Regel  auf  Grund  eines  Vorführungsbefehla.

®  Die  Verhaftung  setzt  einen  Haftbefehl  voraus.
        <pb n="596" />
        I.  Europa.  590  34.  Griechenland.

Tage  vergangen,  ohne  daß  ein  Haftbefehl  vom  Untersuchungsrichter  erlassen  ist,  so
muß  jeder  Gefängniswärter,  oder  derjenige  Zivil-  oder  Militärbeamte,  welcher  mit
der  Überwachung  des  Festgenommenen  beauftragt  ist,  denselben  sofort  freilassen.
Die  Übertreter  obiger  Bestimmungen  werden  wegen  widerrechtlicher  Gefangenhaltung
bestraft.

Art.6.  Bei  Staatsverbrechen  kann  die  Ratskammer  des  Zuchtpolizeigerichts
auf  Antrag  des  provisorisch  Verhafteten  die  Freilassung  desselben  gegen  Kaution
gestatten;  die  Kaution  wird  durch  Ordonnanz  festgesetzt,  wogegen  aber  opponiert
werden  darf.  Bei  solchen  Verbrechen  kann  die  Untersuchungshaft  niemals  länger
als  zwei  Monate  ohne  Ordonnanz  und  nicht  über  drei  Monate  nach  Erlassung  einer
solchen  dauern;  gegen  die  Ordonnanz  ist  Opposition  zulässig  !.

Art.7.  Keine  Strafe  wird  auferlegt  ohne  ein  Gesetz,  welches  sie  im  voraus  bestimmt.


Art.8.  Keiner  wird  wider  seinen  Willen  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen.

Art.  9.  Einzelne  oder  mehrere  zusammen  haben  das  Recht,  unter  Beobachtung
der  Staatsgesetze  an  die  Behörden  schriftlich  zu  petitionieren.

Art.  10.  Die  Griechen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln;
  die  Polizei  darf  nur  den  öffentlichen  Versammlungen  beiwohnen.  Die
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  können  verboten  werden,  wenn  sie  der  öffentlichen
  Sicherheit  Gefahr  drohen.

Art.  1l.  Die  Griechen  haben  das  Recht,  sich  zu  Gesellschaften  zu  vereinigen,
unter  Beobachtung  der  Gesetze,  welche  jedoch  dies  Recht  keiner  vorgängigen  Erlaubnis
  der  Regierung  unterwerfen  können.

Art.  12.  Die  Wohnung  jedermanns  ist  unverletzlich.  Keine  Haussuchung
wird  vorgenommen,  es  sei  denn  in  den  Fällen  und  Formen,  die  das  Gesetz  bestimmt.

Art.13.  In  Griechenland  wird  niemand  weder  angekauft  noch  verkauft;  angekaufter
  Mensch  oder  Sklave,  von  welchem  Geschlecht  und  von  welchem  Kultus
er  auch  sein  mag,  ist  frei,  sobald  er  das  griechische  Staatsgebiet  betreten  hat.

Art.  14.  Jeder  kann  unter  Beobachtung  der  Gesetze  seine  Gedanken  durch
Wort,  Schrift  oder  Druck  äußern.  Die  Presse  ist  frei;  die  Zensur  und  jede  andere
präventive  Maßregel  sind  verboten.  Die  Beschlagnahme  von  Zeitungen  und  andern
Druckschriften  vor  der  Veröffentlichung  oder  nach  derselben  ist  gleichfalls  verboten.
Nur  ausnahmsweise  ist  die  Beschlagnahme  nach  der  Veröffentlichung  wegen  Angriffs
gegen  die  christliche  Religion  oder  wegen  Majestätsbeleidigung  zulässig;  in  diesem

!  Die  Ratskammer  des  Zuchtpolizeigerichts  sowie  diejenige  des  Appellationsgerichts  entscheiden
  über  bestimmte  Fragen  während  des  Vorverfahrens.  Ihre  Zuständigkeit  ist  von  der  des
Zuchtpolizei-  und  Apellationsgerichts  verschieden.  Ordonnanzen  heißen  die  Beschlüsse  der
Ratskammern.  Die  Opposition  ist  eine  Art  Berufung  gegen  die  Beschlüsse  der  Ratskammer
des  Zuchtpolizeigerichts  und  geht  an  die  Ratskammer  des  Appellationsgerichts.  Sämtliche
Ausdrücke  sind  dem  deutschen  Text  der  geltenden  StrafprozeßBordnung  vom  10./22.  März  1834
entnommen,  da  sowohl  diese  als  alle  unter  der  bayerischen  Regentschaft  (vgl.  Einleitung)  erlassenen
Gesetze  ursprünglich  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind.
        <pb n="597" />
        I.  Europa.  591  34.  Griechenland.

Falle  aber  müssen  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Beschlagnahme  sowohl
der  Staatsanwalt  die  Sache  der  Ratskammer  vorlegen  als  letztere  über  die  Aufrechterhaltung
  oder  Aufhebung  der  Beschlagnahme  entscheiden;  andernfalls  hört  sie
von  Rechts  wegen  auf.  Opposition  gegen  die  Ordonnanz  kann  nur  von  demjenigen
eingelegt  werden,  der  die  mit  Beschlag  belegte  Schrift  veröffentlichte,  nicht  aber  vom
Staatsanwalt.  Nur  den  griechischen  Staatsbürgern  ist  die  Herausgabe  von  Zeitungen
gestattet.

Art.  15.  Kein  Eid  wird  auferlegt,  ohne  ein  Gesetz,  das  auch  die  Formel  bestimmt.


Art.  16.  Der  höhere  Unterricht  wird  auf  Kosten  des  Staats  erteilt;  zu  den
Kosten  des  Volksunterrichts  trägt  der  Staat  nach  Maßgabe  der  Gemeindebedürfnisse
bei.  Jeder  hat  das  Recht,  in  Übereinstimmung  mit  den  Staatsgesetzen  Lehranstalten
zu  errichten.

Art.  17.  Keiner  wird  seines  Eigentums  beraubt,  außer  im  gehörig  nachgewiesenen
Interesse  des  öffentlichen  Wohles,  in  den  Fällen  und  Formen,  die  das  Gesetz  vorschreibt,
und  nur  vermittelst  vorgängiger  Entschädigung.

Art.  18.  Die  Marter  und  die  allgemeine  Konfiskation  sind  verboten.  Der
bürgerliche  Tod  wird  abgeschafft;  ebenso  die  Todesstrafe  bei  Staatsverbrechen  mit
Ausnahme  der  komplexen  politischen  Delikte.

Art.  19.  Es  bedarf  keiner  vorgängigen  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörden,
um  Staats-  und  Gemeindebeamten  für  strafbare  Handlungen  ihres  Dienstes  gerichtlich
zu  verfolgen,  vorbehaltlich  der  auf  die  Minister  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen.

Art.  20.  Das  Briefgeheimnis  ist  absolut  unverletzlich.

Von  der  Staatsorganisation.

Art.  21.  Alle  Gewalten  gehen  von  der  Nation  aus  und  werden  auf  die  von  der
Verfassung  vorgeschriebene  Weise  ausgeübt.

Art.22.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  dem  Könige  und  der  Kammer
ausgeübt.

Art.23.  Das  Recht  zur  Beantragung  von  Gesetzen  steht  sowohl  der  Kammer
als  dem  Könige  zu,  welcher  es  durch  seine  Minister  ausübt.

Art.24.  Kein  Vorschlag,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ausgaben  des  Staatshaushaltsetats
  zum  Zweck  einer  Besoldung,  der  Gewährung  einer  Pension,  oder  der
Gewährung  eines  persönlichen  Vorteiles  überhaupt,  darf  von  der  Kammer  ausgehen.

Art.  25.  Wenn  ein  Gesetzentwurf  von  einem  deı  beiden  gesetzgebenden  Faktoren
  abgelehnt  worden  ist,  so  wird  er  während  derselben  Session  nicht  wieder  vorgebracht.


Art.  26.  Die  authentische  Auslegung  der  Gesetze  gebührt  der  gesetzgebenden
Gewalt.

Art.27.  Die  vollziehende  Gewalt  gebührt  dem  Könige  und  wird  durch  die
von  ihm  ernannten  verantwortlichen  Minister  ausgeübt.

Art.  28.  Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  die  Gerichte  ausgeübt  und  die
Urteile  werden  im  Namen  des  Königs  vollstreckt.
        <pb n="598" />
        I.  Europa.  592  34.  Griechenland.

Vom  Könige.

Art.29.  Die  Person  des  Königs  ist  unverantwortlich  und  unverletzlich;  seine
Minister  sind  verantwortlich.

Art.  30.  Kein  Akt  des  Königs  hat  Kraft  und  wird  ausgeführt,  wenn  er  nicht
vom  zuständigen  Minister  gegengezeichnet  ist,  welcher  sich  durch  seine  bloße  Unterschrift
  dafür  verantwortlich  macht.  Wenn  im  Falle  eines  Wechsels  des  gesamten
Ministeriums  keiner  der  ausscheidenden  Minister  darein  einwilligt,  das  Entlassungsdekret
  des  alten  und  das  Ernennungsdekret  des  neuen  Ministeriums  gegenzuzeichnen,
werden  dieselben  vom  Ministerpräsidenten  des  neuen  Ministeriums  unterzeichnet,
nachdem  dieser  vom  Könige  ernannt  ist  und  den  Eid  geleistet  hat.

Art.  31.  Der  König  ernennt  und  entläßt  seine  Minister.

Art.  32.  Der  König  ist  das  Staatsoberhaupt,  befehligt  die  Land-  und  Seemacht,
erklärt  den  Krieg,  schließt  Friedens-,  Bündnis-  und  Handelsverträge  und  bringt  dieselben
  unter  Beifügung  der  nötigen  Aufklärungen  zur  Kenntnis  der  Kammer,  sobald
das  Interesse  und  die  Sicherheit  des  Staates  es  gestatten.  Die  Handelsverträge  jedoch
und  all  diejenigen  Verträge,  welche  Konzessionen  enthalten,  worüber  nach  anderweitigen
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  nichts  ohne  Gesetz  bestimmt
werden  kann,  sowie  diejenigen  Verträge,  welche  die  Griechen  persönlich  belasten,
haben  nur  mit  Zustimmung  der  Kammer  Kraft.

Art.  33.  Keine  Abtretung  und  kein  Tausch  von  Landesteilen  kann  ohne  ein
Gesetz  stattfinden.  Die  geheimen  Artikel  eines  Vertrages  können  die  offenen  niemals
aufheben.

Art.  34.  Der  König  verleiht  dem  Gesetze  gemäß  die  Chargen  in  der  Armee
und  der  Marine,  ernennt  und  entläßt  die  öffentlichen  Beamten,  außer  den  im  Gesetze
bestimmten  Ausnahmen;  er  kann  aber  keinen  Beamten  in  eine  nicht  durch  Gesetz
begründete  Stelle  ernennen.

Art.  35.  Der  König  erläßt  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  erforderlichen
Verordnungen;  er  kann  weder  die  Gesetze  suspendieren,  noch  jemanden  der  Anwendung
  der  Gesetze  entziehen.

Art.  36.  Der  König  sanktioniert  die  Gesetze  und  verkündigt  dieselben.  Der
von  der  Kammer  angenommene  Gesetzentwurf,  welcher  binnen  zwei  Monaten  nach
Schluß  der  Session  vom  Könige  nicht  sanktioniert  wurde,  gilt  als  abgelehnt.

Art.  37.  Der  König  beruft  die  Kammer  einmal  jährlich  zu  ordentlicher  Session;
außerdem  zu  außerordentlicher,  so  oft  er  es  für  dienlich  erachtet;  er  eröffnet  und
schließt  eine  jede  Session  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  und  hat  das
Recht,  die  Kammer  aufzulösen;  das  vom  Ministerium  gegengezeichnete  Auflösungsdekret
  muß  aber  zu  gleicher  Zeit  auch  die  Zusammenberufung  der  Wähler  binnen
zwei,  und  die  der  Kammer  binnen  drei  Monaten  enthalten.

Art.  38.  Der  König  hat  das  Recht,  die  Eröffnung  der  Session  aufzuschieben
oder  die  Fortsetzung  derselben  zu  unterbrechen.  Jedoch  darf  die  Vertagung  oder
die  Unterbrechung  weder  länger  als  vierzig  Tage  dauern  noch  während  derselben
Session  ohne  Zustimmung  der  Kammer  wiederholt  werden.
        <pb n="599" />
        I.  Europa.  593  34.  Griechenland.

Art.  39.  Der  König  hat  das  Recht,  die  von  den  Gerichten  erkannten  Strafen
zu  erlassen,  zu  ändern  oder  zu  mildern,  ausgenommen  die  auf  die  Minister  bezüglichen
Bestimmungen;  er  hat  auch  das  Recht,  Amnestie  zu  erlassen,  jedoch  nur  für  Staatsverbrechen
  und  auf  die  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums.

Art.  40.  Der  König  hat  das  Recht,  die  gesetzmäßigen  Orden  nach  den  Bestimmungen
  des  sie  betreffenden  Gesetzes  zu  verleihen.

Art.  41.  Der  König  hat  das  Recht,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  Münzen  zu
schlagen.

Art.  42.  Die  Zivilliste  wird  durch  Gesetz  bestimmt,  und  die  des  Königs  Georg  I.
wird,  einschließlich  der  von  der  früheren  ionischen  Kammer  bewilligten  Summe,
auf  eine  Million  hunderfünfundzwanzigtausend  Drachmen  festgesetzt.  Diese  Summe
kann  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  durch  Gesetz  erhöht  werden.

Art.  43.  Der  König  Georg  wird  nach  der  Unterzeichnung  der  gegenwärtigen
Verfassung  vor  dem  gegenwärtigen  Nationalkongresse  folgenden  Eid  ablegen:  „Ich
schwöre  beim  Namen  der  heiligen,  konsubstanziellen  und  ungetrennten  Trinität,  die
herrschende  Religion  der  Griechen  zu  beschützen,  die  Verfassung  und  die  Gesetze
der  griechischen  Nation  zu  beobachten,  sowie  die  Unabhängigkeit  der  Nation  und  die
Integrität  des  griechischen  Staates  aufrechtzuerhalten  und  zu  verteidigen.‘

Art.  44.  Der  König  hat  keine  andern  Gewalten  als  diejenigen,  welche  ihm
die  Verfassung  und  die  damit  übereinstimmenden  besonderen  Gesetze  ausdrücklich
beilegen.

Von  der  Thronfolge  und  der  Regentschaft.

Art.45.  Die  griechische  Krone  und  ihre  verfassungsmäßigen  Rechte  sind
erblich  und  gehen  auf  die  direkte,  legitime  und  gesetzmäßige  !  Nachkommenschaft
des  Königs  Georg  I.  über,  nach  dem  Rechte  der  Primogenitur  und  unter  Bevorzugung
des  Mannstammes.

Art.  46.  Ist  ein  Nachfolger  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  nicht  vorhanden,
  so  kann  sich  der  König  einen  solchen  mit  Zustimmung  der  dazu  eigens  einzuberufenden
  Kammer  ernennen,  wenn  zwei  Drittel  der  Gesamtzahl  der  Abgeordneten
in  öffentlicher  Abstimmung  dafür  gestimmt  haben.

Art.  47.  Jeder  Nachfolger  des  griechischen  Thrones  muß  sich  zur  Religion
der  orientalisch-orthodoxen  Christus-Kirche  bekennen.

Art.  48.  Die  Krone  Griechenlands  kann  sich  niemals  mit  der  irgendeines
andern  Staates  auf  demselben  Haupt  vereinigen.

Art.  49.  Der  König  wird  volljährig  mit  zurückgelegtem  achtzehnten  Lebensjahre.
  Vor  der  Thronbesteigung  leistet  er  in  Gegenwart  der  Minister,  der  heiligen
Synode,  der  in  der  Hauptstadt  anwesenden  Abgeordneten  und  der  übrigen  höheren
Behörden  den  im  Artikel  43  enthaltenen  Eid.  Der  König  beruft  die  Kammer  innerhalb
  höchstens  zweier  Monate  zusammen  und  wiederholt  den  Eid  vor  den  Abgeordneten.

Art.  50.  Wenn  bei  Ableben  des  Königs  dessen  Nachfolger  minderjährig  oder
abwesend  ist  und  kein  bereits  bestimmter  Regent  vorhanden  ist,  tritt  die  Kammer,

ı  Pleonasmus,  Vgl.  auch  Artikel  60  der  Verfassung  Belgiens  von  1831  „dans  la  descendance
  directe,  naturelle  (!)  et  lögitime".

75
        <pb n="600" />
        I.  Europa.  594  34.  Griechenland.

auch  wenn  sie  aufgelöst  worden  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,  spätestens
am  zehnten  Tage  nach  dem  Tode  des  Königs  ohne  Einberufung  zusammen;  die  verfassungsmäßige
  Gewalt  des  Königs  wird  bis  zur  Eidesleistung  des  Regenten  oder  bis
zur  Ankunft  des  Nachfolgers  vom  Ministerrat  auf  seine  Verantwortung  gehandhabt.
Über  die  Regentschaft  wird  ein  besonderes  Gesetz  !  erlassen  werden.

Art.  51.  Wenn,  bei  Ableben  des  Königs,  dessen  Nachfolger  minderjährig  ist,
tritt  die  Kammer,  auch  wenn  sie  aufgelöst  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,
zusammen,  um  den  Vormund  zu  erwählen;  ein  Vormund  aber  darf  nicht  erwählt  werden,
wenn  ein  solcher  auf  Grund  eines  Testaments  des  verstorbenen  Königs  vorhanden  ist,
oder  wenn  der  unmündige  Thronfolger  eine  Mutter  hat,  die  im  Witwenstand  verbleibt
und  die  solchenfalls  zu  der  Vormundschaft  über  ihr  Kind  von  Rechts  wegen  berufen
wird.  Der  durch  Testament  oder  Wahl  ernannte  Vormund  des  unmündigen  Königs
muß  Staatsangehöriger  sein  und  zur  griechisch-orthodoxen  Konfession  sich  bekennen.

Art.  52.  Im  Falle  der  Erledigung  des  Thrones  wählt  die  Kammer,  auch  wenn
sie  aufgelöst  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,  provisorisch  und  in  öffentlicher
Abstimmung  den  Regenten,  welcher  Staatsangehöriger  sein  und  sich  zur  griechischorthodoxen
  Konfession  bekennen  muß;  bis  zur  Eidesleistung  des  Regenten  führt  der
Ministerrat  auf  seine  Verantwortung  und  im  Namen  der  Nation  die  verfassungsmäßige
Gewalt  des  Königs;  innerhalb  spätestens  zweier  Monate  wird  von  den  Staatsbürgern
eine  der  Abgeordnetenzahl  gleiche  Anzahl  von  Repräsentanten  gewählt,  welche  dann
gemeinschaftlich  mit  der  Kammer  den  König  in  öffentlicher  Abstimmung  und  nach
Zweidrittelmehrheit  der  Gesamtzahl  der  Stimmen  erwählen.

Art.53.  Wenn  der  König  wegen  Abwesenheit  oder  Krankheit  die  Einsetzung
einer  Regentschaft  für  nötig  hält,  so  beruft  er  zu  dem  Zwecke  die  Kammer  ein  und
veranlaßt  durch  den  Ministerrat  die  Erlassung  eines  besonderen  Gesetzes  darüber.
Ist  der  König  nicht  imstande  zu  regieren,  so  beruft  der  Ministerrat  die  Kammer  zusammen,
  welche  den  Regenten  und  nötigenfalls  einen  Vormund  in  öffentlicher  Abstimmung
  erwählt,  falls  sie  dies  nach  Dreiviertelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
für  notwendig  erachten  sollte.

Von  der  Kammer.

Art.54.  Die  Kammer  tritt  alljährlich  am  1.  November  von  Rechts  wegen  zusammen,
  es  müßte  denn  sein,  daß  der  König  sie  auf  einen  früheren  Tag  einberuft.
Die  Dauer  jeder  Session  kann  nicht  kürzer  als  drei  und  nicht  länger  als  sechs  Monate  sein.

Art.55.  Die  Sitzungen  der  Kammer  sind  öffentlich  und  finden  in  dem  Abgeordnetenhause
  statt;  die  Kammer  kann  aber  auch  bei  verschlossenen  Türen  beraten,
wenn  dies  von  zehn  ihrer  Mitglieder  verlangt  wird  und  in  geheimer  Sitzung  nach
Stimmenmehrheit  beschlossen  worden  ist;  dann  aber  wird  auch  darüber  ein  Beschluß
gefaßt,  ob  die  Verhandlung  über  dieselbe  Sache  auch  in  einer  öffentlichen  Sitzung
wiederholt  werden  muß.

!  Siehe  Art.  9  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1887  über  die  Königliche  Familie  und  die  Regentechaft.
        <pb n="601" />
        I.  Europa.  595  34.  Griechenland.

Art.  56.  Die  Kammer  kann  über  nichts  beraten  und  beschließen,  es  sei  denn
in  Anwesenheit  einer  die  Hälfte  ihrer  Mitglieder  mindestens  um  ein  Mitglied  übersteigenden
  Anzahl  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.

Art.  57.  Kein  Gesetzentwurf  wird  angenommen,  wenn  nicht  über  jeden  Artikel
einzeln  dreimal  nacheinander  und  an  drei  verschiedenen  Tagen  beraten  und  bestimmt
worden  ist.

Art.  58.  Niemand  darf  unaufgefordert  vor  der  Kammer  erscheinen,  um  etwas
mündlich  oder  schriftlich  vorzubringen.  Petitionen  werden  durch  einen  Abgeordneten
vorgelegt  oder  dem  Sekretariat  übergeben.  Die  Kammer  hat  das  Recht,  die  an  sie
gerichteten  Petitionen  den  Ministern  zu  überweisen,  welche  verpflichtet  sind,  auf  Verlangen
  Aufklärungen  zu  erteilen;  sie  kann  aus  ihren  Mitgliedern  Kommissionen  zur
Untersuchung  von  Tatsachen  ernennen.

Art.59.  Keine  Steuer  wird  auferlegt  oder  erhoben,  bevor  sie  nicht  von  der
Kammer  angenommen  und  vom  Könige  bestätigt  worden  ist.

Art.  60.  Die  Kammer  beschließt  jährlich  über  Stand  und  Rekrutierung  der
Armee  und  der  Marine,  stellt  den  Staatshaushaltsetat  fest  und  genehmigt  die  allgemeine
  Staatsabrechnung.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  müssen  auf
den  Haushaltsetat  und  die  Abrechnung  gebracht  werden.  Der  Staatshaushaltsetat
  wird  der  Kammer  innerhalb  der  zwei  ersten  Monate  jeder  Session  vorgelegt,  und
seine  Prüfung  erfolgt  durch  eine  besondere  Kommission  der  Kammer;  es  wird  nur  einmal
über  ihn  abgestimmt.

Art.  61.  Keine  Pension  und  keine  Belohnung  wird  aus  dem  öffentlichen  Schatze
ohne  Gesetz  bewilligt.

Art.62.  Kein  Abgeordneter  wird  gerichtlich  verfolgt  oder  zur  Rechenschaft
gezogen  wegen  einer  von  ihm  in  der  Ausübung  seiner  parlamentarischen  Funktionen
geäußerten  Meinung  oder  abgegebenen  Stimme.

Art.63.  Kein  Abgeordneter  wird  während  der  Session  ohne  Erlaubnis  der
Kammer  gerichtlich  verfolgt,  festgenommen  oder  verhaftet.  Eine  solche  Erlaubnis
ist  bei  frischer  verbrecherischer  Tat  nicht  erforderlich.  Gegen  einen  Abgeordneten
ist  die  Schuldhaft  während  der  Session,  vier  Wochen  vor  der  Eröffnung  derselben
und  während  drei  Wochen  nach  dem  Schlusse  derselben  unzulässig.  Befindet  sich  ein
Abgeordneter  in  Schuldhaft,  so  wird  er  vier  Wochen  vor  Eröffnung  der  Session  unverzüglich
  freigelassen.

Art.  64.  Vor  Übernahme  ihrer  Funktionen  leisten  die  Abgeordneten  im  Abgeordnetenhause
  und  in  öffentlicher  Sitzung  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  beim  Namen
der  heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität,  dem  Vaterlande  und
dem  verfassungsmäßigen  König  treu  zu  bleiben,  der  Verfassung  und  den  Gesetzen
des  Staats  Gehorsam  zu  leisten  und  meine  Pfichten  gewissenhaft  zu  erfüllen.“  Andersgläubige
  Abgeordnete  schwören  statt  der  Anrufung:  „ich  schwöre  beim  Namen  der
heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität‘‘  nach  der  Formel  ihres
eigenen  Glaubens.

Art.  65.  Die  Kammer  bestimmt  durch  eine  Geschäftsordnung,  wie  sie  ihre

Pflichten  zu  erfüllen  hat.
75*
        <pb n="602" />
        I.  Europa,  596  34.  Griechenland.

Art.  66.  Die  Kammer  besteht  aus  Abgeordneten,  welche  von  den  wahlberechtigten
  Bürgern  in  unmittelbarer,  allgemeiner  und  geheimer  Abstimmung  mittels
Wahlkugeln  gewählt  werden,  nach  dem  vom  gegenwärtigen  Nationalkongresse  zu
erlassenden  Wahlgesetze!,  dessen  sonstige  Bestimmungen  abgeändert  werden  können.
Die  Abgeordnetenwahlen  werden  gleichzeitig  für  das  ganze  Staatsgebiet  angeordnet
und  vorgenommen.

Art.  67.  Die  Abgeordneten  vertreten  die  Nation  und  nicht  nur  den  Bezirk,
von  dem  sie  gewählt  werden.

Art.  68.  Die  Abgeordnetenzahl  eines  jeden  Bezirks  wird  nach  Verhältnis  seiner
Bevölkerung  bestimmt  ®.  Die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  kann  aber  nicht  weniger
als  hundertfünfzig  betragen.

Art.  69.  Die  Wahlperiode  der  Abgeordneten  ist  eine  vierjährige.

Art.  70.  Um  zum  Abgeordneten  gewählt  zu  werden,  muß  man  griechischer
Staatsbürger  sein,  aus  dem  Bezirk  stammen,  in  dem  man  gewählt  wird,  oder  seit  mindestens
  zwei  Jahren  in  demselben  wohnhaft  sein,  seit  zwei  Jahren  die  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  genießen,  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben
und  außerdem  die  vom  Wahlgesetze  erforderten  Eigenschaften  besitzen.

Art.  71.  Die  Pflichten  der  Abgeordneten  sind  mit  denen  eines  besoldeten  öffentlichen
  Beamten  sowie  des  Bürgermeisters  unvereinbar,  nicht  aber  mit  denen  des
Offiziere  im  aktiven  Dienste.  Offiziere  können  gewählt  werden;  nachdem  sie  aber  gewählt
  sind,  werden  sie  für  die  ganze  Dauer  der  Legislaturperiode  zur  Disposition
gestellt  und  bleiben  in  diesem  Zustande  bis  zu  ihrer  Wiederanstellung  in  den  Dienst.
Den  Offizieren  muß  auf  ihren  Antrag  einen  Monat  vor  Beginn  der  Wahlen  fünfeinhalbmonatiger
  regelmäßiger  Abwesenheitsurlaub  erteilt  werden.

Art.  72.  Abgeordnete,  welche  von  der  Regierung  zu  einem  besoldeten  Ziviloder
  Militäramte  ernannt  oder  in  ein  solches  außer  der  Reihe  befördert  werden,  sind,
sobald  sie  dasselbe  annehmen,  ihrer  parlamentarischen  Funktionen  enthoben.

Art.  73.  Die  Kammer  prüft  die  Vollmachten  der  Abgeordneten  und  entscheidet
über  die  entstehenden  Bestreitungen.

Art.  74.  Die  Kammer  erwählt  aus  den  Abgeordneten  bei  Eröffnung  jeder
Session  ihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten  und  ihre  Sekretäre.

Art.  75.  Diejenigen  Abgeordneten,  welche  ihre  Obliegenheiten  erfüllt  haben,
erhalten  aus  dem  öffentlichen  Schatze  eine  Entschädigung  von  zweitausend  Drachmen
für  jede  ordentliche  Session.  Bei  außerordentlichen  Sessionen  werden  ihnen  nur  die
Ankunfts-  und  Rückkehrkosten  erstattet.

Art.  76.  Diejenigen  Abgeordneten,  welche  infolge  eines  Zivil-  oder  Militärdienstes
  oder  auf  irgendeine  andere  Weise  besoldet  werden,  empfangen  nur  den  etwa
zur  Ergänzung  der  oben  festgesetzten  Entschädigungssumme  erforderlichen  Betrag.

ı  Gesetz  ZI”:  Über  die  Abgeordnetenwahlen  vom  19.  November  1864  a.  St.,  aufgehoben
durch  Gesetz  XMH'  vom  17./29.  September  1877,  welches  durch  mehrere  Gesetze  abgeändert
worden  ist.

?  Gesetz  vom  10.  Juni  1905.  In  betreff  der  Wahlbezirke  gilt  nunmehr  das  Gesetz  vom
2.  Juni  1906.
        <pb n="603" />
        I.  Europa.  597  34.  Griechenland.

Von  den  Ministern.

Art.  77.  Kein  Mitglied  der  königlichen  Familie  kann  zum  Minister  ernannt
werden.

Art.  78.  Die  Minister  haben  freien  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Kammer
und  werden  gehört,  so  oft  sie  das  Wort  verlangen;  sie  stimmen  aber  nur  dann,  wenn
sie  Mitglieder  derselben  sind.  Die  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  fordern.

Art.  79.  Niemals  entzieht  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Befehl  des  Königs
die  Minister  ihrer  Verantwortlichkeit.

Art.  80.  Die  Kammer  hat  das  Recht,  die  Minister  vor  einem  besonderen  Gerichtehofe
  anzuklagen:  dieser  wird  vom  Präsidenten  des  Kassationshofes  präsidiert  und  soll
aus  noch  zwölf  Mitgliedern  bestehen,  welche  aus  allen  vor  Erhebung  der  Anklage  vorhandenen
  Kassationhofsmitgliedern,  Appellationsräten  und  ihren  Präsidenten  auszulosen
  sind.  Die  Auslosung  geschieht  durch  den  Kammerpräsidenten  in  öffentlicher
Sitzung.  Der  Gerichtshof  wird  das  Verfahren,  bis  zur  Erlassung  eines  besonderen
Gesetzes  darüber,  selbst  regeln.  Über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister,  die  zu
verhängenden  Strafen  und  das  Verfahren  wird  ein  besonderes  Gesetz  erlassen  werden.
Dies  Gesetz  wird  in  der  ersten  Session  der  Kammer  vorgelegt  und  zur  Abstimmung
gebracht  werden  !.

Art.  81.  Bis  zur  Erlassung  des  besonderen  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit
der  Minister  kann  die  Kammer  dieselben  wegen  Hochverrats,  Unterschlagung  von
öffentlichen  Geldern,  gesetzwidriger  Gelderhebung  und  jeder  andern  Verletzung  der
Verfassungs-  und  Gesetzesbestimmungen  bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Pflichten  verklagen;
  der  im  obigen  Artikel  vorgesehene  Gerichtshof  hat  darüber  zu  entscheiden.

Art.  82.  Der  König  kann  den  gemäß  den  obigen  Bestimmungen  verurteilten
Minister  nur  mit  Zustimmung  der  Kammer  begnadigen.

Vom  Staatsrate  ?.

Art.  83.  Zur  Vorbereitung  und  Prüfung  der  Gesetzesvorlagen  wird  ein  beratender
  Körper  eingesetzt,  welcher  ‚„Staatsrat‘“  heißt  und  seinen  Sitz  in  Athen  hat.

Art.  84.  Alle  von  der  Regierung  der  Kammer  vorgelegten  und  vom  Staatsrate
weder  abgefaßten  noch  vorgeprüften,  sowie  alle  von  Abgeordneten  eingebrachten
Gesetzentwürfe  sind,  nachdem  sie  von  der  Kammer  prinzipiell  angenommen  worden
eind,  von  derselben  dem  Staatsrate  zu  überweisen.  Ebenso  kann  die  Kammer  nach
Ermessen  alle  von  ihr  abgeänderten  Gesetzentwürfe  dem  Staatsrate  überweisen.
Nach  Empfang  der  ihm  also  von  der  Kammer  überwiesenen  Gesetzesvorlagen  soll
der  Staatsrat  deren  Bestimmungen  prüfen,  sein  Gutachten  über  eine  jede  derselben
abgeben  und  dasselbe  der  Kammer  binnen  zehn  Tagen  in  einem  ausführlichen  Berichte
mitteilen.  Hält  der  Staatsrat  die  Verlängerung  der  festgesetzten  Frist  für  nötig,  so
kann  er  dieselbe  bei  der  Kammer  beantragen,  und  die  Kammer  kann  die  Frist  um
fünfzehn  Tage  verlängern.  Hat  der  Staatsrat  innerhalb  der  gedachten  Frist  sein

ı1  Gesetz  SIIE'  vom  22.  Dezember  1876  a.  St.,  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister.
Es  ist  teilweise  abgeändert  worden  durch  Gesetz  YE’  vom  11./13.  März  1877.

32  Die  Artikel  83—86  der  Verfassung  betreffend  den  Staatsrat  sind  durch  das  Gesetz  vom
25.  November  1865  aufgehoben  worden.  Vgl.  auch  Artikel  108  der  Verfassung.
        <pb n="604" />
        I.  Europa.  598  34.  Griechenland.

Gutachten  der  Kammer  nicht  unterbreitet,  so  schreitet  dieselbe  auch  ohne  dieses  zur
weiteren  Beratung  und  Beschlußnahme  über  den  Gesetzentwurf.

Art.  85.  Die  Zahl  der  Staatsratsmitglieder  kann  nicht  weniger  als  fünfzehn
und  nicht  mehr  als  zwanzig  betragen;  das  Gehalt  jedes  derselben  wird  jährlich  auf
siebentausend  Drachmen  festgesetzt.

Art.  866.  Die  Staatsratsmitglieder  werden  vom  Könige  ernannt  auf  den  Vorschlag
  des  Ministerrats,  welcher  auch  die  betreffenden  Anstellungsdekrete  gegenzeichnet.
  Die  Amtsdauer  jedes  Mitgliedes  ist  eine  zehnjährige;  jedoch  können  diejenigen
  Mitglieder,  deren  Dienstzeit  abgelaufen  ist,  wieder  ernannt  werden.  Die
Pflichten  des  Staatsratsmitgliedes  sind  mit  denen  aller  öffentlichen  Beamten  mit
Ausnahme  der  Minister  unvereinbar.  Niemals  aber  ist  die  gleichzeitige  Ausübung
des  Minister-  und  Staatsratsamtes  gestattet.

Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  87.  Recht  wird  von  Richtern  gesprochen,  welche  vom  Könige  dem  Gesetze
gemäß  ernannt  werden.

Art.  88.  Die  Kassationhofsmitglieder,  die  Appellationsräte  sowie  die  stimmführenden
  Mitglieder  des  Rechnungshofes  werden  vier  Jahre,  die  Richter  erster  Instanz
aber  sechs  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  gegenwärtigen  Verfassung  unabsetzbar.
Nachdem  die  Richter  und  die  stimmberechtigten  Mitglieder  des  Rechnungshofes  unabsetzbar
  geworden  sind,  können  sie  nicht  ohne  Richterspruch  entlassen  werden.

Art.  89.  Die  erforderlichen  Eigenschaften  der  richterlichen  Beamten  und  der
stimmführenden  Mitglieder  des  Rechnungshofes  werden  durch  ein  besonderes  innerhalb
drei  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  gegenwärtigen  Verfassung  zu  erlassendes  Gesetz
bestimmt  werden.

Art.  90.  Staatsanwälte,  Stellvertreter  derselben  und  Amtsrichter  genießen  das
Recht  der  Unabsetzbarkeit  nicht.

Art.  91.  Gerichtliche  Kommissionen  und  außerordentliche  Gerichte  unter
irgendeiner  Benennung  dürfen  nicht  eingesetzt  werden.

Art.  92.  Die  Sitzungen  der  Gerichte  sind  öffentlich,  außer  wenn  die  Öffentlichkeit
  den  guten  Sitten  und  der  öffentlichen  Ordnung  Nachteil  bringen  würde;  in  diesem
Falle  aber  müssen  die  Gerichte  einen  Beschluß  fassen.

Art.  93.  Jedes  Urteil  muß  mit  Gründen  versehen  sein  und  in  öffentlicher
Sitzung  verkündet  werden.

Art.  94.  Das  Schwurgerichtssystem  wird  aufrechterhalten.

Art.  95.  Über  die  politischen  Verbrechen  entscheiden  die  Geschworenen;
ebenso  über  die  Preßverbrechen,  sofern  sie  nicht  das  Privatleben  betreffen.

Art.  96.  Der  Richter  darf  kein  anderes  besoldetes  Amt  annehmen  außer  demjenigen
  des  Universitätsprofessors.

Art.  97.  Über  Militär-  und  Marinegerichte,  Seeräuberei  und  Baratterie  werden
besondere  Gesetze  erlassen  werden.

Art.  98.  Über  die  Verabschiedung  der  unabsetzbaren  Richter  und  Mitglieder
des  Rechnungshofes  wegen  hohen  Alters  oder  dauernder  Krankheiten  wird  ein  besonderes
  Gesetz  erlassen  werden.
        <pb n="605" />
        I.  Europa.  599  34.  Griechenland.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  99.  Fremde  Truppen  können  ohne  Gesetz  weder  zum  griechischen  Dienst
zugelassen  werden,  noch  im  Staatsgebiet  sich  aufhalten  oder  durch  dasselbe  ziehen.
Art.  100.  Die  Militärpersonen  in  der  Armee  und  der  Marine  verlieren  ihre  Grade,
Ehren  und  Pensionsrechte  nur  in  den  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Fällen  und  Formen.
.  Art.  101.  Die  Verwaltungsstreitsachen  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  von
denen  sie  summarisch  verhandelt  werden;  über  Kompetenzkonflikte  entscheidet  der
Kassationshof.  Kein  Verwaltungsgericht  und  keine  Verwaltungsjurisdiktion  können  bestehen,
  wenn  nicht  kraft  eines  besonderen  Gesetzes.  Bis  zur  Erlassung  besonderer  Gesetze
  bleiben  die  über  Verwaltungsgerichtsbarkeit  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.
Art.  102.  Durch  besondere  Gesetze  wird  möglichst  bald  für  die  Verfügung
und  Verteilung  der  Nationalgüter  und  für  die  Liquidation  und  Vertilgung  der  inneren
und  äußeren  Staatsschulden  gesorgt  werden.  Ebenfalls  werden  in  der  ersten  Legislaturperiode
  besondere  Gesetze  erlassen  werden:  1.  über  die  allgemeinen  erforderlichen
Eigenschaften  der  Beamten  und  2.  über  die  Belohnung  derjenigen,  welche  beim  Freiheitskampfe
  vom  Jahre  1821  mitgekämpft  haben.
Art.  103.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung
zuwiderlaufen,  werden  aufgehoben.

Besondere  Bestimmungen.

Art.  104.  Die  erste  Session  wird  spätestens  am  1.  Oktober  nächsten  Jahres
zusammentreten.

Art.  105.  Die  Wahl  der  Gemeindebehörden  erfolgt  in  unmittelbarer,  allgemeiner
und  geheimer  Abstimmung  mittels  Wahlkugeln.

Art.  106.  Die  Nationalgarde  wird  aufrechterhalten.

Art.  107.  Die  Revision  der  ganzen  Verfassung  ist  nicht  statthaft;  einzelne
nicht  fundamentale  Bestimmungen  derselben  aber  können  revidiert  werden,  jedoch
erst  zehn  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  Verfassung  und  nachdem  die  Notwendigkeit
der  Revision  gehörig  konstatiert  worden  ist.  Die  Notwendigkeit  der  Revision  gilt
als  konstatiert,  wenn  die  Kammer  die  Revision  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Legislaturperioden
  und  nach  Dreiviertelmehrheit  der  Gesamtzahl  ihrer  Stimmen  mittels  besonderen,
  die  zu  revidierenden  Bestimmungen  bezeichnenden  Aktes  verlangt.  Nachdem
die  Revision  beschlossen  worden  ist,  wird  die  vorhandene  Kammer  aufgelöst  und  eine
neue  eigens  dazu  einberufen,  welche  aus  der  doppelten  Anzahl  von  Abgeordneten
besteht  und  über  die  zu  revidierenden  Bestimmungen  beschließt.

Art.  108.  Die  Revision  desden  Staaterat  betreffenden  Artikels  ist  bei  der  nächsten
Legislaturperiode  zulässig  !,  wenn  drei  Viertel  der  Kammermitglieder  es  verlangen.

Art.  109.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  in  Kraft,  sobald  sie  vom  Könige
unterzeichnet  ist;  der  Ministerrat  soll  sie  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der
Unterzeichnung  durch  das  Regierungsblatt  verkündigen.

Art.  110.  Die  Beobachtung  der  gegenwärtigen  Verfassung  wird  der  Vaterlandsliebe
  der  Griechen  anvertraut.

ı  Vgl.  „Vom  Staaterate‘  (Art.  83—86),  Anm.  1,
        <pb n="606" />
        I.  Europa.  600  35.  Großbritannien  und  Irland.

35.  Grossbritannien  und  Irland.

Von  Herrn  Louis  HAMILTON,  Lehrer  am  Orientalischen  Seminar  der  Kgl.  Universität  in  Berlin.

As  several  Acts  of  Parliament  will  be  found  cited  or  referred  to  in  the  following  treatise,
&amp;amp;  table  of  the  Kings  and  Queens  of  England  beginning  with  the  Norman  conquest  is  given  below:

Began  to  reign  Died
HOUSE  OF  NORMANDY.

William  I.  (Obtained  Crown  by  conquest).  .  .  2  2...  ern  ne  1066  1087
William  II.  (3rd  son  of  W.  L).  .  2  2  0  0  nr  ne  er  rl  0...  1087  1100
Henry  I.  (youngest  son  of  W.  I.).  .  2  2  2  0  2  ne  0  rn  er  re  ee...  1100  1135
Stephen  (3rd  son  of  Count  of  Blois,  by  Adela,  4th  daughter  of  w.  L.).  1135  1154

HOUSE  OF  PLANTAGENET.
Henry  II.  (Son  of  Geoffrey:  H  lantagene‘  ‚  by  Matilda,  daughter  of  H.  I.)  .  .  1154  1189

Richard  I.  (Eldest  son  of  H.  Il.).  .  .  2:  2  2  0  rn  m  En  ne  Er  le.  1189  1199
John  (6th  son  of  H.  II).  .  .  2  2  oe  m  m  ee  rn  1199  1216
Henry  III.  (Eldest  son  of  John)  .  .  .  2.  2:  2  2  2  2  er  nr  nr  en  en.  .  1216  1273
Edward  I.  (Eldest  son  of  H.  III.)  .  .  .  2  2  2  2  2  er  en  rn  nr  0  ne.  12723  1307
Edward  II  (Eldest  son  of  E.  I.)  .  .  .  2  2  2  2  2  0  m  Er  Er  re  rl  en.  1307  1327
Edward  III.  (Eldest  son  of  E.  Il.)  .  .  .  :  2:  2  2  2  2  en  ı  re  ee  2  00.  1327  1377
Richard  II.  (Son  of  Black  Prince,  eldest  son  of  E.  III.)  .  .  ».  .  :  .:....  1377  Deposed

1399

HOUSE  OF  LANCASTER.

Henry  IV.  (Son  of  John  of  Gaunt,  4th  son  of  E.  III).  .  ...  .  eo.  0....1399  1413
Henry  V.  (Eldest  son  of  H.  IV.).  .  2.  2  2  2  2  0  en  0  re  re  ern.  1413  1422
Henry  VI.  (Only  son  of  H.  V.).  .  .

HOUSE  OF  YORK.

Edward  IV.  (Grandson  of  Richard,  son  of  Edinund,  th  son  of  E.  III).  .  .  1461  1483
Edward  V.  (Eldest  son  of  E.  IV.)  .  .  2  2  2  2  0  nn  0  nr  er  rt  rn  nn.  1483  1483

Richard  III.  (younger  brother  of  E.  IV.)  .......  Deren  1483  1485

HOUSE  OF  TUDOR.
Henry  uG  (Son  of  Edmund,  eldest  son  of  Owen  Tudor  by  Katharine,  widow  of

Veen“  1485  1509
Henry  VIII.  (only  surviving  son  of  H.  VII)  .  .  2.  2  2  2  2  2  2  200.  1509  1547
Edward  VI.  (Son  of  H.  VIII.  by  Jane  Seymour)  .  .  .»  2x  2  2  22  e  ee.  0.  1547  1553
Mary  I.  (Daughter  of  H.  VIII.  by  Kath.  of  Arragon)  .  .  »  2  2  222000.  1553  1558
Elizabeth  (Daughter  of  H.  VIII.  by  Anne  Boleyn).  .  ».  .  22  2  2.2.2.0  0.%  1558  1603
HOUSE  OF  STUART.

James  (VI.  of  Scot.)  (Son  of  Mary  Queen  of  Seote.  granddau.  of  J.  IV.  and
Margaret,  dau.  of  H.VIL).  .  ».  2.2.2  2  2  2  2  2  0  0  0  een.  1603  1626
Charles  I.  (only  surviving  son  of  J.  L)  .  ».  2  2  2  2  2  er  er  0  ren.  1625  Beheaded
1649
Charles  IT!  (Eldest  son  of  C.  I.  [restored  1660]))  .  -  »  2  22222000.  1649  1685

Commonwealth  declared  1649.  Oliver  Cromwell,  Lord  Protector  1653  —58.

Richard  Cromwell,  Lord  Protector  1658—59.

James  II.  [VII  of  Scot.]  (2nd  son  of  C.  I.  .  .  2.  2.  2  2  2  2  22  nn.  1685  Deposed
1688
Dec.11  Feb.13
Interremum  .  ...  2  222.200...  1688  1689
William  III.  (Son  of  William  Prince  of  Orange,  by  Mary  dau.  of  CI).  ...4  1689  1702
and  Mary  II.  (Eldest  dau.  of  J.  II).  2.  222  2  0  2  EEE  Er  ern  ne  \  1694
Anne  (2nd  dau.  of  J.  II)  .  2  2  2  0  0  0  er  rn  ne  1702  1714

ı  The  ordınances  of  the  parliaments  in  the  times  of  the  Commonwealth  are  not  found  in
the  Statute  book,  and  there  is  a  hiatus  from  the  16  of  Charles  I.  to  the  so-called  12th  of  Charles  II.
when  the  latter  began  to  reign  in  fact.
        <pb n="607" />
        I.  Europa.  601  35.  Großbritannien  und  Irland.

HOUSE  OF  HANOVER.
George  I.  (Son  of  Elector  of  Hanover,  by  Sophia,  dau.  of  Elizabeth,  dau.  0fJ.I)  .  1714  1727

George  II.  (Only  son  of  G.  IL).  .  .  2:  2  2  2  m  Er  er  rn.  1727  1760
George  III.  (Grandson  of  G.  II).  .  .  2.  2  2  2  2  er  m  En  Er  re  er  rn.  1760  1820
George  IV.  (Eldest  son  of  G.  III.)  .  .  .  :  2  2  2  2  m  nr  2  nr  2  rer  nn.  1820  1830
William  IV.  (3rd.  son  of  G.  III)  .  ..  2  2  2  0  nr  En  nr  ren.  1830  1837
Victoria  (Daughter  of  Edward,  4th  son  of  G.  II.).  .  -  -  :  2:  2  ee  0.  .  1837  1901
HOUSE  OF  SAXE-COBURG.

Edward  VII  (Eldest  son  of  Queen  Victoria).  -  -  »  2  2  2  2  2er  ee.  1901  Whom

God  Preserve

The  Constitution.  Introducetory  BRemarks.

England  the  classic  home  of  the  ideal  and  modern  Constitution,  offers  the  greatest  difficulties
  to  those  who  would  study  her  constitution,  for  it  is  to  a  large  extent  unwritten.  Its  rules
can  be  found  in  no  written  document;  it  is  built  upon  old  laws  and  precedents  reaching  back
into  ‘grey  antiquity‘.  Its  institutions  are  so  vast,  so  apparently  disconnected,  illogical,  confusing.
and  contradictory,  that  the  student  stands  before  it,  much  as  a  solitary  woodman  stands  alone,
axe  in  hand  to  clear  a  densly  wooded  continent;  he  does  not  know  where  to  begin.

It  is  said  of  Tocqueville  that  he  made  the  remark  about  the  English  constitution:  elle
n’existe  point!.  *Other  constitutions  have  been  built;  that  of  England  has  been  allowed  to  grow,
and  so  the  organism  has  gradually  adapted  itself  to  ite  environment.  Its  development  has  been
biological  rather  than  mechanical;  and  for  this  reason  it  is  still  instinct  with  vitality,  while  some
of  its  much  later  imitators  show  signs  of  stiffness  and  desiccation‘?,  To  speak  with  Anson:  “Our
constitution  is  a  somewhat  rambling  structure,  and  like  a  house  which  many  successive  owners
have  eltered  just  so  far  as  suited  their  wants  at  the  time  of  their  possession,  it  bears  the  marks
of  many  hands,  and  is  convenient  rather  then  symmetrical‘“?.  f

It  is  clear  that  any  attempt  to  offer  even  a  description  in  outline  of  that  ponderous  machine
the  British  Constitution  in  an  article  of  this  scope  is  futile.  But  the  author*  will  feel  that  he  has
not  failed  in  his  object  if  he  has  given  the  earnest  inquirer  a  few  hints  and  directions  as  to  which
paths  he  is  to  traverse,  and  to  where  he  is  to  turn  for  information.

Ancient  political  writers  recognised  three  forms  of  government,  that  of  democracy,  of
aristocracy  and  of  monarchy.  And  they  allrecognise,  whatever  the  form,  there  must  be  an  authority
in  which  the  jure  summa  imperii  reside®.  Modern  writers  speak  of  “sbsolute‘,  ““pure‘‘  or  ““mixed“
forms  of  government.  The  English  Constitution  is  a  “Mixed  Constitution“.  England  is  a  Limited
Monarchy.

6  1.  The  Monarch.

The  present  King  of  England  is  described  as:

Edward,  by  the  Grace  of  God  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland  and
of  the  British  Dominions  beyond  the  Seas  King.  Defender  of  the  Faith‘.  Emperor  of
India’,

:  Also  quoted  by  Sidney  Low  in  “The  Governance  of  England”  (Lond.  1906).
em  p.  6.

®  «Law  and  Custom  of  the  Constitution”  (1892  ed),  V.  I,  p.  31.

4  Compiler  would  be  the  fitter  appellation;  for  we  must  all  go  to  Hallam,  Stubbs,
Todd,  Erskine  May,  Dicey,  Änson  and  Gneist.

8  Ci.  Blackstone,  “Commentaries  of  the  Laws  of  England”  (1880  ed)  vol  I.,  p.  50;
De  Lome  On  the  Constitution;  Hallem,  Middle  Ages  p.  153,  and  Constitutional  History.

®  Defensor  Fidei  was  the  title  conferred  by  Pope  Leo  X.  on  Henry  VIII.  as  a  reward  for
writing  against  Martin  Luther!  It  dates  quinto  Idus  Octob.  1521.  On  King  Henry’s  supproseing
the  houses  of  religion  the  Pope  took  the  title  away;  but  the  title  was  confirmed  in  the  25th  year
of  his  reign,  and  has  been  adopted  by  all  succeeding  sovereigns.

’  The  title  Empress  of  India  was  assumed  by  Queen  Viotoria  in  1858.

76
        <pb n="608" />
        I.  Europa.  602  35.  Großbritannien  und  Irland.

“And  yet  these  words  hardly  describe  the  compass  of  his  sovereignty!.‘‘  The  fundamental
maxim  upon  which  the  jus  coronae,  or  right  of  sucoession  to  the  throne  depends,  is  by  law  and
constitutional  custom,  hereditary;  but  Parliament  may  and  has  set  this  aside  from  time  to  time?.
The  crown,  on  failure  of  the  male  line,  descends  to  the  issue  female;  according  to  the  ancient
British  custom  remarked  by  Tacitus  (vit.  Agricolae);‘‘  neque  enim  sexum  in  imperiis  discernunt.**

“It  has  been  said  that  the  Crown  has  three  rights  —  the  right  to  be  consulted,  the  right
to  encourage,  and  the  right  to  warn.

Yet  even  now  the  power  and  prerogative  of  the  Crown,  and  also  its  duties  are  considerable.
The  King  can  prorogue  or  dissolve  Parliament,  even  before  it  proceeds  to  business,  and  he  can
create  peers  without  restriction  as  to  numbers.  He  can  veto  laws,  and  is  the  irresponsible  head
of  the  Executive.  The  Sovereign  is  the  ‘'Fountain  of  Justice’;  that  is,  with  the  advice  of  his  responsible
  Ministers,  he  appointe  directly,  or  by  delegation  all  judges  and  magistrates.  All  criminal
prosecutions  are  conducted  in  his  name,  and  he  can,  with  a  few  exceptions,  pardon  all  offenders,
either  before  or  after  conviction”.  Berkeley  (quoted  by  Anson)  says:  ‘The  law  is  of  itself  an  old
and  trusty  servant  of  kinge:  it  is  his  instrument  and  means  which  he  useth  to  govern  his  people  by.
Inever  heard  nor  read  that  Lex  was  Rex,  but  it  is  common  and  most  true  that  Rex  is  Lex,  for
he  is  Lex  loquens,  &amp;amp;  living,  a  speaking,  an  acting  law.  He  is  the  head  of  society  in  the  Kingdom.
All  degrees  of  nobility,  are  or  have  been  derived  by  grant  from  the  Crown.  All  titles  of  honour
are  in  the  gift  of  the  Crown,  and  all  corporations  owe  their  charters,  either  directly  or  indirectly,
to  the  same  source.  The  Sovereign  alone  can  coin  money,  impress  what  stamp  he  chooses  upon  it,
and  impart  to  it  its  legally  current  value.  The  Sovereign,  being  Supreme  governor  as  well  in  all
epiritual  or  ecclesiastical  things  or  causes  temporal,  appoints  all  archbishops  and  bishops  of  the
Established  Church.  In  respect  of  external  affaire,  the  Sovereign  appointe  all  ambassadors  and
diplomatic  agents  to  foreign  governmente,  receives  foreign  potentates  and  ambassadors,  and
conducte  all  negotiations  with  those  States;  appoints  Commissions  of  enquiry;  concludes  treaties,
and  makes  war  or  peace;  has  the  supreme  command  of  the  army  and  navy,  and  appoints  all  the
officers  of  those  services;  appointe  the  Viceroys  of  Ireland  and  India,  and  the  governors  of  colonies
and  foreign  possessions.  In  the  case  of  certain  of  the  Colonies  he  prescribes  the  form  of  government,
  and  in  all  of  them  his  assent  is  essential  to  the  validity  of  all  acts  of  colonial  legislation?.
Still,  to  speak  with  Thiers:  Le  roi  regne,  mais  il  ne  gouverne  pas.

6  2  The  Realm.

a.  Wales.  Since  Edward  I.  annexed  the  territories  of  Liewellyn  in  Wales  (1284,  announced
in  Staetutum  Wallise)  the  union  of  England  and  Wales  may  be  said  to  date.  And  by  27  Hen.VIII.
c.  26,  $  1°,  all  of  Wales  was  annexed  to  the  realm  of  England.  By  an  Act  passed  in  1747  (20  Geo.
II.  c.  42,  $  3)  “it  was  enacted  that  the  mention  of  England  in  an  Act  of  Parliament  should  be
taken  to  include  Wales’®.

b.  Scotland.  By  the  accession  of  King  James  VI.  of  Scotland  to  the  English  Crown  the
first  steps  to  union  between  the  two  countries  were  taken,  though  they  remained  separate  for
over  a  century.  An  act  of  Parliament  (1  Jac.  I  oc.  I)  declared  the  two  countries  to  be  one;  but
it  was  not  till  1707  (6  Anne,  c.  11)  that  this  great  work  was  happily  effected.  Scotland  however
retained  her  rules  of  private  law,  and  the  constitution,  and  procedure  of  her  Courts®,  all  of  which
devisate  considerably  from  those  of  England  (Wales  and  Ireland).

ı  SrW.R.Anson,  “The  Law  and  Custom  of  the  Constitution’  (3rd  Ed.  Oxford  1903),
Vol.II,  Part.  II,  p.  1.

?  Stephen,  'Commentaries  of  the  Laws  of  England”  (7th  ed.  1874),  vol.  II.  414—422;
IV,  162.  By  the  Act  of  Settlement,  1701  (12  and  13  Wm.  III.  c.  2).  the  Crown  was  limited  to
Princess  Sophia  of  Hanover,  and  to  the  heirs  of  her  body  being  Protestante.

®  «The  Constitutional  Year  Bork’’  (1909)  pp.  24/5.

*  j.  e.,  The  26th  Chapter,  section  I,  27th  Parliament  of  H.  VIII.

s  Anson,  vol.  II,  Part  II,  p.  4.

°C,  Blackstone,  Il.  9  ıy  and  Anson,  II.  6.
        <pb n="609" />
        I.  Europa.  603  35.  Großbritannien  und  Irland.

c.  Ireland  was  the  last  of  the  three  Kingdoms  to  be  officially  joined  to  the  United  Kingdom.
This  was  by  the  Act  of  Union  1801  (39  and  40  Geo.  III.  c.  67)!,  though  Ireland  had  been  held
subjugated  by  the  English  Crown  since  Henry  II.  conquered  the  country,  and  became  Lord  of
Ireland  in  1172°.  But  the  Irish  had  their  own  Parliament  on  and  off  since  the  beginning  of  the
14th  century  till  the  Act  of  Union.

“The  relation  of  Ireland  to  Great  Britain  at  the  time  of  the  Act  of  Union  presented  some
such  difficulties  as  did  the  relation  of  England  to  Scotland  at  the  commnencement  of  the  18th  century.
  Ireland  and  Great  Britain  were  two  independent  countries  under  the  sume  King.  But
the  difficulties  in  the  case  of  Ireland  were  greater  than  in  that  of  Scotland,  because  tho  supreme
executive  in  Ireland  was  dependent  on  the  action  of  party  government  in  England,  and  because
differences  of  race  and  religion  caused  a  risk  of  disturbances  in  the  smaller  kingdom  which  might
necessitate  the  use  of  force  by  the  large  kingdom”?.  The  King  is  represented  in  Ireland  by  a
Viceroy  or  Lord-Lieutenant.  And  there  is  a  Chief  Secretary  of  State  for  Ireland  who  is  principally
responsible  to  Parliament  for  the  conduct  of  Irish  affairs.  Thus  Ireland  practically  holds  very
much  the  position  of  a  Colony,  except  that  she  sends  representatives  to  the  British  Parliament.
Justice  is  administered  as  in  England.

d.  The  Isle  of  Man.  e.  The  Channel  Irlands.  Besides  England,  Scotland,  and  Ireland  the
Isle  of  Man  and  the  Channel  Islands  must  be  refered  to.

The  Isle  of  Man  was  formerly  e  distinct  territory*,  but  by  Geo.  III  c.  26,  39,  the  whole
island  and  all  its  dependencies,  except  the  landed  property  of  the  Athol  family,  and  some  other
rights  belonging  to  them,  are  inslienably  vested  in  the  Crown,  and  subject  to  the  regulations  of
the  British  excise  and  customs®.  Parliament  purchased  the  sovereignty  from  the  Athol  family
in  1765,  for  £  70,000,  and  in  1827  the  Crown  purchased  it  for  £  417,144.  The  Crown  is
represented  by  a  Lieutenant-Governor.  Strange  to  relate,  the  Island  has  its  own  Legislature
invested  in  a  Governor  in  Council  and  a  sort  of  parliament  known  as  the  House  of  Keys.  The
two  sitting  in  Session  constitute  the  Court  of  Tynwald®.

The  Channel  Irlands  consist  of  (a)  Jersey  (including,  the  Minguiers  and  Ecr&amp;amp;hou  Rocks),
b.  Guernsey,  c.  Alderney,  d.  Sark,  and  e.  Hearn;  c.,  d.  and  e.  are  dependencies  of  Guernsey.  These
islands  are  all  that  remains  to  England  of  the  Dukedom  of  Normandy,  and  passed  to  the  English
Crown  in  1066.

The  government  of  Jersey,  and  Guernsey  (with  its  dependencies)  differ  slightly.  In  each
island  there  is  a  Lieutenant-Governor  who  represents  the  Crown.  French  is  the  language  of  the
local  legislatures,  called  the  States’.  The  States  embrace  life  members  or  Jurats,  clergy,  mayors
of  towns,  and  members  elected  by  the  people.  In  Guernsey  the  States  which  are  representative
of  the  entire  community  consist  of  two  bodies:  the  larger  which  elects  the  Jurats,  and  a  smaller
one  for  legislation.  The  former  is  known  as  the  Etats  d’slection,  the  latter  as  the  Etats  de  d6-liberation®,


I!  See  Stephen,  I.  96;  IV  519.

2  The  English  monarchs  were  styled  “Lords  of  Ireland’  until  the  reign  of  Hen.  VIII,  who
styled  himself  King;  this  title  continued  till  the  Union.

°  Anson,  vol.  II,  Part.  II,  p.  12.

It  was  however  in  allegiance  to  the  English  Crown  since  the  reign  of  Hen.  IV,  but  subject
to  its  own  laws  and  jurisdiction  of  its  own  Courts  (Anson).

s  Vide  Hale,  “History  of  the  Common  Law,’  p.  255,  Stephen,  1,99;  II,  501,n.;  III,  160.

®  For  further  information  see  the  Statutes  of  the  Isle  of  Man.

?  The  English  language  is  however  permissible  in  the  legislative  assembly.

®  Vide  Anted  Latham,  “The  Channel  Islands”  (3rd  ed.  1893);  DeClöry,  ‘Les  Iles

Normandes”  (1898);  “Statesman’s  Year  Book”;  Blackstone,  I,  107;  Stephen,  I,  100;
III,  160,  476  n.  and  Anson,  vol.  II,  Part.  II,  pp.  51—58.  760
        <pb n="610" />
        I.  Europe.  604  35.  Großbritannien  und  Irland,

$  5.  The  British  Dominlons  beyond  the  Seas!.

“The  British  Dominions  beyond  the  Seas,’  or  the  Colonies  and  Dependencies  of  Great
Britain  are:  In  Europe?:  Gibraltar*,  Maltat  and  Cyprus®.  In  Asia:  Ceylon*,  Hong  Kong*,  Weihaiwei$$,
  Straite  Settlements*,  Malay  States$,  Labuan$,  North  Borneo$  and  Sarawack$.  In
Africa:  Ascension*,  Capett  etc.,  Basutoland$,  Natal}t,  N.  Bechuanaland  Protectorate$,  Transvaaltf,
  Orange  River  Colonytt,  Mauritius*  ete.,  Seychelles®*,  St.  Helena*,  Sierra  Leone*  and
Protectorate,  Gambia*,  Gold  Coast  Colony*,  Southern  Niger  a$,  Northern  Nigeria$,  Br.  Cent.
Africa  Protectorate$,  Sphere  of  Operations  of  Br.  S.  Africa  Co.,  East  Africa  Protectorate$,  Uganda
Protectorate$,  and  Zanzibar$.  In  America:  Bermuda,  Canada  1t,  Newfoundland  +}  and  Labrador!®,
British  Guianat,  British  Honduras*,  Falkland  Islands*;  (West  Indies):  Bahamast,  Barbados  f,
Jamaicat,  Turks  Island},  Trinidad*  and  Tobago*,  Grenada,  St.  Lucia,  St.  Vincent  },  Antigua  f,
Dominica,  Montserrat},  St.  Kitte  tand  Nevist  and  Virgin  Islandst.  In  Australasia:  New  South
Walestt,  Victoriatf,  Queenslandtt,  West  Australiatf,  Tasmaniatt,  New  Zeslandtt,  Fiji*
and  Papua*®.,

Malta,  Cyprus,  Weihaiwei,  Malay  States,  Labuan,  N.  Borneo,  Sarawack,  Basutoland,
S.andN.  Nigeria,  Br.  Cent.  Africa,  E.  Africa  Protectorate,  Uganda,  The  West  Indies,  Fiji  and  Papua
are  practically  and  constitutionally  Crown  Coloniese  VideAnson,  vol.  II,  Part.  II,  pp.  34—38.

6  4  Parliament.
(&amp;amp;.)  The  House  of  Lorde.

Whereas  to-day  the  House  of  Commons  is  nearly  all-supreme;  in  the  early  deys  of  English
history  this  was  not  the  case;  nor  could  it  be  so  under  the  then  existing  eircumstances.  Green
tells  us  in  his  “History  of  the  English  People’”’:  “In  the  great  meeting  of  the  Witenagemote  or
Assembly  of  the  Wise  lay  the  rule  of  the  realm.  It  represented  the  whole  English  people,  as  the
wise-moots  of  each  kingdom  represented  the  separate  peoples  of  each;  and  its  powers  were  as
supreme  in  the  wider  field  as  theirs  in  the  narrower.  It  could  elect  or  depose  the  King.  To  it
belonged  the  higher  justice,  the  imposition  of  taxes,  the  making  of  laws,  the  conclusion  of  treaties,
the  control  of  wars,  the  disposal  of  public  lands,  the  appointment  of  great  officers  of  state.  But
such  a  meeting  necessarily  differed  greatly  in  constitution  from  the  Wittans  of  the  lesser  kingdoms.
  The  individual  freeman,  save  when  the  host  was  gathered  together,  could  hardly  take  part
in  ite  deliberations.  The  only  relic  of  its  popular  character  lay  at  last  in  the  ring  of  citizens  who
gathered  round  the  Wise  Men  at  London  or  Winchester,  and  shouted  their  "aye’'  or  "'nay’  at  the
election  of  the  king.  Distance  and  the  hardship  of  travel  made  the  presence  of  the  lesser  thegns
as  rare  as  that  of  the  freemen;  and  the  national  council  practically  shrank  into  a  gathering  of  the
ealdormen,  the  bishops,  and  the  officers  of  the  crown”.  Thus  we  see  the  development  of  that
which  may  have  been  intended  for  a  popular  assembly  into  an  exclusive  assembly,  a  ‘House  of
Commons’  becoming  a  ‘House  of  Lords’.

“Thus  the  first  assembly  in  England  to  which  the  word  ‘Parliament’  has  been  applied
by  any  legal  authority,  was  an  assembly  resembling  the  House  of  Lords  in  its  oonstitution,  but
consisting  largely  of  foreigners’®,

Still  the  origin  of  Parliament  in  the  modern  sense  of  the  word  dates  1215.  This  is  the
most  significant  year  in  English  Constitutional  history.  Simon  de  Montfort,  Earl  of  Leicester,

ı  Vide  section:  The  Colonies  Nr.  188  ff.

3  ®  =  Crown  Colony.  These  terms  are  used  in  a  ‘general'  manner.

ft  =  Representative  Institutions.  (I  have  followed  Prof.  Miklejohn’s  classifitt

  =  Responsible  Government,  cation  in  “The  Brit.  Empire”).  As  space  does
Self-Governing  Colony.  not  allow  of  classification  according  to  the

&amp;amp;  =  Protectorate.  finer  niceitiies  of  Colonial  constitutional  de-$$

  =  Dependency.  finitions.

8  Great  Britain  “enjoys  the  use,  and  occupation  upon  certain  terms,  for  an  undefined  period‘.

*  Administered  by  Admiralty.

,  Governed  by  Newfoundland.

The  above  list  is  taken  verbatim  from  The  Colonial  Office  List,  which  see.
?  Vol.  I  p.  93.

®  LukeOwen  Pike:  „A  Constitutional  History  of  the  House  of  Lords‘‘  (Lond.  1894)
C.  III  p.  25.  He  is  alluding  to  the  reign  of  William  L
        <pb n="611" />
        I.  Europe.  605  35.  Großbritannien  und  Irland.

headed  a  party  of  barons  against  King  John  and  forced  him  to  sign  that  great  historical  document,
the  Magna  Charta.  (vide  p.  629).

By  its  29th  chapter  alone  it  establishes  “the  foundation  of  the  liberty  of  Englishmen’”!.
“Nullus  liber  homo  capiatur,  vel  imprisonetur,  aut  disseisiatur  de  libero  tenemento  suo  vel  libertetibus
  vel  liberis  consuetudinibus  suis,  aut  utlagetur,  aut  exulet,  aut  aliquo  modo  destruatur,  neo
super  eum  ibimus,  nec  super  eum  mittemus,  nisi  per  legale  judicium  parium  suorum  vel  per  legem
terre.  Nulli  vendemus,  nulli  negabimus,  aut  differemus  rectum  vel  justitiam.”

The  Great  Charter  commences  the  Statute-book  of  the  Realm,  and  is  the  Genesis  of  British
Liberty,  the  fundamental  assurance  of  our  political  freedom.  It  is  however  not  in  itself  oreative
of  English  liberty,  but  confirmatory.  It  is  a  collection  of  37  chapterse,  which  are  for  the  most
part  declaratory  of  our  ancient  and  cherished  customs,  supplying  however,  many  of  the  deficiencies
  of  the  Common  Law’”?.

“That  representation  is  a  condition  precedent  to  taxation,  and  that  the  law  is  the  same
for  all,  may  be  regarded  as  the  cardinal  principles  of  the  charter”?.

The  present  constitution  of  Parliament  dates  from  the  49th  Hen.  III.  From  1266,  writs
are  extant®.  Blackstone  says  “From  1066  till  1225  the  Lords  were  the  only  legislators”.

TheHouseof  Lordsconsistsof  Lords  Spiritual,  and  Lords  Temporal.  Thereare  26  Lords  Spiritual,
who  are:  the  Archbishops  of  Canterbury,  York,  andthe  Bishops  of  London,  Durham  and  Winchest
er,  and  21  others  who  have  held  their  bishopric  longest.  Spiritual  peersare  however  only  life  peere.

“The  lords  temporal  consist  of  all  the  peers  of  the  realm  (the  bishops  not  being  in  strictness
held  to  be  such,  but  merely  lords  of  parliament)  by  whatever  title  of  nobility  distinguished;;  dukes,
marquisses,  earls,  viscounts  or  barons  ....  .  Some  of  these  sit  by  descent,  as  do  all  ancient
peers;  some  by  creation,  as  do  all  new-made  ones;  others,  since  the  union  with  Scotland®,  by
election  which  is  the  case  of  the  sixteen  peers  who  represent  the  body  of  the  Scots  nobility.
Their  number  is  indefinite,  and  may  be  increased  at  will  by  the  power  of  the  crown’”®.

The  Upper  House  consists  at  present  (1909)  of  621  members  made  up  as  follows:

3  Princes  of  the  Blood  Royal
2  Archbishops’
29  Dukes
35  Marquises
164  Earls
45  Viscounte
24  Bishops®
271  Barons
16  Scotch  Representative  Peers’
28  Irish  Representative  Peers!?
4  Lords  of  Appeal!!

621  Total.

3  Blackstone,  vol.  III,  p.  424.

3  Wharton's  Law  Lexicon.  Vide  also:  De  Lolme,  “Constitutional  History”,  p.  277;
Sir  E.  Creasy,  “History  of  English  Constitution”  p.  129  et  seq.;  and  Hallam’s  "Middle
ages”’,  and  “Constitutional  History’.

®Anson,v.L,C  I,  p:  14  (1892  ed.).

*Blackstone,  TI,  19.

s  Ireland  has  28  representative  Peers  since  the  Union  in  1801;  but  there  are  Scotch  and
Irish  Peers  who  sit  by  virtue  of  title.

®  Blackstone,  I,  155.

?  Elected  for  life.

®  Elected  for  life.

®  Elected  for  each  Parliament.

#  Elected  for  life.

1!  The  last  appeal  possible  in  England  is  to  the  House  of  Lords.  The  four  Lords  of  Appeal
in  Ordinary  together  with  the  Lord  High  Chancellor  form  the  real  court  of  appeal,  and  they  act
a8  juristic  advisors  to  the  Lords.  The  Lords  of  Appeal  are  life  peers  only.
        <pb n="612" />
        I.  Europa.  606  35.  Großbritannien  und  Irland.

But  amongst  the  above  figures  there  are  13  minors  who  cannot  vote.  No  Peer  can  take
hie  seat  if  (34  and  35  Vict.,  c.  50,  $  4)  he  be  under  age,  of  unsound  mind,  or  bankrupt.  ‘'Peers
of  the  Realm  enjoy  rights  and  exercise  functions  in  five  distinet  characters:  First  they  possess,
individually,  title  of  honour  which  gave  them  rank  and  precedence;  secondly,  they  are  individually
councellors  of  the  Crown;  thirdly,  they  are  collectively,  together  with  the  Lords  Spiritual,  when
not  assembled  in  Parliament,  the  permanent  council  of  the  Crown;  fourthly,  they  are  collectively,
together  with  the  Lords  Spiritual  and  the  Commons,  in  Parliament.  assembled  the  legislative
essembly  of  the  Kingdom  by  whose  advice,  consent  and  authority,  with  the  sanction  of  the
Crown,  all  laws  are  made.

The  most  distinguishing  characteristic  of  the  Lords  is  their  judicature,  of  which  they
exercise  several  kinds.  They  have  a  judicature  in  the  trial  ol  Peers;  and  another  in  claims  of  peerage
and  offices  of  honour,  under  references  from  the  Crown,  but  not  otherwise.  Since  the  union  with
Scotland,  they  have  also  had  a  judicature  for  controverted  elections  of  the  16  representative
peers  of  Scotland;  and  since  the  union  with  Ireland  all  questions  touching  the  rotation  or  election
of  lords  spiritual  or  temporal  of  Ireland  are  to  be  decided  by  the  House  of  Lords:  but,  in  addition
to  these  special  cases,  they  have  a  general  judicature  as  a  supreme  court  of  appeal  from  other
courts  of  justice.  This  high  judicial  office  has  been  retained  by  them  as  the  ancient  consilium
regis,  which,  assisted  by  the  judges,  and  with  the  assent  of  the  King  adıninistered  justice  in  the
early  periods  of  English  law’’!.  Just  as  “'Peers  of  the  Realm  enjoy  rights  and  excercise  functions
in  five  distinct  characters''?,  so  there  are  “five  kinds  of  qualification  for  membership  of  the  House
of  Lords,  and  the  Lords  Spiritual  and  Temporal  consist  of:

(1)  Hereditary  Peers  of  the  United  Kingdom.

(2)  Hereditary  Peers  who  are  not  hereditary  Lords  of  Parliament:

(a)  The  16  representative  Peers  of  Scotland  elected  for  each  Parliament,
(b)  The  28  representative  Peers  of  Ireland  elected  for  life.

(3)  Life  Peers  who  are  Lords  of  Parliament  conditionally  on  the  discharge  of  certain
functions:

(a)  The  26  Spiritual  Peers,
(Tb)  he  4  Lords  of  Appeal’”®

The  Speaker  of  the  House  of  Lords  is  the  Lord  Chancellor.  Anson  says  of  him:  “His  place
in  Parliament,  as  Speaker  of  the  House  of  Lords,  is  as  much  a  matter  for  a  treatise  on  Parliament,
as  his  place  in  the  Supreme  Court  of  Judicature  is  a  matter  for  a  chapter  on  the  Courts’’®.  He
is  seldom  a  peer  by  birth,  but  is  usually  created  one.  Technically  his  seat  is  known  as  the
*woolsack”®.  He  is  more  closely  connected  with  the  Crown  than  any  other  officer  in  the  state*®.

The  powers  of  the  House  of  Lords  are  much  about  the  same  as  those  of  the  House  of  Commons.
  But  they  cannot  amend  nıoney  bills;  they  may  either  accept  them  or  reject  them;  but
not  make  any  alterations.  Billse  which  concern  the  House  of  Lords  must  be  introduced  first  into
that  house,  other  bills  may  be  introduced  into  either,  with  the  exception  of  constitutional  or
eleotional  bille,  which  must  begin  in  the  Commons’.  :

The  House  usually  meets  on  Monday,  Tuesday,  Wednesday,  and  Thursday  at  a  quarter
past  4  o’clock;  usually  it  does  not  sit  on  Friday  and  Saturday.  Three  peers  constitute  a  quorum.
Questions  decided  on  division  require  thirty  peers  to  be  present.

ı  Sir  T.  Erskine  May  “Parliamentary  Practice‘,  Book  I,  C.  II  pp.  52/53(1897  3  rd  ed).

®  Vide  ut  supra.

sCf.  Anson,  V.  I  p.  170  (1892  ed).

*  Vol.  I  p.  155.

&amp;amp;  «When,  in  the  reign  of  Elizabeth,  an  Act  of  Parliament  was  passed  to  prevent  the  exportation
  of  wool,  to  keep  in  mind  this  source  of  our  national  wealth  woolsacks  were  placed  in
the  House  of  Lords,  whereon  the  judges  sat.“  Wharton's  Law  Lexicon.

°May,  Book  1,  C.  II  p.  47.

”  Vide  Peakoer’'s  British  Citizenship  (Lond.  1906)  pp.  23—28,
        <pb n="613" />
        I.  Europa.  607  35.  Großbritannien  und  Irland.

”The  Lords’  amendements  on  a  House  of  Commons  Bill,  and  vice  versa,  may  be  accepted,
rejected,  or  modified  by  the  other  House.  If  the  two  Houses  cannot  agree,  a  Conference  may
be  held  between  members  on  both  sides...  .  If  both  parties  persist  in  disagreement  the  measure
  is  dropped’’!.

(b.)  The  House  of  Commons.

"It  is  agreed  by  many  writers  of  learning  and  authority,  that  the  Commons  formed  part
of  the  great  synods  or  councils  before  the  Conquest;  but  how  they  were  summoned  or  selected,
and  what  degree  of  power  they  possessed,  is  a  matter  of  doubt,  and  obscurity.  The  shire-gemöt
was  a  kind  of  county  Parliament,  over  which  the  ealdorman,  or  earl  of  the  shire,  presided,  with
the  bishop,  the  shiregereeve,  or  sheriff,  and  the  assessors  appointed  to  assist  their  deliberations
upon  points  of  law.  A  shire-gemöt  was  held  at  least  twice  a  year  in  every  county,  when  the
magistrates,  thanes  and  abbots  with  all  the  clergy  and  landholders  were  required  to  be  present;
and  a  variety  of  business  was  transacted:  but  the  proceedings  of  these  assemblies  generally  partook
more  of  the  character  of  a  court  of  justice,  than  of  a  legislative  body’’®.  In  the  22nd  year  of
Henry  II.  (1176)  we  have  the  first  chronicle  of  the  Commons  being  part  of  the  national  council
“the  king  held  a  great  council  .  .  .  with  the  advice  of  his  knights  and  men’’  (May  quoting  Benedict
Abbas).  And  in  1265,  in  the  49th  Henry  III.  writs  are  issued  summoning  citizens  or  burgesses,
from  this  time  the  recognition  of  the  Commons  as  an  estate  of  the  realm  in  Parliament  may  be
clearly  dated?®.

It  is  not  possible  to  give  any  date  for  the  formal  separation  of  the  House  of  Lords  and
Commons,  statements  of  Constitutional  writers  fluctuate  between  the  49th  Hen.  III.  and  the
17th  Edward  III.

The  Commons,  says  Blackstone,  (I,  p.  158)  consist  of  all  such  men  of  property  in  the  kingdom
  as  have  not  seats  in  the  House  of  Lords;  every  one  of  which  has  a  voice  in  Parliament,  either
personally  or  by  his  representatives.  They  are  summoned  to  advise  His  Majesty  de  communi
consilio  super  negotiis  quibusdam  arduis  et  urgentibus,  regem,  statum,  et  defensionem  regni
Anglise  et  eccliesiae  Anglicanse  concernentibus’*®,

Six  hundred  and  seventy  members  go  to  make  up  the  House  of  Commons:

England  465
Wales  30
Scotland  72
Ireland  103
670°.

i  «Constitutional  Year  Book’.  See  further  for  information  on  the  House  of  Lords:  Blackstone
  I,  155,  157,  168;  III,  57;  IV,  259,  260,  440;  Stephen  vol.  II,  p.  318—332;  Thomas
Fielding:  “The  House  of  Lords’  (Lond.  1907);  De  Lolme,  ‘“Constitutional  History”;
Sir  E.  Creasy,  “History  of  Eng.  Constitution”;  Professor  Stubbs,  +““Constitutional
History  of  England’;  Burke’s  Peerage;  Hallam,  “Constitutional  History”  and  May’s
“Constitutional  History’”.

3  May  ‚  „  Parliamentary  Practice”,  Book  I,  p.  16  (Lond.  1893  ed.).

®  Id.  p.  21.

«  Sir  award  Coke  writes  in  his  “Institutions  of  the  Laws  of  England’”’.  (Part  IV  p.  36).  “The
power  and  jurisdietion  of  parliament  is  so  transcendent  and  absolute,  that  it  cannot  be  confined,
either  for  causes  or  persons,  within  any  bounds.  And  of  this  high  ceurt  it  may  be  truly  said,
“si  antiquitaterm  spectes,  est  vetustissima;  si  dignitatem,  est  honoratissima;  si  Jurisdietionem,
est  capacissime.‘‘  It  hath  sovereign  and  uncontrollable  authority  in  the  making,  confirming,
enlarging,  restraining,  abrogating,  repealing,  reviving,  and  expounding  of  laws,  concerning  matters
of  all  possible  denominations,  ecclesiastical  or  temporal,  civil,  military,  maritime  or  criminal:
this  being  the  place  where  that  absolute  despotic  power,  which  must  in  all  governments  reside
somewhere,  is  intrusted  by  the  constitutions  of  these  kingdoms.”

s  The  Universities  of  Oxford,  Cambridge,  London  and  Dublin  each  send  a  representative;
Edinburgh  and  St.  Andrews  one;  and  Glasgow  and  Aberdeen  one.  The  number  670  was  established
by  the  Redistribution  of  Seatse  Act,  1885.
        <pb n="614" />
        I.  Europa.  608  35.  Großbritannien  und  Irland.

According  to  the  Septennial  Act  (1  Geo.  I.  st.  2,  c.  38)  the  parliament  must  ‘expire  or  die  a  natural
death  at  the  end  of  every  seventh  year,  if  not  previously  dissolved  by  royal  prerogative’.  ‘The
necessity  for  such  a  limitation  had  become  apparent  in  the  reign  of  Charles  II.  who  retained  for
17  years  the  Parliament  called  at  his  accession’'!.

The  following  persons  are  exempt  from  sitting  as  members  in  the  House  of  Commons:
Peers  of  the  Realm,  clergy  of  either  the  Church  of  England  or  of  Rome,  bankrupte,  convicts
undergoing  sentence  for  treason  or  felony,  women,  aliens  and  infants  and  persons  holding  offices
of  profit  under  the  Crown.  Thus  on  a  member  becoming  a  minister,  he  must  resign  his  seat,  but
he  can  and  usually  is  re-elected,  and  allowed  to  hold  both  seat  and  office  of  profit.  Resignation
not  being  legal,  members  must  accept  the  Stewardship  of  the  Chiltern  Hundreds  or  the  Stewardship
  of  the  Manor  of  Northstead?,  thus  accepting  offices  of  profit  under  the  Crown  they  lose
their  seat.

&amp;amp;.  England.  Voters’  qualification  are  shortly:?

1.  Freehold  Estate  of  40/—  annual  value.

2.  Lands  of  £  5  annual  value  (held  for  life);

3.  Leasehold,  £  5  annual  value  (with  original  torın  not  less  than  60  years),  or  £  50
e.  v.  orig.  term.  not  less  than  20  years.

b.  Scotland,  I  40/—;  II  £  5;  III  £  10,  57  yre,  £  50  a.  v.,  19  yre.

c.  Ireland  I  £5;  1I  £10;  III  £10,  60  yre,  £  20  14  yre.

Occupation  entitles  to  vote  —  “occupation”  need  not  necessarily  mean  “residence”  however.
  Every  male  householder  in  borough  or  county  areas  has  a  right  to  vote,  and  every  lodger
who  pays  £  10  yearly  for  his  lodgings.  Graduates  on  electoral  roll  of  Oxford,  Cambridge,
Dublin,  and  London,  the  Chancellor,  the  Professors,  the  Members  of  the  University  Court,  and
General  Council  of  Edinburgh,  Glasgow,  St.  Andrews  and  Aberdeen,  are  qualified  to  vote  for
their  respective  Universities.  Plural  voting  is  still  legal.  According  to  the  Ballot  Act  of  1872
(35  and  36  Vict.  c.  33)  voting  is  by  ballot,  i.  e.  secret.

No  one  shall  sit  or  vote  in  either  House  of  Parliament  till  he  be  twenty-one  years  of  age
(vide  7  and  8  W.  III  c.  25).  By  the  statute  7  Jac.  I.  c.  6  no  member  is  permitted  to  enter  the
House  till  he  has  taken  the  oath  of  allegiance®.

The  president  of  the  House  of  Commons  is  known  as  the  Speaker.  He  takes  precedence
of  all  Commoners,  by  a  legislative  enactment  (1869,  IW.andM.c.  21,  $  2).  He  is  the  spokesman
and  representative  of  tlie  House,  but  is  not  allowed  to  vote  unless  the  votes  are  otherwise  equal.
The  Speaker  presides  at  all  meetings  of  the  House,  and  the  Chairman  of  Ways  and  Means,  as
Deputy  Speaker,  acts  in  his  absence,  or  when  tlıe  House  has  gone  into  Committee.  The  House

!  Anson,  V.I,p.  65.

®  Stephen’sCommentaries  vol.  IIp.  381  (n):  “It  is  said  by  Mr.  Hatzell  that  this  practice
is  believed  to  have  begun  not  earlier  than  about  the  year  1750,  and  that  it  would  be  difficult,
from  the  form  of  appointinent  to  the  Chiltern  Hundreds,  to  show  that  it  is  is  an  office.  The  stewardship
  of  the  manors  of  East  Hundred,  Northstead,  or  Hempholne,  are  usually  granted  for
this  purpose,  when  the  Chiltern  Hundreds  are  occupied.  (See  May,  Parl.  Pract.  3rd  ed.  p.  158).
An  Irish  member  accepts  the  office  of  “escheator  of  Munster‘,  see  21  and  22  Vict.  c.  118.  g  4.

3  Vide  Reform  Bill  of  1885,  which  regulated  the  franchise.  The  three  great  Reform  Bills
are  those  of  1832,  1867  and  1885.

‘  Vide  Whitacker’s  Almanack:  Voter’s  Qualifications,  and  Stephen,  vol.  II
364  et  seq.

5  Fitablished  in  its  present  wording  by  31  and  32  Vict.  c.  72,  $  2  which  reads  „I....
do  swear*  that  I  will  be  faithful,  and  bear  true  allegiance  to  His  Majesty  King  Edward  VII.  his
heirs  and  successors,  according  to  law.  So  help  me  God‘,  [*  ‘swear‘  may  be  replaced  by  ‘affirnı‘
if  the  Meınber  has  conscientious  objections.  By  the  Catholic  Emancipation  Act  (1829)  10  Geo.
IV  o.  7,  Catholics  were  allowed  to  become  menbers  of  Parliament  [but  Catholics  are  still  under
certain  disabilities  of  office  e.  g.  a  Catholic  cannot  become  Lord  Chancellor,  Keeper  of  the  Great
Seal,  Lord  Lieutenant  of  Ireland;  Stephen  vol.  Il  p.  709).  Jews  were  allowed  to  become  members
  of  parliament  by  23  and  24  Vict.  c.  49.  Before  the  Catholic  Emancipation  Act  members  had
to  subscribe  and  repeat  the  declaration  against  transubstantiation,  and  invocations  of  saints,
and  the  sacrifice  of  the  mass.  See  Blackstone  Il  162.
        <pb n="615" />
        I:  -Europa.  609  35.  Großbritannien  und  Irland.

a  LE  ms

usually  meets  at  2.45  p.  m.,  except  on  Fridays.  40  members  constitute  a  quorum,  and  should  this
number  not  be  present  by  4  p.  m.  the  House  is  adjourned  till  the  next  sitting  day!.

The  powerful  position  of  the  modern  House  of  Commons  has  only  been  obtained  by  many
and  long  struggles  with  the  Crown?,  and  in  the  last  two  centuries  by  radical  reforms  in  its  own
constitution.  To-day  a  gradual  but  sure  change  is  observable,  the  power  of  the  Commons  as  &amp;amp;
whole  body  of  legislators  is  slipping  from  them,  and  concentrating  itself  in  the  hands  of  the
Cabinet;  the  average  Member  of  Parliament  of  to-day  is  little  more  than  a  dummy,  his  power
lies  less  in  being  able  to  address  the  House,  tlıan  in  being  able  to  address  the  public  throughı  it,  and
to  hold  speeches  outside  the  house,  and  to  develop  his  views  in  the  press?.

“The  Petition  of  Rights  (1628)  was  the  first  attempt  to  restate  the  rules  of  constitutionel
liberty  laid  down  in  the  Great  Charter”’*.  In  the  Declaration  of  Rights  (1  W.  and  M.  st.  2,  c.  2)
submitted  to  William  III.  on  coming  to  the  throne,  the  powers  of  the  House  of  Commons  are
clearly  defined.  Further  it  claimed  “That  the  pretended  power  of  suspending  of  laws,  of  the
execution  of  laws,  as  it  hath  been  assumed  and  exercised  of  late  by  royal  authority,  without
consent  of  Parliament  is  illegal’.  William  accepted  the  crown  with  the  acknowledgement  that
the  king  had  no  right  to  exercise  a  dispensing  power,  or  to  exact  money°,  or  maintein  a  standing
army®,  “save  by  consent  of  Parliament”.  The  vote  of  supplies  was  made  an  annual  one.  To
William  III.  also  belongs  the  credit  of  the  solution  of  the  difficulty  occasioned  by  the  growth  of  the
new  power  of  the  Commons,  when  he  began  to  choose  his  ministers  from  among  the  members  of  the
party  strongest  inithe  House  of  Commons.  This  change  is  the  origin  of  our  system  of  government
by  party  (“Constitutional  Year  Book’  1909).

In  1714  upon  the  accession  of  the  House  of  Hanover,  the  power  of  the  House  of  Commons
was  well  established,  and  its  place  in  the  constitution  had  become  clearly  defined.  At  the
Restoration  (1660)  the  number  of  members  was  513,  they  were  increased  to  558  in  1707,  at  the
Act  of  Union  of  the  English  and  Scottish  Parliaments  (45  members  were  allotted  to  Scotland).
In  1800  (union  with  Irish  Parliament)  100  meinbers  were  added,  making  the  total  658.  By  the
Redistribution  of  Seats  Act  the  number  of  members  was  raised  to  670.  There  are  253  County
seats  in  England  and  Wales,  39  in  Scotland,  85  in  Ireland;  there  are  242  Borouglı  seats  in  England,
32  in  Scotland  and  18  in  Ireland”.

ı  The  time-table  of  the  House  is  as  follows:  —  2.45  p.m.  House  meets.  Prayers;  2.50
Private  business  till  3;  3.0  p.m.  Questions;  3.45  Urgent  questions.  Public  business;  8—8.30  informal
  adjournment,  8.15  consideration  of  adjournment  motion  or  private  business;  11.0  End
of  public  business.

8  «The  story  of  English  history  is  the  record  of  the  struggle  of  the  House  of  Commons,  first
for  freedom,  then  for  power.  The  long  contest  of  the  elective  chamber  with  the  aristocracy,  and
with  the  Crown,  is  that  which  lends  dignity  to  the  annals  of  our  race,  and  vies  in  interest  with  the
expansion  of  the  Anglo-Saxon  peoples  in  the  regions  outside  Europe‘.  Sidney  Low,  “The  Governance
  of  England‘,  Lond.  2nd.  ed.  1906,  p.  55/6.

®  Vide  Low  Chaps.  III  and  IV.

“  Anson,  vol.  I,  p.  22.

8  «The  issue  between  the  first  Stuart  and  his  subjects  turned  on  the  right  of  the  King  to  tax
without  Parliament  and  judge  without  the  Law  Courts.  The  issue  between  the  last  Stuart  and
his  subjects  turned  on  the  Kings  right  to  suspend  the  law  at  his  pleasure  and  by  his  individual
aot.  The  offer  of  the  Crown  to  William  and  Mary,  their  acceptance  of  it,  and  the  codification  in
the  Bill  of  Rights  of  the  limitation  on  the  royal  prerogative,  mark  the  beginning  of  the  modern
constitution.  Ib.  p.  24.

°  Vide  p.  618.

?  Besides  books  referred  to  above,  see  further:  Gneist’s  “English  Parliament”  (4th.
ed.  Lond.  1895);  Freemans  “A.B.C.  Guide  to  Parliamentary  Procedure”’  (Lond.  1906);
May’s  “Parliamentary  Practice’’  (11th  ed.  Lond.  1906);  “The  Laws  of  England”,  by  the  Earl
of  Halsbury,  Title:  “Parliament”;  Fraser’s  ‘“Parliamentary  Elections’  (Lond.  1906);  Loly
and  Foulke’s  “Parliamentary  Election  Act’  (Lond.  1885);  Ward  ’s  “Practice  at  Parliamentary’
  Elections”  (3rd.  ed  Lond.  1906);  Ackland  and  Ransome’s  “Handbook  of  Political
  History’  (Lond.  1901),  Anson,  “Law  and  Custom  of  the  Constitution”,  vol.  I  (Oxford
1892,  isted);  Blackstone’s  “Commentaries  vols  I  pp.  141,  147,  150,  177;  IV  259,  263,  412,
425,  428;  Stephen's  Commentaries  vol.  II  pp.  318—394;  Professor  Stubb’s  “Constitu-77
        <pb n="616" />
        I.  Europa.  610  35.  Großbritannien  und  Irland.

“©  The  Cabinet,

The  most  important  factor  in  the  British  legislature,  politics  and  constitution  is  the  Cabinet;
and  yet  constitutionally  and  legally  spoken  no  such  institution  exists!.  Practically  speaking
the  English  Government  is  neither  carried  on  by  the  Crown,  nor  the  Parliament,  but  the  Cabinet;
which  however  is  recruited  from  Parliament,  and  still  dependent  on  the  Commons.  though  not
by  far  to  the  extent  usually  supposed.  ‘Our  cabinet  system  is  the  solution  of  the  puzzle  of  the
17th  century:  we  fix  responsibility  upon  a  group  of  ministers  who  can  be  removed  if  they  fail;
we  are  therefore  in  less  danger  of  a  rash  exercise  of  power,  while  at  the  same  time  the  Crown  and
the  nation  possess  a  body  of  servants  who  are  bound  not  to  shirk  from  responsibility  if  occasion
should  arise  when  responsibility  must  be  incurred’.  Its  origin  is  to  be  found  in  the  Privy  Council.
Low  defines  the  Cabinet  as  a  “‘cross  between  a  committee  of  the  Privy  Council  and  a  committee
of  the  two  Houses  of  Parliament’.  (Governance  of  England,  p.  21.)  And  further  he  remarks
(p.  125):  Harley  is  repestediy  described  by  Swift  as  first  Minister,  or  chief  Minister,  and  it  is  in
the  writings  of  Swift  that  we  first  find  the  term  Prime  Minister.  But  Harley  did  not  choose  his
own  collegues,  nor  could  he  exclude  from  the  Cabinet  persons  opposed  to  his  policy.

The  Cabinet  meetings  are  secret,  and  proceed  in  camera;  no  records  are  kept.  It  has
no  regular  time  of  assembly,  nor  has  it  a  fixed  place  of  meeting?.

The  number  of  ministers  who  go  to  form  &amp;amp;  cabinet  is  not  fixed;  it  usually  fluctuates
between  18  and  22.  At  present  (1909,  Liberal  Gov.  under  Mr.  Asquith)  there  are  20.  The
Ministry  and  Cabinet(*)  are  composed  as  follows:  —

1*  Prime  Minister  (unpaid);
2*  Lord  High  Chancellor  (£  10  000);
3*  Lord  President  of  the  Council  (£  2000),
4*  Lord  Privy  Seal  (unpaid)?.
(1)*  First  Lord  of  the  Treasury  (£  5000)%,
6*  First  Lord  of  the  Admiralty  (£  4500).
6*  Secretary  of  State  for  Home  Affairs  (£  5000),
7*  Secretary  of  State  for  Foreign  Affairs  (  £5000),
8*  Secretary  of  State  for  Colonies  (£  5000),
9*  Secretary  of  State  for  India  (£  5000),
10*  Secretary  of  State  for  War  (£  5000),
11*  Chancellor  of  the  Exchequer  (£  5000),
12*  Secretary  for  Scotland  (£  2000),
13*  Chief  Secretary  to  the  Lord  Lieutenant  of  Ireland  (£  4425),

Secretaries
of  State

tional  Mistory  of  England”,  1878;  E.  A.Freeman’s  “The  Growth  of  the  English  Constitutions
  from  the  Earliest  Times”,  1873;  Lord  Brougham  ,“The  British  Constitution’,  3rd  ed,
1863;  Sir  Thomas  Erskine  May,  ‘Constitutional  History  of  England”,  2nd  ed.  1871;  Hennis
Taylor,  “The  Origin  and  Growth  of  the  English  Constitution’,  1889;  Albert  V.Dicey,  “The
Law  of  the  Constitution”,  3rd  ed.  1899;  L.  Courtney,  ‘The  Working  Constitution  of  the
United  Kingdom”,  1901,  W.  Bagehot,  “The  English  Constitution”,  1872;  Sir  Edward
Creasy,  “Rise  and  Progress  of  the  English  Constitution”,  15th  ed.  1886;  also  Vachel’s
“«Parliamentary  Companion  ’  (yearly);  and  ‘“Parliamentary  Gazette”  (3  Times  during  Session).

1  «The  Cabinet  is  to  us  a  definite  body,  unknown  to  the  law  but  known  well  enough  in  fact:
it  consists  of  a  group  of  persons  who  are  collectively  responsible  for  the  policy  and  government
of  the  country;  it  is  not  the  Executive,  but  it  controls  and  guides  the  Executive,  and  it  contains
the  chiefs  of  the  great  executive  departmente;  these  persons  are  selected  by,  and  work  under,
&amp;amp;  chief  whom  we  call  the  Prime  Minister,  and  he  is  the  most  important  member  of  that  political
party  which  for  the  time  is  in  a  majority  in  the  country  and  the  House  of  Commons.“  Anson,
vol.  II.  p.  105  (1892  ed).

3  «It  has  no  office,‘  writes  Sidney  Low  “no  staff,  no  secretary,  no  rules,  no  corporate
funds,  no  permanent  location.  It  could  not  receive  a  letter  or  answer  it,  except  through  the  First
Lord  of  the  Treasury  or  some  other  of  ite  members,  for  it  has  no  note-paper,  and  no  seal,  and  no  petty
cash  to  buy  stationery  or  pay  messengers.“

®  Office  held  by  the  Secretary  of  State  for  the  Colonies.

«  The  Prime  Minister.
        <pb n="617" />
        I.  Europa.  611  35.  Großbritannien  und  Irland.

14*  Postmaster  General  (£  2500),

15*  President  of  the  Board  of  Trade  (£  2000),

16*  President  of  the  Local  Government  Board  (£  2000),
17*  President  of  the  Board  of  Agriculture  (£  2000),

18*  President  of  the  Board  of  Education  (£  2000),

19*  Chancellor  of  the  Duchy  of  Lancaster  (£  2000),

20*  First  Commissioner  of  Works  (£  2000),

((5)  First  Lord  of  the  Admiralty  (£  4500)  in  the  Cabinet.]
21  First  Sea  Lord  (£  1500),

22  Second  Sea  Lord  (£  1500)*,

23  Third  Sea  Lord  and  Comptroller  (£  1750)?,

24  Fourth  Sea  Lord  (£  1500)*,

25  Civil  Lord  (£  1000),

26  Parliamentary  and  Financial  Secretary  (£  2000),

(9)  (Secretary  of  State  for  War  (£  5000).]

27  First  Military  Member,  Chief  of  General  Staff  (£  3000),
28  Second  Military  Member,  Adjutant  General  (£  2500),
Army  Council  ?29  Third  Military  Member,  Quarter-Master  General  (£  2000),
30  Fourth  Military  Member,  Master-General  of  Ordnance  (£  2000),
31  Civil  Member,  Parliamentary  Under  Secretary  (£  1500),
32  Finance  Member,  Financial  Secretary  (£  1500),

33  Under  Secretary  of  the  Home  Office  (£  1500),

134  Under  Seoretary  of  the  Foreign  Office  (£  1500),

35  Under  Secretary  of  the  War  Office  (£  1500),

Presidents  of
Committees  of
the  Council

Admiralty

Peramenlary  )  36  Under  Secretary  of  the  Colonial  Office  (£  1500),
Senretarien  37  Under  Secretary  of  the  India  Office  (£  1500),

38  Under  Secretary  of  the  Board  of  Trade  (£  1200),

39  Under  Secretary  of  the  Local  Government  Board  (£  1200),

40  Under  Secretary  of  the  Board  of  Education  (£  1200),
[41  42,  43.  3  Junior  Lords  of  the  Treasury  (each  £  1000),

Treasury  44  Financial  Secretary  of  the  Treasury  (£  2000),

45  Patronage  Secretary  of  the  Treasury  (£  2000),

46  Paymaster  General  (unpeid),

47  Attorney-General  (£  7000  and  fees),

48  Solicitor-General  (£  6000  and  fees),

49  Lord  Advocate  (£  5000),

50  Solicitor-General  (£  2000),

51  Lord  Lieutenant  (£  20  000),

62  Lord  Chancellor  (£  8000),

63  Attorney-General  £  (5000),

54  Solicitor-General  (£  2000),

Scotland  {

Ireland

Colonies*.

*  Students  would  do  well  to  consult  the  Colonial  Office  List,  published  yearly.

The  business  of  the  Colonies  was,  until  1801,  induded  in  the  functions  of  the  Home  Secretary,
  to  be  transferred  in  that  year  to  the  newly-created  “Secretary  for  War”.  In  1854  the
outbreak  of  the  Russian  War  led  to  the  appointment  of  a  Secretary  of  State  for  the  Colonies  (to
relieve  the  War  Secretary  of  Colonial  business).  The  Colonial  Secretary  possesses  an  advisory

1,2,  ®,  4  and  naval  helf-pey-Vide
  E.  Jenks,  “Parliamentary  England,  Evolution  of  the  Cabinet  System’  (1903);
Mary  Blauvelt,  “The  Development  of  Cabinet  Government  in  England’  (1902).

779
        <pb n="618" />
        I.  Europa.  °  _..  612  35.  Großbritannien  und  Irland.

power  of  veto  on  legislation  of  the  self-governing  Coloniest,  and  is  responsiblo  for  the  government
of  the  remaining  Dominions  beyond  the  Seas  in  inverse  proportion  to  the  amount  of  self-government
  granted  to  them?.

The  staff  of  the  Colonial  Office  consists  of  60  officials  higlıer  and  lower  all  told,  including
the  Principal  Secretary  of  State  for  the  Colonies  and  the  officials  of  the  Emigrants’  Information
office.

“A  Colony  is  defined  by  the  Interpretation  Act  (1889)?  as  any  part  of  Her  Majestys’  dominions
  exclusive  of  the  British  Islands  and  of  British  India”*.  Sir  George  Cornewall  Lewis
defines  a  colony  as  ‘a  body  of  persons  belonging  to  one  country  and  political  community,  who
having  abandoned  that  country  and  community,  form  a  new  and  separate  society,  independent,
in  some  district  which  is  wholly  or  nearly  uninhabited,  or  from  which  they  expel  the  ancient  inhabitants®.


There  are  several  forms  of  colonies,  some  wholly  dependent  on  the  Colonial  Office,  some
less  so,  some  not  at  all.

(a)  The  Crown  Colony  may  be  said  to  be  tlıe  ideal  and  classical  conception  of  a  British
Colony.  “In  the  long  experience  of  England  in  governing  colonies,  a  form  of  government  has
been  evolved  to  meet  the  case  of  a  colony  in  which  the  population  is  made  up  of  a  handful  of  temporary
  residents  belonging  to  the  ruling  race,  and  an  overwhelming  number  of  natives.  This  is
known  as  Crown  Colony  government.  Its  essential  feature  is  the  entire  absence  of  any  popular
element  in  the  administration,  and  the  direct  control  exercised  by  the  Colonial  office  in  London
over  all  acts  of  the  local  authorities‘*.

The  feature  common  toall  forms  ofGovernmentin  use  for  theCrown  colonies...is  the  irresponsibility
  of  the  executive  to  a  representation,  in  any  form,  of  the  people  of  the  colony  (Anson).
But  apart  from  this  the  government  of  crown  colonies  is  various.  There  is  the  single  official  who
is  empowered  by  the  British  government  to  govern  his  colony  alone  and  unaided’.  There  are
colonies  which  have  an  elected  representative  Assembly  and  a  nominated  Legislative  Council,
or  &amp;amp;  Governor  who  represents  the  Crown,  and  who  is  assisted  by  an  Executive  Council.

“The  Crown  Colonies  proper  include  some  in  which  laws  may  be  made  by  the  Governor
alone,  while  in  others  they  are  made  by  the  Governor  with  the  concurrence  of  a  nominated  Council.
In  a  portion  of  the  latter  class,  as,  for  example,  in  Ceylon  and  Mauritius,  the  authority  of  the
Council  rests  only  on  prerogatives.  In  others,  as  for  example,  the  Straits  Settlemente,  it  is  based
on  statute,  though  in  most  of  these  a  power  is  reserved  to  make  laws  by  Order  in  Council®.

Colonies  acquired  by  conquest  or  cession  fall  at  once  under  the  legislative  power:  of  the
Crown  inCouncil,  subject  always  to  these  limitations  —  that  Parliament  might  intervene  and  make
provisions  for  the  government  of  the  colony,  and  that  theCrown  could  not  make  laws  contrary
to  the  fundamental  principles’  of  English  law,  nor  presumably  enforce  such  laws  if  found  prevailing
among  the  colonists  at  the  time  of  cession.

It  may  be  said  that  Crown  colonies  have  4  different  forms  of  constitutions.

1.  Those  administered  by  a  Governor  or  a  Commissioner  without  a  Legislative  Council.
To  this  class  dependencies  and  wards  of  other  colonies  belong.  Thus  Rodrigues  is  a  dependency

!  These  are  Australia  (vide  Nr.  300);  New  Zealand  (Nr.  303),  Canada  (Nr.  187);  New  Foundland
  (Nr.  305),  Cape  Colony  (Nr.  128),  Natal(Nr.  135),  Transvaal  (Nr.  139),  and  Orange  Rivera
Colony  (Nr.  136).  The  form  of  government  in  most  of  them  is  borrowed  from  that  of  England.
3  Whitaker’s  Almanack  1909.

®  62  and  53  Vict.  c.  63,  $  18.

°  Arnson:  “Law  and  Custom  of  the  Constitnution‘‘;  Vol.  II,  Part.  II;  p.  59.  (Lond.  1909.)

5  The  “Government  of  Dependencies‘“  p.  168,  1891  ed.  cited  byH.E.  Egertonin  “A  Short
History  of  British  Colonial  Policy‘.

°  Alleyne  ireland:  “The  Far  Eastern  Tropics‘‘  (Lond.  1905)  p.  18.

?  Ashanti  and  the  Nortliern  Territories  of  the  Gold  Coast  for  instance.

«  Sır  Charles  Dilke:  “Problems  of  Greater  Britain“,  (Lond.  1890)  p.  441.
        <pb n="619" />
        I.  Europa.  613  35.  Großbritannien  und  Irland.

of  Mauritius,  Tobago  a  ward  of  Trinidad,  as  also  Ashanti!,  the  Northern  Territories  of  the  Gold
Coast?,  Basutoland?,  Bechuanaland!,  Swaziland®,  the  Western  Pacific  Islands®,  Fiji”,  Northern
Nigeria®,  Uganda®,  Weihaiwei!®,  Somaliland!!,  St.  Helena!?  and  Gibraltar!?.

2.  Colonies  governed  by  a  Governor  and  a  Legislative  Council  who  are  all  nominated  by
Crown.  The  majority  of  this  Council  consist  of  executive  officers.  In  some  instances  there  is
also  an  Executive  and  Legislative  Council.  To  this  class  belong:  British  Honduras,  Ceylon,
East-Africa,  Protectorate,  The  Falkland  Islands,  Gambia,  The  Gold  Coast,  Grenada,  Hongkong
and  Kowloon!*,  Nyassaland  Protectorate,  St.  Lucia,  St.  Vincent,  The  Seychelles,  Sierra  Leone,
Southern  Nigeria,  Straits  Settlements,  Trinida  and  Tobago'!®.

3.  Colonies  with  elected  Legislative  Councils  ‘‘some  of  whose  members  are  elected;  but  the
constitution  is  careful  to  provide  that  these  elected  members  should  be  in  a  minority!*.,
These  are  Mauritius,  the  Leeward  Islands,  Malta,  Jamaica!”,  Fiji,  British  Guiana  and  Cyprus.
The  former  has  a  Court  of  Policy  with  7  official  and  8  elected  members,  the  latter  though  officially
classed  with  above  colonies  is  held  by  Britain  under  certain  occupation  terms  “for  an  undefined
period’  (Anson)  and  is  governed  by  a  High  Commissioner,  an  Executive  and  Legislative  Council.

4.  Here  we  have  a  group  of  3  colonies:  Barbadoes,  Bermuda  and  the  Bahamas!®,  These
are  colonies  with  representative,  but  not  with  responsible  government.  Thus  in  each  there  is
an  elected  assembiy,  but  a  nominated  Legislative  Council,  a  Governor,  and  an  Executive  Council,
neither  of  whom  are  responsible  to  the  electorate.  ‘These  tlıree  colonies  represent  a  survival:;
it  seems  plain,  not  merely  from  the  action  of  the  colonies  which  have  surrendered  tlıeir  constitutions,
  but  from  the  recent  cases  of  the  Transvaal  and  Orange  River  Colonies,  that  experience
approves  two  types  of  government  and  two  only,  the  Crown  Colony  and  the  self-governing
colony’’!®,

There  is  a  class  of  colony  which  might  be  ternıed  'nondescript’..  To  this  belong  such  colonies
as  the  New  Hebrides  which  are  governed  jointly  by  the  French  Government  and  Great  Britain
through  naval  officers,  and  Ascension  Island,  which  is  governed  by  the  Admiralty,  as  is  also  Tristan
d’Acunhae.

The  Peninsula  of  Aden  and  the  Island  of  Perim  are  governed  from  Bombay,  and  in  stricetness
form  a  part  of  British  India.  The  Island  of  Sombrero  in  the  W.  Indies,  and  some  small  islands
in  the  Pacifio  are  administered  by  the  Board  of  Trade;  they  are  used  for  lighthouses.

(b.)  Protectorates.
The  great  difference  between  protectorates  and  colonies  is,  that  the  latter  are  British
territory,  the  former  are  not.  ‘A  man  born  in  a  British  colony  is  a  British  citizen;  a  man  born
in  a  protectorate  is  prima  facie  an  alien’”””.

:  Administered  by  resident  Commissioner  under  Government  of  Gold  Coast  Colony.
ame  as  ’

®  Administered  by  resident  Commissioner  under  High  Commissioner  for  S.  Africa.
*  Same  as  °

5  Same  as  °

®  Administered  by  a  High  Commissioner.

”  By  High  Commissioner  for  Western  Pacific  Islands.

°  By  a  High  Commissioner.

®  Commissioner.

1%  Commissioner;  leased  from  China.

11  Commissioner.

18  Governor,  and  Executive  Council.

13  Governor.

14  Leased  from  China  for  99  years.

 Vide  Anson  on  ‘The  Dominions  and  Dependencies‘“.

 Anson:  “Laws  and  Customs  of  the  Constitution‘;  vol.  II,  part.  II,  pP  66.

17  The  Government  of  Jamaica  administers  Turk’s  and  Caicos  Islands.

ı8  Known  in  the  Colonial  Office  as  the  3  B’s.

 Anson,  vol.  II,  part.  II,  p.  68.

22  Anson,  “Laws  and  Customs‘,  vol.  ID,  part.  II,  p.  60.
        <pb n="620" />
        I.  Europa.  614  35.  Großbritannien  und  Irland.

“The  Protectorates’,  writes  that  classic  author  onBritish  Colonies  H.  E.  Egerton!,  “like  the
colonies,  are  in  different  stages.  Some  are  under  the  Colonial  Office,  others,  such  as  British
East  Africa,  Uganda  and  British  Central  Africa,  under  the  Foreign  Office.  In  some,  such  as
Nigeria  and  British  East  Africa,  chartered  companies  have  done  their  work.  In  others,  such
as  North  Borneo,  they  are  still  at  work;  and  in  some  cases  a  British  Protectorate  shades  off  into
the  more  indefinite  ‘sphere  of  British  influence’.  The  sphere  of  influence  “would  seem  to  mean
an  area  wherein  foreign  powers  undertake  not  to  attempt  to  acquire  influence  or  territory  by
treaty  or  annexation’”?.

Threa  protectorates  (the  Gambia,  Sierra  Leone  and  Southern  Nigeria)  are  administered
respectively  by  the  governmente  of  the  colonies  of  the  same  name.  They  are  in  fact,  the  hinterlands
  of  their  several  colonies.

Dependent  States,  Spheres  of  Influence  and  ““Interest’’,  Chartered  Companies,  and  Leased
Territories  cannot  be  treated  in  articles  of  such  limited  scope  as  these  perforce  must  be.  ‘It  would
seem  that  the  relation  of  Egypt  to  this  country  (Great  Britain)  is  that  of  an  ill-defined  and  a  vowediy
  temporary  protectorate”’  (Anson).  This  of  course  is  purely  the  legal-constitutional  point
of  view.  See  Lord  Cromer’s  “Modern  Egypt’,  Lond.  1907.

The  Crown  Colonies  have  agents  ın  London  who  are  appointed  by  the  Secretary  of  State
for  the  Colonies,  and  who  act  as  commercial  and  financial  agents  in  England  for  all  the  Colonial
Governments  which  do  not  possess  an  Agent-General.  The  self-governing  Colonies  cannot  avail
themselves  of  the  services  of  the  Crown  Agents  and  have  their  own  Agents  in  London.

(e.)  The  Sell-Governing  Colonies

will  be  found  under  their  respective  names.

Ci.  Clark  ’s  “Colonial  Law;’  Burge’sColonial  and  Foreign  „Law;  Sir  G.Cornewall
Lewis,  “An  Essay  on  the  Government  of  Dependenciee’  ;  *‘Colonial  Government”  by
P.S.Reinsch;  A.  Ireland,  “Tropical  Colonization’”’;  ‘The  administration  of  the  Colonies’,
Ab  T.  Pownall,  and  “The  Administration  of  Dependencies”’  by  A.H.Snow;  F.T.Piggot:
“The  Imperial  Statutes  applicable  to  tlıe  Colonies’”,  vol.  I,  Statutes  of  General  Application;
vol.  H  Statutes  of  Special  Application.

India  holds  amongst  British  Colonies  an  isolated  position.  She  is  a  separate  colony,  independent
  of  the  Colonial  Office,  her  affsirs  are  conducted  from  the  India  Office  in  London,  at
whose  head  is  a  Principal  Secretary  of  State  for  India  assistod  by  120  officials.  Besides  the  Secretary
  for  India  there  is  an  Indian  Council  consisting  of  10  to  15  members,  9  of  whom  must  have
served  or  resided  in  India  not  less  than  10  years.  They  are  not  appointed  by  the  King,  but  by
the  Secretary  for  India  himself?.

Prior  to  1858  Indian  affairs  were  conducted  by  the  East  India  Company,  under  the  supervision
  of  a  Government  Board  of  Control,  whose  president  was  responsible  for  Indian  affairs  in
Parliament.  On  the  transfer  of  India  to  the  Crown  in  1858  a  Secretary  of  State,  assisted  by  a
Council,  was  entrusted  with  the  administrative  duties  formerly  discharged  by  the  Company
and  Board.

The  local  government  of  India  is  vested  in  the  Governor-General®  in  Council,  and  is  constituted
  on  the  lines  of  a  Crown  Colony.  The  Governor-General’s  Council  consists  of  five  members
appointed  like  himself  for  five  years,  though  the  term  can  be  prolonged.

Indie  is  divided  into  thirteen  provinces,  including  two  Presidencies,  i.  e.  Madras  and  Bombay,
these  are  governed  by  five  Lieutenant-Governors  and  six  Chief-Commissioners®.

All  acts  of  the  Supreme  Government  in  India  run  in  the  name  of  the  ““Governor-General
in  Council”.  The  business  of  India  is  conducted  by  ten  departments:  Finance,  Foreign,  Home,

ı  H.E.  Egerton,  “The  Origin  and  Growth  of  the  English  Colonies‘‘;  Oxford  1904,  p.  177.
®  Anson,  “Laws  and  Customs“,  vol.  II,  P.  II,  p.  94.

®  Vide  21  and  22  Vict.  c.  106,  $  10;  32  and  33  Vict.  c.  97  8  1;  39  Vict.  c.  7,  $  1.

*  Appointed  by  the  Emperor  on  the  advice  of  the  Secretary  of  State  for  India.

5  Vide  Ilbert,  “Government  of  India‘,  2nd.  ed.,  1907.
        <pb n="621" />
        I.  Europa.  615  35.  Großbritannien  und  Irland.

Legislative,  Revenue  and  Agriculture,  Public  Works,  Commerce  and  Industry,  Railway,  Army,
and  Military  Supply.  Each  Department  is  in  charge  of  a  Secretary  to  Government,  and  under
the  care  of  a  member  of  the  Supreme  Council.

“There  are  separate  High  Courts  for  both  civil  and  oriminal  cases  in  Madras,  Bombay,
Bengal  (with  jurisdiction  over  the  new  provinces  of  Eastern  Bengal  and  Assam)  and  in  the  Province
  of  Agra.  Appeals  may  be  carried  to  the  English  Privy  Council.  The  Punjab  and  Lower
Burma  have  Chief  Courts..  The  Central  Provinces,  Berar,  Oudh,  Sind,  North-West  Frontier
Province,  and  Upper  Burma  have  each  a  Indical  commissioner’’!,

Finance.

The  revenue  (of  the  United  Kingdom)  is  collected  by  four  great  departments;  the  Customs,
the  Inland  Revenue,  the  Post  Office,  and  the  Commissioners  of  Woods  and  Forests.  All  moneys
received  by  the  above  departments  must  be  paid  into  the  Consolidated  Fund?.  Nothing  can  be
paid  out  of  this  Fund  without  the  consent  of  Parliament.

Up  to  1834  there  were  several  so-called  Exchequer  offices  which  received  the  revenue  from
the  different  quarters.  From  this  date  on  it  has  been  paid  into  the  Bank  of  England.  And  in
1866  a  Comptroller  and  Auditor-General  was  appointed  by  Letters  Patent?  who  is  head  of  the
Exchequer  and  Audit  Department.  He  must  examine  the  daily  accounts  of  revenue  and  other
publio  moneys  paid  into  the  Banks  of  England  and  Ireland;  the  examination  of  the  quarterly
accounts  of  the  Income  and  Charge  of  the  Consolidated  Fund,  in  order  that  the  Banks  may  be
authorised  to  make  advances  in  the  case  of  any  deficiency;  also  the  grante  of  credit  for  Issues
from  the  Exchequer,  not  exceeding  the  amounts  sanctioned  by  Parliament.  Further  to  ascertain
that  the  money  expended  has  been  applied  to  the  purpose  for  which  the  grant  of  Parliament
was  intended  to  provide;  that  the  expenditure  is  supported  by  proof  of  payment®.

The  Fund  paid  into  the  Bank  of  England  “is  not  a  hoard,  but  a  balance.  The  Bank  can
use  it,  as  any  other  banker  can  use  the  balance  of  his  customer”  (Anson).

The  sources  of  revenue  are  shown  under  the  following  heads:

1907—1908
£

(1)  Customs  .  »  2  2  2  2  0  0  0  een.  32,490,000
(2)  Excise  .  .  .  2:  2  2  2  0  02  0  ern.  .  35,720,000
(3)  Property  and  Income  Tax  .  .  .  .....  32,380,000
(4)  Estate  Duty  ee...  0...  ee  19070,000
(5)  Post  Office.  .  2.  2.  :  2  202.220.  .  ..  17,880,000
(6)  Telegraph  Service.  .  .  ...  .  -  .  .  4,420,000
(7)  Stamps  (exoluding  Fee  and  Stamps)  .  .  ..7,970,000
(8)  Land  Tax  .  .....  ren...  .  730,000
(9)  House  Duty  .  .  .  »  2  2...  0  0...  1,960,000
(10)  Crown  Lands  (net)  .  .  ».  2.  2  2.2.2.0.  620,000
(11)  Suez  Canal  Dividende  .  .  ..  2...  1,189,411
(12)  Fee  and  Patent  Stamps  .  .  »  »  »  2  0...   1,024,278

145,382,310°

ı  Whitaker‘s  Almanack  1909.  For  further  information  on  Indian  Constitution  cf.
“Statesman'  s  Year  Book“;  “India  Office  List‘‘;  ‘““Constitutional  Year  Book“  and  Sir  W.  W.Hunter’s
  ‘History  of  India,“  (1900  2.  edition);  “The  Imperial  Gazetteer  of  Indie‘;  Quinquennial
Reports  of  the  Local  Governmente.

&amp;amp;  The  Exchequer  account  at  the  Bank  of  England,  in  Ireland,  at  the  Bank  of  Ireland.

s  29  and  30  Vict.  c.  39.  $  3.

%&amp;amp;  Not  to  be  confounded  with  the  Treasury.

5  The  accounts  of  some  of  the  Crown  Colonies  and  Protectorates  are  audited  by  the  Comptroller
  and  Auditor-General  for  the  Secretary  of  State  for  the  Colonies.

©  These  shares  were  bought  for  £  4,080,000,  and  have  (1908)  an  estimated  value  of
£  31,0556,000.

?  Local  Taxation  Accounts  (£  11,155,380)  are  omitted  from  this  list.
        <pb n="622" />
        I.  Europa.  616  35.  Großbritannien  und  Irland.

(a)  Customs  vide  p.  et  seq.

(b)  Excise  duties  were  first  introduced  into  England  under  the  Commonwealth,  and  by
12  Car.  II,  c.  24,  it  was  made  a  part  of  tlıe  hereditary  revenues  of  the  Crown.  Though  this  law
‚has  never  been  fully  abolished  the  English  sovereigns  have  always  surrendered  their  rights  under
it  since  George  111!  in  consideration  of  a  fixed  annual  payment.

Chiefly  beer  and  spirits  are  affected  by  it.  These  articles  alone  produce  !/,  of  the  national
revenue?.  The  term  Excise  does  not  include  customs  duties  in  any  forms.

(c)  Property  and  Income  Tax.  The  Assessed  Taxes  of  1797  are  the  starting  point  for
modern  taxation  of  property.  This  form  of  taxation  can  be  divided  into  4  sections,

(I)  Taxes  on  income?,  derived  from  land-property,  capital  in  business,  learning  exercised
in  profession.

(II)  Taxes  on  inhabited  houses.

(III)  Tax  on  property  in  the  course  of  devolution  (death  duties).

(IV)  A  charge  on  apparent  wealth  indicated  by  the  use  of  certain  articles  of  enjoyment’’*®
(vide  footnote  7  Licenses).

The  Income  tax  is  passed  by  Parliament  from  year  to  year,  it  changes  according  to  the
financial  position  of  the  country,  usually  fluctuating  between  7d  to  8d.  in  the  £  (ca.  3%).
According  to  the  Finance  Act  of  1898,  incomes  under  £  160  are  not  taxed;  incomes  under
£  500  are  exempted  of  from  £  60—  £  160.  Incomes  derived  from  agricultural  property
have  a  reduction  of  50%  to  70%%°.

(d)  Estate  Duty  “is  a  general  term  for  duties  levied  on  property  in  course  of  devolution,
and  these  are  often  described  as  death  duties.  They  include  (1)  a  charge  on  thıe  whole  estate  of
a  deceased  person,  real  and  personal,  and  this  is  the  Estate  duty  strictly  speaking,  (2)  succession
duty  to  realty,  and  (3)  legacy  duty  payable  in  respect  of  bequests  of  personalty’”*®.

The  following  is  the  schedule  of  rates  of  the  Estate  duty:

Rate  per  £  100,  or
any  fractional  part

Where  the  capital  over  any  multible  of
value  exceods  and  does  not  exceed  £  100
£  100.  2.  2.2  2  202.0  £  500.2.  2  2  2  0%  £1  00
500.2.  2  2  2  20.  1,000  .  2.  2  2  2.0.  200
1,000  .  .  .  2.  2  202.  10,000,  .  .  2  2...  300
10,000  .  .  2  2  2.2.  25,000  .  .  2  2  2.0.  400
25,000  .  .  2  2  2  20.2.  50,000  .  .  2  2  2.0.  4100

ı  Vide  Anson  vol.  II  p.  120.

2  Other  articles  subject  to  Excise  dutes  are:  Saccharin,  Glucose;  Home-grown  Tobacco.
But  Railway  Duty  and  Licenses  are  collected  by  the  Excise  officers,  and  the  sums  received  go
to  the  general  Excise  account.  Licenses  must  be  taken  out  for:  Dogs,  Carriages,  Game,  Male
Servants,  Guns,  Admorial  Bearings,  Auctioneering,  Dealing  in  Gold  and  Silver  Plate,  Pawnbroking,
Hawking  and  Pedling.  Cf.:  Mackenzie’s  “Licensing  Act  1904“,  (Lond.  1904);  Mackenzie
and  Woodcok’s  “Digest  of  Licensing  Cases‘“‘,  Lond.  1899;  Paterson’s  “Licensing  Acts‘,
19th  ed.  1908;  The  Laws  of  England,  by  the  Earl  of  Halsbury,  Title  “Intoxicating  Liquors‘,  and
Encyclopaedia  of  Local  Governinent  Law,  vol.  IV.

°  First  imposed  by  Pitt  1799.

*  Anson  vol.  Il,  Part.  II,  p.  122.

5  See  Dowell,  ‘History  of  Taxation  and  Taxes  in  England“;  Lond.  1888;  Boyle  and
Humphreys-Davie’  Rating;  Konstanis  “Rates  and  Taxes,“  Lond.  1906;  Ryde’'s
“Law  and  Practice  of  Rating‘.  Lond.  1904  2dn  ed.  Also  Acts  5  and  6  Vict.  c.  35;  6  and  47
c.  24;  8and  9  c.  4;  11  and  12  c.  8.  29,  and  30  Vict.  c.  36;  and  The  Married  Women’s  Property
Act  of  1882.

°Anson,vol.IlI,  Part.  II,  p.  122.  Consult  further  on  this  subject:  Harris’s  “Synopsis
of  Estate  Duty“,  Lond.  1894  (includes  Finance  Act  of  1894);  Norman'’s  Death  Duty  Tablea
(oontains  16  and  17  Vict.  c.  51),  Lond.  1896;  “The  Laws  of  England‘,  Earl  of  Halsbury,  Title:

eath  Duties.
        <pb n="623" />
        I.  Europa.  617  35.  Großbritannien  und  Irland.

Rate  per  £  100,  or
any  fractional  part

Where  the  capital  over  any  multible  of

value  exceeds  and  does  not  exceed  £  100

£  5000...  222000.  £  7500...  200.  £5  00
75,00  .  2.  22220.  100,00  .  .  2.2.2  ..  5  10  0
100,000  .  .  2.2.20.  150,000  .  .  2.2.2.  .  6  00
150,000  .  .  22220.  250,000...  2...  6  10  0
250,00  .  2  2.2220.  500,000  .  .  2...  700
500,00  .  ».  2  22.  .  1,000,00  .  .  2...  7100
1,000,000  .  22  2  2  2  2  0  rennen.  8  00

(e)  Post  Office,  see  p.  615.
(f)  Telegraph  Service,  see  p.  615.

(£)  Stamps.  Stamp-duties  aro  a  branch  of  the  perpetual  rovenue.  They  are  a  tax  imposed
upon  all  parchment  and  paper  whereon  any  legal  proceedings  or  any  private  instruments  are
written.  The  first  general  Stamp  Act  was  passod  in  1694!.  It  is  permitted  to  use  Postage  (Unified)
  adhesive  stamps  on  the  following  instruments  (Stamp,  Act  1891):  Bills  of  exchange,  cheques,
certified  copies  of  or  extracts  from  registers  of  births  ete.,  charter  parties,  contract-notes,  lcases
or  tacks,  letters  of  renunciation,  notarial  acts,  policies  of  Insurance  (not  life  or  marine),  protests
of  bills,  proxies  liable  to  duty,  receipts,  transfers  of  shares,  voting  papers,  and  warrants  for  goods?.

(h)  Land  Tax’.  The  quota  payable  by  each  Parish,  as  fixed  in  tlıe  year  1798*  (less  thıo
amount  redeemed),  is  raised  by  an  equal  pound  rate,  the  rate  of  Assess’nont  not  to  exceed  15/—
in  the  £  Where  the  income  of  the  owner  of  the  land  (when  not  a  body  of  persons)  does  not
exceed  £  160  he  is  exempt  from  payment  of  land  tax,  and  if  the  owner’s  income  does  not  exceed
£  400,  one-half  of  the  tax  is  remitted,  but  he  must  claim  this  relief  before  payment  of  the  tax
(Whitaker,  1909).

(i)  House  Duty5  was  established  on  inhabited  houses  by  14  and  15  Vict.  c.  36,  in  lieu  of
window-duty.  It  is  on  inhabited  houses,  occupied  as  farm-house,  public-house,  coffeeshop,  slıop,
warehouse,  or  lodginghouse  of  the  annual  value  of  £  20,  and  not  exceeding  £  40:  2  din  the
£;  exceeding  £  40,  and  not  exc.  £  60:4d  in  the  £;  exc.  £  60:  6d  in  tho  £  Other
houses  of  the  annual  value  of  £  20,  and  not  exc.  £  40:  3d  in  the  £;  exc.  £  40,  and
not  exc.  £  60:  6d  in  the  £:  exc.  £  60:  9d  in  the  £*®.

(j)  The  Crown  Lands?  are  the  only  source  of  the  hereditary  revenues  of  the  Crown  which
are  of  importance  enough  to  be  considered.  The  monarchs  of  England  usually  surrender  their
interest  in  the  Crown  lands  on  ascending  the  throne,  in  return  for  this  they  receive  an  annual  Civil
List®  of  a  fixed  amount.  The  Land  Revenues  of  the  Crown  are  under  the  management  of  the  Commissioners
  of  Woods.

(k)  Local  Taxation  Accounts.

ı  5and6  Will,  and  Mary,  c.  21.  The  principal  enactments  now  in  force,  regulating
the  stamps  on  deeds,  are  contained  in  the  55  Geo.  3,  c.  184,  and  the  Stamp  Act,  1870  (33  and  34
Vict.  oc.  97.  See  Stephen’s  Commentaries,  vol.  I  p.  484.

2  Anson,  vol.  II,  Part  II,  pp.  122/3/4.

®  See  Halla  m’s  Constitutional  History  vol.  3  p.  135,  Hazell's  Annual;  Stephens
Commentaries  vol.  I  202;  II,  554,  558/9.  The  Laws  of  England,  Earl  of  Halsbury,  Title  Land  Tax.

«  38  Geo.  III  c.  6.  .

5  See  Dowell’s  “House  Tax  Laws”,  and  Piper’s  “House  Tax”,  Lond.  1903.

°  Vide  also:  3  Edw.  7.  c.  46  $  II.

?  See  Constitutional  Year  Book;  Anson:  vol.  II,  Part.  II,  p.  114,  133—5;  Stephen,
vol.  II,  534.

°  £  470,000  (annuities  to  Royal  Family,  106,000).  28
        <pb n="624" />
        I.  Europa.  618  35.  Großbritannien  und  Irland.

The  National  Expenditure!  is  divided  under  two  heads.  (a)  The  Consolidated  Fund
Service,  (b)  Supply  Services.

(a)  1907—1908
£

The  National  Debt?  .  .  2.  2.  2  2  2  2  2  2  2  2.0.  29,500,000
Civil  List?  .  oo  0  0  0  0  0  ee  er  er  le.  470,000
Annuities  to  the  Royal  Family®  .  .  .  ....  106,000
Annuities  and  Pensions  .  .  .  »  2:  2  2  2  2.  2...  178,379
Salaries  and  Allowancs  .  .  .  2  ver...  %  77,764
Courts  of  Justice  .  2.  2  2  2  2  2  2  ee...  ..  615,531
Miscellaneous  Service  .  .»  2»  2:  2  2  22.2000.  624,040
Payments  to  Local  Taxation  Accounts  .  .  .  .  .  .  11,155,380
42,627,094

(b)
Navy  .  2  2  2  2  0  0  re  er  rn.  31,141,000
Army  .  2.2  2  0  0  0  ne.  27,115,000
Miscellaneous  Civil  Services  .  -  «  2  2  2  2...  «   30,180,000
Customs  and  Inland  Revenue  Departments  .  .  .  .   3,222,000
Post  Office.  .  .  ....  x.  ER  17,527,000
109,185,000

Total  Expenditure  £  151,812,094
The  Army  and  Navy.

(1)  Army.  ‘The  Land  and  Sea  Forces  of  the  Crown  are  recruited  by  voluntary  enlistment;
conscription  has  no  place  in  our  military  or  naval  system’’®.  The  Sovereign  is  the  head  of  the
Army  and  Navy;  the  chief  constitutional  adviser  of  the  Crown  being  the  Secretary  of  State  for
War,  who  is  responsible  to  Parliament  for  the  efficiency  of  the  Military  and  Naval  Forces  of  the
Realm  and  the  proper  expenditure  of  the  money  annually  voted  by  Parliament  for  their  maintenance®.
  It  hasbeen  judged  necessary  for  thesafety  of  the  kingdom,  the  defence  of  the  possessions
of  the  Crown  of  Great  Britain,  and  the  preservation  of  the  balance  of  power  in  Europe,  to  maintein
even  in  time  of  peace  a  standing  body  of  troops,  under  the  command  of  the  crown;  who  are.
however  ipso  facto  disbanded  at  the  expiration  of  every  year,  unless  continued  by  parliament'””.

In  the  times  of  the  Saxons  the  military  forces  were  in  the  hands  of  the  heretochs  (dukes).
It  was  their  duty  to  lead  and  regulate  the  armies,  with  an  unlimited  power;  “'prout  eis  visum
fuerit  ad  honorem  coronae  et  utilitatem  regni”®.

King  Alfred  (871—901)  first  created  a  national  militia..  With  the  Norman  conquest  (1066)
the  feudal  levy  was  introduced.  The  King  could  raise  this  force  by  calling  on  tenants  in  chivalry
to  discharge  the  obligations  of  their  tenure,  which  seems  according  to  Blackstone?  to  have  been
&amp;amp;  service  of  40  days  in  theyear!®.  In  1159  this  service  was  commuted,  for  a  payment  of  two  marks

Bock  ı  Mir  “Whitaker‘s  Almanack”  (1909);  “Daily  Mail  Year  Book’  (1909);  ‘‘Statesman’s  Year
ok’  1909.

2  Blackstone’s  Commentaries,  vol.  I  328,  vol.  IV  440;  Stephen’s  Commentaries
11,  574/5,  IV,  518  Anson,  vol.  Il,  Part.  II,  p.  152  and  note.

&amp;gt;  See  Blackstone,1I  332,  IV  440;  Stephen  II  516,  579;  Anson  vol.  U,  Part.  II
134,  143,  161,  163  —66.

%  See  Stephen,  II,  450,  note.

s  Anson:  “Law  and  Custom  of  the  Constitution’,  1908,  vol.  II,  Part.  II,  p.  167.

®  Vide  The  Army  Book  of  the  British  Empire,  1st  Ed.  1893.

”  Blackstone:  “Commentaries  on  the  Laws  of  England”,  15th  ed.  1809;  vol.  I  p.  431.

“The  Army  Book  of  the  British  Empire’.

°  Cf.  Stephen’s  Commentaries  on  the  Laws  of  England,  1874,  vol.  II,  p.  582  et  seq.

„  Comm.  Il.  75.  Dr.  Stubbes  (Const.  Hist.  II.  279)  states  that  the  limits  of  the  feudal
obligations  are  indistinct.

Stephen  assumes  this  force  to  have  been  60,000  (Comm.  U.  584).
        <pb n="625" />
        I.  Europa.  619  35.  Großbritannien  und  Irland.

on  the  knight‘s  fee  this  continued  till  end  of  14th;  century.  1661  saw  thio  abolition  military  tenures
(12  Char.  II,  c.  24).

According  to  the  Assize  of  Arms  (27  Hen.II)  and  tlıe  Statute  of  Winches  ter  (13  Edw.  1,  c.6)
every  man  had  (according  to  his  degrce)  to  provide  a  determinate  quantity  of  such  arms  as  were
then  in  use.  By  4  and  5  Ph.  and  M.  c.  2  tho  laws  relating  to  the  liability  to  keep  arnıs,  and  serve
were  consolidated,  and  known  as  the  Statutes  of  Armour.  They  were  finally  repealed  by  James  1?.

The  Commonwealth  (1649—1660)  may  be  said  to  divide  the  history  of  English  military
forces  into  two  distinct  periods  (Anson).  Before  this  period  tlıo  liability  to  military  service  was
used  as  a  means  of  collecting  men,  sometimes  under  pressure;  nor  were  these  levies  only  used  to
resist  invasion,  but  for  foreign  war’.  After  this  period  came  the  abolition  of  military  tenures,
and  it  was  thought  proper  to  ascertain  tho  power  of  the  militia,  to  recognize  the  sole  right  of  the
Crown  to  govern  and  command  them,  and  to  put  the  whole  into  a  more  regular  method  of  military
subordination.  The  statutes  13  Car.  II;  13  and  14  Car.  II  and  15  Car.  II  though  repealed  have
had  many  of  their  provisions  and  regulations  re-enacted‘.  When  the  army  of  the  Commonwealth
was  disbanded  the  King  was  permitted  to  retain  guards  for  his  personal  attendance,  and  garrisons
for  the  forts  (vido  Clode,  “Military  Forces  of  the  Crown“  Ch.  I).

The  present  system  is  founded  on  the  General  Militia  Act  (42  Geo.  III.,  c.  90)  the  scheme
of  which  is  to  train,  at  certain  periods  of  the  year,  a  number  of  men,  such  men  being  enlisted  for
a  term  not  exceeding  6  years.  This  act  has  been  suspended  since  1829.  And  as  men  enough  were
always  forthcoming  it  has  not  been  found  necessary  to  put  it  into  force.

The  Declaration  of  Rights  laid  down,  and  the  Bill  of  Rights  enacted  that:
The  maintenance  of  a  standing  army  in  time  of  peace  without  the  consent  of  Parliament
is  contrary  to  law.

That  law  is  still  in  force.  Parliament  grants  annually  the  necessary  sums  required,  and
legalises  its  existence  for  another  year.  This  has  been  done  since  1689,  by  the  annual  Mutiny
Act,  called  since  1881  the  Army  Act.

The  military  forces  of  the  Crown  Consist  of:  (a)  the  Regular  Forces,  (b)  the  Territorial
and  Reserve  Forces.  (8)  is  divided  into:  (aa)  the  Indian  Forces,  (ab)  the  Colonial  Forces,  (ac)  the
British  Forces.

(a8)  consists  mainly  of  natives  of  India®,

(ab)  oonsists  of  $  those  raised  and  mainteined  at  Imperial  Expense,

y  those  raised  and  maintained  by  the  colonies  themselves.

Class  (ß).  West  India  Regiment,  Royal  Malta  Artillery;  Local  battalions  and  companies
of  Artillery;  Local  companies  of  Engineers;  Chinese  Regiment;  West  African  Regiment*.

Class  (,).  Forces  (mostly  militia)  raised  and  maintained  by  the  Self-Governing  Colonies:
Canada’,  Australia®,  Now-Zealand®,  (Cape  Colony’°,)  Natel!!,  (Transvaal??),  (Orange  River  Colony??).

ı  Cf.  Stephens  Commentaries  II,  585.

»  1  Jao.  I,  c.  25,  $  7;  21  Jac.  I,  c.  28,  $  II,  sub  $  14.

®  Anson:  “Law  and  Custom  of  Constitution”,  vol.  II,  Part.  II,  p.  169  et  seq.

‘Stephen’s  Com.  II  586  et  seq.  Cf.  also  Blackstone  I,  412.

8  After  the  Mutiny  it  was  decided  that  the  British  Forces  should  never  fall  below  about
80,000  men.  The  total  number  of  the  Native  Army  in  India  is  (1909)  157,741;  the  Reserve  amounts
to  25,000,  “Journal  of  the  Royal  United  Service  Institution”,  vol.  XLVIII  p.  815.

®  Circa  altogether  7000  men.  BR

?  Permanent  force  ca.  3000;  active  militia  exclusive  of  p.  f.  52,000,  under  Militie  Act  all
males  (with  few  exceptions)  between  18  and  60  are  liable  to  service.

®  Perm.  army  ca.  1500.  militia,  16,000.  .  .
‚.   .„*  Perm.  mil.  300,  Royal  N.  Z.  Engineers  100.  All  males  between  17  and  40  liable  for  service
in  mil.  (certain  exceptions).

1%  Imperial  troops.

1  Mounted  Police,  1000;  mil.  3000.

12  Imperial  troops.

I  Imperial  army.

78°
        <pb n="626" />
        I.  Europa.  620  35.  Großbritannien  und  Irland.

Forces  raised  by  Self-Governing  Colonies  are  subject  to  Colonial  Law,  except  when  serving
with  the  Regular  Forces.

The  numbers  of  (a)  (The  Regular  Forces)  are  fixed  annually!  (1907/8  255,817  including
aa  and  ab  ß).

In  the  British  Regular  Forces  soldiers  enlist  for  12  years,  or  such  less  period  as  the  King
may  from  time  to  time  determine.

Up  to  1907  the  Reserves,  and  Auxiliary  Forces  were  distinct  bodios.  The  Reserve  Force
consisted  of  men  wlıo  had  served  in  the  regular  army.  The  Auxiliary  Forces  consisted  of  the  (6)
Militia,  tlıo  (e)  Yeomnanry  and  the  (5)  Volunteers.  In  future  the  army  will  be  simply  divided  into
two  parts:  I  the  Regular  Army,  II  the  Territorial  and  Reserve  Force,  into  the  latter  (6)  (e)  and  (£)
are  absorbed  II  need  not  serve  outside  the  United  Kingdom.

Military  Law  is  only  extended  to  purely  military  matters.

The  War  Office.  Like  that  of  nearly  every  institution  in  Great  Britain,  the  early  history
of  the  government  of  the  Army  is  a  hopeless  jumble  and  confusion.  This  is  best  shown  in  Anson’s
words  when  speaking  of  the  administration  of  the  army  before  1855:  “The  soldier  .  .  .  was  fed
by  the  Treasury,  and  armed  by  the  Ordnance  Board,  while  the  Board  of  General  Officers  was
responsible  for  that  pattern  of  his  elothing:  the  Home  Secretary  was  responsible  for  his  movenents
in  his  native  country:  the  Colonial  Secretary  superintendod  his  ınovements  abroad:  the  Secretary
eat  war  took  care  that  he  was  paid,  and  that  the  floggingwhich  was  provided  for  him  by  the  Commander
  in  Chief  was  administered  in  accordance  with  military  law”?,

To  day  the  War  office  council?  as  an  administrative  body  is  a  replica  of  the  Board  of  Admiralty.
  It  now  exercises  the  authority  once  held  by  the  Secretary  of  State  and  Commanderin-Chief.
  As  will  be  seen  from  the  following  the  parallel  between  War  Office  and  Admiralty  is  exact:

War  Office  Admiralty
Secretary  of  State  for  War  First  Lord
First  Military  Member  (Chief  of  the  Staff)  First  Naval  Lord
Second  „  r  (Adjutant-General)  Second  „   »
Third  „  „  (Quarter-master-General)  Third  „  s  (Controller)
Fourth  „  „  (Master  of  Ordnance)  Junior  „  „
Civil  Member  (Parliamentary  Under  Secretary  of  State  Civil  Lord
for  War)  Parliamentary  and  Financial  Secretary
Financial  Secretary  (Finance  Member)  Permanent  Secretary.
Secretary  (Permanent  Under-Secretary  of  State  for  War).
(II)  Navy.

The  navy,  says  Anson*®,  unlike  the  army,  has  never  been  suspected  by  theLegislature.  Its
existence  has  been  taken  for  granted.  The  maintenance  of  its  numbers  by  the  arbitrary  mode
of  impressment  has  never  boen  declared  unlawful.  The  numbers  of  the  naval  force  are  determined
by  the  requirements  of  the  Admiralty,  sanctioned  by  the  Chancellor  of  the  Exchequer,  and  met
by  vote  of  the  House  of  Commons.

The  sailor  like  the  soldier  enlists  at  first  for  12  years.

In  1408  the  position  of  Lord  High  Admiral  was  created®.  Before  this  time  the  fleet  was
not  a  regular  institution.  It  was  to  the  Cinque  Ports®  that  the  defence  of  the  narrow  seas  were

ı  Exclusive  of  the  numbers  actually  serving  within  His  Majesty’s  Indian  possessions
(Anson  vol.  II,  part.  II,  p.  173).

32  «Law  and  Custom  of  the  Constitution“,  vol.  II,  Part.  II,  p.  190.

®  Created  by  Letters  Patent,  Feb.  6,  1904.

*  Laws  and  Custons  etc.  Vol.  II,  Part.  II,  p.  183.

°  Sir  Thomas  Beaufort  was  the  first  to  hold  this  office.

*  The  five  most  important  havens  in  the  kingdom,  Iying  on  the  coast  towards  France,  viz.
Dover,  Sandwich,  Romney,  Hastings,  and  Hythe;  to  which  Winchelsea  and  Rye  have  since  been
added.  The  18  and  19  Vict.c.  48  (Amended  by  20  and  21  Viet.  c.  1),  abolishes  all  jurisdietion
and  authority  ofthe  LordWarden  of  theCinque  Ports  and  Constable  of  Dover  Castle,  in  or  in  relation
to  tlıe  administration  of  justice  in  actions,  suits,  or  other  civil  proceediugs  at  law  or  in  equity.
        <pb n="627" />
        I.  Europa.  621  35.  Großbritannien  und  Irland.

left.  Otherwise  flects  and  men  were  collected  as  need  called  for  them.  Henry  VII’  may  be  said
to  have  laid  the  Foundation  to  the  Navy  with  the  ship  “Royal  Harry’’.  Henry  VIII’  increased
the  navy  and  established  the  Admiralty  Office  in  1512  which  was  administered  by  Commissioners.
The  Navy  became  a  permanent  force  under  the  Tudors.  In  the  reign  of  Charles  I  the  office  of
Lord  High  Admiral  was  for  the  first  time  put  into  commission.  The  sailors  who  manned  the  fleet
were  governed  by  regulations  made  by  the  admiral  in  command,  enforced  by  the  captains,  and
neither  seen  nor  approved  by  Parliament.

It  was  the  Long  Parliament  (1640—1660)  that  made  the  first  attempt  to  organize  the  discipline
  of  the  navy.  By  an  act  (13  Car.  II,  c.  9)  passed  in  1661  the  Lord  High  Admiral  received
power  to  establish  Courts-martial  but  limiting  their  jurisdietion  to  offences  on  the  high  seas,  or
in  great  rivers  below  bridges,  committed  by  persons  in  service  in  the  fleet.  “Theo  law  which  now
governs  the  navy  is  the  Naval  Discipline  Act  of  1866’.  Part  I  of  this  Act  is  described  as  consisting
of  articles  of  war;  a  sailor  therefore,  like  a  soldier,  may  be  regarded  as  a  person  subject  to
military  law’’*.  Soldier  and  sailor  alike  are  subject  to  the  ordinary  law  of  the  land;  the  only
exception  being  in  those  cases  expressly  stipulated  in  the  Army  Act  and  the  Naval  Discipline  Act,
‘but  the  soldier  cannot  be  arrested  or  compelled  to  appear  before  a  court  on  account  of  any  debt,
damages,  or  sum  of  money  under  £  30’?.

The  Admiralty  Board  (v.  ut  sup,)  was  establislied  as  a  single  board  in  1832  (6b  and  6  Will  IV,
c.  35).  It  was  re-modelled  in  1904.  The  First  Lord  is  a  member  of  the  Cabinet,  thus  in  a  way
he  has  the  other  members  at  his  mercy*.  The  Board  must  meet  at  least  once  a  week.  Thouglı
the  Parliamentary  Secretary  holds  a  high  position  in  the  Ministry  he  has  no  seat  in  the  Cabinet.
He  represents  the  Department  in  the  Commons.

Diplomatio  and  Consular  Service.

Ambassadors  and  envoys  plenipotentiary  receive  their  powers  under  the  Great  Seal  of
England,  and  letters  of  credence,  bearing  the  sign-manual  of  the  Sovereign.  A  Charg6  d’affaires
only  receives  &amp;amp;  letter  of  credence,  which  is  signed  by  tlıe  Secretary  of  State.

According  to  the  Act  of  Anne  c.  12,  no  writs  may  be  served  on,  or  carried  on  against  the
person  of  any  ambassador  or  other  public  minister  of  any  foreign  prince  or  state  authorized  and
received  as  such  by  the  sovereign  of  Great  Britain,  nor  may  he  be  arrested  or  imprisoned  or  his
good  or  chattels  be  distrained,  seized  or  attached.  Nor  may  his  domestic  servants  according
to  the  Act  be  arrested  or  imprisoned,  But  they  are  held  liable  to  criminal  law  to-day.  There
seem  to  be  doubts  whether  the  ambassador  or  his  servants  can  be  arrested  in  the  house  of  the
diplomatic  agent,  this  having  territorial  immunities..  But,  writes  Anson®,  “when  the  offence
has  been  committed  by  a  subject  of  the  country  to  which  the  agent  is  accredited,  it  is  obviously
right  that  the  law  should  take  its  course.  In  short,  the  house  of  a  foreign  minister  does  not
appear  to  be,  like  a  public  ship  in  a  foreign  harbour,  extraterritorial,  but  merely  exempt  from
jurisdiction  so  far  as  is  necessary  to  support  the  dignity  of  the  minister  and  to  enable  him  properly
  to  discharge  his  duties.”

The  sovereign  has  the  sole  power  of  sending  ambassadors  to  foreign  states  and  receiving
ambassadors  at  home*®.

British  consuls  do  not  represent  the  state  in  its  external  relations  to  other  states;  in
special  cases  they  are  however  sometimes  vested  with  diplomatio  duties.  They  are  chiefly
employed  to  look  after  the  interests  of  British  subjects  during  their  stay  abroad.  They  have

ı  29  and  30  Vict.  c.  109.

®  Anson:  “Lawsand  Customs”,  vol.  II,  Part.  II,  p.  185.  Vide  also  Thring:  “Criminal
Law  of  the  Navy’;  „Manual  of  Military  Law’’,  and  Simmons  on  Courts-Martial.

8  «Manual  of  Military  Law”,  p.  287.

*  Vide:  Report  of  Select  Committee  of  the  Commons  on  the  Board  of  Admiralty  (1861)
cf.  also  Thring’s  “Criminal  Law  of  the  Navy”,  and  Rt.  Hon.H,O.  Arnold-Forster:
“The  War  Office,  the  Army  and  the  Empire”,  Lond.  1900;  “The  Army  in  1906”.  Lond.  1906.

s  “Law  and  Custom  of  the  Constitution”:  Vol.  II,  Part.  II,  p.  101.

°  Vide  Stephen’s  Commentaries,  vol.  II,  484,  485;  IV,  219.
        <pb n="628" />
        I.  Europa.  622  35.  Großbritannien  und  Irland,

the  issuing  of  passports,  registration  of  births,  and  deaths,!  and  can  marry  British  subjccts  in
those  countries  whose  laws  do  not  forbid  of  tlıis.  Further  they  must  receive  statements  from
captains  of  British  ships,  as  to  injuries  sustained  at  sea;  receive  complaints  from  British  subjects,
and  generally  look  after  their  interests,  collect  commercial  and  economical  information?.

Customs.  The  King’s  claim  to  customs  was  first  established  by  3  Edw.  I.  They  were
chiefly  laid  on  wool,  woolfels,  and  leather.  Aliens  also  had  to  pay  duties,  denominated  parva
costuma,  to  distinguish  them  from  the  former,  magna  costuma.  The  first  duties  of  tonnage
and  poundage  were  on  wine.  These  duties  when  granted  to  the  crown  were  called  subsidies.  Up
to  the  reign  of  Wm.  III  they  were  1/—  in  the  pound  (5%);  William  received  an  additional  5%.
The  Customs’  Consolidation  Act,  27  Geo.  III.  c.  13  (W.  Pitt  1787)  brought  reform  to  a  state
of  confusion  that  had  grown  in  the  course  of  years.  The  method  adopted  was,  to  abolish  the
existing  duties  on  all  articles,  and  to  substitute  in  their  stead  one  single  duty  on  each  article
equivalent  to  the  aggregate  of  the  various  duties  by  which  it  had  previously  been  loaded.  The
ıesolutions  on  which  the  act  was  founded  amounted  to  about  3,000.  In  1846  thanks  to  Cobden
the  duty  on  corn  was  removed,  from  this  time  on  duties  have  dropped  from  year  to  year.  If
money  is  urgently  needed  the  government  raises  existing  duties,  or  imposes  a  new  duty;  this
is  usually  dropped  when  the  demand  is  met.  Duty  is  levied  at  present  on  35  articles?  i.  e.:  Beer
of  all  kinds;  Cards,  Playing;  Chicory;  Chloral  Hydrate;  Chloroform;  Cocos;  Coffee;  Collodion;
Ether;  Fruit,  Dried,  Preserved;  Glucose;  Molasses;  Saccharin;  Soap;  Spirits  and  Strong  Waters;
‚Sugar;  Blacking;  Candied  or  Drained  Peel;  Caramel;  Cherries,  Drained;  Chutney;  Cocoanut,
Sugared;  Confectionery;  Flowers  in  Crystalized  Sugar;  Fruit,  Canned  and  Bottled,  Chrystalized;
Fruit  Pulp;  Ginger;  Marmalade,  Jams;  Marzipan;  Milk,  Condensed,  Powder;  Milk  Food;  Soy;
Tamarinds;  Tea;  Tobacco;  Wine*.

This  simplification  may  be  said  to  have  been  initiated  by  Sir  Robert  Peel.  When  he
came  into  office  in  1842,  the  customs  included  1200  article.  .....  For  &amp;amp;  while  during  the
S.  African  war  recourse  was  had  to  new  sources  of  revenue,  but  tlıese  are  now  abandoned.

In  1671  the  first  Commissionerse  of  Customs  were  appointed,  with  their  head-quarters  in
London.  In  1830  the  Custom  business  of  Ireland  was  also  transferred  to  London.  The  Board
of  Customs  which  is  one  of  the  four  great  Revenue-collecting  bodies  is  administered  by  a  Chairman,
  &amp;amp;  Deputy-Chairman,  and  a  Commissioner.  The  moneys  received  must  be  paid  into  the
Bank  of  England  to  the  account  of  the  Exchequer.

C£.*Whitaker’s  Almanack’,  and  “Civil  Service  Year  Book’’,  also  Blackstone’s  *“Commentaries
on  the  Laws  of  England,  Vol.  I  p.  314  et  seq.  and  Stephen’s  Commentaries,  Vol.  I  p.  56;  Vol.  II
pp.  212,  363,  560;  Vol  III  pp.  145,  379  and  Vol.  III,  p.  329.

Shipping.

(1)  The  ownership  of  ships  is  regulated  by  special  laws®.  British  ships  can  only  be  ownedeither  by
natural  born  or  naturalised  British  subjects,  or  by  corporations  established  under,  subject  to,  and
having  their  principal  place  of  business  in  the  United  Kingdom  or  a  British  possession.  An  alien

R  ı  But  British  subjects  are  under  no  obligation  to  register  at  tie  British  Consulates  when
abroad.

®:  See  Hall’s  „International  Law”,  5thed.,  pp.  316—-20;  Bacon’s  Abridgment;
Comyn’s  Digest;  Phillimore’s  “International  Law”;  Whitaker's  Almanac  and
Foreign  Office  List.

®  These  articles  are  fully  enumerated;  they  are  reducible  under  about  15  heads.  The  number
of  duty-paying  articles  has  shrunk  from  1,200  in  1842  to  about  fifteen  at  the  present  time.  Sir
W.  Anson:  "Laws  and  Customs  of  the  Constitution”,  Part  II,  vol.  II,  p.  119.

‘  Vide  Whitacker's  Almanack:  Customs  Tariff  of  the  United  Kingdom  (1908—1909).

8&amp;amp;  The  Merchant  Shipping  Act,  1854  (17  and  18  Vict.  c.  104);  The  Merchant  Shipping  Act
Amended,  1862  (24  and  25  Vict.  c.  10.,  $  9)  in  which  special  reference  is  made  to  wrecks.  Jetsam,
flotsam,  and  ligan  belong  to  the  Crown  if  no  owner  claims  them.  Nor  is  according  to  Stephen
(vol.  II  p.  542  et  seq.)  the  casting  overboard  of  cargo  to  lighten  the  ship  to  be  construed  as  renouncement:
  “Quae  enim  res  in  tempestate  levandae  navis  causa  ejiciuntur,  hae  dominorum
permanent.  Quia  palanı  est,  eas  non  eo  animo  ejici  quod  quis  eas  habere  nolit‘““.  Ibid.  See  also
36  and  37  Vict.  ec.  104,  $  30,  and  Chap.  VIII,  Stephen,  vol.  Ill.
        <pb n="629" />
        I.  Europa.  623  35.  Großbritannien  und  Irland.

cannot  own  sBritish  ship.  All  British  ships  must  beregistered  (at  Board  of  Trade),  except  some  small
vessels  not  exceeding  15  or  30  tons  burden,  specially  employed  as  mentioned  in  the  Merchant  Shipping
  Act  18941.  The  property  in  &amp;amp;  ship  is  to  be  divided  into  64  shares,  and  not  more  than  64  individuals
  may  be  registered  at  the  same  time  as  part  owners  of  any  one  ship,  but  any  number  of  persons
not  exceeding  5  may  be  registered  as  joint  owners  of  a  ship,  or  any  share  or  shares  therein,  and  a
corporation  may  be  registered  as  owner  in  its  corporate  name.  A  declaration  has  to  be  made
and  subscribed  on  registration  of  ownership.  Though  any  number  of  persons  may  have  beneficial
shares  or  interests  in  registered  ships  or  shares,  only  the  registered  owners  are  recognised  as
owners,  though  they  may  be  only  trustees.  The  register  will  take  no  notice  of  any  trusts  nor
may  any  be  entered  therein.  Transfers  of  the  ownership  of  ships  or  shares  can  only  be  made  by
bill  of  sale  in  the  prescribed  form,  and  attested  by  one  or  more  witnesses,  and  similarly  mortgages
of  them  must  be  in  the  prescribed  form,  and  all  bills  of  sale  or  mortgages  must  be  produced  to
the  registrar  of  the  port  where  the  ship  is  registered,  and  recorded  in  the  register  in  priority
according  to  date  of  their  registration.  Certificates  of  mortgage  or  sale  will  be  issued  by  the
registrar,  and  provision  exists  for  transmission  of  interests  through  death,  bankruptcy,  and
marriage  of  owners  or  mortgagees,  also  for  re-registration,  and  the  transfer  of  registry  from  one
port  to  another.

(2)  Navigation  and  Laws  relating  to  the  Mercantile  Marine  were  formerly  regulated  by,
the  celebrated  Navigation  Act  passed  in  the  reign  of  Charles  II.  (12  Car.  II.  c.  18).  This  statute
writes  Stephen,  was  an  improvement  on  our  earlier  system,  which  was  framed  in  1650.  ...  The
original  navigation  law  prohibited  all  ships  of  foreign  nations  from  trading  with  any  English
plantation  without  licence.  .  .  .  In  1651,  the  prohibition  was  also  extended  to  the  mother  country:
and  no  goods  were  suffered  to  be  imported  into  England,  or  any  of  its  dependencies,  in  any  other
than  English  bottoms,  or  in  the  ships  of  that  European  nation  of  which  the  merchandize  imported
  was  the  genuine  growth  or  manufacture.  All  this  was  included  in  12  Car.  II.  c.  18,  with
the  addition  that  the  master  and  three-fourths  of  the  mariners  should  be  British  subjects.

The  last  restrictions  on  the  trade  of  foreign  ships  in  British  dominions  was  removed  in  18543.

For  further  information  on  above  subject  consult:  Adam  Smith,  Wealth  of  Nations,  vol.  2.
p.  194;  Lindsay,  Hist.  of  Merchant  Shipping  (1874);  Mande  and  Pollock,  Law  of  Merchant
Shipping;  Abbot,  Treatise  on  the  Law  relative  to  Merchant  Ships  and  Seamen;  Blackstone
and  Stephen’s  Commentaries;  Maclachlan  on  Merchant  Shipping.  Further:  Digest  of  Shipping
Acts  (The  Shipping  World  Year  Book),  Whitaker’'s  Almanack;  Lloyd’s  Register.  }

Rallways.

Railways  in  Great  Britain  do  not  belong  to  the  State,  but  to  private  companies.  They
are  however  to  a  certain  extent  controlled  and  regulated  by  the  Board  of  Trade.  And  their
existence  depends  on  various  acts  of  Parliament,  which  liave  to  be  passed  before  a  railway  can
be  built.  The  chief  acts  concerning  railways  are  the  “Railway  Clauses  Consolidation  Act  1845’
(8  and  9  Vict.  c.  20)  and  the  “Railway  Clauses  Act,  1863”  (26  and  27  Vict.  c.  92)*,

Authorities  on  the  subject  of  British  Railways  are:  W.M.  Ackworth,  The  Railways  of
England,  5th.  Ed.  1906;  Boyle  and  Waghorn’s  Railway  and  Canal  Traffic,  Lond.  1901;  Butterworth’s
  Railway  Commissioner’s  Practice,  Lond.  1889;  Shelford’s  Law  of  Railways,  Lond.  1869;
Encyclopaedis  of  Forms  and  Precedents,  Vol.  XI;  J.  Pendleton,  Our  Railways;  Their  Origin,
Development  etc.  Lond.  1896.

ı  This  Act  deals  I.  with  Registry,  II.  with  Masters  and  Seamen,  III.  with  Passengers  and
Seamen,  IV,  with  Fishing  Boats,  V.  with  Safety,  VI.  with  Special  Shipping  Inquiries  and  Courte,
VID.  with  Delivery  of  Goods,  VIII.  Liability  of  Shipo  where,  X  Wreck  and  Salvage,  X.  Pilotage,
XI.  with  Lighthouses,  XII.  Mercantile  Marine  Fund,  XII.  with  Legal  Proceedings,  and  XIV.  conferring
  upon  Board  of  Trade  (q.  v.  p.  624)  a  general  power  of  superintendence  of  merchant  shipping.

®  Commentaries,  vol.  III,  pp.  143/4/b.

®  See  12  and  13  Vict.  c.  29;  17  and  18  Vict.  c.  5;  18  and  19  Vict.  c.  96,  $$  13,  14,  15.

©  Vide  for  further  acts  Stephen‘  s  Commentaries,  vol.  III,  p.  182,  and  for  further  general
information  idem,  II,  88,  n.;  III.  9,  n.  182—7;  IV,  95.
        <pb n="630" />
        I.  Europa.  _  624  35.  Großbritannien  und  Irland.

Post  Office  and  Telegraph  Service.

The  post-office  owes  its  establishment  to  the  Parliament  of  1643,  but  a  House  of  Commons
report  1844  states:  “It  is  uncertain  at  what  precise  period  the  Crown  undertook  to  be  the  regular
carrier  of  Letters  for  its  subjects“.  The  first  ‘Master  of  the  Posts”  was  appointed  in  1516,  but
the  duty  was  not  then  undertaken  as  a  remunerative  department  of  the  Government.  The  Post
Office  is  now  one  of  the  tlıree  great  revenue-collecting  departments.

“King  James  I.  originally  erected  a  post-office  under  the  control  of  one  Matthew  de  Quester
for  tho  conveyance  of  letters  to  and  from  foreign  parts’’!.  But  as  a  source  of  revenue  it  dates
from  the  reign  of  Charles  II.?.  Before  this  period  the  business  was  entrusted  to  a  Postmaster“,
who  took  the  risks  and  profits  of  the  undertaking’’”.  According  to  15  Car.  II,  c.  14  the  proceeds
of  the  Post  Office  were  made  hereditary  to  the  Crown.  Since  1760  the  revenues  tlıus  obtained
were  merged  into  the  general  revenue,  and  since  1787  (Civil  List  Acts)  into  the  Consolidated  Fund.

At  the  head  of  the  Post  Office  is  a  Postinaster-General  who  is  a  cabinet  minister.

Amongst  the  usual  postal  duties,  the  Post  Office  has  a  savings  bank,  known  as  tlıe  Post
Office  Savings  Bank,  established  in  1861.  It  also  acts  as  an  office  for  insurance  of  life  (from
£  5to  £  100),  and  for  the  purchase  of  annuities  within  the  same  limits.  The  Post  Office
Telegraplı  service  was  established  in  1868,  and  it  has  undertaken  Telephone  service  since  1892;
but  most  Telephone  lines  in  England  are  in  the  hands  of  private  companies  at  present.

Cf.  C.  B.  Hill;  Life  of  Sir  Rowland  Hill,  and  tho  History  of  Penny  Postage  1890;
Reports  of  tlie  Postmaster-General  (Annual);  Post  Office  Guide  (Quarterly);  The  Laws  of
England,  by  tlıe  Earl  of  Halsbury,  Title:  Post  Office;  Encyclopaedia  of  Local  Government
Law,  Vol.  V,  Postal  Facilities.

The  Board  of  Trade.

(1)  “A  Board  of  Trade  and  Plantations  was  established  by  Charles  II.  in  1660,  and  in  place
of  this  body  a  Committee  of  the  Council  on  Trade  was  established  in  1786.  The  duties  of  this
Committee  (which,  unlike  the  other  Council  Committees,  has  a  president  of  its  own)  are  to  collect
Trade  Statistics,  control  the  issue  of  Patents,  keep  the  Standards  of  Weights  and  Measures,  the
non-legal  machinery  of  Bankruptcey,  the  Registration  of  Joint  Stock  Companies,  Railway,  Tramway,
Water  and  Gas  Companies,  Electric  Lighting,  Harbours  and  Lightliouses,  and  Merchant  Shipping,
acting  under  the  latter  heading  as  Auditor  of  the  Trinity  House?  accounts’’®.

Thus  the  duties  of  the  Board  of  Trade  are  multifarious,  inter  alias  the  comptrolling  of  corn
returns  for  the  purpose  of  the  titlhe  commutations®,  the  regulation  of  copyright  and  designs.  It
is  also  charged  with  the  carrying  out  of  tlıe  provisions  relating  to  life  assuring  coinpanies  contained
  in  the  Acts  concerning  such  companies’.

(2)  The  Board  of  Trade  is  the  oldest  of  the  Boards,  and  ‘it  has  never  ceased  to  be  a  Committee
  of  the  Council’  (Anson).  Originally  it  was  known  as  the  Board  of  Trade  and  Plantations®.
That  is  to  say,  it  embodied  the  present  Colonial  Office.  From  1782  until  the  present  time  the
Board  of  Trade  has  been  a  Committee  of  tlıe  Privy  Council.  Its  present  chief  functions  may
be  said  to  be  Statistical.  Any  statistical  information  on  the  subject  of  trade  and  navigation,
of  the  conditions  of  labour  in  Great  Britain  can  be  obtained  here.  It  regulates  and  furthers  trade

i  Blackstone’s  Commentaries,  vol.  I,  321  (1809  ed.).

2  12  Car.  II,  c.  35.

®  Anson,  Laws  and  Customs,  vol.  II,  Part  II,  p.  131  et  seq.

*  Trinity  House  is  the  general  lighthouse  authority  for  England  and  Wales,  the  Channel
Islands,  and  adjacent  seas  and  islands,  and  for  Gibraltar,  and  has  a  controlling  power  with  regard
to  schemes  proposed  by  tlıe  Commissioners  of  Northern  Lishthouses  and  the  Commissioners  of
Irish  Lights.  The  Elder  Bretliren  of  the  corporation  (or  Trinity  Masters),  as  nautical  assessors,
assist  the  judges  of  the  Admiralty  Divisions  and  other  judges  if  required,  in  shipping  casos.  —-Harmsworth
  Encyclopaedia..  Vide  Mayo’s  The  Trinity  House,  London  1903.

s  Whitaker  1909.

®  Vide  6  and  7  Will.  4,  c.  71,  $  56.

'Stephen’s  Cormmentaries,  vol.  II,  pp.  462/3.

®  Establised  as  such  in  1695.
        <pb n="631" />
        1.  Europa.  625  35.  Großbritannien  und  Irland.

in  the  interest  of  public  safety.  It  has  the  duty  of  keeping  the  standard  of  weights,  tlıe  safety
of  ships  and  crews,  and  issues  certificates  to  the  officers  and  engineers  of  merchant  ships  ““enabling
them  to  act  as  masters,  mates  and  engineers’!,  The  Finance  department  of  the  Board  is  the
outcome  of  all  the  above-mentioned  duties.  The  staff  required  to  effect  this  elaborate  supervision,
  the  maintenance  of  harbours  and  lighthouses,  the  arrangements  for  merchant  seamen’s
savings  banks,  money  orders,  pensions  for  the  relief  and  conveyance  home  of  distressed  seamen,
for  the  custody  and  transmission  of  the  wages  and  effects  of  deceased  seamen  —  all  these  matters
involve  not  merely  the  keeping  of  accounts,  but  the  administration  of  funds.  The  financial
business  of  the  Board  involves  therefore  considerable  labour  and  some  cost?.
British  Nationality  and  Naturalization?.

(a)  Nationality.  —  The  following  are  by  the  law  of  England,  deemed  to  be  British  subjects:

(I)  All  persons  born  in  His  Majesty’s  dominions,  whether  of  British  or  of  Foreign  parents.

(II)  Children  of  natural-born  British  subjects  wherever  born.

(III)  Grandchildren  of  natural-born  British  subjectse  wherever  born,

(IIL)  Persons  naturalized  (a)  By  Special  Act  of  Parliament,  (b)  Under  the  provisions  of
the  “Naturalization  Act,  1870”®,

The  above  does  not  apply  to  married  women,  who  are  subjects  of  the  state  of  which  their
husbands  are  subjecte.  Natural-born  British  subjects  can  only  deprive  themselves  of  British
nationality.  (1)  If  they  happen  to  be  born  in  the  British  dominions  of  foreign  parents,  in  which
case  they  may,  if  of  full  age  and  under  no  disability,  make  a  declaration  of  alienage;  (2).  If  they
voluntarily  become  naturalized  in  a  foreign  state.

British  subjects  born  in  foreign  countries  sometimes  become,  by  the  law  of  the  country
of  their  birth,  subjects  or  citizens  of  that  country.  In  such  case  thay  may,  by  the  law  of  England,
when  of  full  age  make  a  declaration  of  alienage,  and  they  then  cease  to  be  British  subjecte.  Should
they  retain  their  British  nationality,  and  continue  to  reside  in  the  country  of  their  birth,  their
British  nationality  willnot  avail  them  if  claimed  as  subjects  or  citizens  of  the  country  in  question®.

(b)  Naturalization®.  The  ordinary  way  of  becoming  a  British  subject  is  by  fulfilling  the
requirements  of  the  “Naturalization  Act,  1870”.  The  applicant  must  either  have  resided  in  the
United  Kingdom  for  a  term  of  5  years,  or  have  been  in  service  of  the  Crown  for  a  similar  period.
He  must  also  furnislı  evidence  of  hisintention  when  naturalized,  either  of  residing  in  tlıe  United
Kingdom,  or  of  serving  under  the  Crown.

A  natural  born  British  subject,  who  has  become  naturalized  in  a  foreign  country,  may  obtain
  &amp;amp;  certificate  of  re-admision  to  British  nationality  in  fulfilling  the  conditions  required  in  the
case  of  aliens  applying  for  a  certificate  of  naturalization.  The  children  of  naturalized  British
subjects,  if  born  in  the  British  dominions,  are  by  the  law  of  England  British  subjecte.  If  born
abroad,  they  are  only  naturalized  British  subjects  provided  that  their  father  was  naturalized
under  the  naturalization  act,  1870,  and  that  during  infancy  they  became  resident  with  their  father,
or  mother  being  a  widow,  in  any  part  of  the  United  Kingdom,

ı  Sir  T.  Farrer:  The  State  in  its  Relation  to  Trade,  p.  123.

®  Anson:  Laws  and  Custom  Part.  II,  vol.  I,  p.  199.  Vide  also  Return  to  an  Order  of
the  House  of  Commons  for  1871  (482),  cf.  also  Board  of  Trade’s  Provisions  and  Water  rules  in  The
Shipping  World  Year  Book.

s  Cf.  Whitaker’s  Almanack  1909.

«  33  and  34  Vict.  c.  14;  and  35  and  36  Vict.  oc.  39  (Act  of  1872).  In  which  is  enacted  inter
alis  that  any  British  subject  who,  when  in  any  foreign  state  and  not  under  any  disability,  shall
have  voluntarily  become  naturalized  in  such  state,  shall  thenceforth  be  deemed  to  have  ceased
to  be  a  British  subject,  and  be  regarded  as  an  alien;  though  provision  is  at  the  same  time  made
to  enable  such  person,  on  the  same  condition  as  other  aliens  to  obtain  a  certificate  of  re-admission
to  British  nationality  (Stephen’s  Comes.  vol.  II,  p.  405,  et  seq.).

$  «Hanoverians  born  in  Hanover  while  William  IV.  was  king  of  Hanover  were  citizens
of  the  United  Kingdom,  but  they  became  aliens  upon  the  accession  of  Queen  Victoria“  (Anson,
Laws  and  Customs  of  the  C.,  vol.  I,  Part.  I,  p.  239).

°  Cf.  Cutler‘s  Law  of  Naturalization,  1871,  and  Encyclopaedia  of  Forms  and  Precedents,
vol.  IX,  heading  ‘“Naturalization“.  By  H.  8.  Q@.  Henriques.

79
        <pb n="632" />
        I.  Europa.  626  35.  Großbritannien  und  Irland.

(c)  A  British  colony  may  legislate  on  the  subject  of  naturalization  within  its  own  limits!.

(d)  Status  of  Aliens®.  Property  may  be  held  by  an  alien  in  the  same  manner  as  by  a  naturalborn
  British  subject,  but  the  title  to  such  property  does  not  confer  any  right  on  an  alien  to  hold
real  property  out  of  the  United  Kingdom,  or  qualify  him  for  any  franchise.

Aliens  are  not  entitled  to  be  tried  by  a  jury  de  meditatae  linguae,  but  are  triable  in  the
same  manner  as  if  they  were  natural-born  subjects.

(e)  Undesirable  Aliens.  An  undesirable  alien  —  e.  g.,  one  who  is  without  means,  or  who
is  a  lunatic,  or  an  idiot,  or  who  has  been  guilty  in  another  country  of  an  extraditable  offence  —
may  be  prevented  from  landing  in  the  United  Kingdo  .  An  alien  may  also  be  expelled  from
this  country  if  he  prove  to  be  “undesirable’”  within  the  meaning  of  the  Aliens  act,  1905”.

Judicature.

We  have  seen  that  the  King  is  ‘over  all  persons  in  all  causes,  as  well  ecclesiastical  as  civil,
within  his  dominionse  supreme;  that  he  is  the  ‘fountain  of  justice’.

The  present  constitutio  n  of  the  British  Law  Courte  is  founded  mainly  in  the  Judicature
Act  of  1875,  the  Amending  Act  of  the  same  year,  the  Appelate  Jurisdiction  Act  1878,  the  Judicature
  Act  of  1881,  and  finally  the  Criminal  Appeal  Act,  1907.

The  highest  law  officer  of  the  Crown  is  the  Lord  High  Chancellor?,  who  is  also  Speaker
of  the  House  of  the  Lords.  Scotland  has  a  Lord  Advocate,  and  Ireland  a  Lord  Chancellor  as
highest  law  officers,  but  these  are  subject  to  a  certain  extent  to  tlıe  Lord  High  Chancellor.

The  highest  Appellate  Tribunals  of  Great  Britain  are:

(I)  The  House  of  Lords“.

The  Lord  High  Chancellor  (£  10,000)

4  Lords  of  Appeal  in  Ordinary®  (each  £  6000)

And  such  Peers  of  Parliament  as  are  holding,  or  have  held,  high  judicial  office.
(I)  The  JudicielCommittee  of  the  Privy  Council®
Composed  of:

Members  of  the  Privy  Council  qualified  under  3  and  4  Wm.  IV.  cap.  41;  3  and  4  Vict.  cap.  86;
39  and  40  Vict.  Cap.  59;  50  and  51  Vict.  cap.  70;  and  58  and  59  Vict.  cap.  44.  The  members  are:

The  Lord  Chancellor

The  Lords  of  Appeal  in  Ordinary

Members  of  the  Privy  Council?  who  have  held  high  judicial  offices.

The  Judicature  Acts  of  1875  (37  and  38  Vict.,  cap.  66)  provide  that  all  the  superior  courts
are  to  be  known  as  the  The  Supreme  Court  of  Judicature.  This  consists  of  (a)  The  Court  of  Appeal,
(b)  The  High  Court  of  Justice.

ı  Vide  F.T.  Piggot:  The  Imperial  Statutes  applicable  to  the  Colonies,  vols.  I  and  II.
Hort  Louis  Mauritius,  1902  and  “The  Laws  of  England‘  by  the  Earl  of  Halsbury,  vol.  I,  Titie
“Aliens”.
Lond  deHonriques  on  the  Aliens  Act,  Lond.  1906,  and  SibleyandElias’s  Aliens  Act,
ond.  .

-  ®  The  other  Great  law  officers  of  the  Crown  are:  The  Attorney  -  General
(salary  £  7000;  fees,  circa  £  6000)  and  the  Solicitor  -  General  (salary  £  6000,  fecs,  circa
£  4000),  in  Scotland  the  Lord  Advocate  (£  5000),  and  the  Solicitor-Generla  (£  2000);
in  Ireland  the  Lord  Chancellor  (£  8000),  the  Attorney  -  General  (£  5000),  and  the  Solicitor-General
  (£  2000).

*  The  jurisdiction  of  the  House  of  Lords  in  its  present  form  was  established  by  the  Appellate
  Jurisdiction  Act  1876.

5  They  are  Life  Peers.

®  Constituted  in  1833,  3  and  4  Will.  IV,  c.  41.  Though  one  of  tlıe  two  final  appelate  courts
of  the  Britsh  Empire,  Canada  and  Australia  have  their  own  final  appeal  courts.

?  Members  of  the  P.  C.  are  ex  officio  Justices  of  the  Peace,
        <pb n="633" />
        I.  Europa.  627  35.  Großbritannien  und  Irland.

(III)  The  Supreme  Court  of  Judicature.
(a)  The  court  of  Appeal.
Presided  over  by:
The  Lord  High  Chancellor
The  Lord  Chief  Justice  of  England  (£  8000)
The  Master  of  the  Rolls!  (£  6000)
The  President  of  the  Probate,  Divorce,  and  Admiralty  Division  (£  5000)
5  Lord  Justices  (each  £  5000)
(b)  The  High  Court  of  Justice.
(I  Chancery  Division?)
Presided  over  by:
7  Justices  (each  £  5000)
(II  King’s  Bench  Division?).
Presided  over  by:
Lord  Chief  Justice  of  England
15  Justices  (each  £  5000)
(a)  Court  of  Bankruptcey*,  1  Justice  from  amongst  the  15  of  the  King's  Bench  Division
to  which  (a)  belongs
(b)  Companies  Winding-Up  Court,  2  Justices  from  amongst  the  5  of  the  Chancery  Division
(III  The  Probate,  Divorce  and  Admiiralty  Division?).
Presided  over  by:
The  President  (£  5000)
1  Justice  (£  5000)
(()  The  Court  of  Criminal  Appeeal“.
Presided  over  by:
Tlie  Lord  Chief  Justice
8  Judges  of  the  King’s  Bench  Division.
(d)  City  Courts
(I,  Lord  Mayor’s  Court.)
Composed  of:
The  Lord  Mayor  of  London
The  Aldermen
Recorder  (£  4000)

!  Before  1881  the  Master  of  the  Rolls  was  a  Judge  of  the  High  Court;  by  44  and  45  Vict.
c.  68  he  became  Judge  of  Appeal.

?  There  is  no  Court  of  Chancery  now,  its  former  jurisdicetion  was  transferred  to  the  High
court  of  justice,  of  which  it  is  now  the  most  important  division.  It  has  cognisance  of  matters
relating  to  the  administration  of  deceased  persons‘  estates,  dissolutions  of  partnerships,  and  taking
of  partnership  and  other  accounts,  redemption  and  foreclosure  of  mortgages,  trusts,  specifio  performance
  of  contracts  for  the  sale  of  real  estate,  and  of  contracts  for  leases,  partition  of  real  estate,
wardship  and  care  of  the  estates  of  infants.  The  old  Court  of  chancery  was  a  court  of  equity.  There
has  now  been  a  fusion  of  law  and  equity  that  all  divisions  of  the  High  Court  of  Justice  are  now
enabled  to  grant  equitable  relief  in  cases  where  formerly  they  could  not  have  done  so,  and  equitable
  rules  are  in  all  cases  to  prevail  where  is  any  conflict  between  the  rules  of  equity  and  law.

®  This  court  not  only  holds  sittings  in  London,  but  goes  on  circuit  in  different  parts  of
the  country,  these  sittings  are  known  as  Assizes.  The  dates  of  the  Assizes  are  about  middle  of
January,  beginning  of  June,  and  middle  of  October.  The  autumn  assizes  are  for  criminal
business  only.

*  By  the  Bankruptcy  act  of  1883  jurisdietion  in  Bankruptcy  was  handed  over  to  the
Supreme  Court.

s5  These  three  divisions  were  fused  into  one  court  in  1875.

°  Established  by  7  Ed.  VII,  c.  23.

?  The  Lord  Mayor’s  Court  is  a  police-court;  the  L.M.  is  ex  officio  a  justice  of  the  Peace;
as  he  is  not  a  lawyer  by  training  the  chief  legal  work  is  really  done  by  the  Recorder  and  Serjeant.
Aldermen  too  are  Justices  of  tlıe  Peace  ex  officio.

79%
        <pb n="634" />
        I.  Europa.  628  35.  Großbritannien  und  Irland.

Common  Serjeant  (£  3000)
Assistant  Judge  (£  1500).
(II.  City  of  London  Court.)
2  Judges  (£  2500  and  £  2000).
(0)  County  Courts!.
Presided  over  by:
55  County  Court  Judges  (each  Lstr.  1500).

(f)  Metropolitan  County  Courts.
Presided  over  by:
10  Judges  (each  £  1500).
(g)  Police  Courts,  City  of  London.
2  Courts.
(I.)  Mansion  House  Justice  Room.  Magistrate:  The  Lord  Mayor,  or  one  of  the  Aldermen.
(II.)  Guildhall.  Magistrate:  An  Alderınan  (in  rotation).

(h)  Metropolitan  Police  Courts.
13  Courts,  26  Magistrates  (each  £  1500).

Scotland®,

The  Court  of  Scotland  are  known  as  the  Court  of  Sessions®.  This  is  divided  into  (I)  Inner
House,  First  Division;  and  (II.)  Second  Division;  and  (I11I.)  Outer  House.

In  (I.)  there  are  4  Judges  with  salaries  from  £  3600  to  £  5000.

In  (II.)  ther  are  4  Judges  with  salaries  from  £  3600  to  £  4800.

In  (III.)  there  are  5  Judges  with  each  £  3600.

Further  a  High  Court  of  Justiciary*  with  the  Lord  President  of  the  Court  of  Session,  and
the  Lord  Justice  Clerk  of  the  2nd  Division  as  judges.

Ireland.

(a)  Supreme  Court  of  Judicature.
(Court  of  appeal.)
The  Judges  of  which  are:
The  Lord  Chancellor  (£  8000)
The  Lord  Chief  Justice  (£  5000)

ı  These  are  minor  courts  dealing  with  offences  against  criminal  law.  Judges  from  these
courts  have  circuits;  they  now  decide  also  in  minor  civil  cases,  and  their  powers  are  being  developed
  more  and  more.

3  By  $  18  of  the  Act  of  Union  with  Scotland  Scotland  has  to  a  certain  extent  retained  her
own  laws  which  were  secured  to  her  by  $  18  of  the  Act  of  Union  (1707)  the  purport  of  which  is:
“The  laws  relating  to  trade,  customs,  and  the  excise,  shall  be  the  same  in  Scotland  as  in  England.
But  all  the  other  laws  of  Scotland  shall  remain  in  force:  though  alterable  by  the  Parliament  of
Great  Britain.  Yet  with  this  caution:  the  laws  relating  to  public  policy  are  alterable  at  the  discretion
  of  the  Parliament;  laws  relating  to  private  right  are  not  altored  but  for  the  evident  utility
of  the  people  of  Scotland“.  Blacks  tone,  vol.  I,  p.  9.

3  This  court  corresponds  to  the  Supreme  Court  of  Judicature  in  England.

*  This  is  the  Supreme  Criminal  Court.

Literature:  Stephen’'s  Commentarie;  Anson’s  Law  and  Custom  of  the  Constitution;
  The  Laws  of  England  by  the  Earl  of  Halsbury;  Snagge’s  Evolution  of  the
County  Court  (1904);  Cherry’s  Outline  of  Criminal  Law  (1892);  Neale’s  English  Law
by  English  Judges  (1905);  Ashburner’s  The  Principles  of  Equity  (1902);  ‚Josiah  Smith’'s
Manual  of  Equity  Jurisprudence  (14th  ed.  1889);  Denison  and  Scott’s  House  of  Lords
Practice  (1879);  Brett’s  Commentaries  on  the  Present  Laws  of  England  (1891);  Joshua
Scholefield’s  Encycelopaedia  of  Local  Government  Law  vol.  II;  Rydeand  Thomas’
Local  Government  Act  (1888);  Haycraft’s  Powers  of  Police  in  England;  Annual  Practice;
Holland,  The  Elements  of  Jurisprudence  (10th  ed.  1906);  Burn’s  Justice  of  the  Peace;
Hale’s  History  of  the  Common  Law;  Blackstone’s  Commentaries;  Whitaker’s  Alınanack;
Digest  of  Law  Cases  of  the  Year;  The  Law  List  (annual);  County  Court  Practice  (annual).
        <pb n="635" />
        I.  Europa.  629  35.  Großbritannien  und  Irland.

The  Master  of  the  Rolls  (£  4000)
The  Chief  Baron  of  the  Exchequer  (£  4000)
2  Lord  Justices  of  Appeal  (each  £  4000)

(b)  High  Court  of  Justice.
(I,  Chancery  Division)
The  Lord  Chancellor
The  Master  of  the  Rolls
2  Judges  (each  £  3500)
(II.  King’s  Bench  Division.)
The  Lord  Chief  Justice
The  Chief  Baron  of  the  Exchequer  (£  4000)
8  Judges  (each  £  3500)
1  Master  (£  1500)
(This  court  has  Probate,  Admiralty  and  Bankrupty  Divisions.)

Concordia  inter  Regem  Johannem  et  Barones  pro  concessione  libertatum  ecclesiae  et
rogni  Angliaee  XV.  Die  Junii  MCCXV.

Johannes  Dei  gratia  Rex  Anglie,  Dominus  Hibernie,  Dux  Normannie  et  Aquitanie,
Comes  Andegavisae,  Archiepiscopis,  Episcopis,  Abbatibus,  Comitibus,  Baronibus,
Justiciariis,  Forestariis,  Vicecomitibus,  Prepositis,  Ministris  et  Omnibus  Ballivis  et
fidelibus  suis  Salutem.  Sciatis  nos  intuitu  dei  et  pro  salute  anime  nostre  et  animarum
omnium  antecessorum  et  heredum  nostrorum,  ad  honorem  dei  et  exaltacionem  sancte
ecclesie  et  emendationem  Regni  nostri  per  consilium  venerabilium  patrum  nostrorum,
Stephani  Cantuariensis  Archiepiscopi,  Totius  Anglie  Primatis  et  sancte  Romane
ecclesie  Cardinalis,  Henrici  Dublinensis  Archiepiscopi,  Willielmi  Londonensis,  Petri
Wintoniensis,  Joscelini  Bathoniensis  et  Glastoniensis,  Hugonis  Lincolniensis,  Walteri
Wigornensis,  Willielmi  Coventrensis  et  Benedicti  Roffensis  Episcoporum,  Magistri
Pandulfi  Domini  Pape  Subdiaconi  et  familiaris  et  fratris  Eymerici  Magistri  Militie
Templi  in  Anglia  et  Nobilium  virorum  Willielmi  Marescalli  Comitis  Pembrocensis,
Willielmi  Comitis  Sarresbyriensis,  Willielmi  Comitis  Warennae,  Willielmi  Comitis
Arundell,  Alani  de  Galweia,  Constabularii  Scotie,  Warini  filii  Geroldi,  Huberti  de  Burgo
Senescalli  Pictavie,  Petri  filii  Hereberti,  Hugonis  de  Nevilla,  Matthei  filii  Hereberti,
Thome  Basset,  Alani  Basset,  Philippi  de  Albiniaco,  Roberti  de  Roppelay,  Johannis
Marescalli,  Johannis  filii  Hugonis  et  aliorum  fidelium  nostrorum.  In  primis  concessisse
deo  et  hac  praesenti  carta  nostra  confirmasse  pro  nobis  et  heredibus  nostris  in
perpetuum:

quod  Anglicana  ecclesia  libera  sit  et  habeat  sua  jura  integra  et  libertates  suas
illesas,  et  ita  volumus  observari,  quod  apparet  ex  eo  quod  libertatem  electionum  que
maxima  et  magis  necessaria  reputatur  ecclesie  Anglicane  mera  et  spontanea  voluntate
ante  discordiam  inter  nos  et  Barones  nostros  motam,  concessimus  et  carta  nostra
confirmavimus,  et  eam  obtinuimus  a  Domino  Papa  Innocentio  tertio  confirmari,
quam  et  nos  observabimus  et  ab  heredibus  nostris  in  perpetuum  bona  fide  volumus
observari.

Concessimus  etiam  omnibus  liberis  hominibus  regni  nostri  pro  nobis  et  heredibus
nostris  in  perpetuum  omnes  libertates  susceptas  habendas  et  tenendas  eis  et  heredibus
        <pb n="636" />
        I.  Europa.  630  35.  Großbritannien  und  Irland.

suis  de  nobis  et  heredibus  nostris.  Si  quis  comitum  vel  baronum  nostrorum  sive  aliorum,
tenentium  de  nobis  in  capite  per  servitium  militare,  mortuus  fuerit,  et  cum  decesserit,
heres  suus  plene  aetatis  fuerit,  et  relivium  debeat,  habeat  hereditatem  suam  per
antiquum  relevium,  scilicet  heres  vel  heredes  comitis  de  Baronisa  comitis  integra  per
Centum  Libras,  heres  vel  heredes  baronis  de  Baronia  integra  per  Centum  Libras,  heres
vel  heredes  militis  de  feodo  militis  integro  per  Centum  Solidos  ad  plus,  et  qui  minus
debuerit,  minus  det,  secundum  antiquam  consuetudinem  feodorum.  Si  autem  heres
alicujus  talium  fuerit  infra  etatem  et  fuerit  in  custodia,  cum  ad  etatem  pervenerit,
habeat  hereditatem  suam  sine  relevio  et  sine  fine.  Custos  terre  hujusmodi  heredis,
qui  infra  etatem  fuerit,  non  capiat  de  terra  heredis  nisi  rationabiles  exitus  et  rationabiles
consuetudines  et  rationabilia  servitia  et  hoc  sine  destructione  et  vasto  hominum  vel
rerum.  Et  si  nos  commiserimus  custodiam  alicujus  talis  terre  vicecomiti  vel  alicui  alii,
qui  do  exitibus  illius  nobis  respondere  debeat,  et  ille  destructionem  de  custodia  fecerit
vel  vastum,  nos  ab  illo  capiemus  emendam,  et  terra  committatur  duobus  legalibus  et
discretis  hominibus  de  feodo  illo,  qui  de  exitibus  respondeant  nobis  vel  ei,  cui  608
assignaverimus.  Et  si  dederimus  vel  vendiderimus  alicui  custodiam  alicujus  talis  terre,
et  ille  destructionem  inde  fecerit  vel  vastum,  amittat  ipsam  custodiam  et  tradatur
duobus  legalibus  et  discretis  hominibus  de  feodo  illo,  qui  similiter  respondeant  nobis
sicut  predictum  est.  Custos  autem  quamdiu  custodiam  terrae  habuerit,  sustentet
domos,  parcos,  vivaris,  Stagna,  Molendina,  et  cetera  ad  terram  illam  pertinentia  de
exitibus  terre  ejusdem,  et  reddat  heredi  cum  ad  plenam  etatem  pervenerit,  terram  suam
totam  Instauratam  de  carrucis  et  waignagiis  secundum  quod  tempus  waignagiüi  exiget,
et  exitus  terre  rationabiliter  poterunt  sustinere.

Heredes  maritentur  absque  disparagatione  ita  quod,  antequam  contrahatur
matrimonium,  ostendatur  propinquis  de  consanguinitate  ipsius  heredis.  Vidua  post
mortem  mariti  sui  statim  et  sine  difficultate  habeat  maritagium  et  hereditatem  suam,
nec  aliquid  det  pro  dote  sua  vel  pro  maritagio  suo,  vel  hereditate  sus,  quam  hereditatem
  maritus  suus  et  ipsa  tenuerint  die  obitus  ipsius  mariti,  et  maneat  in  domo
marti  sui  per  quadraginta  dies  post  mortem  ipsius,  infra  quos  assignetur  ei  dos  sua.
Nulla  vidua  distringatur  ad  se  maritandum  dum  voluerit  vivere  sine  marito,  ita
tamen,  quod  securitatem  faciat,  quod  se  non  maritabit  sine  assensu  nostro  si  de  nobis
tenuerit,  vel  sine  &amp;amp;assensu  domini  sui,  de  quo  tenuerit,  si  de  alio  tenuerit.  Neo
nos  nec  ballivi  nostri  saisiemus  terram  aliquam  neo  redditum  pro  debito  aliquo  quamdiu
catalla  debitoris  sufficiunt  ad  debitum  reddendum,  nec  plegii  ipsius  debitoris  distringantur,
  quamdiu  ipse  capitals  debitor  sufficit  ad  solutionem  debiti:  et  si  capitalis
debitor  defecerit  in  solutione  debiti  non  habens,  unde  solvat,  plegii  respondeant  de
debito,  et  si  voluerint,  habeant  terras  et  redditus  debitoris,  doneo  sit  eis  satisfactum
de  debito,  quod  ante  pro  eo  solverint,  nisi  capitalis  debitor  monstraverit,  se  esse  quietum
inde  versus  eosdem  plegios.  Si  quis  mutuo  ceperit  aliquid  a  Judeis  plus  vel  minus
et  moriatur,  antequam  debitum  illud  solvatur,  debitum  non  usuret  quamdiu  heres
fuerit  infra  etatem  de  quocunque  teneat;  et  si  debitum  illud  inciderit  in  manus  nostras,
nos  non  capiemus,  nisi  catallum  contentum  in  carta.  Et  si  quis  moriatur  et  debitum
debeat  Judeis,  uxor  ejus  habeat  dotemsuam  et  nihil  reddat  de  debito  illo,  et  si  liberi
        <pb n="637" />
        I.  Europa.  631  35.  Großbritannien  und  Irland.

ipsius  defuncti  qui  fuerint  infra  etatem  remanserint,  provideantur  eis  necessaria  secundum
  tenementum,  quod  fuerit  defuncti,  et  de  residuo  solvatur  debitum,  salvo  servitio
dominorum.  Simili  modo  fiat  de  debitis,  quae  debentur  aliis  quam  Judeis.

Nullum  scutagium  vel  auxilium  ponatur  in  regno  nostro,  nisi  per  commune
consilium  regni  nostri,  nisi  ad  corpus  nostrum  redimendum  et  primogenitum  filium
nostrum  militem  faciendum,  et  ad  filiam  nostram  primogenitam  semel  maritandam,
et  ad  haec  non  fiat,  nisi  rationabile  auxilium.  Simili  modo  fiat  de  auxiliis  de  civitate
Londonensi.  Et  civitas  Londonensis  habeat  omnes  antiquas  libertates  et  liberas
consuetudines  suas  tam  per  terras,  quam  per  aquas.

Preterea  volumus  et  concedimus,  quod  omnes  alie  civitates  et  burgi  et  ville  et
Portus  habeant  omnes  libertates  et  liberas  consuetudines  suas.

Et  ad  habendum  commune  consilium  regni  de  auxilio  assidendo  aliter,  quam
in  tribus  casibus  praedictis,  vel  de  scutagio  assidendo,  submoneri  faciemus  Archiepiscopos,
  Episcopos,  Abbates,  Comites  et  majores  barones  singillatim  per  litteras
nostras.  Et  preterea  faciemus  submoneri  in  generali  per  vicecomites  et  ballivos  nostros
omnes  illos  qui  de  nobis  tenent  in  capite  ad  certum  diem,  scilicet  ad  terminum  quadraginta
  dierum  ad  minus,  et  ad  certum  locum,  et  in  omnibus  litteris  illius  submonitionis
causam  submonitionis  exprimemus,  et  sic  facta  submonitione,  negotium  ad  diem
assignatum  procedat,  secundum  consilium  illorum,  qui  presentes  fuerint,  quamvis  non
omnes  submoniti  venerint.

Nos  non  concedemus  de  cetero  alicui,  quod  capiat  auxilium  de  liberis  hominibus
suis,  nisi  ad  corpus  suum  redimendum  et  ad  faciendum  primogenitum  filium  suum
militem,  et  ad  primogenitum  filiam  suam  semel  maritandam,  et  ad  haec  non  fiat,  nisi
rationabile  auxilium.

Nullus  distringatur  ad  faciendum  majus  servitium  de  feodo  militis  nec  de  alio
libero  tenemento,  quam  inde  debetur.

Communia  placita  non  sequantur  curiam  nostram  ;  sed  teneantur  in  aliquo
certo  loco.  Recpgnitiones  de  nova  dissaisina,  de  morte  antecessoris,  et  de  ultima  presentatione
  non  capiantur,  nisi  in  suis  comitatibus,  et  hoc  modo:  Nos,  vel  si  extra  regnum
fuerimus,  capitalis  Justitierius  noster,  mittemus  duos  Justitiarios  per  unumquemque
comitatum  per  quatuor  vicesin  anno,  qui  cum  quatuor  militibus  cujuslibet  comitatus
electis  per  comitatum  capiant  in  comitatu  et  in  die  et  loco  comitatus  assisas
predictas.  Et  si  in  die  comitatus  assise  praedicte  capi  non  possint,  tot  milites
et  liberi  tenentes  remaneant  de  illis,  qui  interfuerint  comitatui  die  illo,  per  quos
possint  sufficienter  Judicia  fieri,  secundum  quod  negotium  fuerit  majus  vel  minus.

Liber  homo  non  amercietur  pro  parvo  delicto,  nisi  secundum  modum  delicti,  et
pro  magno  delicto  amercietur  secundum  magnitudinem  delicti,  salvo  contenemento  suo,
et  mercator  eodem  modo,  salva  mercandissa  sua,  et  villanus  eodem  modo  amercietur
salvo  waignagio  suo,  si  inciderit  in  misericordiam  nostram,  et  nulla  predictarum
misericordiarum  ponatur  nisi  per  sacramentum  proborum  hominum  de  visneto.

Comites  et  barones  non  amercientur  nisi  per  pares  suos,  et  non,  nisi  secundum
modum  delicti.
        <pb n="638" />
        I.  Europa.  632  35.  Großbritannien  und  Irland.

Nullus  clericus  amercietur  de  laico  tenemento  suo,  nisi  secundum  modum  aliorum
praedictorum,  et  non  secundum  quantitatem  beneficii  sui  ecclesiastici.

Nec  villa  nec  homo  distringatur  facere  pontes  ad  Riparias,  nisi  qui  ab  antiquo
et  de  jure  facere  debent.

Nullus  vicecomes,  Constabularius,  Coronatores,  vel  alii  ballivi  nostri  teneant
placita  coronae  nostrae.  Omnes  comitatus  et  Hundredi,  Thretingii  et  Wappentachii
sint  ad  antiquas  formas  absque  ullo  incremento;  exceptis  dominicis  maneriis  nostris.
Si  aliquis  tenens  de  nobis  laicum  feodum  moriatur,  et  Vicecomes  vel  Ballivus  noster
ostendat  litteras  nostras  patentes  de  submonitione  nostra  de  debito  quod  defunctus
nobis  debuit,  liceat  vicecomiti  vel  Ballivo  nostra  attachiare  et  inbreviare  catalla
defuncti  inventa  in  laico  feodo  ad  valentiam  illius  debiti  per  visum  legalium  hominum;
ita  tamen  quod  nihil  inde  amoveatur,  donec  persolvatur  nobis  debitum  quod  clarum
fuit,  et  residuum  relinquatur  executoribus  ad  faciendum  testamentum  defuncti,  et  ei
nihil  nobis  debeatur  ab  ipso,  omnia  catalla  cedant  defuncto,  salvis  uxori  ipsius,  et
pueris,  rationabilibus  partibus  suis.  Si  aliquis  liber  homo  intestatus  decesserit,  catalla
sua  per  manus  propinguorum,  parentum  et  amicorum  suorum  per  visum  ececlesie
distribuantur,  salvis  unicuique  debitis,  que  defunctus  ei  debebat.

Nullus  constabularius  vel  alius  ballivus  noster  capiat  blada  vel  alia  catalla
alicujus,  nisi  statim  inde  reddat  denarios  aut  respectum,  inde  habere  possit  de  voluntate
venditoris.

Nullus  constabularius  distringat  aliquem  militem  ad  dandum  denarios  pro
custodia  castri  si  facere  voluerit  custodiam  illam  in  propria  persona  sua,  vel  per  alium
probum  hominem  si  ipse  eam  facere  non  possit,  propter  rationabilem  causam;  et  si
nos  duxerimus  vel  miserimus  eum  in  exercitum,  erit  quitus  de  custodia  secundum
quantitatem  temporis,  quo  per  nos  fuerit  in  exercitum.

Nullus  Vicecomes  vel  Ballivus  noster  vel  aliquis  alius  capiat  equos  vel  carettas
alicujus  liberi  hominis  pro  carriagio  faciendo;  nisi  de  voluntate  ipsius  liberi  hominis.
Necnos  nec  ballivi  nostri  capiemus  alienum  boscum  ad  castra  vel  alia  agenda  nostra,
nisi  per  voluntatem  ipsius,  cujus  boscus  ille  fuerit.

Nos  non  tenebimus  terras  illorum,  qui  convicti  fuerint  de  felonia,  nisi  per  unum
annum  et  unum  diem,  et  tunc  reddantur  terre  dominis  feodorum.

Omnes  Kidelli  decetero  deponantur  penitus  de  Tamisia  et  Medewaye  et  per
totam  Angliam,  nisi  per  costeram  maris.

Breve  quod  vocatur  Precipe  decetero  non  fiat  alicui  de  aliquo  tenemento,  unde
liber  homo  possit  amittere  curiam  suam.

Una  mensura  vini  sit  per  totum  regnum  nostrum,  et  una  mensura  cerevisie  et
una  mensura  bladi,  scilicet  Quartarium  Londinense,  et  una  latitudo  pannorum  tinctorum
  et  Russettorum  et  Halbergettorum,  scilicet  due  ulne  infra  listas.  De  ponderibus
autem  sit,  ut  de  mensuris.

Nihil  detur  vel  capiatur  decetero  pro  brevi  inquisitionis  de  vita  vel  membris;
sed  gratis  concedatur  et  non  negetur.

Si  aliquis  teneat  de  nobis  per  feodifirmam  vel  per  socagium  vel  per  burgagium,
et  de  alio  terram  teneat  per  servitium  militare,  nos  non  habebimus  custodiam  heredis
        <pb n="639" />
        I.  Europa.  633  35.  Großbritannien  und  Irland.

nec  terre  sue,  que  est  de  feodo  alterius,  occasione  illius  feodi  firme  vel  socagii  vel
burgagii,  nisi  ipsa  feodifirma  debeat  servitium  militare..  Nos  non  habebimus  custodiam
heredis  vel  terre  alicujus  quam  tenet  dealio  per  servitium  militare,  occasione  alicujus
parve  Serjanterie  quam  tenet  de  nobis  per  servitium  reddendi  nobis  cultellos  vel
sagittas  vel  hujusmodi.

Nullus  ballivus  ponat  decetero  aliquem  ad  legem  simplici  loquela  sua  non  sine
testibus  fidelibus  ad  hoc  inductis.

Nullus  liber  homo  capiatur  vel  imprisonetur  aut  dissaisiatur  aut  utlaghetur,
aut  exuletur,  aut  aliquo  modo  destruatur,  nec  supereum  ibimus,  nec  super  eum
mittemus,  nisi  per  legale  judicium  parium  suorum  velper  legem  terre.

Nulli  vendemus,  nulli  negabimus,  aut  differemus  Rectum  aut  Justitiam.

Omnes  mercatores  habeant  salvum  et  securum  exire  ab  Anglia  et  venire  in  Angliam,
  morari  et  ire  per  Angliam  tam  per  terram  quam  per  aquam,  ad  emenduni  et
vendendum  sine  omnibus  malis  toltis  per  antiquas  et  rectas  consuetudines,  praeterquam
  in  temıpore  guerre  et  si  sint  de  terra  contra  nos  guerrina,  et  si  tales  inveniantur
in  terra  nostra  in  principio  guerre,  attachientur  sine  dampno  corporum  et  rerum,
donec  sciatur  a  nobis  vel  capitali  Justiciario  nostro,  quomodo  mercatores  terre  nostre
tractentur,  qui  tunc  invenientur  in  terra  contra  nos  guerrina,  et  si  nostri  salvi  sint
ibi,  alii  salvi  sint  in  terra  nostra.

Liceat  unicuique  deoetero  exire  de  regno  nostro  et  redire  salvo  et  secure  per
terram  et  per  aquam  salva  fide  nostra,  nisi  tempore  guerre  per  aliquod  breve  teınpus
propter  communem  utilitatem  regni,  exoeptis  imprisonatis  et  utlaghatis  secundum  legem.
regni,  et  gente  de  terra  contra  nos  guerrina,  et  mercatoribus  de  quibus  fiat  sicut  predictum
  est.

Si  quis  tenuerit  de  aliqua  escaeta  siout  de  honore  Wallingefordie  Nottingehamie,
Bolonie,  Lancastrie,  vel  de  aliis  escaetis,  que  sunt  in  manu  nostra,  et  sunt  baronie,  et
obierit;  heres  ejus  non  det  aliud  relevium  nec  faciat  aliud  nobis  servitium,  quam  faceret
baroni,  si  baronia  illa  esset  in  manu  baronis,  et  nos  eodem  modo  eam  tenebimus,  quo
baro  eam  tenuit.

Homines  qui  manent  extra  forestam  non  venant  decetero  coram  Justiciariis
nostris  de  foresta  per  communes  summonitiones,  nisi  sint  in  placito  vel  plegü
alicujus  vel  aliquorum  qui  attachiati  sint  pro  foresta.

Nos  non  faciemus  Justiciarios,  Constabularios,  Vicecomites,  vel  Ballivos  nisi
de  talibus,  qui  sciant  legem  regni  et  eam  bene  velint  observare.

Omnes  barones  qui  fundaverint  Abbatias,  unde  habent  cartas  Regum  Anglie
vel  antigquam  tenuram,  habeant  earum  custodiam  cum  vacaverint,  sicut  habere  debent.

Omnes  foreste  que  afforestate  sunt  tempore  nostro,  statim  deafforestentur,  et
ita  fiat  de  Ripariis,  que  per  nos  tempore  nostro  posite  sunt  in  defenso.

Omnes  male  consuetudines  de  forestis  et  Warrennis  et  de  forestariis  et  Warrennariis,
  Vicecomitibus,  et  eorum  ministris,  Ripariis,  et  earum  custodibus  statim  inquirantur
  in  quolibet  comitatu  per  duodecim  milites  juratos  de  eodem  comitatu,  qui
debent  eligi  per  probos  homines  ejusdem  comitatus,  et  infra  quadraginta  dies  post

80
        <pb n="640" />
        I.  Europa.  634  35.  Großbritannien  und  Irland.

inquisitionem  factam  penitus,  ita  quod  nunquam  revocentur  deleantur  per  cosdem;
Ita  quod  nos  hoc  prius  sciamus  vel  Justiciarius  noster,  si  in  Anglia  non  fuerimus.

Omnes  obsides  et  cartas  statim  reddemus,  que  liberate  fuerunt  nobis  ab  Anglicis
in  securitatem  pacis  vel  fidelis  servitii.

Nos  amovebimus  penitus  de  balliis  parentes  Gerardi  de  Atyes,  quod  decetero
nullam  habeant  balliviam  in  Anglia,  Engelum  de  Cygoyne,  Andream,  Petrum  et
Gyonem  de  Cancellis,  Gyonem  de  Cygoyne,  Galfridum  de  Martiny  et  fratres  ejus,
Philippum  Marcum  et  fratres  ejus  et  Galfridum  nepotem  ejus  et  totam  sequelam
corundum,  et  statim  post  pacis  reformationem  amovebimus  de  regno  omnes  alienigenas
  milites,  Balistarios,  servientes  stipendiarios,  qui  venerint  cum  equis  et  armis  ad
nocumentum  regni.

Si  quis  fuerit  dissaisitus  vel  elongatus  per  nos  sine  legali  judicio  parium  suorum
de  terris,  castellis,  libertatibus  vel  jure  suo,  statim  ea  ei  restituemus  et  si  contentio
super  hoc  orta  fuerit,  tunc  inde  fiat  per  Judicium  viginti  quinque  baronum  de  quibus
fit  mentio  inferius  in  securitate  pacis.

De  omnibus  autem  illis  de  quibus  aliquis  dissaisitus  fuerit  vel  elongatus  sine
legali  judicio  parium  suorum  per  Henricum  regempatrem  nostrum  vel  per  Ricardum
regem  fratrem  nostrum,  quein  manu  nostra  habemus,  vel  que  alii  tenent,  que  nos
oporteat  warantizare,  respectum  habebimus  usque  ad  communem  terminum  cruce
signatorum,  exceptis  illis  de  quibus  placitum  motum  fuit  vel  inquisitio  facta  per
preceptum  nostrum  ante  susceptionem  crucis  nostre.  Cum  autem  redierimus  de
peregrinatione  nostra  vel  si  forte  remanserimus  a  peregrinationenostra,  statim  inde
plenam  justitiam  exhibebimus.

Eundem  autem  respectum  habebimus  et  codem  modo  de  justitia  exhibenda  de
forestis  deafforestandis  vel  remansuris  forestisquas  Henricus  pater  noster  vel  Ricardus
frater  noster  afforestaverint,  et  de  custodiis  terrarum,  que  sunt  de  alieno  feodo,  cujusmodi
  custodias  hucusque  habuimus  occasione  feodi,  quod  aliquis  de  nobis  tenuit
per  servitium  militare.  Et  de  Abbatiis  que  fundate  fuerint  in  feodo  alterius  quam  nostro
in  quibus  dominus  feodi  dixerit  se  jus  habere.  Et  cum  redierimus  vel  si  remanserimus  a
peregrinatione  nostra,  super  his  conquerentibus  plenam  justitiam  statim  exhihebimus.

Nullus  capiatur  nec  imprisonetur  propter  appellum  femine  de  morte  alterius,
quam  viri  sul.

Omnes  fines  qui  injuste  et  contra  legem  terre  facti  sunt  nobiscum,  et  omnisa
amerciamenta  facta  injuste  et  contralegem  terre  omnino  condonentur,  vel  fiat  inde  per
judicium  viginti  quinque  baronum  de  quibus  fit  mentio  inferius  in  securitate  pacis,
vel  per  judicium  majoris  partis  eorundem  una  cum  predicto  Stephano  Cantuarensi
Archiepiscopo,  si  interesse  poterit  et  aliis  quos  secum  ad  hoc  vocare  voluerit;  et  si
interesse  non  poterit,  nihilominus  procedat  negotium  sine  00;  ita  quod  si  aliquis  vel
aliqui  de  predictis  viginti  quinque  baronum  fuerint  in  simili  querela,  amoveantur
quantum  ad  hoc  judicium,  et  alii  loco  eorum  per  residuos  de  eisdem  viginti  quinque
tum  ad  hoc  faciendum  electi  et  jurati  substituantur.

Si  nos  dissaisivimus  vel  elon  gavimus  Walenses  de  terris  vel  libertatibus  vel
rebus  aliis  sine  legali  judicio  parium  suorum  in  Anglia  vel  in  Wallia,  eis  statim
        <pb n="641" />
        I.  Europa.  635  35.  Großbritannien  und  Irland.

reddantur,  et  si  contentio  super  hoc  orta  fuerit,  tunc  inde  fiat  in  marchia_  per  judicium
parium  suorum  de  tenementis  Anglie  secundum  legem  Anglie,  de  tenementis  Wallie
secundum  legem  Wallie,  de  tenementis  marchie,  secundum  legem  marchie.  Idem
facient  Walenses  nobis  et  nostris.  De  omnibus  autem  illis  de  quibus  aliquis  Walensium
dissaisitus  fuerit  vel  elongatus  sine  egali  judicio  parium  suorum  per  Henricum  Regem
patrem  nostrum  vel  Ricardum  Regem  fratrem  nostrum  que  nos  in  manu  nostra
habemus  vel  que  alii  tenent  que  nos  oporteat  warantizare,  respectum  habebimus  usque
ad  communem  terminum  cruce  signatorum,  illis  exceptis  de  quibus  placitum  motum
fuit  vel  inquisitio  facta  per  preceptum  nostrm  ante  susceptionem  crucis  nostre.  Cum
autem  redierimus  vel  si  forte  remanserimus  a  peregrinatione  nostra,  statim  eis  inde
plenam  justitiam  exhibebimus  secundum  leges  Walensium  et  partes  predictas.  Nos
reddemus  filium  Leulini  statim  et  omnes  obsides  de  Wallia  et  cartas  que  nobis
liberate  fuerent  in  securitatem  pacis.

Nos  faciemus  Alexandro  Regi  Scottorum  de  sororibus  suis  et  obsidibus  reddendis
et  liberatatibus  suis  et  Jure  suo  secundum  formam  in  qua  faciemus  aliis  baronibus
nostris  Anglie,  nisi  aliter  esse  debeat  per  cartas  quas  habemus  de  Willielmo  patre
ipsius  quondam  rege  Scottorum,et  hoc  erit  per  judicium  parium  suorum  in  curia  nostra.

Omnes  autem  istas  consuetudines  predictas  et  libertates  quas  nos  concessimusin
regno  nostro  tenendas  quantum  ad  nos  pertinet  erga  nostros,  omnes  de  regno  nortro
tam  clerici  quam  laici  observent  quantum  ad  se  pertinet  erga  suos.

Cum  autem  pro  domo  et  ad  emendationem  regni  nostri  et  ad  melius  sopiendam
discordiam  inter  nos  et  barones  nostros  ortam  haec  omnia  predicta  concesserimus,
volentes  ea  integra  et  firma  stabilitate  in  perpetuum  gaudere;  facimus  et  concedimus
eis  securitatem  subscriptam,  videlicet  quod  barones  eligent  viginti  quinque  barones
de  regno  quos  voluerint,  qui  debeant  pro  totis  viribus  suis  observare,  tenere  et  facere
observari  pacem  et  libertates  quas  eis  concessimus  et  hac  presenti  carta  nostra  confirmavimus;
  ita  scilicet  quod  si  nos  vel  Justiciarius  noster  vel  ballivi  nostri  vel  aliquis
de  ministris  nostris  in  aliquo  erga  aliquem  deliquerimus  vel  aliquem  articulorum
pacis  aut  securitatis  transgressi  fuerimus,  et  delictum  ostensum  fuerit  quattuor  baronibus
  de  predictus  viginti  quinque  baronibus,  illi  quattuor  barones  accedent  ad  nos  vel
ad  Justiciarium  nostrum,  si  fuerimus  extra  Tegnum,  proponentes  nobis  excessum,
petent  ut  excessum  illum  sine  dilatione  faciamus  emendari.  Et  si  nos  excessum  non
emendavimus  vel  si  fuerimus  extra  Tegnum,  Justiciarius  noster  non  emendaverit  infra
tempus  quadraginta  dierum  computandum  &amp;amp;  tempore  quo  monstratum  fuerit  nobis  vel
Justiciario  nostro  si  extra  regnum  fuerimus;  predicti  quattuor  barones  referant  clam
ad  residuos  de  illis  viginti  quinque  baronibus,  et  illi  viginti  quinque  barones  cum
communa  totius  terre  distringent  et  gravabunt  nos  modis  omnibus  quibus  poterunt,
scilicet  per  captionem  castrorum,  terrarum,  possessionum  et  aliis  modis  quibus  poterunt,
donec  fuerit  emendatum  secundum  arbitrium  eorum  salva  persona  nostra  et  Regine
nostre  et  liberorum  nostrorum,  et  cum  fuerit  emendatum,  intendent  nobis  sicut  prius
fecerunt.  Et  quicunque  voluerit  de  terra,  juret  quod  ad  predicta  omnia  exsequenda,
parebit  mandatis  predictorum  viginti  quinque  baronum,  et  quod  gravabit  nos  pro  posse
8suo  cum  ipsis,  et  nos  publice  et  libere  damus  licentiam  jurandi  cuilibet  qui  jurare

80°
        <pb n="642" />
        I.  Europa.  636  35.  Großbritannien  und  Irland.

voluerit,  et  nulli  unguam  jurare  prohibebimus:  Omnes  autem  illos  de  terra  qui  per  se
et  sponte  sua  noluerint  jurare  viginti  quinque  baronibus  de  distringendo  et  gravando
nos  cum  eis,  faciemus  jurare  eosdem  de  mandato  nostro  sicut  predictum  est.  Et  ei
aliquis  de  viginti  quinque  baronibus  decesserit,  vel  a  terra  recesserit  vel  aliquo  alio  modo
impeditus  fuerit  quominus  ista  predicta  possent  exequi,  qui  residui  fuerint  de  predictis
viginti  quinque  baronibus  eligant  alium  loco  ipsius  pro  arbitrio  suo,  qui  simili  modo
erit  juratus,  quo  et  ceteri.  In  omnibus  autem  que  istis  viginti  quinque  baronibus
committuntur  exequenda,  si  forte  ipsi  viginti  quinque  presentes  fuerint  et  inter  se
super  re  aliqua  discordaverint,  vel  aliqui  ex  eis  summoniti  nolint  vel  nequeant  interesse,
ratum  habeatur  et  firmum  quod  major  pars  eorum  qui  presentes  fuerint,  providerit
vel  preceperit,  ac  si  omnes  viginti  quinque  in  hoc  consensissent.  Et  predicti  viginti
quinque  jurent  quod  omnia  antedicta  fideliter  observabunt  et  pro  toto  posse  suo
facient  observari.

Et  nos  nihil  impetrabimus  ab  aliquo  per  nos  nec  per  alium  per  quod  aliqua
istarum  concessionum  et  libertatum  revocetur  vel  minuatur.  Et  si  aliquid  tale  impetratum
  fuerit,  irritum  sit  et  inane,  et  nunquam  eo  utemur  per  nos  nec  per  alium.

Et  omnes  malas  voluntates,  indignationes  et  rancores  ortos  inter  nos  et  homines
nostros  clericos  et  laicos  a  tempore  discordie  plene  omnibus  remisimus  et  condonavimus.
Preterea  omnes  transgressiones  factas  occasione  ejusdem  discordie  a  Pascha  anno
Regni  nostri  Sextodecimo,  usque  ad  pacem  reformatam  plene  remisimus  omnibus
clericis  et  laicis,  et  quantum  ad  nos  pertinet  plene  condonavimus.

Et  insuper  faciemus  eis  fieri  litteras  testimoniales  patentes  Domini  Stephani
Cantuarensis,  Archiepiscopi,  Domini  Henrici  Dublinensis  Archiepiscopi  et  Episcoporum
predictorum  et  Magistri  Pandulfi  super  securitate  ista  et  concessionibus  prefatis.

Quare  volumus  et  firmiter  precipimus  quod  anglicana  ecclesia  libera  sit,  et  quod
homines  in  regno  nostro  habeant  et  teneant  omnes  prefatas  libertates,  Jura  et  concessiones
  bene,  et  in  pace,  libere  et  quiete,  plene  et  integre,  sibi  et  heredibus  suis  de
nobis  et  heredibus  nostris  in  omnibus  rebus  et  locis  in  perpetuum  sicut  predictum  est.
Juratum  est  autem  tam  ex  parte  nostra  quam  ex  parte  baronum,  quod  hec  omnia
supradicta  bona  fide  et  sine  malo  ingenio  servabuntur.  Testibus  supradictis  et  multis
aliis.  Datum  per  manum  nostram  In  Prato  quod  vocatur  Runimedense  Inter  Windleshorum
  et  Stanes.  Quintodieimo  die  Junii  Anno  Regni  Nostri  Septimodecimo.

86.  Gibraltar  ist  eine  englische  Kronkolonie  ohne  eigentliche  lokale  Selbstverwaltung.
Eine  Sanitätskommission  mit  weitgehenden  Befugnissen  in  bezug  auf  Bauten  and  Straßenführung
besteht  zum  größten  Teile  aus  Personen,  welche  die  Regierung  ernennt.  Gegen  die  Entscheidungen
der  Kommission  ist  zwar  eine  Berufung  an  den  Supreme  Court  zugelassen  ;  da  aber  die  Erkenntnisse
oft  nicht  rechtzeitig  den  Betroffenen  zugestellt  werden,  ist  eine  Einhaltung  der  Rechtsmittelfrist
selten  möglich.  Fremde,  abgesehen  von  den  zugelassenen  Konsuln  fremder  Mächte,  dürfen
sich  in  der  Kolonie  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  des  Polizeichefs  aufhalten;  der  Erlaubnisschein
ist  alle  drei  Monate  zu  erneuern.  Auch  für  Engländer,  die  vor  November  1900  ihren  Aufenthalt
nicht  in  Gibraltar  hatten,  sind  seitdem  ähnliche  Beschränkungen  eingeführt  worden.

Montero  historica  de  Gibraltar,  Cadiz  1860;  Sa  yer  the  history  of  Gibraltar,
London  1862;  Hugh  Mitchellin  Encyclopaedia  Britannica  (new  vol.),  London  1902;  Band  28,
Seite  725.  Posener.
        <pb n="643" />
        I.  Europa.  637  38.  Italien.

87.  Malta  ist  eine  englische  Kronkolonie,  welche  einen  (regelmäßig  militärischen)
Gouverneur  unterstellt  ist,  dem  ein  Verwaltungsrat  (executive  Council)  und  ein  gesetzgebender
Körper  (Council  of  Government)  zur  Seite  stehen.  Dem  Verwaltungsrate  gehören  außer  dem
Gouverneur  und  dem  ältesten  Offizier  sechs  andere  Beamte  und  ferner  einige  von  der  Krone
erwählte  Mitglieder,  gewöhnlich  Mitglieder  des  Gesetzgebungskörpers,  an.  Im  Council  of
Government  sitzen  der  Gouverneur,  der  Vizepräsident,  sechs  Beamte  und  dreizehn  gewählte
Mitglieder;  zehn  der  letzteren  gehen  aus  allgemeinen  Wahlen,  drei  aus  besonderen  des  Adels,
der  Großgrundbesitzer,  der  Akademiker,  des  Handelsstandes  hervor.  Finanzgesetzentwürfe
gelten  als  abgelehnt,  wenn  acht  gewählte  Mitglieder  sich  dagegen  erklären.  Mit  Rücksicht  auf
die  oft  wiederholte  Nichtbewilligung  proponierter  Ausgaben  wird  regelmäßig  die  safety  valve
(1887  Constitution)  angewendet,  auf  Grund  deren  die  Regierung  durch  Order  in  Council  ohne
Rücksicht  auf  die  gewählten  Mitglieder  Gesetze,  insbesondere  Finanzgesetze  von  großer  Bedeutung
  für  die  englischen  Interessen,  erlassen  kann.  Auf  privatrechtlichem  Gebiete  gilt
römisches  Recht,  daneben  sind  einige  Kodifikationen  rezipiert.  Schwierigkeiten  bereitet  die
Sprachenfrage,  da  das  Italienische  stark  verbreitet  ist.  Ein  Gesetz  von  1899  will  das  Englische
von  1914  ab  als  Verhandlungssprache  der  Gerichte  ausschließlich  zulassen.

W.  Eton  authentic  materials  for  history  of  Malta,  1802;  M.  Miege  histoire  de  Malte

1840;  L.  Toulmin  Smit  hin  Enc.  Brit.  Band  15,  Seite  339;  H.  E.  Egerton  ebenda  Band  30,
S.  503.  Posener.

38.  Italien.

Von  Herrn  Referendar  Kurt  WEIGELT  in  Berlin.

Die  geschichtliche  Entwicklung  Italiens  von  Roms  stolzer  Weltherrschaft  bis  auf  unsere  Tage
gibt  uns  eine  überraschende  Bilderfülle  von  Kämpfen  um  die  Staatsform.  Seit  den  ersten  Tagen
Roms  befindet  sich  die  Verfassungsfrage  in  ständigem  Flusse,  immer  neue  Gestaltungen  macht
die  Staatsform  durch,  und  in  den  verschiedensten  Gebilden,  Demokratie,  Ochlokratie,  Oligarchie,
Aristokratie  und  Monarchie  fließt  das  Leben  des  Weltreichs  des  Altertums  dahin.  Republikanische,
‘  ständische  und  monarchische  Prinzipien  ringen  um  die  Palme.  Das  rege  Verständnis  für  völkisches
Gemeindeleben,  das  sich  so  im  Altertum  schon  zeigte,  treibt  dann  neue  Schüsse  von  den  Zeiten
der  Renaissance  an.  Seit  Dante  das  Ideal  des  Staatslebens  definiert  hat,  lebt  wieder  in  allen
Köpfen  ein  reges  politisches  Verstehen.  Selbst  die  frühesten  Meister  der  italienischen  Malerei
im  Trecento  versuchen,  das  Thema  des  öffentlichen  Lebens  in  ihren  Bildern  zu  beschreiben.  Ambruogio
  Lorenzetti  von  Siena  führte  in  seinen  Wandbildern  des  Palazzo  pubblico  die  Segnungen
des  guten  und  die  Schrecken  des  schlechten  Regimentes  vor.  Italien  ist  das  Land  Macchiavellis,
dessen  „Il  Principe‘  die  Richtlinien  der  Staatskunst  für  lange  Zeiten  festlegte.  Italien  weist
besonders  in  dieser  Zeit,  wie  kein  anderes  Land  in  vielen  Einzelstaaten  die  verschiedensten  Herrschaftseformen
  auf.  Dazu  kommt,  daß  es  stets  das  Ziel  der  Habsucht  der  Nachbarn  war.  Fremde
drängen  sich  von  allen  Seiten  heran,  und  die  politische  Landkarte  stand  in  ihrer  Buntheit  beim
Ausgange  des  Mittelalters  und  in  den  folgenden  Jahrhunderten  wenig  der  deutschen  nach.  Dies
wurde  noch  durch  ständige  Änderungen  vermehrt,  und  der  wirbelnde  Strom  von  Umbildungen
erreichte  seinen  Hauptkatarakt  in  der  Zeit  von  1790—1848.

„Nächst  Teutschland  erfuhr  kein  Land  in  Europe  seit  den  letzten  37  Jahren  eine  so  völlige
Umbildung  seines  ganzen  älteren  politischen  Systems  als  Italien,  das  überhaupt,  nach  der  Menge
seiner  einzelnen  und  kleineren  Staaten  seit  den  Zeiten  des  Mittelalters  viel  Ähnlichkeit  mit  Teutschland
  hatte‘  so  berichtet  Pölitz  im  zweiten  Bande  Seite  342  seiner  1833  erschienenen  Neuauflage
der  „europäischen  Verfassungen  seit  dem  Jahre  1789  bis  auf  die  neueste  Zeit‘.

Bonapartes  siegreiche  Feldzüge  im  Jahre  1796  gaben  die  Veranlassung  zu  diesen  Umwälzungen.
  Verschiedenen  italienischen  Fürsten,  wie  dem  König  von  Sardinien  und  dem  Papst
        <pb n="644" />
        I.  Europa.  638  38.  Italien.

kostete  der  Kampf  große  Opfer,  anderen  sogar  ihre  gesamten  italienischen  Besitzungen.  Es  waren
dies  die  Häuser  Este  in  Modena,  Bourbon  in  Parma  und  Habsburg-Lothringen  in  Toscana.  Der
deutsche  Kaiser  verlor  Mailand  und  Mantua,  Venedig  hörte  als  Republik  auf  zu  existieren.  Die
Republiken  Genua  und  Lucca  machten  viele  Veränderungen  durch.  Der  Kirchenstaat  und  das
Königreich  Neapel  wurden  eine  Zeitlang  zu  Republiken.  Nach  dem  Sturze  Napoleons  kehren
1814  die  vertriebenen  Fürsten  zurück,  abermals  wurden  die  Verfassungen  geändert.  Darauf
trat  eine  verhältnismäßige  Ruhe  in  der  politischen  Entwicklung  der  italienischen  Staatenkarte
ein,  obgleich  kleine  Umbildungen  noch  stattfanden,  bis  dann  vom  Jahre  1848  an  die  neue  Einheitsbewegung
  einsetzt.

Um  sich  ein  Bild  von  den  mannigfachen  Umbildungen  der  Verfassungen  in  diesen  Jahren
zu  machen,  sei  nur  darauf  hingewiesen,  daß  vom  Jahre  1797  bis  1849  in  Italien  23  Verfassungen
in  Geltung  gewesen  sind.  In  chronologischer  Reihenfolge  sind  ee  folgende:

1.  Verfassung  der  Cispadanischen  Republik,  gegeben  von  Bonaparte  und  verkündet  in  Modena
  am  27.  März  1797.  Sie  enthält  378  Artikel  und  ist  eine  Nachalımung  der  französischen  Verfassung
  vom  Jahre  3  der  Rechnung  der  Republik.

2.  Verfassung  der  Cisalpinischen  Republik,  gegeben  von  Bonaparte  und  proklamiert  in
Mailand  am  9.  Juli  1797  (21.  Messidor  des  Jahres  5).

3.  Konstitution  des  Ligurischen  Volkes  enthält  396  Artikel  und  wurde  sanktioniert  am
2.  Dezember  1797  in  den  Volkskomitien.

4.  Verfassung  der  Cisalpinischen  Republik,  revidiert  durch  Bonaparte  im  Jahre  1798.

b.  Verfassung  der  römischen  Republik,  beschworen  zu  Rom  am  20.  März  1798,

6.  Verfassung  der  Parthenopäischen  Republik  vom  Jahre  1799.

7.  Verfassung  der  italienischen  Republik  vom  26.  Januar  1802  (10.  Pluviose  des  Jahres  10)
mit  Bonaparte  als  Präsidenten.

8.  Verfassung  der  ligurischen  Republik  vom  Jahre  1802.

9.  Verfassungsgesetz  vom  17.  März  1805,  worin  die  Ernennung  Napoleons  I.  zum  König
von  Italien  ausgesprochen  wird.

10.  Verfassungsgesetz  vom  27.  März  1805,  betreffend  die  Regentschaft  und  die  Feldherren
des  Königreichs  Italien.

11.  Verfassungsgesetz  vom  5.  Juli  1905,  enthält  eine  Revision  der  italienischen  Verfassung.

12.  Verfassungsgesetz  vom  12.  Dezember  1907,  ändert  von  neuem  die  italienische  _Verfassung.


13.  Verfassungsgesetz  des  Königreichs  Neapel  und  Sizilien,  vom  Jahre  1808,  gegeben  von
Napoleon  I.

14.  Verfassung  von  Sizilien  vom  Jahre  1812,  gegeben  durch  die  Bourbonen  unter  englischem
Einfluß.

15.  Verfassung  des  Lombardo-Venezianischen  Königreichs  vom  24.  April  1815.

16.  Verfassung  gegeben  für  die  römischen  Staaten  durch  den  Papst  Pius  VII.  am  6.  Juli  1816
in  248  Artikeln.

17.  Verfassung  des  Königreichs  Neapel  vom  7.  Juli  1820.

18.  Verfassung  des  Königreichs  beider  Sizilien  vom  10.  Februar  1848,  oktroyiert  von
Ferdinand  II.

19.  Staatsgrundgesetz  von  Toscana,  publiziert  am  15.  Februar  18148.

20.  Staatsgrundgesetz  des  Königreichs  Sardinien  vom  4.  März  1848.

21.  Staatsgrundgesetz,  sanktioniert  von  Papst  Pius  IX.  am  14.  März  1848.

22.  Staatsgrundgesetz  des  Königreichs  Sizilien  vom  10.  März  1848.

23.  Verfassung  der  römischen  Republik  vom  9.  Februar  1849.

Die  einzige  Verfassung,  die  von  diesen  noch  heute  gilt,  ist  die  von  Carlo  Alberto  gegebene
Verfassung  Sardiniens,  die,  angekündigt  durch  feierliche  Proklamation  vom  18.  Februar  1848,
am  4.  März  1848  publiziert  wurde.  Sie  gilt  heute  für  das  gesamte  Königreich  Italien.  Von  ihrer
Vorgeschichte  sei  hier  nur  folgendes  erwähnt:  Die  allgemeine  Verfassungsbewegung,  die  im  Jalıre
        <pb n="645" />
        I.  Europa.  639  38.  Italien.

1848  durch  Europa  ging,  hatte  auch  unter  dem  italienischen  Volke  das  konstitutionelle  Verlangen
erweckt.  So  entstanden  fünf  von  den  oben  bezeichneten  Verfassungen  im  Zeitraum  etwa  eines
Jahres.  Die  Carlo  Albertinische  Politik,  die  als  Volkspolitik  die  Befreiung  Italiens  zum  Endziel
hatte,  zeigte  sich  dem  Verfassungsgedanken  gegenüber  leicht  zugänglich.  Bereits  1833  hatte  Baron
Giuseppe  Manno  dem  König  im  Anschluß  an  die  verschiedenen  Stände  und  Klassen  der  einzelnen
Länder  und  entsprechend  der  geschichtlichen  Überlieferung  ständische  Vertretungen  einzuführen
geraten  (Brevi  notizie  di  Giuseppe  Manno,  scritte  dal  figlio  Antonio,  Mailand  1874).  Aber  weder
ständische  Vertretungen  entsprachen  dem  Zeitgeist,  noch  eine  Vertretung,  die  sich  auf  den  Gemeinden
  aufbaute.  Eine  Bewegung,  die  für  die  letztere  Entwicklung  Propaganda  machte,  unterlag
endgültig,  als  Graf  Cavour  in  der  Zeitung  „Il  Risorgimento‘  vor  Erlaß  der  Verfassung  bemerkte,
daß  ein  Aufbau  auf  Gemeinden  zu  verwerfen  wäre.  So  entstand  die  Carlo  Albertinische  Verfassung
auf  der  Grundlage  allgemeiner  Wahlgleichheit,  sie  ist  ein  oktroyierte  Verfassung  und  vorzugsweise
der  französischen  des  Jahres  1830  nachgebildet,  wenn  sie  auch  an  einzelnen  Punkten  sich  an  andere
Verfassungen,  wie  z.  B.  die  belgische  hält.
Zunächst  galt  diese  Verfassung  nur  im  engeren  Rahmen  für  Sardinien.

Ihre  Ausdehnung  auf  die  anderen  später  zur  Krone  des  Hauses  Savoyen  kommenden  Landesteile
  geschah  mit  Geltung  für  diese,  nachdem  die  betreffenden  Völker  durch  Volksabstimmungen
—  einem  der  oben  kurz  skizzierten  immer  in  Italien  wachen  Volksselbständigkeit  durchaus
entsprechenden  Mittel  —  sich  für  die  Krone  Sardiniens  entschieden  hatten,  durch  einzelne  königliche
  Dekrete.  Formelle  Änderungen  der  Verfassung  selbst  werden  bei  diesen  Gelegenheiten  nicht
vorgenommen,  wie  auch  eine  Aufzählung  der  zur  Savoyischen  Krone  gehörenden  Länder  sich  in
der  Verfassung  nicht  findet.  Zunächst  galt  also,  wie  gesagt,  die  Sardinische  Verfassung  nur  für
dieses  Land,  und  bis  zur  Volksunabhängigkeit  des  übrigen  Italien  war  noch  ein  weiter  Schritt.
Die  Herrschaft  der  Fremden  lastete  auf  diesem  Lande.  Nach  dem  Wiener  Kongreß,  auf  dem  jede
freiheitliche  Regung  durch  das  Übergewicht  des  an  der  Spitze  des  Absolutismus  marschierenden
Österreich  unterdrückt  war,  kehren  die  wieder  eingesetzten  Herrscher  von  Österreichs  Gnaden
in  ihren  italienischen  Besitz  zurück.  Dadurch  hatte  der  nördliche  Nachbar  in  fast  ganz  Italien,
ausgenommen  Tessin,  Korsika,  Monaco  und  San  Marino,  die  Vorherrschaft.  Die  Lombardei
und  Venezien  bilden  ein  Königreich  für  Österreich.  Istrien,  Triest  und  Italienisch-Tirol  gehörten
diesem  als  ehemalige  Teile  des  alten  Istrien  und  Friaul  zu  eigen.  Die  Fürsten  von  Toscana,  Lucca,
Modena  und  Piacenza  waren  mit  Österreich  verwandt.  Dies  Joch  zu  zersprengen  gelang  ebensowenig
  durch  den  Krieg  des  Jahres  1848  und  49,  wie  einstmals  die  Versuche  der  italienischen  Städte
in  den  Jahren  1073—1492  gelungen  waren.  Carlo  Alberto  dankte  nach  der  Schlacht  von  Novarra
  zugunsten  seines  Sohnes  Viktor  Emanuel  ab  und  zog  sich  in  die  freiwillige  Verbannung
zurück,  wohl  auch  um  zu  bewirken,  daß  dem  neuen  Könige  weniger  harte  Friedensbedingungen
auferlegt  würden.

Der  Aufbau  des  Königreichs  Italien  lag  daher  dem  jungen  Viktor  Emanuel  ob,  der  in  seinen
Bestrebungen  die  ausgezeichnete  diplomatische  Hilfe  Cavours  und  die  des  Freiheitshelden  Garibaldi
  auf  seiner  Seite  hatte.  Das  Bündnis  mit  Frankreich,  dessen  Kaiser  die  Befreiung  Italiens
bis  zum  adriatischen  Meere  versprochen  hatte,  schuf  zwar  nicht  auf  den  Schlachtfeldern  von
Magenta,  Solferino  und  S.  Martino  eine  Volksfreiheit  des  Nordens,  legte  jedoch  die  Grundlage
zur  Befreiung  der  Lombardei,  in  der  die  Sardinische  Verfassung  durch  Dekret  vom  7.  Dezember  1859
‘eingeführt  wurde.

Durch  den  Waffenstillstand  von  Villa  Franca  und  durch  die  Vereinbarungen  des  Züricher
Vertrages  (10.  Novomber  1859)  trat  Österreich  die  Lobardei,  ausgenommen  Mantua  und  Peschiera,  an
Frankreich  ab,  und  Italien  hatte  unter  dem  Ehrenvorsitze  des  Papstes  einen  Bund  zu  bilden.  Obgleich
ebenfalls  festgesetzt  wurde,  daß  der  Rückkehr  der  während  des  Krieges  geflohenen  Herrscher
Toscanas,  Modenas  und  Parmas  kein  Hindernis  entgegengestellt  werden  dürfe,  wenn  ihre  eigenen
Untertanen  ohne  Einmischung  Dritter  sie  zurückrufen  sollten,  und  damit  in  gewissem  Sinne
auf  die  Wiederherbeiführung  der  früheren  Zustände  hingearbeitet  wurde,  erklärten  die  Völker
Mittelitaliens  in  den  Abstimmungen  vom  11.  und  12.  März  1860  mit  großer  Stimmenmehrheit,
        <pb n="646" />
        I.  Europa.  649  38.  Italien.

sie  wollten  die  Vereinigung  mit  dem  Königreiche  Sardinien.  (für  den  Anschluß  an  die  verfassungsmäßige
  Monarchie  stimmten  in  Toscana  366  571,  pel  regno  separato  14  925,  in  Emilia  426  006
gegen  726.)  Es  wurde  daher  die  Verfassung  in  Emilia  durch  Dekret  vom  18.  März  1860  und  Gesetz
vom  15.  April  1860  und  in  Toscana  vom  22.  März  1860  (Dekret)  und  Gesetz  vom  15.  April  1860
eingeführt.

Der  Gedanke  der  Volksunabhängigkeit  wurde  nach  Sizilien  und  ins  Neapolitanische  durch
die  Garibaldischen  Scharen  getragen.  Auch  die  Truppen  Victor  Emanuels  nahmen  an  diesen
Zügen  teil.  Schlag  auf  Schlag  wurden  nun  die  einzelnen  Völker  Italiens  befreit.  Die  Marken  und
Umbrien  wurden  noch  im  selben  Jahre  unabhängig  durch  den  Sieg  bei  Castelfidardo.  Die  Volksabstimmungen
  des  Jahres  1860  ergaben  in  Sizilien:  423  053  gegen  667,  in  Neapel:  1  302  064  gegen
10  312,  in  den  Marken:  133  807  gegen  1212  und  in  Umbrien:  97  040  gegen  380  Voten  für  den  Re
Galantuomo.  In  allen  vier  Ländern  wurde  die  Sardinische  Verfassung  durch  königliches  Dekret
vom  17.  Dezember  1860  eingeführt.  Einen  neuen  Zuwachs  brachte  das  Jahr  1866  durch  den  Krieg
gegen  Österreich,  hauptsächlich  durch  Preußens  Beistand.  Auch  in  den  durch  diesen  Krieg
befreiten  Landstrichen,  in  Padua,  Rovigo,  Treviso  und  Venedig  wurden  der  Form  halber  Abstimmungen
  vorgenommen.  Ein  Gesetz  vom  4.  November  1866  bestimnite  die  Zugehörigkeit  der
betreffenden  Provinzen  zum  Königreich  Italien;  vorher  schon  war  durch  Dekret  vom  28.  Juli  1866
die  Verfassung  in  diesen  Ländern  eingeführt  worden.

In  dem  schon  fast  geeinten  Italien  blieb  nur  noch  eine  Enklave:  Rom.  Obgleich  schon
einmal  in  den  sechziger  Jahren  die  Franzosen  ihre  Schutzbesatzung  zurückgezogen  hatten,  hatte
die  Wiedereinsetzung  dieser  Sicherheitsmannschaft  für  eine  Inbesitznahme  Roms  von  neuem
Schwierigkeiten  bereitet.  Es  war  im  wesentlichen  der  Rückwirkung  des  Deutsch-Französischen
Krieges  und  der  damit  zusammenhängenden  Abberufung  dieser  Besatzung  und  der  allgemeinen
politischen  Konzentration  auf  ein  anderes  Gebiet  zu  verdanken,  daß  ohne  politische  Schwierigkeiten
  die  Inbesitznahme  Roms  durch  den  berühmten  Walldurchbruch  der  Porta  Pia  am  19.  September
  1870  geschehen  konnte.  Durch  die  Volksabstimmung  vom  2.  Oktober  1870  wird  der  Anschluß
  der  römischen  Provinzen  an  das  Königreich  geregelt.  Die  Sardinische  Verfassung  wird  durch
Dekret  vom  9.  Oktober  1870  eingeführt,  dessen  Bestimmungen  Gesetzeskraft  erlangen  durch  die
Beschlüsse  der  Sitzung  der  Nationalversammlung  vom  30.  Dezember  1870.  Die  Stellung  des
heiligen  Stuhles  wird  geregelt  durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  1871,  allgemein  unter  dem  Namen
Garantiegesetz  bekannt.  Damit  hatte  die  ehemals  Sardinische  Verfassung  allgemeine  Gültigkeit
in  dem  heutigen  italienischen  Staatsgebiet  gewonnen.  Ein  Gesetz  vom  17.  März  1861  verlieh  dem
bisherigen  König  von  Sardinien  Viktor  Emanuel  II,  und  seinen  Nachfolgern  den  Titel  eines  Königs
von  Italien  und  ein  Gesetz  vom  13.  Februar  1871  machte  Rom  zur  Hauptstadt  des  Königreichs.

Literatur.

Texte.

Costituzioni  italiane.  Racolta  die  tutte  le  costituzioni  antiche  e  moderne.  Torino  1852.

Codice  politico-administrativo  del  regno  d’  Italia,  ovvero  collezione  method.  delle  leggi
e  dei  decreti  d’  interesse  generale  e  permanente  dal  1861  in  poi.  Roma.

Decret  royal  du  25  juin  1871  contenant  des  dispositions  sur  l’exequatur  et  sur  le  placet
royal.  (trad.  dans  l’Annuaire  1872  S.  294.)

Loi  du  19  juin  1873  sur  la  suppression  des  corporations  religieuses  existant  &amp;amp;  Rome  et  la
conversion  des  biens  immeubles  du  patrimoine  ecclesiastique  (notice:  l’Annuaire  1874  S.  299).

Le  leggi  di  unificazione  amministrativa,  precedute  dalle  legge  fondamentale  del  regno.
V.,  Giola  1877,  Palermo  2  Bd.

Diplomatisches  Archiv  für  Europa,  eine  Urkundensammlung  mit  historischen  Einleitungen
herausgegeben  von  Ludwig  Lüders,  Leipzig,  1821—1823  (nur  für  die  Verfassungen  der  früheren
Einzelstaaten  von  Bedeutung).

Pölitz.  Die  europäischen  Verfassungen  seit  dem  Jahre  1798  bis  auf  die  neueste  Zeit,
Leipzig  1832,  33,  41,  47  (enthält  Verfassungsangaben,  keine  vollständigen  Texte,  von  Savoyen,
        <pb n="647" />
        I.  Europa.  641  38.  Italien.

Piemont,  Sardinien,  Genua,  Cisalpinische  Republik,  Lucca,  Toskana,  Parma,  Modena,  des  Kirchenstaates,
  Neapel  und  Sizilien.
Rauch,  A.,  Parlamentarisches  Taschenburch.  Plauen  1873  (enthält  u.  a.  Neapel,
Toscana,  Piemont  und  Sardinien,  jedoch  nur  einzelne  Artikel).
Laferriöre,  les  constitutions  d’Europe  et  d’Amerique,  Paris  1869,  Charbonnier,
J.,  Organisation  6lectorale  et  repr&amp;amp;sentative  de  tous  les  pays  civilisdes,  Paris  1874,  1883.
Lesignano,  Mme  la  Princesse  de.  Les  constitutions  de  tous  les  pays  civilis6ee.
Sveistrup,  Poul.  Bestaaende  Forfatningslove,  Valglowe  og  Forretningsordener  i
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Kommentare.

Vismarsa,  Statuto  fondamentale  commentato.  Milano  1875  (theoretisch).

Fiorentini,  Lo  statuto  spiegato  al  popolo.  Roma  1879.

Brunialti,  La  Costituzione  italiana.  Torino  1881.

Brunialti,  La  legge  elettorale,  commentate.  Torino  1882.

Sani,  Legge  elettorale  politica  del  regno  d’  Italia,  oommentata.  Firenze  1882.

Dareste,  Les  constitutions  modernes.  NRecueil  des  constitutions  actuellement  en
vigueur  dans  les  divers  Etats  d’Europe,  d’Amerique  et  du  monde  civilis6.  Traduites  sur  les
textes  et  accompagneöes  de  notices  historiques  et  de  notes  explicativs.  Paris  1863.

Raocioppi,  Francesco,  Commento  allo  Statuto  del  regno.  Roma  1901.

Gasca,  C.  L.,  Manuale  per  l’  ettore  politico  et  administrativo.  Roma  1908.

Lomonaoo,B.,  Legge  e  regolamenti  sul  consiglio  di  stato  commentati,  Roma,  Torino,
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Manusale  ad  uso  dei  deputati  al  parlamento  nazionali,  Roma  1886,  89,  90,  92,  1900.

Manuale  ad  uso  dei  Senatori  del  regno  et  dei  deputati  1860,  Firenze  1865.

Genala,F.,  Metodo  per  applicare  la  rappresentanza  proporzionali  in  Italia.  Firenze  1879.

Nioodemo,  G.  M.,  La  quistione  elettorale.  Palermo  1891.

Garello,  L.,  Lo  statuto  fondamentale  del  regno.  Torino  1889.

Arbib,E.“,  Cinquanti  anni  di  storia  parlamentare  del  regno  d’  Italia.  Roma  1889.

Sarti,  T.,  Il  parlamento  Italiano  nel  cinquantenario  dello  statuto.  Roma  1898.

Sonnino,  8.  Della  rappresentanza  proportionale  in  Italia,  Firenze  1872,  1900.

Urtoller,  G.  Lo  statuto  fondamentale  del  regno  d’  Italia  annotato,  Firenze  1888,
2.  Auflage.  \

Abhandlungen.

Balbo,  C.,  Della  monarchia  rappresentativa  in  Italia.  Della  politica  nella  presente
civilta.  Opere  postume.  Firenze  1857.

Pessinsa,  Manuale  di  diritto  costituzionale  italiano.  Napoli  1860.

Saredo,  G.,  Prinecipii  di  diritto  costituzionale.  Parma  1862—1863,  4  Bd.

DalPoggetto,  Trattato  di  diritto  costituzionale  sulla  scorta  di  prinzipii  filosofioi  etc.
e  delle  dispositioni  contenute  nello  statuto  del  regno  d’  Italia.  Lucca  1863,  4  Bd.

Rossi,  Cours  de  droit  constitutionnel  1866,  4  Bd.,  mit  Vorwort  von  Boncompagni.

Castiglione,  P.,  Della  monarchia  parlamentare  e  dei  diritti  e  doveri  del  cittadino
secondo  lo  stato  e  le  leggi  del  regno  d’  Italia.  Trattato  popolare  3.  Auflage,  Firenze  1867.

LaPegna,Ernesto,  Codice  politico  overro  statuto  fondamentale  del  regno  d’  Italia,
corredato  di  note  ed  osservazioni  tratte  dai  piu  accreditati  pubblieisti,  1871.

Sansonetti,  Introduzione  allo  studio  del  diritto  costituzionale.  Napoli  1872.

Pagano,  Corso  di  diritto  costituzionale,  Palermo  1873.

Pierantoni,  Trattato  di  diritto  costituzionale..  Napoli  1873.  1  Bd.  (unvollendet).

Sansonetti,  Trattato  di  diritto  costituzionale.  Napoli  1873,  2  Bd.

Arabia,  La  nuova  Italia  e  la  sua  costituzione,  ossis  i  principii  di  diritto  costituzionale  e
amministrativo,  applicati  alla  legislazione  del  regno.  Napoli  1873.

8
        <pb n="648" />
        I.  Europa.  642  38.  Italien.

E  llero,  La  questione  soziale.  La  tirannide  borghese.  La  riforma  civile  Bologna
1874,  77,  78.

Casanova,  Lezioni  di  diritto  costituzionale,  con  introduzione  e  note  di  E.  Brusa,  3.  Auflage,
  Firenze  1875,  2  Bd.

Trono,  Elementi  di  diritto  costituzionale,  Napoli  1876.

Garelli  della  Morea,  Lezioni  di  diritto  costituzionale  italiano,  Torino  1876,
3.  Auflage.

Palma,L.,  Corso  di  diritto  costituzionale,  Firenze  1.  Auflage  1877—81,  2.  Auflage  84—86,
3  Bd.,  ferner  als  Ergänzungsband  seine  Questioni  costituzionali,  Firenze  1886.

Romaquosi,  Introduzione  al  diritto  pubblico  universale.

Romaquosi,  Scienza  delle  costituzioni.

Paternostro,  Diritto  costituzionale  teorico-pratico  e  comparato,  Napoli  1879.

Brunialti,  Guida  allo  studio  del  diritto  costituzionale,  Torino  1882.

Carnazza,G.,Ildiritto  costituzionale  italiano.  Catania  1886  (mit  einem  vergleichenden
Inhaltsverzeichnis  der  sizilianischen  Verfassungen).

Boncompagni,  Corso  di  diritto  costituzionale.  —  Teorica  generale.  Nove  lezioni  etc.
Torino  (unvollendet).

Brusa,  E.  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Italien  in  Marquardsen:  Handbuch  des
öffentlichen  Rechts,  Band  4,  Halbband  1,  Abteilung  7,  Freiburg  1892.

Ruiz,  Gaetano  Arrangio,  Storia  costituzionale  del  regno  d’  Italia  (1848—1898).  Firenze
1898.

Gmellin,  Hans,  Über  den  Umfang  des  königlichen  Verordnungsrechts  und  des  Rechtes

zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes  in  Italien,  Karlsruhe  1907.

Grundgesetz  des  Königreichs  Italien.

Carlo  Alberto
von  Gottes  Gnaden  König  von  Sardinien  von  Cypern  und  von  Jerusalem.

Herzog  von  Savoyen,  Genua,  Monferrato,  Aosta,  Chiablese,  des  Genuesischen
und  von  Piacenza;  Fürst  von  Piemonte  und  von  ÖOneglia;  Marchese  von  Italien,
Saluzzo,  Ivrea,  Susa,  Ceva,  Maro,  Oristano,  Cesena,  und  Savona;  Conte  von  Moriana,
Ginevra,  Nizza,  Tenda,  Romonte,  Asti,  Alessandria,  Cogeano,  Novara,  Tortona,
Vigevano,  und  Bobbio;  Baron  von  Waadt  und  von  Faucigny,  Herr  von  Vercelli,  Pinerolo
Tarantasıa,  Lomellina  und  des  Sesiatales  usw.  usw.  usw.

Mit  königlicher  Treue  und  väterlicher  Liebe  kommen  wir  heute  dazu,  das  zu
vollenden,  was  wir  unseren  geliebtesten  Untertanen  durch  unsere  Proklamation
vom  8.  des  letzten  vergangenen  Februars  angekündigt  hatten,  wir  hatten  dadurch
zeigen  wollen,  daß  inmitten  der  außerordentlichen  Ereignisse,  die  das  Land  umgaben,
unser  Vertrauen  auf  sie  mit  der  Schwere  der  Verhältnisse  gewachsen  sei  und  daß  es,
dem  Triebe  unseres  Herzens  folgend,  felsenfest  unsere  Absicht  sei,  ihre  Schicksale
dem  Zeitgeist,  dem  Interesse  und  der  Würde  der  Nation  entsprechend  zu  gestalten.

In  Erwägung  der  reichlichen  und  festen  repräsentativen  Einrichtungen,  die  in
dem  vorliegenden  Staatsgrundgesetze!  enthalten  sind,  als  sicherstes  Mittel,  um  mit

ı  Italienisch  heißt  es  statuto.  Brusa  Seite  11  bemerkt  hierzu,  die  Bezeichnung  als  Statut
findet  sich  auch  in  andern  Verfassungen,  wie  in  der  Toscanischen  und  der  Neapolitanischen  für
Neapel  und  Sizilien.  Die  Bezeichnung  kann  sich  auch  zurückführen  lassen  auf  die  vom  Grafen
von  Savoyen  und  Waadt  im  13.  Jahrhundert,  oder  auf  die  vom  Fürsten  Savoyens  mit  Zustimmung
der  3  Stände  des  Herzogtums  Aosta  erlassenen  statuti  generali.
        <pb n="649" />
        I.  Europa.  643  38.  Italien.

unlöslichen  Banden  die  Verehrung  zu  stärken!,  die  mit  unserer  Italienischen  Krone
ein  Volk  verbindet,  das  so  viel  Zeugnisse  von  Vertrauen,  Treue  und  Liebe  gegeben  hat,
haben  wir  beschlossen,  dieses  Gesetz  zu  verordnen  und  zu  veröffentlichen,  in  der
Zuversicht,  daß  Gott  unsere  reine  Entschließung  segnen  werde,  und  daß  die  freie
Nation,  tapfer  und  glücklich,  sich  immer  würdiger  des  alten  Ruhmes  zeigen  und  sich
eine  glorreiche  Zukunft  zu  verdienen  wissen  werde.

Deshalb  haben  wir  nach  unserem  besten  Wissen  aus  königlicher  Machtvollkommenheit,
  nach  Einholung  der  Meinung  unseres  Rates  verordnet,  und  setzen  als
ewiges  und  unwiderrufliches?  Verfassungs-  und  Grundgesetz  was  folgt  in  Kraft:

Art.  1.  Die  römisch-katholische  und  apostolische  Religion  ist  die  einzige
Religion  des  Staates.  Die  anderen  bestehenden  Kulte  sind  nach  Maßgabe  der  Gesetze
geduldet.

Während  die  zum  Vorbild  genommene  französische  Verfassung  vom  Jahre  1830  zunächst
mit  den  Rechten  und  Pflichten  der  Staatsbürger  beginnt,  setzt  die  Albertinische  Verfassung  in
diesen  Artikeln,  die  keine  Überschrift  tragen,  ein  grundlegendes  Programm  des  Hauses  Savoyen
an  die  Spitze.  Dies  geschieht  offenbar,  um  der  Einigung  vorzuarbeiten,  um  klar  und  deutlich
den  andern  italienischen  Ländern  zu  zeigen,  daß  die  königliche  Gewalt  eines  stammverwandten
Hauses  es  ist,  „welche  die  Volksfreiheiten  zu  neuem  Leben  weckt‘  (Brusa  Seite  12,  der  hieraus
schließt,  daß  die  Verfassung  Italiens  sich  aufrichtiger  dem  Zeitgeiste  anzuschließen  versteht.

Ähnlich  bestimmt  die  Toskanische  Verfassung  vom  15.  Februar  1848,  daß  die  römischkatholische
  apostolische  Religion  die  einzige  Staatsreligion  sei,  und  die  übrigen  Kulte  nur  geduldet
seien.  Dagegen  ist  viel  strenger  Artikel  3  der  Neapolitanischen  Verfassung,  welcher  bestimmt:
Die  einzige  Staatsreligion  wird  immer  die  römisch-katholische  apostolische  sein,  ohne  daß  jemals
die  Ausübung  irgend  einer  andern  Religion  gestattet  werden  könnte.  Vergleiche  ferner  Gesetz
vom  13.  Mai  1871  über  die  Vorrechte  des  Papstes  und  des  Heiligen  Stuhles  und  über  die  Beziehungen
des  Staates  zur  Kirche.  Die  Bestimmungen  des  Art.  1  sind  aber  heute  ein  toter  Buchstabe.  Jeden
Zweifel  über  die  bürgerliche  Rechtsfähigkeit  der  Nichtkatholiken  beseitigt  das  Gesetz  vom
8.  Juli  1848.  Der  Artikel  ist  stets  so  ausgelegt  worden,  daß  trotz  der  Verschiedenheit  des  Bekenntnisses
  der  Bürger  diese  gleiche  Rechte  haben  (siehe  Brusa  Seite  14,  Dareste  Seite  549  und  560).

Art.  2.  Der  Staat  wird  regiert  auf  monarchischer  konstitutioneller  Grundlage,
  die  Erbfolge  des  Thrones  bestimmt  das  Salische  Gesetz.

Das  Salische  Gesetz  ist  seit  der  Gründung  des  Hauses  Savoyen  durch  Umberto  detto
Biancamano,  conte  di  Moriane  im  Jahre  1003  stets  befolgt  worden.  Über  die  Legitimität  enthält

i  Siehe  auch  Brusa  Seite  11.

®  Aus  dem  Ausdruck  „Ewiges  unwiderrufliches  Grundgesetz‘  folgert  Brusa  Seite  11,  daß
der  der  Verfassung  voraufgehende  Erlaß,  wodurch  der  Fürst  die  unumstößliche  und  über  jede
Erörterung  erhobene  Bestimmung  über  die  Staatsgesetzgebung  und  Regierung  mit  Gesetzeskraft
bekleidet,  nicht  ein  gewöhnlicher  Ausfluß  der  ihm  zukommenden  Gewalt,  sondern  ein  Eidschwur
des  Fürsten  dem  Volke  gegenüber  sei,  und  daß  zufolge  des  Grundgesetzes  der  Alleinherrscher  für
eich  und  seine  Nachfolger  auf  die  der  Monarchie  ehedem  zukommende  unbeschränkte  Gewalt
verzichtet  habe.  Im  Anschluß  daran  wird  festgestellt,  daß  das  Verfassungsgesetz  keineswegs
unveränderlich  sei.

Es  haben  in  der  Tat  sehr  häufig  Änderungen  stattgefunden,  zum  Teil  durch  kompetente
Auslegung  oder  durch  Gewohnheitsrecht  (Artikel  1,  28,  53,  62,  76,  77,  80).  Bereits  vier  Monate
nach  Erlaß  der  Verfassung  wurde  ihre  Reformbedürftigkeit  von  Pier  Dionigi  Pinelli  ausgesprochen
(Boncompagni  „Pier  Dionigi  Pinellie  Vincenzo  Gioberti.  Torino  1880).  Verfassungsänderungen
werden  ferner  darin  gesehen,  daß  die  einzelnen  italienischen  Völkerschaften,  die  später  zur  Krone
hinzutraten,  die  Verfassung  vorbehaltlos  annahmen.

81*
        <pb n="650" />
        I.  Europa  644  38.  Italien.

Bestimmungen  der  Artikel  69  cod.  civ.  Siehe  ferner  Brusa  Seite  95  folgende.  Die  Monarchie
erschien  für  Italien  die  gegebene  Staatsform,  es  sei  nur  an  Crispis  berühmten  Ausspruch,  daß  in
Itelien  die  Republik  trenne,  die  Monarchie  einige,  erinnert.  Die  Thronfolgeordnung  kann  nicht
vom  Könige  allein,  sondern  nur  mit  Zustimmung  der  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  abgeändert
werden  (Saredo,  Il  passaggio  della  corona.  Roma  1878).

Art.  3.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinsam  ausgeübt  vom  Könige
und  zwei  Kammern,  dem  Senat  und  der  Deputiertenkammer.

Ähnlich  ist  die  Bestimmung  des  Art.  4  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Die  Bezeichnung
der  Häuser  war  dort  Pairs--Kammer  und  Deputierten-Kammer.  Ähnliches  bestimmte  auch  der
Art.  17  der  Toskanischen  Verfassung.  Die  Bezeichnung  der  Häuser  war  dort  Senat  und  Generalkonseil.


Art.  4.  Die  Person  des  Königs  ist  heilig  und  unverletzlich.

Das  gleiche  bestimmten  Art.  62  der  Neapolitanischen  und  Art.  12  der  Toskanischen  Verfassung.


Art.  5.  Dem  König  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ist  das  Oberhaupt
  des  Staates,  befehligt  sämtliche  Streitkräfte  zu  Lande  und  zur  See,  erklärt  den
Krieg,  schließt  Friedensverträge,  Bündnisse,  Handels-  und  andere  Verträge,  indem
er  den  Kammern  davon  Kenntnis  gibt,  soweit  die  Interessen  und  die  Sicherheit  des
Staates  es  erlauben.  Verträge,  die  eine  finanzielle  Belastung  oder  Änderungen  des
Staatsgebietes  betreffen,  haben  nur  Gültigkeit  mit  Zustimmung  der  Kammern.

Vergleiche  Verfassung  von  Neapel,  Art.  6  und  62  und  Verfassung  von  Toskana  Art.  13  und  15.

Art.  6.  Der  König  ernennt  die  Beamten  zu  allen  Staatsämtern,  er  erläßt
Dekrete  und  Ausführungsbestimmungen,  die  notwendig  sind  zur  Ausführung  der
Gesetze,  ohne  die  Befolgung  derselben  aufschieben  oder  erlassen  zu  können.

Vergleiche  Verfassung  von  Neapel  Art.  64.
Art.  7.  Der  König  allein  sanktioniert  die  Gesetze  und  veröffentlicht  sie.

Art.  8.  Der  König  kann  begnadigen  und  die  Strafe  mildern.
Art.  9.  Der  König  beruft  in  jedem  Jahre  beide  Kammern,  er  kann  die  Sessionen
vertagen  und  die  Deputiertenkammer  auflösen;  aber  im  letzteren  Falle  hat  er  innerhalb

  von  4  Monaten  eine  andere  einzuberufen.

Die  Bestimmung  des  Art.  9  weicht  von  der  der  Art.  42  und  43  der  Toskanischen  Verfassung
  eb.

Art.  10.  Das  Vorschlagsrecht  von  Gesetzen  steht  dem  Könige  und  jeder  der

beiden  Kammern  zu.  Jedoch  muß  jedes  Gesetz,  durch  das  eine  Steuer  auferlegt
wird,  und  jedes,  das  die  Genebmigung  des  Staatshaushalts  und  der  Staatsrechnungen

betrifft,  zuerst  der  Deputiertenkammer  vorgelegt  werden.
Nach  der  Neapolitanischen  Verfassung  Artikel  37  steht  statt  dem  Könige  dem  Staatsminister
  das  Vorschlagsrecht  von  Gesetzen  zu.

Art.  11.  Der  König  wird  mit  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  großjährig.

Art.  12.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Königs  übt  die  Regentschaft  des
Reiches  der  ihm  nach  der  Thronerbfolgeordnung  nächst  verwandte  Fürst  aus,  wenn
dieser  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat.

Über  die  Regentschaft  siehe  besonders  Brusa  Seite  112  ff.

Art.  13.  Wenn  durch  die  Minderjährigkeit  des  zur  Regentschaft  berufenen

Fürsten  diese  auf  einen  entfernten  Verwandten  übergegangen  ist,  so  behält  der  Regent,
der  die  Regentschaft  übernommen  hat,  diese  bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs.
        <pb n="651" />
        I.  Europa.  645  38.  Italien.

Art.  14.  Mangels  männlicher  Verwandten  steht  die  Regentschaft  der  Königin-Mutter

  zu.

Diese  Bestimmung  ist  trotz  des  Prinzipes  des  Salischen  Gesetzes  in  Italien  häufig.  Nach
der  Neapolitanischen  Verfassung  Art.  68  war  die  Mutter  unter  Mitregentschaft  zweier  oder  mehrerer
Prinzen  berufen.

Diese  Bestimmung  des  Artikels  14  ist  in  letzter  Zeit  nicht  in  Kraft  getreten,  jedoch  im
17.  Jahrhundert  zweimal.  Eine  Regentschaft  der  Königin-Mutter  fand  sowohl  bei  der  Minderjährigkeit
  Karl  Emanuels  II.  als  auch  bei  der  Victor  Amadeus’  II.  statt.  (Botta,  Storie  d’  Italia.)

Art.  15.  Fehlt  auch  die  Königin-Mutter,  so  ernennen  die  innerhalb  von  10  Tagen

durch  die  Minister  einberufenen  Kammern  den  Regenten.

Eine  ähnliche  Bestimmung  weist  auch  die  Neapolitanische  Verfassung  im  Art.  68  auf.

Daß  in  diesem  Falle  die  Kammern  gemeinsam  beraten,  erscheint  nach  Brusa  ratsam  (Seite
113).  Es  ist  aber  bisher  noch  kein  Präzedenzfall  vorgekommen,  und  es  gibt  daher  noch  nicht  eine
feste  Auslegung,  ob,  wie  im  Art.  81  und  82  der  Belgischen  Verfassung,  die  Kammern  vereint  oder
nicht  beraten  sollen.  Siehe  auch  Carnazza:  Il  diritto  costituzionale  italiano.  Katania  1886,
Seite  136.

Art.  16.  Die  vorausgehenden  Bestimmungen  bezüglich  der  Regentschaft  gelten
analog  in  dem  Falle,  daß  der  großjährige  König  nicht  die  physische  Kraft  zur  Regierung
besitzt.  Jedoch  gilt,  wenn  der  präsumptive  Thronerbe  das  18.  Lebensjahr  vollendet
hat,  daß  er  dann  in  diesem  Falle  mit  vollem  Rechte  Regent  wird.

Siehe  Brusa  Seite  99  und  114.

Art.  17.  Die  Königin-Mutter  ist  Vormünderin  des  Königs,  bis  er  das  6.  Lebensjahr
  vollendet  hat;  von  diesem  Zeitpunkt  an  geht  die  Vormundschaft  auf  den  Regenten
über.

Siehe  Brusa  Seite  114.

Art.  18.  Die  Rechte  bezüglich  der  bürgerlichen  Gewalt  in  Pfründensachen
oder  bezüglich  der  Exekution  von  Einkommen  jeglicher  Natur  aus  dem  Auslande
werden  vom  Könige  ausgeübt.

Dieser  Artikel  ist  fast  gänzlich  aufgehoben  durch  die  im  Garantiegesztz  vom  13.  Mai  1873
ausgesprochenen  Verzichte  auf  die  Kronrechte  hinsichtlich  der  Pfründen.

Darüber,  daß  man  die  Aufhebung  dieses  Artikels  als  eine  Verfassungsänderung  anzusehen
hat,  siehe  Brusa  Seite  14.

Art.  19.  Die  Zivilliste  bleibt  unverändert  während  der  bestehenden  Regierung
in  Höhe  des  Durchschnittes  der  letzten  10  Jahre.

‚Der  König  bleibt  ferner  im  Besitze  des  Gebrauchs  der  königlichen  Paläste,
Villen,  Gärten  und  Dependenzen,  ebenso  wie  ununterschiedlich  von  allem  beweglichen
Habe,  das  zur  Krone  gehört,  von  welchem  ein  Inventar  aufzustellen  ist,  unter  der
Leitung  eines  verantwortlichen  Ministers.

In  Zukunft  wird  die  oben  genannte  Krondotation  für  die  Dauer  jeder  Regierung
  von  dem  ersten  nach  Thronbesteigung  des  Königs  zusammentretenden  Parlamente
  festgelegt  werden.

Art.  97  der  Neeapolitanischen  Verfassung  sieht  eine  Beibehaltung  der  Zivilliste  in  der  bestehenden

  Höhe  nicht  vor,  sondern  ordnet  an,  daß  die  jeweilige  Zivilliste  durch  ein  Gesetz  für  die

Dauer  jeder  Regierung  geregelt  werden  sollte.
Die  Unveränderlichkeit  konnte  auch  für  die  Zivilliste  Karl  Alberte  nicht  aufrecht  erhalten
werden.  (Brusa  Seite  14.)
        <pb n="652" />
        I.  Europa.  6416  38.  Italien.

Eine  ähnliche  Bestimmung  wie  die  des  Abs.  1  enthält  die  Toskanische  Verfassung  im
Art.  64.

Die  eigentlichen  Staatsdomänen  gehören  der  Nation.  Über  die  Krondotation  siehe  eingehend
  Brusa  Seite  102—112.  Siehe  hierzu  ferner  Art.  65  der  Toskanischen  Verfassung.

Siehe  hierzu  Art.  63  der  Toscanischen  Verfassung.  Nach  der  Thronbesteigung  Humbert  I.
setzte  ein  Gesetz  vom  27.  Juli  1880  die  Krondotation  fest.  Das  jährliche  Budget  belief  sich  in
den  achtziger  Jahren  auf  14  250  000  Lire.

Art.  20.  Die  anderen  Güter,  die  der  König  gegenwärtig  zu  Eigentum  besitzt,
bilden  sein  Privatvermögen,  ebenso  wie  diejenigen  Güter,  die  er  besitzt,  infolge  Erwerbs

  auf  Grund  eines  titulus  onerosus  oder  gratuitus  während  seiner  Regierungszeit.

Der  König  kann  über  sein  Privatvermögen  verfügen,  sowohl  durch  Rechtsgeschäfte
  unter  Lebenden  als  durch  solche  von  Todes  wegen,  ohne  gebunden  zu  sein
an  die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Gesetze,  die  die  verfügbare  Masse  beschränken.
Im  übrigen  ist  das  Vermögen  des  Königs  den  Gesetzen,  die  sonst  das  Eigentum  regeln,
unterworfen.

Siehe  hierzu  Brusa  Seite  101  und  102.

Art.  21.  Durch  Gesetz  wird  Vorsorge  getragen  werden  für  eine  jährliche
Rente  für  den  Thronfolger  von  seiner  Großjährigkeit  an!  oder  auch  gelegentlich  seiner
Ehe?,  für  Apanage  der  Prinzen  der  königlichen  Familie  und  des  königlichen  Blutes
unter  denselben  Bedingungen,  ferner  für  die  Ausstattungen  der  Prinzessinnen  und
das  Wittum  der  Königin.

Art.  22.  Der  König  leistet  bei  Thronbesteigung  in  Gegenwart  der  vereinigten
Kammern  den  Eid,  die  bestehende  Verfassung  treu  zu  halten.

Art.  23.  Der  Regent  leistet  vor  Antritt  der  Regentschaft  den  Eid,  dem  Könige
treu  zu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Staatsgesetze  treu  zu  halten.

Rechte  und  Pflichten  der  Bürger.

Art.  24.  Alle  Einwohner  des  Königreiches,  welches  Titels  oder  Grades  sie
seien,  sind  vor  den  Gesetzen  gleich.  Alle  genießen  gleicherweise  die  bürgerlichen  und

!  Im  italienischen  Text  heißt  es  „giunto  alla  maggioritä‘‘.  Das  Wort  giunto  hat  die  französischen
  Übersetzer  dieses  Artikels  offenbar  verleitet,  und  so  erscheint  sowohl  bei  der  Übersetzung
der  Prinzessin  de  Lesignano  als  auch  bei  der  von  Dareste  die  Stelle  mit  jusqu’  &amp;amp;  übersetzt.  Daß
diese  Übersetzung  „bis  zur  Großjährigkeit‘‘  einen  ganz  sinnverwirrenden  Inhalt  gibt,  scheint  den
französischen  Bearbeitern  nicht  aufgefallen  zu  sein.  Richtigerweise  muß  das  Wort  „Giunto“
von  giungere  hergeleitet  werden  und  die  Stelle  wörtlich  übersetzt  lauten  „eine  jährliche  Rente
für  den  zur  Großjährigkeit  gelangten  Thronfolger“,  d.  h.  von  der  Großjährigkeit  an.

®  Es  wird  also  in  2  Fällen  eine  Apanage  erteilt,  einmal  wenn  der  betreffende  Empfänger
großjährig  wird,  und  ferner  für  den  Fall,  daß  er  vor  erlangter  Großjährigkeit  sich  verheiratet.

Ganz  ähnlich,  allerdings  nur  für  den  Thronfolger  bestimmte  der  Artikel  66  der  Toscanischen
Verfassung:  „Dem  Erbgroßherzog  wird  nach  erreichter  Großjährigkeit  eine  jährliche  Rente,
die  ihm  einen  würdigen  Unterhalt  gewährt,  zu  Lasten  des  Staates  ausgesetzt‘.

Die  Apanagen  der  Mitglieder  der  königlichen  Familie  können  erhöht  oder  nach  Umständen
herabgesetzt  werden,  in  dieser  Beziehung  stehen  sie  im  Gegensatz  zur  Krondotation.  Sie  sind
von  der  Einkommensteuer  befreit.  (Art.  8  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  24.  August  1877.)  Dagegen
gilt  gemeines  Recht  bezüglich  der  andern  Abgaben,  ausgenommen  Zölle  und  Posttaxen.  Ausführliches
  hierüber  siehe  Brusa  Seite  76.
        <pb n="653" />
        I.  Europa.  647  38.  Italien.

politischen  Rechte  und  können  zu  den  zivilen  und  militärischen  Stellungen  zugelassen
werden,  soweit  nicht  durch  Gesetze  Ausnahmen  bestimmt  sind.

Die  Bürgerrechte  und  Bürgerpflichten  werden  hier  durch  positives  Recht  geschützt,  und  es
wird  kein  Unterschied  gemacht  zwischen  den  durch  ein  öffentliches  Recht  begründeten  und  den
vom  Staate  gewährleisteten  Bürgerrechten  und  Pflichten,  eine  Teilung,  wie  sie  besonders  in  der
französischen  Verfassung  von  1830  vorausgeschickt  wird.  Hierdurch  unterscheidet  sich  die  itelienische
  Verfassung  von  ihrem  Vorbilde  wesentlich.

„Zufolge  der  Verfassung  werden  gleichmäßig  und  ausdrücklich  alle  Rechte  und  Pflichten
durch  das  positive  Recht  geschützt,  ohne  daß  daneben  andere  Rechte  und  Pflichten  bestehen
könnten,  welche  bloß  auf  der  Natur  der  Sache  beruhen  und  nicht  auch  vom  Staatsgesetze  gewährleistet
  wären.  So  erscheint  der  Satz,  daß  die  Staateschuld  verbürgt  wird  (Art.  31  in  der  Verfassung),
  mit  Vernunftsnotwendigkeit  neben  dem  Satze  von  der  Unverletzbarkeit  des  Eigentums
als  eine  Erklärung,  welche  weder  größere  noch  geringere  Bedeutung  als  die  übrigen  Rechte  der
Staatsbürger  hat“.  (Brusa  Seite  12.)  Siehe  auch  zu  Art.  74.

Übereinstimmend:  Art.  21  und  22  der  Neapolitanischen  Verfassung,  Art.  2  des  Toskanischen
Verfassung.

Art.  25.  Sie  tragen  ununterschiedlich,  dem  Verhältnisse  ihres  Vermögens
entsprechend,  zu  den  Lasten  bei.

Art.  26.  Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Niemand  darf  verhaftet
oder  vor  Gericht  gezogen  werden,  außer  in  den  vom  Gesetze  vorgesehenen  Fällen
und  in  den  Formen,  die  es  vorschreibt.

Ähnlich  lautet  die  Bestimmung  des  Art.  3  der  Toskanischen  Verfassung,  ähnlich  ferner
die  des  Artikels  2  der  Verfassung  der  Cisalpinischen  Republik  vom  30.  Juni  1797  und  die  des
Art.  23  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Letztere  Verfassung  wies  aber  noch  im  Art.  30  einen
interessanten  Amnestieerlaß  auf.  Dieser  bestimmte:  Die  Vergangenheit  bleibt  mit  einem  undurchdringlichen
  Schleier  bedeckt,  jede  bisher  ergangene  Verurteilung  wegen  politischer  Anschuldigungen
wird  kassiert  und  jedes  Verfahren  wegen  solcher  Ereignisse  bis  zu  dieser  Stunde  untersagt.

Siehe  auch  die  Anmerkung  zu  Art.  24.

Art.  27.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Eine  Haussuchung  darf  nur  stattfinden
  kraft  Gesetzes  und  nur  in  der  Form,  die  es  vorschreibt.

Siehe  Art.  25  der  Neapolitanischen  Verfassung  und  Art.  8  der  Toskanischen.

Art.  28.  Die  Presse  ist  frei,  aber  ein  Gesetz  soll  die  Mißbräuche  unterdrücken.
Dennoch  dürfen  Bibeln,  Katechismen,  Liturgie-  und  Gebetsbücher  nur  gedruckt
werden  mit  vorheriger  Zustimmung  des  Bischofs.

Siehe  auch  Art.  29  der  Neapolitanischen  Verfassung  und  Art.  5  der  Teskanischen  Verfassung.


Bezüglich  der  Mißbräuche  der  Presse  enthalten  Bestimmungen  das  Edikt  vom  26.  März  1848,
das  Gesetz  vom  26.  Februar  1852,  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1858,  das  Gesetz  vom  6.  Mai  1877.
Der  zweite  Satz  dieses  Artikels  ist  nicht  mehr  gebräuchlich.  Zufolge  einer  auf  dem  Grundsatze
der  Trennung  von  Staat  und  Kirche  beruhenden  Übung  kam  die  Verpflichtung,  Bibeln  und
Religionsbücher  dem  Bischof  zur  Genehmigung  vorzulegen,  außer  Gebrauch  (App.  Casale  15.  Juli
1850,  Dareste,  Seite  549  und  553;  anderer  Ansicht  Palma,  Corso  di  dirrito  costituzionale,  2.  Auflage,

Band  3,  Seite  164).
Über  die  in  diesem  Gebrauch  liegende  Verfassungsänderung  siehe  Brusa  Seite  14.

Art.  29.  Das  Eigentum  ohne  jede  Ausnahme  ist  unverletztlich.

Jedoch  können,  wenn  das  öffentliche  und  gesetzlich  anerkannte  Interesse  des
Staates  es  erfordert,  die  Eigentümer  gezwungen  werden,  das  Eigentum  gänzlich  oder
zum  Teil  abzutreten  gegen  eine  gerechte  Entschädigung  in  Gemäßheit  des  Gesetzes.
        <pb n="654" />
        I.  Europa.  648  38.  Italien.

Gesetz  vom  25.  Juni  1865,  ähnlich  Art.  25  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Siehe  auch
Anmerkung  zu  Art.  24—23,

Art.  30.  Eine  Steuer  kann  nur  festgesetzt  oder  erhoben  werden,  wenn  beide
Kammern  ihre  Zustimmung  gegeben  haben,  und  sie  vom  Könige  sanktioniert  ist.

Über  die  Steuern  siehe  Brusa  Seite  308  bis  331.  Ähnlich:  Art.  14  der  Neapolitanischen
Verfassung  und  Art.  51  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  31.  Die  öffentliche  Schuld  wird  garantiert,  alle  Verpflichtungen  des  Staates
gegen  seine  Gläubiger  sind  unverletzlich.
Siehe  Anmerk.  zu  Art.  24  bis  32.

Über  die  Staatsschuld  siehe  Brusa  Seite  305.  Siehe  auch  Neapolitanische  Verfassung
Art.  13.

Art.  32.  Es  wird  das  Recht  anerkannt,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu
versammeln,  sofern  man  sich  dabei  nach  den  Gesetzen  richtet,  die  Bestimmungen
im  Interesse  des  öffentlichen  Wohles  treffen  können.

Diese  Bestimmung  ist  nicht  anwendbar  auf  Versammlungen  an  öffentlichen
oder  dem  Publikum  geöffneten  Orten.  Diese  bleiben  gänzlich  den  Polizeigesetzen
unterworfen.

Gesetz  über  die  öffentliche  Sicherheit  vom  20.  März  1865.  Abgeändert  durch  Gesetz
vom  6.  Juli  1871.

Vom  Senat.

Art.  33.  Der  Senat  ist  zusammengesetzt  aus  vom  Könige  auf  Lebenszeit
ernannten  Mitgliedern,  in  nicht  begrenzter  Anzahl,  die  das  40.  Lebensjahr  überschritten
haben  und  folgenden  Kategorien  entstammen:
die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Staates,
der  Präsident  der  Deputiertenkammer,

Deputierte  nach  3  Legislaturperioden  oder  sechsjähriger  Mitgliedschaft,

Staatsminister,

.  Staatssekretäre,

Botschafter,

Außerordentliche  Gesandte  nach  dreijähriger  Amtstätigkeit,

Erste  Präsidenten  und  Präsidenten  des  Kassationskollegiums  und  der  Rechnungskammer,



9.  Erste  Präsidenten  des  Appelationskollegiums,

0.  der  Generaladvokat  beim  Kassationsgericht  und  der  Generalprokurator  nach
fünfjähriger  Amtstätigkeit,

11.  Sektionspräsidenten  des  Appellationskollegiums  nach  dreijähriger  Amtstätigkeit,


12.  die  Räte  des  Kassationskollegiums  und  der  Rechnungskammer  nach  fünfjähriger
  Tätigkeit,

13.  Generaladvokaten  und  Generalfiskale  bei  den  Appellationskollegien  nach  fünfjähriger
  Amtstätigkeit,

14.  Generäle  und  Admiräle,  jedoch  müssen  die  Generalmajore  und  Konteradmiräle

seit  fünf  Jahren  diesen  Dienst  bekleidet  haben,
15.  Stasteräte  nach  fünfjähriger  Amtstätigkeit,

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        I.  Europa.  649  38.  Italien.

16.  Mitglieder  der  Divisionsräte  nach  dreimaliger  Wahl  zum  Vorsitz,
17.  Generalintendanten  nach  sechsjähriger  Amtstätigkeit,

18.  Mitglieder  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften,  sechs  Jahre  nach
ihrer  Ernennung,

19.  Ordentliche  Mitglieder  des  ‚hohen  Rates  für  den  öffentlichen  Unterricht  nach
sechsjähriger  Amtstätigkeit,

20.  Jeder,  der  durch  Dienste  oder  große  Verdienste  das  Vaterland  berühmt  gemacht
hat,

21.  die  Personen,  die  seit  drei  Jahren  3000  Lire  direkte  Steuern  zahlen  wegen
ihres  Vermögens  und  ihres  Fleißes.

Der  Senat  besteht  aus  Mitgliedern  ipso  jure  (Art.  34)  und  den  aus  den  21  Kategorien  gewählten.


Die  Bestimmung,  daß  der  Senator  das  40.  Lebensjahr  überschritten  haben  muß,  wird  vom
Senat  selbst  nicht  genau  genommen.  Wer  im  40.  Lebensjahr  steht,  kann  an  der  Arbeit  des  Senats
teilnehmen,  jedoch  noch  nicht  mitstimmen.  Für  die  erste  Kammer  in  Neapel  bestimmten  die
Artikel  42—-44  entsprechendes,  nur  ist  das  Alter  dort  auf  30  Jahre  herabgesetzt.

Eine  ähnliche  Aufzählung  gibt  auch  der  Art.  26  der  Toskanischen  Verfassung.

Einen  deutlichen  Unterschied  zwischen  den  Kategorien  4  und  5  macht  man  im  allgemeinen
nicht.  In  der  Praxis  richtet  diese  Unklarheit  viel  Verwirrung  an.  Gewöhnlich  ist  der  Titel  Staateminister
  nur  eine  Auszeichnung  ohne  weitere  Bedeutung,  welche  jedem  erteilt  werden  kann,  der
einige  Zeit  Staatssekretär  war.

Zu  Ziffer  8  sei  bemerkt,  daß  das  frühere  Kassationskollegium  jetzt  Kassationshof  heißt,
gemäß  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865  und  Art.  1  und  122  ff.  der  Gerichtsordnung.  Ebenso  ist  heute
nicht  von  Rechnungskammer,  sondern  von  Rechnungshof  die  Rede,  gemäß  Gesetz  vom  14.  August
1862.

Zu  Ziffer  9:  Man  spricht  heute  nicht  mehr  von  Appellationskollegien,  sondern  von  Appellationshöfen
  gemäß  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865.

Zu  Ziffer  11:  Der  Titel  Sektionspräsidenten  des  Appellationshofes  ist  endgültig  festgelegt
durch  das  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865  Art.  65.

Zu  Ziffer  13:  Die  Generaladvokaten  werden  jetzt  Generalprokuratoren  genannt.  Von  den
Generalfiskalen  werden  am  höchsten  Militär-  und  Marine-Gerichtshöfe  die  stastsanwaltlichen
Funktionen  ausgeübt  (cod.  pen.  per  l’  esercito  320,  o.  p.  per  l’  armata  338).

Zu  Ziffer  16:  Jetzt  Provinzialräte  genannt,  gemäß  Gemeinde-  und  Provinzialgesetz  vom
10.  Februar  1889,  das  eine  Änderung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1865  ist.

Zu  Ziffer  21:  Die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  46  stellte  die  Kategorie  als  die  offenbar
wichtigste  allen  anderen  voran  und  verlangte  ein  Einkommen  von  3000  Dukaten  seit  acht  Jahren.

Art.  34.  Die  Prinzen  der  königlichen  Familie  nehmen  mit  vollem  Rechte  teil
an  den  Sitzungen  des  Senats.  Sie  rangieren  unmittelbar  nach  dem  Präsidenten.  Sie
erhalten  Sitz  im  Senat  mit  21  Jahren  und  Stimme  mit  25  Jahren.

Wie  schon  oben  zu  Art.  33  bemerkt  wurde,  sind  die  Prinzen  königlichen  Geblütes  Mitglieder
des  Senates  ipso  jure  im  Gegensatz  zu  den  gewählten  Mitgliedern  des  Art.  33.  Prägnanter  drückte
dies  Art.  45  der  Neapolitanischen  Verfassung  aus,  der  bestimmte:  Die  Prinzen  von  Geblüt  sind
geborene  Pairse  und  nehmen  den  Platz  unmittelbar  nach  dem  Präsidenten  ein.  Sie  können  mit
2b  Jahren  in  die  Kammer  eintreten,  aber  vor  30  Jahren  keine  Stimme  abgeben.

Art.  35.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  des  Senats  werden  vom  Könige
ernannt.

Der  Senat  ernennt  aus  seiner  Mitte  seine  Sekretäre.

82
        <pb n="656" />
        I.  Europa.  650  38.  Italien.

Art.  36.  Der  Senat  kann  mittels  Dekrets  vom  Könige  als  oberster  Gerichtshof
beauftragt  werden,  Verbrechen  des  Hochverrats,  des  Angriffs  auf  die  Sicherheit  des
Staates  und  die  von  der  Deputiertenkammer  angeklagten  Minister  zu  richten.

In  diesen  Fällen  ist  der  Senat  nicht  politische  Körperschaft.  Er  kann  sich  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  nur  mit  den  Rechtsangelegenheiten  befassen,  wegen  welcher

er  zusammenberufen  worden  ist.

Die  Bestimmungen  über  die  Gerichtsbarkeit  des  Senats  sind  unter  dem  Datum  des  7.  Mai
1870  erlassen  worden.

Die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  47  bestimmte  den  Senat  als  Gerichtshof  nur  für
Hochverrats-  und  Attentats-Anschuldigungen  gegen  die  Kammermitglieder.

Art.  37.  Außer  dem  Fall  des  Deliktes  auf  frischer  Tat  kann  ein  Senator  nur
verhaftet  werden  in  Ausführung  eines  Senatsbefehls.  Der  Senat  allein  ist  zuständig,

die  seinen  Mitgliedern  zur  Last  gelegten  Delikte  zu  richten.

Art.  37  enthält  dieselben  Bestimmungen  für  den  Senat,  wie  Art.  45  für  die  Deputiertenkammer.
  Es  ist  bei  der  Übereinstimmung  des  im  ersten  Satze  Bestimmten  daher  nicht  einzusehen,
warum  diese  Anordnungen  nicht  in  dem  Abschnitt  der  Art.  48—64  untergebracht  sind,  zumal
auch  die  Neapolitanische  Verfassung  im  Art.  40  und  die  Toskanische  Verfassung  im  Art.  35  so
verfahren,  die  die  Verhaftungsbestimmungen  von  Kammermitgliedern  im  allgemeinen  Teil  der
für  beide  Kammern  geltenden  Dispositionen  behandeln.

Art.  38.  Die  Urkunden,  in  welchen  gesetzlich  die  Geburten,  Heiraten  und
Todesfälle  der  Mitglieder  der  königlichen  Familie  festgesetzt  werden,  werden  dem
Senate  vorgelegt,  der  ihre  Deponierung  in  seinen  Archiven  anordnet.

Die  Senatspräsidenten  sind  Personenstandsbeamten  der  königlichen  Familie  und  üben
dieses  Amt  in  Assistenz  eines  Notars  der  Krone,  des  Ministers  des  Auswärtigen,  aus.

Ihnen  ist  die  Aufnahme  der  Urkunde  über  Geburten,  Heiraten  und  Todesfälle  in  Anbetracht
der  besonderen  Würde  und  in  Gemäßheit  des  Art.  38  der  Verfassung  durch  die  Artikel  99  und  369
cod.  civ.  übertragen  worden.  Die  Urkundsakte  werden  in  doppelte  Originalregister  eingetragen
und  doppelt  aufbewahrt,  sowohl  im  Generalarchiv  des  Staates,  als  auch  im  Senatsarchiv  (Art.  370
cod.  civ.).

Vonder  Deputiertenkammer.

Art.  39.  Die  Deputiertenkammer  besteht  aus  den  Abgeordneten,  welche  die
Wahlkollegien  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  wählen.

Das  ursprüngliche  Wahlgesetz  datierte  vom  20.  November  1859,  und  wurde  zuerst  abgeändert
  durch  das  Gesetz  vom  17.  Dezember  1860.  Nach  diesem  mußte  man,  um  wählen  zu
können,  in  Italien  geboren  sein  oder  ein  Naturalisationsattest  besitzen.  Man  mußte  25  Jahre
alt  sein,  sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen,  lesen  und  schreiben  können  und
einen  Zensus  von  40  Liren  aufweisen.  Von  dieser  Zensushöhe  waren  bestimmte  Kategorien  befreit:
Mitglieder  der  Akademien,  Professoren  der  verschiedenen  Fakultäten,  Professoren  der  königlichen
Akademie  der  schönen  Künste,  Zivil-  und  militärische  Beamte,  Mitglieder  des  Ritterordens  des
Königreichs,  Prokuratoren,  diplomierte  Notare,  Liquidatoren,  Geometer,  Apotheker  und  Veteranen,
Bankbeamte  und  Makler  u.  a.  m.  Die  große  Fülle  der  Ausnahmen  zeigt  schon,  daß  die  Zensushöhe
  von  40  Liren  zu  hoch  war,  sie  wurde  daher  auf  19,80  Lire  herabgesetzt,  durch  des  Wahlgesetz
vom  22.  Januar  1882,  durch  das  gleichzeitig  das  wahlfähige  Alter  von  25  Jahren  auf  21  Jahre
herabgesetzt  wurde.  Dieses  Wahlgesetz  enthält  107  Artikel.  Einige  davon,  wie  die  Artikel  44,
45,  65,  69,  74,  75,  77,  80  sind  durch  königlichesj  Dekret  und  Gesetz  vom  7.  Mai  1882  modifiziert
worden.  Ein  Dekret  vom  13.  Juni  1882  hat  die  Tafel  der  Wahlkollegien  revidiert.  Die  Zahl  der
Deputierten  ist  auf  508  festgesetzt  worden.  Siehe  auch  Art.  55—59  der  Neapolitanischen  Verfassung.
        <pb n="657" />
        I.  Europa.  651  38.  Italien.

Art.  40.  Ein  Abgeordneter  kann  in  die  Kammer  nur  aufgenommen  werden,  wenn
er  Untertan  des  Königs  ist,  das  30.  Jahr  vollendet  hat,  sich  der  bürgerlichen  und  politischen
  Rechte  erfreut  und  in  sich  die  andern  vom  Gesetze  verlangten  Voraussetzungen
vereint.

Die  gleichen  Wählereigenschaften  verlangte  die  Neapolitanische  Verfassung  (Art.  55—-59).

Art.  41.  Die  Abgeordneten  vertreten  das  Volk  in  seiner  Gesamtheit  und  nicht
die  einzelnen  Provinzen,  in  welchen  sie  gewählt  worden  sind.

Kein  mandatum  imperativum  darf  ihnen  von  den  Wählern  gegeben  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  2  unterscheidet  sich  von  der  französischen  Verfassung  von  1830,
de  hier  direkt  das  mandatum  imperativum  verboten  wird,  während  dort  die  Unzulässigkeit  desselben

erst  aus  dem  Grundsatz  der  freien  Erörterung  und  Abstimmung  betreffs  der  Gesetze  abgeleitet
wurde

Art.  42.  Die  Abgeordneten  sind  für  5  Jahre  gewählt.  Ihr  Mandat  verliert
alle  Rechte  mit  dem  Ablaufe  dieses  Zeitabschnittes.

Das  gleiche  bestimmte  die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  56,  während  die  Toskanische
im  Art.  32  die  Mandatszeit  auf  4  Jahre  beschränkte,

Art.  43.  Der  Präsident,  die  Vizepräsidenten  und  die  Sekretäre  der  Deputiertenkammer
  werden  von  dieser  selbst  aus  eigener  Mitte  zu  Anfang  jeder  Session  für  ihre
ganze  Dauer  ernannt.

Art.  44.  Scheidet  ein  Abgeordneter  aus  irgendeinem  Grunde  aus  seinen
Ämtern  aus,  so  wird  das  Kollegium,  das  ihn  gewählt  hatte,  sofort  zusammengerufen,
um  eine  Neuwahl  vorzunehmen.

Art.  45.  Ein  Abgeordneter  kann,  außer  im  Falle  des  Delikts  auf  frischer  Tat,
während  der  Dauer  der  Session  nicht  verhaftet  noch  in  einer  Strafsache  vor  Gericht
gestellt  werden,  ohne  vorherige  Zustimmung  der  Kammer.

Siehe  hierzu  das  zu  Art.  37  Gesagte.

Art.  46.  Ein  Befehl  eines  Gläubigers  gegen  einen  Abgeordneten  auf  Personalarrest
  kann  während  der  Dauer  der  Kammersession,  ebenso  wie  auch  in  den  derselben
vorangehenden  und  folgenden  3  Wochen  nicht  ausgeführt  werden.

Dieser  Artikel  ist  jetzt  nicht  mehr  von  Wichtigkeit,  da  der  Personalarrest  abgeschafft  ist
durch  Gesetz  vom  6.  Dezember  1877.

Eine  gleiche  Anordnung  traf  Art.  40  der  Nespolitanischen  Verfassung  und  für  beide  Kammern
  Art.  35  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  47.  Die  Deputiertenkammer  hat  das  Recht,  die  Minister  des  Königs
anzuklagen  und  vor  den  obersten  Gerichtshof  zu  stellen.

Für  beideKammerngemeinsame  Bestimmungen.

Art.  48.  Die  Sessionen  des  Senats  und  der  Deputiertenkammer  beginnen  und
endigen  zur  selben  Zeit.

Jede  Versammlung  der  einen  Kammer  außerhalb  der  Zeit  der  Session  der  anderen
ist  gesetzwidrig  und  die  inzwischen  vorgenommenen  Handlungen  nichtig.

Ähnliche  Bestimmungen  enthielten  die  Toskanische  Verfassung  im  Art.  41  und  die
Neapolitanische  im  Art.  31.  Von  letzterer  unterscheidet  die  Albertinische  Verfassung  sich  bei
dieser  Materie  vorteilhaft  dadurch,  daß  sie  nicht  wie  diese  (Art.  32)  die  der  Geschäftsordnung
angehörende  Bestimmung  über  die  bei  der  Eröffnung  erforderliche  Anwesenheit  der  absoluten
Majorität  in  die  Verfassung  aufnimmt.

82*
        <pb n="658" />
        I.  Europa.  652  38.  Italien.

Art.  49.  Die  Senatoren  und  die  Abgeordneten  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes
den  Eid,  dem  Könige  treu  zu  sein,  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Staates  getreulich
zu  halten  und  ihr  Amt  auszuüben  nur  mit  dem  Ziele  auf  das  unzertrennbare  Wohl  des
Königs  und  des  Vaterlandes.

In  Toskana  mußte  folgender  Eid  geleistet  werden:

„Ich  schwöre,  das  Grundgesetz  und  alle  Gesetze  des  Staates  unverbrüchlich  zu  halten  und
verspreche,  mein  Amt  mit  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  zu  erfüllen,  indern  ich  überall  das  unzertrennbare
  Wohl  des  Vaterlandes  und  des  Fürsten  im  Auge  behalte.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“
(Art.  46.)

Siehe  auch  Brusa  Seite  14.

Art.  50.  Die  Ämter  der  Senatoren  und  Abgeordneten  berechtigen  nicht  zu
irgendeiner  Belohnung  oder  Entschädigung.

Für  den  General-Conseil  bestimmte  das  gleiche  die  Toskanische  Verfassung  Art.  29.

Art.  51.  Die  Senatoren  und  Abgeordneten  können  nicht  zur  Rechenschaft
gezogen  werden  wegen  von  ihnen  geäußerter  Meinungen  und  den  von  ihnen  in  den
Kammern  abgegebenen  Stimmen.

Art.  52.  Die  Sitzungen  der  Kammern  sind  öffentlich.  Wenn  jedoch  10  Mitglieder
  durch  Unterschrift  einen  dahingehenden  Antrag  stellen,  können  sie  im  Geheimen
abgehalten  werden.

Das  gleiche  bestimmt  Art.  33  der  Neapolitanischen  Verfassung,  die  ebenfalls  10  Antragsteller
  fordert,  dagegen  ist  diese  Zahl  in  der  Toskanischen  Verfassung  Art.  44  auf  5  herabgesetzt.

Art.  53.  Die  Sitzungen  und  Beschlüsse  der  Kammern  sind  nur  dann  gesetzlich
und  gültig,  wenn  die  absolute  Majorität  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.

Die  Bestimmungen  der  Art.  53  und  55  sind  heute  durch  allgemein  als  gültig  anerkannte
Auslegung  umgangen  worden.  (Siehe  darüber  Brusa  Seite  14,  Dareste  Seite  549).

Art.  54.  Die  Beschlüsse  können  nur  bei  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.

Ebenso:  Art.  34  der  Neapolitanischen  und  Art.  48  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  55.  Jeder  Gesetzesvorschlag  muß  zunächst  geprüft  werden  von  den
Ausschüssen,  die  von  jeder  Kammer  für  die  Vorbereitungsarbeiten  zu  ernennen  sind.
Ist  der  Entwurf  von  der  einen  Kammer  besprochen  und  angenommen,  so  wird  er  der
anderen  überbracht,  von  dieser  besprochen  und  angenommen  und  dann  dem  Könige
zur  Sanktion  vorgelegt.

Es  wird  ein  Artikel  nach  dem  andern  besprochen.

Siehe  oben  die  Anmerkung  zu  Art.  53.

In  Abs.  2  hat  die  italienische  Verfassung  in  selbständiger  Abweichung  von  dem  französischen
  Urbilde  Art.  41  der  Belgischen  Verfassung  nachgeahmt,  um  in  beiden  Kammern  eine
größere  Entscheidungsfreiheit  zu  sichern.

Art.  56.  Wenn  ein  Gesetzesentwurf  von  einer  der  beiden  gesetzgebenden
Körperschaften  zurückgewiesen  ist,  kann  er  nicht  in  derselben  Session  nochmals
vorgelegt  werden.

Die  gleichen  Bestimmungen  treffen  Art.  39  der  Neapolitanischen  und  Art.  55  der  Toskanischen
Verfassung.  |

Art.  57.  Jeder,  der  großjährig  ist,  hat  das  Recht,  Petitionen  an  die  Kammern
zu  senden.  Diese  müssen  sie  durch  einen  Ausschuß  prüfen  lassen,  und  nach  dessen
Bericht  beschließen,  ob  sie  in  Erwägung  zu  ziehen  sind.  Im  Falle  günstiger  Beur-
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        I.  Europa.  653  38.  Italien.

teilung  sind  die  Petitionen  dann  dem  zuständigen  Minister  zu  übersenden  oder  bei  den
Behörden  zur  wohlwollenden  Berücksichtigung  niederzulegen.

Vergleiche  Art.  19  der  Nespolitanischen  und  Art.  57  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  58.  Keine  Petition  kann  persönlich  den  Kammern  überreicht  werden.
Allein  die  hierzu  bestimmten  Autoritäten  haben  das  Recht,  Petitionen  im  Namen  der
Gesamtheit  zu  überreichen.

Art.  59.  Die  Kammern  können  keine  Abordnung  empfangen,  noch  andere
Personen  außer  den  eigenen  Mitgliedern,  den  Ministern  und  den  Kommissaren  der
Regierung  anhören.

Die  gleiche  Bestimmung  trifft  Art.  58  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  60.  Jede  der  beiden  Kammern  ist  allein  zuständig,  die  Gültigkeit  der
Berechtigung  der  Zulassung  ihrer  eigenen  Mitglieder  zu  beurteilen.

Art.  34  der  Toskanischen  Verfassung  traf  die  gleiche  Bestimmung  nur  für  den
General-Conseil.

Siehe  auch  Art.  36  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  61.  Der  Senat  wie  die  Deputiertenkammer  bestimmen  durch  eigene
Geschäftsordnung  die  Art,  in  der  sie  ihre  Befugnisse  auszuüben  haben.

Die  Geschäftsordnung  des  Senats  ist  im  Oktober  1876  gegeben,  die  der  Deputiertenkammer
datiert  vom  28.  November  1868,  sie  hat  aber  mehrere  Änderungen  erfahren.  (Siehe  Dareste
8.  558.)

Sehr  vorteilhaft  unterscheidet  sich  die  italienische  Verfassung  von  ihrem  Vorbilde,  der
Französischen  Verfassung  von  1830,  dadurch,  daß  sie  nicht  den  unlogischen  Fehler  dieser  nachahmt
  und  eine  Bestimmung  über  die  innere  Geschäftsordnung  wie  die  im  Art.  39  jener,  wonach
die  Deputiertenkammer  bei  Prüfung  der  Gesetze  in  Ausschüsse  sich  zu  teilen  hat,  trifft.

Siehe  auch  Art.  41  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  62.  Die  offizielle  Sprache  der  Kammern  ist  die  italienische,  dennoch  ist
der  Gebrauch  der  französischen  Sprache  erlaubt  für  die  Mitglieder,  die  den  Landstrichen
  angehören,  in  denen  diese  im  Gebrauch  ist.

Die  Bestimmung  des  Abs.  2  ist  nicht  mehr  praktisch  von  Bedeutung,  seit  der  Annexion
von  Savoyen  und  Nizza  durch  Frankreich  (Vertrag  vom  24.  März  1860).

Sie  ist  auch  nicht  mehr  praktisch  von  Bedeutung  selbst  für  die  Mitglieder,  die  aus  dem
italienisch  gebliebenen  Teile  Aostas  stammen.  Siehe  hierüber  ferner  Dareste  8.  549558  und  über
die  Frage  der  Verfassungsänderung:  Brusa  8.  14.

Art.  63.  Die  Abstimmung  findet  statt  durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,
durch  Teilung  und  geheim.  Letztere  Art  wird  immer  angewendet  bei  der  Abstimmung
über  die  Gesamtheit  eines  Gesetzes  und  bei  Beschlüssen,  die  mit  Rücksicht  auf  Personen

zu  fassen  sind.
Art.  64.  Niemand  kann  zu  gleicher  Zeit  Senator  und  Abgeordneter  sein.

Von  den  Ministern.

Art.  65.  Der  König  ernennt  seine  Minister  und  setzt  sie  ab.
Dekret  vom  25.  August  1876  über  den  Ministerrat.
Art.  66.  Die  Minister  haben  nicht  beschließende  Stimme  in  der  einen  oder

anderen  Kammer,  außer  wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.
Sie  haben  dort  aber  stets  Zutritt  und  müssen  immer,  wenn  sie  es  fordern,  gehört

werden.
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        I.  Europa.  654  38.  Italien.

Daß  Minister  Kammermitglieder  sind,  erlaubt  auch  ausdrücklich  Art.  60  der  Toskanischen
Verfassung.

Vergleiche  auch  Art.  72  der  Neapolitanischen  und  Art.  61  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  67.  Die  Minister  sind  verantwortlich.

Gesetze  und  Regierungshandlungen  haben  nur  dann  Gültigkeit,  wenn  sie  mit  der
Unterschrift  eines  Ministers  versehen  sind.

Es  besteht  noch  kein  Ministerverantwortlichkeitsgesetz.  Ein  Dekret  vom  26.  November
1878  hatte  eine  Kommission  zur  Ausarbeitung  dieses  Gesetzes  eingesetzt.  Die  Arbeiten  blieben
aber  resultatlos.

Art.  74  der  Neapolitanischen  Verfassung  sieht  ein  Gesetz  speziell  für  die  Fälle,  in  welchen
die  Verantwortlichkeit  der  Minister  eintritt,  vor.  Dieses  Gesetz  sollte  auch  das  Gerichtsverfahren
und  die  Strafen,  denen  sie,  wenn  sie  schuldig  befunden  werden,  unterliegen,  bestiminen.  Ein
ähnliches  Gesetz  war  in  Art.  62  der  Toskanischen  Verfassung  vorgesehen.

Vergleiche  ferner  Art.  70  und  71  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Vonder  Gerichtsbarkeit.

Art.  68.  Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus  und  wird  ausgeübt  in  seinem
Namen  durch  Richter,  die  er  einsetzt.

Vergleiche  Neapolitanische  Verfassung  Art.  80  und  die  Toskanische  Verfassung  Art.  18.

Art.  69.  Die  vom  König  ernannten  Richter  mit  Ausnahme  der  auf  Grund
einer  Verordnung  sind  unabsetzbar  nach  dreijähriger  Amtsverrichtung.

Die  Garantie  der  Unabsetzbarkeit  haben  außer  den  Richtern  die  ordentlichen  Professoren
der  Universitäten  und  höheren  gleichgestellten  Institute,  die  Präsidenten  und  Räte  des  Staaterates
  und  Rechnungshofes.

Über  das  Absetzungsdekret  vom  6.  Dezember  1865  sowie  dasjenige  vom  4.  Januar  1880
vergleiche  Dareste  S.  559.  Ähnlich  wie  Art.  69  bestimmte  auch  die  Toskanische  Verfassung
Art.  20:  Die  Richter  mit  Ausnahme  der  an  den  Untergerichten  sind  unabsetzbar,  wenn  sie  drei  Jahre
im  Amte  gewesen  sind.

Die  Richter  „auf  Grund  einer  Verordnung“  sind  die  an  den  kleineren  Distriktsgerichten.

Vergleiche  auch  Art.  84  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  70.  Die  gegenwärtigen  Behörden,  Gerichte  und  Richter  werden  beibehalten.
  Die  Justizorganisation  kann  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  geändert  werden.

Das  Gesetz  über  die  Justizorganisation  ist  vom  6.  Dezember  1865.  Wichtige  Änderungen
trifft  aber  auch  das  Gesetz  vom  8.  Juli  1874.

Art.  71.  Niemand  kann  seinen  zuständigen  Richtern  entzogen  werden.
Deshalb  können  außerordentliche  Gerichte  und  Kommissionen  nicht  eingesetzt,
  werden.

Vergleiche  die  ähnlichen  Bestimmungen  der  Neapolitanischen  Verfassung  Art.  25  und  82
und  der  Toskanischen  Art.  4.

Art.  72.  Die  Gerichtsverhandlungen  in  Zivilsachen  und  die  Debatten  in
Strafsachen  sind  öffentlich  in  Gemäßheit  der  Gesetze.

Vergleiche  Art.  83  der  Neapolitanischen  und  Art.  21  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  73.  Die  Auslegung  der  Gesetze  mit  Bindung  für  alle  steht  allein  der  gesetzgebenden
  Gewalt  zu.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  74.  Die  kommunalen  und  provinzialen  Einrichtungen  und  die  Umgrenzung
der  Kommunen  sind  durch  Gesetz  geregelt.
        <pb n="661" />
        I.  Europa.  655  38.  Italien.

Kommunal-  und  Provinzialgesetz  vom  30.  März  1865,  geändert  durch  die  Bestimmungen
von  1882,

Die  oben  zu  Art.  22  hervorgehobene  Abweichung  von  der  französischen  Verfassung  von  1830
in  der  Auffassung  der  Bürgerrechte  und  Bürgerpflichten  spiegelt  sich  auch  in  diesem  Artikel  und
in  den  folgenden  wieder;  während  die  französische  Verfassung  von  1830  die  Gemeindeeinteilung
Miliz,  Landesfahne,  Ritterorden  und  Adelstitel  zu  den  vom  Staate  gewährleisteten  Rechten  und
Pflichten  rechnet,  werden  sie  hier  nur  als  Einrichtung  aufgefaßt  (Brusa  8.  12).

Art.  75.  Die  militärische  Aushebung  ist  durch  Gesetz  geregelt.

Grundlegend  für  die  militärische  Aushebung  ist  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1875.  Verschiedene
Gesetze,  so  auch  vom  Jahre  1882,  haben  Änderungen  getroffen.

Siehe  auch  Anmerkung  zu  Art.  74.

Art.  76.  Es  ist  eine  kommunale  Miliz  auf  den  durch  das  Gesetz  gelegten  Grundlagen

  gebildet.

Über  die  Auffassung  dieser  Miliz  als  Einrichtung  siehe  Anmerkung  zu  Art.  74.  Das  Gesetz
über  die  Kommunalmilizen  datiert  vom  30.  Juni  1876.  Darüber,  daß  die  Bestimmung  gegenstandslos
  ist,  siehe  Dareste  8.  549.

Art.  77.  Der  Staat  behält  seine  Flagge,  und  die  blaue  Kokarde  allein  ist  die

nationale.

Einige  Tage  nach  der  Bekanntmachung  der  Verfassung  nahm  der  König  Karl  Albert
die  drei  italienischen  Farben  grün-weiß-rot  an.  Es  geschah  dies  durch  die  Proklamation  vom
25.  März  1848,  gerichtet  an  die  Einwohner  der  Lombardei  und  Veneziens.  Zwei  folgende  Dekrete
vom  11.  und  28.  April  1848  gaben  die  neue  Flagge  der  Marine  und  den  Kommunalmilizen.  Diese
Akte  der  ausübenden  Gewalt  werden  als  Gesetze  angesehen.  Art.  77  ist  daher  heute  gegenstandslos.
  (Dareste  8.  549.)

An  Stelle  des  Blau  der  französischen  Trikolore  haben  die  Republikaner  Italiens,  um  die
Nachahmung  zu  vermeiden,  das  Grün  gewünscht.  (Zanobini:  Di  Antonio  Aldini  e  de  suoi  tempi.
Firenze  1864,  Band  1,  8.  10).  Man  wählte  grün  als  Farbe  der  Hoffnung,  weiß  und  rot  sind  die
Farben  von  Paris.  (Cantu:  Cronistorie,  Bd.  1,  8.  98  und  De  Castro:  Milano  e  la  Repubblica  cisalpina,
  8.  63).

Art.  78.  Die  gegenwärtig  bestehenden  Ritterorden  sind  mit  ihren  Dotationen
beibehalten.  Diese  dürfen  nicht  zu  andern  Zwecken  verwendet  werden  als  zu  dem  durch
ihre  eigene  Stiftung  bestimmten.

Der  König  kann  andere  Orden  stiften  und  die  Ordensstatuten  vorschreiben.

Beibehaltene  Orden  des  Hauses  Savoyen  sind  der  Orden  des  Halsbandes  der  Annuziate,
der  Orden  des  Heiligen  Mauritius  und  Lazarus,  der  Militär-  und  Zivilorden  Savoyen.  Im  Jahre
1868  wurde  zur  Erinnerung  an  die  Einverleibung  Veneziens  durch  königliches  Dekret  vom  20.  Februar
  der  Orden  der  Krone  Italiens  gestiftet.  Die  Orden  der  früheren  Regierung  wurden  beseitigt.

Siehe  auch  Anmerkung  zu  Art.  74.

Siehe  auch  Brusa  S.  109,  bezüglich  der  Dotation  und  der  juristischen  Person  des  St.  Mauritiusordens
  und  der  Ansprüche  des  Italienischen  Parlamente.

Art.  79.  Die  Adelstitel  bleiben  für  alle  die  bestehen,  die  auf  sie  ein  Recht  haben.

Der  König  kann  neue  verleihen.

Durch  königliches  Dekret  vom  10.  Oktober  1869  wurde  eine  heraldische  Konsulta  beim
Ministerium  des  Inneren  für  Gutachten  über  Adelstitel  und  Wappen  geschaffen.

Durch  Gesetz  vom  19.  Juli  1880  wurden  Taxen  bestimmt,  und  zwar  von  30  000  Lire  für  den
principe,  25  000  Lire  für  den  duca,  20  000  Lire  für  den  marchese,  15  000  Lire  für  den  conte  und
10  000  für  den  barone  und  visconte.

Strafbestimmungen  gegen  das  rechtswidrige  Tragen  von  Adelstiteln  trifft  Art.  186  des  StGB.
        <pb n="662" />
        I.  Europa.  656  39.  Liechtenstein.

Art.  80.  Niemand  darf  Dekorationen,  Titel  oder  Pensionen  von  einer  fremden
Macht  annehmen  ohne  die  Ermächtigung  des  Königs.

Nach  Dareste  S.  549  ist  diese  Bestimmung  außer  Gebrauch.

Art.  81.  Jedes  dieser  Verfassung  zuwiderlaufende  Gesetz  wird  aufgehoben.

Übergangsbestimmungen.

Art.  82.  Vorliegendes  Staatsgrundgesetz  wird  seine  volle  Gültigkeit  haben
von  dem  Tage  des  ersten  Zusammentritts  der  beiden  Kammern  an,  welcher  stattfinden
wird,  sobald  die  Wahlen  beendet  sind.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sollen  im  öffentlichen
Leben  für  vorkommende  Fälle  allerhöchste  Erlasse  in  der  Art  und  Weise  wie  bisher
in  Kraft  treten,  abgesehen  jedoch  von  den  Eintragungen  und  Gültigkeitserklärungen  der
Behörden,  die  von  jetzt  an  völlig  fortfallen.

Art.  83.  Zur  Durchführung  des  vorliegenden  Staatsgrundgesetzes  behält  der
König  sich  vor,  Gesetze  über  die  Presse,  über  die  Wahlen  und  über  die  Neuordnung
des  Staatsrates  zu  erlassen.

Bis  zur  Publikation  des  Gesetzes  über  die  Presse  bleiben  in  Kraft  die  geltenden
auf  sie  bezüglichen  Bestimmungen.

Art.  84.  Die  Minister  sind  beauftragt  und  verantwortlich  für  die  Ausführung
und  die  genaue  Befolgung  der  vorliegenden  Übergangsbestimmungen.

Gegeben  zu  Turin  am  4.  Tage  des  Monats  März  im  Jahre  des  Herrn  Achtzehnhundertachtundvierzig
  und  im  achtzehnten  unserer  Regierung.

Carlo  Alberto.

Der  Staatsminister  und  erste  Staatssekretär  des  Innern  Borelli.

Der  erste  Staatssekretär  der  Geistlichen,  Gnaden-  und  Justizangelegenheiten
  Avet.

Der  erste  Staatssekretär  der  Finanzen  Di  Revel.

Der  erste  Staatssekretär  der  öffentlichen  Arbeiten  des  Ackerbaus  und
Handels  Des  Ambrois.

Der  erste  Staatssekretär  des  Auswärtigen  E.diSanMarzano.

Der  erste  Staatssekretär  des  Krieges  und  der  Marine  Broglia.

Der  erste  Staatssekretär  des  öffentlichen  Unterrichts  G.  Alfieri.

39.  Liechtenstein.

Vom  Herrn  Fürstlichen  Kabinetterat  v.  IN  DER  MAUR  in  Vaduz.

Die  gegenwärtig  zum  Fürstentum  Liechtenstein  vereinigten  Landschaften  Vaduz  und
Schellenberg  kamen  im  Vertrage  zu  Verdun  (843)  zum  ostfränkischen,  nachmals  Deutschen
Reiche,  wurden  im  Laufe  der  Zeit  reichsunmittelbar  und  bildeten  nach  der  Kreiseinteilung  des
Kaisers  Maximilians  I.  als  Reichsgrafschaft  Vaduz  und  Reichsherrschaft  Schellenberg  einen
Bestandteil  des  schwäbischen  Kreises.

Die  Herrschaft  in  diesen  Gegenden  führten  seit  dem  Erlöschen  des  Geschlechtes  der  alten
Grafen  von  Bregenz  (um  1150)  dessen  Erben,  die  Grafen  von  Montfort,  von  denen  sich  im  13.  Jahrhundert
  die  Grafen  von  Werdenberg  abzweigten;  nachdem  die  Vaduzer  Linie  der  letzteren  erloschen
  war,  fielen  die  Landschaften  1416  an  die  Freiherren  von  Brandis,  1510  an  die  Grafen
        <pb n="663" />
        I.  Europa.  657  39.  Liechtenstein.

von  Sulz  und  1613  an  die  Grafen  von  Hohenems,  worauf  Schellenberg  1699  und  Vaduz  1712
durch  Kauf  in  den  Besitz  des  fürstlichen  Hauses  Liechtenstein  gelangten,  unter  dessen  Namen
sie  von  Kaiser  Karl  VI.  durch  Palatinatsdiplom  vom  23.  Januar  1719  zum  Reichsfürstentum
erhoben  wurden;  nach  Auflösung  des  Deutschen  Reiches  1806  dem  Rheinbunde  angegliedert,
erlangte  Liechtenstein  die  volle  Souveränität  und  trat  nach  Zerfall  des  Rheinbundes  1815  dem
Deutschen  Bunde  bei,  dem  es  bis  1866  angehörte;  seither  befindet  es  sich  in  keinerlei  Bundesverhältnis,
  steht  jedoch  infolge  verschiedener  Staatsverträge  in  engen  Beziehungen  zu  Österreich.

Gemäß  der  alten  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  hatten  die  Landesherren  außer  der
Landeshoheit  auch  noch  andere  bedeutende  Rechte,  deren  Ausübung  zum  Teil  von  der  Verleihung
oder  Bestätigung  des  Kaisers  abhing;  im  übrigen  standen  die  Landschaften  nur  durch  den  Landesherrn
  im  Verhältnis  zum  Reich;  jede  Gemeinde  wählte  nach  der  Bevölkerungszahl  mehrere
Gerichtspersonen,  an  deren  Spitze  in  jeder  der  beiden  Landschaften  ein  durch  die  Mehrheit  der
stimmfähigen  Männer  gewählter  Landammann  stand;  dieses  „Gericht‘‘  hatte  die  Verwaltungsangelegenheiten,
  insbesondere  das  Polizei-,  Steuer-  und  Vormundschaftswesen  sowie  das  Aufgebot
der  Militärmannschaft  zu  besorgen  und  richtete  sich  nach  dem  schwäbischen  Landrechte;  daneben
hatte  sich  noch  ein  besonderes  Gewohnheitsrecht  ausgebildet,  das  unter  dem  Namen  „Landsbrauch‘
  bis  Anfang  des  19.  Jahrhunderte  in  Geltung  blieb.

Diese  alte  Verfassung  fiel  infolge  der  Auflösung  des  Deutschen  Reiches,  worauf  der  Rheinbundsakte
  gemäß  ein  Verfassungssystem  in  Geltung  trat,  das  die  Rechte  der  Gesetzgebung,  der
obersten  Gerichtsbarkeit,  der  Steuererhebung,  der  Landespolizei  u.  dgl.  als  Souveränitätsrechte
in  Anspruch  nahm.

Auf  Grund  des  Wiener  Kongresses  Mitglied  des  Deutschen  Bundes  geworden,  hatte  Liechtenstein
  nach  der  Bundesverfassung  im  engeren  Rate  gemeinschaftlich  mit  Hohenzollern,  Reuß,
Schaumburg,  Lippe  und  Waldeck  eine  von  den  17  Stimmen,  während  es  im  Plenum  von  69  Stimmen
eine  Stimme  für  sich  allein  besaß.

Da  durch  Artikel  13  der  Deutschen  Bundesakte  festgesetzt  worden  war,  daß  in  jedem
Bundesstaat  eine  landständische  Verfassung  ins  Leben  zu  treten  habe,  erließ  Fürst  Johann  I.
unterm  9.  November  1818  eine  solche  Verfassung.  Nach  dieser  bestanden  die  Landstände  aus
der  Geistlichkeit  und  aus  der  Landmannschaft.  Die  Geistlichkeit  wählte  aus  ihrer  Mitte  drei
vom  Fürstlichen  Oberamt  zu  bestätigende  Deputierte;  überdies  hatte  jeder  Besitzer  einer  geistlichen
  Pfründe,  wenn  er  ein  Pfrundvermögen  von  2500  Fl.  in  liegenden  Gütern  oder  Kapitalien
versteuerte,  ein  Recht  auf  die  Landstandschaft.

Die  Vorsteher  oder  Richter  und  die  Altgeschworenen  oder  Säckelmeister  jeder  Gemeinde
bildeten  die  Landmannschaft;;  außerdem  hatten  auch  alle  andern  Untertanen,  die  für  ihre  Person
an  liegenden  Gründen  einen  Steuersatz  von  2000  Fl.  auswiesen,  30  Jahre  alt,  „von  unbescholtenem
  Rufe  und  verträglicher  Gemütsart‘‘  waren,  das  Recht  der  Landstandschaft.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Stände,  bei  welcher  der  Landvogt  in  Vaduz  als  landesfürstlicher
  Kommissar  jeweilig  den  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  zu  führen  hatte,  war
alljährlich  einzuberufen.

Die  Rechte  der  Landstände  erstreckten  sich  der  Hauptsache  nach  auf  die  Beratung  über
neue,  allgemein  einzuführende  Abgaben  und  über  die  Einbringlichkeit  der  zur  Deckung  der  Bedürfnisse
  postulierten  Summen;  auch  war  jedem  Landstand  die  Befugnis  eingeräumt,  auf  das
allgemeine  Wohl  abzielende  Vorschläge  zu  machen,  doch  durften  diese  weder  die  Gesetzgebung
in  bürgerlichen,  politischen  und  Strafsachen,  noch  die  äußeren  Staatsverhältnisse  noch  die
Dominikalgefälle  oder  fürstlichen  Privatrenten  betreffen.

Die  Verfassung  vom  9.  November  1818  blieb  in  Geltung,  bis  der  gegenwärtige  Landesfürst
Johann  II.  die  Verfassung  vom  26.  September  1862  verlieh,  die  seither  in  einzelnen  Bestimmungen
durch  die  Gesetze  vom  19.  Februar  1878,  29.  Dezember  1895  und  11.  Oktober  1901  abgeändert
wurde.

Wir  Johann  II.  von  Gottes  Gnaden  souveräner  Fürst  zu  Liechtenstein,  Herzog
zu  Troppau,  Graf  zu  Rietberg  usw.  usw.  usw.  tun  hiemit  kund,  daß  von  Uns  die  Ver-83
        <pb n="664" />
        I.  Europa.  658  39.  Liechtenstein.

fassung  Unseres  Fürstentumes  infolge  der,  von  Unseren  getreuen  Ständen  vorgebrachten
  Wünsche,  mit  Beirat  und  vertragsmäßiger  Zustimmung  des  einberufenen
Landtages  in  folgender  Weise  geordnet  wurde.

Erstes  Hauptstück.  Von  dem  Fürstentume  und  dessen  Regierung.

$  1.  Das  Fürstentum  Liechtenstein  bildet  in  der  Vereinigung  seiner  beiden
Landschaften  Vaduz  und  Schellenberg  ein  unteilbares  und  unveräußerliches  Ganzes
und  als  solches  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.

$  2.  Der  Landesfürst  ist  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  in  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde  festgesetzten
  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  3.  Die  Regierung  ist  erblich  im  Fürstenhause  Liechtenstein  nach  Maßgabe
der  Hausgesetze.  Auch  wird  nach  letzteren  die  Volljährigkeit  des  Landesfürsten
und  des  Erbprinzen,  sowie  die  Vormundschaft  vorkommendenfalls  geordnet.

Zweites  Hauptstück.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten
der  Landesangehörigen.

$  4.  Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Fürstentumes  verpflichtet
zur  Beobachtung  der  Gesetze  desselben,  und  begründet  dagegen  den  gesetzlichen
Schutz.
8  5.  Die  Erlangung  aller  staatsbürgerlichen  Rechte  steht  jedem  Landesangehörigen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verfassung  zu.

$  6.  Über  Entstehung  und  Erwerbung,  über  Verlust  und  Untergang  des  Staatsbürgerrechtes
  und  der  Landangehörigkeit  bestimmen  die  Gesetze.

$&amp;amp;  7.  Die  gemeinsamen  Rechtsnormen  aller  Landesangehörigen  bilden  die  Landesgesetze
  und  alle  Landesangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

$  8.  Die  Freiheit  der  Person  und  der  äußeren  Religionsausübungen  wird  durch
dieses  Grundgesetz  garantiert.

Die  Freiheit  der  Gedankenmitteilungen  durch  das  Mittel  der  Presse  wird  durch
ein  besonderes  Gesetz  normiert.

$  9.  Niemand  darf  in  der  Regel  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  und
anders,  als  in  den,  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  und  unter  Wahrung  der  gesetzlichen
  Formen  verhaftet  und  bestraft  werden.

Außer  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  darf  die  Verhaftung  immer  nur  in  Kraft
eines  amtlichen  mit  Gründen  versehenen  Befchles  vollzogen  werden.

$  10.  Jeder  Verhaftete  muß,  wo  möglich  sofort,  jedenfalls  innerhalb  der  nächsten
24  Stunden  von  der  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Kenntnis  gesetzt  und  durch  einen
Gerichtsbeamten  verhört  werden.  Geschah  die  Verhaftung  nicht  von  der  zum  weiteren
Verfahren  zuständigen  Gerichtsbehörde,  so  soll  der  Verhaftete  an  diese  abgeliefert
werden.

$  11.  Jeder  Angeschuldigte  soll,  woferne  nicht  dringende  Anzeigen  eines  Verbrechens
  wider  ihn  vorliegen,  der  Regel  nach  gegen  Stellung  einer  angemessenen,
        <pb n="665" />
        -I.  Europa.  659  39.  Liechtenstein.

durch  das  Gericht  zu  bestimmenden  Kaution  oder  Bürgschaft  seiner  Haft  unverzüglich
entlassen  werden.

$  12.  Die  Haussuchung  findet  nur  in  unabwendbaren  Fällen  und  auf  Grund
einer  Verfügung  des  zuständigen  Gerichtes  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Formen
statt.  Dem  Hausbesitzer  muß  der  gerichtliche  Auftrag  schriftlich  vorgewiesen
werden.

$  13.  Der  Verhaftete  ist  berechtigt,  unter  der  geeigneten  gerichtlichen  Aufsicht
mündlich  oder  schriftlich  über  seine  Familienangelegenheiten  mit  seinen  Angehörigen
sich  zu  benehmen  und  während  der  Untersuchung  aus  seinen  eigenen  Mitteln  bessere
als  die  gewöhnliche  Kost  sich  zu  verschaffen.  Wegen  Mißbrauches  oder  aus  sonst
wichtigen  Gründen  kann  aber  diese  Berechtigung  vom  Gerichte  aus  sistiert  und
förmlich  inhibiert  werden.

$  14.  Das  Eigentum  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtsame  können  für  Zwecke
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  nur  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen
und  Formen  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung  in  Anspruch  genommen  werden.

$  15.  Die  Verfassung  sichert  den  Loskauf  aller  bestehenden  Zehente,  so  auch
der  Grundzinse  nach  einem  durch  ein  Gesetz  zu  bestimmenden  Maßstabe  zu,  welches
jedoch  den  Weg  des  gütlichen  Übereinkommens  nicht  ausschließt.

$  16.  Alle  Vermögenskonfiskationen  sind  aufgehoben,  es  kann  aber  die  Konfiskation
  einzelner  Sachen,  welche  als  Werkzeug  oder  Gegenstand  eines  Verbrechens
oder  einer  Übertretung  gedient  haben  oder  dienen  können,  auch  künftig  stattfinden.

$  17.  Die  Zulässigkeit  ausschließlicher  Handels--  und  Gewerbsprivilegien
für  eine  bestimmte  Zeit  wird  durch  ein  besonderes  mit  den  einschlägigen  Bundesgesetzen
  übereinstimmendes  Gesetz  normiert.

$  18.  Das  Vereinsrecht,  durch  ein  Gesetz  geregelt,  genießt  den  Schutz  der  Verfassung.


$  19.  Das  Recht  der  Beschwerdeführung  ist  gewährleistet.

In  dessen  Folge  ist  jeder  Landesangehörige  berechtigt,  über  das  seine  Interessen
benachteiligende  verfassungs-,  gesetz-  oder  verordnungswidrige  Benehmen  oder  Verfahren
  einer  öffentlichen  Behörde  bei  der  unmittelbaren  vorgesetzten  Stelle  Beschwerde
zu  erheben  und  solche  nötigenfalls  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen.  Wird  die
angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  verworfen,  so  ist  dieselbe  verpflichtet,
  dem  Beschwerdeführer  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  zu  eröffnen.

$&amp;amp;  20.  Das  Petitionsrecht  an  den  Landtag  ist  gewährleistet  und  es  steht  nicht
nur  einzelnen  Landesangehörigen  und  anderen  in  ihren  Interessen  Betroffenen,  sondern
auch  Gemeinden  und  Korporationen  zu,  ihre  Wünsche  und  Bitten  durch  ein  Mitglied
des  Landtages  daselbst  vorzubringen.

$  21.  Jeder  Waffenfähige  ist  bis  zum  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahre
im  Falle  der  Not  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  verpflichtet.

Über  die  Verbindlichkeiten  zum  Kriegsdienste,  über  die  ordentlichen  und  außerordentlichen
  militärischen  Verpflichtungen  sowohl  in  Kriegs-  als  in  ‚Friedenszeiten
entscheidet  das  Gesetz,  unter  Beobachtung  der  hier  einwirkenden  bundesrechtlichen
Normen.

83*
        <pb n="666" />
        I.  Europe.  660  39.  Liechtenstein.

m  ——

$  22.  Einzu  erlassendes  Gemeindegesetz  soll  auf  folgenden  Grundlagen  beruhen:

a.  Freie  Wahl  der  Ortsvorsteher  durch  die  Gemeindeversammlung;

b.  selbständige  Verwaltung  des  Vermögens  und  der  Ortspolizei  unter  Aufsicht
der  Landesregierung;

c.  die  Behandlung  und  Ordnung  des  Armenwesens  und  der  Schule;

d.  Recht  der  Gemeinde  zur  Bürgeraufnahme;

e.  Freiheit  der  Niederlassung  der  Landesangehörigen  in  jeder  Gemeinde.

Drittes  Hauptstück.  Von  der  Staatsgewalt,  deren  Ausübung  und  von  den
Staatsdienern.

$&amp;amp;  23.  Der  Landesfürst  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen
auswärtige  Staaten.

Es  kann  jedoch  ohne  Verwilligung  des  Landtages  durch  Verträge  mit  Auswärtigen
weder  der  Staat  im  ganzen  noch  ein  Teil  desselben  oder  Staatseigentum  veräußert,
auf  kein  Staatshoheitsrecht  oder  Staatsregal  zugunsten  eines  auswärtigen  Staates
verzichtet  oder  darüber  irgendwie  verfügt  werden,  weiteres  keine  neue  Last  auf  das
Fürstentum  oder  dessen  Angehörige  übernommen,  endlich  keinerlei  Verpflichtung,
welche  den  Rechten  der  Landesangehörigen  Eintrag  tun  würde,  eingegangen  werden.

$  24.  Ohne  Mitwirkung  und  Zustimmung  des  Landtages  darf  kein  Gesetz
gegeben,  ausgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  erklärt  werden.

Der  Landesfürst  wird  aber  ohne  Mitwirkung  des  Landtages  die  zur  Vollstreckung
und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen,  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte
  fließenden  Einrichtungen  treffen  und  die  einschlägigen  Verordnungen
erlassen.  Auch  wird  der  Fürst  in  dringenden  Fällen  das  Nötige  zur  Sicherheit  und
Wohlfahrt  des  Staates  vorkehren.

$  25.  Eben  diese  Bestimmungen  finden  bei  den  Gesetzen  im  Landespolizeiwesen
Anwendung.

$  26.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruch  stehen,  sind  hiermit
aufgehoben.

Diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  mit  dem  Geiste  dieses  Grundgesetzes
  aber  nicht  im  Einklange  sind,  werden  einer  verfassungsmäßigen  Revision
unterzogen.

$  27.  Die  in  der  Hand  des  Fürsten  liegende  Regierungsgewalt  wird  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verfassung  durch  verantwortliche  Staatsdiener
ausgeübt  werden,  welche  der  Landesfürst  ernennt.

$  28.  Die  Organisation  der  Staatsbehörde  wird  im  Verordnungswege  durch  den
Landesfürsten  normiert,  jedoch  hat  denselben  die  verfassungsmäßige  Bestimmung
zugrunde  zu  liegen,  daß  die  oberste  Verwaltungsbehörde  ihren  Amtssitz  im  Fürstentume
  haben  muß.

$  29.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  alle  Erlasse,  welche  vom  Fürsten  oder
einer  Regentschaft  ausgehen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Gegenzeichnung  eines
im  Lande  anwesenden  verantwortlichen  Beamten.  Die  näheren  Bestimmungen  hier-
        <pb n="667" />
        I.  Europa.  661  39.  Liechtenstein.

über  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten,  welches  einen  integrierenden
Bestandteil  der  Verfassung  zu  bilden  hat.

$  30.  Der  Chef  der  Regierung  gibt  dem  Landtage  bei  jeder  ordentlichen  Sitzung
genaue  Nachweisung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landes  und  legt  die  von
der  Regierung  entworfenen  Voranschläge  zu  den  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das
nächstfolgende  Jahr  vor.  Diese  Ausgaben  haben,  da  der  Fürst  von  den  Landeseinnahmen
  nichts  für  sich  behält,  nur  das  in  sich  zu  begreifen,  was  zur  inneren  Verwaltung
  und  rücksichtlich  der  äußeren  Verhältnisse  erforderlich  ist.  Der  Landeschef
stellt  endlich  die  entsprechenden  Anträge  über  die  Art  der  Deckung  der  sich  herausstellenden
  Abgänge.

$  31.  Die  Regierung  ist  berechtigt,  über  unvorhergesehene,  in  den  Etat  nicht
aufgenommene  dringende  Ausgaben  zu  verfügen,  vorbehaltlich  der  Verantwortung
der  betreffenden  Staatsbehörde,  die  verpflichtet  ist,  in  der  nächsten  Landtagssitzung
über  die  Notwendigkeit  dieser  Ausgaben  sowohl,  als  deren  entsprechende  Verwendung
Vorlage  zu  machen  und  die  nachträgliche  Genehmigung  einzuholen.

$  32.  Etwaige  Ersparnisse  in  einzelnen  Etatspositionen  dürfen  nicht  zur
Deckung  des  Mehraufwandes  in  andern  Positionen  verwendet  werden.

$  33.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  im  Auftrage  des  Fürsten  durch  geprüfte  und
verpflichtete  Richter  verwaltet.

$  34.  Die  Gerichte  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  gesetzlichen  Wirksamkeit
in  dem  Materiellen  der  Justizerteilung  und  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  unabhängig
von  aller  Einwirkung  durch  die  Regierung.

$  35.  Der  Fiskus  und  die  fürstlichen  Domanialbehörden  haben  vor  den  ordentlichen
  Gerichten  Recht  zu  geben  und  zu  nehmen.

$&amp;amp;  36.  Neben  den  ordentlichen  Gerichten  sind  auch  Kompromiß-  und  Schiedsgerichte
  zur  Ausübung  der  richterlichen  Funktionen  in  Zivilsachen  berechtigt.  Die
Bestellung  und  Wahl  derselben,  sowie  das  Verfahren  hängt  von  dem  Willen  der
Parteien  ab.

$  37.  Sämtliche  Gerichte  haben  ihren  Entscheidungen  und  Urteilen  Gründe
beizufügen.

$  38.  Dem  Landesfürsten  steht  die  ausschließliche  Verfügung  über  das  Militär,
die  Formation  desselben,  die  Disziplinargewalt  und  das  Recht,  alle  den  Kriegsdienst
desselben  betreffenden  Verordnungen  zu  erlassen,  ohne  Mitwirkung  des  Landtages  zu.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche  sich  nicht  auf  die  oben  erwähnten  Gegenstände
  beziehen,  sollen  künftig  nur  mit  landtäglicher  Zustimmung  getroffen  werden.

Viertes  Hauptstück.  Von  der  Landesvertretung  überhaupt
und  der  Wirksamkeit  derselben  insbesondere.

$  39.  Der  Landtag  ist  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Landesangehörigen
  und  als  solches  berufen,  deren  Rechte  gegenüber  im  Verhältnisse  zur
Regierung  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  geltend  zu  machen
und  das  allgemeine  Wohl  des  Fürsten  und  des  Landes  mit  treuer  Anhänglichkeit  an
die  Grundsätze  der  Verfassung  möglichst  zu  befördern.
        <pb n="668" />
        I.  Europa.  662  39.  Liechtenstein.

$  40.  Die  Wirksamkeit  des  Landtages  hat  sich  vorzugsweise  auf  folgende
Gegenstände  zu  erstrecken:

a.  Auf  die  verfassungsmäßige  Mitwirkung  zur  Gesetzgebung;

b.  auf  die  Steuerbewilligung;

c.  auf  die  Mitwirkung  bei  der  Militäraushebung;

d.  auf  das  Recht  der  Anträge  und  Beschwerden  in  Beziehung  auf  die  Staatsverwaltung
  überhaupt,  sowie  auf  die  einzelnen  Zweige,  endlich  auf  das  Recht  des
Antrages  auf  Anklage  wegen  Verfassungs-  und  Gesetzverletzungen  der  verantwortlichen
  Staatsdiener.

$  41.  Das  Recht  der  Initiative  in  der  Gesetzgebung,  d.h.  die  Einbringung
von  Gesetzesvorschlägen  steht  sowohl  dem  Landesfürsten  als  dem  Landtage  zu.  Wird
die  Bestimmung  von  einer  oder  der  anderen  Seite  verweigert,  so  kann  der  Entwurf
auf  demselben  Landtage  ohne  wesentliche  Abänderung  nicht  mehr  eingebracht  werden.

$  42.  Dem  Landtage  bleibt  jederzeit  unbenommen,  in  Beziehung  auf  Mängel
und  Mißbräuche,  die  sich  in  der  Landesverwaltung  oder  Rechtspflege  ergeben,  oder
die  aus  an  ihn  gerichteten  Vorstellungen,  Petitionen  und  Beschwerden  von  einzelnen
oder  Korporationen  hervorgehen,  Vorstellungen  und  Beschwerden  direkt  an  den
Landesfürsten  zu  bringen  und  auf  deren  Abstellung  anzutragen.  Dahin  gehören  auch
die  Beschwerden  gegen  Staatsdiener  wegen  Verletzung  der  Verfassung,  Veruntreuung
öffentlicher  Gelder,  Erpressung,  Bestechung  oder  gröbliche  Hintansetzung  ihrer
Amtspflichten,  die  der  Landtag  unmittelbar  an  den  Landesfürsten  bringen  kann.
Die  erfolgte  Abstellung  der  Beschwerden  oder  das  Ergebnis  der  Untersuchung  wird
jederzeit  dem  Landtage  oder  dem  Ausschusse  eröffnet  werden.

$  43.  Ohne  Verwilligung  des  Landtages  kann  keine  direkte  oder  indirekte
Steuer  noch  irgendeine  sonstige  Landesabgabe  oder  allgemeine  Leistung,  welchen
Namen  sie  haben  möge,  ausgeschrieben  und  erhoben  werden.  Die  erteilte  Verwilligung
ist  bei  dem  Steuerausschreiben  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Auch  die  Art  der  Umlegung  und  Verteilung  aller  öffentlichen  Abgaben  und
Leistungen  auf  Personen  und  Gegenstände,  sowie  die  Erhebungsweise  erfordern  die
Beistimmung  des  Landtages.

Abgaben  und  Leistungen,  welche  zur  Bestreitung  anerkannter  und  genebmigter
Auslagen  des  Staatshaushaltes  und  solche,  die  zur  Erfüllung  allgemeiner  Bundespflichten
  erforderlich  und  dabei  genüglich  ausgewiesen  sind,  dürfen  nicht  verweigert
werden.

$  44.  Die  Steuerbewilligung  erfolgt  in  der  Regel  von  einem  ordentlichen  Landtage
  zum  andern.

$  45.  In  Beziehung  auf  die  Landes-Finanzverwaltung  ist  dem  Landtage  für
die  nächstfolgende  Finanzperiode  ein  Vorschlag  über  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben
  mit  möglichster  Vollständigkeit  zur  Prüfung,  Beurteilung  und  Beistimmung
zu  übergeben,  mit  welchem  der  Antrag  auf  die  zu  erhebenden  Abgaben  zu  verbinden  ist.
Bezüglich  der  vergangenen  Finanzperiode  ist  eine  genaue  Nachweisung  über  die  nach
Maßgabe  des  Voranschlages  geschehene  Verwendung  der  bewilligten  und  erhobenen
Ausgaben  von  der  Regierung  mitzuteilen,  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Genehmi-
        <pb n="669" />
        I.  Europa.  663  39.  Liechtenstein.

gung  von  gerechtfertigten  und  der  Verantwortlichkeit  der  Regierung  bei  nicht  gerechtfertigten
  Überschreitungen.

$  46.  Der  Landtag  hat  in  Übereinstimmung  mit  dem  Landesfürsten  über  die
Aktiven  der  Landeskasse  zu  verfügen.

$  47.  Der  Landtag  ist  berechtigt,  zur  Deckung  außerordentlicher  Bedürfnisse
die  Aufnahme  von  Anlehen  auf  die  Landeskasse  zu  beschließen,  und  ohne  seine  Zustimmung
  darf  kein  Darlehen  für  das  Land  kontrahiert  werden.

$  48.  Die  Gehalts-  und  Pensionsetats,  insofern  die  Gehalte  und  Pensionen
ganz  oder  teilweise  aus  der  Landeskasse  gezahlt  werden,  sollen  dem  Landtage  zur
Zustimmung  mitgeteilt  werden.

Die  Pensionsansprüche  der  Beamten  überhaupt  sind  durch  ein  besonderes  Gesetz
zu  normieren.

$  49.  Die  Aushebung  des  Kontingentes  erfolgt  auf  Grundlage  eines  Gesetzes.
Die  Zustimmung  zu  der  jährlichen  Aushebung  erteilt  der  Landtag,  die  aber,  soweit
es  die  Bundesvorschriften  bestimmen,  nicht  verweigert  werden  darf.

$  50.  Alle  Vereinbarungen  mit  kirchlichen  Behörden  sind  dem  Landtage  vorzulegen,
  sofern  sie  in  das  Bereich  der  Gesetzgebung  eingreifen.

Fünftes  Hauptstück.  Von  den  Kirchenstiftungen  und  Unterrichtsanstalten.

$  51.  Das  Kirchengut  und  das  Vermögen  der  Stiftungen  für  Religions-,  Unterrichts-
  und  Wohltätigkeitsanstalten  stehen  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

$  52.  Die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Unterrichts-  und  Wohltätigkeiteanstalten
  wird  im  Wege  der  Gesetzgebung  durch  geeignete  Verfügung  geregelt.

$  53.  Über  das  Vermögen  der  Kirche  und  der  Stiftungen  kann  nur  nach  den
Anordnungen  der  Stiftungsbriefe  und  in  deren  Ermangelung  nach  ihren  ursprünglichen
Zwecken  verfügt  werden.

Bloß  in  Fällen,  wo  dieser  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen  ist,
darf  eine  Verwendung  zu  anderen  Zwecken,  jedoch  nur  mit  Zustimmung  der  Beteiligten,
und  insofern  öffentliche  Landesanstalten  dabei  in  Betracht  kommen,  unter  der  Zustimmung
  des  Landtages  erfolgen.

$  54.  Für  die  nötigen  Unterrichtsanstalten,  insbesondere  die  Volksschulen,
Real-  und  Gewerbsschulen,  dann  die  Heranbildung  und  den  Unterhalt  der  Lehrer
soll  zweckmäßig  gesorgt  und  diese  Sorge  der  besonderen  Aufmerksamkeit  der  gesamten
Landesvertretung  empfohlen  werden.

Sechstes  Hauptstück.  Von  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten.

$  55.  Der  Landtag  zählt  15  Mitglieder.  Drei  derselben  werden  vom  Fürsten
aus  der  wahlfähigen  Bevölkerung  des  Fürstentums  ernannt,  die  übrigen  Mitglieder
hingegen,  und  zwar  7  durch  Wahlmänner  des  Oberlandes  und  5  durch  Wahblmänner
des  Unterlandes  aus  dem  Volke  gewählt).

!  Die  Abänderung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  (Liechtensteinisches
Landes-Gesetzblatt  für  1878,  Nr.  2).
        <pb n="670" />
        I.  Europa.  664  39.  Liechtenstein.

$  56.  Die  Wahlmännerwahl  erfolgt  abgesondert  in  den  einzelnen  Gemeinden,
so  daß  auf  je  100  Seclen  zwei  Wahlmänner  aufzustellen  sind.  Hierbei  wird  jede
Zahl,  welche  50  übersteigt,  für  vollständig  gerechnet.

$  57.  Aktiv  und  passiv  wahlberechtigt  sind  alle  liechtensteinischen  Landesangehörigen
  männlichen  Geschlechts,  welche  im  Vollgenusse  bürgerlicher  Rechte
stehen  und  im  Fürstentume  wohnen  !.

$  58.  Die  Urwähler  üben  ihr  Wahlrecht  in  jener  Gemeinde  aus,  wo  sie  sich  zur
Zeit  der  Wahl  aufhalten.
Die  Wahlmänner  müssen  aus  ihren  Wahlgemeinden  gewählt  werden.

$  59.  Jeder  Wähler  kann  sein  Wahlrecht  nur  persönlich  ausüben.

$  60.  Vom  aktiven  und  passiven  Wahlrechte  sind  ausgeschlossen,  daher  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar:

a.  Personen,  denen  die  freie  Vermögensverwaltung  entzogen  ist  oder  eine  Armenunterstützung
  genießen;

b.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  oder  das  Vergleichsverfahren
  eingeleitet  wurde,  während  des  Verfahrens  und  nach  Beendigung  desselben,
sofern  sie  nicht  für  schuldlos  erkannt  worden  sind;

c.  solche,  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  aus  Gewinnsucht
  oder  gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit  begangenen  Übertretung  abgestraft
wurden  oder  durch  ein  gerichtliches  Erkenntnis  zur  Dienstentsetzung  verurteilt
worden  sind  2.

$  61.  Erfolgt  die  Ernennung  eines  gewählten  Abgeordneten  zu  einer  ständigen
besoldeten  fürstlichen  Beamtung,  oder  tritt  in  der  amtlichen  Stellung  eines  gewählten
Landtagsmitgliedes,  welches  zugleich  Staatsdiener  weltlichen  oder  geistlichen  Standes
ist,  eine  Veränderung  ein,  so  hat  eine  neue  Wahl  stattzufinden,  wobei  jedoch  der  Austretende,
  wenn  die  neue  Bedienstung  es  überhaupt  zuläßt,  wieder  gewählt  werden  kann.

$  62.  Die  Ausschreibung  der  Landtagswahlen  erfolgt  durch  die  Regierung.
In  derselben  werden  die  Gemeinden  aufgefordert,  an  einem  bestimmten  Tage  die  Wahlmännerwahl
  nach  dem  Gesetze  zu  vollziehen.

$  63.  Diese  Aufforderung  muß  wenigstens  21  Tage  vor  der  Wahl  ergehen.
Innerhalb  der  ersten  nachfolgenden  acht  Tage  hat  der  Ortsvorstand  unter  Mitwirkung
eines  durch  die  Gemeinde  zu  wählenden  Ausschusses  von  wenigstens  vier  Mitgliedern,
die  sich  den  Schreiber  aus  ihrer  Mitte  wählen,  die  Wahlliste  der  Urwähler  zu  entwerfen
und  die  Zahl  der  Wahlmänner  nach  $  56  zu  bestimmen.  Ein  solches  Verzeichnis
wird  14  Tage  vor  der  Wahl  der  Abgeordneten  durch  öffentlichen  Anschlag  in  der
Gemeinde  bekannt  gemacht  und  wird  ein  gleiches  Verzeichnis  auch  an  die  Landesregierung
  ebensobald  eingesendet.

i  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  ist  gestrichen:  welche  das  24.  Lebensjahr  erreicht
haben  und  einen  Beruf  für  sich  auf  eigene  Rechnung  betreiben.

2  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878;  der  Verlust  des  Wahlrechtes  trat  vordem
  durch  Gesindedienst  und  Armenunterstützung  ein;  auch  sollte  er  im  Falle  zu  c  eintreten,
wenn  ein  Freispruch  nur  wegen  Mangels  an  Beweisen  ergangen  war.
        <pb n="671" />
        I.  Europa.  665  39.  Liechtenstein.

Reklamationen  gegen  diese  Wählerlisten  müssen  innerhalb  zweimal  24  Stunden
dem  Gemeindevorstande  eingereicht  werden,  der  sie  unverzüglich  an  den  Chef  der
Regierung  zur  Entscheidung  abgehen  läßt.  Dieser  erläßt  einen  provisorischen  Entscheid,
  nach  dem  sich  bei  der  Wahl  zu  achten  ist.  Sobald  der  einberufene  Landtag
sich  konstituiert  hat,  wird  er  diese  Reklamationsbeschwerden  definitiv  erledigen.

$  64.  Wenigstens  6  Tage  vor  der  Wahl  der  Abgeordneten  erfolgt  die  Wahlmännerwahl
  im  Gemeindehause  nach  vorausgegangener  Bekanntmachung  des  im
Einverständnisse  mit  der  Regierung  festgesetzten  Wahltages  durch  den  Ortsvorstand
mittels  Einladung  sämtlicher  Wähler  zur  Erfüllung  ihrer  diesfälligen  Bürgerpflichten
unter  Hinweisung  auf  die  Folgen  des  ungerechtfertigten  Hinwegbleibens  von  der
Wahlversammlung.

$  65.  Die  Abstimmung  über  die  zu  ernennenden  Wahlmänner  geschieht  im
Beisein  eines  l.  f.  Wahlkommissars  unter  der  Leitung  des  Gemeindevorstehers  und
des  demselben  schon  bei  Aufstellung  der  Wahlliste  beigegebenen  Ausschusses.

Der  Gemeinde  bleibt  es  freigestellt,  dieser  Wahlkommission  noch  zwei  weitere
Urkundspersonen  aus  der  Bürgerschaft  zuzuteilen.

$  66.  Die  Stimmen  werden  in  Durchgang  der  vorliegenden  Liste  einzeln  und
für  so  viele  Wahlmänner  abgegeben,  als  durch  die  Wahl  aufzustellen  sind,  die  Mitglieder
  der  Wahlkommission  stimmen  zuerst.  Bevollmächtigung  findet  keine  statt.

$  67.  Bei  dieser  Wahl  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit  und  bei  Stimmengleichheit
  das  Los.

$  68.  Über  den  Wahlakt  wird  durch  den  anwesenden  Wahlschreiber  ein  genaues
Protokoll  geführt  und  jede  einzelne  Stimme  unter  Hinweisung  auf  die  Stimm-  und
Gegenliste  aufgezeichnet.

$  69.  Ist  die  Wahl  vollzogen,  so  wird  das  Resultat  durch  öffentlichen  Anschlag
in  der  Gemeinde  und  durch  einen  Bericht  der  Wahlkommission  an  den  Regierungschef
bekannt  gemacht.

$  70.  Sobald  die  Ernennung  der  Wahlmänner  in  allen  Gemeinden  vorschriftsmäßig
  vollzogen  ist,  publiziert  der  Regierungschef  Tag,  Stunde  und  Ort  zur  Vornahme
  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten,  welche  in  der  oberen  und  unteren  Landschaft
  getrennt  vorzunehmen  ist  !.

$  71.  Die  Wahlkommissionen  werden  aus  den  Ortsvorstehern  der  betreffenden
Wahlbezirke  gebildet  und  führen  die  jeweiligen  Ortsvorstände  jener  Gemeinden,
wo  nach  der  Bestimmung  der  Regierung  die  Wahlen  stattfinden,  den  Vorsitz.  Den
Wahlhandlungen  hat  gleichfalls  ein  1.-f.  Kommissar  beizuwohnen  ?.

$  72.  Die  Wahlmänner  haben  sich  an  dem  bezeichneten  Tage  und  zur  festgesetzten
  Zeit  pünktlich  an  dem  Orte  der  Wahlhandlung  einzufinden  und  durch
Vorweisung  ihrer  Stimmkarte  sich  zur  Wahl  zu  legitimieren.  Die  Stimmkarten
werden  den  Wahlmännern  von  den  betreffenden  Gemeinde-Wahlkommissionen  ausgefertigt
  und  enthalten  nicht  mehr  als  den  Tag  der  vorgenommenen  Wahl,  den
Namen  des  Gewählten  und  die  demselben  zugefallene  Stimmzahl.

1  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.
®  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.
84
        <pb n="672" />
        I.  Europa.  666  39.  Liechtenstein.

$  73.  Der  Vorsitzende  der  Wahlkommission  eröffnet  zur  festgesetzten  Stunde
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Wahlmänner  die  Wahlhandlung  der
Landtagsabgeordneten  mit  einer  Ansprache,  in  welcher  die  Wahlmänner  aufgefordert
werden,  ihre  Stimmen  nur  im  Hinblick  und  mit  Rücksicht  auf  das  allgemeine  Beste
und  auf  das  Landeswohl  abzugeben,  sowie  von  allen  Nebenrücksichten  und  Sonderinteressen
  Umgang  zu  nehmen.  Hierauf  wird  zur  Abstimmung  geschritten  und  den
erschienenen  Wahlmännern  überlassen,  vorher  noch  eine  Ergänzung  der  bereits
gesetzlich  bestellten  Wahlkommissionen  durch  Beigebung  von  drei  bis  fünf  Urkundspersonen
  aus  ihrer  Mitte  vorzunchmcn,  falls  sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen
wollten  !,

$  74.  Jeder  Wahlmann  hat  die  für  seinen  Wahlbezirk  bestimmte  Anzahl  von
Landtagsabgeordneten  als  Männer  seiner  Wahl  zu  bezeichnen.  Diese  Bezeichnung
wird  schriftlich  mittels  Stimmzetteln  in  die  bereit  gehaltene  Wahlurne  abgegeben.
Der  Stimmzettel  muß  die  Namen  der  zu  wählenden  Abgeordneten  deutlich  und  bestimmt
enthalten,  so  daß  über  die  Wahl  der  Personen  keın  Zweifel  obwaltet.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  zwischen  zwei  Gewählten  entscheidet  das  Los.
Die  Losziehung  erfolgt  immer  in  Gegenwart  sämtlicher  Wahlmänner,  und  wenn  die
Beteiligten  nicht  persönlich  anwesend  sind,  so  werden  die  beiden  ältesten  Wahlmänner
als  Vertreter  für  die  Ziehung  bestimmt.  Kann  eine  Wahl  an  demselben  Tage  nicht
vollendet  werden,  so  ist  sie  am  nächstfolgenden  fortzusetzen.

Nach  beendeter  Wahl  der  Abgeordneten  wird  sodann  in  gleicher  Weise  zur  Wahl
der  Ersatzmänner  geschritten,  deren  Zahl  sich  auf  drei  für  die  obere  und  zwei  für  die
untere  Landschaft  zu  belaufen  hat  ?.

$  75.  Über  diesen  Wahlakt  ist  von  dem  hierzu  gewählten  Schriftführer  der
jeweiligen  Gemeinde,  wo  die  Wahlverhandlung  stattfindet,  ein  genaues  Protokoll  aufzunehmen,
  und  sind  die  Wahlstimmen  sowohl  in  das  Wahlprotokoll  als  in  die  Stimmund
  Gegenliste  einzutragen.

$  76.  Sollten  sich  bei  der  Stimmgebung  über  die  Identität  eines  Gewählten
Anstände  ergeben,  so  fällt  die  Wahlkommission  hierüber  einen  provisorischen  Entscheid.

Der  gleiche  Fall  tritt  ein,  wenn  noch  vor  Beginn  der  Abstimmung  gegen  einen
erschienenen,  mit  einer  Stimmkarte  versehenen  Wahlmann  Einsprache  erhoben  wird.
Die  definitive  Entscheidung  steht  dem  Landtage  zu,  welcher  sich  gleich  nach  seiner
Konstituierung  damit  befassen  wird.

$  77.  Ist  die  Abstimmung  vollendet,  so  wird  der  Erfolg  derselben,  nach  Maßgabe
der  Stimmzahl  der  versammelten  Wahlmänner  durch  den  Vorsitzenden  der  Kommission
bekannt  gemacht.

$  78.  Zur  Gültigkeit  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  wird  die  absolute
Stimmenmehrheit  erfordert.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

$  79.  Hateich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,
so  muß  zu  einer  zweiten  Wahl  geschritten  werden,  die  sich  natürlicherweise  nur  auf

i  Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.
?  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.
        <pb n="673" />
        I.  Europa.  667  39.  Liechtenstein.

diejenige  Zahl  von  Abgeordneten  beschränkt,  welche  bei  der  vorausgegangenen  Abstimmung
  das  absolute  Mehr  nicht  erhalten  haben.

Die  zweite  Abstimmung  findet  im  übrigen  in  ganz  gleicher  Weise  statt  wie
die  erste;  die  Wahl  ist  an  keine  andere  Bedingung  geknüpft,  und  nur  in  der  Zahl
durch  die  Resultate  der  ersten  Wahl  beschränkt.

$  80.  Wird  durch  die  zweite  Abstimmung  die  Wahl  noch  nicht  beendet,  so
entscheidet  bei  der  dritten  Abstimmung,  wobei  nur  unter  den  in  der  zweiten  Abstimmung
  bereits  Vorgeschlagenen  gewählt  werden  darf,  die  relative  Stimmenmehrheit.

$  81.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  zwischen  zwei  Gewählten  entscheidet
das  Los.  Die  Losziehung  erfolgt  immer  in  Gegenwart  sämtlicher  Wahlmänner,  und
wenn  die  Beteiligten  nicht  persönlich  anwesend  sind,  so  werden  die  beiden  ältesten
Wahlmänner  als  Vertreter  für  die  Ziehung  bestimmt.  Kann  eine  Wahl  an  demselben
  Tage  nicht  vollendet  werden,  so  ist  sie  am  nächstfolgenden  fortzusetzen.

Nach  beendigter  Wahl  der  Abgeordneten  wird  sodann  in  gleicher  Weise  zur
Wahl  der  fünf  Ersatzmänner  geschritten.

$  82.  Der  zum  Abgeordneten  Gewählte  kann  die  Stelle  ablehnen,  muß  aber
binnen  10  Tagen  von  erlangter  Kenntnis  sich  hierüber  an  den  Chef  der  Regierung
erklären.  Erfolgt  keine  solche  Erklärung,  so  ist  die  Wahl  angenommen.  Wer  einmal
eine  Wahl  angenommen  hat,  kann  nur  infolge  von  stichhaltigen  Gründen  vom  Landtage
entlassen  werden.

$  83.  Ein  zum  Landtage  gewählter  Staatsdiener  bedarf  des  Urlaubes  der
Regierung.  Derselbe  wird  jedoch,  wenn  nicht  sehr  erhebliche  Gründe  vorliegen,
jedesmal  bewilligt  werden.  Im  Falle  der  Verweigerung  tritt  der  Ersatzmann  ein.

$  84.  Sollten  Vater  und  Sohn  zugleich  als  Abgeordnete  gewählt  werden,
so  wird,  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschließung  zurücktreten  will,  der  Sohn
durch  denselben  ausgeschlossen.

$  85.  Derartige  Ausfälle  in  den  Wahlen  werden  durch  Berufung  der  Stellvertreter
  ersetzt.

$  86.  Nach  Beendigung  des  ganzen  Wahlaktes  wird  das  Wahlprotokoli  mit
allen  Beilagen  dem  Chef  der  Regierung  eingesendet,  den  Gewählten  aber  zu  ihrer
Nachweisung  eine  Wahlurkunde  mit  der  Unterschrift  sämtlicher  zur  Leitung  und
Beurkundung  der  Wahl  zugegen  gewesenen  Personen  ausgefertigt,  worüber  dieselben
wegen  Wahrung  der  im  $  82  bezeichneten  Frist  einen  Empfangsschein  abzugeben
haben.

$  87.  Bei  der  Wahl  der  Wahlmanner  sollen  sich  alle  Urwähler  beteiligen.
Diejenigen,  welche  ohne  gerechtfertigte  Ursache  von  der  Wahlversammlung  fernbleiben,
  verfallen  zugunsten  des  Landesarmentonds  in  eine  Geldstrafe  von  1  Gulden.
Über  die  Stichhaltigkeit  der  vorgebrachten  Rechtfertigungsgründe  hat  die  Wahlkommission
  zu  entscheiden.  Die  Gültigkeit  der  Abgeordneten-  und  Ersatzmännerwahlen
  ist  nicht  von  einer  bestimmten  Anzahl  erschienener  Wahlmänner  abhängig  !.

1  So  durch  das  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  geändert.  Dagegen  lautete  der  frühere  zweite
Absatz:  „Zur  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  ist  die  Stimmgebung  von  wenigstens  zwei  Drittteilen
  der  Wahlberechtigten  erforderlich.  Wenn  die  Wahl  aus  Abgang  dieser  Zahl  der  Wahlmänner

84*
        <pb n="674" />
        I.  Europa.  668  39.  Liechtenstein.

$  88.  Sollten  bei  der  Wahl  die  vorgeschriebenen  Formen  nicht  eingehalten
worden  sein,  den  Gewählten  die  gesetzlichen  Eigenschaften  fehlen,  gesetzwidrige
Einwirkungen  und  strafbare  Umtriebe  stattgefunden  haben,  so  ist  die  Wahl  ungültig
und  nichtig.

Haben  ein  oder  mehrere  Nichtbefugte  als  Mitstimmende  an  der  Wahl  teilgenommen,
  so  bleibt  diese  Wahl  dennoch  gültig,  wenn  die  dadurch  entstehende  Differenz
  in  der  Stimmenzahl  keinen  Einfluß  auf  die  Stimmenmehrheit  für  den  Gewählten
hat.  Ist  dieses  aber  der  Fall,  dann  ist  die  Wahl  nichtig.  Der  Landtag,  welchem
das  Erkenntnis  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlen  zukommt,  veranlaßt
  nötigenfalls,  sofern  gesetzwidrige  Einwirkungen  stattgefunden  haben,  durch
die  geeigneten  Anträge  bei  der  Regierung  eine  Untersuchung  durch  die  ordentlichen
Gerichte.

Die  Regierung  hat  eine  neue  Wahl  sogleich  anzuordnen,  wenn  eine  Wahlhandlung
an  solchen  offenbaren  Formfchlern  leidet,  welche  ihre  Nichtigkeit  unzweifelhaft
machen.

Siebentes  Hauptstück.  Von  dem  Landtage.

$  89.  Die  Versammlung  der  Abgeordneten  auf  ergangene  gesetzmäßige  Einberufung
  bildet  das  verfassungsmäßige  Organ  des  Landtages.

$  90.  Der  Landesfürst  allein  hat  das  Recht,  den  ordentlichen  sowohl  als  den
außerordentlichen  Landtag  zu  berufen,  solchen  zu  schließen  und  aus  erheblichen,
der  Versammlung  jedesmal  mitzuteilenden  Gründen  auf  drei  Monate  zu  vertagen
oder  aufzulösen.

&amp;amp;  91.  Der  Landesfürst  wird  die  Zusammenkunft  des  Landtages  verordnen,
so  oft  er  solches  zur  Erledigung  wichtiger  und  dringender  Landesangelegenheiten
nötig  erachtet.

$  92.  Ordentlicherweise  hat  die  Einberufung  des  Landtages  regelmäßig  einmal
des  Jahres,  und  zwar  spätestens  in  dem  Zeitraume  zwischen  dem  15.  und  31.  Oktober
zu  erfolgen  !.

$  93.  Nach  erfolgter  Auflösung  des  Landtages  muß  binnen  vier  Monaten
eine  neue  Wahl  angeordnet  und  die  neuerwählten  Landtagsmitglieder  wieder  einberufen
  werden.

Innerhalb  derselben  Frist  hat  auch  die  Wiedereinberufung  des  vertagten  Landtages
  zu  geschehen.

$  94.  Ein  außerordentlicher  Landtag  ist  jedesmal  nötig  bei  einem  Regierungswechsel,
  und  muß  derselbe  innerhalb  30  Tagen  nach  eingetretener  Regierungsveränderung
  einberufen  werden.  Ist  eine  Auflösung  vorhergegangen,  so  sind  die  Wahlen  so

nicht  vorgenommen  werden  kann,  so  haben  die  nicht  erschienenen  Wahlberechtigten  die  Kosten
der  eingeleiteten  Wahl  miteinander  oder  unter  gegenseitiger  Haftung  zu  bezahlen.  Ausgenommen
hiervon  sind  nur  diejenigen,  welche  durch  Gottes  Gewalt  abgehalten  wurden,  bei  dem  Wahlakte
zu  erscheinen,  worüber  die  Entscheidung  der  Wahlkommission  zusteht.‘

1  Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  11.  Oktober  1901,  der  frühere  $  92  lautete:  Ordentlicherweise
  sofort  regelmäßig  hat  die  Einberufung  einmal  des  Jahres,  und  zwar  in  dem  Zeitraume
zwischen  15.  und  31.  Mai  zu  erfolgen.
        <pb n="675" />
        I.  Europa.  669  39.  Liechtenstein.

zu  beschleunigen,  daß  die  Einberufung  längstens  auf  den  60.  Tag  nach  eingetretener
egierungsveränderung  zu  erfolgen  hat.

$  95.  Durch  einen  außerordentlichen  Landtag  kann  die  regelmäßige  Reihenfolge
der  ordentlichen  nicht  unterbrochen  werden.

$  96.  Alle  dem  Landtage  zukommenden  Rechte  können  nur  in  der  gesetzlich
Konstituierten  Versammlung  ausgeübt  werden.

$  97.  Der  Landtag  wählt  bei  seinem  Zusammentritt,  unter  dem  Vorsitze
seines  Alterspräsidenten,  für  die  Leitung  seiner  Geschäfte  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter.  Beide  Wahlen  bedingen  die  nachträgliche  Bestätigung  des
Landesfürsten.

$  98.  Die  Abgeordneten  und  Ersatzmänner  werden  auf  die  Dauer  von  vier
Jahren  gewählt  !.

$  99.  Die  austretenden  Landtagsmitglieder  können,  sofern  sie  vom  Landesfürsten
  ernannt  wurden,  wieder  bestätigt,  oder  sofern  sie  aus  der  freien  Wahl  hervorgegangen,
  wieder  gewählt  werden.

$  100.  Wenn  ein  vom  Fürsten  ernanntes  Mitglied  des  Landtages  mit  Tod
abgeht,  die  persönliche  Fähigkeit  verliert  oder  dauernd  verhindert  ist,  den  Sitzungen
eizuwohnen,  so  erfolgt  durch  den  Fürsten  die  Ernennung  eines  neuen  Landtags-Mitgliedes.


$  101.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  soll  in  der  Regel  nicht  früher  als  6  Wochen
vor  der  Einberufung  der  Versammlung  geschehen.  Die  Einberufung  geschieht  mittels
einer  landesfürstlichen  Verordnung  unter  Bezeichnung  des  Tages  und  der  Stunde,
wo  sich.  der  Landtag  zu  versammeln  hat.

$  102.  Auf  die  ergangene  Einberufung  haben  die  Abgeordneten  am  Sitze  der

gierung,  wo  ihre  Verhandlung  stattfindet,  persönlich  zu  erscheinen.  Eine  Übertragung

  ihrer  Stimme  an  andere  ist  unstatthaft.  Im  Falle  gesetzlicher  Verhinderung
hat  das  betreffende  Mitglied  Anzeige  an  die  Regierung  zu  erstatten,  und  zwar  womöglich
  noch  vor  Eröffnung  des  Landtages.  Ist  das  Hindernis  bleibend,  so  muß
ein  Stellvertreter  einberufen  werden.

$  103.  Der  Landtag  wird  von  dem  Landesfürsten  in  eigener  Person  oder  durch
einen  Bevollmächtigten  mit  -angemessener  Feierlichkeit  eröffnet,  wobei  sämtliche
Nsueingetretene  Mitglieder  folgenden  Eid  schwören:
.  „Ich  gelobe,  die  Staatsverfassung  und  die  bestehenden  Gesetze  zu  halten,  und
in  dem  Landtage  das  Wohl  des  Vaterlandes  ohne  Nebenrücksichten  nach  meiner
eigenen  Überzeugung  zu  beobachten.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Die  erst  nach  der  Eröffnung  eintretenden  Mitglieder  werden  auf  diesen  Eid
durch  den  Landtagspräsidenten  verpflichtet.
nn

ı  So  seit  dem  Gesetze  vom  19.  Februar  1878;  der  frühere  $  98  lautete:  „Die  Abgeordneten
werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt  und  gewählt.  Die  Hälfte  der  Gewählten  hat
aber  jedesmal  nach  drei  Jahren  auszuscheiden  und  soll  durch  neue  Wahlen  ersetzt  werden.
bestimmen  „Austritt  wird  das  erste  Mal  duroh  das  Los,  in  der  Folge  aber  durch  die  Reihenfolge
        <pb n="676" />
        I.  Europa.  670  39.  Liechtenstein.

$  104.  Die  Erledigung  über  die  gefaßten  Landtagsbeschlüsse  ist  nach  Tunlichkeit
  zu  fördern  und  längstens  bis  zu  der  im  Monate  August  stattfindenden  Zusammentretung
  des  Landtagsauschusses  durch  die  Regierung  zu  publizieren.

Die  Bekanntmachung  der  Gesetze  wird  mit  Anführung  der  vorausgegangenen
Vernehmung  der  Regierung  und  der  Zustimmung  des  Landtages  geschehen.

Der  Landtag  wird  von  dem  Fürsten  in  eigener  Person  oder  durch  einen  eigenen
landesherrlichen  Kommissar  geschlossen.

$  106.  Bei  Auflösung  eines  jeden  Landtages  und  bei  der  Entlassung  eines
ordentlichen  Landtages  muß  ein  Ausschuß  gewählt  werden,  wobei  dessen  vorige
Mitglieder,  sofern  sie  im  Landtage  verbleihen,  wieder  wählbar  sind.  Zu  dieser  Wahl
muß  der  Versammlung  jedesmal,  sofort  auch  nach  der  Auflösung  die  erforderliche
Sitzung  noch  gestattet  werden.  Sollten  außerordentliche  Umstände  ihm  unmöglich
machen,  diese  Sitzungen  nachzuhalten,  so  haben  die  bisherigen  Mitglieder  oder  deren
Stellvertreter  die  Geschäfte  des  Ausschusses  fortzusetzen.

&amp;amp;  107.  Kein  Mitglied  des  Landtages  kann  während  der  Dauer  der  Sitzung
ohne  Einwilligung  des  Landtages  verhaftet  werden,  der  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer
Tat  ausgenommen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Landtag  mit  Angabe  des  Grundes  von  der  geschehenen
Verhaftung  unverzüglich  in  Kenntnis  zu  setzen.

$  108.  Wird  ein  Landtagsmitglied  die  letzten  6  Wochen  vor  Eröffnung  des
Landtages  in  Verhaft  genommen,  so  ist  dem  Ausschusse  mit  Angabe  des  Grundes
ungesäumt  hiervon  Kenntnis  zu  geben.

$  109.  Die  Abgeordneten  erhalten  aus  der  Landeskasse  während  der  Dauer
des  Landtages  angemessene  Diäten.

Achtes  Hauptstück.  Von  dem  Landesausschusse.

$  110.  Solange  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  besteht  als  Stellvertreter
desselben  ein  Ausschuß  für  diejenigen  Geschäfte,  welche  der  Mitwirkung  der  Landesvertretung
  bedürfen.

$&amp;amp;  111.  Der  Landesausschuß  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  zwei  andern
Mitgliedern  des  Landtages,  von  denen  das  eine  der  oberen  Landschaft  und  das  andere
dem  Unterlande  anzugehören  hat.  In  Verhinderung  des  Präsidenten  tritt  der  Vizepräsident
  in  dessen  Verrichtungen,  und  die  beiden  Ausschußmitglieder  werden  in  einem
solchen  Falle  ebenfalls  durch  Stellvertreter  ersetzt!.

$  112.  Die  Ausschußmitglieder  und  deren  Stellvertreter  werden  von  den
sämtlichen  Abgeordneten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  !,

$  113.  Der  Ausschuß  ist  berechtigt  und  verpflichtet:

a.  Darauf  zu  sehen,  daß  die  Verfassung  aufrecht  erhalten,  die  Landtagserledigungen
  vollzogen  und  der  Landtag  bei  vorausgegangener  Auflösung  oder  Vertagung
rechtzeitig  wieder  einberufen  werde;

b.  die  Landes-Kassenrechnung  zu  prüfen  und  den  Rechnungsbescheid  zur  Vorlage
an,  und  zur  Beschlußfassung  durch  den  Landtag  zu  entwerfen;

ı  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878.
        <pb n="677" />
        I.  Europa.  671  39.  Liechtenstein.

c.  die  auf  die  Landeskassa  mit  Beziehung  auf  einen  vorausgegangenen  Landtagsbeschluß
  auszustellenden  Schuld-  und  Hypothekenverschreibungen  mit  zu  unterzeichnen;


d.  die  von  dem  Landtage  erhaltenen  speziellen  Aufträge  zur  Vorbereitung
künftiger  Landtagsverhandlungen  in  Händen  zu  nehmen;

e.  in  dringenden  Fällen  Anzeige  an  den  Landesfürsten  zu  erstatten  und  bei
Bedrohung  und  Verletzung  verfassungsmäßiger  Rechte  Vorstellungen,  Verwahrungen
und  Beschwerden  zu  erheben,  und

f.  nach  Erfordernis  der  Umstände  die  Einberufung  eines  außerordentlichen
Landtages  zu  beantragen,  welcher  nicht  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Dringlichkeitsgrund
  nachgewiesen  ist!.

$  114.  Der  Ausschuß  kann  keine  bleibende  Verbindlichkeit  für  das  Land
eingehen  und  ist  dem  Landtage  für  seine  Geschäftsführung  verantwortlich.

$  115.  Der  Ausschuß  hat  sich  zur  Besorgung  der  ihm  obliegenden  Geschäfte
alljährlich  im  Monat  August  am  Sitze  der  Regierung  zu  versammeln.

$  116.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Ausschusses  ist  dessen  Vollzähligkeit
erforderlich.

$  117.  Die  Verrichtungen  des  Ausschusses  hören  mit  der  Eröffnung  des  nächsten
Landtages  auf  und  werden  nach  einer  bloßen  Vertagung  desselben  oder  nach  Beendigung
  eines  außerordentlichen  Landtages  wieder  fortgesetzt.

$  118.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  beziehen  während  ihrer  Sitzung  ohne
Unterschied  die  nämlichen  Diäten,  welche  für  die  Landtagsabgeordneten  festgesetzt
  sind.

Neuntes  Hauptstück.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

$  119.  Die  gegenwärtige  Verfassungsurkunde  ist  nach  ihrer  Verkündigung
als  Landesgrundgesetz  für  alle  Landesangehörigen  verbindlich.

$  120.  Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen,  welche  mit  dem  Inhalte
dieser  Verfassungsurkunde  im  Widerspruch  stehen,  sind  hierdurch  aufgehoben.

$  121.  An  diesem  Landesgrundgesetze  darf  ohne  Übereinstimmung  der  Regierung
und  des  Landtages  nichts  geändert  werden.

Anträge  auf  Abänderungen  oder  Erläuterungen  dieses  Grundgesetzes,  welche
sowohl  von  der  Regierung  als  auch  von  dem  Landtage  gestellt  werden  können,  erfordern
  auf  Seite  des  letzteren  Stimmeneinhelligkeit  der  auf  dem  Landtage  anwesenden
Mitglieder,  oder  eine  auf  zwei  nacheinanderfolgenden  ordentlichen  Landtagssitzungen
sich  aussprechende  Stimmenmehrheit  von  drei  Vierteilen  derselben.  In  gleicher
Weise  sind  auch  entsprechende  Anträge  von  seiten  der  Regierung  zu  behandeln.

ı  Ergänzt  durch  das  Gesetz  betreffend  ergänzende  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis
  des  Landesausschusses,  vom  29.  Dezember  1895:  Insolange  der  Landtag  nicht  versammelt
ist,  können  in  dringenden  und  wichtigen  Fällen  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  gesetzliche
Wirkungskreis  der  fürstlichen  Behörden  nicht  umgangen  wird,  auch  an  den  Landesausschuß
Petitionen  gerichtet  werden.  Das  dem  Landesausschusse  zustehende  Recht  der  Initiative  wird
durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.
        <pb n="678" />
        I.  Europa.  672  40.  Luxemburg.

$  122.  Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Übereinkunft  zwischen  der  Regierung
  und  dem  Landtage  beseitigt  werden  kann,  so  soll  die  Entscheidung  beim
Bundesschiedsgerichte  eingeholt  werden.

$  123.  Jeder  Regierungsnachfolger  wird  noch  vor  Empfangnahme  der  Erbhuldigung
  unter  Bezug  auf  fürstliche  Ehren  und  Würden  in  einer  schriftlichen  Urkunde
aussprechen,  daß  er  das  Fürstentum  Liechtenstein  in  Gemäßheit  der  Verfassung
und  der  Gesetze  regieren,  die  Integrität  desselben  erhalten  und  die  landesfürstlichen
Rechte  unzertrennlich  und  in  gleicher  Weise  beobachten  werde.

$  124.  Alle  Staatsdiener  und  angestellten  Beamten,  sowie  alle  Ortsvorstände
schwören  dermal  und  künftig  beim  Dienstantritte  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Landesfürsten,  Gehorsam  den  Gesetzen  und  Beobachtung
  der  Landesverfassung.“

Sie  sind  alle  ohne  Ausnahme  für  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung  in  ihrem
Wirkungskreise  verantwortlich.

Indem  Wir  nun  diese  Bestimmungen  als  das  Landesgrundgesetz  Unseres  Fürstentumes
  erklären  und  die  landesfürstliche  Versicherung  geben,  daß  Wir  dieselbe  nicht
nur  genau  erfüllen,  sondern  auch  gegen  alle  Eingriffe  und  Verletzungen  kräftigst
schützen  wollen,  haben  Wir  gegenwärtige  Verfassungsurkunde  eigenhändig  gefertigt
und  Unser  fürstliches  Siegel  beidrücken  lassen.

Schloß  Eisgrub,  am  26.  September  1862.

(L.S.)  Johann  m/Pp.
CarlHans  von  Hausen  m/p.
Landesverweser.

40.  Luxemburg.
Von  Herrn  Staatsratssekretär,  Generalregierungsrat  P.  RUPPERT  in  Luxemburg.

L’historique  de  la  Constitution  du  Luxembourg,  c’est  l’histoire  möme  du  pays:

Les  vicissitudes  par  lesquelles  a  pass  le  Grand-Duch6  avant  de  devenir  le  Pays  neutre
et  autonome  qu’il  est  aujourd’hui  et  qui  lui  ont  donn6  sa  constitution  actuelle,  sont  nombreuse
et  diverses.

Apres  avoir  durant  plusieurs  siecles  constitu6  une  province  des  Pays-Bas  autrichiens  et
forme,  de  1794  &amp;amp;  1814,  sous  la  domination  frangaise,  le  Departement  des  Foröts,  le  Luxembourg
fut  attribu6  par  le  Congres  de  Vienne,  en  1815,  au  Prince  des  Pays-Bas,  Roi  de  Hollande,  en  compensation
  personnelle  de  certaines  cessions  territoriales  faites  par  celui-ci  &amp;amp;  la  Prusse;  il  fut,  de
plus,  incorpor6  dans  la  Conf&amp;amp;d6ration  germanique;  et  la  capitale,  &amp;amp;  ce  titre,  occup6e  par  une  garnison
  prussienne.

Dans  l’intention  des  puissances,  le  Grand-Duch6  devait  constituer  un  pays  ind&amp;amp;öpendant,
hereditaire  dans  la  famille  des  Orange-Nassau,  et,  comme  tel,  &amp;amp;  l’avenir  se  transmettre  selon  les
principes  du  droit  successoral  familial  et,  ö&amp;amp;ventuellement,  suivant  le  sort  de  !’höredite,  ötre  söpar6
de  la  couronne  des  Pays-Bas.

Il  n’en  fut  pas  einsi:  Le  roi  Guillaume  I  ne  tint  aucun  compte  de  ces  intentions  et  le  Grand-Duch6
  fut  purement  et  simplement  incorpor6  au  royaume  des  Pays-Bas,  et  par  la  möme  rögi  par
la  loi  fondamentale  du  24  aoüt  1815,  sauf  ses  relations  avec  la  Conföderation  germanique.
        <pb n="679" />
        I.  Europa.  673  46.  Luxemburg‘.

Les  &amp;amp;v6nements  politiques  de  1830,  qui  sont  venus  consacrer  l’independance  de  la  Belgique,
ont  cr66  au  Luxembourg  une  situation  singuliörement  bizarre:  alors  que  le  plat  pays  s’etait  rallis6
ouvertement  &amp;amp;  l’insurrection  belge,  seule  la  ville  de  Luxembourg,  occup&amp;amp;e  par  une  garnison  federale
prussienne,  resta  soumise  &amp;amp;  la  domination  legitime  du  roi  des  Pays-Bas  et  ce  jusqu’&amp;amp;  ce  que  le
traitö  de  paix  conclu  &amp;amp;  Londres  le  19  avril  1839,  eüt  consomm6  le  partage  du  Luxembourg  en  deux
parties,  ’une,  la  partie  Wallone,  allant  &amp;amp;  la  Belgique,  l’autre,  la  partie  allemande,  restant  comme
bien  familial  &amp;amp;  la  maison  d’Orange-Nassau,  sous  le  titre  de  Grand-Duch6  de  Luxembourg.

C'est  sous  l’impression  de  ces  6&amp;amp;vönements  politiques  et  &amp;amp;  la  suite  des  changements  territoriaux
  du  Grand-Duch6  que  le  roi  Guillaume  I  en  est  venu  &amp;amp;  faire  acte  d’abdication.  Son  successeur
  Guillaume  II,  tenant  compte  cette  fois  ci  des  intentions  des  Puissances  signataires  du
Congres  de  Vienne,  se  decida  &amp;amp;  faire  droit  aux  aspirations  l&amp;amp;egitimes  des  populations  qui  avaient
appris  &amp;amp;  goüter  le  charme  des  franchises  et  libertes  constitutionnelles  de  la  jeune  Belgique:  il
octroya  au  Grand-Duche,  sous  la  date  du  12  octobre  1841,  une  constitution  d’ötats  (Ständeverfassung)
  en  harmonie  avec  les  statuts  de  la  Confederation  germanique  et  basee  sur  le  systeme
6lectoral  &amp;amp;  double  degre.

Le  souffle  orageux  qui,  en  1848,  passa  sur  l’Europe,  sans  r&amp;amp;volutionner  le  Grand-Duch6&amp;amp;,
comme  d’autres  Etats,  ne  laissa  pas  de  8’y  faire  sentir  et  amena,  avec  certaines  r6formes,  une  nouvelle
  Constitution  par  les  voies  legales,  c’est  &amp;amp;  dire  avec  le  consentement  du  Roi  Grand-Duc  et
les  Etats  röunis,  en  nombre  double,  conformöment  &amp;amp;  le  Loi  constitutionnelle  en  vigueur  (art.  52).

Un  arröt&amp;amp;  souverain  du  20  mars  1848  ordonna  la  r&amp;amp;vision  dela  Constitution;  des  arrötes
subs&amp;amp;quents  porterent  convocation  des  Etats  constituants  et  l’introduction  dans  le  projet  de
revision  des  principes  de  l’assentiment  des  Etats  &amp;amp;  toute  loi,  de  la  publicit6  des  seances,  de  la  responsabilit&amp;amp;
  des  membres  du  Gouvernement,  de  l’augmentation  du  nombre  des  döputes,  et  de  la
revision  du  systöme  ölectoral.

De  cet  accord  commun  est  sortie  la  Constitution  du  9  juillet  1848,  empreinte  d’un  esprit
essentiellement  d&amp;amp;ömocratique,  et  calqude  en  quelque  sorte  sur  la  Constitution  bolge  de  1830.

Ce  fut  &amp;amp;  contre-caur  que  le  Roi  Grand-Duc  donna  son  agr6öment  &amp;amp;  cette  @uvre  de  temps
agit6s  et  contenant  des  dispositiong  contreires  aux  principes  fondamentaux  de  la  Confederation
germanique,  dont  le  Grand-Duch6  faisait  partie  d’apres  les  actes  et  traites  qui  l’avaient  6rig6  en
Etat  ind&amp;amp;pendant.  Un  projet  de  revision  tendant  &amp;amp;  substituer  au  principe  dömocratique  le  principe
monarchique  proclam&amp;amp;  par  la  l&amp;amp;gislation  f6derale,  ayant  rencontr6  une  opposition  des  plus  önergiques
le  Roi  Guillaume  III  procöda  &amp;amp;  la  dissolution  de  la  Chambre  des  De6put6s,  rövoqua  la  Constitution
comme  ötant  incompatible  avec  les  principes  de  la  Confed6ration  germanique,  et  octroya  la  Constitution
  du  27  novembre  1856,  celle-ci  döcrötant  la  repr&amp;amp;sentation  par  Etats  et  r&amp;amp;unissant  A  nouveau,
dans  la  personne  du  Grand-Duc,  la  puissance  souveraine,  que  la  Constitution  de  1848,  &amp;amp;  l’instar
de  celle  de  la  Belgique,  avait  fait  &amp;amp;maner  de  la  Nation.

La  dissolution  de  la  Conf&amp;amp;deration  germanique,  en  1866,  eut  pour  consöquence  l’ind&amp;amp;pendance
  absolue  du  Grand-Duche6  vis-&amp;amp;-vis  de  l’Allemagne:  le  Congr&amp;amp;ös  de  Londres  du  11  mai  1867
le  proclama  pays  perpötuellement  neutre,  sous  la  garantie  collective  des  Puissances.

Cette  nouvelle  situation  amena,  en  1868,  une  r6vision  constitutionnelle  par  la  reprösentation
des  Etats,  sur  la  proposition  du  Gouvernement.  Les  droits  du  Souverain  restörent  intacts,tandisque
les  autres  institutions  politiques  furent  presque  toutes  remani6es  dans  le  sens  de  la  Constitution
de  1848,  empruntöe  &amp;amp;  la  Belgique.

La  Constitution  du  17  octobre  1868  a  &amp;amp;t6  maintenue  intacte  jusqu’&amp;amp;  ce  jour;  elle  n’a  6t6
touch6e  en  aucun  point  par  le  fait  qu’&amp;amp;  la  mort  du  Roi  Guillaume  III  (23  novembre  1890)  et  en
absence  de  descendant  mäle  la  couronne  du  Grand-Duch6  a  passe,  conformöment  aux  stipulations
du  pacte  de  famille,  &amp;amp;  la  maison  de  Nassau.

En  resum6,  et  il  convient  de  le  relever,  la  Constitution  en  vigeur  dans  le  Grand-Duch6,  bien
Qu’empruntant  la  majorit6  de  ses  dispositions  &amp;amp;  la  Constitution  beige  du  7  f&amp;amp;övrier  1831,  procede
de  l’octroi  du  souverain,  alors  que  cette  derniere  &amp;amp;mane  de  la  nation.  De  lä  se  degage  cette  consequence
  logique  que  tandis  qu’en  Belgique  le  Roi  ne  dispose  que  des  droits  de  souverainet&amp;amp;  qui  lui

85
        <pb n="680" />
        I.  Europa.  674  40.  Luxemburg.

ont  6t6  expressöment  conc6d6s  par  la  Constitution,  dans  le  Luxembourg  le  Grand-Duc  röunit  en
8a  personne  tous  les  droits  et  toutes  les  prerogatives  de  la  souverainet£,  &amp;amp;  l’exception  de  celles  dont
il  a  consenti  l’abandon  par  le  pacte  constitutionnel.

Ainsi  donc,  dans  l’interprötation  de  ces  deux  constitutions,  presque  identiques  en  la  forme,
dissemblables  en  leur  esprit,  il  importe  de  tenir  compte  des  facteurs  historiques  qui  ont  prösid6
&amp;amp;  leur  avönement  respectif.

Littörature  &amp;amp;  consulter:

Dr.  Eyschen,  Das  Staatsrecht  des  Großherzogtums  Luxemburg.  Aus  Marquardsens
Handbuch  des  öffentlichen  Rechts.  Freiburg  i.  B.  1890.

P.  Ruppert,  Code  politique  et  administratif  du  Grand-Duch6  de  Luxembourg,  contenant
les  lois,  röglements,  arröt6s  etc.  sur  l’organisation  politique,  judiciaire  et  administrative  en  vigueur
au  1er  octobre  1907.  3°  Edition.  Luxembourg.  V.  Buck,  1907.

La  Constitution  de  1848,  ses  travaux  pr6paratoires  dans  la  Commission  des  quinze,  la  section
centrale  et  les  s6ances  des  Etats,  par  un  des  derniers  survivants  de  l’assembl6e  constituante.  Luxembourg.
  V.  Buck,  1894.

La  Constitution
du  17  octobre  1868.

Chapitre  1°".  —  Du  territoire  et  du  Grand-Duc.

Art.  1er.  Le  Grand-Duche  de  Luxembourg  forme  un  Etat  ind&amp;amp;pendant,  indivisible
  et  perp6tuellement  neutre.

Art.  2.  Les  limites  et  chef-lieux  des  arrondissements  judiciaires  ou  administratifs,
des  cantons  et  des  communes  ne  peuvent  ötre  changes  qu’en  vertu  d’une  loi.

Art.  3.  La  Couronne  du  Grand-Duch6e  est  hereditaire  dans  la  famille  de  Nassau,
conform&amp;amp;öment  au  pacte  du  30  juin  1783,  &amp;amp;  l’art.  71  du  trait&amp;amp;  de  Vienne  du  9  juin  1815
et  &amp;amp;  l’art.  1  du  trait&amp;amp;  de  Londres  du  11  mai  1867.

Art.  4.  La  personne  du  Grand-Duc  est  sacree  et  inviolable.

Art.5.  Le  Grand-Duc  de  Luxembourg  est  majeur  &amp;amp;  l’äge  de  dix-huit  ans  accomplis.
  Lorsqu’il  prend  les  rönes  du  Gouvernement,  il  prete,  aussitöt  que  possible,  en  pr6-sence
  de  la  Chambre  des  deput&amp;amp;s  ou  d’une  deputation  nommee  par  elle,  le  serment  suivant:

„Je  jure  d’observer  la  Constitution  et  les  lois  du  Grand-Duch6  de  Luxembourg,
de  maintenir  l’inde&amp;amp;pendance  nationale  et  l’integrit&amp;amp;  du  territoire,  ainsi  que  la  liberte
publique  et  individuelle,  comme  aussi  les  droits  de  tous  et  de  chacun  de  Mes  sujets,
et  d’employer  &amp;amp;  la  conservation  et  &amp;amp;  l’accroissement  de  la  prosp£rite  generale  et  particuliere,
  ainsi  que  le  doit  un  bon  Souverain,  tous  les  moyens  que  les  lois  mettent  &amp;amp;  Ma
disposition.  Ainsi  Dieu  me  soit  en  aide.“

Art.  6.  Si  &amp;amp;  la  mort  du  Grand-Duc  son  successeur  est  mineur,  la  rögence  est
exerc6öe  conformöment  au  pacte  de  famille.

Art.  7.  Si  le  Grand-Duc  se  trouve  dans  l’impossibilit€  de  r&amp;amp;gner,  il  est  pourvu
&amp;amp;  la  r&amp;amp;gence  comme  dans  le  cas  de  minorite.

En  cas  de  vacance  du  Tröne,  la  Chambre  pourvoit  provisoirement  &amp;amp;  la  rögence.  —
Une  nouvelle  Chambre,  convoquee  en  nombre  double  dans  le  delai  de  trente  jours,
pourvoit  definitivement  &amp;amp;  la  vacance.

Art.  8.  Lors  de  son  entree  en  fonctions,  le  R£gent  pröte  le  serment  suivant:

„Je  jure  fidelit€  au  Grand-Duc;  je  jure  d’observer  la  Constitution  et  les  lois  du
pays.  Ainsi  Dieu  me  soit  en  aide.“
        <pb n="681" />
        I.  Europa.  675  40.  Luxemburg.

Chapitre  IH.  —  Des  Luxembourgeois  et  de  leurs  droits.

Art.  9.  La  qualit&amp;amp;  de  Luxembourgeois  s’acquiert,  se  conserve  et  se  perd  d’apres
les  rögles  determindes  par  la  loi  civile.

La  presente  Constitution  et  les  autres  lois  relatives  aux  droits  politiques  döterminent
  quelles  sont,  outre  cette  qualite,  les  conditions  n&amp;amp;cessaires  pour  l’exercice  de
ces  droits.

Art.  10.  La  naturalisation  est  accordee  par  le  pouvoir  legislatif.

Elle  assimile  l’6tranger  au  Luxembourgeois,  pour  l’exercice  des  droits  politiques.

La  naturalisation  accordee  au  p£re  profite  &amp;amp;  son  enfant  mineur,  si  celui-ci  declare,
dans  les  deux  annedes  de  sa  majorite,  vouloir  revendiquer  ce  benefice.

Art.  11.  II  n’y  a  dans  l’Etat  aucune  distinction  d’ordres.

Les  Luxembourgeois  sont  &amp;amp;gaux  devant  la  loi;  seuls  ils  sont  admissibles  aux
emplois  civils  et  militaires,  sauf  les  exceptions  qui  peuvent  ötre  &amp;amp;tablies  par  une  loi
pour  des  cas  particuliers.

Art.  12.  La  libert&amp;amp;  individuelle  est  garantie.

Nul  ne  peut  ötre  poursuivi  que  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  la  loi  et  dans  la  forme
qu’elle  prescrit.

Hors  le  cas  de  flagrant  delit,  nul  ne  peut  ötre  arröt6  qu’en  vertu  de  l’ordonnance
motivede  du  juge,  qui  doit  ötre  signifi6e  au  moment  de  l’arrestation,  ou  au  plus  tard  dans
les  vingt-quatre  heures.

Art.  13.  Nul  ne  peut  ötre  distrait,  contre  son  gre,  du  juge  que  la  loi  lui  assigne.

Art.  14.  Nulle  peine  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  ni  appliquee  qu’en  vertu  de  la  loi.

Art.  15.  Le  domicile  est  inviolable.  Aucune  visite  domiciliaire  ne  peut  avoir
lieu  que  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  la  loi  et  dans  la  forme  qu’elle  prescrit.

Art.  16.  Nul  ne  peut  ötre  prive&amp;amp;  de  sa  propriet&amp;amp;e  que  pour  cause  d’utilit&amp;amp;  publique,
dans  les  cas  et  de  la  maniere  &amp;amp;tablis  par  la  loi  et  moyennant  une  juste  et  pr6&amp;amp;alable
indemnite.

Art.  17.  La  peine  de  la  confiscation  des  biens  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie.

Art.  18.  La  peine  de  mort  en  matiere  politique,  la  mort  civile  et  la  fletrissure
sont  abolies.

Art.  19.  La  libert&amp;amp;  des  cultes,  celle  de  leur  exercice  public,  ainsi  que  la  libert6
de  manifester  ses  opinions  religieuses  sont  garanties,  sauf  la  r&amp;amp;öpression  des  delits  commis
&amp;amp;  l’occasion  de  l’usage  de  ces  libertes.

Art.  20.  Nul  ne  peut  ötre  contraint  de  concourir  d’une  maniere  quelconque
aux  actes  et  aux  cer&amp;amp;monies  d’un  culte,  ni  d’en  observer  les  jours  de  repos.
Art.  21.  Le  mariage  civil  devra  toujours  pr&amp;amp;c&amp;amp;der  la  benediction  nuptiale.

Art.  22.  L’intervention  de  l’Etat  dans  la  nomination  et  l’installation  des  chefs
des  cultes,  le  mode  de  nomination  et  de  r&amp;amp;vocation  des  autres  ministres  des  cultes,
la  facult&amp;amp;  pour  les  uns  et  les  autres  de  correspondre  avec  leurs  sup£erieurs  et  de  publier
leurs  actes,  ainsi  que  les  rapports  de  l’Eglise  avec  l’Etat,  font  l’objet  de  conventions  &amp;amp;
soumettre  &amp;amp;  la  Chambre  des  De&amp;amp;putes  pour  les  dispositions  qui  necessitent  son  intervention.


85*
        <pb n="682" />
        I.  Europa.  6°6  40.  Luxemburg.

Art.  23.  L’Etat  veille  &amp;amp;  ce  que  tout  Luxembourgeois  regoive  l’instruction
primaire.

Il  cree  des  &amp;amp;tablissements  d’instruction  moyenne  et  les  cours  d’enseignement
superieur  necessaires.

La  loi  determine  les  moyens  de  subvenir  &amp;amp;  l’instruction  publique,  ainsi  que  les
conditions  de  surveillance  par  le  Gouvernement  et  les  communes;  elle  regle  pour  le
surplus  tout  ce  qui  est  relatif  &amp;amp;  l’enseignement.

Tout  Luxembourgeois  est  libre  de  faire  ses  &amp;amp;tudes  dans  le  Grand-Duche  ou  &amp;amp;
Petranger  et  dc  frequenter  les  universites  de  son  choix,  sauf  les  dispositions  de  la  loi
sur  les  conditions  d’admission  aux  emplois  ou  &amp;amp;  l’exercice  de  certaines  professions.

Art.  24.  La  liberte  de  manifester  ses  opinions  par  la  parole  en  toutes  matieres,
et  la  liberte  de  la  presse  sont  garanties,  sauf  la  repression  des  delits  commis  &amp;amp;  l’occasion
de  l’exercice  de  ces  libertes.

La  censure  ne  pourra  jamais  &amp;amp;tre  etablie.

Il  ne  peut  ötre  exig6&amp;amp;  de  cautionnement  des  &amp;amp;crivains,  &amp;amp;editeurs  ou  imprimeurs.

Le  droit  de  timbre  des  journaux  et  &amp;amp;crits  periodiques  indigenes  est  aboli.

L’editeur,  ’imprimeur  ou  le  distributeur  ne  peut  &amp;amp;tre  poursuivi,  si  l’auteur  est
connu,  s’il  est  luxembourgeois  et  domicil&amp;amp;e  dans  le  Grand-Duche.

Art.  25.  Les  Luxembourgeois  ont  le  droit  de  s’assembler  paisiblement  et  sans
armes,  en  se  conformant  aux  lois  qui  reglent  l’exercice  de  ce  droit,  sans  pouvoir  le
soumettre  &amp;amp;  une  autorisation  pre£alable.

Cette  disposition  ne  s’applique  pas  aux  rassemblements  en  plein  air,  politiques,
religieux  ou  autres;  ces  rassemblements  restent  entierement  soumis  aux  lois  et  reglements
  de  police.

Art.  26.  Les  Luxembourgeois  ont  le  droit  de  s’associer.  Ce  droit  ne  peut  €tre
soumis  &amp;amp;  aucune  autorisation  pre&amp;amp;alable.

L’etablissement  de  toute  corporation  religieuse  doit  &amp;amp;tre  autorise  par  une  loi.

Art.  27.  Chacun  a  le  droit  d’adresser  aux  autorit&amp;amp;s  publiques  des  petitions
signe@es  par  une  ou  plusieurs  personnes.

Les  autorit&amp;amp;s  constitu6es  ont  seules  le  droit  d’adresser  des  petitions  en  nom
collectif.

Art.  28.  Le  secret  des  lettres  est  inviolable.

La  loi  determine  quels  sont  les  agents  responsables  de  la  violation  du  secret  des
lettres  confiees  &amp;amp;  la  poste.

La  loi  r&amp;amp;glera  la  garantie  &amp;amp;  donner  au  secret  des  telegrammes.

Art.  29.  L’emploi  des  langues  allemande  et  frangaise  est  facultatif.  L’usage
n’en  peut  ötre  limite.

Art.  30.  Nulle  autorisation  prealable  n’est  requise  pour  exercer  des  poursuites
contre  les  fonctionnaires  publics,  pour  faits  de  leur  administration,  sauf  ce  qui  est
status  &amp;amp;  l’ögard  des  membres  du  Gouvernement.

Art.  31.  Les  fonctionnaires  publics,  &amp;amp;  quelque  ordre  qu’ils  appartiennent,  les
membre®  du  Gouvernement  except&amp;amp;s,  ne  peuvent  &amp;amp;tre  prives  de  leurs  fonctions,  honneur
et  penmsi0n8  que  de  la  maniere  determinee  par  la  loi.
        <pb n="683" />
        I.  Europa.  677  40.  Luxemburg.

Chapitre  III.  —  De  la  puissance  souveraine.

Art.  32.  Le  Grand-Duc  exerce  la  puissance  souveraine  conformement  &amp;amp;  la  pr&amp;amp;sente

Constitution  et  aux  lois  du  pays.
$  1er.  De  la  Pr6örogative  du  Grand-Duc.

Art.  33.  Le  Grand-Duc  exerce  seul  le  pouvoir  executif.

Art.  34.  Le  Grand-Duc  sanctionne  et  promulgue  les  lois.  Il  fait  connaitre  sa
resolution  dans  les  six  mois  du  vote  de  la  Chambre.

Art.  35.  Le  Grand-Duc  nomme  aux  emplois  civils  et  militaires,  conformement
&amp;amp;  la  loi,  et  sauf  les  exceptions  6&amp;amp;tablies  par  elle.

Aucune  fonction  salariee  par  l’Etat  ne  peut  ötre  cr&amp;amp;de  qu’en  vertu  d’une  disposition
  legislative.

Art.  36.  Le  Grand-Duc  fait  les  röglements  et  arr&amp;amp;t&amp;amp;s  n&amp;amp;cessaires  pour  l’ex&amp;amp;cution
des  lois,  sans  pouvoir  jamais  ni  suspendre  les  lois  elles-m&amp;amp;mes,  ni  dispenser  de  leur
exe&amp;amp;cution.

Art.  37.  Le  Grand-Duc  commande  la  force  armee,  declare  la  guerre  et  fait  les
traites.  Il  en  donne  connaissance  &amp;amp;  la  Chambre,  aussitöt  que  l’interöt  et  la  süret&amp;amp;  de
l’Etat  le  permettent,  en  y  joignant  les  communications  convenable.  ti  --Les

  trait&amp;amp;es  de  commerce  et  ceux  qui  pourraient  grever  l’Etat  ou  lier  individuellement
  les  Luxembourgioeis,  et  en  general  tous  ceux  portant  sur  une  matiere  qui  ne  peut
ötre  regl&amp;amp;e  que  par  une  loi,  n’ont  d’effet  qu’apr&amp;amp;s  avoir  regu  l’assentiment  de  la  Chambre.

Nulle  cession,  nul  &amp;amp;change,  nulle  adjonction  de  territoire  ne  peut  avoir  lieu  qu’en
vertu  d’une  loi.

Dans  aucun  cas,  les  articles  secrets  d’un  trait&amp;amp;  ne  peuvent  ötre  destructifs  des
articles  patents.

Art.  33.  Le  Grand-Duc  a  le  droit  de  remettre  ou  de  r&amp;amp;duire  les  peines  prononce&amp;amp;es
par  les  juges,  sauf  ce  qui  est  statu&amp;amp;  relativement  aux  membres  du  Gouvernement.

Art.  39.  Le  Grand-Duc  a  le  droit  de  battre  monnaie  en  ex&amp;amp;cution  de  la  loi.

Art.  40.  Le  Grand-Duc  a  le  droit  de  conferer  des  titres  de  noblesse,  sans  pouvoir
jamais  y  attacher  aucun  privilege.

Art.  41.  Le  Grand-Duc  confere  les  ordres  civils  et  militaires,  en  observant  &amp;amp;
cet  egard  ce  que  la  loi  prescrit.

Art.  42.  Le  Grand-Duc  peut  se  faire  repr&amp;amp;senter  par  un  Prince  du  sang,  qui  aura
le  titre  de  Lieutenant  du  Grand-Duc  et  residera  dans  le  Grand-Duch£.

Ce  representant  prötera  serment  d’observer  la  Constitution  avant  d’exercer
Bes  POUVoirs.

Art.  43.  La  liste  civile  est  fix&amp;amp;e  &amp;amp;  deux  cent  mille  francs  par  an.  Elle  peut  ötre
changee  par  la  loi  au  commencement  de  chaque  regne.

Art.  44.  L’Hötel  de  Gouvernement  &amp;amp;  Luxembourg  et  le  chäteau  de  Walferdange
sont  affectes  &amp;amp;  l’habitation  du  Grand-Duc  pendant  son  sejour  dans  le  pays.

Art.  45.  Les  dispositions  du  Grand-Duc  doivent  ötre  contresigndes  par  un  conseiller
  de  la  Couronne  responsable,  &amp;amp;  l’exception  de  celles  qui  ont  pour  objet  la  collation
&amp;amp;  des  &amp;amp;trangers  de  decorations  non  destindes  &amp;amp;  r&amp;amp;compenser  des  services  rendus  au
Grand-Duche,
        <pb n="684" />
        I.  Enrrpa  er  4.  Luxemburg.

$2.  De  la  Legislation

Art.  45.  L’assentimernt  de  la  Chambre  des  Deputes  est  requis  pour  toute  loi.

Art.  47.  Le  Grand-Duc  adresse  a  la  Chambre  les  propcositions  ou  projets  de  loi
qu’il  veut  ssumettre  &amp;amp;  son  adoption.

La  Chambre  a  le  droit  de  propcser  au  Grand-Duc  des  projets  de  lois.

Art.  45.  L’interpretation  des  lois  par  voie  d’autorite  ne  peut  avoir  lieu  que  par
la  Ica.

$&amp;amp;3.  De  la  Justice.
Art.  49.  La  justice  est  rendue  au  nom  du  Grand-Duc  par  les  cours  et  tribunaux.
Les  arreıs  et  jug-ments  sont  executes  au  nom  du  6rand-Duc.
Chapitre  IV.  —  De  la  Chambre  des  Deputes.

Art.  509.  La  Chambre  des  Deputes  represente  le  pays.

Les  deputes  votent  sans  en  referer  &amp;amp;  leurs  commettants  et  ne  peuvent  avoir
en  vue  que  les  interets  generaux  du  Grand-Duche.

Art.  51.  L’organisation  et  le  mode  d’election  de  la  Chambre  sont  regles  par
la  Ici.

La  Ivi  electorale  fixe  le  nombre  des  deputes  d’apres  la  population.  Ce  nombre
ne  peut  exc&amp;amp;der  un  depute  sur  quatre  mille  habitants,  ni  Etre  inferieur  &amp;amp;  un  depute
sur  cinqg  mille  cing  cents  habitants.

L’election  est  directe.

Art.  52.  Pour  etre  electeur  ou  eligible,  il  faut:  1°  etre  Luxembourgeois  de  naissance
  ou  etre  naturalise;  2°  jouir  des  droits  civils  et  politiques;  3°  etre  äge  de  vingtcing
  ans  accomplis;  4°  etre  domicilie  dans  le  Grand-Duche.

Aucune  autre  condition  d’eligibilit€  ne  peut  Etre  requise.

Pour  £tre  &amp;amp;lecteur,  il  faut  reunir  &amp;amp;  ces  quatre  conditions  celles  determinees  par
la  Ioi  et  payer  en  outre  le  cens  ä  fixer,  lequel  ne  pourra  exceder  trente  francs  ni  &amp;amp;tre
inferieur  &amp;amp;  dix  france.

Art.  53.  Ne  peuvent  etre  ni  &amp;amp;lecteurs  ni  eEligibles:  1°  les  condamnes  &amp;amp;  des  peines
afflictives  ou  infamantes;  2°  ceux  qui  ont  ete  condamnes  pour  vol,  escroquerie  ou
abus  de  confiance;  3°  ceux  qui  obtiennent  des  secours  d’un  etablissement  de  bienfaisance
  publique;  4°  ceux  qui  sont  en  etat  de  faillite  declaree,  les  banqueroutiers  et
interdits,  et  ceux  auxquels  il  a  et€  nomm&amp;amp;  un  conseil  judiciaire.

Art.  54.  Le  mandat  de  depute  est  incompatible:  1°  avec  les  fonctions  de  membre
du  Gouvernement;  2°  avec  celles  de  magistrat  du  parquet;  3°  avec  celles  de  membre
de  la  Chambre  des  comptes;  4°  avec  celles  de  commissaire  de  district;  5°  avec  celles
de  receveur  ou  agent  comptable  de  l’Etat;  6°  avec  les  fonctions  militaires  au-dessous
du  grade  de  capitaine.

Les  fonctionnaires  se  trouvant  dans  un  cas  d’incompatibilite  ont  le  droit  d’opter
entre  le  mandat  leur  confie  et  leurs  fonctions.

Art.  55.  Les  incompatibilites  prevues  par  l’article  precedent  ne  font  pas  obstacle
&amp;amp;  ce  que  la  loi  n’en  etablisse  d’autres  dans  l’avenir.

Art.  56.  Les  deputees  sont  elus  pour  six  ans.  Ils  sont  renouvel&amp;amp;s  par  moitie
tous  les  trois  ans,  d’apres  l’ordre  des  series  determine  .par  la  loi  Electorale.
        <pb n="685" />
        I.  Europa.  679  40.  Luxemburg.

En  cas  de  dissolution,  la  Chambre  des  deput&amp;amp;s  est  renouvelde  intögralement.

Art.  57.  La  Chambre  verifie  les  pouvoirs  de  ses  membres  et  juge  les  contestations
qui  s’elövent  &amp;amp;  ce  sujet.

A  leur  entr&amp;amp;e  en  fonctions,  ils  prötent  le  serment  qui  suit:

„Je  jure  fidelit&amp;amp;  au  Grand-Duc,  obeissance  &amp;amp;  la  Constitution  et  aux  lois  de  l’Etat.
Ainsi  Dieu  me  soit  en  aide.“

Ce  serment  est  pr&amp;amp;t&amp;amp;  en  seance  publique,  entre  le  mains  du  president  delaChambre,

Art.  58.  Le  depute,  nomme&amp;amp;  par  le  Gouvernement  &amp;amp;  un  emploi  salari6  qu’il
accepte,  cesse  immediatement  de  sieger,  et  ne  reprend  ses  fonctions  qu’en  vertu  d’une
nouvelle  election.

Art.  59.  Toutes  les  lois  sont  soumises  &amp;amp;  un  second  vote,  &amp;amp;  moins  que  la  Chambre,
d’accord  avec  le  Conseil  d’Etat,  siegeant  en  s6ance  publique,  n’en  decide  autrement.

Il  y  aura  un  intervalle  d’au  moins  trois  mois  entre  les  deux  votes.

Art.  60.  A  chaque  session,  la  Chambre  nomme  son  president  et  son  vice-pr&amp;amp;sident
et  compose  son  bureau.

.  Art.  61.  Les  seances  de  la  Chambre  sont  publiques,  sauf  les  exceptions  &amp;amp;  determiner

  par  le  röglement.

Art.  62.  Toute  resolution  est  prise  &amp;amp;  la  majorit6  absolue  des  suffrages.  En  cas
de  partage  de  voix,  la  proposition  mise  en  deliberation  est  rejet£e.

La  Chambre  ne  peut  prendre  de  resolution  qu’autant  que  la  majorite  de  ses
membres  se  trouve  r&amp;amp;unie.

Art.  63.  Les  votes  sont  &amp;amp;mis  &amp;amp;  haute  voix,  ou  par  assis  et  lev6.  Sur  l’ensemble
des  lois  il  est  toujours  vot6  par  appel  nominal  et  &amp;amp;  haute  voix.

Art.  64.  La  Chambre  a  le  droit  d’enquöte.  La  loi  rögle  l’exercice  de  ce  droit.

Art.  65.  Un  projet  de  loi  ne  peut  ötre  adopt6  par  la  Chambre  qu’apres  avoir  &amp;amp;t&amp;amp;
vote  article  par  article.

Art.  66.  La  Chambre  a  le  droit  d’amender  et  de  diviser  les  articles  et  les  amendements
  proposes.

Art.  67.  Il  est  interdit  de  pr&amp;amp;senter  en  personne  des  pe6titions  &amp;amp;  la  Chambre.

La  Chambre  a  le  droit  de  renvoyer  aux  membres  du  Gouvernement  les  p6titions
qui  lui  sont  adressees.  —  Les  membres  du  Gouvernement  donneront  des  explications
sur  leur  contenu,  chaque  fois  que  la  Chambre  le  demandera.

La  Chambre  ne  s’occupe  d’aucune  pe6tition  ayant  pour  objet  des  int6röts  individuels,
  &amp;amp;  moins  qu’elle  ne  tende  au  redressement  de  griefs  resultant  d’actes  illögaux
poses  par  le  Gouvernement,  ou  les  autorit6s,  ou  que  la  decision  &amp;amp;  intervenir  ne  soit
de  la  competence  de  la  Chambre.

Art.  68.  Aucun  deput&amp;amp;  ne  peut  ötre  poursuivi  ou  recherche  &amp;amp;  l’occasion  des
opinions  et  votes  &amp;amp;mis  par  lui  dans  l’exercice  de  ses  fonctions.

Art.  69.  Aucun  deput&amp;amp;  ne  peut,  pendant  la  dur6e  de  la  session,  ötre  poursuivi
ni  arröt&amp;amp;  en  matiöre  de  r&amp;amp;pression,  qu’avec  l’autorisation  de  la  Chambre,  sauf  le  cas  de
flagrant  delit.

Aucune  contrainte  par  corps  ne  peut  ötre  exero6e  contre  un  de  ses  membres,
durant  la  session,  qu’avec  la  möme  autorisation.
        <pb n="686" />
        I.  Europa.  630  40.  Luxemburg.

La  detention  ou  la  poursuite  d’un  depute  est  suspendue  pendant  la  session  et
pour  toute  sa  duree,  si  la  Chambre  le  requiert.

Art.  70.  La  Chambre  determine  par  son  reglement  le  mode  suivant  lequel  elle
exerce  ses  attributions.

Art.  71.  Les  seances  de  la  Chambre  sont  tenues  dans  le  lieu  de  la  residence  de
l’administration  du  Grand-Duche.

Art.  72.  La  Chambre  se  reunit  chaque  annee  en  session  ordinaire,  &amp;amp;  l’epoque
fixee  par  le  reglement.

Le  Grand-Duc  peut  convoquer  la  Chambre  extraordinairement.

Toute  session  est  ouverte  et  close  par  le  Grand-Duc  en  personne,  ou  bien  en  son
nom  par  un  fonde  de  pouvoirs  nomme  ä  cet  effet.

Art.  73.  Le  Grand-Duc  peut  ajourner  la  Chambre.  Toutefois  l’ajournement
ne  peut  exceder  le  terme  d’un  mois,  ni  etre  renouvele  dans  la  meme  session,  sans  l’assentiment
  de  la  Chambre.

Art.  74.  Le  Grand-Duc  peut  dissoudre  la  Chambre.

Il  est  procede  &amp;amp;  de  nouvelles  elections  dans  les  trois  mois  au  plus  tard  de  la  dissolution.


Art.  75.  Ilest  alloue  sur  le  Tresor  de  l’Etat,  a  chaque  depute&amp;amp;,  &amp;amp;  titre  d’indemnite
une  somme  de  cing  francs  par  jour  de  presence  ou  de  deplacement.  Ceux  qui  habitent
la  ville  oü  se  tient  la  session  ne  jouissent  d’aucune  indemnit£.

Chapitre  V.  —  Du  Gouvernement  du  Grand-Duche.

Art.  76.  Le  Grand-Duc  regle  l’organisation  de  son  Gouvernement,  lequel  est
compose  de  trois  membres  au  moins.

Il  y  aura,  &amp;amp;  cöt€E  du  Gouvernement,  un  conseil  appele  &amp;amp;  deliberer  sur  les  projets
de  loi  et  les  amendements  qui  pourrainent  y  @tre  proposes,  &amp;amp;  regler  les  questions  du
contenticux  administratif,  et  &amp;amp;  donner  son  avis  sur  toutes  autres  questions  qui  lui  sont
deferees  par  le  Grand-Duc  ou  par  les  lois.

L’organisation  de  ce  conseil  et  la  maniere  d’exercer  ses  attributions  sont  reglees
par  la  loi.

Art.  77.  Le  Grand-Duc  nomme  et  revoque  les  membres  du  Gouvernement.

Art.  78.  Les  membres  du  Gouvernement  sont  responsables.

Art.  79.  Il  n’y  a  entre  les  membres  du  Gouvernement  et  le  Grand-Duc  aucune
autorite  intermediaire.

Art.  80.  Les  membres  du  Gouvernement  ou  les  commissaires  qui  les  remplacent
ont  entree  dans  la  Chambre,  et  doivent  Eetre  entendus  quand  ils  le  demandent.

La  Chambre  peut  demander  leur  presencc.

Art.  81.  En  aucun  cas,  l’ordre  verbal  ou  Ecrit  du  Grand-Duc  ne  peut  soustraire
un  membre  du  Gouvernement  &amp;amp;  la  responsabilite.

Art.  82.  La  Chambre  a  le  droit  d’accuser  les  membres  du  Gouvernement.

Une  loi  determinera  les  cas  de  responsabilite,  les  peines  &amp;amp;  infliger  et  le  mode
de  proceder,  soit  sur  l’accusation  admise  par  la  Chambre,  soit  sur  la  poursuite  des
narties  lesees.
        <pb n="687" />
        I.  Europa.  681  40.  Luxemburg.

Art.  83.  Le  Grand-Duc  ne  peut  faire  gräce  au  membre  du  Gouvernement  condamne,
  que  sur  la  demande  de  la  Chambre.

Chapitre  VI.  —  De  la  justice.

Art.  84.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  civils,  sont  exclusivement
  du  ressort  des  tribunaux.

Art.  85.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  politiques,  sont  du
ressort  des  tribunaux,  sauf  les  exceptions  &amp;amp;tablies  par  la  loi.

Art.  86.  Nul  tribunal,  nulle  juridietion  contentieuse  ne  peut  &amp;amp;tre  etabli  qu’en
vertu  d’une  loi.  Il  ne  peut  ötre  cr&amp;amp;&amp;amp;  de  commissions  ni  de  tribunaux  extraordinaires,
sous  quelque  denomination  que  ce  soit.

Art.  87.  Il  est  pourvu  par  une  loi  &amp;amp;  l’organisation  d’une  cour  sup£erieure  de
justice.

Art.  88.  Les  audiences  des  tribunaux  sont  publiques,  &amp;amp;  moins  que  cette  publicite
ne  soit  dangereuse  pour  l’ordre  ou  les  moeurs,  et  dans  ce  cas,  le  tribunal  le  declare
par  un  jugement.

Art.  89.  Tout  jugement  est  motive.  Il  est  prononc&amp;amp;  en  audience  publique.

Art.  90.  Les  juges  de  paix  et  les  juges  des  tribunaux  sont  directement  nomme&amp;amp;s
par  le  Grand-Duc.

Les  conseillers  de  la  cour  ct  les  presidents  et  vice-presidents  des  tribunaux  d’arrondissements
  sont  nommes  par  le  Grand-Duc,  sur  l’avis  de  la  cour  superieure  de  justice.

Art.  91.  Les  juges  des  tribunaux  d’arrondissement  et  les  conseillers  sont  nomme&amp;amp;s
&amp;amp;  vie.

Aucun  d’eux  ne  peut  ötre  prive  de  sa  place  ni  ötre  suspendu  que  par  un  jugement.

Le  deplacement  d’un  de  ces  juges  ne  peut  avoir  lieu  que  par  une  nomination
nouvelle  et  de  son  consentement.

Toutefois,  en  cas  d’infirmit6  ou  d’inconduite,  il  peut  &amp;amp;tre  suspendu,  r&amp;amp;evoqu6
ou  deplace,  suivant  les  conditions  determinees  par  la  loi.

Art.  92.  Les  traitements  des  membres  de  l’ordre  judiciaire  sont  fix&amp;amp;s  par  la  loi.

Art.  93.  Sauf  les  cas  d’exception  pr&amp;amp;vus  par  la  loi,  aucun  juge  ne  peut  accepter
du  Gouvernement  des  fonctions  salariees,  &amp;amp;  moins  qu’il  ne  les  exerce  gratuitement,
sarıs  prejudice  toutefois  aux  cas  d’incompatibilit€  determines  par  la  loi.

Art.  94.  Des  lois  particuli6res  reglent  l’organisation  des  tribunaux  militaires,
leurs  attributions,  les  droits  et  obligations  des  membres  de  ces  tribunaux,  et  la  durede
de  leurs  fonctions.

Il  peut  y  avoir  des  tribunaux  de  commerce  dans  les  lieux  determines  par  la  loi.
Elle  rögle  leur  organisation,  leurs  attributions,  le  mode  de  nomination  de  leurs  membres,
et  la  duree  des  fonctions  de  ces  derniers.

Art.  95.  Les  cours  et  tribunaux  n’appliquent  les  arrötes  et  röglements  generaux
et  locaux  qu’autant  qu’ils  sont  conformes  aux  lois.
La  cour  sup£erieure  de  justice  reöglera  les  conflits  d’attribution  d’apres  le  mode

determinsd  par  la  loi.
86
        <pb n="688" />
        I.  Europa.  682  40.  Luxemburg.

Chapitre  VIL  —  De  la  Force  publique.

Art.  96.  Tout  ce  qui  concerne  la  force  armee  est  regle  par  la  loi.
Art.  97.  L’organisation  et  les  attributions  de  la  gendarmerie  font  l’objet  d’une  loi.
Art.  98.  Il  peut  @tre  form6  une  garde  civique,  dont  l’organisation  est  reglee
par  la  loi.
Chapitre  VIIL  —  Des  finances.

Art.  99.  Aucun  impöt  au  profit  de  l’Etat  ne  peut  Etre  &amp;amp;tabli  que  par  une  loi.

Aucun  emprunt  &amp;amp;  charge  de  l’Etat  ne  peut  Etre  contracte  sans  l’assentiment
de  la  Chambre.

Aucune  propriete  immobiliere  de  l’Etat  ne  peut  £tre  alienee,  si  l’alienation  n’en
est  autorisee  par  la  loi.

Nulle  creation  au  profit  de  l!’Etat  d’une  route,  d’un  canal,  d’un  chemin  de  fer,
d’un  grand  pont  ou  d’un  batiment  considerable,  ne  peut  Etre  decretee  qu’en  vertu
d’une  loi  speciale.

Aucune  charge  grevant  le  budget  de  l’Etat  pour  plus  d’un  exercice  ne  peut  @tre
etablie  que  par  une  loi  speciale.

Aucune  charge,  aucune  imposition  communale  ne  peut  @tre  etablie  que  du  consentement
  du  conseil  communal.

La  loi  determine  les  exceptions  dont  l’experience  demontrera  la  necessit6  relativement
  aux  impositions  communales.

Art.  100.  Les  impöts  au  profit  de  l’Etat  sont  vot&amp;amp;s  annuellement.

Les  lois  qui  les  etablissent  n’ont  de  force  que  pour  un  an,  si  elles  ne  sont  renouvelees.


Art.  101.  Il  ne  peut  Etre  &amp;amp;tabli  deprivilege  en  matiere  d’impöts.  Nulle  exemption
ou  moderation  ne  peut  @tre  &amp;amp;tablie  que  par  une  loi.

Art.  102.  Hors  les  cas  formellement  exceptes  par  la  loi  aucune  retribution  ne
peut  ötre  exigee  des  citoyens  ou  des  etablissements  publics  qu’&amp;amp;  titre  d’impöt  au  profit
de  P’Etat  ou  de  la  commune.

Art.  103.  Aucune  pension,  aucun  traitement  d’attente,  aucune  gratification
&amp;amp;  la  charge  du  Tresor  ne  peuvent  Etre  accordes  qu’en  vertu  de  la  loi.

Art.  104.  Chaque  annee  la  Chambre  arrete  la  loi  des  comptes  et  vote  le  budget.
Toutes  les  recettes  et  d&amp;amp;penses  de  l’Etat  doivent  &amp;amp;tre  port£es  au  budget  et  dans
les  comptes.

Art.  105.  Une  Chambre  des  comptes  est  chargee  de  l’examen  et  de  la  liquidation
des  comptes  de  l’administration  generale  et  de  tous  les  comptables  envers  le  Tresor
public.

La  loi  regle  son  organisation,  l’exercice  de  ses  attributions  et  le  mode  de  nomination
  de  ses  membres.

La  Chambre  des  comptes  veille  &amp;amp;  ce  qu’aucun  article  de  depense  du  budget  ne
soit  depass£.

Aucun  transfert  d’une  section  du  budget  &amp;amp;  l’autre  ne  peut  ötre  effectus&amp;amp;  qu’en
vertu  d’une  loi.
        <pb n="689" />
        I.  Europa.  683  40.  Luxemburg.

Cependant  les  membres  du  Gouvernement  peuvent  operer,  dans  leurs  services,
des  transferts  exc&amp;amp;dents  d’un  article  &amp;amp;  l’autre  dans  la  möme  section,  &amp;amp;  charge  d’en
justifier  devant  la  Chambre  des  deput&amp;amp;s.

La  Chambre  des  comptes  arröte  les  comptes  des  differentes  administrations
de  l’Etat  et  est  chargee  de  recueillir  &amp;amp;  cet  effet  tout  renseignement  et  toute  pi6ce  comptable
  n&amp;amp;cessaire.  Le  compte  general  de  l’Etat  est  soumis  &amp;amp;  la  Chambre  des  deput&amp;amp;s
avec  les  observations  de  la  Chambre  des  comptes.

Art.  106.  Les  traitement  et  pensions  des  ministres  des  cultes  sont  &amp;amp;  charge
de  l’Etat  et  regles  par  la  loi.

Chapitre  IX.  —  Des  communes.

Art.  107.  Il  y  aura  dans  chaque  commune  un  conseil  communal  &amp;amp;lu  directement
par  les  habitants  ayant  les  qualit&amp;amp;s  requises  pour  ötre  &amp;amp;lecteurs;  la  composition,  l’organisation
  et  les  attributions  de  ce  conseil  sont  regl&amp;amp;öes  par  la  loi.

Le  bourgmestre  est  nomm6  et  r&amp;amp;voqu&amp;amp;  par  le  Grand-Duc,  qui  peut  le  choisir
hors  du  sein  du  conseil.

Le  conseil  communical  decide  sur  tout  ce  qui  est  d’int6röt  purement  communal,
sauf  l’approbation  de  ses  actes  dans  les  cas  et  suivant  le  mode  que  la  loi  determine.

Les  agents  ou  employ&amp;amp;s  communaux,  ceux  de  la  police  municipale,  forestiere
et  rurale  sont  nommes  et  rövoques  de  la  maniere  determinde  par  la  loi.

Aucune  imposition  communale  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  ou  supprime6e  sans  l’autorisation
  du  Grand-Duc.

Les  comptes  et  budgets  sont  rendus  publics.

Le  Grand-Duc  peut  suspendre  ou  annuler  les  actes  des  autorit&amp;amp;s  communales
qui  excödent  leurs  attributions  ou  qui  sont  contraires  &amp;amp;  la  loi  ou  &amp;amp;  l’interöt  general.
La  loi  reögle  les  suites  de  cette  suspension  ou  annulation.

Le  Grand-Duc  a  le  droit  de  dissoudre  le  conseil.

Art.  108.  La  redaction  des  actes  de  l’ötat  civil  et  la  tenue  des  registres  sont
exclusivement  dans  les  attributions  des  autorit&amp;amp;es  communales.

Chapitre  X.  —  Dispositions  g6ön6rales.

Art.  109.  La  ville  de  Luxembourg  est  la  capitale  du  Grand-Duch6  et  le  siöge
du  Gouvernement.

Le  siöge  du  Gouvernement  ne  peut  ötre  d6place  que  momentan&amp;amp;ment  pour  des
ralsons  graves.

Art.  110.  Aucun  serment  ne  peut  ötre  impose  qu’en  vertu  de  la  loi;  elle  en  d6-termine
  la  formule.

Tous  les  fonctionnaires  publics  civils,  avant  d’entrer  en  fonctions,  prötent  le
serment  suivant:

„Je  jure  fidelit6  au  Grand-Duc,  obeissance  &amp;amp;  la  Constitution  et  aux  lois  de  l’Etat.
Ainsi  Dieu  me  soit  en  aide.“

Art.  111.  Tout  &amp;amp;tranger  qui  se  trouve  sur  le  territoire  du  Grand-Duche,  jouit
de  la  protection  accordee  aux  personnes  et  aux  biens,  sauf  les  exceptions  6&amp;amp;tablies  par
la  loi.

86*
        <pb n="690" />
        I.  Europa.  684  40.  Luxemburg.

Art.  112.  Aucune  loi,  aucun  arret&amp;amp;  ou  reglement  d’administration  generale  ou
communale  n’est  obligatoire  qu’apres  avoir  &amp;amp;t&amp;amp;  publi&amp;amp;  dans  la  forme  determinde  par
la  loi.

Art.  113.  Aucune  disposition  de  la  Constitution  ne  peut  ötre  suspendue.

Art.  114.  Le  pouvoir  legislatif  a  le  droit  de  declarer  qu’il  y  a  lieu  de  proceder
&amp;amp;  la  revision  de  telle  disposition  constitutionnelle  qu’il  designe.

Apres  cette  declaration,  la  Chambre  est  dissoute  de  plein  droit.

Il  en  sera  convoqu&amp;amp;  une  nouvelle,  conformement  &amp;amp;  l’art.  74  de  la  presente  Constitution.


Cette  Chambre  statue,  de  commun  accord  avec  le  Grand-Duc,  sur  les  points
soumis  &amp;amp;  la  revision.

Dans  ce  cas,  la  Chambre  ne  pourra  deliberer,  si  trois  quarts  au  moins  des  membres
qui  la  composent  ne  sont  presents,  et  nul  changement  ne  sera  adopt&amp;amp;  s’il  ne  r&amp;amp;unit  au
moins  les  deux  tiers  des  suffrages.

Art.  115.  Aucun  changement  &amp;amp;  la  Constitution  ne  peut  &amp;amp;tre  fait  pendant  une
regence.

Chapitre  XI.  —  Dispositions  transitoires  et  supplömentaires.

Art.  116.  Jusqu’a  ce  qu’il  y  soit  pourvu  par  une  loi,  la  Chambre  des  deputes
aura  un  pouvoir  discretionnaire  pour  accuser  un  membre  du  Gouvernement,  et  la
cour  sup6erieure,  en  assemble&amp;amp;e  gönerale  le  jugera,  en  caract£risant  le  delit  et  en  determinant
  la  peine.

Neanmoins,  la  peine  ne  pourra  exceder  celle  de  la  reclusion,  sans  pr&amp;amp;judice  des
cas  expressement  pr&amp;amp;vus  par  les  lois  penales.

Les  conseillers  de  la  cour  faisant  partie  de  la  Chambre  s’abstiendront  de  toute
participation  &amp;amp;  la  procedure  et  au  jugement.

Art.  117.  A  compter  du  jour  oü  la  Constitution  sera  ex&amp;amp;cutoire,  toutes  les  lois,
tous  les  decrets,  arr&amp;amp;tes,  reglements  et  autres  actes  qui  y  sont  contraires,  sont  abroge&amp;amp;s.

Art.  118.  La  peine  de  mort,  abolie  en  matiere  politique,  est  remplacde  par  la
peine  immediatement  inferieure,  jusqu’&amp;amp;  ce  qu’il  y  soit  statu&amp;amp;  par  la  loi  nouvelle.

Art.  119.  En  attendant  la  conclusion  des  conventions  pr&amp;amp;vues  &amp;amp;  l’art.  22,  les
dispositions  actuelles  relatives  aux  cultes  restent  en  vigueur.

Art.  120.  Jusqu’&amp;amp;  la  promulgation  des  lois  et  reglements  pr&amp;amp;vus  par  la  Constitution,
  les  lois  et  reglements  en  vigueur  continuent  &amp;amp;  ötre  appliques.

Art.  121.  La  Constitution  d’Etats  du  12  octobre  1841  est  abolie.

Toutes  les  autorit&amp;amp;s  conservent  et  exercent  leurs  attributions,  jusqu’&amp;amp;  ce  qu’il
y  ait  &amp;amp;t&amp;amp;  autrement  pourvu,  conform&amp;amp;ement  &amp;amp;  la  Constitution.
        <pb n="691" />
        I.  Europa.  685  41.  Monaco.

41.  Monaco  ist  ein  absolutes,  erbliches  Fürstentum.  Das  Fürstenhaus  gehört  der  Familie
Goyon  de  Matignon-Grimaldi  an.  1732  kam  das  Land  infolge  der  französischen  Revolution  unter
französische  Herrschaft,  deren  es  sich  aber  1814  wieder  entledigte.  Dafür  wurde  es  1815  durch  den
Wiener  Vertrag  dem  Protektorat  des  Königreichs  Sardinien  unterstellt.  1848  revoltierten  die
Städte  Mentone  und  Roquebrune  und  erklärten  sich  für  unabhängig.  Durch  Vertrag  vom
2.  Februar  1861  trat  Karl  III.  seine  Rechte  auf  sie  an  Frankreich  ab.

Der  Fürst  ist  absoluter  Herrscher.  Eine  Volksvertretung  existiert  nicht.  Die  vollziehende
Gewalt  ist  dem  Generalgouverneur,  zu  dessen  Unterstützung  drei  Sekretäre  dienen,  übertragen.
Als  beratendes  Organ  fungiert  ein  Staatsrat,  dessen  6  Mitglieder  vom  Fürsten  ernannt  werden.

Die  städtische  Verwaltung  liegt  in  den  Händen  eines  Bürgermeisters,  zweier  Beigeordneter
sowie  einer  Kommission  von  5  Mitgliedern.  Auch  diese  werden  vom  Fürsten  ernannt.

1879  rezipierte  die  Regierung  das  französische  Recht  und  richtete  einen  erstinstanzlichen
Gerichtshof  ein.  Das  Berufungsgericht  besteht  aus  2  Pariser  Richtern,  die  vom  Fürsten  ernannt
wurden  und  auf  Bedarf  tätig  werden.  Das  Zoll-  und  Postwesen  verwaltet  Frankreich.

Boyer  de  Ste-Suzanne  Lea  Principaut6  de  Monaco,  Paris  1884;  Schaeffer
Les  Institutions  et  les  Lois  de  la  Principaut6&amp;amp;  de  Monaco,  Monaco  1875;  Saige  Monaco,  ses
origines  et  son  histoire,  Paris  1898;  derselbe  documents  historiques  relatifs  &amp;amp;  la  principaut6
de  Monaco,  Monaco  1890-91,  3  Bde;  Lecomte—Moncharville  Monaco  au  point  de
vue  international,  Monaco  1898;  de  Rolland  im  Annuaire  1907,  Seite  369.

Kurt  Sell.

42.  Montenegro.
Von  Herrn  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG  in  Berlin.

Montenegro  (Crna  Gore),  in  der  ersten  Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  ein  erbliches  absolutes
Fürstent  war  von  1516—1853  ein  theokratischer  Staat,  in  dem  allerdings  der  Vladyka  (Metropolit)
  sowohl  wegen  der  endlosen  Kämpfe  Montenegros  mit  der  Türkei  als  auch  wegen  der  ständigen
  inneren  Fehden  der  einzelnen  Plemena  untereinander  und  der  dadurch  bedingten  Unmöglichkeit
  einer  gesicherten  Staatsbildung  zumeist  nicht  einmal  allgemeine  nominelle  Anerkennung
fand.  Erst  seit  1697,  als  mit  dem  Vladyka  Danilo  Petrovic  Njegus  die  jetzt  regierende  Dynastie
zur  Regierung  gelangte,  konnte  die  äußere  und  innere  Unabhängigkeit  soweit  behauptet  werden,
um  die  Anfänge  einer  Staatsbildung  im  eigentlichen  Sinne  möglich  zu  machen.  1853  legte  Fürst
Danilo  durch  Umwandlung  der  Hierarchie  des  Vladykats  in  ein  absolutes  Fürstentum  die  Grundlagen
  des  modernen  montenegrinischen  Staates.  Unter  seinem  Neffen  und  Nachfolger  Nikola
wurde  Montenegro  1878  auf  dem  Berliner  Kongreß  von  den  Großmächten,  insbesondere  von  der
Türkei,  als  souveräner  Staat  anerkannt.  Die  von  Fürst  Nikola  durchgeführte  Aus-  und  Umbildung
des  montenegrinischen  Staats-  und  Verwaltungsrechtes  beendete  die  oktroyierte  Verfassung
vom  19.  Dezember  1905.

Wir,  Nicolaus  I,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  und  Gospodar  von  Montenegro,

verleihen  und  verkünden  diese  Verfassung  für  das  Fürstentum  Montenegro.

I.  Teil.
Von  der  Regierungsgewalt,  vom  Fürsten  Gospodar,  vom  Staatsgebiete  und  von  der
Staatsreligion.
Art.  1.  Das  Fürstentum  Montenegro  ist  eine  konstitutionelle  Erbmonarchie

mit  Volksvertretung.
Art.2.  Der  Fürst  Gospodar  ist  Oberhaupt  des  Staates  und  hat  als  solches  alle
Rechte  der  obersten  Gewalt  und  übt  sie  gemäß  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
        <pb n="692" />
        I.  Europa.  686  42.  Montenegro.

Verfassung  aus.  Seine  Person  ist  unverletzlich  und  unverantwortlich.  Er  kann
in  keinem  Falle  angeklagt  werden.

Art.3.  Der  Fürst  Gospodar  übt  die  gesetzgebende  Gewalt  gemeinschaftlich
mit  der  Volksvertretung  aus.

Art.4.  Der  Fürst  Gospodar  sanktioniert  und  verkündet  die  Gesetze.  Kein
Gesetz  kann  in  Kraft  treten,  ohne  daß  der  Fürst  Gospodar  es  vollzieht  und  verkündet.

Art.5.  Der  Fürst  Gospodar  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Art.6.  Der  Fürst  Gospodar  ist  der  Schutzherr  aller  in  Montenegro  anerkannten
Religionen.

Art.7.  Der  Fürst  Gospodar  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Beziehungen
zu  den  ausländischen  Staaten.  Er  erklärt  den  Krieg,  schließt  die  Friedens-  und  Bündnisverträge
  und  teilt  sie  der  Volksvertretung  mit,  insoweit  und  sobald  es  die  Interessen
und  die  Sicherheit  des  Staates  zulassen.

Für  die  Handelsverträge  und  für  diejenigen,  deren  Erfüllung  Geldaufwendungen
aus  der  Staatskasse  erfordert,  eine  Abänderung  der  Gesetze  des  Staates  notwendig
macht  oder  die  öffentlichen  und  bürgerlichen  Rechte  der  montenegrinischen  Untertanen
  einschränkt,  ist  die  Zustimmung  der  Skupschtina  erforderlich.

Art.  8.  Der  Fürst  Gospodar  ernennt  alle  Staatsbeamten.  Alle  Behörden  des
Staates  üben  ihre  amtlichen  Verrichtungen  in  seinem  Namen  und  unter  seiner  Oberaufsicht
  aus.

Art.  9.  Der  Fürst  Gospodar  besetzt  alle  Stellen  im  Heere  nach  Maßgabe  der
Gesetze.

Art.  10.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Münzrecht.

Art.  11.  Der  Fürst  Gospodar  verleiht  die  Orden,  die  Titel  und  die  anderen
Auszeichnungen.

Art.  12.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht  der  Amnestie.

Art.  13.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht  der  Begnadigung.  Er  kann  die
Strafen  mildern,  mindern  oder  vollständig  erlassen.

Eine  eingeleitete  Untersuchung  und  ein  schwebender  Prozeß  gegen  nicht  politisch
Kriminelle  darf  nicht  niedergeschlagen  werden.

Art.  14.  Der  Fürst  Gospodar  und  seine  Familie  müssen  der  orientalisch-orthodoxen
  Religion  angehören.

Art.  15.  Der  Erbprinz  und  die  andern  Mitglieder  der  regierenden  Familie  können
sich  nicht  ohne  die  Erlaubnis  des  Fürsten  Gospodar  verheiraten.

Art.  16.  Der  Fürst  Gospodar  residiert  im  Lande  und  wenn  er,  wofern  es  nötig  ist,
Montenegro  für  einige  Zeit  verläßt,  wird  er  durch  den  Erbprinzen  repräsentiert.  Für
den  Fall,  daß  dieser  verhindert  sein  sollte,  den  Fürsten  Gospodar  zu  repräsentieren,
wird  die  konstitutionelle  Autorität  des  Fürstentums  vom  Ministerrat  ausgeübt  gemäß
den  Instruktionen,  die  ihm  der  Fürst  Gospodar  in  den  Grenzen  der  Verfassung  gegeben
  haben  wird.  Der  Fürst  Gospodar  zeigt  dem  Volke  durch  eine  Proklamation  seine
Abreise  aus  dem  Lande  und  die  Ernennung  seines  Repräsentanten  an.

Art.  17.  Der  Fürst  Gospodar  beruft  die  Skupschtina  zu  ordentlicher  oder  außerordentlicher
  Session.  Er  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungsperioden  der  Skupschtina
        <pb n="693" />
        I.  Europa.  687  42.  Montenegro.

persönlich  durch  eine  Thronrede  und  durch  Vermittlung  des  Ministerrates  mittels
einer  Botschaft  oder  eines  Ukas.  Der  Fürst  Gospodar  hat  das  Recht,  die  Skupschtina
zu  vertagen  und  sie  aufzulösen.  Der  Vertagungsukas  und  der  Auflösungsukas  der
Skupschtina  muß  von  allen  Ministern  gegengezeichnet  sein.

Art.  18.  In  Montenegro  regiert  Fürst  Nicolaus  I.  Petrovitch  Niegosch.

Unter  der  Bezeichnung  Regierendes  Haus  wird  verstanden:  der  Souverän,  seine
Gemahlin,  der  Erbprinz,  die  Prinzessin-Gemahlin  des  Erbprinzen.

Mitglieder  des  Regierenden  Hauses  sind:  der  Vater  und  der  Großvater  des  Souveräns,
  die  Aszendenten  in  gerader  Linie,  sodann  die  Söhne,  die  Brüder,  die  Gemahlinnen
  der  Brüder,  die  Töchter,  die  Schwestern,  die  Neffen-Söhne  der  Brüder,
Enkel  und  Enkelinnen.  Kein  anderer  Verwandter,  sei  es  dem  Blute,  sei  es  der  Verschwägerung
  nach,  ist  als  Mitglied  der  regierenden  Familie  zu  betrachten  und  kann
folglich  weder  irgendein  Prärogativ  noch  irgendein  Vorzugsrecht  vor  den  andern
montenegrinischen  Untertanen  genießen.

Art.  19.  Zur  Sukzession  sind  die  männlichen  Deszendenten  nach  dem  Rechte  der
Erstgeburt  berufen,  wie  es  durch  das  Fürstliche  Hausgesetz  über  die  Thronfolge  bestimmt
  wird.

Art.  20.  Der  Fürst  Gospodar  und  der  Erbprinz  erlangen  ihre  Majorennität  mit
dem  vollendeten  18.  Lebensjahre.

Art.  21.  Im  Falle  des  Todes  des  Fürsten  Gospodar  erlangt  der  Thronerbe  unmittelbar
  die  Gewalt  als  Fürst  Gospodar  von  Montenegro  und  notifiziert  dem  Volke
seine  Thronbesteigung  durch  eine  Proklamation.

Er  beruft  die  Skupschtina  in  den  30  dem  Ableben  des  hochseligen  Fürsten  Gospodar
  folgenden  Tagen,  um  vor  ihr  den  durch  die  Verfassung  vorgeschriebenen  Eid
zu  leisten.  Im  Falle,  daß  die  Skupschtina  aufgelöst  sein  sollte,  ohne  daß  die  neue  schon
gewählt  ist,  wird  die  alte  hierzu  berufen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Fürst  Gospodar  bei  Lebzeiten  zugunsten  seines  Erbprinzen
  abdankt.

Art.  22.  Indem  er  Besitz  von  der  Gewalt  nimmt,  leistet  der  Fürst  Gospodar
vor  der  Skupschtina  den  folgenden  Eid:

Indem  ich  den  Thron  besteige  und  indem  ich  als  Fürst  Gospodar  von  Montenegro
Besitz  von  der  Gewalt  nehme,  schwöre  ich  vor  Gott  dem  Allmächtigen  und  vor  allen
Heiligen,  die  Verfassung  zu  schützen,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  zu  regieren
  und  in  allen  meinen  Bestrebungen  und  Taten  des  Vaterlandes  Wohl  vor  Augen
zu  haben.  So  wie  ich  es  lauter  und  wahr  beschworen  habe,  möge  mir  Gott  helfen  und
das  heilige  Evangelium  und  dieses  Kreuz,  daß  ich  mit  Glauben  und  Liebe  küsse.  So
sei  68.

Art.  23.  Wenn  beim  Tode  des  Fürsten  Gospodar  der  Thronerbe  nicht  majorenn
ist,  wird  die  fürstliche  konstitutionelle  Autorität  bis  zu  seiner  Majorennität  durch  eine
aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Regentschaft  ausgeübt.

Art.  24.  Die  Regenten  werden  durch  den  Fürsten  Gospodar  in  seinem  Testamente
ernannt,  wenn  er  hierüber  keine  Bestimmung  getroffen  hat,  durch  die  Skupschtina.
        <pb n="694" />
        I.  Europa.  658  42.  Montenegro.

Art.  25.  Das  Testament,  durch  das  der  Fürst  Gospodar  die  fürstlichen  Regenten
ernennt,  muß  von  seiner  eigenen  Hand  geschrieben  und  unterzeichnet  sein.

Die  Mitglieder  des  Ministerrates  unterzeichnen  als  Zeugen  auf  dem  Verso  des
Testamentes.

Das  Testament  muß  in  drei  Exemplaren  geschrieben  sein,  die,  versiegelt  mit  dem
Siegel  des  Fürsten  Gospodar,  niedergelegt  sind:  das  eine  beim  Staatsrat,  das  andere
beim  obersten  Gerichtshof  und  das  dritte  in  die  Hände  des  Siegelbewahrers.

Art.26.  Wenn  der  Fürst  Gospodar  die  Regenten  nicht  durch  sein  Testament
bestimmt  hat,  wird  die  konstitutionelle  Autorität  provisorisch  vom  Ministerrat  ausgeübt,
  der  dies  durch  eine  Proklamation  notifiziert  und  die  Skupschtina  zur  Wahl
der  fürstlichen  Regenten  in  spätestens  einem  Monat  vom  Todestage  des  Fürsten
Gospodar  beruft.

Art.  27.  Wenn  die  Fürstin-Mutter  lebt,  muß  sie  an  der  Regentschaft  teilhaben.

Art.  28.  Die  Regenten  werden  allein  unter  den  montenegrinischen  Untertanen
von  Geburt  gewählt.  Sie  müssen  orthodoxer  Religion  sein,  alle  bürgerlichen  Rechte
haben,  das  vierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  Minister  oder  Staatsräte  sein,  oder
bei  einem  ausländischen  Hofe  akkreditierte  Geschäftsträger,  Präsident  des  obersten
Gerichtshofes  oder  der  Generalkontrolle  des  Staates  oder  Brigadier  sein  oder  eine
dieser  Funktionen  ausgeübt  haben.

Art.  29.  Die  Wahl  der  Regenten  erfolgt  immer  in  geheimer  Abstimmung.

Art.  30.  Die  Regenten  erhalten  als  Gehalt  den  fünften  Teil  der  Zivilliste  des
Fürst  Gospodar,  den  sie  untereinander  in  gleichen  Teilen  teilen.

Die  Regenten  leisten  einen  Eid,  bevor  sie  Besitz  von  der  fürstlichen  Autorität
nehmen,  daß  sie  dem  Fürsten  Gospodar  treu  sein  werden,  daß  sie  regieren  werden
gemäß  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Landes;  danach  notifizieren  sie  durch  eine
Proklamation  die  Besitzergreifung  der  fürstlichen  Autorität.  Wenn  sie  durch  Testament
  ernannt  sind,  leisten  sie  den  Eid  vor  der  Skupschtina,  die  sie  spätestens  einen
Monat  nach  dem  Tode  des  Fürsten  Gospodar  zusammenrufen  müssen,  im  andern
Falle  leisten  sie  den  Eid  vor  der  Skupschtina,  die  sie  erwälhlt  hat.

Art.31.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Fürsten  Gospodar  kann  keine
Verfassungsänderung  vorgenommen  werden.

Art.  32.  Stirbt  einer  der  Regenten  oder  ist  er  verhindert,  seine  Funktionen
auszuüben,  so  wird  er  durch  den  Präsidenten  des  Staatsrats  ersetzt.

Art.  33.  Die  fürstliche  Regentschaft  wird  die  Erziehung  des  minderjährigen
Fürsten  Gospodar  leiten.

Art.  34.  Stirbt  der  Fürst  Gospodar,  ohne  männliche  Nachkommenschaft  zu
hinterlassen,  und  ist  die  Fürstin  schwanger,  so  wird  die  fürstliche  Gewalt  provisorisch
bis  zum  Augenblicke  der  Entbindung  vom  Präsidenten  des  Staatsrats  ausgeübt,
dem  Präsidenten  des  Ministerrats  und  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofs;  nach
der  Entbindung  werden  die  fürstlichen  Regenten  gemäß  Art.  28  vorliegender  Verfassung
  gewählt.
        <pb n="695" />
        I.  Europa.  689  42.  Montenegro.

Art.  35.  Die  Zivilliste  des  Fürsten  Gospodar  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt.
Sie  kann  nicht  erhöht  werden  ohne  Autorisation  der  Skupschtina  und  nicht  vermindert
  ohne  Einwilligung  des  Fürsten  Gospodar.

Art.  36.  Das  Staatsgebiet  des  Fürstentums  Montenegro  darf  weder  geteilt  noch
veräußert  werden.  Seine  Grenzen  dürfen  weder  gekürzt  noch  geändert  werden  ohne
Einverständnis  zwischen  dem  Fürsten  Gospodar  und  der  Skupschtina.

Art.  37.  Montenegro  ist  in  Verwaltungsbezirke  geteilt,  die  Verwaltungsbezirke
in  Kreise  (Kapetanien),  die  Kıeise  (Kapetanien)  in  Kommunen.

Art.  38.  Das  Wappen  des  Fürstentums  Montenegro  ist  der  weiße  Doppel-Adler,
  gekrönt  mit  der  kaiserlichen  Krone,  in  seinen  Klauen  rechts  das  kaiserliche
Szepter  und  linksden  Apfelhaltend.  Auf  der  Brust  ein  silberner  Löwe  im  Purpur-Schilde.

Art.  39.  Die  Nationalfarben  sind:  Rot,  Blau,  Weiß.

Art.  40.  Die  Staatsreligion  in  Montenegro  ist  die  orientalisch-orthodoxe.  Die
montenegrinische  Kirche  ist  autocephal.

Sie  hängt  von  keiner  ausländischen  Kirche  ab,  aber  sie  erkennt  die  Einheit  der
Dogmen  mit  der  ökumenischen  orthodoxen  orientalen  Kirche  an.

Alle  andern  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  sind  in  Montenegro  frei.

II.  Teil.  Von  der  Volksvertretung.

Art.  41.  Die  Volksvertretung  ist  die  Skupschtina.  Sie  ersetzt  die  bisher  in
Montenegro  bestehenden  Zusammenkünfte,  Versammlungen  und  Verhandlungen.

Art.  42,  Der  Fürst  Gospodar  beruft  die  Skupschtina  alle  Jahre  am  Tage  des
heiligen  Lukas  18./31.  Oktober  und  bezeichnet  die  Räumlichkeiten,  in  der  sie  sich
versammeln  soll.  Gleicherweise  kann  er  sie  in  außerordentlicher  Session  zusammenrufen,
  wenn  ernste  und  dringende  Staatsgeschäfte  es  erfordern.

Art.  43.  Die  Abgeordneten  werden  auf  4  Jahre  gewählt.

"Art.  44.  Wenn  die  Wahlen  nach  Auflösung  der  Skupschtina  stattfinden,  beginnt
  die  4jährige  Sitzungsperiode  mit  dem  Tage  der  Eröffnung  der  neugewählten
Skupschtina.

Art.  45.  Die  Skupschtina  setzt  sich  zusammen  aus  den  vom  Volke  gewählten
Abgeordneten  und  den  Abgeordneten,  die  ihr  angehören  auf  Grund  ihres  Amtes.  Diese
sind:  der  Metropolit  von  Montenegro,  der  Erzbischof  von  Antivari  (serbisches  Primat),
der  Mufti  von  Montenegro,  der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Staatsrats,  der  Präsident
  des  obersten  Gerichtshofes,  der  Präsident  der  Generalkontrolle  des  Staates  und
drei  vom  Fürsten  Gospodar  ernannte  Brigadiers.

Art.  46.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  sind  direkte.

Art.  47.  Jeder  Kreis  und  jede  Bezirkshauptstadt,  außerdem  die  Stadt  Dulcigno
wählen  einen  Deputierten.

Art.  48.  Jeder  montenegrinische  majorenne  Bürger  ist  Wähler  von  Rechts  wegen,
ohne  Rücksicht  auf  die  geleisteten  Abgaben.

Art.  49.  Zeitweilig  verlieren  ihr  Wahlrecht:  1.  Die  montenegrinischen  Bürger,
die  zu  Gefängnis  verurteilt  sind,  bis  sie  ihre  bürgerlichen  Rechte  wiedererlangt  haben.
2.  Diejenigen,  die  auf  Grund  einer  Kontravention  zum  Verluste  der  bürgerlichen

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        <pb n="696" />
        I.  Europa.  690  42.  Montenegro.

Ehrenrechte  verurteilt  sind,  während  der  Strafdauer.  3.  Die  Bankerottierer.  4.  Die
unter  Vormundschaft  befindlichen.  5.  Diejenigen,  die  in  den  Dienst  eines  fremden
Staates  ohne  Genehmigung  der  montenegrinischen  Regierung  getreten  sind.

Art.  50.  Die  Offiziere,  die  Unteroffiziere  und  die  Soldaten  des  stehenden  Heeres
sind  nicht  Wähler.

Art.  51.  Das  Stimmrecht  ist  durchaus  persönlich  und  kann  nur  an  einem  Orte
ausgeübt  werden,  in  dem  Kreise  oder  der  Stadt,  wo  der  Wähler  eingeschrieben  ist.

Art.  52.  Jeder  Bürger  der  nicht  das  Stimmrecht  hat,  ist  nicht  wählbar

Art.  53.  Jeder  montenegrinische  Bürger  muß,  um  wählbar  zu  sein,  das  dreiBigste
Lebensjahr  vollendet  haben,  seinen  festen  Wohnsitz  in  Montenegro  besitzen,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  die  im  Auslande  mit  offiziellen  Missionen  beauftragt  leben,  alle
bürgerlichen  Rechte  haben  und  dem  Staate  mindestens  15  Kronen  jährlich  als  Steuern
oder  Abgaben  oder  als  Steuern  und  Abgaben  zusammen  zahlen.

Art.  54.  Die  Beamten  der  Verwaltungsbehörden  (Polizei)  sind  nicht  wählbar.

Art.  55.  Alle  Abgeordnete  müssen  in  Montenegro  wohnen,  aber  sie  sind  nicht  verpflichtet,
  ihren  Wohnsitz  in  dem  Kreise  oder  in  der  Stadt  zu  haben,  wo  sie  gewählt  sind.

Art.  56.  Um  als  Abgeordneter  in  einem  Kreise  oder  in  einer  Stadt  gewählt  zu
werden,  muß  man  die  absolute  Majorität  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten.

Art.  57.  Sollte  kein  Kandidat  die  absolute  Majorität  erlangen,  so  wird  eine  neue
Wahl  vorgenommen,  die  auf  die  beiden  Kandidaten  beschränkt  bleibt,  die  die  größte
Zahl  der  Stimmen  erlangt  haben;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Art.58.  Jeder  in  zwei  oder  mehreren  Wahlkreisen  gewählte  Kandidat  muß
vor  der  Skupschtina  eine  Wahl  treffen;  für  die  andern  Wahlkreise,  in  denen  er  gewählt
worden  ist,  muß  eine  neue  Wahl  vorgenommen  werden,  spätestens  in  der  Frist  von
einem  Monat.

Art.  59.  Im  Falle  der  Ungültigmachung,  der  Demission  oder  des  Todes  müssen
Ergänzungswahlen  stattfinden,  spätestens  einen  Monat  von  dem  Tage  an,  an  dem  der
Sitz  vakant  geworden  ist.

Art.  60.  Ein  jeder  Abgeordneter  repräsentiert  das  ganze  Volk  und  nicht  allein
seine  Wähler.  So  können  die  Wahlen  nicht  einem  Abgeordneten  ein  imperatives
Mandat  geben,  dem  allein  seine  Erfahrung  und  sein  Gewissen  sein  Tun  und  Handeln
vorschreiben  müssen.

Art.  61.  Inihrer  ersten  Sitzung,  abgehalten  unter  der  Präsidentschaft  des  ältesten
Abgeordneten,  teilt  sich  die  Skuptschina  durch  Auslosung  in  Abteilungen,  von  denen
jede  ein  Mitglied  wählt,  das  in  die  Kommission  tritt,  die  mit  der  Prüfung  der  Mandate
der  Abgeordneten  beauftragt  ist.

Art.  62.  Allein  die  Skupschtina  prüft  die  Mandate  ihrer  Mitglieder,  die  gültigen
und  die  ungültigen.

Art.  63.  Alle  Abgeordneten  leisten  beim  Eintritt  in  ihre  Funktionen  den  folgenden
Eid:  Ich  schwöre  vor  dem  einzigen  Gott,  treu  zu  sein  dem  Fürsten  Gospodar,  treu
zu  verteidigen  die  Verfassung  und  bei  der  Ausübung  meiner  Funktionen  nur  das  Glück
des  Fürsten  Gospodar  und  des  Vaterlandes  im  Auge  zu  haben.  So  wahr  mir  Gott  in
dieser  und  in  der  andern  Welt  helfe.
        <pb n="697" />
        I.  Europa.  691  42.  Montenegro.

Art.  64.  Jedesmal,  wenn  die  Skupschtina  zusammenberufen  ist,  wählt  sie  unter
ihren  Mitgliedern  und  in  geheimer  Abstimmung  einen  Präsidenten,  einen  Vizepräsidenten
  und  zwei  Sekretäre.

Art.  65.  Der  Fürst  Gospodar  beruft  und  schließt  die  Skupschtina.  Er  kann
sie  persönlich  eröffnen  durch  eine  Thronrede  oder  durch  Vermittlung  des  Ministerrates,
durch  eine  Botschaft  oder  durch  einen  Ukas.

Art.  66.  Der  Fürst  Gospodar  kann  die  berufene  Skupschtina  für  einen  Zeitraum
  nicht  über  drei  Monate  vertagen;  er  kann  sie  auch  auflösen  und  neue  Wahlen
vornehmen  lassen.  Die  neuen  Wahlen  müssen  spätestens  in  einer  Frist  von  4  Monaten
stattfinden,  und  die  neue  Skupschtina  muß  spätestens  6  Monate  nach  der  Auflösung
zusammenberufen  werden.

Art.  67.  Die  Skupschtina  antwortet  durch  eine  Adresse  auf  die  Thronrede,
durch  die  der  Fürst  Gospodar  die  Session  eröffnet.

Art.68.  Die  Sitzungen  der  Skupschtina  finden  öffentlich  statt.  Der  Ausschluß
der  Öffentlichkeit  ist  statthaft  auf  Verlangen  des  Präsidenten  der  Skupschtina,  der
Regierung  oder  von  10  Deputierten.

Art.69.  Die  Skupschtina  kann  nur  beratschlagen  und  beschließen,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  aller  Abgeordneten  der  Sitzung  beiwohnen.  Ihre  Beschlüsse  müssen,
um  gültig  zu  sein,  mit  absoluter  Majorität  der  abgegebenen  Stimmen  gefaßt  werden.

Art.  70.  Die  Abstimmung  der  Skupschtina  findet  durch  namentlichen  Aufruf
und  Sitzenbleiben  und  Erheben  statt  mit  Ausnahme  der  in  den  Art.  39  und  64  der
Verfassung  bezeichneten  Fällen.

IH.  Teil.  Von  der  Kompetenz  der  Skupschtina.

Art.  71.  Die  legislative  Gewalt  wird  von  der  Skupschtina  und  dem  Fürsten

Gospodar  ausgeübt.

Art.  72.  Zur  Kompetenz  der  Skupschtina  gehören  alle  Fragen,  die  ihr  die  Verfassung
  vorbehält  und  diejenigen,  die  der  Fürst  ihr  durch  Vermittlung  der  Regierung
unter  besonderem  Titel  vorlegt.

Art.  73.  Kein  Gesetz  kann  veröffentlicht  oder  aufgehoben  oder  verändert  oder
als  verbindlich  angesehen  werden  ohne  die  Einwilligung  der  Skupschtina.

Art.  74.  Die  Anordnungen,  die  sich  auf  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  beziehen,
  desgleichen  diejenigen,  die  der  Fürst  Gospodar  auf  Grund  seines  Hoheitsrechtes
der  Souveränität  und  der  Kontrolle  veröffentlicht,  werden  von  der  ausübenden  Gewalt
gegeben.

Die  Zustimmung  der  Skupschtina  muß  in  jedem  Gesetzesverkündigungsdekret
erwähnt  werden.  Die  Dekrete  für  das  Inkrafttreten  der  Gesetze  müssen  das  Gesetz
erwähnen,  aus  dem  sie  sich  herleiten.

Art.  75.  Wenn  in  dem  Zeitraume  zwischen  den  parlamentarischen  Sessionen
die  Sicherheit  des  Staates  von  äußeren  oder  inneren  Gefahren  bedroht  werden  sollte,
hat  der  Fürst  Gospodar  das  Recht,  auf  den  Vorschlag  des  Ministerrates  alle  für  die

Sicherheit  des  Staates  notwendigen  Maßregeln  zu  treffen,  seine  Entscheidungen
87*
        <pb n="698" />
        I.  Europa.  692  42.  Montenegro.

sollen  Gesetzeskraft  haben.  Die  auf  außerordentlichem'  Wege  verkündeten  Gesetze
sollen  der  Skupschtina  in  ihrer  ersten  Sitzung  notifiziert  werden.

Art.  76.  Die  vom  Fürsten  Gospodar  auf  Grund  der  Art.  74  und  75  gegenwärtiger
Verfassung  verkündeten  Gesetze  und  Dekrete  sind  in  gleicher  Weise  verbindlich  für
alle  Bürger  und  für  alle  Behörden.

Art.  77.  Keine  Steuer  und  keine  Abgabe  kann  in  irgend  einem  Falle  aufgelegt
oder  notifiziert  werden  ohne  Zustimmung  der  Skupschtina.

Art.  78.  Die  Regierung  kann  der  Skupschtina  und  die  Skupschtina  kann  der
Regierung  jeden  Vorschlag  machen,  der  sich  auf  die  Fassung  eines  neuen  Gesetzes
bezieht  oder  auf  die  Änderung  oder  Ergänzung  oder  Auslegung  eines  schon  bestehenden,
aber  die  endgültigen  Entwürfe  dürfen  nur  von  der  Regierung  eingebracht  werden.
Die  Regierung  allein  kann  der  Skupschtina  den  Antrag  unterbreiten,  eine  Schenkung,
eine  Entschädigung  oder  eine  Unterstützung  zu  bewilligen.

Art.  79.  Die  Minister  haben  das  Recht,  den  Sitzungen  der  Skupschtina  beizuwohnen.
  Sie  können  an  allen  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Debatten  sich  beteiligen,
  erhalten  auf  ihren  Wunsch  das  Wort  und  haben  das  Recht  in  letzter  Instanz
nach  dem  Schluß  der  Debatte  zu  sprechen.

Art.  80.  Der  Fürst  Gospodar  kann  auf  den  Vorschlag  seines  Ministers  Regierungskommissare
  delegieren,  die  in  den  Debatten  der  Skupschtina  intervenieren  können,
sei  es  an  Stelle  besagten  Ministers,  sei  es  mit  ihm  und  der  Skupschtina  diejenigen
Aufklärungen  geben,  die  sie  verlangen  könnte.

Die  Kommissare  genießen  in  diesem  Falle  die  gleichen  Rechte  wie  die  Minister.

Art.  81.  Weder  Minister  noch  Kommissare  haben  das  Stimmrecht,  wenn  sie
nicht  Abgeordnete  sind.

Art.  822.  Die  Skupschtina  ist  verpflichtet,  zuerst  die  von  der  Regierung  eingebrachten
  Vorlagen  zu  beraten  und  an  erster  Stelle  das  Budget.

Die  Regierung  ihrerseits  wird  so  schnell  als  möglich  die  Vorlagen  in  Erwägung
ziehen,  die  die  Skupschtina  ihr  als  dringend  bezeichnen  sollte.

Art.  83.  Jede  Vorlage,  die  von  der  Regierung  ausgeht,  oder  von  den  Abgeordneten
  ausgeht  und  im  allgemeinen  jeder  Entwurf,  muß,  bevor  er  zur  Debatte  gestellt
wird,  einer  der  parlamentarischen  Kommissionen  überwiesen  werden.

Art.  84.  Die  Kommissionen  sind  verpflichtet,  bevor  sie  der  Skupschtina  ihren
Bericht  erstatten,  die  Äußerungen  des  Ministers  oder  des  Regierungskommissars
zu  hören.

Art.  85.  Die  Regierung  ist  immer  verpflichtet,  den  Kommissionen  auf  ihr
Verlangen  die  notwendigen  Aufklärungen  zu  geben.

Art.  86.  Die  Skupschtina  hat  das  Recht,  selbst  die  Minister  oder  ihre  Kommissare
  aufzufordern,  ihr  die  notwendigen  Erklärungen  zu  geben.  Diese  sind  verpflichtet,
  sie  in  allen  Fällen  zu  geben,  außer  in  denjenigen,  wo  eine  solche  Mitteilung
den  Interessen  des  Staates  schädlich  sein  würde;  ein  Staatsgeheimnis  betreffen  würde
oder  durch  ihre  vorzeitige  Bekanntmachung  für  die  Interessen  Montenegros  Schaden
herbeiführen  würde.
        <pb n="699" />
        I.  Europa.  693  42.  Montenegro.

Art.  87.  Die  Regierung  kann  eine  bei  der  Skupschtina  eingebrachte  Vorlage
solange  zurückziehen,  als  diese  nicht  endgültig  darüber  abgestimmt  hat.

Art.  88.  Wenn  die  Skupschtina  eine  Vorlage  annimmt,  indem  sie  ihr  von  der
Regierung  verworfene  Verbesserungen  und  Ergänzungen  beifügt,  kann  diese  entweder
die  ganze  Vorlage  zurückziehen  oder  sie  wieder  bei  derselben  Skupschtina  einbringen,
sei  es  unter  Änderung  des  Motivs,  sei  es  unter  Änderung  des  Entwurfes  selbst.

Art.  89.  Wenn  die  Skupschtins  einen  Entwurf  ablehnt,  kann  die  Regierung
ihn  bei  derselben  Skupschtina  einbringen  nachdem  sie  ihn  geändert  hat  oder  sich
vorbehalten,  ihn  in  seiner  ursprünglichen  Form  der  nächsten  Skupschtina  vorzulegen.

Art.  90.  Die  Skupschtina  kann  nicht  die  Bewilligung  des  Budgets  von  irgend
einer  mit  ihm  nicht  in  Beziehung  stehenden  Frage  abhängig  machen.

Art.  91.  Die  Skupschtina  unterwirft  das  Budget  mit  seiner  Bewilligung  der
Gutheißung  des  Fürsten  Gospodar.

Wenn  die  Skupschtina  der  Ansicht  ist,  daß  die  im  Budget  verlangten  Summen
vermindert  oder  fortgelassen  werden  können,  wird  sie  ihren  Vorschlag  beründen,  indem
sie  die  Kapitel,  bei  denen  Ersparnisse  ohne  Schädigung  der  Staatsinteressen  möglich
sind,  aufzählt.

Art.  92.  Die  Regierung  wird  im  einzelnen  die  Vorschläge,  die  ihr  die  Skupschtina
auf  Grund  des  Art.  91  unterbreiten  wird,  prüfen  und  sie  insoweit  berücksichtigen,
als  dies  ohne  Schaden  für  die  Staatsinteressen  geschehen  kann.

Wenn  die  von  der  Skupschtina  vorgeschlagenen  Verbesserungen  nicht  von  der
Regierung  gebilligt  sind  und  wenn  anderseits  die  Erklärungen  der  Regierung  der
Skupschtina  nicht  genügen,  ebenso  wenn  die  Skupschtina  vor  der  Bewilligung  des
Budgets  vertagt  ist,  so  ist  das  Budget  des  vergangenen  Jahres  für  das  stehende  Heer
anwendbar,  in  diesem  Falle  wird  der  Fürst  Gospodar  eine  Anordnung  erlassen,  die
von  allen  Ministern  gegengezeichnet  ist  und  die  Gesetzeskraft  haben  wird.

Art.  93.  Der  Staat  kann  keine  Anleihe  ohne  Einwilligung  der  Skupschtina
aufnehmen.  Wenn  außergewöhnliche  und  dringende  Umstände  die  Emission  einer
Anleihe  notwendig  machen  sollten,  so  muß  die  Skupschtina  in  außerordentlicher
Session  berufen  werden.  Wenn  die  Umstände  es  nicht  gestatten,  die  Skupschtina  in
außerordentlicher  Session  zu  berufen,  kann  der  Fürst  Gospodar  auf  den  Vorschlag
des  Ministerrats  und  in  Übereinstimmung  mit  dem  Staatsrat  eine  Staastsanleihe  abschließen
  bis  zum  Betrage  von  200  000  Kronen.  Nach  demselben  Verfahren  kann
der  Fürst  Gospodar,  im  Falle  der  dringenden  Not,  den  Staatsschatz  anweisen,  eine
auf  verfassungsmäßigem  Wege  nicht  vorgesehene  Zahlung  bis  zur  Höhe  von  50  000
Kronen  zu  leisten.  In  beiden  Fällen  wird  die  Regierung  der  Skupschtina  in  der  ersten
ordentlichen  Session  Bericht  über  ihre  Maßnahmen  erstatten  und  ihr  die  Gründe
mitteilen,  die  ihr  Vorgehen  veranlaßt  haben.

Art.  94.  Jeder  Beschluß  der  Skupschtina  muß  vom  Fürsten  Gospodar  sanktioniert
  werden  und  zwar  soweit  als  möglich  im  Laufe  derselben  Session.

Art.  95.  Die  Skupschtina  hat  das  Recht,  Enquöten  zu  veranstalten  in  Ansehung
der  auf  die  Wahl  bezüglichen  und  der  rein  administrativen  Fragen.
        <pb n="700" />
        I.  Europa.  694  42.  Montenegro.

Art.  96.  Die  Skupschtina  kann  geschriebene  Reklamationen,  die  sich  auf  schon
durch  die  zuständigen  Minister  geregelte  Angelegenheiten  beziehen,  entgegennehmen,
aber  sie  kann  nicht  Kläger  persönlich  anhören.

Die  Skupschtina  nimmt  nur  geschriebene  Bittgesuche  entgegen.

Art.  97.  Der  Abgeordnete  ist  unverantwortlich  für  das,  was  seine  Teilnahme
an  den  Arbeiten  der  Skupschtina  betrifft,  es  kann  zu  keiner  Zeit  irgend  eine  Rechenschaft
  für  die  von  ihm  in  der  Skupschtina  gegebenen  Abstimmungen  erfordert  werden.

Wenn  ein  Abgeordneter  in  der  Skupschtina  in  seinen  Reden  ein  oder  mehrere
ihrer  Mitglieder  beleidigt,  hat  der  Präsident  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  Sitzung
für  einen  halben  Tag  aufzuheben.  In  der  folgenden  Sitzung  wird  der  Präsident  die
zeitweilige  Ausschließung  des  Schuldigen  beantragen.

Wenn  ein  Abgeordneter  in  der  Skupschtina  Ausdrücke  gebraucht,  die  gegen
irgend  jemanden,  wer  es  auch  sei,  Beleidigungen  enthalten,  die  nach  dem  Strafgesetzbuch
  als  Delikte  oder  Kontraventionen  gelten,  so  kann  der  Abgeordnete  bei  dem
zuständigen  Gericht  angeklagt  werden,  aber  nur  mit  Autorisation  der  Skupschtina.

Art.  98.  Während  der  Dauer  der  Session  und  der  fünf  ihr  vorangehenden  Tage
können  die  Abgeordneten  weder  in  Haft  genommen  noch  vor  Gericht  gebracht  werden.

Art.  99.  Keine  Behörde  kann  während  der  Dauer  der  parlamentarischen
Session  einen  Abgeordneten  vorladen  oder  verhaften,  außer  wenn  die  Skupschtina
ein  Verfahren  gegen  ihn  autorisiert.

Hiervon  ausgenommen  ist  der  bei  Ausübung  eines  Deliktes  Ergriffene.

Art.  100.  Wenn  ein  Abgeordneter  bei  der  Ausübung  eines  Deliktes  auf  frischer
Tat  im  Laufe  der  parlamentarischen  Session  ergriffen  ist,  so  kann  er  verhaftet  werden,
aber  die  Skupschtina  muß  unverzüglich  davon  in  Kenntnis  gesetzt  werden  und  es
darf  gegen  den  Schuldigen  in  keiner  Weise  früher  vorgegangen  werden,  bevor  nicht
die  Skupschtina  bestimmt  hat,  ob  gegen  ihn  vorzugehen  ist.

Art.  101.  Die  Abgeordneten  können  in  einer  Sitzung  als  Skupschtina  nur
nach  Aufforderung  durch  den  Fürsten  Gospodar  zusammentreten.  Sie  können  ihre
Verhandlungen  nicht  fortsetzen,  wenn  die  Skupschtina  aufgehoben  oder  vertagt
oder  wenn  die  Skupschtina  aufgelöst  ist.

Art.  102.  Die  Abgeordneten,  die  nicht  ihren  Wohnsitz  in  der  Stadt  haben,
in  der  die  Skupschtina  zusammenberufen  ist,  empfangen  aus  dem  Staatsschatz  Reisekosten
  und  eine  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmte  Entschädigung.

Art.  103.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  das  Reglement  für  die  Arbeiten  der
Skupschtina  feststellen.

IV.  Teil.  Von  den  Ministern.

Art.  104.  Der  Fürst  Gospodar  ernennt  und  entläßt  die  Minister.

Art.  105.  Der  Ministerrat  präsidiert  die  Verwaltung  des  Staates,  er  steht  direkt
unter  dem  Fürsten  Gospodar.

Art.  106.  Der  Ministerrat  besteht  aus  den  für  die  verschiedenen  Zweige  der
Stastsverwaltung  ernannten  Ministern.  Der  Fürst  Gospodar  wählt  einen  unter
ihnen  als  Präsidenten  des  Rates,
        <pb n="701" />
        I.  Europa.  695  42.  Montenegro.

Art.  107.  Die  Minister  schwören  dem  Fürsten  Gospodar  ihm  treu  zu  sein  und
gewissenhaft  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Staates  zu  wahren.

Art.  108.  Die  Minister  eind  für  ihre  amtlichen  Handlungen  dem  Fürsten
Gospodar  und  der  Skupschtina  verantwortlich.  Jede  offizielle  Anordnung  die  vom
Fürsten  Gospodar  gezeichnet  ist,  muß  von  dem  zuständigen  Minister  gegengezeichnet
werden.

Art.  109.  Nur  ein  montenegrinischer  Staatsangehöriger  kann  Minister  sein.

Art.  110.  Die  entlassenen  Minister  können  höchstens  für  ein  Jahr  zur  Disposition
  der  fürstlichen  Regierung  gestellt  werden,  wenn  sie  nach  Ablauf  dieser  Zeit
nicht  mehr  die  Stellung  annehmen,  die  sie,  bevor  sie  Minister  wurden,  inne  hatten
oder  eine  ihr  gleichkommende,  so  können  sie  den  Abschied  erhalten,  nachdem  sie
das  vom  Gesetze  bez.  der  Zivilbeamten  vorgeschriebene  Minimum  von  Jahren  dem
Staatsdienste  angehört  haben.

Die  entlassenen  Minister,  die,  bevor  sie  zu  Ministern  ernannt  wurden,  dem  Staatsdienste
  nicht  angehörten,  können  ein  Amt  mit  einem  Gehalte  von  4000  Kronen  erhalten;
  wenn  ein  Amt  dieser  Art  nicht  zu  besetzen  ist,  so  haben  sie  Anspruch  auf  eine
Pension  die  besagtem  Amte  entspricht  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  das  Minimum
von  Jahren,  das  durch  das  Gesetz  bez.  der  Zivilbeamten  vorgeschrieben  ist,  Minister
gewesen  sind.

Art.  11l.  Ein  Minister  kann  in  den  Anklagezustand  versetzt  werden:
1.  Wenn  er  eine  verräterische  Handlung  gegen  das  Vaterland  oder  den  Souverän
begeht.
Wenn  er  die  Verfassung  verletzt.
Wenn  er  sich  zu  pflichtwidrigen  Handlungen  verleiten  läßt.
Wenn  er  aus  Gewinnsucht  dem  Staate  Schaden  zufügt  und
wenn  er  die  Gesetze  in  den  durch  das  Gesetz  über  die  ministerielle  Verantwortlichkeit
  bezeichneten  Fällen  verletzt.

Art.  112.  Die  Minister  können  von  dem  Fürsten  Gospodar  und  von  der  Skupschtina
  in  Anklagezustand  versetzt  werden.

Der  Antrag  auf  die  Versetzung  eines  Ministers  in  den  Anklagezustand  muß
geschrieben  sein  und  die  Hauptpunkte  der  Anklage  enthalten;  klagt  der  Fürst  Gospodar
  den  Minister  an,  so  unterbreitet  der  Präsident  des  Ministerrates  der  Skupschtina
die  Anklage,  ist  die  Skupschtina  Klägerin,  so  muß  die  Anklage  mindestens  von  einem
Drittel  der  Abgeordneten  unterzeichnet  sein.

Art.  113.  Das  Recht,  die  Anklage  gegen  einen  Minister  zu  erheben,  dauert
fünf  Jahre  von  dem  Tage  an,  an  dem  er  die  ihm  zum  Vorwurfe  gemachte  Handlung
begangen  hat.

Art.  114.  Zwei  Drittel  aller  in  der  Skupschtina  anwesenden  Abgeordneten
sind  nötig,  um  einen  Minister  in  den  Anklagezustand  zu  versetzen.

Art.  115.  Der  in  Anklagezustand  versetzte  Minister  wird  von  einem  Gerichte
abgeurteilt,  das  aus  den  Mitgliedern  des  Staatsrates  und  des  obersten  Gerichtshofes
zusammengesetzt  ist.

Kuda  ul  =  DE  3
        <pb n="702" />
        1.  Europa.  696  42.  Montenegro.

Art.  116.  Der  Fürst  Gospodar  kann  einen  verurteilten  Minister  nicht  begnadigen
und  die  eingeleitete  Untersuchung  nur  auf  den  Antrag  der  Skupschtina  niederschlagen.

Art.  117.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  verschiedenen  Fälle  der  ministeriellen
Verantwortlichkeit  feststellen,  die  für  ihre  Delikte  zu  verhängenden  Strafen  und  das
Verfahren.

V.  Teil.  Vom  Staatsrat.

Art.  118.  Der  Staatsrat  setzt  sich  aus  sieben  Mitgliedern  zusammen.

Die  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  vom  Fürsten  Gospodar  ernannt,  der
auch  den  Präsidenten  ernennt.  Dieser  hat  diese  Stellung  dann  inne,  wenn  der  Fürst
Gospodar  nicht  an  seine  Stelle  tritt.

Art.  119.  Die  Mitglieder  des  Staatsrates  müssen  montenegrinische  Staatsangehörige
  sein,  das  35  Lebensjahr  vollendet  haben,  ein  reguläres  Studium  bei  einer
ausländischen  Fakultät  oder  bei  einer  höhern  besondern  Unterrichtsanstalt,  die  einer
Fakultät  angegliedert  ist,  vollendet  haben  und  zehn  Jahre  im  Staatsdienste  gestanden
haben,  sofern  sie  nicht  Minister  gewesen  sind.

Art.  120.  Der  Staatsrat  hat  folgende  Funktionen:

1.  Die  Gesetzentwürfe,  die  die  Regierung  der  Skupschtina  vorlegt,  zu  prüfen
und  zu  begutachten.

2.  Der  Regierung  sein  Urteil  abzugeben  über  die  Angelegenheiten,  die  sie  ihm
unterbreitet.

3.  Zu  befinden  über  die  Reklamationen  gegen  ministerielle  Beschlüsse  in  den
streitigen  administrativen  Fragen.

4.  Zu  entscheiden  die  Konflikte  zwischen  den  verschiedenen  Verwaltungsbehörden
  und  den  Verwaltungs-  und  den  Gerichtsbehörden.

5.  Als  Disziplinargericht  über  die  Beamten  des  Staates  zu  fungieren.

6.  Die  aus  einem  Generalkredit  im  Budget  bewirkten  Teilzahlungen,  die  für
ein  außerordentliches  Bedürfnis,  ebenso  die  für  die  Subvention  öffentlicher  Arbeiten
bewirkten  Übertragungen  zu  bewilligen.

7.  Zu  befinden  über  die  Naturalisation  eines  Ausländers  auf  Grund  eines  außergewöhnlichen
  Titels.

8.  Zu  bewilligen  die  zwischen  dem  Staat  und  Privatpersonen  getroffenen  Maßnahmen,
  die  für  dem  Staate  nützlich  angesehen  werden.

9.  Zu  befinden  über  die  Anleihen  des  Staates,  die  außergewöhnlichen  Kredite
in  den  durch  Art.  93  gegenwärtiger  Verfassung  vorgesehenen  Fällen.

10.  Zu  befinden  über  die  Reklamationen  gegen  die  Anordnungen,  die  die  durch
das  Gesetz  garantierten  Rechte  der  einzelnen  verletzen,  wenn  die  Anordnung  ein
Staatsinteresse  verletzt,  das  materiell  rechtlich  zu  gunsten  des  einzelnen  besteht
und  die  Generalkontrolle  des  Staates  und  das  Recht  vor  dem  Staatsrat  im  Namen
des  Staats  Klage  zu  führen.

11.  Zu  befinden  über  die  Einsprüche  gegen  die  ministeriellen  Entscheidungen
in  den  Fällen,  in  denen  der  Minister  nicht  kompetent  ist  oder  seine  Kompetenz  überschreitet.
        <pb n="703" />
        I.  Europa.  697  42.  Montenegro.

12.  Zu  entscheiden  den  Verkauf  von  Immobilien  die  den  Verwaltungsbezirken,
Kreisen  und  Kommunen  gehören.

13.  Zu  entscheiden  über  die  Aufgabe  nichteintreibbarer  Außenstände.

14.  Einzufordern  bei  der  Generalkontrolle  des  Staates  Berichte  über  die
Komptabilität  des  Staates.

15.  Zu  befinden  über  die  Einsprüche,  die  gegen  die  Entscheidungen  der  Generalkontrolle
  des  Staates  erhoben  werden  und

16.  Die  Angelegenheiten  zu  erledigen,  die  ihm  nach  den  Gesetzen  vorbehalten  sind,

Art.  121.  Ein  Sondergescetz  wird  das  Reglement  für  die  Arbeiten  des  Staatsrates
  aufstellen.

VI.  Teil.  Vom  Heere.

Art.  122.  Jeder  montenegrinische  Staatsbürger  ist  wehrpflichtig.

Art.  123.  Ein  Sondergesetz  bestimmt  das  Alter  in  dem  man  wehrpflichtig
wird,  die  Art  des  Dienstes  und  die  Exemtionen,  desgleichen  die  im  Heere  vorhandenen
Grade  und  die  Art,  besagte  Grade  zu  gewinnen  und  zu  verlieren.

Art.  124.  Ein  Sondergesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Heeres,  dessen
Formation  vom  Fürsten  Gospodar  durch  ein  Reglement  festgestellt  wird.

Art.  125.  Der  Fürst  Gospodar  bestimmt  durch  ein  Reglement  die  Instruktionen
über  die  Disziplin  und  die  Disziplinarstrafen.

Art.  126.  Die  Soldaten,  die  Unteroffiziere  und  die  Offiziere  des  stehenden  Heeres
werden  während  sie  unter  der  Fahne  stehen,  durch  die  Militärgerichte  abgeurteilt,
aber  nur  für  die  unter  das  Strafrecht  fallenden  Handlungen.

Art.  127.  Ein  Sondergesetz  wird  die  Zusammensetzung,  die  Organisation  und
die  Kompetenz  der  Militärgerichte  bestimmen.

VII.  Teil.  Von  der  Kirche,  den  Schulen  und  den  Wohltätigkeitsanstalten.

Art.  128.  Alle  vom  Staate  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  haben  das  Recht,
ihren  Kultus  frei  und  öffentlich  auszuüben.

Art.  129.  Die  innere  Verwaltung  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  kommt
teils  dem  montenegrinischen  Metropolitat  teils  der  bischöflichen  Synode  zu.

Die  Verwaltung  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten  der  katholischen
Kirche  kommt  dem  Erzbischof  von  Antivari  zu.

Die  innere  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  muselmanischen  religiösen
Bekenntnisses  kommt  dem  montenegrinischen  Mufti  zu.

Art.  130.  Die  geistlichen  Behörden  aller  im  Staate  anerkannten  religiösen
Bekenntnisse  sind  der  Überwachung  des  Ministers  der  Unterrichts-  und  Kultusangelegenheiten
  unterstellt.

Art.  131.  Die  Organisation  der  geistlichen  Behörden  und  der  theologischen
Fakultät  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt  auf  der
Grundlage  einer  Verständigung  zwischen  dem  Ministerium  des  Unterrichts  und  der

Kultusangelegenheiten  und  der  bischöflichen  Synode.
88
        <pb n="704" />
        I.  Europa.  698  42.  Montenegro.

Art.  132.  Die  geistlichen  Behörden  aburteilen  den  Klerus  für  die  Delikte,  die  er
in  Ausübung  seiner  priesterlichen  Funktionen  begeht,  mit  Ausnahme  derjenigen
Delikte,  die  unter  das  Strafgesetzbuch  fallen.

Art.  133.  Die  Religiosen  und  die  geistlichen  Anstalten  sind  den  Gesetzen  des
Staates  unterworfen  in  Ansehung  ihrer  bürgerlich-rechtlichen  Beziehungen  und  ihres
Vermögens,  in  Ansehung  ihrer  inneren  Organisation  und  Verwaltung  sollen  sie  sich
an  das  Statut  halten,  das  die  Regierung  genehmigen  muß.

Art.  134.  Die  Reklamationen  gegen  die  Anklagen  der  geistlichen  Behörden
aller  vom  Staate  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  müssen  an  den  Minister  des
Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  gerichtet  werden.

Art.  135.  Die  Korrespondenz  der  geistlichen  Behörden  der  orientalisch-orthodoxen
  Kirche  mit  den  ausländischen  geistlichen  Behörden  und  Synoden  muß  vom
Ministerium  des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  autorisiert  sein.

Die  Korrespondenz  der  andern  religiösen  Bekenntnisse  mit  den  ausländischen
geistlichen  Behörden  muß  der  Approbation  des  Ministers  der  Unterrichts-  und  der
Kultusangelegenheiten  unterworfen  werden.

Art.  136.  Jede  gegen  die  orientalisch-orthodoxe  Kirche  gerichtete  Handlung
(Proselytenmacherei)  ist  verboten.

Art.  137.  Keine  geistliche  Behörde  kann  ohne  Autorisation  des  Ministeriums
des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten  in  Montenegro  die  offiziellen  Bekanntmachungen
  und  die  Anordnungen  der  ausländischen  geistlichen  Behörden,  Konzile
und  Synoden  veröffentlichen  und  ausführen.

Art.  138.  Der  Elementarunterricht  ist  obligatorisch  und  unentgeltlich  in  den
öffentlichen  Schulen.

Art.  139.  Alle  öffentlichen  und  privaten  Schulen,  alle  literarischen  und  wissenschaftlichen
  Gesellschaften  und  die  anderen  wissenschaftlichen  Anstalten  sind  der
Überwachung  durch  das  Ministerium  des  Unterrichts-  und  der  Kultusangelegenheiten
unterworfen.

Art.  140.  Die  Wohltätigkeitsanstalten  und  die  Stiftungen  zu  einem  kirchlichen
oder  wissenschaftlichen  Zwecke,  die  von  Privaten  errichtet  werden,  müssen  durch  die
zuständige  Behörde  genehmigt  werden.  Ihr  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen
  kann  nicht  als  Staatsvermögen  angesehen  werden  und  darf  zu  keinem  andern
Zwecke  als  zu  dem,  zu  dem  es  bestimmt  war,  verwendet  werden.

Art.  141.  Der  Klerus  der  orientalisch-orthodoxen  Kirche  hat  seinen  eigenen
Fond,  der  von  den  vorherigen  Abzügen  vom  Gehalt  gebildet  wird  und  aus  dem  er  das
Ruhegehalt  dem  vorhandenen  Statut  gemäß  bezieht.

vo.  Teil.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  142.  Die  Richter  sind  unabhängig.

Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Fürstes  Gospodar  ausgeübt.

Art.  143.  Es  gibt  Bezirks-  und  Kreisgerichte  und  den  obersten  Gerichtshof.

Art.  144.  Inden  durch  das  Gesetz  bestimmten  Städten  wird  die  kreisrichterliche
Gewalt  erster  Instanz  durch  die  Kommunalgerichte  ausgeübt.
        <pb n="705" />
        I.  Europa.  699  42.  Montenegro.

Art.  145.  Alle  Richter  werden  vom  Fürsten  Gospodar  ernannt.

Sie  können  nur  auf  Grund  des  Gesetzes  bezgl.  der  Beamten  versetzt,  verabschiedet,
  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Art.  146.  Die  Gerichte  richten  und  fällen  das  Urteil  gemäß  den  Gesetzen  des
Staates.

Art.  147.  Das  Gesetz  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Art.  148.  Ein  Gericht  oder  eine  richterliche  Behörde  kann  nur  auf  Grund  eines
Gesetzes  errichtet  werden.

Art.  149.  Kein  Gericht  kann  irgend  ein  gerichtliches  Verfahren  einleiten,  wenn
es  nicht  kompetent  ist.

Art.  150.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  das
Gericht  es  für  notwendig  halten  wird,  aus  Gründen  der  Sittlichkeit  und  der  öffentlichen
  Ordnung  die  Öffentlichkeit  auszuschließen.

Art.  151.  Jede  Entscheidung  und  jedes  Endurteil  muß  durch  die  Bestimmungen
des  Gesetzes,  auf  das  es  sich  gründet,  motiviert  werden.

Art.  152.  Jeder  Angeklagte  muß  von  dem  Augenblick  an,  wo  er  in  den  Anklagezustand
  versetzt  worden  ist,  einen  Verteidiger  haben.  Wählt  er  selbst  keinen,  so  muß
das  Gericht  ihm  einen  von  Amts  wegen  bestellen.

Art.  153.  Bilutsverwandte  in  gerader  Linie  in  jedem  Grade,  in  Seitenlinie  bis
zur  vierten  Generation  (8  Grade)  und  durch  Schwägerschaft  Verwandte  bis  zur  zweiten
Generation  (4  Grade)  können  zu  gleicher  Zeit  weder  demselben  Gerichtshof  angehören
noch  in  derselben  Sache  richten.

Art.  154.  Nur  ein  montenegrinischer  Staatsangehöriger  kann  Richter  sein,
der  einen  regelmäßigen  Studiengang  an  einer  Rechtsfakultät  vollendet  hat,  abgesehen
von  den  anderen  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Bedingungen.

Um  bei  einem  Bezirksgerichte  Richter  sein  zu  können,  muß  man  das  25.  Lebensjahr
  vollendet  haben  und  zwei  Jahre  bei  der  richterlichen  Verwaltung  beschäftigt
gewesen  sein;  um  dem  obersten  Gerichtshofe  anzugehören,  muß  man  das  30.  Lebensjahr
vollendet  haben.  Um  Präsident  bei  einem  Bezirksgerichte  zu  sein,  muß  man  mindestens
  vier  Jahre  als  Richter  bei  einem  Bezirksgerichte  oder  als  Sekretär  beim  Justizministerium
  beschäftigt  gewesen  sein,  um  Präsident  des  obersten  Gerichtshofes  sein
zu  können,  muß  man  mindestens  sechs  Jahre  Richter  bei  einem  Bezirksgerichte  gewesen
Bein.

IX.  Teil.  Von  den  Finanzen  des  Staates.

Art.  155.  Ein  jeder  montenegrinischer  Staatsbürger  ist  verpflichtet,  dem  Staat
Steuern  und  Abgaben  zu  leisten,  die  im  Verhältnis  zum  Vermögen  zu  leisten  sind.

Art.  156.  Der  Fürst  Gospadar  und  die  Mitglieder  der  regierenden  Familie  bezahlen
weder  Steuern  noch  Abgaben.

Art.  157.  Niemand  kann  von  der  Leistung  der  Steuern  und  Abgaben  befreit
werden,  außer  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Ausnahmefällen.
|  Art.  158.  Die  Skupschtina  bewilligt  jedes  Jahr  das  Budget,  das  nur  für  ein
Jahr  gilt.

88*
        <pb n="706" />
        I.  Europa.  700  42.  Montenegro.

Art.  159.  Das  Budget  muß  der  Skupschtina  beim  Beginne  der  Session  vorgelegt
werden.  Zu  gleicher  Zeit  soll  der  Skupschtina  die  Bilanz  des  vorhergehenden  Jahres
vorgelegt  werden.

Art.  160.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  müssen  im  endgültigen  Budget  verzeichnet
  sein.

Art.  161.  Wenn  die  Skupschtina  nicht  das  neue  Budget  vor  dem  Beginn  des
Budgetjahres  hat  bewilligen  können,  wird  sie  zeitweilig  das  Budget  des  verflossenen
Jahres  solange  verlängern,  bis  das  neue  Budget  bewilligt  ist.

Art.  162.  Wenn  die  Skupschtina  aufgelöst  oder  vertagt  ist,  bevor  das  Budget
bewilligt  ist,  ist  das  Budget  des  laufenden  Jahres  in  gleicher  Weise  für  das  folgende
Jahr  gültig.

X.  Teil.  Vom  Staatsvermögen.

Art.  163.  Das  Staatsvermögen  wird  aus  allen  Mobilien  und  Immobilien  und
aus  allen  Eigentumsrechten  gebildet,  die  der  Staat  erwirbt  und  besitzt.

Art.  164.  Vermögen  des  Staates  kann  nur  mit  Einwilligung  der  Skupschtina
veräußert,  verpfändet  oder  belastet  werden.  .

Art.  165.  Der  Staat  hat  das  Monopolrecht.  Er  kann  dieses  Recht  auf  andere
übertragen,  aber  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  und  durch  ein  Gesetz.

Art.  166.  Die  Minen  sind  in  einem  durch  die  Gesetze  bestimmten  Verhältnis
Eigentum  des  Staates.

Art.  167.  Die  Konzessionen,  welcher  Art  sie  auch  seien,  werden  nur  für  eine
bestimmte  Zeit  und  durch  ein  Sondergesetz  verliehen.

Art.  168.  Das  Vermögen  des  Staates  wird  vom  Finanzministerium  gemäß  den
Bestimmungen  der  Gesetze  verwaltet.

Art.  169.  Es  muß  zwischen  dem  Vermögen  des  Staates  und  dem  Privatvermögen
des  Fürsten  Gospodar  unterschieden  werden.

Der  Fürst  Gospodar  verfügt  unbeschränkt  über  sein  Vermögen  zu  Lebzeiten
und  von  Todes  wegen.  Absatz  2  des  Artikels  2  gegenwärtiger  Verfassung  ist  nicht
auf  das  Vermögen  des  Fürsten  Gospodar  anwendbar.

XI  Teil.  Von  der  Generalkontrolle  des  Staates.

Art.  170.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  wird  für  die  Revision  der  Rechnungslegung
  errichtet.  Sie  bildet  eine  Sonderbehörde  und  einen  Rechnungshof.‘

Art.  171.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  hat  einen  Präsidenten  und  zwei  Mitglieder.


Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Generalkontrolle  des  Staates  werden  von
der  Skupschtina  unter  den  Kandidaten  gewählt,  die  ihr  der  Staatsrat  in  doppelter
Zahl  der  vakanten  Posten  vorschlägt.

Art.  172.  Um  Präsident  oder  Mitglied  der  Generalkontrolle  des  Staates  zu  werden,
muß  man  montenegrinischer  Staatsangehöriger  sein,  das  30.  Lebensjahr  vollendet
haben,  einen  regelmäßigen  Studiengang  bei  einer  Fakultät  oder  bei  einer  einer  Fakultät
angegliederten  besonderen  Unterrichtsanstalt  vollendet  haben  und  zehn  Jahre  im
Staatsdienst  oder  Finanzministerium  oder  auch  als  höherer  Beamter  bei  der  Finanz-
        <pb n="707" />
        I.  Europa.  701  42.  Montenegro.

verwaltung  angestellt  gewesen  sein  und  mindestens  zehn  Dienstjahre  haben.  Abcr
der  Präsident  oder  eines  der  Mitglieder  der  Kontrolle  muß  den  regelmäßigen  Studiengang
  bei  einer  Rechtsfakultät  vollendet  haben.

Art.  173.  Die  Generalkontrolle  des  Staates  prüft,  verbessert  und  liquidiert  die
Rechnungslegung  der  Staatsverwaltung  und  derjenigen,  die  der  Staatskasse  Rechnung
zu  legen  haben.

Er  wacht  darüber,  daß  die  durch  das  Budget  festgestellten  Kredite  nicht  überschritten
  werden,  er  schließt  die  Rechnungen  aller  Staatsverwaltungsbehörden  ab.

Art.  174.  Das  Generalbudget  des  Staates  wird  der  Skupschtina  mit  den  Bemerkungen
  der  Generalkontrolle  des  Staates  spätestens  zwei  Jahre  nach  dem  Ende  eines
jeden  Budgetjahres  vorgelegt.

Art.  175.  Ein  Sondergesetz  ordnet  die  Organisation  und  die  Kompetenz  der
Generalkontrolle  des  Staates,  desgleichen  die  Formation  ihres  Personals.

XI.  Teil.  Von  den  Kommunen  und  den  J  uristischen  Personen.

Art.  176.  Die  Kommunen  haben  ihre  Autonommie  gemäß  den  Bestimmungen
der  Gesetze.

Art.  177.  Für  die  Verwaltung  der  Kommunalangelegenheiten  bestehen  das
Kommunalgericht,  die  Kommunalkommission  und  der  Kommunalrat.

Art.  178.  Die  Kommunalwahlen  sind  direkt.

Art.  179.  Jeder  majorenne  montenegrinische  Staatsbürger,  der  Steuern  oder
Abgaben  zahlt,  hat  das  Stimmrecht  für  die  Kommunalwahlen.

Art.  180.  Die  Kommunalbehörden  haben  sich  neben  den  kommunalen  Angelegenheiten
  mit  denjenigen  Angelegenheiten  zu  befassen,  die  das  Gesetz  ihnen  mit  Rücksicht
auf  den  Staat  zuweist.

Art.  181.  Jeder  Bürger  und  jede  Immobilie  müssen  zu  einer  Kommune  gehören
und  alle  kommunalen  Lasten  tragen.

Art.  182.  Die  Kommune  kann  keine  Abgabe  ohne  Billigung  des  Kommunalrates
festsetzen.

Art.  183.  Die  Kommune  kann  ohne  Autorisation  des  Kommunalrates  keine
Anleihe  aufnehmen.

Art.  184.  Ein  Gesetz  stellt  in  jenen  Fällen  die  Billigung  der  legislativen  Gewalt
oder  der  Regierung  fest  und  ist  nötig  zur  Festsetzung  einer  Abgabe  oder  Aufnahme
einer  Anleihe.

Art.  185.  Die  Bezirke,  die  Kreise  und  die  Kommunen  können  Eigentum
erwerben.

Art.  186.  Man  kann  keine  neue  Kommune  bilden  oder  die  Grenzen  schon  bestehender
  Kommunen  ändern  ohne  Billigung  der  legislativen  Gewalt.

Art.  187.  Keine  juristische  Person  kann  ohne  Genehmigung  durch  den  Staat
existieren.

Art.  188.  Die  juristischen  Personen  können  Vermögen,  dae  die  staatlichen  und
kommunalen  Lasten  tragen  muß,  haben.
        <pb n="708" />
        I.  Europa.  702  42.  Montenegro.

Art.  189.  Ein  Sondergesetz  soll  die  Organisation  und  die  Kompetenz  der  kommunalen
  Behörden  ordnen  und  die  Beziehungen,  die  zwischen  ihnen  und  den  staatlichen

  Behörden  bestehen.
XII.  Teil.  Vom  Staatsdienst.

Art.  190.  Alle  montenegrinischen  Staatsangehörigen  haben  die  gleichen  Rechte
auf  alle  Ämter  in  allen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  vorausgesetzt,  daß  sie  den  von
der  Verfassung  und  den  Gesetzen  festgestellten  Bedingungen  genügen.

Ausländer  können  in  den  Staatsdienst  nur  auf  Grund  eines  Vertrages  aufgenommen
  werden.

Art.  191.  Für  die  Beförderung  der  Beamten  sind  maßgebend  ihre  Führung,  ihre
Fähigkeit  und  ihre  Kenntnisse.

Art.  192.  Jeder  Beamte  ist  für  seine  amtlichen  Handlungen  verantwortlich.

Art.  193.  Die  Beamten  schwören  bei  ihrem  Eintritt  in  den  Staatsdienst  dem
Fürsten  Gospodar  treu  und  gehorsam  zu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze

gewissenhaft  zu  beobachten.
Art.  194.  Das  Gesetz  regelt  die  Verwendung,  das  Gehalt  der  Beamten  und  die

Rangordnung  im  Staatsdienst.

Art.  195.  Die  Beamten  haben  Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt.

Das  Gesetz  bestimmt,  unter  welchen  Bedingungen  ein  Beamter  Anspruch  auf
ein  Ruhegehalt  haben  und  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  kann.

Es  ist  ein  besonderer  Fonds  vorhanden,  gebildet  aus  Abzügen  für  Pensionen

der  Beamten,  ihrer  Witwen  und  Kinder.
Wofern  dieser  Fond  nicht  ausreicht,  soll  der  Schatz  den  Fehlbetrag  ergänzen.

XIV.  Teil.  Von  den  verfassungsmäßigen  Rechten  der  montenegrinischen  Staatsangehörigen.


Art.  196.  Alle  montenegrinischen  Staatsangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

Art.  197.  Die  Verfassung  gewährleistet  einem  jeden  die  persönliche  Freiheit.

Art.  198.  Außer  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  kann  gegen
niemanden  eine  Anklage  erhoben  werden.

Art.  199.  Außer  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  darf  niemand  verhaftet

  oder  in  seiner  Freiheit  beschränkt  werden.
Art.  200.  Niemand  darf  verurteilt  werden  ohne  gehört  oder  auf  dem  gesetzlichen

  Wege  aufgefordert  worden  zu  sein,  sich  zu  verteidigen.
Art.  201.  Niemand  darf  von  einem  inkompetenten  Gerichtshofe  abgeurteilt

werden.
Art.  202.  Die  Strafen  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht  und  nur

für  die  nach  dem  Gesetz  strafbaren  Handlungen  verhängt  werden.
Art.  203.  Die  Todesstrafe  für  die  nur  politischen  Delikte  ist  abgeschafft.
Ausgenommen  sind  die  Attentate  gegen  die  Person  des  Fürsten  Gospodar  und
gegen  die  Mitglieder  des  regierenden  Hauses.
        <pb n="709" />
        I.  Europa.  -  703  -  42.  Montenegro.

Außerdem  sind  diejenigen  Fälle  ausgenommen,  in  denen  das  nur  politische  Delikt
von  einer  gemäß  dem  Gesetze  mit  Todesstrafe  bedrohten  Handlung  begleitet  wird,  und
diejenigen  Fälle,  die  nach  Militärrecht  mit  der  Todesstrafe  geahndet  werden.

Art.  204.  Die  Wohnung  der  montenegrinischen  Staatsangehörigen  ist  unverletzlich.
  Die  Behörde  kann  Haussuchungen  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  und  Formen  vornehmen.

Art.  205.  Die  Strafe  der  Vermögenskonfiskation  ist  untersagt.  Allein  diejenigen
Objekte  dürfen  beschlagnahmt  werden,  die  das  Ergebnis  einer  strafbaren  Handlung
sind,  zur  Ausführung  dieser  strafbaren  Handlung  gedient  haben  oder  bestimmt  waren.

Art.  206.  Das  Eigentum,  welcher  Art  es  auch  sei,  ist  unverletzlich.

Art.  207.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigentum  für  öffentliche
Zwecke  abzutreten;  das  Eigentumsrecht  darf  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen
gegen  eine  Entschädigung  beschränkt  werden.

Art.  208.  Die  Gewissensfreiheit  ist  unbeschränkt.

Die  anerkannten  religiösen  Bekenntnisse  sind  frei  und  insoweit  durch  das  Gesetz
geschützt,  als  die  Ausübung  ihres  Kultus  nicht  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Sittlichkeit
  verletzt.

Art.  209.  Jeder  montenegrinische  Staatsbürger  hat  das  Recht,  in  den  gesetzlichen
  Grenzen  seine  Meinung  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche  Darstellung
frei  zu  äußern.

Art.  210.  Die  Presse  ist  frei.

Die  Zensur,  die  Kaution,  jede  Präventivmaßregel,  die  die  Ausgabe,  den  Verkauf
und  die  Verbreitung  der  Schriften  und  Zeitungen  verhindern  könnten,  sind  außer
in  den  durch  das  Gesetz  über  die  Presse  bestimmten  Fällen  untersagt.

Art.  211.  Das  Brief-  und  Telegrammgeheimnis  ist  unverletzlich  außer  im  Kriegsfalle
  oder  bei  einer  gerichtlichen  Untersuchung.

Art.  212.  Die  Bürger  sind  berechtigt,  sich  in  Friedenszeiten  den  gesetzlichen
Bestimmungen  gemäß  zu  versammeln.

Art.  213.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den
Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Art.  214.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  gegen  ein  ungesetzlichesVorgehen  der
Behörden  Klage  zu  erheben.

Art.  215.  Jedem  Bürger  steht  es  frei,  auf  die  montenegrinische  Staatsangehörigkeit
  zu  verzichten,  nachdem  er  seiner  Militärpflicht  genügt  und  diejenigen  Verpflichtungen,
  die  er  etwa  gegenüber  dem  Staat  oder  Privatpersonen  hat,  erfüllt  hat.

Art.  216.  Die  auf  montenigrinischem  Gebiet  domizilierten  Ausländer  genießen
den  Schutz  der  montenigrinischen  Gesetze  für  ihre  Person  und  ihr  Vermögen.

Sie  sind  verpflichtet,  die  kommunalen  und  staatlichen  Lasten  zu  tragen,  soweit
dem  nicht  internationale  Verträge  widersprechen.

Art.  217.  Die  Auslieferung  ist  nur  bei  rein  politischen  Delikten  zulässig.

XV.  Teil.  Von  der  Staatsverfassung.
Art.  218.  Die  Staatsverfassung  darf  weder  ganz  noch  teilweise  aufgehoben
werden.
        <pb n="710" />
        I.  Europa.  704  42.  Montenegro.

Der  Antrag,  die  Staatsverfassung  zu  ändern,  zu  vervollständigen  oder  auszulegen
  kann  nur  vom  Füsten  Gospodar  oder  von  der  Skupschtina  gemacht  werden.

Art.  219.  Ein  solcher  Antrag  muß  die  zu  ändernden,  zu  vervollständigenden
oder  auszulegenden  Artikel  gesondert  anführen.

Art.  220.  Damit  ein  Antrag  auf  Änderung,  Ergänzung  oder  Auslegung  der
Staatsverfassung  angenommen  wird,  muß  er  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Abgeordneten
  votiert  werden,  und  zwar  muß  in  zwei  aufeinander  folgenden  ordnungsmäßigen
  Sitzungen  die  Skupschtina  den  gleichen  Beschluß  fassen.

Art.  221.  1.  Biszur  Vorlage  der  in  gegenwärtiger  Verfassung  vorgesehenen  Gesetzentwürfe

  bleiben  die  geltenden  Gesetze  insoweit  in  Kraft,  als  sie  nicht  im  Widerspruch
mit  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  stehen.
2.  Die  Fürstliche  Regierung  wird  auf  Grund  der  gegenwärtigen  Verfassung
die  notwendigen  Gesetzentwürfe  vorbereiten,  die,  vom  Staatsrat  geprüft  und  vom
Fürst  Gospodar  genehmigt,  solange  als  provisorische  Gesetze  in  Geltung  stehen,  bis
die  Skupschtina  über  sie  verhandelt  und  sie  in  ihren  ordentlichen  Sitzungen  votiert
haben  wird.

Die  Fürstliche  Regierung  wird  zunächst  herstellen

1.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  Abgeordnetenwahl,  der  nur  Anwendung
finden  soll  auf  die  Wahlen  für  die  erste  parlamentarische  Periode.

2.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  Geschäftsordnung  der  Skupschtina.

3.  Einen  Gesetzesentwurf  bezgl.  der  ministeriellen  Verantwortlichkeit.

Diese  drei  Entwürfe  sollen,  nachdem  sie  im  Staatsrate  erörtert  und  vom  Fürsten
Gospodar  sanktioniert  worden  sind,  provisorisch  bis  zur  ordentlichen  Session  der
Skupschtina  in  Kraft  treten.
3.  Der  Staatsrat  in  seiner  gegenwärtigen  Form  wird  beseitigt  und  der  Fürst
Gospodar  kann  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung
den  Präsidenten  und  die  Mitglieder  des  Staatsrates  ernennen.  Der  so  konstituierte
Staatsrat  wird  die  durch  die  gegenwärtige  Verfassung  vorgesehenen  Funktionen  spätestens
  bis  zum  Ende  der  zweiten  ordentlichen  parlamentarischen  Periode  ausüben.
Sodann  wird  die  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  des  Staatsrates  den
Art.  118  und  119  gegenwärtiger  Verfassung  entsprechend  erfolgen.
4.  Der  oberste  Gerichtshof  und  die  Bezirksgerichte  sollen  im  Bedürfnisfalle
ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  bis  spätestens
zum  Ende  der  zweiten  ordentlichen  parlamentarischen  Periode  ergänzt  werden,  nach
dieser  Zeit  können  diejenigen,  die  nicht  die  durch  gegenwärtige  Verfassung  vorgesehenen
Qualifikationen  haben,  ihre  Funktionen  nicht  mehr  ausüben.
5.  Die  Ernennung  des  Präsidenten  und  der  Mitglieder  der  Generalkontrolle
des  Staates  muß  gemäß  den  Bestimmungen  der  vorliegenden  Verfassung  spätestens
vor  dem  Ende  der  zweiten  parlamentarischen  Periode  bewirkt  werden.
6.  Die  folgenden  Gesetze  werden  der  Skupschtina  in  ihrer  ersten  gewöhnlichen
Session  vorgelegt  werden:

Das  Gesetz  über  das  Budget  des  Staates.

:Das  Gesetz  über  die  Geschäftsordnung  der  Skupschtina.
        <pb n="711" />
        I.  Europa.  705  42,  Montenegro.

Das  Gesetz  über  die  ministerielle  Verantwortlichkeit  und  andere  für  das  Inkrafttreten
  der  gegenwärtigen  Verfassung  durchaus  nötige.

Art.  222.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  in  Kraft  am  6./19.  Dezember  1905.

Wir  befehlen  allen  unsern  Ministern,  die  gegenwärtige  Verfassung  zu  veröffentlichen
  und  ihre  Beobachtung  zu  überwachen,  den  Behörden,  sie  anzuwenden  und  jedermann,
  sich  nach  ihr  zu  richten.

Cettigne,  am  Tage  des  hl.  Nikolaus  1905.

Nicolaus.

43.  Niederlande.

Von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin.

Die  Niederlande  erhielten  nach  der  Wiederherstellung  des  Königtums  ihre  erste  Verfassung
  im  Jahre  1815.

Revisionen  dieser  Verfassungsurkunde  wurden  1848  und  1887  vorgenommen.  Der  weiter
unten  folgende  Text  enthält  den  Wortlaut  der  jetzt  geltenden  Verfassungsurkunde  vom  6.  November
  1887,  wie  er  durch  Verfügung  Wilhelms  III.,  von  Gottes  Gnaden  Königs  der  Niederlande,
Prinzen  von  Oranien-Nassau,  Großherzogs  von  Luxemburg  usw.  usw.  am  15.  November  1887
feierlich  veröffentlicht  worden  ist.

Nach  dieser  Verfassung  ist  Holland  eine  konstitutionelle  Erbmonarchie.
  Die  vollziehende  Gewalt  steht  ausschließlich  dem  König  zu,  der  sie  durch  acht  Ministerien
(Inneres,  Auswärtige  Angelegenheiten,  Finanzen,  Justiz,  Verwaltung  zum  Schutz  gegen  Wassergefahr,
  Handel  und  Industrie,  Landheer,  Marine,  Kolonien)  ausüben  läßt.  Die  gesetzgebende
Gewalt  wird  vom  König  gemeinsam  mit  dem  Parlament,  das  aus  zwei  Kammern  besteht,  ausgeübt.

Das  Königreich  ist  in  11  Provinzen  und  1123  Gemeinden  eingeteilt,  die  sich  einer‘  weitgehenden
  Selbständigkeit  in  der  inneren  Verwaltung  erfreuen.

I.  Offizielle  Publikationen:

.  Staatsalmanak  voor  het  Koningrijk  der  Nederlanden,  1907

.  Staatsbegrooting  voor  het  dienstjaar  1908.  ’s  Gravenhage.

.  Report  by  Mz.  Sydney  Locock,  Serretary  of  Legation,  on  land  laws  and  landed  property,
dated  the  Hague,  December  20,  1869;  in  „Reports  from  H.  M.’s  Representatives  respecting
the  Tenure  of  Land  in  the  several  countries  of  Europe‘.  London,  1870.

I.  Private  Publikationen:

1.  Amicis,  Holland,  London,  1883.

2.  Een  Halve  Eeuw,  1848—98.  The  Hague,  1898.

3.  Loos,  Organisation  de  l’enseignement  secondaire  dans  le  Royaume  des  Pays-Bas.

4.  Tripels,  code  politique  des  Pays-Bas,  Maestricht,  1883.

1)

6

ww  ID  =

.Meldrum,  Holland  and  the  Hollanders.  London,  1893.

.  Metin,  Pays-Bas  et  Belgique,  in  „Histoire  Gen6rale“,  herausgegeben  von  E.  Lavisse  und
A.  Kambaud.  Band  11.  Paris  1899.

7.  Murray  ’s  Handbook  for  Holland  and  Belgium.  London.

Verfassungsurkunde  des  Königreichs  der  Niederlande.

I.  Kapitel.  Das  Reich  und  seine  Bewohner.

Art.  1.  Das  Königreich.der  Niederlande  besteht  aus  dem  in  Europa  belegenen

Gebiet  und  aus  den  Kolonien  und  Besitzungen  in  anderen  Erdteilen.
89
        <pb n="712" />
        I.  Europa.  706  43.  Niederlande.

Art.  2.  Diese  Verfassung  bezieht  sich,  soweit  nicht  ausdrücklich  anderes  bestimmt
  ist,  nur  auf  das  in  Europa  belegene  Gebiet.  Das  Wort  ‚Königreich‘  in  den
folgenden  Artikeln  bedeutet  nur  das  in  Europa  belegene  Königreich.

Art.  3.  Durch  Gesetz  können  die  Provinzen  und  Gemeinden  vereinigt,  geteilt
und  sonst  neu  formiert  werden.

Nur  durch  Gesetz  können  die  Grenzen  des  Staats,  der  Provinzen,  der  Gemeinden
abgeändert  werden.

Art.  4.  Jeder,  der  sich  im  Gebiet  des  Königreichs  aufhält,  hat  ein  gesetzliches
Recht  auf  den  Schutz  seiner  Person  und  seines  Vermögens.  Durch  Gesetz  werden
die  Zulassung  und  Ausweisung  vom  Fremden  sowie  die  allgemeinen  Bedingungen
bestimmt,  unter  denen  Auslieferungsverträge  mit  fremden  Staaten  abgeschlossen
werden  können.

Art.  5.  Jedem  Niederländer  ist  jedes  öffentliche  Amt  zugänglich.

Fremde  dürfen  nur  gemäß  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  zu  öffentlichen
Ämtern  zugelassen  werden.

Art.  6.  _  Durch  Gesetz  wird  bestimmt,  wer  Niederländer,  d.  h.  Staatsangehöriger
  ist.

Fremde  werden  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  naturalisiert.  Durch  Gesetz  werden
die  Folgen  der  Naturalisation  für  den  Ehegatten  und  die  minderjährigen  Kinder  der
Naturalisierten  bestimmt.

Art.  .  Niemand  braucht  zur  Veröffentlichung  seiner  Gedanken  und
Meinungen  eine  vorherige  Genehmigung,  vorbehaltlich  der  durch  Gesetz  begründeten
Verantwortlichkeit.

Art.  8.  Jeder  kann  sich  schriftlich  mit  Petitionen  an  die  zuständigen  Behörden
wenden.

Jede  Petition  muß  vom  Bittsteller  unterschrieben  sein.  Die  Unterschrift  eines
anderen  ist  nur  auf  Grund  schriftlicher,  beizufügender  Vollmacht  zulässig.

Die  gesetzgebenden  Körperschaften  können  Adressen  an  die  zuständigen  Behörden
  richten,  aber  nur  bezüglich  der  ihrer  Zuständigkeit  unterliegenden  Materien.

Art.  9.  Die  Staatsbürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  gründen  und  Versammlungen
  abzuhalten.

Durch  Gesetz  werden  die  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  erforderlichen
hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  erlassen.

II.  Kapitel.  Der  König.
I.  Abschnitt.  Die  Thronfolge.

Art.  10.  Die  Krone  des  Königreichs  der  Niederlande  ist  und  bleibt  in  den
Händen  seiner  Majestät  Friedrich  Wilhelm  Prinzen  von  Oranien-Nassau  und  vererbt
sich  auf  seine  legitimen  Deszendenten  gemäß  den  folgenden  Bestimmungen.

Art.  11.  Im  Falle  der  Thronfolge  geht  die  Krone  auf  seine  Söhne  und  männlichen
Deszendenten  nach  dem  Recht  der  Primogenitur  über,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  im
Falle  des  Vorhersterbens  eines  Berechtigten  dessen  Söhne  und  männliche  Deszendenten
in  der  Weise  eintreten,  daß  die  Krone  nie  auf  eine  jüngere  Linie  übergeht,  solange  es
in  der  älteren  Linie  einen  männlichen  Deszendenten  gibt.
        <pb n="713" />
        I.  Europa.  707  43.  Niederlande.

Art.  12.  Im  Falle  des  Fehlens  von  Nachfolgern  im  Sinne  des  vorhergehenden
Artikels  geht  die  Krone  nach  dem  Recht  der  Primogenitur  auf  die  lebenden  Töchter
des  verstorbenen  Königs  über.

Art.  13.  Fehlen  auch  solche  Töchter,  so  geht  die  Krone  auf  die  Töchter  der
männlichen  Linie  des  verstorbenen  Königs,  im  Falle  des  Fehlens  von  Töchtern  und
ihrer  Abkömmlinge  auf  die  weiblichen  Linien  über.

In  allen  diesen  Fällen  geht  die  ältere  Linie  der  jüngeren  Linie  vor,  der  männliche
Zweig  dem  weiblichen,  der  ältere  dem  jüngeren,  und  in  jedem  Zweig  gehen  die  Männer
den  Frauen  und  die  Älteren  den  Jüngeren  vor.

Art.  14.  Im  Falle  des  Fehlens  eines  Nachfolgers,  der  gemäß  den  3  vorhergehenden
  Artikeln  berufen  wäre,  geht  sie  auf  die  Prinzessin  über,  die  durch  Geburt  dem
Hause  Oranien-Nassau  angehört  und  in  der  Linie  des  hochseligen  Königs  Wilhelm
Friedrich,  Fürsten  von  Oranien-Nassau  dem  letzten  verstorbenen  König  am  nächsten
verwandt  ist.

Ist  der  Grad  der  Verwandtschaft  gleich,  so  geht  die  ältere  vor.

Wenn  die  Verwandte  des  Königs  vor  ihm  stirbt,  so  treten  ihre  Deszendenten
an  ihre  Stelle.  Aber  die  männliche  Linie  geht  der  weiblichen  vor,  die  ältere  der  jüngeren
und  in  jeder  Linie  der  männliche  Zweig  dem  weiblichen,  der  ältere  dem  jüngeren,  in
jedem  Zweig  die  Männer  den  Frauen  und  die  Älteren  den  Jüngeren.

Art.  15.  Im  Falle  des  Fehlens  eines  Thronfolgers,  der  gemäß  den  vorhergehenden
4  Artikeln  berufen  wäre,  geht  sie  auf  die  männlichen  legitimen  Deszendenten  der
Prinzessin  Caroline  von  Oranien  über,  Schwester  des  hochseligen  Fürsten  von  Nassau-Weilburg.


Art.  16.  In  bezug  auf  die  Thronfolge  steht  der  Verzicht  auf  die  Krone  deni
Tode  gleich.

Art.  17.  Ein  Kind,  das  im  Moment  des  Todes  des  Königs  bereits  erzeugt  ist,
wird  in  bezug  auf  das  Thronfolgerecht  als  bereits  geboren  betrachtet.

Ein  totgeborenes  Kind  wird  als  nie  vorhanden  angesehen.

Art.  18.  Von  der  Thronfolge  ausgeschlossen  sind  sowohl  sie  selber  wie  ihre
Deszendenten,  alle  Kinder  aus  einer  Ehe,  die  ein  König  oder  eine  Königin  ohne  Zustimmung
  des  Landtags  oder  die  ein  Prinz  oder  eine  Prinzessin  des  regierendes  Hauses
ohne  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Zustimmung  geschlossen  hat.

Durch  das  Eingehen  einer  derartigen  Ehe  verzichtet  eine  Königin  auf  die  Krone,
und  eine  Prinzessin  verliert  ihr  Recht  auf  die  Krone.

Wenn  die  Krone,  sei  es  im  Wege  der  Thronfolge,  sei  es  gemäß  den  Art.  15,  19,
20,  21,  auf  ein  anderes  regierendes  Haus  übergegangen  ist,  so  sind  obige  Bestimmungen
nur  auf  solche  Ehen  anwendbar,  die  nach  dem  Übergang  der  Krone  geschlossen  sind.

Art.  19.  Wenn’besondere  Umstände  eine  Änderung  oder  Vervollständigung  der
Thronfolgeordnung  nötig  machen,  so  hat  der  König  ein  Vorschlagsrecht.  Der  Landtag
wird  zu  diesem  Zweck  in  doppelter  Anzahl  einberufen  und  berät  und  entscheidet  in
Plenarversammlung.

Art.  20.  Wenn  gemäß  der  Verfassung  kein  Thronerbe  vorhanden  ist,  so  wird
er  durch  ein  Gesetz  ernannt,  das  der  König  vorschlägt.  Der  Landtag  wird  zu  diesem

89*
        <pb n="714" />
        I.  Europa.  708  43.  Niederlande.

Zweck  in  doppelter  Anzahl  berufen  und  berät  und  entscheidet  darüber  in  Plenarversammlung.


Art.  21.  Wenn  beim  Tode  des  Königs  kein  Thronerbe  vorhanden  ist,  so  geschieht
  die  Ernennung  durch  den  Landtag  direkt  in  Plenarversammlung.  Er  wird
zu  diesem  Zweck  in  doppelter  Anzahl  einen  Monat  nach  dem  Tage  des  Todes  berufen.

Art.  22.  Alle  Bestimmungen  betreffend  die  Thronfolge  sind  auf  die  Deszendenten
  des  ersten  Königs,  auf  den  die  Krone  übergeht,  gemäß  den  beiden  vorhergehenden
  Artikeln  in  der  Weise  anwendbar,  daB  ein  neues  regierendes  Haus  durch  den
beginnt,  in  dessen  Person  die  Thronfolge  eintritt,  ebenso  wie  es  mit  dem  Hause  Oranien-Nassau
  gemäß  Art.  10  durch  den  König  Wilhelm  Friedrich  Prinz  von  Oranien-Nassau
geschieht.

Dieselbe  Bestimmung  ist  im  Falle  des  Art.  15  auf  die  dort  erwähnten  Deszendenten
  der  Prinzessin  C'aroline  von  Oranien  anwendbar.  Sie  ist  auch  auf  Deszendenten
einer  zur  Thronfolge  berufenen  Frau  in  der  Weise  anwendbar,  daß  die  Thronfolge
nur  dann  in  der  Linie  der  Frau  weitergeht,  wenn  andere  Deszendenten  fehlen.

Art.  23.  Der  König  darf  keine  ausländische  Krone  tragen,  außer  der  von
Luxemburg.

In  keinem  Fall  darf  sich  der  Sitz  der  Regierung  außerhalb  des  Königreichs
befinden.

I.  Abschnitt.  Das  Einkommen  der  Krone.

Art.  24.  Außer  den  Erträgen  der  Domänen,  die  durch  Gesetz  vom  26.  August
1822  abgetreten  und  durch  den  König  dem  Staat  im  Jahre  1848  als  Domänen  der  Krone
wieder  hergestellt  sind,  bezieht  der  König  eine  jährliche  Zivilliste  aus  der  Staatskasse,
deren  Betrag  bei  jeder  Thronbesteigung  durch  Gesetz  bestimmt  wird.

Art.  25.  Sommer-  und  Winterresidenzen  werden  dem  König  zur  Verfügung
gestellt.  Doch  darf  deren  Unterhalt  50  000  Fl.  nicht  überschreiten.

Art.  26.  Der  König  und  der  Prinz  von  Oranien  sind  von  jeder  persönlichen
Steuer  befreit.  Allen  anderen  Abgaben  sind  sie  unterworfen.

Art.  27.  Der  König  regiert  sein  Haus  nach  seinem  Ermessen.

Art.  28.  Die  Apanage  einer  Königin-Witwe  beträgt  während  ihrer  Witwenzeit
150  000  Fl.

Art.  29.  Der  älteste  Sohn  des  Königs  oder  seiner  männlichen  Deszendenten,
welcher  voraussichtlicher  Erbe  der  Krone  ist,  ist  der  erste  Untertan  des  Königs  und
trägt  den  Titel  „Prinz  von  Oranien““.

Art.  30.  Der  Prinz  von  Oranien  bezieht  in  dieser  Eigenschaft  vom  vollendeten
18.  Lebensjahr  an  eine  jährliche  Apanage  von  100  000  Fl.;  diese  Apanage  erhöht  sich
auf  200  000  Fl.,  wenn  er  eine  gesetzlich  genehmigte  Ehe  eingeht.

III.  Abschnitt.  Die  Vormundschaft  über  den  König.

Art.  31.  Der  König  wird  mit  vollendetem  18.  Lebensjahre  volljährig.  Des
gelbe  gilt  für  den  Prinzen  von  Oranien,  wenn  er  zur  Regentschaft  berufen  wird.

Art.  32.  Die  Vormundschaft  über  den  minderjährigen  König  wird  durch  ein
Gesetz  geregelt,  welches  gleichzeitig  den  Vormund  oder  die  Vormünder  bestimmt.
        <pb n="715" />
        T.  Europa.  709  43.  Niederlande,

Der  Landtag  berät  und  beschließt  in  Plenarversammlung  über  den  Entwurf  dieses
Gesetzes.

Art.  33.  Dieses  Gesetz  wird  schon  während  des  Lebens  des  Königs  für  den  Fall
der  Minderjährigkeit  seines  Nachfolgers  beschlossen.  Wenn  diese  Maßnahme  nicht
getroffen  worden  ist,  so  werden  einige  der  nächsten  Verwandten  des  minderjährigen
Königs  nach  Möglichkeit  betreffs  der  Vormundschaft  gehört  werden.

Art.  34.  Jeder  Vormund  leistet  vor  seinem  Amtsantritt  in  einer  Plenarsitzung
  des  Landtags  in  die  Hand  des  Präsidenten  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  dem
König  Treue;  ich  schwöre,  getreulich  alle  Pflichten  zu  erfüllen,  die  mir  die  Vormundschaft
  auferlegt  und  besonders  dem  König  die  gewissenhafte  Befolgung  der  Verfassung
und  Liebe  zu  seinem  Volke  einzuflößen.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Art.  35.  Wenn  der  König  sich  außerstande  befindet  zu  regieren,  so  wird
die  Sorge  für  seine  Person  gemäß  den  Vorschriften  über  die  Vormundschaft  für  einen
minderjährigen  König  nach  Art.  32  gehandhabt.

IV.  Abschnitt.  Die  Regentschaft.

Art.  36.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Königs  wird  die  königliche  Gewalt
durch  einen  Regenten  ausgeübt.

Art.  37.  Der  Regent  wird  durch  ein  Gesetz  ernannt,  welches  zu  gleieher  Zeit
die  Nachfolge  in  die  Regentschaft  bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs  regeln  kann.
Über  diesen  Gesetzentwurf  berät  und  entscheidet  der  Landtag  in  einer  Plenarsitzung.

Schon  zu  Lebzeiten  des  regierenden  Königs  wird  über  das  Gesetz  abgestimmt,
wenn  sein  Nachfolger  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Thronfolge  voraussichtlich  minderjährig
  sein  wird.

Art.  38.  Die  Königliche  Gewalt  geht  in  gleicher  Weise  auf  einen  Regenten  über,
wenn  der  König  unfähig  ist,  zu  regieren.  Wenn  die  vereinigten  Chefs  der  Ministerien
der  Meinung  sind,  daß  dieser  Fall  vorliege,  so  teilen  sie  diese  Ansicht  dem  Staatsrat
mit  mit  der  Bitte,  binnen  einer  bestimmten  Frist  seine  Ansicht  zu  äußern.

Art.  39.  Wenn  sie  nach  Ablauf  der  Frist  bei  ihrer  Meinung  beharren,  berufen
sie  den  Landtag  in  Plenarsitzung  und  teilen  ihm  den  vorliegenden  Fall  sowie  die  Ansicht
  des  Staatsrats  mit.

Art.  40.  Wenn  der  Landtag  in  Plenarsitzung  der  Ansicht  ist,  daß  der  in  Art.  38
erörterte  Fall  vorliege,  so  erklären  sie  das  durch  einen  Beschluß,  der  auf  Anordnung
des  in  Art.  108  bezeichneten  Präsidenten  veröffentlicht  wird  und  mit  dem  Tage  seiner
Veröffentlichung  in  Kraft  tritt.

Art.  41.  Wenn  in  dem  Fall  des  Art.  38  der  Prinz  von  Oranien  das  18.  Lebensjahr
  vollendet  hat,  so  ist  er  der  gesetzmäßige  Regent.

Art.  42.  Wenn  ein  Prinz  von  Oranien  nicht  vorhanden  ist,  oder  der  Prinz  vo:
Öranien  das  18.  Jahr  noch  nicht  vollendet  hat,  so  wird  für  die  Regentschaft  gemäß
Art.  37  bis  zu  der  Zeit  gesorgt,  in  der  er  das  18.  Lebensjahr  erreicht  hat.

Art.  43.  Wenn  der  Regent  die  Regentschaft  antritt,  leistet  er  in  der  Plenarsitzung
  des  Landtags  folgenden  Eid:  ‚Ich  schwöre  dem  König  Treue.  Ich  schwöre,
daß  ich  in  der  Ausübung  der  Königlichen  Gewalt,  solange  der  König  minderjährig
        <pb n="716" />
        I.  Europa.  710  43.  Niederlande.

ist  (solange  der  König  außerstande  ist  zu  regieren),  immer  die  Verfassung  beobachten
will.  Ich  schwöre,  mit  meiner  ganzen  Kraft  die  Unabhängigkeit  und  Unversehrheit
des  Königreichs  zu  verteidigen  und  zu  bewahren,  die  öffentliehe  und  persönliche  Freiheit
und  die  Rechte  aller  Untertanen  des  Königs  zu  schützen  und  zur  Aufrechterhaltung
des  öffentlichen  Wohles  alle  mir  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  zu  verwenden,  wie
es  ein  guter  und  getreuer  Regent  tun  muß.  Das  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Art.  44.  Wenn  ein  Regent  unfähig  wird,  die  Regentschaft  auszuüben,  so  greifen
die  Art.  38,  39  und  40  Platz.  Wenn  die  Nachfolge  in  die  Regentschaft  nicht  geregelt
ist,  so  greift  Art.  37,  Abs.  1  Platz.

Art.  45.  Die  Königliche  Gewalt  wird  durch  den  Staatsrat  ausgeübt:

1.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs,  solange  nicht  für  eine  Nachfolge  gemäß
Art.  21  gesorgt  ist,  solange  kein  Regent  für  den  minderjährigen  Thronerben  ernannt
ist,  solange  der  Thronerbe  oder  der  Regent  abwesend  ist.

2.  Im  Falle  der  Art.  40  und  44,  solange  der  Regent  fehlt  oder  abwesend  ist,  und
im  Falle  des  Todes  des  Regenten,  solange  der  Nachfolger  noch  nicht  ernannt  ist  oder
die  Regentschaft  noch  nicht  angetreten  hat.

3.  Im  Falle  einer  Ungewißheit  über  die  Thronfolge,  und  wenn  der  Regent  fehlt
oder  abwesend  ist.

Diese  Einrichtung  hört  auf,  sobald  der  wirkliche  Thronerbe  oder  der  Regent
sein  Amt  angetreten  hat.

Sobald  eine  Regentschaft  notwendig  ist,  schlägt  der  Staatsrat  ein  Gesetz  in
folgender  Frist  vor:  In  den  Fällen  unter  Nr.  1  und  2  innerhalb  eines  Monats,  nach  der
Übernahme  der  königlichen  Gewalt;  im  Fall  Nr.  3  innerhalb  eines  Monats,  nachdem
die  Thronfolge  aufgehört  hat  ungewiß  zu  sein.

Art.  46.  Beider  Ernennung  des  Regenten  oder  der  Übernahme  der  Regentschaft
durch  den  Prinzen  von  Oranien  bestimmt  ein  Gesetz  die  Summe,  welche  für  die  Ausgaben
  der  Regentschaft  notwendig  ist.

Die  Höhe  dieser  Summe  darf  während  der  Dauer  einer  Regentschaft  nicht
geändert  werden.

Art.  47.  Sobald  der  in  Art.  38  vorgesehene  Zustand  aufgehört  hat,  erklärt  der
Landtag  das  in  Plenarsitzung  durch  einen  Besehluß,  der  durch  den  Präsidenten  veröffentlicht
  wird.

Art.  48.  Über  diesen  Beschluß  wird  auf  Vorschlag  des  Regenten  oder  von
wenigstens  20  Mitgliedern  des  Landtags  abgestimmt.  Diese  Mitglieder  übermitteln
ihren  Vorschlag  dem  Präsidenten  der  I.  Kammer,  der  sofort  die  beiden  Kammern  in
Plenarsitzung  beruft.

Wenn  die  Sitzung  der  Kammern  geschlossen  ist,  können  die  Mitglieder  die  Berufung
  selbständig  veranlassen.

Art.  49.  Die  Chefs  der  Ministerien  und  der  Vormund  oder  die  Vormünder  sind
verpflichtet,  den  Kammern  des  Landtags  auf  Wunsch  über  den  Zustand  des  Königs
oder  des  Regenten  jederzeit  Auskunft  zu  erteilen.

Art.  94  Abs.  3  ist  auch  auf  die  Vormünder  anwendbar.
        <pb n="717" />
        I.  Europe.  211  43.  Niederlande.

Art.  50.  Sofort  nach  der  Veröffentlichung  des  in  Art.  47  erwähnten  Beschlusses
übernimmt  der  König  die  Regierung  wieder.

V.  Abschnitt.  Die  Einführung  des  Königs.

Art.  51.  Nachdem  der  König  die  Regierung  übernommen  hat,  leistet  er
feierlich  den  Eid  und  wird  sobald  wie  möglich  in  öffentlicher  Plenarsitzung  des  Landtags
  in  Amsterdam  in  sein  Amt  eingeführt.

Art.  52.  In  dieser  Sitzung  leistet  der  König  folgenden  Eid  auf  die  Verfassung:
Ich  schwöre  dem  niederländischen  Volke,  stets  die  Verfassung  zu  beobachten  und  zu
wahren.  Ich  schwöre,  mit  aller  meiner  Kraft  die  Unabhängigkeit  des  Königreichs  der
Niederlande  zu  verteidigen,  die  öffentliche  und  persönliche  Freiheit  und  die  Rechte  aller
meiner  Untertanen  zu  schützen  und  zum  Schutz  des  öffentlichen  Wohles  alle  Mittel
anzuwenden,  die  mir  die  Gesetze  zur  Verfügung  stellen,  wie  es  ein  guter  König  tun  muß.
So  wahr  mir  Gott  helfe!“

Art.  53.  Nach  der  Leistung  des  Eides  wird  der  König  in  derselben  Sitzung  des
Landtages  in  sein  Amt  eingeführt.  Der  Präsident  spricht  folgende  Erklärung,  welche
er  und  alle  Mitglieder  durch  einen  Eid  bekräftigen:

„Wir  nehmen  Euch  auf  und  führen  Euch  als  König  in  Euer  Amt  ein  im  Namen
des  niederländischen  Volkes  und  gemäß  der  Verfassung.  Wir  schwören,  daß  wir  Eure
Unverletzlichkeit  und  die  Rechte  Eurer  Krone  aufrecht  erhalten  werden.  Wir  schwören,
alles  zu  tun,  was  ein  guter  und  getreuer  Landtag  tun  muß.  So  wahr  uns  Gott  helfe.“

VI  Abschnitt.  Die  königliche  Gewalt.

Art.  54.  Der  König  ist  unverletzlich;  verantwortlich  sind  die  Minister.

Art.  55.  Die  vollziehende  Gewalt  steht  dem  König  zu.

Art.  56.  Der  König  bestimmt  die  allgemeinen  Verwaltungsmaßregeln.  Die
Strafen  dürfen  nur  auf  Grund  Gesetzes  festgesetzt  werden.

Art.  57.  Der  König  hat  die  Oberleitung  in  auswärtigen  Angelegenheiten.

Art.  58.  Der  König  erklärt  Krieg;  er  benachrichtigt  davon  sofort  die  beiden
Kammern  des  Landtags,  indem  er  gleichzeitig  die  im  Interesse  des  Staates  zulässigen
Mitteilungen  macht.

Art.  59.  Der  König  schließt  und  ratifiziert  alle  Verträge  mit  ausländischen
Staaten.  Er  teilt  den  beiden  Kammern  des  Landtags  den  Inhalt  dieser  Verträge  mit,
soweit  das  Interesse  des  Staats  es  zuläßt.  Verträge,  welche  eine  Veränderung  des
Territoriums  des  Staates  bedingen  oder  dem  Königreich  pekuniäre  Verpflichtungen
auferlegen  oder  andere  gesetzliche  Rechte  betreffen,  können  vom  König  nur  mit  Zustimmung
  des  Landtags  ratifiziert  werden.

Art.  60.  Der  König  hat  den  Oberbefelhi  über  Landheer  und  Marine.  Die
Offiziere  werden  durch  ihn  ernannt.  Befördert,  entlassen  und  zur  Disposition  gestellt
werden  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  61.  Der  König  hat  die  Oberverwaltung  über  die  Kolonien  und  Besitzungen
in  anderen  Erdteilen.

Das  dort  geltende  Münzsystem  wird  durch  ihn  geregelt.
        <pb n="718" />
        I.  Europa.  712  43.  Niederlande.

Art.  62.  Der  König  läßt  alljährlich  dem  Landtag  einen  detaillierten  Bericht
über  die  Verwaltung  und  Lage  der  Kolonien  zukommen.

Art.  63.  Der  König  hat  die  Oberleitung  der  Finanzen.  Er  bestimmt  das  Gehalt
sämtlicher  Beamten,  die  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden.

Das  Gesetz  bestimmt  das  Gehalt  des  Staatsrates,  der  Oberrechnungskammer  und
der  richterlichen  Beamten.  Die  Pensionen  der  Beamten  werden  gesetzlich  bestimmt.

Art.  64.  Der  König  hat  das  Recht,  Geld  zu  prägen.  Er  kann  sein  Bildnis  darauf
prägen  lassen.

Art.  65.  Der  König  verleiht  den  Adelsrang.  Kein  Niederländer  darf  einen  ausländischen
  Adel  annehmen.

Art.  66.  Die  Orden  werden  auf  Vorschlag  des  Königs  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  67.  Der  König,  und  mit  Zustimmung  des  Königs,  die  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses  können  ausländische  Orden  annehmen,  an  die  keine  Verpflichtung
gebunden  ist.

Art.  68.  Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung.  Er  übt  dies  Recht  aus,
nachdem  er  die  Ansicht  des  Richters  eingefordert  hat.

Amnestie  und  Abolition  können  nur  durch  Gesetz  gewährt  werden.

Art.  69.  Ausgaben  in  bezug  auf  die  Ausführung  der  Gesetze  kann  der  König
nur  mit  gesetzlicher  Zustimmung  bewilligen.

Ast.  70.  Der  König  urteilt  über  alle  Verwaltungsstreitigkeiten,  die  zwischen
den  Provinzen,  zwischen  den  Provinzen  und  den  Gemeinden,  zwischen  mehreren
Gemeinden,  zwischen  Gemeinden  und  Wassergenossenschaften  entstehen,  wenn  nicht
diese  Streitigkeiten  zur  Kategorie  der  in  Art.  153  erwähnten  Art  gehören  oder  deren
Entscheidung  nach  Art.  154  dem  ordentlichen  Richter  oder  dem  Verwaltungsgericht
übertragen  ist.

Art.  71.  Der  König  bringt  beim  Landtag  die  Gesetzentwürfe  ein  oder  läßt  sie
geeignete  Gesetzentwürfe  machen.  Er  hat  das  Recht,  die  Gesetzentwürfe  des  Landtags
  zu  billigen  oder  zu  verwerfen.

Art.  72.  Der  König  hat  das  Recht,  die  Kammern  des  Landtags  aufzulösen,
sei  es  getrennt,  sei  es  zusammen.

Art.  73.  Die  Verfügung,  welche  diese  Auflösung  ausspricht,  bestimmt  gleichzeitig
  die  Neuwahl  der  Kammern  innerhalb  40  Tagen  und  die  Einberufung  der  neugewählten
  Kammern  in  2  Monaten.

Wenn  der  Staatsrat  die  königliche  Gewalt  ausübt,  hat  er  nicht  das  Recht  der
Auflösung.

VII.  Abschnitt.  Der  Staatsrat  und  die  Ministerien.

Art.  74.  Es  gibt  einen  Staatsrat,  dessen  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit
durch  Gesetz  bestimmt  werden.  Der  König  sitzt  im  Staatsrat  vor  und  ernennt  die
Mitglieder.

Mit  dem  Alter  von  18  Jahren  hat  der  Prinz  von  Oranien  das  Recht  auf  Sitz  im
Staatsrat.

Art.  75.  Der  König  unterbreitet  dem  Staatsrat  alle  Vorschläge,  die  er  dem
Landtag  machen  will  oder  die  dieser  ihm  gemacht  hat,  sowie  alle  Verwaltungsmaß-
        <pb n="719" />
        I.  Europa.  713  43.  Niederlande.

regeln  bezüglich  des  Königreichs  und  der  Kolonien  und  Besitzungen  in  anderen  Erdteilen.
  Der  König  entscheidet  aber  allein  und  benachrichtigt  den  Staatsrat  von  seinen
Entscheidungen.

Art.  76.  Das  Gesetz  kann  dem  Staatsrat  oder  einer  seiner  Abteilungen  die
Entscheidung  in  Verwaltungsstreitigkeiten  übertragen.

Art.  77.  Der  König  verfügt  die  Bildung  von  Ministerien  und  ernennt  und  entläßt
  deren  Chefs  nach  Belieben.  Die  Chefs  der  Ministerien  sind  mit  der  Ausführung  der
Verfassung  und  anderer  Gesetze,  soweit  deren  Ausführung  der  Krone  zusteht,  beauftragt.


Alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Königs  bedürfen  der  Gegenzeichnung
durch  einen  Minister.

III.  Kapitel.  Der  Landtag.

l.  Abschnitt.  Die  Zusammensetzung  des  Landtags.

Art.  78.  Der  Landtag  repräsentiert  die  ganze  niederländische  Nation.

Art.  79.  Der  Landtag  besteht  aus  einer  1.  und  einer  2.  Kammer.

Art.  80.  Die  Mitglieder  der  2.  Kammer  werden  von  männlichen  Untertanen
gewählt,  welche  die  in  einem  Wahlgesetz  zu  bestimmenden  Bedingungen  erfüllen  und
das  in  diesem  Gesetz  zu  bestimmende  Alter  erreicht  haben,  jedoch  nicht  unter  23  Jahren.

Von  der  Ausübung  des  Wahlrechts  ausgeschlossen  sind  diejenigen,  denen  dies
Recht  durch  Urteil  genommen  ist;  diejenigen,  die  sich  in  Gefängnis  oder  Haft  befinden,
diejenigen,  die  durch  Urteil  die  Verfügung  über  ihr  Vermögen  verloren  haben,  diejenigen,
  welche  ein  Jahr  vor  der  Aufstellung  der  Wahlliste  öffentliche  Armenunterstützung
  bezogen  haben  und,  soweit  das  Wahlgesetz  einen  bestimmten  Steuerzensus
  verlangt,  diejenigen,  welche  ihre  Steuern  nicht  bezahlt  haben.

Art.  81.  Die  2.  Kammer  setzt  sich  aus  100  Mitgliedern  zusammen.

Art.  8.  Die  1.  Kammer  setzt  sich  aus  50  Mitgliedern  zusammen.

Art.  83.  Wenn  der  Landtag  in  doppelter  Anzahl  berufen  ist,  so  wird  den  ordentlichen
  Mitgliedern  jeder  Kammer  eine  gleiche  Anzahl  außerordentlicher  Mitglieder
beigefügt,  die  in  derselben  Weise  wie  die  ordentlichen  Mitglieder  zu  wählen  sind.

II.  Abschnitt.  Die  2.  Kammer  des  Landtags.

Art.  84.  Die  einzigen  Bedingungen,  um  Mitglied  der  2.  Kammer  zu  werden,
sind,  Niederländer  zu  sein,  ohne  durch  Urteil  die  Verfügung  über  sein  Vermögen  verloren
  zu  haben,  sowie  die  Vollendung  des  30.  Lebensjahres.

Art.  85.  Die  Mitglieder  der  2.  Kammer  werden  auf  4  Jahre  gewählt,  sie  scheiden
gleichzeitig  aus  und  sind  wieder  wählbar.

Art.  86.  Die  Mitglieder  stimmen  ohne  Auftrag  ihrer  Wähler  ab.

Art.  87.  Bei  ihrem  Amtsantritt  leisten  sie  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  der
Verfassung  Treue,  so  wahr  mir  Gott  helfe!“

Bevor  sie  zur  Leistung  dieses  Eides  zu  gelassen  werden,  leisten  sie  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre,  daß  ich  behufs  Ernennung  zum  Mitglied  des  Landtags  weder  direkt
noch  indirekt,  unter  keinem  Vorwand  irgend  jemand  ein  Geschenk  versprochen  oder
gegeben  habe.  Ich  schwöre,  daß  ich  bei  der  Ausführung  meiner  Funktionen  kein  Ver-%”
        <pb n="720" />
        I.  Europa.  714  43.  Niederlande.

sprechen  oder  kein  Geschenk  von  irgend  jemand  annehmen  werde.  So  wahr  mir
Gott  helfe  !“

Art.  88.  Der  Präsident  wird  durch  den  König  für  die  Dauer  einer  Session  aus
einer  Liste  von  3  Kandidaten  ernannt,  die  die  Kammer  ihm  präsentiert.

Art.  89.  Die  Mitglieder  erhalten  als  Entschädigung  für  ihre  Unkosten  eine
gesetzlich  bestimmte  Summe  proportionell  der  Entfernung.  Ferner  erhalten  sie  eine
Summe  von  2000  Fl.

III.  Abschnitt.  Die  1.  Kammer  des  Landtags.

Art.  90.  Um  Mitglied  der  ersten  Kammer  werden  zu  können,  muß  man  die  Bedingungen
  für  die  Mitgliedschaft  der  2.  Kammer  erfüllen  und  außerdem  zu  den  Höchstbesteuerten
  des  Königreichs  gehören,  oder  eines  oder  mehrere  wichtige  öffentliche
Ämter  bekleiden  oder  bekleidet  haben.

Art.  91.  Die  Mitglieder  der  1.  Kammer  werden  für  9  Jahre  gewählt.

Bei  ihrem  Amtsantritt  leisten  sie  denselben  Eid  wie  die  Mitglieder  der  2.  Kammer.
Sie  erhalten  Reise-  und  Aufenthaltsentschädigung.

1/,  von  ihnen  scheidet  alle  3  Jahre  aus.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wiederwählbar.

Art.  92.  Der  Präsident  wird  vom  König  für  die  Dauer  einer  Session  ernannt.

IV.  Abschnitt.  Beiden  Kammern  gemeinsame
Bestimmungen.

Art.  93.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  94.  Die  Chefs  der  Ministerien  haben  Zutritt  zu  beiden  Kammern.  Sie
haben  nur  beratende  Stimme,  sofern  sie  nicht  gleichzeitig  Mitglied  der  betreffenden
Kammer  sind.

Art.  95.  Die  beiden  Kammern  haben  gemeinsam  wie  getrennt  das  Recht
gesetzlicher  Untersuchung.

Art.  96.  Ein  Mitglied  des  Landtags  kann  nicht  gleichzeitig  Vizepräsident  oder
Mitglied  des  Staatsrats,  Präsident,  Vizepräsident  oder  Mitglied  des  höchsten  Gerichtshofs
  oder  Staatsanwalt  bei  diesem  Gerichtshof,  oder  Mitglied  der  Oberrechnungskammer,
  noch  Regierungskommissar  in  einer  Provinz  sein.  Die  aktiven  Militärpersonen,
  welche  Mitglieder  einer  Kammer  geworden  sind,  sind  für  die  Dauer  ihres
Mandats  inaktiv.

Wer  nach  seiner  Ernennung  zum  Mitglied  des  Landtags  ein  Staatsamt  übernimmt,
verliert  seine  Mitgliedschaft,  ist  aber  wiederwählbar.

Art.  97.  Die  Mitglieder  des  Landtags  können  wegen  ihrer  Meinungsäußerung
in  der  Sitzung  nicht  gerichtlich  verfolgt  werden.

Art.  98.  Jede  Kammer  prüft  das  Mandat  ihrer  neuen  Mitglieder  sowie  die
Proteste,  welche  sich  gegen  diese  Wahl  erheben.

Art.  99.  Der  Landtag  versammelt  sich  wenigstens  zweimal  jährlich.  Die  ordentliche
  Sitzung  wird  am  3.  Dienstag  des  September  eröffnet.

Art.  100.  Wenn  es  der  König  für  notwendig  erachtet,  beruft  er  eine  außerordentliche
  Sitzung  der  Kammern.
        <pb n="721" />
        I.  Europa.  715  43.  Niederlande.

Art.  101.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Wenn  !/,,  der  anwesenden
  Mitglieder  es  wünscht  oder  der  Präsident  es  für  nötig  hält,  findet  sie  bei
verschlossenen  Türen  statt.

Die  bei  verschlossenen  Türen  verhandelten  Angelegenheiten  können  auch  so
entschieden  werden.

Art.  102.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs  oder  des  Verzichts  auf  die  Krone
vereinigt  sich  der  Landtag,  wenn  die  Session  geschlossen  ist,  ohne  vorherige  Berufung.

Art.  103.  Die  Session  des  Landtags  wird  durch  den  König  oder  durch  eine  von
ihm  ernannte  Kommission  in  Plenarsitzung  beider  Kammern  eröffnet.  In  derselben
Weise  wird  sie  geschlossen,  wenn  nicht  das  Interesse  des  Staates  eine  Verlängerung
erfordert.

Die  ordentliche  jährliche  Sitzung  dauert  wenigstens  20  Tage,  sofern  nicht  der
König  von  dem  Recht  des  Art.  73  Gebrauch  macht.

Art.  104.  Im  Fall  der  Auflösung  einer  oder  beider  Kammern  erklärt  der  König
gleichzeitig  den  Schluß  der  Session  des  Landtags.

Art.  105.  Die  Kammern  können  weder  beraten  noch  entscheiden,  sofern  über
die  Hälfte  der  Mitglieder  nicht  anwesend  ist.

Art.  106.  Alle  Entscheidungen  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  getroffen.
  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  wird  die  Abstimmung  bis  zur  nächsten
Sitzung  aufgeschoben.

Wenn  in  dieser  Sitzung  wiederum  Stimmengleichheit  vorliegt,  so  gilt  der  Gesetzentwurf
  als  abgelehnt.

Namentliche  Abstimmung  geschieht,  wenn  ein  Mitglied  es  wünscht.

Die  Abstimmung  über  Personen  betreffs  der  in  der  Verfassung  erwähnten  Ernennung
  geschieht  durch  geschlossenen,  nicht  unterschriebenen  Stimmzettel.

Art.  108.  In  Plenarsitzung  werden  die  beiden  Kammern  als  eine  Einheit
betrachtet  und  die  Mitglieder  sitzen,  wo  es  ihnen  gut  scheint.

Der  Präsident  der  1.  Kammer  leitet  die  Beratungen.

V.  Abschnitt.  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Art.  109.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  den  König  gemeinsam  mit
dem  Landtag  ausgeübt.

Art.  110.  Der  König  richtet  seine  Gesetzentwürfe  an  die  2.  Kammer.  Er
kann  besondere  Kommissare  damit  beauftragen,  die  Minister  bei  der  Beratung  über
diese  Entwürfe  im  Landtag  zu  unterstützen.

Art.  111.  Der  öffentlichen  Beratung  über  einen  Gesetzesvorschlag  des  Königs
geht  eine  Untersuchung  des  Vorschlages  durch  eine  Kommission  voran.

Art.  112.  Die  2.  Kammer  sowie  der  Landtag  in  Plenarsitzung  haben  das  Recht,
Zusätze  zu  den  Gesetzentwürfen  zu  machen.

Art.  113.  Wenn  die  2.  Kammer  den  Gesetzentwurf  annimmt,  sei  es  ohne
Änderung  oder  mit  Zusätzen,  so  schickt  sie  ihn  der  1.  Kammer.

Wenn  die  2.  Kammer  den  Gesetzentwurf  nicht  annimmt,  so  benachrichtigt
sie  den  König  davon.
99*%
        <pb n="722" />
        I.  Europa.  716  43.  Niederlande.

Art.  114.  Die  1.  Kammer  berät  über  Jen  Gesetzesvorschlag,  so  wie  er  von  der
2.  Kammer  angenommen  worden  ist.

Art.  115.  Der  König  hat  das  Recht,  seinen  Vorschlag  zurückzuziehen,  solange
die  1.  Kammer  keinen  Beschluß  darüber  gefaßt  hat.

Art.  116.  Der  Landtag  hat  das  Recht,  dem  König  Gesetzesvorschläge  zu  machen.

Art.  117.  Dieses  Recht  der  Initiative  steht  ausschließlich  der  2.  Kammer  zu,
welche  über  den  Vorschlag  berät  und  ihn  nach  seiner  Annahme  der  1.  Kammer  sendet.
Sie  hat  das  Recht,  eines  oder  mehrere  ihrer  Mitglieder  mit  der  schriftlichen  oder
mündlichen  Verteidigung  des  Projektes  in  der  ersten  Kammer  zu  beauftragen.

Art.  118.  Wenn  die  1.  Kammer  den  Vorschlag  angenommen  hat,  sendet  sie
ihn  dem  König,  andernfalls  benachrichtigt  sie  die  zweite  Kammer  von  der  Ablehnung.

Art.  119.  Andcre  Vorschläge  als  Gesetzentwürfe  können  dem  König  von  jeder
der  Kammern  eingebracht  werden.

Art.  120.  Der  König  benachrichtigt  sobald  wie  möglich  den  Landtag  davon,
ob  er  den  von  ihm  angenommenen  Gesetzentwurf  sanktioniert  oder  nicht.

Diese  Benachrichtigung  geschieht  in  folgender  Form:  ‚Der  König  stimmt  zu“
oder  „Der  König  überlegt‘.

Art.  121.  Alle  Gesetzentwürfe,  die  von  dem  Landtag  angenommen  und  vom
König  sanktioniert  sind,  erlangen  Gesetzeskraft  und  werden  vom  König  veröffentlicht.
Die  Gesetze  sind  unverletzlich.

Art.  122.  Die  Gesetze  sind  nur  für  das  Königreich  bindend,  soweit  nicht  ausdrücklich
  bestimmt  ist,  daß  sie  auch  in  den  Kolonien  und  überseeischen  Besitzungen
gelten  sollen.

VI.  Abschnitt.  Der  Staatshaushalt.

Art.  123.  Ein  Gesetz  bestimmt  sämtliche  Ausgaben  des  Staates  und  die  Mittel,
sie  auszugleichen.

Art.  124.  Der  Entwurf  des  Staatshaushaltsgesetzes  wird  jährlich  vom  König
bei  der  2.  Kammer  eingebracht,  und  zwar  unmittelbar  nach  der  Eröffnung  der  Session
des  Landtags  und  vor  dem  Beginn  des  Jahres,  für  das  das  Budget  bestimmt  ist.

Art.  125.  Jedes  Kapitel  des  Budgets  ist  in  einem  oder  mehreren  Gesetzentwürfen
  enthalten.

Art.  126.  Die  Rechtfertigung  der  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Königreichs
geschieht  gegenüber  der  gesetzgebenden  Gewalt  gemäß  den  gesetzlichen  Vorschriften
mittels  einer  von  der  Oberrechnungskammer  gebilligten  Abrechnung.

IV.  Kapitel.  Die  Provinzialtage.

I.  Abschnitt.  Die  Zusammensetzung  der  Provinzialtage.

Art.  127.  Die  Mitglieder  des  Provinzialtages  werden  für  6  Jahre  von  den
männlichen  Niederländern  jeder  Provinz  gewählt;  sie  erneuern  sich  alle  3  Jahre  zur
Hälfte.

Art.  128.  Niemand  kann  zu  gleicher  Zeit  Mitglied  der  1.  Kammer  des  Landtages
  und  des  Provinzialtages  noch  Mitglied  des  Provinzialtages  von  mehr  als  einer
Provinz  sein.
        <pb n="723" />
        I.  Europa.  717  43.  Niederlande  .

Art.  129.  Der  Provinzialtag  versammelt  sich  jährlich  in  den  gesetzlich  bestimmten
  Zeitabschnitten.

Art.  130.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich,  Art.  101  findet  Anwendung.

Art.  131.  Die  Mitglieder  des  Provinzialtages  stimmen  ohne  Mandat  ihrer
Wähler  ab.

Art.  132.  Auf  die  Beratung  und  Abstimmung  finden  die  Art.  105,  106  und  107

Anwendung.

II.  Abschnitt.  Die  Zuständigkeit  des  Provinzialtages.

Art.  133.  Die  Zuständigkeit  des  Provinzialtages  wird  durch  ein  Gesetz  unter
Beobachtung  der  folgenden  Artikel  geregelt.

Art.  134.  Die  Sorge  für  alle  Angelegenheiten  bezüglich  der  Organisation  und
Verwaltung  einer  Provinz  liegt  dem  Provinzialtag  ob.  Sie  erlassen  die  notwendigen
Verordnungen.  Diese  Verordnungen  müssen  vom  König  gebilligt  werden.  Die
Billigung  kann  nur  durch  eine  motivierte  Verfügung  nach  Anhörung  des  Staatsrats
verweigert  werden.

Art.  135.  Der  Provinzialtag  leistet  Hilfe  bei  der  Ausführung  der  Gesetze.

Art.  136.  Alle  Beschlüsse  des  Provinzialtages  betreffs  Einführung,  Abänderung
oder  Abschaffung  von  Provinzialsteuern  bedürfen  der  Genehmigung  des  Königs.

Art.  137.  Das  Budget  der  Ausgaben  und  Einnahmen  einer  Provinz  bedarf  der
Zustimmung  des  Königs.

Art.  138.  Der  Provinzialtag  kann  die  Interessen  seiner  Provinz  beim  König
und  Landtag  vertreten.

Art.  139.  Der  Provinzialtag  ernennt  aus  seiner  Mitte  ein  Kollegium  von  Deputierten,
  denen  die  laufende  Verwaltung  für  die  Ausführung  der  nötigen  Angelegenheiten
  übertragen  ist.

Art.  140.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Befugnis  des  Königs,  Entscheidungen  des
Provinzialtages  oder  des  Deputiertenkollegs,  welche  dem  öffentlichen  Interesse  zuwiderlaufen,
  aufzuheben.

Art.  141.  Der  König  ernennt  für  jede  Provinz  einen  Regierungskommissar,
der  mit  der  Ausführung  seiner  Befehle  sowie  mit  der  Überwachung  der  Tätigkeit  des
Provinzialtages  betraut  ist.

III.  Abschnitt.  Die  Kommunalverwaltung.

Art.  142.  Die  Zusammensetzung,  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Kommunalverwaltung
  werden  durch  Gesetz  unter  Beobachtung  der  folgenden  Artikel
geregelt.

Art.  143.  An  der  Spitze  der  Gemeinde  steht  ein  Magistrat,  dessen  Mitglieder
für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  durch  die  männlichen  Niederländer  der  Gemeinde
gewählt  werden.

Um  Mitglied  des  Magistrats  sein  zu  können,  muß  man  männlicher  Niederländer
und  Einwohner  der  Gemeinde  sein,  sowie  das  Alter  von  23  Jahren  erreicht  haben.

Art.  144.  Dem  Magistrat  liegt  die  Sorge  für  die  Organisation  und  Verwaltung
der  Gemeinde  ob.  Er  erläßt  die  notwendigen  Verordnungen.
        <pb n="724" />
        I.  Europa.  718  43.  Niederlande.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Gewalt,  die  an  Stelle  der  Gemeindeverwaltung  tritt,
wenn  diese  es  unterläßt,  für  die  Ausführung  der  Gesetze,  der  Staatsverwaltungsmaßnahmen
  sowie  der  Provinzialverordnungen  zu  sorgen.

Art.  145.  Das  Gesetz  bestimmt  das  Recht  des  Königs,  Entscheidungen  des
Magistrats  aufzuheben,  die  dem  Gesetz  oder  dem  allgemeinen  Interesse  zuwiderlaufen.


Art.  146.  Die  Beschlüsse  des  Magistrats  über  die  Verwaltung  des  Kommunalvermögens
  sowie  das  Budget  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Deputiertenkollegs.

Art.  147.  Der  Beschluß  eines  Magistrats,  durch  den  eine  Kommunalsteuer  eingeführt,
  abgeändert  oder  abgeschafft  wird,  wird  dem  Deputiertenkolleg  eingereicht,
das  dem  König  Bericht  erstattet.  Ohne  Billigung  des  Königs  darf  dieser  Beschluß
nicht  ausgeführt  werden.

Art.  148.  Der  Magistrat  kann  die  Interessen  seiner  Gemeinde  beim  König,
beim  Landtag  und  beim  Provinzialtag  vertreten.

V.  Kapitel.  Die  Justiz.
I.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.

Art.  149.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  ganzen  Bereich  des  Königtums  im
Namen  des  Königs  ausgeübt.

Art.  150.  Das  Privat-  und  Handelsrecht,  das  bürgerliche  und  Militärstrafrecht,
das  Verfahren  und  die  Organisation  der  richterlichen  Gewalt  werden  in  Gesetzbüchern
geregelt,  unbeschadet  des  Rechts  der  gesetzgebenden  Gewalt,  bestimmte  Materien
in  Sondergesetzen  zu  regeln.

Art.  151.  Niemand  darf  seines  Eigentumes  beraubt  werden,  wenn  nicht  eine
vorherige  gesetzliche  Erklärung  ausdrücklich  die  Notwendigkeit  der  Enteignung
motiviert  und  eine  Entschädigung  geleistet  oder  versprochen  wird.

Art.  152.  Wenn  das  öffentliche  Interesse  die  Zerstörung  eines  Eigentums  durch
die  öffentliche  Gewalt  erfordert  oder  es  zu  fernerem  Gebrauch  ungeeignet  macht,
so  wird  eine  Entschädigung  geleistet.

Art.  153.  Alle  Streitigkeiten,  die  sich  auf  das  Eigentum  oder  die  sich  daraus  ergebenden
  Rechte  oder  auf  Forderungen  und  andere  Zivilrechte  beziehen,  gehören
ausschließlich  vor  die  ordentlichen  Gerichte.  _

Art.  154.  Das  Gesetz  kann  die  Entscheidung  über  Streitigkeiten,  die  nicht  in
die  in  Art.  153  erwähnten  Kategorien  fallen,  den  ordentlichen  Gerichten  oder  den
Verwaltungsgerichten  übertragen.

Art.  155.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Art.  156.  Das  Gesetz  regelt  das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikt  zwischen
den  Verwaltungsgerichten  und  .den  ordentlichen  Gerichten.

Art.  157.  Außer  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  dürfen  Verhaftungen  nur
auf  Grund  eines  motivierten  richterlichen  Haftbefehls  erfolgen.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Form  dieses  Haftbefehls  und  die  Frist,  innerhalb
welcher  der  Beschuldigte  verhört  werden  muß.
        <pb n="725" />
        I.  Europa.  719  43.  Niederlande.

Art.  153.  Das  Betreten  einer  Wohnung  gegen  den  Willen  des  Bewohners  ist
nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  zulässig.

Art.  159.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich,  wenn  nicht  der  Richter  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  das  Gegenteil  anordnet.

Art.  160.  Kein  Verbrechen  darf  mit  der  Vermögenskonfiskation  des  Verurteilten
bestraft  werden.

Art.  161.  Alle  Urteile  müssen  die  Urteilsgründe  enthalten  sowie  die  gesetzlichen
  Bestimmungen,  auf  die  die  Verurteilung  sich  stützt.

Verhandlung  und  Urteil  sind  grundsätzlich  öffentlich.

II.  Abschnitt.  Die  richterliche  Gewalt.

Art.  162.  Es  gibt  einen  höchsten  Gerichtshof,  der  den  Namen  ‚Hoher  Gerichtshof
  der  Niederlande“  führt  und  dessen  Mitglieder  vom  König  nach  Maßgabe  des  folgenden
  Artikels  ernannt  werden.

Art.  163.  Der  ‚Hohe  Gerichtshof‘‘  benachrichtigt  die  zweite  Kammer  des
Landtags  von  den  freigewordenen  Stellen,  und  diese  reicht  dem  König  für  jede  Stelle
eine  Liste  von  3  Kandidaten  ein,  unter  denen  er  seine  Wahl  trifft.

Art.  164.  Die  Mitglieder  des  Landtags,  die  Chefs  der  Ministerien,  die  Gouverneure
  und  hohen  Staatsbeamten,  die  Mitglieder  des  Staatsrats  und  die  Regierungskommissare
  in  den  Provinzen  werden  vor  dem  Hohen  Gerichtshof  für  alle  Amtsvergehen
  abgeurteilt,  selbst  wenn  sie  den  Dienst  bereits  verlassen  haben.

Art.  165.  Der  Hohe  Gerichtshof  überwacht  den  ordnungsgemäßen  Gang  und
die  Urteilsfällung  bei  den  Prozessen.  Er  kann  die  Verhandlungen,  Entscheidungen
und  Urteile  kassieren,  wenn  sie  mit  dem  Gesetz  in  Widerspruch  stehen.

Art.  166.  Die  Mitglieder  der  richterlichen  Gewalt  werden  durch  den  König
ernannt.

Sie  können  durch  Beschluß  des  Hohen  Gerichtshofs  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  entlassen  werden.

VI.  Abschnitt  Der  Kultus.

Art.  167.  Jeder  kann  seine  religiöse  Meinung  in  aller  Freiheit  äußern.

Art.  168.  Alle  religiösen  Vereinigungen  genießen  gleichen  Schutz.

Art.  169.  Die  Mitglieder  der  verschiedenen  Konfessionen  genießen  dieselben
bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechte  und  können  ohne  Unterschied  sämtliche  Ämter
und  Stellungen  bekleiden.

Art.  170.  Die  Ausübung  der  verschiedenen  Kulte  ist  in  Gebäuden  und  geschlossenen
  Orten  erlaubt.  |

Art.  171.  Die  Gehälter,  Pensionen  und  anderen  Einkünfte,  welche  die  verschiedenen
  religiösen  Vereinigungen  und  ihre  Diener  genießen,  bleiben  ihnen  garantiert.

Art.  172.  Der  König  -wacht  darüber,  daß  die  religiösen  Vereinigungen  die
Gesetze  des  Staates  beobachten.

Art.  173.  Die  Vermittlung  der  Regierung  ist  für  den  Verkehr  zwischen  den
Chefs  der  verschiedenen  Religionsvereinigungen  nicht  erforderlich.
        <pb n="726" />
        I.  Europa.  120  43.  Niederlande.

VII.  Kapitel.  Die  Finanzen.

Art.  174.  Steuern  dürfen  nur  auf  Grund  Gesetzes  auferlegt  werden.

Art.  175.  Betreffs  der  Steuern  dürfen  keine  Privilegien  gewährt  werden.

Art.  176.  Die  Verpflichtungen  des  Staates  gegen  seine  Gläubiger  werden
garantiert.

Art.  177.  Das  Gesetz  bestimmt  Gewicht,  Wert  und  Benennung  der  Münzen.

Art.  178.  Für  das  ganze  Königreich  besteht  eine  Oberrechnungskammer,  deren
Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  durch  Gesetz  bestimmt  werden.

Art.  179.  Im  Falle  einer  Vakanz  in  dieser  Kammer  reicht  die  2.  Kammer  des
Landtages  dem  König  eine  Liste  von  3  Kandidaten  ein,  unter  denen  er  die  Wahl  trifft.

Die  Mitglieder  der  Oberrechnungkammer  werden  auf  Lebenszeit  ernannt.

VIII.  Kapitel.  Die  Landesverteidigung.

Art.  180.  Alle  Niederländer  sind,  soweit  sie  dazu  imstande  sind,  verpflichtet,
zur  Aufrechterhaltung  der  Unabhängigkeit  des  Königreichs  mitzuwirken.

Art.  181.  Zum  Schutze  der  Interessen  des  Staates  besteht  eine  Land-  und  Seemacht,
  zusammengesetzt  aus  Freiwilligen  und  Milizen.

Art.  182.  Fremde  Truppen  können  nur  auf  Grund  Gesetzes  in  den  Dienst
des  Königreiches  gestellt  werden.

Art.  183.  Die  Marinemilizen  sind  zum  Dienst  innerhalb  und  außerhalb  Europas
bestimmt.

Art.  184.  Die  Rekruten  des  Landheeres  können  nur  mit  ihrer  Zustimmung
in  die  Kolonien  und  überseeischen  Besitzungen  geschickt  werden.

Art.  185.  Alle  Ausgaben  bezüglich  der  Armee  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Art.  186.  Die  Einquartierung  und  Ernährung  von  Soldaten,  sowie  die  Transporte
  und  Fouragen,  die  für  die  Armee  oder  die  Festungen  des  Königreichs  erforderlich
sind,  können  einzelnen  Einwohnern  oder  Gemeinden  nur  gemäß  gesetzlicher  Bestimmung
  und  gegen  eine  Entschädigung  zur  Last  gelegt  werden.

Art.  187.  Der  König  kann  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit
jeden  Teil  des  Königreichs  in  Kriegs-  oder  Belagerungszustand  erklären.  In  dieser
Verordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Funktionen  der  Zivilbehörden  ganz  oder
zu  einem  Teil  auf  die  militärischen  Behörden  übergehen.

IX.  Kapitel.  Verwaltung  zum  Schutze  gegen  Wassergelahr.

Art.  188.  Ein  Gesetz  regelt  die  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  zum  Schutz
gegen  Wassergefahr  nach  Maßgabe  der  folgenden  Artikel.

Art.  189.  Der  König  hat  die  Oberaufsicht  über  diese  Verwaltung  ohne  Unterschied,
  ob  die  Kosten  aus  der  Staatskasse  bezahlt  werden  oder  nicht.

Art.  190.  Der  Provinzialtag  hat  die  Überwachung  über  alle  Arbeiten  dieser
Verwaltung  sowie  über  die  der  Wassergenossenschaften.

Art.  191.  Die  Direktionen  der  Wassergenossenschaften  können  Verordnungen
für  die  innere  Verwaltung  dieser  Einrichtungen  erlassen.
        <pb n="727" />
        I.  Europa.  721  43.  Niederlande.

X.  Kapitel.  Der  öffentliche  Unterricht  und  die  Wohltätigkeitsinstitute.

Art.  192.  Der  öffentliche  Unterricht  ist  der  Gegenstand  beständiger  Fürsorge
der  Regierung.  Die  Organisation  des  öffentlichen  Unterrichts  wird  durch  Gesetz
geregelt,  wobei  auf  die  Konfession  des  einzelnen  Rücksicht  genommen  wird.  Im  ganzen
Königreich  wird  der  Elementarunterricht  von  den  öffentlichen  Behörden  erteilt..  Die
Befugnis  zum  Unterrichten  steht  jedem  zu,  vorbehaltlich  der  Überwachung  durch  den
Staat,  sowie  bezüglich  des  mittleren  und  höheren  Unterrichts  vorbehaltlich  der  Beibringung
  von  Zeugnissen  über  die  Fähigkeit  und  Moralität  der  Lehrer.

Art.  193.  Die  öffentliche  Armenunterstützung  ist  der  Gegenstand  beständiger
Fürsorge  der  Regierung  und  wird  durch  Gesetz  geregelt.

XI.  Kapitel.  Abänderungen.

Art.  194.  Jeder  Vorschlag  zur  Abänderung  der  Verfassung  muß  ausdrücklich
die  vorgeschlagene  Abänderung  bezeichnen.

Art.  195.  Nach  der  Veröffentlichung  dieses  Vorschlages  werden  die  Kammern
aufgelöst.  Die  neu  gewählten  Kammern  prüfen  den  Vorschlag  und  können  die  vorgeschlagenen
  Abänderungen  nur  annehmen,  wenn  wenigstens  ?/,  der  Stimmen  dafür
sind.

Art.  196.  Während  einer  Regentschaft  darf  eine  Abänderung  bezüglich  der
Thronfolge  nicht  erfolgen.

Art.  197.  Die  durch  den  König  und  den  Landtag  beschlossenen  Abänderungen
der  Verfassung  werden  feierlich  verkündet  und  der  Verfassung  beigefügt.

4.4.  Norwegen.

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz,  dem  Herrn  außerordentlichen  Gesaudten  und  bevollmächtigten
Minister  Thor  van  DITTEN  in  Berlin;  eingeleitet  von  Herrn  Prof.  Yngvar  Nilsen  in  Christianie.

Bis  zum  Kieler  Frieden  vom  14.  Januar  1814  galt  dieselbe  Staatsverfassung  (mit  dem
Königsgesetz  vom  14.  November  1665  als  Grundlage)  für  Norwegen  wie  für  Dänemark.  Nachdem
dieser  Friedensschluß  die  bisher  zwischen  den  Reichen  bestehenden  Bande  gelöst  hatte,  übernahm
unter  Protest  gegen  jegliche  Abtretung  an  Schweden  der  bisher  beiden  Reichen  gemeinsame  Thronfolger,
  Prinz  Christian  Frederik  die  Regentschaft  über  Norwegen.  Er  tat  dies,  nachdem  er  die
Stimmung  des  Volkes  auf  einer  Reise  durch  das  Land  kennen  gelernt  und  sich  mit  mehreren  der
angesehensten  Männer  desselben  am  16.  Februar  beraten  hatte.  Er  wandte  sich  an  das  Volk  und
berief  die  von  diesem  gewählten  Vertrauensmänner  zu  einer  verfassungsgebenden  Reichsversammlung,
  die  in  Eidsvold  zusammentrat.  Danach  bildete  er  ein  Ministerium,  das  vorläufig  unter
der  Bezeichnung  Regierungsrat  fungierte,  dann  fanden  die  Wahlen  statt,  und  es  wurden  Adressen
eingereicht,  in  denen  im  wesentlichen  die  frühere  Politik  des  Prinzen  in  Hinsicht  auf  ein  ganz
unabhängiges  und  freies  Vaterland  gutgeheißen  wurde.

Die  Reichsversammlung  zählte  112  Mitglider  und  trat  am  10.  April  zusammen.  Sie  richtete
eine  Dankadresse  an  den  Prinzregenten  und  kam  stillschweigend  überein,  daß  er  als  solcher  auch
ferner  ohne  ausdrückliche  Bevollmächtigung  fungieren  könnte.  Die  große  Hauptaufgabe  der
Versammlung  war  es,  eine  Verfassung  auszuarbeiten,  und  zu  deren  Vorbereitung  wurde  ein  Komitee
von  fünf  Mitgliedern  gewählt.  Der  Vorschlag  und  Entwurf  war  so  zeitig  fertig,  daß  die  Reichs-91
        <pb n="728" />
        I.  Europa.  122  44.  Norwegen.

versammlung  die  Verhandlungen  darüber  am  4.  Mai  beginnen  konnte.  Aın  11.  Mai  schloß  sie
damit  ab,  worauf  ein  neues  Komitee,  aus  drei  Mitgliedern  bestehend,  die  Schlußredaktion  der
gefaßten  Bestimmungen  besorgte.  Diese  fand  am  16.  Mai  den  Beifall  der  Versammlung,  und  damit
erhielt  Norwegen  ein  Grundgesetz.  Am  17.  Mai  wurde  Prinz  Christian  Frederik  einstimmig  zum
König  gewählt.  Zwei  Tage  später  nahm  er  die  Wahl  an  und  am  20.  Mai  wurde  die  Reichsversammlung
  aufgelöst.  Der  Regierungsrat  wurde  nun  Königlicher  Staaterat.

Das  so  angenommene  Grundgesetz  war  in  seiner  Art  eine  merkwürdige  Arbeit.  Der  der
Reichsversammlung  vorgelegte  Entwurf  war  in  50  bis  60  Stunden  ausgearbeitet  worden.  Das
Grundgesetz  war  zuerst  auf  verschiedenen  Entwürfen,  die  zum  Teil  in  den  vorhergehenden  Monaten
ausgearbeitet  waren,  nach  mehr  oder  minder  eingehenden  Studien  der  zu  dieser  Zeit  vorliegenden
Staatsverfassungen  seitens  der  Verfasser,  wie  auch  teilweise  unmittelbar  auf  solchen  Verfassungen
aufgebaut.  Vor  allem  waren  die  französische  Verfassung  von  1791  mit  der  daran  geknüpiten
Erklärung  über  Menschenrechte  sowie  die  darauf  folgende  Verfassung  von  1795,  die  spanische
Verfassung  von  1812,  das  schwedische  Grundgesetz  von1809,  das  polnische  von  1791,  das  batavische
von  1798,  das  nordamerikanische  von  1787  neben  der  britischen  Verfassung  die  bestimmenden
Quellen.  Auf  dieser  recht  verschiedenartigen  Grundlage  wurde  so  ein  neues  System  hervorgebracht,
das  spezifisch  norwegische  mit  einer  einzigen  Kammer,  die  in  zwei  Abteilungen  zerfällt.  Als
tragendes  Prinzip  galt  die  Volkssouveränität,  an  die  das  suspensive  Veto  geknüpft  wurde,  das  auf
der  Voraussetzung  beruhte,  an  das  Volk  appellieren  und  dabei  seinen  Willen  erfahren  zu  können.
Dieses  System  löste  mit  einem  Schlage  die  alte  Verfassung  ab,  die  bis  zum  äußersten  ein  Ausdruck
des  durchgeführtesten  Absolutismus  gewesen  war.  Das  so  angenomınene  Grundgesetz  wurde
übrigens  bereits  wenige  Monate  später  auf  Grund  der  äußeren  Verhältnisse  einer  Umarbeitung
unterzogen,  die  jedoch  die  Teile  seines  Systems,  die  seinen  Charakter  bestimmten,  nicht  berührte.
Im  Sommer  sandten  die  vereinigten  Großmächte  eine  Kommission  nach  Norwegen,  deren  Mitglieder
  eine  Vereinigung  mit  Schweden  vorbereiteten.  König  Christian  Frederik  ging  auf  den
Vorschlag,  seine  Krone  niederzulegen,  ein,  während  die  Kommissare  der  Großmächte  die  Aufrechterhaltung
  der  norwegischen  Verfassung  bei  der  Vereinigung  mit  Schweden  guthießen.  Diese
vorläufigen  Abreden  gaben  die  Grundlage  für  die  Übereinkunft  ab,  die  durch  die  Konvention  zu
Moß  am  14.  August  mit  Schweden  abgeschlossen  wurde.  Eine  zu  diesem  Zweck  besonders
gewählte  Nationalversammilung  wurde  berufen  und  versammelte  sich  am  7.  Oktober  in  Christiania,
wo  dann  der  König  seine  Krone  in  die  Hand  der  Versammlung  niederlegte  und  später  das  Reich
verließ,  das  nunmehr  iın  Interregnum  mit  voller  königlicher  Gewalt  von  dem  königlich  norwegischen
  Staatsrat  regiert  wurde.  Das  Storthing  bestimmte  darauf,  welche  Veränderungen  es  im
Grundgesetz  vornehmen  wollte,  und  welche  es  mit  Rücksicht  auf  Norwegens  künftige  Vereinigung
mit  Schweden  zu  einer  Union  mit  gleichem  Recht  geboten  fand.  Nachdem  diese  Veränderungen
vollzogen  waren,  wählte  es  am  d.  November  Schwedens  König  zum  König  von  Norwegen.  Das
norwegische  Grundgesetz  hätte  somit  ungeachtet  der  großen  Veränderung,  die  zu  gleicher  Zeit
durch  die  auf  die  Wahl  folgende  Vereinigung  mit  Schweden  stattgefunden  hatte,  aufrecht  erhalten
werden  können.  Während  einer  langen  Reihe  von  Jahren  blieb  das  derartig  angenommene  und
gesicherte  Grundgesetz  vollstänidg  ohne  irgend  welche  Veränderung,  bis  die  Lösung  der  Union  die
gegenwärtig  geltende  Verfassung  in  ihrer  hier  mitgeteilten  Fassung  bestimmte.

Grundgesetz  des  Königreichs  Norwegen.
gegeben  in  der  Reichsversammlung  zu  Eidsvold  am  17.  Mai  1814  und  anläßlich  der
Vereinigung  der  Reiche  Norwegen  und  Schweden  näher  bestimmt  in  dem  außerordentlichen

  Storthing  von  Norwegen  in  Christiania  am  4.  November  1814,  mit  Änderungen
  und  Zusätzen  bis  zum  25.  Mai  1905.

A.  Über  die  Staatsform  und  die  Religion.

$  1.  Das  Königreich  Norwegen  ist  ein  freies,  selbständiges,  unteilbares  und  unveräußerliches
  Reich.  Seine  Regierungsform  ist  eingeschränkt  und  erblich  monarchisch.
        <pb n="729" />
        I.  Europa.  123  44.  Norwegen.

$  2.  Die  evangelisch-lutherische  Religion  verbleibt  die  öffentliche  Religion  des
Staates.  Diejenigen  Einwohner,  welche  sich  zu  ihr  bekennen,  sind  verpflichtet,  ihre
Kinder  in  derselben  zu  erziehen.  Jesuiten  dürfen  nicht  geduldet  werden.

B.  Über  die  ausübende  Gewalt,  den  König  und  die  königliche  Familie.

$  3.  Die  ausübende  Macht  ist  bei  dem  Könige.

$  4.  Der  König  soll  sich  stets  zur  evangelisch-lutherischen  Religion  bekennen,
dieselbe  aufrecht  erhalten  und  beschützen.

$  5.  Die  Person  des  Königs  ist  heilig;  er  kann  nicht  getadelt  oder  angeklagt
werden.  Die  Verantwortlichkeit  liegt  seinem  Rate  ob.

$  6.  Die  Erbfolge  ist  lineal  und  agnatisch,  so  daß  nur  ein  in  gesetzlicher  Ehe
geborener,  in  männlicher  Linie  abstammender  Mann  erben  kann,  und  daß  die  nähere
Linie  der  ferneren  und  der  ältere  in  der  Linie  dem  jüngeren  vorgeht.

Unter  die  Erbberechtigten  wird  auch  der  Ungeborene  gerechnet,  der  sogleich
seine  ihm  gebührende  Stelle  in  der  Erbfolgelinie  einnimmt,  wenn  er  nach  dem  Tode
seines  Vaters  zur  Welt  gebracht  wird.

Wenn  ein  zu  den  vereinigten  Kronen  Norwegens  und  Schwedens  erbberechtigter
Prinz  geboren  wird,  soll  sein  Name  und  die  Geburtszeit  dem  zunächst  abzuhaltenden
Storthinge  bekannt  gegeben  und  in  dessen  Protokoll  verzeichnet  werden.

$  7.  Ist  kein  erbberechtigter  Prinz  vorhanden,  so  kann  der  König  dem  Storthinge
seinen  Nachfolger  vorschlagen;  der  Storthing  hat  das  Recht,  die  Wahl  zu  treffen,  wenn
des  Königs  Vorschlag  keinen  Beifall  findet.

&amp;amp;  8.  Das  Volljährigkeitsalter  des  Königs  wird  durch  ein  Gesetz  festgesetzt.

Sobald  der  König  das  gesetzlich  bestimmte  Alter  erreicht  hat,  erklärt  er  sich
öffentlich  für  volljährig.

$  9.  Sobald  der  König  als  volljährig  die  Regierung  antritt,  legt  er  vor  dem
Storthing  folgenden  Eid  ab:  ‚Ich  gelobe  und  schwöre,  das  Königreich  Norwegen  in
Übereinstimmung  mit  dessen  Konstitution  und  Gesetzen  regieren  zu  wollen;  so  war
mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.‘“

Ist  um  diese  Zeit  kein  Storthing  versammelt,  so  wird  der  Eid  schriftlich  im  Staatsrat
  niedergelegt  und  vom  Könige  beim  ersten  Storthinge  feierlich  wiederholt,  entweder
mündlich  oder  schriftlich  durch  denjenigen,  welchen  er  dazu  bestellt.

$  10.  Die  Krönung  und  Salbung  des  Königs  geschieht,  nachdem  er  volljährig
geworden  ist,  in  der  Domkirche  zu  Trondhjem  um  diejenige  Zeit  und  mit  denjenigen
Zeremonien,  welche  er  selbst  festsetzt.

$  11  ist  beseitigt.

&amp;amp;  12.  Der  König  wählt  selbst  einen  Rat  von  norwegischen  Bürgern,  die  nicht
jünger  als  30  Jahre  sind.  Dieser  Rat  soll  aus  zwei  Stasatsministern  und  mindestens
sieben  andern  Mitgliedern  bestehen.

Der  König  verteilt  die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Staatsrates,  wie  er  es
für  dienlich  erachtet.

Zur  Sitzung  im  Staatsrate  kann  der  König  oder,  in  seiner  Abwesenheit,  der  Staatsminister
  im  Einvernehmen  mit  den  Staatsräten  bei  außerordentlichen  Gelegenheiten.

91*
        <pb n="730" />
        I.  Europa.  724  44.  Norwegen.

außer  den  gewöhnlichen  Mitgliedern  des  Staatsrates  andere  norwegische  Bürger  hinzuziehen,
  nur  keine  Mitglieder  des  Storthings.

Vater  und  Sohn,  oder  zwei  Brüder,  dürfen  nicht  zu  gleicher  Zeit  Sitz  im  Staatsrate
  haben.

$  13.  Während  der  Abwesenheit  des  Königs  überträgt  er  die  innere  Verwaltung
des  Reiches  in  den  Fällen,  welche  er  selbst  vorschreibt,  dem  einen  Staatsminister  und
mindestens  fünf  von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Staatsrates.

Diese  sollen  die  Regierung  im  Namen  des  Königs  und  an  seiner  Statt  führen.  Sie
sollen  sowohl  den  Bestimmungen  dieses  Grundgesetzes  als  auch  den  besonderen  und
damit  übereinstimmenden  Vorschriften,  die  der  König  ihnen  als  Instruktion  erteilt,
unverbrüchlich  nachleben.  Über  diejenigen  Sachen,  welche  sie  auf  diese  Weise  erledigen,
  haben  sie  einen  untertänigen  Bericht  an  den  König  einzusenden.

Die  Geschäfte  werden  durch  Stimmabgabe  erledigt,  wobei,  im  Falle,  daß  die
Stimmen  gleich  sind,  der  Staatsminister  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  das  erste  Mitglied
des  Staatsrates  zwei  Stimmen  hat.

$  15  ist  beseitigt.

$  16.  Der  König  ordnet  jeglichen  öffentlichen  Kirchen-  und  Gottesdienst,  alle
Sitzungen  und  Versammlungen  über  Religionssachen  an  und  sieht  darauf,  daß  die
öffentlichen  Lehrer  der  Religion  die  ihnen  vorgeschriebenen  Normen  befolgen.

$  17.  Der  König  kann  Verordnungen  erlassen  und  aufheben,  die  Handel,  Zoll,
Erwerbszweige  und  Polizei  betreffen;  doch  dürfen  sie  nicht  gegen  die  Konstitution
und  die  (den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  $$  77,  78  und  79  gemäß)  vom  Storthinge
gegebenen  Gesetze  streiten.  Sie  gelten  provisorisch  bis  zum  nächsten  Storthinge.

$  18.  Der  König  läßt  im  allgemeinen  die  Steuern  und  Abgaben  einfordern,
die  das  Storthing  auferlegt.

$  19.  Der  König  wacht  darüber,  daß  die  Güter  und  Regalien  des  Staates  auf
die  vom  Storthinge  bestimmte  und  für  das  Gemeinwesen  nützlichste  Weise  verwendet
und  verwaltet  werden.

$  20.  Der  König  hat  das  Recht,  im  Staatsrate  Verbrecher  zu  begnadigen,
nachdem  das  Urteil  gefällt  worden  ist.  Der  Verbrecher  hat  die  Wahl,  ob  er  die  Gnade
des  Königs  annehmen  oder  sich  der  ihm  zuerkannten  Strafe  unterwerfen  will.

In  den  Sachen,  die  auf  Veranlassung  des  Odelsthings  beim  Reichsgericht  anhängig
gemacht  werden,  kann  keine  andere  Begnadigung  stattfinden,  als  Befreiung  von  einer
zuerkannten  Todesstrafe.

$  21.  Der  König  wählt  und  ernennt,  nach  Anhörung  seines  Staatsrates,  alle
Zivil-,  geistlichen  und  Militär-Beamten.  Diese  sollen  der  Konstitution  und  dem  Könige
Gehorsam  und  Treue  schwören,  oder,  wenn  sie  gesetzlich  der  Eidablegung  entbunden
sind;  feierlich  versprechen.  Die  königlichen  Prinzen  dürfen  keine  Zivilämter  bekleiden,

$  22.  Die  Staatsminister  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Staatsrates  sowie  die
Beamten,  die  in  den  Bureaus  desselben  angestellt  sind,  Gesandte  und  Konsuln,
Personen  ziviler  und  geistlicher  Oberbehörden,  Chefs  von  Regimentern  und  andern
militärischen  Korps,  Festungskommandanten  und  Höchstbefehlende  auf  Kriegsschiffen
  können,  ohne  vorhergehendes  Urteil  vom  Könige  verabschiedet  werden,  nach-
        <pb n="731" />
        I.  Europa.  725  44.  Norwegen.

dem  er  darüber  das  Gutachten  des  Staatsrats  vernommen  hat.  Inwiefern  den  auf  diese
Weise  verabschiedeten  Beamten  eine  Pension  zugestanden  werden  soll.  wird  von  dem
nächsten  Storthinge  entschieden.  Inzwischen  genießen  sie  zwei  Drittel  ihres  vorher
bezogenen  Gehalts.

Andere  Beamte  können  vom  Könige  nur  suspendiert  werden  und  sollen  dann
sogleich  vor  den  Gerichten  angeklagt  werden;  aber  sie  dürfen,  außer  auf  ein  Urteil  hin,
nicht  abgesetzt,  auch  nicht  gegen  ihren  Willen  versetzt  werden.

$  23.  Der  König  kann  nach  seinem  Gutbefinden  jedem  zur  Belohnung  für
ausgezeichnete  Verdienste,  die  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  müssen,  Orden
verleihen;  aber  keinen  andern  Rang  und  Titel,  als  den,  welohen  jedes  Amt  mit  sich
bringt.  Der  Orden  befreit  niemanden  von  den  gemeinsamen  Pflichten  und  Lasten
der  Staatsbürger,  auch  führt  derselbe  keinen  bevorzugten  Zutritt  zu  Staatsämtern  mit
sich.  Beamte,  die  in  Gnaden  verabschiedet  werden,  behalten  Titel  und  Rang  ihrer
ianegehabten  Ämter.

Persönliche  oder  gemischte  erblicheVorrechte  dürfen  niemanden  für  die  Folgezeit
eingeräumt  werden.

$  24.  Der  König  wählt  und  verabschiedet  nach  eigenem  Gutdünken  seinen
Hofstaat  und  seine  Hofbediensteten.

$  25.  Der  König  hat  den  höchsten  Befehl  über  die  Land-  und  Seemacht  des
Reiches.  Diese  darf  ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  vermehrt  oder  vermindert
werden.  Sie  darf  fremden  Mächten  nicht  zum  Dienst  überlassen  werden,  und  Kriegsvolk
  fremder  Mächte  (ausgenommen  Hilfstruppen  gegen  feindlichen  Überfall)  darf
ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  in  das  Reich  gezogen  werden.

In  Friedenszeiten  dürfen  keine  anderen  als  norwegische  Truppen  in  Norwegen
stationiert  sein.

Zu  einem  Angriffskriege  dürfen  die  Truppen  und  die  Ruderflotille  Norwegens
ohne  Einwilligung  des  Storthings  nicht  verwendet  werden.

Die  norwegische  Flotte  soll  ihre  Werften  und  in  Friedenszeiten  ihre  Stationen
oder  Häfen  in  Norwegen  haben.

Die  Kriegsfahrzeuge  des  einen  Reiches  dürfen  nicht  mit  Seeleuten  des  andern
besetzt  werden,  außer  insofern  diese  sich  freiwillig  heuern  lassen.

Die  Landwehr  und  die  übrigen  norwegischen  Truppen,  die  nicht  zu  den  Linien-Truppen
  gerechnet  werden  können,  dürfen  nie  außerhalb  der  Grenzen  Norwegens
gebraucht  werden.

&amp;amp;  26.  Der  König  hat  das  Recht,  Truppen  zusammenzuberufen,  Krieg  zu  beginnen
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  einzugehen  und  aufzulösen,  Gesandte  zu
schicken  und  zu  empfangen.

$  27.  Alle  Staatsräte  sollen,  wenn  sie  nicht  einen  gesetzlichen  Abhaltungsgrund
haben,  im  Staatsrat  anwesend  sein,  und  es  darf  dort  kein  Beschluß  gefaßt  werden,
wenn  nicht  über  die  halbe  Anzahl  der  Mitglieder  zugegen  ist.

$  28.  Vorstellungen  über  die  Besetzung  von  Ämtern  und  andere  Sachen  von
Wichtigkeit  (diplomatische  und  eigentliche  militärische  Kommandosschen  ausgerommen)
  sollen  im  Staatsrate  von  demjenigen  Mitgliede  vorgetragen  werden,  zu  dessen
        <pb n="732" />
        I.  Europa.  126  44.  Norwegen.

Fach  sie  gehören,  und  die  Sachen  sollen  von  ihm  übereinstimmend  mit  dem  im  Staatsrate
  gefaßten  Beschlusse  ausgefertigt  werden.

$  29.  Verbietet  ein  gültiger  Abhaltungsgrund  einem  Staatsrate  zu  erscheinen
und  die  Sachen  vorzutragen,  die  zu  seinem  Fache  gehören,  sollen  diese  von  einem
andern  Staatsrate  vorgetragen  werden,  den  der  König  dazu  bestimmt.

Werden  so  viele  durch  einen  gültigen  Abhaltungsgrund  am  Erscheinen  verhindert,
daß  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  bestimmten  Anzahl  Mitglieder  zugegen  ist,  so  sollen
andere  Beamte  auf  gleiche  Weise  bestimmt  werden,  Sitz  im  Staatsrate  zu  nehmen.

$  30.  Im  Staatsrate  wird  über  alle  Sachen,  die  dort  verhandelt  werden,  ein
Protokoll  geführt.  Jeder,  der  Sitz  im  Staatsrate  hat,  ist  verpflichtet,  mit  Freimütigkeit
seine  Meinung  zu  sagen,  die  der  König  anzuhören  verbunden  ist.  Aber  es  ist  diesem
vorbehalten,  nach  seinem  eigenen  Ermessen  Beschluß  zu  fassen.  Findet  irgendein
Mitglied  des  Staatsrats,  daß  der  Beschluß  des  Königs  mit  der  Staatsform  oder  den
Gesetzen  des  Reiches  in  Widerspruch  steht,  oder  augenscheinlich  schädlich  für  das
Reich  ist,  so  ist  es  seine  Pflicht,  kräftige  Vorstellungen  dagegen  zu  machen  sowie  seine
Meinung  im  Protokolle  beizufügen.  Wer  nicht  auf  diese  Weise  protestiert  hat,  wird
angesehen,  als  sei  er  mit  dem  Könige  einig  gewesen,  und  ist  verantwortlich  dafür,
wie  später  bestimmt  wird,  und  kann  von  dem  Odelsthinge  vor  dem  Reichsgericht  angeklagt
  werden.

$  31.  Alle  vom  König  selbst  erlassenen  Befehle  (militärische  Kommandosachen
ausgenommen)  sollen  von  einem  der  Staatsminister  gegengezeichnet  werden.

$  32.  Die  Beschlüsse,  die  während  der  Abwesenheit  des  Königs  von  der
Regierung  gefaßt  werden,  werden  im  Namen  des  Königs  ausgefertigt  und  vom  Staatsrat
  unterzeichnet.

$  33.  Alle  Vorstellungen  sowie  die  Ausfertigungen,  welche  demzufolge  geschehen,
  werden  in  der  norwegischen  Sprache  abgefaßt.

$  34.  Der  nächste  Thronerbe  führt,  wenn  er  der  Sohn  des  regierenden  Königs
ist,  den  Titel  Kronprinz.  Die  übrigen,  welche  zur  Krone  erbberechtigt  sind,  heißen
Prinzen,  und  die  königlichen  Töchter  Prinzessinnen.

$  35.  Sobald  der  Thronerbe  sein  18.  Jahr  vollendet  hat,  ist  er  berechtigt,  Sitz
im  Staatsrate  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Stimme  und  Verantwortlichkeit.

$  36.  Kein  Prinz  von  Geblüt  darf  sich  ohne  Erlaubnis  des  Königs  vermählen.
Handelt  er  hiergegen,  so  verwirkt  er  sein  Recht  auf  die  Krone  Norwegens.

$  37.  Die  königlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen  sollen  für  ihre  Personen  andern
als  dem  Könige  oder  demjenigen,  welchen  er  als  Richter  über  sie  verordnet,  nicht
verantwortlich  sein.

$  38  ist  aufgehoben.

$  39.  Stirbt  der  König,  und  ist  der  Thronfolger  noch  minderjährig,  so  soll  der
Staatsrat  sofort  die  Einberufung  zum  Storthinge  ergehen  lassen.

$  40.  Bis  das  Storthing  versammelt  ist  und  die  Regierung  während  des  Königs
Minderjährigkeit  angeordnet  hat,  steht  der  Staatsrat  unter  Beobachtung  des  Grundgesetzes
  der  Leitung  des  Reiches  vor.
        <pb n="733" />
        I.  Europa.  127  44.  Norwegen.

$  41.  Ist.  der  König  vom  Reiche  abwesend,  ohne  im  Felde  zu  sein,  oder  ist  er  so
krank,  daß  er  die  Regierung  nicht  mehr  wahrnehmen  kann,  so  soll  der  für  den  Thron
zunächst  berechtigte  Prinz,  sofern  er  das  für  den  König  festgesetzte  Volljährigkeitsalter
  erreicht  hat,  der  Regierung  als  der  Königsmacht  derzeitiger  Ausüber  vorstehen.
Im  entgegengesetzten  Falle  steht  der  Staatsrat  der  Leitung  des  Reiches  vor.

$  42  ist  aufgehoben.
$  43.  Die  Wahl  der  Vormünder,  welche  die  Regierung  für  den  minderjährigen

König  verwalten  sollen,  soll  vom  Storthing  vorgenommen  werden.

$  44.  Diejenigen,  welche  in  den  in  den  $$  40  und  41  angeführten  Fällen  der
Regierung  vorstehen,  sollen  vor  dem  Storthinge  folgenden  Eid  ablegen:  „Ich  gelobe
und  schwöre,  der  Regierung  in  Übereinstimmung  mit  der  Konstitution  und  den  Gesetzen
  vorstehen  zu  wollen,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort.‘

Wird  kein  Storthing  um  diese  Zeit  abgehalten,  so  wird  der  Eid  schriftlich  im
Staatsrat  niedergelegt  und  nachher  im  nächsten  Storthinge  wiederholt.

$  45.  Sobald  ihre  Staatsleitung  aufhört,  sollen  sie  dem  Könige  und  dem  Storthinge
Rechenschaft  davon  ablegen.

$  46.  Unterlassen  die  Betreffenden,  in  Übereinstimmung  mit  $  39  sogleich  das
Storting  zusammenzuberufen,  so  liegt  es  dem  Höchsten  Gericht  als  eine  unbedingte
Pflicht  ob,  sobald  vier  Wochen  verflossen  sind,  diese  Zusammenberufung  zu  veranlassen.


$  47.  Die  Leitung  der  Erziehung  des  minderjährigen  Königs  soll,  wenn  sein
Vater  darüber  keinerlei  schriftliche  Bestimmung  hinterlassen  hat,  vom  Storthing
festgesetzt  werden.

Es  soll  eine  unumstößliche  Regel  sein,  daß  dem  minderjährigen  Könige  hinreichender
  Unterricht  in  der  norwegischen  Sprache  erteilt  werde.

$  48.  Ist  der  männliche  Königsstamm  ausgestorben  und  kein  Thronfolger
erkoren,  so  soll  ein  neuer  König  vom  Storthing  gewählt  werden.  Inzwischen  wird  es
mit  der  ausübenden  Macht  laut  $  40  gehalten.

C.  Über  Bürgerrecht  und  die  gesetzgebende  Macht.

$  49.  Das  Volk  übt  die  gesetzgebende  Macht  durch  das  Storthing  aus,  das  aus
zwei  Abteilungen  besteht,  einem  Lagthing  und  einem  Odelsthing.

$  50.  Stimmberechtigt  sind  diejenigen  norwegischen  Bürger,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Jahr  zurückgelegt  haben,  fünf  Jahre  im  Lande  ansässig  gewesen  sind
und  sich  daselbst  aufhalten.

$  51.  Regeln  über  die  Führung  von  Wahllisten  und  über  die  Eintragung  der
Stimmberechtigten  in  die  Wahlliste  werden  durch  Gesetz  festgestellt.

&amp;amp;  52.  Das  Stimmrecht  wird  suspendiert:

a.  durch  öffentliche  Anklage  wegen  straffälliger  Handlungen,  die  den  Verlust
des  Stimmrechts  nach  sich  ziehen  können;

b.  durch  Entmündigung;

c.  durch  Aufgebot  oder  Konkurs,  solange  sich  die  Masse  des  Schuldners  unter
Behandlung  befindet;
        <pb n="734" />
        I.  Europa.  128  44.  Norwegen.

d.  wenn  der  Betreffende  Unterstützung  vom  Armenwesen  erhält  oder  im  letzten
Jahr  vor  der  Wahl  erhalten  hat.

$  53.  Das  Stimmrecht  wird  verloren:

&amp;amp;.  durch  Verurteilung  wegen  straffälliger  Handlungen,  übereinstimmend  mit  dem,
was  gesetzlich  darüber  bestimmt  wird.  |

b.  durch  Eintritt  in  den  Dienst  einer  fremden  Macht  ohne  Genehmigung  der
Regierung;

c.  durch  Erwerb  des  Bürgerrechts  in  einem  fremden  Staate;

d.  durch  die  Überführung,  Stimmen  gekauft,  seine  eigene  Stimme  verkauft  oder
in  mehr  als  einer  Wahlversammlung  gestimmt  zu  haben.

$  54.  Die  Wahlversammlungen  werden  jedes  dritte  Jahr  abgehalten.  Sie
sollen  vor  Ausgang  des  Monats  September  beendigt  sein.

$  55.  Die  Wahlversammlungen  werden  in  der  durch  das  Gesetz  festgestellten
Weise  geleitet.  Streitigkeiten  über  das  Stimmrecht  werden  durch  den  Wahlvorstand
entschieden,  gegen  dessen  Erkenntnis  beim  Storthing  Berufung  eingelegt  werden  kann.

$  56.  Ehe  die  Wahlen  ihren  Anfang  nehmen,  sollen  die  $$  50—64  des  Grundgesetzes
  von  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  laut  verlesen  werden.

$  57.  Die  Anzahl  der  Storthingsabgeordneten,  welche  die  Handelsstädte  zu
wählen  haben,  wird  auf  einundvierzig  festgesetzt.  Von  diesen  wreden  gewählt:  aus
Aalesund  und  Molde  zusammen  einer,  aus  Arendal  und  Grimstad  zusammen  einer,  aus
Bergen  vier,  aus  Bodö  einer,  aus  Brevik  einer,  aus  Drammen  zwei,  aus  Flekkefjord
einer,  aus  Fredrikshald  einer,  aus  Fredriksstad  einer,  aus  Hammerfest,  Vardö  und
Vadsö  zusammen  einer,  aus  Haugesund  ciner,  aus  Holmestrand  einer,  aus  Kongsberg
  und  Hönefos  zusammen  einer,  aus  Kragerö  einer,  aus  Kristiania  fünf,  aus
Kristianssand  zwei,  aus  Kristianssund  einer,  aus  Larvik  und  Sandefjord  zusammen
einer,  aus  Lillehammer,  Hamar,  Gjövik  und  Kongsvinger  zusammen  einer,  aus  Moß
und  Dröbak  einer,  aus  Sarpsborg  einer,  aus  Skien  einer,  aus  Stavanger  zwei,  au8
Tromsö  einer,  aus  Trondhjem  und  Levanger  zusammen  vier,  aus  Tönsberg  einer  und
aus  Österrisör  einer.

Eine  Handelsstadt,  die  hier  nicht  genannt  ist,  oder  die  künftig  angelegt  wird,
wird  zu  dem  handelsstädtischen  Wahlbezirk  gezählt,  der  durch  Gesetz  bestimmt
wird.

$  58.  Die  Anzahl  der  Storthingsabgeordneten,  welche  die  Landbezirke  zu  wählen
haben,  wird  auf  zweiundachtzig  festgesetzt.  Von  diesen  werden  gewählt:  aus  Akershus
Amt  fünf,  aus  Nordre  Bergenshus  Amt  fünf,  aus  Söndre  Bergenshus  Amt  sechs,  aus
Bratsberg  Amt  vier,  aus  Buskeruds  Amt  vier,  aus  Finmarkens  Amt  zwei,  aus  Hedemarkens
  Amt  sechs,  aus  Jarlsberg  und  Laurviks  Amt  vier,  aus  Kristians  Amt  fünf,  aus
Lister  und  Mandals  Amt  vier,  aus  Nedenes  Amt  vier,  aus  Nordlands  Amt  sechs,  aus
Romsdals  Amt  fünf,  aus  Smaalenenes  Amt  fünf,  aus  Stavanger  Amt  fünf,  aus  Tromsö
Amt  drei,  aus  Nordre  Trondhjems  Amt  vier,  aus  Söndre  Trondhjems  Amt  fünf.

$  59.  Jeder  Wahlbezirk,  aus  dem  mehrere  Storthingsabgeordneten  gewählt
werden,  wird  in  so  viele  Wahlkreise  eingeteilt,  als  der  Bezirk  Abgeordnete  wählen  soll.
Die  Einteilung  sowie  die  Regeln  über  das  Wahlverfahren  werden  durch  Gesetz  fest-
        <pb n="735" />
        I  Europa.  729  44.  Norwegen.

gestellt.  Hierbei  ist  außer  dem,  was  das  Grundgesetz  im  übrigen  in  der  Beziehung  bestimmt,
  folgendes  zu  beobachten:

&amp;amp;.  Jede  Handelsstadt  und  in  den  Landbezirken  jede  Harde  (Herred)  sowie  jede
Ladestelle  (Ladested)  mit  eigener  Kommuneverwaltung  bilden  eine  besondere  Wahlgemeinde.
  Bildet  eine  Handelstadt  zwei  oder  mehrere  Wahlkreise,  so  macht  jeder  Kreis
eine  Wahlgemeinde  aus.  Ebenso  macht  ein  Teil  einer  Handelsstadt,  der  mit  einer
andern  oder  mit  anderen  Handelsstädten  einen  Wahlkreis  bildet,  eine  eigene  Wahlgemeinde
  aus.  In  betreff  der  Landbezirke  sollen  die  Wahlkreise  aus  denselben  oder
aneinander  stoßenden  Wahlgemeinden  gebildet  werden.  Eine  Veränderung  der  Einteilung
  eines  Wahlbezirks,  die  nicht  durch  Veränderung  der  allgemeinen  administrstiven
  Einteilungen  des  Reiches  notwendig  gemacht  ist,  gelangt  nicht  zur  Anwendung
bei  der  Wahl  von  Storthingsabgeordneten  für  die  erste  Storthingsperiode,  nachdem  die
Veränderung  beschlossen  worden.

b.  Die  Wahlversammlungen  werden  für  jede  Wahlgemeinde  besonders  abgehalten.
  In  den  Wahlversammlungen  wird  direkt  auf  einen  Storthingsabgeordneten
und  einen  Ersatzmann  für  den  Wahlkreis  gestimmt.  Erhält  niemand  bei  der  Wahl
eines  Abgeordneten  mehr  als  die  Hälfte  aller  im  Wahlkreise  abgegebenen  und  gutgeheißenen
  Stimmen,  wird  erneute  Wahl  vorgenommen,  wobei  die  Wahl  durch  einfache
Stimmenmehrheit  oder,  bei  Stimmengleichheit,  durch  das  Los  entschieden  wird.

$  60.  Die  innerhalb  des  Reiches  sich  befindenden  Stimmberechtigten,  die  wegen
Krankheit,  Militärdienst  oder  eines  sonstigen  gültigen  Abhaltungsgrundes  nicht  erscheinen
  können,  dürfen  ihre  Stimmzettel  schriftlich  an  diejenigen  einsenden,  welche
die  Wahlversammlungen  leiten,  ehe  diese  beendigt  sind.

Inwiefern  und  in  welchen  Formen  es  Stimmberechtigten,  die  sich  außerhalb  des
Reiches  aufhalten,  gestattet  werden  darf,  ihre  Stimmzettel  schriftlich  an  diejenigen
einzusenden,  welche  die  Wahlversammlungen  leiten,  wird  durch  Gesetz  festgestellt.

$  61.  Niemand  kann  zum  Abgeordneten  gewählt  werden,  der  nicht  wenigstens
30  Jahre  alt  ist  und  sich  10  Jahre  lang  im  Reiche  aufgehalten  hat  sowie  stimmberechtigt
  ist  in  dem  Wahlbezirk,  aus  dem  er  erkoren  wird.

Doch  kann  jeder,  der  Staatsminister  oder  Staatsrat  gewesen  ist,  auch  in  einem
Wahlbezirk,  wo  er  nicht  stimmberechtigt  ist,  zum  Abgeordneten  erkoren  werden,  falls
er  im  übrigen  wählbar  ist.

$  62.  Die  Mitglieder  des  Staatsrats  und  die  Beamten,  die  in  den  Bureaus  desselben
  angestellt  sind  oder  Bedienstete  und  Pensionisten  des  Hofes  können  nicht  zu
Abgeordneten  gewählt  werden.

$  63.  Jeder,  der  zum  Abgeordneten  gewählt  wird,  ist  verpflichtet,  die  Wahl
anzunehmen,  es  sei  denn,  daß  er  laut  $  61,  zweiter  Absatz,  gewählt  worden  oder  durch
Gründe  verhindert  ist,  die  vom  Storthinge  als  gültig  anerkannt  werden.  Derjenige,
welcher  auf  den  drei  ordentlichen  Storthingen  nach  derselben  Wahl  als  Abgeordneter  erschienen
  ist,  ist  nicht  verpflichtet,  bei  der  nächsten  Storthingswahl  die  Wahl  anzunehmen.

Wird  jemand  zum  Abgeordneten  gewählt,  ohne  zur  Annahme  einer  solchen  Wahl
verpflichtet  zu  sein,  muß  er  innerhalb  der  Frist  und  in  der  Weise,  die  durch  Gesetz

festgestellt  wird,  eine  Erklärung  abgeben,  inwiefern  er  die  Wahl  annimmt  oder  nicht.
92
        <pb n="736" />
        I.  Europa.  730  44.  Norwegen.

Es  soll  gleichfalls  durch  Gesetz  bestimmt  werden,  innerhalb  welcher  Frist  und  in
welcher  Weise  jemand,  der  zum  Abgeordneten  für  zwei  oder  mehrere  Wahlkreise
innerhalb  des  Wahlbezirks,  in  dem  er  stimmberechtigt  ist,  gewählt  wird,  eine  Erklärung
  darüber  abgeben  soll,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

$  64.  Die  gewählten  Abgeordneten  werden  mit  Vollmachten  versehen,  deren
Gültigkeit  vom  Storthinge  geprüft  wird.

$  65.  Jeder  Abgeordnete  hat  Anspruch  auf  Vergütung  aus  der  Staatskasse  für
die  Reisekosten  zum  und  vom  Storthinge  und  für  den  Unterhalt  während  der  Zeit,  wo
er  sich  dort  aufhält.

$  66.  Die  Abgeordneten  sind  auf  ihrer  Reise  zum  und  vom  Storthinge  sowie
während  ihres  Aufenthalts  daselbst  von  persönlicher  Haft  befreit,  es  sei  denn,  daß  sie
bei  öffentlichen  Verbrechen  ergriffen  werden;  auch  können  sie  nicht  außerhalb  der  Versammlungen
  des  Storthings  für  ihre  dort  geäußerten  Meinungen  zur  Verantwortlichkeit
gezogen  werden.  Nach  der  dort  angenommenen  Geschäftsordnung  ist  jeder  sich  zu
richten  verpflichtet.

$  67.  Die  auf  vorstehende  Weise  gewählten  Abgeordneten  machen  das  Storthing
des  Königreiches  Norwegen  aus.

$  68.  Das  Storthing  tritt  im  allgemeinen  am  ersten  Wochentage  nach  dem
10.  Oktober  jedes  Jahres  in  der  Hauptstadt  des  Reiches  zusammen,  es  sei  denn,  daß
der  König  auf  Grund  außerordentlicher  Umstände,  wie  feindlicher  Einfall  oder  ansteckende
  Krankheit,  eine  andere  Handelsstadt  im  Reiche  dazu  bestimmt.  Eine  solche
Bestimmung  muß  dann  rechtzeitig  bekannt  gemacht  werden.

$  69.  In  außerordentlichen  Fällen  hat  der  König  das  Recht,  außer  der  gewöhnlichen
  Zeit  das  Storthing  zusammen  zu  berufen.  Der  König  erläßt  dann  eine  Bekanntmachung,
  die  in  allen  Kirchen  der  Stiftsstädte  mindestens  vierzehn  Tage  vorher
verlesen  werden  muß,  bevor  die  Mitglieder  des  Storthings  an  dem  bestimmten  Orte  erscheinen
  sollen.

$  70.  Ein  solches  außerordentliches  Storthing  kann  vom  Könige  aufgehoben
werden,  wenn  er  es  für  gut  befindet.

$  71.  Die  Mitglieder  des  Storthings  fungieren  als  solche  während  dreier  aufeinander
  folgender  Jahre  sowohl  bei  außerordentlichen  als  auch  bei  den  ordentlichen
Storthingen,  die  inzwischen  gehalten  werden.

$  72.  Wird  ein  außerordentliches  Storthing  noch  um  die  Zeit  gehalten,  wo  ein
ordentliches  seinen  Anfang  nehmen  soll,  so  wird  das  erstere  aufgehoben,  ehe  das  letztere
zusammentritt.

$  73.  Das  Storthing  wählt  unter  seinen  Mitgliedern  ein  Viertel  aus,  welches  das
Lagthing  ausmacht;  die  übrigen  drei  Viertel  bilden  das  Odelsthing.  Die  Auswahl  geschieht
auf  dem  ersten  ordentlichen  Storthing,  das  nach  einer  neuen  Wahl  zusammentritt,
worauf  das  Lagthing  bei  allen  nach  derselben  Wahl  zusammengesetzten  Storthingen
unverändert  bleibt,  außer  insoweit  ein  Abgang,  der  unter  den  Mitgliedern  desselben
eintreten  sollte,  durch  besondere  Auswahl  zu  ersetzen  ist.
        <pb n="737" />
        I.  Europa.  731  44.  Norwegen.

Jedes  Thing  hält  seine  Versammlungen  getrennt  und  ernennt  seinen  eigenen
Präsidenten  und  Sekretär.  Keins  der  Thinge  kann  abgehalten  werden,  wenn  nicht
zwei  Drittel  seiner  Mitglieder  zugegen  sind.

$  74.  Sobald  das  Storthing  sich  konstituiert  hat,  eröffnet  der  König  oder  derjenige,
  welchen  er  dazu  bestellt,  die  Verhandlungen  desselben  durch  eine  Rede,  worin
er  dasselbe  über  den  Zustand  des  Reiches  und  diejenigen  Gegenstände  unterrichtet,
worauf  er  besonders  die  Aufmerksamkeit  des  Storthings  hinzulenken  wünscht.  Keine
Beratung  darf  in  Gegenwart  des  Königs  stattfinden.

Wenn  die  Verhandlungen  des  Storthings  eröffnet  sind,  haben  die  Staatsminister
und  Staatsräte  das  Recht,  in  dem  Storthinge  sowie  in  dessen  beiden  Abteilungen  zu
erscheinen,  und  gleich  deren  Mitgliedern,  jedoch  ohne  die  Stimme  abzugeben,  an  den
vorkommenden  Verhandlungen  teilzunehmen,  insoweit  diese  vor  offenen  Türen  gehalten
  werden,  aber  in  denjenigen  Sachen,  welche  vor  geschlossenen  Türen  verhandelt
werden,  nur  insoweit  es  von  dem  betreffenden  Thinge  gestattet  werden  sollte.

$  75.  Es  kommt  dem  Storthinge  zu:

a.  Gesetze  zu  geben  und  aufzuheben;  Steuern,  Abgaben,  Zoll  und  andere  öffentliche
  Lasten  aufzuerlegen,  die  jedoch  nicht  länger  als  bis  zum  1.  April  des  auf  das  Zusammentreten
  eines  neuen  ordentlichen  Storthings  folgenden  Jahres  gelten,  es  sei  denn,
daß  sie  von  diesem  ausdrücklich  erneuert  werden;

b.  Anleihen  auf  den  Kredit  des  Reiches  zu  eröffnen;

c.  die  Aufsicht  über  das  Geldwesen  des  Reiches  zu  führen;

d.  die  für  die  Staatsausgaben  notwendigen  Geldsummen  zu  bewilligen;

e.  zu  bestimmen,  wieviel  jährlich  dem  Könige  für  seinen  Hofstaat  ausbezahlt
werden  soll,  und  die  Apanage  der  königlichen  Familie  festzusetzen,  die  jedoch  nicht
in  festem  Grundeigentume  bestehen  darf;

f.  sich  das  Protokoll  des  Staatsrats  und  alle  öffentlichen  Berichte  und  Papiere
(eigentliche  militärische  Kommandosachen  ausgenommen)  vorlegen  zu  lassen;

g.  sich  die  Bündnisse  und  Traktate  mitteilen  zu  lassen,  die  der  König  im  Namen
des  Staates  mit  fremden  Mächten  eingegangen  ist,  mit  Ausnahme  geheimer  Artikel,
die  jedoch  nicht  mit  den  öffentlichen  in  Widerstreit  sein  dürfen;

h.  jeden  auffordern  zu  können,  vor  ihm  in  Staatssachen  zu  erscheinen,  den  König
und  die  königliche  Familie  ausgenommen;  doch  gilt  diese  Ausnahme  nicht  für  die
königlichen  Prinzen,  insoweit  sie  Ämter  bekleiden  sollten;

i.  einstweilige  Gehalts-  und  Pensionslisten  zu  revidieren  und  darin  diejenigen
Veränderungen,  welche  es  für  notwendig  hält,  zu  machen;

k.  fünf  Revisoren  zu  ernennen,  die  jährlich  die  Rechnungen  des  Staates  durchsehen
  und  Auszüge  aus  denselben  durch  den  Druck  bekannt  machen  sollen,  welche
Rechnungen  deshalb  diesen  Revisoren  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Ausgang  desjenigen
  Jahres,  für  welches  die  Bewilligungen  des  Storthings  gemacht  worden  sind,
zugestellt  werden  sollen;

l.  Fremde  zu  naturalisieren.

$  76.  Jedes  Gesetz  soll  zuerst  im  Odelsthinge,  entweder  von  dessen  eigenen  Mitgliedern
  oder  von  der  Regierung  durch  einen  Staatsrat,  vorgeschlagen  werden,
        <pb n="738" />
        I.  Europa.  132  44.  Norwegen.

Ist  der  Vorschlag  daselbst  angenommen,  so  wird  er  an  das  Lagthing  gesandt,  das
ihm  entweder  beistimmt  oder  ihn  verwirft  und  im  letzteren  Falle  mit  beigefügten  Bemerkungen
  zurücksendet.  Diese  werden  vom  Odelsthinge  in  Erwägung  gezogen,  das
entweder  den  Gesetzesvorschlag  fallen  läßt,  oder  ihn  abermals  mit  oder  ohne  Veränderung
  an  das  Lagthing  sendet.

Wenn  ein  Vorschlag  vom  Odelsthinge  zweimal  dem  Lagthinge  vorgelegt  gewesen
und  das  zweite  Mal  von  demselben  abschläglich  zurückgesandt  worden  ist,  tritt  das
ganze  Storthing  zusammen,  und  mit  zwei  Drittel  seiner  Stimmen  wird  dann  über  den
Vorschlag  entschieden.

Zwischen  einer  jeden  solchen  Beratung  müssen  mindestens  drei  Tage  vergehen.

$  77.  Wenn  ein  vom  Odelsthinge  vorgeschlagener  Beschluß  die  Zustimmung
des  Lagthings  oder  des  gesamten  Storthings  erhalten  hat,  wird  eran  den  König  mit  dem
Ersuchen  gesandt,  die  Sanktion  zu  erteilen.

$  78.  Billigt  der  König  den  Beschluß,  so  versieht  er  ihn  mit  seiner  Unterschrift,
wodurch  derselbe  Gesetz  wird.

Billigt  er  ihn  nicht,  so  sendet  erihn  an  das  Odelsthing  zurück  mit  der  Erklärung,
daß  er  es  zurzeit  nicht  für  dienlich  erachte,  denselben  zu  sanktionieren.  Der  Beschluß
darf  in  diesem  Falle  von  dem  dann  versammelten  Storthinge  demKönige  nicht  mehr
vorgelegt  werden.

$  79.  Ist  ein  Beschluß  unverändert  von  drei  ordentlichen,  nach  drei  verschiedenen,
  aufeinander  folgenden  Wahlen  zusammengesetzten,  und  untereinander
durch  mindestens  zwei  dazwischen  liegende  ordentliche  Storthinge  getrennten,  Storthingen
  angenommen  worden,  ohne  daß  in  der  Zwischenzeit  von  der  ersten  bis  zur
letzten  Annahme  von  irgendeinem  Storthinge  ein  abweichender  Beschluß  gefaßt  worden
ist,  und  wird  derselbe  darauf  dem  Könige  mit  dem  Ersuchen  vorgelegt,  es  wolle  Seine
Majestät  einem  Beschlusse,  den  das  Storthing  nach  reiflichster  Überlegung  für  nützlich
ansehe,  Ihre  Sanktion  nicht  verweigern,  so  wird  derselbe,  auch  wenn  die  Sanktion  des
Königs  nicht  erfolgt,  Gesetz,  bevor  das  Storthing  auseinander  geht.

$  80.  Das  Storthing  bleibt  versammelt,  solange  dasselbe  es  für  nötig  befindet,
doch  ohne  des  Königs  Erlaubnis  nicht  über  zwei  Monate.  Wird  es,  nachdem  es  seine
Geschäfte  zu  Ende  gebracht  hat,  oder  nachdem  es  während  der  bestimmten  Zeit
versammelt  gewesen  ist,  vom  Könige  aufgehoben,  so  erteilt  er  zugleich  seine  Resolution
  auf  die  nicht  schon  vorher  erledigten  Beschlüsse,entweder  durch  Bestätigung.oder
Verwerfung  derselben.  Alle  diejenigen,  die  er  nicht  ausdrücklich  annimmt,  werden  als
von  ihm  verworfen  angesehen.

$  81.  Alle  Gesetze  werden  in  der  norwegischen  Sprache  ausgefertigt  und  (die
im  $  79  ausgenommenen)  im  Namen  des  Königs  unter  dem  Siegel  des  Reiches  Norwegen
und  in  folgenden  Ausdrücken:  ‚Wir  N.N.tun  kund:  daß  Uns  ein  Beschluß  des  Storthing
vorgelegt  worden  ist  von  Dato  so  lautend:  (hier  folgt  der  Beschluß).  Demnach  haben
wir  angenommen  und  bekräftigt,  gleich  wie  Wir  hier  durch  denselben  annehmen  und
bekräftigen  als  Gesetz,  unter  Unserer  Hand  und  des  Reiches  Siegel.“

$  82.  Die  Sanktion  des  Königs  ist  nicht  erforderlich  zu  den  Beschlüssen  des
Storthings,  wodurch:
        <pb n="739" />
        I.  Europa.  733  44.  Norwegen.

a.  dasselbe  sich  als  Storthing  nach  der  Konstitution  für  versammelt  erklärt;

b.  dasselbe  seine  innere  Polizei  bestimmt;

c.  dasselbe  die  Vollmachten  der  anwesenden  Mitglieder  annimmt  oder  verwirft;

d.  dasselbe  Fremde  naturalisiert;

e.  dasselbe  die  Erkenntnisse  über  Wahlstreitigkeiten  bestätigt  oder  verwirft;

f.  und  endlich  zu  dem  Beschlusse,  wodurch  das  Odelsthing  Staatsräte  oder  andere
unter  Anklage  stellt.

$  83.  Das  Storthing  kann  über  juristische  Gegenstände  ein  Gutachten  des
Höchsten  Gerichts  einholen.

$  84.  Das  Storthing  wird  vor  offenen  Türen  abgehalten,  und  seine  Verhandlungen
werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht,  die  Fälle  ausgenommen,  wo  das  Gegenteil
  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  wird.

$  85.  Wer  einem  Befehle  gehorcht,  dessen  Zweck  ist,  die  Freiheit  und  Sicherheit
des  Storthings  zu  stören,  macht  sich  dadurch  des  Verrats  gegen  das  Vaterland  schuldig.

D.  Über  die  richterliche  Gewalt.

$  86.  Die  Mitglieder  des  Lagthings  nebst  dem  Höchsten  Gericht  machen  das
Reichsgericht  aus,  das  in  erster  und  letzter  Instanz  in  den  Sachen  urteilt,  die  vom
Odelsthing  anhängig  gemacht  werden  entweder  gegen  Mitglieder  des  Staatsrats  oder
des  Höchsten  Gerichts  wegen  Amtsverbrechen,  oder  gegen  Mitglieder  des  Storthings
wegen  Verbrechen,  die  sie  als  solche  begehen  sollten.

Im  Reichsgericht  hat  der  Präsident  des  Lagthings  den  Vorsitz.

$  87.  Der  Angeklagte  kann,  ohne  eine  Ursache  dafür  anzugeben  von  den  Mitgliedern
  des  Reichsgerichts  bis  zu  einem  Drittel  verwerfen,  jedoch  so,  daß  das  Gericht
nicht  weniger  als  fünfzehn  Personen  ausmacht.

$  88.  Das  höchste  Gericht  urteilt  in  letzter  Instanz.  Es  darf  aus  nicht  weniger
als  einem  Justitiar  und  sechs  Beigeordneten  bestehen.

Der  achtundachtzigste  Paragraph  des  Grundgesetzes  soll  kein  Hindernis  sein,
daß  Strafsachen  übereinstimmend  mit  dem  Gesetz  ohne  Mitwirkung  des  Höchsten
Gerichts  zur  endgültigen  Entscheidung  gebracht  werden.

$  89.  In  Friedenszeiten  ist  das  Höchste  Gericht  nebst  zwei  hohen  Offizieren,
die  der  König  beiordnet,  die  zweite  und  letzte  Instanz  in  alle  den  Kriegsgerichtssachen,
die  entweder  Leben  oder  Ehre  oder  Freiheitsverlust  für  längere  Zeit  als  drei  Monate
betreffen.

$  90.  Gegen  die  Urteile  des  Höchsten  Gerichts  kann  in  keinem  Falle  Berufung
eingelegt  werden,  noch  können  sie  einer  Revision  unterworfen  werden.

&amp;amp;  91.  Niemand  kann  zum  Mitgliede  des  Höchsten  Gerichts  ernannt  werden,
ehe  er  30  Jahre  alt  ist.

E.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  92.  Zu  Ämtern  des  Staates  dürfen  nur  diejenigen  norwegischen  Bürger  ernannt
  werden,  welche  die  Landessprache  reden,  sowie

a.  entweder  im:  Reiche  von  Eltern  geboren  sind,  die  damals  Untertanen  des
Staates  waren;
        <pb n="740" />
        I.  Europa.  734  44.  Norwegen.

b.  oder  in  fremden  Ländern  von  norwegischen  Eltern  geboren  sind,  zu  der  Zeit
nicht  Untertanen  eines  andern  Staates  waren;

c.  oder  sich  künftig  zehn  Jahre  lang  im  Reiche  aufhalten;

d.  oder  die  vom  Storthing  naturalisiert  werden.

Doch  können  andere  als  Lehrer  an  der  Universität  oder  den  gelehrten  Schulen,
als  Ärzte  oder  als  Konsuln  an  fremden  Orten  angestellt  werden.

Niemand  darf  als  Beamter  einer  Oberbehörde  angestellt  werden,  ehe  er  30  Jahre
alt  ist,  oder  als  Magistratsperson,  Unterrichter  oder  Vogt,  ehe  er  25  Jahre  alt  ist.

Nur  wer  sich  zur  öffentlichen  Religion  des  Staates  bekennt,  kann  Mitglied  des
Rates  des  Königs  sein.  Mit  Bezug  auf  die  übrigen  Ämter  des  Staates  wird  das  Nötige
durch  Gesetz  bestimmt.

In  welcher  Ausdehnung  Frauen,  welche  die  für  Männer  vom  Grundgesetze  vorgeschriebenen
  Bedingungen  erfüllen,  in  Ämter  eingesetzt  werden  können,  wird  durch
Gesetz  bestimmt.

$  93  ist  aufgehoben.
$  94.  Die  Ausgabe  eines  neuen  allgemeinen  Zivil-  und  Kriminalgesetzbuches

soll  auf  dem  ersten  oder,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  auf  dem  zweiten  ordentlichen
Storthinge  veranlaßt  werden.  Inzwischen  bleiben  die  jetzt  geltenden  Gesetze  des  Staates
in  Kraft,  insoweit  sie  nicht  gegen  dieses  Grundgesetz  oder  diejenigen  provisorischen
Verordnungen,  welche  inzwischen  erlassen  werden  sollten,  streiten.

Die  jetzt  bestehenden  permanenten  Steuern  gelten  gleichfalls  bis  zum  nächsten
Storthinge.

$  95.  Keine  Dispensation,  Protektorien,  Moratorien  oder  Erstattungen  dürfen
bewilligt  werden,  nachdem  das  neue  allgemeine  Gesetz  in  Kraft  getreten  ist.

$  96.  Niemand  kann  ohne  gerichtliches  Verfahren  verurteilt  oder  ohne  Verurteilung
  bestraft  werden.  Peinliches  Verhör  darf  nicht  stattfinden.

$  97.  Keinem  Gesetze  darf  rückwirkende  Kraft  verliehen  werden.

$  98.  Mit  Sporteln,  die  an  Gerichtsbeamte  erlegt  werden,  dürfen  keine  Abgaben
an  die  Staatskasse  verbunden  sein.

$  99.  Niemand  darf  außer  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  auf  die
durch  die  Gesetze  vorgeschriebene  Weise  gefänglich  eingezogen  werden.  Für  unbefugte
Verhaftung  oder  ungesetzliches  Zurückhalten  sind  die  Betreffenden  dem  Verhafteten
verantwortlich.

Die  Regierung  ist  zur  Aufbietung  der  Militärmacht  gegen  Staatsangehörige,
außer  nach  den  in  der  Gesetzgebung  bestimmten  Formen,  nicht  berechtigt,  es  sei  denn,
daß  eine  Versammlung  die  öffentliche  Ruhe  stören  sollte  und  nicht  augenblicklich  auseinanderginge,
  nachdem  die  Artikel  des  Landgesetzes,  welche  den  Aufruhr  betreffen,
von  der  zivilen  Obrigkeit  dreimal  laut  verlesen  worden  sind.

$  100.  Druckfreiheit  soll  stattfinden.  Niemand  kann  wegen  einer  Schrift,  was
sie  auch  enthalten  möge,  die  er  hat  drucken  oder  herausgeben  lassen,  bestraft  werden,
wenn  er  nicht  vorsätzlich  und  offenbar  Ungehorsam  gegen  die  Gesetze,  Geringschätzung
  der  Religion,  der  Sittlichkeit  oder  der  konstitutionellen  Gewalten,  Widerstand
  gegen  die  Befehle  derselben  entweder  selbst  gezeigt  oder  andere  dazu  angestiftet
        <pb n="741" />
        I.  Europa.  735  44.  Norwegen.

oder  falsche  und  ehrenkränkende  Beschuldigungen  gegen  jemanden  vorgebracht  hat.
Freimütige  Äußerungen  über  die  Staatsleitung  und  irgendeinen  anderen  beliebigen
Gegenstand  sind  jedem  gestattet.

$  101.  Neue  und  beständige  Einschränkungen  der  Erwerbsfreiheit  dürfen  zugunsten
  jemandes  für  die  Zukunft  nicht  eingeräumt  werden.

$  102.  Haussuchungen  dürfen  nicht  stattfinden  außer  in  kriminellen  Fällen.

$  103.  Eine  Freistätte  wird  denjenigen,  welche  künftig  fallieren,  nicht  zugestanden.


$  104.  Grundbesitz  und  Gesamtvermögen  können  in  keinem  Falle  verwirkt  werden.

$  105.  Verlangt  das  Interesse  des  Staates,  daß  jemand  sein  bewegliches  oder
unbewegliches  Eigentum  für  den  öffentlichen  Gebrauch  hergeben  muß,  so  soll  er  volle
Entschädigung  aus  der  Staatskasse  erhalten.

$  106.  Sowohl  Kaufsummen  als  auch  Einkünfte  der  benefizierten  Güter  der
Geistlichkeit  sollen  bloß  zum  Besten  der  Geistlichkeit  und  zur  Beförderung  der  Aufklärung
  verwendet  werden.  Besitzungen  milder  Stiftungen  sollen  bloß  zum  Nutzen
dieser  verwendet  werden.

$  107.  Das  Odels-  und  Aasaede-Recht  darf  nicht  aufgehoben  werden.  Die
näheren  Bedingungen,  unter  denen  dasselbe  zum  größten  Nutzen  für  den  Staat  und
zum  Besten  der  Landbevölkerung  bestehen  bleiben  soll,  werden  von  dem  ersten  oder
zweiten  folgenden  Storthinge  festgesetzt.

$  108.  Keine  Grafschaften,  Baronien,  Stammläuser  oder  Fideikommisse
dürfen  für  die  Folgezeit  errichtet  werden.

$  109.  Jeder  Bürger  des  Staates  ist  im  allgemeinen  gleichmäßig,  verpflichtet
seinem  Vaterlande  einc  gewisse  Zeit  lang  zu  dienen,  ohne  Rücksicht  auf  Geburt  oder
Vermögen.

Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  und  die  Einschränkungen,  denen  er  unterliegen
  soll,  sowie  inwiefern  es  für  das  Reich  dienlich  ist,  daß  die  Wehrpflicht  mit  dem
25.  Jahre  aufhört,  wird  der  Entscheidung  des  ersten  ordentlichen  Storthings  überlassen,
nachdem  durch  ein  Komitee  alle  Aufschlüsse  erworben  sind.  Inzwischen  bleiben  die
jetzt  geltenden  Bestimmungen  in  Kraft.

$  110.  Norwegen  behält  seine  eigene  Bank  und  sein  eigenes  Geld-  und  Münzwesen,
welche  Einrichtungen  durch  Gesetz  bestimmt  werden.

$  111.  Form  und  Farbe  der  norwegischen  Flagge  werden  durch  Gesetz  bestimmt.

$  112.  Zeigt  die  Erfahrung,  daß  irgendein  Teil  dieses  Grundgesetzes  des  Königreichs
  Norwegen  verändert  werden  muß,  so  soll  der  Vorschlag  dazu  auf  dem  ersten
ordentlichen  Storthinge  nach  einer  neuen  Wahl  vorgebracht  und  durch  den  Druck  bekannt
  gemacht  werden.  Aber  es  kommt  erst  einem  der  ordentlichen  Storthinge  nach
der  nächsten  Wahl  zu  zu  bestimmen,  ob  die  vorgeschlagene  Veränderung  stattfinden
soll  oder  nicht.  Doch  darf  eine  solche  Veränderung  niemals  den  Prinzipien  dieses  Grundgesetzes
  widersprechen,  sondern  nur  Modifikationen  einzelner  Bestimmungen  betreffen,
die  den  Geist  dieser  Konstitution  nicht  verändern,  und  es  müssen  zwei  Drittel  des
Storthings  über  eine  solche  Veränderung  einig  sein.
        <pb n="742" />
        I.  Europa.  136  45.  Österreich  und  Ungarn.

45.  Österreich  und  Ungarıhn.

I.  Die  grundgesetzliche  Regelung  über  den  Ausgleich  in  Österreich  durch  Gesetz
  vom  21.  Dezember  1867,  betreffend  die  allen  Ländern  der  österreichischen  Monarchie
  gemeinsamen  Angelegenheiten  und  die  Art  ihrer  Behandlung.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  in  Ergänzung
des  Staatsgrundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  nachstehendes  Gesetz  zu  erlassen:

$  1.  Nachfolgende  Angelegenheiten  werden  als  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  und  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  gemeinsam
erklärt:

&amp;amp;.  Die  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  Einschluß  der  diplomatischen  und
kommerziellen  Vertretung  dem  Auslande  gegenüber,  sowie  die  in  betreff  der  internationalen
  Verträge  etwa  notwendigen  Verfügungen,  wobei  jedoch  die  Genehmigung
der  internationalen  Verträge,  insoweit  eine  solche  verfassungsmäßig  notwendig  ist,
den  Vertretungskörpern  der  beiden  Reichshälften  (dem  Reichsrat  und  dem  ungarischen
  Reichstage)  vorbehalten  bleibt;

b.  das  Kriegswesen  mit  Inbegriff  der  Kriegsmarine,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Rekrutenbewilligung  und  der  Gesetzgebung  über  die  Art  und  Weise  der  Erfüllung
der  Wehrpflicht,  der  Verfügungen  hinsichtlich  der  Dislozierung  und  Verpflegung
des  Heeres,  ferner  der  Regelung  der  bürgerlichen  Verhältnisse  und  der  sich  nicht
auf  den  Militärdienst  beziehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Mitglieder  des
Heeres;

c.  das  Finanzwesen  rücksichtlich  der  gemeinschaftlich  zu  bestreitenden  Auslagen,
  insbesondere  die  Festsetzung  des  diesfälligen  Budgets  und  die  Prüfung  der
darauf  bezüglichen  Rechnungen.  |

$  2.  Außerdem  sollen  nachfolgende  Angelegenheiten  zwar  nicht  gemeinsam
verwaltet,  jedoch  nach  gleichen,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  vereinbarenden  Grundsätzen
behandelt  werden:

1.  Die  kommerziellen  Angelegenheiten,  speziell  die  Zollgesetzgebung  ;

2.  die  Gesetzgebung  über  die  mit  der  industriellen  Produktion  in  enger  Verbindung
  stehenden  indirekten  Abgaben;

3.  die  Feststellung  des  Münzwesens  und  des  Geldfußes;

4.  Verfügungen  bezüglich  jener  Eisenbahnlinien,  welche  das  Interesse  beider
Reichshälften  berühren;

5.  die  Feststellung  des  Wehrsystems.

$  3.  Die  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  ($  1)  sind  von  beiden  Reichsteilen
  nach  einem  Verhältnisse  zu  tragen,  welches  durch  ein  vom  Kaiser  zu  sanktionierendes
  Übereinkommen  der  beiderseitigen  Vertretungskörper  (Reichsrat  und
Reichstag)  von  Zeit  zu  Zeit  festgesetzt  wird.  Sollte  zwischen  beiden  Vertretungen
kein  Übereinkommen  erzielt  werden,  so  bestimmt  der  Kaiser  dieses  Verhältnis,  jedoch
nur  für  die  Dauer  eines  Jahres.  Die  Aufbringung  der  auf  jede  der  beiden  Reichsteile
  hiernach  entfallenden  Leistungen  ist  jedoch  ausschließlich  Sache  eines  jeden
Teiles.
        <pb n="743" />
        I.  Europa.  737  45.  Österreich  und  Ungarn.

Es  kann  jedoch  auch  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  gemeinsamen  Angelegenheiten
  ein  gemeinsames  Anlehen  aufgenommen  werden,  wo  dann  auch  alles,  was
den  Abschluß  des  Anlehens  und  die  Modalitäten  der  Verwendung  und  Rückzahlung
betrifft,  gemeinsam  zu  behandeln  ist.

Die  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  ein  gemeinsames  Anlehen  aufzunehmen
ist,  bleibt  jedoch  der  Gesetzgebung  jeder  der  beiden  Reichshälften  vorbehalten.

$  4.  Die  Beitragsleistung  zu  den  Lasten  der  gegenwärtigen  Staatsschuld  wird
durch  ein  zwischen  beiden  Reichshälften  zu  treffendes  Übereinkommen  geregelt.

$  5.  Die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  wird  durch  ein  gemeinsames
  verantwortliches  Ministerium  besorgt,  welchem  jedoch  nicht  gestattet
ist,  neben  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  auch  die  besonderen  Regierungsgeschäfte
  eines  der  beiden  Reichsteile  zu  führen.

Die  Anordnungen  in  betreff  der  Leitung,  Führung  und  inneren  Organisation
der  gesamten  Armee  stehen  ausschließlich  dem  Kaiser  zu.

$  6.  Das  den  Vertretungskörpern  beider  Reichshälften  (dem  Reichsrate  und
dem  ungarischen  Reichstage)  zustehende  Gesetzgebungsrecht  wird  von  denselben,
insoweit  es  sich  um  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  handelt,  mittels  zu  entsendender
Delegationen  ausgeübt.

$  7.  Die  Delegation  des  Reichsrates  zählt  sechzig  Mitglieder,  wovon  ein  Drittel
dem  Herrenhause  und  zwei  Dritteile  dem  Hause  der  Abgeordneten  entnommen  werden.

$  8.  Das  Herrenhaus  hat  die  auf  dasselbe  entfallenden  zwanzig  Mitglieder
der  Delegation  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  aus  seiner  Mitte  zu  wählen.

Die  auf  das  Haus  der  Abgeordneten  entfallenden  vierzig  Mitglieder  werden
in  der  Weise  gewählt,  daß  die  Abgeordneten  der  einzelnen  Landtage  nach  dem  nachstehenden
  Verteilungsmodus  die  Delegierten  entsenden,  wobei  ihnen  freisteht,  dieselben
  aus  ihrer  Mitte  oder  aus  dem  Plenum  des  Hauses  zu  wählen.

Es  haben  mittels  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  wählen  die  Abgeordneten  aus

dem  Königreiche  Böhmen  .  .  .  ..  2  22  2  222200  e.  10
dem  Königreiche  Dalmatien  .  ....  22222200.  1

dem  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume
  Krakau  .  ..  2.  2  2  2  0  E20  ren  7
dem  Erzherzogtume  Österreich  unter  der  Enns  .  ......  3
dem  Erzherzogtume  Österreich  ob  der  Enns  .  .......  2
dem  Herzogtume  Salzburg  .  .  .».  2  22220000.  1
dem  Herzogtume  Steiermark  .  .  .  ».  2.2.  22222020.  2
dem  Herzogtume  Kärnten  .  .  ».  ..:  2  22222000.  1
dem  Herzogtume  Krain  .  :  .  2  2  2222er.  1
dem  Herzogtume  Bukowina  .  .  .  22:  2222er.  1
der  Markgrafschaft  Mähren  .  .  .  .  »  222202000.  4
dem  Herzogtume  Ober-  und  Niederschlesien  .  .  ......  1
der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  .  ...  2.222200.  2
dem  Lande  Vorarlberg  -  -  ...  2:  2:  2  2  2  20000.  1
37)
        <pb n="744" />
        I.  Europa.  138  45.  Österreich  und  Ungarn.

(37)
der  Markgrafschaft  Istrien  .  -.  2.2222  2222200.  1
der  gefürsteten  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  .......  1
der  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete  .  ...  2.2.20...  1

40

$  9.  In  gleicher  Weise  hat  jedes  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  Ersatzmänner
der  Delegierten  zu  wählen,  deren  Anzahl  für  das  Herrenhaus  zehn  und  für  das  Abgeordnetenhaus
  zwanzig  beträgt.

Die  Zahl  der  aus  dem  Abgeordnetenhause  zu  wählenden  Ersatzmänner  wird
auf  die  aus  demselben  zu  entsendenden  Delegierten  derart  verteilt,  daß  auf  einen
bis  drei  Delegierte  je  ein  Ersatzmann,  auf  vier  und  mehr  Delegierte  je  zwei  Ersatzmänner
  entfallen.  Die  Wahl  jedes  Ersatzmannes  ist  gesondert  vorzunehmen.

$  10.  Die  Wahl  der  Delegierten  und  ihrer  Ersatzmänner  wird  von  den  beiden
Häusern  des  Reichsrates  alljährlich  erneuert.

Bis  dahin  verbleiben  die  Delegierten  und  Ersatzmänner  in  ihrer  Funktion.

Die  abgetretenen  Mitglieder  der  Delegation  können  in  dieselbe  wiedergewählt
werden.

$  11.  Die  Delegationen  werden  alljährlich  vom  Kaiser  einberufen;  der  Versammlungsort
  wird  vom  Kaiser  bestimmt.

$  12.  Die  Delegation  des  Reichsrates  wählt  aus  ihren  Mitgliedern  den  Präsidenten
und  Vizepräsidenten,  sowie  auch  die  Schriftführer  und  übrigen  Funktionäre.

$  13.  Der  Wirkungskreis  der  Delegationen  umfaßt  alle  Gegenstände,  welche  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  betreffen.

Andere  Gegenstände  sind  von  der  Wirksamkeit  der  Delegationen  ausgeschlossen.

$  14.  Regierungsvorlagen  gelangen  durch  das  gemeinsame  Ministerium  an  jede
der  beiden  Delegationen  abgesondert.

Auch  steht  jeder  Delegation  das  Recht  zu,  in  Gegenständen  ihres  Wirkungskreises
  Vorschläge  zu  machen.

$  15.  Zu  allen  Gesetzen  in  Angelegenheiten  des  Wirkungskreises  der  Delegationen
ist  die  Übereinstimmung  beider  Delegationen  oder  bei  mangelnder  Übereinstimmung
der  in  einer  gemeinschaftlichen  Plenarsitzung  beider  Delegationen  gefaßte  zustimmende
Beschluß  und  in  jedem  Falle  die  Sanktion  des  Kaisers  erforderlich.

$  16.  Das  Recht,  das  gemeinsame  Ministerium  zur  Verantwortung  zu  ziehen,
wird  von  den  Delegationen  geübt.

Bei  Verletzung  eines  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  bestehenden  verfassungsmäßigen
  Gesetzes  kann  jede  Delegation  einen  der  anderen  Delegation  mitzuteilenden
  Antrag  auf  Anklage  des  gemeinsamen  Ministeriums  oder  eines  einzelnen
Mitgliedes  desselben  stellen.

Die  Anklage  ist  rechtskräftig,  wenn  sie  von  jeder  Delegation  abgesondert  oder
in  einer  gemeinschaftlichen  Plenarsitzung  beider  Delegationen  beschlossen  wird.

$  17.  Jede  Delegation  schlägt  aus  den  unabhängigen  und  gesetzkundigen  Staatsbürgern
  jener  Länder,  welche  sie  vertritt,  jedoch  nicht  aus  ihrer  Mitte,  vierundzwanzig
Richter  vor,  wovon  die  andere  Delegation  zwölf  verwerfen  kann.  Auch  der  Angeklagte
        <pb n="745" />
        I.  Europa.  739  45.  Österreich  und  Ungarn.

oder  wenn  der  Angeklagten  mehrere  sind,  alle  gemeinschaftlich  haben  das  Recht,
zwölf  der  Vorgeschlagenen  abzulehnen,  jedoch  nur  derart,  daß  aus  den  von  der  einen
und  anderen  Delegation  Vorgeschlagenen  gleich  viele  abgelehnt  werden.  |

Die  hiernach  übrig  bleibenden  Richter  bilden  den  Gerichtshof  für  den  vorliegenden
  Prozeß.

$  18.  Ein  eigenes  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  des  gemeinsamen  Ministeriums
  wird  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anklage,  das  Verfahren  und  das
Erkenntnis  feststellen.

$  19.  Jede  der  beiden  Delegationen  verhandelt,  beratet  und  beschließt  für  sich
in  abgesonderten  Sitzungen.

Den  Ausnahmefall  enthält  der  $  31.

$  20.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Delegation  des  Reichsrates  ist  außer  dem  Vorsitzenden
  die  Anwesenheit  von  wenigstens  dreißig  Mitgliedern  und  zur  Gültigkeit
eines  Beschlusses  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  erforderlich.

$21.  Die  reichsrätlichen  Delegierten  und  Ersatzmänner  haben  von  ihren  Wählern
keine  Instruktionen  anzunehmen.  |

$  22.  Die  Delegierten  des  Reichsrates  haben  ihr  Stimmenrecht  persönlich  auszuüben;
  wann  ein  Ersatzmann  einzutreten  hat,  bestimmt  der  $  25.

823.  Die  Delegierten  des  Reichsrates  genießen  in  dieser  Eigenschaft  die  nämliche
Unverletzlichkeit  und  Unverantwortlichkeit,  welche  ihnen  als  Mitglieder  des  Reichsrates
  kraft  des  $  16  des  Grundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  zusteht.

Die  in  diesem  Paragraph  dem  betreffenden  Hause  eingeräumten  Befugnisse
kommen,  insofern  nicht  der  Reichsrat  gleichzeitig  versammelt  ist,  rücksichtlich  der
Delegierten  der  Delegation  zu.

$  24.  Der  Austritt  aus  dem  Reichsrate  hat  auch  den  Austritt  aus  der  Delegation
zur  Folge.

$  25.  Kommt  ein  Mitglied  der  Delegation  oder  ein  Ersatzmann  in  Abgang,
so  ist  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

Ist  der  Reichsrat  nicht  versammelt,  so  hat  an  die  Stelle  des  abgängigen  Delegierten
  dessen  Ersatzmann  einzutreten.

$  26.  Wird  das  Abgeordnetenhaus  aufgelöst,  so  erlischt  auch  die  Wirksamkeit
der  Delegation  des  Reichsrates.

Der  neu  zusammentretende  Reichsrat  wählt  eine  neue  Delegation.

$  27.  Die  Session  der  Delegation  wird  durch  den  Präsidenten  derselben  nach
Beendigung  der  Geschäfte  mit  kaiserlicher  Genehmigung  oder  über  Auftrag  des
Kaisers  geschlossen.

$  28.  Die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Ministeriums  sind  berechtigt,  an  allen
Beratungen  der  Delegation  teilzunehmen  und  ihre  Vorlagen  persönlich  oder  durch
einen  Abgeordneten  zu  vertreten.

Sie  müssen  auf  Verlangen  jedesmal  gehört  werden.

Die  Delegation  hat  das  Recht,  an  das  gemeinsame  Ministerium  oder  an  ein

einzelnes  Mitglied  desselben  Fragen  zu  richten  und  von  demselben  Antwort  und
93?
        <pb n="746" />
        I.  Europa.  740  45.  Österreich  und  Ungarn.

Aufklärung  zu  verlangen,  ferner  Kommissionen  zu  ernennen,  welchen  von  Seite  der
Ministerien  die  erforderliche  Information  zu  geben  ist.

$  29.  Die  Sitzungen  der  Delegation  sind  in  der  Regel  öffentlich.

Ausnahmsweise  kann  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  vom
Präsidenten  oder  wenigstens  von  fünf  Mitgliedern  verlangt  und  von  der  Versammlung
nach  Entfernung  der  Zuhörer  beschlossen  wird.

Ein  Beschluß  kann  jedoch  nur  in  öffentlicher  Sitzung  gefaßt  werden.

$  30.  Beide  Delegationen  teilen  sich  ihre  Beschlüsse,  sowie  erforderlichenfalls
deren  Motive  gegenseitig  mit.

Dieser  Verkehr  findet  schriftlich  statt  auf  Seite  der  Delegation  des  Reichsrates
in  deutscher,  auf  Seite  der  Delegation  des  Reichstages  jn  ungarischer  Sprache  und
beiderseits  unter  Anschluß  einer  beglaubigten  Übersetzung  in  der  Sprache  der  anderen
Delegation.

$  31.  Jede  Delegation  ist  berechtigt,  zu  beantragen,  daß  die  Frage  durch  gemeinschaftliche
  Abstimmung  entschieden  werde,  und  kann  dieser  Antrag,  sobald
ein  dreimaliger  Schriftenwechsel  erfolglos  geblieben  ist,  von  der  andern  Delegation
nicht  abgelehnt  werden.

Die  beiderseitigen  Präsidenten  vereinbaren  Ort  und  Zeit  einer  Plenarsitzung
beider  Delegationen  zum  Zwecke  der  gemeinschaftlichen  Abstimmung.

$  32.  In  den  Plenarsitzungen  präsidieren  die  Präsidenten  der  Delegationen
abwechselnd.

Durch  das  Los  wird  entschieden,  welcher  der  beiden  Präsidenten  das  erstemal
  zu  präsidieren  hat.  In  allen  folgenden  Sessionen  präsidiert  der  ersten  Plenarversammlung
  der  Präsident  jener  Delegation,  deren  Präsident  der  unmittelbar  vorhergegangenen
  nicht  vorgesessen  hat.

$  33.  Zur  Beschlußfähigkeit  der  Plenarversammlung  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  zwei  Dritteilen  der  Mitglieder  jeder  Delegation  erforderlich.

Der  Beschluß  wird  mit  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.

Sind  auf  Seite  der  einen  Delegation  mehr  Mitglieder  anwesend,  als  auf  Seite
der  anderen,  so  haben  sich  auf  Seite  der  in  der  Mehrzahl  anwesenden  Delegation  so
viele  Mitglieder  der  Abstimmung  zu  enthalten,  als  zur  Herstellung  der  Gleichheit
der  Zahl  der  beiderseits  Stimmenden  entfallen  müssen.

Wer  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten  hat,  wird  durch  das  Los  bestimmt.

$  34.  Die  Plenarsitzungen  der  beiden  Delegationen  sind  öffentlich.

Das  Protokoll  wird  in  beiden  Sprachen  durch  die  beiderseitigen  Schriftführer
geführt  und  gemeinsam  beglaubigt.

$  35.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  der  Delegation  des
Reichsrates  werden  durch  die  Geschäftsordnung  geregelt,  deren  Feststellung  durch  die
Delegation  zu  erfolgen  hat.

$  36.  Die  Vereinbarung  in  betreff  jener  Gegenstände,  welche  zwar  nicht  als
gemeinsame  behandelt,  jedoch  nach  gemeinsamen  Grundsätzen  geregelt  werden  sollen,
erfolgt  entweder  dadurch,  daß  die  verantwortlichen  Ministerien  im  gemeinschaftlichem
Einvernehmen  einen  Gesetzentwurf  auszuarbeiten  und  den  betreffenden  Vertretungs-
        <pb n="747" />
        I.  Europa.  741  45.  Österreich  und  Ungarn.

körpern  beider  Teile  zur  Beschlußfassung  vorlegen  und  die  übereinstimmenden  Bestimmungen
  beider  Vertretungen  dem  Kaiser  zur  Sanktion  vorgelegt  werden,  oder  daß
die  beiden  Vertretungskörper  jeder  aus  seiner  Mitte  eine  gleich  großeDeputation  wählen,
welche  unter  Einflußnahme  der  betreffenden  Ministerien  einen  Vorschlag  ausarbeiten,
welcher  Vorschlag  dann  durch  die  Ministerien  jedem  Vertretungskörper  mitgeteilt,
von  demselben  ordnungsmäßig  behandelt  und  die  übereinstimmenden  Beschlüsse
beider  Vertretungen  dem  Kaiser  zur  Sanktion  unterbreitet  werden.  Der  zweite  Vorgang
ist  speziell  bei  der  Vereinbarung  über  das  Beitragsverhlätnis  zu  den  Kosten  der  gemeinsamen
  Angelegenheiten  einzuhalten.

$  37.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  des  Grundgesetzes
  über  die  Reichsvertretung  vom  26.  Februar  1861,  dann  mit  den  Staatsgrundgesetzen
  über  die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger,  über  die  Regierungs-  und
Vollzugsgewalt,  über  die  richterliche  Gewalt  und  über  die  Einsetzung  eines  Reichsgerichtes
  zugleich  in  Wirksamkeit.

U.  Die  grundgesetzliche  Regelung  über  den  Ausgleich  in  Ungarn  durch  Gesetzartikel
  XII  vom  12.  Juni  1867,  über  die  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone
‘und  den  übrigen  unter  der  Regierung  Seiner  Majestät  stehenden  Ländern  obschwebenden
  gemeinsamen  Angelegenheiten  und  über  den  Modus  ihrer  Behandlung.

Seine  k.  und  k.  apostolische  Majestät  haben,  nachdem  auch  den  übrigen  Ländern  konstitutionelle
  Rechte  verliehen  waren,  in  der  allerhöchsten  Thronrede,  mit  welcher  der  gegenwärtige
  Reichstag  eröffnet  wurde,  den  Reichstag  aufgefordert,  daß  derselbe,  von  den  Prinzipien
der  als  gegenseitige  Rechtsbasis  anerkannten  pragmatischen  Sanktion  ausgehend,  für  Modalitäten
  sorgen  möge,  mittels  welcher  sowohl  die  auch  durch  die  pragmatische  Sanktion  gewährleistete
  staatsrechtliche  und  innere  administrative  Selbständigkeit  Ungarns  und  seiner  Nebenländer,
  als  auch  die  Lebensbedingungen  der  Sicherheit  und  des  einheitlichen  Bestandes  der
Monarchie  unversehrt  gewahrt  werden,  zugleich  aber  einerseits  den  Ländern  der  ungarischen
Krone,  anderseits  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  die  konstitutionelle  Einflußnahme
  auf  die  verfassungsmäßige  Behandlung  der  oben  erwähnten  gemeinsamen  Angelegenheiten
  gesichert  werde.

Mit  aufrichtiger  Freude  begrüßte  der  Reichstag  diese  a.  h.  Entschließung  Sr.  Majestät,
durch  welche  das  konstitutionelle  Regierungssystem  in  der  ganzen  Monarchie  zu  begründen
und  hierdurch  den  Glanz  des  Thrones  und  die  Kraft  und  Macht  der  Monarchie  auf  die  Beteiligung
  aller  seiner  Völker  an  den  öffentlichen  Angelegenheiten,  als  auf  die  naturgemäße,
somit  festeste  Grundlage  zu  basieren  gewünscht  wurde.

Aus  diesem  Grunde  konnten  es  die  Stände  und  Abgeordneten  Ungarns  nicht  unterlassen,
für  Modalitäten  zu  sorgen,  welche  es  möglich  machen,  daß  jener  Fundamentalvertrag,  welcher
durch  die  Gesetzartikel  1,  2  und  3  vom  Jahre  1723  zwischen  dem  allerdurchlauchtigsten
Herrscherhause  und  Ungarn  zustande  kam,  und  welcher  einerseits  im  Sinne  der  Gesetzartikel
  1  und  2  vom  Jahre  1723  den  einheitlichen  und  unteilbaren  Besitz  der  zum  Verbande
  der  Monarchie  gehörigen  Königreiche  und  Länder,  anderseits  aber  die  selbständige
legielative  und  administrative  Unabhängigkeit  Ungarns  sicherte,  im  wesentlichen  auch  für
die  Zukunft  unversehrt  aufrecht  erhalten  werde.

Da  es  somit  notwendig  wurde,  daß  die  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone
und  den  übrigen,  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät  stehenden  Ländern  obschwebenden  gemeinsamen
  Verhältnisse  genau  festgesetzt  werden,  hat  der  Reichstag  in  dieser  Beziehung
folgendes  festgestellt:
        <pb n="748" />
        I.  Europa.  142  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  1.  Der  Verband,  welcher  einerseits  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen
Krone,  anderseits’  zwischen  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Seiner  Majestät
rechtlich  besteht,  beruht  auf  der  durch  die  Gesetzartikel  1,  2  und  3  vom  Jahre  1723
angenommenen  pragmatischen  Sanktion.

$  2.  Indem  dieser  feierliche  Fundamentalvertrag  das  Thronfolgerecht  der  weiblichen
  Linie  des  Hauses  Habsburg  feststellte,  sprach  er  zugleich  aus,  daß  die  Königreiche
  und  Länder,  welche  der  festgestellten  Erfolgeordnung  gemäß  unter  einem
gemeinsamen  Herrscher  stehen,  einen  unteilbaren  und  unzertrennlichen  gemeinsamen
Besitz  bilden.  Diesem  entschieden  ausgesprochenen  Prinzipe  zufolge  begründet  die
Verteidigung  und  Aufrechterhaltung  der  gemeinsamen  Sicherheit  mit  gemeinsamen
Kräften  eine  gemeinsame  und  wechselseitige  Verpflichtung,  welche  direkt  aus  der
pragmatischen  Sanktion  entspringt.

$  3.  Allein  nebst  dieser  so  festgestellten  Verpflichtung  setzte  die  pragmatische
Sanktion  auch  ausdrücklich  die  Bedingung  fest,  daß  die  verfassungsmäßige  staatsrechtliche
  und  innere  administrative  Selbständigkeit  Ungarns  unversehrt  aufrecht
erhalten  werde.

$  4.  Diese  zwei  Grundideen  hat  der  ungarische  Reichstag  bei  Bestimmung  jener
Verhältnisse  vor  Augen  gehalten,  welche  Ungarn  mit  den  übrigen  unter  der  Regierung
des  gemeinsamen  Monarchen  stehenden  Ländern  gemeinsam  betreffen.  Und  so  wie
Ungarn  einerseits  in  der  Vergangenheit  bereit  war  und  auch  in  Zukunft  immer  zur
Erfüllung  alle  dessen  bereit  sein  wird,  was  nach  der  pragmatischen  Sanktion  die
Verteidigung  und  Aufrechterhaltung  der  gemeinsamen  Sicherheit  mit  vereinter  Kraft
unumgänglich  erfordert,  ebenso  kann  es  anderseits  solche  Verpflichtungen,  welche
sich  über  dieses  Ziel  hinaus  erstrecken  und  zu  dessen  Erreichung  nicht  unumgänglich
notwendig  sind,  nicht  auf  sich  nehmen.

$  5.  Ehedem  verfügten  in  betreff  Ungarns  bezüglich  all  dessen,  was  sich  auf  die
erwähnten  Verhältnisse  bezieht,  der  ungarische  Reichstag  und  der  ungarische  König
im  gemeinsamen  Einverständnisse,  und  bei  Feststellung  dieser  Verfügungen  hatte
kein  anderes  Land  Einfluß;  denn  der  ungarische  König,  als  absoluter  Monarch  der
übrigen  unter  seiner  Herrschaft  stehenden  Länder,  verfügte  über  die  Interessen  und
Angelegenheiten  jener  Länder  mit  absoluter  Macht.  Jetzt  hat  sich  jedoch  nach  der
allerhöchsten  Thronrede  die  Lage  dadurch  wesentlich  geändert,  daß  ‚Se.  Majestät
auch  Seinen  übrigen  Ländern  konstitutionelle  Rechte  verliehen  hat‘,  somit  dieselben
nicht  mehr  mit  absoluter  Macht  vertreten  und  deren  verfassungsmäßiger  Einfluß
nicht  umgangen  werden  kann.

$  6.  Der  Reichstag  sieht  diese  Gesichtspunkte  als  maßgebend  an,  indem  er  jene
Hauptprinzipien  bezeichnet,  welche  bei  Feststellung  der  gemeinsamen  Beziehungen
als  Grundlage  dienen.  In  dieser  Hinsicht  ist  somit  sein  Ausgangspunkt  die  pragmatische
Sanktion,  welche  sowohl  Se.  Majestät  als  der  Reichstag  als  gemeinschaftlich  anerkannten
  Ausgangspunkt  bezeichnet  haben.

$  7.  Der  pragmatischen  Sanktion  gemäß  ist  der  Herrscher  wohl  gemeinsam,
insofern  die  Krone  Ungarns  demselben  Monarchen  zukommt,  welcher  auch  in  den
übrigen  Ländern  regiert;  doch  macht  dieses  noch  nicht  notwendig,  daß  das  Budget
        <pb n="749" />
        I.  Europa.  743  45.  Österreich  und  Ungarn.

des  Hofhaltes  des  Monarchen  gemeinsam  festgestellt  werde.  Eine  solche  gemeinsame
Feststellung  erfordert  der  in  der  pragmatischen  Sanktion  bezeichnete  Zweck  nicht;
wogegen  es  mit  der  verfassungsmäßigen  Selbständigkeit  Ungarns  und  mit  dem  fürstlichen
  erhabenen  Ansehen  des  Königs  von  Ungarn  viel  besser  vereinbarlich  ist,  daß  der
ungarische  Reichstag  über  Vorlage  des  verantwortlichen  ungarischen  Ministeriums
die  Hofhaltungskosten  des  ungarischen  Königs  abgesondert  votiere.  Die  Bewilligung
und  Ausfolgung  der  Hofhaltungskosten  wird  somit  als  gemeinsame  Angelegenheit
nicht  angesehen.

$  8.  Ein  Mittel  der  aus  der  pragmatischen  Sanktion  fließenden  gemeinsamen
und  simultanen  Verteidigung  ist  die  zweckmäßige  Leitung  der  auswärtigen  Angegelegenheiten.
  Diese  zweckmäßige  Leitung  erfordert  Gemeinsamkeit  bezüglich  jener
auswärtigen  Angelegenheiten,  welche  die  unter  der  Herrschaft  Sr.  Majestät  stehenden
gesamten  Länder  simultan  betreffen.  Deshalb  gehören  die  diplomatische  und  kommerzielle
  Vertretung  des  Reiches  gegenüber  dem  Auslande,  sowie  die  hinsichtlich
der  internationalen  Verträge  etwa  notwendigen  Verfügungen,  im  Einverständnisse
mit  den  Ministerien  beider  Teile  und  unter  deren  Zustimmung,  zu  den  Agenden  des
gemeinsamen  Ministers  des  Auswärtigen.  Die  internationalen  Verträge  teilt  jedes
Ministerium  seiner  eigenen  Legislatur  mit.  Diese  auswärtigen  Angelegenheiten  erkennt
somit  auch  Ungarn  als  gemeinsam  an  und  ist  bereit,.zu  deren  gemeinsam  zu  bestimmenden
  Kosten  nach  jener  Proportion  beizutragen,  welche  auf  die  in  den  weiter
unten  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  umschriebene  Weise  festgestellt  wird.

89.  Ein  zweites  Mittel  der  gemeinsamen  Verteidigung  ist  die  Armee  und  die  hierauf
bezüglichen  Verfügungen,  kurz:  das  Kriegswesen.

$  10.  In  Anbetracht  all  dessen,  was  bereits  oben,  insbesondere  im  Punkte  5  gesagt
  wurde,  werden  in  betreff  der  Gemeinsamkeit  des  Kriegswesens  nachstehende
Prinzipien  festgestellt.

$  11.  Infolge  der  verfassungsmäßigen  Herrscherrechte  Sr.  Majestät  in  betreff
des  Kriegswesens  wird  all  das,  was  auf  die  einheitliche  Leitung,  Führung  und  innere
Organisation  der  gesamten  Armee,  und  somit  auch  des  ungarischen  Heeres  als  eines
ergänzenden  Teiles  der  Gesamtarmee,  Bezug  hat,  als  der  Verfügung  Sr.  Majestät
zustehend  anerkannt.

$  12.  Das  Land  behält  sich  jedoch  vor  die  zeitweise  Ergänzung  des  ungarischen
Kriegsheeres  und  das  Recht  der  Rekrutenbewilligung,  die  Bestimmung  der  Bedingungen
  dieser  Bewilligung  und  der  Dienstzeit,  ebenso  auch  die  Verfügungen  hinsichtlich
  der  Dislozierung  und  Verpflegung  des  Militärs,  im  Sinne  der  bisherigen
Gesetze,  sowohl  im  Bereiche  der  Gesetzgebung  als  auch  der  Administration.

$  13.  Ferner  erklärt  das  Land,  daß  die  Feststellung  oder  Umgestaltung  des
Wehrsystems  in  bezug  auf  Ungarn  jederzeit  nur  mit  Zustimmung  der  ungarischen
Legislative  stattfinden  darf.  Nachdem  indes  eine  solche  Feststellung,  gleichwie
die  spätere  Umgestaltung,  nur  nach  gleichartigen  Prinzipien  zweckmäßig  durchzuführen
ist,  so  wird  in  jedem  solchen  Falle  nach  vorangegangenem  Einvernehmen  beider
Ministerien  ein  von  gleichen  Grundsätzen  ausgehender  Entwurf  beiden  Gesetzgebungen
unterbreitet  werden.  Zur  Ausgleichung  der  etwa  in  den  Anschauungen  der  Legis-
        <pb n="750" />
        I.  Europa.  144  45.  Österreich  und  Ungarn.

lationen  auftauchenden  Differenzen  werden  die  beiden  Legislationen  miteinander
durch  Deputationen  in  Berührung  treten.

$  14.  Über  alle  jene  ungarischen  bürgerlichen  Verhältnisse,  Rechte  und  Verpflichtungen
  der  einzelnen  Mitglieder  des  ungarischen  Kriegsheeres,  welche  sich  nicht
auf  den  Militärdienst  beziehen,  wird  die  ungarische  Legislative,  respektive  die  ungarische
Regierung  verfügen.

$  15.  Die  Gesamtkosten  des  Kriegswesens  sind  derart  gemeinsam,  daß  jene
Proportion,  nach  welcher  Ungarn  zu  diesen  Kosten  beizutragen  hat,  nach  einer  in  den
weiter  unten  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  beschriebenen  vorhergängigen
Beratung  im  Wege  eines  wechselseitigen  Übereinkommens  festgestellt  werden  wird.

$  16.  Das  Finanzwesen  erkennt  der  ungarische  Reichstag  insoweit  als  gemeinsam
an,  als  die  Kosten  gemeinsam  sein  werden,  welche  auf  die  im  obigen  als  gemeinsam
anerkannten  Gegenstände  zu  verwenden  sind.  Dies  ist  jedoch  so  zu  verstehen,  daß
die  zu  den  erwähnten  Gegenständen  erforderlichen  Gesamtkosten  auf  jene  Weise
gemeinschaftlich  festgestellt  werden  sollen,  welche  in  den  über  die  Behandlung  sprechenden
  weiteren  Punkten  angegeben  ist;  allein  über  die  Umlegung,  Einhebung  und
die  an  die  betreffende  Stelle  zu  veranlassende  Überweisung  jener  Summe,  welche
von  diesen  Kosten,  der  in  den  folgenden  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  präzisierten
Proportion  gemäß,  auf  Ungarn  entfällt,  werden  der  Reichstag  und  das  verantwortliche
Ministerium  Ungarns  dergestalt  verfügen,  wie  dies  in  den  von  der  Behandlung  sprechenden
  nachfolgenden  Punkten  festgestellt  ist.

$  17.  Sämtliche  sonstige  Staatskosten  Ungarns  wird  über  Vortrag  des  ungarischen
verantwortlichen  Ministeriums  der  Reichstag  auf  konstitutionellen  Wege  bestimmen.
Dieselben,  sowie  überhaupt  alle  Steuern,  wird  das  ungarische  Ministerium  mif  gänzlicher
  Ausschließung  jedes  fremden  Einflusses  unter  eigener  Verantwortlichkeit
umlegen,  einheben  und  verwalten.

$  18.  Dies  sind  die  Gegenstände,  deren  obenerwähnte  Gemeinsamkeit  als  aus
der  pragmatischen  Sanktion  fließend  angesehen  wird.  Wenn  in  bezug  auf  diese  mit
Zustimmung  beider  Teile  ein  Übereinkommen  erzielt  wird,  so  muß  durch  einen  wechselseitigen
  Vertrag  im  vorhinein  die  Proportion  bestimmt  werden,  nach  welcher  die
Länder  der  ungarischen  Krone  die  Lasten  und  Kosten  der,  gemäß  der  pragmatischen
Sanktion  als  gemeinsam  anerkannten  Angelegenheiten  tragen  werden.

$  19.  Dieser  Vertrag  und  diese  Feststellung  wird  dergestalt  erfolgen,  daß  einerseits
  der  Reichstag  der  Länder  der  ungarischen  Krone,  anderseits  die  Vertretung
der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät,  jede  von  ihrer  Seite  eine  gleich  große  Deputation
wählen.  Diese  zwei  Deputationen  werden  unter  Einflußnahme  der  betreffenden
verantwortlichen  Ministerien  einen  mit  detaillierten  Daten  belegten  Vorschlag  bezüglich
der  erwähnten  Proportion  ausarbeiten.

$  20.  Diesen  Vorschlag  unterbreitet  jedes  Ministerium  dem  betreffenden  Reichstage,
  wo  derselbe  ordnungsgemäß  verhandelt  wird.  Ein  jeder  Reichstag  teilt  seine
Beschlüsse  im  Wege  der  betreffenden  Ministerien  dem  andern  Reichstage  mit  und  die
dergestalt  zu  bewirkenden  Vereinbarungen  beider  Teile  werden  Sr.  Majestät  zur
Sanktion  unterbreitet  werden.
        <pb n="751" />
        I.  Europa.  745  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  21.  Sollten  die  zwei  Deputationen  bezüglich  des  Vorschlages  sich  nicht  einigen
können,  so  wird  das  Gutachten  eines  jeden  Teiles  beiden  Reichstagen  vorgelegt.
Sollten  jedoch  die  zwei  Reichstage  sich  nicht  einigen  können,  dann  wird  Se.  Majestät
die  Frage  auf  Grund  der  unterbreiteten  Daten  entscheiden.  ‚

$  22.  Das  bezüglich  der  Proportion  abschließende  Übereinkommen  kann  sich
bloß  auf  eine  bestimmte  Zeit  erstrecken;  nach  Ablauf  derselben  findet  neuerdings
auf  dieselbe  Weise  eine  neue  Vereinbarung  statt.

$  23.  Was  die  Behandlung  der  oben  beschriebenen  Gegenstände  betrifft,  so
ist  die  Abänderung  des  diesbezüglich  bisher  gesetzlich  bestandenen  Modus  strenge
genommen  nicht  in  den  in  der  pragmatischen  Sanktion  bestimmten  Verpflichtungen
begründet,  allein  es  erscheint  dieselbe  infolge  jener  Veränderung  der  Lage  zweckmäßig,
  die  in  dem  Punkte  5  angeführt  ist.  Der  Reichstag  erklärt,  unter  Wahrung
der  Unabhängigkeit  beider  Teile,  mit  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät  als  konstitutionellen
  Völkern  in  Berührung  treten  zu  wollen.

$  24.  Da  dies  das  Motiv  und  der  Zweck  des,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
und  die  Art  ihrer  Behandlung  betreffenden  gegenwärtigen  Beschlusses  ist,  so  folgt
selbstverständlich,  daß  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  Ungarns  eine  Grundbedingung
  desselben  bildet.

$  25.  Die  zweite  Grundbedingung  ist  die,  daß  die  volle  Verfassungsmäßigkeit
auch  in  den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  ins  Leben  trete,  weil
Ungarn  nur  mit  den  konstitutionellen  Vertretungen  dieser  Länder,  bezüglich  welch
immer  gemeinsamer  Verhältnisse  in  Berührung  treten  kann.  Und  auch  Se.  Majestät
selbst  wünschte  aus  diesem  Grunde  den  bisherigen  Modus  der  Behandlung  dieser
Angelegenheiten  abzuändern,  weil  er  auch  seinen  übrigen  Ländern  konstitutionelle
Rechte  verliehen  hat  und  bei  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  den
konstitutionellen  Einfluß  derselben  für  nötig  erachtet.

$  26.  Unter  diesen  beiden  Grundbedingungen  wäre  die  Behandlungsweise  der
gemeinsamen  Angelegenheiten  folgende:

$  27.  Ein  gemeinsames  Ministerium  muß  für  die  Gegenstände  errichtet  werden,
welche,  als  in  der  Tat  gemeinsam,  weder  unter  die  gesonderte  Regierung  der  Länder
der  ungarischen  Krone,  noch  der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät  gehören.  Dieses
Ministerium  darf  neben  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  die  besonderen  Regierungsgeschäfte
  weder  des  einen  noch  des  anderen  Teiles  führen,  noch  auf  dieselben  Einfluß
üben.  Verantwortlich  wird  ein  jedes  Mitglied  dieses  Ministeriums  bezüglich  allee
dessen  sein,  was  in  seinen  Bereich  gehört;  verantwortlich  wird  aber  auch  das  ganze
Ministerium  insgesamt  bezüglich  jener  amtlichen  Verfügungen  sein,  welche  es  gemeinschaftlich
  festgestellt  hat.

$  28.  In  betreff  jenes  Teiles  der  gemeinsamen  Angelegenheiten,  welcher  nicht
rein  Sache  der  Regierung  ist,  hält  Ungarn  weder  einen  vollen  Reichsrat,  noch  ein
wie  immer  zu  benennendes  gemeinsames  oder  Zentralparlament  für  zweckmäßig,
und  nimmt  keines  derselben  an,  sondern  hält  daran  fest,  daß,  nachdem  auch  nach
der  allerhöchsten  Thronrede  Sr.  Majestät  die  pragmatische  Sanktion  der  gemeinsame

Ausgangspunkt  ist,  einerseits  die  Länder  der  ungarischen  Krone  zusammen,  andererseits
94
        <pb n="752" />
        I.  Europa.  7146  45.  Österreich  und  Ungarn.

die  übrigen  Königreiche  und  Länder  Sr.  Majestät  zusammen,  als  zwei  gesonderte
und  ganz  gleichberechtigte  Teile  angesehen  werden  mögen.  Folglich  ist  die  vollkommene
Parität  der  beiden  Teile  bei  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  eine  unerläßliche
  Bedingung.

$  29.  Diesem  Prinzip  der  Parität  zufolge  soll  seitens  Ungarns  der  ungarische
Reichstag  eine  Delegation  von  bestimmter  Mitgliederzahl  wählen,  und  zwar  aus  beiden
Häusern  des  Reichstages.  Gleichermaßen  mögen  auch  die  übrigen  Königreiche  und
Länder  Sr.  Majestät  auf  verfassungsmäßigem  Wege  eine  Delegation  aus  eben  so  vielen
Mitgliedern  von  ihrer  Seite  wählen.  Die  Zahl  der  Mitglieder  dieser  Delegationen  wird
im  Einverständnisse  beider  Teile  festgestellt  werden.  Diese  Zahl  darf  auf  jeder  Seite  60
nicht  überschreiten.

$  30.  Diese  Delegationen  sind  bloß  auf  ein  Jahr,  das  ist  auf  eine  Sitzungsperiode
des  Reichstages,  zu  wällen,  und  mit  Ablauf  des  Jahres  oder  dem  Beginne  der  neuen
Session  hört  deren  Wirkungskreis  vollständig  auf.  Die  Mitglieder  derselben  können
indessen  aufs  neue  gewählt  werden.

$  31.  Jede  Delegation  wählt  gesondert  aus  ihrer  Mitte  ihren  Vorsitzenden  und
Schriftführer,  und  soweit  sie  auch  eines  anderen  Personales  bedarf,  sämtliche  Mitglieder
  desselben  und  stellt  selbst  ihre  Geschäftsordnung  fest.

$  32.  Die  Delegationen  werden  jederzeit  von  Sr.  Majestät  für  einen  bestimmten
Termin  und  an  jenen  Ort  einberufen  werden,  wo  Se.  Majestät  zu  jener  Zeit  verweilt.
Doch  ist  es  der  Wunsch  der  ungarischen  Legislative,  daß  die  Sitzungen  abwechselnd
in  dem  einen  Jahre  in  Pest,  im  folgenden  Jahre  aber  in  Wien  oder,  wenn  die  Vertretung
der  übrigen  Königreiche  und  Länder  Sr.  Majestät  selbst  es  wünschen  sollten,  in  irgendeiner
  anderen  Hauptstadt  jener  Länder  abgehalten  werden  mögen.

$  33.  Jede  Delegation  hält  gesonderte  Sitzungen  und  beschließt  in  denselben
mit  Abstimmung  nach  Köpfen  und  der  absoluten  Stimmenmehrheit  sämtlicher  Delegations-Mitglieder,
  und  was  die  Mehrheit  beschloß,  ist  als  Beschluß  der  ganzen
Delegation  anzusehen.  Eine  Sondermeinung  können  die  einzelnen  Mitglieder  wohl
zu  ihrer  eigenen  Rechtfertigung  in  das  Protokoll  aufnehmen  lassen,  doch  schwächt
dies  die  Kraft  des  Beschlusses  nicht  ab.

$  34.  Die  beiden  Delegationen  dürfen  miteinander  nicht  in  gemeinsamer  Sitzung
beraten,  sondern  jede  teilt  ihre  Ansichten  und  Beschlüsse  der  anderen  schriftlich  mit,
und  im  Falle  einer  Meinungsdifferenz  bestreben  sie  sich,  sich  gegenseitig  durch  schriftliche
  Noten  aufzuklären.  Diese  fertigt  jede  Delegation  in  ihrer  eigenen  Sprache  an
und  schließt  ihnen  eine  authentische  Übersetzung  bei.

$  35.  Sollte  es  mittels  dieser  schriftlichen  Nuntien  nicht  gelingen,  die  Meinungen
der  zwei  Delegationen  zu  vereinigen,  dann  halten  beide  Delegationen  eine  gemeinsame
Sitzung,  doch  lediglich  behufs  einfacher  Abstimmung.  In  dieser  Plenarsitzung  werden
die  Präsidenten  beider  Delegationen  abwechselnd,  einmal  der  eine,  das  andere  Mal
der  andere  präsidieren.  Ein  Beschluß  kann  nur  dann  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens
zwei  Drittel  der  Mitglieder  jeder  Delegation  anwesend  sind.  Die  Beschlußfassung
erfolgt  jederzeit:  mit  absoluter  Mehrheit.  Da  aber  die  praktische  Anwendung  des
Paritätsprinzips  im  Interesse  beider  Teile  eben  bei  der  Abstimmung  am  wichtigsten
        <pb n="753" />
        I.  Europa.  747  45.  Österreich  und  Ungarn.

ist,  so  muß  in  dem  Falle,  wenn  von  der  Delegation  des  einen  oder  anderen  Teiles  aus
was  immer  für  einem  Grunde  ein  oder  mehrere  Mitglieder  fehlen,  auch  die  Delegation
des  anderen  Teiles  die  Zahl  ihrer  Mitglieder  derart  herabmindern,  daß  die  Delegation
beider  Teile  hinsichtlich  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  völlig  gleich  sei.  Die  Herabminderung
wird  die  in  Majorität  befindliche  Delegation  in  ihrer  Mitte  durch  das  Los  veranlassen.
Das  Protokoll  wird  in  der  Sprache  beider  Teile  durch  die  beiderseitigen  Schriftführer
geführt  und  gemeinsam  authentiziert  werden.

$  36.  Wenn  ein  dreimaliger  Nuntienwechsel  erfolglos  geblieben  ist,  so  hat  jeder
Teil  das  Recht,  den  andern  dazu  aufzufordern,  daß  die  Frage  durch  gemeinschaftliche
Abstimmung  entschieden  werde.  In  diesem  Falle  vereinbaren  die  Präsidenten
beider  Teile  dann  den  Ort,  Tag  und  die  Stunde.  der  Abstimmung  miteinander,  und
jeder  Präsident  lädt  die  Mitglieder  seiner  Delegation  dazu  ein.

$  37.  In  den  Wirkungskreis  dieser  Delegationen  können  nur  jene  Gegenstände
gehören,  die  in  dem  gegenwärtigen  Beschlusse  ausdrücklich  als  gemeinsam  diesen
Delegationen  zugewiesen  werden.  Über  diese  Gegenstände  hinaus  dürfen  diese  Delegationen
  ihre  Tätigkeit  nicht  erstrecken  und  sich  in  die,  dem  ungarischen  Reichstage
und  der  ungarischen  Regierung  vorbehaltenen  Angelegenheiten  nicht  einmengen.

$  38.  Die  zur  Behandlung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  entsendete  Delegation,
  die  vom  Reichstage  frei  gewählt  wird,  wird  in  den  in  dem  gegenwärtigen
Beschlusse  bezeichneten  und  abgegrenzten  Angelegenheiten  und  unter  den  hierselbst
bestimmten  Modalitäten  den  Reichstag  gegenüber  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
vertreten.  Diese  Delegation  kann  durch  vorhergehende  Instruktionen  nicht  gebunden
werden.

$  39.  Bezüglich  der  Art  des  Verfahrens  wird  bestimmt,  daß  der  Gegenstand,
welcher  nach  dem  gegenwärtigen  Beschlusse  vor  diese  Delegationen  gehört,  durch  das
gemeinsame  Ministerium  jeder  Delegation  besonders  vorgelegt  werde.  Jede  Delegation
wird  das  Recht  haben,  an  das  gemeinsame  Ministerium  oder  je  nach  dem  Ressort
an  das  betreffende  Mitglied  desselben  Fragen  zu  richten,  und  von  demselben  Antwort
und  Aufklärung  zu  verlangen.  Eben  darum  wird  das  gemeinsame  Ministerium  das
Recht  und,  wenn  es  hierzu  aufgefordert  wird,  die  Pflicht  haben,  in  der  einen  Delegation
wie  in  der  andern  zu  erscheinen,  zu  antworten  oder  mündliche  oder  schriftliche  Erklärungen
  zu  geben,  oder,  wenn  es  ohne  Nachteil  geschehen  kann,  auch  die  nötigen
Dokumente  vorzulegen.

$  40.  Die  Feststellung  des  gemeinsamen  Budgets  wird  den  jährlich  wiederkehrenden
  wichtigsten  Teil  der  Aufgabe  dieser  Delegationen  bilden.  Dieses  Budget,
welches  sich  bloß  auf  jene  Ausgaben  erstrecken  darf,  die  in  dem  gegenwärtigen  Beschlusse
  als  gemeinsam  bezeichnet  sind,  wird  das  gemeinsame  Ministerium  unter
Einflußnahme  der  beiden  besonderen  verantwortlichen  Ministerien  ausarbeiten  und
so  jeder  Delegation  gesondert  vorlegen.  Die  Delegationen  werden  es  nach  dem  oben
beschriebenen  Modus  abgesondert  verhandeln,  und  ihre  Bemerkungen  einander
schriftlich  mitteilen;  über  die  Punkte,  in  betreff  welcher  ihre  Ansichten  nicht  übereinstimmen,

  entscheiden  sie  durch  Abstimmung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung.
94*
        <pb n="754" />
        I.  Europa.  748  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  41.  Das  auf  diese  Weise  festgestellte  Budget  kann  von  den  einzelnen  Ländern
nicht  mehr  einer  Behandlung  unterzogen  werden,  sondern  es  ist  jedes  Land  verpflichtet,
nach  dem  Verhältnisse,  welches  (auf  die  in  den  Punkten  18,  19,  20,  21  und  22  des
gegenwärtigen  Beschlusses  beschriebene  Weise)  im  voraus  festgestellt  worden  ist,
den  aus  dem  gemeinsamen  Budget  auf  dasselbe  entfallenden  Teil  zu  tragen.  Nachdem
jedoch  bezüglich  dieser  gemeinsamen  Ausgaben  die  Umlage,  die  Einhebung  und  die
Festsetzung  des  Steuersystens,  was  Ungarn  anbelangt,  in  den  Wirkungskreis  des
ungarischen  Reichstags  und  des  ungarischen  verantwortlichen  Ministeriums  gehört,
so  wird  das  ungarische  Ministerium  in  seinem,  dem  ungarischen  Reichstag  vorzulegenden
Budget  auch  immer  jene  Summen  aufnehmen,  die  aus  dem  bereits  festgestellten  gemeinsamen
  Budget  nach  dem  erwähnten  Verhältnis  auf  Ungarn  entfallen;  nur  dürfen
diese  Posten  bezüglich  ihrer  Höhe  keiner  weitern  Diskussion  unterzogen  werden.
Nachdem  die  zu  den  dergestalt  festgesetzten  gemeinsamen  Ausgaben  nötige  Summe
durch  das  ungarische  verantwortliche  Ministerium  eingehoben  worden  ist,  wird  der
ungarische  Finanzminister  von  den  monatlich  einfließenden  Staatseinkünften  den  zur
Deckung  der  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienenden  Teil  dem  gemeinsamen  Finanzminister
  monatlich  nach  dem  Verhältnisse  übermitteln,  in  welchem  die  Summe  des
Gesamtbudgets  zum  Landesbudget  steht.  Der  gemeinsame  Finanzmiuister  wird  für
die  Verwendung  der  übernommenen  Summe  zu  den  bestimmten  Zwecken  verantwortlich
  sein,  wobei  es  selbstverständlich  ist,  daß  derjenige,  welcher  diese  Summen
verwaltet,  zu  genauer  Rechnungslegung  verpflichtet  sein  wird.

$  42.  Die  Revision  derartiger  Rechnungen  kommt  ebenfalls  den  erwähnten
Delegationen  zu;  diese  werden  auch  in  bezug  auf  diese  Rechnungen  in  der  oben  beschriebenen
  Weise  vorgehen.

$  43.  Ein  ähnliches  Vorgehen  ist  auch  bei  allen  anderen  Angelegenheiten  zu  beobachten,
  welche  als  gemeinsame  Angelegenheiten  in  den  Kreis  der  Delegationen
gehören.  Auch  diese  legt  das  gemeinsame  Ministerium  jeder  Delegation  separat  vor;
die  Delegationen  behandeln  jede  separat,  teilen  sich  ihre  Ansichten  schriftlich  mit
und  beschließen,  wenn  sie  sich  auf  diese  Weise  nicht  einigen  können,  wie  oben  bemerkt
wurde,  in  einer  gemeinsamen  Abstimmungssitzung.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß
ihre  Beschlüsse,  insofern  sie  der  landesfürstlichen  Sanktion  unterliegen,  Sr.  Majestät
zu  unterbreiten  sind;  werden  sie  von  Sr.  Majestät  sanktioniert,  so  werden  sie  bindende
Kraft  besitzen.  Solche  durch  landesfürstliche  Sanktion  bestätigte  Beschlüsse  wird
jedoch  Se.  Majestät  jedem  Reichstage  durch  das  betreffende  besondere  verantwortliche
Ministerium  zur  Kenntnis  bringen  lassen.  Diejenigen  Beschlüsse,  welche  in  den  Delegationen
  in  der  oben  beschriebenen  Weise  gefaßt  und  durch  Se.  Majestät  sanktioniert
wurden,  kann  Se.  Majestät,  nachdem  sie  dem  ungarischen  Reichstage  mitgeteilt  worden,
in  Ungarn  nur  durch  das  verantwortliche  ungarische  Ministerium  vollziehen  lassen.
Daher  wird  auch  das  verantwortliche  ungarische  Ministerium  alle  jene  Ausgaben,
welche  infolge  der  auf  solche  Weise  gefaßten  und  sanktionierten  Beschlüsse  auf  Ungarn
entfallen,  mit  dem  vom  Reichstage  festgestellten  ungarischen  Budget  zusammen
umlegen  und  einheben,
        <pb n="755" />
        I.  Europa.  749  45.  Österreich  und  Ungarn.

$  44.  Außer  den  Angelegenheiten,  welche  das  gemeinsame  verantwortliche
Ministerium  den  Delegationen  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  unterbreitet,
besitzt  jede  dieser  Delegationen  das  Recht  der  Initiative,  aber  nur  bezüglich  solcher
Gegenstände,  welche  als  gemeinsame  Angelegenheiten  nach  diesem  Beschlusse  streng
in  den  Kreis  dieser  Delegationen  gehören.  Jede  Delegation  kann  einen  derartigen
Antrag  stellen  und  ihn  schriftlich  der  anderen  Delegation  mitteilen.  Der  auf  diese
Weise  eingebrachte  Antrag  wird  aber  auch  auf  dieselbe  Weise  zu  behandeln  sein,
wie  dies  in  bezug  auf  andere,  in  den  Kreis  der  Delegationen  gehörige  Fragen  schon
oben  gesagt  wurde.

$  45.  Die  Delegationssitzungen  werden  in  der  Regel  öffentlich  sein.  Die  Ausnahmsfälle
  werden  durch  die  Geschäftsordnung  festgestellt  werden.  Ein  Beschluß
kann  jedoch  nur  in  öffentlicher  Sitzung  gefaßt  werden.

$  46.  Für  den  Fall,  daß  Se.  Majestät  einen  Reichstag  auflösen  sollte,  hört  auch
die  Delegation  des  aufgelösten  Reichstages  auf,  und  der  neue  Reichstag  wählt  eine
neue  Delegation.

$  47.  Die  Mitglieder  der  Delegationen  können  für  ihre  bei  Verhandlung  der
nach  diesem  Beschlusse  als  gemeinsam  bezeichneten  Angelegenheiten  getanen  Äußerungen
  niemals  zur  Verantwortung  gezogen  werden;  ja,  sie  können  bis  zum  Aufhören
ihres  Mandates  weder  einer  gerichtlichen  Klage,  welche  eine  persönliche  Haft  nach  sich
ziehen  kann,  noch  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  wegen  (ausgenommen  den  Fall,
wo  sie  auf  frischer  Tat  ertappt  werden),  ohme  vorhergehende  Zustimmung  des  betreffenden
  Reichstages,  oder  für  den  Fall,  daß  dieser  nicht  versammelt  ist,  jener
Delegation,  deren  Mitglieder  sie  sind,  weder  verhaftet,  noch  unter  öffentliche  Anklage
gestellt  werden.  Über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  der  Haft  eines  auf  frischer  Tat
ertappten  Mitgliedes  hat  für  den  Fall,  daß  der  betreffende  Reichstag  nicht  versammelt
ist,  ebenfalls  die  betreffende  Delegation  zu  verfügen.  Übrigens  werden  zur  Verhütung
von  Unordnungen,  welche  bei  den  Beratungen  etwa  vorkommen  könnten,  durch  die
Geschäftsordnung  Verfügungen  getroffen  werden.

8  48.  Sollte  ein  Mitglied  der  einen  oder  der  anderen  Delegation  in  der  Zwischenzeit
  sterben  oder  durch  ein  gesetzmäßiges  Urteil  seiner  Freiheit  beraubt  werden,
oder  sollte  es  aus  triftigen  Gründen  auf  seine  Stellung  verzichten,  so  ist  die  auf  diese
Weise  freigewordene  Stelle  von  Seite  des  betreffenden  Reichstages  sogleich  zu  besetzen.
  Zu  diesem  Behufe  wird  der  Reichstag  bei  der  Wahl  der  Delegation  zugleich
über  die  festgesetzte  Zahl  auch  Ersatzmänner  wählen  und  gleichzeitig  die  Reihenfolge
bestimmen,  in  welcher  die  Ersatzmänner  durch  den  Präsidenten  der  betreffenden
Delegation  für  die  erledigte  Stelle  zu  berufen  sind.

849.  Für  den  Fall  eines  Verzichts  auf  das  Mandat  wird  der  betreffende  Reichstag,
oder,  falls  er  nicht  versammelt  ist,  die  betreffende  Delegation  über  die  Wichtigkeit
der  Gründe  des  Verzichts  und  über  die  Annahme  desselben  urteilen.

$  50.  Was  die  Verantwortlichkeit  des  gemeinsamen  Ministeriums  und  die  Art,
sie  geltend  zu  machen,  anbelangt,  so  wird  jede  Delegation  berechtigt  sein,  in  Fällen,
wo  sie  dies  wegen  Verletzung  eines  verfassungsmäßigen  Gesetzes  für  nötig  findet,
einen  Antrag  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  des  gemeinsamen  Ministeriums
        <pb n="756" />
        I.  Europa.  750  45.  Österreich  und  Ungarn.

zu  stellen  und  diesen  Antrag  auch  der  andern  Delegation  schriftlich  mitzuteilen.  Wenn
jede  der  beiden  Delegationen  die  Anklage  beschließt,  oder  wenn  sie  wegen  abweichender
Ansichten  in  einer  den  obigen  Vorschriften  entsprechenden  gemeinsamen  Abstimmungssitzung
  mit  Majorität  beschlossen  wird,  so  ist  der  Beschluß  sofort  als  rechtsgültig  zu
betrachten.

$  51.  Das  Gericht  eines  auf  diese  Weise  beschlossenen  Prozesses  ist  in  folgender
Art  zu  bilden:  jede  Delegation  schlägt,  und  zwar  nicht  aus  ihrer  Mitte,  sondern  aus
den  unabhängigen  gesetzkundigen  Bürgern  derjenigen  Länder,  welche  sie  repräsentiert,
je  24  Mitglieder  vor.  Jede  Delegation  wird  das  Recht  besitzen,  aus  den  von  der  andern
Delegation  in  Vorschlag  gebrachten  24  Mitgliedern  ohne  alle  Motivierung  12  zu  streichen.
  Auch  die  Angeklagten  haben  gemeinsam  und  alle  zusammen  das  Recht,  die
Streichung  von  12  Mitgliedern  zu  fordern,  jedoch  so,  daß  in  der  Zahl  der  übriggebliebenen
  Mitglieder  die  Zahl  der  von  jeder  Delegation  gewählten  Richter  eine  gleiche  sei.
Die  auf  diese  Weise  übriggebliebenen  Mitglieder  werden  die  Richter  des  Prozesses  sein.

$  52.  Außer  den  oben  bezeichneten  gemeinsamen  Angelegenheiten,  welche  auf
Grund  der  pragmatischen  Sanktion  als  gemeinsam  zu  behandelnde  betrachtet  werden
können,  gibt  es  noch  andere  öffentliche  Angelegenheiten  von  großer  Bedeutung,  deren
Gemeinsamkeit  zwar  nicht  aus  der  pragmatischen  Sanktion  folgt,  welche  jedoch,
teils  zufolge  der  Verhältnisse  aus  politischen  Rücksichten,  teils  wegen  des  Zusammenfallens
  der  Interessen  der  beiden  Teile,  zweckmäßiger  durch  gemeinsame  Vereinbarung
als  streng  gesondert  erledigt  werden  können.

$  53.  In  bstreff  der  Staatsschulden  können  Ungarn  kraft  seiner  verfassungsmäßigen
  Stellung  solche  Schulden,  welche  ohne  die  gesetzliche  Einwilligung  des
Landes  kontrahiert  wurden,  rechtlich  nicht  zur  Last  fallen.

$  54.  Allein  dieser  Reichstag  hat  bereits  erklärt,  daß  er  ‚wenn  in  unserem  Vaterlande,
  sowie  in  den  andern  Ländern  Sr.  Majestät  wahrhafter  Konstitutionalismus
so  bald  als  möglich  ins  Leben  tritt,  bereit  ist,  das,  was  ihm  zu  tun  erlaubt  ist,
und  was  er  ohne  Verletzung  der  Selbständigkeit  und  der  verfassungsmäßigen  Rechte
des  Landes  tun  kann,  auch  über  das  Maß  seiner  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pflicht
hinaus  auf  Grundlage  der  Billigkeit  und  politischen  Rücksichten  zu  tun,  damit  nicht
unter  jenen  schweren  Lasten,  welche  das  Verfahren  des  absoluten  Systems  angehäuft,
die  Wohlfahrt  der  übrigen  Länder  Sr.  Majestät  und  mit  dieser  auch  die  Ungarns
zusammenbreche,  und  damit  die  schädlichen  Wirkungen  der  abgelaufenen  schweren
Zeiten  abgewendet  werden“.

$  55.  Aus  diesen  Rücksichten  und  allein  auf  Grund  derselben  ist  das  Land
bereit,  einen  Teil  der  Staatsschuldenlast  zu  übernehmen  und  zu  diesem  Zwecke  im
Wege  vorläufiger  Verhandlungen  mit  den  anderen  Ländern  Sr.  Majestät  als  freie
Nation  mit  einer  freien  Nation  eine  Vereinbarung  zu  treffen.

$  56.  In  Zukunft  wird  das  Kreditwesen  in  solchen  Fällen  gemeinsam  sein,  wo
sowohl  Ungarn  als  auch  die  anderen  Länder  Sr.  Majestät  es  unter  den  obschwebenden
Verhältnissen  in  ihrem  eigenen  Interesse  für  zweckmäßig  halten  werden,  ein  neues
Anlehen  zusammen  und  gemeinsam  aufzunehmen.  Bei  solchen  Anlehen  wird  alles,
was  sich  auf  den  Abschluß  des  Vertrages  und  die  Art  der  Verwendung  und  Rückzahlung
        <pb n="757" />
        I.  Europa.  751  45.  Österreich  und  Ungarn.

bezieht,  gemeinsam  bestimmt  werden.  Jedoch  wird  die  vorläufige  Bestimmung  dessen,
ob  irgendein  Anlehen  gemeinsam  aufgenommen  werden  soll,  in  betreff  Ungarns  in
jedem  einzelnen  Falle  dem  ungarischen  Reichstage  zustehen.

$  57.  Übrigens  erklärt  das  Land  auch  mittels  dieses  Beschlusses  feierlich,  daß
kraft  jenes  Grundprinzips  des  wahren  Konstitutionalismus,  wonach  das  Land  ohne
seine  Einwilligung  mit  Schulden  nicht  belastet  werden  darf,  Ungarn  auch  in  Zukunft
keine  Staatsschuld  in  bezug  auf  sich  für  bindend  anerkennen  werde,  zu  deren  Aufnahme
die  auf  gesetzlichem  Wege  und  bestimmt  erklärte  Einwilligung  des  Landes  nicht
mitgewirkt  hat.

$  58.  Auch  die  Gemeinsamkeit  der  kommerziellen  Angelegenheiten  folgt  nicht
aus  der  pragmatischen  Sanktion;  denn  im  Sinne  der  letzteren  könnten  die  Länder
der  ungarischen  Krone,  als  rechtlich  abgesondert  von  den  übrigen  Ländern  des  Monarchen,
  durch  ihre  eigene  verantwortliche  Regierung  und  Gesetzgebung  Verfügungen
treffen  und  durch  Zollinien  ihre  kommerziellen  Angelegenheiten  regeln.

$  59.  Nachdem  jedoch  zwischen  Ungarn  und  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
die  gegenseitigen  Berührungen  der  Interessen  wichtig  und  zahlreich  sind,  so  erklärt.
sich  der  Reichstag  dazu  bereit,  daß  rücksichtlich  der  kommerziellen  Angelegenheiten
der  Länder  der  ungarischen  Krone  einerseits  und  den  übrigen  Ländern  Sr.  Majestät
andererseits  von  Zeit  zu  Zeit  ein  Zoll-  und  Handelsbündnis  geschlossen  werde.

$  60.  Dieses  Bündnis  soll  jene  Fragen,  welche  sich  auf  den  Handel  beziehen,
und  die  Art  der  Behandlung  des  ganzen  Handelswesens  bestimmen.

$  61.  Der  Abschluß  des  Bündnisses  soll  im  Wege  eines  wechselseitiegn  Übereinkommens
  geschehen,  auf  diese  Weise,  wie  ähnliche  Vereinbarungen  zweier  rechtlich
von  einander  unabhängigen  Länder  zu  geschehen  pflegen.  Die  verantwortlichen
Ministerien  der  beiden  Teile  haben  im  gemeinschaftlichen  Einvernehmen  den  detaillierten
  Entwurf  des  Bündnisses  anzufertigen,  den  betreffenden  Reichstagen  vorzulegen,
und  die  Beschlüsse  der  beiden  Reichstage  sind  dann  Sr.  Majestät  zur  Sanktion  zu
unterbreiten.

$  62.  Eben  deshalb  wird,  wenn  das  Quotenverhältnis  der  gemeinsamen  Ausgaben
nach  der  in  den  Paragraphen  18,  19,  20,  21  und  22  präzisierten  Weise  festgestellt
werden  wird,  zugleich  zwischen  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  einerseits  und
den  übrigen  Königreichen  und  Ländern  Sr.  Majestät  andererseits  ein  Zoll-und  Handelsbündnis
  nach  der  in  den  88  59  und  61  bestimmten  Weise  abzuschließen  sein,  in  welchem
zugleich  ausgesprochen  wird,  daß  die  Geltung  der  bisher  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen
  Handelsverträge  auch  auf  Ungarn  sich  erstreckt.

$  63.  Bei  dieser  Gelegenheit  können,  ebenfalls  durch  eine  den  $$  59  und  61
gemäße  Vereinbarung  für  die  mit  der  industriellen  Produktion  in  enger  Verbindung
stehenden  indirekten  Steuern  für  deren  gleichförmiges  Verhältnis  und  für  die  Verwaltung
  derselben  solche  Normen  festgestellt  werden,  welche  die  Möglichkeit  ausschließen,
  daß  die  eine  Legislative  oder  die  eine  verantwortliche  Regierung  in  dieser
Beziehung  Verfügungen  träfe,  welche  eine  Verkürzung  der  Einkünfte  des  anderen
Teiles  nach  sich  ziehen  könnten.  Zugleich  kann  auch  für  die  Zukunft  der  Modus  fest-
        <pb n="758" />
        I.  Europa.  152  45.  Österreich  und  Ungarn

gestellt  werden,  wonach  die  bei  diesen  Steuern  einzuführenden  Vorbesserungen  durch
beide  Gesetzgebungen  übereinstimmend  entschieden  werden  würden.

$  64.  Ferner  würde  auch  bestimmt  werden,  durch  wen  und  in  welcher  Weise
die  Aufsicht  über  die  gleichmäßige  Behandlung  aller  Zollinien  auszuüben  sei,  und
es  wäre  auszusprechen,  daß  die  Zolleinnahmen  zur  Deckung  der  gemeinsamen  Ausgaben
zu  verwenden  sind;  die  Summe  dieser  Einkünfte  wird  daher  vor  allem  von  der  Summe
der  gemeinsamen  Ausgaben  abgezogen  werden.

$  65.  Da  die  Eisenbahnen  eines  der  wesentlichsten  Mittel  zur  Förderung  des
Handels  sind,  kann  bei  Abschluß  des  Zoll-  und  Handelsbundes  durch  ein  im  Sinne
der  obigen  $$  59  und  61  zu  schließendes  Übereinkommen  bestimmt  werden,  bezüglich
welcher  Eisenbahnlinien  im  Interesse  beider  Teile  gemeinsame  Verfügungen  notwendig
  sind,  und  wie  weit  sich  diese  Verfügungen  erstrecken  sollen.  Hinsichtlich  aller
anderen  Eisenbahnlinien  steht  das  Verfügungsrecht  ausschließlich  jenem  Ministerium
und  Reichstage  zu,  dessen  Gebiet  sie  durchlaufen.

$  66.  Mit  dem  Handel  steht  auch  die  Feststellung  des  Münzwesens  und  des
allgemeinen  Geldfußes  in  enger  Verbindung.  Es  ist  daher  nicht  nur  wünschenswert,
sondern  im  Interesse  beider  Teile  auch  notwendig,  daß  sowohl  das  Münzwesen  als
auch  der  Geldfuß  in  allen  Ländern,  welche  zu  dem  zu  schließenden  Zollbund  gehören
sollen,  gleich  sei.  Bei  Abschluß  des  Zoll-  und  Handelsbundes  wird  es  daher  nötig  sein,
auch  über  das  Münzwesen  und  den  Geldfuß  im  Sinne  der  $$  59  und  61  vereinbarte
Verfügungen  zu  treffen.  Sollte  sich  später  eine  Änderung  der  so  festgestellten  Verfügungen
  oder  die  Feststellung  eines  neuen  Münzsystemes  oder  Geldfußes  als  notwendig
  oder  zweckmäßig  herausstellen,  so  wird  dies  im  gegenseitigen  Einvernehmen
der  beiden  Ministerien  und  unter  Zustimmung  beider  Reichstage  geschehen.  Selbstverständlich
  bleiben  die  Majestätsrechte  des  Königs  von  Ungarn  hinsichtlich  der
Prägung  und  Ausgabe  von  Geldmünzen  in  vollständiger  Unversehrtheit  aufrecht.

$  67.  Gleichzeitig  mit  der  Bestimmung  der  Quote  und  dem  Abschlusse  des
Zollbundes  wird  auch  der  auf  die  Staatsschulden  bezügliche,  von  Ungarn  zu  übernehmende
  Jahresbeitrag  auf  die  in  den  $$  59  und  61  bezeichnete  Weise  durch  ein
freies  Übereinkommen  festzustellen  sein.

$  68.  Es  ist  selbstverständlich,  daß,  wenn  und  inwiefern  eine  Vereinbarung  :
über  die  in  obigen  $$  58  bis  67  aufgezählten  Gegenstände  nicht  gelingen  sollte,  das
Land  sich  sein  selbständiges  Verfügungsrecht  vorbehält,  und  alle  seine  Rechte  auch
in  dieser  Beziehung  unversehrt  bleiben.

$  69.  Die  Art  und  das  Verhältnis,  wonach  die  Nebenländer  an  der  von  den  Ländern
der  ungarischen  Krone  im  Sinne  dieses  Beschlusses  zu  entsendenden  Delegation
teilnehmen  werden,  wird  später  festgesetzt  werden.

Dieser  in  obigem  enthaltene  Beschluß  wird,  nachdem  er  durch  die  königliche
Bestätigung  sanktioniert  wurde,  als  Gesetz  inartikuliert.

Jene  Verfügungen  dieses  Gesetzartikels  jedoch,  welche  sich  auf  die  Art  der  Behandlung
  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  beziehen,  werden  tatsächlich  erst  dann  in  Wirksamkeittreten,wenndie
  übrigen,nicht  zurungarischenKronegehörigenLänderSr.Majestät
dem  Inhalte  derselben  ihrerseits  auf  verfassungsmäßigem  Wege  beigetreten  sein  werden.
        <pb n="759" />
        I.  Europa.  753  46.  Österreich.

46.  Österreich.

I.  Gesetz  vom  21.  Dezember  1867,  wodurch  das  Grundgesetz  über  die  Reichsvertretung
  vom  26.  Februar  1861  abgeändert  wird.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  das  Grundgesetz
über  die  Reichsvertretung  vom  26.  Februar  1861  abzuändern  und  dasselbe  hat
zu  lauten,  wie  folgt:

$  1.  Zur  gemeinsamen  Vertretung  der  Königreiche  Böhmen,  Dalmatien
Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau,  des  Erzherzogtumes
Österreich  unter  und  ob  der  Enns,  der  Herzogtümer  Salzburg,  Steiermark,  Kärnten,
Krain  und  Bukowina  ‚der  Markgrafschaft  Mähren,  des  Herzogtumes  Ober-  und
Niederschlesien,  der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  und  des  Landes  Vorarlberg,  der
Markgrafschaft  Istrien,  der  gefürsteten  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  und  der  Stadt
Triest  mit  ihrem  Gebiete  ist  der  Reichsrat  berufen.  Der  Reichsrat  besteht  aus  dem
Herrenhause  und  dem  Hause  der  Abgeordneten.

Die  gemäß  den  $$  3  und  5  in  das  Herrenhaus  berufenen  Mitglieder  können  ins
Abgeordnetenhaus  gewählt  werden.  Im  Falle  der  Annahme  einer  solchen  Wahl  ruht
für  die  Dauer  dieses  Mandates  die  Mitgliedschaft  im  Herrenhause.

Wird  ein  Abgeordneter  gemäß  den  $$  3  oder  5  in  das  Herrenhaus  berufen,  so
ruht  seine  Mitgliedschaft  im  Herrenhause,  solange  er  sein  Mandat  als  Abgeordneter
nicht  zurückgelegt  hat!.

$  2.  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  durch  Geburt  die  großjährigen  Prinzen
des  kaiserlichen  Hauses.

$  3.  Erbliche  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  die  großjährigen  Häupter
jener  inländischen  Adelsgeschlechter,  welche  in  den  durch  den  Reichsrat  ver-$retenen
  Königreichen  und  Ländern  durch  ausgedehnten  Grundbesitz  hervorragen
  und  welchen  der  Kaiser  die  erbliche  Reichsratswürde  verleiht.

$  4.  Mitglieder  des  Herrenhauses  vermöge  ihrer  hohen  Kirchenwürde  in
den  durch  den  Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  sind  alle  Erzbischöfe
  und  jene  Bischöfe,  welchen  fürstlicher  Rang  zukommt.

$  5.  Dem  Kaiser  bleibt  es  vorbehalten,  aus  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  ausgezeichnete  Männer,  welche  sich  um  den  Staat  oder
Kirche,  Wissenschaft  oder  Kunst  verdient  gemacht  haben,  als  Mitglieder  auf  Lebensdauer
  in  das  Herrenhaus  zu  berufen.

Die  Zahl  dieser  Mitglieder  darf  170  nicht  überschreiten  und  nicht  unter  150
verbleiben‘.

$  6.  In  das  Haus  der  Abgeordneten  kommen  durch  Wahl  516  Mitglieder,
und  zwar  in  der  für  die  einzelnen  Königreiche  und  Länder  auf  folgende  Art  festgesetzten
  Zahl:

ı  Der  frühere  Absatz  2  über  die  Inkompsatibilität  ist  beseitigt.  —  Abs.  2  und  3  beruhen
auf  dem  Gesetze  vom  26.  Januar  1907,  Art.  I,
ı  Neu  e’gefügt  durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907.
95
        <pb n="760" />
        I.  Europa.  754  46.  Österreich.

für  das  Königreich  Böhmen  .  .  ..  2.2.2...  222220000.  130
»n  „  Dalmatien  .  .  »  2:  2  2  2  2  2  2  ren.  11
»n  »  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume

Krakau  ...2  200  22  rennen.  106
»   »  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns  .  .  ........  64
&amp;gt;»  „„  „  ob  nee...‘  ..  2
»   »  Herzogtum  Salzburg  .  .  .  .  2.  2.2  2  2  2  2  nenne.  7
»n  „  Steiermark  .  .  .  2  2  2  2  2  2  2  2  0  ee.  30
»n  „  Kärmten  .  .  .  .  .:  2.  2  2  2  2  2  2  0  een.  10
»»  „  Krain  .  2  2  2  2  2  I  I  I  I  LE  ne.  12
»n  „  Bukowina  .  .  2  2  2  2  2  2  rn  een.  14
„  die  Markgrafschaft  Mähren  .  .  .  .  2.2  2  2  2  202  eeeence  49
„  das  Herzogtum  Ober-  und  Nieder-Schlesien  .  .  »  .  2.0...  15
„  die  gefürstete  Grafschaft  Tirol  .  .  ».  .  2.2  22  22200.  25

„  das  Land  Vorarlberg.  .  .  2  22  2  2  2  2  2  220  n  ee  4
„  die  Markgarfschaft  Istrien  .  .  2  2  2  2  2  2  220  e  nn.  6
»   »  gefürstete  Grafschaft  Görz  und  Gradiska  .  .  .  ee...  6
»   »  Stadt  Triest  mit  ihrem  Gebiete  .  .  »  ce  2.02.00...  5

Die  Verteilung  der  hiernach  zu  wälhlenden  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses
  auf  die  einzelnen  Wahlbezirke  wird  durch  die  Reichsratswahlordnung  bestimmt!.


$  7.  Wahlberechtigt  zur  Wahl  eines  Abgeordneten  ist  jede  Person  männlichen
  Geschlechtes,  welche  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  die  österreichische
Staatsbürgerschaft  besitzt,  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung
vom  Wahlrechte  nicht  ausgenommen.  oder  ausgeschlossen  ist  und  innerhalb  der  im
Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  in  der  Gemeinde  (Gutsgebiet),  in
welcher  das  Wahlrecht  auszuüben  ist,  am  Tage  der  Ausschreibung  der  Wahl  seit
mindestens  einem  Jahre  ihren  Wohnsitz  ($  66,  Abs.  1,  des  Gesetzes  vom  1.  August
1895,  R.G.Bl.  Nr.  111)  hat.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  jede  Person  männlichen  Geschlechtes,  welche
die  österreichische  Staatsbürgerschaft  seit  mindestens  drei  Jahren  besitzt,  das
30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung
  nicht  vom  Wahlrechte  ausgenommen  oder  ausgeschlossen  ist.

Falls  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsratswahlordnung  Ersatzmänner  für
die  Abgeordneten  gewählt  werden  sollen,  so  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen
über  die  Wählbarkeit  auch  für  diese  Ersatzmänner.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Ausübung  des  Wahlrechtes  und  die  Durchführung
  der  Wahlen  enthält  die  Reichsratswahlordnung?.

$  8.  Die  in  das  Haus  der  Abgeordneten  gewählten  öffentlichen  Beamten
und  Funktionäre  bedürfen  zur  Ausübung  ihres  Mandates  keines  Urlaubes.

ı  Gesetz  vom  26.  Januar  1907  fügte  $  6  ein.
®  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1907  neu  eingefügt.
        <pb n="761" />
        I.  Europa.  755  46.  Österreich.

$  9.  Der  Kaiser  ernennt  den  Präsidenten  und  den  Vizepräsidenten  des  Herrenhauses
  aus  dessen  Mitgliedern  für  die  Dauer  der  Session.  Das  Abgeordnetenhaus
wählt  aus  seiner  Mitte  den  Präsidenten  und  die  Vizepräsidenten.  Die  übrigen
Funktionäre  hat  jedes  Haus  selbst  zu  wählen.

$  10.  Der  Reichsrat  wird  vom  Kaiser  alljähılich,  womöglich  ın  den  Wintermonaten,
  einberufen.

$  11.  Der  Wirkungskreis  des  Reichsrates  umfaßt  alle  Angelegenheiten,  welche
sich  auf  Rechte,  Pflichten  und  Interessen  beziehen,  die  allen  im  Reichsrate  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  gemeinschaftlich  sind,  insofern  dieselben  nicht
infolge  der  Vereinbarung  mit  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  zwischen  diesen
und  den  übrigen  Ländern  der  Monarchie  gemeinsam  zu  behandeln  sein  werden.

Es  gehören  daher  zum  Wirkungskreise  des  Reichsrates:

a.  die  Prüfung  und  Genehmigung  der  Handelsverträge  und  jener  Staatsverträge,
  die  das  Reich  oder  Teile  desselben  belasten,  oder  einzelne  Bürger  verpflichten,
oder  eine  Gebietsänderung  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
zur  Folge  haben;

b.  alle  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Art  und  Weise,  sowie  auf  die  Ordnung
und  Dauer  der  Militärpflicht  beziehen,  und  insbesondere  die  jährliche  Bewilligung
der  Anzahl  der  auszuhebenden  Mannschaft  und  die  allgemeinen  Bestimmungen
in  bezug  auf  Vorspannsleistung,  Verpflegung  und  Einquartierung  des  Heeres;

c.  die  Feststellung  der  Voranschläge  des  Staatshaushaltes,  und  insbesondere
die  jährliche  Bewilligung  der  einzuhebenden  Steuern,  Abgaben  und  Gefälle;  die
Prüfung  der  Staatsrechnungsabschlüsse  und  Resultate  der  Finanzgebarung,  die
Erteilung  des  Absolutoriums;  die  Aufnahme  neuer  Anlehen,  Konvertierung  der
bestehenden  Staatsschulden,  die  Veräußerung,  Umwandlung  und  Belastung  des
unbeweglichen  Staatsvermögens,  die  Gesetzgebung  über  Monopole  und  Regalien
und  überhaupt  aller  Finanzangelegenheiten,  welche  den  im  Reichsrate  vertretenen
Königreichen  und  Ländern  gemeinsam  sind;

d.  die  Regelung  des  Geld-,  Münz-  und  Zettelbankwesens,  der  Zoll-  und  Handelsangelegenheiten,
  sowie  des  Telegraphen-,  Post-,  Eisenbahn-,  Schiffahrts--  und
sonstigen  Reichs-Kommunikationswesens;

e.  die  Kredit-,  Bank-,  Privilegien-  und  Gewerbsgesetzgebung,  mit  Ausschluß
der  Gesetzgebung  über  die  Propinationsrechte,  dann  die  Gesetzgebung  über  Maß
und  Gewichte,  über  Marken-  und  Musterschutz;

f.  die  Medizinalgesetzgebung,  sowie  die  Gesetzgebung  zum  Schutze  gegen
Epidemien  und  Viehseuchen  ;

g.  die  Gesetzgebung  über  Staatsbürger-  und  Heimatsrecht,  über  Fremdenpolizei
  und  Paßwesen,  sowie  über  Volkszählung;

h.  über  die  konfessionellen  Verhältnisse,  über  Vereins-  und  Versammlungsrecht,
  über  die  Presse  und  den  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

i.  die  Feststellung  der  Grundsätze  des  Unterrichtswesens  bezüglich  der  Volksschulen

  und  Gymnasien,  dann  die  Gesetzgebung  über  die  Universitäten;
95*
        <pb n="762" />
        I.  Europas.  156  46.  Österreich.

k.  die  Strafjustiz-  und  Polizeistraf-,  sowie  die  Zivilrechtsgesetzgebung,  mit
Ausschluß  der  Gesetzgebung  über  die  innere  Einrichtung  der  öffentlichen  Bücher
und  über  solche  Gegenstände,  welche  auf  Grund  der  Landesordnungen  und  dieses
Grundgesetzes  in  den  Wirkungskreis  der  Landtage  gehören,  ferner  die  Gesetzgebung
über  Handels-  und  Wechselrecht,  See-,  Berg-  und  Lehenrecht;

l.  die  Gesetzgebung  über  die  Grundzüge  der  Organisierung  der  Gerichts-  und
Verwaltungsbehörden  ;

m.  die  zur  Durchführung  der  Staatsgrundgesetze  über  die  allgemeinen  Rechte
der  Staatsbürger,  über  das  Reichsgericht,  über  die  richterliche,  Regierungs-  und
Vollzugsgewalt  zu  erlassenden  und  dort  berufenen  Gesetze;

n.  die  Gesetzgebung  über  jene  Gegenstände,  welche  sich  auf  Pflichten  und
Verhältnisse  der  einzelnen  Länder  unter  einander  beziehen;

o.  die  Gesetzgebung,  betreffend  die  Form  der  Behandlung  der  durch  die  Vereinbarung
  mit  den  zur  ungarischen  Krone  gehörigen  Ländern  als  gemeinsam  festgestellten
  Angelegenheiten.

$  12.  Alle  übrigen  Gegenstände  der  Gesetzgebung,  welche  in  diesem  Gesetze
dem  Reichsrate  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  sind,  gehören  in  den  Wirkungskreis
der  Landtage  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  und  werden
in  und  mit  diesen  Landtagen  verfassungsmäßig  erledigt.

In  Angelegenheiten,  welche  hiernach  auf  Grund  der  Landesordnungen  und
dieses  Staatsgrundgesetzes  zum  Wirkungskreise  der  Landesgesetzgebung  gehören,
kann  letztere  die  zur  Regelung  des  Gegenstandes  erforderlichen  Bestimmungen  auch
auf  dem  Gebiete  der  Strafjustiz-  und  Polizeistraf-,  sowie  der  Zivilrechtsgesetzgebung
treffen.

In  den  Wirkungskreis  der  Landesgesetzgebung  gehören  auch  solche  Verfügungen
  über  die  Organisation  der  staatlichen  Verwaltungsbehörden,  welche  durch
die  Kompetenz  der  Landesgesetzgebung  zur  Organisation  der  autunomen  Verwaltungsbehörden
  bedingt  sind  und  sich  innerhalb  der  gemäß  $  11,  lit.  1  dieses  Staatsgrundgesetzes
  der  Reichsgesetzgebung  vorbehaltenen  Grundsätze  bewegen!.

Sollte  jedoch  irgend  ein  Landtag  beschließen,  daB  ein  oder  der  andere  ihm
überlassene  Gegenstand  der  Gesetzgebung  im  Reichsrate  behandelt  oder  erledigt
werde,  so  übergeht  ein  solcher  Gegenstand  für  diesen  Fall  und  rücksichtlich  des  betreffenden
  Landtages  in  den  Wirkungskreis  des  Reichsrates.

$  13.  Gesetzesvorschläge  gelangen  als  Regierungsvorlagen  an  den  Reichsrat.
  Auch  diesem  steht  das  Recht  zu,  in  Gegenständen  seines  Wirkungskreises  Gesetze
  vorzuschlagen.

Zu  jedem  Gesetze  ist  die  Übereinstimmung  beider  Häuser  und  die  Sanktion
des  Kaisers  erforderlich.

Kann  in  einem  Finanzgesetze  über  einzelne  Posten  desselben  oder  im  Rekrutengesetze
  über  die  Höhe  des  auszuhebenden  Kontingents  trotz  wiederholter  Beratung
keine  Übereinstimmung  zwischen  beiden  Häusern  erzielt  werden,  so  gilt  die  kleinere

Ziffer  als  bewilligt.
ı  Absatz  2  und  3  beruhen  auf  den  Gesetze  vom  26.  Januar  1907,  Art.  III.
        <pb n="763" />
        I.  Europa.  757  46.  Österreich.

$  14.  Wenn  sich  die  dringende  Notwendigkeit  solcher  Anordnungen,  zu
welchen  verfassungsmäßig  die  Zustimmung  des  Reichsrates  erforderlich  ist,  zu  einer
Zeit  herausstellt,  wo  dieser  nicht  versammelt  ist,  so  können  dieselben  unter  Verantwortung
  des  Gesamtministeriums  durch  kaiserliche  Verordnung  erlassen  werden,
insofern  solche  keine  Abänderung  des  Staatsgrundgesetzes  bezwecken,  keine  dauernde
Belastung  des  Staatsschatzes  und  keine  Veräußerung  von  Staatsgut  betreffen.  Solche
Verordnungen  haben  provisorische  Gesetzeskraft,  wenn  sie  von  sämtlichen  Ministern
unterzeichnet  sind  und  mit  ausdrücklicher  Beziehung  auf  diese  Bestimmung  des
Staatsgrundgesetzes  kundgemacht  werden.

Die  Gesetzeskraft  dieser  Verordnungen  erlischt,  wenn  die  Regierung  unterlassen
  hat,  dieselben  dem  nächsten  nach  deren  Kundmachung  zusammentretenden
Reichsrate,  und  zwar  zuvörderst  dem  Hause  der  Abgeordneten,  binnen  vier  Wochen
nach  diesem  Zusammentritte  zur  Genehmigung  vorzulegen,  oder,  wenn  dieselben  die
Genehmigung  eines  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  nicht  erhalten.

Das  Gesamtministerium  ist  dafür  verantwortlich,  daß  solche  Verordnungen,
sobald  sie  ihre  provisorische  Gesetzeskraft  verloren  haben,  sofort  außer  Wirksam--
  keit  gesetzt  werden.

$  15.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Reichsrates  ist  in  dem  Hause  der  Abgeordneten
  die  Anwesenheit  von  hundert,  im  Herrenhause  von  vierzig  Mitgliedern
und  in  beiden  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  notwendig.

Änderungen  in  diesem  Grundgesetze,  sowie  in  den  Staatsgrundgesetzen  über
die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger  für  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche
  und  Länder,  über  die  Einsetzung  eines  Reichsgerichtes,  über  die  richterliche,
sowie  über  die  Ausübung  der  Regierungs-  und  der  Vollzugsgewalt  können  nur  mit  einer
Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der  Stimmen  der  Anwesenden,  und  im  Abgeordnetenhause
  nur  bei  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder
gültig  beschlossen  werden!.

$  16.  Die  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  haben  von  ihren  Wählern
keine  Instruktionen  anzunehmen.

Die  Mitglieder  des  Reichsrates  können  wegen  der  in  Ausübung  ihres  Berufes
geschehenen  Abstimmungen  niemals,  wegen  der  in  diesem  Berufe  gemachten
Äußerungen  aber  nur  von  dem  Hause,  dem  sie  angehören,  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

Kein  Mitglied  des  Reichsrates  darf  während  der  Dauer  der  Session  wegen  einer
strafbaren  Handlung  —  den  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  ausgenommen  —
ohne  Zustimmung  des  Hauses  verhaftet  oder  gerichtlich  verfolgt  werden.

Selbst  in  dem  Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  hat  das  Gericht  dem  Präsidenten
  des  Hauses  sogleich  die  geschehene  Verhaftung  bekannt  zu  geben.

Wenn  es  das  Haus  verlangt,  muß  der  Verhaft  aufgehoben  oder  die  Verfolgung
für  die  ganze  Sitzungsperiode  aufgeschoben  werden.  Dasselbe  Recht  hat  das  Haus
inbetreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung,  welche  über  ein  Mitglied  desselben
außerhalb  der  Sitzungsperiode  verhängt  worden  ist.

ı  $  15  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  2.  April  1873.
        <pb n="764" />
        I.  Europa.  158  46.  Österreich.

$  17.  Alle  Mitglieder  des  Reichsrates  haben  ihr  Stimmrecht  persönlich  auszuüben.


$  18.  Die  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  werden  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  gewählt.

Nach  Ablauf  dieser  Wahlperiode,  sowie  im  Falle  der  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses,
  erfolgen  allgemeine  Neuwahlen.

Gewesene  Abgeordnete  können  wiedergewählt  werden.

Während  der  Dauer  der  Wahlperiode  sind  Ergänzungswahlen  vorzunehmen,
wenn  ein  Mitglied  die  Wählbarkeit  verliert,  mit  Tod  abgeht,  das  Mandat  niederlegt
oder  aus  sonst  einem  gesetzlichen  Grunde  aufhört,  Mitglied  des  Reichsrates  zu  sein,
falls  nicht  für  den  betreffenden  Abgeordneten  ein  Ersatzmann  gewählt  worden  ist.
Für  den  letzteren  Fall  enthält  die  Reichsratswahlordnung  Bestimmungen  über  die
einzuleitenden  Neuwahlen!.

$  19.  Die  Vertagung  des  Reichsrates,  sowie  die  Auflösung  des  Hauses  der
Abgeordneten  erfolgt  über  Verfügung  des  Kaisers.  Im  Falle  der  Auflösung  wird
im  Sinne  des  $  7  neu  gewählt.

$  20.  Die  Minister  und  Chefs  der  Zentralstellen  sind  berechtigt,  an  allen  Beratungen
  teilzunehmen  und  ihre  Vorlagen  persönlich  oder  durch  einen  Abgeordneten
zu  vertreten.  Jedes  Haus  kann  die  Anwesenheit  der  Minister  verlangen.  Sie  müssen
auf  Verlangen  jedesmal  gehört  werden.  Das  Recht,  an  der  Abstimmung  teilzunehmen,
haben  sie,  insofern  sie  Mitglieder  eines  Hauses  sind.

$  21.  Jedes  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  ist  berechtigt,  die
Minister  zu  interpellieren,  in  allem,  was  sein  Wirkungskreis  erfordert,  die  Verwaltungsakte
  der  Regierung  der  Prüfung  zu  unterziehen,  von  derselben  über  eingehende  Petitionen
  Auskunft  zu  verlangen,  Kommissionen  zu  ernennen,  welchen  von  Seiten  der
Ministerien  die  erforderliche  Information  zu  geben  ist,  und  seinen  Ansichten  in  der
Form  von  Adressen  oder  Resolutionen  Ausdruck  zu  geben.

$  22.  Die  Ausübung  der  Kontrolle  der  Staatsschuld  durch  die  Vertretungskörper
  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt.

$  23.  Die  Sitzungen  beider  Häuser  des  Reichsrates  sind  öffentlich.

Jedem  Hause  steht  das  Recht  zu,  ausnahmsweise  die  Öffentlichkeit  auszuschließen,
  wenn  es  vom  Präsidenten  oder  wenigstens  von  zehn  Mitgliedern  verlangt
und  vom  Hause  nach  Entfernung  der  Zuhörer  beschlossen  wird.

$  24.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  wechselseitigen  und  den  Außenverkehr
  beider  Häuser  enthält  das  Gesetz  inbetreff  der  Geschäftsordnung  des  Reichsrates.


II.  Staatsgrundgesetz  vom  21.  Dezember  1867  über  die  Ausübung  der  Regierungs-
  und  der  Vollzugsgewalt.

Mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich  nachstehendes
Staatsgrundgesetz  über  die  Ausübung  der  Regierungs-  und  Vollzugsgewalt  zu
erlassen  und  anzuordnen,  wie  folgt:

ı  $  18  beruht  bzl.  Abs.  1—3  auf  dem  Gesetze  vom  2.  April  1873,  bzl.  Abs.  4  auf  dem  Gesetze
  vom  26,  Januar  1907,  Art.  IV.
        <pb n="765" />
        I.  Europa.  759  46.  Österreich.

Artikel  1.  Der  Kaiser  ist  geheiligt,  unverletzlich  und  unverantwortlich.

Artikel  2.  Der  Kaiser  übt  die  Regierungsgewalt  durch  verantwortliche  Minister
und  die  denselben  untergeordneten  Beamten  und  Bestellten  aus.

Artikel  3.  Der  Kaiser  ernennt  und  entläßt  die  Minister  und  besetzt  über
Antrag  der  betreffenden  Minister  alle  Ämter  in  allen  Zweigen  des  Staatsdienstes,
insofern  nicht  das  Gesetz  ein  anderes  verordnet.

Artikel  4.  Der  Kaiser  verleiht  Titel,  Orden  und  sonstige  staatliche  Auszeichnungen.


Artikel  5.  Der  Kaiser  führt  den  Oberbefehl  über  die  bewaffnete  Macht,  erklärt
  Krieg  und  schließt  Frieden.

Artikel  6.  Der  Kaiser  schließt  die  Staatsverträge  ab.

Zur  Gültigkeit  der  Handelsverträge  und  jener  Staatsverträge,  die  das  Reich
oder  Teile  desselben  belasten  oder  einzelne  Bürger  verpflichten,  ist  die  Zustimmung
des  Reichsrates  erforderlich.

Artikel  7.  Das  Münzrecht  wird  im  Namen  des  Kaisers  ausgeübt.

Artikel  8.  Der  Kaiser  leistet  beim  Antritte  der  Regierung  in  Gegenwart
beider  Häuser  des  Reichsrates  das  eidliche  Gelöbnis:

„Die  Grundgesetze  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder
unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  denselben  und  den  allgemeinen
  Gesetzen  zu  regieren.“

Artikel  9.  Die  Minister  sind  für  die  Verfassungs-  und  Gesetzmäßigkeit  der
in  die  Sphäre  ihrer  Amtswirksamkeit  fallenden  Regierungsakte  verantwortlich.

Diese  Verantwortlichkeit,  die  Zusammensetzung  des  über  die  Ministeranklage
erkennenden  Gerichtshofes  und  das  Verfahren  vor  demselben  sind  durch  ein  besonderes
  Gesetz!  geregelt.

Artikel  10.  Die  Kundmachung  der  Gesetze  erfolgt  im  Namen  des  Kaisers
mit  Berufung  auf  die  Zustimmung  der  verfassungsmäßigen  Vertretungskörper  und
unter  Mitfertigung  eines  verantwortlichen  Ministers.

Artikel  11.  Die  Staatsbehörden  sind  innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises
  befugt,  auf  Grund  der  Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen  und  Befehle  zu  erteilen,
  und  sowohl  die  Beobachtung  dieser  letzteren  als  der  gesetzlichen  Anordnungen
  selbst  gegenüber  den  hierzu  Verpflichteten  zu  erzwingen.

Besondere  Gesetze  regeln  das  Exekutionsrecht  der  Verwaltungsbehörden,  sowie
die  Befugnisse  der  bewaffneten  Macht,  die  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung  dauernd  organisiert  ist  oder  in  besonderen  Fällen  aufgeboten
  wird.

Artikel  12.  Sämtliche  Staatsdiener  sind  innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungskreises
  für  die  Beobachtung  der  Staatsgrundgesetze,  sowie  für  die  den  Reichs-  und
Landesgesetzen  entsprechende  Geschäftsführung  verantwortlich.

ı  Gesetz  vom  25.  Juli  1867  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  für  die  im  Reichsrate
  vertretenen  Königreiche  und  Länder.
        <pb n="766" />
        I.  Europa.  760  46.  Österreich.

Diese  Verantwortlichkeit  geltend  zu  machen,  sind  diejenigen  Organe  der
Exekutivgewalt  verpflichtet,  deren  Disziplinargewalt  die  betreffenden  Staatediener
unterstehen.

Die  zivilrechtliche  Haftung  derselben  für  die  durch  pflichtwidrige  Verfügungen
verursachten  Rechtsverletzungen  wird  durch  ein  Gesetz  normiert.

Artikel  13.  Alle  Organe  der  Staatsverwaltung  haben  in  ihrem  Diensteide
auch  die  unverbrüchliche  Beobachtung  der  Staatsgrundgesetze  zu  beschwören.

47.  Ungarn  ist  ein  selbständiges,  mit  dem  Kaiserreiche  Österreich  verbundenes  Königreich.
  Eine  geschriebene  Verfassung  fehlt.

Die  Thronfolge  ist  durch  den  Gesetzesartikel  II  vom  Jahre  1722-23  dahin  geordnet,  daß
die  weibliche  Linie  aus  dem  Hause  Habsburg  in  bezug  auf  die  Krone  Ungarns  und  seiner  Nebenländer
  erbfolgeberechtigt  ist.  Für  den  Fall  des  gänzlichen  Aussterbens  dieser  vom  Kaiser  Leopold
abstammenden  Linie  behält  sich  Ungarn  das  ererbte,  uralte,  genelimigte  und  anerkannte
Vorrecht  der  Stände  auf  Wahl  und  Krönung  ihrer  Könige  vor,  $  11  a.  a.  O.

Die  gesetzgebende  Gewalt  übt  der  König  zusammen  mit  dem  Reichstage  aus,  Gesetzartikel
  XII  von  1790-91,  Gesetzartikel  III  und  IV  von  1847-48,  Gesetzartikel  V  von  1848,  Gesetzartikel
  XXXIII  von  1874.  Der  Reichstag  besteht  aus  einem  Oberhause  und  einem  Abgeordnetenhause
  (453  Abgeordnete).

Die  vollziehende  Gewalt  übt  der  König  persönlich  durch  das  ungarische  Ministerium  aus.
In  Abwesenheit  des  Königs  wird  die  vollziehende  Gewalt  dem  Palatin  als  kgl.  Statthalter  übertragen;
  solange  jedoch  der  Wirkungskreis  der  Palatinalwürde  nicht  nach  den  Grundsätzen  einer
verantwortlichen  Regierung  geordnet  ist,  wird  die  Wahl  eines  Palatins  verschoben.  Posener.

48.  Kroatien  und  Sisvonien  haben  zusammen  mit  Dalmatien  eine  autonome  Landesregierung,
  Gesetzartikel  II  von  1869,  zu  deren  Kompetenz  alle  Angelegenheiten  gehören,  welche
nicht  durch  das  Ausgleichsgesetz  von  1868  dem  gemeinsamen  ungarisch-kroatisch-slavonischdalmetinischen
  Ministerium  zugewiesen  sind.  An  der  Spitze  der  Landesregierung  steht  der
Banus;  ihm  unterstehen  drei  Regierungsabteilungen.  —  Insoweit  diese  Königreiche  an  den  mit
Ungarn  gemeinsamen  Angelegenheiten  teilnehmen  (insbesondere  40  Abgeordnete  entsenden),
hat  die  Verbindung  dieser  Königreiche  mit  Ungarn  den  Charakter  eines  Bundesstaates,  innerhelb
  dessen  die  einzelnen  Staaten  ihre  nationale  Selbständigkeit  unbestreitbar  gewahrt  haben.

Posener.

49%.  Bosnien  und  Herzegowina  sind  auf  Grund  des  Artikels  XXV  des  Berliner  Vertrages
vom  13.  Juli  1878  von  Österreich-Ungarn  besetzt  und  verwaltet  worden.  Die  Jahrzehnte  währende
aufopfernde  Kulturarbeit,  welche  diese  Okkupationsgebiete  gewonnen  hatte,  fand  ihren  äußeren
Abschluß  durch  das  Kaiserliche  Handschreiben  vom  5.  Oktober  1908,  in  welchem  der  Kaiser
erklärt,  die  Souveränitätsrechte  auf  Bosnien  und  die  Herzegowina  zu  erstrecken,  die  für  das
Kaiserliche  Haus  geltende  Erbfolgeordnung  auch  für  diese  Länder  in  Wirksamkeit  zu  setzen
und  ihnen  gleichzeitig  verfassungsmäßige  Einrichtungen  zu  gewähren.  Die  aktuelle  Durchführung
des  konstitutionell-parlamentarischen  Regime  in  der  Türkei  veranlaßte  diese  Entschließung  mit
gebieterischer  Notwendigkeit,  da  die  beiden  Gebiete  an  den  Vorteilen  verfassungsmäßiger  Zustände
  teilnehmen  durften  und  mußten.  Die  Verfassungsgesetzgebung,  welche  die  beiden  Gebiete
zu  einem  Reichslande  von  Österreich  und  Ungarn  gestalten  wird,  ist  in  Vorbereitung.

Posener.
        <pb n="767" />
        I.  Europa.  761  50.  Portugal.

50.  Portugal.

Von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin.

Die  Portugiesische  Verfassung  besteht  nicht  mehr  aus  einem  einzigen  Werke;  das  Grundgesetz
  des  Jahres  1826  hat  mannigfacheÄnderungen  über  sich  ergehen  lassen  müssen,  die  andererseits
  nicht  wesentlich  genug  waren,  um  eine  neue  Verfassung  ins  Leben  zu  rufen.  Es  kommen
neben  der  genannten  alten,  man  kann  sagen  theokratischen  Verfassung  die  Zusätze  von  1852
und  1878  in  Frage,  außerdem  das  zwischen  den  einzelnen  Gesetzen  bei  den  einzelnen  Artikeln
jeweils  erwähnte  Änderungsgesetz  von  1885.  Dem  letzteren  haben  wir  keinen  besonderen  Platz
angewiesen,  e8  genügt  seine  Erwähnung  in  den  drei  Hauptgruppen  des  Werkes.

A.  Text  der  Verfassung  vom  29.  April  1826.

Titel  I.  Das  Königreich  Portugal,  dessen  Gebiet,  Regierung,  Dynastie  und  Religion.

Art.1.  Das  Königreich  Portugal  ist  die  politische  Vereinigung  aller  portugiesischen
  Bürger.  Sie  bilden  eine  freie  und  unabhängige  Nation.

Art.2.  Das  Gebiet  des  Königreichs  Portugal  und  Algarbien  begreift  in  sich:

1.  in  Europa:  das  Königreich  Portugal,  das  sich  aus  den  Provinzen  Minho,
Traz-os-Montes,  Beira,  Estremadura,  Alen-Tejo,  dem  Königreich  der  Algarben  und
den  anliegenden  Inseln  Madeira,  Porto  Santo  und  den  Azoren  zusammensetzt.

2.  In  dem  westlichen  Afrika:  Bissao  und  Caschoe  Mina-o-forte,
St.  Joan-Battista  de  Ajuda,  Angola  Benguela  und  was  davon  abhängt;  Cabinda  und
Malimbo,  die  Inseln  des  grünen  Vorgebirges,  von  St.  Thomas  die  Prinzeninseln  und
was  davon  abhängt.

3.  Im  östlichen  Afrika:  Mozambique,  Rio  de  Senna,  Sofalo,  Inhambane,
  Quelimane,  und  die  Inseln  des  Kaps  del  Gado.

4.  In  Asien:  Salvete,  Bardez,  Goa,  Damao,  Diu,  die  Niederlassungen
zu  Macao  und  auf  den  Inseln  Solor  und  Timor.

Art.3.  Die  Nation  entsagt  nicht  den  Rechten,  welche  sie  an  irgendeinem
Gebietsteile  dieser  drei  Erdteile  haben  könnte,  ob  er  in  den  vorstehenden  Artikeln
genannt  ist  oder  nicht.

Art.  4.  Die  Regierungsform  der  Nation  ist  monarchisch,  erblich  und  repräsentativ.

Art.  5.  Die  herrschende  Dynastie  wird  fortgesetzt  durch  die  allererlauchtigste
Familie  Braganza  in  der  Person  der  Fürstin  Donna  Maria  da  Gloria,  infolge  der  Abdankung
  des  königlichen  Vaters,  Don  Pedro  I.,  Kaisers  von  Brasilien,  gesetzlichen
Erbens  und  Nachfolgers  Johanns  VI.

Art.6.  Die  apostolisch-katholisch-römische  Kirche  soll  immer  Staatsreligion
sein.  Alle  anderen  Bekenntnisse  werden  den  Fremden  im  häuslichen  und  privaten
Gotteedienst,  ohne  äußere  Zeichen  und  Tempel  gestattet.

Titel  U.  Die  portugisischen  Bürger.

Art.7.  Portugiesische  Bürger  sind:
1.  Alle,  die  in  Portugal  und  den  portugiesischen  Besitzungen  geboren  sind,
ohne  gegenwärtig  brasilische  Bürger  zu  sein,  trotzdem  ihr  Vater  Ausländer  ist,  aber

er  darf  sich  nicht  in  Portugal  für  den  Dienst  seiner  Nation  aufhalten.
9%
        <pb n="768" />
        I.  Europa.  162  50.  Portugal.

2.  Die  Kinder  eines  portugiesischen  Vaters  und  die  unehelichen  Kinder  einer
portugiesischen  Mutter,  trotz  ihrer  Geburt  im  Auslande,  sobald  sie  ihren  Aufenthalt
im  Königreiche  nehmen.

3.  Die  Kinder  eines  portugiesischen  Vaters,  der  Staatsdienste  wegen  seinen
Wohnsitz  im  Auslande  hat,  obwohl  sie  selbst  den  ihrigen  nicht  im  Königreiche  innehaben.


4.  Die  naturalisierten  Fremden,  ohne  Unterschied  ihres  religiösen  Bekenntnisses.
Ein  besonderes  Gesetz  wird  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Naturalisationsurkunde
  erlangt  werden  kann.

Art.8.  Der  Verlust  des  portugiesischen  Bürgerrechts  tritt  ein:

1.  Für  die,  welche  sich  im  Ausland  naturalisieren  lassen.

2.  Für  die,  welche  ohne  Erlaubnis  des  Königs  Dienste,  Ämter  oder  Würden
bei  einer  fremden  Regierung  angenommen  haben.

3.  Für  die,  welche  durch  richterlichen  Spruch  in  die  Verbannung  geschickt  sind.

Art.9.  Die  Ausübung  der  politischen  Rechte  wird  unterbunden  durch:

1.  physische  oder  sittliche  Unfähigkeit,

2.  Strafurteil  oder  Verhaftungsbefehl,  solange  dessen  Wirkungen  fortdauern.

Titel  DI.  Die  Gewalten  und  die  Nationalrepräsentation.

Art.  10.  Die  Teilung  und  Vereinigung  der  politischen  Gewalten  ist  das  rechtserhaltende
  Prinzip  für  die  Bürger  und  das  sicherste  Mittel,  ihnen  Bürgschaften  zu
verwirklichen,  insoweit  sie  die  Verfassung  bietet.

Art.  11.  Die  in  Portugal  von  der  Verfassung  anerkannten  Gewalten  des  Königreiches
  sind  folgende  vier:  die  gesetzgebende,  die  leitende  (moderador),  die  vollziehende
  und  die  richterliche  Gewalt.

Art.  12.  Die  Repräsentanten  der  portugiesischen  Nation  sind  der  König  und
die  allgemeinen  Cortes.

Titel  IV.  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Kapitel  I.  Die  Zweige  der  gesetzgebenden  Gewalt  und
ihre  Befugnisse.

Art.  13.  Die  gesetzgebende  Gewalt  steht  den  Cortes  unter  dem  Vorbehalt
königlicher  Sanktion  zu.

Art.14.  DieCortes  bestehen  aus  zwei  Kammern,  der  Pairs-  und  der  Abgeordnetenkammer
  (Zusatzgesetz  vom  24.  Juli  1885).  Die  Pairs  und  die  Abgeordneten  repräsentieren
  die  Nation  und  nicht  den  König,  welcher  jene  selbst  oder  die  zu  ihrer  Wahl
erforderlichen  Kollegien  und  Bezirke  bestimmt.  Einziger  Paragraph:  Die  Verfassung
erkennt  nicht  das  Imperativmandat  an.

Art.  15.  Die  Befugnisse  der  Cortes  sind  folgende:

1.  den  Eid  des  Königs,  des  Kronprinzen,  des  Regenten  oder  der  Regentschaft
(Regencia)  entgegenzunehmen,

2.  den  Regenten  oder  die  Regentschaft  zu  wählen  und  ihre  Machtbefugnisse  zu
umgrenzen,
        <pb n="769" />
        I.  Europa.  763  50.  Portugal.

3.  den  Kronprinzen  als  Thronerben  in  der  ersten  Zusammenkunft  nach  seiner
Geburt  anzuerkennen,

4.  einen  Vormund  für  den  minderjährigen  König  für  den  Fall  zu  ernennen,  daß
sein  Vater  einen  solchen  testamentarisch  nicht  ernannt  hat,

5.  beim  Tode  desKönigs  oder  im  Falle  der  Thronvakanz  einen  Verwaltungsrat
zu  bilden,  damit  er  die  Mißbräuche  aufsuche  und  abstelle,  die  sich  etwa  in  die  Verwaltung
  eingeschlichen  haben.  Die  Gesetze  zu  machen,  sie  auszulegen,  sie  für  kraftlos
zu  erklären,  sie  zu  widerrufen,

6.  die  Gesetze  zu  machen,  auszulegen,  aufzuheben,  abzuändern,

7.  für  die  Aufrechterhaltung  der  Verfassung  und  das  allgemeine  Wohl  der
Nation  zu  sorgen,

8.  alle  Jahre  die  öffentlichen  Abgaben  festzusetzen  und  die  direkten  Steuern
zu  verteilen,

9.  das  Eindringen  fremder  Land-  und  Seemächte  in  das  Königreich  oder  in
die  Häfen  zu  gestatten  oder  zurückzuweisen,

10.  alljährlich  unter  dem  Vorschlage  der  Regierung  die  gewöhnliche  und  außergewöhnliche
  Land-  und  Seemacht  festzusetzen,

11.  die  Regierung  zur  Annahme  von  Anleihen  zu  ermächtigen,

12.  die  entsprechenden  Maßregeln  zur  Tilgung  der  Staatsschulden  zu  treffen,

13.  die  Verwaltung  der  Staatsgüter  zu  regeln  und  ihreVeräußerung  zu  entscheiden,

14.  öffentliche  Ämter  und  deren  Besoldung  zu  schaffen  oder  aufzuheben,

15.  Gewicht,  Gehalt,  Wert,  Umschrift,  Gepräge  und  Benennung  der  Münzen
sowie  die  Norm  von  Maß  und  Gewicht  festzulegen.

Art.  16.  Die  Anredeformel  an  die  Kammer  der  Pairs  soll  lauten:  „Würdige
Pairs  des  Königreiches‘  (Dignos  Pares  do  Reino),  und  die  an  die  Mitglieder  der  Abgeordnetenkammer:
  „Meine  Herren  Abgeordneten  des  portugiesischen  Volkes‘  (Senores
  Deputados  do  Nagäo  Portuguesa).

Art.  17.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885).  Jede  Gesetzgebungsperiode
  muß  drei  Jahre  dauern  und  jede  jährliche  Session  drei  Monate.  —  Einziger
Paragraph:  Eine  Sitzungsperiode,  die  nicht  drei  Monate  gedauert,  kann  für  die
Dauer  der  Legislaturperiode  nicht  gerechnet  werden,  es  sei  denn,  daß  in  demselben
Jahre  eine  Sitzung  mit  der  vom  Gesetz  festgelegten  dreimonatlichen  Dauer  stattgefunden
  hätte.

Art.  18.  Die  königliche  Eröffnungssitzung  findet  jedes  Jahr  am  2.  Januar  statt.

Art.  19.  Die  Eröffnungs-  wie  Schlußsitzung  erfolgt  in  den  allgemeinen  Cortes,
d.h.  in  den  vereinigten  Kammern.  Die  Pairs  nehmen  zur  Rechten,  die  Abgeordneten
zur  Linken  des  Königs  Platz.

Art.  20.  Die  Sitzungszeremonien  und  alles  das,  was  sich  auf  die  Anwesenheit
des  Königs  bezieht,  werden  durch  ein  besonderes  Reglement  festgelegt.

Art.  21.  Dem  Könige  steht  die  Ernennung  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten
der  Pairskammer  zu.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  der  Abgeordnetenkammer
wird,  nachdem  dem  Könige  eine  Liste  von  5  durch  das  Abgeordnetenhaus  gewählten
Mitgliedern  eingereicht  ist,  von  diesem  bestimmt.  Für  die  Ernennung  der  Sekretäre

96*
        <pb n="770" />
        I.  Europa.  164  50.  Portugal.

beider  Kammern,  die  Prüfung  der  Vollmachten  ihrer  Glieder,  Eidesleistung  und  die
innere  Polizei,  wird  jede  Kammer  sich  nach  ihren  eigenen  Vorschriften  richten.

Art.22.  Nach  dem  Zusammentritt  beider  Kammern  wird  der  Präsident  der
Pairskammer  den  Vorsitz  übernehmen.  Die  Pairs  und  die  Abgeordneten  nehmen
ihre  Sitze  wie  bei  der  Eröffnung  der  Cortes  ein.

Art.  23.  Die  Sitzungen  jeder  einzelnen  Kammer  sollen  öffentlich  sein,  abgesehen
  von  den  Fällen,  wo  das  Staatswohl  den  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  fordert.

Art.  24.  Die  Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt.

Art.  25.  Die  Mitglieder  der  einzelnen  Kammern  sind  bezüglich  der  Meinungsäußerungen,
  die  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  begangen  haben,  unverletzlich.

Art.26.  (Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Die  Pairs  auf
Lebenszeit  und  diejenigen  Abgeordneten,  deren  Wahl  von  der  Stimmzählkommission
proklamiert  ist,  können  von  keiner  Behörde  verhaftet  werden;  es  sei  denn,  daß  es  auf
Anordnung  ihrer  Kammer  im  Falle  der  handhaften  Tat  geschieht,  insofern  sie  nach
der  Hierarchie  des  Strafgesetzes  die  schärfste  Strafe  verwirkt.  —  Einziger  Paragraph:
Diese  Vorschrift  ist  anwendbar  auf  die  auf  Zeit  ernannten  Pairs  vom  Tage  ihrer  Wahl
für  die  Dauer  ihres  Mandats.

Art.  27.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Wird  ein  Pair  oder
ein  Abgeordneter  angeklagt  oder  beschuldigt,  so  muß  der  mit  diesem  Vorfall  betraute
Strafrichter  der  Kammer  Mitteilung  machen  und  sie  entscheidet  darüber,  ob  der  Pair
oder  Abgeordnete  im  Amte  bleiben,  und  ob  der  Prozeß  während  der  Sitzungsperiode
oder  erst  nach  der  Amtsenthebung  des  Angeklagten  oder  Beschuldigten  weitergeführt
werden  soll.

Art.  28.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1835.)  Die  Pairs  und  die
Abgeordneten  können  zu  Staatsministern  oder  Staatsräten  ernannt  werden,  ohne
dadurch  ihren  Sitz  in  der  Kammer,  der  sie  angehören,  einzubüßen;  sie  können  beide
Funktionen  in  sich  vereinigen.

Art.  29.  Sie  werden  gleichfalls  beide  Verrichtungen  vereinigen,  wenn  sie  schon
das  eine  oder  andere  dieser  Ämter  im  Augenblick  ihrer  Wahl  vereinigten.

Art.  30.  Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.

Art.  31.  Die  Ausübung  irgendeines  Amtes,  ausgenommen  das  des  Staaterats
oder  Ministers,  hat  während  der  Dauer  der  Pair-  oder  Abgeordnetenschaft  zu  unterbleiben.


Art.  82.  Während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  kann  der  König  keinen
Abgeordneten  außerhalb  des  Königreiches  beschäftigen  und  dieser  selbst  kein  Staatsgeschäft
  ausführen,  wenn  für  ihn  daraus  die  Unmöglichkeit  erwächst,  sich  bei  der
Zusammensetzung  der  ordentlichen  oder  außerordentlichen  allgemeinen  Cortes  einzufinden.


Art.  33.  Wenn  es  infolge  eines  unvorhergesehenen  Ereignisses,  von  dem  die
öffentliche  Sicherheit  oder  das  Wohl  des  Staates  abhängt,  unvermeidlich  ist,  daß
ein  Abgeordneter  mit  einer  Mission  betraut  wird,  dann  kann  ihn  die  Kammer  damit
beauftragen.
        <pb n="771" />
        I.  Europa.  165  50.  Portugal.

Kapitel  Il  Die  Abgeordnetenkammer.

Art.  34.  Die  Kammer  der  Abgeordneten  ist  wählbar  und  zeitlich.

Art.  35.  Sie  hat  das  Recht  der  Initiative:

1.  bei  den  Auflagen,

2.  bei  der  Rekrutierung.

Art.  36.  Ebenso  hat  sie  das  Privileg:

1.  die  vorhergegangene  Verwaltung  zu  prüfen  und  eingeschlichene  Mißbräuche
abzustellen,

2.  die  von  der  vollziehenden  Gewalt  gestellten  Anträge  zu  erörtern.

Art.  37.  Es  gehört  zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  dieser  Kammer,  den
Staatsminister,  die  Staatsräte  in  Anklagezustand  zu  versetzen.

Art.  33,  Die  Abgeordneten  sollen  während  der  Dauer  der  Session  eine  Geldentschädigung
  empfangen,  die  zum  Schluß  der  letzten  Sitzung  der  voraufgegangenen
Legislaturperiode  festgesetzt  wird,  und  für  den  Aufwand  der  Hin-  und  Herreise
eine  Schadloshaltung.

Kapitel  III.  Die  Pairskammer.

Art.  39.  (Abgeändert  durch  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Die  Pairskammer
setzt  sich  aus  hundert  auf  Lebenszeit  vom  Könige  ernannten  und  fünfzig  gewählten
Mitgliedern  und  den  Pairs  von  Rechts  wegen  zusammen,  auf  die  $  2  des  vorliegenden
Artikels  und  Artikel  40  der  Verfassung  Bezug  nehmen.  —  $  1.  Die  Pairs  des  Königreiches,
  die  bei  der  Publikation  des  vorliegenden  Gesetzes  Mitglieder  der  Pairskammer
waren,  bleiben  in  dieser  Eigenschaft  als  Pairs  auf  Lebenszeit.  $  2.  Zu  den  Mitgliedern
der  Pairskammer  mit  dem  Titel  „Pairs  auf  Lebenszeit“  gehören  der  Patriarch  von
Lissabon  und  die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Königreiches  überhaupt.  $  3.  Derjenige
  Teil  von  den  erwählten  Pairs,  die  6  Jahre  im  Amte  sind,  kann  jedoch
in  der  gleichen  Zeit  wie  die  Deputiertenkammer  aufgelöst  werden  oder  auch  besonders.
$4.  Für  den  Fall,  daß  die  Zahl  der  Pairs  auf  Lebenszeit  nicht  hundert  beträgt,  nicht
einbegriffen  die  von  Rechts  wegen,  kann  der  König  einen  Pair  für  drei  leere  Plätze
ernennen,  so  daß  die  Zahl  hundert  infolgedessen  immer  erreicht  ist.  $5.  Zu  Pairs
können  nur  solche  ernannt  werden,  die  zu  den  bestimmten  Kategorien  gehören,  und
die  sich  nicht  von  diesen  unterscheiden  dürfen,  aus  denen  der  König  die  Pairs  ernennt.
$  6.  Die  Wahl  der  zeitlichen  Mitglieder  der  Pairskammer  ist  indirekt.  —  Ein  besonderes
  Gesetz  wird  alles,  was  sich  auf  diese  Wahl  bezieht,  regeln.  $  7.  Die  unmittelbaren
  Erben  der  verstorbenen  Pairs  und  derjenigen  Pairs,  die  es  bei  der  Proklamation
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind,  werden  in  die  Pairskammer  mit  vererblichem
  Titel  eintreten,  wenn  sie  die  Bedingungen,  die  das  Gesetz  vom  3.  Mai  1878
erfordert,  erfüllen.  Diese  Vorschrift  ändert  nichts  an  dem  $  4  des  gegenwärtigen
Gesetzes.

Art.  40.  Der  Kronprinz  und  die  Infanten  sind  Pairs  von  rechtswegen,  und
nehmen,  sobald  sie  das  25.  Lebensjahr  erreicht  haben,  ihren  Sitz  in  der  Pairskammer  ein.

Art.  41.  Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  der  Pairskammer  gehört  ee:

1.  über  alle  Delikte,  die  von  Mitgliedern  der  königlichen  Familie,  von  den  Staateministern,
  von  den  Staatsräten,  von  den  Pairs  begangen  sind,  zu  entscheiden  und
        <pb n="772" />
        I.  Europa.  766  50.  Portugal.

ebenso  über  solche  Delikte  zu  befinden,  die  Abgeordnete  im  Verlauf  der  Session  verübt
haben.

2.  die  Verantwortlichkeit  der  Staatssekretäre  und  Staatsräte  zu  bestimmen,

3.  die  Cortes  beim  Tode  des  Königs  zusammenzurufen,  um  die  Regentschaft
festzustellen,  wenn  es  nötig  sein  sollte,  für  den  Fall,  daß  die  vorgesehene  Regentschaft
nicht  zusammenberufen  wird.

Art.  42.  Bei  der  Beurteilung  von  Verbrechen,  deren  Anklage  der  Abgeordnetenkammer
  nicht  zusteht,  wird  diese  von  dem  Tlıronprokurator  übernommen.

Art.  43.  Die  Sitzungen  der  Pairskammer  beginnen  und  enden  zusammen  mit
denen  der  Deputiertenkammer.

Art.  44.  Jede  Zusammenkunft  der  Pairskammer  außer  der  Sitzungsperiode
der  Abgeordneten  ist  gesetzwidrig  und  nichtig,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  einen  durch
die  Verfassung  vorgesehenen  Fall  handelt.  |

Kapitel  IV.  Vorschlag,  Erörterung,  Vollziehung  und
Bekanntmachung  der  Gesetze.

Art.  45.  Das  Beantragen,  die  Abstimmung  und  die  Zurückweisung  der  Gesetzentwürfe
  steht  jeder  der  beiden  Kanımern  zu.

Art.46.  Die  vollziehende  Gewalt  übt  durch  Vermittlung  der  Staatsminister
das  Recht  der  Antragstellung  aus,  das  ihr  bei  Abfassung  des  Gesetzes  zusteht;  und
erst  nachdem  eine  Kommission  aus  der  Abgeordnetenkammer  ihn  geprüft  hat,  kann
derselbe  Vorschlag  der  Regierung  zu  einem  Gesetzentwurf  werden.

Art.47.  Die  Minister  können  bei  der  Beratung  des  Vorschlages  nach  dem
Berichte  der  Kommission  zugegen  sein  und  teilnehmen,  aber  nicht  abstimmen  noch
der  Abstimmung  beiwohnen,  es  sei  denn,  daß  sie  Pairs  oder  Abgeordnete  seien.

Art.  48.  Hat  die  Kammer  der  Abgeordneten  den  Vorschlag  angenommen,
dann  schickt  sie  ihn  an  die  Pairskammer  mit  beiliegender  Formel:  ‚Die  Kammer
der  Abgeordneten  übersendet  der  Pairskammer  angefügten  Vorschlag  der  Exekutivgewalt
  (mit  oder  ohne  Zusatzanträge)  und  glaubt,  daß  ihm  gewährt  wird.“

Art.49.  Kann  sie  den  Vorschlag  nicht  annehmen,  dann  teilt  sie  eg  dem  König
durch  eine  siebengliedrige  Deputation  unter  folgenden  Worten  mit:  „Die  Kammer
der  Abgeordneten  gesteht  dem  Könige  ihre  Kenntnis  des  Eifers  zu,  mit  dem  er  über
die  Interessen  des  Königreiches  wacht  und  bittet  ihn  untertänigst,  sich  zu  würdigen,
den  Regierungsvorschlag  zu  prüfen.“

Art.  50.  Die  Vorschläge,  die  die  Abgeordnetenkammer  zuläßt  und  annimmt,
sollen  im  allgemeinen  an  die  Pairskammer  mit  folgender  Formel  gesandt  werden:
„Die  Abgeordnetenkammer  übersendet  der  Pairskammer  beiliegenden  Vorschlag
und  erachtet,  daß  sie  den  König  um  die  Sanktion  angehen  wird.“

Art.  51.  Wenn  die  Pairskammer  den  Vorschlag  der  Abgeordnetenkammer
nicht  im  ganzen  annimmt,  sondern  ihn  ändert  oder  erweitert,  dann  sendet  sie  ihn
unter  Beifügung  folgender  Formel  zurück:  „Die  Kammer  der  Pairs  sendet  der  Kammer
der  Abgeordneten  ihren  Vorschlag  (es  folgt  die  Bezeichnung)  mit  den  Zusätzen  und
Amendements  zurück  und  hofft,  daß  der  König  um  seine  Zustimmung  gebeten  wird.“
        <pb n="773" />
        I.  Europa.  767  50.  Portugal.

Art.  52.  Ist  nach  stattgehabter  Beratung  die  Pairskammer  zu  der  Überzeugung
gekommen,  daß  sie  den  Vorschlag  oder  das  Projekt  nicht  annehmen  kann,  dann  bringt
sie  es  in  folgenden  Worten  zum  Ausdruck:  ‚Die  Pairskammer  sendet  der  Abgeordnetenkammer
  ihren  Gesetzesentwurf  (folgt  die  Bezeichnung),  dem  sie  ihre
Zustimmung  nicht  gewähren  kann,  zurück.“

Art.53.  Eben  diesen  Weg  schlägt  die  Deputiertenkammer  gegenüber  der
Pairskammer  ein,  wenn  es  sich  um  einen  Vorschlag  handelt,  der  seinen  Ursprung
von  letzter  Versammlung  herleitet.

Art.  54.  Wenn  die  Abgeordnetenkammer  Zusatzanträge  oder  Amendements
der  Pairskammer  oder  vice  versa  ablehnt,  und  die  Kammer  trotz  der  Verweigerung
der  Genehmigung  die  Vorteilhaftigkeit  des  Antrags  anerkennt,  dann  soll  eine  Kommission
  von  Pairs  und  Abgeordneten  in  gleicher  Zahl  gewählt  werden,  welche  darüber
entscheiden  soll,  ob  der  Gesetz&amp;amp;vorschlag  anzunehmen  oder  zu  verwerfen  ist.

Art.55.  Nimmt  nach  der  Beratung  eine  der  Kammern  den  Vorschlag,  den
die  andere  Kammer  ihr  überantwortet  hat,  im  ganzen  an,  dann  wird  er  in  Form  eines
Dekrets  abgefaßt  und  nach  erfolgter  Lesung  in  der  Sitzung  an  den  König  gesandt
in  zwei  vom  Präsidenten  und  den  beiden  Sekretären  unterzeichneten  Exemplaren.
Er  wird  zur  Sanktion  mit  folgender  Formel  unterbreitet:  ‚Die  allgemeinen  Cortes
senden  an  den  König  eingeschlossenes  Dekret,  das  sie  als  für  das  Vaterland  vorteilhaft
und  nützlich  erachten  und  bitten  Seine  Majestät,  sich  zu  würdigen  es  zu  sanktionieren.“

Art.  56.  Diese  Präsentation  geschieht  durch  eine  siebengliedrige  Deputation,
welche  von  der  Kammer  abgesandt  wird,  die  den  Vorschlag  zuletzt  beraten  hat.  Sie
benachrichtigt  zur  selben  Zeit  die  andere  Kammer,  wo  der  Entwurf  entstanden  ist,
daß  der  sich  auf  dieses  oder  jenes  Objekt  beziehende  Entwurf  angenommen  und  an
den  König  zum  Zwecke  der  Sanktion  gesandt  sei.

Art.  57.  Weist  der  König  die  Sanktion  zurück,  dann  antwortet  er  mit  folgenden
Worten:  ‚Der  König  wünscht  diesen  Gesetzesantrag  zu  überlegen  und  über  ihn
zu  seiner  Zeit  zu  entscheiden.‘‘  Darauf  antwortet  diese:  „Sie  dankt  Seiner  Majestät
für  das  Interesse,  das  er  an  der  Nation  nimmt.“

Art.  58.  Die  Abweisung  hat  absolute  Wirkung.

Art.  59.  Der  König  gewährt  oder  verweigert  die  Sanktion  innerhalb  eines
Monats  von  dem  Tage  der  Präsentation  des  Dekrets  an  gerechnet.

Art.  60.  Nimmt  der  König  den  Entwurf  der  allgemeinen  Cortes  an,  dann
kleidet  er  es  in  folgende  Formel:  ‚Der  König  willigt  ein.‘  —  Ist  der  Gesetzesentwurf
mit  der  königlichen  Unterschrift  versehen,  dann  kann  er  wie  ein  königliches  Gesetz
veröffentlicht  werden.  Eines  der  beiden  mit  der  Unterschrift  des  Königs  versehenen
Exemplare  wird  an  das  Archiv  derjenigen  Kammer,  die  ihn  eingereicht  hat,  gesandt.
Der  andere  dient  zur  Veröffentlichung  des  Gesetzes,  die  durch  das  zuständige  Staatssekretariat
  geschieht,  und  wird  dann  im  Staatsarchiv  niedergelegt.  (Torre  do  Tombo).

Art.  61.  Die  Bekanntmachung  des  Gesetzes  hat  folgenden  Wortlaut:  „N.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Portugal  und  Algarbien  usw.  machen  allen  Untertanen
zu  kund  und  wissen,  was  die  allgemeinen  Cortes  beschlossen  haben,  und  daß  wir  das
folgende  Gesetz  angenommen  haben.  (Es  folgt  der  vollständige  Gesetzestext).  Des-
        <pb n="774" />
        I.  Europa.  768  50.  Portugal.

wegen  befehlen  wir  allen  unseren  Behörden,  denen  es  zukommt,  oben  berichtetes
Gesetz  zu  kennen  und  anzuwenden,  dieses  auszuführen  oder  es  ausführen  zu  lassen
und  darauf  zu  achten,  daß  es  überall  gleichmäßig  in  Anwendung  kommt.  Das  Staatssekretariat
  der  .....  (es  folgt  die  Bezeichnung  der  zuständigen  Behörde)  soll  das
Gesetz  drucken,  veröffentlichen  und  verteilen  lassen.“

Art.  62.  Das  vom  Könige  unterzeichnete  und  vom  zuständigen  Staatssekretär
gegengezeichnete  mit  dem  königlichen  Siegel  versehene  Gesetz  wird  im  Original  im
Staatsarchiv  aufbewahrt,  und  gedruckte  Exemplare  werden  an  alle  Kammern  des
Königreiches,  Gerichtshöfe  und  da,  wo  seine  Publikationen  von  Nutzen  ist,  verteilt.

Kapitel  V.  Die  Wahlen.

Art.  63—70.  (Abgeändert  durch  Art.  9,  letzter  Absatz,  des  Zusatzgesetzes  vom

5.  Juli  1852).
Titel  V.  Der  König:
Kapitel  I  Die  vermittelnde  Gewalt.

Art.  71.  Die  vermittelnde  Gewalt  ist  der  Schlußstein  der  politischen  Orgenisation
  und  steht  einzig  dem  Könige  als  dem  obersten  Herrn  der  Nation  zu,  damit
er  beständig  über  die  Erhaltung  der  Unabhängigkeit,  des  Gleichgewichtes  und  der
Harmonie  der  anderen  politischen  Mächte  wache.

Art.  72.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich  und  heilig.  Er  ist  unverantwortlich.


Art.  73.  Seine  Titel  sind:  ‚König  von  Portugal  und  Algarbien  diesseits  und
jenseits  des  Meers;  in  Afrika,  Herr  von  Guinea,  Gebieter  über  die  Schiffahrt  und  den
Handel  in  Äthiopien,  Arabien,  Persien,  Indien  usw.“  Er  wird  genannt  mit  dem  Titel
Allertreueste  Majestät.

Art.  74.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885).  Der  König  übt
die  vermittelnde  Gewalt  unter  der  Verantwortlichkeit  seiner  Minister  aus:

1.  Er  ernennt  die  Pairs  auf  Lebenszeit,  deren  Zahl  100  nicht  überschreiten  darf
unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung  des  $  4  Art.  6  des  vorliegenden  Gesetzes.

2.  Er  vereinigt  die  allgemeinen  Cortes  in  Ausnahmefällen  während  der  Sitzungsperiode
  dann,  wenn  es  das  Wohl  des  Staates  erfordert.

3.  Er  sanktioniert  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  allgemeinen  Cortes,
um  ihnen  Gesetzeskraft  zu  verleihen.

4.  Er  verschiebt  und  verrückt  die  allgemeinen  Cortes  und  löst  die  Abgeordnetenkammer
  und  die  Pairskammer,  insoweit  es  sich  um  gewählte  Mitglieder  handelt,  auf,
wenn  es  das  Staatswohl  fordert.  In  einem  solchem  Fall  müssen  die  allgemeinen
Cortes  innerhalb  dreier  Monate  versammelt  und  vereinigt  werden;  hat  eine  Sitzungsperiode
  von  gleicher  Dauer  nicht  stattgefunden,  dann  kann  keine  neue  Auflösung
befohlen  werden.

5.  Er  ernennt  und  entläßt  nach  Belieben  die  Staatsminister.

6.  Er  löst  in  den  im  Art.  121  vorgesehenen  Fällen  die  Behörden  auf.

7.  Er  mildert  oder  ändert  die  infolge  eines  Strafurteils  den  Verurteilten  auferlegten
  Strafen.  Handelt  es  sich  hierbei  um  einen  Staatsminister,  der  wegen  eines
innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  begangenen  Verbrechens  verurteilt  worden  ist,  so
        <pb n="775" />
        I.  Europa.  769  50.  Portugal.

kann  das  Vorrecht  des  Königs  nur  auf  vorherigen  Antrag  einer  der  gesetzgebenden
Körperschaften  ausgeübt  werden.

8.  Er  gewährt  in  dringenden  Fällen  Amnestie,  und  zwar  so,  wie  es  Menschlichkeit
und  Staatswohl  anraten.

Kapitel  II  Die  vollziehende  Gewalt.

Art.  75.  Der  König  ist  der  Chef  der  vollziehenden  Gewalt  und  übt  sie  unmittelbar
  durch  seinen  Staatsminister  aus.  Ihre  besonderen  Befugnisse  sind:

1.  Alle  vier  Jahre  die  neuen  allgemeinen  Cortes  in  der  seit  Bestehen  der  Legislaturperiode
  gewöhnlichen  Weise  im  Königreich  Portugal  zum  2.  März  und  in  den
Kolonien  ein  Jahr  vorher  zusammenzurufen,

2.  die  Bischöfe  zu  ernennen  und  die  geistlichen  Pfründe  zu  bestimmen,

3.  die  Behörden  zu  ernennen,

4.  die  zivilen  und  politischen  Ämter  vorzusehen.  Die  Befehlshaber  der  Landund
  Seemächte  zu  ernennen  und  abzusetzen,  wenn  es  das  Staatswohl  fordert,

6.  die  Gesandten  und  sonstigen  politischen  und  Handelsagenten  zu  ernennen,

7.  die  politischen  Geschäfte  mit  den  andern  Nationen  zu  erledigen,

8.  Verteidigungs-,  Angriffs,  Schutz-  und  Handelsbündnisse  abzuschließen
und  deren  Abschluß  zur  Kenntnis  der  allgemeinen  Cortes  zu  bringen,  wenn  es  Staatsinteresse
  und  Sicherheit  gestatten.  Wenn  die  zur  Friedenszeit  abgeschlossenen  Verträge
  eine  Abtretung  oder  einen  Wechsel  des  Gebietes  des  Königreichs  betreffen
oder  sich  auf  Besitzungen  beziehen,  über  die  der  König  zu  Recht  verfügen  kann,  dann
brauchen  sie  nur  dann  ratifiziert  werden,  wenn  die  allgemeinen  Cortes  sie  angenommen
haben,

9.  er  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden  und  macht  dabei  der  Versammlung
diejenigen  Mitteilungen,  welche  im  Interesse  der  Staatssicherheit  zu  machen  sind.

10.  er  gewährt  die  Naturalisationsurkunden  in  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen
Form,

11.  er  erteilt  Titel,  Ehrenämter,  militärische  Auszeichnungen,  Belohnungen
für  die  dem  Staate  geleisteten  Dienste,  wobei  er  die  Geldentschädigungen  zur  Gewährung
  den  Körperschaften  unterbreitet,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  solche  handelt,
die  schon  von  Gesetzes  wegen  festgelegt  oder  bestimmt  sind,

12.  er  erläßt  Entscheidungen,  Aufträge  und  die  für  die  entsprechende  Ausführung
  der  Gesetze  nötigen  Befehle,

13.  er  entscheidet  über  die  Verwendung  des  von  den  Cortes  für  die  verschiedenen
Zweige  der  öffentlichen  Verwaltung  gewährten  Fonds,

14.  er  gewährt  oder  verweigert  das  Placet  (Beneplacito)  bezüglich  der  Konzilienbeschlüsse
  oder  apostolische  Briefe  oder  sonstigen  kirchlichen  Beschlüsse,
wenn  sie  nicht  der  Verfassung  widerstreiten  unter  dem  Vorbehalt  der  voraufgegangenen
  Genehmigung  der  Cortes,  wenn  diese  Beschlüsse  allgemeine  Bestimmungen
  enthalten,

15.  er  sorgt  für  alles,  was  sich  auf  die  innere  und  äußere  Sicherheit  des  Staates
bezieht,  wobei  er  sich  streng  an  die  Verfassung  hält.

97
        <pb n="776" />
        I.  Europa.  770  50.  Portugal.

Art.  76.  Der  König  hat  vor  seiner  Proklamation  in  die  Hände  des  Präsidenten
der  Pairskammer  in  Gegenwart  der  beiden  versammelten  Kammern  folgenden  Eid
zu  leisten:  ‚Ich  schwöre,  der  katholisch-apostolisch-römischen  Kirche  treu  zu  bleiben,
die  Unabhängigkeit  des  Staatsgebietes  zu  walıren  und  überhaupt  für  das  Staatswohl
zu  sorgen,  soweit  es  in  meinen  Kräften  steht.

Art.  77.  (Geändert  durch  Gesetz  vom  24.  Juli  1835).  Der  König  kann  nicht
länger  als  3  Monate  ohne  Zustimmung  der  Cortes  dem  Königreiche  fern  bleiben.

Il.  Kapitel.  Diekönigliche  Familie  und  ihre  Dotation.

Art.78.  Der  vermutliche  Erbe  des  Königreiches  soll  den  Titel  Kronprinz
erhalten  und  sein  Erstgeborener  den  des  Prinzen  von  Beira.  Alle  anderen  Kinder
heißen  Infanten.  Der  mutmaßliche  Erbe  sowie  der  Prinz  von  Beira  werden  Königliche
Hoheit  tituliert.  Die  Infanten  heißen  Hoheit.

Art.79.  Nachdem  der  mutmaßliche  Erbe  das  vierzehnte  Jahr  erreicht  hat,
leistet  er  in  die  Hände  des  Präsidenten  der  Pairskammer  unter  Anwesenheit  beider
Kammern  folgenden  Eid:  ‚Ich  schwöre,  der  katholisch-apostolisch-römischen  Kirche
treu  zu  sein,  der  politischen  Verfassung  der  portugiesischen  Nation  mich  zu  unterwerfen,
  den  Gesetzen  und  dem  König  gehorsam  zu  sein.“

Art.  80.  Die  allgemeinen  Cortes  setzen,  wenn  der  König  den  Thron  besteigt,
ihm  sowie  der  Königin,  seiner  Gattin,  eine  Dotation  in  einer  ihrer  Würde  entsprechenden
Höhe  aus.

Art.  81.  Ebenfalls  müssen  die  Cortes  dem  Kronprinzen  und  dem  Infanten
von  ihrer  Geburt  an  eine  Dotation  aussetzen  (alimentos).

Art.  82.  Wenn  die  Prinzessinnen  und  Infantinnen  heiraten,  dann  setzen  ihnen
die  Cortes  eine  Mitgift  fest  und  die  Alimentation  fällt  von  dem  Tage  ab,  wo  jene  ausbezahlt
  wird,  weg.

Art.  83.  Die  Infanten,  die  sich  verheiraten  und  sich  aus  dem  Königreich  begeben,
  erhalten  eine  einmalige  Abfindungssumme  von  den  Cortes,  die  statt  der  weiteren
Alimentation  geleistet  wird.

Art.  84.  Die  Dotation,  die  Alimentation,  die  Mitgift,  wovon  in  den  vorherigen
Artikeln  die  Rede  war,  werden  aus  dem  königlichen  Schatze  ausgezahlt  und  einem
vom  König  hierzu  zu  ernennenden  Beamten,  der  alle  Aktiv-  und  Passivgeschäfte
des  Königlichen  Hauses  zu  erledigen  hat,  übergeben.

Art.  85.  Die  Palais  und  königlichen  Landgüter,  die  im  tatsächlichen  Besitz
des  Königs  sind,  sollen  Eigentum  seiner  Nachfolger  bleiben,  und  die  Cortes  haben
für  Neuerwerbungen  und  Bauten,  die  nach  ihrem  Urteil  den  Bräuchen  und  der  Würde
eines  Königs  entsprechen,  Sorge  zu  tragen.

Kapitel  IV.  Die  Thronfolge.

Art.  86.  Donna  Maria  II  ist  durch  Gottes  Gnade  und  die  formelle  Abdankung
und  den  Rücktritt  Don  Pedros  I,  des  Kaisers  von  Brasilien,  Königin  von  Portugal.
Art.  87.  Ihre  eheliche  Nachkommenschaft  wird  den  Thron  nach  dem  Range  der
Erstgeburt  und  der  Repräsentation  besteigen,  wobei  die  ältere  Linie  immer  der  jüngeren
vorgeht;  in  derselben  Linie  der  nähere  Grad  dem  entfernteren,  in  demselben  Grad
        <pb n="777" />
        1.  Europa.  Ti  50.  Portugal.

das  männliche  dem  weiblichen  Geschlecht,  und  im  selben  Geschlecht  die  ältere  Person
der  jüngeren.

Art.88.  Für  den  Fall,  daß  die  Linie  der  gesetzlichen  Nachkommen  Donna
Marias  II.  erlischt,  geht  die  Krone  auf  die  Seitenlinie  über.

Art.  89.  Ein  Ausländer  kann  niemals  die  portugiesische  Königskrone  übernehmen.

Art.90.  Die  Vermählung  der  mutmaßlichen  Thronerbin  hat  mit  Zustimmung
des  Königs  und  niemals  mit  einem  Ausländer  zu  geschehen.  Ist  zur  Zeit  der  EheschließBung
  kein  König  vorhanden,  so  kann  diese  nur  unter  Zustimmung  der  allgemeinen
Cortes  geschehen.  Der  Gemahl  der  Prinzessin  hat  keinen  Anteil  an  der  Regierung
und  erringt  den  Titel  König  erst,  nachdem  die  Königin  einem  Sohn  oder  einer  Tochter
das  Leben  gegeben.

Kapitel  V.  Die  Regentschaft  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit
  oder  Verhinderung  des  Königs.

Art.  91.  Bis  zur  Vollendung  des  achtzehnten  Jahres  ist  der  König  minderjährig.

Art.  92.  Während  seiner  Minderjährigkeit  soll  das  Königreich  von  einer  Regentschaft
  verwaltet  werden,  die  dem  nächsten  Verwandten  des  Königs  nach  Maßgabe  der
Erbfolge  unter  der  Voraussetzung  zusteht,  daß  er  älter  als  fünfundzwanzig  Jahre  ist.

Art.  93.  Wenn  der  König  keine  Verwandten  hat,  die  diesen  Voraussetzungen
entsprechen,  dann  soll  das  Königreich  von  einer  dauernden  Regentschaft  verwaltet
werden.  Sie  wird  von  den  allgemeinen  Cortes  ernannt  und  von  drei  Mitgliedern,
deren  ältestes  Präsident  wird,  gebildet.

Art.  94.  Solange  die  Regentschaft  nicht  organisiert  ist,  wird  das  Königreich
von  einer  provisorischen  Regentschaft  verwaltet.  Diese  besteht  aus  zwei  Staatsministern
  des  Innern  und  der  Justiz,  aus  zwei  Staatsräten,  und  zwar  den  Dienstältesten
  unter  dem  Vorsitz  der  Königin-  Witwe,  oder  wenn  keine  da  ist,  unter  dem  des
ältesten  Staatsrats.

Art.95.  Fehlt  die  Königin-Regentin,  so  steht  an  der  Spitze  der  Regentschaft
ihr  Gemahl.

Art.  96.  Wenn  der  König  auf  Grund  eines  physischen  oder  moralischen  Mangels,
der  der  Mehrheit  der  beiden  Corteskammern  unverkennbar  erscheint,  unfähig  zur
Regierung  ist,  dann  soll  an  seiner  Statt  der  Kronprinz,  wenn  er  achtzehn  Jahre  alt  ist,
Regent  sein.

Art.  97.  Der  Regent  sowohl  wie  die  Regentschaft  leistet  den  im  Art.  76  erwähnten
  Eid  unter  Hinzufügung,  daß  er  dem  König  Treue  schwöre  und  verspreche,
ihm  die  Regentschaft  wieder  zu  geben,  wenn  jener  volljährig  geworden  oder  aber
seine  Unfähigkeit  beseitigt  ist.

Art.98.  Die  Regierungshandlungen  der  Regentschaft  oder  des  Regenten
gehen  im  Namen  des  Königs  mit  folgender  Formel  vor  sich:  ‚Es  befiehlt  die  Regentschaft
  im  Namen  des  Königs  ....“  ‚Es  befiehlt  der  Kronprinz,  Regent,  im  Namen
des  Königs.“

Art.  99.  Weder  die  Regentschaft  noch  der  Regent  sind  verantwortlich.

Art.  100.  Während  der  Minderjährigkeit  soll  der  Thronfolger  den  zum  Vormunde
  haben,  den  sein  Vater  im  Testamente  zum  Vormund  bezeichnet  hat.  In  Er-97?
        <pb n="778" />
        I.  Europa.  772  50.  Portugal.

mangelung  eines  solchen  ist  es  die  Königin-Mutter,  fehlt  auch  sie,  dann  ernennen  die
Cortes  einen  Vormund,  unter  der  Bedingung,  daß  die  Vormundschaft  des  minderjährigen
  Königs  niemals  dem  zustehen  darf,  der  beim  Ausscheiden  des  Königs  zur
Thronfolge  berufen  wäre.

Kapitel  VI.  Das  Ministerium.

Art.  101.  Es  gibt  verschiedene  Staatssekretariate.  Das  Gesetz  umgrenzt  die
jedem  einzelnen  von  ihnen  zustehenden  Staatsgeschäfte,  bestimmt  ihre  Zahl,  vereinigt
oder  trennt  sie,  so  wie  es  am  vorteilhaftesten  erscheint.

Art.  102.  Die  Staatsminister  sollen  alle  Akte  der  vollziehen:len  Gewalt  unterzeichnen,
  und  ohne  diese  Unterschrift  sollen  jene  nicht  ausgeführt  werden  können.

Art.  103.  Die  Minister  sind  verantwortlich  wegen:

1.  Verrats,

2.  versuchter  Bestechlichkeit,  Anstiftung  und  Erpressung,

3.  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt,

4.  gesetzwidriger  Handlungsweise,

5.  jedes  Unternehmens  gegen  die  Sicherheit  der  Freiheit  und  das  Eigentum  der
Bürger,

6.  jeder  Verschwendung  des  Staatsschatzes.

Art.  104.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Art  der  Delikte  und  der  Strafverfolgung
  auf  diesem  Gebiete  festlegen.  Die  Minister  werden  von  ihrer  Verantwortlichkeit
nicht  durch  schriftlichen  oder  mündlichen  Befehl  des  Königs  befreit.

Art.  106.  Ausländer  können  auch  dann  nicht,  wenn  sie  naturalisiert  sind,

Staatsminister  werden.
Kapitel  VII.  Der  Staatsrat.

Art.  107.  Der  Staatsrat  soll  sich  aus  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten
Räten  zusammensetzen.

Art.  108.  Ausländer  können,  auch  wenn  sie  naturalisiert  sind,  nicht  Staatsräte
sein.

Art.  109.  Die  Staatsräte  haben  vor  ihrem  Amtsantritt  in  die  Hände  des  Königs
einen  Eid  zu  leisten,  daß  sie  der  katholisch-apostolischen  römischen  Kirche  treu  sein,
Verfassung  und  Gesetze  beobachten,  zum  Könige  in  Treue  stehen,  nach  ihrem  Gewissen
raten  und  immer  das  Wohl  des  Staates  im  Auge  halten  wollen.

Art.  110.  Die  Staatsräte  sind  in  allen  wichtigen  Geschäften  und  bei  allgemeinen
Maßnahmen  der  öffentlichen  Verwaltung  zu  hören,  insbesondere  bei  Kriegserklärungen,
Friedensschlüssen,  Unterhandlungen  mit  fremden  Mächten  und  in  all  den  Fällen,
wo  der  König  die  Absicht  hat,  eine  der  ihm  zustehenden  vermittelnden  Gewalten
ausüben,  wie  sie  bei  Art.  74  mit  Ausnahme  von  $  5  enthalten  sind.

Art.  111.  Die  Staatsräte  sind  für  die  erteilten  Ratschläge,  wofern  sie  gegen
Gesetz  und  Interesse  des  Staats  offenbar  verstoßen,  verantwortlich.

Art.  112.  Der  Kronprinz  tritt  mit  erlangtem  achtzehnten  Lebensjahr,  und
zwar  von  Rechts  wegen  in  den  Staatsrat  ein.  Die  anderen  Prinzen  des  königlichen
Hauses  können  die  Mitgliedschaft  nur  durch  Ernennung  von  seiten  des  Königs  erwerben,
        <pb n="779" />
        I.  Europa,  773  50.  Portugal.

Kapitel  VIII  Die  Kriegsmacht.

Art.  113.  Alle  Portugiesen  sind  zur  Verteidigung  der  Unabhängigkeit  und  der
Unverletzlichkeit  des  Gebietes  und  zum  Schutze  gegen  äußere  und  innere  Feinde
die  Waffen  zu  erheben  verpflichtet.

Art.  114.  Solange  die  allgemeinen  Cortes  noch  keine  feste  Kriegsmacht  zu
Wasser  und  zu  Lande  bestimmt  haben,  sollen  die  bestehenden  militärischen  Mächte
bleiben,  bis  sie  von  denselben  Cortes  vermehrt  oder  vermindert  werden.

Art.  115.  Die  Kriegsmacht  ist  im  wesentlichen  zum  Gehorsam  verpflichtet
und  kann  sich  niemals  ohne  ausdrücklichen  Befehl  der  gesetzlichen  Obrigkeit  versammeln.


Art.  116.  Die  ausführende  Gewalt  steht  ausschließlich  der  Land-  und  Seemacht
zu,  und  zwar  in  der  Art,  wie  es  die  Anforderungen  für  Sicherheit  und  Unabhängigkeit
des  Königreichs  entsprechend  erscheinen  lassen.

Art.  117.  Eine  besondere  Anordnung  wird  für  die  Regelung  der  Armee  und
Marine,  die  Beförderungen,  den  Sold,  die  Kriegszucht  ergehen.

Titel  VI.  Die  richterliche  Gewalt.
Einziges  Kapitel.  Richter  und  Gerichtshöfe.

Art.  118.  Die  richterliche  Gewalt  ist  unabhängig  und  wird  in  Zivil-  und  Kriminalfällen
  von  Richtern  und  Geschworenen  in  allen  Fällen  in  der  Form,  wie  es  die
Gesetze  vorschreiben,  ausgeübt.

Art.  119.  Die  Geschworenen  entscheiden  über  die  Tatbestände,  und  die  Richter
wenden  das  Gesetz  an.

Art.  120.  Die  Richter  (Juizes  de  Direito)  bleiben  beständig  im  Amte  (perpetuos).
Das  schließt  nicht  aus,  daß  sie  für  eine  gewisse  Zeit  und  in  der  Weise  versetzt  werden
können,  wie  es  das  Gesetz  näher  bestimmt.

Art.  121.  Der  König  kann,  wenn  Klagen  gegen  sie  einlaufen,  nach  vorheriger
Anhörung  und  einem  dieserhalb  vom  Staatsrate  eingeholten  Gutachten,  die  Richter
des  Amtes  entheben.  Alle  hierauf  bezüglichen  Aktenstücke  müssen  dem  Distriktshof
übergeben  werden,  damit  dieser  nach  den  gesetzlichen  Formen  gegen  jene  verfahren
kann.

Art.  122.  Die  Richter  können  ihres  Amtes  nur  durch  ein  richterliches  Urteil
verlustig  gehen.

Art.  123.  Alle  Richter  und  Justizbeamten  sind  für  die  Mißbräuche  ihrer  Gewalt
und  für  Amtsvergehen  verantwortlich,  die  sie  im  Dienste  begangen  haben.  Die  Verantwortlichkeit
  wird  durch  ein  besonderes  Reglementargesetz  verwirklicht  werden.

Art.  124.  In  den  Fällen  der  Anstiftung  zu  Verbrechen,  versuchter  Bestechung,
Veruntreuung  und  Erpressung  greift  gegen  sie  eine  Popularklage  durch,  die  entweder
der  Kläger  selbst  oder  auch  jede  andere  Person  aus  dem  Volke  nach  Maßgabe  der
vorgeschriebenen  Prozeßordnung  innerhalb  Jahr  und  Tag  gegen  sie  anstrengen  kann.

Art.  125.  Um  in  zweiter  und  letzter  Instanz  Rechtsstreitigkeiten  zu  erledigen,
werden  in  den  Provinzen  des  Königreiches  Gerichte  errichtet,  soweit  es  die  Bequemlichkeit
  des  Volkes  erheischen  wird,
        <pb n="780" />
        I.  Europa.  174  50.  Portugal.

Art.  126.  In  Strafsachen  ist  das  Verhör  der  Zeugen  und  das  weitere  ProzeBverfahren
  vom  Tage  der  Anklageerhebung  an  öffentlich  (pronuncia).

Art.  127.  In  Zivil-  und  Kriminalsachen  können  die  Parteien  Schiedsrichter
ernennen.  Das  Urteil  dieser  Richter  wird  ohne  Appellation  vollzogen,  wenn  die  Parteien
  es  so  vereinbart  haben.

Art.  128.  Es  kann  kein  Prozeß  angefangen  werden,  wenn  nicht  vorher  festgestellt
  ist,  daß  man  das  Vergleichsverfahren  versucht  hat.

Art.  129.  Für  diesen  Zweig  wird  es  Friedensrichter  geben,  welche  zur  gleichen
Zeit  und  unter  den  gleichen  Formen  wie  die  Mitglieder  der  Munizipialkammern  gewählt
werden  (Vereadores  das  Cameras).  Ihre  Befugnisse  und  Bezirke  werden  durch  ein
Gesetz  umgrenzt.

Art.  130.  In  der  Hauptstadt  des  Königreiches  soll  außer  dem  Gerichtshof
(Relacö),  der  dort  wie  in  den  Provinzen  sein  wird,  noch  ein  Gericht  unter  dem  Namen
des  höchsten  Gerichtshofes  bestehen.  Er  setzt  sich  aus  gelehrten  Richtern  zusammen
(Juizes  Letrados),  die  nach  ihrem  Alter  aus  den  anderen  Gerichten  herausgenommen
und  denen  der  Titel  Rat  gegeben  wird.  Bei  der  ersten  Organisation  dieses  Gerichtshofes
werden  Beamte  von  solchen  Gerichten  ausgewählt,  die  untergehen  können.

Art.  131.  Der  Gerichtshof  ist  zuständig:

1.  für  die  Annahme  oder  Abweisung  einer  Revision  in  Rechtssachen  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes,

2.  zur  Rechtsprechung  über  Vergehen  und  Amtsfehler,  die  seine  eigenen  Mitglieder
  sowie  die  der  Provinzial-Gerichtshöfe  und  die  Angestellten  des  diplomatischen
Korps  sich  haben  zuschulden  kommen  lassen,

3.  zur  Entscheidung  in  den  Fällen  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  und  der  Streitigkeiten
  über  die  Zuständigkeit  bei  Provinzialgerichten.

Titel  VII.  Verwaltung  und  Organisation  der  Provinzen.
Kapitel  Il.  Die  Verwaltung.

Art.  132.  Die  Verwaltung  der  Provinzen  soll  so  bleiben,  wie  sie  ist,  insoweit
als  sie  nicht  durch  ein  besonderes  Gesetz  geändert  wird.

Kapitelll.  Die  Munizipialkammern.

Art.  133  und  134.  (Abgeändert  durch  Art.  11  des  Zusatzgesetzes  vom  5.  Juli1852).

Art.  135.  Die  Ausübung  der  Munizipialpflichten,  die  Abfassung  der  Polizeibefehle
  und  die  Verwendung  der  Munizipialeinnahmen  und  die  andern  Befugnisse  der
Munizipialkammern  werden  durch  ein  besonderes  Reglementsgesetz  festgelegt.

Kapitel  III.  Die  öffentlichen  Einnahmen.

Art.  136.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  öffentlichen  Einkünfte  werden  durch
ein  Tribunal  (Tribunal)  unter  dem  Namen  des  öffentlichen  Schatzes  verwaltet.  Hierbei
werden  verschiedene  Abteilungen  dem  Gesetz  entsprechend  gebildet,  um  die  Verwaltung
  und  die  Rechnungslegung  zu  besorgen.

Art.  137.  Alle  direkten  Abgaben  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  im  Interesse
der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden  aufgewandt  werden,  sollen  alle  Jahre
        <pb n="781" />
        I.  Europa.  775  50.  Portugal.

von  den  allgemeinen  Cortes  festgesetzt  werden,  aber  so  lange  fortdauern,  bis  sie  nicht
abgeschafft  oder  durch  andere  ersetzt  sind.

Art.  138.  Der  Staatsminister  der  Finanzen  soll,  nachdem  er  von  den  andern
Ministern  die  Ministerialbudgets  ihrer  Ausgaben  entgegengenommen  hat,  der  Deputiertenkammer
  jedes  Jahr,  wenn  die  Cortes  vereinigt  wird,  eine  allgemeine  Bilanz
von  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Schatzes  während  des  vorigen  Jahres  einreichen,
und  zwar  zu  derselben  Zeit,  wenn  die  allgemeine  Abrechnung  aller  öffentlichen  Abgaben
  für  das  zukünftige  Jahr  und  alle  Beiträge  und  öffentlichen  Einkünfte  vorliegen.

Titel  VIII.  Allgemeine  Verfügungen  und  Gewährleistungen  für  die  privaten  und  öffentlichen
  Rechte  der  portugiesischen  Bürger.

Art.139.  Die  allgemeinen  Cortes  sollen  gleich  bei  Beginn  ihrer  Sitzungen
untersuchen,  ob  die  politische  Verfassung  des  Königreiches  wirklich  beobachtet
worden  ist  und  entsprechende  Rechtsmaßnahmen  treffen.

Art.  140.  (Geändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885).  Nachdem  vier  Jahre
seit  der  Änderung  eines  Verfassungsartikels  verflossen  sind,  soll,  wenn  eine  neue
Änderung  notwendig  erscheint,  ein  derartiger  Vorschlag  schriftlich  eingereicht  werden,
und  zwar  muß  er  seinen  Ursprung  aus  der  Deputiertenkammer  herleiten  und  von  einem
Drittel  der  Mitglieder  eingebracht  sein.

Art.  141.  Dieser  Vorschlag  soll  dreimal  mit  einem  Zwischenraum  von  10  Tagen
zwischen  jeder  Lesung  gelesen  und  die  Deputiertenkammer  sich  nach  der  dritten
Lesung  darüber  schlüssig  werden,  ob  sie  den  Vorschlag  zur  Beratung  stellen  will.  Dabei
hat  sie  sich  an  all  das  zu  halten,  was  an  Vorschriften  über  das  Zustandekommen  eines
Gesetzes  besteht.

Art.  142.  Ist  der  Vorschlag  zur  Beratung  gekommen  und  die  Änderung  eines
Verfassungsartikels  als  notwendig  erschienen,  dann  soll  man  ein  Gesetz  unter  Sanktion
und  Verbreitung  durch  den  König  in  der  gewöhnlichen  Form  ausgeben,  durch  das  den
Wählern  der  Abgeordneten  aufgetragen  wird,  für  die  nächste  Legislaturperiode  ein
besonderes  Mandat  wegen  der  erforderlichen  Abänderung  oder  Verbesserung  zu  erteilen.


Art.  143.  In  der  ersten  Sitzung  der  folgenden  Legislaturperiode  wird  die  Frage
zur  Beratung  gestellt  und,  wenn  die  Änderung  oder  der  Zusatz  zum  Grundgesetze
angenommen  ist,  dann  wird  das  Amendement  der  Konstitution  beigefügt  und  feierlich
verkündet.

Art.  144.  Gemäß  der  Verfassung  ist  nur  das,  was  der  Verfassungsakt  in  Rücksicht
  der  Grenzen  und  wechselseitigen  Befugnisse  der  Staatsgewalten  und  der  politischen
  und  individuellen  Rechte  der  Bürger  bestimmt.  Alles,  was  der  Verfassung
nicht  entspricht,  kann  ohne  die  erwähnten  Formalitäten  durch  die  gewöhnlichen
Gesetzgeber  geändert  werden.

Art.  145.  Die  Unverletzlichkeit  der  privaten  und  öffentlichen  Rechte  der
portugiesischen  Bürger,  die  die  Freiheit,  die  persönliche  Sicherheit  und  das  Eigentum
zur  Grundlage  haben,  wird  durch  die  Verfassung  des  Königreiches  in  folgender  Weise
gewährleistet:
        <pb n="782" />
        I.  Europa.  716  50.  Portugal.

$  1.  Kein  Bürger  kann  verpflichtet  oder  gehindert  werden,  zu  tun,  was  immer
es  sei,  wenn  es  nicht  das  Gesetz  befiehlt.

$  2.  Die  gesetzlichen  Verfügungen  haben  niemals  rückwirkende  Kraft.

$  3.  Jeder  kann  seine  Gedanken  in  Rede  oder  Schrift  mitteilen,  sie  durch
die  Stimme  der  Presse  veröffentlichen,  ohne  der  Zensur  unterworfen  zu  sein,  ungeachtet
der  Verantwortlichkeit  für  Vergehen,  die  er  bei  Ausübung  dieses  Rechtes  begeht,
in  all  den  Fällen  und  in  der  Form,  wie  es  das  Gesetz  festsetzt.

4.  Keiner  kann  wegen  seines  Bekenntnisses  beunruhigt  werden,  insofern  er
die  Staatsreligion  achtet  und  die  öffentliche  Sitte  nicht  verletzt.

$  5.  Jeder  kann  im  Königreich  bleiben  oder  es  verlassen,  wie  es  ihm  beliebt,
sein  Hab  und  Gut  mitnehmen,  nur  muß  er  sich  den  Polizeivorschriften  unterwerfen
und  die  Rechte  dritter  befriedigen.

$  6.  Jeder  Bürger  hat  in  seinem  Hause  ein  unverletzliches  Asyl.  Nur  mit  seiner
Zustimmung  kann  man  dort  nachts  eindringen,  außer  im  Falle  einer  Hilfsforderung
von  ihm  oder  um  gegen  eine  Feuersbrunst  oder  eine  Wassersnot  anzukämpfen.  Auch
zur  Tageszeit  ist  der  Eintritt  in  seine  Wohnung  nicht  frei,  es  sei  denn,  daB  das  Gesetz
die  Fälle  und  Art  und  Weise,  wie  es  geschehen  soll,  festlegt.

$  7.  Keiner  darf  verhaftet  werden,  wenn  es  sich  nicht  um  ein  vom  Gesetze
festgelegtes  Vergehen  handelt,  und  in  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Form.  Der
Richter  muß  dem  Angeschuldigten  die  Beweggründe  zur  Verhaftung,  die  Namen
der  Ankläger  und  der  Zeugen  in  einer  eigenhändig  unterschriebenen  Note  mitteilen,
und  zwar  hat  das  in  einem  Zwischenraum  von  24  Stunden  seit  der  Einkerkerung  zu
geschehen.  Wenn  sich  die  Verhaftung  in  Städten,  Dörfern  oder  Gegenden,  die  einem
Gerichtshofe  benachbart  sind,  vollzieht,  wenn  es  sich  um  weiter  entlegene  Ortschaften
handelt,  dann  muß  es  in  einer  entsprechenden  Zeit,  die  das  Gesetz  nach  Maßgabe
der  Entfernungen  festlegen  wird,  geschehen.

$  8.  Selbst  in  dem  Fall,  daß  es  sich  um  ein  von  dem  Gesetz  vorgesehenes
Vergehen  handelt,  kann  keiner  ins  Gefängnis  gebracht  oder  ein  schon  Verhafteter
dort  zurückgehalten  werden,  wenn  er  eine  für  die  gesetzlichen  Fälle  ausreichende
Kaution  anbietet,  wo  es  das  Gesetz  zuläßt.  Handelt  es  sich  um  Delikte,  die  als  Strafe
nur  eine  Gefängnisstrafe  von  höchstens  6  Monaten  oder  aber  die  Verbannung  aus  dem
Kanton  (Comarca)  nach  sich  ziehen,  so  kann  überhaupt  der  Verhaftete  mit  Hilfe  dieser
Kaution  seine  Freiheit  behaupten.

$  9.  Außer  im  Falle  der  handhaften  Tat  kann  nur  auf  schriftlichen  Befehl  hin,
der  von  der  gesetzlichen  Behörde  ausgeht,  verhaftet  werden.  Im  Falle  einer  willkürlichen
  Verhaftung  hat  der  Richter  und  der  Urheber  der  Verhaftung  sich  der  vom
Gesetz  vorgesehenen  Strafe  zu  gewärtigen.  —  Was  hier  wegen  der  Präventiv  -  Verhaftung
  gesagt  ist,  ersteckt  sich  nicht  auf  Militärbefehle,  die  im  Interesse  der  Kriegszucht
  und  Rekrutierung  der  Armee  nötig  sind;  ebenso  nicht  auf  solche,  die  nicht  rein
strafrechtlicher  Natur  sind  und  wo  das  Gesetz  die  Verhaftung  bestimmter  Personen
trotzdem  befiehlt,  weil  sie  den  Justizanordnungen  gegenüber  ungehorsam  waren
oder  eine  Verpflichtung  zur  bestimmten  Zeit  nicht  erfüllten.
        <pb n="783" />
        I.  Europa.  777  50.  Portugal.

$  10.  Niemand  kann,  außer  durch  die  zuständige  Behörde  in  der  Anwendung
eines  früher  erlassenen  Gesetzes  und  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form,  verurteilt
werden.

$  11.  Die  Unabhängigkeit  der  richterlichen  Gewalt  ist  gewährleistet.  Keine
Behörde  darf  anhängige  Rechtssachen  vor  andere  Gerichte  rufen,  ihren  Lauf  hemmen
oder  aber  erledigte  Rechtsstreitigkeiten  wieder  aufleben  lassen.  |

$  12.  Das  Gesetz  ist  für  alle  gleich,  mag  es  schützen  oder  strafen.  Es  belohnt
jeden  nach  seinem  Verdienst.

$  13.  Jeder  Bürger  ist  für  öffentliche  oder  zivile  Ämter  ebenso  wie  für  politische
und  militärische  ohne  Unterschied  nach  Maßgabe  von  Talent  und  Tugend  geeignet.

$  14.  Keiner  ist  von  der  nach  Verhältnis  seiner  Habe  berechneten  Beisteuer
zu  den  Staatsausgaben  enthoben.

$  15.  Alle  Privilegien,  die  nicht  wesentlich  und  wegen  des  gemeinen  Besten
mit  den  Ämtern  vollkommen  verbunden  sind,  werden  abgeschafft.

$  16.  Ausgenommen  die  Sachen,  die  ihrer  Beschaffenheit  nach  und  kraft
Gesetzes  vor  besondere  Richter  gehören,  gibt  es  keine  privilegierte  Gerichtsbarkeit
oder  besondere  Kommissionen,  weder  für  bürgerliche  noch  für  strafrechtliche  Streitigkeiten.
  Sobald  es  geht,  soll  ein  Zivil-  und  ein  Strafgesetz,  auf  Gerechtigkeit  und  Billigkeit
gegründet,  abgefaßt  werden.

$  18.  Von  diesem  Augenblicke  an  soll  der  Staupbesen,  die  Tortur,  die  Brandmarkung
  und  alle  anderen  noch  grausameren  Strafen  beseitigt  werden.

$  19.  Jede  Strafe  soll  sich  nur  auf  die  Person  des  Verurteilten  beziehen.  Aus
diesem  Grunde  wird  in  keinem  Falle  das  Gut  konfisziert  werden.  Die  Ehrlosigkeit
eines  Übeltäters  soll  seine  Verwandten  in  keinem  Verwandtschaftsgrade  treffen.

$  20.  Die  Gefängnisse  sollen  sicher,  sauber  und  gelüftet  sein.  Jeden  Umständen
  nach  sollen  mehrere  Abteilungen  für  die  Angeschuldigten  nach  Maßgabe  ihrer
Verbrechen  eingerichtet  werden.

$  21.  Das  Eigentum  ist  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  geschützt.

$  22.  Die  Staatsschuld  ist  ebenfalls  gesichert.

$  23.  Jede  Arbeit,  jeder  Landbau  und  Gewerbefleiß  und  Handel  ist  erlaubt,
solange  er  mit  den  öffentlichen  Gebräuchen,  der  Sicherheit  und  Gesundheit  der  Bürger
zu  vereinen  ist.

$  24.  Die  Erfinder  behalten  das  Eigentumsrecht  an  ihren  Erfindungen  und
Produkten.  Ein  Gesetz  sichert  ihnen  ausschließliche  Privilegien  auf  bestimmte  Zeit
oder  aber  eine  Entschädigung  für  die  Verluste,  die  eintreten  können,  wenn  sie  ihre
Erfindung  bekannt  geben.

$  25.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich.  Die  Postverwaltung  ist  für  jedes
Vergehen  gegen  diesen  Paragraphen  scharf  verantwortlich.

$  26.  Die  Belohnung  für  die  dem  Staate  geleisteten  Zivil-  und  Militärdienste
ist  garantiert.  Das  Recht  sie  zu  erwerben,  bestimmt  ein  Gesetz.

$  27.  Die  öffentlichen  Beamten  sind  streng  verantwortlich  für  Mißbräuche
und  Nachlässigkeiten,  die  sie  sich  in  Ausübung  ihrer  Amtspflichten  zuschulden  kommen
lassen,  wie  auch  dafür,  daß  sie  ihre  Untergebenen  nicht  zurVerantwortung  gezogen  haben.

98

!
        <pb n="784" />
        I.  Europa.  718  50.  Portugal.

$  28.  (Abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1885.)  Jeder  Bürger  kann
schriftlich  den  gesetzgebenden  und  ausführenden  Gewalten  Beschwerden,  Klagen
und  Forderungen  einreichen  und  ihnen  den  Verfassungsbruch  vorwerfen,  wenn  er
dabei  von  der  zuständigen  Behörde  verlangt,  daß  die  Urheber  des  Bruches  persönlich
zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Das  Recht  der  Vereinigung  ist  gleichmäßig  jedem
gestattet  und  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt  werden.

$  29.  Die  Verfassung  garantiert  auch  die  öffentlichen  Armenpflege.

$  30.  Der  Elementarunterricht  ist  für  alle  Bürger  unentgeltlich.

$  31.  Die  Verfassung  anerkennt  den  Erbadel  und  seine  Vorrechte.

$  32.  In  Kollegien  und  auf  Hochschulen  sollen  die  Elemente  der  Wissenschaften
sowie  Literatur  und  Künste  gelehrt  werden.

$  33.  Die  verfassungsmäßigen  Gewalten  können  weder  die  Verfassung  suspendieren
  noch  die  individuellen  Rechte  antasten,  außer  in  den  Fällen  und  Umständen,
die  der  folgende  Artikel  bestimmt.

$  34.  _  Wenn  die  Sicherheit  es  bei  Aufständen  oder  feindlichen  Einfällen  fordert,
daß  man  eine  Zeitlang  gewisse  Formalitäten  außer  acht  läßt,  die  die  persönliche
Freiheit  garantierten,  so  muß  dafür  durch  ein  besonderes  Vorgehen  der  gesetzgebenden
Gewalt  gesorgt  werden.  Können  die  Cortes  sich  nicht  schnell  genug  vereinigen,
oder  ist  die  Gefahr  dringend,  dann  soll  die  Regierung  diese  Maßregeln  als  provisorische
und  unvermeidliche  Hilfe  ergreifen  und  den  gewöhnlichen  Gang  der  Gesetze,  entsprechend
  der  Notlage,  hemmen  können.  Jedoch  muß  in  all  den  Fällen  die  Cortes
sofort  nach  der  Versammlung  einen  Bericht  nebst  Angabe  der  Gründe  zu  den  vorgenommenen
  Verhaftungen  und  anderen  Maßregeln  erhalten.  Jede  Behörde,  der  die
Vollziehung  solcher  Maßregeln  aufgetragen  sein  mag,  ist  für  die  dabei  begangenen
Mißbräuche  verantwortlich.

Gegeben  im  Palaste  zu  Rio  de  Janeiro  den  19.  Tag  des  Monats  April  des  Jahres
der  Geburt  unseres  Herrn  Jesus  Christus  1826.  Der  König  nebst  Handzug.

B.  Zusatzakte  vom  5.  Juli  1852.
Die  Cortes.

Art.  1.  Es  gehört  zu  den  Befugnissen  der  Cortes,  den  Regenten  anzuerkennen,  die  Regentschaft
  des  Königreiches  in  dem  in  Art.  93  der  Verfassung  vorgesehenen  Fall  zu  wählen  und  die
Grenzen  ihrer  Befugnisse  festzulegen.

$  1.  Die  Vorschrift  dieses  Artikels  kann  in  keiner  Weise  ändern,  was  durch  das  Gesetz
vom  ?7.  April  1846  bestimmt  ist  und  auch  nicht  die  Anwendung  der  Art.  92  und  93  der  Verfassung
aufheben.

$  2.  Es  ist  auch  der  $  2  des  Art.  15  der  Verfassung  entsprechend  erweitert.

Art.  2.  Der  Abgeordnete,  welcher  seit  seiner  Wahl  ein  besoldetes  Ehronamt,  eine  besoldete
  Stellung  oder  aber  ein  besoldetes  Sondergeschäft  übernommen  hat,  und  zwar  unter  Abhängigkeit
  von  der  Regierung,  verliert  seine  Eigenschaft  als  Abgeordneter.  Für  den  Fall  seiner
Wiederwahl  bleibt  er  denselben  Vorschriften  unterworfen,  die  die  Wählbarkeit  der  öffentlichen
Beamten  regeln,  so  wie  es  im  Art.  9  der  gegenwärtigen  Zusatzakte  bestimmt  wird.

$  1.  Der  Abgeordnete,  der  dio  Kammer  unter  den  im  Art.  33  behandelten  Voraussetzungen
verläßt,  verliert  nicht  seinen  Sitz  im  Abgeordnetenhaus.

$  2.  Entsprechend  wird  die  Vorschrift  des  Art.  28  der  Verfassung  befestigt  und  erweitert.
        <pb n="785" />
        I.  Europa.  779  50.  Portugal.

Art.  3.  In  den  Fällen  dringendster  Notwendigkeit  eines  öffentlichen  Dienstes  kann  jede
der  beiden  Kammern  auf  Antrag  der  Regierung  denjenigen  Mitgliedern,  die  ein  Amt  in  der  Hauptstadt
  ausüben,  erlauben,  die  Ausübung  dieses  Amtes  mit  ihrer  gesetzgeberischen  Tätigkeit  zu
vereinigen.

Einziger  Paragraph.  Ebenso  sind  die  Artikel  31  und  33  der  Verfassung  auszulegen.

Die  Wahlen.

Art.  .  Die  Ernennung  der  Abgeordneten  geschieht  durch  direkte  Wahl.

Art.  5.  Jeder  portugiesische  Bürger,  der  sich  der  privaten  und  öffentlichen  Rechte  erfreut,
  ist  unter  folgenden  Voraussetzungen  wahlberechtigt:

I.  Er  muß  ein  Einkommen  jährlich  in  der  Höhe  von  100  000  Reis  (ungefähr  480  %)
haben,  der  aus  Gütern,  Kapital,  Handels-  und  Industriewerten  herrührt.

JI.  Er  muß  großjährig  sein.

$  1.  Für  großjährig  werden  diejenigen,  die  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht
haben,  unter  der  Voraussetzung  angesehen,  daß  sie  einer  der  folgenden  Klassen  angehören:

1.  die  Klerikor  der  religiösen  Orden,

2.  die  Verheirateten,

3.  die  Offiziere  des  Heeres  und  der  Marine,

4.  die  Inhaber  oder  Träger  akademischer  Würden  entsprechend  dem  Gesetz.

$  2.  Die  Inhaber  akademischer  Grade  sind  ebenfalls  von  jedem  Nachweis  der  Steuer
befreit.

Art.  6.  Vom  Wahlrecht  ausgeschlossen  sind:

I.  Leute,  die  in  Diensten  stehen;  hierzu  gehören  nicht  die  Buchhalter,  die  Handelskommis,
die  Diener  des  Königlichen  Hauses,  die  keine  blankon  Tressen  tragen  und  die  Verwalter  der
königlichen  Ländereien  und  Fabriken.

II.  Diejenigen,  denen  die  eigene  Verwaltung  ihres  Vermögens  untersagt  ist  und  die  unter
dem  Druck  einer  öffentlichen  Anklage  durch  das  Schwurgericht  oder  aber  unter  den  Wirkungen
eines  solchen  Urteils  stehen.  —  Die  Freigelassenen.

Art.  7.  Alle,  die  das  aktive  Wahlrecht  haben,  können  auch  zu  Abgeordneten,  ohne  Unterschied
  des  Wohnsitzes,  der  Niederlassung  oder  des  Geburtsortes,  gewählt  werden.

Einziger  Paragraph.

Ausgenommen  sind:

1.  Die  naturalisierten  Ausländer,

2.  Diejenigen,  welche  sich  nicht  einer  jährlichen  flüssigen  Einkunft  von  400  000  Reis,
die  aus  den  im  Art.  5  der  vorliegenden  Zusatzakte  aufgeführten  Quellen  zufließen,  erfreuen,
oder  die  nicht  die  Träger  eines  akademischen  Grades  sind,  deren  im  zweiten  Paragraphen  des
gleichen  Artikels  Erwähnung  getan  ist.

Art.  8.  Wer  nicht  Abgeordnete  wählen  kann,  darf  auch  nicht  an  der  Wahl  zu  sonstigen
öffentlichen  Ämtern  teilnehmen.

Art.  9.  Das  Wahlgesetz  soll  bestimmen:

I.  die  Form  der  Wahl  und  die  Zahl  der  Abgeordneten  im  Verhältnis  zur  Bevölkerung
des  Königreiches,

II.  die  mit  dem  Mandat  unvereinbaren  Ämter,

III.  die  einzelnen  Fälle,  in  denen  bei  Ausübung  der  öffentlichen  Ämter  gewisse  Bürger
relativ  unwählbar  sind,

IV.  die  Art  und  Weise,  unter  der  der  Steuernachweis  in  den  einzelnen  Provinzen  des  Festlandes
  des  Königreiches  und  auf  den  anliegenden  Inseln  und  den  überscoeischen  Kolonien  geführt
werden  muß,

V.  die  akademischen  Grade,  welche  das  fehlende  Alter  ergänzen  und  vom  Steuernachweis
befreien.

Einziger  Paragraph:

Ebenso  werden  die  Art.  63—70  der  Verfassung  abgeändert  und  ergänzt.

98*
        <pb n="786" />
        I.  Europa.  780  50.  Portugal.

Die  ausführende  Gewalt.

Art.  10.  Jeder  Vertrag,  jedes  Konkordat  und  jedes  Abkommen,  das  die  Regierung  mit
einer  fremden  Macht  schließen  will,  soll  vor  der  Ratifikation  der  Zustimmung  der  Cortes  in  geheimer
  Sitzung  unterworfen  werden.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  abgeändert  und  erweitert  werden  die  $$  8  und  14  des  Art.  75  der  Verfassung.

Die  Munizipalkammern.

Art.  11.  In  jeder  Gemeinde  (Concelho)  wird  eine  Munizipalkammer  direkt  vom  Volke
gewählt,  die  die  Finanzverwaltung  gesetzentsprechend  ausübt.

Einziger  Paragraph.

Abgeändert  und  ergänzt  sind  die  Art.  131  und  134  der  Verfassung.

Die  öffentlichen  Einkünfte.

Art.  12.  Die  Abgaben  werden  jährlich  festgesetzt;  die  Gesetze,  die  sie  bestimmen,  sind
nur  auf  ein  Jahr  verpflichtend.

$  1.  Die  für  eine  bestimmte  öffentliche  Aufwendung  gewährte  Summe  darf  keinem  andern
Gegenstande  zugewandt  werden,  es  sei  denn,  daß  dieses  von  einem  besondern  Gesetz  gestattet
würde.

$  2.  Die  Verwaltung  und  Entgegennahme  der  Einkünfte  des  Staates  steht  dem  öffentlichen
  Schatz  zu,  mit  Ausnahme  der  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fälle.

$&amp;amp;  3.  Es  soll  einen  Rechnungshof  geben,  dessen  Organisation  und  Befugnisse  durch  ein  besonderes
  Gesetz  geregelt  werden.

$  4.  Es  sind  geändert  und  gesichtet  die  Art.  136—138  der  Verfassung.

Art.  13.  In  den  ersten  14  Tagen,  nachdem  die  Abgeordnetonkarmmer  zusammengetreten
ist,  hat  die  Regierung  der  Kamuner  das  Budget  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  kommenden
Jahres  vorzulegen.  Sie  muß  ihr  auch  während  des  ersten  Monats  vom  selben  Tage  an  gerechnet
unter  der  gesetzlichen  Form  die  Abrechnung  für  die  Verwaltung  des  verflossenen  Jahres,  soweit
sie  geschlossen  ist,  einreichen.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  sind  geändert  die  Art.  136—138  der  Verfassung.

Allgemeine  Vorschritten.

Art.  14.  Jede  der  Corteskammern  hat  das  Recht,  durch  das  Mittel  einer  Untersuchungskommission
  jeden  Gegenstand  bezüglich  seiner  Kompetenzgrenzen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

Einziger  Paragraph.

Vervollständigt  und  erweitert  sind  die  Artikel  36  $  1  und  139  der  Verfassung.

Art.  15.  Die  Kolonien  können  durch  Spezialgesetze  regiert  werden,  insoweit  es  die  Vorteile
einer  jeden  einzelnen  erfordern.

$  1.  Wenn  die  Cortes  nicht  versammelt  sind,  dann  kann  die  Regierung,  nachdem  sie
sich  mit  den  zuständigen  Behörden  besprochen  hat,  gesetzgebeorische  Maßregeln  dringenden
Charakters  ergreifen.

$  2.  Ebenso  kann  der  Generalgouverneur  einer  Kolonie,  nachdem  er  seinen  Gouverneursrat
angehört  hat,  unabänderliche  Maßregelungen  für  einen  besonders  dringenden  Notfall  treffen,
wenn  es  dieser  verbietet,  die  Entscheidung  der  Kammern  abzuwarten.

$  3.  Im  einen  oder  andern  Falle  hat  der  Gouverneur  die  vorgenommenen  Maßregeln
den  Cortes  sofort  nach  ihrer  Vereinigung  vorzulegen.

$  4.  Enntsprechend  ist  die  Vorschrift  des  Art.  132  der  Verfassung,  die  sich  auf  die  Kolonien
bezieht,  genauer  festgelegt.

Art.  16.  Die  Todesstrafe  ist  für  die  politischen  Verbrechen,  die  durch  besonderes  Gesetz
bestimmt  werden  sollen,  abgeschafft.

Einziger  Paragraph.

Entsprechend  erweitert  ist  $  18  des  Art.  145  der  Verfassung.  .
        <pb n="787" />
        1.  Europa.  Tl  50.  Portugal.

C.  Organisationsgesetz  der  Palrskammer  vom  8.  Mai  1878.

Art.  1.  Die  Pairskammer  setzt  sich  zusammen  aus  Mitgliedern  auf  Lebzeiten  und  solchen
erblichen  Mitgliedern,  die  vom  Könige  ohne  Begrenzung  der  Zahl  ernannt  werden  (Verfassung
Art.  39).

Art.  2.  Der  Kronprinz  und  die  Infanten  sind  Pairs  von  Rechts  wegen  und  nehmen  ihren
Sitz  in  der  Kammer  mit  dem  vollendeten  25.  Lebensjahre  ein.  (Art.  40  der  Verfassung.)

Art.  3.  Ebenso  sind  von  Rechts  wegen  Pairs  der  Patriarch  von  Lissabon,  die  Erzbischöfe
und  Bischöfe  des  Königreichs  von  Erlangung  ihrer  Würde  an.

Art.  4.  Zu  Pairs  des  Königreichs  können  portugiesische  Bürger,  die  als  solche  geboren
sind,  ernannt  werden,  wenn  sie  diese  Eigenschaft  niemals,  auch  nicht  zeitweise,  verloren  haben,
gleichgültig,  ob  freiwillig  oder  durch  Nachlässigkeit,  sobald  sie  das  dreißigste  Jahr  erreicht  haben,
sich  der  bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechte  erfreuen  und  zu  einer  der  folgenden  Klassen  gehören:

1.  die  Staateräte,

2.  die  Staatsminister  mit  zwei  Dienstjahren,

3.  die  Präsidenten  der  Abgeordnetenkammer,  welche  diesen  Posten  vier  gesetzmäßige,
ordentliche  Sitzungsperioden  hindurch  innegehabt  haben,

4.  die  Abgeordneten  der  Nation,  die  den  Posten  acht  ordnungsmäßige,  gesetzliche  Sitzungsperioden
  hindurch  innegehabt  haben,

5.  die  Marschälle  der  Armee  und  die  Admirale,

6.  die  Divisionsgenerale  und  Vizeadmirale,

7.  die  Brigadegenerale  und  Kontraadmirale,  die  fünf  Jahre  diesen  Rang  haben,

8.  die  Gesandten  in  gewöhnlicher  Mission,

9.  die  Ministerbevollmächtigten,  die  fünf  Dienstjahre  in  gewöhnlicher  Mission  waren,

10.  die  Generalgouverneure  der  Kolonien  mit  fünf  Dienstjahren,

11.  die  Obergerichtsräte  und  Richter  des  obersten  Kriegs-  und  Marinegerichts,

12.  die  Räte  des  Oberverwaltungsgerichtshofes  mit  fünf  Dienstjahren,

13.  die  Kron-  und  Finanzverwalter  mit  fünf  Dienstjahren,

14.  die  Richter  der  Gerichte  zweiter  Instanz  des  Festlandes,  der  anliegenden  Inseln,  mit
fünf  Dienstjahren,

15.  die  Vertreter  der  Kron-  und  Finanzverwalter  mit  zehn  Dienstjahren,

16.  die  Generaldirektoren  der  Ministerien  und  der  Zivilbehörden  mit  zehn  Dienstjahren,
wenn  sie  außerdem  die  im  $  4  des  folgenden  Artikels  gestellten  Bedingungen  erfüllen,

17.  die  Dekane  der  Universität  von  Coimbre,

18.  die  Titular-  oder  stellvertretenden  Professoren  in  und  außer  Dienst  derselben  Universität
oder  jeder  andern  mit  zehn  Dienstjahren,

19.  (geändert  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1885)  die  Eigentümer  und  Kapitalisten,
die  seit  drei  Jahren  wenigstens  ein  jährliches  Einkommen  von  vier  Millionen  Reis  (ungefähr
20  000  #4)  haben.  Dieses  muß  nachgewiesen  werden  entweder  durch  Grundsteuer  oder  aber  durch
öffentliche  Rententitel;  ee  muß  flüssig  und  darf  nicht  beschwert  von  Hypotheken  oder  sonstigen
Belastungen  sein,

20.  (geändert  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1885)  die  Industriellen  oder  Kaufleute,
die  jedes  der  letzten  drei  Jahre  an  den  Staat  700  000  Reis  (ungefähr  3500  M)  Industrie-  oder
Finanzsteuern  gezahlt  haben.

$  1.  Außerdem  können  innerhalb  dieser  Kategorie  zu  Prais  des  Königsreichs  solche  Leute
ernannt  werden,  die  dieser  Auszeichnung  durclı  Verdienste  oder  außergewöhnliche  und  hervorragende
  Dienste  würdig  geworden  sind.

$  2.  Die  Ernennungsurkunden  bezeichnen  ausdrücklich  die  Art  oder  Arten,  denen  die
im  gegenwärtigen  Artikel  genannten  Persönlichkeiten  zugehören,  und  in  dem  im  vorherigen  Paragraphen
  erwähnten  Fall  gibt  die  Urkunde  die  Verdienste  und  Dienstleistungen,  die  die  Grundlage
der  Ernennung  waren,  an.
        <pb n="788" />
        I.  Europa.  182  50.  Portugal.

Art.  5.  Jeder  Pair  kann  sich  des  erblichen  Rechtes  der  Pairschaft  bedienen  unter  der
Voraussetzung  des  Beweises,

1.  daß  er  der  eheliche  Abkömmling  in  der  direkten  Linie  eines  verstorbenen  Pairs  ist  und
daß  Abkömmlinge  eines  näheren  Grades  verstorben  sind  oder  aber,  daß  in  Ermangelung  einer
männlichen  Linie  er  der  älteste  unter  den  männlichen  Kindern  der  ersten  weiblichen  Linie  ist,

2.  daß  der  verstorbene  Pair  den  Kid  geleistet  und  den  Sitz  innegehabt  hat  oder  aber,  daß
ein  von  der  Kammer  selbst  anerkannter  gesetzlicher  Grund  vorgelegen  hat,  der  ihn  hinderte,
diese  Formalitäten  oder  die  der  Eintragung  des  Diploms  für  den  Full,  daß  er  vom  König  ernannt
war,  zu  erfüllen,

3.  daß  er  voll  dreißig  Jahre  alt  ist  und  sich  des  vollen  Genusses  der  bürgerlichen  und
politischen  Rechte  erfreut,  eine  gute  I«bensstellung  innchat  und  ihm  seine  sittliche  Qualität
von  drei  Pairs  bezeugt  wird,

4.  daß  er  das  Zeugnis  eines  an  der  Universität  Coimbre  genossenen  höheren  Unterrichts
oder  das  eines  andern  gelehrten  Instituts  oder  einer  öffentlichen  nationalen  Anstalt  aufweist,

b.  daß  er  einer  der  im  Art.  4  aufgezählten  Klassen  angehört.

Einziger  Paragraph.

Von  den  Vorschriften,  die  fünfte  oben  angeführte  Bedingung  zu  erfüllen,  sind  die  erblichen
Pairs,  die  Mitglieder  des  Magistrats  sind,  befreit.  Ebenso  die  Vertreter  der  Kron-  und  Finanzverwalter
  auf  dem  Kontinent,  die  Hauptleute  der  Armee  oder  Oberleutnants  der  Marine,  die
Universitätsprofessoren  von  Coimbre,  die  Professoren  an  einer  höheren  öffentlichen  Schule  und  die
ersten  Legationsräte,  wenn  sie  fünf  Dienstjahre  in  den  verschiedenen  Ämtern  aufzuweisen  und
ein  rechtmäßiges,  flüssiges  Einkommen  von  2  000  000  Reis  (etwa  10  800  AM)  haben,  das  aus  einer
der  in  Nr.  19  des  Art.  4  genannten  Quellen  zufließt  oder  aber  aus  einen  lebenslänglichen  Amte.

Art.  6.  Die  in  den  verschiedenen,  nach  Art.  4  und  5  benannten  Ämtern  aufgewendete
Dienstzeit  kann  für  die  Ausrechnung  der  gesetzlich  erforderlichen  Zeit  zusammengerechnet
werden.

Art.  7.  Kein  Pair  kann  seiner  Würde  beraubt  oder  daran  gehindert  werden,  seine  Pflichten
zu  erfüllen,  wenn  er  zur  Klasse  derjenigen  gehört:

1.  die  infolge  einer  gesetzlichen  Vorschrift  das  portugiesische  Bürgerrecht  verloren  haben,
2.  die  derart  bestraft  sind,  daß  sie  infolgedessen  ihre  politischen  Rechte  einbüßen,

3.  die  es  vernachlässigt  haben,  den  Eid  zu  leisten,  oder  ein  Jahr  nach  der  Ernennung  den
Platz  in  der  Kammer  einzunehmen,  oder  die  Bedingungen,  die  das  Gesetz  fordert,  zu  erfüllen,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  ein  gesetzliches  und  den  Kammern  bekanntes  Hindernis  handelt.
Art.  8.  Seine  Funktion  als  Pair  des  Königreichs  auszuüben,  ist  verhindert,  wer

1.  durch  Urteil  seiner  politischen  Würden  entkleidet  ist  oder  aber  eine  Strafe,  die  diese
Entkleidung  nach  sich  zieht,  solange  die  gesetzlichen  Folgen  dieser  Verurteilung  nach  sich
ziehen,  erduldet  hat,

2.  wem  durch  Richterspruch  die  Verwaltung  seiner  Güter  untersagt  ist,

3.  wer  wegen  eines  Verbrechens  unter  Anklage  steht,  wenn  die  Kammer  diesen  Anklagezustand
  mit  Suspensiveffekt  gebilligt  hat.

Art.  9  (Übergangsvorschriften).

Art.  10.  Es  bleiben  die  Bestimmungen  des  Art.  1,  3—9  des  Gesetzes  vom  11.  April  1845
in  Kraft.

Art.  11.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  widerstreitenden  Vorschriften  sind  abgeändert.
        <pb n="789" />
        1.  Europa.  183  51.  Rumänien.

51.  Rumänien.
Von  Herrn  Advokaten  Dr.  St.  GANE  in  Botosani.

Die  Donaufürstentümer,  die  Moldau  und  die  Wallachei,  hatten  Jahrhunderte  hindurch
schwere  Kämpfe  für  die  Erhaltung  ihrer  Selbständigkeit  gegen  mächtige  Nachbarn  zu  bestehen.
Sie  blieben  zuletzt  erfolgreich;  aber  da  sie  stets  vereinzelt,  jedes  Fürstentum  nur  für  sich,  kämpften,
konnte  der  nationale  Torso  nie  ein  mächtiges,  blühendes  Ganzes  werden.

Daher  erwachte  der  Gedanke  einer  Vereinigung  der  nationalen  Landesteile  erst  spät  im
Volke  desselben  Stammes.

Gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  und  am  Anfange  des  19.  Jahrhunderts  wagten  einige
Bojaren  (Adlige),  zaghaft  noch  und  nur  sporadisch,  diesen  Drang  im  Geiste  des  Volkes  zu  erwecken.
Aber  das  Volk,  welches  die  orientalischen  Traditionen,  an  die  es  politisch  gefesselt  war,  noch
drückten,  war  schwer  aufzuklären  und  idealeren  Hoffnungen  zuzuwenden.

Die  Bojaren  schickten  von  nun  an  ihre  Söhne  in  die  westeuropäischen  Hochschulen,  anfangs
  mehr  nach  Paris.  Dort  lernte  die  rumänische  Jugend  moderne  Kultur  und  ernste  Wissenschaften
  schätzen  und  sich  aneignen.

Der  Krimkrieg  bot  den  Fürstentümern  Gelegenheit,  ihre  Ansprüche  den  europäischen
Mächten  zu  unterbreiten.  Diese  erkannten  sie  als  begründet  an  und  bestätigten  endlich  durch  die
„Pariser  Konvention“  (1858)  die  Selbständigkeit  der  „Vereinten  Fürstentümer,  Moldau  und
Wealachei‘‘  unter  der  Suzeränität  Seiner  Majestät  des  Sultans.  (Art.  1.)

Die  „Pariser  Konvention“,  welche  die  „Vereinigung“  (Union)  (unter  zwei  Hospodaren,
mit  zwei  besonderen  Kammern  usw.)  in  Art.  1  dekretierte,  trennte  ihrem  Inhalte  nach  sie  beide
tatsächlich  noch  für  lange  Jahre  hinaus,  so  daß  den  Fürstentümern  keine  Aussichten  blieben
als  die  Hoffnung,  sich  gelegentlich  selber  helfen  zu  können;  mit  der  Hoffnung,  daß  Europa  einem
„fait  accompli‘  gegenüber  den  Frieden  nicht  aufs  Spiel  setzen  würde.  —

Aus  diesen  und  vielen  andern  Gründen  kann  die  Pariser  Konvention  nicht  als  eigentliche
Verfassung  betrachtet  werden.

Im  Jahre  1859  wurde  Alexander  Kuza  Schlag  auf  Schlag,  zuerst  zum  Fürsten  von  der
Moldau,  dann  zum  Fürsten  auch  der  Walachei  gewählt.  Dies  war  der  erste  faktische  Schritt
zur  endgültigen  und  tatsächlichen  Union  beider  Fürstentümer.

Im  Jahre  1864  promulgierte  Fürst  Kuza  ein  Statut,  welches  er  als  verfassungsrechtliches
Anexe  der  Pariser  Konvention,  diese  als  fundamentales  Gesetz  Rumäniens  anerkennend,  dekretierte.


Die  Rechtsgültigkeit  dieses  Statuts  wird  allerdings  vom  stasterechtlichen  Standpunkte
bestritten.

Im  Winter  1866  wurde  der  Thron  Rumäniens  frei  und  Karl  von  Hohenzollern-Sigmaringen
zum  Fürsten  von  Rumänien  gewählt.

Die  eigentliche  Verfassungsgeschichte  Rumäniens  fängt  mit  der  Regierung  (1866)  des
Fürsten  Karls  I.  von  Hohenzollern-Sigmaringen,  gegenwärtig  König  von  Rumänien,  an.

Die  erste  wirkliche  Verfassung  Rumäniens,  aus  dem  freien  Willen  und  aus  der  Seele  der
Nation  entstanden,  ist  die  von  den  rumänischen  Kammern  im  Jahre  1866  angenommene,  zum
Gesetz  erhobene  und  am  1/.13.  Juli  1866  publizierte  Verfassungsurkunde,  deren  Vorbild  die
belgische  Verfassung  gewesen  ist.  "

Diese  Verfassung  hat  seitdem  folgende  Abänderungen  erfahren:

1.  Das  Gesetz  vom  13.  Oktober  1879  (nach  dem  Russisch-Rumänisch-Türkischen  Kriege),
welches  den  Art.  7  der  alten  Verfassung  in  Übereinstimmung  mit  der  Bestimmung  des  Berliner
Traktats  setzte  und  die  vollständige  Selbständigkeit  aussprach.

2.  Das  Gesetz  vom  8.  Juni  1884,  wodurch  Rumänien  zum  Königreich  proklamiert  wird;
einschlägige  Bestimmungen  betreffs  der  Erweiterung  des  Territorium  (Dobrogea)  vgl.  im  Folgenden.
        <pb n="790" />
        I.  Europa.  784  51.  Rumänieri.

Titel  I.  Über  das  Gebiet  Rumäniens.

Art.  1.  Das  Königreich  Rumänien  mit  seinen  Bezirken  vom  rechten  Donauufer
  bildet  ein  einziges,  unteilbares  Reich.

Art.  2.  Das  Gebiet  Rumäniens  ist  unveräußerlich.

Die  Grenzen  des  Staates  können  nur  kraft  eines  Gesetzes  verändert  oder  rektifiziert
  werden.

Art.  3.  Das  Gebiet  Rumäniens  kann  nicht  mit  Bevölkerung  fremden  Stammes
kolonisiert  werden.

Art.  4.  Das  Gebiet  ist  in  Bezirke,  die  Bezirke  in  Kreise,  die  Kreise  in  Gemeinden
  geteilt.

Diese  Teilungen  und  Unterteilungen  können  nur  durch  ein  Gesetz  geändert

oder  rektifiziert  werden.
Titel  I.  Über  die  Rechte  der  Rumänen.

Art.  5.  Die  Rumänen  erfreuen  sich  der  Gewissensfreiheit,  der  Unterrichtsfreiheit,
  der  Freiheit  der  Presse,  der  Freiheit  der  Versammlung.

Art.  6.  Vorliegende  Verfassung  und  die  andern,  die  politischen  Rechte  betreffenden
  Gesetze  bestimmen,  welches,  außer  der  Eigenschaft,  Rumäne  zu  sein,
die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  nötigen  Bedingungen  sind.

Art.  7.  Die  Verschiedenheit  des  religiösen  und  konfessionellen  Glaubens  ist
in  Rumänien  kein  Hindernis  zur  Erlangung  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte
und  deren  Ausübung.

$  1.  Der  Fremde  ohne  Unterschied  der  Religion,  dem  Schutzo  einer  fremden
Protektion  unterworfen  oder  nicht,  kann  das  bürgerliche  Recht  unter  folgenden
Bedingungen  erlangen:

a.  Er  wird  der  Regierung  ein  Naturalisierungsgesuch  einreichen,  in  welchem
er  das  Vermögen,  welches  er  besitzt,  den  Beruf  und  das  Gewerbe,  welches  er  treibt
und  den  Willen,  sein  Domizil  in  Rumänien  festzustellen,  angibt;

b.  Nach  diesem  Gesuche  wird  er  10  Jalıre  im  Lande  wohnen  und  durch  seine
Taten  beweisen,  daß  er  dem  Lande  nützlich  sei.

$  2.  Es  können  vom  Probeaufenthalt  freigemacht  werden:

a.  Diejenigen,  welche  im  Lande  Gewerbe  begründet,  nützliche  Erfindungen
gemacht  oder  hervorragende  Talente  bewiesen  haben,  oder  hier  große  Handels-  oder
Gewerbeniederlagen  gegründet  haben  werden;
|  ı   b.  Diejenigen,  welche  in  Rumänien,  von  im  Lande  niedergelassenen  Eltern
geboren  und  erzogen,  sich,  weder  die  einen  noch  die  andern,  je  eines  fremden  Schutzes
erfreut  haben;

c.  Diejenigen,  welche  im  Freiheitskriege  unter  der  Fahne  gedient  haben  und
welche,  auf  Antrag  der  Regierung,  durch  ein  einziges  Gesetz  insgesamt  und  ohne  jede
andere  Formalität  naturalisiert  werden  können.

$  3.  Die  Naturalisation  kann  nur  durch  das  Gesetz  und  individuell  bewilligt
werden.

$  4.  Ein  spezielles  Gesetz  wird  die  Weise,  auf  welche  die  Fremden  ihr  Domizil
auf  dem  Boden  Rumäniens  werden  festsetzen  können,  bestimmen.
        <pb n="791" />
        I.  Europe.  785  51.  Rumänien.

$  5.  Nur  die  Rumänen  oder  die  zu  Rumänen  Naturalisierten  können  ländliche
Grundstücke  in  Rumänien  erwerben.

Die  bis  jetzt  erworbenen  Rechte  werden  geachtet.

Die  heute  bestehenden  internationalen  Verträge  bleiben  in  Kraft  mit  allen
in  ihnen  enthaltenen  Klauseln  und  Fristen.

Art.  8.  Die  Naturalisierung  wird  von  der  gesetzgebenden  Macht  verliehen.

Nur  die  Naturalisierung  stellt  den  Fremden  in  der  Ausübung  der  politischen
Rechte  dem  Rumänen  gleich.

Art.  9.  Der  Rumäne  aus  jedwedem  Staate,  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Geburtsort,
  wenn  er  nachweist,  daß  er  auf  den  fremden  Schutz  verzichtet  hat,  kann
durch  Beschluß  der  gesetzgebenden  Körperschaften  die  Ausübung  der  politischen
Rechte  sofort  erlangen.

Art.  10.  Es  bestehen  im  Staate  keine  Klassenunterschiede.  Alle  Rumänen
sind  gleich  vor  dem  Gesetze  und  ohne  Unterschied  verpflichtet,  zu  den  öffentlichen
Steuern  und  Abgaben  beizutragen.

Sie  allein  sind  zu  den  bürgerlichen  und  militärischen  Staatsdiensten  zugelassen.

Besondere  Gesetze  werden  die  Zulässigkeits-  und  Beförderungsbedingungen
in  den  Staatsdiensten  festsetzen.

Die  Fremden  können  nur  ausnahmsweise  und  in  besonders  gesetzlich  bestimmten
Fällen  zu  öffentlichen  Diensten  zugelassen  werden.

Art.  11.  Alle  auf  dem  Boden  Rumäniens  sich  befindenden  Fremden  erfreuen
sich  der  den  Personen  und  Vermögen  von  den  Gesetzen  im  allgemeinen  gewährten
Rechte.

Art.  12.  Alle  Privilegien,  Erlasse  und  Monopole  der  Klassen  sind  im  rumänischen
Staate  für  immer  verboten.

Fremde  Adelstitel,  wie:  Fürsten,  Grafen,  Barone  und  andere  ähnliche,  als  der
alten  Grundlage  des  Landes  entgegengesetzt,  sind  und  bleiben  im  rumänischen  Staate
unzulässig.

Fremde  Orden  können  nur  mit  Genehmigung  des  Königs  getragen  werden.

Art.  13.  Die  persönliche  Freiheit  ist  garantiert.

Niemand  kann  gerichtlich  verfolgt  werden,  außer  in  den  gesetzlich  vorgesehenen
Fällen  und  Formen.

Es  kann  niemand,  außer  im  Falle  einer  offensichtlichen  Schuld,  weder  in  Gewahrsam
  genommen,  noch  verhaftet  werden  anders  als  kraft  eines  begründeten
richterlichen  Verhaftbefehls,  welcher  im  Augenblicke  der  Verhaftung  oder  spätestens
24  Stunden  nach  der  Verhaftung  zugestellt  sein  muß.

Art.  14.  Niemand  kann  gegen  seinen  Willen  dem  ihm  vom  Gesetze  zuerkannten
Richter  entzogen  werden.

Art.  15.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Keine  Haussuchung  darf  stattfinden,  außer  in  den  vom  Gesetze  besonders
vorgesehenen  Fällen  und  den  von  ihm  vorgeschriebenen  Formen  entsprechend.

Art.  16.  Keine  Strafe  kann  anders  als  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  festgestellt
oder  vollstreckt  werden.

99
        <pb n="792" />
        1.  Europa,  786  51.  Rumänien.

Art.  17.  Kein  Gesetz  darf  die  Strafe  der  Konfiskation  des  Vermögens  einführen.

Art.  18.  Die  Todesstrafe  wird  nicht  mehr  eingeführt  werden  können,  außer
den  im  Militärstrafgesetzbuche  vorgesehenen  Fällen  in  Kriegszeiten.

Art.  19.  Das  Eigentum  jeder  Art  sowie  alle  Schuldforderungen  an  den  Staat
sind  heilig  und  unverletzlich.

Niemand  darf  zwangsweise  enteignet  werden  außer,  zum  Zwecke  des  Gemeinwohls
  gesetzlich  festgestellt,  und  nach  einer  gerechten  und  vorgängigen  Entschädigung.

Unter  Zweck  des  Gemeinwohls  versteht  man  nur  den  öffentlichen  Verkehr
und  die  öffentliche  Gesundheitspflege,  sowie  die  Werke  der  Landesverteidigung.

Die  bestehenden  Gesetze  betreffs  der  Straßenregulierungen  und  -erweiterungen
in  Gemeinden  sowie  betreffs  der  Ufer  der  in  oder  an  ihnen  fließenden  Gewässer
bleiben  in  Kraft.

Besondere  Gesetze  werden  das  Verfahren  und  die  Art  und  Weise  der  Expropriation
  regeln.

Die  freie  und  unverhinderte  Benutzung  der  schiffbaren  und  flößbaren  Flüsse,
der  Chausseen  und  andern  fahrbaren  Straßen  ist  Gemeingut.

Art.  20.  Das  durch  die  Legea  rurala  den  Bauern  gegebene  Eigentum  und  die
den  Gutsbesitzern  durch  dieses  Gesetz  garantierten  Entschädigungen  werden  nie
angetastet  werden  können.

Legesa  rurala  heißt  das  ländliche  Grundeigentumsgosetz.

Art.  21.  Die  Gewissensfreiheit  ist  unumschränkt.

Die  Freiheit  aller  Kultus  ist  garantiert,  insofern  ihre  Feierlichkeiten  die  öffentliche
  Ordnung  oder  die  guten  Sitten  nicht  verletzen.

Die  orthodoxe  Religion  des  Ostens  ist  die  herrschende  Religion  des  rumänischen
Staates.

Die  rumänische  orthodoxe  Kirche  ist  und  bleibt  von  jeder  fremden  Kiriake
unabhängig,  indem  sie  hinsichtlich  der  Dogmen  ihre  Einheit  mit  der  ekumänischen
Kirche  des  Orients  bewahrt.

Kiriake  ist  die  kirchliche  Obrigkeit  oder  Oberherrschaft.
Die  geistlichen,  kanonischen  und  Disziplinarangelegenheiten  der  rumänischen

orthodoxen  Kirche  werden  von  einer  einzigen  zentralen  Synodalobrigkeit  gemäß
einem  besonderen  Gesetze  geregelt  werden.

Die  eparchischen  Metropoliten  und  Bischöfe  der  rumänischen  orthodoxen
Kirche  sind  nach  der  von  einem  besonderen  Gesetze  bestimmten  Weise  gewählt.

Art.  22.  Die  Zivilstandsurkunden  gehören  zur  Zuständigkeit  der  Zivilbehörden.

Die  Ausfertigung  dieser  Urkunden  muß  der  religiösen  Einsegnung,  welche,
außer  den  Fällen,  die  durch  ein  besonderes  Gesetz  vorgesehen  werden,  für  EheschließBungen
  stets  obligatorisch  sein  wird,  stets  vorangehen.

Art.  23.  Der  Unterricht  ist  frei.

Die  Unterrichtsfreiheit  ist  garantiert,  insofern  dessen  Erteilung  die  guten  Sitten
oder  die  öffentliche  Ordnung  nicht  verletzt.

Die  Bestrafung  der  Vergehen  ist  nur  durch  das  Gesetz  geregelt.

Vorschulen  werden  nach  und  nach  in  allen  Gemeinden  Rumäniens  errichtet.
        <pb n="793" />
        1.  Europa.  787  51.  Rumänien.

Der  Unterricht  in  den  Staatsschulen  wird  unentgeltlich  erteilt.

Die  Vorschulbildung  wird  für  die  jungen  Rumänen,  überall,  wo  sich  Vorschulen
eingerichtet  befinden  werden,  obligatorisch  sein.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  alles,  was  den  öffentlichen  Unterricht  anbetrifft,
regeln.

Art.  24.  Die  Verfassung  garantiert  allen  die  Freiheit,  ihre  Gedanken  und
Meinungen  mündlich,  schriftlich  und  durch  die  Presse  mitteilen  und  veröffentlichen
zu  können,  indem  ein  jeder  für  den  Mißbrauch  dieser  Freiheiten  in  den  vom  Strafgesetzbuche,
  welches  die  Rechte  an  und  für  sich  in  keinem  Falle  wird  einschränken
können,  bestimmten  Fällen  verantwortlich  ist.

Kein  Ausnahmegesetz  wird  in  dieser  Materie  gemacht  werden  können.

Es  wird  keine  Zensur  noch  eine  andere  Präventivmaßnahme  wegen  des  Erscheinens,
  Verkaufs  oder  Verteilung  jedweder  Veröffentlicbung  eingeführt  werden  können.

Zur  Herausgabe  jedweder  Veröffentlichung  bedarf  es  keiner  vorherigen  Genehmigung
  einer  Behörde.

Von  den  Journalisten,  Schriftstellern,  Verlegern,  Buchdruckern  und  Lithographen  -
wird  keine  Sicherstellung  erfordert  werden.

Die  Presse  wird  nie  dem  Mahnungsverfahren  (r&amp;amp;gime  d’avertissement)  unterworfen.


Keine  Zeitung  noch  Veröffentlichung  wird  weder  suspendiert  noch  abgeschafft
werden  können.

Der  Verfasser  ist  für  seine  Schriften  verantwortlich;  in  Ermangelung  des  Verfassers
  ist  der  Gerant  verantwortlich;  und  in  Ermangelung  von  diesem  der  Verleger.

Jede  Zeitung  muß  einen  verantwortlichen  Geranten,  welcher  sich  der  bürgerlichen
  und  politischen  Rechte  erfreut,  haben.

Die  Preßdelikte  werden  von  den  Geschworenen  abgeurteilt,  ausgenommen  sind
die,  welche  gegen  die  Person  des  Königs  und  die  Königliche  Familie,  oder  gegen  die
Souveräne  der  fremden  Staaten  begangen  werden.  Diese  Vergehen  werden  von  den
gewöhnlichen  Gerichten  nach  dem  gemeinen  Rechte  abgeurteilt.

Die  Präventivverhaftung  in  Preßangelegenheiten  ist  untersagt.

Art.  25.  Das  Geheimnis  der  Briefe  und  telegraphischen  Depeschen  ist  unverletzlich.


Ein  Gesetz  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Regierungsagenten  wegen  Verletzung
  des  Geheimnisses  der  der  Post  und  dem  Telegraphenamte  anvertrauten  Briefe
und  Depeschen  bestimmen.

Art.  26.  Die  Rumänen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu
versammeln,  um  allerlei  Fragen  zu  beratschlagen,  wobei  sie  sich  nach  den  Gesetzen,
welche  die  Ausübung  dieses  Rechts  regeln,  richten;  dafür  ist  keine  vorangehende
Genehmigung  nötig.

Diese  Verfügung  wird  auf  die  Versammlungen  auf  offenen  Plätzen  nicht  angewendet;
  diese  sind  ganz  und  gar  den  Polizeigesetzen  unterworfen.

Art.  27.  Den  Rumänen  ist  es  gestattet,  sich  zu  vereinigen,  indem  sie  sich
nach  den  Gesetzen,  welche  die  Ausübung  dieses  Rechts  ordnen,  richten.

99%
        <pb n="794" />
        1.  Europa.  188  51.  Rumänien.

Art.  28.  Ein  jeder  ist  berechtigt,  sich  durch  Bittschriften,  von  einer  oder
mehreren  Personen  unterschrieben,  an  öffentliche  Behörden  zu  wenden,  er  kann  aber
nur  im  Namen  der  Unterschriebenen  petitionieren.

Nur  bestehende  Behörden  sind  berechtigt,  Kollektivbittschriften  einzureichen.

Art.  29.  Zur  gerichtlichen  Belangung  der  öffentlichen  Beamten  wegen  der  in
ihrer  Verwaltungstätigkeit  begangenen  Handlungen  bedarf  die  verletzte  Partei  keiner
vorhergehenden  Genehmigung;  die  besonderen  die  Minister  betreffenden  Bestimmungen
bleiben  jedoch  unberührt.

Die  Fälle  und  die  Art  und  Weise  der  Belangung  werden  durch  ein  spezielles
Gesetz  geregelt.

Besondere  Vorschriften  im  Strafgesetzbuche  werden  die  Strafen  der  Ankläger
anordnen.

Art.  30.  Eskann  kein  Rumäne  ohne  Genehmigung  der  Regierung  in  den  Dienst
eines  fremden  Staates  eintreten,  ohne  daß  er  selbst  dadurch  seine  Nationalität  verliere.

Nationalität  ist  hier  gleichbedeutend  mit  Bürgerrecht,  da  die  Nationalität  stricto  sensu
nicht  genommen  werden  kann.

Die  Auslieferung  der  politischen  Flüchtlinge  ist  untersagt.

Titel  IH.  Über  die  Gewalten  des  Staates.

Art.  31.  Alle  Gewalten  des  Staates  stammen  von  der  Nation,  die  sie  nur
durch  Delegation  und  nach  den  in  vorliegender  Verfassung  festgestellten  Prinzipien
und  Regeln  ausüben  kann.

Art.  32.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  zusammen  vom  König  und  von  der
Nationalvertretung  ausgeübt.

Die  Nationalvertretung  teilt  sich  in  zwei  Versammlungen:  den  Senat  und  die
Deputiertenkammer.

Jedes  Gesetz  bedarf  der  Zustimmung  aller  drei  Zweige  der  gesetzgebenden
Gewalt.

Es  darf  kein  Gesetz  der  königlichen  Sanktionierung  unterbreitet  werden,  bevor
es  von  der  Mehrheit  beider  Versammlungen  diskutiert  und  frei  abgestimmt  worden  ist.

Art.  33.  Die  Initiative  der  Gesetze  ist  jedem  der  drei  Zweige  der  gesetzgebenden
  Gewalt  gegeben.

Dennoch  muß  jedes  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  oder  das  Kontingent
  der  Armee  betreffende  Gesetz  zuerst  von  der  Deputiertenkammer  abgestimmt
werden.

Art.  34.  Die  Auslegung  der  Gesetze  mit  Autorität  geschieht  nur  durch  die
gesetzgebende  Gewalt.

Art.  35.  Die  Vollstreckungsgewalt  ist  dem  Könige  anvertraut,  welcher  sie  in
der  von  der  Verfassung  geregelten  Art  und  Weise  ausübt.

Art.  36.  Die  gerichtliche  Gewalt  wird  von  Berufungsgerichten  und  Gerichten
ausgeübt.  Ihre  Urteile  und  Bescheide  werden  kraft  des  Gesetzes  ausgesprochen
und  im  Namen  des  Königs  vollstreckt.
        <pb n="795" />
        I.  Europa.  789  51.  Rumänien.

Art.  37.  Die  ausschließlich  die  Bezirke  und  Gemeinden  betreffenden  Interessen
werden  von  den  Bezirks-  oder  Gemeindeversammlungen  nach  den  von  der  Verfassung
und  besonderen  Gesetzen  festgesetzten  Prinzipien  geregelt.

Kapitel  I.  Über  die  Nationalvertretung.

Art.  38.  Die  Mitglieder  beider  Versammlungen  vertreten  die  Nation,  nicht
aber  nur  den  Bezirk  oder  die  Ortschaft,  die  sie  ernannt  haben.

Art.  39.  Die  Sitzungen  der  Versammlungen  sind  Öffentlich.

Jedoch  tagt,  auf  Verlangen  des  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern,  jede
Versammlung  in  geheimer  Sitzung.

Sie  beschließt  darauf  mit  absoluter  Stimmenmehrheit,  ob  über  denselben  Gegenstand
  die  Sitzung  wieder  öffentlich  eröffnet  werden  soll.

Art.  40.  Jede  Versammlung  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und  entscheidet
  über  die  Einwendungen,  die  diesbezüglich  gemacht  werden.

Keine  Wahl  kann  anders  als  nur  mit  zwei  Drittel  der  Zahl  der  anwesenden
Mitglieder  für  ungültig  erklärt  werden.

Art.  41.  Es  kann  niemand  zugleich  Mitglied  der  einen  und  der  andern  Versammlung
  sein.

Art.  42.  Die  Mitglieder  der  einen  oder  andern  Versammlung,  welche  von  der
Regierung  in  einem  besoldeten  Amte,  das  sie  annehmen,  ernannt  werden,  hören  auf,
Abgeordnete  zu  sein  und  erlangen  die  Ausübung  ihres  Mandats  nur  kraft  einer  neuen
Wahl  wieder.

Diese  Beschlußfassung  wird  auf  Minister  nicht  angewendet.

Das  Wahlgesetz  ordnet  die  Fälle  der  Inkompatibilität.

Art.  43.  Bei  Beginn  jeder  Sitzungsperiode  ernennt  die  Abgeordnetenkammer
den  Präsidenten,  die  Vizepräsidenten  und  setzt  ihr  Bureau  zusammen.

Art.  44.  Der  Senat  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Präsidenten,  die  Vizepräsidenten
  sowie  die  andern  Mitglieder  seines  Bureaus.

Art.  45.  Jedweder  Beschluß  wird  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt,
mit  Ausnahme  dessen,  was,  die  Wahlen  und  Vertretungen  betreffend,  durch  die  Regloments
  der  gesetzgebenden  Körperschaften  festgesetzt  wird.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  ist  der  Beschlußvorschlag  zurückgewiesen.

Die  Versammlungen  halten  ihre  Sitzungen  mit  mindestens  mehr  als  einem
über  die  Hälfte  der  Zahl  der  bei  der  Namenverlesung  eingeschriebenen  Mitglieder  ab.

Art.  46.  Die  Stimmen  werden  durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,  mit  lauter
Stimme  oder  durch  geheime  Abstimmung  abgegeben.

Ein  Gesetzentwurf  kann  nur,  nachdem  jeder  einzelne  Artikel  abgestimmt  worden
ist,  angenommen  werden.

Art.  47.  Jede  von  beiden  Versammlungen  hat  das  Recht  der  Enquete.

Art.  48.  Die  Versammlungen  sind  berechtigt,  die  vorgeschlagenen  Artikel
und  Abänderungsvorschläge  abzuändern  oder  in  mehrere  Teile  zu  zerlegen.

Art.  49.  Jedes  Mitglied  der  Versammlungen  ist  berechtigt,  an  die  Minister
Interpellationen  zu  richten.
        <pb n="796" />
        I.  Europa.  790  51.  Rumänien.

Art.  50.  Jedweder  ist  berechtigt,  durch  Vermittlung  des  Bureaus  oder  eines
seiner  Mitglieder  an  die  Versammlungen  Bittschriften  einzureichen.

Jede  der  Versammlungen  ist  berechtigt,  die  an  sie  gerichteten  Petitionen  den
Ministern  zu  überweisen.  Die  Minister  sind  verpflichtet,  so  oft  die  Versammlung
es  verlangt,  über  deren  Inhalt  Erklärungen  zu  geben.

Art.  51.  Keincs  der  Mitglieder  der  einen  oder  andern  Versammlung  kann  für
die  von  ihm  im  Laufe  der  Ausübung  seines  Mandates  geäußerten  Meinungen  und
abgegebenen  Stimmen  gerichtlich  verfolgt  oder  belangt  werden.

Art.  52.  Kein  Mitglied  der  einen  oder  andern  Versammlung  kann  während
der  Sitzungsperiode,  außer  im  Falle  unzweifelhafter  Schuld,  anders  als  mit  Genchmigung
  der  Versammlung,  deren  Mitglied  er  ist,  weder  gerichtlich  belangt  noch  strafgerichtlich
  verhaftet  werden.

Die  Untersuchungshaft  und  die  gerichtliche  Verfolgung  eines  Mitgliedes  der
einen  oder  andern  Versammlung  ist,  wenn  die  Versammlung  es  verlangt,  während  der
ganzen  Sitzungsperiode  ausgesetzt.

Art.  53.  Jede  Versammlung  beschließt  durch  ihr  Reglement  die  Art  und  Weise,
wie  sie  ihre  Befugnisse  ausübt.

Art.  54.  Jede  der  Versammlungen  berät  und  beschließt  für  sich,  außer  in  den
in  vorliegender  Verfassung  besonders  bezeichneten  Fällen.

Art.  55.  Jede  der  beiden  Versammlungen  hat  das  ausschließliche  Recht,  ihre
eigene  Polizeiordnung  durch  ihren  Präsidenten  auszuüben,  welcher  nach  Einwilligung
der  Versammlung  der  Dienstwache  Befehle  erteilen  kann.

Art.  56.  Es  kann  keine  bewaffnete  Macht  vor  den  Türen  der  einen  oder  andern
Versammlung  oder  um  sie  berum  ohne  ihre  Einwilligung  aufgestellt  werden.

Sektion  I.  Über  die  Deputiertenkammer.

Art.  57.  Die  Deputiertenkammer  ist  aus  Deputierten,  die  in  der  weiter  unten
angegebenen  Art  und  Weise  gewählt  werden,  zusammengesetzt.

Art.  58.  Der  Wahlkörper  ist  in  jedem  Bezirke  in  drei  Kollegien  geteilt.

Art.  59.  Es  nehmen  im  ersten  Kollegium  teil  alle  die,  welche,  indem  sie  zugleich
  die  andern  gesetzlich  erforderlichen  Bedingungen  besitzen,  ein  ländliches  oder
städtisches  Grundeinkommen  von  wenigstens  1,200  Leis  haben.

Leis  =  Francs.

Art.  60.  Es  nehmen  im  zweiten  Kollegium  teil  alle  diejenigen,  welche,  die
übrigen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllend,  ihr  Domizil  und  ihren
Wohnsitz  in  Städten  haben  und  dem  Staate  eine  direkte  jährliche  Abgabe  jedweder
Natur  von  mindestens  20  Leis  bezahlen.

Es  sind  in  diesem  Kollegium  vom  Zensus  befreit:

a.  die  freien  Berufe;

b.  die  Offiziere  außer  Diensten;

c.  die  Pensionäre  des  Staates;

d.  diejenigen,  welche  mindestens  die  Vorschulbildung  absolviert  haben.

Alle  städtischen  Gemeinden  aus  einem  Bezirke  bilden  ein  einziges  Kollegium
mit  der  Residenzstadt,
        <pb n="797" />
        I.  Europa.  791  51.  Rumänien.

Art.  61.  Es  nehmen  im  dritten  Kollegium  teil  alle  die,  welche  nicht  im  ersten
und  zweiten  Kollegium  Wähler  sind  und  dem  Staate  eine  noch  so  kleine  Abgabe
bezahlen.

Die  Wähler  dieses  Kollegiums,  welche  ein  Grundeinkommen  von  300  Leis  und
höher  haben,  und  welche  lesen  und  schreiben  können,  können  nach  ihrem  Willen
stimmen,  entweder  direkt  den  Deputierten  in  der  Residenzstadt,  oder  indirekt  ihren
Delegierten  in  ihren  Gemeinden,  gemeinsam  mit  den  lesensunkundigen  Wählern,
die  das  erforderliche  Einkommen  nicht  besitzen.

Es  stimmen  gleichfalls  direkt  unter  Erlassung  des  Erfordernisses  des  Zensus:

a.  die  Dorfschullehrer  und  die  Priester;
b.  diejenigen,  welche  eine  jährliche  Pacht  von  mindestens  1000  Leis  bezahlen.

Fünfzig  Wähler  wählen  einen  Delegierten.
Der  Bürgermeister,  Notar,  der  Steuereinnehmer,  Garnisonchef  sowie  jedweder
öffentliche  Beamte  werden  nicht  als  Delegierte  gewählt  werden  können.

Der  Notar  (Dorfnotar)  ist  der  Schriftführer  des  Gemeindeamtes  und  nach  dem  Gesetze
von  1908  mit  bestimmten  Pflichten  bekleidet,  die  dem  Bürgermeister  entzogen  wurden.

Art.  62.  Diese  drei  Kollegien  wählen  direkt  wie  folgt:

Das  erste  Kollegium  wählt  je  zwei  Deputierte  für  jeden  Bezirk  mit  Ausnahme
  der  Bezirke:  Ilfov,  Jassy,  Dolj,  Buzeu,  Mehedintzi,  Prahova,  Teleorman,
Bacau,  Putna,  Botosani  und  Tutova,  welche  wie  folgt  wählen:

Ilfov  fünf;  Jassy  und  Dolj  je  vier;  Buzeu,  Mehedintzi,  Prahova,  Teleorman,
Bacau,  Putua,  Botosani  und  Tutova  je  drei.

Das  zweite  Kollegium  wählt  wie  folgt:  Bukarest  neun  Deputierte;  Jassy  sechs;
Craiova  und  Ploesti  je  vier;  Brails,  Turnu-Magurele,  Bacau,  Roman,  Galatzi,  Fokschani,'
  Berlad  und  Botosani  je  drei;  Buzeu,  Giurgin,  Husi,  Pitesti  und  T-Severin
je  zwei;  und  die  übrigen  je  einen.

Das  dritte  Kollegium  wählt  einen  Deputierten  für  jeden  Bezirk,  mit  Ausnahme
der  folgenden  Bezirke,  und  zwar:  Ilfov,  Dolj,  Mehedintzi,  Prahova,  Buzeu,  Bacau,
Putna  und  Suceava,  welche  je  zwei  wählen.

Art.  63.  Der  Zensus  kann  nur  durch  die  Abgabenregister,  durch  die  Quittungen
oder  Mahnungen  der  Steuereinnehmer  für  das  verstrichene  und  für  das  laufende
Jahr  nachgewiesen  werden.

Art.  64.  Das  Wahlgesetz  bestimmt  alle  übrigen  für  die  Wähler  aufgestellten
Bedingungen  sowie  den  Gang  der  Wahloperstion.

Art.  65.  Um  wählbar  zu  sein,  muß  man:

&amp;amp;.  Rumäne  von  Geburt  sein  oder  die  große  Naturalisierung  erlangt  haben;

b.  sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen;

c.  volle  zurückgelegte  25  Lebensjahre  alt  sein;

d.  in  Rumänien  domiziliert  sein.

Das  Wahlgesetz  wird  die  Fälle  der  Unfähigkeit  festsetzen.

Art.  66.  Die  Mitglieder  der  Kammer  werden  für  vier  Jahre  gewählt,
        <pb n="798" />
        I.  Europa.  192  51.  Rumänien.

Sektion  II.  Über  den  Senat.

Art.  67.  Für  den  Senat  teilt  sich  der  Wahlkörper  in  jedem  Bezirke  in  zwei
Kollegien.

Art.  68.  Es  nehmen  im  ersten  Kollegium  teil  diejenigen,  welche  ein  jährliches
ländliches  oder  städtisches  Grundeinkommen  von  mindestens  2000  Leis  haben,  mit
Erlassung  des  Zensus  für  folgende  Personen:

&amp;amp;.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  einer  der
gesetzgebenden  Versammlungen;

b.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Deputierten  und  Senatoren,  welche  an
zwei  Legislaturperioden  teilgenommen  haben;

c.  die  Generäle  und  Obersten  und  die,  welche  einen  dem  eines  Generals  oder
Obersten  entsprechenden  Grad  haben;

d.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Minister  oder  diplomatischen  Vertreter
des  Landes;

e.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Mitglieder  oder  Präsidenten  der  Appellationshöfe,
  die  Generalstaatsanwälte  bei  den  Appellationsgerichtshöfen,  die  Präsidenten,
  Mitglieder  oder  Staatsanwälte  des  obersten  Gerichts;

f.  diejenigen,  welche  das  Doktorats-  oder  Lizentiatsdiplom  in  irgendeinem
Fache  besitzen  und  in  ihrem  Berufe  sechs  Jahre  gewirkt  haben;

g.  die  Mitglieder  der  rumänischen  Akademie.

Art.  69.  Es  nehmen  teil  im  zweiten  Kollegium  alle  direkten  Wähler  aus  den
Städten  und  Landgemeinden,  welche  ein  ländliches  oder  städtisches  Grundeinkommen
von  2000  Leis  herunter  bis  zu  800  Leis  haben,  sowie  die  Kaufleute  und  Gewerbetreibende,
  welche  eine  Patentsteuer  I.  oder  II.  Klasse  bezahlen.

Es  sind  in  diesem  Kollegium  vom  Zensus  befreit  folgende  Personen:

a.  diejenigen,  welche  ein  Doktordiplom  irgendeines  Faches  oder  einen  andern
von  besonderen  Hochschulen  stammenden  Titel  besitzen,  der  den  Wert  gleich  dem
eines  Doktortitels  hat;

b.  die  Lizentiaten  des  Rechtes,  der  Literatur,  der  Philosophie  oder  positiven
Wissenschaften;

c.  die  gewesenen  Justizbesmten  und  die  im  Dienste,  welche  sechs  Jahre  lang
gedient  haben;

Nur  die  Richter  und  Staatsanwälte  jeden  Grades  werden  hier  als  Justizbeamte  angesehen.

d.  die  diplomierten  Ingenieure,  Baumeister,  Apotheker  und  Tierärzte;

e.  die  Lehrer  der  Stadtschulen  des  Staates  oder  der  vom  Staate  anerkannten
Sekundärschulen;

f.  die  Pensionäre,  welche  ein  Minimalruhegehalt  von  1000  Leis  jährlich  bekommen.


Art.  70.  Jedes  dieser  beiden  Kollegien  stimmt  für  sich  ab.

Das  erste  Kollegium  wählt  zwei  Senatoren  für  jeden  Bezirk.

Das  zweite  Kollegium  wählt  einen  Senator  für  jeden  Bezirk,  mit  Ausnahme
folgender  Bezirke,  welche  wie  folgt  wählen:  Ilfov  fünf;  Jassy  drei;  Braila,  Covurlui,
        <pb n="799" />
        I.  Europa.  193  51.  Rumänien.

Dolj,  Prahova,  Botosani,  Tutova,  Teleorman,  Mehedintzi,  Buzeu,  Bacau,  Putna,
Dambovitza,  Romanatzi,  Neamtzu  je  zwei  Senatoren  für  den  Bezirk.

Art.  71.  Mag  das  Wahlkollegium  in  noch  so  viele  Sektionen  geteilt  sein,  so
wählt  doch  jeder  Wähler  dieselbe  Zahl  von  Vertretern,  welche  das  Kollegium,  dem
er  angehört,  zu  wählen  hat.

Art.  72.  Die  Wahloperationen  jedes  Kollegiums  der  Kammer  oder  des  Senats
finden  an  einem  einzigen  Tage  statt.

Das  Woahlgesetz  bestimmt  die  andern  vom  Wähler  erforderten  Bedingungen
sowie  den  Gang  der  Wahloperation.

Art.  73.  Die  Universitäten  von  Jassy  und  Bukarest  senden  in  den  Senat  jede
je  ein  Mitglied,  welches  von  den  Professoren  der  betreffenden  Universität  gewählt
wird.

Art.  74.  Um  in  den  Senat  gewählt  werden  zu  können,  muß  man:

Rumäne  von  Geburt  oder  naturalisiert  sein;

sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen;

in  Rumänien  domiziliert  sein;

vierzig  Jahre  alt  sein;

ein  nach  der  vom  Art.  63  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  bewiesenes  Einkommen
  jedweder  Natur  von  9400  Leis  haben.

Art.  75.  Dispensiert  vom  Zensus  sind:

&amp;amp;.  die  gewesenen  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  der  einen  der  gesetzgebenden
Versammlungen;

b.  die  gewesenen  Deputierten  und  gewesenen  Senatoren,  welche  an  zwei  Legislaturperioden
  teilgenommen  haben;

c.  die  Generale  und  die  ihnen  Gleichgestellten  ;

d.  die  Obersten  a.  D.  und  die  zur  Disposition  gestellten;

e.  die  gewesenen  und  gegenwärtigen  Minister  oder  die  diplomatischen  Vertreter
des  Landes;

f.  diejenigen,  welche  drei  Jahre  lang  als  Appellationsrichter  oder  ein  Jahr  lang
als  Appellationsgerichtspräsident,  als  Generalstaatsanwalt,  Staatsanwalt  oder  Richter
am  obersten  Gerichte  gedient  haben;

g.  diejenigen,  welche  das  Doktor-  oder  Lizentiatsdiplom  irgendeines  Faches
besitzen  und  ihren  Beruf  mindestens  sechs  Jahre  lang  ausgeübt  haben;

h.  die  Mitglieder  der  rumänischen  Akademie.

Art.  76.  Es  werden  von  Rechts  wegen  Mitglieder  des  Senats  sein:

1.  der  Thronerbe  im  Alter  von  18  Jahren;  er  wird  jedoch  nur  im  Alter  von
25  Jahren  stimmberechtigt  sein;

2.  die  Metropoliten  und  eparchiotischen  Bischöfe.

Art.  77.  Die  Senatoren  und  Deputierten  beziehen  während  den  Sitzungsperioden
  eine  tägliche  Entschädigung.  .

Art.  78.  Die  Mitglieder  des  Senats  werden  auf  acht  J  ahre  gewählt  und  scheiden
durch  Losziehung  alle  vier  Jahre  zur  Hälfte  aus.

mn  DM

100
        <pb n="800" />
        I.  Europa.  794  51.  Rumänien.

Das  Reglement  des  Senats  wird  die  Losziehung  so  ordnen,  daß  die  Ausschließung
auf  alle  Bezirke  verteilt  wird.

Art.  79.  Die  ausgelosten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Atr.  80.  Im  Falle  der  Auflösung  wird  der  Senat  ganz  erneuert.

Art.  81.  Jedwede  Zusammenkunft  des  Senates  außerhalb  der  Sitzungsperioden
der  Deputiertenkammer  ist  an  und  für  sich  nichtig.

Kapitel  II.  Über  den  König  und  die  Minister.

Art.  82.  Die  verfassungsmäßigen  Gewalten  des  Königs  sind  erblich,  in  direkter
absteigender  und  legitimer  Linie  Seiner  Majestät  des  Königs  Karl  I.  von  Hohenzollern-Sigmaringen,
  vom  Manne  zum  Manne,  nach  der  Ordnung  der  Erstgeburt
und  mit  ewiger  Ausschließung  der  Frauen  und  ihrer  Deszendenten.

Die  Deszendenten  Seiner  Majestät  werden  in  der  orthodoxen  Religion  des  Orients
aufgezogen.

Art.  83.  Mangels  Deszendenten  in  männlicher  Linie  Seiner  Majestät  Karls  I.
von  Hohenzollern-Sigmaringen  wird  die  Thronerbschaft  dem  ältesten  seiner  Brüder
oder  den  Deszendenten  dieser,  nach  den  im  vorhergehenden  Artikel  bestimmten  Regeln
zufallen.

Sollte  sich  keiner  der  Brüder  oder  ihrer  Deszendenten  mehr  am  Leben  befinden,
oder  sollten  sie  vorher  erklären,  daß  sie  den  Thron  nicht  annehmen,  dann  wird  der
König  seinen  Erben  aus  einer  souveränen  Dynastie  Europas  mit  der  in  der  durch
Art.  84  vorgeschriebenen  Form  von  der  Nationalvertretung  gegebenen  Einwilligung
ernennen  können.

Wenn  weder  das  eine  noch  das  andere  stattfindet,  dann  ist  der  Thron  frei.

Art.  84.  In  dem  Falle,  daß  der  Thron  frei  ist,  kommen  beide  Kammern,  sogar
ohne  Einberufung,  sofort  zusammen,  und  spätestens  bis  acht  Tage  seit  ihrem  Zusammentritt
  wählen  sie  einen  König  aus  einer  Dynastie  des  westlichen  Europa.

Die  Anwesenheit  von  drei  Vierteln  der  Mitglieder,  welche  jede  der  beiden
Kammern  bilden,  und  die  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder
sind,  um  diese  Wahl  vornehmen  zu  können,  erforderlich.

Falls  die  Versammlung  in  der  oben  vorgeschriebenen  Frist  nicht  stattgefunden
hat,  werden  am  neunten  Tage  um  zwölf  Uhr  mittags  die  vereinten  Kammern,  welches
auch  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  sein  mag,  und  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
zur  Wahl  schreiten.

Sollten  die  Kammern  im  Augenblicke,  wo  der  Thron  frei  wird,  aufgelöst  sein,
dann  wird  nach  der  im  folgenden  Artikel  vorgeschriebenen  Art  und  Weise  verfahren.

Während  der  Zeit,  in  welcher  der  Thron  frei  ist,  werden  die  vereinten  Kammern
eine  aus  drei  Personen  zusammengesetzte  Königliche  Statthalterschaft  ernennen,
welche  die  Königlichen  Gewalten  bis  zur  Thronbesteigung  des  Königs  ausüben  wird.

In  allen  oben  angeführten  Fällen  wird  die  Abstimmung  geheim  sein.

Art.  85.  Im  Falle  des  Todes  des  Königs  versammeln  sich  die  Kammern,  sogar
ohne  Einberufung,  spätestens  zehn  Tage  nach  der  Bekanntmachung  des  Todes.

Falls  sie  zufälligerweise  vorher  aufgelöst  wurden  und  in  der  Auflösungsurkunde
ihre  Einberufung  für  einen  Zeitpunkt  nach  den  zehn  Tagen  bestimmt  war,  dann
        <pb n="801" />
        I.  Europa.  795  51.  Rumänien

kommen  bis  zur  Versammlung  derjenigen,  die  an  ihre  Stelle  zu  treten  haben,  die
alten  Kammern  zusammen.

Art.  86.  Vom  Todestage  des  Königs  und  bis  zur  Eidablegung  seines  Thronfolgers
  werden  die  Verfassungsgewalten  des  Königs  im  Namen  des  Rumänischen  Volkes
von  den  im  Rat  vereinigten  Ministern  und  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  ausgeübt.

Art.  87.  Der  König  ist  im  Alter  von  18  vollendeten  Jahren  volljährig.

Bei  seiner  Thronbesteigung  wird  er  zuerst  in  der  Mitte  der  vereinten  Kammern
folgenden  Eid  leisten:

„Ich  schwöre,  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Rumänischen  Volkes  zu  bewahren,
  seine  Nationalrechte  und  die  Integrität  des  Territoriums  zu  erhalten.“

Art.  88.  Der  König  kann  bei  Lebzeiten  eine  Regentschaft  ernennen,  aus  drei
Personen  zusammengesetzt,  welche  nach  dem  Tode  des  Königs  während  der  Minderjährigkeit
  des  Thronfolgers  die  Königlichen  Gewalten  ausüben  soll.  Diese  Ernennung
wird  mit  der  in  der  im  Art.  84  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen  Form
gegebenen  Zustimmung  der  Nationalversammlung  vorgenommen.

Die  Regentschaft  wird  zugleich  auch  die  Vormundschaft  des  Thronerben  während
dessen  Minderjährigkeit  ausüben.

Wenn  beim  Tode  des  Königs  die  Regentschaft  nicht  ernannt  und  der  Thronerbe
minderjährig  sein  sollte,  werden  beide  vereinten  Kammern  eine  Regentschaft  ernennen,
indem  sie  nach  den  vom  Art.  84  aus  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen
Formen  verfahren.

Die  Mitglieder  der  Regentschaft  treten  das  Amt  an  erst  nachdem  sie  vor  beiden
vereinigten  Kammern  den  vom  Art.  87  der  vorliegenden  Verfassung  vorgeschriebenen
Eid  feierlich  abgelegt  haben  werden.

Art.  89.  Wenn  der  König  nicht  imstande  ist  regieren  zu  können,  rufen  die
Minister  nach  Feststellung  dieser  Unfähigkeit  sofort  die  Kammern  zusammen.

Diese  wählen  die  Regentschaft,  welche  auch  die  Vormundschaft  ausübt.

Art.  90.  Keine  Abänderung  kann  an  der  Verfassung  während  der  Regentschaft
stattfinden.

Art.  91.  Der  König  kann  nicht,  ohne  Zustimmung  der  Kammern,  zugleich  auch
das  Oberhaupt  eines  andern  Staates  sein.

Keine  von  den  Kammern  kann  über  diesen  Punkt  beratschlagen,  wenn  nicht
wenigstens  zwei  Drittel  der  Mitglieder,  die  sie  zusammensetzen,  anwesend  sind,  und
der  Beschluß  kann  nur  mit  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt  werden.

Art.  92.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.  Seine  Minister  sind  verantwortlich.


Kein  Akt  des  Königs  kann  Kraft  haben,  wenn  er  nicht  von  einem  Minister
kontrasigniert  wird,  der  eben  dadurch  für  jenen  Akt  verantwortlich  wird.

Art.  93.  Der  König  ernennt  und  entläßt  seine  Minister.

Er  sanktioniert  und  promulgiert  die  Gesetze.

Er  kann  seine  Sanktion  verweigern.

Er  hat  das  Recht  der  Begnadigung  in  politischen  Sachen.

100*
        <pb n="802" />
        I.  Europa.  796  51.  Rumänien.

Er  kann  in  Kriminalsachen  die  Strafen  erlassen  oder  vermindern,  mit  Ausnahme
dessen,  was  betreffs  der  Minister  bestimmt  wird.

Er  kann  den  Lauf  der  strafrechtlichen  Verhandlungen  oder  des  richterlichen
Urteils  nicht  unterbrechen,  noch  auf  keine  Art  und  Weise  in  die  Handhabung  der
Rechtspflege  eingreifen.

Er  ernennt  oder  bestätigt  alle  öffentlichen  Beamten.

Er  kann  kein  neues  Amt  ohne  ein  besonderes  Gesetz  schaffen.

Er  macht  die  nötigen  Reglements  für  die  Vollstreckung  der  Gesetze,  ohne  jemals
die  Gesetze  ändern  oder  ihren  Lauf  unterbrechen  zu  können,  und  kann  niemanden
von  ihrer  Verfolgung  befreien.

Er  ist  das  Haupt  der  militärischen  Macht.

Er  verleiht  die  militärischen  Gıade  in  Übereinstimmung  mit  dem  Gesetze.

Er  wird  den  rumänischen  Orden  gemäß  einem  Gesetze  verleihen.

Er  hat  das  Recht,  gemäß  einem  besonderen  Gesetze  Münzen  zu  prägen.

Er  schließt  mit  den  fremden  Staaten  die  für  den  Handel,  für  die  Schiffahrt
und  für  andere  dergleichen  nötigen  Verträge;  damit  aber  diese  Akte  verbindliche
Kraft  haben,  müssen  sie  zuerst  der  gesetzgebenden  Gewalt  unterbreitet  und  von  ihr
genehmigt  werden.

Art.  94.  Das  Gesetz  sctzt  die  Zivilliste  für  die  Dauer  jeder  Regierung  fest.

Art.  95.  Am  15.  November  jeden  Jahres  versammeln  sich  die  Deputiertenkammer
  und  der  Senat  ohne  Einberufung,  wenn  der  König  sie  nicht  vorher  einberufen
  hat.

Die  Dauer  jeder  Sitzungsperiode  währt  drei  Monate.

Bei  der  Eröffnung  der  Sitzungsperiode  setzt  der  König  durch  eine  Eröffnungsrede
die  Lage  des  Landes  auseinander,  worauf  die  Versammlungen  ihre  Antworten  geben.

Der  König  spricht  die  Schließung  der  Sitzungsperiode  aus.

Er  hat  das  Recht,  die  Versammlungen  in  außerordentlicher  Sitzungsperiode
einzuberufen.

Er  hat  das  Recht,  beide  Versammlungen  auf  einmal  oder  nur  eine  von  ihnen  aufzulösen.


Der  Auflösungsakt  muß  die  Einberufung  der  Wähler  bis  in  zwei  Monaten,  und
die  der  Versammlungen  bis  in  drei  Monaten  enthalten.

Der  König  kann  die  Versammlungen  vertagen;  wie  dem  auch  sei,  kann  die  Vertagung
  die  Frist  von  einem  Monat  nicht  überschreiten,  noch  in  derselben  Sitzungsperiode
  ohne  Einwilligung  der  Versammlungen  erneuert  werden.

Art.  96.  Der  König  hat  keine  andere,  als  die  ihm  durch  die  Verfassung  gegebenen
  Gewalten.

Kapitel  III.  Über  die  Minister.

Art.  97.  Minister  kann  nur  derjenige  sein,  der  Rumäne  von  Geburt  ist  oder
die  Naturalisierung  erlangt  hat.

Art.  98.  Kein  Mitglied  der  Königlichen  Familie  kann  Minister  sein.

Art.  99.  Sollten  die  Minister  nicht  Mitglieder  der  Versammlungen  sein,  so  können
sie  an  den  Debatten  der  Gesetze  teilnehmen,  ohne  jedoch  auch  stimmberechtigtzu  sein.
        <pb n="803" />
        I.  Europa.  797  51.  Rumänien.

Bei  den  Debatten  der  Versammlungen  ist  die  Anwesenheit  wenigstens  eines
Ministers  erforderlich.

Die  Versammlungen  können  die  Anwesenheit  der  Minister  bei  ihren  Beratungen
  fordern.

Art.  100.  In  keinem  Falle  kann  der  mündliche  oder  schriftliche  Befehl  des
Königs  einen  Minister  von  der  Verantwortung  befreien.

Art.  101.  Jede  der  beiden  Versammlungen  sowie  auch  der  König  sind  berechtigt,
die  Minister  anzuklagen  und  sie  vor  das  Oberste  Gericht  zu  ziehen,  welches  in  vereinten
  Sektionen  sie  zu  richten  allein  berechtigt  ist,  außer  in  den  Fällen,  welche  durch
die  Gesetze  bestimmt  werden,  betreffs  der  Ausübung  der  Zivilklage  der  verletzten
Partei  und  der  von  den  Ministern  außerdienstlich  begangenen  Verbrechen  und
Vergehen.

Die  Versetzung  der  Minister  in  den  Anklagezustand  kann  nur  mit  einer  Mehrheit
von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  ausgesprochen  werden.

Ein  in  der  ersten  Sitzungsperiode  vorgelegtes  Gesetz  wird  die  Verantwortungsfälle,
  die  auf  die  Minister  anwendbaren  Strafen  und  die  Art  und  Weise,  sie  gerichtlich
zu  belangen,  bestimmen,  sowohl  betreffs  der  von  der  Nationalvertretung  zugelassenen
Anklage,  als  auch  betreffs  der  Belangung  seitens  der  Zivilpartei.

Die  von  der  Nationalvertretung  gegen  die  Minister  angestrengte  Anklage  wird
von  ihr  selbst  vertreten.
Die  vom  König  erhobene  Anklage  wird  vom  Staatsanwalt  durchgeführt.

Art.  102.  Bis  das  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene  Gesetz  gemacht
wird,  hat  das  Oberste  Gericht  die  Gewalt,  das  Vergehen  zu  bezeichnen  und  die  Strafe
zu  bestimmen.

Die  Strafe  aber  kann  nicht  höher  als  Gefängnisstrafe  sein,  unbeschadet  der
besonderen  in  den  Strafgesetzen  vorgesehenen  Fälle.

Art.  103.  Der  König  kann  die  vom  Obersten  Gerichte  bestimmte  Strafe  weder
nachlassen  noch  vermindern,  es  sei  denn  auf  Antrag  der  Kammern,  welche  sie  gerichtlich
  belangt  haben  sollte.

Kapitel  IV.  Über  die  gerichtliche  Gewalt.

Art.  104.  Es  kann  keine  Gerichtsbarkeit  als  nur  kraft  eines  besonderen  Gesetzes
geschaffen:  werden.

Kommissorien  und  außergewöhnliche  Gerichte  können  unter  gar  keiner  Benennung
  und  unter  gar  keinen  Umständen  errichtet  werden.

Für  den  ganzen  rumänischen  Staat  gibt  es  ein  einziges  Oberstes  Gericht.

Art.  105.  Die  Geschworeneneinrichtung  wird  in  allen  Kriminalsachen  und
für  die  politischen  und  Preßvergehen  eingerichtet.

Die  Klage  wegen  Ersatzes  des  Schadens,  welcher  die  Folge  von  Pressehandlungen
und  -vergehen  ist,  kann  nur  vor  derselben  Jurisdiktion  angestrengt  werden.  Nur
die  Geschworenenkommission  wird  über  den  Schadensersatz  und  seinen  Betrag
urteilen  und  sich  aussprechen.
        <pb n="804" />
        I.  Europa.  798  51.  Rumänien.

Kapitel  V.  Über  die  Bezirks-  und  Kommunalinstitutionen.

Art.  106.  Die  Bezirks-  und  Gemeindeeinrichtungen  werden  von  den  Gesetzen
geregelt.

Art.  107.  Diese  Gesetze  werden  als  Grundlage  die  vollständigere  Dezentralisation
  der  Verwaltung  und  die  Unabhängigkeit  der  Gemeinde  haben.

Titel  IV._  Über  die  Finanzen.

Art.  108.  Jedwede  Steuer  ist  nur  zugunsten  des  Staates,  des  Bezirks  oder
der  Gemeinde  eingeführt.

Art.  109.  Keine  Staatssteuer  kann  anders  als  kraft  eines  Gesetzes  festgesetzt
und  erhoben  werden.

Art.  110.  Keine  Bezirkslast,  keine  Bezirkssteuer  kann  anders  als  mit  Einwilligung
  des  Bezirksrats  eingeführt  werden.

Keine  Gemeindelast,  keine  Gemeindesteuer  kann  anders  als  mit  Zustimmung
des  Gemeinderats  aufgelegt  werden.

Die  von  den  Bezirks-  und  Gemeinderäten  beschlossenen  Abgaben  müssen  die
Bestätigung  der  gesetzgebenden  Gewalt  und  die  Genehmigung  des  Königs  erhalten.

Art.  111.  Privilegien  können  in  Steuerangelegenheiten  nicht  eingeführt  werden.

Es  kann  keine  Ausnahme  noch  Verminderung  von  Steuern  anders  als  durch
ein  Gesetz  festgestellt  werden.

Art.  112.  Es  kann  keine  Anlage  für  Pensionen  oder  Gratifikationen  auf  Kosten
des  öffentlichen  Schatzes  anders  als  nur  kraft  eines  Gesetzes  bewilligt  werden.

Art.  113.  In  jedem  Jahre  schließt  die  Deputiertenkammer  die  Rechnungen
und  stimmt  über  das  Budget  ab.

Alle  Staatseinkommen  oder  -ausgaben  müssen  in  das  Budget  und  in  die  Rechnungen
  eingetragen  werden.

Das  Budget  wird  immer  ein  Jahr,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  der  Deputiertenkammer
vorgelegt  werden  und  wird  erst,  nachdem  es  von  ihr  abgestimmt  und  vom  König
sanktioniert  sein  wird,  endgültig  sein.

Wird  das  Budget  nicht  rechtzeitig  abgestimmt,  so  wird  die  Exekutivgewalt
die  öffentlichen  Dienste  nach  dem  Budget  des  vorhergehenden  Jahres  unterhalten,
ohne  mit  jenem  Budget  mehr  als  ein  Jahr  über  das  Jahr,  für  welches  es  abgestimmt
war,  fortfahren  zu  können.

Art.  114.  Die  endgültige  Regelung  der  Rechnungen  muß  der  Deputiertenkammer
  spätestens  in  der  Frist  von  zwei  Jahren  vom  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres
vorgelegt  werden.

Art.  115.  Die  Finanzgesetze  werden  im  Reichsblatte  veröffentlicht,  wie  auch
die  andern  Gesetze  und  Reglements  der  öffentlichen  Verwaltung.

Art.  116.  Für  ganz  Rumänien  gibt  es  eine  einzige  Rechnungskammer.

Art.  117.  Die  verschiedenen  Kapitalien,  bis  nun  aus  besonderen  Kassen
stammend,  und  über  welche  die  Regierung  aus  verschiedenen  Rechtsgründen  verfügt,
müssen  im  Generalbudget  der  Staatseinkommen  enthalten  sein.
        <pb n="805" />
        I.  Europe.  799  51.  Rumänien.

Titel  V.  Über  die  bewalfnete  Gewalt.

Art.  118.  Jeder  Rumäne  nimmt  teil  an  einem  der  Elemente  der  bewaffneten
Gewalt  gemäß  der  besonderen  Gesetze.

Art.  119.  Den  Militärpersonen  können  nur  kraft  eines  gerichtlichen  Urteils
und  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen  die  Grade,  die  Ehrentitel  und  Pensionen
genommen  werden.

Art.  120.  Das  Kontingent  des  Heeres  wird  für  jedes  Jahr  beschlossen.

Das  Gesetz,  welches  dieses  Kontingent  feststellt,  kann  nicht  mehr  als  für  ein
Jahr  Kraft  haben.

Art.  121.  Die  Zivilgarde  ist  und  bleibt  abgeschafft.

Art.  122.  Keine  fremde  Truppe  kann  im  Dienste  des  Staates  zugelassen  werden,
noch  das  Territorium  Rumäniens  besetzen,  noch  es  durchziehen  anders  als  kraft  eines
besonderen  Gesetzes.

Titel  VI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  123.  Die  Farben  Rumäniens  sollen  sein:  Blau,  Gelb  und  Rot.

Art.  124.  Die  Stadt  Bukarest  ist  die  Hauptstadt  des  rumänischen  Staates
und  die  Residenz  der  Regierung.

Art.  125.  Es  kann  niemandem  ein  Schwur  auferlegt  werden  anders  als  kraft
eines  Gesetzes,  welches  auch  seine  Formel  bestimmt.

Art.  126.  Kein  Gesetz,  kein  Reglement  allgemeiner  Bezirks-  oder  Gemeindeverwaltung
  kann  anders,  als  nachdem  es  in  der  vom  Gesetze  bestimmten  Art  und  Weise
veröffentlicht  wird,  verbindend  sein.

Art.127.VorliegendeVerfassung  kann  weder  ganz  noch  teilweise  suspendiert  werden.

Titel  VII.  Über  die  Revision  der  Verfassung.

Art.  128.  Die  gesetzgebende  Gewalt  ist  berechtigt  zu  erklären,  daß  es  notwendig
  ist,  die  aus  der  Verfassung  besonders  angegebenen  Bestimmungen  der  Revision
zu  unterziehen.

Nach  dieser,  dreimal  von  15  zu  15  Tagen  in  öffentlicher  Sitzung  vorgelesenen
und  von  beiden  Versammlungen  angenommenen  Erklärung  sind  diese  von  Rechts  wegen
aufgelöst  und  werden  andere  in  der  vom  Art.  95  vorgeschriebenen  Frist  einberufen.

Die  neuen  Versammlungen,  in  Übereinstimmung  mit  dem  König,  schreiten.  zur
Änderung  der  der  Revision  unterzogenen  Punkte.

In  diesem  Falle  können  die  Versammlungen  nicht  beraten,  wenn  nicht  mindestens
zwei  Drittel  der  Mitglieder,  welche  sie  zusammensetzen,  anwesend  sind,  und  keine
Änderung  kann  angenommen  werden,  wenn  sie  nicht  wenigstens  zwei  Drittel  der
Stimmen  auf  sich  vereinigt.

Titel  VIO.  Transitorische  und  ergänzende  Bestimmungen.

Art.  129.  Vom  Tage  des  Inkrafttretens  vorliegender  Verfassung  sind  alle  Verfügungen
  aus  den  Gesetzen,  Verordnungen,  Reglements  und  andern  Akten,  welche  den
von  ihnen  bestimmten  Verfügungen  entgegengesetzt  sind,  abgeschafft.

Art.  130.  Das  Staatekonsilium  mit  Kompetenz  in  auf  dem  Verwaltungswege
zu  erledigenden  Streitfragen  kann  nicht  wieder  eingeführt  werden.
        <pb n="806" />
        I.  Europa.  800  51.  Rumänien.

Das  Oberste  Gericht  wird,  wie  auch  in  der  Vergangenheit,  sich  über  die  Kompetenzkonflikte
  aussprechen.

Es  wird  eine  ständige  Kommission  geschaffen  werden  können,  welche  keine
andere  Kompetenzen  als  das  Studieren  und  Vorarbeiten  der  Entwürfe  für  die  öffentliche
  Verwaltung  haben  wird.

Unterstaatssekretäre  werden  eingeführt  werden  können.  Sie  werden  sich  unter
der  Verantwortung  der  Minister  an  den  Debatten  der  gesetzgebenden  Körper  beteiligen
  können.

Art.  131.  Es  werden  in  kürzester  Zeit  besondere  Gesetze,  folgende  Angelegenheiten
  betreffend,  gemacht  werden  können:

1.  Über  die  Dezentralisation  der  Verwaltung;

2.  Über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  der  andern  Agenten  der  Exekutivgewalt;


3.  Über  die  treffendsten  Maßnahmen,  um  den  Mißbrauch  der  Kumulierung
einzuschränken;

4.  Über  die  Änderung  des  Gesetzes  der  Pensionen;

5.  Über  die  Zulassungs-  und  Beförderungsbedingungen  in  den  Diensten  der
öffentlichen  Verwaltung;

6.  Über  die  Entwicklung  des  Verkehrswesens;

7.  Über  den  Betrieb  der  Bergwerke  und  Wälder;

8.  Über  die  schiffbaren  und  flößbaren  Flüsse  und  Ströme:

9.  Über  die  Organisation  des  Heeres,  über  die  Beförderungs-  und  Verabschiedungsrechte
  und  über  die  verschiedenen  Stellungen  der  Offiziere;

10.  Über  die  militärische  Gerichtsbarkeit.

Alle  bestehenden  Gesetzbücher  und  Gesetze  werden  revidiert,  damit  sie  in  Einklang
  mit  der  vorliegenden  Verfassung  gesetzt  werden.

Art.  132.  Die  Äcker  der  gewesenen  Klakaschi,  der  Insuratzei  (Jungverheiratete)
  und  der  Bauern,  welche  in  kleinen  Bodenparzellen  Grundstücke  des  Staates
gekauft  haben  oder  kaufen  werden,  sind  und  werden  32  Jahre  lang,  vom  Tage  der
Promulgierung  dieses  Gesetzes,  unveräußerlich  sein.

Klakaschi  waren  Bauern,  die  nicht  Grundbesitzer  waren,  und  die  bis  1864  in  Dorfhäusern  der
Bojaren  wohnten  und  dafür  „Klaka‘,  das  heißt  einige  unentgeltliche  Arbeitstage  leisten  mußten.

Den  Bauern  aber,  welche  in  den  Kreis  einer  Stadtgemeinde  eingeschlossen  sind,
wird  durch  besondere  Gesetze  das  Recht  gegönnt  werden,  ihren  für  Häuser  bestimmten
Boden  veräußern  zu  können.

Die  Unveräußerlichkeit  wird  auch  auf  die  Äcker  angewendet,  welche  vom  Staate
in  kleinen  Parzellen  im  Teile  Rumäniens  jenseits  der  Donau  verkauft  werden.

Der  Austausch  von  Acker  gegen  Acker  ist  im  Verbot  vorliegenden  Gesetzes
nicht  inbegriffen.

Die  Ackeraustausche,  von  denen  in  diesem  Artikel  die  Rede  ist,  werden  nur
gegen  andere  Äcker  derselben  Größe  und  Qualität  erfolgen  können.

Art.  133.  Die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  werden  durch  besondere  Gesetze
  auch  im  Teile  Rumäniens  jenseits  der  Donau  angewendet  werden  können.
        <pb n="807" />
        I.  Europa.  801  52.  Rußland.

52.  Russland.

Bearbeitet  von  Herrn  Alexander  von  WATAZI  und  Herrn  Oberleutnant  d.  L.  ULLRICH  in  Berlin.
(Zusammenstellung  der  Staatsgrundgesetze.  Band  I,  Teil  1.  26.  4.  1906.)

Art.  1.  Das  russische  Reich  ist  einheitlich  und  unteilbar!.

Art.2.  Das  Großfürstentum  Finland,  einen  untrennbaren  Teil  des  russischen
Reiches  bildend,  wird  in  seinen  inneren  Angelegenheiten  nach  besonderen  Institutionen
  auf  der  Grundlage  einer  besonderen  Gesetzgebung  regiert?.

Art.  3.  Die  russische  Sprache  ist  die  allgemeine  Reichssprache  und  in  Heer
und  Flotte  sowie  in  allen  staatlichen  und  Gemeindeeinrichtungen  obligatorisch.  Der
Gebrauch  örtlicher  Sprachen?  und  Dialekte‘  in  staatlichen  und  Gemeindeeinrichtungen
  wird  nach  besonderen  Gesetzen  bestimmt‘.

1.  Kapitel.  Vom  Wesen  der  höchsten  selbstherrlichen  Gewalt.

Art.  4.  Dem  allrussischen®  Kaiser  gehört  die  höchste  selbstherrliche  Gewalt.
Seiner  Macht  zu  gehorchen,  nicht  nur  aus  Furcht,  sondern  wegen  des  Gewissens
befiehlt  Gott  selbst’.

Art.5.  Die  Person  des  Kaisers  ist  heilig  und  unverletzlich®.

Art.  6.  Dieselbe  höchste  selbstherrliche  Gewalt  gebührt  der  Herrscherin  und
Kaiserin,  wenn  die  Thronfolge  nach  der  hierfür  bestimmten  Ordnung  an  eine  weibliche
  Person  gelangt;  ihr  Gemahl  gilt  jedoch  nicht  als  Kaiser:  er  genießt  die  Ehrenstellung
  und  die  Vorrechte,  entsprechend  denen  der  Gemahlinnen  der  Kaiser  mit
Ausnahme  des  Titels°.

Art.7.  Der  Kaiser  verwirklicht  die  gesetzgeberische  Macht  in  Vereinigung
mit  dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma!".

Art.8.  Dem  Kaiser  gehört  die  Initiative  in  allen  Gegenständen  der  Gesetzgebung.
  Nach  seiner  Initiative  ausschließlich  können  in  dem  Reichsrat  und  der
Reichsduma  die  Staatsgrundgesetze!!  der  Durchsicht  unterliegen.

Art.  9.  Der  Kaiser  bestätigt  die  Gesetze,  und  ohne  seine  Bestätigung  kann
kein  Gesetz  Gültigkeit  erlangen'?,

Art.  10.  Die  Regierungsgewalt  gehört  in  ihrem  ganzen  Umfange  dem  Kaiser
innerhalb  der  Grenzen  des  russischen  Reiches.  In  der  höchsten  Verwaltung  wirkt

ı  1906,  23.  April.  Sobr.  usak.  603  Art.  1.  (Sammlung  der  Gesetze.)

*  Ebenda  Art.  2.

»  Z.  B.  Polnisch,  Deutsch,  Schwedisch,  Türkisch,  Samojedisch.

°  Z.  B.  Kleinrussisch,  Weißrussisch;  aber  auch  die  Dialekte  der  örtlichen  Sprachen  (d.  h.
der  Sprachen  der  Landesteile).

8  Ebenda  Art.  3.

©  Die  übliche  Verdeutschung  „Kaiser  aller  Reußen‘  ist  ungenau.

?  Sobr.  usak.  603,  Art.  4.

®  Ebenda  Art.  5.

®  Ebenda  Art.  6.

1%  Ebenda  Art.  7.

11  Ebenda  Art.  8.

ı8  Ebenda  Art.  9.

101
        <pb n="808" />
        I.  Europa.  802  52.  Rußland.

seine  Macht  unmittelbar;  in  den  Angelegenheiten  der  untergeordneten  Verwaltung
wird  von  ihm  ein  bestimmter  Grad  von  Macht  gemäß  dem  Gesetze  den  zuständigen
Behörden  und  Personen  verliehen,  die  in  seinem  Namen  und  nach  seinen  Befehlen
handeln!.

Art.  11.  Der  Kaiser  erläßt  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung  und  in
Übereinstimmung  mit  den  Gesetzen  Verordnungen  für  die  Einrichtung  und  die
Handhabung  der  verschiedenen  Teile  der  Reichsverwaltung  sowie  Befehle,  die  für
die  Ausführung  der  Gesetze?  notwendig  sind.

Art.  12.  Der  Kaiser  ist  der  oberste  Leiter  aller  äußeren  Beziehungen  des  russischen
  Reiches  zu  den  fremden  Mächten.  Von  ihn  wird  auch  die  Richtung  der
internationalen  Politik  des  russischen  Reiches  bestimmt?.

Art.  13.  Der  Kaiser  erklärt  Krieg  und  schließt  Frieden  sowie  Verträge  mit  den
ausländischen  Staaten‘.

Art.  14.  Der  Kaiser  ist  als  Herrscher  der  höchste  Führer  der  russischen  Armee
und  Flotte.  Ihm  gehört  die  oberste  Kommandogewalt  über  alle  Streitkräfte  des
russischen  Reiches  zu  Lande  und  zur  See.  Er  bestimmt  die  Organisation  des  Heeres
und  der  Flotte  und  erläßt  Verordnungen  und  Befehle  betreffend:  Dislokation  der
Truppen,  ihre  Überführung  auf  den  Kriegsfuß,  ihre  Ausbildung,  die  Ablegung  der
Dienstzeit  für  die  Angehörigen  des  Heeres  und  der  Flotte  sowie  alles,  was  sich  überhaupt
  auf  die  Organisation  der  bewaffneten  Kräfte  und  die  Verteidigung  des  russischen
  Reiches  bezieht.  Vom  Kaiser  werden  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung
auch  Beschränkungen  verfügt,  bezüglich  der  Rechte  des  Wohnens  und  des  Erwerbens
vom  Imniobiliarbesitz  an  Orten,  die  Festungsrayuns  und  Stützpunkte  der  Armee
und  Flotte  bilden‘.

Art.  15.  Der  Kaiser  erklärt  Gegenden  in  Kriegs-  oder  Ausnahmezustand®.

Art.  16.  Dem  Kaiser  gehört  das  Recht  der  Prägung  von  Münzen  und  der  Bestimmung
  ihres  äußeren  Aussehens3’.

Art.  17.  Der  Kaiser  ernennt  und  entläßt  den  Vorsitzenden  des  Ministerrates,
die  Minister  und  die  Oberverwalter  der  einzelnen  Verwaltungszweige  und  auch  die
übrigen  beamteten  Personen,  sofern  nicht  vom  Gesetze  für  die  letzteren  eine  andere
Ordnung  der  Ernennung  und  Entlassung  bestimmt  ist®,

Art.  18.  Der  Kaiser  stellt  auf  dem  Wege  der  höchsten  Verwaltung  in  bezug
auf  die  Beaniten  Beschränkungen  auf,  die  für  den  Staatsdienst  erforderlich  sind®.

ı  Ebenda  Art.  10.
?  Ebenda  Art.  11.
®  Ebenda  Art.  12
*  Ebenda  Art.  13.
&amp;amp;  Ebenda  Art.  14.
Ebenda  Art.  15.
Ebenda  Art.  16.
Ebenda  Art.  17.
Ebenda  Art.  18.

eo.»  2  &amp;amp;
        <pb n="809" />
        I.  Europa.  803  52.  Rußland.

Art.  19.  Der  Kaiser  verleiht  Titel,  Orden  und  andere  staatliche  Auszeichnungen
sowie  Standesrechte.e  Auch  werden  unmittelbar  von  ihm  die  Bedingungen  und  die
Ordnung  der  Verleihung  der  Titel,  Orden  und  Auszeichnungen  bestimmt.!

Art.20.  Der  Kaiser  erläßt  unmittelbar  Verordnungen  und  Befehle  sowohl
hinsichtlich  der  Güter,  die  sein  persönliches  Eigentum  bilden,  als  auch  hinsichtlich
der  Güter,  die  kaiserliche  genannt  werden,  und  die,  immer  dem  regierenden  Kaiser
gehörend,  nicht  vererbt  werden  können,  auch  nicht  in  Teile  gehen  oder  anderen  Formen
der  Veräußerung  unterliegen  können.  Wie  diese,  unterliegen  auch  die  anderen  Güter
nicht  der  Zahlung  von  Steuern  und  Abgaben‘.

Art.  21.  Dem  Kaiser,  als  dem  Haupte  des  kaiserlichen  Hauses,  gebührt  gemäß
dem  Hausgesetz  der  kaiserlichen  Familie  die  Verfügung  über  die  Apanagengüter.
Von  ihm  wird  auch  die  Einrichtung  der  Behörden  bestimmt,  die  unter  dem  Minister
des  kaiserlichen  Hofes  stehen  sowie  die  Ordnung  ihrer  Verwaltung?.

Art.  22.  Die  Gerichtsgewalt  wird  im  Namen  des  Kaisers  durch  die  vom  Gesetze
eingesetzten  Gerichte  geübt,  deren  Entscheidungen  im  Namen  Seiner  Majestät  des
Kaisers  zur  Ausführung  gebracht  werden“.

Art.  23.  Dem  Kaiser  steht  die  Begnadigung  der  Verurteilten  zu,  die  Milderung
  der  Strafen  und  die  allgemeine  Verzeihung  für  Leute,  welche  verbrecherische
Handlungen  begangen  haben,  unter  Einstellung  der  gerichtlichen  Verfolgung  gegen
sie  und  unter  Befreiung  von  Gericht  und  Strafe,  und  ebenso  auf  dem  Wege  der
Allerhöchsten  Gnade  der  Erlaß  von  Staatsabgaben  und  überhaupt  die  Zuwendung
von  Gnadenbeweisen  in  besonderen  Fällen,  die  nicht  dem  Wirkungsbereich  der
allgemeinen  Gesetze  unterliegen,  wenn  hierdurch  nicht  irgend  jemandes,durch  das
Gesetz  geschützte,  Interessen  und  bürgerliche  Rechte  verletzt  werden?.

Art.  24.  Die  Verordnungen  und  die  Befehle  des  Kaisers,  welche  auf  dem  Wege
der  höchsten  Verwaltung  oder  unmittelbar  von  ihm  erlassen  werden,  werden  vom
Vorsitzenden  des  Ministerrates  oder  vom  zuständigen  Minister  oder  vom  Öberverwalter
  der  einzelnen  Geschäftszweige  gegengezeichnet  und  vom  regierenden  Senat
veröffentlicht®.

2.  Kapitel.  Von  der  Thronfolgeordnung.

Art.25.  Der  kaiserliche  allrussische  Thron  ist  erblich  in  dem  gegenwärtig
glücklich  wohlbehalten  regierenden  kaiserlichen  Hause’.

ı  Ebenda  Art.  19.

2  Ebenda  Art.  20.

3  Ebenda  Art.  21

*  Ebenda  Art.  22.

6  Ebenda  Art.  23.

°  Ebenda  Art.  26.

”  1797,  April  5  (17906)  Einführung  zu  $  17,  und  April  5  (17910);  1825,  12.  Dezember  (1)
Manifest  und  Beilage  III;  1826,  22.  August,  21.  Mai  (29341);  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,

Sobr.  usak.  603,  Art.  24.
101*
        <pb n="810" />
        I.  Europa.  804  52.  Rußland.

Art.  26.  Mit  dem  kaiserlichen  allrussischen  Thron  sind  untrennbar  die  Throne
des  Zartums  Polen  und  des  Finländischen  Großfürstentumes  verbunden!.

Art.  27.  Beide  Geschlechter  haben  das  Recht  auf  die  Erbschaft  des  Thrones;
aber  vorzüglich  gehört  dieses  Recht  dem  männlichen  Geschlecht  in  der  Reihenfolge
der  Erstgeburt;  mit  dem  Erlöschen  des  letzten  Mannesstammes  fällt  die  Erbschaft
des  Thrones  an  den  weiblichen  Stamm  nach  dem  Rechte  der  Repräsentation?.

Art.  28.  Daher  gehört  die  Erbschaft  des  Thrones  vor  allen  anderen  dem
ältesten  Sohne  des  regierenden  Kaisers,  nächst  diesem  aber  seinem  ganzen  Mannesstamme®.


Art.29.  Nach  dem  Erlöschen  dieses  Mannesstammes  geht  das  Thronfolgerecht
  auf  das  Geschlecht  des  zweiten  Sohnes  des  Kaisers  und  auf  seinen  Mannesstamm
  über;  mit  dem  Erlöschen  aber  des  zweiten  Mannesstammes  geht  die  Thronfolge
  auf  die  Familie  des  dritten  Sohnes  über  usw.*

Art.  30.  Wenn  der  letzte  Mannesstamm  der  Söhne  des  Kaisers  erlischt,  bleibt
das  Thronfolgerecht  in  derselben  Familie,  und  zwar  im  weiblichen  Stamme  der
herrschenden  Familie,  als  in  der  dem  Throne  nächsten  und  folgt  in  dieser  derselben
Thronfolgeordnung,  wobei  das  männliche  Geschlecht  dem  weiblichen  vorgeht;  aber
dabei  gebührt  das  Recht  derjenigen  weiblichen  Person,  von  der  das  Recht  unmittelbar
herrührt®.  '

Art.  31.  Mit  dem  Erlöschen  dieser  Familie  geht  die  Thronfolge  in  die  Familie
des  ältesten  Sohnes  des  Kaisers-Stammvaters  über,  auf  den  weiblichen  Stamm,  von
welchem  die  nächste  Verwandte  der  zuletzt  herrschenden  Familie  dieses  Sohnes  den
Thron  erbt,  in  der  ältesten  von  ihm  oder  seinem  Sohne  absteigenden  Linie  oder  aber
beim  Fehlen  von  absteigenden  Linien  in  der  Seitenlinie;  fehlt  diese  Verwandte,  so
erbt  diejenige  männliche  oder  weibliche  Person  den  Thron,  welche  ihre  Stelle  vertritt,
mit  Bevorzugung  wie  oben  des  männlichen  vor  dem  weiblichen  Geschlecht®.

Art.  32.  Mit  dem  Erlöschen  dieser  Familien  geht  die  Thronfolge  an  den  weiblichen
  Stamm  der  übrigen  Söhne  des  Kaisers-Stammvaters  derselben  Ordnung  folgend
über  und  nachher  an  die  Familie  der  ältesten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters,
an  deren  Mannesstamm;  nach  Erlöschen  des  Mannesstammes  an  den  weiblichen
Stamm,  der  Ordnung,  die  für  die  weiblichen  Stämme  der  Söhne  des  Kaisers  festgesetzt
  ist,  folgend’.

ı  1803,  20.  März  (22911);  1811,  11.  Dezember  (24907);  31.  Dezember  (24934);  1815,  6.  Mai
(25842);  1825,  12.  Dez.  (1);  1826,  22.  August  (537);  1832,  14.  Februar  (5165)  Art.  2;  1855,
18.  Februar  (29043);  21.  Mai  (29341);  1881,  1.  März  (1);  1894,  20.  Oktober  (11014);  1906,
23.  April,  Sobr.  usak.  Art.  24.

3  Siehe  Sobr.  usak.  zu  Art.  25.

3  Ebenda.

*  Ebenda.

&amp;amp;  Ebenda.  —  Die  Bevorzugung  des  Mannesstammes  darf  also  nicht  dahin  führen,  das
Erbrecht  der  nächsten  Frau  auszuschließen,  um  einen  Mann  aus  deren  Stamm  zum  Erben  zu
machen.

°  Ebenda.

?  Ebenda.
        <pb n="811" />
        I.  Europa.  805  52.  Rußland.

Art.  33.  Nach  dem  Erlöschen  der  männlichen  und  weiblichen  Stämme  der
ältesten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters  geht  die  Thronfolge  auf  den  männlichen
Stamm  und  nachher  auf  den  weiblichen  der  zweiten  Tochter  des  Kaisers-Stammvaters
  über  usw.!

Art.  34.  Die  jüngere  Schwester,  wenn  sie  auch  Söhne  hat,  kann  der  ältesten
das  Recht  nicht  wegnehmen,  auch  wenn  diese  unverheiratet  ist;  der  jüngere  Bruder
aber  erbt  vor  seinen  älteren  Schwestern?.

Art.  35.  Wenn  die  Thronfolge  an  einen  solchen  weiblichen  Stamm  kommt,
welcher  schon  auf  einem  anderen  Throne  regiert,  dann  bleibt  es  der  Thronfolge
berechtigten  Personen  überlassen,  Glauben  und  Thron  zu  wählen  und  dem  anderen
Glauben  und  Thron,  zusammen  mit  dem  Thronfolger  zu  entsagen,  wenn  für  diesen
Thron  durch  Gesetz  der  Glaube  geregelt  ist;  wenn  keine  Verleugnung  des  alten  Glaubens
  erfolgt,  so  erbt  die  Person,  welche  nachher  die  nächste  gemäß  der  Thronfolgeordnung
  ist?.

Art.  36.  Die  Kinder,  die  von  einem  ehelichen  Bündnisse  einer  Person  der
kaiserlichen  Familie  mit  einer  nicht  ebenbürtigen  Person,  d.  h.  die  nicht  zu  einem
herrschenden  oder  regierenden  Hause  gehört,  abstammen,  haben  kein  Recht  auf
die  Erbschaft  des  Thrones®.

Art.  37.  Bei  der  Durchführung  der  oben  aufgestellten  Regeln  über  die  Ordnung
der  Thronfolge  steht  es  der  Person,  welche  das  Thronerbenrecht  hat,  frei,  auf  dieses
Recht  zu  verzichten,  wenn  die  Umstände  so  liegen,  daB  aus  diesem  Verzicht  keine
Schwierigkeiten  für  die  weitere  Thronfolge  entstehen®.

Art.  38.  Wenn  ein  solcher  Verzicht  veröffentlicht  und  Gesetz  geworden  ist,
ist  er  später  als  unwiderruflich  anzusehen‘.

Art.  39.  Der  Kaiser  oder  die  Kaiserin,  welche  den  Thron  erben,  verpflichten
sich  bei  der  Thronbesteigung  und  Salbung,  die  oben  aufgestellten  Gesetze  über  die
Erbschaft  des  Thrones  heilig  zu  achten”.

8.  Kapitel.  Über  Großjährigkeit  des  Kaisers,  über  Regentschaft  und
über  Vormundschaft.

Art.  40.  Die  Volljährigkeit  tritt  beim  Herrscher  beiderlei  Geschlechtes  und
dem  Thronfolger  des  kaiserlichen  Thrones  mit  16  Jahren  ein®.

!  Ebenda.

s  Ebenda.,

®  Ebenda.

*  1820,  März  20.  (28208);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

s  1825,  12.  Dezember  (1)  Beilage  III;  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

°  1825,  12.  Dezember  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

”  1797,  5  .April  (17910);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

e  1797,  5.  April  (17910);  1826,  22.  August  (537);  1834,  22.  April  (7019);  1906,  23.  April,
sobr.  usak.  603,  Art.  24.
        <pb n="812" />
        I.  Europa.  806  52.  Rußland.

Art.  41.  Besteigt  den  Thron  ein  Kaiser  vor  diesem  Alter,  so  wird  bis  zur
Volljährigkeit  eine  Regentschaft  und  eine  Vormundschaft  eingesetzt!.

Art.  42.  Die  Regentschaft  und  Vormundschaft  werden  entweder  in  ein  und
derselben  Person  vereinigt  oder  derart  geteilt,  daß  einem  die  Regentschaft,  dem  andern
die  Vormnudschaft  anvertraut  wird?.

Art.  43.  Die  Ernennung  des  Regenten  und  des  Vormunds  sowohl  in  einer
Person  vereinigt,  als  auch  in  zwei  Personen  geteilt,  hängt  von  dem  Willen  und  Ermessen
  des  regierenden  Kaisers  ab,  welcher  zur  besseren  Sicherheit  diese  Wahl  für
den  Fall  seines  Todes  treffen  soll?.

Art.  44.  Wenn  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  eine  solche  Ernennung  nicht  erfolgte,
dann  steht  nach  seinem  Tode  die  Regentschaft  des  Reiches  und  Vormundschaft
über  die  Person  des  minderjährigen  Kaisers  dem  Vater  oder  der  Mutter  zu;  der  Stiefvater
  und  die  Stiefmutter  sind  ausgeschlossen.

Art.  45.  Wenn  kein  Vater  und  keine  Mutter  vorhanden  sind,  dann  steht
Regentschaft  und  Vormundschaft  demjenigen  von  den  volljährigen  Verwandten
beiderlei  Geschlechtes  des  minderjährigen  Kaisers  zu,  welcher  der  Nächste  zur
Thronfolge  ist.

Art.  46.  Die  gesetzlichen  Gründe  der  Unfähigkeit  zur  Regentschaft  und  zur
Vormundschaft  sind:

1.  Geisteskrankheit,  wenn  sie  auch  nur  zeitlich  ist;

2.  die  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  bei  Verwitweten,  während  der  Zeit  der
Regentschaft  oder  Vormundschaft.

Art.  47.  Zum  Regenten  des  Kaiserreiches  gehört  ein  Regentschaftsrat;  und
wie  der  Regent  ohne  Rat,  so  kann  auch  der  Rat  ohne  Regenten  nicht  existieren®.

Art.  48.  Den  Rat  bilden  sechs  Personen  der  ersten  zwei  Klassen  nach  der  Wahl
des  Regenten,  der  auch  bei  vorkommenden  Veränderungen  andere  ernennt®.

Art.  49.  Personen  männlichen  Geschlechts  der  kaiserlichen  Familie  können
nach  der  Wahl  des  Regenten  in  diesem  Rate  sitzen,  aber  nicht  vor  ihrer  Volljährigkeit
und  nicht  in  der  Zahl  der  6  Personen,  die  ihn  bilden’.

Art.  50.  Vor  den  Regentschaftsrat  kommen  olıne  Ausnahme  alle  Angelegenheiten,
  die  der  Entscheidung  des  Kaisers  selbst  unterliegen,  und  alle  diejenigen,  welche
an  ihn  sowie  an  seinen  Rat  gerichtet  sind;  die  Vormundschaft  untersteht  dem  Rat
nicht,

Art.  51.  Der  Regent  hat  die  entscheidende  Stimme®.

ı  1797,  5.  April  (17910);  1826,  22.  August  (537);  1832,  14.  Februar  (5165),  Art.  4;  1855,
21.  Mai  (29341);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
9  Ebenda.
3  Ebenda.
%  Ebenda.
5  Ebenda.
°  Ebenda.
?  Ebenda.
8  Ebenda,
®  Ebenda.
        <pb n="813" />
        I.  Europa.  807  52.  Rußland.

Art.  52.  Die  Ernennung  des  Rates  und  die  Wahl  seiner  Mitglieder  steht  beim
Fehlen  einer  anderen  Verfügung  des  verstorbenen  Kaisers,  denn  ihm  müssen  die
Umstände  und  Personen  bekannt  sein,  dem  Regenten  zul.

4.  Kapitel.  Über  die  Thronbesteigung  und  den  Untertaneneid.

Art.  53.  Nach  dem  Tode  des  Kaisers  besteigt  sein  Erbe  den  Thron,  unmittelbar
kraft  des  Gesetzes  über  die  Thronfolge,  das  ihm  dieses  Recht  zuschreibt.  Das  Besteigen
  des  Thrones  des  Kaisers  wird  vom  Tage  des  Todes  seines  Vorgängers  gerechnet.

Art.  54.  Im  Manifest  über  die  Thronbesteigung  wird  zugleich  auch  der  gesetzliche
  Erbe  des  Thrones  verkündet,  wenn  eine  Person,  welcher  nach  dem  Gesetz  die
Thronfolge  zusteht,  vorhanden  ist?.

Art.  55.  Die  Untertanentreue  wird  dem  zum  Herrscher  gewordenen  Kaiser
und  seinem  gesetzlichen  Erben,  auch  wenn  er  nicht  im  Manifest  benannt  ist,  durch
den  Eid  des  gesamten  Volkes  gelobt.?

Art.  56.  Jeder  leistet  den  Eid  nach  seinem  Glauben  und  dem  Gesetze®.

Anmerkung  1.  Der  regierende  Senat  läßt  das  eidliche  Gelöbnis  in  der  festgesetzten
  Form  (Beilage  5)  drucken  und  verschickt  es  in  der  erforderlichen  Anzahl
von  Exemplaren  an  alle  Militär-  und  Zivilbehörden  und  benachrichtigt  gleichzeitig
hierüber  den  hiesigen  Synod  zur  entsprechenden  Durchführung  von  seiner  Seite.
(a)  —  Jeder  wird  durch  seine  vorgesetzte  Behörde  in  der  Kathedrale,  im  Kloster  oder  in
der  Parochialkirche  vereidigt,  je  nach  der  Bequemlichkeit;  in  Untersuchungshaft
befindliche,  aber  noch  nicht  zum  Verlust  der  Rechte  verurteilte  Personen  werden
von  der  Obrigkeit  der  Orte,  wosiesich  in  Haft  befinden,  vereidigt.  (b)  —  Andersgläubige
werden,  wenn  eine  Kirche  ihres  Bekenntnisses  am  Orte  nicht  vorhanden  ist,  in  einem
behördlichen  Gebäude  unter  Anwesenheit  der  Mitglicder  der  betreffenden  Behörde
vereidigt.  (c)  —  Jeder,  der  den  Eid  auf  die  Untertanentreue  geschworen  hat,  unterschreibt
  ein  vorgedrucktes  Formular,  demzufolge  er  vereidigt  ist,  wenn  er  schreiben
kann.  Diese  Formulare  werden  in  der  Folge  von  allen  Behörden  und  Amtsbezirken
an  den  regierenden  Senat  abgeliefert.  (d)  —

a.  1801,  12.  März  (19779);  1825,  12.  Dezember  (1);  1855,  18.  Februar  (29043).

b.  1762,  11.  Januar  (11403);  3.  Juli  (11591).

c.  1826,  26.  Oktober  (635).

d.  1741,  25.  November  (8474);  1762,  3.  Juli  (11591);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,
Art.  24.

ı  Ebenda.

3  1825,  12.  Dezember  (1);  siehe  auch  alle  vorgehenden  Manifeste  über  das  Besteigen  des
Thrones;  1855,  18.  Februar  (29043);  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

®  Dieselben  Manifeste;  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

‘  1801,  12.  März  (19779);  1825,  12.  Dezember  (1)  Beilage  VI;  1855,  18.Februar  (29043);
1856,  20.  April,  über  die  Form  des  Eides,  1881,  1.  März  (1);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  603,
Art.  24.

s  1762,  3.  Juli  (11591);  1785,  21.  April  (16188)  Art.  123p.  17  Anm.;  1826,  26.  Oktober

(635);  1906,  23.  April,  sobr.  usak.  609,  Art.  24.
        <pb n="814" />
        I.  Europa.  808  52.  Rußland.

Anmerkung  2.  Vereidigt  werden  alle  Untertanen  männlichen  Geschlechts,
die  das  12.  Jahr  erreicht  haben,  von  jedem  Rang  und  Beruf.  (a)  —

a.  1755,  17.  Februar  (10361);  1762,  11.  Januar  (11403);  3.  Juli  (11591);  1881,  1.  März  (2);
1881,  23.  April,  Allerhöchst  bestätigter  Vortrag  (Doklad)  der  Hauptdirigierenden  der  2.  Abteilung
  der  Eigenen  Kanzlei  Sr.  Majestät  des  Kaisers;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

5.  Kapitel.  Über  die  heilige  Krönung  und  die  Salbung.

Art.  57.  Nach  der  Thronbesteigung  geschieht  die  heilige  Krönung  und  Salbung,
vollzogen  nach  der  Ordnung  der  Rechtgläubigen  der  griechisch-russischen  Kirche.
Der  Zeitpunkt  für  diese  feierliche  Handlung  wird  nach  Allerhöchstem  Gutdünken
festgesetzt  und  vorher  in  einer  Botschaft  an  das  ganze  Volk  verkündigt!.

Art.  58.  Gemeinschaftlich  mit  dem  Kaiser  schließt  sich  nach  seinem  Ermessen
auch  seine  allerhöchste  Gemahlin  dieser  heiligen  Handlung  an?.  Wenn  aber  die
Krönung  des  Kaisers  vor  seiner  Eheschließung  erfolgt,  so  wird  die  Krönung  seiner
Gemahlin  in  der  Folge  nur  mit  seiner  besonderen  Genehmigung  vollzogen?.

Anmerkung  1.  Die  heilige  Handlung  der  Krönung  und  Salbung  wird  in  der
Uspensky  Kathedrale  in  Moskau  vollzogen,  in  Anwesenheit  der  Vertreter  der  höchsten
Reichsämter  und  Stände,  die  durch  allerhöchste  Bestimmung  hierzu  einberufen
werden®.  Die  Krönung  der  allrussischen  Kaiser  als  auch  der  Zaren  von  Polen  ist  in
ein  und  derselben  heiligen  Handlung  einbegriffen;  Abgeordnete  des  Zartums  Polen
werden  zur  Teilnahme  an  dieser  Feier  zusammen  mit  den  Abgeordneten  der  übrigen
Teile  des  Reiches  berufen.

Anmerkung  2.  Der  Kaiser  spricht  vor  der  Vollziehung  dieses  heiligen  Ritus,
nach  der  Sitte  der  alten  christlichen  Herrscher  und  seiner  von  Gott  gekrönten  Vorfahren,
  zum  Gehör  seiner  treuen  Untertanen  das  Bekenntnis  der  rechtgläubigen
katholischen  Kirche  aus  und,  nachdem  er  sich  mit  dem  Purpur  bekleidet  und  die
Krone  sich  aufgesetzt  und  das  Szepter  und  den  Apfel  empfangen  hat,  ruft  er  den
Herrscher  aller  Herrscher  in  einem  dazu  bestimmten  Gebet  knieend  an:  er  möge  ihn
unterweisen,  belehren  und  leiten  bei  dem  großen  Dienste  als  Zaren  und  Richter  des
allrussischen  Zartums,  es  sei  mit  ihm  die  dem  göttlichen  Throne  beisitzende  Weisheit,
und  es  sei  sein  Herz  in  Gottes  Hand,  um  alles  zum  Nutzen  der  ihm  übergebenen
Leute  und  zum  Ruhme  Gottes  einzurichten,  um  auch  am  Tage  seines  Gerichtes  ungetadelt
  Rechenschaft  abzulegen®.

ı  1723,  15.  November  (4366),  1727,  10.  Oktober  (5179);  1730,  16.  März  (5517);  1742,
1.  Januar  (8495);  1762,  7.  Juli  (11598);  1796,  18.  Dezember  (17659);  1801,  20.  Mai  (19877);  1826,
21.  April  (274);  1841,  24.  April  Allerhöchst  bestätigter  Beschluß  des  Heiligen  Synods;  1856,
17.  April  (30401);  1883,  24.  Januar  (1329);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.  \

»  1796,  18.  Dezember  (17659);  1801,  20.  Mai  (19877);  1826,  21.  April  (274);  1906,  23.  April
sobr.  usak.  603  Art.  24.

s  1723,  15.  November  (4366);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

*  Ebenda  u.  siehe  Manifeste,  die  im  Art.  57  bezeichnet  sind,  1906,  23.  April  sobr.  usak.
603,  Art.  24.

s  1832,  14.  Februar  (5165)  Art.  3;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.

®  Die  Reihenfolge  des  Ritus  der  heiligen  Krönung,  1841,  24.April  allerhöchst  bestätigter
Beschluß  des  H.  Synod;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
        <pb n="815" />
        I.  Europa.  809  52.  Rußland.

6.  Kapitel.  Über  den  Titel  seiner  Kaiserlichen  Majestät  und  über  das  staatliche  Wappen.

Art.  59.  Der  volle  Titel  seiner  Kaiserlichen  Majestät  ist  der  folgende:  ‚Von.
Gottes  helfenden  Gnaden  wir  NN.,  Allrussischer  Kaiser  und  Selbstherrscher  von
Moskau,  von  Kiew,  von  Wladimir,  "on  Nowgorod;  Zar  von  Kasan,  Zar  von  Astrachan,
Zar  von  Polen,  Zar  von  Sibirien,  Zar  vom  taurischen  Chersones,  Zar  von  Grusien;
Herr  von  Pskow  und  Großfürst  von  Smolensk,  von  Lithauen,  von  Wolhynien,  von
Podolien  und  von  Finland;  Fürst  von  Esthland,  Livland,  Kurland  und  Semgalen,
von  Samogit,  von  Bielostock,  Korel,  Twer,  Jugor,  Perm,  Wiatka,  Bulgarien  und
anderer;  Herrscher  und  Großfürst  vom  niederländischen  Nowgorod,  von  Tschernigow  ;
Herr  von  Rjasan,  Polotsk,  Rostow,  Jaroslaw,  Belosersk,  Udorsk,  Obdersk,  Kondisk,
Witebsk,  Mstislaw  und  des  ganzen  Nordgebietes;  und  Herrscher  der  Gebiete  Iwersk,
Kartalinsk  und  Kabardinsk  und  der  armenischen  Bezirke;  der  tscherkessischen,
gorsschen  Bergfürsten  und  anderer  erblicher  Herrscher  und  Gebieter;  Herr  von  Turkestan;
  Erbe  von  Norwegen,  Herzog  von  Schleswig-Holstein,  von  Stormarn,  Dithmarschen
  und  Oldenburg  etc.  ete.““!

Art.  60.  In  einigen,  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  wird  dieser  Titel
der  Kaiserlichen  Majestät  abgekürzt  geschrieben:  ‚Von  Gottes  helfenden  Gnaden
NN.,  Allrussischer  Kaiser  und  Selbstherrscher  von  Moskau,  von  Kiew,  von  Wladimir,
von  Nowgorod;  Zar  von  Kasan,  Zar  von  Astrachan,  Zar  von  Polen,  Zar  von  Sibirien,
Zar  vom  taurischen  Chersones,  Zar  von  Grusien,  Großfürst  von  Finland  etc.  etc.“

In  anderen,  auch  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen,  wird  der  kurze  Titel
der  kaiserlichen  Majestät  in  folgender  Form  gebraucht:  ‚Von  Gottes  Gnaden  Wir
NN.  Allrussischer  Kaiser  und  Selbstherrscher,  Zar  von  Polen,  Großfürst  von  Finland
  etc.  ete.‘“?

Art.  61.  Das  russische  Staatswappen  besteht  in  einem  schwarzen,  zweiköpfigen
Adler  in  einem  goldenen  Schilde,  von  zwei  Kaiserkronen  gekrönt,  über  welchen  sich
eine  dritte  größere  befindet,  versehen  mit  den  zwei  flatternden  Enden  des  Ordensbandes
  vom  heiligen  Andreas.  Der  Adler  hält  ein  goldenes  Szepter  und  den  Apfel.
Auf  der  Brust  des  Adlers  befindet  sich  das  Wappen  von  Moskau;  auf  dem  Purpurschild
  ist  der  heilige  Georg  zu  Pferde,  welcher  mit  einer  goldenen  Lanze  den  Drachen
überwindet.

In  dem  großen  Staatssiegel  befindet  sich  der  Schild  mit  dem  zweiköpfigen
Adler,  wie  beschrieben,  mit  dem  Helme  des  heiligen  Alexander  Newski  gekrönt  und
umgeben  von  der  Ordenskette  des  heiligen  Andreas;  ihm  zur  Seite  sind  Darstellungen
des  heiligen  Michael  und  des  Erzengels  Gabriel.  Über  diesen  befindet  sich  ein  goldenes,
  mit  zweiköpfigen  Adlern  besätes  und  mit  Hermelin  gefüttertes  Wappenzelt

ı  1721,  11.  November  (3850);  1815,  6.  Juni  (25875);  1825,  23.  Dezember  (13)  Art.  1;  1828,
25.  März  (1897);  1829,  2.  September  (3128);  1857,  11.  April  (31720)  $  13;  1882,  3.  November
(1159);  (1883,  19.  Oktober  höchstbestätigter  Vortrag  des  Hauptdirigierenden  der  Kodifikationsabteilung
  beim  Reichsrate);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

*  1825,  23.  Dezember  (13)  Art.  II;  1857,  11.  April  (31720)  $$  15  und  17;  (1890,  19.  Dezember
  höchstbestätigter  Vortrag  des  Hauptdirigierenden  der  Kodifikationsabteilung  beim

Reichsrate);  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
102
        <pb n="816" />
        J.  Europa.  810  52.  Rußland.

mit  der  Überschrift:  Gott  mit  uns;  über  diesem  Wappenzelt  ist  die  Kaiserliche  Krone
und  das  Staatspanier.  Um  den  Schild  herum  sind  die  Familienwappen  seiner  Majestät
dargestellt  sowie  die  Wappen  der  Zartüner  Kasan,  Astrachan,  Polen,  Sibirien,  des
taurischen  Chersones  und  Grusien  und  der  Großfürstentümer  Kiew,  Wladimir,
Nowgorod  und  Finland;  über  dem  Wappenzelt  sind  in  sechs  Schilden  zusammen  die
Wappen  aller  übrigen  Fürstentümer  und  Gebiete,  welche  in  dem  vollen  kaiserlichen
Titel  genannt  sind  (Art.  59).  Dieser  volle  Titel  Sr.  Majestät  steht  als  Randschrift
im  Siegel.

In  dem  mittleren  Staatssiegel  sind  dieselben  Darstellungen  wie  in  dem  großen,
nur  mit  Ausnahme  des  Staatspaniers  und  der  sechs  oberen  Schilde  über  dem
Wappenzelt  mit  den  Wappen  der  Fürstentümer  und  Gebiete  zusammen.  Als  Randschrift
  steht  der  verkürzte  kaiserliche  Titel  (Art.  60).

Das  kleine  Staatssiegel  ähnelt  zwar  dem  mittleren,  aber  es  fehlen  die  Darstellungen
  der  heiligen  Erzengel  und  des  Familienwappens  Sr.  kaiserlichen  Majestät,
und  die  den  Hauptschild  umgebenden  Wappen  der  Zartümer  und  Großfürstentümer
sind  auf  den  Flügeln  des  Adlers!.

Anmerkung.  Eine  genaue  Beschreibung  des  Staatswappens  und  des  Staatssiegels
  in  allen  jenen  Formen  und  Bestimmungen  über  deren  Benutzung  sind  in  einer
besonderen  Beilage  enthalten.

7.  Kapitel.  Von  dem  Glauben.

Art.  62.  Der  bevorrechtigte  und  im  russischen  Reiche  herrschende  Glaube
ist  der  christliche  orthodoxe  katholische,  orientalischer  Konfession?.

Art.  63.  Der  Kaiser,  der  den  allrussischen  Thron  besitzt,  kann  sich  zu  keinem
anderen  Glauben  als  dem  orthodoxen  bekennen  (Art.  62).3

Art.  64.  Der  Kaiser  als  Herrscher  der  Christenheit  ist  der  oberste  Schirmherr
und  Wahrer  der  Dogmen  des  herrschenden  Glaubens  und  Hüter  der  Rechtgläubigkeit
und  jeder  Ordnung  in  der  Heiligen  Kirche.

Art.  65.  Die  selbstherrscherliche  Gewalt  wirkt  in  der  Kirchenverwaltung  vermittels
  des  von  ihr  eingerichteten  heiligen  dirigierenden  Synods.

Art.  65.  Alle  nicht  zur  herrschenden  Kirche  gehörigen  Untertanen  des  russischen
Kaiserreichs,  sowohl  natürliche  als  in  den  Untertanenverband  aufgenommene,  ebenso
Ausländer,  welche  im  russischen  Dienste  stehen  oder  sich  vorübergehend  in  Rußland
aufhalten,  genießen  jeder  überall  freie  Ausübung  ihres  Glaubens  und  Gottesdienstes
nach  dessen  Zeremonien.

Art.  67.  Freiheit  des  Glaubens  steht  nicht  nur  den  Christen  ausländischer  Konfession
  zu,  sondern  auch  den  Juden,  Mohammedanern  und  Heiden:  Und  alle  Völker,
die  in  Rußland  leben,  sollen  den  Allmächtigen  Gott  in  verschiedenen  Zungen  nach
dem  Gesetz  und  Glauben  ihrer  Stammväter  preisen,  segnend  das  Herrschen  der

ı  Ebenda.

2  1797,  18.  März  (17879);  1800,  1.  Februar  (19263);  1803,  4.  Juli  (20837);  1841,  24.  April,
höchstbestätigter  Beschluß  des  heiligen  Synods;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.

®  1727,  7.  Mai  (9070);  1741,  28.  November  (8476);  1797,  5.  April  (17910);  1841,  24.  April,
höchstbestätigter  Beschluß  des  heiligen  Synods;  1906,  23.  April  sobr.  usak.  603  Art.  24.
        <pb n="817" />
        I.  Europa.  sil  52.  Rußland.

russischen  Monarchen  und  betend  zum  Schöpfer  des  Weltalls  un  Mehrung  des  Wohlstandes
  und  Stärkung  der  Kraft  des  Kaiserreiches.

Art.68.  Die  kirchlichen  Angelegenheiten  der  Christen  ausländischer  Konfessionen
  und  Andersgläubiger  im  Russischen  Kaiserreich  werden  durch  ihre  geistlichen
  Behörden  und  besondere  Verwaltungen  geleitet,  die  durch  die  oberste  Gewalt
hierzu  bestimmt  sind!.

8.  Kapitel.  Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  russischen  Untertanen.

Art.  69.  Die  Bedingungen  für  die  Erwerbung  der  Rechte  der  russischen  Untertanenschaft

  sowie  für  ihren  Verlust  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  70.  Die  Verteidigung  des  Thrones  und  des  Vaterlandes  ist  eines  jeden  russischen
  Untertanen  heilige  Pflicht.  :  Die  männliche  Bevölkerung  unterliegt  ohne  Unterschied
  des  Standes  der  Wehrpflicht  entsprechend  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Art.  71.  Die  russischen  Untertanen  sind  verpflichtet,  die  gesetzlich  festgesetzten
Steuern  und  Abgaben  zu  zahlen  und  ebenso,  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß,
ihre  sonstigen  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Art.  72.  Niemand  kann  für  ein  Delikt  anders  verfolgt  werden,  als  in  dem  durch
das  Gesetz  bestimmten  Verfahren.

Art.  73.  Niemand  kann  verhaftet  werden,  außer  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten
  Fällen.

Art.  74.  Niemand  kann  vor  Gericht  gestellt  oder  bestraft  werden  anders  als
für  die  Delikte,  die  durch  die  Strafgesetze,  welche  zur  Zeit  ihrer  Begehung  gelten,
vorgesehen  sind,  wenn  nicht  etwa  neu  erlassene  Gesetze  die  Taten  des  Angeschuldigten
  aus  der  Zahl  der  Delikte  ausschließen.

Art.  75.  Die  Wohnung  eines  jeden  ist  unverletzlich.  Ohne  Einwilligung  des
Wirts  ist  die  Vornahme  einer  Haussuchung  oder  einer  Beschlagnahme  in  der  Wohnung
nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  zulässig.

Art.  76.  Jeder  russische  Untertan  ist  berechtigt,  seinen  Wohnsitz  und  seine
Beschäftigung  frei  zu  wählen,  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  veräußern  und  das
Staatsgebiet  ungehindert  zu  verlassen.  Beschränkungen  in  diesen  Rechten  sind  durch
besondere  Gesetze  geregelt.

Art.  77.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.  Die  zwangsweise  Enteignung  von
unbeweglichen  Gütern  wird,  wenn  eine  solche  aus  Gründen  des  Staats  -oder  öffentlichen
  Wohls  unumgänglich  nötig  ist,  nicht  anders  zugelassen,  als  gegen  eine  gerechte
und  billige  Entschädigung.

Art.  78.  Die  russischen  Untertanen  sind  berechtigt,  zu  solchen  Zwecken,  die
den  Gesetzen  nicht  zuwider  laufen,  friedlich  und  unbewaffnet  Versammlungen  zu
veranstalten.  Die  Bedingungen,  unter  denen  Versammlungen  stattfinden  können,
das  Verfahren  bei  ihrer  Auflösung  und  ebenso  die  Einschränkung  der  Orte  für  Versammlungen
  werden  gesetzlich  geregelt.

ı  1721,  25.  Januar  (3718)  1.  Teil,  Einführung.  —  In  diesem  Sinne  heißt  der  Kaiser  Haupt
der  Kirche  in  der  Urkunde  über  die  Erbschaft  des  Thrones  1797,  5.April  (17910).  —  1906,
23.  April  sobr.  usak.  603,  Art.  24.
102”
        <pb n="818" />
        I.  Europa.  812  52.  Rußland.

Art.  79.  Ein  jeder  kann  in  den  gesetzlich  bestimmten  Grenzen  durch  Wort
und  Schrift  seine  Gedanken  kundgeben  und  ebenso  sie  durch  das  Mittel  des  Druckes
oder  auf  andere  Weise  verbreiten.

Art.  80.  Die  russischen  Untertanen  haben  das  Recht,  Gesellschaften  und
Vereine  zu  Zwecken,  die  dem  Gesetz  nicht  zuwiderlaufen,  zu  gründen.  Die  Bedingungen
der  Gründung  von  Gesellschaften  und  Vereinen,  die  Art  ihrer  Tätigkeit,  die  Bedingungen
  und  das  Verfahren  bei  der  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  dieselben,  wie  das  Verfahren  bei  der  Auflösung  von  Gesellschaften  und  Vereinen,
werden  gesetzlich  bestimnit.

Art.  81.  Die  russischen  Untertanen  genießen  Freiheit  des  Glaubens.  Die  Bedingungen
  für  die  Benutzung  dieser  Freiheit  werden  gesetzlich  bestimmt.

Art.  82.  Ausländer,  die  sich  in  Rußland  aufhalten,  genießen  die  Rechte  russischer
  Untertanen  unter  Beobachtung  der  gesetzlich  festgesetzten  Einschränkungen.

Art.  83.  Durch  besondere  Gesetze  wird  bestimmt,  inwiefern  die  in  diesem
Kapitel  gegebenen  Bestimmungen  bezüglich  Ortschaften,  die  in  Kriegszustand  oder
Ausnahmezustand  erklärt  sind,  außer  Kraft  treten.

9.  Kapitel.  Von  den  Gesetzen.

Art.  84.  Das  russische  Kaiserreich  wird  auf  der  festen  Grundlage  von  Gesetzen
regiert,  die  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung  zustande  gekommen  sind.

Art.  85.  Die  Kraft  der  Gesetze  ist  gleich  verbindlich  für  alle  russischen  Untertanen
  ohne  Ausnahme  und  für  die  im  russischen  Staate  befindlichen  Ausländer.

Art.  86.  Kein  neues  Gesetz  kann  ohne  die  Genehmigung  des  Reichsrates  und
der  Reichsduma  ergehen  und  ohne  Bestätigung  des  Kaisers  in  Kraft  treten.

Art.  87.  Wenn  während  der  Unterbrechung  der  Tagung  der  Reichsduma  außergewöhnliche
  Verhältnisse  eine  Maßnahme  notwendig  machen,  die  im  Wege  der  Gesetzgebung
  erledigt  werden  muß,  so  wird  der  Ministerrat  über  diese  unmittelbar  bei  dem
Kaiser  vorstellig.  Diese  Maßnahme  darf  jedoch  weder  die  Staatsgrundgesetze,  noch
das  Reichsrats-  oder  Dumastatuts,  noch  die  Wahlgesetze  zum  Reichsrat  oder  zur
Duma  abändern.  Eine  solche  Maßnahme  tritt  außer  Kraft,  wenn  von  dem  zuständigen
  Minister  oder  Chef  einer  besonderen  Hauptverwaltung  nicht  im  Laufe  der  ersten
zwei  Monate  nach  der  Wiederaufnahme  der  Tätigkeit  der  Duma  ein  der  getroffenen
Maßnahme  entsprechender  Gesetzentwurf  eingebracht  wird,  oder  wenn  die  Reichsduma
  oder  der  Reichsrat  einen  solchen  nicht  annehmen.

Art.  88.  Die  für  irgendeine  Ortschaft  oder  einen  Teil  der  Bevölkerung  besonders
erlassenen  Gesetze  werden  durch  ein  neues  allgemeines  Gesetz  nicht  aufgehoben,
wenn  in  diesem  eine  solche  Aufhebung  nicht  besonders  bestimmt  ist.

Art.  89.  Jedes  Gesetz  gilt  nur  für  die  Zukunft  hin,  außer  in  den  Fällen,  wo  im
Gesetz  selbst  bestimmt  ist,  daß  es  auch  für  die  vorhergehende  Zeit  gelten  soll,  oder
daß  es  nur  die  Bekräftigung  und  Auslegung  des  Sinnes  eines  früheren  Gesetzes  ist.

Art.  90.  Die  allgemeine  Verwahrung  der  Gesetze  geschieht  im  Regierenden
Senat.  Daher  müssen  alle  Gesetze  im  Original  oder  in  beglaubigten  Abschriften  bei
dem  Regierenden  Senat  eingebracht  werden.
        <pb n="819" />
        I.  Europa.  813  52.  Rußland.

Art.  91.  Die  Gesetze  werden  durch  den  Regierenden  Senat  in  bestimmter  Weise
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  und  treten  vor  ihrer  Verkündigung  nicht  in  Kraft.

Art.  92.  Gesetzliche  Bestimmungen  dürfen  nicht  verkündigt  werden,  wenn
bei  ihrem  Zustandekommen  nicht  gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Grundgesetze
verfahren  ist.

Art.  93.  Das  Gesetz  hat  nach  seiner  Verkündigung  von  dem  hierfür  im  Gesetze
bestimmten  Zeitpunkte  an  verbindliche  Kraft;  insofern  aber  ein  solcher  Zeitpunkt
nicht  bestimmt  ist,  von  dem  Tage  an,  an  welchem  das  Blatt  der  Senatsausgabe,  in
welchem  das  Gesetz  abgedruckt  ist,  an  dem  betreffenden  Ort  ausgegeben  ist.  In
dem  Gesetze  selbst  kann  bestimmt  sein,  daß  es  schon  vor  der  Verkündigung  auf
Grund  telegraphischer  oder  durch  Stafetten  bewirkter  Mitteilung  in  Kraft  tritt.

Art.  94.  Ein  Gesetz  kann  nicht  anders  abgeändert  werden,  als  nur  durch
Gesetzeskraft.  Daher  behält  ein  geltendes  Gesetz,  solange  es  nicht  durch  ein  neues
Gesetz  ausdrücklich  aufgehoben  ist,  seine  volle  Kraft.

Art.  95.  Niemand  kann  sich  auf  Unkenntnis  des  Gesetzes  berufen,  wenn  dieses
in  dem  vorgeschriebenen  Verfahren  verkündigt  worden  ist.

Art.  96.  Die  den  Frontdienst,  das  technische  und  Wirtschaftswesen  des  Militärs
angehenden  Bestimmungen  und  ebenso  Verordnungen  und  Instruktionen  für  Behörden
  und  Beamte  des  Landheeres  und  des  Marineressorts  werden,  nachdem  sie
im  Militär-  und  Marinerat  beraten  worden  sind,  unmittelbar  dem  Kaiser  vorgelegt,
wenn  diese  Bestimmungen,  Verordnungen  und  Instruktionen  nur  die  erwähnten
Ressorts  angehen,  wenn  sie  nicht  Gegenstände  der  allgemeinen  Gesetzgebung  betreffen
und  nicht  neue  Ausgaben  aus  der  Staatskasse  erfordern,  oder  wenn  die  durch  sie  notwendig
  gemachten  neuen  Ausgaben  durch  erwartete  Ersparnisse  aus  dem  Etat  des
Kriegs-  oder  Marineministeriums  gedeckt  werden.

Können  jedoch  die  neuen  Ausgaben  nicht  durch  die  bezeichneten  Ersparnisse
gedeckt  werden,  so  dürfen  die  erwähnten  Bestimmungen,  Verordnungen  und  Instruktionen
  erst  nach  Beantragung  der  Bewilligung  eines  entsprechenden  Kredits  im  vorgeschriebenen
  Verfahren  zur  Allerhöchsten  Bestätigung  vorgelegt  werden.

Art.  97.  Bestimmungen,  die  sich  auf  das  Militär-  und  Marinegerichtswesen
beziehen,  werden  in  dem  durch  die  Sammlungen  der  Militär-  und  Marinegesetze
bestimmten  Verfahren  erlassen.

10.  Kapitel.  Von  dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  und  von  der  Art  ihrer  Tätigkeit.

Art.  98.  Der  Reichsrat  und  die  Reichsduma  werden  alljährlich  durch  kaiserliche
  Verordnungen  einberufen.

Art.  99.  Die  Dauer  der  jährlichen  Tagungen  des  Reichsrats  und  der  Reichsduma
  und  die  Zeitpunkte  der  Unterbrechung  ihrer  Tätigkeit  während  des  Jahres
werden  durch  kaiserliche  Verordnungen  bestimmt.

Art.  100.  Der  Reichsrat  wird  aus  Allerhöchst  ernannten  und  aus  erwählten
Mitgliedern  gebildet.  Die  Gesamtzahl  der  Mitglieder  des  Reichsrates,  die  vom  Kaiser
zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Reichsrates  aus  der  Zahl  seiner  Allerhöchst
ernannten  Mitglieder  berufen  werden,  darf  nicht  größer  sein  als  die  Gesamtzahl  der
erwählten  Mitglieder.
        <pb n="820" />
        I.  Europa.  814  52.  Rußland.

Art.  101.  Die  Reichsduma  wird  aus  Mitgliedern  gebildet,  die  von  dem  Vulke
des  Russischen  Kaiserreichs  auf  fünf  Jahre  nach  Maßgabe  der  in  den  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Dumawallen  festgelegten  Grundsätze  gewählt  werden.

Art.  102.  Der  Reichsrat  prüft  die  Vollmachten  seiner  erwählten  Mitglieder.
In  gleicher  Weise  prüft  die  Reichsduma  die  Vollmachten  ihrer  Mitglieder.

Art.  103.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Reichsrats  und  Mitglied  der
Reichsduma  sein.

Art.  104.  Die  Zusammensetzung  der  gewählten  Mitglieder  des  Reichsrates
kann  vor  Ablauf  der  Frist  der  Bevollmächtigung  dieser  Mitglieder  auf  Befehl  des
Kaisers,  durch  den  auch  die  neuen  Wahlen  der  Mitglieder  des  Reichsrates  festgesetzt
werden,  durch  eine  neue  Zusammensetzung  ersetzt  werden.

Art.  105.  Die  Reichsduma  kann  vor  Ablauf  der  fünfjährigen  Frist  der  Vollmachten
  ihrer  Mitglieder  durch  kaiserliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Durch
eben  dieselbe  Verordnung  werden  neue  Wahlen  zur  Duma  und  der  Zeitpunkt  ihres

Zusammentritts  bestimnit.
Art.  106.  Der  Reichsrat  und  die  Reichsduma  sind  in  den  Angelegenheiten

der  Gesetzgebung  gleichberechtigt.

Art.  107.  Dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  steht  es  frei,  in  dem  durch  ihre
Statuten  bestimmten  Verfahren  Vorschläge  über  Abschaffung  oder  Veränderung  der
geltenden  und  über  Erlassung  neuer  Gesetze  zu  machen,  ausgenommen  jedoch  die
Staatsgrundgesetze,  deren  Durchsicht  ausschließlich  der  Initiative  des  Kaisers  zusteht.

Art.  108.  Dem  Reichsrat  und  der  Reichsduma  steht  es  frei,  in  dem  durch  ihre
Statuten  bestimmten  Verfahren  sich  an  die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen
Hauptverwaltungen,  die  gesetzlich  dem  Regierenden  Senat  unterstehen,  mit  Interpellationen
  wegen  der  von  ihrer  Seite  oder  von  den  ihnen  untergebenen  Personen
und  Behörden  vorgenommenen  Handlungen  zu  wenden,  die  sich  als  ungesetzlich  darstellen.


Art.  109.  Der  Zuständigkeit  des  Reichsrates  und  der  Reichsduma  und  der
Beratung  in  dem  durch  ihre  Statuten  bestimmten  Verfahren  unterstehen  alle  Angelegenheiten,
  diein  dem  Reichsratsstatut  und  dem  Reichsdumastatut  bezeichnet  sind.

Art.  110.  Gesetzgeberische  Vorschläge  werden  in  der  Duma  durchgesehen
und  gelangen,  nachdem  sie  von  ihr  gebilligt  sind,  an  den  Reichsrat.  Gesetzgeberische
Vorschläge,  die  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates  gemacht  sind,  werden  im
Reichsrat  beraten  und  gelangen,  nachdem  sie  von  ihm  gebilligt  sind,  an  die  Duma.

Art.  111.  Gesetzesvorschläge,  welche  von  dem  Reichsrat  oder  der  Duma  nicht
angenommen  werden,  gelten  als  abgelehnt.

Art.  112.  Gesetzesvorschläge,  welche  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates
  oder  der  Reichsduma  entworfen  sind,  und  die  nicht  die  Allerhöchste  Bestätigung
gefunden  haben,  können  im  Laufe  derselben  Session  nicht  zur  gesetzgeberischen
Prüfung  eingebracht  werden.  Gesetzesvorschläge,  welche  auf  Grund  der  Initiative
des  Reichsrates  oder  der  Reichsduma  entworfen  sind  und  von  einer  dieser  beiden
Körperschaften  abgelehnt  werden,  können  im  Laufe  derselben  Session  zur  gesetzgeberischen
  Prüfung  eingebracht  werden,  wenn  hierzu  ein  Allerhöchster  Befehl  ergeht.
        <pb n="821" />
        I.  Europa.  815  52.  Rußland.

Art.  113.  Die  Gesetzesvorschläge,  welche  an  die  Reichsduma  gelangt  und
von  ihr  ebenso  wie  vom  Reichsrat  gebilligt  sind,  ebenso  wie  die  Gesetzesvorschläge,
welche  auf  Grund  der  Initiative  des  Reichsrates  verfaßt  und  von  ihm  ebenso  wie
von  der  Reichsduma  gebilligt  sind,  werden  dem  Kaiser  durch  den  Vorsitzenden  des
Reichsrates  vorgelegt.

Art.  114.  Bei  der  Beratung  des  Staatshaushaltes  können  die  für  die  Zahlung
von  Staatsschulden  und  für  andere  vom  russischen  Staate  übernommene  Verpflichtungen
  angesetzten  Beträge  nicht  ausgeschlossen  oder  gekürzt  werden.

Art.  115.  Kredite  für  die  Ausgaben  des  Kaiserlichen  Hofministeriums  mit
den  seiner  Verwaltung  unterstehenden  Einrichtungen  unterliegen  bis  zur  Höhe  der
Summen,  welche  die  im  Staatshaushalt  für  das  Jahr  1906  festgesetzten  Beträge  nicht
übersteigen,  nicht  der  Beratung  des  Reichsrates  oder  der  Reichsduma.  In  gleicher
Weise  unterliegen  nicht  ihrer  Beratung  solche  Veränderungen  der  bezeichneten  Kredite,
die  durch  die  Bestimmungen  des  Statuts,  betreffend  die  kaiserliche  Familie,  entsprechend
  den  in  ihr  vorgegangenen  Veränderungen,  bedingt  werden.

Art.  116.  Sollte  der  Reichshaushaltsplan  nicht  bis  zum  Beginn  der  Rechnungsperiode
  bestätigt  sein,  so  bleibt  der  letzte  im  gesetzlichen  Verfahren  bestätigte  Reichshaushaltsplan
  in  Kraft  mit  nur  den  Veränderungen,  die  durch  die  Ausführung  der
nach  seiner  Bestätigung  ergangenen  Gesetzesbestimnungen  bedingt  werden.  Bis
zur  Verkündigung  des  neuen  Reichshaushaltsplanes  werden  auf  Grund  von  Beschlüssen
des  Ministerrats  den  Ministerien  und  den  Hauptverwaltungen  allmählich  Kredite
im  Umfange  des  tatsächlichen  Bedarfes  eröffnet;  sie  dürfen  jedoch  während  eines
Monats,  alle  zusammengenommen,  ein  Zwölftel  des  Gesamtbetrages  der  Ausgaben
des  Reichshaushaltsplanes  nicht  übersteigen.

Art.  117.  Außerordentliche,  außeretatsmäßige  Kredite  für  den  Bedarf  des
Krieges  und  für  besondere  einem  Kriege  vorangehende  Vorbereitungen  werden  in
allen  Ressorts  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  auf  den  gesetzlich  festgesetzten
Grundlagen  eröffnet.

Art.  118.  Staatsanleihen  zur  Deckung  sowohl  der  etatsmäßigen  wie  außeretatsmäßigen
  Ausgaben  werden  in  dem  für  die  Bestätigung  des  Staatshaushaltes
bestimmten  Verfahren  genehmigt.  Staatsanleihen  zur  Deckung  der  Ausgaben  in  den
Fällen  und  in  den  Grenzen,  die  in  dem  Artikel  116  vorgesehen  sind,  und  ebenso  Anleihen
  zur  Deckung  von  Ausgaben,  die  gemäß  Artikel  117  erfolgt  sind,  werden  vom
Kaiser  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  genehmigt.  Die  Zeit  und  die  Bedingungen
der  Aufnahme  von  Staatsanleihen  werden  im  Wege  der  höheren  Verwaltung  bestimmt.


Art.  119.  Wenn,  nach  rechtzeitiger  Einbringung  der  Vorlage  über  die  Zahl  der
Mannschaften,  die  zum  Ersatze  des  Heeres  und  der  Flotte  erforderlich  sind,  an  die
Reichsduma  über  diesen  Gegenstand  nicht  bis  zum  1.  Mai  in  dem  vorgeschriebenen
Verfahren  ein  Gesetz  ergangen  ist,  so  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  die  erforderliche
  Zahl  der  Mannschaften  zum  Militärdienste  berufen,  die  jedoch  nicht  höher,  als
die  im  vorhergehenden  Jahre  bestimmte,  sein  darf.
        <pb n="822" />
        I.  Europa.  816  52.  Rußland.

11.  Kapitel.  Von  dem  Ministerrat,  von  den  Ministern  und  von  den  Chefs

der  besonderen  Hauptverwaltungen.

Art.  120.  Die  Leitung  und  die  einheitliche  Durchführung  der  Tätigkeit  der
Minister  und  der  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen  in  Sachen  der  Gesetzgebung
  und  der  höheren  Reichsverwaltung  wird  dem  Ministerrat  gemäß  den  gesetzlich
festgesetzten  Grundlagen  übertragen.

Art.  121.  Die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen  Abteilungen  sind  zur
Teilnahme  an  der  Abstimmung  im  Reichsrat  und  in  der  Reichsduma  nur  in  dem
Falle  berechtigt,  daß  sie  Mitglieder  dieser  Körperschaften  sind.

Art.  122.  Bindende  Verordnungen,  Instruktionen  und  Verfügungen,  die  vom
Ministerrate,  von  den  Ministern  und  von  den  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen
  und  ebenso  von  anderen  hierzu  gesetzlich  ermächtigten  Einrichtungen!  erlassen
  werden,  dürfen  den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufen.

Art.  123.  Der  Präsident  des  Ministerrates,  die  Minister  und  die  Chefs  der  besonderen
  Abteilungen  sind  dem  Kaiser  für  die  gesamte  Staatsverwaltung  verantwortlich.
Jeder  von  ihnen  ist  für  seine  Handlungen  und  Verfügungen  besonders  verantwortlich.

Art.  124.  Für  Amtsdelikte  unterliegen  der  Präsident  des  Ministerrates,  die
Minister  und  die  Chefs  der  besonderen  Hauptverwaltungen  der  bürgerlichen  und
strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  gemäß  den  gesetzlich  festgelegten  Grundlagen.

63.  Finland,  Großfürstentum,  war  ursprünglich  eine  konstitutionelle  Monarchie  auf  Grund
der  schwedischen  Grundgesetze  vom  29.  August  1772  und  vom  21.  Februar  und  3.  April  1789.
Diese  Grundgesetze  haben  zwar  die  Bestätigung  der  russischen  Kaiser  (in  Personalunion  Großfürsten
  von  Finland)  gefunden,  sind  jedoch  durch  das  Manifest  vom  15.  Februar  1899  außer
Wirksamkeit  gesetzt  worden.

Nach  den  früheren  Gesetzen  (3./15.  April  1869  in  Verbindung  mit  den  Grundgesetzen)
übt  der  Kaiser  in  Verbindung  mit  dem  Landtage  die  Gesetzgebung  aus;  seit  dem  bezeichneten
Manifest  steht  dem  Landtage  nur  noch  ein  Beratungsrecht  zu,  und  zwar  —  nach  besonderer
Bestimmung  des  Kaisers  —  in  den  das  Interesse  des  gesamten  Reiches  berührenden  Fragen.
Seit  April  1909  entscheidet  der  russische  Ministerrat  über  alle  finischen  Angelegenheiten,  die
dem  finischen  Landtage  vorgelegt  werden  sollen.  Zur  Ausarbeitung  und  Veröffentlichung  von
Gesctzen  allgemeiner  Bedeutung,  die  gleichzeitig  Finland  berühren,  soll  eine  russisch-finische
Kommission  gebildet  werden.

Die  weitere  Entwickelung  ist  noch  nicht  abzusehen.

'  Joh.  Rich.  Danielson:  Finlands  Vereinigung  mit  dem  russischen  Reiche,  Helsingfors
  1891;  la  constitution  du  Grand-Duch6  de  Finlande,  Paris  19:'0  (Sociöt6&amp;amp;  nouvelle  de  librairie
et  d’edition);  C.  V.  Nyholm:  Die  Stellung  Finlands  im  russischen  Kaiserreich,  Leipzig  1%1.

Posener.

64.  San  Marino.  Dio  dicht  an  der  Ostküste  Mittelitaliens  gelegene  unabhängige  Republik
San  Marino  ist  der  kleinste  Staat  Europas  und  zugleich  einer  der  ältesten,  da  die  Staatsgrundgesetze
  (Statuta  illustrissimae  rei  publicae  Sti.  Marini)  in  das  13.  Jahrhundert  hinaufreichen.
Erst  in  neuester  Zeit  ist  eine  durchgreifende  Reform  der  Verfassung  erfolgt.

Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  dem  souverünen  Großrat  (Generale  consiglio  principe),
  dessen  60  Mitglieder  nach  den  seit  1270  bestehenden  Vorschriften  auf  Lebenszeit  zu  gleichen

ı  Z.  B.  Ansiedlungskommissionen,  Agrarbanken.
        <pb n="823" />
        I.  Europe.  817  55.  Schwedeti

Teilen  aus  den  Adligen,  den  Stadtbürgern  und  den  Landgrundeigentümern  gewählt  worden
waren.  In  der  am  25.  März  1906  zusammenberufenen  Versammlung  der  Familienhäupter,  welche
seit  1560  nicht  mehr  getagt  hatte,  ist  beschlossen  worden,  den  Großrat  in  Abständen  von  drei
Jahren  neu  zu  wählen;  Regolamento  elettorale  per  l’elezione  generale  del  Consiglio  principe  e
soorano  vom  5.  Mai  1906.

Der  Großrat  ernennt  halbjährlich  2  Capitani  reggenti,  denen  die  vollziehende  Gewalt
übertragen  ist,  und  jährlich  als  höchste  Behörde  den  zwölfgliedrigen  kleinen  Rat  (Rat  der  Zwölf).
Dieser  zerfällt  in  die  folgenden  vier  Körperschaften:  Congresso  Economico  di  Stato,  C.  dei  Legali,
C.  degli  Studi,  C.  militare.

Das  Land  steht  seit  der  Konvention  vom  22.  März  1862,  erneuert  unter  dem  27.  März
1872,  unter  dem  Schutze  des  Königreichs  Italien.

Bruc:  Saint  Marin,  ses  institutions,  son  histoire.  Paris  1876;  Ricci:  La  republica  di

San  Marino  1%4;  Daguin:  la  röpublique  de  Saint  Marin,  ses  institutions  et  ses  lois,  Paris
1904;  derselbe  im  Annuaire  de  legislation  6trangöre,  Paris  1907,  Seite  354,

Georg  Krause.

55.  Schweden.

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Minister  des  Auswärtigen  Grafen  TAUBE  in
Stockholm  und  bearbeitet  von  Herrn  Attach6  Einar  MODIG  in  Berlin.

Das  Zusammenwachsen  der  verschiedenen  Kleinstaaten,  aus  welchen  das  Königreich
Schweden  hervorging,  zu  einem  einheitlichen  Staatsgebilde  unter  einem  gemeinsamen  Herrscher
dürfto  schon  im  7.  bis  8.  Jahrhundert  n.  Chr.  seinen  Anfang  genommen  haben.  Der  landschaftliche
  Partikularismus  dauerte  jedoch  noch  jahrhundertelang  fort,  immer  wieder  entflammt  der
Streit  zwischen  den  von  den  verschiedenen  Landesteilen  unterstützten  Königsgeschlechtern  ;
von  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  an  aber  sehen  wir  aus  den  Landschaftsgesetzen  die
Frage  betreffs  der  Königswahl,  somit  die  Lebensfrage  des  Einheitswerkes,  einer  gesetzlichen
Regelung  unterzogen.  Indessen  dürfte  das  Reich  schon  wesentlich  früher  nach  außen  hin  als
eine  Einheit  aufgetreten  und  auch  so  aufgefaßt  worden  sein.  Schon  damals  umfaßte  das
Königreich  den  Kern  und  Hauptteil  des  heutigen  Schwedens,  und  die  später  erfolgten  Gebietsvergrößerungen
  auf  der  Halbinsel  stellen  sich  hauptsächlich  als  eine  den  natürlichen  Grenzen
angepaßte  Abrundung  dar.

Das  erste  für  ganz  Schweden  unbedingt  geltende  Staatsrecht  ist  im  sog.  „Konungabalk“
des  Allgemeinen  Landesgesetzes  von  1347  enthalten,  wo  ausdrücklich  hervorgehoben  wird,  daß
es  „in  Schweden  nur  eine  Krone  und  einen  König  geben  soll“.  Obgleich  der  Adel,  der  weltliche
sowohl  als  der  geistliche,  zu  dieser  Zeit  schon  in  Schweden  Eintritt  gefunden  hatte,  ist  er  nie  zu
einer  dem  kontinentalen  Feodalismus  entsprechenden  Stellung  gelangt.  Machtträger  sind  immer
nur  König  und  Volk  gewesen;  die  Steuern  werden  von  den  Landschaftstagen  bewilligt,  die  Gesetze
  dortselbst  angenommen;  der  Adel,  durch  die  dem  Könige  zur  Seite  stehende  Ratskammer
vertreten,  übt  immer  nur  die  Mittlerrolle  aus.  Allerdings,  während  der  letzten  unruhigen  zwei
Jahrhunderte  des  Mittelalters,  —  die  „„Unionszeit‘‘  —  als  das  Land  in  einer  seinen  wahren  Interessen
  nicht  entsprechenden  Union  mit  Dänemark  und  Norwegen  vereinigt  war,  schien  es  oft  genug,
als  ob  der  Mangel  einer  gemeinsamen  Volksvertretung  für  die  Freiheit  des  Volkes  und  die  Wahrung
der  monarchischen  Zentralgewalt  verhängnisvoll  werden  sollte.  Und  deshalb  sehen  wir  auch,
wie  die  Volksaufstände,  welche  gegen  die  vom  Adel  unterstützte  Union  gerichtet  waren,  —  80-wohl
  die  unter  Engelbrecht  im  Jahre  1435  als  die  unter  Sten  Sture  im  Jahre  1470  angefangenen,
die  später  unter  Gustav  Vasa  mit  dem  Siege  des  nationalen  Königtums  endeten  —  sich  neben
der  Kräftigung  der  Monarchie  die  Schaffung  eines  das  ganze  Volk  vertretenden  „Reichstages‘“
zum  Ziele  haben.

Aus  den  Wirren  der  Unionszeit  gehen  somit  das  nationale  Königtum  und  die  wiederauferstandene
  Volksmacht  hervor.  Die  Konsolidierung  des  Landes  erfolgt  unter  der  klugen  und

103
        <pb n="824" />
        I.  Europa.  818  55.  Schweden.

zielbewußten  Regierung  (1523—1560)  Gustav  I.  und  es  gelingt  ihm  auch,  die  Königswürde  in
seiner  Familie  erblich  zu  machen  und  dadurch  das  Reich  von  den  Verheerungen  der  Wahlkämpfe
zu  retten.  Auf  dem  von  Gustav  I.  gelegten  Grunde  wurde  unter  seinen  Söhnen,  besonders  dem
jüngsten,  Karl  IX.  (1603—1611),  und  vollends  unter  der  ruhmreichen  Regierung  seines  Enkels,
des  großen  Gustav  II.  Adolf  (1611—1632),  der  dem  Reiche  eine  europäische  Großmachtstellung
erwarb,  weitergebaut.  Die  Verfassung  und  Verwaltung  erhielten  allmählich  eine  der  äußeren
Machtstellung  entsprechende  Organisation;  der  Reichstag  wurde  mit  dem  Verschwinden  der
Landschaftstage  das  einzige  Organ  des  ganzen  Volkes,  und  seiner  Wirksanıkeit  wurden  durch  die
Reichstagsordnung  von  1617  und  die  „Regierungsform‘“‘  von  1634  feste  Formen  und  erweiterte
Aufgaben  gegeben.

Allein  das  Gleichgewicht  konnte  nicht  für  lange  Zeit  aufrecht  gehalten  werden.  Durch
das  Nacheinanderfolgen  mit  kurzen  Zwischenräumen  von  den  beiden  Minderjährigkeitsregierungen
  Kristinas  und  Karl  XI.  scheint  die  Suprematie  der  Krone  ernstlich  gefährdet.  Der  Adel,
durch  die  vielen  und  glücklichen  Kriege  reich  und  mächtig  geworden,  tritt  immer  mehr  hervor;
bereits  scheint  es,  als  ob  die  oligarchischen  Tendenzen  der  adeligen  Großgrundbesitzerfamilien
der  uralten  Volksfreiheit  sowohl  als  der  monarchischen  Gewalt  übermächtig  werden  sollten,
als  Karl  XI.,  nunmehr  volljährig  und  nach  erfolgtem  Friedensschluß  mit  den  Nachbarstaaten
die  Aristokratie  durch  seine  schonungslose  ‚Reduktion‘  (Einziehung  der  Lehensgüter  an  die
Krone)  ökonomisch  sowie  auch  durch  die  Verfassungsänderungen  von  1680  und  1682  politisch
mit  einem  Schlage  vernichtet.  Allerdings,  seine  Mithelfer  bei  dieser  Gelegenheit,  die  bürgerlichen
  Stände,  ernten  nicht  viel  von  den  Früchten.  Die  Macht,  die  der  König  den  großen  Familien
  entrissen  hatte,  behielt  er  für  sich  selbst,  und  somit  wird  die  Periode  von  1680  ab  als  die
autokratische  Zeit  Schwedens  bezeichnet.  Von  langer  Dauer  war  sie  jedoch  nicht.  Schon
dem  Sohne  Karls  XI.,  dem  unglücklichen  Karl  XIlI.,  der  durch  seine  märchenhaften  Heldentaten
  seinem  Lande  viel  Ruhm  aber  wenig  Segen  brachte,  gelang  es,  das  Volk  der  Aristokratie
überdrüssig  zu  machen,  und  nach  seinem  1718  erfolgten  tragischen  Tode  ist  auch  die  Zeit
des  schwedischen  Absolutismus  zu  Ende.

Die  natürliche  Reaktion  gegen  die  durch  die  letzte  Regierung  geschaffenen  Zustände
rief  die  Verfassung  von  1719  (1720)  hervor,  welche,  die  monarchische  Gewalt  auf  ein  Mindestmaß
  beschränkend,  den  Hauptteil  der  Staatsmacht  in  die  Hände  des  Reichstages  legte.  Während
der  nachfolgenden  Zeit,  die  in  der  Geschichte  Schwedens  den  Namen  „die  Freiheitszeit‘‘  trägt,
wurde  das  Übergewicht  des  Reichstages  durch  die  persönliche  Schwäche  der  Könige  immer  mehr
vergrößert.  Der  Reichstag  dehnte  bald  seine  Wirksamkeit  auf  alle  Gebiete  der  inneren  und
äußeren  Politik,  der  Verwaltung  und  der  Rechtsprechung  aus.  Diese  an  und  für  sich  bedenklichen
  Zustände  wurden  noch  dadurch  verschlimmert,  daß  die  Reichstagsparteien  in  ihrem  Kampfe
um  die  Suprematie  mit  den  Mitteln  nicht  allzu  wählerisch  waren  und  sogar  nicht  die  Hilfe  ausländischer
  Staaten  verschmähten.  Dieses  System  wurde  indessen  inımer  mehr  unbeliebt,  und
für  den  jungen,  tatkräftigen  Gustav  Ill.  wurde  es  eine  leichte  Aufgabe,  den  Staatsstreich  von
1771  auszuführen  und  das  Gleichgewicht  zwischen  Königsmacht  und  Volksmacht  wieder  herzustellen.
  Während  des  ersten  Jahrzelintes  seiner  Regierung  genoß  Gustav  IlI.  auch  das  volle
Vertrauen  seines  Volkes,  und  auch  später  wußte  er  bei  seinem  Vorgehen  gegen  den  Adel  sich
die  Mitwirkung  der  bürgerlichen  Klassen  zu  sichern  —  so  wurde  die  Verfassungsänderung  von
1789,  die  wieder  der  Krone  das  Übergewicht  gab,  gegen  den  Willen  des  Adels  durchgeführt.  Aber
die  erhöhte  Macht,  die  von  Gustav  III.  doch  im  großen  und  ganzen  zum  Besten  des  Landes  gebraucht
  worden  war,  erwies  sich  schließlich  in  den  Händen  seines  Sohnes  und  Nachfolgers,  des
Königs  Gustav  IV.  Adolf,  der  sich  in  der  unglücklichsten  Weise  an  den  großen  europäischen
Konflikten  der  Zeit  beteiligte,  als  für  das  Wohl  Schwedens  dermaßen  gefährlich,  daß  die  Entthronung
  des  Königs  zur  dringenden  Notwendigkeit  wurde  (März  1809).  Nachdem  sein  Onkel,
der  greise  Karl  XIII.,  die  Leitung  der  Regierung  übernommen  hatte,  wurde  es  daher  die  erste
Aufgabe  der  führenden  Staatsmänner,  eine  neue  Verfassung  zu  schaffen,  die  das  altbewährte
System  des  Gleichgewichts  zwischen  Königsmacht  und  Volksmacht  wieder  eintreten  ließ.  So
        <pb n="825" />
        I.  Europa  819  55.  Schweden.

entstand  die  „Regierungsform‘‘  vom  6.  Juni  1809,  die  noch  heute  das  Hauptgrundgesetz  des
Königsreichs  ist.  Neben  demselben  haben  auch  die  „Reichstagsordnung‘‘  vom  22.  Juni  1866,
die  „Successionsordnung“,  d.  h.  Gesetz  betr.  das  Erbrecht  im  Königl.  Hause  und  das  Preßgesetz
  vom  16.  Juli  1812,  den  Vorschriften  der  Regierungsform  gemäß,  den  Charakter  von  „Grundgesetzen‘“,
  indem  Abänderungen  in  demselben  nur  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  des
Reichstags  während  zwei  aufeinander  folgender,  von  neuen  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  getrennter
  Sessionen  erfolgen  können.  Die  Reichstagsordnung  von  1866,  diean  die  Stelle  derjenigen
von  1810  trat,  führte  anstatt  der  früher  bestehenden  vier  Stände  das  Zweikammersystem  ein,
Eine  bedeutende  Abänderung  derselben  erfolgte  in  diesem  Jahre,  indem  u.  a.  das  Proportionalwahlrecht
  für  beide  Kammern  eingeführt  wurde  (1909).

Kungl.  maj:ts  och  rikets  ständers  fastställda
Regeringsform,

dat.  Stockholm  den  6  juni  1809,  med  de  därefter,  och  sist  vid  riksdagen  i  Stockholm
är  1903,  af  konungen  och  riksdagen  antagna  förändringar.

$  1.  Sveriges  rike  skall  styras  af  en  konung  och  vara  ett  arfrike  med  den  arfsföljd,
  som  i  fastställd  successionsordning  stadgad  är.

$  2.  Konungen  skall  alltid  vara  af  den  rena  evangeliska  läran,  sadan  som  den
uti  den  oförändrade  augsburgska  bekännelsen  samt  Uppsala  mötes  beslut  af  är  1593
antagen  och  förklarad  är.

$  3.  Konungens  majestät  skall  hällas  i  helgd  och  vördnad;  hans  görningar
vare  emot  allt  ätal  fredade.

$  4.  Konungen  äger  att  allena  styra  riket  pä&amp;amp;  det  sätt,  denna  regeringsform
föreskrifver;  inhämte  dock,  i  de  fall,  här  nedanföre  stadgas,  underrättelse  och  räd
af  ett  statsräd,  hvartill  konungen  kallar  och  utnämner  kunniga,  erfarna,  redliga  och
allmänt  aktade,  infödda  svenska  män  af  den  rena  evangeliska  läran.

$  5.  Statsrädet  skall  bestä  af  elfva  ledamöter,  bland  hvilka  konungen  utnämne
en  att  vara  statsminister  och  stadsrädets  främste  ledamot.  Dessa  äga  att  alla  i  statsrädet
förekommande  ärenden  öfvervara.  Ej  mä  fader  och  son  eller  bröder  p&amp;amp;  en  gäng  vara
ledamöter  af  statsrädet.

$  6.  Af  statsrädets  ledamöter  skola  ätta  vara  chefer  och  föredragante,  hvar
för  sitt  departement,  nämligen:

ministern  för  utrikes  ärendena  för  utrikesdepartementet;

en  chef  för  justitiedepartementet;;

en  för  landtförsvarsdepartementet,  hvilken  tillika  vare  konungens  rädgifvare
i  kommandomäl  för  armeen;

en  för  sjöförsvarsdepartementet,  hvilken  tillika  vare  konungens  rädgifvare
i  kommandomäl  för  flottan;

en  för  civildepartementet;

en  för  jordbruksdepartementet;

en  för  finansdepartementet;  samt

en  för  ecklesiastikdepartementet.
Den  närmare  fördelningen  af  ärendena,  departementen  emellan,  bestämmes

af  konungen  genom  en  särskildt  utfärdad,  offentligen  kungjord  stadga.
103*
        <pb n="826" />
        I.  Europa.  820  55.  Schweden.

Bland  de  tre  statsräden  utan  departennt  böra  minst  tvä  hafva  förvaltat  civil
beställning.

$  7.  Alla  regeringsärenden,  med  undantag  af  sädana,  som  i  15  $  omförmälas,
skola  inför  Konungen  i  statsrädet  föredragas  och  där  afgöras.

$  8.  Ej  mä  konungen  fatta  nägot  beslut  i  mäl,  hvaröfver  statsrädet  höras  bör,
därest  icke  minst  tre  af  statsräden,  utom  vederbörande  föredragande,  tillstädes  äro.
Statsrädets  sanıtliga  ledamöter,  där  de  icke  laga  förfall  äga,  skola  öfvervara  alla  mäl
af  synnerlig  vikt  och  omfattning,  som,  efter  dem  förut  meddelade  föredragningslistor,
ji  statsrädet  förekomma  och  rikets  allmänna  styrelse  röra.  Sädana  äro:  frägor  och
förslag  om  nya  allmänna  författningars  vidtagande;  om  upphäfvande  och  förändring
af  de  förut  gällande;  om  nya  allmänna  inrättningar  uti  särskilda  styrelsens  grenar,
med  flera  af  dylik  beskaffenhet.

$  9.  Uti  alla  mäl,  som  hos  Konungen  i  statsrädet  förekomma,  skall  protokoll
föras.  Där  rikets  säkerhet  eller  eljest  synnerligen  viktiga  skäl  kräfva  hemlighällande
af  mäl,  som  angär  rikets  förhällande  till  främmande  makt,  skall  öfver  mälet  föras
särskildt  protokoll.

Statsrädets  tillstälesvarande  ledamöter  böra,  under  ansvarighet  för  rädslagen,
till  den  päföljd,  hvarom  i  106  och  107  8$  vidare  stadgas,  ovillkorligen  till  protokollet
sina  meningar  yttra  och  förklara;  Konungen  dock  förbehället  att  allena  besluta.
Skulle  nägonsin  den  oförmodade  händelse  inträffa,  att  Konungens  beslut  vore  uppenbarligen
  stridande  mot  .rikets  grundlag  eller  allmän  lag,  äligge  det  dä  statsrädets
ledamöter  att  kraftiga  föreställningar  däremot  göra.  Den,  som  ej  särskild  mening
till  protokollet  anfört,  vare  för  beslutet  ansvarig,  säsom  hade  han  styrkt  Konungen
att  det  beslut  fatta.

$  10.  Innan  ärendena  hos  konungen  i  statsrädet  föredragas,  skola  de,  genom
nödiga  upplysningars  inhämtande  frän  vederbörande  ämbetsverk,  af  den  föredragande
beredas.

$  11.  I  mäl,  som  angä  rikets  förhällande  till  främmande  makter,  skola  alla
meddelanden  till  främmande  makt  eller  Konungens  sändebud  i  utlandet,  utan  afseende
a  ärendets  beskaffenhet,  ske  genom  ministern  för  utrikes  ärendena.

$  12.  Konungen  äger  att  i  afhandlinger  och  förbund  med  främmande  makter
ingä,  sedan  statsrädet  däröfver  blifvit  hördt.

$  13.  Vill  konungen  börja  krig  eller  sluta  fred,  kalle  dä  till  ett  utomordentligt
statsräd  statsrädets  samtliga  ledamöter,  framställe  för  dem  de  skäl  och  omständigheter,
  som  härvid  till  öfvervägande  förekomma,  samt  äske  däröfver  deras  yttranden,
hvilka  de  skola  hvar  för  sig,  med  den  ansvarighet  107  $  bestämmer,  till  protokollet
afgifva.  Konungen  äge  därefter  makt  att  fatta  och  utföra  det  beslut,  som  han  för
riket  nyttigast  finner.

$  14.  Öfver  rikets  krigsmakt  till  lands  och  sjöss  äger  konungen  högsta  befälet.

$  15.  Kommandomäl,  hvarmed  förstäs  sädana,  som  konungen,  i  egenskap  af
högste  befälhafvare  öfver  krigsmakten  till  lands  och  sjöss,  omedelbarligen  besörjer,
mä  konungen,  dä  han  själf  förer  riksstyrelsen,  afgöra  i  närvaro  af  den  bland  krigsdepartenientens
  chefer,  till  hvars  departement  ärendet  hörer.  Honom  äligge,  vid
        <pb n="827" />
        I.  Europa.  821  55.  Schweden.

ansvar,  att,  dä  dessa  mäl  beredas,  sin  mening  yttra  öfver  de  företag  konungen  besluter,
samt  att,  dä  hans  mening  icke  med  konungens  beslut  öfverensstämmer,  föra  sina
yttrade  betänkligheter  och  räd  till  ett  protokoll,  hvars  riktighet  konungen  medelst
sin  höga  päskrift  besanne.  Finner  nämnde  ämbetsman  dessa  företag  vara  af  en  vädlig
riktning  eller  omfattning,  eller  grundade  pä  ovissa  eller  otillräckliga  medel  att  dem
utföra,  tillstyrke  han  jämväl,  att  konungen  ville  kalla,  till  ett  krigsräd  däröfver,
tvenne  eller  flera  af  de  närvarande  högre  militära  ämbetsmän  ;  konungen  dock  obetaget,
att  &amp;amp;  denna  tillstyrkan  och,  där  den  bifalles,  &amp;amp;  krigsrädets  till  protokoll  anförda  tankar
göra  det  afseende,  honom  godt  synes.

$  16.  Konungen  bör  rätt  och  sanning  styrka  och  befordra,  vrängvisa  och  orätt
hindra  och  förbjuda,  ingen  fördärfva  eller  fördärfva  läta,  till  lif,  ära  personlig  frihet
och  välfärd,  utan  han  lagligen  förvunnen  och  dömd  är,  och  ingen  afhända  eller  afhända
läta  nägot  gods,  löst  eller  fast,  utan  rannsakning  och  dom,  i  den  ordning,  Sveriges
lag  och  laga  stadgar  föreskrifva;  ingens  fred  i  dess  hus  störa  eller  störa  läta;  ingen
frän  ort  till  annan  förvisa;  ingens  samvete  tvinga  eller  tvinga  läta,  utan  skydda  hvar
och  en  vid  en  fri  utöfning  af  sin  religion,  sävidt  han  därigenom  icke  störer  samhällets
lugn  eller  allmän  förargelse  ästadkommer.  Konungen  läte  enhvar  blifva  dömd  af
den  domstol,  hvarunder  han  rätteligen  hörer  och  Iyder.

$  17.  1.  Konungens  domsrätt  skall  uppdragas  minst  tolf  af  Honom  utnämnda,
lagkunniga  män,  hvilka  fullgjort  hvad  författningarna  föreskrifva  dem,  som  uti
domareämbeten  mä  nyttjas,  samt  i  sädana  värf  ädagalagt  insikt,  erfarenhet  och
redlighet.  De  kallas  justitieräd  och  utgöra  Konungens  högsta  domstol.  Deras  antal
mä  ej  ökas  utöfver  tolf,  sävida  ej  Konungen  och  Riksdagen,  i  den  ordning  87.$  1  mom.
stadgar,  besluta,  att  högsta  domstolen  skall  pä  afdelningar  arbeta;  och  varde,  i  sädant
fall,  säväl  justitierädens  antal  med  iakttagande  af  hvad  of  van  är  sagdt  som  ärendenas
fördelning  mellan  afdelningarna  i  samma  ordning  bestämda.

2.  Konungens  rätt  att  pröfva  och  afgöra  besvär,  som  jämlikt  författningarna
m&amp;amp;  hos  Konungen  fullföljas  i  statsdepartementen,  skall  i  den  omfattning,  som  bestämmes
  i  särskild  lag,  stiftad  af  Konungen  och  Riksdagen  samfälldt  enligt  den  i
87  $  1  mom.  stadgade  ordning,  uppdragas  minst  sju  af  Konungen  utnämnda  män,
som  förvaltat  civil  beställning  samt  däruti  ädagalagt  insikt,  erfarenhet  och  redlighet.
De  kallas  regeringsräd  och  utgöra  Konungens  regeringsrätt.  Minst  tvä  tredjedelar
af  hela  antalet  regeringsräd  skola  hafva  fullgjort  hvad  författningarna  föreskrifva
dem,  som  uti  domareämbeten  mä  nyttjas.

Närmare  bestämmelser  om  regeringsrättens  sammansättning  och  tjänstgöring
meddelas  i  omförmälda  lag.

$  18.  Regeringsrätten  tillkommer  det  äfven  att,  i  mäl  af  beskaffenhet  att  kunna
tillhöra  dess  slutliga  pröfning,  upptaga  och  afgöra  alla  ansökningar,  att  Konungen
mä  bryta  dom  äter,  som  vunnit  laga  kraft,  eller  äterställa  laga  tid,  som  försuten  är.
Alla  öfriga  sädana  ansökningar  skola  af  högsta  domstolen  afgöras.

$  19.  Inkomma  till  Konungen  ifran  domstolar  och  ämbetsmän  förfrägningar
om  lagens  rätta  mening  i  sädana  fall,  som  till  domares  ätgärd  höra,  äge  högsta  domstolen
  att  de  sälunda  sökta  förklaringar  gifva.
        <pb n="828" />
        I.  Europa.  822  55.  Schweden.

$  20.  Uti  fredstider  skola  de  mäl,  som  frän  krigsdomstolarna  dragas  under
konungens  pröfning,  uti  högsta  domstolen  företagas  och  afgöras.  Tvenne  militärpersoner
  af  högre  grad,  dem  konungen  härtill  utser  och  förordner,  böra  med  domare
jäf  och  ansvar,  och  utan  särskildt  arfvode,  sädana  mäl  i  högsta  domstolen  öfvervara
och  däröfver  rösta,  dock  mä  domarenas  antal  icke  öfverstiga  ätta.

Under  krig  förhälles  härmed  efter  krigsartiklarna.
$  21.  Tre  ledamöter  af  högsta  domstolen  och  en  af  regeringsrättens  lagfarna
ledamöter  skola  tillsammans  utgöra  Konungens  lagräd.

Lagrädet  tillkommer  att  afgifva  utlätande  öfver  de  förslag  till  stiftande,  upphäfvande,
  ändring  eller  förklaring  af  lagar  eller  författningar,  hvilka  för  sädant  ändamäl
blifva  af  Konungen  öfverlämnade.  Där  s&amp;amp;  pröfvas  nödigt,  m&amp;amp;  Konungen  för  visst
ärende  till  ledamot  af  lagrädet  ytterligare  förordna  en  för  insikt,  erfarenhet  och  redlighet
  känd  man.

Närmare  bestämmelser  om  tjänstgöringen  i  lagrädet  meddelas  i  särskild,  af
Konungen  och  Riksdagen  jämlikt  87  $  1  mom.  gemensamt  beslutad  lag.

$  22.  1.  Uti  högsta  domstolen  kunna  ringare  mäl  pröfvas  och  afgöras  af  fem
ledamöter,  sä  ock  af  fyra,  där  alla  fyra  äro  om  slutet  ense.  Öfver  viktigare  saker  skola
minst  sju  döma.  Ej  mä  flere  än  ätta  ledamöter  pä  en  gäng  i  pröfningen  af  nägot  mäl
deltaga,  där  ej  för  vissa  fall  annorledes  förordnas  i  den  ordning  87  $  1  mom.  stadgar.

2.  I  regeringsrätten  kunna  mäl  pröfvas  och  afgöras  af  fem  ledamöter,  sä  ock
af  fyra,  där  tre  af  dem  äro  om  slutet  ense.

$  23.  Alla  högsta  domstolens  och  regeringsrättens  beslut  utfärdas  i  Konungens
namn  och  med  Dess  höga  underskrift  eller  under  Dess  sekret.

$  24.  Uti  konungens  nedre  justitierevision  skola  justitieärendena  beredas  tıll
föredragning  och  afgörande  i  högsta  domstolen.

$  25.  Till  föredragning  och  afgörande  i  regeringsrätten  skola  ärendena  beredas
i  det  departement,  hvartill  de,  enligt  den  i  6  $  omförmälda  förtdelning,  höra.

$  26.  Konungen  äger  att  i  brottmäl  göra  näd,  mildra  lifsstraff  samt  ätergifva
ära  och  till  kronan  förverkadt  gods.  Öfver  ansökningar  därom  höre  Konungen  dock
regeringsrätten,  beträffande  mäl  af  beskaffenhet  att  kunna  tillhöra  dess  slutliga
pröfning,  men  i  andra  mäl  högsta  domstolen;  och  fatte  Konungen  Sina  beslut  uti
statsrädet.  Pä  den  brottelige  skall  sedermera  ankomma  att  emottaga  den  näd,  Konungen
  honom  förunnat,  eller  undergä  det  straff,  hvartill  han  blifvit  dömd.

$  27.  Till  justitiekansler  m&amp;amp;  konungen  nämna  en  lagfaren,  skicklig  och  oväldig
man,  som  i  domarevärf  varit  nyttjad..  Honom,  säsom  konungens  högste  ombudsman,
  äligge  förnäml'gast,  att  föra  eller  genom  de  under  honom  ställda  fiskaler  läta
föra  konungens  talan  i  mäl,  som  röra  allmän  säkerhet  och  kronans  rätt,  samt  att,
&amp;amp;  konungens  vägnar,  hafva  tillsyn  öfver  rättvisans  handhafvande  och  i  sädan  egenskap
beifra  fel,  som  af  domare  och  ämbetsmän  begängna  blifva.

$  28.  Konungen  äger  att  i  statsrädet  utnämna  och  befordra  infödde  svenske
män  till  alla  de  ämbeten  och  tjänster,  högre  och  lägre,  hvilka  äro  af  den  egenskap,
att  Konungen  fullmakter  därä  utfärdar,  dock  böra  vederbörande  förut  med  förslag
hafva  inkommit,  där  sädana  hittills  ägt  rum.  Till  lärarebefattningar  vid  statens
        <pb n="829" />
        I.  Europa.  823  55.  Schweden.

läroanstalter,  de  teologiska  läraretjänsterna  vid  universiteterna  likväl  undantagna,
till  andra  beställningar  vid  inrättningar  för  vetenskap,  slöjd  eller  skön  konst  samt
till  läkarebefattningar  mä  i  den  ordning,  som  ofvan  sagts,  och  med  tillämpning  af
grunder,  som  af  Konungen  och  Riksdagen  godkänts,  kunna  utnämnas  och  befordras
äfven  infödda  svenska  kvinnor.  Konungen  vare  ock  obetaget  att,  efter  vederbörandes
hörande,  eller  uppä  deras  framställning,  till  lärarebefattningar  vid  universiteterna,
de  teologiska  läraretjänsterna  likväl  undantagna,  säsom  ock  till  lärare-och  andra
beställningar  vid  andra  inrättningar  för  vetenskap,  slöjd  eller  skön  konst,  äfvensom
till  läkarebefattningar,  kalla  och  befordra  äfven  utländske  män  af  utmärkt  förtjänst,
de  där  den  rena  evangeliska  läran  bekänna.  Likaledes  mä  Konungen  kunna  uti  militära
ämbeten  nyttja  utländska  män  af  sällsynt  skicklighet,  men  icke  till  kommendanter
i  fästningarne.  Till  konsul  mä  ock  utländsk  man  nämnas,  där  ej  lön  är  med  befattningen
  förenad.  Konungen  fäste,  vid  alla  befordringar,  afseende  endast  &amp;amp;  de  sökandes
förtjänst  ock  skicklighet,  men  icke  pä&amp;amp;  deras  börd.  Till  prästerligt  ämbete  eller  till
annan  tjänst,  hvarmed  är  förenadt  äliggande  att  meddela  undervisning  i  kristendom
eller  teologisk  vetenskap,  kan  endast  den  utnämnas,  som  bekänner  den  rena  evangeliska
läran.  Till  alla  öfriga  ämbeten  eller  tjänster,  med  det  undantag  i  afseende  &amp;amp;  statsrädets
ledamöter,  som  i  4  $  stadgas,  mä  bekännare  af  annan  kristen  troslära,  äfvensom  af
den  mosaiska,  kunna  nämnas;  dock  mä  icke  nägon,  som  ej  tillhör  den  rena  evangeliska
läran,  säsom  domare  eller  innehafvare  af  annan  tjänst  deltaga  i  handläggning  eller
afgörande  af  fräga,  som  angär  religionsvärd,  religionsundervisning  eller  befordringar
inom  den  svenska  kyrkan.  Hvarje  departementschef  skall  föredraga  och  expediera
alla  ärenden  rörande  befordringar,  förordnanden,  tjänstledighet  och  afsked,  till  och
ifrän  ämbeten  och  tjänster  vid  de  verk  och  stater,  som  under  departementet  höra.

$  29.  Till  ärkebiskop  och  biskopar  utnämne  konungen  en  af  de  tre,  som,  i  den
ordning  kyrkolagen  stadgar,  föreslagna  blifvit.

$  30.  Om  tillsättning  af  prästerliga  tjänster  i  församlingarna  och  den  rätt,  som
därvid  tillkommer  Konungen  och  församlingarna,  stadgas  i  särskild  lag,  stiftad  i  den
ordning  87  $  2  mom.  föreskrifver.

$  31.  Till  borgmästaretjänst  i  stad  äge  där  bosatta  och  i  stadens  allmänna
angelägenheter  röstberättigade  män  att  föreslä  tre  behörige  personer,  d&amp;amp;  Konungen
en  af  dem  utnämne:  Pä  lika  sätt  förhälles  med  rädmansoch  magistratssekreterare
—  sysslorna  i  Stockholm.

$  32.  Enär  sädana  sysslor,  hvartill  förslag  blifvit  upprättade,  skola  af  Konungen
bortgifvas,  böra  statsrädets  ledamöter  yttra  sig  öfver  de  sökandes  skicklighet  och
förtjänster.  Äge  de  äfven  rätt,  att  emot  Konungens  utnämningar  till  andra  tjänster
och  ämbeten  underdäniga  päminnelser  göra.

$  33.  Konungen  äger  att  genom  naturalisation  till  svensk  medborgare  upptags
utländsk  man  i  den  ordning  och  under  de  villkor,  som  bestämmas  genom  särskild
lag,  stiftad  i  den  ordning  87  $  1  mom.  stadgar.  Sälunda  naturaliserad  utländing  njute
samma  rättigheter  och  förmäner,  som  infödd  svensk  man,  dock  utan  att  kunna  till
ledamot  af  statsrädet  utnämnas.
        <pb n="830" />
        I.  Europa.  824  55.  Schweden.

$  34.  Statsministern  och  ministern  för  utrikes  ärendena  innehafve  rikets  högsta
värdighet,  och  statsräden  den  närmaste  därintill.  Ledamot  af  statsrädet  mä  icke
tillika  annat  ämbete  utöfva,  ej  heller  nägra  inkomster  däraf  uppbära.  Justitieräd
eller  regeringsräd  mä  ej  tillika  annat  ämbete  innehafva  eller  utöfva.

$  35.  Statsrädets  ledamöter,  presidenter  och  chefer  för  kollegier  eller  de  i  dessas
ställe  inrättade  verk,  justitiekansleren,  cheferna  för  fängvärden,  landtmäteriet,
statens  järnvägstrafik,  lots-,  post-,  telegraf-  och  tullverken  samt  skogsväsendet,
expeditionschefer  i  statsdepartementen,  öfverstäthällaren,  understäthällaren  och
polismästaren  i  hufvudstaden,  landshöfdinger,  fältmarskalkar,  generaler  och  amiraler
af  alla  grader,  generaladjutanter,  öfveradjutanter,  stabsadjutanter,  kommendanter
i  fästningarna,  Öfverstar  för  regementena,  sekundcheferna  för  gardesregementena
till  häst  och  fot  och  för  lifregementets  kärer  samt  cheferna  för  öfriga  särskildt  för
sig  bestäende  militära  kärer  eller  bataljoner,  cheferna  för  artilleriet,  fortifikations-,
fältmätnings-  och  sjömätningsväsendet,  ministrar,  sändebud  och  agenter  för  handeln
hos  främmande  makter,  samt  de  ämbets-  och  tjänstemän,  som  uti  konungens  kabinett
för  utrikes  brefväxlingen  och  vid  beskickningarna  nyttjas,  hafva  förtroendesysslor,
hvarifrän  konungen  mä  dem  entlediga,  när  han  pröfvar  rikets  tjänst  det  fordra.  Konungen
  kungöre  dock  sädana  beslut  i  statsrädet,  hvars  ledamöter  vare  skyldiga  att
däremot  göra  underdäniga  föreställningar,  om  de  finna  sig  därtill  skäl  äga.

$  36.  De  som  bekläda  domareämbeten,  sä  högre  som  lägre,  samt  alla  andra
ämbets-  och  tjänstemän,  än  de  i  föregäende  $  nämnda,  kunna  icke,  utan  medelst
rannsakning  och  dom,  ifrän  sina  innehafvande  sysslor  af  konungen  afsättas,  ej  heller,
utan  efter  egna  ansökningar,  till  andra  tjänster  befordras  eller  flyttas.

$  37.  Konungen  äger  att  ii  adeligt  ständ  upphöja  män,  som,  genom  trohet,  tapperhet
och  dygd,  lärdom  och  nitiska  tjänster,  gjort  sig  af  konungen  och  riket  synnerligen
förtjänta.  Konungen  mä  jämväl,  säsom  belöning  för  stora  och  utmärkta  förtjänster,
tilldela  adelsmän  friherrlig  och  friherrar  greflig  värdighet.  Ej  mä  adelskap,  eller
friherrlig  eller  greflig  värdighet,  som  hädanefter  förlänas,  tillfalla  flera,  än  den,  hvilken
adlad  eller  upphöjd  blifvit  och,  efter  hans  död,  i  rätt  nedstigande  led  efter  led,  hans
äldste  manlige  bröstarfvinge  af  äldsta  grenen,  samt,  efter  dennas  utgäng,  stamfaderns
närmaste  manlige  afkomling,  af  dä  lefvande  äldsta  släktgren,  och  sä  vidare.  Om,
genom  arf,  adeligt  ständ  tillfaller  den,  som  redan  blifvit  däruti  själf  upphöjd,  eller
genom  närmare  arf  insatt,  upphöre  hans  eget  adelskap,  säframt  detta  icke  är  af  högre
värdighet,  i  hvilken  händelse  stamfaderng  adelskap  öfvergär  till  närmaste  släktgren;
finnes  ingen  sädan  utslockne  ätten.  Förklaras  nägon  sitt  adelskap  förlustig,  tillfaller
detsamma  den,  som  därtill,  enligt  här  stadgade  grunder,  närmast  berättigad  är.

Riddarhusordningen,  som  fastställes  af  konungen  samt  ridderskapet  och  adeln
gemensamt,  bestämmer  huru  ridderskapet  och  adeln  mä  sammanträda,  för  att  om
sina  gemensamma  angelägenheter  besluta.

$  38.  Alla  ifrän  konungen  utgäende  expeditioner  och  befallningar,  utom  i  kommandomäl,
  skola,  för  att  blifva  gällande,  vara  försedda  med  konungens  underskrift
och  kontrasignation  af  vederbörande  föredragande,  som  vare  ansvarig,  att  de  instämma
med  däröfver  förda  protokoll.  Alla  föreskrifter  och  erinringar  om  verkställighet  af
        <pb n="831" />
        I.  Europa.  825  55.  Schweden.

utfärdade  belut  mä  af  departementschefer  omedelbarligen  kunna  till  vederbörande
expedieras.  Skulle  den  föredragande  finna  nägot  konungens  beslut  vara  stridande
emot  denna  regeringsform,  göre  han  därom  i  statsrädet  föreställning;  yrkar  konungen
ändock,  att  ett  sädant  beslut  skall  utfärdas,  vare  det  dä  den  föredragardes  rättighet
och  plikt,  att  sin  kontrasignation  därä&amp;amp;  vägra,  samt  nedlägge  han  i  följd  däraf  sitt
ämbete,  hvilket  han  icke  mä  ätertaga  förr,  än  riksdagen  hans  förhällande  pröfvat
och  gillat.  FEmellertid  vare  han  vid  sin  lön  och  öfriga  tjänsten  ätföljande  inkomster
bibehällen.

$  39.  Vill  Konungen  utrikes  resa,  meddele  Han  statsrädet  in  pleno  denna  sin
föresats  och  inhämte  dess  tankar  däröfver,  pä  sätt  9  $  omtalar.  Besluter  Konungen
därefter  sädan  resa  och  den  verkställer,  befatte  sig  ej  med  rikets  styrelse  eller  utöfve
den  konungsliga  makten,  sä  länge  Han  utrikes  vistas,  utan  föres  riksstyrelsen  under
Konungens  fränvaro,  i  Hans  namn,  af  den  till  tronföljden  närmast  berättigade  prins,
om  han  uppnätt  den  älder,  som  i  41  $sägs.  Han  styre  säsom  regent  med  all  konungslig
makt  och  myndighet,  enligt  denna  regeringsform;  dock  mä  han  ej  adeligt  ständ  och
värdighet  förlöna,  eller  till  grefligt  och  friherrligt  ständ  upphöja,  eller  riddarevärdighet
utdela,  äfvensom  alla  lediga  förtroendesysslor  endast  tills  vidare  kunna  förvaltas  af
dem,  som  regenten  därtill  förordnar.

Är  den  till  tronföljden  närmast  berättigade  prins  af  sjukdom  eller  af  utrikes
vistande  hindrad  att  riksstyrelsen  utöfva,  dä  styre  säsom  regent  i  Konungens  namn
med  nu  sagda  befogenhet  den  af  tronföljarens  bröstarfvingar,  som  är  till  tronen  närmast
berättigad,  för  sa  vidt  han  uppnätt  den  i  41  $  stadgade  älder  och  hinder  af  ofvannämnda
  beskaffenhet  för  honom  ej  möter.

Finnes  ej  prins,  som,  efter  hvad  nu  är  stadtgadt,  mä  utöfva  riksstyrelsen,  före
statsrädet  styrelsen  med  samma  makt  som  regent.

Huru  förhällas  skall,  därest  Konungen  längre  tid  än  12  mänader  ur  riket  blifver,
därom  varder  i  91  $  stadgadt.

$  40.  Blifver  konungen  sä  sjuk,  att  han  icke  regeringsärendena  värdar,  förhälles
med  riksstyrelsen  säsom  i  föregäende  $  bestämmes.  |

$  41.  Konung  vare  myndig  vid  fylida  aderton  är.  Lag  samma  vare  för  den
till  tronföljden  närmast  berättigade  prins  och  den  af  hans  bröstarfvingar,  som  efter
honom  är  till  tronen  närmast  berättigad.  Dör  Konung,  innan  tronföljaren  denna
älder  uppnätt,  föres  styrelsen  af  statsrädet,  enligt  39  $,  i  Konungens  namn,  intill  dess
Riksdagen  sammankommer,  och  den  förmyndarestyrelse,  Riksdagen  förordnar,  regeringen
  tillträdt;  ställande  sig  statsrädet  denna  regeringsform  till  ovillkorlig  efterlefnad.


$  42.  Skulle  den  olycka  tima,  att  hela  konungahuset,  inom  hvilket  arfsrätten
till  riket  räknas,  pä  manliga  sidan  utginge,  dä  förvalte  äfven  statsrädet  regeringen
med  den  makt,  39  $  stadgar,  intill  dess  Riksdagen  hinner  sammankomma  och  ett
nytt  konungahus  utkora,  samt  den  valde  Konungen  regeringen  tillrädt.

Uti  alla  de  fall,  dä  enligt  denna  och  föregäende  tre  $$  riksstyrelsen  föres  af  statsrädet,
  skola  dess  samtliga  ledamöter,  där  de  icke  äga  laga  förfall,  vara  närvarande

och  röste.
104
        <pb n="832" />
        I.  Europa.  826  55.  Schweden.

$  43.  Gär  Konungen  i  fält,  eller  till  aflägsnare  inrikes  orter  reser,  förordne  tre
ledamöter  af  statsrädet,  under  den  ordförande,  som  Han,  antingen  ibland  prinsar
af  sitt  hus  eller  ibland  statsrädets  ledamöter,  särskildt  nämner,  att  föra  regeringen
i  de  mäl,  Konungen  föreskrifver.  Med  de  mäl,  Konungen  dä  Själf  afgör,  förhälles
pä  det  sätt,  som  8  $  stadgar.

Hvad  nu  om  Konung  sagdt  är,  gälle  ock  i  afseende  pä  regent,  da  riksstyrelsen
af  honom  utöfvas.

$  44.  Ingen  prins  af  det  konungsliga  huset,  det  vare  sig  kronprins,  arffurste
eller  furste,  mä  gifta  sig  utan  konungens  vetskap  och  samtycke.  Sker  det  ändock;
hafve  han  förverkat  arfsrätt  till  riket  bäde  för  sig,  barn  och  efterkommande.

$  45.  Hvarken  Svea  rikes  kronprins  och  arffurste  eller  prinsar  af  det  konungsliga
huset  skola  hafva  nägot  lifgeding  eller  ceivilt  ämbete;  dock  kunna  efter  gammalt
bruk  titlar  af  hertigdömen  och  furstendömen  dem  tilläggas,  utan  rättighet  till  de
landskap,  hvilkas  namn  de  bära.

$  46.  Landet  skall  förblifva  indeladt  i  höfdingdömen  under  den  vanliga  landtregeringen.
  Ingen  generalguvernör  inom  riket  mä  hädanefter  förordnas.

$  47.  Rikets  hofrätter  och  alla  andra  domstolar  skola  efter  lag  och  laga  stadgar
döma;  rikets  kollegier,  landtregeringen  tillika  med  alla  andra  verk  samt  högre  och
lägre  ämbetsmän,  skola  förvalta  de  dem  äliggande  sysslor  och  värf,  enligt  de  instruktioner,
  reglementen  och  föreskrifter,  som  redan  gifna  äro  eller  framdeles  kunna  gifvas,
Iyda  konungens  bud  och  befallningar  och  räcka  hvarandra  handen  till  fullgörande
däraf  och  af  allt  hvad  rikets  tjänst  utaf  dem  fordrar;  blifvande  de  konungen  i  laga
ordning  ansvariga,  om  nägot  utaf  dem  underlätes  och  försummas  eller  olagligen
behandlas.

$  48.  Konungens  hof  stär  under  dess  enskilda  styrelse;  kunnande  han  häruti
förordna  som  honom  godt  synes.  Alla  beställningar  vid  sitt  hof  mä  konungen  efter
behag  tillsätta  och  därifrän  afsätta.

$  49.  Riksdagen  representerar  svenska  folket.  De  rättigheter  och  äligganden,
som  gällande  lag  tillägger  Rikets  Ständer,  tillkomma  hädanefter  Riksdagen.  Den
fördelas  i  tvä  kamrar,  hvilkas  ledamöter  väljas  pä  sätt  riksdagsordningen  och  särskild  af
Konungen  och  Riksdagen  gemensamt  stiftad  lag  stadga..  Kamrarna  äga  i  alla  frägor
lika  behörighet  och  myndighet;  skolande  Riksdagen  i  kraft  af  denna  grundlag  sammankomma
  till  lagtima  möte  hvarje  är  den  15  januari,  eller,  om  helgdag  dä  inträffar,
dagen  därefter;  Konungen  dock  obetaget  att,  emellan  lagtima  riksdagar,  urtima
riksdag  sammankalla.

Hos  urtima  riksdag  mä  endast  förekomma  ärende,  som  föranledt  Riksdagens
sammankallande  eller  af  Konungen  eljest  för  densamma  framlägges,  sa  ock  hvad  med
dylikt  ärende  stär  i  oskiljaktigt  sammanhang.

$  50.  Riksdagen  skall  sammanträda  i  rikets  hufvudstad,  utom  i  de  fall,  dä
fiendens  framträngande  eller  pest  eller  andra  lika  viktiga  hinder  göra  det  omöjligt
eller  för  riksdagens  frihet,,.och  säkerhet  vädligt.  TI  dessa  fall  tillkommer  konungen
att,  efter  samräd  med  de  af  riksdagen  valda  fullmäktige  i  riksbanken  och  fullmäktige
  i  riksgäldskontoret,  annan  riksdagsort  utsätta  och  kungöra.
        <pb n="833" />
        I.  Europa.  827  55.  Schweden.

$51.  Idefall,  da  konungen  eller  regenten  eller  statsrädet  sammankallar  riksdagen,
fastställes  tiden  för  dess  sammanträde  efter  sjunde  och  inom  tjugonde  dagen  frän
den,  dä  kallelsen  blifvit  uti  allmänna  tidningarna  kungjord.

$  52.  Kanırarnas  talmän  och  vice  talmän  utnämne  konungen.

8  53.  Lagtima  riksdag  skall  för  ärendenas  beredning  tillsätta  dessa  utskott:  ett
konstitutionsutskott,  ett  statsutskott,  ett  bevillningsutskott,  ett  hankoutskott,  ett
lagutskott  samt  ett  jordbruksutskott  med  den  sammansättning  och  de  uppgifter,
som  i  riksdagsordningen  bestämmas.

Ä  urtima  riksdag  skola  ej  flera  utskott  tillsättas,  än  som  erfordras  för  beredning
af  därvid  förekommande  ärenden.

$  54.  Äskar  konungen  af  riksdagen  särskilda  deputerade,  att  med  honom  öfverlägga
  om  ärenden,  dem  han  pröfvar  böra  henmliga  hällas,  utväljas  dessa  deputerade
af  kamrarna;  dock  äge  dessa  deputerade  icke  makt  att  fatta  beslut,  utan  endast  att
till  konungen  afgifva  yttranden  öfver  de  mäl,  konungen  dem  meddelar.  De  deputerade
aflägge  tysthetsed,  där  konungen  sä  fordrar.

$  55.  Ej  mä  riksdagen,  kamrarna  eller  nägot  riksdagens  utskott  i  konungens
närvaro  öfver  nägot  ämne  rädpläga  eller  besluta.

$  56.  I  hvilken  ordning  konungens  propositioner,  sa  ock  af  riksdagsmän  inom
kamrarna  väckta  frägor,  mä  till  afgörande  företagas,  därom  stadgasiriksdagsordningen.

$  57.  Svenska  folkets  urgamla  rätt  att  sig  beskatta  utöfvas  af  riksdagen  allena.

Huruledes  särskilda  menigheter  mä  för  egna  behof  sig  beskatta,  bestämmes
genom  kommunallagarna,  hvilka  af  konungen  och  riksdagen  gemensamt  stiftas.

$  58.  För  hvarje  lagtima  riksdag  läte  konungen  uppvisa  statsverkets  tillständ
i  alla  dess  delar,  till  inkomster  och  utgifter,  fordringar  och  skulder.  Skulle  genom
traktater  med  främmande  makter  nägra  medel  riket  tillflyta,  skall  för  dem  pä  lika
sätt  redovisas.

$  59.  I  sammanhang  med  uppvisandet  af  statsverkets  tillständ  och  behof  läte
konungen  för  riksdagen  framställa  förslag  rörande  sättet  att  genom  bevillningar  fylla
hvad  staten  kan  utöfver  de  ordinarie  inkomsterna  erfordra.

$  60.  Till  bevillningar  räknas  tull-  och  accismedlen,  postmedlen,  chartaesigillataeafgiften,
  husbehofsbrännerimedlen  samt  hvad  hvarje  riksdag  dessutom  särskildt
säsom  bevillning  sig  ätager.  Ej  mä  nägra  allmänna  afgifter,  af  hvad  namn  och
beskaffenhet  som  helst,  utan  riksdagens  samtycke  kunna  förhöjas,  tullen  &amp;amp;  inkommande
och  utgäende  spannmäl  allena  undantagen.  Ej  heller  m&amp;amp;  konungen  statens  inkomster
förpakta  eller,  till  vinning  för  sig  och  kronan  eller  enskilda  personer  och  korporationer,
nägra  monopolier  faställa.
$  61.  Alla  afgifter,  som  riksdagen  under  de  i  föregäende  $  nämnda  titlar  beviljat,
skola  utgöras  intill  slutet  af  det  är,  under  hvars  lopp  den  nya  bevillningen  af  riksdagen
faställd  blifver.
$  62.  Sedan  statsverkets  behof  blifvit  af  riksdagen  pröfvade,  ankommer  det
p&amp;amp;  riksdagen  att  en  däremot  svarande  bevillning  sig  ätaga  samt  att  tillika  fastställa,
huru  särskilda  summor  däraf  skola  till  särskilda  ändamäl  användas,  och  dessa  summor
under  bestämda  hufvudtitlar  uti  riksstaten  anslä.
'  104*
        <pb n="834" />
        I.  Europa.  828  55.  Schweden.

$  63.  Dessutom  böra,  för  oförsedda  händelser,  tvenne  särskilda  tillräckliga
summor  ansläas  och  till  utbetalning  &amp;amp;  riksgäldskontoret  anvisas;  den  ena  att  vara
tillgänglig,  da  konungen,  till  rikets  försvar  eller  andra  högst  viktiga  och  angelägna
ändamäl,  sedan  hela  statsrädets  tankar  däröfver  blifvit  inhämtade,  finner  den  vara
oundvikligen  nödig;  den  andra  att,  vid  infallande  krig,  af  konungen  Iyftas,  sedan
han  statsrädet  in  pleno  hört  och  riksdagen  sammankallat.  Riksdagens  förseglade
anordning  &amp;amp;  sistnämnda  summa  mä  ej  förr  brytas,  eller  summan  af  fullmäktige  i  riksgäldskontoret
  utbetalas,  än  sedan  riksdagskallelsen  blifvit  i  allmänna  tidningarna
kungjord.

$  64.  Säväl  rikets  ordinarie  statsmedel  och  inkomster  som  hvad,  pä  sätt  omförmäldt
  är,  under  namn  af  extraordinarie  utlagor  eller  bevillningar  till  statsverket
af  riksdagen  ansläs,  vare  under  konungens  disposition,  att  till  de  af  riksdagen  pröfvade
behof  och  efter  den  upprättade  staten  anordnas.

$  65.  Dessa  medel  mä  icke  annorlunda  användas,  än  fastställdt  blifvit;  varande
statsrädets  ledamöter  ansvariga,  om  de  läta  afvikelse  därifran  äga  run,  utan  att
till  protokollet  föreställning  däremot  göra  samt  anföra  hvad  riksdagen  i  denna  del
förordnat.

$  66.  Riksgäldskontoret  förblifver  under  riksdagens  styrelse,  inseende  och
förvaltning;  och  dä  riksdagen  ansvarar  för  den  rikets  gäld,  kontoret  ombesörjer,
sa  kommer  riksdagen  sedan  kontorets  tillständ  och  behof  blifvit  i  vederbörlig  ordning
utredda,  att  genom  särskild  bevillning  tillskjuta  de  medel,  som  för  betalande  af  denna
gäld,  till  ränta  och  kapital,  oumbärliga  finnas,  sä  att  rikets  kredit  varder  bibehällen
och  värdad.

$  67.  Konungens  ombud  i  riksgäldskontoret  biviste  ej  fullmäktiges  sammankomster
  oftare,  än  dä  fullmäktige  ästunda  att  med  honom  öfverlägga.

$  68.  De  till  riksgäldsverket  hörande  och  dit  anslagna  medel  mä  icke  under
nägon  förevändning,  eller  med  hvad  villkor  som  helst,  därifrän  ryckas  eller  användas
till  andra  behof  än  dem,  riksdagen  bestämt.  Allt  förordnande,  som  däremot  strider,
vare  kraftlöst.

$  69.  Dä  vederbörande  utskotts  förslag  rörande  antingen  statens  reglerande
eller  bevillningens  därefter  lämpade  hela  belopp,  eller  hvad  till  riksgäldskontoret
utgifter  och  inkomster  hörer,  eller  grunderna  för  riksgäldskontorets  styrelse  och
förvaltning,  till  pröfning  hos  Riksdagen  förehafves,  gälle  hvad  angäende  behandlingen
af  utskottens  afgifna  förslag  uti  riksdagsordningen  stadgas.  Fatta  kamrarna  stridiga
beslut,  som  ej  varda  sammanjämkade,  skola  kanırarne  hvar  för  eig  rösta  om  de  olika
beslut,  hvari  hvardera  förut  stannat;  kommande  den  mening,  som  därvid  erhäller
de  fleste  ledanıöters  af  bäda  kamrarne  saımmanräknade  röster,  att  gälla  säsom  Riksdagens
  beslut.

$  70.  När,  i  fräga  om  reglementariska  föreskrifter  för  riksbanken  eller  om
riksbankens  inkomster  och  utgifter  eller  om  ansvarsfrihet  för  fullmäktige  i  riksbanken,
kamrarna  stanna  i  stridiga  beslut,  skola  kamrarna  därom  hvar  för  sig  rösta,  säsom
i  nästföregäende  $  sägs.
        <pb n="835" />
        I.  Europa.  829  55.  Schweden.

$71.  Pä  enahanda  sätt  förfares  jamväl  där  kamrarna  sig  icko  förena  om  grunderna
för  nägon  bevillning,  sättet  för  deras  tillämpning,  eller  bevillningens  fördelning  till
utgörande.

$  72.  Riksbanken  förblifver  under  riksdagens  garanti  samt  förvaltas  af  därtill
förordnade  fullmäktige,  efter  af  konungen  och  riksdagen  gemensamt  stiftad  lag.

Fullmäktige  för  riksbanken  skola  vara  sju,  af  hvilka  konungen  för  tre  Ar  i  sänder
förordnar  en  jämte  en  suppleant  och  de  öfriga  sex  jämte  tre  suppleanter  väljas  af
Tiksdagen  för  tid  och  pä  sätt  i  riksdagsordningen  sägs.  Den  af  konungen  förordnade
ordinarie  ledamoten  vare  fullmäktiges  ordförande,  men  mä  ej  utöfva  annan  befattning
inom  riksbankens  styrelse.  lFullmäktig,  som  af  riksdagen  vägrats  ansvarsfrihet,
skall  afgä  frän  sin  befattning.  De  af  konungen  för  fullmäktig  eller  suppleant  meddelade
förordnanden  mä  äterkallas,  när  konungen  sä  pröfvar  skäligt.

Riksbanken  allena  äger  rätt  att  utgifva  sedlar,  som  för  mynt  i  riket  mä  erkännas.
Dessa  sedlar  skola,  vid  anfordran,  inlösas  af  banken  med  guld  efter  deras  lydelse.

$  73.  Inga  nya  pälagor,  utskrifningar  af  manskap,  eller  af  penningar  och  varor,
mä  hädanefter,  utan  riksdagens  fria  vilja  och  samtycke,  i  den  ordning,  förut  nämndt
är,  päbjudas,  uppbäras  eller  fordras.

$  74.  Frän  den  dag,  dä,  erligt  beslut  af  konungen  i  statsrädet  och  efter  utfärdande
af  rikdagskallelse,  rikeis  krigsmakt  eller  nägon  del  däraf  ställes  p&amp;amp;  krigsfot,  vare  sig
för  upprätthällande  af  rikets  neutralitet,  därest  den,  vid  krig  mellan  främmande
makter,  af  nägon  bland  de  krigförande  skulle  hotas  eller  kränkas,  eller  för  afvärjande
af  ett  befaradt  eller  börjadt  angrepp,  och  intill  den  dag,  dä  krigsmakten  skall  ätergä
till  fredsfot,  äge  konungen  att  i  den  ordning,  pä  det  sätt  och  pä  de  villkor  samt  med
den  skyldighet  för  staten  till  ersättning,  som  bestämmas  i  särskild  af  konungen  och
riksdagen  samfälldt  stiftad  lag,  läta  af  kommuner  eller  enskilda  utfordra  förnödenheter
och  tjänstbarheter,  som  mä  vara  att  i  orten  tillga  och  som  erfordras  för  fyllande  af
sädana  krigsmaktens  oundgängliga  behof,  hvilka  icke  pä  annat  sätt  kunna  med  tillräcklig
skyndsamhet  tillgodoses.

$  75.  De  ärliga  markegängstaxorna  skola  upprättas  genom  deputerade,  valda
pä  sätt  af  riksdagen  särskildt  stadgas.  Hvad  dessa  i  afseende  p&amp;amp;  markegängssättningen
fastställa,  tjäne  till  efterlefnad,  sävida  ej  ändring  däruti  i  behörig  ordning  sökes  och
vinnes.

$  76.  Utan  riksdagens  sanıtycke  kan  konungen  icke  län  ineller  utrikes  göra
eller  riket  med  ny  gäld  belasta.

$  77.  Kungsgärdar  och  kungsladugärdar  med  därtill  Iydande  hemman  och
lägenheter,  kronoskogar,  parker  och  djurgärdar,  kronooch  stallängar  samt  laxfisken
och  andra  kronans  fisken  samt  kronans  Öfriga  lägenheter  mä  konungen  icke  utan
riksdagens  samtycke  genom  försäljning,  förpantning  eller  gäfva,  eller  p&amp;amp;  nägot  annat
sätt,  kronan  afhända.  De  skola  förvaltas  efter  de  grunder,  riksdagen  därom  föreskrifver;
dock  att  de  personer  och  menigheter,  som,  efter  hittills  gällande  författningar,  sädana
kronans  tillhörigheter  nu  innelıafva  eller  nyttja,  mä  njuta  laglig  rätt  därä  till  godo,
samt  att  odlingar  eller  odlingsbar  mark  &amp;amp;  kronoskogarna  mä  i  vanlig  ordning,  efter
nuvarande  eller  framdeles  blifvande  författningar,  kunna  till  skatte  försäljas.
        <pb n="836" />
        I.  Europa.  830  55.  Schweden.

8  78.  Ej  mä  nägon  del  af  riket  kunna  därifrän  söndras  genom  försäljning,  förpantning,
  gäfva  eller  &amp;amp;  annat  dylikt  sätt.

$  79.  1.  Ingen  förändring  af  rikets  vapen  eller  flagga  mä  göras  utan  riksdagens
samtycke.

2.  Ej  heller  mä  nägon  förändring  i  rikets  mynt  till  skrot  eller  korn,  det  vare  sig
till  förhöjning  eller  afslag,  äga  rum  utan  riksdagens  bifall;  konungens  rättighet  att
läta  sla  mynt  dock  oförkränkt.

$  80.  Krigsmakten  till  häst  och  fot  säväl  som  bätsmiannshället  af  rotering  och
indelning  förblifver  vid  de  med  landet  och  städerna  upprättade  kontrakter  och
indelningsverk,  hvilka  till  deras  hufvudgrunder  skola  orubbade  vara,  intill  dess  konungen
  och  riksdagen  finna  nödigt  nagon  ändring  däruti  samfälldt  att  göra;  kunnande
ingen  ny  eller  tillökad  rotering,  utan  genom  konungs  och  riksdags  sammanstänmande
beslut,  tillkomma.

Varder  genom  särskild  lag,  med  indelningsverkets  upphäfvande,  annan  grund
lagd  för  ordnandet  af  krigsmakten  till  lands  och  sjöss,  dä  mä  ej  ändring  i  sädan  lag
göras  utan  af  konungen  och  riksdagen  samfälldt.

$  81.  Denna  regeringsform  sanıt  rikets  öfriga  grundlagar  kunna  icke  ändras
eller  upphäfvas,  utan  genom  konungens  och  tvä  lagtima  riksdagars  beslut.

Riksdagens  beslut  i  grundlagsfräga,  väckt  af  konungen,  skall  hos  honom  anmälas,
pä  sätt  riksdagsordningen  föreskrifver.  Antager  riksdagen  ett  inom  densamma  väckt
grundlagsförslag,  skall  beslutet  därom  konungen  underställas.  Konungen  inhämte
dä,  förrän  riksdagen  ätskilts,  hela  statsrädets  tankar  i  ämnet  och  meddele  riksdagen,
pä  rikssalen,  sitt  samtycke  eller  de  orsaker,  för  hvilka  han  beslutet  ej  godkänner.

$  82.  Hvad  till  ändring  af  grundlagarna,  uti  föreskrifven  ordning,  riksdagen
beslutit  och  konungen  gillat,  eller  konungen  föreslagit  och  riksdagen  antagit,  äge
kraft  af  grundlag.

$  83.  Ej  mä  nägon  för  framtiden  gällande  förklaring  af  grundlagarna  stadgas,
utan  pä  det  sätt,  som  vid  ändringar  i  dem  iakttagas  bör.
$  84.  Grundlagarna  skola  efter  deras  ordalydelse  i  hvarje  särskildt  fall  tillämpas.

$  85.  Säsom  grundlagar  skola  anses:  denna  regeringsform  samt  den  rikdagsordning,
  den  successionsordning  och  den  tryckfrihetsförordning,  hvilka  i  öfverensstämmelse
  med  de  grundsatser,  som  i  denna  regeringsform  bestämmas,  riksdagen
och  konungen  gemensamt  fastställa.

$  86.  Med  tryckfrihet  förstäs  hvarje  svensk  mans  rättighet  att,  utan  nägra
af  den  offentliga  makten  i  förväg  lagda  hinder,  utgifva  skrifter,  att  sedermera  endast
inför  laglig  domstol  kunna  tilltalas  för  deras  innehäll,  och  att  icke  i  annat  fall  kunna
därför  straffas,  än  om  detta  innehäll  strider  emot  tydlig  lag,  gifven  att  bevara  allmänt
lugn,  utan  att  äterhälla  allmän  upplysning.  Alla  handlingar  och  protokoll  i  hvad
mäl  som  helst,  de  protokoll  undantagna,  som  uti  statsrädet  och  hos  Konungen  i
kommandomiäl  föras,  mä  ovillkorligen  genom  tricket  kunna  utgifvas.  Ej  mä  tryckas

banko-  och  riksgäldsverkens  protokoll  och  handlingar  rörande  ärenden,  hvilka  böra
hemliga  hällas.
        <pb n="837" />
        I.  Europa.  831  55.  Schweden.

$  87.  1.  Riksdagen  äger  gemensamt  med  Konungen  makt  att  stifta  allmän  civiloch
  kriminallag  äfvensom  kriminallag  för  krigsmakten  och  att  sädan  förut  stiftad  lag
förändra  och  upphäfva.  Ej  mä  Konungen  utan  Riksdagens  samtycke,  och  icke  Riksdagen
  utan  Konungens,  nägon  ny  lag  göra  eller  gammal  afskaffa.  Frägor  härom
mä  i  Riksdagens  kamrar  kunna  väckas  och  skola,  sedan  vederbörande  utskott  däröfver
blifvit  hördt,  af  Riksdagen  afgöras.  Beslutar  Riksdagen  för  sin  del  nägon  ny  lag  eller
gammal  lags  upphäfvande  eller  förändring,  aflämnas  förslag  därom  till  Konungen,
som  inhämte  statsrädets  och  lagrädets  tankar  däröfver,  och,  sedan  Han  Sitt  beslut
fattat,  meddele  Riksdagen  antingen  Sitt  samtycke  till  dess  ästundan  eller  Sina  skäl
att  det  vägra.  Kan  Konungen  icke  förr,  än  Riksdagen  ätskiljes,  fatta  och  meddela
Sitt  beslut,  vare  Han  oförhindrad  att  före  nästföljande  riksdags  öppnande  förslaget
ordagrant  bifalla  och  allmän  kungörelse  därom  utfärda.  Sker  det  ej,  anses  förslaget
hafva  förfallit,  och  Konungen  underrätte  dä  Riksdagen  vid  dess  nästa  sammankomst
om  de  skäl,  som  hindrat  förslagets  antagande.  Finner  Konungen  godt  nägon  lagfräga
för  Riksdagen  framställa,  äske  han  statsrädets  och  lagrädets  yttrande  däröfver,
samt  meddele  Sin  proposition  tillika  med  berörda  yttranden  ät  Riksdagen,  som  med
frägan  vidare  förfar,  säsom  i  Riksdagsordningen  sägs.

2.  Riksdagen  äge  ock  gemensamt  med  Konungen  stifta,  förändra  eller  upphäfva
kyrkolag;  dock  att  därvid  erfordras  samtycke  jämväl  af  allmänt  kyrkomöte.  Öfver
förslag  angäende  dylik  lag  skola,  pä  sätt  i  mom.  1  sägs,  statsrädets  och  lagrädets
tankar  inhämtas  och  jämte  Konungens  proposition,  dä  sädan  göres,  Riksdagen
meddelas.  Har  ej  förslag,  hvarom  nu  fräga  är,  före  början  af  riksdagen  näst  efter
den,  som  framställt  eller  antagit  förslaget,  blifvit  säsom  lag  genom  allmän  kungörelse
utfärdadt,  vare  det  förfallet,  och  Konungen  underrättedä  Riksdagen  om  de  skäl,
som  hindrat  förslagets  antagande.

$  88.  Med  förklaring  öfver  civil-och  kriminal-  samt  kyrkolag  förhälles  som  med
sädan  lags  stiftande.  De  förklaringar,  som,  till  svar  pä  inkomna  förfrägningar  om
lagens  rätta  mening,  konungen  genom  dess  högsta  domstol  emellan  riksdagarna
gifver,  kunna  ogillas  af  först  därefter  sammanträdande  riksdag,  sä  ock,  om  förklaring
angär  ämne,  som  till  kyrkolag  hörer,  af  det  allmänna  kyrkomöte,  som  öfter  förklaringens
meddelande  först  hälles,  och  mä  dylika  förklaringar,  där  de  sälunda  ogillade  blifvit,
ej  längre  gälla  eller  af  domstolorna  iakttagas  och  äberopas.

&amp;amp;  89.  Uti  riksdagens  kamrar  mä  frägor  väckas  om  förändring,  förklaring  och
upphäfvande  af  lagar  och  författningar,  som  rikets  allmänna  hushällning  röra;  om
sädana  nya  lagars  stiftande  samt  om  grunderna  för  allmänna  inrättningar  af  alla  slag.
Riksdagen  äge  dock  icke  makt  att  i  dessa  mäl  annat  eller  mera  besluta,  än  föreställningar
och  önskningar,  att  hos  konungen  anmälas,  och  hvar&amp;amp;  konungen,  sedan  statsrädet
däröfver  blifvit  hördt,  göre  det  afseende  han  för  riket  nyttigt  finner.  Vill  konungen
ät  riksdagen  öfverlämna  att  gemensamt  med  honom  nägot  afgöra,  som  rikets  allmänna
styrelse  rörer,  dä  förfares  därmed,  pä  det  sätt,  som  angäende  lagfräger  är  i  87  $  1
mom.  stadgadt.

$  90..  Under  riksdagens,  dess  kamrars  eller  utskotts  öfverläggningar  och  pröfning
md  icke  uti  nägot  annat  fall  eller  pä  nägot  annat  sätt,  än  grundlagarna  bokstafligen
        <pb n="838" />
        I.  Europa.  832  55.  Schweden.

föreskrifva,  komma  frägor  om  ämbets-och  tjänstemäns  till  —  och  afsättande,  regeringsoch
  domaremakternas  beslut,  resolutioner  och  utslag,  enskilda  medborgares  och
korporationers  förhällanden,  eller  verkställigheten  af  nägon  lag,  författning  eller
inrättning.

$  91.  I  den  händelse  39  $  omtalar,  att  konungen,  efter  företagen  resa,  utöfver
tolf  mänader  ur  riket  blifver,  sammankalle  regenten  eller  statsrädet,  dä  det  riksstyrelsen
förvaltar,  genom  öppet  päbud  riksdagen,  och  läte  kallelsen  inom  femton  dagar  efter
berörda  tids  förlopp  uti  allmänna  tidningarna  kungöra.  Sedan  konungen  därom
underröttad  blifvit,  men  han  ändock  icke  till  riket  äterkommit,  tage  riksdagen  den
förfatining  om  rikets  styrelse,  hvilken  riksdagen  nyttigast  finner.

$  92.  Lag  samma  vare,  om  en  konungs  sjuklighet  fortfar  af  den  beskaffenhet,
att  han  längre  tid  än  tolf  mänader  med  regeringsärendena  sig  icke  befattat.

$  93.  Dä  konung  dör  och  tronföljaren  ännu  omyndig  är,  utfärde  statsrädet
kallelse  &amp;amp;  riksdagen,  hvilken  kallelse  inom  femton  dagar  efter  konungens  död  skall
i  allmänna  tidningarna  kungöras.  Riksdagen  äge,  utan  afseende  pä  nägot  den  aflidne
konungens  testamente  angäende  riksstyrelsen,  att  förordna  en,  tre  eller  fem  förmyndare,
som,  intill  dess  konungen  myndig  blifver,  regeringen  i  dess  namn,  efter  denna  grundlag,
mä  utöfva.

894.  Skulle  den  olyckliga  händelse  inträffa,  att  den  konungaätt,  hvilken  arfsrätten
till  riket  uppdragen  vore,  pa  manliga  sidan  utginge,  sammankalle  statsrädet,  inom
den  i  föregäende  $  stadgade  tid  efter  den  siste  konungens  död,  riksdagen,  som  dä
skall  ett  nytt  konungahus  utkora,  med  bibehällande  af  denna  regeringsform.

$  95.  Om,  emot  förmodan,  regenten  eller  statsrädet  underläte  att  i  de  fall,
nästföregäende  fyra  $$  omförmäla,  riksdagen  genast  sammankalla,  dä  äligge  det
ovillkorligen  rikets  hofrätter  att,  genom  offentliga  kungörelser,  underrättelse  härom
meddela,  pä  det  riksdagen  mä  kunna  sammankomma,  att  sin  och  rikets  rätt  iakttaga
och  skydda.  Sädan  riksdag  sammanträder  &amp;amp;  tjugonde  dagen  efter  den,  dä  regenten
eller  statsrädet  sist  bort  kallelse  därtill  kungöra.

$  96.  Hovarje  lagtima  riksdag  skall  förordna  en  för  lagkunskap  och  utmärkt
redlighet  känd  man  att,  säsom  riksdagens  ombud,  efter  den  instruktion  riksdagen
för  honom  utfärdat,  hafva  tillsyn  öfver  lagarnas  efterlefnad  af  domare  och  ämbetsmän
samt  att  vid  vederbörliga  domstolar  i  laga  ordning  tilltala  dem,  som  uti  sina  ämbetens
utöfning  af  väld,  mannamän  eller  annan  orsak  nägon  olaglighet  begätt  eller  underlätit
att  sina  ämbetsplikter  behörigen  fullgöra..  Vare  dock  han  i  all  mätto  underkastad
samma  ansvar  och  plikt,  som  allmän  lag  och  rättegängsordning  för  aktorer  utstaka.

897.  Denne  riksdagens  justitieembudsman,  som,  sä  länge  han  ämbetet  innehafver,
skall  i  alla  afseenden  anses  lika  med  konungens  justitickansler,  väljes  pä  sätt  riksdagsordningen
  stadgar;  och  bör  därvid  jämväl  utses  en  man  af  de  egenskaper,  som  hos
denne  ämbetsman  erfordras,  att  honom  efterträda,  ifall  han,  innan  nästföljande  lagtima
riksdag  anställt  nytt  val  af  justicieombudsman,  skulle  med  döden  afgä,  samt  att
utöfva  ämbetet  under  den  tid  justitieombudsmannen  kan  vara  af  svär  sjukdom  eller
annat  laga  förfall  därifrän  hindrad.
        <pb n="839" />
        I  Europa.  833  55.  Schweden.

$  98.  I  händelse  justitieombudsmannen,  under  det  riksdag  är  församlad,  afsäger
sig  det  erhällna  förtroendet  eller  med  döden  afgär,  skall  riksdagen  i  ämbetet  genast
insätta  den  man,  som  blifvit  till  hans  efterträdare  utsedd.  Skulle  justitieombudsmannens
  utsedde  efterträdare,  under  riksdag,  afsäga  sig  det  erhällna  förtroendet
eller  i  justiticombudsmansämbetet  insättas  eller  med  döden  afgä,  utväljes,  p&amp;amp;  ofvan
stadgade  sätt,  en  annan  behörig  man  i  hans  ställe.  Inträffar  nägot  af  dessa  fall  emellan
riksdagarna,  skall  riksdagens  rätt  härutinnan  genom  de  af  riksdagen  valda  fullmäktige
i  rikebanken  och  fullmäktige  i  riksgäldskontoret  utöfvas.

$  99.  Justitieombudsmannen  mä,  när  han  det  nödigt  anser,  kunna  öfvervara
högsta  domstolens,  regeringsrättens,  nedre  justitierevisionens,  hofrätternas,  kollegiernas
eller  i  dessas  ställe  inrättade  verks,  och  alla  lägre  domstolars  öfverläggningar  och
beslut,  dock  utan  rättighet  att  sin  mening  därvid  yttra,  samt  äga  tillgäng  till  alla
domstolars,  kollegiers  och  ämbetsverks  protokoll  och  handlingar.  Konungens  ämbetsmän
  i  allmänhet  vare  skyldige  att  lämna  justitierombudsmannen  laglig  handräckning,
  samt  alla  fiskaler,  att  medelst  aktioners  utförande  honom  biträda,  d&amp;amp;  han  det
äskar.

$  100.  Justitieombudsmannen  äligge  att  till  hvarje  lagtima  riksdag  aflämna
redogörelse  för  sin  förvaltning  af  det  honom  förtrodda  ämbete,  samt  däruti  utreda
lagskipningens  tillständ  i  riket,  anmärka  lagarnas  och  författningarnas  brister  och
uppgifva  förslag  till  deras  förbättring.

$  101.  Skulle  den  oförmodade  händelse  inträffa,  att  antingen  hela  Konungens
högsta  domstol  eller  af  dess  ledamöter  en  eller  flere  funnes  hafva  af  egennytta,  vrängvisa
eller  försumlighet  sä  orätt  dömt,  att  därigenom  nägon,  emot  tydlig  lag  och  sakens
utredda  och  behörigen  styrkta  förhällande,  mistat  eller'  kunnat  mista  lif,  personlig
frihet,  ära  och  egendom,  eller  regeringsrätten  eller  en  eller  flere  af  dess  ledamöter
funnes  hafva  vid  pröfning  af  besvärsmäl  lätit  sädant  förhallande  komma  sig  till  last,
vare  justitieombudsmannen  pliktig  äfvensom  Konungens  justitiekansler  berättigad,
att  vid  den  rikets  domstol,  som  här  nedanföre  bestämmes,  den  felaktige  under  tilltal
ställa,  samt  till  ansvar  efter  rikets  lag  befordra.

$  102.  Denna  domstol,  som  riksrätt  kallas,  skall  i  sädant  fall  bestä  af  presidenten
uti  Konungens  och  rikets  Svea  hofrätt,  hvilken  däruti  före  ordet,  presidenterna  uti
alla  rikets  kollegier,  vid  tilltal  emot  högsta  domstolen  fyra  de  äldsta  regeringsräd,
men,  när  regeringsrätten  är  tilltalad,  fyra  de  äldsta  justitieräd,  äfvensom,  i  bäda
fallen,  högste  befälhafvaren  öfver  de  i  hufvudstaden  tjänstgörande  trupper,  högste
närvarande  befälhafvaren  för  den  vid  hufvudstaden  förlagda  delen  af  flottan,  tvenne
de  äldsta  räd  i  Svea  hofrätt  och  det  äldsta  räd  i  hvarje  af  rikets  kollegier.  Dä  antingen
justitiekansleren  eller  justitieombudsmannen  finner  sig  befogad  att  högsta  domstolen
eller  regeringsrätten  samfälldt  eller  särskilda  enderas  ledamöter  inför  riksrätten
tilltala,  äske  han  hos  presidenten  i  Konungens  och  rikets  Svea  hofrätt,  säsom  riksrättens
  ordförande,  laglig  kallelse  &amp;amp;  den  eller  dem,  som  skola  tilltalas.  Presidenten  i
hofrätten  foge  därefter  anstalt  om  riksrättnes  sammanträde,  för  att  kallelsen  utfärda
och  mälet  vidare  i  laglig  ordning  behandla.  Skulle  emot  förmodan  han  detta  underläta,
eller  nägon  af  de  öfrige  förenämnde  ämbetsmän  undandraga  sig  att  uti  riksrätten

105
        <pb n="840" />
        I.  Europa.  834  55.  Schweden.

deltaga,  stände  de,  för  en  sädan  uppsätlig  försummelse  af  deras  ämbetsplikt,  till
lagligt  ansvar.  Hafva  en  eller  flere  af  riksrättens  ledamöter  laga  förfall,  eller  finnes
emot  nägon  af  dem  laga  jäf,  vare  ändock  rätten  domför,  om  tolf  däruti  sitta.  Är
presidenten  i  hofrätten  af  laga  förfall  eller  jäf  hindrad,  företräde  dess  ställe  den  äldste
i  tjänst  varande  presidenten.  Denna  domstol  äge,  sedan  rannsakningen  fulländad
är,  och  domen  efter  lag  fälld,  att  densamma  för  öppna  dörrar  afkunna.  Ingen  hafve
makt  att  sädan  dom  ändra,  Konungen  dock  obetaget  att  göra  näd,  hvilken  likväl
icke  mä  sträcka  sig  till  den  dömdes  äterinsättande  i  rikets  tjänst.

$  103.  Lagtima  Riksdag  skall  hvart  tredje  är,  pä  sätt  riksdagsordningen  stadgar,
tillsätta  en  nänınd,  som  äge  att  aöma,  huruvida  högsta  domstolens  och  regeringsrättens
samtliga  ledamöter  gjort  sig  förtjänta  att  i  deras  viktiga  kall  bibehällas,  eller  om
vissa  af  dem,  utan  bevisligen  begängna  fel  och  brott,  hvarom  föregäende  $  handlar,
likväl  kunde  anses  böra  frän  detta  kall  skiljas.  Beslutar  denna  nämnd  efter  omröstning
iden  ordning,  som  i  rikdagsordningen  sägs,  att  nägon  eller  nägra  af  högsta  domstolens
eller  regeringsrättens  ledamöter  skola  anses  vara  ifrän  Riksdagens  förtroende  uteslutne,
blifve  han  eller  de  därefter  af  Konungen,  hos  hvilken  Riksdagen  skall  härom  göra
anmälan,  ifrän  ämbetet  genom  nädigt  afsked  skilde.  Dock  tillägge  Konungen  honom
eller  dem  hvardera  en  ärlig  pension  till  lönens  halfva  belopp.

$  104.  Ej  mä  Riksdagen  ingä  i  nägon  särskild  pröfning  af  högsta  domstolens
eller  regeringsrättens  beslut,  eller  nägon  allmän  ofverläggning  därom  uti  nämnden
förefalla.

$  105.  Lagtima  Riksdags  konstitutionsutskott  äge  att  äska  de  protokoll,  som
uti  statsrädet  blifvit  förda,  dock  att  sädant  särskildt  protokoll,  hvarom  i  9  $  förmäles,
och  protokoll  i  kommandomäl  mä  kunna  fordras  endast  i  det,  som  rörer  allmänt
kända  och  af  utskottet  uppgifna  händelser.

$  106.  Finner  utskottet  af  dessa  protokoll,  att  nägon  statsrädets  ledamot,  eller
nägon  för  tillfället  förordnad  föredragande,  eller  den  ämbetsman,  som  i  konımandomäl
Konungen  räd  gifvit  uppenbarligen  handlat  emot  rikets  grundlag  eller  allmän  lag,
eller  tillstyrkt  nägon  öfverträdelse  däraf,  eller  underlätit  att  göra  föreställningar  emot
sädan  Öfverträdelse,  eller  den  vällat  och  befrämjat  genom  uppsätligt  fördöljande
af  nägon  upplysning,  eller  att  den  föredragande  underlätit  att,  i  de  fall,  som  38  $  af
denna  regeringsform  förutsätter,  sin  kontrasignation,  &amp;amp;  ett  Konungens  beslut  vägra,
dä  skall  konstitutionsutskottet  ställa  en  sädan  under  tilltal  af  justitieeombudsmannen
inför  riksrätten,  och  gänge  härmed  som  i  101  och  102  $$  om  tilltal  emot  regeringsrätten
föreskrifves.  Dä  statsrädets  ledamöter  eller  Konungens  rädgifvare  i  kommandomäl
finnas  hafva,  pä  sätt  ofvanberördt  är,  gjort  sig  till  ansvar  skyldige,  döme  dem  rikrätten
efter  allmän  lag  och  den  särskilda  författning,  som  till  bestämmande  af  sädant  ansvar
utaf  Konungen  och  Riksdagen  fastställd  varder.

$  107.  Skulle  konstitutionsutskottet  anmärka,  att  statsrädets  ledamöter
sammfälldt  eller  en  eller  flera  af  dem,  uti  deras  rädslag  om  allmänna  mätt  och  steg,
icke  iakttagit  rikets  sannskyldiga  nytta,  eller  att  nägon  föredragande  icke  med  oväld,
nit,  skicklighet  och  drift  sitt  förtroendeämbete  utöfvat,  äge  dä  utskottet  att  sädant
tillkännagifva  för  riksdagen,  hvilken,  om  den  finner  rikets  väl  det  kräfva,  kan  hos
        <pb n="841" />
        I.  Europa.  835  55.  Schweden.

konungen  skriftligen  anmäla  sin  önskan,  att  han  ville  ur  statsrädet  och  ifrän  ämbetet
skilja  den  eller  dem,  emot  hvilka  anmärkning  blifvit  gjord.

Frägor  uti  detta  ämne  kunna  i  riksdagens  kamrar  väckas  och  af  andra  riksdagens
utskott  än  konstitutionsutskottet  hos  kamrarna  andragas,  men  icke  af  riksdagen
afgöras  förr,  än  sistnämnda  utskott  däröfver  blifvit  hördt.  Under  riksdagens  öfverläggningar
  därom  skola  icke  konungens  beslut  uti  mäl,  som  röra  enskilda  personers
eller  korporationers  rättigheter  och  angelägenheter,  kunna  ens  nämnas,  ännu  mindre
nägon  riksdagens  pröfning  underställas.

Allt  hvad  riksdagen  efter  granskning  godkänt  eller  lämnat  oanmärkt,  bör  anses
hafva  vunnit  decharge  i  afseende  pä  det  granskade,  och  ingen  ny,  till  ansvarighet
förbindande,  granskning  af  ny  riksdag  i  samma  mäl  vara  tilläten;  dock  bör,  oaktadt
den  af  riksdagens  utskott  eller  revisorer  förrättade  generella  öfversikt  af  statsmedlens
utdelning,  det  äligga  vederbörande  ämbetsmän  att  verkställa  den  speciella  revision,
som  dem  i  kraft  af  deras  ämbetsbefattning  tillkommer.

$  108.  Lagtima  riksdag  skall  hvart  tredje  är,  pä  sätt  i  riksdagsordningen  sägs,
förordna  sex  för  kunskaper  och  lärdom  kända  män  att  jämte  justitieombudsmannen,
som  bland  dem  förer  ordet,  utöfva  värd  öfver  tryckfriheten.  Dessa  kommitterade,
af  hvilka  tvä,  utom  justitieombudsmannen,  skola  vara  lagfarna,  äge  sädan  befattning,
att,  i  händelse  nägon  författare  eller  boktryckare,  innan  tryckningen,  själf  öfverlämnar
dem  en  skrift  och  begär  deras  yttrande,  huruvida  ätal  därä,  efter  tryckfrihetslagen,
kan  äga  rum,  skola  justitieombudsmannen  och  minst  trenne  kommitterade,  hvaraf
en  lagfaren,  ett  sädant  yttrande  skriftligen  afgifva.  Förklara  de  däruti,  att  skriften
mä  tryckas,  vare  dä  bäde  författare  och  boktryckare  frän  allt  ansvar  fria,  och  ligge
det  &amp;amp;  kommitterade.

$  109.  Lagtima  riksdag  kan  ej  utan  egen  begäran  upplösas  förr  än  den  varit
fyra  mänader  tillsammans,  därest  icke  konungen,  säsom  i  riksdagsordningen  sägs,
förordnar  om  nya  val  till  bäda  kamrarna  eller  den  ena  af  dem,  i  hvilka  fall  riksdagen
skall,  med  bibehällande  af  sin  egenskap  utaf  lagtima,  sammanträda  &amp;amp;  den  tid  inom
tre  mänader  frän  det  riksdagen  blef  upplöst,  som  konungen  bestämmer,  samt  mä
ej  vidare  af  konungen  upplösas  förr  än  efter  fyra  mänader  frän  det  senare  sammanträdets
  början.

Urtima  riksdag  äger  konungen,  när  han  för  godt  finner,  ätskilja,  och  vare  urtima
riksdag  alltid  upplöst  innan  tid  för  lagtıma  riksdags  sammanträde  infaller.

Där  s&amp;amp;  oförmodadt  skulle  hända,  att  riksdag,  när  den  afslutas,  icke  hade  staten
reglerat  eller  nägon  ny  bevillning  till  bestämdt  belopp  sig  ätagit,  fortfare  den  förra
statsregleringen  och  bevillningen  intill  nästa  riksdag.  Är  äter  bevillningens  hela
belopp  bestämdt,  men  kamrarna  icke  om  fördelningen  däraf  ense,  dä  skola,  efter
den  fastställda  bevillningssummans  förhällande  till  den,  som  vid  föregäende  riksdag
blifvit  fördelad,  de  i  den  sista  bevillningsförordningen  stadgade  artiklar  jämlikt  ökas
eller  minskas;  och  uppdrage  riksdagen  ät  de  af  riksdagen  valda  fullmäktige  i  riksbanken
och  fullmäktige  i  riksgäldskontoret  att  en  ny  bevillningsförordning  p&amp;amp;ä  sädan  grund

uppgöra  och  utfärda.
105*
        <pb n="842" />
        I.  Europa.  836  55.  Schweden.

$  110.  Ej  mä  nägon  riksdagsman  under  tilltal  ställas  eller  sin  frihet  beröfvas
för  sina  gärningar  eller  yttranden  i  denna  egenskap,  utan  att  den  kammare,  till  hvilken
han  hörer,  sädant  tillätit  genom  uttryckligt  beslut,  däruti  minst  fem  sjättedelar  af
de  röstande  instämt.  Ej  heller  skall  nägon  riksdagsman  kunna  förvisas  fran  den
ort,  där  riksdag  hälles.  Skulle  nägon  enskild  man  eller  nägon  kär,  militär  eller  civil,
eller  ock  nägon  menighet,  af  hvad  namn  den  vara  mä,  antingen  af  egen  drift  eller
med  anledning  af  befallning,  försöka  att  väldföra  riksdagen,  dess  kamrar  eller  utskott
  eller  nägon  enskild  riksdagsman,  eller  störs  friheten  i  deras  öfverläggningar
oclı  beslut,  vare  sadant  ansedt  som  förräderi,  och  ankomnie  pä  riksdagen  att  slika
förbryteerls  i  laga  ordning  beifra  läta.

Blifver  riksdagsman,  medan  riksdag  samlad  är,  eller  under  resa  till  eller  ifrän
riksdagen,  när  man  vet  honom  i  sädant  ärende  stadd  vara,  med  ord  eller  gärning
ofredad,  gälle  därom  hvad  angäende  väld  eller  förolämpning  emot  konungens  ämbetsmän,
  i  eller  för  ämbete,  i  allmän  lag  stadgadt  är.  Samma  lag  vare,  om  rikdagens
fullmäktige.  revisorer  eller  justitieombudsman,  eller  secreterare  eller  kanslibetjänte  i
nägon  af  riksdagens  kamrar  eller  i  nägot  dess  utskott,  i  eller  för  utöfning  af  sädan
befattning,  väldföres  eller  föürolämpas.

$  111.  Beskylles  riksdagsman  för  grof  missgärning,  mä  han  ej  i  häkte  kunna
inmanas  förr  än,  efter  anställd  rannsakning,  doniaren  sädant  skäligt  pröfvat,  sävida
han  ej  &amp;amp;  bar  gärning  funnen  varder;  dock  gällo,  om  han,  efter  domstols  kallelse,  sig
ej  inställer  hvad  allmänna  lagen  i  ty  fall  stadgar.  Ej  mä  riksdagsman  i  andra  fall
än  som  i  denna  och  nästföregäende  $  sagda  äro,  sin  frihet  beröfvas.

Fullmäktige  i  riksbanken  och  i  riksgäldskontoret  samt  riksdagens  revisorer
kunna  ej,  i  och  för  sin  befattning,  emottaga  befallningar  utan  af  riksdagen  allena,
och  enligt  dess  instruktioner,  ej  heller  till  redo  och  anvar  ställas,  utan  efter  riksdagens
beslut.

$  112.  Uti  riksdagsmannavalen  mä  icke  nägon  ämbets-och  tjänsteman  med
sin  ämbetsmyndighet  obehörigen  verka.  Gör  nägon  det,  miste  sysslan.

$  113.  Taxeringsmän,  som  riksdagens  bevillningsföreskrifter  ä  dess  vägnar
tillämpa,  skola  ej  för  debitering  eller  taxering  kunna  till  nägot  ansvar  ställas.

$  114.  De  forna  riksständens  privilegier,  förmäner,  rättigheter  och  friheter
skola,  där  de  ej  ägt  oskiljaktigt  sammanhang  med  den  ständen  förut  tillkommande
representationsrätt,  och  säledes  med  denna  upphört,  fortfarande  gälla.  Ej  mä  ändring
eller  upphäfvande  däraf  ske,  utan  genom  konungens  och  riksdagens  sammanstämmande
beslut  och  med  bifall,  om  frägan  rörer  ridderskapet  och  adelns  eller  prästerskapets
privilegier,  förmäner,  rättigheter  och  friheter,  i  förra  fallet  af  ridderskapet  och  adeln
samt  i  det  senare  af  allmänt  kyrkomöte.

Till  yttermera  visso  hafve  vi  detta  med  vära  namns  underskrifvande  och  vära
insegels  undertryckande  velat  bestyrka,  stadfästa  och  bekräfta,  som  skedde  i  Stockholm
        <pb n="843" />
        I.  Europa.  837  55.  Schweden.

den  sjätte  dagen  i  juni  mänad  är  efter  Kristi  börd  ett  tusende  ätta  hundrade  och  pä
det  nionde.

P&amp;amp;  ridderskapet  och  adelns  vägnar:  Pä  prästeständets  vägnar:
M.  Ankarsvärd.  Jac.  Ax.  Lindblom.
h.  t.  landtmarskalk  talman
(L.  S.)  (L.  S.)
P&amp;amp;  borgareständets  vägnar:  Pä  bondeständets  vägnar.
H.N.  Schwan.  Lars  Olsson.
h.  t.  talman.  n.  v.  talman.
(L.  S.)  (L.  S.)

Detta  allt,  som  föreskrifvet  stär,  vele  Vi  ej  allenast  själfva  för  orygglig  grundlag
antaga:  utan  bjuda  och  befalla  jämväl  i  näder,  att  alla  de,  som  Oss  och  Vära  efterträdare,
  samt  riket  med  huldhet,  Iydno  och  hörsamhet  förbundne  äro,  böra  denna
regeringsform  erkänna,  iakttaga,  efterlefva  och  hörsamma.  Till  yttermera  visso
hafve  Vi  detta  med  egen  hand  underskrifvit  och  bekräftat,  samt  Värt  kungl.  insegel
lätit  veterligen  hänga  här  nedanföre,  som  skedde,  i  Vär  residensstad  Stockkolm,  den
sjätte  dagen  i  juni  mänad,  äret  efter  Vär  Herres  och  Frälsares  Jesu  Kristi  börd,  det
ett  tusende  ätta  hundrade  och  pä  det  nionde.

Carl.
(L.  S.)

56.  Schweiz.

Von  Herrn  Professor  Dr.  Nicolas  HERZEN  in  Lausanne.

Die  schweizerische  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874  ist  eine  Weiterbildung  der  Verfassung
  von  1848,  die  zum  ersten  Male  die  Schweiz  als  Bundesstaat  konstituierte.  Vorher  war
die  Eidgenossenschaft  nur  ein  Staatenbund  gewesen,  mit  Ausnahme  der  kurzen  Lebensdauer  der
Helvetischen  Republik  (1798—1803).  In  dieser  war  der  Versuch  mit  dem  Einheitsstaat  gemacht,
der  an  der  Eigenart  der  schweizerischen  Verhältnisse  kläglich  scheiterte.  Staatenbund  war  sie
unter  der  Vermittelungsakte  Napoleons  I.  (1803—1815)  und  noch  unter  dem  Bundesvertrag
(1815—1848).  Der  Sonderbundskrieg  (November  1847),  nach  mehreren  Jahren  auswärtiger
Schwierigkeiten  und  innerer  Unruhen  ausgebrochen,  wies  jedoch  gebieterisch  auf  das  Erfordernis
einer  starken  selbständigen  Zentralgewalt  hin.  Die  Vorzüge  dieser  neuen  Staatsform  waren  nach
innen  wie  nach  außen  hin  so  erheblich,  daß,  nach  einem  mißglückten  Versuch  zentralistischer
Revision  der  1848er  Verfassung  (1872),  doch  bereite  im  Jahre  1874  die  geltende  revidierte  Bundesverfassung
  vom  Schweizervolk  und  den  Kantonen  angenommen  wurde,  welche  die  Bundesgewalt
verstärkt  und  entwickelt  und  grundsätzlich  den  zentralistischen  Tendenzen  weiter  entgegenkommt
als  die  Verfassung  von  1848.  Dies  Ergebnis  wurde  durch  klarere  Trennung  der  Justiz  und  Verwaltung
  erreicht,  indem  die  zentrale  Gerichtsbarkeit  einern  ständigen  Bundesgericht  übertragen
wurde,  sodann  durch  Vereinheitlichung  der  Organisation,  Bewaffnung  und  Ausbildung  des  Heeres
und  durch  Erweiterung  der  Bundeskompetenz  betr.  Angelegenheiten  der  Volkswohlfahrt  (Recht
der  Gesetzgebung  über  verschiedene  bisher  den  Kantonen  vorbehaltene  Gegenstände  gemeinen
Wohls,  Art.  24,  25,  26,  34,  39,  46,  47,  b3,  64  usw.)  und  den  Schutz  der  Freiheitsrechte  (Art.  31,  45,
49,  50,  54  usw.).  Die  geltende  Bundesverfassung  hat  den  demokratischen  Charakter  des  Bundes
        <pb n="844" />
        I.  Europa.  838  56.  Schweiz.

durch  Einführung  des  Referendum  über  Gesetzgebungsfragen  (Art.  89)  betont.  Art.  27  hat
dem  Unterrichtswesen  wichtige  Fortschritte  gesichert.  —  Die  Grundsätze  der  Bundesverfassung
von  1874  sind  seitdem  durch  verschiedene  Teilrevisionen  weiter  entfaltet  worden.

Bundesverfassung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschalft.
Vom  29.  Mai  1874.

(Mit  den  bis  Ende  1908  vorgenommenen  Abänderungen.)

Im  Namen  Gottes  des  Allmächtigen!  Die  schweizerische  Eidgenossenschaft,
in  der  Absicht,  den  Bund  der  Eidgenossen  zu  befestigen,  die  Einheit,  Kraft  und  Ehre
der  schweizerischen  Nation  zu  erhalten  und  zu  fördern,  hat  nachstehende  Bundesverfassung
  angenommen:

Bundesverfassung  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Die  durch  gegenwärtigen  Bund  vereinigten  Völkerschaften  der  zweiundzwanzig
  souveränen  Kantone,  als:  Zürich,  Bern,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden
  (ob  und  nid  dem  Wald),  Glarus,  Zug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel,  (Stadt  und
Landschaft),  Schaffhausen,  Appenzell  (beider  Rhoden),  St.  Gallen,  Graubünden,
Aargau,  Thurgau,  Tessin,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg  und  Genf,  bilden  in  ihrer  Gesamtheit
  die  schweizerische  Eidgenossenschaft.

Art.  2.  Der  Bund  hat  zum  Zweck:  Behauptung  der  Unabhängigkeit  des  Vaterlandes
  gegen  außen,  Handhabung  von  Ruhe  und  Ordnung  im  Innern,  Schutz  der  Freiheit
  und  der  Rechte  der  Eidgenossen  und  Beförderung  ihrer  gemeinsamen  Wohlfahrt.

Art.  3.  Die  Kantone  sind  souverän,  soweit  ihre  Souveränetät  nicht  durch  die
Bundesverfassung  beschränkt  ist,  und  üben  als  solche  alle  Rechte  aus,  welche  nicht
der  Bundesgewalt  übertragen  sind.

Art.  4.  Alle  Schweizer  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Es  gibt  in  der  Schweiz
keine  Untertanenverhältnisse,  keine  Vorrechte  des  Orts,  der  Geburt,  der  Familien
oder  Personen.

Art.  5.  Der  Bund  gewährleistet  den  Kantonen  ihr  Gebiet,  ihre  Souveränetät
innert  den  Schranken  des  Artikels  3,  ihre  Verfassungen,  die  Freiheit,  die  Rechte  des
Volkes  und  die  verfassungsmäßigen  Rechte  der  Bürger  gleich  den  Rechten  und  Befugfugnissen,
  welche  das  Volk  den  Behörden  übertragen  hat.

Art.  6.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  für  ihre  Verfassungen  die  Gewährleistung
des  Bundes  nachzusuchen.

Der  Bund  übernimmt  diese  Gewährleistung  insofern:

a.  sie  nichts  den  Vorschriften  der  Bundesverfassung  Zuwiderlaufendes  enthalten;


b.  sie  die  Ausübung  der  politischen  Rechte  nach  republikanischen  (repräsentativen
  oder  demokratischen)  Formen  sichern;

c.  sie  vom  Volke  angenommen  worden  sind  und  revidiert  werden  können,  wenn
die  absolute  Mehrheit  der  Bürger  es  verlangt.

Art.  7.  Besondere  Bündnisse  und  Verträge  politischen  Inhalts  zwischen  den
Kantonen  sind  untersagt.
        <pb n="845" />
        I.  Europa.  839  56.  Schweiz.

Dagegen  steht  ihnen  das  Recht  zu,  Verkommnisse  über  Gegenstände  der  Gesetzgebung,
  des  Gerichtswesens  und  der  Verwaltung  unter  sich  abzuschließen;  jedoch  haben
sie  dieselben  der  Bundesbehörde  zur  Einsicht  vorzulegen,  welche,  wenn  die  Verkommnisse
  etwas  dem  Bunde  oder  den  Rechten  anderer  Kantone  Zuwiderlaufendes  enthalten,
  deren  Vollziehung  zu  hindern  befugt  ist.  Im  entgegengesetzten  Falle  sind  die
betreffenden  Kantone  berechtigt,  zur  Vollziehung  die  Mitwirkung  der  Bundesbehörden
anzusprechen.

Art.  8.  Dem  Bunde  allein  steht  das  Recht  zu,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  Staatsverträge,  namentlich  Zoll-  und  Handelsverträge
mit  dem  Auslande  einzugehen.

Art.9.  Ausnahmsweise  bleibt  den  Kantonen  die  Befugnis,  Verträge  über  Gegenstände
  der  Staatswirtschaft,  des  nachbarlichen  Verkehrs  und  der  Polizei  mit  dem
Auslande  abzuschließen;  jedoch  dürfen  dieselben  nichts  dem  Bunde  oder  den  Rechten
anderer  Kantone  Zuwiderlaufendes  enthalten.

Art.  10.  Der  amtliche  Verkehr  zwischen  Kantonen  und  auswärtigen  Staatsregierungen
  sowie  ihren  Stellvertretern  findet  durch  Vermittlung  des  Bundesrates  statt.

Über  die  im  Art.  9  bezeichneten  Gegenstände  können  jedoch  die  Kantone  mit
den  untergeordneten  Behörden  und  Beamten  eines  auswärtigen  Staates  in  unmittelbaren
  Verkehr  treten.

Art.  11.  Es  dürfen  keine  Militärkapitulationen  abgeschlossen  werden.

Art.  12.  Die  Mitglieder  der  Bundesbehörden,  die  eidgenössischen  Civil-  und
Militärbeamten  und  die  eidgenössischen  Repräsentanten  oder  Kommissarien  dürfen
von  auswärtigen  Regierungen  weder  Pensionen  oder  Gehalte,  noch  Titel,  Geschenke
oder  Orden  annehmen.

Sind  sie  bereits  im  Besitze  von  Pensionen,  Titeln  oder  Orden,  so  haben  sie  für
ihre  Amtsdauer  auf  den  Genuß  der  Pensionen  und  das  Tragen  der  Titel  und  Orden
zu  verzichten.

Untergeordneten  Beamten  und  Angestellten  kann  jedoch  vom  Bundesrat  der
Fortbezug  von  Pensionen  bewilligt  werden.

Im  schweizerischen  Heere  dürfen  weder  Orden  getragen  noch  von  auswärtigen
Regierungen  verliehene  Titel  geltend  gemacht  werden.

Das  Annehmen  solcher  Auszeichnungen  ist  allen  Offizieren,  Unteroffizieren  und
Soldaten  untersagt.

Art.  13.  Der  Bund  ist  nicht  berechtigt,  stehende  Truppen  zu  halten.

Ohne  Bewilligung  der  Bundesbehörde  darf  kein  Kanton  oder  in  geteilten  Kantonen
  kein  Landesteil  mehr  als  300  Mann  stehende  Truppen  halten,  die  Landjägerkorps
nicht  inbegriffen.  |

Art.  14.  Die  Kantone  sind  verpflichtet,  wenn  Streitigkeiten  unter  ihnen  vorfallen,
  sich  jeder  Selbsthilfe  sowie  jeder  Bewaffnung  zu  enthalten  und  sich  der  bundesmäßigen
  Entscheidung  zu  unterziehen.

Art.  15.  Wenn  einem  Kantone  vom  Ausland  plötzlich  Gefahr  droht,  so  ist  die
Regierung  des  bedrohten  Kantons  verpflichtet,  andere  Kantone  zur  Hilfe  zu  mahnen,
unter  gleichzeitiger  Anzeige  an  die  Bundesbehörde  und  unvorgreiflich  den  späteren
        <pb n="846" />
        I.  Europa.  840  56.  Schweiz.

Verfügungen  dieser  letzteren.  Die  gemahnten  Kantone  sind  zum  Zuzuge  verpflichtet.
Die  Kosten  trägt  die  Eidgenossenschaft.

Art.  16.  Bei  gestörter  Ordnung  im  Innern,  oder  wenn  von  einem  andern  Kantone
Gefahr  droht,  hat  die  Regierung  des  betreffenden  Kantons  dem  Bundesrate  sogleich
Kenntnis  zu  geben,  damit  dieser  innert  den  Schranken  seiner  Kompetenz  (Art.  102,
Ziff.  3,  10  und  11)  die  erforderlichen  Maßregeln  treffen  oder  die  Bundesversammlung
einberufen  kann.  In  dringenden  Fällen  ist  die  betreffende  Regierung  befugt,  unter
sofortiger  Anzeige  an  den  Bundesrat,  andere  Kantone  zur  Hilfe  zu  mahnen,  und  die
gemahnten  Stände  sind  zur  Hilfeleistung  verpflichtet.

Wenn  die  Kantonsregierung  außer  stande  ist,  Hilfe  anzusprechen,  so  kann,  und
wenn  die  Sicherheit  der  Schweiz  gefährdet  wird,  so  soll  die  kompetente  Bundesbehörde
von  sich  aus  einschreiten.

In  Fällen  eidgenössischer  Intervention  sorgen  die  Bundesbehörden  für  Beachtung
der  Vorschriften  von  Artikel  5.

Die  Kosten  trägt  der  mahnende  oder  die  eidgenössische  Intervention  veranlassende
Kanton,  wenn  nicht  die  Bundesversammlung  wegen  besonderer  Umstände  etwas
anderes  beschließt.

Art.  17.  Inden  durch  die  Artikel  15  und  16  bezeichneten  Fällen  ist  jeder  Kanton
verpflichtet,  den  Truppen  freien  Durchzug  zu  gestatten.  Diese  sind  sofort  unter  eidgenössische
  Leitung  zu  stellen.

Art.  18.  Jeder  Schweizer  ist  wehrpflichtig.

Wehrmänner,  welche  infolge  des  eidgenössischen  Militärdienstes  ihr  Leben  verlieren
  oder  dauernden  Schaden  an  ihrer  Gesundheit  erleiden,  haben  für  sich  oder  ihre
Familien  im  Falle  des  Bedürfnisses  Anspruch  auf  Unterstützung  des  Bundes.

Die  Wehrmänner  sollen  ihre  erste  Ausrüstung,  Bekleidung  und  Bewaffnung
unentgeltlich  erhalten.  Die  Waffe  bleibt  unter  den  durch  die  Bundesgesetzgebung
aufzustellenden  Bedingungen  in  den  Händen  des  Wehrmanns.

Der  Bund  wird  über  den  Militärpflichtersatz  einheitliche  Bestimmungen  aufstellen.


Art.  19.  Das  Bundesheer  besteht:

a.  aus  den  Truppenkörpern  der  Kantone;

b.  aus  allen  Schweizern,  welche  zwar  nicht  zu  diesen  Truppenkörpern  gehören,
aber  nichtsdestoweniger  militärpflichtig  sind.

Die  Verfügung  über  das  Bundesheer  mit  Inbegriff  des  gesetzlich  dazu  gehörigen
Kriegsmaterials  steht  der  Eidgenossenschaft  zu.

In  Zeiten  der  Gefahr  hat  der  Bund  das  ausschließliche  und  unmittelbare  Verfügungsrecht
  auch  über  die  nicht  in  das  Bundesheer  eingeteilte  Mannschaft  und  alle
übrigen  Streitmittel  der  Kantone.

Die  Kantone  verfügen  über  die  Wehrkraft  ihres  Gebietes,  soweit  sie  nicht  durch
verfassungsmäßige  oder  gesetzliche  Anordnungen  des  Bundes  beschränkt  sind.

Art.  20.  Die  Gesetzgebung  über  das  Heerwesen  ist  Sache  des  Bundes.  Die
Ausführung  der  bezüglichen  Gesetze  in  den  Kantonen  geschieht  innerhalb  der  durch
        <pb n="847" />
        I.  Europa.  841  56.  Schweiz.

die  Bundesgesetzgebung  festzusetzenden  Grenzen  und  unter  Aufsicht  des  Bundes
durch  die  kantonalen  Behörden.
Der  gesamte  Militärunterricht  und  ebenso  die  Bewaffnung  ist  Sache  des  Bundes.

Die  Beschaffung  der  Bekleidung  und  Ausrüstung  und  die  Sorge  für  deren  Unterhalt
  ist  Sache  der  Kantone;  die  daherigen  Kosten  werden  jedoch  den  Kantonen  vom
Bunde  nach  einer  von  ihm  aufzustellenden  Norm  vergütet.

Art.  21.  Soweit  nicht  militärische  Gründe  entgegenstehen,  sollen  die  Truppenkörper
  aus  der  Mannschaft  desselben  Kantons  gebildet  werden.

Die  Zusammensetzung  dieser  Truppenkörper,  die  Fürsorge  für  die  Erhaltung
ihres  Bestandes  und  die  Ernennung  und  Beförderung  ihrer  Offiziere  ist,  unter  Beachtung
der  durch  den  Bund  aufzustellenden  allgemeinen  Vorschriften,  Sache  der  Kantone.

Art.  22.  Der  Bund  hat  das  Recht,  die  in  den  Kantonen  vorhandenen  Waffenplätze
  und  die  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Gebäude  samt  Zugehören  gegen
billige  Entschädigung  zur  Benutzung  oder  als  Eigentum  zu  übernehmen.

Die  Normen  für  die  daherige  Entschädigung  werden  durch  die  Bundesgesetzgebung
  geregelt.

Art.  23.  Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  im  Interesse  der  Eidgenossenschaft
oder  eines  großen  Teiles  derselben,  auf  Kosten  der  Eidgenossenschaft  öffentliche  Werke
zu  errichten  oder  die  Errichtung  derselben  zu  unterstützen.

Zu  diesem  Zwecke  ist  er  auch  befugt,  gegen  volle  Entschädigung  das  Recht
der  Expropriation  geltend  zu  machen.

Die  nähern  Bestimmungen  hierüber  bleiben  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

Die  Bundesversammlung  kann  die  Errichtung  öffentlicher  Werke  untersagen,
welche  die  militärischen  Interessen  der  Eidgenossenschaft  verletzen.

Art.  24.  Der  Bund  hat  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Wasserbau-  und
Forstpolizei!.

Er  wird  die  Korrektion  und  Verbauung  der  Wildwasser,  sowie  die  Aufforstung
ihrer  Quellengebiete  unterstützen  und  die  nötigen  schützenden  Bestimmungen  zur
Erhaltung  dieser  Werke  und  der  schon  vorhandenen  Waldungen  aufstellen.

Art.  24biei,  Die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  steht  unter  der  Oberaufsicht
des  Bundes.

Die  Bundesgesetzgebung  stellt  die  zur  Wahrung  der  öffentlichen  Interessen
und  zur  Sicherung  der  zweckmäßigen  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  erforderlichen
  allgemeinen  Vorschriften  auf.  Dabei  ist  auch  die  Binnenschiffahrt  nach  Möglichkeit
  zu  berücksichtigen.

Unter  diesem  Vorbehalt  steht  die  Regelung  der  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte
  den  Kantonen  zu.

Wenn  jedoch  eine  Gewässerstrecke,  die  für  die  Gewinnung  einer  Wasserkraft
in  Anspruch  genommen  wird,  unter  der  Hoheit  mehrerer  Kantone  steht  und  sich  diese
nicht  über  eine  gemeinsame  Konzession  verständigen  können,  so  ist  die  Erteilung  der
Konzession  Sache  des  Bundes.  Ebenso  steht  dem  Bunde  unter  Beiziehung  der  betei-!

  Abgeändertes  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  11.  Juli  1897.
106
        <pb n="848" />
        I.  Europa.  842  56.  Schweiz.

ligten  Kantone  die  Konzessionserteilung  an  Gewässerstrecken  zu,  die  die  Landesgrenze
bilden.

Die  Gebühren  und  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Wasserkräfte  gehören  den
Kantonen  oder  den  nach  der  kantonalen  Gesetzgebung  Berechtigten.

Sie  werden  für  die  vom  Bunde  ausgehenden  Konzessionen  von  diesem  nach
Anhörung  der  beteiligten  Kantone  und  in  billiger  Rücksichtnahme  auf  ihre  Gesetzgebung
  bestimmt.  Für  die  übrigen  Konzessionen  werden  die  Abgaben  und  Gebühren
von  den  Kantonen  innert  den  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  best'immenden
Schranken  festgesetzt.

Die  Abgabe  der  durch  Wasserkraft  erzeugten  Energie  ins  Ausland  darf  nur  mit
Bewilligung  des  Bundes  erfolgen.

In  allen  Wasserrechtskonzessionen,  die  nach  Inkrafttreten  dieses  Artikels  erteilt
werden,  ist  die  künftige  Bundesgesetzgebung  vorzubehalten.

Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Fortleitung  und  die
Abgabe  der  elektrischen  Energie  zu  erlassen.

Art.  25.  Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Ausübung
der  Fischerei  und  Jagd,  namentlich  zur  Erhaltung  des  Hochwildes,  sowie  zum  Schutze
der  für  die  Land-  und  Forstwirtschaft  nützlichen  Vögel  zu  treffen.

Art.  25ble®,  Das  Schlachten  der  Tiere  ohne  vorherige  Betäubung  vor  dem  Blutentzuge
  ist  bei  jeder  Schlachtart  und  Viehgattung  ausnahmslos  untersagt.

Art.  26.  Die  Gesetzgebung  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  ist
Bundessache.

Art.  27.  Der  Bund  ist  befugt,  außer  der  bestehenden  polytechnischen  Schule
eine  Universität  und  andere  höhere  Unterrichtsanstalten  zu  errichten  und  solche
Anstalten  zu  unterstützen.

Die  Kantone  sorgen  für  genügenden  Primarunterricht,  welcher  ausschließlich
unter  staatlicher  Leitung  stehen  soll.  Derselbe  ist  obligatorisch  und  in  den  öffentlichen
Schulen  unentgeltlich.

Die  öffentlichen  Schulen  sollen  von  den  Angehörigen  aller  Bekenntnisse  ohne
Beeinträchtigung  ihrer  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  besucht  werden  können.

Gegen  Kantone,  welche  diesen  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  wird  der
Bund  die  nötigen  Verfügungen  treffen.

Art.  270  3.  Den  Kantonen  werden  zur  Unterstützung  in  der  Erfüllung  der  ihnen
auf  dem  Gebiete  des  Primarunterrichtes  obliegenden  Pflichten  Beiträge  geleistet.

Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz.

Die  Organisation,  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Primarschulwesens  bleibt
Sache  der  Kantone,  vorbehalten  die  Bestimmungen  des  Art.  27.

Art.  28.  Das  Zollwesen  ist  Sache  des  Bundes.  Derselbe  hat  das  Recht,  Einund
  Ausfuhrzölle  zu  erheben.

!  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1908.
2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  20.  August  1893.
®  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  23.  November  1902.
        <pb n="849" />
        I-  Europa.  843  56.  Schweiz.

Art.  29.  Bei  Erhebung  der  Zölle  sollen  folgende  Grundsätze  beachtet  werden:

1.  Eingangsgebühren:

a.  Die  für  die  inländische  Industrie  und  Landwirtschaft  erforderlichen  Stoffe
sind  im  Zolltarife  möglichst  gering  zu  taxieren.

b.  Ebenso  die  zum  nötigen  Lebensbedarf  erforderlichen  Gegenstände.

c.  Die  Gegenstände  des  Luxus  unterliegen  den  höchsten  Taxen.

Diese  Grundsätze  sind,  wenn  nicht  zwingende  Gründe  entgegenstehen,  auch  bei
Abschließung  von  Handelsverträgen  mit  dem  Auslande  zu  befolgen.

2.  Die  Ausgangsgebühren  sind  möglichst  mäßig  festzusetzen.

3.  Durch  die  Zollgesetzgebung  sind  zur  Sicherung  des  Grenz-  und  Marktverkehrs
geeignete  Bestimmungen  zu  treffen.  Dem  Bunde  bleibt  immerhin  das  Recht  vorbehalten,
  unter  außerordentlichen  Umständen,  in  Abweichung  von  vorstehenden
Bestimmungen,  vorübergehend  besondere  Maßnahmen  zu  treffen.

Art.  30.  Der  Ertrag  der  Zölle  fällt  in  die  Bundeskasse.

Die  den  Kantonen  bisher  bezahlten  Entschädigungen  für  die  losgekauften  Zölle,
Weg-  und  Brückengelder,  Kaufhaus-  und  andern  Gebühren  dieser  Art  fallen  weg.

Ausnahmsweise  erhalten  die  Kantone  Uri,  Graubünden,  Tessin  und  Wallis,
mit  Rücksicht  auf  ihre  internationalen  Alpenstraßen,  eine  jährliche  Entschädigung
welche,  in  Würdigung  aller  Verhältnisse,  festgestellt  wird  wie  folgt:

Für  Uri  80,000  Fr.,  Graubünden  200,000  Fr.,  Tessin  200,000  Fr.,  Wallis  50,000  Fr.

Für  Besorgung  des  Schneebruchs  auf  dem  St.  Gotthard  erhalten  die  Kantone
Uri  und  Tessin  eine  jährliche  Entschädigung  von  zusammen  40,000  Franken  für  so
lange,  als  die  Straße  über  den  Bergpaß  nicht  durch  eine  Eisenbahn  ersetzt  sein  wird.

Art.  311.  Die  Freiheit  des  Handels  und  der  Gewerbe  ist  im  ganzen  Umfange
der  Eidgenossenschaft  gewährleistet.

Vorbehalten  sind:

a.  Das  Salz-  und  Pulverregal,  die  eidgenössischen  Zölle,  die  Eingangsgebühren
von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken,  sowie  andere  vom  Bunde  ausdrücklich
anerkannte  Verbrauchssteuern,  nach  Maßgabe  des  Art.  32.

b.  Die  Fabrikation  und  der  Verkauf  gebrannter  Wasser,  nach  Maßgabe  der
Art.  32ble  und  32ter,

c.  Das  Wirtschaftswesen  und  der  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken,  in  dem
Sinne,  daß  die  Kantone  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  die  Ausübung  des  Wirtschaftsgewerbes
  und  des  Kleinhandels  mit  geistigen  Getränken  den  durch  das  öffentliche
Wohl  geforderten  Beschränkungen  unterwerfen  können.

d.  Sanitätspolizeiliche  Maßregeln  gegen  Epidemien  und  Viehseuchen.

e.  Verfügungen  über  Ausübung  von  Handel  und  Gewerben,  über  Besteuerung
des  Gewerbsbetriebes  und  über  die  Benutzung  der  Straßen.  Diese  Verfügungen  dürfen
den  Grundsatz  der  Handels-  und  Gewerbefreiheit  selbst  nicht  beeinträchtigen.

!  Enthält  die  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885  angenommenen  und  mit  dem
22.  Dezember  1885  in  Kraft  getretenen  Abänderungen.
106*
        <pb n="850" />
        I.  Europa.  844  56.  Schweiz.

Art.  32.  Die  Kantone  sind  befugt,  die  im  Artikel  31,  Litt.  a  erwähnten  Eingangsgebühren
  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  unter  folgenden  Beschränkungen
zu  erheben:

a.  Bei  dem  Bezug  derselben  soll  der  Transit  in  keiner  Weise  belästigt  und  der
Verkehr  überhaupt  so  wenig  als  möglich  gehemmt  und  mit  keinen  andern  Gebühren
belegt  werden.

b.  Werden  die  für  den  Gebrauch  eingeführten  Gegenstände  wieder  aus  dem
Kanton  ausgeführt,  so  sind  die  bezahlten  Eingangsgebühren  ohne  weitere  Belästigung
zurückzuerstatten.

c.  Die  Erzeugnisse  schweizerischen  Ursprungs  sind  mit  niedrigeren  Gebühren
zu  belegen  als  diejenigen  des  Auslandes.

d.  Eingangsgebühren  von  Wein  und  andern  geistigen  Getränken  schweizerischen
Ursprungs  dürfen  da,  wo  solche  schon  bestehen,  nicht  erhöht,  und  in  Kantonen,  welche
noch  keine  bezichen,  nicht  zingeführt  werden.

e.  Die  Gesetze  und  Verordnungen  der  Kantone  über  den  Bezug  der  Eingangsgebühren
  sind  der  Bundesbehörde  vor  Vollziehung  derselben  zur  Gutheißung  vorzulegen,
  damit  die  Nichtbeachtung  vorstehender  Grundsätze  verhindert  werden  kann.

Mit  Ablauf  des  Jahres  1890  sollen  alle  Eingangsgebühren,  welche  dermalen  von
den  Kantonen  erhoben  werden,  sowie  ähnliche,  von  einzelnen  Gemeinden  bezogene
Gebühren  ohne  Entschädigung  dahinfallen.

Art.  32bel,  Der  Bund  ist  befugt,  im  Wege  der  Gesetzgebung  Vorschriften  über
die  Fabrikation  und  den  Verkauf  gebrannter  Wasser  zu  erlassen.  Bei  dieser  Gesetzgebung
  sollen  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  entweder  ausgeführt  werden  oder  eine
den  Genuß  ausschließende  Zubereitung  erfahren  haben,  keiner  Besteuerung  unterworfen
  werden.  Das  Brennen  von  Wein,  Obst  und  deren  Abfällen,  von  Enzianwurzeln,
Wachholderbeeren  und  ähnlichen  Stoffen  fällt  betreffend  die  Fabrikation  und  Besteuerung
  nicht  unter  die  Bundesgesetzgebung.

Nach  dem  Wegfall  der  im  Artikel  32  der  Bundesverfassung  erwähnten  Eingangsgebühren
  auf  geistigen  Getränken  kann  der  Handel  mit  solchen,  welche  nicht  gebrannt
sind,  von  den  Kantonen  keinen  besonderen  Steuern  unterworfen  werden,  noch  andern
Beschränkungen  als  denjenigen,  welche  zum  Schutze  vor  gefälschten  oder  gesundheitsschädlichen
  Getränken  notwendig  sind.  Jedoch  bleiben  hierbei  in  betreff  des  Betriebs
von  Wirtschaften  und  des  Kleinverkaufs  von  Quantitäten  unter  zwei  Liter  die  den
Kantonen  nach  Artikel  31  zustehenden  Kompetenzen  vorbehalten.

Die  aus  der  Besteuerung  des  Verkaufs  gebrannter  Wasser  erzielten  Reineinnahmen
  verbleiben  den  Kantonen,  in  welchen  sie  zum  Bezug  gelangen.

Die  Reineinnahmen  des  Bundes  aus  der  inländischen  Fabrikation  und  aus  dem
entsprechenden  Zollzuschlag  auf  eingeführte  gebrannte  Wasser  werden  unter  die
sämtlichen  Kantone  nach  Verhältnis  der  durch  die  jeweilige  letzte  eidgenössische
Volkszählung  ermittelten  faktischen  Bevölkerung  verteilt.  Von  den  daherigen  Einı

  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885.  In  Kraft  mit  dem  22.  Dezember
  1885.  "
        <pb n="851" />
        I.  Europa.  845  56.  Schweiz.

nahmen  haben  die  Kantone  wenigstens  10%,  zur  Bekämpfung  des  Alkoholismus  in
seinen  Ursachen  und  Wirkungen  zu  verwenden.

Art.  32ter1,  Fabrikation,  Einfuhr,  Transport,  Verkauf  und  Aufbewahrung  zum
Zwecke  des  Verkaufs  des  unter  dem  Namen  Absinth  bekannten  Liqueurs  sind  im
ganzen  Umfange  der  Eidgenossenschaft  verboten.  Dieses  Verbot  bezieht  sich  auch
auf  alle  Getränke,  die  unter  irgendwelcher  Bezeichnung  eine  Nachahmung  dieses
Liqueurs  darstellen.  Vorbehalten  bleiben  der  Durchgangstransport  und  die  Verwendung
  zu  pharmazeutischen  Zwecken.

Das  Verbot  tritt  zwei  Jahre  nach  seiner  Annahme  in  Kraft.  Die  Bundesgesetzgebung
  wird  die  infolge  des  Verbotes  notwendig  werdenden  Bestimmungen  treffen.

Der  Bund  hat  das  Recht,  dasselbe  Verbot  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  in
bezug  auf  alle  andern  absinthhaltigen  Getränke  zu  erlassen,  welche  eine  öffentliche
Gefahr  bilden.

Art.  33.  Den  Kantonen  bleibt  es  anheimgestellt,  die  Ausübung  der  wissenschaftlichen
  Berufsarten  von  einem  Ausweise  der  Befähigung  abhängig  zu  machen.

Auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  derartige  Ausweise
  für  die  ganze  Eidgenossenschaft  gültig  erworben  werden  können.

Art.  34.  Der  Bund  ist  befugt,  einheitliche  Bestimmungen  über  die  Verwendung
von  Kindern  in  den  Fabriken  und  über  die  Dauer  der  Arbeit  erwachsener  Personen
in  denselben  aufzustellen.  Ebenso  ist  er  berechtigt,  Vorschriften  zum  Schutze  der
Arbeiter  gegen  einen  die  Gesundheit  und  Sicherheit  gefährdenden  Gewerbebetrieb
zu  erlassen.

Der  Geschäftsbetrieb  von  Auswanderungsagenturen  und  von  Privatunternehmungen
  im  Gebiete  des  Versicherungswesens  unterliegt  der  Aufsicht  und  Gesetzgebung
  des  Bundes.  |

Art.  34be®,  Der  Bund  wird  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  die  Kranken-  und
Unfallversicherung  einrichten,  unter  Berücksichtigung  der  bestehenden  Krankenkassen.


Er  kann  den  Beitritt  allgemein  oder  für  einzelne  Bevölkerungsklassen  obligatorisch
erklären.

Art.  34ter®,  Der  Bund  ist  befugt,  auf  dem  Gebiete  des  Gewerbewesens  einheitliche
Bestimmungen  aufzustellen.

Art.  35.  Die  Errichtung  von  Spielbanken  ist  untersagt.  Die  zurzeit  bestehenden
Spielhäuser  müssen  am  31.  Dezember  1877  geschlossen  werden.

Allfällig  seit  dem  Anfange  des  Jahres  1871  erteilte  oder  erneuerte  Konzessionen
werden  als  ungültig  erklärt.
|  Der  Bund  kann  auch  in  Beziehung  auf  die  Lotterien  geeignete  Maßnahmen  treffen.

Art.  36.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen  im  ganzen  Umfange  der  Eidgenossenschaft
  ist  Bundessache.

i  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1908.

2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  26.  Oktober  1890.  In  Kraft  mit  dem  17.  Dezember
  1890.

®  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1908.
        <pb n="852" />
        I.  Europa.  816  56.  Schweiz.

Der  Ertrag  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  fällt  in  die  eidgenössische  Kasse.
Die  Tarife  werden  im  ganzen  Gebiete  der  Eidgenossenschaft  nach  den  gleichen,
möglichst  billigen  Grundsätzen  bestimmt.

Die  Unverletzlichkeit  des  Post-  und  Telegraphengeheimnisses  ist  gewährleistet.
Art.  37.  Der  Bund  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Straßen  und  Brücken  aus,
an  deren  Erhaltung  die  Eidgenossenschaft  ein  Interesse  hat.

Die  Summen,  welche  den  im  Art.  30  bezeichneten  Kantonen  mit  Rücksicht  auf
ihre  internationalen  Alpenstraßen  zukommen,  werden  von  der  Bundesbehörde  zurückbehalten,
  wenn  diese  Straßen  von  den  betreffenden  Kantonen  nicht  in  gehörigem
Zustand  unterhalten  werden.

Art.  33.  Dem  Bunde  steht  die  Ausübung  aller  im  Münzregale  begriffenen
Rechte  zu.

Die  Münzprägung  geht  einzig  vom  Bunde  aus.

Er  bestimmt  den  Münzfuß  und  erläßt  allfällige  Vorschriften  über  die  Tarifierung
fremder  Münzsorten.

Art.  391.  Das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  und  andern  gleichartigen
Geldzeichen  steht  ausschließlich  dem  Bunde  zu.

Der  Bund  kann  das  ausschließliche  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  durch
eine  unter  gesonderter  Verwaltung  stehende  Staatsbank  ausüben,  oder  es,  vorbehaltlich
des  Rückkaufsrechts,  einer  zu  errichtenden  zentralen  Aktienbank  übertragen,  die  unter
seiner  Mitwirkung  und  Aufsicht  verwaltet  wird.

Die  mit  dem  Notenmonopol  ausgestattete  Bank  hat  die  Hauptaufgabe,  den  Geldumlauf
  des  Landes  zu  regeln  und  den  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern.

Der  Reingewinn  der  Bank  über  eine  angemessene  Verzinsung,  beziehungsweise
eine  angemessene  Dividende  des  Dotations-  oder  Aktienkapitals  und  die  nötigen  Einlagen
  in  den  Reservefonds  hinaus  kommt  wenigstens  zu  zwei  Dritteilen  den  Kantonen  zu.

Die  Bank  und  ihre  Zweiganstalten  dürfen  in  den  Kantonen  keiner  Besteuerung
unterzogen  werden.

Eine  Rechtsverbindlichkeit  für  die  Annahme  von  Banknoten  und  andern  gleichartigen
  Geldzeichen  kann  der  Bund,  außer  bei  Notlagen  in  Kriegszeiten,  nicht  aussprechen.


Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  den  Sitz  der  Bank,  deren  Grundlagen  und
Organisation,  sowie  über  die  Ausführung  dieses  Artikels  überhaupt,  das  Nähere
bestimmen.

Art.  40.  Die  Festsetzung  von  Maß  und  Gewicht  ist  Bundessache.

Die  Ausführung  der  bezüglichen  Gesetze  geschieht  durch  die  Kantone  unter
Aufsicht  des  Bundes.

Art.  41.  Fabrikation  und  Verkauf  des  Schießpulvers  im  Umfange  der  Eidgenossenschaft
  stehen  ausschließlich  dem  Bunde  zu.

Als  Schießpulver  nicht  brauchbare  Sprengfabrikate  sind  im  Regalnicht  inbegriffen.

1  Abgeänderter  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  18.  Oktober  1891.
In  Kraft  seit  23.  Dezember  1891.
        <pb n="853" />
        I.  Europe.  847  56.  Schweiz.

Art.  42.  Die  Ausgaben  des  Bundes  werden  bestritten:

a.  aus  dem  Ertrag  des  Bundesvermögens;

b.  aus  dem  Ertrag  der  schweizerischen  Grenzzölle;

c.  aus  dem  Ertrag  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung;

d.  aus  dem  Ertrag  der  Pulververwaltung;

e.  aus  der  Hälfte  des  Bruttoertrages  der  von  den  Kantonen  bezogenen  Militärpflichtersatzsteuern
  ;

f.  aus  den  Beiträgen  der  Kantone,  deren  nähere  Regulierung,  vorzugsweise  nach
Maßgabe  der  Steuerkraft  derselben,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten  ist.

Art.  43.  Jeder  Kantonsbürger  ist  Schweizerbürger.

Als  solcher  kann  er  bei  allen  eidgenössischen  Wahlen  und  Abstimmungen  an
seinem  Wohnsitze  Anteil  nehmen,  nachdem  er  sich  über  seine  Stimmberechtigung
gehörig  ausgewiesen  hat.

Niemand  darf  in  mehr  als  einem  Kanton  politische  Rechte  ausüben.

Der  niedergelassene  Schweizerbürger  genießt  an  seinem  Wohnsitze  alle  Rechte
der  Kantonsbürger  und  mit  diesen  auch  alle  Rechte  der  Gemeindebürger.  Der  Mitanteil
  an  Bürger-  und  Korporationsgütern,  sowie  das  Stimmrecht  in  rein  bürgerlichen
Angelegenheiten  sind  jedoch  hiervon  ausgenommen,  es  wäre  denn,  daß  die  Kantonalgesetzgebung
  etwas  anderes  bestimmen  würde.

In  kantonalen  und  Gemeindeangelegenheiten  erwirbt  er  das  Stimmrecht  nach
einer  Niederlassung  von  drei  Monaten.

Die  kantonalen  Gesetze  über  die  Niederlassung  und  das  Stimmrecht  der  Niedergelassenen
  in  den  Gemeinden  unterliegen  der  Genehmigung  des  Bundesrates.

Art.  44.  Kein  Kanton  darf  einen  Kantonsbürger  aus  seinem  Gebiete  verbannen
(verweisen)  oder  ihn  des  Bürgerrechtes  verlustig  erklären.

Die  Bedingungen  für  die  Erteilung  des  Bürgerrechtes  an  Ausländer,  sowie  diejenigen,
  unter  welchen  ein  Schweizer  zum  Zwecke  der  Erwerbung  eines  ausländischen
Bürgerrechtes  auf  sein  Bürgerrecht  verzichten  kann,  werden  durch  die  Bundesgesetzgebung
  geordnet.

Art.  45.  Jeder  Schweizer  hat  das  Recht,  sich  innerhalb  des  schweizerischen
Gebietes  an  jedem  Orte  niederzulassen,  wenn  er  einen  Heimatschein  oder  eine  andere
gleichbedeutende  Ausweisschrift  besitzt.

Ausnahmsweise  kann  die  Niederlassung  denjenigen,  welche  infolge  eines  strafgerichtlichen
  Urteils  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Rechte  und  Ehren  sind,  verweigert
  oder  entzogen  werden.

Weiterhin  kann  die  Niederlassung  denjenigen  entzogen  werden,  welche  wegen
schwerer  Vergehen  wiederholt  gerichtlich  bestraft  worden  sind,  sowie  denjenigen,
welche  dauernd  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  zur  Last  fallen  und  deren  Heimatgemeinde
  beziehungsweise  Heimatkanton  eine  angemessene  Unterstützung  trotz
amtlicher  Aufforderung  nicht  gewährt.

In  Kantonen,  wo  die  örtliche  Armenpflege  besteht,  darf  die  Gestattung  der
Niederlassung  für  Kantonsangehörige  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  daß  die-
        <pb n="854" />
        I.  Europa.  848  56.  Schweiz.

selben  arbeitsfähig  und  an  ihrem  bisherigen  Wohnorte  im  Heimatkanton  nicht  bereite
in  dauernder  Weise  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  zur  Last  gefallen  seien.

Jede  Ausweisung  wegen  Verarmung  muß  von  seiten  der  Regierung  des  Niederlassungskantons
  genehmigt  und  der  heimatlichen  Regierung  zum  voraus  angezeigt
werden.

Der  niedergelassene  Schweizerbürger  darf  von  seiten  des  die  Niederlassung
gestattenden  Kantons  mit  keiner  Bürgschaft  und  mit  keinen  andern  besondern  Lasten
behufs  der  Niederlassung  belegt  werden.  Ebenso  darf  die  Gemeinde,  in  welcher  er
seinen  Wohnsitz  nimmt,  ihn  nicht  anders  besteuern  als  den  Ortsbürger.

Ein  Bundesgesetz  wird  das  Maximum  der  für  die  Niederlassungsbewilligung
zu  entrichtenden  Kanzleigebühr  bestimmen.

Art.  46.  In  Beziehung  auf  die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  stehen  die  Niedergelassenen
  in  der  Regel  unter  dem  Rechte  und  der  Gesetzgebung  des  Wohnsitzes.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  über  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes,  sowie
gegen  Doppelbesteuerung  die  erforderlichen  Bestimmungen  treffen.

Art.  47.  Ein  Bundesgesetz  wird  den  Unterschied  zwischen  Niederlassung  und
Aufenthalt  bestimmen  und  dabei  gleichzeitig  über  die  politischen  und  bürgerlichen
Rechte  der  schweizerischen  Aufenthalter  die  nähern  Vorschriften  aufstellen.

Art.  48.  Ein  Bundesgesetz  wird  über  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Beerdigung
armer  Angehöriger  eines  Kantons,  welche  in  einem  andern  Kanton  krank  werden
oder  sterben,  die  nötigen  Bestimmungen  treffen.

Art.  49.  Die  Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  ist  unverletzlich.

Niemand  darf  zur  Teilnahme  an  einer  Religionsgenossenschaft,  oder  an  einem
religiösen  Unterricht,  oder  zur  Vornahme  einer  religiösen  Handlung  gezwungen,  oder
wegen  Glaubensansichten  mit  Strafen  irgendwelcher  Art  belegt  werden.

Über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  bis  zum  erfüllten  16.  Altersjahr  verfügt
im  Sinne  vorstehender  Grundsätze  der  Inhaber  der  väterlichen  oder  vormundschaftlichen

  Gewalt.

Die  Ausübung  bürgerlicher  oder  politischer  Rechte  darf  durch  keinerlei  Vorschriften
  oder  Bedingungen  kirchlicher  oder  religiöser  Natur  beschränkt  werden.

Die  Glaubensansichten  entbinden  nicht  von  der  Erfüllung  der  bürgerlichen
Pflichten.

Niemand  ist  gehalten,  Steuern  zu  bezahlen,  welche  speziell  für  eigentliche  Kultuszwecke
  einer  Religionsgenossenschaft,  der  er  nicht  angehört,  auferlegt  werden.  Die
nähere  Ausführung  dieses  Grundsatzes  ist  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

Art.  50.  Die  freie  Ausübung  gottesdienstlicher  Handlungen  ist  innerhalb  der
Schranken  der  Sittlichkeit  und  der  öffentlichen  Ordnung  gewährleistet.

Den  Kantonen,  sowie  dem  Bunde  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  der
Ordnung  und  des  öffentlichen  Friedens  unter  den  Angehörigen  der  verschiedenen
Religionsgenossenschaften,  sowie  gegen  Eingriffe  kirchlicher  Behörden  in  die  Rechte
der  Bürger  und  des  Staates,  die  geeigneten  Maßnahmen  zu  treffen.

Anstände  aus  dem  öffentlichen  oder  Privatrechte,  welche  über  die  Bildung  oder
Trennung  von  Religionsgenossenschaften  entstehen,  können  auf  dem  Wege  der
        <pb n="855" />
        I.  Europa.  849  56.  Schweiz.

Beschwerdeführung  der  Entscheidung  der  zuständigen  Bundesbehörden  unterstellt
werden.

Die  Errichtung  von  Bistümern  auf  schweizerischem  Gebiete  unterliegt  der
Genehmigung  des  Bundes.

Art.  51.  Der  Orden  der  Jesuiten  und  die  ihm  affiliierten  Gesellschaften  dürfen
in  keinem  Teile  der  Schweiz  Aufnahme  finden,  und  es  ist  ihren  Gliedern  jede  Wirksamkeit
  in  Kirche  und  Schule  untersagt.

Dieses  Verbot  kann  durch  Bundesbeschluß  auch  auf  andere  geistliche  Orden
ausgedehnt  werden,  deren  Wirksamkeit  staatsgefährlich  ist  oder  den  Frieden  der
Konfessionen  stört.

Art.  52.  Die  Errichtung  neuer  und  die  Wiederherstellung  aufgehobener  Klöster
oder  religiöser  Orden  ist  unzulässig.

Art.  53.  Die  Feststellung  und  Beurkundung  des  Zivilstandes  ist  Sache  der
bürgerlichen  Behörden.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  hierüber  die  nähern  Bestimmungen
  treffen.

Die  Verfügung  über.  die  Begräbnisplätze  steht  den  bürgerlichen  Behörden  zu.
Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Verstorbene  schicklich  beerdigt  werden  kann.

Art.  54.  Das  Recht  zur  Ehe  steht  unter  dem  Schutze  des  Bundes.

Dieses  Recht  darf  weder  aus  kirchlichen  oder  ökonomischen  Rücksichten,  noch
wegen  bisherigen  Verhaltens  oder  aus  andern  polizeilichen  Gründen  beschränkt  werden.

Die  in  einem  Kantone  oder  im  Auslande  nach  der  dort  geltenden  Gesetzgebung
abgeschlossene  Ehe  soll  im  Gebiete  der  Eidgenossenschaft  als  Ehe  anerkannt  werden.

Durch  den  Abschluß  der  Ehe  erwirbt  die  Frau  das  Heimatrecht  des  Mannes.

Durch  die  nachfolgende  Ehe  der  Eltern  werden  vorehelich  geborene  Kinder  derselben
  legitimiert.

Jede  Erhebung  von  Brauteinzugsgebühren  oder  andern  ähnlichen  Abgaben  ist
unzulässig.

Art.  551.  Die  Preßfreiheit  ist  gewährleistet.

Über  den  Mißbrauch  derselben  trifft  die  Kantonalgesetzgebung  die  erforderlichen
  Bestimmungen,  welche  jedoch  der  Genehmigung  des  Bundesrates  bedürfen.

Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  Strafbestimmungen  gegen  den  Mißbrauch  der
Presse  zu  erlassen,  der  gegen  die  Eidgenossenschaft  und  ihre  Behörden  gerichtet  ist.

Art.  56.  Die  Bürger  haben  das  Recht,  Vereine  zu  bilden,  sofern  solche  weder  in
ihrem  Zweck,  noch  in  den  dafür  bestimmten  Mitteln  rechtswidrig  oder  staatsgefährlich
sind.  Über  den  Mißbrauch  dieses  Rechtes  trifft  die  Kantonalgesetzgebung  die  erforderlichen
  Bestimmungen.

Art.  57.  Das  Petitionsrecht  ist  gewährleistet.

Art.  58.  Niemand  darf  seinem  verfassungsmäßigen  Richter  entzogen,  und  es
dürfen  daher  keine  Ausnahmegerichte  eingeführt  werden.

Die  geistliche  Gerichtsbarkeit  ist  abgeschafft.

Art.  59.  Der  aufrechtstehende  Schuldner,  welcher  in  der  Schweiz  einen  festen
Wohnsitz  hat,  muß  für  persönliche  Ansprachen  vor  dem  Richter  seines  Wohnortes

ı  Siehe  auch  Art.  64bis,

107
        <pb n="856" />
        I.  Europa.  850  56.  Schweiz.

gesucht,  und  es  darf  daher  für  die  Forderungen  auf  das  Vermögen  eines  solchen  außer
dem  Kanton,  in  welchem  er  wohnt,  kein  Arrest  gelegt  werden.

Vorbehalten  bleiben  mit  Bezug  auf  Ausländer  die  Bestimmungen  bezüglicher
Staatsverträge.

Der  Schuldverhaft  ist  abgeschafft.

Art.  60.  Sämtliche  Kantone  sind  verpflichtet,  alle  Schweizerbürger  in  der
Gesetzgebung  sowohl  als  im  gerichtlichen  Verfahren  den  Bürgern  des  eigenen  Kantons

gleich  zu  halten.

Art.  61.  Die  rechtskräftigen  Civilurteile,  die  in  einem  Kanton  gefällt  sind,
sollen  in  der  ganzen  Schweiz  vollzogen  werden  können.

Art.  62.  Alle  Abzugsrechte  im  Innern  der  Schweiz,  sowie  die  Zugrechte  von
Bürgern  des  einen  Kantons  gegen  Bürger  anderer  Kantone  sind  abgeschafft.

Art.  63.  Gegen  die  auswärtigen  Staaten  besteht  Freizügigkeit,  unter  Vorbehalt
des  Giegenrechtes.

Art.  64.  Dem  Bunde  steht  die  Gesetzgebung  zu:

über  die  persönliche  Handlungsfähigkeit;  über  alle  auf  den  Handel  und  Mobiliarverkehr
  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  (Obligationenrecht,  mit  Inbegriff  des  Handelsund
  Wechselrechts);

über  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst;

über  den  Schutz  gewerblich  verwertbarer  Erfindungen,  mit  Einschluß  der  Muster
und  Modelle!;

über  das  Betreibungsverfahren  und  das  Konkursrecht.

Der  Bund  ist  zur  Gesetzgebung  auch  in  den  übrigen  Gebieten  des  Zivilrechtes
befugt?.

Die  Organisation  der  Gerichte,  das  gerichtliche  Verfahren  und  die  Rechtsprechung
verbleiben  bis  anhin  den  Kantonen‘.

Art.  644,  Der  Bund  ist  zur  Gesetzgebung  im  Gebiete  des  Strafrechts  befugt.

Die  Organisation  der  Gerichte,  das  gerichtliche  Verfahren  und  die  Rechtsprechung
  verbleiben  bis  anhin  den  Kantonen.

Der  Bund  ist  befugt,  den  Kantonen  zur  Errichtung  von  Straf-,  Arbeits-  und
Besserungsanstalten  und  für  Verbesserungen  im  Strafvollzuge  Beiträge  zu  gewähren.
Er  ist  auch  befugt,  sich  an  Einrichtungen  zum  Schutze  verwahrloster  Kinder  zu
beteiligen.

Mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Strafgesetz  in  Kraft  tritt,  fallen  die  Absätze
2  und  3  des  Art.  55  der  Bundesverfassung  dahin.

Art.  655.  Wegen  politischer  Vergehen  darf  kein  Todesurteil  gefällt  werden.

Körperliche  Strafen  sind  untersagt.

1  Neues  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  19.  März  1905.  In  Kraft
mit  dem  1.  Juli  1905.

2  Neues  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

?  Abgeändertes  Alinea.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

*  Neuer  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  13.  November  1898.

5  Abgeänderter  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  18.  Mai  1879.
In  Kraft  mit  dem  20.  Juni  1879.
        <pb n="857" />
        I.  Europa.  851  56.  Schweiz.

Art.  66.  Die  Bundesgesetzgebung  bestimmt  die  Schranken,  innerhalb  welcher
ein  Schweizerbürger  seiner  politischen  Rechte  verlustig  erklärt  werden  kann.

Art.  67.  Die  Bundesgesetzgebung  trifft  die  erforderlichen  Bestimmungen  über
die  Auslieferung  der  Angeklagten  von  einem  Kanton  an  den  andern;  die  Auslieferung
kann  jedoch  für  politische  Vergehen  und  für  Preßvergehen  nicht  verbindlich  gemacht
werden.

Art.  68.  Die  Ausmittlung  von  Bürgerrechten  für  Heimatlose  und  die  Maßregeln
zur  Verhinderung  der  Entstehung  neuer  Heimatlosen  sind  Gegenstand  der  Bundesgesetzgebung.


Art.  69.  Dem  Bunde  steht  die  Gesetzgebung  über  die  gegen  gemeingefährliche
Epidemien  und  Viehseuchen  zu  treffenden  gesundheitspolizeilichen  Verfügungen  zu.
Art.  69bel.  Der  Bund  ist  befugt,  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erlassen:

&amp;amp;.  über  den  Verkehr  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln;

b.  über  den  Verkehr  mit  andern  Gebrauchs-  und  Verbrauchsgegenständen,
soweit  solche  das  Leben  oder  die  Gesundheit  gefährden  können.

Die  Ausführung  der  bezüglichen  Bestimmungen  geschieht  durch  die  Kantone,
unter  Aufsicht  und  mit  der  finanziellen  Unterstützung  des  Bundes.

Dagegen  liegt  die  Kontrolle  der  Einfuhr  an  der  Landesgrenze  dem  Bunde  ob.

Art.  70.  Dem  Bunde  steht  das  Recht  zu,  Fremde,  welche  die  innere
oder  äußere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft  gefährden,  aus  dem  schweizerischen
Gebiete  wegzuweisen.

Zweiter  Abschnitt.  Bundesbehörden.
I.  Bundesversammlung.

Art.  71.  Unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Volkes  und  der  Kantone  (Art.  89  und
121)  wird  die  oberste  Gewalt  des  Bundes  durch  die  Bundesversammlung  ausgeübt,
welche  aus  zwei  Abteilungen  besteht:

A.  aus  dem  Nationalrat,  B.  aus  dem  Ständerat.

A.  Nationalrat.

Art.  72.  Der  Nationalrat  wird  aus  Abgeordneten  des  schweizerischen  Volkes
gebildet.  Auf  je  20000  Seelen  der  Gesamtbevölkerung  wird  ein  Mitglied  gewählt.

Eine  Bruchzahl  über  10  000  Seelen  wird  für  20  000  Seelen  berechnet.
|  Jeder  Kanton  und  bei  geteilten  Kantonen  jeder  der  beiden  Landesteile  hat
wenigstens  ein  Mitglied  zu  wählen.

Art.  73.  Die  Wahlen  für  den  Nationalrat  sind  direkte.  Sie  finden  in  eidgenössischen
  Wahlkreisen  statt,  welche  jedoch  nicht  aus  Teilen  verschiedener  Kantone
gebildet  werden  können.

Art.  74.  Stimmberechtigt  bei  Wahlen  und  Abstimmungen  ist  jeder  Schweizer
der  das  20.  Altersjahr  zurückgelegt  hat  und  im  übrigen  nach  der  Gesetzgebung  des
Kantons,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat,  nicht  vom  Aktivbürgerrechte  aus-,
geschlossen  ist.  |

ı  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  11.  Juli  1897.
107®
        <pb n="858" />
        I.  Europa.  852  56.  Schweiz.

Es  bleibt  jedoch  der  Gesetzgebung  des  Bundes  vorbehalten,  über  diese  Stimmberechtigung
  einheitliche  Vorschriften  aufzustellen.

Art.  75.  Wahlfähig  als  Mitglied  des  Nationalrates  ist  jeder  stimmberechtigte
Schweizerbürger  weltlichen  Standes.

Art.  76.  Der  Nationalrat  wird  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt,  und  es
findet  jeweilen  Gesamterneuerung  statt.

Art.  77.  Die  Mitglieder  des  Ständerates,  des  Bundesrates  und  von  letzterem
gewählte  Beamte  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Nationalrates  sein.

Art.  78.  Der  Nationalrat  wählt  aus  seiner  Mitte  für  jede  ordentliche  oder  außerordentliche
  Sitzung  einen  Präsidenten  und  Vicepräsidenten.

Dasjenige  Mitglied,  welches  während  einer  ordentlichen  Sitzung  die  Stelle  eines
Präsidenten  bekleidete,  ist  für  die  nächstfolgende  ordentliche  Sitzung  weder  als  Präsident
  noch  als  Vicepräsident  wählbar.  Das  gleiche  Mitglied  kann  nicht  während
zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  ordentlichen  Sitzungen  Vicepräsident  sein.

Der  Präsident  hat  bei  gleich  geteilten  Stimmen  zu  entscheiden;  bei  Wahlen
übt  er  das  Stimmrecht  aus  wie  jedes  Mitglied.

Art.  79.  Die  Mitglieder  des  Nationalrates  werden  aus  der  Bundeskasse  entschädigt.

B.  Ständerat.

Art.  80.  Der  Ständerat  besteht  aus  44  Abgeordneten  der  Kantone.  Jeder
Kanton  wählt  zwei  Abgeordnete,  in  den  geteilten  Kantonen  jeder  Landesteil  einen
Abgeordneten.

Art.  81.  Die  Mitglieder  des  Nationalrates  und  des  Bundesrates  können  nicht
zugleich  Mitglieder  des  Ständerates  sein.

Art.  82.  Der  Ständerat  wählt  für  jede  ordentliche  oder  außerordentliche  Sitzung
aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  Vicepräsidenten.

Aus  den  Abgeordneten  desjenigen  Kantons,  aus  welchem  für  eine  ordentliche
Sitzung  der  Präsident  gewählt  worden  ist,  kann  für  die  nächstfolgende  ordentliche
Sitzung  weder  der  Präsident  noch  der  Vicepräsident  gewählt  werden.

Abgeordnete  des  gleichen  Kantons  können  nicht  während  zwei  unmittelbar
aufeinander  folgenden  ordentlichen  Sitzungen  die  Stelle  eines  Vicepräsidenten
bekleiden.

Der  Präsident  hat  bei  gleich  geteilten  Stimmen  zu  entscheiden;  bei  Wahlen
übt  er  das  Stimmrecht  aus  wie  jedes  Mitglied.

Art.  83.  Die  Mitglieder  des  Ständerates  werden  von  den  Kantonen  entschädigt.

C.  Befugnisse  der  Bundesversammlung.

Art.  84.  Der  Nationalrat  und  der  Ständerat  haben  alle  Gegenstände  zu  behandeln,
welche  nach  Inhalt  der  gegenwärtigen  Verfassung  in  die  Kompetenz  des  Bundes
gehören  und  nicht  einer  andern  Bundesbehörde  zugeschieden  sind.

Art.  85.  Die  Gegenstände,  welche  in  den  Geschäftskreis  beider  Räte  fallen,
sind  insbesondere  folgende:

1.  Gesetze  über  die  Organisation  und  die  Wahlart  der  Bundesbehörden.
        <pb n="859" />
        I.  Europa.  853  56.  Schweiz.

2.  Gesetze  und  Beschlüsse  über  diejenigen  Gegenstände,  zu  deren  Regelung  der
Bund  nach  Maßgabe  der  Bundesverfassung  befugt  ist.

3.  Besoldung  und  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Bundesbehörden  und  der
Bundeskanzlei;  Errichtung  bleibender  Beamtungen  und  Bestimmungen  ihrer  Gehalte.

4.  Wahl  des  Bundesrates,  des  Bundesgerichtes,  des  Kanzlers,  sowie  des  Generals
der  eidgenössischen  Armee.

Der  Bundesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  auch  die  Vornahme  oder  Bestätigung
weiterer  Wahlen  der  Bundesversammlung  zu  übertragen.

5.  Bündnisse  und  Verträge  mit  dem  Auslande,  sowie  die  Gutheißung  von  Verträgen
  der  Kantone  unter  sich  oder  mit  dem  Auslande.  Solche  Verträge  der  Kantone
gelangen  jedoch  nur  dann  an  die  Bundesversammlung,  wenn  vom  Bundesrat  oder
einem  andern  Kanton  Einsprache  erhoben  wird.

6.  Maßregeln  für  die  äußere  Sicherheit,  für  Behauptung  der  Unabhängigkeit
und  Neutralität  der  Schweiz,  Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse.

7.  Garantie  der  Verfassungen  und  des  Gebietes  der  Kantone;  Intervention
infolge  der  Garantie;  Maßregeln  für  die  innere  Sicherheit,  für  Handhabung  von  Ruhe
und  Ordnung;  Amnestie  und  Begnadigung.

8.  Maßregeln,  welche  die  Handhabung  der  Bundesverfassung,  die  Garantie
der  Kantonalverfassungen,  die  Erfüllung  der  bundesmäßigen  Verpflichtungen  zum
Zwecke  haben.

9.  Verfügungen  über  das  Bundesheer.

10.  Aufstellung  des  jährlichen  Voranschlages  und  Abnahme  der  Staatsrechnung,
sowie  Beschlüsse  über  Aufnahme  von  Anlehen.

11.  Die  Oberaufsicht  über  die  eidgenössische  Verwaltung  und  Rechtspflege.

12.  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Bundesrates  über  Administrativstreitigkeiten
  (Art.  113).

13.  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  Bundesbehörden.

14.  Revision  der  Bundesverfassung.

.Art.  86.  Die  beiden  Räte  versammeln  sich  jährlich  einmal  zur  ordentlichen
Sitzung  an  einem  durch  das  Reglement  festzusetzenden  Tage.

Sie  werden  außerordentlich  einberufen  durch  Beschluß  des  Bundesrates,  oder
wenn  ein  Vierteil  der  Mitglieder  des  Nationalrates  oder  fünf  Kantone  es  verlangen.

Art.  87,  Um  gültig  verhandeln  zu  können,  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten
Mehrheit  der  Mitglieder  des  betreffenden  Rates  erforderlich.

Art.  88.  Im  Nationalrat  und  Ständerat  entscheidet  die  absolute  Mehrheit  der
Stimmenden.

Art.  89.  Für  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse  ist  die  Zustimmung  beider
Räte  erforderlich.

Bundesgesetze,  sowie  allgemein  verbindliche  Bundesbeschlüsse,  die  nicht  dringlicher
  Natur  sind,  sollen  überdies  dem  Volke  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorgelegt
werden,  wenn  es  von  30,000  stimmberechtigten  Schweizerbürgern  oder  von  8  Kantonen
verlangt  wird.
        <pb n="860" />
        I.  Europa.  854  56.  Schweiz.

Art.  90.  Die  Bundesgesetzgebung  wird  bezüglich  der  Formen  und  Fristen  der
Volksabstimmung  das  Erforderliche  feststellen.

Art.  91.  Die  Mitglieder  beider  Räte  stimmen  ohne  Instruktionen.

Art.  92.  Jeder  Rat  verhandelt  abgesondert.  Bei  Wahlen  (Art.  85,  Ziffer  4),  bei
Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  und  für  Entscheidung  von  Kompetenzstreitigkeiten
  (Art.  85,  Ziffer  13)  vereinigen  sich  jedoch  beide  Räte  unter  der  Leitung  des
Präsidenten  des  Nationalrates  zu  einer  gemeinschaftlichen  Verhandlung,  so  daß  die
absolute  Mehrheit  der  stimmenden  Mitglieder  beider  Räte  entscheidet.

Art.  93.  Jedem  der  beiden  Räte  und  jedem  Mitgliede  derselben  steht  das  Vorschlagsrecht
  (die  Initiative)  zu.

Das  gleiche  Recht  können  die  Kantone  durch  Korrespondenz  ausüben.

Art.  94.  Die  Sitzungen  der  beiden  Räte  sind  in  der  Regel  öffentlich.

II.  Bundesrat.

Art.  95.  Die  oberste  vollziehende  und  leitende  Behörde  der  Eidgenossenschaft
ist  ein  Bundesrat,  welcher  aus  sieben  Mitgliedern  besteht.

Art.  96.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  werden  von  der  Bundesversammlung
aus  allen  Schweizerbürgern,  welche  als  Mitglieder  des  Nationalrates  wählbar  sind,
auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt.  Es  darf  jedoch  nicht  mehr  als  ein  Mitglied
aus  dem  nämlichen  Kanton  gewählt  werden.

Nach  jeder  Gesamterneuerung  des  Nationalrates  findet  auch  eine  Gesamterneuerung
  des  Bundesrates  statt.

Die  in  der  Zwischenzeit  ledig  gewordenen  Stellen  werden  bei  der  nächstfolgenden
Sitzung  der  Bundesversammlung  für  den  Rest  der  Amtsdauer  wieder  besetzt.

Art.  97.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  dürfen  keine  andere  Beamtung,  sei
es  im  Dienste  der  Eidgenossenschaft,  sei  es  in  einem  Kantone  bekleiden,  noch  irgendeinen
  andern  Beruf  oder  Gewerbe  treiben.

Art.98.  Den  Vorsitz  im  Bundesrat  führt  der  Bundespräsident,  welcher,  sowie  auch
der  Vicepräsident,  von  den  vereinigten,  Räten  aus  den  Mitgliedern  desselben  für  die
Dauer  eines  Jahres  gewählt  wird.

Der  abtretende  Präsident  ist  für  das  nächstfolgende  Jahr  weder  als  Präsident,
noch  als  Vicepräsident  wählbar.  Das  gleiche  Mitglied  kann  nicht  während  zwei  unmittelbar
  auf  einander  folgenden  Jahren  die  Stelle  eines  Vicepräsidenten  bekleiden.

Art.  99.  Der  Bundespräsident  und  die  übrigen  Mitglieder  des  Bundesrates
beziehen  einen  jährlichen  Gehalt  aus  der  Bundeskasse.

Art.  100.  Um  gültig  verhandeln  zu  können,  müssen  wenigstens  vier  Mitglieder
des  Bundesrates  anwesend  sein.

Art.  101.  Die  Mitglieder  des  Bundesrates  haben  bei  den  Verhandlungen  der
beiden  Abteilungen  der  Bundesversammlung  beratende  Stimme  und  auch  das  Recht,
über  einen  in  Beratung  liegenden  Gegenstand  Anträge  zu  stellen.

Art.  102.  Der  Bundesrat  hat  innert  den  Schranken  der  gegenwärtigen  Verfassung
  vorzüglich  folgende  Befugnisse  und  Obliegenheiten:  =

1.  Er  leitet  die  eidgenössischen  Angelegenheiten,  gemäß  den  Bundesgesetzen
und  Bundesbeschlüssen.
        <pb n="861" />
        I.  Europa.  855  56.  Schweiz.

2.  Er  hat  für  Beobachtung  der  Verfassung,  der  Gesetze  und  Beschlüsse  des
Bundes,  sowie  der  Vorschriften  eidgenössischer  Konkordate  zu  wachen;  er  trifft  zur
Handhabung  derselben  von  sich  aus  oder  auf  eingegangene  Beschwerde,  soweit  die
Beurteilung  solcher  Rekurse  nicht  nach  Art.  113  dem  Bundesgerichte  übertragen  ist,
die  erforderlichen  Verfügungen.

3.  Er  wacht  für  die  Garantie  der  Kantonalverfassungen.

4.  Er  schlägt  der  Bundesversammlung  Gesetze  und  Beschlüsse  vor  und  begutachtet
  die  Anträge,  welche  von  den  Räten  des  Bundes  oder  von  den  Kantonen  an
ihn  gelangen.

5.  Er  vollzieht  die  Bundesgesetze  und  Bundesbeschlüsse,  die  Urteile  des  Bundesgerichts,
  sowie  die  Vergleiche  oder  schiedsrichterlichen  Sprüche  über  Streitigkeiten
zwischen  Kantonen.

6.  Er  hat  diejenigen  Wahlen  zu  treffen,  welche  nicht  der  Bundesversammlung
und  dem  Bundgerichte  oder  einer  andern  Behörde  übertragen  werden.

7.  Er  prüft  die  Verträge  der  Kantone  unter  sich  oder  mit  dem  Auslande  und
genehmigt  dieselben,  sofern  sie  zulässig  sind  (Art.  85,  Ziffer  5).

8.  Er  wahrt  die  Interessen  der  Eidgenossenschaft  nach  außen,  wie  namentlich
ihre  völkerrechtlichen  Beziehungen,  und  besorgt  die  auswärtigen  Angelegenheiten
überhaupt.

9.  Er  wacht  für  die  äußere  Sicherheit,  für  die  Behauptung  der  Unabhängigkeit
und  Neutralität  der  Schweiz.

10.  Er  sorgt  für  die  innere  Sicherheit  der  Eidgenossenschaft,  für  Handhabung
von  Ruhe  und  Ordnung.

11.  In  Fällen  von  Dringlichkeit  ist  der  Bundesrat  befugt,  sofern  die  Räte  nicht
versammelt  sind,  die  erforderliche  Truppenzahl  aufzubieten  und  über  solche  zu  verfügen,
  unter  Vorbehalt  unverzüglicher  Einberufung  der  Bundesversammlung,  sofern
die  aufgebotenen  Truppen  zweitausend  Mann  übersteigen  oder  das  Aufgebot  länger
als  drei  Wochen  dauert.

12.  Er  besorgt  das  eidgenössische  Militärwesen  und  alle  Zweige  der  Verwaltung,
welche  dem  Bunde  angehören.

13.  Er  prüft  die  Gesetze  und  Verordnungen  der  Kantone,  welche  seiner  Genehmigung
  bedürfen;  er  überwacht  diejenigen  Zweige  der  Kantonalverwaltung,  welche
seiner  Aufsicht  unterstellt  sind.

14.  Er  sorgt  für  die  Verwaltung  der  Finanzen  des  Bundes,  für  die  Entwerfung
des  Voranschlages  und  die  Stellung  der  Rechnungen  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
  des  Bundes.

15.  Er  hat  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  aller  Beamten  und  Angestellten
  der  eidgenössischen  Verwaltung.

16.  Er  erstattet  der  Bundesversammlung  jeweilen  bei  ihrer  ordentlichen  Sitzung
Rechenschaft  über  seine  Verrichtungen,  sowie  Bericht  über  den  Zustand  der  Eidgenossenschaft
  im  Innern  sowohl  als  nach  außen,  und  wird  ihrer  Aufmerksamkeit
diejenigen  Maßregeln  empfehlen,  welche  er  zur  Beförderung  gemeinsamer  Wohlfahrt
für  dienlich  erachtet.
        <pb n="862" />
        I.  Europa.  856  56.  Schweiz.

Er  hat  auch  besondere  Berichte  zu  erstatten,  wenn  die  Bundesversammlung
oder  eine  Abteilung  derselben  es  verlangt.

Art.  103.  Die  Geschäfte  des  Bundesrates  werden  nach  Departementen  unter
die  einzelnen  Mitglieder  verteilt.  Diese  Einteilung  hat  aber  einzig  zum  Zweck,  die
Prüfung  und  Besorgung  der  Geschäfte  zu  fördern;  der  jeweilige  Entscheid  geht  von
dem  Bundesrate  als  Behörde  aus.

Art.  104.  Der  Bundesrat  und  seine  Departemente  sind  befugt,  für  besondere
Geschäfte  Sachkundige  beizuziehen.

III.  Bundeskanzlei.

Art.  105.  Eine  Bundeskanzlei,  welcher  ein  Kanzler  vorsteht,  besorgt  die  Kanzleigeschäfte
  bei  der  Bundesversammlung  und  beim  Bundesrat.

Der  Kanzler  wird  von  der  Bundesversammulng  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren
jeweilen  gleichzeitig  mit  dem  Bundesrat  gewählt.

Die  Bundeskanzlei  steht  unter  der  besondern  Aufsicht  des  Bundesrates.

Die  nähere  Organisation  der  Bundeskanzlei  bleibt  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten.

IV.  Organisation  und  Befugnisse  des  Bundesgericht.

Art.  106.  Zur  Ausübung  der  Rechtspflege,  soweit  dieselbe  in  den  Bereich  des
Bundes  fällt,  wird  ein  Bundesgericht  aufgestellt.

Für  Beurteilung  von  Straffällen  (Art.  112)  werden  Schwurgerichte  (Jury)  gebildet.

Art.  107.  Die  Mitglieder  des  Bundesgerichts  und  die  Ersatzmänner  werden
von  der  Bundesversammlung  gewählt.  Bei  der  Wahl  derselben  soll  darauf  Bedacht
genommen  werden,  daß  alle  drei  Nationalsprachen  vertreten  seien.

Das  Gesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Bundesgerichtes  und  seiner  Abteilungen,
  die  Zahl  der  Mitglieder  und  Ersatzmänner,  deren  Amtsdauer  und  Besoldung.

Art.  108.  In  das  Bundesgericht  kann  jeder  Schweizerbürger  ernannt  werden,
der  in  den  Nationalrat  wählbar  ist.

Die  Mitglieder  der  Bundesversammlung  und  des  Bundesrates  und  die  von  diesen
Behörden  gewählten  Beamten  können  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Bundesgerichtes
Bein.

Die  Mitglieder  des  Bundesgerichtes  dürfen  keine  andere  Beamtung,  sei  es  im
Dienste  der  Eidgenossenschaft,  sei  es  in  einem  Kantone,  bekleiden,  noch  irgend  einen
andern  Beruf  oder  Gewerbe  treiben.

Art.  109.  Das  Bundesgericht  bestellt  seine  Kanzlei.

Art.  110.  Das  Bundesgericht  beurteilt  zivilrechtliche  Streitigkeiten:

1.  zwischen  dem  Bunde  und  den  Kantonen;

2.  zwischen  dem  Bunde  einerseits  und  Korporationen  oder  Privaten  andererseits,
wenn  der  Streitgegenstand  eine  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmende
Bedeutung  hat  und  wenn  diese  Korporationen  oder  Privaten  Kläger  sind;

3.  zwischen  den  Kantonen  unter  sich;

4.  zwischen  den  Kantonen  einerseits  und  Korporationen  oder  Privaten  andererseits,
  wenn  der  Streitgegenstand  von  einer  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmenden
  Bedeutung  ist  und  eine  Partei  es  verlangt.
        <pb n="863" />
        I.  Europa.  857  56.  Schweiz.

Das  Bundesgericht  urteilt  ferner  über  Anstände  betreffend  Heimatlosigkeit,
sowie  über  Bürgerrechtsstreitigkeiten  zwischen  Gemeinden  verschiedener  Kantone.

Art.  111.  Das  Bundesgericht  ist  verpflichtet,  die  Beurteilung  auch  anderer
Fälle  zu  übernehmen,  wenn  dasselbe  von  beiden  Parteien  angerufen  wird  und  der
Streitgegenstand  von  einer  durch  die  Bundesgesetzgebung  zu  bestimmenden  Bedeutung
  ist.

Art.  112.  Das  Bundesgericht  urteilt  mit  Zuziehung  von  Geschwornen,  welche
über  die  Tatfrage  absprechen,  in  Straffällen:

1.  über  Hochverrat  gegen  die  Eidgenossenschaft,  Aufruhr  und  Gewalttat  gegen
die  Bundesbehörden;

2.  über  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  das  Völkerrecht.

3.  über  politische  Verbrechen  und  Vergehen,  die  Ursache  oder  Folge  derjenigen
Unruhen  sind,  durch  welche  eine  bewaffnete  eidgenössische  Intervention  veranlaßt
wird,  und

4.  in  Fällen,  wo  von  einer  Bundesbehörde  die  von  ihr  ernannten  Beamten  ihm
zur  strafrechtlichen  Beurteilung  überwiesen  werden.

Art.  113.  Das  Bundesgericht  urteilt  ferner:

1.  über  Kompetenzkonflikte  zwischen  Bundesbehörden  einerseits  und  Kantonalbehörden
  andererseits;

2.  über  Streitigkeiten  staatsrechtlicher  Natur  zwischen  Kantonen;

3.  über  Beschwerden  betreffend  Verletzung  verfassungsmäßiger  Rechte  der
Bürger,  sowie  über  solche  von  Privaten  wegen  Verletzung  von  Konkordaten  und
Staatsverträgen.

Vorbehalten  sind  die  durch  die  Bundesgesetzgebung  näher  festzustellenden
Administrativstreitigkeiten.

In  allen  diesen  Fällen  sind  jedoch  die  von  der  Bundesversammlung  erlassenen
Gesetze  und  allgemein  verbindlichen  Beschlüsse,  sowie  die  von  ihr  genehmigten
Staatsverträge  für  das  Bundesgericht  maßgebend.

Art.  114.  Es  bleibt  der  Bundesgesetzgebung  überlassen,  außer  den  in  den
Artikeln  110,  112  und  113  bezeichneten  Gegenständen  auch  noch  andere  Fälle
in  die  Kompetenz  des  Bundesgerichtes  zu  legen,  insbesondere  die  Befugnisse  festzustellen,
  welche  ihm  nach  Erlassung  der  im  Artikel  64  vorgesehenen  eidgenössischen
Gesetze  behufs  einheitlicher  Anwendung  derselben  zu  übertragen  sind.

V.  Verschiedene  Bestimmungen.

Art.  115.  Alles,  was  sich  auf  den  Sitz  der  Bundesbehörden  bezieht,  ist  Gegenstand
  der  Bundesgesetzgebung.

Art.  116.  Die  drei  Hauptsprachen  der  Schweiz,  die  deutsche,  französische  und
italienische,  sind  Nationalsprachen  des  Bundes.

Art.  117.  Die  Beamten  der  Eidgenossenschaft  sind  für  ihre  Geschäftsführung

verantwortlich.  Ein  Bundesgesetz  wird  diese  Verantwortlichkeit  näher  bestimmen.
108
        <pb n="864" />
        I.  Europa.  858  56.  Schweiz.

Dritter  Abschnitt!.  Revision  der  Bundesverfassung.

Art.  118.  Die  Bundesverfassung  kann  jederzeit  ganz  oder  teilweise  revidiert
werden.  .

Art.  119.  Die  Totalrevision  geschieht  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung.

Art.  120.  Wenn  eine  Abteilung  der  Bundesversammlung  die  Totalrevision
beschließt  und  die  andere  nicht  zustimmt,  oder  wenn  fünfzigtausend  stimmberechtigte
Schweizerbürger  die  Totalrevision  der  Bundesverfassung  verlangen,  so  muß  im  einen
wie  im  andern  Falle  die  Frage,  ob  eine  solche  stattfinden  soll  oder  nicht,  dem  schweizerischen
  Volke  zur  Abstimmung  vorgelegt  werden.

Sofern  in  einem  dieser  Fälle  die  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger
über  die  Frage  sich  bejahend  ausspricht,  so  sind  beide  Räte  neu  zu  wählen,  um  die
Totalrevision  an  die  Hand  zu  nehmen.

Art.  121.  Die  Partialrevision  kann  sowohl  auf  dem  Wege  der  Volksanregung
(Initiative)  als  der  Bundesgesetzgebung  vorgenommen  werden.

Die  Volksanregung  umfaßt  das  von  fünfzigtausend  stimmberechtigten  Schweizerbürgern
  gestellte  Begehren  auf  Erlaß,  Aufhebung  oder  Abänderung  bestimmter  Artikel
der  Bundesverfassung.

Wenn  auf  dem  Wege  der  Volksanregung  mehrere  verschiedene  Materien  zur
Revision  oder  zur  Aufnahme  in  die  Bundesverfassung  vorgeschlagen  werden,  so  hat
jede  derselben  den  Gegenstand  eines  besonderen  Initiativbegehrens  zu  bilden.

Die  Initiativbegehren  können  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregung  oder  des
ausgearbeiteten  Entwurfs  gestellt  werden.

Wenn  ein.  solches  Begehren  in  Form  der  allgemeinen  Anregung  gestellt  wird
und  die  eidgenössischen  Räte  mit  demselben  einverstanden  sind,  so  haben  sie  die
Partialrevisoin  im  Sinne  der  Initianten  auszuarbeiten  und  dieselbe  dem  Volke  und
den  Ständen  zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorzulegen.  Stimmen  die  eidgenössischen
Räte  dem  Begehren  nicht  zu,  so  ist  die  Frage  der  Partialrevision  dem  Volke  zur  Abstimmung
  zu  unterbreiten  und,  sofern  die  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger
sich  bejahend  ausspricht,  die  Revision  von  der  Bundesversammlung  im  Sinne  des
Volksbeschlusses  an  die  Hand  zu  nehmen.

Wird  das  Begehren  in  Form  eines  ausgearbeiteten  Entwurfes  gestellt,  und  stimmt
die  Bundesversammlung  demselben  zu,  so  ist  der  Entwurf  dem  Volke  und  den  Ständen
zur  Annahme  oder  Verwerfung  vorzulegen.  Im  Falle  der  Nichtzustimmung  kann  die
Bundesversammlung  einen  eigenen  Entwurf  ausarbeiten  oder  die  Verwerfung  des
Vorschlages  beantragen  und  ihren  Entwurf  oder  Verwerfungsantrag  gleichzeitig  mit
dem  Initiativbegehren  der  Abstimmung  des  Volkes  und  der  Stände  unterbreiten.

Art.  122.  Über  das  Verfahren  bei  den  Volksbegehren  und  den  Abstimmungen
betreffend  Revision  der  Bundesverfassung  wird  ein  Bundesgesetz  das  Nähere
bestimmen.

3  Revidierter  Abschnitt.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  Juli  1891.  In
Kraft  seit  29.  Juli  1891.
        <pb n="865" />
        I.  Europa.  859  56.  Schweiz.

Art.  123.  Die  revidierte  Bundesverfassung,  beziehungsweise  der  revidierte  Teil
derselben,  treten  in  Kraft,  wenn  sie  von  der  Mehrheit  der  an  der  Abstimmung  teilnehmenden
  Bürger  und  von  der  Mehrheit  der  Kantone  angenommen  sind.

Bei  Ausmittlung  der  Mehrheit  der  Kantone  wird  die  Stimme  eines  Halbkantons
als  halbe  Stimme  gezählt.

Das  Ergebnis  der  Volksabstimmung  in  jedem  Kantone  gilt  als  Standesstimme
desselben.

Übergangsbestimmungen.

Art.  1.  In  betreff  der  Verwendung  der  Zoll-  und  Posteinnahmen  bleiben  die
bisherigen  Verhältnisse  unverändert,  bis  der  Übergang  der  bis  jetzt  von  den  Kantonen
getragenen  Militärlasten  auf  den  Bund  sich  vollzieht.

Außerdem  ist  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  bewirken,  daß  denjenigen
  Kantonen,  für  welche  die  durch  die  Artikel  20,.30,  36,  zweites  Alinea,  und  42e,
herbeigeführten  Veränderungen  im  Gesamtergebnisse  eine  fiskalische  Einbuße  zur
Folge  haben,  diese  Einbuße  nicht  auf  einmal  in  ihrem  vollen  Umfange,  sondern  nur
allmählich  während  einer  Übergangsperiode  von  einigen  Jahren  erwachse.

Diejenigen  Kantone,  welche  sich  bis  zum  Zeitpunkte,  in  welchem  der  Artikel  20
in  Kraft  tritt,  mit  den  ihnen  durch  die  bisherige  Bundesverfassung  und  die  Bundesgesetze
  obliegenden  militärischen  Leistungen  im  Rückstande  befinden,  sind  verpflichtet,
diese  Leistungen  auf  eigene  Kosten  nachzuholen.  |

Art.  2.  Diejeingen  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Gesetzgebung,  der  Konkordate,
  der  kantonalen  Verfassungen  und  Gesetze,  welche  mit  der  neuen  Bundesverfassung
  im  Widerspruch  stehen,  treten  mit  Annahme  derselben,  beziehungsweise  der
Erlassung  der  darin  in  Aussicht  genommenen  Bundesgesetze  außer  Kraft.

Art.  3.  Die  neuen  Bestimmungen  betreffend  die  Organisation  und  die  Befugnisse
des  Bundesgerichtes  treten  erst  nach  Erlassung  der  bezüglichen  Bundesgesetze  in  Kraft.

Art.  4  Den  Kantonen  wird  zur  Einführung  der  Unentgeltlichkeit  des  öffentlichen
  Primarunterrichts  (Art.  27)  eine  Frist  von  fünf  Jahren  eingeräumt.

Art.  5.  Personen,  welche  den  wissenschaftlichen  Berufsarten  angehören,  und
welche  bis  zum  Erlasse  der  im  Artikel  33  vorgesehenen  Bundesgesetzgebung  von  einem
Kanton  oder  von  einer,  mehrere  Kantone  repräsentierenden  Konkordatsbehörde  den
Ausweis  der  Befähigung  erlangt  haben,  sind  befugt,  ihren  Beruf  in  der  ganzen  Eidgenossenschaft
  auszuüben.

Art.  61.  Wenn  vor  Ende  des  Jahres  1890  ein  Bundesgesetz  im  Sinne  des  Artikels
32bis  eingeführt  wird,  so  fallen  schon  mit  dessen  Inkrafttreten  die  von  den  Kantonen

!  Neuer  Artikel.  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  Oktober  1885.  In  Kraft
mit  dem  22.  Dezember  1885.

Nota.  Gemäß  dem  ersten  Absatz  dieses  Artikels  6  und  Bundesratsbeschluß  vom  15.  Juli
1887,  betreffend  den  successiven  Vollzug  der  einzelnen  Teile  des  Bundesgesetzes  vom  23.  Dezember
1886  (Amtliche  Sammlung,  Neue  Folge,  Band  X,  Seite  60  ff.,  155  ff.),  sind  die  von  den  Kantonen
und  Gemeinden  nach  Art.  32  der  Bundesverfassung  bezogenen  Eingangsgebühren  auf  geistige
Getränke  mit  dem  1.  September  1887  dahingefallen.  Damit  sind  Art.  32  und  Art.  31,  Litt.a,
soweit  sie  sich  auf  Eingangsgebühren  für  Wein  und  andere  geistige  Getränke  beziehen,  außer
Kraft  gesetzt.

108*
        <pb n="866" />
        I.  Europa.  860  56.  Schweiz.

und  Gemeinden  nach  Artikel  32  bezogenen  Eingangsgebühren  auf  geistigen  Getränken
dahin.

Wenn  in  diesem  Falle  die  auf  die  einzelnen  Kantone  und  Gemeinden  berechneten
Anteile  an  der  zur  Verteilung  kommenden  Summe  nicht  hinreichen  würden,  um  die
dahingefallenen  Gebühren  auf  geistigen  Getränken  nach  dem  durchschnittlichen
jährlichen  Nettoertrage  in  den  Jahren  1880  bis  und  mit  1884  zu  ersetzen,  so  wird  den
betroffenen  Kantonen  und  Gemeinden  bis  Ende  des  Jahres  1890  der  daherige  Ausfall
an  derjenigen  Summe  gedeckt,  welche  den  übrigen  Kantonen  nach  der  Volkszahl
zukommen  würde,  und  erst  der  Rest  auf  die  letzteren  nach  ihrer  Volkszahl  verteilt.

Außerdem  ist  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung  zu  bewirken,  daß  denjenigen
  Kantonen  oder  Gemeinden,  für  welche  das  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses
eine  fiskalische  Einbuße  zur  Folge  haben  kann,  diese  Einbuße  nicht  auf  einmal  in
ihrem  vollen  Umfange,  sondern  nur  allmählich  bis  zum  Jahre  1895  erwachse.  Die
hierzu  erforderlichen  Entschädigungssummen  sind  vorweg  aus  den  im  Artikel  32bis,
Alinea  4,  bezeichneten  Reineinnahmen  zu  entnehmen.

Also  dem  Volke  und  den  Ständen  vorzulegen  beschlossen  vom  Nationalrate,

Bern,  den  31.  Januar  1874.  Der  Präsident:  Ziegler.
Der  Protokollführer:  Schieß.
Also  dem  Volke  und  den  Ständen  vorzulegen  beschlossen  vom  Ständerate,
Bern,  den  31.  Januar  1874.  Der  Präsident:  A.  Kopp.
Der  Protokollführer:  J.  L.  Lütscher.

Bundesbeschluß  betreffend  die  Erwahrung  der  Abstimmung  über  die  am  31.  Januar  1874  vorgelegte
rovidierte  Bundesverfassung.  (Vom  29.  Mai  1874.)

Die  Bundesversammlung  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft,  nach  Einsicht  der  Protokolle
  über  die  Sonntags  den  19.  April  1874  stattgehabte  Abstimmung  des  Schweizervolkes  über
die  durch  Bundesgesetz  vom  31.  Januar  1874  vorgelegte  revidierte  Bundesverfassung;

nach  Kenntnisnahme  der  von  den  zuständigen  kantonalen  Behörden  in  Beziehung  auf  die
über  die  abzugebende  Standesstimme  eingelangten  Erklärungen;

nach  Einsicht  einer  Botschaft  des  Bundesrates  vom  20.  Mai  1874,

aus  welchen  Aktenstücken  es  sich  ergibt:

a.  in  Beziehung  auf  die  Volksabstimmung  erklärten  sich

für  Annahıne  für  Verwerfung
der  Vorlage

im  Kanton  Zürich  .  .  .  ..  ee...  61,779  3,516
PR  »  Ben  .  ....  2.2.0.0.  63,367  18,225
»  „  Luzern  .....  2...  11,276  18,188
PR  „  Uri...  22  2  2  0200.  332  3,866
”  „  Schwyz  .  ».  2...  0...  .  1,988  9,298
„  „  Unterwalden  (ob  d.  Wald)  562  2,807
»  „  Unterwalden  (nid  d.  Wald)  522  2,235
PR  „  Glarus  .....  oo...  5,169  1,643
»  „  VAT  oo...  1,797  2,740
»  „  Freiburg.  .  .  2  2.2.2.0.  6,568  21,368
„  „  Solothurn  .  .  .  2  2...  10,739  5,746
„  PR  Basel-Stadt  .  .  2.  2...  6,821  1,071

170,920  88,703
        <pb n="867" />
        I.  Europa.  861  56.  Schweiz.

Übertrag  170,920  88,703
„  „  Basel-Landschaft  .  .  .  .  »  9,236  1,428
„  „  Schaffhausen  .  .  .  .  2...  6,596  219
FR  »  Appenzell  A.  Rh.  „....  9,858  2,040
”  „  Appenzell  I.  Rh...  ...  427  2,558

.  „  St.  Gallen  .  .  .  2.2...  26,134  19,939
»  „  Graubünden  .  .  .  ....  10,624  9,492
.  „  Aargau  .  2»  2  2000020  27,196  14,558
Pr  .  Thurgau.  .  .  2...  .  .  18,232  3,761
„  »  Tessin.  .  2  2  2  2.2...  6,245  12,507
„  Fr  Waadt  ..  2.2  2.00%  26,204  17,362
„  Walls  .  .  »  2  2  2  2  2  00.  3,558  19,368
„  »  Neuenburg  .  .  »  »  2  0...  16,295  1,251

PR  »  Genf  .  .  220.0...  0.  9,674  2,827
340,199  198,013
Hiernach  haben  sich  für  Annahme  der  revidierten  Bundesverfassung  340,199  und  für  Verwerfung
  198,103  ausgesprochen,  mithin  mehr  Annehmende  als  Verwerfende  142,186.
b.  ın  Beziehung  auf  die  Standesstimme.
Besonlere  Standesstimmen  haben  abgegeben  die  Kantone:

1  0)  am  6.  Mai,
Unterwalden  (nid  dem  Wald)  0.0.0  5  6.  April,
Glarw  .  .  .  2  220  e20..20..  „  12.  April,
Graubünden  .  .  .  »  2...  2...  „ni.  Mai,
Tessin  .  ©  »  2...  ..%.  PER  „  65.  März,  und
|  67)  ı\  „  19.  April  1874

und  hierbei  haben  sich  für  Annahme  der  Verfassung  erklärt  die  Stände  Glarus,  Graubünden,  Tessin
und  Genf;  für  Verwerfung  die  Stände  Uri  und  Unterwalden  (nid  dem  Wald).

Die  sämtlichen  übrigen  Stände  hinwieder  anerkennen  die  Volksabstimmung  gleichzeitig
euch  als  Standesstimme.

Demzufolge  haben  14%,  Stände  die  Verfassung  angenommen,  nämlich:  Zürich,  Bern,  Glarus,
Solothurn,  Basel,  Schaffhausen,  Appenzell  A.  Rh.,  St.  Gallen,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau,
Teesin,  Waadt,  Neuenburg  und  Genf;  7%  Stände  haben  die  Verfassung  abgelehnt,  nämlich:
Luzern,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden,  Zug,  Freiburg,  Appenzell  I.  Rh.  und  Wallis,  erklärt:

1.  Die  durch  das  Bundesgesetz  vom  31.  Januar  1874  vorgelegte  abgeänderte  Bundesverfassung
  ist  sowohl  von  der  Mehrheit  der  stimmenden  Schweizerbürger  als  von  der  Mehrheit
der  Kantone  angenommen  worden;  es  wird  dieselbe  mit  Datum  vom  29.  Mai  1874  hiermit
feierlich  in  Kraft  erklärt.

2.  Der  Bundesrat  wird  mit  der  Veröffentlichung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  und  mit
den  zur  Vollziehung  desselben  erforderlichen  weitern  Maßnahmen  beauftragt.

Also  beschlossen  vom  Nationalrate,

Bern,  den  28.  Mai  1874.  Der  Präsident:  Ziegler.

Der  Protokollführer:  Schieß.

Also  beschlossen  vom  Ständerate,

Bern,  den  29.  Mai  1874.  Der  Präsident:  A.  Kopp.

Der  Protokollführer:  J.  L.  Lütscher.

Der  schweizerische  Bundesrat  beschließt:

Der  vorstehende  Bundeebeschluß  ist  nebst  der  revidierten  Bundesverfassung  selbst  in  die
amtliche  Gesetzzaammlung  der  Eidgenossenschaft  aufzunehmen  und  ersterer  den  Kantonsregierungen
zur  angemessenen  Veröffentlichung  durch  Anschlag  mitzuteilen.

Bern,  den  30.  Mai  1874.  Der  Bundespräsident:  Schenk.

Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:  Schloß,
        <pb n="868" />
        I.  Europa.  862  57.  Aargau.

57.  Aargau  (Verfassung  vom  23.  April  1885)  hat  als  oberste  Verwaltungsbehörde  einen
Regierungsrat  aus  fünf  Mitgliedern.  Für  die  Verwaltung  des  Bezirkes  ist  ein  Bezirksamtmann,
für  die  niedere  Gerichtsbarkeit  ein  Friedensrichter  bestellt,  in  den  Bezirken  ein  Bezirksgericht
(Präsident  und  4  Mitglieder),  darüber  ein  Obergericht  (9  Mitglieder).

58.  Appenzell-Außerrhoden  (Verfassung  vom  15.  Oktober  1876)  hat  als  Gesetzgebungsorgan
  die  Landsgemeinde,  die  aus  allen  wahlberechtigten  Bürgern  besteht.  Der  Regierungsrat
besteht  aus  7  Mitgliedern,  einschließlich  des  Landammanns.  Das  Obergericht  ist  mit  11  Mitgliedern
  besetzt.

59.  Appenzell-Innerrhoden  (Verfassung  vom  24.  November  1872).  Die  Gesetzgebung
ruht  bei  der  Landsgeineinde;  die  Organisation  ist  rein  demokratisch.

60.  Basel-Landschaft  (Verfassung  vom  6.  Mürz  1863)  ist  repräsentativ-demokratisch
organisiert.

61.  Basel-Stadt  (Verfassung  vom  2.  Dezember  1889)  hat  die  Volksabstimmung  (Referendum)
  eingeführt  und  überläßt  auch  die  Wahl  des  Regierungsrats  unmittelbar  dem  Volke.

62.  Bern  (Verfassung  vom  4.  Juni  1893)  hat  das  bisher  schon  bestehende  Referendum
sowie  die  Volksinitiative  weiter  entwickelt,  dagegen  das  Proportionalwallsystem  abgelehnt.
Die  Volksvertretung  bildet  der  Große  Rat;  auf  je  3000  Seelen  konımt  ein  Mitglied.  Der  Regierungsrat
  besteht  aus  9  Mitgliedern  (Gesetz  vom  4.  März  1906);  es  bestelit  Minoritätenvertretung.



68.  Freiburg  (Verfassung  vom  7.  Mai  1857,  zuletzt  abgeändert  1894)  hat  eine  repräsentativ-demokratische
  Verfassung,  deren  Abänderung  auf  Initiative  von  6000  Aktivbürgern  erfolgt.

64.  Genf  (Verfassung  vom  24.  Mai  1847)  ist  eine  repräsentative  Demokratie.  Nachdem
durclı  das  Gesetz  vom  12.  Januar  1895  das  fakultative  Referendum  in  Gemeindesachen  eingeführt
  worden  ist,  hat  das  Gesetz  vom  17.  Januar  1906  die  Volksinitiative  und  das  obligatorische
Referendum  (auf  Antrag  von  mindestens  2500  Wählern)  eingeführt.

65.  Glarus  (Verfassung  vom  22.  Mai  1887).  Die  Gesetzgebung  ruht  bei  der  Landsgemeinde.
  Als  Verwaltungsorgan  besteht  der  Regierungsrat,  der  sich  aus  7  Mitgliedern  zusaınmensetzt.


66.  Graubünden  (Verfassung  vom  23.  Mai  1880)  ist  repräsentativ-demokratisch  organisiert;
  auf  1300  Einwohner  kommt  ein  Abgeordneter.  Für  die  Gesetzesinitiative  sind  3000,  für  die
Verfassungsinitiative  5000  Stimmen  erforderlich.

67.  Luzern  (Verfassung  vom  28.  Februar  1875)  ist  repräsentativ-demokratisch;  jedoch
haben  drei  Gesetze  vom  23.  Mai  1906  die  Initiative  und  das  Referendum  eingeführt.

68.  Neuenburg  (Verfassung  vom  21.  November  1859,  mehrfach,  zuletzt  durch  Gesetz  vom
12.  Juli  1906  abgeändert).  Für  eine  Totalrevision  der  Verfassung  ist  erforderlich,  daß  der  Große
Rat  oder  wenigstens  5000  Wähler  es  verlangen.  Die  5  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  vom
Volke  auf  3  Jahre  gewählt;  die  Richter  ernennt  der  Große  Rat.
        <pb n="869" />
        I.  Europa.  863  69.  Sankt  Gallen.

69.  Sankt  Gallen  (Verfassung  vom  17.  Noveinber  1861)  hat  das  Referendum  eingeführt  (1875).

70.  Schaffhausen  (Verfassung  vom  24.  März  1876)  hat  seit  1876  das  Referendum  und  die
Volksinitiative  eingeführt.

71.  Schwyz  (Verfassung  vom  11.  Juni  1876)  hat  eine  repräsentativ-demokratische  Organisation.


72.  Solothurn  (Verfassung  vom  23.  Oktober  1887)  hat  das  obligatorische  Referendum
und  die  Volksinitiative  eingeführt.

78.  Tessin  (Verfassung  vom  23.  Juni  1830)  hat  das  Referendum  seit  1883  eingeführt.

74.  Thurgau  (Verfassung  vom  27.  Januar  1869)  ist  eine  repräsentative  Demokratie.

75.  Unterwalden  nid  dem  Wald  (Verfassung  vom  2.  April  1877)  ist  rein  demokratisch  organisiert.


76.  Unterwalden  ob  dem  Wald  (Verfassung  vom  27.  Oktober  1867)  hat  eine  rein  demokratische
  Organisation.

77.  Url  (Verfassung  vom  6.  Mai  1888)  hat  eine  rein  demokratische  Organisation.

78.  Waadt  (Verfassung  vom  1.  März  1885).

79.  Wallis  (Verfassung  vom  27.  November  1875)  hat  das  Referendum  eingeführt.

80.  Zug  (Verfassung  vom  14.  Dezember  1873)  hat  eine  repräsentativ-demokratische  Organisation.


81.  Zürich  (Verfassung  vom  18.  April  1869)  ist  eine  repräsentative  Demokratie.  Im  Kantonsrate
  kommt  seit  1896  ein  Mitglied  auf  1500  Bürger  (vordem:  Einwohner).

82.  Serbien.

Von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin.

I.  Die  in  Folgendem  wiedergegebene  Verfassung  des  serbischen  Königreiches,  das  bis  1835
überhaupt  kein  Staatsgrundgesetz  besessen  hat,  gehört  in  ihrer  Anlage  zu  den  besten  Konstitutionen
  des  Völkerverbandes.  Die  erste  Verfassung  ist  die  vom  Staatsrat  1835  geschaffene,  die  schon
1838  aufgehoben  wurde.  Die  Neuerungen  von  1838  und  1869,  die  ihren  Ursprung  gewaltigen  politischen
  Ereignissen  verdanken,  wurden  1888  durch  ein  auf  vollständig  neuen  Grundsätzen  aufgebautes
  Werk  beseitigt.  Dieser  Umstand  bewahrte  dasselbe  nicht  vor  dem  Geschick,  1895  durch
AlexanderI,  mit  der  alten  Verfassung  von  1869  vertauscht  zu  werden.

Verfassung  vom  6.  April  1901.
I.  Regierung,  Staatsreligion  und  Staatsgebiet.
Art.  1.  Das  Königreich  Serbien  ist  eine  erbliche  und  konstitutionelle  Monarchie
mit  einer  Volksvertretung.
Art.  2.  Das  Wappen  des  Königreichs  Serbien  ist  der  weiße  Doppeladler  mit  der
Königskrone  auf  rotem  Grunde.
        <pb n="870" />
        I.  Europa.  864  82.  Serbien.

Die  beiden  Adlerköpfe  krönt  die  Königskrone;  jede  Kralle  hält  eine  Lilienblüte.
Auf  der  Brust  trägt  der  Adler  das  Wappen  des  Fürstentums  Serbien;  ein  weißes  Kreuz
mit  je  einem  Feuerstrahl  an  den  vier  Kreuzenden  auf  rotem  Grunde.

Die  Nationalfahne  ist  die  Trikolore:  oben  rot,  in  der  Mitte  blau  und  unten  weiß.

Art.  3.  In  Serbien  ist  die  Staatsreligion  orientalisch-orthodox.

Die  orthodoxe  Kirche  im  Königreiche  hat  die  Dogmen  der  orientalisch-ökomenischen,
  sonst  ist  sie  unabhängig  und  autokephal.

Art.  4.  Das  serbische  Staatsgebiet  unterliegt  weder  der  Veräußerung  noch  der
Teilung.  Es  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  vermindert  oder  teilweise
  eingetauscht  werden.

II.  Der  König.

Art.  5.  Staatsoberhaupt  ist  der  König.  Diesem  steht  die  gesamte  Regierungsgewalt
  zu,  und  er  übt  sie  nach  den  Vorschriften  dieser  Verfassung  aus.  Die  Person  des
Königs  ist  unverletzlich.

Art.  6.  In  Serbien  regiert  König  Alexander  I.  als  fünfter  Herrscher  des  Hauses
Obrenovitsch.  Alle  königlichen  Rechte  sind  auf  Grund  mehrmals  gefaßter  Beschlüsse
der  Nation  in  seiner  Dynastie  vererblich.

Der  serbische  Thron  geht  durch  Erbschaft  auf  die  Nachkommenschaft  des  Königs
Alexander  in  folgender  Ordnung  über:

Männliche  Nachkommen  aus  legitimer  Ehe  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt.

Hinterläßt  der  König  keine  Nachkommen  männlichen  Geschlechtes,  so  tritt  die
Seitenlinie  in  die  Thronfolge  ein.  Ist  kein  männlicher  Erbe  des  Hauses  Obrenovitsch
vorhanden,  dann  geht  die  Nachfolge  auf  die  direkten  weiblichen  Nachkommen  des
Königs  aus  gesetzlicher  Ehe  über.

Die  Thronfolge  wird  in  ihren  näheren  Bestimmungen  durch  ein  besonderes  Gesetz
geregelt.

Art.  7.  Der  König  und  seine  Kinder  müssen  griechisch-orthodoxen  Bekenntnisses
  sein.

Art.  8.  Der  König  ist  das  Oberhaupt  des  königlichen  Hauses,  dessen  Verfassung
von  ihm  durch  ein  besonderes  Hausgesetz  geregelt  wird,  das  der  Volksvertretung
vorgelegt  wird.

Art.  9.  Nur  mit  voraufgegangener  Zustimmung  der  Volksvertetung  kann  der
König  Oberhaupt  eines  fremden  Staates  werden.

Art.  10.  Der  König  übt  die  vollziehende  Gewalt  aus.

Er  ernennt  und  entläßt  die  Minister.  Der  König  bestätigt  und  verkündet  die
Gesetze.

Art.  11.  Der  König  ist  unverantwortlich.

Jede  königliche  Regierungshandlung,  die  sich  auf  Staatsangelegenheiten  bezieht,
ist  vom  Ressortminister  gegenzuzeichnen.

Hierdurch  übernimmt  dieser  die  Verantwortlichkeit  für  den  Akt.  Ein  königlicher
Erlaß  über  Ordensverleihungen  und  über  andere  Auszeichnungen  von  Staats  wegen
kann  dagegen  nur  vom  Ordenskanzler  des  Königs  gegengezeichnet  werden.
        <pb n="871" />
        I.  Europa.  865  82.  Serbien.

Art.  12.  Der  König  ist  der  oberste  Befehlshaber  der  Armee.  Die  militärischen
Grade  verleiht  er  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Art.  13.  Der  König  vertritt  das  Land  in  seinen  Beziehungen  zu  den  ausländischen
  Staaten.

Ihm  steht  Kriegserklärung  und  Friedensschluß,  sowie  Abschluß  von  Bündnissen
und  Verträgen  zu.  Er  teilt  sie  der  Volksvertretung,  sobald  und  soweit  die  Interessen
des  Landes  es  zulassen,  mit.

Die  Genehmigung  des  Volkes  ist  dagegen  notwendig,  dann  vorher  einzuholen,
wenn  es  sich  um  den  Abschluß  von  Handels-  oder  solchen  Verträgen  handelt,  die  die
Staatsfinanzen  belasten  oder  Staatsgesetze  abändern  oder  die  öffentlichen  oder  privaten
Rechte  der  serbischen  Bürger  einschränken  würden.

Art.  14.  Der  König  ernennt  alle  Staatsbeamten.

Die  Gewalt  der  öffentlichen  Behörden  wird  in  seinem  Namen  ausgeübt.

Der  König  verleiht  die  vom  Gesetz  eingeführten  Orden  und  anderen  öffentlichen
Auszeichnungen.

Er  hat  das  Münzprägungsrecht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

Ihm  steht  das  Recht  zu,  Amnestie  bei  politischen  Vergehen  zu  gewähren.  Er  ist
berechtigt,  zu  begnadigen,  ohne  daß  durch  die  Begnadigung  die  rechtlichen  Folgen
der  Verurteilung  beseitigt  würden.

Art.  15.  Die  Volksvertretung  wird  vom  König  zur  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Tagung  berufen.  Beide  Kammern  stellen  sich  gemeinschaftlich,  sobald
sie  konstituiert  sind,  dem  Könige  vor.

Die  Sessionen  der  Volksvertretung  werden  vom  König  entweder  in  eigener  Person
unter  Abhaltung  einer  Thronrede  oder  durch  ein  Rundschreiben  oder  aber  durch  Ukas
eröffnet.  Alle  diese  Akte  sind  vom  Gesamtministerium  gegenzuzeichnen.  Die  Thronrede
  beantwortet  die  Volksvertretung  mit  einer  Adresse.

|  Der  König  ist  berechtigt,  die  Sessionen  der  Volksversammlung  zu  vertagen;
jedoch  darf  diese  Vertagung  während  einer  Sitzungsperiode  ohne  Zustimmung  des
Volkes  nicht  wiederholt  und  nicht  über  zwei  Monate  hinaus  ausgedehnt  werden.

Der  König  darf  die  nationale  Skupschtina  auflösen.  Alle  Minister  müssen  diesen
Ukas  gegenzeichnen,  der  seinerseits  zugleich  die  Neuwahlen  anordnet.  Diese  haben
innerhalb  dreier  Monate  zu  erfolgen.  Ebenso  steht  ihnen  die  Einberufung  der  Volksvertretung
  zu,  welche  binnen  vier  Monaten  nach  Auflösung  der  Skuptschina  stattfinden
  muß.

Der  Schluß  der  Session  erfolgt  durch  den  König  mit  einer  Thronrede,  einer
Botschaft  oder  einem  Ukas.  Alle  diese  Akte  bedürfen  der  Gegenzeichnung  des  Gesamtministeriums.


Die  ordentliche  Session  der  Volksvertretung  kann  nur  nach  wirklicher  Eröffnung
geschlossen  werden.

Art.  16.  Geht  der  König  außer  Landes,  dann  bestimmt  er  vorher  durch  eine
Proklamation  oder  durch  einen  Erlaß,  von  wem  und  inwieweit  die  der  Verfassung
entsprechende  königliche  Gewalt  ausgeübt  werden  soll.

109
        <pb n="872" />
        I.  Europa.  866  82.  Serbien.

Art.  17.  Die  königliche  Zivilliste  wird  gesetzlich  festgelegt.  Ist  sie  einmal
festgestellt,  dann  kann  sie  nicht  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  erhöht,  noch
ohne  Einwilligung  des  Königs  erniedrigt  werden.

Art.  18.  Der  König  und  der  Thronerbe  werden  mit  vollendetem  achtzehnten
Lebensjahre  großjährig.

Art.  19.  Ist  beim  Tode  des  Königs  der  Thronerbe  großjährig,  so  übernimmt  er
die  Regierung  unmittelbar  als  konstitutioneller  König.  Er  verkündet  seinen  Regierungsantritt
  durch  Proklamation.

Die  Volksvertretung  beruft  er  innerhalb  höchstens  zehn  Tagen  nach  der  Thronbesteigung,
  um  vor  ihr  den  durch  die  Verfassung  vorgeschriebenen  Eid  zu  leisten.  Ist
die  nationale  Skupschtina  aufgelöst,  ohne  daß  die  neue  gewählt  wäre,  so  wird  die  bisherige
  Volksvertretung  einberufen,  um  den  Eid  des  Königs  entgegenzunehmen.  Das
gilt  auch  dann,  wenn  der  minderjährige  König  nach  erfolgter  Großjährigkeit  die
Regierung  antritt.

Art.  20.  Der  Eid,  den  der  König  vor  der  Volksversammlung  leistet,  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  die  Unabhängigkeit  und
Unverletzlichkeit  des  Königreiches  wahren,  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen
regieren,  die  Rechte  des  Volkes  unverletzt  erhalten  und  in  allen  meinen  Handlungen
und  Bestrebungen  das  Wohl  des  Volkes  stets  vor  Augen  halten  will,  so  wahr  mir
Gott  helfe!“

Art.  21.  Ist  beim  Tode  des  Königs  der  Thronerbe  minderjährig,  dann  übt,  bis
dieser  großjährig  ist,  die  Königin-Witwe  als  Regentin  die  Regierung  in  seinem  Namen
aus.  Lebt  auch  sie  nicht  mehr,  so  steht  die  Regentschaft  demjenigen  großjährigen
Mitgliede  des  Hauses  zu,  das  nach  Maßgabe  der  Rechtsvorschriften  über  die  Erbfolge
darauf  zunächst  Anspruch  hat.

In  beiden  erwähnten  Fällen  verkündet  der  Regent  durch  Proklamation,  daß  er
die  Regierungsgewalt  übernimmt,  und  beruft  gleichzeitig  längstens  zehn  Tage  nach
dem  Ableben  des  Königs  oder  Übernahme  der  Regentschaft  die  Volksvertretung  zur
gleichen  Eidesleistung,  wie  der  König.

Über  die  Einberufung  der  Volksvertretung  gelten  für  den  Fall,  daß  die  nationale
Skupschtina  bereits  aufgelöst  war,  analog  die  Vorschriften  des  Art.  19  dieser  Verfassung.


Art.  22.  Fehlt  ein  Mitglied  des  königlichen  Hauses,  dem  nach  Art.  21  der
Verfassung  die  Übernahme  der  Regentschaft  zustände,  dann  ist  der  König  berechtigt,
für  den  minderjährigen  Thronerben  eine  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Regentschaft
zu  ernennen.  Unterläßt  er  dies,  dann  ist  der  Ministerrat  befugt,  die  Regierungsgewalt
zu  übernehmen.  Er  beruft  zu  diesem  Zweck  längstens  zehn  Tage  nach  dem  Tode  des
Königs  die  Volksversammlung,  damit  beide  Kammern  in  vereinter  Sitzung  unter
Leitung  des  Senatspräsidenten,  der  dann  auch  erster  Regent  ist,  zwei  weitere  Regenten
aus  der  Zahl  der  um  das  Land  verdienten  Staatsmänner  Serbiens  erwählen.

Wird  infolge  Minderjährigkeit  desjenigen  Mitglieds  des  königlichen  Hauses,
das  die  Regentschaft  zu  übernehmen  hätte,  diese  auf  verdiente  Stastsmänner  übertragen,
  so  endet  sie,  sobald  jenes  Mitglied  des  königlichen  Hauses  großjährig  wird.
        <pb n="873" />
        I.  Europa.  867  82.  Serbien.

In  solchen  Fällen  wird,  wenn  die  nationale  Skupschtina  aufgelöst  war,  über  die
Einberufung  der  Volksvertretung  die  Vorschrift  des  Art.  19  dieser  Verfassung  entsprechend
  angewendet.

Die  vom  König  ernannte  Regentschaft  leistet  den  Eid  vor  der  Volksvertretung
nach  Maßgabe  des  Art.  21.  —  Die  von  der  Nationalversammlung  gewählte  Regentschaft
  leistet  sofort  nach  vollzogener  Wahl  den  Eid  vor  der  Volksvertretung.

Art.  23.  Stirbt  der  König  ohne  Leibeserben,  und  ist  die  Königin  bei  seinem
Tode  in  gesegneten  Umständen,  dann  übt  eine  provisorische  Regentschaft  die  Regierungsgewalt
  bis  zur  Niederkunft  der  Königin  aus.  Diese  besteht  aus  den  Präsidenten
des  Senates,  des  Staatsrates  und  des  Kassationshofes  und  hat  gemäß  Art.  21  der  Verfassung
  zu  verfahren.

Art.  24.  Solange  der  König  minderjährig  ist,  darf  keine  Verfassungsänderung
beschlossen  noch  ein  dieses  erstrebender  Antrag  beraten  werden.

II.  Verfassungsmäßige  Rechte  der  serbischen  Bürger.

Art.  25.  Alle  serbischen  Bürger  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.
Adelstitel  können  ihnen  weder  verliehen  noch  anerkannt  werden.

Art.  26.  Jedem  serbischen  Bürger  wird  die  persönliche  Freiheit  durch  die
Verfassung  garantiert.

Der  Serbe  darf  nur  in  den  vom  Gesetze  festgelegten  Fällen  und  nur  in  der  gesetzlich
  bestimmten  Art  von  den  Behörden  zur  Verantwortung  gezogen  oder  vorgeladen
werden.

Der  serbische  Bürger  kann  nur,  wenn  er  auf  frischer  Tat  getroffen  wird,  ohne
geschriebenen  und  gesetzlich  begründeten  Beschluß  der  zuständigen  Untersuchungsbehörde
  verhaftet  oder  sonst  freiheitlich  beschränkt  werden.

Der  Haftbefehl  ist  dem  Verhafteten  entweder  im  Augenblicke  der  Festnahme
oder  längstens  24  Stunden  nachher  mitzuteilen  und  zu  übergeben.  Dem  Verhafteten
steht  das  Recht  zu,  beim  zuständigen  Gericht  erster  Instanz  gegen  den  Haftbefehl
Beschwerde  einzulegen.  Hat  er  innerhalb  dreier  Tage  nach  erfolgter  Festnahme  von
diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  ist  die  Untersuchungsbehörde  verpflichtet,
  am  vierten  Tage  die  Akten  dieser  Sache  dem  Gerichtshofe  zu  überreichen.

In  jedem  Falle  hat  das  Gericht  binnen  24  Stunden  entweder  die  Bestätigung
oder  die  Aufhebung  des  Haftbefehls  zu  beschließen.  Dieser  Beschluß  ist  sofort  vollstreckbar.
  Die  Beschwerde  gegen  ihn  beim  Kassationshofe  ist  zulässig.

Die  Organe  der  Staatsgewalt,  die  gegen  diese  Rechtsvorschriften  verstoßen,
werden  wegen  rechtswidriger  Freiheitsberaubung  strafrechtlich  verfolgt.

Art.  27.  Niemand  darf  durch  ein  unzuständiges  Gericht  abgeurteilt  werden.

Art.  28.  Einer  jeden  Verurteilung  hat  ein  Verhör  vor  der  zuständigen  Behörde
oder  die  gesetzliche  Aufforderung  zur  Verteidigung  voraufzugehen.

Es  dürfen  nur  gesetzlich  festgelegte  Strafen  verhängt  werden,  und  zwar  nur
wegen  solcher  Taten,  für  die  das  Gesetz  von  vornherein  die  betreffenden  Strafen
ausdrücklich  festgesetzt  hat.

109*
        <pb n="874" />
        I.  Europa.  8568  82.  Serbien.

Art.  29.  Die  Todesstrafe  kommt  nur  für  Mord,  Räuberei,  Attentat  gegen  den
Herrscher  oder  Mitglieder  des  Herrscherhauses  und  in  den  nach  Maßgabe  des  Militärstrafgesetzes
  festgesetzten  Fällen  in  Frage.

Art.  30.  Die  Privatwohnungen  der  serbischen  Bürger  sind  unverletzlich.
Nur  die  zuständige  Behörde  darf  in  den  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  und  in  der
von  diesem  vorgeschriebenen  Form  Haussuchungen  vornehmen.  In  jedem  einzelnen
Falle  muß  die  zuständige  Behörde  dem  Staatsbürger,  bei  dem  die  Haussuchung  vorgenommen
  ist,  sofort  schriftlich  zu  beurkunden,  ob  und  was  event.  in  seiner  Privatwohnung
  im  einzelnen  vorgefunden  ist.  Das  Schriftstück  muß  gleichzeitig  angeben,
wer  die  Haussuchung  veranlaßt,  von  wem  und  aus  welchem  Grunde  sie  vorgenommen
  ist.

Art.  31.  Jedwedes  Eigentum  ist  unverletzlich.

Wenn  das  Staatswohl  oder  das  öffentliche  Interesse  es  verlangt,  dann  kann  das
Eigentum  des  serbischen  Bürgers  beschränkt  oder  ihm  entzogen  werden,  aber  auch
nur  gegen  voraufgegangene  Entschädigung  und  unter  Rücksichtnahme  auf  die  dieshezüglichen
  gesetzlichen  Vorschriften.

Art.  32.  Eine  Güterkonfiskation  ist  ausgeschlossen.

Nur  Gegenstände,  mit  denen  eine  strafbare  Handlung  begangen  ist,  dürfen
beschlagnahmt  werden.

Art.  33.  Die  Freiheit  des  Gewissens  ist  unbeschränkt.  Alle  vom  Staate  anerkannten
  Religionsgemeinschaften  stehen  unter  dem  Schutze  des  Gesetzes,  es  sei  denn,
daß  ihre  religiösen  Übungen  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Sittlichkeit  gefährdeten.

Jedes  Vorgehen  gegen  die  Staatsreligion  ist  verboten.  Kein  serbischer  Bürger
kann  sich  auf  Grund  religiöser  Vorschriften  der  Erfüllung  bürgerlicher  und  militärischer
Pflichten  entziehen.

Art.  34.  Jedem  serbischen  Bürger  steht  freie  Vermittlung  und  Veröffentlichung
  seiner  Gedanken  zu.

Nur  das  Gesetz  kann  dieses  beschränken;  dagegen  ist  die  Einführung  der  Zensur
auch  auf  gesetzlichem  Wege  ausgeschlossen.

Art.  35.  Außer  in  Kriegszeiten  oder  im  Falle  strafgerichtlicher  Untersuchung
ist  das  Brief-  und  Depeschengeheimnis  unverletzlich.

Das  Gesetz  legt  fest,  welche  Regierungsorgane  für  die  Verletzungen  dieser
Vorschriften  der  Verfassung  zur  Verantwortung  zu  ziehen  sind  und  welcher  Art  ihre
Verantwortlichkeit  ist.

Art.  36.  Die  serbischen  Bürger  sind  berechtigt,  ohne  Waffen  zum  Zwecke  der
Beratung  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  sich  zu  versammeln.  Es
genügt,  daß  die  Absicht,  solche  geschlossenen  Versammlungen  im  Raume  abzuhalten,
bei  der  Behörde  angemeldet  wird.  Für  Versammlungen  unter  freiem  Himmel,  die  nur
nach  vorher  erteilter  Erlaubnis  durch  die  Behörde  abgehalten  werden  dürfen,  soll  ein
eigenes  Gesetz  Bestimmungen  treffen.

Art.  37.  Die  serbischen  Bürger  sind  berechtigt,  sich  zu  allen  der  Verfassung  und
den  Gesetzen  nicht  zuwiderlaufenden  Zwecken  in  Vereinen  zusammenzuschließen.

Art.  38.  Dem  serbischen  Bürger  steht  das  Petitionsrecht  zu.
        <pb n="875" />
        I.  Europa.  869  82.  Serbien.

Art.  39.  Jeder  serbische  Bürger  kann  gegen  die  Amtshandlungen  der  Behörden
Beschwerde  führen.

Erachtet  die  Behörde  eine  Beschwerde  für  unbegründet,  so  ist  sie  gehalten,  die
Entscheidung  dem  Beschwerdeführer  innerhalb  der  vom  Gesetz  bestimmten  Frist
unter  Angabe  der  gesetzlichen  Gründe  mitzuteilen.

Hat  die  Behörde  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  keinen  Beschluß  zugestellt,  so
gilt  die  Beschwerde  für  abgewiesen,  und  dem  Beschwerdeführer  steht  das  Recht  zu,
bei  der  zuständigen  höheren  Instanz  Rekurs  einzulegen.

Jeder  serbische  Bürger  ist  berechtigt,  unmittelbar  und,  ohne  vorher  Erlaubnis
einzuholen,  den  Antrag  zu  stellen,  die  Staatsbeamten  und  Beamten  der  Selbstverwaltung,
  die  durch  ihre  Amtsführung  seine  verfassungsmäßigen  Rechte  verletzt  haben,
gerichtlich  zu  verfolgen.

Für  Minister,  Richter  und  Militärpersonen  unter  der  Fahne  gelten  hierin  besondere
Vorschriften,  die  durch  die  Verfassung  oder  Gesetzgebung  vorgesehen  sind.

Art.  40.  Ausländer  genießen  in  Serbien  den  Schutz  der  Landesgesetze  sowohl
für  ihre  Person  als  für  ihr  Vermögen.  Sie  sind  zu  allen  staatlichen,  kommunalen  und
ähnlichen  Abgaben  an  die  Selbstverwaltungsbehörden  verpflichtet,  ebenso  zur  Tragung
der  militärischen  Kosten,  es  sei  denn,  daß  sie  hiervon  internationale  Abkommen  befreien.

Art.  41.  Politische  Verbrecher  werden  nicht  ausgeliefert.

Art.  42.  Über  den  Erwerb  und  Verlust  der  serbischen  Staatsangehörigkeit
wird  ein  besonderes  Gesetz  Bestimmungen  treffen.

IV.  Volksvertretung.

A.  Allgemeine  Bestimmmungen.

Art.  43.  Die  gesetzgebende  Gealt  übt  der  König  gemeinschaftlich  mit  der
Volksvertretung  aus.

Sie  besteht  aus  der  nationalen  Skupschtina  und  dem  Senat.

Die  Wahlen  für  die  nationale  Skupschtina  finden  am  21.  Mai,  die  für  den  Senat
am  8.  September  jeden  Jahres  statt.

Niemand  kann  zugleich  Mitglied  beider  Versammlungen  sein.

Jedes  Mitglied  der  Volksvertretung  vertritt  das  Volk  in  seiner  Gesamtheit.

Art.  44.  Spätestens  bis  zum  1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  wird  die  Voiksvertretung
  durch  Ukas  zu  einer  ordentlichen  Session  in  die  Hauptstadt  des  Königreichs
Serbien  alljährlich  berufen.  Die  Volksvertretung  darf  hierzu  nur  im  Kriegsfalle  außerhalb
  der  Hauptstadt  berufen  werden.

Art.  45.  Die  Skupschtina  und  der  Senat  halten  ihre  Sitzungen  und  Beschlußfassungen
  voneinander  getrennt,  es  sei  denn,  daß  die  Verfassung  eine  gemeinschaftliche
  Tätigkeit  beider  Kammern  ausdrücklich  vorschreibt.

Art.  46.  Die  Mandate  der  Mitglieder  beider  Kammern  werden  vom  Kassationshofe
  in  einer  Plenarsitzung  geprüft.

Art.  47.  Das  Recht,  Gesetzentwürfe  einzubringen,  steht  dem  Könige  und  der
Volksvertretung  zu.  Die  Regierung  unterbreitet  stets  die  Gesetzesvorlagen  im  Namen
des  Königs  zuerst  der  nationalen  Skupschtina.
        <pb n="876" />
        I.  Europa  870  82.  Serbien.

Sowohl  die  Regierung  wie  die  Volksvertretung  ist  berechtigt,  ihre  Vorlagen
zurückzuziehen,  solange  diese  nicht  definitiv  angenommen  sind.

Art.  48.  Kein  Gesetz  darf  verkündet,  aufgehoben,  abgeändert,  suspendiert
oder  interpretiert  (weder  im  ganzen  noch  teilweise)  und  kein  Gesetzentwurf  dem  König
zur  Sanktion  unterbreitet  werden,  ehe  die  einzelnen  Artikel  der  Vorlage  und  diese  im
ganzen  von  der  nationalen  Skupschtina  und  dem  Senate  mit  Stimmenmehrheit  angenommen
  sind.

Art.  49.  Die  Gesetze  und  gesetzlichen  Rechtsverordnungen  haben,  in  Gemäßheit
  des  Gesetzes  verkündet,  für  alle  Bürger  und  Behörden  des  Staates  rechtsverbindliche
  Kraft.  Keiner  außer  der  Volksvertretung  ist  zu  einer  Entscheidung  darüber
berechtigt,  ob  die  Volksvertretung  in  Gemäßheit  der  Verfassung  bei  einem  ordnungsgemäß
  verkündeten  Gesetze  mitgewirkt  hat.

Die  Formel  der  Verkündigung  muß  beim  Gesetz  ausdrücklich  feststellen,  daß
dieses  durch  die  Volksvertretung  angenommen  ist;  bei  der  Verkündung  von  Rechtsverordnungen
  und  Erlassen  muß  auf  die  für  sie  als  Grundlage  dienenden  gesetzlichen
Bestimmungen  hingewiesen  werden.

Art.  50.  Das  aktive  Wahlrecht  für  die  nationale  Skupschtina  genießen  alle
serbischen  Bürger  nach  vollendetem  21.  Jahr,  die  mindestens  15  Dinars  an  direkten
jährlichen  Staatssteuern  bezahlen  (ohne  Rücksicht  auf  Steuerzuschläge)  und  die  nicht
auf  Grund  richterlicher  Entscheidung  ihr  Wahlrecht  eingebüßt  haben.  Das  aktive
Wahlrecht  für  den  Senat  steht  allen  denen  zu,  die  zur  Skupschtinawahl  berechtigt
sind  und  ebenfalls  ohne  Einrechnung  der  Steuerzuschläge  45  Dinars  jährlich  an
direkten  Steuern  entrichten.  Für  die  Entscheidung,  ob  jemand  entsprechend  Verfassung
  und  Gesetz  die  geforderten  Wahlbefugnisse  besitzt  oder  nicht,  ist  das  Gericht
erster  Instanz  zuständig.  Diesen  Gerichten  steht  die  Kontrolle  über  die  richtige  Aufstellung
  der  Wählerlisten  und  deren  etwaige  Berichtigung  zu,  ohne  Unterschied  darin,
ob  eine  solche  auf  Grund  einer  Beschwerde  oder  amtlichen  Auffindung  von  Fehlern
nötig  erscheint.

Die  Höhe  der  Steuern,  die  der  Steuerzahler  entrichtet,  wird  durch  sein  Steuernachweisebuch
  über  die  letzten  drei  Jahre  festgesetzt.

Art.  51.  Offiziere  und  Soldaten  unter  der  Fahne  genießen  weder  das  aktive  noch
das  passive  Wahlrecht.

Art.  52.  Die  Fälle,  in  denen  man  das  Wahlrecht  verliert,  bestimmt  das
Wahlgesetz.

Art.  53.  Die  Mitglieder  der  Volksvertretung  leisten  sofort  nach  Bestätigung
ihres  Mandats  folgenden  Eid:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  alleinig  Allmächtigen,  daß  ich  die  Verfassung  treu
beobachten,  in  meinen  Beschlüssen  und  Abstimmungen  nur  das  gemeinsame  Wohl
von  König  und  Volk  vor  Augen  haben  will;  so  wahr,  als  ich  dies  erfüllen  werde,  möge
mir  Gott  in  dieser  Welt  und  im  Jenseits  helfen  !“

Diesen  Eid  sprechen  die  Volksvertreter  in  einer  Sitzung  vor  einem  Priester  und
reichen  ihn  dann  auch  schriftlich  ein,  damit  er  in  den  Archiven  der  Volksvertretung
aufbewahrt  werde.
        <pb n="877" />
        I.  Europa.  871  82.  Serbien.

Art.  54.  Die  nationale  Skupschtina  wählt  für  jede  Sessionsperiode  einen
Präsidenten,  2  Vizepräsidenten  und  die  erforderliche  Zahl  von  Sekretären  aus  ihrer
Mitte.  Den  Präsident  und  die  beiden  Vizepräsidenten  des  Senates  ernennt  der  König
für  die  ganze  Legislaturperiode.  Die  Senatssekretäre  wählt  der  Senat  für  jede  Session
aus  der  Reihe  seiner  Mitglieder.

Art.  55.  Erst  dann  können  sich  die  beiden  Kammern  für  konstituiert  erklären
und  weitere  Beschlüsse  fassen,  wenn  zum  mindesten  die  Hälfte  der  laut  Verfassung  erforderlichen
  Mitgliederzahl  in  der  Sitzung  zugegen  ist.  Mit  Ausnahme  der  laut  Verfassung
  anders  geregelten  Fälle  müssen  die  Beschlüsse  beider  Kammern  mit  Stimmenmehrheit
  der  anwesenden  Mitglieder  gefaßt  werden.  Die  Vorlage  gilt  bei  Stimmengleichheit
  als  abgelehnt;  die  Stimmen  müssen  persönlich  abgegeben  werden.

Art.  56.  Hat  Senat  oder  Skupschtina  eine  Gesetzesvorlage  verworfen,  so  darf
diese  nicht  mehr  in  der  nämlichen  Session  eingebracht  werden.

Art.  57.  Jede  der  Kammern  ist  berechtigt,  über  Wahlangelegenheiten  und  absolute
  Verwaltungsfragen  Untersuchungen  anzustellen.  Jedes  Mitglied  beider  Kammern
hat  das  Recht,  Minister  anzufragen  und  zu  interpellieren.  Diese  sind  gehalten,  noch
im  Laufe  derselben  Session  zu  antworten.

Art.  58.  Jeder  serbische  Bürger  darf  Petitionen  und  Beschwerden  an  beide
Kammern  richten.  Zur  Wortführung  in  der  Skupschtina  und  dem  Senat  sind  nur  deren
Mitglieder,  die  Minister  und  die  Regierungsvertreter  berechtigt.  Skupschtina  und
Senat  dürfen  weder  Abgesandte  oder  Privatvatpersonen  empfangen  noch  erlauben,
daß  andere  als  die  oben  genannten  Personen  in  der  Versammlung  sprechen.

Art.  59.  Mitglieder  beider  Kammern  dürfen  von  niemanden  wegen  Meinungsäußerungen
  oder  Abstimmungen  innerhalb  der  Volksvertretung  zur  Rechenschaft
gezogen  werden.

Für  die  Dauer  des  Mandates  darf  kein  Mitglied  der  Kammern  ohne  seine  voraufgehende
  Zustimmung  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der
Straftat,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  die  Festnahme  auf  frischer  Tat  handele.  Auch
dann  muß  die  Kammer,  der  der  Betreffende  angehört,  in  Kenntnis  gesetzt  werden,  um
zu  bestimmen,  ob  die  Untersuchung  fortzusetzen  oder  einzustellen  ist.

Art.  60.  Skupschtina  und  Senat  steht  ausschließlich  das  Recht  zu,  in  ihrer
Mitte  durch  Vorgehen  des  Präsidenten  die  Ordnung  zu  wahren.

Nur  auf  Aufforderung  des  Präsidenten  darf  eine  bewaffnete  Macht  die  Säle  oder
Vorhöfe  der  Volksvertretungsgebäude  betreten.  Bewaffnet  darf  niemand  die  Räume
der  beiden  Versammlungen  betreten,  es  sei  denn,  daß  er  berufsmäßig  Waffen  trägt  oder
in  die  Volksvertretung  in  ihren  eigenen  Angelegenheiten  berufen  ist.

Art.  61.  Beide  Kammern  stehen  nur  durch  die  Minister  miteinander  in
Verbindung.

Art.  62.  Ist  eine  Gesetzesvorlage  von  der  einen  Kammer  angenommen,  so  wird
‚sie  sofort  der  andern  Kammer  vorgelegt.  Wird  die  Vorlage  vollständig  und  ungeändert
auch  hier  angenommen,  so  ist  das  Gesetz  von  der  Volksvertretung  gebilligt.

Bringt  eine  Kammer  dagegen  ihrerseits  zu  der  von  der  andern  Kammer  bereits
angenommenen  Vorlage  Zusatzanträge  ein,  dann  muß  diese  Vorlage  mit  den  Amen-
        <pb n="878" />
        I.  Europa.  872  82.  Serbien.

dements  an  die  erste  Kammer  zurückgehen.  Hält  diese  nun  die  Vorlage  in  ihrer  früheren
Fassung  bei,  so  gelangt  dieselbe  zur  zweiten  und  letzten  Lesung  vor  die  Kammer,  die
sich  an  zweiter  Stelle  mit  der  Vorlage  zu  befassen  hatte.  Nimmt  diese  sie  nicht  unverändert
  an,  so  gilt  die  Vorlage  als  abgelehnt,  ohne  daß  sie  einer  der  beiden  Kammern  in
der  gleichen  Sitzungsperiode  unterbreitet  werden  dürfte.

Eine  auch  nur  prinzipiell  von  einer  Kammer  abgelehnte  Vorlage  ist  keiner  von
beiden  in  derselben  Session  wieder  vorzulegen.  Über  den  Etat  beschließt  die  nationale
Skupschtina  in  zweiter  Lesung  endgültig,  sofern  der  Senat  Änderungen  eingebracht
hat,  ngehdem  die  Skupschtina  in  der  ersten  Lesung  das  Budget  festgelegt  hat.

Art.  63.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  beziehen  während  der  Sitzungsperioden
täglich  15  Dinars  Diäten.  Die  Präsidenten  des  Senates  und  der  Skupschtina  erhalten
außerdem  noch  für  das  Jahr  einen  Zuschuß  von  fünftausend  Dinars.

Art.  64.  Die  Geschäftsordnungen  beider  Kammern  werden  durch  besondere
Gesetze  geregelt.

B.  Die  nationale  Skupschtina.

Art.  65.  Die  nationale  Skupschtina  setzt  sich  aus  den  nationalen  vom  Volke
nach  den  Vorschriften  der  Verfassung  und  des  Wahlgesetzes  unabhängig  gewählten
Abgeordneten  zusammen.  Ihre  Zahl  beträgt  130,  von  denen  Belgrad  zwei,  die  Kreishauptstädte
  sowie  die  Gemeinden  von  Takovo  und  Dobrinja  je  einen  wählen.  Die
übrigen  Abgeordneten  werden  entsprechend  der  Einwohnerzahl  von  den  einzelnen
Kreisen  nach  Listen  gewählt.  Die  Wahlliste  eines  jeden  Kreises  muß  einen  Kandidaten
  aufweisen,  der  entweder  in  Serbien  oder  im  Auslande  ein  höheres  Studium
erfolgreich  beendet  hat.  Nähere  Bestimmungen  wird  das  Gesetz  treffen.

Art.  66.  Die  Abgeordneten  werden  unmittelbar  in  geheimer  Abstimmung  gewählt.


Art.  67.  Es  kann  Mitglied  der  nationalen  Skupschtina  werden,  wer
entweder  von  Geburt  oder  durch  Naturalisation  serbischer  Bürger  ist,

.  uneingeschränkt  alle  bürgerlichen  und  staatlichen  Rechte  genießt,
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,

.  dauernd  seinen  Wohnsitz  in  Serbien  hat,

lesen  und  schreiben  kann,

.  mindestens  60  Dinars  direkte  Staatssteuer  jährlich  zahlt.

Die  Höhe  der  von  den  Steuerpflichtigen  geleisteten  Abgaben  ist  aus  dem  Steuernachweisebuch
  der  letzten  drei  Jahre  festzustellen.

Anwälte  und  alle  die,  die  in  Serbien  oder  im  Auslande  akademische  Studien
absolviert  haben,  können  auch  dann  Abgeordnete  werden,  wenn  sie  nur  30  Dinars  an
direkten  jährlichen  Staatssteuern  leisten.

Art.  68.  Nicht  gewählt  kann  als  Abgeordneter  der  Skupschtina  werden,  wer:

1.  kein  Wahlrecht  hat  oder  es  nicht  ausüben  darf,

2.  aktiver  Beamter  ist,  mit  Ausnahme  der  Mitglieder  des  Kassationshofes,  des
Präsidenten  und  der  Mitglieder  des  obersten  Rechnungshofes,  des  Präsidenten  des
Appellhofes,  der  Professoren  der  Hoch-  und  Mittelschulen,  des  Direktors  der  Monopolverwaltung,
  des  Oberbibliothekars  der  Nationalbibliothek,  der  Ärzte,  Ingenieure  und

Ian  m
        <pb n="879" />
        I.  Europa.  873  82.  Serbien.

der  im  Ruhestand  lebenden  oder  zu  Disposition  gestellten  Beamten  mit  vollendetem
akademischen  Studium,

3.  Gemeindevorsteher,

4.  Welt-  oder  Klostergeistlicher  ist.

Art.  69.  Die  Dauer  des  Mandats  währt  vier  Jahre.

Das  Mandat  verliert  derjenige,  der  während  der  Dauer  desselben  ein  mit  Gehalt
verbundenes  staatliches  oder  doch  vom  Staate  abhängiges  Amt  bekommt,  ohne  Rücksicht
  darauf,  ob  dieses  dauernd  oder  vorübergehend  ist.

Auch  der  Beamte  verliert  sein  Mandat,  der  während  der  Dauer  desselben  befördert
  wird.

Trotz  eines  derartigen  Verlustes  des  Mandats  kann  der  Betreffende  wieder  gewählt
  werden,  wenn  seine  neue  Stellung  es  gestattet.

C.  Der  Senat.

Art.  70.  Von  Rechts  wegen  sind  Mitglieder  des  Senates:

1.  der  Thronfolger  mit  eingetretener  Volljährigkeit,

2.  der  Erzbischof  von  Belgrad  und  der  Erzbischof  von  Nisch.  Außerdem  setzt
sich  der  Senat  zusammen  aus:

1.  30  vom  Könige  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern,

2.  18  gewählten  Senatoren.  Einer  von  diesen  muß  von  Belgrad,  die  übrigen
17  von  den  im  Wahlgesetz  bestimmten  Wahlbezirken  gewählt  werden.

Alle  Senatoren  leisten  den  Eid  der  Abgeordneten.

Art.  71.  Das  Mandat  der  gewählten  Senatoren  hat  eine  Dauer  von  sechs  Jahren.
Die  Wahl  zum  Senat  ist  direkt  und  geheim.

Art.  72.  Zum  Senator  kann  jeder  geborene  oder  naturalisierte  Serbe  ernannt
bzw.  erwählt  werden,  der:

1.  im  Vollbesitz  aller  privater  und  politischer  Rechte  ist,

2.  seinen  ständigen  Wohnsitz  in  Serbien  hat,

3.  das  vierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

4.  laut  den  Registern  der  drei  letzten  Jahre  wenigstens  200  Dinars  direkte  Staatssteuer
  jährlich  zahlt.

Die  letztgenannte  Bedingung  fällt  bei  Bürgern,  die  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten
  der  nationalen  Skupschtina  waren,  ebenso  bei  pensionierten  oder  zur  Disposition
  gestellten  Generälen,  früheren  Ministern,  Staatsräten,  außerordentlichen
Gesandten  und  diplomatischen  Agenten  fort.

Art.  73.  Aktive  Beamte  können  nicht  Senatoren  werden.  Ausgenommen  sind
die  ordentlichen  Gesandten  und  diplomatischen  Agenten,  sowie  diejenigen,  die  nach
Art  68der  Verfassung  zu  Mitgliedern  der  nationalen  Skupschtina  gewählt  werden  können.
Außer  den  Generälen  (von  diesen  nur  vier)  können  die  Offiziere  des  aktiven  Heeres
weder  zu  Senatoren  erwählt  noch  ernannt  werden.  Priester  beider  Ordnungen  dürfen
zu  Senatsmitgliedern  gewählt  werden.

Art.  74.  Ein  Beamter,  der  Senator  ist,  kann  vor  dem  vollendeten  siebzigsten
Jahre  gegen  seinen  Willen  nicht  pensioniert  werden,  es  sei  denn,  daß  er  bereits  40  Jahre

110
        <pb n="880" />
        I.  Europa.  874  82.  Serbien.

im  Staatsdienst  gestanden  oder  sein  Gesundheitszustand  ihm  die  Erfüllung  seiner
dienstlichen  Pflichten  verbietet.

Art.  75.  Senat  und  nationale  Skupschtina  werden  gleichzeitig  einberufen,
wie  auch  die  Sitzungsperiode  beider  Kammern  gleichzeitig  zu  schließen  ist.
Der  Senat  unterliegt  nicht  der  Auflösung.

V.  Die  Minister.

Art.  76.  Unmittelbar  unter  dem  König  stehen  an  der  Spitze  der  Verwaltung
des  Staates  die  Minister.  Der  König  ernennt  einen  von  ihnen  zum  Ministerpräsidenten,
ohne  daß  dieser  eines  Portefeuilles  bedürfte.

Die  Minister  leisten  dem  Könige  beim  Antritt  der  Amtstätigkeit  den  Eid,  daß  sie
ihm  treu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze  gewissenhaft  beobachten  wollen.
Art.  77.  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  können  nicht  Minister  werden.

Art.  78.  Die  Minister  dürfen  beide  Kammern  der  Nationalvertretung  frei  besuchen,
  und  diese  sollen  sie  anhören,  so  oft  es  jene  begehren.

Die  Minister  können  weder  Skupschtinaabgeordnete  noch  gewählte  Senatoren
sein.

Mit  der  Ernennung  eines  Abgeordneten  der  Skupschtina  oder  eines  dem  Volke
gewählten  Senators  zum  Minister  erlischt  sein  Mandat.

Art.  79.  Der  Minister  ist  für  seine  Amtshandlungen  dem  Könige  und  der
Volksvertretung  verantwortlich.

Die  Verantwortlichkeit  eines  Ministers  darf  weder  durch  einen  schriftlichen
noch  einen  mündlichen  Befehl  des  Königs  beseitigt  werden.

Art.  80.  Ein  Minister  kann  von  König  oder  Nationalversammlung  in  Anklagezustand
  versetzt  werden,  wegen:

1.  Landes-  und  Hochverrats,

2.  Verletzung  der  Verfassung  und  der  durch  diese  dem  serbischen  Bürger  zugesicherten
  Rechte,

3.  Bestechung,

4.  Verletzung  der  Gesetze  in  den  durch  das  Gesetz  über  die  Ministerverantwortlichkeit
  eigens  aufgeführten  Fällen.

Diese  strafbaren  Handlungen  unterliegen  einer  fünfjährigen  Verfolgungsverjährung
  nach  vollbrachter  Tat.

Art.  81.  Soll  ein  Minister  in  Anklagezustand  versetzt  werden,  so  kommt  diese
Vorlage  nur  dann  zustande,  wenn  der  Antrag  von  mindestens  20  Mitgliedern  der
nationalen  Skupschtina  unterzeichnet  ist.

Die  Versetzung  eines  Ministers  in  Anklagezustand  muß  mit  ?/,  Majorität  sämtlicher
Abgeordneten  beschlossen  werden.

Ist  der  Antrag  auf  Anklageerhebung  abgelehnt  worden,  dann  kann  er  wegen  derselben
  Tat  nicht  wiederholt  werden.  Der  angeklagte  Minister  wird  durch  den  Senat

abgeurteilt.  Die  Ministerverantwortlichkeit  wird  in  besonderen  Vorschriften  durch  ein
besonderes  Gesetz  geregelt.
        <pb n="881" />
        I.  Europa.  875  82.  Serbien.

Art.  82.  Der  König  darf  ohne  Zustimmung  der  nationalen  Skupschtina  keinem
verurteilten  Minister  Amnestie  oder  Begnadigung  gewähren,  noch  die  Strafe  vermindern,
die  schwebende  Untersuchung  unterbrechen  oder  die  Verurteilung  verhindern.

VI.  Der  Staatsrat.

Art.  83.  Aus  der  Zahl  der  vom  König  ernannten  Senatsmitglieder  erwählt  dieser
den  Staatsrat,  der  aus  fünfzehn  Mitgliedern  besteht.

Art.  84.  Staatsräte  gehören  zu  den  Staatsbeamten,  jedoch  können  sie  gegen
ihren  Willen  nicht  aus  ihrer  Stellung  entfernt  oder  in  andere  öffentliche  Ämter  versetzt
werden.  Sie  treten  mit  vollendetem  siebzigsten  Lebensjahr  in  den  Ruhestand.  Ihre
Pensionierung  ist  gestattet,  wenn  sie  vierzig  Jahre  im  Staatsdienst  gestanden  oder  ihr
Gesundheitszustand  sie  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  behindert  oder  sie  es  selbst
beantragen.

Wird  ein  Mitglied  des  Staatsrats  Minister,  so  bleibt  sein  Posten  in  demselben  frei,
auf  dem  er  zurückkehrt,  sobald  er  nicht  mehr  Minister  ist.

Für  den  Fall,  daß  die  Mitgliederzahl  des  Staatsrates  unter  die  für  die  Gültigkeit
seiner  Beschlüsse  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Geschäftsordnung  festgelegten
Mindestzahl  herabgesunken  ist,  müssen  sofort  so  viel  Ersatzmänner  ernannt  werden,
als  es  die  Beschlußfähigkeit  des  Staatsrates  fordert.

Die  Staatsräte  beziehen  ein  Jahresgehalt  von  10  000  Dinars.  Der  Präsident  des
Staatsrates  erhält  außerdem  einen  jährlichen  Zuschuß  von  4000  Dinare.

Art.  85.  Dem  Staatsrate  liegen  folgende  Geschäfte  ob:

1.  Er  hat  über  die  Beschwerden  wegen  Anordnungen,  durch  die  gesetzliche
Privatrechte  verletzt  werden  könnten,  zu  entscheiden.  Der  oberste  Rechnungshof
kann  im  Namen  des  Staates  gegen  solche  Anordnungen  Beschwerde  führen,  die
materielle  Staatsinteressen  zum  Vorteile  einzelner  schädigen.

2.  Er  hat  über  Ministerialentscheidungen  in  Verwaltungssachen  zu  entscheiden.
Solche  Entscheidungen  des  Staatsrates  binden  die  Minister,

3.  Er  hat  über  die  Beschwerden  bezüglich  solcher  ministerieller  Verfügungen
über  Angelegenheiten,  die  der  gesetzlichen  Zuständigkeit  des  Ministers  nicht  unterstehen
  oder  doch  die  Machtbefugnis  desselben  überschreiten,  zu  entscheiden.  Auch
hier  entscheidet  der  Staatsrat  für  die  Minister  verbindlich,

4.  Er  hat  endgültig  über  Kompetenzkonflikte  unter  den  verschiedenen  Verwaltungsbehörden
  zu  entscheiden.

5.  Er  hat  zu  entscheiden,  ob  direkte  Provinzial-,  Kreis-  und  Gemeindesteuern
die  Höhe  übersteigen,  welche  die  Regierung  laut  Gesetz  selbst  gestatten  kann.  Der
Staatsrat  entscheidet  auch  über  die  Aufnahme  von  Darlehen  durch  Provinzen,  Kreise
oder  Gemeinden.

6.  Er  hat  den  Verkauf  oder  die  Veräußerung  des  unbeweglichen  Vermögens  von
Provinzen,  Kreisen  und  Gemeinden  zu  genehmigen,

7.  Er  hat  über  den  Wegfall  der  uneinziehbaren  Kosten  zu  entscheiden.

8.  Er  hat  Verträge  zwischen  Staat  und  Privatpersonen,  die  für  den  Staat  notwendig
  als  vorteilhaft  gelten,  zu  genehmigen.

110*
        <pb n="882" />
        I.  Europa.  876  82.  Serbien.

9.  Er  hat  über  die  Anordnung  einer  im  öffentlichen  Interesse  notwendigen,  dem
Gesetze  entsprechende  Enteignung  zu  beschließen.

10.  Er  hat  die  ausnahmsweise  Naturalisation  eines  Ausländers  als  Serben  zu
genehmigen.

11.  Er  hat  die  Teilausgaben,  die  im  Staatsetat  für  außerordentliche  Bedürfnisse
unter  allgemeinen  Krediten  ausgeworfen  sind,  zu  prüfen.  Er  hat  die  Verwendung  der
für  die  öffentlichen  Arbeiten  ausgesetzten  Kredite  weiter  nachzuprüfen,  insoweit
als  die  dafür  gemachten  Ausgaben  größer  sind  als  die  Summe,  über  die  in  jedem  Einzelfalle
  gesetzmäßig  der  Minister  verfügen  kann.

12.  Er  hat  alle  die  Funktionen  auszuüben,  die  ihm  Kraft  Gesetzes  besonders
zugeteilt  werden.

Art.  86.  Die  Geschäftsordnung  des  Staatsrates  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden.

vo.  Die  richterliche  Gewalt.

Art.  87.  Recht  wird  nach  den  Gesetzen  in  Königs  Namen  gesprochen.

In  der  Rechtsprechung  selbst  sind  die  Gerichte  unabhängig.

Die  Gerichtsverfassung  wird  nach  dem  Prinzip  der  unabhängigen  Rechtsprechung
  und  der  Unabsetzbarkeit  des  Richters  in  einem  besonderen  Gesetz  geregelt
werden.

Eine  andere  als  gesetzmäßige  Einsetzung,  Schaffung,  Änderung  oder  Aufhebung
eines  Gerichtshofes  hinsichtlich  der  Zusammensetzung  oder  Zuständigkeit  ist  nicht
gestattet.  Die  Unterbrechung  der  Untersuchung  und  des  Verhandlungslaufes  bei
unpolitischen  Vergehen  darf  nicht  sistiert  oder  aufgehoben  werden.

VII.  Die  Staatsfinanzen.

Art.  88.  Jeder  serbische  Bürger  ist  dem  Staate  zur  Steuerleistung  verpflichtet.
Eine  Befreiung,  abgesehen  von  den  gesetzlich  festgelegten  Fällen,  ist  nicht  gestattet.

Der  König  und  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  zahlen  keine  Steuern.

Art.  89.  Pensionen,  Unterstützungen  oder  Belohnungen  dürfen  aus  der  Staatskasse
  nur  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  gewährt  werden.

Art.  90.  Die  Nationalversammlung  gewährt  alljährlich  das  Staatsbudget  für
die  Dauer  eines  Jahres.

Dieses  Budget  muß  der  nationalen  Skupschtina  zu  Anfang  der  Sitzungsperiode
vorliegen.  Ebenso  müssen  diesem  Budget  alljährlich  die  Abrechnungen  des  verflossenen
  Budgetjahres  beigefügt  werden.

Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staates  sind  im  Voranschlag  und  in  der  Schlußrechnung
  anfzuführen.  Gegen  den  Willen  der  Volksvertretung  dürfen  direkte  oder
indirekte  Steuern  weder  eingeführt  noch  geändert  werden.  Ersparnisse  an  bestimmten
im  Budget  gewährten  Posten  dürfen  weder  für  andere  Etatszwecke  noch  für  ein  weiteres
Etatsjahr  verwendet  werden,  sofern  es  nicht  die  Volksvertretung  bewilligt.  Die  Beratung

  und  Bewilligung  des  Budgets  steht  erst  der  Skupschtina  zu,  dann  gelangt  es
im  Senate  zur  Vorlage.
        <pb n="883" />
        I.  Europa.  877  82.  :  Serbien.

Art.  91.  Die  im  Voranschlag  festgelegten  Ausgaben  darf  die  Volksvertretung
nicht  erhöhen.

Art.  92.  Die  Volksvertretung  ist  nicht  befugt,  das  Budget  prinzipiell  abzulehnen
oder  durch  das  Gesetz  eingestellte  Posten  zu  streichen.

Art.  93.  Sollte  die  Volksvertretung  das  Budget  bis  zum  Anfang  des  Budgetjahres
  nicht  gewährt  haben,  so  muß  sie  gestatten,  das  vorherige  Gesetz  so  lange  anzuwenden,
  als  bis  das  neue  Budget  festgestellt  ist.  Ist  die  nationale  Skupschtina  vor
Bewilligung  des  Budget  aufgelöst  oder  vertagt,  so  kann  durch  königlichen  Erlaß  unter
Gegenzeichnung  sämtlicher  Minister  und  Zustimmung  des  Staatsrats  angeordnet
werden,  daß  das  Budget  des  verflossenen  Etatsjahres  bis  zum  Wiederzusammentritt
der  Volksversammlung  fortbestehe,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  eines  Jahres  hinaus.

Art.  94.  Der  Staat  kann  ohne  Zustimmung  der  Volksvertretung  keine  Schulden
kontrahieren.

Die  Regierung  ist  verpflichtet,  den  beiden  Kammern  einen  spezialisierten  Bericht
über  Abschluß  und  Durchführung  aller  Finanzverträge  vorzulegen.  Hierfür  hat  sie
von  der  Volksvertretung  Entlastung  nachzusuchen.

Die  Richtigkeit  des  ministeriellen  Berichtes  bescheinigt  der  oberste  Rechnungshof.

Art.  95.  Staatsvermögen  kann  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  veräußert,  belastet
  oder  in  seinen  Erträgnissen  verpfändet  werden.

Vom  Staatsvermögen  verschieden  ist  das  Privatvermögen  des  Königs,  über  das
dieser  frei  verfügt.

IX,  Hauptkontrolle  in  Rechnungsangelegenheiten.

Art.  96.  Der  oberste  Rechnungshof,  der  die  Hauptkontrolle  in  Rechnungssachen
  ausübt,  hat  sämtliche  Ausgaben  des  Staates,  der  Kreise,  Bezirke,  Gemeinden,
sowie  der  Depositenverausgaben  und  sonstigen  Rechnungen  nachzuprüfen.

Die  Hauptkontrolle  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Selbstverwaltung  gesetzlich
geregelt  und  organisiert  werden.

X.  Die  Gemeinden.

Art.  97.  Soweit  es  sich  um  die  rein  inneren  Angelegenheiten  der  Gemeinden
handelt,  werden  sie  nach  den  Prinzipien  der  Selbstverwaltung  organisiert.
Die  Selbstverwaltung  wird  in  ihren  Grenzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

XI.  Kultus.

Art.  98.  Die  Oberaufsicht  über  die  kirchlichen  Behörden  des  Königreiches
übt  der  Minister  für  kirchliche  Angelegenheiten  aus.  Die  Organisation  der  Kirchenbehörden
  selbst  soll  nach  Anhörung  der  Synoden  durch  ein  besonderes  Gesetz  erledigt
werden.

Fremde  Religionsgesellschaften  regeln  ihre  innere  Ordnungen  nach  den  Grundsätzen
  ihres  Bekenntnisses.  In  allen  anderen  Angelegenheiten  unterstehen  sie  der
Oberaufsicht  des  Kultusministers.  Schriftwechsel  zwischen  den  Kirchenbehörden
der  im  Königreiche  zugelassenen  fremden  Religionsgemeinschaften  und  solchen  im
Auslande  ist  ohne  die  Erlaubnis  des  Kultusminister  verboten.  Ebensowenig  darf
        <pb n="884" />
        I.  Europa.  878  82.  Serbien.

ein  Akt  derartiger  fremder  Kirchenbehörden  gegen  den  Willen  des  Kultusministers
im  Königreiche  veröffentlicht  werden.
XH.  Wohltätigkeitseinrichtungen.

Art.  99.  Besitz  und  Vermögensmasse  aller  charitativen  oder  Privatunterrichtsanstalten,
  die  entsprechend  dem  Landesgesetze  errichtet  sind,  dürfen  ihrem  ursprünglichen
  Zwecke  nicht  entzogen  werden.  Das  Verfahren,  nach  dem  im  Falle  eintretender
Unmöglichkeit  der  ursprünglich  vorgesehenen  Verwendung  derartigen  Gutes  vorgegangen
  werden  soll,  wird  ein  besonderes  Gesetz  regeln,  das  gleichzeitig  die  Art  der
Oberaufsicht  durch  die  Staatsbehörden  über  diese  Anstalten  und  Einrichtungen  festlegen
  soll.

XII.  Das  Heer.

Art.  100.  Jeder  Serbe  ist  zum  Heeresdienste  verpflichtet.

Das  Gesetz  schreibt  vor,  wann  ein  serbischer  Bürger  vom  Militär  freibleibt.

Art.  101.  Durch  ein  besonderes  Gesetz  wird  geregelt:

1.  die  Dauer  des  Militärdienstes,

2.  der  Effektivbestand  des  Heeres  in  dem  stehenden  Verbande  und  in  den
Landwehren,

3.  die  militärischen  Grade  und  Ämter,

4.  die  Art  ihrer  Erlangung  und  ihres  Verlustes,

5.  die  Organisation  des  Heeres  im  allgemeinen.

Die  Anlage  des  Heeres  wird  durch  königliche  Anordnung  bestimmt.

Art.  102.  Soldaten  unter  der  Fahne  unterstehen  bezüglich  der  nach  den
Militärgesetzen  begangenen  strafbaren  Handlungen  dem  Militärgericht.

XIV.  Schlußvorschriften.

Art.  103.  Die  Bestimmungen  dieser:  Verfassung  können  in  der  gleichen  Weise
aufgehoben,  geändert  oder  ausgelegt  werden,  wie  sie  es  selbst  für  andere  Gesetze  vorsieht.
  Jedoch  bedarf  es  hierzu  stets  ?/,  Majorität  aller  durch  die  Verfassung  vorgesehenen
Mitglieder  beider  Kammern.

Nur  die  Bestimmungen  über  Regierungsform,  Staatsreligion  und  Staatsgebiet
(Abschnitt  1  der  Verfassung)  und  über  verfassungsmäßige  Rechte  der  serbischen
Bürger  (Abschnitt  3  der  Verfassung)  sind  ewig  und  unabänderlich,  es  sei  denn,  daß  die
nationale  Skupschtina  ihrerseits  zu  derartigen  Beschlüssen  die  Iniative  und  wenigstens
3/,  der  Gesamtzahl  aller  Abgeordneten  für  die  Aufhebung  oder  Abänderung  gestimmt
hätten.

Die  Bestimmung  über  das  Kapitel  vom  König  (Abschnitt  2  der  Verfassung)
können  in  vorgenannter  Weise  nur  auf  Anregung  des  Königs  selbst  verändert  werden.

Art.  104.  Alle  bestehenden  Gesetze  bleiben  solange,  bis  sie  auf  den  durch  die
Verfassung  festgelegten  gesetzlichen  Wege  geändert  werden,  in  Kraft.  Diejenigen
gesetzlichen  Vorschriften,  die  mit  der  Verfassung  in  Widerspruch  stehen,  verlieren,
sobald  die  Verfassung  Gültigkeit  erlangt  hat,  ihre  Geltung.

Alle  bisherigen  Mitglieder  des  Staatsrates  werden  zur  Disposition  gestellt  mit
Inkrafttreten  vorliegender  Verfassung.
        <pb n="885" />
        I.  Europa.  879  83.  Spanien.

Art.  105.  Gesetze,  deren  Erlaß  die  Verfassung  vorgesehen  hat,  müssen  in  den
vier  Jahren  der  ersten  Legislaturperiode  bei  der  Volksvertretung  eingebracht  werden.
Alle  sonstigen  Gesetze  werden  dann  mit  den  in  der  Verfassung  aufgestellten  Grundsätzen
  in  Einklang  oder  Übereinstimmung  gebracht.

Art.  106.  Die  vom  König  ernannten  Mitglieder  des  Senats  haben  unverzüglich
ein  provisorisches  Wahlgesetz  für  die  erstmaligen  Wahlen  nach  Maßgabe  der  vorliegenden
  Verfassung  herzustellen,  ebenso  liegt  ihnen  die  Anfertigung  einer  provisorischen
Geschäftsordnung  für  die  Einberufung  beider  Kammern  ob.

Die  Wahltage  für  die  ersten  Wahlen  der  nationalen  Skupschtina  und  des  Senats
sollen  durch  das  provisorische  Wahlgesetz  bestimmt  werden.

Das  Mandat,  das  auf  Grund  dieser  ersten  Wahlen  entstanden  ist,  gilt:

1.  für  die  Abgeordneten  der  nationalen  Skupschtina  bis  zum  21.  Mai  1905.

2.  für  die  Mitglieder  des  Senats  bis  zum  8.  September  1907.

Art.  107.  Diese  Verfassung  tritt  mit  dem  Augenblicke  ihrer  Unterzeichnung
durch  den  König  ins  Leben  und  erhält  vom  Zeitpunkt  der  Verkündigung  an  bindende
Kraft.

Gegeben  in  unserem  königlichen  Schloß  zu  Belgrad  am  6.  April  1901.
Alexander  m.  r.

II.  Die  vorstehend  abgedruckte  Verfassung  ist,  nach  Erledigung  des  Thrones,  am
15.  Juni  1903  abgeschafft  und  durch  die  frühere  Verfassung  vom  22,  Dezember  1888  ersetzt
worden.  Die  Thronfolge  ruht  nunmehr  bei  dem  Hause  Karageorgewitsch,  nachdem  Peter  I,
von  der  Skupschtina  am  2.  Juni  1903  zum  König  gewählt-worden  ist.  Der  Kronprinz  Georg
hat,  wie  eine  Proklamation  des  Königs  vom  28.  März  1909  anzeigt,  auf  den  Thron  verzichtet,
und  der  König  hat,  nach  Anhörung  des  Ministerrates,  in  Gegenwart  des  Präsidenten  der  Skupschtina
  sowie  des  Präsidenten  des  Staatsrates  und  des  Kassationshofes,  beschlossen,  diesen
Verzicht  anzunehmen,  und  den  jüngeren  Prinzen  Alexander  zum  Thronfolger  proklamiert.  —
Da  eine  Abänderung  der  geltenden  Verfassung  zu  erwarten  ist,  erscheint  ein  Abdruck  nicht
opportun.

83.  Spanien.

Von  Herrn  Professor  Dr.  Lorenzo  BENITO  in  Barcelona.

Gobernantes  y  gobernados  han  vivido  siempre  en  perpetua  lucha;  los  primeros  han  sido,  y
son,  los  dominadores;  los  segundos  han  sido,  y  son,  los  dominados.  Cuando  los  primeros,  para
mantenerse  en  sus  posiciones,  han  necesitado  del  auxilio  de  los  segundos  han  pactado  mutuamente
las  condiciones  de  su  reciproca  ayuda,  y  han  surgido  de  estas  concordias  las  Constituciones  politicas
de  los  pueblos,  consagraciön  6  reconocimiento  de  los  derechos  fundementales  de  estos,  y  limite
natural  de  le  acciönde  los  Poderes  püblicos.

Le  incapacided  natural  de  los  gobernantes  godos,  para  resolver  otros  problema  que  los  que
se  resuelven  por  la  fuerza  de  las  armas,  ore6  las  primeras  Cortes  espafiolas,  que  fueron  los  famosos
Concilios  de  Toledo  en  donde  se  esbozan  los  rasgos  de  nuestra  primera  Constituciön  Politica.  La
lucha  de  los  pueblos  cristianos  contra  los  ärabes,  al  requerir  la  comunidad  de  esfuerzos  de  Soberanos
y  vasallos,  hace  resurgir  las  Cortes  en  Castille  y  Aragon,  y  vuelve  &amp;amp;  condensarse  en  ellas  el  espfritu
        <pb n="886" />
        I.  Europa.  850  853.  Spanien.

de  una  Constituciön  popular.  que  en  Aragön  llera  ä  revatir  las  apariencias  de  un  Cödigo  politico,
en  el  famoso  Privilegio  general  y  Privilegio  de  la  Uniön  que  los  reyes  Dn.  Pedro  III  y  Dn.  Alfonso  HI
concedieron  &amp;amp;  sus  sübditos.

La  Casa  de  Austria  rompiö  por  completo  esta  tradiciön:  restableciö  el  abeolutismo  real  y
acabö  con  el  poder  de  los  Cortes  espanolas,  resucitando  la  teoria  romana  del  Poder,  con  la  ayuda
de  los  juriscon»ultos,  restauradores  del  espiritu  del  derecho  romano.

Los  Borbones  continuaron  la  politica  de  los  Austrias,  como  descendientes  de  aquel  famoso
monarca  que  se  atreviö  &amp;amp;  decir,en  un  momento  el  mäs  supremo  de  la  exaltacıiön  de  su  orgullo  y
endiosarmiento,  la  mäs  fanıusa  frase  todavia  „.el  Estados  oy  vo‘.  Pero  eos  mismos  Borbones,  aleccionadus
  por  la  triste  experiencia  de  otro  Estado  que  se  levantö  formidable  y  airado  y  cercenö  la
cabeza  de  Luis  XVI  como  demostraciön  praetica  de  la  existencia  de  su  indiscutible  soberania,
otor  garon.  de:de  el  destierro,  al  pueblo  espanol  la  priıneron  Constituciön  Politica,iirmada  en  Bayona
el  6  de  julio  de  1&amp;amp;u,  que  no  llegö  ä  regir  ni  un  solo  dia.  por  no  comentirla  azarosas  circumstancias
de  nuestra  naciön,  en  lucha  entonces  contra  los  ejercitos  franceses  de  Napoleön.

Secuestrados  los  monarcas  espanoles:  entregado  el  pueblo  &amp;amp;  sus  propias  fuerzos,  sin  mäs
organizaciön  que  la  que  de  momento  pudo  improvisarse,  Espana  luchö  heroicamente  contra  sus
invarores:  y,  enmedio  de  los  fragores  de  aquella  lucha  Eepica  por  su  independencia,se  renueva  por
arte  mägico  el  antiguo  organismo  de  nuestros  Cortes,  v  los  legisladores  reunidos  en  Cadız  dieron
&amp;amp;  su  pais  la  farnosa  Constituciön  de  1512,  monumento  imperecedero,  porque  de  el  arrancan  nuestras
modernas  libertades.  Y  aquel  odioso  monarca,  llamado  Fernando  VII,  a  quien  la  conquista  de
su  trFOno  no  Costö  otro  trabajo  que  el  de  venir  &amp;amp;  Espana  &amp;amp;  recoger  el  fruto  de  la  sangre  espanola,
vertida  en  su  deiensa,  poco  mas  de  dos  anos  despues  de  promulgada  dicha  Constituciön  la  derogaba
  en  4  de  ınayo  de  l&amp;amp;14,restableciendo  el  gobierno  despötico,  que  tan  bien  cuadraba  a  la  deslealtad
  de  su  caracter.  Un  levantamıiento  popular  le  obligö  a  aceptarla  de  nuevo,  en  Marzo  de  1820;
pero  como  esto  le  parecia  un  atentado  &amp;amp;  sus  derechos  maryestäticos,  con  avyuda  de  los  ejercitos
franceses  aboliö,  en  octubre  de  1823,  la  Constituciön,  y  volviö  &amp;amp;  su  absolutismo,  acentuando  sus
arbitrariedades  y  tiranias.  Su  muerte  fue  un  gran  beneficio  para  el  pais,  ya  que  los  tutores  de  la
reina  ninz,  Isabel  II,  hubieron  de  volver  los  ojos  &amp;amp;  la  Espana  liberal  para  poder  luchar  contra  el
carlistuo,que  encenrdio  la  guerra  civil  con  el  pretexto  de  la  defensa  de  los  supuestos  derechos  al
trono  del  hermano  del  rey  difunto;  el  llamado  Car:os  V.

Por  Decreto  de  10  de  abril  de  1834  se  h,zo  la  convocaciön  de  las  Corıes  generales  del  Reino;
y  en  dicho  Decreto  convocatoria  se  incluyö  una  Constituciön  Politica,  especie  de  Carta  otorgada,
&amp;amp;  la  que  sedio  el  nombre  de  Estatuto  Real;  Estatuto  que  nos  atisfizo  las  aspiraciones  de  los  elementos
agrupados  en  torno  de  la  joven  reina  de  Espana,  por  lo  que  en  13  de  agosto  de  15836  se  derogabe;
acordandore  interinamente  la  publicaciön  de  la  Constituciön  del  12,  hasta  que  las  Cortes  de  la
Naciön,  reunidas  expresamente  con  este  objeto,  resolvieren  lo  que  creyesen  mäs  pertinente.  Fruto
de  la  labor  de  estasCortes,  convocados  el  21  de  agosto  del  mismo  ano,  fue  la  Constitucion  de  1837.

Zerminada  la  guerra  civil,  asegurada  en  su  trono  la  reina  Isabel  II,  y  habiendo  dado  participaciön
  en  la  vida  politica  &amp;amp;  elementos  que  tenian  alguna  connexiön  con  los  que  apoyar.  on  la
causa  del  carlismo  fu&amp;amp;  preciro  reformar  la  Constituciön  del  37,  y  el  resultado  de  estk  refnma  fu6
Constituciön  de  23  de  mayo  de  1548,  obra  del  partido  moderado.  Por  eso,  cuando  en  1894  hubo
de  confiar  violentamente  la  reina  la  direcciön  de  los  asuntos  politicos  &amp;amp;  los  liberales,  que  entonces
llevaban  el  nombre  de  progresistas,  se  anulö  la  Constituciön  del  49,  discutiendose  aprobandose
otra  que  debio  haberse  promulgado  en  1856:  pero  que  no  llegö  &amp;amp;  serlo,  porque  habiendo  vuelto
al  Poder  los  moderados  promulgaron  de  nuevo  en  19  de  setiembre  del  mismo  ano,  la  Constituciön
del  49,  con  un  Acta  adicional  que  tenia  por  objeto  corregir  los  defectos  de  aquella  que  el  tiempo
habia  dado  &amp;amp;  conocer.  EI  Acta  adicional  tuvo  tan  efiınera  existencia  que  se  derogaba  el  14  de

octubre  siguiente:  y  por  una  Ley  de  17  de  julio  de  1357  se  enmendö  la  Constituciön  del  49,  sufriendo
todavia  otra  reforma  en  20  de  abril  de  1864.

La  persistencia  de  una  politica  personal  arbitraria  yv  caprichoss  que  excluyö  sistemäticamente
  del  poderä  los  liberales  espanioles.  produjo  la  revoluciön  del  68,  que  costö  el  trono&amp;amp;  Isabel  II;
        <pb n="887" />
        I.  Europa.  881  83.  Spanien.

y  el  fruto  natural  de  este  vigoroso  y  feeundo  movimiento  politico  fu&amp;amp;  la  Constituciön  de  1869,
la  mäs  liberal  de  cuantas  han  regido  en  Espaäa.

La  abdicaciön  de  la  Corona  de  Espafia  que  hizo  por  si  y  en  nombre  de  sus  hijos  y  sucesores,
el  caballeroso  monarca  Dn.  Amadeo  I  de  Saboya,  produjo  la  proclamaciön  de  la  Republica  en
Espafia  el  11  de  febrero  de  1873.  Para  la  reforma  de  la  Constituciön  se  reunieron  las  Cortes  Constituyentes
  el  1°  de  junio  de  dicho  afio,y  el  17  de  julio  siguiente  la  comisiön  nombrada  al  efecto
tenia  ya  redactado  un  proyecto  de  Constituciön  federal  que  no  lleg6  ni  siquiera  &amp;amp;  discutirse.

El  golpe  de  Estado  del  3  de  enero  de  1874,  en  cuyo  dia  el  General  Pavia  disolvio  con  sus
soldados  el  Parlamento,  acabö  con  le  Repüblica  espafola;  constituyendose  entonces  un  Gobierno
Provisional,  y  encargandose  de  la  Regencia  del  Reino  el  General  Serrano;  quien  &amp;amp;  su  vez  fu6  sordrendido,
  &amp;amp;  fines  de  diciembre  del  mismo  aüo,  por  la  proclamaciön,  del  entonces  desterrado,  el
joven  re,  y  Alfonso  XII,  cuya  bandera  levantaron  los  Generales  Jovellar  y  Martinez-Campos.

Restaurada  la  monarquia,  el  jefe  del  Gobierno,  el  ilustre  estadiste,  Cänovas  del  Castillo,
quiso  hacer  uns  obra  de  concordia  que  permitiese  la  posibilidad  del  cambio  politico  sin  tener  que
atentar  &amp;amp;  la  Constituciön,  y  su  pensamiento  encern6  en  lade  30  de  junio  de  1876  que  esta  vigente,
y  cuyo  texto  se  inserta  &amp;amp;  continuacıön.

Constituei6n  del  Estado.
Sancionada  en  30  de  junio  de  1876.

(Presid.  del  C.  de  M.)  D.  Alfonso  XII,  por  la  gracia  de  Dios  Rey  constitucional
de  Espaöia.

A  todos  los  que  las  presentes  vieren  y  entendieren,sabed::  que  en  uniön  y  de  acuerdo
con  las  Cortes  del  Reino  actualmente  reunidas,  hemos  venido  en  decretar  y  sancionar
la  siguiente

Constitucißn  de  la  Monarquia  Espaüola.
Titulo  primero.  —  De  los  espanoles  y  sus  derechos.

Articulo  1.2  Son  espaüoles:

Primero.  Las  personas  nacidas  en  territorio  espaüol.

Segundo.  Los  hijos  de  padre  6  madre  espaüoles,  aunque  hayan  nacido  fuera
de  Espaäüa.

Tercero.  Los  extranjeros  que  hayan  obtenido  carta  de  naturaleza.

Cuarto.  Los  que  sin  ella  hayan  ganado  vecindad  en  cualquier  pueblo  de  la
monarquia.

La  calidad  de  espafol  se  pierde,  por  adquirir  naturaleza  en  pais  extranjero  y
por  admitir  empleo  de  otro  Gobierno  sin  licencia  del  Rey.

Art.  2.0  Los  extranjeros  podrän  establecerse  libremente  en  territorio  espaäol,
ejercer  en  €l  su  industria  ö  dedicarse  &amp;amp;  cualquiera  profesiön  para  cuyo  desempefio  no
exijan  las  leyes  titulos  de  aptitud  expedidos  por  las  Autoridades  espaüolas.

Los  que  no  estuvieren  naturalizados,  no  podrän  ejercer  en  Espaüa  cargo  alguno
que  tenga  aneja  autoridad  6  jurisdicciön.

Art.  3.0  Todo  espafol  estä&amp;amp;  obligado  4  defender  la  patria  con  las  armas,  cuando
sea  Ilamado  por  la  ley,  y  &amp;amp;  contribuir,  en  proporciön  de  sus  haberes,  para  los  gastos
del  Estado,  de  la  Provincia  y  del  Municipio.

Nadie  estä  obligado  &amp;amp;  pagar  contribuciön  que  no  este  votada  por  las  Cortes

por  las  Corporaciones  legalmente  autorizadas  para  imponerla.
111
        <pb n="888" />
        I.  Europa.  882  83.  Spanien.

Art.  4.0  XNingün  espanol  ni  extranjero  pu.Jlrä  ser  detenido  sino  en  los  casos  y
en  la  forma  que  las  leyes  prescriban.

Todo  detenido  serä&amp;amp;  puesto  en  libertad  6  entregado  &amp;amp;  la  Autoridad  judicial,
dentro  de  las  24  horas  siguientes  al  acto  de  la  detenciön.

Toda  detenciön  se  dejara  sin  efecto  ö  elevara  &amp;amp;  prisiön  dentro  de  las  72  horas
de  haher  sido  entregado  el  detenido  al  Juez  competente.

La  providencia  que  se  solicitare  se  notificara  al  interesado  dentro  del  mismo  plazo.

Art.  5.°  Ningün  espanol  podrä  ser  preso  sino  en  virtud  de  mandamiento  de
Juez  competente.

El  auto  en  que  se  haya  dictado  el  mandamiento  se  ratificarä  ö  repondrä,  oido
el  presunto  reo,  dentro  de  las  «2  horas  siguientes  al  acto  de  la  prisiön.

Toda  persona  detenida  ö  presa  sin  las  formalidades  legales,  ö  fuera  de  los  casos
previstos  en  la  Constituciön  y  las  leyes,  serä  puesto  en  libertad  &amp;amp;  peticiön  suya  ö  de
cualquier  espanol.  La  ley  determinara  la  forma  de  proceder  sumariamente  en  este  caso.

Art.  6.°  Nadie  podrä  entrar  en  el  domicilio  de  un  espanol  ö  extranjero  residente
en  Espana,  sin  su  consentimiento,  excepto  en  los  casos  y  en  la  forma  expresamente
previstos  en  las  leyes.

El  registro  de  papeles  y  efectos  se  verificarä  siempre  &amp;amp;  presencia  del  interesado  ö
de  un  individuo  de  su  familia,  y,  en  su  defecto,  de  dos  testigos  vecinos  del  mismo  pueblo.

Art.  7.0  No  podrä  detenerse  ni  abrirse  por  la  Autoridad  gubernativa  la  correspondencia
  confiada  al  correo.

Art.  8.0  Todo  auto  de  prisiön,  de  registro  de  nıorada  ö  de  detenciön  de  la  correspondencia,
  sera  motivado.

Art.  9.2  Ningün  espanol  podr&amp;amp;  ser  compelido  &amp;amp;  mudar  de  domicilio  6  residencia
sino  en  virtud  de  ımandato  de  Autoridad  competente  y  en  los  casos  previstos  por
las  leyes.

Art.  10.  Nose  impondrä  jamäs  la  pena  de  confiscaciön  de  bienes,  y  nadie  podrä
ser  privado  de  su  propiedad  sino  por  Autoridad  competente  y  por  causa  justificada
de  utilidad  püblica,  previa  siempre  la  correspondiente  indemnizaciön.

Si  no  percediere  este  requisito,  los  Jueces  ampararan,  y  en  su  caso,  rein  tegraran
en  la  posesiön  al  expropiado.

Art.  11.  La  religiön  catölica,  apostölica  romana,  es  la  del  Estado.  La  naciön
se  obliga  &amp;amp;  mantener  el  culto  y  sus  Ministros.

Nadie  serä  molestado  en  el  territorio  espaüol  por  sus  opiniones  religiosas,  ni  por
el  ejercicio  de  su  respectivo  culto,  salvo  el  respeto  debido  &amp;amp;  la  moral  cristiana.

No  se  permitiran,  sin  embargo,  otras  ceremonias  ni  manifestaciones  püblicas  que
las  de  la  religion  del  Estado!.

!  Como  la  Constituciön  anterior,  6  sea  la  de  1869,  adımnitia  la  liburtad  de  cultos  y  esta  no
pasa  de  la  tolerancia,  para  la  debida  interpretaciön  y  aplicacion  de  este  articulo  sr  dictö6  la  Real
Orden  de  23  de  octubre  de  1876,  en  la  que  se  daban  una  serie  de  instrucciones  muy  detalladas
&amp;amp;  los  Gobernadores  de  provincias  para  la  inteligencia  del  mismo.  Dicha  Real  Orden  prohibe
las  manifestaciones  püblicas  de  todo  culto  6  secta  disidente  de  la  Religiön  Catölica,  explica  cual  es  el
concepto  legal  de  estas  manifestaciones  püblicas  y  determina  y  fija  los  derechos  de  los  disidentes
        <pb n="889" />
        1.  Europa.  883  83.  Spanien.

Art.  12.  Cada  cual  es  libre  de  elegir  su  profesion  y  de  aprenderla  como  mejor
le  parezca.

Todo  espafiol  podr&amp;amp;  fundar  y  sostener  establecimientos  de  instrucciön  y  de  educacion
  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

Al  Estado  corresponde  expedir  los  titulos  profesionales  y  establecer  las  condiciones
  de  los  que  pretendan  obtenerlos  y  la  forma  en  que  han  de  probar  su  aptitud.

Una  ley  especial  determinarä  los  deberes  de  los  Profesores  y  las  reglas  &amp;amp;  que
ha  de  someterse  la  enseüanza  en  los  establecimientos  de  instrucciön  püblica  costeados
por  el  Estado,  las  provincias  ö  los  pueblos.

Art.  13.  Todo  espafol  tiene  derecho:

De  emitir  libremente  sus  ideas  y  opiniones,  ya  de  palabra  ya  por  escrito,
valiendose  de  la  imprenta  ö  de  otro  procedimiento  semejante,  sin  sujeciön  &amp;amp;  la
censura  previal.

De  reunirse  pacificamente?.

De  asociarse  para  los  fines  de  la  vida  humana.

De  dirigir  peticiones  individual  6  colectivamente  al  Rey,  &amp;amp;  las  Cortes  y  &amp;amp;
las  Autoridades.

El  derecho  de  peticiön  no  podr&amp;amp;  ejercerse  por  ninguna  clase  de  fuerza  armada,

Tampoco  podrän  ejercerlo  individualmente  los  que  formen  parte  de  una  fuerza
armada,  sino  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  de  su  instituto,  en  cuanto  tenga  relaciön  con  &amp;amp;ste.

Art.  14.  Las  leyes  dictarän  las  reglas  oportunas  para  asegurar  &amp;amp;  los  espafoles
en  el  respecto  reciproco  de  los  derechos  que  este  titulo  les  reconoce  sin  menoscabo  de
los  derechos  de  la  naciön,  ni  de  los  atributos  esenciales  del  poder  püblico.

Determinarän  asimismo  la  responsabilidad  civil  y  penal  &amp;amp;  que  han  de  quedar
sujetos,  segün  los  casos,  los  Jueces,  Autoridades  y  funcionarios  de  todas  clases,  que
atenten  &amp;amp;  los  derechos  enumerados  en  este  titulo.

Art.  15.  Todos  los  espafioles  son  admisibles  &amp;amp;  los  empleos  y  cargos  püblicos,
gegün  su  merito  y  capacidad.

Art.  16.  Ningün  espafol  puede  ser  procesado  ni  sentenciado  sino  por  el  Juez  6
Tribunal  competente,  en  virtud  de  leyes  anteriores  al  delito,  y  en  la  forma  que  &amp;amp;stas
prescriban.

en  el  ejercicio  de  sus  respectivos  cultos  y  en  la  ensefianza  de  caracter  religioso.  (Se  public6  esta
Real  Orden  en  la  Gaceta  de  24  de  octubre  de  dicho  ao.)

ı  La  libertad  de  emisiön  del  pensamiento  por  escrito  &amp;amp;  que  hace  referencia  este  pärrafo  del
art.  13  de  la  Constituciön  se  regulö  por  la  Ley  de  26  de  julio  de  1883  que  regula  su  ejercicio,  determinando
  lo  que  en  sentido  legal  se  entiende  por  libro,  folleto,  hoja  suelta,  cartel  y  periodico;  cuando
se  conceptuan  publicados  unos  y  otros;  cuales  son  los  trämites  necesarios  para  su  publicaciön  y
ouales  las  responsabilidades  en  que  in  curren  los  que  no  las  cumplen.  En  esta  ley  se  fija  tambien  el
derecho  de  rectificaciön  de  los  que  se  crean  ofendidos  por  alguns  publicaciön  periodicea  y  el  modo
y  manera  de  ejercitar  este  derecho  public6  (Se  esta  Ley  en  la  Gaceta  de  30  de  julio.)

3  El  derecho  de  reuniön  pacifica  estä  regulado  por  la  Ley  de  19  de  junio  de  1880,  publicada
en  la  Gaceta  de  16  del  mismo  mes  y  ao.

2  El  derecho  de  asociaciön  est&amp;amp;  regulado  por  la  Ley  de  este  nombre  de  30  de  junio  de  1887,
publicada  en  la  Gaceta  de  12  de  julio  siguiente.

111*
        <pb n="890" />
        I.  Europa.  884  83.  Spanien.

Art.  17.  Las  garantias  expresadas  en  los  arts.  4.0,  5.0,  6.0  y  9.°,  y  pärrafos
primero,  segundo  y  tercero  del  13,  no  podrän  suspenderse  en  toda  la  monarquia,  ni
en  parte  de  ella,  sino  temporalmente  y  por  medio  de  una  ley,  cuando  asi  lo  exija  la
seguridad  del  Estado  en  circunstancias  extraordinarias.

Sölo  no  estando  reunidas  las  Cortes  y  siendo  el  caso  grave  y  de  notoria  urgencia,
podrä  el  Gobierno,  bajo  su  responsabilidad,  acordar  la  suspensiön,  de  garantias  &amp;amp;
que  se  refiere  el  pärrafo  anterior,  sometiendo  su  acuerdo  &amp;amp;  la  aprobaciön  de  aquellas
lo  mäs  pronto  posible.

Pero  en  ningün  caso  se  suspenderän  mas  garantias  que  las  expresedas  en  el  primer
pärrafo  de  ceste  articulo.

Tampoco  los  Jefes  militares  6  civiles  podrän  establecer  otra  penalidad  que  la
prescrita  previamente  por  la  ley.

Titulo  IH.  —  De  las  Cortes.

Art.  18.  La  potestad  de  hacer  las  leyes  reside  en  las  Cortes  con  el  Rey.
Art.  19.  Las  Cortes  se  componen  de  dos  Cuerpos  Colegisladores,  iguales  en
facultades:  el  Senado  y  el  Congreso  de  los  Diputados.

Titulo  II.  —  Del  Senado.

Art.  20.  EI  Senado  se  compone:

Primero.  De  Senadores  por  derecho  propio.

Segundo.  De  Senadores  vitalicioes  nombrados  por  la  Corona.

Tercero.  De  Senadores  elegidos  por  las  Corporaciones  del  Estado  y  mayores
contribuyentes  en  la  forma  que  determine  la  ley.

El  nämero  de  los  Senadores  por  derecho  propio  y  vitalicios  no  podr&amp;amp;  exceder
de  180.

Este  nümero  serä  el  de  los  Senadores  electivos.

Art.  21.  Son  Senadores  por  derecho  proprio:

Los  hijos  del  Rey  y  del  sucesor  inmediato  de  la  Corona  que  hayan  llegado  &amp;amp;  la
mayor  edad.

Los  grandes  de  Espafia  que  lo  fueren  por  si,  que  no  sean  sübditos  de  otra  potencia
y  acrediten  tener  la  renta  anual  de  60  000  pesetas,  procedentes  de  bienes  propios  inmuebles,
  ö  de  derechos  que  gocen  la  misma  consideraciön  legal.

Los  Capitanes  generales  del  Ejercito  y  el  Almirante  de  la  Armada.

El  Patriarca  de  las  Indias  y  los  Arzobispos.

El  Presidente  del  Consejo  de  Estado,  el  del  Tribunal  Supremo,  el  del  Tribunal
de  Cuentas  del  Reino,  el  del  Consejo  Supremo  de  la  Guerra,  y  el  de  la  Armada,  despues
de  dos  afios  de  ejerecicio.

Art.  22.  Sölo  podrän  ser  Senadores  por  nombramiento  del  Rey  6  por  elecciön
de  las  Corporaciones  del  Estado  y  mayores  contribuyentes,  los  espafoles  que  pertenezcan
  6  hayan  pertenecido  &amp;amp;  una  de  las  siguientes  clases:

Primero.  Presidente  del  Senado  ö  del  Congreso  de  los  Diputados.

Segundo.  Diputados  que  hayan  pertenecido  &amp;amp;  tres  Congresos  diferentes  ö  que
hayan  ejercido  la  Diputaciön  durante  ocho  legislaturas.
        <pb n="891" />
        I.  Europa.  885  83.  Spanien.

Tercero.  Ministros  de  la  Corona.

Cuarto.  Obispos.

Quinto.  Grandes  de  Espana.

Sexto.  Tenientes  generales  del  Ejercito  y  Vicealmirantes  de  la  Armada,  despues
de  dos  afos  de  su  nombramiento.

Setimo.  Embajadores  despues  de  dos  afios  de  servicio  efectivo,  y  Ministros
plenipotenciarios  despues  de  cuatro.

Octavo.  Consejeros  de  Estado,  Fiscal  del  mismo  cuerpo,  y  Ministros  y  Fiscales
del  Tribunal  Supremo  y  del  de  Cuentas  del  Reino,  Consejeros  del  Supremo  de  la  Guerra
y  de  la  Armada,  y  Decano  del  Tribunal  de  las  Ordenes  militares,  despues  de  dos  afios
de  ejercicio.

Noveno.  Presidentes  6  Directores  de  las  Reales  Academias  Espaüola,  de  la
Historia,  de  Bellas  Artes  de  San  Fernando,  de  Ciencias  exactas,  fisicas  y  naturales,  de
Ciencias  morales  y  politicas,  y  de  Medicina.

Decimo.  Academicos  de  nümero  de  las  Corporaciones  mencionadas,  que  ocupen
la  primera  mitad  de  la  escala  de  antigüedad  en  su  cuerpo:  Inspectores  generales  de
primera  clase  de  los  cuerpos  de  Ingenieros  de  caminos,  minas  y  montes:  Catedräticos
de  t&amp;amp;rmino  de  las  Universidades,  siempre  que  lleven  cuatro  afos  de  antigüedad  en
su  categoria  y  de  ejercicio  dentro  de  ella.

Los  comprendidos  en  las  categorias  anteriores  deberän  ademäs  disfrutar  7500
pesetas  de  renta,  procedente  de  bienes  propios,  ö  de  sueldos  de  los  empleos  que  no
pueden  perderse  sino  por  causa  legalmente  probada,  6  de  jubilaciön,  retiro  6  cesantia.

Unde&amp;amp;cimo.  Los  que  con  dos  afos  de  antelaciön  posean  una  renta  anual  de  20  000
pesetas  öÖ  paguen  4000  pesetas  por  contribuciones  directas  al  Tesoro  püblico,  siempre
que  ademäs  sean  titulos  del  Reino,  lıayan  sido  Diputados  &amp;amp;  Cortes,  Diputados  provinciales
  ö  Alcaldes  en  capital  de  provincia  ö  en  pueblos  de  mäs  de  20  000  almas.

Duodecimo.  Los  que  hayan  ejercido  alguna  vez  el  cargo  de  Senador  antes  de
promulgarse  esta  Constituciön.  Los  que  para  ser  Senadores  en  cualquiera  tiempo
hubieren  acreditado  renta,  podrän  probarla  para  que  se  les  compute,  al  ingresar  como
Senadores  por  derecho  propio,  con  certificaciön  del  Registro  de  la  propiedad,  que
justifique  que  siguen  poseyendo  los  mismos  bienes.

El  nombramiento  por  el  Rey  de  Senadores  se  harä&amp;amp;  por  decretos  especiales,  y
en  ellos  se  expresarä  siempre  el  titulo  en  que  conforme  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  este  articulo,
se  funde  el  nombramiento.

Art.  23.  Las  condiciones  necesarias  para  ser  nombrado  ö  elegido  Senador  podrän
variarse  por  una  ley.

Art.  24.  Los  Senadores  electivos  se  renovarän  por  mitad  cada  cinco  afios,  y
en  totalidad  cuando  el  Rey  disuelva  esta  parte  del  Senado.

Art.  25.  Los  Senadores  no  podrän  admitir  empleo,  ascenso  que  no  sea  de  escala
cerrada,  titulos  ni  condecoraciones,  mientras  estuviesen  abiertas  las  Cortes.

El  Gobierno  podrä,  sin  embargo,  conferirles  dentre  de  sus  respectivos  empleos
ö  categoria,  las  comisiones  que  exija  el  servicio  püblico.
        <pb n="892" />
        I.  Europa.  886  83.  Spanien.

Exceptüase  de  lo  dispuesto  en  el  pärrafo  primero  de  este  articulo  el  cargo  de
Ministro  de  la  Corona.

Art.  26.  Para  tomar  asiento  en  el  Senado  se  necesita  ser  espaol,  tener  35  afos
cumplidos,  no  estar  procesado  eriminalmente  ni  inhabilitado  en  el  ejercicio  de  sus
derechos  politicos,  y  no  tener  sus  bienes  intervenidos.

Titulo  IV.  —  Del  Congreso  de  los  Diputados.

Art.  27.  EI  Congreso  de  los  Diputados  se  compondrä  de  los  que  nombren  las
Juntas  electorales,  en  la  forma  que  determine  la  ley.  Se  nombrarä  un  Diputado  &amp;amp;
lo  menos  por  cada  50  000  almas  de  poblaciön.

Art.  28.  Los  Diputados  se  elegirän  y  podrän  ser  reelegidos  indefinidamente  por
el  metodo  que  determine  la  ley.

Art.  29.  Para  ser  elegido  Diputado  se  requiere  ser  espafiol,  de  estado  scglar,
mayor  de  edad  y  gozar  de  todos  los  derechos  civiles..  La  ley  determinarä&amp;amp;  con  que
clase  de  funciones  es  incompatible  el  cargo  de  Diputado  y  los  casos  de  reelecciön.

Art.  30.  Los  Diputados  serän  elegidos  por  cinco  anos.

Art.  31.  Los  Diputados  &amp;amp;  quienes  el  Gobierno  6  la  Real  Casa  confieran  pensiön,
empleo  6  ascenso  que  no  sea  de  escala  cerrada,  comisiön  con  sueldo,  honores  ö  condecoraciones,
  cesarän  en  su  cargo  sin  necesidad  de  declaraciön  alguna,  si  dentro  de
los  15  dias  inmediatos  &amp;amp;  su  nombramiento  no  participan  al  Congreso  la  renuncia  de  la
gracia.

Lo  dispuesto  en  el  pärrafo  anterior  no  comprende  &amp;amp;  los  Diputados  que  fueren
nombrados  Ministros  de  la  Corona.

Titulo  V.  —  De  la  celebraciön  y  facultades  de  las  Cortes.

Art.  32.  Las  Cortes  se  reunen  todos  los  aiios.  Corresponde  al  Rey  convocarlas,
suspender,  cerrar  sus  sesiones  y  disolver  simultanea  ö  separadamente  la  parte  electiva
del  Senado  y  el  Congreso  de  los  Diputados,  con  la  obligaciön,  en  este  caso,  de  convocar
y  reunir  el  Cuerpo  6  Cuerpos  disueltos  dentro  de  tres  meses.

Art.  33.  Las  Cortes  serän  precisamente  convocadas  luego  que  vacare  la  Corona,
ö  cuando  el  Rey  se  imposibilitare  de  cualquier  modo  para  el  gobierno.

Art.  34.  Cada  uno  de  los  Cuerpos  Colegisladores  forma  el  respectivo  reglamenot
para  su  gobierno  interior,  y  examina,  asi  las  calidades  de  los  individuos  que  le  componen,
  como  la  legalidad  de  su  elecciön.

Art.  35.  El  Congreso  de  los  Diputados  nombra  su  Presidente,  Vicepresidentes
y  Secretarios.

Art.  36.  El  Rey  nombra  para  cada  legislatura,  de  entre  los  mismos  Senadores,
el  Presidente  y  Vicepresidente  del  Senado,  y  este  elige  sus  Secretarios.

Art.  37.  El  Rey  abre  y  cierra  las  Cortes,  en  persona,  6  por  medio  de  los  Ministros.

Art.  33.  No  podrä  estar  reunido  uno  de  los  dos  Cuerpos  Colegisladores  sin  que
tambien  lo  este  el  otro:  exceptüase  el  caso  en  que  el  Senado  ejerza  funciones  judiciales.

Art.  39.  Los  Cuerpos  Colegisladores  no  pueden  deliberar  juntos,  ni  en  presencia  del
Rey.
        <pb n="893" />
        I.  Europa.  837  83.  Spanien.

Art.  40.  Las  sesiones  del  Senado  y  del  Congreso  serän  püblicas,  y  sölo  en  los
casos  que  exijan  reserva  podrä  celebrarse  sesiön  secreta.

Art.  41.  El  Rey  y  cada  uno  de  los  Cuerpos  Colegisladores  tienen  la  iniciativa  de
las  leyes.

Art.  42.  Las  leyes  sobre  contribuciones  y  credito  püblico  se  presentarän  primero
al  Congreso  de  los  Diputados.

Art.  43.  Las  resoluciones  en  cada  uno  de  los  Cuerpos  Colegisladores  se  toman
&amp;amp;  pluralidad  de  votos;  pero  para  votar  las  leyes  se  requiere  la  presencia  de  la  mitad
mäs  uno  del  nümero  total  de  los  individuos  que  lo  componen.

Art.  44.  Si  uno  de  los  Cuerpos  Colegisladores  desechara  algün  proyecto  de  ley,
6  le  negare  el  Rey  la  sanciön,  no  podr&amp;amp;ä  volverse  &amp;amp;  proponer  otro  proyecto  de  ley  sobre
el  mismo  objecto  en  aquella  legislatura.

Art.  45.  Ademäs  de  la  potestad  legislativa  que  ejercen  las  Cortes  con  el  Rey,
les  pertenecen  las  facultades  siguientes:

Primera.  Recibir  al  Rey,  al  sucesor  inmediato  de  la  Corona  y  &amp;amp;  la  Regencia  ö
Regente  del  Reino,  el  juramento  de  guardar  la  Constituciön  y  las  leyes.

Segunda.  Elegir  Regente  ö6  Regencia  del  Reino  y  nombrar  tutor  al  Rey  menor,
cuando  lo  previene  la  Constitutiön.

Tercera.  Hacer  efectiva  la  responsabilidad  de  los  Ministros,  los  cuales  serän
acusados  por  el  Congreso  y  juzgados  por  el  Senado.

Art.  46.  Los  Senadores  y  Diputados  son  inviolables  por  sus  opiniones  y  votos
en  el  ejercicio  de  su  cargo.

Art.  47.  Los  Senadores  no  podrän  ser  procesados  ni  arrestados  sin  previa  resoluciön
  del  Senado,  sino  cuando  sean  hallados  infraganti,  6  cuando  no  est&amp;amp;  reunido  el
Senado;  pero  en  todo  caso  se  darä  cuenta  &amp;amp;  este  Cuerpo  lo  mäs  pronto  posible  para
que  determine  lo  que  corresponda.  Tampoco  podrän  los  Diputados  ser  procesados
ni  arrestados  durante  las  sesiones  sin  permiso  del  Congreso,  &amp;amp;  no  ser  hallados  infraganti;
pero  en  este  caso  y  en  el  de  ser  procesados  6  arrestados  cuando  estuvieren  cerradas
las  Cortes,  se  dar&amp;amp;  cuenta  lo  mäs  pronto  posible  al  Congreso  para  su  conocimiento  y
resoluciön.  El  Tribunal  Supremo  conocerä  de  las  causas  criminales  contra  los  Senadores
y  Diputados  en  los  casos  y  en  la  forma  que  determine  la  ley.

Titulo  VL.  —  Del  Rey  y  sus  Ministros.

Art.  48.  La  persona  del  Rey  es  sagrada  &amp;amp;  inviolable.

Art.  49.  Son  responsables  los  Ministros.

Ningün  mandato  del  Rey  puede  llevarse  &amp;amp;  efecto  si  no  est&amp;amp;  refrendado  por  un
Ministro,  que  por  sölo  este  hecho  se  hace  responsable.

Art.  50.  La  potestad  de  hacer  ejecutar  las  leyes  regide  en  el  Rey,  y  su  autoridad
se  extiende  &amp;amp;  todo  cuanto  conduce  &amp;amp;  la  conservaciön  del  orden  püblico  en  lo  interior
y  &amp;amp;  la  seguridad  del  Estado  en  lo  exterior,  conforme  &amp;amp;  la  Constituciön  y  &amp;amp;  las  leyes.

Art.  51.  EI  Rey  sanciona  y  promulga  las  leyes.

Art.  52.  Tiene  el  mando  supremo  del  Ejercito  y  Armada,  y  dispone  de  las  fuerzas
de  mar  y  tierra.
        <pb n="894" />
        I.  Kuropa.  888  83.  Spanien.

Art.  53.  Concede  los  grados,  ascensos  y  recompensas  militares,  con  arreglo  &amp;amp;
las  leyes.

Art.  54.  Corresponde  ademäs  al  Rey:

Primero.  Expedir  los  decretos,  reglamentos  &amp;amp;  instrucciones  que  sean  conducentes
para  la  ejecuciön  de  las  leyes.

Segundo.  Cuidar  de  que  en  todo  el  Reino  se  administre  pronta  y  cumplidamente
la  justicia.

Tercero.  Indultar  &amp;amp;  los  delincuentes  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

Cuarto.  Declarar  la  guerra  y  hacer  y  ratificar  la  paz,  dando  despues  cuenta
documentada  &amp;amp;  las  Cortes.

Quinto.  Dirigir  las  relaciones  diplomäticas  y  comerciales  con  las  demäs  potencias.

Sexto.  Cuidar  de  la  acufaciön  de  la  moneda,  en  la  que  se  pondrä  su  busto  y
nombre.

Setimo.  Decretar  la  inversiön  de  los  fondos  Jestinados  &amp;amp;  cada  uno  de  los  ramos
de  la  Administraciön,  dentro  de  la  ley  de  Presupuestos.

Octavo.  Conferir  los  empleos  civiles  y  conceder  honores  y  distinciones  de  todas
clases  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

Noveno.  Nombrar  y  separar  libremente  &amp;amp;  los  Ministros.

Art.  55.  EI  Rey  necesita  estar  autorizado  por  una  ley  especial:

Primero.  Para  enajenar,  ceder  ö  permutar  cualquiera  parte  del  territorio  espanol.

Segundo.  Para  incorporar  cualquiera  otro  territorio  al  territorio  espaüol.

Tercero.  Para  admitir  tropas  extranjeras  en  el  Reino.

Cuarto.  Para  ratificar  los  tratados  de  alianza  ofensiva,  los  especiales  de  comercio,
los  que  estipulen  dar  subsidios  &amp;amp;  alguna  potencia  extranjera  y  todos  aquellos  que
puedan  obligar  individualmente  &amp;amp;  los  espanoles.

En  ningün  caso  los  articulos  secretos  de  un  trata«do  podran  derogar  los  püblicos.

Quinto.  Para  abdicar  la  Corona  en  su  inmediato  succesor.

Art.  56.  EI  Rey,  antes  de  contraer  matrimonio,  lo  pondr&amp;amp;  en  conocimiento  de
las  Cortes,  &amp;amp;  cuya  aprobaciön  se  someterän  los  contratos  y  estipulaciones  matrimoniales
que  deban  ser  objeto  de  una  ley.

Lo  mismo  se  observarä&amp;amp;  respecto  del  inmediato  sucesor  &amp;amp;  la  Corona.

Ni  el  Rey  ni  el  inmediato  sucesor  pueden  contraer  matrimonio  con  persona  que
por  la  ley  este  excluida  de  la  sucesion  &amp;amp;  la  Corona.

Art.  57.  La  dotaciön  del  Rey  y  de  su  familia  se  fijarä&amp;amp;  por  las  Cortes  al  principio
de  cada  reinado.

Art.  58.  Los  Ministros  pueden  ser  Senadores  6  Diputados  y  tomar  parte  en
las  discusiones  de  ambos  Cuerpos  Colegisladores;  pero  sölo  tendrän  voto  en  aquel  &amp;amp;
que  pertenezcan.

Titulo  VII.  —  De  la  sucesiön  &amp;amp;  la  Corona.

Art.  59.  EI  Rey  legitimo  de  Espafia  es  D.  Alfonso  XII  de  Borbön.

Art.  60.  La  sucesiön  al  trono  de  Espaüa  seguirä  el  orden  regular  de  primogenitura
y  representaciön,  siendo  preferida  siempre  la  linea  anterior  &amp;amp;  las  posteriores;  en  la
        <pb n="895" />
        I.  Europa.  889  83.  Spanien

misma  linca  el  grado  mäs  pröximo  al  mäs  remoto;  en  el  mismo  grado,  el  varön  &amp;amp;  la
hembra;  y  en  el  mismo  sexo,  la  persona  de  mäs  edad  &amp;amp;  la  de  menos.

Art.  61.  Extinguidas  las  lineas  de  los  descendientes  legitimos  de  D.  Alfonso  XH
de  Borbön,  sucederän  por  el  orden  que  queda  establecido  sus  hermanas;  su  tia,  hermana
de  su  madre,  y  sus  legitimos  descendientes,  y  los  de  sus  tios,  hermanos  de  D.  FernandoVI,
si  no  estuviesen  excluidos.

Art.  62.  Sillegaran  &amp;amp;  extinguirse  todas  las  lineas  que  se  seialan,  las  Cortes  harän
nuevos  llamamientos,  como  mäs  convenga  &amp;amp;  la  naciön.

Art.  63.  Cualquiera  duda  de  hecho  6  derecho  que  ocurra  en  orden  &amp;amp;  la  sucesiön
de  la  Corona  se  resolverä&amp;amp;  por  una  ley.

Art.  64.  Las  personas  que  sean  incapaces  para  gobernar,  6  hayan  hecho
cosa  por  que  merezcan  perder  el  derecho  &amp;amp;  la  Corona,  serän  excluidas  de  la
sucesiön  por  una  ley.

Art.  65.  Cuando  reine  una  hembra,  el  Principe  consorte  no  tendr&amp;amp;  parte  ninguna
en  el  gobierno  del  Reino.

Titulo  VIII.  —  De  la  menor  edad  del  Rey  y  de  la  Regencia.

Art.  66.  EI  Rey  es  menor  de  edad  hasta  cumplir  16  aüos.

Art.  67.  Cuando  el  Rey  fuere  menor  de  edad,  el  padre  6  la  madre  del  Rey,  y
en  su  defecto  el  pariente  mäs  pr6ximo  &amp;amp;  suceder  en  la  Corona,  segün  el  orden  establecido
en  la  Constituciön,  entrar&amp;amp;  desde  luego  &amp;amp;  ejercer  la  Regencia,  y  la  ejercerä  todo  el
tiempo  de  la  menor  edad  del  Rey.

Art.  68.  Para  que  el  pariente  mäs  pröximo  ejerza  la  Regencia,  necesita  ser
espafiol,  tener  20  afios  cumplidos  y  no  estar  excluido  de  la  sucesiön  &amp;amp;  la  Corona.  El
padre  6  la  madre  del  Rey  sölo  podrän  ejercer  la  Regencia  permaneciendo  viudos.

Art.  69.  EI  Regente  prestarä  ante  las  Cortes  el  juramento  de  ser  fiel  al  Rey
menor  y  de  guardar  la  Constituciön  y  las  leyes.

Si  las  Cortes  no  estuviesen  reunidas,  el  Regente  las  convocar&amp;amp;  inmediatamente,
y  entre  tanto,  prestar&amp;amp;  el  mismo  juramento  ante  el  Consejo  de  Ministros,  prometiendo
reiterarle  ante  las  Cortes  tan  luego  como  se  hallen  congregadas.

Art.  70.  Sino  hubiere  ninguna  persona  &amp;amp;  quien  corresponda  de  derecho  la  Regencia,
  la  nombrarän  las  Cortes,  y  se  compondr&amp;amp;  de  una,  tres  ö  cinco  personas.

Hasta  que  se  haga  este  nombramiento,  gobernar&amp;amp;  provisionalmente  el  Reino
el  Consejo  de  Ministros.

Art.  71.  Cuando  el  Rey  se  imposibilitare  para  ejercer  su  autoridad,  y  la  imposibilidad
  fuese  reconocida  por  las  Cortes,  ejercerä&amp;amp;  la  Regencia  durante  el  impedimento  el
hijo  primogenito  del  Rey,  siendo  mayor  de  16  afios:  en  su  defecto,  el  consorte  del  Rey,
y  &amp;amp;  falta  de  ste,  los  llamados  &amp;amp;  la  Regencia.

Art.  72.  EI  Regente,  y  la  Regencis  en  su  caso,  ejercer&amp;amp;  toda  la  autoridad  del
Rey,  en  cuyo  nombre  se  publicar&amp;amp;n  los  actos  del  Gobierno.

Art.  73.  Ser&amp;amp;  tutor  del  Rey  menor  la  persona  que  en  su  testamento  lıubiere

nombrado  el  Rey  difunto,  siempre  que  sea  espaüol  de  nacimiento:  si  no  le  hubiese
112
        <pb n="896" />
        I.  Europa.  89V  83.  Spanien.

nombrado,  serä  tutor  el  padre  6  la  madre  mientras  permanezcan  viudos.  En  su  defecto,
le  nombrarän  las  Cortes;  pero  no  podrän  estar  reunidos  los  cargos  de  Regente  y  de
tutor  sino  en  el  padre  ö  en  la  madre  de  &amp;amp;ste.

Titulo  IX.  —  De  la  administrati6n  de  justicie.

Art.  74.  La  justicia  se  administra  en  nombre  del  Rey.

Art.  75.  Unos  mismos  Cödigos  regiran  en  toda  la  monargia  sin  perjuicio  de  las
variaciones  que  por  particulares  circunstancias  determinen  las  leyes.

En  ellos  no  se  establecer&amp;amp;  mäs  que  un  sölo  fuero  para  todos  los  espafioles  en  los
juicios  comunes,  civiles  y  criminales.

Art.  76.  A  los  Tribunales  y  Juzgados  pertenece  exclusivamente  la  potestad
de  aplicar  las  leyes  en  los  juicios  civiles  y  criminales,  sin  que  puedan  ejercer  otras
funciones  que  las  de  juzgar  y  hacer  que  se  ejecute  lo  juzgado.

Art.  77.  Una  ley  especial  determinarä  los  casos  en  que  haya  de  exigirse  autorizaciön
  previa  para  procesar,  ante  los  Tribunales  ordinarios,  &amp;amp;  las  Autoridades  y  sus  agentes.

Art.  78.  Las  leyes  determinarän  los  Tribunales  y  Juzgados  que  ha  de  haber,
la  organizaeiön  de  cada  uno,  sus  facultades,  el  modo  de  ejercerlas  y  las  calidades  que
han  de  tener  sus  individuos.

Art.  79.  Los  juicios  en  materias  criminales  seran  püblicos,  en  la  forma  que
determinen  las  leyes.

Art.  80.  Los  Magistrados  y  Jueces  serän  inamovibles  y  nopodrän  ser  depuestos,
suspendidos,  ni  trasladados,  sino  en  los  casos  y  en  la  forma  que  prescriba  la  ley  orgänica
de  Tribunales.

Art.  81.  Los  Jueces  son  responsables  personalmente  de  toda  infracciön  de  ley
que  cometan.

Titulo  X.  —  De  las  Diputaciones  provinciales  y  de  los  Ayuntamientos.

Art.  82.  En  cada  provincia  habrä  una  Diputaciön  provincial,  elegida  en  la  forma
que  determine  la  ley  y  compuesta  del  nümero  de  individuos  que  &amp;amp;sta  sefale.

Art.  83.  Habrä  en  los  pueblos  Alcaldes  y  Ayuntamientos.  Los  Ayuntamientos
serän  nombrados  por  los  vecinos  &amp;amp;  quienes  la  ley  confiere  este  derecho.

Art.  84.  La  organizaciön  y  atribuciones  de  las  Diputaciones  provinciales  y
Ayuntamientos  se  regirän  por  sus  respectivas  leyes.

Estas  se  ajustarän  &amp;amp;  los  principios  siguientes:

Primero.  Gobierno  y  direcciön  de  los  intereses  peculiares  de  la  provincia  6  del
pueblo  por  las  respectivas  C'orporaciones.

Segundo.  Publicaciön  de  los  presupuestos,  cuentas  y  acuerdos  de  las  mismas.

Tercero.  Intervenciön  del  Rey,  y  en  su  caso  de  las  Cortes,  para  impedir  que
las  Diputaciones  provinciales  y  los  Ayuntamientos  se  extralimiten  de  sus  atribuciones
en  perjuicio  de  los  intereses  generales  y  permanentes.

Y  cuarto.  Determinaciön  de  sus  facultades  en  materia  de  impuestos,  &amp;amp;  fin  de
que  los  provinciales  y  municipales  no  se  hallen  nunca  en  oposiciön  con  el  sistema
tributario  del  Estado.
        <pb n="897" />
        I.  Europa.  8  83.  Spanien.

Titullo  XI.  —  De  las  contribuciones.

Art.  85.  Todos  los  afos  presentarä  el  Gobierno  &amp;amp;  las  Cortes  el  presupuesto  general
de  gastos  del  Estado  para  el  afo  siguiente  y  el  plan  de  contribuciones  y  medios  para
llenarlos,  como  asimismo  las  cuentas  de  la  recaudaciön  &amp;amp;  inversion  de  los  caudales
püblicos,  para  su  examen  y  aprobaciön.

Si  no  pudieran  ser  votados  antes  del  primer  dia  del  alio  econömico  siguiente,
regirän  los  del  anterior,  siempre  que  para  el  hayan  sido  discutidos  y  votados  por  las
Cortes  y  sancionados  por  el  Rey.

Art.  86.  EI  Gobierno  necesita  estar  autorizado  por  una  ley  para  disponer  de  las
propiedades  del  Estado  y  tomar  caudales  &amp;amp;  prestamo  sobre  el  credito  de  la  naciön.

Art.  87.  La  deuda  püblica  estä&amp;amp;  bajo  la  salvaguardia  especial  de  la  naciön.

Titullo  XI.  —  De  la  fuerza  militar.

Art.  88.  Las  Cortes  fijarän  todos  los  afos,  a  propuesta  del  Rey,  la  fuerza  militar
permanente  de  mar  y  tierra.

Titulo  XIUI.  —  Del  gobierno  de  las  provincias  de  Ultramar.

Art.  89.  Las  provincias  de  Ultramar  serän  gobernadas  por  leyes  especiales;
pero  el  Gobierno  queda  autorizado  para  aplicar  &amp;amp;  las  mismas,  con  las  modificaciones
que  juzgue  convenientes,  y  dando  cuenta  &amp;amp;  las  Cortes,  las  leyes  promulgadas  ö  que
se  promulguen  para  la  Peninsula.

Cuba  y  Puerto-Rico  serän  representadas  en  las  Cortes  del  Reino  en  la  forma  que
determine  una  ley  especial  que  podrä  ser  diversa  para  cada  una  de  las  dos  provincias.

Articulo  transitorio.

El  Gobierno  determinarä  cuändo  y  en  qu&amp;amp;  forma  serän  elegidos  los  representantes
&amp;amp;  Cortes  de  la  Isla  de  Cubal.

Por  tanto:

Mandamos  &amp;amp;  todos  nuestros  sübditos,  de  cualquier  clase  y  condiciön  que  sean,
que  hayan  y  guarden  la  presente  Constituciön,  como  ley  fundamental  de  la  monarquia.

Y  mandamos  &amp;amp;  todos  los  Tribunales,  Justicias,  Jefes,  Gobernadores  y  demäs
Autoridades,  asi  civiles  como  militares  y  eclesiästicas,  de  cualquiera  clase  y  dignidad
que  guarden  y  hagan  guardar,  cumplir  y  ejecutar  la  expresada  Constituciön  en  todas
sus  partes.

Dado  en  Palacio  &amp;amp;  30  de  Junio  de  1876.  —  Yo  el  Rey.—El  Presidente  del
Consejo  de  Ministros,  Ministro  interino  de  Hacienda,  Antonio  Cänovas  del  Castillo.  —
El  Ministro  de  Estado,  Fernando  Calderön  y  Collantes.—El  Ministro  de  Gracia  y
Justicia,  Cristöbal  Martin  de  Herrera.—El  Ministro  de  la  Guerra,  Francisco  de  Ceballos
y  Vargas.—El  Ministro  de  Marina,  Juan  de  Antequera.—El  Ministro  de  la  Gobernaciön,
  Francisco  Romero  y  Robledo.—El  Ministro  de  Fomento,  Francisco  Queipo
de  Llano.—El  Ministro  de  Ultramar,  Adelardo  Löpez  de  Ayala.  (C.L.,  t.  116,  päg.  821.)

ı  Este  articulo  transitorio,  asi  como  el  ültimo  pärrafo  del  89  carecen  de  todo  valor  desde
el  momento  en  que  &amp;amp;  consecuencia  del  desgraciado  6xito  de  nuestro  guerra  con  los  Estados-Unidos
de  Norte-Ame£rica  perdimos  los  Antillas  Espaüolas  y  el  Archipielago  Filipino.

112  *
        <pb n="898" />
        I.  Europa.  892  84.  Türkei.

84.  Türkei.

Bearbeitet  von  Herrn  Georg  GRABKOWSKI  in  Berlin.

Die  Türkische  Verfassung,  welche  durch  den  Willen  des  Sultans  infolge  der  Auflösung  des
Parlamentes  am  14.  Februar  1878  als  stillschweigend  suspendiert  galt,  weil  das  Parlament  nicht
berufen  wurde,  ist  durch  die  Vorgänge  des  Jahres  1908,  freilich  durch  einen  wichtigen  Zusatz
vom  1.  August  1908  verändert,  wieder  in  Kraft  gesetzt  worden.  —  Im  Zusammenhange  mit
der  Absetzung  des  Sultans  Abdul  Hamid  II.  (27.  April  1909)  sind  wesentliche  Abänderungen
der  Verfassung  zu  erwarten.

Türkische  Verfassung  vom  23.  Dezember  1876.
(Kannun-i  essassi  vom  7.  Zi-l-hidsche  1293.)

Titel  I.  Das  osmanische  Reich.

Art.1.  Das  osmanische  Reich  setzt  sich  aus  den  derzeitigen  Ländern  und
Gebieten  sowie  den  privilegierten  Provinzen  zusammen.  Sie  bilden  ein  einheitliches
Ganzes,  das  nie  aus  irgendeinem  Grunde  geteilt  werden  darf.

Art.2.  Die  Hauptstadt  des  osmanischen  Reiches  ist  Konstantinopel.  Sie
hat  vor  den  anderen  osmanischen  Städten  keinerlei  Privilegien  und  Immunitäten  voraus.

Art.3.  Im  osmanischen  Reiche  geht  die  Herrscherwürde,  die  auch  das  hohe
islamitische  Kalifat  in  sich  vereinigt,  nach  einem  seit  alter  Zeit  geltenden  Gesetz.  auf
die  ältesten  Prinzen  der  Dynastie  Osman  über.

Art.4.  Der  Sultan  ist  als  Kalife  Hüter  der  islamischen  Religion  und  Padischah
aller  osmanischen  Untertanen.  Die  Person  des  Sultans  ist  geheiligt.  Er  selbst  ist
unverantwortlich.

Art.6.  Den  Mitgliedern  der  Dynastie  Osman  wird  bezüglich  der  Freiheitsrechte
ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Privatvermögens  ihrer  lebenslänglichen  Zivillisten
  der  Schutz  allgemeiner  Garantie  bewährt.

Art.?7.  Die  Hoheitsrechte  des  Sultans  sind  folgende:  Er  ernennt  die  Minister
und  setzt  sie  ab,  er  verleiht  Würden,  Ämter  und  Orden,  er  investiert  Gouverneure  für
die  privilegierten  Provinzen,  entsprechend  den  Bestimmungen  der  diesen  verliehenen
Privilegien.  Er  hat  die  Münzprägung  unter  sich,  sein  Name  wird  im  öffentlichen
Gebete  erwähnt,  er  schließt  die  Verträge  mit  den  auswärtigen  Staaten,  erklärt  Krieg
und  Frieden,  hat  den  Oberbefehl  über  die  Land-  und  Seemacht,  er  befördert  die  Militärpersonen,
  übt  die  Gerichtsbarkeit  nach  den  Scheriat-  und  Kannun-Gesetzen  aus.
Er  stellt  die  Regulative  über  öffentliche  Verwaltung  aus,  mildert  oder  erläßt  gänzlich
die  gesetzlichen  Strafen,  er  beruft,  vertagt  und  löst,  wenn  es  nötig,  das  Parlament  auf,
jedoch  darf  er  dieses  nur  dann  tun,  wenn  die  Neuwahlen  ausgeschrieben  sind.

Titel  I.  Die  allgemeinen  Rechte  der  osmanischen  Untertanen.

Art.8.  Die  Untertanen  des  osmanischen  Reiches  heißen  ohne  Unterschied,
welcher  Religion  oder  Sekte  sie  angehören,  Osmanen.

Die  Eigenschaft  als  Osmane  erwirbt  und  verliert  man  in  den  Fällen,  die  im  Gesetz
besonders  genannt  sind.

Art.9.  Sämtliche  Osmanen  genießen  die  persönliche  Freiheit  und  haben  die
Pflicht,  die  Freiheit  der  anderen  zu  respektieren.
        <pb n="899" />
        I.  Europa.  893  84.  Türkei.

Art.  10.  Die  persönliche  Freiheit  ist  vor  jedem  Angriffe  geschützt.  Nur  in
den  von  Gesetzes  wegen  bestimmten  Fällen  und  in  den  Formen  desselben  kann  gestraft
  werden.

Art.  11.  Die  Staatsreligion  des  osmanischen  Reiches  ist  der  Islam.  Unter
Wahrung  dieses  Grundsatzes  ist  allen  in  den  osmanischen  Ländern  anerkannten
Religionen  freie  Ausübung  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  sie  nicht  gegen  die
öffentliche  Ordnung  und  Sittlichkeit  verstoßen.  Alle  den  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
  bisher  gewährten  Privilegien  behalten  ihre  Gültigkeit.

Art.  12.  Die  Presse  kann  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  frei  bewegen.

Die  osmanischen  Untertanen  haben  das  Recht,  im  Rahmen  der  Gesetze  und
Verordnungen  allerlei  Vereine  zu  Handels-,  Gewerbe-  oder  Landwirtschaftszwecken
zu  gründen.

Art.  14.  Ein  oder  mehrere  osmanische  Untertanen  dürfen  bei  Verletzung  von
Gesetzen  und  Vorschriften,  die  zu  ihrem  persönlichen  Schaden  oder  zum  Nachteile
aller  vorgekommen  sind,  an  kompetenter  Stelle  Eingaben  einreichen.  Auch  können
sie  unterschriebene  Petitionen  nach  Art  von  Beschwerden  dem  Parlamente  übergeben
und  sich  über  das  Vorgehen  der  Beamten  beklagen.

Art.  15.  Der  Unterricht  ist  frei.

Jeder  Osmane  ist  berechtigt,  öffentlich  oder  privat  zu  unterrichten,  wofern
er  die  gesetzlichen  Bestimmungen  hierüber  einhält.

Art.  16.  Alle  Schulen  stehen  unter  Aufsicht  des  Staates.  Es  sollen  die  geeigneten
Mittel,  um  den  Unterricht  der  osmanischen  Untertanen  einheitlich  zu  gestalten,  angewandt
  werden.  Davon  wird  das  System,  nachdem  die  verschiedenen  Religionsgemeinschaften
  ihren  Glaubensunterricht  eingerichtet  haben,  nicht  betroffen.

Art.  17.  Vor  dem  Gesetze  sind  alle  Osmanen  gleich  und  haben,  abgesehen
von  ihrer  konfessionellen  Stellung,  gleiche  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  dem  Lande.

Art.18.  Um  im  Staatsdienst  angestellt  werden  zu  können,  müssen  die  osmanischen
  Untertanen  das  Türkische  als  die  offizielle  Staatssprache  beherrschen.

Art.  19.  Die  Untertanen  werden  zu  jenen  Ämtern  im  Staatsdienste  zugelassen,
zu  denen  sie  geeignet  und  befähigt  sind.

Art.20.  Entsprechend  den  diesbezüglichen  speziellen  Vorschriften  werden
allen  osmanischen  Untertanen  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  fixierte  Steuern  auferlegt,

Art.  21.  Jeder  ist  in  dem  rechtmäßig  erworbenen  Besitze  seines  beweglichen
und  unbeweglichen  Vermögens  sicher.

Solange  es  nicht  im  öffentlichen  Interesse  liegt  und  der  Wert  des  zu  enteignenden
Grundstücks  dem  Gesetze  entsprechend  nicht  von  vornherein  ersetzt  wird,  können
niemandes  Immobilien  enteignet  werden.

Art.  22.  Indenosmanischen  Ländern  ist  Jedes  Wohnung  vor  Angriffen  geschützt.

Außer  in  den  Fällen,  wo  es  das  Gesetz  bestimmt,  kann  von  den  Behörden  aus
keinem  Grunde  die  Wohnung  Jemandes  gewaltsam  betreten  werden.

Art.23.  Nach  den  Bestimmungen  des  Prozeßgesetzes,  das  erst  zu  erlassen  ist,
darf  niemand  gezwungen  werden,  vor  einem  anderen  als  dem  gesetzlich  zuständigen
Gerichte  zu  erscheinen.
        <pb n="900" />
        I.  Europa.  894  84.  Türkei.

Art.  24.  Vermögenseinziehungen,  Frondienste,  sowie  Erpressungen  in  Form
von  Geldstrafen  sind  nicht  gestattet.  In  Kriegszeiten  jedoch  machen  gesetzlich
auferlegte  Steuern  und  die  bei  solchen  Gelegenheiten  angewandte  nötigen  Maßnahmen
hiervon  eine  Ausnahme.

Art.25.  Man  kann  nur  unter  dem  Titel  einer  Steuer-Abgabe  oder  dergleichen
Geld  urter  Berufung  auf  das  Gesetz  erleben.

An.26.  Die  Folter  und  alle  übrigen  Arten  der  Tortur  sind  ohne  Ausnahme
verboten.

Titel  II.  Die  Minister.

Art.  27.  Das  Amt  des  Großwesirs  und  des  Scheich-ül-Islam  verleiht  der  Sultan
jenen  Personen,  denen  er  besonders  vertraut.

Die  übrigen  Minister  ernennt  er  durch  ein  kaiserliches  Irade.

Art.28.  Der  Ministerrat  tritt  unter  dem  Vorsitz  des  Großwesirs  zusammen
und  ist  für  alle  inneren  Angelegenheiten  von  Bedeutung  zuständig.  Die  Beschlüsse
dieser  Beratungen  bedürfen  der  kaiserlichen  Genehmigung  und  werden  durch  ein
kaiserliches  Irade  ausgeführt.

Art.29.  Jeder  Minister  übt  gemäß  dem  Gesetze  alle  die  seinem  Ressort  zufallenden
  Geschäfte  aus,  zu  denen  er  berechtigt  ist.  Über  die,  zu  denen  er  nicht  berechtigt
  ist,  erstattet  er  dem  Großwesir  Bericht.  Dieser  verfügt  bei  solchen  einer
besonderen  Beratung  nicht  bedürftigen  Dingen  die  notwendigen  Maßregeln  und
veranlaßt  ihre  Entscheidung  durch  den  Sultan.

Angelegenheiten,  die  eine  Beratung  erfordern,  legt  er  dem  Ministerrate  vor  und
gibt  die  notwendigen  Anweisungen  dem  kaiserlichen  Irade  entsprechend,  das  zu  diesem
Zwecke  erlassen  wird.

Die  verschiedenen  Befugnisse  der  einzelnen  Ministerien  werden  in  Sondervorschriften
  festgelegt  werden.

Art.  30.  Die  Minister  sind  für  ihre  Akte  und  Handlungen  in  der  Amtsführung
verantwortlich.

Art.  31.  Erheben  ein  oder  mehrere  Abgeordnete  gegen  einen  Minister  entsprechend
  seiner  Verantwortlichkeit  eine  Klage  in  Dingen,  die  dem  Wirkungskreis
des  Abgeordnetenhauses  zufallen,  so  ist  der  die  Klage  enthaltende  Akt  dem  Präsidenten
des  Abgeordnetenhauses  zu  überreichen,  der  ihn  dann  innerhalb  dreier  Tage  an  jene
Kommissionen  verweist,  die  nach  Prüfung  der  Klage  darüber  zu  entscheiden  hat,
ob  solche  Klagen  nach  dem  Organisationsstatut  des  Abgeordnetenhauses  jenem  zu
unterbreiten  sind  oder  nicht.  Hat  die  Kommission  die  nötigen  Untersuchungen
durchgeführt  und  der  beklagte  Minister  hinreichend  Aufklärung  gegeben,  so  wird
der  von  ihr  mit  Stimmenmehrheit  gefaßte  Beschluß  auf  Grund  dessen  die  Klage  zur
Verhandlung  gelangen  kann,  im  Abgeordnetenhauso  verlesen.

Wird  dann  dieser  Kommissionsbeschluß  nach  einer  eventuell  notwendig  erfolgten
  Vorlage  des  geladenen  Ministers  und  nach  einer  durch  ihn  oder  durch  einen
Vertreter  erfolgten  Aufklärung  im  Abgeordnetenhause  mit  ?2/,  Majorität  der  anwesenden
Mitglieder  angenommen,  dann  wird  der  Bericht,  der  das  Begehren,  den  Minister  in
Anklagezustand  zu  versetzen,  enthält,  dem  Großwesir  unterbreitet.  Dieser  reicht
        <pb n="901" />
        I.  Europa.  895  84.  Türkei.

die  Angelegenheit  zur  Sanktion  durch  den  Sultan  ein  und  überführt  sie  durch  ein
kaiserliches  Irade,  das  hierzu  erlassen  wird,  an  den  hohen  Gerichtshof.

Art.  32.  Das  Prozeßverfahren  bei  Ministeranklagen  wird  durch  ein  besonderes
Gesetz  geregelt  werden.

Art.  33.  In  allen  anderen  Prozessen,  die  sich  nicht  auf  die  Amtstätigkeit  der
Minister  beziehen  und  nur  ihre  Person  treffen,  bestehen  zwischen  ihnen  und  den  anderen
Osmanen  keine  Unterschiede.

Diese  Prozesse  werden  bei  den  allgemeinen  kompetenten  Gerichten  geführt.

Art.  34.  Die  Minister,  die  die  Anklagekammer  des  hohen  Gerichtshofes  unter
Anklage  zu  stellen,  beschlossen  hat,  sind,  solange  die  gegen  sie  erhobene  Beschuldigung
aufrecht  erhalten  wird,  von  ihrem  Amte  suspendiert.

Art.  35.  Halten  die  Minister  an  der  Annahme  einer  Gesetzesvorlage,  über  die
zwischen  ihnen  und  den  Abgeordneten  eine  Meinungsverschiedenheit  besteht,  fest
und  weisen  die  Abgeordneten  sie  mit  Stimmenmehrheit  bedingungslos  unter  genauer
Motivierung  und  wiederholt  zurück,  so  steht  dem  Sultan  das  ausschließliche  Recht  zu,
die  Minister  zu  wechseln  oder  das  Haus  aufzulösen.  Dieses  wird  dann  innerhalb  der
gesetzmäßigen  Frist  neu  gewählt.

Art.  36.  Ergibt  sich  zu  einer  Zeit,  wo  das  Parlament  nicht  tagt,  unabweislich
die  Notwendigkeit,  den  Staat  vor  einer  Gefahr  zu  hüten  oder  vor  einer  Gefährdung
der  allgemeinen  Sicherheit  zu  bewahren,  so  können,  wenn  die  Verhältnisse  es  nicht
zulassen,  daß  das  Parlament  zur  Beratung  über  die  diesbezüglich  notwendigen  Gesetze
einberufen  wird,  die  Minister  vorläufig  verfügen.

Diese  Verfügungen  haben,  insofern  sie  mit  den  Verfassungssatzungen  übereinstimmen
  und  durch  ein  kaiserliches  Irade  sanktioniert  sind,  bis  zur  nachfolgenden
Genehmigung  durch  das  Abgeordnetenhaus  provisorische  Gesetzeskraft.

Art.  37.  Jeder  Minister  ist  berechtigt,  immerdar  während  der  Sitzungen  beider
Kammern  (Senat  und  Abgeordnetenhaus),  anwesend  zu  sein  oder  einen  seinem  Ressort
angehörenden  höheren  Beamten  mit  seiner  Vertretung  zu  betrauen.

Die  Minister  haben  das  Recht,  vor  allen  übrigen  Mitgliedern  der  Kammern  das
Wort  zu  ergreifen.

Art.  38.  Beschließt  das  Abgeordnetenhaus  mit  Majorität,  daß  ein  Minister
zum  Zwecke  der  Aufklärung  erscheinen  soll  und  erfolgt  seine  Vorladung,  so  muß
er  entweder  selbst  erscheinen  oder  einen  höhern  Beamten  seines  Ressorts  als  Vertreter
entsenden.  Er  hat  dann  auf  die  gestellten  Fragen  zu  entgegnen  und  darf,  wenn  es
ihm  notwendig  erscheint  und  er  die  Verantwortung  dafür  auf  sich  nimmt,  ihre  Beantwortung
  für  später  in  Aussicht  stellen.

Titel  IV.  Die  Beamten,

Art.  39.  Alle  Beamten  werden  für  die  Ämter  ernannt,  für  die  sie  nach  Maßgabe
der  gesetzlich  festgelegten  Anforderungen  tauglich  und  geeignet  erscheinen.

Bietet  bei  den  so  ernannten  Beamten  ihr  Betragen  keinen  gesetzlichen  Grund,
sie  abzusetzen,  oder  treten  sie  nicht  selber  zurück  oder  besteht  für  die  Regierung  kein
zwingender  Grund,  sie  ihres  Amtes  zu  entheben,  dann  werden  sie  weder  abgesetzt
noch  entlassen.
        <pb n="902" />
        I.  Europa.  896  84.  Türkei.

Beamte,  die  sich  durch  tadelloses  Verhalten  und  Rechtschaffenheit  auszeichnen,
sowie  alle  die,  die  nach  Ansicht  des  Staates  abgesetzt  werden  müssen,  sollen  avanzieren
oder  aber  doch  ein  zeitliches  oder  dauerndes  Ruhegehalt  nach  den  Bestimmungen,
die  in  einem  besonderen  Gesctz  festgelegt  werden,  erhalten.

Art.  40.  Die  Pflichten  eines  jeden  Amtes  werden  in  einem  Spezialgesetz  festgelegt.


Jeder  Beamte  ist  innerhalb  eines  Wirkungskreises  verantwortlich.

Art.  41.  Seinem  Vorgesetzten  gegenüber  ist  der  Beamte  zu  Respekt  und  Ehrfurcht
  verpflichtet.  Jedoch  hat  er  nur  solchen  Befehlen  zu  folgen,  die  innerhalb  der
vom  Gesetz  gezogenen  Grenzen  gezogen  werden.

Der  Gehorsam  gegen  den  Vorgesetzten  befreit  in  gesetzwidrigen  Fällen  den
Beamten  nicht  von  seiner  Verantwortung.

Titel  V.  Das  Parlament.

Art.  42.  Das  Parlament  besteht  aus  zwei  getrennten  Kammern,  dem  Senat
und  dem  Abgeordnetenhause.

Art.  42.  Beide  Parlamentskammern  versammeln  sich  jedes  Jahr,  werden
am  1.  November  durch  ein  besonderes  Irade  des  Sultans  eröffnet  und  am  1.  März  wieder
durch  ein  solches  geschlossen.

Die  Kammern  können  nur  gleichzeitig  tagen.

Art.  44.  Aus  Staatsrücksichten  kann  seine  Majestät  der  Sultan  das  Parlament
auch  vor  dem  gesetzlich  fixierten  Termin  eröffnen  und  die  festgelegte  Sessionsdauer
verkürzen  oder  verlängern.

Art.  45.  Am  Eröffnungstage  des  Parlaments  ist  der  Sultan  oder  aber  in  seiner
Vertretung  der  Großwesir,  die  Minister  und  die  Mitglieder  der  beiden  Kammern  anwesend.


Bei  der  Eröffnung  wird  eine  Thronrede  verlesen,  welche  die  innere  Lage  und  die
auswärtigen  Beziehungen  des  Reiches  während  des  laufenden  Jahres  und  die  Maßregeln
  und  Verfügungen,  die  im  künftigen  Jahre  zu  ergreifen  sind,  behandelt.

Art.  46.  Die  gewählten  und  ernannten  Mitglieder  des  Parlaments  werden  am
Eröffnungstage  in  Gegenwart  «es  Großwesirs  und,  wenn  sie  an  diesem  Tage  abwesend
sind,  in  Gegenwart  des  Präsidenten  beim  Zusammentreten  der  Kammer,  der  sie  angehören,
  vereidigt.  Sie  schwören,  seiner  Majestät  dem  Sultan  und  dem  Vaterlande
in  Treue  zu  dienen,  und  alle  Pflichten  zu  erfüllen,  die  ihnen  durch  Verfassung  und
Mandat  auferlegt  werden  und  sich  jedweder  Handlung  zu  enthalten,  die  diesen  Pflichten
widerstreitet.

Art.  47.  Die  Parlamentsmitglieder  sind  in  der  Abgabe  ihrer  Stimmen  und
Meinungen  unabhängig  und  dürfen  an  keinerlei  Versprechungen  oder  Instruktionen
gebunden  oder  durch  Drohungen  beeinflußt  werden.  Kein  Mitglied  kann  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  seiner  Meinung,  die  es  während  der  Parlamentsberatungen
  geäußert  hat,  irgendwie  verfolgt  werden,  es  sei  denn,  daß  es  sich  gegen  das
Organisationsstatut  des  Parlaments  vergangen  hat,  dann  wird  es  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Statuts  behandelt.
        <pb n="903" />
        1.  Europa.  897  84.  Türkei.

Art.48.  Wird  ein  Parlamentsmitglied  mit  ?/;  Majorität  der  Kammer,  der  es
angehört,  des  Verrates,  der  versuchten  Verletzung  oder  Außerkraftsetzung  der  Verfassung
  oder  einer  Veruntreuung  angeklagt  oder  ist  es  kraft  Gesetzes  zu  einer  Gefängnisstrafe
  oder  zur  Verbannung  verurteilt  worden,  dann  hört  seine  Mitgliedschaft
auf.  Prozeß  und  Bestrafung  solcher  Handlungen  steht  dem  zuständigen  Gericht  zu.

Art.  49.  Jedes  Parlamentsmitglied  gibt  seine  Stimme  persönlich  ab  und  ist
berechtigt,  über  die  Annahme  oder  Verwerfung  eines  zur  Beratung  stehenden  Gegenstandes
  sich  der  Stimme  zu  enthalten.

Art.50.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  beider  genannten  Kammern  sein.

Art.  51.  Solange  nicht  ein  Mitglied  über  die  Hälfte  der  sie  bildenden  Mitglieder
anwesend  ist,  kann  in  keiner  der  beiden  Parlamentskammern  zur  Beratung  geschritten
werden.

Über  alle  Beschlüsse  der  Verhandlungsgegenstände  wird,  sobald  nicht  ?/,  Majorität
erforderlich  ist,  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  abgestimmt.
Bei  Stimmengleichheit  zählt  die  Präsidialstimme  doppelt.

Art.  52.  Ist  jemand  gegen  ein  Mitglied  des  Parlamentes  in  einer  persönlichen
Angelegenheit  auf  dem  Beschwerdewege  vorgegangen,  so  wird  diese  dann  zurückgewiesen,
  wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  der  Beschwerdeführer  sich  zuerst  an  die  kompetenten
  öffentlichen  Beamten  oder  an  die  jenen  vorgesetzten  Behörden  gewendet  hat.

Art.53.  Für  die  Erstattung  von  Vorschlägen,  die  sich  auf  die  Schaffung  neuer
oder  Abänderung  alter  Gesetze  beziehen,  sind  die  Minister  zuständig;  jedoch  hat  auch
Senat  und  Abgeordnetenhaus  das  Recht,  in  Sachen,  die  ihrem  fest  bestimmten  Wirkungskreise
  zugehören,  ein  neues  Gesetz  oder  aber  die  Abänderung  eines  bestehenden
zu  fordern.  In  diesem  Falle  wird  die  Angelegenheit  durch  Vermittlung  des  Großveziers
  dem  Sultan  unterbreitet  und  der  Staatsrat,  sobald  das  diesbezügliche  Irade
ergangen  ist,  damit  betraut,  die  entsprechenden  Vorlagen  auf  Grund  der  von  den
kompetenten  Departements  zu  gebenden  Einzelheiten  auszuarbeiten.

Art.54.  Die  im  Staatsrate  beratenen  und  ausgearbeiteten  Gesetzentwürfe
werden  zunächst  im  Abgeordnetenhaus  und  dann  im  Senate  geprüft.  Nach  ihrer
Annahme  durch  beide  Kammern  erlangen  sie  infolge  der  Sanktion  durch  kaiserliches
Irade  Gesetzeskraft.

Ist  ein  Gesetzentwurf  von  beiden  Kammern  definitiv  abgewiesen  worden,  dann
kann  er  im  Sessionsabschnitte  jenes  Jahres  nicht  wieder  zur  Beratung  gestellt  werden.

Art.  55.  Der  Gesetzentwurf  wird  zunächst  im  Abgeordnetenhaus  und  dann  im
Senate  nach  einzelnen  Paragraphen  gelesen,  über  die  dann  gesondert  abgestimmt  wird.
Werden  weder  sie  mit  Stimmenmehrheit  angenommen,  noch  die  ganze  Vorlage  in
neuerlicher  Beratung  von  der  Majorität  anerkannt,  dann  gilt  die  ganze  Vorlage  als
abgelehnt.

Art.  56.  Beide  Kammern  können  mit  Ausnahme  der  Minister,  deren  Stellvertreter,
  ihrer  eigenen  Mitglieder  oder  der  amtlich  vorgeladenen  Beamten  niemandem
gestatten,  für  sich  oder  als  Vertreter  einer  Korporation  irgendwelche  Erklärungen
abzugeben.  Auch  können  sie  solche  Erklärungen  nicht  entgegennehmen.

113
        <pb n="904" />
        I.  Europa.  898  84.  Türkei.

Art.  57.  Die  Beratungen  der  Kammer  werden  in  türkischer  Sprache  geführt
und  die  gedruckten  Kopien  der  zur  Beratung  stehenden  Vorlage  an  die  Mitglieder
vor  dem  betreffenden  Verhandlungstage  verteilt.

Art.58.  In  den  Kammern  wird  entweder  namentlich  oder  mit  besonderen
äußeren  Zeichen  oder  geheim  abgestimmt.  Zur  geheimen  Abstimmung  bedarf  es  eines
mit  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  ergangenen  Beschlusses.

Art.  59.  In  den  Kammern  ist  es  ausschließlich  Aufgabe  des  Präsidenten,  für
Ordnung  zu  sorgen.

Titel  VI.  Der  Senat.

Art.  60.  Der  Präsident  und  die  Senatsmitglieder,  die  höchstens  '/,  der  Mitglieder
des  Abgeordnetenhauses  an  Zahl  ausmachen  dürfen,  werden  von  Sultan  direkt  ernannt.

Art.  61.  Um  zum  Senatsmitgliede  ernannt  werden  zu  können,  muß  man  durch
seine  Handlungsweise  sich  des  allgemeinen  Vertrauens  für  würdig  erwiesen,  dem
Staate  bereits  gelobte  Dienste  geleistet  haben  und  wenigstens  40  Jahre  alt  sein.

Art.  62.  Die  Senatsmitglieder  werden  auf  Lebenszeit  ernannt.  Ehemaligen
Ministern,  Provinzgouverneuren,  Korpskommandanten,  Heeresrichtern  (Kadi  Asker),
Botschaftern,  Patriarchen  und  Oberrabbinern,  ferner  Divisionsgenerälen  des  Heeres
und  der  Marine  und  anderen,  die  geforderten  Eigenschaften  besitzenden  Personen,
wird  diese  Würde  verliehen.

Ist  jemand  vom  Staate  auf  eigenes  Begehren  mit  anderen  Funktionen  betraut,
dann  büßt  er  die  Fähigkeit  ein,  Senatsmitglied  zu  sein.

Art.  63.  Das  monatliche  Gehalt  der  Minister  beträgt  10  000  Piaster.  Hat  ein
Mitglied,  das  bereits  unter  irgendeinem  anderen  Titel  aus  dem  Staatsschatze  besoldet
wird,  weniger  als  10  000  Piaster  Gehalt,  dann  wird  es  auf  diesen  Betrag  erhöht,  bleibt
aber  unverändert,  wenn  es  die  erwähnte  Summe  übersteigt.

Art.64.  Der  Senat  prüft  die  vom  Abgeordnetenhaus  vorgelegten  Gesetze
und  Budgetentwürfe.  Findet  er  in  diesen  eine  Bestimmung  vor,  die  prinzipiell  gegen
Glauben,  Souveränitätsrechte  des  Sultans,  Freiheit,  Bestimmungen  der  Verfassung,
territoriale  Einheit  des  Staates,  innere  Sicherheit  im  Lande  zum  Schutze  oder  zur
Vaterlandsverteidigung  ergriffene  Maßnahmen  oder  gegen  öffentliche  Sicherheit
verstoßen,  so  weist  er  sie  mit  seinen  Bemerkungen  entweder  endgültig  oder  aber,
um  eine  Verbesserung  und  Abänderung  zu  erzielen,  an  das  Abgeordnetenhaus  zurück.

Die  angenommenen  Entwürfe  approbiert  der  Senat  und  unterbreitet  sie  dem
Großwesir.  Ebenso  prüft  der  Senat  die  bei  ihm  eingereichten  Petitionen,  die  er,
findet  er  es  notwendig,  unter  Beifügung  seiner  Bemerkungen  dem  Großwesir  unterbreitet.


Titel  VII.  Das  Abgeordnetenhaus.

Art.  65.  Die  Anzahl  der  Abgeordneten  ist  derart  bestimmt,  daß  auf  je  50  000  Osmanen
  ein  Abgeordneter  kommt.

Art.  66.  Die  Wahlen  sind  nach  dem  Prinzip  der  geheimen  Abstimmung  angeordnet.
  Wie  die  Wahlen  durchgeführt  werden,  soll  durch  ein  besonderes  Wahlgesetz
  geregelt  werden.
        <pb n="905" />
        I.  Europa.  899  84.  Türkei.

Art.  67.  Mit  dem  Abgeordnetenmandat  darf  man  kein  Staatsamt  vereinigen.
Minister  können  auch  Abgeordnete  sein.  Wird  ein  anderer  öffentlicher  Beamter
zum  Abgeordneten  gewählt,  so  steht  ihm  frei,  die  Wahl  auszuschlagen  oder  nicht,
tut  er  es  nicht,  so  verliert  er  sein  Amt.

Art.  68.  Abgeordnete  können  die  nicht  werden,  welche

1.  nicht  Untertanen  des  osmanischen  Staates  sind,

2.  nach  einem  Spezialgesetze  solcher  Immunitäten  teilhaftig  sind,  die  einen
zeitweiligen  Dienst  im  Auslande  nach  sich  ziehen,

3.  der  türkischen  Sprache  unkundig  sind,

4.  unter  30  Jahren  sind,

5.  zurzeit  im  Dienstverhältnis  zu  anderen  Personen  stehen,

6.  Gemeindeschuldner  sind,  solange  sie  ihre  bürgerliche  Achtung  noch  nicht
wieder  besitzen,

7.  wegen  sittenlosen  Lebenswandels  bekannt  sind,

8.  unter  Kuratel  stehen,  solange  derselbe  nicht  aufgehoben  ist,

9.  ihre  politischen  Rechte  eingebüßt  haben,

10.  nach  ihrer  Angabe  einer  fremden  Nation  angehören.

Sie  alle  können  nicht  Abgeordnete  werden.

Die  alle  vier  Jahre  vorzunehmenden  Wahlen  unterstehen  beim  Abgeordnetenmandat
  der  Bedingung,  daß  man  türkisch  lesen  und  so  gut  als  möglich  schreiben  kann.

Art.  69.  Die  allgemeinen  Abgeordnetenwahlen  finden  alle  vier  Jahre  statt.
Das  Mandat  jedes  einzelnen  Abgeordneten  dauert  vier  Jahre.  Jedoch  kann  er  wieder
gewählt  werden.

Art.  70.  Die  allgemeinen  Wahlen  für  das  Abgeordnetenhaus  nehmen  spätestens
vier  Monate  vor  dem  1.  November,  dem  Tage  ihres  Zusammentritts,  ihren  Anfang.

Art.  71.  Jeder  Abgeordnete  repräsentiert  neben  seinem  Wahlbezirk  die  Gesamtheit
  aller  Osmanen.

Art.  72.  Die  Wähler  müssen  die  Abgeordneten  aus  der  Bevölkerung  jenes
Provinzbezirkes  wählen,  dem  sie  angehören.

Art.  73.  Wird  das  Abgeordnetenhaus  durch  ein  kaiserliches  Irade  aufgelöst,
so  muß  die  Neuwahl  sämtlicher  Abgeordneten  zu  einem  solchen  Termine  beginnen,
daß  sie  sich  spätestens  sechs  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  versammeln  können.

Art.  74.  Stirbt  ein  Abgeordneter,  oder  hindern  ihn  gesetzliche  Gründe,  sein
Mandat  auszuüben,  oder  nimmt  er  längere  Zeit  an  der  Sitzung  nicht  teil,  legt  sein
Mandat  nieder  oder  verliert  es  wegen  Verurteilung  oder  durch  Annahme  eines  neuen
Amtes,  so  wird  an  seine  Stelle  ein  anderer  Beamter  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
gewählt,  jedoch  so,  daß  dieser  sein  Mandat  spätestens  in  der  kommenden  Session  ausüben
  kann.  |

Art.  75.  Das  Mandat  eines  an  eine  vakante  Stelle  tretenden  Abgeordneten
dauert  bis  zu  den  nächsten  allgemeinen  Wahlen.

Art.  76.  Jeder  Abgeordnete  erhält  jährlich  für  die  Sitzungsperiode  aus  dem

Staatsschatze  20  000  Piaster.  Die  Reisekosten  für  Hin-  und  Rückfahrt  werden  unter
113*
        <pb n="906" />
        1.  Europa.  900  84.  Türkei.

Zugrundelegung  eines  Monatsgehaltes  von  5000  Piaster  und  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Ziviltsaatsbeamten  vergütet.

Art.  77.  Das  Abgeordnetenhaus  wählt  zum  ersten  Präsidenten  drei,  zum
zweiten  und  dritten  ebenfalls  drei,  also  im  ganzen  neun  Personen  mit  Stimmenmehrheit
und  unterbreitet  die  Wahl  der  kaiserlichen  Sanktion.  Aus  diesen  neun  werden  durch
ein  kaiserliches  Irade  ein  Präsident  und  zwei  Vizepräsidenten  ernannt  und  in  ihren
Befugnissen  bestätigt.

Art.  78.  Die  Verhandlungen  des  Hauses  der  Abgeordneten  sind  Öffentlich.
Wird  von  den  Ministern  oder  fünfzehn  Abgeordneten  vorgeschlagen,  über  eine  wichtige
Vorlage  geheim  zu  verhandeln,  so  wird  mit  Stimmenmehrheit  unter  den  Ausschluß
der  Öffentlichkeit  darüber  entschieden,  ob  derVorschlag  abzulehnen  oder  anzunehmen  ist.

Art.  79.  Kein  Abgeordneter  darf  während  der  Sessionspriode,  solange  nicht
das  Haus  mit  Stimmenmehrheit  beschließt,  einer  Klage  zulässig  sein,  oder  solange
er  nicht  während  oder  sofort  nach  der  Verübung  eines  Vergehens  oder  eines  Verbrechens
  betroffen  wird,  verhaftet  oder  gerichtlich  verfolgt  werden.

Art.  80.  Das  Abgeordnetenhaus  beschließt  über  die  ihm  vorgelegten  Gesetzesentwürfe,
  weist  zurück,  nimmt  an  oder  verbessert  die  Punkte,  die  sich  auf  Finanzen
oder  Verfassung  beziehen.

Die  allgemeinen  Ausgaben  werden,  wie  sie  im  Budgetgesetz  bestimmt,  sind,
genau  geprüft  und  ihre  Höhe  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  festgestellt.

Beschaffenheit  und  Höhe  der  zur  Deckung  dienenden  Einnahmen,  der  Verteilungsmodus
  derselben,  ihre  Flüssigmachung  werden  gleichfalls  im  Einverständnis
mit  dem  Ministerium  geregelt.

Titel  VIH.  Die  Gerichte.

Art.  81.  Die  vom  Staate  nach  besonders  hierfür  geltenden  Sätzen  durch  Dekret
ernannten  Richter  dürfen  nicht  abgesetzt  werden.  Ihrer  freiwilligen  Amtsaufgabe
wird  gewährt.  Die  Beförderung  gemäß  der  Hierarchie,  Versetzung,  Pensionierung
und  Absetzung  der  Richter  im  Falle  der  Verurteilung  für  ein  Verbrechen,  regelt  ebenfalls
ein  besonderes  Gesetz.  Es  bestimmt  auch  die  Eigenschaften,  die  von  Richtern  und
anderen  richterlichen  Beamten  verlangt  werden.

Art.  82.  Alle  Gerichtsverhandlungen  sind  öffentlich,  die  Urteile  können  veröffentlicht
  werden.  Allein  das  Gericht  kann,  in  besonderen,  von  Gesetz  festgelegten
Fällen  den  Prozeß  unter  Ausschluß  der  Öffentlichkeit  abhalten.

Art.  83.  Jeder  kann  vor  Gericht  sich  der  zur  Wahrung  seiner  Rechte  notwendigen
gesetzlichen  Mittel  bedienen.

Art.  84.  In  keiner  Gelegenheit  darf  sich  ein  Gericht  der  Führung  eines  seiner
Zuständigkeit  zustehenden  Prozesses  entziehen.

Hat  ein  Prozeß  oder  die  hierzu  notwendige  Vorverhandlung  Anfang  genommen,
dann  ist  eine  Unterdrückung  oder  Vertagung  unzulässig,  es  sei  denn,  daß  der  Kläger
zurücktritt.  Selbst  in  diesem  Falle  werden,  wenn  es  sich  nicht  um  Strafsachen  handelt,
die  Staatsrechte  gesetzesgemäß  ausgeübt.
        <pb n="907" />
        I.  Europa.  901  84.  Türkei.

Art.  85.  Jeder  Prozeß  ist  beim  zuständigen  Gericht  zu  führen.  Prozesse
zwischen  Untertanen  und  Staat  unterstehen  ebenfalls  der  Zuständigkeit  des  allgemeinen
Gerichts.

Art.  866.  Die  Gerichte  dürfen  in  keiner  Weise  beeinflußt  werden.

Art.  87.  Prozesse  mit  Beziehung  auf  das  Scheriatrecht  werden  vor  den  Scheriatgerichten,
  solche,  die  sich  auf  das  bürgerliche  Recht  beziehen,  vor  den  Zivilgerichten
geführt.

Art.  88.  Die  einzelnen  Klassen  und  Befugnisse  der  Gerichte,  Kompetenzarten
und  Einteilung  derselben,  sowie  die  Richtergehälter  sind  im  Gesetze  bestimmt.

Art.  89.  Es  ist  durchaus  unerlaubt,  sei  es  unter  welchem  Namen  immer,  zwecks
richterlicher  Entscheidung  in  Sonderfällen  unter  Außerachtlassung  der  ordentlichen
Gerichte  ein  außerordentliches  Gericht  oder  Kommissionen,  die  Recht  zu  sprechen
imstande  sind,  zu  formieren.  Jedoch  dürfen  Müvellas  (beauftragte  Richter)  und  das
Schiedsgericht  in  gesetzlich  festgelegter  Form  in  Tätigkeit  treten.

Art.  90.  Der  Richter  darf  mit  seinem  Richteramte  kein  anderes  besoldetes
stastliches  Amt  vereinigen.

Art.  9.  Zur  Wahrnehmung  der  öffentlichen  Rechte  in  Strafsachen  werden
Staatsanwälte  ernannt,  deren  Befugnisse  und  Rangklassen  durch  das  Gesetz  bestimmt
werden.

Titel  IX.  Der  Hohe  Gerichtshof.

Art.  92.  Der  Hohe  Gerichtshof  setzt  sich  aus  30  Mitgliedern  zusammen.  Es
werden  zehn  aus  dem  Senate,  zehn  aus  dem  Staatsrate  und  zehn  aus  den  Präsidenten
und  Mitgliedern  des  Kassations-  und  Appellationshofes  hierzu  ausgelost.  Es  tritt,
sobald  es  notwendig  wird,  im  Hause  des  Senats  zusammen.  Seine  Zuständigkeit
erstreckt  sich  auf  die  Verurteilung  der  Minister,  Präsidenten  und  Mitglieder  des
Kassationshofes  und  jener,  die  gegen  die  Person  oder  Rechte  des  Sultans  vorgehen
oder  die  Sicherheit  im  Staate  zu  gefährden  versuchen.

Art.  93.  Der  Hohe  Gerichtshof  besteht  aus  zwei  Kammern,  der  Anklage-  und
der  Urteilskammer.

Die  Anklagekammer  besteht  aus  neun  Mitgliedern,  die  aus  den  Mitgliedern
des  hohen  Gerichtshofes  ausgelost  werden  und  deren  drei  dem  Senate,  drei  dem  Kassations-
  uud  Appellationshofe  und  drei  dem  Staatsrate  angehören.

Art.  94.  Diese  Kammer  entscheidet  mit  zwei  Drittel  Majorität,  ob  eine  Anklage
  erhoben  werden  solle  oder  nicht.  Mitglieder  der  Anklagekammer  können  nicht
Mitglieder  der  Urteilskammer  sein.

Art.  95.  Die  Urteilskammer  hat  21  Mitglieder  des  Hohen  Gerichtshofes,  deren
sieben  dem  Senate,  sieben  dem  Kassations-  und  Appellationshofe,  sieben  dem  Staatsrate
  angehören.  Sie  entscheidet  nach  den  geltenden  Gesetzen  mit  zwei  Drittel  Majorität
  definitiv  in  den  Prozessen,  die  nach  Anschauung  der  Anklagekammer  notwendigerweise
  durchzuführen  waren.  Ihre  Urteile  unterstehen  keinem  Rechtsmittel  und
können  nicht  aufgehoben  werden.
        <pb n="908" />
        I.  Europa.  902  84.  Türkei.

Titel  X.  Die  Finanzen.

Art.  96.  Staatssteuern  können  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  eingeführt,  veranlagt
  und  eingezogen  werden.

Art.  97.  Das  Staatsbudget  ist  das  Gesetz  zur  Regelung  der  mutmaßlichen
Ein-  und  Ausgaben.  Hierauf  stützen  sich  Einführung,  Veranlagung  und  Einhebung
der  Staatssteuern.

Art.  98.  Das  Budget,  d.  h.  das  Gesetz  über  das  allgemeine  Gleichgewicht  im
Staatshaushalte,  wird  im  Parlamente  nach  Artikeln  geprüft  und  beschlossen.

Die  beigelegten  Tabellen  enthalten  die  einzelnen  Posten  der  mutmaßlichen
Einnahmen  und  Ausgaben  und  zerfallen  nach  einem  gesetzlich  festgestellten  Muster
nach  Abschnitte,  Kapitel  und  zahlreiche  Artikel.  Auch  die  Beratung  über  diese
Tabellen  geschieht  nach  Kapiteln.

Art.  99.  Um  das  Budget  schon  bei  Anfang  des  Jahres,  für  das  es  aufgestellt
ist,  in  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  wird  sein  Entwurf  sofort  nach  Parlamentseröffnung
dem  Abgeordnetenhaus  vorgelegt.

Art.  100.  Nicht  budgetmäßige  Ausgaben  sind,  wenn  sie  nicht  feststehen,
durch  ein  Spezialgesetz  verboten.

Art.  101.  Wenn  das  Parlament  nicht  versammelt  ist,  können  Ausgaben,  obschon
  sie  im  Budget  nicht  vorgesehen  sind,  infolge  außerordentlich  zwingender  Umstände
  wegen  dringend  nötig  erscheinen.  Dann  sind  die  Minister  unter  ihrer  Verantwortung
  berechtigt,  die  für  diese  Ausgaben  nötigen  Summen  nach  Maßgabe  eines
durch  seine  Majestät,  den  Sultan  genehmigten  und  erlassenen  Irades,  zu  beschaffen
und  zu  verwenden,  wofern  sofort  nach  Eröffnung  des  Parlamentes  diesem  ein  Gesetzentwurf
  unterbreitet  wird.

Art.  102.  Das  Budget  gilt  fürein  Jahrund  kann  darüber  hinaus  niclıt  wirksam  sein.

Art.  103.  Wird  wegen  außerordentlicher  Verhältnisse  das  Abgeordnetenhaus
aufgelöst,  ohne  das  Budget  angenommen  zu  haben,  so  dehnen  die  Minister  kraft
Beschlusses,  auf  ein  kaiserliches  Irade  gestützt,  jedoch  nicht  über  ein  Jahr,  die  Gültigkeit
  des  Budgets  vom  letzten  Jahre  bis  zum  nächsten  Zusammentritt  des  Abgeordnetenhauses
  aus.

Art.  103.  Das  Gesetz  des  definitiven  Rechnungsabschlusses  ergibt  genau  die
Angabe  der  Beträge,  die  Einkünfte  des  Jahres,  auf  das  es  sich  bezieht,  ebenso  die
einzelnen  Beträge  der  in  jenem  Jahr  gemachten  Ausgaben.

Der  Rechnungsabschluss  wird  nach  Form  und  Einteilung  vollständig  mit  dem
Budget  übereinstimmen.

Art.  104.  Der  Entwurf  des  definitiven  Rechnungsabschlusses  wird  längstens
nach  vier  Jahren  vom  Ende  seines  Bezugsjahres  an  gerechnet,  dem  Parlamente  vorgelegt.


Art.  105.  Ein  Rechnungshof  soll  gebildet  werden,  der  die  Amtstätigkeit  der
mit  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staatsvermögens  belasteten  Beamten  überwacht,
die  von  den  verschiedenen  ministeriellen  Abteilungen  festgelegten  Jahresrechnungen
nachprüft  und  das  Ergebnis  seiner  Prüfungen  und  Wahrnehmungen  alle  Jahre  in  einem
besonderen  Bericht  dem  Abgeordnetenhause  vorlegt.
        <pb n="909" />
        I.  Europa.  903  84.  Türkei.

Dieser  Rechnungshof  reicht  alle  drei  Monate  mit  Hilfe  des  Großwesirs  an  Seine
Majestät,  den  Sultan,  einen  Bericht  über  die  Finanzlage  ein.

Art.  106.  Der  Rechnungshof  soll  aus  zwölf  Mitgliedern  bestehen,  die  ein  kaiserliches
  Irade  auf  Lebenszeit  ernennt.  Solange  nicht  ihre  Absetzung  vom  Abgeordnetenhause
  mit  Stimmenmehrheit  als  notwendig  beschlossen  wird,  bleiben  sie  im  Amte.

Art.  107.  Die  erforderlichen  Qualifikationen  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes
  sowie  die  Einzelheit  ihrer  Aufgaben,  Art  und  Weise  ihrer  Demission,  Ersetzung,
Beförderung,  Pensionierung  sowie  die  Einrichtung  der  Bureaus  werden  in  einem
Spezialgesetz  bestimmt  werden.

Titel  XI.  Die  Provinzen.

Art.  108.  Die  Provinzialverwaltung  soll  nach  dem  Prinzip  der  weitgehenden
Dezentralisation  systematisch  aufgebaut  werden.  Die  einzelnen  Zweige  dieser  Einrichtung
  sollen  in  besonderen  Vorschriften  festgelegt  werden.

Art.  109.  Auf  breiter  Grundlage  wird  ein  Spezialgesetz  die  Art  und  Weise
regeln,  in  der  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrates  der  Provinzen,  Bezirke  und  Kantone
und  jener  des  Generalrates,  der  einmal  im  Jahre  in  der  Provinzialhauptstadt  zusammentritt,
  gewählt  werden.

Art.  110.  Zu  den  Befugnissen  der  Provinzialgeneralräte,  die  ein  zu  diesem
Zwecke  erst  zu  schaffendes  Spezialgesetz  erwähnen  wird,  gehört  die  Beratung  in
solchen  Angelegenheiten,  die  sich  auf  das  allgemeine  Wohl  beziehen,  so  der  Bau  von
Wegen  und  Kommunikationen,  die  Einführung  von  landwirtschaftlichen  Kreditkassen,
  die  Hebung  des  Gewerbes,  Handels  und  der  Landwirtschaft,  die  Ausbreitung
des  allgemeinen  Unterrichts.  Sie  sind  berechtigt,  über  Vorgänge,  die  sich  mit  den
Gesetzen  und  den  geltenden  Vorschriften  widersprechen  und  die  sie  bei  der  Verteilung
und  Einhebung  der  Steuern,  besonderer  staatlicher  Gelder  und  unter  anderen  Umständen
  wahrnehmen,  den  zuständigen  Behörden  es  anzuzeigen  und  Beschwerden
zwecks  ihrer  Beseitigung  zu  unterbreiten.

Art.  111.  Jeder  Religionsgenossenschaft  wird  in  jedem  Kaza  (Kanton)  ein
mehrgliedriger  Rat  zur  Seite  gestellt.  Dieser  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Erträgnisse
  aus  dem  beweglichen  und  unbeweglichen  Stiftungsvermögen  nach  den  Stiftungsbedingungen
  oder  den  gewohnheitsentsprechenden  bestehenden  Vorschriften  den
damit  bedachten  oder  den  wohltätigen  Anstalten  und  Stiftungen  ausbezahlt  werden.
Ebenso  hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Legatare  das  ihnen  vermachte  bewegliche
Vermögen  nach  den  Testamentsanordnungen  erhalten  und  das  Vermögen  der  Waisen
nach  dem  dafür  geltenden  besonderen  Gesetze  verwaltet  werde.  Dieser  Rat  setzt
sich  nach  den  Vorschriften  eines  noch  zu  erlassenden  Gesetzes  aus  Mitgliedern,  die
diese  betreffende  Religionsgemeinschaft  wählt,  zusammen  und  untersteht  den  Lokalbehörden
  und  dem  Generalrate  der  Provinz.

Art.  112.  Die  städtischen  Angelegenheiten  werden  durch  Munizipalräte,  die
in  Konstantinopel  und  in  den  Provinzen  durch  Wahl  vereinigt  werden.  verwaltet.

Die  Organisation  der  Munizipialräte,  ihre  Befugnisse  sowie  die  Art  und  Weise,
die  Mitglieder  zu  wählen,  wird  in  einem  besonderen  Gesetz  festgestellt  werden.
        <pb n="910" />
        I.  Europa.  904  84.  Türkei.

Titel  XI.  Verschiedene  Bestimmungen.

Art.  113.  Wenn  eingetretene  Ereignisse  bestimnite  Zeichen  voraussehen  lassen,
daß  Unruhen  an  einem  bestimmten  Orte  im  osmanischen  Reich  ausbrechen,  dann
darf  die  kaiserliche  Regierung  über  diesen  Ort  vorübergehend  den  Belagerungszustand
verhängen.  Die  Folge  davon  ist  die  temporäre  Aufhebung  der  bürgerlichen  Gesetze
und  Vorschriften.

Die  Art  und  Weise  einer  Ortsverwaltung  während  des  Belagerungszustandes
wird  in  einem  besonderen  Gesetze  geregelt  werden.

Seine  Majestät  der  Sultan  hat  die  ausschließliche  Macht,  Leute,  von  denen  es
kraft  glaubwürdiger  polizeilicher  Informationen  feststeht,  daß  sie  die  Sicherheit
im  Staate  verletzt  haben,  aus  dem  osmanischen  Gebiete  zu  verweisen.

Art.  114.  Für  alle  Osmanen  ist  die  Teilnahme  am  Elementarunterricht  Pflicht.
Die  Stufen  und  die  Einteilung  desselben  wird  ein  besonderes  Gesetz  regeln.

Art.  115.  Weder  aus  irgend  einem  Grunde  noch  Vorwande  kann  ein  Verfassungsartikel
  suspendiert  oder  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Art.  116.  Liegt  wirklich  eine  unabwendbare  Notwendigkeit  vor,  einige  Verfassungsartikel
  dem  Verhältnisse  und  der  Zeit  entsprechend  umzuändern,  so  darf
es  unter  folgenden  Bedingungen  geschehen:

Macht  ein  Minister,  der  Senat  oder  das  Abgeordnetenhaus  einen  solchen  Abänderungsvorschlag,
  dann  nimmt  ihn  zunächst  das  Abgeordnetenhaus  mit  ?2/,
Majorität  an.  Diese  Annahme  bestätigt  der  Senat  mit  ?/,  Majorität.  Tritt
dann  zu  diesen  gesetzlichen  Abänderungen  das  kaiserliche  Irade  als  Sanktion  hinzu,
dann  erhält  der  Vorschlag  Rechtskraft.

Jeder  Verfassungsartikel,  den  abzuändern  vorgeschlagen  ist,  gilt  während  der
notwendigen  gesetzlichen  Verhandlungen,  bis  das  kaiserliche  Irade  erscheint,  weiter,
ohne  etwas  von  seiner  Wirksamkeit  oder  Gültigkeit  einzubüßen.

Art.  117.  Muß  ein  Gesetzesartikel  notwendig  interpretiert  werden,  so  ist  zur
Feststellung  des  Sinnes  in  Angelegenheiten,  die  sich  auf  Rechtspflege  erstrecken,
der  Kassationshof,  in  administrativen  der  Staatsrat  und  in  Verfassungsfragen  der
Senat  zuständig.

Art.  118.  Die  gegenwärtig  bsetehenden  Gesetze,  Gewohnheiten  und  Gebräuche
bleiben,  solange  sie  nicht  künftige  Gesetze  und  Vorschriften  abändern  oder  aufheben,
in  Kraft.

Art.  119.  Die  provisorischen  Vorschriften  über  das  Parlament  vom  10.  Schawwa,
1293  (28.  Oktober  1878)  bleiben  nur  bis  zum  Schlusse  der  ersten  Sessionsperiode
des  Abgeordnetenhauses  in  Kraft,  dann  büßen  sie  ihre  Kraft  ein.

Novelle  zur  Verfassung  vom  Jahre  1876.
(Hatt-i-Humajum  vom  4.  Redscheb  1326  1.  August  1908).
Art.1.  Alle  unsere  Untertanen,  welcher  Nation  oder  Religion  sie  auch  angehören,

  sind  unter  Wahrung  der  persönlichen  Freiheit  gegenüber  dem  Reiche  gleichberechtigt
  und  verpflichtet,
        <pb n="911" />
        I.  Europa.  905  84.  Türkei.

Art.2.  Ohne  gesetzlichen  Grund  kann  keiner  in  Untersuchung  genommen,
verhaftet,  eingekerkert  oder  sonst  bestraft  werden.

Art.3.  In  keiner  Weise  und  unter  keinem  Titel  dürfen  außerordentliche  Gerichte
  oder  Kommissionen  eingesetzt  werden.  Keiner  darf  außerhalb  des  Wirkungskreises
  der  gesetzlich  zuständigen  Untersuchungsbehörde  oder  des  zuständigen  Gerichtes
  vorgeladen  werden.

Art.4.  Die  Wohnung  eines  jeden  ist  unverletzlich.  Man  darf  kein  Haus  in
anderer  als  in  der  durch  das  Gesetz  festgelegten  Art  und  Weise  betreten  oder  überwachen.


Art.5.  Polizeibeamte  und  andere  Funktionäre,  gleichgültig  unter  welchem
Titel  und  in  welcher  Eigenschaft,  dürfen  niemanden  aus  anderen  als  den  im  Gesetz
bestimmten  Gründen  verfolgen.

Art.6.  Die  Untertanen  sind  berechtigt,  jedes  beliebige  Land  aufzusuchen,
sei  eszu  Geschäftszwecken,  sei  es  zu  jeder  beliebigen  Reise,  ebenso  nach  ihrem  Wunsche
mit  Leuten  zusammen  oder  sie  besuchen.

Art.7.  Vor  der  Drucklegung  wird  die  Presse  nicht  durch  die  Regierung  kontrolliert.
  Privatbriefe  und  periodische  Druckschriften  darf  die  Post  nicht  mit  Beschlag
belegen.  Preßdelikte  verfolgen  die  ordentlichen  Gerichte.

Art.8.  Die  Lehre  ist  frei.

Art.  9.  Niemand  kann  gegen  seinen  Willen  auf  einen  Posten  ernannt  werden,
mit  Ausnahme  der  Armeeangehörigen.  Die  Beamten  sind  nicht  gehalten,  Befehlen,
die  im  Widerspruch  mit  den  Gesetzen  erteilt  werden,  zu  gehorchen,  sie  dürfen,
sobald  es  ihnen  beliebt,  ihr  Amt  niederlegen.  Sie  sind  daher  für  die  Führung  der
ihnen  anvertrauten  Amtsgeschäfte  verantwortlich.

Art.  10.  Der  Großwesir  wählt  die  Minister  mit  Ausnahme  des  Scheichs  ul
Islam,  des  Marine-  und  des  Kriegsministers  und  unterbreitet  seine  Vorschläge  unserer
Genehmigung.  Er  hat  weiter  die  diplomatischen  Vertreter  aller  Art  bei  den  auswärtigen
  Mächten,  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Äußeren,  zu  wählen,  ebenso  die
Provinzgouverneure  mit  Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  und  die  Mitglieder
des  Staatsrates  mit  der  Zustimmung  des  Präsidenten  desselben.  Die  Wahl  und  eventuell
der  Ersatz  der  Beamten  sowie  ihre  Auszeichnung  und  ihre  Beförderung  geschehen
mit  ministerieller  Genehmigung  oder  der  des  Chefs  der  Behörden,  denen  sie  unterstehen,
  und  werden  unter  Zustimmung  des  Großwesirs  durchgeführt.

Art.  11.  Jeder  Beamte  muß  sich  mündlich  oder  schriftlich  nur  an  seinen  Chef
und  nur  an  die  zuständige  Behörde  wenden.

Nur  der  Chef  gibt  Befehle  an  die  ihm  unterstellten  Beamten.  Er  darf  weder
schriftlich  noch  mündlich  einem  Bezirk  oder  Beamten,  die  seinem  Wirkungskreise
nicht  unterstehen,  befehlen,  auch  nicht  mit  ihnen  in  schriftlichen  Verkehr  treten.

Art.  12.  Sollte  sich  herausstellen,  daß  bei  der  Wahl  oder  dem  Ersatze  von
Beamten  ein  Fehler  vorgekommen  ist,  dann  ist  das  Großwesirat  verpflichtet,  die
notwendigen  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  die  Ursachen  festzustellen,  den  begangenen
Fehler  zu  erledigen  und  jene  Beamten  zu  ersetzen,  hinsichtlich  deren  es  sich  erwiesen,

114
        <pb n="912" />
        I.  Europa.  906  84.  Türkei.

daß  sie  entweder  willkürlich  gehandelt,  oder  aber  ihre  Pflicht  zu  erfüllen  nicht  vermögen.


Art.  13.  Das  Budget  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Einnahmen  und
Ausgaben  des  Staates  muß  immerdar  im  vollen  Umfange  zu  Beginn  des  Jahres  veröffentlicht
  werden.  Gleichzeitig  mit  dem  allgemeinen  ist  auch  das  Budget  für
jedes  Departement  und  Wilajet  jedes  Jahr  zu  veröffentlichen.

Art.  14.  Nach  erfolgter  Revision  der  verschiedenen  Gesetze  und  Vorschriften
bezüglich  Organisation  und  Amtskreis  der  Ministerien  sowie  der  Wilajets  -Behörden
werden  die  Gesetzesvorlagen,  über  deren  Abänderung  nach  den  bestehenden  Bedürfnissen
  der  Deputiertenkammer,  die  demnächst  zusammentreten  wird,  zur  Unterbreitung
  vorgelegt  werden.

Art.15.  Da  ich  die  Mittel  zur  Macht  des  Reiches  erblicke  in  meiner  kaiserlichen
  Armee,  erachte  ich  vor  allen  Dingen  die  Fortbildung  des  Militärwesens,  die
Ausgestaltung  der  Bewaffnung  und  der  übrigen  Ausrüstungsgegenstände  für  unbedingt
  erforderlich.  Zu  diesem  Zwecke  sind  an  den  Kriegsminister  Sonderbefehle
von  uns  ergangen.

Wir  wünschen,  daß  die  Bildung  des  neuen  Ministeriums  unserer  Sanktion  unterbreitet
  würde,  und  daß  ihre  Bemühungen  mit  denen  ihrer  Amtsgenossen  der  Durchführung
  der  vorstehenden  Artikel  und  guten  Leitung  der  Staatsgeschäfte  gewidmet
seien.

Gott  der  Allmächtige  möge  ihnen  Erfolg  verleihen!

85.  Kreta  ist  ein  autonomes  Gebiet  unter  der  Souveränität  des  Sultans;  das  Land  bildet
rechtlich  einen  Bestandteil  der  Türkei.  Auf  Grund  der  Intervention  von  Großbritannien,  Rußland,
  Frankreich  und  Italien  ist  seit  1898  die  Selbstverwaltung  Kretas  anerkannt  worden;  seit
dem  14.  August  1906  steht  dem  Könige  der  Hellenen  das  Recht  zu,  den  Oberkommissar  zu  ernennen.
  Nach  der  Verfassung  vom  8.  Februar  1907  besteht  die  gesetzgebende  Versammlung
aus  65,  auf  drei  Jahre  gewählten  Deputierten.  Der  Oberkommissar,  dem  vier  Minister  zur  Seite
stehen,  ist  das  Oberhaupt  der  Verwaltung.  Die  auswärtigen  Angelegenheiten  werden  durch  Vermittlung
  der  vier  Schutzmächte  betrieben.  Posener.

86.  Thasos,  eine  Insel,  der  Türkei  zugehörig,  stelıt  unter  der  Verwaltung  Ägyptens.
        <pb n="913" />
        Il.  Asien.

Asien  zählt  12  unabhängige  Staatsgebiete:  Afghanistan,  Arabien,  Bhotan,  China,
Japan,  Korea,  Nepal,  Oman,  Persien,  Rußland  (asiatisches),  Siam,  Türkei  (asiatische),
nebst  Samos.  Ein  großer  Teil  früher  selbständiger  Staaten  steht  in  Abhängigkeit  von
Kolonialmächten,  denen  daneben  auch  Teile  Asiens  als  Besitzungen,  Kolonieen,  Schutzund

  Pachigebiete  gehören.

87.  Alghanistan  ist  cine  absolute  Monarchie,  deren  Beherrscher  den  Titel  Emir  führt.
Der  Emir  regiert  mit  einem  Kabinett  (Durbar  Schahi)  und  dem  Khawanin  Mulkhi,  zwei  machtlosen
  Körperschaften,  die  vollständig  von  seiner  Willkür  abhängig  sind.  Ihre  Mitglieder  setzen
sich  zusammen  aus:  Angehörigen  des  königlichen  Hauses  (Sirdars),  den  Vornehmsten  des  Landes
(Khans)  und  denen  der  mohammedanischen  Religion  (Mullahs).  Aus  ihrer  Gesamtheit  wird  das
Kabinett  gewählt,  während  der  Rest,  das  Khawanin  Mulkhi,  eine  Art  Unterhaus  bildet.  Letzteres
hat  nur  die  Aufgabe,  den  Beschlüssen  des  Emirs  zuzustimmen  und  allenfalls  Petitionen  einzureichen.
  Auch  das  Kabinett,  das  nicht  von  einem  Ministerpräsidenten  geleitet  wird,  hat  eine
sehr  beschränkte  Macht,  da  es  Beratungen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Emirs  abhalten
  darf.

In  die  Verwaltung  teilen  sich  folgende  Ministerien:  Das  Finanzministerium  zerfällt  in
je  vier  Abteilungen  für  Einnahmen  und  Ausgaben,  die  mit  der  Stastekasse  und  der  Privatkasse
des  Emirs  in  Verbindung  stehen.  Das  Handelsministerium  besteht  aus  den  beiden  Abteilungen
für  Karawanen  und  Zoll.  Ferner  gibt  es  Justiz-  und  Polizeibehörden,  solche  für  öffentliche
Arbeiten,  Post  und  Verkehr,  Unterricht  und  Medizin.

In  den  einzelnen  Provinzen  ist  oberster  Beamter  der  Generalgouverneur.  Er  hat  innerhalb
seines  Machtbereiches  die  Exekutive  für  alle  Ministerialabteilungen.  Hauptsächlich  liegt  ihm
die  Einziehung  der  Steuern  von  den  Grundbesitzern  ob.  Ihm  unterstehen  die  Bezirksgouverneure,
die  in  den  Bezirksgerichten  den  Vorsitz  führen.  Gegen  ihre  Entscheidungen  —  in  der  Regel
nur  über  geschäftliche  und  Religionsstreitigkeiten  —  ist  Berufung  an  den  Generalgouverneur  möglich.
Für  alle  Zivilsachen,  insbesondere  auch  Eheschließung  und  -scheidung  und  in  Erbschafteangelegenheiten
  ist  das  oberste  Provinzialgericht  mit  dem  Kadi  als  oberstem  Richter  zuständig.  Kaufleute
klagen  vor  dem  Handelsamt.  Haupt  der  Polizei  ist  der  Kotwal,  der  auch  kleinere  Kriminalfälle
entscheidet.

Die  Gesetze  können  in  islamitische,  vom  Emir  erlassene  und  Stammesgesetze  eingeteilt
werden.  Die  Strafgesetze  sind  von  grausamer  Strenge,  so  z.  B.  bei  Verletzung  des  Freizügigkeitsverbots.


Wegen  Bestechlichkeit  der  Richter  besteht  eine  allgemeine  Berufung  an  den  Emir,  dem
such  schwierige  und  Präzedenzfälle  von  Gerichts  wegen  überwiesen  werden.  In  erster  und
letzter  Instanz  entscheidet  der  Emir  bei  politischen  und  gegen  den  Thron  gerichteten  Verbrechen,
daneben  aber  auch  in  allen  sonstigen  vor  ihn  gebrachten  Streitigkeiten.  Georg  Krause.

114*
        <pb n="914" />
        II.  Asien.  908  90.  China.

88.  Arabien.  Die  Gebiete  Schänmar,  Nedsched,  Dehna,  El-Ahkäf  sowie  ein  Teil  von
Hadramäut  mit  Esch-Schiher  sind  unabhängig  und  patriarchalisch  organisiert.  An  der  Spitze
des  Stammes,  der  gegenüber  den  anderen,  von  Bündnisverpflichtungen  abgesehen,  völlig  frei
ist,  steht  ein  Emir  (Scheich)  oder  Imam.

89.  Bheotan,  ursprünglich  dualistisch  von  einem  Dharma  Raja  und  einem  Deb  Raja  regiert,
ist:  seit  1907  eine  unabhängige  Monarchie  unter  einem  erblichen  Maharaja.

90.  China.

Von  Herrn  Dr.  GRÖSCHNER  in  Berlin.

I.  Gebiet.

Das  chinesische  Reich,  von  den  Einwohnern  Chung-kuo  oder  Ta  Ching-kuo  genannt,
zerfällt  in  das  eigentliche  China  (die  sogenannten  18  Provinzen  —  „shih-pe  shong‘‘  —),  die  Mandschurei,
  Mongolei,  Tien-shan-Länder  und  Tibet  mit  einem  Gesamtflächeninhalt  von  fast
3878  000  qkm  und  einer  Bevölkerung  von  etwa  433,5  Millionen.

II.  Verfassung.

Seine  Verfassung  ist,  wenigstens  nach  den  in  den  ersten  vier  Büchern  des  Confuzii:s  enthaltenen
  Staatsgrundgesetzen,  monarchisch,  und  zwar  absolutistisch  mit  patriarchalischem
Charakter,  doch  ist  die  Regierung  zu  einer  Willkürherrschaft  der  höheren  Provinzialbeamten
entartet.  Ein  von  dem  jüngst  verstorbenen  Kaiser  Kuanghsü  in  den  ncounziger  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  unternommener  Versuch  einer  Reform  in  freiheitlichem  Sinne
scheiterte  infolge  des  Eingreifens  der  Kaiserin-Witwe.

An  der  Spitze  des  Reiches  steht  als  nominelles  weltliches  und  geistliches  Oberhaupt
und  als  sumınus  episcopus,  der  allein  —  mit  seinen  nächsten  Ratgebern  und  Ministern  —
die  großen  religiösen  Zeremonien  vornehmen  kann,  der  Kaiser  (huang-slang,  „gelber  Kaiser“
wegen  der  Farbe  seiner  Kleidung  genannt,  aber  auch  als  tien-tsze,  „Sohn  des  Himmels“
bezeichnet),  der  der  seit  1644  am  Ruder  befindlichen  Mandschu-Dynastie  entstammt.  Mit
unumschränkter  Gewalt  über  Leben  und  Tod  und  Hab  und  Gut  seiner  Untertanen  ausgestattet,
  erläßt  er  Edikte  und  Dekrete,  die  ganze  Verwaltung  in  sich  verkörpernd.  Er
vertritt  auch  völkerrechtlich  sein  Land,  entsendet  und  empfängt  die  diplomatischen  Vertreter,
  schließt  Verträge  mit  den  fremden  Staaten,  entscheidet  über  Krieg  und  Frieden.

Ihm  zur  Seite  steht  die  Kaiserin  (huang-hou)  und,  falls  dieser  Nachkommenschaft
versagt  ist,  eine  zweite.

Eine  gesetzliche  Erbfolge  gibt  es  zwar  nicht,  doch  wählt  er,  wenn  er  keinen  Sohn
hat,  aus  der  nächsten  Generation  seiner  Verwandten  seinen  Nachfolger,  dessen  Ernennung
jedoch  erst  nach  seinem  Tode  bekannt  gegeben  wird.  Ist  der  Kaiser  durch  jugendliches
Alter  oder  Krankheit  an  der  Führung  der  Regierungsgeschäfte  verhindert,  so  tritt  eine
Regentschaft  ein.

IH.  Bevölkerung,  Stände.

Wenn  ee  auch  in  China  einen  zahlreichen  Geburtsadel  gibt,  so  tritt  er  doch  an
Bedeutung  weit  hinter  den  Beamtenadel  zurück.  Der  Adel  ist  teils  persönlich,  teils  vererblich
  (z.  B.  der  Herzogs-,  Markgrafen-,  Vicomte-  und  Baronstitel)  und  wird  in  9  Klassen
gegliedert.  Im  übrigen  wird  die  Bevölkerung  in  vier  Klassen:  Gelehrte,  Ackerbauer,  Handwerker
  und  Kaufleute  geschieden,  deren  erste  die  größte  Achtung  genießt  und  sich  aus
allen  Bevölkerungsschichten  ergänzt.  Ein  nur  gemindertes  Bürgerrecht  genießen  Schauspieler,
  Prostituierte,  Scharfrichter  und  Gefangenenwärter,  dauernd  aller  Rechte  beraubt
sind  die  zum  Frohndienst  Verurteilten.  Aus  alter  Zeit  hat  sich  noch  die  Sklaverei  erhalten.
        <pb n="915" />
        II.  Asien.  909  90.  China.

Das  ganze  Staatsleben  ist  auf  der  Familie  aufgebaut,  deren  Haupt,  der  Hausvater,  unbeschränkt
  über  seine  Angehörigen  herrscht,  aber  auch  für  deren  Führung  verantwortlich
ist.  Er  hat  sogar  das  Recht,  die  Frau  zu  verkaufen  und  neugeborene  Töchter  zu  töten
oder  auszusetzen.  Die  Frau  tritt  mit  der  Verheiratung  unter  seine  Gewalt  und,  wenn  er
selbst  noch  nicht  gewaltfrei  ist,  unter  die  seines  Aszendenten.

IV.  Gesetzgebung  und  Bechtsprechung.

Die  Gesetzgebung  steht  dem  Kaiser  zu,  doch  übt  er  sie  auf  Anregung  und  unter
Mitverantwortlichkeit  der  Minister  aus.  Die  Gesetze  und  Erlasse  —  man  unterscheidet
Dekrete,  Edikte  und  Reskripte  —  werden  in  der  als  Staatsanzeiger  dienenden  Pekingzeitung
veröffentlicht.

Die  Rechtsprechung  ist  in  der  untersten  Instanz  mit  der  Verwaltung  verbunden;
die  in  allen  Sachen  zulässige  Berufung  geht  an  den  Provinzialrichter  (nie-sse).  Die  Richter
erhalten  ein  festes  Gehalt  und  sind  nicht  auf  Sporteln  angewiesen.  Eine  Rechtsanwaltschaft
kennt  China  nicht.  In  Strafsachen  bestehen  5  Instanzen;  Todesurteile  sind  vom  Kaiser
zu  bestätigen,  unterliegen  aber,  bevor  sie  ihm  vorgelegt  werden,  noch  einer  letzten  Nachprüfung
  durch  ein  aus  9  Mitgliedern  zusammengesetztes  Obertribunal.  In  Tibet  wird  in
zweifelhaften  Fällen  durch  Loswerfen  oder  Ordal  entschieden,  auch  kann  zur  Erforschung
der  Wahrheit  die  Folter  angewendet  werden.  In  Shanghai  hat  man  den  sog.  Mixed  Court
gebildet,  der,  aus  einem  chinesischen  Richter  und  einem  fremden  Konsularbeamten  (als
Beisitzer)  bestehend,  über  Polizeiübertretungen  und  kleine  Straftaten,  die  Chinesen  in  den
„Niederlassungen‘‘  begangen  haben,  entscheidet,  bei  schwereren  Delikten  den  Täter  aber
nur  verhört  und  ihn  bei  ganz  schweren  dem  Stadtmagistrat  von  Shanghai  zur  Aburteilung
überweist.  Ferner  ist  er  für  Zivilklagen  von  Europäern  gegen  Chinesen  zuständig,  mit  der
Befugnis,  erforderlichenfalls  auch  Zwangsmittel  (z.  B.  die  Schuldhaft  bis  zur  Stellung  von
Bürgen)  anzuwenden.  In  Gemäßheit  des  Berliner  Vertrages  haben  die  fremden  Mächte  das
Recht  auf  Unterhaltung  von  Konsulargerichten;  für  die  deutschen,  ‘denen  sowohl  Reichsangehörige
  wie  Schutzgenossen  unterliegen,  gelten  hinsichtlich  Organisation,  Zuständigkeit  usw.
die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  7.  4.  1900.

V.  Verwaltungsorganisation.

Die  autokratische  Machtfülle  des  Kaisers  ist  vor  allem  durch  die  Art  und  Weise
eingeschränkt,  in  der  die  Landesverwaltung  geregelt  ist.  Die  diesbezüglichen  Vorschriften
enthält  das  sehr  umfangreiche  Stastshandbuch  (Ta  Ching-hui-tien)..  Der  außerordentlich
komplizierte  Verwaltungsorganismus  gliedert  sich  streng  in  Zentral-  und  Provinzialverwaltung,
aber  der  Grundsatz  der  Dezentralisation  ist  in  einem  solchen  Maße  durchgeführt,  daß  die
erstere  eine  fast  nur  beaufsichtigende  Gewalt  ausübt.

a.  Zentralverwaltung.

Was  zunächst  die  Zentralverwaltung  anlangt,  so  ist  die  vornehmste  Behörde  darin
der  Staatsrat  (chün-chi-chu,  aus  6  Mitgliedern  (nämlich  3  Mandschus  und  3  Chinesen)
bestehend,  die  jederzeit  Zutritt  zum  Kaiser  haben  —  meist  früh  4  bis  6  Uhr  —  und  darauf
echten  müssen,  daß  keine  Regierungsmaßnahme  den  weltlichen  oder  geistlichen  Gesetzen
zuwiderläuft.  Neben  ihm  verdient  Erwähnung  der  Tsze-Chöng-yüan,  eine  1907  gebildete
Körperschaft  mit  —  gleich  ihm  —  nur  beratender  Stimme,  aus  den  Mitgliedern  des  Staatsrates,
  den  Vorstehern  der  großen  Ministerien  und  des  Großsekretarists  (nei-ko,  das  die
Ausführung  der  vom  Staatsrate  beratenen  Edikte  vermittelt,  auch  eingegangene  Denkschriften
  dem  Herrscher  vorlegt)  gebildet.

Die  eigentliche  Leitung  der  Verwaltung  liegt  bei  den  großen  Ministerien,  die  —  als
Vorbereitung  zu  der  für  notwendig  erkannten  Reform  der  Verwaltung  und  Einführung
einer  Verfassung  —  durch  Edikt  vom  6.  11.  1906  von  6  auf  11  vermehrt  worden  sind,
nämlich:
        <pb n="916" />
        II.  Asien.  910  90.  China.

a.  das  Wai-wu-pu  (Äußeres),  durch  Edikt  vom  24.  7.  1901  an  die  Stelle  des  1861
errichteten  Teung-li-yamen  gesetzt,  geht  den  anderen  Ministerien  im  Range  vor;  an  seiner
Spitze  stehen  ein  kaiserlicher  Prinz,  2  Präsidenten  und  2  Vizepräsidenten;

b.  nung-kung-shang-pu  (Min.  des  Ackerbaues,  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten);
c.  tu-chih-pu  oder  hu-pu  (Finanzen);  d.  li-pu  (Zeremonien);  e.  hsüeh-pu  (Unterricht);
f.  min-chöng-pu  (Inneres);  g.  li-pu  (für  Angelegenheiten  der  Zivilbeamten);  h.  fa  oder
hsing-pu  (Justiz);  i.  yu-chuan-pu  (Verkehr  und  Posten);  k.  ping-pu  oder  lu-chüan-pu  (Krieg);
l.  hai-chüan-pu  (Marine);  m.  li-fou-pu  (Nebenländer).  Seit  der  erwähnten  Reform  hat  jedes
Ministerium  (mit  Ausnahme  des  zu  a.)  einen  Präsidenten  und  2  Vizepräsidenten,  bei  deren
Ernennung  im  Gegensatz  zu  dem  bisher  herrschend  gewesenen  Brauche  ein  Unterschied
zwischen  Chinesen  und  Mandschus  nicht  mehr  gemacht  werden  soll.

Völlig  unabhängig  von  den  vorerwähnten  Behörden  wie  auch  von  der  Regierung
überhaupt  ist  das  Zensorat  (tu-cha-yüan,  1  Präsident  und  40—50  Mitglieder),  das  deslıalb
so  wichtig  ist,  weil  seine  Beamten  —  ähnlich  wie  in  Rom  —  über  die  Wohlfahrt  des
Volkes  zu  wachen  haben  und  nicht  nur  über  alle  Verwaltungsangelegenheiten  desn  Kaiser
berichten,  sondern  auch  diesen  selbst  vermahnen  dürfen.  Für  ihre  Zwecke  ist  das  ganze
Reich  in  tao’s  eingeteilt,  an  deren  Spitze  je  ein  oder  mehrere  Zensoren  stehen;  Peking
hat  besondere  „Polizeisuperintendenten‘“.

Von  den  weiteren  Behörden  der  Zentralregierung  sind  noch  die  Akademie  der  Literatur
  (han-lin-yüan)  —  mit  deren  Mitgliedern  die  höchsten  Beamtenstellen  besetzt  werden  —,
das  Transmissionsamt  (tung-cheng-sse)  und  die  sog.  wu-sse  (d.  h.  die  5  kleineren  Behörden,
nänllich  der  ta-li-sse,  Revisionshof,  usw.)  zu  erwähnen.

Die  Angelegenheiten  des  Kaiserlichen  Hofes,  der  Kaiserlichen  Gestüte,  das  Zeughaus,
die  Gärten  und  Jagdparks  verwaltet  das  nei-wu-fu.

b.  Provinzialverwaltung.

Die  Provinzialverwaltung  gliedert  sich  nach  den  18  Provinzen.  An  der  Spitze  einer
jeden  von  ihnen  steht  ein  Gouverneur  (hsün-fu)  oder  Generalgouverneur  (tsung-tu);  bisweilen
sind  zwei  auch  drei  Provinzen  einem  Beamten  der  letzteren  Art  unterstellt,  der  häufig
nach  englischem  Vorbilde  fälschlicherweise  „Vizekönig‘‘  genannt  wird.  Als  Haupt  der  Verwaltung
  ist  der  Gouverneur  fürsie  dem  Kaiser  verantwortlich.  Er  residiert  in  der  Provinzialhauptstadt
  und  wird  ın  seinem  Amte  durch  den  Schatzmeister  (fan-sse),  den  Provinzialrichter
  (nie-sse)  und  —  bisweilen  —  auch  durch  einen  Salzoberkontrolleur  (yen-yün-shih-sse)
unterstützt;  bisher  hatte  außerdem  jede  Provinz  noch  einen  Provinzialschulrat  (hsüe-cheng),
der  das  provinzielle  Prüfungswesen  beaufsichtigte.

Jede  Provinz  zerfällt  in  Präfekturen  (fu),  diese  in  Departements  (chou)  und  letztere
wiederum  in  Stadtmagistraturen  (hsien),  die  von  chih-fu’s  (Präfekten‘“),  chih-chou's  bzw.
chih-hsien’s  (,Distriktsmiagistraten‘‘)  geleitet  werden.  Zwischen  den  Präfekturen  und  Departements
  bestehen  in  Provinzen  mit  unsicherer  (nicht-chinesischer  bzw.  -mandschurischer)
  Bevölkerung  Unterpräfekturen  (ting),  die  ebenso  wie  die  chou’s  teils  selbständig
teils  unselbständig  sind;  die  Unterpräfekten  heißen  tung-chih.

Peking,  die  jetzige  Reichshauptstadt  und  Kaiserliche  Residenz,  bildet  innerhalb  der
Provinz  Chili,  in  der  es  liegt,  eine  besondere  Präfektur,  Shun-tien-fu  mit  Namen,  von  einem
Gouverneur  mit  dem  Titel  fu-yu  verwaltet.  Es  ist  für  Verwaltungszwecke  in  2  Magistraturen
eingeteilt  (ta-hsing-  und  wan-hsing-hsien),  die  auch  für  die  kleineren  Zivilrechtsstreite  zuständig
  sind.  Von  seinem  sonstigen  Behördenkörper  sind  noch  die  Polizeisuperintendenten
der  fünf  Stadtteile  und  die  Polizeiverwaltung  (ti-tu-yamen)  bemerkenswert;  letzteres  dient
auch  als  Berufungsinstanz  für  die  eben  erwähnten  Zivilprozesse,  die  in  3.  Instanz  vom
Zensorat  entschieden  werden.

Zwei  oder  mehr  Präfekturen  pflegen  zu  einem  tao  vereinigt  zu  sein,  dessen  Vorsteher
—  tao-tei  —  nicht  mit  den  anderen  Beamten  verwechselt  werden  darf,  die  allerdings
denselben  Titel  führen,  aber  Spezialaufträge  haben  wie  u.  a.  der  Getreidetaotai  (er  über-
        <pb n="917" />
        II.  Asien,  911  90.  China.

wacht  die  Transporte  des  Tributgetreides  usw.  auf  dem  Kaiserkanal),  Salztaotai,  die  Zollamts-
  bzw.  Seezollamtstaotai’s  (in  Canton  Hoppo  genannt);  von  ihnen  sind  insbesondere
die  letzterwähnten  Arten  für  den  fremden  Handel  von  Wichtigkeit.

In  einigen  Provinzen  existieren  ferner  noch  Behörden  mit  besonderen  Aufgaben,  so
der  Generaldirektor  der  Huangho-Regulierung,  der  den  Rang  eines  Gouverneurs  besitzt.

Durch  das  Edikt  vom  6.  11.  1906  ist  der  Gedanke  einer  örtlichen  Selbstverwaltung
angeregt  worden;  da  aber  die  Regierung  selbst  das  Volk  als  für  eine  solche  nicht  genügend
entwickelt  ansieht,  so  sollen  vorerst  die  Gouverneure  und  Generalgouverneure  nur  über  die
als  Vorbereitung  zu  einer  solchen  notwendigen  Maßnahme  an  den  Thron  berichten.  Daß
es  zu  der  für  das  gesamte  chinesische  Staatsleben  von  einer  geradezu  einschneidenden  Bedeutung
  werdenden  Reform  kommen  wird,  darf  nach  dem  an  anderen  Stellen  von  der
Regierung  bewiesenen  starken  Willen  zu  einer  Anpassung  der  Behördenorganisation  an
moderne  Vorbilder  als  sicher  angenommen  werden.

Über  die  Nebenländer  siehe  w.  u.  Seite  915.

VI.  Beamtenwesen.

Naturgemäß  erfordert  eine  so  vielgestaltete  Verwaltungsorganisation  wie  die  des
chinesischen  Reiches  auch  einen  vielköpfigen  Beamtenkörper.  Die  Beamtenschaft  gliedert
sich  nach  ihren  Aufgaben  in  einen  zivilen  und  einen  militärischen  Zweig,  deren  jeder  wiederum
in  9  Klassen  —  und  diese  nochmals  in  2  Unterklassen  —  zerfällt;  seit  1896  ist  die  katholische
  Hierarchie  eingereiht.  Zur  Unterscheidung  trägt  jede  der  9  Klassen  einen  andersfarbigen
  Knopf;  Unterscheidungsmerkmale  zwischen  den  beiden  Zweigen  dagegen  sind  die
verschiedenartigen  Brustschilde,  die  bei  den  Zivilbeamten  Vögel  (z.  B.  die  1.  Klasse  den
Kranich),  bei  den  Offizieren  aber  Säugetiere  (z.  B.  das  Einhorn)  darstellen.

Die  Anstellung  erfolgt  ähnlich  wie  bei  uns  auf  Grund  eines  Patentes.  Die  Gehälter
sind  sehr  niedrig  und  mindern  sich  noch  um  die  zahlreichen  Strafgelder,  die  wegen  wirklicher
  oder  angeblicher  Dienstverfehlungen  abgezogen  werden.  Die  Folge  sind  natürlich
Erpressungen,  Unterschlagungen  usw.

Eigentümlich  ist,  daß  kein  Beamter  in  seiner  Heimatprovinz  Dienst  tun  darf,  und
daß  er  beim  Tode  seiner  Eltern  auf  3  Jahre  —  meist  wird  dies  auf  27  Monate  abgekürzt
—  sein  Amt  verliert.

Als  Auszeichnungen  dienen  die  Verleihung  des  Adels,  der  gelben  Reitjacke  und  von
Pfauenfedern.

Erwähnt  sei  noch,  daß  die  chinesischen  Gesandten  im  Auslande  meist  nur  der
2b-Klasse  angehören;  konsularische  Vertreter  entsendet  China  nicht.

VII.  Unterricht  und  Kirche.

Die  Bureaukratie  rekrutiert  sich  ausschließlich  aus  dem  Stande  der  Gelehrten,  der
sich  seinerseits  aus  allen  Bevölkerungsschichten  ergänzt.  Der  Studiengang  ist  bisher  ein
eigenartiger  gewesen  und  erst  durch  das  Edikt  vom  3.  9.  1905  nach  europäischem  Muster
in  einer  den  modernen  Anschauungen  genügenden  Weise  umgestaltet  worden.  Die  Schulen
sind  meist  private  Anstalten,  die  von  wohlhabenden  Bürgern  unterhalten  werden;  in  Peking
ellerdingg  wirkt  —  seit  1867  —  eine  Kaiserliche  Universität,  die  nicht  nur  chinesische,
sondern  auch  zahlreiche  ausländische  Lehrer  beschäftigt;  außerdem  gibt  es  zahlreiche
Missionsschulen  sowie  mehrere  Medizinschulen  (z.  B.  eine  deutsche  in  Shanghai,  eine  englische
in  Peking),  die  für  die  Verbreitung  westlicher  Kultur  tätig  sind.  Das  Prüfungswesen  liegt
völlig  in  der  Hand  des  Staates;  unter  Beibehaltung  der  alten  Bezeichnungen  (chiou-tsai,
chü-zen  usw.)  ist  es  nunmehr  ganz  nach  dem  Vorbilde  der  Westmächte  umgestaltet  worden.
Prüfungsgegenstände  bilden  statt  der  bisher  allein  notwendig  gewesenen  Literaturkenntnisse
alle  Zweige  der  Wissenschaft,  insbesondere  europäische  Sprachen  und  Chemie.
        <pb n="918" />
        II.  Asien.  912  90.  China,

Obwohl  der  Confuzianismus  sich  hohen  Ansehens  erfreut,  gibt  es  doch  keine  Staatereligion,
  vielmehr  sind  die  verschiedenen  Religionen  —  Buddhismus,  Taoismus,  Islam  und
Confuzianismus  —  einander  gleichberechtigt.  Ein  Priesterstand  existiert,  abgesehen  von  den
zalıllosen  (meist  buddhistischen)  Mönchen  und  dem  tibetanischen  Priesterstaate,  nicht.

VIlf.  Handel  und  Zollwesen.

Der  Handel,  das  eigentliche  Lebenselement  des  Chinesen,  ist  nicht  staatlich  organisiert,
  obwohl  er  jetzt  unter  die  Aufsicht  des  Reiches  gestellt  ist,  doch  haben  die  wichtigen
Gilden  und  Gruppen,  die  auf  Verwandtschaft  oder  Landsmannschaft  beruhen,  häufig  offiziösen
  Charakter.  Für  den  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  zahlreichen  Handelsvertrüge
  maßgebend,  die  China  (z.  B.  1861  mit  Preußen)  abgeschlossen  hat,  und  die  jenem
eine  große  Zahl  von  Vertragshäfen  eröffnet  haben.  Freihäfen  sind  bis  jetzt  aber  allein
Hongkong  und  Kiautschou,  letzteres  jedoch  nach  Hamburger  Muster,  nur  in  beschränktem
Umfange.  Iın  übrigen  wickelt  sich  der  Verkehr,  soweit  Ausländer  beteiligt  sind,  in  den
„settlements‘“‘  (Shanghai),  „Konzessionen“  (Tientsin)  bzw.  den  „internationalen  Niederlassungen‘“
  ab,  die  kommunale  Selbstverwaltung  besitzen.

Ein  kodifiziertes  Handelsrecht  besteht  noch  nicht,  vielmehr  nur  ein  sehr  entwickeltes
Handelsgewohnheitsrecht  und  —  namentlich  hinsichtlich  des  Kreditwesens  —  zahlreiche
Usanzen.  Neuerdings  greift  der  Staat  durch  gesetzliche  Vorschriften  über  das  Firmenrecht
und  die  Handelsgesellschaften  regelnd  ein.  Ganz  im  Gegensatz  dazu  ist  das  Zollwesen
bereits  außerordentlich  ausgestaltet.

Es  sind  Inland-  und  Seezölle  zu  unterscheiden.  Die  ersteren  zerfallen  weiter  in  die
alten  Zölle  und  den  Likin.  Zur  Erhebung  der  alten  Inlandzölle  bestehen,  über  alle  Provinzen
  sich  verteilend,  32  „einheimische“  Hauptzollämter,  zu  denen  noch  viele  Nebenzollämter
  kommen.  Der  tarifmäßigen  Besteuerung  unterliegen  alle  durchgehenden  Waren,  ausgenommen
  die  nach  Peking  als  Abgaben  gesandten  und  die  täglichen  Gebrauchsgegenstände.
Jedes  Zollamt  erhebt  ohne  Rücksicht  auf  schon  erfolgte  Verzollung  von  neuem  den  Zoll,
der  von  den  Beamten  im  eigenen  Interesse  sehr  erhöht  wird.  Die  an  den  Wasserwegen
gelegenen  Ämter  ziehen  noch  Tonnengelder  ein.  Zahlreicher  sind  die  sog.  Likinämter.  Der
Likin  ist  ursprünglich  eine  während  des  Taipingaufstandes  eingeführte  freiwillige  Kriegssteuer
  gewesen,  wird  jetzt  aber  allgemein,  besonders  von  Salz,  Opium,  Thee  und  Seide
erhoben  und  beträgt  2—3°/,  des  Wertes,  in  den  Vertragshäfen  jedoch  nur  die  Hälfte  bei
allen  eingeführten  und  durch  Transitpässe  geschützten  Waren.  Die  Erhebung  geschieht
durch  das  in  jeder  Provinz  eingerichtete  Zentralamt,  die  Haupt-  und  zahlreichen  Nebenämter.
  Auch  der  Likin  wird  von  jeder  passierten  Zollstelle  von  neuem  eingezogen.

Teils  um  die  in  diesem  Zollsystem  begründeten  Henmungen  des  Handels  zu  beseitigen,
  teils  um  eine  neue,  sichere  Einnahmequelle  für  die  Regierung  zu  erschließen,  sind
seit  1860  in  den  Vertragshäfen  die  freınden  Seczollämter  (hai-  oder  shui-kuan)  eingerichtet
worden,  die  —  zur  Zeit  etwa  30  an  der  Zahl  —  von  ausländischen  Seezollamtsdirektoren
geleitet  und  einen  großen  Stamm  von  ebensolchen  Beamten  beschäftigend  in  19  Inspektorate
eingeteilt  und  dem  in  Peking  residierenden  Generalinspektorat  der  Scezölle  unterstellt  sind.
Der  Generaldirektor  führt  den  Titel  tsung-shui-wu-sse.  Trotz  des  Widerspruches  der  Mächte
ist  ihm  durch  Edikt  vom  9.  5.  1906  das  aus  zwei  Chinesen  bestehende  Shui-wu-chu  übergeordnet
  worden.  Der  Machtkreis  der  Seezollämter  umfaßt  nicht  nur  die  Erhebung  tarifmäßiger
  Ein-  und  Ausfuhrzölle,  der  Abgaben  des  Küstenhandels,  Transitzölle,  Opiumsteuer
und  Tonnengelder  von  Schiffen  europäischer  Bauart,  sondern  auch  die  Unterhaltung  der
Häfen  und  die  Sicherung  der  Schiffahrt  an  den  chinesischen  Küsten.  Im  Gegensatz  zu  den
anderen  flioßen  die  Seezölle  ausschließlich  in  die  Reichskasse.

IX.  Post  und  Telegraphie.

Dem  Generalinspektorat  der  Seezölle  ist  durch  Edikt  vom  1.  2.  1896  auch  die
Reichspost  untergeordnet  worden,  die  bisher  zur  Abteilung  für  Gespanne  usw.  im  Kriegs
        <pb n="919" />
        II.  Asien.  913  90.  China.

ministerium  gehörte  und  in  den  18  Provinzen  etwa  18000  von  den  Lokalbehörden  verwaltete
  Eilpost-  bzw.  Botenpostämter  unterhielt.  Nunmehr  ist  dieser  Zustand  geändert
worden.  Zwar  ist  China  dem  Weltpostverein  noch  nicht  beigetreten  —  es  hat  sich  nur
seinen  Beitritt  zu  dem  neuen  Weltpostvertrage  vom  26.  5.  1906  vorbehalten  —,  doch  besitzt
  es  schon  jetzt  eine  große  Zahl  von  Reichspostämtern  und  eigene  Briefmarken.  Daneben
haben  einige  der  Weltpostvereinsmächte  Vereinspostanstalten  eingerichtet.  Ferner  bestehen
noch  viele  Privatposten  weiter,  die  namentlich  von  den  Generalgouverneuren  unterhalten
werden.

Die  Aufsicht  über  das  Telegraphenwesen,  das  nur  dem  Namen  nach  kaiserlich,
tatsächlich  aber  ein  Aktienunternehmen  hoher  Beamter  ist,  führt  das  Telegraphenamt  in
Peking.

X.  Verkehrswesen.

Auch  über  die  Wasserwege  des  Reiches,  die  das  großartigste  Kanalnetz  der  Welt
darstellen,  und  über  die  Binnenschiffahrt  übt  die  Regierung  nur  eine  Kontrolle  wegen  der
baulichen  Erhaltung  und  der  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben;  dagegen  sind  die  Landwege
—  wenigstens  nominell  —  Eigentum  des  Kaisers;  in  Wirklichkeit  gehören  sie  den  anliegenden
  Grundbesitzern,  die  auch  zu  ihrer  Instandhaltung  verpflichtet  sind.  Während
aber  die  Binnenschiffahrt  völlig  in  privaten  Händen  liegt,  versucht  die  Regierung  den
neuesten  Nachrichten  zufolge,  sich  dadurch  einen  maßgebenden  Einfluß  auf  die  Seeschiffahrt
zu  sichern,  daß  sie  die  Anteile  der  China  Merchants  Steaming  Navigation  Company,  die
bis  jetzt  eine  Aktiengesellschaft  war,  erwirbt.

Von  den  Eisenbahnen,  deren  erste  die  1876  erbaute,  aber  bald  wieder  zerstörte  Linie
Shanghai-Wusung  war,  sind  nur  wenige  Linien  staatlich  (z.  B.  die  neue  Kaipingbahn  von
Töngshan  über  Shanhaikuan  nach  Tschinchou).  Aufsichtsbehörde  ist  das  Verkehrsministerium.
Seit  einigen  Jahren  ist  die  Regierung  bestrebt,  sowohl  die  den  Fremden  erteilten  Konzessionen
  für  Bahnbauten  als  auch  die  bereits  vollendeten  Bahnen  zurückzuerwerben.

XI  Industrie.

Einen  erheblich  größeren  Anteil  als  am  Verkehrswesen  hat  sich  die  Regierung  Chinas
von  jeher  an  der  Industrie  gesichert:  nicht  nur  besitzt  sie  das  Monopol  bez.  der  Salzgewinnung
  an  der  Küste  von  Kiangsu,  sondern  sie  betreibt  auch  selbst  in  Yünnan  Kupferund
  Zinnbergwerke,  in  Tientsin,  Shanghai,  Nanking  usw.  Arsenale  mit  Werften  und  Hüttenanlagen,
  in  Peking,  Mukden  u.  a.  a.  O.  Münzprägeanstalten,  bei  Peking  Porzellanfabriken,
in  Hangchou,  Nanking  und  besonders  Suchou  große  Seidenmanufakturen,  und  sucht  —
z.  B.  durch  das  Edikt  vom  27.  3.  1896  —  die  Gouverneure  zur  Förderung  der  Industrie
auf  jede  nur  mögliche  Weise  anzuhalten.

XU.  Finanzen.

Die  Finanzen  Chinas  leiden  wie  seine  Verwaltung  an  einer  weitgehenden  Dezentralisation.
  Infolgedessen  ist  die  Aufstellung  eines  Staatshaushalts  ein  Ding  der  Unmöglichkeit...
  Die  Finanzverwaltung  der  Zentralregierung  beschränkt  sich  fast  ausschließlich
darauf,  daß  sie  —  das  Finanzministerium  —  am  Ende  des  Jahres  den  Betrag  abschätzt,
der  voraussichtlich  im  nächsten  Jahre  für  ihre  und  die  höfischen  Zwecke  notwendig  sein
wird,  und  ihn  auf  die  Provinzen  verteilt,  deren  Schatzkammern  für  seine  Aufbringung
verantwortlich  sind.  Die  Provinzen  wiederum  bestreiten  ihre  Bedürfnisse  aus  ihren  festen
Einkünften,  die  in  den  einzelnen  Bezirken  (mit  einem  in  die  Tasche  der  betreffenden
Beamten  fließenden  Zuschlag)  beigetrieben  werden.

Haupteinnahmequellen  sind:  1.  die  halbjährlich  in  Geld  oder  Naturalien  zu  entrichtende
  Grundsteuer,  in  der  sich  der  früher  in  Geltung  gewesene  Grundsatz,  daß  alles
Land  dem  Kaiser  gehört,  verkörpert;  sie  bringt  jährlich  17—18  Millionen  Taels  Silber  und
etwa  8  Millionen  Taels  in  Getreide;  wieviel  davon  nach  Peking  entrichtet  wird,  steht  nicht  fest;

115
        <pb n="920" />
        II.  Asien.  914  90.  China.

2.  mit  ihr  vereinigt  ist  jetzt  die  zuschlagsmäßig  von  den  Grundeigentümern  erhobene
Kopfsteuer;

3.  die  Salzsteuer,  die  als  Monopol  anzusehen  ist  und  teils  als  Land-,  teils  als  Pfannensteuer
  bisweilen  auch  so  eingezogen  wird,  daB  die  Produzenten  das  gewonnene  Salz  en
kaiserliche  Agenten  verkaufen,  die  e3  an  mit  staatlich  ausgestellten  Salzscheinen  (warrants)
versehene  Händler  zu  einem  die  Steuer  deckenden  Preise  weiterveräußern;

4.  die  Zölle  in  den  geschilderten  verschiedenen  Formen  als  Inland-  und  Seezölle;

5.  eine  Reihe  anderer  Steuern  wie  die  Theeland-,  Bergbau-,  Fischerei-,  Makler-  und
Grundstücksumsatzsteuer;

6.  die  Einnahmen  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltung,  der  industriellen
Unternehmungen  und  aus  Verkauf  der  Rangklassen  usw.

Mit  Ausnahme  der  Seezölle,  die  z.  Zeit  etwa  30  Millionen  Taels  Ertrag  haben,  werden
sämtlich  Steuern  stets  in  gleicher  Höhe  erhoben.

Das  regelmäßig  sich  ergebende  Defizit  wird  durch  Herabsetzung  der  Beamtengehälter,
Erpressungen  an  den  Wohlhabenden  oder  aus  Anleihen  gedeckt.  Die  Anleiheschuld  beträgt
gegenwärtig  ungefähr  eine  Milliarde  Haikuan-Taels;  als  Sicherheit  sind  die  Seezölle,  Salzsteuer
  und  Transitzölle  sowie  der  Zuschlag  von  5"/,  verpfändet,  der  nach  den  mit  den
Mächten  getroffenen  Vereinbarungen  bis  1940  von  den  zollpflichtigen  Waren  erhoben
werden  soll.

XIlI.  Münz-,  Maß-  und  Gewichtswesen.

Nach  dem  Beispiele  der  anderen  Staaten  hat  auch  China  1897  —  mit  ausschließlich
einheimischem  Kapital  —  eine  Staatsbank  errichtet.

Ob  man  von  einer  Währung  überhaupt  sprechen  kann,  ist  zweifelhaft.  Die  einzige
staatlich  anerkannte  Münze  ist  der  runde,  mit  einem  viereckigen  Loch  versehene  Kupferkash
(etwa  1220  gleich  1  Haikuan-Tael).  In  einigen  Provinziallıauptstädten  werden  neuerdings
auch  Silbermünzen  bis  zum  Werte  von  einem  Dollar  geprügt.  Bei  größeren  Zahlungen
bedienen  sich  die  Chinesen  jedoch  seit  Beginn  unserer  Zeitrechnung  des  ungeprägten  Silbers
(sog.  sycee  oder  Silberschuhe)  bzw.  der  Silberbarren  (nıeist  gleich  50  Taels),  bisweilen  auch
der  mit  beglaubigten  Feingehaltsangaben  versehenen  Goldblätter.  Daneben  laufen  neben
zahlreichen  anderen  ausländischen  Münzsorten  vor  allem  mexikanische  Dollars  um.  Als
Rechnungseinheit  dient  jetzt  aber  allgemein  der  Tael,  und  zwar  meist  der  Haikuan-  (Seezoll-)
  Tael,  mit  seinen  Unterabteilungen  mace,  candareen  und  cash.  Der  durch  Vertrag  vom
5.  9.  1902  übernommenen  Verpflichtung,  eine  allgemein  gültige  Münze  zu  schaffen,  ist
China  bisher  nicht  nachgekommen.

Papiergeld  haben  die  Chinesen,  die  seine  Erfinder  sind,  seit  dem  9.  Jahrhundert,
doch  sind  —  infolge  der  vom  Staate  bei  den  Emissionen  verübten  Unredlichkeiten  —  nur
noch  von  den  vielen  Privatbanken  ausgegebene  Cashnoten  im  Verkehr.

Das  Maß-  und  Gewichtssystem  ist  nunmehr  durch  Edikt  vom  9.  10.  1907  für  das
ganze  Reich  geregelt,  doch  sind  die  Gewichte  und  Längenmaße  in  den  einzelnen  Provinzen
verschieden.

XIV.  Heer  und  Marine.

Den  Oberbefehl  über  Heer  und  Marine  führt  der  Kaiser,  oberste  Behörde  für  die
Landesverteidigung  ist  das  chün-chi-chu,  dem  auch  das  Kriegsministerium  untergeordnet  ist.

Bezüglich  des  Heeres  ist  zwischen  der  alten  und  der  neuen  Wehrorganisation  zu
unterscheiden.  Die  alte  Heeresmacht  besteht  aus:

a.  den  8  (Mandschu-)Bannern,  die  aus  den  Abkömnilingen  der  tatarischen  Militärkolonisten
  gebildet  sind  und  in  den  Hauptstädten  der  Provinzen  garnisonieren,  jetzt  wegen
ihrer  veralteten  Ausrüstung  und  Kampfesweise  ohne  militärischen  Wert  sind;  ihr  Befehlshaber
  (chiang-chün)  ist  bemerkenswerter  Weise  dem  Generalgouverneur  der  betr.  Provinz
übergeordnet;  ihre  Stärke  beträgt  2418000  Mann;

b  den  über  die  Provinzen  verteilten  grünen  Bannern  (483000  Mann  Sollstärke);
        <pb n="921" />
        II.  Asien.  915  90.  China.

c.  den  Freiwilligenkorps  (,Bravos‘“),  zur  Zeit  die  eigentliche  felddienstfähige  Kriegsmacht,
  von  den  Gouverneuren  angeworben  und  unterhalten,  nach  europäischem  Muster
ausgerüstet  und  ausgebildet,  etwa  100  000  Mann  stark.  Seit  einigen  Jahren  ist  man  mit  der
Bildung  einer  neuen  Kaiserlichen  Armee  (chang-pei-chiung)  beschäftigt,  die  sich  (obwohl
grundsätzlich  die  allgemeine  Wehrpflicht  besteht)  aus  Freiwilligen  rekrutieren  und  1922
fertig  aufgestellt  sein  soll.  Nach  den  Bestimmungen  sollen  die  Soldaten  3  Jahre  unter  der
Fahne,  3  Jahre  in  der  Reserve  und  4  Jahre  in  der  Territorialarmee  (Landwehr)  dienen.
Die  Organisation  der  einzelnen  Truppenkörper  entspricht  den  deutschen  Verhältnissen.  Die
Friedenspräsenzstärke  soll  504  Bataillone,  224  Schwadronen  und  100—130  Batterien  betragen.
Von  den  zu  formierenden  Divisionen  sind  bisher  nur  wenige  aufgestellt.  Für  die  Schaffung
eines  tüchtigen  Offizierersatzes  sind  Vorkehrungen  getroffen  bzw.  im  Gange.

Die  chinesische  Flotte  (das  sog.  Pei-yang-Geschwader)  besteht  nur  aus  wenigen  meist
veralteten  Schiffen,  doch  ist  ein  großes  Schiffsbauprogramm  ausgearbeitet  und  unterliegt
augenblicklich  der  Bestätigung  des  Regenten.

XV.  Verfassungsreform.

Tritt  schon  auf  den  verschiedenen  Gebieten  der  Verwaltung  unverkennbar  die  Tatsache
  in  die  Erscheinung,  daß  die  chinesische  Regierung  in  richtiger  Erkenntnis  des  Notwendigen
  eine  Umgestaltung  aller  staatlichen  Einrichtungen  nach  den  Erfahrungen  der
Westmächte  herbeizuführen  bemüht  ist,  so  ist  dies  noch  mehr  in  verfassungsrechtlicher
Beziehung  der  Fall.  Bereits  im  Jahre  1906  entsandte  der  Kaiser  fünf  Kommissare  zum
Studium  der  Verfassungsformen  in  den  wichtigsten  Staaten.  Im  darauffolgenden  Jahre
ordneten  dann  Kaiserliche  Edikte  die  Bildung  von  Provinziallandtagen  an,  die  vom  Volke
zu  wählen  sind.  Und  einen  gewaltigen  Schritt  Chinas  zum  Verfassungsstaate  bedeutet  das
im  November  1908  e‚gangene  Edikt,  das  den  Entwurf  einer  Verfassung  enthält:  Der  erste
Teil  behandelt  die  Rechte  des  unverletzlichen  Kaisers,  dem  nicht  nur  die  alleinige  Leitung
der  Verwaltung,  die  Besetzung  der  Ämter,  der  Oberbefehl  über  Heer  und  Marine,  die  Vertretung
  des  Reiches  nach  außen  und  die  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden,  sondern
auch  die  Gesetzesinitiative  und  -bestätigung  (mit  Vetorecht),  die  Aufsicht  über  die  Rechtspflege
  und  das  Begnadigungsrecht  vorbehalten  ist;  der  zweite  Teil  spricht  von  den  Grundrechten
  des  Volkes;  der  dritte  betrifft  das  nach  dem  Zweikammersystem  eingerichtete  Parlament,
  das  aber  nur  beratende  Stimme  hat  und  auf  die  Mitwirkung  bei  den  Reichsangelegenheiten
  und  die  Abänderung  des  Staatshaushaltes  beschränkt  ist;  der  vierte  endlich
enthält  die  Wahlverordnung,  aus  der  nur  die  geheime  Stimmabgabe  und  die  Wahlunfähigkeit
der  Analphabeten  erwähnt  sei.  Nach  den  Übergangsvorschriften  sollen  1910  die  Mitglieder  der
konstituierenden  Reichsversammlung  zusammentreten,  1911  eine  vorbereitende  allgemeine
Volkszählung  stattfinden,  1913  der  erste  Reichshaushalt  aufgestellt,  1914  die  Selbstverwaltung
  durchgeführt,  1915  die  Zivilliste  normiert  werden  und  schließlich  1916  die  Wahlen
zum  Unterhaus  stattfinden.  Wenn  auch  mancherlei  Schwierigkeiten  und  Widerstände  überwunden
  werden  müssen,  so  berechtigt  doch  die  Energie,  die  von  der  chinesischen  Regierung
in  den  letzten  Jahren  bei  mancher  Gelegenheit  bewiesen  worden  ist,  zu  der  Hoffnung,
daß  sie  auch  das  Verfassungswerk  zu  einem  für  sie  und  das  Volk  gleich  glücklichen  Ende
bringen  wird.

91.  Mandschurei.  Ganz  im  Gegensats  zu  dem  zivilen  Charakter  der  geschilderten  Provinzverwaltung
  hat  diejenige  der  Mandschurei  einen  mehr  militärischen  Einschlag:  an  der  Spitze
steht  der  Militärgouverneur  (chiang-chün)  mit  dem  Range  eines  tsung-tu.  Im  übrigen  lehnt
sich  die  Organisation  der  Behörden  in  den  tung  san  shöng  (Shöng-ching  oder  Mukden,  Kirin
und  Hei-lung-chiang)  an  die  der  18  Provinzen  eng  an,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  Mukden
ein  Ministerium  besitzt.

115*
        <pb n="922" />
        II.  Asien.  916  92.  Tibet.

92.  In  Tibet  repräsentieren  die  chinesische  Autorität  der  Resident,  zwei  Ambans  und
drei  Befehlshaber  der  von  China  unterhaltenen  Truppenmacht.  Im  übrigen  ist  die  Regierung
und  Verwaltung  des  Landes,  dessen  Oberhaupt  der  in  Potala  bei  Lhassa  residierende  Dalai  Lama
ist,  völlig  selbständig  und  in  tibetanischen  Händen;  dem  Dalai  Lama  stehen  neben  dem  von  China
auf  Lebenszeit  ernannten  Residenten  fünf  Minister  zur  Seite.

93.  Die  unter  dem  Nemen  Hsin-chiang  zusammengefaßten  anderen  Nebenländer  (Chinesisch-Turkesten,
  Kulja,  Dschungarei  und  Äußeres  Kansu),  deren  oberste  Leitung  jetzt  wie  die
von  Tibet  und  Mongolei  einem  besonderen  Ministerium  zugewiesen  ist,  unterstehen  dem  Generalgouverneur
  von  Kansu.

94.  Mongolel;  in  Urga  und  Uljassutaj  sind  chinesische  Residenten  (Ambane)  angestellt.

95.  Deutsches  Gebiet  (Kiautschou)..  Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Chine  ist  unter
dem  6.  März  1898  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  (Directory  and  chronicle  for  Chins,
Hongkong  1909,  Seite  108):

I.  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  China,  von  dem  Wunsche  getragen,  die  bestehenden  guten
Beziehungen  zum  Deutschen  Kaiser  zu  pflegen  und  ein  Wachsen  deutscher  Macht  und  deutschen
Einflusses  im  fernen  Osten  zu  fördern,  genehmigt  den  seitens  des  Deutschen  Reiches  erfolgten
pachtweisen  Erwerb  (acquirement  under  lease)  des  Landes  iın  Umfange  von  100  li  (bei  Kiautschou),
  von  der  Flut  gemessen.

Se.  Majestät  der  Kaiser  von  China  ist  damit  einverstanden,  daß  deutsche  Truppen  das
bezeichnete  Gebiet  zu  jeder  beliebigen  Zeit,  welche  der  Deutsche  Kaiser  bestimmt,  in  Besitz
nehmen.  China  behält  seine  Souveränität  über  dieses  Gebiet,  und  sollte  es  zu  irgendeiner  Zeit
wünschen,  innerhalb  des  Pachtgebietes  Gesetze  in  Kraft  zu  setzen  oder  Pläne  auszuführen,  80
soll  es  ihm  freistehen,  mit  dem  Deutschen  Reich  in  bezug  hierauf  in  Verhandlungen  zu  treten;
allemal  unter  der  Voraussetzung,  dal  solche  Gesetze  oder  Pläne  den  deutschen  Interessen  nicht
vorgreifen.  Das  Deutsche  Reich  darf  Anlagen  zum  öffentlichen  Wolle,  so  z.  B.  Wasserwerke,
innerhalb  des  Pachtgebietes  ohne  Rücksicht  auf  China  unternehmen.  Sollte  China  wünschen,
dort  Truppen  durchmarschieren  zu  lassen  oder  Garnisonen  anzulegen,  so  kann  es  dies  nur  tun,
nachdem  ee  mit  dem  Deutschen  Reiche  verhandelt  und  dessen  ausdrückliche  Erlaubnis  erhalten
  hat.

II.  Da  Se.  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  den  Wunsch  hat,  wie  die  Herrscher  gewisser
anderer  Länder,  an  der  Küste  von  China  eine  Schiffs-  und  Kohlenstation  zu  errichten  und  Docks
anzulegen,  so  gestattet  ihm  der  Kaiser  von  China,  für  diesen  Zweck  alles  Land  an  der  südlichen
und  nördlichen  Seite  der  Kieutschoubucht  für  einen  Zeitraum  von  99  Jahren  zu  pachten.  Dem
Deutschen  Reiche  steht  es  frei,  in  diesem  Gebiete  Befestigungen  zur  Verteidigung  seiner  Besitzungen
  anzulegen.

III.  Während  der  Dauer  der  Pacht  soll  China  keine  Stimme  in  der  Regierung,  oder  Verwaltung
  des  verpachteten  Gebietes  haben.  Es  wird  während  der  ganzen  Zeit  von  99  Jahren  nur  vom
Deutschen  Reich  allein  regiert  und  verwaltet  werden,  so  daß  die  Möglichkeit  von  Reibungen
zwischen  beiden  Mächten  auf  das  geringste  Maß  zurückgeführt  ist.  Die  Pacht  erstreckt  sich  auf  die
folgenden  Gebiete:

a.  Alles  Land  im  Nordosten  von  I.iienhan,  an  der  nordöstlichen  Mündung  der  Bucht
liegend,  innerhalb  einer  geraden  Linie,  von  der  nordöstlichen  Ecke  von  Yintao  nach  Laoshanwan
  gezogen.

b.  Alles  Land  im  Südosten  von  Lienhan,  an  der  südlichen  Mündung  der  Bucht  liegend,
innerhalb  einer  geraden  Linie,  gezogen  von  einem  Punkte  an  der  Küste  der  Bucht,  süd-west-süd
von  Tsi-pe-shan-to  führend.

c.  Tsi-pe-shan-to  und  Yintao.

d.  Das  ganze  Gebiet  der  Bucht  von  Kiautschou,  welches  bei  Flut  von  Wasser  bedeckt
  ist.
        <pb n="923" />
        II.  Asien.  917  99,  Annam.

e.  Gewisse  Inseln  am  Eingange  der  Bucht,  welche  zu  dem  Zwecke  abgetreten  werden,
für  die  Verteidigung  der  deutschen  Besitzungen  Befestigungen  zu  errichten.  Die  Grenzen  des
Pachtgebietes  sollen  hiernach  genauer  von  einer  Kommission  festgesetzt  werden,  welche  von
der  chinesischen  und  der  deutschen  Regierung  zusammen  eingesetzt  wird  und  aus  Chinesen
und  Deutschen  besteht.  Chinesische  Kriegs-  und  Handelsschiffe  und  Kriegs-  und  Handelsschiffe
  von  Staaten,  welche  mit  China  Handelsverträge  haben  oder  in  Freundschaft  leben,
sollen  in  der  Kiautschoubucht  während  der  Dauer  der  Pacht  gleiche  Behandlung  mit  deutschen
Kriegs-  und  Handelsschiffen  erfahren.  Dem  Deutschen  Reiche  steht  es  frei,  jedwede  Anordnung,
  die  ihm  beliebt,  für  die  Regierung  von  Land  und  Hafen  zu  treffen,  vorausgesetzt,  daß
diese  Anordnungen  unparteiisch  auf  die  Schiffe  aller  Nationen,  das  Deutsche  Reich  und  China
eingeschlossen,  Anwendung  finden.

IV.  Dem  Deutschen  Reiche  soll  es  freistehen,  Leuchttürme,  Signalfeuer  und  andere  Unterstützungsmittel
  der  Schiffahrt  nach  eigener  Wahl  in  dem  Pachtgebiet  und  längs  den  Inseln  und
Küsten  in  der  Nähe  des  Einganges  des  Hafens  anzulegen.  Chinesische  Fahrzeuge  und  Fahrzeuge
anderer  Länder,  welche  in  den  Hafen  einfahren,  sollen  zu  besonderen  Abgaben  für  die  Ausbesserung
  und  Unterhaltung  aller  Leuchttürme,  Signalfeuer  und  anderer  Unterstützungsmittel
der  Schiffahrt,  welche  das  Deutsche  Reich  errichten  und  anlegen  wird,  verpflichtet  sein.
Chinesische  Fahrzeuge  sollen  von  anderen  besonderen  Verpflichtungen  befreit  sein.

V.  Sollte  das  Deutsche  Reich  sein  Interesse  an  dem  Pachtgebiete  vor  dem  Ablaufe  von
99  Jahren  aufgeben,  so  soll  China  das  ganze  Gebiet  übernehmen  und  dem  Deutschen  Reiche  für  das
zahlen,  was  an  deutschem  Eigentume  zur  Zeit  der  Übergabe  dort  gelegen  ist.  Im  Falle,  daß
eine  solche  Übergabe  erfolgen  sollte,  soll  es  dem  Deutschen  Reiche  freistehen,  einen  anderen
Punkt  längs  der  Küste  zu  pachten.  Das  Deutsche  Reich  soll  das  verpachtete  Gebiet  keiner
anderen  Macht  als  China  abtreten.  Chinesen  sollen  die  Erlaubnis  haben,  in  dem  verpachteten
Gebiete  zu  leben,  unter  dem  Schutze  der  deutschen  Behörden,  und  dort  ihre  Vertretung  und
Geschäfte  zu  betreiben,  so  lange  als  sie  sich  als  friedliche  und  das  Gesetz  beobachtende  Bürger
zeigen.  Das  Deutsche  Reich  soll  den  eingeborenen  Eigentümern  für  das  Land,  welches  die
deutsche  Regierung  oder  Untertanen  bedürfen,  einen  angemessenen  Preis  zahlen.  Flüchtige
chinesische  Verbrecher,  welche  in  das  Pachtgebiet  entfliehen,  sollen  verhaftet  und  den  chinesischen
  Behörden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung,  auf  Ersuchen  an  die  deutschen  Behörden,
übergeben  werden;  aber  den  chinesischen  Behörden  soll  es  nicht  freistehen,  Beamte  in  das  Pachtgebiet
  zu  entsenden,  um  Verhaftungen  vorzunehmen.  Die  deutschen  Behörden  sollen  sich  nicht
um  die  L  ikinstationen  kümmern,  die  außerhalb  ihres  Gebietes,  aber  daran  angrenzend,  sich  befinden.

96.  Französische  Gebiete.  Abgesehen  von  dem  französischen  Kolonialbesitze  in  Vorderindien
  und  Indochina  stehen  mehrere,  früher  völlig  selbständige  Gebiete  (Staaten)  unter  französischem
  Protektorate.  Einzelne  der  älteren  Kolonien  sind  im  Senate  und  der  Deputiertenkammer
  der  Republik  vertreten.  die  anderen  nehmen  an  dem  Conseil  Sup6rieur  des  Colonies  teil.

97.  Französisch  Vorderindien  ist  in  fünf  d&amp;amp;pendances  eingeteilt:  Pondichery,  Karikal,
Chandernagar,  Mahe,  Yanaon.  An  der  Spitze  steht  ein  Gouverneur,  ihm  zur  Seite  eine  gewählte
Beratungsbehörde.

98.  Französisch  Indochina  besteht  aus  fünf  unter  französischem  Protektorate  stehenden
Staaten  (Nr.  99  bis  103)  und  dem  1898  bzw.  1899  von  China  gepachteten  Gebiete  Kwang-Chan-Wan.
  An  der  Spitze  der  gesamten  Verwaltung  steht  ein  Generalgouverneur;  an  der  Spitze  der
fünf  Staaten  steht  je  ein  besonderer  Beamter  (Resident  oder  Gouverneur).

99.  Annam.  Nach  der  Abdankung  des  Königs  im  Jahre  1907  wurde  für  den  nachfolgenden
achtjährigen  Sohn  ein  Regentschaftsrat  unter  dem  Einflusse  der  französischen  Regierung  eingesetzt.
  Die  Angelegenheiten  des  Reiches  werden  von  einheimischen,  unter  französischer  Aufs.cht
  stehenden  Beamten  verwaltet.
        <pb n="924" />
        II.  Asien.  918  100.  Kambodscha.

100.  Kambodscha  unter  einem  Könige.  Das  französische  Protektorat  ist  boreits  1863
anerkannt  worden.

101.  Kochinchina  unter  einem  Gouverneur,  deın  ein  Rat,  bestehend  aus  den  Spitzen
der  Behörden  als  ordentlichen  Mitgliedern  und  mehreren  nicht  beaimteten  Mitgliedern,  zur  Seite
steht.  Der  Kolonialrat  zällt  16  Mitglieder,  darunter  6  Eingeborene.

102.  Tongking  unter  einem  französischem  Residenten  (seit  der  Beseitigung  des  amerikanischen
  Vizekönigs,  Juli  1897).

103.  Laos,  seit  1893  unter  französischem  Protektorate,  besteht  aus  drei  Staaten:  Luang
Prabang  (unter  einem  König,  mit  Unterstützung  eines  französischen  Verwaltungsbeamten),
Bassac  und  Muong  Sing.

104.  Großbritannische  Gebiete.  In  Asien  liegt  cin  großer  Teil  des  britischen  Kolonialbesitzes;
  die  Jahrhunderte  dauernde,  bewunderungswürdige,  aufopfernde  Arbeit  eines  großen
Volkes  ist  hier  bahnbrechend  geworden  für  Kultur  und  Verkehr,  Gesittung  und  Recht.  Der
Erfolg  hat  die  große,  unmeßbare  Mühe,  den  Aufwand  an  Menschen  und  Kapital  reich  gelohnt,
und  die  anerkannt  hervorragende  Bedeutung  Großbritanniens  als  des  Pioniers  für  Handel  und
Verkehr  beruht  nicht  minder  auf  seinen  wunderbaren  Leistungen  in  Indien  als  auf  der  Verwertung
  der  daraus  gezogenen  Lehren.  In  den  folgenden  Nummern  soll  eine  kurze  Skizze  der
einzelnen  asiatischen  Besitzungen  und  Interessengebiete  Großbritanniens  versucht  werden.  P.

105.  Britisch  Ostindien  umfaßt  alle  Teile  Indiens  (India,  vgl.  52  und  53  Vict.  c.  63,  s.  18),
welche  unmittelbar  (und  mittelbar)  britischer  Herrschaft  (und  Kontrolle)  unterstehen.  Durch
den  Government  of  India  Act  1858  (21  und  22  Vict.  c.  106),  mit  königlicher  Bestätigung  vom
2.  August  1858,  untersteht  das  gesamte,  vordem  von  der  Ostindischen  Gesellschaft  verwaltete
Giebiot  dern  Könige,  der  seit  dem  Royal  Titles  Act  von  1876  (39  und  40  Vict.  c.  10)  den  Titel
Kaiser  von  Indien  führt.  Für  die  Zentralverwaltung  besteht  ein  Staatssekretär  (Secretary  of
Stato  for  India),  dem  ein  Rat  (council)  von  10  Personen  zur  Seite  stelit,  von  denen  mindestens
neun  in  Indien  gedient  haben  müssen.

Die  Verwaltung  in  Indien  führt  der  Generalgouverneur  oder  Vizekönig,  dem  ein  Rat  von
sechs  ordentlichen,  vom  König  ernannten  Mitgliedern  zur  Seite  steht;  als  außerordentliches
Mitglied  tritt  der  Oberstkommandierende  hinzu.  Die  Verwaltung  teilt  sich  in  neun  Departements,
die  unter  Sekretären  (secretary  of  the  government  of  India)  stehen.

Für  die  Gesetzgebung  über  gewisse  Angelegenheiten  der  englischen  Untertanen  in  Indien
und  der  Eingeborenenstaaten  sowie  über  die  Eingeborenen  selbst  fungiert  der  Rat  des  Vizekönigs
als  legislative  council  unter  Mitwirkung  weiterer  16  Mitglieder,  welche  der  Vizekönig  auf  Grund
des  Indian  Council  Act  von  1892  ernennt.

Indien  ist  in  neun  Provinzen  geteilt,  welche  unter  einem  governor  oder  Lieutenant-Governor
stehen.  Auch  diese  sind  wiederum  mit  weitgehender  Selbständigkeit,  sogar  in  bezug  auf  Gesetzgebung,
  ausgestattet.  (Siehe  im  folgenden.)

106.  Britisch  Arabien.  Aden  mit  der  Insel  Perim  ist  dem  Gouvernement  Boınbay  unterstellt;
  die  Verwaltung  des  settlement  untersteht  einem  militärischen  Residenten.

107.  Bahrein  islands,  unter  einem  Scheich;  die  Verbindung  mit  dem  Vizekönig  von  Indien
vermittelt  ein  Agent,  welcher  dem  Residenten  im  Persischen  Golf  untersteht.

108.  Andamanen  unter  einem  officer  in  charge,  welcher  oberster  Beamter  von  Port
Blair  ist.
        <pb n="925" />
        II.  Asien..  919  124.  Negri  Sembilan.

109.  Nicobaren,  unter  einem  eingeborenen  Agenten.

110.  Laccadiven  unterstehen  teils  der  Verwaltung  von  Süd-Kanara,  teils  der  Verwaltung
von  Malabar.

111.  Sikkim,  indischer  Lehnsstaat,  unter  einem  Maharaja.  Das  britische  Protektorat  ist
von  China  1890  anerkannt  worden.

112.  Belutschistan.  Der  Norden  untersteht  vollständig  britischer  Verwaltung;  einen
großen  Teil  nehmen  die  Eingeborenenstaaten  Kalat  (unter  einem  Khan)  und  Las  Bela  ein;
endlich  sind  einzelne  Gebiete  von  den  halbunabhängigen  Marri-  und  Bugti-Stämmen  besetzt.

113.  Ceylon,  seit  1815  vollständig  britische  Kolonie;  seit  der  Verfassung  von  1831  und
1833  untersteht  die  Verwaltung  dem  Gouverneur,  dem  ein  Verwaltungsrat  von  fünf  Mitgliedern
und  ein  Gesetzgebungskörper  (von  diesen  fünf  und  weiteren  zwölf  gebildet)  zur  Seite  stehen.
In  Ceylon  gilt  nicht,  wie  von  einigen  irrig  behauptet  wird,  rein  römisches  Recht,  sondern  römisches
  und  holländisches  Recht,  durch  Kolonialgesetze  abgeändert.

114.  Malediven,  unter  einem  erblichen  Sultan,  welcher  dem  Gouvernement  von  Ceylon
einen  jährlichen  Tribut  zu  entrichten  hat.

115.  Strait  Settlements,  unter  einem  Gouverneur  mit  executive  und  legislative  council;
die  Gesetze  bedürfen  der  Bestätigung  der  Krone.  Die  Kolonie  ist  seit  dem  1.  April  1867  von
Indien  getrennt.

116.  Singapore,  ein  settlement,  welches  den  Hauptteil  der  Straits  Settlements  bildet.

117.  Malaka  unter  einem  Resident  Councillor,  der  der  Regierung  in  Singapore  untersteht.

118.  Penang  unter  einem  Resident  Councillor.

119%.  Weihnachtsinsel  (Christmas  island)  gehört  seit  1889  zu  den  Straits  Settlements.

120.  Keelinginsel  (Cocos),  seit  1886  zu  den  Straits  Settlements  gehörend.

121.  Malayischer  Schutzstaatenbund  ist  eine  Verbindung  der  nachstehend  genannten
vier  Malayenstaaten  und  steht  unter  britischem  Protektorate.  Der  Stasatenbund  besteht  seit  dem
1.  Juli  1896;  das  Protektorat  wird  von  einem  Generalresidenten  ausgeübt.

122.  Perak,  unter  einem  Sultan,  steht  seit  1874  unter  britischem  Protektorate.  Den
Staatsrat  bilden  der  Sultan,  mehrere  Malayenhäuptlinge,  der  britische  Resident,  sein  Sekretär,
ein  Engländer  und  vier  Chinesen,

123.  Selangor,  unter  einem  Sultan,  dem  als  Ratgeber  der  britische  Resident  zur  Seite
steht.  Der  Staat  zerfällt  in  sechs  Distrikte.

124.  Negri  Sembilan  besteht  aus  einer  Staatenverbindung  von  sieben  Staaten:  Johol,
Tambin,  Sri  Menanti,  Jempol,  Rembau-Sungei,  Ujong,  Jelebu;  hier  findet  sich  also  der  einzigartige
  Vorgang,  daß  ein  Stastenbund  wiederum  Teilnehmer  eines  Staatenbundes  (siehe  Nr.  121)
sein  kann.  An  der  Spitze  stehen  penghulu’s,  einheimische  Häuptlinge.
        <pb n="926" />
        II.  Asien.  920  133.  Japan.

125.  Pahang,  unter  einem  Sultan,  dem  auf  eigenen  Wunsch  ein  britischer  Resident  seit
Oktober  1888  beigegeben  ist.

126.  Johore,  unter  einem  Sultan,  der,  an  sich  unabhängig,  in  bezug  auf  äußere  Politik
britischem  Protektorat  untersteht.

127.  Britisch  Nordborneo,  seit  Mai  1888  unter  britischem  Protektorate.  —  Labuan  untersteht
  seit  dem  1.  Januar  1906  dem  Colonial  Office.

128.  Brunel,  unter  einem  Sultan,  seit  1888  in  britischeın  Protektorate,  seit  dem  2.  Januar
1906  unter  Verwaltung  eines  britischen  Residenten.

129.  Sarawak,  unter  einem  Rajah,  seit  1888  unter  britischem  Trotektorate.

180.  Hong-kong,  1841  von  China  abgetreten  und  im  Nankingvertrag  18-12  bestätigt,
unter  einem  Gouverneur.  In  Hongkong  befindet  sich  der  Sitz  eines  Obergerichtes  (Supreme
Court).

181.  Cypern,  verwaltet  von  einem  britischen  Oberkommissar  (High  Commissioner).  Die
gesetzgebende  Körperschaft  besteht  aus  18  Mitgliedern,  von  denen  sechs  Beamte  und  zwölf  gewählte
  Abgeordnete  (drei  Mohammedaner  und  neun  Nichtmohammıedaner)  sind.

182.  Wei-hai-wel,  von  China  durch  den  Vertrag  vom  1.  Juli  1898  auf  so  lange  an  Großbritannien
  verpachtet,  als  Rußland  im  Besitze  von  Port  Arthur  bleibt.

133.  Japan.

Von  Herrn  Kurt  SELL  in  Berlin.

Der  Zusammentritt  des  ersten  japanischen  Parlaments  am  26.  November  1890  zu  Tokio
bedeutet  den  Abschluß  einer  absolutistischen  Periode,  welche  vom  Polizeistaat  zur  konstitutionellen
  Monarchie  hinüberleitete.  Japan  hat  damit  zum  ersten  Male  im  Laufe  der  Weltgeschichte
  das  Beispiel  eines  Landes  geliefert,  das  innerhalb  weniger  Jahrzehnte  seine  beinahe
dreihundertjährige  vollständige  Isoliertheit  aufgibt,  um  sich  einer  völlig  neuen  Kultur  zu  öffnen,
das,  von  brennendem  Ehrgeiz  ergriffen,  weder  Mühe  noch  Kosten  scheut,  um  die  Errungenschaften
der  modernen  Völker  sich  anzueignen.

Das  „neue“  Japan,  wie  man  die  jüngste  Großmacht  jetzt  nennen  kann,  datiert  von  1868,
dem  ersten  Jahre  meiji  nach  der  japanischen  Zeitrechnung!.  Es  ist  das  Jahr  der  großen
Restauration  (go  isshin),  der  Wiederherstellung  der  kaiserlichen  Gewalt,  die  beinahe  sieben  Jahrhunderte
  (1192—1867)  ohnmächtig  darniedergelegen  hatte.

Eine  der  Ursachen  dieses  Verfalls  der  kaiserlichen  Macht  war  die  Einführung  des  Buddhismus
mit  seiner  Forderung  strenger  Weltflucht.  Die  am  Hofe  der  durch  eine  lange  Friedenszeit  ver-!

  Die  Japaner  rechnen  nicht  nach  unserem  Kalender,  obwohl  dieser  im  Verkehr  mit  dem
Ausland  neuerdings  mehr  und  mehr  angewandt  wird.  Sie  zälılen  nach  Perioden  (nengo),  einer
Reihe  von  Jahren,  die  ihrer  geschichtlichen  Einheit  wegen  von  der  Regierung  unter  einer  bestimmten
  Devise  zusammengefaßt  wurden.  Bei  Beginn  der  neuen  Ära  am  23.  Oktober  1868  eröffnete
  der  Kaiser  auch  eine  neue  Periode  und  nannte  sie  meiji  (die  erleuchtete).  Gleichzeitig
bestimmte  er,  daß  die  nengo,  die  früher  bei  jeder  Gelegenheit  gewechselt  wurden,  von  nun  an
immer  mit  der  Regierungszeit  eines  Herrschers  zusammenfallen  sollten.  (Ähnlich  der  Zeitrechnung
  der  alten  Römer:  C.  Terrentio  Varrone  L.  Aemilio  Paulo  consulibus).
        <pb n="927" />
        II.  Asien.  921  133.  Japan.

weichlichten  Kaiser  immer  einflußreicher  werdende  Kamarilla  wußte  sich  dieses  religiöse  Prinzip
für  ihre  Pläne  nutzbar  zu  machen  und  überzeugte  die  Kaiser  davon,  daß  sie  Buddha  um  so  wohlgefälliger
  werden  würden,  je  eher  sie  sich  von  den  Geschäften  der  Welt  zurückzögen  und  frommer
Einsiedelei  sich  ergäben.  Die  Folge  davon  war,  daß  die  Kaiser  sehr  jung  und  sehr  schnell  hintereinander
  abdankten  —  einer  der  Kaiser  mußte  schon  als  fünfjähriger  Knabe  auf  den  Thron  verzichten
  —,  und  daß  die  Stellung  der  Provinzialgouverneure,  der  daimio,  immer  mächtiger  wurde.
Endlich,  im  Jahre  1192,  ließ  minamoto  yoritomo,  der  mächtigste  der  daimio,  sich  zum  shogun,
zum  Hausmeier  ernennen  und  führte  im  Namen  des  Kaisers  die  Regierung.

Damit  begann  in  Japan  die  Zeit  des  Feudalwesens.  yoritomo  gab  den  einzelnen  daimio
die  von  ihnen  beherrschten  Provinzen  zu  Lehen,  um  sie  von  sich  abhängig  zu  machen.  Die
Wirkung  dieser  Belehnung  war  aber  nicht,  wie  er  gehofft  hatte,  ein  geordneter  Lehensstaat,  sondern
im  Gegenteil  eine  weitgehende  Dezentralisation  der  Verwaltung  und  in  Verbindung  damit  ein
eifersüchtiges  Ringen  der  daimio  um  möglichst  großen  Besitz,  so  daß  das  15.  und  16.  Jahrhundert
ganz  Japan  in  wütenden  Bruderkrieg  entbrannt  sahen.  Die  shogun  verweichlichten  gleich  den
Kaisern  und  waren  unfähig,  Ruhe  und  Ordnung  im  Lande  zu  schaffen,  bis  endlich  in  tokugawa
ieyas’  der  Herr  der  Situation  erstand,  dessen  rücksichtslose  Energie,  gepaart  mit  großer  staatsmännischer
  Klugheit,  ihm  die  Macht  verlieh,  die  daimio  sich  zu  unterwerfen  und  1603  an  die  Stelle
des  Feudalstastes  den  Polizeistaat  zu  setzen.

Die  Verfassung  Japans,  wie  shogun  ieyas’  sie  feststellte  und  seine  Nachfolger,  besonders
sein  Enkel  iemits’  sie  weiter  ausbildeten!,  kennzeichnet  sich  durch  einen  merkwürdigen  Dualismus.
Auf  der  einen  Seite  in  priesterlicher  Abgeschiedenheit  der  Kaiser  in  Kioto,  der  Herrscher  de  iure,
dessen  alte  Regierungsbehörden  nominell  weiter  bestehen,  dessen  einzige  wirkliche  Lebensäußerung
  aber  sich  auf  die  Verleihung  von  Rang  und  Amtstiteln  beschränken  —  auf  der  anderen
Seite  der  shogun,  der  Herrscher  de  facto,  mit  seiner  Regierung,  dem  bak’  fu,  in  Yedo  (dem  heutigen
Tokio,  formell  Beamter  des  Kaisers,  in  seinem  Auftrage  die  Regierung  führend,  in  Wirklichkeit
der  wahre  Herr  des  Landes,  das  er  teils  durch  direkte  Beamte  regiert,  teils  durch  Vermittlung
der  daimio,  die  unter  weitgehender  Kontrolle  stehen.  Was  die  die  dem  Volke  gegenüber  beobachtete
Politik  betrifft,  so  war  diese  gegen  jede  Aufklärung  gerichtet.  Man  stellte  daher  der  Volksbildung
alle  erdenklichen  Hindernisse  entgegen.  Eins  davon  war  das  Verbot  jeglichen  Verkehrs  mit  dem
Ausland.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  einerseits  der  Bau  größerer  Schiffe  untersagt,  anderseits  allen
Fremden  der  Zutritt  in  Japan  mit  drakonischer  Strenge  verwehrt.

Über  250  Jahre  (1603—1867)  hat  dieses  Regierungssystem  in  Japan  sich  erhalten  —  der
beste  Beweis  für  seine  Vorzüglichkeit.  Mit  größtem  Geschick  hat  es  die  Familie  tokugawa,  die  bis
zur  Restauration  das  shogunat  in  Händen  hatte,  verstanden,  die  leicht  sich  empörenden  daimio
gefügig  zu  machen,  das  Volk  zu  geordneter  Lebensführung  zu  erziehen,  dem  Lande  nach  den
endlosen  Kämpfen  der  vorhergehenden  Jahrhunderte  einen  tiefen  Frieden  zu  geben  und  dadurch
eine  hohe  Kulturentwicklung  zu  ermöglichen.

Allein  diese  Verfassung  hatte  auch  große  Schattenseiten:  die  vorgeschriebene  Beobachtung
einer  Menge  kleinlicher  Gebräuche  und  Zeremonien  nahm  den  besten  Teil  der  Zeit  weg  und  machte
die  Gesinnung  kleinlich.  Ein  wirtschaftlicher  Nachteil  war,  daß  trotz  aller  Geschäftigkeit  und
unermüdlichen  Fleißes  den  von  der  ganzen  übrigen  Welt  isolierten  Japanern  kein  Anlaß  blieb  zu
weitblickendem  Streben,  zu  großzügigem  Ehrgeiz?.  Das  beste,  was  man  der  tokugawa-Verfassung
nschrühmen  kann,  ist  daher,  daß  eben  ihre  Durchführung  die  Wirkung  haben  mußte,  zu  ihrer
Unhaltbarkeit  zu  führen.  Der  zweieinhalb  Jahrhunderte  dauernde  ununterbrochene  Friede
mußte  trotz  aller  künstlichen  Maßnahmen  zur  Hintanhaltung  jeglicher  Weiterentwicklung  Kräfte
zeitigen,  die  notwendig  zur  Umwälzung  einer  den  veränderten  Lebensbedingungen  nicht  mehr
entsprechenden  Staatsverfassung  führten.

ı  cf.  Rathgen,  Japans  Volkswirtschaft  und  Staatshaushalt,  1891,  S.  27  ff.
3  cf.  Tokuzo  Fukuda,  die  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche  Entwicklung  in  Japan,
1900,  S.  120ff.

116
        <pb n="928" />
        II.  Asien.  922  133.  Japan.

Die  nächste  und  direkte  Ursache  lag  in  dem  shogun  selbst.  Die  Nachfolger  von  iemits’  verweichlichten
  und  gerieten  unter  die  Vormundschaft  ehrgeiziger  Beamten.  In  dem  Maße  aber,  als
die  Energie  des  shogun  nachließ,  nahm  der  Haß  der  unterworfenen  daimio,  die  ieyas  durch  sein
klugerdachtes  System  wohl  hatte  in  Schranken  halten  können,  drohondere  und  herausfordernde
Gestalt  an.

Eine  weitere  Gefahr  lag  in  den  finanziellen  Verhältnissen  des  Landes.  In  den  langen
Friedensjahren  nahm  einerseits  die  Bevölkerung  stetig  zu  —  nicht  in  gleichem  Maße  die  Erwerbsquellen.
  Die  steigende  Entwicklung  von  Handel  und  Industrie  andrerseits  rief  ein  dringendes
Bedürfnis  nach  Geld  hervor,  welches  das  ganz  auf  Naturalwirtschaft  basierte  System  der  tokugawa
nicht  befriedigen  konnte.  Eine  Reihe  schlechter  Ernten  vermehrte  die  Verlegenheit,  und  das
bak’fu  (die  Regierung  des  shogun),  dessen  schwächister  Punkt  von  jeher  die  Finanzpolitik  gewesen
war,  stand  der  stetig  zunehmenden  Geldnot  ratlos  gegenüber.  Die  daimio  sahen  sich  infolge  der
Mißernten  außerstande,  ihren  Vasallen,  den  samurai  (der  alten  Kriegerkaste),  die  Reisernte  zu
zahlen,  viele  der  letzteren  verließen  den  Dienst  und  trieben  sich,  an  Zahl  stets  zunehmend,  als
herrenlose  Leute  (ronin)  im  Lande  umher.  Es  bedurfte  nur  eines  Schlagwortes,  um  diese  Massen
gegen  das  bak’fu  ins  Feld  zu  bringen.

Dafür  war  aber  inzwischen  von  anderer  Seite  gesorgt.  Wohl  nicht  ganz  ohne  Zusammenhang
mit  dem  Absperrungssystem  der  tokugawa  gegen  alles  Fremde  entwickelte  sich  eine  literarische
Richtung,  die  im  Gegensatz  zu  der  herrschenden  chinesischen  Literatur  und  Philosophie  das  Altjapanische
  wieder  aus  der  Vergessenheit  ans  Licht  brachte  und  zum  Gegenstand  eifriger  Forschung
machte.  Diese  ursprünglich  rein  wissenschaftliche  Bewegung  nahın  aber  allmählich  einen  politischen
Charakter  an;  der  altjapanische  Ahnenkultus,  der  shintoismus,  ließ  den  Kaiser,  den  Abkönı:nling
der  Sonnengöttin  amateras’,  als  den  einzig  berechtigten  Herrscher,  den  shogun  dagegen  als
Usurpator  erscheinen.

Wear  diese  Erkenntnis  schon  an  sich  geeignet,  das  Prestige  der  tokugawa  erheblich  ins  Wanken
zu  bringen,  so  schwand  es  gänzlich  mit  der  Ankunft  der  Fremden  in  Japan  (1853)  und  der  dabei
offen  zutage  tretenden  Unfähigkeit  des  bak’fu.  Daß  diese  „„Barbaren‘‘  es  wagen  konnten,  Japans
geheiligten  Boden  zu  betreten,  daß  der  amerikanische  Commodore  Perry  und  nach  ihm  die  Vertreter
aller  anderen  Staaten  ihrem  jahrhundertelang  in  splendid  isolation  befindlichen  Vaterland  den
Abschluß  von  Handelsverträgen  aufnötigen  konnten,  war  im  ganzen  Lande  etwas  Unerhörtes.
„son  oO  jo  i“  (ehret  den  Kaiser,  vertreibt  die  Barbaren)  war  fortan  das  Feldgeschrei,  und  die
shogunats-Regierung  pendelte  hilflos  zwischen  den  Drohungen  des  Volkes  und  dem  energischen
Auftreten  der  Fremden  hin  und  her.

Die  dem  Kaiser  ergebenen  daimio  machten  sich  die  allgemeine  Verwirrung  zunutze,  setzten
sich  an  die  Spitze  der  herrenlosen  samurai  und  zwangen  nach  langen  Kämpfen  das  bak’fu  zur
Demission.  Am  9.  November  1867  gab  der  letzte  shogun,  der  jetzt  noch  lebende  hitots  bashi,
sein  Amt  dem  noch  heute  regierenden  Kaiser  mutsu  hito  zurück.  Dieser  verlegte  seine  Residenz
von  Kioto  nach  Yedo,  das  nun,  um  auch  äußerlich  mit  dem  Alten  zu  brechen,  in  Tokio  (westliche
Hauptstadt)  umgetauft  wurde,  und  übte  mit  starker  Hand  seine  neue  Macht  aus.

Damit  war  die  neue  Ära  des  modernen  Japan  eingeleitet.  Die  Staatsform  wurde  gänzlich
umgestaltet  und  ein  bürokratischer  Beamtenstaat  mit  zentralisierter  Regierung  und  monarchischer
Spitze  geschaffen.  Nach  europäischem  Muster  wurde  ein  Kabinett  mit  neun  Fachministern  eingerichtet,
  an  dessen  Spitze  der  Großkanzler  (daijodaijin)  trat.

Wir  können  demnach  in  der  Verfassungsgeschichte  Japans  folgende  Perioden  unterscheiden:
1.  bis  1192  absolute  Monarchie;

2.  von  1192—1603  Feudalstasat;

3.  von  1603—1867  Polizeistaat;

4.  von  1867—1889  absolute  Monarchie;

5b.  von  1889  an  konstitutionelle  Monarchie.

Der  Kaiser  sah  nämlich  bald  die  Unmöglichkeit  ein,  das  durch  den  unerhörten  Umschwung
von  1868  aufgeregte  und  durch  die  letzten  Kriege  verarmte  und  daher  unzufriedene  Volk  mit
        <pb n="929" />
        II.  Asien.  923  133.  Japan.

einer  absoluten  Staatsform  zu  regieren.  Er  mußte  den  erregten  Gemütern  ein  Auspuffventil
schaffen  und  erließ  deshalb  im  März  1868  ein  Edikt,  in  dessen  erstem  Paragraphen  er  versprach:
„Volksversammlungen  sollen  organisiert  und  administrative  Angelegenheiten  durch  allgemeine
Beratungen  entschieden  werden.‘‘  Auf  Grund  dieses  Ediktes  forderte  das  Volk  immer  ungestümer
eine  Verfassung,  und  so  wurde  dann  am  11.  Februar  1889  eine  Repräsentativverfassung  verkündet,
die,  von  dem  bekannten  Marquis  Ito  geschaffen,  sich  stark  an  das  Vorbild  der  preußischen  anlehnt,
  die  Macht  des  Kaisers  und  der  Regierung  nicht  übermäßig  schwächt  und  dabei  doch  dem
gesamten  Volk  eine  Vertretung  seiner  Interessen  ermöglicht.  Am  1.  April  1890  trat  sie  in  Kraft.

Nach  dem  Wortlaut  dieser  Verfassung  ist  Japan  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Der  Kaiser
(tenno  heika)  übt  mit  den  zehn  von  ihm  ernannten  Ministern  die  vollstreckende  Gewalt  aus.  Der
Landtag  (teikokugikai)  besteht  aus  dem  Herrenhaus  (kizokuin)  und  dem  Abgeordnetenhaus
(shugiin).  Ohne  seine  Zustimmung  kann  ein  Gesetz  nicht  zustande  kommen.

Das  macht  auf  den  ersten  Blick  den  Eindruck  einer  vollständig  konstitutionellen  Regierung.

In  Wirklichkeit  aber  ist  der  Kaiser  der  unumschränkte  und  alleinige  Träger  der  Gesetzgebungs
  und  Vollziehungsgewalt  geblieben.  Er  hat  verfassungsgemäß  bedeutende  Vorrechte:
die  Entscheidung  über  Organisation  und  Friedensstärke  des  Landheeres  und  der  Flotte,  über
Organisation  der  Zivilverwaltung  und  der  Gehälter  der  Beamten  —  auch  ihre  Anstellung  unterliegt
seinerm  Ermessen.

Das  Parlament  spielt  nur  eine  bescheidene  Rolle.  Dies  bestätigt  auch  Marquis  Ito  in  seinen
„Commentaries  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan“:  „Der  Landtag  wirkt  an  der  Gesetzgebungsarbeit
  mit,  hat  aber  keinen  Anteil  an  der  souveränen  Gewalt;  er  berät  über  die  Gesetze,
besitzt  aber  nicht  das  Recht,  sie  zu  machen.‘‘  Am  meisten  verstößt  gegen  die  konstitutionelle
Regierungsform  der  Art.  67  (cf.  w.  u.).  Er  entzieht  einen  großen  Teil  der  Reichsausgaben  der
Beschlußfassung  des  Landtags,  der  dadurch  in  dieser  Hinsicht  zu  einem  bloß  beratenden  Faktor
herabsinkt.

Die  Kammern  haben  gleiche  Rechte  und  genehmigen  den  Staatshaushalt  —  mit  der  soeben
angeführten  Einschränkung  —  sowie  die  Gesetze,  doch  gibt  erst  die  Sanktion  des  Kaisers  den
Ausschlag.  Auch  ein  Interpellationsrecht  besteht;  allein  die  Minister  sind  nicht  verpflichtet,  zu
antworten  oder  auch  nur  zu  erscheinen.

Diese  verkümmerte  Stellung  des  Parlaments  charakterisiert  Baron  v.  Falkenegg!  sehr
treffend,  indem  er  sagt:  „Der  Fürst  in  der  konstitutionellen  Monarchie  ist  dem  Zünglein  an  der
Wage  zu  vergleichen  —  der  japanische  Kaiser  ist  mehr  als  eine  ganze  Wiegeschale  wert;  denn  wenn
sein  Einfluß  in  der  einen  Schale  läge  und  in  der  andern  der  des  Parlaments,  dann  flöge  letztere  als
zu  leicht  befunden  in  die  Höhe.

Sehr  liberal  ist  also,  wie  wir  sehen,  die  japanische  Verfassung  nicht;  aber  sie  bedeutet
immerhin  einen  bemerkenswerten  Fortschritt  und  hat  trotz  der  Kürze  ihres  Bestandes  längst
eine  politische  Opposition  gezeitigt,  die  mit  den  Ministern  ununterbrochen  einen  heftigen  Kampf
um  Macht  und  Einfluß  führt.

Ich  lasse  nun  den  Wortlaut  der  japanischen  Verfassung  folgen,  wobei  ich  versucht  habe,
eine  möglichst  wortgetreue  Übersetzung  des  Urtextes  zu  geben.  Bezüglich  der  Aussprache  der  hier
in  der  üblichen  Umschrift  wiedergegebenen  japanischen  Ausdrücke  möchte  ich  noch  darauf  hinweisen,
  daß  Einzelvokale  wie  im  Deutschen,  Doppelvokale  und  alle  Konsonanten  dagegen  wie  im
Englischen  auszusprechen  sind.  Alle  Vokale,  die  nicht  das  Längenzeichen  haben,  sind  kurz.  Die
mit  dem  Längenzeichen  versehenen  sind  sorgfältig  lang  zu  sprechen,  da  viele  Wörter  von  ganz
verschiedener  Bedeutung  bis  auf  den  Unterschied  der  Länge  oder  Kürze  des  Vokals  gleich  lauten.

Abkürzungen:
H.  G.—  Kaiserliches  Hausgesetz  vom  1.  April  1890.
P.  V.  —  Preußische  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.

ı  Japan,  die  neue  Weltmacht  1906.
611®
        <pb n="930" />
        II.  Asien.  924  133.  Japan.

Literatur:

Rathgen,  Japans  Volkswirtschaft  und  Staatshaushalt,  1891.

Konsakamura-Ogino,  Nihon  seidots‘,  1890.

Ariga,  teikoku-shiryaku,  1897.

Tokuzo  Fukudsa,  die  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche  Entwicklung  in  Japan,  1900.

Gubbins,  The  Feudalsystem  under  the  Tokugawa  slıogun  (Transactions  of  the  Asiatic  Society
of  Japan),  1873.

The  Statesman’s  Year-Book,  statistical  and  historical  annual  of  the  states  of  tlıe
world  for  the  year  1907.

Brunn,  die  japanische  Verfassungsurkunde,  1897.

Count  Ito,  Commentaries  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan,  translated  by
Miyoji  Ito,  1889.

Die  Verfassungsurkunde  des  Kaiserreichs  Groß-Japan.
Meiji,  22.  Jahr,  2.  Monat,  11.  Tag  (11.  Februar  1889).

I.  Abschnitt.  Der  Kaiser.
Art.  1.  Das  Kaiserreich  Groß-Japan  wird  für  ewige  Zeiten  von  einer  einzigen

kaiserlichen  Dynastie  regiert.

Die  Bedeutung  dieses  Satzes  ist  sehr  bestritten.  Nach  Auffassung  japanischer  Staatsrechtler
  ist  er  in  bezug  auf  die  Zukunft  zu  verstehen.  Auch  Marquis  Ito  übersetzt  in  seinen  „Commentaries
  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan‘‘:  the  Empire  of  Japan  shall  be  reigned  over
and  governed  by  a  line  of  Emperors  unbroken  for  ages  eternal.  Ich  kann  mich  dem  nicht  anschließen.
  Einerseits  spricht  der  japanische  Urtext  im  Präsens,  nicht  im  Futurum;  andrerseits
ist  nach  der  ofiziellen  Lehre  der  erste  Kaiser  Jimmu  tenno,  der  am  11.  Februsr  660  v.  Chr.  den
Thron  bestiegen  haben  soll  (dsher  die  Verkündung  der  Verfassung  an  diesem  Tage),  ein  direkter  Abkömmling
  der  Sonnengöttin  amateras  und  somit  selbst  göttlicher  Herkunft.  Jeder  japanische
Kaiser  gilt  als  Nachkomme  Jimmu  tennos,  so  daß  auch  der  heutige  Kaiser  von  den  Göttern  abstammen
  würde.  Natürlich  wird  diese  Hypothese  durch  die  geschichtlich  festgestellten  häufigen
Adoptierungen  eines  Thronfolgers  erheblich  ins  Wanken  gebracht,  und  es  ist  daher  wahrscheinlich,
daß  das  kaiserliche  Haus,  welches  sich  oft  und  gern  seiner  göttlichen  Herkunft  rühmt  und  eine
wissenschaftliche  Kritik  des  mythologischen  Zeitalters  daher  nicht  gern  sieht,  durch  diese  feierliche
Verkündung  im  1.  Artikel  der  Verfassung  alle  Zweifel  an  dem  theokratischen  Fundament  seiner
erhabenen  Stellung  offiziell  beseitigen  wollte.

Art.  2.  Die  Krone  vererbt  sich  gemäß  den  Bestimmungen  des  kaiserlichen

Hausgesetzes  im  Mannesstamme  des  kaiserlichen  Hauses.

Mit  dem  Todesfall  geht  ipso  iure  die  kaiserliche  Gewalt  auf  den  Thronfolger  über  (le  roi  est
mort,  vive  le  roi).  Dieser  nimmt  als  äußeres  Zeichen  seiner  Würde  die  drei  Reichskleinodien
(Nilon  no  san-shu  no  jinki):  Spiegel,  Schwert  und  Edelstein  in  Empfang  ($  10  H.  G.).  Mit  seinem
Regierungsantritt  beginnt  eine  neue  Periode  (nengo)  der  Zeitrechnung  (cf.  weiter  oben).  Es  herrscht
Primogenitur.  Der  Kaiser,  der  Kronprinz  und  dessen  Sohn  werden  mit  18  Jahren,  alle  andern  mit
20  Jahren  volljährig  (wie  die  Untertanen  laut  Bestimmung  des  japanischen  BGB.,  mimpo).  Der
offizielle  Titel  des  Kaisers  ist  tenno  heika  (Seine  Majestät);  im  Verkehr  mit  dem  Ausland  nennt
er  sich  kotei  (Kaiser).  „mikado“  ist  ein  poetisches  Wort,  das  nur  von  Fremden  irrtümlicherweise
gebraucht  wird.

Art.  3.  Der  Kaiser  ist  heilig  und  unverletzlich.

Dieser  Satz,  der  in  mehrfachen  Variationen  (the  king  can  do  no  wrong,  princeps  regibus
solutus  est)  in  allen  Verfassungen  wiederkehrt,  läßt  sich  mit  dem  preußischen  „Gottesgnadentum“
nicht  identifizieren;  denn,  wie  wir  im  1.  Artikel  gesehen  haben,  ist  der  Kaiser  ja  selbst  ein  Gott;
das  prägt  sich  in  auch  dem  Titel  des  Kaisers  (tenno  =  Himmelskönig)  aus.  Dieser  Artikel  bedeutet
        <pb n="931" />
        II.  Asien.  925  133.  Japan.

vielmehr  wie  Art.  43  der  P.  V.,  daß  der  Kaiser  für  Regierungs-  und  Privathandlungen  nicht  zur
Rechenschaft  gezogen  werden  kann.  Im  Parlament  darf  die  Person  des  Kaisers  nicht  in  die  Debatte
gezogen  werden.

Art.  4.  Der  Kaiser  ist  das  Staatsoberhaupt.  Er  hat  die  Staatsgewalt  und  übt
sie  gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  aus.

Japan  ist  demnach  wie  Preußen  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Träger  der  Souveränität
ist  der  Kaiser,  nicht  das  Parlament  wie  in  Belgien  (tous  les  pouvoirs  ömanent  de  la  nation).  Die
Artikel  5—16  bringen  die  aus  diesem  Satz  sich  ergebenden  Folgerungen.  Aus  ihnen  ergibt  sich
aber  auch,  daß  —  wie  weiter  oben  dargelegt  —  der  Konstitutionalismus  Japans  hinter  dem  preußischen
  in  einigen  Punkten  erheblich  zurücksteht.

Art.  5.  Der  Kaiser  übt  unter  Zustimmung  des  Landtags  die  Gesetzgebung  aus.

Wie  in  Preußen  kommt  ein  Gesetz  nur  durch  königliche  Sanktion  zustande.  Einige  übersetzen
  das  Wort  teikokugikai  mit  „‚Reichstag‘‘.  Da  aber  die  japanische  Verfassung  der  preußischen
nachgebildet  ist  und  außerdem  aus  der  japanischen  Bezeichnung  nichts  Gegenteiliges  sich  ergibt,  so
halte  ich  der  Symmetrie  wegen  die  Übersetzung  „Landtag“  für  sinngemäßer,  zumal  da  wir  ja  unter
„Reichstag‘‘  nicht  die  Zusammenfassung  zweier  gesetzgebender  Körperschaften,  sondern  nur
eins  der  Organe  des  Reiches  verstehen.

Art.  6.  Der  Kaiser  sanktioniert  die  Gesetze  und  ordnet  ihre  Veröffentlichung

und  Ausführung  an.

Ein  Zwangsmittel  gegen  den  Kaiser  zur  Durchführung  dieser  Bestimmung  gibt  es  nicht.
Es  besteht  also  ein  Vetorecht.

Art.  7.  Der  Kaiser  ordnet  die  Einberufung,  Eröffnung,  Schließung,  Vertagung
des  Landtages  sowie  die  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses  an.

Das  Herrenhaus  kann  —  ebenso  wie  in  Preußen  —  nicht  aufgelöst  werden.

Art.  8.  Der  Kaiser  hat  das  Recht,  bei  dringendem  Bedürfnis,  falls  der  Landtag
geschlossen  ist,  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit,  sowie  zur
Vermeidung  eines  Notstandes  kaiserliche  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  zu  erlassen.
Diese  Verordnungen  sind  dem  Landtag  bei  seiner  nächsten  Sitzung  vorzulegen  und,
falls  der  Landtag  sie  nicht  genehmigt,  von  der  Regierung  als  in  Zukunft  kraftlos  zu
erklären.

Verantwortlich  für  solche  Verordnungen  ist  wie  in  Preußen  (P.  V.  Art.  63)  das  Staatsministerium.
  Eine  Gegenzeichnung  durch  das  „gesamte‘‘  Ministerium  ist  auch  in  Preußen  nicht
erforderlich  (P.  V.  Art.  44).  Brunn,  Japanische  Verfassungsurkunde,  1897,  behauptet  irrtümlicherweise
  das  Gegenteil.  |

Art.  9.  Der  Kaiser  erläßt  bzw.  befiehlt  den  Erlaß  von  Verordnungen  zur  Ausführung
  der  Gesetze,  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  sowie  zur
Förderung  des  Wohles  der  Untertanen.  Jedoch  dürfen  durch  solche  Verordnungen  die
Gesetze  nicht  abgeändert  werden.

Während  ein  Gesetz  die  Zustimmung  des  Landtages  erfordert,  können  Verordnungen  vom
Kaiser  selbständig  erlassen  werden.

Art.  10.  Der  Kaiser  bestimmt  die  Organisation  für  alle  Zweige  der  Verwaltung
sowie  das  Gehalt  der  Zivil-  und  Militärbeamten.  Er  ernennt  und  entläßt  die  Zivil-  und
Militärbeamten.  sofern  nicht  in  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  oder  anderer
Gesetze  ausdrücklich  Ausnahmen  erwähnt  sind.

Solche  Ausnahmen  sind  —  wie  in  der  P.  V.  Art.  87  —  x.  B.  betreffs  der  Richter  vorgesehen
(Art.  58).

Art.  11.  Der  Kaiser  hat  den  Oberbefehl  über  Landheer  und  Flotte.
        <pb n="932" />
        II.  Asien.  926  133.  Japan,

Der  Kaiser  ist  oberster  Feldherr,  nicht  mehr  —  wie  in  früheren  Zeiten  —  auch  oberster
Priester  und  oberster  Richter.

Art.  20  dieser  Verfassung  führt  die  allgemeine  Wehrpflicht  ein;  bis  1868  gab  es  einen  besonderen
  Kriegerstand,  die  samurai,  die  allein  zum  Schwerttragen  berechtigt  waren.  Da  sie  gleichzeitig
  die  einzigen  Träger  der  Bildung  waren,  so  rekrutiert  sich  aus  ihnen  —  die  jetzt  in  shizoku
umbenannt  wurden  —  der  größte  Teil  der  Staatsbeamten.

Art.  12.  Der  Kaiser  bestimmt  die  Organisation  sowie  die  Präsenzstärke  des

Landheeres  und  der  Flotte.
Dieser  Satz  bildet  eine  der  wichtigsten  Beschränkungen  der  Befugnisse  des  Parlaments.
Nach  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  Art.  60  wird  die  Friedensstärke  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung

  festgestellt.
Art.  13.  Der  Kaiser  erklärt  Krieg,  schließt  Frieden  und  geht  völkerrechtliche

Verträge  aller  Art  ein.

Nach  der  Deutschen  Verfassung  Art.  11  II  ist  zu  einem  Offensivkrieg  die  Zustimmung  des
Bundesrats  erforderlich.  Auch  auf  dem  Gebiet  der  völkerrechtlichen  Verträge  ist  die  Kompetenz
des  Deutschen  Kaisers  beschränkt  (Art.  11  III).

Art.  14.  Der  Kaiser  verhängt  den  Belagerungszustand,  dessen  Voraussetzungen
und  Wirkungen  gesetzlich  bestimmt  werden.

Art.  15.  Der  Kaiser  verleiht  Adelsrang,  Orden  und  andere  Auszeichnungen.

Der  heutige  Adelsstand  hat  5  Klassen:  duke  (ich  gebrauche  die  allgemein  üblichen  englischen
Bezeichnungen)  =  ko;  marquis  =  ko;  count  =  haku;  viscount  =  shi;  baron  =  dan.  Die  beiden
ersten  Rangklassen  kann  man  nur  in  der  japanischen  Bilderschrift  unterscheiden.  Nach  dem
russisch-japanischen  Kriege  wurden  gefallenen  Offizieren,  die  sich  im  Gefecht  ausgezeichnet  hatten,
hohe  Orden  und  Hofrang  verliehen.

Art.  16.  Der  Kaiser  ordnet  Amnestie,  Straferlaß,  Strafminderung  und  Rehabilitation

  an.

Das  Recht  der  Abolition  eingeleiteter  Untersuchungen  (P.  V.  Art.  49)  hat  er  nicht.

Art.  17.  Die  Einsetzung  eines  Regenten  bestimmt  sich  nach  dem  kaiserlichen
Hausgesetz.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Kaisers  alle  Hoheitsrechte  aus.

Den  Fall  der  Regentschaft  behandelt  das  Hausgesetz  im  5.  Abschnitt  (Art  13-25).  Sie  tritt
ein  bei  Minderjährigkeit  oder  dauernder  anderweitiger  Verhinderung  des  Kaisers.  Auch  Frauen
aus  der  kaiserlichen  Familie  können  die  Regentschaft  überneliımen,  wenn  sie  unverheiratet  sind.

Während  der  Dauer  einer  Regentschaft  darf  diese  Verfassung  nicht  abgeändert  werden
(Art.  75).

II.  Abschnitt.  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.
Art.  18.  Die  Voraussetzungen  für  die  japanische  Staatsangehörigkeit  werden

durch  Gesetz  bestimmt.

Die  Japaner  sind  Untertanen  (shimmin),  nicht  Staatsbürger  (jimmin).

Die  Bedingungen  für  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  sind  im  mimpo,  im
japanischen  BGB  geregelt.  Bei  uns  besteht  darüber  ein  besonderes  Gesetz.

Art.  19.  Alle  japanischen  Untertanen  können,  sofern  sie  die  durch  Gesetze
oder  Verordnungen  vorgeschriebene  Qualifikation  besitzen,  ohne  Unterschied  in  Zivil-,

Militär-  und  sonstige  öffentliche  Ämter  gelangen.

Die  Einteilung  der  Japaner  in  drei  Stände  (Kazoku  =  Adel;  shizoku  =  Ritter;  heimin  =  gewöhnliches
  Volk),  die  heute  noch  besteht,  soll  offiziell  für  die  Besetzung  der  Ämter  ohne  Einfluß
sein.  Nur  bei  der  Wahl  ins  Herrenhaus  ist  der  Adel  bevorzugt.

Art.  20.  Alle  japanischen  Untertanen  sind  gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen

  zum  Heeresdienst  verpflichtet.
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        II.  Asien.  927  133.  Japan.

Art.  21.  Alle  japanischen  Untertanen  sind  gemäß  den  gesetzlichen  Becstimmungen
  zur  Zahlung  von  Steuern  verpflichtet.

Art.  22.  Allejapanischen  Untertanen  können  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen
nach  freiem  Belieben  ihren  Aufenthalt  nehmen  und  ihren  Wohnsitz  wechseln.

Seit  den  am  17.  Juli  1899  in  Kraft  getretenen  Handelsvertrügen,  die  Japan  1896  mit  fast
allen  Kulturstaaten  abgeschlossen  hat,  ist  auch  den  Fremden  volle  Freizügigkeit  eingeräumt.
Nur  der  Erwerb  des  Eigentums  an  Immobilien  ist  ihnen  nach  wie  vor  verboten.

Art.  23.  Japanische  Untertanen  dürfen  —  außer  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  —  nicht  verhaftet,  in  Haft  behalten,  vernommen  noch  bestraft  werden.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  im  vorigen  Artikel  erwähnten  Verträge  hat  auch  die  Konsulargerichtsbarkeit
  der  Fremden  in  Japan  aufgehört.

Das  japanische  Gerichtswesen,  früher  willkürlich  und  grausam,  ist  jetzt  nach  europäischem
Vorbild  umgestaltet.  Als  Strafen  existieren  Haft,  Gefängnis,  Zuchthaus,  Deportation,  Todesstrafe.
Das  harakiri  (Bauchaufschlitzen),  das  früher  verurteilten  Leuten  aus  dem  Stande  der  Kazoku
und  samurai  statt  der  entelirenden  Hinrichtung  auferlegt  wurde,  ist  als  Strafe  jetzt  abgeschafft;
doch  ist  es  noch  bis  in  die  jüngste  Zeit  die  übliche  Form  des  Selbstmordes  geblieben.

Art.  24.  Kein  japanischer  Untertan  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen
werden.

Art.  25.  Die  Wohnung  eines  japanischen  Untertanen  darf  —  außer  in  den  gesetzlich
  bestimmten  Fällen  —  wider  seinen  Willen  weder  betreten  noch  durchsucht
werden.

Art.  26.  Das  Briefgeheimnis  eines  japanischen  Untertanen  ist  —  außer  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  —  unverletzlich.

Art.  27.  Das  Eigentum  eines  japanischen  Untertanen  ist  unverletzlich.  Im
öffentlichen  Interesse  notwendige  Maßnahmen  finden  nur  auf  gesetzlichem  Wege  statt.

Art.  28.  Alle  japanischen  Untertanen  genießen  Freiheit  ihres  religiösen  Bekenntnisses,
  soweit  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  und  ihre  Untertanenpflichten
dadurch  nicht  verletzt  werden.

Eine  eigentliche  Staatsreligion  gibt  es  in  Japan  nicht,  da  der  Japaner  der  „Religion“  sehr
indifferent  gegenüber  steht.  Auf  den  Schulen  wird  nicht  Religion,  sondern  nur  Morallehre  erteilt.
Der  Nationalkultus  ist  der  shintoismus,  der  auf  einer  weitgehenden  Verehrung  der  Ahnen  beruht.
Um  die  Mitte  des  6.  Jahrhunderts  wurde  er  durch  den  aus  China  herübergebrachten  Buddhismus
fast  völlig  verdrängt.  Seit  der  Restauration,  1868,  bevorzugt  der  Hof  wieder  den  shintoismus,
da  ja  die  Hypothese  seiner  göttlichen  Herkunft  eine  Verehrung  der  göttlichen  Ahnen  bedingt.
Beide  Kultusformen  bestehen  jetzt  nebeneinander,  da  das  Volk  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte
an  den  Buddhismus  zu  sehr  gewöhnt  hat.  Auch  protestantische  und  katholische  Christen  finden
sich  unter  den  Japanern.

Art.  29.  Alle  japanischen  Untertanen  haben  —  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  —  das  Recht,  ihre  Meinung  in  Wort,  Schrift  und  Druck  zu  äußern  und  genießen
  Vereins-  und  Versammlungsfreiheit.

Art.  30.  Alle  japanischen  Untertanen  haben  das  Petitionsrecht  unter  Beobachtung
  der  angemessenen  Ehrerbietung,  sowie  der  hierfür  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.;


Art.  31.  Durch  die  in  diesem  Abschnitt  aufgeführten  Bestimmungen  werden
die  dem  Kaiser  im  Falle  eines  Krieges  oder  eines  allgemeinen  Notstandes  zustehenden
Rechte  nicht  berührt.
        <pb n="934" />
        II.  Asien.  928  133.  Japan.

Art.  32.  Die  in  diesem  Abschnitt  aufgeführten  Bestimmungen  finden  auf
Militärpersonen  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Verordnungen  sowie  die
militärische  Disziplin  dadurch  nicht  berührt  werden.

III.  Abschnitt.  Der  Landtag.
Art.  33.  Der  Landtag  besteht  aus  dem  Herrenhaus  und  dem  Abgeordnetenhaus.

Die  Verordnungen  über  Herrenhaus  (Kizokuin)  und  Abgeordnetenhaus  (shugiin)  sind  am
gleichen  Tage  wie  die  Verfassung  in  Kraft  getreten.
Art.  34.  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  gemäß  der  „Verordnung  über  das

Herrenhaus‘  Angehörige  des  kaiserlichen  Hauses,  des  Adels  sowie  vom  Kaiser  selbst

ernannte  Personen.

Die  diesbezügliche  Verordnung  führt  das  näher  aus,  indem  sie  als  Mitglieder  des  Herrenhauses
  aufzählt:

1.  männliche  volljährige  Mitglieder  der  kaiserlichen  Famiilie;

2.  dukes  und  marquises  von  25  Jahren  an;

3.  counts,  viscounts  und  barons  von  30  Jahren  an,  welche  von  ihrer  Rangklasse  gewählt
worden  sind.  Jede  dieser  drei  Klassen  darf  !/,  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  ins  Herrenhaus  schicken;

4.  Personen  über  30  Jahre,  die  in  jeder  Provinz  aus  und  von  den  15  höchstbesteuerten
Einwohnern  gewählt  und  vom  Kaiser  ernannt  sind;

6.  Personen  über  30  Jalıre,  die  vom  Kaiser  wegen  besonderer  Verdienste  um  den  Staat
oder  die  Wissenschaft  ernannt  worden  sind.

Die  Zahl  der  Mitglieder  aus  4.  und  5.  darf  zusammen  die  Zahl  der  anderen  3  Klassen  nicht
übersteigen.  Die  1.  2.  5.  Klasse  sind  Mitglieder  für  Lebenszeit,  die  3.  und  4.  für  7  Jahre.

Art.  35.  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  sind  die  auf  Grund  des  Wahlgesetzes

  vom  Volke  gewählten  Personen.

Dieses  Wahlgesetz  ist  im  März  1900  abgeändert  worden.  Hiernach  besteht  das  Abgeordnetenhaus
  aus  379  Mitgliedern  nicht  unter  30  Jahren,  die  bezirksweise  von  allen  männlichen  Untertanen
über  25  Jahre  mit  einem  Steuerzensus  von  mindestens  15  yen  (1  yen=  2,09  A.)  jährlich  in  direkter,
geheimer  Wahl  zu  wählen  sind.  Die  Mitglieder  beider  Häuser  —  außer  den  drei  ersten  Herrenhausklassen
  —  erhalten  2000  yen  Diäten  und  Reisevergütung.

Präsident  und  Vizepräsident  des  Herrenhauses  werden  vom  Kaiser  ernannt.  Präsident  und
Vizepräsident  des  Abgeordnetenhauses  werden  vom  Kaiser  aus  je  drei  von  diesem  Hause  vorgeschlagenen
  Mitgliedern  ernannt.  Die  Präsidenten  erhalten  5000  yen,  die  Vizepräsidenten  3000  yen.

Art.  36.  Niemand  darf  gleichzeitig  Mitglied  beider  Häuser  des  Landtags  sein.

Überhaupt  nicht  wählbar  sind  Offiziere,  Religionsdiener,  fast  alleBeamten  (auch  die  Richter),
Studenten,  Volksschullehrer,  Geisteskranke,  in  Konkurs  Geratene.

Art.  37.  Alle  Gesetze  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags.

Art.  33.  Beide  Häuser  des  Landtags  stimmen  über  die  von  der  Regierung
vorgeschlagenen  Gesetzentwürfe  ab.  Jedes  Haus  hat  das  Recht,  selbständig  Gesetzentwürfe
  vorzuschlagen.

cf.  jedoch  Art.  73.

Art.  39.  Ein  Gesetzentwurf,  der  von  einem  der  beiden  Häuser  abgelehnt
worden  ist,  darf  in  derselben  Session  nicht  wieder  eingebracht  werden.

Art.  40.  Jedes  Haus  darf  in  bezug  auf  Gesetze  oder  andere  Angelegenheiten
der  Regierung  Vorschläge  machen.  Ist  jedoch  ein  solcher  Vorschlag  nicht  angenommen
worden,  so  darf  er  in  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  41.  Der  Landtag  wird  jährlich  einberufen.
        <pb n="935" />
        II  Asien.  929  133.  Japan.

Art.  42.  Die  Session  des  Landtags  dauert  drei  Monate.  In  dringenden  Fällen
kann  sie  durch  kaiserliche  Verordnung  verlängert  werden.

Eine  solche  Bestimmung  hat  die  preußische  Verfassung  nicht  aufgestellt.

Art.  43.  In  außergewöhnlichen,  dringlichen  Fällen  kann  außer  der  gewöhnlichen
eine  außerordentliche  Tagung  des  Landtages  berufen  werden.  Die  Dauer  einer  solchen
außerordentlichen  Tagung  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  44.  Die  Eröffnung,  Schließung,  Verlängerung  sowie  die  Vertagung  haben
für  beide  Häuser  gleichzeitig  zu  erfolgen.  Wird  die  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses
angeordnet,  so  ist  gleichzeitig  das  Herrenhaus  zu  vertagen.

Art.  45.  Ist  das  Abgeordnetenhaus  aufgelöst  worden,  so  findet  auf  kaiserliche
Verordnung  eine  Neuwahl  statt.  Das  neue  Abgeordnetenhaus  ist  innerhalb  fünf  Monaten
vom  Tage  der  Auflösung  ab  einzuberufen.

Art.  46.  In  keinem  der  beiden  Häuser  darf  die  Verhandlung  eröffnet  oder  eine
Abstimmung  vorgenommen  werden,  wenn  weniger  als  ein  Drittel  aller  Mitglieder  erschienen
  sind.

Art.  47.  In  beiden  Häusern  entscheidet  absolute  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  gibt  der  Präsident  den  Ausschlag.

Eine  Ausnahme  bringt  Art.  73  II  für  den  Fall  einer  Abänderung  dieser  Verfassung.

Art.  48.  Die  Sitzungen  beider  Häuser  sind  öffentlich;  jedoch  können  auf
Verlangen  der  Regierung  oder  auf  Beschluß  des  Hauses  geheime  Sitzungen  anberaumt
werden.

Art.  49.  Beide  Häuser  können  Adressen  an  den  Kaiser  richten.

Art.  50.  Beide  Häuser  können  Petitionen  von  den  Untertanen  entgegennehmen.


Die  Untertanen  können  ihre  Petitionen  auch  direkt  an  den  Kaiser  oder  die  Regierung  richten;
jedoch  ist  keine  dieser  drei  Instanzen  gezwungen,  von  solchen  Petitionen  Notiz  zu  nehmen.

Art.  51.  Beide  Häuser  können  neben  den  in  dieser  Verfassung  und  in  dem
„Gesetz  über  den  Landtag‘  aufgeführten  Vorschriften  die  zur  Regelung  ihrer  inneren
Angelegenheiten  erforderlichen  Bestimmungen  selbständig  festsetzen.

Diese  Selbständigkeit  ist  in  Wirklichkeit  nicht  so  groß,  wie  es  nach  dem  Wortlaut  dieses
Artikels  scheinen  möchte;  denn  das  „Gesetz  über  den  Landtag“  hat  fast  den  größten  Teil  der  Geschäftsordnung
  des  Landtags  erschöpfend  geregelt,  so  daß  diesem  nur  wenig  Spielraum  geblieben
ist.  Während  die  preußischen  Kammern  ihre  Geschäftsordnung  vollständig  selbständig  geregelt
haben  und  sie  daher  auch  jederzeit  nach  Belieben  abändern  können,  ist  eine  Änderung  des  Gesetzes
über  den  Landtag  in  Japan  nur  durch  Gesetz  möglich.

Art.  52.  Die  Mitglieder  beider  Häuser  dürfen  wegen  ihrer  in  dem  Hause  getanen
Äußerungen  oder  Abstimmungen  außerhalb  des  Hauses  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Wenn  jedoch  der  Abgeordnete  selbst  seine  Ansicht  durch  Vortrag,
Druck,  Schrift  oder  auf  andere  Weise  veröffentlicht,  so  ist  er  den  allgemeinen  Gesetzen
unterworfen.

Für  Preußen  ist  durch  RStGB.  $  11,  für  die  Reichstagsabgeordneten  durch  Reichsverfassung
  Art.  30  die  gleiche  Immunität  verbürgt.

Der  Inhalt  des  zweiten  Satzes  ist  in  Preußen  zwar  nicht  gesetzlich  festgelegt,  aber  durch
Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  II  S.  365  anerkannt.

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        <pb n="936" />
        1I.  Asien.  930  133.  Japan.

Art.  53.  Kein  Mitglied  der  beiden  Häuser  darf  —  außer  bei  Ergreifung  auf
frischer  Tat  oder  wegen  eines  Verbrechens,  das  mit  einer  Unruhe  im  Inland  oder  Ausland
  im  Zusammenhang  steht  —  während  der  Session  ohne  Genehmigung  seines  Hauses
verhaftet  werden.

Art.  54.  Die  Staatsminister  und  die  Regierungskommissare  können  jederzeit
in  jedem  der  beiden  Häuser  erscheinen  und  das  Wort  ergreifen.

Ein  Zwang  zum  Erscheinen  besteht  für  sie  nicht.

IV.  Abschnitt.  Die  Staatsminister  und  der  geheime  Staatsrat.

Art.  55.  Alle  Staatsminister  unterstützen  den  Kaiser  und  übernehmen  cie
Verantwortung.  Alle  Gesetze,  kaiserlichen  Verordnungen  und  sonstigen  auf  Staatsangelegenheiten
  bezüglichen  Erlasse  bedürfen  der  Gegenzeichnung  eines  Staatsministers.



Seit  der  großen  Verwaltungsreform  von  1885  besteht  das  Staatsministerium  (naikaku)  aus

1.  dem  Ministerpräsidenten  (naikakusoridaijin);

2.  dem  Minister  des  Innern  (naimudaijin),  dem  auch  die  Tempel  und  die  Medizinalangelegenheiten
  unterstellt  sind;

3.  dem  Minister  des  Äußeren  (gaimudaijin);

4.  dem  Minister  für  Ackerbau  und  Handel  (noshomudajijin);

5.  dem  Unterrichtsminister  (mombudaijin);

6.  dem  Finanzminister  (okuradaijin);

7.  dem  Verkelirsminister  (teishindaijin),  dem  auch  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung
untersteht;

8.  dem  Justizminister  (shihodaijin);

9.  dem  Kriegsminister  (rikugundaijin);

10.  dem  Marineminister  (kaigundaijin).

Der  Minister  des  kaiserlichen  Hauses.  (kunaidaijin)  gehört  nicht  zum  naikaku,  sondern  ist
Hofbeamter.

Art.  56.  Der  Staatsrat  hat  gemäß  den  in  der  „Organisation  des  Staatsrats“

getroffenen  Bestimmungen  auf  Anfrage  des  Kaisers  wichtige  Staatsangelegenheiten

zu  beraten.

Die  Übersetzung  des  Wortes  „sumitsin‘  mit  Staatsrat“  trifft  vielleicht  nicht  ganz  das
Wesen  dieser  speziifsch  japanischen  Einrichtung.  Die  Bezeichnung  „Rat  der  Alten‘‘  (gerousia)
würde  besser  passen;  denn  mit  unserem  „Staatsrat“  ist  der  japanische  sumitsin  nicht  zu  vergleichen.
  Während  bei  uns  die  verabschiedeten  Minister  wirklich  außer  Diensten  sind  und  zur
Beratung  über  Staatsdinge  nicht  mehr  herangezogen  werden,  bleiben  in  Japan  —  wegen  ihrer
glühenden  Vaterlandsliebe  —  die  Staatsminister,  auch  wenn  sie  außer  Dienst  sind,  immer  noch  die
um  das  Reich  verdienten  und  für  das  Reich  besorgten  Männer,  auf  deren  Rat  man  hört.  In  Japan
ist  der  Rat  der  Alten,  wie  v.  Falkenegg  treffend  sagt,  ein  „Seniorenkonvent  der  erfahrensten
Männer  des  Staates.“

V.  Abschnitt.  Die  Rechtspflege.

Art.  57.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Kaisers  den  Gesetzen
gemäß  von  den  Gerichtshöfen  ausgeübt.

Die  Gerichtsverfassung  wird  durch  Gesetze  bestimmt.

Die  japanische  Gerichtsverfassung  ist  der  deutschen  genau  nachgebildet.  Wie  bei  uns
bestehen  neben  einem  Reichsgericht  (daishinin)  Olerlandesgerichte  (kosoin),  Landgerichte
(chihosaibansho)  und  Aıntsgerichte  (kusaibansho).
        <pb n="937" />
        II.  Asien.  931  133.  Japan.

Neben  diesen  ordentlichen  Gerichten  bestehen  besondere  Verwaltungsgerichte  (gyoseisaibansho)
  —  of.  Art.  61.

Auch  in  Japan  ist  das  Prinzip  der  Trennung  der  Gewalten  durchgeführt.

Art.  58.  Zu  Richtern  können  nur  diejenigen  Personen  ernannt  werden,  welche
die  gesetzlich  bestimmte  Qualifikation  besitzen.

Ein  Richter  kann  nur  infolge  seiner  Verurteilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung
oder  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  abgesetzt  werden.  Die  Voraussetzungen
eines  solchen  Disziplinarverfahrens  werden  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  59.  Die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  der  “Gerichte  geschehen
öffentlich.  Wenn  aber  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung,  Sittlichkeit
zu  besorgen  ist,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Gerichtsbeschluß  die  Öffentlichkeit  der
Verhandlung  ausgeschlossen  werden.

Unter  „Verhandlungen‘‘  sind  nur  die  jedesmaligen  Hauptverhandlungen  zu  verstehen,
nicht  das  vorbereitende  Verfahren.

Die  Worte  „durch  Gesetz‘‘  meinen  nicht  ein  ad  hoc  zu  erlassendes  Spezialgesetz,  sondern
weisen  auf  die  damals  noch  zu  schaffenden  Straf-  und  Zivilprozeßordnungen  hin.

Das  Endurteil  selbst  ist  auch  in  Japan  stets  öffentlich  zu  verkünden.

Art.  60.  Die  Angelegenheiten,  die  zur  Zuständigkeit  eines  besonderen  Gerichtshofes
  gehören,  werden  ausdrücklich  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  61.  Beschwerden  wegen  Rechtsverletzung  durch  gesetzwidrige  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden  sowie  Angelegenheiten,  die  vor  besondere  Verwaltungsgerichte
  gehören,  dürfen  von  Zivilgerichtshöfen  nicht  entschieden  werden.

VI.  Abschnitt.  Die  Finanzen.

Art.  62.  Die  Festsetzung  neuer  Steuern  sowie  die  Abänderung  der  bestehenden
Steuersätze  erfolgt  durch  Gesetz.  Jedoch  unterliegen  die  als  Gegenleistungen  sich
darstellenden  Verwaltungsgebühren  und  ähnliche  Abgaben  diesen  Beschränkungen
nicht.

Die  Aufnahme  von  Staatsanleihen  sowie  die  Eingehung  von  anderen,  der  Staatskasse
  zur  Last  fallenden  Verbindlichkeiten,  welche  nicht  im  Etat  festgesetzt  sind,
bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags.

Das  Finanzgesetz,  auf  das  im  ersten  Satz  dieses  Artikels  verwiesen  wird,  ist  gleichzeitig
mit  der  Verfassung  publiziert  worden.

Art.  63.  Die  gegenwärtig  bestehenden  Steuern  werden,  bis  sie  durch  Gesetz
abgeändert  sind,  in  der  bisherigen  Weise  fort  erhoben.

Art.  64.  Die  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Reiches  bedürfen  der  Zustimmung
des  Landtages  auf  Grund  eines  jährlich  vorgelegten  Etats.

Zu  Ausgaben,  die  den  Etat  überschreiten  oder  in  ihm  nicht  vorgesehen  sind,  muß
die  nachträgliche  Zustimmung  des  Landtages  nachgesucht  werden.

Im  Gegensatz  zu  anderen  Staaten  ist  in  Japan  der  bewilligte  Etat  kein  Gesetz  und  kann
daher  bestehende  Gesetze  nicht  abändern.

Art.  65.  Der  Etat  wird  zuerst  dem  Abgeordnetenhaus  vorgelegt.

Art.  66.  Die  Kosten  des  kaiserlichen  Hauses  werden  in  der  gegenwärtig  festgesetzten
  Höhe  jährlich  aus  der  Staatskasse  bestritten.  In  Zukunft  bedürfen  sie  der
Zustimmung  des  Landtages  nur,  falls  ihre  Erhöhung  erforderlich  sein  sollte.

117°
        <pb n="938" />
        1I.  Asien.  932  133.  Japan.

Lündereien,  Waldungen  usw.,  die  das  kaiserliche  Haus  besitzt,  sind  Staatseigentum.

Die  Zivilliste  des  Kaisers  beträgt  jetzt  3  Millionen  yen  (6  270  000  .#).

Nach  dem  glücklichen  Krieg  gegen  China  bewilligte  der  Landtag  dem  Kaiser  als  Ausdruck
des  Dankes  für  die  Leitung  der  Operationen  einstimmig  eine  Ehrengabe  von  20  Millionen  yen  aus
der  Kriegsentschädigung.

Art.  67.  Ausgaben,  welche  nach  der  Verfassung  auf  den  Hoheitsrechten  des
Kaisers  beruhen  oder  durch  gesetzliche  Bestimmungen  hervorgerufen  sind,  ferner
solche  Ausgaben,  die  zu  den  gesetzlichen  Verpflichtungen  der  Regierung  gehören,
dürfen  ohne  Zustimmung  der  Regierung  durch  den  Landtag  weder  abgelehnt  noch
herabgesetzt  werden.

Dieser  Artikel  ist  der  wichtigste  von  allen  —  für  die  Regierung;  denn  er  macht  das  Budgetrecht
  des  Landtags  fast  illusorisch.  Die  allgemein  gehaltene  Fassung  dieses  Artikels  ermöglicht
es  der  Regierung,  bei  fast  allen  Ausgaben  selbständig  zu  verfaliren  und  drückt  den  Landtag  von
einem  maßgebenden,  bewilligenden  zu  einem  nur  beratenden  Faktor  herab.  Die  Möglichkeit,  die
Regierung  durch  Ablelınung  des  ganzen  Etats  seinen  Wünschen  gefügig  zu  machen,  ist  dem
Landtag  durch  Art.  71  genommen.

Art.  68.  Für  besondere  Bedürfnisse  kann  die  Regierung  beim  Landtag  die
Bewilligung  eines  Fonds  für  laufende  Ausgaben  auf  eine  vorher  bestimmte  Reihe  von

Jahren  nachsuchen.

Art.  69.  Zur  Deckung  unvermeidlicher  Defizits  und  zur  Bestreitung  notwendiger,
  im  Etat  nicht  vorgeschener  Ausgaben  wird  ein  Reservefonds  eingestellt.

Art.  70.  Zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  kann  die  Regierung
bei  dringendem  Bedürfnis  —  wenn  sie  infolge  der  inneren  oder  äußeren  Lage  den  Landtag
  nicht  einberufen  kann  —  durch  kaiserliche  Verordnungen  die  notwendigen  finanziellen
  Maßnahmen  treffen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zustimmung  des  Landtags  bei  der  nächsten  Sitzung
einzuholen.

Der  zweite  Satz  dieses  Artikels  ist  nur  für  noch  schwebende  finanzielle  Maßnahmen  von
praktischer  Bedeutung.  Eine  etwaige  Verweigerung  der  Zustimmung  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Art.  71.  Wenn  der  Landtag  über  den  Etat  nicht  abgestimmt  hat  oder  der  Etat
sonst  nicht  zustande  gekommen  ist,  so  muß  die  Regierung  den  Etat  des  Vorjahres
zur  Ausführung  bringen.

„muß“  steht  euphemistisch  für  „kann“;  denn  die  Vorschrift  der  Fortführung  des  bisherigen
Etats  bedeutet  nicht  etwa  eine  Desavouierung  der  Regierung,  sondern  beweist  dem  Landtag,  wie

nutzlos  eine  etwaige  Ablehnung  des  gesamten  Etats  sein  würde.
Art.  72.  Die  Bilanz  der  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Staates  wird  von  der

Oberrechnungskammer  geprüft  und  festgestellt.  Die  Regierung  hat  die  Bilanz  mit  dem
Prüfungsbericht  dem  Landtag  vorzulegen.
Organisation  und  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  werden  durch  Gesetz

bestimmt.
Die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  stehen  bezüglich  ihrer  Unabhängigkeit  den
Richtern  gleich.
VII.  Abschnitt.  Ergänzende  Vorschriften.
Art.  73.  Sollte  sich  in  Zukunft  die  Notwendigkeit  einer  Revision  der  Artikel
dlieser  Verfassung  ergeben,  so  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  dem  Landtag  ein
Iintwurf  zur  Beratung  vorgelegt  werden.
        <pb n="939" />
        II.  Asien.  933  133.  Japan.

In  diesem  Fall  darf  keines  der  beiden  Häuser  die  Beratung  eröffnen,  wenn  nicht
mehr  als  zwei  Drittel  der  Gesamtzahl  der  Mitglieder  erschienen  sind.  Die  Abänderung
gilt  nur  dann  als  Beschluß,  wenn  eine  Zweidrittelmehrheit  dafür  stimmt.

Dor  Landtag  hat  also  nicht  das  Recht,  Änderungen  der  Verfassung  zu  beantragen.  Der
zweite  Absatz  enthält  eine  Abweichung  von  der  in  den  Art.  46,  47  aufgestellten  Regel.

Art.  74.  Revisionen  des  kaiserlichen  Hausgesetzes  bedürfen  der  Zustimmung

des  Landtags  nicht.
Durch  das  kaiserliche  Hausgescetz  kann  eine  Abänderung  der  Bestimmungen

dieser  Verfassung  nicht  erfolgen.

Abänderungen  des  Hausgesetzes  werden  laut  $  62  H.  G.  durch  den  Kaiser  nach  Anhörung
des  kaiserlichen  Farnilienrats  und  des  Staatsrats  verfügt.

Art.  75.  Die  Verfassung  und  das  kaiserliche  Hausgesetz  dürfen  während  einer
Regentschaft  nicht  abgeändert  werden.

Art.  76.  Alle  gegenwärtig  bestehenden  Gesetze,  Erlasse,  Reglements  oder  wie
sie  sonst  heißen  mögen,  bleiben  —  sofern  sie  mit  dieser  Verfassung  nicht  im  Widerspruch
stehen  —  entsprechend  in  Kraft.

Auf  alle  gegenwärtig  bestehenden  Verträge  und  Verordnungen  bezüglich  der
Verpflichtung  der  Regierung  zu  Ausgaben  findet  Art.  67  Anwendung.

134.  Korea,  ein  ursprünglich  unabhängiges  Kaiserreich,  ist  durch  eine  Reihe  von  Verträgen
  unter  japanischo  Obhut  gekommen.  Nachdem  von  China,  Rußland  und  Großbritannien
die  vorwiegenden  japanischen  Interessen  anerkannt  worden  sind,  hat  Japan  durch  mehrere  Abkommen
  (vom  23.  Februar  1904,  vom  17.  November  1905,  vom  31.  Juli  1907)  das  Recht  erhalten,
einen  Gencralresidenten  in  Korea  einzusetzen,  dessen  Entscheidung  in  wichtigen  Fragen  eingeholt
werden  muß,  und  die  wichtigsten  Beamtenstellen  mit  Japanern  zu  besetzen.

135.  Nepal,  eine  militärische  Oligarchie,  unter  einem  Könige;  die  tatsächliche  Gewalt
ruht  bei  eineın  Premierminister  (Maharaja).  Nepal  zahlt  an  China  einen  Tribut.

136.  Niederländische  Gebiete  (Nederlandsch  Oost  Indie)  besteht  aus  Java  und  Madura,
Sumatra,  einem  Teile  von  Borneo,  Celebes,  Moluccen,  Sundainseln.  Die  gesamte  Verwaltung
untersteht  einem  Generalresidenten;  ihm  steht  ein  fünfgliedriger  Rat  zur  Seite,  der  teils  an  der
Gesetzgebung  teilnimmt,  teils  beratend  wirkt.  Der  Generalgouverneur  kann  in  bezug  auf  die  Verwaltung
  der  Kolonie  Gesetze  erlassen,  und  zwar  insoweit,  als  diese  Kompetenz  nicht  dem  Mutterlande
  vorbehalten  ist.  Für  die  Zwecke  der  Verwaltung  zerfällt  der  gesamte  Kolonialbesitz  in
Residentschaften,  Divisionen,  Regentschaften,  Distrikte  und  Dessas.

137.  Oman,  unabhängiger  Staat  unter  einem  Sultan,  dessen  Herrschaft  über  das  Innere
des  Landes  jedoch  nur  nominell  ist.

188.  Persien,  dessen  Verfassung  auf  Grund  eines  Reskriptes  vom  5.  August  1906  und
einer  Verordnung  vom  10.  Sepjember  1906  auf  einer  Nationalversammlung  beraten  und  am
8.  Oktober  1907  vom  Schah  unterzeichnet  wurde,  befindet  sich  seit  der  Suspension  der  Verfassung
und  der  Auflösung  des  Parlamentes  im  Verfassungskampfe.
        <pb n="940" />
        II.  Asien.  934  143.  Philippinen.

189.  Portugiesische  Gebiete  in  Indien  Göa,  in  China  Macao,  im  malayischen  Archipel  Timor.

140.  Russische  Gebiete:  Bochara,  ein  Vasallenstaat  unter  einem  Emir  (Kahn);  Chiwa,
ein  Vasallenstaat  unter  einem  Khan.

141.  Samos,  Fürstentum  unter  der  Suzeränität  der  Türkei  und  mit  Kollektivgarantie
von  Frankreich,  Großbritannien  und  Rußland.

142.  Siam  ist  eine  absolute  Monarchie.  Die  vollzishende  Gewalt  übt  der  König  aus,  unterstützt
  von  einem  Kabinett  (senabodi),  bestehend  aus  den  Chefs  der  verschiedenen  Ministerien
(auswärtige  Angelegenheiten,  Inneres,  Justiz,  Finanzen,  öffentlicher  Unterricht,  öffentliche
Arbeiten,  Landheer,  Marine  usw.).

Das  Gesetz  vom  8.  Mai  1874,  welches  einen  Staatsrat  einsetzte,  wurde  durch  eine  königliche
  Verfügung  vom  10.  Januar  1895  aufgehoben,  durch  die  ein  „„Gesotzgebender  Rat‘  geschaffen
wurde.  Dieser  Rat  besteht  aus  den  Staatsministern  und  mindestens  12  vom  König  ernannten
Mitgliedern.  Zuständig  ist  er  für  die  Revision  und  Vervollständigung  der  Gesetzgebung.  Er
tritt  wenigstens  einmal  wöchentlich  zusammen.  Wichtige  Machtbefugnisse  hat  dies  Parlament
dadurch  erhalten,  daß  es,  im  Falle  einer  zeitweiligen  Verhinderung  des  Königs,  ohne  Zustimmung
der  Krone  selbständig  Gesetze  veröffentlichen  darf.  Sonst  ist  die  Sanktion  des  Königs  erforderlich.

Die  sismesischen  Malaienstaaten  werden  durch  Rajalıs  verwaltet.  Die  Rajahs  von  Kelantean
und  Kedah  haben  einen  englischen  Berater,  d.  h.,  England  hat  übor  diese  Gebiete  eine  weitgehende
Kontrolle.

Durch  Vertrag  vom  15.  Januar  1896  haben  Frankreich  und  England  die  Integrität  Siams
garantiert.

Bowring,  The  Kingdom  and  People  of  Siam,  London  1857;  Carter,  The  Kingdom
of  Siam,  London,  1904;  Gr&amp;amp;öhan,  Le  Royaume  de  Siam,  Paris,  1868.  Kurt  Sell.

1483.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika-Gebiet:  Philippinen,  unter  einem  Generalgouverneur
  und  acht  Kommissären,  zur  Hälfte  Amerikaner,  zur  Hälfte  Filipinos.  Die  gesetzgebende
  Körperschaft  besteht  aus  einem  Oberhause  (die  acht  Kommissäre)  und  einem  Unterhause
  von  gewählten  Mitgliedern.
        <pb n="941" />
        Ill.  Afrika.

Afrika  besteht  aus  drei  unabhängigen  Staaten  und  den  Kolonialbesitzungen  von
acht  europäischen  Staaten,  zu  denen  auch  einige  Protektorate  gehören.

145.  Abessynien.
Von  Herrn  Georg  KRAUSE  in  Berlin.

Die  politischen  Einrichtungen  des  Kaiserreichs  Abessynien  tragen  im  wesentlichen  einen
Lehnscharakter.  Der  Kaiser  (Negus)  setzt  über  bestimmte  Gebiete  Angehörige  alter  Adelsgeschlechter
  als  Gouverneure  ein.  Diese  sog.  Ras  sind  in  der  Verwaltung  ihrer  Provinz,  zu  deren
Ausführung  sie  sich  einer  wohlgegliederten  Beamtenhierarchie  bedienen,  völlig  unbeschränkt.
Dafür  haben  sie  Soldaten  zu  stellen  und  einen  der  Größe  und  dem  Reichtum  ihrer  Provinz  angemessenen
  Tribut  zu  leisten.

Die  Rechtsprechung  beruht  auf  dem  Feta  Negest,  der  „Richtschnur  der  Könige  ‘,  einem
alten  Gesetzbuch,  das  auf  dem  Konzil  zu  Nizäa  entstanden  sein  soll.

Das  höchste  Gericht  des  Landes,  das  Schillot,  wird  in  Adis-Ababa,  der  Hauptstadt  des
Reiches,  unter  dom  Vorsitz  des  Negus  abgehalten  und  besteht  aus  den  sich  am  Hofe  befindenden
Ras  und  anderen  hohen  Würdenträgern,  die  zusammen  eine  Art  Staatsrat  bilden,  In  den
Provinzen  üben  diese  Gerichtsbarkeit  die  Ras  aus.

Für  leichte  Vergehen  besteht  das  „Dania‘“,  ein  Gericht  aus  selbstgewählten  Richtern,
deren  Spruch  der  Verurteilte  sich  selbst  bei  Bestechung  des  Richters  nicht  widersetzt.

Die  Strafen  sind  sohr  hart  und  grausam,  besonders  bei  Verbrechen  gegen  Europäer.

145.  Belgisches  Gebiet.  Kongostaat,  früher  ein  unabhängiger  Staat,  ist  von  Belgien
auf  Grund  des  Vertrages  vom  28.  November  1907,  genehmigt  von  den  Kammern  und  vom
Könige,  annektiert  worden.  An  der  Spitze  der  Kolonie  steht  ein  Generalgouverneur.

146.  Deutsche  Gebiete:  Togo,  Kamerun,  Deutsch-Südwest-Afrika,  Deutsch-Ostafrika
unter  Gouverneuren,  mit  eigenen  Gerichten.

147.  Französische  Gebiete:  Algier,  unter  einem  Generalgouvereur;  die  Kolonie  hat  ihr
eigenes  Budget  und  ihre  Vertreter  im  Senat  und  der  Deputiertenkammer.  —  Congo,  aus  drei
Kolonien  (Gabun,  Mittel-Congo,  Ubangi-Schari-Chad)  mit  Autonomie  in  bezug  auf  Verwaltung
und  Finanzen.  —  Madagaskar,  seit  1896  Kolonie  unter  einem  Generalgouverneur,  ohne  Vertretung
  im  Parlement,  mit  autonomen  Verwaltungsformen  (teilweise  jedoch  noch  unter  Militärverwaltung).
  —  Reunion  nebst  Mayotte  und  Comoreninseln,  unter  einem  Gouverneur,  mit
Vertretung  im  Parlament  (1  Senator  und  2  Deputierte).  —  Somali,  unter  einem  Gouverneur.  —
        <pb n="942" />
        III.  Afrika.  936  151.  Or.-  Riv.-Col.

Französisch  West-Afrika  (Mauretanien),  unter  einem  Generalgouverneur,  mit  eigenem  Budget;
(Senegal,  Guines,  Ivoryküste,  Dahomey,  Obersenegal,  Niger).  —  Tunis,  unter  einem  Bey,  steht
seit  dem  Vertrage  von  Kasr-es-Said  vom  12.  Mai  1881,  bestätigt  unterm  8.  Juni  1883,  unter
französischer  Protektorate;  an  der  Spitze  der  Verwaltung  steht  ein  französischer  Ministerresident,
  der  gleichzeitig  Minister  des  Auswärtigen  ist;  ihm  zur  Seite  ein  Ministerium  (7  Franzosen,
  2  Tuncsen).

148.  Großbritannische  Gebiete.  Von  den  im  Folgenden  besonders  genannten  Kolonien
(unter  Nr.  149—152)  abgesehen,  hat  Großbritannien  in  Afrika  folgende  Kolonien  bzw.  Protektorate:
  Ascension,  Basutoland,  Betschuanaland,  Ostafrika,  Uganda,  Sansibar  (als  Protektorat
unter  einem  Seyyid,  den  ein  britischer  Premierminister  zur  Seite  steht),  Mauritius,  Nyassaland,
Rhodesia,  St.  Helena,  Seychellen,  Somaliland,  Westafrika  (Nigerien,  Goldküste,  Sierra  Leone,
Gambien).  —  Ein  südafrikanischer  Kolonialbund  soll  aus  den  Kolonien  Transvaal,  Oranje,  Natal
und  Kap  begründet  werden;  der  Entwurf  einer  Bundesverfassung  ist  von  den  Kolonialparlamenten
  genehmigt  worden  (Anfang  1909)  und  dürfte  iin  Laufe  des  Jahres  1909  veröffentlicht
werden.

149.  Kapkolonie  (Cape  of  Good  Hope).  At  the  Cieneral  Peace  of  1814  the  Cape  of  Good
Hopo  was  fornally  ceded  in  perpetuity  of  the  British  Crown  after  having  been  forcibly  captured
from  the  Dutch  in  1806.  From  this  date  to  1535  tho  new  colony  was  administered  by  a  Governor,
and  some  Executive  Officers.  In  1835  an  Executive  Council  and  a  Legislative  Council  wero
established.  By  Letters  Patent,  23rd  May,  1850  both  Governor  and  Council  were  granted
power  to  enact  Ordinances  for  establishing  a  Representative  Government;  and  in  1853  the
Cape  Colony  received  this  form  of  government.  In  1872  (9th  Aug.)  the  Colony  became  a  Self-Governing
  Colony.  The  first  Ministry  under  Responsible  Governnient  was  formed  in  November,
1872.  (From  Colonial  Office  List.)  Louis  Hamliton.

150.  Natal.  In  1843  Natal  was  proclaimed  by  the  Governor  of  the  Cape  to  be  a  British
Colony.  In  May,  1844,  Letters  Patent  were  issued,  constituting  the  distriet  a  part  of  the  Cape
Colony.  Ordinances  were  passed  by  the  Cape  Legislature  establishing  Roman-Dutch  law,  and
providing  for  the  adıninistration  of  justice.  In  April,  1845,  other  Letters  Patent  were  passed
making  Natal  a  separate  Governinent.  A  Lieutenant  -  Governor  was  appointed,  and  an
Executive  Council  created.  The  Licutenant-Governor  was  subordinate  to  the  Governor  of
the  Cape,  and  the  Legislative  Council  of  the  Cape  continued  to  frame  laws  for  Natal  till  1847,
when  a  separate  Legislative  Council  was  established.  In  1856  Natal  was  erccted  into  a  distinct
and  separate  Colony,  its  affairs  being  administered  under  the  Royal  Charter  of  the  15th  July
of  that  year,  by  a  Governor,  assisted  by  an  Executive  and  a  Legislative  Council.  The  law  establishing
  responsible  government  received  the  Royal  assent  on  the  26  June,  1893,  and  on  the
10th  Oct.,  1893  tho  first  Ministry  was  formed.  (From  Colonial  Office  List.)  Louis  Hamilton.

151.  Orange  River  Colony  Constitution,  1907.

Von  Herrn  Louis  HAMILTON,  Lektor  am  Orientalischen  Seminar  der
Königlichen  Universität  zu  Berlin.

Lord  Roberts  proclaimed  the  annexation  of  this  country  to  the  British  dominions  on  the
28th  of  May,  1900,  the  new  colony  receiving  its  name  as  above,  and  Lord  Roberts  being  appointed
  administrator.  Sir  Alfred  Milner  succeeded  to  the  Administration  on  the  departure  of
Lord  Roberts  from  S.  Africa  at  the  end  of  tlıe  year  1900  and  was  afterwards  selected  for  appointment
  as  Governor  both  of  the  Transvaal  and  of  the  Orange  River  Colony.  By  Letters  Patent
        <pb n="943" />
        III.  Afrika.  937  151.  Or.-Riv.-Col.

published  on  the  24th  June,  1902,  it  was  declared  that  there  should  be  a  Governor  and  Commander-in-Chief
  and  also  a  Lieutenant-Governor  in  the  Colony,  and  that  there  should  be  an
Executive  Council,  to  consist  of  such  persons  as  should  be  directed  by  Royal  Instructions,  and
&amp;amp;  Legislative  Council,  to  consist  of  the  Lieutenant-Governor,  together  with  such  persons,  not
being  less  than  two  at  any  time,  as  may  be  directed  by  Royal  Instructions.  On  the  5th  June,
1907  the  Orange  River  Colony  received  its  present  Constitution,  conferring  upon  it  the  dignity
of  a  Self  Governing  Colony;  amongst  which  she  is  the  youngest.  (From  Colonial  Office  List.)

No.  1.  Letters  Patent  passed  under  the  Great  Seal  ofthe  United  Kingdom,  providing  for  the
establishment  of  Responsible  Government  in  the  Orange  River  Colony'.

Edward  the  Seventh  by  the  grace  of  God  of  the  United  Kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland  and  of  the  British  Dominions  beyond  the  Seas  King,  Defender
of  the  Faith,  Emperor  of  India.  To  all  to  whom  these  Presents  shall  come,  Greeting.

WHEREAS  by  Our  Letters  Patent  under  the  Great  Seal  of  Our  United  Kingdom
  of  Great  Britain  and  Ireland,  bearing  date  at  Westminster  the  2nd  day  of
August,  1901,  We  did  constitute  the  office  of  Governor  and  Commander-in-Chief
(hereinafter  called  “the  Governor”)  of  Our  Orange  River  Colony  (hereinafter  called
“the  Colony’”’),  and  did  make  provision  for  a  Legislative  Council  in  and  for  the  said
Colony;

And  whereas  We  think  fit  to  provide  for  the  establishment  of  Responsible
Government  in  the  Colony:

Now  know  ye  that  We  do  declare  Our  will  and  pleasure  to  be  as  follows:—

The  Legislature.

I.  In  place  of  the  Legislative  Council  now  subsisting  there  shall  be  a  Legislature
consisting  of  &amp;amp;  Legislative  Council  and  a  Legislative  Assembly,  constituted  as  hereinafter
  provided.

The  constitution,  appointment,  and  powers  of  the  Legislative  Council  now
subsisting  shall  continue  in  force  until  the  date  of  the  nomination  of  Members  for
election  to  the  Legislative  Assembly  and  no  longer.

Legislative  Couneil.

II.  The  Legislative  Council  shall  consist  of  eleven  Members,  who  shall  be  summoned
  by  the  Governor,  and  if  any  vacancy  shall  occur  in  the  Council  a  Member
shall  be  appointed  to  fill  the  said  vacancy  by  the  Governor  in  Council  until  the  completion
  of  the  period  for  which  the  person  in  whose  place  he  is  appointed  would
have  held  office.  Members  of  the  Council  shall  be  appointed  in  Our  name  by  instruments
  under  the  Public  Seal  of  the  Colony.

III.  No  person  shall  be  summoned  unless  he  shall  be  of  the  age  of  30  years  or
upwards,  nor  unless  he  shall  have  resided  in  the  Colony  for  three  years,  nor  unless
he  shall  be  qualified  to  be  registered  as  a  voter  for  some  electoral  division  of  the
Colony.

ı  Presented  to  both  Houses  of  Parliament  by  Command  of  His  Majesty.  June  1907.
118
        <pb n="944" />
        III.  Afrika.  938  151.  Or.-Riv.-Col.

IV.  Any  Member  of  the  Legislative  Council  may  resign  his  seat  therein,  by
writing  under  his  hand,  addressed  to  the  Governor;  and  upon  the  receipt  of  such
resignation  by  the  Governor  the  scat  of  such  Member  shall  become  vacant.

V.—(1.)  The  Governor  in  Council  may  appoint  one  Member  of  the  Legislative
Council  to  be  President  thereof,  and  may  remove  him  and  appoint  another  in  his
stead;  and  the  President  may  at  any  time  take  part  in  any  debate  or  discussion  in
the  said  Council.

(2.)  In  the  absence  of  the  President  sone  Member  elected  by  the  Legislative
Council  shall  preside.

VI.  The  Legislative  Council  shall  not  be  competent  to  proceed  to  the  despatch
of  business  unless  four  Members  shall  be  present.

VII.—(1.)  Three  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  as  first  constituted
shall  vacate  their  seats  at  the  expiration  of  the  third  year  from  the  date  of  the  issue
of  the  first  summons  of  any  Members  thereto,  four  at  the  end  of  the  fifth  year,  and
four  at  the  end  of  the  seventh  year.  The  Members  who  retire  at  the  end  of  the
third,  fifth,  and  seventh  years,  respectively,  shall  be  decided  by  lot.  The  Governor
in  Council  shall  summon  fresh  Members  to  take  the  place  of  the  Members  retiring
at  the  end  of  the  third,  fifth,  and  seventh  ycars,  and  every  such  Member,  and  every
Member  of  the  Legislative  Council  thereafter  appointed,  shall  hold  office  for  five
years  from  the  date  of  his  summons  to  the  Council.  Provided  that  any  Member
retiring  in  manner  aforesaid  may  be  reappointed  by  the  Governor  in  Council.

(2.)  It  shall  be  lawful  at  any  time,  after  four  years  from  the  date  of  the  first
meeting  of  the  Council,  for  the  Legislature  to  pass  a  law  providing  for  the  election
of  Members  of  the  Legislative  Council,  and  thereupon,  subject  to  the  provisions  of
such  law,  the  then  existing  Legislative  Council  shall  be  dissolved;  and  thereafter
all  Members  of  the  Legislative  Council  shall  be  elected,  and  shall  possess  such
qualifications,  and  shall  be  elected  in  such  manner,  by  such  persons,  and  for  such
periods,  as  may  have  been  prescribed  by  the  said  law.

Legislative  Assembly.

VIII.  The  Legislative  Assembly  shall,  save  as  hereinafter  provided,  consist
of  thirty-eight  Members,  who  shall  be  elected  by  the  voters  in  the  electoral  divisions
defined  and  named  in  the  manner  prescribed  by  the  first  Schedule  to  these  Our
Letters  Patent.

Each  such  division  shall  return  one  Member  of  the  Legislative  Assembly.

1IX.—(1.)  Every  white  male  British  subject  of  the  age  of  21  years  and  upwards,
who  is  not  subject  to  any  of  the  disqualifications  hereinafter  mentioned,  shall  be
entitled  to  be  registered  as  a  voter,  and  when  so  registered  to  vote  at  any  election
of  Members  of  the  Legislative  Assembly.

(2.)  Provided  that  no  person  on  full  pay  belonging  to  Our  regular  forces  maintained
  by  annual  vote  of  the  Parliament  of  Our  United  Kindgom  shall  be  entitled
to  be  registered  as  a  voter  or  to  vote.
        <pb n="945" />
        III.  Afrika.  939  151.  Or.-Riv.-Col.

X.  No  person  shall  be  entitled  to  be  registered  as  a  voter  on  any  register  of
voters—

(1.)  (a.)  Unless  he  has  resided  in  the  Colony  for  a  period  of  not  less  than  six
months  next  before  the  commencement  (as  declared  by  proclamation  of  the  Governor)
of  the  framing  of  a  general  register  of  voters,  and—

(b.)  Is  at  the  said  bona  fide  residing  in  the  registration  division  for  which  he
claims  to  be  registered.

(c.)  Provided  that  any  person  who  within  three  years  next  before  the  commencement
  of  the  framing  of  a  general  register  of  voters  has  resided  in  the  Colony  for  not
less  than  six  months,  but  who  has  been  temporarily  absent  during  the  six  months
next  before  that  date,  shall  be  entitled  to  be  so  registered,  notwithstanding  such
absence,  on  proof  being  given  by  him,  or  on  his  behalf,  to  the  registering  Officer
that  his  absence  was  temporary.

(2.)  If  he  has  been  by  any  of  Our  Courts—

(a.)  Convicted  since  the  31st  day  of  May,  1902,  of  treason  or  at  any  time  of
murder,  unless  he  shall  have  obtained  a  free  pardon.

(b.)  Convicted  at  any  time  of  any  offence  and  sentenced  to  imprisonment
without  the  option  of  a  fine,  which  imprisonment  shall  not  have  expired  at  least
three  years  before  the  date  of  the  commencement  of  the  framing  of  such  register.

(3.)  If  he  has  been,  within  six  months  of  the  commencement  of  the  framing
of  such  register,  in  receipt  of  relief  from  public  funds  in  the  Colony  not  being  relief
by  way  of  repatriation  under  Article  X  of  the  Terms  of  Peace  of  the  31st  May,  1902:

Provided  that  treatment  without  payment  therefore  in  any  hospital  supported
wholly  or  partly  out  of  public  funds  shall  not  be  regarded  as  relief  from  public  funds.

XI.  For  the  purpose  of  the  first  election  of  Members  of  the  Legislative  Assembly,
to  be  held  under  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent,  and  of  every  subsequent
election  until  such  time  as  there  shall  be  a  fresh  register  of  voters  framed  as  hereinafter
  prescribed,  a  list  shall  be  prepared  of  the  persons  entitled  to  be  registered  as
voters  in  each  ward  of  every  magisterial  district  in  the  Colony,  and  in  such  town
or  group  of  towns  as  defined  by  their  municipal  areas  to  which  a  member  or  members
is  or  are  allotted  in  the  First  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent.

XII.  The  registration  of  voters,  the  preparation  of  lists  of  voters,  the  conduct
of  elections,  and  the  hearing  of  election  petitions,  shall  be  carried  out  in  accordance
with  the  Regulations  prescribed  in  the  Second  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent.
For  the  purpose  of  the  first  registration  of  voters,  each  such  ward  of  a  magisterial
district,  and  each  such  town  or  group  of  towns,  as  the  case  may  be,  shall  be  deemed
a  registration  division  within  the  meaning  of  the  said  Schedule,  and  for  the  purpose
of  every  subsequent  registration  of  voters  an  electoral  division  shall  be  deemed  to
be  &amp;amp;  registration  division.

XIII.  Upon  the  completion  of  the  list  of  qualified  voters,  the  Governor  shall
appoint  three  Commissioners  for  the  purpose  of  the  division  of  the  Colony  into
electoral  divisions,  and  may,  on  the  death,  resignation,  or  absence  from  the  Colony
of  any  of  the  said  Commissioners,  appoint  another  Commissioner;  and  any  person

118*
        <pb n="946" />
        III.  Afrika.  940  1  51.  Or.-Riv.-  Col.

so  appointed  shall  have  all  thıe  powers  and  perform  all  the  duties  of  the  Commissioner
in  whose  place  he  is  appointed.  The  Commissioners  shall  proceed  in  accordance
with  the  Regulations  prescribed  in  the  First  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent.

XIV.—(1.)  The  Commissioners  shall  submit  to  the  Governor—

(a.)  A  list  of  electoral  divisions,  with  the  names  given  to  them  by  the  Conimissioners,
  and  a  description  of  the  boundaries  of  every  such  division;

(b.)  A  map  or  maps  showing  the  electoral  divisions  into  which  the  Colony  has
been  divided;

(c.)  Such  further  particulars  as  they  consider  necessary.

(2.)  The  Governor  may  refer  to  the  Commissioners,  for  their  consideration,
any  matter  relating  to  such  list,  or  arising  out  of  the  powers  or  duties  of  the  Commissioners.


(3.)  The  Governor  shall  publish  the  names  and  boundaries  of  the  electoral
divisions,  as  finally  settled  by  the  Commissioners,  in  the  “Gazette,”  and  tlereafter
until  there  shall  be  a  redivision,  the  electoral  divisions  so  named  and  defined  sha'l
be  the  electoral  divisions  of  the  Colony,  and  each  such  division  shall  return  one
member  to  the  Legislative  Assembly.

(4.)  If  any  discrepancy  shall  arise  between  the  description  of  the  divisions  and
the  aforesaid  map  or  maps,  the  description  shall  prevail.

XV.  The  Governor  shall  cause  to  be  compiled  from  the  list  of  qualified  voters
&amp;amp;  list  of  the  voters  resident  in  each  electoral  division  of  the  Colony  as  defined  by
the  Commissioners  at  the  date  of  the  commencement  of  the  framing  of  the  aforesaid
first-mentioned  list,  and  the  list  so  compiled  shall  be  the  register  of  voters  for  such
division  until  a  new  register  is  made  as  hereinafter  prescribed.

XVI.  There  shall  be  a  biennial  registration  of  voters  in  every  electoral  division
commenced  not  later  than  the  last  day  of  December  in  the  year  next  but  one  after
the  commencement  of  the  last  preceding  registration,  and  so  on  during  each  successive
biennial  period.  The  first  biennial  registration  shall  be  commenced  not  later  than
the  last  day  of  December  1909.

XVII.  Upon  the  completion  of  the  voters’  lists  made  in  pursuance  of  the
second  biennial,  and  thereafter  of  every  alternate  biennial,  registration,  the  Colony
shall  be  redivided  into  electoral  divisions  for  the  purpose  of  the  election  of  Members
of  the  Legislative  Assembly.

XVIII.  For  the  purpose  of  every  such  redivision,  the  Governor  in  Council  shall
sppoint  three  Commissioners  as  hereinbefore  prescribed  in  the  case  of  the  first  division
of  the  Colony  into  electoral  divisions,  and  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent
with  reference  to  the  said  first  division  of  the  Colony  shall  apply  in  the  case  of  every
such  redivision,  provided  that  the  Commissioners  shall  proceed  in  accordance  with
the  Regulations  prescribed  in  the  Third  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent,  and
that  for  the  Governor  in  the  provisions  aforesaid  shall  be  substituted  the  Governor
in  Council.

XIX.  Any  redivision  of  the  Colony  made  as  aforesaid  shall  come  into  operation
at  the  next  general  election  held  after  the  completion  of  the  redivision,  and  not  earlier.
        <pb n="947" />
        III.  Afrika.  941  151.  Or.-Riv.-Col.

XX.—(1.)  Any  person  (save  as  herein  excepted)  who  shall  be  qualified  to  be
registered  as  a  voter  in  and  for  any  electoral  division  shall  be  qualified  and  entitled
to  be  elected  a  Member  of  the  Legislative  Assembly  for  that  or  any  other  electoral
division.

(2.)  No  person  holding  any  office  of  profit  under  the  Crown  within  the  Colony,
other  than  a  Minister,  as  hereinafter  defined,  a  member  of  the  Inter-Colonial  Council,
of  the  Liquor  Licensing  Court,  or  of  any  Commission  appointed  by  the  Governor
in  Council,  or  under  the  provisions  of  any  law  to  make  any  public  inquiry,  no  unrehabilitated
  insolvent,  no  person  whose  estate  shall  be  in  liquidation  under  assignment
  in  trust  for  his  creditors,  and  no  person  declared  of  unsound  mind  by  a  competent
  Court,  shall  be  eligible  to  be  elected  &amp;amp;  Member  of  the  said  Assembly.

(3.)  The  receipt  of  a  pension  from  the  Crown,  or  by  an  officer  of  Our  naval  or
military  forces  of  retired  or  half  pay,  shall  not  be  deemed  to  be  holding  an  office
of  profit  under  the  Crown.

(4.)  No  person  who  has  acted  as  a  Tegistering  or  revising  officer  in  connection
with  the  framing  or  revision  of  a  voters’  list  for  any  electoral  division  shall  be
eligible  to  be  elected  as  a  Member  for  that  division  while  such  list  is  in  force.

XXI.—(1.)  The  Legislative  Assembly  shall  on  their  first  meeting,  before
proceeding  to  the  despatch  of  any  other  business,  elect  one  of  their  Members  to  be
Speaker  of  the  said  Assembly  (subject  to  confirmation  by  the  Governor)  until  the
dissolution  thereof,  and  in  case  of  vacancy  in  the  office  another  Speaker  shall  be
elected  in  like  manner,  and  subject  to  such  confirmation  as  aforesaid.

(2.)  The  seat  of  a  Member  elected  to  be  Speaker  shall  thereupon  become  vacant,
and  a  fresh  election  shall  forthwith  be  held  to  fill  the  vacancy,  and  the  Speaker  shall
not  be  a  Member  of  the  Legislative  Assembly  while  he  is  Speaker.

XXI.  The  Speaker  or,  in  his  absence,  some  Member  elected  by  the  Legislative
Assembly,  shall  preside  at  the  meetings  thereof.

XXIII.  The  Legislative  Assembly  shall  not  be  disqualified  from  the  transaction
  of  business  on  account  of  any  vacancies  among  the  Members  thereof,  but
the  said  Assembly  shall  not  be  competent  to  proceed  to  the  despatch  of  business
unless  ten  Members  be  present.

XXIV.  Any  Member  of  the  Legislative  Assembly  may  resign  his  seat  therein
by  writing  under  his  hand  addressed  to  the  Speaker,  and  upon  the  receipt  of  such
resignation  by  the  Speaker  the  seat  of  such  Member  shall  become  vacant:

Provided  that  no  Member  shall,  without  the  permission  of  the  Legislative
Assembly,  resign  his  seat  while  any  proceedings  are  pending  in  respect  of  his  election
if  it  is  alleged  in  those  proceedings  that  any  corrupt  or  illegal  practices  took  place
at  that  election.

XXV.—(1.)  Whenever  a  vacancy  occurs  in  the  Legislative  Assembly  from
any  cause,  other  than  as  the  result  of  an  election  petition,  the  Speaker  shall,  upon
a  Resolution  of  the  said  Assembly  declaring  such  vacancy,  inform  the  Governor
thereof.
        <pb n="948" />
        II.  Afrika.  912  151.  Or.-Riv.-Col.

(2.)  Provided  that  if  such  vacancy  occurs  when  the  Legislative  Assembly  is
not  in  session,  the  Speaker,  or,  in  case  of  the  death,  incapacity,  or  absence  from  the
Colony  of  the  Speaker,  the  Clerk  to  the  Assembly,  may,  on  a  certificate  under  the
hands  of  two  Members  of  the  Assembly,  stating  that  such  vacancy  has  occurred
and  the  cause  thereof,  inform  the  Governor  thereof.

(3.)  The  Governor,  on  receiving  such  information,  shall  cause  the  necessary
steps  to  be  taken  as  prescribed  in  the  Second  Schedule  hereto  for  filling  such  vacancy.

Legislative  Couneil  and  Legislative  Assembly.

XXVI.—(1.)  There  shall  be  a  Session  of  the  Legislature  once  at  least  in  every
year,  so  that  a  period  of  twelve  months  shall  not  intervene  between  the  last  sitting
of  the  Legislature  in  one  Session  and  the  first  sitting  thereof  in  the  next  Session.

(2.)  The  first  Session  shall  be  held  within  six  months  of  the  date  when  these
Our  Letters  Patent  shall  commence  to  take  effect.

XXVII  The  first  and  every  other  Session  of  the  Legislature  ahall,  until  otherwise
  directed  by  law,  be  held  in  Bloemfontein  at  such  times  as  may  be  notified  by
the  Governor  by  Proclamation  in  the  “Gazette”.

XXVIIL—(1.)  The  Governor  may  from  time  to  time  prorogue  the  Legislature
by  Proclamation,  which  shall  be  published  in  the  “Gazette,”  and  the  Governor  may,
whenever  he  shall  think  fit,  dissolve  the  Legislative  Assembly  and  any  elected  Legislative
  Council  in  like  manner.

(2.)  The  Governor  shall  dissolve  the  Legislative  Assembly  and  any  elected
Legislative  Council  at  the  expiration  of  five  years  from  the  date  of  its  election.

XXIX.  The  Governor  may  transmit  by  Message  to  the  Legislative  Council
and  the  Legislative  Assembly  the  draft  of  any  Bill  which  it  may  appear  to  him
desirable  to  introduce,  and  all  such  drafts  shall  be  taken  into  consideration  by  the
said  Council  and  Assembly,  as  the  case  may  be,  in  such  convenient  manner  as  shall
be  provided  in  that  behalf  by  Rules  of  Procedure.

XXX.—(1.)  Every  Member  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
shall,  before  being  permitted  to  sit  or  vote  therein,  take  and  subscribe  the  following
oath  before  the  President  or  Speaker  respectively,  or  before  such  person  as  may  be
appointed  thereto  by  the  Governor,  should  such  oath  be  required  to  be  taken  before
the  appointment  or  election  of  a  President  or  Speaker,  as  the  case  may  be:—

“J,  A.B.,  do  swear  that  I  will  be  faithful  and  bear  true  allegiance  to  His
Majesty  King  Edward  the  VIlth,  his  heirs  and  successors,  according  to  law.  So
help  me  God.”

(2.)  Provided  that  any  person  authorized  by  law  to  make  a  solemn  affirmation
or  declaration  instead  of  taking  an  oath,  may  make  such  affirmation  or  declaration
in  lieu  of  such  oath.

XXXI.  All  questions  in  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly  shall
be  determined  by  a  majority  of  tlıe  votes  of  Members  present,  other  than  the  President,
  Speaker,  or  presiding  Member,  who  shall,  however,  have  and  exercise  a
casting  vote  in  case  of  an  equality  of  votes.
        <pb n="949" />
        III.  Afrika.  943  151.  Or.-  Riv.-Col.

XXXII.  If  any  Member  of  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly—

(1.)  Shall  fail  for  a  whole  ordinary  annual  Session  to  give  his  attendance  in
the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly;  or

(2.)  Shall  take  any  oath,  or  make  any  declaration  or  acknowledgment  of  allegiance,
  obedience,  or  adherence  to  any  foreign  State  or  Power;  or

(3.)  Shall  do,  concur  in,  or  adopt  any  act  whereby  he  may  become  the  subject
or  citizen  of  any  such  State  or  Power;  or

(4.)  Shall  become  an  insolvent  or  take  advantage  of  any  Law  for  the  relief  of
insolvent  debtors;  or

(5.)  Shall  be  a  public  defaulter,  or  be  attainted  of  treason,  or  be  sentenced  to
imprisonment  for  any  infamous  crime;  or

(6.)  Shall  become  of  unsound  mind;  or

(7.)  Shall  accept  any  office  of  profit  under  the  Crown  other  than  that  of  a
Minister,  that  of  a  member  of  the  Inter-Colonial  Council,  of  the  Liquor  Licensing
Court,  or  of  any  Commission  appointed  by  the  Governor  in  Council,  or  under  any
law  to  make  any  public  inquiry,  or  that  of  an  officer  of  Our  naval  and  military  forces
on  retired  or  half  pay;  |
his  seat  shall  become  vacant,  and  if  any  person  under  any  of  the  disqualifications
herein  mentioned  shall,  whilst  so  disqualified,  knowingly  sit  or  vote  as  &amp;amp;  Member
of  the  said  Council  or  Assembly,  such  person  shall  forfeit  the  sum  of  one  hundred
pounds,  to  be  recovered  by  the  Attorney-General  for  the  benefit  of  the  Treasury
by  action  in  the  High  Court:

Provided  that  a  person  in  receipt  of  pension  from  the  Crown  shall  not  be
deemed  to  hold  an  office  of  profit  under  the  Crown  within  the  meaning  of  this  section,

XXXIIIL.—(1.)  The  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  in  their  first
Session,  and  from  time  to  time  afterwards,  as  there  shall  be  occasion,  shall  each
adopt  Standing  Rules  and  Orders,  joint  as  well  as  otherwise,  for  the  regulation  and
orderly  conduct  of  their  proceedings  and  the  despatch  of  business,  and  for  the  order
in  which  the  said  Council  and  Assembly  shall  confer,  correspond,  and  communicate
with  each  other,  and  for  the  passing,  intituling,  and  numbering  of  Bills,  and  for  the
presentation  of  the  same  to  the  Governor  for  Our  assent.

(2.)  All  such  Rules  and  Orders  shall  by  the  said  Council  and  Assembly  respectively
  be  laid  before  the  Governor  in  Council,  and  being  by  him  approved  shall  become
binding  and  of  force.

(3.)  Provided  that  the  Standing  Rules  and  Orders  of  the  Legislative  Council
88  now  subsisting  shall,  until  altered,  added  to,  or  amended,  be  the  Standing  Rules
and  Orders  of  the  Legislative  Council  and  of  the  Legislative  Assembly.

XXXIV.  The  salary  of  the  President  of  the  Legislative  Council  and  of  the
Speaker  of  the  Legislative  Assembly  shall  be  such  as  may  be  prescribed  by  any  Law
of  the  Colony;  and  the  Chief  Clerk  for  the  time  being  of  the  Legislative  Council  and
of  the  Legislative  Assembly  shall  respectively  be  removable  from  office  only  in
a:cordance  with  a  vote  of  the  House  of  which  he  is  an  officer.
        <pb n="950" />
        III.  Afrika.  944  151.  Or.-Riv.-Col.

XXXV.  It  shall  be  lawful  for  the  Legislature  of  the  Colony  by  any  Law  to
define  the  privileges,  immunities,  and  powers  to  be  held,  enjoyed,  and  exercised  by
the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  and  by  the  Members  thereof
respectively:

Provided  that  no  such  privileges,  immunities,  or  powers  shall  exceed  those
for  the  time  being  held,  enjoyed,  and  exercised  by  the  Commons’  House  of  Parliament
of  Our  United  Kingdom,  or  the  Members  thereof.

XXXVI—(1.)  All  debates  and  discussions  in  the  Legislative  Council  and
Legislative  Assembly  shall  be  conducted  in  the  English  or  Dutch  language,  and  in
no  other  language,  and  copies  of  the  votes  and  proceedings  of  the  said  Council  and
Assembly,  and  of  all  proposed  laws,  shall  be  printed  both  in  the  English  and  Dutch
languages.

(2.)  Save  as  aforesaid,  all  journals,  entries,  mniutes,  and  proceedings  of  the
Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  shall  be  made  and  recorded  in  the
English  language.

XXXVII.—There  shall  be  paid  out  of  the  public  revenue  of  the  Colony  to
every  Member  of  the  Legislature  the  sum  of  one  hundred  and  fifty  pounds,  together
with  the  sum  of  two  pounds  for  every  day  of  the  Session  on  which  he  has  been  in
attendance:  Provided  that  the  sum  paid  to  any  such  Member  in  any  one  calendar
year  shall  not  exceed  three  hundred  pounds,  and  that  no  such  payment  shall  be
made  to  any  such  Member  who  is  a  Minister  or  who  is  President  of  the  Legislative
Council  or  to  the  Speaker  of  the  Legislative  Assembly.

Legislation.

XXXVIII.—(1.)  It  shall  be  lawful  for  Us  and  Our  successors,  by  and  with
the  advice  and  consent  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  subject
to  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent,  to  make  all  Laws,  to  be  entitled  “Act,”
which  shall  be  required  for  the  peace,  order,  and  good  government  of  the  Colony.

(2.)  A  Law  passed  by  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  may
repeal  or  alter  any  of  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent.

XXXIX.—(1.)  If  the  Legislative  Assenıbly  passes  any  proposed  Law  and  the
Legislative  Council  rejects  or  fails  to  pass  it,  or  passcs  it  with  amendments  to  which
the  Legislative  Assembly  will  not  agree,  and  if  the  Legislative  Assembly,  in  the  next
Session,  again  passes  the  proposed  Law  with  or  without  any  amendments  which
have  been  made,  suggested,  or  agreed  to  by  the  Legislative  Council,  and  the  Legislative
  Council  rejects,  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which  the
Legislative  Assembly  will  not  agree,  the  Governor  may  during  that  Session  convence
a  joint  sitting  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
in  the  manner  hereinafter  provided,  or  may  dissolve  the  Legislative  Assembly,  and
may  simultaneously  dissolve  both  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
if  the  Legislative  Council  shall  then  be  an  elected  Council.  But  such  dissolution
shall  not  take  place  within  six  months  before  the  date  of  the  expiry  of  the  Legislative
Assembly  by  effluxion  of  time.
        <pb n="951" />
        III.  Afrika.  945  151.  Or.-Riv.-Col.

(2.)  If  after  such  dissolution  the  Legislative  Assembly  again  passes  the  proposed
  Law,  with  or  without  any  amendments,  which  have  been  made,  suggested,
or  agreed  to  by  the  Legislative  Council,  and  the  Legislative  Council  rejects  or  fails
to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which  the  Legislative  Assembly  will  not
agree,  the  Governor  may  convene  a  joint  sitting  of  the  Members  of  the  Legislative
Council  and  of  the  Legislative  Assembly,  at  which  the  Speaker  of  the  Legislative
Assembly  shall  preside.

(3.)  The  Members  present  at  any  joint  sitting  convened  under  either  of  the
preceding  sub-sections,  may  deliberate  and  shall  vote  together  upon  the  proposed
Law,  as  last  proposed  by  the  Legislative  Assembly,  and  upon  amendments,  if  any,
which  have  been  made  therein  by  the  one  House  of  the  Legislature  and  not  agreed
to  by  the  other,  and  any  such  amendments  which  are  affirmed  by  any  absolute
majority  of  the  total  number  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative
  Assembly  shall  be  taken  to  have  been  carried,  and  if  the  proposed  Law,  with
the  amendments,  if  any,  so  carried,  is  affirmed  by  an  absolute  majority  of  the  total
number  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  it  shall
be  taken  to  have  been  duly  passed  by  the  Legislature.

XL.  When  any  Law  has  been  passed  by  the  Legislature  it  shall  be  presented
for  Our  assent  to  the  Governor,  who  shall  declare  according  to  his  discretion,  but
subject  to  this  Constitution  and  to  any  instructions  in  that  behalf  given  to  him  under
Our  Sign  Manual  and  Signet,  or  through  a  Secretary  of  State,  that  he  assents  in  Our
name,  or  that  he  withholds  assent,  or  that  he  reserves  the  Law  for  the  signification
of  Our  pleasure.

XLI.  Unless  he  shall  have  previously  obtained  Our  instructions  upon  such
Law  through  a  Secretary  of  State,  or  unless  such  Law  shall  contain  a  clause  suspending
  the  operations  of  such  Law  until  the  signification  in  the  Colony  of  Our  pleasure
thereupon.

The  Governor  shall  reserve—

(a.)  Any  Law  whereby  persons  not  of  European  birth  or  descent  may  be  subjected
  or  made  liable  to  any  disabilities  or  restrictions  to  which  persons  of  European
birth  or  descent  are  not  also  subjected  or  made  liable.

(b.)  Any  Law  which  may  repeal  or  alter  any  of  the  provisions  of  these  Our
Letters  Patent  or  of  any  Letters  Patent  or  Orders  in  Our  Privy  Council  relating  to
the  Colony.

And  whereas  it  is  Our  will  and  pleasure  that  all  persons  within  Our  dominions
shall  be  free  from  any  conditions  of  employment  or  residence  of  a  servile  character,
the  Governorn  shall  reserve  any  Law  providing  for  the  introduction  under  contract,
indenture,  or  lience,  of  labourers  in  the  Colony  from  places  outside  South  Africa,

XLII.  The  Governor  may  return  to  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly  any  proposed  Law  so  presented  to  him,  and  may  transmit  therewith  any
amendments  which  he  may  recommend,  and  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly  may  deal  with  the  recommendation.

119
        <pb n="952" />
        III.  Afrika.  916  151.  Or.-Riv.-Col.

XLIII.  It  shall  be  lawful  for  Us,  Our  heirs  and  successors,  to  disallow  any  Law
within  two  years  from  the  date  of  the  Governors’  assent  thereto,  and  such  disallowance,
  on  being  made  known  by  the  Governor  by  speach  or  message  to  the  Legislative
  Council  and  the  Legislative  Assembly,  or  by  Proclamation,  shall  annul  the
Law  from  the  day  when  the  disallowance  is  so  made  known.

XLIV.  A  proposed  Law  reserved  for  Our  pleasure  shall  not  have  any  force
unless  and  until,  within  two  years  from  the  day  on  which  it  was  presented  to  the
Governor  for  Our  assent,  the  Governor  makes  known,  by  speech  or  message  to  the
Legislative  Council  and  tlıe  Legislative  Assembly,  or  by  Proclamation,  that  it  has
received  Our  assent.

XLV.  Whenever  any  Law  has  been  reserved  for  the  signification  of  Our
pleasure  thereon,  and  the  Governor  shall  signify,  either  by  message  to  the  Legislature
  or  by  Proclamation  in  the  “Gazette”,  that  such  Law  has  been  laid  before  Us
in  Our  Privy  Council,  and  tlıat  We  have  been  pleased  to  assent  to  the  same,  an  entry
shall  be  made  in  the  journals  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
of  every  such  message  or  Proclamation,  and  a  duplicate  thereof  duly  attested  shall
be  delivered  to  the  proper  officer,  to  be  kept  amongst  the  records  of  the  Colony.

XLVI.  The  Governor  shall  cause  every  Law  which  shall  have  been  assented
to  in  Our  name  to  be  printed  in  the  “Gazette,”  in  both  the  English  and  Dutch
languages,  for  general  information.

XLVII.  As  soon  as  may  be  after  any  Law  shall  have  been  assented  to  in  Our
name  by  the  Governor,  or,  having  been  reserved  for  the  signification  of  Our  pleasure,
Our  assent  thereto  shall,  id  manner  aforesaid,  have  been  signified  by  the  Governor,
the  Clerk  of  the  Legislative  Assembly  shall  cause  a  fair  copy  of  such  Law,  in  the
English  language,  signed  by  the  Governor,  to  be  enrolled  on  record  in  the  Office
of  the  Registrar  of  the  High  Court,  and  such  copy  shall  be  conclusive  evidence  as
to  the  provisions  of  every  such  Law:  provided,  however,  that  the  validity  of  any
such  law  shall  not  depend  upon  the  enrolment  thereof.

XLVIII.  Whenever  any  Law  assented  to  by  the  Governor  in  Our  name  in
manner  aforesaid  has  been  disallowed  by  Us,  the  Governor  shall  cause  a  certificate
of  such  disallowance,  certified  under  the  Public  Seal  of  the  Colony,  to  be  enrolled
in  the  Office  of  the  Registrar  of  the  High  Court.

The  Ministry.

XLIX.  (1.)—Within  four  months  after  the  commencement  of  these  Our  Letters
Patent  the  Governor  may  designate  such  offices  as  he  thinks  fit,  not  being  more
than  five  in  number,  to  be  offices  of  Ministers.

(2.)  Appointments  to  such  offices  shall  be  made  by  the  Governor  in  Our  name,
and  such  offices  shall  be  held  during  Our  pleasure.

(3.)  The  holders  of  such  offices  shall  be  styled  Ministers,  and  a  Minister  shall
not  vacate  his  seat  in  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly  by  reason  of
his  appointment  to  or  retention  of  any  such  office.
        <pb n="953" />
        III.  Afrika.  947  151.  Or.-Riv.-Col.

(4.)  Every  Minister  who  is  a  Member  of  either  House  of  the  Legislature  shall
have  the  right  to  sit  and  speak  both  in  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,
  but  shall  vote  only  in  the  Council  or  Assenıbly  (as  the  case  may  be)  of
which  he  is  a  Member.

Judges.

L.  The  Judges  of  the  High  Court—

(1.)  Shall  be  appointed  by  the  Governor  in  Council;

(2.)  Shall  not  be  removed  except  by  the  Governor  in  Council  on  an  address
from  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  praying  for  such  removal
on  the  ground  of  proved  misbehaviour  or  incapacity;

(3.)  Shall  receive  such  remuneration  as  shall  from  time  to  time  be  prescribed
by  Law,  but  the  remuneration  of  a  Judge  shall  not  be  diminished  during  his  tenure
of  office.

(4.)  The  remuneration  of  the  present  Judges  shall  not  be  diminished,  and  their
commissions  shall  continue  as  heretofore.

Intercolonial  Couneil.

LI.  (1.)—(a.)  The  Intercolonial  Council,  established  under  the  Intercolonial
Council  South  Africa  Orders  in  Council,  shall  continue  to  exercise  such  powers  and
perform  such  duties  as  it  has  hitherto  exercised  and  performed.

(b.)  On  the  date  of  the  election  of  the  Legislative  Assembly,  the  four  Members
of  the  Council  nominated  by  the  Lieutenant-Governor,  and  the  four  Members  of  the
Council  elected  from  among  themselves  by  the  Members  of  the  present  Legislative
Council  of  the  Colony,  shall  cease  to  be  Members  of  the  said  Intercolonial  Council.

(c.)  The  vacancies  caused  on  the  said  Council  as  aforesaid,  and  the  vacancy
caused  by  the  abolition  of  the  office  of  Lieutenant-Governor  of  the  Colony,  shall
be  filled  by—

(1.)  Five  Members  of  the  Legislative  Assembly  to  be  elected  by  it  from  among
the  Members  thereof  as  soon  as  practicable  after  its  first  meeting;  and

(2.)  Four  persons  to  be  appointed  thereto  by  the  Governor  in  Council.

(d.)  Provided  that  it  shall  be  lawful  for  the  Governor,  prior  to  such  election
or  appointment,  to  appoint  such  persons  as  he  may  think  fit  to  fill  vacancies  on  the
said  Council  or  on  the  Railway  Committee  thereof,  caused  as  aforesaid,  who  shall
hold  office  as  Members  of  the  Council  until  the  said  election  and  appointment  as
aforesaid,  and  as  Members  of  the  said  Committee  until  the  appointment  of  a
Railway  Committee  by  the  Intercolonial  Council  according  to  Law.

(2.)  The  Government  of  the  Orange  River  Colony  or  the  Government  of  the
Transvaal  may,  at  any  time  after  Ministers  have  been  appointed  under  Responsible
Government  in  both  Colonies,  give  notice  either  to  the  other  to  terminate  the  Council
or  any  of  the  services  now  administered  by  it,  or  on  its  advice;  and  at  the  expiration
of  six  months  from  the  date  of  such  notice  the  Council  shall  cease  to  exist,  or  such
service  shall  be  terminated  and  no  longer  administered  by  the  said  Council,  or  on
its  advice,  as  the  case  may  be;  and  the  said  Intercolonial  Council  South  Africa  Orders

*119
        <pb n="954" />
        III.  Afrika.  948  151.  Or.-Riv.-Col.

in  Council  shall  cease  to  be  operative  either  entirely  or  in  respect  of  the  service  so
terminated,  as  the  case  may  be,  without  prejudice  to  anything  lawfully  done  thereunder.


(3.)  Allthe  property  administered  by  or  on  the  advice  of  the  said  Council,  and
all  its  rights  and  liabilities  in  connection  therewith,  shall,  on  the  termination  of  the
said  Council,  or  on  the  termination  of  any  service  administered  by  or  on  its  advice,
in  so  far  as  such  property,  rights,  and  liabilities  relate  to  such  service,  be  equitably
apportioned  and  divided  between  the  Governments  of  the  said  Colonies,  provided
always  that  no  such  apportionment  or  division  shall  be  carried  out  in  such  a  way  as  to
affect  the  rights  of  creditors  or  any  mortgage  or  security  upon  any  property  now
vested  in  the  High  Commissioner  and  Governor  as  the  common  property  of  both
Colonies,  and  in  particular  any  mortgage  charge  or  security  securing  the  payment
of  the  capital  and  interest  of  the  loan  authorized  by  the  Ordinance  of  the  Transvaal
intituled  the  ‘“Transvaal  Guaranteed  Loan  Ordinance,  1903.”  For  the  purposes
of  such  apportionment  and  division  the  aforementioned  loan  shall  be  deenied  and
taken  to  be  a  liability  of  the  Council.

(4.)  In  default  of  agreement  between  the  Government  of  the  Colony  and  of  the
Government  of  the  Transvaal  touching  any  such  apportionment  and  division,  or
any  matter  consequent  upon  the  termination  of  the  Council  or  of  any  service  administered
  by  it,  such  matter  shall,  if  both  Governments  agree  thereto,  be  referred
to  arbitration,  and  in  default  of  such  agreement,  then,  upon  the  petition  of  either
Government,  shall  be  referred  to  Us  in  Our  Privy  Council,  and  Our  said  Council
shall  have  power  to  hear  and  finally  determine  tlıe  same,  and  the  Government  of
the  Colony  shall  thereupon  take  all  such  action  as  may  be  necessary  to  carry  out
the  decision  of  Our  said  Council.

Native  Administration.

LII.—(1.)  The  Governor  shall  exercise  over  all  Chiefs  and  natives  in  the  Colony
all  power  and  authority  now  or  at  any  time  hereafter  vested  in  him  as  Paramount
Chief.  |

(2.)  The  Governor  in  Council  may  at  any  time  summon  an  assembly  of  native
Chiefs,  and  also,  if  it  shall  seem  expedient,  of  other  persons  having  special  knowledge
  and  experience  in  native  affairs,  to  discuss  with  the  Governor,  or  such  reprentative
  as  the  Governor  in  Council  may  appoint,  any  matters  concerning  the  administration
  of  native  affairs  or  the  interests  of  natives,  and  the  Governor  in  Council
shall  consider  any  reports  or  representations  submitted  to  him  byany  such  assembly,
and  shall  take  such  action  thereupon  as  may  seem  necessary  Or  proper.

(3.)  No  lands  which  have  been,  or  may  hereafter  be,  set  aside  for  the  occupation
of  natives  shall  be  alienated  or  in  any  way  diverted  from  the  purpose  for  which  they
are  set  apart  otherwise  than  in  accordance  with  a  Law  passed  by  the  Legislature.

Land  Settlement.
LIII.  (1.)—(a.)  There  shall  be  established  in  the  Colony  on  the  appointed  day
(as  hereinafter  defined)  a  Board,  to  be  called  the  Orange  River  Colony  Land  Settle-
        <pb n="955" />
        III.  Afrika.  949  151.  Or.  -Riv.-Col.

ment  Board,  for  the  purpose  of  exercising  and  discharging,  in  respect  of  the  lands,
houses,  and  other  fixed  property  hereinafter  mentioned  and  the  persons  in  occupation
  of  them,  the  rights  and  duties  conferred  and  imposed  upon  the  Government
of  the  Colony  or  any  Member  thereof  by  any  Law  of  the  Colony  or  by  any  Agreement
between  such  persons  and  the  Government.  For  the  purposes  of  this  section  persons
in  occupation  shall  include  persons  who,  after  the  appointed  day  may  become  the
lawful  occupiers  of  any  such  lands,  houses,  or  other  fixed  property.

(b.)  The  Board  shall  be  a  Body  Corporate,  and  shall  consist  of  three  Members,
resident  in  the  Colony,  one  of  whom  shall  be  Chairman.  The  Chairman  and  Members
of  the  said  Board  shall  be  appointed  by  the  Governor,  and  shall  hold  office  during
his  pleasure,  and  be  paid  such  salaries  as  he  may  determine.  Two  Members  of  the
Board  shall  form  a  quorum.

lf  any  vacancy  arises  on  the  Board,  the  Governor  shall  appoint  some  other
person  residing  in  the  Colony  to  fill  such  vacancy.

(c.)  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  to  appoint,  at  such  salaries  as  he  may
determine,  such  officers  as  may  be  necessary  to  assist  the  Board  in  carrying  out  the
purposes  for  which  it  is  established,  whether  from  the  existing  staff  of  the  Land-Settlement
  Department  or  otherwise,  provided  that  all  Members  of  the  existing
staff  of  the  Land  Settlement  Department  so  appointed  whose  offices  are  on  the
appointed  day  included  in  the  Schedule  to  the  ‘Pensions  Ordinance,  1904,”  or  any
amendments  thereof,  shall  be  entitled  to  reckön  their  subsequent  service  with  the
Land  Settlement  Board  for  pension  purposes  under  the  laws  of  the  Colony  and  to
make  rules  and  regulations—

(1.)  For  the  proper  discharge  by  the  Board  and  the  aforesaid  officers  of  the
duties  imposed  on  them;

(2.)  For  the  proceedings  of  the  said  Board;
(3.)  For  the  proper  keeping  of  and  auditing  of  the  accounts  of  the  said  Board.

(2.)—(a.)  There  shall,  on  the  appointed  day,  be  transferred,  without  payment
of  transfer  duty,  stamp  duty,  or  registration  charges  in  the  Deeds  Office  of  the  Colony,
to  and.  in  the  name  of  the  Board  and  for  the  purposes  aforesaid,  such  of  Our  lands
in  the  Colony  as  are  on  the  appointed  day  held  by  settlers  on  the  conditions  prescribed
  in  the  Ordinance  of  the  Colony  intituled  the  “Lands  Settlement  Ordinance,
1902,”  or  any  Ordinance  amending  the  same,  or  any  Agreement  made  under  the
said  Ordinances,  and  all  houses  and  other  fixed  property  situated  within  any  town
or  village  and  purchased  by  the  Government  out  of  founds  allocated  for  the  purposes
of  land  settlement.

For  the  purposes  of  this  section  such  lands  shall  be  deemed  to  be  held  by
settlers  as  aforesaid  on  the  appointed  day  as  shall  then  be  in  the  possession  and
occupation  of  purchasers  or  lessees  under  the  said  Ordinances,  or  of  intending  purchasers
  or  lessees  to  whom  such  lands  have  been  allotted,  notwithstanding  that  their
Agreements  have  not  been  completed,  or  notwithstanding  that  the  boundaries  of
such  lands  have  not  been  fully  determined.
        <pb n="956" />
        III.  Afrika.  949  151.  Or.-Riv.-Col,

ment  Board,  for  the  purpose  of  exercising  and  discharging,  in  respect  of  the  lands,
houses,  and  other  fixed  property  hereinafter  mentioned  and  the  persons  in  occupation
  of  them,  the  rights  and  duties  conferred  and  imposed  upon  the  Government
of  the  Colony  or  any  Member  thereof  by  any  Law  of  the  Colony  or  by  any  Agreement,
between  such  persons  and  the  Government.  For  the  purposes  of  this  section  persone
in  occupation  shall  include  persons  who,  after  the  appointed  day  may  become  the
lawful  occupiers  of  any  such  lands,  houses,  or  other  fixed  property.

(b.)  The  Board  shall  be  a  Body  Corporate,  and  shall  consist  of  three  Members,
resident  in  the  Colony,  one  of  whom  shall  be  Chairman.  The  Chairman  and  Members
of  the  said  Board  shall  be  appointed  by  the  Governor,  and  shall  hold  office  during
his  pleasure,  and  be  paid  such  salaries  aa  he  may  determine.  Two  Members  of  the
Board  shall  form  a  quorum.

lf  any  vacancy  arises  on  the  Board,  the  Governor  shall  appoint  some  other
person  residing  in  the  Colony  to  fill  such  vacancy.

(c.)  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  to  appoint,  at  such  salaries  as  he  may
determine,  such  officers  as  may  be  necessary  to  assist  the  Board  in  carrying  out  the
purposes  for  which  it  is  established,  whether  from  the  existing  staff  of  the  Land-Settlement
  Department  or  otherwise,  provided  that  all  Members  of  the  existing
staff  of  the  Land  Settlement  Department  so  appointed  whose  offices  are  on  the
appointed  day  included  in  the  Schedule  to  the  ‘'Pensions  Ordinance,  1904,”  or  any
amendments  thereof,  shall  be  entitled  to  reckön  their  subsequent  service  with  the
Land  Settlement  Board  for  pension  purposes  under  the  laws  of  the  Colony  and  to
make  rules  and  regulations—

(1.)  For  the  proper  discharge  by  the  Board  and  the  aforesaid  officers  of  the
duties  imposed  on  them;

(2.)  For  the  proceedings  of  the  said  Board;
(3.)  For  the  proper  keeping  of  and  auditing  of  the  accounts  of  the  said  Board.

(2.)—(a.)  There  shall,  on  the  appointed  day,  be  transferred,  without  payment
of  transfer  duty,  stamp  duty,  or  registration  charges  in  the  Deeds  Office  of  the  Colony,
to  and.  in  the  name  of  the  Board  and  for  the  purposes  aforesaid,  such  of  Our  lands
in  the  Colony  as  are  on  the  appointed  day  held  by  settlers  on  the  conditions  prescribed
  in  the  Ordinance  of  the  Colony  intituled  the  ‘Lands  Settlement  Ordinance,
1902,”  or  any  Ordinance  amending  the  same,  or  any  Agreement  made  under  the
said  Ordinances,  and  all  houses  and  other  fixed  property  situated  within  any  town
or  village  and  purchased  by  the  Government  out  of  founds  allocated  for  the  purposes
of  land  settlement.

For  the  purposes  of  this  section  such  lands  shall  be  deemed  to  be  held  by
settlers  as  aforesaid  on  the  appointed  day  as  shall  then  be  in  the  possession  and
occupation  of  purchasers  or  lessees  under  the  said  Ordinances,  or  of  intending  purchasers
  or  lessees  to  whom  such  lands  have  been  allotted,  notwithstanding  that  their
Agreements  have  not  been  completed,  or  notwithstanding  that  the  boundaries  of
such  lands  have  not  been  fully  determined.
        <pb n="957" />
        III.  Afrika.  951  151.  Or.-Riv.-Col.

General  Provisions.

LIV.  All  taxes,  imposts,  rates,  and  duties,  and  all  territorial,  casual,  and  other
revenues  of  the  Crown  (including  royalties)  from  whatever  source  arising  within
the  Colony  over  which  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  have  power
of  appropriation,  shall  form  one  Consolidated  Revenue  Fund  to  be  appropriated
to  the  public  service  of  the  Colony  in  the  manner  and  subject  to  the  charges  hereinafter
  mentioned.

LV.—(1.)  The  Consolidated  Revenue  Fund  shall  be  permanently  charged  with
all  the  costs,  charges,  and  expenses  incident  to  the  collection,  management,  and
receipt  thereof.

(2.)  All  such  costs,  charges,  and  expenses  shall  be  subject  to  be  reviewed  and
audited  in  such  manner  as  may  from  time  to  time  be  directed  by  any  Law  passed
by  the  Legislature.

LVI.  All  Bills  for  appropriating  any  part  of  the  Consolidated  Revenue  Fund
or  for  imposing,  altering,  or  repealing  any  rate,  tax,  duty,  or  impost  shall  originate
in  the  Legislative  Assembly.

LVII.  The  Legislative  Council  may  either  accept  or  reject  any  Money  Bill
passed  by  the  Legislative  Assembly,  but  may  not  alter  it.

LVIII.—(1.)  It  shall  not  be  lawful  for  the  Legislative  Assembly  to  pass  any
law,  vote,  or  resolution  which  shall  have  the  effect  of  appropriating  any  part  of  Our
revenue  within  the  Colony  or  of  imposing  any  rate,  tax,  or  duty,  unless  such  law,
vote,  or  resolution  has  been  first  recommended  to  the  Assembly  by  message  of  the
Governor  during  the  Session  in  which  it  is  proposed.

(2.)  No  part  of  Our  revenue  within  the  Colony  shall  be  issued  except  in  pursuance
  of  a  Warrant  under  the  hand  of  the  Governor  directed  to  the  Colonial
Treasurer.

LIX.—(1.)  There  shall  be  payable  to  Us  in  every  year,  out  of  the  Consolidated
Revenue  Fund,  the  sums  mentioned  in  Schedules  4  and  5  to  these  Our  Letters
Patent  for  defraying  the  expenses  of  the  services  and  purposes  set  forth  in  the  said
Schedules.

(2.)  The  said  several  sums  shall  be  issued  by  the  Treasurer  in  discharge  of  such
Warrants  as  shall  from  time  to  time  be  directed  to  him  under  the  hand  of  the
Governor.

LX.  The  appointment  to,  and  removal  from,  all  public  offices  under  the  Government
  of  the  Colony  hereafter  to  become  vacant  or  to  be  created,  save  those  of
Ministers,  shall,  subject  to  any  Law  hereafter  in  force  in  the  Colony,  be  vested  in  the
Governor  in  Council.

LXI.—(1.)  In  the  event  of  the  retirement  from  office  of  any  Member  of  the
Executive  Council  named  in  Schedule  5  hereto,  such  Member  shall,  subject  to  the
proviso  hereafter  contained,  be  entitled  to  the  pension  set  opposite  his  name  in  the
said  Schedule:

(2.)  Provided  that  if  any  such  Member  shall  accept  any  other  appointment
under  the  Crown  in  the  Colony  or  elsewhere,  his  pension  or  retiring  allowance  shall,
        <pb n="958" />
        III.  Afrika.  952  953.  Or.-Riv.-Col.

during  the  tenure  of  such  appointment,  merge  or  be  reduced  pro  tanto,  accprding
as  the  salary  or  emolument  of  any  such  appointment  shall  be  equal  to  or  less  than
the  pension  or  retiring  allowance  of  such  Member.

LXII.—(1.)  Where,  under  any  Law  of  the  Colony,  any  power,  jurisdiction,
or  authority  is  at  the  date  of  the  commencement  of  these  Our  Letters  Patent  exercised
  by  the  Lieutenant-Governor,  such  power,  jurisdietion,  or  authority  shall  be
exercised  by  the  Governor  in  Council,  and  where,  under  any  Law,  any  power,  jurisdiction,
  or  authority  has  been  conferred  on  any  member  of  the  existing  Executive
Council  of  theColony,  such  power,  jurisdiction,  or  authority  shall  be  exercised  by  the
Minister  to  whom  it  shall  be  assigned  by  the  Governor  in  Council.

(2.)  Where  in  any  existing  Law  the  words  “Legislative  Council”  occur,  they
shall,  unless  the  context  otherwise  indicates,  be  read  as  if  they  were  “Legislative
Council  and  Legislative  Assembly.”

LXIII.  The  Governor  may,  by  proclamation  in  the  “Gazette,”  at  any  time
before  the  date  of  the  nomination  of  persons  for  election  as  Members  of  the  Legislative
  Assembly,  and  provided  that  Our  approval  be  previously  signified  to  him
through  a  Secretary  of  State,  vary,  annul,  or  add  to  any  of  the  provisions  of  these
Our  Letters  Patent  in  order  to  carry  out  the  purposes  of  the  same,  and  may  provide
for  any  other  matter  necessary  in  order  to  carry  into  effect  the  provisions  thereof.

LXIV.  In  these  Our  Letters  Patent,  unless  the  contrary  intention  appears—

“Date  of  the  election  of  the  Legislative  Assembly’’  means  the  date  of  the
Proclamation  in  the  “Gazette”  of  the  persons  elected  as  members  of  the  Legislative
Assembly  at  a  General  Election.

“Gazette”  means  the  Orange  River  Colony  Government  Gazette.

“Governor”  means  the  officer  for  the  time  being  administering  the  government
of  the  Colony.

“Governor  in  Council”  means  the  Governor  acting  by  and  with  the  advice
of  the  Executive  Council.

“Secretary  of  State”  means  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State.

LXV.  These  Our  Letters  Patent  shall  be  proclaimed  at  such  place  or  places
within  the  Colony  as  the  Governor  shall  think  fit,  and  shall  commence  and  come
into  operation  on  a  day  to  be  fixed  by  the  Governor  by  proclamation  in  the  “Gazette,”
and  thereupon  the  Letters  Patent  and  Instructions,  described  in  Schedule  6  hereto,
shall,  without  prejudice  to  anything  lawfully  done  thereunder,  be  revoked.

LXVI.  These  Our  Letters  Patent  may  be  cited  as  ‘The  Orange  River  Colony
Constitution  Letters  Patent,  1907.”

In  witness  whereof  We  have  caused  these  Our  Letters  to  be  made  Patent.
Witness  Ourself  at  Westminster,  this  Fifth  day  of  June,  in  the  seventh  year  of
Our  Reign.

By  Warrant  under  the  King’s  Sign  Manual.

Muir  Mackenzie.
        <pb n="959" />
        III.  Afrika.  953  151.  Or.-Riv.-Col.

No.  2.

Letters  Patent  Passed  under  the  Great  Seai  of  the  United  Kingdom,  constituting  the  Office  of
Governor  and  Comniander-in-Chief  of  the  Orange  River  Colony  (5öth  June  1907).

Edward  the  Seventh,  by  the  Grace  of  God  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland  and  of  the  British  Dominions  beyond  the  Seas  King,  Dofender  of  the  Faith,  Emperor
of  India:  To  all  to  whom  these  Presents  shall  come,  Greeting.

Whereasby  Our  Letters  Patent  under  the  Great  Seal  of  Our  United  Kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland,  bearing  date  at  Westminster  the  2nd  day  of  August,  1901,  We  did  constitute
  the  Office  of  Govornor  and  Commander-in-Chief  of  Our  Orange  River  Colony,  and  did
provide  for  the  Government  of  Our  said  Colony:

And  whereas  We  are  minded  to  make  further  provision  for  the  Government  of  Our  said
Colony:

Now  know  ye  that  We  do  declare  Our  Will  and  Pleasure  to  be  as  follows:  —

I.  There  shall  be  a  Governor  and  Commander-in-Chief  in  and  over  Our  Orange  River
Colony,  and  appointments  to  the  said  Office  shall  be  made  by  Commission  under  Our  Sign  Manual
and  Signet.

II.  Our  Orange  River  Colony  (hereinafter  called  the  Colony)  shall  comprise  all  places
settlements,  and  territories  which  formed  part  of  the  territories  of  the  Orange  Free  State  at  the
date  when  the  said  territories  were  annexed  to  and  became  part  of  Our  dominions.

III.  We  do  hereby  authorize,  empower,  and  command  Our  said  Governor  and  Commanderin-Chief
  (hereinafter  salled  the  Governor),  to  do  and  execute  all  things  that  belong  to  the  said
Office  of  Governor  according  to  the  tenour  of  these  and  any  other  Our  Letters  Patent,  having
effect  within  the  Colony,  and  of  such  Commission  as  may  be  issued  to  him  under  Our  Sign
Manual  and  Signet,  and  according  to  such  Instructions  as  may  from  time  to  time  be  given  to  him
under  Our  Sign  Manual  and  Signet  or  by  Our  Order  in  Our  Privy  Council,  or  by  Us  through
one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  and  to  such  laws  as  are  now  or  shall  hereafter  be  in
force  in  the  Colony.

IV.  Every  person  appointed  to  fill  the  Office  of  Governor  shall,  with  all  due  solemnity,
before  entering  on  any  of  the  duties  of  his  Office,  cause  the  Commission  appointing  him  to  be
read  and  published  in  the  presence  of  the  Chief  Justice  of  the  Colony  or  of  some  other  Judge
of  the  High  Court,  and  such  of  the  members  of  the  Executive  Council  of  the  Colony  who  can
conveniently  attend,  which  being  done,  he  shall  then  and  there  take  before  them  the  Oath  of
Allegiance  in  the  form  provided  by  an  Act  passed  in  the  Session  holden  in  the  Thirty  first  and
Thirty-second  years  of  the  Reign  of  Her  late  Majesty,  Queen  Victoria,  intituled  “An  Act  to
amend  the  Law  relating  to  Promissory  Oaths‘“;  and  likewise  the  usual  Oath  for  the  due
execution  of  his  Office,  and  for  the  due  and  impartial  administration  of  justice,  which  oaths  the
said  Chief  Justice  or  Judge  is  hereby  required  to  administer.

V.  The  Governor  shall  keep  and  use  the  Public  Seal  of  the  Colony  for  sealing  all  things
whatsoever  that  shall  pass  the  said  Seal.

VI.  There  shall  be  an  Executive  Council  in  and  for  the  Colony,  and  the  seid  Council
shall  consist  of  such  persons  being  Ministers  or  other  persons  as  the  Governor  shall,  from  time
to  time  in  Our  name  and  on  Our  behalf,  but  subject  to  any  law  of  the  Colony,  appoint  under  the
Public  Seal  of  the  Colony,  to  be  members  thereof.  Subject  to  any  such  law  the  members  of
the  Executive  Council  shall  hold  office  during  Our  pleasure:  Provided  that  the  members  of
the  Executive  Couneil  existing  at  the  commencement  of  these  Our  Letters  Patent  may  if  the
Governor  thinks  fit  continue  to  hold  office  until  the  appointment  of  Ministers.

VII.  The  Governor  may,  in.  Our  name  and  on  Our  behalf,  make  and  execute,  under  the
Public  Seel,  grants  and  dispositions  of  any  lands  within  the  Colony  which  may  be  lawfully  granted
or  disposed  of  by  Us.

VIII.  The  Governor  may  constitute  and  appoint  in  Our  name  and  on  Our  behalf  all  such
Officers  in  the  Colony  as  may  be  lawfully  constituted  or  appointed  by  Us.

120
        <pb n="960" />
        III.  Afrika.  954  151.  Or.-Riv.-Col.

IX.  The  Governor  may,  so  far  aa  We  Ourselves  lawfully  may,  upon  sufficient  cause  to  him
appearing,  remove  from  his  office,  or  suspend  from  tho  exercise  of  the  same,  any  person  holding
any  office  or  place  within  the  Colony  under  or  by  virtue  of  any  Commission  or  Warrant  or  other
Instrument  granted,  or  which  may  be  granted,  by  Us  or  in  Our  name  or  under  Our  authority,  or
by  any  other  mode  of  appointment.

X.  When  any  crime  or  offence  has  been  cominitted  within  the  Colony,  or  for  which  the
offender  may  be  tried  therein,  the  Governor  may,  as  he  shall  see  occasion,  in  Our  name  and  on  Our
behalf,  grant  a  pardon  to  any  accomplice  in  such  crime  or  offencoe  who  shall  give  such  information
as  shall  lead  to  the  conviction  of  the  principal  offender,  or  of  any  one  of  such  offenderes,  if,  more
than  one;  and  further,  may  grant  to  any  offender  convicted  of  any  such  crime  or  offence  in  any
Court,  or  before  any  Judge  or  Magistrate,  within  the  Colony,  a  pardon,  either,  free  or  subject  to
lawful  conditions,  or  any  remission  of  the  sentence  passed  on  such  offender,  or  any  respite  of  the
execution  of  such  sentence,  for  such  period  as  he  may  think  fit,  and  may  remit  any  fines,  penalties,
or  forfeitures  due  or  accrued  to  Us:  Provided  always,  that  if  the  offender  be  a  natural-born  British
subject,  or  a  British  subject  by  naturalization  in  any  part  of  Our  Dominions,  the  Governor  shall
in  no  case,  except  where  the  offence  has  been  of  a  political  nature  unaccompanied  by  any  other
grave  crime,  make  it  a  condition  of  any  pardon  or  remission  of  sentence  that  the  offender  shall  be
banished  from  or  shall  absent  himself  or  be  removed  from  the  Colony.

XI.  In  the  event  of  the  death,  incapacity,  removal,  or  absence  from  South  Africa  of  the
Governor,  or  of  his  being  from  any  cause  prevented  from  acting  in  the  duties  of  his  office,  all  and
every  the  powers  and  authorities  granted  to  him  shall,  until  Our  further  pleasure  is  signified
therein,  be  vested  in  such  person  as  We  may  appoint  under  Our  Sign  Manual  and  Signet,  and  such
person  shall  havo  and  exercise  all  such  powers  and  authorities  until  Our  further  pleasure  shall
be  signified:  Provided  that  no  such  powers  or  authorites  shall  vest  in  such  person  until  he  shall  have
taken  the  oaths  hereinbefore  directed  to  be  taken  by  the  Governor  of  the  Colony,  and  in  the  manner
herein  prescribed.

XII.  Whenever  and  so  often  as  the  CGiovernor  shall  be  temporarily  absent  from  the  Colony
in  pursuance  of  any  Instructions  from  Us  through  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  or  in
the  execution  of  any  Letters  Patent  or  any  Commission  under  Our  Sign  Manual  and  Signet  appointing
  him  to  be  Our  High  Commissioner  or  Special  Commissioner  for  any  territories  in  South  Africa
with  which  it  may  be  expedient  that  We  should  have  relations,  or  appointing  him  to  be  Governor
or  to  administer  the  Government  of  any  Colony,  province,  or  territory  adjacent  or  near  to  the
Colony,  or  shall  be  absent  from  the  Colony  for  the  purpose  of  visiting  Our  High  Commissioner  for
South  Africa  or  the  Governor  or  Officer  Administering  the  Government  of  Our  Colony  of  the  Cape
of  Good  Hope,  or  some  other  neighbouring  Colony  or  State,  for  a  period  not  exceeding  one  month,
then  and  in  every  such  case  the  Governor  may  continue  to  exercise  all  and  every  the  powers  vested  in
him  as  fully  as  if  he  were  residing  within  the  Colony.

XIII.  In  the  event  of  the  Governor  having  occasion  to  be  temporarily  absent  for  a  short
period  from  the  seat  of  Government  or  from  the  Colony,  he  may,  in  every  such  case,  by  an
Instrument  under  the  Public  Seal  of  the  Colony,  constitute  and  appoint  any  person  to  be  his  Deputy
within  the  Colony,  or  any  part  thereof,  during  such  temporary  absence,  and  in  that  capacity  to
exercise,  perform,  and  execute  for  and  on  behalf  of  the  Governor  during  such  absence,  but  no
longer,  all  such  powers  and  authorities  vested  in  the  Governor,  as  shall  in  and  by  such  Instrument
be  specified  and  limited,  but  no  others.  Every  such  Deputy  shall  conform  to  and  observe  all  such
Instructions  as  the  Governor  shall  from  time  to  time  address  to  him  for  his  guidance:  Provided,
nevertheless,  that  by  the  appointment  of  a  Deputy,  as  aforesaid,  the  power  and  authority  of  the
Governor  shall  not  be  abridged,  altered,  or  in  any  way  affected,  otherwise  than  We  may  at  any
time  hereafter  think  proper  to  direct:  |

Provided  further  that,  if  any  such  Deputy  shall  have  been  duly  appointed,  it  shall  not  be
necessary  during  the  continuance  in  office  of  such  Deputy  for  any  person  to  assume  the  Government
of  the  Colony  as  Administrator  thereof,
        <pb n="961" />
        III.  Afrika.  955  151.  Or.-Riv.-Col,

XIV.  And  We  do  hereby  require  and  command  all  Our  Officers  and  Ministers,  Civil  and
Military,  and  all  other  the  inhabitants  of  the  Colony,  to  be  obedient,  aiding  and  assisting  unto  the
Governor,  or  to  such  person  or  persons  as  may  from  time  to  time,  under  the  provisions  of  these
Our  Letters  Patent,  administer  the  Government  of  the  Colony.

XV.  In  the  construction  of  these  Our  Letters  Patent,  the  term  “the  Governor,‘‘  unless
inconsistent  with  the  context,  shall  include  every  person  for  the  time  being  administering  the
Government  of  the  Colony.

XVI.  And  We  do  hereby  reserve  to  Ourselves,  Our  heirs  and  successors,  full  power  and
authority  from  time  to  time  to  revoke,  alter,  or  amend  these  Our  Letters  Patent,  as  to  Us  or
them  shall  seem  fit.

XVII.  And  We  do  direct  and  enjoin  that  these  Our  Letters  Patent  shall  be  read  and  pro»
claimed  at  such  place  or  places  within  the  Colony  as  the  Governor  shall  think  fit,  and  shall  commence
and  come  into  operation  on  a  day  to  be  fixed  by  the  Governor  by  Proclamation  in  the  Orange
River  Colony  Government  Gazette.

In  witness  whereof  We  have  caused  these  Our  Letters  to  be  made  Patent.  Witness  Ourself
at  Westminster,  this  fifth  day  of  June,  in  the  seventh  year  of  Our  Reign.

By  Warrant  under  the  King’s  Sign  Manual.

Muir  Maokenzie.

No.  3.
Instructions  passed  under  the  Royal  Sign  Manual  and  Signet  to  the  Governor  and  Commander-in-Chief
  of  the  Orange  River  Colony  (5th  June  1907).  Edward  R.  &amp;amp;1.

Instructions  to  Our  Governor  and  Commander-in-Chief  in  and  over  Our  Orange  River
Colony,  or  other  Officer  for  the  time  being  administering  the  Government  of  Our  said  Colony.

Given  at  Our  Court  at  Saint  James’s,  this  fifth  day  of  June,  1907,  in  the  seventh  year  of
Our  Reign.

Whereas  by  certain  Letters  Patent  bearing  even  date  herewith  We  have  constituted,
ordered,  and  declared  that  there  shall  be  a  Governor  and  Commander-in-Chief  (therein  and
hereinafter  called  the  Governor)  in  and  over  Our  Orange  River  Colony  (therein  and  hereinafter
called  the  Colony):

And  whereas  We  have  by  the  said  Letters  Patent  authorized,  empowered,  and  commanded
the  Governor  to  do  and  execute  all  things  that  belong  to  his  said  office,  according  to  the  tenor  of
the  said  Letters  Patent  and  any  other  Our  Letters  Patent  having  effect  within  the  Colony,  and  of
such  Commission  as  may  be  issued  to  him  under  Our  Sign  Manuel  and  Signet,  and  according
to  such  Instructions  as  may  from  time  to  time  be  given  to  him  under  Our  Sign  Manual  and  Signet
or  by  Our  Order  in  Our  Privy  Council,  or  by  Us  through  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,
and  to  such  Laws  as  are  now  or  shall  hereafter  be  in  force  in  the  Colony:

Now,  therefore,  We  do  hereby  direct  and  enjoin  and  declare  Our  Will  and  pleasure  to
be  as  follows:—

I.  In  these  Our  Instructions,  unless  inconsistent  with  the  context,  the  term  „  Governor  “
shall  include  every  person  for  the  time  being  administering  the  Government  of  the  Colony.

II.  The  Governor  may,  whenever  he  thinks  fit,  require  any  person  in  the  public  service
to  take  the  Oath  of  Allegiance,  together  with  such  other  Oath  or  Oaths  as  may  from  time  to
time  be  prescribed  by  any  Law  in  force  in  the  Colony.  The  Governor  is  to  administer  such
Oaths  or  cause  them  to  be  administered  by  some  Public  Officer  of  the  Colony.

III.  The  Governor  shall  forthwith  communicate  these  Our  Instructions  to  the  Executive
Counceil,  and  likewise  all  such  others,  from  time  to  time,  as  he  shall  find  convenient  for  Our
service  to  impart  to  them.

IV.  The  Executive  Council  shall  not  proceed  to  the  despatch  of  business  unless  duly
summoned  by  authority  of  the  Governor,  nor  unless  two  Members  at  the  least  (exclusive  of
himself  or  of  the  Member  presiding)  be  present  and  assisting  throughout  the  whole  of  the
meetings  at  which  any  such  business  shall  be  despatched.

120*
        <pb n="962" />
        III.  Afrika.  956  151.  Or.-Riv.-Col.

V.  The  Governor  shall  attend  and  preside  at  the  meeting»  of  the  Executive  Council,
unless  prevented  by  some  necessary  or  reasonable  cause,  and  in  his  absence  such  Member  as  may
be  appointed  by  him  in  that  behalf,  or  in  the  absence  of  such  Member  the  senior  Member  of  the
Executive  Council  actually  present  shall  preside.  The  senivrity  of  the  Members  of  the  said
Council  shall  be  prescribed  by  tho  Governor.

VI.  In  the  exeeution  of  the  powers  and  authorities  vested  in  him,  the  Governor  shall  be
guided  by  the  advice  of  the  Executive  Council,  but  if  in  any  case  he  shall  see  sufficient  cause
to  «dissent  from  the  opinion  of  the  said  Couneil,  he  may  act  in  tho  exercise  of  his  said  powers
and  authorities  in  opposition  to  tho  opinion  of  the  Council,  reporting  the  matter  to  Us  without
delay,  with  the  rcasons  for  his  so  acting.

In  any  such  case  it  shall  be  competent  to  any  Member  of  the  Said  Council  to  require  that
there  be  recorded  upon  the  Minutes  of  the  Council  the  grounds  of  any  advice  or  opinion  that
he  may  give  upon  the  question.

VIl.  The  Governor  shall  not  assent  in  Our  name  to  any  law  of  any  of  the  following  classes:  —

1.  Any  law  for  divorce.

2.  Any  law  whereby  any  grant  of  land  or  money,  or  other  denation  or  gratuity,  may
be  made  to  himself.

3.  Any  law  affecting  the  currency  of  the  Colony.

4.  Any  law  imposing  differential  duties.

5.  Any  law  the  provisions  of  which  shall  appear  inconsistent  with  obligations  imposed  on
Us  by  Treaty.

6.  Any  law  interfering  with  the  discipline  and  control  of  Our  forces  in  the  Colony  by  land
or  sea.

7.  Any  law  of  an  extranrdinary  nature  and  importance,  whereby  Our  prerogative,  or  tho
rights  and  property  of  Our  subjects  not  residing  in  the  Colony,  or  the  trade  and  shipping  of  the
United  Kingdom  and  its  dependencies,  may  be  prejudiced.

8.  Any  law  containing  provisions  to  which  Our  assent  has  boen  once  refused,  or  which  have
been  disallowed  by  Us:

Unless  he  shall  have  previousiy  obtained  Our  instructions  upon  such  law  through  one  of
Our  Principal  Secretaries  of  State,  or  unless  such  law  shall  contain  a  clause  suspending  the  operation
thereof  until  the  signification  in  the  Colony  of  Our  pleasure  thereupon.

VIII.  Whenever  any  offender  shall  have  been  condemned  to  suffer  death  by  the  sentence
of  any  Court,  the  Governor  shall  consult  the  Executive  Couneil  upon  the  case  of  such  offender,
submitting  to  the  Council  any  Report  that  may  have  been  made  by  the  Judge  who  tried  the
case;  and,  whenever  it  appears  advisable  to  do  so,  taking  measures  to  invite  the  attendance  of
such  Judge  at  the  Council.  The  Governor  shall  not  pardon  or  reprieve  any  such  offender  unless  it
shall  appcar  to  him  expedient  so  to  do,  upon  receiving  the  advice  of  the  Executivo  Council  thereon;
but  in  all  such  cases  he  is  to  decide  either  to  extend  or  to  withhold  a  pardon  or  reprieve,  according
to  his  own  deliberate  judgment,  whether  the  Members  of  the  Executive  Council  concur  therein  or
otherwise;  entering,  nevertheless,  on  the  Minutes  of  the  Exccutive  Council  a  Minute  of  his  reasons
at  length,  in  case  he  should  decide  any  such  question  in  opposition  to  the  judgınent  of  the  majority
of  the  Members  thereof.

IX.  All  Commissions  granted  by  the  Governor  to  any  persons  to  be  offieers  in  the  Colony
shall,  unless  otherwise  provided  by  law,  be  granted  during  pleasure  only.

X.  Except  in  accordance  with  the  provisions  of  any  Letters  Patent  or  of  any  Commission
under  Our  Sign  Manuel  and  Signet,  the  Governor  shall  not,  upon  any  pretence  whatever,  quit  the
Colony  without  having  first  obtained  leave  from  Us  for  so  doing  under  Our  Sign  Manual  Signet,  or
through  one  of  Our  Principal  Sceretaries  of  State,  unless  for  the  purpose  of  visiting  the  High
Commissioner  for  South  Africa  or  the  Governor  or  Officer  Administering  the  Government  of  some
neighbouring  Colony  or  State,  for  periods  not  exceeding  one  month  at  any  once  time,  nor  exceeding
in  the  aggregate  one  month  for  every  year's  service  in  the  Colony.
        <pb n="963" />
        III.  Afrika.  957  152.  Transvaal.

XI.  The  temporary  absence  of  the  Governor  for  any  period  not  exceeding  one  month  shall
not,  if  he  have  previously  informed  the  Executive  Council,  in  writing,  of  his  intended  absence,  and  if.
he  have  duly  appointed  a  Deputy  in  accordance  with  the  above  recited  Letters  Patent,  nor  shall  any
extension  of  such  period  sanctioned  by  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State  and  not  exceeding
fourteen  days,  be  deeimed  absence  from  tho  Colony  within  the  meaning  of  the  said  Letters  Patent.

E.R  &amp;amp;  I

152.  Transvaal  Constitution,  1906.

Von  Herrn  Louis  HAMILTON,  Lektor  am  Oriental:ischen  Seminar  der  königlichen  Universität
in  Berlin.

The  Articles  of  Peace  which  were  signed  on  the  31st  May  1902  brought  the  Transvaal  under
British  sway,  and  made  it  a  member  of  the  British  Empire.  On  the  21st  June  1902,  Letters
Patent  were  published  constituting  the  Government  of  tlıe  Transvaal,  and  providing  for  an
Executive  and  a  Legislative  Council,  the  members  of  which  are  to  be  appointed  by  the  Crown;
the  subsequents  legislation  being  accordingly  by  Ordinances.  On  the  31st  March  1905  Letters
Patent  were  passed  providing  for  the  constitutions  of  a  Legislative  Assembly  to  consist  of  the
Lieutenant-Governor  and  not  less  than  6,  or  more  than  9  official  members,  and  (provisionally)
not  less  than  30  or  more  than  35  elected  members.  On  Dec.  6th,  1906  the  present  constitution
was  substituted  conferring  full  responsible  Government  upon  the  Transvaal.  (From  Colonial
Office  List.)

No.1.  Letters  Patent  passed  under  the  Great  Seal  of  the  United  Kingdom,  providing

for  the  Constitution  of  Responsible  Government  in  the  Colony  of  the  Transvaal  !.

Edward  the  Seventh  by  the  grace  of  God  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain
and  Ireland  and  of  the  British  Dominions  beyond  the  Seas  King,  Defender
of  the  Faith,  Emperor  of  India.  To  all  to  whom  these  Presents  shall  come,
Greeting.

WHEREAS  by  Our  Letters  Patent  under  the  Great  Seal  of  Our  United  Kingdom
  of  Great  Britain  and  Ireland,  bearing  date  at  Westminster  the  23rd  day  of
September,  1902,  We  did  constitute  the  office  of  Governor  and  Commander-in-Chief
(hereinafter  called  “the  Governor’’)  of  OurColony  of  the  Transvaal  (hereinafter  called
«the  Colony’’),  and  did  make  provision  for  a  Legislative  Council  in  and  for  the
said  Colony;

And  whereas  by  certain  other  Our  Letters  Patent  bearing  date  the  31st  day
of  March,  1905,  We  did  make  provision  for  the  representation  of  the  people  of  the
Colony  in  the  Legislature  thereof  by  elected  members;

And  whereas  We  think  fit  to  provide  for  the  establishment  of  Responsible
Government  in  the  Colony:

Now  know  ye  that  We  do  declare  Our  will  and  pleasure  to  be  as  follows:—

The  Legislature.
I.  In  place  of  the  Legislative  Council  now  subsisting  there  shall  be  a  Legislature
  consisting  of  a  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  constituted  as
hereinafter  provided.

1  Presented  to  the  House  of  Parliament  by  Command  of  His  Majesty.  December  1906.
        <pb n="964" />
        III.  Afrika.  958  152.  Transvaal.

The  constitution,  appointment,  and  powers  of  the  Legislative  Council  now
subsisting  shall  continue  in  force  until  the  date  of  the  nomination  of  Members  for
election  to  the  Legislative  Assembly  and  no  longer.

Legislative  Couneil.

II.  The  Legislative  Council  shall  consist  of  fifteen  Members,  who  shall  be
summoned  in  the  case  of  the  first  Council  by  the  Governor,  and  if  any  vacancy  shall
occur  in  the  said  first  or  in  any  subsequent  Council  a  Member  shall  be  appointed
to  fill  the  said  vacancy  by  the  Governor  in  Council  until  the  completion  of  the  period
for  which  the  person  in  whose  place  he  is  appointed  would  have  held  office.  Members
  of  the  Council  shall  be  appointed  in  Our  name  by  instruments  under  the  Public
Seal  of  the  Colony.

III.  No  person  shall  be  summoned  unless  he  shall  be  of  the  age  of  30  years
or  upwards,  nor  unless  he  shall  have  resided  in  the  Colony  for  three  years,  nor  unless
he  shall  be  qualified  to  be  registered  as  a  voter  for  some  electoral  division  of  the
Colony.

IV.  Any  Member  of  the  Legislative  Council  may  resign  his  seat  therein,  by
writing  under  his  hand,  addressed  to  the  Governor;  and  upon  the  receipt  of  such
resignation  by  the  Governor  the  seat  of  such  Member  shall  become  vacant.

V.—(1).  The  Governor  in  Council  may  appoint  one  Member  of  the  Legislative
Couneil  to  be  President  thereof,  and  may  remove  him  and  appoint  another  in  his
stead;  and  the  President  may  at  any  time  take  part  in  any  debate  or  discussion  in
the  said  Council.

(2.)  In  the  absence  of  the  President  some  Member  elected  by  the  Legislative
Council  shall  preside.

VI.  The  Legislative  Council  shall  not  be  competent  to  proceed  to  the  despatch
of  business  unless  six  Members  shall  be  present.

VI.—(1.)  The  Members  of  the  first  Legislative  Council  shall  hold  office  for
five  years,  unless  before  that  time  a  law  shall  have  come  into  effect  providing  for  the
election  of  Members  of  the  Legislative  Council.

(2.)  If  no  such  law  shall  have  come  into  effect,  then,  on  the  expiration  of  the
said  period  of  five  years,  a  fresh  Legislative  Council  shall  be  summoned  by  the
Governor  in  Council,  and  so  in  like  manner  every  five  years  until  such  a  law  shall
have  come  into  effect.

(3.)  It  shall  be  lawful  at  any  time,  after  four  years  from  the  date  of  the  first
meeting  of  the  Council,  for  the  Legislature  to  pass  a  law  providing  for  the  election
of  Members  of  the  Legislative  Council,  und  thereupon,  subject  to  the  provisions  of
such  law,  the  then  existing  Legislative  Council  shall  be  dissolved;  and  thereafter
all  Members  of  the  Legislative  Council  shall  be  elected,  and  shall  possess  such  qualifications,
  and  shall  be  elected  in  such  manner,  by  such  persons,  and  for  such  periods,
as  may  have  been  prescribed  by  the  said  law.
        <pb n="965" />
        III.  Afrika.  959  152.  Transvaal.

Legislative  Assembly.

VIII.  The  Legislative  Assembly  shall,  save  as  hereinafter  provided,  consist
of  sixty-nine  Members,  who  shall  be  elected  by  the  voters  in  the  electoral  divisions
defined  and  named  by  the  Commissioners  appointed  by  the  Governor  under  Transvaal
  Government  Notice  No.  788  of  1906,  and  published  in  the  Gazette,  and  in
accordance  with  the  instructions  to  them  contained  in  Transvaal  Government  Notice
No.  979  of  1906,  which  are  set  forth  in  the  first  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent.

A  list  of  the  electoral  divisions,  when  defined  and  named  as  aforesaid,  shall
be  proclaimed  by  the  Governor  in  the  Gazette,  and  each  such  division  shall  return
one  Member  of  the  Legislative  Assembly.

IX.—(1.)  Every  white  male  British  subject  of  the  age  of  21  years  and  upwards,
who  is  not  subject  to  any  of  the  disqualifications  hereinafter  mentioned,  shall  be
entitled  to  be  registered  as  a  voter  and,  when  so  registered,  to  vote  at  any  election
of  Members  of  the  Legislative  Assembly.

(2).  Provided  that  no  person  on  full  pay  belonging  to  Our  regular  forces  maintained
  by  annual  vote  of  the  Parliament  of  Our  United  Kingdom  shall  be  entitled
to  be  registered  as  a  voter  or  to  vote.

X.  No  person  shall  be  entitled  to  be  registered  as  a  voter  on  any  register  of
voters—

(1.)  (a.)  Unless  he  has  resided  in  the  Transvaal  for  a  period  of  not  less
than  six  months  next  before  the  commencement  (as  declared  by  proclamation
of  the  Governor)  of  the  framing  of  a  general  register  of  voters,  and—

(b.)  Is  at  the  said  date  bona  fide  residing  in  the  electoral  division  for  which
he  claims  to  be  registered.

(c.)  Provided  that  any  person  who  within  three  years  next  before  the  commencement
  of  the  framing  of  a  general  register  of  voters  has  resided  in  the  Colony
for  not  less  than  six  months,  but  who  has  been  temporarily  absent  during  the  six
months  next  before  that  date,  shall  be  entitled  to  be  so  registered  notwithstanding
such  absence  on  proof  being  given,  by  him,  or  on  his  behalf,  to  the  registering  officer
that  his  absence  was  temporary.

(2.)  If  he  has  been  by  any  of  Our  Courts—

(&amp;amp;.)  Convicted  since  the  31st  day  of  May,  1902,  of  treason  or  at  any  time  of
murder,  unless  he  shall  have  obtained  a  free  pardon.

(b.)  Convicted  at  any  time  of  any  offence  and  sentenced  to  imprisonment
without  the  option  of  a  fine,  which  imprisonment  shall  not  have  expired  at  least
three  years  before  the  date  of  the  commencement  of  the  framing  of  such  register.

(3.)  If  he  has  been,  within  six  months  of  the  commencement  of  the  framing
of  such  register,  in  receipt  of  relief  from  public  funds  in  the  Colony  not  being  relief
by  way  of  repatriation  under  Article  X  of  the  Terms  of  Peace  of  the  31st  May,  1902:

Provided  that  treatment  without  payment  therefor  in  any  hospital  supported
wholly  or  partiy  out  of  public  funds  shall  not  be  regarded  as  relief  from  public  funds.

X1.—(1.)  For  the  purpose  of  the  first  election  of  members  of  the  Legislative
Assembly,  to  be  held  under  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent,  and  of  every
        <pb n="966" />
        IH.  Afrika.  660  152.  Transvaal.

subsequent  election  until  such  time  as  there  shall  be  a  fresh  register  of  voters  framed
as  hereinafter  prescribed,  the  voters  shall  be  the  persons  (other  than  persons  on  full
pay  belonging  to  Our  regular  forces  maintained  by  annual  vote  of  the  Parliament
of  Our  United  Kingdom)  wlıiose  names  appear  on  the  list  framed  under  the  provisions
of  the  Order  in  Our  Privy  Council  known  as  the  ‘““Transvaal  Constitution  Order  in
Couneil,  1906.”

(2.)  The  Governor  shall,  as  soon  as  practicable,  cause  to  be  compiled  from  the
said  list  a  list  of  the  voters  resident  in  each  electoral  division  of  the  Colony  at  the
date  of  the  commencenent  of  the  framing  of  the  aforesaid  first  mentioned  list,  and
the  list  so  compiled  shall  be  the  register  of  voters  for  such  division  until  a  new
register  is  made  as  hereinafter  prescribed.

XII.  Subject  to  the  provisions  of  the  last  preceding  section,  the  registration
of  voters,  the  preparation  of  lists  of  voters,  the  conduct  of  elections,  and  the  hearing
of  election  petitions,  shall  be  carried  out  in  accordance  with  the  regulations  prescribed
  in  the  second  Schedule  to  these  Our  Letters  Patent.

XIII.  There  shall  be  a  biennial  registration  of  voters  in  every  electoral  division
commenced  not  later  than  the  last  day  of  Deceniber  in  the  year  next  but  one  after
the  commencement  of  the  last  preceding  registration,  and  so  on  during  each  successive
biennial  period.  The  first  biennial  registration  shall  be  commenced  not  later  than
the  last  day  of  December  1908.

XIV.  Upon  the  completion  of  the  voters’  lists  made  in  pursuance  of  the  second
biennial,  and  thereafter  of  every  alternate  biennial,  registration,  the  Colony  shall
be  redivided  into  electoral  divisions  for  the  purpose  of  the  election  of  Members  of
the  Legislative  Assembly.

XV.  For  the  purpose  of  every  such  redivision,  the  Governor  in  Council  shall,
upon  the  completion  of  the  final  lists  of  voters  made  in  pursuance  of  the  second
biennial  registration,  and  upon  the  completion  of  the  voters’  lists  made  in  pursuance
of  every  alternate  biennial  registration  thereafter,  appoint  three  Commissioners,
and  may,  on  the  death,  resignation,  or  absence  from  the  Colony  of  any  of  the  said
Commissioners,  appoint  another  Commissioner,  and  any  person  so  appointed  shall
have  allthe  powers,  and  shall  perform  all  the  duties,  of  the  Commissioner  in  whose
place  he  is  appointed.  For  the  purposes  of  any  such  redivision  the  Commissioners
shall  proceed  in  accordance  with  the  regulations  prescribed  in  the  third  Schedule
to  these  Our  Letters  Patent.

XVI.—(1.)  The  Commissioners  shall  submit  to  the  Governor  in  Council—

(a.)  A  list  of  electoral  divisions,  with  the  names  given  to  them  by  the  Commissioners,
  and  a  description  of  the  boundaries  of  every  such  division.

(b.)  A  map  or  maps  showing  the  electoral  divisions  into  which  the  Colony
has  been  divided.

(c.)  Such  further  particulars  as  they  consider  necessary.

(2.)  The  Governor  in  Council  may  refer  to  the  Commissioners,  for  their
consideration,  any  matter  relating  to  such  list,  or  arising  out  of  the  powers  or
duties  of  the  Commissionere.
        <pb n="967" />
        III.  Afrika.  961  152.  Transvaal.

(3.)  The  Governor  in  Council  shall  publish  the  names  and  boundaries  of  the
electoral  divisions,  as  finally  settled  by  the  Commissioners,  in  the  Gazette,  and
thereafter,  until  there  shall  be  another  redivision,  the  electoral  divisions  so  named
and  defined  shall  be  the  electoral  divisions  of  the  Colony,  and  each  such  division
shall  return  one  member  to  the  Legislative  Assembly.

(4)  If  any  discrepancy  shall  arise  between  the  description  of  the  divisions
and  the  aforesaid  map  or  maps,  the  description  shall  prevail.

XVII.  Any  redivision  of  the  Colony  made  as  aforesaid  shall  come  into  operation
at  the  next  general  election  held  after  the  completion  of  the  redivision,  and  not
earlier.

XVIII.—(1.)  Any  person  (save  as  herein  excepted)  who  shall  be  qualified
to  be  registered  as  a  voter  in  and  for  any  electoral  division  shall  be  qualified  and
entitled  to  be  elected  a  Member  of  the  Legislative  Assembly  for  that  or  any  other
electoral  division.

(2.)  No  person  holding  any  office  of  profit  under  the  Crown  within  the  Colony
(other  than  a  Minister  as  hereinafter  defined),  no  unrehabilitated  insolvent,  no
person  whose  estate  shall  be  in  liquidation  under  assignment  in  trust  for  his  creditors,
and  no  person  declared  of  unsound  mind  by  a  competent  Court,  shall  be  eligible  to
be  elected  a  Member  of  the  said  Assembly.

(3.)  The  receipt  of  a  pension  from  the  Crown,  or  by  an  officer  of  Our  naval
or  military  forces  of  retired  or  half  pay,  shall  not  be  deemed  to  be  holding  an  office
of  profit  under  the  Crown.

(4.)  No  person  who  has  acted  as  a  registering  or  revising  officer  in  connection
with  the  framing  or  revision  of  a  voters’  list  for  any  electoral  division  shall  be
eligible  to  be  elected  as  a  member  for  that  division  while  such  list  is  in  force.

XIX.—(1.)  The  Legislative  Assembly  shall,  on  their  first  meeting,  before
proceeding  to  the  despatch  of  any  other  business,  elect  one  of  their  Members  to  be
Speaker  of  the  said  Assembly  (subject  to  confirmation  by  the  Governor)  until  the
dissolution  thereof,  and  in  case  of  vacancy  in  the  office  another  Speaker  shall  be
elected  in  like  manner  and  subject  to  such  confirmation  as  aforesaid.

(2.)  The  seat  of  a  Member  elected  to  be  Speaker  shall  thereupon  become  vacant
and  &amp;amp;  fresh  election  shall  forthwith  be  held  to  fill  the  vacancy,  and  the  Speaker  shall
not  be  a  Member  of  the  Legislative  Assembly  while  he  is  Speaker.

XX.  The  Speaker,  or  in  his  absence  some  Member  elected  by  the  Legislative
Assembly,  shall  preside  at  the  meetings  thereof.

XXI.  The  Legislative  Assembly  shall  not  be  disqualified  from  the  transaction
of  business  on  account  of  any  vacancies  among  the  Members  thereof,  but  the  said
Assembly  shall  not  be  competent  to  proceed  to  the  despatch  of  business  unless
twenty-one  Members  be  present.

XXIl.  Any  Member  of  the  Legislative  Assembly  may  resign  his  seat  therein
by  writing  under  his  hand  addressed  to  the  Speaker,  and  upon  the  receipt  of  such
resignation  by  the  Speaker  the  seat  of  such  Member  shall  become  vacant:

121
        <pb n="968" />
        III.  Afrika.  962  152.  Transvaal

Provided  that  no  Member  shall,  without  the  permission  of  the  Legislative
Assembly,  resign  his  seat  while  any  proceedings  are  pending  in  respect  of  his  election
if  it  is  alleged  in  those  proceedings  that  any  corrupt  or  illegal  practices  took  place
at  that  election.

XXIII.—(1.)  Whenever  a  vacancy  occurs  in  the  Legislative  Assembly  from
any  cause,  other  than  as  the  result  of  an  election  petition,  the  Speaker  shall,  upon
a  Resolution  of  the  said  Assembly  declaring  such  vacancy,  inform  the  Governor  thereof.

(2.)  Provided  that  if  such  vacancy  occurs  when  the  Legislative  Assembly  is
not  in  session,  the  Speaker,  or,  in  case  of  the  death,  incapacity,  or  absence  from  the
Colony  of  the  Speaker,  the  Clerk  to  the  Assembly,  may,  on  a  certificate  under  the
hands  of  two  members  of  the  Assembly,  stating  that  such  vacancy  has  occurred
and  the  cause  thereof,  inform  the  Governor  thereof.

(3.)  The  Governor,  on  receiving  such  information,  shall  cause  the  necessary
steps  to  be  taken  as  prescribed  in  the  second  Schedule  hereto  for  filling  such  vacancy.

Legislative  Council  and  Legislative  Assembly.

XXIV.—(1.)  There  shall  be  a  Session  of  the  Legislature  once  at  least  in  every
year,  so  that  a  period  of  twelve  months  shall  not  intervene  between  the  last  sitting
of  the  Legislature  in  one  Session  and  the  first  sitting  thereof  in  the  next  Session.

(2.)  The  first  Session  shall  be  held  within  six  months  of  the  date  when  these
Our  Letters  Patent  shall  commence  to  take  effect.

XXV.  The  first  and  every  other  Session  of  the  Legislature  shall,  until  otherwise
  directed  by  law,  be  held  in  Pretoria  at  such  times  as  may  be  notified  by  the
Governor  by  Proclamation  in  the  Gazette.

XXVI.—(1.)  The  Governor  may  from  time  to  time  prorogue  the  Legislature
by  Proclamation,  which  shall  be  published  in  the  Gazette,  and  the  Governor  may,
whenever  he  shall  think  fit,  dissolve  the  Legislative  Assembly  and  any  elected  Legislative
  Council  in  like  manner.

(2.)  The  Governor  shall  dissolve  the  Legislative  Assembly  and  any  elected
Legislative  Council  at  the  expiration  of  five  years  from  the  date  of  its  election.

XXVIl.  The  Governor  may  transmit  by  Message  to  the  Legislative  Council
and  the  Legislative  Assembly  the  draft  of  any  Bill  which  it  may  appear  to  him
desirable  to  introduce,  and  all  such  drafts  shall  be  taken  into  consideration  by  the
said  Council  and  Assembly,  as  the  case  may  be,  in  such  convenient  manner  as  shall
be  provided  in  that  behalf  by  Rules  of  Procedure.

XXVIII.—(1.)  Every  Member  of  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly  shall,  before  being  permitted  to  sit  or  vote  therein,  take  and  subscribe
the  following  oath  before  the  President  or  Speaker  respectively,  or  before  such  person
as  may  be  appointed  thereto  by  the  Governor  should  such  oath  be  required  to  be
taken  before  theappointment  or  election  of  a  President  or  Speaker  as  the  case  may  be:—

“J,  A.B.,  do  swear  that  I  will  be  faithful  and  bear  true  allegiance  to  His
Majesty  King  Edward  the  VIIth,  his  heirs  and  successors,  according  to  law.  So
help  me  God.”
        <pb n="969" />
        III.  Afrika.  963  152.  Transvaal.

(2.)  Provided  that  any  person  authorized  by  law  to  make  a  solemn  affirmation
or  declaration  instead  of  taking  an  oath,  may  make  such  affirmation  or  declaration
in  lieu  of  such  oath.

XXIX.  All  questions  in  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly  shall
be  determined  by  a  majority  of  the  votes  of  Members  present,  other  than  the  President,
  Speaker,  or  presiding  Member,  who  shall,  however,  have  and  exercise  a  casting
vote  in  case  of  an  equality  of  votes.

XXX.  If  any  Member  of  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly
shall  —

(1.)  Fail  for  a  whole  ordinary  annual  Session  to  give  his  attendance  in  the
Legislative  Council  or  Legislative  Assembly;  or

(2)  Shall  take  any  oath,  or  make  any  declaration  or  acknowledgment  of
allegiance,  obedience,  or  adherence  to  any  foreign  State  or  Power;  or

(3.)  Shall  do,  concur  in,  or  adopt  any  act  whereby  he  may  become  the  subject
or  citizen  of  any  such  State  or  Power;  or

(4.)  Shall  become  an  insolvent  or  take  advantage  of  any  Law  for  the  relief
of  insolvent  debtors;  or

(5.)  Shall  be  a  public  defaulter,  or  be  attainted  of  treason,  or  be  sentenced
to  imprisonment  for  any  infamous  crime;  or

(6.)  Shall  become  of  unsound  mind;  or

(7.)  Shall  accept  any  office  of  profit  under  the  Crown  other  than  that  of  a
Minister,  or  that  of  an  officer  of  Our  naval  and  military  forces  on  retired  or  half-pay;

His  seat  shall  become  vacant,  and  if  any  person  under  any  of  the  disqualifications
  herein  mentioned  shall,  whilst  so  disqualified,  knowingly  sit  or  vote  as  &amp;amp;
member  of  the  said  Council  or  Assembly,  such  person  shall  forfeit  the  sum  of  one
hundred  pounds,  to  be  recovered  by  the  Attorney-General  for  the  benefit  of  the
Treasury  by  action  in  the  Supreme  Court:

Provided  that  a  person  in  receipt  of  pension  from  the  Crown  shall  not  be  deemed
to  hold  an  office  of  profit  under  the  Crown  within  the  meaning  of  this  section.

XXXI.—(1.)  The  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  in  their  first
Session,  and  from  time  to  time  afterwards  as  there  shall  be  occasion,  shall  each
adopt  Standing  Rules  and  Orders,  joint  as  well  as  otherwise,  for  the  regulation  and
orderly  conduct  of  their  proceedings  and  the  despatch  of  business,  and  for  the  order
in  which  the  said  Council  and  Assembly  shall  confer,  correspond,  and  communicate
with  each  other,  and  for  the  passing,  intituling,  and  numbering  of  Bills,  and  for  the
presentation  of  the  same  to  the  Governor  for  Our  assent.

(2.)  All  such  Rules  and  Orders  shall  by  the  said  Council  and  Assembly  respectively
  be  laid  before  the  Governor  in  Council,  and  being  by  him  approved  shall
become  binding  and  of  force.

(3.)  Provided  that  the  Standing  Rules  and  Orders  of  the  Legislative  Council
a8  now  subsisting  shall,  until  altered,  added  to,  or  amended,  be  the  Standing  Rules

and  Orders  of  the  Legislative  Council  and  of  the  Legislative  Assembly.
121®
        <pb n="970" />
        111.  Afrika.  964  152.  Transvaal.

XXXII.  The  salary  of  the  President  of  the  Legislative  Council  and  of  the
Speaker  of  the  Legislative  Assembly  shall  be  such  as  may  be  prescribed  by  any  law
of  the  Colony;  and  the  Chief  Clerk  for  the  time  being  of  the  Legislative  Council  and
of  the  Legislative  Assembly  shall  respectively  be  removable  from  office  only  in
accordance  with  a  vote  of  the  House  of  which  he  is  an  officer.

XXXIII  It  shall  be  lawful  for  the  Legislature  of  the  Colony  by  any  Law  to
define  the  privileges,  immunities,  and  powers  to  be  held,  enjoyed,  and  exercised
by  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  and  by  the  Members  thereof
respectively:

Provided  that  no  such  privileges,  immunities,  or  powers  shall  exceed  those
for  the  time  being  held,  enjoyed,  and  exercised  by  the  Commons  House  of  Parliament
of  Our  United  Kingdom,  or  the  Members  thereof.

XXXIV.—(1.)  All  debates  and  discussions  in  the  Legislative  Council  and
Legislative  Assembly  shall  be  conducted  in  the  English  or  Dutch  language,  and  in
no  other  language,  and  copies  of  the  votes  and  proceedings  of  the  said  Council  and
Assembly,  and  of  all  proposed  laws,  shall  be  printed  both  in  the  English  and  Dutch
languages.

(2.)  Save  as  aforesaid,  all  journals,  entries,  minutes,  and  proceedings  of  the
Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  shall  be  made  and  recorded  in  the
English  language.

XXXV.  There  shall  be  paid  out  of  the  public  revenue  of  the  Colony  on  the
last  day  of  every  Session  to  every  Member  of  the  Legislature  the  sum  of  one  hundred
and  fifty  pounds,  together  with  the  sum  of  two  pounds  for  every  day  of  the  Session
on  which  he  has  been  in  attendance:  Provided  that  the  sum  paid  to  any  such  Member
for  any  one  Session  shall  not  exceed  three  hundred  pounds,  and  that  no  such  payment
  shall  be  made  to  any  such  Member  who  is  a  Minister  or  who  is  President  of
the  Legislative  Council  or  to  the  Speaker  of  the  Legislative  Assembly.

Legislation.

XXXVI—(1.)  It  shall  be  lawful  for  Us  and  Our  successors,  by  and  with  the
advice  and  consent  of  the  Legislative  Council  and  Legilative  Assembly,  subject  to
the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent,  to  make  all  Laws,  to  be  entitled  “Acts,”
which  shall  be  required  for  the  peace,  order,  and  good  government  of  the  Colony.

(2.)  A  Law  passed  by  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  may
repeal  or  alter  any  of  the  provisions  of  these  Our  Letters  Patent.

XXXVII—(1.)  If  the  Legislative  Assembly  passes  any  proposed  law  and  the
Legislative  Council  rejects  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which
the  Legislative  Assembly  will  not  agree,  and  if  the  Legislative  Assembly,  in  the  next
Session,  again  passes  the  proposed  law  with  or  without  any  amendments  which  have
been  made,  suggested,  or  agreed  to  by  the  Legislative  Council,  and  the  Legislative
Council  rejects,  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which  the  Legislative
  Assembly  will  not  agree,  the  Governor  may  during  that  Session  convene  a
joint  sitting  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
        <pb n="971" />
        III.  Afrika.  965  152.  Transvaal.

in  the  manner  hereinafter  provided,  or  may  dissolve  the  Legislative  Assembly,  and
may  simultaneously  dissolve  both  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
if  the  Legislative  Council  shall  then  be  an  elected  Council.  But  such  dissolution
shall  not  take  place  within  six  months  before  the  date  of  the  expiry  of  the  Legislative
Assembly  by  effluxion  of  time.

(2.)  If  after  such  dissolution  the  Legislative  Assembly  again  passes  the  proposed
  law,  with  or  without  any  amendments  which  have  been  made,  suggested,  or
agreed  to  by  the  Legislative  Council,  and  the  Legislative  Council  rejects  or  fails  to
pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which  the  Legislative  Assembly  will  not
agree,  the  Governor  may  convene  a  joint  sitting  of  the  Members  of  the  Legislative
Council  and  of  the  Legislative  Assembly,  at  which  the  Speaker  of  the  Legislative
Assembly  shall  preside.

(3.)  The  Members  present  at  any  joint  sitting  convened  under  either  of  the
preceding  sub-sections,  may  deliberate  and  shall  vote  together  upon  the  proposed
law,  as  last  proposed  by  the  Legislative  Assembly,  and  upon  amendments,  if  any,
which  have  been  made  therein  by  the  one  House  of  the  Legislature  and  not  agreed
to  by  the  other,  and  any  such  amendments  which  are  affirmed  by  an  absolute  majority
of  the  total  number  of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
  shall  be  taken  to  have  been  carried,  and  if  the  proposed  law,  with  tbe  amendments,
  if  any,  so  carried,  is  affirmed  by  an  absolute  majority  of  the  total  number
of  the  Members  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  it  shall  be
taken  to  have  been  duly  passed  by  the  Legislature.

XXXVIII.  When  any  law  has  been  passed  by  the  Legislature  it  shall  be  presented
  for  Our  assent  to  the  Governor,  who  shall  declare  according  to  his  discretion,
but  subject  to  this  Constitution  and  to  any  instructions  in  that  behalf  given  to  him
under  Our  Sign  Manual  and  Signet,  or  through  a  Secretary  of  State,  that  he  assents
in  Our  name,  or  that  he  withholds  assent,  or  that  he  reserves  the  law  for  the  signification
  of  Our  pleasure.

XXXIX.  Unless  he  shall  have  previously  obtained  Our  instructions  upon  such
law  through  a  Secretary  of  State,  or  unless  such  law  shall  contain  a  clause  suspending
  the  operations  of  such  law  until  the  signification  in  the  Colony  of  Our  pleasure
thereupon,

The  Governor  shall  reserve  —

(&amp;amp;.)  Any  law  whereby  person  not  of  European  birth  or  descent  may  be  subjected
  or  made  liable  to  any  disabilities  or  restrictions  to  which  persons  of  European
birth  or  descent  are  not  also  subjected  or  made  liable.

(b.)  Any  law  which  may  repeal  or  alter  any  of  the  provisions  of  tbese  Our
Letters  Patent  or  of  any  Letters  Patent  or  Orders  in  Our  Privy  Council  relating  to
the  Colony.

And  whereas  it  is  Our  will  and  pleasure  that  all  persons  within  Our  dominions
shall  be  free  from  any  conditions  of  employment  or  residence  of  a  servile  character,
the  Governor  shall  reserve  any  law  providing  for  the  introduction  under  contract,
indenture,  or  licence,  of  labourers  into  the  Colony  from  places  outside  South  Africa.
        <pb n="972" />
        III.  Afrika.  966  152.  Transvaal.

XL.  The  Governor  may  return  to  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly  any  proposed  Law  so  presented  to  him,  and  may  transmit  therewith  any
amendmente  which  he  may  recommend,  and  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly  may  deal  with  the  recommendation.

XLI.  It  shall  be  lawful  for  Us,  Our  heirs,  and  successors  to  disallow  any  Law
within  two  years  from  the  date  of  the  Governor’s  assent  thereto,  and  such
disallowance,  on  being  made  known  by  the  Governor  by  speech  or  message  to  the
Legislative  Council  and  the  Legislative  Assembly,  or  by  Proclamation,  shall  annul
the  Law  from  the  day  when  the  disallowance  is  so  made  known.

XLII.  A  proposed  Law  reserved  for  Our  pleasure  shall  not  have  any  force
unless  and  until,  within  two  years  from  the  day  on  which  it  was  presented  to  the
Governor  for  Our  Assent,  the  Governor  makes  known,  by  speech  or  message  to  the
Legislative  Council  and  the  Legislative  Assembly,  or  by  Proclamation,  that  it  has
received  Our  Assent.

XLIII.  Whenever  any  Law  has  been  reserved  for  the  signification  of  Our
pleasure  thereon,  and  the  Governor  shall  signify,  either  by  message  to  the  Legislature
  or  by  Proclamation  in  the  Gazette,  that  such  Law  has  been  laid  before  Us
in  Our  Privy  Council,  and  that  We  have  been  pleased  to  assent  to  the  same,  an
entry  shall  be  made  in  the  journals  of  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly
of  every  such  message  or  Proclamation,  and  a  duplicate  thereof  duly  attested  shall
be  delivered  to  the  proper  officer,  to  be  kept  amongst  the  records  of  the  Colony.

XLIV.  The  Governor  shall  cause  every  Law  which  shall  have  been  assented
to  in  Our  name  to  be  printed  in  the  Gazette,  in  both  the  English  and  Dutch  languages,
for  general  information.

XLV.  As  soon  as  may  be  after  any  Law  shall  have  been  assented  to  in  Our
name  by  the  Governor,  or,  having  been  reserved  for  the  signification  of  Our  pleasure,
Our  assent  thereto  shall,  in  manner  aforesaid,  have  been  signified  by  the  Governor,
the  Clerk  of  the  Legislative  Assembly  shall  cause  a  fair  copy  of  such  Law,  in  the
English  language,  signed  by  the  Governor,  to  be  enrolled  on  record  in  the  Office
of  the  Registrar  of  the  Supreme  Court,  and  such  copy  shall  be  conclusive  evidence
as  to  the  provisions  of  every  such  Law:  provided,  however,  that  the  validity  of  any
such  Law  shall  not  depend  upon  the  enrolment  thereof.

XLVI.  Whenever  any  Law  assented  to  by  the  Governor  in  Our  name  in  manner
aforesaid,  has  been  disallowed  by  Us,  the  Governor  shall  cause  a  certificate  of  such
disallowance,  certified  under  the  Public  Seal  of  the  Colony,  to  be  enrolled  in  the
Office  of  the  Registrar  of  the  Supreme  Court.

The  Ministry.

XLVII.—(1.)  Within  four  months  after  the  commencement  of  these  Our  Letters
Patent,  the  Governor  may  designate  such  offices  as  he  thinks  fit,  not  being  more
than  six  in  number,  to  be  offices  of  Ministers.

(2.)  Appointments  to  such  offices  shall  be  made  by  the  Governor  in  Our  name
and  such  offices  shall  be  held  during  Our  pleasure.
        <pb n="973" />
        III.  Afrika.  967  152.  Transvaal.

(3.)  The  holders  of  such  offices  shall  be  styled  Ministers,  and  a  Minister  shall
not  vacate  his  seat  in  the  Legislative  Council  or  Legislative  Assembly  by  reason  of
his  appointment  to  or  retention  of  any  such  office.

(4.)  Every  Minister  who  is  a  Member  of  either  House  of  the  Legislature  shall
have  the  right  to  sit  and  speak  both  in  the  Legislative  Council  and  Legislative
Assembly,  but  shall  vote  only  in  the  Council  or  Assembly  (as  the  case  may  be)  of
which  he  is  a  Member.

Judges.

XLVIII.  The  Judges  of  the  Supreme  Court

(1.)  Shall  be  appointed  by  the  Governor  in  Council;

(2.)  Shall  not  be  removed  except  by  the  Governor  in  Council  on  an  address
from  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly,  praying  for  such  removal
on  the  ground  of  proved  misbehaviour  or  incapacity;

(3.)  Shall  receive  such  remuneration  as  shall  from  time  to  time  be  prescribed
by  law,  but  the  remuneration  of  a  Judge  shall  not  be  diminished  during  his  tenure
of  office;

(4.)  The  remuneration  of  the  present  Judges  shall  not  be  diminished,  and  their
commissions  shall  continue  as  heretofore.

Intercolonial  Council.

XLIX.  (1.)—(a.)  The  intercolonial  Council,  established  under  the  Intercolonial
Council  South  Africa  Order  in  Council,  shall  continue  to  exercise  such  powers  and
perform  such  duties  as  it  has  hitherto  exercised  and  performed.

(b.)  On  the  date  of  the  election  of  the  Legislative  Assembly,  the  four  Members
of  the  Council  nominated  by  the  Lieutenant-Governor,  and  the  six  Members  of  the
Council  elected  from  among  themselves  by  the  Members  of  the  present  Legislative
Council  of  the  Colony,  shall  cease  to  be  Members  of  the  said  Intercolonial  Council.

(c.)  The  vacancies  caused  on  the  said  Council  as  aforesaid,  and  the  vacancy
caused  by  the  abolition  of  the  office  of  Lieutenant-Governor  of  the  Colony,  shall
be  filled  by—

(1.)  Seven  Members  of  the  Legislative  Assembly  to  be  elected  by  it  from  among
the  Members  thereof  as  soon  as  practicable  after  its  first  meeting;  and

(2.)  Four  persons  to  be  appointed  thereto  by  the  Governor  in  Council.

(d.)  Provided  that  it  shall  be  lawful  for  the  Governor,  prior  to  such  eletion  or
appointment,  to  appoint  such  persons  as  he  may  think  fit  to  fill  vacancies  on  the
said  Council  or  on  the  Railway  Committee  thereof,  who  shall  hold  office  as  Members
of  the  Council  until  the  said  election  and  appointment  as  aforesaid,  and  as  Members
of  the  said  Committee  until  the  appointment  of  a  Railway  Committee  by  the  Intercolonial
  Council  according  to  law.

(2.)  The  Government  of  the  Transvaal  or  the  Government  of  the  Orange  River
Colony  may,  at  any  time  after  Ministers  have  been  appointed  under  Responsible
Government  in  both  Colonies,  give  notice  either  to  the  other  to  terminate  the  Council
or  any  of  the  services  now  administered  by  it,  or  on  its  advice;  and  at  the  expiration
        <pb n="974" />
        III.  Afrika.  968  152.  Transvaal.

of  six  months  from  the  date  of  such  notice  the  Council  shall  cease  to  exist,  or  such
service  shall  be  terminated  and  no  longer  administered  by  the  said  Council,  or  on
its  advice,  as  the  case  may  be;  and  the  said  Intercolonial  Council  South  Africa  Orders
in  Council  shall  cease  to  be  operative  either  entirely  or  in  respect  of  the  service  so
terminated,  as  the  case  may  be,  without  prejudice  to  anything  lawfully  done
thereunder.

(3.)  All  the  property  administered  by  or  on  the  advice  of  the  said  Council,
and  all  its  rights  and  liabilities  in  connection  therewith,  shall,  on  the  termination
of  the  said  Council,  or  on  the  termination  of  any  service  administered  by  or  on  its
advice  in  so  far  as  such  property,  rights,  and  liabilities  relate  to  such  service,  be
equitably  apportioned  and  divided  between  the  Governments  of  the  said  Colonies:
Provided  always  that  no  such  apportionment  or  division  shall  be  carried  out  in  such
a  way  as  to  affect  the  rights  of  creditors  or  any  mortgage  or  security  upon  any  property
  now  vested  in  the  High  Commissioner  and  Governor  as  the  common  property
of  both  Colonies,  and  in  particular  any  mortgage  charge  or  security  securing  the
payment  of  the  capital  and  interest  of  the  loan  authorized  by  the  Ordinance  of  the
Colony  intituled  the  “Transvaal  Guaranteed  Loan  Ordinance,  1903.”  For  the  purposes
  of  such  apportionment  and  division  the  aforementioned  loan  shall  deemed
and  taken  to  be  a  liability  of  the  Council.

(4.)  In  default  of  agreement  between  the  Government  of  the  Transvaal  and
the  Government  of  the  Orange  River  Colony  touching  any  such  apportionment  and
division,  or  any  matter  consequent  upon  the  termination  of  the  Council  or  of  any
service  administered  by  it,  such  matter  shall,  if  both  Governments  agree  thereto,
be  referred  to  arbitration,  and  in  default  of  such  agreement,  then,  upon  the  petition
of  either  Government,  shall  be  referred  to  Us  in  Our  Privy  Council,  and  Our  said
Council  shall  have  power  to  hear  and  finally  determine  the  same,  and  the  Governments
  of  the  Transvaal  and  Orange  River  Colony  shall  thereupon  take  all  such  action
as  may  be  necessary  to  carry  out  the  decision  of  Our  said  Council.

Labour  Importation  Ordinances.

L.  (1.)—From  and  after  the  commencement  of  these  Our  Letters  Patent  no
licence  shall  be  issued  for  the  introduction  of  labourers  into  the  Colony  under  the
provisions  of  the  Ordinance  intituled  the  “Labour  Importation  Ordinance,  1904,”
and  no  contract  made  under  the  authority  thereof  shall  be  renewed  after  the  said  date.

(2).  Upon  the  termination  of  the  period  of  one  year  from  the  date  of  the  first
meeting  of  the  Legislature  the  Ordinance  of  the  Colony  intituled  the  “Labour  Importation
  Ordinance,  1904,”  and  all  Ordinances  amending  the  same,  and  all  Rules
and  Regulations  made  under  the  authority  of  the  said  Ordinances,  shall  be  repealed
and  cease  to  have  effect  within  the  Colony,  and  Regulations  shall  accordingly  be
determined.

(3).  The  Legislature  of  the  Colony  may  by  any  law  or  laws  accelerate  the  determination
  of  the  said  system  of  labour  or  regulate  the  same,  subject  to  the  conditions
of  these  Our  Letters  Patent,  and  provide  for  all  such  matters  as  it  may  be  necessary
        <pb n="975" />
        III.  Afrika.  969  152.  Transvaal,

to  provide  for  in  consequence  of  the  provisions  of  this  section,  and  for  carrying  into
effect  the  declarations  and  enactments  of  these  Our  Letters  Patent  in  that  behalf.

Native  Administration.

LI.—(1.)  The  Governor  shall  continue  to  exercise  over  all  Chiefs  and  natives
in  the  Colony  all  power  and  authority  now  vested  in  him  as  Paramount  Chief.

(2.)  The  Governor  in  Council  may  at  any  time  summon  an  assembly  of  native
Chiefs,  and  also,  if  it  shall  seem  expedient,  of  other  persons  having  special  knowledge
  and  experience  in  native  affairs,  to  discuss  with  the  Governor,  or  such  representative
  as  the  Governor  in  Council  mäy  appoint,  any  matters  concerning  the  administration
  of  native  affairs  or  the  interests  of  natives,  and  the  Governor  in  Council
shall  consider  any  reports  or  representations  submitted  to  him  by  any  such  assembly,
and  shall  take  such  action  thereupon  as  may  seem  necessary  Or  pFoper.

(3.)  No  lands  which  have  been,  or  may  hereafter  be,  set  aside  for  the  occupation
of  natives  shall  be  alienated  or  in  any  way  diverted  from  the  purposes  for  which
they  are  set  apart  otherwise  than  in  accordance  with  a  law  passed  by  the  Legislature.

Land  Settlement.

LII.  (1.)—(a.)  There  shall  be  established  in  the  Colony  on  the  appointed  day
(as  hereinafter  defined)  a  Board,  to  be  called  the  Transvaal  Land  Settlement  Board,
for  the  purpose  of  exercising  and  discharging,  in  respect  of  the  lands  hereinafter
mentioned  and  the  persons  in  occupation  of  them,  the  rights  and  duties  conferred
and  imposed  upon  the  Government  of  the  Colony  or  any  Member  thereof  by  any
law  of  the  Colony  or  by  any  Agreement  between  such  persons  and  the  Government.

(b.)  The  Board  shall  be  a  Body  Corporate,  and  shall  consist  of  three  Members,
resident  in  the  Colony,  one  of  whom  shall  be  Chairman.  The  Chairman  and  Members
of  the  said  Board  shall  be  appointed  by  the  Governor,  and  shall  hold  office  during
his  pleasure,  and  be  paid  such  salaries  as  he  may  determine.

If  any  vacancy  arises  on  the  Board,  the  Governor  shall  appoint  some  other
person  residing  in  the  Colony  to  fill  such  vacancy.

(c.)  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  to  appoint,  at  such  salaries  as  he  may
determine,  such  officers  as  may  be  necessary  to  assist  the  Board  in  carrying  out  the
purposes  for  which  it  ir  established,  and  to  make  rules  and  regulations—

(1.)  For  the  proper  discharge  by  the  Board  and  the  aforesaid  officers  of
the  duties  imposed  on  them;

(2.)  For  the  proceedings  of  the  said  Board;

(3.)  Forthe  proper  keeping  of  and  auditing  of  the  accounts  of  the  said  Board.

(2.)—(a.)  There  shall,  on  the  appointed  day,  be  transferred,  without  payment
of  transfer  duty,  stamp  duty,  or  registration  charges  in  the  Deeds  Office  of  the  Colony,
to  and  in  the  name  of  the  Board  and  for  the  purposes  aforesaid,  such  of  Our  lands
in  the  Colony  as  are  on  tbe  appointed  day  held  by  settlers  on  the  conditions  prescribed
  in  the  Ordinance  of  the  Colony  intituled  ‘“The  Settlers’  Ordinance,  1902,”
or  by  settlers  to  whom  advances  have  been  made  out  of  such  portion  of  the  loan

122
        <pb n="976" />
        111.  Afrika.  970  152.  Transvaal.

authorized  under  the  Ordinance  of  the  Colony  intituled  the  “Transval  Guaranteed
Loan  Ordinance,  1903,”  as  has  been  allocated  to  land  settlement  in  the  Colony.

(b.)  There  shall  further  be  transferred,  on  the  appointed  day,  to  the  Board
for  the  aforesaid  purposes,  all  moveable  property  vested  in  the  Government  of  the
Colony  and  used  in  connection  with  the  said  lands,  and  all  rights  and  obligations
acquired  or  incurred  by  the  Government  against  or  towards  the  persons  in  occupation
  of  the  said  lands  and  in  respect  thereof.

(c.)  There  shall  further  be  transferred  to  the  Board  for  the  said  purposes,  and
more  especially  for  the  purposes  of  making  advances  under  the  authority  of  the  said
Settlers’  Ordinance  to  the  persons  in  occupation  of  the  aforementioned  lands,  all
moneys  paid  to  the  said  Government  by  such  persons  as  aforesaid  in  discharge  of
their  obligations  to  it,  and  held  by  it  on  the  appointed  day  for  or  on  account  of  land
settlement,  and  any  balance  of  money  appropriated  by  the  Intercolonial  Couneil
to  the  said  Government  out  of  the  loan  authorized  by  the  “Transvaal  Guaranteed
Loan  Ordinance,  1903,”  for  the  purposes  of  land  settlement,  together  with  such
further  sums  as  may  be  approved  by  a  Secretary  of  State,  out  of  moneys  hereafter
appropriated  to  the  Government  by  the  said  Council  for  land  settlement  purposes.

(3.)  The  said  Board  may,  with  the  approval  of  the  Governor,  exercise  all  the
rights  and  discharge  all  the  duties  conferred  and  imposed  by  law  or  agreement  on
the  Government  of  the  Colony,  or  any  Member  thereof,  in  respect  of  the  aforementioned
  lands  and  the  persons  in  occupation  of  them,  and  may  appropriate  to  such
purpose  and  generally  to  the  cost  of  carrying  out  this  section  any  moneys  paid  to
it  after  the  appointed  day  by  such  persons  as  aforesaid  in  discharge  of  any  obligations
  incurred  by  them  to  the  Government,  as  well  as  any  moneys  transferred  to
it  under  sub-section  2  (c)  of  this  section.

(4.)  (a.)—The  rights,  powers,  and  duties  conferred  and  imposed  by  this  section
on  the  Board  shall  be  determined  on  the  expiration  of  five  years  reckoned  from  the
appointed  day;  Provided  always  that  it  shall  be  competent  for  the  Government  of
the  Colony  to  make  an  agreement,  subject  to  the  consent  of  the  Governor  and  with
the  approval  of  a  Secretary  of  State,  with  the  Board  in  respect  of  the  matters  referred
to  in  this  section  whereby  the  said  rights,  powers,  and  duties  aforesaid  shall  be  sooner
determined.

(b.)  On  the  determination  of  the  said  rights,  powers,  and  duties  the  Board
shall  transfer  to  the  Governor  in  Council  the  aforementioned  lands  registered  in
its  name  and  all  movable  property,  moneys,  rights,  and  obligations  acquired  and
incurred  by  it  under  the  provisions  of  this  section,  and  the  Board  shall  thereupon
be  dissolved.

(5.)  The  appointed  day  shall  be  such  day  as  may  be  proclaimed  by  the  Governor
in  the  Gazette.

General  Provisions.

LIII.  All  taxes,  imposts,  rates,  and  duties,  and  all  territorial,  casual,  and  other
revenues  of  the  Crown  (including  royalties)  from  whatever  source  arising  within
the  Colony  over  which  the  Legislative  Council  and  Legislative  Assembly  have  power
        <pb n="977" />
        III.  Afrika,  971  152.  Transvaal.

of  appropriation,  shall  form  one  Consolidated  Revenue  Fund  to  be  appropriated
to  the  public  service  of  the  Colony  in  the  manner  and  subject  to  the  charges
hereinafter  mentioned.

LIV.—(1.)  The  Consolidated  Revenue  Fund  shall  be  permanently  charged
with  all  the  costs,  charges,  and  expenses  incident  to  the  collection,  managemegt,
and  receipt  thereof.

(2.)  All  such  costs,  charges,  and  expenses  shall  be  subject  to  be  reviewed  and
audited  in  such  manner  as  may  from  time  to  time  be  directed  by  any  law  passed
by  the  Legislature.

LV.  All  Bills  for  appropriating  any  part  ot  the  Consolidated  Revenue  Fund
or  for  imposing,  altering,  or  repealing  any  rate,  tax,  duty,  or  impost  shall  originate
in  the  Legislative  Assembly.

LVI.  The  Legislative  Council  may  either  accept  or  reject  any  Money.  Bill
passed  by  the  Legislative  Assembly,  but  may  not  alter  it.

LVII.—(1.)  It  shall  not  be  lawful  for  the  Legislative  Assembly  to  pass  any
law,  vote,  or  resolution  which  shall  have  the  effect  of  appropriating  any  part  of  Our
revenue  within  the  Colony  or  of  imposing  any  rate,  tax,  or  duty,  unless  such  law,
vote,  or  resolution  has  been  first  recommended  to  the  Assembly  by  message  of  the
Governor  during  the  Session  in  which  it  is  proposed.

(2.)  No  part  of  Our  revenue  within  the  Colony  shall  be  issued  except  in  pursuance
  of  a  Warrant  under  the  hand  of  the  Governor  directed  to  the  Colonial
Treasurer.

LVIII.—(1.)  There  shall  be  payable  to  Us,  in  every  year,  out  of  the  Consolidated
  Revenue  Fund,  the  sums  mentioned  in  Schedules  4  and  5  to  these  Our  Letters
Patent  for  defraying  the  expenses  of  the  services  and  purposes  set  forth  in  the  said
Schedules.

(2.)  The  said  several  sums  shall  be  issued  by  the  Treasurer  in  discharge  of  such
Warrants  as  shall  from  time  to  time  be  directed  to  him  under  the  hand  of  the
Governor.

LIX.  The  appointment  to,  and  removal  from,  all  public  offices  under  the
Government  of  the  Colony  hereafter  to  become  vacant  or  to  be  created,  save  those
of  Ministers,  shall,  subject  to  any  Law  hereafter  in  force  in  the  Colony,  be  vested
in  the  Governor  in  Council.

LX.—(1.)  In  the  event  of  the  retirement  from  office  of  any  Member  of  the
Executive  Council  named  in  Schedule  5  hereto,  such  Member  shall,  subject  to  the

proviso  hereafter  contained,  be  entitled  to  the  pension  set  opposite  his  name  in  the
said  Schedule:

(2.)  Provided  that  if  any  such  Member  shall  accept  any  other  appointment
under  the  Crown  in  the  Colony  or  elsewhere,  his  pension  or  retiring  allowance  shall,
during  the  tenure  of  such  appointment,  merge  or  be  reduced,  pro  tanto,  according
as  the  salary  or  emolument  of  any  such  appointment  shall  be  equal  to  or  less  than
the  pension  or  retiring  allowance  of  such  Member.

122°
        <pb n="978" />
        IIT.  Afrika.  972  152.  Transvaal.

LXI1.—(1.)  Where,  under  any  law  of  the  Colony,  any  power,  jurisdiction,  or
authority,  is  at  the  date  of  the  commencement  of  these  Our  Letters  Patent  exercised
  by  the  Lieutenant-Governor,  such  power,  jurisdiction,  or  authority  shall  be
exercised  by  the  Governor  in  Council,  and  where,  under  any  law,  any  power,  jurisdietion,
  or  authority  has  been  conferred  on  any  member  of  the  existing  Executive
Council  of  the  Transvaal,  such  power,  jurisdietion,  or  authority  shall  be  exercised
by  the  Minister  to  whom  it  shall  be  assigned  by  the  Governor  in  Council.

(2.)  Where  in  any  exesting  Law  the  words  “Legislative  Council”  occur,  they
shall,  unless  the  context  otherwise  indicates,  be  read  as  if  they  were  “Legislative
Council  and  Legislative  Assembly.”

LXII.  The  Governor  may,  by  proclamation  in  the  Gazette  at  any  time,  before
the  date  of  the  nomination  of  persons  for  election  as  members  of  the  Legislative
Assembly,  and  provided  that  Our  approval  be  previously  signified  to  him  through
a  Sccretary  of  State,  vary,  annul,  or  add  to  any  of  the  provisions  of  these  Our  Letters
Patent  in  order  to  carry  out  the  purposes  of  the  same,  and  may  provide  for  any
other  matter  necessary  in  order  to  carry  into  effect  the  provisions  thereof.

LXIII.  In  these  Our  Letters  Patent,  unless  the  contrary  intention  appears  —

“Date  of  the  election  of  the  Legislative  Assembly”  means  the  date  of  the
proclamation  in  the  ““Gazette”  of  the  persons  elected  as  members  of  the  Legislative
Assembly  at  a  General  Election.

“Gazette”  means  the  Transvaal  Government  Gazette.

“Governor”  means  the  officer  for  the  time  being  administering  the  government
  of  the  Colony.

“Governor  in  Council”  means  the  Governor  acting  by  and  with  the  advice
of  the  Executive  Council.

“Secretary  of  State”  means  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State.

LXIV.  These  Our  Letters  Patent  shall  be  proclaimed  at  such  place  or  places
within  the  Colony  as  the  Governor  shall  think  fit,  and  shall  commence  and  come
into  operation  on  a  day  to  be  fixed  by  the  Governor  by  proclamation  in  the  Gazette,
and  thereupon  the  Letters  Patent,  Orders  in  Council,  and  Instructions,  described
in  Schedule  6  hereto,  shall,  without  prejudice  to  anything  lawfully  done  thereunder,
be  revoked.

LXV.  These  Our  Letters  Patent  may  be  cited  as  “The  Transvaal  Constitution
Letters  Patent,  1906.”

In  witness  whereof  We  have  caused  tlıese  Our  Letters  to  be  made  Patent.
Witness  Ourself  at  Westminster,  this  sixth  day  of  December,  in  the  sixth  year  of
Our  Reign.

By  Warrant  under  the  King’s  Sign  Manual.

Muir  Mackenzie,
        <pb n="979" />
        III.  Afrika.  °  973  152.  Transvaal

No.  2.  Letters  Patent  passed  under  the  Great  Seal  of  the  United  Kingdom,  constituting  the  Office  of
Governor  and  Commander-in-Chlefl  of  the  Transvaal.,

Edward  the  Seventh,  by  the  Grace  of  God  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland  and  of  the  British  Dominions  beyond  the  Seas  King,  Defender  of  the  Faith,  Emperor
of  India:  To  all  to  whom  these  Presents  shall  come,  Greeting.

Whereas  by  Our  Letters  Patent  under  the  Great  Seal  of  Our  United  Kingdom  of
Great  Britain  and  Ireland,  bearing  date  at  Westminster  the  23rd  day  of  September,  1902,  We
did  constitute  the  Office  of  Governor  and  Commander-in-Chief  of  Our  Colony  of  the  Transvaal,
and  did  provide  for  the  Government  of  Our  said  Colony;

And  whereas  We  are  minded  to  make  further  provision  for  the  Government  of  Our  said
Colony:

Now  know  ye  that  We  do  declare  Our  Will  and  Pleasure  to  be  as  follows:—

1.  There  shall  be  a  Governor  and  Commander-in-Chief  in  and  over  Our  Colony  of  the
Transvaal,  and  appointments  to  the  said  Office  shall  be  made  by  Commission  under  Our  Sign
Manual  and  Signet.

II.  Our  Colony  of  the  Transvaal  (hereinafter  called  the  Colony)  shall  comprise  all  places,
settlements,  and  territories  which  formed  part  of  the  territories  of  the  South  African  Republic
at  the  date  when  the  said  territories  were  annexed  to  and  became  part  of  Our  dominions,  save
and  except  the  districts  known  as  Vryheid  and  Utrecht,  together  with  certain  parts  of  the  district
of  Wakkerstrom,  which  have  been  included  within  the  limits  of  Our  Colony  of  Natal.

III.  We  do  hereby  authorize,  empower,  and  command  Our  said  Governor  and  Commanderin-Chief
  (hereinafter  called  the  Governor),  to  do  and  execute  all  things  that  belong  to  the  said
Office  of  Oovernor  according  to  the  tenor  of  these  and  any  other  Our  Letters  Patent,  having
effect  within  the  Colony,  and  of  such  Commission  as  may  be  issued  to  him  under  Our  Sign
Manual  and  Signet,  and  according  to  such  Instructions  as  may  from  time  to  time  be  given  to
him  under  Our  Sign  Manual  and  Signet  or  by  Our  Order  in  Öur  Privy  Council,  or  by  Us  through
one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  and  to  such  laws  as  are  now  or  shall  hereafter  be  in  force
in  the  Colony.

IV.  Every  person  appointed  to  fill  the  Office  of  Governor  shall,  with  all  due  solemnity,
before  entering  on  any  of  the  duties  of  his  Office,  cause  the  Commission  appointing  him  to  be
Governor  to  be  read  and  published  in  the  presence  of  the  Chief  Justice  of  the  Colony  or  of  some
other  Judge  of  the  Supreme  Court,  and  such  of  the  members  of  the  Executive  Council  of  the
Colony  who  can  conveniently  attend,  which  being  done,  he  shall  then  and  there  take  before  them
the  Oath  of  Allegiance  in  the  form  provided  by  an  Act  passed  in  the  Session  holden  in  the
Thirty-first  and  Thirty-second  years  of  the  Reign  of  Her  late  Majesty,  Queen  Victoria,  intituled
“An  Act  to  amend  the  Law  relating  to  Promissory  Oaths’”;  and  likewise  the  usual  Oath  for
the  due  execution  of  his  Office,  and  for  the  due  and  impartial  administration  of  justice,  which
oaths  the  said  Chief  Justice  or  Judge  is  hereby  requried  to  administer.

V.  The  Governor  shall  keep  and  use  the  Public  Seal  of  the  Colony  for  sealing  all  things
whatsoever  that  shall  pass  the  said  Seal.

VI,  There  shall  be  an  Executive  Council  in  and  for  the  Colony,  and  the  said  Council  shall
consist  of  such  persons  being  Ministers  or  other  persons  as  the  Governor  shall,  from  time  to  time
in  Our  name  and  on  Our  behalf,  but  subject  to  any  law  of  the  Colony,  appoint  under  the  Public
Seal  of  the  Colony  to  be  members  thereof.  Subject  to  any  such  law  the  members  of  the  Executive
  Council  shall  hold  office  during  Our  pleasure:  Provided  that  the  members  of  the  Executive
  Couneil  existing  at  the  commencement  of  these  Our  Letters  Patent  may  if  the  Governor
thinks  fit  continue  to  hold  office  until  the  appointment  of  Ministers.  |

VII.  The  Governor  may,  in  Our  name  and  on  Our  behalf,  make  and  execute,  under  the
Public  Seal,  grants  and  dispositions  of  any  lands  within  the  Colony  which  may  be  lawfully
granted  or  disposed  of  by  Us,  .
        <pb n="980" />
        III.  Afrika.  974  152.  Transvaal.

VIII.  The  Governor  may  constitute  and  appoint  in  Our  name  and  on  Our  behalf  all  such
Officers  in  the  Colony  as  may  be  lawfully  constituted  or  appointed  by  Us.

IX.  The  Governor  may,  so  far  as  We  Ourselves  lawfully  may,  upon  sufficient  cause  to
him  appearing,  remove  from  his  office,  or  suspend  from  the  exercise  of  the  same,  any  person
holding  any  office  or  place  within  the  Colony  under  or  by  virtue  of  any  Commission  or  Warrant
or  other  Instrument  granted,  or  which  may  be  granted,  by  Us  or  in  Our  name  or  under  Our
authority,  or  by  any  other  mode  of  appointment.

X.  When  any  crime  or  offence  has  been  committed  within  the  Colony,  or  for  which  the
offender  may  be  tried  therein,  the  Governor  may,  as  hıe  slıall  see  occasion,  in  Our  name  and  on
Our  behalf,  grant  a  pardon  to  any  accomplice  in  such  crime  or  offence  who  shall  give  such  information
  as  shall  lead  to  the  conviction  of  the  principal  offender,  or  of  any  one  of  such  offenders,
  if  more  than  one;  and  further,  may  grant  to  any  offender  convicted  of  any  such  crime  or
offence  in  any  Court,  or  before  any  Judge  or  Magistrate,  within  the  Colony,  a  pardon,  either
free  or  subject  to  lawfull  conditions,  or  any  remission  of  the  sentence  passed  on  such  offender,
or  any  respite  of  the  execution  of  such  sentence,  for  such  period  as  he  may  think  fit,  and  may
remit  any  fines,  penalties,  or  forfeitures  due  or  accrued  to  Us:  Provided  always,  that  if  the
offender  be  a  natural-born  British  subject,  or  a  British  subject  by  naturalization  in  any  part
of  Our  Dominions,  the  Governor  shall  in  no  case,  except  where  the  offence  has  been  of  a  political
  nature  unaccompanied  by  any  other  grave  crime,  make  it  a  condition  of  any  pardon  or
remission  of  sentence  that  the  offender  shall  be  banished  from  or  shall  absent  himself  or  be
removed  from  the  Colony.

XI.  In  the  event  of  the  death,  incapacıty,  removal,  or  absence  from  South  Africa  of
Our  said  Governor,  or  of  his  being  from  any  cause  prevented  from  acting  in  the  duties  of  his
office,  all  and  every  the  powers  and  authorities  granted  to  him  shall,  until  Our  further  pleasure
is  signified  therein,  be  vested  in  such  person  as  We  may  appoint  under  Our  Sign  Manual  and
Signet,  and  such  person  shall  have  and  exercise  all  such  powers  and  authorities  until  Our  further
pleasure  shall  be  signified:  Provided  that  no  such  powers  or  autlıorities  shall  vest  in  such  person
until  he  shall  have  taken  the  oaths  hereinbefore  directed  to  be  taken  by  the  Governor  of  the
Colony,  and  in  the  manner  herein  prescribed.

XII.  Whenever  and  so  often  as  the  Governor  shall  be  temporarily  absent  from  the  Colony
in  pursuance  of  any  Instructions  from  Us  through  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,
or  in  the  execution  of  any  Letters  Patent  or  any  Commission  under  Our  Sign  Manual  and  Signet
eppointing  him  to  be  Our  High  Commissioner  or  Special  Commissioner  for  any  territories  in
South  Africa  with  which  it  may  be  expedient  that  We  should  have  relations,  or  appointing  him
to  be  Governor  or  to  administer  the  Government  of  any  Colony,  province,  or  territory  adjacent
or  near  to  the  Colony,  or  shall  be  absent  from  the  Colony  for  the  purpose  of  visiting  Our  High
Commissioner  for  South  Africa  or  the  Governor  or  Officer  Administering  the  Government  of
Our  Colony  of  the  Cape  of  Good  Hope,  or  some  otlıer  neighbouring  Colony  or  State,  for  a  period
not  exceeding  one  month,  then  and  in  every  such  case  the  Governor  may  continue  to  exercise
all  and  every  the  powers  vested  in  him  as  fully  as  if  he  were  residing  within  the  Colony.

XIH.  In  the  event  of  the  Governor  having  occasion  to  be  temporarily  absent  for  a  short
period  from  the  seat  of  Government  or  from  the  Colony,  he  may,  in  every  such  case,  by  an
Instrument  under  the  Public  Seal  of  the  Colony,  constitute  and  appoint  any  person  to  be  his
Deputy  within  the  Colony,  or  any  part  thereof,  during  such  temporary  absence,  and  in  that
capacity  to  exercise,  perform,  and  execute  for  and  on  behalf  of  the  Governor  during  such  absence,
but  no  longer,  all  such  powers  and  authorities  vested  in  the  Governor,  as  shall  in  and  by
such  Instrument  be  specified  and  limited,  but  no  others.  Every  such  Deputy  shall  conform'
to  and  observe  all  such  Instructions  as  the  Governor  shall  from  time  to  time  address  to  him
for  his  guidance:  Provided,  nevertheless,  that  by  the  appointment  of  a  Deputy,  as  aforesaid,
the  power  and  authority  of  the  Governor  shall  not  be  abridged,  altered,  or  in  any  way  affected,
otherwise  than  We  may  at  any  time  hereafter  think  proper  to  direct:
        <pb n="981" />
        III.  Afrika.  975  1  52.  Transvaal:

DER  BEcEE  Ic  TR  0  ur  en

Provided  further  that,  if  any  such  Deputy  shall  have  been  duly  appointed,  it  shall  not
be  necessary  during  the  continuance  in  office  of  such  Deputy  for  any  person  to  assume  the
Government  of  the  Colony  as  Administrator  thereof.

XIV.  And  We  do  hereby  require  and  command  all  Our  Officers  and  Ministers,  Civil  and
Military,  and  all  other  the  inhabitants  of  the  Colony,  to  be  obedient,  aiding  and  assisting  unto
the  Governor,  or  to  such  person  or  persons  as  may  from  time  to  time,  under  the  provisions  of
these  Our  Letters  Patent,  administer  the  Government  of  the  Colony.

XV.  In  the  construction  of  these  Our  Letters  Patent,  the  term  ‘the  Governor,”  unless
inconsistent  with  the  context,  shall  include  every  person  for  the  time  being  administering  the
Government  of  the  Colony.

XVI.  And  We  do  hereby  reserve  to  Ourselves,  Our  heirs  and  successors,  full  power  and
authority  from  time  to  time  to  revoke,  alter,  or  amend  these  Our  Letters  Patent,  as  to  Us  or
them  shall  seem  fit.

XVII.  And  We  do  direct  and  enjoin  that  these  Our  Letters  Patent  shall  be  read  and
proclaimed  at  such  place  or  places  within  the  Colony  as  the  Governor  shall  think  fit,  and  shall
commence  and  come  into  operation  on  a  day  to  be  fixed  by  the  Governor  by  Proclamation  in
the  Transvaal  Government  Gazette.

In  witness  whereof  We  have  caused  these  Our  Letters  to  be  made  Patent.  Witness  Öurself
  at  Westminster,  this  sixth  day  of  December,  in  the  sixth  year  of  Our  Reign.

By  Warrant  under  the  King’s  Sign  Manual.

Muir  Mackenzie.

No.  3.  Instructions  passed  under  the  Royal  Sign  Manual  and  Signet,  to  the  Governor  and  Commanderin-Chiefl
  of  the  Colony  of  the  Transvaal.
EdwardR  &amp;amp;  I.

Instructions  to  Our  Governor  and  Commander-in-Chief  in  and  over  Our  Colony  of  the
Transvaal,  or  to  Our  Lieutenant  Governor  or  other  Officer  for  the  time  being  administering  the
Government  of  Our  said  Colony.

Given  at  Our  Court  at  Saint  James’s,  this  sixth  day  of  December,  1906,  in  the  sixth
year  of  Our  Reign.

Whereas  by  certain  Letters  Patent  bearing  even  date  herewith  We  have  constituted,
ordered,  and  declared  that  there  shall  be  a  Governor  and  Commander-in-chief  (therein  and
hereinafter  called  the  Governor)  in  and  over  Our  Colony  of  the  Transvaal  (therein  and  hereinafter
  called  the  Colony);

And  whereas  We  have  by  the  said  Letters  Patent  authorized,  empowered,  and  commanded
the  Governor  to  do  and  execute  all  things  that  belong  to  his  said  office,  according  to  the  tenor
of  the  said  Letters  Patent  and  any  other  Our  Letters  Patent  having  effect  within  the  Colony,
and  of  such  Commission  as  may  be  issued  to  him  under  Our  Sign  Manual  and  Signet,  and  according
  to  such  Instructions  as  may  from  time  to  time  be  given  to  him  under  Our  Sign  Manual  and
Signet  or  by  Our  Order  in  Our  Privy  Council,  or  by  Us  through  one  of  Our  Principal  Secretaries
of  State,  and  to  such  Laws  as  are  now  or  shall  hereafter  be  in  force  in  the  Colony:

Now,  therefore,  We  do  hereby  direct  and  enjoin  and  declare  Our  Will  and  pleasure  to
be  as  follows:  —

I.  In  these  Our  Instructions,  unless  inconsistent  with  the  context,  the  term  “Governor”
shall  include  every  person  for  the  time  being  administering  the  Government  of  the  Colony.

II.  The  Governor  may,  whenever  he  thinks  fit,  require  any  person  in  the  public  service
to  take  the  Oath  of  Allegiance,  together  with  such  other  Oath  or  Oaths  as  may  from  time  to
time  be  prescribed  by  any  Law  in  force  in  the  Colony.  The  Governor  is  to  administer  such  Oaths
or  cause  them  to  be  administered  by  some  Public  Officer  of  the  Colony.

III.  The  Governor  shall  forthwith  communicate  these  Our  Instructions  to  the  Executive
Council,  and:  likewise  all  such  others,  from  time  to  time,  as  he  shall  find  convenient  for  Our
service  to  impart  to  them.

-—
        <pb n="982" />
        III.  Afrika.  976  152.  Transvaal,

IV.  The  Executive  Council  shall  not  proceed  to  the  despatch  of  business  unless  duly
summoned  by  authority  of  the  Governor,  nor  unless  two  Members  at  the  least  (exclusive  of
himself  or  of  the  Member  presiding)  be  present  and  assisting  throughout  the  whole  of  the  meetings
eat  which  any  such  business  shall  be  despatched.

V.  The  Governor  shall  attend  and  preside  at  the  meetings  of  the  Executive  Council,
unless  prevented  by  some  necessary  or  reasonable  cause,  and  in  his  absence  such  Member  as  may
be  appointed  by  him  in  that  behalf,  or  in  the  absence  of  such  Member  the  senior  Member  of  the
Executive  Council  actually  present  shall  preside.  The  seniority  of  the  Members  of  the  said
Council  shall  be  prescribed  by  the  Governor.

VI.  In  the  execution  of  the  powers  and  authorities  vested  in  him,  the  Governor  shall  be
guided  by  the  advice  of  the  Executive  Council,  but  if  in  any  case  shall  see  sufficient  cause  to
dissent  from  the  opinion  of  the  said  Council,  he  may  act  in  the  exercise  of  his  said  powers  and
euthorities  in  opposition  to  the  opinion  of  the  Council,  reporting  the  matter  to  Us  without  delay,
with  the  reasons  for  his  so  acting.

In  any  such  case  it  shall  be  competent  to  any  Member  of  the  said  Council  to  require  that
there  be  recorded  upon  the  Minutes  of  the  Council  the  grounds  of  any  advice  or  opinion  that
he  may  give  upon  the  question.

VII.  The  Governor  shall  not  assent  in  Our  name  to  any  law  of  any  of  the  following  classes:—-1.

  Any  law  for  divorce.

2.  Any  law  whereby  any  grant  of  land  or  money,  or  other  donation  or  gratuity,  may  be
made  to  himself.

3.  Any  law  affecting  the  currency  of  the  Colony.

4.  Any  law  imposing  differential  duties.

6.  Any  law  the  provisions  of  which  shall  appear  inconsistent  with  obligations  imposed
on  Us  by  Treaty.

6.  Any  law  interfering  with  the  discipline  and  control  of  Our  forces  in  the  Colony  by  land
or  Bea.

7.  Any  law  of  an  extraordinary  nature  and  importance,  whereby  Our  prerogative,  or  the
rights  and  property  of  Our  subjects  not  residing  in  the  Colony,  or  the  trade  and  shipping  of  the
United  Kingdom  and  its  dependencies,  may  be  prejudiced.

8.  Any  law  containing  provisions  to  which  Our  assent  has  been  once  refused,  or  which
have  been  disallowed  by  Us:

Unlees  he  shall  have  previously  obtained  Our  instructions  upon  such  law  through  one
of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  or  unless  such  law  shall  contain  a  clause  suspending  the
operation  thereof  until  the  signification  in  tlıe  Colony  of  Our  pleasure  thereupon.

VIII.  Whenever  any  offender  shall  have  been  condemned  to  suffer  death  by  the  sentence
of  any  Court,  the  Governor  shall  consult  the  Executive  Council  upon  the  case  of  such  offender,
submitting  to  the  Council  any  Report  that  may  have  been  made  by  the  Judge  who  tried  the
case;  and,  whenever  it  appears  advisable  to  do  so,  taking  measures  to  invite  the  attendance  of
such  Judge  at  the  Council.  The  Governor  shall  not  pardon  or  reprieve  any  such  offender  unless
it  shall  appear  to  him  expedient  so  to  do,  upon  receiving  the  advice  of  tlıe  Executive  Council
thereon;  but  in  all  such  cases  he  is  to  decide  either  to  extend  or  to  withhold  a  pardon  or  reprieve,
according  to  his  own  deliberate  judgment,  whetlier  the  Members  of  the  Executive  Couneil  concur
therein  or  otherwise;  entering  nevertheless,  on  the  Minutes  of  the  Executive  Council,  a  Minute
of  his  reasons  at  lenglıt  in  case  he  should  decide  any  such  question  in  opposition  to  the  judgment
of  the  majority  of  the  Members  thereof.

IX.  All  Commissions  granted  by  the  Governor  to  any  persons  to  be  officers  in  the  Colony
shall,  unless  otherwise  provided  by  law,  be  granted  during  pleasure  only.

X.  Except  in  accordance  with  the  provisions  of  any  Letters  Patent  or  of  any  Commission
under  Our  Sign  Manual  and  Signet,  the  Governor  shall  not,  upon  any  pretence  whatever,  quit
the  Colony  without  having  first  obtained  leave  from  Us  for  so  doing  under  Our  Sign  Manual
        <pb n="983" />
        III.  Afrika.  977  155.  Marokko.

and  Signet,  or  trough  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  unless  for  the  purpose  of  visiting
the  High  Commissioner  for  South  Africa  or  the  Governor  or  Officer  Administering  the  Government
  of  some  neighbouring  Colony  or  State,  for  periods  not  exceeding  one  month  at  any  one
time,  nor  exceeding  in  the  aggregate  one  month  for  every  year’s  service  in  the  Colony.

XI.  The  temporary  absence  of  the  Governor  for  any  period  not  exceeding  one  month
shall  not,  if  he  have  previously  informed  the  Executive  Council,  in  writing,  of  his  intended  absence,
and  if  he  have  duly  appointed  a  Deputy  in  accordance  with  the  above  recited  Letters  Patent,
nor  shall  any  extension  of  such  period  sanctioned  by  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State
and  not  exceeding  fourteen  days,  be  deemed  absence  from  the  Colony  within  the  meaning  of
the  said  Letters  Patent.  E.R&amp;amp;I1l

158.  Italienische  Geblete:  Erythräa  und  Somalland,  verwaltet  von  einem  Gouverneur.

154.  Liberla..  Die  Republik  Liberia  hat  ihren  Ursprung  in  den  Bemühungen  einiger
europäischer  und  amerikanischer  Kolonisationsgesellschaften,  den  freigelassenen  amerikanischen
Sklaven  eine  dauernde  Unterkunft  zu  verschaffen.  Im  Jahre  1822  wurde  die  erste  Niederlassung
  ehemaliger  amerikanischer  Sklaven  an  der  Westküste  von  Afrika  begründet.  —  Diese
Kolonie  hatte  ursprünglich  keine  eigentliche  Verfassung,  die  unter  einen  der  heute  anerkannten
Verfassungstypen  subsumiert  werden  könnte.  Einerseits  stand  sie  zu  keinem  Staat  in  irgendeinem
  Lohns-  oder  Untertanenverhältnis,  andererseits  machte  sie  keinen  Anspruch  darauf,  als
souveräner  Staat  zu  gelten.  Erst  am  26.  Juli  1847  konstituierte  sich  der  Staat  als  „die  freie
und  unabhängige  Republik  Liberia‘‘,  wurde  zuerst  von  Großbritannien,  dann  von  Frankreich,
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  endlich  von  den  übrigen  Stasten  anerkannt.

Die  Verfassung  schließt  sich  mit  wenigen  unbedeutenden  Abweichungen  eng  an  das
Vorbild  der  Verfassung  der  U.S.  A.  an.  Die  vollziehende  Gewalt  wird  von  dem  Präsidenten,
dem  Vize-Präsidenten  und  6  Ministern  (Premier-Minister,  Finanzen,  Inneres,  Justiz,  Post,  Heer
und  Marine)  ausgeübt.

Die  gesetzgebende  Gewalt  steht  dem  Parlamente  zu,  welches  aus  zwei  Kammern  (Senat
und  Abgeordnetenhaus)  besteht.

Der  Präsident  sowie  die  14  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  werden  auf  zwei  Jahre,
die  9  Mitglieder  des  Senats  auf  vier  Jahre  gewählt.

Der  Präsident  der  Republik  muß  35  Jahre  alt  sein  und  Grundeigentum  im  Werte  von
6000  Dollar  haben.  Die  Wähler  müssen  Neger  sowie  Grundeigentümer  sein.

-  Vgl.  Johnston  Liberia,  the  Negro  Republic  in  West-Afrika..  London,  1906.
Kurt  Sell

.

155.  Marokko.

1.  Abschnitt.  Allgemeines.

Das  heutige  Marokko  ist  seinem  Wesen  nach  ein  mohammedanischer  Staat:  die  religiöse
Idee  des  Islam  hat  den  Staatsgedanken  so  tief  durchdrungen,  daß  man  zweifelhaft  sein  kann,
ob  diese  Vermengung  die  Kirche  zur  Staatskirche  oder  nicht  vielmehr  den  Staat  zum  Kirchenstaate
  gemacht  hat.  Nach  den  Vorschriften  des  heiligen  Rechts  des  Islam  lebt  in  Marokko  unter
der  Herrschaft  eines  Scherifen,  eines  Nachkommen  Mohammeds,  ein  Volk  von  lauter  Muslimen,
eine  Gemeinde  von  Gläubigen.

Der  Koran,  das  heilige  Buch  des  Islam,  mit  den  übrigen  heiligen  Vorschriften  dieser
Religion,  ist  zugleich  das  Grundgesetz  des  Staates.  Seine  Vorschriften  bilden,  in  der  Feststellung
  und  Auslegung,  die  sie  durch  die  Schule  des  Ibn  Malek  erfahren  haben,  das  Hauptgesetz

123
        <pb n="984" />
        III.  Afrika.  978  155.  Marokko.

des  Landes  in  weltlichen  wie  in  geistlichen  Angelegenheiten.  Eine  Gesetzgebung  modern-europäischer
  Art  hat  sich  nicht,  wie  in  anderen  Staaten  mit  mohammedanischer  Bevölkerung,  vor
das  heilige  Recht  gelegt.

Den  Imam  der  Gläubigen  des  Scherifenlandes  wählt  die  Gemeinde  der  Gläubigen,  dieselbe
Wahl  macht  ihn  zum  Sultan  des  „Maghreb  el  Aksa’’  (des  Reichs  des  äußersten  Westen).  Die
‚Abstammung  vom  Propheten  und  die  ihm  durch  die  Reihe  seiner  Ahnen  übermittelte  „Baraka’”,
‚der  göttliche  Segen,  festigt  auch  seine  weltliche  Herrschaft.

Nach  europäischem  Begriff  ist  der  Sultan  absoluter  Herrscher,  aber  wie  für  ihn  als
Kirchenfürsten,  so  gelten  auch  für  ihn  als  weltlichen  Herrscher  die  Vorschriften  des  heiligen  Rechts
als  Norm,  ohne  ihn  allerdings  zu  binden:  Akte,  die  er  in  Verletzung  dieser  Vorschriften  vornimmt,
sind  gültig,  obwohl  rechtswidrig.

Die  Ulemas  (Schriftgelehrten)  in  Fes  beanspruchen  als  Vertreter  der  Gemeinde  der
Gläubigen  das  Recht,  in  solchen  Konflikten  zu  entscheiden.  Bei  wichtigen  Rechtsfragen  fragt
sie  daher  manchmal  der  Sultan  um  ihre  Meinung,  damit  sie  für  einen  Beschluß  die  kanonischen
Rechtsgründe  geben.  Gegen  geschehene  Rechtsverletzungen  haben  sie  das,  allerdings  nur  selten
zu  verwirklichende  Recht,  zu  untersuchen,  ob  das  Verhalten  des  Sultans  ein  derartiges  war,  daß
es  nach  dem  heiligen  „Schra”  Recht  die  Absetzung  erheischt.

Volle  Angehörige  des  marokkanischen  Staates  sind  nur  die  Islamgläubigen.  Die  Juden
stehen  außerhalb  der  Rechts-  und  Volksgemeinschaft  und  verdanken  ihre  Duldung  im  Lande
nur  dem  besonderen  Schutz  („Dimma”),  den  ihnen  der  Herrscher  gewährt.  Die  Kolonien  von
Christen  sind  Fremdkörper  im  Organismus  des  marokkanischen  Staates.

Die  weltliche  Herrschaft  des  Sultans  über  die  sehr  selbständigen  Kabylen  (Stämme)
Marokkos  stützt  sich  auf  denMachsen,  einen  Organismus,  gebildet  aus  Beamten  und  Lehnssoldaten.
Dem  Machsen  gehorcht  jedoch  nur  ein  Teil  des  Landes  (Blad  el  Machsen),  dessen  Größe  mit
der  politischen  Macht  des  Sultans  ab-  und  zunimmt.  Der  Rest  des  Landes  (Blad  es  Siba)  erkennt
den  Sultan  nur  als  einen  Scherifen  an,  den  im  Kirchengebet  zu  nennen  eine  religiöse  Pflicht
erfordert,  der  aber  eine  Herrschaft  auszuüben  nicht  imstande  ist.  Der  Machsen  betrachtet  solche
Gebietsteile  als  im  Aufruhr  befindlich  und  macht  theoretisch  keinen  Unterschied  zwischen
Blad  es  Siba  und  Blad  el  Machsen.

2.  Abschnitt.  Der  Sultan.

Im  16.  Jahrhundert,  während  in  Europa  die  große  Auseinandersetzung  zwischen  Staat
und  Kirche  stattfand,  knüpfte  sich  in  Marokko  das  Band  zwischen  beiden  noch  enger  als  in  den
übrigen  mohammedanischen  Staaten.  Es  kam  eine  Dynastie  zur  Regierung,  die  ihre  Berechtigung
auf  den  Thron  auf  ihre  Abstammung  von  Mohammed  stützte.  Trotz  dieser  schiütischen  Idee
war  Marokko  aber  theoretisch  stets  sunnitisch.  Seit  jener  Zeit  ist  Marokko  das  Scherifenland
geblieben.

Anders  als  in  den  übrigen  mohammedanischen  Staaten  hat  sich  in  der  herrschenden  Scherifenlinie
  —  seit  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  die  Dynastie  der  Alawiten,  nach  ihrer  Herkunft
aus  dem  Tafilelt  auch  Filalidynastie  genannt  —  die  Herrschaft  vom  Vater  auf  den  Sohn  vererbt.
Häufig  ist  der  älteste  Sohn  dem  Vater  gefolgt.  Entscheidend  ist  aber  nicht  das  Recht  der
Erstgeburt,  sondern  die  Huldigung  der  Gemeinden  der  Gläubigen.  Theoretisch  besteht  das
altislamitische  Recht  der  freien  Wahl  durch  die  Gemeinde  weiter,  tatsächlich  ist  durch  die
Gewohnheit  das  Wahlrecht  passiv  auf  Nachkommen  des  Propheten  beschränkt,  und  aktiv  auf
die  Hauptgemeinde,  den  Machsen,  der  fast  immer  an  Stelle  der  Gesamtheit  der  Gemeinden  die
Wahl  vornimmt.  Die  übrigen  Gemeinden,  Kabylen  wie  Städte,  erkennen  den  so  gewählten  Herrscher
gezwungen  oder  freiwillig  in  einer  Huldigungsurkunde  (,‚Beia‘‘)  an.  Im  Machsen  wiederum  geben
einige  wenige  angesehene  und  mächtige  Leute  den  Ausschlag  bei  der  Frage,  wer  Sultan  werden  soll.
Es  ist  klar,  daß  es  bei  diesem  System  häufig  zu  Zwistigkeiten,  Doppelwahlen  und  Interregnis
kommen  muß.

Es  steht  in  des  Vaters  Macht,  die  zukünftige  Walıl  bei  seinen  Lebzeiten  auf  einen  beliebigen
Sohn  zu  lenken,  inden  er  den  auszuzeichnenden  Sohn  in  seine  Nähe  zieht  und  ihm  das  Kommando
        <pb n="985" />
        III.  Afrika.  979  155.  Marokko,

über  einen  wichtigen  Teil  des  Heeres  gibt.  Als  besonders  entscheidendes  Zeichen  gilt  die  Ernennung
zumChalifa  (Vertreter),  die  die  Erlaubnis  zur  Führung  des  Sonnenschirms,  des  Zeichens  der  Herrscherwürde,
  enthält.

Auch  die  Ernennung  eines  Nachfolgers  im  Testament  ist  einmal  vorgekommen.

Der  Vater  kann  die  einmal  getroffene  Wahl  des  „Wali  el  ahd‘‘  (Thronfolger)  wieder  rückgängig
  machen  und  die  Wahl  eines  anderen  Sohnes  begünstigen.  Streitigkeiten  und  Bürgerkriege
sind  daher  oft  beim  Thronwechsel  die  Folge  der  gesponnenen  Intrigen.

Der  Titel  des  Sultans  von  Marokko,  den  man  in  Europa  seit  drei  Jahrhunderten  als
„Kaiser‘‘  zu  bezeichnen  sich  gewöhnt  hat,  ist  Imam  oder  Sultan  oder  Emir  elMuminin  (Beherrscher
der  Gläubigen),  ein  Titel,  der  in  offiziellen  Dokumenten  so  oft  wiederholt  wird,  als  Vorfahren
Sultane  waren.  Der  Chalifentitel  wird  wenig  verwandt,  da  er  die  Idee  des  islamischen  Gesamtstaates
  impliziert  und  daher  eigentlich  nicht  mehr  zutrifft.

Der  Sultan  beherrscht  den  Staat  mit  absoluter  Machtvollkommenheit,  beschränkt  nur  durch
das  heilige  Recht.  Alle  Staatsgewalt  liegt  in  seinen  Händen,  in  seinem  Namen  geschehen  die
Handlungen  des  Staates,  nur  zur  Erleichterung  der  Geschäftsführung  bedient  er  sich  der  Minister,
deren  Ressort  er  beliebig  abgrenzt  und  die  ausdrücklich  keine  Vertretungsmacht  haben.

In  der  Idee  des  Emirats  liegt  es,  daß  es  nur  einen  Beherrscher  der  Gläubigen  geben  kann.
Die  Mehrzahl  der  Hauptstädte  Marokkos,  die  für  die  Möglichkeit  der  Teilung  des  Staates  zu
sprechen  scheint,  erklärt  sich  aus  der  Aufeinanderfolge  der  Dynastien  und  aus  anderen  rein
historischen  Gründen,  namentlich  aber  aus  geographischen  und  wirtschaftsgeographischen
Tatsachen.  .

Die  Idee  des  scherifen  Emirats  involviert  sogar  eine  Tendenz  auf  Beanspruchung  de
Herrschaft  über  alle  Islamgläubigen,  eine  Tendenz,  die  allerdings  wenig  hervorgetreten  ist,  da  die
Scherifen  nie  die  Kraft  gehabt  haben,  ihre  Herrschaft  weit  über  die  Grenzen  Marokkos  vorzutragen.
Doch  ist  man  sich  einer  Kollision  der  Ansprüche  mit  denen  des  Sultans  in  Konstantinopel  sehr
wohl  bewußt.

Der  stasterechtlich  unbeschränkten  Macht  des  Sultans  sind  tatsächliche  Grenzen,  und  zwar
ziemlich  enge,  gesetzt  durch  die  politische  Notwendigkeit,  das  heilige  Recht,  die  Norm  alles  Lebens
in  Marokko,  zu  beachten.  Wohl  kann  sich  der  Sultan  über  diese  Schranken  hinwegsetzen,  aber  das
Volk  der  Muslime  empfindet  eine  solche  Handlungsweise  als  Rechtsverletzung  und  beansprucht
das  alte  Recht,  einen  Herrscher,  der  gewisse  schwere  Verfehlungen  dieser  Art  begeht,  abzusetzen,

In  dem  Kollegium  des  Ulemas  in  Fes  hat  das  Volk  der  Gläubigen  ein  Organ,  das  dem  Sultan
gegenüber,  meist  allerdings  nur  sehr  leise,  die  Stimme  des  Rechts  zum  Ausdruck  bringen  kann.

Der  Sultan  holt  hier  und  da  das  Gutachten  (die  „Fetwa‘‘)  der  Ulemas  ein.  In  vielen  Fällen
sucht  er  hier  bei  nur  einen  Vorwand,  um  sich  einer  Macht,  mit  der  er  unterhandelt,  gegenüber  durch
das  Gutachten  zu  decken  oder  zu  entschuldigen,  in  anderen  Fällen  ist  die  Einholung  des  Fetwa
Tradition.  In  gewissen  Fällen  wagt  es  der  Sultan  auch  vielleicht  gegenüber  dem  Volke  nicht,
eine  wichtige  politische  Entscheidung  zu  treffen,  ohne  sich  dafür  durch  die  Ulemas  Gründe  des
kanonischen  Rechts  geben  zu  lassen.

Wichtiger  noch  ist  ihre  Rolle  beim  Thronwechsel:  nicht  allein,  daß  ihre  Anerkennung  für
jeden  neu  gewählten  Sultan  von  hohem  Werte  ist,  sondern  sie  beanspruchen  auch  das  Recht,
über  einen  vom  rechten  Wege  seiner  Imampflichten  abgewichenen  Sultan  zu  richten,

Die  Ulemas  treten  hierbei  gleichsam  als  Richter  zwischen  das  Volk  der  Gläubigen  und
seinen  Fürsten,  indem  sie  als  Vertreter  des  göttlichen  Rechts  auf  die  Klage  des  Volkes,  für  das  die
Notabeln  sprechen,  das  Urteil  auf  Absetzung  des  verklagten  Fürsten  sprechen,  mit  der  Begründung,
  daß  tatsächlich  festgestellte  Verfehlungen  in  der  Verteidigung  und  Lenkung  der  Gemeinde
die  Absetzung  zur  Pflicht  der  Gemeinde  machen.

Nach  der  Idee  des  Chalifentums  ist  eine  bloße  Absetzung  des  Herrschers  ohne  Neuwahl
undenkbar,  da  die  Gemeinde  des  Propheten  nicht  ohne  Leiter  sein  kann.  Die  Eigenschaft  als
Scherif  schützt  den  Sultan  gegen  einen  unmittelbaren  direkten  Angriff  durch  das  Volk,  wie  ihn
andere  mohammedanische  Staaten  erlebt  haben.

123*
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        III.  Afrika.  950  155.  Marokko.

Das  ganze  Verfahren  der  Übertragung  der  Herrschaft  von  einem  Scherifen  auf  den  andern
gilt  dem  Marokkaner  nicht  nur  als  Revolution,  sondern  auch  als  eine  Art  rechtlichen  Verfahrens,
dessen  Ausübung  er  als  altes  gutes  Recht  des  Volkes  ansielıt,  eine  Anschauung,  zu  deren  Entstehung
  sich  die  demokratischen  Tendenzen  des  alten  Islaın  mit  deın  Unabhängigkeitsgefühl  der
Berber  verbunden  hat.

3.  Abschnitt.  Der  Machsen.

Die  Gesamtheit  der  Organe,  welche  die  staatlichen  Aufgaben  des  marokkanischen  Reichs
durchzuführen  berufen  sind,  und  die  die  Centralgewalt  gegenüber  den  zentrifugalen  Neigungen
der  Stämme  stützen,  bildet  den  Maclısen.  Die  Grenzen  dieses  Begriffes  sind  historisch  gewordene.
Machsen  sind  gegenwärtig  außer  dem  Sultan  und  seinem  Hofstaate  die  Sekretäre  und  Finanzbeamten
  (Umana,  Einzahl:  Amin)  des  Staates,  die  Inhaber  der  lokalen  Verwaltungsämter,  nämlich
die  Kaids  und  Scheicls  mit  ihren  Familien,  das  stehende  Heer  und  alle  Angehörigen  der  zum
Sultan  in  einer  Art  erblichen  Lelinsverhältnisses  stehenden  „Machsenkabilen“.

Diese  Gruppen  bilden  gegenüber  der  übrigen  Bevölkerung  eine  privilegierte  Kaste,  in  die
die  Mehrzalıl  ihrer  Mitglieder,  die  Angehörigen  der  Machsenkabilen,  durch  Geburt  eintreten,
während  die  übrigen,  Beamte  und  Soldaten,  durch  den  Willen  des  Sultans  berufen  werden.

Schon  äußerlich  wird  der  Abstand  dieser  Kaste  vom  Volke  gewahrt,  namentlich  dadurch,
daß  in  jeder  Stadt  die  Machscenleute  einen  besonderen  für  sich  befestigten  Stadtteil,  die  „Kasba‘“,
bewohnen;  auf  dem  Lande  haben  sie  ihre  Amtssitze  oder  ihnen  zu  Lehen  gegebene  Ländereien  inne,
die  an  strategisch  wichtigen  Punkten  gelegen  sind,  meist  in  der  Nähe  der  Hauptstädte.

Alle  Angehörigen  des  Machsen  genießen  neben  anderen  Begünstigungen  das  Privileg  der
Steuerfreiheit.  Die  meisten  von  ihnen  beziehen  auch  ein  Geldgehalt.

Sie  haben  dem  Sultan  gegenüber  eine  besondere  Treupflicht,  die  ihnen  unter  anderem  nicht
erlaubt,  in  den  Schutz  einer  fremden  Macht  zu  treten.  Ihre  Verpflichtungen  gegen  den  Staat
vermindern  sogar  ihre  Verpflichtungsfähigkeit  im  privatrechtlichen  Verkehr.

Während  die  Beamten  des  Hofes  und  der  Landesverwaltung  —  die  Funktionen  der  ersten
Beamtenkategorie  greifen  übrigens  vielfach  in  die  der  zweiten  über,  wie  es  bei  einem  absolut
regierten  Staate  auf  einer  derartigen  Stufe  der  Entwicklung  fast  natürlich  ist  —  Aufgaben  haben,
wie  sie  sich  in  allen  Staatswesen  finden,  wo  die  Aufgaben  des  Staates  durch  Beamte  erfüllt  werden,
haben  die  Machsenstämme  eine  Daseinsberechtigung,  die  sich  aus  besonderen  marokkanischen
Verhältnissen  erklärt,  und  eine  Zusammensetzung,  die  nur  nach  einer  geschichtlichen  Betrachtung
zu  verstehen  ist.

Die  uralten  und  festgefügten  Organisationen  der  Stämme  Marokkos  haben  stets  mit  Erfolg
der  weltlichen  Zentralgewalt  gegenüber  eine  große  Selbständigkeit  behauptet.  Jede  der  Dynastien,
die  sich  in  der  Beherrschung  des  Landes  ablösten,  hat  ihre  Herrschaft  diesen  Sondermächten
gegenüber  dauernd  nur  gestützt  auf  die  militärische  und  politische  Macht  eines  besonderen
Stammes  (des  Machsenstarmes)  oder  der  Sekte  behaupten  können,  an  deren  Spitze  sie  den  Thron
erwarb.  Nur  mit  dieser  Unterstützung  gelang  es,  die  übrigen  Teile  des  Volkes  zu  den  Staatslasten,
Steuern  und  Kriegsdienst,  heranzuziehen.

Die  Scherifendynastien,  hinter  denen,  als  sie  zur  Herrschaft  gelangten,  weder  eine  eigene
Sekte  noch  ein  eigener  Stamm  stand,  sahen  sich  bald  genötigt,  künstlich  sich  eine  Hausmacht  zu
schaffen,  um  die  Stämme  im  Gehorsam  in  weltlichen  Dingen  halten  zu  können,  und  um  einem
auswärtigen  Feind  gegenüber  eine  stets  bereite  Waffe  in  der  Hand  zu  haben.  Ihr  Verfahren  hierbei
war  der  Politik  der  Türken  im  benachbarten  Algerien  nachgebildet,  die  ihre  Herrschaft  trotz  ihrer
verschwindend  kleinen  Zahl  dadurch  aufrechtzuerhalten  wußten,  daß  sie  einzelne  Teile  des  algerischen
Volkes  durch  Gewährung  von  Privilegien  über  die  anderen  hinaushoben  und  sie,  militärisch  organisiert,
  an  wichtigen  Punkten  auf  Regierungsland  ansiedelten.

Im  16.  Jahrhundert  organisierte  denn  der  Sultan  in  Marokko  an  der  Ostgrenze  den  Stamm
der  Scheraga  nach  Muster  der  türkischen  Militärkolonien  und  siedelte  ihn  als  ersten  Machsenstamm
auf  Regierungsland  an  der  Grenze  Algeriens  an.
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        III.  Afrika.  981  155.  Marokko.

Um  die  Wende  des  17.  Jahrhunderts  schuf  ferner  der  Sultan  Mulay  Ismaöl  nach  einem  alten
Vorbilde  aus  der  Zeit  einer  früheren  Dynastie  neue  Kolonien,  indem  er  alle  „Abid‘  (Negersklaven)
seines  Reiches  zusammenbringen  ließ  —  er  benutzte  hierbei  die  alten  Verzeichnisse  der  früheren
Dynastie  —  und  sie  militärisch  ausbilden  ließ.  Als  direktes  Vorbild  diente  ihm  wohl  die  ägyptische
Truppe  der  Tulmiden.  Diese  schwarze  Truppe  erhielt  nach  dem  Gelehrten  Abdallah  el  Buchari,
dessen  Traditionswerk  „Sahah‘‘,  das  der  Sultan  in  regelmäßigen  Perioden  mit  den  Ulemas  studiert
und  das  er  stets  mit  sich  führt,  den  Namen  „Buacher‘‘,  da  ihr  das  Werk  zur  Eskortierung  ‚wie
die  Bundeslade  der  Juden‘‘  anvertraut  wurde.

Derselbe  Mulay  Ismaöl  schuf  ferner  aus  kleinen  Teilen  verschiedener  nach  Marokko  gekommener
  Saharastämme  die  Korps  der  Udya,  Menebha  u.  a.

Zu  diesen  Machsenstämmen  fügte  im  19.  Jahrhundert,  bald  nach  der  Schlacht  bei  lIely,
Mulay  Abderrahman  die  Kabyle  der  Scherarda,  einen  bis  dahin  widerspenstigen  Stamm  aus  dem
Süden  des  Reiches.

Die  Machsenkabilen,  von  denen  die  Abid  und  Udaya  ursprünglich  ja  nur  künstliche,
kabilenartige  Verbände  sind,  stehen  zum  Sultan  in  einem  Lehnsverhältnis:  gegen  den  Besitz  von
Regierungsländereien  und  das  Privileg  der  Steuerfreiheit,  sowie  gegen  Zahlung  eines  gewissen
Soldes  haben  sie  die  erbliche  Verpflichtung,  dem  Sultan  im  Frieden  als  Hofgesinde  und  Polizeisoldaten
  und  im  Kriege  als  Kavalleristen  zu  dienen.

Nachdem  sie  im  Laufe  der  Geschichte  wiederholt  versucht  hatten,  die  Rolle  von  Prätorianern
  zu  spielen  und  daher  vom  Sultan  bekämpft  und  niedergeworfen  wurden,  indem  ein  Stamm
gegen  den  anderen  ausgespielt  wurde,  siedelte  man  sie  in  der  Nähe  der  Hauptstädte  an,  mit  der
doppelten  militärischen  Aufgabe,  die  unbotmäßigen  Großstädte  in  Schach  zu  halten  und  anderseits
  Raubzüge  der  Gebirgsstämme  gegen  die  Städte  abzuwehren.

Bis  in  die  zweite  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts  weren  es  auch  die  Machsenstämme,  die
dem  Sultan  die  Mehrzahl  der  Beamten  lieferten,  so  daß  ein  homo  novus  nur  als  Hofsklave  oder
Taleb  (Gelehrter)  in  die  Verwaltung  kam.  Dann  aber  begann  man  Kaufleute  als  Umana  in  die
Finanzverwaltung  zu  übernehmen  und  unter  Mulay  Abdelasis  wurden  diese  Nichtmachsenleute
sogar  augenfällig  bevorzugt.

Früher  schon  hatten  die  Machsenstämme  das  Privileg  des  Waffendienstes  —  das  sie  höchstens
mit  landfremden  Söldnern,  Türken  und  Christen,  geteilt  hatten  —  verloren:  Nach  der  Schlacht
bei  Isly,  als  sich  die  militärische  Schwäche  des  marokkanischen  Reiterheeres  gezeigt  hatte,  wurde
nach  dem  Muster  der  eingeborenen  algerischen  Truppen  Frankreichs  die  Infanterie  der  „Askar“
gebildet,  die  außer  von  den  Machsenkabilen  auch  von  den  übrigen  Stämmen  gestellt  wurden,
und  die  auch  als  Machsen  betrachtet  werden.

Endlich  ist  ein  bedeutendes  Stück  der  polizeilichen  Tätigkeit  aus  den  Händen  der  „Machasnije‘‘
  auf  die  durch  die  Algecirasakte  vorgesehene  marokkanische  Polizeitruppe  übergegangen,  die
seit  Beginn  des  Jahres  1908  in  dem  fremden  Handel  geöffneten  Häfen  des  Landes  (Tetuan,  Tanger,
Larasch,  Rabat,  Casablanca,  Mazagan,  Saffi  und  Mogador)  den  Schutz  der  Fremden  und  die  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  übernommen  haben.  Die  ganze  Entstehungsgeschichte
der  „Polizei‘‘  und  namentlich  ihre  Ausbildung  durch  französische  und  spanische  Instrukteure,
hindert,  daß  die  Polizei  in  eine  machsenähnliche  Stellung  kommt.

Da  die  Einführung  einer  Staatsordnung  modern-europäischer  Art  mit  einem  reformierten
Steuer-  und  Wehrsystem  und  einer  kräftigen  Zentralgewalt  in  Marokko  bis  jetzt  erst  in  den  Anfängen
  steht,  ist  der  Machsen  nach  wie  vor  trotz  der  Wandlungen  der  neuesten  Zeit  die  Hauptstütze
  der  weltlichen  Macht  des  Scherifenlandes  und  das  Knochengerüst  des  Staates.

4.  Abschnitt.  Die  Begierung.

Erst  im  Laufe  der  letzten  50  Jahre  haben  die  Geschäfte  der  Zentralregierung  an  Zahl  und
Wichtigkeit  so  zugenommen,  daß  der  Sultan,  der  bis  dahin  mit  einigen  Sekretären  alle  Angelegenheiten
  meist  selbst  erledigte,  sich  genötigt  sah,  nach  und  nach  eine  Art  Ministerium  zu  schaffen.
Aber  noch  jetzt  erledigt  der  Sultan  nach  seineın  Belieben  jedes  Geschäft  in  jedem  Stadium  selbst
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        IIT.  Afrika.  982  155.  Marokko.

unter  Umgehung  des  zuständigen  Ministers.  Die  Abgrenzung  der  Ressorts  der  Ministerien  unterliegt
  seiner  Willkür.

In  neuester  Zeit  bestehen  ın  der  Regel  fünf  Ministerien.

Großwesir  ist  der  Minister  des  Inneren.  Ihm  zur  Seite  stehen  zwei  Staatssekretäre,  deren
einer  die  Angelegenheiten  des  Südens,  der  andere  die  des  Nordens  des  Reichs  bearbeitet.

Der  Minister  des  Auswärtigen  führt  den  Titel  „Minister  des  Meeres‘  weil  er  sich  meist  mit
Angelegenheiten  der  über  das  Meer  gekommenen  Fremden  befaßt.

Den  unmittelbaren  Verkehr  mit  den  Vertretungen  der  fremden  Stasten  besorgt  ein  nach
Tanger  ständig  delegierter  „Naib“  (Stellvertreter),  da  die  diplomatischen  Missionen  ihren  Sitz
nicht  am  Hofe  des  Sultans,  sondern  in  Tanger  haben.  Der  Naib  spielt  auch  gewissermaßen  die
Rolle  eines  marokkanischen  Gesandten  bei  den  fremden  Mächten  (er  wird  auch  in  der  Tat  bei
seiner  Anwesenheit  beim  Hofe  mit  Gesandtenzeremoniell  behandelt),  da  Marokko  keine  ständigen
Missionen  im  Auslande  unterhält.  In  der  Regel  werden  alle  Fragen  zwischen  dem  Naib  und  den
fremden  Gesandten  verhandelt,  und  erst  wenn  hierbei  keine  Einigung  zustande  kommt,  wendet
sich  der  fremde  Gesandte  an  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Der  eigentliche  Titel  des  Kriegsministers  ist  Allaf  („Futtermeister‘‘),  er  ist  in  der  Tat
hauptsächlich  oberster  Intendanturbeamter.

Die  Funktionen  eines  Finanzministers  sind  geteilt.  Die  Personalien  bearbeitet  der  Amin  el
Umana  (Oberster  der  Finanzbeamten).  Ihm  stehen  selbständig  zur  Seite  der  Amin  ed  Dachel,  der
die  eingehenden  Gelder  vereinnahmt;  der  Amun  es  Sair,  der  sich  mit  den  Zahlungen  befaßt,  soweit
sie  nicht  auf  die  lokalen  Zahlstellen  in  Alt-Fes,  Miknas  und  Marrakesch  angewiesen  sind,  und  der
Amin  el  Kunnasch,  dessen  Amt  eine  Art  Rechnungshof  bedeutet.  Er  führt  das  Hauptrechnungsbuch
  und  prüft  ein  Exemplar  der  Abrechnungen,  das  zweite  erhält  der  Amin  el  Umana  zur
Kontrolle.  —  Außerdem  ist  auch  der  Hadschib,  der  als  „Kämmerer“  eigentlich  zum  Hofstaste
gehört,  auch  Finanzbeamter  des  Staats,  zuzeiten  sogar  oberster.  Bei  der  unvollkommenen
Trennung  des  Staatsvermögens  vom  Privatvermögen  des  Fürsten  kann  man  ihn  nicht,  wie  es  oft
geschieht,  einfach  als  Schatullverwalter  ansehen.

Der  „Minister  der  Beschwerde“  (Usir  esch  Schikaya),  oft  fälschlich  als  „Justizminister“
bezeichnet,  hs&amp;amp;  namentlich  die  Klagen  von  Privaten  zu  protokollieren  und  ist  Hilfsbeamter  des
Großwesirs.

Die  Minister  erhalten  ein  festes  Gehalt,  das  oft  jedoch  nur  nominell  war.

Der  Hofstaat  des  Sultans  zerfällt  in  die  Abteilung  für  den  Inneren  Dienst,  an  deren  Spitze
der  Hadschib  steht,  und  die  für  den  Äußeren,  deren  Haupt  der  Kaid  el  Meschwar  ist.  Hofstaat
und  Regierung  werden  nicht  klar  geschieden,  viele  Regierungsgeschäfte  werden  von  Hofbeamten
wahrgenommen;  so  ist  der  Hadschib,  außerdem,  daß  er  staatliche  Finanzgeschäfte  erledigt,  Siegelverwahrer
  des  Sultans,  und  der  Kaid  el  Meschwar  ist  Wortführer  des  Sultans  bei  feierlichen
Empfängen,  er  vermittelt  die  Audienzen  und  wird  oft  zur  Ausführung  wichtiger  Staatsgeschäfte
verwandt,  z.  B.  bewirkt  er  gelegentlich  die  Verhaftung  hoher  Beamten.

Als  Hauptstädte  des  Landes,  eigentlich  „Machsenstädte"‘,  werden  folgende  Plätze  angesehen:
Die  Neustadt  von  Fes,  Miknas,  die  Kasba  von  Rabat  und  Marrakesch.  Der  Sultan  pflegt  des  öfteren
die  Residenz  zu  wechseln,  indem  er  von  Fes  über  Rabat  nach  Marrakesch  zieht  und  umgekehrt.
Er  läßt  bei  seinem  Aufbrechen  von  Fes  und  Marrakesch  in  diesen  Städten  meist  einen  nahen  Verwandten
  als  Stellvertreter  (Chalifa)  mit  einem  kleinen  Hofstaate  zurück.  Einen  solchen  Chalifa
hält  der  Sultan  stets  in  Tajfilelt.

Die  Stämme  des  Blad  el  Machsen  genießen  meist  eine  weitgehende  Selbstverwaltung,
ihre  Lege  ist  durchaus  verschieden,  von  der  freiesten  Selbstverwaltung  bis  zum  bloßen  verwaltet
werden  sind  alle  Schattierungen  vorhanden.

Marokko  zerfällt  in  eine  wechselnde  Zahl  von  „Amalaten‘“  (bei  der  augenblicklichen  Tendenz
zu  einer  Zerschlagung  der  Stämme  in  kleine  Bezirke  sind  es  weit  mehr  als  ein  halbes  Hundert),
an  deren  Spitze  jeein  vom  Sultan  ernannter  Amil  (Gouverneur)  steht.  Manchmal  deckt  sich  Stammgebiet
  und  Amalat,  oft  zerfällt  der  Stamım  in  mehrere  Amalate.
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        III.  Afrika.  983  155.  Marokko.

Die  dem  Amil  untergeordneten  „Scheichs‘‘,  die  über  einen  kleinen  Teil  der  Kabyle  stehen,
sind  auch  „Machsen“.  Diese  Ämter  gelangen  meist  an  die  Großgrundbesitzer  der  Kabyle.

Die  Ernennung  der  Beamten  ist  das  wichtigste  Mittel  des  Sultans  zur  Wahrung  seiner
Herrschaft  über  die  Stämme.  Die  Beamten  sind  persönlich  dem  Sultan  für  ihren  Bezirk  haftbar,
namentlich  für  das  Eingehen  der  Steuern;  ihnen  wiederum  haftet  der  Stamm  oder  der  Bezirk
solidarisch  für  die  aufzubringenden  Summen.

Als  Steuern  sind  die  altislamischen  Steuern  Sekkat  und  Aschur  in  Kraft  geblieben.  Außerdem
  zahlen  die  Nichtmachsenstämme  —  und  das  ist  der  praktisch  wesentliche  Teil  der  Untertanenpflicht
  —  seit  mehreren  Jahrhunderten  die  ‚„Naiba‘“  (‚Quote‘),  eine  außerordentliche
Umlage,  ursprünglich  die  Lieferung  von  Geld,  Kamelen,  Maultieren  und  Kriegskontingenten
umfassend,  in  neuerer  Zeit  auch  auf  die  Stellung  der  regulären  Soldaten,  der  „Askar‘,  ausgedehnt.

Die  Stämme  suchen  sich  vielfach  diesen  Leistungen  zu  entziehen,  und  so  ist  der  Sultan
oft  gezwungen,  sich  die  Steuern  an  der  Spitze  seines  Heeres  zu  holen  und  unternahm  früher  fast
alljährlich  einen  Zug  (Harka)  zu  diesem  Zweck  durch  die  verschiedenen  Gegenden  seines  Reichs.
Mächtigen  Sultanen  gelang  es  hierbei,  auch  über  solche  Stämme,  die  gewöhnlich  unbotmäßig  waren,
Amile  einzusetzen  und  sie  zu  Steuern  heranziehen  und  auf  diese  Weise  das  Blad  el  Machsen  zu
vergrößern.

Die  Städte  gehören  sämtlich  dauernd  zum  Blad  el  Machsen.  Sie  erhalten  vom  Sultan
Gouverneure,  die  den  Paschatitel  zu  führen  pflegen.  Die  Macht  der  Stadtgouverneure  ist  ge-:
  wöhnlich  größer  als  die  der  ländlichen,  da  ihre  Herrschaft  besser  befestigt  ist.

Die  einzelne  Stadt  zerfällt  meist  in  Viertel  („Hauma‘“‘),  über  denen  ein  „Mokaddem‘“  steht.
Wo  das  nicht  der  Fall  ist,  sind  über  die  Bewohner  nach  Kabylenherkunft  Mokaddems  gesetzt.

Aus  den  Städten  fließt  dem  Sultan  außer  Sekkat  und  Aschur  eine  Torabgabe  (,Meks‘‘)
zu,  sowie  eine  Umsatzsteuer,  die  auf  gewissen  Märkten  vom  Käufer  und  Verkäufer  erhoben  wird.
An  den  hohen  drei  Festen  bringt  jede  Stadt  dem  Sultan  zum  Tribute  ‚„‚Hediya‘‘  gewisse  Geldsummen
und  eine  Anzahl  ihrer  speziellen  Fabrikate  oder  Handelswaren  dar.

Die  in  Stadt  und  Land  sehr  zahlreichen  Juden  sind  einer  besonderen,  sehr  niedrigen  Judensteuer
  (,„Dsiy&amp;amp;‘‘)  unterworfen.  Die  allgemeinen  staatebürgerlichen  Verpflichtungen  treffen  sie  nicht.
Sie  werden  nur  als  Schützlinge  des  Sultans  im  Lande  geduldet.  In  den  Städten  leben  sie  unter
einem  vom  Sultan  eingesetzten  „Scheich  el  Ihud‘“'in  einem  besonderen  Judenviertel  (,Mellah‘‘)  und
genießen  dort  für  innere  Gemeindeangelegenheiten  einer  weitgehenden  Selbstverwaltung.

Die  Angehörigen  der  fremden  nichtmohammedanischen  Staaten,  die  „Christen‘‘  leben  nach
dem  Grundsatze  der  konsularischen  Verwaltung  gänzlich  außerhalb  der  marokkanischen  Staatsordnung.
  Sie  haben  durch  dieBildung  von  Schutzverhältnissen  ihre  Freiheit  von  der  marokkanischen
Verwaltung  auch  auf  zahlreiche  marokkanische  „Schutzgenossen‘‘  ausgedehnt.

5.  Abschnitt.  Das  Becht.

Obwohl  der  Koran  und  die  Sunna  die  Grundlage  des  Rechte  sind,  gründet  sich  die  Rechtsprechung
  nicht  unmittelbar  auf  sie,  sondern  in  erster  Linie  auf  den  „Urf‘,  das  örtliche  Gewohn-,
heiterecht,  und  in  zweiter  Linie  auf  die  örtliche  Gerichtepraxis.  In  dritter  Linie  steht  das  theoretische
  Gelehrtenrecht  der  malekitischen  Schule.  Das  einflußreichste  Werk  ist  der  „Muchtassar‘“
des  Sidi  Chalil,  eine  zusammenfassende  Darstellung  des  öffentlichen  und  Privatrechts,  in  der  die
Werke  aller  bedeutenden  Lehrer  der  malekitischen  Schule  verarbeitet  sind.  Das  Werk  Sidi  Chalils
ist  die  Grundlage  für  den  Rechtsunterricht.  Die  allgemeine  Anerkennung  in  der  marokkanischen
Rechtswissenschaft  gibt  diesern  Werke  eine  gesetzähnliche  Bedeutung.

Eine  moderne  Gesetzgebung  hat  dies  Recht  nicht  geändert.  Es  gibt  kein  Gesetzbuch,  auch
in  der  neuesten  Zeit  ist  nie  der  Gedanke  einer  weltlichen  Gesetzgebung  durch  den  Sultan  aufgetaucht.
  Wohl  hätte  der  Sultan  die  Macht,  seinen  Willen  auch  auf  diesem  Gebiete  zur  Geltung
zu  bringen,  denn  faktisch  geht  der  Befehl  des  Sultans  vor  Schrarecht,  doch  ist  die  Macht  des  alten
Rechts  kaum  zu  unterschätzen.

Dagegen  ist  gewohnheitsrechtlich  eine  Menge  des  theoretischen  Rechte  geändert  und
namentlich  außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="990" />
        III.  Afrika.  984  159.  Ägypten.

Der  Gerichtsgebrauch  kommt  als  moderne  Quelle  für  neues  Recht  so  gut  wie  gar  nicht  in
Betracht,  da  die  heutige  marokkanische  Gerichtspraxis  mit  ihrer  großen  Scheu  von  prizipiellen
Entscheidungen  nicht  in  der  Lage  ist,  Präjudizien  von  Bedeutung  zu  schaffen.  Der  Gerichtsbrauch
ist  als  Rechtsquelle  schriftlich  ausgearbeitet  als  „Brauch  von  Fes‘  und  „Brauch  von  Rabat“.

156.  Portugiesische  Gebiete:  Cap  Verdische  Inseln,  unter  einem  Gouverneur.  —  Guines;
Sao  Thome  und  Prinzeninsel  unter  einem  Gouverneur;  —  Angola,  unter  einem  Generalgouverneur;
—  Ostafrika  (teils  von  Portugal  selbst,  teils  von  Handelsgesellschaften  verwaltet).

157.  Spanische  Gebiete:  Canarische  Inseln  (rechnen  zu  Spanien);  —  Rio  de  Oro  und
Adrar  unterstehen  dem  Gouverneur  der  Canarischen  Inseln,  der  durch  einen  Untergouverneur
in  Rio  de  Oro  vertreten  wird;  —  Rio  Muni  und  Kap  San  Juan.

158.  Türkische  Gebiete:  außer  Ägypten  (siehe  Nr.  159)  besitzt  die  Türkei  Teile  des  Sudan
und  Tripolitanien  in  Afrika.

159.  Ägypten.

Von  Herrn  Professor  Moh.  Hafız  RAMADAN  in  Kairo,  unter  Mitwirkung  von  Herrn  Referendar
WEIGELT  in  Berlin.

La  condition  politique  et  juridique  de  l’Egypte  est  reglee  par:

1.  Le  trait6  de  Londres  de  15  juillet  1840  qui  est  la  grande  charte  fondamentale  de
l!’Egypte.

2.  Les  firmans  imperiaux  d’investiture  renouvelds  &amp;amp;  chaque  changement  de  rögne  et  dont
le  plus  important  est  celui  de  1873.

D’aprös  ces  actes  —  l’Egypte  se  rattache  &amp;amp;  la  Turquie  par  I’  interdiction  de  conclure  des
traites  politiques,  par  l’interdiction  d’aliener  aucune  portion  du  territoire  &amp;amp;gyptien,  par  la
limitation  du  chiffre  des  troupes,  par  l’effigie  de  la  monnaie  et  par  le  paiement  d’un  tribut
annuel  etc.

Par  contre  l’Egypte  est  affranchie  de  l’administration  direote  de  l’Empire  ottoman  et
forme  un  gouvernement  distincte  par  sa  transmission  hereditaire  dans  la  famille  de  Mohamed
Aly  et  par  ordre  de  primog£niture,  par  son  autonomie  int6rieure  dans  le  legislation,  V’administration
  et  les  finances,  et  enfin  par  le  droit  de  conclure  des  conventions  coommerciales  et  de  rögler
en  toute  indöpendence  avec  les  Puissances  la  police  et  la  justice  des  sujets  ötrangers.

Dire  que  l’Egypt  est  un  Etat  vassal  de  la  Turqui,  mi-souverein,  privilögi6,  autonome  ou
vice-royaut6,  c’est  entrer  dans  le  domaine  de  la  discussion  doctrinale  sans  intör6t  pratique.

Organisation  des  pouvoirs.

Trait  historique.  —  Jusqu’&amp;amp;  1866,  les  Khödives  d’Egypte  y  exergaient  seuls  le  pouvoir
lögislatif,  ex&amp;amp;cutif  et  judicisire  comme  des  souverains  absolus.  La  premisre  chambre  representative
  &amp;amp;tait  crö6e  sous  le  regne  du  Khedive  Ismail  par  une  loi  de  (21  Ragueb  1283)  novembre  1866.
Elle  s’appelait  chambre  des  notables  et  n’avait  pour  mission  que  de  se  borner  &amp;amp;  deliberer  sur
les  int6röts  interieurs  du  pays  et  les  projets  que  le  Khedive  croyait  lui  soumettre.  Elle  devait
se  limiter  &amp;amp;  donner  son  opinion  qui  restait  soumise  &amp;amp;  l’approbation  du  vice-roi.  Plus  teard  un
conseil  d’Etat  organiss  sur  le  modöle  du  conseil  d’Etat  de  France  &amp;amp;tait  cr6&amp;amp;  par  une  loi  de
23  avril  1879.  Les  attributions  consistaient  &amp;amp;  pröparer  les  projets  des  lois,  donner  des  avis.  Ces
pr&amp;amp;cödents  dans  l’id6e  representative  et  la  chute  du  Khedive  Ismail,  apres  les  embarras  financiers
contribuerent  &amp;amp;  accrediter  l’id6e  d'une  association  de  la  nation  aux  affaires  publiques.  C’est
anisi  que  fut  convoquee  la  chambre  des  deleguös  le  15  Decembre  1881.  Et  o’est  ainsi,  que  le
Khödive  Tewfik  signa  le  7  fevrier  1882  un  decret  dotant  l’Egypte  d’une  veritable  oonstitution.
C’&amp;amp;tait  dis  lors  que  l’ancienne  chambre  est  devenue  un  veritable  parlament.  Les  Ministres  6taient
responsables  devant  elle  et  en  cas  de  conflit,  le  Khedive  avait  le  droit  de  la  dissoudre;  mais  si
de  nouvelles  El&amp;amp;ctions  6taient  favorables  aux  delegues,  ceux-ci  avaient  le  dernier  mot.
        <pb n="991" />
        III.  Afrika,  985  159.  Ägypten.

Apres  la  crise  ögyptienne  et  l’occupation  des  Anglais,  une  nouvelle  loi,  organique  de
ler  mai  1883  rendit  au  Khödive  le  pouvoir  legislatif  tout  entier  pour  ne  laisser  aux  delöguds
qu’un  röle  purement  consultatif.  Cette  loi  organique  qui  est  en  vigueur  jusqu’&amp;amp;  nos  jours  8  institu6:

1.  Un  conseil  legislatif.
2.  Une  assembl6e  generale.
3.  Des  conseils  provinciaux.

II  y  a  aussi  une  loi  &amp;amp;leotorale.

L  Conseil  legislatif.

Composition.  —  Il  est  compose  de  30  membres  dont  14  permanents  nomme6s  par  le
Khedive  sur  la  proposition  du  conseil  des  Ministres  sauf  le  president  qui  est  nomm6  direotement
par  le  Khedive.  Les  16  autres  membres  sout  del&amp;amp;gues  par  les  provinces  et  gouvernorats.  Ce
conseil  legislatif  est  convoqu6  par  le  Kheödive  toutes  les  fois  que  les  oirconstances  le  nöcessitent
et,  en  tout  cas,  les  ler  f6övrier,  avril,  juin,  aoüt,  octobre  et  d&amp;amp;cembre.

Attributions.  —  Toutes  les  lois  et  les  d6crete  doivent  lui  ötre  prösentes  avant  leur  promulgation.
  On  lui  presente,  en  outre,  le  budget  et  le  compte  gönsral  de  l’administration  des
finances  except6  le  service  du  tribut,  celui  de  la  dette  publique  et  göneralement  toute  charge  ou
obligation  r6sultant  de  la  loi  de  liquidation  ou  de  conventions  internationales.  En  tout  cas,  et
SAnB  Aavoir  aucune  initiative  de  proposition,  l’avis  de  ce  conseil  est  purement  consultatif  en  ce
sens  que  8i  le  gouvernement  ne  s’arröte  pas  &amp;amp;  cet  avis,  il  notifiera  au  conseil  les  motifs  de  88
d6cision.  L’exposition  de  ces  motifs  ne  peut  donner  lieu  &amp;amp;  aucune  discussion.

IL  Assembl6e  göntrale.

Composition.  —  Elle,se  compose:  1.  Les  sept  Ministres;  2.  Les  30  membres  du  conseil
legislatif;  3.  (46)  notables  6lus.  Elle  se  r6unit  au  moins  une  fois  tous  les  deux  aus.  Le  Khedive
&amp;amp;  le  droit  de  la  dissoudre  &amp;amp;  condition  que  de  nouvelles  6l6ctions  doivent  avoir  lieu  dans  les  6  mois.

Attributions.  —  1.  Elie  a  une  voix  obligatoire  pour  tout  impöt  nouveau;  2.  une  voix
consultative  sur  tout  emprunt  public,  sur  la  oonstruction  ou  la  suppression  de  tout  canal  ou  tout
ligne  chemin  de  fer  traversant  plusieurs  Moudiriehs  et  sur  la  classification  g&amp;amp;nerale  des  terres
du  pays  au  point  de  vue  de  l’impöt;  3.  Elle  a  !l’initiative,  et  &amp;amp;  titre  consultatif,  d’&amp;amp;ömettre  des
avis  ot  des  voeux  sur  toutes  les  matieres  administratives,  6conomique  ou  financiere.

II.  Conseils  provinciaux.

Composition.  —  Chaque  Moudirieh  a  son  conseil  provincial.  Il  se  compose  du  Moudir,
de  l’ing6nieur  en  chef  et  de  quelgues  membres  &amp;amp;lus  en,  nombre  restreint  variant  de  3  &amp;amp;  8  suivant
les  Moudiriehs.  |

Attributions.  —  Il  s’occupe  seulement  des  intsröte  de  la  Moudirieh.  Ses  deliberations
ne  sont  definitives  qu’aprös  avoir  regu  la  sanction  du  gouvernement.

L’administration  centrale  est  compos6de  du  Khedive  et  de  ses  Ministres.  Les  döpartements
ministeriels  sont  au  nombre  de  7:  L’Int£srieur,  les  finances,  les  affaires  6trang£eres,  la  justice,  les
travaux  publics,  l’instruction  publique  et  la  guerre.

Il  y  a  aussi  l’administration  generale  des  wakfs  dirigdee  par  un  Moudir  nomm&amp;amp;  par  le
Khedive.  Mais  cette  administration  ne  fait  pas  partie  du  gouvernement.

Au  point  de  vue  judiciaire  l’Egypte  a  plusieurs  juridiotions:  1.  indigöne;  2.  mixte;  3.  Consulaire;
  4.  de  statut  personnel  indigene:  Mehk&amp;amp;meh  Charieh,  patriarcate,  Communautss  protestantes,
  Rabbinate;  5.  juridietion  administrative;  6.  juridiction  sp6ciale.

Despatch  from  Lord  Dufferin  forwarding  the  Decree  constituting  the  new  political
institutions  of  Egypt,  London,  1883.  —  Correspondence  respecting  the  Mixed  Courte  and  Judicial
reforms,  London,  1884.  —  Blunt  the  secret  history  of  the  English  occupation  of  Egypt.  —
v.  Fircks  Ägypten,  1894;  Staaterechtliche  Verhältnisse  usw.,  1896,  Berlin  —  Thöry
l’Egypte  nouvelle.  —  Worsfold  the  redemption  of  Egypt,  London,  1900.  —  Scott  the
law  affecting  foreigners  in  Egypt,  Edinburgh,  190.  —  Prinz  Ibrahim-Hilmy  the
literature  of  Egypt  and  the  Soudan,  London,  1888.

124
        <pb n="992" />
        IV.  Amerika.

Nordamerika  besteht  aus  zwei  unabhängigen  Staaten  (Bundesstaaten),  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  und  Mexiko,  sowie  dem  zu  Großbritannien  gehörenden
Kolonialbundesstaate  Canada.

Zentralamerika  besteht  aus  fünf  unabhängigen  Staaten,  Guatemala,  Salvador,
Nicaragua,  Costa  Rica,  Panama.  Westindien  hat  drei  selbständige  Staaten,  Cuba,
Haiti,  Dominikanische  Republik,  sowie  Gebiete,  welche  Großbritannien,  Frankreich,
den  Niederlanden,  Venezuela  und  den  Vereinigten  Staaten  gehören.

Südamerika  besteht  aus  zehn  unabhängigen  Staaten,  von  denen  drei  (Argentinien,
Brasilien,  Venezuela)  Bundesstaaten  sind,  sowie  den  Gebieten  Großbritanniens,  Frankreichs
  und  der  Niederlande.

160.  Argentinische  Republik.

Mitgeteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Dr.  Indalecio  GOMEZ  in  Berlin  und  mit  Anmerk.  von  Herrn  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG
in  Berlin.

Constitutißn  de  la  Naci6n  Argentina.

Nos,  los  Representantes  del  pueblo  de  la  Naciön  Argentina,  reunidos  en  Congreso
General  Constituyente  por  voluntad  y  elecciön  de  las  Provincias  que  la  componen,
en  cumplimiento  de  pactos  preexistentes,  con  el  objeto  de  constituir  la  uniön  nacional,
afianzar  la  justicia,  consolidar  la  paz  interior,  proveer  &amp;amp;  la  defensa  comün,  promover
el  bienestar  general,  y  asegurar  los  beneficios  de  la  Libertad,  para  nosotros,  para  nuestra
posteridad,  y  para  todosloshombres  del  mundo  que  quieran  habitar  en  el  suelo  argentino:
invocando  la  protecciön  de  Dios,  fuente  de  toda  razön  y  justicia:  ordenamos,
decretamos  y  establecemos  esta  Constituciön,  para  la  Naciön  Argentina.

Primera  parte.
Capftuloünico.  Declaraciones,  derechos  ygarantiäs.

1.  La  Naciön  Argentina  adopta  para  su  Gobierno  la  forma  representiva  republicana
  federal,  segün  lo  establece  la  presente  Constituciön.
2.  El  Gobierno  Federal  sostiene  el  cnlto  Catölico  Apostölico  Romano.
        <pb n="993" />
        IV.  Amerika.  987  160.  Argentinien.

3.  Las  autoridades  que  ejercen  el  Gobierno  Federal,  residen  en  la  ciudad  que
se  declare  Capital  de  la  Repüblica  por  una  ley  especial  del  Congreso,  previa  cesiön
hecha  por  una  6  mäs  Legislaturas  Provinciales,  del  territorio  que  haya  de  federalizarse.!

4.  El  Gobierno  Federal  provee  &amp;amp;  los  gastos  de  la  Naciön  con  los  fondos  del  Tesoro
nacional,  formado  del  producto  de  derechos  de  importaciön;  y  exportaciön;  del  de
la  venta  ö  locaciön  de  tierras  de  propiedad  nacional;  de  la  renta  de  Correos;  de  las
demäs  contribuciones  que  equitativa  y  proporcionalmente  &amp;amp;  la  poblaciön  imponga
el  Congreso  General,  y  de  los  emprestitos  y  operaciones  de  credito  que  decrete  el  mismo
Congreso  para  urgencias  de  la  Naciön  6  para  empresas  de  utilidad  nacional.?

5.  Cada  provincia  dictarä  para  si  una  Constituciön  bajo  el  sistema  representativo
republicano,  de  acuerdo  con  los  principios,  declaraciones  y  garantias  de  la  Constituciön
nacional;  y  que  asegure  su  administraciön  de  justicia,  su  regimen  municipal,  y  la
educaciön  primaria.  Bajo  de  estas  condiciones,  el  Gobierno  Federal  garantiza  &amp;amp;  cada
Provincia  el  goce  y  ejercicio  de  sus  instituciones.

6.  EI  Gobierno  Federal  interviene  en  el  territorio  de  las  Provincias  para  garantir
la  forma  republicana  de  Gobierno,  6  repeler  invasiones  exteriores,  y  &amp;amp;  requisiciön  de
sus  autoridades  constituidas  para  sostenerlas  ö  restablecerlas,  si  hubiesen  sido  depuestas
por  la  sediciön,  ö  por  invasiön  de  otra  Provincia.

7.  Los  actos  püblicos  y  procedimientos  judiciales  de  una  Provincia  gozan  de
entera  fe  en  las  demäs;  y  el  Congreso  puede  por  leyes  generales  determinar  cuäl  ser&amp;amp;
la  forma  probatoria  de  estos  actos  y  Procedimientos,  y  los  efectos  legales  que  producirän.


8.  Los  ciudadanos  de  cada  provincia  gozan  de  todos  los  derechos,  privilegios
€  inmunidades  inherentes  al  titulo  de  ciudadano  en  las  demäs.  La  extradiciön  de  los
criminales  es  de  obligaciön  reciproca  entre  todas  las  provincias.

9.  En  todo  el  territorio  de  la  Naciön  no  habr&amp;amp;  mäs  aduanas  que  las  nacionales,
en  las  cuales  regirän  las  tarifas  que  sancione  el  Congreso.

10.  En  el  interior  de  la  Repüblica  es  libre  de  derechos  la  circulaciön  de  los  efectos
de  producciön  6  fabricaciön  nacional,  asi  como  la  de  los  generos  y  mercancias  de  todas
clases,  despachadas  en  las  aduanas  exteriores.

11.  Los  articulos  de  producciön  6  fabricaciön  nacional  6  extranjera,  asi  como
los  ganados  de  toda  especie,  que  pasen  por  territorio  de  una  provincia  &amp;amp;  otra,  serän
libres  de  los  derechos  llamados  de  tränsito,  siendolo  tambien  los  carruajes,  buques
ö  bestias  en  que  se  transporten;  y  ningüin  otro  derecho  podr&amp;amp;  impon£rseles  en  adelante,
cualquiera  que  ses  su  denominaciön,  por  el  hecho  de  transitar  el  territorio.

12.  Los  buques  destinados  de  una  provincia  &amp;amp;  otra,  no  serän  obligados  &amp;amp;  entrar,
anclar  y  pagar  derechos  por  causa  de  tränsito,  sin  que  en  ningin  caso  puedan
concederse  preferencias  &amp;amp;  un  puerto  respecto  de  otro,  por  medio  de  leyes  ö  reglamentos
de  comercio,

!  Durch  das  Gesetz  Nr.  1029  vom  21.  September  1880  ist  die  Stadt  Buenos  Aires
mit  ihrem  Gebiete  zur  Landeshauptstadt  erklärt  worden.

®  Durch  das  Gesetz  vom  12.  September  1866  ist  die  Begrenzung  der  Einkünfte  aus
Exportabgaben  (bis  1866)  gestrichen  worden.

124®
        <pb n="994" />
        IV.  Amerika.  988  160.  Argentinien.

13.  Podran  admitirse  nuevas  Provincias  en  la  Naciön;  pero  no  podrä  erigirse
una  Provincia  en  el  territorio  de  otra  ü  otras,  ni  de  varias  formarse  una  sola,  sin  el
consentimiento  de  la  Legislatura  de  las  Provincias  interesadas  y  del  Congreso.

14.  Todos  los  habitantes  de  la  Naciön  gozan  de  los  siguientes  derechos  conforme
&amp;amp;  las  leyes  que  reglamenten  su  cejercicio,  &amp;amp;  saber:  de  trabajar  y  cjercer  toda  industria
licita;  de  navegar  y  comerciar;  de  peticionar  &amp;amp;  las  autoridades;  de  entrar,  permanccer,
transitar  y  salir  del  territorio  argentino;  de  publicar  sus  ideas  por  la  prensa  sin  censura
previa;  de  usar  y  disponer  de  su  propriedad;  de  asociarse  con  fines  ütiles;  de  profesar
libremente  su  culto;  de  ensejar  y  aprender.

15.  En  la  Naciön  Argentina  no  hay  esclavos:  los  pocos  que  hoy  existen  quedan
libres  desde  la  jura  de  esta  Constituciön;  y  una  ley  especial  reglara  las  indemnizaciones
ä  que  de  lugar  esta  declaraciön.  Todo  contrato  de  compra  y  venta  de  personas  es  un
crimen  de  que  serän  responsables  los  que  lo  celebrasen,  y  el  escribano  6  funcionario
que  lo  autorice.  Y  los  esclavos  que  de  cualquier  modo  se  introduzcan,  quedan  libres
por  el  solo  hecho  de  pisar  el  territorio  de  la  Repüblica.

16.  La  Naciön  Argentina  no  admite  prerrogativas  de  sangre  ni  de  nacimiento:
no  hay  en  ella  fueros  personales,  ni  titulos  de  nobleza.  Todos  sus  habitantes  son
iguales  ante  la  ley,  y  admisibles  en  los  empleos  sin  otra  condiciön  que  la  idoncidad.
La  igualdad  es  la  base  del  impucsto  y  de  las  cargas  püblicas.

17.  La  propiedad  es  inviolable,  y  ningün  habitante  de  la  Naciön  puede  ser
privado  de  ella,  sino  en  virtud  de  sentencia  fundada  en  ley.  La  expropiaciön  por
causa  de  utilidad  püblica,  debe  ser  calificada  por  ley  y  previamente  indemnizada.
Sölo  el  Congreso  impone  las  contribuciones  que  se  expresan  en  el  articulo  4.  Ningün
servicio  personal  es  exigible  sino  en  virtud  de  ley  ö  de  sentencia  fundada  en  ley.  Todo
autor  Ö  inventor  es  propietario  exclusivo  de  su  obra,  invento  ö  descubrimiento,  por
el  termino  que  le  acuerde  la  ley.  La  confiscaciön  de  bienes  queda  borrada  para
siempre  del  Cödigo  penal  argentino.  Ningün  cuerpo  armado  puede  hacer  requisiciones,
  ni  exigir  auxilios  de  ninguna  especie.  |

18.  Ningün  habitante  de  la  Naciön  puede  ser  penado  sin  juicio  previo,  fundado
en  ley  anterior  al  hecho  del  proceso,  ni  juzgado  por  comisiones  especiales,  6  sacado
‚de  los  jueces  designados  por  la  ley  antes  del  hecho  de  la  causa.  Nadie  puede  ser
obligado  &amp;amp;  declarar  contra  si  mismo;  ni  arrestado  sino  en  virtud  de  orden  escrita  de
autoridad  competente.  Es  inviolable  la  defensa  en  juicio  de  la  persona  y  delosderechos.
El  domicilio  es  inviolable,  como  tambien  la  correspondencia  epistolar  y  los  papeles
privados;  y  una  ley  determinarä  en  qu&amp;amp;  casos  y  con  que&amp;amp;  justificativos  podrä  procederse
&amp;amp;  su  allanamiento  y  ocupaciöon.  Quedan  abolidos  para  siempre  la  pena  de  muerte
por  causas  politicas,  toda  especie  de  tormento  y  los  azotes.  Las  cärceles  de  la  Naciön
serän  sanas  y  limpias,  para  seguridad  y  no  para  castigo  de  los  reos  detenidos  en  ellas,
y  toda  medida  que  &amp;amp;  pretexto  de  precauciön  conduzca  &amp;amp;  mortificarlos  mäs  alla  de
lo  que  aquella  exija,  harä  responsable  al  Juez  que  la  autorice.

19.  Las  acciones  privadas  de  los  hombres  que  de  ningün  modo  ofendan  al  orden
y&amp;amp;la  moral  püblica,  ni  perjudiquen  &amp;amp;  un  tercero,  estän  sölo  reservadas  &amp;amp;  Dios,  y  exentas
        <pb n="995" />
        IV.  Amerika.  989  160.  Argentinien:

de  la  autoridad  de  los  Magistrados.  Ningün  habitante  de  la  Naciön  serä  obligado  &amp;amp;
hacer  lo  que  no  manda  la  ley,  ni  privado  de  lo  que  ella  no  prohibe.

20.  Los  extranjeros  gozan  en  el  territorio  de  la  Naciön  de  todos  los  derechos
civiles  del  ciudadano;  pueden  ejercer  su  industria,  comercio  y  profesiön;  poseer
bienes  raices,  comprarlos  y  enajenarlos;  navegar  los  rios  y  costas;  ejercer  libremente
su  culto;  testar  y  casarse  conforme  &amp;amp;  las  leyes..  No  estän  obligados  &amp;amp;  admitir  la
ciudadania,  ni  &amp;amp;  pagar  contribuciones  forzosas  extraordinarias.  Obtienen  nacionalizaciön
  residiendo  dos  afos  continuos  en  la  Naciön;  pero  la  autoridad  puede  acortar
este  termino  &amp;amp;  favor  del  que  lo  solicite,  alegando  y  probando  servicios  &amp;amp;  la  Repüblica.

21.  Todo  ciudadano  argentino  estä  obligado  &amp;amp;  armarse  en  defensa  de  la  Patria
y  de  esta  Constituciön,  conforme  &amp;amp;  las  leyes  que  al  efecto  diete  el  Congreso  y  &amp;amp;  los
decretos  del  Ejecutivo  Nacional.  Los  ciudadanos  por  naturalizaciön  son  libres  de
prestar  6  no  este  servicio  por  el  termino  de  diez  afios  contados  desde  el  dia  en  que
obtengan  su  carta  de  ciudadania.

22.  El  pueblo  no  delibera  ni  gobierna  sino  por  medio  de  sus  representantes  y
autoridades  creadas  por  esta  Constitutiön.  Toda  fuerza  armada  ö  reuniön  de  personas
que  se  atribuya  los  derechos  del  pueblo  y  peticione  &amp;amp;  nombre  de  &amp;amp;ste,  comete  delito
de  sediciön.

23.  En  caso  de  conmociön  interior  ö  de  ataque  exterior  que  pongan  en  peligro
el  ejercicio  de  esta  Constituciön  y  de  las  autoridades  creadas  por  ella,  se  declarar&amp;amp;
en  estado  de  sitio  la  Provincia  ö  territorio  en  donde  exista  la  perturbaciön  del  orden,
quedando  suspensas  alli  las  garantias  constitucionales.  Pero  durante  esta  suspensiön
no  podrä  el  Presidente  de  la  Repüblica  condenar  por  si  ni  aplicar  penas.  Su  poder  se
limitarä&amp;amp;  en  tal  caso  respecto  de  las  personas,  &amp;amp;  arrestarlas  6  trasladarlas  de  un  punto
&amp;amp;  otro  de  la  Naciön,  si  ellas  no  prefiriesen  salir  fuera  del  territorio  argentino.

24.  El  congreso  promoverä  la  reforma  de  la  actual  legislaciön  en  todos  sus  ramos,
y  el  establecimiento  del  juicio  por  jurados,

25.  El  Gobierno  Federal  fomentarä  la  inmigraciön  europea;  y  no  podr&amp;amp;  restringir,
limitar  ni  gravar  con  impuesto  alguno  la  entrada  en  el  territorio  argentino  de  los
extranjeros  que  traigan  por  objeto  labrar  la  tierra,  mejorar  las  industrias,  €  introducir
y  enseüar  las  ciencias  y  las  artes.

26.  La  navegaciön  de  los  riös  interiores  de  la  Naciön  es  libre  para  todas  las
banderas,  con  sujeciön  Gnicamente  &amp;amp;  los  reglamentos  que  dicte  la  Autoridad  Nacional.

27.  El  Gobierno  Federal  estä  obligado  &amp;amp;  afianzar  sus  relaciones  de  paz  y  comercio
con  las  potencias  extranjeras  por  medio  de  tratados  que  esten  en  conformidad  con
los  principios  de  Derecho  püblico  establecidos  en  esta  Constituciön.

28.  Los  principios,  garantias  y  derechos  reconocidos  en  los  anteriores  articulos,
no  podrän  ser  alterados  por  las  leyes  reglamenten  su  ejercicio.

29.  El  Congreso  no  puede  conceder  al  Ejecutivo  Nacional,  ni  las  Legislaturas
Provinciales  &amp;amp;  los  Gobernadores  de  Provincias,  facultades  extraordinarias,  ni  la  suma
del  Poder  Püblico,  ni  otorgarles  sumisiones  öÖ  supremacias,  por  las  que  la  vida,  el
honor  ö  las  fortunas  de  los  argentinos  queden  &amp;amp;  merced  de  gobiernos  6  persona  alguna,
        <pb n="996" />
        IV.  Amerike.  990  160.  Argentinien.

Actos  de  esta  naturaleza  llevan  consigo  una  nulidad  insanable,  y  sujetarän  &amp;amp;  los  que
los  formulen,  consientan  6  firmen,  ä  la  responsabilidad  y  pena  de  los  infames  traidores
&amp;amp;  la  Patria.

30.  La  Constituciön  puede  reformarse  en  el  todo  6  en  cualquiera  de  sus  partes.
La  necesidad  de  reforma  debe  ser  declarada  por  el  Congreso  con  el  voto  de  dos  tercoras
partes,  al  nıenos,  de  sus  miembros;  pero  no  se  efectuarä  sino  por  una  Convenciön
convocada  al  efecto.

31.  Esta  Constituciön,  las  leyes  de  la  Naciön  que  en  su  consecuencia  se  dieten
por  el  Congreso  y  los  tratados  con  las  potencias  extranjeras,  son  la  ley  suprema  de
la  Naciön;  y  las  autoridades  de  cada  Provincia  estän  obligadas  &amp;amp;  conformarse  &amp;amp;  ella,
no  obstante  cualquiera  disposiciön  en  contrario  que  contengan  las  leyes  6  Constituciones
provinciales,  salvo  para  la  Provincia  de  Buenos  Aires,  los  tratados  ratificados  despues
del  Pacto  de  11  de  Noviembre  de  1859.

32.  El  Congreso  Federal  no  dictarä  leyes  que  restrinjan  la  libertad  de  imprenta
6  establezcan  sobre  ella  la  jurisdicciön  federal.

33.  Las  declaraciones,  derechos  y  garantias  que  enumera  la  Constituciön,  no
serän  entendidos  como  negaciön  de  otros  derechos  y  garantias  no  enumeradas,  pero
que  nacen  del  principio  de  la  soberania  del  pueblo  y  dela  forma  republicana  de  gobierno.

34.  Los  Jueces  de  las  Cortes  Federales  no  podrän  serlo  al  mismo  tiempo  de  los
Tribunales  de  Provincia,  ni  el  servicio  Federal,  tanto  en  lo  civil  como  en  lo  militar,
da  residencia  en  la  Provincia  en  que  se  ejerza,  y  que  no  sea  la  del  domicilio  habitual
del  empleado,  entendiöndose  esto  para  los  efectos  de  optar  &amp;amp;  empleos  en  la  Provincia
en  que  accidentalmente  se  encuentre.

35.  Las  denominaciones  adoptadas  sucesivamente  desde  1810  hasta  el  presente,
&amp;amp;  saber:  ‘“Provincias  Unidas  del  Rio  de  la  Plata“;  “Repüblica  Argentina“,  “Confederaciöon
  Argentina‘,  serän  en  adelante  nombr&amp;amp;s  oficiales  indistintamente  para  la
designaciön  del  Gobierno  y  territorio  de  las  Provincias,  empleandose  las  palabras
«“Naciön  Argentina‘  en  la  formaciön  y  sanciön  de  las  leyes.

Segunda  Parte:  Autoridades  de  la  Naci6n.

Titulo  Primero:  Gobierno  federal.
Secciön  Primera:  Del  Poder  Legislativo,
36.  Un  Congreso  compuesto  de  dos  Cämaras,  una  de  Diputados  de  la  Naciön
y  otra  de  Senadores  de  las  provincias  y  de  la  Capital,  serä&amp;amp;  investido  del  Poder  Legislativo
  de  la  Naciön.

Capitulo  I:  DelaCämara  de  Diputados.

37.  La  Cämara  de  Diputados  se  compondrä  de  representantes  elegidos  directamente
  por  el  pueblo  de  las  Provincias  y  de  la  Capital,  que  se  consideran  &amp;amp;  este  fin  como
distritos  electorales  de  un  solo  Estado,  y  &amp;amp;  simple  pluralidad  de  sufragios.  El  nümero
pe  representantes  serä  de  uno  por  cada  treinta  y  tres  mil  habitantes  ö  fracciön  que  no
baje  de  diez  y  seis  mil  quinientos.  Despues  de  la  realizaciön  de  cada  censo,  el  Congreso
        <pb n="997" />
        IV.  Amerika.»  991  160.  Argentinien.

’fijar&amp;amp;  la  representaciön  con  arreglo  al  mismo,  pudiendo  aumentar  pero  no  disminuir
la  base  expresada  para  cada  disputado.!

38.  Los  Diputados  para  la  primera  Legislatura  se  nombrarän  en  la  proporciön
siguiente:  por  la  Provincia  de  Buenos  Aires  doce;  por  la  de  Cördoba  seis;  por  la
de  Catamarca  tres;  por  la  de  Corrientes  cuatro;  por  la  de  Entre  Rios  dos;  por  la
de  Jujuy  dos;  por  la  de  Mendoza  tres;  por  la  de  La  Rioja  dos;  por  la  de  Salta  tres;
por  la  de  Santiago  cuatro;  por  la  de  San  Juan  dos;  por  la  de  Santa  Fe  dos;  por  la
de  San  Luis  dos;  y  por  la  de  Tucumän  tres.

39.  Para  la  segunda  Legislatura  deberä  realizarse  el  censo  general,  y  arreglarse
&amp;amp;  El  el  nümero  de  Diputados;  pero  este  censo  sölo  podrä  renovarse  cada  diez  afios.

40.  Para  ser  Diputado  se  requiere  haber  cumplido  la  edad  de  veinticinco  afios,
tener  cuatro  anos  de  ciudadania  en  ejercicio,  y  ser  natural  de  la  Provincia  quelo  elija,
ö  con  dos  afios  de  residencia  inmediata  en  ella.

41.  Por  esta  vez.las  Legislaturas  de  las  Provincias  reglarän  los  medios  de  hacer
efectivala  elecciön  directa  de  los  Diputados  de  la  Naciön:  para  lo  sucesivo  el  Congreso
expedirä  una  ley  general.

42.  Los  Diputados  durarän  en  su  representaciön  por  cuatro  afios,  y  son  reelegibles;
  pero  la  Sala  se  renovar&amp;amp;  por  mitad  cada  bienio;  &amp;amp;  cuyo  efecto  los  nombrados
para  la  primera  Legislatura,  luego  que  se  reünan,  sortearän  los  que  deban  salir  en  el
primer  periodo.

43.  En  caso  de  vacante,  el  Gobierno  de  Provincia  ö  de  la  Capital  hace  proceder
&amp;amp;  elecciön  legal  de  un  nuevo  miembro.

44.  Ä  la  Cämara  de  Diputados  corresponde  exclusivamente  la  iniciativa  de
las  leyes  sobre  contribuciones  y  reclutamiento  de  tropas.

45.  Sölo  ella  ejerce  el  derecho  de  acusar  ante  el  Senado  al  Presidente,  Vicepresidente,
  sus  Ministros  y  &amp;amp;  los  miembros  de  la  Corte  Suprema  y  demäs  Tribunales  inferiores
  de  la  Naciön,  en  las  causas  de  responsabilidad  que  se  intenten  contra  ellos,
por  mal  desempeno  6  por  delito  en  el  ejercicio  de  sus  funciones;  6  por  crimenes
comunes,  despues  de  haber  conocido  de  ellos  y  declarado  haber  lugar  &amp;amp;  la  formaciön
  de  causa  por  mayoria  de  dos  terceras  partes  de  sus  miembros  presentes.

Capitulo  II:  DelSenado.

46.  El  Senado  se  compondr&amp;amp;  de  dos  Senadores  de  cada  Provincia,  elegidos
por  sus  Legislaturas  &amp;amp;  pluralidad  de  sufragios;  y  dos  de  la  Capital  elegidos  en  la  forma
prescripta  para  la  elecciön  del  Presidente  de  la  Naciöri.  Cada  Senador  tendrä  un  voto,

47.  Son  requisitos  para  ser  elegido  Senador:  tener  la  edad  de  treinta  afios,  haber
sido  seis  aüos  ciudadano  de  la  Naciön,  disfrutar  de  una  renta  anual  de  dos  mil  pesos
fuertes  6  de  una  entrada  equivalente,  y  ser  natural  de  la  Provincia  que  lo  elija,  6  con
dos  afiog  de  residencia  inmediata  en  ella.

48.  Los  Senadores  duran  nueve  afos  en  el  ejercicio  de  su  mandato,  y  son
reelegibles  indefinidamente:  pero  el  Senado  se  renovar&amp;amp;  por  terceras  partes  cada

!  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  15.  März  1898.
        <pb n="998" />
        IV.  Amerika.  992  160.  Argentinien.

tres  afos,  decidiendose  por  la  suerte,  luego  que  todos  se  reunan,  quienes  deben  salir
en  el  1°  y  2°  trienio.

49.  El  Vicepresidente  de  la  Naciön  serä  presidente  del  Senado;  pero  no  tendrä
votos  sino  en  el  caso  que  haya  empate  en  la  votaciön.

50.  El  Senado  nombrara  un  Presidente  provisorio  que  lo  presida  en  caso  de
ausencis  del  Vicepresidente,  ö  cuando  ste  ejerza  las  funciones  de  Presidente  de  la
Naciön.

51.  Al  Senado  corresponde  juzgar  en  juicio  püblico  &amp;amp;  los  acusados  por  la
Cämara  de  Diputados,  debiendo  sus  miembros  prestar  juramento  para  este  acto.
Cuando  el  acusado  sea  el  Presidente  de  la  Naciön,  el  Senado  serä  presidido  por  el
Presidente  de  la  Corte  Suprema.  Ninguno  serä  declarado  culpable  sino  &amp;amp;  mayoria
de  los  dos  tercios  de  los  miembros  presentes.

52.  Su  fallo  no  tendrä  mäs  efecto  que  destituir  al  acusado,  y  aün  declararle
incapaz  de  ocupar  ningün  empleo  de  honor,  de  confianza  ö  &amp;amp;  sueldo  de  la  Naciön.
Pero  la  parte  condenada  quedarä,  no  obstante,  sujeta  &amp;amp;  acusaciön,  juicio  y  castigo,
conforme  &amp;amp;  las  leyes  ante  los  Tribunales  ordinarios.

53.  Corresponde  tambien  al  Senado  autorizar  al  Presidente  de  la  Naciön  para
que  declare  en  estado  de  sitio,  uno  Ö  varios  puntos  de  la  Repüblica,  en  caso  de
ataque  exterior.

54.  Cuando  vacase  alguna  plaza  de  Senador  por  muerte,  renuncia  ü  otra  causa,
el  Gobierno  &amp;amp;  que  corresponda  la  vacante  hace  proceder  inmediatamente  &amp;amp;  la  elecciön

de  un  nuevo  miembro.

Capitulo  II:  Disposicionescomunes&amp;amp;ambas  Cämaras.

55.  Ambas  Cämaras  se  reunirän  en  sesiones  ordinarias  todos  los  afios  desde
el  1°  de  Mayo  hasta  el  30.  de  Septiembre.  Pueden  tambien  ser  convocadas  extraordinariamente
  por  el  Presidente  de  la  Naciön,  ö  prorrogadas  sus  sesiones.

56.  Cada  Cämara  es  Juez  de  las  elecciones,  derechos  y  titulos  de  sus  miembros
en  cuanto  &amp;amp;  su  validez.  Ninguna  de  ellas  entrarä&amp;amp;  en  sesiön  sin  la  mayorla  absoluta
de  sus  miembros;  pero  un  nümero  menor  podrä  compeler  &amp;amp;  los  miembros  ausentes  &amp;amp;
que  concurran  &amp;amp;  las  sesiones,  en  los  terminos  y  bajo  las  penas  que  cada  Cämara
establecerä.

57.  Ambas  Cämaras  empiezan  y  concluyen  sus  sesiones  simultäneamente.
Ninguna  de  ellas,  mientras  se  hallen  reunidas,  podrä&amp;amp;  suspender  sus  sesiones  mäs  de
tres  dias,  sin  el  consentimiento  de  la  otra.

58.  Cada  Cämara  harä  su  reglamento,  y  podrä  con  dos  tercios  de  votos,  corregir
&amp;amp;  cualquiera  de  sus  miembros  por  desorden  de  conducta  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,
ö  removerlo  por  inhabilidad  fisica  6  moral  sobreviniente  &amp;amp;  su  incorporaciön,  y  hasta
excluirle  de  su  seno;  pero  bastar&amp;amp;  la  mayoria  de  uno  sobre  la  mitad  de  los  presentes
para  decidir  en  las  renuncias  que  voluntariamente  hicieren  de  sus  cargos.

59.  Los  Senadores  y  Diputados  prestarän,  en  el  acto  de  su  incorporaciön,  juramento
  de  desempefiar  debidamente  el  cargo,  y  de  obrar  en  todo  en  conformidad  &amp;amp;
lo  que  prescribe  esta  Constituciön.
        <pb n="999" />
        IV.  Amerika.  993  160.  Argentinien.

60.  Ninguno  de  los  miembros  del  Congreso  puede  ser  acusado,  interrogada
judicialmente,  ni  molestado  por  las  opiniones  6  discursos  que  emita  desempefiando
su  mandato  de  legislador.

61.  Ningün  Senador  ö  Diputado,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el  de  su  cese,
puede  ser  arrestado;  excepto  el  caso  de  ser  sorprendido  in  fraganti  en  la  ejecuciön  de
algün  crimen  que  merezca  pena  de  muerte,  infamante,  ü  otra  aflictiva;  de  lo  que  se
dar&amp;amp;  cuenta  &amp;amp;  la  Cämara  respectiva  con  la  informaciön  sumaria  del  hecho.

62.  Cuando  se  forme  querella  por  escrito  ante  las  justicias  ordinarias  contra
cualquier  Senador  6  Diputado,  examinado  el  merito  del  sumario  en  juicio  püblico,
podrä  cada  Cämara,  con  dos  tercios  de  votos,  suspender  en  sus  funciones  al  acusado,
y  ponerlo  &amp;amp;  disposiciön  del  Juez  competente  para  su  juzgamiento.

63.  Cada  una  de  las  Cämaras  puede  hacer  venir  &amp;amp;  su  Sala  &amp;amp;  los  Ministros  del
Poder  Ejecutivo  para  recibir  las  explicaciones  &amp;amp;  informes  que  estime  convenientes.

64.  Ningün  miembro  del  Congreso  podrä  recibir  empleo  ö  comisiön  del  Poder
Ejecutivo,  sin  previo  consentimiento  de  la  Camara  respectiva,  excepto  los  empleos
de  escala.

65.  Los  eclesiästicos  regulares  no  pueden  ser  miembros  del  Congreso,  ni  los
'Gobernadores  de  Provincia  por  la  de  su  mando.

66.  Los  servicios  de  los  Senadores  y  Diputados  son  remunerados  por  el  Tesoro
de  la  Naciön,  con  una  dotaciön  que  sefialarä  la  ley.

Capitulo  IV:  Atribuciones  delCongreso.

67.  Corresponde  al  Congreso:

1.  Legislar  sobre  las  aduanas  exteriores  y  establecer  los  derechos  de  importaciön,
los  cuales,  asi  como  las  avaluaciones  sobre  que  recaigan,  serän  uniformes  en  toda  la
Naciön;  bien  entendido,  que  &amp;amp;sta,  asi  como  las  demäs  contribuciones  nacionales,
podrän  ser  satisfechas  en  la  moneda  que  fuese  corriente  en  las  Provincias  respectivas,
por  su  justo  equivalente.  Establecer  igualmente  los  derechos  de  exportaciön!.

2.  Imponer  contribuciones  directas  por  tiempo  determinado  y  proporcionalmente
  iguales  en  todo  el  territorio  de  la  Naciön,  siempre  que  la  defensa,  seguridad
comün  y  bien  general  del  Estado  lo  exijan.

3.  Contraer  empre&amp;amp;stitos  de  dinero  sobre  el  cr&amp;amp;edito  de  la  Naciön.

4.  Disponer  del  uso  y  de  la  enajenaciön  de  las  tierras  de  propiedad  nacional.

5.  Establecer  y  reglamentar  un  Banco  Nacional  en  la  Capital  y  sus  sucursales
en  las  Provincias,  con  facultad  de  emitir  billetes.

6.  Arreglar  el  pago  de  la  deuda  interior  y  exterior  de  la  Naciön.

7.  Fijar  anualmente  el  presupuesto  de  gastos  de  administraciön  de  la  Naciön,
y  aprobar  ö6  desechar  la  cuenta  de  inversiön.

8.  Acordar  subsidios  del  Tesoro  Nacional  &amp;amp;  las  Provincias,  cuyas  rentas  no
alcancen,  segün  sus  presupuestos,  &amp;amp;  cubrir  sus  gastos  ordinarios.

i  Neue  Fassung  vom  12.  September  1866;  vgl.  Art.  4.
125
        <pb n="1000" />
        1V.  Amerika.  994  160.  Argentinien.

9.  Reglamentar  la  libre  navegaciön  de  los  rios  interiores,  habilitar  los  puertos
que  considere  convenientes,  y  crear  y  suprimir  aduanas,  sin  que  puedan  suprimirse
las  aduanas  exteriores  que  existian  en  cada  provincia  al  tiempo  de  su  incorporaciön.

10.  Hacer  sellar  moneda,  fijar  su  valor  y  el  de  las  extranjeras;  y  adoptar  un
sistema  uniforme  de  pesas  y  medidas  para  toda  la  Naciön.

11.  Dictar  los  Cödigos  civil,  comercial,  penal  y  de  mineria,  sin  que  tales  Cödigos
alteren  las  jurisdicciones  locales,  correspondiendo  su  aplicaciön  &amp;amp;  los  Tribunales
Federales  ö  Provinciales,  segün  que  las  cosas  Ö  las  personas  cayeren  bajo  sus  respectivas
jurisdicciones;  y  especialmente  leyes  generales  para  toda  la  Naciön  sobre  naturalizaciön
y  ciudadania,  con  sujeciön  al  principio  de  la  ciudadania  natural:  asi  como  sobre
bancarrotas,  sobre  falsificaciöon  de  la  moneda  corriente  y  documentos  püblicos  del
Estado,  y  las  que  requiera  el  establecimiento  del’  juicio  por  jurados.

12.  Reglar  el  comercio  maritimo  y  terrestre  con  las  Naciones  extranjeras,  y
de  las  provincias  entre  si.

13.  Arreglar  y  establecer  las  postas  y  correos  generales  de  la  Naciön.

14.  Arreglar  definitivamente  los  limites  del  territorio  de  la  Naciön,  fijar  los
de  las  Provincias,  crear  otras  nuevas,  y  determinar  por  una  legislaciön  especial  la
organizaciön,  administraciön  y  gobierno  que  deben  tener  los  Territoriog  nacionales
que  queden  fuera  de  los  limites  que  se  asignen  &amp;amp;  las  Provincias.

15.  Proveer  &amp;amp;  laseguridad  de  las  fronteras;  conservar  el  trato  pacifico  con  los
indios,  y  promover  la  conversiön  de  ellos  al  catolicismo.

16.  Proveer  lo  conducente  &amp;amp;  la  prosperidad  del  pais,  al  adelanto  y  bienestar  de
todas  las  Provincias,  y  al  progreso  de  la  ilustraciön,  dietando  planes  deinstrucciön
general  y  universitaria,  y  promoviendo  la  industria,  la  inmigraciön,  la  construcciön
de  ferrocarriles  y  canales  navegables,  la  colonizaciön  de  tierras  de  propiedad  nacional,
la  introducciön  y  establecimiento  Je  nuevas  industrias,  la  importaciön  de  capitales
extranjeros,  y  la  exploraciön  de  los  rios  interiores,  por  leyes  protectoras  de  estos  fines
y  por  concesiones  temporales  de  privilegios  y  recompensas  de  estimulo.

17.  Establecer  tribunales  inferiores  &amp;amp;  la  Suprema  Corte  de  Justicia;  crear  y
suprimir  empleos,  fijar  sus  atribuciones,  dar  pensiones,  decretar  honores  y  conceder
amnistias  generales.

18.  Admitir  6  desechar  los  motivos  de  dimisiön  del  Presidente  6  Vizepresidente
de  la  Repüblica;  y  declarar  el  caso  de  proceder  &amp;amp;  nucva  elecciön;  hacer  el  escrutinio
y  rectificaciön  de  ella.

19.  Aprobar  ö  desechar  los  tratados  concluidos  con  las  demäs  naciones,  y  los
concordatos  con  la  Silla  Apostölica;  y  arreglar  el  ejercicio  del  Patronato  en  toda  la
Naciön.

20.  Admitir  en  el  territorio  de  la  Naciön  otras  ördenes  religiosas  &amp;amp;  mäs  de  las
existentes.

21.  Autorizar  al  Poder  Ejecutivo  para  declarar  la  guerra  6  hacer  la  paz.

22.  Conceder  patentes  de  corso  y  de  reprcsalias,  y  establecer  reglamentos  para
las  presas.
        <pb n="1001" />
        IV.  Amerika.  995  160.  Argentinien.

23.  Fijar  la  fuerza  de  linea  de  tierra  y  de  mar  en  tiempo  de  paz  y  guerra;  y
formar  reglamentos  y  ordenanzos  para  el  gobierno  de  dichos  ej£ercitos.

24.  Autorizar  la  reuniön  de  las  milicias  de  todas  las  Provincias  ö  parte  de  ellas,
cuando  lo  exija  la  ejecuciön  de  las  leyes  de  la  Naciön  y  sea  necesario  contener  las
insurrecciones  ö  repeler  las  invasiones.  Disponer  la  organizaciön,  armamento  y
disciplina  de  dichas  milicias,  y  la  administraciön  y  gobierno  de  la  parte  de  ellas  que
estuviese  empleada  en  servicio  de  la  Naciön,  dejando  &amp;amp;  las  Provincias  el  nombramiento
de  sus  correspondientes  jefes  y  oficiales,  y  el  cuidado  de  establecer  en  su  respectiva
milicia  la  disciplina  prescripta  por  el  Congreso.

25.  Permitir  la  introducciön  de  tropas  extranjeras  en  el  territorio  de  la  Naciön,
y  la  salida  de  las  fuerzas  nacionales  fuera  de  El.

26.  Declarar  en  estado  de  sitio  uno  ö6  varios  puntos  de  la  Naciön  en  caso  de
conmociön  interior,  y  aprobar  Ö  suspender  el  estado  de  sitio  declarado,  durante  su
receso,  por  el  Poder  Ejecutivo.  °

27.  Ejercer  una  legislaciön  exclusiva  en  todo  el  territorio  de  la  Capital  de  la
Naciön,  y  sobre  los  demäs  lugares  adquiridos  por  compra  Ö  cesiön,  en  cualquiera
de  las  Provincias,  para  establecer  fortalezas,  arsenales,  almacenes  ü  otros  establecimientos
  de  utilidad  nacional.

28.  Hacer  todas  las  leyes  y  reglamentos  que  sean  convenientes  para  poner  en
ejercicio  los  poderes  antecedentes,  y  todos  los  otros  concedidos  por  la  presente  Constituciön
  al  Gobierno  de  la  Naciön  Argentina.

Capitulo  V:  De  la  formaciön  y  sanciön  de  las  leyes.

68.  Las  leyes  pueden  tener  principio  en  cualquiera  de  las  Cämaras  del  Congreso,
por  proyectos  presentacdos  por  sus  miembros  6  por  el  Poder  Ejecutivo;  excepto  las
relativas  &amp;amp;  los  objetos  de  que  trata  el  articulo  44.

69.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  por  la  Cämara  de  su  origen,  pasa  para  su
discusiön  &amp;amp;  la  otra  Cämara.  Aprobado  por  ambas,  pasa  al  Poder  Ejecutivo  de  la  Naciön
para  su  examen;  y  si  tambien  obtiene  su  aprobaciön,  lo  promulga  como  ley.

70.  Se  reputa  aprobado  por  el  Poder  Ejecutivo  todo  proyecto  no  devuelto  en
el  termino  de  diez  dias  ütiles.

71.  Ningün  proyecto  de  ley  desechado  totalmente  por  una  de  las  Cämaras,
podrä  repetirse  en  las  sesiones  de  acquel  afio.  Pero  si  sölo  fuese  adicionado  6  corregido
por  la  Cämara  revisora,  volver&amp;amp;  &amp;amp;  la  de  su  origen:  y  si  en  sta  se  aprobasen  las  adiciones
Ö  correcciones  por  mayoria  absoluta,  pasar&amp;amp;  al  Poder  Ejecutivo  de  la  Naciön.  Si  las
adiciones  ö  correcciones  fuesen  desechadas,  volverä  segunda  vez  el  proyecto  &amp;amp;  la
Cämara  revisora,  y  si  aqui  fuesen  nuevamente  sancionadas  por  una  mayoria  de  las
dos  terceras  partes  de  sus  miembros,  pasar&amp;amp;  el  proyecto  &amp;amp;  la  otra  Cämara,  y  no  se
entender&amp;amp;  que  esta  reprueba  dichas  adiciones  Ö  correcciones,  si  no  concurre  para  ello
ol  voto  de  las  dos  terceras  partes  de  sus  miembros  presentes.

72.  Desechado  en  el  todo  6  en  parte  un  proyecto  por  el  Poder  Ejecutivo,  vuelve
con  sus  objeciones  &amp;amp;  la  CAmara  de  su  origen:  &amp;amp;sta  lo  discute  de  nuevo,  y  si  lo  confirma
por  mayorla  de  dos  tercios  (le  votos,  pasa  otra  vez  &amp;amp;  la  CAmara  de  revisiön.  Si  ambas

125*
        <pb n="1002" />
        IV.  Amerika.  996  160.  Argentinien.

Cämaras  lo  sancionan  por  igual  mayorla,  el  proyecto  es  ley  y  pasa  al  Poder  Ejecutivo
para  su  promulgaciön.  Las  votaciones  de  ambas  Cämaras  serän  en  este  caso  nominales,
por  si  6  por  no;  y  tanto  los  nombres  y  fundamentos  de  los  sufragantes,  como  las
objeciones  del  Poder  Ejecutivo,  se  publicarän  inmediatamente  por  la  prensa.  Si
las  Cämaras  difieren  sobre  las  objeciones,  el  proyecto  no  podrä  repetirse  en  las  gesiones

de  aquel  ano.
73.  En  la  sanciön  de  las  leyes  se  usarä  de  esta  förmula:  “El  Senado  y  Cämara

de  Diputados  de  la  Naciön  Argentina,  reunidos  en  Congreso,  etc.,  decretan  ö  sancionan
con  fuerza  de  ley.“

Seceion  Segunda:  Del  Poder  Ejecutivo.
Capitulo  I:  De  su  naturaleza  y  duraciön.

74.  El  Poder  Ejecutivo  de  la  Naciön  serä  desempefiado  por  un  ciudadano  con
el  titulo  de  “Presidente  de  la  Naciön  Argentina.“

75.  En  caso  de  enfermedad,  ausencia  de  la  Capital,  muerte,  renuncia  ö  destituciön
  del  Presidente,  el  Poder  Ejecutivo  serä  ejercido  por  el  Vicepresidente  de  la
Naciön.  En  caso  de  destituciön,  muerte,  dimisiön  6  inhabilidad  del  Presidente  y  Vicepresidente
  de  la  Naciön,  el  Congreso  determinarä  que  funcionario  püblico  ha  de  desempenar
  la  Presidencia,  hasta  que  haya  cesado  la  causa  de  la  inhabilidad  6  un  nuevo
Presidente  sea  electo.!

76.  Para  ser  elegido  Presidente  ö  Vicepresidente  de  la  Naciön,  se  requiere:  haber
nacido  en  el  territorio  argentino,  6  ser  hijo  de  ciudadano  nativa,  habiendo  nacido
en  pais  extranjera;  pertenecer  &amp;amp;  la  comuniön  Catölica  Apostölica  Romana,  y  las  demäs
calidades  exigidas  para  ser  electo  Senador.

77.  El  Presidente  y  Vicepresidente  duran  en  sus  empleos  el  termino  de  seis
ahos,  y  no  pueden  ser  reelegidos  sino  con  intervalo  de  un  periodo.

18.  El  Presidente  de  la  Naciön  cesa  en  el  poder  el  dia  mismo  en  que  espira  su
periodo  de  seis  anos;  sin  que  evento  alguno  que  lo  haya  interrumpido  pueda  ser  motivo
de  que  se  le  complete  mäs  tarde.

79.  El  Presidente  y  Vicepresidente  disfrutan  de  un  sueldo  pagado  por  el  tesoro
de  la  Naciön,  que  no  podrä  ser  alterado  en  el  periodo  de  sus  nombramientos.  Durante
el  mismo  periodo  no  podrän  ejercer  otro  empleo,  ni  reeibir  nigün  otro  emolumento
de  la  Naciön,  ni  de  Provincia  alguna.

80.  Al  tomar  posesiön  de  su  cargo,  el  Presidente  y  Vicepresidente  prestarän
juramento  en  manos  del  Presidente  del  Senado  (la  primera  vez  del  Presidente  del
Congreso  Constituyente),  estando  reunido  el  Congreso,  en  los  terminos  siguientes:
“Yo,  N.  N.,  juro  por  Dios  Nuestro  Seüor  y  estos  Santos  Evangelios  desempefiar  con
lealtad  y  patriotismo  el  cargo  de  Presidente  (ö  Vicepresidente)  de  la  Naciön,  y  observar
y  hacer  observar  fielmente  la  Constituciön  de  la  Naciön  Argentina.  Si  asi  no  lo  hiciese,
Dios  y  la  Naciön  me  lo  demanden.“

!  Die  Vertretung  bzw.  die  Ersetzung  des  Präsidenten  ist  im  Gesetze  Nr.  252  vom
19.  September  1868  neu  geregelt.
        <pb n="1003" />
        IV.  Amerika.  997  160.  Argentinien,

Capitulo  ll:  De  la  forma  y  tiempo  de  la  elecciön  del
Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Naciön.

81.  La  elecciön  del  Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Naciön  se  hara  del  modo
siguiente:  La  Capital  y  cada  una  de  las  Provincias  nombrarän  por  votaciön  directa
una  junta  de  electores  igual  al  duplo  del  total  de  Diputados  y  Senadores  que  envian
al  Congreso,  con  las  mismas  calidades  y  bajo  las  mismas  formas  prescriptas  para  la
elecciöon  de  Diputados.

No  pueden  ser  electores  los  Diputados,  los  Senadores,  ni  los  empleados  &amp;amp;  sueldo
del  Gobierno  Federal.

Reunidos  los  electores  en  la  Capital  de  la  Naciön  y  en  la  de  sus  Provincias
respectivas,  cuatro  meses  antes  que  concluya  el  termino  del  Presidente  cesante,
procederän  &amp;amp;  elegir  Presidonte  y  Vicepresidente  de  la  Naciön  por  cedulas  firmadas,
expresando  en  una  la  persona  por  quien  votan  para  Presidente,  y  en  otra  distinta
la  que  celigen  para  Vicepresidente.

Se  harän  dos  listas  de  todos  los  individuos  electos  para  Presidente,  y  otras  dos
de  los  nombrados  para  Vicepresidente,  con  el  nümero  de  votos  que  cada  uno  de  ellos
hubiese  obtenido.  Estas  listas  serän  firmadas  por  los  electores,  y  se  remitirän  cerradas
y  selladas  dos  de  ellas  (una  de  cada  clase)  al  Presidente  de  la  Legislatura  Provincial,
y  en  la  Capital  al  Presidente  de  la  Municipalidad,  en  cuyos  registros  permanecerän
depositadas  y  cerradas;  y  las  otras  dos  al  Presidente  del  Senado  (la  primera  vez  al
Presidente  del  Congreso  Constituyente).

82.  El  Presidente  del  Senado  (la  primera  vez  el  del  Congreso  Constituyente)
reunidas  todas  las  listas,  las  abrir&amp;amp;  &amp;amp;  presencia  de  ambas  Cämaras.  Asociados  &amp;amp;  los
Secretarios  cuatro  miembros  del  Congreso  sacados  &amp;amp;  la  suerte,  procederän  inmediatamente
  &amp;amp;  hacer  el  escrutinio  y  &amp;amp;  anunciar  el  nümero  de  sufragios  que  resulte  en  favor
de  cada  candidato  para  la  Presidencia  y  Vicepresidencia  de  la  Naciön.  Los  que  reunan
en  ambos  casos  la  mayoria  absulota  de  todos  los  votos,  serän  proclamados  inmediatamente
  Presidente  y  Vicepresidente.

83.  En  el  caso  de  que  por  dividirse  la  votaciöon  no  hubiere  mayoria  absoluta,
elegir&amp;amp;  el  Congreso  entre  las  dos  personas  que  hubiesen  obtenido  mayor  nümero  de
sufragios.  Si  la  primera  mayoria  que  resultare  hubiese  cabido  &amp;amp;  mäs  de  dos  personas
elegirä  el  Congreso  entre  todas  &amp;amp;stas.  Si  la  primera  mayoria  hubiese  cabido  4  una  sola
persona,  y  la  segunda  &amp;amp;  dos  ö  mäs,  elegir&amp;amp;  el  Congreso  todas  las  personas  que  hayan
obtenido  la  primera  y  segunda  mayoria.

84.  Esta  elecciön  se  harä  &amp;amp;  pluralidad  absoluta  de  sufragios  y  por  votaciön
nominal.  Si  verificada  la  primera  votaciön,  no  resultare  mayoria  absoluta,  se  harä
segunda  vez  contrayendose  la  votaciön  &amp;amp;  las  dos  personas  que  en  la  primera  hubiesen
obtenido  mayor  nümero  de  sufragios.  En  caso  de  empate,  se  repetir&amp;amp;  la  votaciön,
y  si  resultase  nuevo  empate,  decidirä  el  Presidente  del  Senado  (la  primera  vez  el  del
Congreso  Constituyente).  No  podrä  hacerse  el  escrutinio,  ni  la  rectificaciön  de  estas
elecciones,  sin  que  esten  presentes  las  tres  cuartas  partes  del  total  de  los  miembros
del  Congreso,
        <pb n="1004" />
        IV.  Amerika.  998  160.  Argentinien.

85.  La  eleceiön  del  Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Naciön  debe  quedar
concluida  en  una  sola  sesiön  del  Congreso,  publicändose  en  seguida  el  resultado  de
esta  y  las  actas  electorales  por  la  prensa.

Capitulo  III:  Atribuciones  delPoder  Ejecutivo.

86.  El  Presidente  de  la  Naciön  tiene  las  siguientes  atribuciones:

1.  Esel  Jefe  Supremo  de  la  Naciön,  y  tiene  &amp;amp;  su  cargo  la  administraciön  general
del  pais.

2.  Expide  las  instrucciones  y  reglamentos  que  sean  ncecesarios  para  la  ejecuciön
de  las  leyes  de  la  Naciön,  cuidando  de  no  alterar  su  espiritu  con  excepciones  reglamentarias.


3.  Es  el  jefe  inmediato  y  local  de  la  Capital  de  la  Naciön.

4.  Participa  de  la  formaciön  de  las  leyes  con  arreglo  &amp;amp;  la  Constituciön,  las
sanciona  y  promulga.

5.  Nombra  los  magistrados  de  la  Corte  Suprema  y  de  los  demäs  Tribunales
Federales  inferiores,  con  acuerdo  del  Senado.

6.  Puede  indultar  6  conmutar  las  penas  por  delitos  sujetos  &amp;amp;  la  jurisdicciön
federal,  previo  informe  del  tribunal  correspondiente,  excepto  en  los  casos  de  acusaciön
por  la  Cämara  de  Diputados.

7.  Concede  jubilaciones,  retiros,  licencias  y  goce  de  montepios  conforme  &amp;amp;  las
leyes  de  la  Naciön.

8.  Ejerce  los  derechos  del  Patronato  Nacional  en  la  presentaciön  de  Obispos
para  las  Iglesias  Catedrales,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  del  Senado.

-9.  Conzede  el  pase  ö  retiene  los  decretos  de  los  concilios,  las  Bulas,  Breves  y
Rescriptos  del  Sumo  Pontifice  de  Roma,  con  acuerdo  de  la  Suprema  Corte;  requiriendose
  una  ley  cuando  contienen  disposiciones  generales  y  permanentes.

10.  Nombra  y  remueve  &amp;amp;  los  Ministros  Plenipotenciarios  y  Encargados  de
Negocios,  con  acuerdo  del  Senado;  y  por  si  sölo  nombra  y  remueve  los  Ministros  del
despacho,  los  Oficiales  de  sus  Secretarias,  los  Agentes  consulares  y  demäs  empleados
de  la  Administraciön,  cuyo  nombramiento  no  est&amp;amp;  reglado  de  otra  manera  por  esta
Constituciön.

11.  Hace  anualmente  la  apertura  de  las  sesiones  del  Congreso,  reunidas  al  efecto
ambas  Cämaras  en  la  Sala  del  Senado,  dando  cuenta  en  esta  ocasiön  al  Congreso
del  estado  de  la  Naciön,  de  las  reformas  prometidas  por  la  Constituciön,  y  recomendando
  &amp;amp;  su  consideraciön  las  medidas  que  juzgue  necesarias  y  convenientes.

12.  Prorroga  las  sesiones  ordinarias  del  Congreso,  6  lo  convoca  &amp;amp;  sesiones
extraordinarias,  cuando  un  grave  interes  de  orden  ö  de  progreso  lo  requiera.

13.  Hace  recaudar  las  rentas  de  la  Naciön  y  decreta  su  inversiön  con  arreglo
&amp;amp;  la  ley  ö  presupuestos  de  gastos  nacionales.

14.  Concluye  y  firma  tratados  de  paz,  de  comercio,  de  navegaciön,  de  alianza,
de  limites  y  de  neutralidad,  concordatos  y  otras  negociaciones  requeridas  para  el
mantenimiento  de  buenas  relaciones  con  las  potencias  extranjeras,  recibe  sus  Ministros
y  admite  sus  Cönsules.
        <pb n="1005" />
        $V.  Amerika.  999  160.  Argentinien.

15.  Es  comandante  en  jefe  de  todas  las  fuerzas  de  mar  y  de  tierra  de  la  Naciön.

16.  Provee  los  empleos  militares  de  la  Naciön;  con  acuerdo  del  Senado,  en  la
concesiön  de  los  empleos  6  grados  de  oficiales  superiores  de  Ejercito  y  Armada;  y  por
si  solo  en  el  campo  de  batalla.

17.  Dispone  de  las  fuerzas  militares  maritimas  y  terrestres,  y  core  con  su
organizaciön  y  distribuciön  segün  las  necesidades  de  la  Naciön.

18.  Declara  la  guerra  y  concede  patentes  de  corso  y  cartas  de  represalias,  con
autorizaciöon  y  aprobaciön  del  Congreso.

19.  Declara  en  estado  de  sitio  uno  Ö  varios  puntos  de  la  Naciöon  en  caso  de
ataque  exterior  y  por  un  termino  limitado,  con  acuerdo  del  Senado.  En  caso  de
conmociön  interior,  sölo  tiene  esta  facultad  cuando  el  Congreso  estä  en  receso,  porque
es  atribuciön  que  corresponde  ä  este  Cuerpo.  EI  Presidente  la  ejerce  con  las  limitaciones
  prescriptas  en  el  articulo  23.

20.  Puede  pedir  &amp;amp;  los  jefes  de  todos  los  ramos  y  Departamentos  de  la  Administraciön,
  y  por  su  conducto  &amp;amp;  los  demäs  emplcados,  los  informes  que  crea  convenientes,
y  ellos  son  obligados  &amp;amp;  darlos.

21.  No  puede  ausentarse  del  territorio  de  la  Capital,  sino  con  permiso  del
Congreso.  En  el  receso  de  Este,  sölo  podrä  hacerlo  sin  licencia  por  graves  objetos  de
servieio  püblico.

22.  El  Presidente  tendrä  facultad  para  llenar  las  vacantes  de  los  empleos  que
requieran  el  acuerdo  del  Senado,  y  que  ocurran  durante  su  receso,  por  medio  de
nombramientos  en  comisiön  que  espirarän  al  fin  de  la  pröxima  Legislatura.

Capitulo  IV:  Delos  Ministros  delPoder  Ejecutivo.

87.  Ocho  Ministros  Secretarios  tendrän  &amp;amp;  su  cargo  el  despacho  de  los  negocios
de  la  Naciön  y  refrendarän  y  legalizarän  los  actos  del  Presidente  por  medio  de  su
firma,  sin  cuyo  requisito  carecen  de  eficacia.  Una  ley  especial  destindarä  los  ramos
del  respectivo  despacho  de  los  Ministros.!

88.  Cada  Ministro  es  responsable  de  los  actos  que  legaliza;  y  solidariamente,
de  los  que  acuerda  con  sus  colegas.

89.  Los  Ministros  no  pueden  por  si  solos,  en  ningün  caso,  tomar  resoluciones,
&amp;amp;  excepciön  de  lo  concerniente  al  regimen  econömico  y  administrativo  de  sus  respectivos
Departamentos.

90.  Luego  que  el  Congreso  abra  sus  sesiones,  deberän  los  Ministros  del  despacho
presentarle  una  memoria  detallada  del  estado  de  la  Naciön,  en  lo  relativo  &amp;amp;  los  negocios
de  sus  respectivos  Departamentos.

91.  No  pueden  ser  Senadores  ni  Diputados,  sin  hacer  dimisiön  de  sus  empleos
de  Ministros.

92.  Pueden  los  Ministros  concurrir  &amp;amp;  las  sesiones  del  Congreso  y  tomar  parte
en  sus  debates,  pero  no  votar.

93.  Gozarän  por  sus  servicios  de  un  sueldo  establecido  por  la  ley,  que  no  podrä
ser  aumentado  ni  disminuido  en  favor  Ö  perjuicio  de  los  que  se  hallen  en  ejercicio.

%  Neue  Fassıng  auf  Grund  des  Gesetzee  vom  15.  März  1898,
        <pb n="1006" />
        IV.  Amerika.  1000  160.  Argentinien.

Secciön  Tercera:  Del  Po:iler  Judicial.
CapituloI:  De  su  naturaleza  y  duraciön.

94.  El  Poder  Judicial  de  la  Naciön  ser&amp;amp;  ejercido  por  una  Corte  Suprema  de
Justicia  y  por  los  demäs  Tribunales  inferiores  que  el  Congreso  estableciese  en  el
territorio  de  la  Naciön.

95.  En  ningün  caso  el  Presidente  de  la  Naciön  puede  ejercer  funciones  judiciales,
arrogarse  el  conocimiento  de  causas  pendientes  ö  restablecer  las  fenecidas.

|  96.  Los  Jueces  de  la  Corte  Suprema  y  de  los  Tribunales  inferiores  de  la  Naciön

conservarän  sus  empleos  mientrae  dure  su  buena  conducta,  y  recibirän  por  sus
servicios  una  compensaciön  que  determinarä  la  ley,  y  que  no  podrä  ser  disminuida
en  manera  alguna,  mientras  permaneciesen  en  sus  funciones.

97.  Ninguno  podrä  ser  miembro  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia,  sin  ser
Abogado  de  la  Naciön  con  ocho  afios  de  ejercicio,  y  tener  las  calidades  requeridas  para
ser  Senador.

98.  En  la  primera  instalaciön  de  la  Corte  Suprema,  los  individuos  nombrados
prestarän  juramento  en  manos  del  Presidente  de  la  Naciön,  de  desempenar  sus
obligaciones,  administrando  justicia  bien  y  legalmente,  y  en  conformidad  &amp;amp;  lo  que
prescribe  la  Constituciön.  En  lo  sucesivo  lo  prestarän  ante  el  Presidente  de  la  misma
Corte.

99.  La  Corte  Suprema  dictarä  su  reglamento  interior  y  econömico,  y  nombrar&amp;amp;
todos  sus  empleados  subalternos.

Capitulo  II:  Atribuciones  del  Poder  Judicial.

100.  Corresponde  &amp;amp;  la  Corte  Suprema  y  &amp;amp;  los  Tribunales  inferiores  de  la  Naciön,
el  conocimiento  y  decisiön  de  todas  las  causas  que  versen  sobre  puntos'  regidos  por
la  Constituciön,  y  por  las  leyes  de  la  Naciön,  con  la  reserva  hecha  en  el  inciso  11
del  articulo  67,  y  por  los  Tratados  con  las  Naciones  extranjeras:  de  las  causas  concernientes
  &amp;amp;  Embajadores,  Ministros  püblicos  y  Cönsules  extranjeros:  de  las  causas
de  almirantazgo  y  jurisdicciön  maritima:  de  los  asuntos  en  que  la  Naciön  sea  parte:
de  las  causas  que  se  susciten  entre  dos  ö  mäs  Provincias;  entre  una  Provincia  y  los
vecinos  de  otra;  entre  los  vecinos  de  diferentes  Provincias;  y  entre  una  Provincia  6
sus  vecinos,  contra  un  Estado  6  ciudadano  extranjero.

101.  En  estos  casos  de  la  Corte  Suprema  ejercer&amp;amp;  su  jurisdicciön  por  apelaciön,
gegün  las  reglas  y  excepciones  que  prescriba  el  Congreso;  pero  en  todos  los  asuntos
concernientes  &amp;amp;  Embajadores,  Ministros  y  C'önsules  extranjeros,  y  en  los  que  alguna
Provincia  fuese  parte,  la  ejercerä  originaria  y  exclusivamente.

102.  Todos  los  juicios  criminales  ordinarios  que  no  se  deriven  del  derecho  de
acusaciön  concedido  &amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados,  se  terminarän  por  jurados,  luego  que
se  establezca  en  la  Repüblica  esta  instituciöon.  La  actuaciön_de  estos  juicios  se  hard
en  la  misma  Provincia  donde  se  hubiese  cometido  el  delito;  pero  cuando  &amp;amp;ste  se  cometa.
fuera  de  los  limites  de  la  Naciön,  contra  el  Derecho  de  Gentes,  el  Congreso  determinarä
por  una  ley  especial  el  lugar  en  que  haya  de  seguirse  el  juicio.  .
        <pb n="1007" />
        IV.  Amerika.  1001  160.  Argentinien.

103.  La  traiciöon  contra  la  Naciön  consistirä  ünicamente  en  tomar  las  armas
contra  ella,  ö  en  unirse  &amp;amp;  sus  enemigos  preständoles  ayuda  y  socorro.  EI  Congreso
fijar&amp;amp;  por  una  ley  especial  la  pena  de  este  delito;  pero  ella  no  pasara  de  la  persona
del  delincuente,  ni  la  infamia  del  reo  se  transmitir&amp;amp;  &amp;amp;  sus  parientes  de  cualquier  grado.

Titulo  Segundo:  Gobiernos  de  Provincia.

104.  Las  Provincias  conservan  todo  el  poder  no  delegado  por  esta  Constituciön
al  Gobierno  Federal,  y  el  que  expresamente  se  hayan  reservado  por  pactos  especiales
al  tiempo  de  su  incorporaciön.

105.  Se  dan  sus  propias  instituciones  locales  y  se  rigen  por  ellas.  Eligen  sus
Gobernadores,  sus  Legisladores  y  demäs  funeionarios  de  Provincia,  sin  intervenciön
del  Gobierno  Federal..

106.  Cada  Provincia  dicta  su  propia  Constituciön,  conforme  &amp;amp;  lo  dispuesto  en
el  articulo  5.

107.  Las  provincias  pueden  celebrar  tratados  parciales  para  fines  de  admi--nistraciön
  de  justicia,  de  intereses  econömicos  y  trabajos  de  utilidad  comün,  con
conocimiento  del  Congreso  Federal,  y  promover  su  industria,  la  inmigraciön,  la  construcciön
  de  ferrocarriles  y  canales  navegables,  la  colonizaciön  de  tierras  de  propiedad
provincial,  la  introducciön  y  establecimiento  de  nuevas  industrias,  la  importaciön
de  capitales  extranjeros  y  la  exploraciön  de  sus  rios,  por  leyes  protectoras  de  estos
fines,  y  con  sus  recursos  PTopios,.

108.  Las  Provincias  no  ejercen  el  poder  delegado  &amp;amp;  la  Naciön.  No  pueden  celebrar
tratados  parciales  de  caräcter  politico;  ni  expedir  leyes  sobre  comercio,  ö  navegaciön
interior  Ö  exterior;  ni  establecer  aduanas  provinciales;  ni  acufiar  moneda;  ni  establecer
bancos  con  facultad  de  emitir  billetes,  sin  autorizaciön  del  Congreso  Federal;  ni  dictar
los  Cödigos  civil,  comercial,  penal  y  de  mineria,  despuds  que  el  Congreso  los  haya
sancionado;  ni  dietar  especialmente  leyes  sobre  ciudadania  y  naturalizaciön,  bancarrotas,
  falsificaciön  de  moneda  6  documentos  del  Estado;  ni  establecer  derechos.
de  tonelaje;  ni  armar  buques  de  guerra  6  levantar  ejercitos,  salvo  el  caso  de  invasiön.
exterior  ö  de  un  peligro  tan  inminente  que  no  admita  dilaciön,  dando  luego  cuenta
al  Gobierno  Federal;  ni  nombrar  6  recibir  Agentes  extranjeros;  ni  admitir  nuevas
ordenes  religiosas.

109.  Ninguna  Provincia  puede  declarar  ni  hacer  la  guerra  &amp;amp;  otra  Provincia.
Sus  quejas  deben  ser  sometidas  &amp;amp;  la  Corte  Suprema  de  Justicia  y  dirimidas  por  ella.
Sus  hostilidades  de  hecho  son  actos  de  guerra  civil,  calificados  de  sediciön  6  asonada,
que  el  Gobierno  Federal  debe  sofocar  y  reprimir  conforme  &amp;amp;  la  ley.

110.  Los  Gobernadores  de  Provincia  son  Agentes  naturales  del  Gobierno  Federal,
para  hacer  cumplir  la  Constituciön  y  las  leyes  de  la  Naciön.

126
        <pb n="1008" />
        TV.  Amerika.  1002  160.  Argentinien.

Concordada  con  las  reformas  santionadas  por  la  Convenciön  Nacional.  Comuniquese,
  &amp;amp;  los  efectos  del  art.  9  del  Convenio  de  6  de  Junio  del  presente  afo.
Cümplase  en  todo  el  territorio  de  la  Naciön,  y  publiquese.

Santa  Fe,  22.  de  Septiembre  1860.

Mariano  Fragueiro.
Presidente.
Lucio  V.  Mansilla,  Carlos  M.  Saravia,
Secretario.  Secretario.

161.  Buenos  Alres.  Die  Verfassung  vom  29.  November  1863  ist  in  9  Sektionen  eingeteilt
und  besteht  aus  231  Artikeln.  Der  Staat  (Provincis  de  Buenos  Aires)  ist  eine  repräsentative
Republik  und  erfreut  sich  der  freien  Ausübung  aller  derjenigen  Gewalten  und  Rechte,  welche
nicht  der  Bundesregierung  (Gobierno  de  la  Nacion)  abgetreten  sind  (Art.  1).  Es  besteht  Volkssouveränität
  (todo  poder  püblico  emana  del  pueblo,  Art.  2).  Die  gesetzgebende  Gewalt  übt
eine  Versammlung  aus,  die  in  zwei  Kammern,  als  Deputiertenkammer  und  Senat,  tagt  (Art.  61).
Die  vollziehende  Gewalt  wird  einem  Bürger  anvertraut,  der  den  Titel  Gouverneur  führt  (Gobernador
  de  la  Provincia  de  Buenos  Aires,  Art.  116).  Die  Rechtsprechung  wird  von  einem  Obersten
Gerichtshofe  (Suprema  Corte  de  Justicie),  von  Appellationskammern,  Tribunalen,  Richtern
und  Geschworenen  ausgeübt  (Art.  155).

162.  Cordoba  (Verfassung  vom  11.  Januar  1883,  in  183  Artikeln)  bildet  einen  Einzelstaat
des  Bundes  (parte  integrante  de  la  Nacion  Argentina)  und  ist  als  solcher  der  Bundesverfassung
und  den  Bundesgesetzen  unterworfen  (Art.  1).  Es  herrscht  Zweikammersystem  (Art.  43):  Die
Mitglieder  der  Deputiertenkammer  werden  unmittelbar  vom  Volke  gewählt,  der  Senat  wird  aus
den  Vertretern  der  Departements  zusammengesetzt  (Art.  51).  Der  Gouverneur  (Art.  91)  steht
an  der  Spitze  der  Exekutive.

163.  Catamarca  (Verfassung  vom  8.  Mai  1855,  in  87  Artikeln).  Die  Verfassung  bestätigt
die  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  (Art.  4),  deren  beschränkende  Vorschriften  auch  auf
ihre  Gewalten  Geltung  haben  sollen  (Art.  6).  Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  einer  Deputiertenkammer
  (Art.  14),  deren  Mitglieder  unmittelbar  gewählt  werden.  Die  vollziehende  Gewalt
steht  dem  Gouverneur,  unterstützt  von  einem  Regierungsrate  und  einem  oder  mehrerer  Sekretären,
  zu  (Art.  49).

164.  Corrientes  (Verfassung  vom  25.  Mai  1864,  in  95  Artikeln)  hat  gemäß  Art.  3  Volkssouveränität
  insoweit  behalten,  als  nicht  die  Souveränität  ausdrücklich  der  Bundesgewalt  abgetreten
  ist.  Die  Gesetzgebung  wird  von  einer  Deputiertenkammer  (Art.  25),  die  Exekutive
von  dem  Gobernador  de  la  Provincia  ausgeübt  (Art.  48).

165.  Entre-Rios  (Verfassung  vom  1.  September  1883,  in  233  Artikeln).  Artikel  1  bestätigt
  die  Bundesverfassung,  Art.  3  erkennt  die  Souveränität  des  Volkes  an.  Es  besteht  Zweikammersystem
  (Art.  66).  Die  Mitglieder  der  Deputiertenkammer  werden  unmittelbar  vom
Volke  gewählt  (Art.  67),  die  Senatoren  vertreten  die  Departements  (Art.  73).  An  der  Spitze
der  Verwaltung  steht  der  Gouverneur  (Art.  112).

166.  Jujuy  (Verfassung  vom  31.  März  1866,  in  106  Artikeln)  erklärt  die  Annahme  des  bundesstaatlichen,
  repräsentativ-demokratischen  Systems  in  Art.  2.  Die  Gesetzgebung  übt  eine  aus
unmittelbar  vom  Volke  gewählten  Mitgliedern  bestehende  Deputiertenkammer  aus  (Art.  25).
Die  Exekutive  wird  von  einem  Gobernador  und  einem  Ministro  General  ausgeübt,  die  beido
solidarisch  verantwortlich  sind  (Art.  46).
        <pb n="1009" />
        IV.  Amerika.  1003  175.  Bolivia.

167.  Mendoza  (Verfassung  vom  14.  Dezember  1854,  in  71  Artikeln)  ist  eine  repräsentative
Demokratie  (Art.  2)  und  erkennt  die  Bundesverfassung  und  die  durch  diese  begründeten  Beschränkungen
  an  (Art.  3,  4).  Die  Mitglieder  der  Deputiertenkammer  werden  unmittelbar  gewählt
  (Art.  13).  Gouverneur,  Regierungsrat  und  Sekretäre  bilden  die  Spitze  der  Verwaltung
(Art.  35).

168.  La  Rioja  (Verfassung  vom  10.  April  1865,  in  119  Artikeln)  ist  eine  repräsentative
Demokratie  (Art.  3)  mit  einer  Deputiertenkammer  (Art.  19).  Die  Verwaltung  untersteht  einem
Gouverneur  (Art.  69).

169.  Salta  (Verfassung  vom  27.  Januar  1865,  in  207  Artikeln)  ist  eine  repräsentativdemokratische
  Republik  (Art.  1),  deren  gesetzgebender  Körper  (Art.  62)  aus  einer  Deputiertenkammer
  (Art.  63)  und  einem  Senate  (Art.  73)  besteht.  Der  Gouverneur  (Art.  113)  leitet  die
Verwaltung.

170.  Santiago  dei  Estero  (Verfassung  vom  28.  April  1884,  in  220  Artikeln).  Art.  I  nimmt,
für  den  Staat  alle  Rechte  in  Anspruch,  welche  nicht  dem  Bunde  zugewiesen  sind.  Es
besteht  Zweikammersystem  (Art.  70):  die  Deputiertenkammer  wird  unmittelbar  vom  Volke
gewählt  (Art.  71),  der  Senat  von  den  Distrikten  (Art.  76,  77).  Die  Verwaltung  untersteht  einem
Gouverneur  (Art.  115).

171.  San  Juan  (Verfassung  vom  13.  Juli  1868,  in  175  Artikoln)  erklärt,  in  allen,  dem  Bunde
nicht  zugewiesenen  Beziehungen  seine  freie  Gewalt  behalten  zu-  haben  (Art.  1).  Es  besteht
Zweikammersystem  (Art.  42):  die  Deputiertenkammer  setzt  sich  aus  unmittelbar  vom  Volke
gewählten  Mitgliedern  zusammen  (Art.  61),  die  Mitglieder  des  Senates  werden  in  15  Wahlkörpern
(Secciones  Senatoriales)  gewählt  (Art.  67),  Der  Gouverneur  leitet  die  Verwaltung  (Art.  86).

172.  Santa-F6  (Verfassung  vom  26.  April  1883,  in  140  Artikeln).  Die  Staatsform  ist
repräsentativ-republikanisch  (Art.  1.  Für  die  Gesetzgebung  besteht  Zweikammersystem
(Art.  40);  in  der  Deputiertenkammer  sitzen  unmittelbar  vom  Volke  (Art.  41),  im  Senate  die
von  den  Departements  (Art.  46)  gewählten  Mitglieder.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  steht
der  Gouverneur  (Art.  87).

178.  San  Luis  (Verfassung  vom  12.  April  1861,  mit  99  Artikeln)  ist  eine  repräsentative
Demokratie  (Art.  2)  mit  einer  Deputiertenkammer  (Art.  22)  und  einem  Gouverneur  (Art.  45).

174.  Tucuman  (Verfassung  vom  13.  März  1856,  in  80  Artikeln)  hat  eine  repräsentativdemokratische
  Staatsform  (Art.  3)  mit  einer  Deputiertenkammer  (Art.  14)  und  mit  einem
Gouverneur  und  einem  Minister  (Art.  35)  an  der  Spitze  der  Verwaltung.  Posener.

175.  Bolivia.

Von  Herrn  Generalkonsul  Guill.  SANJINES  in  Hampurg.
Constituciön  Politica,  beschlossen  in  La  Paz,  den  17.  Oktober  1880.
Seeeiön  Primera:  De  la  Naeiön.

Art.  1.  Bolivia  libre  &amp;amp;  independiente,  constituida  en  Repüblica  unitaria,  adopta
para  su  Gobierno  la  forma  democrätica  representativa.  .
126*
        <pb n="1010" />
        IV.  Amerika.  1004  175.  Bolivia.

Art.  2.  EI  Estado  reconoce  y  sostiene  la  religiön  Catölica,  Apostölica,  Romana  ;
permitiendo  el  ejercicio  püblico  de  todo  otro  culto  püblico.t

Seceiön  Segunda:  De  los  derechos  y  garantias.

Art.  3.  La  esclavitud  no  existe  en  Bolivia.  Todo  esclavo  que  pise  el  territorio
boliviano  es  libre.

Art.  4.  Todo  hombre  tiene  el  derecho  de  entrar  en  el  territorio  de  la  Repüblica,
permanecer,  transitar  y  salir  de  el,  sin  otras  restricciones  que  las  establecidas  por
el  Derecho  internacional;  de  trabajar  y  ejercer  toda  industria  licita;  de  publicar  sus
pensiamentos  por  la  prensa  sin  previa  censura;  de  ensejar  bajo  la  vigilancia  del
Estado,  sin  otras  condiciones  que  las  de  capacidad  y  moralidad;  de  asociarse,  de
reunirse  pacificamente  y  hacer  peticiones  individual  6  colectivamente.

La  instrucciön  primaria  es  gratuita  y  obligatoria.

Art.  5.  Nadie  puede  ser  arrestado,  detenido  ni  preso,  sino  en  los  casos  y  segün
las  formas  establecidas  por  ley;  requiriendose  para  la  ejecuciön  del  respectivo  mandamiento,
  que  este  emane  de  autoridad  competente  y  sea  intimado  por  escrito.

En  ningün  caso  se  emplcarä  el  tormento  ni  otro  genero  de  mortificaciones.

Art.  6.  Todo  delincuente  in  fraganti  puede  ser  aprehendido,  aun  sin  mandamiento,
por  cualquiera  persona,  para  el  ünico  objeto  de  conducirle  ante  el  juez  competente,
quien  debera  tomarle  su  declaraciön,  &amp;amp;  lo  mas,  dentro  de  veinticuatro  horas.

Art.  7.  Los  encargados  de  las  prisiones  &amp;amp;  nadie  recibirän  en  ellas  como  arrestado,
preso  ö  detenido,  sin  copiar  en  su  registro  el  mandamiento  correspondiente.  Podrän,
sin  embargo,  recibir  en  el  recinto  de  la  prision  &amp;amp;  los  conducidos,  con  el  objeto  de  ser
presentados  al  juez  competente;  pero  esto  bajo  la  obligaciön  de  dar  cuenta  &amp;amp;  dicho
juez,  dentro  de  veinticuatro  horas.

Art.  8.  Los  atentados  contra  la  seguridad  personal,  hacen  responsables  &amp;amp;  sus
autores  inmediatos,  sin  que  pueda  servirles  de  excusa  cl  haberlos  cometido  de  orden
superior.

Art.  9.  Nadie  puede  ser  juzgado  por  comisiones  especiales  6  sometido  &amp;amp;  otros
jueces  que  los  designados  con  anterioridad  al  hecho  de  la  causa.  Sölo  los  que  gozan
de  fuero  militar  podrän  ser  juzgados  por  consejos  de  guerra.

Art.  10.  Nadie  estä  obligado  &amp;amp;  declar  contra  si  mismo  en  materisa  eriminal,  ni
lo  estän,  sobre  el  mismo  hecho,  sus  parientes  consanguineos  hasta  el  cuarto  grado
inclusive,  ni  sus  afines  hasta  el  segundo.

Art.  11.  Jamäs  se  aplicar&amp;amp;  la  confiscaciön  de  bienes  como  castigo  politico.

Son  inviolables  la  correspondencia  epistolar  y  los  papeles  privados,  los  cuales
no  podrän  ser  ocupados  sinö  en  los  casos  determinados  por  las  leyes  y  en  virtud  de
orden  escrita  y  motivada  de  autoridad  competente.  No  producen  efecto  legal  las

[4

cartas  ni  papeles  privados,  violados  6  sustraidos.

!  Durch  Kongreßbeschluß  von  1905  ist  diese  Fassung  eingeführt  worden;  der  frühere  Artikel  2
verbot  die  öffentliche  Ausübung  eines  jeden  andern  Kultus,  mit  Ausnahme  der  in  den  Kolonien
zugelassenen  Kulte,
        <pb n="1011" />
        IV.  Amerika.  1005  175.  Bolivia.

Art.  12.  Toda  casa  es  un  asilo  inviolable;  de  noche  no  se  podrä  entrar  en  ella
sin  consentimiento  del  que  la  habita;  y  de  dia  sölo  se  franquearä  la  entrada,  &amp;amp;  requisiciön
  escrita  y  motivada  de  autoridad  competente,  salvo  el  caso  de  delito  in  fraganti.
Ningün  militar  ser&amp;amp;  alojado  en  tiempo  de  paz  en  caso  particular  sin  consentimiento
del  duefio;  ni  en  tiempo  de  guerra,  sino  en  la  manera  que  prescribe  la  ley.

Art.  13.  La  propiedad  es  inviolable:  la  expropiaciön  no  podr&amp;amp;  imponerse,  sino
por  causa  de  utilidad  püblica,  calificada  conforme  &amp;amp;  ley,  y  previa  indemnizaciön  justa.

Art.  14.  Ningün  impuesto  es  obligatorio,  sino  cuando  ha  sido  establecido  por
el  Poder  Legislativo,  conforme  ä  las  prescripciones  de  esta  Constituciön.  Todos  pueden
intentar  el  recurso,  ante  la  autoridad  judicial  respectiva  contra  los  impuestos  ilegales.

Los  impuestos  municipales  son  obligatorios,  cuando  en  su  creaciön  se  han  observado
los  requisitos  sefalados  por  esta  Constituciön.

Art.  15.  Ningün  dinero  se  sacar&amp;amp;  de  los  Tesoros  nacional,  departamental,
municipal  y  de  instrucciön,  sino  conforme  &amp;amp;  los  respectivos  presupuestos.  La  cuenta
de  cada  trimestre  se  publicard,  cuando  mäs  tarde,  dentro  de  los  sesenta  dias  trascurridos
  desde  su  expiraciön.

El  Ministro  de  Hacienda  publicar&amp;amp;  la  cuenta  correspondiente  al  Tesoro  Nacional;
los  superintendentes,  la  referente  &amp;amp;  sus  respectivos  ramos.

*  Art.  16.  La  igualdad  es  la  base  del  impuesto  y  de  las  cargas  püblicas.  Ningtin
servicio  personal  es  exigible  sino  en  virtud  de  la  ley  ö  sentencia  ejecutoriada.

Art.  17.  Los  bienes  raices  de  la  Iglesia  y  las  propiedades  pertenecientes  &amp;amp;  los
establecimientos  de  educaciön,  beneficencia  y  municipalidades,  ä&amp;amp;  comunidades  ö
corporaciones  religiosas,  gozarän  de  las  mismas  garantias  que  los  de  los  particulares.

Art.  18.  La  deuda  püblica  estä&amp;amp;  garantida.  Todo  compromiso  contraido  por  el
Estado,  conforme  &amp;amp;  las  leyes,  es  inviolable.

Art.  19.  Todo  hombre  goza  en  Bolivia  de  los  derechos  civiles;  su  ejercicio  se
regla  por  la  ley  civil.

Art.  20.  Sölo  el  Poder  Legislativo  tiene  autoridad  para  alterar  y  modificar  los
cödigos,  asi  como  para  dictar  reglamentos  ö  disposiciones  en  lo  tocante  &amp;amp;  procedimientos
judiciales.

Art.  21.  Queda  abolida  la  pena  de  muerte,  exceptuändose  los  Gnicos  casos  de
castigarse  con  ella  el  asesinato  el  parricidio  y  la  traiciön  &amp;amp;  la  patria;  se  entiende  por
traiciön  la  complicjdad  con  el  enemigo  durante  el  estado  de  guerra  extranjera.

Art.  22.  Quedan  abolidas  la  pena  de  infamia  y  la  de  muerte  civil.

Art.  23.  Son  nulos  los  actos  de  los  que  usurpen  funciones  que  no  les  competen;
asi  como  los  actos  de  los  que  ejerzan  jurisdieciön  6  potestad  que  no  emane  de  la  ley.

Art.  24.  Los  principios,  garantias  y  derechos  reconocidos  en  los  articulos  anteriores,
no  podrän  ser  alterados  por  las  leyes  que  reglamenten  su  ejercicio.

Art.  25.  Los  que  ataquen  los  derechos  y  garantias  constitucionales,  no  gozan
de  fuero  y  quedan  sujetos  &amp;amp;  la  jurisdicciön  ordinaria.
Seceiön  Tercera:  De  la  conservaci6n  del  orden  püblico.  |

Art.  26.  En  los  casos  de  grave  peligro  por  causa  de  conmociön  interior  Ö  guerra

exterior  que  amenace  la  seguridad  de  la  Repüblica,  el  Jefe  del  Poder  Ejecutivo,  con
        <pb n="1012" />
        IV.  Amerika.  1006  175.  Bolivia.

dictämen  afirmativo  del  Consejo  de  Ministros,  podr&amp;amp;  declarar  el  estado  de  sitio,  en  re
extensiön  del  territorio  que  fuere  necesario,  y  por  todo  el  tiempo  que  lo  reputala
indispensable.
Art.  27.  La  declaraciön  del  estado  de  sitio,  produce  los  siguientes  efectos:
1.  EI  Ejecutivo  podrä&amp;amp;  aumentar  el  Ejercito  permanente  y  llamar  al  servicio
activo  la  guardia  nacional;

2.  Podrä  negociar  la  anticipariön  que  fuere  indispensable  sobre  las  contribuciones
y  rendimientos  de  las  rentas  nacionales;  igualmente  podrä  negociar  6  exijir,  por  via
de  emprestito,  una  cantidad  suficiente  de  dinero,  siempre  que  no  puedan  cubrirse
los  gastos  con  las  rentas  ordinarias,.

En  los  casos  de  emprestito  forzoso,  el  Ejecutivo  asignarä  la  cuota  de  cada  Departamento,
  y  serä  de  cargo  de  los  Consejos  Municipales  hacer  la  distribuciön  de
ella  entre  los  propietarios  de  su  respectiva  circunscripeiön;

3.  Podrä  reducir  el  pago  de  las  listas  civil  y  eclesiästica  y  las  asignaciones  municipales,
  en  una  proporciön  que  sea  suficiente  para  cubrir  los  gastos  militares  que  se
originaren  por  la  alteraciön  del  orden  püblico;  mas  esa  reducciön  no  podrä&amp;amp;  exceder
de  un  cincuenta  por  ciento  sobre  las  fijaciones  del  presupuesto;

4.  Las  garantias  y  los  derechos  que  consagra  esta  Constituciön,  no  quedarän
de  hecho  suspensos  en  general  con  la  declaratoria  del  estado  de  sitio:  pero  podrän
serlo  respecto  de  sefialadas  personas,  fundadamente  sindicadas  de  tramar  contra  la
tranquilidad  de  la  Repüblica;  y  esto  se  efectuarä,  segün  se  establece  en  los  siguientes
pärrafos:

5.  Podrä  la  autoridad  legitima  expedir  ördenes  de  comparendo  6  arresto  contra
los  sindicados  del  erimen  enunciado  en  el  pärrafo  anterior,  debiendo  ponerlos  dentro
de  setenta  y  dos  horas  si  fuere  posible,  &amp;amp;  disposiciön  del  Juez  competente,  &amp;amp;  quien
pasar&amp;amp;  los  documentos  que  dieren  lugar  al  arresto,  con  las  diligencias  que  se  hayan
practicado.  Si  los  enjuiciamientos  no  pudieren  efectuarse  dentro  de  dicho  t6rmino,
podrän  ser  reservados  para  cuando  se  haya  restablecido  el  orden  material;  pero,  en
ningün  caso,  &amp;amp;  no  ser  el  de  amnistia,  podrä  omitirse  el  enjuiciamiento:

Si  al  conservaciön  del  orden  püblico  exigiere  el  alejamiento  de  los  sindicados,
la  autoridad  podrä  ordenarlo,  con  tal  que  sea  &amp;amp;  una  distancia  no  mayor  de  cincuenta
leguas  y  &amp;amp;  lugares  no  malsanos.  EI  alejamiento  6  arresto  sölo  podr&amp;amp;  tener  lugar  cuando
el  individuo  no  prefiera  salir  fuera  de  la  Repüblica.

6.  Podrä  igualmente  suspender  ö  retener  la  correspondencia  epistolar  sin  violarla,
y  restablecer  el  uso  de  los  pasaportes  para  las  personas  que  entren  ö  salgan  del  territorio
sitiado.

Art.  28.:  El  Gobierno  dar&amp;amp;  cuenta  &amp;amp;  la  pröxima  Legislatura  del  uso  que  hubiese
hecho  de  las  atribuciones  que  le  confiere  el  estado  de  sitio,  expresando  el  resultado
de  los  enjuiciamientos  ordenados,  indicando  las  medidas  indispensables  para  satisfacer
los  ereditos  que  se  hubiesen  contraido,  tanto  por  prestamos  directos,  como  por  reducciones
  en  el  pago  de  las  listas  y  percepciön  anticipada  de  los  impuestos.
        <pb n="1013" />
        IV.  Amerika.  1007  175.  Bolivia,

Art.  29.  EI  Congreso  dedicarä  sus  primeras  sesiones  al  exämen  de  la  cuenta
&amp;amp;  que  se  refiere  el  articulo  precedente,  pronunciando  su  aprobaciön,  6  bien  declarando
la  responsabilidad  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  30.  Ni  el  Congreso,  ni  ninguna  asociaciön  ni  reuniön  popular  puede  conceder
al  Poder  Ejecutivo  facultades  extraordinarias,  ni  la  suma  del  poder  püblico,  ni  otorgarle
supremacias  por  las  que  la  vida,  el  honor  y  los  bienes  de  los  bolivianos  queden  &amp;amp;  merced
del  Gobierno,  ni  de  persona  alguna.

Los  Diputados  que  promuevan,  fomenten  6  ejecuten  estos  actos  son  de  hecho
indignos  de  la  confianza  nacional.

Secei6ön  Cuarta.  De  los  bolivianos.

Art.  31.  Son  bolivianos  de  nacimiento:

1.  Los  nacidos  en  le  territorio  de  la  Repüblica;

2.  Los  que  nacieren  en  el  extranjero  de  padre  ö  madre  bolivianos  en  servicio
de  la  Repüblica  6  emigrados  por  causas  politicas,  son  bolivianos  aün  para  los  casos
en  que  la  ley  exige  la  condiciön  de  haber  nacido  en  el  territorio  boliviano.

Art.  32.  Son  tambien  bolivianos:

1.  Los  hijog  de  padre  ö  madre  bolivianos,  nacidos  en  territorio  extranjero,  por
el  solo  hecho  de  avecindarse  en  Bolivia.

2.  Los  extranjeros  que  habiendo  residido  un  afo  en  la  Repüblica,  declaren
ante  la  municipalidad  del  lugar  en  que  residen,  su  voluntad  de  avecindarse.

3.  Los  extranjeros  que  por  privilegio  obtengan  carta  de  naturaleza  de  la  Cämara
de  Diputados.  |

Seceiön  Quinta.  De  la  ciudadania.

Art.  33.  Para  ser  ciudadano  se  requiere:  1.  Ser  boliviano;  2.  tener  veintiun  afos,
siondo  soltero,  ö  diez  y  ocho,  siendo  casado;  3.  saber  leer  y  escribir  y  tener  una  propiedad
inmueble  ö  una  renta  anual  de  doscientos  bolivianos,  que  no  provenga  de  servicios
prestados  en  clase  de  dome&amp;amp;stico.  4.  estar  inscrito  en  el  registro  civico.

Art.  34.  Los  derechos  de  ciudadania  consisten:  1.  en  concurrir  como  elector
ö  elegido  &amp;amp;la  formaciön  6  al  ejercicio  de  los  poderes  püblicos;  y2.enla  admisibilidad
&amp;amp;  las  funciones  püblicas,  sin  otro  requisito  que  la  idoneidad,  salvas  las  excepciones
establecidas  por  esta  Constituciön.

Art.  35.  Los  derechos  de  ciudadania  se  pierden:  1.  por  naturalizaciön  en  pais
extranjero;  2.  por  condenaciön  judicial  de  los  tribunales  competentes  &amp;amp;  pena  corporal,
hasta  la  rehabilitaciön;  3.  por  quiebra  fraudulenta  declarada;  y  4.  por  admitir  empleos,
funciones  ö  condecoraciones  de  un  Gobierno  extranjero,  sin  especial  permiso  del  Senado.

Art.  36.  Los  derechos  de  ciudadania  se  suspenden  por  estar  sub  judice  en  virtud
de  un  decreto  de  acusaciön,  ö  por  estar  ejecutado  como  deudor  de  plazo  cumplido
al  fisco.

Seceiön  Sexta.  De  la  soberania.

Art.  37.  La  soberania  reside  esencialmente  en  la  Naciön;  es  inalienable  &amp;amp;  imprescriptible,
  y  su  ejercicio  estä  delegado  &amp;amp;  los  Poderes  Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial.
La  independencia  de  estos  poderes  es  la  base  del  Gobierno.
        <pb n="1014" />
        IV.  Amerika.  1008  175.  Bolivia.

Art.  38.  EI  pueblo  no  delibera  ni  gobernia,  sino  por  medio  de  sus  Representantes
y  de  las  autoridades  creadas  por  la  Constituciön.  Toda  fuerza  armada  ö  reuniön  de
personas  que  se  atribuya  los  derechos  del  pueblo,  comete  delito  de  sedieiön.

Seccibön  S6ptima.  Del  Poder  Legislativo.

Art.  39.  EI  Poder  Legislativo  reside  en  el  Congreso  Nacional,  compuesto  de
dos  Cämaras,  una  de  Djiputados  y  otra  de  Senadores.

Art.  40.  Se  reunir&amp;amp;  ordinariamente  cada  ajo  en  la  Capital  de  la  Repüblica,
el  dia  6  de  agosto,  aunque  no  haya  habido  previa  convocatoria;  sus  sesiones  duraran
sesenta  dias  ütiles,  prorrogables  hasta  noventa,  &amp;amp;  juicio  del  mismo  Congreso,  ö6  &amp;amp;
peticiön  fundada  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  41.  Si  alguna  vez,  &amp;amp;  juicio  del  Ejecutivo  conviniese,  por  graves  razones,
que  un  Congreso  ordinario  no  se  reuna  en  la  Capital  de  la  Repüblica,  podrä  expedir
la  convocatoria,  sefialando  otro  lugar.

Art.  42.  EI  Congreso  puede  reunirse  extraordinariamente  por  acuerdo  de  la
mayoria  absoluta  de  ambas  Cämaras,  6  por  convocatoria  del  Poder  Ejecutivo,  quien
en  este  caso  determinarä  el  lugar  de  la  reuniön.

En  ambos  ha  de  ocuparse  el  Congreso  exclusivamente  de  los  negocios  designados
en  su  convocatoria.

Art.  43.  Las  Cämaras  deben  funcionar  con  la  presencia,  cuando  menos,  de  la
mayoria  absoluta  de  sus  respectivos  mienbros,  &amp;amp;  un  mismo  tiempo,  en  un  mismo  lugar,
y  no  podrä  comenzar  6  terminar  la  una  sus  funciones  en  un  dia  distinto  del  de  la  otra.

Art.  44.  Los  Diputados  y  Senadores  podrän  ser  nombrados  Presidente  ö  Vice-Presidentes
  de  la  Repüblica,  Ministros  de  Estado,  Agentes  Diplomäticos  6  Jefes
'Militares  en  tiempo  de  guerra,  quedando  suspensos  del  ejercicio  de  sus  funciones
legislativas  por  todo  el  tiempo  que  desempefien  aquellos  cargos.

Los  Vice-Presidentes  no  quedarän  suspensos  de  sus  funciones  legislativas  sino
cuando  ejerzan  la  Presidencia  ü  otro  de  los  cargos  expresados.

Art.  45.  Fuera  de  los  casos  del  articulo  anterior,  no  podrän  los  Senadores  y
Diputados  admitir  empleos  cuyo  nombramiento  y  remociön  dependa  del  Poder  Ejecutivo.
  Los  empleados  civiles,  eclesiästicos  y  militares,  cuyo  nombramiento  y  remociön
dependa  exclusivamente  del  Ejecutivo,  no  podrän  ser  Diputados  ni  Senadores  por
ningün  distrito  electoral.  Los  demäs  funcionarios  rentados  tampoco  podrän  ser
Diputados  ni  Senadores  por  distritos  electorales  en  que  ejerzan  jurisdiceiön  6  autoridad.

Art.  46.  Los  Diputados  y  Senadores  son  inviolables,  en  todo  tiempo,  por  las
opiniones  que  emitan  en  el  de  ejercicio  sus  funciones.

.  Art.  47.  Ningün  Senador  6  Diputado,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el  termino
de  la  distancia  para  que  se  restituya  &amp;amp;  su  domicilio,  podr&amp;amp;  ser  acusado,  perseguido
6  arrestado,  salvo  el  caso  de  delito  in  fraganti  sujeto  &amp;amp;  pena  corporal,  si  la  Cämara
&amp;amp;  que  pertenece  no  da  licencia.

Tampoco  podrän  ser  demandados  eivilmente  durante  el  periodo  designado  en
el  pärrafo  anterior.
        <pb n="1015" />
        IV.  Amerika;  1009  -  175.  Bolivia;  -

Durante  el  periodo  constitucional  de  su  mandato,  podrän  dirigir  representaciones
al  Poder  Ejecutivo  para  el  oumplimiento  de  las  leyes  y  resoluciones  legislativas;
podrän  tambien  representar  las  necesidades  y  medios  de  mejora  de  su  distrito  electoral.!

Art.  48,  Las  sesiones  del  Congreso  y  de  ambas  Cämares  ser&amp;amp;n  püblicas,  y  no
podrän  ser  secretas,  sino  cuando  los  dos  tercios  de  los  miembros  convengan  en  ello.

Art.  49.  Cuando  un  mismo  ciudadano  fuere  nombrado  Senador  y  Representante,
  preferira  el  nombramiento  de  Senador.

Art.  50.  Sifuere  nombrado  Diputado  6  Senador  por  dos  distritos  6  Departamentos,
lo  ser&amp;amp;  por  el  que  El  elija.

Art.  51.  Los  cargos  de  Senador  ö  Representante  son  renunciables.  -

Art.  52.  Son  atribuciones  del  Poder  Legislativo:

1.  Dictar  leyes,  abrogarlas,  modificarlas  &amp;amp;  interpretarlas;

2.  Imponer  contribuciones  de  cualquiera  clase  ö  naturaleza,  suprimir  las  existentes
y  determinar,  en  caso  necesario,  su  repartimiento  entre  los  Departamentos  ö  Provincias;

3.  Fijar  en  cada  legislatura  los  gastos  de  la  administraciön  püblica;

4.  Fijar  igualmente  en  cada  legislatura  la  fuerza  militar  que  ha  de  mantenerse
en  pie  en  tiempo  de  paz.  Las  contribuciones  se  decretan  por  sölo  el  tiempo  de  diez
y  ocho  meses;  y  la  fuerza  se  fija  sölo  por  igual  tiempo;

5.  Autorizar  al  Ejecutivo  para  contratar  emprestitos,  designando  los  fondos  -
para  servirlos;  reconocer  las  deudas  contraidas  y  establecer  el  modo  de  cancelarlas;

6.  Crear  nuevos  Departamentos  6  Provincias,  arreglar  sus  limites;  habilitar
puertos  mayores  y  establecer  aduanas;

7.  Fijar  el  peso,  ley,  valor,  tipo  y  denominaciön  de  las  monedas;  autorizar  la
emisiön  de  billetes  de  banco;  y  arreglar  el  sistema  de  pesos  y  medidas;

8.  Conceder  subvenciones  6  garantias  de  intere&amp;amp;s  para  la  construcciön  de  ferrocarriles,
  canales,  carreteras  y  demäs  cmpresas  de  viabilidad;

9.  Permitir  el  tränsito  de  tropas  extranjeras  por  el  territorio  de  la  Repüblica,
determinando  el  tiempo  de  su  permanencia  en  el;

10.  Permitir  que  residan  cuerpos  del  ejercito  permanente  en  el  lugar  de  las
sesiones  del  Congreso  y  diez  leguas  &amp;amp;  su  circunferencia;

11.  Permitir  la  salida  de  tropas  nacionales  fuera  del  territorio  de  la  Repüblica,
senalando  el  tiempo  de  su  regreso;

12.  Crear  y  suprimir  empleos  püblicos,  determinar  6  modificar  sus  atribuciones
y  fijar  sus  dotaciones;

13.  Decretar  amnistias  y  conceder  indultos  &amp;amp;  determinadas  personas,  previo  :
informe  de  la  Corte  Suprema;

14.  Aprobar  6  desechar  los  tratadus  y  convenciones  de  tuda  esperie.

Seeeiön  Octava.  Del  Congreso.

Art.  53.  Cada  Cämara  calificarä  la  eleceiön  de  sus  respectivor  miembros,  pudiendo
separarlos  temporal  6  definitivamente;  corregir  todas  las  infracciones  de  su  reglamento;

I  Authentisch  interpretiert  durch  das  Gesetz  vom  6.  September  1898.
127
        <pb n="1016" />
        IV.  Amerika  1010:  175.  Bolivia.

organizar  su  secretaria;  nombrar  todos  los  empleados  de  su  dependencia;  formar  su
presupuesto,  y  ordenar  su  pago;  y  entender  en  todo  lo  relativo  &amp;amp;  la  economia  y  policia
interior.

Art.  54.  Las  C'ämaras  se  reunirän  en  Congreso  para  los  casos  siguientes:

1.  Para  abrir  y  cerrar  sus  sesiones;

2.  Para  verificar  el  escrutinio  de  las  actas  de  elecciones  de  Presidente  y  Vice-Presidente
  de  la  Repüblica;  hacerlas  por  si  mismas  cuando  no  resulten  conformes
&amp;amp;  los  articulos  84,  85,  86,  y  87;

3.  Para  recibir  el  juramento  de  los  funcionarios  expresados  en  el  pärrafo  anterior;

4.  Para  admitir  öÖ  negar  la  excusa  de  los  misınos.

5.  Para  aprobar  ö  negar  los  tratados  y  convenios  püblicos  celebrados  por  el
Poder  Ejecutivo;

6.  Para  reconsiderar  las  leyes  observadas  por  el  Ejecutivo;

1.  Para  resolver  la  declaratoria  de  guerra,  &amp;amp;  peticiön  del  Ejecutivo;

8.  Para  aprobar  ö  desaprobar  la  cuenta  de  Hacienda  que  debe  presentar  el
Ejecutivo;

9.  Para  determinar  el  nümero  de  la  fuerza  armada;

10.  Para  dirimir,  por  dos  tercios  de  votos  de  la  totalidad  de  sus  miembros,  las
competencias  que  les  susciten  el  Ejecutivo  y  la  Corte  Suprena,  y  por  mayorla  absoluta
de  votos  las  que  se  susciten  entre  los  expresados  poderes,  6  entre  las  cortes  de  distrito
y  la  de  casaciön.

Art.  55.  No  podrä  delegar  &amp;amp;  uno  6  muchos  de  sus  miembros,  ni  &amp;amp;  otro  poder
las  atribuciones  que  tiene  por  esta  Constituciön.

Seceiön  Novena.  De  la  Cämara  de  Diputados.

Art.  56.  Esta  Cämara  se  compondra  de  Diputados  elegidos  directamente  por
los  ciudadanos,  &amp;amp;  simple  pluralidad  de  sufragios.  Una  ley  arreglarä  estas  elecciones
y  sehalarä  el  nümero  de  Diputados.

Art.  57.  Para  ser  Diputado  se  requiere:

1.  Estar  inscrito  en  el  registro  nacional;

2.  Tener  veinticinco  aios  cumplidos,  ser  boliviano  de  nacimiento,  6  naturalizado
con  cinco  anos  de  residencia  fija  en  el  pais,  y  poseer  una  renta  anual  de  cuatrocientos
bolivianos,  procedentes  de  una  profesiön,  industria  6  propiedad  inmueble;

3.  No  haber  sido  condenado  &amp;amp;  pena  corporal  por  los  tribunales  ordinarios.

Art.  58.  Los  Diputados  ejercerän  sus  funciones  por  cuatro  afos,  renovändose
por  mitad  en  cada  bieno;  en  el  primero  saldrän  por  suerte.

Art.  59.  Es  privativa  de  la  Camara  de  Diputados  la  iniciativa  en  los  casos  de
las  atribuciones  2,  3,  4  y  5  del  articulo  52.

Art.  60.  Son  atribuciones  de  la  Camara  de  Diputados:

1.  Acusar  ante  el  Senado  al  Presidente  y  Vice-Presidente  de  la  Repüblica,  &amp;amp;
los  Ministros  de  Estado,  &amp;amp;  los  de  la  Corte  Suprema  y  &amp;amp;  los  Agentes  diplomäticos,  por
delitos  cometidos  en  el  ejercicio  de  sus  funciones;

2.  Elegir  Magistrados  de  la  Corte  Suprema  de  las  ternas  propuestas  por  el  Senado.!

ı  Zur  Ausführung  dieses  Artikels  ist  das  Gesetz  vom  31.  Oktober  1884  ergangen.
        <pb n="1017" />
        IV.  Amerika.  1011.  175.  Bolivia.

Seceiön  D6cima.  De  la  Cämara  de  Senadores.

Art.  61.  EI  Senado  de  la  Repüblica  se  compone  de  dos  Senadores  por  cada
Departamento.

Art.  62.  Para  ser  Senador  se  necesita:

1.  Ser  boliviano  de  nacimiento,  6  naturilizado  con  cinco  afos  de  residencia
fija  en  el  pais,  y  ciudadano  inscrito  en  el  registro  nacional;

2.  Tener  treinta  y  cinco  afios  cumplidos;

3.  Tener  una  renta  de  ochocientos  bolivianos,  ya  provenga  de  una  propiedad
inmueble  ö  de  industria  ö  profesiön;

4.  No  haber  sido  condenado  &amp;amp;  pena  corporal  en  virtud  de  sentencia  pronunciada
por  los  tribunales  ordinarios;

5.  Tener  cuarto  afos  de  residencia  en  la  Repüblica,  inmediatamente  antes  de
la  elecciön,  &amp;amp;  no  ser  que  la  ausencia  del  pais  haya  sido  por  razones  de  servicio  püblico.

Art.  63.  Los  Senadores  ejercerän  sus  funciones  por  el  periodo  de  seis  aüos,  pudiendo
ser  reelegidos  indefinidamente.

El  Senado  se  renueva  por  tercias  partes,  debiendo  salir  por  suerte  un  tercio
en  cada  uno  de  los  dos  primeros  bienios.

Art.  64.  Son  atribuciones  de  la  Cämara  de  Senadores:

1.  Oir  las  acusaciones  hechas  por  la  Cämara  de  Diputados  contra  los  funcionarios
expresados  en  el  articulo  60.  En  este  caso  se  limitar&amp;amp;  el  Senado  &amp;amp;  decir  si  ha  ö6  no
lugar  &amp;amp;  la  acusaciön  propuesta;  decidiendose  por  afirmativa,  suspenderä  de  su  empleo
al  acusado,  y  lo  pondrä  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Corte  Suprema  para  que  lo  juzgue  conforme
&amp;amp;  las  leyes.

El  Senado  juzgarä  definitivamente  &amp;amp;  los  Ministros  de  la  Corte  Suprema,  y  les
aplicar&amp;amp;  la  responsabilidad,  ya  sea  que  la  acusaciön  provenga  de  la  Cämara  de  Diputados,
de  querella  de  los  ofendidos,  6  de  denuncia  de  cualquier  ciudadano.

En  los  casos  previstos  por  los  dos  incisos  anteriores,  serä&amp;amp;  necesario  el  voto  de
los  dos  tercios  de  los  miembros  presentes.

Una  ley  especial  arreglar&amp;amp;  el  curso  y  formalidades  de  estos  juicios;

2.  Proponer  ternas  para  Arzobispo  y  Obispos,  &amp;amp;  fin  de  que  sean  presentados
por  el  Poder  Ejecutivo  para  la  instituciön  canönica;

3.  Proponer  ternas  para  Magistrados  de  la  Corte  Suprema,  &amp;amp;  fin  de  que  la  C&amp;amp;mara
de  Diputados  haga  la  elecciön.

4.  Rehabilitar  como  bolivianos  y  como  ciudadanos  respectivamente,  &amp;amp;  los  que
hubiesen  perdido  estas  calidades;

5.  Permitir  &amp;amp;  los  bolivianos  la  admisiön  de  honores,  empleos,  titulos  6  emolumentos
de  otro  Gobierno,  siempre  que  no  se  opongan  &amp;amp;  las  leyes  de  la  Repüblica;

6.  Elegir  en  votaciön  secreta  de  las  ternas  propuestas  por  el  Poder  Ejecutivo,
&amp;amp;  los  generales  y  coroneles  de  ejercito.

7.  Decretar  premios  y  honores  püblicos  &amp;amp;  los  que  los  merezcan  por  sus  servicioß
&amp;amp;  la  Repüblica.

127*
        <pb n="1018" />
        IV.  Amerika.  1012  175.  Bolivia.

Secciön  Undecima.  De  la  formacion  y  promulgaciön  de  las  leyes  y  resolueiones  del
Poder  Legislativo.

Art.  65.  Las  leyes  pueden  tener  origen  en  el  Senado  6  en  la  Cämara  de  Diputados,
&amp;amp;  proposiciön  de  uno  de  sus  miembros,  ö  por  mensaje  que  dirija  el  Presidente  de  la
Repüblica,  &amp;amp;  condiciön  de  que  el  proyccto  sera  sostenido  en  los  debates,  cuando  menos
por  uno  de  los  Ministros  del  despacho,  mas  no  podrän  hallarse  en  la  votaciön.

Quedan  exeptuados  los  casos  previstos  en  el  articulo  59.

Art.  66.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  en  la  C'ämara  de  su  origen,  pasarä  inmediatamente
  &amp;amp;  la  otra  para  su  discusiön  y  aprobaciön  en  el  periodo  de  aquella
legislatura.

Art.  67.  EI  proyecto  de  ley  que  fuere  desechado  en  la  Cämara  de  su  origen,
no  podrä  ser  nuevamente  propuesto,  ni  een  esa  ni  en  la  otra  Cämara,  hasta  la  legislatura
siguiente.

Art.  68.  Cuando  la  Cämara  revisora  desecha  en  su  totalidad  un  proyecto  de
ley,  la  Cämara  de  su  origen  lo  toma  de  nuevo  en  consideraciön,  y  si  insiste  por  una
mayorla  de  dos  tercios  de  los  miembros  presentes,  pasara  &amp;amp;  la  otra  Cämara  segunda
vez;  y  no  se  entenderä  que  Esta  reitera  su  reprobaciön,  si  no  lo  hace  con  las  dos  terceras
partes  de  sus  miembros  presentes,  debiendo  considerarse  aprobado  el  proyecto  cuando
no  sea  reiterada  la  reprobaciön.

Cuando  se  reitere  la  reprobaciön  6  cuando  la  C’amara  de  origen  no  insista  en  su
aprobaciön,  el  proyecto  no  se  podrä  volver  &amp;amp;  proponer  en  la  legislatura  del  mismo  ao.

Art.  69.  Si  la  Cämara  revisora  se  limita  &amp;amp;  enmendar  6  modificar  el  proyecto,
€ste  se  considerara  aprobado,  en  caso  de  que  la  Canıara  de  origen  acepte  por  mıayoria
absoluta  las  enmiendas  ö  modificaciones.  Pero  si  no  las  acepta,  Ö  si  las  corrige  y
altera,  las  dos  Cämaras  se  reunen  para  deliberar  en  un  sölo  debate,  bajo  la  direcciön
del  Presidente  del  Senado,  sobre  el  proyccto  corregido.  En  caso  de  aprobaciön,  serä
remitido  al  Ejecutivo  para  su  promulgaciön  como  ley  de  la  Repüblica;  mas  si  fuere
desechado,  no  podrä  ser  propuesto  de  nuevo,  sino  en  una  de  las  legislaturas  siguientes.

Art  70.  Todo  proyecto  de  ley  sancionado  por  ambas  Cämaras,  podrä  ser  observado
por  el  Presidente  de  la  Repüblica  en  el  termino  de  diez  dias  desde  aquel  en  que  se  le
hubiese  remitido,  pero  solamente  en  el  caso  de  que  en  su  discusiön  no  hubiese  estado
presente  el  Ministro  &amp;amp;  cuyo  departamento  corresponde  la  ley.

El  proyecto  no  observado  dentro  de  aquel  termino  debe  ser  promulgado;  y
si  en  el  termino  recesare  el  Congreso,  el  Presidente  publicara  en  el  periödico  oficial,
el  mensaje  de  sus  observaciones  para  que  se  tomen  en  consideraciön  en  la  pröxima
reuniön  de  las  Cämaras.

Art.  71.  Las  observaciones  del  Ejecutivo  se  dirigiran  &amp;amp;  la  Cämara  en  que  tuvo
origen  el  proyecto,  y  si  esta  y  la  revisora,  reunidas  en  Congreso,  las  hallan  fundadas
y  modifican  conforme  ä  ellas  el  proyecto,  lo  devolverän  al  Ejecutivo  para  su  promulgaciön.


Si  ambas  Cämaras  declaran  infundadas  las  observaciones,  por  una  mayoria
de  dos  tercios  de  los  miembros  presentes,  el  Presidente  de  la  Repüblica  tiene  el  deber
de  promulgar  la  ley.
        <pb n="1019" />
        IV.  Amerika.  1013  175.  Bolivia,

Si  el  Ejecutivo  rehusa  promulgar  la  ley,  lo  harä  el  Presidente  del  Senado,  para
que  tenga  fuerza  de  tal.

Art.  72.  Cuando  en  las  deliberaciones  de  las  Cämaras  se  trate  ünicamente  de
una  decision  parlamentaria  de  su  incumbencia  exclusiva,  la  aprobaciön  de  las  dos
surtirä  sus  efectos,  sin  la  promulgaciön  del  Ejecutivo;  debiendo  este  acto  ser  llenado
por  los  Presidentes  y  los  Secretarios.

Los  trämites  que  deben  observarse  en  estos  casos  para  el  regimen  de  los  debates
y  decisiones  en  lo  concerniente  &amp;amp;  las  relaciones  que  median  entre  la  Cämara  iniciadora
y  la  revisora,  serän  los  mismos  que  en  los  proyectos  de  ley.

Art.  73.  Las  Cämaras  pueden,  &amp;amp;  iniciativa  de  sus  respectivos  miembros,  acordar
la  censura  de  los  actos  de  mera  politica  del  Ejecutivo,  dirigiendola  contra  los  Ministros
de  Estado,  separada  6  conjuntamente,  segün  el  caso,  con  el  solo  fin  de  obtener  una
modificaciön  en  el  procedimiento  politico.

Para  el  ejercicio  de  esta  facultad,  basta  la  decision  de  la  sölo  Cämara  en  la  cual
se  haya  iniciado  el  asunto,  siendo  suficiente  el  voto  de  la  mayoria  absoluta.

Art.  74.  Al  promulgaciön  de  las  leyes  se  hace  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,
en  esta  forma:

„Por  cuanto  el  Congreso  Nacional  ha  sancionado  la  siguiente  ley:  —  Por  tanto
la  promulgo  para  que  se  tenga  y  cumpla  como  ley  de  la  Repüblica.““

Las  decisiones  parlamentarias  se  promulgarän  en  esta  forma:  —  ‚El  Congreso
Nacional  de  la  Repüblica  decreta.  —  Por  tanto,  este  decreto  se  cumplirä  con  arreglo

&amp;amp;  la  Constituciön.“

Seceißn  Duodscima.  Del  Poder  Ejecutivo.

Art.  75.  El  Poder  Ejecutivo  se  encarga  &amp;amp;  un  ciudadano,  con  el  titulo  de  Presidente
de  la  Repüblica,  y  no  se  ejerce  sino  por  medio  de  los  Ministros  Secretarios  del  despacho.

Art.  76.  EI  periodo  constitucional  del  Presidente  de  la  Repüblica  durar&amp;amp;  cuatro
ahos,  sin  poder  ser  reelecto  sino  pasado  un  periodo.

Art.  77.  Cuando  en  el  intermedio  de  este  periodo  falte  el  Presidente  de  la  Repüblica
  por  renuncia,  inhabilidad  6  muerte,  ser&amp;amp;  llamado  &amp;amp;  desempeäüar  sus  funciones
el  primer  Vice-Presidente,  que  serä  electo  junto  con  aquel  segün  se  ordena  en  la  secciön
correspondiente,  hasta  la  terminaciön  del  periodo  constitucional.

Cuando  el  Presidente  de  la  Repüblica  se  pusiere  &amp;amp;  la  cabeza  del  ejercito,  en
caso  de  guerra  extranjera  ö  civil,  ser&amp;amp;  tambien  reemplazado  por  el  primer  Vice-Presidente.


A  falta  del  primer  Vice-Presidente  y  en  todos  los  casos  previstos  por  este  articulo,
le  reemplazarä  el  segundo  Vice-Presidente,  que  ser&amp;amp;  elegido  de  la  misma  manera  que
aquel.!

Art.  78.  Los  Vice-Presidentes  no  pueden  ser  reelectos  en  su  cargo,  ni  elegidor
Presidentes  en  el  periodo  inmediato,  si  hubiesen  ejercido  el  Poder  Ejecutivo  para
completar  el  anterior.

*  Eventuell  findet  Wahl  durch  die  Kammer  statt;  Gesetz  vom  5.  August  1881.
        <pb n="1020" />
        V.  Amerika.  1014  175.  Bolivia.

Si  faltan  los  Vice-Presidentes,  haran  sus  veces  el  Presidente  del  Senado  6  el
de  la  Cämara  de  Diputados,  el  segundo  &amp;amp;  falta  del  primero.

Art.  79.  Sölo  podrän  ser  elegidos  Presidente  y  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica
los  ciudadanos  que  tengan  la  elegibilidad  de  Senadores  y  sean  ademäs  bolivianos
de  nacimiento.

Recibirän  la  dotaciön  anual  que  asigne  &amp;amp;  sus  servicios  la  ley,  sin  que  durante
su  periodo  pueda  ser  aumentada  6  disminuida,  y  sin  que  puedan  recibir  otra  compensacion
  de  cualquier  genero  que  fuere.

Art.  80.  A  tiempo  de  hacerse  cargo  del  Poder  Ejecutivo,  el  Presidente  prestarä
juramento  solemne  ante  el  Congreso  de  desempefiar  con  fidelidad  sus  funciones  y  de
conservar  y  defender  la  Constituciön  de  la  Repüblica.

Art.  81.  Los  Vice-Presidentes  prestarän  juramento  ante  el  Congreso,  despu&amp;amp;s
del  Presidente  y  en  la  misma  forma  que  &amp;amp;ste.

Mientras  el  primer  Vice-Presidente  no  ejerza  el  Poder  Ejecutivo,  desempenarä
el  cargo  de  Presidente  del  Senado,  sin  perjuicio  de  que  este  elija  su  Presidente  para
que  haga  las  veces  en  ausencia  de  aquel.!

Art.  82.  La  dotaciön  del  Vice-Presidente  ser&amp;amp;  la  de  su  cargo,  cuando  ejerza
temporalmente  las  funciönes  de  Presidente  de  la  Repüblica;  mas  si  entra  &amp;amp;  funcionar
para  completar  el  periodo  constitucional  gozara  la  dotaciön  de  Presidente  de  la
Repüblica.

Art.  83.  El  Presidente  y  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;n  elegidos  por
sufragio  directo  y  secreto  de  los  ciudadanos  en  ejercicio.  La  ley  arreglarä  esta  elecciön.

Art.  84.  El  Presidente  del  Congreso,  &amp;amp;  presencia  de  ste,  abrir&amp;amp;  los  pliegos  cerrados
y  sellados  que  contengan  las  actas  que  se  le  remitan  por  los  distritos  electorales.  Los
Secretarios,  asociados  de  cuatro  miembros  del  Congreso,  procederän  &amp;amp;  hacer  inmediatamente
  el  escrutinio  y  &amp;amp;  computar  el  nümero  de  sufragios  en  favor  de  cada  candidato.

Los  que  reunan  la  mayoria  absoluta  de  votos,  serän  proclamados  Presidente  y
Vice-Presidentes  de  la  Repüblica.

Art.  85.  Si  ninguno  de  los  candidatos  para  la  Presidencia  6  Vice-Presidencias
de  la  Repüblica  hubiese  obtenido  la  pluralidad  absoluta  de  votos,  el  Congreso  tomarä
tres  de  los  que  hubiesen  reunido  el  mayor  nümero  para  el  uno  ü  otro  cargo,  y  entre
ellos  har&amp;amp;  la  elecciön.

Art.  86.  Esta  se  verificar&amp;amp;  en  sesiön  püblica  y  permanente.  Si  hecho  el  primer
escrutinio  ninguno  reuniese  Ja  mayoria  absoluta  de  votos  de  los  representantes  concurrentes,
  la  votaciön  posterior  se  contraer&amp;amp;  &amp;amp;  los  dos  que  en  la  primera  hubiesen
obtenido  el  mayor  nümero  de  sufragios.  En  caso  de  empate  se  repetirä  la  votaciön
hasta  que  alguno  de  los  candidatos  obtenga  mayoria  absoluta.

Art.  87.  El  escrutinio  y  la  proclamaciön  de  Presidente  y  Vice-Presidentes  de  la
Repüblica  se  harän  en  sesiön  püblica.

Art.  88.  La  elecciön  de  Presidente  y  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica,  hecha
por  el  pueblo  y  proclamada  por  el  Congreso,  6  efectuada  por  &amp;amp;ste,  con  arreglo  &amp;amp;  los
articulos  precedentes,  se  anunciar&amp;amp;  &amp;amp;  la  Naciön  por  medio  de  una  ley.

!  Durch  Gesetz  vom  10.  August  1881.
        <pb n="1021" />
        IV.  Amerika.  1015  ‘175.  Bolivie-Art.

  89.  Son  atribuciones  del  Presidente  de  la  Repüblica:

1.  Negociar  y  concluir  los  tratados  con  las  naciones  extranjeras,  ratificarlos
y  canjearlos,  previa  la  aprobaciön  del  Congreso,  nombrar  Cönsules,  Agentes  Consulares
  y  Ministros  Diplomäticos;  admitir  &amp;amp;  los  funcionarios  extranjeros  de  esta  clase,
y  conducir  las  relaciones  exteriores  en  general;

2.  Dirigir  las  operaciones  de  la  guerra  declarada  por  una  ley,  y  mandar  personalmente
  las  fuerzas,  observando  lo  dispuesto  en  el  articulo  77.  En  tiempo  de  paz
tiene  el  comando  de  las  fuerzas  de  linea  y  de  la  guardia  nacional,  conforme  &amp;amp;  las  leyes
y  ordenanzas  que  dicte  el  Congreso;

3.  Concurrir  &amp;amp;  la  formaciön  de  las  leyes  por  medio  de  su  iniciativa  directa  en
mensajes  especiales,  con  intervenciön  parlamentaria  del  Ministerio,  y  promulgarlas
con  arreglo  &amp;amp;  esta  Constituciön;

4.  Convocar  el  Congreso  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias,  cuando  asuntos  urgentos
lo  exigieren;

5.  Ejecutar  y  hacer  cumplir  las  leyes,  expidiendo  los  decretos  y  ördenes  convenientes,
  sin  definir  privativamente  derechos  ni  alterar  los  definidos  por  la  ley
ni  contrariar  sus  disposiciones,  guardando  la  restricciön  consignada  en  el  articulo  20;

6.  Cuidar  de  la  recaudaciön  y  administraciön  de  las  rentas  nacionales,  y  decretar
su  inversion  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes,  sin  que  se  pueda  hacer  inversiön  alguna  sin  su
orden  escrita  y  autorizada  por  el  Ministro  del  Departamento  &amp;amp;  que  corresponda,  con
expresa  menciön  de  la  ley  que  fija  la  inversiön;

7.  Presentar  anualmente  al  Congreso  el  presupuesto  de  los  gastos  nacionales
del  afio  siguiente,  y  la  cuenta  de  inversiön,  conforme  al  presupuesto  del  anterior;

8.  Velar  sobre  las  resoluciones  municipales,  y  especialmente  sobre  las  relativas
&amp;amp;  rentas  €  impuestos,  para  denunciar  ante  el  Senado  las  que  sean  contrarias  &amp;amp;  la  Constituciöon
  y  &amp;amp;  las  leyes,  siempre  que  la  municipalidad  transgresora  no  cediese  &amp;amp;  las
intimaciones  del  Ejecutivo;

9.  Presentar  anualmente  al  Congreso,  en  sus  primeras  sesiones  ordinarias,  un
menssje  escrito  que  contenga  el  informe  acerca  del  curso  y  estado  de  los  negocios
de  la  administraciön  durante  el  ao,  acompafiando  las  memorias  de  los  Ministros
de  Estado.  Ademäs,  dar&amp;amp;  por  medio  de  los  mismos  Ministros  los  informes  sobre
asuntos  determinados  que  las  Cämaras  necesiten,  pudiendo  reservar  los  relativos  &amp;amp;
negocios  diplomäticos  que  &amp;amp;  su  juicio  no  puedan  publicarse;

10.  Conmutar  la  pena  de  muerte  conforme  &amp;amp;  las  leyes;

11.  Hacer  cumplir  las  sentencias  de  los  tribunales;

12.  Decretar  amnistias  por  delitos  politicos,  sin  perjuicio  de  las  que  puede
conceder  el  Poder  Legislativo;

13.  Conceder  jubilaciones  y  montepios  conforme  &amp;amp;  las  leyes;

14.  Ejercer  los  derechos  del  patronato  nacional  en  las  iglesias,  beneficios  y
personas  eclesiästicas;

15.  Presentar  Arzobispos  y  Obispos,  escogiendo  uno  de  los  propuestos  en  terna
por  el  Senado;
        <pb n="1022" />
        IV.  Amerika.  1016  175.  Bolivia,

16.  Nombrar  dignidades,  canönigos  y  prebendados  de  entre  los  propuestos  pur
los  cabildos  eclesiästicos;

17.  Conceder  ö6  negar  el  pase  ä  los  decretos  de  los  concilios,  &amp;amp;  los  breves,  bulas
y  rescriptos  del  Sumo  Pontifice,  con  acuerdo  del  Senado,  requiriendose  una  ley
cuando  contengan  disposiciones  generales  y  permanentes;

18.  Nombrar  vocales  del  tribunal  de  cuentas,  que  durarän  seis  afos,  en  sus
funciones,  de  las  ternas  presentadas  por  el  Senado,  los  que  no  podrän  ser  destituidos
sino  en  virtud  de  sentencia  pronunciada  por  la  corte  suprema.!

19.  Nombrar  todos  los  empleados  de  la  Repüblica  cuyo  nombramiento  6
propuesta  no  estä  reservada  por  la  ley  &amp;amp;  otro  poder;

20.  Expedir  &amp;amp;  nombre  de  la  Naciön  los  titulos  de  todos  los  empleados  püblicos,
cualquiera  que  fuere  el  poder  que  intervenga  en  su  propuesta  Ö  nombramiento;

21.  Nombrar  interinamente,  en  caso  de  renuncia  ö  muerte,  &amp;amp;  los  empleados
que  deben  ser  elegidos  6  propuestos  por  otro  poder;

22.  Asistir  &amp;amp;  las  sesiones  con  que  el  C'ongreso  abre  y  cierra  sus  trabajos;

23.  Conservar  y  defender  el  orden  interior  y  la  seguridad  exterior  de  la  Repüblica,
conforme  &amp;amp;  la  Constituciön;

24.  Proponer  al  Senado,  en  caso  de  vacante,  una  terna  de  Generales  y  Coroneles
de  Ejercito,  con  informe  de  sus  servicios  y  ascensos;

25.  Conferir  sölo  en  el  campo  de  batalla,  en  guerra  extranjera,  los  grados  de
Coronel  y  General  &amp;amp;  nombre  de  la  Naciön;

26.  Conceder,  segün  ley,  privilegio  exclusivo  temporal  &amp;amp;  los  que  inventen,  perfeccionen
  ö  importen  procedimientos  ö  metodos  ütiles  ä  las  ciencias  6  artes,  6  indemnizar,
en  caso  de  publicarse  el  secreto  de  la  invenciön,  perfecciön  Ö6  importaciön;

27.  Crear  y  habilitar  puertos  menores.

Art.  90.  El  grado  de  Capitan  General  del  Ejercito  es  inherente  &amp;amp;  las  funcionee
.de  Presidente  de  la  Repüblica.

Seceiön  decima  tercia.  De  los  Ministros  de  Estado.

Art.  91.  Los  negocios  de  la  administraciön  püblica  se  despachan  por  los  Ministros
de  Estado,  cuyo  nümero  designa  la  ley.

Art.  91.  Para  ser  Ministro  de  Estado  se  requiere  las  mismas  calidades  que  para
ser  Diputado.

Art.  93.  Los  Ministros  de  Estado  son  responsables  de  los  actos  de  la  administraciön
  en  sus  Tespectivos  ramos,  conjuntamente  con  el  Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  94.  La  responsabilidad  de  los  Ministros  serä  conjunta  por  todos  los  actos
acordados  en  Consejo  de  Gabinete.

Art.  95.  Todos  los  decretos  y  ördenes  del  Presidente  de  la  Repüblica  deben  ser
firmados  por  el  Ministro  del  respectivo  departamento;  y  no  serän  obedecidos  sin

este  requisito.  Para  el  nombramiento  6  remociön  de  los  Ministros,  bastarä  la  firma
del  Presidente.

3  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  20.  November  1888.  .
        <pb n="1023" />
        IV.  Amerika.  1017  175.  Bolivia.

Art.  96.  Los  Ministros  de  Estado  pueden  concurrir  &amp;amp;  los  debates  de  cualquiera
de  las  Cämaras,  y  se  retirarän  antes  de  la  votaciön.

Art.  97.  Luego  que  el  Congreso  abra  sus  sesiones,  deberän  los  Ministros  del
Despacho  presentar  sus  respectivos  informes  acerca  del  estado  de  la  administraciön,
en  la  forma  que  se  expresa  en  el  articulo  89,  atribuciön  9.

Art.  98.  La  cuenta  de  inversiön  de  las  rentas,  que  debe.  presentar  el  Ministro
de  Hacienda,  lleva  la  presunciön  de  estar  examinada  y  aprobada  por  los  demäs  Ministros
  en  sus  respectivos  Departamentos.  Debe  ser  sometida  al  Congreso  con  un
informe  del  tribunal  nacional  de  cuentas.

A  la  formaciön  del  presupuesto  general  deben  concurrir  todos  los  Ministros
en  sus  ramos  correspondientes.  .

Art.  99.  No  salva  &amp;amp;  los  Ministros  de  su  responsabilidad  la  orden  verbal  6  escrita
del  Presidente  de  la  Repüblica.  |

Art.  100.  Por  los  delitos  privados  que  cometan,  pueden  ser  acusados  ante  la
Corte  Suprema  por  la  persona  perjudicada,  y  el  juzgamiento  se  verificar&amp;amp;  conforme
&amp;amp;  las  leyes.  |

Secciön  d6cima  quarta.  Del  r6gimen  interior.

Art.  101.  EI  gobierno  superior  en  lo  politico,  administrativo  y  econömico  de
cada  Departamento,  reside  en  un  magistrado  con  la  denominaciön  de  Profecto,  dependiente
  del  Poder  Ejecutivo,  de  que  es  agente  inmediato  y  con  el  que  se  entenderä
por  el  intermedio  del  respectivo  Ministro  de  Estado.

En  esos  ramos  y  en  todo  lo  que  pertenece  al  orden  y  seguridad  del  Departamento,
estarän  subordinados  al  Prefecto  todos  los  funcionarios  püblicos  de  cualquier  clase
y  denominaciön  que  fueren,  y  que  residan  dentro  del  territorio  departamental.

Art.  102.  Para  ser  Prefecto  se  necesita:

1.  Ser  boliviano  de  nacimiento,  6  naturalizado  con  cinco  afios  de  residencia
fija  en  el  pais,  en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania;

2.  Tener  &amp;amp;  lo  menos  treinta  afios  de  edad.

Art.  103.  EI  gobierno  de  cada  Provincia  reside  en  un  Subprefecto  subordinado
al  Prefecto.

Los  Subprefectos  son  nombrados  por  el  Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  104.  En  cada  Cantön  habr&amp;amp;  un  Corregidor  como  agente  inmediato  del
Subprefecto.  Su  nombramiento  lo  hard  el  Prefecto  4  propuesta  del  Subprefecto.

En  la  campafia  habr&amp;amp;  Alcaldes  nombrados  por  el  Subprefecto.

Art.  105.  Los  Prefectos  y  Subprefectos  duran  en  el’  ejercicio  de  sus  funcionee
por  el  periodo  constitucional  de  cuatro  aüos.  Pueden  ser  removidos  por  el  Presidente
de  la  Repüblica,  por  causales  que  afecten  gravemente  al  buen  servicio  de  la  administraciön,
  ö  que  comprometan  el  örden  püblico.

El  Ministro  de  Gobierno  informar&amp;amp;  al  Congreso  sobre  las  destituciones  y  sus
causales.

Los  Corregidores  y  los  Alcaldes  de  campaüa  duran  en  sus  funciones  por  un

afio,  no  pudiendo  ser  reelectos  sino  despu&amp;amp;s  de  pasado  otro.
128
        <pb n="1024" />
        IV.  Amerika.  1018  175.  Bolivia,

Art.  106.  Para  ser  Subprefecto  6  C'orregidor  se  necesita  ser  boliviano  en  ejercicio
de  la  ciudadania.

Art.  107.  La  ley  determinarä  las  atribuciones  de  los  funcionarios  comprendidos
en  esta  secciön.

Secciön  decima  quinta.  Del  Poder  Judicial.

Art.  108.  La  Justicia  se  administra  por  la  Corte  Suprema,  por  las  cortes  de
distrito  y  demäs  tribunales  y  juzgados  que  las  leyes  establecen.

Art.  109.  La  administraciön  de  justicia  es  gratuita  de  parte  de  los  funcionarios
que  ejercen  jurisdieciöon  y  gozan  de  sueldo.

Art.  110.  La  Corte  Suprema  se  compone  de  siete  vocales,  cuya  elecciön  se  hace
por  la  Cämara  de  Diputados,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  por  el  Senado.

Para  ser  Ministro  de  la  Corte  Suprema,  se  requiere:

1.  Ser  boliviano  de  nacimiento,  6  naturalizado  con  cinco  ahos  de  residencia
fija  en  el  pais,  y  mayor  de  cuarenta  afios;

2.  Haber  sido  Ministro  de  alguna  Corte  Superior  ö  fiscal  de  Distrito  por  cinco
anos,  Ö  haber  ejercido  durante  diez  la  profesiöon  de  abogado  con  credito;

3.  No  haber  sido  condenado  &amp;amp;  pena  corporal  en  virtud  de  sentencia  ejecutoriada.

Art.  111.  Son  atribuciones  de  la  Corte  Suprema,  &amp;amp;  mäs  de  las  que  seiialan  las
leyes:

1.  Conocer  de  los  recursos  de  nulidad  conforme  &amp;amp;  las  leyes,  y  fallar  al  mismo
tiempo  sobre  la  cuestiön  principal;

2.  Conocer  en  ünica  instancia  de  los  asuntos  de  puro  derecho,  cuya  decisiön
depende  de  la  constitucionalidad  6  inconstitucionalidad  de  las  leyes,  decretos  y
cualquier  genero  de  resoluciones;

3.  Conocer  en  todos  los  casos  en  que  la  Constituciön  le  atribuye  jurisdicciön
privativa;

4.  Conocer  de  las  causas  de  responsabilidad  de  los  Agentes  diplomäticos  y
consulares,  de  los  Comisarios  nacionales,  de  los  vocales  de  las  cortes  superiores,  fiscales
de  distrito,  vocales  del  tribunal  nacional  de  cuentas  y  prefectos,  por  faltas  cometidas
  en  el  ejercicio  de  sus  funciones;

5.  Conocer  de  las  causas  contenciosas  que  resulten  de  los  contratos,  negociaciones
y  concesiones  del  Poder  Ejecutivo,  y  de  las  demandas  contencioso-administrativas
&amp;amp;  que  dieren  lugar  las  resoluciones  del  mismo;

6.  Conocer  de  todas  las  materias  contenciosas  relativas  al  patronato  nacional
que  ejerce  el  Gobierno  Supremo  de  la  Repüblica;

7.  Dirimir  las  competencias  que  se  susciten  entre  los  consejos  municipales,
y  entre  €stos  y  las  autoridades  politicas,  y  entre  los  unos  y  las  otras  con  las  Juntas
Municipales  de  las  provincias.

Art.  112.  La  Corte  Suprema  en  la  primera  sesiön  que  celebre,  despues  de  haber
prestado  ante  el  Congreso  juramento  de  cumplir  la  Constituciön  y  las  leyes,  elegirä
&amp;amp;  su  Presidente,  que  tambien  lo  ser&amp;amp;  de  cada  una  de  sus  salas,  debiendo  durar  en  este
caräcter  por  el  termino  de  diez  afos,  con  derecho  &amp;amp;  reelecciön.
        <pb n="1025" />
        IV.  Amerika.  1019  175.  Bolivia,

Cuando  el  Congreso  funcionare  fuera  de  la  capital  de  la  Repüblica,  comisionara  para
la  recepciön  del  juramento  al  cabildo  eclesiästico,  constituido  en  el  Salön  del  Cuerpo
Legislativo.

Art.  113.  El  Presidente  de  la  Corte  Suprema  debe  velar  sobre  la  recta  y  cumplida
administraciön  de  justicia  en  toda  la  Repüblica,  dirigiendo  &amp;amp;  todos  los  magistrados
las  observaciones,  amonestaciones  Ö  incitativas  &amp;amp;  que  hubiere  lugar,  de  acuerdo  con
la  corte,  ö  haciendo  que  el  Fiscal  General  entable  las  acusaciones  que  correspondan
ö  las  peticiones  que  la  Constituciön  y  las  leyes  permitan.

Art.  114.  EI  Fiscal  General  ser&amp;amp;  nombrado  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,
&amp;amp;  propuesta  en  terna  de  la  Cämara  de  Diputados.

El  cargo  de  Fiscal  General  durarä  por  el  periodo  de  diez  afios,  con  opciön  &amp;amp;  ser
reelecto.  No  puede  ser  destituido  sino  en  virtud  de  senteneia  condenatoria  pronunciado
por  la  Corte  Suprema.

Art.  115.  Los  Magistrados  de  las  Cortes  de  Distrito,  serän  elegidos  por  el  Senado,
&amp;amp;  propuesta  en  terna  de  la  Corte  Suprema.

Art.  116.  Es  atribuciön  de  las  Cortes  de  Distrito,  &amp;amp;  mäs  de  las  que  las  leyes
les  sefialan,  la  de  juzgar  &amp;amp;  las  Municipalidades  por  delitos  cometidos  en  ejercicio  de
sus  funciones,  sea  individual  6  colectivamente.

Los  Subprefectos  quedan  sujetos  &amp;amp;  la  misma  jurisdicciön.

Art.  117.  Los  jueces  de  partido  y  los  de  instrucciön  serän  nombrados  por  la
Corte  Suprema,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  las  Cortes  de  Distrito.

Art.  118.  Los  Fiscales  de  Distrito,  los  de  Partido  y  Agentes  fiscales,  serän  nombrados
  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  del  Fiscal  General.

Art.  119.  Los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema  durarän  en  el  ejercicio  de  sus
funciones  por  diez  ajos;  los  de  las  Cortes  de  Distrito  durarän  por  seis  afios,  y  los  Jueces
de  Partido  y  Jueces  Instructores  por  cuatro  afios;  siendo  permitida  la  reelecciön.
Estos  periodos  no  son  personales.

Durante  estos  periodos,  ningün  Magistrado  ni  Juez  podrä  ser  destituido  sino
por  sentencia  ejecutoriada,  ni  suspenso  &amp;amp;  no  ser  en  los  casos  determinados  por  las
leyes.

Tampoco  podrä  ser  trasladado  no  siendo  con  su  expreso  consentimiento!.  .

Art.  120.  La  publicidad  en  los  juicios  es  la  condiciön  esencial  de  la  administraciön
de  justicia,  salvo  cuando  sea  ofensiva  &amp;amp;  las  buenas  costumbres.

Art.  121.  El  Ministerio  püblico  se  ejerce  &amp;amp;  nombre  de  la  Naciön  por  las  Comisiones
que  designe  la  CAmara  de  Diputados,  por  el  Fiscal  General  y  demäs  funcionarios  &amp;amp;
quienes  la  ley  atribuye  dicho  Ministerio.

Art.  122.  Los  Tribunales,  bajo  su  responsabilidad,  no  darän  posesiön  &amp;amp;  los
Magistrados  ö  Jueces  que  no  hubiesen  sido  nombrados  con  arreglo  &amp;amp;  esta  Constituciön.

Art.  123.  Los  Secretarios  y  demäs  subalternos  del  Poder  Judicial  serän  nombrados
  por  las  Cortes  de  Distrito,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  los  jueces  con  quienes  deben
BerVvir.

La  Corte  Suprema  nombrar&amp;amp;  los  que  le  pertenecen.

!  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetze  vom  20.  November  1888.

128*
        <pb n="1026" />
        IV.  Amerika.  1020  175.  Bolivia,

Seceiön  decima  sexta.  Del  regimen  municipal.

Art.  124.  En  las  capitales  de  departamento  habrä  Consejos  Municipales.  En  las
provincias,  asi  como  en  las  secciones  en  que  estas  estEn  divididas,  y  en  cada  puerto,
habrä  Juntas  Municipales,  cuyo  nümcro  serä  determinado  por  laley.  Y  en  los  cantones
habr&amp;amp;  Agentes  municipales,  dependientes  de  las  Juntas,  y  @stas  de  los  Consejos.

Art.  125.  La  ley  reglamentaria  determinara  el  nümero  de  municipes  de  cada
localidad,  su  elecciön,  las  condiciones  para  ejercer  este  cargo,  la  duraciön  de  sus  funciones,
  los  medios  y  modos  de  ejercerlas.

Art.  126.  Son  atribuciones  de  las  Municipalidades:

1.  Promover  y  vigilar  la  construcciön  de  las  obras  püblicas  de  su  distrito.

2.  Establecer  y  suprimir  impuestos  municipales,  previa  aprobaciön  del  Senado.

3.  Crear  establecimientos  de  instrucciön  primaria  y  dirigirlos,  administrar  sus
fondos,  dicetar  sus  reglamentos,  nombrar  preceptores  y  sefalar  sus  sueldos.  En  los
establecimientos  del  Estado  sölo  tendrän  el  derecho  de  inspecciön  y  vigilancia.

4.  Establecer  la  policia  de  salubridad,  comodidad,  ornato  y  recreo.

5.  Cuidar  de  los  establecimientos  de  caridad,  conforme  &amp;amp;  los  respectivos  reglamentos.


6.  Formar  el  censo  real  y  personal  del  distrito  municipal.

.  7.  Formar  la  estadistica  departamental.

8.  Hacer  el  repartimiento  de  los  reemplazos  para  el  ejercito,  que  hubiesen  cabido

&amp;amp;  su  respectivo  territorio,  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley  de  conscripeiön.

9.  Requerir  la  fuerza  püblica  que  sea  necesaria  para  hacer  cumplir  sus  reso”
‚luciones.
10.  Recaudar,  administrar  €  invertir  sus  fondos.

11.  Aceptar  legados  y  donaciones,  y  negociar  emprestitos  para  promover  obras
de  beneficenia  y  de  utilidad  material.

12.  Vigilar  sobre  la  venta  de  viveres,  teniendo  por  base  el  libre  träfico.
13.  Nombrar  jurados  para  los  delitos  de  imprenta.

14.  Nombrar  los  alcaldes  parroquialas  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  los  Jueces
Instructores,  los  Agentes  municipales  de  cantön,  el  Secretario,  Tesorero  y  demäs
empleados  de  su  dependencia.

Art.  127.  Los  Consejos  Municipales  pueden  celebrar  entre  si  contratos  y  arreglos,
cuando  Estos  tengan  por  objeto  promover  y  llevar  ä  ejecuciön  empresas  de  viabilidad
que  abarquen  dos  6  mäs  departamentos,  con  tal  de  que  la  combinaciön  este  basada
en  desembolsos  6  compromisos  del  Tesoro  Municipal  de  los  departamentos  &amp;amp;  quienes
concierne  el  negocio.

Seccibn  d&amp;amp;cima  septima.  De  la  fuerza  püblica.

Art.  128  Habrä  en  la  Repüblica  una  fuerza  permanente  que  se  compondrä
del  Ejereito  de  linea:  su  nümero  lo  determinar&amp;amp;  cada  Legislatura,  arregländolo  al  que
sca  absolutamente  necesario,
        <pb n="1027" />
        IV.  Amerika.  1021  °  175.  Bolivia

Art.  129.  La  fuerza  armada  es  esencialmente  obediente;  en  ningün  caso  puede
deliberar,  y  estä  en  todo  sujeta  &amp;amp;  los  reglamentos  y  ordenanzas  militares,  en  lo  relativo
al  servicio.!

Art.  130.  Habrä  tambien  cuerpos  de  guardia  nacional  en  cada  departamento:

su  organisaciön  y  deberes  se  determinan  por  la  ley.

Art.  131.  Los  que  no  scan  bolivianos  de  nacimiento,  ö  naturalizados  con  cinco

anos  de  residencia  fija  en  el  pais,  no  podrän  ser  empleados  en  el  ejercito  en  clase  de
Generales  y  Jefes,  sinö  con  consentimiento  del  Congreso.

Seeeiön  d&amp;amp;cima  octava.  De  la  reforma  de  la  Constituciön.

Art.  132.  Esta  Constituciön  puede  ser  reformado  en  todo  6  en  parte,  declarändose  '

previamente  la  necesidad  de  la  reforma  y  determinändola  con  precisiön  por  una  ley

ordinaria,  que  haya  sido  aprobada  por  los  dos  tercios  de  los  miembros  presentes  de  _

cada  Cämara.
Esta  ley  puede  ser  iniciada  en  cualquiera  de  las  CaAmaras  en  la  forma  constitucional.

La  ley  declaratoria  de  la  reforma  serä  pasada  al  Ejecutivo  para  su  promulgaciön.  :

7

Art.  133.  En  las  primeras  sesiones  de  la  legislatura  en  que  hubiere  renovaciön
en  la  Cämara  de  Diputados,  se  considerarä  el  asunto  por  la  Cämara  que  proyectö  la  ;

reforma,  y  si  esta  fuere  aprobada  como  necesaria  por  los  dos  tercios  de  votos  presentes,
se  pasar&amp;amp;  &amp;amp;  la  otra  para  su  revisiön,.que  tambien  requiere  dos  tercios  de  votos.

v
...  .

Los  demäs  trämites  serän  los  mismos  que  la  Constituciön  senala  para  las  relaciones  .

entre  las  dos  Cämaras.
Art.  134.  Las  Cämaras  de  liberarän  y  votarän  la  reforma,  ajuständola  &amp;amp;  Ins

disposiciones  constitucionales  que  determide  la  ley  declaratoria  de  la  reforma..

La  reforma  sancionada  pasar&amp;amp;  al  Ejecutivo  para  su  promulgaciön,  sin  que  el.

Presidente  de  la  Repüblica  pueda  observarla.

Art.  135.  Cuando  la  enmiendo  sea  relativa  al  periodo  constitucional  del  Presidente
  de  la  Repüblica,  se  considerarä&amp;amp;  conforme  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  los  articulos  anteriores,
  sölo  en  el  siguiente  periodo.

Art.  136.  Las  Cämaras  podrän  resolver  cualesquiera  dudas  que  ocurran  sobre  °
la  inteligencia  de  alguno  ö  algunos  articulos  de  esta  Constituciön,  si  se  declaran  fundadas

por  dos  tercios  de  votos,  observändose  .  en  lo  demäs  las  formalidades  prescritas  por
una  ley  ordinaria.
Art.  137.  Las  colonias  podrän  estar  sujetas  &amp;amp;  leyes  y  reglamentos  especiales.
Art.  138.  Las  autoridades  y  tribunales  aplicaran  esta  Constituciön  con  preferencia
&amp;amp;  las  leyes,  y  &amp;amp;stas  con  preferencia  &amp;amp;  cualesquiera  otras  resoluciones.

stituciön.

t  Authentische  Interpretation  durch  das  Gesetz  vom  10.  November  1888.

Art.  139.  Quedan  abrogadas  las  leyes  y  decretos  que  se  opongan  &amp;amp;  esta  Con-
        <pb n="1028" />
        IV.  Amerika.  1022  176.  Brasilien.

176.  Brasilien.

Von  den  Herren  Dr.  G.  A.  E.  BOGENG  in  Berlin  und  Abrahao  RIBEIRO  in  Rio  de  Janeiro.

Brasilien,  seit  1500  eine  nicht  ohne  zahlreiche  Kämpfe  behauptete  Kolonie  des  Königreichs
Portugal,  wurde  durch  ein  Dekret  vom  16.  Dezember  1815  (das  der  vor  Napoleon  I  nach  Rio  de
Janeiro  geflüchtete  Regent  D.  Joao  hier  erließ)  zum  integrierenden  Bestandteil  der  Krone  Portugal
gemacht  und  dieses  Königreich  damit  ein  zusammengesetzter  Staat.  Als  D.  Joao  VI  (seit  1816),
König  von  Portugal,  Brasilien  und  Algarves,  infolge  der  1820  in  Portugal  ausgebrochenen  Revolution
  und  der  durch  sie  herbeigeführten  Verfassungsänderung  zur  Rückkehr  nach  Europa  gezwungen
  wurde,  ließ  er  seinen  ältesten  Sohn  D.  Pedro  als  Regenten  in  Brasilien  zurück.  Dieser  hatte
zwar  die  neue  portugiesische  Verfassung  für  sich  und  seinen  Vater  am  26.  Februar  1821  beschworen,
als  jedoch  die  portugiesischen  Cortes  Brasilien  als  abhängige  Kolonie  bezeichneten  und  die  Rückkehr
  des  Regenten  forderten,  weigerte  er  sich  (durch  Erklärung  vom  9.  Januar  1822),  dem  Befehle
Folge  zu  leisten  und  berief  auf  den  3.  Juni  1822  eine  Nationalversammlung,  in  der  Brasilien  für
unabhängig  erklärt  wurde  (am  7.  September  1822;  Portugal  erkannte  den  neuen  Staat
erst  am  15.  November/20.  August  1825  an).  D.  Pedro  wird  am  1.  Dezember  als  konstitutioneller
Kaiser  Pedro  I.  gekrönt,  aber  innerpolitische  Zwistigkeiten  wie  auch  die  Stellung  des  Kaisers  als
Kronprinz  von  Portugal  führten  zunächst  eine  Verfassungsänderung  (Verfassung  vom  25.  März/
9.  Januar  1824,  in  der  die  Form  des  Einheitsstaates  gewahrt  bleibt),  sodann  die  Abdankung  des
Kaisers  zugunsten  seines  minderjährigen  Sohnes  D.  Pedro  de  Alcantara  herbei.  (7.  April  1831).
Eine  für  diesen  von  den  Kammern  ernannte  Regentschaft  mit  häufig  wechselnden  Mitgliedern
konnte  sich  nur  mit  Mühe  gegenüber  den  zahlreichen  insbesondere  federalistischen  Parteiströmungen
  behaupten,  und  am  6.  August  1843  änderte  der  Kongreß  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  die  Verfassung  (Gesetz  vom  12.  August  1843),  womit  jede  der  20  Provinzen  dadurch  ein  sehr
umfangreiches  Selbstverwaltungsrecht  erhielt,  daß  die  bisherigen  Generalräte  der  Provinzen
in  gesetzgebende  Körperschaften  mit  weitreichender  Zuständigkeit  umgewandelt  wurden.  Die
Abschaffung  der  Sklaverei  in  Brasilien  durch  D.  Pedro  II  (Gesetz  vom  13.  Mai  1888)  veranlaßte
eine  Revolution.  D.  Pedro  II.  wurde  abgesetzt  und  die  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von
Brasilien  proklamiert.  (15.  November  1889).  Ein  am  22.  Juni  1890  von  der  provisorischen
Regierung  bekannt  gemachter  Entwurf  einer  bundesstaatlichen  Verfassung  wird  dann  am
24.  Februar  1891  endgültig  als  Gesetz  angenommen.

Verfassung  der  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien.

Wir,  die  Vertreter  des  brasilianischen  Volkes,  zu  einem  verfassungsgebenden
Kongreß  versammelt,  um  eine  freie  und  demokratische  Regierungsform  zu  organisieren,
stellen  nachstehende  Verfassung  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  auf,  dekretieren
und  promulgieren  sie!.  |

Titel  ._Von  der  Bundeserganisation.
Vorbestimmungen:

Art.  1.  Die  brasilianische  Nation  nimmt  als  Regierungsform  die  Bundesrepublik
  mit  dem  Repräsentativsystem  an,  welche  am  15.  November  1889  proklamiert
wurde?®,  und  konstituiert  sich  durch  ewige  und  unauflösbare  Vereinigung  ihrer  früheren
Provinzen  als  Vereinigte  Staaten  von  Brasilien.

ı  Diese  Verfassung  wurde  am  24.  Februar  1891  promulgiert.

2  Das  Dekret  Nr.  1  vom  15.  November  1889  hatte  die  Föderativrepublik  als  Regierungsform
  provisorisch  eingeführt,  indem  eine  provisorische  Regierung  die  Leitung  des  Landes  übernahm,
  bis  die  Wahl  des  konstituierenden  Kongresses  getroffen  wurde  Durch  das  Dekret  vom
22.  Juni  1890  wurden  alle  Brasilianer,  die  lesen  und  schreiben  konnten  und  sich  ihrer  bürgerlichen
        <pb n="1029" />
        IV.  Amerika.  1023  176.  Brasilien.

Art.  2.  Jede  der  früheren  Provinzen  wird  einen  Staat,  und  das  ehemalige
Neutralmunizipium  den  Bundesdistrikt  bilden  (Districto  Federal),  welcher  als  Hauptstadt
  des  Bundes  verbleibt,  solange  die  Bestimmung  des  folgenden  Artikels  nicht  zur
Ausführung  gelangen  wird.

Art.  3.  Es  bleibt,  dem  Bunde  zugehörend,  in  dem  Zentralplateau  der  Republik
eine  Zone  von  14  400  qkm,  welche  zur  gelegenen  Zeit  abgesteckt  werden  wird,  um  in
ihr  die  zukünftige  Bundeshauptstadt  zu  errichten!.

Einziger  Paragraph.  Findet  der  Umzug  der  Hauptstadt  statt,  so  wird  der  jetzıge
Bundesdistrikt  einen  Staat  bilden.

Art.  4.  Die  Staaten  können,  mit  Bewilligung  der  respektiven  gesetzgebenden
Versammlungen  in  zwei  jährlich  aufeinander  folgenden  Sitzungen  und  Genehmigung
des  Nationalkongresses,  sich  einander  einverleiben,  sich  teilen  oder  zergliedern,  um
sich  zu  anderen  zu  annektieren  oder  neue  Staaten  zu  bilden.

Art.  5.  Jedem  Einzelstaate  liegt  es  ob,  für  die  Bedürfnisse  seiner  Regierung
und  Verwaltung  auf  eigene  Kosten  zu  sorgen.  Der  Bund  aber  wird  demjenigen  Einzelstaate
  Hilfe  leisten,  der  solche  im  Falle  öffentlicher  Kalamität  erbitten  wird.

Art.  6.  Die  Bundesregierung  darf  in  den  eigenen  Angelegenheiten  der  einzelnen
Staaten  nicht  intervenieren,  ausgenommen:

1.  Um  ausländische  Invasion  oder  diejenige  eines  Einzelstaates  in  einen  anderen
abzuweisen;

2.  Um  die  republikanische  Föderativform  aufrechtzuerhalten;

3.  Um  die  Ordnung  und  Ruhe  in  den  einzelnen  Staaten  bei  ev.  Ersuchen  der
betreffenden  Regierung  wiederherzustellen;

4.  Um  die  Ausführung  der  Föderal-Gesetze  und  Urteile  zu  sichern.

Art.  7.  Ausschließlich  dem  Bunde  steht  es  zu,  zu  dekretieren:

1.  Zölle  für  die  ausländische  Einfuhr;

2.  Einfahrts-,  Ausfahrts-  und  Aufenthaltsabgaben  von  Schiffen.  Aber  für  die
nationalen  Waren,  wie  auch  für  die  ausländischen,  die  die  Einfuhrzölle  schon  bezahlt
haben,  ist  der  Küstenhandel  frei;

3.  Stempelsteuern,  ausgeschlossen  die  im  Art.  9  $  1  Nr.  1enthaltene  Beschränkung;

4.  Gebühren  des  Bundespost-  und  Telegraphenwesens.

$  1.  Es  steht  ausschließlich  dem  Bunde  zu:

1.  Die  Errichtung  von  Zettelbanken;

2.  Die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Zollämtern.

$  2.  Die  vom  Bunde  dekretierten  Steuern  müssen  für  alla  Einzelstaaten  einförmig
  sein.

$  3.  Die  Bundesgesetze,  die  Handlungen  und  Urteile  seiner  Behörden  sollen
im  ganzen  Lande  von  Bundesbeamten  ausgeführt  werden.  Die  Ausführung  der  ersteren

Rechte  erfreuten,  für  den  15.  November  dieses  Jahres  zusammenberufen;  vor  ihnen  las  der  provisorische
  Präsident,  der  General  Manuel  Deodora  da  Fonseca,  einen  Bericht  über  die  Lage  des  Landes
und  die  wichtigsten  Maßregeln,  die  zu  treffen  waren.

!  Art.  34.  Nr.  13.
        <pb n="1030" />
        IV.  Amerika.  1024  176.  Brasilien.

kann  aber  den  Regierungen  der  einzelnen  Staaten  mit  Einwilligung  derselben  anvertraut
  werden.

Art.  8.  Esist  der  Bundesregierung  verboten,  auf  irgendeine  Weise  Unterschiede
und  Vorzüge  zugunsten  der  Häfen  von  einigen  Einzelstaaten  gegen  die  von  anderen’
zu  machen.

Art.  9.  Ausschließlich  den  Einzelstaaten  steht  es  zu,  zu  dekretieren:

1.  Zölle  für  die  Ausfuhr  von  Waren  eigener  Erzeugnisse;

2.  Steuern  für  ländliche  und  städtische  unbewegliche  Güter;

3.  Steuern  für  Eigentumsübertragung;

4.  Steuern  für  Gewerbe  und  Berufe.

$  1.  Es  steht  auch  ausschließlich  den  Einzelstaaten  zu,  zu  dekretieren:  |

1.  Stempelsteuern,  welche  die  Handlungen  ihrer  respektiven  Regierungen  und
die  Geschäfte  ihrer  Wirtschaft  betreffen;

2.  Beiträge  für  ihr  Post-  und  Telegraphenwesen.

$  2.  Das  Erzeugnis  anderer  Staaten  ist  in  dem  Einzelstaate,  über  welchen  es
exportiert  wird,  von  Zöllen  befreit.

$  3.  Einem  Einzelstaate  ist  es  erlaubt,  Zölle  auf  die  Einfuhr  ausländischer
Waren  zu  legen,  insofern  diese  zum  Konsum  in  seinem  Gebiete  bestimmt  sind;  der
Ertrag  der  Zölle  fließt  aber  in  den  Bundesschatz.

$  4.  Den  Einzelstaaten  ist  das  Recht  vorbehalten,  telegraphische  Leitungen
zwischen  den  verschiedenen  Punkten  ihrer  Gebiete  und  zwischen  diesen  und  denjenigen
  anderer  Einzelstaaten,  welche  noch  nicht  mit  Bundesleitungen  versehen
sind,  zu  errichten.  Der  Bund  kann  sie  aber,  wenn  es  von  allgemeinem  Interesse  ist,
expropriieren.

Art.  10.  Es  ist  den  Einzelstaaten  verboten,  Bundesgüter  und  Einkommen
oder  Arbeiten,  die  dem  Bunde  anvertraut  sind,  zu  besteuern,  und  umgekehrt.

Art.  11.  Den  Einzelstaaten  sowie  dem  Bunde  ist  es  verboten:

1.  Verkehrsabgaben  für  Erzeugnisse  der  anderen  Einzelstaaten  der  Republik
oder  des  Auslandes,  sowie  für  Land-  und  Wasserfuhrwerke,  die  sie  transportieren,
aufzustellen,  wenn  sie  durch  das  Gebiet  eines  Staates  verkehren,  oder  bei  der  Passage
von  einem  Einzelstaate  nach  dem  andern;

2.  Die  Ausübung  religiöser  Kulte  einzuführen,  zu  unterstützen  oder  zu  hemmen;

3.  Rückwirkende  Gesetze  zu  geben!.

Art.  12.  Außer  den  in  den  Artikeln  7  und  9  bestimmten  Einnahmequellen  ist
es  dem  Bunde  sowie  den  Einzelstaaten  erlaubt,  obendrein  oder  nicht,  noch  irgendi

  Das  Dekret  Nr.  572  vom  12.  Juli  1890  bestimmt  den  Moment,  in  welchem  die  Gesetze
erst  in  Kraft  treten,  und  zwar:  1.  In  der  Hauptstadt  der  Republik  am  3.  Tage  nach  der  Bekanntmachung
  im  Diario  Official;  2.  In  der  Hauptstadt  der  Einzelstaaten  am  3,  Tage  nach  der  Bekanntmachung
  in  ihren  offiziellen  Blättern,  oder  nach  der  Annonce  in  denselben,  daß  die  Exemplare  zur
Ausführung  schon  durch  die  Post  geschickt  wurden;  3.  In  den  anderen  Gegenden  am  3.  Tage
nach  der  Bekanntmachung  durch  den  ordentlichen  Richter  in  Audienz,  oder  nach  derselben  Frist
der  vorangehenden  Nummer  plus  so  viele  Tage,  wie  viele  Male  es  30  Kilometer  Entfernung  zwischen
der  Hauptstadt  und  der  betreffenden  Gegend  gibt.  Diese  Fristen  gelten  nicht  für  gewisse  Fälle,
die  das  Dekret  bestimmt.
        <pb n="1031" />
        IV.  Amerika.  1025  176.  Brasilien.

andere  zu  schaffen,  soweit  sie  das,  was  in  den  Artikeln  7,  9  und  11  Nr.  1  bestimmt  ist,
nicht  übertreten.

Art.  13.  Das  Recht  des  Bundes  und  dasjenige  der  Einzelstasten,  Gesetze  über
Eisenbahnwesen  und  Binnenschiffahrt  zu  geben,  wird  durch  Bundesgesetz  reguliert.

Einziger  Paragraph.  Die  Küstenschiffahrt  wird  durch  nationale  Schiffe  betrieben.

Art.  14.  Das  Heer  und  die  Marine  sind  beständige,  nationale  Einrichtungen,
die  für  die  Verteidigung  des  Vaterlandes  im  Äußeren  und  für  die  Aufrechterhaltung
der  Gesetze  im  Inneren  bestimmt  sind.

Die  bewaffnete  Macht  ist,  nur  in  den  Grenzen  des  Gesetzes,  den  hierarchischen
Vorgesetzten  durchaus  gehorsam  und  verpflichtet,  die  konstitutionellen  Vorschriften
zu  befolgen.

Art.  15.  Die  Organe  der  nationalen  Souveränität  sind:

Die  gesetzgebende,  die  exekutive  und  die  richterliche  Gewalt,  welche  harmonisch
und  unabhängig  unter  sich  sind.

Abschnitt  IL._  Von  der  gesetzgebenden  Gewalt.

KapitelI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  16.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  den  Nationalkongreß  ausgeübt,
mit  der  Bestätigung  des  Präsidenten  der  Republik.
&amp;amp;  1.  Der  Nationalkongreß  besteht  aus  zwei  Zweigen:  der  Deputiertenkammer

und  dem  Senat.
&amp;amp;  2.  Die  Senatoren-  und  Deputiertenwahl  erfolgt  im  ganzen  Lande  zu  gleicher

Zeit.

&amp;amp;  3.  Niemand  darf  zu  gleicher  Zeit  Deputierter  und  Senator  sein.

Art.  17.  Der  Kongreß  soll  sich  in  der  Bundeshauptstadt,  unabhängig  von
Zusammenberufung,  am  3.  Mai  jedes  Jahres,  falls  das  Gesetz  keinen  andern  Tag  bestimmt,
  versammeln,  und,  von  seiner  Eröffnung  ab,  während  vier  Monate  funktionieren;
er  kann  aber  verlängert,  vertagt  oder  außerordentlich  zusammenberufen  werden!.

$  1.  Ausschließlich  dem  Kongreß  liegt  es  ob,  über  die  Verlängerung  und  Vertagung
  seiner  Sitzungen  zu  beschließen.

&amp;amp;  2.  Jede  Legislaturperiode  dauert  drei  Jahre.

&amp;amp;  3.  Die  Regierung  des  Einzelstaates,  in  dessen  Vertretung  durchirgend  eine
Ursache,  einschließlich  Entsagung,  eine  Vakanz  entsteht,  soll  sofort  eine  neue  Wahl
vornehmen  lassen.

Art.  18.  Die  Deputiertenkammer  und  der  Senat  arbeiten  getrennt  und,  wenn
das  Gegenteil  nach  Stimmenmehrheit  nicht  beschlossen  wird,  in  öffentlichen  Sitzungen.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  wobei  in  jeder  der  beiden
Kammern  die  absolute  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend  sein  muß.

Einziger  Paragraph.  Jeder  von  den  Kammern  steht  es  zu:

Die  Vollmacht  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen  und  anzuerkennen;

ı  Der  erste  Kongreß  wurde  am  15.  November  1890  eröffnet  und  am  26.  Februar  1891

3eschlossen.
129
        <pb n="1032" />
        1V.  Amerika.  1026  176.  Brasilien.

Ihren  Vorstand  zu  wählen;

Ihre  innere  Verwaltung  zu  organisieren;

Ihre  innere  Polizeiverwaltung  zu  regeln;

Art.  19.  Die  Deputierten  und  die  Senatoren  sind  in  der  Ausübung  ihres  Mandats,
was  ihre  Meinungen,  Worte  und  Stimmen  anbetrifft,  unverletzlich.

Art.  20.  Die  Deputierten  und  die  Senatoren  dürfen,  sobald  sie  das  Diplom
bis  zur  neuen  Wahl  erhalten  haben,  ohne  die  vorangehende  Erlaubnis  ihrer  Kammer
weder  verhaftet,  noch  vor  ein  Kriminalgericht  gezogen  werden,  mit  Ausnahme  des
Falles,  daß  man  sie  auf  frischer  Tat  eines  Verbrechens,  bei  welchem  der  Angeschuldigte
nicht  kautionsberechtigt  ist,  ertappe.  In  diesem  Falle  schickt,  wenn  der  Prozeß  schon
bis  zum  Anklagezustand  geführt  ist,  die  prozessierende  Behörde  die  Akten  zu  der  betreffenden
  Kammer,  damit  sie  die  Anklage  als  beachtenswert  erklärt  oder  nicht,  falls
der  Angeklagte  die  unmittelbare  Aburteilung  nicht  vorzieht.

Art.  21.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  sollen  beim  Antritt  des  Amtes  in
öffentlicher  Sitzung  die  ausdrückliche  Erklärung  abgeben,  ihre  Pflichten  gut  zu
erfüllen.

Art.  22.  Während  der  Sitzungsperiode  erhalten  die  Deputierten  und  Senatoren
gleiche  Diäten  und  Reisekostenvergütung,  die  vom  Kongreß  am  Ende  jeder  Legislaturperiode
  für  die  folgende  bestimmt  werden.  |

Art.  23.  Kein  Mitglied  des  Kongresses  darf,  sobald  es  gewählt  ist,  Verträge  mit
der  exekutiven  Gewalt  schließen,  auch  nicht  lohnbringende  Aufträge  von  ihr  annehmen.

$  1.  Von  diesem  Verbote  sind  ausgeschlossen:

1.  Die  diplomatischen  Missionen;

2.  Die  militärischen  Missionen  oder  Kommandos;

3.  Die  beförderungsfähigen  Chargen  und  die  gesetzlichen  Beförderungen.

$  2.  Kein  Deputierter  oder  Senator  aber  darf  ohne  Erlaubnis  der  respektiven
Kammer  eine  Ernennung  zu  Missionen,  Kommissionen  oder  Kommandos,  die  in  den
Nummern  1  und  2  des  vorigen  Paragraphen  erwähnt  sind,  annehmen,  wenn  durch  die
Annahme  eine  Verhinderung  in  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Funktionen  entsteht.
Kriegsfälle  oder  Fälle,  in  denen  die  Ehre  und  die  Integrität  des  Bundes  auf  dem  Spiele
stehen,  sind  jedoch  ausgenommen.

Art.  24.  Der  Deputierte  oder  Senator  darf  auch  nicht  Präsident  oder  Teilnehmer
  an  der  Direktion  von  Banken,  Gesellschaften  oder  Unternehmungen  sein,
die  sich  der  durch  Gesetz  bestimmten  Gunst  der  Bundesregierung  erfreuen.

Einziger  Paragraph.  Die  Nichtbeobachtung  der  in  diesem  und  im  vorigen  Artikel
enthaltenen  Vorschriften  hat  den  Verlust  des  Mandats  zur  Folge.

Art.  25.  Das  gesetzgeberische  Mandat  ist  während  der  Sitzungsperiode  mit  der
Ausübung  irgendeiner  anderen  Funktion  unvereinbar.

Art.  26.  Die  Wählbarkeitsbedingungen!  für  den  Nationalkongreß  sind:

1.  Im  Besitze  der  brasilianischen  Bürgerrechte  und  zum  Wähler  einschreibfähig

  zu  sein;

ı  Gesetz  Nr.  35  vom  26.  Januar  1892,  Art.  29-31.
        <pb n="1033" />
        IV.  Amerika,  1027  176.  Brasilien.

2.  Im  Besitze  der  brasilianischen  Angehörigkeit  zu  sein,  und  zwar  mehr  als  vier
Jahre  für  die  Deputiertenkammer,  mehr  als  sechs  Jahre  für  den  Senat.

Diese  Bestimmungen  schließt  die  Staatsbürger  nicht  in  sich,  auf  welche  sich  die
Nr.  4  des  Art.  69  bezieht.

Art.  27.  Der  Kongreß  wird  in  einem  speziellen  Gesetze!  die  Wahlunvereinbarkeitefälle
  bestimmen.

Kapitelll.  Von  der  Deputiertenkammer.

Art.  28.  Die  Deputiertenkammer  besteht  aus  Vertretern  des  Volkes,  die  durch
die  direkte  Wahl  mit  Gewährleistung  der  Minorität  von  den  Staaten  und  vom  Bundesdistrikt
  gewählt  werden.

$  1.  Die  Zahl  der  Deputierten  wird  durch  Gesetz  nach  einem  Verhältnis  von
nicht  mehr  als  ein  pro  siebzigtausend  Einwohner  bestimmt;  diese  Zahl  darf  aber  nicht
geringer  sein  als  vier  pro  Staat.

$  2.  Für  diesen  Zweck  läßt  die  Bundesregierung  sogleich  die  Zählungen  der
Volksmenge  der  Republik  vornehmen,  welche  jede  zehn  Jahre  wiederholt  wird.

Art.  29.  Der  Deputiertenkammer  liegt  es  ob,  die  Initiative  der  Vertagung  der
gesetzgebenden  Sitzungsperiode,  die  Initiative  aller  Steuergesetze,  der  Bestimmungsgesetze
  von  den  Land-  und  Seemächten,  der  Diskussion  der  von  der  exekutiven  Gewalt
überreichten  Entwürfe  zu  ergreifen,  und  die  Entscheidung,  nach  dem  Wortlaute  des
Art.  53,  ob  die  Anklage  gegen  den  Präsidenten  der  Republik,  und  gegen  die  Staatsminister
  wegen  Verbrechen,  welche  mit  denen  des  Präsidenten  der  Republik  im
Zusammenhang  stehen,  beachtenswert  ist  oder  nicht,  zu  geben.

Kapitellll.  Vom  Senat.

Art.  30.  Der  Senat  besteht  aus  Staatsbürgern,  die  nach  dem  Wortlaute  des
Artikels  36  wählbar  und  älter  als  35  Jahre  sind,  und  eine  Anzahl  von  3  Senatoren  pro
Staat  und  3  für  den  Bundesdistrikt  bilden,  welche  auf  dieselbe  Weise  wie  die  Deputierten
gewählt  werden.

Art.  31.  Das  Senatormandat  dauert  neun  Jahre;  der  Senat  wird  jedoch  jede
drei  Jahre  in  einem  Drittel  erneuert.

Einziger  Paragraph.  Der  Senator,  der  an  Stelle  eines  andern  gewählt  wird,  übt
das  Mandat  für  die  Zeit  aus,  die  seinem  Vorgänger  übrig  blieb.

Art.  32.  Der  Vizepräsident  der  Republik  ist  der  Präsident  des  Senates,  wo  er
nur  zur  Aufhebung  der  Stimmengleichheit  Stimme  hat  und  während  seiner  Abwesenheit
  und  Verhinderungen  durch  den  Vizepräsidenten  desselben  ersetzt  wird.

Art.  33.  Ausschließlich  dem  Senat  liegt  es  ob,  den  Präsidenten  der  Republik
und  die  andern  von  der  Verfassung  bestimmten  Beamten?  nach  dem  Wortlaute  und
der  Form,  die  diese  Verfassung  verordnet,  abzuurteilen.

$  1.  Wenn  der  Senat  als  Gericht  beschließt,  führt  der  Präsident  des  Oberbundesgerichts
  (Supremo  Tribunal  Federal)  den  Vorsitz.

ı  Gesetz  Nr.  36  vom  26.  Januar  1892,  Art.  30  und  31.
®  Diese  sind  die  Staatsminister  (Art.  52)  und  die  Mitglieder  des  Oberbundesgeriohtes
(Supremo  Tribnal  Federal)  (Art.  57  $  2.)
129*
        <pb n="1034" />
        IV:  Amerika.  1028  176.  Brasilien.

$  2.  Der  Senat  darf  keinen  verurteilenden  Spruch  fällen,  es  sei  denn  durch  zwei
Drittel  der  anwesenden  Mitglieder.

$  3.  Er  darf  zu  keinen  andern  andern  Strafen  verurteilen,  als  zum  Verlust  der
Charge  und  zur  Unfähigkeit,  irgendeine  andere  auszuüben,  jedoch  ohne  das  Wirken
der  ordentlichen  Justiz  gegen  den  Verurteilten  zu  beeinträchtigen.

Kapitel  IV.  Von  den  Befugnissen  des  Kongresses.

Art.  34.  Ausschließlich  dem  Nationalkongreß  steht  es  zu:

1.  Die  Bundeseinnahme  anzuschlagen,  die  Bundesausgabe  zu  bestimmen  und
die  Rechnungen  der  Einnahme  und  Ausgabe  jedes  Finanz-Rechnungsjahres  zu  prüfen;

2.  Die  exekutive  Gewalt  zu  ermächtigen,  Anleihen  aufzunehmen  und  andere
Kreditoperationen  zu  machen;

3.  Über  die  Staatsschuld  Gesetze  zu  geben,  und  die  Mittel  und  Wege  für  ihre
Bezahlung  zu  bestimmen;

4.  Die  Einkassierung  und  die  Einteilung  der  Bundeseinnahmen  zu  regeln;

5.  Den  Internationalhandel  sowie  denjenigen  der  Einzelstaaten  unter  sich  und
mit  dem  Bundesdistrikt  zu  regeln,  Zollämter  in  den  Häfen  zu  errichten  oder  abzuschaffen

6.  Über  die  Schiffahrt  der  Flüsse,  welche  mehr  als  einen  Einzelstaat  durchfließen
oder  sich  bis  in  ausländisches  Gebiet  erstrecken,  Gesetze  zu  geben;

7.  Das  Gewicht,  den  Wert,  die  Inschrift,  den  Typus  und  die  Benennung  der
Münzen  zu  bestimmen;

8.  Zettelbanken  zu  errichten,  über  deren  Emissionen  Gesetze  zu  geben  und
diese  Emissionen  zu  besteuern;

9.  Das  Eichmaß  der  Maße  und  Gewichte  zu  bestimmen;

10.  Über  die  Grenzen  zwischen  den  einzelnen  Staaten,  über  die  des  Bundesdistriktes
  und  über  diejenigen  zwischen  dem  nationalen  Territorium  und  den  angrenzenden
  Nationen  endgültig  zu  beschließen;

11.  Der  Regierung  zu  gestatten,  Krieg  zu  erklären,  wenn  der  Schiedsspruch
nicht  stattfindet  oder  fehlschlägt,  und  Frieden  zu  schließen;

12.  Über  die  Vorträge  und  Konventionen  mit  den  fremden  Nationen  definitiv
zu  beschließen;

13.  Die  Bundeshauptstadt  zu  wechseln;

14.  Den  Staaten  in  dem  im  Art.  5  erwähnten  Falle  Unterstützung  zu  leisten;

15.  Über  das  föderale  Post-  und  Telegraphenwesen  Gesetze  zu  geben;

16.  Das  der  Sicherheit  der  Grenzen  zuträgliche  System  anzunehmen;

17.  Die  Stärke  des  Heeres  und  der  Marine  jährlich  festzusetzen;

18.  Über  die  Organisation  des  Heeres  und  der  Kriegsmarine  Gesetze  zu  geben;

19.  Die  Passage  fremder  Mächte,  zwecks  militärischer  Operationen,  durch  das
Bundesgebiet  zu  erlauben  oder  zu  versagen;

20.  Die  Nationalgarde  oder  Bürgermiliz  in  den  von  der  Verfassung  vorausgesehenen
  Fällen  zu  mobilisieren  oder  zu  benutzen;

21.  Einen  oder  mehrere  Punkte  des  nationalen  Territoriums  beim  Auftauchen
eines  Angriffs  fremder  Mächte  oder  einer  inneren  Erschütterung  in  Belagerungszustand
        <pb n="1035" />
        IV.  Amerika.  1029  176.  Brasilien.

zu  erklären!,  und  die  Belagerung,  die  in  der  Abwesenheit  des  Kongresses  von  der
exekutiven  Gewalt  oder  von  ihren  verantwortlichen  Vertretern  erklärt  wurde,  zu  genehmigen
  oder  aufzuheben;

22.  Die  Bedingungen  und  das  System  der  Wahl  für  die  föderalen  Chargen  im
ganzen  Lande  zu  regeln;

23.  Über  das  Zivil-,  Handels-  und  Strafrecht  der  Republik  und  über  die  BundesprozeßBordnung
  Gesetze  zu  geben;

24.  Gleichförmige  Gesetze  über  die  Naturalisierung  zu  geben;

25.  Föderale  Staatsämter  zu  schaffen  oder  abzuschaffen,  ihre  Bedingungen  zu
bestimmen  und  ihre  Gehälter  festzusetzen;

26.  Die  föderale  Justiz  zu  organisieren  nach  dem  Wortlaute  der  Art.  55  ff  des
III.  Abschnittes;

27.  Amnestie  zu  bewilligen;

28.  Die  über  die  Bundesbeamten  wegen  Verantwortlichkeitsverbrechen  verhängten
  Strafen  zu  verwandeln  und  zu  erlassen;

29.  Über  die  dem  Bunde  angehörenden  Ländereien  und  Minen  Gesetze  zu
geben;

30.  Über  die  Munizipalorganisation  des  Bundesdistriktes?  sowohl  wie  über  das
Polizeiwesen,  die  höhere  Bildung  und  die  andern  Dienste,  die  in  der  Hauptstadt  für
die  Bundesregierung  vorbehalten  sind,  Gesetze  zu  geben;

31.  Die  Punkte  des  Territoriums  der  Republik,  welche  für  die  Gründung  von
Arsenalen  oder  anderen  Anstalten  und  Einrichtungen  föderaler  Konvenienz  nötig
sind,  einer  besonderen  Gesetzgebung  zu  unterwerfen;

32.  Die  Auslieferungsfälle  zwischen  den  Staaten  zu  regeln?;

33.  Gesetze  und  Resolutionen,  die  für  die  Ausübung  der  Bundesgewalten  nötig
sind,  zu  dekretieren;

34.  Grundgesetze  für  die  vollständige  Ausführung  dieser  Verfassung  zu
dekretieren;

35.  Seine  Sitzungsperiode  zu  verlängern  oder  zu  vertagen.

Art.  35.  Ebenfalls,  jedoch  nicht  ausschließlich  dem  Kongreß  liegt  es  ob:

1.  Die  Verfassung  und  die  Gesetze  zu  überwachen  und  für  die  Notwendigkeiten
föderalen  Charakters  Maßregeln  zu  treffen;

2.  Die  Entwicklung  der  Literatur,  Kunst  und  Wissenschaft,  wie  auch  die  Einwanderung*,
  die  Landwirtschaft,  den  Handel  und  die  Industrie,  ohne  Privilegien,  die
die  Tätigkeit  der  lokalen  Regierung  verhindern,  im  Lande  anzuregen;

3.  Lehranstalten  für  gymnasialen  Unterricht  und  höhere  Bildung  in  den  Einzelstaaten
  zu  gründen;

4.  Im  Bundesdistrikt  für  den  gymnasialen  Unterricht  zu  sorgen.

I  Art.  48  Nr.  15  und  Art.  80.

®  Gesetz  Nr.  85  vom  20.  September  1892.
s  Gesetz  Nr.  39  vom  30.  Januar  1892.

*  Dekret  Nr.  6455  vom  19.  April  1907.
        <pb n="1036" />
        IV.  Amerika.  1030  176.  Brasilien.

Kapitel  V.  Von  den  Gesetzen  und  Resolutionen!.

Art.  36.  Mit  Ausnahme  der  im  Artikel  29  erwähnten  Fälle,  dürfen  alle  Gesetzentwürfe
  sowohl  in  der  Kammer  wie  im  Senat  auf  die  Initiative  von  irgendeinem  ihrer
Mitglieder  entstehen.

Art.  37.  Der  in  einer  der  Kammern  gebilligte  Gesetzentwurf  wird  der  andern
unterworfen,  und  diese  schickt  ihn,  wenn  sie  ihn  ebenfalls  billigt,  der  exekutiven
Gewalt,  welche  ihn,  falls  auch  sie  ihn  für  gut  hält,  sanktioniert  und  promulgiert.

$  1.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  ihn  aber  als  verfassungswidrig  oder  nachteilig
  für  die  Interessen  der  Nation  betrachtet,  verweigert  er  seine  Bestätigung  innerhalb
zehn  Werktage,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  er  den  Entwurf  erhalten  hat,
und  gibt  ihn  innerhalb  derselben  Frist  mit  Angabe  seiner  Weigerungsgründe  der
Kammer  zurück,  in  der  er  entstanden  ist;

$  2.  Das  Stillschweigen  des  Präsidenten  der  Republik  innerhalb  der  zehn  Tage
gilt  als  Bestätigung.  Falls  er  diese  verweigert,  wenn  der  Kongreß  schon  geschlossen
ist,  gibt  der  Präsident  seine  Gründe  öffentlich  bekannt;

$  3.  Ist  der  Entwurf  der  Kammer,  welche  ihn  gemacht  hat,  zurückgegeben,  so
wird  er  hier  einer  Diskussion  und  einer  nominellen  Abstimmung  unterworfen  und  gilt
als  genehmigt,  wenn  er  zwei  Drittel  der  anwesenden  Stimmen  erhält.  In  diesem  Falle
wird  der  Entwurf  der  andern  Kammer  geschickt,  welche  ihn,  wenn  sie  ihn  durch  dieselben
  Wege  und  nach  derselben  Stimmenmehrheit  genehmigt,  der  exekutiven  Gewalt
sendet,  zum  Zwecke  der  Formalität  der  Promulgierung;

$  4.  Die  Sanktionierung  und  die  Promulgierung  finden  durch  folgende  Formeln
statt:

1.  „Der  Nationalkongreß  dekretiert,  und  ich  sanktioniere  folgendes  Gesetz  (oder
Resolution).“

2.  „Der  Nationalkongreß  dekretiert,  und  ich  promulgiere  folgendes  Gesetz  (oder
Resolution).“

Art.  38.  Wenn  das  Gesetz  in  den  Fällen  der  $$  2  und  3  des  Art.  37  nicht  binnen
48  Stunden  vom  Präsidenten  der  Republik  promulgiert  ist,  promulgiert  es  der  Präsident
des  Senates,  oder,  wenn  dieser  es  innerhalb  derselben  Frist  noch  nicht  promulgiert
hat,  der  Vizepräsident,  wobei  er  folgende  Formel  anwendet:

„X.,  der  Präsident  (oder  der  Vizepräsident)  des  Senates  tue  kund  und  zu  wissen
allen  denen,  die  dieses  sehen  werden,  daß  der  Nationalkongreß  folgendes  Gesetz
(oder  Resolution)  dekretiert  (oder  promulgiert).‘“

Art.  39.  Erleidet  der  Entwurf  einer  Kammer  in  der  andern  Verbesserungen,
so  kehrt  er  nach  der  ersteren  zurück,  welche  ihn,  wenn  sie  die  Verbesserungen  annimmt,
  der  exekutiven  Gewalt,  demgemäß  abgeändert,  zusendet.

$  1.  Im  entgegengesetzten  Falle  kehrt  er  in  die  Kammer,  die  ihn  verbesserte,
zurück,  und  wenn  hier  die  Verbesserungen  zwei  Drittel  der  Stimmen  der  anwesenden
Mitglieder  erhalten,  werden  sie  als  genehmigt  betrachtet  und  darauf  mit  dem  Entwurf
zu  der  Kammer  gesandt,  von  der  er  ausging;  letztere  aber  darf  sie  nur  nach  einer
gleichen  Stimmenmehrheit  verwerfen;

ı  Dekret  Nr.  3191  vom  7.  Januar  1899.
        <pb n="1037" />
        IV.  Amerika.  1031  176.  Brasilien.

$  2.  Sind  die  Verbesserungen  auf  diese  Art  verworfen,  so  wird  der  Entwurf
ohne  dieselben  der  Sanktionierung  unterworfen.

Art.  40.  Die  Entwürfe,  die  verworfen  oder  nicht  sanktioniert  wurden,  dürfen
in  derselben  gesetzgebenden  Sitzungsperiode  nicht  wieder  zur  Verhandlung  kommen.

Abschnitt  ID.  Von  der  exekutiven  Gewalt.
Kapitell.  Vom  Präsidenten  und  Vizepräsidenten.

Art.  41.  Der  Präsident  der  Republik  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien
übt,  als  Haupt  der  Nation,  von  dieser  gewählt!  die  exekutive  Gewalt  aus.

$  1.  Der  Vizepräsident,  zu  gleicher  Zeit  mit  dem  Präsidenten  gewählt,
substituiert  ihn  im  Verhinderungsfalle,  und  wird  sein  Nachfolger,  falls  er  fehlt.  |

$  2.  Bei  Verhinderung  des  Vizepräsidenten,  oder  wenn  er  fehlt,  werden  nacheinander
  zum  Präsidium  berufen:  der  Vizepräsident  des  Senates,  der  Präsident  der
Deputiertenkammer  und  derjenige  des  Oberbundesgerichtes  (Supremo  Tribunal
Federal).

$  3.  Um  zum  Präsidenten  oder  Vizepräsidenten  der  Republik  gewählt  werden
zu  können,  sind  Grundbedingungen:

1.  Geborener  Brasilianer,

2.  Im  Besitze  der  politischen  Rechte,  und

3.  Mehr  als  35  Jahre  alt  zu  sein.

Art.  42.  Falls  die  Präsidentschaft  oder  die  Vizepräsidentschaft  durch  irgendeine
  Ursache  vakant  wird,  ehe  von  der  Präsidentenperiode  zwei  Jahre  verflossen  sind,
findet  neue  Wahl  statt.

Art.  43.  Der  Präsident  bekleidet  das  Amt  während  vier  Jahre,  und  darf  für
die  nachfolgende  Periode  nicht  wieder  gewählt  werden.

$  1.  Der  Vizepräsident,  welcher  im  letzten  Jahre  der  Präsidentenperiode  die
Präsidentschaft  geführt  hat,  darf  für  die  nachfolgende  Periode  nicht  gewählt  werden.

$&amp;amp;  2.  Der  Präsident  unterläßt  die  Ausübung  seines  Amtes  unaufschiebbar  an
demselben  Tage,  an  welchem  seine  Präsidentenperiode  endigt;  ihm  folgt  sogleich  der
Neugewählte  nach.

$  3.  Wenn  dieser  verhindert  ist  oder  fehlt,  geschieht  die  Substitution  nach  dem
Wortlaute  des  Art.  41  $$  1  und  2.

&amp;amp;  4.  Die  erste  Präsidentenperiode  endigte  am  15.  November  1894.

Art.  44.  Beim  Antreten  des  Amtes  gibt  der  Präsident  in  einer  Sitzung  des
Kongresses,  oder,  wenn  dieser  nicht  versammelt  ist,  vor  dem  Oberbundesgerichte
(Supremo  Tribunal  Federal)  folgende  Versicherung  ab:

„Ich  verspreche,  die  Bundesverfassung  mit  vollkommener  Treue  aufrechtzuerhalten
  und  zu  befolgen,  für  das  gemeine  Wohl  der  Republik  zu  sorgen,  ihre  Gesetze
innezuhalten  und  ihren  Bund,  ihre  Integrität  und  ihre  Unabhängigkeit  zu  behaupten.“

Art.  45.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  dürfen  das  nationale  Territorium
ohne  die  Erlaubnis  des  Kongresses  nicht  verlassen,  bei  Strafe  des  Verlustes  des  Amtes.

i  Der  erste  Präsident  und  Vizepräsident  aber  wurden  vom  Kongreß  gewählt,  am
25.  Februar  1891.
        <pb n="1038" />
        IV.  Amerika.  1032  176.  Brasilien.

Art.  46.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  beziehen  ein  Gehalt,  welches  in
der  vorangehenden  Präsidentenperiode  bestimmt  wird!.

Kapitel  U.  Von  der  Wahl  des  Präsidenten  und  Vizepräsidenten.


Art.  47.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  der  Republik  werden  von  der
Nation  durch  direkte  Wahl  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt.

$&amp;amp;  1.  Die  Wahl  findet  am  1.  Mai  des  letzten  Jahres  der  Präsidentenperiode
statt,  und  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  aus  sämtlichen  Stimmen  der  respektiven
Bezirke  geschieht  in  der  Bundeshauptstadt  und  den  Hauptstädten  der  Einzelstaaten.
Der  Kongreß  macht  diese  Zählung  mit  irgendeiner  Anzahl  der  anwesenden  Mitglieder
in  seiner  ersten  Sitzung  desselben  Jahres.

$  2.  Wenn  keiner  der  Wahlkandidaten  die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten
hat,  wählt  der  Kongreß,  nach  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder,  unter
denjenigen  beiden  Kandidaten,  die  in  der  direkten  Wahl  die  meisten  Stimmen  auf
sich  vereinigt  haben.  Im  Stimmengleichheitsfalle  ist  der  älteste  als  gewählt  zu
betrachten.

$  3.  Der  Prozeß  der  Wahl  und  derjenige  der  Ermittlung  werden  durch  ein
ordentliches  Gesetz?  geregelt.

$  4.  Die  Blutsverwandten  und  die  Verschwägerten,  bis  zum  1.  und  2.  Grade,
des  Präsidenten  oder  des  Vizepräsidenten,  welcher  zur  Zeit  der  Wahl  das  Amt  bekleidet,
  oder  dieses  bis  sechs  Monate  vorher  verlassen  hat,  dürfen  nicht  zum  Präsidenten
  oder  Vizepräsidenten  gewählt  werden.

Kapitel  III.  Von  den  Befugnissen  der  exekutiven  Gewalt.

Art.  48.  Ausschließlich  dem  Präsidenten  der  Republik  steht  es  zu:

1.  Die  Gesetze  und  die  Resolutionen  des  Kongresses  zu  sanktionieren,  zu
promulgieren  und  bekannt  zu  machen;  Dekrete,  Instruktionen  und  Verordnungen
zu  erlassen,  damit  sie  genau  ausgeführt  werden;

2.  Die  Staatsminister  eigenmächtig  zu  ernennen  und  zu  entlassen;

3.  Den  Oberbefehl  des  Heeres  und  der  Kriegsmarine  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien,  wenn  dieselben  zur  inneren  oder  äußeren  Verteidigung  des  Bundes
gerufen  werden,  selbst  auszuüben,  oder  jemand  zu  ernennen,  der  ihn  ausüben  soll;

4.  Das  Heer  und  die  Kriegsmarine  zu  verwalten,  und  die  respektiven  Kräfte,
den  föderalen  Gesetzen  und  den  Notwendigkeiten  der  nationalen  Regierung  gemäß,
zu  verteilen;

6.  Die  zivilen  und  militärischen  Ämter,  die  einen  föderalen  Charakter  haben,  zu
verleihen,  mit  Ausnahme  der  Beschränkungen?,  die  die  Verfassung  vorschreibt;

1  Das  Gesetz  Nr.  9  vom  12.  September  1891  hatte  für  den  Präsidenten  die  Summe  von
10  Contos  monatlich  und  für  den  Vizepräsidenten  36  Contos  jährlich  bestimmt,  und  soviel  hat  der
Kongreß  für  die  folgenden  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  bestimmt.

8  Gesetze  Nr.  35  vom  26.  Januar  1892  und  Nr.  347  vom  7.  Dezember  1895.

®  Diese  Beschränkungen  findet  man  in  den  Artikeln:  18,  einziger  Paragraph,  am  Ende;
48,  Nr.  11;  48,  Nr.  12;  58,  Anfang;  58,  $2  und  $  1;  89,  einziger  Paragraph;  57,  74,  77,  $  1;  und  89.
        <pb n="1039" />
        IV.  Amerika.  1033  176.  Brasilien.

6.  Die  Strafen  für  Verbrechen,  die  der  föderalen  Gerichtsbarkeit  unterworfen
sind,  umzuwandeln  und  zu  erlassen,  ausgenommen  die  Fälle  der  Art.  34  Nr.  28  und
52  8  2;

?.  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  34
Nr.  11;

8.  Krieg  in  Fällen  fremder  Invasion  oder  fremden  Angriffes  sofort  zu  erklären;

9.  Jährlich  dem  Kongreß  durch  einen  Bericht,  welchen  er  dem  Sekretär  des
Senates  am  Eröffnungstage  der  gesetzgebenden  Sitzungsperiode  zusendet,  Rechenschaft
über  die  Lage  des  Landes  zu  geben,  und  ihn  auf  die  dringenden  Maßregeln  und
Reformen  hinzuweisen;

10.  Den  Kongreß  außerordentlich  zusammenzuberufen;

11.  Die  föderalen  Richter  durch  Antrag  des  Oberbundesgerichtes  (Supremo
Tribunal)  zu  ernennen;

12.  Die  Mitglieder  des  Oberbundesgerichtes  und  die  diplomatischen  Minister
zu  ernennen;  die  Ernennung  muß  aber  der  Billigung  des  Senates  unterworfen  werden;

Ist  der  Kongreß  aber  abwesend,  so  ernennt  sie  der  Präsident  nur  in  Kommission,
bis  der  Senat  sich  darüber  äußert;

13.  Die  anderen  Mitglieder  des  diplomatischen  Korpe  und  die  Konsularbeamten
  zu  ernennen;

14.  Die  Beziehungen  mit  fremden  Staaten  aufrechtzuerhalten;

15.  Selbst  oder  durch  seine  verantwortlichen  Beamten  irgendeinen  Punkt  des
Bundesgebietes,  in  Fällen  fremden  Angriffes  oder  ernsterer  innerer  Erschütterung,
in  Belagerungszustand  zu  erklären  (Art.  6  Nr.  3;  Art.  34  Nr.  21  und  Art.  80);

16.  Völkerrechtliche  Verhandlungen  einzuleiten,  Übereinkünfte,  Konventionen
und  Verträge,  immer  ad  referendum  des  Kongresses  zu  schließen,  wie  auch  solche,
die  die  Staaten  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  65  schließen,’  zu  bestätigen,  und  dieselben,
  wenn  es  nötig  ist,  der  Autorität  des  Kongresses  zu  unterwerfen.

Kapitel  IV.  Von  den  Staatsministern.

Art.  49.  Dem  Präsidenten  wird  von  den  Staatsministern,  seinen  Vertrauensleuten,
  die  ihre  Gegenzeichnung  zu  seinen  Regierungsakten  geben,  geholfen.  Jeder
der  Staatsminister  führt  den  Vorsitz  eines  der  Ministerien,  in  die  die  föderale  Verwaltung
  eingeteilt  ist!.

Art.  50.  Die  Staatsminister  dürfen  nicht  die  Ausübung  eines  anderen  Amtes
kumulieren,  wie  auch  nicht  zum  Präsidenten  des  Bundes,  zum  Deputierten  oder  Senator
gewählt  werden.

Einziger  Paragraph.  Der  Deputierte  oder  Senator,  welcher  die  Ministerstelle
annimmt,  verliert  dadurch  sein  Mandat,  weshalb  sofort  eine  neue  Wahl  stattfindet,
in  der  er  nicht  gewählt  werden  kann.

ı  Es  gibt  7  Ministerien  in  Brasilien:  für  den  Schatz;  für  die  Justiz  und  inneren  Angelegenheiten;
  für  die  Industrie  und  öffentlichen  Arbeiten;  für  das  Äußere;  für  den  Krieg;  für  die  Marine;
und  für  Handel  und  Ackerbau,  Letzteres  Ministerium  wurde  erst  im  Jahre  1906  begründet.

130
        <pb n="1040" />
        IV.  Amerika.  1034  176.  Brasilien.

Art.  51.  Die  Staatsminister  dürfen  den  Sitzungen  des  Kongresses  nicht  beiwohnen
  und  dürfen  sich  mit  ihm  nur  schriftlich  in  Verbindung  setzen,  oder  persönlich
in  den  Konferenzen  mit  den  Kommissionen  der  Kammern.

Die  jährlichen  Berichte  der  Staatsminister  werden  dem  Präsidenten  der
Republik  zugesandt  und  unter  alle  Mitglieder  des  Kongresses  verteilt.

Art.  52.  Die  Staatsminister  sind  vor  dem  Kongreß  oder  vor  dem  Gericht
für  die  Ratschläge,  die  sie  dem  Präsidenten  der  Republik  geben,  nicht  verantwortlich.

$  1.  Sie  sind  aber,  was  ihre  Handlungen  anbetrifft,  für  Verbrechen,  die  im
Gesetze  bezeichnet  sind,  verantwortlich.

$  2.  Dieselben  werden  wegen  Gemein-  und  Verantwortlichkeitsverbrechen
von  dem  ÖOberbundesgericht,  und  wegen  Verbrechen,  die  mit  denen  des  Präsidenten
der  Republik  zusammenhängen,  von  der  zuständigen  Behörde  in  den  Anklagezustand
versetzt  und  abgeurteilt.

Kapitel  V.  Von  der  Verantwortlichkeit  des  Präsidenten.

Art.  53.  Der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  wird  von  dem
Oberbundesgericht  wegen  der  Gemeinverbrechen,  und  vor  dem  Senat  wegen  der
Verantwortlichkeitsverbrechen  in  den  Anklagezustand  versetzt  und  abgeurteilt,
nachdem  die  Kammer  die  Anklage  als  beachtenswert  erklärt  hat.

Einziger  Paragraph.  Wird  die  Anklage  als  beachtenswert  erklärt,  so  wird  der
Präsident  seines  Amtes  entsetzt.

Art.  54.  Verantwortlichkeitsverbrechen  des  Präsidenten  der  Republik  sind
die  Handlungen,  die  einen  Eingriff  enthalten  gegen:

1.  Die  politische  Existenz  des  Bundes;

2.  Die  Verfassung  und  die  Bundesregierungsform;

3.  Die  freie  Ausübung  der  politischen  Gewalten;

4.  Den  Genuß  und  die  gesetzliche  Ausübung  der  politischen  oder  individuellen
Rechte;

5.  Die  innere  Sicherheit  der  Landes;

6.  Die  Biederkeit  der  Verwaltung;

7.  Die  Bewachung  und  den  verfassungsmäßigen  Gebrauch  der  Staatsgelder;

8.  Die  vom  Kongreß  gegebenen  Bundesgesetze.

$  1.  Diese  Verbrechen  werden  durch  ein  besonderes  Gesetz  bestimmt!.

$  2.  Ein  anderes  Gesetz?  wird  die  Anklage,  die  Prozeßführung  und  die  Aburteilung
  regeln.

$  3.  Diese  beiden  Gesetze  werden  in  der  ersten  Sitzung  des  ersten  Kongresses
aufgestellt.

ı  Gesetz  Nr.  30  vom  8.  Januar  1892.
2  Gesetz  Nr.  27.  vom  7.  Januar  1892,
        <pb n="1041" />
        IV.  Amerika.  1035  176.  Brasilien.

Abschnitt  III.  Von  der  richterlichen  Gewalt!.

Art.  55.  Die  richterliche  Gewalt  des  Bundes  wird  durch  ein  Oberbundesgericht
mit  Sitz  in  der  Hauptstadt  der  Republik  und  so  viele,  im  Lande  verteilte,  Bundesrichter
  und  Gerichte?,  wie  der  Kongreß  schaffen  wird,  ausgeübt.

Art.  56.  Das  Oberbundesgericht  besteht  aus  fünfzehn  Richtern,  die  unter  den
zum  Senat  wählbaren  Staasbürgern  von  bemerkenswerter  Gelehrsamkeit  und  Reputation,
  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  48  Nr.  12,  ernannt  werden.

Art.  57.  Die  Ernennung  der  Bundesrichter  erfolgt  auf  Lebenszeit,  sie  können
nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  ihr  Amt  verlieren.

$  1.  Ihre  Gehälter  werden  durch  Gesetz  bestimmt  und  dürfen  nicht  verringert
werden.

$  2.  Der  Senat  urteilt  die  Mitglieder  des  Oberbundesgerichtes  wegen  Verantwortlichkeitsverbrechen
  ab,  und  dieses  seinerseits  die  Bundesrichter  niederer
Instanzen.

Art.  58.  Die  Bundesrichter  wählen  unter  ihren  Mitgliedern  ihre  Präsidenten
und  organisieren  selbst  ihre  Sekretariate.

$  1.  Den  Präsidenten  der  respektiven  Gerichte  stehen  die  Ernennung  und  die
Entlassung  der  Sekretariatsangestellten,  wie  die  Anschaffung  von  Gerichtsvollziehern
  für  die  einzelnen  Gerichtsbezirke  zu.

$  2.  Der  Präsident  der  Republik  ernennt  unter  den  Mitgliedern  des  Oberbundesgerichtes
  den  Staatsanwalt  der  Republik,  dessen  Befugnisse  durch  Gesetze
bestimmt  werden.

Art.  59.  Das  Oberbundesgericht  ist  zuständig:

I.  Als  Gericht  erster  Instanz  und  mit  ausschließlicher  Gerichtsbarkeit  für  die
Aburteilung:

a.  des  Präsidenten  der  Republik  wegen  Gemeinverbrechen  und  der  Staatsminister
  in  den  Fällen  des  Art.  52;

b.  der  diplomatischen  Minister  wegen  Gemein-  und  Verantwortlichkeitsverbrechen;


c.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  Bunde  und  den  Einzelstasten  oder

zwischen  diesen  untereinander;
d.  der  Rechtsstreitigkeiten  und  Reklamationen  zwischen  den  fremden
Nationen  und  dem  Bunde  oder  den  Einzelstaaten;

®  Über  die  Gerichtsverfassung  Dekret  Nr.  848  vom  11.  Oktober  1890  und  Gesetz  Nr.  221
vom  20.  November  1894.

*  Das  Bundesgericht  wird  durch  folgende  Gerichte  und  Richter  verwaltet:  1.  Ein  Oberbundesgericht
  mit  Gerichtebarkeit  im  ganzen  Lande;  2.  Sektionsrichter,  und  zwar  einen  für  jeden
Einzelstaat  und  einen  für  den  Bundesdistrikt;  3.  Richter,  die  Stellvertreter  der  betreffenden
Sektionsrichter  sind,  und  zwar  einen  für  jede  Sektion  und  einen  für  den  Bundesdistrikt;  4.  Schwurgerichte
  in  jeder  Sektion.  Der  Bund  hat  als  Vertreter:  einen  Generalstastsanwalt  der  Republik
beim  Oberbundesgericht;  einen  Staatsanwalt  der  Republik  in  jeder  Sektion  des  Bundesgerichts;
und  Stellvertreter  des  Generalstaatsanwaltes  der  Republik.

130%
        <pb n="1042" />
        IV.  Amerika.  1036  176.  Brasilien.

e.  der  Streitigkeiten  der  Bundesrichter  oder  Gerichte  unter  sich,  oder  solcher
zwischen  diesen  und  denjenigen  der  Einzelstaaten,  wie  auch  solcher  zwischen  den
Richtern  und  Gerichten  eines  Einzelstaates  und  denjenigen  eines  andern.

II.  Die  von  den  Bundesrichtern  und  Gerichten  entschiedenen  Streitigkeiten,
sowohl  wie  diejenigen,  die  im  $  1  dieses  Art.  und  im  Art.  60  erwähnt  sind,  in  Berufungsinstanz
  zu  entscheiden;

III.  Für  die  Revision  der  beendeten  Prozesse  nach  dem  Wortlaut  des  Art.  81;

$  1.  Gegen  die  Urteile  der  Gerichte  der  Einzelstaaten  in  letzter  Instanz  kann
Berufung  beim  Oberbundesgericht  eingelegt  werden:

a.  Wenn  man  über  die  Gültigkeit  oder  die  Anwendung  föderaler  Verträge  und
Gesetze  streitet,  und  die  Entscheidung  des  Gerichtes  des  Einzelstaates  gegen  sie  ist;

b.  wenn  die  Gültigkeit  von  Gesetzen  oder  Handlungen  der  Regierungen  der
Einzelstaaten  auf  Grund  der  Verfassung  oder  der  föderalen  Gesetze  bestritten  wird,
und  die  Entscheidung  des  Gerichtes  des  Einzelstaates  diese  bestrittenen  Handlungen
oder  Gesetze  als  gültig  erklärt.

$  2.  Das  Bundesgericht  soll,  wenn  es  Gesetze  der  einzelnen  Staaten  anwenden
muß,  die  Entscheidungsweise  (Jurisprudencia)  der  Ortsgerichte  konsultieren,  und  umgekehrt
  sollen  die  Gerichte  der  Einzelstaaten,  wenn  sie  Gesetze  des  Bundes  auslegen
müssen,  die  Entscheidungsweise  der  Bundesgerichte  konsultieren.

Art.  60.  Die  Bundesrichter  oder  Bundesgerichte  sind  zuständig  für  die  Verhandlung
  und  Aburteilung:

&amp;amp;.  Der  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  eine  der  Parteien  die  Klage  oder  die  Verteidigung
  auf  eine  Vorschrift  der  Bundesverfassung  stützt;

b.  aller  gegen  die  Bundesregierung  oder  den  Bundesschatz  angestrengten
Klagen,  welche  auf  Vorschriften  der  Verfassung,  der  von  der  exekutiven  Gewalt
erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen,  oder  auf  mit  der  Bundesregierung  geschlossene
Verträge  gegründet  sind;

c.  der  Klagen,  welche  aus  Ausgleichungen,  Zurückforderungen,  Entschädigungen
  entstehen,  oder  irgend  andere,  die  von  der  Bundesregierung  gegen  Privatleute
angestrengt  sind,  und  umgekehrt;

d.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  einem  Einzelstaate  und  den  Bürgern
eines  andern,  oder  zwischen  den  Bürgern  der  verschiedenen  Einzelstaaten,  wenn  ihre
Gesetze  variieren;

e.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  fremden  Staaten  und  brasilianischen
Angehörigen;

_f£.  der  Klagen,  welche  von  Ausländern  angestrengt  sind,  gleichviel,  ob  sie  auf
Verträge  mit  der  Bundesregierung,  oder  auf  Verträge  oder  Konvention  zwischen  dem
Bunde  und  anderen  Nationen  gegründet  sind;

g.  der  Seerechtssachen  und  der  Sachen  über  die  Schiffahrt  sowohl  im  Ozean,
wie  auf  den  Flüssen  und  Seen  des  Landes;

h.  der  Sachen  über  internationales  Kriminal-  oder  Zivilrecht;

i.  der  politischen  Verbrechen,
        <pb n="1043" />
        IV.  Amerika.  1037  176.  Brasilien.

WETTE  me  -

$  1.  Es  ist  dem  Kongreß  verboten,  irgendeine  Bundesgerichtsbarkeit  auf  die
Gerichte  der  Einzelstaaten  zu  übertragen.

$  2.  Die  Urteile  und  Befehle  der  Bundesmagistratur  werden  durch  Bundesgerichtsvollzieher
  vollstreckt,  welchen  die  Ortspolizei  verpflichtet  ist,  Hilfe  zu  leisten,
wenn  sie  sie  erbitten.

Art.  61.  Die  Entscheidungen  der  Richter  und  Gerichte  der  Einzelstaaten
beenden  in  Sachen  ihrer  Zuständigkeit  die  Prozesse  und  die  Streitigkeiten,  ausgenommen,
  wenn  es  sich  um:

1.  Habeaskorpusakte  oder

2.  eine  in  einer  Konvention  oder  in  einem  Vertrage  nicht  vorgesehene  Spezies
von  Nachlaß  eines  Ausländers  handelt.  |

In  solchen  Fällen  kann  freiwillige  Berufung  beim  Oberbundesgericht  eingelegt
werden.

Art.  62.  Die  Gerichte  der  Einzelstaaten  dürfen  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche
vor  die  Bundesgerichte  gehören,  nicht  intervenieren,  sowie  auch  ihre  Urteile  und
Befehle  nicht  annullieren,  verändern  oder  hinausschieben.  Und  das  Bundesgericht
seinerseits  darf  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  vor  die  Gerichte  der  Einzelstaaten
gehören,  nicht  intervenieren  sowie  auch  die’Urteile  und  Befehle  dieser  nicht  annullieren,
verändern  oder  hinausschieben,  ausgenommen  die  in  der  Verfassung  ausdrücklich
erwähnten  Fälle.

Titel  II.  Von  den  Einzelstaaten.

Art.  63.  Jeder  Einzelstaat  richtet  sich  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen,
die  er  annimmt;  er  muß  aber  die  Bundesverfassungsvorschriften  berücksichtigen,

Art.  64.  Den  Einzelstaaten  gehören  die  Minen  und  Brachländer,  die  sich  in
ihren  resp.  Territorien  befinden.  Es  kommt  dem  Bunde  nur  derjenige  Teil  des  Territoriums
  zu,  der  für  die  Verteidigung  der  Grenzen,  für  Festungen,  für  militärische
Bauten  und  für  Bundeseisenbahnen  unumgänglich  nötig  ist.

Einziger  Paragraph.  Die  nationalen  Güter,  die  nicht  für  den  Dienst  des  Bundes
nötig  sind,  werden  den  Staaten,  in  deren  Territorien  sie  sich  befinden,  zuerkannt
werden.

Art.  65.  Es  ist  den  Einzelstaaten  erlaubt:

1.  Übereinkünfte  und  Konventionen  nicht  politischen  Charakters  unter  sich
zu  schließen  (Art.  48  Nr.  16);

2.  Irgendeine  Macht  oder  ein  Recht,  welches  ihnen  nicht  durch  eine,  in  den
ausdrücklichen  Klauseln  der  Verfassung  ausdrücklich  oder  implicite  enthaltene  Klausel
verweigert  ist.

Art.  66.  Es  ist  den  Einzelstaaten  verboten:

1.  Die  Beweiskraft  der  öffentlichen  Urkunden  des  Bundes  oder  irgendeines
Einzelstaates,  welche  eine  gesetzgebende,  administrative  oder  richterliche  Natur
haben,  nicht  anzuerkennen;

2.  Die  Münze  oder  Bankemission,  welche  kraft  Entscheidung  der.  Bundesregierung
  im  Umlauf  ist,  nicht  anzunehmen;
        <pb n="1044" />
        IV.  Amerika.  1038  176.  Brasilien.

3.  Untereinander  Krieg  zu  erklären  oder  zu  führen  oder  Repressalien  zu  üben;

Die  Auslieferung  von  Verbrechern,  die  von  den  Gerichten  anderer  Einzelstaaten
oder  des  Bundesdistriktes  nach  den  Gesetzen  des  Bundes!,  welche  diesen  Stoff  behandeln,
  gefordert  werden,  zu  verweigern  (Art.  34  Nr.  32).

Art.  67.  Der  Bundesdistrikt  wird  durch  städtische  Behörden  verwaltet,  mit
Ausnahme  der  Beschränkungen,  die  in  der  Verfassung  und  in  den  Bundesgesetzen
bestimmt  sind.

Einziger  Paragraph.  Die  Ausgaben  für  die  Hauptstadt  der  Republik,  die  einen
Ortscharakter  haben,  stehen  ausschließlich  den  städtischen  Behörden  zu.

Titel  II.  Vom  Munizipium.

Art.  68.  Die  Einzelstaaten  sollen  sich  derartig  organisieren,  daß  die  Unabhängigkeit
  der  Munizipien  in  allem,  was  ihr  eigenes  Interesse  anbetrifft,  gesichert  ist.

Titel  IV.  Von  den  brasilianischen  Angehörigen.

Abschnitt  I.  Von  den  Eigenschaften  des  brasilianischen
Angehörigen.

Art.  69.  Brasilianische  Angehörige  sind:

1.  Diejenigen,  welche  in  Brasilien  geboren  sind,  selbst  wenn  ihr  Vater  ein  Ausländer
  ist,  der  aber,  nicht  infolge  eines  Dienstes  für  seine  Nation,  in  Brasilien  wohnhaft
  ist;

2.  Die  Kinder  von  brasilianischem  Vater,  und  die  außerehelichen  von
brasilianischer  Mutter,  die  in  fremdem  Lande  geboren  sind  und  ihren  Wohnsitz  in  der
Republik  aufschlagen;

8.  Die  Kinder  von  brasilianischem  Vater,  welcher  in  einem  anderen  Lande  im
Dienste  der  Republik  steht,  selbst  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  nicht  in  ihr  aufschlagen;

4.  Die  Ausländer,  die  sich  am  15.  November  1889  in  Brasilien  befanden  und  nicht
binnen  sechs  Monaten,  nachdem  die  Verfassung  in  Kraft  getreten  ist,  den  Wunsch,
ihre  ursprüngliche  Angehörigkeit  zu  behalten,  ausgesprochen  haben;

5.  Die  Ausländer,  die  unbewegliche  Güter  in  Brasilien  besitzen  und  mit  einer
Brasilianerin  verheiratet  sind  oder  brasilianische  Kinder  haben,  insofern  sie  in  Brasilien
wohnen  und  nicht  die  Absicht  kundgeben,  die  Angehörigkeit  zu  wechseln;

6.  Die  Ausländer,  die  auf  andere  Art  naturalisiert  sind.

Art.  70.  Die  Staatsangehörigen,  die  das  21.  Lebensjahr  überschritten  haben
und  sich  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  einschreiben  ließen,  sind  Wähler.

&amp;amp;  1.  Es  dürfen  sich  als  Wähler  für  die  Bundeswahlen,  sowie  für  die  der  Einzelstaaten
  nicht  einschreiben  lassen:

1.  Die  Bettler;

2.  Die  Analphabeten;

3.  Die  besoldeten  Soldaten,  mit  Ausnahme  der  Schüler  der  höheren  Militärschulen;


!  Bundesgesetz  Nr.  39  vom  30.  Januar  1892.
        <pb n="1045" />
        IV.  Amerika.  1039  176.  Brasilien.

4.  Die  Geistlichen  von  klösterlichen  Orden,  von  Religionsgesellschaften,
Kongregationen  oder  Gemeinden  irgendeines  Namens,  die  einem  Gehorsamkeitsgelübde,
  einer  Regel  oder  einem.  Statut  unterworfen  sind,  so  daß  sie  ihre  individuelle
Freiheit  verloren  haben.

$  2.  Die  nicht  einschreibeberechtigten  Staatsangehörigen  sind  unwählbar.

Art.  71.  Die  brasilianischen  Bürgerrechte  können  nur  in  den  nachstehend
bestimmten  Fällen  bis  auf  weiteres  aufgehoben  oder  verloren  werden:

$  1.  Sie  werden  bis  auf  weiteres  aufgehoben:

a.  wegen  physischer  und  moralischer  Unfähigkeit;

b.  wegen  einer  kriminalen  Verurteilung,  solange  ihre  Wirkungen  dauern.

$  2.  Sie  werden  verloren:

a.  wegen  Naturalisierung  in  fremdem  Lande;

b.  wegen  Annahme  einer  Anstellung  oder  einer  Pension  von  fremder  Regierung,
ohne  die  Erlaubnis  der  föderalen,  exekutiven  Gewalt.

$  3.  Ein  Bundesgesetz  bestimmt  die  Bedingungen  für  die  Wiedererlangung
der  brasilianischen  Bürgerrechte.

Abschnitt  HI.  Erklärung  der  Rechte.

Art.  72.  Die  Verfassung  garantiert  den  im  Lande  wohnhaften  Brasilianern
und  Ausländern  dir  Unverletzlichkeit  der  Rechte  betreffs  der  Freiheit,  der  individuellen
Sicherheit  und  des  Eigentums  folgendermaßen:

|  $  1.  Niemand  darf  gezwungen  werden,  etwas  zu  tun  oder  zu  lassen,  es  sei  denn
kraft  Gesetz.

$  2.  Jedermann  ist  vor  dem  Gesetze  gleich.

Die  Republik  läßt  keine  Geburtsprivilegien  gelten,  erkennt  keine  Adelvorrechte
an,  und  hebt  die  vorhandenen  Edelorden  und  alle  ihre  Privilegien  und  Vorrechte  auf,
ebenso  die  Adel-  und  Rattitel.

$  3.  Jedermann  und  jede  Religionsgesellschaft  darf  öffentlich  und  frei  seinen
Kult  treiben,  sich  dazu  versammeln  und  Güter  dazu  erwerben,  soweit  die  Vorschriften
des  Gemeinderechtes  berücksichtigt  werden.

$  4.  Die  Republik  erkennt  nur  die  Ziviltrauung  an,  deren  Vornahme  unentgeltlich
  ist.

.$  5.  Die  Kirchhöfe  werden  einen  weltlichen  Charakter  haben  und  werden  von
der  städtischen  Behörde  verwaltet  werden;  allen  religiösen  Kulten  steht  die  Ausübung
  der  Riten,  ihre  Gläubigen  betreffend,  frei,  soweit  diese  nicht  die  öffentliche
Sittlichkeit  und  die  Gesetze  verletzen.

$  6.  Der  in  den  öffentlichen  Anstalten  erteilte  Unterricht  wird  weltlich  sein.

$  7.  Kein  Kultus  und  keine  Kirche  erfreut  sich  offizieller  Beisteuer  und  hat
keine  Abhängigkeits-  oder  Allianzbeziehungen!  mit  der  Bundesregierung  oder  mit  der
Regierung  der  Einzelstaaten.

i  Dekret  Nr.  119A  vom  7.  Januar  1890.
        <pb n="1046" />
        IV.  Amerika.  _  1040  126.  Brasilien

$  8.  Allen  ist  es  erlaubt,  sich  ohne  Waffen  frei  zu  vereinigen  und  zu  versammeln;
  die  Polizei  darf  nur,  um  die  öffentliche  Ordnung  aufrechtzuerhalten,
intervenieren.  :

$  9.  Es  ist  jedermann,  wer  es  auch  sein  mag,  erlaubt,  den  Staatsgewalten  durch
ein  Gesuch  Vorstellungen  zu  machen,  den  Behörden  Mißbräuche  anzuzeigen  und  die
Schuldigen  zur  Verantwortung  zu  ziehen.

$  10.  In  Friedenszeiten  darf  jedermann  ohne  Paß,  wann  und  wie  es  ihm  gefällt,
mit  seinem  Vermögen  und  seinen  Gütern  in  das  Bundesgebiet  ein-  oder  austreten.

$  11.  Die  Wohnung  ist  die  unverletzliche  Freistatt  des  Menschen;  niemand
darf  nachts  ohne  die  Erlaubnis  des  Bewohners  in  dieselbe  eindringen,  es  sei  denn,
um  den  Opfern  von  Verbrechern  oder  Unglücksfällen  Hilfe  zu  leisten,  ebenso  nicht  bei
Tage,  es  sei  denn  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen.

$  12.  In  jeder  Sache  ist  die  Gedankenäußerung  durch  die  Presse  oder  von  der
Kanzel  herab  frei,  unabhängig  von  Zensur;  jeder  aber  ist  in  den  gesetzlich  bestimmten
Formen  und  Fällen  für  die  Mißbräuche,  die  er  begeht,  verantwortlich.  Die  Anonymität
ist  nicht  erlaubt.  |

$  13.  Außer  den  auf  frischer  Tat  ertappten  Verbrechen  darf  die  Haft  erst  dann,
wenn  der  Angeklagte  schon  in  den  Anklagezustand  versetzt  ist,  durch  schriftlichen
Befehl  der  zuständigen  Behörde  vollstreckt  werden,  mit  Ausnahme  der  gesetzlich
bestimmten  Fälle.
8  14.  Niemand  darf  ohne  bestimmte  Schuld  in  Haft  behalten  werden,  mit
Ausnahme  der  gesetzlich  bestimmten  Fälle,  wie  auch  nicht  ins  Gefängnis  gebracht
oder  in  ihm  behalten  werden,  wenn  er  eine  geeignete  Sicherheit  leistet  in  den  Fällen,
in  denen  das  Gesetz  es  erlaubt.

$  15.  Nur  durch  die  zuständige  Behörde,  kraft  eines  vorgängigen  Gesetzes
und  in  der  Form,  die  dieses  bestimmt,  darf  jemand  verurteilt  werden.

$  16.  Den  Angeklagten  wird  durch  Gesetz  die  vollständigste  Verteidigung
mit  allen  den  Rechtsmitteln,  die  für  dieselbe  durchaus  notwendig  sind,  garantiert,
von  Erhalt  der  Schuldurkunde  an,  die  dem  Gefangenen  binnen  24  Stunden  eingehändigt
  wird  und  von  der  zuständigen  Behörde  und  mit  dem  Namen  der  Kläger  und
der  Zeugen  unterzeichnet  ist.

$  17.  Das  Eigentumsrceht  wird  in  seiner  ganzen  Vollständigkeit  aufrechterhalten,
  mit  Ausnahme  der  Expropriation  wegen  öffentlicher  Notwendigkeit  oder
öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige  Entschädigung.

Die  Minen  gehören  den  Eigentümern  des  Bodens,  mit  Ausnahme  der  gesetzlich
bestimmten  Einschränkungen  zugunsten  der  Erforschung  dieses  Industriezweiges.

$  18.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich.

&amp;amp;  19.  Keine  Strafe  darf  eine  andere  als  die  Person  des  Delinquenten  treffen.

&amp;amp;  20.  Die  Galeeren-  und  die  gerichtlichen  Verbannungsstrafen  werden  abgeschafft.


ı  Diese  Fälle  sind  im  Dekret  Nr.  3084  vom  6.  November  1898  und  im  Gesetze  Nr.  628  vom
28.  Oktober  1879  bestimmt.

—_
        <pb n="1047" />
        IV.  Amerika.  1041  176.  Brasilien.

$  21.  Auch  die  Todesstrafe  findet  nicht  mehr  statt;  aber  die  Vorschriften  der
Militärgesetzgebung  werden  bei  evtl.  Kriegszeit  vorbehalten.

$  22.  Die  Habeaskorpusakte  wird  immer  bewilligt,  wenn  das  Individuum
Gewalttaten  oder  Zwang  durch  Widerrechtlichkeit  oder  Mißbrauch  von  Gewalt  erleidet,
  oder  sich  vor  der  drohenden  Gefahr,  solche  zu  erleiden,  befindet.

$  23.  Mit  Ausnahme  der  Rechtsstreitigkeiten,  welche,  ihrer  Natur  wegen,  vor
besondere  Richter  gehören,  gibt  es  keine  priviligierte  Gerichtsbarkeit.

$  24.  Die  freie  Ausübung  irgendeines  sittlichen,  geistigen  oder  industriellen
Berufes  wird  gewährleistet.

$  25.  Die  industriellen  Eefindungen  gehören  ihren  Erfindern,  denen  ein  vorübergehendes
  Privilegium  gesetzlich  garantiert  oder  ein  geziemender  Preis  von  dem
Kongresse  bewilligt  wird,  wenn  Interesse  vorhanden  ist,  die  Erfindung  zu  verbreiten.

$  26.  Den  Urhebern  literarischer  und  künstlerischer  Werke  wird  das  ausschließliche
  Recht  gewährleistet,  sie  durch  die  Druckerei  oder  durch  irgendeinen
anderen  mechanischen  Prozeß  zu  reproduzieren.

$  27.  Das  Gesetz  schützt  auch  das  Eigentum  der  Fabrikzeichen.

$  28.  Wegen  eines  religiösen  Glaubens  oder  einer  religiösen  Funktion  darf  kein
brasilianischer  Angehöriger  seiner  politischen  und  bürgerlichen  Rechte  beraubt  werden,
und  er  seinerseits  darf  sich  keiner  bürgerlichen  Pflicht  entheben.

$  29.  Diejenigen,  welche  sich,  um  sich  von  irgendeiner  Last,  die  die  Gesetze
der  Republik  den  Staatsbürgern  auferlegen,  zu  befreien,  auf  einen  Grund  eines
religiösen  Glaubens  berufen,  und  diejenigen,  welche  fremde  Ehrenzeichen  oder  Adelstitel
  annehmen,  verlieren  alle  politischen  Rechte.

$  30.  Es  darf  keine  Steuer,  gleichviel  welcher  Art,  erhoben  werden,  es  sei  denn
kraft  eines  Gesetzes,  das  es  erlaubt.

$  31.  Das  Schwurgericht  wird  beibehalten.

Art.  73.  Die  militärischen  und  bürgerlichen  Staatsämter  sind  allen  Brasilianern
zugänglich,  soweit  die  gesetzlich  bestimmten  Bedingungen  besonderer  Fähigkeit
berücksichtigt  werden;  die  belohnten  Kumulierungen  sind  aber  verboten.

Art.  74.  Die  Patente,  die  Posten  und  die  unabsetzbaren  Ämter  sind  in  ihrer
ganzen  Vollständigkeit  gewährleistet.

Art.  75.  Nur  die  Beamten,  welche  im  Dienste  der  Nation  Invalide  werden,
dürfen  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Art.  76.  Die  Offiziere  des  Heeres  und  der  Kriegsmarine  können  ihre  Patente
nur  verlieren  wegen  Verurteilung  zu  mehr  als  zwei  Jahren  Gefängnis,  durch  Entscheidung
  der  zuständigen  Gerichte.

Art.  77.  Die  Land-  und  Seemilitärs  haben  wegen  Militärverbrechen  eine
besondere  Gerichtsbarkeit.

$  1.  Diese  Gerichtsbarkeit  besteht  aus  einem  Obermilitärgerichte,  dessen  Mit-:
glieder  lebenslängliche  sind,  und  den  für  die  Verhandlung  und  die  Aburteilung  der
Verbrechen  nötigen  Räten.

$  2.  Die  Organisation  und  die  Befugnisse  des  Obermilitärgerichtes  werden

durch  Gesetz  geregelt.
131
        <pb n="1048" />
        IV.  Amerika.  1042  176.  Brasilien.

Art.  78.  Die  Spezialisierung  der  in  der  Verfassung  bestimmten  Garantien  und
Rechte  schließt  andere  Garantien  und  Rechte,  die  nicht  hergezählt  sind,  welche  aber
aus  der  Regierungsform,  die  sie  annimmt,  und  den  Vorschriften,  die  sie  bestimmt,
entstehen,  nicht  aus.

Titel  V.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  79.  Der  Staatsbürger,  welcher  mit  Funktionen  irgendeiner  der  drei
Staatsgewalten  betraut  ist,  darf  diejenigen  der  andern  nicht  ausüben.

Art.  80.  Jeder  Teil  des  Bundesgebietes  kann  in  Belagerungszustand  erklärt
werden,  und  im  Falle  fremden  Angriffes  oder  innerer  Erschütterung  werden  in  dem
betreffenden  Teile,  wenn  es  die  Sicherheit  der  Republik  erfordert,  die  Verfassungsgarantien
  für  eine  bestimmte  Zeit  aufgehoben  (Art.  34  Nr.  21).

$  1.  Ist  der  Kongreß  nicht  versammelt,  und  läuft  das  Vaterland  drohende  Gefahr,
so  wird  die  föderale  exekutive  Gewalt  diese  Befugnis  ausüben.  (Art.  48  Nr.  15).

$  2.  Diese  aber  soll  sich  während  des  Belagerungszustandes,  was  die  Maßregeln
für  die  Bestrafung  der  Individuen  anbetrifft,  beschränken:

1.  Auf  die  Inhaftierung  in  einem  Ort,  der  nicht  für  die  Angeschuldigten  wegen
Gemeinverbrechen  bestimmt  ist;

2.  Auf  die  Verbannung  nach  anderen  Orten  des  nationalen  Territoriums.

$  3.  Sobald  der  Kongreß  versammelt  ist,  erstattet  ihm  der  Präsident  der
Republik  Bericht  über  die  Ausnahmemaßregeln,  die  getroffen  wurden,  indem  er  dieselben
  motiviert.

$  4.  Die  Behörden,  die  solche  Maßregeln  befohlen  haben,  sind  für  die  begangenen
Mißbräuche  verantwortlich.

Art.  81.  Die  beendeten  Prozesse  in  Strafsachen  können  zu  jeder  Zeit  zugunsten
der  Verurteilten  von  dem  Oberbundesgericht  revidiert  werden,  entweder  um  die  Urteile
zu  ändern  oder  sie  zu  bestätigen.

'$&amp;amp;  1.  Das  Gesetz  wird  die  Fälle  und  Form  der  Revision!  bestimmen,  um  welche
von  dem  Verurteilten  selbst,  von  irgend  jemand  des  Volkes  oder  von  Amts  wegen
durch  den  Staatsanwalt  der  Republik  ersucht  werden  darf.

$  2.  Bei  der  Revision  dürfen  die  Strafen  des  revidierten  Urteils  nicht  verschärft
  werden.  |

$  3.  Die  Vorschriften  dieses  Artikels  sind  auch  auf  die  militärischen  Prozesse
auszudehnen.

Art.  82.  Die  Staatsbeamten  sind  für  die  Mißbräuche  und  die  Unterlassungen,
deren  sie  sich  in  der  Ausübung  ihrer  Ämter  schuldig  machen,  sowie  für  die  Nachsicht
oder  Nachlässigkeit,  ihren  Subalternen  gegenüber,  sie  wirklich  zur  Verantwortung
zu  ziehen,  strikt  verantwortlich.

Einziger  Paragraph.  Der  Staatsbeamte  verpflichtet  sich  beim  Akte  des  Amtsantrittes
  durch  einen  ausdrücklichen  Kompromiß,  seine  gesetzlichen  Pflichten  zu
erfüllen.

!  Das  Gesetz  Nr.  221  vom  20.  November  1894  $&amp;amp;  1  bestimmt  solche  Fälle.  Betreffs  der
Form  der  Revision,  s.  Dekret  Nr.  8418  vom  11.  Oktober  1890  und  Gesetz  Nr.  221  vom  20.  November
1894,
        <pb n="1049" />
        IV.  Amerika.  1043  176.  Brasilien.

Art.  83.  Die  Gesetze  des  früheren  Regime  bleiben,  solange  sie  nicht  aufgehoben
werden,  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  oder  implicite  gegen  das  von  der  Verfassung
  festgesetzte  Regierungssystem  und  die  in  ihr  bestimmten  Vorschriften  sind.

Art.  84.  Die  Bundesregierung  bürgt  für  die  Zahlung  der  inneren  und  äußeren
Staatsschuld.

Art.  85.  Die  Offiziere  der  Kriegsmarine  und  der  annexen  Klassen  haben  die
gleichen  Patente  und  Vorrechte  wie  die  Offiziere  des  Heeres  in  den  Chargen  entsprechender
  Kategorie.

Art.  86.  Alle  Brasilianer  sind  in  der  von  den  Gesetzen  bestimmten  Form  für  die
Verteidigung  des  Vaterlandes  und  der  Verfassung  wehrpflichtig.

Art.  87.  Das  Bundesheer  wird  aus  Kontingenten  bestehen,  welche  die  Einzelstaaten
  und  der  Bundesdistrikt  zu  stellen  verpflichtet  sind,  und  welche  nach  dem
jährlichen  Gesetze  über  die  Bestimmung  der  Stärke  des  Heeres  und  der  Kriegsmarine
  konstituiert  sind.

$  1.  Ein  Bundesgesetz  wird  die  allgemeine  Organisation  des  Heeres  nach  dem
Wortlaute  des  Nr.  18  des  Art.  34  bestimmen.
|  $  2.  Der  Bund  übernimmt  die  militärische  Instruktion  der  Regimenter  und
Waffen,  sowie  die  höhere  militärische  Instruktion.

$  3.  Die  militärische  Zwangsrekrutierung  wird  abgeschafft.

$  4.  Das  Heer  und  die  Kriegsmarine  werden  durch  den  freiwilligen  Dienst!,
ohne  Prämie,  gebildet,  und  wenn  dieser  fehlt,  durch  die  im  voraus  organisierte  Losung?.

Die  Navigationsschule,  die  Matrosenlehrlinge  und  die  Handelsmarine,  letztere
durch  Losung,  tragen  zum  Personal  der  Kriegsmarine  bei.

Art.  88.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  werden  in  keinem  Falle  direkt
oder  indirekt,  allein  oder  in  Allianz  mit  einer  anderen  Nation,  einen  Eroberungskrieg
  führen.

Art.  89.  Es  wird  ein  Rechnungsgericht  eingerichtet,  das  den  Zweck  hat,  die
Rechnungen  der  Einnahme  und  Ausgabe  zu  liquidieren  und  ihre  Legitimität  zu  prüfen,
ehe  sie  dem  Kongreß  gegeben  werden.

Die  Mitglieder  dieses  Gerichtes  werden  durch  den  Präsidenten  der  Republik
mit  Bewilligung  des  Senates  ernannt,  und  können  nur  durch  gerichtliche  Entscheidung
ihre  Ämter  verlieren.

Art.  90.  Die  Verfassung  darf  durch  die  Initiative  des  Nationalkongresses  oder
der  Versammlungen  der  Einzelstaaten  reformiert  werden.

$  1.  Die  Reform  gilt  als  proponiert,  wenn  sie  durch  mindestens  ein  Viertel  der
Mitglieder  irgendeiner  der  Kammern  des  Nationalkongresses  vorgestellt  und  in  drei
Diskussionen  durch  je  zwei  Drittel  der  Stimmen  in  beiden  Kammern  angenommen
wird,  oder  wenn  sie  im  Laufe  eines  Jahres  von  zwei  Dritteln  der  Einzelstaaten  gefordert
  wird,  wobei  jeder  Einzelstaat  durch  die  Stimmenmehrheit  seiner  Versammlung
vertreten  sein  muß.

ı  Der  obligatorische  Dienst  wurde  in  Brasilien  durch  das  Gesetz  Nr.  1860  vom  4.  Januar
1908  eingeführt.
2  Dekret  Nr.  6947  vom  8.  Mai  1908  und  bzw.  Ausführungsgesetz.
131*
        <pb n="1050" />
        IV.  Amerika.  1044  176.  Brasilien.

$  2.  Dieser  Vorschlag  gilt  als  angenommen,  wenn  er  im  folgenden  Jahre  in
drei  Diskussionen  nach  Mehrheit  von  je  zwei  Dritteln  der  Stimmen  beider  Kammern
des  Kongresses  genehmigt  wird.

$  3.  Ist  der  Antrag  genehmigt,  so  wird  er  mit  den  Unterschriften  der  Präsidenten
  und  Sekretäre  beider  Kammern  veröffentlicht  und  der  Verfassung  als  ihr
ergänzender  Teil  einverleibt.

$  4.  Die  Vorschläge,  die  gegen  die  föderative,  republikanische  Form  oder  gegen
die  Gleichheit  der  Vertretung  der  Einzelstaaten  im  Senat  sind,  dürfen  nicht  erörtert
werden.

Art.  91.  Ist  diese  Verfassung  genehmigt,  so  wird  sie  vom  Tische  des  Kongresses
promulgiert  und  von  seinen  Mitgliedern  unterzeichnet.

Übergangsbestimmungen.

Art.  1.  Sobald  diese  Verfassung  promulgiert  ist,  wird  der  Kongreß  in  einer
Generalversammlung  den  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien  bei  der  ersten  Abstimmung  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  und,  wenn
kein  Kandidat  diese  erhält,  bei  der  zweiten  nach  relativer  Mehrheit  wählen.

$  1.  Diese  Wahl  wird  in  je  zwei  verschiedenen  Abstimmungen  für  den  Präsidenten
  und  Vizepräsidenten,  gemacht,  wobei  man  erst  die  Stimmzettel  für  den  Präsidenten
  zählt,  und  dann  in  gleicher  Weise  für  den  Vizepräsidenten  operiert.

$  2.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident,  in  der  Form  dieses  Artikels  gewählt,
werden  die  Präsidentschaft  und  die  Vizepräsidentschaft  in  der  ersten  Präsidentenperiode
  führen.

$  3.  Für  diese  Wahl  gibt  es  keine  Unvereinbarkeit.

$  4.  Ist  dieselbe  zu  Ende,  so  wird  der  Kongreß  seine  verfassungsgebende
Mission  für  beendet  erklären,  und,  indem  er  sich  in  Kammer  und  Senat  teilt,  die  Ausübung
  seiner  normalen  Funktionen  am  15.  Juni  des  laufenden  Jahres  anfangen;  er
darf  in  keinem  Falle  aufgelöst  werden.

$  5.  Im  ersten  Jahre  der  ersten  Legislaturperiode  wird  der  Senat,  gleich  bei
den  vorbereitenden  Arbeiten,  das  erste  und  zweite  Drittel  seiner  Mitglieder  bestimmen,
deren  Mandat  am  Ende  des  ersten  und  des  zweiten  Trienniums  aufhören  soll.

$  6.  Diese  Bestimmung  wird  auf  drei,  den  drei  Dritteln  entsprechenden  Listen
gemacht,  indem  man  die  Senatoren  jedes  Einzelstaates  und  die  des  Bundesdistrikts
der  Reihe  nach,  wie  sie  gewählt  wurden,  abstuft,  so  daß  der  in  dem  Bundesdistrikte,
wie  der  in  jedem  Einzelstaate  Erstgewählte,  sich  auf  das  Drittel  des  letzten  Trienniums
verteilen,  und  je  die  anderen  beiden  Namen  nach  der  Skala  der  erhaltenen  Stimmen
auf  die  andern  beiden  Drittel.

$  7.  Im  Stimmengleichheitsfalle  werden  die  Ältesten  begünstigt,  und  wenn  das
Alter  gleich  ist,  entscheidet  man  durch  Losung.

Art.  2.  Der  Staat,  der  bis  zum  Ende  des  Jahres  1892  seine  Verfassung  nicht
dekretiert  haben  wird,  wird  durch  Entscheidung  des  Kongresses  derjenigen  eines  der
anderen  Einzelstaaten  unterworfen,  welche  zu  dieser  Anpassung  am  meisten  ratsam
erscheint,  bis  der  Staat,  der  diesem  Regime  unterworfen  ist,  sie  in  der  in  ihr  bestimmten
Form  reformiert.
        <pb n="1051" />
        IV.  Amerika.  1045  176.  Brasilien.

Art.  3.  Je  nachdem  die  Einzelstaaten  sich  organisieren,  wird  die  Bundesregierung
  ihnen  die  Verwaltung  der  Dienste,  welche  ihnen  kraft  der  Verfassung  zustehen,
übergeben,  und  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Bundesregierung,  was  diese  Dienste
und  die  Bezahlung  des  resp.  Personals  anbetrifft,  liquidieren.

Art.  4.  Solange  die  Einzelstaaten  sich  mit  der  Regulierung  ihrer  Ausgaben
während  der  Organisationsperiode  ihrer  Dienste,  beschäftigen,  wird  die  Bundesregierung
ihnen  für  diesen  Zweck  spezielle  Kredite  unter  den  durch  Gesetz  bestimmten  Bedigungen
  eröffnen.

Art.  5.  Inden  Staaten,  welche  sich  organisiert  haben  werden,  wird  die  Klassifikation
  der  in  der  Verfassung  bestimmten  Einnahmen  in  Kraft  treten.

Art.  6.  Bei  den  ersten  Ernennungen  für  die  Bundesmagistratur  und  die  Magistraturen
  der  Einzelstaaten  werden  die  berühmtesten  ordentlichen  Richter  und  Oberappellationsgerichtsräte
  bevorzugt.

Diejenigen,  welche  in  der  neuen  Gerichtsverfassung  nicht  beibehalten  werden
und  mehr  als  30  Jahre  tätig  sind,  werden  mit  vollem  Gehalt  in  den  Ruhestand  versetzt.

Diejenigen,  welche  weniger  als  30  Jahre  tätig  sind,  beziehen  ihre  Gehälter  weiter,
bis  sie  benutzt  werden  oder  mit  einem  der  Zeit  ihrer  Tätigkeit  entsprechenden  Gehalt
in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Die  durch  die  in  den  Ruhestand  versetzten  oder  zur  Disponibilität  gestellten
Richter  entstandenen  Ausgaben  werden  von  der  Bundesregierung  bezahlt.

Art.  7.  Dem  Exkaiser  von  Brasilien,  D.  Pedro  de  Alcantara,  wird  eine  Pension
verliehen,  welche,  vom  15.  November  1889  an,  ihm  für  die  ganze  Zeit  seines  Lebens
ein  anständiges  Dasein  gewährleistet.  Der  ordentliche  Kongreß  wird  in  seiner  ersten
Versammlung  die  Summe  der  Pension  bestimmen.

Art.  8.  Die  Bundesregierung  wird  das  Haus,  in  welchem  der  Dr.  Benjamin
Constant  Botelho  de  Magalhaes  starb,  für  die  Nation  erwerben,  und  wird  an  ihm  eine
Gedenktafel  zur  Huldigung  des  großen  Patrioten,  des  Begründers  der  Republik,  anbringen
  lassen.

Einziger  Paragraph.  Die  Witwe  desselben  Dr.  Benjamin  Constant  wird,  s0-lange
  sie  lebt,  den  Nießbrauch  des  genannten  Hauses  haben.

Wir  befehlen  also  allen  Behörden,  welchen  die  Kenntnis  und  die  Ausführung
dieser  Verfassung  obliegt,  daß  sie  sie  treu  und  ganz  ausführen  und  ausführen  und
befolgen  lassen,  so  wie  sie  ist.

Sie  sei  veröffentlicht  und  befolgt  im  ganzen  Bundesgebiete.

Saal  der  Sitzungen  des  nationalen,  verfassunggebenden  Kongresses,  im  dritten
Jahre  der  Republik  in  der  Stadt  Rio  de  Janeiro,  am  21.  Februar  1891.  —  Prudente
Joss&amp;amp;  de  Moraes  Barros,  Präsident  des  Kongresses,  Senator  für  S.  Paulo.  —  Antonio
Euzebio  Gongalves  de  Almeida,  Vizepräsident  des  Kongresses,  Deputierter  für  Bahia.
—  Dr.  Joao  da  Matta  Machado,  erster  Sekretär,  Deputierter  für  den  Staat  Minas-Geraes.
  —  Dr.  Jos&amp;amp;  Paes  de  Carvalho,  zweiter  Sekretär,  Senator  für  den  Staat  Par.  —
Tenente-coronel  Joao  Soares  Neiva,  dritter  Sekretär,  Senator  für  den  Staat  Parahyba.
—  Eduardo  Mendes  Gongalves,  vierter  Sekretär,  Deputierter  für  den  Staat  Parana.

(Es  folgen  die  Unterzeichnungen  der  anwesenden  Senatoren  und  Deputierten.)
        <pb n="1052" />
        IV.  Amerika.  1046  177.  Chile.

177.  Chile.

Verfassung  vom  25.  Mai  1833,  abgeändert  am  26.  Juni  1893.

Im  Namen  Gottes,  des  allmächtigen  Schöpfers  und  höchsten  Gesetzgebers  der  ganzen
Welt.

Die  große  Konvention  von  Chile,  berufen  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1831,  um
um  die  politische  Verfassung  der  Nation  vom  8.  August  1828  abzuändern  und  zu  verbessern,
beschließt,  nachdem  sie  diese  Verfassung  geprüft  und  diejenigen  ihrer  Bestimmungen  angenommmnen
  hat,  welche  sie  für  das  Wohlergehen  und  die  gute  Regierung  des  Staatswesens  für
angemessen  erachtet,  nachdem  sie  andere  Bestimmungen  abgeändert  und  beseitigt  und  solche
Vorschriften  hinzugefügt  hat,  welche  als  geeignet  angesehen  werden,  ein  so  wichtiges  Ziel  zu
fördern,  daß  alle  Vorschriften,  die  hierin  enthalten  sind,  abgeschafft  werden,  und  daß  das
Folgende  die  einzige  politische  Verfassung  der  Republik  Chile  sein  soll:

Kapitel  1.  Die  Form  der  Regierung.
Art.1.  Die  Verfassung  von  Chile  ist  demokratisch  und  repräsentativ.
Art.2.  Die  Republik  Chile  ist  einheitlich  und  unteilbar.
Art.  3.  Die  Souveränität  ruht  durchaus  in  der  Nation;  diese  überträgt  ihre  Ausübung
  den  Gewalten,  welche  durch  die  Verfassung  eingesetzt  sind.

Kapitel  2.  Religion.
Art.4.  Die  Religion  der  Republik  Chile  ist  katholisch,  apostolisch,  römisch,
andere  Religionen  sind  von  der  öffentlichen  Ausübung  ausgeschlossen!.

Kapitel  3.  Chilenen.

Art.5.  Chilenen  sind:

1.  diejenigen,  welche  im  Gebiete  von  Chile  geboren  sind;

2.  die  Kinder  eines  chilenischen  Vaters  und  einer  chilenischen  Mutter,  auch
wenn  sie  im  Auslande  geboren  sind,  schon  durch  die  Tatsache,  daß  sie  ihren  Wohnsitz
in  Chile  nehmen.  Die  Kinder  von  Chilenen,  die  im  Auslande  geboren  sind,  während
der  Vater  im  Dienste  der  Republik  tätig  ist,  sind  in  allen  Beziehungen,  in  denen  die
Grundgesetze  oder  andere  Gesetze  die  Geburt  innerhalb  des  Gebietes  der  Republik
erfordern,  Chilenen;

3.  Ausländer,  welche  nach  einjährigem  Aufenthalte  in  der  Republik,  vor  dem
Verwaltungsorgan  des  Distriktes,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  ihre  Absicht  erklären,
sich  in  Chile  anzusiedeln  und  eine  Naturalisationsurkunde  erbitten.

4.  diejenigen,  welche  vom  Kongreß  durch  einen  besonderen  Akt  naturalisiert
werden.

Art.6.  Der  Behörde  des  Bezirkes,  in  welchem  im  Ausland  geborene  Personen
sich  aufhalten,  steht  es  zu,  zu  erklären,  ob  solche  Personen,  welche  nicht  in  Chile
geboren  sind,  auf  Grund  der  Bestimmung  von  Nr.  3  des  vorigen  Artikels  zur  Naturalisation
  befähigt  sind.  Auf  Grund  einer  zustimmenden  Erklärung  dieser  Behörde
soll  der  Präsident  der  Republik  die  Naturalisationsurkunde  verleihen.

ı  Durch  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1865  ist  es  solchen  Personen,  die  der  römisch-katholischen
  Kirche  nicht  angehören,  erlaubt,  ihren  Gottesdienst  nicht  öffentlich  auszuüben  und
Privatschulen  für  den  Unterricht  ihrer  Kinder  einzurichten.
        <pb n="1053" />
        IV.  Amerika.  1047  177.  Chile.

Art.?7.  Chilenen,  welche  das  Alter  von  21  Jahren  erreicht  haben  und  lesen
und  sehreiben  können  und  in  die  Wählerlisten  des  Departements  eingeschrieben  sind,
sind  aktiv  wahlberechtigte  Bürger.

Diese  Wahllisten  sollen  öffentlich  sein  und  für  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit
fortgeführt  werden.

Eintragungen  können  zu  jeder  Zeit  gemacht  werden,  und  die  Listen  sollen  nicht
geschlossen  werden,  ausgenommen  zu  dem  Zeitpunkte,  der  durch  die  Wahlgesetze
bestimmt  ist.

Art.  8.  Das  aktive  Bürgerrecht,  zugleich  das  Wahlrecht,  wird  suspendiert:

1.  durch  körperliche  oder  geistige  Unfähigkeit,  welche  eine  freie  und  überlegte
Handlung  verhindert;

2.  durch  dienende  Stellung;

3.  durch  strafgerichtliche  Verfolgung  unter  der  Beschuldigung  eines  Verbrechens,
welches  mit  Leibesstrafe  oder  Ehrenstrafe  bedroht  ist.

Art.9.  Das  Bürgerrecht  wird  verloren:

1.  durch  Verurteilung  zu  Leibesstrafen  oder  zu  Ehrenstrafen;

2.  durch  betrügerischen  Bankrott;

3.  durch  Naturalisation  in  einem  fremden  Lande;

4.  durch  Annahme  einer  Anstellung  oder  einer  Pension  von  einer  fremden
Regierung  ohne  besondere  Erlaubnis  des  Kongresses.

Diejenigen  Personen,  welche  ihr  Bürgerrecht  aus  einem  der  in  diesem  Artikel
erwähnten  Gründe  verloren  haben,  können  vom  Senate  die  Rehabilitation  erlangen.

Kapitel  4.  Öffentliches  Recht  von  Chile.

Art.  10.  Die  Verfassung  garantiert  allen  Einwohnern  der  Republik:

1.  die  Gleichheit  vor  dem  Gesetze.  Es  gibt  in  Chile  keine  privilegierte  Klasse;
2.  die  Zulassung  zu  allen  öffentlichen  Ämtern  und  Anstellungen  ohne  andere
Bedingungen,  als  diejenigen,  welche  durch  das  Gesetz  bestimmt  sind;

3.  die  gleiche  Verteilung  der  Lasten  und  Steuern  im  Verhältnisse  zum  Vermögen
  und  die  gleiche  Verteilung  aller  übrigen  öffentlichen  Lasten.  Ein  besonderes
Gesetz  soll  die  Einstellung.  und  den  Ersatz  der  Streitkräfte  zu  Wasser  und  zu  Lande
bestimmen;

4.  die  Freiheit,  aller  Orten  innerhalb  der  Republik  zu  wohnen,  von  einem  Platze
zum  anderen  zu  ziehen  oder  das  Gebiet  der  Republik  zu  verlassen,  unter  Vorbehalt  der
Polizeivorschriften  und  der  Rechte  anderer  Personen;  niemand  soll  festgenommen,
verhaftet  oder  ausgewiesen  werden,  ausgenommen  in  der  Form,  die  das  Gesetz  vorsieht;

5.  die  Unverletzlichkeit  des  gesamten  Eigentums  ohne  Unterschied,  ob  es
einzelnen  oder  juristischen  Personen  gehört.  Niemand  soll  seines  Eigentums  oder  eines
Teiles  desselben,  wie  klein  er  auch  sei,  oder  eines  darin  liegenden  Rechtes  beraubt
werden,  ausgenommen  auf  Grund  einer  gerichtlichen  Entscheidung;  abgesehen  von  dem
Falle,  daß  das  Interesse  des  Staates,  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Gesetzes,  den
Gebrauch  oder  die  Aneignung  des  Privateigentums  erfordert;  in  einem  solchen  Falle
        <pb n="1054" />
        IV.  Amerika.  1048  177.  Chile.

soll  der  Eigentümer  zuvor  die  Entschädigung  erhalten,  welche  mit  ihm  vereinbart
worden  ist,  oder  welche  von  einem  Schiedsgerichte  zuverlässiger  Männer  bestimmt
wird.

6.  das  Recht,  ohne  vorherige  Erlaubnis  ohne  Waffen  sich  zu  versammeln.

Versammlungen  an  Plätzen,  Straßen  und  an  anderen  öffentlichen  Plätzen
sollen  stets  polizeilichen  Vorschriften  unterworfen  sein.

Das  Recht,  Vereinigungen  ohne  vorherige  Erlaubnis  zu  bilden.  Das  Recht,
Petitionen  an  die  verfassungsmäßige  Gewalt  in  betreff  einer  jeden  Angelegenheit  von
öffentlichem  oder  privatem  Interesse  soll  keiner  anderen  Begrenzung  als  der  unterworfen
  sein,  daß  bei  seiner  Anwendung  ehrerbietige  und  anständige  Ausdrücke
gebraucht  werden;

Die  Lehrfreiheit;

7.  die  Freiheit,  seine  Meinung  durch  die  Presse  ohne  vorherige  Zensur  zu  veröffentlichen,
  und  das  Recht,  wegen  des  Mißbrauches  dieser  Freiheit  nur  auf  Grund
eines  Urteils  bestraft  zu  werden,  in  welchem  ein  Schwurgericht  zunächst  den  Mißbrauch
des  Rechtes  festgestellt  und  sodann  entsprechend  dem  Gesetz  über  die  Sache  selbst
entschieden  hat.

Kapitel  5.  Der  Nationalkongreß.

Art.  11.  Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  einem  Nationalkongresse,  welcher
aus  zwei  Kammern  besteht,  der  einen  von  Deputierten  und  der  anderen  von  Senatoren.

Art.  12.  Die  Deputierten  und  Senatoren  sind  wegen  der  in  Ausübung  ihrer
Funktionen  ausgedrückten  Meinungen  und  abgegebenen  Entscheidungen  unverletzlich.

Art.  13.  Von  dem  Tage  seiner  Wahl  an  kann  kein  Senator  und  kein  Deputierter
angeklagt,  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  ausgenommen  wenn  er  bei  Begehung  seines
Verbrechens  verhaftet  ist,  wofern  nicht  die  Kammer,  deren  Mitglied  er  ist,  zuvor  die
Verfolgung  autorisierte,  dadurch,  daß  sie  erklärt,  daß  Grund  für  die  Erhebung  der
Anklage  vorhanden  ist.

Art.  14.  Von  dem  Tage  seiner  Wahl  an  soll  kein  Deputierter  oder  Senator
angeklagt  werden,  außer  vor  der  Kammer,  welcher  er  angehört  oder  vor  der  ständigen
Kommission,  falls  die  Kammer  keine  Session  hat.  Wenn  entschieden  wird,  daß  Grund
für  die  Erhebung  der  Anklage  vorliegt,  dann  soll  der  Angeklagte  von  seinen  gesetzgeberischen
  Funktionen  suspendiert  und  dem  zuständigen  Gerichtshof  unterworfen
werden.

Art.  15.  Für  den  Fall,  daß  ein  Deputierter  oder  Senator  bei  der  Begehung  eines
Verbrechens  ergriffen  wird,  soll  er  unverzüglich  unter  Beifügung  des  summarischen
Protokolls  zur  Verfügung  seiner  Kammer  oder  der  ständigen  Kommission  gestellt
werden.  Die  Kammer  oder  die  ständige  Kommission  soll  hierbei  entsprechend  der
Bestimmung  des  zweiten  Satzes  des  vorhergehenden  Artikels  vorgehen.

Von  der  Deputiertenkammer.
Art.  16.  Die  Deputiertenkammer  soll  aus  Mitgliedern  zusammengesetzt  werden,
welche  von  den  Departements  durch  direkte  Wahl  in  der  durch  das  Wahlgesetz  vorgeschriebenen
  Weise  gewählt  werden.
        <pb n="1055" />
        IV.  Amerika.  1049  177.  Chile.

Art.17.  Ein  Deputierter  soll  von  je  30  000  Einwohnern  und  von  einem  nicht
weniger  als  15  000  betragenden  Teile  dieser  Zahl  gewählt  werden.

Wenn  ein  Deputierter  stirbt  oder  aus  irgendeinem  Grunde  aufhört,  der  Kammer
während  der  zwei  ersten  Jahre  seiner  Wahlperiode  anzugehören,  dann  findet,  um  ihn
zu  ersetzen,  eine  neue  Wahl  statt,  in  der  Form  und  Zeit,  welche  das  Gesetz  bestimmt.

Der  Deputierte,  welcher  seinen  Sitz  durch  Verzicht  oder  durch  Erlangung  eines
Amtes,  welches  damit  nicht  vereinbar  ist,  verliert,  soll  bei  der  nächsten  Neuwahl
der  Kammer  nicht  wieder  wählbar  sein.

Art.  18.  Die  Deputiertenkammer  soll  alle  drei  Jahre  vollständig  neu  gewählt
werden.

Art.  19.  Um  Deputierter  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  im  Besitze  der  Rechte  eines  wahlberechtigten  Bürgers  zu  sein;

2.  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  500  Pesos.

Art.  20.  Deputierte  sollen  unbeschränkt  wieder  gewählt  werden  können.

Art.  21.  Als  Deputierte  sind  nicht  wählbar:

1.  die  Mitglieder  religiöser  Orden,  die  Pfarrer  und  deren  Vertreter;

2.  die  Beamten  der  oberen  Gerichte,  die  Richter  der  ersten  Instanz  und  die
Beamten,  welche  die  öffentliche  Klage  wahrnehmen;

3.  die  Verwaltungsbeamten  der  Provinzen  und  die  Gouverneure  von  Plätzen
oder  von  Departements;  |

4.  die  Personen,  welche  Verträge  mit  dem  Staate  über  öffentliche  Arbeiten  oder
über  Lieferung  irgendwelcher  Gegenstände  abschließen  oder  garantieren;

5.  die  Chilenen  der  in  Nr.  3  des  Art.  5.  erwähnten  Art,  sofern  sie  nicht  fünf  Jahre
mindestens  vor  ihrer  Wahl  im  Besitze  ihrer  Naturalisationsurkunde  gewesen  sind.

Das  Amt  als  Deputierter  ist  unentgeltlich  und  nicht  vereinbar  mit  dem  eines
Verwaltungsdeputierten  oder  mit  irgendeinem  bezahlten  öffentlichen  Amt  oder  mit
irgendeinem  Amt  oder  einem  Auftrage  derselben  Natur.  Der  Gewählte  soll  zwischen
dem  Amt  als  Deputierter  und  dem  Amte,  der  Funktion  oder  dem  Auftrage,  welchem
er  dienen  soll,  binnen  15  Tagen  wählen,  wenn  er  sich  im  Gebiete  der  Republik  aufhält,
und  binnen  hundert  Tagen,  wenn  er  außerhalb  desselben  abwesend  ist.  Diese  Fristen
laufen  von  dem  Tage  der  Billigung  der  Wahl.  Mangels  einer  Erklärung  seines  Wahlentscheides
  innerhalb  der  Frist  verliert  der  Gewählte  sein  Amt  als  Deputierter.

Kein  Deputierter  kann,  vom  Augenblicke  seiner  Wahl  an  bis  sechs  Monate
nach  Beendigung  seines  Amtes  und  für  eine  Funktion,  einen  Auftrag  oder  für  bezahlte
öffentliche  Ämter  ernannt  werden.

Diese  Bestimmung  gilt  jedoch  nicht  für  den  Fall  eines  auswärtigen  Krieges  und
bezieht  sich  nicht  auf  die  Ämter  als  Präsident  der  Republik,  Kabinettsminister  oder
diplomatischer  Agent;  jedoch  nur  die  im  Kriegszustand  übertragenen  Ämter  und
diejenigen  der  Kabinettsminister  sind  mit  den  Funktionen  eines  Deputierten  vereinbar.

Der  Deputierte  kann  während  der  Ausübung  seines  Amtes  die  in  Nummer  4
bezeichneten  Verträge  nicht  abschließen,  und  sein  Amt  hört  auf,  wenn  der  in  Nummer  1
bezeichnete  Unfähigkeitsgrund  eintritt.

132
        <pb n="1056" />
        IV.  Amerika.  1050  177.  Chile.

Von  der  Senatorenkammer.

Art.  22.  Der  Senat  setzt  sich  aus  Mitgliedern  zusammen,  welche  in  direkter  Wahl
von  den  Provinzen  gewählt  werden,  indem  eine  jede  auf  drei  Deputierte  oder  auf  eine
Teilzahl  von  wenigstens  zwei  einen  Senator  wählt.

Art.  23.  Die  Senatoren  verbleiben  sechs  Jahre  in  der  Ausübung  ihres  Anıtes,
für  welches  sie  unbeschränkt  wiedergewählt  werden  können.

Art.  24.  Die  Senatoren  erneuern  sich  alle  3  Jahre  in  folgender  Form:

Die  Provinzen,  welche  eine  gerade  Zahl  von  Senatoren  wählen,  sollen  die  Hälfte
davon  alle  3  Jahre  neu  wählen.

Diejenigen,  welche  eine  ungerade  Zahl  wählen,  sollen  nach  Ablauf  der  nächsten
drei  Jahre  eine  gerade  Zahl,  nach  Ablauf  der  weiteren  drei  Jahre  den  noch  übrigen
Senator  neu  wählen.

Diejenigen,  welche  nur  einen  Senator  wählen,  sollen  ihn  alle  6  Jahre  neu  wählen.

Art.  25.  \Wenn  ein  Senator  vor  Ablauf  des  letzten  Jahres  seines  Mandates  stirbt
oder  aus  irgendeinem  Grunde  aufhört,  der  Kammer  weiter  anzugehören,  so  findet  zu
seinem  Ersatz  eine  neue  Wahl  statt,  für  die  noch  fehlende  Zeit,  in  der  Form  und  Frist,
welche  das  Gesetz  vorschreibt.

Der  Senater,  welcher  sein  Amt  durch  Verzicht  oder  durch  Annahme  eines  damit
nicht  vereinbaren  Amtes  verliert,  kann  nicht  vor  Ablauf  der  nächsten  3  Jahre  wiedergewählt
  werden.

Art.  26.  Um  Senator  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Bürgerrecht  in  voller  Kraft;

2.  Vollendung  des  36.  Lebensjahres;

3.  nicht  wegen  eines  Verbrechens  verurteilt  worden  zu  sein;

4.  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  20.00  Pesos.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  21  über  die  Deputierten  finden  auf  die  Senatoren
entsprechende  Anwendung.

Befugnisse  des  Kongresses  und  besondere  einer  jeden
Kammer.

Art.  27.  Ausschließliche  Befugnisse  des  Kongresses  sind:

1.  Die  jährliche  Rechnung  über  die  Verwendung  der  für  die  Kosten  der  öffentlichen
  Verwaltung  bestimmten  Einnahmen,  welche  ven  der  Regierung  vorgelegt
werden  soll,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen;

2.  die  Kriegserklärung  auf  Vorschlag  des  Präsidenten  der  Republik  zu  billigen
oder  zu  mißbilligen;

3.  im  Falle,  daB  der  Präsident  der  Republik  sein  Amt  niederlegen  will,  zu
erklären,  ob  die  Gründe,  auf  welche  er  sich  stützt,  es  ihm  unmöglich  machen  oder
nicht,  sein  Amt  weiter  auszuüben,  und  dementsprechend  seine  Entlassung  anzunehmen
  oder  abzulehnen.

4.  im  Falle,  daß  in  den  Fällen  der  Artikel  65  bis  69  ein  Zweifel  entsteht,  ob
das  Hindernis,  welches  den  Präsidenten  an  der  Ausübung  seiner  Amtsbefugnisse
hinzert,  von  solcher  Beschaffenheit  ist.  daß  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden  muß;
        <pb n="1057" />
        IV.  Amerika,  1051  -  177.  Chile.

5.  die  Abstimmung  und  Prüfung  der  Wahl  des  Präsidenten  der  Republik  entsprechend
  den  Artikeln  58,  59,  60,  61,  62,  63  und  64  vorzunehmen;

6.  Ausnahme-  und  Übergangsgesetze  für  nicht  länger  als  ein  Jahr  zu  erlassen,
welche  die  persönliche  Freiheit  und  die  Preßfreiheit  beschränken,  und  welche  das
Versammlungsrecht  aufheben  oder  einschränken,  so  oft  die  dringende  Notwendigkeit
der  Verteidigung  des  Staates,  der  Erhaltung  des  konstitutionellen  Systems  oder
des  inneren  Friedens  es  erfordert.

Wenn  solche  Gesetze  Strafen  auferlegen,  so  sollen  sie  durch  die  eingesetzten
Gerichtshöfe  angewendet  werden.

Von  den  in  diesem  Absatze  vorgeschriebenen  Fällen  abgeschen,  kann  kein
Gesetz  erlassen  werden,  um  die  in  Art.  10  zugesicherten  Freiheiten  und  Rechte  aufzuheben
  oder  zu  beschränken.  |

‘Art.  28.  Nur  im  Wege  eines  Gesetzes  ist  es  zulässig:

1.  Steuern  irgendwelcher  Art  oder  Natur  aufzuerlegen,  die  bestehenden  zu
unterdrücken  und  im  Falle  der  Notwendigkeit  ihre  Verteilung  unter  die  Provinzen
und  Departements  zu  bestimmen;

2.  jährlich  die  Ausgaben  der  öffentlichen  Verwaltung  zu  bestimmen;

3.  in  gleicher  Weise  jährlich  die  Streitkräfte  zu  Wasser  und  zu  Lande,  welche
in  Friedens-  oder  Kriegszeiten  aufgestellt  werden,  zu  bestimmen;

Die  Steuern  werden  nur  für  die  Zeit  von  18  Monaten  festgesetzt,  und  die  Streitkräfte
  zu  Wasser  und  zu  Lande  bestimmen  sich  nur  für  den  gleichen  Zeitraum.

4.  Schulden  aufzunehmen,  die  bereits  bestehenden  anzuerkennen  und  Fonds
zu  deren  Deckung  zu  bestimmen;  "

5.  neue  Provinzen  und  Departements  zu  bilden;  ihre  Grenzen  zu  regeln;  größere
Häfen  anzulegen  und  Zollhäuser  zu  errichten;

6.  das  Gewicht,  den  Feingehalt,  den  Wert,  die  Form  und  die  Bezeichnung  der
Münzen  festzusetzen  und  das  Gewichts-  und  Maßsystem  zu  regeln;

7.  die  Einführung  fremder  Truppen  in  das  Gebiet  der  Republik  zu  gestatten
und  die  Zeit  ihres  Verbleibens  darin  zu  bestimmen;

8.  zu  erlauben,  daß  Teile  des  stehenden  Heeres  in  dem  Orte  der  Sessionen  des
Kongresses  oder  innerhalb  von  zehn  Meilen  im  Umkreise  sich  aufhalten;

9.  den  Ausmarsch  der  nationalen  Truppen  aus  dem  Territorium  der  Republik
zu  gestatten  und  die  Zeit  ihrer  Heimkehr  festzusetzen;

10.  öffentliche  Ämter  einzurichten  oder  aufzuheben;  ihre  Befugnisse  zu  bestimmen
  oder  zu  verändern;  ihre  Bezahlung  zu  vermehren  oder  zu  verringern;  Pensionen
zu  gewähren  und  für  große  Dienste  öffentliche  Belohnungen  festzusetzen!;

11.  allgemeine  Indulte  oder  Amnestieen  zu  gewähren;

12.  den  Platz  zu  bestimmen,  an  welchem  die  Nationalregierung  sich  befinden
und  der  Kongreß  seine  Sessionen  abhalten  soll.

Art.  29.  Ausschließliche  Befugnisse  der  Deputiertenkammer  sind:

1.  die  Wahlen  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen,  über  Nichtigkeitsbeschwerden,  welche
gegen  sie  eingelegt  sind,  zu  entscheiden,  und  ihre  Mandatsniederlegung  zuzulassen,

!  Die  näheren  Ausführungen  sind  in  dem  Gesetze  vom  10.  September  1887  gegeben.
132*
        <pb n="1058" />
        IV.  Amerika.  1052  177.  Chile.

wenn  die  Motive,  auf  denen  sie  beruht,  von  solcher  Art  sind,  daB  es  ihnen  physisch
oder  moralisch  unmöglich  ist,  ihre  Funktionen  auszuüben.  Um  diese  Motive  zu  billigen,
müssen  sich  drei  Viertel  der  anwesenden  Deputierten  dafür  erklären;

2.  vor  dem  Senate,  wenn  es  angebracht  erscheint,  die  folgenden  Beamten
anzuklagen:

die  Kabinettsminister  und  die  Staatsräte  in  der  Form  und  wegen  der  Verbrechen,
  welche  in  den  Artikeln  83,  84,  85,  86,  87,  88  und  98  bestimmt  sind,

die  Gencrale  eines  Heeres  oder  einer  Flotte,  wenn  sie  die  Sicherheit  und  die
Ehre  der  Nation  schwer  gefährdet  haben,  und  in  derselben  Form  wie  die  Kabinettsminister
  und  die  Staatsräte,

die  Mitglieder  der  ständigen  Kommission  wegen  schwerer  Verfehlungen  in  der
Erfüllung  der  ihnen  durch  den  zweiten  Teil  des  Art.  49  auferlegten  Pflicht,

die  Intendanten  der  Provinzen  wegen  der  Verbrechen  des  Verrates,  des  Aufruhrs,
  des  Verfassungsbruches,  der  schlechten  Verwaltung  des  Staatsvermögens  und
der  Bestechung,

die  Beamten  der  höheren  Gerichtshöfe  wegen  offenkundiger  Verletzung  ihrer
Amtspflichten.

In  den  drei  letzten  Fällen  erklärt  die  Deputiertenkammer  zunächst,  ob  die
Erhebung  cer  Anklage  stattfindet  oder  nicht  und  bestimmt  nach  Ablauf  von  sechs
Tagen,  ob  die  Anklage  stattfinden  soll,  nachdem  zunächst  der  Bericht  einer  Kommission
  von  fünf,  durch  Los  aus  ihrer  Mitte  gewählter  Mitglieder  gehört  worden  ist.
Wenn  die  Frage  bejaht  wird,  werden  zwei  Deputierte  ernannt,  welche  den  Fall  vor
dem  Senate  verfolgen.

Art.  30.  Ausschließliche  Befugnisse  der  Senatorenkammer  sind:

1.  die  Wahlen  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen,  die  gegen  sie  erhobenen  Nichtigkeitsbeschwerden
  zu  prüfen  und  die  Niederlegung  des  Amtes  zuzulassen,  wenn  die  hierzu
führenden  Gründe  von  solcher  Natur  sind,  daß  sie  plıysisch  oder  moralisch  außerstande
sind,  das  Amt  als  Senator  wahrzunehmen.  Um  über  die  Gründe  zu  entscheiden,
bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  Senatoren,

2.  über  die  Beamten,  welche  die  Deputiertenkammer  anklagt,  gemäß  den
Bestimmungen  in  Art.  29  und  89  zu  entscheiden;

3.  die  Personen,  welche  der  Präsident  der  Republik  als  Erzbischöfe  und  Bischöfe
vorschlägt,  zu  bestätigen;

4.  ihre  Einwilligung  zu  den  Handlungen  der  Regierung  in  den  Fällen,  in  welchen
die  Verfassung  es  erfordert,  zu  gewähren  oder  zu  verweigern.

Von  der  Erlassung  der  Gesetze.

Art.  31.  Die  Gesetze  können  ihren  Anfang  nehmen  im  Senate  oder  in  der
Deputiertenkammer  auf  Vorschlag  eines  ihrer  Mitglieder  oder  auf  Grund  einer  Botschaft
  des  Präsidenten  der  Republik.  Die  Gesetze  über  Abgaben,  welcher  Art  diese
auch  seien,  und  über  Heereskontingente  können  nur  in  der  Deputiertenkammer  ihren
Anfang  nehmen.  Die  Gesetze  über  Amnestie  können  nur  im  Senate  ihren  Anfang
nehmen.
        <pb n="1059" />
        IV.  Amerika.  1053  177.  Chile.

Art.  32.  Ist  ein  Gesetzesvorschlag  zuerst  in  der  einen  Kammer  gebilligt,  so
geht  er  unverzüglich  an  die  andere  Kammer  zur  Erörterung  und  Annahme  in  der
Periode  dieser  Session.

Art.  33.  Der  Gesetzesvorschlag,  welcher  in  der  Kammer,  die  ihn  zuerst  behandelte,
  verworfen  wurde,  kann  nicht  in  derselben  Kammer  vor  der  Session  des
folgenden  Jahres  wieder  vorgebracht  werden.

Art.  34.  Wird  ein  Gesetzesvorschlag  von  beiden  Kammern  gebilligt,  so  wird
er  dem  Präsidenten  der  Republik  zugesandt,  welcher,  wenn  er  ihn  billigt,  seine  Veröffentlichung
  als  Gesntz  verfügen  wird.

Art.  35.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  den  Gesetzesvorschlag  mißbilligt,
so  soll  er  ihn  innerhalb  von  15  Tagen  der  Kammer,  in  welcher  er  zuerst  beraten  wurde,
mit  den  ihm  geeignet  scheinenden  Bemerkungen  zurückschicken.

Art.  36.  Wenn  die  beiden  Kammern  die  vom  Präsidenten  der  Republik  vorgebrachten
  Bemerkungen  billigen,  so  wird  der  Entwurf  Gesetzeskraft  erlangen  und
an  den  Präsidenten  zum  Zwecke  seiner  Veröffentlichung  gelangen.  |

Wenn  die  beiden  Kammern  die  Bemerkungen  des  Präsidenten  der  Republik
nicht  annehmen  und  mit  zwei  Dritteln  ihrer  anwesenden  Mitglieder  auf  dem  von
ihnen  gebilligten  Vorschlage  beharren,  so  wird  dieser  Gesctzeskraft  erlangen  und  an
den  Präsidenten  zur  Verkündigung  gesandt  werden!.

Die  Bemerkungen  können  nicht  Gegenstand  einer  Abstimmung  in  einer  der
beiden  Kammern  sein  ohne  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  der  Mitglieder,
aus  denen  sie  besteht.

Art.  37  bis  39  sind  durch  Gesetz  vom  26.  Juni  1893  aufgehoben.

Art.  40.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  den  Gesetzesvorschlag  innerhalb
von  15  Tagen  seit  der  Übersendung  nicht  zurückschickt,  so  soll  er  als  gebilligt  angesehen
und  als  Gesetz  verkündigt  werden.  Wenn  die  Kammern  ihre  Sessionen  vor  der  Vollendung
  der  15  Tage,  in  welchen  die  Rücksendung  erfolgen  muß,  schließen,  so  kann
der  Präsident  der  Republik  ihn  in  den  ersten  6  Tagen  der  ordentlichen  Session  des
folgenden  Jahres  zurücksenden.

Art.  41.  Ein  Gesetzesvorschlag,  welcher  von  der  einen  Kammer  gebilligt,
von  der  anderen  im  ganzen  mißbilligt  worden  ist,  soll  an  die  erste  zurückgehen,  wo
er  erneut  beraten  wird,  und  wenn  er  von  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden
  Mitglieder  gebilligt  wird,  so  soller  zum  zweiten  Male  an  die  Kammer  gelangen,
  welche  ihn  verwarf,  und  es  soll  nicht  als  Verwerfung  seitens  dieser  angesehen
werden,  wenn  nicht  zwei  Drittel  der  anwesenden  Mitglieder  sich  dafür  erklärt.

Art.  42.  Der  Gesotzesentwurf,  zu  dem  die  zweitberatende  Kammer  Zusätze
oder  Abänderungen  gemacht  hat,  soll  an  die  erste  zurückgehen;  und  wenn  die  Zusätze
oder  Abänderungen  von  der  absoluten  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gebilligt
werden,  so  soll  der  Entwurf  an  den  Präsidenten  der  Republik  gehen.

Aber,  wenn  die  Zusätze  oder  Abänderungen  verworfen  werden,  so  soll  der  Entwurf
zum  zweiten  Male  &amp;amp;n  die  zweitberatende  Kammer  gelangen;  werden  dort  die  Zusätze

!  Bezüglich  der  Berechnung  der  qualifizierten  Mehrheit  vgl.  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1878,
        <pb n="1060" />
        IV.  Amerika.  1054  177.  Chile.

oder  Änderungen  nochmals  gebilligt,  und  zwar  von  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen
der  anwesenden  Mitglieder,  so  soll  der  Entwurf  an  die  andere  Kammer  zurückgelangen,
und  jene  Zusätze  oder  Abänderungen  sollen  nur  dann  als  abgelehnt  gelten,  wenn  dies
durch  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  geschieht.

Von  den  Sessionen  des  Kongresses.

Art.  43.  Der  Kongreß  wird  seine  ordentlichen  Sessionen  am  1.  Juni  jeden  Jahres
beginnen  und  am  1.  September  schließen.

Art.  44.  Wird  der  Kongreß  außerordentlich  berufen,  so  wird  er  sich  mit  den
Geschäften,  welche  die  Zusammenberufung  veranlassen,  unter  Ausschluß  jeder  anderen
Angelegenheit  beschäftigen.

Art.  45.  Die  Senatorenkammer  wird  ihre  Session  nicht  beginnen  noch  fortsetzen
  können  ohne  die  Anwesenheit  des  dritten  Teiles  ihrer  Mitglieder,  noch  die
Deputiertenkammer  ohne  die  Anwesenheit  des  vierten  Teiles  ihrer  Mitglieder.

Art.  46.  Wenn  an  dem  verfassungsmäßig  für  den  Beginn  der  ordentlichen
Session  bestimmten  Tage  der  Kongreß  sich  in  außerordentlicher  Tagung  befindet,
so  soll  letztere  geschlossen  und  in  ordentlicher  Session  ihr  Verhandlungsgegenstand
weiter  beraten  werden.

Art.  47.  Der  Senat  und  die  Deputiertenkammer  sollen  ihre  ordentlichen  und
außerordentlichen  Sessionen  zur  selben  Zeit  eröffnen  und  schließen.  Nichtsdestoweniger
  kann  der  Senat  sich  ohne  die  Anwesenheit  der  Deputiertenkammer  zur  Ausübung
  der  in  Teil  2  des  Artikels  30  bezeichneten  richterlichen  Funktionen  versammeln.

Die  Deputiertenkammer  wird  ihre  Session  ohne  Anwesenheit  des  Senates  fortsetzen,
  wenn  bei  Beendigung  der  ordentlichen  Periode  irgendwelche  Anklagen  gegen
die  im  zweiten  Teile  des  Art.  29  bezeichneten  Beamten  schweben,  jedoch  ausschließlich
um  zu  erklären,  ob  die  Anklage  Platz  greife  oder  nicht.

Von  der  ständigen  Kommission.

Art.  48.  Vor  dem  Schlusse  der  ordentlichen  Session  des  Kongresses  soll  alljährlich
  jede  Kammer  sieben  ihrer  Mitglieder  wählen,  welche  die  ständige  Kommission
  bilden,  und  diese  wird  eine  einheitliche  Körperschaft  darstellen,  und  deren
Funktionen  werden  am  31.  Mai  des  folgenden  Jahres  tatsächlich  aufhören!.

Art.  49.  Die  ständige  Kommission  übt  in  Vertretung  des  Kongresses  die  diesem
zukommende  Oberaufsicht  über  alle  Zweige  der  öffentlichen  Verwaltung  aus.  Ihr
kommt  es  daher  zu:

1.  über  der  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze  zu  wachen  und  den
Rechtsgarantien  der  einzelnen  Schutz  zu  gewähren,

2.  beim  Präsidenten  der  Republik  Vorstellungen  in  bezug  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  zu  erheben  und  sie  zu  wiederholen,  wenn  die  ersteren  nicht  genügt  haben.

Wenn  die  Vorstellungen  auf  Mißbräuche  oder  Unrecht  sich  gründen,  begangen
von  Behörden,  welche  vom  Präsidenten  der  Republik  abhängen,  und  wenn  er  nicht
die  Mittel  ergreift,  welche  in  seiner  Gewalt  liegen,  um  den  Mißbrauch  zu  beenden

!  Die  Wahl  erfolgt  durch  Akklamation,  Gesetz  vom  4.  September  1884.
        <pb n="1061" />
        IV.  Amerika.  1055  ‘177.  Chile.

und  den  schuldigen  Beamten  zu  bestrafen,  so  soll  gelten,  daß  der  Präsident  der  Republik
  und  der  Minister  des  betreffenden  Ressorts  die  Verantwortung  für  die  Handlungen
  der  unteren  Behörde  übernehmen,  wie  wenn  sie  auf  ihren  Befehl  oder  mit
ihrer  Einwilligung  geschehen  wären;

3.  ihre  Zustimmung  zu  den  Akten  des  Präsidenten  der  Republik  zu  geben  oder
zu  verweigern,  zu  welchen  nach  den  Vorschriften  dieser  Verfassung  die  Genehmigung
der  ständigen  Kommission  erforderlich  ist;

4.  den  Kongreß  zu  einer  außerordentlichen  Session  zusammenzuberufen,  so
oft  sie  es  für  angemessen  erachtet  oder  eine  Mehrheit  beider  Kammern  es  schriftlich
erfordert;

5.  dem  Kongresse  bei  seinem  ersten  Wiederzusammentritte  über  die  in  Erledigung
  ihrer  Aufgaben  getroffenen  Maßnahmen  zu  berichten.

Die  Kommission  ist  dem  Kongresse  für  die  Unterlassung  der  Erfüllung  der
vorstehend  auferlegten  Pflichten  verantwortlich.

Kapitel  VI.  Von  dem  Präsidenten  der  Republik.

Art.  50.  Ein  Bürger  mit  dem  Titel  „Präsident  der  Republik  Chile‘  verwaltet
den  Staat  und  ist  das  Oberhaupt  der  Nation.

Art.  51.  Um  Präsident  der  Republik  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  innerhalb  des  Gebietes  von  Chile  geboren  zu  werden;

2.  die  für  die  Mitgliedschaft  in  der  Deputiertenkammer  erforderlichen  Eigenschaften
  zu  haben;

3.  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren.

Art.  52.  Der  Präsident  soll  sein  Amt  für  einen  Zeitraum  von  5  Jahren  bekleiden
  und  wird  nicht  für  die  folgende  Periode  wiedergewählt  werden  können.

Art.  53.  Um  zum  zweiten  oder  öfteren  Male  wiedergewählt  zu  werden,  muß
der  Zeitraum  einer  Amtsperiode  inzwischen  verstrichen  sein.

Art.  54.  Der  Präsident  der  Republik  soll  von  Wählern  gewählt  werden,  welche
das  Volk  in  direkter  Wahl  wählt.  Ihre  Zahl  soll  die  dreifache  derjenigen  der  Deputierten
  sein,  welche  einem  jeden  Departement  zukommt.

Art.  55.  Die  Wahl  der  Wähler  erfolgt  für  die  Departements  am  25.  Juni  des
Jahres,  in  welchem  die  Präsidentschaft  endet.  Die  Eigenschaften  der  Wähler  sollen
dieselben  wie  die  der  Deputierten  sein.

Art.  56.  Die  Wähler,  welche  am  25.  Juli  des  letzten  Jahres  der  Präsidentschaft
sich  versammeln,  werden  zur  Wahl  des  Präsidenten  nach  dem  allgemeinen  Wahlgesetze
  schreiten.

Art.  57.  Die  Wahlvorstände  sollen  zwei  Listen  aller  gewählten  Personen
anfertigen  und,  nachdem  sie  von  allen  Wählern  unterzeichnet  sind,  sie  geschlossen
und  versiegelt  abschicken,  die  eine  an  den  Stadtrat  der  Provinzialhauptstadt,  in
deren  Archiv  sie  niedergelegt  und  verschlossen  werden,  und  die  andere  an  den  Senat,
wo  sie  auf  dieselbe  Weise  bis  zum  30.  August  aufbewahrt  werden!.

!  Der  30.  August  ist  nicht  das  unumstößliche  Datum  der  Wahl;  Gesetz  vom  28.  August
  1851.
        <pb n="1062" />
        IV.  Amerika.  1056  177.  Chile.

Art.  58.  An  diesem  Tage  werden  die  bezeichneten  Listen  geöffnet  und  verlesen
in  einer  öffentlichen  Sitzung  der  vereinigten  beiden  Kammern  im  Saale  des  Senates,
dessen  Präsident  hierbei  den  Vorsitz  führt,  und  es  sollen  hierauf  die  Stimmen  gezählt
und  erforderlichenfalls  berichtigt  werden.

Art.  59.  Derjenige,  auf  welchen  sich  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  vereinigt,
  wird  zum  Präsidenten  der  Republik  ausgerufen  werden.

Art.  60.  In  dem  Falle,  daß  keiner  die  absolute  Mehrheit  von  Stimmen  erhält,
soll  der  Kongreß  unter  den  beiden  Personen  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.

Art.  61.  Wenn  die  erste  Stimmenmehrheit  auf  mehr  als  zwei  Personen  sich
vereinigt  hat,  soll  der  Kongreß  unter  ihnen  allen  wählen.

Art.  62.  Wenn  die  erste  Stimmenmehrheit  auf  eine,  die  zweite  auf  zwei  oder
mehr  Personen  gefallen  ist,  so  wird  der  Kongreß  unter  allen  Personen  wählen,  welche
die  erste  und  die  zweite  Mehrheit  erhalten  haben.

Art.  63.  Diese  Wahl  soll  mit  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  und  in  geheimer
Abstimmung  erfolgen.  Ist  beim  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  nicht  erzielt
worden,  so  soll  eine  zweiteWahl  erfolgen,  welche  sich  auf  die  beiden  Personen  beschränkt,
welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Im  Falle  der
Stimmengleichheit  wird  die  Wahl  wiederholt,  und  bei  nochmaliger  Stimmengleichheit
wird  der  Präsident  des  Senates  den  Ausschlag  geben.

Art.  64..  Die  Zählung  und  die  Berichtigung  der  Wahlstimmen  kann  nicht  stattfinden,
  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  der  gesamten  Mitgliederzahl  einer  jeden  der
Kammern  anwesend  ist.

Art.  65.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  persönlich  die  Streitkräfte  der
Republik  befehligt,  oder  wenn  er  wegen  Krankheit,  Abwesenheit  vom  Gebiete  der
Republik  oder  aus  anderen  wichtigen  Gründen  sein  Amt  nicht  ausüben  kann,  so  soll
ihn  der  Minister  des  Innern,  unter  dem  Titel  Vizepräsident  der  Republik,  vertreten.
Wenn  die  Behinderung  des  Präsidenten  zeitlich  ist,  so  soll  der  Minister  ihn  so  lange
vertreten,  bis  der  Präsident  imstande  ist,  seine  Amtspflichten  wieder  zu  erfüllen.  Im
Falle  des  Todes,  der  Abdankung  oder  eines  anderen  dauernden  Unfähigkeitsgrundes,
oder  eines  Unfähigkeitsgrundes,  welcher  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  fünfjährigen
Amtsperiode  behoben  werden  kann,  soll  der  Minister  Vizepräsident  in  den  ersten
zehn  Tagen  seiner  Regierung  die  Anordnungen  für  eine  neue  Präsidentenwahl  in
der  von  der  Verfassung  vorgesehenen  Form  treffen.

Art.  66.  Ist  kein  Minister  des  Innern  vorhanden,  so  soll  der  älteste  Minister
den  Präsidenten  vertreten,  und  wenn  Minister  des  Kabinetts  nicht  vorhanden  sind,
das  älteste  Mitglied  des  Staaterates,  welches  nicht  ein  Geistlicher  ist.

Art.  67.  Der  Präsident  der  Republik  darf  das  Territorium  der  Republik  während
seiner  Amtszeit  oder  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  derselben  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Kongresses  verlassen.

Art.  68.  Der  Präsident  der  Republik  soll  sein  Amt  an  dem  Tage  niederlegen,  an
welchem  seine  fünfjährige  Amtsperiode  abläuft;  sein  Nachfolger  soll  der  neugewählte
Präsident  sein.
        <pb n="1063" />
        IV.  Amerika.  1057  177.  Chile.

Art.  69.  Wonn  dieser  zeitweilig  verhindert  ist,  die  Präsidentenschaft  anzutreten,
so  soll  für  diese  Zeit  das  älteste  Mitglied  des  Staatsrates  seine  Stelle  einnehmen;  aber
wenn  die  Verhinderung  des  gewählten  Präsidenten  dauernd  ist  oder  unbestimmte
Zeit  oder  länger  als  die  Präsidentschaftsperiode  zu  währen  scheint,  dann  soll  eine  verfassungsgemäße
  Neuwahl  stattfinden;  in  der  Zwischenzeit  soll  die  Präsidentschaft
von  dem  ältesten  Mitgliede  des  Staatsrates,  welches  nicht  ein  Geistlicher  ist,  ausgeübt

  werden.

Art.  70.  Wenn  in  den  Fällen  der  Artikel  65  und  69  die  Wahl  des  Präsidenten  der
Republik  zu  einer  Zeit  stattzufinden  hat,  welche  von  der  verfassungsgemäßen  verschieden
  ist,  so  soll  die  Aufforderung  zur  Wahl  an  demselben  Tage  gegeben  werden,
und  zwischen  der  Wahl  des  Präsidenten  und  ihrer  Bestätigung  durch  die  Kammern
sollen  derselbe  Zeitraum  und  dieselben  Formen  beobachtet  werden,  wie  sie  in  den
Artikeln  56  bis  einschließlich  64  vorgeschrieben  sind.

Art.  71.  Der  gewählte  Präsident  soll  beim  Amtsantritt  dem  Präsidenten  des
Senates  in  Gegenwart  der  beiden  im  Senatssaale  versammelten  Kammern  folgenden
Eid  leisten:

„Ich,  N.  N.,  schwöre  bei  Gott,  unserm  Herrn,  und  diesen  heiligen  Evangelien,
daß  ich  die  Pflichten  des  Präsidenten  der  Republik  gewissenhaft  erfüllen  werde;
daß  ich  dem  katholischen,  apostolischen,  römischen  Glauben  anhängen  und  ihn
schützen  werde;  daß  ich  die  Integrität  und  Unabhängigkeit  der  Republik  erhalten
werde  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze  sowohl  selbst  beobachten  als  auch  dafür
sorgen  werde,  daß  die  andern  sie  beobachten.  Dann  möge  Gott  mir  helfen  und  mich
schützen;  handle  ich  dawider,  so  möge  Er  es  von  mir  fordern.“

Art.  72.  Dem  Präsidenten  der  Republik  ist  die  Verwaltung  und  Regierung  des
Staates  anvertraut;  und  seine  Macht  erstreckt  sich  auf  alles,  was  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  im  Innern  und  die  Sicherheit  der  Republik  nach  außen  zum
Gegenstande  hat,  oder  was  sich  auf  die  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze
bezieht.

Art.  73.  Besondere  Machtbefugnisse  des  Präsidenten  sind:

1.  bei  dem  verfassungsgemäßen  Zustandekommen  der  Gesetze  mitzuwirken,  sie
zu  sanktionieren  und  zu  promulgieren;

2.  Dekrete,  Vorschriften  und  Instruktionen  zu  erlassen,  welche  er  zur  Ausführung
  der  Gesetze  für  notwendig  hält;

3.  über  die  pflichtgemäße  Führung  der  Richter  und  der  andern  Beamten  der
Justiz  zu  wachen;  zu  diesem  Zwecke  kann  or  das  Stastsministerium  ersuchen,
Disziplinarmaßregeln  des  zuständigen  Gerichts  zu  veranlassen  oder,  bei  ausreichenden
Gründen,  die  entsprechende  Anklage  zu  erheben.

4.  die  ordentlichen  Sitzungen  des  Kongresses  um  höchstens  50  Tage  zu  verlängern;


5.  den  Kongreß  mit  Zustimmung  des  Staatsrates  zu  außerordentlichen  Sitzungen

zu  berufen;
133
        <pb n="1064" />
        IV.  Amerika.  1058  177.  Chile.

6.  nach  seinem  Willen  die  Minister  des  Kabinetts  und  seine  Sekretäre,  die  von
ihm  erwählten  Mitglieder,  die  Konsuln  und  anderen  auswärtigen  Agenten,  die  Provinzialintendanten
  und  die  Gouverneure  der  Distrikte  zu  ernennen  und  zu  entlassen.

Die  Ernennung  der  diplomatischen  Minister  soll  von  der  Bildung  des  Senats  oder
derjenigen  der  ständigen  Kommission  abhängen  ;

7.  die  Beamten  der  höheren  Gerichtshöfe  und  die  Richter  erster  Instanz  auf
Vorschlag  des  Staatsrates  gemäß  dem  zweiten  Abschnitt  des  Artikels  95  zu  ernennen;

8.  die  Erzbischöfe,  Bischöfe,  Kanoniker  und  Pfründner  der  Kathedralen  zu  ernennen,
  nachdem  der  Staatsrat  je  drei  vorgeschlagen  hat.  Derjenige,  auf  den  die  Wahl
des  Präsidenten  zum  Erzbischof  oder  Bischof  fällt,  muß  ferner  die  Zustimmung  des
Senates  erhalten;

9.  die  übrigen  Zivilbeamten  und  Offiziere  zu  ernennen;  aber  die  Zustimmung
des  Senates  oder,  wenn  dieser  nicht  versammelt  ist,  diejenige  der  ständigen  Kommission
ist  erforderlich  zur  Ernennung  der  Obersten,  Schiffskapitäne  und  anderen  hohen
Offizieren  des  Heeres  oder  der  Marine.  Auf  dem  Schlachtfelde  kann  er  diese  höheren
Offiziere  selbständig  ernennen;  |

10.  die  Beamten  zu  entlassen  wegen  Unfähigkeit  oder  aus  einem  anderen  Grunde,
welcher  ihren  Dienst  unnütz  oder  gesetzwidrig  macht;  aber  mit  Zustimmung  des
Senates,  oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  mit  Einwilligung  derständigen  Kommission,
sofern  es  sich  um  solche,  welche  an  der  Spitze  der  Bureaus  stehen,  oder  um  höhere
Beamte  handelt;  bei  Subalternbeamten  ist  ferner  ein  Bericht  ihres  Vorgesetzten
erforderlich;

11.  Beurlaubungen  und  Pensionen  aller  Art  in  Übereinstimmung  mit  den
Gesetzen  zu  bewilligen;

12.  über  die  Einnahme  und  Verausgabung  der  staatlichen  Renten  gemäß  den
Gesetzen  zu  wachen;

13.  das  Patronatsrecht  in  Anschung  von  Kirchen,  Benefizien  und  Geistlichen
den  Gesetzen  gemäß  auszuüben;

14.  den  Dekreten  des  Rates,  den  päpstlichen  Bullen,  Breven  und  Reskripten  mit
Zustimmung  des  Staatsrates  Durchgang  zu  gewähren  oder  zu  verweigern;  aber  wenn
sie  Anordnungen  allgemeiner  Natur  enthalten,  so  soll  ihnen  der  Durchgang  gewährt
oder  verweigert  werden  allein  mittels  eines  Gesetzes;

15.  einzelnen  Begnadigung  zu  gewähren  mit  Zustimmung  des  Staatsrates.  Die
Minister,  Mitglieder  des  Staatsrates  oder  der  ständigen  Kommission,  Generale  und
Provinzial-Intendanten  können,  wenn  die  Deputiertenkammer  sie  anklagt  und  der
Senat  sie  richtet,  nur  durch  den  Kongreß  Begnadigung  erhalten;

16.  über  die  Streitkräfte  zu  Wasser  und  zu  Lande  zu  verfügen,  sie  zu  organisieren
und  zu  verteilen,  wie  er  selbst  es  für  angemessen  hält;

17.  in  Person,  mit  Zustimmung  des  Senates  oder,  wenn  er  nicht  versammelt
ist,  mit  Einwilligung  der  ständigen  Kommission,  die  Land-  und  Seestreitkräfte  zu
befehligen.  In  solchem  Falle  kann  der  Präsident  der  Republik  in  irgendeinem  Teile
des  Territoriums  residieren,  welcher  von  der  chilenischen  Streitmacht  besetzt  ist;
        <pb n="1065" />
        IV.  Amerika.  1059  177.  Chile.

18.  Krieg  zu  erklären  mit  Zustimmung  des  Kongresses,  und  Kaperbriefe
und  Repressalienbriefe  zu  bewilligen;

19.  politische  Beziehungen  zu  den  fremden  Mächten  zu  unterhalten,  Minister
zu  empfangen,  Konsuln  zuzulassen,  Verhandlungen  zu  führen,  Präliminar-Stipulationen
  zu  schließen,  Verträge  über  Frieden,  Bündnis,  Neutralität  und  Handel,
Konkordate  und  anderen  Konventionen  zu  schließen  und  zu  unterzeichnen.  Vor  ihrer
Ratifikation  sollen  die  Verträge  dem  Kongresse  zur  Billigung  vorgelegt  werden.  Die
Erörterungen  und  Beratungen  über  diese  Gegenstände  sollen  geheim  sein,  wenn  es  der
Präsident  der  Republik  verlangt;

20.  den  Belagerungszustand  über  einen  oder  mehrere  Distrikte  der  Republik
im  Falle  eines  auswärtigen  Angriffs  zu  verhängen,  und  zwar  mit  Zustimmung  des
Staatsrats  und  für  eine  festbestimmte  Zeit.

Bei  inneren  Unruhen  steht  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes  über  einen
oder  mehrere  Distrikte  dem  Kongreß  zu;  wenn  jedoch  dieser  nicht  versammelt  ist,
kann  der  Präsident  ihn  verhängen  mit  Zustimmung  des  Staatsrates  und  für  eine
begrenzte  Zeit.  Wenn  beim  Zusammentritte  des  Kongresses  die  festgesetzte  Zeit  noch
nicht  abgelaufen  ist,  so  soll  die  durch  den  Präsidenten  der  Republik  erfolgte  Verhängung
  als  Gesetzesvorschlag  angesehen  werden;

21.  alles,  was  sich  auf  Polizei  und  öffentliche  Gebäude  bezieht,  soll  unter  der
Oberaufsicht  des  Präsidenten  der  Republik  stehen,  in  Übereinstimmung  mit  den
besonderen  Bestimmungen,  welche  diese  Materien  regeln.

Art.  74.  Der  Präsident  der  Republik  kann  angeklagt  werden  in  dem  Jahre,
welches  unmittelbar  dem  Ende  seiner  Amtsperiode  folgt,  wegen  aller  seiner  Verwaltungshandlungen,
  durch  welche  er  die  Ehre  oder  Sicherheit  des  Staates  schwer
geschädigt  oder  offenkundig  die  Verfassung  verletzt  hat.  Die  Formen  für  die  Anklage
des  Präsidenten  der  Republik  sind  in  den  Artikeln  84  bis  einschließlich  91  vorgeschrieben.


Von  den  Kabinettsministern.

Art.  75.  Die  Zahl  der  Minister  und  ihrer  entsprechenden  Ressorts  soll  durch
das  Gesetz  begrenzt  sein.

Art.  76.  Um  Minister  zu  sein,  wird  erfordert:

1.  im  Territorium  der  Republik  geboren  zu  sein;

2.  die  Eigenschaften  zu  haben,  welche  für  ein  Mitglied  der  Deputiertenkammer
nötig  sind.

Art.  77.  Alle  Befehle  des  Präsidenten  der  Republik  müssen  durch  den  Minister
des  entsprechenden  Ressorts  unterzeichnet  sein;  ihnen  soll  nicht  Folge  geleistet  werden,
wenn  dieses  Erfordernis  fehlt.

Art.  78.  Jeder  Minister  ist  persönlich  für  die  von  ihm  unterzeichneten  Handlungen
  verantwortlich,  und  gemeinschaftlich  mit  den  anderen  für  das,  was  er  mit
den  übrigen  Ministern  unterschrieben  oder  vereinbart  hat.

Art.79.  Bei  der  Eröffnung  der  Sitzungen  des  Kongresses  sollen  ihm  die
Kabinettsminister  einen  Bericht  über  die  Lage  des  Staates  vorlegen,  soweit  sich  dies
auf  die  Geschäfte  seines  eigenen  Ressorts  bezieht.

133*
        <pb n="1066" />
        IV.  Amerika.  1060  177.  Chile.

Art.  80.  Ferner  sollen  sie  dieser  Körperschaft  die  jährlichen  Schätzungen  der
Ausgaben  vorlegen,  welche  in  ihren  Ressorts  erfordert  werden,  und  einen  Bericht
über  die  Ausgaben  des  Vorjahres.

Art.  81.  Das  Amt  eines  Kabinettsministers  ist  nicht  unvereinbar  mit  dem  eines
Senators  oder  Deputierten.

Art.  82.  Auch  wenn  die  Minister  nicht  Mitglieder  des  Senates  oder  der
Deputiertenkammer  sind,  können  sie  an  deren  Sitzungen  teilnehmen  und  in  den  Debatten
Partei  ergreifen,  aber  das  Stimmrecht  bleibt  ihnen  versagt.

Art.  83.  Die  Kabinettsminister  können  durch  die  Deputiertenkammer  angeklagt
werden,  und  zwar  wegen  Verrat,  Korruption  im  Amte,  Veruntreuung  von  Staatsgeldern,
  Bestechung,  Verletzung  der  Verfassung,  Ungehorsam  gegenüber  den  Gesetzen,
Nichtausführung  derselben  und  wegen  schwerer  Schädigung  der  Sicherheit  oder  Ehre
des  Staates.

Art.  84.  Wenn  die  Anklage  erhoben  ist,  soll  einer  der  acht  folgenden  Tage
bezeichnet  werden,  an  welchem  die  Verteidigung  des  angeklagten  Ministers  gegen  die
Vorwürfe,  welche  ihm  gemacht  werden,  gehört  wird,  und  ferner,  um  zu  beraten,
ob  die  Anklage  zur  näheren  Prüfung  zugelassen  werden  solle  oder  nicht.

Art.  85.  Wenn  die  nähere  Prüfung  der  Vorwürfe  zugelassen  worden  ist,  soll
eine  Kommission  von  9  Mitgliedern  durch  das  Los  aus  den  anwesenden  Deputierten
gewählt  werden,  deren  Pflicht  os  ist,  innerhalb  von  drei  Tagen  zu  berichten,  ob  oder  ob
nicht  ausreichende  Gründe  für  die  formelle  Erhebung  der  Anklage  vorliegen.

Art.  86.  Nach  der  Vorlegung  des  Kommissionsberichtes  soll  die  Kammer  zur
Diskussion  desselben  schreiten;  Gehör  soll  gewährt  werden  den  Komniissionsmitgliedern,
  den  Anklägern,  den  angeklagten  Ministern  und  allen  Deputierten,  welche  an
der  Debatte  teilzunehmen  wünschen.

Art.  87.  Wenn  nach  Schluß  der  Diskussion  die  Kammer  die  Zulassung  der
Anklage  beschließt,  soll  sie  aus  ihren  Mitgliedern  drei  bestimmen,  welche  die  Kanimer
bei  der  Verfolgung  der  Anklage  vor  dem  Senate  vertreten.

Art.  88.  Unmittelbar  nach  der  Entscheidung  der  Kammer,  daß  die  Anklage
vor  den  Senat  kommen  solle,  oder  nach  der  Erklärung,  daß  Gründe  für  die  weitere
Verfolgung  vorliegen,  soll  der  angeklagte  Minister  von  seinen  Amtspflichten  und
-befugnissen  suspendiert  werden.

Eine  solche  Suspension  soll  endigen,  wenn  der  Senat  seine  Entscheidung  nicht
in  den  sechs  Monaten  trifft,  welche  dem  Tage  folgen,  an  welchem  die  Deputiertenkammer
  den  Beginn  der  Verfolgung  beschloß.

Art.  89.  Der  Senat  soll  wie  im  Geschworenenverfahren  über  den  Minister
richten  und  sich  darauf  beschränken,  zu  erklären,  ob  er  des  Deliktes  oder  Amtsmißbrauches
  schuldig  ist  oder  nicht.

Die  Feststellung  der  Schuld  muß  durch  zwei  Drittel  der  Zahl  der  Senatoren,
welche  in  der  Sitzung  anwesend  sind,  erfolgen.  Durch  die  Feststellung  seiner  Schuld
wird  der  Minister  aus  seinem  Amt  entfernt.

Der  durch  den  Senat  für  schuldig  erklärte  Minister  soll  gemäß  den  Gesetzen
durch  das  ordentliche  zuständige  Gericht  abgeurteilt  werden,  sowohl  zur  Verhängung
        <pb n="1067" />
        IV.  Amerika.  1061  177.  Chile.

der  gesetzlichen  Strafe  über  ihn,  als  auch  un  seine  zivile  Verantwortlichkeit  wirksam
zu  machen  in  Ansehung  von  Schaden,  den  er  dem  Staate  oder  einzelnen  zugefügt  hat.

Dio  Bestimmungen  in  den  Artikeln  86,  87,  88  und  in  diesem  sollen  auch  hinsichtlich
  der  übrigen  Anklagen  beobachtet  werden,  welche  die  Deputiertenkammer  gemäß
der  Bestimmung  in  Ziffer  2  des  Artikels  29  dieser  Verfassung  erheben  kann.

Art.  90.  Die  Minister  können  durch  jeden  Privatmann  angeklagt  werden,  und
zwar  wogen  Ungerechtigkeiten,  welche  dieser  durch  irgendeine  Amtshandlung  des
Ministers  erlitten  hat;  die  Anklage  muß  an  den  Senat  gerichtet  werden,  und  dieser
entscheidet,  ob  sie  begründet  ist  oder  nicht.

Art.  91.  Wenn  der  Senat  sie  für  begründet  erklärt,  so  kann  der  Ankläger  den
Minister  vor  den  zuständigen  Gerichtshof  ziehen.

Art.  92.  Die  Deputiertenkammer  kann  einen  Minister  während  seiner  Amtezeit
und  in  den  darauffolgenden  sochs  Monaten  anklagen.  Während  dieser  sechs  Monate
darf  er  die  Republik  nicht  verlassen  ohne  Erlaubnis  dos  Kongresses  oder,  wenn  dieser
nicht  versammelt  ist,  derjenigen  der  ständigen  Kommission.

Vom  Staatsrate.

Art.  93.  Der  Staatsrat  soll  folgende  Zusammensetzung  haben:

Drei  vom  Senate  und  drei  von  der  Deputiertenkammer  gewählte  Mitglieder;
die  Wahl  muß  stattfinden  in  der  ersten  ordentlichen  Sitzung  nach  jeder  Erneuerung
des  Kongresses;  Wiederwahl  ist  zugelassen.  Bei  Tod  oder  Verhinderung  eines  derselben
  soll  die  entsprechende  Kammer  ein  Ersatzmitglied  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten
Erneuerung  ernennen.

Ein  Mitglied  der  höheren  Gerichtshöfe,  mit  dem  Wohnsitz  in  Santiago.

.  Ein  geistlicher  Würdenträger.

Ein  General  des  Heeres  oder  der  Marine.

Ein  Vorgesetzter  irgendeiner  Abteilung  des  Finanzministeriums.

Jemand,  der  Staatsminister,  diplomatischer  Agent,  Intendant,  Gouverneur
oder  Haupt  einer  Kommune  gewesen  ist.

Diese  letzten  fünf  Staatsratsmitglieder  sollen  durch  den  Präsidenten  der  Republik
ernannt  werden.

Im  Staatsrate  soll  der  Präsident  der  Republik  den  Vorsitz  haben;  in  seiner
Abwesenheit  soll  ihn  der  Vizepräsident  haben,  welcher  jährlich  aus  seinen  Mitgliedern
gewählt  werden  soll  und  wiedergewählt  werden  kann.

Der  Vizepräsident  des  Staatsrates  soll  als  ältestes  Mitglied  des  Staatserates  im
Sinne  der  Artikel  66  und  69  dieser  Verfassung  angesehen  werden.

Die  Kabinettsminister  sollen  keine  Stimme  im  Staaterate  haben;  wenn  ein
Staateratsmitglied  zum  Minister  ernannt  wird,  so  soll  hierdurch  sein  Sitz  im  Staatsrat
vakant  werden.

Art.  94.  Um  Staatsratsmitglied  zu  sein,  sind  dieselben  Bigenschaften  wie  für
den  Senator  erforderlich.

Art.  95.  Befugnisse  des  Staatsratsmitgliedes  sind:

1.  Seine  eigene  Ansicht  dem  Präsidenten  der  Republik  in  allen  Fällen  mitzuteilen,
  in  welchen  letzterer  um  Rat  fragt;
        <pb n="1068" />
        IV.  Amerika.  1062  177.  Chile.

2.  dem  Präsidenten  der  Republik  bei  Vakanz  der  Richterstellen  erster  Instanz
und  der  höheren  Gerichte  solche  Personen  vorzuschlagen,  welche  er  für  die  geeignetsten
hält,  nachdem  das  höhere  Gericht  gemäß  dem  Gesetze  seinerseits  Vorschläge
gemacht  hat;

3.  je  drei  für  die  Ämter  der  Erzbischöfe,  Bischöfe,  Würdenträger  und  Pfründner
der  Kathedralen  der  Republik  vorzuschlagen;

4.  von  allen  Angelegenheiten  des  Patronates  und  Schutzes,  welche  zu  Meinungsverschiedenheiten
  Anlaß  geben,  Kenntnis  zu  nehmen  und  in  allen  Fällen  gemäß  dem
Gesetze  die  Meinung  des  obersten  Gerichtshofes  zu  hören;

5.  in  gleicher  Weise  von  den  Kompetenzkonflikten  zwischen  den  Verwaltungsbehörden
  untereinander,  und  zwischen  ihnen  und  den  Gerichtshöfen  Kenntnis  zu
nehmen;

6.  zu  erklären,  ob  oder  ob  nicht  Grund  vorliegt  für  die  strafrechtliche  Verfolgung
  der  Intendanten,  Militär-Gouverneure  und  Distrikts-Gouverneure.  Ausgenommen
  ist  der  Fall,  daß  die  Anklage  von  der  Deputiertenkammer  ausgeht;

7.  zuzustinmen  der  Verhängung  des  Belagerungszustandes  über  eine  oder
mehrere  Provinzen,  welche  im  Falle  eines  äußeren  Krieges  bedroht  sind  oder  in  welche
der  Feind  eingedrungen  ist;

8.  der  Staatsrat  hat  das  Recht,  die  Entlassung  von  Kabinettsministern,  Intendanten,

  Gouverneuren  oder  anderen  Staatsbeamten  zu  empfehlen,  wenn  diese  ein
Delikt  begangen  haben  oder  unfähig  oder  nachlässig  sind.

Art.  96.  Der  Präsident  der  Republik  soll  der  Beratung  des  Staatsrates  vorlegen:

1.  Alle  Gesetzentwürfe,  bei  denen  er  es  für  erforderlich  hält,  daß  sie  an  den
Kongreß  gelangen;

2.  alle  Gesetzentwürfe,  welche  nach  ihrer  Billigung  durch  den  Senat  und  die

Deputiertenkammer  an  den  Präsidenten  der  Republik  gelangen,  damit  dieser
zustimme;

3.  alle  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Verfassung  ausdrücklich  verlangt,  daß
der  Staatsrat  gehört  werde;

4.  die  jährlichen  Voranschläge  der  Ausgaben,  welche  den  Kongreß  passieren
müssen;

5.  alle  Angelegenheiten,  bei  welchen  der  Präsident  es  für  erforderlich  hält,  die
Meinung  des  Staatsrates  zu  hören.

Art.  97.  Die  Ansicht  des  Staatsrates  hat  lediglich  beratende  Bedeutung,  ausgenommen
  in  den  besonderen  Fällen,  in  welchen  die  Verfassung  verlangt,  daß  der
Präsident  der  Republik  mit  der  Zustimmung  des  Staatsrates  handle.

Art.  98.  Die  Mitglieder  des  Staatsrates  sind  verantwortlich  für  die  gesetzwidrigen
  oder  offenbar  böswilligen  Meinungen,  welche  sie  zu  dem  Präsidenten  der

Republik  äußern,  und  sie  können  angeklagt  und  abgeurteilt  werden  in  den  Formen,
welche  die  Artikel  84  bis  einschließlich  89  festsetzen.
        <pb n="1069" />
        IV.  Amerika.  1063  177.  Chile,

Kapitel  VOL
Von  der  Justiz,

Art.  99.  Die  Befugnis,  in  Zivil-  und  Strafsachen  zu  richten,  steht  ausschließlich
den  Gerichtshöfen  zu,  welche  durch  das  Gesetz  errichtet  sind.  Niemals  kann  der
Kongreß  oder  der  Präsident  der  Republik  richterliche  Funktionen  ausüben  oder
schwebende  Streitsachen  an  sich  ziehen  oder  die  Wiederaufnahme  beendigter  Prozesse
veranlassen.

Art.  100.  Lediglich  kraft  Gesetzes  kann  eine  Veränderung  in  den  Befugnissen
der  Gerichtshöfe  oder  in  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  erfolgen.

Art.  101.  Die  Richter  der  höheren  Gerichtshöfe  und  diejenigen  erster  Instanz
bleiben  im  Amte,  solange  es  ihre  Gesundheit  erlaubt.  Die  Handelsrichter,  die  ordentlichen
  Aloalden  und  die  anderen  niederen  Richter  bleiben  im  Amte  während  der  gesetzlich
  bestimmten  Zeit.  Die  Richter,  gleichviel,  ob  ständige  oder  zeitweilige,  können
aus  ihrem  Amte  nur  aus  gesetzlichen  Gründen  entfernt  werden.

Art.  102.  Die  Richter  sind  persönlich  verantwortlich  wegen  Bestechung,  Nichtbeobachtung
  der  Gesetze,  welche  das  Verfahren  regeln,  und  allgemein  für  jedes  von
ihnen  im  Amte  begangene  Unrecht.  Das  Gesetz  soll  die  Fälle  und  die  Formen  festsetzen,
  in  welchen  diese  Verantwortlichkeit  wirksam  werden  soll.

Art.  103.  Das  Gesetz  soll  die  Eigenschaften  bestimmen,  welche  die  Richter
besitzen  müssen,  und  die  Zahl  der  Jahre,  während  welcher  das  Amt  eines
Advokaten  diejenigen  ausgeübt  haben  müssen,  welche  zu  Richtern  der  höheren
Gerichte  oder  zu  erstinstanzlichen  Richtern  ernannt  werden  sollen.

Art.  104.  In  der  Republik  soll  eine  richterliche  Behörde  bestehen,  welche
betraut  ist  mit  den  Direktiven,  der  verbessernden  und  ökonomischen  Oberaufsicht
über  alle  Gerichtshöfe  der  Nation,  gemäß  dem  Gesetze,  welches  ihre  Organisation  und
ihre  Befugnisse  bestimmen  soll.

Art.  105.  Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  Organisation  und  die  Befugnisse  aller
Gerichtshöfe  festsetzen,  welche  erforderlich  sind  für  eine  rasche  und  vollständige
Rechtspflege  im  ganzen  Territorium  der  Republik.

Kapitel  VIE.
Von  der  inneren  Verwaltung.

Art.  106.  Das  Territorium  der  Republik  zerfällt  in  Provinzen,  die  Provinzen
in  Departements,  die  Departements  in  Subdelegationen,  letztere  in  Distrikte.

Von  den  Intendanten.

Art.  107.  Die  oberste  Regierung  einer  jeden  Provinz  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung
  liegt  in  den  Händen  eines  Intendanten,  welcher  seine  Machtbefugnisse  gemäß
den  Gesetzen  und  den  Befehlen  sowie  Instruktionen  des  Präsidenten  der  Republik
ausüben  soll;  der  Intendant  ist  des  Präsidenten  natürlicher  und  unmittelbarer  Agent.
Seine  Amtsdauer  beträgt  drei  Jahre;  aber  seine  Ernennung  kann  beliebig  oft  wiederholt
  werden.
        <pb n="1070" />
        IV.  Amerika.  1064  177.  Chile.

Von  den  Gouverneuren.

Art.  108.  Die  Regierung  eines  jeden  Departements  liegt  einem  Gouverneur  ob,
welcher  dem  Intendanten  der  Provinz  untergeordnet  ist.  Seine  Amtsdauer  beträgt
drei  Jahre.

Art.  109.  Die  Gouverneure  werden  vom  Präsidenten  der  Republik  auf  Vorschlag
des  betreffenden  Intendanten  ernannt  und  können  durch  letzteren  mit  Billigung  des
Präsidenten  der  Republik  ernannt  werden.

Art.  110.  Der  Intendant  der  Provinz  ist  auch  Gouverneur  des  Departements,
in  dessen  Hauptstadt  er  residiert.

Von  den  Subdelegaten.

Art.  111.  Die  Subdelagationen  werden  von  einem  Subdelegaten  regiert,  welcher
dem  Gouverneur  des  Departements  untergeordnet  ist  und  von  ihm  ernannt  wird.
Das  Amt  der  Subdelegaten  währt  zwei  Jahre;  aber  sie  können  vom  Gouverneur  unter
begründetem  Bericht  an  den  Intendanten  entlassen  werden.  Subdelegate  können
beliebig  oft  wiederernannt  werden.

Von  den  Inspektoren.

Art.  112.  Die  Distrikte  werden  von  einem  Inspektor  regiert;  dieser  steht
unter  dem  Subdelegaten,  welcher  ilın  ernennt  und  entläßt,  unter  Bericht  an  den
Gouverneur.

Von  den  Stadträten.

Art.  113.  Ein  Stadtrat  soll  in  allen  größeren  Städten  des  Departements  und
außerdem  dann  bestehen,  wenn  der  Präsident  der  Republik  nach  Anhörung  des  Staatsrates
  es  für  erforderlich  hält,  einen  Stadtrat  einzusetzen.

Art.  114.  Die  Stadträte  sollen  aus  so  vielen  Alkalden  und  Regidoren  bestehen,
wie  das  Gesetz  es  bestimmt  unter  Berücksichtigung  der  Bevölkerung  des  Departements
  oder  des  Territoriums,  welches  für  den  Einzelfall  bestimmt.

Art.  115.  Die  Wahl  der  Regidoren  soll  durch  die  Bürger  in  direkter  Wahl
und  in  der  Weise  erfolgen,  welche  das  Wahlgesotz  vorschreibt.  Die  Amtsdauer  beträgt
drei  Jahre.

Art.  116.  Das  Gesetz  wird  die  Form  der  Wahl  der  Alkalden  und  ihre  Amtsdauer
  vorschreiben.

Art.  117.  Um  Alkalde  oder  Regidor  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Voller  Genuß  des  Bürgerrechts;

2.  wenigstens  fünfjähriger  Wohnsitz  im  Territorium  der  Kommune.

Art.  118.  Der  Gouverneur  steht  an  der  Spitze  der  Stadträte  des  Departements
und  ist  Präsident  desjenigen,  welcher  in  der  Hauptstadt  besteht.  Der  Subdelegat
ist  Präsident  des  Stadtrats  seiner  entsprechenden  Subdelegation.

Art.  119.  Folgende  Befugnisse  stehen  den  Stadträten  in  ihren  Territorien  zu:

1.  Für  die  Gesundheit,  Bequemlichkeit,  Hebung  und  Kräftigung  der  Einwohner
zu  Sorgen;

2.  die  Volksbildung,  die  Landwirtschaft,  die  Industrie  und  den  Handel  zu
heben;
        <pb n="1071" />
        IV.  Amerika.  1065  177.  Chile.

3.  die  Elementarschulen  und  die  übrigen  Erziehungsinstitute,  welche  aus  städtischen
  Mitteln  erhalten  werden,  zu  überwachen;

4.  die  Hospitäler,  Asyle,  Findelhäuser,  Besserungsanstalten  und  andere  charitative
Institute  gemäß  den  vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  überwachen;

5.  den  Bau  und  die  Reparatur  der  Straßen,  Brücken  und  anderen  öffentlichen
Bauwerke,  welche  notwendig,  nützlich  oder  künstlerisch  wertvoll  sind  und  durch
städtische  Mittel  erhalten  werden,  zu  überwachen;

6.  das  städtische  Vermögen  gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  verwalten
  und  zu  verwenden;

7.  das  Verhältnis  der  Höhe  der  Steuern  und  der  Zahl  der  Rekruten  und  Ersatzleute,
  welche  der  Kommune  zugeteilt  sind,  festzusetzen,  und  zwar  in  solchen  Fällen,
in  denen  das  Gesetz  diese  Aufgabe  nicht  anderen  Personen  oder  Behörden  zugewiesen
  hat;

8.  an  den  Kongreß  jährlich  durch  die  Intendanten  und  den  Präsidenten  der
Republik  solche  Petitionen  zu  richten,  welche  in  Beziehung  stehen  zu  Sachen,  die  das
allgemeine  Wohl  des  Staates  oder  das  besondere  Interesse  des  Departements  betreffen,
vor  allem  in  Ansehung  von  außerordentlichen  Ausgaben,  welche  erforderlich  sind
für  die  Errichtung  neuer  Bauwerke  von  öffentlichem  Nutzen  für  das  Departement
oder  zur  Reparatur  bestehender  Bauwerke;

9.  der  höchsten  Verwaltungsbehörde  oder  der  obersten  Behörde  der  Provinz
oder  des  Departements  solche  Verwaltungsmaßregeln  vorzuschlagen,  welche  zum
allgemeinen  Wohl  des  Departements  dienen;

10.  kommunale  Beschlüsse  über  die  erwähnten  Gegenstände  zu  fassen  und  sie
durch  die  Intendanten  der  Billigung  des  Präsidenten  der  Republik  vorzulegen,  nach
Anhörung  des  Staatsrates.

Art.  120.  Keine  Zustimmung  und  kein  Beschluß  des  Stadtrates,  welcher  nicht
den  Gesetzen  gemäß  erfolgt  ist,  kann  in  Wirksamkeit  ‘treten,  ohne  daß  er  zur  Kenntnis
des  Gouverneurs  oder  des  Subdelegaten  gelangt  ist;  letztere  Personen  können  seine
Ausführung  suspendieren,  wenn  sie  der  Meinung  sind,  daß  er  der  öffentlichen  Ordnung
zuwiderläuft.

Art.  121.  Alle  Kommunalämter  sind  öffentliche  Pflichten,  und  niemand  kann
die  Übernahme  derselben  verweigern  außer  aus  Gründen,  die  das  Gesetz  bezeichnet.

Art.  122.  Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  innere  Verwaltung  regeln  und  die
Befugnisse  aller  Beamten  der  Provinzialverwaltung  und  die  Weise  der  Ausübung
ihrer  Funktionen  bestimmen.

Kapitel  IX.
Von  den  Garantien  der  Sicherheit  und  des  Eigentums,

Art.  123.  In  Chile  gibt  es  keine  Sklaven,  und  der,  welcher  chilenisches  Gebiet
betritt,  wird  hierdurch  frei.  Sklavenhandel  darf  durch  keinen  Chilenen  getrieben
werden.  Der  Ausländer,  welcher  ihn  betreibt,  darf  nicht  in  Chile  wohnen  oder  naturalisiert
  werden.

134
        <pb n="1072" />
        IV.  Amerika  1066  177.  Chile.

Art.  124.  Niemand  kann  ohne  gesetzmäßige  Untersuchung  oder  kraft  eines
Gesetzes,  welches  nicht  vor  der  begangenen  Handlung  promulgiert  war,  verurteilt
werden.

Art.  125.  Niemand  kann  durch  besondere  Kommissionen  oder  durch  eine  andere
Autorität  gerichtet  werden  als  diejenige,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  und  welche
zuvor  errichtet  war.

Art.  126.  Damit  ein  Haftbefehl  ausgeführt  werden  kann,  ist  erforderlich,
daß  er  einer  Autorität  entstammt,  welche  die  Befugnis,  zu  verhaften,  hat,  und  daß
er  sich  auf  den  Verhafteten  zur  Zeit  seiner  Festnahme  bezieht.

Art.  127.  Jeder  Delinquent  kann  ohne  Dekret  auf  frischer  Tat  festgenommen
werden,  und  zwar  durch  irgend  jemand,  und  lediglich  zu  dem  Zweck,  ihn  vor  den
zuständigen  Richter  zu  führen.

Art.  128.  Niemand  kann  gefangen  genommen  oder  gefangen  gehalten  werden
außer  in  seiner  Wohnung  oder  in  öffentlichen  Räumen,  welche  für  diesen  Zweck  bestimmt
  sind.

Art.  129.  Die  Gefängnisbeamten  können  in  das  Gefängnis  niemanden  aufnehmen,
  ohne  in  ihr  Register  den  Haftbefehl  aufzunehmen,  welcher  einer  Autorität
entstammt,  die  die  Verhaftungsbefugnis  hat.  Jedoch  können  sie  in  das  Gefängnis
als  Gefangene  diejenigen  aufnehmen,  welche  dorthin  gebracht  werden  zu  dem  Zwecke,
dem  zuständigen  Richter  vorgeführt  zu  werden;  dann  bestelit  jedoch  die  Pflicht,
dem  letzteren  innerhalb  24  Stunden  Nachricht  zu  geben.

Art.  130.  Wenn  die  staatliche  Autorität  unter  gewissen  Umständen  die  Verhaftung
  eines  Einwohners  der  Republik  veranlaßt,  so  soll  der  Beamte,  welcher  die
Verhaftung  befohlen  hat,  dem  zuständigen  Richter  innerhalb  24  Stunden  hiervon
Kenntnis  geben  und  den  Verhafteten  dem  Richter  vorführen  lassen.

Art.  131.  Keine  Anordnung  kann  den  Beamten,  dem  das  Gefängnis  untersteht,
verhindern,  daB  er  den  Gefangenen  aufsucht.

Art.  132.  Dieser  Beamte  ist  auf  Ersuchen  des  Gefangenen  verpflichtet,  die
Verhaftungsurkunde  dem  zuständigen  Richter  zu  übergeben,  oder  zu  veranlassen,
daß  eine  solche  Urkunde  ihm  übergeben  werde,  oder  ihm  eine  Bescheinigung  über
die  Tatsache,  daß  er  gefangen  gehalten  wird,  zu  geben,  wenn  ihm  zur  Zeit  seiner
Verhaftung  kein  Haftbefehl  ausgestellt  wurde.

Art.  133.  Wenn  ausreichende  Bürgschaft  für  die  Entlassung  des  Gefangenen
bestellt  worden  ist  oder  die  Folgen  seiner  Tat  sicher  festgestellt  sind,  und  zwar  in  der
Weise,  welche  gemäß  der  Natur  des  Einzelfalles  das  Gesetz  vorschreibt,  so  darf  niemand
gefangen  gehalten  werden,  außer  wenn  er  eine  schwere  oder  infamierende  Strafe
zu  erwarten  hat.

Art.  134.  Jeder,  der  gesetzwidrig  gefangengehalten  wird,  weil  gegen  die  Bestimmungen
  der  Artikel  126,  128,  129  und  130  verstoßen  worden  ist,  kann  selbst
oder  durch  einen  anderen,  der  in  seinem  Namen  handelt,  sich  an  den  Beamten  wenden,
den  das  Gesetz  bezeichnet,  indem  er  verlangt,  daß  die  gesetzlichen  Formen  beobachtet
werden.  Dieser  Beamte  soll  bestimmen,  daß  der  Angeklagte  ihm  vorgeführt  werde,
und  seiner  Anordnung  sollen  alle  Gefängnisbeamten  genau  Folge  leisten.  Von  dem
        <pb n="1073" />
        IV.  Amerika.  1067  177.  Chile.

Vorgefallenen  unterrichtet,  soll  er  veranlassen,  daß  die  gesetzlichen  Mängel  geheilt
werden;  er  soll  ferner  den  Angeklagten  der  Verfügung  des  zuständigen  Richters  überantworten,
  indem  er  in  allem  kurz  und  summarisch  vorgeht  und  Mißbräuche  selbst
abstellt  oder  durch  kompetente  Personen  abstellen  läßt.

Art.  135.  In  Strafsachen  kann  der  Angeklagte  nicht  verpflichtet  werden,
unter  seinem  Eid  über  eigene  Handlungen  auszusagen;  ebensowenig  können  hierzu
gezwungen  werden  die  Abkömmlinge,  Gatte  oder  Gattin,  die  Verwandten  bis  einschließlich
  zum  dritten  und  die  Verschwägerten  bis  einschließlich  zum  zweiten  Grade.

Art.  136.  Folter  darf  niemals  angewendet  werden;  ebensowenig  die  Strafe
der  Konfiskation  des  Vermögens.  Keine  ehrenrührige  Strafe  kann  über  die  Person
des  Verurteilten  hinausgehen.

Art.  137.  Die  Wohnung  eines  jeden,  der  in  Chile  wohnt,  ist  eine  unverletzbare
Zufluchtsstätte  und  darf  nur  aus  einem  besonderen  Grunde  betreten  werden,  den  das
Gesetz  oder  die  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  bezeichnet.

Art.  138.  Der  Briefwechsel  ist  unverletzlich.  Papiere  oder  Dokumente  können
weder  geöffnet  noch  abgefangen  werden,  ausgenommen  in  solchen  Fällen,  welche
ausdrücklich  das  Gesetz  bezeichnet.

Art.  139.  Nur  der  Kongreß  kann  direkte  oder  indirekte  Steuern  auferlegen,
und  ohne  seine  besondere  Ermächtigung  ist  jeder  staatlichen  oder  privaten  Autorität
die  Auferlegung  von  Steuern  verboten,  auch  unter  einem  Vorwand  oder  freiwillig
oder  in  anderer  Weise.

Art.  140.  Es  können  keinerlei  persönliche  Dienstleistungen  oder  Kontributionen
ausgenommen  kraft  einer  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  und  unter  Ableitung
aus  dem  Gesetze,  welches  eine  solche  Leistung  zuläßt,  auferlegt  werden;  die  Anordnung
  muß  dem  Belasteten  bei  Auferlegung  der  Last  gezeigt  werden.

Art.  141.  Keine  bewaffnete  Macht  kann  Requisitionen  vornehmen  oder  irgendwelche
  Hilfsleistungen  fordern,  außer  durch  Zivilbehörden  und  wenn  diese  es  anordnen.


Art.  142.  Keine  Arbeitstätigkeit  und  kein  Gewerbefleiß  kann  verboten  werden,
ausgenommen,  wenn  sie  sich  gegen  die  guten  Sitten,  die  staatliche  Sicherheit  oder
Wohlfahrt  oder  gegen  das  nationale  Interesse  richten,  sofern  ein  Gesetz  dies  bestimmt.

Art.  143.  Jedem  Autor  oder  Erfinder  soll  das  ausschließliche  Eigentum  an
seiner  Entdeckung  oder  seinem  Werke  für  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit  zustehen;
und  wenn  das  Gesetz  verlangt,  daß  die  Erfindung  oder  das  Werk  auf  den  Staat  übergeht,
  so  soll  dem  Erfinder  eine  angemessene  Entschädigung  gezahlt  werden.

Kapitel  X.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  144.  Die  öffentliche  Erziehung  untersteht  vor  allem  der  Staatsregierung.
Der  Kongreß  soll  einen  allgemeinen  Plan  der  nationalen  Erziehung  aufstellen,  und  der
Minister  des  betreffenden  Ressorts  soll  jährlich  einen  Bericht  über  den  Zustand  der
Erziehung  in  der  ganzen  Republik  anfertigen.
134*
        <pb n="1074" />
        IV.  Amerika.  1068  177.  Chile.

Art.  145.  Eine  Oberaufsicht  über  die  öffentliche  Erziehung  soll  geschaffen
werden.  Diese  Behörde  soll  die  Erziehung  der  Nation  beaufsichtigen  und  leiten  und
soll  unmittelbar  unter  der  Regierung  stehen.

Art.  146.  Keine  Ausgabe  auf  Rechnung  von  Staatsgeldern  soll  zugelassen
werden,  ausgenommen,  wenn  sie  kraft  einer  Anordnung  erfolgte,  in  welcher  auf  das
Gesetz  hingewiesen  wird,  oder  kraft  einos  Teiles  des  Voranschlages,  den  dio  Kammern
gebilligt  haben.

Art.  147.  Alle  waffenfähigen  Chilenen  müssen  sich  in  Militärregister  eintragen
lassen,  wenn  sie  nicht  besonders  durch  das  Gesetz  befreit  sind.

Art.  148.  Die  bewaffnete  Macht  hat  vor  allem  die  Pflicht  des  Gehorsams;
sie  hat  kein  Beratungsrecht.

Art.  149.  Jede  Maßregel,  welche  der  Präsident  der  Republik,  der  Senat  oder
die  Deputiertenkammer  gutheißt,  in  Gegenwart  oder  auf  Verlangen  eines  Heeres,
eines  Generals  an  der  Spitze  einer  bewaffneten  Macht  oder  einer  Volksversammlung,
welche  mit  oder  ohne  Waffen  den  Zivilbehörden  nicht  gehorcht,  ist  nichtig  und  kann
keinerlei  Wirkung  hervorbringen.

Art.  150.  Keine  Person  oder  Personenmehrheit  darf  den  Titel  oder  die  Vertretung
  des  Volkes  übernehmen,  auch  nicht  dessen  Rechte  sich  anmaßen  oder  in
dessen  Namen  petitionieren.  Die  Verletzung  dieses  Artikels  ist  Aufruhr.

Art.  151.  Kein  Beamter  und  keine  Person  oder  Personenmehrheit  kann  sich
unter  irgendeinem  Vorwande  außerordentlicher  Umstände  eine  -andere  Autorität
oder  andere  Rechte  anmaßen  als  diejenigen,  welche  ihm  ausdrücklich  durch  die  Gesetze
übertragen  sind.  Jede  Handlung  gegen  diesen  Artikel  ist  nichtig.

Art.  152.  Wenn  über  ein  oder  mehrere  Gebiete  der  Republik  der  Belagerungszustand
  gemäß  den  Bestimmungen  der  Ziffer  20  des  Artikels  73  verhängt  ist,  so  werden
durch  diese  Verhängung  dem  Präsidenten  der  Republik  lediglich  die  folgenden  Befugnisse
  übertragen:

1.  Personen  in  ihren  eigenen  Wohnungen  oder  in  Gebäuden  gefangen  zu  halten,
welche  keine  Gefängnisse  für  gomeine  Verbrecher  sind;

2.  Personen  aus  einem  festländischen  Departement  der  Republik  in  ein  anderes
festländisches  überführen  zu  lassen,  und  zwar  innerhalb  des  Gebietes,  welches  zwischen
dem  Hafen  von  Caldera  im  Norden  und  der  Provinz  Llanquihue  im  Süden  liegt.

Die  Maßregeln,  welche  der  Präsident  der  Republik  kraft  des  Belagerungszustandes
  ergreift,  sind  nur  während  desselben  wirksam,  ohne  daß  sie  verfassungsmäßige
  Garantien,  welche  den  Senatoren  oder  Deputierten  zugestanden  sind,  verletzen
  dürfen.

Art.  153.  Alle  Beschränkungen,  sowohl  die  jetzigen  als  auch  die  zukünftigen,
hindern  nicht  die  freie  Veräußerung  des  Eigentums;  aber  der  Wert  des  veräußerten
Eigentums  soll  gemäß  den  Bestimmungen  über  die  Enteignung  gesichert  werden.
Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  Art  und  Weise  regeln,  in  welcher  dieser  Artikel  Wirksamkeit
  erlangen  soll,
        <pb n="1075" />
        IV.  Amerika.  1069  177.  Chile.

Kapitel  XI.
VonderBeobachtungundderAbänderung  der  Verfassung.

Art.  154.  Jeder  Staatsbeamte  muß  bei  seinem  Amtsantritt  einen  Eid,  die
Verfassung  zu  beobachten,  leisten.

Art.  155.  Nur  der  Kongreß  soll  das  Recht  haben,  gemäß  der  Vorschrift  in
den  Artikeln  31  ff.,  die  Zweifel  zu  lösen,  welche  über  die  Auslegung  irgendeines  Artikels
entstehen.

Art.  156.  Eine  Abänderung  der  Bestimmungen  der  Verfassung  kann  in  jeder
der  beiden  Kammern  vorgeschlagen  werden,  gemäß  der  Bestimmung  in  dem  ersten
Teile  des  Artikels  31.

Über  den  Abänderungsvorschlag  darf  in  keiner  Kammer  abgestimmt  werden
ohne  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  der  Mitglieder,  aus  denen  sie  sich  zusammensetzt.


In  betreff  der  Billigung  des  Abänderungsvorschlages  stehen  die  Kammern
unter  den  Vorschriften  der  Artikel  32,  41  und  42.

Art.  157.  Dem  durch  beide  Kammern  gebilligten  Abänderungsvorschlage,
welcher  gemäß  der  Bestimmung  des  Artikels  34  dem  Präsidenten  der  Republik  zugeht,
können  allein  durch  diesen  Änderungen  oder  Verbesserungen  beigefügt  werden.

Wenn  die  durch  den  Präsidenten  der  Republik  vorgeschlagenen  Änderungen
in  jeder  Kammer  durch  Zweidrittelmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gemäß  der
Bestimmung  im  zweiten  Abschnitte  des  vorigen  Artikels  gebilligt  sind,  so  geht  der
Vorschlag  an  den  Präsidenten  der  Republik  in  dieser  Form  zwecks  Promulgation.
Wenn  die  Kammern  nur  einen  Teil  der  Änderungen  oder  Verbesserungen  billigen,
welche  der  Präsident  der  Republik  beigefügt  hat,  und  nicht  mit  einer  Zweidrittelmehrheit
  auf  den  übrigen  Reformen,  welche  der  Kongreß  gebilligt  und  der  Präsident
modifiziert  hat,  bestehen,  so  werden  die  Reformen,  in  betreff  welcher  der  Präsident
der  Republik  und  die  Kammern  übereinstimmen,  als  gebilligt  angesehen  werden,
und  in  dieser  Form  soll  der  Abänderungsvorschlag  zwecks  Promulgation  zurückkehren.


Wenn  die  Kammern  die  vom  Präsidenten  der  Republik  vorgeschlagenen  Änderungen
  nicht  billigen  und  in  jeder  Kammer  mit  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Anwesenden
  auf  den  Reformen  bestehen,  welche  vorher  durch  den  Kongreß  gebilligt
waren,  so  wird  der  Vorschlag  in  seiner  ursprünglichen  Form  an  den  Präsidenten  der
Republik  gelangen,  damit  dieser  ihn  promulgiere.

Art.  158.  Die  gebilligten  und  publizierten  Reformen,  auf  welche  sich  die  beiden
vorhergehenden  Artikel  beziehen,  sollen  zur  Ratifikation  dem  Kongreß  vorgelegt
werden,  welcher  unmittelbar  nach  der  Publikation  des  Abänderungsvorschlages
gewählt  oder  erneuert  wird.

Dieser  Kongreß  soll  die  Ratifikation  der  Reformen  in  derselben  Form  begutachten,
  in  welcher  sie  vorgeschlagen  waren,  ohne  irgendeine  Änderung  an  ihnen
vorzunehmen.

Die  Beratung  über  die  Annahme  und  Ratifikation  soll  in  der  Kammer  beginnen,
welcher  der  Abänderungsvorschlag  entstammt,  und  jede  Kammer  soll  sich  darüber
        <pb n="1076" />
        IV.  Amerika.  1070  177.  Chile.

aussprechen,  mit  absoluter  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder;  letztere  dürfen
nicht  weniger  sein  als  die  absolute  Mehrheit  der  Mitglieder,  aus  denen  jede  Kammer
sich  zusammensetzt.

Nach  der  Ratifikation  des  Abänderungsvorschlages  durch  jede  Kammer  soll
er  an  den  Präsidenten  der  Republik  zwecks  Promulgation  gelangen.

Nachdem  der  Vorschlag  promulgiert  ist,  bilden  seine  Bestimmungen  einen  Teil
dieser  Verfassung  und  werden  als  dieser  einverleibt  angesehen.  |

Die  Abänderungen,  welche  der  Ratifikation  des  nächsten  Kongresses  vorgelegt
werden  sollen,  sind  durch  den  Präsidenten  der  Republik  innerhalb  derjenigen  sechs
Monate  zu  veröffentlichen,  welche  der  Erneuerung  des  Kongresses  vorhergehen,  und
mindestens  drei  Monate  vor  dem  Beginne  der  Wahlen.  Bei  einer  solchen  Publikation
soll  der  Präsident  der  Republik  dem  Lande  kundtun,  daß  der  zu  wählende  Kongreß
damit  betraut  sein  werde,  die  vorgeschlagenen  Reformen  anzunehmen  und  zu  ratifizieren.
  Wenn  der  Kongreß,  welcher  zwecks  Ratifikation  berufen  wurde,  seine  verfassungsmäßige
  Periode  vorüber  gehen  läßt,  ohne  sie  zu  ratifizieren,  so  sollen  diese
Reformen  als  niemals  vorgeschlagen  gelten.

Art.  159.  Wenn  der  Kongreß  zu  außerordentlichen  Sitzungen  berufen  ist,  so
kann  jede  Kammer  Reformvorschläge  aufnehmen,  diskutieren  und  darüber  abstimmen,
  auch  wenn  solche  Vorschläge  bei  der  Berufung  nicht  erwähnt  sind.

Der  Kongreß,  welcher  berufen  ist,  um  über  die  Ratifikation  der  Reformvorschläge
zu  beraten,  kann,  wenn  hierin  beide  Kammern  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  in
solchen  Sitzungen  übereinstimmen,  die  mit  absoluter  Mehrheit  aller  Mitglieder  besucht
  sind,  seine  Beratungen  in  außerordentlichen  Sitzungen  fortsetzen,  und  zwar
bis  zu  90  Tagen,  ohne  daß  eine  Berufung  des  Präsidenten  der  Republik  notwendig
ist;  er  kann  ausschließlich  über  die  Ratifikation  beraten.  In  jedem  Falle  haben  die
Kammern  das  Recht,  über  die  Abänderungsvorschläge  in  außerordentlichen  Sitzungen
zu  beraten,  welche  von  ihnen  abgehalten  werden  nach  Berufung  durch  den  Präsidenten
der  Republik,  auch  wenn  der  Gegenstand  bei  der  Berufung  nicht  erwähnt  ist.

178.  Columbien.

Verfassung  vom  4.  August  1886.

En  el  nombre  de  Dios,  fuente  suprema  de  toda  autoridad,  los  Delegatarios  de  los  Estados
colombianos  de  Antioquia,  Bolivar,  Boyacä,  Cauca,  Cundinamarca,  Magdalena,  Panamä,  Santander
  y  Tolima,  reunidos  en  Consejo  Nacional  Constituyente;  viste  la  aprobaciön  que  impartieron
  las  Municipalidades  de  Colombia  &amp;amp;  las  bases  de  Constituciön  expedidas  el  dia  primero  de
diciembre  de  mil  ochocientos  ochente  y  cinco,  y  con  el  fin  de  afianzar  la  unidad  nacional  y  asegurar
los  bienes  de  la  justicia,  la  libertad  y  la  paz,  hemos  venido  en  decretar,  como  decretamos.  la  siguiente
  Constituciön  politica  de  Colombia.
        <pb n="1077" />
        IV.  Amerika.  1071  178.  Columbien.

Titulo  I.  De  la  Naciön  y  el  Territorio.

Art.  1.  La  Naciön  colombiana  se  reconstituye  en  forma  de  Repüblica  unitaria.

Art.  2.  La  soberania  reside  esencial  y  exclusivamente  en  la  Naciön,  y  de  ella
emanan  los  poderes  püblicos,  que  se  ejercerän  en  los  terminos  que  esta  Constituciön
establece.

Art.  3.  Son  limites  de  la  Repüblica  los  mismos  que  en  mil  ochocientos  diez
separaban  el  Virreinato  de  Nueva  Granada  de  las  Capitanias  generales  de  Venezuela
y  Guatemala,  del  Virreinato  del  Perü  y  de  las  posesiones  portuguesas  del  Brasil;  y
provisionalmente,  respecto  del  Ecuador,  los  designados  en  el  Tratado  de  nueve  de
julio  de  mil  ochocientos  cincuenta  y  seis.

Las  lineas  divisorias  de  Colombia  son  las  naciones  limitrofes  se  fijarän  definitivamente
  por  tratados  püblicos,  pudiendo  Estos  separarse  del  principio  del  uti  possidetis
de  derecho  de  mil  ochocientos  diez.

(Art.  4.  El  territorio,  con  los  bienes  püblicos  que  de  @l  forman  parte,  pertenece
ünicamente  &amp;amp;  la  Naciön.

Las  secciones  que  componian  la  Uniön  Colombiana,  denominadas  Estados  y
Territorios  nacionales,  continuarän  siendo  partes  territoriales  de  la  Repüblica  de
Colombia,  conservando  los  mismos  limites  actuales  y  bajo  la  denominaciön  de  Departamentos.


Las  lineas  divisorias  dudosas  serän  determinadas  por  comisiones  demarcadoras
nombradas  por  el  Senado.

Los  antiguos  territorios  nacionales  quedan  incorporados  en  las  secciones  &amp;amp;  que
primitivamente  pertenecieron.)

(Art.  5.  La  ley  puede  decretar  la  formaciön  de  nuevos  Departamentos  desmembrando
  los  existentes,  cuando  haya  sido  solicitada  por  las  cuatro  quintas  partes  de
los  Consejos  municipales  de  la  comarca  que  ha  de  formar  el  nuevo  Departamento,
y  siempre  que  se  llenen  estas  condiciones:

1.  Que  el  nuevo  Departamento  tenga  por  lo  menos  doscientas  mil  almas.

2.  Que  aquel  ö  aquellos  de  que  fuere  segregado,  queden  cada  uno  con  una  poblaciön
de  doscientos  cincuenta  mil  habitantes,  por  lo  menos.

3.  Que  la  creaciön  sea  decretada  por  una  ley  aprobada  en  dos  Legislaturas
ordinarias  sucesivas.)

(Art.  6.  Sölo  por  una  ley  aprobada  en  la  forma  expreseda  en  la  parte  final  del
articulo  anterior  podrän  ser  variados  los  actuales  limites  de  log  Departamentos.

Por  medio  de  una  ley  aprobada  en  la  forma  ordinaris  y  sin  la  condiciön  antedicha
podrä  el  Congreso  separar  de  los  Departamentos  &amp;amp;  que  ahora  se  reincorporan,  6  &amp;amp;  que
han  pertenecido,  los  territorios  &amp;amp;  que  se  refiere  el  articulo  4,  6  las  islas,  y  disponer
respecto  de  unos  ü  otras  lo  mäs  conveniente.)

Art.  7.  Fuera  de  la  divisiön  general  del  territoriohabr&amp;amp;  otras  dentro  de  los  limites
de  cada  Departamento,  para  arreglar  el  servicio  püblico.

Las  divisiones  relativas  &amp;amp;  lo  fiscal,  lo  militar  la  instrucciön  püblica  podrän  no
coincidir  con  la  division  general.
        <pb n="1078" />
        IV.  Amerika.  1072  178.  Columbien.

Titulo  II.  De  los  Habitantes;  Nationales  y  Extranjeros.

Art.  8.  Son  nacionales  colombianos:

1.  Por  nacimiento  :  Los  naturales  de  Colombia,  con  una  de  dos  condiciones;
que  el  padre  ö  la  madre  tambien  lo  hayan  sido,  6  que  siendo  hijos  de  extranjeros,  se
hallen  doniiciliados  en  la  Repüblica.

Los  hijos  legitimos  de  padre  y  madre  colombianos  que  hubieren  nacido  en  tierra
y  luego  se  domiciliaren  en  la  Repüblica,  se  considerarän  colombianos  de  nacimiento
para  los  efectos  de  las  leyes  que  exijan  esta  calidad.

2.  Por  origen  y  vecindad:  Los  que  siendo  hijos  de  madre  ö  padre  naturales  de
Colombia,  y  habiendo  nacido  en  el  extranjero,  se  domiciliaren  en  la  Repüblica;  y
cuslesquier  hispano-americanos  que  ante  la  municipalidad  del  lugar  donde  se  establecieren
  pidan  ser  inscritos  como  colombianos.

3.  Por  adopciön:  Los  extranjeros  que  soliciten  y  obtengan  carta  de  ciudadania.

Art.  9.  La  calidad  de  nacional  colombiano  se  pierde  por  adquirir  carta  de
naturaleza  en  pais  extranjero,  fijando  en  &amp;amp;l  domicilio,  y  podr&amp;amp;  recobrarse  con  arreglo
&amp;amp;  las  leyes.

Art.  10.  Es  deber  de  todos  los  nacionales  y  extranjeros  en  Colombia,  vivir
sometidos  &amp;amp;  la  Constituciön  y  &amp;amp;  las  leyes,  y  respetar  y  obedecer  &amp;amp;  las  autoridades.

Art.  11.  Los  extranjeros  disfrutaran  en  Colombia  de  los  mismos  derechos  que
se  concedan  &amp;amp;  los  colombianos  por  las  leycs  «de  la  Naciön  &amp;amp;  que  el  extranjero  pertenezca,
salvo  lo  que  se  estipule  en  los  tratados  püblicos.

Art.  12.  La  ley  definir&amp;amp;  la  condiciön  de  extranjero  domiciliado,  y  los  especiales
derechos  y  obligaciones  de  los  que  en  tal  condiciön  se  ballen.

Art.  13.  El  colombiano,  aunque  haya  perdido  la  calidad  de  nacional,  que  fuere
cogido  con  las  armas  en  la  mano  guerra  contra  Colombia,  serä  juzgado  y  penado  como
traidor.

Los  extranjeros  naturalizados  y  los  domiciliados  en  Colombia  no  serän  obligados
&amp;amp;  tomar  armas  contra  el  pais  de  su  origen.

Art.  14.  Las  sociedades  6  corporaciones  que  sean  en  Colombis  reconocidas  como
personas  juridicas  no  tendrän  otros  derechos  que  los  correspondientes  &amp;amp;  personas
colombianas.

Art.  15.  Son  ciudadanos  los  colombianos  varones  mayores  de  veintiün  afos
que  ejerzan  profesiön,  arte  ü  oficio,  ö  tengan  ocupaeciön  licita  ü  otro  medio  legitimo  y
conocido  de  subsistencia.

Art.  16.  La  ciudadania  sc  pierde  de  hecho  cuando  se  ha  perdido  la  nacionalidad.
Tambien  pierde  la  calidad  de  ciudadano  quien  se  encuentre  en  uno  de  los  siguientes
c88s08,  judicialmente  declarados;

1.  Haberse  comprometido  al  servicio  de  una  Naciön  enemiga  de  Colombie.

2.  Haber  pertenecido  &amp;amp;  una  facciön  alzada  contra  el  Gobierno  de  una  Naciön
amiga.

3.  Haber  sido  condenado  &amp;amp;  sufrir  pena  aflictiva.

4.  Haber  sido  destituido  del  ejercicio  de  funciones  püblicas  mediante  jucio
criminal  6  de  responsabilidad.
        <pb n="1079" />
        IV.  Amerika.  1073  178.  Columbien.

5.  Haber  ejecutado  actos  de  violencia,  falsedad  ö6  corrupciön  en  elecciones.

Los  que  hayan  perdido  la  ciudadania  podrän  solicitar  rehabilitaciön  del  Senado.

Art.  17.  El  ejercicio  de  la  ciudadania  se  suspende:

1.  Por  notoria  enajenaciön  mental.

2.  Por  interdicciön  judicial.

3.  Por  beodez  habitual.

4.  Por  causa  criminal  pendiente,  desde  que  el  juez  dicte  auto  de  prisiön.

Art.  18.  La  calidad  de  ciudadano  en  ejercicio  es  condiciön  previa  indispensable
para  ejercer  funciones  electorales,  y  poder  desempenar  empleos  püblicos  que  lleven
anexa  autoridad  Ö  jurisdicciön.

Titulo  IH.  De  los  Derechos  Civiles  y  Garantias  Sociales.

Art.  19.  Las  autoridades  de  la  Repüblica  estän  instituidas  para  proteger  &amp;amp;
todas  las  personas  residentes  en  Colombia,  en  sus  vidas,  honra  y  bienes,  y  asegurar  el
respecto  reciproco  de  los  derechos  naturales,  previniendo  y  castigando  los  delitos.

Art.  20.  Los  particulares  no  son  responsables  ante  las  autoridades  sino  por
infracciön  de  la  Constituciön  ö  de  las  leyes.  Los  funcionarios  püblicos  lo  son  por  la  misma
causa  y  por  extra-limitaciön  de  funciones,  6  por  omisiön  en  el  ejercicio  de  &amp;amp;stas.

Art.  21.  En  caso  de  infracciön  manifiesta  de  un  precepto  constitucional  en
detrimento  de  alguna  persona,  el  mandato  superior  no  exime  de  responsabilidad  al
agente  que  lo  ejecuta.

Los  militares  en  servicio  quedan  exceptuados  de  esta  disposiciöon.  Respecto  de
ellos,  la  responsabilidad  recaer&amp;amp;  ünicamente  en  el  superior  que  da  la  orden.

Art.  22.  No  habrä  esclavos  en  Colombia.  El  que,  siendo  esclavo,  pise  el  territorio
de  la  Repüblica,  quedarä  libre.

Art.  23,  Nadie  podr&amp;amp;  ser  molestado  en  su  persona  Ö  familia,  ni  reducido  &amp;amp;
prisiön  ö  arresto,  ni  detenido,  ni  su  domicilio  registrado,  sino  &amp;amp;  virtud  de  mandamiento
escrito  de  autoridad  competente  con  las  formalidades  legales  y  por  motivo  previamente
definido  en  las  leyes.

En  ningün  caso  podrä  haber  detenciön,  prisiön  ni  arresto  por  deudas  ü  obligaciones
puramente  civiles,  salvo  el  arraigo  judicial.

Art.  24.  El  delincuente  cogido  in  fraganti  podr&amp;amp;  ser  aprehendido  y  llevado  el
juez  por  cualquiera  persona.  Si  los  agentes  de  la  autoridad  lo  persiguieren,  y  se
refugiare  en  su  propio  domicilio,  podrän  penetrar  en  El  para  el  acto  de  la  aprehensiön;
y  si  se  acogiere  &amp;amp;  domicilio  ajeno,  deber&amp;amp;  preceder  requerimiento  al  duefo  6  morador.

Art.  25.  Nadie  podräser  obligado,  en  asunto  criminal,  correccional  ö  de  policia,  &amp;amp;
declarar  contra  si  mismo  Ö  contra  sus  parientes  dentro  del  cuarto  grado  civil  de
consanguinidad  ö6  segundo  de  afinidad.

Art.  26.  Nadie  podrä  ser  juzgado  sino  conforme  &amp;amp;  leyes  preexistentes  al  acto
que  se  impute,  ante  tribunal  competente,  y  observando  la  plenitud  de  las  formas
propias  de  cada  juicio.  En  materis  criminal  la  ley  permisiva  ö  favorable,  aun  cuando

sea  posterior,  se  aplicarä  de  preferencia  &amp;amp;  la  restrietiva  ö  desfavorable.
135
        <pb n="1080" />
        IV.  Amerika.  1074  178.  Columbien.

Art.  27.  La  anterior  disposiciöon  no  obsta  para  que  puedan  castigar,  sin  juicio
previo,  en  los  casos  y  dentro  de  los  precisos  terminos  que  sefiale  la  ley:

1.  Los  funcionarios  que  ejercen  autoridad  6  jurisdicciön,  los  cuales  podrän
penar  con  multas  6  arrestos  &amp;amp;  cualquiera  que  los  injurie  ö  les  falte  al  respeto  en  el  acto
en  que  esten  desempenando  las  funciones  de  su  cargo.

2.  Los  Jefes  militares,  los  cuales  podrän  imponer  penas  incontinenti  para  contener
una  insubordinaciön  6  motin  militar,  6  para  mantener  el  orden  halländose  enfrente  del
enemigo.

3.  Los  capitanes  de  buque,  que  tienen,  no  estando  en  puerto,  la  misma  facultad
para  reprimir  delitos  cometidos  &amp;amp;  bordo.

Art.  28.  Aun  en  tiempo  de  guerra  nadie  podrä  ser  penado  ex  post  facto,  sino
con  arreglo  &amp;amp;  ley,  orden  ö  decreto  en  que  previamente  se  haya  prohibido  el  hecho
y  determinädose  la  pena  correspondiente.

Esta  disposiciöon  no  impide  que  aun  en  tiempo  de  paz,  pero  habiendo  graves
motivos  para  temer  perturbaciön  del  orden  püblico,  sean  aprehendidas  y  retenidas,
de  orden  del  Gobierno  y  previo  dietamen  de  los  Ministros,  las  personas  contra  quienes
haya  graves  indicios  de  que  atentan  contra  la  paz  püblica.

Art.  29.  Sölo  impondrä  el  legislador  la  pena  capital  para  castigar,  en  los  casos
que  se  definan  como  mäs  graves,  los  siguientes  delitos,  juridicamente  comprobados,
&amp;amp;  saber:  Traicion  &amp;amp;  la  patria  en  guerra  extranjera,  parricidio,  asesinato,  incendio,
asalto  en  cuadrilla  de  malhechores,  pirateria  y  ciertos  delitos  militares  definidos  por
las  leyes  del  Ejereito.

En  ningün  tiempo  podrä  aplicarse  la  pena  capital  fuera  de  los  casos  en  este
articulo  previstos.

Art.  30.  No  habrä  pena  de  muerte  por  delitos  politicos.  La  ley  los  definirä.

Art.  31.  Los  derechos  adquiridos  con  justo  titulo  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  civiles
por  personas  naturales  ö  juridicas,  no  pueden  ser  desconocidos  ni  vulnerados  por  leyes
posteriores.

Cuando  de  la  aplicaciön  de  una  ley  expedida  por  motives  de  utilidad  püblica,
resultaren  en  conflicto  los  derechos  de  particulares  con  la  necesidad  reconocida  por
la  misma  ley,  el  interes  privado  deber&amp;amp;  ceder  al  interes  püblico.  Pero  las  expropiaciones
  que  sea  preciso  hacer  requieren  plena  indemnizaciön  con  arreglo  al  articulo
siguiente.

(Art.  32.  En  tiempo  de  paz  nadie  podrä  ser  privado  de  su  propiedad  en  todo
ni  en  parte,  sino  por  pena  Ö  apremio,  Ö  indemnizaciön,  6  contribuciön  general,  con
arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

Por  graves  motivos  de  utilidad  püblica,  definidos  por  el  legislador,  podr&amp;amp;  haber
lugar  &amp;amp;  enajenaciön  forzosa,  mediante  mandamiento  judicial,  y  se  indemnizarä  el  valor
de  la  propiedad,  antes  de  verificar  la  expropiaciön.)

Art.  33.  En  caso  de  guerra  y  sölo  para  atender  al  restablecimiento  del  orden
püblico,  la  necesidad  de  una  expropiaciön  podr&amp;amp;  ser  decretada  por  autoridades  que
no  pertenezcan  al  orden  judicial  y  no  ser  previa  la  indemnizaciön.
        <pb n="1081" />
        IV.  Amerika.  .  1075.  178.  Columbien.

En  el  expresado  caso  la  propiedad  inmueble  sölo  podrä  ser  temporalmente
ocupada,  ya  para  atender  &amp;amp;  las  necesidades  de  la  guerra,  ya  para  destinar  &amp;amp;  ella  sus
productos,  como  pena  pecuniaria  impuesta  &amp;amp;  sus  duefios  conforme  &amp;amp;  las  leyes.

La  Naciön  serä  sienpre  responsable  por  las  expropiaciones  que  el  Gobierno  haga
por  si  ö  por  medio  de  sus  agentes.

Art.  34.  No  se  podrä&amp;amp;  imponer  pena  de  confiscaciön.

Art.  35.  Ser&amp;amp;  protegida  la  propiedad  literaria  y  artistica,  como  propiedad
trasferible,  por  el  tiempo  de  la  vida  del  autor  y  ochenta  afios  mäs,  mediante  las  formalidades
  que  prescriba  la  ley.

Ofrecese  la  misma  garantia  &amp;amp;  los  proprietarios  de  obras  publicadas  en  paises  de
lengua  espaiola,  siempre  que  la  Naciön  respectiva  consigne  en  su  legislaciön  el  principio
de  reciprocidad,  y  sin  que  haya  neccsidad  de  celebrar  al  efecto  convenios  internacionales,

Art.  36.  El  destino  de  las  donaciones  intervivos  Ö  testamentarias,  hechas  conforme
&amp;amp;  las  leyes,  para  objetos  de  beneficencia  Ö6  de  instrucciön  püblica,  no  podrä  ser  variado
ni  modificado  por  el  legislador.

Art.  37.  No  habrä&amp;amp;  en  Colombia  bienes  raices  que  no  sean  de  libre  enajenaciön  ni
obligaciones  irredimibles.

Art.  38.  La  Religiön  Catölica  Apostölica  Romana  es  la  de  la  Naciön.  Los  poderas
püblicos  la  protegerän  y  harän  que  sea  respetada,  como  esencial  elemento  del  orden
social.

Se  entiende  que  la  Jglesia  Catölica  no  es  ni  ser&amp;amp;  oficial,  y  conservarä  su  independencia.


Art.  39.  Nadie  ser&amp;amp;  molestado  por  razön  de  sus  opiniones  religiosas,  ni  compelido
por  las  autoridades  &amp;amp;  profesar  creencias  ni  &amp;amp;  observar  practicas  contrarias  &amp;amp;  su
conciencia.

Art.  40.  Es  permitido  el  ejercicio  de  todos  los  cultos  que  no  sean  contrarios  &amp;amp;  la  '
moral  cristiana  ni  &amp;amp;  las  leyes.

Los  actos  contrarios  &amp;amp;  la  moral  cristiana  ö  subversivos  del  orden  püblico,  que  se  '
ejecuten  con  ocasion  ö  pretexto  del  ejercicio  de  un  culto,  quedan  sometidos  al  Derecho
comün.

Art.  41.  La  educaciön  püblica  ser&amp;amp;  organizada  y  dirigida  en  concordancia  con
la  Religion  Catölica.

La  instrucciön  primaris  costeada  con  fondos  püblicos,  serä&amp;amp;  gratuita  y  no  oblisatoria.


Art.  42.  La  prensa  es  libre  en  tiempo  de  paz,  pero  responsable  con  arreglo  &amp;amp;  las  '
leyes,  cuando  atente  &amp;amp;  la  honra  de  las  personas,  al  orden  social  6  &amp;amp;  la  tranquilidad
publica.

Ninguna  empresa  editorial  de  periödicos  podrä,  sin  permiso  del  Gobierno,  recibir
subvenciön  de  otras  Gobiernos  ni  de  compafillas  extranjeras.

Art.  43.  La  correspondencia  confiada  &amp;amp;  los  tel&amp;amp;grafos  y  correos  es  inviolable.
Las  cartas  y  papeles  privados  no  podrän  ser  interceptados  ni  registrados  sino  por  la
autoridad,  mediante  orden  de  funcionario  competente,  en  los  casos  y  con  las  formalidades  .
que  establezca  la  ley,  y  con  el  ünico  objeto  de  buscar  pruebas  judiciales.

135*
        <pb n="1082" />
        IV.  Amerika.  1076  178.  Columbien.

Podrä  gravarse,  pero  nunca  prohibirse  en  tiempo  de  paz,  la  circulaciön  de
impresos  por  los  correos.

Art.  44.  Toda  persona  podrä  abrazar  cualquier  oficio  ü  ocupaciön  honesta
sin  necesidad  de  pertenecer  &amp;amp;  gremio  de  maestros  6  doctores.

Las  autoridades  inspeccionarän  las  industrias  y  profesiones  en  lo  relativo  &amp;amp;  la
moralidad,  la  seguridad  y  la  salubridad  püblicas.

La  ley  podrä  exigir  titulos  de  idoneidad  para  el  ejercicio  de  las  profesiones
medicas  y  de  sus  auxiliares.

Art.  45.  Toda  persona  tiene  derecho  de  presentar  peticiones  respetuosas  &amp;amp;  las
autoridades,  ya  sea  por  motivos  de  interes  general,  ya  de  interes  particular,  y  el  de
obtener  pronta  resoluciön.

Art.  46.  Toda  parte  del  pueblo  puede  reunirse  ö  congregarse  pacificamente.
La  autoridad  podr&amp;amp;  disolver  toda  reuniön  que  degenere  en  asonada  6  tumulto,  ö  que
obstruya  las  vias  püblicas.

Art.  47.  Es  permitido  formar  companilas  6  asociaciones  püblicas  ö  privadas  que
no  sean  contrarias  &amp;amp;  la  moralidad  ni  al  orden  legal.

Son  prohibidas  las  juntas  politicas  populares  de  caräcter  permanente.

Las  asociaciones  religiosas  deberän  presentar  &amp;amp;  la  autoridad  civil,  para  que  puedan
quedar  bajo  la  protecciön  de  las  leyes,  autorizaciön  expedida  por  la  respectiva  superioridad
  eclesiästica.

Art.  48.:  Sölo  el  Gobierno  puede  introducir,  fabricar  y  poseer  armas  y  municiones
  de  guerra.

Nadie  podrä  dentro  de  poblado  llevar  armas  consigo,  sin  permiso  de  la  autoridad.
Este  permiso  no  podrä  extenderse  &amp;amp;  los  casos  de  concurrencia  &amp;amp;  reuniones  politicas,  &amp;amp;
elecciones,  ö  &amp;amp;  sesiones  de  asambleas  ö  corporaciones  püblicas,  ya  sea  para  actuar  en
ellas  ö  para  presenciarlas.

Art.  49.  Las  corporaciones  legitimas  y  püblicas  tienen  derecho  &amp;amp;  ser  reconocidas
como  personas  juridicas,  y  &amp;amp;  ejecutar  en  tal  virtud  actos  civiles  y  gozar  de  las  garantias
aseguradas  per  este  titulo,  con  las  limitaciones  generales  que  establezcan  las  leyes  por
razones  de  utilidad  comün.

Art.  50.  Las  leyes  determinarän  lo  relativo  al  estado  civil  de  las  personas,  y  los
consiguientes  derechos  y  deberes.

Art.  51.  Las  leyes  determinaran  la  responsabilidad  &amp;amp;  que  quedan  sometidos
los  funcionarios  püblicos  de  todas  clases,  que  atenten  contra  los  derechos  garantizados
en  este  titulo.

Art.  52.  Las  disposiciones  del  presente  titulo  se  incorporarän  en  el  Cödigo  Civil
como  titulo  preliminar,  y  no  podrän  ser  alteradas  sino  por  acto  reformatorio  de  la
Constituciön.

Titulo  IV.  De  las-Relaciones  entre  la  Iglesia  y  el  Estado.

Art.  53.  La  Jglesis  Catölica  podr&amp;amp;  libremente  en  Colombia  administrar  sus
asuntos  interiores,  y  ejercer  actos  de  autoridad  espiritual  y  de  jurisdiceiön  eclesiästica
sin  necesidad  de  autorizaciön  del  poder  civil;  y  como  persona  juridica,  representada  en
        <pb n="1083" />
        IV.  Amerika.  1077  178.  Columbien.

cada  diöcesis  por  el  respectivo  legitimo  Prelado,  podrä  igualmente  ejercer  actos
civiles,  por  derecho  propio  que  la  presente  Constituciön  le  reconoce.

Art.  54.  EI  ministerio  sacerdotal  es  incompatible  con  el  desempefio  de  cargos
püblicos.  Podrän,  sin  embargo,  los  sacerdotes  catölicos  ser  empleados  en  la  instrucciön
ö  beneficencia  püblicas.

Art.  55.  Los  edificios  destinados  al  culto  catölico,  los  seminarios  concilisres  y  las
casas  episcopales  y  curales  no  podrän  ser  gravados  con  contribuciones  ni  ocupados
para  aplicarlos  &amp;amp;  otros  servicios.

Art.  56.  EI  Gobierno  podrä  celebrar  convenios  con  la  Santa  Sede  Apostölica  &amp;amp;
fin  de  arreglar  las  cuestiones  pendientes,  y  definir  y  establecer  las  relaciones  entre  la
potestad  civil  y  la  eclesiästica.

Titulo  V.  De  los  Poderes  Nacionales  y  del  Servicio  Päblico.

Art.  57.  Todos  los  poderes  püblicos  son  limitados,  y  ejercen  separadamente  sus
respectivas  atribuciones.

Art.  58.  La  potestad  de  hacer  leyes  reside  en  el  Congreso.  El  Congreso  se  compone
del  Senado  y  la  Camara  de  Representantes.

Art.  59.  El  Presidente  de  la  Repüblica  es  el  Jefe  del  Poder  Ejecutivo,  y  lo  ejerce
con  la  indispensable  cooperaciön  de  los  Ministros.  El  Presidente  y  los  Ministros,  y  en
cada  negocio  particular  el  Presidente  con  el  Ministro  del  respectivo  ramo,  constituyen
el  Gobierno.

Art.  60.  Ejercen  el  poder  judicial  la  Corte  Suprema,  los  tribunales  superiores
de  distrito,  y  demäs  tribunales  y  juzgados  que  establezca  la  ley.

El  Senado  ejerce  determinadas  funciones  judiciales.

Art.  61.  Ninguna  persons  Ö  corporaciön  podrä  ejercer  simultäneamente,  en
tiempo  de  paz,  la  autoridad  politica  6  civil  y  la  judicial  ö  la  militar.

Art.  62.  La  ley  determinar&amp;amp;  los  casos  particulares  de  incompatibilidad  de
funciones;  los  de  responsabilidad  de  los  funcionarios  y  modo  de  hacerla  efectiva;  las
calidades  y  antecedentes  necesarios  para  el  desempefio  de  ciertos  empleos,  en  los  casos
no  previstos  por  la  Constituciön;  las  condiciones  de  ascenso  de  y  jubilaciön;  y  la  serie
ö  clase  de  servicios  civiles  6  militares  que  dan  derecho  &amp;amp;  pensiön  del  Tesoro  Püblico.

Art.  63.  No  habrä  en  Colombia  ningün  empleo  que  no  tenga  funciones  detalladas
en  ley  ö  en  reglamento.

Art.  64.  Nadie  podrä  recibir  dos  sueldos  del  Tesoro  Püblico,  salvo  lo  que  para
casos  especiales  determinen  las  leyes.

Art.  65.  Ningün  funcionario  entrar&amp;amp;  &amp;amp;  ejercer  su  cargo  sin  prestar  juramento  de
sostener  y  defender  la  Constituciön  y  de  cumplir  con  los  deberes  que  le  incumben.

Art.  66.  Ningün  colombiano  que  est&amp;amp;  al  servicio  de  Colombia,  podrä,  sin  permiso
de  su  Gobierno,  admitir  de  Gobierno  extranjero  cargo  6  merced  alguna,  so  pena  de
perder  el  empleo  que  ejerce.

Art.  67.  Ningün  colombiano  podr&amp;amp;  admitir  de  Gobierno  extranjero  empleo  Ö
comisiön  cerca  del  de  Colombia,  sin  haber  obtenido  previamente  del  ültimo  la  necesaria
autorizaciön.
        <pb n="1084" />
        IV.  Amerika.  1078  178.  Columbien.

Titulo  VI.  De  la  Reuniön  y  Atribuciones  del  Congreso.

(Art.  68.  Las  Camaras  legislativas  se  reunirän  ordinariamente  por  derecho  propio
cada  dos  anios,  el  dia  veinte  de  julio  en  la  capital  de  la  Repüblica.

Las  sesiones  ordinarias  duraran  ciento  veinte  dias,  pasados  los  cuales  el  Gobierno
podrä  declarar  las  Cämaras  en  receso.)

Art.  69.  Las  Cämaras  se  abrirän  y  clausurarän  püblica  y  simultäneamente.

Art.  70.  Las  Camaras  no  podrän  abrir  sus  sesiones  ni  deliberar,  con  menos  de
una  tercera  parte  de  sus  miembros.

El  Presidente  de  la  Repüblica,  en  persona,  ö  por  medio  de  los  Ministros,  abrira
y  cerrarä  las  Cämaras.

Este  ceremonia  no  es  esencial  para  que  el  Congrese  ejerza  legitimamente  sus
funciones.

Art.  71.  Cuando,  llegado  el  dia  en  que  ha  de  reunirse  el  Congreso,  no  pudiere
‚verificarse  el  acto  por  falta  del  nümero  de  miembros  necesario,  los  individuos
‘concurrentes,  en  junta  preparatoria  &amp;amp;  provisional,  apremiarän  &amp;amp;  los  ausentes  con  las
penas  que  los  respectivos  reglamentos  establezcan;  y  se  abrirän  las  sesionos  luego  que
estö  completo  el  nümero  requerido.

Art.  72.  EI  Congreso  podrä  reunirse  extraordinariamente  convocado  por  el
Gobierno.  En  sesiones  extraordinarias  sölo  podrä  ocuparse  en  los  negocios  que  el
Gobierno  someta  &amp;amp;  su  consideraciön.

Art.  73.  Por  acuerdo  mutuo  las  dos  Cämaras  podrän  trasladarse  &amp;amp;  otro  lugar,
y  en  caso  de  perturbaciön  del  orden  püblico  podrän  reunirse  en  el  punto  que  designe
el  Presidente  del  Senado.

(Art.  74.  EI  Congreso  se  reunirä  en  un  solo  cuerpo  ünicamente  para  el  acto  de
dar  posesiön  de  su  cargo  al  Presidente  de  la  Repüblica,  y  para  ejercer  la  atribuciön
determinada  en  el  articulo  77.

En  tales  ocasiones  el  Presidente  del  Senado  y  el  de  la  Cämara  de  Representantes
scrän,  respectivamente,,  Presidente  y  Vicepresidente  del  Congreso.)

Art.  75.  Toda  reuniön  de  miembros  del  Congreso  que,  con  la  mira  de  ejercer  el
poder  legislativo,  se  efectüe  fuera  de  las  condiciones  constitucionales,  ser&amp;amp;  ilegal,  los
catos  que  expida  nulos,  y  los  individuos  que  en  las  deliberaciones  tomen  parte  serän
castigados  conforme  &amp;amp;  las  leyes.

(Art.  76.  Corresponde  al  Congreso  hacer  las  leyes.

Por  medio  de  ellas  ejerce  las  siguientes  atribuciones:

1.  Interpretar,  reformar  y  derogar  las  leyes  preexistentes.

2.  Modificar  la  divisiön  general  del  territorio  con  arreglo  &amp;amp;  los  articulos  5  y  6,  y
establecer  y  reformar,  cuando  convenga,  las  ot.as  divisiones  territoriales  de  que
trata  el  articulo  7.

3.  Conferir  artribuciones  especiales  &amp;amp;  las  Asambleas  departamentales.

4.  Disponer  lo  conveniente  para  la  administraciöon  de  Panamä.

5.  Variar,  en  circunstancias  extraordinarias,  y  por  graves  motivos  de  conveniencia
  püblica,  la  actual  residencia  de  los  altos  poderes  nacionales.

6.  Fijar  para  cada  bienio,  en  sesiones  ordinarias,  el  pie  de  fuerza.
        <pb n="1085" />
        IV.  Amerika.  1079  178.  Columbien.

7.  Crear  todos  los  empleos  que  demande  el  servicio  püblico  y  fijar  sus  respectivas
dotaciones.

8.  Rogular  el  servicio  püblico,  determinando  los  puntos  de  que  trata  el
articulo  62.

9.  Conceder  autorizaciones  al  Gobierno  para  celebrar  contratos,  negociar
emprestitos,  enajenar  bienes  nacionales  y  ejercer  otras  funciones  dentro  de  la  örbita
constitucional.

10.  Revestir,  pro  tempore,  al  Presidente  de  la  Repüblica  de  precisas  facultades
extraordinarias,  cuando  la  necesidad  lo  exija  ö  las  conveniencias  püblicas  lo  aconsejen.
11.  Establecer  las  rentas  nacionales  y  fijar  los  gastos  de  la  administraciön.

En  cada  legislatura  se  votarä  el  presupuesto  general  de  unas  y  otros.

En  el  presupuesto  no  podrä  incluirse  partida  alguna  que  no  corresponda  &amp;amp;  un
gasto  decretado  por  ley  anterior,  ö  &amp;amp;  un  credito  judicialmente  reconocido.

12.  Reconocer  la  deuda  nacional  y  arreglar  su  servicio.

13.  Decretar  impuestos  extraordinarios  cuando  la  necesidad  lo  exija.

14.  Aprobar  ö  desaprobar  los  contratos  ö  convenios  que  celebre  el  Presidente
de  la  Repüblica  con  particulares,  companias  6  entidades  politicas,  en  los  cuales  tenga
interes  el  fisco  nacional,  si  no  hubieren  sido  previamente  autorizados,  6  si  no  se  hubieren
llenado  en  ellos  las  formalidades  prescritas  por  el  Congreso,  6  si  algunas  estipulaciones
que  contengan  no  estuvieren  ajustadas  &amp;amp;  la  respectiva  ley  de  autorizaciones.

15.  Fijar  la  ley,  peso,  tipo  y  denominaciön  de  la  moneda  y  arreglar  el  sistema
de  pesas  y  medidas.

16.  Organizar  el  cr&amp;amp;dito  püblico.

17.  Decretar  las  obras  püblicas  que  hayan  de  emprenderse  ö  continuarse,  y
monumentos  que  deban  erigirse.

18.  Fomentar  las  empresas  ütiles  6  beneficas  dignas  de  estimulo  y  apoyo.

19.  Decretar  honores  püblicos  &amp;amp;  los  ciudadanos  que  hayan  prestado  grandes
servicios  &amp;amp;  la  patria.

20.  Aprobar  ö  desaprobar  los  Tratados  que  el  Gobierno  celebre  con  Potencias
extranjeoras.

21.  Conceder,  por  mayoria  de  dos  tercios  de  los  votos  en  cada  Cämara,  y  por
graves  motivos  de  conveniencia  püblica,  amnistias  ö  indultos  generales  por  delitos
politicos.  En  el  caso  de  que  los  favorecidos  queden  eximidos  de  la  responsabilidad
civil  respecto  de  particulares,  el  Gobierno  estarä&amp;amp;  obligado  &amp;amp;  las  indemnizaciones  &amp;amp;  que
hubiere  lugar.

22.  Limitar  6  regular  la  apropiaciön  6  adjudicaciön  de  tierras  baldias.)

(Art.  77.  EI  Congreso  elegirä,  en  sus  reuniones  ordinarias  y  para  un  bienio,  el
Designado  que  ha.de  ejercer  el  Poder  Ejecutivo  &amp;amp;  falta  de  Presidente  y  Vicepresidente.)

Art.  78.  Es  prohibido  al  Congreso  y  &amp;amp;  cada  una  de  sus  Cämaras:

1.  Dirigir  excitaciones  &amp;amp;  funcionarios  püblicos.
2.  Inmiscuirse  por  medio  de  resoluciones  6  de  leyes  en  asuntos  que  son  de  la

privativa  competencis  de  otras  poderes.
3.  Dar  votos  de  aplauso  6  censura  respecto  de  actos  oficiales,
        <pb n="1086" />
        IV.  Amerika.  1030  178.  Columbien.

4.  Exigir  al  Gobierno  comunicaciön  de  las  instrucciones  dadas  &amp;amp;  Ministros
diplomäticos,  6  informes  sobre  negociaciones  que  tengan  caräcter  reservado.

5.  Decretar  &amp;amp;  favor  de  ninguna  persona  ö  entidad,  gratificaciones,indemnizaciones,
pensiones  ni  otra  erogaciön  que  no  este  destinada  &amp;amp;  satisfacer  creditos  ö  derechos  reconocidos
  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley  preexistente,  salvo  lo  dispuesto  en  el  articulo  76,  inciso  18.

6.  Decretar  actos  de  proscripciön  Ö  persecuciön  contra  per8onas  Ö  COTPoTacione®.

Titulo  VO.  De  la  Formaeiön  de  las  leyes.

Art.  79.  Las  leyes  pueden  tener  origen  en  cualquiera  de  las  dos  Cämaras,  &amp;amp;
propuesta  de  sus  respectivos  miembros  ö  de  los  Ministros  del  Despacho.

Art.  80.  Exceptüanse  de  lo  dispuesto  en  el  articulo  anterior:

1.  Aquellas  leyes  que  deben  tener  origen  ünicamente  en  la  Cämara  de  Representantes
  (articulo  102,  inciso  2).

2.  Las  leyes  sobre  materia  civil  procedimiento  judicial,  que  no  podrän  ser
modificadas  sino  en  virtud  de  proyectos  presentados  por  las  Comisiones  permanentes
especiales  de  una  y  otra  Cämara  Ö  por  los  Ministros  del  Despacho.

Art.  81.  Ningün  acto  legislativo  serä  ley  sin  los  requisitos  siguientes:

1.  Haber  sido  aprobado  en  cada  Cämara  en  tres  debates,  en  distintos  dias,  por
mayoria  absoluta  de  votos.

2.  Haber  obtenido  la  sanciön  del  Gobierno.

Art.  82.  No  podrä  cerrarse  en  segundo  debate,  ni  ser  votada  una  ley  en  tercero,
sin  la  asistencia  de  la  mayoria  absoluta  de  los  individuos  que  componen  la  Cämara.

Art.  83.  El  Gobierno  puede  tomar  parte  en  la  discusiön  de  las  leyes  por  medio
de  los  Ministros.

Art.  84.  Los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema  tienen  voz  en  el  debate  de  las
leyes  sobre  materia  civil  y  procedimiento  judicial.

Art.  85.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  por  ambas  Cämaras,  pasar&amp;amp;  al  Gobierno,
y  si  este  lo  aprobare  tambien,  dispondr&amp;amp;  que  se  promulgue  como  ley.  Si  no  lo  aprobare,
lo  devolverä  con  objeciones  &amp;amp;  la  Cämara  en  que  tuvo  origen.

Art.  86.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  dispone  del  termino  de  seis  dias  para
devolver  con  objeciones  cualquier  proyecto,  cuando  &amp;amp;ste  no  conste  de  mäs  de  eincuenta
articulos;  de  diez  dias,  cuando  el  proyecto  contenga  de  cincuenta  y  uno  &amp;amp;  doscientos
articulos,  y  hasta  de  quince  dias,  cuando  los  articulos  sean  mäs  de  doscientos.

Si  el  Presidente,  una  vez  transcurridos  los  indicados  terminos,  segün  el  caso,
no  hubiere  dovuelto  el  acto  legislativo  con  objeciones,  no  podra  dejar  de  sancionarlo
y  promulgarlo.  Pero  si  las  Cämaras  se  pusieren  en  receso  dentro  de  dichos  terminos,
el  Presidente  tendrä  el  deber  de  publicar  el  proyecto  sancionado  ü  objetado,  dentro
de  los  diez  dias  siguientes  &amp;amp;  aquel  en  que  el  Congreso  haya  cerrado  sus  sesiones.

Art.  87.  El  proyecto  de  ley  objetado  en  su  conjunto  por  el  Presidente  volverä
en  las  Cämaras  &amp;amp;  tercer  debate.  El  que  fuere  objetado  sölo  en  parte  serä  reconsiderado
en  segundo  debate  con  el  ünico  objeto  de  tomar  en  cuenta  las  observaciones  del  Gobierno.
        <pb n="1087" />
        IV.  Amerika.  1081  178.  Columbien.

Art.  88.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  sancionarä,  sin  poder  presentar
nuevas  objeciones,  todo  proyecto  que,  reconsiderado,  fuere  adoptado  por  dos  tercios
de  los  votos  en  una  y  otra  Cämara.

Art.  89.  Si  el  Gobierno  no  cumpliere  el  deber  que  se  le  impone  de  sancionar  las
leyes  en  los  t£rminos  y  segün  las  condiciones  que  este  titulo  establece,  las  sancionarä  y
promulgarä  el  Presidente  del  Congreso.

Art.  90.  Exceptüase  de  lo  dispuesto  en  el  articulo  88  el  caso  en  que  el  proyecto
fuere  objetado  por  inconstitucional.  En  este  caso,  si  las  Cämaras  insistieren,  el  proyecto
pasar&amp;amp;  &amp;amp;  la  Corte  Suprema,  para  que  ella,  dentro  de  seis  dias,  decida  sobre  su  exequibilidad.
  El  fallo  afirmativo  de  la  corte  obliga  al  Presidente  &amp;amp;  sancionar  la  ley.  Si  fuere
negativo,  se  archivar&amp;amp;  el  proyecto.

Art.  91.  Los  proyectos  de  ley  que  queden  pendientes  en  las  sesiones  de  un  afio,
no  podrän  ser  considerados  sino  como  proyectos  nuevos,  en  otra  Legislatura.

Art.  92.  Altexto  de  las  leyes  precederä  esta  förmula:  „El  Congreso  de  Colombia
decreta::““

Titulo  VIH.  Del  Senado.

Art.  93.  EI  Senado  se  compondrä  de  tantos  miembros  cuantos  Senadores  correspondan
  &amp;amp;  los  Departamentos  &amp;amp;  razön  de  tres  por  cada  Departamento.

Por  cada  Senador  se  elegirän  dos  suplentes.

Art.  94.  Para  per  Senador  se  requiere  ser  colombiano  de  nacimiento  y  ciudadano
no  suspenso,  tener  mäs  de  treinta  afios  de  edad,  y  disfrutar  de  mil  doscientos  pesos,
por  lo  menos,  de  renta  anual,  como  rendimiento  de  propiedades  ö  fruto  de  honrada
Ocupaciön.

(Art.  95.  Los  Senadores  durarän  seis  afios,  y  son  reelegibles  indefinidamente.

El  Senado  se  renovar&amp;amp;  por  terceras  partes  en  la  forma  que  determine  la  ley.)

Art.  96.  Corresponde  al  Senado  conocer  de  las  acusaciones  que  intente  la
Cämara  de  Representantes  contra  los  funcionarios  de  que  trata  el  articulo  102,  inciso  4.

Art.  97.  En  los  juicios  que  se  sigan  ante  el  Senado,  se  observarän  estas  reglas:

1.  Siempre  que  una  acusaciön  ses  püblicamente  admitida,  el  acusado  queda
de  hecho  suspenso  de  su  empleo.

2.  Si  la  acusaciön  ser  refiere  &amp;amp;  delitos  cometidos  en  ejercicio  de  funciones,  6  &amp;amp;
indignidad  por  mala  conducta,  el  Senado  no  podrä  imponer  otra  pena  que  la  de
destituciön  ‚del  empleo,  ö  la  privaciön  temporal  6  perdida  absoluta  de  los  derechos
politicos;  pero  se  le  seguir&amp;amp;  juicio  criminal  al  reo  ante  la  Corte  Suprema,  si  los  hechos
le  constituyen  responsable  de  infracciön  que  merezca  otra  pena.

3.  Si  la  acusaciön  se  refiere  &amp;amp;  delitos  comunes,  el  Senado  se  limitar&amp;amp;  &amp;amp;  declarar
si  hay  ö  no  lugar  &amp;amp;  seguimiento  de  causa,  y  en  caso  afirmativo  podr&amp;amp;  al  acusado  &amp;amp;
disposiciön  de  la  Corte  Suprema.

4.  El  Senado  podr&amp;amp;  cometer  la  instruccion  de  los  procesos  &amp;amp;  una  diputaciön
de  su  seno,  reservändose  el  juicio  y  sentencia  definitiva,  que  ser&amp;amp;  pronunciada  en
sesion  püblica,  por  los  dos  tercios,  &amp;amp;  lo  menos,  de  los  votos  de  los  Senadores  qui  concurran
  al  acto.,

136
        <pb n="1088" />
        IV.  Amerika.  1082  178.  Columbien.

(Art.  98.  Son  tambien  atribuciones  del  Senado;

1.  Rehabilitar  &amp;amp;  los  que  hubieren  perdido  la  ciudadania.  Esta  gracia,  segün
el  caso  y  circunstancias  del  que  la  solicite,  podrä,  referirse  ünicamente  al  derecho
electoral,  6  tambien  &amp;amp;  la  capacidad  para  desempenar  determinados  puestos  püblicos,
6  conjuntamente  al  ejercicio  de  todas  los  derechos  politicos.

2.  Nombrar  dos  miembros  del  Consejo  de  Estado.

3.  Admitir  ö  no  las  renuncias  que  hagan  de  sus  empleos  el  Presidente  y  Vicepresidente
  de  la  Repüblica  y  el  Designado.

4.  Aprobar  ö  desaprobar  los  nombramientos  que  haga  el  Presidente  de  la
Republica  para  Magistrados  de  Corte  Suprema.

5.  Aprobar  ö  desaprobar  los  grados  militares  que  confiera  el  Gobierno,  desde
Teniente  Coronel  hasta  el  mäs  alto  grado  en  el  Ejercito  ö  Armada.

6.  Conceder  licencias  al  Presidente  de  la  Repüblica  para  separarse  temporalmente,
no  siendo  caso  de  enfermedad,  ö  para  ejercer  el  poder  fuera  de  la  capital.

7.  Permitir  el  tränsito  de  tropas  extranjeras  por  el  territoria  de  la  Repüblica.

8.  Nombrar  las  Comisiones  demarcadoras  de  que  trata  el  articulo  4.

4

9.  Autorizar  al  Gobierno  para  declararla  guerra  &amp;amp;  otra  Naciön.)

Titulo  IX.  De  la  Cämara  de  Representantes.

Art.  99.  La  Cämara  de  Representantes  se  compondrä  de  tantos  individuos
cuantos  correspondan  &amp;amp;  la  poblaciön  de  la  Repüblica,  &amp;amp;  razön  de  uno  por  cada  cincuenta
mil  habitantes.  Por  cada  Representante  se  elegirän  dos  suplentes.

Art.  100.  Para  ser  elegido  Representante  se  requiere  ser  ciudadano  en  ejercicio,
no  haber  sido  condenado  por  delito  que  merezca  pena  corporal,  y  tener  mäs  de
veinticinco  anos  de  edal.

Art.  101.  Los  Representantes  durarän  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  por  cuatro
anos,  y  serän  reelegibles  indefinidamente.

(Art.  102.  Son  atribuciones  de  la  Camara  de  Representantes:

1.  Examinar  y  fenecer  definitivamente  la  cuenta  general  del  Tesoro.

2.  Iniciar  la  formaciön  de  las  leyes  que  establezcan  contribuciones  ü  organicen
el  Ministerio  püblico.

3.  Nombrar  dos  Consejeros  de  Estado.

4.  Acusar  ante  el  Senado,  cuando  hubiere  justa  causa,  al  Presidente  y  al  Vicepresidente
  de  la  Repüblica,  &amp;amp;  los  Ministros  del  Despacho,  &amp;amp;  los  Consejeros  de  Estado,
al  Procurador  general  de  la  Naciön  y  &amp;amp;  los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema.

5.  Conocer  de  los  denuncios  y  quejas  que  ante  ella  se  presenten  por  el  Procurador
de  la  Naciön,  ö  por  particulares,  contra  los  expresados  funcionarios,  excepto  el  Presidente
y  Vicepresidente,  y  si  prestaren  merito,  fundar  en  ellas  acusaciön  ante  el  Senado.)

Titulo  X.  Disposiciones  Comunes  &amp;amp;  ambas  CAmaras  y  &amp;amp;  los  Miembros  de  ellas.

Art.  103.  Son  facultades  de  cada  Cämara:
1.  Dictar  su  propio  reglamento  y  establecer  los  medios  preventivos  y
coercitivos  necesario  para  aregurar  la  concurrencia  de  los  miembros  de  la  corporaciön.
        <pb n="1089" />
        IV.  Amerika.  1083  178.  Columbien.

2.  Crear  y  proveer  los  empleos  necesarios  para  el  despacho  de  sus  trabajos.

3.  Organizar,  en  caso  neccsario,  la  policia  interior  del  edificio  en  que  celebra  sus
sesiones.

4.  Examinar  si  las  credenciales  que  cada  miembro  ha  de  presentar  al  tomar
posesiön  del  puesto,  estän  en  la  forma  prescrita  por  la  ley.

5.  Contestar,  ö  abstenerse  de  hacerlo,  &amp;amp;  los  mensajes  del  Gobierno.

6.  Pedir  &amp;amp;  los  ministros  los  informes  escritos  ö  verbales  que  necesite  para  el
mejor  desempenio  de  sus  trabajos  6  para  conocer  los  actos  de  la  Administraciön,  salvo
lo  dispuesto  en  el  articulo  78,  inciso  4.

7.  Nombrar  comisiones  que  la  representen  en  actos  oficiales.

8.  Designar  oradores  ante  la  otra  Cämara  en  caso  de  desacuerdo  de  opiniones
en  la  formaciön  de  una  ley.

9.  Aprobar  todas  las  resoluciones  que  estime  convenientes  dentro  de  los  limites
senalados  en  el  articulo  78.

Art.  104.  Las  sesiones  de  las  Cämaras  serän  püblicas,  con  las  limitaciones  &amp;amp;  que
haya  lugar  conforme  &amp;amp;  sus  reglamentos.  |

Art.  105.  Los  individuos  de  una  y  otra  Cämara  representan  &amp;amp;  la  Naciön  entera,
y  deberän  votar  consultando  ünicamente  la  justicia  y  el  bien  comün.

Art.  106.  Los  Senadores  y  los  Representantes  son  inviolables  por  sus  opiniones

y  votos  en  el  ejercicio  de  su  cargo.  En  el  uso  de  la  palabra  sölo  serän  responsables  ante
la  Cämara  &amp;amp;  que  pertenezcan;  podrän  ser  llamados  al  orden  por  el  que  presida  la  sesiön,
y  penados  conforme  al  reglamento  por  las  faltas  que  cometan.  \
.  Art.  107.  Cuarenta  dias  antes  de  principiar  las  sesiones  y  durante  ellas,  ningün
miembro  del  Congreso  podrä  ser  llamado  &amp;amp;  juicio  civil  6  criminal,  sin  permiso  de  la
Cämara  &amp;amp;  que  pertenezca.  En  caso  de  flagrante  delito,  podrä  ser  detenido  el  delincuente
y  ser&amp;amp;  puesto  inmediamente  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Cämara  respectiva.

(Art.  108.  El  Presidente  y  el  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  los  Ministros  del
Despacho  y  Consejeros  de  Estado,  los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema,  el  Procurador
de  la  Naciön  y  los  Gobernadores  no  podrän  ser  elegidos  miembros  del  Congreso  sino
seis  meses  despues  de  haber  cesado  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Tampoco  podrä  ser  Senador  ö  Representante  ningün  individuo,  por  Departamento
ö  circunscripeiön  electoral  donde  tres  meses  antes  de  las  elecciones  haya  ejercido
jurisdicciön  6  autoridad  civil,  politica  6  militar.)

(Art.  109.  El  Presidente  de  la  Repüblica  no  puede  conferir  empleo  &amp;amp;  los  Senadores
y  Representantes  durante  el  periodo  de  sus  funciones  y  un  afio  despu&amp;amp;s,  con  excepciön
de  los  de  Ministro  del  Despache,  Consejero  de  Estado,  Gobernador,  Agente  diplomätico
y  Jefe  militar  en  tiempo  de  guerra.

La  aceptaciön  de  cualquiera  de  estos  empleos  por  un  miembro  del  Congreso
produce  vacante  en  la  respectiva  Cämara.)

Art.  110.  Los  Senadores  y  Representantes  no  pueden  hacer  por  si,  ni  por  interpuesta
  persona,  contrato  alguno  con  la  administraciön,  ni  admitir  de  nadie  poder  para
gestionar  negocios  que  tengan  relaciön  con  el  Gobierno  de  Colombia.

136*
        <pb n="1090" />
        IV.  Amerika.  1084  178.  Columbien.

Art.  111.  Cuando  algün  Senador  6  Representante  se  retire  de  las  sesiones  y  fuere
reemplazado  por  un  suplente,  corresponderän  al  primero  los  viäticos  de  marcha  &amp;amp;  la
capital,  y  al  segundo  los  de  regreso  &amp;amp;  su  domicilio.

Art.  112.  Ningün  aumento  de  dietas  ni  de  viäticos  decretado  por  el  Congreso,  se
hara  efectivo  sino  despues  que  hayan  cesado  en  sus  funciones  los  miembros  de  la
legislatura  en  que  hubiere  sido  votado.

Art.  113.  En  caso  de  falta  de  un  miembro  del  Congreso,  sea  accidental  6  absoluta
le  subrogarä  el  respectivo  suplente.

Titulo  XI.  Del  Presidente  y  del  Vicepresidente  de  la  Repäblica.

(Art.  114.  El  Presidente  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  elegido  por  las  Asambleas  electorales,
en  un  mismo  dia  y  en  la  forma  que  determine  la  ley,  para  un  periodo  de  seis  afios.)

Art.  115.  Para  ser  Presidente  de  la  Repüblica  se  requieren  las  mismas  calidades
que  para  ser  Senador.

Art.  116.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  electo  tomarä  posesiön  de  su  destino
ante  el  Presidente  del  Congreso,  y  prestar&amp;amp;  juramento  en  estos  terminos:  “‘Juro  &amp;amp;  Dios
cumplir  fielmente  la  Constituciön  y  leyes  de  Colombia.’

Art.  117.  Si  por  cualquier  motivo  el  Presidente  no  pudiere  tomar  posesiön  ante
el  Presidente  del  Congreso,  lo  verificarä  ante  el  Presidente  de  la  Corte  Suprema,  y,  en
defecto  de  esta,  ante  dos  testigos.

(Art.  118.  Corresponde  al  Presidente  de  la  Repüblica  en  relaciön  con  el  Poder
Legislativo:

1.  Abrir  y  cerrar  las  sesiones  ordinarias  del  Congreso.

2.  Convocarlo  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias,  per  graves  motivos  de  conveniencia
püblica,  y  previo  dietamen  del  Consejo  de  Estado.

3.  Presentar  al  Congreso  al  principio  de  cada  Legislatura  un  mensaje  sobre  los
actos  de  la  Administraciön.

4.  Enviar  por  el  mismo  tiempo  &amp;amp;  la  Cämara  de  Representantes  ol  presupucsto
de  rentas  y  gastos  y  la  cuenta  general  del  presupuesto  y  del  Tesoro.

5.  Dar  &amp;amp;  las  Cämaras  legislativas  los  informes  que  soliciten  sobre  negocios  que
no  demanden  reserva.

6.  Prestar  eficaz  apoyo  &amp;amp;  las  Cämaras  cuando  ellas  lo  soliciten,  poniendo  &amp;amp;  su
disposiciön,  si  fuere  necesario,  la  fuerza  püblica.

7.  Concurrir  &amp;amp;  la  formaciön  de  las  leyes,  presentando  proyectos  por  medio  de
los  Ministros,  ejerciendo  el  derecho  de  objetar  los  actos  legislativos,  y  cumpliendo  el
deber  de  sancionarlos,  con  arreglo  &amp;amp;  esta  Constituciön.

8.  Dictar  en  los  casos  y  con  las  formalidades  prescritas  en  el  articulo  121,  decretos
que  tengan  fuerza  legislativa.)

(Art.  119.  Corresponde  al  Presidente  de  la  Repüblica  en  relaciön  con  el  poder
judicial:

1.  Nombrar  los  magistrados  de  la  Corte  suprema.

2.  Nombrar  los  Magistrados  de  los  Tribunales  Superiores,  de  ternas  que  presente
la  Corte  Suprema,
        <pb n="1091" />
        IV.  Amerika.  1085  178.  Columbien.

3.  Nombrar  y  remover  los  fnucionarios  del  Ministerio  püblico.

4.  Velar  por  que  en  toda  la  Repüblica  se  administre  pronta  y  cumplida  justicia,
prestando  &amp;amp;  los  funcionarios  judiciales,  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes,  los  auxilios  necesarios
para  hacer  efectivas  sus  providencias.

5.  Mandar  acusar  ante  el  tribunal  competente,  por  medio  del  respectivo  agente
del  Ministerio  püblico,  6  de  un  abogado  fiscal,  nombrado  al  efecto,  &amp;amp;  log  Gobernadores
de  Departamento  y  ä  cualesquiera  otras  funcionarios  nacionales  6  municipales  del
orden  administrativo  ö  judicial,  por  infracciön  de  la  Constituciön  6  las  leyes  ö  por
otros  delitos  cometidos  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

6.  Conmutar,  previo  dietamen  del  Consejo  de  Estado,  la  pena  de  muerte  por  la
inmediatamente  inferior  en  la  escala  penal,  y  conceder  indultos  por  delitos  politicos
y  rebajas  de  penas  por  los  comunes,  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley  que  regule  el  ejercicio  de  esta
facultad.  En  ningün  caso  los  indultos  ni  las  rebajas  de  pena  podrän  comprender  la
responsabilidad  que  tengan  los  favorecidos  respecto  de  particulares,  segün  las  leyes,

No  podrä  ejercer  esta  ültima  atribuciön  respecto  de  los  Ministros  del  Despaclıo,
sino  mediante  peticiön  de  una  de  las  Cämaras  legislativas.)

(Art.  120.  Corresponde  al  Presidente  de  la  Repüblica  como  suprema  autoridad
administrativa:

1.  Nombrar  y  separar  libremente  los  Ministros  del  Despacho.

2.  Promulgar  las  leyes  sancionadas,  obedecerlas  y  velar  por  su  exacto  cumplimiento.


3.  Ejercer  la  potestad  reglamentaria  expidiendo  las  ördenes,  decretos  y  resoluciones
  necesarias  para  la  cumplida  ejecuciön  de  las  leyes.

4.  Nombrar  y  separar  libremente  los  Gobernadores.

5.  Nombrar  dos  Consejeros  de  Estado.

6.  Nombrar  las  personas  que  deban  desempeniar  cualesquiera  empleos  nacionales,
cuys  provisiön  no  corresponda  &amp;amp;  otras  funcionarios  ö  corporaciones,  segün  esta
Constituciön  Ö  leyes  posteriores.

En  todo  caso  el  Presidente  tiene  facultad  de  nombrar  y  remover  libremente  sus
agentes.

7.  Disponer  de  la  fuerza  püblica  y  conferir  grados  militares  con  las  restricciones
estatuidas  en  el  inciso  5,  del  articulo  98,  y  con  las  formalidades  de  la  ley  que  regule  el
ejercicio  de  esta  facultad.

8.  Conservar  en  todo  el  territorio  el  orden  püblico,  y  restablecerlo  donde  fuere
turbado.

9.  Dirigir,  cuando  lo  estime  conveniente,  las  operaciones  de  la  guerra  como  Jefe
de  los  Ejercitos  de  la  Repüblica.  Si  ejerciere  el  mando  militar  fuera  de  la  capital,
quedarä  el  Vicepresidente  encargado  de  los  otros  ramos  de  administraciön.

10.  Dirigir  las  relaciones  diplomäticas  y  comerciales  con  las  demäs  Potencias  6
Soberanos;  nombrar  libremente  y  recibir  log  agentes  respectivos,  y  celebrar  con
Potencias  extranjeras,  tratados  y  convenios.
        <pb n="1092" />
        IV.  Amerika.  .  1086  178.  Columbien.  -

Los  tratados  se  someterän  &amp;amp;  la  aprobaciön  del  Congreso,  y  los  convenios  serän
aprobados  por  el  Presidente  en  receso  de  las  Cämaras,  previo  dietamen  favorable  de
los  Ministros  y  del  Consejo  de  Estado.

11.  Proveer  ä  la  seguridad  exterior  de  la  Repüblica,  defendiendo  la  independencia
  y  la  honra  de  la  Naciön  y  la  inviolabilidad  del  territorio;  declarar  la  guerra,
con  permiso  del  Senado,  ö  hacerla  sin  tal  autorizaciön  cuando  urgiere  repeler  una
agresion  extranjers;  y  ajustar  y  ratificar  tratados  de  paz,  habiendo  de  dar  despues
cuenta  documentada  &amp;amp;  la  pröxima  Legislatura.

12.  Permitir,  en  receso  del  Senado,  y  previo  dietamen  del  Consejo  de  Estado,
el  tränsito  de  tropas  extranjeras  por  el  territorio  de  la  Repüblica.

13.  Permitir,  con  el  dietamen  del  Consejo  de  Estado,  la  estaciön  de  buques
extranjeros  de  guerra  en  aguas  de  la  Naciön.

14.  Cuidar  de  la  exacta  recaudaciön  y  administraciön  de  las  rentas  y  caudales
püblicos  y  decretar  su  inversiön  con  arreglo  ä  las  leyes.

15.  Reglemantar,  dirigir  €  inspeccionar  la  instrucciön  püblica  nacional.

16.  Celebrar  contratos  administrativos  para  la  prestacion  de  servicios  y
ejecuciön  de  obras  püblicas  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  fiscales  y  con  la  obligaciön  de  dar
cuenta  al  Congreso  en  sus  sesiones  ordinarias.

17.  Organizar  el  Banco  Nacional  y  ejercer  la  inspecciön  necesaria  sobre  los  bancos
de  emisiön  y  demäs  establecimientos  de  credito,  conforme  &amp;amp;  las  leyes.

18.  Dar  permiso  &amp;amp;  los  empleados  nacionales  que  lo  soliciten  para  admitir  cargos
ö  mercedes  de  Gobiernos  extranjeros.

19.  Expedir  cartas  de  ciudadania  conforme  ä&amp;amp;  las  leyes.

20.  Conceder  patentes  de  privilegio  temporal  &amp;amp;  los  autores  de  invenciones  Ö
perfeccionamientos  ütiles,  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.  .

21.  Ejercer  el  derecho  de  inspecciön  y  vigilancia  sobre  instituciones  de  utilidad
comün,  para  que  sus  rentas  se  conserven  y  sean  debidamente  aplicadas,  y  que  en  toda
lo  esencial  se  cumpla  con  la  voluntad  de  los  fundadores.)

(Art.  121.  En  los  casos  de  guerra  exterior,  6  de  conmociön  interior,  podr&amp;amp;  el
Presidente,  previs  audiencia  del  Consejo  de  Estado  y  con  la  firma  de  todos  los  Ministros,
declarar  turbado  el  orden  püblico  y  en  estado  de  sitio  toda  la  Repüblica  6  parte  de  ella.

Mediante  tal  declaraciön  quedarä  el  Presidente  investido  de  las  facultades  que
le  confieran  las  leyes,  y,  en  su  defecto,  de  las  que  le  da  el  Derecho  de  gentes  para  defender
los  derechos  de  la  Naciön  6  reprimir  el  alzamiento.  Las  medidas  extraordinarias  Ö
decretos  de  caräcter  provisional  legislativo,  que  dentro  de  dichos  limites  dicte  el
Presidente,  serän  obligatorios  siempre  que  lleven  la  firma  de  todos  los  Ministros.

El  Gobierno  declararä  restablecido  el  orden  püblico  luego  que  haya  cesado  la
perturbaciön  ö  el  peligro  exterior,  y  pasarä  al  Congreso  una  exposiciön  motivada  de
sus  providencias.  Serän  responsables  cualesquiera  autoridades  por  los  abusos  que
hubieren  cometido  en  el  ejercicio  de  facultades  extraordinarias.)

Art.  122.  El  Presidente  de  la  Repüblica  6  el  que  en  su  lugar  ejerza  el  Poder
Ejecutivo,  es  responsable  ünicamente  en  los  casos  siguientes,  que  definirä  la  ley:
        <pb n="1093" />
        IV.  Amerika.  1087  178.  Columbien.

1.  Por  actos  de  violencia  6  coacciön  en  elecciones.

2.  Por  actos  que  impidan  la  reuniön  constitucional  de  las  Cämaras  legislativas,
6  estorben  &amp;amp;  estas  6  &amp;amp;  las  demäs  corporaciones  Ö  autoridades  püblicas  que  establece  esta
Constituciön,  el  ejercicio  de  sus  funciones.

3.  Por  delitos  de  alta  traciön.

En  los  dos  primeros  casos  la  pena  no  podrä  ser  otra  que  la  de  destitueiön,  y,  si
hubiere  cesado  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  el  Presidente,  la  de  inhabilitaciön  para
ejercer  nuevamente  la  presidencia.

Ningün  acto  del  Presidente,  excepto  el  de  nombramiento  ö  remociön  de  Ministros,
tendrä  valor  ni  fuerza  alguna  mientras  no  sea  refrendado  y  comunicado  por  el  Ministro
del  ramo  respectivo,  quien  por  el  mismo  hecho  se  constituye  responsable.

Art.  123.  EI  Senado  concede  licencia  temporal  al  Presidente  para  dejar  de
de  ejercer  el  Poder  Ejecutivo.

Por  motivo  de  enfermedad  el  Presidente  puede,  por  el  tiempo  necesario,  dejar
de  ejercer  el  Poder  Ejecutivo  dando  previo  aviso  al  Senado,  Ö  en  receso  de  este  &amp;amp;  la
Corte  Suprema.

(Art.  124.  Por  falta  accidental  del  Presidente  de  la  Repüblica,  ejercerä  el  Poder
Ejecutivo  el  Vicepresidente.

En  caso  de  faltas  absolutas  del  Presidente  lo  reemplazarä  el  Vicepresidente  hasta
la  terminaciön  del  periodo  en  curso.

Son  faltas  absolutas  ünicas  del  Presidente,  su  muerte  ö  su  renuncia  aceptada.)

(Art.  125.  Cuando  las  faltas  del  Presidente  no  pudieren,  por  cualquier  motivo,
ser  llenadas  por  el  Vicepresidente,  ejercer&amp;amp;  la  Presidencia  el  Designado  elegido  por
el  Congreso  para  cada  bienio.

Cuando  por  cualquiera  causa  no  hubiere  hecho  el  Congreso  elecciön  de  Designado,
conservar&amp;amp;  el  caräcter  de  tal  el  anteriormente  elegido.

A  falta  del  Vicepresidente  y  del  Designado,  entrarän  &amp;amp;  ejercer  el  Poder  Ejecutivo
los  Ministros  y  los  Gobernadores,  siguiendo  estos  ültimos  el  orden  de  proximidad  de
su  residencia  &amp;amp;  la  capital  de  la  Repüblica.  El  Consejo  de  Estado  sealarä  el  orden  en
que  deben  entrar  &amp;amp;  ejercer  la  Presidencia  los  Ministros  llegado  el  caso.)

Art.  126.  El  encargado  del  Poder  Ejecutivo  tendrä  la  misma  preeminencia  y
ejercer&amp;amp;  las  mismas  atribuciones  que  el  Presidente  cuyas  veces  desempeäa.

(Art.  127.  El  ciudadano  que  haya  sido  elegido  Presidente  de  la  Repüblica  no
podrä  ser  reelegido  para  el  periodo  inmediato,  si  hubiere  ejercido  la  Presidencia  dentro
de  los  diez  y  ocho  meses  inmediatamente  precedentes  &amp;amp;  la  nueva  elecciön.

El  ciudadano  que  hubiere  sido  llamado  &amp;amp;  ejercer  la  Presidencis  y  la  hubiere
ejercido  dentro  de  los  seis  Gltimos  meses  precedentes  al  dia  de  la  elecciön  del  nuevo
Presidente,  tampoco  podrä  ser  elegido  para  este  empleo.)

(Art.  128.  El  Vicepresidente  de  la  Repüblica  serä  elegido  al  mismo  tiempo,  por
los  mismos  electores  y  para  el  mismo  periodo  que  el  Presidente.)

(Art.  129.  Para  scr  elegido  Vicepresidente  se  requieren  las  mismas  calidades  que
para  Presidente.)
        <pb n="1094" />
        IV.  Amerika,  1088  178.  Columbien.

(Art.  130.  Corresponde  al  Vicepresidente  presidir  el  Consejo  de  Estado,  y  ejercer
las  demäs  funciones  que  le  atribuya  la  ley.)

‚Art.  131.  Si  ocurriere  falta  absoluta  del  Vicepresidente,  quedarä  vacante  el
puesto  hasta  el  fin  del  periodo  constitucional.)

Titullo  XH.  De  los  Ministros  del  Despacho,

Art.  132.  El  nümero,  nomenclatura  y  precedencia  de  los  distintos  Ministerios
ö  Departamentos  administrativos,  serän  determinados  por  la  ley.

La  distribuciön  de  los  negocios  segün  sus  afinidades  corresponde  al  Presidente
de  la  Repüblica.

Art.  133.  Para  ser  Ministro  se  requieren  las  mismas  calidades  que  para  ser
Representante.

Art.  134.  Los  Ministros  son  örgano  de  comunicaciön  del  Gobierno  con  el  Congreso;
presentan  &amp;amp;  las  Cämaras  proyectos  de  ley,  toman  parte  en  los  debates  y  aconsejan  al
Presidente  la  sanciön  ü  objeciön  de  los  actos  legislativos.

Cado  Ministro  presentarä  al  Congreso,  dentro  de  los  primeros  quince  dias  de
cada  legislatura,  un  informe  sobre  el  estado  de  los  negocios  adscritos  &amp;amp;  su  Departamento
y  sobre  las  reformas  que  la  experincia  aconseje  que  se  introduzcan.

Las  Cämaras  pueden  requerir  la  asistencia  de  los  Ministros.

Art.  135.  Los  Ministros,  como  jefes  superiores  de  administraciön,  pueden  ejercer
en  ciertos  casos  la  autoridad  presidencial,  segün  lo  disponga  el  Presidente.  Bajo  su
propia  responsabilidad  anulan,  reforman  6  suspenden  las  providencias  de  los  agentes
inferiores.

Titulo  XIII.  Del  Consejo  de  Estado.

Art.  136.  EI  Consejo  de  Estado  se  compondrä  de  siete  individuos,  &amp;amp;  saber:  el
Vicepresidente  de  la  Repüblica,  que  lo  preside,  y  seis  vocales  nombrados  con  arreglo
&amp;amp;  esta  Constituciön.

Los  Ministros  del  despacho  tienen  voz  y  no  voto  en  el  Consejo.

Art.  137.  EI  cargo  de  Consejero  es  incompatible  con  cualquier  otro  empleo
efectivo.

Art.  138.  Los  Consejeros  de  Estado  durarän  cuatro  afios  y  se  renovarän  por  mitad
cada  dos.

Art.  139.  Fara  el  despacho  de  los  negocios  de  su  competencia,  se  dividir&amp;amp;  el
Consejo  en  las  secciones  que  la  ley  ö  su  propio  reglamento  establezcan.

Art.  140.  La  ley  determinar&amp;amp;  el  nümero  de  suplentes  que  deban  tener  los
Consejeros,  y  las  reglas  relativas  &amp;amp;  su  nombramiento,  servicio  y  responsabilidad.

Art.  141.  Son  atribuciones  del  Consejo  de  Estado:

1.  Actuar  como  cuerpo  supremo  consultivo  del  Gobierno,  en  asuntos  de  administraciön,
  debiendo  ser  necesariamente  oido  en  todos  aquellos  que  determinen  la
Constituciön  y  las  leyes.  Los  dictämenes  del  Consejo  no  son  obligatorios  para  el
Gobierno,  excepto  cuando  voto  la  conmutaciön  de  la  pena  de  muerte.

2.  Preparar  los  proyectos  de  ley  y  Cödigos  que  deban  presentarse  &amp;amp;  las  Cämaras,
y  proponer  las  reformas  que  juzgue  convenientes  en  todos  los  ramos  de  la  legislaciön.
        <pb n="1095" />
        IV.  Amerika.  1089  178.  Columbien.

3.  Decidir,  sin  ulterior  recurso,  las  cuestiones  contencioso-administrativas,  si
la  ley  estableciere  esta  jurisdicciön,  ya  deba  conocer  de  ellas  en  primera  y  ünica
instancia,  öÖ  ya  en  grado  de  apelaciön.

En  este  caso  el  Consejo  tendrä  una  secciön  de  lo  contencioso-administrativo  con
un  Fiscal,  que  serän  creados  por  la  ley.

4.  Lievar  un  registro  formal  de  sus  dietämenes  y  resoluciones,  y  pasar  copia
exacta  de  El,  por  conducto  del  Gobierno,  al  Congreso  en  los  primeros  quince  dias  de
sesiones  ordinarias,  exceptuando  lo  relativo  &amp;amp;  negocios  reservados  mientras  haya
necesidad  de  tal  reserva.
|  5.  Darse  su  propio  reglamento  con  la  obligaciön  de  tener  en  cada  mes  cuantas
sesiones  sean  necesarias  para  el  despacho  de  los  asuntos  que  son  de  su  incumbencia.

Y  las  demäs  que  le  sefialen  las  leyes.)

Titulo  XIV.  Del  Ministerio  Püäblico.

Art.  142.  EI  Ministerio  püblico  ser&amp;amp;  ejercido,  bajo  la  suprema  direcciön  del
Gobierno,  por  un  Procurador  general  de  la  Naciön,  por  los  Fiscales  de  los  Tribunales
superiores  de  Distrito  y  por  los  demäs  funcionarios  que  designe  la  ley.

La  Cämara  de  Representantes  ejerce  determinades  funciones  fiscales.

Art.  143.  Corresponde  &amp;amp;  los  funcionarios  del  Ministerio  püblico  defender  los
intereses  de  la  Naciön,  promover  la  ejecuciön  de  las  leyes,  sentencias  judiciales  y
disposiciones  administrativas,  supervigilar  la  conducta  oficial  de  los  empleados  püblicos,
y  perseguir  los  delitos  y  contravenciones  que  turben  el  orden  social.

Art.  144.  El  periodo  de  duraciön  del  Procurador  general  de  la  Naciön  ser&amp;amp;  de  tres
aflos.

Art.  145.  Son  funciones  especiales  del  Procurador  general  de  la  Naciön'

1.  Cuidar  de  que  todos  los  funcionarios  püblicos  al  servicio  de  la  Naciön  desempefien
  cumplidamente  sus  deberes.

2.  Acusar  ante  la  Corte  Suprema  &amp;amp;  los  funcionarios  cuyo  juzgamiento  corresponda
&amp;amp;  esta  Corporaciön.

3.  Cuidar  de  que  los  demäs  funcionarios  del  Ministerio  püblico  desempefen
fielmente  su  encargo,  y  promover  que  se  les  exija  la  responsabilidad  por  las  faltas
que  cometan.

4.  Nombrar  y  remover  libremente  &amp;amp;  los  empleados  de  su  inmediata  dependencia.


Y  las  demäs  que  le  atribuya  la  ley.

Titullo  XV.  De  la  Administraci6n  de  Justicia.

Art.  146.  La  Corta  Suprema  se  compondrä  de  siete  Magistrados.

(Art.  147.  El  empleo  de  Magistrado  de  la  Corte  Suprema  serä  vitalicio,  &amp;amp;  menos
que  ocutra  el  caso  de  destituciön  por  mala  conducta.  La  ley  definir&amp;amp;  los  casos  de  mala
conducta,  y  los  trämites  y  formalidades  que  deban  observarse  para  declararlos  por
sentencia  judicial.

El  Magistrado  que  aceptare  empleo  del  Gobierno,  dejarä  vacante  su  puesto.)

137
        <pb n="1096" />
        IV.  Amerika.  1090  178.  Columbien.

Art.  148.  EI  Presidente  de  la  Corte  Suprema  serä  elegido  por  la  misma  Corte
cada  cuatro  anos.

Art.  149.  Habrä  siete  suplentes  que  llenarän  las  faltas  temporales  de  los  Magistrados
  principales  de  la  Corte.  Cuando  ocurra  falta  absoluta  de  alguno,  por  muerte,
renuncia  aceptada,  vacante  constitucional  6  destituciön  judicial,  se  procederä  &amp;amp;  nuevo
nombramiento.

Art.  150.  Para  ser  Magistrado  de  la  Corte  Suprema  se  requiere  ser  colombiano
de  nacimiento  y  en  ejercicio  de  la  ciudadania,  haber  cumplido  treinta  y  cinco  ahos
de  edad  y  haber  sido  Magistrado  de  alguno  de  los  tribunales  superiores  de  distrito
ö  de  los  antiguos  Estados,  6  haber  ejercido  con  buen  credito,  por  cinco  afos  &amp;amp;  lo  menos,
la  profesion  de  abogado  ö  el  profesorado  en  jurisprudencia  en  algün  establecimiento
püblico.

Art.  151.  Son  atribuciones  de  la  Corte  Suprema:

1.  Conocer  de  los  recursos  de  casaciön,  conforme  &amp;amp;  las  loyes.

2.  Dirimir  las  competencias  que  se  susciten  entre  dos  6  mäs  tribunales  de  Distrito.

3.  Conocer  de  los  negocios  contenciosos  en  que  tenga  parte  la  Naciön  ö  que
constituyan  litigio  entre  dos  ö  mäs  Departamentos.

4.  Decidir  definitivamente  sobre  la  exequibilidad  de  actos  legislativos  que
hayan  sido  objetados  por  el  Gobierno  como  inconstitucionales.

5.  Decidir,  de  conformidad  con  las  leyes,  sobre  la  validez  6  nulidad  de  las
ordenanzas  departamentales  que  hubieren  sido  suspendidas  por  el  Gobierno  ö  denunciadas
  ante  los  Tribunales  por  los  interesados  como  lesivas  de  derechos  civiles.

6.  Juzgar  &amp;amp;  los  altos  funcionarios  nacionales  que  hubieren  sido  acusados  ante
el  Senado,  por  el  tanto  de  culpa  que  corresponda,  cuando  haya  lugar  conforme  al
articulo  97.

7.  Conocer  de  las  causas  que  por  motivos  de  responsabilidad,  por  infracciön  de
la  Constituciön  6  leyes,  6  por  mal  desempeiio  de  sus  funciones,  se  promuevan  contra  los
Agentes  diplomäticos  y  consulares  de  la  Repüblica,  los  Gobernadores,  los  Magistrados
de  los  tribunales  de  justicia,  los  Comandantes  ö  Generales  en  Jefe  de  las  fuerzas  nacionales,
  y  los  jefes  superiores  de  las  oficinas  principales  de  Hacienda  de  la  Naciön.

8.  Conocer  de  todos  los  negocios  contenciosos  de  los  Agentes  diplomäticos
acreditados  ante  el  Gobierno  de  la  Naciön,  en  los  casos  previstos  por  el  Derecho
internacional.

9.  Conocer  de  las  causas  relativas  &amp;amp;  navegaciön  maritima  ö  de  rios  navegables
que  bafien  el  territorio  de  la  Naciön.

Y  las  demäs  que  le  sefialen  las  leyes.

Art.  152.  La  Corte  nombra  y  remueve  libremente  sus  empleados  subalternos.

Art.  153.  Para  facilitar  &amp;amp;  los  pueblos  la  pronta  administraciön  de  justicia,  se
dividirä  el  territorio  nacional  en  distritos  judiciales,  y  en  cada  distrito  habrä  un  Tribunal
Superior,  cuy&amp;amp;  composiciön  y  atribuciones  determinarä  la  ley.

Art.  154.  Para  ser  magistrado  de  los  Tribunales  superiores  se  requiere  ser
ciudadano  en  ejercicio,  tener  treinta  afos  de  edad,  y  haber,  durante  tres  afios  por  lo
        <pb n="1097" />
        IV.  Amerika.  1091  178.  Columbien.

menos,  desempefiado  funciones  judiciales  6  ejercido  la  abogacia  con  buen  credito,  6
enseüado  Derecho  en  un  establecimiento  püblico.

(Art.  155.  Son  comunes  &amp;amp;  los  Magistrados  de  los  tribunales  superiores  las  disposiciones
  del  articulo  147.  Dichos  Magistrados  ser&amp;amp;n  responsables  ante  la  Corte
Suprema,  en  la  forma  que  determine  la  ley,  por  el  mal  desempefo  de  sus  funciones,  y
por  las  faltas  que  comprometan  la  dignidad  de  su  puesto.)

Art.  156.  La  ley  organizara  los  juzgados  inferiores  y  determinarä  sus  atribuciones
y  la  duraciön  de  los  jueces.

Art.  157.  Para  ser  juez  se  requiere  ser  ciudadano  en  ejercicio,  estar  versado  en
la  ciencia  del  Derecho  y  gozar  de  buena  reputaciön.

La  segunda  de  estas  calidades  no  es  indispensable  respecto  de  los  jueces
municipales.  |

Art.  158.  La  responsabilidad  de  los  jueces  inferiores  se  harä  efectiva  ante  el
respectivo  superior.

Art.  159.  Los  cargos  del  orden  judicial  no  son  acumulables;  y  son  incompatibles
con  el  ejercicio  de  cualquiera  otro  cargo  retribuido,  y  con  toda  participacion  en  el
ejerciico  de  la  abogacia.

Art.  160.  Los  Magistrados  y  los  jueces  no  podrän  ser  suspendidos  en  el  ejercicio
de  sus  destinos  sino  en  los  casos  y  con  las  formalidades  que  determinen  las  leyes,  ni
depuestos  sino  &amp;amp;  virtud  de  sentencia  judicial.  Tampoco  podrän  ser  trasladados  &amp;amp;  otros
empleos  sin  dejar  vacante  su  puesto.

No  podrän  suprimirse  ni  disminuirse  los  sueldos  de  los  Magistrados  y  jueces,
de  manera  que  la  supresiön  6  disminuciön  perjudique  &amp;amp;  los  que  esten  ejerciendo  dichos
empleos.  |

Art.  161.  Toda  sentencia  deberä  ser  motivada.

Art.  162.  La  ley  podrä  instituir  jurados  para  causas  criminales.

Art.  163.  Podrän  crearse  tribunales  de  comercio.

(Art.  164.  La  ley  podr&amp;amp;  establecer  la  jurisdicciön  contenciosoadministrativa,
instituyendo  tribunales  para  conocer  de  las  cuestiones  litigiosas  ocasionadas  por
las  providencias  de  las  autoridades  administrativas  de  los  Departamentos,  y  atribuyendo
  al  Consejo  de  Estado  la  resoluciön  de  las  promovidas  por  los  centros  superiores
de  administraciön.)

Titulo  XVI.  De  la  Fuerza  Päblica.

Art.  165.  Todos  los  colombianos  estän  obligados  &amp;amp;  tomar  las  armas  cuando  las
necesidades  püblicas  lo  exijan,  para  defender  la  independencia  nacional  y  las  instituciones
  patrias.

La  ley  determinarä  las  condiciones  que  en  todo  tiempo  eximen  del  servicio
militar.

Art.  166.  La  Naciön  tendrä  para  su  defensa  un  ejercito  permanente.  La  ley
determinarä  el  sistema  de  reemplazos  del  ejercito,  asi  como  los  ascensos,  derechos
y  obligaciones  de  los  militares.

Art.  167.  Cuando  no  se  fijare  por  ley  expresa  el  pie  de  fuerza,  subsistirä  la  base
acordada  por  el  Congreso  para  el  precedente  bienio.

137*
        <pb n="1098" />
        IV.  Amerika.  1092  178.  Cohrmbien.

Art.  168.  La  fuerza  armada  no  es  deliberante.  No  podrä  reunirse  sine  por  orden
de  la  autoridad  legitima,  ni  dirigir  peticiones,  sino  sobre  asuntos  que  se  relacionen  con
el  buen  servicio  y  moralidad  del  ejercito  y  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  de  su  instituto.

Art.  169.  Los  militares  no  pueden  ser  privados  de  sus  grados,  honores  y  pensiones,
sino  en  los  casos  y  del  modo  que  determine  la  ley.

Art.  170.  De  los  delitos  cometidos  por  los  militares  en  servicio  activo  y  en
relaciön  con  el  mismo  servicio  conocerän  las  cortes  marciales  6  tribunales  militares,
con  arreglo  &amp;amp;  las  prescripciones  del  Cödigo  Penal  Militar.

Art.  171.  La  ley  podrä  organizar  y  establecer  una  milicia  nacional.

Titulo  XVII.  De  las  Elecciones.

Art.  172.  Todos  los  ciudadanos  eligen  directamente  Consejeros  municipales  y
Diputados  a  las  Asambleas  departamentales.

(Art.  173.  Los  ciudadanos  que  sepan  leer  y  escribir  Ö  tengan  una  renta  anual  de
quinientos  pesos,  ö  propiedad  inmueble  de  mil  quinientos,  votarä&amp;amp;n  para  Electores  y
elegirän  directamente  Representantes.)

(Art.  174.  Los  Electores  votaran  para  Presidente  y  Vicepresidente  de  la
Repüblica.)

(Art.  175.  Los  Senadores  serän  elegidos  por  las  Asambleas  departamentales;
pero  en  ningün  caso  podrä  recaer  la  elecciön  en  miembros  de  las  mismas  Asambleas
que  hayan  pertenecido  &amp;amp;  Estas  dentro  del  afio  en  que  se  haga  la  elecciön.)

(Art.  176.  Habrä  un  Elector  por  cada  mil  individuos  de  poblaciön.

Habrä  tambien  un  Elector  por  cada  distrito  cuya  poblaciön  no  alcance  &amp;amp;  mil
almas.)

(Art.  177.  Las  Asambleas  electorales  se  renovarän  para  cada  elecciön  presidencial
y  los  individuos  que  fueren  declarados  miembros  legitimos  de  tales  Asambleas,  no
podrän  ser  geparados  del  ejercicio  de  sus  funciones  sino  por  fallo  judicial  que  determine
perdida  6  suspensiön  de  los  derechog  de  ciudadania.)

(Art.  178.  Para  las  elecciones  de  Representantes  cada  Departamento  se
dividir&amp;amp;  en  tantos  distritos  electorales  cuantosg  les  correspondan  para  que  cada  uno
de  &amp;amp;stos  elija  un  Representante.

Compete  &amp;amp;  la  ley,  6,  &amp;amp;  falta  de  &amp;amp;sta,  al  Gobierno,  hacer  la  demarcaciön  &amp;amp;  que  se
refiere  el  pärrafo  anterior.

Los  distritos  municipales  cuya  poblaciöon  exceda  de  cincuenta  mil  almas
formar&amp;amp;n  distritos  electorales  y  votarän  por  uno  6  mäs  Representantes  con  arreglo
&amp;amp;  su  poblaciön.

Las  fracciones  sobrantes  de  poblaciön  que  sumadas  excedan  de  veinticinco  mil
habitantes,  afiadiran  un  Representante  &amp;amp;  los  que  por  cada  eincuenta  mil  elige  el
Departamento.  La  ley  fijara  las  reglas  de  esta  elecciön  adicional.)

Art.  179.  El  sufragie  se  ejerce  como  funciön  constitucional.  EI  que  sufraga
6  elige  no  impone  obligaciones  al  oandidato,  ni  confiere  mandato  al  funcionario  electo.

Art.  180.  Habrä  jueces  de  escrutinio,  encargados  de  decidir  con  el  caräcter  de
jueces  de  derecho,  las  cuestiones  que  se  susciten  de  validez  ö  nulidad  de  las  actas,  de  las
elecciones  mismas,  6  de  determinados  votos.
        <pb n="1099" />
        IV.  Amerika.  1093  178.  Columbien.

Estos  jueces  son  responsables  por  las  decisiones  que  dieten,  y  serän.  nombrados
en  la  forma  y  por  el  tiempo  que  determine  la  ley.

Art.  181.  La  ley  determinarä  lo-demäs  concerniente  &amp;amp;  elecciones  y  esorutinios,
asegurando  la  indepedencia  de  unas  y  otras  funciones;  definir&amp;amp;  los:  delitos.  que:
menoscaban  la  verdad.y  libertad  del  sufragio,  y  establecerä&amp;amp;  la  competente  saneiön:
penal.

Titulo-  XVOL..  De  la  Administraoiön:  Dopartamental:  y  Mumicibal.-Art.

  182.  Los  Departamentos,  para  el’  servicio  administrativo,  se  dividirän  en
provincias,  y  @stas  en:  distritos  municipales.

Art.  183.  Habrä  en  cada  Departamento  una  corporaciön:  adimihistrativa.
denominada  Asamblea  departamental,  compuesta  de  los  Diputados  que  correspondan
&amp;amp;  la  poblaciön,  &amp;amp;  razön  de  uno.  por  cada.doce  mil  habitantes.

La  ley  podrä  variar  la  anterior  Base  numerica  de  Diputados.

Art.  184.  Las  Asambleas  se  reunirän  ordinariamente  cada  dos  adios  en:  la  capital:
del  Departamento.

(Art.  185:  Corresponde  &amp;amp;  las  Asambleae  dirigir  y  fomentar,  por  medio  de
ordenanzas,  y  con  los  recursos  propios  del  Departamento,  la  instrucciön  primanis  y.
la  beneficencia,  las  industrias  establecidas  y  la  introducciön  de  otras  nuevas,  la
inmigraciön,  la  importaciön:  de  capitales  extranjeros,  la  colenizaciön  de  tierras  pertenecientes
  al  Departamento,  la  apertura,  de  caminos  y  de:  canales:  navegables;  la,
construcciön  de  vias  ferreas,  la  explotaciön  de  bosques  de  propiedad  del.  Departamento,
la  canalizaciön  de  rios,  lo  relativo  &amp;amp;  la  policia  local,  la  fiscalizaciön:de  las.rentas  y  gastos
de  los  distritos,  y  cuanto.  se  refiera  &amp;amp;  los  intereses  seccionales  y  al  adelantamiento
interne.)

Art.  186.  Compete  tambien  &amp;amp;  las  Asambleas  departamenteles  orear  y  suprimim
municipios,  con  arreglo’&amp;amp;  la  base  de  poblaciön  que  determine  la  ley;  y  segregar  y  agregan
terminos  municipales  consultando  los  intereses  locales.  Si  de  un  act»  de  agregaciön:
Ö'  segregacion  se:  quejare  algün:  vecindario  interesado  en  el:  asunte,  la  resoluciön
definitiva;  corresponde  al  Congreso.

Art.  187.  Las  Asambleas  departamentales,  ademäs  de  sus-  atribuciones  propias;
podrän  ejercer  otras  funciones  por  autorizaciön  del'  Congreso.

Art.  188.  Los  bienes,  derechos,  valores  y  acciones  que  por:  leyes,  Ö'  por  dsoretos
del  Gobierno:  nacional  6.  por  cualquier  otra  titulo  pertenevieron.  &amp;amp;  los  extinguides
Estados  soberanos,  se  adjudican,  &amp;amp;  los  respectivos'  Departamentos  y  les  pertenecerän.
mientras  €stos  tengan  existencia  legal:

Exceptüanse  lose  inmuebles  que  se  especifican  en  el  articulo-  202.

Art.  189.  Las  Asambleas  votarän  cada  dos  afios  el  Presupuesto  de  rentas  y
gastoe  del:  respectivo  Departamento,  y  en  6&amp;amp;l  apropiaran  las  partidas  necesarias  para
cubrir  los  gastos  que  les  correspondan,  conforme  &amp;amp;  la  ley.

Art.  190.  Las  Asambleas  departamentales,  para  cubrir  los  gastos  de  administraciön
  que  les  correspondan,  podrän  establecer  contribuciones  con  las-  oondiciones  y
dentro  de  los  Ifmites  que  fije  1a  ley.
        <pb n="1100" />
        IV.  Amerika.  1094  178.  Columbien.

Art.  191.  Las  ordenanzas  de  las  Asambleas  son  ejecutivas  y  obligatorias  mientras
no  sean  suspendidas  por  el  Gobernador  6  por  la  autoridad  judicial.

Art.  192.  Los  particulares  agraviados  por  actos  de  las  Asambleas,  pueden
recurrir  al  tribunal  competente;  y  €ste,  por  pronta  providencia,  cuando  se  trate  de
evitar  un  grave  perjuicio,  podrä  suspender  el  acto  denunciado.

Art.  193.  En  cada  Departamento  habr&amp;amp;  un  Gobernador  que  ejercerä  las
funciones  del  Poder  Ejecutivo,  como  agente  de  la  administraciön  central  por  una  parte,
y  por  otra,  como  Jefe  superior  de  la  administraciön  departamental.

Art.  194.  Los  Gobernadores  serän  nombrados  para  un  periodo  de  tres  alios  y
pueden  continuar  en  su  puesto  por  nuevo  nombramiento.

Art.  195.  Son  atribuciones  del  Gobernador:

l.  Cumplir  y  hacer  que  se  cumplan  en  el  Departamento  las  ördenes  del  Gobierno.

2.  Dirigir  la  acciön  administrativa  en  el  Departamento,  nombrando  y  separando
sus  agentes,  reformando  ö  revocando  los  actos  de  &amp;amp;stos  y  dietando  las  providencias
necesarias  en  todos  los  ramos  de  la  Administracion.

3.  Llevar  la  voz  del  Departamento  y  representarlo  en  asuntos  politicos  y  administrativoß.


4.  Auxiliar  la  justicia  en  los  terminos  que  determine  la  ley.

5.  Ejercer  el  derecho  de  vigilancia  y  protecciön  sobre  las  corporaciones  oficiales
y  establecimientos  püblicos.

6.  Sancionar,  en  los  terminos  que  determine  la  ley,  las  ordenanzas  que  expidan
las  asambleas  departamentales.

7.  Suspender,  de  oficio  ö  &amp;amp;  peticion  de  parte  agraviada,  por  resoluciön  motivada,
dentro  del  termino  de  diez  dias  despues  de  su  expediciön,  las  ordenanzas  de  las  asambleas
  que  no  deban  correr,  por  razön  de  incompetencia,  infracciön  de  leyes  6  violaciön
de  derechos  de  tercero,  y  someter  la  suspensiön  decretada  al  Gobierno  para  que  el  la
confirme  6  revoque.

8.  Revisar  los  actos  de  las  municipalidades  y  los  de  los  alcaldes,  suspender  los
primeros  y  revocar  los  segundos  por  medio  de  resoluciones  razonadas  y  ünicamente
por  motivos  de  incompetencia  6  ilegalidad.

Y  las  demäs  que  por  la  ley  le  competan.

Art.  196.  Los  Gobernadores  estarän  sujetos  &amp;amp;  responsibilidad  administrativa
y  judicial.  Son  amovibles  por  el  Gobierno,  y  responsables  ante  la  Corte  Suprema  por
los  delitos  que  cometieren  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  197.  El  Gobernador  podrä  requerir  el  auxilio  de  la  fuerza  armada,  y  el  Jefe
militar  obedecer&amp;amp;  sus  instrucciones,  salvo  las  disposiciones  especiales  que  dicte  el
Gobierno.

Art.  198.  En  cada  Distrito  municipal  habr&amp;amp;  una  corporaciön  popular  que  se
designarä  con  el  nombre  del  Consejo  municipal.

Art.  199.  Corresponde  &amp;amp;  los  Consejos  municipales  ordenar  lo  conveniente  por
medio  de  acuerdos  ö  reglamentos  interiores,  para  la  administraciön  del  Distrito;  votar,
en  conformidad  con  las  ordenanzas  expedidas  por  las  Asambleas,  las  contribuciones  y
        <pb n="1101" />
        IV.  Amerika.  1095  178.  Columbien.

gastos  locales;  llevar  el  movimiento  anual  de  la  poblaciön;  formar  el  censo  civil  cuando
lo  determine  la  ley,  y  ejercer  las  demäs  funciones  que  les  sean  senialadas.

Art.  200.  La  acciöon  administrativa  en  el  Distrito  corresponde  al  Alcalde,
funcionario  que  tiene  el  doble  caräcter  de  agente  del  Gobernador  y  mandatario  del
pueblo.

Art.  201.  El  Departamento  de  Panamä  estä  sometido  &amp;amp;  la  autoridad  directa
del  Gobierno,  y  ser&amp;amp;  administrado  con  arreglo  ä  leyes  especiales.

Titulo  XIX.  De  la  Hacienda.

Art.  202.  Pertenecen  &amp;amp;  la  Repüblica  de  Colombia:

1.  Los  bienes,  rentas,  fincas,  valores,  derechos  y  acciones  que  pertenecian  &amp;amp;  la
Uniön  Colombiana  en  quince  de  abril  de  mil  ochocientos  ochento  y  seis.

2.  Los  baldios,  minas  y  salinas  que  pertenecian  ä  los  Estados,  cuyo  dominio
recobra  la  Naciön,  sin  perjuicio  de  los  derechos  constituidos  &amp;amp;  favor  de  terceros,  por
dichos  Estados,  6  &amp;amp;  favor  de  Estos  por  la  Naciön  &amp;amp;  titulo  de  indemnizacion.

3.  Las  minas  de  oro,  de  plata,  de  platino  y  de  piedras  preciosas  que  existan  en
el  territorio  nacional,  sin  perjuicio  de  los  derechos  que  por  leyes  anteriores  hayan
adquirido  los  descubridores  y  explotadores  sobre  algunas  de  ellas.

Art.  203.  Son  de  cargo  de  la  Repüblica  las  deudas  exterior  6  interior,  reconocidas
ya,  ö  que  en  lo  sucesivo  se  reconozcan,  y  los  gastos  del  servicio  püblico  nacional.

La  ley  determinarä  el  orden  y  modo  de  satisfacer  estas  obligaciones.

(Art.  204.  Ninguna  contribuciön  indirecta  ni  aumento  de  impuesto  de  esta
clase  empezar&amp;amp;  &amp;amp;  cobrarse  sino  seis  meses  despues  de  promulgada  la  ley  que  establezca
la  contribuciön  6  el  aumento.)

Art.  205.  Ninguna  variaciön  en  la  tarifa  de  aduanas  comenzarä  &amp;amp;  ser  ejecutada
sino  noventa  dias  despues  de  sancionada  la  ley  que  la  establezca;  y  toda  alza  ö  baja
en  los  derechos  de  importaciön  se  verificar&amp;amp;  por  d&amp;amp;cimas  partes  en  los  diez  meses
subsiguientes,.

Esta  disposiciön  y  la  del  anterior  articulo  no  limitan  las  facultades  extraordinarias
del  Gobierno  cuando  de  ellas  est&amp;amp;  revestido.

Art.  206.  Cada  Ministerio  formarä  cada  dos  afios  el  presupuesto  de  gastos  de  su
servicio,  y  lo  pasar&amp;amp;  al  del  Tesoro,  por  el  cual  ser&amp;amp;  redactado  el  general  de  la  Naciön,
y  sometido  &amp;amp;  la  aprobaciön  del  Congreso,  junto  con  el  de  rentas,  en  que  se  propondrän
los  medios  necesarios  para  cubrir  las  obligaciones.

Cuando  el  Congreso  no  vote  la  ley  de  presupuesto  para  el  correspondiente  bienio
econömico,  continuar&amp;amp;  vigente  el  presupuesto  del  bienio  anterior.

Art.  207.  No  podrä  hacerse  ningün  gasto  püblico  que  no  haya  sido  decretado
por  el  Congreso,  por  las  Asambleas  departamentales,  6  las  Municipalidades;  ni  transferirse
  ningün  credito  &amp;amp;  un  objeto  no  previsto  en  el  respectivo  presupuesto.

(Art.  208.  Cuando  haya  necesidad  de  hacer  un  gasto  imprescindible,  &amp;amp;  juioio  del
Gobierno,  estando  en  receso  las  Cämaras,  y  no  habiendo  partida  votada,  Ö  siendo
esta  insuficiente,  podrä  abrirse  al  respectivo  Ministerio  un  credito  suplemental  ö
extraordinario,
        <pb n="1102" />
        IV.  Amerika.  jr  1:9.  Costa  R'-a.

E:tes  credits  se  abriran  por  el  Con«-jo  de  Mini-tros.  instruvrendo  para  ello
eıp-diente  y  previo  dictamen  d«l  Consejo  de  Estado.

Corresponde  al  Conzreso  lezalizar  estos  creditos.

El  Gubierno  puede  solicitar  del  Congreso  creditos  adicionales  al  presupuesto  de
gast.)

Tiiulo  XXL  De  la  Beforma  de  eita  Constitueion  5  Ahrozaceion  de  la  Anterior.

(Art.  2%.  Esta  Constituciöon  podrä  ser  reformada  por  un  acto  kegislativo,  disceutido
primeramente  y  aprobado  en  tres  debates  por  el  Congreso  en  la  forma  ordinaria,
trarmitido  por  el  Gobierno,  para  su  examen  definitivo.  &amp;amp;  la  Lezislarura  subsiguiente,
y  pur  @esta  nuevamente  debatido.  y  ültimamente  aprobado  por  dos  tercios  de  los  votos
en  ambas  Cämaras).

Art.  210.  La  Constitucion  de  ocho  de  mayvo  de  mil  ochocientos  sesenta  y  tres,
que  cesö  de  regir  por  razöon  de  hechus  consumadcs,  queda  abolida:  6  igualmente  derogadas
  todas  las  disposiciones  de  caräcter  legislative  contrarias  &amp;amp;  la  presente  Constitucion.

Der  fo!gende  Titel  XXI  enthäit  zusätzlich  Überganzebestimmungen  Er  zerfällt  in  die
Arukel  A  bis  O.

179.  Costa  Rica.

Verfassung  vom  7.  Dezember  1871  mit  Abänderungen  von  1905.

Ncsstros  los  Representantes  del  Pueblo  de  Costa  Rica,  oonvocados  legitimamente  para
establecer  la  justicia,  proveer  &amp;amp;  la  defenss  comün,  promover  el  bien  general  y  asegurar  los
beneficios  de  la  libertad,  implorando  el  auxilio  del  Soberano  Regulador  del  Universo  para
alcanzar  estos  finee,  hemnos  decretado  y  sancionado  la  siguiente  Constituciön  politica.

Titulo  L
De  la  Repüblica.

Art.1.  La  Repüblica  de  Costa  Rica  es  libre  €  independiente.

Art.2.  La  soberania  reside  exclusiramente  en  la  Naciön.

Art.3.  El  territorio  de  la  Repüblica  estä  comprendido  entre  les  oceanos
Atläntico  y  Pacifico.  Confina  al  Noroeste  con  Nicaragua,  de  la  cual  lo  separa  la  lines
divisoria  que  marca  el  tratado  de  15  de  Abril  de  1858,  celebrado  con  aquella  Repüblica;
y  por  el  Sudeste,  con  la  de  Colombia,  respecto  de  la  cual  se  observarä  el  uti  possidetis
de  1826.  Estos  limites  pueden  variarse  por  tratados  con  las  naciones  limitrofes,  ö  por
decision  arbitral  en  su  caso.

Titulo  DO.
Secciön  primera.  De  los  costarricenses.

Art.  4  Los  costarricenses  son  naturales  o  naturalizados.

Art.5.  Son  naturales:

1.  Los  nacidos  en  el  territorio  de  la  Repüblica,  excepto  aquellos  que,  hijos  de
padre  ö  madre  extranjero,  debieren  seguir  esta  condiciön  conforme  ä  la  ley.
        <pb n="1103" />
        IV.  Amerika.  1097  179.  Cost  Rica.

2.  Los  hijos  de  padre  6  madre  costarricense,  nacidos  fuera  del  territorio  de  la
Repüblica  y  cuyos  nombres  se  inscriban  en  el  Registro  civico,  por  voluntad:  de  sus
padres,  mientras  sean  menores  de  veintiün  afios,  ö  por  la  suya  propia  desde  que  lleguen
&amp;amp;  esta  edad.

3.  Los  hijos  de  padre  6  madre  extranjero  nacidos  en  el  territorio  de  la  Repüblica.
que,  despues  de  cumplir  veintiün  afos,  se  inscriban  por  su  propia  voluntad  en  el
Registro  civico,  ö  por  la  de  sus  padres  antes.  de  dicha  edad.

4.  Son  tambien  naturales  los  habitantes  de  la  provincia  de  Guanacaste  que  se
hubiesen  establecido  definitivamente  en  ella,  desde  su  incorporaciön  &amp;amp;  esta  Repüblica
hasta  el  tratado  de  15  de  Abril  de  1858,  celebrado  con  la  de  Nicaragua.

"Art.  6.  Son  naturalizados:

1.  Los  que  han  adquirido  esta  calidad  en  virtud  de  las  leyes  anteriores.

2.  La  mujer  extranjera  casada  con  costarricense.

3.  Los  hijos  de  otros  naciones  que,  despues  de  un  aüo  de  residencisen  la  Repüblica,
obtengan  la  carta  respectiva.

Art.  7.  La  calidad  de  costarricense  se  pierde  y  reoobra  por  las  causas  y  medioßs.
que  determine  la  ley.

Art.  8.  Son  deberes  de  los:  costarricenses  observar  la  Constitucion  y  las.  leyes,
servir  &amp;amp;  la  Patris,  defenderla  y  contribuir  para  los  gastos  püblicos,.

Secciön  segunda.  De  los  ciudadanos.

Art.9.  Son  ciudadanos  costarricenses  todos  los  naturales  de  la  Repüblica,  ö
naturalizados  en  ella,  que  tengan  veinte  aios  cumplidos,  ö  diez  y  ocho  si  fuesen  casa
dos  6  profesores  de  alguna  ciencis;  siempre  que  unos  y  otros  posean  ademäs  alguna
propiedad  ü  oficio  honesto,  cuyos  frutos  ö  ganancias  sean  suficientes  para  mantenerlos
en  proporciön  &amp;amp;  su  estado.

Art.10.  EI  ejercicio  de  la  ciudadania  se  suspende,  pierde  y  recobra  por  las
causas  que  determine  la  ley.

Art.  11.  Los  que  hayan  perdido  la  ciudadanis,  excepto  por  traiciön  &amp;amp;  la  Patria,
pueden  ser  rehabilitados,  motivando  legalmente  la  impetraciön  de  la  gracia.

Secciön  tercera.  De  los  extranjeros:.

Art.  12.  Los  extranjeros  gozan  en  el  territorio  de  la  Naciön  de-todos  los  derechos
civiles  del  ciudadano;  pueden  ejercer  su:  industria  6.  comercio,  poseer  bienes  raices,
comparlos  y  enajenarlos,  navegar  los  rios  y  costas,  ejercer  libremente  su  culto,.  testar
y  casarse  conforme  &amp;amp;  las  leyes.  No  estän  obligados  &amp;amp;  admitir  la  ciudadania,  ni  &amp;amp;  pagar
contribuciones  forzosas  extraordinarias.

Titulo  II.
Secciön  primera  De  las  garantias  nacionales.
Art.  13.  Los  Poderes  en  que  se  divide  el  Gobierno  de  la  Repüblica  son:  independientes
  entre  si.
Art,  14.  Nadie  puede  arrogarse  la  soberanis  ;  el  que  lo  hiciere  comete  un  atentado

de  lesa  naciön.
138
        <pb n="1104" />
        IV.  Amerika.  1098  179.  Costa  Rica.

Art.  15.  Ninguna  autoridad  puede  celebrar  pactos,  tratados  6  convenios  que
ge  opongan  &amp;amp;  la  soberania  €  independencia  de  la  Repüblica.  Cualquiera  que  comete
este  atendo  serä  calificado  de  traidor.

Lo  aqui  dispuesto  no  impedirä  que  el  Ejecutivo  pueda  negociar  tratados  para  la
ejecuciön  de  cualquier  canal  interoceanico  que  afecten  la  soberania  sobre  el  territorio
de  la  Repüblica.  Estos  tratados  deberän  para  su  validez  ser  sometidos  al  Congreso  y
obtener  la  aprobaciön  de  tres  cuartas  partes  del  total  de  sus  miembros,  y  ademäs
la  de  una  Asamblea  constituyente  convocado  para  este  solo  efecto.

Art.  16.  Ninguna  autoridad  puede  arrogarse  facultades  que  la  ley  no  le
concede.

Art.  17.  Las  disposiciones  del  Poder  Legislativo  6  del  Ejecutivo  que  fueren
contrarias  &amp;amp;  la  Constituciön  son  nulas  y  de  ningün  valor,  cualquiera  que  ses  la  forma
en  quo  se  emitan.  Lo  son  igualmente  los  actos  de  los  que  usurpen  funciones  püblicas,
y  los  emplcos  conferidos  sin  los  requisitos  prevenidos  por  la  Constituciön  6  las  leyes.

Art.  18.  Corresponde  exclusivamente  al  Poder  Legislativo  la  facultad  de  acordar
la  enajenaciön  de  los  bienes  de  propiedad  nacional,  decretar  emprestitos.  €  imponer
contribuciones.

Art.  19.  Los  funcionarios  püblicos  no  son  duenos  sino  depositarios  de  la  autoridad.
Estän  sujetos  &amp;amp;  las  leyes  y  jamäs  pucden  considerarse  superiores  &amp;amp;  ella.

Art.  20.  Los  funcionarios  püblicos  son  responsables  por  la  infracciön  de  la
Constituciön  6  de  las  leycs.  La  acciön  para  acusarlos  es  popular.

Art.  21.  Todo  funcionario  püblico  prestar&amp;amp;  juramento  de  observar  y  cumplir
la  Constitucion  y  las  leyes.

Art.  22.  La  fuerza  militar  est&amp;amp;  subordinada  al  Poder  Civil,  es  esencialmente
pasiva  y  jamäs  debe  deliberar.

Art.  23.  La  Repüblica  no  reconoce  titulos  hereditarios  ö  empleos  venales,  ni
permite  la  fundaciön  de  mayorazgos.

Art.  24.  La  pena  de  infamia  no  es  trascendental.  Se  prohibe  el  uso  del  tormento
y  la  pena  de  confiscaciön.

Secciön  segunda.  De  las  garantias  individuales.

Art.  25.  Todo  hombre  es  igual  ante  la  ley.

Art.  26.  La  ley  no  tiene  efecto  retroactivo.

Art.  27.  Todo  hombre  es  libre  en  la  Repüblica;  no  puede  ser  esclavo  el  que
se  halle  bajo  la  protecciön  de  sus  leyes.

Art.  28.  Todo  costarricense  puede  trasladarse  &amp;amp;  cualquier  punto  de  la  Repüblica
ö  fuera  de  ella,  siempre  que  se  halle  libre  de  toda  responsabilidad,  y  volver  cuando
le  convenga.

Art.  29.  La  propiedad  es  inviolable;  &amp;amp;  ninguno  puede  privarse  de  la  suya,  si
no  es  por  interes  püblico  legalmente  comprobado,  y  previa  indemnizaciön  &amp;amp;  justa
tasaciön  de  peritos  nombrados  por  las  partes,  quienes  no  sölo  deben  estimar  el  valor
de  la  cosa  que  se  tome,  sino  tambien  el  de  los  dafos  consiguientes  que  se  acrediten.
En  casa  de  guerra  ö  conmociön  interior,  no  es  indispensable  que  la  indemnizaciön  sea
previa.
        <pb n="1105" />
        IV.  Amerika.  1099  179.  Costa  Rica.

Art.  30.  El  doniicilio  de  los  habitantes  de  la  Repüblica  es  inviolable,  y  no  puede
allanarse  sino  en  los  casos  y  con  las  formalidades  que  la  ley  prescribe.

Art.  31.  En  ningün  caso  se  podrän  ocupar,  ni  menos  examinar,  los  papeles
privados  de  los  habitantes  de  la  Repüblica.

Art.  32.  Es  inviolable  el  secreto  de  la  correspondencia  escrita  ö  telegrafica,
y  que  la  fuere  sustraida  no  producirä  efecto  legal.

Art.  33.  Todos  los  habitantes  de  la  Repüblica  tienen  el  derecho  de  reunirse
pacificamente  y  sin  armas,  ya  sea  con  el  objeto  de  ocuparse  de  negocios  privados,  6  ya
con  el  de  discutir  asuntos  politicos  y  examinar  la  conducta  püblica  de  los  funcionarios.

Art.  34.  Ningunas  persona  ö  reuniön  de  personas  puede  tomar  el  titulo  ö  representaciön
  del  pueblo,  arrogarse  sus  derechos,  ni  hacer  pediciones  &amp;amp;  sunombre.  La  infarcciön
de  este  articulo  es  sediciön.

Art.  35.  El  derecho  de  peticiön  puede  ejercerse  individual  ö  colectivamente.

Art.  36.  Ninguno  puede  ser  inquietado  ni  perseguido  por  acto  alguno  en  que
no  infrinja  la  ley,  ni  por  la  manifestaciön  de  sus  opiniones  politicas.

Art.  37.  Todos  pueden  comunicar  sus  pensamientos  de  palabra  ö  por  escrito
y  publicarlos  por  medio  de  la  imprenta,  sin  previa  eensura,  quedando  responsables
por  los  abusos  que  cometan  en  el  ejercicio  de  este  derecho,  en  los  casos  y  del  modo
que  la  ley  establezca.

Art.  38.  EI  conocimiento  de  las  causas  civiles  y  criminales  es  privativo  de  las
autoridades  establecidas  por  la  ley.  No  se  crear&amp;amp;  Comisiön,  Tribunal  ö  Juez,  para
causas  determinadas,  ni  se  sujetar&amp;amp;  &amp;amp;  la  jurisdicciön  militar  sino  &amp;amp;  los  individuos  del
Ejercito,  sölo  por  los  delitos  de  sediciön  y  rebeliön,  por  los  que  se  cometan  estando
en  servicio  Ö  requeridos  para  que  lo  presten,  contra  la  disciplina,  y  cualesquiera  otros  en
campafa,  en  cUyOoß  Casos  serän  juzgados  con  arreglo  &amp;amp;  la  Ordenanza.

Art.  39.  En  materia  criminal  nadie  estä  obligado  &amp;amp;  declarar  contra  si  mismo;
ni  en  calidad  de  testigo  puede  hacerlo  contra  su  consorte,  ascendientes,  descendientes
ü  otros  parientes  dentro  del  tercer  grado  de  consanguinidad  6  segundo  de  afinidad.

Art.  40.  Ninguno  puede  ser  detenido  sin  un  indicio  comprobado  de  haber
cometido  delito,  y  sin  mandato  escrito  de  Juez  6  autoridad  encargada  del  orden
püblico,  excepto  que  sea  reo  declarado  pröfugo  6  delincuente  infraganti;  pero  en  todo
caso  debe  ser  puesto  &amp;amp;  disposiciön  de  Juez  competente,  dentro  del  t6rmino  perentorio
de  veinticuatro  horas.

Art.  41.  Todo  habitante  de  la  Repüblica  tiene  el  derecho  de  habeas  corpus.

Art.  42.  Ä  nadie  se  harä  sufrir  pena  alguna  sin  haber  sido  oido  y  convencido  en
juicio  y  sin  que  le  haya  sido  impuestsa  por  sentencia  ejecutoriada  de  Juez  6  autoridad
competente.  Exceptüanse  el  apremio  corporal,  la  rebeldia  y  otras  de  esta  naturaleza
en  materia  civil,  y  las  de  multa  ö  arresto  en  materia  de  policia.

Art.  43.  Ä  nadie  puede  imponerse  pena  que  por  ley  preexistente  no  est6
sefialada  al  delito  6  falta  que  cometa.

Art.  44.  Ninguna  persons  puede  ser  reducida  &amp;amp;  prisiön  por  deuda,  sino  solamente
en  el  caso  de  fraude  legalmente  comprobado.

Art.  45.  La  vida  humana  es  inviolable  en  Costa  Rica.

138*
        <pb n="1106" />
        IV.  Amerika.  1:1100  179.  Costa  Rica.

Art.  46.  Todo  costarricense  6  extranjero,  ocurriendo  ä  las  leyes,  debe  encontrar
remedio  para  las  injurias  6  dafos  que  haya  recibido  en  su  persona,  propiedad  ü  honra.
Debe  hacersele  justieia  pronta,  cumplidamente  y  sin  denegaciön,  y  sen  estricte  conformidad
  con  las  leyes.

Art.  47.  Todos  los  costarricenses  6  extranjeros  tienen  el  derecho  de  terminar
sus  deferencias  en  materia  civil  por  ınedio  de  ärbitros,  ya  sea  antes.ö  ya  despues.  de
iniciado:  el  pleito:

Art.  48.  Un  mismo  Juez  no  puede  serlo  en  diversas  instancias,  siempre  que  se
trate  de  la  decision  del  mismo-  punto.

Art.  49.  Las  acciones  privadas:  que  no  toquen  con.  el  orden:  ö  la  moralidad
püblica,  6  que  no  producen  dafio  6  perjuicie  de  tercero,  estän.  fuora,  de  la  acciön  de  la.  ley.

Titulo  IV.
De  la  relig'on.
Art.50.  La  Religioı  Catölica,  Apostölica,  Romana,  es  la  del:  Estado,  el  cual
contribuye  &amp;amp;  su  mantenimiento,  sin-impedir  el  libre  ejereicio  en  la  Repüblica  de  ningün
otro  culto  que  no  se  oponga  &amp;amp;  la  moral  universal,  ni  &amp;amp;  las  buenas  costumbres.

Titulo  V.
De  la  ensenanza.

Art.  51.  La.  ensenanga  primaria  de  ambos  sexos  es.  obligatoria,  gratuita  y
costeade  por  la  Naciön.  Ladireceiön  inmediata  de  elle  corresponde  &amp;amp;  las  Municipalidades,
y  al  Poder  Ejecutivo:  la  suprema  imspecciön.

-Art.  52.  T’odo  costarricense  Ö  extranjero  es  libre  para  dar  Ö  recibir  la  instrucciön:
que  &amp;amp;  bien  tenga,  en.los  estableoimientos  que  no  scan  costeados  con  fondos  püblicos.

Titulo  VI.
Secciön  primera  Delsufragio.
Art.  53.  EI  sufragio  tiene  dos  grados.

.  Art.  54.  El  derecho  de  sufragar  en  el  primero  corresponde  &amp;amp;  todos  los  ciudadanos
en  ejercicio.  El  de  sufragar  en  el’  segundo  es  privativo  de  los  eleotores  que  aquellos
nombren.

Art.  55.  Los  primeros  lo  ejercen  en  juntas  populares;  los  segundos,  en  asambleas
electorales:

Art.  56.  El  objeto  de  €estas  es  el  nombramiento  de  electores  que  correspondan  al
distrito  &amp;amp;  razön  de  tres  propietarios  y  un  suplante  por  cada  mil'individuos  de  poblaciön;
mas  el  distrito  que  no  los  tenga,  nombrar&amp;amp;  sin  embargo  los  cuatro  electores  dichos.

Seociön  segunda.  De  las  asambleas  electonales.

Art.  57.  Estas  se  coomponen  de  los  electores  nombrados  en  las  juntas  populares.
Art.  58.  Para  ser  electer  se  requiere:

1.  Ser  ciudadano  en  ejercicio.

2.  Tener:  veintiün.  aäos  cumplidos.

3.  Saber  leer  y  escrivir.

4.  Ser  vecino  de  la  Provincia  &amp;amp;  que  pertenece  el  distrito.  que  le  nombre,
        <pb n="1107" />
        IV.  Amerika.  1101  179.  Costa  Rios.

5.  Ser  propietario  de  cantidad  ‚que  no  baje  de  quinientos  pesos,  6  tener  una  renta
anual  de  doscientos.

Art.  59.  No  pueden  ser  electores:  el  Presidente  .de  la  Repüblica,  el  Obispo,  les
Secretarios  de  Estado,  los  Magistrados  de  la  Corte  de  Justicia  y  los  Gobernadores.

Art.’60.  El  'oncargo  .de  .elector  .es  ‘obligatorie  conforme  &amp;amp;  la  ley;  dura  euatre
afios,  y  los  que  lo  ejerzan  son  reelegibles  indefinidamente.

Art.  61.  Son  atribuciones  de  las  asambleas  electorales:

1.  Sufragar  para  Presidente  de  la  Repürnblica.

2.  Hacer  las  eleccioncs  de  Diputados  que  &amp;amp;  cada  Provincis  corresponda,  &amp;amp;  razon
de  un  propietario  por  cada  ocho  mil  habitantes,  y  por  un  residue  que  exceda  de  cuatro
mil.  La  Provincia  de  Guanacaste  elegirä,  sin  embargo,  des  Diputades  propietarios
y  un  suplente,  y  la  Comarea  de  Puntarenas  un  propietario  y  un  suplente.

3.  Elegir  los  individuos  que  deben  componer  las  Municipalidades,  y  'hacer  las
demäs  elecciones  que  les  atribuya  la  ley.

Art.  62.  Una  ley  particular  arreglarä  sobre  -estas  bases  la  coalificaciön  ‚de  los
ciudadanos  y  las  elecciones,  come  'mejor  convenga  &amp;amp;  la  legalidad,  libertad  y  orden  del
sufragio  en  sus  dos  grados.

Titulo  VII.
Del  Gobierno.

Art.63.  El  Gobierno  de  la  Repüblica  es  popular,  representativo,  alternativo
y  responsable,  y  lo  ejercen  tres  poderes  distintos,  que  se  denominarän:  Legislativo,
Ejecutivo  y  Judicial.

Titulo  VID.

Del  Poder  Legislativo.
Secciön  primera.  OrganizaciöndelCongresoConstitucional,

Art.  64.  El  Poder  Legislativo  es  delegado  por  el  pueblo  en  una  corporaciön  que
se  denomina  Congreso  Comstitucional.

Art.  65.  EI  Congreso  Censtitucional  se  forma  de  Diputados  elegidos  por  las
asambleas  electorales,  en  la  properciön  que  se  establece  en  la  fracciön  2,  articulo  61
de  esta  Constituciön.

Art.66.  Los  Diputados  dursrän  en  sus  destines  .«cuatro  .afies,  debiemdo  ser
renovados  cada  dos  afios  por  mitades,  y  pudiendo  ser  reeleotos  indefinidamente.  La
suerte  designarä  en  el  primer  periodo  .de  la  renovaciön  los  individuos  que  deben  dejar

Art.  67.  El  Diputado  es  absokstamente  irresponsable  por  las  opiniones  y  votos
que  emita  en  la  Cämara.

Durante  las  sesiomes  no  Podrä  ser  arrestado  por  causa  civil,  salvo  que  el  Congreso
lo  autorize,  ö  que  el  mismo  Diputado  le  consienta.

Desde  que  fuere  declarade  electo,  propietario,  6  suplente,  por  Ja  asamblea
electoral  hasta  que  termine  su  periodo  legal,  no  pedr&amp;amp;  ser  detenido,  ni  preso,  por  motivo
criminal,  ö  de  Policia,  sin  que  previamente  haya  sido  suspenso  por  el  Congreso.  Esta
        <pb n="1108" />
        IV.  Amerika.  1102  179.  Costa  Rice.

inmunidad  no  tiene  cabida  en  el  caso  de  flagrante  delito  ö  falta,  ni  cuando  el  mismo
Diputado  manifeste  renunciarla.  Sin  embargo,  el  Diputado  detenido  6  preso,  en  el
caso  de  flagrante  delito,  ö  falta,  serä  puesto  en  libertad  si  el  Congreso  lo  ordenare.

Art.  68.  EI  Congreso  se  reunirä  cada  ano  el  dia  primero  de  Mayo,  aun  cuando
no  haya  sido  convocado,  y  sus  sesiones  ordinarias  durarän  sesenta  dias,  prorrogables
hasta  noventa  en  caso  necesario.

Art.  69.  Tambien  se  reunirä  extraordinarismente,  cuando  al  efectos  sea  convocado
  por  el  Poder  Ejecutivo.  En  el  Decreto  de  convocatoria  se  determinarän  los  suntos
de  que  exclusivamente  debe  ocuparse  el  Congreso.

Art.  70.  Ningün  Diputado  podrä  durante  las  sesiones  admitir  empleo  del  Poder
Ejecutivo,  salvo  que  se  tratare  de  una  Secretaria  de  Estado,  ö  de  una  misiön  diplomatica.

Art.  71.  Para  ser  Diputado  se  requiere:

1.  Ser  costarricense  de  nacimiento  Ö  naturalizado,  con  una  residencia  de  cuatro
anos  despues  de  haber  adquirido  la  carta  de  naturaleza.

2.  Reunir  las  calidades  que  se  exigen  para  ser  elector,  excepto  la  4.

Secciön  segunda.  Attribuciones  delCongreso.

Art.  72.  Son  atribuciones  exclusivas  del  Congreso:

1.  Abrir  y  cerrar  sus  sesiones  en  el  tiempo  designado  por  la  ley,  y  suspenderlas
cuando  lo  tuviere  &amp;amp;  bien,  para  continuarlas  dentro  del  ano,  dejando,  entre  tanto,  si
fuere  necesario,  una  comisiön  de  redacciön.

2.  Hacer  la  apertura  de  las  actas  electorales,  calificaciön  y  escrutinio  de  los
sufragios  para  Presidente  de  la  Repüblica,  y  declarar  la  elecciön  de  Este,  cuando  resulte,
por  mayoria  absoluta;  y  no  habiendola,  hacer  la  elecciön  entre  los  dos  individuos  que
hayan  obtenido  mayor  nümero  de  sufragios;  pero  en  el  caso  de  que  dos  6  mäs  tuvieren
igual  nümero,  y  algün  otro  mayor  nümero  que  &amp;amp;stos,  el  Congreso  elegirä  entre  ellos
el  Presidente  de  la  Repüblica.

3.  Nombrar  los  individuos  que  deven  componer  la  Corte  Suprema  de  Justicia
y  los  Conjueces  de  que  habla  el  articulo  128,  secciön  segunda,  titulo  X,  de  esta
Constituciön;  recibir  &amp;amp;  aqu6llos  y  al  Presidente  de  la  Repüblica  el  juramente  que  deben
‚prestar  ;  admitir  ö  no  las  renuncias  de  los  individuos  de  los  Supremos  poderes,  y  resolver
las  dudas  que  ocurran,  en  el  caso  de  incapacidad  fisica  ö  moral  del  Presidente  de  la
Repüblica,  declarando  si  debe  6  no  procederse  &amp;amp;  nueva  elecciön.  En  este  ültimo.  caso,
los  Secretarios  de  Estado  darän  cuenta  al  Presidente  del  Congreso,  para  que  lo  convoque
extraordinarismente  con  el  fin  indicado.

4.  Aprobar  ö  desechar  los  convenios,  concordatos  y  tratados  püblicos.

5.  Prestar  6  nagar  su  consentimiento  para  el  ingreso  de  tropas  extranjeras  en  la
‚Repüblica  y  para  la  estaciön  de  escuadras  en  sus  puertos.

6.  Autorizar  al  Poder  Ejecutivo  para  declarar  la  guerra.

?.  Suspender,  por  tres  cuartas  partes  de  votos  presentes,  el  orden  constitucional,
  en  caso  de  conmociön  interior  6  de  agresiön  extranjera,  siempre  que  la
suspensiön  se  juzgue  indispensable  para  salvar  la  Repüblica.  Esta  suspensiön  durara
por  el  tiempo  que  lo  exijan  las  circunstancias  que  la  motivan,  no  pudiendo  en  ningün
caso  exceder  de  seserita  dias  se  nueva  declaratoria  del  Congreso.
        <pb n="1109" />
        IV.  Amerika.  1103  179.  Costa  Rica.

Pärrafo  ünico.  La  suspension  de  que  habla  esta  atribuciön  jamäs  comprenderä
ja  garantia  consignada  en  el  articulo  45,  titulo  ILI,  secciön  segunda,  de  esta  Constituciön.

8.  Designar  para  cada  periodo  presidencial,  en  respectiva  primera  reuniön
ordinaria  del  Congreso,  tres  individuos  con  la  denominaciön  de  primero,  segundo  y
tercer  Designados,  para  ejercer  el  Poder  Ejecutivo  en  las  faltas  temporales  6  absolutas
del  Presidente,  debiendo  tener  las  calidades  exigidas  para  este.  Faltando  el  Presidente
y  los  Designados,  los  Secretarios  del  Estado  procederän  conforme  &amp;amp;  lo  prevenido  en  el
final  de  la  atribuciön  3  de  este  articulo.

No  podrä  ser  electo  Designado  quien  hubiere  sido  Presidente  de  la  Repüblica
en  el  periodo  anterior  al  que  ha  de  funcionar  aquel,  ni  el  Designado  que  se  hallare  en
ejercicio  de  la  Presidencia  al  tiempo  de  la  elecciön,  ö  que  la  hubiere  ejercido  en  los
seis  meses  anteriores,  ö  parte  de  ellos.

9.  Admitir  las  acusaciones  que  se  interpongan  contra  el  Presidente  de  laRepüblica,
individuos  de  los  Supremos  Poderes,  Secretarios  de  Estado  y  Ministros  Diplomäticos
de  la  Repüblica,  y  declarar  por  dos  terceras  partes  de  votos  si  ha  6  no  lugar  &amp;amp;  formaciön
  de  causa  contra  ellos,  poniendolos,  en  caso  afirmativo,  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Corte
Suprema  de  Justicia,  para  que  sean  juzgados  conforme  &amp;amp;  Derecho.

10.  Decretar  la  suspensiön  de  cualquiera  de  los  individuog  que  se  mencionan
en  la  atribuciön  precedente,  cuando  haya  de  procederse  contra  ellos  por  delitos
comunes.

11.  Examinar  los  informes  anuales  que  deben  presentar  los  Secretarios  de
Estado,  la  cuenta  de  gastos  de  Hacienda,  y  votar  el  presupuesto  general,  y  en  la  misma
reuniön,  6  en  las  sesiones  extraordinarias,  decretar  los  gastos  extraordinarios  que  864
necesario  hacer.

12.  Fijar  tambien  anualmente  el  maximum  de  la  fuerza  armada  de  mar  y  tierra
que,  en  tiempo  de  paz,  pueda  on  Ejecutivo  mantener  en  servicio  activo,  y  entonces,
ö  en  las  sesiones  extraordinarias,  sefalar  el  aumento  que  puede  darse  &amp;amp;  dicha  fuerza
en  los  casos  de  guerra  exterior  y  de  insurrecciön  &amp;amp;  mano  armada.

13.  Dar  las  leyes,  reformarlas,  interpretarlas  y  derogarlas.

14.  Establecer  los  impuestos  y  contribuciones  nacionales.

15.  Decretar  la  enajenaciön  6  aplicaciön  &amp;amp;  usos  püblicos  de  los  bienes  propios
de  la  Naciön.

16.  Autorizar  especialmente  al  Poder  Ejecutivo  para  negociar  empreöstitos  6
celebrar  otros  contratos,  pudiendo  hipotecar  &amp;amp;  su  seguridad  las  rentas  nacionales.

17.  Conferir  grados  militares  desde  Coronel  inclusive  .arriba.

18.  Conceder  premios  personales  y  honorificos  &amp;amp;  log  que  hayan  hecho  grandes
€  importantes  servicios  &amp;amp;  la  Repüblica  y  decretar  honores  &amp;amp;  su  memoria.

19.  Determinar  la  ley,  tipo,  forma  y  denominaciön  de  las  monedas  y  las  pesas
y  medidas.

20.  Promover  el  progreso  de  las  ciencias  y  de  las  artes  y  asegurar  por  tiempo
limitado  &amp;amp;  los  autores  ö  inventores  el  exclusivo  derecho  de  sus  respectivos  escritos
6  descubrimientos.
        <pb n="1110" />
        IV.  Amerika,  1104  179.  Costa  Riva.

21.  Crear  establecimientos  para  la  esefianza  y  progreso  de  las  ciencias  y  de  las
artes,  senaländoles  renta  para  su  sostenimiento  y  procurando  cen  particularidad
generalizar  la  enseianza  primaria.

22.  Crear  los  Tribunales  y  Juzgados  y  los  demäs  empleos  necesarios  para  el
servicicio  nacional.

Secciön  tercera  Disposiciones  generales.

Art.  73.  No  puedan  ser  electos  Diputados:

1.  El  Presidente  de  la  Repüblica  y  los  Secretarios  de  Estado;

2.  Los  Magistrados  propietarios  de  la  Corte  Suprema  de  Justicis;

3.  Los  que  ejerzan  jurisdicciön  Ö  autoridad  extensiva  &amp;amp;  toda  una  Provincia.
Art.  74.  Es  incompatible  la  calidad  de  Diputado  con  la  de  empleado  subalterno
de  los  otros  Supremos  Poderes.  Esta  incompatibilidad  comienza  desde  el  principio
del  periodo  legislativo,  y  se  extiende  &amp;amp;  los  Diputados  suplentes.

Fuera  de  sesiones  puede  el  Diputado  admitir  cualquier  empleo  del  Ejeoutivo,
y  durante  ellas  las  que  indicia  el  articulo  71.  Pero  tanto  en  uno  como  en  otro  caso
‚perderä  su  puesto  en  el  Congreso  al  aceptar  el  cargo.  Dentro  y  fuera  del  törmino  de
sesiones,  puede  libremente  aceptar  funciones  judiciales,  pero  perderä  igualmente  su
puesto  en  la  Camara.

Art.  75.  EI  Congreso  no  podr&amp;amp;  abrir  sus  sesiones,  ni  ejercer  las  funciones  que
le  competen,  sin  la  concurrencia  de  dos  tercios  de  sus  miembros.

Art.  76.  Cuando,  llegado  el  dia  sefialado  para  abrir  sus  sesiones,  no  pucda
verificarlo,  ö6  que  abiertas  no  pueda  continuarlas  por  falta  del  quorum  que  requiere
el  articulo  precedente,  los  miembros  presentes,  en  cualquier  nümero  que  Sea,  apremiarän
  &amp;amp;  los  ausentes  bajo  las  penas  establecidas  por  la  ley  para  que  concurran,
y  abrir&amp;amp;  6  continuarä&amp;amp;  las  sesiönes  luego  que  haya  competente  nümero.

Art.  77.  El  Presidente  del  Congreso  prestarä  ante  ste  el  juramento  de  ley,  y  los
Diputados  en  manos  del  Presidente.

Art.  78.  El  Congreso  residir&amp;amp;  en  la  Capital  de  la  Repüblica,  y  tanto  para  trasladar
  su  residencia  &amp;amp;  otro  lugar,  como  para  suspender  sus  sesiones  por  tiempo  determinado,
  se  necesitan  dos  tercios  de  votos.

Art.  79.  Las  sesiones  del  Congreso  serän  püblicas,  excepto  en  caso  de  que  haya
znotivo  para  tratar  algun  negocio  en  sesiön  secreta.

Art.  80.  El  Congreso  se  darä  el  reglamento  necesario  para  el  orden  y  direcciön
de  sus  trabajos  y  para  lo  relativo  &amp;amp;  su  policia  interior.

Pärrafo  ünico.  Conforme-&amp;amp;  dicho  reglamento  puede  corzregir  &amp;amp;  sus  miembros  con
las  penas  correccionales  que  en  &amp;amp;l  se  establezcan,-cuando  &amp;amp;stos  lo  quebranten.

Art.  81.  Corresponde  al  Congreso  verificar  log  poderes  de  sus  miembros,  y
decidir  sobre  las  reclamaciones  que  se  hagan  por  nulidad  en  las  eleociones  de  ellos.

Art.  82.  Las  vacantes  que  resulten  en  el  Congreso  se  llenar&amp;amp;n  con  los  respectivos
suplentes;  y  si  el  nümero  de  &amp;amp;stos  no  alcanzare  &amp;amp;  llenarlas,  se  nombrarän  otros  nuevos
para  aquel  periodeo.

Art.  83.  Los  Diputados  tienen  este  caräcter  por  la  Naciön,  y  no  por  la  Provincia
que  los  ha  nombrado.
        <pb n="1111" />
        IV.  Amerika.  1106  179.  Costa  Rica.

Secciön  cuarta.  De  la  formaciön  de  las  leyes.

Art.  84.  Las  leyes  y  demäs  actos  legislativos  pueden  tener  origen  en  el  Congreso,
&amp;amp;  propuesta  de  cualquiera  de  sus  miembros,  y  en  el  Poder  Ejecutivo,  por  medio  de  los
Secretarios  de  Estado.

Art.  86.  Ningün  proyecto  de  ley  se  aprobar&amp;amp;  en  el  Congreso  sin  haber  sufrido
previamente  tres  debates,  y  cada  uno  en  distinto  dia.

Art.  86.  Ningtin  proyecto  de  ley,  aunque  est6  aprobado  por  el  Congreso,  tendr&amp;amp;
fuerza  de  ley  sin  la  sanciön  del  Poder  Ejecutivo.  Si  öste  tuviere  &amp;amp;  bien  därsela,  lo  hars
mandändolo  ejecutar  y  publicar;  pero  si  se  la  rehusare,  lo  objetarä&amp;amp;  y  devolver&amp;amp;  al
Congreso  con  las  objeciones  que  le  haga.

Art.  87.  El  Poder  Ejecutivo  puede  objetar  cualquier  proyeoto  de  ley,  bien  sea
porque  lo  juzgue  del  todo  inconveniente,  6  bien  porque  crea  necesario  hacerle  variaciones
  6  reformas,  y  en  este  caso  las  propondrä.

Art.  88.  Reconsiderado  el  proyecto  por  el  Congreso  con  las  observaciones  del
Poder  Ejecutivo,  si  el  Congreso  las  desechare  y  el  proyecto  fuere  nusvamente  aprobado
por  dos  terceras  partes  de  votos,  quedarä  sancionado  y  se  mandar&amp;amp;  ejecutar  como
ley  de  la  Repüblica.  Si  se  adoptaren  las  modificaciones,  se  devolver&amp;amp;  el  proyecto  al
Poder  Ejecutivo,  quien  no  podr&amp;amp;  ya  negarle  la  sanciön.  En  el  caso  de  ser  desechados,
y  de  no  reunirse  los  dos  tercios  de  votos  para  resellarlo,  se  archivar&amp;amp;  y  no  podrä  ser
considerado  sino  hasta  la  siguiente  legislatura  ordinaria.

Art.  89.  Para  que  se  considere  objetado  por  el  Poder  Ejecutivo  un  proyecto
de  ley,  es  indispensable  que  sea  devuelto  &amp;amp;  la  Secretaris  del  Congreso,  dentro  del
preciso  t6rmino  de  diez  dias  häbiles.  Si  asi  no  se  verificare,  se  tendrä  por  ley  de  la
Repüblica.

Art.  90.  La  sanciön  del  Poder  Ejecutivo  es  necesaria  en  todas  las  resoluciones
del  Poder  Legislativo,  excepto  las  siguientes:

1.  Las  que  tengan  por  objeto  las  elecciones  que  deba  hacer,  y  las  renuncias  6
excusas  que  se  le  presenten.

2.  Los  acuerdos  del  Congreso  para  trasladar  su  residencis  &amp;amp;  otro  lugar,  para
suspender  sus  sesiones  6  para  prorrogar  las  ordinarias  por  todo  el  tiempo  que  permita
este  Constituciön.

3.  Los  decretos  que  se  emitan  declarando  si  hay  6  no  lugar  &amp;amp;  formaci6ön  de  oausa
contra  alguno  de  los  inviduos  de  los  Supremos  Poderes,  &amp;amp;  virtud  de  acusaciön  interpuesta.


4.  El  reglamento  que  acordare  el  Congreso  para  su  rögimen  interior.

Art.  91.  El  Congreso  iniciars  todas  las  leyes  y  actos  legislativos  con  esta  förmula:
“El  Congreso  Constitucional  de  la  Repüblics  de  Costa  Rica,  etc.”

Secciön  quinta  De  la  Comisiön  Permanente.

Art.  92.  Durante  elreceso  del  Poder  Legislativo,  habr&amp;amp;  una  Comisiön  Permanente
compuesta  de  cinco  individuos  de  su  propio  seno  y  nombrados  por  el  Congreso  al
terminar  sus  sesiones  ordinarias.

139
        <pb n="1112" />
        IV.  Amerika.  1106  179.  Costa  Rica.

Pärrafo  ünico.  La  Comisiön  de  que  habla  este  articulo  nombrarä  de  entre  sus
individuos  un  Presidente  y  un  Secretario  el  dia  de  su  instalaciön;  tendrä  para  su
scrvicio  &amp;amp;  los  empleados  de  la  Secretaria  del  Congreso,  y  &amp;amp;  su  disposiciön  los  archivos
del  mismo.

Art.  93.  Son  atribuciones  de  la  Comisiön  Permanente:

1.  Interpretar  la  ley  en  los  casos  en  que,  ocurriendo  alguna  duda  sobre  elle,  sea
consultada  por  autoridad  competente.

2.  Preparar  los  negocios  que  hubieren  quedado  pendientes  en  el  Poder  Legislativo
  al  entrar  en  receso,  poniendolo  en  estado  de  que  puedan  ser  resueltos  por  el
en  sus  pröximas  sestones.

3.  Suspender  el  orden  constitucional,  de  acuerdo  con  el  Poder  Ejecutivo  y  &amp;amp;
solicitud  de  este,  en  los  casos  y  bajo  las  mismas  reglas  que  establece  el  inciso  7,  articulo
73  de  esta  Constituciön.

4.  Emitir,  ä  propuests  del  Poder  Ejecutivo,  decretos  urgentes;  debiendo
someterlos  al  Congreso  en  su  pröxima  reuniön,  para  que  los  apruebe,  reforme  6  derogue.

5.  Formar  parte  del  Consejo  de  Gobierno,  cuando  el  Poder  Ejecutivo  lo  solicite,
para  tratar  de  algün  asunto  importante  ö  de  gravedad;  en  cuyo  el  parecer  de  la  Comisiön
es  puramente  de  caräcter  consultivo.

6.  Formular  los  proyectos  de  ley  que  juzgue  convenientes,  para  someterlos  &amp;amp;
las  deliberaciones  del  Congreso  en  sus  sesiones  inmediatas.

1.  Darse  el  reglamento  que  convenga  para  su  regimen  interior.

Titulo  IX.

Del  Poder  Ejecutivo.  Secciön  primera.  Del  Presidente
de  la  Repüblica.

Art.  94.  Habrä  en  Costa  Rica  un  Presidente  que,  con  el  caräcter  de  Jefe  de  la
Naciön,  ejercerä  el  Poder  Ejecutivo.

Art.  95.  Para  ser  Presidente  de  la  Repüblica  se  requiere:

1.  Ser  costarricense  por  nacimiento.

2.  Del  estado  seglar.  '

3.  Haber  cumplido  la  edad  de  treinta  anos.

4.  Reunir  las  calidades  que  se  exigen  para  ser  elector.

No  podrä  ser  electo  Presidente:

1.  El  que  fuere  por  consanguinidad  6  afinidad,  ascendiente,  descendiente,  Ö
hermano  del  Presidente  de  la  Repüblica.

2.  El  Designado  &amp;amp;  la  Presidencia  que  la  ejerciere  al  hacerse  la  eleccion,  ö  que
la  hubiere  ejercido  en  los  seis  meses  anteriores,  6  parte  de  ellos.

3.  El  que  fuere  por  consanguinidad  6  afinidad,  ascendiente  ö  hermano  del
Designado  que  se  hallare  en  las  condiciones  especificadas  en  el  inciso  anterior.

Art.  96.  La  elecciön  del  Presidente  se  har&amp;amp;  el  primer  domingo  de  Abril  del  ano
en  que  debe  venir  la  renovaciön  de  ese  funcionario.

El  Presidente  no  podrä  ser  reelecto  para  el  periodo  siguiente.

El  periodo  presidencial  es  de  cuatro  afios.
        <pb n="1113" />
        IV.  Amerika.  1107  179.  Costa  Rica.

Art.  97.  El  Presidente  de  la  Repüblica  tomarä  posesiön  de  su  destino  el  dia
ocho  de  Mayo;  y  terminado  el  periodo  constitucional,  cesa  por  el  mismo  hecho  en  el
ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  98.  Si  el  Presidente  electo  no  pudiere  prestar  el  juramento  constitucional
ante  el  Congreso  el  dia  prefijado  en  el  articulo  anterior,  6  durante  las  sesiones  ordinarias
del  mismo,  lo  harä  ante  el  encargado  del  Poder  Ejecutivo,  con  la  solemnidad  correspondiente.


Art.  99.  Cuando,  por  muerte,  renuncia  ü  otra  causa,  vacare  la  Presidencia  de  la
Repüblica,  los  Designados,  por  el  orden  de  su  nominaciön,  entrarän  &amp;amp;  ejercerla  por  todo
el  tiempo  que  falte  para  concluirse  el  periodo  presidencial.

Art.100.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  no  puede  salir  del  territorio  de  Costa
Rica  mientras  dure  en  su  destino,  ni  dentro  de  un  afio  despu6s  de  haber  dejado  el  mando,
si  no  es  con  el  permiso  del  Congreso.  .

Secciön  segunda.  De  los  deberes  y  atribuciones  del  Poder
Ejecutivo.

Art.  101.  Son  deberes  y  atribuciones  del  Poder  Ejecutivo:

1.  Nombrar  y  remover  libremente  ä  los  Secretarios  de  Estado,  y  &amp;amp;  cualquiera
de  los  empleados  de  su  dependencis,  y  llamar  para  ejercer  el  Poder  Ejecutivo,  en  las
faltas  temporales,  al  Designado  que  estime  conveniente.  Ä  falta  de  llamamiento,
ejercerä  el  Poder  Ejecutivo  el  Designado  &amp;amp;  quien  toque  por  orden  de  nominaciön.

2.  Mantener  el  orden  y  tranquilida:  de  la  Repüblica,  y  repeler  todo  ataque  6
agresion  exterior.

3.  En  los  recesos  del  Congreso  pucde  hacer  uso  de  la  facultad  concedida  al  Poder
Legislativo  en  el  inciso  7,  articulo  73  de  esta  Constituciön,  de  acuerdo  con  la  Comisiön
permanente,  en  los  mismos  casos  y  con  la  misma  limitaciön  que  alli  se  establece
respecto  del  tiempo  que  puede  durar  la  suspensiön.

4.  Cumplir  y  ejecutar  y  hacer  que  se  cumplan  y  ejecuten  por  sus  agentes  y  por
los  empleados  que  le  estän  subordinados  la  Constituciön  y  las  leyes  en  la  parte  que  les
corresponda.

5.  Cuidar  de  que  los  demäs  empleados  püblicos  que  no  le  esten  subordinados  las
cumplan  y  ejecuten,  ocurriendo  al  efecto  &amp;amp;  sus  immediatos  superiores.

6.  Disponer  de  la  fuerza  armada  de  mar  y  tierra  para  la  defensa  y  seguridad  de  la
Repüblica,  para  mantener  el  orden  y  tranquilidad  de  ella  y  para  todos  los  demäs
objetos  que  exige  el  servicio  püblico.

7.  Disponer  de  la  Hacienda  püblica  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

8.  Convocar  al  Congreso  para  sus  reuniones  ordinarias,  y  extraordinariamente
cuando  asi  lo  exija  alglın  grave  motivo  de  conveniencia  püblica,  cumpliendo  en  este
ültimo  caso  con  lo  dispuesto  en  el  final  del  articulo  70  de  esta  Constituciön.

9.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas,  celebrar  tratados  y  convenios  püblicos
con  los  Gobiernos  de  las  otras  naciones  y  canjearlos,  previs  la  aprobaciön  y
ratificaciön  del  Congreso.
139*
        <pb n="1114" />
        IV.  Amerika.  1108  179.  Costa  Rica.

10.  Nombrar,  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Govierno,  los  Ministros  Plenipotenciarios,
  Enviados  Extraordinarios  y  Cönsules  de  la  Repüblica.

"11.  Recibio  &amp;amp;  los  Ministros  diplomäticos  y  admitir  &amp;amp;  los  Cönsules  de  otras  naciones.

12.  Ejercer  el  patronato  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes,  hacer  las  presentaciones  y
nombramientos  que  &amp;amp;stas  le  cometan  y  ejercer  los  demäs  actos  que  las  mismas  le  llamen
en  los  asuntos  de  la  Iglesia.

13.  Conceder  6  negar  el  pase  &amp;amp;  los  decretos  conciliares,  bulas  breves  y  rescriptos
pontificios  y  cualesquier  otros  despachos  de  la  autoridad  eclesiästica.

14.  Declarar  la  guerra  &amp;amp;  otra  potencia  Ö  naciön,  cuando  para  ello  le  haya
autorizado  el  Poder  Legislativo,  y  hacer  la  paz  cuando  lo  estime  conveniente.

15.  Librar  los  titulos  respectivos  &amp;amp;  los  individuos  &amp;amp;  quienes  el  Congreso  hubiere
investido  de  alguno  de  los  grados  militares  que  le  corresponde  conferir.

16.  Conferir  grados  militares  hasta  el  de  Teniente  Coronel  inclusive,  y  proveer
cualesquier  empleos  cuya  provisiön  no  reserve  la  ley  &amp;amp;  otra  autoridad.

17.  Conceder  retiro  &amp;amp;  los  Jefes  y  Oficiales  del  Ejercito  y  admitir  ö  no  las  dimisiones
que  los  mismos  hagan  de  sus  destinos.

18.  Conceder  cartas  de  naturaleza  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

19.  Indultar,  conmutar  y  rebajar  las  penas  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes,  y  de  la  propia
manera  rehabilitar  &amp;amp;  los  delincuentes.

20.  Conceder  amnistias  &amp;amp;  indultos  generales  6  particulares  por  delitos  politicos.

21.  Expedir  patentes  de  navegaciön  y  de  corso;  estas  ültimas  sölo  en  tiempo  de
guerra  y  por  via  de  represalias.

22.  Dar  cuenta  por  escrito  al  Congreso,  al  abrir  sus  sesiones,  del  estado  politico
de  la  Repüblica,  y  del  que  tienen  en  general  los  diversos  ramos  de  la  Administraciön,
indicando  las  medidas  que  juzgue  convenientes  para  su  mejora.

23.  Habilitar  &amp;amp;  los  menores  de  edad,  conforme  &amp;amp;  las  leyes,  para  que  puedan
administrar  sus  bienes.

24.  Rehabilitar,  conforme  &amp;amp;  la  ley,  &amp;amp;  log  que  hayan  perdido  la  ciudadania  Ö  esten
suspensos  del  ejercicio  de  ella.

25.  Suplir  el  consentimiento  para  contraer  matrimonio  &amp;amp;  los  que  por  la  ley  lo
necesiten,  excepto  el  de  padre  ö  madre.

26.  Nombrar  los  Gobernadores  de  las  Provincias  y  Comarcas  como  agentes
BUYO®.

27.  Darse  el  reglamento  que  convenga  para  el  regimen  interior  de  sus  despachos,
y  expedir  los  demäs  reglamentos  y  ordenanzas  necesarios  pars  la  pronta  ejecuciön  de
las  leyes.

Secciön  tercera.  De  la  responsabilidad  del  que  ejerce  el
Poder  Ejecutivo.

Art.  102.  El  que  ejerce  el  Poder  Ejecutivo  es  responsable  por  los  abusos  que
comets  en  su  conducta  oficial:

1.  Cuando  tengan  por  objeto  favorecer  los  intereses  de  una  naciön  extra,
contra  la  independencia,  integridad  y  libertad  de  Costa  Rica.
        <pb n="1115" />
        IV.  Amerika.  1109  179.  Costa  Rica.

2.  Cuando  tiendan  &amp;amp;  impedir  directa  6  indirectamente  las  elecciones  prevenidas
en  esta  Constituciön,  6  coartar  la  libertad  electoral  de  que  deben  gozar  los  que  las
hacen.

3.  Cuando  tengan  por  objeto  impedir  que  el  Congreso  se  reüna  ö  continüe  sus
sesiones  en  las  &amp;amp;pocas  en  que  conforme  &amp;amp;  esta  Constituciön  debe  hacerle,  6  coartar  la
libertad  &amp;amp;  independencia  de  que  El  debe  gozar  en  todos  sus  actos  ö  deliberaciones.

4.  Cuando  se  niegue  &amp;amp;  mandar  publicar  y  ejecutar  las  leyes  y  actos  legislativos,
en  los  casos  en  los  casos  en  que,  segün  esta  Constituciön,  no  upede  rehusarlo.

5.  Cuando  impida  que  los  Tribunales  y  Juzgados  conozcan  de  los  negocios  que
son  de  la  competencia  del  Poder  Judicial,  6  les  coarte  la  libertad  con  que  deben
juzgar.

6.  En  todos  los  demäs  casos  en  que,  por  un  acto  ü  omisiön,  viole  el  Ejecutivo
alguna  ley  expresa.

Art.  103.  El  Presidente  de  la  Repüblica  mientras  dure  en  su  destino,  6  el
encargaldo  del  Poder  Ejecutivo,  no  podrä  ser  perseguido  ni  juzgado  por  delitos  comunes,
sino  despues  que,  &amp;amp;  virtud  de  acusaciön  interpuesta,  haya  declarado  el  Congreso  haber
lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.

Secciön  cuarta.  De  los  Secretarios  de  Estado.

Art.  104.  Para  el  despacho  de  los  negocios  que  corresponden  al  Poder  Ejecutivo,
habrä  las  Secretaries  de  Estado  que  determine  la  ley.

Art.  105.  Cada  una  de  estas  Secretarias  estar&amp;amp;  &amp;amp;  cargo  de  un  Secretario  de
Estado;  mas  el  Poder  Ejecutivo  podrä  encargar  dos  ö  mäs  de  ellas  &amp;amp;  un  solo  Secretario.

Art.  106.  Para  ser  Secretario  de  Estado  se  requiere:

1.  Ser  costarricense  por  nacimiento,  ö  naturalizado;  pero  en  este  ültimo  caso
deberä  tener,  por  lo  menos,  diez  afios  de  residencia  en  el  pais,  y  ser  casado  Ö  con  descendencia
  legitima.

2.  Ciudadano  en  ejercicio.

3.  Del  estado  seglar.

4.  Ser  mayor  de  veinticinco  afos,  de  notoria  instrucciön  y  reunir  las  demäs
calidades  que  se  exigen  para  ser  elector.

Art.  107.  Log  acuerdos,  resoluciones  y  ördenes  del  Presidente  de  la  Repüblica
serän  firmados  por  cada  Secretario  en  los  rmaos  que  le  est&amp;amp;n  encomendados,  sin  cuyo
requisito  no  serän  välidos,  y  por  consiguiente  no  producirän  efecto  legal.

Art.  108.  Son  nulos  y  de  ningün  valor  los  acuerdos,  resoluciones,  ördenes  y
cualesquiera  otras  disposiciones  que  comuniquen  los  Secretarios  de  Estado  sin  haber
sido  antes  rubricados  por  el  Presidente  de  la  Repüblica  en  el  libro  correspondiente;
y  aquellos  funcionarios  serän  responsables  de  sus  resultados,  incurriendo  ademäs  en  el
delito  de  suplantaciön,  por  el  cual  quedan  sujetos  &amp;amp;  las  penas  que  establezcan  las  leyes.

Art.  109.  Los  Secretarios  de  Estado  presentarän  al  Congreso  cada  aüo,  dentro,
de  los  primeros  quince  dias  de  sesiones  ordinarias,  una  memoria  sobre  el  estado  de  sus
respectivos  Tamos;  y  en  cualquier  tiempo  los  proyectos  de  ley  que  juzguen  convenientes
y  los  informes  que  se  les  pidan.  El  Secretario  de  Hacienda  acompaüars  &amp;amp;  su  memoria
la  cuenta  de  gastos  del  aüo  anterior  y  el  presupuesto  de  los  del  siguiente.
        <pb n="1116" />
        IV.  Amerika.  1110  179.  Costa  Rica.

Art.  110.  Los  Secretarios  de  Estado  pueden  concurrir  &amp;amp;  los  debates  del  Congreso
y  tomar  parte  en  cellos,  sin  voto.

Secciön  quinta.  Del  Consejo  de  Gobierno.

Art.  11.  El  Presidente  de  la  Repüblica  tendrä  un  Consejo  de  Gobierno  compuesto
de  los  Sccretarios  de  Estado,  para  discutir  y  deliberar  sobre  los  negocios  que  el  mismo
Presidente  le  someta.

Art.  112.  Cuando  la  gravedad  de  algün  asunto  lo  exigiere,  podrä  aumentarse  el
Consejo  de  Gobierno  con  los  miembros  de  la  Comision  Permanente  y  con  los  demäs
individuos  que  el  Presidente  de  la  Repüblica  tenga  &amp;amp;  bien  invitar.

Titulo  X.
Secciön  primera.  Del  Poder  Judicial.

Art.  113.  El  Poder  Judicial  de  la  Repüblica  se  ejercere  por  la  Corte  Suprema
de  Justicia  y  por  los  demäs  Tribunales  y  Juzgados  que  la  ley  establezca.

Art.  114.  Ningün  poder  ö  autoridad  puede  avocarse,  si  no  es  ad  effeetum  videndi,
y  en  los  casos  de  ley,  causa  pendientes  ante  otro  poder  ö  autoridad,  ni  abrir  procesos
fenecidos.

Art.115.  Ä  los  funcionarios  que  administren  justicia  no  podrä  suspenderseles
de  sus  destinos  sin  que  preceda  declaratoria  de  haber  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa:  ni
deponerseles  sino  en  virtud  de  sentencia  ejecutoriada.

Art.  116.  Todos  los  Tribunales  y  Juzgados  en  el  ramo  de  Justicia  que  la  ley
establezca,  bajo  cualquiera  denominaciön,  dependen  de  la  Corte  Suprema.

Art.  117.  Corresponde  al  Supremo  Tribunal  hacer  el  nombramiento  de  sus
respectivos  Secretarios,  Jueces  de  primera  instancia  y  demäs  funcionarios  que  designe
la  ley;  conocer  de  las  renuncias  de  estos  y  concederles  licencias  cuando  las  soliciten.

Art.  118.  La  ley  demarcarä  la  jurisdicciön,  el  nümero  y  la  duraciön  de  los
Tribunales  y  Juzgados  establecidos  6  que  deban  establecerse  en  la  Repüblica,  sus
atribuciones,  los  principios  &amp;amp;  que  deban  arreglarse  sus  actos  y  la  manera  de  exigirles
la  responsabilidad.

Secciön  segunda.  De  la  organizacion  de  la  Corte  Suprema
de  Justicia.

Art.  119.  La  Corte  Suprema  de  Justicia  se  compondrä  de  una  Corte  de  Casaciön,
con  cinco  miembros,  y  de  dos  Salas  de  Apelaciones,  con  tres  miembros  cada  una.  Las
atribuciones  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia,  de  la  Casaciön  y  de  las  Salas  de  Apelacioncs
seräan  determinadas  por  la  ley.

EI  Congreso  designarä  los  Magistrados  que  deban  formar  la  Corte  de  Casaciön
y  cada  Sala  de  Apelaciones,  asi  como  cuäl  de  ellos  serä  su  respectivo  Presidente.  El
de  la  Corte  de  Casaciön  lo  serä  del  Tribunal  Supremo.

Art.  120.  Para  ser  Magistrado  se  requiere:

1.  Ser  costarricense  por  nacimiento  6  naturalizado  con  residencia  de  cuatro
ahos  despues  de  obtenida  la  carta  de  naturaleza.

2.  Ser  ciudadano  en  ejereicio.
        <pb n="1117" />
        IV.  Amerika.  1111  179.  Costa  Rica.

3.  Pertenecer  al  estado  seglar.

4.  Ser  mayor  de  treinta  afos.

5.  Ser  abogado  de  la  Repüblica  y  haber  ejercido  la  profesiön  por  cinco  afos.

6.  Tener  un  capital  propio  de  tres  mil  pesos  ö  rendir  fianza  equivalente.

Art.  121.  No  podrä  recaer  el  nombramiento  de  Magistrados  en  personas  que
esten  ligadas  con  parantesco  de  consanguinidad  ö  afinidad  hasta  el  segundi  grado
inclusive.

Art.  122.  EI  periodo  de  la  Corte  Suprema  serä  de  cuatro  ajos,  pudiendo  sus
individuos  ser  reelectos  indefinidamente.

Art.  23.  Es  incompatible  la  calidad  de  Magistrado  con  la  de  empleado  de  los
otros  Supremos  Poderes.

Art.  124.  Para  llenar  las  faltas  de  los  Magistrados  se  sortearän  Conjueces  entre
las  personas  que  reünan  las  mismas  calidades  requeridas  para  ser  Magistrado,  que
no  sean  subalternos  de  la  Corte  ni  empleados  de  los  otros  Supremos  Poderes,  y  que
no  residan  &amp;amp;  mäs  de  veinticinco  kilömetros  de  la  Capital.

Art.  125.  EI  Congreso,  al  elegir  &amp;amp;  los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema,  nombrara
  ademäs  seis  Conjueces  que  reünan  las  calidades  de  los  propietarios,  excepto  la
de  abogado,  quienes  serän  llamados  &amp;amp;  suplir  las  faltas  de  los  Conjueces  natos.

Titulo  XI.
Del  regimen  municipal.

Art.  126.  El  territorio  de  la  Repüblica  continuara  dividido  en  Provincias  para
los  efectos  de  la  administraciön  general  de  los  negocios  nacionales,  las  Provincias  en
cantones  y  &amp;amp;stos  en  distritos.  Esta  division  puede  variarse  para  los  efectos  fiscales,
politicos  y  judiciales,  por  las  leyes  generales  de  la  Repüblica;  y  para  los  efectos  de  la
administraciön  municipal,  por  las’  Ordenanzas  Municipales.

Art.  127.  Habr&amp;amp;  en  lacabecers  de  cada  cantön  una  Municipalidad  con  las  atribuciones
  que  le  designe  la  ley.

Art.  128.  Habrä  en  cada  Provincia  un  Gobernador,  agente  del  Poder  Ejecutivo
y  de  nombramiento  de  &amp;amp;ste,  con  las  calidades  y  atribuciones  que  la  ley  le  seniale.

Titulo  XIL
Secciön  primera  De  la  observancia  de  la  Constituciön,
juramento  y  reformas.
Art.  129.  El  Congreso,  en  sus  primeras  sesiones  ordinarias,  observarä  si  la
Constituciön  ha  sido  infrigida  y  si  se  ha  hecho  efectiva  la  responsabilidad  de  los
infractores,  para  provecer  en  consecuencia  lo  conveniente.

Secciön  segunda.  Del  juramento  constitucional.

Art.  130.  El  juramento  que  deben  prestar  los  funcionarios  püblicos,  segün  lo
dispuesto  en  el  articulo  21,  secciön  primera,  titulo  III  de  esta  Constituciön,  serä  bajo
la  förmula  siguiente:  ‘‘Juräis  &amp;amp;  Dios  y  prometeis  &amp;amp;  la  Patria  observar  y  defender  la
la  Constituciön  y  las  leyes  de  la  Repüblica  y  cumplir  fielmente  los  deberes  de  vuestro
destino  ?’”’”  “Si,  juro,”  “Si  asi  lo  hiciereis,  Dios  og  ayude,  y  sino,  El  y  la  Patria  os  lo
demanden.”
        <pb n="1118" />
        IV.  Amerika.  1112  179.  Costa  Rica.

Secciön  tercera.  De  las  reformas  de  la  Constituciön.

Art.  131.  EI  Poder  Legislativo  podrä  reformar  parcialmente  esta  Constituciön,
con  absoluta  arreglo  &amp;amp;  las  disposiciones  siguientes:

1.  La  proposiciöon  en  que  se  pida  la  reforma  de  uno  6  mäs  articulos,  deberä
presentarse  al  Congreso  en  sesiones  ordinarias,  y  ser  firmada  al  menos  por  diezDiputados.

2.  Esta  proposiciön  ser&amp;amp;  leida  por  tres  veces  con  intervalo  de  seis  dias,  para
resolver  si  se  admite  6  no  &amp;amp;  discusiön.

3.  En  caso  afirmativo,  pasar&amp;amp;  &amp;amp;  una  Comision  nombrada  por  mayoris  absoluta
del  Congreso,  para  que  en  el  termino  de  ocho  dias  presente  su  dietamen.

4.  Presentado  &amp;amp;ste,  se  procederä  &amp;amp;  la  discusiön  por  los  mismos  trämites  establecidos
  para  la  formaciön  de  las  leyes;  dicha  reforma  no  podrä  acordarse  sin  la  concurrencia
  de  dos  tercios  de  votos  del  Congreso.

5.  Acordado  que  debe  hacerse  la  reforma,  el  Congreso  formarä  el  correspondiente
proyecto,  por  medio  de  una  Comisiön,  bastando  en  este  caso,  para  8u  aprobaciön,  la
mayoria  absoluta.

6.  El  mencionado  proyecto  se  pasarä  al  Poder  Ejecutivo,  quien,  despues  de  haber
oido  al  Consejo  de  Gobierno,  lo  presentarä  con  su  Mensaje  al  Congreso  en  su  pröxima
reuniön  ordinaria.

7.  El  Congreso,  en  sus  primeras  sesiones  discutirä  el  proyecto,  y  lo  que  resolviere
por  dos  tercios  de  votos,  formarä  parte  de  la  Constituciön,  comunicändose  al  Poder
Ejecutivo  para  su  publicaciön  y  observancia.

Art.  132.  La  reforma  general  de  esta  Constituciön,  una  vez  acordado  el  proyecto
pur  los  trä.nits  «le  que  habla  el  articulo  anterior,  no  podrä  hacerse  sino  por  una
Asamblea  Constituyente  convocada  al  efecto.

Abänderungen  der  Verfassung
(vom  6.  Juli  1888).

Art.1.  Los  articulos  1,  2  y  15  de  la  Constituciön  no  impiden  que  se  celebren
tratados  de  uniön  politica  de  Costa  Rica  con  alguna  6  las  demäs  Repüblicas  de  Centro
America.

Art.  2.  Los  tratados  sobre  uniön  que  se  celebren  y  que  afecten  la  soberania
ö  independencia  de  la  Repüblica,  deberän  ser  sometidos  al  Congreso  en  sus  pröximas
gesiones  ordinarias  para  que  resuelva  si  son  convenientes  6.  no.  Si  el  Congreso  aceptare
los  tratados  por  dos  tercios  de  votos  presentes  por  lo  menos,  convocar&amp;amp;  &amp;amp;  una  Asamblea
Nacional  Constituyente,  la  cual  se  ocupar&amp;amp;  ünicamente  en  conocer  del  tratado.  Si
este  fuere  aprobado  por  la  Asamblea  Nacional  Constituyente,  por  dos  tercios  de  votos
presentes,  quedarä  definitivamente  sancionado  y  ser&amp;amp;  considerado  como  ley  de  la
Repüblica,  comunicändose  al  Ejecutivo  para  su  publicaciön.

La  convocatoria  de  la  Asamblea  Nacional  Constituyente  se  har&amp;amp;  en  la  forma
determinada  en  las  secciones  primera  y  segunda  titulo  VI  de  la  Constituciön.  Sin  la

observancia  de  las  formalidades  prescritas  en  este  articulo,  el  tratado  serä  absolutamente
nulo.
        <pb n="1119" />
        IV.  Amerika.  1113  180.  Cuba.

Art.  3.  El  natural  de  cualquiera  de  las  Repüblicas  de  Guatemala,  Honduras,
el  Salvador  y  Nicaragua  ser&amp;amp;  tenido  como  de  origen  costarricense  si  se  reünen  las  dos
condiciones  siguientes:

1.  Si  expresamente,  por  declaraciön  escrita,  ante  la  autoridad  politica  del  lugar
de  su  residencia,  6  t&amp;amp;citamente  por  la  aceptaciön  de  un  cargo  püblico,  manifiesta  la
intencion  de  hacerse  costarricense.

2.  Si  la  naciön  &amp;amp;  que  El  pertenence  concede  &amp;amp;  los  costarricenses  las  mismas
facilidades  para  la  naturalizaciön.

180.  Cuba.

Verfassung  vom  21.  Februar  1901.

Nosotros,  los  Delegados  del  pueblo  de  Cuba,  reunidos  en  Convenciön  Constituyente,  &amp;amp;
ein  de  redactar  y  adoptar  laLey  Fundamental  de  su  organizaciön  como  Estado  independiente  y
foberano,  estableciendo  un  gobierno  capaz  de  cumplir  sus  obligaciones  internacionales,  mantener
el  orden,  asegurar  la  libertad  y  la  justicia  y  promover  el  bienestar  general,  acordamos  y  adoptamos,
invocando  el  favor  de  Dios,  la  siguiente  Constituciön:

Titulo  I.  De  la  Naci6ön,  de  su  forma  de  Gobierno,  y  del  Territorio  Nacional.

Art.  1.  El  pueblo  de  Cuba  se  constituye  en  Estado  independiente  y  soberano,
y  adopta,  como  forma  de  gobierno,  la  republicana.

Art.  2.  Componen  el  territorio  de  la  Repüblica,  la  Isla  de  Cuba,  asi  como
las  islas  y  cayos  adyacentes  que  con  ella  estaban  bajo  la  soberania  de  Espafia  hasta
la  ratificaciön  del  Tratado  de  Paris  de  diez  de  diciembre  de  mil  ochocientos  noventa
y  ocho.

Art.  3.  El  territorio  de  la  Repüblica  se  divide  en  las  seis  provincias  que  existen
actualmente,  y  con  sus  mismos  limites,  correspondiendo  al  Consejo  Provincial  de
cada  una  determinar  sus  respectivas  denominaciones.

Las  Provincias  podrän  incorporarse  unas  &amp;amp;  otras  6  dividirse  para  formar  nuevas
provincias,  mediante  acuerdo  le  los  respectivos  Consejos  Provinciales  y  aprobaciön
del  Congreso.

Titulo  IL  De  los  Cubanos,

Art.  4.  La  condiciön  de  cubano  se  adquiere  por  nacimiento  6  por  naturalizaciön.

Art.  5.  Son  cubanos  por  nacimiento:  |

1.  Los  nacidos,  dentro  ö  fuera  del  territorio  de  la  Repüblica,  de  padres  cubanos.

2.  Los  nacidos  en  el  territorio  de  la  Repüblica  de  padres  extranjeros,  siempre
que,  cumplida  la  mayor  edad,  reclamen  su  inscripciön,  como  cubanos,  en  el  Registro
correspondiente.

3.  Los  nacidos  en  el  extranjero  de  padres  naturales  de  Cuba  que  hayan  perdido
la  nacionalidad  cubana,  siempre  que,  cumplida  la  mayor  edad,  reclamen  su  insripciön,
como  cubanos,  en  el  mismo  Registro.

Art.  6.  Son  cubanos  por  naturalizaciön:
140
        <pb n="1120" />
        IV.  Amerika.  1114  180.  Cuba.

1.  Los  extranjeros  que  habiendo  pertenecido  al  Ejercito  Libertador  reclamen
la  nacionalidad  cubana  dentro  de  los  seis  meses  siguientes  &amp;amp;  la  promulgaciön  de  esta
Constituciön.

2.  Los  extranjeros  que  establecidos  en  Cuba  antes  del  primero  de  enero  de  mil
ochocientos  noventa  y  nucve  hayan  conservado  su  domicilio  despues  de  dicha  fecha,
siempre  que  reclamen  la  nacionalidad  cubana  dentro  de  los  seis  meses  siguientes  &amp;amp;
la  promulgaciön  de  esta  Constituciön,  ö,  si  fueren  menores,  dentro  de  un  plazo  igual

desde  que  alcanzaren  la  mayoria  de  edad.

3.  Los  extranjeros  que,  despues  de  cinco  afos  de  residencia  en  el  territorio  de
la  Repüblica,  y  no  menos  de  dos  desde  que  declaren  su  intenciön  de  adquirir  la  nacionalidad
  cubana,  obtengan  carta  de  naturalizaciön  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.

4.  Los  espaüoles  residentes  en  el  territorio  de  Cuba  el  once  de  Abril  de  mil
ochocientos  noventa  y  nucve  que  no  se  hayan  inscripto  como  talcs  espanoles  en  los
Registros  correspondientes,  hasta  igual  mes  y  dia  de  mil  novecientos.

5.  Los  africanos  que  hayan  sido  esclavos  en  Cuba,  y  los  emancipados  comprendidos
  en  el  articulo  trece  del  Tratado  de  veintiocho  de  junio  de  mil  ochocientos  treinta
y  cinco,  celebrado  entre  Espaüa  €  Inglaterra.

Art.  7.  La  condiciön  de  cubano  se  pierde:

1.  Por  adquirir  ciudadania  extranjera.

2.  Por  admitir  empleo  ü  honores  de  otro  Gobierno  sin  licencia  del  Senado.

3.  Por  entrar  al  servicio  de  las  arnıas  de  una  Naciön  extranjera  sin  la  misma
licencia.

4.  Por  residir  el  cubano  naturalizado  cinco  afos  continuos  en  el  pais  de  su
nacimiento,  &amp;amp;  no  ser  por  razön  de  empleo  6  comisiön  del  Gobierno  de  la  Repüblica.

Art.  8.  La  condiciön  de  cubano  podrä  recobrarse  con  arreglo  &amp;amp;  lo  que  prescriban
  las  leyes.

Art.  9.  Todo  cubano  esta  obligado:

1.  Ä  servir  &amp;amp;  la  patria  con  las  arımas,  en  los  casos  y  forma  que  determinen  las
leyes.

2.  Ä  contribuir  para  los  gastos  püblicos,  en  la  forma  y  proporciön  que  dispongan

las  leyes.
Titulo  III.  De  los  Extranjeros.

Art.  10.  Los  extranjeros  residentes  en  el  territorio  de  la  Repüblica  se  equiparan
&amp;amp;  los  cubanos:

1.  En  cuanto  &amp;amp;  la  protecciön  de  sus  personas  y  bienes.

2.  En  cuanto  al  goce  de  los  derechos  garantizados  en  la  secciön  primera  del
titulo  siguiente,  con  excepciön  de  los  que  en  ella  se  reconocen  exclusivamente  &amp;amp;  los
nacionales.

3.  En  cuanto  al  goce  de  los  derechos  civiles  en  las  condiciones  y  con  las  limitaciones
  que  establezca  la  ley  de  Extranjeria.

4.  En  cuanto  ä  la  obligaciön  de  observar  y  cumplir  las  leyes,  decretos,  reglamentos
y  demäs  disposiciones  que  esten  en  vigor  en  la  Repüblica.
        <pb n="1121" />
        IV.  Amerika.  1115  180.  Cuba.

5.  En  cuanto  &amp;amp;  la  sumisiön  &amp;amp;  la  potestad  y  &amp;amp;  las  resoluciones  de  los  tribunales
y  demäs  autoridades  de  la  Repüblica.

6.  Y  en  cuanto  ä  la  obligaciön  de  contribuir  &amp;amp;  los  gastos  püblicos  del  Estado,
la  Provincia  y  el  Municipio.

Titulo  IV.  De  los  Derechos  que  garantiza  esta  Constituei6n.
Secciön  Primera.  Derechos  individuales.

Art.  11.  Todos  los  cubanos  son  iguales  ante  la  ley.  La  Repüblica  no  reconoce
fueros  ni  privilegios  personales.

Art.  12.  Ninguna  ley  tendrä  efecto  retroactivo,  excepto  las  penales,  cuando
sean  favorables  al  delincuente  6  procesado.

Art.  13.  Las  obligaciones  de  caräcter  civil  que  nazcan  de  los  contratos  6  de
otros  actos  üı  omisiones  que  las  produzcan,  no  podrän  ser  anuladas  ni  alteradas  por
el  Poder  Legislativo  ni  por  el  Ejecutivo.

Art.  14.  No  podrä  imponerse,  en  ningün  caso,  la  pena  de  muerte  por  delitos
de  caräcter  politico,  los  cuales  serän  definidos  por  la  ley.

Art.  15.  Nadie  podrä  ser  detenido  sino  en  los  casos  y  en  la  forma  que  prescriban
las  leyes.

Art.  16.  Todo  detenido  serä  puesto  en  libertad  ö  entregado  al  Juez  6  Tribunal
competente  dentro  de  las  veinticuatro  horas  siguientes  al  acto  de  la  detenciön.

Art.  17.  Toda  detenciön  se  dejarä  sin  efecto,  ö  se  elevar&amp;amp;  &amp;amp;  prisiön,  dentro
de  las  setenta  y  dos  horas  de  haber  sido  entregado  el  detenido  al  Juez  ö  Tribunal  competente.
  Dentro  del  mismo  plazo  se  notificar&amp;amp;  al  interesado  la  providencia  que  se
dictare.

Art.  18.  Nadie  podrä  ser  preso,  sino  en  virtud  de  mandamiento  de  Juez  ö
Tribunal  competente.

El  auto  en  que  se  haya  dictado  el  mandamiento  se  ratificar&amp;amp;  ö  repondrä,  oido
el  presunto  reo,  dentro  de  las  setenta  y  dos  horas  siguientes  al  acto  de  la  prisiön.

Art.  19.  Nadie  podrä  ser  procesado  ni  sentenciado  sino  por  Juez  ö6  Tribunal
competente,  en  virtud  de  leyes  anteriores  al  delito  y  en  la  forma  que  &amp;amp;stas  establezcan.

Art.  20.  Toda  persona  detenida  ö  presa  sin  las  formalidades  legales,  6  fuera
de  los  casos  previstos  en  esta  Constituciön  6  en  las  leyes,  ser&amp;amp;  puesta  en  libertad  &amp;amp;
peticiön  suya  Ö  de  cualquier  ciudadano.

La  ley  determinarä  la  forma  de  proceder  sumariamente  en  este  Caso.

Art.  21.  Nadie  estä  obligado  &amp;amp;  declarar  contra  si  mismo,  ni  contra  su  cönyuge
ö  sus  parientes  dentro  del  cuarto  grado  de  consanguinidad  6  segundo  de  afinidad.

Art.  22.  Es  inviolable  el  secreto  de  la  correspondencia  y  demäs  documentos
privados,  y  ni  aquella  ni  &amp;amp;stos  podrän  ser  ocupados  ni  examinados  sino  por  disposiciön
de  autoridad  competente  y  con  las  formalidades  que  prescriban  las  leyes.  En  todo
caso  se  guardarä  secreto  respecto  de  los  extremos  ajenos  al  asunto  que  motive  la
ocupaciön  6  examen.

Art.  23.  EI  domicilio  es  inviolable,  y  en  consecuencis  nadie  podrä  penetrar

de  noche  en  el  ajeno,  sin  el  consentimiento  de  su  morador,  &amp;amp;  no  ser  para  auxiliar  Ö
140*
        <pb n="1122" />
        IV.  Amerika.  1116  180.  Cuba.

socorrer  &amp;amp;  victimas  de  delito  6  desastre;  ni  de  dia,  sino  en  los  casos  y  en  la  forma  determinados
  por  las  leyes.

Art.  24.  Nadie  podrä  ser  compelido  &amp;amp;  mudar  de  domicilio  ö  residencia  sino
por  mandato  de  autoridad  competente  y  en  los  casos  previstos  por  las  leyes.

Art.  25.  Toda  persona  podrä  libremente,  y  sin  sujeciön  &amp;amp;  censura  previa,
emitir  su  pensamiento,  de  palabra  6  por  escrito,  por  medio  de  la  imprenta  ö  por  cualquier
otro  procedimiento;  sin  perjuicio  de  las  responsabilidades  que  impongan  las  leyes,
cuando  por  alguno  de  aquellos  medios  se  atente  contra  la  honra  de  las  personas,  el
orden  social  6  la  tranquilidad  püblica.

Art.  26.  Es  libre  la  profesion  de  todas  las  religiones  asi  como  el  ejercicio  de
todos  los  cultos,  sin  otra  limitaciön  que  el  respeto  &amp;amp;  la  moral  cristiana  y  al  orden  püblico,
La  Iglesia  estar&amp;amp;  separada  del  Estado,  el  cual  no  podrä  subvencionar,  en  caso  alguno,
ningün  culto.

Art.  27.  Toda  persona  tiene  el  derecho  de  dirigir  peticiones  &amp;amp;  las  autoridades;
de  que  sus  peticiones  sean  resueltas,  y  de  que  se  le  comunique  la  resoluciön  que  ä
ellas  recaiga.

Art.  28.  Todos  los  habitantes  de  la  Repüblica  tienen  el  derecho  de  reunirse
pacificamente  y  sin  armas,  y  el  de  asociarse  para  todos  los  fines  licitos  de  la  vida.

Art.  29.  Toda  persona  podrä  entrar  en  el  territorio  de  la  Repüblica,  salir
de  &amp;amp;l,  viajar  dentro  de  sus  limites,  y  mudar  de  residencia,  sin  necesidad  de  carta  de
seguridad,  pasaporte  ü  otro  requisito  semejante,  salvo  lo  que  se  disponga  en  las  leyes
sobre  inmigraciön,  y  las  facultades  atribuidas  &amp;amp;  la  autoridad  en  caso  de  responsabilidad
criminal.

Art.  30.  Ningün  cubano  podrä  ser  expatriado,  ni  &amp;amp;  ninguno  podrä  prohibirsele
la  entrada  en  el  territorio  de  la  Repüblica.

Art.  31.  La  ensefianza  primaris  es  obligatoria,  y  asi  esta  como  la  de  Artes  y
Oficios  serän  gratuitas.  Ambas  estarän  &amp;amp;  cargo  del  Estado,  mientras  no  puedan  sostenerlas
  respectivamente,  por  carecer  de  recursos  suficientes,  los  Municipios  y  las
Provincias.

Las  segunda  ensefianza  y  la  superior  estarän  &amp;amp;  cargo  del  Estado.  No  obstante,
toda  persons  podr&amp;amp;  aprender  6  ensefiar  libremente  cualquiera  ciencia,  arte  6  profesiön,
y  fundar  y  sostener  establecimientos  de  educaciön  y  de  ensefianza;  pero  corresponde
al  Estado  la  determinaciön  de  las  profesiones  en  que  exija  titulos  especiales,  la  de
las  condiciones  para  su  ejercicio,  la  de  los  requisitos  necesarios  para  obtener  los  titulos,
y  la  expediciön  ne  los  mismos,  de  conformidad  con  lo  que  establezcan  las  leyes.

Art.  32.  Nadie  podr&amp;amp;  ser  privado  de  su  propiedad,  sino  por  autoridad  competente
  y  por  causa  justificada  de  utilidad  püblica,  previs  la  correspondiente  indemnizaciön.
  Si  no  precediere  este  requisito,  los  jueces  y  tribunales  ampararan  y,  en  su
c880,  reintegrarän  al  expropiado.

Art.  33.  No.podr&amp;amp;  imponerse,  en  ningün  caso,  la  pena  de  confiscaciön  de
bienes.

Art.  34.  Nadie  estä  obligado  &amp;amp;  pagar  contribuciön  ni  impuesto  que  no  estuvieren
legalmente  establecidos,  y  cuya  cobranza  no  se  hiciere  en  la  forma  prescripta  por  las  leyes.
        <pb n="1123" />
        IV.  Amerika.  1117  180.  Cuba.

Art.  35.  Todo  autor  6  inventor  gozarä  de  la  propiedad  exclusiva  de  su  obra
ö  invenciön,  por  el  tiempo  y  en  la  forma  que  determine  la  ley.

Art.  36.  La  enumeraciön  de  los  derechos  garantizados  expresamente  por  esta
Constituciön,  no  excluye  otros  que  se  deriven  del  principio  de  la  soberania  del  pueblo
y  de  la  forma  republicana  de  gobierno.

Art.  37.  Las  leyes  que  regulen  el  ejercicio  de  los  derechos  que  esta  Constituciön
  garantiza,  serän  nulas  si  los  disminuyen,  restringen  ö  adulteran.

Secciön  Segunda.  Derecho  de  sufragio.

Art.  38.  Todos  los  cubanos,  varones,  mayores  de  veintiün  afos,  tienen  derecho
de  sufragio,  con  excepciön  de  los  siguientes:

1.  Los  asilados.

2.  Los  incapacitados  mentalmente,  previa  declaraciön  judicial  de  su  incapacidad.

3.  Los  inhabilitados  judicialmente  por  causa  de  delito.

4.  Los  individuos  pertenecientes  &amp;amp;  las  fuerzas  de  mar  y  tierra,  que  estuvieren
en  servicio  activo.

Art.  39.  Las  leyes  establecerän  reglas  y  procedimientos  que  aseguren  la  intervenciön
  de  las  minorias  en  la  formaciön  del  Censo  de  electores  y  demäs  operaciones
electorales,  y  su  representaciön  en  la  Cämara  de  Represententes,  en  los  Consejos
Provinciales  y  en  los  Ayuntamientos.

Secciön  Tercera.  Suspensiön  de  las  garantias  constitucionales.


Art.  40.  Las  garantias  establecidas  en  los  articulos  d&amp;amp;ecimo  quinto,  de&amp;amp;ecimo
sexto,  decimo  septimo,  decimo  nono,  vigesimo  segundo,  vigesimo  tercero,  vigesimo
cuarto  y  vig&amp;amp;esimo  söptimo  de  la  secciön  primera  de  este  titulo,  no  podrän  suspenderse
en  toda  la  Repüblica,  ni  en  parte  de  ella,  sino  temporalmente  y  cuando  lo  exija  la
seguridad  del  Estado,  en  caso  de  invasiön  del  territorio,  ö  de  grave  perturbaciön  del
orden  que  amenace  la  paz  püblica.

Art.  41.  Elterritorio  en  que  fueren  suspendidas  las  garantias  que  se  determinan
en  el  articulo  anterior,  se  regir&amp;amp;  durante  la  suspensiön,  por  la  Ley  de  Orden  Püblico,
dietada  de  antemano.  Pero  ni  en  dicha  ley,  ni  en  otra  alguna,  podrä  disponerse  la
suspensiöon  de  mäs  garantias  que  las  ya  mencionadas.

Tampoco  podrä  hacerse,  durante  la  suspensiön,  declaraciön  de  nuevos  delitos,
ni  imponerse  otras  penas  que  las  establecidas  en  las  leyes  vigentes  al  decretarse  la
suspensiön.

Queda  prohibido  al  Poder  Ejecutivo  el  extrafamiento  6  la  deportaciön  de  los
ciudadanos,  sin  que  pueda  desterrarlos  &amp;amp;  mäs  de  ciento  veinte  kilömetros  de  su  domicilio,
  ni  deternerlos  por  mäs  de  diez  dias,  sin  hacer  entrega  de  ellos  &amp;amp;  la  autoridad
judicial,  ni  repetir  la  detenciön  durante  el  tiempo  de  la  suspensiön  de  garantias.  Los
detenidos  no  podrän  serlo  sino  en  departamentos  especiales  de  los  establecimientos
püblicos,  destinados  &amp;amp;  la  detenciön  de  procesados  por  causa  de  delitos  comunes.

Art.  42.  Lea  suspensiön  de  garantias  de  que  se  trata  en  el  articulo  cuadragesimo,
8ölo  podrä  dietarse  por  medio  de  una  ley  ö,  cuando  no  estuviere  reunido  el  Congreso,
        <pb n="1124" />
        IV.  Amerika,  1118  180.  Cuba.

por  un  decreto  del  Presidente  de  la  Repüblica.  Pero  &amp;amp;ste  no  podrä  decretar  la  suspenciön
  mäs  de  una  vez  durante  el  periodo  comprendido  entre  dos  legislaturas,  ni
por  tiempo  indefinido,  ni  mayor  de  treinta  dias,  sin  convocar  al  Congreso  en  el  mismo
decreto  de  suspension.  En  todo  caso  deberä  darle  cuenta  para  que  resuelva  lo  que
estime  procedente.

Titulo  V.  De  la  soberania  y  de  los  poderes  püblicos.

Art.  43.  La  soberania  reside  en  el  pueblo  de  Cuba,  y  de  este  dimanan  todos
los  poderes  püblicos.

Titulo  VI.  Del  Poder  Legislativo.
Secciön  Primera.  De  los  Cuerpos  Colegisladores.

Art.  44.  EI  Poder  Legislativo  se  ejerce  por  dos  cuerpos  electivos,  que  se  denominan
  ‚‚Cämara  de  Representantes“  y  „Senado“,  y  conjuntamente  reciben  el  nombre
de  ‚‚Congreso“.

Secciön  Segunda.  Del  Senado,  su  composiciön  y  atribuciones.


Art.  45.  EI  Senado  se  compondrä  de  cuatro  Senadores  por  provincia,  elegidos,
en  cada  una,  para  un  periodo  de  ocho  afios,  por  los  Consejeros  Provinciales  y  por
doble  nümero  de  compromisarios,  constituidos  con  aquellos  en  Junta  electoral.

La  mitad  de  los  compromisarios  serän  mayores  contribuyentes,  y  la  otra  mitad
reuniran  las  condiciones  de  capacidad  que  determine  la  ley,  debiendo  ser  todos,  ademäs,
mayores  de  edad  y  vecinos  de  terminos  municipales  de  la  provincia.

La  eleccion  de  los  compromisarios  se  hara  por  los  electores  de  la  Provincia  cien
dias  antes  de  la  de  Senadores.

El  Senado  se  renovarä,  por  cada  mitad  cuatro  afios.

Art.  46.  Para  ser  Senador  se  requiere:

1.  Ser  cubano  por  nacimiento.

2.  Haber  cumplido  treinta  y  cinco  ajos  de  edad.

3.  Hallarse  en  el  pleno  goce  de  los  derechos  civiles  y  politicos.

Art.  47.  Son  atribuciones  propias  del  Senado:

1.  Juzgar,  constituido  en  Tribunal  de  justicis,  al  Presidente  de  la  Repüblica,
cuando  fuere  acusado  por  la  Camara  de  Representantes  de  delito  contra  la  seguridad
exterior  del  Estado,  contra  el  libre  funcionamiento  de  los  Poderes  Legislativo  ö  Judicial,
  ö6  de  infracciön  de  los  preceptos  constitucionales.

2.  Juzgar,  constituido  en  Tribunal  de  justicia,  &amp;amp;  los  Secretarios  del  Despacho,
cuando  fueren  acusados  por  la  Cämara  de  Representantes,  de  delitos  contra  la  seguridad
exterior  del  Estado,  contra  el  libre  funcionamiento  de  los  Poderes  Legislativo  6  Judicial,
  de  infraccion  de  los  preceptos  constitucionales,  ö  de  cualquier  otro  delito  de
caräcter  politico  que  las  leyes  determinen.

3.  Juzgar,  constituido  en  Tribunal  de  justicis,  &amp;amp;  los  Gobernadores  de  las  Provincias,
  cuando  fueren  acusados  por  el  Consejo  Provincial  6  por  el  Presidente  de  la
Repüblica,  de  cualquiera  de  los  delitos  expresados  en  el  pärrafo  anterior.
        <pb n="1125" />
        IV.  Ameriko.  1119  180.  Cuba.

Cuando  el  Senado  se  constituya  en  Tribunal  de  justicia,  ser  presidido  por
el  Presidente  del  Tribunal  Supremo,  y  no  podrä  imponer  &amp;amp;  los  acusados  otras  penas
que  la  de  destituciön,  Ö  las  de  destituciön  &amp;amp;  inhabilitaciön  para  el  ejercicio  de  cargos
püblicos,  sin  perjuicio  de  que  los  tribunales  que  las  leyes  declaren  competentes,  les
impongan  cualquier  otra  en  que  hubieren  incurrido.

4.  Aprobar  los  nombramientos  que  haga  el  Presidente  de  la  Repüblica,  del
Presidente  y  Magistrados  del  Tribunal  Supremo  de  Justicia:  de  los  Representantes
diplomäticos  y  Agentes  consulares  de  la  Naciön,  y  de  los  demäs  funcionarios  cuyo
nombramiento  requiera  su  aprobaciön,  segün  las  leyes.

5.  Autorizar  &amp;amp;  los  nacionales  para  admitir  empleos  ü  honores  de  otro  Gobierno,
ö  para  servirlo  con  las  armas.

6.  Aprobar  los  tratados  que  negociare  el  Presidente  de  la  Repüblica  con  otras
naciones.

Secceiön  Tercera.  De  la  Cämara  de  Representantes,  su
composiciön  y  atribucionen.

Art.  45.  La  Camara  de  Representantes  se  compondra  de  un  Representante
por  cada  veinticinco  mil  habitantes  6  fracciön  de  mäs  de  doce  mil  quinientos,  elegido,
para  un  periodo  de  cuatro  afios,  por  sufragio  directo  y  en  la  forma  que  determine
la  ley.  j

La  Cämara  de  Representantes  se  renovara,  por  mitad,  cado  dos  aos.

Art.  49.  Para  ser  Representante  se  requiere:

1.  Ser  cubano  por  nacimiento  ö  naturalizado  con  ocho  aAos  de  residencis  en
la  Repüblica,  contados  desde  la  naturalizaciön.

2.  Haber  cumplido  veinticinco  aos  de  edad.

3.  Hallarse  en  el  pleno  goce  de  los  derechos  civiles  y  politicos.

Art.  50.  Corresponde  &amp;amp;  la  Camara  de  Representantes,  acusar,  ante  el  Senado,
al  Presidente  de  la  Repüblica  y  &amp;amp;  los  Secretarios  del  Despacho,  en  los  casos  determinados
en  los  pärrafos  primero  y  segundo  del  articulo  47,  cuando  las  dos  terceras  partes  del
nümero  total  de  Representantes,  acordaren  en  sesiön  secreta  la  acusaciön.

Secciön  Cuarta.  Disposiciones  comunes  &amp;amp;  los  Cuerpos
Colegisladores.

Art.  51.  Los  cargos  de  Senador  y  de  Representante  son  incompatibles  con
cuslesquiera  otros  retribuidos,  de  nombramiento  del  Gobierno;  exceptuändose  el
de  Catedrätico  por  oposiciön  de  establecimiento  oficial,  obtenido  con  anterioridad
&amp;amp;  la  elecciön.

Art.  52.  Los  Senadores  y  Representantes  recibirän  del  Estado  una  dotaciön,
igual  para  ambos  cargos,  y  cuya  cuantia  podrä  ser  alterada  en  todo  tiempo;  pero  no
surtirä  efecto  la  alteraciön  hasta  que  sean  renovados  los  Cuerpos  Colegisladores.

Art.  53.  Los  Senadores  y  Representantes  serän  inviolables  por  las  opiniones
y  votos  que  emitan  en  el  ejercicio  de  sus  cargos.  Los  Senadores  y  Representantes
sölo  podrän  ser  detenidos  ö  procesados  con  autorizaciön  del  Cuerpo  &amp;amp;  que  pertenezcan,
si  estuviese  reunido  el  Congreso;  excepto  en  el  caso  de  ser  hallados  in  fraganti  en
        <pb n="1126" />
        IV.  Amerika.  1120  180.  Cuba.

la  comisiön  de  algüın  delito.  En  este  caso,  y  en  el  de  ser  detenidos  6  procesados  cuando
estuviese  cerrado  el  Congreso,  se  dar&amp;amp;  cuenta,  lo  mäs  pronto  posible,  al  Cuerpo  respectivo,
  para  la  resoluciön  que  corresponda.

Art.  54.  Las  Cämaras  abrirän  y  cerrarän  sus  sesiones  en  un  mismo  dis,  residirän
en  una  misma  poblaciön  y  no  podrän  trasladarse  &amp;amp;  otro  lugar,  ni  suspender  sus  sesiones
por  mäs  de  tres  dias,  sino  por  acuerdo  de  ambas.

Tampoco  podrän  comenzar  sus  sesiones  sin  la  presencia  de  las  dos  terceras
partes  del  nümero  total  de  sus  miembros,  ni  continuarlas  sin  la  mayoria  absoluta
de  ellos.

Art.  55.  Cada  Cämara  resolverä  sobre  la  validez  de  la  elecciön  de  sus  respectivos
miembros,  y  sobre  las  renuncias  que  presenten.  Ningün  Senador  ö  Representante
podrä  ser  expulsado  de  la  Cämara  ä  que  pertenezca,  sino  en  virtud  de  causa  previamente
  determinada  y  por  el  acuerdo  de  las  dos  terceras  partes,  por  lo  menos,  del
nümero  total  de  sus  miembros.

Art.  56.  Cada  Cämara  formar&amp;amp;  su  reglamento,  y  elegirä&amp;amp;  entre  sus  miembros,
su  Presidente,  Vicepresidentes  y  Secretarios.  No  obstante,  el  Presidente  del  Senado
8ölo  ejercerä  su  cargo  cuando  falte  el  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  6  este  ejerciendo
la  Presidencia  de  la  misma.

Secciön  Quinta.  Del  Congreso  y  sus  atribuciones.

Art.  57.  EI  Congreso  se  reunir&amp;amp;,  por  derecho  propio,  dos  veces  al  ao,  y  permanecerä
  funcionando  durante  cuarenta  dias  häbiles,  por  lo  menos,  en  cada  legislatura.
  Una  empezarä  el  primer  lunes  de  abril  y  la  otra  el  primer  lunes  de  noviembre.

Se  reunirä  en  sesiones  extraordinarias  en  log  casos  y  en  la  forma  que  determinen
log  Reglamentos  de  los  Cuerpos  Colegisladores,  y  cuando  el  Presidente  de  la  Repüblica
lo  convoque  con  arreglo  &amp;amp;  lo  establecido  en  esta  Constituciöon.  En  dichos  casos  sölo
86  ocupar&amp;amp;  del  asunto  ö  asuntos  que  motiven  su  reuniön.

Art.  58.  El  Congreso  se  reunirä  en  un  sölo  Cuerpo  para  proclamar  al  Presidente
y  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  previa  rectificaciön  y  comprobaciön  del  escrutinio.

En  este  caso  desempeniarä  la  Presidencia  del  Congreso  el  Presidente  del  Senado,
y  en  su  defecto,  el  de  la  Cämara  de  Representantes,  &amp;amp;  titulo  de  Vicepresidente  del
propio  Congreso.

Si  del  escrutinio  para  Presidente  resultare  que  ninguno  de  los  candidatos  reune
mayoris  absoluta  de  votos,  6  hubiese  empate,  el  Congreso,  por  igual  mayoria,  elegirä
el  Presidente  de  entre  los  dos  candidatos  que  hubieren  obtenido  mayor  nümero  de  votos.

Si  fuesen  mäs  de  los  que  se  encontraren  en  este  caso,  por  haber  obtenido  dos
6  mäs  candidatos  igual  nümero  de  votos,  elegir&amp;amp;  entre  todos  ellos  el  Congreso.

Si  en  el  Congreso  resultare  tambi&amp;amp;n  empate,  se  repetirä  la  votaciön;  y  si  elresultado
de  &amp;amp;sta  fuese  el  mismo,  el  voto  del  Presidente  decidirä.

El  procedimiento  establecido  en  el  pärrafo  anterior  se  aplicar&amp;amp;  &amp;amp;  la  elecciön
del  Vicepresidente  de  la  Repüblica.

El  escrutinio  se  efectuar&amp;amp;  con  anterioridad  &amp;amp;  la  expiraciön  del  t&amp;amp;rmino  presidencial.

Art.  59.  Son  atribuciones  propias  del  Congreso:
        <pb n="1127" />
        IV.  Amerika.  1121  180.  Cuba.

1.  Formar  los  Cödigos  y  las  leyes  de  caräcter  general;  determinar  el  rögimen
que  deba  observarse  para  las  elecciones  generales,  provinciales  y  municipales;  dietar
las  disposiciones  que  regulen  y  organicen  cuanto  se  relacione  con  la  administraciön
general,  la  provincial  y  la  municipal,  y  todas  las  demäs  leyes  y  resoluciones  que  estimare
convenientes  sobre  cualesquiera  otros  asuntos  de  interes  püblico.

2.  Discutir  y  aprobar  los  presupuestos  de  gastos  €  ingresos  del  Estado.  Dichos
gastos  6  ingresos,  con  excepciön  de  log  que  se  mencionarän  mäs  adelante,  se  incluir&amp;amp;n
en  presupuestos  anuales  y  sölo  regirän  durante  el  afio  para  el  cual  hubieren  sido
aprobados.

Los  gastos  del  Congreso,  los  de  la  administraciön  de  justicia,  los  de  intereses
y  amortizaciön  de  emprestitos,  y  los  ingresos  con  que  deben  ser  cubiertos,  tendrän
el  caräcter  de  permanentes  y  se  incluirän  en  presupuesto  fijo,  que  regir&amp;amp;  mientras
no  sea  reformado  por  leyes  especiales.

3.  Acordar  emprestitos,  pero  con  la  obligaciön  de  votar,  al  mismo  tiempo,  los
ingresos  permanentes,  necesarios  para  el  pago  de  intereses  y  amortizaciön.

Todo  acuerdo  sobre  emprestitos  requiere  el  voto  de  las  dos  terceras  partes  del
nümero  total  de  los  miembros  de  cada  Cuerpo  colegislador.

4.  Acufiar  moneda,  determinando  su  patrön,  ley  valor  y  denominaciön.
5.  Regular  el  sistema  de  pesas  y  medidas.
6.  Dictar  disposiciones  para  el  rögimen  y  fomento  del  comercio  interior  y  exterior.

7.  Regular  los  servicios  de  comunicaciones  de  ferrocarriles,  caminos,  canales
y  puertos,  creando  los  que  exija  la  conveniencia  püblica.

8.  Establecer  las  contribuciones  &amp;amp;  impuestos,  de  caräcter  nacional,  que  sean
necesarios  para  las  atenciones  del  Estado.

9.  Fijar  las  reglas  y  procedimientos  para  obtener  la  naturalizaciön.
10.  Conceder  amnistias.
11.  Fijar  el  nümero  de  las  fuerzas  de  mar  y  tierra  y  determinar  su  organizaciön.

12.  Declarar  la  guerra  y  aprobar  los  tratados  de  paz,  que  el  Presidente  de  la
Repüblica  haya  negociado.

13.  Designar,  por  medio  de  una  ley  especial,  quien  debe  ocupar  la  Presidencia
de  la  Repüblica  en  el  caso  de  que  el  Presidente  y  el  Vicepresidente  sean  destituidos,
fallezcan,  renuncien  ö  se  incapaciten.

Art.  60.  El  Congreso  no  podrä  incluir  en  las  leyes  de  presupuestos,  disposiciones
que  ocasionen  reformas  legislativas  ö  administrativas  de  otro  orden;  ni  podrä  reducir
ö  suprimir  ingresos  de  caräcter  permanente,  sin  establecer  al  mismo  tiempo  otros
que  lo  sustituyan,  salvo  el  caso  que  la  reducciön  Ö  supresiön  procedan  de  reducciön
6  supresiön  de  gastos  permanentes  equivalentes;  ni  asignar  &amp;amp;  ningün  servicio  que
deba  ser  dotado  en  el  presupuesto  anual,  mayor  cantidad  que  la  propuesta  en  el  proyecto
del  Gobierno;  pero  si  podrä  crear  nuevos  servicios  y  reformar  6  ampliar  los  existentes,
por  medio  de  leyes  especiales.

141
        <pb n="1128" />
        IV.  Amerika.  1122  180.  Cuba.

Secciön  Sexta.  De  lainiciativa  y  formaciön  de  las  leyes,
su  sanciön  y  promulgaciön.

Art.  61.  La  iniciativa  de  las  leyes  se  ejercerä  por  cada  uno  de  los  Cuerpos
colegisladores  indistintamente.

Art.  62.  Todo  proyecto  de  ley  que  haya  obtenido  la  aprobaciön  de  ambos
Cuerpos  colegisladores,  y  toda  resoluciön  de  los  mismos  que  haya  de  ser  ejecutada
por  el  Presidente  de  la  Repüblica,  deberän  presentarse  &amp;amp;  este  para  su  sanciön.  Si  los
aprueba,  los  autorizarä  desde  luego;  devolviendolos  en  otro  caso,  con  las  objeciones
que  hiciere,  al  Cuerpo  colegislador  que  los  hubiere  propuesto;  el  cual  consignarä  las
referidas  objeciones  integranıente  en  el  acta,  discutiendo  de  nuevo  el  proyecto  ö
resoluciön.

Si  despues  de  esta  discusion  dos  terceras  partes  del  nümero  total  de  los  miembros
del  Cuerpo  colegislador  votasen  en  favor  del  proyccto  Ö  resoluciön,  se  pasarä,  con
las  objeciones  del  Presidente,  al  otro  Cuerpo,  que  tambien  lo  discutirä  y  si  por  igual
mayoria  lo  aprueba,  ser&amp;amp;  ley.  En  todos  estos  casos  las  votaciones  serän  nominales.

Si  dentro  de  los  diez  dias  häbiles  siguientes  &amp;amp;  la  remisiön  del  proyecto  6  resoluciön
al  Presidente,  este  no  lo  devolviere,  se  tendrä  por  sancionado  y  serä  ley.

Si,  dentro  de  los  ültimos  diez  dias  de  una  legislatura,  se  presentare  un  proyecto
de  ley  al  Presidente  de  la  Repüblica,  y  ste  se  propusiere  utilizar  todo  el  termino
que,  al  efecto  de  la  sanciön,  se  le  concede  en  el  pärrafo  anterior,  comunicarä  su  propösito,
en  el  mismo  dia,  al  Congreso,  &amp;amp;  fin  de  que  permanezca  reunido,  si  lo  quisiere,  hasta
el  vencimiento  del  expresado  termino.  De  no  hacerlo  asi  el  Presidente,  se  tendrä
por  sancionado  el  proyecto  y  serä  ley.

Ningün  proyecto  de  ley,  desechado  totalmente  por  alguno  de  los  Cuerpos  Colegis
ladores,podr&amp;amp;  discutirse  de  nuevo  en  la  misma  legislatura.

Art.  63.  Toda  ley  serä  promulgada  dentro  de  los  diez  dias  siguientes  al  de
su  sanciön,  proceda  €sta  del  Presidente  6  del  Congreso,  segün  los  casos  mencionados
en  el  articulo  precedente.

Titulo  VII.  Del  Poder  Ejecutivo.
Seceiön  Primera.  Del  ejercicio  del  Poder  Ejecutivo.
Art.  64.  EI  Poder  Ejecutivo  se  ejerce  por  el  Presidente  de  la  Repüblica.

Secciön  Segunda.  Del  Presidente  de  la  Repüblica,  sus
atribuciones  y  deberes.

Art.  65.  Para  ser  Presidente  de  la  Repüblica  se  requiere:

1.  Ser  cubano  por  nacimiento  Ö  naturaliziciön,  y  en  este  ültimo  caso,  haber
servido  con  las  armas  &amp;amp;  Cuba,  en  sus  guerras  de  independencia,  diez  afos  por  lo  menos.

2.  Haber  cumplido  cuarenta  afios  de  edad.

3.  Hallarse  en  el  pleno  goce  de  los  derechos  civiles  y  politicos.

Art.  66.  El  Presidente  de  la  Repüblica  serä  elegido  por  sufragio  de  segundo
grado,  en  un  solo  dia,  y  conforme  al  procedimiento  que  establezca  la  ley.

El  cargo  durarä  cuatro  afios,  y  nadie  podrä  ser  Presidente  en  tres  periodos
consecutivos.
        <pb n="1129" />
        IV.  Amerika.  1123  180.  Cuba.

Art.  67.  EI  Presidente  jurara  6  prometerä,  ante  el  Tribunal  Supremo  de  Justicia,
al  tomar  posesiön  de  su  cargo,  desempefiarlo  fielmente,  cumpliendo  y  haciendo  cumplir
la  Constituciön  y  las  leyes.

Art.  68.  Corresponde  al  Presidente  de  la  Repüblica:

1.  Sancionar  y  promulgar  las  leyes,  ejecutarlas  y  hacerlas  ejecutar;  dictar,
cuando  no  lo  hubiere  hecho  el  Congreso,  log  reglamentos  para  la  mejor  ejecuciön  de
las  leyes;  y  expedir,  ademäs,  los  decretos  y  las  ördenes  que,  para  este  fin  y  para  cuanto
incumba  al  gobierno  y  administraciön  del  Estado,  creyere  convenientes,  sin  contravenir
en  ningün  caso  lo  establecido  en  dichas  leyes.

2.  Convocar  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias  al  Congreso,  ö  solamente  al  Senado,
en  los  casos  que  senala  esta  Constituciön,  Ö  cuando,  &amp;amp;  su  juicio,  fuere  necesario.

3.  Suspender  las  sesiones  del  Congreso,  cuando  tratändose  en  &amp;amp;ste  de  su  suspension
no  hubiere  acuerdo  acerca  de  ella  entre  los  Cuerpos  colegisladores.

4.  Presentar  al  Congreso,  al  principio  de  cada  legislaturs  y  siempre  que  lo  estimare
oportuno,  un  mensaje  referente  &amp;amp;  los  actos  de  la  administraciön  y  demostrativo  del
estado  general  de  la  Repüblica;  y  recomendar,  ademäs,  la  adopciön  de  las  leyes  y
resoluciones  que  creyere  necesarias  Ö  ütiles.

5.  Presentar  al  Congreso,  en  cualquiera  de  sus  Cämaras,  y  antes  del  dia  quince
de  noviembre,  el  proyecto  de  los  presupuestos  anuales.

6.  Facilitar  al  Congreso  los  informes  que  &amp;amp;ste  solicitare  sobre  toda  clase  de
a8untos  que  no  exijan  TeserVva.

7.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas  y  celebrar  tratados  con  las  otras
naciones,  debiendo  someterlos  &amp;amp;  la  aprobaciön  del  Senado,  sin  cuyo  requisito  no  tendrän
validez  ni  obligarän  &amp;amp;  la  Repüblica.

8.  Nombrar  y  remover  libremente  &amp;amp;  los  Secretarios  del  despacho,  dando  cuenta
al  Congreso.

9.  Nombrar,  con  la  aprobaciön  del  Senado,  al  Presidente  y  Magistrados  del
Tribunal  Supremo  de  Justicia,  y  &amp;amp;  los  Representantes  diplomäticos  y  Agentes  consulares
de  la  Repüblica;  pudiendo  hacer  nombramientos  interinog  de  dichos  funcionarios,
cuando  en  caso  de  vacante  no  este  reunido  el  Senado.

10.  Nombrar,  para  el  desempeno  de  los  demäs  cargos  instituidos  por  la  ley,
&amp;amp;  los  funcionarios  correspondientes,  cuyo  nombramiento  no  este  atribuido  &amp;amp;  otras
autoridades.

11.  Suspender  el  ejercicio  de  los  derechos  que  se  enumeran  en  el  articulo  40  de
esta  Constituciön,  en  los  casos  y  en  la  forma  que  se  expresan  en  los  articulos  41  y  42.

12.  Suspender  los  acuerdos  de  los  Consejos  Provinciales  y  de  los  Ayuntamientos,
en  los  casos  y  en  la  forma  que  det«rmina  esta  Constituciön.

13.  Decretar  la  suspensiön  de  los  Gobernadores  de  Provincia,  en  los  casos  de
extralimitaciön  de  funciones  y  de  infracciön  de  las  leyes,  dando  cuenta  al  Senado
segün  lo  que  se  establezca,  para  la  resoluciön  que  corresponda.

14.  Acusar  &amp;amp;  los  Gobernadores  de  Provincia  en  los  casos  expresados  en  el  pärrafo

tercero  del  articulo  47.
141*
        <pb n="1130" />
        IV.  Amerika.  1124  180.  Cuba.

15.  Indultar  &amp;amp;  los  delincuentes  con  arreglo  &amp;amp;  lo  que  prescriba  la  ley,  excepto
cuando  se  trate  de  funcionarios  püblicos  penados  por  delitos  cometidos  en  el  ejercicio
de  sus  funciones.

16.  Recibir  &amp;amp;  los  Representantes  diplomäticos  y  admitir  &amp;amp;  los  Agentes  consulares
de  las  otras  Naciones.

17.  Disponer,  como  Jefe  Supremo,  de  las  fuerzas  de  mar  y  tierra  de  la  Repüblica.
Proveer  &amp;amp;  la  defensa  de  su  territorio,  dando  cuenta  al  Congreso;  y  &amp;amp;  la  conservaciön
del  orden  interior.  Siempre  que  hubiere  peligro  de  invasiön  6  cuando  alguna  rebeliön
amenazare  gravemente  la  seguridad  püblica,  no  estando  reunido  el  Congreso,  el  Presidente
  lo  convocara  sin  demora  para  la  resoluciön  que  corresponda.

Art.  69.  EI  Presidente  no  podra  salir  del  territorio  de  la  Repüblica  sin  autorizaciön
  del  Congreso.

Art.  70.  El  Presidente  serä  responsable,  ante  el  Tribunal  Supremo  de  Justicia,
por  los  delitos  de  caräcter  comün  que  cometiere  durante  el  ejercicio  de  su  cargo;  pero
no  podrä  ser  procesado  sin  previa  autorizaciön  del  Senado.

Art.  71.  El  Presidente  recibirä  del  Estado  una  dotaciön,  que  podr&amp;amp;  ser  alterada
en  todo  tiempo;  pero  no  surtirä  efecto  la  alteraciön  sino  en  los  periodos  presidenciales
siguientes  &amp;amp;  aquel  en  que  se  acordare.

Titulo  VII.  Del  Vicepresidente  de  la  Repüblica.

Art.  72.  Habrä  un  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  que  ser&amp;amp;  elegido  en  la  misma
forma  y  para  igual  periodo  de  tiempo  que  el  Presidente,  »  conjuntamente  con  ste;
requiriendose  para  ser  Vicepresidente  las  mismas  condiciones  que  prescribe  esta
Constituciön  para  ser  Presidente.

Art.  73.  EI  Vicepresidente  de  la  Repüblica  ejercer&amp;amp;  la  Presidencia  del  Senado;
pero  sölo  tendrä  voto  en  los  casos  de  empate.

Art.  74.  Por  falta,  temporal  6  definitiva,  del  Presidente  de  la  Repüblica,  le
sustituirä  el  Vicepresidente  en  el  ejercicio  del  Poder  Ejecutivo.  Sila  falta  fuere  definitiva
durarä  la  sustituciön  hasta  la  terminaciön  del  periodo  presidencial.

Art.  75.  EI  Vicepresidente  recibir  del  Estado  una  dotaciön,  que  podrä  ser
alterada  en  todo  tiempo;  pero  no  surtirä  efecto  la  alteraciön  sino  en  los  periodos  presidenciales
  siguientes  &amp;amp;  aquel  en  que  se  acordare.

Titulo  IX.  De  los  Secretarios  del  Despacho.

Art.  76.  Para  el  ejercicio  de  sus  atribuciones  tendr&amp;amp;  el  Presidente  de  la  Repüblica,
  los  Secretarios  del  despacho  que  determine  la  ley;  debiendo  recaer  el  nombramiento
  de  Estos  en  ciudadanos  cubanos  que  se  hallen  en  el  pleno  goce  de  los  derechos
civiles  y  politicos.

Art.  77.  Todos  los  decretos,  ördenes  y  resoluciones  del  Presidente  de  la  Repüblica
  habrän  de  ser  refrendados  por  el  Secretario  del  ramo  correspondiente,  sin
cuyo  requisito  carecerän  de  fuerza  obligatoria  y  no  serä&amp;amp;n  cumplidos.

Art.  78.  Los  Secretarios  serän  personalmente  responsables  de  los  actos  que
refrenden,  y,  ademäs,  solidariamente,  de  los  que,  juntos,  acuerden  6  autoricen.  Esta
responsabilidad  no  excluye  la  personal  y  directa  del  Presidente  de  la  Repüblica.
        <pb n="1131" />
        IV.  Amerika.  1125  180.  Cuba.

Art.  79.  Los  Secretarios  del  despacho  ser&amp;amp;n  acusados  por  la  Cämara  de  Representantes
  e.nte  el  Senado,  en  los  casos  que  se  mencionan  en  el  pärrafo  segundo
del  articulo  47.

Art.  80.  Los  Secretarios  del  despacho  recibirän  del  Estado  una  dotaciön  que
podr&amp;amp;  ser  alterada  en  todo  tiempo;  pero  no  surtirä  efecto  la  alteraciön  sino  en  los
periodos  presidenciales  siguientes  &amp;amp;  aquel  en  que  se  acordare.

Titulo  X.  Del  poder  Judicial.

Secciön  Primera.  Del  ejercicio  del  Poder  Judicial.

Art.  81.  El  Poder  Judicial  se  ejerce  por  un  Tribunal  Supremo  de  Justicia
y  por  los  demäs  tribunales  que  las  leyes  establezcan.  Fstas  regularän  sus  respectivas
organizaciön  y  facultades,  el  modo  de  ejercerlas  y  las  condiciones  que  deban  concurrir
en  los  funcionarios  que  los  compongan.

Seceiön  Segunda.  Del  Tribunal  Supremo  de  Justicia.

Art.  82.  Para  ser  Presidente  ö  Magistrado  del  Tribunal  Supremo  de  Justicia,
ge  requiere:

1.  Ser  cubano  por  nacimiento.

2.  Haber  cumplido  treinta  y  cinco  aüos  de  edad.

3.  Hallarse  en  el  pleno  goce  de  los  derechos  civiles  y  politicos  y  no  haber  sido
condenado  &amp;amp;  pena  aflictiva  por  delito  comün.

4.  Reunir,  ademäs,  algunas  de  las  circunstancias  siguientes:

Haber  ejercido,  en  Cuba  durante  diez  aüos,  por  lo  menos,  la  profesiön  de  abogado;
6  desempefado,  por  igual  tiempo,  funciones  judiciales;  6  explicado,  el  mismo  nümero
de  afios,  una  cätedra  de  Derecho  en  establecimiento  oficial  de  ensefianza.

Podrän  ser  tambien  nombrados  para  los  cargos  de  Presidente  y  Magistrados
del  Tribunal  Supremo,  siempre  que  reunan  las  condiciones  de  los  nümeros  1,  2,,  y  3
de  este  articulo:

&amp;amp;)  Los  que  hubieren  ejeroido,  en  la  Magistratura,  cargo  de  categoria  igual  6
inmediatamente  inferior,  por  el  tiempo  que  determine  la  ley.

b)  Los  que,  con  anterioridad  &amp;amp;  la  promulgaciön  de  esta  Constituciön,  hubieren
sido  Magistrados  del  Tribunal  Supremo  de  la  Isla  de  Cuba.

El  tiempo  de  ejercicio  de  funciones  judiciales  se  computar&amp;amp;  como  de  ejercicio
de  la  abogacia,  al  efecto  de  capacitar  &amp;amp;  los  abogados  para  poder  ser  nombrados  Magistrados
  del  Tribunal  Supremo.

Art.  83.  Ademäs  de  las  atribuciones  que  le  estuvieren  anteriormente  seüaladas,
y  de  las  que  en  lo  sucesivo  le  confieran  las  leyes,  corresponden  al  Tribunal  Supremo
las  siguientes:

1.  Conocer  de  los  recursos  de  casaciön.

2.  Dirimir  las  competencias  entre  los  tribunales  que  le  sean  inmediatamente
inferiores  6  no  tengan  un  superior  comün.

3.  Conocer  de  los  juicios  en  que  litiguen  entre  si  el  Estado,  las  Provincias  y  los
Municipios,
        <pb n="1132" />
        IV.  Amerika.  1126  180.  Cuba.

4.  Decidir  sobre  la  constitucionalidad  de  las  leyes,  decretos  y  reglamentos,
cuando  fuere  objeto  de  controversia  entre  partes.

Seceiön  Tercera.  Disposiciones  generales  acerca  de  la
administraciön  de  justicia.

Art.  84.  La  justicia  se  administarä  gratuitamente  en  todo  el  territorio  de  la
Repüblica.

Art.  85.  Los  tribunales  conocerän  de  todos  los  juicios,  ya  sean  civiles,  criminales
6  contencioso-administrativos.

Art.  86.  No  se  podrän  crear,  en  ningün  caso,  ni  bajo  ninguna  denominaciön,
comisiones  judiciales  ni  tribunales  extraordinarios.

Art.  87.  Ningün  funcionario  del  orden  judicial  podr&amp;amp;  ser  suspendido  ni  separado
de  su  destino  6  empleo,  sino  por  razön  de  delito  ü  otra  causa  grave,  debidamente
acreditada,  y  siempre  con  su  audiencia.  Tampoco  podrä  ser  trasladado  sin  su  consentimiento,
  &amp;amp;  no  ser  por  motivo  evidente  de  conveniencia  püblica.

Art.  83.  Todos  los  funcionarios  del  orden  judicial  serän  personalmente  responsables,
  en  la  forma  que  determinen  las  leyes,  de  toda  infracciön  de  ley  que  cometieren.

Art.  89.  La  dotaciön  de  los  funcionarios  del  orden  judicial,  no  podrä  ser  alterada
sino  en  periodos  mayores  de  cinco  alios,  y  por  medio  de  una  ley.  Fsta  no  podrä  asignar
distintas  dotaciones  &amp;amp;  cargos  cuyo  grado,  categoria  y  funciones  sean  iguales.

Art.  90.  Los  tribunales  de  las  fuerzas  de  mar  y  tierra  se  regularän  por  una
ley  orgänica  especial.

Titulo  XI.  Del  r&amp;amp;gimen  provincial.

Seociön  Primera.  Disposiciones  generales.
Art.  91.  La  Provincia  comprende  los  terminos  municipales  enclavados  dentro
de  sus  limites.
Art.  92.  En  cada  Provincia  habr&amp;amp;  un  Gobernador  y  un  Consejo  Provincial,
elegidos  por  sufragio  «de  primer  grado  en  la  forma  que  prescriba  la  ley.
El  nümero  de  Consejeros,  en  cada  una,  no  ser&amp;amp;  menor  de  ocho  ni  mayor  de  veinte.

Secciön  Segunda.  De  los  Consejos  Provinciales  y  sus
atribuciones.

Art.  93.  Correponde  &amp;amp;  los  Consejos  Provinciales:

1.  Acordar  sobre  todos  los  asuntos  que  conciernan  &amp;amp;  la  Provincia  y  que,  por
la  Constituciön,  por  los  tratados  6  por  las  leyes,  no  correspondan  &amp;amp;  la  competencia
general  del  Estado  6  &amp;amp;  la  privativa  de  los  Ayuntamientos.

2.  Formar  sus  presupuestos,  estableciendo  los  ingresos  necesarios  para  cubrirlos,
sin  otra  limitaciön  que  la  de  hacerlos  compatibles  con  el  sistema  tributario  del  Estado.

3.  Acordar  emprestitos  para  obras  püblicas  de  interes  provincial;  pero  votando
al  mismo  tiempo  los  ingresos  permanentes  necesarios  para  el  pago  de  sus  intereses
y  amortizaciön.

Para  que  dichos  emprestitos  puedan  realizarse,  habrän  de  ser  aprobados  por
las  dos  terceras  partes  de  los  Ayuntamientos  de  la  Provincia.
        <pb n="1133" />
        IV.  Amerika.  1127  180.  Cuba.

4.  Acusar  ante  el  Senado  al  Gobernador,  en  los  casos  determinados  en  el  pärrafo  3
del  articulo  47,  cuando  los  dos  tercios  del  nümero  total  de  los  Conscejeros  Provinciales
acordaren,  en  sesiön  secreta,  la  acusaciön.

5.  Nombrar  y  remover  los  empleados  provinciales  con  arreglo  &amp;amp;  lo  que  establezcan
las  leyes.

Art.  94.  Los  Consejos  Provinciales  no  podrän  reducir  ö  suprimir  ingresos
de  caräcter  permanente,  sin  establecer  al  mismo  tiempo  otros  que  los  sustituyan;
salva  en  el  caso  de  que  la  reducciön  ö  supresiön  procedan  de  reducciön  Ö  supresiön
de  gastos  permanentes  equivalentes.

Art.  95.  Los  acuerdos  de  los  Consejos  Provinciales  serän  presentados  al  Gobernador
  de  la  Provincia.  Si  este  los  aprobare,  los  autorizara  con  su  firma.  En  otro
ca8o,  los  devolverä,  con  sus  objeciones,  al  Consejo,  el  cual  discutir&amp;amp;  de  nuevo  el  asunto.
Y,  si  despues  de  la  segunda  discusiön,  las  dos  terceras  partes  del  nümero  total  de
consejeros  votaren  en  favor  del  acuerdo,  &amp;amp;ste  ser&amp;amp;  ejecutivo.

Cuando  el  Gobernador,  transcurridos  diez  dias  desde  la  presentaciön  de  un
acuerdo,  no  lo  devolviere,  se  tendrä  por  aprobado  y  serä  tambien  ejecutivo.

Art.  96.  Los  acuerdos  de  los  Consejos  Provinciales  podrän  ser  suspendidos
por  el  Gobernador  de  la  Provincia  ö  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,  cuando,  &amp;amp;
su  juicio,  fueren  contrarios  &amp;amp;  la  Constituciön,  &amp;amp;  los  tratados,  &amp;amp;  las  leyes  6  &amp;amp;  los  acuerdos
adoptados  por  los  Ayuntamientos,  dentro  de  sus  atribuciones  propias.  Pero  se  reservar&amp;amp;
  &amp;amp;  los  tribunales  el  conocimiento  y  la  resoluciön  de  las  reclamaciones  que  se
promuevan  con  motivo  de  la  suspensiön.

Art.  97.  Ni  los  Consejos  Provinciales  ni  ninguna  secciön  6  comisiön,  de  su
seno  ö  por  ellos  designada  fuera  de  &amp;amp;l,  podrän  tener  intervenciön  en  las  operaciones
que’  correspondan?  al’  procedimiento’  electoral  para  cualquiera  clase  de  elecciones.

“Art.  98.  Los  Consejeros  Provinciales  serän  personalmente  responsables  ante
los  tribunales,  en  la  forma  que  las  leyes  prescriban,  de  los  actos  que  ejecuten  en  el
ejercicio  de  sus  funciones.

Secciön  Tercera.  De  los  Gobernadores  de  Provincias  y
sus  atribuciones.

Art.  99.  Corresponde  &amp;amp;  los  Gobernadores  de  Provincia:

1.  Cumplir  y  hacer  cumplir,  en  los  extremos  que  les  conciernan,  las  leyes,  decretos
y  reglamentos  generales  de  la  Naciön.

2.  Publicar  los  acuerdos  del  Consejo  Provincial  que  tengan  fuerza  obligatoria,
ejecutändolos  y  haciendolos  ejecutar.

3.  Expedir  ördenes  y  dictar  ademäs  las  instrucciones  y  reglamentos  para  la
mejor  ejecuciön  de  los  acuerdos  del  Consejo  Provincial,  cuando  &amp;amp;ste  no  los  hubiere
hecho.

4.  Convocar  al  Consejo  Provincial  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias  cuando,  &amp;amp;  su  juicio,
fuere  necesario;  expresändose  en  la  convocatoria  el  objeto  de  las  sesiones.

5.  Suspender  los  acuerdos  del  Consejo  Provincial  y  de  los  Ayuntamientos  en
los  casos  que  determina  esta  Constituciön.
        <pb n="1134" />
        IV.  Amerika.  1128  180.  Cuba.

6.  Acordar  la  suspensiön  de  los  Alcaldes  en  los  casos  de  axtralimitaciön  de
facultades,  violaciön  de  la  Constituciön  6  de  las  leyes,  infracciön  de  los  acuerdos  de
los  Consejos  Provinciales,  ö6  incumplimiento  de  sus  deberes,  dando  cuenta  al  Consejo
Provincial  en  los  terminos  que  establezcan  las  leyes.

7.  Nombrar  y  remover  los  empleados  de  su  despacho  conforme  &amp;amp;  lo  que  establezcan
las  leyes.

Art.  100.  El  Gobernador  serä  responsable  ante  el  Senado,  en  los  casos  que
en  esta  Constituciön  se  sehalan,  y  ante  los  tribunales  en  los  demäs  casos  de  delito,
con  arreglo  &amp;amp;  lo  que  prescriban  las  leycs.

Art.  101.  El  Gobernador  recibirs  del  Tesoro  provincial  una  dotaciön,  que
podrä  ser  alterada  en  todo  tiempo,  pero  no  surtirä  efecto  la  alteraciön  sino  despues
que  se  verifique  nueva  elecciön  de  Gobernador.

Art.  102.  Por  falta,  temporal  ö  definitiva,  del  Gobernador  de  la  Provincia
le  sustituir&amp;amp;  en  el  ejercicio  de  su  cargo  el  Presidente  del  Consejo  Provincial.  Si  la

falta  fuere  definitiva  durara  la  sustitucion  hasta  que  termine  el  periodo  para  que
hubiere  sido  electo  el  Gobernador.

Titulo  XIO.  Del  Regimen  Municipal.

Secciön  Primera.  Disposiciones  generales.

Art.  103.  Los  terminos  municipales  serän  regidos  por  Ayuntamientos,  compuestos
  de  concejales  elegidos  por  sufragio  de  primer  grado,  en  el  nümero  y  en  la
forma  que  la  ley  prescriba.

Art.  104.  En  cada  termino  municipal  habrä  un  Alcalde,  elegido  por  sufragio
de  primer  grado  en  la  forma  que  establezca  la  ley.

Secciön  Segunda.  De  los  Ayuntsmientos  y  sus  atribuciones.


Art.  105.  Corresponde  &amp;amp;  los  Ayuntamientos:

1.  Acordar  sobre  todos  los  asuntos  que  conciernan  exlusivamente  al  t&amp;amp;rmino
municipal.

2.  Formar  sus  presupuestos,  estableciendo  los  ingresos  necesarios  para  cubrirlos,
sin  otra  limitaciön  que  la  de  hacerlos  compatibles  con  el  sistema  tributario  del  Estado.

3.  Acordar  empre6stitos;  pero  votando  al  mismo  tiempo  los  ingresos  permanentes
necesarios  para  el  pago  de  sus  intereses  y  amortizaciön.

Para  que  dichos  empr&amp;amp;stitos  puedan  realizarse,  habrän  de  ser  aprobados  por
las  dos  terceras  partes  de  los  electores  del  termino  municipal.

4.  Nombrar  y  remover  los  empleados  municipales  conforme  &amp;amp;  lo  que  establezcan
las  leyes.

Art.  106.  Los  Ayuntamientos  no  podrän  reducir  ö  suprimir  ingresos  de  caräcter
permanente  sin  establecer  al  mismo  tiermpo  otros  que  los  sustituyan,  salvo  en  el  caso
de  que  la  reducciön  6  supresiön  procedan  de  reducciön  6  supresiön  de  gastos  permanentes
  equivalentes.
        <pb n="1135" />
        IV.  Amerika.  1129  180.  Cuba.

Art.  107.  Los  acuerdos  de  los  Ayuntamientos  serän  presentados  al  Alcalde.
Si  este  los  aprobare,  los  autorizarä  con  su  firma.  En  otro  caso,  los  devolverä,  con
sus  objeciones,  al  Ayuntamiento;  el  cual  discutirä  de  nuevo  el  asunto.  Y  si  despuds
de  la  segunda  discusiön,  las  dos  terceras  partes  del  nümero  total  de  concejales  votaren
en  favor  del  acuerdo,  este  serä  ejecutivo.

Cuando  del  Alcalde,  transcurridos  diez  dias  desde  la  presentaciön  de  un  acuerdo,
no  lo  devolviere,  se  tendrä&amp;amp;  por  aprobado  y  sera  tambien  ejecutivo.

Art.  108.  Los  acuerdos  de  los  Ayuntamientos  podrän  ser  suspendidos  por
el  Alcalde,  por  el  Gobernador  de  la  Provincia  ö  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,
cuando,  &amp;amp;  su  juicio,  fueren  contrarios  &amp;amp;  la  Constituciön,  &amp;amp;  los  tratados,  &amp;amp;  las  leyes
ö  &amp;amp;  los  acuerdos  adoptados  por  el  Consejo  Provincial  dentro  de  sus  atribuciones  propias.
Pero  se  reservar&amp;amp;  &amp;amp;  los  tribunales  el  conocimiento  y  la  resoluciön  de  las  reclamaciones
que  se  promuevan  con  motivo  de  la  suspensiön.

Art.  109.  Los  concejales  serän  personalmente  responsables,  ante  los  tribunales
de  justicia,  en  la  forma  que  las  leyes  prescriban,  de  los  actos  que  ejecuten  en  el  ejercicio
de  sus  funciones.

Secciön  Tercera.  De  los  Alcaldes,  sus  atribuciones  y
deberes.

Art.  110.  Corresponde  &amp;amp;  los  Alcaldes:

1.  Publicar  los  acuerdos  de  los  Ayuntamientos  que  tengan  fuerza  obligatoria,
ejecutändolog  y  haciendolos  ejecutar.

2.  Ejercer  las  funciones  activas  de  la  administraciön  municipal,  expidiendo,
al  efecto,  ördenes  y  dictando  ademäs  instrucciones  y  reglamentos  para  la  mejor  ejecuciön
  de  los  acuerdog  del  Ayuntamiento,  cuando  &amp;amp;ste  no  lo  hubiere  hecho.

3.  Nombrar  y  remover  los  empleados  de  su  despacho,  conforme  &amp;amp;  lo  que  establezcan
  las  leyes.

Art.  111.  EI  Alcalde  ser&amp;amp;  personalmente  responsable,  ante  los  tribunales  de
justicia,  en  la  forma  que  las  leyes  prescriban,  de  los  actos  que  ejecute  en  el  ejercicio
de  sus  funciones.

Art.  112.  EI  Alcalde  recibirä  del  Tesoro  municipal  una  dotaciön  que  podr&amp;amp;ä
ser  alterada  en  todo  tiempo;  pero  no  surtirä  efecto  la  alteraciön  sino  despues  que
se  verifique  nueva  elecciön  de  Alcalde.

Art.  113.  Por  falta  temporal  6  definitiva  del  Alcalde,  le  sustituirä  en  el  ejercicio
de  su  cargo  el  Presidente  del  Ayuntamiento.

Si  la  falta  fuere  definitiva  durar&amp;amp;  la  sustituciöon  hasta  que  termine  el  periodo
para  que  hubiere  sido  electo  el  Alcalde.

Titullo  XIH.  De  la  Hacienda  Nacional.

Art.  114.  Pertenecen  al  Estado  todos  los  bienes  existentes  en  el  territorio  de
la  Repüblica,  que  no  correspondan  &amp;amp;  las  Provincias  6  &amp;amp;  los  Municipios,  ni  sean,  individual
  ö  colectivamente,  de  propiedad  particular.

142
        <pb n="1136" />
        IV.  Amerika.  1130  180.  Cuba.

Titulo  XIV.  De  la  Reforma  de  la  Constitution.

Art.  115.  La  Constitucion  no  podrä  reformarse,  total  ni  parcialmente,  sino
por  acuerdo  de  las  dos  terceras  partes  del  nümero  total  de  los  miembros  de  cada  Cuerpo
colegislador.

Seis  meses  despues  de  acordada  la  reforma,  se  proceder&amp;amp;  &amp;amp;  convocar  una  Convenciön
  Constituyente,  que  se  limitar&amp;amp;  &amp;amp;  aprobar  ö  desechar  la  reforma  votada  por
los  Cuerpos  colegisladores,  los  cuales  continuarän  en  el  ejercicio  de  sus  funciones
con  entera  independencia  de  la  Convenciön.

Los  Delegados  &amp;amp;  dicha  Conveneiön  serän  elegidos  por  provincias,  en  la  proporciön
de  uno  por  cada  cincuenta  mil  habitantes,  y  en  la  forma  que  establezcan  las  leyes.

Es  folgen  Übergangsbestimmungen  und  ein  Anhang,  welcher  die  Unabhängigkeit  Cubas
für  die  wesentliche  Voraussetzung  aller  künftig  abzuschließenden  Verträge  und  Bündnisse  bezeichnet,

  den  Vereinigten  Stasten  von  Amerika  aber  ein  Interventionsrecht  zur  Aufrechterhaltung
der  Unabhängigkeit  Cubas  einräumt.

181.  Dominikanische  Republik.

Verfassung  vom  20.  Juni  1896.

Der  nationale  Kongreß,  im  Namen  der  Republik  nach  Anrufung  des  Beistandes  des
Allerhöchsten  und  des  Gesetzgebers  des  Weltalls  erklärt  die  gegenwärtige  Staatsverfassung  der
dominikanischen  Republik,  revidiert  von  dem  Gesetzgebungskörper  1896,  als  in  voller  Wirksamkeit.


Titel  I.

Sektion  I.  Die  Nation  und  ihre  Regierung.

Art.  i.  Die  dominikanische  Nation  ist  die  Vereinigung  aller  Dominikaner  unter
derselben  Staatsregierung.

Art.2.  Die  Regierung  ist  durchaus  bürgerlich,  republikanisch,  demokratisch,
repräsentativ,  abwechselnd,  unverantwortlich;  ihre  Verwaltung  soll  in  drei  Gewalten
geteilt  werden,  in  die  Gesetzgebung,  die  Exekutive  und  die  Gerichtsbarkeit.  Diese
Gewalten  sind  unabhängig,  und  ihre  Anwendung  kann  nicht  die  Grenze  überschreiten,
welche  die  Verfassung  errichtet.

Sektion  II.  Das  Gebiet.

Art.  3.  Das  Gebiet  der  Republik  ist  und  soll  unveräußerlich  sein.  Seine  Grenzen,
welche  alles  das  umfassen,  was  ehemals  den  spanischen  Teil  der  Insel  Domingo  und
der  anstoßenden  Inseln  bildeten,  sind  deshalb  dieselben,  welche  auf  Grund  des  Vertrages
  von  Aranjuez  von  1777  esim  Jahre  1793  von  dem  französischen  Teile  an  der  westlichen
  Seite  abteilten;  und  es  kann  Veränderungen  nur  erleiden,  wenn  sie  durch  eine
Volksabstimmung  vom  1.  und  2.  Juni  1895  genehmigt  oder  wenn  sie  hiernach  durch
die  dominikanisch-haitische  Schiedsgerichtskonvention  vom  3.  Juli  1895  bestimmt
wird.
        <pb n="1137" />
        IV.  Amerika.  1131  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  4.  Zur  besseren  Verwaltung  wird  das  Gebiet  der  dominikanischen  Republik
in  Provinzen  und  Distrikte  geteilt.

Die  ersteren  sind:  Santo  Domingo,  Azua,  Scylo,  Santiago,  la  Vega  und  Espaillat.

Die  Distrikte  sind:  Puerto  Plata,  Samana  Monte  Cristy,  Barahona  San  Pedro
de  Macoris  und  Pazificador.

Neue  Provinzen  und  Distrikte  können  gebildet  werden.

Art.5.  Ein  Gesetz  wird  die  Grenzen  der  Provinzen  und  Distrikte  bestimmen,
und  wie  die  letzteren  in  Gemeinden  und  Kantone  geteilt  werden.

Art.6.  Die  Stadt  Santo  Domingo  ist  die  Hauptstadt  der  Republik  und  der
Sitz  der  Regierung.

Titel  I.  Die  Dominikaner.

Art.  7.  Dominikaner  sind:

1.  alle  Personen,  welche  geboren  sind  oder  geboren  werden  im  Gebiete  der
Republik,  gleichviel,  welches  die  Nationalität  der  Eltern  sei;

2.  die  Kinder  von  dominikanischen  Vätern  oder  Müttern,  wenn  sie  in  einem
anderen  Staate  geboren  sind,  wenn  sie  ins  Land  kommen  und  sich  darin  niederlassen  ;

3.  alle  Personen,  geboren  in  den  spanisch-amerikanischen  Republiken  oder  in
den  benachbarten  spanischen  Antillen,  welche  die  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
erstreben,  nachdem  sie  sich  ein  Jahr  in  dem  Gebiete  der  Republik  aufgehalten  haben
und  diesen  Wunsch  erklären  und  einen  Eid  leisten,  die  Interessen  der  Republik  zu
verteidigen,  vor  dem  Gouverneur  der  Provinz  oder  des  Distriktes,  wo  sie  sich  aufhalten
und  den  Antrag  auf  Naturalisation  gestellt  haben;

4.  alle  diejenigen,  welche  auf  Grund  der  Gesetze  naturalisiert  sind;

5.  alle  Ausländer  einer  befreundeten  Nation,  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  im  Gebiete
der  Republik  nehmen,  welche  den  Wunsch  nach  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
erklären,  sich  zwei  Jahre  im  Lande  aufhalten  und  ausdrücklich  auf  ihre  bisherige
Nationalität  vor  der  zuständigen  Behörde  verzichten.

Paragraph.  Mit  Bezug  auf  diesen  Artikel  werden  nicht  als  im  Gebiete  der
Republik  geboren  angesehen  die  ehelichen  Kinder  von  Ausländern,  welche  sich  im
Gebiete  aufhalten  als  Vertreter  oder  im  Dienste  ihres  Heimatsstaates.

Art.  8.  Kein  Dominikaner  soll  während  seines  Aufenthaltes  in  der  Republik
als  Angehöriger  einer  fremden  Nationalität  anerkannt  werden.

Art.9.  Alle  Dominikaner  sind  verpflichtet,  dem  Vaterlande  zu  dienen,  wie
es  die  Gesetze  bestimmen,  und  ihr  Vermögen  und  ihr  Leben,  wenn  es  notwendig  ist,
zu  opfern,  um  es  zu  verteidigen.

Art.  10.  Das  Gesetz  soll  die  Rechte  bestimmen,  welche  der  Stellung  der  Fremden
entsprechen.

Titel  III.  Garantien  der  Dominikaner.

Art.  11.  Die  Nation  garantiert  dem  Dominikaner:
1.  die  Unverletzlichkeit  des  Lebens  in  politischen  Angelegenheiten  ;
2.  die  Freiheit  des  Gedanken,  mündlich  ausgedrückt  oder  durch  die  Presse,
ohne  vorherige  Zensur  mit  Unterwerfung  unter  die  Gesetze;
142*
        <pb n="1138" />
        IV.  Amerika.  1132  181.  Dominikanische  Republik.

3.  das  Eigentum  mit  all  seinen  Rechten;  es  soll  nur  unterworfen  sein  den  von
der  zuständigen  Gesetzgebung  bestimmten  Steuern,  der  gerichtlichen  Klage  und  der
Verurteilung  für  öffentlichen  Nutzen  unter  vorheriger  Schadloshaltung  und  beiderseitigem
  Gehör;

4.  die  Unverletzlichkeit  und  das  Geheimnis  der  Korrespondenzen  und  der
Privatpapiere;

5.  die  Unverletzlichkeit  des  Hauses,  welches  nur  betreten  werden  kann  zur
Verhütung  eines  Verbrechens  oder  auf  Grund  des  Gesetzes;

6.  die  persönliche  Freiheit,  und  zwar:

a.  die  Sklaverei  ist  für  immer  verboten;

b.  frei  sind  auch  die  Sklaven,  welche  das  Gebiet  der  Republik  betreten;

c.  alle  Bürger  haben  das  Recht  zu  tun  und  auszuführen,  was  einem  anderen
nicht  schadet:

7.  die  Freiheit  der  Abstimmung  bei  öffentlichen  Wahlen  ohne  andere  Beschränkungen
  als  Minderjährigkeit  unter  18  Jahren;

8.  die  Freiheit  der  Industrie;

9.  die  Freiheit  der  Entdeckungen,  wissenschaftlichen,  künstlerischen  und
literarischen  Produktionen;

10.  die  Freiheit  der  Vereinigungen  und  Versammlungen  ohne  Wahl,  öffentlich
und  privat;

11.  die  Freiheit  der  Petition  und  das  Recht,  Resolutionen  zu  fassen.  Diese  kann
an  jeden  Beamten,  Autorität  oder  Korporation  gerichtet  werden.  Wenn  die  Petition
von  verschiedenen  gemacht  wird,  dann  sind  die  5  ersten  verantwortlich  für  die  Echtheit
der  Unterzeichnungen  und  alle  für  die  Wahrheit  des  Inhalts;

12.  die  Freiheit  des  Lehrens,  welche  in  ihrem  vollen  Umfange  beschützt  werden
soll.  Die  Regierung  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  den  ersten  Unterricht,  sowohl  in
den  Künsten  als  im  Handel,  zu  errichten;

13.  die  Kultusfreiheit.  Die  römisch-katholisch-apostolische  Religion  ist  die
Staatsreligion.  Andere  Religionen  können  in  ihren  Religionshäusern  ausgeübt  werden;

14.  die  persönliche  Sicherheit  und  dementsprechend:

&amp;amp;.  kein  Dominikaner  soll  wegen  Schulden  verhaftet  werden,  welche  nicht  aus
Betrug  oder  Verbrechen  hervorgehen;

b.  noch  verpflichtet  werden,  in  seinem  Hause  Soldaten  oder  sonstige  zum  Heere
gehörige  Personen  aufzunehmen;

c.  oder  von  besonderen  Gerichten  oder  Kommissionen  abgeurteilt  werden  außer
von  seinen  natürlichen  Richtern  und  auf  Grund  der  Gesetze  vor  der  Untersuchungskommission;


d.  oder  verhaftet  oder  gefänglich  eingezogen  werden  ohne  vorherigen  geschriebenen
  Befehl  des  Beamten,  welcher  die  Verhaftung  anordnet,  mit  Bezeichnung
des  Deliktes,  welches  sie  verursacht,  außer  daß  er  bei  der  Tat  ertappt  ist,

1,571  e.  jedem  Gefangenen  soll  der  Grund,  seiner  Gefangennahme  mitgeteilt  werden
und  innerhalb  48  Stunden,  nachdem  er  der  Freiheit  beraubt  worden  ist,  befragt  werden;
        <pb n="1139" />
        IV.  Amerika.  1133  181.  Dominikanische  Republik.

und  keiner  soll  ohne  Verkehr  mit  der  Außenwelt  für  eine  längere  Zeit  gehalten  werden,
als  nach  Ansicht  des  Gerichtes  unumgänglich  notwendig  ist,  um  nicht  die  Spuren  des
Verbrechens  zu  verwischen;  noch  soll  er  im  Gefängnis  für  eine  längere  Zeit,  als  das
Gesetz  es  bestimmt,  gehalten  werden;

f.  noch  soll  jemand  in  Kriminalsachen  bestraft  werden,  ohne  auf  Grund  des
Gesetzes  gehört  und  verurteilt  worden  zu  sein.

15.  die  Gleichheit  und  auf  Grund  dieser:

a.  alle  sollen  verurteilt  werden  nach  denselben  Gesetzen  und  sollen  denselben
Pflichten  und  Aufgaben  unterworfen  werden;

b.  kein  Adelstitel,  erbliche  Ehren  und  Auszeichnungen  sollen  gewährt  werden;

c.  keine  andere  offizielle  Anrede  an  die  Beamten  soll  gebraucht  werden,  als
Bürger  und  Sie.

Art.  12.  Diejenigen,  welche  Befehle,  Dekrete  und  Entscheidungen  ergehen
lassen,  unterzeichnen  und  ausführen,  welche  irgendeine  der  dem  Dominikaner
gewährten  Garantien  verletzen  oder  verletzen  könnten,  sind  schuldig  und  sollen
bestraft  werden,  entsprechend  wie  es  das  Gesetz  bestimmt.

Paragraph.  Jeder  Bürger  ist  berechtigt,  deshalb  Anklage  zu  erheben.

Titel  IV.  Bürgerrecht.

Art.  13.  Alle  Bürger,  welche  im  Genusse  des  Bürgerrechts  sind,  können  wählen
und  gewählt  werden  für  die  öffentlichen  Stellen,  sofern  sie  die  vom  Gesetze  geforderten
Eigenschaften  haben.

Art.  14.  Um  die  Bürgerrechte  zu  genießen,  ist  erforderlich:

1.  Dominikaner  zu  sein;

2.  verheiratet  zu  sein  oder  über  18  Jahre.

Art.  15.  Die  Bürgerrechte  werden  verloren:

1.  durch  das  Dienen  oder  sich  zum  Dienste  verpflichten  gegen  die  Republik;

2.  durch  das  Verurteiltwerden  zu  körperlichen  oder  entehrenden  Strafen;

3.  durch  das  Annehmen,  innerhalb  des  dominikanischen  Gebietes,  einer  Anstellung
  einer  fremden  Regierung,  ohne  Zustimmung  des  Nationalkongresses  ;

4.  durch  betrügerischen  kaufmännischen  Bankrott.

Art.  16.  Es  kann  Rehabilitation  in  diese  Rechte  verlangt  werden  für  alle
Dominikaner,  welche  sie  aus  den  Gründen  in  Absatz  1  des  vorhergehenden  Artikels
verloren  haben.

Titel  V.  Souveränität.

Art.  17.  Allein  das  Volk  ist  souverän.

Titel  VI

Sektion  Il  Die  gesetzgebende  Gewalt.

Art.  18.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  in  einem  Kongreß  von  24  Deputierten,
welche  mittelbar,und  zwar  2  für  jede  Provinz  und  2  für  jeden  Distrikt  gewählt  werden,
ausgeübt.

Das  Amt  eines  jeden  Deputierten  wird  für  4  Jahre  ausgeübt.
        <pb n="1140" />
        IV.  Amerika.  1134  181.  Dominikanische  Republik.

m  num  mn  en

Deputierte  werden  zu  jedem  Termin  neu  gewählt  und  können  wiedergewählt
werden.

Paragraph  1.  Das  Amt  eines  Deputierten  ist  während  der  Session  mit  irgendeinem
  anderen  Amt  öffentlicher  Stellung  oder  Beschäftigung  mit  oder  ohne  Gehalt
unvereinbar.

Paragraph  2.  Deputierte  können  nicht  sein:  der  Präsident  und  Vizepräsident
der  Republik,  die  Staatssekretäre,  der  Präsident,  die  Minister  und  der  Fiskal  des
Obersten  Gerichtshofes  und  die  Gouverneure  der  Provinzen  und  Distrikte.

Art.  19.  Zu  allen  Deputierten  soll  dieselbe  Zahl  von  Ersatzmännern  gewählt
werden,  und  zwar  auf  dieselbeWeise  wie  jene,  welche  im  Full  des  Todes,  des  Verzichtes,
der  Absetzung  oder  der  Unfähigkeit  sie  ersetzen.

Paragraph.  Die  Ersatzmänner  ersetzen  die  Deputierten  ihrer  Provinzen  oder
Distrikte  in  der  Ordnung,  welche  die  Zahl  der  für  sie  abgegebenen  Stimmen  angibt.

Art.  20.  Um  Deputierter  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Dominikaner  zu  sein,  im  vollen  Genusse  der  zivilen  und  politischen  Rechte;

2.  ein  Alter  von  wenigstens  21  Jahren  zu  haben;

3.  in  der  Provinz  oder  dem  Distrikte,  welcher  ihn  wählte,  geboren  zu  sein  oder
sich  dort  ein  Jahr  aufzuhalten.

Paragraph.  In  dem  Fall,  daß  eine  Provinz  oder  ein  Distrikt  ohne  Vertretung
im  Kongresse  geblieben  ist,  soll  der  letztere  die  Stelle  ausfüllen,  ohne  daß  auf  das
Erfordernis  der  Gebürtigkeit  und  des  Aufenthalts  Rücksicht  genommen  ist.

Art.  21.  Der  Kongreß  soll  jedes  Jahr  am  27.  Februar  zusammentreten,  und
sobald  ?/,  seiner  Mitglieder  zugegen  sind,  seine  Geschäfte  zu  erledigen  anfangen.  Die
Session  des  Kongresses  soll  90  Tage  dauern;  aber  dieser  Zeitraum  kann  30  Tage  länger
auf  Ersuchen  der  Exekutive  oder  durch  Beschluß  des  Kongresses  ausgedehnt  werden.

Paragraph.  Unter  außerordentlichen  Umständen  kann  der  gesetzgebende
Körper  nach  seinem  Zusammentreten  in  der  Hauptstadt  beschließen,  seine  Sitzungen
in  irgendeinem  anderen  Teile  der  Republik  abzuhalten.

Art.  22.  Der  Kongreß  soll  seine  Geschäfte  erledigen  ohne  ein  Quorum  bestehend
aus  ?/s  seiner  Mitglieder.  Eine  Mehrheit  von  ?/,  der  Mitglieder  ist  erforderlich,  um  ein
Gesetz  oder  einen  Beschluß  von  Bedeutung  zu  fassen.

Art.  23.  Die  Sitzungen  des  Kongresses  sind  öffentlich,  außer  daß  der  Kongreß
beschließt,  sie  geheim  abzuhalten.

Art.  24.  Die  Mitglieder  des  Kongresses  sind  nicht  verantwortlich  für  die  Meinung,
welche  sie  in  Ausübung  ihrer  Funktion  kundgegeben  haben,  noch  können  sie  verhaftet,
noch  gefänglich  eingezogen  werden.  Ausgenommen  von  Verletzungen,  welche  mit
körperlichen  Strafen  belegt  sind,  und  auf  Grund  vorheriger  Erlaubnis  des  Kongresses,
welchem  eine  kurze  Mitteilung  in  betreff  des  Falles  gegeben  wird,  soll  in  allen  anderen
Fällen  strafbarer  Handlungen,  welche  von  Deputierten  begangen  sind  und  körperliche
Strafen  nach  sich  ziehen,  der  Gerichtshof  die  Untersuchung  vollenden,  aber  der
schuldige  Teil  kann  nicht  verhaftet  werden,  bis  zum  Erlasse  einer  endgültigen  Entscheidung.


Art.  25.  Der  Kongreß  soll  die  folgende  ausschließliche  Befugnis  haben:
        <pb n="1141" />
        IV.  Amerika.  1135  181.  Dominikanische  Republik.

1.  die  Wahl  des  Präsidenten  und  des  Vizepräsidenten  der  Republik  zu  beurteilen,
die  Stimmen  zu  zählen,  die  Wahl  zu  vollenden,  dieWahl  der  gesamten  Beamten  kund
zu  tun,  ihnen  den  Amtseid  abzunehmen  und,  wenn  ein  Anlaß  hierfür  vorliegen  sollte,
deren  Entlassung  entgegenzunehmen  ;

2.  von  den  3  Namen,  welche  ihm  von  den  entsprechenden  Wahlkollegien  unterbreitet
  werden,  den  obersten  Richter  und  die  Beisitzer  des  Höchsten  Gerichtshofes  und
die  Richter  der  Tribunale  I.  Instanz  auszuwählen  und  deren  Entlassung  entgegenzunehmen;


3.  von  den  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  Berichte  entgegenzunehmen  und  ihre
Entlassung;

4.  auf  Grund  guter,  gesetzlicher  Gründe  die  Strafverfolgung  eigener  Mitglieder,
des  Präsidenten,  Vizepräsidenten  der  Republik,  der  Staatssekretäre,  des  Obersten
Richters  und  seiner  Beisitzer  zu  gestatten;

5.  allgemeine  Abgaben  und  Steuern  aufzuerlegen;

6.  die  Bezahlung  der  Staatsschulden  auf  Grund  der  Angaben,  welche  von  der
Exekutive  unterbreitet  werden,  zu  genehmigen;

7.  vor  Vertagung  den  jährlichen  Haushalt  zu  genehmigen;  wenn  dies  aus  irgendeinem
  Grund  nicht  geschehen  kann,  soll  die  Berechnung  des  Vorjahres  maßgebend
sein;

8.  auf  Grund  des  eigenen  Berichtes  des  Rechnungshofes  die  Geschäftsführung
und  Maßnahmen  der  Exekutivgewalt  bezüglich  der  öffentlichen  Mittel  zu  genehmigen
oder  zu  mißbilligen;

9.  alle  bürgerlichen  und  kriminellen  Gesetze  zu  erlassen  und  die  Abänderungen
und  Verbesserungen,  welche  hierzu  erforderlich  sind;

10.  für  alles  zu  sorgen,  was  für  die  Erhaltung,  Verwaltung,  nützliche  Anwendung
und  Veräußerung  des  Nationalvermögens  erforderlich  ist;

11.  Anleihen  abzuschließen  und  den  Kredit  der  Nation  für  deren  Bezahlung
bereit  zu  halten.  Keine  Anleihe  soll  ohne  vorhergehende  Erklärung,  daß  das  öffentliche
Interesse  ihren  Abschluß  erfordert,  abgeschlossen  werden;

12.  den  Wert,  das  Gewicht,  den  Typus,  den  Feingehalt  und  die  Bezeichnung
der  nationalen  Geldstücke  einheitlich  zu  beschließen  und  zu  veranlassen  und  über  die
Zulassung  fremder  Münzen  zu  beschließen.  In  keinem  Fall  darf  die  nationale  Münze
auf  einer  ihrer  Seiten  mit  dem  Bildnis  einer  Person  geschlagen  werden;

13.  die  einheitlichen  Gewichte  und  Maße  festzusetzen;

14.  öffentliche  Ämter,  welche  in  dieser  Verfassung  nicht  vorgesehen  sind,  anzusetzen
  oder  abzuschaffen,  und  derenEinnahmen  zu  verstärken  oder  zu  vermindern;

15.  die  Gesetze  und  Verordnungen  auszulegen  und  im  Fall  von  Zweifeln
oder  Unklarheiten  ihre  Ausführung  aufzuschieben  oder  sie  aufzuheben;

16.  auf  Grund  der  von  der  Exekutive  mitgeteilten  Tatbestände  Krieg  zu  erklären
  oder  die  Exekutive  im  Notfall  zur  Verhandlung  von  Frieden  zu  veranlassen  ;

17.  zu  den  Verträgen  über  Frieden,  Bündnisse,  Freundschaften,  Neutralität,
Handel  oder  irgendwelcher  anderen  Art,  abgeschlossen  von  der  Exekutivgewalt,  das
        <pb n="1142" />
        IV.  Amerika.  1136  181.  Dominikanische  Republik.

Einverständnis  zu  erklären  oder  sie  zurückzuweisen.  Kein  Vertrag  irgendwelcher  Art
soll  wirksam  werden,  außer  solchem,  der  vom  Kongreß  bewilligt  ist;

18.  den  öffentlichen  Unterricht,  die  Förderung  von  Wissenschaft  und  Kunst,
die  Begründung  von  Einrichtungen  des  allgemeinen  Nutzens  zu  fördern,  und  wenn  es
für  geeignet  erachtet  wird,  den  Elementarunterricht  für  obligatorisch  zu  erklären.
Die  Exekutive  soll  gehalten  sein,  dem  Kongreß  jedes  Jahr  einen  eingehenden  Bericht
der  Einrichtung  des  öffentlichen  und  privaten  Unterrichts  abzustatten;  allgemeine
Indulte  und  Amnestien  zu  gewähren;

20.  den  Belagerungszustand  zu  erklären  und  für  eine  bestimmte  Zeit  die
Garantien  2,  4  und  10  des  Art.  11  sowie  Ziffer  4  und  5  der  Garantie  14  desselben  Artikels
aufzuheben,  welche  wie  folgt  besagen:  ‚2.  Gedankenfreiheit,  mündlich  oder  durch
die  Presse  ausgedrückt  ohne  Zensur,  aber  dem  Gesetze  unterworfen.‘  ‚4.  Unverletzlichkeit
  der  Geheimnisse  der  Korrespondenz  und  der  privaten  Papiere.“  ‚10.  Vereinigungs-
  und  Versammlungsfreiheit  ohne  Waffen,  öffentlich  und  privat.‘‘  „4.  Weder
verhaften  noch  gefänglich  eingezogen  werden  ohne  vorherigen  geschriebenen  Befehl
einer  zuständigen  Obrigkeit,  welche  die  strafbare  Handlung  nennt,  für  welche  die  Verhaftung
  geschehen  ist,  außer  daß  der  Täter  auf  frischer  Tat  ergriffen  worden  ist.“
‚„d.  Jeder  Gefangene  soll  von  der  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Kenntnis  gesetzt  und
spätestens  48  Stunden,  nachdem  er  seiner  Freiheit  beraubt  worden  ist,  verhört  werden;
und  keiner  soll  in  Haft  genommen  werden  ohne  Verbindung  mit  der  übrigen  Welt  für
eine  längere  Zeit,  als  eine  solche,  welche  nach  der  Auffassung  des  Gerichtshofes  unentbehrlich
  ist,  um  nicht  die  Untersuchung  des  Verbrechens  ergebnislos  zu  machen;
noch  soll  er  im  Gefängnis  gehalten  werden  für  eine  Zeit,  welche  länger  ist,  als  das
Gesetz  es  bestimmt.“

21.  Regeln  für  die  Verwaltung  der  Steuern  zu  geben,  deren  Einkünfte  zusammen
  mit  allen  anderen  Einkünften  den  Schatz  der  Republik  bilden  sollen;

22.  daß  seine  Mitglieder  wegen  Verbrechen  gegen  die  Sicherheit  des  Staates
in  Untersuchung  genommen  werden;

23.  alle  Streitigkeiten  zwischen  2  oder  mehr  Provinzen  oder  Distrikte,  zwischen
den  letzteren  und  den  Kommunen,  zwischen  den  Gouverneuren  und  den  städtischen
und  munizipalen  Korporationen  untereinander  endgültig  zu  schlichten;

24.  alles  auf  die  Grenzen  der  Provinzen,  Distrikte,  städtischen  und  munizipalen
Korporstionen  Bezügliche  zu  beschließen  ;

25.  alles  auf  den  Handel  zu  Lande  und  zu  Wasser  und  auf  den  Seen  und  Flüssen
Bezügliche  zu  beschließen  ;

26.  alles,  auch  die  Konzession  und  Eröffnung  der  Eisenbahn,  die  Eröffnung  von
Kanälen,  Telegraphenlinien  und  Schiffahrt  auf  den  Flüssen  zu  beschließen;

27.  alles  zu  beschließen,  was  von  Zeit  zu  Zeit  für  die  Sammlung  von  allgemeinen
Statistiken!  der  Republik  erforderlich  sein  kann;

28.  alles  auf  die  Einwanderung  Bezügliche  zu  beschließen;

29.  die  Errichtung  neuer  Provinzen,  Distrikte,  städtischen  und  munizipalen
Korporationen  zu  beschließen;
        <pb n="1143" />
        IV.  Amerika.  1137  181.  Dominikanische  Republik.

30.  Gerichtshöfe  und  Gerichte  an  Orten,  wo  sie  nicht  durch  die  Verfassung
eingerichtet  sind,  einzusetzen  und  erforderlichenfalls  sie  aufzuheben;

31.  die  Mobilmachung  und  den  Dienst  der  Nationalgarde  zu  beschließen;

32.  der  Exekutive  den  Namen  von  drei  Priestern  mitzuteilen,  welche  geeignet
sind,  einen  erledigten  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Sitz  in  der  Republik  einzunehmen,
  damit  sie  durch  jene  dem  Heiligen  Stuhl  mitgeteilt  werden;  die  drei  Priester,
welche  zu  diesem  Zwecke  genannt  werden,  sollen  von  Geburt  oder  Abstammung
Dominikaner  sein  und  sich  in  der  Republik  aufhalten.  Diese  Bestimmung  soll  in  dem
Fall  aufhören  zu  gelten,  wenn  anderweitige  Abmachungen  mit  dem  Haupt  der
Kirche  auf  Grund  eines  Konkordates  getroffen  worden  sind;

33.  alles  betreffend  die  Nationalschuld  zu  entscheiden;

34.  in  den  Provinzen  oder  Distrikten,  falls  es  von  den  Munizipalkorporationen
derselben  verlangt  wird,  örtliche  Gesetzgebungskörper  einzusetzen,  sie  zu  errichten
oder  aufzulösen  und  ihnen  eigene  Rechte  und  Pflichten  auf  Grund  eines  Spezialgesetzes
zu  geben;

35.  die  Verbesserungen  der  Verfassung  in  der  Art  und  Form,  welche  durch  das
Gesetz  bestimmt  ist,  zu  beschließen  ;

36.  die  Konzessionen  oderVerträge,  welche  von  der  Exekutive  gemacht  oder  übernommen
  sind  oder  von  den  Munizipalkorporationen,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen,
wenn  sie  Allgemein-  oder  Munizipaleinkommen  betreffen,  Munizipalabkommen,  welche
nicht  durch  das  Gesetz  eingerichtet  sind,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen;

37.  unter  &amp;amp;usnahmsweisen  und  zwingenden  Umständen  die  Verlegung  der
Exekutive  nach  einem  anderen  Platz  zu  beschließen;

38.  die  Eröffnung  von  Häfen  für  die  Einfuhr  und  die  Bewachung  der  Seeküste
zu  beschließen;

39.  jedes  Jahr  die  Stärke  der  stehenden  Armee  der  Republik  festzusetzen
und  Verordnungen  für  die  bewaffneten  Kräfte  zu  Lande  und  zur  See  zu  verkünden;

40.  das  Wahlgesetz  durchzuführen;

41.  Gesetze,  welche  die  Verantwortlichkeit  aller  öffentlichen  Beamten  für  Nachlässigkeiten
  in  der  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten  bestimmen,  durchzuführen;

42.  die  Art  der  Gewährungen  militärischen  Ranges  oder  Beförderung  zu
bestimmen;

43.  die  Ordnungen  zu  erlassen,  welche  bei  den  Verhandlungen  des  Kongresses
beobachtet  werden;

44.  alle  Gesetze  in  Kraft  zu  setzen,  welche  für  die  eigene  Verwaltung  der  Regierung
  der  Republik  erforderlich  sind;

45.  Interpellationen  an  die  Staatssekretäre  zu  richten  über  alle  Gegenstände
von  öffentlichem  Interesse;

46.  am  Ende  jeder  Konstitutionalperiode  alle  Amtshandlungen  der  Exekutive
zu  billigen,  wenn  sie  in  Übereinstimmung  mit  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  sind,
und  im  entgegengesetzten  Fall  sie  zu  mißbilligen.  Sie  soll  auch  beschließen,  ob  die
Mitglieder  der  Regierung  angeklagt  werden  oder  nicht,  entweder  einzeln  oder  zusammen.


143
        <pb n="1144" />
        IV.  Amerika.  1138  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  26.  Der  Kongreß  soll  Kenntnis  nehmen  und  entscheiden  über  jede  geschäftliche
  Angelegenheit,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  anderen  Gewalten  des  Staates
gehört  oder  auf  Grund  der  Verfassung  davon  ausgeschlossen  ist.

Sektion  I.  Von  dem  Wege  der  Gesetzgebung.

Art.  27.  Die  Initiative  für  die  Schaffung  von  Gesetzen  kommt  zu:

1.  dem  Kongreß  auf  Ersuchen  eines  oder  mehrerer  seiner  Mitglieder;

2.  der  Exekutive;

3.  dem  obersten  Gerichtshof  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Art.  28.  Jeder  Entwurf,  der  in  dem  Kongreß  vorgebracht  wird,  soll  drei  verschiedenen
  Lesungen  unterworfen  werden  mit  einem  Zwischenraum  von  wenigstens
einem  Tage  zwischen  der  einen  und  der  anderen.

Paragraph.  In  dem  Fall,  daß  ein  Entwurf  für  dringend  erklärt  wird,  kann  er
in  drei  aufeinanderfolgenden  Sitzungen  verhandelt  werden  ohne  den  Zwischenraum
eines  Tages,  der  im  Vorhergehenden  erfordert  wurde.

Art.  29.  Entwürfe,  welche  vom  Kongreß  nicht  angenommen  worden  sind,
können  vor  der  nächsten  ordentlichen  Session  nicht  wieder  vorgebracht  werden.
Nichtsdestoweniger  kann  ein  Artikel  oder  mehrere  eines  abgelehnten  Entwurfes
einen  Teil  neuer  Gesetze  bilden.

Art.  30.  Kein  Entwurf  oder  Beschluß,  welcher  vom  Kongreß  angenommen  ist,
kann  Gesetz  werden,  bis  er  von  der  Exekutive  verkündet  worden  ist.  Wenn  von  der
letzteren  kein  Einwurf  erhoben  wird,  soll  seine  Verkündung  und  Beobachtung  als
Gesetz  angesehen  werden;  wenn  ein  Einwand  erhoben  wird,  soll’er  dem  Kongreß
zusammen  mit  dem  Einwand  der  Exekutive  innerhalb  von  80  Tagen  von  dem  Tage,
an  welchem  er  zu  letzterer  gesandt  wurde,  zurückgesandt  werden.

Art.  31.  Wenn  die  Exekutive  Einwendungen  erhebt  gegen  Beschlüsse  des
Kongresses,  welche  für  dringend  erklärt  sind,  sollen  die  Einwendungen  binnen  3  Tagen
eingesandt  werden.  Wenn  kein  Einwand  begründet  ist,  soll  in  derselben  Zeit  die
Billigung  des  Gesetzes  erfolgen,  ohne  über  die  Dringlichkeit  zu  diskutieren.

Art.  32.  Sollte  der  Kongreß  befinden,  daß  die  Einwendungen  der  Exekutive
gut  und  tauglich  sind,  so  kann  er  entweder  den  Entwurf  abändern  oder  ihn  in  die
Archive  schicken,  wenn  die  Bemerkungen  sich  auf  das  Ganze  beziehen;  aber  wenn  nach
Ansicht  von  */;  der  anwesenden  Mitglieder  die  Einwendung  der  Exekutive  nicht  gut
begründet  ist,  soll  der  Entwurf  ihr  zum  Zwecke  der  Verkündung  zurückgesandt
werden  und  die  Exekutive  soll  unter  keinen  Umständen  ablehnen,  es  zu  tun.

Art.  33.  Kein  Gesetz  kann  gegen  den  Geist  oder  den  Buchstaben  der  Verfassung
erlassen  werden.  In  Zweifelsfällen  soll  die  wörtliche  Fassung  der  letzteren  stets
vorgehen.

Art.  34.  Verbesserungen  zu  Gesetzen  sollen  in  Gestalt  eines  neuen  Gesetzes
gemacht  werden,  welche  das  verbesserte  Gesetz  vollständig  aufheben  und  verbessern
soll;  verbesserte  Artikel  oder  Bestimmungen  eines  Gesetzbuches  sind  von  diesen
Regeln  ausgenommen.

-  Art.  35.  Gesetze  sind  nicht  in  Kraft,  bevor  sie  unter  den  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  bekannt  gemacht  sind.
        <pb n="1145" />
        IV.  Amerika.  1139  181.  Dominikanische  Republik.

Paragraph.  Die  Konzessionen,  welche  von  der  Exekutive  gewährt  und  vom
Kongreß  gebilligt  sind,  sollen  nicht  in  Kraft  treten,  bis  sie  in  dem  Amtsblatte  verkündigt
  sind.

Art.  36.  Gesetze  sollen  keine  rückwirkende  Kraft  haben,  ausgenommen  in  dem
Fall,  daß  sie  jemand  günstig  sind,  welcher  in  Untersuchung  ist  oder  eine  Verurteilung
erwartet.

Art.  37.  Alle  Gesetze  bedienen  sich  folgender  Formel:  ‚Der  Nationalkongreß
im  Namen  der  Republik  beschließt.‘

Titel  VII.

Sektion  I.  Von  der  Exekutive.

Art.  38.  Die  Exekutive  wird  von  dem  Präsidenten  der  Republik  in  Verbindung
mit  den  Staatssekretären  der  entsprechenden  Depaartements  als  seinem  unmittelbaren
  Organ  ausübt.

Art.  39.  Der  Präsident  der  Republik  ist  das  gewählte  Haupt  der  allgemeinen
Verwaltung,  hat  aber  keine  anderen  Gewalten  als  diejenigen,  welche  ihm  durch  die
Verfassung  und  die  Gesetze  ausdrücklich  übertragen  sind.

Art.  40.  Das  Amt  des  Präsidenten  der  Republik  erfordert:

1.  Dominikaner  von  Geburt  oder  Abstammung  zu  sein  und  sich  in  der  Republik
aufzuhalten;

2.  über  30  Jahre  alt  zu  sein;

3.  sich  im  vollen  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  zu  befinden.

Art.  41.  Die  Wahl  des  Präsidenten  findet  indirekt  in  der  Form,  welche  durch
die  Verfassung  und  die  Gesetze  bestimmt  ist,  statt.

Art.  42.  Der  Präsident  der  Republik  soll  auf  folgende  Weise  gewählt  werden:
Jeder  Wähler  soll  für  den  von  ihm  in  Aussicht  genommenen  Bürger  stimmen.  Die
Schriftstücke  der  Wahl  sollen  in  einem  versiegelten  Umschlage  dem  Präsidenten  des
Kongresses  zugesandt  werden.  Sobald  der  Präsident  des  Kongresses  alle  Schriftstücke,
welche  ihm  übersandt  sind,  in  seinem  Besitze  hat,  soll  er  die  Umschläge  in  öffentlicher
Sitzung  entsiegeln  und  die  Stimmen  zählen.  Der  Kandidat,  welcher  die  absolute
Mehrheit  von  Stimmen  hat,  soll  zum  Präsidenten  der  Republik  verkündet  werden.
Wenn  keine  absolute  Majorität  erlangt  ist,  soll  der  Kongreß  die  Namen  derjenigen  drei
Kandidaten,  welche  die  'meisten  Stimmen  haben,  auswählen  und  aus  ihnen  den
Präsidenten  wählen.  Wenn  auf  diese  erste  Wahl  kein  Kandidat  die  absolute  Mehrheit
erlangt,  soll  eine  neue  Wahl  stattfinden,  um  einen  von  den  beiden  Kandidaten  auszuwählen,
  welcher  die  höchste  Zahl  von  Stimmen  hat,  und  wenn  die  Wahl  zwiespältig
ist,  soll  sie  durch  das  Los  entschieden  werden.

Alle  diese  Handlungen  sollen  in  einer  Session  vorgenommen  werden,  welche
dauernd  sein  soll,  und  während  welcher  kein  Abgeordneter  sich  entfernen  oder  sich
der  Abstimmung  enthalten  darf.

Art.  43.  Wenn  20  Tage  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Wahl  vorgeschriebenen
Zeit  vergangen  sind  und  nicht  von  allen  Wahlkörpern  die  Schriftstücke  eingegangen
sind,  dann  soll  die  Zählung  der  Stimmen  lediglich  mit  denjenigen,  welche  im  Besitze

143*
        <pb n="1146" />
        IV.  Amerika.  1140  181.  Dominikanische  Republik.

des  Kongresses  sind,  vorgenommen  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  weniger  an
Zahl  als  °/,  von  allen  sind.

Art.  44.  Der  Präsident  der  Republik  soll  4  Jahre  im  Amte  sein,  welche  von  dem
Tage  seiner  Wahl  gerechnet  werden,  und  er  kann  wieder  gewählt  werden.

Art.  45.  Es  soll  ein  Vizepräsident  eingesetzt  werden,  für  welchen  dieselben
Erfordernisse  wie  für  den  Präsidenten  vestehen,  und  er  soll  zu  derselben  Zeitund  unter
denselben  Formalitäten  wie  der  Präsident  gewählt  werden.

Art.  46.  Im  Falle  des  Todes,  des  Verzichtes  und  der  Unfähigkeit  des  Präsidenten
soll  der  Vizepräsident  lediglich  während  der  Zeit  der  Hinderung  amtieren,  und  im  Falle
der  Anklage  oder  anderer  zeitweiliger  Behinderung  soll  der  Vizepräsident  lediglich
während  der  Untersuchung  oder  solange  die  besagte  Behinderung  besteht,  tätig  sein.

Art.  47.  Wenn  kein  Präsident  oder  Vizepräsident  der  Republik  vorhanden  ist,
dann  soll  der  Rat  der  Staatssekretäre  als  Exekutive  tätig  sein.  Er  soll  binnen
48  Stunden  die  Wahlkörper  zusammen  berufen,  um  für  den  Ersatz  besagter  Beamter
zu  sorgen  und  den  Kongreß  zusammen  berufen,  entsprechend  Sektion  I  von  Art.  25
gegenwärtiger  Verfassung.

Paragraph.  Wenn  der  Präsident  seine  Stellung  niederlegen  sollte,  während  der
Kongreß  nicht  tagt,  dann  soll  der  Verzicht  dem  Rate  der  Staatssekretäre  vorgelegt
werden,  nachdem  er  zum  Gegenstande  einer  Bekanntmachung  an  die  Nation  gemacht
worden  ist.  In  diesem  Falle  soll  der  Rat  als  Exekutive  handeln  und  ohne  Zeitverlust
den  Vizepräsidenten  berufen,  die  Präsidentschaft  zu  führen.

Art.  48.  Bei  den  ordentlichen  Wahlen  als  Präsident  der  Republik  soll  der  neugewählte
  Präsident  seinen  Dienst  an  dem  Tage  antreten,  an  welchem  die  Amtstätigkeit
seines  Vorgängers  aufhört.  Bei  außerordentlichen  Wahlen  soll  der  Anfang  seiner  Amts-:periode
  spätestens  8  Tage,  nachdem  er  amtlich  von  seinem  Ersatze  benachrichtigt
worden  ist,  antreten,  wenn  er  in  der  Hauptstadt  ist,  und  30  Tage,  wenn  er  sich  sonst
irgendwo  aufhält.

Art.  49.  Bevor  der  Präsident  der  Republik  seine  Funktionen  ausübt,  soll  ihm
vor  dem  Kongreß  der  folgende  Eid  abgenommen  werden:  „Ich  schwöre  bei  Gott  und
dem  heiligen  Evangelium  zu  erfüllen  und  andere  dazu  anzuhalten  zu  erfüllen  gemäß
der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  dominikanischen  Volkes,  die  Rechte  und  Freiheit
des  letzteren  zu  achten  und  die  nationale  Unabhängigkeit  und  die  Unversehrtheit
des  Gebietes  zu  erhalten.“

Sektion  I  Befugnisse  des  Präsidenten  der  Republik.
Art.  50.  Befugnisse  des  Präsidenten  der  Republik  sind:
die  Sekretäre  des  Staates  zu  ernennen,  ihren  Verzicht  entgegenzunehmen  und
sie  zu  entlassen,  wenn  er  es  für  erforderlich  hält.

Sektion  III  Befugnisse  der  Exekutivgewalt.
Art.  51.  Befugnisse  der  Exekutivgewalt  sind:
1.  die  Nation  gegen  jeden  auswärtigen  Angriff  zu  schützen;
2.  über  die  Ausführung  der  Gesetze  und  Dekrete  der  gesetzgebenden  Gewalt
unter  folgender  Formel  zu  wachen:  „Führt  es  aus,  teilt  es  mit  durch  das  zuständige
        <pb n="1147" />
        IV.  Amerika.  1141  181.  Dominikanische  Republik.

Ressort  und  veröffentlicht  es  im  ganzen  Territorium  der  Republik,  damit  es  beobachtet
wird“;

3.  über  die  Sammlung  des  nationalen  Einkommens  zu  wachen;

4.  die  Staatsländereien  gemäß  den  Gesetzen  zu  verwalten;

5.  die  gesetzgebende  Gewalt  zu  außerordentlichen  Sitzungen  zu  berufen,  wenn
die  Wichtigkeit  einer  Angelegenheit  es  erfordert;

6.  allgemeine  und  besondere  Konsuln  und  Vizekonsuln  zu  ernennen;

?.  außerordentliche  Gesandten,  bevollmächtigte  Minister,  Ministerresidenten,
ständige  Geschäftsträger  und  vertrauliche  Agenten  zu  ernennen.

8.  auswärtige  Staatsminister  zu  empfangen;

9.  diplomatische  Verhandlungen  zu  führen  und  Verträge  jeder  Art  mit  anderen
Völkern  zu  schließen;  diese  sind  der  gesetzgebenden  Gewalt  vorzulegen;

10.  den  päpstlichen  Bullen  und  Breven,  welche  allgemeine  Anordnungen  enthalten,
  den  Eingang  zu  gewähren,  sofern  sie  nicht  in  Widerspruch  mit  der  Verfassung
und  den  Gesetzen,  den  Vorrechten  der  Nation  oder  der  derzeitiegn  Rechtspflege
stehen  ;

11.  den  Heiligen  Stuhl  zu  ersuchen,  ein  Konkordat  zu  schließen  zur  Regelung
der  Angelegenheiten  der  Kirche,  unter  gleichzeitiger  Nachsuchung  der  Zustimmung
der  Patrone;

12.  Verträge  öffentlichen  Interesses  den  Gesetzen  gemäß  zu  schließen  und  sie  der
gesetzgebenden  Gewalt  zur  Billigung  vorzulegen.

13.  in  dem  Falle,  daß  das  öffentliche  Wohl  es  erfordert,  Delegaten,  welche
Exekutivfunktionen  in  den  Provinzen  und  Distrikten  ausüben,  zu  ernennen,  vorausgesetzt,
  daß  sie  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  gemäß  handeln,  und  ferner  vorausgesetzt,
  daß,  wenn  sie  ihre  Machtbefugnisse  überschreiten  oder  andere  ungesetzliche
Handlungen  begehen,  sie  verfolgt  und  vor  das  höchste  Gericht  gebracht  werden;

14.  Zivil-  und  Militärgouverneure,  kommunale  und  kantonale  Häupter  zu
ernennen  und  deren  Verzicht  entgegenzunehmen  ;

15.  Fiskalische  Prokuratoren  zu  ernennen  und  ihren  Verzicht  zu  empfangen;

16.  vorübergehend  die  Richter  des  Höchsten  Gerichtshofes  und  der  niederen
Gerichte  zu  ernennen,  wenn  eine  Vakanz  eintritt,  während  der  Kongreß  nicht  versammelt
  ist;

17.  die  Alkalden  der  Kommunen  und  Kantone  und  deren  Ersatzleute  zu  ernennen
  und  ihren  Verzicht  entgegenzunehmen;

18.  die  Finanzbeamten  zu  ernennen;  diese  Befugnis  steht  keiner  andern
Autorität  zu;

19.  die  ernannten  Beamten  zu  entlassen  und  zu  suspendieren  und  ihre  Verfolgung
  zu  veranlassen,  wenn  hierfür  Gründe  vorliegen;

20.  Schiffahrtspatente  den  nationalen  Fahrzeugen  zu  erteilen;

21.  Krieg  im  Namen  der  Republik  zu  erklären,  wenn  die  gesetzgebende  Gewalt
e8  beschlossen  hat;

22.  Militärpersonen  Urlaub  zu  gewähren;
        <pb n="1148" />
        IV.  Amerika.  1142  181.  Dominikanische  Republik.

23.  Amnestie  oder  partikuläre  Verzeihung  wegen  politischer  Handlungen  zu
erteilen;

24.  zu  begnadigen  oder  die  Todesstrafe  zu  ändern,  wenn  um  Begnadigung
nachgesucht  ist;

25.  über  die  stehenden  Land-  und  Seestreitkräfte  zu  disponieren;  ebenso  im
Frieden  bei  bewaffnetem  Aufruhr  oder  bei  auswärtıger  Invasion;

26.  über  die  Nationalgarden  zwecks  innerer  Sicherheit  der  Provinzen  und
Distrikte  zu  verfügen;

27.  Urkunden  über  die  Naturalisation  gemäß  den  Gesetzen  zu  erteilen;

28.  im  Kriegsfalle  soll  die  Exekutivgewalt  folgende  Befugnisse  haben;

&amp;amp;.  solche  Personen,  welche  dem  Staate  angehören,  mit  welchem  Krieg  geführt
wird,  festzunehmen  oder  auszuweisen;

b.  vom  Kongreß  die  zur  Fortführung  des  Krieges  erforderlichen  Kredite  zu
verlangen;  u

c.  wegen  Hochverrats  solche  Dominikaner,  welche  der  nationalen  Würde  und
Verteidigung  feindlich  gewesen  sind,  vor  den  Richter  führen  zu  lassen;

d.  Kaperbriefe  auszugeben,  Repressalien  zu  veranlassen  und  die  Grundsätze
aufzustellen,  welche  in  Prisenfällen  zu  befolgen  sind.

Art.  52.  Zwecks  Wiederaufrichtung  der  verfassungsmäßigen  Ordnung,  welche
durch  einen  bewaffneten  Aufruhr  verändert  wurde,  kann  die  Exekutivgewalt,  wenn
der  Kongreß  nicht  versammelt  ist,  den  Belagerungszustand  verhängen  und  während
der  öffentlichen  Unruhe  die  folgenden  Garantieen  des  Titels  3,  Artikel  11,  Ziffer  2,
4  und  10,  und  die  Nummern  4  und  5  der  14.  Garantie  desselben  Artikels  suspendieren.
  Diese  Ziffern  bestimmen:  2.  ‚Die  Freiheit,  Gedanken  mündlich  oder
durch  die  Presse  auszusprechen.“  4.  „Die  Unverletzlichkeit  des  Geheimnisses  der
Briefe  und  anderer  privater  Schriftetücke.“  10.  „Die  Freiheit,  sich  öffentlich  oder
privat  ohne  Waffen  zu  versammeln.‘  4.  „Weder  gefangen  gehalten  noch  festgenommen
zu  werden  ohne  vorhergehenden  schriftlichen  Befehl  der  zuständigen  Behörde,  unter
Angabe  des  Grundes,  außer  wenn  der  Täter  auf  frischer  Tat  ergriffen  wurde.“  6.  „Jedem
Gefangenen  soll  der  Grund  seiner  Gefangenhaltung  mitgeteilt  werden;  er  soll  spätestens
48  Stunden  nach  seiner  Festnahme  verhört  werden;  und  niemand  soll  gefangen
gehalten  werden  ohne  Verkehr  mit  der  Außenwelt  für  eine  längere  Zeit  als  diejenige,
welche  nach  Ansicht  des  Gerichts  unerläßlich  ist,  um  die  Nachforschung  nach  dem
Täter  vor  der  Erfolglosigkeit  zu  bewahren.  Auch  soll  niemand  länger  gefangen  gehalten
werden,  als  im  Gesetze  bestimmt  ist.‘

Art.  53.  Im  Falle  bewaffneten  Aufruhrs  kann  die  Exekutivgewalt  nicht  nur  die
im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Garantien  suspendieren,  sondern  auch  andere  Maßregeln
  vorübergehenden  Charakters  beschließen,  welche  für  die  Wiederherstellung
der  öffentlichen  Ordnung  notwendig  sind.

Art.  54.  Unter  ungewöhnlichen  und  dringenden  Umständen  kann  die  Exekutivgewalt
  ihren  Sitz  an  einen  andern  Punkt  der  Republik  verlegen,  auch  wenn  der  Kongreß
nicht  in  einer  Sitzung  die  Verlegung  beschlossen  hat.
        <pb n="1149" />
        IV.  Amerika,  1143  181.  Dominikanische  Republik’

Paragraph.  Die  Exekutivgewalt  soll  dem  Kongreß  von  dem  Gebrauche
berichten,  den  sie  von  den  Befugnissen  gemacht  hat,  welche  ihr  in  den  vorhergehenden
Artikeln  gewährt  sind.

Art.55.  Die  Exekutivgewalt  soll  am  27.  Februar  eines  jeden  Jahres  der  Eröffnung
  des  Kongresses  beiwohnen  und  einen  ausführlichen  Bericht  über  ihre  Verwaltung
  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres  überreichen.

Paragraph.  Dem  Bericht  sollen  Angaben  der  Sekretäre  des  Staats  über  die
Angelegenheiten  ihres  betreffenden  Ressorts  beigefügt  werden.

Art.56.  Der  Präsident  der  Republik  soll  am  Ende  seiner  Amtsperiode  dem
Senate  über  seine  administrativen  Maßnahmen  berichten,  für  die  Zwecke,  welche
in  Ziffer  46  des  Artikels  25  bezeichnet  sind.

Sektion  III.  Von  den  Staatssekretären.

Art.  57.  Es  soll  für  die  Erledigung  der  Verwaltungsgeschäfte  7  Staatssekretäre
geben,  nämlich:  Inneres  und  Polizei,  Auswärtiges,  Justiz  und  öffentlicher  Unterricht,
Förderung  der  öffentlichen  Wohlfahrt  und  der  öffentlichen  Bauwerke,  Finanzen  und
Handel,  Heer  und  Marine,  Post  und  Telegraphie.

Paragraph.  Wenn  der  öffentliche  Dienst  es  erfordert,  kann  der  Präsident  der
Republik  Unterstaatssekretäre,  welche  er  für  notwendig  hält,  ernennen.

Art.  58.  Um  Staatssekretär  oder  Unterstaatssekretär  zu  sein,  ist  erforderlich,
daß  man  Dominikaner  von  Geburt  oder  Ursprung  ist,  das  25.  Lebensjahr  vollendet
hat  und  im  Vollgenuß  seiner  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  steht.

Paragraph.  Fremde  können  Staatssekretäre  und  Unterstaatssekretäre  sein,
wenn  acht  Jahre  seit  ihrer  Naturalisation  verflossen  sind.

Art.  59.  Alle  Amtshandlungen  der  Exekutivgewalt  sollen  von  den  betreffenden
Stastssekretären  gegengezeichnet  werden;  ohne  dieses  Erfordernis  sollen  sie  weder  von
den  Behörden  noch  von  den  Beamten  oder  von  Privatpersonen  befolgt  werden,  ausgenommen
  die  Ernennung  der  Minister,  welche  eine  persönliche  Handlung  des  Präsidenten
  der  Republik  ist.

Art.  60.  Alle  Amtshandlungen  der  Staatssekretäre  müssen  im  Einklang  mit
dieser  Verfassung  und  den  Gesetzen  stehen,  und  hierfür  sollen  die  Staatssekretäre
verantwortlich  sein,  selbst  wenn  sie  schriftlichen  Befehl  vom  Präsidenten  empfangen,
  welcher  hierfür  ebenfalls  verantwortlich  ist.

Art.  61.  Die  Geschäfte,  welche  ausschließlich  den  Staatssekretären  zustehen,
sollen  im  Staatsrat  beschlossen  werden,  und  die  Verantwortlichkeit  derselben  soll  der
Minister,  welcher  den  Beschluß  unterzeichnet  hat,  tragen.

Art.  62.  Die  Staatssekretäre  sollen  verpflichtet  sein,  dem  Kongreß  mündlich
oder  schriftlich  alle  Information  zu  geben,  welche  durch  den  Kongreß  gefordert  werden
kann.

Art.63.  Innerhalb  der  ersten  acht  Tage  der  Kongreßsitzung  sollen  sie  eine
allgemeine  Abschätzung  der  staatlichen  Ausgaben  vorlegen,  und  zwar  unter  Zugrundelegung
  der  Ausgaben  des  vergangenen  Jahres.
        <pb n="1150" />
        IV.  Amerika.  1144  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  64.  Die  Staatssekretäre  sollen  das  Recht  haben,  im  Kongreß  zu  sprechen,
und  sollen  verpflichtet  sein,  vor  demselben  zu  erscheinen,  wenn  sie  aufgefordert
werden,  Informationen  zu  geben.

Titel  VIO.

Von  der  Justizgewalt.
Art.  65.  Die  Justizgewalt  steht  dem  Höchsten  Gerichtshof  und  den  unteren
Gerichtshöfen  zu.

Sektion  I.  Vom  Höchsten  Gerichtshofe.

Art.  66.  Die  höchste  Justizgewalt  des  Staates  steht  dem  Höchsten  Gerichtshofe
zu,  welcher  sich  zusammensetzen  soll  aus  einem  Präsidenten  und  vier  Richtern,  welche
durch  den  Kongreß  gewählt  werden,  und  einem  fiskalischen  Minister,  welcher  durch
die  Exekutivgewalt  ernannt  wird,  mit  folgenden  Erfordernissen:

1.  Dominikaner  im  Vollgenusse  seiner  Rechte  zu  sein;

2.  das  30.  Lebensjahr  vollendet  zu  haben  und  Abogado  an  den  Gerichten  der
Republik  zu  sein.

Paragraph.  Die  naturalisierten  Fremden  können  Richter  am  höchsten  Gerichtehof
  erst  acht  Jahre  seit  ihrer  Naturalisation  sein.

Art.  67.  Solange  die  Richter  in  der  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  sind,  kann  ihnen
die  Exekutivgewalt  keine  andere  Dienststellung  übertragen.

Art.  68.  Die  Amtsdauer  der  Richter  des  höchsten  Gerichtshofes  soll  vier  Jahre
betragen;  sie  können  beliebig  oft  wiedergewählt  werden.  Die  Funktionen  derselben
und  des  Procurador  General  soll  das  Gesetz  bestimmen.

Paragraph.  Bei  Tod,  Verzicht  oder  Unfähigkeit  eines  Richters  des  Höchsten
Gerichtshofes  soll  dessen  Funktionen  der  Nachfolger  bis  zum  Ende  der  Amtsperiode
des  Vorgängers  ausüben.

Diese  Bestimmung  ist  auch  auf  die  Richter  der  niederen  Gerichte  anzuwenden.

Sektion  I.  Befugnisse  des  Höchsten  Gerichtshofes.

Art.  69.  Zur  Kompetenz  des  Höchsten  Gerichtshofes  gehört:

1.  in  Zivil-  und  Strafsachen  gegen  diplomatische  Beamte  in  den  durch  das
Völkerrecht  zugelassenen  Fällen  zu  erkennen;

2.  in  solchen  Fällen  zu  erkennen,  welche  die  Verantwortlichkeit  des  Präsidenten
oder  Vizepräsidenten  der  Republik  oder  der  Staatssekretäre  betreffen,  gemäß  den
Bestimmungen  dieser  Verfassung  ;

3.  in  solchen  Fällen  zu  erkennen,  in  welchen  die  bei  einem  andern  Staate
akkreditierten  diplomatischen  Agenten  sich  wegen  eines  Amtsdeliktes  zu  verantworten
  haben;

4.  in  Fällen,  welche  kriminaler  Natur  sind  oder  die  Verantwortlichkeit  betreffen,
gegen  Delegaten,  Kommissäre,  Gouverneure  oder  erstinstanzliche  Richter  der
Provinzen  und  Distrikte  zu  erkennen;

5.  alle  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gouverneuren  und  den  erstinstanzlichen
  Richtern  zu  entscheiden;
        <pb n="1151" />
        IV.  Amerika.  1145  181.  Dominikanische  Republik.

6.  zu  bestimmen,  welches  Gesetz  beobachtet  werden  soll,  wenn  mehrere  Gesetze
sich  widersprechen  ;

7.  über  Appellationen  gegen  erstinstanzliche  Entscheidungen  zu  erkennen;

8.  in  Privatsachen  zu  erkennen;

9.  als  oberster  Militärgerichtshof  über  Appellationen  gegen  Entscheidungen
der  Militärgerichte  zu  erkennen;

10.  in  verwaltungsgerichtlichen  Sachen  zu  erkennen,  wenn  der  Kongreß  nicht
versammelt  ist;

11.  die  übrigen  Befugnisse,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  auszuüben.

Titel  K.
Von  den  unteren  Gerichten.

Art.  70.  Für  eine  zweckmäßige  Justizverwaltung  soll  das  Territorium  der
Republik  in  Gerichtsbezirke  geteilt  werden,  welche  ihrerseits  in  Kommunen  zerfallen,
deren  Zahl  und  Jurisdiktion  das  Gesetz  bestimmen  wird.  In  diesen  Gerichtsbezirken
sollen  erstinstanzliche  Gerichte  gegründet  werden,  und  letztere  sollen  unter  Alkalden
stehen.

Paragraph  1.  Das  Gesetz  wird  die  Befugnisse  dieser  Gerichte  und  Alkalden
bestimmen,  und  ebenso  die  Organisation  der  Kriegsgerichte,  ihre  Gerichtsbarkeit
und  Befugnisse.

Paragraph  2.  Die  erstinstanzlichen  Gerichte  sollen  in  solchen  Handelssachen
erkennen,  welche  bei  ihrer  Jurisdiktion  vorkommen,  aber  sie  sollen  sie  entscheiden  gemäß
  dem  Handelsgesetzbuch.

Art.  71.  Um  Richter  an  den  niederen  Gerichten  zu  sein,  ist  folgendes  erforderlich  :

1.  Dominikaner  im  Vollgenuß  seiner  Rechte  zu  sein;

2.  das  25.  Lebensjahr  vollendet  zu  haben.

Paragraph  1.  Die  naturalisierten  Fremden  können  Richter  der  niederen
Gerichte  erst  vier  Jahre  nach  ihrer  Naturalisation  sein.

Paragraph  2.  Die  Amtsdauer  der  Richter  erster  Instanz  beträgt  vier  Jahre;
sie  können  wiedergewählt  werden.

Titel  X.
Von  den  Stadträten.

Art.  72.  Für  eine  ökonomische  Verwaltung  der  Kommunen  und  Kantone  sollen
in  allen  gesetzlich  bestimmten  Plätzen  Stadträte  von  zweijähriger  Amtsdauer  bestehen.
Ihre  Wahl  soll  durch  die  entsprechenden  primären  Versammlungen  erfolgen,  und  ihre
Befugnisse  sollen  durch  ein  Gesetz  geregelt  werden.

Art.  73.  Die  Stadträte  sollen  jährlich  über  das  Budget  abstimmen;  sie  sollen
das  Recht  haben,  alle  Bestimmungen  zu  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Wohlfahrt
  und  den  Fortschritt  in  jeder  Beziehung  in  ihrem  Bezirke  zu  sichern  ;  vorausgesetzt,
daß  hierin  keine  Verletzung  der  Gesetze  oder  der  Dekrete  der  Exekutivgewalt  enthalten
  ist,  wenn  letztere  zu  den  Dekreten  ermächtigt  war.

Art.  74.  Die  Stadträte  sollen  unabhängig  sein  in  allem,  was  die  Ausübung  ihrer
gewöhnlichen  Verwaltungstätigkeit  betrifft;  aber  sie  sollen  über  die  städtischen

144
        <pb n="1152" />
        IV.  Amerika.  1146  181.  Dominikanische  Republik.

Einnahmen  und  Ausgaben  den  Gesetzen  gemäß  berichten;  über  alle  Arten  von
Kommunalsteuern,  die  sich  auf  Gebrauch  oder  Konsum  beziehen  und  im  Bezirk
der  Kommune  verwirklicht  sind,  abstimmen.  Damit  die  Steuern  obligatorisch  sind,
bedürfen  sie  der  Billigung  der  Exekutivgewalt.  Um  Kommunalsteuern  aufzuerlegen,
welche  den  Charakter  von  Lasten  haben,  die  im  Gesetz  nicht  vorgesehen  sind,  müssen
sie  um  die  Billigung  des  Kongresses  durch  den  Staatssekretär  des  Innern  ersuchen.

Paragraph.  Die  Unabhängigkeit  der  Stadträte  bezieht  sich  nicht  auf  Ausnahmefälle,
  in  denen  sie  sich  immer  nach  den  Gesetzen  richten  müssen.

Titel  XL

Von  der  Verwaltung  der  Provinzen  und  Distrikte.

Art.  75.  Die  Verwaltung  einer  jeden  Provinz  oder  eines  jeden  Distriktes  soll
von  einem  Bürger  mit  der  Bezeichnung  als  Zivil-  und  Militärgouverneur  ausgeübt
werden,  welcher  von  der  Exekutive,  deren  unmittelbares  Organ  er  ist,  abhängt,  und
mit  welcher  er  sich  durch  Vermittlung  der  Staatssekretäre  für  Inneres  und  Polizei
und  für  Krieg  und  Marine  verständigen  soll.

Art.  6.  Die  Kommunen  und  Kantone  werden  von  örtlichen  Obrigkeiten  verwaltet.
  Diese  hängen  unmittelbar  von  dem  Gouverneur  der  betreffenden  Provinz
oder  des  Distriktes  ab.

Paragraph.  Um  Gouverneur  zu  sein,  ist  erforderlich:  ein  Alter  von  30  Jahren
mindestens  und  dieselben  Eigenschaften  wie  ein  Deputierter.  Das  Gesetz  wird  die
Befugnisse  dieser  Beamten  bestimmen.

Art.  77.  In  bezug  auf  die  Ordnung  und  Sicherheit  der  Provinzen  und  Distrikte
und  ihre  politische  Verwaltung  sollen  dem  Gouverneur  alle  öffentlichen  Beamten,
welche  in  der  Provinz  oder  dem  Distrikte  sich  aufhalten,  gleichviel  welcher  Rangstellung
  oder  Benennung,  untergeben  sein.

Titel  XIL

Sektion  I.  Von  den  Erstversammlungen.

Art.  78.  Um  in  den  Erstversammlungen  eine  Stimme  zu  führen,  ist  erforderlich:
im  vollen  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  sich  zu  befinden  und  sich
im  Gebiete  der  Republik  aufzuhalten.

Art.  9.  Die  Erstversammlungen  werden  aus  eigenem  Rechte  am  1.  November
des  letzten,  der  Beendigung  der  verfassungsmäßigen  Wahlperiode  voraufgehenden
Jahres  zusammentreten  und  unverzüglich  dazu  übergehen,  die  durch  Verfassung  und
Gesetz  bestimmten  Obliegenheiten  auszuüben.  In  den  Fällen  einer  außerordentlichen
Zusammenberufung  werden  sie  sich  spätestens  dreißig  Tage  nach  dem  Tage  des  Zusammenberufungsdekrets
  versammeln.

Art.  80.  Die  Stadträte  werden  am  1.Oktober  eines  jeden  Jahres,  in  welchem  die
Erstversammlungen  zusammentreten  sollen,  eine  Bekanntmachung  veröffentlichen,
um  die  Wähler  an  den  Zeitpunkt  ihres  Zusammentrittes  zu  erinnern;  und  dieselbe
Behörde  soll,  als  Wahlbehörde,  die  Stimmen  den  Vorschriften  des  Wahlgesetzes  entsprechend
  entgegennehmen.
        <pb n="1153" />
        IV.  Amerika.  1147  181.  Dominikanische  Republik.

Paragraph.  In  den  Bezirken  der  Kantone  soll  der  Alkalde,  von  zwei  von  ihm
ernannten  Bürgern  unterstützt,  diese  Funktionen  ausüben.

Art.  81.  Die  Erstversammlungen  sind  zuständig:

1.  diejenige  Zahl  von  Wählern  zu  wählen,  welche  jeder  Kommune  zukommt,
um  die  Wahlversammlung  der  Provinz  zu  bilden;

2.  die  Mitglieder  und  Beiräte  der  betreffenden  Stadträte  zu  wählen.

Sektion  I.  Von  den  Wahlversammlungen.

Art.  82.  Die  Wahlversammlungen  setzen  sich  aus  den  von  den  Erstversammlungen
  der  Kommunen  gewählten  Wählern  zusammen,  und  zwar,  vorbehaltlich  einer
Erhöhung  entsprechend  der  Mehrung  der  Bevölkerung,  in  folgender  Weise:

Provinz  Santo  Domingo  (Kommunen):  Santo  Domingo  35,  San  Cristöbal  10,
San  Carlos  6,  Boyä  4,  Bani  6,  Monte  Plata  4,  La  Victoria  4,  Guerra  4,  Bayaguana  4,
Llamasä  4,  Villa  Duarte  2,  Villa  Mella  2,  (Kanton):  Palenque  2,  zusammen  87.

Provinz  Azua  (Kommunen):  Azua  25,  San  Juan  10,  Las  Matas  8,  San  Jose
de  Ocoa  5,  Bänica  4,  Cercado  4,  zusammen  56.

Distrikt  Barahona  (Kommunen):  Barahona  20,  Neyba  10,  Enriquillo  6,
Duverg6  6,  zusammen  42.

Provinz  Seybo  (Kommunen):  Santa  Cruz  del  Seybo  25,  Higuey  16,  Hoto
Mayor  10  (Kantone):  Jovero  3,  Ramön  Santana  2,  zusammen  56.

Distrikt  San  Pedro  de  Macoris  (Kommunen):  Macoris  20,  Los  Llanos  12,  zusammen
  32.

Distrikt  Saman&amp;amp;  (Kommunen):  Santa  Bärbara  de  Samanä  25,  Sabana  de  la
Mar  8,  Sänchez  6,  zusammen  39.

Distrikt  Puerto  Plata  (Kommunen):  Puerto  Plata  30,  Altamira  12,  Blanco  10,
zusammen  52.

Distrikt  Monte  Cristi  (Kommunen):  Monte  Cristi  25,  Sabaneta  10,  Guayubin  10,
Dajabön  5  (Kantone):  Guaraguano  2,  Restauraciön  4,  zusammen  56.

Provinz  Santiado  (Kommunen):  Santiago  35,  Mao  12,  San  Jos6  de  los  Matas  12,
J&amp;amp;nico  9,  zusammen  68.

Provinz  Espaillat  (Kommunen):  Moca  22,  Salcedo  6,  zusammen  28.

Provinz  La  Vega  (Kommunen):  Concepciön  de  laVega  30,  Cotuy  10,  Jarabacoa10,
Bonao  8  (Kanton):  Cevicos  2,  zusammen  60.

Pacificador-Distrikt  (Kommunen):  San  Francisco  de  Macoris  20,  Villa  Riva  8,
Matanzas  6  (Kantone):  Cabrera  2,  Castillo  2,  zusammen  38.

Paragraph  1.  Die  für  einen  Wähler  erforderlichen  Eigenschaften  sind  folgende:

1.  ein  Alter  von  wenigstens  21  Jahren,  oder  verheiratet  sein,

2.  im  Genusse  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  sich  befinden;

3.  seinen  Wohnsitz  in  der  Provinz  oder  dem  Distrikte  haben,  wo  die  Wahl
stattfindet;

4.  lesen  und  schreiben  können.

Art.  83.  Die  Wahlversammlungen  versammeln  sich  aus  eigenem  Rechte  in
der  Hauptstadt  der  Provinz  oder  des  Distriktes  am  26.  November  des  letzten,  dem

1414?
        <pb n="1154" />
        IV.  Amerika.  1148  181.  Dominikanische  Republik.

Ende  der  Wahlperiode  voraufgehenden  Jahres  und  werden  unverzüglich  dazu  übergehen,
  die  von  Verfassung  und  Gesetz  bestimmten  Obliegenheiten  zu  erfüllen.  In  den
Fällen  einer  außerordentlichen  Berufung  werden  sie  sich  spätestens  30  Tage  nach
dem  Einberufungsdekrete  versammeln.

Art.  84.  Die  Wahlversammlungen  sind  zuständig:

1.  die  Mitglieder  des  Kongresses  und  ihre  Stellvertreter  zu  wählen;

2.  den  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  der  Republik,  gemäß  Artikel  42,  zu

wählen;

3.  die  erledigten  Stellen  derjenigen  Beamten  zu  besetzen,  deren  Ernennung
ihnen  in  den  durch  Verfassung  und  Gesetz  bestimmten  Fällen  zukommt;

4.  besonders  die  Listen  für  diejenigen  Personen  anzulegen,  welche  in  ihren
Provinzen  befähigt  sind,  Mitglieder  des  Höchsten  Gerichtshofes  und  Richter  der
niederen  Gerichte  zu  sein.

Art.  85.  Die  Wahlversammlungen  dürfen  miteinander  nicht  Verkehr  pflegen
und  ihre  Obliegenheiten  nicht  ausüben,  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  ihrer  Mitglieder
  zugegen  ist;  ihre  Wahlen  sollen  eine  nach  der  anderen  und  in  ununterbrochener
Tagung  stattfinden.

Sektion  II.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Erstversammlungen
  und  die  Wahlversammlungen.

Art.  86.  Alle  Wahlen  erfolgen  durch  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  und  in
geheimer  Abstimmung.

Art.  87.  Weder  die  Erstversammlungen  noch  die  Wahlversammlungen  können
sich  mit  einem  anderen  Gegenstande  beschäftigen  als  mit  den  von  der  Verfassung
oder  dem  Gesetze  ihnen  zugewiesenen.  Sie  sollen  sich  so  bald  auflösen,  als  sie  ihre
Obliegenheiten,  deren  Dauer  durch  das  Gesetz  bestimmt  wird,  erfüllt  haben.

Titel  XIO.
Von  der  bewaffneten  Macht.

Art.  88.  Die  bewaffnete  Macht  hat  durchaus  zu  gehorchen,  und  ihr  steht  in
keinem  Falle  des  Recht  zu,  Beratungen  abzuhalten.  Zweck  ihrer  Einrichtung  ist  e,
die  Unabhängigkeit  und  Freiheit  der  Republik  zu  verteidigen,  die  öffentliche  Ordnung,
die  Verfassung  und  die  Gesetze  aufrechtzuerhalten.

Paragraph.  1.  Der  Kongreß  soll  jährlich,  auf  den  Vorschlag  der  Exekutive,  die
dauernde  Stärke  der  Land-  und  Seemacht  in  Friedenszeiten  festsetzen.

Paragraph  2.  In  keinem  Falle  sollen  Bevorzugungen  stattfinden.

Art.  89.  Das  Gesetz  wird  die  Grundsätze  für  die  Aushebung  und  Beförderung
in  der  bewaffneten  Macht  festsetzen.  In  keinem  Falle  können  andere  als  die  unumgänglich
  notwendigen  militärischen  Stellen  geschaffen  werden,  und  es  soll  kein  Grad  und
keine  Beförderung  bewilligt  werden,  außer  um  einen  gesetzlich  bestimmten,  erledigten
Platz  zu  besetzen.

Paragraph.  Es  soll  ferner  in  der  Republik  eine  Nationalmiliz  bestehen,  deren
Organisation  und  Dienste  durch  das  Gesetz  bestimmt  werden,  Die  Miliz  einer  jeden
        <pb n="1155" />
        IV.  Amerika.  1149  181.  Dominikanische  Republik.

Provinz  oder  eines  Distriktes  soll  unter  den  unmittelbaren  Befehlen  des  Gouverneurs
stehen  oder  desjenigen,  welcher  ihn  vertritt,  und  sie  wird  nur  in  den  Fällen  und  in  der
Art,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  mobilisiert  werden  können.

Art.90.  Die  Militärpersonen  sollen  von  Kriegsgerichten  gemäß  den  Bestimmungen
  des  Militärstrafgesetzbuches  abgeurteilt  werden,  sofern  die  von  ihnen
verübten  strafbaren  Handlungen  in  diesem  Gesetzbuche  behandelt  sind;  in  anderen
Fällen  aber,  oder  wenn  sie  zusammen  mit  Zivilpersonen  angeklagt  werden,  sollen
sie  vor  den  ordentlichen  Gerichten  abgeurteilt  werden.

Titel  XIV.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  91.  Keine  allgemeine  Steuer  darf  außer  durch  ein  Gesetz  auferlegt  werden,
noch  kann  eine  kommunale  Steuer  erhoben  werden  außer  durch  den  Stadtrat  und  in
Übereinstimmung  mit  dem  Gesetze.

Paragraph.  Die  Einnahmen,  welche  aus  diesen  Abgaben  stammen,  und  die
übrigen,  welche  das  Vermögen  der  Kommunen  bilden,  sind  unantastbar  und  dürfen
für  andere  als  die  vom  Gesetze  bestimmten  Zwecke  nicht  verwendet  werden.’

In  dem  Falle,  daß  sie  aus  irgendeinem  Umstande  zu  Unrecht  diesem  Zwecke
entzogen  worden  sind,  sollen  sie  durch  denjenigen,  welcher  sie  entzogen  hat,  wieder
ersetzt  werden,  unter  Vorbehalt  der  gesetzlichen  Verantwortlichkeit.

Art.  92.  Die  Ausgabe  von  Papiergeld  ist  für  immer  verboten.

Art.  93.  Es  soll  aus  der  Staatskasse  irgendein  Betrag  zu  anderen  Zwecken  als
zu  den  vom  Gesetze  bestimmten  nicht  entnommen  werden,  und  nur  entsprechend  den
Vorschlägen,  welche  unter  Billigung  des  Kongresses  alle  Jahre  pünktlich  veröffentlicht
werden.  Niemals  können  die  der  Nation  gehörenden  Kapitalien  außerhalb  der  Staatskasse
  aufbewahrt  werden.

Art.  94.  Der  Haushaltsvorschlag  eines  jeden  Staatssekretariates  wird  in  Kapitel
eingeteilt.  Beträge  des  einen  Verwaltungszweiges  können  nicht  auf  einen  anderen
übertragen  werden,  noch  können  die  Kapitalien  ihrem  besonderen  Gegenstand  entzogen
  werden,  außer  durch  ein  Gesetz.

Art.  95.  Es  soll  eine  ständige  Rechnungskammer  bestehen,  aus  fünf  vom
Kongreß  ernannten  Bürgern  zusammengesetzt,  um  die  allgemeinen  und  besonderen
Rechnungen  der  Republik  zu  prüfen,  und  um  beim  Beginne  jeder  Legislaturperiode
dem  Kongreß  über  die  Rechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  Bericht  zu  erstatten.

Paragraph  1.  Die  Mitglieder  der  Rechnungskammer  sollen  vier  Jahre  ihr  Amt
ausüben  und  können  nicht  ohne  vorherige  Anklage  vor  dem  Kongresse  oder,  wenn
dieser  nicht  versammelt  ist,  vor  dem  Obersten  Gerichtshofe  verhaftet  werden.

Paragraph  2.  Das  Gesetz  soll  die  Funktionen  dieser  Kammer  bestimmen.

Art.  96.  Dauernde  Lasten,  Renten,  Kirchenlasten,  Majorate  und  alle  Arten  von
Eigentumsbeschränkungen  dürfen  nicht  begründet  werden.

Art.  97.  Alljährlich  werden  mit  der  größten  Feierlichkeit  in  der  ganzen  Republik
der  27.  Februar,  als  Jahrestag  der  Unabhängigkeit,  und  der  16.  August,  als  Jahrestag
  der  Wiedererrichtung,  die  beiden  einzigen  Nationalfeiertage,  gefeiert.
        <pb n="1156" />
        IV.  Amerika.  1150  181.  Dominikanische  Republik.

Art.  98.  Die  Flagge  der  Republik  setzt  sich  aus  den  Farben  blau  und  rot  zusammen,
  diagonal  einander  schneidend,  in  der  Mitte  von  einem  weißen  Kreuze  geteilt,
in  dessen  Mitte  sich  das  Wappenschild  der  Republik  befindet.

Paragraph.  Die  Handelsflagge  ist  dieselbe  wie  die  Staatsflagge,  aber  ohne  das
Wappenschild.

Art.  99.  Das  Wappenschild  der  Republik  besteht  aus  einem  Kreuz,  an  dessen
unterem  Ende  sich  die  geöffneten  Evangelien  befinden,  umgeben  von  Trophäen,
welche  die  Freiheit  symbolisieren,  und  umflattert  von  einem  Bande,  auf  welchem  die
Worte:  ‚Gott,  Vaterland  und  Freiheit  “stehen.

Art.  100.  Jede®  Eidesleistung  soll  gemäß  der  Verfassung  und  dem  Gesetze
erfolgen,  und  kein  Beamter  und  kein  öffentlicher  Angestellter  wird  seine  Obliegenheiten
  erfüllen  können,  ohne  den  Eid  vor  der  zuständigen  Behörde  geleistet  zu  haben.

Art.  101.  Die  Stellen,  welche  durch  diese  Verfassung  mit  der  Kriegserklärung
betraut  sind,  sollen  diese  nicht  erfolgen  lassen,  ohne  eine  oder  mehrere  befreundete
Mächte  um  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  ersucht  zu  haben.

Paragraph.  Um  diesen  Grundsatz  zu  sichern,  soll  in  alle  internationalen  Verträge,
  welche  die  Republik  abschließt,  folgende  Klausel  aufgenommen  werden:  „Alle
Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  entstehen  können,
sollen  der  schiedsgerichtlichen  Entscheidung  einer  oder  mehrer  befreundeter  Mächte
unterbreitet  werden,  bevor  zum  Kriege  geschritten  wird.‘

Art.  102.  Jede  usurpierte  Gewalt  ist  unwirksam,  und  ihre  Handlungen  sind
nichtig.  Jede  Entscheidung,  durch  Waffengewalt  oder  von  Aufrührern  erzwungen,
ist  rechtsungültig  und  entbehrt  der  Wirksamkeit.

Art.  103.  Jeder  Korporation  oder  Behörde  ist  verboten,  irgendeine  Funktion
auszuüben,  welche  ihr  nicht  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze  übertragen  ist.

Art.  104.  Jeder  Bürger  kann  jeden  Beamten  oder  öffentlichen  Angestellten
vor  seinen  Vorgesetzten  oder  vor  den  vom  Gesetze  bestimmten  Behörden  anklagen.

Art.  105.  Die  Angestellten  der  Republik  sollen  nicht  Geschenke,  Ämter,  Ehrenerweisungen
  oder  Belohnungen  seitens  einer  fremden  Nation  ohne  Erlaubnis  des
Kongresses  annehmen.

Art.  106.  Das  Völkerrecht  bildet  einen  Teil  des  Rechtes  der  Republik;  deshalb
kann  dem  Bürgerkriege  unter  den  Kriegführenden,  welche  sich  als  solche  anerkennen,
durch  Verträge  ein  Ende  gemacht  werden,  und  sie  sollen  die  humanitären  Übungen
der  christlichen  und  zivilisierten  Völker  achten.

Art.107.  Niemand  kann  verpflichtet  werden  zu  tun,  was  das  Gesetz  nicht
befiehlt,  und  nicht  an  dem  gehindert  werden,  was  das  Gesetz  nicht  verbietet.

Titel  XV.
Von  der  Änderung  der  Verfassung.

Art.  108.  Diese  Verfassung  kann  abgeändert  werden,  wenn  die  absolute  Mehrheit
  des  Kongresses  es  verlangt  und  drei  Viertel  seiner  Mitglieder  die  Abänderung

billigt.
        <pb n="1157" />
        IV.  Amerika.  1151  182.  Ecuador.

Paragraph.  Die  Punkte,  deren  Abänderung,  Hinzufügung  oder  Aufhebung
verlangt  wird,  sollen  die  einzigen  sein,  welche  diskutiert  werden.

Art.  109.  Um  zu  der  Abänderung  zu  gelangen,  ist  unumgänglich,  daß  in  drei
verschiedenen  Sitzungen,  zwischen  denen  mindestens  drei  Tage  liegen,  zwei  Drittel
der  24  Mitglieder  des  Kongresses  sich  für  die  Notwendigkeit  der  Abänderung  erklären.

Art.  110.  Nachdem  die  Notwendigkeit  der  Änderung  vom  Kongresse  erklärt
worden  ist,  soll  der  entsprechende  Vorschlag  gemacht  und  in  drei  Sitzungen  diskutiert
werden  wie  bei  allen  Gesetzen.

Art.  111.  Die  Befugnis  des  Kongresses  zur  Abänderung  der  Verfassung  soll  sich
nicht  auf  die  Regierungsform  erstrecken,  welche  stets  republikanisch,  demokratisch  in
repräsentativer  Form,  alternativ  und  verantwortlich  sein  soll.

Art.  112.  Die  gegenwärtige  Verfassung  soll  mit  dem  Tage  ihrer  amtlichen
Bekanntmachung  in  der  Republik  in  Kraft  treten.

Art.  113—115  enthalten  Übergangsbestimmungen.

182.  Ecuador.

(Verfassung  vom  23.  Dezember  1906.)

Von  Herrn  Generalkonsul  Juan  ULSTERES  in  Hamburg.

En  1897  qued6  nuevamente  constitui  da  la  mencionada  Repüblica  con  la  Carta
Fundamental  que  expidi6ö  la  Asambles  reunida  aquel  ao,  como  consecuencia  de  la  transformaciön
  politica  que  se  operö6  el  afio  anterior,  cuando  todos  las  banderias  politicas  se
unieron  para  castigar  un  crimen  de  less  patria,  la  cual  transformaciön  llev6  al  Poder  al
Sefior  General  Eloy  Alfaro,  de  la  manera  mas  imprevista,  pero  lögica  pues,  era  el  ünieo
caudillo  consagrado  por  la  resistencia  de  treinta  afios  contra  los  Gobiernos  conservadores  y,
por  ende,  el  Gnico,  tambi6n  que  podia  unir,  compactar  los  elementos  liberales  y  radicales
que  estuvieron  &amp;amp;  punto  de  repelerse.

Pero  la  nueva  Constituciön  no  satisfizo  ni  las  aspiraciones  del  partido  liberal,
razön  por  la  cual  el  grupo  radical  que  habia  en  la  Convenciön  dej6  constancia  de  en
protesta,  haciendo  presente  que  los  que  lucharon  por  la  libertad  y  los  derechos  del  pueblo,
los  que  sentian  verdadero  amor  por  el  pais  se  retiraban  avergonzados  del  recinto  de  los
Cämaras  Legislativas  y  sentian  hallarse  obligados  6  estampar  sus  firmas  en  esa  Carta
Politica,  en  la  que  aun  se  le  daba  religiön  al  Estado.  Mas,  dijeron,  nosotros  confiamos
en  la  completa  redenciön  del  pais  y  prestaremos  nuestu  leal  concurso  &amp;amp;  toda  reforms
que  tienda  &amp;amp;  abrirle  nuevos  cauces  al  progreso  del  Ecuador.

El  triunfo  que  se  prometian  los  liberales  y  radicales  no  se  dejö  esperar:  al  Sefior
Gral  Don  Eloy  Alfaro  le  sucedi6  en  la  presidencia  de  la  Repüblica  el  Sefior  General  Don
Leonidas  Plaza  Gutierrez  y  &amp;amp;  &amp;amp;ste  el  Sefior  Don  Lizardo  Garcia.

La  presencia  en  los  destinos  püblicos  de  individuos  que  militan  en  los  filas  del
partido  conservador  y  clerical,  la  falta  de  cumplimiento  de  algunos  compromisos  relacionados
con  los  intereses  de  la  provincia  del  Chimborazo  y  ciertos  asuntos  que  afectaban  &amp;amp;  los
intereses  econsömicos  de  la  Repüblica,  impopularizaron  el  Gobierno  del  Seüor  Garcia  y  la
opiniön  se  volvi6  contra  6l,  al  estremo  de  que  en  quince  dias  quedö  triunfante  la  revolucisn
que  lo  arroh6  del  Poder  &amp;amp;  dicho  Sefior.

Los  Conservadores  yClericale  s  vieron  desvanecerse  sus  esperanzas,  y  la  reacciön  que
se  prometian  alcanzar,  cercenando  las  libertades  püblicas  por  actos  de  gobierno,  pas6  aute
sus  0jos  como  las  imagenes  de  un  suefio.
        <pb n="1158" />
        IV.  Amerika.  1152  182.  Ecuador.

Proclamado  el  Sefor  General  Eloy  Alfaro  Jefe  Supremo  de  la  Repüblica,  en  esta
nueva  transformaciön  politica,  convoco  &amp;amp;  elecciones  populares  para  elegir  los  Representantes
&amp;amp;  la  Asamblea  Nacional  y,  reunida  la  Constituyente,  los  liberales  y  radicales  se  unieron
con  el  propösito  de  sacar  el  Mayor  provecho  en  materia  de  reformas  en  prö  del  progreso
de  la  Repüblica  y  de  su  redenciön  politica,  tal  es  el  origen  de  la  nueva  Constituciön,  que
.estä  en  vigencia  desde.

Titulo  I.  De  la  Naciön,  sus  limites  y  forma  de  Gobierno.

Articulo  1.  La  Naciön  Ecuatoriana  se  compone  de  los  ecuatorianos  reunidos
bajo  el  imperio  de  unas  mismas  leyes.

Articulo  2.  EI  territorio  de  la  Naciön  Ecuatoriana  comprende  todas  las  Provincias
  que  formaban  .la  antigua  Presidencia  de  Quito  y  el  Archipielago  de  Colön.

Los  limites  se  fijarän  definitivamente  por  Tratados  Püblicos  con  las  Naciones
vecinas.  5

Articulo  3.  La  soberania  reside  esencialmente  en  la  Naciön,  quien  la  ejerce  por
medio  de  los  Poderes  Püblicos  que  esta  Constituciön  establece.

Articulo  4.  El  Ecuador  adopta  la  forma  de  Gobierno  republicana,  representativa
y  democrätica.  En  consecuencia,  &amp;amp;ste  es  popular,  electivo,  alternativo  y  responsable;
y  se  distribuye  en  tres  Poderes:  Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial;  cada  uno  de  los
cuales  ejerce  las  atribuciones  sefaladas  por  la  Constituciön  y  las  leyes.

Articulo  5.  La  Repüblica  del  Ecuador  es  una,  libre,  indivisible  €  independiente;
pero  no  puede  celebrar  ningün  pacto  que  se  oponga  &amp;amp;  su  independencia,  6  que  afecte
de  algün  modo  &amp;amp;  su  soberania.

Titulo  II.  De  la  supremacia  de  la  Constitueiön  y  de  su  reforma.

Articulo  6.  La  Constituciön  es  la  Ley  Suprema  de  la  Repüblica.

Por  tanto,  no  tendrän  valor  alguno  las  leyes,  decretos,  reglamentos,  ördenes,
disposiciones,  pactos  ö  tratados  püblicos  que,  de  cualquier  modo,  estuvieren  en  contradicciön
  con  ella,  ö  se  apartaren  de  su  texto.

Articulo  7.  Sölo  el  Congreso  tiene  facultad  de  interpretar  la  Constituciön  de  un
modo  generalmente  obligatorio,  y  resolver  las  dudas  que  se  suscitaren  sobre  la  inteligencia
  de  alguno  Ö  algunos  de  sus  preceptos.

Asimismo,  sölo  al  Congreso  le  corresponde  declarar  si  una  Ley  ö  Decreto  Legislativo
  es  ö  no  inconstitucional.

Articulo  8.  En  cualquier  tiempo  en  que  la  mayorisa  absoluta  de  las  Cämaras,
juzgare  conveniente  la  reforma  de  la  Constituciön,  la  propondr&amp;amp;  el  Congreso,  &amp;amp;  fin
de  que  sea  considerada  por  la  Legislatura,  cuando  se  haya  efectuado  la  renovaciön
de  la  C&amp;amp;mara  de  Senadores,  conforme  al  articulo  cuarenta  y  seis.  Y  si  entonces  se
aceptare  por  la  mayoria  absoluta  de  las  Cämaras,  procediendose  con  arreglo  &amp;amp;  lo
prescrito  en  la  Secciön  VI,  Titulo  VIII,  la  reforma  har&amp;amp;  parte  de  la  Constituciön.

Titulo  II.  De  los  Ecuatorianos.

Articulo  9.  Los  ecuatorianos  lo  son  por  nacimiento  6  por  naturalizaciön.
Articulo  10.  Son  ecuatorianos  por  nacimiento:
        <pb n="1159" />
        IV.  Amerika.  1153  182.  Ecuador.

1.  Los  nacidos  en  el  territorio  del  Ecuador,  de  padre  6  madre  ecuatorianos;
2.  Los  nacidos  en  el  mismo  territorio,  de  padres  extranjeros,  que  residan  en  61;  y,
3.  Los  nacidos  en  el  Ecuador,  de  padres  desconocidos.

Articulo  11.  Para  los  derechos  que  esta  Constituciön  acuerda,  se  considerarän
como  ecuatorianos  por  nacimiento,  los  que  habiendo  nacido  en  suelo  extranjero,  de
padre  y  madre  ecuatorianos  por  nacimiento,  vengan  &amp;amp;  residir  en  la  Repüblica  y  expresen
su  voluntad  de  ser  ecuatorianos.

Articulo  12.  Son  ecuatorianos  por  naturalizaciön:

1.  Los  naturales  de  otra  Naciön,  que  estuvieren  en  el  goce  de  la  nacionalidad
ecuatorians;

2.  Los  extranjeros  que  profesen  ciencia,  arte  ö  industria  ütil,  ö  sean  dueüos
de  propiedad  raiz  ö  capital  en  giro,  y  que,  habiendo  residido  un  aüo  en  la  Repüblica,
declararen  su  propösito  de  avecindarse  en  ella  y  obtuvieren  carta  de  naturalizaciön;

3.  Los  que  la  obtengan  del  Congreso  por  haber  prestado  servicios  relevantes
&amp;amp;  la  Naciön;

4.  Los  hijos  de  extranjeros  naturalizados,  mientras  permanezcan  bajo  la  patria
potestad,  y  despues,  cuando,  llegados  &amp;amp;  su  mayor  edad,  no  renuncien  expresamente
la  naturalizaciön;  y,

5.  La  mujer  extranjera,  viuda  de  extranjero  naturalizado  en  la  Repüblica,
mientras  no  manifieste  voluntad  contraria.

Titulo  IV.  De  los  Ciudadanos.

Articulo  13.  Para  ser  ciudadano  se  requiere  tener  veintiün  aios  de  edad  y  saber
leer  y  escribir.

Articulo  14.  Los  derechos  de  ciudadania  se  pierden:

1.  Por  entrar  al  servicio  de  Naciön  enemiga;

2.  Por  naturalizarse  en  otro  Estado;  |

3.  Por  haber  ejecutado  actos  de  violencia,  falsedad  ö  corrupciön  en  las  elecciones
populares;  y,  especialmente,  por  haber  comprado  6  vendido  el  voto;  en  cuyos  cas08
ser&amp;amp;  necesario  que  preceda  resoluciön  judicial;

4.  Por  haber  sido  condenado  por  fraude  en  el  manejo  de  los  caudales  püblicos;

5.  Por  quiebra  declarada  fraudulenta;  y,

6.  En  los  demäs  casos  determinados  por  las  leyes.

Articulo  15.  Los  derechos  de  ciudadania  se  suspenden:

1.  Por  haberse  declarado  que  ha  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causs  contra  un  funcionario
  püblico,  ö  por  habersele  suspendido  de  sus  funciones  en  virtud  de  sentencia
ejecutoriada;

2.  Por  no  haberse  presentado,  dentro  del  t&amp;amp;rmino  legal  las  cuentas  de  los  caudales
püblicos  que  se  hubiesen  manejado,  6  por  no  haberse  satisfecho  el  alcance  que  hubiere
resultado  en  contra;

3.  Por  interdiceiön  judicial;  y,

4.  En  los  demäs  casos  que  determinan  las  leyes.

145
        <pb n="1160" />
        IV.  Amerika.  1154  182.  Ecuador.

Titulo  V.  De  las  Garantias  naeionales.

Articulo  16.  La  ensefianza  es  libre,  sin  mäs  restricciones  que  las  sefaladas  en
las  leyes  respectivas;  pero  la  ensenanza  oficial  y  la  costeada  por  las  Municipalidades,
son  esencialmente  seglares  y  laicas.

La  ensefanza  primaria  y  la  de  artes  y  oficios  son  gratuitas,  y,  ademäs,  la  primera
  es  obligatoria;  sin  perjuicio  del  derecho  de  los  padres  para  dar  &amp;amp;  sus  hijos  la
ensefanza  que  &amp;amp;  bien  tuvieren.

Ni  el  Estado  ni  las  Municipalidades  subvencionarän  ni  auxiliar&amp;amp;n,  en  forma
alguna,  otras  ensefianzas  que  no  fueren  la  oficial  y  la  municipal.

Articulo  17.  No  pueden  imponerse  contribuciones  sino  en  virtud  de  una  ley,
y  en  proporciön  &amp;amp;  las  facultades  del  contribuyente.

Articulo  18.  La  Repüblica  no  reconoce  empleos  hereditarios,  privilegios  ni
fueros  personales.

Prohibese  la  fundaciön  de  mayorazgos  y  toda  clase  de  vinculaciones  que  estorben
  la  libre  trasmisiön  de  la  propiedad.

Por  tanto,  no  habrä  en  el  Ecuador  bienes  inmuebles  que  no  sean  enajenables
y  divisibles.

Articulo  19.  La  ley  determina  los  ingresos  y  gastos  de  la  Naciön;  y  de  cualquiera
cantidad  recaudada  Ö  invertida  contra  el  tenor  expreso  de  dicha  ley,  ser&amp;amp;  responsable
personal  y  pecuniariamente  el  funcionario  que  ordenare  la  exacciön  Ö  el  gasto  indebido.
Tambien  lo  ser&amp;amp;  el  ejecutor  de  la  orden,  si  no  probare  su  inculpabilidad  conforme  &amp;amp;
las  leyes.

Articulo  20.  Es  incompatible  el  ejercicio  de  dos  ö  mäs  autoridades  en  una  misma
persona.

Articulo  21.  Todo  ecuatoriano  tiene  derecho  de  acusar  6  denunciar  las  infracciones
de  la  Constituciön,  sea  ante  el  Congreso,  el  Poder  Ejecutivo,  6  cualquiera  otra  autoridad
competente,  segün  los  casos.

Articulo  22.  Garantizase  el  Credito  Püblicce.  En  consecuencia,  no  pueden
distraerse  de  su  objeto,  los  fondos  de  amortizaciön  de  la  deuda  püblica,  sefalados
por  la  ley.

Tampoco  puede  haber  en  la  Repüblica  papel  moneda  ni  moneda  adulterada;
y  por  tanto,  cualquiera  persona  puede  rechazarlos,  sea  cual  fuere  su  origen.

Articulo  23.  Todo  contrato  que  un  extranjero,  6  una  compafiia  extranjers,
celebrare  con  el  Gobierno,  6  con  un  individuo  particular,  llevar&amp;amp;  implicitamente  la
condiciön  de  la  renuncia  &amp;amp;  toda  reclamaciön  diplomätica.

Articulo  24.  No  se  reconoce  fuero  alguno  para  el  juzgamiento  de  las  infracciones
comunes,  ni  se  puede  imponer  obligaciones  que  hagan  &amp;amp;  unos  ciudadanos  de  peor  Ö
mejor  condiciön  que  &amp;amp;  los  demäs.

Articulo  25.  Los  funcionarios  ö  empleados  püblicos  que  violaren  cualquiera
de  las  garantias  declaradas  en  esta  Constituciön,  serän  responsables  con  sus  bienes
por  los  dafiog  y  perjuicios  que  causaren;  y  respecto  de  los  delitos  y  crimenes  que  cometieren
  con  la  violaciön  de  tales  garantias,  se  observarän  las  disposiciones  siguientes:
        <pb n="1161" />
        IV.  Amerika.  1155  182.  Ecuador.

1.  Podrän  ser  acusados  por  cualquiera  persona,  sin  necesidad  de  fianza  ni  firma
de  abogado;

2.  Las  penas  que  se  impusieren  al  funcionario  6  empleado  delincuente,  no  podrän
ser  conmutadas  ni  indultadas  durante  el  periodo  constitucional  en  que  se  hubiere
cometido  la  infracciön;  ni  posteriormente,  si  no  se  hubiere  cumplido,  por  lo  menos,
la  mitad  de  la  condena;  y,

3.  Las  acciones  por  estos  crimenes  y  delitos,  lo  mismo  que  las  penas  impuestas
&amp;amp;  los  responsables  de  ellos,  no  prescribirän  ni  empezarän  &amp;amp;  prescribir,  sino  despu6s
de  dicho  periodo  constitucional.

Titulo  VI.  De  las  Garantias  individuales  y  politicas.

Articulo  26.  EI  Estado  garantiza  &amp;amp;  los  ecuatorianos:

1.  La  inviolabilidad  de  la  vida.  Queda  abolida  la  pena  capital;

2.  El  derecho  de  que  se  le  presuma  inocente  &amp;amp;  un  individuo,  y  de  conservar  su
buena  reputaciön,  mientras  no  se  le  declare  culpado,  conforme  &amp;amp;  las  leyes;

3.  La  libertad  de  conciencia  en  todos  sus  aspectos  y  manifestaciones,  en  tanto
que  &amp;amp;stas  no  sean  contrarias  &amp;amp;  la  moral  y  al  orden  püblico;

4.  EI  derecho  de  propiedad.  Nadie  puede  ser  privado  de  sus  bienes,  sino  en
virtud  de  sentencia  judicial,  6  de  expropiaciön  por  causa  de  utilidad  püblice..  En
este  segundo  caso,  se  indemnizar&amp;amp;  previamente  al  propietario,  el  valor  de  la  cosa
expropiada  ;

5.  La  libertad  personal.  Prohibese  el  reclutamiento;  asi  como  la  prisiön  por
deudas,  salvo  los  casos  previstos  por  la  ley;

6.  EI  derecho  de  no  poder  ser  detenido,  arrestado  ni  preso;  sino  en  la  forma
y  por  el  tiempo  que  las  leyes  lo  prescriban;

7.  La  libertad  de  transitar  por  el  territorio  de  la  Repüblica,  mudar  de  domicilio,
ausentarse  del  Ecuador  y  volver  &amp;amp;  El,  llevando  ö  trayendo  sus  bienes.  Exceptüase
el  caso  de  guerra,  en  que  se  necesita  de  pasaporte;  u

8.  La  inviolabilidad  del  domicilio.  Nadie  puede  penetrar  en  €l,  sin  manifestar
previamente  orden  por  escrito  de  autoridad  competente,  y  sölo  en  los  casos  determinados
por  la  ley;  |

9.  La  inviolabilidad  de  la  correspondencia  epistolar  y  telegräfica,  la  cual  no
harä  fe  en  las  causas  politicas.  En  consecuencia,  prohibese  interceptar,  abrir  ö  registrar
papeles  6  efectos  de  propiedad  privada,  excepto  en  los  casos  sefialados  por  la  ley;

10.  El  derecho  de  no  ser  puesto  fuera  de  la  protecciön  de  las  leyes;  ni  distraido
de  sus  jueces  naturales;  ni  penado  sin  juicio  previo,  conforme  &amp;amp;  una  ley  anterior  al
hecho  materia  del  juzgamiento;  ni  juzgado  por  comisiones  especiales;  ni  privado
del  derecho  de  defensa  en  cualquier  estado  del  juicio;

11.  El  derecho  de  no  poder  ser  obligado  &amp;amp;  prestar  testimonio  en  juicio  criminal
contra  su  consorte,  ascendientes,  descendientes  y  colaterales,  hasta  el  cuarto  grado
civil  de  consanguinidad  y  segundo  de  afinidad;  ni  compelido  con  juramento  ü  otros
apremios,  &amp;amp;  declarar  contra  si  mismo,  en  asuntos  que  le  acarreen  responsabilidad
penal;  ni  incomunicado  por  mäs  de  veinticuatro  horas;  ni  sujeto  &amp;amp;  ningün  tormento;

145*
        <pb n="1162" />
        IV.  Amerika.  1156  182.  Ecuador.

12.  La  libertad  de  trabajo  y  de  industrie.  Todos  gozan  de  la  propiedad  de
sus  descubrimientos,  inventos  y  obras  literarias,  en  los  terminos  prescritos  por  las
leyes;  y  &amp;amp;  nadie  se  le  puede  exigir  servicios  no  impuestos  por  la  ley;  ni  los  artesanos
y  jornaleros  serän  obligados,  en  ningün  caso,  &amp;amp;  trabajar  sino  en  virtud  de  contrato;

13.  La  libertad  de  sufragio;

14.  La  admisiön  &amp;amp;  las  funciones  y  los  empleos  püblicos,  sin  otras  condiciones
que  las  que  determinan  las  leyes;

15.  La  libertad  de  pensamiento,  expresado  de  palabra  ö  por  la  prensa.

La  injuria  y  la  calumnia,  lo  mismo  que  el  insulto  personal  en  su  caso,  de  palabra,
por  escrito  ö  por  la  prensa,  podrän  ser  acusados  en  la  forma  y  modo  prescritos  por
las  leyes;

16.  La  libertad  de  peticiön  directa  para  ante  cualquiera  autoridad  Ö  corporaciön,
con  derecho  de  obtener  la  resoluciön  correspondiente.  Esta  libertad  puede  ejercerse
individual  Ö  colectivamente;  mas,  nunca  en  nombre  del  pueblo;  y,

17.  La  libertad  de  reuniön  y  asociaciön  sin  armas,  para  objetos  no  prohibidos

por  la  ley.

Articulo  27.  Prohibense  la  confiscaciön  de  bienes,  las  torturas  y  penas  infamantes.

Articulo  283.  Los  extranjeros  gozan  de  los  mismos  derechos  civiles  que  los
ecuatorianos;  y  de  las  garantias  constitucionales,  excepto  las  consignadas  en  los
nümeros  13  y  14  del  articulo  veintiseis;  en  tanto  que  respeten  la  Constituciön  y  las
leyes  de  la  Repüblica.

Articulo  29.  No  se  reconocen  otras  instituciones  de  Derecho  Püblico,  que  el
Fisco,  las  Municipalidades  y  los  establecimientos  costeados  por  el  Estado.

Titulo  VII.  De  las  Eleceiones.

Articulo  30.  Habrä  elecciones  directas  €  indirectas,  con  arreglo  &amp;amp;  la  Constituciön
y  &amp;amp;  las  leyes.

Articulo  31.  Para  ser  elector  se  requiere  se  ciudadano  en  ejercicio,  y  reunir
las  demäs  condiciones  que,  en  los  respectivos  casos,  determinan  las  leyes.

Titulo  VIH.  Del  Poder  Legislativo.

Secciönl.  Disposiciones  generales.

Articulo  32.  EI  Poder  Legislativo  reside  en  el  Congreso  Nacional,  compuesto
de  dos  Cämaras;  la  de  Senadores  y  la  de  Diputados.

Articulo  33.  El  Congreso  se  reunirs  anualmente,  el  Diez  de  Agosto,  en  la  Capital
de  la  Repüblica,  aun  cuando  no  fuere  convocado.  Las  sesiones  durarän  sesenta  dias,
y  podrän  prorrogarse  hasta  por  treinta  mäs,  &amp;amp;  juicio  de  la  mayoria  absoluta  del  mismo
Congreso.

Habrä  tambien  Congreso  Extraordinario  cuando  el  Ejecutivo  lo  convoque,
conforme  al  articulo  ochenta,  atribuciön  tercera.

Articulo  34.  Las  sesiones  serän  püblicas,  &amp;amp;  menos  que  en  cualquiera  de  las  Cämaras
se  resuelva  tratar  algün  asunto  en  sesiön  secreta.
        <pb n="1163" />
        IV.  Amerika.  1157  182.  Ecuador.

Articulo  35.  Ninguna  de  las  Cämaras  podrä  instalarse  sin  la  concurrencia  de
los  dos  tercios  de  la  totalidad  de  sus  miembros,  ni  continuar  las  sesiones  sin  la  mayoria
absoluta.

Articulo  36.  Ningün  Senador  ni  Diputado  podrä  separarse  de  la  Cämara  &amp;amp;  que
pertenece,  sin  permiso  de  ella;  y  si  lo  hiciere,  perderä  por  el  mismo  hecho  y  por  dos
anos  los  derechos  de  ciudadania.

Articulo  37.  Las  Cämaras  deberän  instalarse  por  si,  abrir  y  cerrar  sus  sesiones
el  mismo  dia,  residir  en  una  misma  poblaciön,  y  ninguna  se  trasladarä  &amp;amp;  otro  lugar,
ni  suspenderä  sus  sesiones  por  mäs  de  tres  dias,  sin  consentimiento  de  la  otra.

Articulo  38.  Si  en  el  dia  sealado  para  la  instalicion  del  Congreso  no  hubiere
el  nümero  de  Senadores  6  Diputados  prescrito  en  el  articulo  treinta  y  cinco,  6  si  abiertas
las  sesiones,  no  pudieren  continuarlas  por  falta  de  la  mayoria  absoluta;  los  miembros
presentes,  en  cada  Cämara,  compelerän  &amp;amp;  los  ausentes  con  las  penas  establecidas
en  esta  Constituciön,  manteniendose  reunidos  hasta  que  se  complete  el  nümero  Ö  la
mayoria  correspondiente.

Articulo  39.  Los  Senadores  y  Diputados  no  serän  responsables  por  las  opiniones
que  manifiesten  en  el  Congreso,  y  gozarän  de  inmunidad  treinta  dias  antes  de  las
sesiones,  durante  ellas  y  treinta  dias  despues.

No  serän  enjuiciados,  arrestados  ni  perseguidos,  si  la  Cämara  &amp;amp;  que  pertenecen
no  autoriza  previamente  el  enjuiciamiento,  el  arresto  ö  la  persecuciön,  con  el  voto  de
la  mayoria  de  los  miembros  presentes.

Cuando  algün  Senador  6  Diputado  fuere  sorprendido  cometiendo  crimen  ö  delito,
  serä&amp;amp;  puesto  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Cämara  &amp;amp;  que  pertenece,  &amp;amp;  fin  de  que  &amp;amp;sta  declare,
con  vista  del  sumario,  si  debe  6  no  continuar  el  juicio.  Pero  si  el  crimen  ö  delito  fuere
cometido  cuando  el  Congreso  hubiere  clausurado  sus  sesiones,  se  proceder&amp;amp;  libremente
al  enjuiciamiento  del  Senador  ö  Diputado.

Articulo  40.  Los  Senadores  6  Diputados  que  aceptaren  comisiones  6  empelos
retribuidos  del  Poder  Ejecutivo  6  celebraren  algün  contrato  con  &amp;amp;l,  dejan  vacante,
por  el  mismo  hecho  de  la  acepticiön  6  contrato,  el  puesto  de  Legisladores  que  ocupaban
en  la  Cämara  para  la  que  fueron  elegidos.

Articulo  41.  Cada  Cämara  tiene  la  facultad  privativa  de  nombrar  los  empleados
y  darse  los  Reglamentos  que  juzgue  necesarios  para  la  direcciöon  y  desempefo  de
sus  trabajos,  y  para  la  policia  interior  de  sus  sesiones.

Articulo  42.  No  pueden  ser  Senadores  ni  Diputados,  el  Presidente  de  la  Repüblica,
  los  Ministros  Secretarios  de  Estado,  los  Magistrados  de  los  Tribunales  de
Justicia,  y  los  ministros  de  cualquier  culto  que  fuere.  Tampoco  podrä  ser  elegida
ninguna  persons  por  una  provincia,  si  en  toda  ella  ö  en  alguno  de  sus  oantones,  tuviere
ö  hubiere  tenido,  tres  meses  antes  de  las  elecciones,  mando  Ö  jurisdicciön  civil,  politica
ö  militar.

Articulo  43.  Los  funcionarios  y  empleados  de  libre  nombramiento  y  remociön
del  Ejecutivo  y  que  gozaren  derenta,  no  podrän  ser  elegidos  para  Senadores  6  Diputados,
mientras  conservaren  su  empleo;  &amp;amp;  no  ser  que  hubieren  dejado  de  ejercerlo  por  cualquier
  motivo,  tres  meses  antes  de  las  elecciones.
        <pb n="1164" />
        IV.  Amerika.  1158  182.  Ecuador.

Secciön  II.  De  la  Cämara  del  Senado.

Articulo  44.  _  La  Cämara  del  Senado  se  compone  de  dos  Senadores  por  cada
Provincia,  elegidos  conforme  &amp;amp;  la  ley.

Articulo  45.  Para  ser  Senador  se  requiere:

1.  Ser  ecuatoriano  de  nacimiento,  en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania;  y,

2.  Tener  treinta  afos  de  edad.

Articulo  46.  Los  Senadores  durarän  cuatro  afos  en  sus  funciones,  y  podräan
ser  indefinidamente  reelegidos.

Articulo  47.  Son  atribuciones  exclusivas  de  la  Cämara  del  Senado:

1.  Conocer  de  las  acusaciones  propuestas  por  la  Camara  de  Diputados  contra
los  funcionarios  &amp;amp;  que  se  refiere  el  articulo  cincuenta  y  tres;

2.  Rehabilitar  &amp;amp;  los  que  hubieren  perdido  los  derechos  de  ciudadania,  excepto
en  el  caso  de  traiciön  en  favor  de  Naciön  enemiga  ö  de  facciön  extranjera;  y,

3.  Rehabilitar,  probada  la  inocencia,  la  memoria  de  los  condenados  injustamente.

Articulo  48.  Cuando  el  Senado  conozca  de  alguna  acusaciön,  y  €sta  se  limitare
&amp;amp;  las  funciones  oficiales,  no  podr&amp;amp;  imponer  otra  pena  que  suspensiön  Ö  privaciön  del
empleo,  y  &amp;amp;  lo  mäs,  declarar  al  acusado  temporal  6  perpetuamente  inhabilitado  para
obtener  destinos  püblicos;;  pero  se  le  seguir&amp;amp;  juicio  criminal  al  acusado  ante  el  Tribunal
competente,  si  el  hecho  le  hiciere  responsable  de  infracciön  que  merezca  otra  pena.

Articulo  49.  Cuando  no  se  trate  de  la  conducta  oficial,  el  Senado  se  limitarä
&amp;amp;  declarar  si  ha  lugar  ö  no  al  juzgamiento;  y  en  caso  afirmativo,  pondr&amp;amp;  al  acusado
&amp;amp;  disposiciön  del  respectivo  Tribunal.

Secciön  III  De  la  Cämara  de  Diputados.

Articulo  50.  La  Cämara  de  Diputados  se  compone  de  los  ciudadanos  que  nombran
las  provincias  de  la  Repüblica,  conforme  &amp;amp;  la  Ley  de  Elecciones.

Cada  Provincia  elige  un  Diputado  por  cada  treinta  mil  habitantes;  pero,  ei
queda  un  exceso  de  quince  mil,  elegir&amp;amp;  un  Diputado  mäs.

Si  una  Provincia  no  se  hallare  en  los  casos  anteriores,  elegir&amp;amp;  un  Diputado  sea
cual  fuere  su  poblaciön.

Articulo  51.  Para  ser  Diputado  se  requiere  ser  ecuatoriano  de  nacimiento  y
en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania.

Articulo  52.  Los  Diputados  lo  son  por  dos  afios,  y  pueden  ser  indefinidamente
reelegidos.

Articulo  53.  Son  atribuciones  especiales  de  la  Cämara  de  Diputados:

1.  Acusar  ante  el  Senado  al  Presidente  de  la  Repüblica,  6  al  Encargado  del
Poder  Ejecutivo;  &amp;amp;  los  Consejeros  de  Estado;  &amp;amp;  los  Ministros  Secretarios  de  Despacho;
y  &amp;amp;  los  Ministros  de  la  Corte  Suprema;  y,

2.  Examinar  las  acusaciones  que  se  propusieren  contra  dichos  funcionarios,
por  individuos  particulares  6  por  corporaciones;  y  si  las  estimare  fundadas,  llevarlas
ante  el  Senado.
        <pb n="1165" />
        IV.  Amerika.  1159  182.  Ecuador.

Secciön  IV.  De  las  atribuciones  del  Poder  Legislativo,
dividido  en  Cämaras.

Articulo  54.  Son  atribuciones  y  deberes  del  Congreso:

1.  Reformar  la  Constituciön,  de  la  manera  que  ella  establece;  interpretarla  y
resolver  las  dudas  que  ocurran  respecto  de  la  inteligencia  de  alguno  ö  algunos  de  sus
articulos,  haciendo  constar  en  una  ley  expresa  lo  que  se  resuelva  Ö  interprete;

2..  Cuidar  de  la  recta  y  legal  inversion  de  las  rentas  nacionales;

3.  Establecer  contribuciones;  y  autorizar  al  Poder  Ejecutivo  para  contratar
emprestitos  sobre  el  Credito  Püblico;  los  cuales  no  podrän  llevarse  &amp;amp;  ejecuciön,  sino
aprobados  por  el  Congreso;

4.  Reconocer  la  Deuda  Nacional  y  determinar  Ia  manera  de  amortizarla,  y  de
pagar  sus  intereses;

5.  Arreglar  la  administraciön  de  los  bienes  nacionales;  decretar  su  enajenaciön,
y  destinar  el  producto  ä  objetos  de  utilidad  püblica;

6.  Requerir,  por  simple  resoluciön  de  cualquiera  de  las  Cämaras,  &amp;amp;  las  autoridades
respectivas  para  que  hagan  efectiva  la  responsabilidad  de  los  empleados  püblicos
que  hubieren  abusado  de  sus  atribuciones,  6  faltado  al  cumplimiento  de  sus  deberes;

7.  Crear  6  suprimir  empleos  que,  por  la  Constituciön  6  las  leyes,  no  corresponda
hacerlo  &amp;amp;  otra  autoridad  6  corporaciön;  y  determinar  ö  modificar  las  atribuciones  de
los  empleados,  sefalar  su  duraciön  y  rentas;

8.  Declarar,  conforme  &amp;amp;  la  ley  y  con  vista  del  fallo  pronunciado  por  el  Tribunal
de  Cuentas,  la  responsabilidad  legal  y  pecuniaria  del  Ministro  de  Hacienda;

9.  Conceder  premios  meramente  honorificos  y  personales  &amp;amp;  los  que  hubieren
prestado  serviciog  relevantes  &amp;amp;  la  Patria;  y  decretar  honores  püblicos  &amp;amp;  su  memoria;

10.  Determinar  y  uniformar  la  ley,  peso,  valor  y  denominaciön  de  la  moneda
nacional;  resolver  acerca  de  la  admisiön  y  circulacion  de  la  extranjera;  y  arreglar
el  sistema  de  pesas  y  medidas;

11.  Fijar  anualmente  el  mäximum  de  la  fuerza  armada  de  mar  y  tierra  que,
en  tiempo  de  paz,  deba  permanecer  en  servicio  activo;  y  reglamentar  su  reemplazo;

12.  Decretar  la  guerra  con  vista  de  los  informes  del  Poder  Ejecutivo;  requerirle
para  que  negocie  la  paz;  y  aprobar  6  desaprobar  los  Tratados  Püblicos  y  demäs  convenciones;
  requisito  sin  el  que  no  serän  ratificados  ni  canjeados;

13.  Decretar  leyes  generales  de  ensefanza  para  los  establecimientos  de  educaciön
  &amp;amp;  instrucciön  püblica;

14.  Promover  y  fomentar  el  progreso  de  las  ciencias  y  artes;  y  de  las  empresas,
descubrimientos  y  mejoras  que  convenga  establecer  en  la  Repüblica;

15.  Conceder  amnistias  ö  indultos,  generales  ö  particulares,  por  infracciones
politicas;  &amp;amp;  indultos  generales  por  infraceciones  comunes,  cuando  lo  exigiere  algün
motivo  grave,  cualquiera  que  fuere  el  estado  del  juicio.

Salvo  los  casos  del  pärrafo  anterior,  no  podr&amp;amp;  el  Congreso  suspender  la  sustanciaciön
  de  los  procesos,  ni  revocar  las  sentencias  ö  mandamientos  del  Poder  Judicial;
        <pb n="1166" />
        IV.  Amerika.  1160  182.  Ecuador.

16.  Permitir  6  negar  el  tränsito  de  tropas  extranjeras  por  el  territorio  de  la
Repüblica  ö  la  estacion  de  naves  de  gucrra  de  otras  Naciones  en  sus  puertos,  cuando
excediere  de  dos  meses;

17.  Erigir  6  suprimir  Provincias  6  Cantones;  fijar  sus  limites,  y  habilitar  ö  cerrar
los  puertos;

18.  Decretar  la  apertura  6  mejora  de  caminos  y  canales,  sin  impedir  &amp;amp;  las  secciones
  la  apertura  Ö  mejora  de  los  suyos;

19.  Expedir  los  Cödigos  nacionales;  dietar  leyes,  decretos,  acuerdos  y  resoluciones
  para  el  arreglo  de  los  diferentes  ramos  de  la  Administraciön  Püblica,  €  interpretarlos,
  reformarlos  6  derogarlos;  y,

20.  Ejercer  las  demäs  atribuciones  que  le  confieren  la  Constituciön  y  las  leyes.

Articulo  55.  Es  prohibido  al  Congreso:

1.  Ejercer  las  facultades  privativas  del  Poder  Ejecutivo  ö  que  por  ley  esten
atribuidas  4  otra  autoridad  6  corporaciön;

2.  Menoscabar  las  facultades  que,  por  esta  Constituciön,  pertenecen  &amp;amp;  las  autoridades
  del  Regimen  Seccional;

3.  Decretar  pago  alguno,  si  no  se  encuentra  previamente  comprobado  el  credito
con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes;  y  ordenar  indemnizaeiön,  sin  que  preceda  sentencia  definitiva;

4.  Condonar  los  alcances  de  cuentas  y  los  demäs  creditos  &amp;amp;  los  fondos  püblicos;

5.  Decretar  pensiones  vitalicias;

6.  Establecer,  reconocer  y  conservar  empleos  6  cargos  püblicos  vitalicios;  y

7.  Delegar  &amp;amp;  uno  6  mäs  de  sus  miembros,  6  &amp;amp;  otra  persona,  corporaciön  Ö  autoidad,
  alguna  ö  algunas  de  las  atribuciones  expresadas  en  el  articulo  anterior,  y  en
general,  funciön  alguna  de  las  que  por  esta  Constituciön  le  competen.

Secciön  V.  De  las  Cämaras  Legislativas  reunidas  en
Congreso.

Articulo  56.  Las  Cämaras  se  reunirän  en  Congreso:

1.  Para  verificar  el  escrutinio  de  los  Registros  y  declarar  legalmente  electo
Presidente  de  la  Repüblica  al  que  hubiere  obtenido  la  mayoria  de  votos  conforme  al
prticulo  setenta  y  dos  de  esta  Constituciön;

2.  Para  admitir  ö  negar  la  excusa  ö  renuncia  del  Presidente  de  la  Repüblica,
6  para  declarar  si  debe  ö  no  procederse  &amp;amp;  una  nueva  elecciön,  en  caso  de
imposibilidad  fisica  6  mental  de  &amp;amp;ste;

3.  Para  nombrar  los  miembros  que  deben  formar  parte  del  Consejo  de  Estado,
los  Ministros  de  la  Corte  Suprema,  de  las  Cortes  Superiores  y  los  Ministros
Jueces  de  Cuentas;

4.  Para  recibir  la  promesa  &amp;amp;  los  altos  funcionarios  y  admitir  6  negar  sus
eXcusas  Ö  renuncias;

5.  Para  aprobar  Ö  negar,  en  sesiöon  y  por  votaciön  secretas,  las  propuestas
que  hiciere  el  Poder  Ejecutivo  sobre  ascensos  de  Coroneles  y  Generales,  con
sujecion  &amp;amp;  la  Ley  sorbe  ascensos  militares;

6.  Para  examinar  alguno  6  algunos  de  los  actos  oficiales  de  los  Ministros
Secretarios  de  Estado  y  censurarlos,  si  hubiere  motivo  para  ello;
        <pb n="1167" />
        IV.  Amerika.  1161  182.  Ecuador.

7.  Para  decretar  el  Presupuesto  Nacional,  equilibrando  los  Ingresos  efectivos
con  los  Egresos,.  j

En  el  Presupuesto  se  determinarän  ramos  especiales  para  el  sostenimiento  de  la
Instrucciön  Püblica  y  del  Poder  Judicial.  EI  Presupuesto  Nacional  se  expedirä  por
el  Congreso  en  tres  discusiones;  y,

8.  Para  el  caso  en  que  alguna  de  las  Cämaras  lo  pidiere,  y  para  los  demäs,  que
se  hallaren  prescritos  en  la  Constituciön  6  las  leyes.

Secciön  VI.  De  la  formaciön  de  las  Leyes  y  demäs  actos
legislativos.

Articulo  57.  Las  leyes  y  decretos  del  Congreso,  pueden  tener  origen  en  una  de
las  Cämaras,  &amp;amp;  propuesta  de  cualquiera  de  sus  miembros,  6  del  Poder  Ejecutivo,  ö
de  la  Corte  Suprema;  pero  @sta  sölo  podrä  proponerlos  en  lo  concerniente  &amp;amp;  la  administraciön
  de  justicia.

Articulo  58.  Si  un  proyecto  de  ley  6  decreto  fuere  rechazado  en  la  Cämara  de
su  origen,  se  diferirä  hasta  la  pröxima  Legislatura,  &amp;amp;  no  ser  que  se  propusiere  de  nuevo
con  modificaciones.  Caso  de  ser  admitido,  lo  discutira  cada  Cämara,  en  tres  sesiones
y  en  diferentes  dias.

Articulo  59.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  6  decreto  en  la  Cämara  de  su  origen,
esta  lo  pasarä  inmediatamente,  expresando  los  dias  en  que  se  hubiere  discutido,  &amp;amp;
la  otra  Cämara,  la  cual  podrä  dar  ö  no  su  aprobaciön  6  hacer  los  reparos,  adiciones
6  modificaciones  que  juzgue  convenientes.  |

Articulo  60.  Sila  Cämara  en  que  comenzö  &amp;amp;  discutirse  el  proyecto,  no  aceptare
la  negativa  de  la  revisora,  &amp;amp;  la  totalidad  del  mismo,  6  no  admitiere  las  modificaciones
propuestas  por  esta,  podr&amp;amp;  insistir  por  una  sola  vez.  Si  &amp;amp;  pesar  de  esta  insistencia,
la  Cämara  revisors  no  aprobare  el  proyecto,  y  si  las  adiciones  6  modificaciones  versaren
sobre  la  totalidad  del  mismo,  no  ser&amp;amp;  discutido  hasta  la  pröxima  Legislatura;  pero,
si  sölo  se  refirieren  &amp;amp;  alguno  6  algunos  de  sus  articulos,  quedarän  &amp;amp;stos  suprimidos,
y  el  proyecto  seguirä  su  curso.

Articulo  61.  El  proyecto  de  ley  6  decreto,  que  fuere  aprobado  por  ambas  C&amp;amp;maras,
se  enviar&amp;amp;  al  Poder  Ejecutivo  para  que  lo  sancione.  Si  este  le  diere  sanciön,  lo  mandarä
promulgar  y  ejecutar;  mas,  si  lo  objetare,  lo  devolver&amp;amp;  con  sus  observaciones,  dentro
de  seis  dias,  &amp;amp;  la  Cämara  de  su  origen.  Los  proyectos  que  en  ambas  C&amp;amp;maras  hubieren
pasado  como  urgentes,  serä&amp;amp;n  sancionados  ü  objetados  por  el  Poder  Ejecutivo,  dentro
de  tres  dias,  sin  entrar;  &amp;amp;  juzgar  los  motivos  de  la  urgencia.

Articulo  62.  Si  la  Cämara  de  origen  estimare  fundadas  las  razones  del  Poder
Ejecutivo,  y  si  ellas  versaren  sobre  la  totalidad  del  proyecto,  se  archivar&amp;amp;  hasta  la
siguiente  Legislatura.  Mas,  si  sölo  se  limitaren  &amp;amp;  reformas  6  modificaciones,  las  discutir&amp;amp;
y  resolverä&amp;amp;  lo  conveniente  en  un  solo  debate.

Articulo  63.  A  no  acoger  la  mayoria  de  los  miembros  presentes,  las  observaciones
relativas  &amp;amp;  la  totalidad  del  proyecto,  la  Cämara  iniciadora  lo  posar&amp;amp;  con  esa  razön
ä  la  revisora,  la  cual,  si  las  apreciare  justas,  lo  devolver&amp;amp;  para  que  se  archive.  Pero,

si  tampoco  las  hallare  fundadas,  &amp;amp;  juicio  de  la  mayoria,  devolver&amp;amp;  asimismo,  y  con
u  146
        <pb n="1168" />
        IV.  Amerika.  1162  182.  Ecuador.

esa  razön  el  proyecto,  &amp;amp;  la  Cämara  de  origen,  la  que  lo  mandarä  al  Poder  Ejecutivo
para  su  sanciön,  que  no  podrä  ser  negalda.

Articulo  64.  Si  el  Poder  Ejecutivo  no  devolviere  el  proyecto,  sancionado  6  con
observaciones,  dentro  de  seis  dias,  ö  de  tres  en  caso  de  ser  urgente;  Ö  si  se  Tesistiere
&amp;amp;  sancionarlo  despues  de  llenados  los  requisitos  constitucionales,  tendr&amp;amp;  fuerza  de  ley.

Los  proyectos  que,  una  vez  terminadas  6  suspendidas  las  sesiones  del  Congreso,
quedaren  pendientes  en  el  Despacho  del  Ejecutivo,  y  fueren  objetados,  se  publicarän
en  el  “Registro  Oficial”;  y  se  presentarän  en  los  primeros  tres  dias  de  la  pröxima
reuniön  de  la  Legislatura,  con  las  objeciones  hechas  oportunamente.  Pero,  si  no  se
publicaren  con  dichas  objeciones,  en  el  plazo  de  seis  dias,  esos  proyectos  tendrän
fuerza  de  ley.  .

Articulo  65.  Los  proyectos  que  pasen  al  Ejecutivo  para  la  sanciön,  irän  pur
duplicado  y  firmados  ambos  ejemplares  por  los  Presidentes  y  Secretarios  de  las  Cämaras;
y  con  expresiön  de  los  dias  en  que  fueron  discutidos.

Articulo  66.  Las  resoluciones  6  acuerdos  serän  expedidos  en  un  solo  debate.

Articulo  67.  Para  interpretar,  modificar  ö  derogar  las  leyes,  se  observarän  las
mismas  formalidades  que  para  su  formaciön.

Articulo  68.  En  las  leyes,  decretos,  acuerdos  y  resoluciones  que  el  Congreso
expidiere,  empleara  segün  los  casos,  las  siguientes  förmulas:  “El  Congreso  de  la  Repüblica
  del  Ecuador,  —  Decreta,  Resuelve,  ö  Acuerda’’:  —  “El  Cungreso  de  la  Repüblica
del  Ecuador,  —  Considerando  .  .  .  .;  Decreta,  Resuelve,  6  Acuerda”:  —  “Insistase”.

El  Poder  Ejecutivo  usarä  estas:  —  “Ejecütese”;  ü  “Objetese”.

Articulo  69.  Las  leyes  y  decretos  serän  promulgados  por  el  Poder  Ejecutivo,
dentro  de  los  seis  dias  subsiguientes  al  de  su  sanciön;  y,  si  pasado  este  termino,  no
lo  hiciere,  lo  harä,  tambien  dentro  de  seis  dias,  el  Conscjo  de  Estado,  bajo  su  mäs
estricta  responsabilidad.

Titulo  IX.  Del  Poder  Ejeecutivo.

Secciön  I.  Disposiciones  Generales.

Articulo  70.  EI  Poder  Ejecutivo  se  ejerce  por  el  Presidente  de  la  Repüblica.

Artieulo  71.  En  caso  de  faltar  el  Presidente  de  la  Repüblica  le  subrogarän:

1.  EI  ültimo  Presidente  de  la  Cämara  del  Senado;

2.  EI  ültimo  Presidente  de  la  Cämara  de  Diputados;

3.  EI  ültimo  Vicepresidente  de  la  Cämara  del  Senado;  y,

4.  EI  ültimo  Vicepresidente  de  la  Cämara  de  Diputados.

Por  falta  6  impedimento  accidental  del  que  legalmente  deba  subrogar  al  Presidente
  de  la  Repüblica,  har&amp;amp;  las  veces  de  tal  el  que  siga,  segün  el  orden  expresado,
hasta  que  asuma  el  ejercicio  del  Poder  Ejecutivo  el  llamado  por  la  ley.

Articulo  72.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  elegido  por  votaciön  secreta
y  directa,  conforme  &amp;amp;  la  Ley  de  Elecciones.  El  Congreso  verificar&amp;amp;  el  escrutinio  y
declarar&amp;amp;  la  elecciön  &amp;amp;  favor  del  cindadano  que  hubiere  obtenido  la  mayoria  absoluta

de  votos,  ö  en  su  defecto,  la  relativa.  En  caso  de  igualdad  de  sufragios,  se  decidirä
por  la  nuerte.
        <pb n="1169" />
        IV.  Amerika.  1163  182.  Ecuador.

Articulo  73.  Para  ser  Presidente  de  la  Repüblica  se  necesita  haber  nacido  en
el  territorio  del  Ecuador,  hallarse  en  el  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania  y  tener
cuarenta  afios  de  edad.

Articulo  74.  El  cargo  de  Presidente  de  la  Repüblica  queda  vacante  por  muerte,
destituciön,  admisiön  de  renuncia,  imposibilidad  fisica  6  mental,  y  termina  por  cumplirse
  el  periodo  que  fija  la  Constituciön.

Articulo  75.  Cuando  por  muerte,  renuncis  ö6  por  cualquiera  de  las  causas  expresadas
  en  el  articulo  anterior  vacare  el  cargo  de  Presidente  de  la  Repüblica,  el  que
deba  subrogarle  ejercer&amp;amp;  el  Poder  Ejecutivo  hasta  la  pröxima  Legislatur:,  ordinaria;
y  entre  tanto,  convocarä,  dentro  de  ocho  dias,  contados  desde  aquel  en  que  hubiere
ocurrido  la  vacancia,  &amp;amp;  nuevas  elecciones,  las  cuales  deberän  estar  terminadas  dentro
de  dos  meses  &amp;amp;  lo  mäs.  El  Congreso  pröximo  verificar&amp;amp;  el  escrutinio  en  los  primeros
dias  de  sus  sesiones,  hasta  el  31  de  agosto,  y  el  1.  de  septiembre  inmediato  empezarä
el  nuevo  periodo  constitucional.

Articulo  76.  El  Presidente  de  la  Repüblica  durar&amp;amp;  cuatro  afios  en  sus  funciones;
y  no  podrä  ser  reelegido  sino  despues  de  dos  periodos  constitucionales.

Articulo  77.  No  podrä  ser  elegido  para  Presidente  de  la  Repüblica  ningün
pariente  dentro  del  segundo  grado  de  consanguinidad  6  primero  de  afinidad,  del  que
actualmente  ejerza  el  Poder  Ejecutivo.

Articulo  78.  El  Presidente  de  la  Repüblica  y  el  Encargado  del  Poder  Ejecutivo,
no  podrän  salir  del  territorio  ecuatoriano  durante  el  tiempo  de  sus  funciones  ni  un
ano  despues.

Articulo  79.  EI  Presidente  de  la  Repüblica,  al  tomar  poseriön  de  su  destino,
prestarä&amp;amp;  ante  el  Congreso,  la  promesa  siguiente:  “  Yo  N.N.  prometo  que  cumplire
los  deberes  que  me  impone  el  cargo  de  Presidente  de  la  Repüblica,  con  arreglo  &amp;amp;  la
Constituciön  y  &amp;amp;  las  leyes”.

Si  el  Congreso  no  estuviere  reunido,  el  Presidente  prestar&amp;amp;  la  promesa  constitucional
  ante  la  Corte  Suprema.

Secoiön  Il.  De  las  atribuciones  y  deberes  del  Poder
Ejecutivo.

Articulo  80.  Son  atribuciones  y  deberes  del  Poder  Ejecutivo:

1.  Sancionar  y  promulgar  las  leyes  y  decretos  del  Congreso;  y  dar,  para  su
ejecuciön,  reglamentos  que  no  los  interpreten  ni  alteren;

2.  Cumplir  y  ejecutar  las  leyes  y  decretos  y  hacer  que  sus  agentes  y  demäs
empleados  los  cumplan  y  ejecuten;

3.  Convocar  al  Congreso  en  periodos  ordinarios;  y  extraordinariamente  cuando
lo  exija  algan  motivo  de  conveniencia  nacional;

4.  Disponer  de  la  fuerza  armada  para  la  defensa  de  la  Repüblica  y  para  cuando
el  servicio  püblico  lo  demande;

5.  Nombrar  y  remover  libremente  &amp;amp;  los  Ministros  Secretarios  de  Estado,  Gobernadores
  de  Provincia,  Jefes  Politicos,  Tenientes  Politicos  y  demäs  empleados  cuyo
nombramiento  y  remociön  no  esten  atribuidos.  &amp;amp;  otra  autoridad  por  la  Constituciön-146*
        <pb n="1170" />
        IV.  Amerika.  1164  18?.  Ecuador.

y  las  leyes.  Tambien  nombrarä  Agentes  Diplomäticos  y  Cönsules,  de  acuerdo  con
el  Consejo  de  Estado,  y  podrä&amp;amp;  removerlos  libremente;

6.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas,  celebrar  tratados  y  ratificarlos,  previa
aprobaciön  del  Congreso,  y  canjear  las  ratificariones;

7.  Declarar  la  guerra,  previo  decreto  del  Congreso,  y  ajustar  la  paz,  con  aprobacion
  de  este;

8.  Proponer  al  Congreso  los  ascensos  &amp;amp;  Generales  y  Coroneles;  y  conferir  los
de  Tenientes  Coroneles  y  Sargentos  Mayores,  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Estado
y  sujetändose  en  todo  caso,  &amp;amp;  la  Ley  sobre  ascensos  militares;

9.  Conceder  conforme  &amp;amp;  la  ley,  cedulas  de  invalidez,  de  retiro  y  letras  de
montepio;

10.  Otorgar  carta  de  naturalizaciön  &amp;amp;  quien  la  solicite,  conforme  &amp;amp;  la  Constitucion
  y  &amp;amp;  la  ley;

11.  Expedir  patentes  de  navegaciön;

12.  Cuidar  de  que  la  percepciön,  administraciön  €  inversiön  de  las  rentas  nacionales
  se  hagan  conforme  &amp;amp;  las  leyes;

13.  Cuidar  de  que  el  Ministro  de  Hacienda  presente  en  el  tiempo  y  forma  prescritos
  por  la  ley,  la  cuenta  del  manejo  de  las  rentas  püblicas,  ante  el  Tribunal  del
ramo,  &amp;amp;  fin  de  que  este,  con  el  respectivo  fallo,  la  pase  al  Congreso;

14.  Supervigilar  el  Ramo  de  Instrucciön  Püblica  y  todo  lo  concerniente  ä  la
Policia  de  Orden  y  Seguridad;

15.  Conceder  titulos  de  propiedad,  en  el  caso  del  articulo  veintiseis,  nümero
doce;

16.  Perdonar,  rebajar  6  conmutar,  conforme  &amp;amp;  la  ley,  y  con  las  limitaciones
que  ella  prescribe,  las  penas  que  se  hubieren  impuesto  por  crimenes  ö  delitos.  Para
ejercer  esta  atribuciön  se  requiere:  1.  Que  preceda  la  sentencia  que  ha  causado  ejecutoria;
  2.  El  informe  del  Juez  6  Tribunal  que  la  hubiere  expedido;  y,  3.  El  acuerdo
del  Consejo  de  Estado.

No  se  ejercerä  esta  atribuciön  en  beneficio  del  que  delinquiere  por  orden  del
Gobierno  ö  contra  la  Hacienda  Nacional;

17.  Conservar  el  orden  interior  y  cuidar  de  la  seguridad  exterior  de  la  Repüblica;
  y,

18.  Ejercer  las  demäs  atribuciones  que  le  conceden  la  Constituciön  y  las  leves.

Articulo  81.  No  puede  el  Presidente  de  la  Repüblica  6  el  Encargado  del  Poder
Ejecutivo,  violar  las  garantias  declaradas  en  la  Constituciön;  detener  el  curso  de
los  procedimientos  judiciales;  atentar  contra  la  independencia  de  los  jueces;  impedir
ni  coartar  las  elecciones,  6  tomar  parte  en  ellas,  directa  ö  indirectamente;  disolver
las  Cämaras  Legislativas  6  suspender  sus  sesiones;  ejercer  el  Poder  Ejecutivo  cuando
se  ausente  &amp;amp;  mäs  de  cuarenta  kilömetros  de  la  Capital  de  la  Repüblica  ;  admitir  extranjeros
  al  servicio  militar  en  clase  de  Jefes  ü  Oficiales,  sin  permiso  del  Congreso;  y  finalmente,
  nombrar  Jefes  ü  Oficiales  en  comisiön,  &amp;amp;  no  ser  en  los  casas  de  invasion  exterior
6  conmocion  interior  &amp;amp;  mano  armada.
        <pb n="1171" />
        IV.  Amerika.  1165  182.  Ecuador.

Articulo  82.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  ö  Encargado  del  Poder  Ejecutivo
es  responsable  por  traicion  &amp;amp;  la  Repüblica,  ö  conspiraciön  contra  ella;  por  infringir
la  Constituciön  y  las  leyes;  atentar  contra  los  otros  Poderes  &amp;amp;  impedir  la  reuniön  ö
deliberaciones  del  Congreso;  por  negar  la  sanciön  de  las  leyes  y  decretos  expedidos
constitucionalmente;  por  ejercer  facultades  extraordinarias  sin  permiso  de  la  Legislatura
  6  del  Consejo  de  Estado;  por  provocar  guerra  injusta,  y,  por  excluir  en  el  pago
de  sueldos  &amp;amp;  alguno  ö  algunos  de  los  empleados  püblicos.

Articulo  83.  En  el  caso  de  amenaza  inminente  de  invasiön  exterior,  en  el  de  guerra
internacional  ö  en  el  de  conmociön  interior  &amp;amp;  mano  arnıada,  el  Poder  Ejecutivo  ocurrirä
al  Congreso,  si  estuviere  reunido,  y  si  no,  al  Consejo  de  Estado,  para  que,  despu&amp;amp;s  de
considerar  la  urgencia,  segün  el  informe  y  los  documentos  justificativos  correspondientes,
  le  conceda  6  niegue,  con  las  restricciones  que  estime  convenientes,  todas  6
parte  de  las  siguientes  facultades:

1.  Declarar  el  ejercito  en  estado  de  campaüa,  mientras  dure  el  peligro.

En  caso  de  conmociön  interior,  la  declaratoria  de  hallarse  el  ejercito  en  estado
de  campajia,  se  limitara  &amp;amp;  una  6  mäs  Provincias,  segün  lo  exigieren  las  circunstancias;

2.  Aumentar  el  ejercito  y  la  marina  y  establecer  autoridades  militares  donde
lo  juzgue  conveniente;

3.  Decretar  la  recaudaciön  anticipada  de  las  contribuciones,  hasta  por  un  aüo,
cuando  mäs;

4.  Contratar  emprestitos;

5.  Invertir  en  la  defensa  del  Estado  y  conservaciön  del  orden  püblico  los  fondos
fiscales  aunque  estuvieren  destinados  &amp;amp;  otros  objetos,  con  excepeiön  de  los  pertenecientes
  &amp;amp;  los  ramos  de  instrucciön  püblica,  beneficencia  y  ferrocarriles;

6.  Variar  la  Capital  de  la  Repüblica,  si  se  hallare  amenazada,  6  cuando  lo  exigiere
una  grave  necesidad,  hasta  que  cese  la  amenaza  ö  la  necesidad;

7.  Cerrar  y  habilitar  temporalmente  los  puertos;

8.  Arrestar  &amp;amp;  los  indiciados  de  favorecer  una  invasiön  exterior  ö  conmociön
interior,  ö  de  tomar  parte  en  &amp;amp;sta;  pero  los  pondrä  dentro  de  seis  dias,  cuando  mäs,
&amp;amp;  disposiciön  del  juez  competente,  con  las  diligencias  practicadas  y  demäs  documentos
que  hubieren  motivado  el  arresto;  ö  decretar&amp;amp;  el  confinamiento,  dentro  de  los  mismos
geis  dias.

El  arresto  se  guardar&amp;amp;  en  habitaciones  que  no  sean  cärceles  destinadas  &amp;amp;  la  prisiön
de  reos  comunes;

9.  Confinar,  en  caso  de  guerra  internacional,  &amp;amp;  los  indiciados  de  favorecerla;
y  &amp;amp;  los  sindicados  de  tener  parte  en  conmociön  interior.

El  confinamiento  no  podrä  verificarse  sino  en  capital  de  provincia.  Prohibese,
especialmente,  confinar  en  el  territorio  del  Oriente  y  en  el  Archipielago  de  Colön;
y  obligar  al  indiciado  &amp;amp;  ir  al  lugar  del  confinamiento  por  caminos  que  no  sean  los
acostumbrados  y  directos.

Prohibese,  asimismo,  confinar  en  las  provincias  del  Litoral  &amp;amp;  los  residentes  en  la
Sierra,  y  viceversa;  &amp;amp;  menos  que  el  confinado  eligiere  voluntariamente,  de  acuerdo
con  la  autoridad,  alguno  de  los  lugares  excluidos  para  el  confinamiento,  en  este  inciso.
        <pb n="1172" />
        IV.  Amerika.  1166  182.  Ecuador.

Si  el  indiciado  pidiere  pasaporte  para  salir  de  la  Repüblica,  se  le  concederä,
dejando  &amp;amp;  su  arbitrio  elegir  la  via.

Al  cesar  las  facultades  extraordinarias,  el  confinado  recobrar&amp;amp;  de  hecho  la  libertad
y  podrä  regresar  al  lugar  de  su  residencia,  sin  salvo  conducto.

Lo  dispuesto  en  los  pärrafos  anteriores,  no  se  opone  &amp;amp;  que  los  indiciados  sean
sometidos  &amp;amp;  juicio  y  penados  por  los  Tribunales  comunes,  siempre  que  no  hubieren
sido  amnistiados  6  indultados.  Si  se  pronunciare  sentencia  condenatoria  se  imputarä
&amp;amp;  la  pena  el  tiempo  del  confinamiento.

Articulo  84.  Las  facultades  concedidas  al  Poder  Ejecutivo,  segün  el  articulo
anterior,  se  limitarän  al  tiempo,  lugar  y  objetos  indispensables  para  el  restablecimiento
de  la  tranquilidad  6  seguridad  de  la  Repüblica;  todo  lo  cual  se  puntualizarä  en  el
decreto  de  concesiön.

Tan  luego  como  cesen  las  circunstancias  que  hubieren  motivado  la  concesiön
de  las  facultades  extraordinarias,  el  Consejo  de  Estado  las  retirard,  bajo  su  responsabilidad,
  sin  que  pueda  dejar  al  Ejecutivo  ninguna  de  ellas.

El  Poder  Ejecutivo  no  podrä  delegar  las  facultades  extraordinarias,  sino  &amp;amp;  los
Gobernadores  de  Provincia,  y  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Estado.  Los  Gobernadores,
  en  este  caso,  no  podrän  confinar  sin  orden  expresa  del  Poder  Ejecutivo.

Este  y  las  autoridades  &amp;amp;  quienes  ordenare  la  ejecuciön  de  sus  mandatos,  serän
directamente  responsables  por  los  abusos  que  cometieren.

Las  autoridades  de  que  habla  el  pärrafo  anterior,  serän  tambien  responsables
por  el  cumplimiento  de  disposiciones  que  el  Poder  Ejecutivo  diere,  excediendose  de
sus  facultades.

Articulo  85.  Por  el  hecho  de  instalarse  el  Congreso,  el  Poder  Ejecutivo  cesarä
en  el  ejercicio  de  las  facultades  extraordinarias  y  presentar&amp;amp;  ante  esa  Corporaciön,
dentro  de  los  ocho  primeros  dias  de  sesiones,  una  Memoria  detallada  del  uso  que  hubiere
hecho  de  tales  facultades.

El  Congreso  dictar&amp;amp;  su  resoluciön  aprobando  el  procedimiento  del  Gobierno,
6  declarando  su  responsabilidad.

Articulo  86.  EI  Presidente  6  el  Encargado  del  Poder  Ejecutivo  informars  al
Congreso,  en  el  primer  dia  de  su  reuniön  sobre  el  estado  politico  .y  militar  de  la  Repüblica,
  y  acerca  de  sus  rentas  y  recursos,  indicando  las  mejoras  y  reformas  que  fuere
necesario  hacer  en  cada  ramo  de  la  Administraciön.

Secciön  III  De  los  Ministros  Secretarios  de  Estado.

Articulo  87.  El  Presidente  de  la  Repüblica  nombrarä&amp;amp;  cinco  Ministros  Secretarios,
para  los  negocios  que  corresponden  al  Poder  Ejecutivo.  La  ley  determinarä&amp;amp;  los  Ramos
y  las  atribuciones  de  cada  Ministro.

Ninguna  Cartera  permanecerä  sin  el  Ministro  titular  correspondiente,  por  mäs
de  sesenta  dias.

Articulo  88.  Para  ser  Ministro  Secretario  de  Estado  se  requiere  las  mismas  cualidades
  que  para  Senador.
        <pb n="1173" />
        IV.  Amerika.  1167  182.  Ecuador.

Articulo  89.  Los  decretos,  ördenes  6  resoluciones  del  Poder  Ejecutivo,  de  cualquiera
  clase  que  fueren,  si  no  estuvieren  autorizados  por  el  respectivo  Ministro  Secretario
de  Estado,  no  serän  välidos,  ni  podrän  ser  obedecidos  por  sus  agentes,  ni  por  autoridad,
ni  por  persona  alguna;  excepto  el  nombramiento  y  remociön  de  los  mismos  Ministros,
que  podrä  hacerlo  por  si  sölo  el  Ejecutivo.

Articulo  90.  Cada  Ministro  es  responsable  de  los  actos  que  autorice.

Articulo  91.  Los  Ministros  Secretarios  de  Estado  son  responsables  en  los  casos
de  los  articulos  ochenta  y  uno  y  ochenta  y  dos;  y,  ademäs,  por  infracciön  de  ley,  corrupciön
  6  soborno,  concusiön  y  malversaciön  de  los  caudales  püblicos;  por  autorizar
decretos  Ö  resoluciones  del  Ejecutivo,  expedidas  sin  el  dietamen  ö  acuerdo  del  Consejo
de  Estado,  siempre  que  la  Constituciön  6  las  leyes  lo  prescriban;  y  por  retardar  la
ejecuciön  de  aquellos,  6  por  no  haber  velado  sobre  su  cumplimiento.  No  exonera  de
responsabilidad  &amp;amp;  los  Ministros  Secretarios  de  Estado,  la  orden  verbal  ö  escrita  del
Poder  Ejecutivo.  .

Articulo  92.  El  Ministro  6  Ministros  que  hubieren  sido  censurados  por  el  Congreso,
no  podrän  encargarse  nuevamente  de  ninguna  Cartera,  durante  dos  afos.

Articulo  93.  Los  Secretarios  de  Estado  deben  dar  &amp;amp;  las  Cämaras  Legislativas,
con  conocimiento  del  Presidente  de  la  Repüblica,  todos  los  informes  relativos  &amp;amp;  los
negocios  de  sus  Secretarias  respectivas;  exceptuados  aquellos  cuya  reserva  fuere
necesaria,  &amp;amp;  juicio  del  Ejecutivo,  respecto  de  los  que  informarän  en  sesiön  secreta.

Articulo  94.  Los  Ministros  Secretarios  publicarän  cada  afio,  &amp;amp;  mäs  tardar  hasta
el  treinta  de  Junio,  informes  por  medio  de  los  cuales  pondrän  en  conocimiento  de
la  Naciön  el.estado  de  los  negocios  correspondientes  &amp;amp;  los  respectivos  Departamentos;
y  acompafiarä&amp;amp;n  los  proyectos  de  leyes  ö  decretos  que  estimaren  necesarios.

El  Ministro  de  Hacienda  publicarä,  ademäs,  trimestralmente,  en  el  “Registro
Oficial”,  el  estado  comparativo  de  la  recaudaciön  €  inversiön  de  las  rentas  nacionales,
sin  que  sea  necesario  detallarlo.

Articulo  95.  Los  Secretarios  de  Estado  pueden  tomar  parte,  sin  voto,  en  los
debates  de  los  proycctos  de  leyes  ö  decretos  que  ellos  presenten,  ö  en  cualesquiera
otras  discusiones;  y  deben  concurrir  &amp;amp;  las  Cämaras  ö  al  Congreso,  cuando  fueren
llamados  por  alguna  de  aquellas  6  por  &amp;amp;ste.

Articulo  96.  EI  Secretario  de  Hacienda,  dentro  de  los  seis  primeros  dias  de
sesiones  ordinarıas,  presentar&amp;amp;  al  Congreso  el  Presupuesto  de  Gastos  para  el  afio
pröximo.

Titulo  X.  Del  Consejo  de  Estado.

Articulo  97.  Habrä  en  la  Capital  de  la  Repüblica  un  Consejo  de  Estado,  compuesto
  del  Presidente  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia,  del  Presidente  del  Tribunal
de  Cuentas,  de  log  Secretarios  de  Estado,  los  que  tendrän  voto  meramente  informativo,
de  dos  Senadores,  de  dos  Diputados  y  de  tres  ciudadanos  que  tengan  las  cualidades
necesarias  para  ser  Senador.  EI  Congreso,  en  cada  reuniön  anual,  elegir&amp;amp;  los  siete
Gltimos.  Presidir&amp;amp;  en  el  Consejo,  el  Presidente  de  la  Corte  Suprema;  y,  &amp;amp;  falta  de
este,  un  Consejero  nombrado  por  los  demäs.

Articulo  98.  Son  atribuciones  y  deberes  del  Consejo  de  Estado:
        <pb n="1174" />
        IV.  Amerika.  1168  182.  Ecuador.

1.  Velar  por  la  observancia  de  la  Constituciön  y  las  leyes,  y  proteger  las  garantias
  constitucionales,  excitando  para  su  respeto  €  inviolabilidad  al  Poder  Ejecutivo,
&amp;amp;  los  Tribunales  de  Justicia  y  &amp;amp;  las  demäs  autoridades  &amp;amp;  quienes  corresponda;

2.  Dar  cuenta  al  Congreso  de  las  medidas  que  hubiere  tomado  en  el  desempenio
de  sus  funciones;

3.  Resolver,  en  receso  del  Congreso,  sobre  la  legalidad  de  las  excusas  de  los
Sena-dores  y  Diputados,  y  dar  cuenta  &amp;amp;  la  Legislatura  en  la  primera  sesiön;

4.  Pedir  al  Ejecutivo  la  convocatoria  de  Congreso  Extraordinario;

5.  Dar  su  dietamen  en  los  asuntos  en  que  quisiere  6  debiere  oirle  el  Ejecutivo;

6.  Preparar  las  acusaciones  contra  el  Poder  Ejecutivo,  y  los  recursos  de  queja
que  se  propongan  contra  los  Ministros  de  la  Corte  Suprema;

7.  Autorizar  al  Ejecutivo,  de  acuerdo  con  la  atribuciön  4.  del  articulo  ochenta
y  tres,  para  que  obtenga  emprestitos,  con  tal  que  se  juzguen  indispensables  para
la  recta  administraciön  püblica.  En  este  caso  se  designarän  los  fondos  para  el  pago
y  el  termino  dentro  del  cual  ha  de  verificarse;

8.  Conceder  ö  negar,  en  receso  del  Congreso,  al  Poder  Ejecutivo,  las  facultades
extraordinarias,  y  retirarlas,  conforme  al  inciso  2.  del  articulo  ochenta  y  cuatro.

9.  Conocer  y  decidir  las  cuestiones  contencioso-administrativas;

10.  Llenar  las  vacantes  de  los  Consejeros  de  Estado,  excepto  las  de  los  Ministros
Presidentes  de  la  Corte  Suprema  y  del  Tribunal  de  Cuentas,  y  las  de  los  Secretarios
de  Estado;  y,

11.  Ejercer  las  demäs  atribuciones  que  le  conceden  la  Constituciön  y  las  leyes.

Articulo  99.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  6  Encargado  del  Poder  Ejecutivo,
debe  oir  el  dietamen  del  Consejo  de  Esta«do  en  los  casos  siguientes:

1.  Para  dar  ö  rehusar  su  sanciön  &amp;amp;  los  proyectos  de  ley  y  demäs  actos  legislativos
que  le  pase  el  Congreso;

2.  Para  convocar  &amp;amp;  este  extraordinariamente;

3.  Para  obtener  del  Congreso  el  decreto  que  le  autorice  &amp;amp;  declarar  la  guerra;  y,

4.  En  los  demäs  casos  prescritos  por  la  Constituciön  y  las  leyes.

El  Poder  Ejecutivo  podrä  pedir  el  dietamen  del  Consejo  de  Estado  siempre  que
lo  juzgare  conveniente.

Titulo  XI.  Del  Poder  Judieial.

Articulo  100.  EI  Poder  Judicial  se  ejerce  por  la  Corte  Suprema,  las  Cortes  Superiores
  y  los  demäs  Tribunales  y  juzgados  que  la  Constituciön  y  las  leyes  establecen.

Articulo  101.  Para  ser  Ministro  de  la  Corte  Suprema  se  requiere:  ser  ecuatoriano
de  nacimiento  y  en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania,  haber  ejercido  la  profesiön
de  abogado  con  buen  credito  por  diez  afos  y  tener  treinta  y  cinco  afios  de  edad.

Articulo  102.  Para  ser  Ministro  de  las  Cortes  Superiores  se  necesita:  ser  ciudadano
en  ejercicio  de  sus  derechos,  tener  treinta  aios  de  edad  y  haber  desempeüiado  con
eredito  la  profesiöon  de  abogado  por  cinco  afios.

Articulo  103.  Para  ser  Ministro  Juez  de  Cuentas  se  requiere:  tener  treinta  ajos
de  edad  y  ser  ecuatoriano  en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadania.
        <pb n="1175" />
        IV.  Amerika.  1169  182.  Ecuador.

Articulo  104.  En  receso  del  Congreso,  la  Corte  Suprema  conocer&amp;amp;  de  las  excusas
y  renuncias  de  sus  miembros  y  de  los  de  las  Cortes  Superiores  y  llenar&amp;amp;  interinamente
las  vacantes.

La  misma  facultad  tendrän  los  Ministros  Jueces  de  Cuentas,  respecto  de  sus
colegas.

Articulo  105.  La  ley  designar&amp;amp;  el  nümero  de  vocales  que  deben  componer  la
Corte  Suprema,  las  Cortes  Superiores  y  determinarä  el  nümero  de  Ministros  Jueces
de  Cuentas;  la  provincia  ö  provincias  en  que  ejercen  jurisdicciön;  sus  atribuciones;
las  de  los  juzgados  de  primera  instancia;  el  modo  y  forma  con  que  ha  de  procederse
en  el  nombramiento  de  &amp;amp;stos,  y  la  duraciön  del  cargo.

Articulo  106.  La  publicidad  es  esencial  en  los  juicios;  los  Tribunales  pueden
discutir  en  secreto,  pero  las  votaciones  serän  püblicas  y  se  anunciarän  en  alta  voz.

Las  sentencias  serän  motivadas,  expresändose  en  ellas  la  ley  6  fundamento
en  que  8e  apoyen.

Articulo  107.  La  Corte  Suprema,  por  medio  de  uno  6  mäs  de  sus  Ministros,
puede  concurrir  al  Congreso  y  tomar  parte  en  la  discusiön  de  los  proyectos  de  ley  que
ella  presente.  |

Articulo  108.  En  ningün  juicio  habr&amp;amp;  mäs  de  tres  instancias.

Articulo  109.  Los  Magistrados  y  los  Jueces  son  responsables  de  su  conducta
en  el  ejercicio  de  sus  funciones,  de  la  manera  que  determinen  las  leyes.  No  puede
suspenderseles  de  sus  destinos,  sin  que  preceda  auto  motivado;  ni  destituirseles,  sino
en  virtud  de  sentencia  judicial.

Articulo  110.  Los  Magistrados  de  la  Corte  Suprema,  de  las  Cortes  Superiores
y  los  Ministros  Jueces  de  Cuentas,  lo  serän  por  eis  ahos,  €  indefinidamente  reelegibles;
mas,  les  est&amp;amp;  prohibido  admitir  otro  empleo  püblico  durante  el  tiempo  de  su  destino.

Titulo  XII.  Del  Regimen  Administrativo  Interior.

Articulo  111.  El  territorio  de  la  Repüblica  se  divide  en  Provincias,  Cantones  y
parroquias.

Articulo  112.  En  cada  Provincia  habr&amp;amp;  un  Gobernador;  en  cada  Cantön,  un
Jefe  Politico;  y  en  cada  Parroquia,  un  Teniente  Politicco.  La  ley  determinarä  los
deberes  y  atribuciones  de  estos  funcionarios.

Articulo  113.  Para  la  administraciön  de  los  intereses  seccionalee  habr&amp;amp;  Municipalidades.
  La  ley  determinar&amp;amp;  su  organizaciön  y  atribuciones,  en  todo  lo  concerniente
&amp;amp;  la  educaciön  &amp;amp;  instrucciön  de  los  habitantes  de  la  localidad;  policia  y  mejoras  materiales;
  creaciön,  recaudaciön,  manejo  €  inversiön  de  las  rentas  del  Municipio;  fomento
de  los  establecimientos  püblicos  y  mäs  objetos  &amp;amp;  que  deban  atender.

Articulo  114.  Las  Municipalidades,  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  privativas,
serän  absolutamente  independientes  de  los  otros  poderes,  pero  sin  contrariar  en  ningün
caso  las  leyes  generales  del  pais;  y  sus  miembros  serän  responsables  por  los  abusos
que  cometan,  colectiva  €  individualmente,  ante  los  Jueces  competentes  respectivos.

Articulo  115.  No  se  ejecutarän  las  ordenanzas,  acuerdos,  6  resoluciones  municipales,
  en  todo  lo  que  se  opusieren  &amp;amp;  la  Constituciön  6  &amp;amp;  las  leyes;  y  en  caso  de  que,

147
        <pb n="1176" />
        IV.  Amerika.  1170  182.  Ecuador.

sobre  esta  materia  se  suscitare  alguna  controversia  entre  la  Municipalidad  y  la  Autoridad
politica,  se  decidir&amp;amp;  por  la  Corte  Suprema.

Articulo  116.  La  Regiön  Oriental,  el  Archipielago  de  Colön  y,  en  general,  todos
los  lugares  que,  por  su  aislamiento  y  distancia,  no  puedan  ser  gobernados  por  las
leyes  comunes,  lo  serän  por  leyes  especiales.

Titulo  XIU.  De  la  Fuerza  Armada.

Articulo  117.  El  objeto  de  la  fuerza  püblica  es  asegurar  los  derechos  de  la  Naciön
en  el  Exterior;  y,  en  el  Interior,  la  ejecuciön  de  las  leyes  y  el  mantenimiento  del  orden
püblico.

Articulo  118.  El  mando  y  la  jurisdicciön  militar  se  ejercen  sölo  sobre  las  personas
puramente  militares,  y  que  se  hallen  en  servicio  activo.

Articulo  119.  Ni  el  Presidente  de  la  Repüblica,  ni  autoridad  alguna,  sin  incurrir
en  responsabilidad,  podrän  reconocer  ö  rentar  &amp;amp;  otros  Coroneles  y  Generales,  que
los  que  hubieren  sido  ö  fueren  aprobados,  de  una  manera  expresa  €  individual,  por
la  Asamblea  Constituyente  6  un  Congreso  Constitucional.

Articulo  120.  Bajo  la  misma  responsabilidad,  se  prohibe  al  Presidente  de  la
Repüblica  y  &amp;amp;  las  demäs  autoridades,  reconocer  &amp;amp;  otros  Jefes  y  Oficiales  que  aquellos
cuyos  grados  hubieren  sido  conferidos  6  aprobados,  6  se  confirieren  6  aprobaren,  por
un  Gobierno  Constitucional.

Articulo  121.  Ni  la  Asambles  ni  los  Congresos  pueden  nombrar  Coroneles  y
Generales,  sin  previo  examen  de  sus  respectivas  hojas  de  servicio,  debidamente  comprobadas,
  y  en  la  forma  prescrita  en  el  pärrafo  5.  del  articulo  cincuenta  y  seis.

Articulo  122.  Las  autoridades  militares  no  pueden  obedecer  las  ördenes  superiores
que  tengan  por  objeto  atentar  contra  los  altos  Poderes  Nacionales;  6  que  sean  manifiestamente
  contrarias  &amp;amp;  la  Constituciön  6  &amp;amp;  las  leyes.

Articulo  123.  Ningün  Cuerpo  armado  puede  hacer  requisiciones;  ni  pedir  auxilios
de  ninguna  especie  sino  &amp;amp;  las  autoridades  civiles,  en  el  modo  y  forma  que  determina
la  ley.

Articulo  124.  La  fuerza  armada  no  es  deliberante.

Titulo  XIV.  Disposiciones  Complementarias.

Articulo  125.  No  puede  el  Poder  Ejecutivo  someter  al  Congreso,  ningün  Presupuesto
  Nacional  ouyos  Egresos  no  est6n  equilibrados  con  los  Ingresos,  ni  har  figurar
en  &amp;amp;stos  ninguna  cantidad  proveniente  de  emprestitos.

Articulo  126.  Nadie  podr&amp;amp;  gozar  de  dos  sueldos,  ni  aun  &amp;amp;  titulo  de  contrate,
aunque  sean  diversas  las  Tesorerias  y  Colecturias  que  los  paguen.

Articulo  127.  Los  individuos  que,  teniendo  un  empleo  6  profesorado  no  conferido
por  el  Poder  Ejecutivo,  asistieren  al  Congreso,  gozarän  durante  &amp;amp;ste,  ünicamente  las
dietas  de  Legisladores.

Articulo  128.  Los  Poderes  Püblicos  deben  protecciön  &amp;amp;  la  raza  india,  en  orden
&amp;amp;  su  mejoramiento  en  la  vida  social;  y  tomarän  especialmente  las  medidas  mäs  eficaces
y  conducentes  para  impedir  log  abusos  del  concertaje.
        <pb n="1177" />
        IV.  Amerika.  1171  182.  Ecuador,

Articulo  129.  Cumplido  el  t&amp;amp;rmino  del  articulo  noventa  y  seis,  el  Congreso,
con  preferencia  &amp;amp;  cualquier  otro  asunto  de  interes  püblico,  discutir&amp;amp;  el  Presupuesto
Nacional,  para  que  ses  sancionado  antes  de  la  clausura  de  las  sesiones  ordinarias.

Articulo  130.  El  cargo  de  Senador  y  el  de  Diputado  son  obligatorios  Gnicamente
cuando  haya  precedido  &amp;amp;  la  elecciön  el  consentimiento  expreso  6  täcito  del  favorecido.

Articulo  131.  Prohibese  &amp;amp;  las  Cämaras  Legislativas,  separadas  ö  en  Congreso,
excitar  al  Poder  Ejecutivo  para  ascensos  &amp;amp;  los  Oficiales  Generales,  Superiores  6
Inferiores  del  Ejercito.

Articulo  132.  EI  Ministro  de  Guerra  y  Marina  presentar&amp;amp;  anualmente  al  Congreso,
  en  sesiön  secreta,  un  informe  detallado  y  documentado  de  los  elementos  belicos
con  que  cuente  la  Naciön  para  su  defensa.

Artioulo  133.  El  Ministro  de  Relaciones  Exteriores  llevar&amp;amp;  un  Diario  Reservado
en  que  se  protocolizar&amp;amp;  toda  clase  de  gestiones  de  la  Cancilleria.

Titulo  XV.  Disposiciones  Transitorias.

Primera.  La  Asambles  Constituyente,  aün  despues  de  promulgada  esta  Constituciön
  puede  dar  las  leyes,  decretos  y  resoluoiones  que  juzgue  necesarios  y  ejercer
todas  las  demäs  atribuciones  del  Congreso.

Segunda.  La  Convenciön  elegirä,  por  esta  vez,  por  votaciön  secreta  y  por  mayoria
absoluta  de  votos,  al  Presidente  de  la  Repüblica,  Consejeros  de  Estado,  Ministros  de
las  Cortes  Suprema  y  Superiores  y  Ministros  Jueces  de  Cuentas.

En  vez  de  los  dos  Senadores  y  Diputados  que  prescribe  el  articulo  noventa  y
siete,  nombrar&amp;amp;  cuatro  de  sus  miembros  para  Consejeros  de  Estado.

Fercera.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  elegido  por  esta  Asambles,  concluir&amp;amp;
su  periodo  constitucional  el  treinta  y  uno  de  agosto  de  mil  novecientos  once.

Las  primeras  elecciones  de  Senadores  y  Diputados  se  verificarän  desde  el  primer
domingo  de  mayo  de  1907,  sujetändose  en  lo  demäs  &amp;amp;  la  ley  respectiva;  y  la  reuniön
del  primer  Congreso  Constitucional  Ordinario  se  verificar&amp;amp;  el  dies  de  agosto  de  mil
novecientos  ocho.

Cuarta.  Si  por  cualquiera  causa  vacare  la  Presidencia  de  la  Repüblica  antes
de  la  reuniön  del  primer  Congreso  Constitucional,  se  har&amp;amp;  cargo  del  Ejecutivo  el  Presidente
  de  la  actual  Convenciön;  y  &amp;amp;  falta  de  este  funcionario,  el  Vicepresidente  de  la
misma.

Quinta.  EI  Poder  Ejecutivo  hasta  la  reuniön  del  primer  Congreso  Ordinario,
&amp;amp;  mäs  tardar,  habrä  llevado  &amp;amp;  la  präctica,  en  toda  su  amplitud,  lo  dispuesto  en  el
articulo  diez  y  seis  de  esta  Constituciön.

Articulo  Final.  La  presente  Constituciön  regir&amp;amp;  en  la  Repüblica  desde  el  dia
de  su  promulgaciön.

El  Poder  Ejecutivo  la  mandar&amp;amp;  imprimir,  bajo  su  mäs  inmedista  vigilancia;  y
solamente  la  ediciön  autorizada  por  &amp;amp;l  se  considerar&amp;amp;  como  aut&amp;amp;ntica.

Dada  en  el  Palacio  Nacional,  en  Quito,  Capital  de  la  Repüblica  del  Ecuador,  &amp;amp;
veintitrö&amp;amp;s  de  Diciembre  de  mil  novecientos  seis.

147°
        <pb n="1178" />
        IV.  Amerika.  1172

EI  Presidente  de  la  Asamblesa,
Diputado  por  Pichincha,
Carlos  Freile  2.
El  Diputado  por  el  Carchi,
Rafael  Arellano
El  Diputado  por  el  Carchi,
Luciano  Coral
El  Diputado  por  Imbabursa
RobertoAndrade
El  Diputado  por  Pichincha,
P.  1.  Navarro
EI  Diputade  por  Pichincha,
LinoCardenas
EI  Diputado  por  Pichincha,
Mayuel  Ma.  Bueno
El  Diputado  por  Leön,
B.  Quevedo
El  Diputado  por  Leön,
J.  W.  Viteri
El  Diputado  por  el  Tungurahus,
Alcibisades  Cisneros&amp;amp;G.
El  Diputado  por  el  Tungurahua,
Celiano  Monge

El  Diputado  por  el  Chimborazo,
PedroRomanF.
EI  Diputado  por  el  Chimborazo,
Emilio  Uquillas
El  Diputado  por  Bolivar,
M.  L.  Durango
EI  Diputado  por  Bolivar,
P.  F.  Calero
El  Diputado  por  Caüar,
Luis  A.  Aguilar
El  Diputado  por  el  Azuay,
Rafael  Aguilar
El  Diputado  por  el  Azuay,
Octavio  Diaz
El  Diputado  por  el  Azuay,
ComandanteAlfaro
El  Diputado  por  el  Azuay,
F.  M.  Pozo
El  Diputado  por  Loja,
ManuelE.  Rengel
El  Diputado  por  Loja,
Benjamin  Cevallos
El  Diputado  por  EI  Oro,
T.  J.  ArauzRR.
EI  Diputado  por  Los  Rios,
CoesarD.  Villaevicencio

182.  Ecuador.

El  Vicepresidente,
Diputado  por  Imbabura,
A.  Moncayo.
El  Diputado  por  el  Carchi,
Juan  F.Navarro
El  Diputado  por  Imbaburs,
Alejandro  YepezC.
El  Diputado  por  Imbabure,
Alejandro  Cevallos
El  Diputado  por  Pichincha,
Abelardo  Montalvo
El  Diputado  por  Pichincha,
Luis  R  Pazmiüo
El  Diputado  por  Leön,
M.  E.  Escudero
El  Diputado  por  Leön,
PompejoHidalgo
El  Diputado  por  el  Tungurahua,
J.  B.  Vela
El  Diputado  por  el  Tungurahua,
F.  Alberto  Darquea
El  Diputado  por  el  Chimborazo,
Delfin  B.  Treviüo

El  Diputado  por  el  Chimborazo,
Alfredo  Monge
El  Diputado  por  el  Chimborazo,
M.  Corral
El  Diputado  por  Bolivar,
LeonB.  Palacios
El  Diputado  por  Caflar,
J.  Peralta
El  Diputado  por  Caäar,

L.  Rogerio  Gonzalez
El  Diputado  por  el  Azuay,
Jos6  M.  Montesinos  Ch.
El  Diputado  por  el  Azuay,
B.  J.  Peralta
El  Diputado  por  el  Azuay,
Federico  Guillen
El  Diputado  por  Loja,
Agustin  Cueva
El  Diputado  por  Loja,
JoseMariaAyora
El  Diputado  por  EI  Oro,
Angel  Serrano
El  Diputado  por  el  Oro,

J.  Borja
El  Diputado  por  Los  Rios,
Primitivo  Yela
        <pb n="1179" />
        IV.  Amerika.

El  Diputado  por  el  Guayas,
J.  H.  Esteves
El  Diputado  por  el  Guayas,
Pedro  Valdez  M.
EI  Diputado  por  el  Guayas,
Jorge  Marcos
El  Diputado  por  Manabi,
J.  P.  Intriago
El  Diputado  por  Manabi,
Juan  C.  Alvarez
El  Diputado  por  Manabi,
E.  Cueva
El  Diputado  por  Esmeraldas,
GuillermoE.  Weir

El  Secretario,
ManuelR.  Balarizo

1173  183.  Guatemala.

El  Diputado  por  el  Guayas,
J.  Romero  Cordero
El  Diputado  por  el  Guayas,
J.  Lombeida
El  Dipute  por  el  Guayas,
J.  R.  Bolona  R.

El  Diputado  por  Manabi,
J.  F.  Intrisago
El  Diputado  por  Manabi,
Virgilio  Stopper
El  Diputado  por  Esmeraldas,
FlavioE.  Alfaro
El  Diputado  por  Esmeraldas,
Jos6B.  Palacios

El  Secretario,
T.  Puyol

(Hay  un  sello.)

Palacio  de  Gobierno,  en  Quito,  &amp;amp;  veintitres  de  Diciembre  de  mil  novecientos  seis.
Promulguese  y  Circule.
Dado  y  firmado  de  mimano,  sellado  con  el  gran  sello  de  la  Repüblica  y  refrendado
por  el  Ministro  Secretario  de  Estado  en  el  Despacho  de  lo  Interior.

(Hay  un  sello.)

(f.)  Eloy  Alfaro.

El  Ministro  de  lo  Interior,

(f.)  Jose  M.  Carbo.

Publig&amp;amp;  por  bando  solemne,  acompaüado  de  toda  la  Fuerza  que  guarnece  esta
ciudad,  la  precedente  Constituciön  Politica  de  la  Repüblica.

Quito,  Diciembre  23  de  1906.

(f.)  Fernando  Aviles  F.
Escribano  Püblico.

183.  Guatemala.

Verfassung  vom  11.  Dezember  1879;
Los  Representantes  del  Pueblo  soberano  de  Guatemala,  legitimamente  convocados,  y
reunidos  en  suficiente  nümero,  han  decretado  y  sancionado  las  leyes  fundamentales,  que  reunidas
en  un  solo  cuerpo  forman  la  siguiente  Constituciön  de  la  Repüblica.

Titulo  I._De  la  Naciön  y  sus  Habitantes.
Art.  1.  Guatemala  es  una  Naciön  libre,  soberana  &amp;amp;  independiente.  Delega
el  ejercicio  de  la  soberania  en  las  autoridades  que  establece  la  Constituciön.
Art.  2.  Mantendrä  y  cultivar&amp;amp;  con  las  demäs  Repüblicas  de  Centro-America,
intimas  relaciones  de  familia  y  reciprocidad.  Y  siempre  que  se  proponga  la  nacionalidad
        <pb n="1180" />
        IV.  Amerika.  1174  183.  Gusntemsh,

centro-americana  de  una  manera  estable,  justa,  popular  y  conveniente,  la  Repäbite
de  Guatemala  estar&amp;amp;  pronta  &amp;amp;  reincorporarse  en  ella.

Art.  3.  EI  Poder  Supremo  de  la  Naciön  es  republicano,  democrätico  y  repreieitativo,
  y  se  divide  para  su  ejercicio  en  legislativo,  ejecutivo,  y  judizial,  y  habrs  m
sus  funciones  entera  independencia.

Art.  4.  Los  guatemaltecos  se  dividen  en  naturales  y  naturalizados.

Art.  5.  Son  naturales:  u

1.  Todas  las  personas  nacidas  6  que  nazcan  en  el  territorio  de  la  Repüblica,
cualquiera  que  sea  la  nacionalidad  del  padre,  con  excepciön  de  loß  hijos  de  los  agents
diplomäticos.

2.  Los  hijos  de  padre  guatemalteco,  6  hijos  ilegitimos  de  madre  guatemaltens,
nacidos  en  pais  extranjero,  desde  el  momento  en  que  residan  en  la  Repüblica;  y  au)
sin  esta  condiciön,  cuando  conforme  &amp;amp;  las  leyes  del  lugar  del  nacimiento  les  corresponda
la  nacionalidad  de  Guatemala,  ö  tuvieren  derecho  &amp;amp;  elegir  y  optaren  por  la  gustemale

Art.  6.  Se  consideran  tambien  como  guatemaltecos  naturales  &amp;amp;  los  originan®
de  las  otras  Repüblicas  de  Centro-America  que  manifiesten  ante  la  autoridad  competente
  el  deseo  de  ser  guatemaltecos.

Art.  7”.  Son  naturalizados:

1.  Los  hispano-americanos  domiciliados  en  la  Repüblica,  si  no  8
su  nacionalidad.  a  ey

2.  Los  demäs  extranjeros  que  hayan  sido  naturalizados  conforme  &amp;amp;  188  ®)
anteriores.

3.  Los  que  obtengan  carta  de  naturaleza  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

Art.  8.  Son  ciudadanos:  uribir;

1.  Los  guatemaltecos  mayores  de  veintiün  afios  que  sepan  leer  7  he  u
que  tengan  renta,  industria,  oficio  ö  profesiön  que  les  proporcion®  medios
sistencia.

2.  Todos  los  que  pertenecen  al  Ejercito,  siendo  mayores  de  diez

3.  Los  mayores  de  diez  y  ocho  afios  que  tengan  un  grado  ö  titulo  literari0,
en  los  establecimientos  nacionales.

Art.  9.  Los  derechos  inherentes  &amp;amp;  la  ciudadania  son:

1.  El  derecho  electoral.

2.  EI  de  opeiön  &amp;amp;  los  cargos  püblicos  para  los  cuales  la  ley  ©

Art.  10.  En  los  casos  en  que  la  ley  exija  la  calidad  de  ciudadano  an  al
de  uns  funciön  püblica,  podr&amp;amp;  confiarse  &amp;amp;  extranjeros  que  reünan  las  dem  hecho  &amp;amp;
que  la  misma  ley  requiera;  quedando  naturalizados  y  ciudadanos  por  ®
su  aceptaciön.  "ocobre  c

Art.  11.  La  calidad  de  ciudadano  se  suspende,  se  pierde  y  ®
arteglo  &amp;amp;  la  ley.

Art.  12.  Son  obligaciones  de  los  guatemalteoos:

1.  Servir  y  defender  &amp;amp;  la  patria.

2.  Obedecer  las  leyes,  respetar  &amp;amp;  las  autoridades  y  obeervar  los
de  poliofa,

pegervan

y  ocho  8508.
obtenido

xija  688  cal
para  el  ejoreici

reglaman'o!
        <pb n="1181" />
        IV.  Amerika.  1175  183.  Guatemala.

3.  Contribuir  de  la  manera  que  establezca  la  ley  &amp;amp;  los  gastos  püblicos.

Art.  13.  Los  extranjeros,  desde  el  instante  en  que  lleguen  al  territorio  de  la
Repüblica,  estän  estrietamente  obligados  &amp;amp;  respetar  &amp;amp;  las  autoridades  y  observar
las  leyes,  y  adquieren  derecho  &amp;amp;  ser  protegidos  por  ellas.

Art.  14.  Ni  los  guatemaltecos  ni  los  extranjeros  podrän  en  ningün  caso  reclamar
al  Gobierno  indemnizaciön  alguna  por  dafios  y  perjuicios  que  &amp;amp;  sus  personas  Ö  &amp;amp;  sus
bienes  causaren  las  facciones.

Art.  15.  Los  extranjeros  estän  obligados  &amp;amp;  la  observancia  de  las  disposiciones
y  reglamentos  de  policia  y  &amp;amp;  pagar  los  impuestos  locales  y  las  contribuciones  establecidas
  por  razön  de  comercio,  industria,  profesiön,  propiedad  6  posesiön  de  bienes,
y  las  que  por  la  misma  razön  se  establezcan  en  lo  sucesivo,  aunque  sea  aumentando
ö  disminuyendo  las  anteriores.

Titulo  I.  De  Las  Garantias.

Art.  16.  Las  autoridades  de  la  Repüblica  estän  instituidas  para  mantener
&amp;amp;  los  habitantes  en  el  goce  de  sus  derechos,  que  son:  la  libertad,  la  igualdad  y  la
seguridad  de  la  persona,  de  la  honra  y  de  los  bienes.

Art.  17.  Todo  poder  reside  originariamente  en  la  Naciön:  los  funcionarios
no  son  duefios  sino  depositarios  de  la  autoridad,  sujetos  y  jamäs  superiores  &amp;amp;  la  ley,
y  siempre  responsables  por  su  conducta  oficial.

Art.  18.  La  instrucciön  primaria  es  obligatoria;  la  sostenida  por  la  Naci6n
es  laica  y  gratuita.

Art.  19.  Toda  persona  es  libre  para  entrar,  permanecer  en  el  territorio  de  la
Repüblica  y  salir  de  &amp;amp;l,  salvo  los  casos  que  la  ley  determina.

Art.  20.  La  industria  es  libre.  EI  autor  ö  inventor  goza  de  la  propiedad  de
su  obra  ö  invento  por  un  tiempo  que  no  exceda  de  quince  afios,  mas  la  propiedad
literaria  es  perpetua.

El  Ejecutivo  podrä  otorgar  concesiones  por  un  termino  que  no  pase  de  diez
ahos  &amp;amp;  los  que  introduzcan  6  establezcan  industrias  nuevas  en  la  Repüblica.

Art.  21.  Todos  pueden  libremente  disponer  de  sus  bienes,  siempre  que  al
hacerlo  no  contravengan  &amp;amp;  la  ley.

Las  vinculaciones,  sin  embargo,  quedan  absolutamente  prohibidas  y  toda
instituciön  &amp;amp;  favor  de  manos  muertas,  exceptuändose  solamente  las  que  se  destinen
&amp;amp;  favor  de  establecimientos  de  Beneficencia.

Art:  22.  Los  habitantes  de  la  Repüblica,  nacionales  ö  extranjeros,  pueden
dirigir  sus  peticiones  &amp;amp;  la  autoridad.
La  fuerza  armada  no  puede  deliberar  ni  ejercer  el  derecho  de  peticiön.

Art.  23.  Los  habitantes  de  la  Repüblica  tienen  asimismo  libre  acceso  ante  los
Tribunales  del  pais,  para  ejercitar  sus  acciones  ed  la  forma  que  prescriben  las  leyes.
Los  extranjeros  no  podrän  ocurrir  &amp;amp;  la  via  diplomätica,  sino  en  los  casos  de  denegaciön
  de  justicia.  Para  este  efecto,  no  se  entiende  por  denegaciön  de  justicia,  el  que
un  fallo  ejecutoriado  no  sea  favorable  al  reclamante.
        <pb n="1182" />
        IV.  Amerika.  1176  183.  Guatemala.

Art.  24.  El  ejercicio  de  todas  las  religiones,  sin  preeminencia  alguna,  queda
garantizado  en  el  interior  de  los  templos;  pero  ese  libre  ejercicio  no  podr&amp;amp;  extenderse
hasta  ejecutar  actos  subversivos  6  präcticas  incompatibles  con  la  paz  y  elorden  püblico;
ni  da  derecho  para  oponerse  al  cumplimiento  de  las  obligaciones  civiles  y  politicas.

Art.  25.  Se  garantiza  el  derecho  de  asocaciön  y  de  reunirse  pacificamente  y
sin  armas;  pero  se  prohibe  el  establecimiento  de  congregaciones  conventuales  y  de
toda  especie  de  instituciones  6  asociaciones  Monästicas.

Art.  26.  Eslibre  la  emisiön  del  pensamiento  por  la  palabra,  por  escrito  y  tambien
por  la  prensa,  sin  previa  censura.  Ante  la  ley  es  responsable  el  que  abuse  de  ese
derecho.  Un  jurado  conoce  de  las  faltas  y  delitos  de  imprenta.

Art.  27.  Todos  los  habitantes  de  la  Repüblica  son  libres  para  dar  ö  recibir
la  instrucciön  que  les  parezca  mejor  en  los  establecimientes  quo  no  sean  sostenidos
con  fondos  de  la  Naciön.

Art.  28.  La  probiedad  es  inviolable;  sölo  por  causa  de  interes  püblico  legalmente
  comprobado,  puede  decretarse  la  expropiaciön:  y  en  este  caso,  el  dueüo,
antes  de  que  su  propiedad  sea  ocupada,  recibir&amp;amp;  en  moneda  efectiva  su  justo  valor.

En  caso  de  guerra,  la  indemnizaciön  puede  no  ser  previa.

Art.  29.  Todo  servicio  que  no  deba  prestarse  de  un  modo  gratuito  en  virtud
de  la  ley,  6  de  sentencia  fundada  en  ley,  debe  ser  justamente  remunerado.

Art.  30.  Ninguno  puede  ser  detenido  ö  preso,  sino  por  causa  de  delito  ö  falta.
La  ley  determina  los  casos  y  las  formalidades  para  proceder  &amp;amp;  la  detenciön  6  arresto.

Art.  31.  Todo  detenido  debe  ser  interrogado  dentro  de  cuarenta  y  ocho  horas;
la  detenciöon  no  podrä&amp;amp;  exceder  de  cinco  dias;  y  dentro  de  este  termino,  deberä  la
autoridad  que  la  haya  ordenado,  motivar  el  auto  de  prision  ö  decretar  la  libertad
del  prevenido.

Art.  32.  Ä  ninguno  puede  ponerse  incomunicado,  sino  en  los  casos,  por  el
termino  y  con  las  formalidades  que  la  ley  establece;  ni  sujetärsele  &amp;amp;  restricciones
que  no  sean  indispensables  para  su  seguridad.

Art.  33.  No  podrä  dietarse  auto  de  prisiön,  sin  que  preceda  informaciön  sumaria
de  haberse  cometido  un  delito  que  merezca  pena  corporal  ö  pecuniaria,  y  sin  que
concurran  motivos  suficientes  segün  la  ley,  para  creerse  que  la  persona  detenida  es
la  delincuente.

Art.  34.  La  constituciön  reconoce  el  derecho  de  habeas  corpus  6  sea  la  exhibiciön
  persönal.

Art.  35.  Ninguno  puede  ser  obligado  &amp;amp;  declarar  en  causa  criminal  contra  si
mismo,  contra  su  consorte,  ascendientes,  descendientes  y  hermanos.

Art.  36.  Es  inviolable  en  juicio  la  defensa  de  la  persona  y  de  los  derechos,  y
ninguno  podrä  ser  juzgado  por  Tribunales  especiales.

Art.  37.  La  correspondencia  de  toda  persona  y  sus  papeles  privados  son  inviolables.
  Sölo  por  auto  de  Juez  competente  podrä  deternerse  la  primera  y  aun
abrirse,  y  ocuparse  los  segundos,  en  los  casos  y  con  las  formalidades  que  la  ley  exige.

Art.  38.  El  domicilio  es  inviolable.  La  ley  determina  las  formalidades  y  los
casos  en  que  ünicamente  puede  procederse  al  allanamiento.
        <pb n="1183" />
        IV.  Amerika.  1177  183.  Guatemala.

Art.  39.  Si  el  territorio  de  la  Naciön  fuere  invadido  6  atacado,  6  estuviese  por
algıın  motivo  amenazada  la  tranquilidad  püblica,  el  Presidente  de  acuerdo  con  el
Consejo  de  Ministros,  podr&amp;amp;  suspender  por  un  decreto,  las  garantias  individuales
&amp;amp;  que  se  refiere  este  titulo,  expresando  si  la  suspensiöon  comprende  &amp;amp;  toda  la  Repüblica
  6  &amp;amp;  uno  ö  varios  departamentos  de  la  misma,  y  dando  cuenta  &amp;amp;  la  Asamblea
en  BUS  PröXimas  sesiones.

Titulo  III.  Del  Poder  Legislativo.

Secciönl.  OrganizaciöndelPoder  Legislativo.

Art.  40.  El  Poder  Legislativo  reside  en  la  Asamblea  Nacional.

Art.  41.  Se  reunir&amp;amp;  cada  ao,  el  primero  de  Marzo,  aun  cuando  no  haya  sido
convocada.  Sus  sesiones  ordinarias  durarän  dos  meses  y  podrän  prorrogarse  &amp;amp;  un
mes  mäs.

Art.  42.  La  Asamblea  no  puede  tener  sesiön  sin  la  concurrencia  de  la  mayoria
absoluta  de  los  miembros  de  que  se  compone;  pero  la  reuniön  de  quince  Diputados,
por  lo  menos,  bastarä  para  calificar  credenciales  y  dicetar  las  medidas  conducentes
&amp;amp;  que  no  deje  de  haber  mayoria  en  la  Asamblea.

Art.  43.  Se  reunirä  extraordinariamente  cuando  haya  sido  convocada  por  el
Poder  Ejecutivo  ö  por  la  Comisiön  Permanente,  y  en  estos  casos  sölo  se  podrä  ocupar
de  aquellos  asuntos  que  hayan  sido  objeto  de  la  convocatoria.

Art.  44.  Los  Diputados,  desde  el  dia  de  su  elecciön,  gozarän  de  las  siguientes
prerrogativas:

1.  Inmunidad  personal  para  no  ser  acusados  ni  juzgados  si  la  Asamblea  no
autoriza  previamente  elenjuiciamiento,  declarando  haber  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa,
pero  en  el  caso  de  delito  infraganti,  podrän  ser  arrestados.

2.  Irresponsabilidad  por  todas  sus  opiniones,  por  su  iniciativa  parlamentaria
y  por  la  manera  de  tratar  los  negocios  en  el  desempeüo  de  su  cargo.

Estas  prerrogativas  no  autorizan  la  arbitrariedad  6  excesos  de  iniciativa  personal
de  los  Representantes.

El  Reglamento  interior  establece  la  manera  de  reprimir  los  abusos  que  puedan
cometerse.

Art.  45.  Hecha  declaraciön  &amp;amp;  que  se  refiere  el  inciso  1  del  articulo  anterior,
los  acusados  quedan  sujetos  al  Juez  competente  y  suspensos  en  sus  funciones  legislativas,
  que  no  podrän  ejercer  sino  en  el  caso  de  ser  absueltos.  Si  fueren  condenados,
quedarän  vacantes  los  asientos  y  se  mandar&amp;amp;  proceder  &amp;amp;  nuevas  elecciones.

Art.  46.  Sila  Asamblea  no  estuviere  reunida,  la  Comisiön  Permanente  declararä
si  ha  6  no  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa  contra  el  Diputado.

Art.  47.  Si  algün  Diputado  fuere  aprehendido  infraganti,  ser&amp;amp;  puesto  inmediatamente
  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Asamblea,  y  en  su  receso,  de  la  Comisiön  Permanente.

Art.  48.  La  Asamblea  se  compondr&amp;amp;  de  un  Diputado  por  cada  veinte  mil
habitantes,  ö  por  cada  fracciön  que  pase  de  diez  mil.

La  ley  designarä  la  manera  de  hacer  las  elecciones;  pero  sin  modificar  el  principio
  de  la  elecciön  popular  directa.

148
        <pb n="1184" />
        IV.  Amerika.  1178  183.  Guatemala.

Art.  49.  Para  ser  electo  Diputado  se  requiere  estar  en  el  ejercicio  de  los  derechos
de  ciudadano  y  tener  mäs  de  veintiün  afios.

Art.  50.  No  podrän  ser  electos  Diputados  los  contratistas  de  obras  6  servicios
püblicos  de  cualquiera  clase,  que  se  costeen  con  fondos  del  Estado,  y  los  que  de  resultas
de  tales  contratas,  tengan  pendientes  reclamaciones  de  interes  propio.  Tampoco
podrän  serlo  log  Secretarios  de  Estado;  y  por  el  departamento  6  distrito  electoral
en  que  ejercen  sus  funciones,  los  Jefes  Politicos,  Comandantes  de  Armas,  Jueces  de
Primera  instancia,  Administradores  de  rentas  püblicas  y  ministros  de  los  cultos.

Art.  51.  Los  Diputados  durarän  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  cuatro  aos;
pero  la  Asamblea  se  renovar&amp;amp;  por  mitad  cada  dos  afos.  Al  efecto,  antes  de  cerrar
sus  sesiones  del  primer  aüo  constitucional,  harä  el  sorteo  de  los  Diputados  que  deben
salir  despues  del  primer  bienio.

Secciön  ll.  Atribuciones  del  Poder  Legislativo.

Art.  52.  Corresponde  al  Poder  Legislativo:

1.  Abrir  y  cerrar  las  sesiones  ordinarias  y  extraordinarias.

2.  Hacer  el  escrutinio  de  votos  para  Presidente  de  la  Repüblica  y  proclamar
popularmente  electo  al  ciudadano  que  hubiere  obtenido  mayoria  absolüta  de  votos.

3.  Elegir  Presidente  entre  los  tres  candidatos  que  hayan  obtenido  el  mayor
nümero  de  sufragios,  en  el  caso  de  que  no  hubiere  elecciön  popular  por  falta  de  mayoria
absoluta  de  votos.

4.  Nombrar  los  Designados  en  las  ültimas  sesiones  de  cada  ao.

5.  Dar  posesiön  al  Presidente  de  la  Republica  y  recibirle  la  protesta  de  ley.

6.  Admitir  6.  no,  segfin  lo  estime  conveniente,  la  renuncia  que  haga  el  Presidente
de  la  Repüblica.

7.  Conceder  ö  no  permiso  al  Presidente  de  la  Repüblica,  para  ausentarse  del
territorio  de  Centro-Ame6rica.

8.  Designar  la  persona  que  debe  subrogar,  durante  su  ausencia,  al  Presidente
de  la  Repüblica,  cuando  &amp;amp;ste  haya  obtenido  permiso  para  ausentarse  del  territorio
de  Centro-America.

9.  Hacer  el  escrutinio  de  votos  para  Presidente,  Magistrados  y  Fiscales  de  los
Tribunales  de  Justicia,  cuya  elecciön  ser&amp;amp;  popular  directa,  y  proclamar  popularmente
electos  &amp;amp;  los  ciudadanos  que  hubieren  obtenido  mayoria  relativa  de  votos.

10.  Admitir  6  no  la  renuncia  que  hagan  el  Presidente,  Magistrados  y  Fiscales
de  los  Tribunales  de  Justicia,  y  designar  las  personas  que  deban  subrogarlos  para
completar  el  periodo  constitucional,  por  admisiön  de  la  renuncia  6  falta  absolute  de
alguno  de  dichos  funcionarios.

Art.53.  Tambien  es  atribuciön  de  la  Asamblea  declarar  si  ha  lugar  6  no  &amp;amp;
formaciön  de  causa  contra  el  Presidente  de  la  Repüblica,  Ministros  del  Despacho,
Consejeros  de  Estado,  Magistrados,  Fiscales  de  los  Tribunales  Superiores  y  Fiscales
del  Gobierno.

La  ley  de  responsabilidades  determina  la  forma  del  procedimiento,  y  el  Tribunal
que  deba  conocer  en  la  causa.
        <pb n="1185" />
        IV.  Amerika.  1179  183.  Guatemala.

Art.  54.  Son  tambien  atribuciones  del  Poder  Legislativo:

1.  Decretar,  interpretar,  reformar  y  derogar  las  leyes  que  deben  regir  en  todos
los  ramos  de  la  Administraciön.

2.  Fijar  cada  afio  los  gastos  de  la  Administraciön  püäblica,  aprobando  ö  reprobando
  el  presupuesto  que  debe  presentar  el  Poder  Ejecutivo.

3.  Decretar  las  contribuciones  ö  impuestos  ordinarios  que  se  necesiten  para
cubrir  el  presupuesto  de  los  gastos  de  la  Administraciön  y  los  cr&amp;amp;öditos  reconocidos.

4.  Aprobar  6  no  anualmente  la  cuenta  que  debe  presentar  el  Ejecutivo,  de  los
fondos  invertidos  en  la  Administraciön  püblica,  asi  como  de  los  gastos  imprevistos
que  hayan  sido  necesarios.

5.  Decretar  impuestos  extraordinarios  cuando  la  necesidad  lo  exija.

6.  Autorizar  al  Poder  Ejecutivo  para  celebrar  contratos  y  negociar  emprestitos
en  el  interior  6  en  el  extranjero,  y  garantizar  el  pago  con  las  rentas  de  la  Naciön.

7.  Examinar  las  reclamaciones  contra  el  Erario  püblico  por  creditos  no
presupuestos,  y,  reconocidos  por  la  Asamblea,  sefüalar  fondos  para  su  amortizaciön.

8.  Fijar  la  ley,  el  peso  y  el  tipo  de  la  moneda  nacional,  y  fijar  tambien  el  sistema
de  pesas  y  medidas.

9.  Aprobar  6  reprobar,  antes  de  su  ratificaciön,  los  tratados  y  las  convenciones
que  el  Ejecutivo  celebrare  con  los  demäs  paises.

10.  Decretar  pensiones  y  honores  püblicos  por  grandes  servicios  prestados  &amp;amp;
la  Naciön.

11.  Autorizar  al  Ejecutivo  para  que  emita  aquellas  leyes  que  por  su  extension
no  puedan  ser  expedidas  por  el  Poder  Legislativo,  al  que  deber&amp;amp;  dar  cuenta  de  ellas
en  su  oportunidad.

12.  Conceder  facultades  extraordinarias  al  Ejecutivo  cuando  le  demande  la
necesidad  ö  el  interes  de  la  Repüblica;  determinando  en  el  Decreto  cuäles  son  las
facultades.

13.  Aprobar  6  desaprobar  los  actos  que  hubiese  practicado  el  Poder  Ejecutivo,
en  ejercicio  de  las  facultades  que  se  le  hayan  concedido.

14.  Conferir  los  grados  de  Brigadier  y  General  de  Division  cuando  el  Ejecutivo
lo  proponga  y  acompaüe,  para  el  efecto,  la  hoja  de  servicios  del  propuesto.

15.  Declarar  la  guerra  y  apropar  los  tratados  de  paz.

16.  Decretar  las  amnistias  y  los  indultos  generales  'cuando  le  exigiere  la  conveniencia
  püblica.

Art.  55.  Corresponde  asimismo  &amp;amp;  la  Asamblea:

1.  Elegir  en  la  apertura  de  sus  sesiones,  el  Presidente,  Vicepresidente  y  demäs
funcionarios  que  componen  la  mesa,  conforme  al  Reglamento  interior.

2.  Calificar  las  elecciones  de  sus  respectivos  miembros,  y  aprobar  6  reprobar
sus  credenciales.

3.  Admitir  6  no  las  renuncias  que  presenten  y  mandar  que  se  proceda  &amp;amp;  nuevas
elecciones,  para  llenar  las  vacantes  que  occurran  por  el  motivo  expresado  6  por
otro  alguno.

4.  Formar  el  Reglamento  de  su  regimen  interior.

148*
        <pb n="1186" />
        IV.  Amerika.  1180  183.  Guatemala.

5.  Hacer  concurrir  &amp;amp;  los  Diputados  ausentes  y  corregir  las  faltas  ü  omisiones
de  los  presentes.

Secciön  Ill.  Delaformaciönysanciöndelaley.

Art.  56.  Las  leyes  pueden  tener  origen  en  la  Asamblea,  por  proposiciön  de
alguno  de  sus  miembros,  por  iniciativa  del  Poder  Ejecutivo  ö  del  Judicial,  en  materia
de  su  competencia.

Art.57.  La  Asamblea,  para  ejercer  las  atribuciones  de  que  hablan  los  incisos
6  y  7  del  articulo  52,  el  articulo  54  el  y  inciso  4  del  articulo  55,  pondrä&amp;amp;  &amp;amp;  discusiön
el  asunto  de  que  se  trate,  en  tres  sesiones  diferentes,  celebradas  en  distintos  dias,
y  no  podrä  votarse  hasta  que  se  tenga  por  suficientemente  discutido  en  la  tercera
sesiön.

En  todas  la  demäs  ritualidades  de  procedimientos,  se  observarä  lo  que  prescriba
  el  Reglamento  interior.

Art.58.  Aprobado  un  proyecto  de  ley,  pasara  al  Ejecutivo  para  su  sanciön.

Art.59.  EI  Presidente  sancionara  y  mandarä  promulgar  la  ley  votada  por
la  Asamblea,  pero  si  se  le  encontrare  inconveniente,  podrä,  de  acuerdo  con  el  Consejo
de  Ministros,  negar  su  sanciön  y  devolverla  &amp;amp;  la  Asamblea,  dentro  de  diez  dias  y  con
las  observaciones  que  estime  oportunas.  La  Asamblea  podrä  reconsiderar  desde
luego  el  proyecto  de  ley  ö  dejarlo  para  las  sesiones  del  ano  siguiente,  si  no  fueren
aceptadas  las  observaciones  hechas  por  el  Ejecutivo.  En  este  ültimo  caso,  si  la
Asamblea  ratificare  el  proyecto  con  las  dos  terceras  partes  de  votos,  el  Ejecutivo
deberä  sancionar  y  promulgar  la  ley.

Art.  60.  Si  el  Ejecutivo  no  devolviere  el  proyecto  de  ley,  despues  del  termino
de  diez  dias  contados  desde  su  remisiön,  se  tendrä  por  sancionado  y  deberä  promulgarse
  como  ley.  Si  la  Asamblea  cerrare  sus  sesiones  antes  de  los  diez  dias  en  que
pueda  verificarse  la  devoluciön,  el  Ejecutivo  deberä  hacerlo  dentro  de  los  ocho  primeros
dias  de  las  sesiones  ordinarias  del  ajo  siguiente.

Art.  61.  No  necesitan  de  la  sanciön  del  Ejecutivo  las  disposiciones  de  la  Asamblea,
  relativas  &amp;amp;  su  regimen  interior,  &amp;amp;  la  calificaciön  de  elecciones  y  renuncia  de  los
elegidos,  &amp;amp;  la  declaraciön  de  haber  ö  no  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa  contra  los  funcionarios
  püblicos  que  expresan  los  articulos  44  y  53,  y  las  demäs  disposiciones  consignadas
  en  los  articulos  52  y  55.

Secci6on  IV.  De  la  Comisiön  Permanente.

Art.  62.  La  Asamblea,  antes  de  cerrar  sus  sesiones  elegir&amp;amp;  siete  de  sus  miembros
para  que  formen  la  Comisiön  Permanente,  debiendo  esta,  en  su  primera  sesiön,  designar
la  persona  que  la  presida.

Art.  63.  Son  atribuciones  de  la  Comisiön  Permanente  en  receso  de  la  Asamblea:

1.  Declarar  si  ha  6  no  lugar  ä&amp;amp;  formaciön  de  causa  contra  los  Diputados  en  los
casos  que  expresan  los  articulos  44  y  53.

2.  Dar  trämite  &amp;amp;  los  negocios  que  hubieren  quedado  pendientes  para  que  puedan
ser  considerados.
        <pb n="1187" />
        IV.  Amerika.  1181  183.  Guatemala.

3.  Convocar  &amp;amp;  la  Asamblea  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias  cuando  la  exigencia  del
caso  lo  demande.

La  Comisiön  Permanente  se  reunir&amp;amp;  siempre  que  fuere  convocada  por  el  que
la  presida.

Titulo  IV.  Del  Ejecutivo  y  Sus  Atribuciones.
Secciön  Il.  Organizaciön  del  Ejecutive.

Art.  64.  Un  ciudadano  con  el  titulo  de  Presidente  de  la  Repüblica,  ejerce  el
Poder  Ejecutivo,  y  serä&amp;amp;  elegido  popular  y  directamente.

Art.  65.  Para  ser  elegido  Presidente  se  requiere:

1.  Ser  natural  de  Guatemala  6  de  cualquiera  de  las  otras  Repüblicas  de  Centro-America.


2.  Ser  mayor  de  veintiun  ahos.

3.  Estar  en  el  goce  de  los  derechos  de  ciudadano.

4.  Ser  de  estado  seglar.

Art.  66.  EI  periodo  de  la  Presidencia  ser&amp;amp;  de  seis  ahos!.

Art.  67.  EI  Presidente  es  responsable  de  sus  actos  ante  la  Asamblea.

Art.  68.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  depositarä  el  mando  en  la  persona  que
elija  la  Asamblea,  cuando,  con  permiso  de  &amp;amp;sta,  disponga  ausentarse  del  territorio
de  Centro-America.

Art.  69.  Habrä  dos  Designados  electos  por  la  Asamblea,  para  que,  segün  el
orden  y  en  el  caso  que  la  Constituciöon  expresa,  sustituyan  al  Presidente  de  la
Repüblica.

Para  ser  electo  Designado  se  requieren  las  mismas  calidades  que  para  ser  Presidente
  de  la  Repüblica.

En  caso  de  falta  absoluta  del  Presidente  de  la  Repüblica,  el  Poder  Ejecutivo
quedar&amp;amp;  &amp;amp;  cargo  del  primer  Designado,  y  en  defecto  de  &amp;amp;ste,  del  segundo.  E)  Designado,
  en  tal  caso,  dentro  de  los  ocho  dias  que  sigan  al  de  la  falta  absoluta,  convocar&amp;amp;
&amp;amp;  elecciön  de  Presidente;  debiendo  tener  lugar  @sta  antes  de  que  trascurran  seis
meses  contados  desde  la  fecha  de  la  convocatoria.  Verificada  la  elecciön  y  hecha  en
seguida  por  la  Asamblea  la  declaratoria  &amp;amp;  que  se  contrae  el  inciso  2  del  articulo  52,
el  ciudadano  electo  tomar&amp;amp;  desde  luego  posesiön,  y  su  periodo  se  computar&amp;amp;  desde
el  quince  de  Marzo  siguiente.

Art.  70.  EI  Presidente  de  la  Repüblica,  al  tomar  posesiön,  har&amp;amp;  la  solemne
protesta  que  sigue:  „Protesto  desempefiar  con  patriotismo  el  cargo  de  Presidente
y  observar  y  hacer  que  se  observe  con  fidelidad  la  Constituciön  de  la  Repüblica.““

Art.  71.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  tendrä  para  el  despacho  de  los  negocios,
el  nümero  de  Secretarios  que  la  ley  determina.  Su  nombramiento  y  separaciön  corresponda
  al  mismo  Presidente.

Art.  72.  Para  ser  Secretario  de  Estado  se  requiere  ser  mayor  de  veintiün  afios
y  del  estado  seglar,  hallarse  en  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadano  y  no  ser  contratista
  de  obras  püblicas,  ni  tener  pendientes  de  resultas  de  esas  contratas,  reclaciones
  de  interes  propio.

ı  Satz  2  des  Art.  66  ist  durch  Gesetz  vom  12.  Juli  1903  gestrichen  worden.
        <pb n="1188" />
        IV.  Amerika.  1182  183.  Guatemala.

Art.  73.  Los  Secretarios  de  Estado,  en  sus  respectivos  departamentos,  autorizaran
  las  providencias  del  Presidente.

Todas  las  ördenes  y  demäs  disposiciones  del  Poder  Ejecutivo  deberän  firmarse
y  comunicarse  por  el  Secretario  del  departamento  &amp;amp;  que  correspondan.

Art.  74.  La  responsabilidad  de  los  Secretarios  de  Estado  es  solidaria  con  la
del  Presidente  por  todos  los  actos  de  &amp;amp;ste  que  autorizen  con  su  firma.

Art.  75.  Los  Secratarios  de  Estado  deberän,  en  los  primeros  dias  de  las  sesiones
ordinarias  de  la  Asamblea,  presentarle  una  memoria  detallada  de  la  situacisn  de  los
negocios  en  sus  respectivos  despachos.

Art.  76.  Los  Secretarios  de  Estado  pueden  concurrir  &amp;amp;  las  sesiones  de  la  Asamblea,
  y  tomar  parte  en  sus  deliberaciones.  Tienen  el  deber  de  darle  todos  los  informes
que  se  les  pidan  y  el  de  contestar  &amp;amp;  las  interpelaciones  que  se  les  dirijan  sobre  los
negocios  de  la  Administraciön,  salvo  aquellos  referentes  &amp;amp;  asuntos  diplomäticos
ü  operaciones  militares  pendientes.

Secciön  II.  De  los  deberes  y  atribuciones  del  Poder  Ejecutivo.
Art.  77.  Son  deberes  y  atribuciones  del  Poder  Ejecutivo:

1.  Defender  la  independencia  y  el  honor  de  la  Nacion  y  la  inviolabilidad  de
su  territorio.

2.  Observar  y  hacer  que  se  observe  la  Constituciön  y  las  demäs  leyes.

3.  Velar  por  la  pronta  y  cumplida  administraciön  de  justicia.

4.  Velar  por  la  conservaciön  del  orden  püblico.

5.  Dar  &amp;amp;  los  funcionarios  del  Poder  Judicial  los  auxilios  y  fuerza  que  necesiten,
para  hacer  efectivas  sus  providencias.

6.  Dirigir  la  Instrucciön  Päblica,  crear  establecimientos  de  ensefanza,  y  reglamentar
  los  sostonidos  con  fondos  nacionales.

Tiene  tambien  la  suprema  inspecciön  sobre  las  escuelas  y  demäs  establecimientos
de  ensenafiza,  aun  cuando  no  sean  sostenidos  por  los  fondos  nacionales.

7.  Cuidar  de  la  recaudaciön  y  administraciön  de  las  rentas  nacionales  y  decretar
su  inversiön  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes.  |

8.  Nombrar  &amp;amp;  los  Seoretarios  de  Estado,  admitir  su  renuncis  y  separarlos  del
servicio.

9.  Nombrar  &amp;amp;  los  Jueces  de  Primera  Instancia  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  la  Corte
Suprema  de  Justicia.

10.  Nombrar  &amp;amp;  los  funcionarios  del  orden  gubernativo  y  militar;  trasladarlos
de  un  punto  &amp;amp;  otro  cuando  asi  convenga  al  buen  servicio  püblico.

11.  Conferir  grados  militares  hasta  el  de  Coronel  inclusive.

12.  Dirigir  la  fuerza  armada,  organizarla  y  distribuirla  segün  sea  conveniente.

13.  Levantar  la  fuerza  que  sea  necesaria  para  contener  una  invasiön  extranjera,
6  para  impedir  6  sofocar  las  insurrecciönes  interiores.

14.  Nombrar  Ministros  Plenipotenciarios,  Residentes,  Encargados  de  Negocios
y  Consules  para  el  servicio  de  la  Repüblica  en  el  extranjero.

15.  Recibir  &amp;amp;  los  Ministros  y  demäs  Enviados  de  otras  naciones  y  dar  el  exequatur
&amp;amp;  las  patentes  de  los  Cönsules  extranjeros.
        <pb n="1189" />
        IV.  Amerika.  1183  183.  Guatemala.

16.  Expedir  pasaporte  &amp;amp;  los  Ministros  y  demäs  Enviados  de  las  otras  naciones
y  retirar  el  exequatur  &amp;amp;  las  patentes  de  los  Cösnules  en  los  casos  prescritos  por  el
Derecho  internacional.

17.  Expedir  las  Ordenanzas  y  Reglamentos  que  sean  necesarios  para  facilitar
y  asegurar  la  ejecuciön  de  las  leyes  en  todos  los  ramos  de  la  Administraciön.

18.  Suspender  las  garantias  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Ministros,  cuando  lo
exija  el  orden  püblico.

19.  Someter  &amp;amp;  la  Asamblea,  para  su  aprobaciön,  los  tratados  que  hubiere
celebrado.

20.  Convocar  &amp;amp;  la  Asamblea  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias  cuando  hubiere  asuntos
graves  y  urgentes;  y

21.  Sancionar  las  leyes  y  promulgar  aquellas  disposiciones  legislativas  que  no
necesiten  de  la  sanciön  del  Ejecutivo.

Art.  78.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  tiene  la  facultad  de  conmutar  la  pena
que  ses  mayor  en  la  escala  general  de  la  penalidad,  en  la  inmediata  inferior;  y  de
conceder  indultos  por  delitos  politicos  y  aun  por  los  comunes  cuando  la  conveniencia
püblica  lo  exija  6  el  peticionario  tenga  &amp;amp;  su  favor  servicios  relevantos  prestados  &amp;amp;  la
Naciön.  Una  ley  reglamenta  el  ejercicio  de  esta  facultad.

Secciön  III.  Del  Consejo  de  Estado.
Art.  79.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  tendr&amp;amp;  un  Consejo  de  Estado,  compuesto
  de  los  Secretarios  del  Despacho  y  de  nueve  Consejeros,  de  los  cuales  cinco
serän  nombrados  por  la  Asamblea  y  cuatro  por  el  mismo  Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  80.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  puede  nombrar  Consejeros  interinos
durante  el  recoso  de  la  Asamblea  para  llenar  las  vacantes  que  oourran.

Art.  81.  Para  ser  electo  Consejero,  se  requiere  tener  mäs  de  veintiün  afios
de  edad  y  estar  en  el  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadano.

Art.  82.  Los  Consejeros  durarän  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  dos  afios.

Art.  83.  Son  atribuciones  del  Consejo:

1.  Formar  su  Reglamento  de  regimen  interior.

2.  Dar  su  dietamen  al  Presidente  de  la  Reptblica  en  todos  los  negocios  que
le  consultare.

Art.  84.  Los  Consejeros  de  Estado  son  responsables  de  los  acuerdos  que  dieren
contrarios  &amp;amp;  la  Constituciön  y  &amp;amp;  las  demäs  leyes.

Titulo  V.  Del  Poder  Judicial.

Art.  85.  EI  Poder  Judicial  ge  ejerce  por  los  Juece  y  Tribunales  de  la  Repüblica;
&amp;amp;  ellos  corresponde  exclusivamente  la  potestad  de  aplicar  las  leyes  en  los  juicios  civiles
y  criminales.

Art.  86.  Para  ser  eleoto  Magistrado  6  Fiscal  se  necesita  estar  en  el  goze  de  los
derechos  de  ciudadano,  ser  mayor  de  veintiün  afos,  abogado  y  del  estado  seglar.

Art.  87.  Los  funcionarios  de  los  Tribunales  Superiores  de  Justicia  y  los  Jueces
de  Primera  Instancis,  durar&amp;amp;n  cuatro  afos  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.
        <pb n="1190" />
        IV.  Amerika.  1184  183.  Guatemala.

Art.  88.  Es  tambien  atribuciön  exclusiva  de  los  Tribunales,  juzgar  y  hacer
que  se  ejecute  lo  juzgado.

Art.  89.  Las  leyes  senalan  el  orden  y  formalidades  de  los  juicios.

Art.  90.  Todos  los  habitantes  de  la  Repüblica  estarän  sujetos  al  orden  de
procedimientos  que  determinan  las  leyes.

Art.  91.  En  ningün  juicio  puede  haber  mäs  de  tres  instancias  y  unos  mismos
Jueces  no  pueden  conocer  en  diversas  instancias.

Art.  92.  Los  Jueces  cualquiera  que  sea  su  denominaciön  6  categoria,  son
responsables  personalmente  de  toda  infracciön  de  ley,  con  arreglo  &amp;amp;  la  responsabilidad
del  Poder  Judicial.

Art.  93.  La  ley  constitutiva  del  Poder  Judicial  establecerä  todo  lo  demäs
que  &amp;amp;  El  concierne.

Titulo  VI.  Del  Gobierno  de  los  Departamentos  y  de  las  Municipalidades.

Art.  94.  La  ley  divide  el  territorio  nacional  en  Departamentos  para  su  mejor
administraciön.

Art.  95.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  nombrarä  para  el  gobierno  de  cada
Departamento  un  Jefe  Politico,  cuyas  calidades  y  atribuciones  fijar&amp;amp;  la  ley.

Art.  96.  La  ley  organiza  las  Municipalidades  sin  alterar  el  principio  de  elecciön
popular  directa,  y  designa  las  facultades  que  les  corresponden.

Art.  97.  Las  Municipalidades  podrän  establecer,  con  la  approbaciön  del  Gobierno,
los  arbitrios  que  juzguen  necesarios  para  atender  al  objeto  de  su  instituciön.

Art.  98.  EI  Gobierno,  cuando  lo  creyere  conveniente  6  &amp;amp;  solicitud  de  las  Municipalidades,
  puede  reformar  las  Ordenanzas  de  cada  pueblo  y  darlas  &amp;amp;  los  que  no
las  tuvieren.

Titulo  VII.  De  la  Reforma  de  la  Constitueiön.

Art.  99.  La  Asamblea,  con  las  dos  terceras  partes  de  sus  votos,  podr&amp;amp;  acordar
la  reforma  de  la  Constituciön,  sefialando  al  efecto  el  articulo  ö  articulos  que  hayan
de  alterarse.

Art.  100.  Decretada  la  reforma,  el  Poder  Ejecutivo  convocar&amp;amp;  una  Asamblea
Constituyente,  que  debe  estar  instalada  dentro  de  los  tres  meses  siguientes.  En  la
convocatoria  se  insertar&amp;amp;  la  resoluciön  de  que  habla  el  articulo  que  precede.

Art.  101.  La  Asamblea  se  compondrä&amp;amp;  de  un  representante  por  cada  quince
mil  habitantes,  debiendo  reunir  las  calidades  requeridas  para  ser  Diputado.

Art.  102.  La  Asamblea  ordinaria,  desde  que  declare  que  debe  reformarse  la
Constituciön,  cerrar&amp;amp;  sus  sesiones  declarändose  disuelta.

Art.  103.  Verificada  la  reforma  se  convocarä  &amp;amp;  elecciones  de  Diputados  para
la  Legislatura  ordinaria.

Art.  104.  Esta  constituciöon  no  perderä&amp;amp;  su  fuerza  y  vigor,  aun  cuando  por
alguna  rebeliön  se  interrumpa  su  observancia.

Art.105.  Quedan  sin  nigün  valor  ni  efecto  las  reformas  &amp;amp;  la  Constituciön,
decretadas  el  veintitr&amp;amp;s  de  Octubre  de  mil  ochocientos  ochenta  y  cinco.
        <pb n="1191" />
        IV.  Amerika.  1185  184.  Haiti.

Disposiciones  Transitorias.
(5.  November  1887.)

Art.  1.  Las  presentes  reformas  &amp;amp;  la  Ley  Constitutiva  comenzarän  &amp;amp;  regir  desde  la  fecha
de  su  promulgaciön,  fecha  en  que,  &amp;amp;  la  vez,  terminarä  la  suspensiön  del  rögimen  constitucional.

Art.  2.  Se  faculta  al  Ejecutivo  para  ejercer  las  atribuciones  &amp;amp;  que  se  contrae  el  articulo  8
de  esta  ley  (con  excepciön  de  las  comprendidas  en  los  incisos  4,  9,  y  13),  hasta  el  dia  en  que  se
instale  la  Asamblea  Legislativa,  &amp;amp;  quien  darä  cuenta  de  los  actos  que  en  uso  de  tales  atribuciones
hubiere  practicado.

Art.  3.  Lo  dispuesto  en  el  articulo  5  de  la  Constituciön,  no  obsta  para  que  se  concluyan
los  tratados  que  hoy  esten  pendientes  y  que  se  hubiesen  ajustado  bajo  el  imperio  de  las  reformas
hechas  en  Octubre  de  mil  ochocientos  ochenta  y  einco.

Art.  4.  La  suspensiön  del  r&amp;amp;gimen  constitucional  decretada  el  veintiseis  de  Junio  del  corriente
  afo.  no  ha  interrumpido  el  periodo  presidencial  del  Sefior  General  Don  Manuel  Lisandro
Barrillas,  debiendo  en  consecuencia,  terminar  dicho  periodo  presidencial,  de  conformidad  con  lo
dispuesto  en  estas  reformas,  el  quince  de  Marzo  de  mil  ochocientos  noventa  y  dos.

Art.5.  Queda  facultado  el  Ejecutivo  para  convocar  &amp;amp;  los  pueblos  &amp;amp;  elecciones  de  Diputados
  &amp;amp;  la  Asamblea  Legislativa,  y  de  Presidente,  Magistrados  y  Fiscales  de  los  Tribunales  de
Justicia  para  el  periodo  constitucional  que  comenzar&amp;amp;  el  quince  de  Marzo  de  mil  ochocientos
ochenta  y  ocho,  pudiendo  emitir  las  leyes  electorales  que  corresponden.

Art.  6.  La  Asamblea  Constituyente,  antes  de  clausurar  sus  sesionee,  nombrarä  las  dos
personas  que  deben  desempefiar  el  cargo  de  Designado,  hasta  que  la  pröxima  Legislatura  elija
las  que  correponden,  en  uso  de  la  atribuciön  conferida  en  el  inciso  4  del  articulo  7  del  presente
Decreto.

184.  Haiti.
Constitution  vom  9.  Oktober  1889.

Le  peuple  haitien  proclame  la  prösente  Constitution  pour  consacrer  ses  droits,  Bes
garanties  civiles  et  politiques,  sa  souverainet6  et  son  indöpendance  nationales.

Titre  Premier.
Chapitre  I  Du  territoire  de  la  Röpubligue.

Art.  1.  La  Republique  d’Haiti  est  une  et  indivisible,  essentiellement  libre,
souveraine,  et  ind&amp;amp;pendante.

Son  territoire  et  les  iles  qui  en  d&amp;amp;pendent  sont  inviolables  et  ne  peuvent  ötre
alienes  par  aucun  ou  aucune  convention.

Ces  iles  adjacentes  sont:  La  Tortue,  la  Gonave,  l’ile  &amp;amp;  Vaches,  les  Cayemittes,
la  Navase,  la  Grande  Caye,  et  toutes  autres  qui  se  trouvent  plac6es  dans  le  rayon  des
limites  consacrees  par  le  Droit  des  gens.

Art.  2.  Le  territoire  de  la  R&amp;amp;publique  est  divis6  en  De&amp;amp;partementes.

Chaque  Departement  est  subdivise  en  arrondissements,  et  chaque  arrondissement
en  communes.

Le  nombre  et  les  limites  de  ces  divisions  et  subdivisions  sont  determines  par  la  loi.

Titre  Second.
Chapitre  I.  Des  haitiens  et  de  leurs  droits.
Art.  3.  Sont  Haitiens:
1.  Tout  individu  nd  en  Haiti,  ou  ailleurs,  de  pere  haitien.
149
        <pb n="1192" />
        IV.  Amerika.  1186  184.  Haiti.

2.  Tout  individu  n&amp;amp;  €galement  en  Haiti,  ou  ailleurs,  de  mere  haitienne,  sans
ötre  reconnu  par  son  pere.

3.  Tout  individu  ne  en  Haiti,  de  pere  &amp;amp;tranger,  ou,  s’il  n’est  pas  reconnu  par
son  pere,  de  mere  etrangere,  pourvu  qu’il  descende  de  la  race  africaine.

4.  Tous  ceux  qui  jusqu’&amp;amp;  ce  jour  ont  &amp;amp;t&amp;amp;  reconnus  comme  haitiens.

Art.  4.  Tout  ötranger  est  habile  &amp;amp;  devenir  haitien  suivant  les  rögles  &amp;amp;tablies
par  la  loi.

Art.  5.  L’etrangere  mariee  &amp;amp;  un  haitien  suit  la  condition  de  son  mari.

La  femme  haitienne  mariee  &amp;amp;  un  &amp;amp;tranger  perd  sa  qualit&amp;amp;  d’haitienne.

En  cas  de  dissolution  du  mariage,  elle  pourra  recouvrer  sa  qualit&amp;amp;  d’haitienne,
en  remplissant  les  formalites  voulues  par  la  loi.

L’haitienne  qui  aura  perdu  sa  qualit&amp;amp;  par  le  fait  de  son  mariage  avec  l’ötranger,
ne  pourra  posseder  ni  acquerir  d’immeubles  en  Haiti,  &amp;amp;  quelque  titre  que  ce  soit.

Une  loi  reglera  le  mode  d’expropriation  des  immeubles  qu’elle  possedait  avant
son  mariage.

Art.  6.  Nul,  s’il  n’est  haitien,  ne  peut  ötre  proprietaire  de  biens  fonciers  en
Haiti,  &amp;amp;  quelque  titre  que  ce  soit,  ni  acquerir  aucun  immeuble.

Art.  7.  Tout  haitien  qui  se  fait  naturaliser  &amp;amp;tranger  en  duo  forme,  ne  pourra
revenir  dans  le  pays  qu’apres  cing  ann&amp;amp;es;  et  s’il  veut  redevenir  haitien,  il  sera  tenu
de  remplir  toutes  les  conditions  et  formalit&amp;amp;s  imposdes  &amp;amp;  l’&amp;amp;tranger  par  la  loi.

Chapitre  Il.  Des  droits  civils  et  politiques.

Art.  8.  La  r&amp;amp;union  des  droits  civils  et  politiques  constitue  la  qualit&amp;amp;  de
citoyen.

L’exercice  des  droits  civils  ind&amp;amp;pendants  des  droits  politiques,  est  rögl6  par  la  loi.

Art.  9.  Tout  citoyen  äg&amp;amp;  de  vingt-et-un  ans  accomplis  exerce  les  droits  politiques,
  s’il  reunit  d’ailleurs  les  autres  conditions  determindes  par  la  Constitution.

Les  haitiens  naturalises  ne  sont  admis  &amp;amp;  cet  exercice  qu’apres  cing  annees  de
residence  dans  la  Republique.

Art.  10.  La  qualit&amp;amp;  de  citoyen  d’Haiti  se  perd:

1.  Par  la  naturalisation  acquise  en  pays  €tranger.

2.  Par  l’abandon  de  la  patrie  au  moment  d’un  danger  imminent.

3.  Par  l’acceptation  non  autorisee  de  fonctions  publiques,  ou  de  pension,  confere&amp;amp;es
  par  un  gouvernement  &amp;amp;tranger.

4.  Par  tous  services  rendus  aux  ennemis  de  la  R&amp;amp;publique,  ou  par  transactions
faites  avec  eux.

6.  Par  la  condamnation  contradictoire  et  definitive  &amp;amp;  des  peines  perpetuelles
&amp;amp;  la  fois  afflictives  et  infamantes.

Art.  11.  L’exercice  des  droits  politiques  est  suspendu:

1.  Par  l’&amp;amp;tat  de  banqueroutier  simple  on  frauduleux.

2.  Par  l’6tat  d’interdiction  judiciaire,  d’accusation,  ou  de  contumace.

3.  Par  suite  de  condamnation  judiciaire  emportant  la  suspension  des  droits
civils.
        <pb n="1193" />
        IV.  Amerika.  1187  184.  Haitı.

4.  Par  suite  d’un  jugement  constatant  le  refus  de  service  de  la  garde  nationale
et  celui  de  faire  partie  du  jury.

La  suspension  cesse  avec  les  causes  qui  y  ont  donne  lieu.

Art.  12.  La  loi  regle  les  cas  oü  l’on  peut  recouvrer  la  qualit6  de  citoyen,  le
mode  et  les  conditions  &amp;amp;  remplir  &amp;amp;  cet  effet.

Chapitre  IIl  Du  droit  public.

Art.  13.  Les  haitiens  sont  &amp;amp;gaux  devant  la  loi.  Ils  sont  tous  &amp;amp;galement  admissibles
  aux  emplois  civils  et  militaires  sans  autre  motif  de  preförence  que  le  me6rite
personnel,  ou  les  services  rendus  au  pays.

Une  loi  reglera  les  conditions  d’admissibilite.

Art.  14.  La  libert&amp;amp;  individuelle  est  garantie.  Nul  ne  peut  ötre  detenu  que
sous  la  pr&amp;amp;vention  d’un  fait  puni  par  la  loi,  et  sur  le  mandat  d’un  fonctionnaire  l&amp;amp;galement
  competent.  Pourque  ce  mandat  puisse  ötre  execut&amp;amp;,  il  faut:

1.  Qu’il  exprime  formellement  le  motif  de  la  detention  et  la  disposition  de  loi
qui  punit  le  fait  impute.

2.  Qu’il  soit  notifie  et  qu’il  en  soit  laisse  copie  &amp;amp;  la  personne  dötenue  au  moment
de  l’ex6cution.

Hors  le  cas  de  flagrant  delit,  l’arrestation  est  soumise  aux  formes  et  conditions
ci-dessus.

Toute  arrestation  ou  detention  faites  contrairement  &amp;amp;  cette  disposition,  toute
violence  ou  rigueur  employee  dans  l’ex6cution  d’un  mandat,  sont  des  actes  arbitraires
contre  lesquels  les  parties  l&amp;amp;sees  peuvent,  sans  autorisation  pr&amp;amp;alable,  se  pourvoir
devant  les  tribunaux  comp&amp;amp;tents,  en  poursuivant  soit  les  auteurs,  soit  les  ex6douteurs.

Art.  15.  Nul  ne  peut  ötre  distrait  des  juges  que  la  Constitution  ou  la  loi  lui
assigne.

Art.  16.  Aucune  visite  domicilire,  aucune  saisie  de  papiers,  ne  peut  avoir
lieu  qu’en  vertu  de  la  loi  et  dans  les  formes  qu’elle  prescrit.

Art.  17.  Aucune  loi  ne  peut  avoir  d’effet  rötroactif.

La  loi  retroagit  ‘toutes  les  fois  qu’elle  ravit  des  droits  acquis.

Art.  18.  Nulle  peine  ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  que  par  la  loi,  ni  appliqu6e  que  dans
les  cas  qu’elle  determine.

Art.  19.  La  propriet&amp;amp;  est  inviolable  et  sacre6e.

Des  concessions  et  ventes  legal&amp;amp;ment  faites  par  l’Etat  demeurent  irrövocables.

Nul  ne  peut  ötre  priv6  de  sa  propriet&amp;amp;  que  pour  cause  d’utilit6  publique,  dans
les  cas  et  de  la  maniere  &amp;amp;tablis  par  la  loi,  et  moyennant  une  juste  et  pr&amp;amp;ealable  indemnit£.

La  confiscation  des  biens  en  matiere  politique  ne  peut  ötre  6&amp;amp;tablie.

Art.  20.  La  peine  de  mort  est  abolie  en  matiere  politique.  La  loi  determinera
la  peine  par  laquelle  elle  doit  ötre  remplacee.

Art.  21.  Chacun  a  le  droit  d’exprimer  ses  opinions  en  toutes  matiöres,  d’&amp;amp;crire,
d’imprimer  et  de  publier  ses  pense6es.

Les  &amp;amp;crits  ne  peuvent  ötre  soumis  &amp;amp;  aucune  censure  pre6alable.

Les  abus  de  ce  droit  sont  definis  et  r&amp;amp;pr'mes  par  la  loi,  sans  qu’il  puisse  ötre
port&amp;amp;  atteinte  &amp;amp;  la  libert&amp;amp;  de  la  presse.

149®
        <pb n="1194" />
        IV.  Amerika.  1188  184.  Haiti.

Art.  22.  Tous  les  cultes  sont  &amp;amp;galement  libres.

Chacun  a  le  droit  de  professer  sa  religion  et  d’exercer  librement  son  culte,
pourvu  qu’il  ne  trouble  pas  l’ordre  public.

Art.  23.  Le  Gouvernement  determine  la  circonscription  territoriale  des  pa-Toisses
  que  desservent  les  ministres  de  la  religion  catholique,  apostolique  et  romaine.

Art.  24.  L’enseignement  est  libre.

L’instruction  primaire  est  obligatoire.

L’instruction  est  gratuite  &amp;amp;  tous  les  degr&amp;amp;s.

La  libert&amp;amp;  d’enseignement  s’exerce  conforme&amp;amp;ment  &amp;amp;  la  loi  et  sous  la  haute  surveillance
  de  L’Etat.

Art.  25.  Le  jury  est  &amp;amp;tabli  en  matiere  criminelle  et  pour  delits  politiques  et
de  la  presse.

Neanmoins,  en  cas  d’etat  de  siege  l&amp;amp;galement  declare,  les  crimes  et  delite  contre
la  süret&amp;amp;  interieure  et  ext£rieure  de  l’Etat,  et  en  general  tous  les  delits  politiques
commis  par  la  voie  de  la  presse  ou  autrement,  seront  jug&amp;amp;s  par  les  tribunaux  criminels
ou  correctionnels  competents  sans  assistance  du  jury.

Art.  26.  Les  haitiens  ont  le  droit  de  s’assembler  paisiblement  et  sans  armes,
m&amp;amp;me  pour  8’occuper  d’objets  politiques,  en  se  conformant  aux  lois  qui  peuvent  regir
l’exercice  de  ce  droit,  sans  n&amp;amp;anmoins  le  soumettre  &amp;amp;  autorisation  pre&amp;amp;alable.

Cette  disposition  ne  s’applique  point  aux  rassemblements  dans  les  lieux  publics,
lesquels  restent  entierement  soumis  aux  lois  de  police.

Art.  27.  Les  haitiens  ont  le  droit  de  s’associer;  ce  droit  ne  peut  &amp;amp;tre  soumis
&amp;amp;  aucune  mesure  pr6ventive.

Art.  28.  Le  droit  de  petition  est  exerc6  personnellement  par  un  ou  plusieurs
individus,  jamais  au  nom  d’un  corps.

Les  petitions  peuvent  ötre  adressees,  soit  au  Pouvoir  Le£gislatif,  soit  &amp;amp;  chacune
des  deux  Chambres  Legislatives.

Art.  29.  Le  secret  des  lettres  est  inviolable.

La  loi  determine  quels  sont  les  agents  responsables  de  la  violation  des  lettres
confiees  &amp;amp;  la  poste.

Art.  30.  L’emploi  des  langues  usitees  en  Haiti  est  facultatif;  il  ne  peut  ötre
rögl&amp;amp;  que  par  la  loi  et  seulement  pour  l’autorit&amp;amp;  publique  et  pour  les  affaires  judiciaires.

Art.  31.  Nulle  autorisation  pr&amp;amp;alable  n’est  n&amp;amp;öcessaire  pour  exercer  des  poursuites
contre  les  fonctionnaires  publics  pour  faits  de  leur  administration,  sauf  ce  qui  est
statue  &amp;amp;  l’egard  des  Secretaires  d’Etat.

Art.  32.  La  loi  ne  peut  ajouter  ni  deroger  &amp;amp;  la  Constitution.

'La  lettre  de  la  Constitution  doit  toujours  pr6valoir.

Titre  Troisiöme.
Chapitre  I.  Dela  Souverainet&amp;amp;  Nationale  et  des  Pouvoirs
Auxquels  L’Exercice  en  est  del&amp;amp;gue.
Art.  33.  La  souverainet&amp;amp;  nationale  r&amp;amp;side  dans  l’universalit€  des  citoyens.
Art.  34.  L’exercice  de  cette  souverainet6  est  delegus  &amp;amp;  trois  pouvoirs.
        <pb n="1195" />
        IV.  Amerika.  1189  184.  Haiti.

Ces  pouvoirs  sont:  le  Pouvoir  Legislatif,  le  Pouvoir  Executif  et  le  Pouvoir
Judiciaire.

Ils  forment  le  Gouvernement  de  la  R£publique,  lequel  est  essentiellement
democratique  et  representatif.

Art.  35.  Chaque  Pouvoir  est  ind&amp;amp;pendant  des  deux  autres  dans  ses  attributions,
qu’il  exerce  separement.  Aucun  d’eux  ne  peut  les  deleguer,  ni  sortir  des  limites  qui
lui  sont  fixees.

La  responsabilit&amp;amp;  est  attach&amp;amp;e  A  chacun  des  actes  des  trois  pouvoirs.

Art.  36.  La  puissance  legislative  est  exerc6e  par  deux  Chambres  representatives:


Une  Chambre  des  Communes  et  un  Senat  qui  forment  le  Corps  Le£gislatif.

Art.  37.  Les  deux  Chambres  se  r&amp;amp;unissent  en  Assembl&amp;amp;e  Nationale  dans  les
cas  prevus  par  la  Constitution.

Les  pouvoirs  de  l’Assembl&amp;amp;e  Nationale  sont  limites  et  ne  peuvent  s’ötendre
&amp;amp;  d’autres  objets  qu’&amp;amp;  ceux  qui  lui  sont  specialement  attribues  par  la  Constitution.

Art.  38.  La  puissance  ex&amp;amp;cutive  est  delegu&amp;amp;e  &amp;amp;  un  citoyen  qui  prend  le  titre
de  President  de  la  Republique  d’Haiti,  et  ne  peut  recevoir  aucune  autre  qualification.

Art.  39.  La  puissance  judiciaire  est  exerc&amp;amp;e  par  un  Tribunal  de  Cassation,
des  Tribunaux  d’Appel,  des  Tribunaux  Civils,  de  Commerce  et  de  Paix.

Art.  40.  La  responsabilite  individuelle  est  formellement  attach6e  &amp;amp;  toutes  les
fonctions  publiques.

Une  loi  reglera  le  mode  &amp;amp;  suivre  dans  le  cas  de  poursuites  contre  les  fonctionnaires
publics  pour  fait  de  leur  administration.

Chapitre  I.  Du  Pouvoir  Leögislatif.

Section  I.  De  la  Chambre  des  Communes.

Art.  41.  La  Chambre  des  Communes  se  compose  des  Repr&amp;amp;sentants  du  peuple
dont  l’election  se  fait  directement  par  les  assembl&amp;amp;es  primaires  de  chaque  Commune,
suivant  le  mode  &amp;amp;tabli  par  la  loi.

Art.  42.  Le  nombre  des  Representants  sera  fix&amp;amp;  en  raison  de  la  population
de  chaque  Commune.

Jusqu’&amp;amp;  ce  que  l’etat  de  la  population  soit  6tabli  et  que  la  loi  ait  fix&amp;amp;  le  nombre
des  citoyens  que  doit  repr&amp;amp;senter  chaque  Deput&amp;amp;  &amp;amp;  la  Chambre  des  Communes,  il
y  aura  trois  Repr&amp;amp;sentants  pour  la  Capitale,  deux  pour  chaque  cheflieu  de  departement,
deux  pour  chacune  des  villes  de  Jacmel,  de  Jer6mie  et  de  Saint  Marc,  et  un  pour
chacune  des  autres  Communes,.

Art.  43.  Pour  ötre  Representant  du  peuple,  il  faut:

1.  Etre  äg&amp;amp;  de  vingt-cing  ans  accomplis.

2.  Jouir  des  droits  civils  et  politiques.

3.  Etre  proprietaire  d’immeuble  en  Haiti,  ou  exercer  une  industrie  ou  une
profession.

Art.  44.  Les  Representants  du  peuple  sont  &amp;amp;lus  pour  trois  ans.  Ils  sont
indefiniment  reeligibles.
        <pb n="1196" />
        IV.  Amerika.  1190  184.  Haiti

Le  renouvellement  de  la  Chambre  des  Communes  se  fait  intögralement.

Art.  45.  En  cas  de  mort,  demission,  ou  decheance  d’un  Representant  du
peuple,  l’Assemblee  primaire  pourvoit  &amp;amp;  son  remplacement  pour  le  temps  seulemet
qui  reste  &amp;amp;  courrir.

Art.  46.  Pendant  la  durde  de  la  session  legislative  chaque  Reprisentant  dı
peuple  regoit  du  Tresor  Public  une  indemnit6  de  trois  conts  piastres  fortes  par  mus

Art.  47.  Les  fonctions  de  Representant  du  peuple  sont  incompatibles  art
toutes  autres  fonctions  r&amp;amp;tribudes  par  l’Etat.

Section  II.  Du  Senat.

Art.  48.  Le  S6nat  se  compose  de  trente-neuf  membres.  Leurs  fonctions  dutent
BiX  Aanß.

Art.  49.  Les  Senateurs  sont  &amp;amp;lus  par  la  Chambre  des  Communes,  sur  deut
listes  de  candidate,  l’une  presentee  par  les  assembldes  &amp;amp;lectorales  röunies  dans  ie
chefs-lieux  de  chaque  arrondissement,  &amp;amp;  l’&amp;amp;poque  determinee  par  la  loi;  et  laut
par  le  Pouvoir  Executif  &amp;amp;  la  session  oü  doit  avoir  lieu  le  renouvellement  decrete  par
Varticle  51.

Le  nombre  constitutionnel  de  Senateurs  qui  doit  representer  chaque  departemen!
de  la  Re&amp;amp;publique  sera  tir6  exclusivement  des  listes  presentees  par  les  collöges  &amp;amp;lectoraut
et  le  Pouvoir  Executif  pour  ce  departement.

Les  Senateurs  seront  ainsi  &amp;amp;lus:  Onze  pour  le  d&amp;amp;partement  de  l’Ouest,  neuf  pur
le  döpartement  du  Nord,  neuf  pour  le  departement  du  Sud,  six  pour  le  departemen!
de  l’Artibonite,  et  quatre  pour  le  d&amp;amp;partement  du  Nord-Ouest.

Le  Senateur  sortant  d’un  departement  ne  pourra  ötre  remplace  que  par  u
citoyen  du  möme  departement.

Art.  50.  Pour  ötre  &amp;amp;lu  Senateur,  il  faut:

1.  Etre  äg&amp;amp;  de  trente  ans  accomplis.

2.  Jouir  des  droits  civils  et  politiques.

3.  Etre  proprietaire  d’immeuble  en  Haiti,  ou  exercer  une  industrie  ou  u
profession.

Art.  51.  Le  Senat  se  renouvelle  par  tiers  tous  les  deux  ans.

En  consequence,  il  se  divise  par  la  voie  du  sort  en  trois  söries  de  treize  Senateun:
ceux  de  la  premiere  serie  sortent  apres  deux  ans,  ceux  de  la  seconde  apres  quatrt  al
et  ceux  de  la  troisiöme  apres  six  ans,  de  sorte  qu’&amp;amp;  chaque  p£riode  de  deux  ans  il  #2
proo6ds  &amp;amp;  l’election  de  treize  Senateurs.

Art.  652.  Les  Senateurs  sont  indefiniment  reeligibles.

Art.  53.  En  cas  de  mort,  d&amp;amp;mission  ou  d&amp;amp;ch&amp;amp;ance  d’un  Sönatenr,  la  Chantr
des  Communes  pourvoit  &amp;amp;  son  remplacement  pour  le  temps  seuloment  qui  reste  dc0U

L’slection  a  lieu  sur  les  dernieres  listes  de  candidats  fournies  par  le  Pu
Executif  et  par  les  Assemblees  &amp;amp;lectorales.

Art.  54.  Le  Sönat  ne  peut  s’assembler  hors  du  temps  de  la  session  du  (UF
Leögislatif,  sauf  les  cas  pr&amp;amp;vus  dans  les  articles  63  et  64.

Art.  55.  Les  fonctions  de  S6nateur  sont  incompatibles  avec  toutes  su
fonctions  publiques  r&amp;amp;tribudes  par  l’Etat.
        <pb n="1197" />
        IV.  Amerika.  1191  184.  Halti.

Art.  56.  Lorsque  le  Senat  s’ajourne,  il  laisse  un  comit&amp;amp;  permanent.

Ce  comite  sera  compos&amp;amp;  de  sept  Senateurs  et  ne  pourra  prendre  aucun  arröt6
que  pour  la  convocation  de  l’Assemblee  Nationale  dans  le  cas  determine  par  l’article  64.

Art.  57.  Chaque  Senateur  regoit  du  Tresor  Public  une  indemnit&amp;amp;  de  cent
cinquante  piastres  fortes  par  mois.

Section  III.  De  l’Assemblee  Nationale.

Art.  58.  A  l’ouverture  et  &amp;amp;  la  clöture  de  chaque  session  annuelle,  la  Chambre
des  Communes  et  le  Senat  se  r&amp;amp;uniront  en  Assemblee  Nationale.

Art.  59.  Le  President  du  Senat  preside  l’Assembl&amp;amp;e  Nationale,  le  President
de  la  Chambre  des  Communes  en  est  le  vice-president,  les  secr6taires  du  Senat  et  de
la  chambre  des  Communes  sont  les  secretaires  de  l’Assemblde  Nationale.

Art.  60.  Les  attributions  de  l!’Assembl&amp;amp;e  Nationale  sont:

1.  D’elire  le  President  de  la  Re&amp;amp;publique  et  de  recevoir  de  lui  le  serment  constitutionnel.


2.  De  declarer  la  guerre  sur  le  rapport  du  Pouvoir  Ex6cutif,  et  de  statuer  sur
tous  les  cas  y  relatifs.

3.  D’approuver  ou  de  rejeter  les  traites  de  paix.

4.  De  reviser  la  Constitution  lorsqu’il  y  a  lieu  de  le  faire,

Section  IV.  De  l’exercice  de  la  puissance  legislative.

Art.  61.  Le  siege  du  Corps  Legislatif  est  fix&amp;amp;  dans  la  Capitale  de  la  R&amp;amp;publique,
ou  ailleurs,  suivant  les  circonstances  politiques.

Chaque  Chambre  a  son  local  particulier,  sauf  le  cas  de  la  r&amp;amp;union  des  deux
Chambres  en  Assemblee  Nationale.

Art.  62.  Le  Corps  Legislatif  s’assemble  de  plein  droit  chaque  ann&amp;amp;e,  le  premier
lundi  d’avril.  La  session  est  de  trois  mois.  En  cas  de  necessite,  elle  peut  ötre  prolong6e
jusqu’&amp;amp;  quatre,  soit  par  le  Corps  Legielatif,  soit  par  le  Pouvoir  Executif.

Art.  63.  Dans  l’intervalle  des  sessions  et  en  cas  d’urgence,  le  Pouvoir  Executif
peut  convoquer  les  Chambres  ou  l’Assemblde  Nationale  &amp;amp;  l’extraordinaire.

Il  leur  rend  compte  alors  de  cette  mesure  par  un  message.

Art.  64.  Eincas  de  vacance  de  l’office  de  President  de  la  R&amp;amp;publique,  l’Assemblee
Nationale  est  tenue  de  se  reunir  dans  les  dix  jours  au  plus  tard,  avec  ou  sang  convocation
  du  comit&amp;amp;  permanent  du  Senat.

Art.  65.  Les  membres  du  Corps  Legislatif  repr&amp;amp;esentent  la  nation  entiere,.

Art.  66.  Chaque  Chambre  verifie  les  pouvoirs  de  ses  membres,  et  juge  les
contestations  qui  s’6levent  &amp;amp;  ce  sujet.

Art.  67.  Les  membres  de  chaque  Chambre  prötent  individuellement  le  serment
de  maintenir  les  droits  du  peuple  et  d’ötre  fideles  &amp;amp;  la  Constitution.

Art.  68.  Les  seances  des  Chambres  et  de  l!’Assemblee  Nationale  sont  publiques.
Neanmoins,  chaque  Assemblee  se  forme  en  comit&amp;amp;  secret  sur  la  demande  de  cing  membres.

L’Assembl&amp;amp;e  decide  ensuite,  &amp;amp;  la  majorit&amp;amp;e  absolue,  si  la  seance  doit  ötre  reprise
en  public  sur  le  möme  sujet.

Art.  69.  Le  pouvoir  legislatif  fait  des  lois  sur  les  objets  d’interet  public.

L’initiative  appartient  &amp;amp;  chacune  des  deux  Chambres  et  au  Pouvoir  Ex6cutif.
        <pb n="1198" />
        IV.  Amerika.  1192  184.  Haiti.

Neanmoins,  les  lois  budgetaires,  celles  concernant  l’assiette,  la  quotit&amp;amp;  et  le
mode  de  perception  des  impöts  et  contributions,  celles  ayant  pour  objet  de  cr6er  des
recettes  ou  d’augmenter  les  depenses  de  l’Etat,  doivent  ötre  d’abord  vot6es  par  la
Chambre  des  Communes.

Art.  70.  L’interpretation  des  lois  par  voie  d’autorit&amp;amp;  n’appartient  qu’au  Pouvoir
Legislatif;  elle  est  donnde  dans  la  forme  d’une  loi.

Art.  71.  Aucune  des  deux  Chambres  ne  peut  prendre  de  resolution  qu’autant
que  les  deux  tiers  de  ses  membres  fixes  par  les  articles  42  et  48  se  trouvent  reunis.

S’il  arrive  que  dans  les  &amp;amp;lections  generales  pour  la  formation  de  la  Chambre,
le  resultat  des  urnes  ne  donne  pas  un  nombre  suffisant  pour  les  deux  tiers  legaux,
l’Executif  est  tenu  d’ordonner  immeödiatement  la  reprise  des  &amp;amp;elections  dans  les  Communes
non  repr&amp;amp;sent£&amp;amp;es.  j

Art.  72.  Toute  resolution  n’est  prise  qu’&amp;amp;  la  majorite  absolue  des  suffrages,
sauf  les  cas  pr&amp;amp;vus  par  la  Constitution.

Art.  73.  Les  votes  sont  &amp;amp;mis  par  assis  et  leve.

En  cas  de  doute,  il  se  fait  un  appel  nominal,  et  les  votes  sont  alors  donnes  par
oui,  ou  par  non.

Art.  74.  Chaque  Chambre  a  le  droit  d’enquöte  sur  les  questions  dont  elle
est  saisie.

Art.  756.  Un  projet  de  loi  ne  peut  ötre  adopt&amp;amp;  par  l’une  des  deux  Chambres
qu’apres  avoir  6t6  vot6  article  par  article.

Art.  76.  Chaque  Chambre  a  le  droit  d’amender  et  de  diviser  les  articles  et
amendements  propos6s.

Tout  amendement  vot&amp;amp;  par  une  Chambre  ne  peut  faire  partie  des  articles  de
la  loi  qu’autant  qu’il  aura  &amp;amp;t&amp;amp;  vot6  par  l’autre  Chambre.

Les  organes  du  Pouvoir  Ex6cutif  ont  la  facult&amp;amp;  de  proposer  des  amendements
aux  projets  de  loi  qui  se  discutent  möme  en  vertu  de  l’initiative  des  Chambres;  ils
ont  aussi  la  facult&amp;amp;  de  retirer  de  la  discussion  tout  projet  de  loi  pr&amp;amp;sent6  par  le  Pouvoir
Executif  tant  que  ce  projet  n’a  pas  &amp;amp;t&amp;amp;  definitivement  adopte  par  les  deux  Chambres.

La  möme  faculte  appartient  &amp;amp;  tout  membre  de  l’une  ou  de  l’autre  Chambre
qui  a  propos6  un  projet  de  loi,  tant  que  ce  projet  n’a  pas  6t6  vot6  par  la  Chambre
dont  l’auteur  du  projet  fait  partie.

Art.  77.  Toute  loi  admise  par  les  deux  Chambres  est  immödiatement  adressee
au  Pouvoir  Exe6cutif,  qui,  avant  de  la  promulguer,  a  le  droit  d’y  faire  des  objections.

Dans  ce  cas,  il  renvoie  la  loi  &amp;amp;  la  Chambre  on  elle  a  6t&amp;amp;  primitivement  votee,
avec  ses  objections.  Si  elles  sont  admises,  la  loi  est  amend&amp;amp;e  par  les  deux  Chambres;
si  elles  sont  rejetees,  la  loi  est  de  nouveau  adressee  au  Pouvoir  Ex&amp;amp;cutif  pour  &amp;amp;tre
promulgu6e.

Le  rejet  des  objections  est  vot&amp;amp;  aux  deux  tiers  des  voix  et  au  scrutin  secret;
si  ces  deux  tiere  ne  se  reunissent  pas  pour  amener  ce  rejet,  les  objections  sont  accepte&amp;amp;es.

Art.  78.  Le  droit  d’objection  doit  ötre  exerc&amp;amp;  dans  les  delais  suivants,  savoir:

1.  Dans  les  trois  jours  pour  les  lois  d’urgence,  sans  que,  en  aucun  cas,  l’objection
puisse  porter  sur  l’urgence.
        <pb n="1199" />
        IV.  Amerika.  1193  184.  Haiti.

2.  Dans  les  huit  jours  pour  les  autres  lois,  le  dimanche  excepte.  Toutefois,  si
la  session  est  close  avant  l’expiration  de  ce  dernier  delai,  la  loi  demeure  ajournee.

Art.  79.  Si,  dans  les  delais  prescrits  par  l’article  pr&amp;amp;c&amp;amp;dent,  le  Pouvoir  Executif
ne  fait  aucune  objection,  la  loi  est  imme&amp;amp;diatement  promulguee.

Art.  80.  Un  projet  de  loi  rejete  par  l’une  des  deux  Chambres  ne  peut  ötre
reproduit  dans  la  möme  session.

Art.  81.  Les  lois  et  autres  actes  du  Corps  Legislatif  sont  rendus  officiels  par
la  voie  du  „Moniteur“  et  inseres  dans  un  bulletin  imprime  et  numerote,  ayant  pour
titre  „‚Bulletin  des  lois‘“.

Art.  82.  La  loi  prend  date  du  jour  on  elle  a  &amp;amp;t&amp;amp;  definitivement  adoptee  par
les  deux  Chambres;  mais  elle  ne  devient  obligatoire  qu’apres  la  promulgation  qui
en  est  faite,  conforme&amp;amp;ment  &amp;amp;  la  loi.

Art.  83.  Les  Chambres  correspondent  avec  le  Pouvoir  Ex6cutif  pour  tout
ce  qui  interesse  l’administration  des  affaires  publiques.

Elles  correspondent  &amp;amp;galement  entre  elles,  dans  les  cas  prövus  par  la  Constitution.

Art.  84.  Nul  ne  peut  en  personne  presenter  des  petitions  aux  Chambres.

Chaque  Chambre  a  le  droit  d’envoyer  aux  Secretaires  d’Etat  les  petitions  qui
lui  sont  adress6es.  Les  Secretaires  d’Etat  sont  tenus  de  donner  des  explications  sur
leur  contenu,  chaque  fois  que  la  Chambre  l’exige.

Art.  85.  Les  membres  du  Corps  Legislatif  sont  inviolables  du  jour  de  leur
election  jusqu’&amp;amp;  l’expiration  de  leur  mandat.

Ils  ne  peuvent  ötre  exclus  de  la  Chambre  dont  ils  forment  partie,  ni  ötre  en
aucun  temps  poursuivis  et  attaques  pour  les  opinions  et  votes  &amp;amp;mis  par  eux,  soit  dans
l’exercice  de  leurs  fonctions,  soit  &amp;amp;  l’occasion  de  cet  exercice.

Art.  86.  Aucune  contrainte  par  corps  ne  peut  ötre  exerc&amp;amp;e  contre  un  membre
du  Corps  Legislatif  pendant  la  dur&amp;amp;e  de  son  mandat.

Art.  87.  Nul  membre  du  Corps  Legislatif  ne  peut  ötre  poursuivi,  ni  arröte,
en  mati6re  criminelle,  correctionnelle,  de  police,  möme  pour  delit  politique,  durant
son  mandat,  qu’apres  l’autorisation  de  la  Chambre  &amp;amp;  laquelle  il  appartient,  sauf  le
cas  de  flagrant  delit  et  lorsqu’il  s’agit  de  faits  emportant  une  peine  afflictive  et
infamante.

Dans  ce  cas,  il  en  est  refer&amp;amp;  &amp;amp;  la  Chambre  sans  delai  des  l’ouverture  de  la  session
l&amp;amp;gislative.

Art.  883.  En  matiere  criminelle,  tout  membre  du  Corps  Legislatif  est  mis  en
etat  d’accusation  par  la  Chambre  dont  il  fait  partie  et  jug6  par  le  tribunal  criminel
de  son  domicile,  avec  l’assistance  du  jury.

Art.  89.  Chaque  Chambre,  par  son  reglement  fixe  sa  discipline,  et  determine
le  mode  suivant  lequel  elle  exerce  ses  attributions.

Chapitre  II.  Du  Pouvoir  Exe&amp;amp;cutif.
:  Section  I.  Du  President  de  la  Re&amp;amp;publique.
Art.  90.  Le  President  de  la  Republique  est  elu  pour  sept  ans;  il  entre  en  fonction
le  15  mai,  et  il  n’est  reeligible  qu’apres  un  intervalle  de  sept  ans.
150
        <pb n="1200" />
        IV.  Amerika.  1194  184.  Haiti.

Art.  91.  L’election  du  President  d’Haiti  est  faite  par  l’Assemblde  Nationale.
Cette  election  se  fait  au  scrutin  secret  et  &amp;amp;  la  majorit&amp;amp;  des  deux  tiers  des  membres
presents.

Si,  apres  un  premier  tour  de  scrutin,  aucun  des  candidats  n’a  obtenu  le  nombre
de  suffrages  ci-dessus  fixes,  il  est  proc&amp;amp;d6  &amp;amp;  un  second  tour  de  scrutin.

Si,  &amp;amp;  ce  second  tour,  la  majorit6  des  deux  tiers  n’est  pas  obtenue,  l’election  se
concentre  sur  les  trois  candidats  qui  ont  le  plus  de  suffrages.

Si,  apres  trois  jours  de  scrutin,  aucun  des  trois  ne  r&amp;amp;unit  la  majorit€  des  deux
tiers,  il  y  a  ballotage  entre  les  deux  qui  ont  le  plus  de  voix,  et  celui  qui  obtient  la
majorit&amp;amp;  absolue  est  proclam6  President  d’Haiti.

En  cas  d’egalit6  des  suffrages  des  deux  candidate,  le  sort  decide  de  l’election.

Art.  92.  Pour  ötre  elu  President  d’Haiti,  il  faut:

1.  Etre  n&amp;amp;  de  pere  haitien  et  n’avoir  jamais  renonce  &amp;amp;  sa  nationalit£e.

2.  Etre  äg6  de  quarante  ans  accomplis.

3.  Jouir  des  droits  civils  et  politiques.

4.  Etre  proprietaire  d’immeuble  en  Haiti  et  y  avoir  son  domicile.

Art.  93.  En  cas  de  mort,  de  dömission,  ou  de  decheance  du  President,  celui
qui  le  remplace  est  nommö6  pour  sept  ans,  et  ses  fonctions  cessent  toujours  au  quinze
mai,  alore  möme  que  la  septiöme  anne  de  son  exercice  ne  serait  pas  r&amp;amp;volue.

Pendant  la  vacance  le  Pouvoir  Exe&amp;amp;cutif  est  exerc6  par  les  Secrötaires  d’Etat,
reunis  en  Conseil,  et  sous  leur  responsabilite.

Art.  94.  Si  le  President  se  trouve  dans  l’impossibilit6  d’exercer  ses  fonctions,
le  Conseil  des  Secretaires  d’Etat  est:  charge  de  l’autorit6  ex6cutive  tant  que  dure
P’empöchement.

Art.  95.  Avant  d’entrer  en  fonction  le  Prösident  pröte,  devant  l’Assembilse
Nationale,  le  serment  suivant:  „Je  jure,  devant  Dieu  et  devant  la  Nation,  d’observer
et  de  faire  fidölement  observer  la  Constitution  et  les  lois  du  peuple  haitien,  de  respecter
ses  droits,  de  maintenir  l’independance  nationale  et  l’integrite  du  territoire“.

Art.  96.  Le  President  fait  sceller  les  lois  du  sceau  de  la  Republique,  et  les
fait  promulguer  immediatement  apres  leur  r&amp;amp;ception,  aux  termes  de  l’article  189.

Il  fait  &amp;amp;galement  sceller  et  promulguer  les  actes  et  d&amp;amp;crets  de  l’Assemble&amp;amp;e  Nationale.

Art.  97.  Ilest  charge  de  faire  ex6cuter  les  lois,  actes  et  d&amp;amp;crets  du  Corps  Le£gislatif
  et  de  l’Assemblee  Nationale.  Il  fait  tous  röglements  et  arrötes  n&amp;amp;cessaires  &amp;amp;  cet
effet,  sans  pouvoir  jamais  suspendre  ou  interpreter  les  lois,  actes  et  d6crets  eux-mömes,
ni  se  dispenser  de  les  executer.

Art.  98.  Le  President  nomme  et  r&amp;amp;voque  les  Secretaires  d’Etat.

Art.  99.  Il  commande  et  dirige  les  forces  de  terre  et  de  mer.  II  conföre  les
grades  dans  l’arme6e  selon  le  mode  et  les  conditions  d’avancement  £tablis  par  la  loi.

Art.  100.  Il  ne  nomme  aux  emplois  ou  fonctions  publiques  qu’en  vertu  de  la
Constitution  ou  de  la  disposition  expresse  d’une  loi  et  aux  conditions  qu’elle  prescrit.

Art.  101.  Il  fait  les  traites  de  paix,  sauf  la  sanction  de  l’Assembl6e  Nationale.
D  fait  les  traites  d’alliance,  de  neutralit6,  de  commerce,  et  autres  conventions  internationales,
  sauf  la  sanction  du  Corps  Legislatif.
        <pb n="1201" />
        IV.  Amerika.  1195  184.  Haiti.

Art.  102.  Le  President  pourvoit,  d’apres  la  loi,  &amp;amp;  la  süret&amp;amp;  int&amp;amp;rieure  et  ext&amp;amp;rieure
de  l’Etat.

Art.  103.  DI  a  droit  d’accorder  toute  amnistie;  il  exeroe  le  droit  de  gräce  et
celui  de  commuer  les  peines  en  toutes  les  matieres,  en  se  conformant  &amp;amp;  la  loi.

Art.  104.  Toutes  les  mesures  que  prend  le  President  d’Haiti  sont  pr&amp;amp;6alablement
deliber6es  en  Conseil  des  Secretaires  d’Etat.

Art.  105.  Aucun  acte  du  President,  autre  que  l’arr&amp;amp;t6  portant  nomination
ou  revocation  des  Secretaires  d’Etat,  ne  peut  avoir  d’effet  s’il  n’est  contresignd  par
un  Secretaire  d’Etat  qui,  par  cela  seul,  s’en  rend  responsable  avec  lui.

Art.  106.  Le  President  d’Haiti  n’est  point  responsable  des  abus  de  pouvoir
ou  autres  illegalit6s  qui  se  commettent  dans  une  des  branches  de  l’Administration
relevant  d’un  Secretaire  d’Etat  en  fonction,  et  que  celui-ci  n’aurait  pas  r&amp;amp;primes.

Art.  107.  DI  n’a  d’autres  pouvoirs  que  ceux  qui  lui  attribuent  formellement
la  Constitution  et  les  lois  particulieres  vot6es  en  vertu  de  la  Constitution.

Art.  108.  A  l’ouverture  de  chaque  session  le  President,  par  un  message,  rend
compte  &amp;amp;  l’Assembl&amp;amp;e  Nationale  de  son  administration  pendant  l’annde  expirde,  et
presente  la  situation  generale  de  la  Republique,  tant  &amp;amp;  l’interieur  qu’&amp;amp;  l’exterieur.

Art.  109.  La  Chambre  des  Communes  accuse  le  President  et  le  traduit  devant
le  Senat  en  cas  d’abus  d’autorit&amp;amp;  et  de  pouvoir,  de  trahison,  ou  de  tout  autre  crime
commis  durant  l’exercice  de  ses  fonctions.

Le  Senat  ne  peut  prononcer  d’autre  peine  que  celle  de  la  döch&amp;amp;ance  et  de  la
privation  du  droit  d’exercer  toute  autre  fonction  publique  pendant  un  an  au  moins
et  cing  ans  au  plus.

S’il  y  a  lieu  d’appliquer  d’autres  peines  ou  de  statuer  sur  l’exercice  de  l’action
civile,  il  y  sera  procede  devant  les  tribunaux  ordinaires,  soit  sur  l’accusation  admise
par  la  Chambre  des  Communes,  soit  sur  la  poursuite  directe  des  parties  les6es.

La  mise  en  accusation  et  la  declaration  de  culpabilit&amp;amp;  ne  pourront  ötre  prononce&amp;amp;es
respectivement  dans  chaque  Chambre  qu’&amp;amp;  la  majorit&amp;amp;  des  deux  tiers  des  suffrages.

Art.  110.  La  loi  regle  le  mode  de  proceder  contre  le  President  dans  le:  cas
de  crimes  ou  delits  commis  par  lui,  soit  dans  l’exercice  de  ses  fonctions,  soit  horse  de
cet  exercice.

Art.  111.  Le  President  d’Haiti  regoit  du  tr&amp;amp;sor  public  une  indemnit6  annuelle
de  vingt-quatre  mille  piastres  fortes.

Art.  112.  D  reside  au  Palais  National  de  la  Capitale.

Section  II.  Des  Secretaires  d’Etat.

Art.  113.  D  y  a  six  Secretaires  d’Etat.

Les  Departements  ministeriels  sont:  l’Interieur,  l’Agriculture,  les  Travaux
Publics,  la  Justice,  I’Instruction  Publique,  les  Cultes,  les  Finances,  le  Commerce,
les  Relations  Ext£rieures,  la  Guerre  et  la  Marine.

Les  Departements  de  chaque  Secr£taire  d’Etat  sont  fixes  par  l’arröt6  du  President
d’Haiti  portant  sa  nomination.

150*
        <pb n="1202" />
        IV.  Amerika.  1196  184.  Haiti.

Art.  114.  Nul.ne  peut  &amp;amp;tre  Secretaire  d’Etat,  s’il  n’est  äge  de  trente  ans  accomplis,
  s’il  ne  jouit  de  ses  droits  civils  et  politiques,  et  s’il  n’est  proprietaire  d’immeuble
en  Haiti.

Art.  115.  Les  Secretaires  d’Etat  se  forment  en  Conseils,  sous  la  presidence
du  President  d’Haiti,  ou  de  l!’un  d’eux  delegue  par  le  President.  Toutes  les  deliberations
sont  consignees  sur  un  registre  et  signees  par  les  membres  du  Conseil.

Art.  116.  Les  Secretaires  d’Etat  correspondent  directement  avec  les  autorites
qui  leur  sont  subordonnees.

Art.  117.  Ils  ont  leur  entree  dans  chacune  des  Chambres  pour  soutenir  les
projets  de  lois  et  les  objections  du  Pouvoir  Executif.

Les  Chambres  peuvent  requerir  la  presence  des  Secretaires  d’Etat  et  les  interpeller
sur  tous  les  faits  de  leur  administration.

Les  Secretaires  d’Etat  interpelles  sont  tenus  de  s’expliquer.

S’ils  declarent  que  l’explication  est  compromettante  pour  l’interet  de  l’Etat,
ils  demanderont  &amp;amp;  la  donner  &amp;amp;  huis  clos.

Art.  118.  Les  Secretaires  d’Etat  sont  respectivement  responsables  tant  des
actes  du  President  qu’ils  contresignent,  que  de  ceux  de  leur  departement,  ainsi  que
de  l’inexecution  des  lois;  en  aucun  cas  l’ordre  verbal  ou  ecrit  du  President  ne  peut
soustraire  un  Secretaire  d’Etat  &amp;amp;  la  responsabilite.

Art.  119.  La  Chambre  des  Communes  accuse  les  Secretaires  d’Etat  et  les
traduit  devant  le  Senat,  en  cas  de  malversation,  de  trahison,  d’abus  ou  d’exc&amp;amp;s  de
pouvoir,  et  de  tout  autre  crime  ou  delit  commis  dans  l’exercice  de  leurs  fonctions.

Le  Senat  ne  peut  prononcer  d’autres  peines  que  celle  de  la  destitution  et  de
la  privation  du  droit  d’exercer  toute  fonction  publique,  pendant  un  an  au  moins
et  cing  ans  au  plus.

S’il  y  a  lieu  d’appliquer  d’autres  peines  ou  de  statuer  sur  l’exercice  de  l’action
civile,  il  y  sera  procede  devant  les  tribunaux  ordinaires,  soit  sur  l’accusation  admise
par  la  Chambre  des  Communes,  soit  sur  la  poursuite  directe  des  parties  les&amp;amp;es.

La  mise  en  accusation  et  la  declaration  de  culpabilit€  ne  pourront  etre  prononcees,
dans  chaque  Chambre,  qu’&amp;amp;ä  la  majorite  absolue  des  suffrages.

Art.  120.  Chaque  Secretaire  d’Etat  regoit  du  Tresor  public,  pour  tous  ses
frais  de  traitement,  une  indemnit&amp;amp;e  annuelle  de  six  mille  piastres  fortes.

Section  III.  Des  institutions  d’arrondissement  et  communales.

Art.  121.  ID  est  &amp;amp;tabli,  savoir:

Un  Conseil  par  arrondissement.

Un  Conseil  Communal  par  chaque  Commune.

Les  Attributions  de  ces  administrations  sont  &amp;amp;  la  fois  civiles  et  financieres.

Le  Conseil  d’arrondissement  est  presid&amp;amp;  par  un  citoyen  auquel  il  est  donne
le  titre  de  President  du  Conseil  d’arrondissement,  avec  voix  deliberative,  et  le  Conseil
de  la  Commune  par  un  citoyen  qui  prend  le  titre  de  Magistrat  communal.

Ces  institutions  sont  reglees  par  la  loi.
        <pb n="1203" />
        IV.  Amerika.  1197  184.  Haiti.

Art.  122.  Les  Conseils  d’arrondissement  sont  &amp;amp;lus  par  les  assemble&amp;amp;es  &amp;amp;lectorales
d’arrondissement  nomme&amp;amp;es  par  les  assemblees  primaires  de  chaque  Commune.  Le
nombre  des  &amp;amp;lecteurs  d’arrondissement  est  fix6  par  la  loi.

Art.  123.  Le  President  d’Haiti  nomme  les  Presidents  des  Conseils  d’arrondissement,
  mais  il  ne  peut  les  choisir  que  parmi  les  membres  desdits  Conseils.

Les  Magistrats  communaux  et  les  suppl&amp;amp;ants  sont  &amp;amp;lus  par  les  Conseils  communaux
  et  parmi  les  membres  desdits  Conseils.

Art.  124.  Les  principes  suivants  doivent  former  les  bases  des  institutions
d’arrondissement  et  communales:

1.  L’election  par  les  assemblees  primaires,  tous  les  trois  ans,  pour  les  Conseils
communaux,  et  l’election  au  second  degre,  tous  les  quatre  ans,  pour  les  Conseils
d’arrondissement.

2.  L’attribution  aux  Conseils  d’arrondissement  et  aux  Conseils  communaux
de  tout  ce  qui  est  d’interöt  communal  et  d’arrondissement,  sans  prejudice  de  l’approbation
  de  leurs  actes,  dans  les  cas  et  suivant  le  mode  que  la  loi  determine.

3.  La  publicit&amp;amp;  des  s&amp;amp;ances  des  conseils  dans  les  limites  &amp;amp;tablies  par  la  loi.

4.  La  publicit&amp;amp;  des  budgets  et  des  comptes.

5.  L’intervention  du  President  d’Haiti  oü  du  Pouvoir  Legislatif  pour  empöcher
que  les  Conseils  ne  sortent  de  leurs  attributions  et  ne  blessent  l’interet  general.

Art.  125.  Les  Presidents  des  Conseils  d’arrondissement  sont  salaries  par  l’Etat.

Les  magistrats  communaux  sont  retribues  par  leurs  Communes.

Art.  126.  La  redaction  des  actes  de  l’Etat  civil  et  la  tenue  des  registres  sont
dans  les  attributions  de  citoyens  sp&amp;amp;ciaux  nomme&amp;amp;s  par  le  President  d’Haiti  et  prenant
le  titre  d’officierse  de  l’Etat  civil.

Chapitre  IV.  Du  Pouvoir  Judiciaire.

Art.  127.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  civils  sont  exclusivement
  du  ressort  des  tribunaux.

Art.  128.  Les  contestations  qui  ont  pour  objet  des  droits  politiques  sont  du
ressort  des  tribunaux,  sauf  les  exceptions  &amp;amp;tablies  par  la  loi.

Art.  129.  Nul  tribunal,  nulle  jurisdiection  contentieuse  ne  peut  &amp;amp;tre  &amp;amp;tablie
qu’en  vertu  de  la  loi.

Il  ne  peut  ötre  cr&amp;amp;&amp;amp;  des  tribunaux  extraordinaires  sous  quelque  denomination
que  ce  soit,  notamment  sous  le  nom  de  cours  martiales.

Art.  130.  ID  y  a  pour  toute  la  R&amp;amp;publique  un  Tribunal  de  Cassation  compos6
de  deux  sections  au  moins.  Son  siege  est  dans  la  Capitale.

Art.  131.  Ce  Tribunal  ne  connait  pas  du  fond  des  affaires.

Neanmoins,  en  toutes  matiöres,  autres  que  celles  soumises  au  jury,  lorsque,
sur  un  second  recours,  une  möme  affaire  se  pr&amp;amp;sentera  entre  les  mömes  parties,  le
Tribunal  de  Cassation,  admettant  le  pourvoi,  ne  prononcera  point  de  renvoi,  et
statuera  sur  le  fond,  sections  r6unies.

Art.  132.  Il  sera  forms  un  Tribunal  d’appel  dans  chacun  des  Departements
du  Nord,  du  Nord-Ouest,  de  l’Artibonite,  de  l’Ouest,  et  du  Sud.
        <pb n="1204" />
        IV.  Amerika.  1198  184.  Haiti.

Chaque  Commune  a  au  moins  un  Tribunal  de  Paix.

Un  tribunal  civil  est  institu&amp;amp;  pour  un  ou  plusieurs  arrondissemente.

La  loi  determine  leur  ressort,  leurs  attributions  respectives,  et  le  lieu  oü  ils
sont  etablis.

Art.  133.  Les  Juges  de  paix  et  leurs  suppleante,  les  Juges  des  tribunaux
civils  et  leurs  suppleants,  les  Juges  des  Tribunaux  d’appel  et  leurs  suppleants,  et
les  membres  du  Tribunal  de  Cassation,  sont  nommes  par  le  President  de  la  Republique,
d’apres  des  conditions  et  suivant  un  ordre  de  candidatures  qui  seront  regl&amp;amp;es  par  les
lois  organiques.

Art.  134.  Les  Juges  du  Tribunal  de  Cassation,  ceux  des  Tribunaux  civils  et
d’Appel  sont  inamovibles.

Ils  ne  peuvent  passer  d’un  Tribunal  &amp;amp;  un  autre,  ou  &amp;amp;  d’autres  fonctions,  meme
superieures,  que  de  leur  consentement  formel.

Ils  ne  peuvent  ötre  destituees  que  pour  forfaiture,  lögalement  juges  ou  suspendus
que  par  une  accusation  admise.

Ils  ne  peuvent  ötre  mis  &amp;amp;  la  retraite  que,  lorsque  par  suite  d’infirmites  graves
et  permanentes,  ils  se  trouvent  hors  d’etat  d’exercer  leurs  fonctions.

Art.  135.  Les  Juges  de  paix  sont  r&amp;amp;vocables.

Art.  136.  Nul  ne  peut  &amp;amp;tre  nomm&amp;amp;  Juge,  ou  Officier  du  Ministere  Public,
8’il  n’a  trente  ans  accomplis  pour  le  Tribunal  de  Cassation,  et  vingt-cing  ans  accomplis
pour  les  autres  Tribunaux.

Art.  137.  Le  President  d’Haiti  nomme  et  r&amp;amp;voque  les  Officiers  du  Ministere
Public  pres  le  Tribunal  de  Cassation  et  les  autres  Tribunaux.

Art.  138.  Les  fonctions  de  Juges  sont  incompatibles  avec  toutes  autres  fonctions
publiques.

L’incompatibilit&amp;amp;  &amp;amp;  raison  de  la  parent&amp;amp;  est  regl&amp;amp;e  par  la  loi.

Art.  139.  Le  traitement  des  membres  du  Corps  Judiciaire  est  fix&amp;amp;  par  la  loi.

Art.  140.  DI  y  a  des  Tribunaux  de  Commerce  dans  les  lieux  dötermines  par
la  loi.  Elle  regle  leur  organisation,  leurs  attributions,  le  mode  d’election  de  leur  membres
et  la  dur&amp;amp;e  des  fonctions  de  ces  derniers.

Art.  141.  Des  lois  particulieres  reglent  l’organisation  des  Tribunaux  militaires,
leurs  attributions,  les  droits  et  obligations  des  membres  de  ces  Tribunaux,  et  la  durde
de  leurs  fonctions.

Art.  142.  Tout  delit  civil,  commis  par  un  militaire,  &amp;amp;  moins  qu’il  ne  soit  dans
un  camp,  ou  en  campagne,  est  juge  par  les  Tribunaux  criminels  ordinaires.

Il  en  est  de  möme  de  toute  accusation  contre  un  militaire  dans  laquelle  un  individu
non  militaire  est  compris.

Art.  143.  Les  audiences  des  tribunaux  sont  publiques,  &amp;amp;  moins  que  cette
publicit6  ne  soit  dangereuse  pour  l’ordre  public  et  les  bonnes  moeurs;  dans  ce  cas
le  tribunal  le  declare  par  un  jugement.

En  matiere  de  delits  politiques  et  de  presse,  le  huis-clos  ne  peut  ötre  prononce.

Art.  144.  Tout  arröt  ou  jugement  est  motive.  Il  est  prononc6  en  audience
publique.
        <pb n="1205" />
        IV.  Amerika.  1199  184.  Haiti.

Art.  145.  Les  arröts  ou  jugements  sont  rendus  et  ex&amp;amp;cut&amp;amp;s  au  nom  de  la
Republique.  Ils  portent  un  mandement  aux  officiers  du  Ministere  Public  et  aux
agents  de  la  force  publique.  Les  actes  des  notaires  sont  mis  dans  la  möme  forme  lorqu’il
s’agit  de  luer  ex&amp;amp;cution  forcee.

Art.  146.  Le  Tribunal  de  Cassation  prononce  sur  les  conflicts  d’attributions,
d’apres  le  mode  regle&amp;amp;  par  la  loi.  Il  connait  aussi  des  jugements  des  Conseils  militaires
pour  cause  d’incompetence.

Art.  147.  Les  tribunaux  doivent  refuser  d’appliquer  une  loi  inconstitutionelle.

Ils  n’appliqueront  les  arrötes  et  röglements  generaux  d’administration  publique
qu’autant  qu’ils  seront  conformes  aux  lois.

Art.  148.  En  cas  de  forfaiture,  tout  juge  ou  officier  du  Ministere  Public  est
mis  en  &amp;amp;tat  d’accusation  par  l’une  des  sections  du  Tribunal  de  Cassation.  S’il  s’agit
d’un  tribunal  entier,  la  mise  en  accusation  est  prononcee  par  le  Tribunal  de  Cassation,
sections  r&amp;amp;unies.

S’il  s’agit  du  Tribunal  de  Cassation,  de  l’une  de  ses  sections,  ou  de  l’un  de  ses
membres,  la  mise  en  accusation  est  prononcde  par  la  Chambre  des  Communes  et  le
jugement  par  le  Senat.  La  decision  de  chacune  des  Chambres  est  prise  &amp;amp;  la  majorite
des  deux  tiers  des  membres  presents,  et  la  peine  A  prononcer  par  le  Senat  ne  peut
ötre  que  la  revocation  des  fonctions  et  l’inadmissibilit6  pendant  un  certain  temps
&amp;amp;  toutes  charges  publiques;  mais  le  condamne  est  renvoy6,  s’il  y  a  lieu,  par  devant
les  tribunaux  ordinaires  et  puni  conform&amp;amp;ment  aux  lois.

Art.  149.  La  loi  regle  le  mode  de  procöder  contre  les  juges  dans  les  cas  de
crimes  ou  delits  par  eux  commis,  soit  dans  l’exercice  de  leurs  fonctions,  soit  hors  de
cet  exercice.

Chapitre  V.  Des  Assemble&amp;amp;es  primaires  et  electorales.

Art.  150.  Tout  citoyen  äg&amp;amp;  de  vingt-et-un  ans  revolus  a  le  droit  de  voter
aux  assemblees  primaires,  s’il  est  proprietaire  foncier,  s’il  a  l’exploitation  d’une  ferme
dont  la  durde  n’est  pas  moindre  de  cing  ans,  ou  g’il  exerce  une  profession,  un  emploi
public,  ou  une  industrie.

Art.  151.  Les  assembldes  primaires  s’assemblent  de  plein  droit,  dans  chaque
Commune,  le  dix  janvier  de  chaque  anne,  selon  qu’il  y  a  lieu,  et  suivant  le  mode
etabli  par  la  loi.

Art.  152.  Elles  ont  pour  objet  d’elire  aux  &amp;amp;poques  fixdes  par  la  Constitution,
les  Reprösentante  du  peuple,  les  Conseillers  communaux  et  les  membres  des  Assembil6es
electorales  d’arrondissement.

Art.  153.  Toutes  les  dlections  se  font  &amp;amp;  la  majorit6  des  suffrages  et  au  scrutin
Becret.

Art.  154.  Les  Assemblöes  &amp;amp;lectorales  se  r&amp;amp;unissent  de  plein  droit  le  quinze
fevrier  de  chaque  ann&amp;amp;e,  selon  qu’il  y  &amp;amp;  lieu  et  suivant  le  mode  &amp;amp;tabli  par  la  loi.

Elles  ont  pour  objet  d’6lire  les  membres  des  Conseils  d’arrondissement,  et  les
candidats  fournis  &amp;amp;  la  Chambre  des  Communes  pour  l’&amp;amp;lection  des  Senateurs.

Art.  155.  Aucune  6lection  ne  peut  avoir  lieu  dans  une  Assemblee  6lectorale,
qu’autant  que  les  deux  tiers  au  moins  du  nombre  des  &amp;amp;lecteurs  6lus  soient  pr&amp;amp;sente.
        <pb n="1206" />
        IV.  Amerika.  1200  184.  Haiti.

Art.  156.  Les  Assemblees  primaires  et  &amp;amp;lectorales  ne  peuvent  s’occuper  d’aucun
autre  objet  que  celui  des  elections  qui  leur  sont  attribudes  par  la  Constitution.
Elles  sont  tenues  de  se  dissoudre  des  que  cet  objet  est  rempli.

Titre  Quatriöme.  Des  finances.
Art.  157.  Les  finances  de  la  R£publique  sont  decentralisees.
Une  loi  fixera  incessamment  la  portion  des  revenus  publics  afferente  aux  Conseils
d’arrondissement  ou  aux  Conseils  communaux.

Art.  158.  Aucun  impöt  au  profit  de  l’Etat  ne  peut  ötre  &amp;amp;tabli  que  par  une  loi.

Aucune  charge,  aucune  imposition,  soit  d’arrondissement,  soit  communale,
ne  peut  ötre  &amp;amp;tablie  que  du  consentement  du  Conseil  d’arrondissement  ou  du  Conseil
communal.

Art.  159.  Les  impöts  au  profit  de  l’Etat  sont  votes  annuellement.

Les  lois  qui  les  &amp;amp;tablissent  n’ont  de  force  que  pour  un  an  si  elles  ne  sont  pas
renouveleöes.

Aucune  &amp;amp;mission  de  monnaie  quelconque  ne  peut  avoir  lieu  qu’en  vertu  d’une
loi  qui  en  determine  l’emploi  et  en  fixe  le  chiffre  qui,  en  aucun  cas,  ne  pourra  etre
depasse.

Art.  160.  Il  ne  peut  ötre  &amp;amp;tabli  de  privilöges  en  matiere  d’impöts.

Aucune  exception,  aucune  augmentation  ou  diminution  d’impöts  ne  peut  ötre
etablie  que  par  une  loi.

Art.  161.  Hors  les  cas  formellement  exceptes  par  la  loi,  aucune  retribution
ne  peut  ötre  exigee  des  citoyens  qu’&amp;amp;  titre  d’impöt  au  profit  de  l’Etat,  de  l’arrondissement,
  ou  de  la  Commune.

Art.  162.  Aucune  pension,  aucune  gratification,  aucune  allocation,  aucune
subvention  quelconque,  &amp;amp;  la  charge  du  Tresor  Public,  ne  peut  ötre  accordee  qu’en
vertu  d’une  loi.

Art.  163.  Le  cumul  des  fonctions  publiques  salariees  par  l’Etat  est  formellement
interdit,  excepte  pour  celles  dans  l’enseignement  secondaire  et  sup£rieur.

Art.  164.  Le  budget  de  chaque  Secretaire  d’Etat  est  divise  en  chapitres.

Aucune  somme  allou&amp;amp;e  par  un  chapitre  ne  peut  ötre  reportee  au  credit  d’un
autre  chapitre  et  employ6de  &amp;amp;  d’autres  depenses  sans  une  loi.

Le  Secretaire  d’Etat  des  Finances  est  tenu,  sur  sa  responsabilit&amp;amp;  personnelle,
de  ne  servir  chaque  mois,  &amp;amp;  chaque  departement  minist£riel,  que  le  douzieme  des
valeurs  vot6es  dans  son  budget,  &amp;amp;  moins  d’une  decision  du  Conseil  des  Secretaires
d’Etat  pour  cas.  extraordinaire.

Les  comptes  generaux  des  recettes  et  des  d&amp;amp;epenses  de  la  R£publique  seront
tenus  en  partie  double  par  le  Secretaire  d’Etat  des  Finances,  qui  les  pr&amp;amp;sentera  aux
Chambres  dans  ce  syst&amp;amp;me  de  comptabilit€  en  autant  de  livres  qu’il  sera  necessaire,
et  avec  la  balance  de  chaque  annde  administrative.

Aucun  objet  de  recettes  ou  de  d&amp;amp;penses  ne  sera  omis  dans  les  comptes  göndraux.

L’annee  administrative  commence  le  premier  octobre  et  finit  le  trente  septembre
de  l’annee  suivante.
        <pb n="1207" />
        IV.  Amerika.  1201  184.  Haiti.

Art.  165.  Aucune  decision,  impliquant  une  depense,  ne  pourra  &amp;amp;tre  prise,
dans  l’une  ou  l’autre  Chambre,  sans  consulter  le  Secretaire  d’Etat  des  Finances  sur
la  possibilite  d’y  pourvoir,  en  conservant  l’equilibre  du  Budget.  Le  Secretaire  d’Etat
pourra  demander  qu’on  lui  donne  les  voies  et  moyens  de  satisfaire  &amp;amp;  cette  depense
avant  de  prendre  la  responsabilite  de  l’ex&amp;amp;cuter.

Art.  166.  Chaque  annee  les  Chambres  arrötent:

1.  Le  compte  des  recettes  et  des  depenses  de  l’anne&amp;amp;e  Ecoulee,  ou  des  annees
precedentes,  selon  le  mode  &amp;amp;tabli  par  l’article  164.

2.  Le  budget  general  de  l’Etat  contenant  l’apergu  et  la  proposition  des  fonds
assignes  pour  l’annee  &amp;amp;  chaque  Secretaire  d’Etat.

Toutefois,  aucune  proposition,  aucun  amendement  ne  pourra  &amp;amp;tre  introduit
&amp;amp;  l’occasion  du  Budget  dans  le  but  de  reduire  ou  d’augmenter  les  appointements  des
fonctionnaires  publics  et  la  solde  des  militaires  deja  fixes  par  des  lois  sp£&amp;amp;ciales.

Art.  167.  Les  comptes  generaux  et  les  budgets  prescrits  par  l’article  precedent
doivent  ötre  soumis  aux  Chambres  par  le  Secretaire  d’Etat  des  Finances,  au  plus
tard  dans  les  huit  jours  de  l’ouverture  de  la  session  legislative;  et  elles  peuvent  s’abstenir
de  tous  travaux  legislatifs  tant  que  ces  documents  ne  leur  seront  pas  presentes.  Elles
refusent  la  d&amp;amp;charge  des  Secretaires  d’Etat,  et  möme  le  vote  du  budget  lorsque  les
comptes  presentes  ne  fournissent  pas  par  eux-mömes,  ou  par  les  pieces  &amp;amp;  l’appui,
tous  les  elements  de  verification  et  d’appreciation  ne&amp;amp;cessaires.

Art.  168.  La  Chambre  des  Comptes  est  composee  de  neuf  membres.  Ils  sont
nommes  par  le  Senat  sur  deux  listes  de  candidats  fournis  l’une  par  le  Pouvoir  Executif,
l’autre  par  la  Chambre  des  Communes.  Ces  listes  porteront  chacune  deux  candidats
pour  chaque  membre  &amp;amp;  &amp;amp;lire.

Art.  169.  La  Chambre  des  Comptes  est  chargee  de  l’examen  et  de  la  liquidation
des  comptes  de  l’administration  generale  et  de  tous  comptables  envers  le  Tresor  Public.
Elle  veille  &amp;amp;  ce  qu’aucun  article  de  d&amp;amp;pense  du  budget  ne  soit  depasse  et  qu’aucun
transport  n’ait  lieu.

Elle  arröte  les  comptes  des  differentes  administrations  de  l’Etat,  et  est  chargse
de  recueillir  &amp;amp;  cet  effet  tous  renseignements  et  toutes  pieces  n&amp;amp;cessaires.

Le  compte  general  de  l’Etat  est  soumis  aux  Chambres  avec  les  observations
de  la  Chambre  des  Comptes.

Cette  chambre  est  organisee  par  une  loi.

Art.  170.  Il  sera  &amp;amp;tabli  un  mode  de  comptabilite  uniforme  pour  toutes  les
administrations  financieres  de  la  Republique.

Art.  171.  Laloi  regle  le  titre,  le  poids,  la  valeur,  l’empreinte  et  la  denomination
des  monnaies.

Titre  Cinquiöme.  De  la  force  publique.
Art.  172.  La  force  publique  est  instituee  pour  defendre  l’Etat  contre  les  ennemis
du  dehors  et  pour  assurer  au  dedans  le  maintien  de  l’ordre  et  l’execution  des  lois.
Art.  173.  L’armee  est  essentiellement  obeissante.
Nul  corps  arme&amp;amp;  ne  peut  ni  ne  doit  deliberer.
151
        <pb n="1208" />
        IV.  Amerika.  1202  184.  Halti.

Art.  174.  L’armee  sera  reduite  au  pied  de  paix  et  son  contingent  est  vot6
annuellement.  La  loi  qui  le  fixe  n’a  de  force  que  pour  un  an  si  elle  n’est  pas  renouvelee.

Nul  ne  peut  recevoir  de  solde  s’il  ne  fait  partie  du  cadre  de  l’armee.

Art.  175.  Le  mode  de  recrutement  de  l’armee  est  determine  par  la  loi.

Elle  regle  egalement  l’avancement,  les  droits  et  les  obligations  des  militaires.

Il  ne  pourra  jamais  &amp;amp;tre  cr&amp;amp;&amp;amp;  de  corps  privilegies;  mais  le  President  d’Haiti  a
une  garde  particuliere  soumise  au  möme  regime  militaire  que  les  autres  corps  de  l’armee,
dont  l’effectif  est  vote  par  les  Chambres.

Art.  176.  Nul  ne  peut  ätre  promu  &amp;amp;  un  grade  militaire  s’il  n’a  &amp;amp;t&amp;amp;  soldat,  &amp;amp;
moins  de  services  &amp;amp;minents  rendus  &amp;amp;  la  patrie.

Art.  177.  L’organisation  et  les  attributions  de  la  police  de  ville  et  de  la  campagne
feront  l’objet  d’une  loi.

Art.  178.  La  Garde  Nationale  est  composee  de  tous  les  citoyens  qui  ne  font
pas  partie  de  l’armee  active,  sauf  les  exceptions  pourvues  par  la  loi.

Tous  les  grades  y  sont  e&amp;amp;lectifs,  &amp;amp;  l’exception  de  ceux  d’officiers  superieurs  qui
seront  conferes  par  le  Chef  de  l’Etat.

La  Garde  Nationale  est  placee  sous  l’autorit€  immediate  des  Conseils  communaux.

Art.  179.  Tout  haitien  de  18  &amp;amp;  50  ans,  inclusivement,  qui  ne  sert  pas  dans
l’armee  active,  doit  faire  partie  de  la  Garde  Nationale.

Art.  180.  La  Garde  Nationale  est  organisee  par  la  loi.

Elle  ne  peut  &amp;amp;tre  mobilisee,  en  tout  ou  en  partie,  que  dans  les  cas  pr&amp;amp;vus  par
la  loi  sur  son  organisation.  Dans  le  cas  de  mobilisation,  elle  est  immediatement  plac&amp;amp;e
sous  l’autorit&amp;amp;  du  commandant  militaire  de  la  Commune,  et  fait  partie  tant  que  dure
la  mobilisation  de  l’arm&amp;amp;e  active.

Art.  181.  Les  militaires  ne  peuvent  etre  prives  de  leurs  grades,  honneurs  et
pensions,  que  de  la  maniere  determinee  par  la  loi.

Titre  Sixiöme.  Dispositions  g6n6rales.

Art.  182.  Les  couleurs  nationales  sont  le  bleu  et  le  rouge  plac&amp;amp;s  horizontalement.

Les  armes  de  la  R&amp;amp;epublique  sont:  le  Palmista  surmont&amp;amp;  du  bonnet  de  la  Liberte,
orne  d’un  trophee,  avec  la  legende:  „L’union  fait  la  force“.

Art.  183.  La  ville  de  Port-au-Prince  est  la  capitale  de  la  Re&amp;amp;publique  et  le
siege  actuel  du  Gouvernement.

Dans  les  circonstances  graves,  l’Assembl&amp;amp;ee  Nationale,  sur  la  proposition  du
Pouvoir  Executif,  pourra  autoriser  la  translation  du  siege  du  Gouvernement  dans  un
autre  lieu  que  la  Capitale.

Art.  184.  Aucun  serment  ne  peut  ötre  impose  qu’en  vertu  d’une  loi.  Elle  en
determine  le  cas  et  la  formule.

Art.  185.  Tout  etranger  qui  se  trouve  sur  le  territoire  de  la  Republique  jouit
de  la  protection  accordee  aux  Haitiens,  quant  aux  personnes  et  aux  biens,  sauf  les
exceptions  &amp;amp;tablies  par  la  loi.

En  cas  de  pertes  &amp;amp;prouve&amp;amp;es  par  suite  de  troubles  civils  et  politiques,  nul  haltien
ou  etranger  ne  peut  pr&amp;amp;tendre  &amp;amp;  aucune  indemnit£.
        <pb n="1209" />
        IV.  Amerika.  1203  184.  Haiti.

Cependant  il  sera  facultatif  aux  parties  l&amp;amp;sees  dans  ces  troubles  de  poursuivre
pardevant  les  tribunaux,  conformement  &amp;amp;  la  loi,  les  individus  reconnus  les  auteurs
des  torts  causes  afin  d’en  obtenir  justice  et  r&amp;amp;paration  legale.

Art.  186.  La  loi  etablit  un  syst&amp;amp;me  uniforme  de  poids  et  mesures.

Art.  187.  Les  fötes  nationales  sont:  celle  de  l’Ind&amp;amp;pendance  d’Haiti  et  de  ses
Heros,  le  premier  janvier;  et  celle  de  l’Agriculture,  le  premier  mai.  Les  fötes  legales
sont  determinees  par  la  loi.

Art.  188.  Une  loi  determine  la  nature  des  r&amp;amp;ecompenses  accordees  annuellement,
le  premier  mai,  aux  cultivateurs  et  laboureurs,  par  suite  de  concours  concernant  leurs
denrees  et  autres  produits.

Elle  reglera  aussi  le  mode  des  concours.

Art.  189.  Aucune  loi,  aucun  arröte  ou  reglement  d’administration  publique
n’est  obligatoire  qu’apres  avoir  et&amp;amp;  publi&amp;amp;  dans  la  forme  determinde  par  la  loi.

Art.  190.  Aucune  place,  aucune  partie  du  territoire  ne  peut  ötre  declaree  en
etat  de  siöge  que  dans  le  cas  de  troubles  civils,  ou  dans  celui  d’invasion  imminente
de  la  part  d’une  force  etrangere.

L’acte  du  President  d’Haiti  qui  declare  l’etat  de  siege  doit  etre  signe  par  tous
les  Secretaires  d’Etat.  Il  en  est  rendu  compte  &amp;amp;  l’ouverture  des  Chambres  par  le
Pouvoir  Executif.

Art.  191.  Les  effets  de  l’&amp;amp;tat  de  siege  sont  regles  par  une  loi  speciale.

Art.  192.  Les  Codes  de  lois  —  civil,  commercial,  penal  et  d’instruction  criminelle
—  et;  toutes  les  lois  qui  8’y  rattachent,  sont  maintenus  en  tout  ce  qui  n’est  pas  contraire
&amp;amp;  la  presente  Constitution.

Toutes  dispositions  de  lois,  decrets,  arr&amp;amp;t6s,  reglements  et  autres  actes  qui  y  sont
contraires,  demeurent  abroges.  Neanmoins,  les  d&amp;amp;crets  et  actes  rendus  par  le  Comite
central  revolutionnaire  de  Port-au-Prince  et  le  premier  Gouvernement  provisoire
(vingt-quatre  aoüt  au  vingt-huit  septembre  mil  huit  cent  quatre-vingt-huit),  par  les
Comites  r&amp;amp;volutionnaires  de  l’Artibonite,  du  Nord,  et  du  Nord-Ouest,  et  par  le  dernier
Gouvernement  provisoire  (deux  octobre  mil  huit  cent  quatre-vingt-huit  au  huit
octobre  mil  huit  cent  quatre-vingt-neuf,  inclusivement),  continueront  &amp;amp;  subsister
jusqu’&amp;amp;  ce  qu’il  y  soit  legalement  deroge.

Art.  193.  La  Constitution  ne  peut  ötre  suspendue  en  tout  ni  en  partie,  dans
aucune  partie  du  territoire.

Elle  est  confiee  au  patriotisme,  au  courage  des  grands  corps  de  l’Etat  et  de
tous  les  citoyens.

Titre  Septiöme.  De  la  r6vision  de  la  constitution.

Art.  194.  Le  Pouvoir  Legislatif,  sur  la  proposition  de  l!’une  des  deux  Chambres,
ou  du  Pouvoir  Executif,  a  le  droit  de  declarer  qu’il  y  a  lieu  &amp;amp;  r&amp;amp;viser  telles  dispositions
constitutionelles  qu’il  designe.

Cette  declaration,  qui  ne  peut  ötre  faite  que  dans  la  derniere  session  d’une  periode
de  la  Chambre  des  Communes,  est  publi6e  immediatement  dans  toute  l’&amp;amp;tendue  de  la
Republique.

151*
        <pb n="1210" />
        IV.  Amerika.  1204  184.  Haiti.

Art.  195.  A  la  session  suivante  les  deux  Chambres  se  reuniront  en  Assemblee
Nationale  et  statueront  sur  la  r&amp;amp;vision  proposee.

Art.  196.  L’Assemblee  Nationale  ne  peut  deliberer  sur  cette  revision,  si  les
deux  tiers  au  moins  de  ses  membres  @lus  ne  sont  presents.  Aucune  declaration  ne
peut  ötre  faite,  aucun  changement  ne  peut  &amp;amp;tre  adopte  dans  ce  cas,  qu’&amp;amp;  la  majorite
des  deux  tiers  des  suffrages.

Titre  Huitiöme.  Dispositions  transitoires.

Art.  197.  Le  President  d’Haiti  sera  €lu,  pour  la  premiere  fois,  par  l’Assemblee
Constituante.

Cette  Assemblee  recevra  son  serment  et  l’installera  dans  ses  fonctions.

Art.  198.  L’Assemblee  Nationale  Constituante  exercera  la  puissance  legielative,
pour  tous  les  cas  d’urgence,  jusqu’&amp;amp;  la  reunion  des  deux  Chambree.

Art.  199.  Le  Conseil  d’Etat  est  dissous.

Art.  200.  Les  Assemblees  primaires  et  &amp;amp;lectorales  seront  convoquees  aux
epoques  prevues  par  la  loi,  pour  la  nomination  des  membres  des  Conseils  communaux
et  d’arrondissements,  des  deputes  des  Communes,  et  pour  le  choix  des  candidats
au  Senat.

Art.  201.  Apres  la  prestation  de  serment  du  President  d’Haiti,  l’Assemblee
Nationale  Constituante  se  transportera  &amp;amp;  la  Capitale.

Art.  202.  La  presente  Constitution  sera  publiee  et  ex&amp;amp;cutee  toute  l’etendue
de  la  Republique.

Fait  aux  Gonaives,  le  neuf  octobre  milhuit  cent  quatre-vingt-neuf,  an  quatre-vingt-sixiöme
de  l’indöpendance.

185.  Mexiko.

(Verfassung  vom  5.  Februar  1857.)
Preämbulo.

En  el  nombre  de  Dios  y  con  la  autoridad  del  pueblo  mexicano.

Los  representantes  de  los  diferentes  Estados,  del  Distrito  y  Territorios  que  componen  la
Repüblica  de  Mexico,  llamados  por  el  plan  proclamado  en  Ayutla  el  primero  de  Marzo  de  mil
ochocientos  cincuenta  y  cuatro,  reformado  en  Acapulco  el  dia  once  del  mismo  mes  y  afio,  y  por  la
convocatoria  expedida  el  diecisiete  de  Octubre  de  mil  ochocientos  cincuenta  y  cinco,  para  constituir
&amp;amp;  la  Naci6n  bajo  la  forma  de  Repüblica  democrätica,  representativa,  popular,  poniendo  en  ejercicio
los  poderes  con  que  estän  investidos,  cumplen  con  su  alto  encargo  decretando  la  siguiente  Constituciön
  politica  de  la  Repüblica  Mexicana,  sobre  la  indestructible  base  de  su  legitima  independencia,
  proclamada  el  diecis6is  de  Septiembre  de  mil  ochecientos  diez,  y  consumada  veintisiete  de
Septiembre  de  mil  ochocientos  veintiuno.

Titulo  IL.
Secciön  I.  De  los  derechos  del  hombre.
Articulo  1.  El  pueblo  mexicano  reconoce  que  los  derechos  del  hombre  son  la  base
y  el  objeto  de  las  institucions  sociales.  En  consecuencia,  declara  que  todas  las  leyes
y  todas  las  autoridades  del  pais  deben  respetar  y  sostener  las  garantias  que  otorga
la  presente  Constituciön.
        <pb n="1211" />
        IV.  Amerika.  1205  185.  Mexiko.

Art.  2.  En  la  Repüblica  todos  nacen  libres.  Los  eclavos  que  pisen  el  territorio
nacional,  recobran  por  sölo  ese  hecho  su  libertad  y  tienen  derecho  &amp;amp;  la  protecciön  de
las  leyes.

Art.  3.  La  enschanza  es  libre.  La  ley  determinarä  que  profesiones  necesitan
titulo  para  su  ejercicio,  y  con  que  requisitos  se  deben  expedir.

Art.  4.  Todo  hombre  es  libre  para  abrazar  la  profesiön,  industria  6  trabajo  que
le  acomode,  siendo  ütil  y  lhonesto,  y  para  aprovecharse  de  sus  productos.  Ni  lo  uno
ni  lo  otro  se  le  podrä  imperlir  sino  por  sentencia  judicial,  cuando  ataque  los  derechos
de  tercero,  ö  por  resoluciön  gubernativa,  dietada  en  los  terminos  que  marque  la  ley,
cuando  ofenda  los  de  la  sociedad.

(Art.  5.  Nadie  puede  ser  abligado  &amp;amp;  prestar  trabajos  personales  sin  la  justa  retribuciön
  y  sin  su  pleno  consentimiento.  La  ley  no  puede  autorizar  ningün  contrato  que
tenga  por  objeto  la  perdida  ö  el  irrevocable  sacrificio  de  la  libertad  del  hombre,  ya  sea
por  causa  de  trabajo,  de  educaciön  öÖ  de  voto  religioso..  Tampoco  puede  autorizar
convenios  en  que  el  hombre  pacte  su  procripciön  6  su  destierro.)

Art.  6.  La  manifestaciön  de  la  ideas  no  puedo  ser  objeto  de  ninguna  inquisiciön
judicial  ö  administrativa,  sino  en  el  caso  de  que  ataque  la  moral,  los  derechos  de  tercero,
provoque  algün  crimen  6  delito,  ö  perturbe  el  orden  püblico.

(Art.  7.  Es  inviolable  la  libertad  de  escribir  y  publicar  escritos  sobre  cualquiera
materia.  Ninguna  ley  ni  autoridad  puede  establecer  la  previa  censura,  ni  exigir  fianza
&amp;amp;  los  autores  6  impresores,  ni  coartar  la  libertad  de  imprenta,  que  no  tiene  mäs  limites
que  el  respeto  &amp;amp;  la  vida  privada,  &amp;amp;  la  moral  y  ä  la  paz  püblica.  Los  delitos  de  imprenta
serän  juzgados  por  un  jurado  que  califique  el  hecho  y  por  otro  que  aplique  la  ley  y
designe  la  pena.)

Art.  8.  Es  inviolable  el  derecho  de  peticiön  ejercido  por  escrito,  de  una  manera
pacifica  y  respetuosa;  pero  en  materias  politicas  sölo  pueden  ejercerlo  los  ciudadanos
de  la  Repüblica.  Ä  toda  peticiön  debe  recaer  un  acuerdo  escrito  de  la  autoridad  &amp;amp;
quien  se  haya  dirigido,  y  €sta  tiene  obligaciön  de  hacer  conocer  el  resultado  al  peticionario.


Art.  9.  Ä  nadie  se  le  puede  coartar  el  derecho  de  asociarse  6  de  reunirse  pacificamente
  con  cualquier  objeto  licito;  pero  solamente  los  ciudadanos  de  la  Repüblica
pueden  hacerlo  para  tomar  parte  en  los  asuntos  politicos  del  pais.  Ninguna  reuniön
armada  tiene  derecho  de  deliberar.

Art.  10.  Todo  hombre  tiene  derecho  de  poseer  y.portar  armas  para  de  poseer
y  portar  armas  para  su  seguridad  y  legitima  defenss.  La  ley  sealara  cuäles  son  las
prohibidas  y  la  pena  en  que  incurren  los  que  las  portaren.

Art.  11.  Todo  hombre  tiene  derecho  para  entrar  y  salir  de  la  Repüblica,  viajar
por  el  territorio  y  mudar  de  residencia,  sin  necesidad  de  carta  de  seguridad,  pasaporte,
salvoconducto  ü  otro  requisito  semejante.  EI  ejercicio  de  este  derecho  no  perjudica
las  legitimas  facultades  de  la  autoridad  judicial  6  administrativa,  en  los  casos  de
responsabilidad  criminal  6  civil.

Art.  12.  No  hay,  ni  se  reconocen  en  la  Repüblica,  titulos  de  nobleza,  ni  prerrogativas,
  ni  honores  hereditarios.  Sölo  el  pueblo,  legitimamente  representado,  puedo
        <pb n="1212" />
        IV.  Amerika.  1206  185.  Mexiko.

decretar  recompensas  en  honor  de  los  que  hayan  prestado  6  prestaren  servicios  eminentes
&amp;amp;  la  patria  6  &amp;amp;  la  humanidad.

Art.  13.  En  la  Repüblica  Mexicana  nadie  puede  ser  juzgado  por  leyes  privativas,
  ni  por  tribunales  especiales..  Ninguna  persona  ni  corporaciön  puede  tener
fueros,  ni  gozar  emolumentos  que  no  sean  compensaciön  de  un  servicio  püblico  y
esten  fijados  por  la  ley.  Subsiste  el  fuero  de  guerra  solamente  para  los  delitos  y  falas
que  tengan  exacto  conexiön  con  la  disciplina  militar.  La  ley  fijar&amp;amp;  con  toda  claridad
los  casos  de  esta  excepciön.

Art.  14.  No  se  podrä  expedir  ninguna  ley  retroactiva.  Nadie  puede  ser  juzgado
ni  sentenciado  sino  por  leyes  datdas  con  anterioridad  al  hecho  y  oxactamente  aplica  las
&amp;amp;  El,  por  el  tribunal  que  previamente  haya  establecido  la  ley.

Art.  15.  Nunca  se  celebrarän  tratados  para  la  extradiciön  de  reos  politicos,  ni
para  la  de  aquellos  delincuentes  del  orden  comün  que  hayan  tenido  en  el  pais  en  donde
cometieron  el  delito,  la  condiciön  de  esclavos;  ni  convenios  6  tratados  en  virtud  de  los
que  se  alteren  las  garantias  y  derechos  que  esta  Constituciön  otorga  al  hombre  y  al
ciudadano.

Art.  16.  Nadie  puede  ser  molestado  en  su  persona.  familia,  domicilio,  papeles
y  posesiones,  sino  en  virtud  de  mandamiento  escrito  de  la  autoridad  competente,  que
funde  y  motive  la  causa  legal  del  procedimiento.  En  el  caso  de  delito  in  fraganti,  toda
persons  puede  aprehender  al  delincuente  y  &amp;amp;  sus  cömplices,  poni&amp;amp;ndolos  sin  demora  &amp;amp;
disposiciön  de  la  autoridad  inmediata.

Art.  17.  Nadie  puede  ser  preso  por  deudas  de  un  caräcter  puramente  civil.
Nadie  puede  ejercer  violencia  para  reclamar  su  derecho.  Los  tribunales  estarän  siempre
expeditos  para  administrar  justicia.  Fista  serä  gratuita,  quedando  en  consecuencia
abolidas  las  costas  judiciales.

Art.  18.  Sölo  habrä  lugar  &amp;amp;  prisiön  por  delito  que  merezca  pena  corporal.  En
cualquier  estado  del  proceso  en  que  aparezca  que  al  acusado  no  se  le  puede  imponer
tal  pena,  se  le  pondrä  en  libertad  bajo  fianza.  En  ningün  caso  podrä  prolongarse  la
prisiön  ö  detenciön  por  falta  de  pago  de  honorarios  ö  de  cualquiera  otra  ministraciön
de  dinero.

Art.  19.  Ninguna  detenciön  podrä  exceder  del  termino  de  tres  dias,  sin  que  se
justifique  con  un  auto  motivado  de  prisiön  y  los  demäs  requisitos  que  establezca  la  ley.
El  solo  lapso  de  este  termino  constituye  responsables  &amp;amp;  la  autoridad  que  la  ordena
6  consiente,  y  &amp;amp;  los  agentes,  ministros,  alcaides  6  carceleros  que  la  ejecutan.  Todo
maltratamiento  en  la  aprehensiön  ö  en  las  prisiones,  toda  molestia  que  se  infiera  sin
motivo  legal,  todo  gabela  6  contribuciön  en  las  cärceles,  es  un  abuso  que  deben  corregir
las  leyes  y  castigar  severamente  las  autoridades.

Art.  20.  En  todo  juicio  criminal  el  acusado  tendrä  las  siguientes  garantias:
I.  Que  se  le  haga  saber  el  motivo  del  procedimiento  y  el  nombre  del  acusador,
si  lo  hubiere.

II.  Que  se  le  tome  su  declaraciön  preparatoria  dentro  de  cuarenta  y  ocho  horas,
contadas  desde  que  est&amp;amp;  &amp;amp;  disposiciön  de  su  juez.
        <pb n="1213" />
        IV.  Amerika.  1207  185.  Mexiko.

III.  Que  se  le  caree  con  los  testigos  que  depongan  en  su  contra.

IV.  Que  se  le  faciliten  los  datos  quo  necesite  y  consten  en  el  proceso,  para
preparar  sus  descargos.

V.  Que  se  le  oiga  en  defensa  por  si  ö  por  persona  de  su  confianza,  6  por  ambos,
gegün  su  voluntad.  En  caso  de  no  tener  quien  lo  defienda,  se  le  presentarä  lista  de  los
defensores  de  oficio,  para  que  elija  el  que,  6  los  que  le  convengan.

Art.  21.  La  aplicaciön  de  las  penas,  propiamente  tales,  es  exclusiva  de  la  autoridad
  judicial.  La  politica  y  administrativa  sölo  podrä  imponer,  como  correcciön,  hasta
quinientos  pesos  de  multaö  hasta  un  mes  de  reclusiön,  en  los  casos  y  modo  que  expresemente
  determine  la  ley.

Art.  22.  Quedan  para  siempre  prohibidas  las  penas  de  mutilaciön  y  de  infamia,
la  marca,  los  azotes,  los  palos,  el  tormento  de  cualquiera  especie,  la  multa  excesiva,
la  confiscaciön  de  bienes  y  cualesquiera  otras  inusitadas  Ö  trascendentales.

Art.  23.  Para  la  aboliciön  de  la  pena  de  muerte,  queda  &amp;amp;  cargo  del  poder  administrativo
  el  establecer,  &amp;amp;  la  mayor  brevedad,  el  regimen  penitenciario.  Entretanto,
queda  abolida  para  los  delitos  politicos,  y  no  podr&amp;amp;  extenderse  &amp;amp;  otros  casos  mäs  que
al  traidor  &amp;amp;  la  patria  en  guerra  extranjera,  al  salteador  de  caminos,  al  incendiario,
al  parricida,  al  homicida  con  alevosia,  premeditaciön  ö  ventaja,  &amp;amp;  los  delitos  graves
del  orden  militar  y  &amp;amp;  los  de  pirateria  que  definiere  la  ley.

Art.  24.  Ningün  juicio  criminal  puede  tener  mäs  de  tres  instancias.  Nadie  puede
ser  juzgado  dos  veces  por  el  mismo  delito,  ya  sea  que  en  el  juicio  se  le  absuelva  ö  se  le
condene.  Queda  abolida  la  präctica  de  absolver  de  la  instancia.

Art.  25.  La  correspondencia  que  bajo  cubierta  circule  por  las  estafetas  estä
libre  de  todo  registro.  La  violaciön  de  esta  garantia  es  un  atentado  que  la  ley  castigarä
severamente.

Art.  26.  En  tiempo  de  paz  ningün  militar  puede  exigir  alojamiento,  bagaje,  ni
otro  servicio  real  ö  personal,  sin  el  consentimiento  del  propietaric.  En  tiempo  de
guerra  sölo  podrä  hacerlo  en  los  terminos  que  establezca  la  ley.

Art.  27.  La  propiedad  de  las  personas  no  puede  ser  ocupada  sin  su  consentimiento,
sino  por  causa  de  utilidad  püblica  y  previs  indemnizaciön.  La  ley  determinarä  la
autoridad  que  debe  hacer  la  expropiaciön  y  los  requisitos  con  que  &amp;amp;sta  haya  de  verificarse.


(Ninguna  corporaciön  civil  ö  eclesiästica,  cualquiera  que  sea  su  caräcter,  denominaciön
  ü  objeto,  tendr&amp;amp;  capacidad  legal  para  adquirir  en  propiedad  6  administrar  por
si  bienes  raices,  con  la  ünica  excepciön  de  los  edeficios  destinados  inmediata  y  directamente
  al  servicio  ü  objeto  de  la  instituciön.)

Art.  28.  No  habrä  monopolios  ni  estancos  de  ninguna  clase,  ni  prohibiciones
&amp;amp;  titulo  de  protecciöon  &amp;amp;  la  industria.  Exceptüanse  ünicamente  los  relativos  &amp;amp;  la
acufisciöon  de  moneda,  &amp;amp;  loscorreos  y  &amp;amp;  los  privilegios  que,  por  tiempo  limitado,  conceda
la  ley  &amp;amp;  los  inventores  6  perfeccionadores  de  alguna  mejora.

Art.  29.  En  los  casos  de  invasiön,  perturbaciön  grave  de  la  paz  püblica  ö  cualesquiera
  otros  que  pongan  &amp;amp;  la  sociedad  en  grande  peligro  ö  conflicto,  solamente  el
Presidente  de  la  Repüblica,  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Ministros  y  con  aprobaciön
        <pb n="1214" />
        IV.  Anıerika.  1208  185.  Mexiko.

del  Congreso  de  la  Uniön,  y  en  los  recesos  de  ste,  de  la  Diputaciön  permanente,  puede
suspender  las  garantias  otorgadas  en  esta  Constituciön,  con  excepciön  de  las  que
aseguran  la  vida  del  hombre;  pero  deberä  hacerlo  por  un  tiempo  limitado,  por  medio
de  prevenciones  generales  y  sin  que  la  suspensiön  pueda  contraerse  &amp;amp;  determinado
individuo.

Si  la  suspensiön  tuviere  lugar  halländose  el  Congreso  reunido,  &amp;amp;ste  concederä&amp;amp;
las  autorizaciones  que  estime  necesarias  para  que  el  Ejecutivo  haga  frente  4  la  situaciön.
Si  la  suspensiön  se  verificare  en  tiempo  de  receso,  la  Diputaciön  permanente  convocar&amp;amp;
sin  demora  al  Congreso  para  que  las  acuerde.

Secciönll.  De  los  mexicanos.

Art.  30.  Son  mexicanos:

I.  Todos  los  nacidos,  dentro  ö  fuera  del  territorio  de  la  Repüblica,  de  padres
mexicanos.

II.  Los  extranjeros  que  se  naturalicen  conforme  &amp;amp;  las  leyes  de  la  Federaciön.

III.  Los  extranjeros  que  adquieran  bienes  raices  en  la  Repüblica,  ö  tengan  hijos
mexicanos,  siempre  que  no  manifiesten  resoluciön  de  conservar  su  nacionalidad.

Art.  31.  Es  obligaciön  de  todo  mexicano:

I.  Defender  la  independencia,  el  territorio,  el  honor,  los  derechos  &amp;amp;  intereses
de  su  patria.

II.  Contribuir  para  los  gastos  püblicos,  asi  de  la  Federaciön  como  del  Estado
y  municipio  en  que  resida,  de  la  manera  proporcional  y  equitativa  que  dispongan
las  leyes.

Art.  32.  Los  mexicanos  serän  preferidos  &amp;amp;  los  extranjeros,  en  igualdad  de  circunstancias,
  para  todos  los  empleos,  cargos  Ö  comisiones  de  nombramiento  de  las
autoridades,  en  que  no  sea  indispensable  la  calidad  de  ciudadano.  Se  expedirän  leyes
para  mejorar  la  condiciön  de  los  mexicanos  laboriosos,  premiando  &amp;amp;  los  que  se  distingan
en  cualquier  ciencia  Ö  arte,  estimulando  al  trabajo  y  fundando  colegios  y  escuelas
präcticas  de  artes  y  oficios.

Secciön  ll.  De  los  extranjeros.

Art.  33.  Son  extranjeros  los  que  no  posean  las  calidades  determinadas  en  el
articulo  30.  Tienen  derecho  &amp;amp;  las  garantias  otorgadas  en  la  secciön  I,  titulo  I,  de  la
presente  Constituciön,  salva  en  todo  caso  la  facultad  que  el  Gobierno  tiene  para  expeler
al  extranjero  pernicioso.  Tienen  obligaciön.  de  contribuir  para  los  gastos  püblicos,
de  la  manera  que  dispongan  las  leyes,  y  de  obedecer  y  respetar  las  instituciones,  leyes
y  autoridades  del  pais,  sujetändose  &amp;amp;  los  fallos  y  sentencias  de  los  tribunales,  sin  poder
intentar  otros  recursos  que  los  que  las  leyes  conceden  &amp;amp;  les  mexicanos.

Secciön  IV.  De  los  ciudadanos  mexicanos.
Art.  34.  Son  ciudadanos  de  la  Repüblica  todos  los  que,  teniendo  la  calidad  de
mexicanos,  reünan  ademas  las  siguientes:
I.  Haber  cumplido  diez  y  ocho  anios  siendo  casados,  6  veintiuno  si  no  lo  son.
Il.  Tener  un  modo  honesto  de  vivir.
        <pb n="1215" />
        IV.  Amerika.  1209  185.  Mexiko.

Art.  35.  Son  prerrogativas  del  ciudadano:

I.  Votar  en  las  elecciones  populares.

II.  Poder  ser  votado  para  todos  las  cargos  de  elecciön  popular  y  nombrado  para
cualquier  otro  empleo  ö  comisiön,  teniendo  las  calidades  que  la  ley  establezca.

III.  Asociarse  para  tratar  los  asuntos  politicos  del  pais.

IV.  Tomar  las  armas  en  el  ejercito  6  en  la  guardia  nacional,  para  la  defensa
de  la  Repüblica  y  de  sus  instituciones.

V.  Ejercer  en  toda  clase  de  negocios  el  derecho  de  peticiön.

Art.  36.  Son  obligaciones  del  ciudadano  de  la  Repüblica:

I.  Inscribirse  en  el  padrön  de  su  municipalidad,  manifestando  la  propiedad  que

tiene,  6  la  industria,  profesiön  6  trabajo  de  que  subsiste.

II.  Alistarse  en  la  guardia  nacional.

III.  Votar  en  las  eleciones  populares,  en  el  distrito  que  le  corresponda.

IV.  Desempefiar  los  cargos  de  elecciön  popular  de  la  Federaciön,  que  en  ningün
caso  serän  gratuitos.

Art.  37.  La  calidad  de  ciudadano  se  pierde:

I.  Por  naturalizaciön  en  pais  extranjero.

Il.  Por  servir  officialmente  al  gobierno  de  otro  pais,  6  admitir  de  el  condecoraciones,
  titulos  ö  funciones,  sin  previa  licencia  del  Congreso  Federal.  Exceptüanse  los
titulos  literarios,  cientificos  y  humanitarios,  que  pueden  aceptarse  libremente.

Art.  38.  La  ley  fijara  los  casos  y  la  forma  en  que  se  pierden,  6  suspenden  los
derechos  de  ciudadano,  y  la  manera  de  hacer  la  rehabilitaciön.

Titulo  IL.
Secciönl.  De  lasoberania  nacional  y  de  la  forma  de
gobierno.

Art.  39.  La  soberania  nacional  reside  esencial  y  originariamente  en  el  pueblo.
Todo  poder  püblico  dimana  del  pueblo  y  se  instituye  para  su  beneficio.  EI  pueblo
tiene  en  todo  tiempo  el  inalienable  derecho  de  alterar  ö  modificar  la  forma  de  su
gobierno.

Art.  40.  Es  voluntad  del  pueblo  mexicano  constituirse  en  una  Repüblica
representativa,  democrätica,  federal,  compuesta  de  Estados  libres  y  soberanos  en
todo  lo  concerniente  &amp;amp;  su  regimen  interior,  pero  unidos  en  una  Federaciön  establecida
segün  los  principios  de  esta  ley  fundamental.  '

Art.  41.  El  pueblo  ejerce  su  soberania  por  medio  de  los  poderes  de  la  Uniön  en
los  casos  de  su  competencia,  y  por  los  de  los  Estados  para  lo  que  toca  &amp;amp;  su  regimen
interior  en  los  terminos  respectivamente  establecidos  por  esta  Constituciön  federal
y  las  particulares  de  los  Estados,  las  que  en  ninglin  caso  podrän  contravenir  &amp;amp;  las
estipulaciones  del  pacto  federal.

Secciön  II.  De  las  partes  integrantes  de  la  Federaciön  y
del  territorio  nacional.
Art.  42.  EI  territorio  nacional  comprende  el  de  las  partes  integrantes  de  la
Federaciön,  y  ademäs  el  de  las  islas  adyacentes  en  ambos  mares.
152
        <pb n="1216" />
        IV.  Amerika.  1210  185.  Mexiko.

(Art.  43.  Las  partes  integrantes  de  la  Federaciön  son:  los  Estados  de  Aguascalientes,
  Colima,  Chiapas,  Chihuahna,  Durango,  Guanajuato,  Guerrero,  Jalisco,
Mexico,  Michoacän,  Nuevo  Leön  y  Coahuila,  Oaxaca,  Puebla,  Querötaro,  San  Luis
Potosi,  Sinaloa,  Sonora,  Tabasco,  Tamaulipas,  Tlaxcala,  Valle  de  Mexico,  Veracruz,
Yucatän,  Zacatecas  y  Territorio  de  la  Baja  California.)

Art.  44.  Los  Estados  de  Aguascalientes,  Chiapas,  Chihuahua,  Durango,  Guerrero,
Mexico,  Puebla,  Queretaro,  Sinaloa,  Sonora,  Tamaulipas  y  Territorio  de  la  Baja
California,  conservarän  los  limitis  que  actualmente  tienen.

Art.  45.  Los  Estados  de  Colima  y  Tlaxcala  conservarän,  en  su  nuevo  caräcter
de  Estados,  los  limites  que  han  tenido  como  Territorios  de  la  Federaciön.

Art.  46.  EI  Estado  del  Valle  de  M6xico  se  formarä  del  territorio  que  en  la  actualidad
  comprende  el  Distrito  Federal;  pero  la  erecciön  sölo  tendrä  efecto  cuando  los
Supremos  Poderes  federales  se  trasladen  &amp;amp;  otro  lugar.

Art.  47.  El  Estado  de  Nuevo  Leön  y  Coahuila  comprenderä  el  territorio  que
ha  pertenecido  &amp;amp;  los  dos  distintos  Estados  que  hoy  lo  forman,  separändose  la  parte  de
la  Hacienda  de  Bonanza,  que  se  reincorporarä  &amp;amp;  Zacatecas,  en  los  mismos  t&amp;amp;rminos  en
que  estaba  antes  de  su  incorporaciön  &amp;amp;  Coahuila.

Art.  48.  Los  Estados  de  Guanajuato,  Jalisco,  Michoacan,  Oaxaca,  San  Luis
Potosi,  Tabasco,  Veracruz,  Yucatän  y  Zacatecas,  recobrarän  la  extensiön  y  limites  que
tenian  en  treinta  y  uno  de  Diciembre  de  mil  ochocientos  cincuenta  y  dos,  con  las
alteraciones  que  establece  el  articulo  siguiente.

Art.  49.  El  pueble  de  Contepec,  que  ha  pertenecido  &amp;amp;  Guanajuato,  se  incorporar&amp;amp;
&amp;amp;  Michoacan.  La  municipalidad  de  Ahualulco,  que  ha  pertenecido  &amp;amp;  Zacatecas,  se
incorporarä  &amp;amp;  San  Luis  Potosi.  Las  municipalidades  de  Ojo  Caliente  y  San  Francisco
de  los  Adames,  que  han  pertenecido  &amp;amp;  San  Luis,  asi  como  los  pueblos  de  Nueva  Tlaxcala
y  San  Andres  del  Teul,  que  han  pertenecido  &amp;amp;  Jalisco,  se  incorporarän  &amp;amp;  Zacatecas.
El  departamento  de  Tüxpam  continuarä  formando  parte  de  Veracruz.  EI  cantön  de
Huimanguillo,  que  ha  pertenecido  &amp;amp;  Veracruz,  se  incorporar&amp;amp;  &amp;amp;  Tabasco.

Titulo  II.
De  la  Divisiön  de  Poderes.
Art.  50.  El  Supremo  Poder  de  la  Federaciön  se  divide,  para  su  ejercicio  en
Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial.  Nunca  podrän  reunirse  dos  6  mäs  de  estos  Poderes
en  una  persona  Ö  corporaciön,  ni  depositarse  el  Legislativo  en  un  individuo.

Secciön  I.  Del  Poder  Legislativo.
(Art.  51.  Se  deposita  el  ejercicio  del  Supremo  Poder  Legislativo  en  una  asamblea
que  se  denominarä  Congreso  de  la  Uniön.)

Pärrafo  I.  De  la  elecciön  &amp;amp;  instalaciön  del  Congreso.
(Art.  52.  El  Congreso  de  la  Uniön  se  compondrä  de  representantes,  elegidos  en
su  totalidad  cada  dos  afios  por  los  ciudadanos  mexicanos.)
Art.  53.  Se  nombrar&amp;amp;  un  Diputado  por  cada  cuarenta  mil  habitantes,  6  por
una  fracciön  que  pase  de  veinte  mil.  El  territorio  en  que  la  poblaciön  sea  menor  de
la  que  se  fija  en  este  articulo,  nombrarä  sin  embargo  un  Diputado.
        <pb n="1217" />
        IV.  Amerika.  1211  185.  Mexiko.

Art.  54.  Por  cada  Diputado  propietario  se  nombrarä  un  suplente.

Art.  55.  La  elecciön  para  Diputados  ser&amp;amp;  indirecta  en  primer  grado  y  en  escrutinio
  secreto,  en  los  terminos  que  disponga  la  ley  electoral.

Art.  56.  Para  ser  Diputado  se  requiere:  ser  ciudadano  mexicano  en  ejercicio
de  sus  derechos,  tener  veinticinco  afios  cumplidos  el  dia  de  la  apertura  de  las  sesiones,
ser  vecino  del  Estado  ö  Territorio  que  hace  la  elecciöon  y  no  pertenecer  al  estade
eclesiästico.  La  vecindad  no  se  pierde  por  ausencia  en  desempeno  de  cargo  publico  de
elecciön  popular.

(Art.  57.  El  cargo  de  Diputado  es  incompatible  con  cualquiera  comisiön  Ö
destino  de  la  Uniön  en  que  se  disfrute  sueldo.)

(Art.  58.  Los  Diputados  propietarios,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el  dia
en  que  concluyan  su  encargo,  no  pueden  aceptar  ningün  empleo  de  nombramiento
del  Ejecutivo  de  la  Uniön  por  el  que  se  disfrute  sueldo,  sin  previa  licencia  del  Congreso.
El  mismo  requisito  es  necesario  para  los  Diputados  suplentes  que  esten  en  el  ejercicio
de  sus  funciones.)

(Art.  59.  Los  Diputados  son  inviolables  por  sus  opiniones  manifestadas  en  el
desempefio  de  su  encargo,  y  jamäs  podrän  ser  reconvenidos  por  ellas.)

(Art.  60.  El  Congreso  califica  las  elecciones  de  sus  miembros  y  resuelve  las  dudas
que  ocurran  sobre  ellas.)

(Art.  61.  El  Congreso  no  puede  abrir  sus  sesiones,  ni  ejercer  su  encargo,  sin  la
concurrencia  de  mäs  de  la  mitad  del  nümero  total  de  sus  miembros;  pero  los  presentes
deberän  reunirse  el  dia  senalado  por  la  ley  y  compeler  &amp;amp;  los  ausentes,  bajo  las  penas
que  ella  designa.)

(Art.  62.  EI  Congreso  tendrä  cada  ano  dos  periodos  de  sesiones  ordinarias:  el
primero  comenzar&amp;amp;  e  dieciseis  de  Septiembre  y  terminarä  el  quince  de  Diciembre;
y  el  segundo,  improrrogable,  comenzarä  el  primero  de  Abril  y  terminarä  el  ültimo
de  Mayo.)

Art.  63.  Ä  la  apertura  de  sesiones  del  Congreso  asistirä  el  Presidente  de  la  Uniön
y  pronunciarä  un  discurso  en  que  manifieste  el  estado  que  guarda  el  pais.  El  Presidente
del  Congreso  contestarä  en  terminos  generales.

(Art.  64.  Toda  resoluciön  del  Congreso  no  tendrä  otro  caräcter  que  el  de  ley
ö  acuerdo  econömico.  Las  leyes  se  comunicarän  al  Ejecutivo  firmadas  por  el  presidente
y  dos  secretarios,  y  los  acuerdos  econömicos  por  sölo  dos  secretarios.)

Pärrafo  I.  Delainicisativa  y  formaciön  de  las  leyes.

Art.  65.  EI  derecho  de  iniciar  leyes  compete:

I.  Al  Presidente  de  la  Uniön.

II.  Ä  los  Diputados  al  Congreso  Federal.

III.  Ä  las  Legislaturas  de  los  Estados.

Art.  66.  Las  iniciativas  presentadas  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,  las
Legislaturas  de  los  Estados  6  las  Diputaciones  de  los  mismos,  pasarän  desde  luego
&amp;amp;  comisiön.  Las  que  presentaren  los  Diputados  se  sujetarän  &amp;amp;  los  trämites  que  designe
el  Reglamento  de  debates.

152*
        <pb n="1218" />
        IV.  Amerika.  1212  185.  Mexiko.

Art.  67.  Todo  proyecto  de  ley  que  fuere  desechado  por  el  Congreso,  no  podrä
volver  &amp;amp;  presentarse  en  las  sesiones  del  ano.

Art.  68.  EI  segundo  periodo  de  sesiones  se  destinarä,  de  toda  preferencia,  al
examen  y  votaciön  de  los  presupuestos  del  afio  fiscal  siguiente,  &amp;amp;  decretar  las  contribuciones
  para  cubrirlos,  y  &amp;amp;  la  revision  de  la  cuenta  del  ao  anterior  que  presente  el
Ejecutivo.

(Art.  69.  Eldia  penültimo  del  primer  periodo  de  sesiones  presentarä  el  Ejecutivo
al  Congreso  el  proyecto  de  presupuesto  del  aiio  pröximo  venidero  y  la  cuenta  del  aüo
anterior.  Uno  y  otra  pasarän  &amp;amp;  una  comisiön  compuesta  de  cinco  representantes
nombrados  en  el  mismo  dia,  la  cual  tendr&amp;amp;  obligaciön  de  examinar  ambos  documentos
y  presentar  dictamen  sobre  ellos  en  la  segunda  sesiön  del  segundo  periodo.)

(Art.  70.  Las  iniciativas  6  proyectos  de  ley  deberän  sujetarse  &amp;amp;  los  trämites
siguientes:

I.  Diectamen  de  la  comisiön.

II.  Una  ö  dos  discusiones  en  los  terminos  que  expresan  las  fracciones  siguientes.

III.  La  primera  discusiön  se  verificarä  en  el  dia  que  designe  el  presidente  del
Congreso,  conforme  &amp;amp;  Reglamento.

IV.  Concluida  esta  discusiön  se  pasar&amp;amp;  al  Ejecutivo  copis  del  expediente,  para
que  en  el  termino  de  siete  dias  manifieste  su  opinion  Ö  exprese  que  no  usa  de  esa
facultad.

V.  Si  la  opiniön  del  Ejecutivo  fuere  conforme,  se  procederä  sin  mäs  discusiön
&amp;amp;  la  votaciön  de  la  ley.

VI.  Si  dicha  opiniön  discrepare  en  todo  ö  en  parte,  volver&amp;amp;  el  expediente  &amp;amp;  la
comisiön,  para  que,  con  presencia  de  las  observaciones  del  Gobierno,  examine  de  nuevo
el  negocio.

VII.  El  nuevo  dictamen  sufrirä  nueva  discusiön,  y  concluida  &amp;amp;sta  se  proceder&amp;amp;
ä  la  votaciön.

VIII.  Aprobaciön  de  la  mayoria  absoluta  de  los  Diputados  presentes.

(Art.  71.  En  el  caso  de  urgencia  notoria,  calificada  por  el  voto  de  dos  tercios
de  los  Diputados  presentes,  el  Congreso  puede  estrechar  6  dispensar  los  trämites
establecidos  en  el  articulo  70.)

Pärrafo  III.  De  las  facultades  del  Congreso.

Art.  72.  El  Congreso  tiene  facultad:

I.  Para  admitir  nuevos  Estados  ö  Territorios  &amp;amp;  la  Uniön  federal,  incorporändolos
&amp;amp;  la  Naciön.

II.  Para  erigir  los  Territorios  en  Estados  cuando  tengan  una  poblaciön  de  ochenta
mil  habitantes  y  los  elementos  necesarios  para  proveer  &amp;amp;  su  existencia  politica.

(III.  Para  formar  nuevos  Estados  dentro  de  los  limites  de  los  existentes,  siempre
que  lo  pida  una  poblaciön  de  ochenta  mil  habitantes,  justificando  tener  los  elementos
necesarios  para  proveer  &amp;amp;  su  existencia  politica.  Oir&amp;amp;  en  todo  caso  &amp;amp;  las  Legislaturas
de  cuyo  territorio  se  trate,  y  su  acuerdo  sölo  tendrä  efecto  si  lo  ratifica  la  mayoria  de  las
Legislaturas  de  los  Estados.)
        <pb n="1219" />
        IV.  Amerika.  1213  185.  Mexiko.

IV.  Para  arreglar  definitivamente  los  limites  de  los  Estados,  terminando  las
diferencias  que  entre  ellos  se  susciten  sobre  demarcaciön  de  sus  respectivos  territorios,
menos  cuando  esas  diferencias  tengan  un  caräcter  contencioso.

V.  Para  cambiar  la  residencia  de  los  Supremos  Poderes  de  la  Federaciön.

VI.  Para  el  arreglo  interior  del  Distrito  Federal  y  Territorios,  teniendo  por  base
el  que  los  ciudadanos  elijan  popularmente  las  autoridades  politicas,  municipales  y
judiciales,  designändoles  rentas  para  cubrir  sus  atenciones  locales.

VII.  Para  aprobar  el  presupuesto  de  los  gastos  de  la  Federaciön  que  anulmente
debe  presentarle  el  Ejecutivo,  €  imponer  las  contribuciones  necesarias  para  cubrirlo.

VIII.  Para  dar  las  bases  bajo  las  cuales  el  Ejecutivo  pueda  celebrar  emprestitos
sobre  el  credito  de  la  Naciön;  para  aprobar  esos  mismos  emprestitos  y  para  Teconocer
y  mandar  pagar  la  deuda  nacional.

IX.  Para  expedir  aranceles  sobre  el  comercio  extranjero  y  para  impedir,  por
medio  de  bases  generales,  que  en  el  comercio  de  Estado  &amp;amp;  Estado  se  establezcan
restricciones  Oneroßas.

(X.  Para  establecer  las  bases  generales  de  la  legislaciön  mercantil.)

XI.  Para  crear  y  suprimir  empleos  püblicos  de  la  Federaciön,  senalar,  aumentar
ö  disminuir  sus  dotaciones.

XII.  Para  ratificar  los  nombramientos  que  haga  el  Ejecutivo,  de  los  Ministros,
Agentes  diplomäticos  y  Cönsules,  de  empleados  superiores  de  Hacienda,  de  los
coroneles  y  demäs  oficiales  superiores  del  Ejercito  y  Armada  nacional.

XIII.  Para  aprobar  los  tratados,  convenios  6  convenciones  diplomäticas  que
celebre  el  Ejecutivo.

XIV.  Para  declarar  la  guerra,  en  vista  de  los  datos  que  la  presente  el
Ejecutivo.

XV.  Para  reglamentar  el  modo  en  que  deban  expedirse  las  patentes  de  corso;
para  dictar  leyes  segün  las  cuales  deban  declararse  buenas  6  malas  las  presas  de  mar  y
tierra,  y  para  expedir  las  relativas  al  derecho  maritimo  de  paz  y  guerra.

XVI.  Para  conceder  ö  negar  la  entrada  de  tropas  extranjeras  en  el  territorio
de  la  Federaciön,  y  consentir  la  estaciön  de  escuadras  de  otra  potencia,  por  mäs  de
un  mes,  en  las  aguas  de  la  Repüblica.

(XVII.  Para  permitir  la  salida  de  tropas  nacionales  fuera  de  los  limites  de  la
Repüblice.)

XVIlIl.  Para  levantar  y  sostener  el  Ejercito  y  la  Armada  de  la  Uniön  y  para
reglamentar  su  organizaciön  y  servicio.

XIX.  Para  dar  reglamentos  con  el  objeto  de  organizar,  armar  y  disciplinar
la  guardia  nacional,  reservando  &amp;amp;  los  ciudadanos  que  la  formen  el  nombramiento
respectivo  de  jefes  y  oficiales,  y  &amp;amp;  los  Estados  la  facultad  de  instruirla  comforme  &amp;amp;
la  disciplina  prescrita  por  dichos  reglamentos.

XX.  Para  dar  su  consentimiento  &amp;amp;  fin  de  que  el  Ejecutivo  pueda  disponer  de  la
guardia  nacional  fuera  de  sus  respectivos  Estados  ö  Territorios,  fijando  la  fuerza
necesaria.
        <pb n="1220" />
        IV.  Amerika.  1214  185.  Mexiko.

XXI.  Para  dictar  leyes  sobre  naturalizaciön,  colonizaciön  y  ciudadania.

XXII.  Para  dictar  leyes  sobre  vias  generales  de  comunicaciön  y  sobre  postas
y  correos.

XXIII.  Para  establecer  casas  de  moneda,  fijar  las  condiciones  que  debe  &amp;amp;sta
tener,  determinar  el  valor  de  la  extranjera  y  adoptar  el  sistema  general  de  pesos  y
medidas.

XXIV.  Para  fijar  las  reglas  &amp;amp;  que  debe  sujetarse  la  ocupaciön  y  enajenamiento
de  terrenos  baldios  y  el  precio  de  &amp;amp;stos.

XXV.  Para  conceder  amnistias  por  delitos  cuyo  conocimiento  pertenezca  &amp;amp;
los  tribunales  de  la  Federaciön.

(XXVI.  Para  conceder  premios  Ö  recompensas  por  servicios  eminentes  prestados
&amp;amp;  la  patria  6  &amp;amp;  la  humanidad,  y  privilegios  por  tiempo  limitado  &amp;amp;  los  inventores  y
perfeccionadores  de  alguna  mejora.)

XXVII.  Para  prorrogar  por  treinta  dias  ütiles  el  primer  periodo  de  sus  sesiones
ordinarias.

XXVIII.  Para  formar  su  reglamento  interior  y  tomar  las  providencias  necesarias
para  hacer  concurrir  &amp;amp;  los  Diputados  ausentes  y  corregir  las  faltas  ü  omisiones  de  los
presentes.

XXIX.  Para  nombrar  y  remover  libremente  &amp;amp;  los  empleados  de  su  Secretaria
y  &amp;amp;  los  de  la  Contaduria  Mayor,  que  se  organizarä  segün  lo  disponga  la  ley.

(XXX.  Para  expedir  todas  las  leyes  que  sean  necesarias  y  propias  para  hacer
efectivas  las  facultades  antecedentes  y  todas  las  otras  concedidas  por  esta  Constituciön
&amp;amp;  los  Poderes  de  la  Uniön.)

Pärrafo  IV.  De  la  Diputaciön  permanente.

(Art.  73.  Durante  los  recesog  del  Congreso  de  la  Uniön  habrä  una  Diputaciön
permanente,  compuesta  de  un  Diputado  por  cada  Estado  y  Territorio,  que  nombrarä
el  Congreso  la  vispera  de  la  clausura  de  sus  sesiones.)

Art.  74.  Las  atribuciones  de  la  Diputaciön  permanente  serän  las  siguientes:

I.  Prestar  su  consentimiento  para  el  uso  de  la  guardia  nacional,  en  los  casos
de  que  habla  el  articulo  72,  fraccion  XX.

(II.  Acordar  por  si  sola,  ö  &amp;amp;  peticiön  del  Ejecutivo,  la  convocaciön  del  Congreso
&amp;amp;  sesiones  extraordinarias.)

III.  Aprobar  en  su  caso  los  nombramientos  &amp;amp;  que  se  refiere  el  articulo  85,
fracciön  III.

(IV.  Recibir  el  juramento  al  Presidente  de  la  Repüblica  y  &amp;amp;  los  Ministros  de  la
Suprema  Corte  de  Justicis,  en  los  casos  prevenidos  por  esta  Constituciön.)

V.  Dietaminar  sobre  todos  los  asuntos  que  queden  sin  resoluciön  en  los
expedientes,  &amp;amp;  fin  de  que  la  Legislatura  que  sigue  tenga  desde  luego  de  que  ocuparse.

Secceiön  II.  Del  Poder  Ejecutivo.

Art.  75.  Se  deposita  el  ejercicio  del  Supremo  Poder  Ejecutivo  de  la  Uniön  en
un  solo  individuo,  que  se  denominarä  ‘“Presidente  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos.”
        <pb n="1221" />
        IV.  Amerika.  1215  185.  Mexiko.

Art.  76.  La  elecciön  de  Presidente  ser&amp;amp;  indirecta  en  primer  grado  y  en  escrutinio
secreto,  en  los  teErminos  que  disponga  la  ley  electoral.

Art.  77.  -  Para  ser  Presidente  se  requiere  :ser  ciudadano  mexicano  por  naciemiento,
en  ejercicio  de  sus  derechos,  de  treinta  y  cinco  aios  cumplidos  al  tiempo  de  la  elecciön,
no  pertenecer  al  estado  elesiästico  y  residir  en  el  pais  al  tiempo  de  verificarse  la  elecciön.

‘(Art.  78.  EI  Presidente  entrarä  &amp;amp;  ejercer  sus  funciones  el  primero  de  Diciembre
y  durarä  en  su  encargo  cuatra  afios.

(Art.  79.  En  las  faltas  temporales  del  Presidente  de  la  Repüblica,  y  en  la  absoluta,
mientras  se  presenta  el  nuevamente  electo,  entrarä  &amp;amp;  ejercer  el  poder  el  Presidente  de
la  Suprema  Corte  de  Justicia.)

(Art.  80.  Si  la  falta  de  Presidente  fuere  absoluta,  se  proceder&amp;amp;  &amp;amp;  nueva  elecciön,
con  arreglo  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  el  articulo  76,  y  el  nuevamente  electo  ejercer&amp;amp;  sus
funciones  hasta  el  dia  ültimo  de  Noviembre  del  cuarto  ao  siguiente  al  de  su  elecciön.)

Art.  81.  Elcargo  de  Presidente  de  la  Uniön  sölo  es  renunciable  por  causa  grave,
calificada  por  el  Congreso,  ante  quien  se  presentarä  la  renuncia.

(Art.  82.  Si  por  cualquier  motivo  la  eleccion  de  Presidente  no  estuviere  hecha
y  publicada  para  el  primero  de  Diciembre,  en  que  debe  verificarse  el  reemplazo,  Öö  el
electo  no  estuviere  pronto  &amp;amp;  entrar  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,  cesarä  sin  embargo
el  antiguo,  y  el  Supremo  Poder  Ejecutivo  se  depositarä  interinamente  en  el  Presidente
de  la  Suprema  Corte  de  Justicie.)

(Art.  83.  EI  Presidente,  al  tomar  posesiön  de  su  encargo,  jurar&amp;amp;  ante  el  Congreso,
y  en  su  receso  ante  la  Diputaciön  permamente,  bajo  la  förmula  siguiente:  ““Juro  desempenar
  leal  y  patriöticamente  el  encargo  de  Presidente  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,
conforme  &amp;amp;  la  Constituciön,  y  mirando  en  todo  por  el  bien  y  la  prosperidad  de  la  Uniön.‘‘)

Art.  84.  El  Presidente  no  puede  separarse  del  lugar  de  la  residencia  de  los
Poderes  federales,  ni  del  ejercicio  de  sus  funciones,  sin  motivo  grave,  calificado  por  el
Congreso,  y  en  sus  Tecesos  por  la  Diputaciön  permanente.

Art.  85.  Las  facultades  y  obligaciones  del  Presidente  son  las  siguientes:

I.  Promulgar  y  ejecutar  las  leyes  que  expida  el  Congreso  de  la  Uniön,  proveyendo
en  la  esfera  administrativa  &amp;amp;  su  exacta  observancia.

II.  Nombrar  y  remover  libremente  &amp;amp;  los  Secretarios  del  despacho;  remover  &amp;amp;  los
agentes  diplomäticoe  y  empleados  superiores  de  Hacienda,  y  nombrar  y  remover
libremente  &amp;amp;  los  demäs  empleados  de  la  Uniön  cuyo  nombramiento  6  remociön  no
esten  determinados  de  otro  modo  en  la  Constituciön  6  en  las  leyes.

III.  Nombrar  los  Ministros,  Agentes  diplomäticos  y  Cönsules  generales,  con
aprobaciön  del  Congreso,  y  en  su  receso  de  la  Diputaciön  permanente.

IV.  Nombrar,  con  aprobaciön  del  Congreso,  los  Coroneles  y  demäs  oficiales
superiores  del  Ejercito  y  Armada  nacional  y  los  empleados  superiores  de  Hacienda.

V.  Nombrar  los  demäs  oficiales  del  Ejercito  y  Armada  naciönal,  con  arreglo
&amp;amp;  las  leyes.

VI.  Disponer  de  la  fuerza  armada  permanente  de  mar  y  tierra  para  la  seguridad
interior  y  defensa  exterior  de  la  Federaciön.
        <pb n="1222" />
        IV.  Amerika.  1216  185.  Mexiko.

VII.  Disponer  de  la  guardia  nacional  para  los  mismos  objetos,  en  los  terminos
que  previene  la  fracciöon  XX  del  articulo  72.

VIII.  Declarar  la  guerra  en  nombre  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  previa
ley  del  Congreso  de  la  Uniön.

IX.  Conceder  patentes  de  corso,  con  sujeciön  &amp;amp;  las  bases  fijadas  por  el  Congreso.

X.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas  y  celebrar  tratados  con  los  potencias
extranjeras,  sometiendolos  &amp;amp;  la  ratificaciön  del  Congreso  Federal.

XI.  Recibir  Ministros  y  otros  enviados  de  las  potencias  extranjeras.

XII.  Convocar  al  Congreso  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias  cuando  lo  acuerde  la
Diputaciön  permanente.

XIII.  Facilitar  al  Poder  Judicial  los  auxilios  que  necesite  para  el  ejercicio
expedito  de  sus  funciones.

XIV.  Habilitar  toda  clase  de  puertos,  establecer  aduanas  marlitimas  y  fronterizas
  y  designar  su  ubicaciön.

(XV.  Conceder,  conforme  ä&amp;amp;  las  leyes,  indultos  &amp;amp;  los  reos  sentenciados  por  delitos
de  la  competencia  de  los  tribunales  federales.)

Art.  86.  Para  el  despacho  de  los  negocios  del  orden  administrativo  de  la
Federaciön,  habrä  el  nümero  de  Secretarios  que  establezca  el  Congreso  por  una  ley,
la  que  harä  la  distribuciön  de  los  negocios  que  han  de  estar  &amp;amp;  cargo  de  cada  Secretaria.

Art.  87.  Para  ser  Secretario  del  despacho  se  requiere:  ser  ciudadano  mexicano
por  nacimiento,  estar  en  ejercicio  de  sus  derechos  y  tener  veinticinco  aßos  cumplidos.

Art.  88.  Todos  los  reglamentos,  decretos  y  ördenes  del  Presidente  deberän  ir
firmados  por  el  Secretario  del  despacho  encargado  del  ramo  ä  que  el  asunto  corresponde.
Sin  este  requisito  no  serän  obedecidos.

Art.  89.  Los  Secretarios  del  despacho,  luego  que  esten  abiertas  las  sesiones  del
primer  periodo,  darän  cuenta  al  Congreso  del  estado  de  sus  respectivos  ramos.

Secciön  Ill.  Del  Poder  Judicial.

Art.  90.  Se  deposita  el  ejercicio  del  Poder  Judicial  de  la  Federaciön  en  una
Corte  Suprema  de  Justicia  y  en  los  tribunales  de  Distrito  y  de  Circuito.

Art.  91.  La  Suprema  Corte  de  Justicia  se  compondr&amp;amp;  de  once  Ministros
propietarios,  cuatro  supernumerarios,  un  Fiscal  y  un  Procurador  general.

Art.  92.  Cada  uno  de  los  individuos  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia  durara
en  su  encargo  seis  ahos,  y  su  elecciön  ser&amp;amp;  indirecta  en  primer  grado,  en  los  terminos
que  disponga  la  ley  electoral.  .

Art.  93.  Para  ser  electo  individuo  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia  se  necesita:
estar  instruido  en  la  ciencia  del  derecho  &amp;amp;  juicio  de  los  electores;  ser  mayor  de  treinta
y  cinco  ahos  y  ciudadano  por  nacimiento,  en  ejercicio  de  sus  derechos.

Art.  94.  Los  individuos  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia,  al  entrar  &amp;amp;  ejercer
su  encargo,  prestarän  juramento  ante  el  Congreso,  y  en  sus  recesos  ante  la  Diputaciön
permanente,  en  la  forma  siguiente:  ‘“‘;  Jurais  desempenar  leal  y  patriöticamente  el
cargo  de  Magistrado  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia  que  os  ha  conferido  el  pueblo,
conforme  &amp;amp;  la  Constituciön  y  mirando  en  todo  por  el  bien  y  prosperidad  de  la  Uniön?!“
        <pb n="1223" />
        IV.  Amerika.  1217  185.  Mexiko.

Art.  95.  El  cargo  de  individuo  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia  sölo  es  renunciabla
  por  causa  grave,  calificada  por  el  Congreso,  ante  quien  se  presentar&amp;amp;  la  renuncia.
En  los  recesos  de  este  la  calificaciön  se  hara  por  la  Diputaciön  permanente.

Art.  96.  La  ley  establecerä  y  organizarä  los  tribunales  de  Circuito  y  de  Distrito.

Art.  97.  Corresponde  &amp;amp;  los  tribunales  de  la  Federaciön  conocer:

(I.  Detodas  las  controversias  que  se  susciten  sobre  el  cumplimento  y  aplicaciön
de  las  leyes  federales.)

II.  De  las  que  versen  sobre  Derecho  maritimo.

III.  De  aquellas  en  que  la  Federaciön  fuere  parte.

IV.  De  las  que  se  susciten  entre  dos  ö  mäs  Estados.

V.  De  las  que  se  susciten  entre  un  Estado  y  uno  öÖ  mäs  vecinos  de  otro.

VI.  De  las  del  orden  civil  ö  criminal  que  se  susciten  4  consecuencia  de  los  tratados
celebrados  con  las  potencias  extranjeras.

VII.  De  los  casos  concernientes  ä&amp;amp;  los  agentes  diplomäticos  y  cönsules.

Art.  98.  Corresponde  &amp;amp;  la  Suprema  Corte  de  Justicia  desde  la  primera  instancia,
el  conocimiento  de  las  controversias  que  se  susciten  de  un  Estado  con  otro,  y  de  aquellas
en  que  la  Uniön  fuere  parte.

Art.  99.  Corresponde  tambien  &amp;amp;  la  Suprema  Corte  de  Justicia  dirimir  las
competencias  que  se  susciten  entre  los  tribunales  de  la  Federaciön,  entre  &amp;amp;stos  y  los
de  los  Estados,  6  entre  los  de  un  Estado  y  los  de  otro.

Art.  100.  En  los  demäs  casos  comprendidos  en  el  articulo  97,  la  Suprema  Corte
de  Justicis  ser&amp;amp;  tribunal  de  apelaciön,  öÖ  bien  de  ültima  instancia,  conforme  &amp;amp;  la
graduaciön  que  haga  la  ley  de  las  atribuciones  de  los  tribunales  de  Circuito  y  de

Distrito.
Art.  101.  Los  tribunales  de  la  Federaciön  resolverän  toda  controversis  que

se  suscite:
I.  Por  leyes  ö  actos  de  la  autoridad  que  violen  las  garantias  individuales.
II.  Por  leyes  6  actos  de  la  autoridad  federal  que  vulneren  Ö  restrinjan  la

soberanis  de  los  Estados.
III.  Por  leyes  ö  actos  de  las  autoridades  de  &amp;amp;stos,  que  invadan  la  esfera  de  la

la  autoridad  federal.

Art.  102.  Todos  los  juicios  de  que  habla  el  articulo  anterior  se  seguirän,  &amp;amp;
peticiön  de  la  parte  agraviada,  por  medio  de  procedimientos  y  formas  del  orden  juridico,
que  determinarä  una  ley.  La  sentencia  serä  siempre  tal,  que  sölo  se  ocupe  de  individuos
particulares,  limitändose  &amp;amp;  protegerlos  y  ampararlos  en  el  caso  especial  sobre  que
verse  el  proceso,  sin  hacer  ninguna  declaraciön  general  respecto  de  la  ley  ö  acto  que  la

motivare.
Titulo  IV.
De  la  responsabilidad  de  los  funcionarios  püblicos.
(Art.  103.  Los  Diputados  al  Congreso  de  la  Uniön,  los  individuos  de  la  Suprema
Corte  de  Justicia  y  los  Secretarios  del  despacho,  son  responsables  por  los  delitos
comunes  quo  cometan  durante  el  tiempo  de  su  encargo,  y  por  los  delitos,  faltas  ü

omisiones  en  que  incurran  en  el  ejercicio  de  cse  mismo  encargo.  Los  Gobernadores  de
1583
        <pb n="1224" />
        IV.  Amerika.  1218  185.  Mexiko.

los  Estados  lo  son  igualmente  por  infracciön  de  laConstituciön  y  leyesfederales.  Lo  es
tambien  el  Presidente  de  la  Repüblica;  pero  durante  el  tiempo  de  su  encargo,  sölo
podr&amp;amp;  ser  acusado  por  los  delitos  de  traiciön  &amp;amp;  la  Patria,  violacion  expresa  de  la  Constituciön,
  ataque  &amp;amp;  la  libertad  electoral  y  delitos  graves  del  orden  comün.)

(Art.  104.  Sieldelito  fuere  comün,  el  Congreso,  erigido  en  gran  jurado,  declararä,
&amp;amp;  mayoria  absoluta  de  votos,  si  ha  6  no  lugar  ä  proceder  contra  el  acusado.  En  caso
negativo  no  habrä  lugar  &amp;amp;  ningün  procedimiento  ulterior.  En  el  afirmativo,  el  acusado
queda  por  el  mismo  hecho  separado  de  su  encargo  y  sujeto  &amp;amp;  la  acciön  de  los  tribunales
comunes.)

(Art.  105.  De  los  delitos  oficiales  conocerän:  el  Congreso  como  jurado  de
acusaciön  y  la  Suprema  Corte  de  Justicia  como  jurado  de  sentencia.

El  jurado  de  acusaciön  tendrä  por  objeto  declarar,  &amp;amp;  mayoriä  absoluta  de  votos,
si  el  acusado  es  ö  no  culpable.  Si  la  declaraciön  fuere  absolutoria,  el  funcionario
continuarö  en  el  ejercicio  de  su  encargo.  Si  fuere  condenatoria,  quedara  inmediatamente
separado  de  dicho  encargo,  y  serä  puesto  &amp;amp;  disposiciön  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia.
Esta,  en  tribunal  pleno  y  erigida  en  jurado  de  sentencia,  con  audiencia  del  reo,  del
fiscal  y  del  acusador,  si  lo  hubiere,  procederä  &amp;amp;  aplicar,  4  mayoria  absoluta  de  votos,
la  pena  que  la  ley  designe.)

Art.  106.  Pronunciada  una  sentencia  de  responsabilidad  por  delitos  oficiales,
no  puede  concederse  al  reo  la  gracia  de  indulto.

Art.  107.  La  responsabilidad  por  delitos  y  faltas  oficiales  sölo  podrä  exigirse
durante  el  periodo  en  que  el  funcionario  ejerza  su  encargo,  y  un  ao  despues.

Art.  108.  En  demandas  del  orden  civil  no  hay  fueros  ni  inmunidad  para  ningün
funcionario  püblico.

Titulo  V.
De  los  Estados  de  la  Federaciön.
(Art.  109.  Los  Estados  adoptarän,  para  su  r#gimen  interior,  la  forma  de  gobierno
republicano,  representativo,  popular.)
Art.  110.  Los  Estados  pueden  arreglar  entre  si,  por  convenios  amistosos,  sus
respectivos  limites;  pero  no  se  llevarän  &amp;amp;  efecto  esos  arreglos  sin  la  aprobaciön  del
Congreso  de  la  Uniön.

Art.  111.  Los  Estados  no  pueden  en  ningün  caso:

I.  Celebrar  alianza,  tratado  6  coaliciön  con  otro  Estado  ni  con  potencias  extranjeras.
  Exceptüase  la  coaliciön  que  pueden  celebrar  los  Estados  fronterizos  para  la
guerra  ofensiva  ö  defensiva  contra  lös  barbaros.

II.  Expedir  patentes  de  corso  ni  de  represalias.

(III.  Acufiar  moneda,  emitir  papel  moneda  ni  papel  sellado.)

Art.  112.  Tampoco  pueden,  sin  consentimiento  del  Congreso  de  la  Uniön:

I.  Establecer  derechos  de  tonelaje  ni  otro  alguno  de  puerto,  ni  imponer  contribuciones
  6  derechos  sobre  importaciones  ö  exportaciones.

II.  Tener  en  ningün  tiempo  tropa  permanente  ni  buques  de  guerra.
        <pb n="1225" />
        IV.  Amerika.  1219  185.  Mexiko;

III.  Hacer  la  guerra  por  si  &amp;amp;  alguna  potencia  extranjera.  Exceptüanse  los  casos
de  invasiön  6  de  peligro  tan  inminente  que  no  admita  demora.  En  estos  casos  darän
cuenta  inmediatamente  al  Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  113.  Cada  Estado  tiene  obligaciön  de  entregar,  sin  demora,  los  criminales
de  otros  Estados  &amp;amp;  la  autoridad  que  los  reclame.

Art.  114.  Los  Gobernadores  de  los  Estados  estan  obligados  &amp;amp;  publicar  y  hacer
cumplir  las  leyes  federales.

Art.  115.  En  cada  Estado  de  la  Federaciön  se  darä  entera  fe  y  credito  &amp;amp;  los
actos  püblicos,  registros  y  procedimientos  judiciales  de  todos  los  otros.  El  Congreso
puede,  por  medio  de  leyes  generales,  prescribir  la  manera  de  probar  dichos  actos,
registros  y  procedimientos  y  el  efecto  de  ellos.

Art.  116.  Los  Poderes  de  la  Uniön  tienen  el  deber  de  proteger  &amp;amp;  los  Estados
contra  toda  invasiön  ö  violencia  exterior.  En  caso  de  sublevaciön  6  trastorno  interior
les  prestaran  igual  protecciön,  siempre  que  sean  excitados  por  la  Legislatura  del
Estado  ö  por  su  Ejecutivo,  si  aquella  no  estuviera  reunida.

Titulo  VI.

Prevenciones  generales.
Art.  117.  Las  facultades  que  no  esten  expresamente  concedidas  por  esta  Constituciön
  &amp;amp;  los  funcionarios  federales,  se  entienden  reservados  &amp;amp;  los  Estados.

Art.  118.  Ningün  individuo  puede  desempeniar  &amp;amp;  la  vez  dos  cargos  de  la  Uniön
de  elecciön  popular;  pero  el  nombrado  puede  elegir  entre  ambos  el  que  quiera  desempeniar.


Art.  119.  Ningün  pago  podrä  hacerse  que  no  est&amp;amp;  comprendido  en  el  presupuesto
ö  determinado  por  ley  posterior.

Art.  120.  EI  Presidente  de  la  Repüblica,  los  individuos  de  la  Suprema  Corte
de  Justicia,  los  Diputados  y  demäs  funcionarios  püblicos  de  la  Federaciön,  de  nombramiento
  popular,  recibirän  una  compensaciön  por  sus  servicios,  que  ser&amp;amp;  determinado
por  la  ley  y  pagada  por  el  tesoro  federal.  Esta  compensaciön  no  es  renunciable,  y  la
ley  que  la  amuente  ö  disminuya  no  podrä  tener  efecto  durante  el  periodo  en  que  un
funcionario  ejerce  el  cargo.

(Art.  121.  Todo  funcionario  püblico,  sin  excepeiön  alguna,  antes  de  tomar
posesiön  de  su  encargo  prestarä  juramento  de  guardar  esta  Constituciön  y  las  leyes
que  de  ella  emanen.)

Art.  122.  En  tiempo  de  paz  ninguna  autoridad  militar  puede  ejercer  mäs  funciones
  que  las  que  tengan  exacta  conexiön  con  la  disciplina  militar.  Solamente  habra
comandancias  militares  fijas  y  permanentes  en  los  castillos,  fortalezas  y  almacenes
que  dependan  inmediatamente  del  Gobierno  de  la  Uniön,  6  en  los  campamentos,
cuarteles  ö  depösitos  que,  fuera  de  las  poblaciones,  estableciere  para  la  estaciön  de  las
tropas.  '

Art.  123.  Corresponde  exclusivamente  &amp;amp;  los  Poderes  federales  ejercer,  en
materias  de  culto  religioso  y  disciplina  externa,  la  interveciön  que  designen  las  leyes.

153*
        <pb n="1226" />
        IV.  Amerika.  1220  185.  Mexiko.

(Art.  124.  Para  el  dia  primero  de  Junio  de  mil  ochocientos  eincuenta  y  ocho
quedarän  abolidas  las  alcabalas  y  aduanas  interiores  en  toda  la  Repüblica.)

Art.  125.  Estaran  bajo  la  inmediata  inspecciön  de  los  Poderes  federales,  los
fuertes,  cuarteles,  almacensenes  de  depösitos  y  demäs  edificios  necesarios  al  Gobierno
de  la  Uniön.

Art.  126.  Esta  Constituciön,  las  leyes  del  Congreso  de  la  Uniön  que  emanen
de  ella  y  todos  los  tratados  hechos  ö  que  se  hicieren  por  el  Presidente  de  la  Repüblica
con  aprobaciön  del  Congreso,  serän  la  ley  suprema  de  toda  la  Uniön.  Los  jueces  de
cada  Estado  se  arreglarän  dicha  Constituciön,  leyes  y  tratados,  &amp;amp;  pesar  de  las  disposiciones
  en  contrario  que  pueda  haber  en  las  Constituciones  ö  leyes  de  los  Estados.

Titulo  VII.

De  la  reforma  de  la  Constituciön.

Art.  127.  La  presente  Constituciön  puede  ser  adicionada  ö  reformada.  Para  que
las  adiciones  ö  reformas  lleguen  ä  ser  parte  de  la  Constituciön,  se  requiere  que  el  Congreso
de  la  Uniön,  por  el  voto  de  las  dos  terceras  partes  de  sus  individuos  presentes,  acuerde
las  reformas  ö  adiciones,  y  que  estas  sean  aprobados  por  la  mayoria  de  las  Legislaturas
de  los  Estados.  EI  Congreso  de  la  Uniön  hara  el  cömputo  de  los  votos  de  las  Legislaturas
  y  la  declaraciön  de  haber  sido  aprobadas  las  adiciones  ö  reformas.

Titulo  VIH.

De  la  inviolabilidad  de  la  Constituciön.

Art.  128.  Esta  Constituciön  no  perderä  su  fuerza  y  vigor,  aun  cuando  por  alguna
rebeliön  se  interrumpa  su  observancia.  En  caso  de  que  por  un  trastorno  püblico  se
establezca  un  gobierno  contrario  &amp;amp;  los  principios  que  ella  sanciona,  tan  luego  como  el
pueblo  recobre  su  libertad  se  restablecerä  su  observancia,  y  con  arreglo  &amp;amp;  ella  y  &amp;amp;  las
leyes  que  en  su  virtud  se  hubiesen  expedido,  serän  juzgados,  asi  los  que  hubieren
figurado  en  el  gobierno  emanado  de  la  rebeliön,  como  los  que  hubieren  cooperado
&amp;amp;  esta.

Articulo  Transitorio.

Esta  Constituciön  se  publicarä  desde  luego  y  serä  jurada  con  la  mayor  solemnidad
en  toda  la  Repüblica;  pero  con  excepciön  de  las  disposiciones  relativas  &amp;amp;  las  elecciones
de  los  Supremos  Poderes  federales  y  de  los  Estados,  no  comenzarä  &amp;amp;  regir  hasta  el  dia
dieciseis  de  Septiembre  pröximo  venidero,  en  que  debe  instalarse  el  primer  Congreso
constitucional.  Desde  entonces  el  Presidente  de  la  Repüblica  y  la  Supremä  Corte  de
Justicia,  que  deben  continuar  en  ejercicio  hasta  que  tomen  posesiön  los  individuos
electos  constitucionalmente,  se  arreglarän,  en  el  desempefio  de  sus  obligaciones  y
facultades,  &amp;amp;  los  preceptos  de  la  Constituciön.

Dada  en  el  salön  de  sesiones  del  Congreso,  en  Mexico,  &amp;amp;  cinco  de  Febrero  de  mil
ochocientos  cincuenta  y  siete,  trigesimo-septimo  de  la  independencia.
        <pb n="1227" />
        IV.  Amerika.  1221  185.  Mexiko,

Abänderungen.
I.
Ley  de  Septiembre  25  de  1873.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constitucion  politica  promulgada  el  doce  de  Febrero  de
mil  ochocientos  cincuenta  y  siete,  y  previa  la  aprobaciön  de  la  mayoria  de  las  Legislaturas
  de  la  Repüblica,  declara:

Son  adiciones  y  reformas  &amp;amp;  la  misma  Constituciön:

Articulo  1.  El  Estado  y  la  Jglesia  son  independientes  entre  si.  EI  Congreso  no
puede  dictar  leyes  estableciendo  ö  prohibiendo  religiön  alguna.

Art.  2.  Elmatrimonio  es  un  contrato  civil.  Este  y  los  demäs  actos  del  estado  civil
de  las  personas,  son  de  la  exclusiva  competencia  de  los  funcionarios  y  autoridades  del
orden  civil,  en  los  terminos  prevenidos  por  las  leyes,  y  tendrän  la  fuasza  y  validez
que  las  mismas  les  atribuyan.

Art.  3.  Ninguna  instituciön  religiosa  puede  adquirir  bienes  raices,  ni  capitales
impuestos  sobre  Estos,  con  la  sola  excepciön  establecida  en  el  articulo  27  de  la  Constituciön.


Art.  4.  La  simple  promesa  de  decir  verdad  y  de  cumplir  las  obligaciones  que  se
contraen,  sustituirä  al  juramento  religioso  con  sus  efectos  y  penas.

Art.5.  Nadie  puede  ser  obligado  &amp;amp;  prestar  trabajos  personales  sin  la  justa
retribuciön  y  sin  su  pleno  consentimiento.  EI  Estado  no  puede  permitir  que  se  lleve
&amp;amp;  efecto  ningün  contrato,  pacto  6  convenio  que  tenga  por  objeto  el  menoscabo,  la
perdida  ö  el  irrevocable  sacrificio  de  la  libertad  del  hombre,  ya  sea  por  causa  de  trabajo,
de  educaciön  6  de  voto  religioso.  La  ley,  en  consecuencia,  no  reconoce  Ördenes
monästicas,  ni  puede  permitir  su  establecimiento,  cualquiera  que  sea  la  denominaciön
ü  objeto  con  que  pretendan  erigirse.  Tampoco  puede  admitirse  convenio  en  que  el
hombre  pacte  su  proscripciön  6  destierro.

Transitorio.  Las  anteriores  adiciones  y  reformas  &amp;amp;  la  Constitucion  ser&amp;amp;n  publicadas
  desde  luego  con  la  mayor  solemnidad  en  toda  la  Repüblica.

Palacio  del  Congreso  de  la  Uniön.  Mexico,  Septiembre  veinticinco  de  mil  ochoocientos
  setenta  y  tres.

II.
Ley  de  Noviembre  l13de  1874.

El  Congreso  de  la  Uniön,  en  ejercicio  de  la  facultad  que  le  concede  el  articulo  127
de  la  Constituciön  federal,  doclara  estar  aprobadas  por  la  mayoria  de  las  Legislaturas
de  los  Estados  y  ser  parte  de  la  misma  Constituciön,  las  reformas  que  &amp;amp;  continuaciön
se  expresan.  Estas  reformas  comenzarän  &amp;amp;  regir  el  dieciseis  de  Septiembre  del  afio
pröximo  de  mil  ochocientos  setenta  y  cinco.

Titulo  II.
Secciön  I.  Del  Poder  Legislativo.
Art.  51.  EI  Poder  Legislativo  de  la  Naciön  se  deposita  en  un  Congreso  general,
que  se  dividirä  en  dos  Cämaras,  una  de  Diputados  y  otra  de  Senadores.
        <pb n="1228" />
        IV.  Amerika.  1222  185.  Mexiko.

Päraffo  I.  De  la  elecciön  &amp;amp;  instalaciön  del  Congreso.

Art.  52.  La  Cärnara  de  Diputados  se  compondrä  de  representantes  de  la  Nacion,
electos  en  su  totalidad  cada  dos  afos,  por  los  ciudadanos  mexicanos.

Art.  57.  Los  cargos  de  Diputado  y  de  Senador  son  incompatibles  con  cualquiera
comisiön  ö  empleo  de  la  Uniön  por  el  que  se  disfrute  sueldo.

Art.  58.  Los  Diputados  y  Senadores  propietarios,  desde  el  dia  en  que  concluya
su  encargo,  no  pueden  adoptar  ninguna  comisiön  ni  empleo  de  nombramiento  del
Ejecutivo  federal,  por  el  cual  se  disfrute  sueldo,  sin  previa  licencia  de  su  respectiva
Cämara.  El  mismo  requisitos  cs  necesario  para  los  Diputados  y  Senadores  suplentes
en  ejercicio.

A.  El  Senado  se  compondr&amp;amp;  de  dos  Senadores  por  cada  Estado  y  dos  por  el
Distrito  Federal.  La  eleccion  de  Senadores  serä  indirecta  en  primer  grado.  La  Legislatura
  de  cada  Estado  declararä  electo  al  que  hubiere  obtenido  la  mayoria  absoluta
de  los  votos  emitidos,  6  elegirä  entre  los  que  hubieren  obtenido  mayoria  relativa,  en
los  terminos  que  disponga  la  ley  electoral.  Por  cada  Senador  propietario  se  elegir&amp;amp;
un  suplente.

B.  EI  Senado  se  renovar&amp;amp;  por  mitad  cada  dos  afos.  Los  Senadores  nombrados
en  segundo  lugar  cesaran  al  fin  del  primer  bienio,  y  en  lo  sucesivo  los  mäs  antiguos.

C.  Para  ser  Senador  se  requieren  las  mismas  calidades  que  para  ser  Diputado,
excepto  la  de  la  edad,  que  ser&amp;amp;  la  de  treinta  aüos  cumplidos  el  dia  de  la  apertura  de
las  sesiones.

Art.  59.  Los  Diputados  y  Senadores  son  inviolables  por  sus  opiniones  manifestadas
  en  el  desempefio  de  sus  encargos,  y  jamäs  podrän  ser  reconvenidos  por  ellas.

Art.  60.  Cada  Cämara  califica  las  elecciones  de  sus  miembros  y  resuelve  las
dudas  que  hubiere  sobre  ellas.

Art.  61.  Las  Cämaras  no  pueden  abrir  sus  sesiones  ni  ejercer  su  encargo  sin
la  concurrencia,  en  la  de  Senadores,  de  las  dos  terceras  partes,  y  en  la  de  Diputados
de  mäs  de  la  mitad  del  nümero  total  de  sus  miembros;  pero  los  presentes  de  una  y
otra  deberän  reunirse  el  dia  seüalado  por  la  ley  y  compeler  &amp;amp;  los  ausentes  bajo  las
penas  que  la  misma  ley  designe.

Art.  62.  EI  Congreso  tendr&amp;amp;  cado  afo  dos  periodos  de  sesiones  ordinarias:
el  primero,  prorrogable  hasta  por  treinta  dias  ütiles,  comenzar&amp;amp;  el  dia  dieciseis  de
Septiembre  y  terminarä  el  dia  quince  de  Diciembre;  y  el  segundo,  prorrogable  hasta
por  quince  dias  ütiles,  comenzarä  el  primero  de  Abril  y  terminarä&amp;amp;  el  ültimo  dia  del
mes  de  Mayo.

Art.  64.  Toda  resolucion  del  Congreso  tendrä  el  caräcter  de  ley  6  de  decreto.
Las  leyes  y  decretos  se  comunicarän  al  Ejecutivo  firmados  por  los  Presidentes  de
ambas  Cämaras  y  por  un  Secretario  de  cada  una  de  ellas,  y  se  promulgarän  en  esta
forma:  „El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  decreta“:  (texto  de  la
ley  ö  decreto),
        <pb n="1229" />
        IV.  Amerika.  1223  185.  Mexiko,

Pärrafo  Il.  De  la  iniciativa  y  formaciön  de  las  leyoes.

Art.  65.  EI  derecho  de  iniciar  leyes  6  decretos  compete:

I.  Al  Presidente  de  la  Uniön.

II.  A  los  Diputados  y  Senadores  al  Congreso  general.

III.  A  las  Legislaturas  de  los  Estados.

Art.  66.  Las  inicistivas  presentados  por  el  Presidente  de  la  Repüblica,  por  las
Legislaturas  de  los  Estados  6  por  las  diputaciones  de  los  mismos,  pasarän  desde  luego
&amp;amp;  comisiön.  Las  que  presentaren  los  Diputados  6  Senadores  se  sujetarän  &amp;amp;  los  trämites
que  designe  el  Reglamento  de  debates.

Art.  67.  Todo  proyecto  de  ley  ö  de  decreto  que  fuere  desechado  en  la  Cämara
de  su  origen,  antes  de  pasar  &amp;amp;  la  revisora,  no  podrä  volver  &amp;amp;  presentarse  en  las  sesiones
del  ao.

Art.  69.  El  dia  penültimo  del  primer  periodo  de  sesiones  presentarä  el  Ejecutivo
&amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados  el  proyecto  de  presupuestos  del  afio  pröximo  siguiente
y  las  cuentas  del  anterior.  Estas  y  aquel  pasarän  &amp;amp;  una  comisiön  de  cinco  representantes,
  nombrada  en  el  mismo  dia,  la  cual  tendrä  obligaciön  de  examinar  dichos  documentos
  y  presentar  dietamen  sobre  ellos  en  la  segunda  sesiön  del  segundo  periodo.

Art.  70.  La  formaciön  de  la  leyes  y  de  los  decretos  puede  comenzar  indistintamente
  en  cualquiera  de  las  dos  Cämaras,  con  excepciön  de  los  proyectog  que  versaren
sobre  emprestitos,  contribuciones  &amp;amp;  impuestos,  ö  sobre  reclutamiento  de  tropas,  todos
los  cusles  deberän  discutirse  primero  en  la  Cämara  de  Diputados.

Art.  71.  Todo  proyecto  de  ley  ö  de  decreto  cuya  resoluciön  no  sea  exclusiva
de  una  de  las  Cämaras,  se  discutir&amp;amp;  sucesivamente  en  ambas,  observändose  el  Reglamento
  de  debates  sobre  la  forma,  intervalos  y  modo  de  proceder  en  las  dicusiones
y  votaciones.

A.  Aprobado  un  proyecto  en  la  Cämara  de  su  origen,  pasar&amp;amp;  para  su  discusiön
&amp;amp;  la  otra  Cämara.  Si  esta  lo  aprobare,  se  remitira  al  Ejecutivo,  quien,  si  no  tuviere
observaciones  que  hacer,  lo  publicara  inmedistamente.

B.  Se  reputarä  aprobado  por  el  Poder  Ejecutivo  todo  proyecto  no  devuelto
con  observaciones  &amp;amp;  la  Cämara  de  su  origen  dentro  de  diez  dias  ütiles,  &amp;amp;  no  ser  que
corriendo  este  teErmino  hubiere  elCongreso  cerrado  ö  suspendidos  sus  sesiones,  en  cuyo
caso  la  devoluciön  deberä  hacerse  el  primer  dis  ütil  en  que  estuviere  reunido.

C.  El  proyecto  de  ley  6  de  decreto  desechado  on  todo  ö  en  parte  por  el  Ejecutivo,,
deberä  ser  devuelto  con  sus  observaciones  &amp;amp;  la  Cämara  de  su  origen.  Deber&amp;amp;  ser  dis«:
cutido  de  nuevo  por  esta,  y  si  fuere  confirmado  por  mayoria  absoluta  de  votos,  pasar&amp;amp;
otra  vez  &amp;amp;  la  Cämara  revisora.  Si  por  Esta  fuere  sancionado  con  la  misma  mayoria,
el  proyecto  es  ley  6  decreto  y  volver&amp;amp;  al  Ejecutivo  para  su  promulgaciön.  Las
votaciones  de  ley  ö  de  decreto  serän  nominales.

D.  Si  algün  proyecto  de  ley  6  de  decreto  fuere  desechado  en  su  totalidad  por
la  Cämara  de  revisiön,  volver&amp;amp;  &amp;amp;  las  de  su  origen  con  las  observaciones,  que  aquella
le  hubiere  hecho.  Si  examinado  de  nuevo  fuere  aprobado  por  la  mayoris  absoluta
de  los  miembros  presentes,  volver&amp;amp;  &amp;amp;  la  Cämara  que  lo  desechö,  la  cual  lo  tomar&amp;amp;
otra  vez  en  consideraciön,  y  si  lo  aprobase  por  la  misma  mayoria,  pasar&amp;amp;  al  Ejecutivo
        <pb n="1230" />
        IV.  Amerika.  1224  185.  Mexiko.

para  los  efectos  de  la  fracciön  A;  pero  si  lo  reprobase  no  podrä  volver  ä  presentarse
hasta  las  sesiones  siguiontes.

E.  Si  un  proyecto  de  ley  ö  de  decreto  fuere  sölo  desechado  en  parte,  6  modificado
ö  adlicionado  por  la  Cämara  revisora,  la  nueva  discusiön  en  la  Cämara  de  su  origen
versarä  ünicamente  sobre  lo  desechado  6  sobre  las  reformas  6  adiciones,  sin  poderse
alterar  en  manera  alguna  los  articulos  aprobados.  Si  las  adicones  ö  reformas  hechas
por  la  Cämara  revisora  fueren  aprobadas  por  la  mayoria  absoluta  de  los  votos  presentes
en  la  Cämara  de  su  origen,  se  pasar&amp;amp;  todo  el  proyecto  al  Ejecutivo  para  los  efectos
de  la  fracciön  A.  Pero  si  las  adiciones  6  reformas  hechas  por  la  Cämara  revisora  fueren
desechadas  por  la  mayoria  de  votos  en  la  Cämara  de  su  origen,  volverän  &amp;amp;  aquella
para  que  tome  en  consideraciön  las  razones  de  esta;  y  si  por  la  mayoria  absoluta  de
los  votos  presentes  se  desecharen  en  esta  segunda  revision  dichas  adiciones  6  reformas,
el  proyecto,  en  lo  que  haya  sido  aprobado  por  ambas  Cämaras,  se  pasara  al  Ejecutivo
para  los  efectos  de  la  fracciön  A;  mas  si  la  Cämara  revisora  insistiore  por  la  mayoria
absoluta  de  votos  presentes  en  dichas  adiciones  6  reformas,  todo  el  proyecto  ne  podrä
volver  &amp;amp;  presentarse  sino  hasta  las  scsiones  siguientes,  &amp;amp;  no  sor  que  ambas  Cämaras
acuerden,  por  la  mayoria  absoluta  de  sus  miembros  presentes,  que  se  expida  la  ley
6  decreto  sölo  con  los  articulos  aprobados,  y  que  se  reserven  los  adicionados  Ö  reformados
  para  su  examen  y  votaciön  en  las  sesiones  siguientes.

F.  En  la  interpretaciön,  reforma  6  derogaciön  de  las  leyes  6  decretos,  se  observaran
  los  mismos  trämites  establecidos  para  su  formaciön.

G.  Ambas  Cämaras  residiran  en  un  mismo  lugar,  y  no  podrän  trasladarse  &amp;amp;
otro  sin  que  antes  convengan  cn  la  traslaciön  y  en  el  tiempo  y  modo  de  verificarla,
designando  un  mismo  punto  para  la  reuniön  de  ambas.  Pero  si  conviniendo  las  dos
en  la  traslaciön  difieren  en  cuanto  al  tiempo,  modo  6  lugar,  el  Ejecutivo  terminarä
la  diferencia,  eligiendo  uno  de  los  extremos  en  cuestiöon.  Ninguna  Cämara  podrä
suspender  sus  sesiones  por  mäs  do  tres  dias  sin  consentimiento  de  la  otra.

H.  Cuando  el  Congreso  general  se  reuna  en  sesiones  extraordinarias,  se  ocupara
exclusivamente  del  objeto  ü  objetos  designados  en  la  convocatoria;  y  si  no  los  hubiere
llenado  el  dia  en  que  deban  abrirse  las  sesiones  ordinarias,  cerrar&amp;amp;  sin  embargo
aquellas,  dejando  los  puntos  pendientes  para  ser  tratados  en  6stas.

El  Ejecutivo  de  la  Union  no  puede  hacer  observaciones  &amp;amp;  las  resoluciones  del
Congreso,  cuando  &amp;amp;ste  prorrogue  sus  sesiones  6  ejerza  funciones  de  cuerpo  electoral
ö  de  jurado.

Pärrafo  III.  De  las  facultades  del  Congreso  general.
Art.  72.  El  Congreso  tiene  facultad:
Ill.  Para  formar  nuevos  Estados  dontro  de  los  limites  de  los  existentes,  siendo
necesario  al  efecto:
1.  Que  la  fracciön  ö  fracciones  quo  pidan  erigirse  en  Estado  cuenten  con  una
poblaciön  de  ciento  veinte  mil  habitantes  por  lo  menos.

2.  Que  se  comprucbe  ante  el  Congreso  que  tienen  los  elementos  bastantes  para
proveer  &amp;amp;  su  existencia  politica.
        <pb n="1231" />
        IV.  Amerika.  1225  185.  Mexiko.

3.  Que  sean  oides  las  Legislaturas  de  los  Estados  de  cuyo  territorio  se  trate,
sobre  la  conveniencia  6  inconveniencia  de  la  erecciöon  del  nuevo  Estado,  quedando
obligados  &amp;amp;  dar  su  informe  dentro  de  seis  mescs,  contados  desde  el  dia  en  que  se  les
remita  la  comunicaciön  relativa.

4.  Que  igualmente  se  oiga  al  Ejecutivo  de  la  Federaciön,  el  cual  enviara  su
informe  dentro  de  siote  dias,  contados  desde  la  fecha  en  que  le  sea  pedido.

5.  Que  sea  votada  la  erecciön  del  nuevo  Estado  por  dos  tercios  de  los  Diputados
y  Senadores  presentes  en  sus  respectivas  Cämaras.

6.  Que  la  resoluciön  del  Congreso  sea  ratificada  por  la  mayoria  de  las  Legislaturas
  de  los  Estados,  con  vista  de  la  copia  del  expediente,  siempre  que  hayan  dado
su  consentimiento  las  Legislaturas  de  los  Estados,  de  cuyo  territorio  se  trate.

7.  Si  las  Legislaturas  de  los  Estados,  de  cuyo  territorio  so  trate,  no  hubieren
dado  su  consentimiento,  la  ratificaciöon  de  que  habla  la  fracciön  anterior  deberä  ser
hecha  por  los  dos  tercios  de  las  Legislaturas  de  los  demäs  Estados.

A.  Son  facultades  exclusivas  de  la  Camara  de  Diputados:

1.  Erigirse  en  colegio  electoral  para  ejercer  las  facultades  que  la  ley  le  soniale,
respecto  al  nombramiento  de  Presidente  constitucional  de  la  Repüblica,  Magistrados
de  la  Suprema  Corte  y  Senadores  por  el  Distrito  Federal.

II.  Calificar  y  decidir  sobre  las  renuncias  que  hagan  el  Presidente  de  la  Repüblica
ö  los  Magistrados  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia.  Igual  atribuciön  le  compete  tratändose
  de  licencias  solicitadas  por  el  primero.

III.  Vigilar,  por  medio  de  una  Comisiön  inspectora  de  su  seno,  el  exacto  desempefio
  de  las  funciones  de  la  Contaduria  Mayor.

IV.  Nombrara  &amp;amp;  los  jefes  y  demäs  empleados  de  la  misma.

V.  Erigirse  en  jurado  de  acusaciön  para  los  altos  funcionarios  de  que  trata
el  articulo  103  de  la  Constituciön.

VI.  Examinar  la  cuenta  que  anualmente  dobe  presentar  el  Ejecutivo,  aprobar
el  presupuesto  anual  de  gastos  &amp;amp;  iniciar  las  contribuciones  que  &amp;amp;  su  juicio  deban  decretarse
  para  cubrir  aquel.

B.  Son  facultades  exclusivas  del  Senado:

1.  Aprobar  los  tratados  y  convenciones  diplomäticas  que  celebre  el  Ejecutivo
con  las  potencias  extranjeras.

II.  Ratificar  log  nombramientos  que  el  Presidente  de  la  Repüblica  haga  de
Ministros,  Agentes  diplomäticos,  Cönsules  generales,  empleados  superiores  de  Hacienda,
Coroneles  y  demäs  jefes  superiores  del  Ejercito  y  Armada  nacional,  en  los  terminos
que  la  ley  disponga.

III.  Autorizar  al  Ejecutivo  para  que  pueda  permitir  la  salida  de  tropas  nacionales
  fuera  de  los  limites  de  la  Repüblica,  el  paso  de  tropas  extranjeras  por  el
territorio  nacional,  y  la  estaciön  de  escuadras  de  otra  potencia,  por  mäs  de  un  mes,
en  las  aguas  de  la  Repüblica.

IV.  :Dar  su  consentimiento  para  que  el  Ejecutivo  pueda  disponer  de  la  guardia

nacional  fuera  de  sus  respectivos  Estados  6  territorios,  fijando  la  fuerza  necesaria.
154
        <pb n="1232" />
        IV.  Amerika.  1226  185.  Mexiko.

V.  Declarar,  cuando  hayan  desaparecido  los  Poderes  constitucionales  Legislativos
  y  Ejecutivo  de  un  Estado,  que  es  llegado  el  caso  de  nombrarle  un  Gobernador
provisional,  quien  convocar&amp;amp;  &amp;amp;  elecciones  conforme  &amp;amp;  las  leyes  constitucionales  del
mismo  Estado.  EI  nombramiento  de  Gobernador  se  hara  por  el  Ejecutivo  federal
con  aprobaciön  del  Senado,  y  en  los  recesos  con  la  de  la  Comisiön  permanente.  Dicho
funcionario  no  podrä  ser  electo  Gobernador  constitucional  en  las  elecciones  que  se
verifiquen  en  virtud  de  la  convocatoria  que  El  expidiere.

VI.  Resolver  las  cuestiones  politicas  que  surjan  entre  los  Poderes  de  un  Estado,
cuando  alguno  de  ellos  ocurra  con  ese  fin  al  Senado,  6  cuando  con  motivo  de  dichas
cuestiones  se  haya  interrumpido  el  orden  constitucional,  mediando  un  conflicto  de
armas.  En  este  caso  el  Senado  dictarä  su  resoluciön,  sujetändose  &amp;amp;  la  Constituciön
general  de  la  Repüblica  y  &amp;amp;  la  del  Estado.

La  ley  reglamentarä  el  ejercicio  de  esa  facultad  y  el  de  la  anterior.

VII.  Erigirse  en  jurado  de  sentencia,  conforme  al  articulo  105  de  la  Constituciön.


C.  Cada  una  de  las  Cämaras  puede,  sin  la  intervenciön  de  la  otra:

I.  Dictar  resoluciones  econömicas  relativas  &amp;amp;  su  regimen  interior.

II.  Comunicarse  entre  siy  con  el  Ejecutivo  de  la  Uniön  por  medio  de  comisiones
de  su  seno.

III.  Nombrar  los  Empleados  de  su  Secretaria  y  hacer  el  Reglamento  interior
de  la  misma.

IV.  Expedir  convocatoria  para  elecciones  extraordinarias,  con  el  fin  de  cubrir
las  vacantes  de  sus  respectivos  miembros.

Pärrafo  IV.  De  la  Diputaciön  permanente.

Art.  73.  Durante  los  recesos  del  Congreso  habrä  una  Comisiön  permanente,
compuesta  de  veintinueve  miembres,  de  los  que  quince  serän  Diputados  y  catorce
Senadores,  nombrados  por  sus  respectivas  Cämaras  la  vispera  de  la  clausura  de  las
Besiones.

Art.  74.  Son  atribuciones  de  la  Comision  permanente:

II.  Acordar  por  si,  ö  &amp;amp;  propuesta  del  Ejecutivo,  oyendolo  en  el  primer  caso,
la  convocatoria  del  Congreso,  6  de  una  sola  Cämara  &amp;amp;  sosiones  extraordinarias,  siendo
necesario  en  ambos  casos  el  voto  de  los  dos  terceras  partes  de  los  individuos  presentes.
La  convocatoria  sejalarä  el  objeto  Ga  objetos  de  las  sesiones  extraordinarias.

Art.  103.  Los  Senadores,  los  Diputados,  los  individuos  de  la  Suprema  Corte
de  Justicia  y  los  Secretarios  de  despacho,  son  responsables  por  los  delitos  comunes
que  cometan  durante  el  tiempo  de  su  encargo,  y  por  los  delitos,  faltas  ü  omisiones
en  que  incurran  en  el  ejercicio  de  ese  mismo  encargo.  Los  Gobernadores  de  los  Estados
lo  son  igualmente  por  infracciön  de  la  Constituciön  y  leyes  federales.  Lo  es  tambien
el  Presidente  de  la  Repüblica:  pero  durante  el  tiempo  de:su  encargo  sölo  podr&amp;amp;  ser
acusado  por  delitos  de  traiciön  &amp;amp;  la  patria,  violaciön  expresa  de  la  Constituciön,  ataque
&amp;amp;  la  libertad  electoral  y  delitos  graves  del  orden  comün.

No  gozan  de  fuero  constitucional  los  altos  funcionarios  de  la  Federaciön,  por
Jos  delitos  oficiales,  faltas  U  omisiones  en  que  incurran  en  el  desempeüio  de  algün  empleo,
        <pb n="1233" />
        IV.  Amerika.  1227  185.  Mexiko.

cargo  6  comisiön  püblica  que  hayan  aceptado  durante  el  periodo  en  que,  conforme
ä  la  ley,  se  disfruta  de  aquel  fuero..  Lo  mismo  suceder&amp;amp;  con  respecto  &amp;amp;  los  delitos
comunes  que  cometan  durante  el  desempefo  de  dicho  empleo,  cargo  ö  comision.  Para
que  la  causa  pueda  iniciarse  cuando  el  alto  funcionario  haya  vuelto  &amp;amp;  ejercer  sus  funciones
  propias,  deberä  procederse  con  arreglo  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  el  articulo  104  de  la
Constituciön.

Art.  104.  Si  el  delito  fuere  comün,  la  Cämara  de  Representantes,  erigida  en
gran  jurado,  declararä,  &amp;amp;  mayoria  absoluta  de  votos,  si  ha  6  no  lugar  &amp;amp;  proceder  contra
el  acusado.  En  caso  negativo  no  habrä  lugar  &amp;amp;  ningün  procedimiento  ulterior.  En
el  afirmativo  el  acusado  queda,  por  el  mismo  hecho,  separado  de  su  encargo  y  sujeto
&amp;amp;  la  acciön  de  los  tribunales  comunes.

Art.  105.  De  los  delitos  oficiales  conocerän:  la  Cämara  de  Diputados  como
jurado  de  acusaciön,  y  la  de  Senadores  como  jurado  de  sentencia.

El  jurado  de  acusaciön  tendr&amp;amp;  por  objeto  declarar,  &amp;amp;  mayoria  absoluta  de  votos,
si  el  acusado  es  öÖ  no  culpable.  Si  la  declaraciön  fuere  absolutoria,  el  funcionario  continuara
  en  el  ejorcicio  de  su  encargo.  Se  fuere  condenatoria,  quedar&amp;amp;  inmediatamente
separado  de  dicho  encargo  y  ser&amp;amp;  puesto  &amp;amp;  disposicion  de  la  Cämara  de  Senadores.
Eista,  erigida  en  jurado  de  sentencia  y  con  audiencia  del  reo  y  del  acusador,  si  lo  hubiere,
procedera  &amp;amp;  aplicar,  &amp;amp;  mayoria  absoluta  de  votos,  la  pena  que  la  ley  designe.

III.
Ley  de  Mayo  5  de  188.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformados  los  articulos  78  y  109
de  la  Constituciön,  en  los  siguientes  terminos:

Art.  78.  El  Presidente  entrarä  y  ejercer  su  encargo  el  primero  de  Diciembre
y  durara  en  &amp;amp;l  cuatro  afios,  no  pudiendo  ser  reelecto  para  el  periodo  inmediato,  ni
ocupar  la  presidencis  por  ningtin  motivo,  sino  haste  pasados  cuatro  afios  de  haber
cesado  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  109.  Los  Estados  adoptarän  para  su  regimen  interior  la  forma  de  gobierno
republicano,  representativo,  popular,  y  determinarän  en  sus  respectivas  Constituciones
los  terminos  en  que  queda  prohibida  la  reelecciöon  de  sus  Gobernadores.

El  caräcter  de  Gobernador  de  un  Estado,  cualesquiera  que  sean  los  titulos  con
que  ejerza  ol  poder,  es  incompatible  en  todo  caso  con  su  elecciön  para  el  siguiente
periodo.  Las  Constituciones  locales  precisarän  este  precepto  en  los  terminos  que  las
Legislaturas  lo  estimen  conveniente.

IV.
Ley  de  Mayo  17  de  1882.
(Reformada  Nov.  22,  1886.)
El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que

le  concode  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
154*
        <pb n="1234" />
        IV.  Amerika.  1228  185.  Mexiko.

mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformado  el  articulo  124  de  la
misna  Constituciön,  en  los  siguientes  terminos:

Art.  124.  Para  el  «dia  primero  de  Diciembre  de  mil  ochocientos  ochenta  y
cuatra,  a  mas  tardar,  quedarän  abolidas  las  alcabalas  y  aduanas  interiores  en  el  Distrito
y  Territorio  de  la  Federaciön  y  en  los  Estados  que  no  las  hayan  suprimido.

V.
Ley  de  Junio  2  de  188.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformada  la  fracciöon  XXVI
del  articulo  72  y  adicionado  el  85  de  la  Constituciön,  en  los  siguientes  terminos:

Art.  1.  Se  reforma  la  fraccion  XXVI  del  articulo  72  de  la  Constituciön,  que
quedara  en  los  terminos  siguientes:

XXVI.  Para  conceder  premios  6  recompensas  por  servicios  eminentes  prestados
ä  la  patria  6  &amp;amp;  la  humanidad.

Art.  2.  Se  reforma  el  articulo  85  de  la  Constituciön,  agregando  la  fracciön
siguiente:

XVI.  Conceder  privilegios  exclusivos  por  tiempo  limitado  y  con  arreglo  a  la
ley  respectiva,  &amp;amp;  los  descubridores,  inventores  6  perfeccionadores  de  algün  ramo  de
industria.

VI.
Ley  de  Octubre  3  de  188.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformados  los  articulos  79,  80
y  82  de  la  Constituciön,  en  los  siguientes  terminos:

Art.  79.  En  las  faltas  temporales  del  Presidente  de  la  Repüblica  y  en  la  absoluta,
  mientras  se  presenta  el  nuevamente  electo,  entrarä  &amp;amp;  ejercer  el  Poder  Ejecutivo
de  la  Uniön,  el  ciudadano  que  hava  desempeüado  el  cargo  de  Presidente  6  Vicopresidente
del  Senado,  ö  de  la  Comisiön  permanente  en  los  periodos  de  receso,  durante  el  mes
anterior  &amp;amp;  aquel  en  que  ocurran  dichas  faltas.

A.  EI  Presidente  y  Vicepresidente  del  Senado  y  de  la  Comisiön  permanente
no  podrän  ser  reelectos  para  esos  cargos,  sino  despues  de  un  afo  de  haberlos  desen:-penado.
  |
B.  Si  el  periodo  de  sesiones  del  Senado  6  de  la  Comisiön  permanente  comenzare
en  la  sogunda  quincena  de  un  mes,  las  faltas  del  Presidente  de  la  Repüblica  seran
cubiertas  por  el  Presidente  ö  Vicepresidente  que  haya  funcionado  en  el  Senado  6  en
la  Comisiön  permanente  durante  la  primera  quincena  del  propio  mes.

C.  El  Senado  y  la  Comisiön  permanente  renovarän,  el  dia  ültimo  de  cada  mes,
su  Presidente  y  Vicepresidente.  Para  estos  cargos  la  Comisiön  permanente  elegirä
alternativamente,  en  un  mes  dos  Diputados  y  en  el  siguiente  dos  Senadores.
        <pb n="1235" />
        IV.  Amerika.  1229  185.  Mexiko.

D.  Cuando  la  falta  del  Presidente  de  la  Repüblica  sea  absoluta,  el  funcionario
que  entre  &amp;amp;  sustituirlo  constitucionalmente  deberä  expedir,  dentro  del  termino  preciso
de  quince  dias,  la  convocatoria  para  proceder  &amp;amp;  nueva  elecciön,  que  se  verificar&amp;amp;  en
el  plazo  de  tres  meses,  y  con  arreglo  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  el  articulo  76  de  esta  Constituciön.
  EI  Presidente  interino  no  podrä  ser  electo  propietario  en  las  elecciones  que
se  verifiquen  para  poner  fin  &amp;amp;  su  interinato.

E.  Si  por  causa  de  muerte  6  cualquier  otro  motivo  no  pudiesen  de  un  modo
&amp;amp;bsoluto  sustituir  al  Presidente  de  la  Repüblica  los  funcionarios  &amp;amp;  quienes  corresponda,
  segün  estas  reforınas,  lo  sustituirä,  en  los  terminos  prevenidos  el  ciudadano
que  haya  sido  Presidente  6  Vicepresidente  en  ejercicio  del  Senado  ö  de  la  Comisiön
permanente,  en  el  mes  anterior  al  en  que  ellos  desempefiaron  estos  oficios.

F.  Cuando  la  falta  absoluta  del  Presidente  de  la  Repüblica  ocurra  dentro  de
los  seis  meses  ültimos  del  periodo  constitucional,  terminara  &amp;amp;ste  el  funcionario  que
sustituya  al  Presidente.

G.  Para  ser  Presidente  6  Vicepresidente  del  Senado,  6  de  la  Comisiön  permanente,
  se  necesita  ser  ciudadano  mexicano  por  nacimiento.

H.  Si  la  falta  del  Presidente  de  la  Repüblica  ocurriese  cuando  esten  funcionando
&amp;amp;  la  vez  la  Comisiön  permanente  y  el  Senado  en  sesiones  extraordinarias,  entrarä  &amp;amp;
suplirla  el  Presidente  «de  la  Comisiön,  en  los  terminos  sehalados  en  este  articulo.

I.  EI  Vicepresidente  del  Senado  ö  de  la  Comisiön  permanente  entrarän  &amp;amp;  desempeniar
  las  funciones  que  este  articulo  les  confiere,  en  las  faltas  absolutas  del  Presidente
  del  Senado  ö  de  la  Comisiön  permanente,  y  en  las  temporales,  sölo  mientras
dure  el  impedimento.

J.  El  Presidente  nuevamente  electo  entrar&amp;amp;  &amp;amp;  ejercer  sus  funciones  &amp;amp;  mäs
tardar  sesenta  dias  despues  del  de  la  elecciön.  En  caso  de  no  estar  reunida  la  Camara
de  Diputados,  serä  convocada  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias,  para  hacer  la  computaciön
de  votos  dentro  del  plazo  mencionado.

Art.  80.  En  la  falta  absoluta  del  Presidente,  al  nuevamente  electo  se  le  computarä
  su  periodo  desde  el  primero  de  Diciembre  del  afio  anterior  al  de  su  elecciön,
siempre  que  no  haya  tomado  posesiön  de  su  encargo  en  la  fecha  que  determina  el
articulo  78.

Art.  82.  Si  por  cualquier  motivo  la  elecciön  de  Presidente  no  estuviese  hecha
y  publicada  para  el  primero  de  Diciembre,  en  que  debe  verificarse  el  reemplazo,  6
el  electo  no  estuviese  pronto  ä  entrar  en  el  ojercicio  de  sus  funciones,  cesarä  sin  embargo
el  antiguo,  y  el  Supremo  Poder  Ejecutivo  se  depositar&amp;amp;  interinamente  en  el  funcionario
  &amp;amp;  quien  corresponda,  segün  lo  prevenido  en  el  articulo  79  reformado  de  esta
Constituciön.  |

vi.
Ley  de  Mayo  15  de  1883.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformado  el  articulo  7  de  la  Constituciön,
  en  los  siguientes  terminos:
        <pb n="1236" />
        IV.  Amerika.  1230  185.  Mexiko.

Art.  7.  Es  inviolable  la  libertad  de  escribir  y  publicar  escritos  sobre  cualquier
materia.  Ninguna  ley  ni  autoridad  puede  establecer  la  previa  censurs,  ni  exigir  fianzas
&amp;amp;  los  autores  Ö  impresores,  ni  coartar  la  libertad  de  imprenta,  que  no  tiene  mäs  limites
que  el  respeto  &amp;amp;  la  vida  privada,  &amp;amp;  la  moral  y  a  la  paz  püblica.  Los  delitos  que  se
cometan  por  medio  de  la  imprenta,  serän  juzgados  por  los  tribunales  competentes
de  la  Federaciön,  ö  por  los  de  los  Estados,  los  del  Distrito  Federal  y  Territorio  de  la
Baja  California,  conforme  &amp;amp;  la  legislaciön  penal.

VIII.
Ley  de  Diciembre  14  de  1883.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previs  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformada  la  fracciön  X  del  articulo
  72  de  la  misma  Constituciön,  en  los  siguientes  terminos:

X.  Para  expedir  cödigos  obligatorios  en  toda  la  Repüblica,  de  mineria  y  comercio,
  comprendiendo  en  este  ültimo  las  instituciones  bancarias.

IX,
Ley  de  Mayo  29  de  1884.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previs  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformada  la  fracciön  I  del  articulo
97  de  la  misma  Constituciön,  en  los  siguientes  tErminos:

Art.  97.  Corresponde  &amp;amp;  los  tribunales  de  la  Federaciön  conocer:

I.  De  todas  las  controversias  que  se  susciten  sobre  el  cumplimiento  y  aplicaciön
de  las  leyes  federales,  excepto  en  el  caso  de  que  la  aplicaciön  sölo  afecte  intereses  de
particulares,  pues  entonces  son  competentes  para  conocer  los  jueces  y  tribunales
locales  del  orden  comün  de  los  Estados,  del  Distrito  Federal  y  Territorio  de  la  Baja
California.

X.
Ley  de  Noviembre  25  de  1884.
(Reformada  Nov.  22  de  1886.)

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previs  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformado  el  articulo  124  de  la
misma  Constituciön  en  los  siguientes  terminos:

Art.  124.  Para  el  dia  primero  de  Diciembre  de  mil  ochocientos  ochenta  y  seis,
&amp;amp;  mäs  tardar,  quedarän  abolidas  las  alcabalas  y  aduanas  interiores  en  el  Distrito
Federal  y  Territorios  de  la  Federaciön,  y  en  los  Estados  que  no  las  hayan  suprimido.

XI,
Ley  de  Noviembre  22  de  18886.
El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
        <pb n="1237" />
        IV.  Amerika.  1231  185.  Mexiko.

mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformado  el  articulo  124  de  la
expresada  Constituciön  en  los  siguientes  terminos:

Art.  124.  Los  Estados  no  podrän  imponer  ningün  derecho  por  el  simple  tränsito
de  mercancias  en  la  circulaciön  interior.  Solo  el  Gobierno  de  la  Uniön  podr&amp;amp;  decretar
derechos  de  tränsito,  pero  ünicamente  respecto  de  efectos  extranjeros  que  atraviesen
el  pais  por  lineas  internacionales  &amp;amp;  interoceänicas,  sin  estar  en  el  territorio  nacional
mäs  tiempo  que  el  necesario  para  la  travesia  y  salida  al  extranjero.

No  prohibirän  directa  ni  indirectamente  la  entrada  &amp;amp;  su  territorio,  ni  la  salida
de  @l,  de  ninguna  mercancia,  &amp;amp;  no  ser  por  motivo  de  policia:  ni  gravarän  los  articulos
de  producciön  nacional  por  su  salida  para  el  extranjero  ö  para  otro  Estado.

Las  exenciones  de  derechos  que  concedan  serän  generales,  no  pudiendo  decretarlas
  en  favor  de  los  productos  de  determinada  procedencia.

La  cuota  del  impuesto  para  determinada  mercancia  ser&amp;amp;  una  misma,  sea  cual
fuere  su  procedencia,  sin  que  pueda  asignärsele  mayor  gravamen  que  el  que  reportan
los  frutos  similares  de  la  entidad  politica  en  que  se  decreta  el  impuesto.

La  mercancia  nacional  no  podrä  ser  sometida  &amp;amp;  determinada  ruta  ni  &amp;amp;  inspecciön
ö  registro  en  los  caminos,  ni  exigirse  documento  fiscal  alguno  para  su  circulaciön
interior.

No  gravarän  la  mercancis  extranjera  con  mayor  cuota  que  aquella  cuyo  cobro
les  haya  sido  consentido  por  la  ley  federal.

XII.
Ley  de  Octubre  21  de  1887.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previs  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformados  los  articulos  78  y  109
de  la  misma  Constituciön  en  estos  terminos:

Art.  78.  EI  Presidente  entrar&amp;amp;  &amp;amp;  ejercer  su  encargo  el  primero  de  Diciembre,
y  durarä  en  El  cuatro  ajos,  pudiendo  ser  reelecto  para  el  periodo  constitucional  inmediato:
  pero  quedarä  inhäbil  en  seguida  para  ocupar  la  Presidencia  por  nueva  elecciön,
  &amp;amp;  no  ser  que  hubiesen  transcurrido  cuatro  ajos,  contados  desde  el  dia  en  que
cesö  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  109.  Los  Estados  adoptarän,  para  su  regimen  interior,  la  forma  de  gobierno
republicano,  representativo,  popular,  y  podrän  establecer  en  sus  respectivas  Constituciones
  la  reelecciön  de  los  Gobernadores,  conforme  &amp;amp;  lo  que  previene  el  articulo  78
para  el  Presidente  de  la  Repüblica.

XII.
Ley  de  Diciembre  20  de  1890.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  unänime
de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformado  el  articulo  78  de  la  Constituciön
en  estos  terminos:

Art.  78.  El  Presidente  entrar&amp;amp;  &amp;amp;  ejercer  sus  funciones  el  primero  de  Diciembre,
y  durarä  en  su  encargo  cuatro  ahos.
        <pb n="1238" />
        IV.  Amerika.  1232  185.  Mexiko.

XIV.
Ley  de  Abril  24  de  1896.

El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  en  ejercicio  de  la  facultad  que
le  concede  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  la
mayoria  de  las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  reformados  los  articulos  79,  80,
82  y  83  de  la  Constituciön  y  adicionado  el  72  de  la  mismas,  en  los  siguientes  terminos:

Art.  72.  EI  Congreso  tiene  facultad:

XXXI.  Para  nombrar,  funcionado  al  efecto  ambas  Cämaras  reunidas,  un
Presidente  de  la  Repüblica,  ya  con  elcaräcter  de  sustituto,  ya  con  elde  interino,  en
las  faltas  absolutas  6  temporales  del  Presidente  constitucional.  Asimismo  la  tiene
para  reemplazar  en  los  respectivos  casos  y  en  igual  forma,  tanto  al  sustituto  como
al  interino,  si  estos  &amp;amp;  su  vez  faltaren.

XXXII.  Para  calificar  y  decidir  sobre  la  solicitud  de  licencia  que  hiciere  el
Presidente  de  la  Repüblica.

Es  facultad  exclusiva  de  la  Cämara  de  Diputados:

II.  Calificar  y  decidir  sobre  las  renuncias  del  Presidente  de  la  Repüblica  y
de  los  Magistrados  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia.

Art.  79.  I.  Enlasfaltas  absolutas  del  Presidente,  con  excepciön  de  la  que  proceda
de  renuncia,  y  en  las  temporales,  con  excepciön  de  la  que  proceda  die  licencia,  se  encargara
  desde  luego  del  Poder  Ejecutivo  el  Secretario  de  Relaciones  Exteriores,  y
si  no  lo  hubiere,  ö  estuviere  impedido,  el  Secretario  de  Gobernaciön.

II.  El  Congreso  de  la  Uniön  se  reunirä  en  sesiön  extraordinaria  al  dia  siguiente,  en
el  local  de  la  Camara  de  Diputados  con  asistencia  de  mäs  de  la  mitad  del  nümero
total  de  los  individuos  de  ambas  Cämaras,  fungiendo  la  mesa  de  la  Cämara  de  Diputados.
  Si  por  falta  de  quorum  ü  otra  causa  no  pudiere  verificarse  la  sesiön,  los
presentes  compelerän  diariamente  &amp;amp;  los  ausentes  conforme  &amp;amp;  la  ley,  &amp;amp;  fin  de  celebrar
sesiöon  lo  mäs  pronto  posible.

III.  En  esta  sesiön  se  elegir&amp;amp;  Presidente  sustituto,  por  mayoria  absoluta  de
los  presentes  y  en  votaciön  nominal  y  püblica,  sin  que  pueda  discutirse  en  ella  proposiciön
  alguna,  ni  hacerse  otra  cosa  que  recoger  la  votaciön,  publicarla,  formar  el  escrutinio
  y  declarar  el  nombre  del  electo.

IV.  Si  ningün  candidato  hubiere  reunido  la  mayoris  absoluta  de  los  votos,
se  repetir&amp;amp;  la  elecciön  entre  los  dos  que  tuvieron  mayor  nümero,  y  quedarä  electo
el  que  hubiere  obtenido  dicha  mayoria.  Si  los  competidores  hubiesen  tenido  igual
nümero  de  votos  y  al  repetirse  la  votaciön  se  repitiere  el  empate,  la  suerte  decidirs
quien  deba  ser  el  electo.

V.  Si  hay  igualidad  de  sufragios  en  mäs  de  dos  candidatos,  entre  ellos  se  hara
la  votaciön;  pero  si  hubiere  al  mismo  tiempo  otro  candidato  que  haya  obtenido  mayor
nümero  de  votos,  se  le  tendr&amp;amp;  como  primer  competidor,  y  el  segundo  se  sacarä  por
votaciön  de  entre  los  primeros.

VI.  Si  no  estuviere  en  sesiones  le  Congreso,  se  reunirä,  sin  necesidad  de  convocatoris,
  el  catorceno  dia  siguiente  al  de  la  falta,  bajo  la  direceiön  de  la  mesa  de  la
Comisiön  permanente  que  este  en  funciones,  y  proceder&amp;amp;  como  queda  dicho.
        <pb n="1239" />
        ‚IV.  Amerika.  1233  185.  Mexiko,

VII.  En  caso  de  falta  absoluta  por  renuncia  del  Presidente,  el  Congreso  se
reunirä  en  la  forma  expresada  para  nombrar  al  sustituto,  y  la  renuncia  no  surtirä
.  sus  efectos  sino  hasta  que  quede  hecho  elnombramiento  y  elsustituto  preste  la  protesta
legal.

VIII.  En  cuanto  &amp;amp;  las  faltas  temporales,  cualquiera  que  ses  su  causa,  el  Congreso
  nombrarä&amp;amp;  un  Presidente  interino,  observando  el  mismo  procedimiento  prescrito
  para  los  casos  de  falta  absoluta.  Si  el  Presidente  pidiere  licencis,  propondrä
-  al  hacerlo  al  ciudadano  que  deba  reemplazarlo,  y  eoncedida  que  sea,  no  comenzar&amp;amp;
:&amp;amp;  surtir  sus  efectos  sino  hasta  que  el  interino  haya  protestado,  siendo  facultativo  por
parte.del  Presidente  hacer  ö  no  uso  de  ella  ö  abreviar  su  duraciön.  El  interino  ejercer&amp;amp;
el  cargo  tan  sölo  mientras  dure  la  falta  temporal.  A

La  solicitud  de  licencis  se  dirigirä&amp;amp;  &amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados,  la  cual  la  pasarä
inmedistamente  al  estudio  de  su  comisiön  respectiva,  citando  &amp;amp;  la  vez  &amp;amp;  la  Cämara
de  Senadores  para  el  siguiente  dia  &amp;amp;  sesion  extraordinaria  del  Congreso,  ante  quien
dicha  comisiön  presentarä  su:  dietamen.

La  proposiciön  con  que  este  dictamen  concluya,  en  caso  de  ser  favorable,  comprender&amp;amp;
  en  un  solo  articulo  de  decreto,  que  se  resolverä  por  una  sola  votaciön,  el
otorgamiento  de  la  licencis  y  la  aprobaciön  del  propuesto.

IX.  Si  el  dia  asefialado  por  la  Constituciön  no  entrare  &amp;amp;  ejercer  el  cargo  de
Presidente  el  elegido  por  el  pueblo,  el  Congreso  nombrar&amp;amp;  desde  luego  Presidente
interino.  Si  la  causa  del  impedimento  fuere  transitoria,  el  interino  cesarä  en  las  fun-'ciones
  presidenciales  cuando  cese  dieha  causa  y  se  presente  &amp;amp;  desempeniar  el  cargo
:el  Presidente  electo.  Pero  si  la  causa  fuere  de  aquellas  que  producen  imposibilidad
.  &amp;amp;bsoluta,  de  tal  manera  que  el  Presidente  electo  no  pudiere  entrar  en  ejercicio  durante
.  el  cuatrienio,  el  Congreso,  despues  de  nombrar  al  Presidente  interino,  convocar&amp;amp;
sin  dilaciön  &amp;amp;  elecciones  extraordinarias.  EI  Presidente  interino  cesar&amp;amp;  en  el  cargo
.tan  luego  como  proteste  el  nuevo  Presidente  electo,  quien  terminar&amp;amp;  el  periodo
constitucional.  Si  la  acefalia  procediere  de  que  la  elecciön  no  estuviere  hecha  6  publicada
-  el  priraero  de  Diciembre,  se  nombrar&amp;amp;  tambien  Presidente  interino,  el  cual  dempenarä
1a  Presidencis  mientras  quedan  llenados  esos  requisitos  y  proteste  el  Presidente  electo.

X.  Las  faltas  del  Presidente  sustituto  y  las  del  interino  se  cubrirän  tambien
de  la  manera  prescrita,  salvo,  respecto  del  segundo,  el  caso  de  que  el  Presidente  constitucional,
  temporalmente  separado,  vuelva  al  ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  80:  Si  la  falta  del  Presidente  fuere  absoluta,  el  sustituto  nombrado  por
el  Congreso  terminar&amp;amp;  el  periodo  constitucional.  |

Art.  82.  Tanto  para  ser  Presidente  sustituto  como  para  ser  Presidente  interino,
son  indespensables  los  requisitos  que  exige  el  articulo  77.

Art.  83.  EI  Presidente,  al  tomar  posesiön  de  su  encargo,  protestarä  ante  el
Congreso  bajo  la  förmula  que  sigue:'

_  “Protesto  desempeilar  leal  y  patriöticamente  el  cargo  de  Presidente  de  los  Estados

“Unidos:  Mexicanos;  guardar  y  hacer  guardar,  sin  reserva  alguna,  la  Constituciön  de

mil  ochocientos  cincuenta  'y  siete,  con  todas  sus  adiciones  y  reformas,  las  leyes  de
155
        <pb n="1240" />
        IV.  Amerika.  1234  186.  Nicaragua.

reforma  y  las  demäs  que  de  ella  emanen,  mirando  en  todo  por  el  bien  y  prosperidad
de  la  Uniön.”

Queda  exceptuado  de  este  requisito  el  Secretario  del  despacho  que  se  encargue
provisionalmente,  en  su  caso,  del  Poder  Ejecutivo.

XV.
Ley  de  Mayol  de  1896.

El  Congreso  general  de  los  Estados  Unidos  Mexicanos,  de  conformidad  con  lo
dispuesto  en  el  articulo  127  de  la  Constituciön  federal,  y  previa  la  aprobaciön  de  todas
las  Legislaturas  de  los  Estados,  declara  adicionados  y  reformados  los  articulos  111  y
124  de  la  misma  Constituciön  en  los  siguientes  terminos:

Primera.  Se  reforma  la  fracciön  III  del  articulo  111  de  la  Constituciön  federal
y  se  adiciona  el  mismo  articulo  en  los  terminos  siguientes:

Los  Estados  non  podrän:

III.  Acufiar  moneda,  emitir  papel  moneda,  estampillas  ni  papel  sellado.

IV.  Gravar  el  tränsito  de  personas  Ö  cosas  que  atraviesen  su  territorio.

V.  Prohibir  ni  gravar  directa  ni  indirectamente  la  entrada  &amp;amp;  su  territorio,  ni
la  salida  de  €l,  &amp;amp;  ninguna  mercancis  nacional  ö  extranjera.

VI.  Gravar  la  circulaciön  ni  el  consumo  de  efectos  nacionales  6  extranjeros,
con  impuestos  6  derechos  cuya  exacciön  se  efectüe  por  aduanas  locales,  requiera
inspecciön  6  registro  de  bultos,  6  exija  documentaciön  que  acompafie  &amp;amp;  la  mercancia.

VII.  Expedir  ni  mantener  en  vigor  leyes  ö  disposiciones  fiscales  que  importen
diferencias  de  impuestos  ö  requisitos,  por  razön  de  la  procedencia  de  mercancias
nacionales  ö  extranjeras,  ya  sea  que  esta  diferencia  se  establezca  respecto  &amp;amp;  la
produceciön  similar  de  la  localidad,  ö  ya  entre  producciones  semejantes  de  distinta
procedencia.

Segunda.  Se  reforma  el  articulo  124  de  la  Constituciön  federal  en  los.  terminos
siguientes::

Art.  124.  Es  facultad  privativa  de  la  Federaciön,  gravar  las  mercancias  que  se
importen  ö  exporten,  ö  que  pasen  de  tränsito  por  el  territorio  nacional,  asi  como
reglamentar  en  todo  tiempo  y  aun  prohibir  por  motivos  de  seguridad  6  de  policia,
la  circulaciön  en  el  interior,  de  la  Repüblica  de  toda  clase  de  efectos,  cualquiera  que
sea  su  procedencis;  pero  sin  que  la  misma  Federaciön  pueda  establecer  ni  dictar  en  el
Distrito  y  Territorios  federales,  los  impuestos  y  leyes  que  expresan  las  fracciones  VI
y  VII  del  articulo  111.

186.  Nicaragua.

Mitgeteilt  von  Herrn  Generalkonsul  Joh.  PEIN  in  Berlin.
Constitueiön  Politica  de  Nicaragua.

Los  suscritog  Representantes  del  Pueblo  nicaragüense,  reunidos  para  dar  la
Ley  Fundamental  de  la  Naciön,  decretamos  y  sancionamos  la  siguiente.
        <pb n="1241" />
        IV.  Amerika.  1235  186.  Nicaragua.

Constituciön  Politica.
Titulo  I.  De  la  Naeiön.

Art.  1.  Nicaragua  es  naciön  libre,  soberana  &amp;amp;  indepiendente;  pero  se  considera
como  una  secciön  disgregada  de  la  Repüblica  Centroamericana.  En  consecuencia,
reconoce  como  una  necesidad  primordial  volver  &amp;amp;  la  uniön  de  las  demäs  secciones
de  la  Repüblica  disuelta.

Art.  2.  La  soberania  es  una,  inalienable  6  imprescriptible  y  reside  esencialmente
  en  el  pueblo.

Art.  3.  Los  funcionarios  püblicos  no  tienen  mäs  facultades  que  las  que  expresamente
  les  da  la  ley.  Todo  acto  ejecutado  por  ellos  fuera  de  la  ley  es  nulo.

Titulo  II.  De  los  Nicaragüenses.

Art.  4.  Los  nicaragüenses  son  naturales  y  naturalizados.

Art.  5.  Son  naturales:

1.  Los  nacidos  en  Nicaragua  de  padres  nicaragüenses  6  extranjeros  domiciliador.

2.  Los  hijos  de  padre  ö  madre  nicaragüense,  nacidos  en  el  extranjero,  si  optaren
por  la  nacionalidad  nicaragüense.

Los  tratados  pueden  modificar  estas  disposiciones,  siempre  que  estableozcan
reciprocidad.

3.  Los  naturales  de  las  otras  Repüblicas  de  Centro  America  que  residan  en
Nicaraguay,  no  manifiesten  ante  autoridad  ccmpetente  su  deseo  en  contrario.

Art.6.  Son  naturalizados:

1.  Los  hispanoamericanos  que  manifiesten  su  deseo  de  naturalizarse  en  el  pais,
ante  la  autoridad  respectiva.

2.  Los  demas  extranjeros  que  tengan  dos  afios  de  residencia  en  el  pais  y  que
hagan  igual  manifestaciön.

3.  Los  que  obtengan  carta  de  naturaleza,  conforme  &amp;amp;  la  ley.

4.  Los  naturalizados  en  los  otros  Estados  centroamericanos  que  residan  en
el  pais,  y  que  manifiesten  ante  autoridad  competente  su  deseo  de  serlo.

Titulo  IH.  De  los  Extranjeros.

Art.7.  Los  extranjeros  gozar&amp;amp;n  en  Nicaragua  de  tolos  dos  derechos  civiles
de  los  nicaragüenses.

Art.  8.  Nicaragua  no  tiene  &amp;amp;  favor  de  los  extranjeros  otras  obligaciones,  ni
reconoce  otras  responsabilidades,  que  las  que  &amp;amp;  favor  de  los  nicaragüenses  establecen
la  Constituciön  y  las  leyes.

Art.9.  Los  extranjeros  estän  obligados  desde  su  llegada  al  territorio  de  la
Repüblica,  &amp;amp;  respetar  las  autoridades  y  &amp;amp;  observar  las  leyes.

Art.  10.  Pueden  adquirir  toda  clase  de  bienes  en  el  pais;  pero  quedarän  sujetos
en  cuanto  &amp;amp;  estos  bienes,  &amp;amp;  todas  las  cargas  ordinarias  ö  extraordinarias  &amp;amp;  que  estän
obligados  los  nicaragüenses.

Art.  11.  Los  extranjeros  no  podrän  ocurrir  &amp;amp;  la  via  diplomätica  sino  en  los
casos  de  denegaciön  de  justicia.  Los  que  reclamen  indebidamente  perderän  el  derecho
de  habitar  en  el  pais.

155*
        <pb n="1242" />
        IV.  Amerika.  1236  186.  Nicaragus.

Art.  12.  Es  prohibida  la  extradiciön  por  delitos  politicos,  aunque  por  consecuencis
  de  &amp;amp;stos  resulte  un  delito  comün.

Art.  13.  La  ley  establecerä  la  forma  y  casos  en  que  pueda  negarse  &amp;amp;  un  extranjero
  la  entrada  al  pais,  ü  ordenarse  su  expulsiön.

Titulo  IV.  De  los  Ciudadanos,

Art.  14.  Son  ciudadanos  todos  los  nicaragüenses  mayores  de  deiciocho  aüos.

Art.  15.  Son  derechos  de  los  ciudadanos:

1.  El  sufragio,

2.  El  optar  &amp;amp;  los  cargos  püblicos,

3.  El  tener  y  portar  armas,  todo  con  arreglo  &amp;amp;  ley.

Art.  16.  Se  suspenden  los  derechos  de  ciudadano:

1.  Por  auto  de  prisiön  6  declaratoris  de  haber  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.

2.  Por  sentencia  de  inhabilitaciön  para  el  ejercicio  de  derechos  politicos,  durante
el  termino  de  la  condena.

3.  Por  sentencia  que  imponga  pena  mäs  que  correccional.

4.  Por  admitir  empleo  de  otras  naciones,  con  excepciön  de  las  de  Hispanoamerica,
  sin  licencia  del  Poder  Legislativo,  si  el  que  lo  admite  reside  en  Nicaragua.

5.  Por  incapacidad  mental.

Art.  17.  El  voto  activo  es  irrenunciable  y  obligatorio  para  los  ciudadanos.

Art.  18.  EI  sufragio  serä  directo  y  secreto.

Titulo  V.  De  los  Derechos  y  Garantias.

Art.  19.  Se  garantiza  &amp;amp;  los  habitantes  de  la  Naciön,  sean  nicaragüenses  6
extranjeros,  la  libertad,  la  seguridad  individual,  la  igualdad  y  la  propiedad.

Art.  20.  La  pena  de  muerte  sölo  podrä&amp;amp;  aplicarse  por  los  delitos  militare  sgraves
que  la  ley  determine.

Art.  21.  La  Constituciön  reconoce  la  garantie  del  habeas  corpus.  En  consecuencia,
  todo  habitante  tiene  derecho  al  recurso  de  exhibiciön  de  la  persona.

Art.  22.  La  detenciön  para  inquirir  en  los  delitos  comunes,  no  podr&amp;amp;  pasar
de  ocho  dias,  salvo  en  los  distritos  judiciales  donde  las  vias  de  comunicaciön  no  sean
expeditas,  en  los  cuales  se  agregarä&amp;amp;  ademäs  el  termino  de  la  distancia,  &amp;amp;  efecto  de
poner  el  reo  &amp;amp;  disposiciön  de  juez  competente.

Art.23.  No  podrä  proveerse  auto  de  prisiön,  sin  que  preceda  plena  pruebs
de  haberse  cometido  un  hecho  que  merezca  pena  mäs  que  correccional,  y  sin  que
resulte  al  menos,  por  presunciön  grave,  quien  sea  su  autor.

Art.  24.  Nadie  puede  ser  juzgado  por  comisiones  especiales  ni  por  otros  jueces
que  los  designados  por  la  ley,  con  anterioridad  al  hecho  que  origina  el  proceso.

Art.  25.  Nadie  puede  ser  privado  del  derecho  de  defensa.  EI  proceso  ser&amp;amp;
siempre  püblico.

Art.  26.  Se  prohibe  la  aplicaciön  de  penas  perpetuas  y  toda  especie  de  tormentos.


Art.  27.  La  habitaciön  de  todo  individuo  es  un  asilo  sagrado  que  no  podrä
allanarse  sino  en  los  casos  siguientes:
        <pb n="1243" />
        IV.  Amerika.  1237  186.  Nicaragua.

1.  Para  extraer  &amp;amp;  un  criminal  sorprendido  infraganti.

2.  Por  cometerse  delito  en  el  interior;  por  desorden  que  exija  pronto  remedio:
ö  por  reclamaciön  del  que  la  habita.

3.  En  caso  de  incendio,  terremoto,  inundaciön,  epidemia  ü  otro  anälogo.

4.  Para  extraer  objetos  perseguidos  en  virtud  de  un  proceso,  precedien  dosemiplena
  prueba  de  la  existencia  de  dichos  objetos,  ö  para  ejecutar  una  disposiciön
judicial  legalmente  decretade.

5.  Para  libertar  &amp;amp;  una  persons  secuestrada  ilegalmente.

6.  Para  aprehender  &amp;amp;  un  reo  contra  quien  se  haya  proveido  auto  de  prisiön  6
detenciön,  existiendo  al  menos  semiplena  prueba  de  que  se  oculta  en  la  casa  que
debe  allanarse.

En  los  tres  ültimos  casos  no  se  podr&amp;amp;  verificar  el  allanamiento  sino  con  orden
escrita  de  autoridad  competente.

Siempre  que  el  domicilio  que  haya  de  allanarse,  no  sea  el  del  reo  &amp;amp;  quien  se
persigue,  la  autoridad  Ö  sus  agentes  solicitarän  previamente  el  permiso  del  morador.

Art.  28.  El  allanamiento  del  domicilio  en  los  casos  &amp;amp;  que  se  refieren  los  incisos
4  y  6  del  articulo  anterior,  no  se  podrä  verificar  desde  las  siete  de  la  noche  hasta
las  seis  de  la  mafiana,  sino  con  el  permiso  de  su  duefio.

Art.29.  En  ningün  caso  el  Poder  Ejecutivo  ni  sus  agentos  podrän  sustraer,
abrir  ni  detener  la  correspondencia  epistolar  ö  telegräfica.  La  sustraida  de  las  estafetas
  ö  de  cualquier  otro  lugar  no  hace  fe  contra  ninguno.

Art.  30.  Se  prohibe  dar  leyes  proscriptivas,  cinfiscatorias,  retroactiv  asö  que
establezcan  penas  infamantes.

Art.  31.  Se  prohibe  la  prisiön  por  deudas,  aunque  €stas  procedan  de  agricultara.

Art.  32,  EI  Estado  no  tiene  ni  proteje  religion  alguna,  pero  permite  todos  los
cultos  en  el  interior  de  los  templos.

Art.  33.  La  emisiön  del  pensamiento  por  la  palabra  hablada  ö  escrita,  es  libre,
y  la  ley  no  podrä  restringirla.

Art.  34.  La  ensefianza  es  laica,  la  primaria  obligatoria,  y  gratuita  la  costeada
con  fondos  püblicos.  '

Art.  35.  Ninguna  autoridad  podrä  impedir  las  reuniones  que  tengan  fines
licitos.

Act.  36.  Se  prohiben  los  establecimientos  conventuales  y  toda  especie  de  instituciones
  monästicas.

Art.  37.  Toda  persons  legalmente  capaz,  es  libre  de  disponer  de  sus  propiedades
  por  venta,  donaciön,  testamento  6  cualquier  otro  titulo  legal.

Art.  38.  Son  prohibidas  las  vinculaciones  y  toda  instituciön  &amp;amp;  favor  de  manos
muertas.

Art.  39.  Ninguna  autoridad  podrä  desoir  las  peticiones  que  se  le  dirijan  y
deber&amp;amp;  resolverlas  en  los  t&amp;amp;rminos  fijados  por  la  ley.

Art.  40,  Nadie  puede  ser  privado  de  su  propiedad  sino  en  virtud  de  sentencia
fundada  en  ley  6  por  causa  de  utilidad  püblica.  La  expropiaciön  por  causa  de
        <pb n="1244" />
        IV.  Amerika.  1238  186.  Nicaragua.

utilidad  püblica  no  se  verificar&amp;amp;  sin  previa  indemnizaciön,  conforme  &amp;amp;  la  ley.  En
caso  de  guerra  no  es  indispensable  que  la  indemnizaciön  sea  previa.
Art.  41.  EI  derecho  de  reivindicar  los  bienes  confiscados  es  imprescriptible.

Art.  42.  En  los  delitos  comunes  no  se  impondrä  pena  mäs  que  correccional,
sin  que  preceda  declaratoria  de  un  jurado  sobre  la  culpabilidad  del  delincuente.
Act.  43.  Es  prohibido  todo  monopolio.

Art.  44.  Todos  tienen  derecho  de  transitar  en  el  territorio  de  la  Repüblica
y  de  permanecer  en  El,  sin  mäs  restricciones  que  las  que  la  ley  establece.

Art.  45.  Las  garantias  expresadas,  con  exceptiöon  de  las  que  prohiben  dar
leyes  confiscatorias  y  las  que  consagran  la  inviolabilidad  de  la  vida  humana,  podrän
suspenderse  temporalmente  por  la  declaratoria  de  estado  de  sitio.

Art.  46.  Las  leyes  que  reglamenten  el  ejercicio  de  estas  garantias,  serän  ineficases,
  en  cuanto  las  disminuyan,  restrinjan  6  adulteren.

Art.  47.  EI  funcionario  que  sin  facultad  legal  restringiese  cualquiera  de  las
garantias  consignadas  en  esto  Titulo,  estara  obligado  &amp;amp;  una  indemnizaciön  proporcional
  al  daüo  causado,  sin  perjuicio  de  las  demäs  responsabilidades  legales.

Titulo  VI.  De  la  Forma  de  Gobierno.

Art.  48.  EI  Gobierno  de  Nicaragua  es  republicano,  democrätico  y  representativo.
  Se  compone  de  tres  poderes  independientes:  el  Legislativo,  el  Ejecutivo  y
el  Judicial.

Art.  49.  El  Poder  Legislativo  se  ejerce  por  una  Asamblea  de  Diputados,  que
se  reunir&amp;amp;  en  la  capital  de  la  Repüblica  cada  dos  afos,  el  dis  1  de  Diciembre,  sin
necesidad  de  convocatoria.

Art.50.  Habrä&amp;amp;  cuarenta  sesiones  en  cada  reuniön  ordinaria,  que  podrän
aumentarse  hasta  sesenta,  &amp;amp;  jujcio  de  la  Asamblea.

Art.51.  EI  Poder  Legislativo  tendrä&amp;amp;  tambien  sesiones  extraordinaias  cuando
sea  convocado  por  el  Ejecutivo,  y  en  tal  caso  sölo  tratar&amp;amp;  de  los  asuntos  que  este
le  someta.

Art.  52.  Instalada  la  Asamblea  en  la  capital,  podrä  acordar  trasladarse  &amp;amp;  otra
poblaciön.

Art.  53.  Cinco  dias  antes  de  la  fecha  seialada  para  la  instalaciön  de  la  Asamblea,
se  reunirän  los  Diputados  en  Juntas  Preparatorias,  y  con  la  concurrencia  de  cinco
por  lo  menos,  organizarän  Directorio  y  dictarän  las  providencias  'necesarias  para  la
reuniön  de  los  demäs  y  la  solemne  instalaciön  de  la  Asamblea.

Art.  54.  La  mayoria  absoluta  de  los  Diputados  electos  para  formar  la  Asamblea,
con  arreglo  &amp;amp;  la  ley,  serä  suficiente  para  celebrar  sesiones.

Art.  55.  Un  nümero  de  diez  Diputados  podr&amp;amp;  convocar  extraordinariamente
la  Asamblea,  para  cualquier  lugar  de  la  Mtepüblin,  cuando  el  Ejecutivo  la  haya
disuelto  ö  haya  impedido  las  sesiones.

Art.  56.  Los  Diputados  durarän  en  el  ejercicio  de  su  cargo  seis  alos  y  se  renovaran
  por  terceras  partes  cada  dos  afios.
        <pb n="1245" />
        IV.  Amerika.  1239  186.  Nicaragua.

Art.  57.  Para  ser  Diputado  se  requiere  la  calidad  de  ciudadano  en  ejercicio
de  sus  derechos,  pertenecer  al  estado  seglar  y  haber  sido  electo  popularmente.

Art.  58.  No  pueden  ser  Diputados:

1.  Los  empleados  de  nombramiento  del  Ejecutivo.

2.  Los  Magistrados  de  las  Cortes  de  Justicia  y  los  Jueces  de  Districto.

3.  Los  deudos  del  Presidente  de  la  Repüblica,  dentro  del  segundo  grado  de
consanguinidad  Ö  afinidad.

4.  Los  que  hubiesen  administrado  6  recaudado  fondos  püblicos,  mientras  no
hubiesen  finiquitado  sus  cuentas.

Art.  59.  Los  Diputados  desde  que  esten  electos,  gozarän  de  las  siguientes
prerrogativas:

1.  Inmunidad  personal  para  no  ser  juzgados  por  los  tribunales,  si  la  Asamblea
no  los  declara  previamente  con  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.

2.  No  ser  demandados  civilmente  desde  treinta  dias  hasta  quince  dias  despues
de  las  sesiones  de  la  Asamblea.

3.  No  ser  llamados  al  servicio  militar  sin  su  consentimiento.

4.  No  ser  extrafados  de  la  Repüblica,  confinados  ni  privados  de  su  libertad
por  ningün  motivo.

Art.  60.  Los  Diputados  no  podrän  obtener  empleos  del  Poder  Ejecutivo  durante
el  periodo  se  sesiones,  salvo  los  de  Agentes  Diplomäticos,  Ministros,  de  Estado  y
profesores  de  enseianza.  Por  la  aceptaciön  de  cargos  diplomäticos  y  de  profesores,
no  perderän  su  calidad  de  Diputados;  pero  si  por  la  de  Ministros  de  Estado.

En  receso  de  la  Asamblea  podrän  obtener  cualquier  otro  nombramiento  del
Ejecutivo,  y  por  la  aceptaciön  perderän  tambien  su  calidad  de  Diputados.

El  Ejecutivo  dar&amp;amp;  cuenta  &amp;amp;  la  Asamblsa,  si  esta  estuviese  reunida,  de  los  nombramientos
  que  haya  hecho,  para  que  ella  mande  reponer  las  vacantes;  no  estando
reunida,  las  mandarä  reponer  el  Ejecutivo.

Art.  61.  Para  elegir  Diputados  &amp;amp;  la  Asamblea,  se  dividirä  el  territorio  de  la
Repüblica  en  districtos  electorales,  que  constarän  de  diez  mil  habitantes  6  de  una
fracciön  que  no  baje  de  cinco  mil.

Titulo  VOL.  De  las  Atribuciones  del  Poder  Legislativo.

Art.  62.  Corresponden  &amp;amp;  la  Asamblea  Legislativa  las  atribuciones  siguientes:

1.  Abrir  y  cerrar  sus  sesiones,  calificar  la  elecciöon  de  sus  miembros,  aprobar
ö  no  sus  credenciales  y  recibirles  la  promesa  de  ley.

2.  Llamar  &amp;amp;  los  suplentes  respectivos  en  caso  de  falta  absoluta  6  de  legitimo
impedimento  de  los  propietarios,  y  mandar  reponer  las  vacantes  que  ocurran.

3.  Admitir  las  renuncias  que  presenten  los  Diputados,  si  las  fundan  en  causas
legales  debidamente  comprobadas.

4.  Formar  su  reglamento  interior.

5.  Decretar,  interpretar,  reformar  y  derogar  las  leyes.

‘6.  Crear  y  suprimir  empleos,  establecer  pensiones,  decretar  honores  y  conceder
  amnistias.
        <pb n="1246" />
        IV.  Amerika.  1240  186.  Nicaragua.

7.  Disponer  todo  lo  conveniente  &amp;amp;  la  seguridad  y  defensa  de  la  Repüblica.

8.  Hacer  el  escrutinio  de  votos  en  la  elecciön  de  Presidente  de  la  Repüblica
y  proclamar  electo  al  ciudadano  que  hubiere  obtenido  mayoria  absoluta.

9.  En  caso  de  no  haber  mayoria  absoluta,  declarar  electo  Presidente  de  la
Repüblica  al  que  hubiere  obtenido  mayoria  relativa.  Si  hubiere  empate  en  la  votaciön
  popular,  la  Asamblea  elegir&amp;amp;  Presidente  entre  los  ciudadanos  que  tuvieren  igual
nümero  de  votos.

10.  Cuando  concurran  en  un  mismo  individuo  diversas  elecciones,  ser&amp;amp;  determinada
  la  preferencia  en  el  orden  siguiente:

1.  Presidente  de  la  Repüblica,
2.  Diputado  propietario,
3.  Diputado  suplente.

11.  Recibir  la  promesa  constitucional  &amp;amp;  los  funcionarios  que  elija  Ö  declare
electos,  y  admitirles  6  no  su  renuncia.

12.  Designar  cada  dos  afos  tres  de  sus  miembros  para  reponer  al  Presidente
de  la  Repüblica  cuando  ocurra  su  falta  absoluta  6  temporal.  En  los  Designados  no
podrä&amp;amp;  recaer  ninguna  otra  elecciön  ni  nombramiento  del  Poder  Ejecutivo,  si  no  es
el  de  profesores  de  ensefianza.

13.  Declarar  con  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa  al  Presidente  de  la  Repüblica,
Secretarios  de  Estado,  Diputados,  Agentes  diplomäticos  y  Magistrados  de  la  Corte
Suprema  de  Justicia  y  de  la  Cortes  de  Apelaciones.

14.  Cambiar  la  residencia  de  los  Supremos  Poderes,  por  causas  graves.

15.  Decretar  premios  y  conceder  privilegios  temporales  &amp;amp;  los  autores  ö  inventores,
  y  &amp;amp;  los  que  hayan  introducido  industrias  nuevas  de  utilidad  general  ö  perfeccionado
  las  existentes.

16.  Acordar  subvenciones  para  objetos  de  utilidad  püblica  y  subsidios  ö  primas
que  tiendan  &amp;amp;  promover  nuevas  industrias  6  mejorar  las  existentes.

17.  Conceder  6  negar  permiso  &amp;amp;  los  nicaragüenses  para  aceptar  empleos  de
otras  naciones  que  no  sean  las  de  Hispanoam£rica.

18.  Aprobar  6  improbar  la  conducta  del  Ejecutivo.

19.  Aprobar,  modificar  ö  improbar  los  tratados  celebrados  con  las  naeiones
extranjeras.

20.  Reglamentar  el  comercio  maritimo  y  terrestre.

21.  Aprobar  ö  improbar  las  cuentas  de  los  gastos  püblicos.

22.  Fijar  cada  dos  afios  el  presupuesto  de  gastos.  ,

23.  Imponer  contribuciones.

24.  Decretar  la  enajenaciön  6  arrendamiento  de  los  bienes  nacionales  y  su
aplicaciön  &amp;amp;  usos  püblicos,  6  autorizar  al  Ejecutivo  para  que  lo  haga,  sobre  bases
convenientes  &amp;amp;  la  Repüblica.

25.  Decretar  empre&amp;amp;stitos  extranjeros  y  reglementar  el  pago  de  la  deuda  nacional,
6  acordar  las  bases  para  que  lo  hage  el  Poder  Ejecutivo.

26.  Habilitar  puertos,  crear,  trasladar,  suprimir  aduanas  6  dictar  la  reglas  con
que  deba  hacerlo  el  Ejecutivo.
        <pb n="1247" />
        IV.  Amerika.  1241  186.  Nicaragua.

27.  Decretar  el  peso,  ley  y  tipo  de  la  moneda  nacional.

28.  Declarar  la  gucrra  y  hacer  la  paz,  6  autorizar  para  que  lo  haga  al  Ejecutivo.

29.  Fijar  en  cada  reuniön  ordinaria  el  nümero  de  fuerzas  que  deban  mantenerse
  en  pie.

30.  Permitir  ö  negar  el  tränsito  de  tropas  de  otro  pais  por  el  territorio  de  la
Repüblica  y  autorizar  la  salida  de  tropas  nacionales  fuera  del  territorio  de  Nicaragua,
En  estado  de  guerra  tendrä  estas  atribuciones  el  Poder  Ejecutivo.

31.  Declarar  en  estado  de  sitio  la  Repüblica  ö  parte  de  ella,  conforme  &amp;amp;  la  ley..

32.  Conferir  grados  de  General  de  Division  6  de  Brigada,  &amp;amp;  iniciativa  del  Poder
Ejeoutivo.

33.  Decretar  el  escudo  de  armas  y  el  pabellön  de  la  Repüblica.

34.  Conceder  indultos  ö  conmutaciones  de  penas,  &amp;amp;  iniciativa  del  Podor  Ejecutivo,
  previo  informe  favorable  del  Poder  Judicial.

35.  Conceder  premios  6  recompensas  por  servicios  eminentes  prestados  &amp;amp;  la
Naciön,  .

36.  Aprobar  6  no  los  contratos  que  celebre  el  Ejecutivo  con  particulares  6  compaflas,
  sobre  empre6stitos  extranjeros,  colonizaciön,  navegaciöon  y  demäs  obras  de
utilidad,  siempre  que  entrafen  privilegios  temporales  y  comprometar  las  rentas
püblicas  6  bienes  de  la  Naciön,  ö  cuando  en  ellos  de  disponga  de  sumas  no  votadas
en  el  presupuesto.

37.  Delegar  en  el  Poder  Ejecutivo  la  facultad  de  legislar,  en  su  receso,  en  los
ramos  de  Hacienda,  Guerra,  Policia,  Fomento  y  Marina,  sin  oponerse  al  espiritu
de  la  Constituciön  y  las  leyes.

Art.  63.  El  Poder  Legislativo  no  podr&amp;amp;  suplir  6  declarar  el  estado  civil  de  las
personas,  ni  conceder  titulos  academicos  y  literarios.

Titulo  VII.  De  la  Formaciön,  Sanciön  y  Promulgacisn  de  la  Ley.

Art.  64.  Tienen  exclusivamente  iniciativa  de  la  ley  los  Diputados,  el  Presidente
  de  la  Repüblica  por  medio  de  los  Secretarios  de  Estado,  y  la  Corte  Suprema
de  Justicia  en  asuntos  de  su  competencia.

Art.65.  Ningäün  proyecto  de  ley  serä&amp;amp;  definitivamente  votado  sino  despues
de  dos  deliberaciones  efectuadas  en  distintos  dias,  salvo  el  caso  de  urgencia  calificada
por  cuatro  quintos  de  votos,  en  que  se  darä  un  solo  debate.

Art.  66.  Todo  proyecto  de  ley,  una  vez  aprobado  por  la  Asamblea,  se  pasarä
al  Ejecutivo  4  mäs  tardar  dentro  de  tres  dias  de  haber  sido  votado,  &amp;amp;  fin  de  que  le
de  su  sanciön  y  lo  haga  promulgar  como  ley.

Art.  67.  Si  el  Presidente,  de  acuerdo  con  el  Consejo  de  Ministros,  encontrase
inconvenientes  para  sanciodar  el  proyecto  de  ley,  lo  devolver&amp;amp;  &amp;amp;  la  Asamblea  dentro
de  diez  dias,  exponiendo  las  razones  en  que  funde.  su  desacuerdo.  Si  en  el  termino.
expresado  no  lo  objetase,  se  tendr&amp;amp;  por  sancionado  y  lo  publicar&amp;amp;  como  ley.  Cuando
el  Ejecutivo  devolviese  el  proyecto,  la  Asamblea  lo  sujetar&amp;amp;  &amp;amp;  una  nueva  deliberaciön,
y  si  fuese  ratificado  por  dos  tercios  de  votos,  lo  pasar&amp;amp;  de  nuevo  al  Ejecutivo,  con
esta  formula:  „‚Ratificado  constitucionalmente‘,  y  aquel  lo  har&amp;amp;  publicar  sin  demora.

156
        <pb n="1248" />
        IV.  Amerika.  1242  186.  Nicaragua

Art.  68.  Los  proyectos  de  ley  que  la  Asamblea  vote  en  los  ciflco  ültimos  dais
de  sesiones  y  que  el  Ejecutivo  juzgue  inconveniente  sancionar,  serän  devueltos  &amp;amp;  la
Asamblea  con  las  observaciones  correspondientes  en  los  diez  primeros  dias  de  las
sesiones  inmediatas.

Art.  69.  Cuando  un  proyecto  de  ley  fuere  desechado,  no  podr&amp;amp;  proponerse
de  nuevo  sino  hasta  en  la  Legislatura  siguiente.

Art.  70.  No  es  necesaria  la  sanciön  del  Ejecutivo  en  los  decretos  y  resoluciones
siguientes:

1.  En  las  elecciones  que  el  Congreso  haga  Ö  declare,  y  en  las  renuncias  que
admita  Ö  deseche.

2.  En  las  declaratorias  de  haber  6  no  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.

3.  En  la  ley  del  presupuesto.

4.  En  los  decretos  que  se  refieran  &amp;amp;  la  conducta  del  Ejecutivo.

5.  En  los  reglamentos  que  expida  para  su  regimen  interior.

6.  En  los  acuerdos  para  trasladar  su  residencia  &amp;amp;  otro  lugar;  para  suspender
sus  sesiones  Ö  prorrogarlas.

Art.  71.  Siempre  que  un  proyecto  de  ley  que  no  proceda  de  iniciativa  de  la
Corte  Suprema  de  Justicia,  tenga  por  objeto  reformar  6  derogar  disposiciones  contenidas
  en  los  Cödigos  Civil,  Penal,  de  Comercio,  de  Minas  ö  de  Procedimientos,  no
podrä  discutirse  sin  oir  la  opiniön  de  aquel  tribunal,  quien  la  emitir&amp;amp;  durante  las
mismas  sesiones  6  en  las  siguientes,  segün  la  extensiön,  importancis  6  urgencia  del
proyecto.

Titulo  IX.  Del  Poder  Ejecutivo.

Art.72.  El  Poder  Ejecutivo  se  ejerce  por  un  ciudadano  que  se  denomina
Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  73.  El  Presidente  de  la  Repüblica  debe  ser  ciudadano  en  ejercicio  de  sus
derechos,  del  estado  seglar  y  natural  de  Nicaragua  6  de  cualquiera  otra  de  las  Repüblicas
  de  Centro  America.

Art.  74.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  serä  electo  directamente  por  el  voto
de  los  nicaragüenses.

Art.  75.  EI  periodo  presidencial  ser&amp;amp;  de  seis  aüos  y  comenzar&amp;amp;  el  primero  de
Enero  del  ao  siguiente  &amp;amp;  la  elecciön.

Art.  76..  En  caso  de  falta  absoluta  ö  temporal  del  Presidente  de  la  Repüblica,
el  Poder  Ejecutivo  quedar&amp;amp;  &amp;amp;  cargo  de  uno  de  los  Designados,  sacado  &amp;amp;  la  suerte  por
el  Consejo  de  Ministros,  de  entre  los  tres  que  haya  electo  la  Asamblea.

Art.  77.  Mientras  recibe  la  Presidencia  el  llamado  por  la  ley,  ejercer&amp;amp;  el  Poder
Ejecutivo  el  Ministro  de  la  Gobernaciön,  quien  dar&amp;amp;  posesiön  al  designado  correspondiente,
  cuando  no  estuviese  reunida  la  Asamblea.

Art.  78.  Cuando  el  Presidente  de  la  Repüblica  tengs  que  depoeitar  el  poder,
lo  hard  en  cualquiera  de  los  Diputados  &amp;amp;  la  Asamblea  Legislativa.  Si  la  Asambles
estuviere  reunida,  ella  designarä  la  persona  en  quien  deba  hacerse  el  depösito.

Art.  79.  Siempre  que  el  Presidente  de  la  Repüblica  quiera  ponerse  al  frente
        <pb n="1249" />
        IV.  Amerika.  1243  186.  Nicaragua.

del  ejercito,  encargarä  las  funciones  de  Jefe  Supremo  de  la  Naciön,  al  que  deba
sustituirlo  constitucionalmente,  y  quedar&amp;amp;  investido  sölo  del  caräcter  de  General
en  Jefe  y  con  las  atribuciones  de  Comandante  General.

Titulo  X.  De  los  Deberes  y  Atribuciones  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  80.  El  Presidente  de  la  Repüblica  es  el  Jefe  Supremo  de  la  Naciön  y  el
Comandante  en  Jefe  de  las  fuerzas  de  tierra  y  mar.  Tiene  &amp;amp;  su  Cargo  la  administraciön
  general  del  pais  y  las  atribuciones  siguientes:

1.  Defender  la  independencia,  el  honor  de  la  Naciön  y  la  integridad  de  su
territorio.

2.  Ratificar  definitivamente  los  tratados  que  tengan  por  objeto  la  uniön  de
Nicaragua  con  uno  6  mäs  Estados  da  Centro  America.

3.  Ejecutar  y  hacer  cumplir  las  leyes,  expidiendo  al  efecto  los  decretes  y  ördenes
conducentes,  sin  alterar  el  espiritu  de  aquellas.

4.  Nombrar  los  Secretarios  y  Subsecretarios  de  Estado  y  los  demäs  empleados
del  Ejecutivo,  conforme  &amp;amp;  la  ley.

5.  Conservar  la  paz  y  seguridad  interior  de  la  Repüblica  y  repeler  todo  ataque
6  agresiön  exterior.

6.  Vigilar  por  la  pronta  y  cumplida  administraciön  de  justicia,  dando  &amp;amp;  los
funcionarios  del  Poder  Judicial  los  auxilios  y  fuerza  que  necesiten  para  hacer  efectivas
sus  providencias.

7.  Remover  &amp;amp;  los  empleados  de  su  libre  nombramiento.

8.  Conceder  en  receso  de  la  Asamblea,  amnistias  cuando  lo  exija  la  conveniencis
püblica,  y  conmutar  la  pena  de  muerte  &amp;amp;  los  reos  condenados  &amp;amp;  ella  por  delitos
militares.

9.  Convocar  &amp;amp;  la  Asamblea  &amp;amp;  sesiones  extraordinarias.

10.  Presentar  por  medio  de  los  Secretarios  de  Estado,  durante  los  primeros
quince  dias  de  la  instalaciön  de  la  Asamblea,  un  informe  de  todos  los  ramos  de  la
administraciön.

11.  Celebrar  tratados  y  cualesquiera  otras  negociaciones  diplomäticas,  y  80-meterlas
  para  su  ratificaciöon  &amp;amp;  la  Asamblea,  en  sus  pröximas  sesiones.

12.  Dirigir  las  relaciones  exteriores  y  nombrar  Agentes  diplomäticos  y  consulares
de  la  Repüblica,  recibir  Ministros  y  admitir  cönsules  de  naciones  extranjeras.

13.  Hacer  que  se  recanden  las  rentas  de  la  Repüblica  y  reglementar  su  inversiön,
  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

14.  Decretar  en  los  casos  de  invasiön  6  rebeliön,  si  los  recursos  del  Estado
fuesen  insuficientes,  empre&amp;amp;stitos  generales,  voluntarios  6  forzosos,  de  cuya  inversiön
dar&amp;amp;  cuenta  &amp;amp;  la  Asamblea,  en  sus  pröximas  sesiones.

15.  Conferis  grados  militares,  hasta  el  de  Coronel,  en  tiempo  de  paz,  y  los  de
General  de  Division  y  de  Brigada  en  campaüa,  y  hacer  iniciativa  &amp;amp;  la  Asamblea
para  que  de  estos  mismos  grados,  en  tiempo  de  paz.

16.  Mandar  las  fuerzas  militares,  organizarlas  y  distribuirlas,  de  conformidad
con  la  ley  y  segün  las  necesidades  de  la  Repüblica.

156*
        <pb n="1250" />
        IV.  Amerika.  1244  186.  Nicaragua.

17.  Conceder  patentes  de  corso  y  cartas  de  represalia.

18.  Declarar  en  estado  de  sitio  la  Repüblica  ö  parte  de  ella,  en  los  casos  de
agresion  extraia  Ö  rebeliön  interior,  en  receso  de  la  Asamblea,  y  de  confirmidad
con  la  ley.

19.  Conceder  cartas  de  naturalizaciön.

20.  Fomentar  la  instruceiön  püblica  y  difundir  la  ensefianza  popular.

21.  Sancionar  las  leyes,  usar  del  veto  en  los  casos  que  corresponde,  y  promulgar
sin  demora  aquellas  disposiciones  legislativas  que  no  necesiten  de  la  sanciön  del
Ejecutivo.

22.  Mandar  reponer  las  vacantes  de  Diputados,  en  receso  del  Poder  Legislativo,
  de  conformidad  con  la  ley,  &amp;amp;  mäs  tardar,  dentro  de  un  mes  de  ocurridas.

23.  Publicar  mensualmente  el  estado  de  ingresos  y  egresos  de  las  rentas  püblicas.

24.  Vigilar  sobre  la  exactitud  legal  de  la  moneda;  cuidar  de  la  uniformidad
de  las  pesas  y  medidas;  y  ejercer  la  suprema  direction  de  la  policia.,

25.  Atender  &amp;amp;  la  seguridad  interior  y  defensa  exterior  del  pais.

26.  Celebrar  toda  clase  de  contratos  para  proveer  &amp;amp;  las  necesidades  de  la  Administraciön,
  y  someter  &amp;amp;  la  ratificacion  de  la  Asamblea  Legislativa  los  que  versen
sobre  emprestitos  extranjeros,  colonizaciön,  navegaciön  y  demäs  obras  de  utilidad,
siempre  que  entrafen  privilegios  temporales  ö  comprometan  las  rentas  püblicas  y
propiedades  de  la  Naciön,  6  cuando  en  ellos  se  disponga  de  sumas  no  votadas  en  el

presupuesto.

27.  Declarar  la  guerra,  cuando  le  haya  autorizado  la  Asamblea,  y  hacer  la  paz
cuando  lo  requieran  las  conveniencias  nationales.

28.  Dirigir  las  operaciones  de  la  guerra  como  Jefe  Supremo  del  ejercito  y  de
la  marina  nacional.

29.  Cuidar  de  que  la  Asamblea  se  reüna  en  el  dia  sefalado  por  la  Constituciön,
dando  con  oportunidad  las  disposiciones  necesarias  al  efecto.

30.  Conceder  patentes  para  garantizar,  por  determinado  tiempo,  la  propiedad
literaria  y  las  invenciones  ütiles,  aplicables  &amp;amp;  nuevas  operaciones  industriales  6  &amp;amp;  la
perfecciön  de  las  existentes.

31.  Senalar  el  lugar  &amp;amp;  donde  deban  trasladarse  transitoriamente  los  Poderes
del  Estado,  cuando  haya  graves  motivos  para  ello.

32.  Dietar  las  medidas  conducentes  para  la  formaciön  del  censo  de  poblaciön
y  demäs  ramos  de  estadistica  nacional.

33..  Establecer  el  regimen  especial  con  que  deban  gobernarse  temporalmente
regiones  despobladas,  6  habitadas  por  indigenas  no  civilizados.
34.  Leventar  la  fuerza  necesaria  para  repeler  toda  invasiön  6  sofocar  rebeliones.

35.  Disponer  de  la  fuerza  armada  de  mar  y  tierra,  para  defensa  y  seguridad
de  la  Repüblica,  para  mantener  el  orden  y  tranquilidad  de  ella  y  para  todos  los  demäs
objetos  que  exija  el  servicio  püblico.

36.  Rehabilitar,  conforme  &amp;amp;  la  ley,  &amp;amp;  los  ciudadanos  que  esten  suspensos  en
el  ejercicio  de  sus  derechos.
        <pb n="1251" />
        IV.  Amerika.  1245  186.  Nicaragua-37.

  Tomar  medidas  de  seguridad  en  los  casos  graves  &amp;amp;  imprevistos  de  ataque
exterior  ö  conmociön  interior,  mientras  se  diceta  el  decreto  de  estado  de  sitio,  y  dar
cuenta  de  ellas  &amp;amp;  la  Asamblea  Legislativa,  en  sus  pröximas  sesiones.

38.  Dictar  las  providencias  necesarias  para  que  las  elecciones  se  verifiquen  en
el  tiempo  fijado  por  la  ley,  y  para  que  se  observen  las  reglas  establecidas  en  ella.  °

39.  Cerrar  puertos  6  habilitarlos,  en  receso  de  la  Asamblea.

40.  Fijar  las  reglas  &amp;amp;  que  debe  sujetarse  la  ocupaciön  ö  enajenaciön  de  terrenos
baldios,  y  destinarlos  al  fomento  de  la  colonizaciön  y  empresas  ütiles.

41.  Enajenar  las  propiedades  nacionales  ö  arrendarlas.

Art.  81.  Las  providencias  del  Poder  Ejecutivo  que  no  se  expidan  por  el  Ministerio
  correpondiente,  no  son  legales.  EI  Presidente  y  sus  Ministros  serän  responsables
  por  las  disposiciones  que  dicten  contrarias  &amp;amp;  la  Constituciön  y  &amp;amp;  las  leyes.

Titulo  XI.  De  los  Secretarios  de  Estado.

Art.  82.  Los  Ministros  del  Poder  Ejeoutivo  deben  ser  nicaragüenses,  del  estado
seglar  y  ciudadanos  en  el  ejercicio  de  sus  derechos.  Tambien  pueden  serlo  los  demäs
centro  americanos  y  los  hispanoamericanos  naturalizados.  |

Art.  83.  No  pueden  ser  Secretarios  de  Estado  los  contratistas  de  obras  Ö  servicios
  püblicos,  por  cuenta  de  la  naciön,  los  que  de  resultas  de  esas  contratas  tengan
reclamaciones  de  interes  propio,  y  los  deudores  ö  acreedores  de  la  Hacienda  Püblica.

Art.  84.  Los  Secretarios  de  Estado  pueden  asistir  &amp;amp;  las  sesiones  del  Poder
Legislativo  y  tomar  participaciön  en  los  debates,  pero  sin  voto;  y  deberän  concurrir
&amp;amp;  la  Asamblea  siempre  que  se  les  llame  para  contestar  &amp;amp;  la  interpelaciön  de  un  Diputado,
  sobre  asuntos  de  la  Administraciöon  Püblica.  En  este  caso  el  Ministro  puede
excusar  la  respuesta  cuado  se  trate  de  asuntos  de  Guerra  6  de  Relaciones  Exteriores,
de  caräcter  reservado;  la  Asamblea  tomar&amp;amp;  en  consideraciön  la  excusa,  y  si  no  la
juzgase  admisible,  obligar&amp;amp;  al  Ministro  &amp;amp;  responder.

Titulo  XH.  Del  Poder  Judicial.

Art.  85.  EI  Poder  Judicial  se  ejerce  por  una  Corte  Suprema,  per  Cortes  de
-Apelaciones  y  demäs  funcionarios  ‚que  la  ley  determine.

Art.  86.  Los  Magistrados  serän  electos  por  la  Asamblea  Legislativa  y  durarän
seis  alios  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.  El  nombramiento  de  los  demäs  funcionarios
del  Poder  Judicial  se  har&amp;amp;  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley  orgänica  de  Tribunales,  que  fijar&amp;amp;
el  periodo  de  sus  cargos,  sus  atribuciones  y  demäs  detalles  para  la  administraciön
de  justicia.

Art.  87.  Para  ser  Magistrado  se  requiere  ser  ciudadano  en  ejercicio  de  sus
derechos,  del  estado  seglar,  abogado  y  mayor  de  veinticinco  afios.

Art.  88.  La  facultad  de  juzgar  y  de  ejecutar  lo  juzgado  pertenece  exclusivamente
  al  Poder  Judicial.  Ningün  Poder  ni  sus  agentes  podrän  avocarse  causas  en
estado  de  tramitaciön,  ni  detener  su  curso,  ni  abrir  juicios  fenecidos.

Art.  89.  La  ley  establecerä  el  recurso  de  revisiön  en  lo  criminal,  en  casos  graves,
cuando  fenecido  un  proceso  se  pueda  demostrar  con  precisiön  la  inocencia  del  reo.
        <pb n="1252" />
        IV.  Amerika.  1246  186.  Nicaragua.

Art.  90.  En  todo  juicio  civil  las  partes  pueden  someter  &amp;amp;  un  jurado  la  calificaciön
  y  decision  de  los  hechos.  Pronunciado  el  veredicto  del  jurado,  el  Juez  se
limitar&amp;amp;  &amp;amp;  la  aplicaciön  de  las  leyes.

Art.  91.  La  Corte  Suprema  de  Justicia  harä  la  eleccion  y  nombramiento  de
los  funcionarios  y  empleados  que  le  correspondan,  de  conformidad  con  la  ley,  les
admitirä  sus  renuncias  y  concederä  las  licencias  que  la  misma  ley  autoriza.

Art.  92.  La  Corte  Suprema  tendrä  ademäs  las  atribuciones  siguientes:

1.  Hacer  su  Reglamento  Interior  y  aprobar  los  de  las  Cortes  de  Apelaciones.

2.  Conocer  de  los  delitos  oficiales  de  los  altos  funcionarios,  cuando  se  les  haya
declarado  con  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.

3.  Aplicar  las  leyes  en  los  casos  concretos  sometidos  &amp;amp;  su  examen,  interpretarlas
  para  el  mismo  fin,  conforme  al  espiritu  de  la  Constituciön,  y  no  aplicarlas  cuando
sean  contrarias  &amp;amp;  ella,  bajo  su  propia  responsabilidad.

4.  Autorizar  &amp;amp;  los  abogados  y  notarios,  nacionales  y  extranjeros,  para  el  ejercicio
  de  su  profesiön,  suspenderlos  en  ella,  y  rehabilitarlos,  con  sujeciön  &amp;amp;  la  ley.

5.  Conocer  de  todos  los  recursos  y  apelaciones  del  Tribunal  de  Cuentas.

Art.  93.  La  administraciön  de  justicia  es  gratuita  en  toda  clase  de  juicios  y
en  todas  las  instancias.

Art.  94.  Los  Magistrados  no  pueden  ejercer  ningün  otro  empleo,  salvo  el  de
profesores  de  ensefüanza.  Tampoco  pueden  ser  llamados  al  servicio  militar.

Art.  95.  En  ningün  juicio  puede  haber  mäs  de  tres  instantias,  y  los  mismos
Jueces  no  pueden  conocer  en  mäs  de  una  de  ellas.

Art.  96.  Los  funcionarios  de  justicia  podran  requerir  el  auxilio  de  la  fuerza
armada  ö  de  los  ciudadanos,  para  el  cumplimiento  de  sus  resoluciones.

Titulo  XIII.  Del  Presupuesto.

Art.  97.  EI  Presupuesto  de  gastos  ordinarios  ser&amp;amp;  votado  por  la  Asamblea,
con  vista  del  proyecto  que  presente  el  Ejecutivo.

Art.  98.  Todo  gasto  que  se  haga  fuera  del  Presupuesto  es  ilegitimo,  y  serän
responsables  solidariamente  por  la  cantidad  gastada,  el  Presidente  de  la  Repüblica.
el  Ministro  de  Hacienda  y  el  empleado  pagador,  sin  perjuicio  de  las  penas  &amp;amp;  que  hubiere
lugar  conforme  &amp;amp;  la  ley.

Art.  99.  El  Presupuesto  de  gastos  ordinarios  de  la  Administraciön  Püblica,
no  podr&amp;amp;  exceder  de  los  ingresos  probables  calculados  por  el  Ministerio  de  Hacienda.

Titulo  XIV.  Del  Tesoro  Püblico.

Art.  100.  Forman  el  Tesoro  Püblico  de  la  Naciön:

1.  Todos  sus  bienes  muebles  y  raices.

2.  Todos  sus  creditos  activos.

3.  Todos  los  derechos,  impuestos  y  contribuciones  que  pagan  los  habitantes  de
la  Repüblica.

Art.  101.  La  administraciön  de  los  fondos  püblicos  se  har&amp;amp;  por  medio  de  una
Tesoreria  General  y  demäs  oficinas  que  sean  necesarias..
        <pb n="1253" />
        IV.  Amerika.  1247  186.  Nicaragua.

Art.  102.  EI  Tesorero  General  ser&amp;amp;  nombrado  por  el  Poder  Ejecutivo.  Para
ejercer  ese  cargo  se  requiere  no  ser  acreedor  de  la  Hacienda  Püblica,  ni  tener  cuentas
pendientes  con  ella.

Art.  103.  El  Poder  Ejecutivo  no  podr&amp;amp;  celebrar  contratos  que  comprometan
los  fondos  nacionales,  sin  previa  publicaciön  de  la  propuesta  en  el  periödico  oficial
y  licitaciön  püblica.  Exceptüanse  de  estas  formalidades  los  que  tengan  por  objeto
proveer  &amp;amp;  las  necesidades  de  la  guerra,  y  los  que  por  su  naturaleza  no  puedan  celebrarse
  sino  con  persona  determinada.

Art.  104.  Para  fiscalizar  la  administraciön  del  Tesoro  Nacional,  habr&amp;amp;  una
Contaduria  Mayor  ö  Tribunal  encargado  de  examinar  y  finiquitar  las  cuentas  de  los
que  administran  intereses  püblicos.

Art.  105.  Los  miembros  de  este  Tribunal  tendran  las  mismas  condiciones  que
el  Tesorero  General;  su  nümero,  organizaciön  y  atribuciones  serän  determinados
por  la  ley.

Titulo  XV.  Del  Ejsreito.

Art.  106.  La  fuerza  püblica  est&amp;amp;  instituida  para  asegurar  los  derechos  de  la
Naciön,  el  cumplimiento  de  la  ley  y  el  mantenimiento  del  orden  püblico.

Art.  107.  La  disciplina  del  ejercito  ser&amp;amp;  regida  por  las  leyes  y  ordenanzas  militares.
  La  fuerza  armada  no  puede  deliberar  ni  ejercer  el  derecho  de  peticiön.

Art.  108.  EI  servicio  militar  es  obligatorio..  La  ley  lo  reglamentarä.

Art.  109.  Los  delitos  puramente  militares  comitidos  por  individuos  del  ejercito,
en  actual  servicio,  serän  juzgados  por  tribunales  militares,  con  sujeciön  al  Cödigo
de  la  materia.

Titulo  XVI.  Del  Gobierno  Departamental.

Art.  110.  Para  la  Administraciön  Politica,  se  dividirä  el  territorio  de  la  Repüblica
  en  Departamentos,  cuyo  nümero  y  limites  fijar&amp;amp;  la  ley.  En  cada  uno  de  ellos
habrä  los  funcionarios  administrativos  que  la  misma  determine.

Titulo  XVII.  Del  Gobierno  Munieipal.

Art.  111.  EI  gobierno  local  de  los  pueblos  estar&amp;amp;  &amp;amp;  cargo  de  Municipalidades
electas,  popular  y  directamente,  por  los  ciudadanos  de  las  respectivas  poblaciones.

Art.  112.  El  nümero  de  individuos  que  deben  componer  las  Municipalidades
serä  determinado  por  la  ley,  tomando  en  cuenta  su  poblaciön.

Art.  113.  Todas  las  atribuciones  de  los  Municipios  y  las  reglas  para  su  organizaciön
  ser&amp;amp;n  objeto  de  leyes  especiales.

Art.  114.  Las  atribuciones  de  las  Municipalidades  ser&amp;amp;n  puramente  econömicas
y  administrativas.

Art.  115.  Ningün  miembro  de  las  Municipalidades  podr&amp;amp;  ser  obligado  &amp;amp;  aceptar
otro  nombramiento,  ni  llamado  al  servicio  militar.

Titulo  XVII.  De  la  Responsabilidad  de  los  Empleados  Püblicos.
Art.  116.  Todo  funcionario  püblico  es  responsable  por  sus  actos.
Art.  117.  Los  miembros  de  log  Supremos  Poderes,  Magistrados  de  las  Cortes
de  Apelaciones,  Secretarios  de  Estado  y  Ministros  Diplomäticos,  por  delitos  que  se
        <pb n="1254" />
        IV.  Amerika.  1248  186.  Nicaragua.

les  impute,  responderän  ante  la  Asamblea  Nacional  Legislativa,  la  cual  declararä
si  ha  lugar  ö  no  &amp;amp;  formaciön  de  causa.  Si  hay  lugar,  los  pondr&amp;amp;  inmediatamente
&amp;amp;  disposiciön  del  tribunal  competente.

Art.  118.  Cuando  un  funcionario  püblico  &amp;amp;  quien  se  hubiese  declarado  con
lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa,  fuere  absuelto,  valver&amp;amp;  al  ejercicio  de  sus  funciones.

Titulo  XIX.  Reformas  de  la  Constitueiön.

Art.  119.  Toda  reforma  deberä  ser  decretada  por  la  Asambla  Legislativa  cons
‘dos  tercios  de  votos,  en  sesiones  ordinarias;  y  verificada  por  una  esamblea  Constituyente
  que  se  convocarä  al  efecto.  La  reformä  absoluta  sölo  Apodrä&amp;amp;  decretarse
‘despues  de  diez  aios.

Art.  120.  Los  Diputados  &amp;amp;  la  Asamblea  Constituyente  erän  electos  en  la
misma  forma  que  los  Diputados  &amp;amp;  las  Asambleas  Legislativasery  en  igual  nümero.

Art.  121.  Quedan  derogadas  la  Constituciön  de  diez  de  Diciembre  de  mil
ochocientos  noventa  y  tres  y  sus  reformas  de  quince  de  Octub  de  mil  ochocientoseg
onventa  y  seis.

Art.  122.  La  presente  Constituciön  comenzar&amp;amp;  &amp;amp;  Nacioesde  su  publicaciön.

Dada  en  el  Salön  de  Sesiones  de  la  Asambleaän  Irianal  Constituyente,  en
Managua,  &amp;amp;  los  30  dias  del  mes  de  Marzo  de  1905.  —  Julicia,  Ds,  Presidente,  Diputado
por  el  Departamento  de  Nueva  Segovia.  Carlos  A.  Gardor  eliputado  por  la  Comarca
del  Cabo  de  Gracias  &amp;amp;  Dios.  Tobias  Arguello,  Diputado  prio,  Departamento  de  Jerez.
Fernando  Sänchez,  Diputado  por  el  districto  del  Sagraya.  Departamento  de  Leön.
L.  Ramirez  M.,  Diputado  por  el  Departamento  de  Masapı  H.  Espinosa,  Diputado
por  el  Departamento  de  Matagalpa.  Tel&amp;amp;maco  Löpez,  Diretado  por  el  Departamento
de  Zelaya.  Gustavo  Guzmän,  Diputado  por  el  Departamnto  de  Granada.  Gustavo
Escobar,  Diputado  por  el  Departamento  de  Managua.  Sebastiän  Salinas,  Diputado
por  el  Departamento  de  Leön.  Felix  P.  Zelaya  R.,  Diputado  por  el  Departamento
de  Managua.  Juan  M.  Mandoza,  Diputado  por  el  Departamento  de  Carazo.
Jose  Perez  S.,  Diputado  por  el  Departamento  de  Zelaya.  Moises  DBerrios,
Diputado  por  la  Comarca  de  San  Juan  del  Norte,  del  Departamento  de  Zelaya.
Marcos  Corea,  Diputado  por  el  Departamento  de  Chinandega.  J.  Macias,  Diputado
por  el  Departamento  de  Jerez.  R.  M.  Zapata,  Diputado  por  el:  Departamento  de
Jinotega.  Lino  Oquel,  Diputado  por  el  Departamento  de  Rivas.  J.  Guti6örrez,
Diputado  por  el  Departamento  de  Matagalpa.  Francisco  X.  Ramirez,  Diputado
por  el  Departamento  de  Leön.  Gabriel  Rivas,  Diputado  por  el  Departamento  de
Chinandega.  .  Gerardo  Barrios,  Diputado  por  el  Departamento  de  Rivas.  B.  Irias
Machado,  Diputado  por  el  Departamento  de  Nueva  Segovia.  Francisco  Castro,
Diputado  por  el  Departamento  de  Leön.  Luciano  Gömez,  Diputado  por  el  Distrito
de  Nandaime,  Departamento  de  Granada.  F.  Zamora,  Diputado  por  el  Departamento
  de  Carazo.  Joaquin  Sansön,  Diputado  por  el  Departamento  de  Chinandega.
Francisco  E.  Torres,  Diputado  por  el  Departamento  de  Managua.  Jose  D.  Gämez,
Diputado  por  el  Departamento  de  Rivas.  Rodolfo  A.  Zelaya,  Secretario,  Diputado
        <pb n="1255" />
        IV.  Amerika.  1249  187.  Panamid.

por  el  Departamento  de  Jinotega.  Trinidad  Castellön,  Secretario,  Diputado  por  el
Departamento  de  Jinotega.

Publiquese.  —  Palacio  Nacional:  Managua,  treinta  de  Marzo  de  mil  novecientos
  cinco.

J.S.  Zelaya.
El  Ministro  do  la  Gobernaciön,  de  El  Ministro  de  Hacienda  y  Credito
Policia,  de  Justicia,  de  Benefi-  Püblico,
cencia,  de  Relaciones  Exteriores  y  de  Felix  Romero.
Instruccion  Püblica.
Adolfo  Altamirano.
El  Subsecretario  de  Fomento,  El  Ministro  de  Fomento  y  Obras
encargado  de  la  Cartera  de  Guerra  Püblicas,
y  Marina,  Jose  D.  Gömez.

C.  Castellön.

187.  Panama.
Mitgeteilt  von  Herrn  Generalkonsul  Archibaldo  E.  BOYD  in  Hamburg  und  bearbeitet  von  Herrn
Referendar  Ernst  RANGE  in  Schwartau  (Lübeck).
Verfassung  der  Republik  Panama  vom  13.  Februar  1904.

Wir,  die  Vertreter  der  Bevölkerung  von  Panama,  vereinigt  in  der  Nationalversammlung
zum  Zwecke  der  Konstituirung  des  Staates,  Aufrechterhaltung  der  Ordnung,  Gewährleistung  der
Rechtspflege,  Förderung  des  allgemeinen  Wohles  und  Sicherung  der  Wohltaten  des  Friedens  für
uns,  unsere  Nachkommen  und  alle  Menschen  dieser  Welt,  welche  den  Boden  von  Panama  bewohnen,
  verordnen,  beschließen  und  setzen  fest,  unter  Anrufung  des  Schutzes  Gottes,  die  nachstehende
  Verfassung  für  den  Staat  Panama.

Titel  I.  Von  dem  Staate  und  dem  Staatsgebiete.

Art.  1.  Das  Volk  von  Panama  konstituiert  sich  als  unabhängiger  und  souveräner
Staat,  regiert  von  einer  republikanischen  und  demokratischen  Regierung,  unter
dem  Namen  Republik  Panama  Repüblica  de  Panama.

Art.2.  Die  Souveränität  ruht  beim  Volke,  welches  sie  durch  seine  Vertreter
in  der  Weise  ausübt,  wie  die  Verfassung  es  festsetzt,  und  in  den  Grenzen  ihrer  Vorschriften.


Art.3.  Das  Staatsgebiet  der  Republik  besteht  aus  dem  Gebiete,  welches  den
Estado  de  Panamä  durch  die  Zusatzakte  vom  27.  Februar  1855  der  Constituciön
Granadina  von  1853  bildete,  abgeändert  im  Jahre  1886  in  Departemento  de  Panamä&amp;amp;
mit  seinen  Inseln  und  das  Gebiet  auf  dem  Festland  und  den  Inseln,  welche  der
Republik  Columbia  der  Erlaß  des  Präsidenten  der  Republik  Francesa  vom  11.  September
  1900  hinzufügte.e  Das  Gebiet  der  Republik  bleibt  den  Beschränkungen  der
Rechtssprechung  unterworfen,  welche  vereinbart  sind  oder  vereinbart  werden  in  den
Staatsverträgen  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  über  Bau,  die
Instandsetzung  und  Aufrechterhaltung  von  Verkehrswegen  irgendwelcher  Art  zwischen
den  beiden  Ozeanen.

157
        <pb n="1256" />
        IV.  Amerika.  1250  187.  Panama.

Die  Grenzen  gegen  die  Republik  Columbia  werden  durch  Staatsverträge  festgestellt
  werden.

Art.4.  Das  Gebiet  der  Republik  zerfällt  in  die  Provinzen:  Bocas  del  Tora,
Cocle,  Colön,  Chirigui,  Los  Santos,  Panamä  und  Veraguas.  Die  Provinzen  zerfallen
in  Munizipien.

Die  Volksvertretung  ‚„Asamblea  Nacional“  kann  die  Anzahl  der  Provinzen
vermehren  oder  vermindern  oder  ihre  Grenzen  abändern.

Art.5.  Das  Gebiet  mit  den  Staatsgütern,  die  einen  Teil  hiervon  bilden,  gehört
  dem  Volke.

Titel  II.  Staatsangehörigkeit  und  Staatsbürgerschaft.

Art.  6.  Panamenier  ist:

1.  Wer  in  dem  Gebiet  von  Panamä  geboren  ist  oder  geboren  wird,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Nationalität  seiner  Eltern.

2.  Jeder  Nachkomme  eines  panamenischen  Vaters  oder  einer  panamenischen
Mutter,  der  in  einem  andern  Lande  geboren  ist,  wenn  er  in  der  Republik  seinen
Wohnsitz  nimmt  und  den  Wunsch  äußert,  es  zu  sein.

3.  Wer  als  Fremder  länger  als  10  Jahre  im  Gebiet  der  Republik  ansässig  ist,
wenn  er  eine  Wissenschaft,  eine  Kunst  oder  ein  Gewerbe  ausübt,  sowie,  wenn  er
einen  Grundbesitz  oder  ein  Barvermögen  hat  und  vor  der  Munizipalität,  in  der  er
seinen  Wohnsitz  hat,  den  Wunsch  äußert,  in  Panamä  sich  nationalisieren  zu  lassen.
Ein  sechsjähriger  Aufenthalt  genügt,  wenn  er  verheiratet  ist  und  in  Panamä&amp;amp;  Familie
hat,  ein  dreijähriger,  wenn  er  mit  einer  Panamenierin  verheiratet  ist.

4.  Wer  als  Columbier  an  der  Selbständigmachung  der  Republik  Panamä  teilgenommen
  hat  und  den  Wunsch  geäußert  hat,  es  zu  sein,  oder  wenn  er  ihn  vor  der
Munizipalversammlung  seines  Wohnsitzes  erklärt.

Art.  7.  Die  panamenische  Staatsangehörigkeit  geht  verloren:

1.  Durch  Erwerbung  des  Nationalisationsscheines  in  einem  fremden  Lande  und
Begründung  eines  Wohnsitzes  in  diesem.

2.  Durch  Annahme  von  Ämtern  und  Ehren  einer  fremden  Regierung  ohne
Erlaubnis  des  Präsidenten  der  Republik.

3.  Durch  Nichtanerkennung  der  Selbständigmachung  des  Staates  bei  geborenen
Panameniern.

4.  Durch  Kompromittierung,  durch  Dienste,  die  einem  feindlichen  Staate  geleistet
  sind.  (Die  Staatsangehörigkeit  kann  nur  wiedererlangt  werden  im  Wege  der
Rehabilitierung  durch  die  Nationalversammlung.)

Art.  8.  Alle  Panamenier  haben  die  Pflicht,  dem  Staate  zu  dienen,  wie  es  die
Gesetze  vorschreiben.  Sie,  wie  die  Ausländer,  welche  sich  im  Gebiete  der  Republik
‚aufhalten,  haben  die  Pflicht,  nach  den  Anordnungen  der  Verfassung  und  der  Gesetze
zu  leben  und  die  Behörden  zu  achten  und  ihnen  zu  gehorchen.

Art.  9.  Die  Fremden  genießen  in  Panamä  dieselben  Rechte,  welche  den
Panameniern  durch  die  Gesetze  des  Staates,  dem  der  Fremde  angehört,  zugestanden
sind,  vorbehaltlich  der  Vereinbarungen  der  Staatsverträge  und  mangels  solcher  der
Bestimmungen  der  Gesetze.
        <pb n="1257" />
        IV.  Amerika.  1251  187.  Panama.

Art.  10.  Naturalisierte  oder  im  Lande  wohnende  Fremde  sind  nicht  verpflichtet,
gegen  ihr  Geburtsland  die  Waffen  zu  führen.

Art.  11.  Staatsbürger  sind  alle  (männlichen)  Panamenier  über  21  Jahre.

Art.  12.  Die  Staatsbürgerschaft  besteht  in  dem  Rechte  der  Teilnahme  an  der
Wahl  für  die  öffentlichen  Ämter,  welche  der  Wahl  durch  das  Volk  unterliegen,  und
in  der  Fähigkeit  der  Ausübung  von  Staatsdienst  in  Verwaltung  und  Rechtsprechung.

Art.  13.  Die  Staatsbürgerschaft  geht,  wenn  sie  einmal  erworben  ist,  nur  verloren:

1.  Durch  Bestrafung  gemäß  dem  Gesetze  mit  der  Möglichkeit  einer  Rehabilitierung
  durch  die  Nationalversammlung.

2.  Durch  Verlust  der  Eigenschaft,  ein  Panamenier  zu  sein,  gemäß  der  Staatsverfassung.


Art.  14.  Die  Staatsbürgerschaft  ruht:

1.  während  des  Schwebens  eines  Strafverfahrens  seit  Erlaß  des  Verhaftungsbefehles
  durch  den  Richter;

2.  während  der  gesetzlichen  Beschränkung  der  freien  Verwaltung  des  Vermögens;

3.  bei  gewohnheitsmäßiger  Trunkenbheit.

Titel  II.  Von  den  Individualrechten.

Art.  15.  Die  Behörden  der  Republik  sind  eingesetzt  zum  Schutze  aller  in  ihr
wohnenden  oder  sich  in  ihr  aufhaltenden  Personen,  an  ihrem  Leben,  ihrer  Ehre  und
ihrem  Vermögen,  zur  Sicherung  der  gegenseitigen  Achtung  ihrer  natürlichen,  verfassungsmäßigen
  und  gesetzlichen  Rechte,  zur  Verhinderung  und  Bestrafung  von
Verbrechen.

Art.  16.  Alle  Panamenier  und  Ausländer  sind  vor  dem  Gesetz  gleich.  Persönliche
Vorrechte  oder  Privilegien  sind  nicht  zulässig.  |

Art.  17.  Jede  Person  hat  das  Recht,  Petitionen  an  die  Behörden  zu  richten,
sowohl  im  öffentlichen  als  auch  im  eigenen  Interesse,  sowie  das  Recht  auf  prompten
Bescheid.

Art.  18.  Die  gesetzgebenden  und  öffentlichen  Körperschaften  haben  das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  und  können  in  dieser  Eigenschaft  zivilrechtliche
Handlungen  vornehmen,  sowie  von  den  Garantien,  welche  durch  jenen  Titel  zugesichert
  werden,  innerhalb  der  allgemeinen  Grenzen,  welche  die  Gesetze  ziehen,
zum  Zwecke  des  öffentlichen  Wohles  Gebrauch  machen.

Art.  19.  Es  gibt  keine  Sklaven  in  Panamä.  Wer  den  Boden  der  Republik  als
Sklave  betritt,  wird  frei.

Art.  20.  Alle  Einwohner  der  Republik  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
Waffen  zu  versammeln,  sowie  zu  allen  erlaubten  Lebenszwecken  Vereine  zu  bilden.

Art.  21.  Jeder  kann  innerhalb  der  Grenzen  der  Republik  reisen  oder  seinen
Wohnsitz  ändern,  ohne  daß  ein  Erlaubnisschein,  Paß  oder  ein  ähnliches  Erfordernis
nötig  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Gesetze  über  den  Gerichtsstand  und  über
die  Einwanderung.

Art.  22.  Jeder  kann  nur  gerichtet  werden  von  den  zuständigen  Richtern  oder
Gerichten  nach  den  vor  Begehung  der  Tat  bestehenden  Gesetzen  und  ihren  Formen

157°
        <pb n="1258" />
        IV.  Amerika.  1252  187.  Panama

und  Vorschriften.  In  Ausübung  ihrer  Verwaltungs-  oder  richterlichen  Tätigkeit
können  aber  Beamte  ohne  vorhergehendes  Urteil  diejenigen  bestrafen,  welche  sie  bei
Ausübung  ihres  Amtes  beleidigen  oder  ihnen  gegenüber  die  Achtung  verletzen;  ebenso
können  militärische  Vorgesetzte  und  Schiffskapitäne  ohne  weiteres  Strafen  auferlegen,
um  einer  Unbotmäßigkeit  zu  begegnen,  die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  Verbrechen
  zu  unterdrücken,  welche  an  Bord  und  außerhalb  des  Hafens  begangen  sind.

Art.  23.  Niemand  kann  in  seiner  Person  oder  seiner  Familie  behelligt  werden,
noch  ins  Gefängnis  oder  in  Arrest  geführt  oder  verhaftet  werden,  noch  seine  Wohnung
durchsucht  werden  anders  als  auf  Grund  schriftlichen  Befehls  der  zuständigen  Behörde
unter  den  gesetzlichen  Formalitäten  und  aus  Gründen,  welche  ausdrücklich  in  den
Gesetzen  bestimmt  sind.

In  keinem  Fall  kann  eine  Verhaftung,  Gefängnishaft  oder  ein  Arrest  wegen
rein  ziviler  Schulden  oder  Verbindlichkeiten  Platz  greifen,  abgesehen  vom  Gerichtsurteil.


Der  auf  frischer  Tat  ergriffene  Verbrecher  kann  von  jedermann  festgenommen
und  vor  den  Richter  gebracht  werden.

Art.  24.  Jede  Person,  welche  ohne  die  gesetzlichen  Formalitäten  oder  in  anderen
als  in  dieser  Verfassung  oder  in  den  Gesetzen  vorgesehenen  Fällen  verhaftet  oder
festgenommen  ist,  muß  auf  ihren  eigenen  Antrag  oder  auf  Antrag  irgend  einer  anderen
Person  in  Freiheit  gesetzt  werden.  Das  Gesetz  wird  die  Form  dieses  summarischen
Verfahrens  näher  bestimmen.

Art.  25.  Niemand  ist  verpflichtet,  vor  Gericht  gegen  sich  selbst  oder  seinen
Ehegatten  oder  irgendein  Mitglied  seiner  Familie  bis  zum  vierten  Grade  der  Verwandten
  oder  zum  zweiten  Grade  der  Schwägerschaft  auszusagen.

Art.  26.  Das  Bekenntnis  aller  Religionen  sowie  die  Ausübung  aller  Kulte  ist  frei
ohne  irgendeine  andere  Einschränkung,  als  sie  die  christliche  Moral  und  die  öffentliche
Ordnung  erfordern.  Es  wird  anerkannt,  daß  die  katholische  Religion  diejenige  der
Mehrheit  der  Einwohner  der  Republik  ist,  und  das  Gesetz  wird  seine  Unterstützung
durch  Gründung  eines  Priesterseminars  in  der  Hauptstadt  und  Mission  bei  den  Eingeborenen
  gewähren.

Art.  27.  Jedermann  kann  stets  frei  seine  Meinung  durch  Wort,  Schrift,  Druck
oder  irgendein  anderes  Mittel  ohne  vorgängige  Zensur  zum  Ausdruck  bringen,  wenn
sie  Bezug  hat  auf  amtliche  Handlungen  staatlicher  Beamter;  aber  die  gesetzliche
Verantwortlichkeit  bleibt  bestehen,  wenn  durch  eines  dieser  Mittel  die  persönliche
Ehre  angegriffen  wird.

Art.  28.  Die  Korrespondenz  und  die  übrigen  privaten  Dokumente  sind  unverletzlich
  und  können  nur  beschlagnahmt  oder  durchsucht  werden  auf  Befehl  der
zuständigen  gerichtlichen  Behörden,  gemäß  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Formalitäten.  In  jedem  Falle  ist  Geheimnis  zu  beobachten  gegenüber  Angelegenheiten,
welche  mit  dem  Gegenstande  der  Beschlagnahme  oder  Durchsuchung  nicht  in
Zusammenhang  stehen.
        <pb n="1259" />
        IV.  Amerika.  1253  187.  Panama.

Art.  29.  Jedermann  kann  jegliches  ehrenhafte  Amt  oder  Gewerbe  ausüben,
ohne  daß  seine  Zugehörigkeit  zu  Innungen  oder  gelehrten  Körperschaften  zu
prüfen  ist.

Die  Behörden  werden  die  Industrien  und  Gewerbe  mit  Rücksicht  auf  die  Sittlichkeit,
  die  Sicherheit  und  das  öffentliche  Wohl  beaufsichtigen.  Es  ist  erforderlich,
Befähigungszeugnisse  für  die  Ausübung  der  ärztlichen  Tätigkeit  und  ihrer  Hilfsberufe
zu  besitzen.

Art.  30.  Die  Verbindlichkeiten  zivilen  Charakters,  welche  durch  Verträge  oder
andere  Akte  entstehen,  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  sie  hervorbringen,
können  nicht  abgeändert  oder  annulliert  werden  durch  die  exekutive  oder  legislative
Gewalt.

Art.  31.  Die  Gesetze  werden  die  Bestimmungen  über  den  zivilen  Personenstand
festsetzen  und  die  Rechte  und  Pflichten,  welche  sich  hieraus  ergeben.

Art.  32.  Die  Gesetze  erhalten  keine  rückwirkende  Kraft.  Auf  dem  Gebiete
des  Strafrechtes  wird  das  Gesetz,  welches  eine  Handlung  zuläßt  oder  milder  bestraft,
selbst  wenn  es  das  spätere  ist,  vorzüglich  Anwendung  finden  vor  dem  Gesetze,  welches
eine  Handlung  verbietet  oder  mit  Strafe  bedroht.

Art.  33.  Auf  Grund  der  Gesetze  wohlerworbene  Rechte  können  durch  spätere
Gesetze  weder  verletzt  noch  aberkannt  werden.

Wenn  so  durch  die  Anwendung  eines  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles
erlassenen  Gesetzes  die  Rechte  einzelner  in  Widerstreit  geraten  mit  den  durch  das
erwähnte  Gesetz  anerkannten  Bedürfnissen,  so  muß  das  private  Interesse  dem  öffentlichen
  Interesse  weichen;  aber  bei  etwa  notwendig  werdenden  Enteignungen  muß
vorherige  und  volle  Entschädigung  gewährt  werden.

Art.  34.  Der  Zweck  von  Schenkungen  unter  Lebenden  oder  von  Todes  wegen,
welche  gemäß  den  Gesetzen  für  Stiftungen  der  Wohltätigkeit  oder  des  öffentlichen
Unterrichts  gemacht  werden,  kann  nicht  durch  den  Gesetzgeber  variiert  oder  modifiziert
  werden.

Art.  35.  Die  Einzelnen  sind  nur  verantwortlich  vor  den  Behörden  für  Verletzung
der  Verfassung  oder  der  Gesetze.  Die  Staatsbeamten  sind  es  aus  dem  gleichen  Grunde,
sowie  für  Überschreitung  ihrer  Amtsgewalt  und  für  Unterlassungen  bei  ihrer  Ausübung.

Art.  36.  Im  Falle  einer  offenkundigen  Verletzung  einer  Verfassungsbestimmung
zum  Nachteil  irgendeiner  Person  beseitigt  der  Befehl  eines  Vorgesetzten  nicht  die
Verantwortlichkeit  des  ihn  ausführenden  Täters.

Die  Militärpersonen,  welche  sich  im  Dienst  befinden,  bleiben  von  dieser  Vorschrift
ausgenommen.  Bei  ihnen  fällt  die  Verantwortlichkeit  ausschließlich  auf  den  Vorgesetzten
  zurück,  welcher  den  Befehl  erteilt  hat.

Art.  37.  Nicht  erlaubt  sind  die  Lotterie-  und  Hazardspiele  in  dem  Gebiete
der  Republik.  Das  Gesetz  wird  sie  aufzählen.

Art.  38.  Es  gibt  keine  Staatsmonopole.

Art.  39.  Es  gibt  keine  Liegenschaften,  welche  nicht  frei  veräußert  werden
können,  und  keine  unablösbaren  Verbindlichkeiten.
        <pb n="1260" />
        IV.  Amerika.  1254  187.  Panama.

Art.  40.  Jeder  Urheber  oder  Erfinder  genießt  das  ausschließliche  Eigentum
an  seinem  Werk  oder  seiner  Erfindung  für  die  Zeit,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  und
in  der  Form,  welche  jenes  festsetzt.

Art.  41.  Niemand  ist  verpflichtet,  Kontributionen  oder  Steuern  zu  zahlen,
welche  nicht  gesetzlich  festgesetzt  sind  und  deren  Eintreibung  nicht  in  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  Form  erfolgt.

Art.  42.  Niemand  kann  teilweise  oder  ganz  enteignet  werden,  außer  zur  Strafe
oder  auf  Grund  allgemeiner  Kontributionen  nach  Maßgabe  der  Gesetze.

Aus  wichtigen  Gründen  des  öffentlichen  Wohles,  bestimmt  durch  den  Gesetzgeber,
  kann  eine  notwendige  Enteignung  von  Gütern  oder  Rechten  durch  richterliche
Befehle  Platz  greifen;  aber  der  festgestellte  Betrag  ihres  Wertes  muß  bei  der  Behörde
hinterlegt  werden,  bevor  die  Enteignung  stattfindet.

Art.  43.  Die  Gebiete,  welche  zu  irgendeinem  Kultus  bestimmt  sind,  die  Priesterseminare
  und  die  Bischofs-  und  Pfarrhäuser  können  nicht  mit  Kontributionen  beschwert
  werden,  und  sie  können  nur  in  Fällen  dringender  öffentlicher  Gefahr  benutzt
werden.

Art.  44.  In  keinem  Falle  kann  durch  den  Gesetzgeber  die  Strafe  der  Konfiskation
des  Vermögens  festgesetzt  werden.

Art.  45.  Die  Gefängnisse  sind  Orte  der  Sicherheit  und  des  Vergeltens,  nicht  der
grausamen  Bestrafung;  deshalb  ist  jede  Strenge  verboten,  welche  nicht  für  die  Bewachung
  oder  Besserung  der  Gefangenen  erforderlich  ist.

Art.  46.  Die  Gesetze  bestimmen,  wie  die  öffentlichen  Beamten  zur  Verantwortung
gezogen  werden  können,  wenn  sie  sich  gegen  die  in  diesem  Titel  garantierten  Rechte
vergehen.

Art.  47.  Die  Rechte  der  Einzelnen,  welche  in  den  Artikeln  21,  23,  24,  27,  28
und  42  anerkannt  und  garantiert  sind,  können  zeitweilig  in  der  ganzen  Republik
oder  in  einem  Teil  derselben  aufgehoben  werden,  wenn  es  die  Sicherheit  des  Staates
erfordert  im  Falle  eines  auswärtigen  Krieges  oder  innerer  Wirren,  welche  den  öffentlichen
  Frieden  gefährden.  Diese  Aufhebung  wird  erklärt  von  der  Nationalversammlung,
wenn  sie  vereinigt  ist;  aber  wenn  sie  nicht  versammelt  ist,  und  die  Gefahr  ist  dringend,
so  kann  sie  der  Präsident  der  Republik  diktieren  mittels  eines  Erlasses,  welcher  die
Unterschrift  seiner  sämtlichen  Sekretäre  trägt.  In  diesem  Falle  muß  der  Präsident
in  demselben  Aufhebungserlaß  die  Nationalversammlung  einberufen,  um  ihr  Rechenschaft
  abzulegen  über  die  Gründe,  welche  die  Aufhebung  veranlaßt  haben.

Art.  48.  Es  ist  der  Nationalversammlung  verboten,  Gesetze  zu  erlassen,  welche
irgendeines  der  Individualrechte  vermindern,  einschränken  oder  verfälschen,  welche
in  diesem  Titel  aufgeführt  sind,  ohne  vorgängige  Abänderung  der  Verfassung,  abgesehen
  von  denjenigen  Ausnahmen,  welche  sie  selbst  festsetzt.

Titel  IV.  Von  den  Wahlen.

Art.  49.  Alle  Staatsbürger  über  21  Jahre  haben  das  Recht,  an  der  Wahl  teilzunehmen,
  ausgenommen  diejenigen,  welche  unter  gerichtlicher  Interdiktion  stehen,
        <pb n="1261" />
        IV.  Amerika.  1255  187.  Panama.

sowie  derjenigen,  welche  gerichtlich  wegen  eines  Verbrechens  von  der  Wahl  ausgeschlossen
  sind.

Das  Gesetz  kann  vorschreiben,  daß  bestimmte  Wahlen  sich  in  zwei  Stufen
vollziehen  und  in  diesen  die  Bedingungen  für  die  Wahlmänner  der  zweiten  Stufe
festsetzen.

Art.  50.  Die  Gesetze  werden  bestimmen,  wie  die  öffentlichen  Beamten  zur
Verantwortung  gezogen  werden  können,  wenn  sie  durch  ihre  Handlungen  gegen  die
in  diesem  Titel  anerkannten  Rechte  verstoßen.

Titel  V.  Über  die  öffentlichen  Gewalten.

Art.  51.  Die  Regierung  der  Republik  teilt  sich  in  drei  Gewalten:  Gesetzgebung,
Verwaltung  und  Rechtsprechung.

Art.  52.  Jede  der  öffentlichen  Gewalten  ist  beschränkt  und  übt  getrennt  die
ihr  zuständige  Gewalt  aus.

Titel  VL.  Die  Gesetzgebung.

Art.  53.  Die  Gesetzgebung  wird  ausgeübt  von  einer  Korporation,  genannt
Nationalversammlung  ‚„Asamblea  Nacional‘.  Diese  besteht  aus  soviel  Abgeordneten,
wie  den  Wahlkreisen  entsprechen,  und  zwar  einer  für  je  10  000  Einwohner  und  einer
mehr  für  einen  Rest,  welcher  nicht  weniger  beträgt  als  5000;  sie  werden  gewählt  für
eine  Wahlperiode  von  vier  Jahren.

Die  Abgeordneten  werden  Ersatzabgeordnete  haben,  welche  bei  vorübergehenden
  oder  dauernden  Behinderungsfällen  an  ihre  Stelle  treten.

Art.  54.  Die  Nationalversammlung  versammelt  sich,  ohne  daß  eine  Einberufung
erforderlich  ist,  in  der  Hauptstadt  der  Republik  alle  zwei  Jahre  am  1.  September.

Art.  55.  Die  Dauer  der  ordentlichen  Sessionen  der  Nationalversammlung  ist
90  Tage,  welche  die  Versammlung  selbst  nötigenfalls  um  weitere  30  Tage  verlängern
kann.  Der  Präsident  der  Republik  kann  sie  zu  außerordentlichen  Sessionen  einberufen
  für  die  Zeit,  welche  er  anberaumt,  und  um  ausschließlich  die  Angelegenheiten,
welche  er  unterbreitet,  zu  behandeln.

Art.  56.  Um  Abgeordneter  der  Nationalversammlung  werden  zu  können,  ist
es  erforderlich,  daß  man  befähigt  ist,  sein  Staatsbürgerrecht  auszuüben  und  das
25.  Lebensjahr  vollendet  hat.

Art.  57.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  sind  unverantwortlich  in  der
Äußerung  ihrer  Meinung  und  der  Abgabe  ihrer  Stimmen,  sowohl  mündlich  als  auch
schriftlich,  sofern  sie  es  in  Ausübung  ihres  Amtes  tun,  und  sie  können  niemals  deswegen
von  irgendeiner  Behörde  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Art.  58.  Der  Präsident  der  Republik,  die  Staatssekretäre,  die  Mitglieder  des
obersten  Gerichtshofes  und  der  Generalprokurator  der  Nation  können  nicht  zu  Abgeordneten
  der  Nationalversammlung  gewählt  werden,  es  sei  denn,  daß  sechs  Monate
verflossen  sind,  seit  sie  aufgehört  haben,  ihr  Amt  auszuüben.  Dies  gilt  auch  für  diejenigen
  Staatsbürger,  welche  ein  Amt  der  Exekutivgewalt  ausgeübt  haben.
        <pb n="1262" />
        IV.  Amerika.  1256  187.  Panama.

Art.  59.  Ebensowenig  ist  ein  richterlicher  oder  Regierungsbeamter  zum  Abgeordneten
  für  die  Nationalversammlung  wählbar  für  dasjenige  Gebiet,  in  dem  er
sein  Amt  90  Tage  vor  dem  Wahltage  ausgeübt  hat.

Art.  60.  20  Tage  vor  Beginn  der  Sessionen  während  dieser  und  20  Tage  nachher
kann  kein  Mitglied  der  Nationalversammlung  ohne  ihre  Einwilligung  vor  ein  Strafgericht
  geladen  werden.

Wird  ein  Mitglied  auf  frischer  Tat  ergriffen,  so  kann  der  Verbrecher  festgenommen
  werden;  er  muß  dann  aber  unverzüglich  der  genannten  Korporation  zur
Verfügung  gestellt  werden.  Ebensowenig  können  Abgeordnete  während  desselben
Zeitraumes  zivilrechtlich  verklagt  werden.

Art.  61.  Keine  Steigerung  der  Diäten  oder  Reisegelder  kann  durchgeführt
werden,  bevor  nicht  die  Amtsführung  der  Mitglieder  der  Nationalversammlung,  in
welcher  sie  beschlossen  ist,  aufgehört  hat.

Art.  62.  Die  Abgeordneten  können  weder  für  sich  noch  für  andere  Personen
irgendeinen  Vertrag  mit  der  Verwaltung  schließen,  noch  sich  von  jemand  eine  Vollmacht
  zur  Führung  von  Geschäften  übertragen  lassen,  welche  zu  der  Regierung  in
Beziehung  stehen.

Art.  63.  Falls  ein  Mitglied  der  Nationalversammlung  fehlt,  sei  es  zufällig  oder
dauernd,  so  tritt  an  seine  Stelle  sein  gesetzlicher  Ersatzabgeordneter.

Wenn  ein  Abgeordneter  sich  von  den  Sitzungen  zurückzieht,  oder  wenn  er  von
einem  Ersatzabgeordneten  ersetzt  wird,  so  kommen  dem  ersteren  die  Reisegelder
für  die  Reise  zur  Hauptstadt  zu,  dem  letzteren  diejenigen  für  die  Rückreise  nach
seinem  Wohnsitz.

Art.  64.  Der  Präsident  der  Republik  kann  den  Abgeordneten  keine  anderen
Dienste  übertragen  als  die  eines  Staatssekretärs,  Provinzialgouverneurs  oder  diplomatischen
  oder  konsularen  Agenten.

Die  Annahme  irgendeines  dieser  Ämter  bewirkt  den  Verlust  des  Abgeordnetenmandates.


Art.  65.  Die  gesetzgeberische  Tätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  der  Erlaß  nationaler  Gesetzbücher  und  der  nötigen  Gesetze  zur  Regelung
der  Verwaltung  in  allen  ihren  Zweigen,  ihre  Reform  und  Abänderung;

2.  die  Bestimmung  der  Flaggen  und  des  Wappens  der  Republik;

3.  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Ämtern;  die  ausdrückliche  Bestimmung
ihres  Wirkungskreises,  ihrer  Pflichten  und  ihrer  Attribute;  die  Feststellung  ihrer
Amtsperiode  und  Bemessung  ihres  Gehaltes;

4.  die  Genehmigung  oder  Verwerfung  von  Staatsverträgen,  welche  die  Exekutivgewalt
  abschließt,  ein  Erfordernis,  ohne  das  sie  nicht  ratifiziert  oder  ausgetauscht
werden  können;

5.  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  von  Verträgen  oder  Vereinbarungen,
welche  der  Präsident  der  Republik  mit  Einzelpersonen,  Gesellschaften  oder  politischen
Körperschaften  abschließt,  falls  an  ihnen  die  Nation  Interesse  hat,  wenn  sie  nicht
vorher  autorisiert  sind,  oder  wenn  nicht  die  Formalitäten  berührt  werden,  welche
        <pb n="1263" />
        IV.  Amerika.  1257  187.  Panama.

für  die  Natjonalversammlung  vorgeschrieben  sind,  oder  nicht  einige  Bedingungen,
welche  sie  enthalten,  dem  bezüglichen  Autoritätsgesetze  angepaßt  sind;

6.  die  Erteilung  von  Vollmachten  an  die  Exekutivgewalt  zum  Abschluß  von
Verträgen,  Aufnahme  von  Darlehen,  Veräußerung  von  Nationalvermögen  und  Vornahme
  anderer  Maßnahmen  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Grenzen;

7.  die  Erklärung  von  Kriegen  und  die  Ermächtigung  der  Exekutivgewalt  zu
Friedensschlüssen  ;

8.  die  Bestimmung  des  Platzes,  an  welchem  die  hohen  Staatsbehörden  ihren
Sitz  haben  sollen;

9.  Einteilung  des  Gebietes  der  Republik  in  Wahlkreise;

10.  Bestimmung  oder  Regelung  der  Zueignung  oder  Zuschlagung  herrenloser
Grundstücke;

11.  Festsetzung  der  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres;

12.  Organisation  der  nationalen  Polizei;

13.  Unterstützung  und  Förderung  der  öffentlichen  Erziehung,  der  Wissenschaften
  und  der  Künste;

14.  die  Errichtung  von  Standbildern,  welche  der  Staat  aufstellen  lassen  muß,
und  anderer  öffentlicher  Werke,  welche  mit  staatlichen  Mitteln  unternommen  werden
müssen  ;

15.  die  Unterstützung  von  nützlichen  oder  wohltätigen  Unternehmungen,  welche
eines  Anreizes  oder  einer  Beihilfe  würdig  sind,  und  die  Bestimmung  dieser  Unterstützung;


16.  der  Erlaß  von  Gesetzen  über  die  Volkszählung  und  die  Nationalstatistik  ;

17.  die  Gewährung  von  Amnestien;  werden  aber  hierdurch  Verbindlichkeiten
von  einzelnen  Personen  berührt,  so  ist  die  Republik  verpflichtet,  die  Entschädigungen
zu  zahlen;

18.  die  Organisation  des  öffentlichen  Kredites;

19.  die  Beaufsichtigung  der  Staatsschuld  und  Ordnung  ihres  Dienstes;

20.  die  Bewilligung  des  Staatshaushaltsetats,  unter  Bezugnahme  auf  die  Voranschläge,
  welche  die  Exekutivgewalt  vorlegt,  indem  sie  sich  mit  ihnen  einverstanden
erklärt  oder  nicht;

Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  der  Etat  durch  die  Nationalversammlung
nicht  erledigt  wird,  so  verlängert  sich  die  Wirksamkeit  des  vorhergehenden  Staatshaushaltsplanes;


21.  die  Einführung  von  Steuern,  Kontributionen  und  Renten,  die  für  den
Staatsbedarf  erforderlich  sind;

22.  die  Anordnung  der  Veräußerung  von  Staatsvermögen  oder  des  Erwerbes
für  öffentliche  Zwecke.

23.  die  Bestimmung  des  Feingehaltes,  des  Gewichtes,  des  Wertes,  der  Form,
der  Type  und  der  Benennung  der  Nationalmünze  und  die  Regelung  des  Maß-  und
Gewichtssystems;

24.  die  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Zahl  der  Provinzen  und  Munizipaldistrikte,
  und  Abänderung  ihrer  Grenzen;

158
        <pb n="1264" />
        IV.  Amerika.  1258  187.  Panama.

25.  Feststellung  ihrer  Geschäftsordnung.

Art.  66.  Die  richterliche  Tätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  die  Kenntnisnahme  von  den  Anzeigen  und  Beschwerden,  welche  sich  richten
gegen  den  Präsidenten  der  Republik  oder  den  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt
in  den  Fällen,  in  denen  sie  verantwortlich  sind;  gegen  die  Staatssekretäre,  die  Beamten
des  obersten  Gerichtshofes  und  den  Generalprokurator  der  Nation;

2.  die  Verurteilung  des  Präsidenten  oder  des  Geschäftsführers  der  Exekutivgewalt,
  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verfassung;  der  Staatssekretäre,  der  Beamten
und  des  obersten  Gerichtshofes  und  des  Prokurators  der  Nation,  wenn  sie  wegen
Handlungen  angeklagt  werden,  die  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes  gegen  die  Sicherheit
des  Staates,  gegen  die  freie  Betätigung  der  öffentlichen  Gewalt  begangen  haben,
oder  wenn  sie  die  Verfassung  und  die  nationalen  Gesetze  verletzt  haben.

Das  Gesetz  wird  das  Verfahren,  welches  befolgt  werden  muß,  und  die  Strafen,
welche  zu  verhängen  sind,  bestimmen.

Art.  67.  Die  Verwaltungstätigkeit  der  Nationalversammlung  ist:

1.  die  Prüfung  der  Beglaubigung  ihrer  eigenen  Mitglieder  und  die  Entscheidung
darüber,  ob  sie  den  Formvorschriften  des  Gesetzes  entsprechen;

2.  die  Wiederherstellung  der  Staatsbürgerschaft  bei  denjenigen,  welche  sie
verloren  haben;

3.  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  der  Verzichtleistung  des  Präsidenten
der  Republik  oder  der  Designierten  auf  ihre  Ämter;

4.  die  Ernennung  von  drei  Designierten  in  den  ordentlichen  Sessionen  für  zwei
Jahre,  welche  bei  Verhinderung  des  Präsidenten  der  Republik  und  in  seinem  Auftrage
die  Exekutivgewalt  ausüben.

Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  die  Nationalversammlung  die  Wahl  der  Designierten
  nicht  vorgenommen  hat,  so  behalten  die  zuletzt  erwählten  diese  Eigenschaft
in  ihrem  Auftrage.

5.  die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes;

6.  die  Ernennung  des  fiskalischen  Visitators  des  gesamten  Vermögens  der
Republik;

7.  die  Ernennung  von  Kommissionen  zur  Grenzregelung  des  Staates;

8.  die  Erteilung  der  notwendigen  Informationen,  mündlich  oder  schriftlich,
an  die  Staatssekretäre;

9.  die  Prüfung  und  der  endgültige  Abschluß  der  Generalabrechnung  der  Staatsausgaben
  und  Einnahmen,  welche  die  Exekutivgewalt  vorlegt  in  jeder  ordentlichen
Tagung;

10.  die  Erteilung  der  Entlastung  des  Präsidenten  der  Republik  oder  des  Geschäftsführers
  der  Exekutivgewalt;

11.  die  Erlaubnis  oder  das  Verbot  des  Aufenthaltes  fremder  Kriegsschiffe  in  den
Häfen  der  Republik  über  die  Dauer  von  zwei  Monaten  hinaus.

Art.  68.  Der  Nationalversammlung  ist  verboten:

1.  die  Gewährung  von  Gratifikationen,  Entschädigungen,  Pension  oder  anderen
Zuwendungen,  welche  nicht  bestimmt  sind  zur  Erfüllung  von  Guthaben  oder  Rechten,
        <pb n="1265" />
        IV.  Amerika.  1259  187.  Panama,

welche  durch  ein  vorher  erlassenes  Gesetz  erkannt  sind,  abgesehen  von  der  Erlaubnis
in  Art.  65;

2.  der  Erlaß  von  Proskriptions-  oder  Verfolgungsbefehlen  gegen  Personen  oder
Körperschaften;

3.  die  Abgabe  von  Zustimmungs-  oder  Mißtrauensvoten  bezüglich  amtlicher
Handlungen;  und

4.  die  Leitung  von  Aufreizungen  gegen  öffentliche  Beamte.

Titel  VO.  Von  der  Exekutivgewalt.

Art.  69.  Die  Exekutivgewalt  wird  ausgeübt  von  einem  Beamten,  welcher  sich
Präsident  der  Republik  nennt;  ihm  untersteht  die  Anzahl  von  Sekretären,  welche
das  Gesetz  bestimmt.  Der  Präsident  übernimmt  die  Ausübung  der  verfassungsmäßigen
Tätigkeit  am  1.  Oktober  nach  seiner  Wahl;  er  verbleibt  vier  Jahre  im  Amt.  In  demselben
  Gesetz  wird  auch  die  Bezeichnung  und  Rangstufenfolge  der  Staatssekretäre
bestimmt.

Art.  70.  Um  Präsident  der  Republik  werden  zu  können,  ist  erforderlich:
1.  von  Geburt  ein  Panamenier,
2.  35  Jahre  alt  zu  sein.

Art.  71.  Der  Präsident  der  Republik,  welcher  als  solcher  erwählt  ist,  oder  der
Staatsbürger,  welcher  an  seine  Stelle  tritt,  nimmt  von  seinem  Amte  Besitz  vor  dem
Präsidenten  der  Nationalversammlung  und  leistet  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  bei
Gott  und  bei  meinem  Vaterlande,  getreulich  die  Verfassung  und  die  Gesetze  von
Panamäö  erfüllen  zu  wollen.“

Art.  72.  Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  der  Präsident  der  Republik  von  seinem
Amte  nicht  vor  dem  Präsidenten  der  Nationalversammlung  Besitz  ergreifen  kann,
so  führt  er  dies  aus  vor  dem  Präsidenten  des  obersten  Gerichtshofes,  und  mangels
dieses  vor  zwei  Zeugen.

Art.  73.  Attribute  des  Präsidenten  der  Republik  sind:

1.  die  freie  Ernennung  und  Entlassung  der  Staatssekretäre,  der  Provinzialgouverneure
  und  der  Personen,  welche  irgendwelche  Staatsdienste  zu  versehen  haben,
sofern  ihre  Wahrnehmung  nicht  andern  Beamten  oder  Korporationen  zusteht;

2.  die  Sorge  für  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung;

3.  die  Leitung  der  diplomatischen  und  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  den
fremden  Nationen;  die  freie  Ernennung  und  Annahme  der  bezüglichen  Vertreter;
und  der  Abschluß  von  Staatsverträgen  und  Vereinbarungen,  welche  der  Nationalversammlung
  zu  ihrer  Billigung  unterworfen  sind;

4.  die  Sorge  dafür,  daß  die  Nationalversammlung  an  dem  Tage  zusammentritt,
welchen  die  Verfassung  vorsieht  oder  die  Resolution  oder  das  Dekret,  von  welchem
sie  zu  außerordentlichen  Sessionen  einberufen  ist,  indem  er  in  angemessener  Weise
die  erforderlichen  Maßnahmen  trifft,  damit  die  Abgeordneten  die  Reisebeihilfen
erhalten,  welche  das  Gesetz  bestimmt;

5.  der  Erlaß  einer  Botschaft  über  die  Angelegenheiten  der  Verwaltung  zu  Beginn
jeder  Legislaturperiode  am  ersten  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen;

158°
        <pb n="1266" />
        IV.  Amerika.  1260  187.  Panama,

6.  die  Erteilung  von  Spezialinformationen  an  die  Nationalverrammlung,  welche

sie  von  ihm  verlangt;
7.  die  Sanktionierung  und  Veröffentlichung  der  Gesetze,  Gehorsam  ihm  gegenüber

  und  die  Sorge  für  ihre  genaue  Ausführung;

8.  die  Einbringung  des  Staatshaushaltsctats  für  die  folgenden  zwei  Jahre  binnen
der  ersten  10  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  der  Nationalversammlung,  und  die
Generalabrechnung  des  Voranschlages  und  des  Staatsschatzes;

9.  die  Überwachung  der  Einziehung  und  Verwaltung  der  Einkünfte  der  Republik
und  die  Anordnung  ihrer  Anlage  gemäß  den  Vorschriften  der  Gesetze;

10.  der  Abschluß  von  Administrativverträgen  über  Dienstleistungen  und  die
Ausführung  öffentlicher  Arbeiten  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Finanzverwaltung
  und  mit  der  Verpflichtung,  der  Nationalversammlung  in  ihren  ordentlichen
Sitzungen  Rechenschaft  abzulegen;

11.  die  Erteilung  von  Patenten  von  nutzbaren  Privilegien  gemäß  den  Gesetzen;

12.  die  Erteilung  von  Naturalisationsurkunden  gemäß  den  Gesetzen;

13.  die  Erteilung  der  Erlaubnis  an  Staatsangehörige,  wenn  sie  es  wünschen,
Dienste  und  Auszeichnungen  fremder  Regierungen  anzunchmen;

14.  die  Leitung,  Ordnung  und  Beaufsichtigung  des  staatlichen  öffentlichen
Unterrichts;

15.  die  Überwachung  des  guten  Fortganges  der  öffentlichen  Betriebe  des  Staates;

16.  die  Sanktionierung,  Veröffentlichung  und  Durchführung  aller  sanitären
Vorschriften,  welche  das  nationale  Gesundheitsamt  erläßt;

17.  die  Ernennung  der  Beamten  des  obersten  Gerichtshofes,  des  Generalprokurators
  der  Nation,  der  Staatsanwälte  und  Sachwalter  in  Übereinstimmung  mit  den
Vorschriften  des  Gesetzes;

18.  die  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes,  die  Abänderung  und  Ermäßigung
von  Strafen  gemäß  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ausübung  dieser  Möglichkeit;

19.  die  Übertragung  von  militärischen  Graden  nach  den  gesetzlichen  und  konstitutionellen
  Formalitäten;

20.  die  Verfügung  über  die  Streitkräfte  des  Staates  als  höchstes  Oberhaupt  der
Nation.

Art.  74.  Keine  Handlung  des  Präsidenten  der  Republik  mit  Ausnahme  der
Ernennung  oder  Entlassung  der  Staatssckretäre  hat  eher  Kraft  oder  irgendwelche
Gültigkeit,  als  er  gegengezeichnet  und  veröffentlicht  ist  von  dem  Staatssekretär  des
betreffenden  Geschäftszweiges,  welcher  für  diese  Handlung  die  Verantwortung  übernimmt.


Art.  75.  Der  Präsident  der  Republik  oder  der  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt
  kann  auf  die  Ausübung  seines  Amtes  verzichten  mit  Einwilligung  der  Nationalversammlung
  oder,  falls  sie  nicht  tagt,  des  obersten  Gerichtshofes.

Im  Falle  der  Erkrankung  genügt  die  vorherige  Anzeige  an  die  bezügliche
Korporation.
        <pb n="1267" />
        IV.  Amerika.  1261  187.  Panama.

Art.  76.  Der  Präsident  kann  in  Ausübung  seines  Amtes  und  im  öffentlichen
Interesse  zu  einer  Zeit,  welche  er  für  geeignet  hält,  jeden  Punkt  der  Republik  besichtigen.


Art.  77.  Das  Gehalt,  welches  das  Gesetz  dem  Präsidenten  zuspricht,  kann  nicht
für  denselben  Zeitraum  abgeändert  werden,  für  welchen  es  festgesetzt  worden  ist.

Art.  78.  Der  Präsident  der  Republik  oder  wer  seine  Funktionen  vertritt,  ist  nur
in  folgenden  Fällen  verantwortlich:

1.  wenn  er  seine  konstitutionellen  Funktionen  überschreitet;

2.  für  Handlungen  der  Gewalt  oder  des  Zwanges  gegenüber  den  Wahlen,  oder
wenn  sie  die  konstitutionelle  Vereinigung  der  Nationalversammlung  verhindern,
oder  wenn  sie  diese  oder  andere  öffentliche  Korporationen  oder  Behörden,  welche  die
‚Konstitution  einsetzt,  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  stören;

3.  für  Verbrechen  des  Hochverrates.

In  den  beiden  ersten  Fällen  kann  die  Strafe  nur  in  der  Absetzung  bestehen,  und,
wenn  der  Präsident  aufgehört  hat,  sein  Amt  auszuüben,  in  der  Unfähigkeitserklärung
zur  Ausübung  irgendeines  Öffentlichen  Amtes.

In  dem  letzten  Falle  findet  das  gewöhnliche  Recht  Anwendung.

Art.  79.  Bei  vorübergehender  oder  dauernder  Verhinderung  des  Präsidenten
der  Republik  übt  die  Exekutivgewalt  einer  der  Designierten  aus,  und  zwar  in  der
Reihenfolge,  in  der  sie  genannt  sind.

Dauernde  Verhinderungsgründe  des  Präsidenten  sind  nur:  sein  Tod,  seine
angenommene  Verzichtleistung  oder  seine  Absetzung.

Der  Geschäftsführer  der  Exekutivgewalt  hat  denselben  Rang  und  übt  dieselbe
Macht  aus  wie  der  Präsident  der  Republik,  dessen  Amt  er  wahrnimmt.

Art.  80.  Um  Designierter  werden  zu  können,  sind  dieselben  Eigenschaften  erforderlich
  wie  für  den  Präsidenten.

Art.  8i.  Wenn  aus  irgendeinem  Grunde  bei  Verhinderung  des  Präsidenten
die  Designierten  ihn  nicht  vertreten  können,  wird  die  Präsidentschaft  von  dem
Staatssekretär  ausgeübt,  welchen  der  Kabinettserat  durch  Stimmenmehrheit  hierfür
bestimmt.

Art.  82.  Ein  Staatsbürger,  welcher  zum  Präsidenten  der  Republik  gewählt
worden  ist,  kann  nicht  für  die  nächste  Amtsperiode  wiedergewählt  werden,  wenn  er
die  Präsidentschaft  während  der  letzten  18  Monate  unmittelbar  vor  der  neuen  Wahl
ausgeübt  hat.

Art.  83.  Ein  Staatsbürger,  welcher  zur  Ausübung  der  Präsidentschaft  berufen
worden  ist  und  sie  ausgeübt  hat  während  der  letzten  sechs  Monate  vor  dem  Tage  der
Wahl  des  neuen  Präsidenten,  sowie  ein  Verwandter  von  ihm  bis  zum  vierten  Grade
der  Verwandtschaft  oder  bis  zum  zweiten  Grade  der  Verschwägerung  einschließlich,
kann  ebensowenig  zu  diesem  Amte  erwählt  werden.

Titel  VIH.  Von  den  Staatssekretariaten.

Art.  84.  Die  Abgrenzung  des  Geschäftskreises  in  jedem  Staatssekretariat
gegenüber  den  andern  steht  dem  Präsidenten  der  Republik  zu.
        <pb n="1268" />
        IV.  Amerika.  1262  187.  Panama.

Art.  85.  Um  Staatssekretär  werden  zu  können,  sind  dieselben  Voraussetzungen
erforderlich  wie  für  die  Abgeordneten  der  Nationalversammlung.

Art.  86.  Die  Staatssekretäre  sind  nur  das  Organ  zum  Verkehr  der  Exekutivgewalt
  in  der  Nationalversammlung,  sie  können  Gesetzesvorlagen  einbringen  und
an  den  Beratungen  teilnehmen.

Art.  87.  Jeder  Staatssekretär  muß  innerhalb  der  ersten  zehn  Tage  jeder  Legislaturperiode
  der  Nationalversammlung  eine  Information  oder  Denkschrift  über  den
Stand  der  seinem  Departement  zuerteilten  Geschäfte  sowie  über  die  Reform,  deren
Einführung  er  für  nützlich  hält,  unterbreiten.

Art.  88.  Die  Nationalverrammlung  kann  die  Staatssekretäre  in  Anspruch
nehmen,  wenn  sie  es  für  gut  hält.

Art.  89.  Der  Kabinettsrat  besteht  aus  den  Staatssekretären  unter  dem  Vorsitz
des  Präsidenten  der  Republik.

Titel  IX.  Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  90.  Die  richterliche  Gewalt  wird  in  der  Republik  ausgeübt  durch  den
obersten  Gerichtshof,  die  nachgeordneten  Gerichtshöfe  und  die  ordentlichen  Gerichte,
welche  das  Gesetz  einsetzt,  und  durch  die  übrigen  besonderen  Gerichtshöfe  oder
Kommissionen,  deren  Schaffung  gemäß  den  Staatsverträgen  erforderlich  ist.

Die  Nationalversammlung  übt  bestimmte  richterliche  Funktionen  aus.

Art.  91.  Der  oberste  Gerichtshof  besteht  aus  fünf  Beamten,  die  für  eine  Amtsperiode
  von  vier  Jahren  ernannt  werden.  Außerdem  gibt  es  fünf  Ersatzbeamte  für
denselben  Zeitraum,  welche  der  Reihe  nach  die  vorübergehend  fehlenden  Beamten
ersetzen.

Bei  einem  endgültigen  Ausscheiden  eines  Beamten  findet  eine  neue  Ernennung
  statt.

Ein  Beamter,  welcher  ein  Regierungsamt  annimmt,  geht  seines  Postens  verlustig.

Art.  92.  Die  Beamten  und  Richter  der  anderen  Gerichtshöfe  und  der  ordentlichen
Gerichte,  welche  durch  das  Gesetz  eingesetzt  sind,  werden  von  ihren  dem  Range  nach
unmittelbar  übergeordneten  Gerichten  ernannt.

Art.  93.  Um  Beamter  des  obersten  Gerichtshofes  werden  zu  können,  ist  es
erforderlich,  daß  man  Panamenier  entweder  durch  Geburt  oder  durch  Adoption  mit
mehr  als  15  Jahren  Aufenthalt  in  der  Republik  ist;  daß  man  das  30.  Lebensjahr
vollendet  hat;  daß  man  in  vollem  Genuß  der  politischen  und  bürgerlichen  Rechte
ist;  daß  man  das  Diplom  als  Advokat  besitzt  oder  die  Tätigkeit  eines  Advokaten
in  Ehren  mindenstens  zehn  Jahre  lang  ausgeübt  hat,  oder  daß  man  in  dem  gleichen
Zeitraum  Dienste  bei  den  Gerichten  oder  im  öffentlichen  Dienste  geleistet  hat,  und  daß
man  nicht  zu  irgendeiner  Strafe  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  verurteilt  worden  ist.

Die  gleichen  Voraussetzungen  sind  erforderlich,  um  Beamter  der  Gerichtshöfe
werden  zu  können,  welche  die  Gesetze  einsetzen.

Art.  94.  Die  richterlichen  Beamten  und  Richter  können  von  ihrem  Amte  nicht
suspendiert  werden  außer  in  den  Fällen  und  unter  den  Formalitäten,  welche  die
Gesetze  vorsehen,  noch  abgesetzt  werden  außer  auf  Grund  eines  Richterspruches.
        <pb n="1269" />
        IV.  Amerika.  1263  .187.  Panama.

Art.  95.  Das  Gesetz  bestimmte  die  Fälle,  welche  in  der  Strafgerichtsbarkeit
  vor  die  Schwurgerichte  gehören.

Art.  96.  Die  Republik  nimmt  die  Rechtspflege  in  ihrem  ganzen  Gebiet  unentgeltlich
  wahr.

Art.  97.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Entschädigungen  für  die  Beamten  der
richterlichen  Gewalt,  welche  nicht  erhöht  und  nicht  herabgesetzt  werden  können,
während  der  Amtsperiode,  für  welche  sie  gewählt  sind.

Titel  X.  Von  der  Entstehung  der  Gesetze.

Art.  98.  Die  Gesetze  entstehen  in  der  Nationalversammlung,  auf  Vorschlag
eines  ihrer  Mitglieder  oder  der  Staatssekretäre.

Von  dieser  Vorschrift  ausgenommen  sind  die  Gesetze  über  das  Zivil-  und
Prozeßrecht,  welche  nur  auf  Vorschlag  der  Spezialkommissionen  der  Nationalversammlung
  oder  der  Beamten  des  obersten  Gerichtshofes  abgeändert  werden  können.

Art.  99.  Kein  legislativer  Akt  erhält  Gesetzeskraft  ohne  Annahme  durch  die
Nationalversammlung  in  drei  Beratungen  und  an  verschiedenen  Tagen  durch  absolute
Stimmenmehrheit  und  ohne  Sanktionierung  durch  die  Exekutivgewalt.

Art.  100.  Die  zweite  Beratung  eines  Gesetzes  kann  nicht  schließen  oder  die
Abstimmung  in  der  dritten  vor  sich  gehen,  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  sämtlicher
Mitglieder  der  Nationalversammlung  anwesend  ist.

Art.  101.  Ist  eine  Gesetzesvorlage  in  der  Nationalversammlung  angenommen
worden,  so  gelangt  sie  an  die  Exekutivgewalt,  und  wenn  sie  ihr  auch  zustimmt,  so
veranlaßt  sie  ihre  Veröffentlichung  als  Gesetz;  stimmt  sie  ihr  nicht  zu,  so  läßt  sie
sie  mit  ihren  Einwendungen  an  die  Nationalversammlung  zurückgehen.

Art.  102.  Die  Exekutivgewalt  verfügt  über  einen  Zeitraum  von  sechs  Tagen,
um  eine  Vorlage  mit  Einwendungen  zurückgehen  zu  lassen,  wenn  sie  aus  nicht  mehr
als  50  Artikeln  besteht;  einen  Zeitraum  von  zehn  Tagen,  wenn  die  Vorlage  von  51  bis
200  Artikel  enthält,  und  eine  solche  von  15  Tagen,  wenn  sie  mehr  als  200  Artikel  hat.

Art.  103.  Wenn  die  Exekutivgewalt  einmal  die  angegebenen  Fristen  hat  verstreichen
  lassen,  ohne  die  Vorlage  mit  Einwendungen  zurückgeschickt  zu  haben,
so  muß  sie  sie  sanktionieren  und  veröffentlichen.  Aber  wenn  die  Nationalversammlung
innerhalb  der  erwähnten  Termine  auseinandergeht,  so  hat  die  Exekutivgewalt  die
Pflicht,  die  Vorlagen  entweder  sanktioniert  oder  mit  Einwendungen  versehen  innerhalb
zehn  Tagen  nach  der  Session  der  Nationalversammlung  zu  veröffentlichen.

Art.  104.  Eine  Gesetzesvorlage,  welche  von  der  Exekutivgewalt  im  ganzen
beanstandet  wird,  geht  an  die  Nationalversammlung  zur  dritten  Beratung  zurück;
war  sie  nur  zum  Teil  beanstandet,  so  wird  sie  in  zweiter  Beratung  durchberaten  mit
dem  ausschließlichen  Zwecke,  die  Einwendungen  der  Exekutivgewalt  in  Rechnung
zu  ziehen.

Art.  105.  Die  Exekutivgewalt  muß  jede  Gesetzesvorlage,  welche  bei  nochmaliger
Beratung  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  der  bei  der  Beratung  anwesenden  Abgeordneten
  angenommen  wird,  immer  veröffentlichen,  wenn  ihre  Zahl  nicht  geringer  als
das  erforderliche  Quorum  war.
        <pb n="1270" />
        IV.  Amerika.  1264  187.  Panama.

Wenn  die  Exekutivgewalt  eine  Vorlage  als  verfassungswidrig  zurückweist  und
die  Nationalversammlung  auf  ihrer  Annahme  beharrt,  so  geht  sie  an  den  obersten
Gerichtshof,  damit  dieser  innerhalb  sechs  Tagen  über  ihre  Zulässigkeit  entscheidet.
Hält  er  sie  für  zulässig,  so  ist  die  Exekutivgewalt  zu  ihrer  Sanktionierung  und  Veröffentlichung
  verpflichtet,  war  sie  unzulässig,  so  wird  die  Vorlage  fallen  gelassen.

Art.  106.  Wenn  die  Exekutivgewalt  ihrer  Pflicht  nicht  nachkommt,  die  Gesetze
in  den  Fristen  und  gemäß  den  Vorschriften  dieses  Teiles  zu  sanktionieren,  so  sanktioniert
  und  veröffentlicht  sie  der  Präsident  der  Nationalversammlung.

Art.  107.  Jedes  Gesetz  muß  binnen  sechs  Tagen  nach  seiner  Sanktion  veröffentlicht
  werden.

Art.  108.  Die  Gesetze  können  mit  Motiven  versehen  werden,  und  an  der  Spitze
ihres  Textes  steht  folgende  Formel:

„La  Asamblea  Nacional  de  Panamä  decreta.“

Art.  109.  Die  Vorlagen,  welche  in  den  Sessionen  eines  Jahres  unerledigt  bleiben,
können  nur  als  neue  Vorlage  in  einer  anderen  Session  beraten  werden.

Titel  XI.  Vom  öffentlichen  Dienste.

Art.  110.  Der  öffentliche  Dienst  wird  wahrgenommen  von  einem  Generalprokurator
  der  Nation,  Staatsanwälten  und  Sachwaltern,  sowie  von  den  übrigen
Beamten,  welche  das  Gesetz  bestimmt.

Art.  111.  Die  Beamten  des  öffentlichen  Dionstes  haben  die  Interessen  der  Nation
zu  verteidigen;  die  Durchführung  der  Gesetze,  der  Richtersprüche  und  der  Verwaltungsmaßnahme
  zu  befördern;  die  Amtsführung  der  Staatsbeamten  zu  überwachen;  und
die  Verbrechen  und  Vergehen  zu  verfolgen,  welche  die  gesellschaftliche  Ordnung
stören.

Art.  112.  Die  Amtsperiode  des  Generalprokurators  der  Nation  ist  vier  Jahre.

Art.  113.  Um  Generalprokurator  der  Nation  werden  zu  können,  sind  dieselben
Voraussetzungen  erforderlich  wie  für  die  Beamten  des  obersten  Gerichtshofes.

Art.  114.  Spezialfunktionen  des  Prokurators  der  Nation  sind:

1.  dafür  zu  sorgen,  daß  alle  Staatsbeamten  im  Dienste  der  Nation  ihre  Pflicht
voll  erfüllen;

2.  anzuklagen  vor  dem  obersten  Gerichtshof  diejenigen,  deren  Verurteilung
zur  Zuständigkeit  dieser  Körperschaft  gehört;

3.  dafür  zu  sorgen,  daß  die  nachgeordneten  Beamten  des  öffentlichen  Dienstes
ihr'Amt  getreulich  erfüllen  und  sie  erforderlichen  Falles  für  die  von  ihnen  begangenen
Fehler  zur  Verantwortung  zu  ziehen;

4.  frei  zu  ernennen  oder  zu  entlassen  die  ihm  unmittelbar  unterstellten  Beamten,
und  die  übrigen,  welche  ihm  das  Gesetz  zuerteilt.

Titel  XH.  Von  dem  Nationalvermögen.

Art.  115.  Der  Republik  Panamä  gehören:
1.  die  in  dem  Lande  vorhandenen  Güter,  welche  durch  irgendeinen  Titel  der
Republik  Columbia  gehören.
        <pb n="1271" />
        IV.  Amerika.  1265  187.  Panama.

2.  die  Rechte  und  Gerechtsame,  welche  die  Republik  Columbia  als  Herrin
besaß  innerhalb  oder  außerhalb  des  Landes,  auf  Grund  der  Souveränität,  welche
sie  über  das  Gebiet  des  Isthmus  von  Panamä  ausübte,

3.  die  Güter,  Renten,  Hypotheken,  Wertobjekte,  Rechte  und  Gerechtsame,
welche  dem  früheren  Departement  Panamä  gehörten,

4.  das  Ödland,  die  Salinen,  die  Metallbergwerke,  das  angeschwemmte  Land
oder  dergleichen  und  die  Edelsteingruben,  ohne  Präjudiz  für  gesetzmäßig  erworbene
Rechte.

Art.  116.  Das  Recht  der  Ausgabe  von  Geld  in  gesetzlichem  Kurse  von  jeglicher
Art  steht  der  Nation  zu;  es  darf  keine  Privatbank  für  die  Ausgabe  geben.

Art.  117.  Es  darf  in  der  Repulbik  kein  Papiergeld  in  Zwangskurs  geben.  Jeder
kann  jedermann  jede  Banknote  oder  ähnliches  Wertpapier  zurückweisen,  das  ihm
kein  Vertrauen  erweckt,  mag  es  staatlichen  oder  privaten  Ursprung  haben.

Art.  118.  Das  Eigentum  an  Grundstücken  darf  in  der  Republik  nicht  fremden
Regierungen  übertragen  werden,  außer  wenn  es  in  Staatsverträgen  stipuliert  worden
  ist.

Art.  119.  Es  darf  keine  öffentliche  Ausgabe  gemacht  werden,  die  nicht  durch
das  Gesetz  autorisiert  worden  ist.  Ebensowenig  darf  ein  Kredit  auf  ein  in  dem  betreffenden
  Voranschlag  nicht  vorgesehenes  Objekt  übertragen  werden.

Art.  120.  Wenn  es  notwendig  ist,  eine  nach  der  Ansicht  der  Exekutivgewalt
unumgängliche  Ausgabe  zu  machen,  falls  die  Nationalversammlung  nicht  versammelt
ist  und  sie  diesen  Betrag  nicht  bewilligt  hat  oder  dieser  Betrag  nicht  ausreicht,  so
kann  dem  betreffenden  Staatssekretariat  ein  nachträglicher  oder  außerordentlicher
Kredit  eröffnet  werden.

Diese  Kredite  werden  durch  den  Kabinettsrat  unter  seiner  Gesamtverantwortung
  eröffnet,  indem  er  dadurch,  daß  er  ihn  bewilligt,  anzeigt,  daß  er  ihn  für
richtig  hält.  Der  Nationalversammlung  steht  es  zu,  diese  Kredite  zu  legalisieren.

Art.  121.  Keine  Kontribution  oder  Erhöhung  der  Steuer  dieser  Kasse  kaın
erhoben  werden,  bevor  nicht  drei  Monate  seit  Veröffentlichung  des  Gesetzes,  welches
die  Kontribution  oder  Erhöhung  festsetzt,  verflossen  sind.

Titel  XII.  Von  der  bewaffneten  Macht  des  Staates.

Art.  122.  Jeder  Panamenier  ist  verpflichtet,  die  Waffen  zu  ergreifen,  wenn
das  Wohl  des  Staates  es  notwendig  macht,  um  die  nationale  Unabhängigkeit  zu  verteidigen
  oder  die  Institutionen  des  Vaterlandes.

Das  Gesetz  kann  bestimmen,  unter  welchen  Bedingungen  eine  Befreiung  vom
Militärdienst  eintritt.  |

Art.  123.  Das  Gesetz  bestimmt  die  Organisation  des  Militärdienstes  und  der
Nationalpolizei.

Art.  144.  Die  Nation  kann  sich  zu  ihrer  Verteidigung  ein  stehendes  Heer  halten.
Das  Anwerbesystem  bleibt  verboten.

Art.  145.  Die  bewaffnete  Macht  hat  kein  Beratungsrecht.  Sie  kann  sich  nicht
ohne  Befehl  der  gesetzlich  vorgesetzten  Behörde  versammeln,  noch  Petitionen  ein-159
        <pb n="1272" />
        IV.  Amerika.  1266  187.  Panama.

reichen,  außer  über  Gegenstände,  welche  mit  einem  guten  Dienst  und  der  Zucht
des  Heeres  sowie  den  Gesetzen  seiner  Einreichung  in  Einklang  stehen.

Art.  146.  Über  die  strafbaren  Handlungen,  welche  Militärpersonen  im  aktiven
Dienst  begehen,  oder  welche  mit  ihrem  Dienst  in  Beziehung  stehen,  erkennen  die
Militärgerichte  und  -gerichtshöfe  nach  den  Vorschriften  des  Militärgesetzbuches.

Art.  147.  Nur  die  Nationalregierung  darf  Waffen  und  Kriegsmittel  einführen
oder  herstellen.

Titel  XIV.  Von  den  Provinzen.

Art.  148.  Jede  Provinz  erhält  einen  Gouverneur,  welcher  vom  Präsidenten
der  Republik  frei  ernannt  oder  entfernt  werden  kann  und  dessen  Funktionen  gesetzlich
  festgestellt  werden.

Art.  149.  Jeder  Munizipaldistrikt  erhält  eine  Körperschaft  mit  dem  Namen:
Munizipalrat  (Concejo  Municipal),  welcher  aus  der  gesetzlich  festgesetzten  Zahl  von
Mitgliedern  besteht  und  direkt  durch  Volksabstimmung  gewählt  wird.

Art.  150.  Die  Munizipaldistrikte  sind  in  ihrer  inneren  Verwaltung  autonom,
können  aber  ohne  Ermächtigung  durch  die  Nationalversammlung  keine  Anleihen
aufnehmen.

Art.  151.  Es  ist  die  Aufgabe  der  Munizipalräte,  durch  eigene  Beschlüsse  oder
Verordnungen,  welche  von  Behörden  oder  technischen  Kommissionen  ausgehen,
das  für  die  Verwaltung  des  Distriktes  Erforderliche  anzuordnen,  die  lokale  Kontribution
  und  Ausgaben  innerhalb  der  Grenzen,  welche  das  Nationalfinanzsystem
aufstellt,  zu  bestimmen,  sowie  die  übrigen  Funktionen,  welche  die  Gesetze  ihnen
zuweisen,  auszuüben.

Art.  152.  Jeder  Munizipaldistrikt  erhält  einen  Bürgermeister  (Alcalde),  welcher
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  ernannt  wird,  und  dem  die  munizipale  Verwaltungstätigkeit
  obliegt  als  Vertreter  des  Gouverneurs  und  Beauftragter  des  Volkes.

Titel  XV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  153.  Der  Elementarunterricht  ist  obligatorisch  und  der  öffentliche  unentgeltlich.
  Es  werden  auf  Kosten  der  Nation  Schulen  für  Kunst  und  Wissenschaft
und  Anstalten  für  den  Unterricht  für  Haupt-  oder  Nebenberufe  eingerichtet.

Art.  154.  Es  darf  in  Panamä  kein  Amt  ohne  durch  Gesetze  oder  Reglemente
genau  vorgeschriebene  Funktionen  geben,  und  kein  Staatsbeamter  darf  zwei  oder
mehr  Gehälter  aus  Staatsmitteln  erhalten,  abgesehen  von  gesetzlich  vorgesehenen
Sonderfällen.

Art.  155.  Kein  Religionsdiener  darf  in  der  Republik  einen  Auftrag,  ein  Amt
oder  einen  Dienst  öffentlicher,  ziviler  oder  militärischer  Natur  übernehmen,  abgesehen
  von  den  Tätigkeiten,  welche  auf  die  öffentliche  Wohltätigkeit  oder  das  öffentliche
  Unterrichtswesen  Bezug  haben.

Art.  136.  Die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  kann  an  jedem
Punkte  der  Republik  intervenieren,  um  den  öffentlichen  Frieden  oder  die  konstitutionelle
  Ordnung  wiederherzustellen,  falls  sie  gestört  sind,  wenn  in  diesem  Falle
        <pb n="1273" />
        IV.  Amerika.  1267  187.  Panama.

dieser  Staat  auf  Grund  von  Staatsverträgen  die  Verpflichtung  übernimmt  oder  übernommen
  hat,  die  Unabhängigkeit  und  Souveränität  dieser  Republik  zu  garantieren.

Titel  XVI.  Von  Verfassungsänderungen.

Art.  137.  Diese  Verfassung  kann  abgeändert  werden  durch  einen  Gesetzgebungsakt,
  welcher  in  der  gesetzmäßigen  Form  vor  sich  gegangen  ist,  von  der
Regierung  der  nächstfolgenden  ordentlichen  Nationalversammlung  zur  endgültigen
Prüfung  vorgelegt  wird,  von  dieser  aufs  neue  beraten  und  von  zwei  Dritteln  der  Zahl
der  Mitglieder,  aus  welchen  die  Versammlung  besteht,  angenommen  worden  ist.

Titel  XVII.  Übergangsvorschriften.

Art.  138.  Um  auch  der  späteren  Zeit  einen  Anteil  an  den  finziellen  Vorteilen
zu  sichern,  welche  sich  aus  dem  Vortrag  über  die  Eröffnung  des  Kanals,  zwischen
dem  Ozean,  ergeben,  wird  die  Summe  von  6  Millionen  $  reserviert,  welche  in  Wertpapieren,
  die  eine  jährliche  feste  Rente  abwerfen,  angelegt  werden  sollen.  Das  Gesetz
wird  die  Anlegung  näher  bestimmen.

Art.  139.  Das  Gesetz  kann  die  Todesstrafe  für  das  Verbrechen  des  Mordes
nur  dann  auferlegen,  wenn  es  grausamen  Charakter  zeigt.  Dieses,  solange  als  in  der
Republik  keine  guten  Strafanstalten  oder  wirkliche  Gefängnisse  bestehen.

Art.  140.  Der  erste  Präsident  der  Republik  wird  von  dem  Nationalkonvent  durch
die  absolute  Majorität  der  Stimmen  an  demselben  Tage  gewählt,  an  welchem  diese
Verfassung  veröffentlicht  wird.  Er  kann  von  seinem  Amte  sofort  Besitz  ergreifen
und  übt  seine  Tätigkeit  aus  bis  zum  30.  September  1908.

Die  Designierten  werden  an  demselben  Tage  erwählt,  und  ihre  Amtsperiode
endigt  am  30.  September  1906.

Art.  141.  Zum  ersten  konstitutionellen  Präsidenten  der  Republik  Panamä
kaan  jeder  Staatsbürger  gewählt  werden,  welcher,  ohne  geborener  Panamenier  zu
sein,  tätigen  Anteil  an  ihrer  Selbständigmachung  genommen  hat.

Art.  142.  Sobald  diese  Verfassung  von  der  Versammlung  der  provisorischen
Regierung  der  Republik  sanktioniert  worden  ist,  verliert  der  Konvent  seinen  Charakter
als  solchen  und  übernimmt  alle  der  Nationalversammlung  zustehenden  Funktionen,
ohne  daß  hierbei  für  die  Mitglieder  des  Konventes  das  Verbot  in  Art.  64  besteht.

Art.  143.  Vor  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Nationalversammlung  zusammentreten
  soll,  kehrt  die  Ausübung  der  gesetzgeberischen  Tätigkeit  an  den  konstituierenden
  Nationalkonvent  zurück,  falls  er  von  der  Exekutivgewalt  zu  außerordentlichen
  Sitzungen  einberufen  wird.

Art.  156.  Die  erste  Nationalversammlung  tritt  am  1.  September  1906  zusammen.


Art.  157.  Es  werden  ausdrücklich  alle  die  Maßnahmen,  welche  die  provisorische
Regierung  vom  3.  November  1903  bis  15.  Januar  dieses  Jahres  vorgenommen  hat,
ratifiziert.

Art.  158.  Die  vorhandenen  Monopole  und  übrigen  Privilegien  bleiben  bis  zu
dem  in  den  betreffenden  Gesetzesverträgen  vorgesehenen  Endpunkt  in  Kraft,  falls

159*®
        <pb n="1274" />
        IV.  Amerika.  1268  188.  Paraguay.

es  nicht  möglich  ist,  mit  den  Konzessionsinhabern  billige  Vereinbarungen  über  ihre
sofortige  Beendigung  zu  treffen.

Art.  159.  Alle  Gesetze,  Dekrete,  Reglemente,  Verordnungen  und  übrigen  Vorschriften,
  welche  bei  der  Veröffentlichung  dieser  Verfassung  in  Kraft  waren,  bleiben
in  Geltung,  falls  sie  nicht  ihr  oder  den  Gesetzen  der  Republik  Panamä  widersprechen.

Art.  160.  Diese  Verfassung  tritt  für  die  hohen  Gewalten  der  Nation  mit  dem
Tage  ihrer  Sanktionierung  in  Kraft,  und  für  die  Republik  15  Tage  nach  ihrer  Veröffentlichung
  in  der  Gaceta  Oficial.

Gegeben  in  der  Stadt  Panamä  den  13.  Februar  1904.  Der  Präsident  des  konstituierenden
Nationalkonvents,  Konventsmitglied  für  die  Provinz  Panamö,

Pablo  Arosemene.

Es  folgen  die  Unterschriften  der  übrigen  Konventsmitglieder.)

188.  Paraguay.
(Verfassung  vom  25.  November  1870.)

Nos,  los  representantes  de  la  Naciön  paraguay,  reunidos  en  Convenciön  Nacional  Constituyente
  por  la  libre  y  espontänea  voluntad  del  pueblo  paraguayo,  con  el  objeto  de  esteblecer
  la  justicia,  asegurar  la  tranquilidad  interior,  proveer  &amp;amp;  la  defenss  comün,  promover  el
bienester  general  y  hacer  duraderos  los  beneficios  de  la  libertad  para  nosotros,  para  nuestra
posteridad  y  para  todos  los  hombres  del  mundo  que  lleguen  &amp;amp;  hacitar  el  suelo  paraguayo,  invocando
  &amp;amp;  Dios  Todopoderoso,  supremo  legislador  del  universo,  ordenamos.  decretamos  y
establecemos  esta  Constituciön  para  la  Repüblica  del  Paraguay.

Primera  Parte.
Capitulo  I.  Declaraciones  generales.

Articulo  1.  El  Paraguay  es  y  serä  siempre  libre  €  independiente;  se  constituye
en  Repüblica  una  €  indivisible,  y  adopta  para  su  Gobierno  la  forma  demöcratica
representativa.

Art.  2.  La  soberania  reside  esencialmente  en  la  Naciön,  que  delega  su  ejercicio
en  las  autoridades  que  establece  la  presente  Constituciön.

Art.  3.  La  religiön  del  Estado  es  la  Catölica,  Apostölica  Romana,  debiendo
ser  paraguayo  el  Jefe  de  la  Iglesias;  sin  embargo,  el  Congreso  no  podrä  prohibir  el
libre  ejercicio  de  cualquiera  otra  religion  en  todo  el  territorio  de  la  Repüblica.

Art.  4.  EI  Gobierno  provee  &amp;amp;  los  gastos  de  la  Naciön  con  los  fondos  del  Tesoro
nacional,  formado  del  producto  del  derecho  de  exportaciön  &amp;amp;  importaciön,  de  la  venta
ö  locaciön  de  tierras  püblicas,  de  la  renta  de  correos,  ferrocarriles,  de  los  emprestitos
y  operaciones  de  credito,  y  de  los  demäs  impuestos  ö  contribuciones  que  dicte  el  Congreso
  por  leyes  especiales.

Art.  5.  En  el  interior  de  la  Repüblica  es  libre  de  derecho  la  circulaciön  de
los  efectos  de  producciön  &amp;amp;  fabricaciön  nacional,  asi  como  tambien  la  introduceiön
de  los  articulos  concernientes  &amp;amp;  la  educaciön  €  instrucciön  püblica,  &amp;amp;  la  agricultura,  las
mäquinas  &amp;amp;  vapor  y  las  imprentas.
        <pb n="1275" />
        IV.  Amerika.  1269  158.  Paraguay.

Art.  6.  El  Gobierno  fomentarä  la  inmigraciön  americana  y  europea,  y  no
podrä  restingrir,  limitar,  ni  gravar  con  impuesto  alguno  la  entrada  en  el  territorio
paraguayo  de  los  extranjeros  que  traigan  por  objeto  mejorar  las  industrias,  labrar
la  tierra  €  introducir  y  ensenar  las  ciencias  y  las  artes.

Art.  7.  La  navegaciön  de  los  rios  interiores  de  la  Naciön  es  libro  para  todas
las  banderas,  con  sujecion  ünicamente  &amp;amp;  los  reglamentos  que  dicto  al  respecto  el
Congreso.

Art.  8.  La  educaciön  primaria  ser&amp;amp;  obligatoria  y  de  atenciön  preferente  del
Gobierno,  y  el  Congreso  oir&amp;amp;  anualmente  los  informes  que  &amp;amp;  este  respecto  presonte
el  Ministro  del  Ramo  para  promover  por  todos  los  medios  posibles  la  instrucciön  de
los  ciudadanos.

Art.  9.  En  caso  de  conmociön  interior  Ö  ataque  exterior  que  ponga  en  peligro
el  ejercicio  de  esta  Constituciön  y  de  las  autoridades  croadas  por  ella,  se  declararä
en  estado  de  sitio  una  parte  ö  todo  el  territorio  paraguayo  por  un  termino  limitado.
Durante  este  tiempo  el  poder  del  Presidente  de  la  Repüblica  se  limitara  &amp;amp;  arrestar
&amp;amp;  las  personas  sospechosas  6  trasladarlas  de  un  punto  &amp;amp;  otro  de  la  naciön,  si  ellas  no
prefieren  salir  fuera  del  pajis.

Art.  10.  El  Congreso  promoverä  la  reforma  de  la  legislaciön  que  existia  anteriormente
  en  todos  sus  Tamos.

Art.  11.  El  derecho  de  ser  juzgado  por  jurados  en  las  causas  criminales  serä
asegurado  &amp;amp;  todos,  y  permanecerä  para  siempre  inviolable.

Art.  12.  Es  deber  del  Gobierno  afianzar  sus  relaciones  de  paz  y  comercio  con
las  naciones  extranjeras  por  medio  de  tratados  que  esten  de  conformidad  con  los
principios  de  Derecho  püblico  establecidos  en  esta  Constituciön.

Art.  13.  El  Congreso  no  podrä  jamäs  conceder  al  Poder  Ejecutivo  facultades
extraordinarias,  ni  la  suma  del  poder  püblico,  ni  otorgarle  sumisiones  6  supremacias
por  las  que  la  vida,  el  honor  y  la  propiedad  de  los  habitantes  de  la  Repüblica  queden
&amp;amp;  merced  del  Gobierno  6  persona  alguna.  La  dictadura  es  nula  &amp;amp;  inadmisible  en  la
Repüblica  del  Paraguay,  y  los  que  la  formulen,  consientan  Ö  firmen  se  sujetaran  &amp;amp;
la  responsabilidad  y  pena  de  los  infames  traidores  &amp;amp;  la  patria.

Art.  14.  Todas  las  autoridades  superiores,  empleados  y  funcionarios  püblicos
de  la  Repüblica  son  responsables  individualmente  de  las  faltas  y  delitos  cometidos
en  el  ejercicio  de  sus  funciones.  Todos  sus  actos  deben  ajustarse  estrictamente  &amp;amp;  la
ley,  y  en  ningün  caso  pueden  ejercer  atribuciones  ajenas  &amp;amp;  su  jurisdicciön.

Art.  15.  Los  principios,  garantias  y  derechos  reconocidos  en  esta  Constituciön
no  podrän  ser  alterados  por  las  leyes  que  reglamenten  su  ejercicio.

Art.  16.  Esta  Constituciön,  las  leyes  que  en  su  consecuencis  se  dieten  por  el
Congreso  y  los  tratados  con  las  potencias  extranjeras  son  la  ley  suprema  ne  la  Naciön.

Art.  17.  Las  autoridades  que  ejercen  los  Poderes  Legislativo,  Ejecutivo  y
Judicial  residirän  en  la  Asunciön,  capital  de  la  Repüblica  del  Paraguay.

Capitulo  Il.  Derechos  y  garantias.

Art.  18.  Todos  los  habitantes  de  la  Repüblica  gozan  de  los  siguientes  derechos,

conforme  &amp;amp;  las  leyes  que  reglamentan  su  ejercicio:  De  navegar  y  comerciar,  de  trabajar
        <pb n="1276" />
        IV.  Amerika.  1270  188.  Paraguay.

y  erjercer  toda  industria  licita,  de  reunirse  pacificamente,  de  peticionar  &amp;amp;  las  autoridades,
  de  entrar,  permanecer,  transitar  y  salir  del  territorio  paraguayo  libre  de  pasaporte,
  de  publicar  sus  ideas  por  la  prensa  sin  censura  previa,  de  usar,  de  disponer
de  su  propiedad  y  asociarse  con  fines  ütiles,  de  profesar  libremente  su  culto,  de  enseüar
y  aprender.

Art.  19.  La  propiedad  es  inviolable,  y  ningün  habitante  de  la  Repüblica  puede
ser  privado  de  ella,  sino  en  virtud  de  sentencia  fundada  en  ley.  La  expropriaciön  por
causas  de  utilidad  püblica  debe  ser  calificada  por  la  ley  y  previamente  indemnizada.
Sölo  el  Congreso  impone  las  contribuciones  que  se  expresan  en  el  articulo  4,  y  sin
su  especial  autorizaciön  es  prohibido  &amp;amp;  cualquier  otra  autoridad  ö  persona  alguna.
Ningün  servicio  personal  es  exigible  sino  en  virtud  de  ley  ö  de  sentencia  fundada
en  ley.  Todo  autor  ö  inventor  es  propietario  exclusivo  de  su  obra,  invento  6  descubrimiento
  por  el  t&amp;amp;rmino  que  le  acuerda  la  ley.  La  confiscaciön  de  bienes  queda  borrada
para  siempre  del  Cödigo  Penal  paraguayo,  asi  como  la  pena  de  muerte  por  causas
politicas.  Ningün  cuerpo  armado  puede  hacer  requisiciones,  ni  exigir  auxilios  de
ninguna  especie  sin  indemnizaciön.

Art.  20.  Ningün  habitante  de  la  Repüblica  puede  ser  penado  sin  juicio  previo
fundado  en  ley  anterior  al  hecho  del  proceso,  ni  juzgado  por  comisiones  especiales,
sino  con  arreglo  al  articulo  11.  Nadie  puede  ser  obligado  &amp;amp;  declarar  contra  si  mismo,
ni  arrestado  sino  en  virtud  de  orden  escrita  de  autoridad  competente,  ni  detenido
mäs  de  veinticuatro  horas  sin  comunicärsele  su  delito,  y  no  puede  ser  detenido  sino
en  su  casa  Ö  en  los  lugares  püblicos  destinados  &amp;amp;  este  objeto.  La  ley  reputa  inocentes
&amp;amp;  los  que  aüın  no  han  sido  declarados  culpables  ö  legalmente  sospechosos  de  serlo,
por  auto  motivado  de  juez  competente.

Art.  21.  Es  inviolable  la  defensa  en  juicio  de  la  persona  y  de  los  hechos.  El
domicilio  es  inviolable,  como  tambien  la  correspondencia  epistolar  y  los  papeles  privados,
  y  uns  ley  determinar&amp;amp;  en  que  ca808  y  con  que  justificativos  podr&amp;amp;  procederse
&amp;amp;  su  allanamiento  y  ocupaciön.  Quedan  abolidos  toda  especie  de  tormentos  y  los
azotes.  Las  cärceles  debende  ser  sanas  y  limpias,  para  seguridad  y  no  para  mortificaciön
  de  los  reos  detenidos  alli,  y  toda  medida  que  &amp;amp;  pretexto  de  precauciön  conduzca
  &amp;amp;  mortificarlos  mäs  allä  de  lo  que  aquella  exija,  har&amp;amp;  responsable  &amp;amp;  las  autoridades
  que  la  autoricen.

Art.  22.  No  se  exigirän  fianzas  excesivas,  ni  se  impondrän  desmedidas  multas.

Art.  23.  Las  acciones  privadas  de  los  hombres,  que  de  ningün  modo  ofendan
al  orden  y  &amp;amp;  la  moral  püblica,  ni  perjudiquen  &amp;amp;  un  tercero,  estän  sölo  reservadas  &amp;amp;
Dios  y  exentas  de  la  autoridad  de  los  magistrados.  Ningün  habitante  de  la  Repüblica
serä  obligado  &amp;amp;  hacer  lo  que  no  manda  la  ley,  ni  privado  de  lo  que  ella  no  prohibe.

Art.  24.  La  libertad  de  la  prensa  es  inviolable,  y  no  se  dietar&amp;amp;  ninguna  ley
que  coarte  de  ningün  modo  este  derecho.  En  los  delitos  de  la  prensa  sölo  podrän
entender  los  jurados,  y  en  las  causas  y  demandas  promovidas  sobre  publicaciones
en  que  se  censure  la  conducta  oficial  de  los  empleados  püblicos,  es  admitida  la  prueba
de  los  hechos.
        <pb n="1277" />
        IV.  Amerika.  1271  188.  Paraguay.

Art.  25.  En  la  Repüblica  del  Paraguay  no  hay  esclavos;  si  alguno  existe  queda
libre  desde  la  jura  de  esta  Constituciön,  y  una  ley  especial  reglarä  las  indemnizaciones
&amp;amp;  que  diere  lugar  esta  declaraciön.  Los  esclavos  que  de  cualquier  modo  se  introduzcan,
quedan  libres  por  el  solo  hecho  de  pisar  el  territorio  paraguayo.

Art.  26.  La  Naciön  paraguaya  no  admite  prerogativas  de  sangre  ni  de  nacimiento;
  no  hay  en  ella  fueros  personales  ni  titulos  de  nobleza.  Todos  sus  habitantes
son  iguales  ante  la  ley,  y  son  admisibles  &amp;amp;  cualquier  empleo  sin  otra  condiciön  que
la  idoneidad.  La  igualdad  es  la  base  del  impuesto  y  de  las  cargas  püblicas.

Art.  27.  Es  inviolable  la  ley  electoral  del  ciudadano,  y  se  prohibe  al  Presidente
y  &amp;amp;  sus  Ministros  toda  ingerencia  directa  6  indirecta  en  las  elecciones  populares.  Cualquiera
  autoridad  de  la  ciudad  6  campana  que  por  si,  ü  obedeciendo  ördenes  superiores,
ejerza  coacciön  directa  Ö6  indirectamente  en  uno  OÖ  mäs  ciudadanos,  comete  atentado
contra  la  libertad  electoral  y  es  responsable  individualmente  ante  la  ley.

Art.  28.  Toda  persona  estä  facultada  en  la  Repüblica  para  arrestar  al  delincuente
  sorprendido  en  la  ejecuciön  del  delito,  y  conducirlo  ante  la  autoridad  para
ser  inmediatamente  entregado  &amp;amp;  los  jueces  competentes.  EI  ciudadano  estä  exento
y  perfectamente  limpio  de  toda  deshonra  6  infamia,  incurrida  &amp;amp;  motivo  de  algün
crimen  ö  suplicio  por  cualquiera  de  sus  parientes.

Art.  29.  Toda  ley  6  decreto  que  est&amp;amp;  en  oposiciön  &amp;amp;  lo  que  dispone  esta  Constituciön,
  queda  sin  efecto  y  de  ningün  valor.

Art.  30.  Toda  ciudadano  paraguayo  estä  obligado  &amp;amp;  armarse  en  defensa  de
la  patria  y  de  esta  Constituciön,  conforme  &amp;amp;  las  leyes  que  al  efecto  dicte  el  Congreso
y  &amp;amp;  los  decretos  del  Poder  Ejecutivo.  Los  ciudadanos  naturalizados  estän  igualmente
obligados  &amp;amp;  prestar  este  servicio  despu&amp;amp;s  te  tres  afos  de  su  naturalizaciön.

Art.  31.  El  pueblo  no  delibera  ni  gobierna  sino  por  medio  de  sus  representantes
y  autoridades  creadas  por  esta  Constituciöon.  Toda  fuerza  armada  6  reuniön  de  personas
  que  se  atribuya  los  derechos  del  pueblo  y  peticione  &amp;amp;  nombre  de  &amp;amp;ste,  comete
delito  de  sediciön.

Art.  32.  Ninguna  ley  tendrä  efecto  retroactivo.

Art.  33.  Los  extranjerog  gozan  en  todo  el  territorio  de  la  Naciön  de  todos
los  derechos  civiles  del  ciudadano,  pueden  ejercer  sus  industrias,  comerio  y  profesiön,
poseer  bienes  raices,  comprarlos  y  y  enajenarlos,  navegar  los  rios,  ejercer  libremente
su  culto,  testar  y  casarse  conforme  &amp;amp;  las  leyes.  No  estän  obligados  &amp;amp;  admitir  la  ciudadania,
  ni  &amp;amp;  pagar  contribuciones  forzosas  extraordinarias.

Art.  34.  Las  declaraciones,  derechos  y  garantias  que  enumera  esta  ley  fundamental,
  no  serän  entendidas  como  negaciön  de  otros  derechos  y  garantias  no  enumerados,
  pero  que  nacen  del  principio  de  la  soberania  del  pueblo  y  de  la  forma  republicana
  democrätica  representativa.

Capitulo  III  De  la  ciudadania.

Art.  35.  Son  ciudadanos  paraguayos:

1.  Los  nacidos  en  territorio  paraguayo.

2.  Los  hijos  de  padre  6  madre  paraguayos  por  el  solo  hecho  de  avecindarse  en  el
Paraguay.
        <pb n="1278" />
        IV.  Amerika.  1272  1885.  Paraguay.

3.  Los  hijos  de  paraguayos  nacidos  en  territorio  extranjero,  halländose  el  padre
en  actual  servicio  de  laRepüblica.  Estos  son  ciudadanos  paraguayos  aun  para  los  efectos
en  que  las  leyes  fundamentales,  ö  cualesquiera  otras,  requieran  nacimiento  en  territorio
paraguayo.

4.  Los  extranjeros  naturalizados  gozarän  de  todos  los  derechos  politicos  y  civiles
de  los  nacidos  en  el  territorio  paraguayo,  pudiendo  ocupar  cualquier  puesto,  menos  el
de  Presidente,  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  Ministros,  Diputados  y  Senadores.

5.  Los  que  tengan  especial  gracia  de  naturalizaciön  del  Congreso.

Art.  36.  Para  naturalizarso  en  el  Paraguay  bastara  que  cualquier  extranjero
haya  residiod  dos  afios  consccutivos  en  cl  pais,  poseyendo  alguna  propiedad  raiz  6
capital  en  giro,  6  profesando  alguna  ciencia,  arte  6  industria.  Este  tErmino  se  puede
acortar  siendo  casado  con  paraguaya,  Ö  alegando  y  probando  servicios  en  provecho
de  la  Repüblica.

Art.  37.  Al  Congreso  corresponde  declarar  respecto  de  los  que  no  hayan  nacido
en  el  territorio  paraguayo,  si  estan  ö  no  en  el  caso  de  obtener  naturalizaciön  con  arreglo
al  articulo  35,  y  el  Presidente  de  la  Repüblica  expedirä  en  consecuencia  la  correspondiente
  carta  de  naturalizaciön.

Art.  38.  Todos  los  ciudadanos  paraguayos,  sin  los  impedimentos  del  articulo
siguiente,  tienen  derecho  al  sufragio  desde  la  edad  diez  y  ocho  afios  cumplidos.

Art.  39.  Se  suspende  el  derecho  de  sufragio:

1.  Por  inepitud  fisica  6  moral  que  impida  obrar  libre  y  reflexivamente.

2.  Por  ser  soldado,  cabo  ö  sargento  de  tropa  de  linea  ö  guardia  nacional  movilizada,
de  mar  y  tierra,  bajo  cualquiera  denominaciön  que  sirvieren.

3.  Por  hallarse  procesado  como  reo  que  merezca  pena  infamente.

Art.  40.  Se  pierde  la  ciudadania:

1.  Por  quiebra  fraudulenta.

2.  Por  admitir  empleos,  funciones,  distinciones  ö  pensiones  de  un  Gobierno
extranjero  sin  especial  permiso  del  Congreso.

Art.  41.  Los  que  por  una  de  las  causas  mencionadas  en  el  artioulo  anterior
habiesen  perdido  la  calidad  de  ciudadanos,  podrän  impetrar  la  rehabilitaciön  del
Congreso.

Parte  Segunda.
Capitulo  IV.  Del  Poder  Legislativo.

Art.  42.  Un  Congreso  compuesto  de  dos  Cämaras,  una  de  Diputados  y  otra  de

Senadores,  ser&amp;amp;  investido  del  Poder  Legislativo  de  la  Naciön.
Capitulo  V.  De  la  Cämara  de  Diputados.

Art.  43.  La  Cämara  de  Diputados  se  compondr&amp;amp;  de  Representantes  elegidos
directamente  por  el  pueblo  de  cada  distrito  electoral  &amp;amp;  simple  pluradid  de  sufragios.

Art.  44.  La  Cämara  de  Diputados  para  la  primera  legislatura  se  compondrä
veintiseis  miembros,  que  seran  elegidos  proporcionalmente,  dos  meses  despues  de  la
instalaciön  formal  del  primer  Gobierno  constitucional,  de  conformidad  con  la  ley
que  se  dicte  al  efecto.
        <pb n="1279" />
        IV.  Amerika.  1273  188.  Paraguay.

Art.  45.  Para  la  segunda  legislatura  deberä  realizarse  el  censo  general,  y
arreglarse  a  El  el  nümero  de  Diputados,  &amp;amp;  razön  de  uno  por  cada  seis  mil  habitantes
ö  de  una  fracciön  que  no  baje  de  tres  mil;  pero  el  censo  sölo  podrä  renovarse  cada
cinco  afos.

Art.  46.  Para  ser  Diputado  se  requiere  haber  cumplido  veinticinco  alos  y  ser
ciudadano  natural.  En  el  caso  de  que  un  ciudadano  sea  electo  por  mäs  de  un  Departamento,
  debe  pertetenecer  al  mäs  distante  de  la  capital  para  evitar  todo  demora  Ö
retardo.

Art.  47.  Los  Diputados  duraran  en  sus  representaciones  por  el  termino  de
cuatro  alios  y  pueden  ser  reelectos;  pero  la  sala  se  renovarä  por  mitad  cada  bienio,
&amp;amp;  cuvo  efecto  los  nombrados  para  la  primera  legislatura,  asi  que  se  reunan,  sortearan
los  que  deben  salir  en  el  primer  periodo.

Art.  48.  En  caso  de  vacante,  el  Gobierno  hara  proceder  &amp;amp;  la  elecciöon  de  sus
nuevos  miembros.

Art.49.  Ä  la  Cäınara  de  Diputados  corresponde  exclusivamente  la  iniciativa
de  las  leyes  sobre  contribuciones  y  reclutamiento  de  tropas.

Art.  59.  Solo  ella  ejerce  del  derecho  de  acusar  ante  el  Senado  al  Presidente,
Vicepresidente,  sus  Ministros,  &amp;amp;  los  miembros  del  Superior  Tribunal  de  Justicia  y
&amp;amp;  los  Generales  de  su  Ejercito  6  Armada  en  las  causas  de  responsabilidad  que  se  intenten
  contra  ellos  por  mal  desempefio  ö  por  delito  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,  Ö
por  crimenes  cimmunes,  despues  de  haber  conocido  en  ellas  y  declarado  haber  lugar
&amp;amp;  formaciön  de  causa  por  mayoria  de  las  dos  terceras  partes  de  sus  miembros  presentes.

Capitulo  VI.  Del  Senado.

Art.  51.  EI  Senado  de  la  primera  legislatura  se  compondrä  de  trece  Senadores,
que  serän  elegidos  en  la  misma  forma  y  tiempo  de  los  Diputados,  debiendo  elegirse
para  el  segundo  periodo  en  proporciön  de  uno  por  cada  doce  mil  habitantes  ö  de  una
fracciön  que  no  baje  de  ocho  mil.

Art.  52.  Los  Senadores  durarän  seis  afios  en  el  ejercicio  de  sus  funciones  y  son
reelegibles;  pero  el  Senado  se  renovar&amp;amp;  por  terceras  partes  cada  dos  afios,  decidiendose
por  la  suerte  quiönes  deban  salir  en  el  primero  y  segundo  bienio.

Art.  53.  Para  ser  Senador  se  requiere  tener  la  edad  de  veintiocho  afios  y  ser
ciudadano  natural.

Art.  54.  EI  Vicepresidente  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  el  Presidente  del  Senado;  pero
no  tendrä  voto,  sino  en  caso  de  que  haya  empate  en  la  votaciön.

Art.  55.  EI  Senado  nombrarä  un  presidente  provisorio  que  lo  presida  en  caso
de  ausencia  del  Presidente,  6  cuando  &amp;amp;ste  ejerza  las  funciones  de  Presidente  de  la
Naciön.

Art.  56.  Al  Senado  corresponde  juzgar  en  juicio  püblico  &amp;amp;  los  acusados  por  la
Cämara  de  Diputados,  debiendo  sus  miembros  prestar  juramento  para  este  acto.
Cuando  el  acusado  sea  el  Presidente  de  la  Repüblica  6  el  Vicepresidente  en  ejercicio
del  Poder  Ejecutivo,  el  Senado  ser&amp;amp;  presidido  por  el  Presidente  del  Superior  Tribunal
de  Justicia.  Ninguno  ser&amp;amp;  declarado  culpable  sino  &amp;amp;  mayoria  de  dos  tercios  de  los
miembros  presentes.

160
        <pb n="1280" />
        IV.  Amerika.  1274  188.  Paraguay.

Art.  57.  Su  fallo  no  tendrä  mäs  efecto  que  destituir  al  acusado  y  aun  declararlo
incapaz  de  ocupar  ningün  puesto  de  honor,  de  confianza  ö  &amp;amp;  sueldo  de  la  Naciön;  pero
la  parte  condenada  quedarä,  no  obstante,  sujeta  &amp;amp;  acusaciön,  juicio  y  castigo,  conforme
&amp;amp;  las  leyes  ante  los  tribunales  ordinarios.

Art.  58.  Cuando  vacase  el  puesto  de  un  Senador,  el  Gobierno  har&amp;amp;  proceder
inmediatamente  &amp;amp;  la  elecciön  de  un  nuevo  miembro.

Capitulo  VI.  Disposiciones  comunes  &amp;amp;  ambas  C&amp;amp;maras.

Art.  59.  Ambas  Cämaras  se  reunirän  en  sesiones  ordinarias  todos  los  aios  desde
el  primero  de  abril  (por  primera  vez,  tres  meses  despues  del  nombramiento  del
Gobierno  Constitucional)  hasta  el  treinta  y  uno  de  agosto.  Pueden  ser  convocadas
tambien  extraordinariamente  por  el  Presidente  de  la  Repüblica  ö  &amp;amp;  pedido  de  cuatro
Diputados  y  dos  Senadores,  y  prorogadas  del  mismo  modo  sus  sesiones.

Art.  60.  Cada  Cämara  es  juez  exclusivo  de  las  eleciones,  derecho  y  titulos  de  sus
miembros  en  cuanto  &amp;amp;  su  validez.  Ninguna  de  ellas  entrar&amp;amp;  en  sesiones  sin  la  mayoria
absoluta  de  sus  miembros;  pero  un  nümero  menor  podr&amp;amp;  compeler  &amp;amp;  los  miembros
ausentes  &amp;amp;  que  concurran  &amp;amp;  las  sesiones,  en  los  terminos  y  bajo  la  pena  que  cada  Cämara
establezca.

Art.  61.  Ambas  Cämaras  empiezan  y  concluyen  sus  sesiones  simultäneamente.
Ninguna  de  ellas,  mientras  se  hallen  reunidas,  podrä  suspender  sus  sesiones  por  mäs
de  tres  dias  sin  el  consentimiento  de  la  otra.

Art.  62.  Cada  Cämara  har&amp;amp;  su  reglamento,  y  podr&amp;amp;  con  dos  tercios  de  votos
corregir  &amp;amp;  cualquiera  de  sus  miembros  por  desorden  de  conducta  en  el  ejercicio  de  sus
funciones  ö  removerlo  por  inhabilidad  fisica  ö  moral,  y  hasta  excluirlo  de  su  seno
cuando  la  Cämara  lo  juzgue  incapaz  6  inhäbil  para  asistir  4  su  seno;  pero  bastar&amp;amp;  la
mayoria  de  uno  sobre  le  mitad,  para  decidir  en  las  renuncias  que  voluntariamente
hicieren  de  sus  cargos.

Art.  63.  Ninguno  de  los  miembros  del  Congreso  puede  ser  acusado,  interrogado
judicialmente,  ni  molestado  por  las  opiniones  6  discursos  que  emita  desempafiando  su
mandato  de  legislador.

Art.  64.  Ningün  Senador  6  Diputado,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el  de  su
cese,  puede  ser  arrestado,  exepto  en  el  vaso  de  ser  sorprendido  en  crimen  in  fraganti
que  merezca  pena  infamante,  dando  en  seguida  cuenta  4  la  Cämara  respectiva  con  la
informaciön  sumaria  del  hecho.

Art.  65.  Cuando  se  forme  querella  por  escrito  ante  las  justicias  ordinarias  contra
cualquier  Senador  6  Diputado,  examinado  el  merito  del  sumario  en  juicio  püblico,
podrä  cada  Cämara  con  dos  tercios  de  votos  suspender  en  sus  funciones  al  acusado,
y  ponerlo  &amp;amp;  disposiciön  del  juez  competente  para  su  juzgamiento.

Art.  66.  Los  Senadores  y  Diputados  prestarän  en  el  acto  de  su  incorporaciön,
juramento  de  desempefar  debidamente  el  cargo  y  de  obrar  en  todo  de  conformidad  ä
&amp;amp;  lo  que  prescribe  esta  Constituciön.

Art.  67.  Cada  una  de  las  Cämaras  puede  hacer  venir  &amp;amp;  su  sala  &amp;amp;  los  Ministros
del  Poder  Ejecutivo  para  recibir  las  explicaciones  &amp;amp;  informes  que  estime  convenientes.
        <pb n="1281" />
        IV.  Amerika.  1275  188.  Paraguay.

Art.  68.  Ningün  Ministro  podrä  ser  Diputado  ni  Senador  sin  previa  reunncia
de  su  cargo.

Art.  69.  Ningün  eclesiästico  podr&amp;amp;  ser  miembro  del  Congreso;  tampoco  podran
serlo  los  empleados  &amp;amp;  sueldo  de  la  Naciön  sin  renunciar  antes  &amp;amp;  su  puesto.

Art.  70.  Los  servicios  de  los  Diputados  y  Senadores  son  remunerados  por  el
Tesoro  Nacional  con  una  dotaciön  que  la  ley  seüalarä.

Art.  71.  La  apertura  de  las  dos  Cämaras  ser&amp;amp;  hecha  por  el  Presidente  de  la
Repüblica.

Capitulo  VIIL  Atribuciones  del  Congreso.

Art.  72.  Corresponde  al  Congreso:

1.  Dictar  &amp;amp;  la  brevedad  posible  la  ley  que  reglamente  el  establecimiento  de
municipalidades  en  la  Repüblice.

2.  Asimismo,  la  ley  para  el  establecimiento  de  juicios  por  jurados.

3.  Legislar  sobre  aduanas  y  establecer  los  derechos  de  importaciön  y  exportaciön.

.  4.  Imponer  contribuciones  directas  por  tiempo  determinado,  siempre  que  la
defensa,  seguridad  y  bienestar  del  Estado  lo  exijan.

5.  Contraer  emprestitos  de  dinero  sobre  el  cr&amp;amp;dito  de  la  Naciön  y  establecer
y  reglamentar  un  Banco  nacional  con  la  facultad  de  emitir  billetes.

6.  Arreglar  el  pago  de  la  deuda  interior  y  exterior  de  la  Naciön.

7.  Fijar  anualmente  el  presupuesto  de  gastos  de  la  administraciön  de  la  Naciön,
y  aprobar  ö  desechar  las  cuentas  de  su  inversiön.

8.  Reglamentar  la  libre  navegaciön  de  los  rios,  habilitar  los  puertos  que  considere
convenientes,  crear  6  suprimir  aduanas.

9.  Hacer  sellar  moneda,  fijar  su  valor  y  el.  de  las  extranjeras,  y  adoptar  un
sistema  uniforme  de  pesas  y  medidas  para  toda  la  Naciön.

10.  Dictar  los  o6digos  civil,  comercial,  penal  y  de  mineria,  y  especialmente
leyes  generales  sobre  bancarrotas,  sobre  falsificaciön  de  la  moneda  corriente  y  dooumentos
  püblicos  del  Estado.

ll.  Arreglar  y  establecer  las  postas  y  correos  generales  de  la  Repüblica,  y  reglar
el  comercio  maritimo  y  terrestre  con  las  naciones  extranjeras.

12.  Arreglar  definitivamente  los  limites  de  la  Repüblica.

13.  Proveer  &amp;amp;  la  seguridad  de  las  fronteras,  conservar  el  trato  pacifico  con  los
indios,  6  promover  la  conversiön  de  ellos  al  cristianismo  y  &amp;amp;  la  civilizaciön.

14.  Proveer  lo  conducente  &amp;amp;  la  prosperidad  del  pais,  y  sobre  todo,  emplear  todos
los  medios  posibles  para  el  progreso  y  la  ilustraciön  general  y  universitaria.

15.  Promover  la  industria,  la  inmigraciön,  la  construcciön  de  ferrocarriles,  canales
navegables  y  tel&amp;amp;grafos,  la  colonizaciön  de  las  tierras  de  propiedad  del  Estado,  la
introducciön  y  establecimiento  de  nuevas  industrias,  la  importaciön  de  capitales
extranjeros,  la  explotaciön  de  los  rios  interiores,  por  leyes  protectoras  para  estos
fines  y  por  concesiones  temporales  de  privilegios  y  recompensas  de  estimulo.

160*
        <pb n="1282" />
        IV.  Amerika.  1276  188.  Paraguay.

16.  Establecer  tribunales  inferiores  al  Superior  Tribunal  de  Justicia,  crear  y
suprimir  empleos,  fijar  sus  atribuciones,  dar  pensiones,  decretar  honores  y  conceder
amnistias  generales.

17.  Admitir  ö  desechar  los  motivos  de  dimisiön  del  Presidente  ö  Vicepresidente
de  la  Repüblica,  y  declarar  el  caso  en  que  deba  procederse  &amp;amp;  nueva  elecciön,  hacer
el  escrutinio  y  rectificaciön  de  ella.

18.  Aprobar  6  desechar  los  tratados  con  las  demäs  naciones,  y  autorizar  al  Poder
Ejecutivo  para  hacer  la  guerra  ö  la  paz.

19.  Fijar  las  fuerzas  de  mar  y  tierra  que  deben  permanecer  en  pie  en  tiempo  de
paz  Ö  de  guerra,  establecer  reglamentos  y  ordenanzas  para  el  gobierna  de  dicho  Ejercito.

20.  Autorizar  la  reuniön  de  todos  las  milicias  en  toda  la  Repüblica,  ö  en  cualquiera
  parte  de  ella,  cuando  lo  exija  la  ejecuciön  de  las  leyes  de  la  Naciön,  ö  sea  necesario
contener  las  insurrecciones  6  repeler  las  invasiones.  Disponer  la  organizaciön,  armamento
  y  disciplina  de  dichas  milicias.

21.  Permitir  la  introducciön  de  tropas  extranjeras  en  el  territorio  de  la  Repüblica
y  la  salida  de  las  fuerzas  nacionales  fuera  de  el.

22.  Declarar  en  estado  de  sitio  uno  Ö  varios  puntos  de  la  Repüblica  en  caso  de
commoeciön  interior,  y  aprobar  y  suspender  el  estado  de  sitio  declarado  durante  su
receso  por  el  Poder  Ejecutivo.

23.  Ejercer  una  legislaciön  exclusiva  en  todo  el  territorio  de  la  Repüblica,  y
sobre  los  demäs  lugares  adquiridos  por  compra  Ö  cesiön,  para  establecer  fortalezas,
arsenales,  almacenes  ü  otros  establecimientos  de  utilidad  nacional.

24.  Hacer  todas  las  leyes  y  reglamentos,  que  sean  convenientes,  para  poner
en  ejercicio  los  poderes  antecedentes  y  todos  los  otros  concedidos  por  esta  Constituciön
al  Gobierno  de  la  Repüblica  del}  Paraguay.

25.  Ä  propuesta  del  Poder  Ejecutivo  autorizar  &amp;amp;  este  &amp;amp;  expedir  despachos  desde
sargento  mayor  hasta  los  grados  superiores.

26.  Nombrar  de  su  seno  una  Comisiön  que  investiguo  sobre  los  Gobernos  anteriores,
  para  recononcer  Ö  anular  el  goce  de  sus  fueros.

Capitulo  IX.  De  la  formaciön  y  sanciön  de  las  leyes.

Art.  73.  Las  leyes  pueden  tener  principio  en  cualquiera  de  las  Cämaras  del
Congreso  por  proyectos  presentados  por  los  miembros  6  por  el  Poder  Ejecutivo,  excepto
las  relativas  &amp;amp;  las  que  trata  el  articulo  49.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  por  la  Cämara
de  su  origen,  pasa  para  su  discusiön  &amp;amp;  la  otra  Cämara.  Aprobado  por  ämbas,  pasa  al
Poder  Ejecutivo  de  la  Repüblica  para  su  examen,  y  si  tambien  obtiene  su  aprobaciön,
lo  promulga  como  ley.

Art.  74.  Se  reputa  aprobado  por  el  Ejecutivo  todo  proyecto  no  devuelto  en
el  termino  de  diez  dias  ütiles.

Art.  75.  Ningün  proyecto  de  ley  desechado  totalmente  por  una  de  las  Cämaras
podra  repetirse  en  la  sesiones  de  aquel  ano.  Pero  si  solo  fuege  adicionado  6  corregido
por  la  Cämara  revisora,  volver&amp;amp;  &amp;amp;  la  de  su  origen,  y  si  en  esta  se  aprobasen  las  adiciones
ö  correcciones  por  mayoria  absoluta  pasar&amp;amp;  al  Poder  Ejecutivo  de  la  Naciön.  Si  las
correcciones  y  adiciones  fuesen  discutidas,  volver&amp;amp;  segunda  vez  &amp;amp;  la  Cämara  revisora,
        <pb n="1283" />
        IV.  Amerika.  1277  188.  Paraguay.

y  si  aqui  fuesen  nuevamente  sancionadas  por  una  mayoria  de  dos  terceras  partes  de
sus  miembros,  pasarä  el  preoyecto  &amp;amp;  la  otraCämara  y  no  se  entenderä  que  estarepruebe
dichas  adiciones  Ö6  correcciones,  si  no  concurre  para  ello  el  voto  de  las  dos  terceras
partes  de  los  miembros  presentes.

Art.  76.  Desechado  en  todo  6  en  parte  un  proyecto  por  el  Poder  Ejecutivo,
vuelve  con  sus  objeciones  &amp;amp;  la  Cämara  de  su  origen;  &amp;amp;sta  lo  discute  de  nuevo,  y  si  lo
confirma  por  mayoria  de  dos  tercios  de  votos,  pasa  otra  vez  &amp;amp;  la  Cämara  de  revisiön.
Si  ambas  Cämaras  lo  sancionan  por  igual  mayoria,  el  proyecto  es  ley,  y  passa  al  Poder
Ejecutivo  para  su  promulgaciön.  Las  votaciones  de  ambas  Cämaras  serän  en  este  caso
nominales  por  si  6  por  no;  y  tanto  los  nombres  y  fundamentos  de  los  sufragantes,
como  las  objeciones  del  Poder  Ejecutivo,  se  publicaran  inmediatamente  por  la  prensa.
Si  las  Cämaras  difieren  sobre  las  objeciones,  el  proyecto  no  podrä  repetirse  en  las
sesiones  de  aquel  ano.

Art.  77.  En  la  sanciön  de  las  leyes  se  usarä  de  esta  förmula:  “EI  Senado  y
Cämara  de  Diputados  de  la  Naciön  paraguaya  reunidos  en  Congreso,  etc.,  decretan
ö  sancionan  con  fuerza  de  ley“.

Capitulo  X  De  la  Comisiön  Permanente.

Art.  78.  Antes  de  ponerse  en  receso  las  Cämaras  se  nombrarä  por  cada  una
de  ellas,  por  mayoria  sbsoluta,  una  Comisiön  permanente,  compuesta  de  dos  Senadores
y  custro  Diputados,  nombrändose  ademäs  dos  suplentes  por  la  Cämara  de  Diputados,
y  uno  por  el  Senado.

Art.  79.  Reunidos  los  titulares,  nombrar&amp;amp;n  un  presidente  y  vicepresidente,
avisando  al  Poder  Ejecutivo.

Art.  80.  En  caso  que  sea  necesario  llamar  alglın  suplente,  esto  se  vertificarä
&amp;amp;  la  suerte.

Art.  81.  La  Comisiöon  permanente  durarä  hasta  que  se  abran  las  sesiones
ordinarias  del  pröximo  periodo  legislativo.

Art.  82.  Las  atribuciones  serän;:  Velar  por  la  observancia  de  la  Constituciön
y  de  las  leyes,  bajor,  responsabilidad  ante  las  Cämaras.

Art.  83.  Recibir  las  actas  de  oleciones  de  Diputados  y  Senadores,  y  pasarlas
&amp;amp;  la  respectiva  Comisiön.

Art.  84.  Podrä  usar  de  la  facultad  que  se  confiere  &amp;amp;  cada  Cämara  en  el  articulo  67,
Capitulo  VII.

Art.  85.  Convocarä  4  sesiones  preparatorias  para  examinar  las  actas  de  eleccioncs,
&amp;amp;  fin  de  que  la  apertura  de  las  sesiones  ordinarias  se  efectüe  el  dia  que  sefale  esta
Constituciön.

Art.  86.  La  Comisiön  permanente  no  podrä  funcionar  sin  que  esten  cuatro
miembros  presentes;  en  caso  de  empate  decidirä  el  Presidente.

Capitulo  XI.  Del  Poder  Ejecutivo;  de  su  naturaleza,
duraciön  y  elecciön.
Art.  87.  EI  Poder  Ejecutivo  de  la  Repüblica  serä&amp;amp;  desempefiado  por  un  ciudadano
con  el  titulo  de  ‘““Presidente  de  la  Repüblica  del  Paraguay“.
        <pb n="1284" />
        IV.  Amerika.  1278  188.  Paraguay.

Art.  88.  En  caso  de  enfermedad,  ausencia  de  la  capital,  muerte,  renuncia  Ö
destituciön  del  Presidente,  el  Poder  Ejecutivo  ser&amp;amp;  ejercido  por  el  Vicepresidente
de  la  Repüblica.  En  caso  de  destituciön,  muerte,  dimisiön  ö  inhabilidad  del  Presidente
y  Vicepresidente,  el  Congreso  determinarä  qu6  funcionario  püblico  ha  de  desempenar
su  Presidencia  hasta  que  haya  cesado  la  causa  de  la  inhabilidad,  ö  un  nuevo  Presidente
sea  electo.  |

Art.  89.  Para  ser  Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Repüblica,  se  requiere  ser
natural  de  la  Repüblica,  tener  treinta  afos  de  edad  y  profesar  la  religiön  cristiana.

Art.  90.  El  Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Repüblica  durarän  en  sus  empleos
el  termino  de  cuatro  afos,  y  no  pueden  ser  reelegidos  en  ninglin  caso  sino  con  dos
periodos  de  intervalo.

Art.  91.  El  Presidente  de  la  Repüblica  cesa  en  el  poder  el  dia  mismo  en  que
expirse  su  periodo  de  cuatro  afos,  sin  que  evento  alguno  que  le  haya  interrumpido
pueda  ser  motivo  de  que  se  le  complete  mäs  tarde.

Art.  92.  EI  Presidente  y  Vicepresidente  disfrutarän  de  un  sueldo  pagado  por  el
Tesoro  nacional,  que  no  podrä  ser  alterado  en  el  periodo  de  sus  nombramientos.
Durante  el  mismo  periodo  no  podrän  ejercer  otro  empleo  ni  recibir  emolumento  alguno
de  la  Repüblica.

Art.  93.  Altomar  posesiön  de  su  cargo  el  Presidente  y  Vicepresidente  prestarän
juramento  en  manos  del  Presidente  del  Senado  (la  primera  vez  ante  el  Presidente  de
la  Convenciön  Constituyente)  estando  reunido  el  Congreso,  en  los  t&amp;amp;rminos  siguientes:

“Yo  N.  N.  juro  solemnemente,  ante  Dios  y  la  patris,  desempefar  con  fidelidad
y  patriotismo  el  cargo  de  Presidente  (ö  Vice)  de  la  Repüblica  del  Paraguay,  y  observar
y  hacer  observar,  fielmente  la  Constituciön  de  la  Naciön  paraguaya.  Si  asi  no  lo
hiciere,  Dios  y  la  patria  me  le  demanden.“

Art.  94.  La  elecciön  del  Presidente  y  Vice  se  har&amp;amp;  por  primersa  vez  por  esta
Convenciön,  como  lo  establece  el  articulo  127,  y  de  conformidad  con  el  articulo  100  y
sucesivamente  del  modo  siguiente:  Cada  uno  de  los  distritos  electorsles  nombrarä
por  votaciön  directa  una  junta  de  electores  igual  al  cuädruplo  de  Diputados  y  Senadores
que  envie  al  Congreso,  con  las  mismas  calidades  y  bajo  las  mismas  formas  prescritas
para  la  elecciön  de  Diputados.

Art.  95.  No  pueden  ser  electores  los  Diputados,  los  Senadores,  ni  log  empleados
&amp;amp;  sueldo.

Art.  96.  Reunidos  los  electores  en  la  capital  de  los  respectivog  Departamentos
mesos  antes  de  que  concluya  el  termino  del  Presidente  cesante,  procederän  &amp;amp;  elegir
Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Repüblica  por  c&amp;amp;edulas  firmadas,  expresando  en  una
la  persona  por  quien  votan  para  Presidente,  y  en  otra  distinte  al  que  elijen  para
Vicepresidente.

Art.  97.  Se  harän  dos  listas  de  todas  los  individuos  electos  para  Presidente,  y
otras  de  los  nombrados  para  Vicepresidente,  con  el  nümero  de  votos  que  cada  uno  de
ellos  hubiese  obtenido.  Estas  listas  serän  firmadas  por  los  electores,  y  8e  remitirän
cerradas  y  selladas,  dos  de  ellas  &amp;amp;  la  capital  (una  de  cada  clase)  el  Presidente  del
Superior  Tribunal  de  Justicie,  y  otra  al  Presidente  del  Senado,  en  cuoyos  registros
        <pb n="1285" />
        IV.  Amerika.  1279  188.  Paraguay.

permaneceräön  depositadas  y  cerradas;  quedando  tambien  el  acta  original  sellada  y
cerrada  en  el  juzgado  de  paz  del  distrito  electoral.

Art.  98.  El  Presidente  del  Senado,  reunidas  todas  las  listas,  las  abrirä  &amp;amp;  presencia
de  ambas  Cämaras.  Asociados  &amp;amp;  los  Secretarios  cuatro  miembros  del  Congreso,  sacados
ä  la  suerte,  procederän  inmediatamente  &amp;amp;  hacer  el  escrutinio  y  anunciar  el  nümero
de  sufragios  que  resulte  en  favor  de  cada  candidato  para  la  Presidencia  y  Vicepresipresidencias
  de  la  Naciön.  Los  que  reunan  en  ambos  casos  la  mayoris  absoluta  de
todos  los  votos  ser&amp;amp;n  proclamados  inmedistamente  Presidente  y  Vicepresidente.

Art.  99.  Para  que  este  nombramiento  ses  välido,  se  requiere  que  haya  habido
elecciön  por  lo  m&amp;amp;nos  en  los  dos  tercios  de  los  Departamentos  de  la  Repüblica,  debiendo
considerarse  la  mayoria  absoluta  de  que  habla  el  articulo  anterior  en  estos  dos  tercios
votantes,  y  no  los  de  toda  la  Naciön.

Art.  100.  En  el  caso  de  que  por  dividirse  la  votaciön  no  hubiese  mayoris  absoluta,
elegirä  el  Congreso  entre  las  dos  personas  que  hubiesen  obtenido  mayor  nümero  de
sufragios.  _Si  la  primera  mayoris  hubiese  cabido  &amp;amp;  mäs  de  dos  personas,  elegirä  el
Congreso  entre  todas  &amp;amp;stas.  Si  la  primera  mayoria  hubiese  cabido  &amp;amp;  una  sola  persons
y  la  segunda  &amp;amp;  dos  6  mäs,  elegir&amp;amp;  el  Congreso  entre  todas  las  personas  que  hayan
obtenido  la  primersa  y  segunda  mayoria.  Esta  elecciön  se  hard  &amp;amp;  pluralidad  absoluta  de
sufragios  y  por  votaciön  nominal.  Si  verificada  la  primera  votaciön  ne  resultase  mayoria
&amp;amp;bsoluta,  lo  har&amp;amp;  segunda  vez,  contrayendose  la  votaciön  &amp;amp;  las  personas  que  en  la
primera  hubiesen  obtenido  mayor  nümero  de  sufragios.  En  caso  de  empate  se  repetir&amp;amp;
la  votaciön,  y  si  resultaso  nuevo  empate  decidir&amp;amp;  el  Presidente  del  Senado  y  por  primera
vez  el  de  la  Convenciöon.  No  podr&amp;amp;  hacerse  el  escrutinio,  ni  la  rectificaciön  de  estas
elecciones,  sin  que  esten  presentes  las  tres  cuarta  partes  del  total  de  los  miembros
del  Congreso.  |  |

Art.  101.  La  elecciön  del  Presidente  y  Vicepresidente  de  la  Naciön  debe  quedar
concluida  en  una  sola  sesiön  del  Congreso,  publicändose  en  seguida  el  resultado  de  Esta
y  las  actas  electorales  por  la  prensa.

Capitula  XI.  Atribuciones  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  102.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  tiene  las  siguientes  atribuciones:

1.  Es  jefe  superior  de  la  Naciön,  y  tiene  &amp;amp;  su  crago  la  administraciön  general
del  pais.

2.  Expide  la  instrucciones  y  reglamentos  que  sean  necesarios  para  la  ejecuciön
de  las  leyes,  cuidando  de  no  alterar  su  espiritu  con  excepciones  reglamentarias.

3.  Participa  de  la  formaciön  de  las  leyes,  con  arreglo  &amp;amp;  la  Constituciön,  las
sanciona  y  promulga.

4.  Nombra  los  magistrados  del  Superior  Tribunal  de  Justicia  con  acuerdo  del
Senado,  y  los  demäs  empleados  inferiores  de  la  administraciön  de  justieis  con  acuerdo
del  mismo  Tribunal  Superior.

5.  Puede  indultar  6  conmutar  las  penas,  previo  informe  del  tribunal  competente,
eXoepto  en  los  casos  de  acusaciön  por  la  Cämara  de  Diputados.
        <pb n="1286" />
        IV.  Amerika.  1280  188.  Paraguay.

6.  Nombra  y  remueve  los  Agentes  diplomäticos  con  acuerdo  del  Senado,  y  por
si  solo  nombra  y  remueve  &amp;amp;  los  Ministros  del  despacho,  oficiales  del  Ministerio,  los
agentes  consulares  y  demäs  empleados  de  la  Administraciön,  cuyo  nombramiento  no
cstä  reglado  de  otra  manera  por  esta  Constituciön.

7.  Ejerce  los  derechos  de  Patronato  nacional  de  la  Repüblica  en  la  presentaciön
de  Obispos  para  la  diöcesis  de  la  Naciön,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  del  Senado,  de  acuordo
Senado  eclusiästico,  6  en  defecto,  del  clero  nacional  reunido.

8.  Concede  el  pase  6  retiene  los  decretos  de  los  concilios,  las  bulas,  breves  y
rescriptos  del  Sumo  Pontifice  con  acuerdo  del  Congreso.

9.  Hace  anualmente  la  apertura  de  la  sesiones  delCongreso,  reunidas  al  efecto
ambas  Cämaras  en  la  sala  del  Senado,  dando  cuenta  en  esta  ocasiön  al  Congreso  del
estado  de  la  Repüblica,  de  las  reformas  prometidas  por  la  Constituciön,  y  recomendando
ä  su  consideraciön  las  medidas  que  juzgue  necesarias  y  convenientes.

10.  Prorroga  las  sesiones  ordinarias  del  Congreso,  6  lo  convoca  &amp;amp;  sesiones
extraordinarias  cuando  un  grave  interes  de  orden  ö  de  progreso  lo  requiera.

11.  Hace  recaudar  las  rentas  de  la  Naciön  y  derceta  su  inversiön  con  arreglo
&amp;amp;  la  ley  6  presupuestos  de  gastos  nacionales.

12.  Concluye  y  firma  tratados  de  paz,  de  comercio,  de  navegaciön,  de  alianza,
de  limites  y  de  neutralidad,  concordatos  y  otras  negociaciones  requeridas  para  el
mantenimiento  de  buenas  relaciones  con  los  potencias  extranjeras,  recibe  sus  Ministros
y  admite  sus  Cönsules.

13.  Es  Comandante  en  Jefe  de  todas  las  fuerzas  de  la  Naciön.

14.  Provee  los  empleos  militares  de  la  Repüblica,  conforme  al  inciso  25,  art.  72,
en  la  concesiön  de  los  empleos  6  grados  de  oficiales  superiores  del  Ejercito  y  Armada,
y  por  si  solo  en  el  campo  de  batalla.

15.  Dispone  de  las  fuerzas  militares,  maritimas  y  terrestres,  y  corre  con  su
organizaciön  y  distribuciön  segün  las  necesidades  de  la  Naciön.

16.  Declara  la  guerra  y  restablece  la  paz  con  autorizaciön  y  aprobaciön  del
Congreso.

17.  Declara  en  estado  de  sitio  uno  6  varios  puntos  de  la  Repüblica  en  caso  de
ataque  exterior  debiondo  cesar  este  estado  con  el  cese  de  la  causa.  En  el  caso  anterior,
como  el  de  commociön  interior,  solo  tiene  facultad  cuando  el  Congrcso  estä  en  receso,
porque  es  atribuciön  que  corresponde  &amp;amp;  este  cucrpo.  EI  Presidente  la  ejerce  con  las
limitaciones  prescritas  en  el  articulo  9.

18.  Puede  pedir  &amp;amp;  los  jefes  de  todos  los  ramos  y  departamentos  de  la  Administraciön,
  6  por  su  conducto  &amp;amp;  los  demäs  ompleados,  los  informes  que  crea  convenientes,
y  ellos  estän  obligados  &amp;amp;  darlos.

19.  No  puede  ausentarse  de  la  capital  sino  con  el  permiso  del  Congreso.  En  el
reccso  de  &amp;amp;Este,  sölo  podr&amp;amp;ä  hacerlo  sin  licencia  por  graves  objetos  de  servicio  püblico.

20.  El  Presidente  tendrä  facultad  pera  llenar  las  vacantes  de  los  empleos  que
requieran  el  acuerdo  del  Congreso,  y  que  ocurtan  durante  su  receso,  por  medio  de
nombramientos  en  comisiön,  que  aquel  cuerpo  revisarä  en  sus  pröximas  sesiones.
        <pb n="1287" />
        IV.  Amerika.  1281  188.  Paraguay.

Art.  103.  Toda  facultad  6  atribuciön  no  delegada  por  esta  Constituciön  al  Poder
Ejecutivo  carece  en  consecuencia  de  ella,  correspondiendo  al  Congreso,  como  representaciöns
  oberana  del  pueblo,  dilucidar  cualquiers  duda  que  llegara  &amp;amp;  haber  en  el
equilibrio  de  los  tres  altos  poderes  del  Estado.

Capitulo  XII  De  los  Ministros  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  104.  Cinco  Ministros  Secretarios,  &amp;amp;  saber:  del  Interior,  de  Relaciones,
de  Hacienda,  de  Justicia,  Culto  &amp;amp;  Instrucciön  Püblica,  y  de  Guerra  y  Marina,  tendrän
&amp;amp;  su  cargo  el  despacho  de  los  negocios  de  la  Naciön,  y  refrendarän  y  legalizaran  los
actos  del  Presidente  por  medio  de  su  firma,  sin  cuyo  requisito  carecerän  de  eficacia.
Una  ley  deslindar&amp;amp;  los  ramos  del  respectivo  despacho  de  los  Ministerios.

Art.  105.  Cada  Ministro  es  responsable  de  los  actos  que  legaliza,  y  solidariamente
de  lo  que  acuerda  con  sus  colegas.

Art.  106.  Los  Ministros  no  pueden  por  si  solos  en  ningün  caso  tomar  resoluciön,
&amp;amp;  excepciön  de  lo  concerniente  al  regimen  econömico  y  administrativo  de  sus  respectivos
Departamentos.

Art.  107.  Luego  que  el  Congreso  abra  sus  sesiones,  deberän  los  Ministros  del
Despacho  presentarle  una  memoris  detallada  del  estado  de  la  Naciön,  relativa  &amp;amp;  los
negocios  de  sus  respectivos  Departamentos.

Art.  108.  Pueden  los  Ministros  concurrir  &amp;amp;  las  sesiones  del  Congreso  y  tomar
parte  en  sus  debates;  pero  no  votar.

Art.  109.  Gozarän  por  sus  servicios  un  sueldo  establecido  por  la  ley,  que  no
podr&amp;amp;  ser  aumentado  ni  disminuido  en  favor  ni  perjuicio  de  log  que  se  hallen  en  ejercicio.

Capitulo  XIV.  Del  Poder  Judicial  y  sus  atribuciones.

Art.110.  El  Poder  Judicial  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  ejercido  por  un  Superior
Tribunal  de  Justicia,  compuesto  de  tres  miembros,  y  de  log  demäs  juzgados  inferiores
que  establezca  la  ley.

Art.  111.  Para  ser  miembro  del  Superior  Tribunal  y  de  los  demäs  juzgados
se  requiere  ser  ciudadano  paraguayo,  tener  veinticinco  afios  de  edad  y  ser  de  una
ilustraciön  regular;  gozarän  de  un  sueldo  correspondiente  por  sus  serviciog,  que  la  ley
determinarä,  el  cual  no  podrä  ser  disminuido  para  los  que  esten  desempefiando
dichas  funciones.

Art.  112.  Los  jueces  del  poder  judicial  desempenarän  sus  funciones  durante
cuatro  afios,  pudiendo  ser  reelegidos.

Art.  113.  Los  miembros  del  Spuerior  Tribunal  y  los  jueces  de  los  tribunales
inferiores  son  nombrados  por  el  Poder  Ejecutivo  con  arreglo  al  inciso  4,  art.102.  En
caso  de  que  los  candidatos  presentados  por  el  Poder  Ejecutivo  no  sean  aceptados
por  el  Senado  6  por  la  Cämara  de  Justicis,  aquel  presentarä  inmediatamente  otros
candidatos.  Sin  embargo,  en  caso  de  vacantes  y  estando  ed  receso  el  Congreso,  el  Poder
Ejecutivo  podr&amp;amp;  proveerlas  por  nombramientos  en  Comisiön,  que  expiran  con  la
instalaciön  del  pröximo  periodo  legislativo.

Art.  114.  Sölo  el  Poder  Judicial  puede  conocer  y  decidir  en  actos  de  caräcter

contencioso;  su  potestad  es  exclusiva  en  ella..  En  ningün  caso  el  Presidente  de  la
161
        <pb n="1288" />
        IV.  Amerika.  1282  188.  Paraguay.

Repüblica  podrä  abrogarse  atribuciones  judiciales,  ni  revivir  procesos  fenecidos,  ni
paralizar  los  existentes,  ni  intervenir  de  cualquier  otro  modo.  Actos  de  esta  naturaleza
llevan  consigo  una  nulidad  insanable.  La  Cämara  de  Diputados  sölo  puede  ejercerlo
conforme  al  articulo  50  de  esta  Constituciön.

Art.  115.  EI  Superior  Tribunal  es  la  Alta  Cämara  de  Justicia  en  la  Repüblica,
y  en  tal  caräcter  ejerce  uns  inspecciön  de  disciplina  en  todos  los  juzgados  inferiores;
sus  miembros  pueden  ser  personalmente  acusados,  y  son  responsables  conforme  &amp;amp;  la
ley  de  las  faltas  que  cometieren  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Art.  116.  EI  Superior  Tribunal  conoce  de  las  competencias  de  jurisdicciön
ocurridas  entre  los  jueces  inferiores,  y  entre  estos  y  los  funcionarios  del  Poder  Ejecutivo.

Art.  117.  La  defensa  es  libre  para  todos  ante  los  tribunales  de  la  Repüblica.

Art.  118.  Toda  sentencisa  de  los  jueces  inferiores  y  del  Superior  Tribunal  deberä
estar  fundada  expresamente  en  la  ley;  y  no  podrän  aplicar  en  los  juiciog  leyes  posteriores
al  hecho  que  los  motiva.  Todos  los  juicios  criminales  ordinarios  que  no  se  deriven
del  derecho  de  acusaciön  concedido  &amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados,  se  terminarän  por
jurados  luego  que  se  establezca  en  la  Repüblica  esta  instituciön.  Las  demäs  atribuciones
del  Poder  Judicial  serän  determinadas  por  las  leyes.

Art.  119.  La  traiciön  conträ  la  Naciön  consistir&amp;amp;  Gnicamente,  en  tomar  las
armas  contra  ella  ö  en  unirse  &amp;amp;  sus  enemigos,  preständoles  ayuda  y  socorro.  El  Congreso
fijar&amp;amp;  por  una  ley  especial  la  pena  del  delito;  pero  ella  no  pasarä  de  la  persona  del
delincuente,  ni  la  infamia  del  reo  se  trasmitirä  &amp;amp;  sus  parientes  de  cualquier  grado.

Art.  120.  Los  miembros  del  Superior  Tribunal  de  Justicia  prestarän  juramento
en  manos  del  Presidente  de  la  Repüblica  de  desempefiar  fielmente  sus  obligaciones,
administrando  justicia  bien  y  legalmente  y  de  conformidad  &amp;amp;  lo  que  prescribe  la
Constituciön.  En  lo  sucesivo  lo  prestarän  ante  el  mismo  Tribunal.

Art.  121.  EI  Superior  Tribunal  dietar&amp;amp;  su  reglamento  interior  y  econömico,
nombrar&amp;amp;  y  remover&amp;amp;  &amp;amp;  todos  los  empleados  subalternos.

Capitulo  XV.  De  la  Reforma  de  la  Constituciön.

Art.  122.  Ninguna  reforma  podrä  hacerse  &amp;amp;  esta  Constituciön,  total  ni  parcialmente,
  hasta  pasados  cinco  afos  de  su  promulgaciön.

Art.  123.  Declarada  por  el  Congreso  y  con  dos  tercios  de  votos  del  total  de  sus
miembros  la  necesidad  de  la  reforms,  se  convocar&amp;amp;  una  convenciön  de  ciudadanos,
&amp;amp;  quienes  compete  exclusivamente  la  facultad  de  hacer  reformas  en  la  Constitucion,
y  elegidos  directamente  por  el  pueblo,  igual  al  nüümero  Diputados  y  Senadores.

Art.  124.  Para  ser  convencional  se  requiere  tener  veintiseis  afios  de  edad,  ser
ciudadano  natural,  exceptuando  los  Ministros,  log  Diputados  y  Senadores.

Art.  125.  La  Convenciön  no  podrä  reformar  mäs  que  los  puntos  sefislados  por
el  Congreso,  si  la  reforma  no  ha  sido  declarada  en  su  totalidad.

Adiciön.
Art.  126.  La  casa  de  Gobierno  no  podrä  ser  habitaciön  particular  del  Presidente
ni  de  ningün  empleado  püblico.
        <pb n="1289" />
        IV.  Amerika.  1283  189.  Peru.

Art.  127.  Aprobada  y  promulgada  esta  Constituciön,  la  Convenciön  presente  se
constituir&amp;amp;  en  cuerpo  electoral  para  el  fin  de  nombrar  el  primer  Presidente  constitucional.


Art.  128.  La  Convenciön  Constituyente  se  declara  en  Congreso  legislativo,  cuyo
caräcter  asumirä&amp;amp;  inmediatamente  despues  del  nombramiento  del  Gobierno  constitucional,
  por  el  termino  de  quince  dias,  debiendo  dejar  al  conluir  este  periono  una
Comisiön  permanente  con  atribuciones  que  el  mismo  Cuerpo  legislativo  le  demarcar&amp;amp;.

Art.  129.  La  Convenciön  Constituyente  sefalar&amp;amp;  al  Gobierno  provisorio  el  dia
en  que  debe  hacerse  la  jura  de  esta  Constituciön.

Dado  en  la  sala  de  seciones  de  la  Convenciön  Constituyente,  en  la  ciudad  de  la
Asunciön,  &amp;amp;  los  24  dias  del  mes  de  noviembre  del  güo  del  Seüor  de  1870.

189.  Peru.

Verfassung  vom  10.  November  1860.
Bajo  la  protecciön  de  Dios,  el  Congreso  de  la  Repüblica,  autorizado  por.  los  pueblos  para
reformar  la  Constituciön  politico  del  afo  de  1856,  da  la  siguente  Oonstituciön.

TMitulo  I.  De  la  Naeiön.

Art.  1.  La  Naciön  Peruana  es  la  asociaciön  politica  de  todos  los  peruanos.

Art.  2.  La  Naciön  es  libre  &amp;amp;  independiente,  y  no  puede  celebrar  pacto  que  se
oponga  &amp;amp;  su  independencia  6  integridad,  ö  que  afecte  de  algüın  modo  su  soberania.

Art.  3.  La  soberania  reside  en  la  Naciön,  y  su  ejercicio  se  encomienda  &amp;amp;  los  funcionarios
  que  esta  Constituciön  establece.

Titulo  II.  De  la  Religiön.

Art.  4.  La  Naciön  profesa  la  Religion  Catölica  Apostölica  Romana;  el  Estado
la  protege,  y  no  permite  el  ejercicio  püblico  de  otra  alguna.

Titulo  II.  Garantias  Nacionales.

Art.  5.  Nadie  puede  arrogarse  el  titulo  de  soberano;  el  que  lo  hiciere  comete
un  atentado  de  lesa  patria.

Art.  6.  En  la  Repüblica  no  se  reconocen  empleos  ni  privilegios  hereditarios,
ni  fueros  personales.  Se  prohiben  las  vinculaciones;  y  toda  propiedad  es  enajenable
en  la  forma  que  determinan  las  leyes.

Art.  7.  Los  bienes  de  propiedad  nacional  sölo  podrän  enajenarse  en  los  casos
y  en  la  forma  que  disponga  la  ley,  y  para  los  objetos  que  ella  designe.

Art.  8.  No  pueden  imponerse  contribuciones  sino  en  virtud  de  una  ley,  en
proporciön  &amp;amp;  las  facultades  del  contribuyente,  y  para  el  servicio  püblico.

Art.  9.  La  ley  determina  las  entradas  y  los  gastos  de  la  Nacion.  De  cualquiera
cantidad  exigida  6  invertida  contra  el  tenor  expreso  de  ella,  ser&amp;amp;  responsable  el  que
ordene  la  exacciön  ö  el  gasto  indebido;  tambien  lo  ser&amp;amp;  el  ejecutor,  si  no  prueba  su
inculpabilidad.

161*
        <pb n="1290" />
        IV.  Amerika.  1284  189.  Peru.

Art.  10.  Son  nulos  los  actos  de  los  que  usurpan  funciones  püblicas  y  los  empleos
conferidos  sin  los  requisitos  designados  por  la  Constituciön  y  las  leyes.

Art.  11.  Todo  el  que  ejerce  cualquier  cargo  püblico  es  directa  €  inmediatamente
responsable  por  los  actos  que  practique  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.  La  ley
determinarä  el  modo  de  hacer  efectiva  esta  responsabilidad.  Los  Fiscales  son  responsables,
  por  acciön  popular,  si  no  solicitan  el  cumplimientodelodispuestoen  este  articulo.

Art.  12.  Nadie  podrä  ejercer  las  funciones  püblicas  designadas  en  esta  Constituciön,
  si  no  jura  cumplirla.

Art.  13.  Todo  peruano  estä  autorizado  para  entablar  reclamaciones  ante  el

Congreso,  ante  el  Poder  Ejecutivo,  ö  ante  cualquiera  autoridad  competente,  por
infracciones  de  la  Constituciön.

Titulo  IV.  Garantias  Individuales.

Art.  14.  Nadie  estä  obligado  &amp;amp;  hacer  lo  que  no  manda  la  ley,  ni  impedido  de  hacer
ol  que  ella  no  prohibe.

Art.  15.  Ninguna  ley  tiene  fuerza  ni  efecto  retroactivo.

Art.  16.  La  ley  protege  el  honor  y  la  vida  contra  toda  injusta  agresiön,  y  no
puede  imponer  la  pena  de  muerte  sino  por  el  crimen  de  homicidio  calificado.

Art.  17.  No  hay  ni  puede  haber  esclavos  en  la  Repüblica.

Art.  18.  Nadie  podrä  ser  arrestado  sin  mandamiento  escrito  de  juez  competente,
ö  de  las  autoridades  encargadas  de  conservar  el  orden  püblico,  excepto  in  flagrante
delioto;  debiendo,  en  todo  caso,  ser  puesto  el  arrestado,  dentro  de  veinticuatro  horas,
&amp;amp;  disposiciön  del  juzgado  que  corresponda.  Los  ejecutores  de  dicho  mandamiento
estän  obligados  &amp;amp;  dar  copia  de  €l,  siempre  que  se  les  pidiere.

Art.  19.  Las  cärceles  son  lugares  de  seguridad  y  no  de  castigo.  Est&amp;amp;  prohibida
toda  severidad  que  no  sea  necesaria  para  la  custodia  de  los  presos.

Art.  20.  Nadie  podrä  ser  separado  de  la  Repüblica,  ni  del  lugar  de  su  residencia,
sino  por  sentencia  ejecutoriada.

Art.  21.  Todos  pueden  hacer  uso  de  la  imprenta  para  publicar  sus  escritos
sin  censura  previa,  pero  bajo  la  responsabilidad  que  determina  la  ley.

Art.  22.  EI  secreto  de  las  cartas  es  inviolable;  no  producen  efecto  legal  las
que  fueren  sustraidas.

Art.  23.  Puede  ejercerse  libremente  todo  oficio,  industria  6  profesiön  que
no  se  oponga  &amp;amp;  la  moral,  &amp;amp;  la  salud,  ni  &amp;amp;  la  seguridad  püblica.

'  Art.  24.  La  Naciön  garantiza  la  existencia  y  difusiön  de  la  instrucciön  primaria
gratuita  y  el  fomento  de  los  establecimientos  püblicos  de  ciencias,  artes,  piedad,
y  beneficiencia.

Art.  25.  Todos  los  que  ofrezcan  las  garantias  de  capacidad  y  moralidad
prescritas  por  la  ley,  pueden  ejercer  libremente  la  ensefianza  y  dirigir  establecimientos
de  educaciön  bajo  la  inspecciön  de  la  autoridad.

Art.  26.  La  propiedad  es  inviolable,  bien  sea  material,  intelectual,  literaria
ö  artistica;  &amp;amp;  nadie  se  puede  privar  de  la  suya,  sino  por  causa  de  utilidad  püblica,
probada  legalmente,  y  previa  indemnizaciön  justipreciada.
        <pb n="1291" />
        IV.  Amerika.  1285  189.  Peru.

Art.  27.  Los  descubrimientos  ütiles  son  propiedad  exclusiva  de  sus  autores,
&amp;amp;  menos  que  voluntariamente  convengan  en  vender  el  secreto,  6  que  llegue  el  caso
de  expropiaciön  forzosa.  Los  que  sean  meramente  introductores  de  semejante  especie
de  descubrimientos,  gozarän  de  las  mismas  ventajas  que  los  autores,  por  el  tiempo
imitado  que  se  les  conceda  conforme  &amp;amp;  la  ley.

Art.  28.  Todo  extranjero  podrä  adquirir,  conforme  &amp;amp;  las  leyes,  propiedad
territorial  en  la  Repüblica,  quedando,  en  todo  lo  concerniente  &amp;amp;  dicha  propiedad,
sujeto  &amp;amp;  las  obligaciones  y  en  el  goce  de  los  derechos  de  peruano.

Art.  29.  Todos  los  ciudadanos  tienen  el  derecho  de  asociarse  pacificamente,
sea  en  püblico  ö  en  privado,  sin  comprometer  el  orden  püblico.

Art.  30.  EI  derecho  de  peticiön  puede  ejercerse  individual  6  colectivamente.

Art.  3l.  El  domicilio  es  inviolable;  no  se  puede  penetrar  en  &amp;amp;l  sin  que  se  manifieste
  previamente  mandamiento  escrito  de  juez  ö  de  la  autoridad  encargada  de  conservar
  el  orden  püblico.  Los  ejecutores  de  dicbo  mandamiento  estän  obligados  &amp;amp;  dar
copia  de  El,  siempre  que  se  les  exija.

Art.  32.  Las  leyes  protegen  y  obligan  igualmente  &amp;amp;  todos;  podrän  establecerse
leyes  especiales  por  que  lo  requiera  la  naturaleza  de  los  objotos,  pero  no  por  sölo  la
diferencia  de  personas.

Titulo  V.  De  los  Peruanos.

Art.  33.  Los  peruanos  lo  son  por  nacimiento  Ö  por  naturalizaciön.

Art.  34.  Son  peruanos  por  nacimiento:

1.  Los  que  nacen  en  el  territorio  de  la  Repüblica.

2.  Los  hijos  de  padre  peruano  ö  de  madre  peruana,  nacidos  en  el  extranjero,
y  cuyos  nombres  se  hayan  inscrito  en  el  registro  civico,  por  voluntad  de  sus  padres,
durante  su  minoria,  ö  por  la  suya  propia,  lvego  que  hubiesen  llegado  &amp;amp;  la  mayor  edad
ö  hubiesen  sido  emancipados.

3.  Los  naturales  de  la  America  espafiola  y  los  espafioles  que  se  hallaban  en  el
Perü  cuando  se  proclamö  y  jurö  la  independencia,  y  que  han  continuado  residiendo
en  &amp;amp;l  posteriormente.

Art.  35.  Son  peruanos  por  naturalizaciön:  Los  extranjeros  mayores  de  veintiün
afios  residentes  en  el  Perü,  que  ejercen  algün  oficio,  industria  6  profesiön  y  que  se
insoriben  en  el  registro  civico  en  la  forma  determinado  por  la  ley.

Art.  36.  Todo  peruano  esta  obligado  &amp;amp;  servir  &amp;amp;  la  Repüblica  con  su  persona
y  sus  bienes,  del  modo  y  en  la  proporciön  que  sefalen  las  leyes.

Titulo  VI.  De  la  Ciudadania.

Art.  37.  Son  ciudadanos  en  ejercicio  los  peruanos  mayores  de  veintiün  ao;
y  los  casados,  aunque  no  haya  llegado  &amp;amp;  dicha  edad.

Art.  38.  Gozan  del  derecho  de  sufragio  los  oiudadanos  en  ejercicio  que  saben
leer  y  escribir.

Art.  39.  Todo  ciudadano  puede  obtener  cualquier  cargo  püblico,  con  tal  que
reuna  las  calidades  que  exija  la  ley.
        <pb n="1292" />
        IV.  Amerika.  1286  189.  Peru.

Art.  40.  EI  ejercicio  de  la  ciudadania  se  suspende:

1.  Por  incapacidad,  conforme  &amp;amp;  la  ley.

2.  Por  hallarse  sometido  &amp;amp;  juicio  de  quiebra.

3.  Por  hallarse  procesado  criminalmente,  y  con  mandamiento  de  prisiön.

4.  Por  ser  notoriamente  vago,  jugador,  ebrio,  6  estar  divorciado  por  culpa  suya.

Art.  41.  El  derecho  de  ciudadania  se  pierde:

1.  Por  sentencia  judicial  que  asi  lo  disponga.

2.  Por  quiebra  fraudulenta  judicialmente  declarada.

3.  Por  obtener  ö  ejercer  la  ciudadania  en  otro  Estado.

4.  Por  aceptar  de  un  Gobierno  extranjero,  cualquier  empleo,  titulo  ö  condecoraciön,
  sin  permiso  del  Congreso.

6.  Por  la  profesion  monästica;  pudiendo  volver  &amp;amp;  adquirirse  mediante  la  exolaustraciön.


6.  Por  el  träfico  de  esclavos,  cualquiera  que  sea  el  lugar  donde  se  haga.

Titulo  VII.  De  la  Forma  de  Gobierno.
Art.  42.  El  Gobierno  del  Perü  es  republicano,  democrätico,  representativo,
fundado  en  la  unidad.
Art.  43.  Ejercen  las  funciones  püblicas  los  encargados  de  los  Poderes  Legislativo,
  Ejecutivo  y  Judicial,  sin  que  ninguno  de  ellos  pueda  salir  de  los  limites  prescritos
  por  esta  Constituciön.

Titulo  VID.  Del  Poder  Legislativo.

Art.  44,  El  Poder  Legislativo  se  ejerce  por  el  Congreso,  en  la  forma  que  esta
Constituciön  determina.  EI  Congreso  se  compone  de  dos  Cämaras;  la  de  Senadores
y  la  de  Diputados.

Art.  45.  La  elecciön  de  los  Senadores  y  de  los  Diputados  se  har&amp;amp;  conforme
&amp;amp;  la  ley.

Art.  46.  Se  elegir&amp;amp;  un  Diputado  propietario  y  un  suplente  por  cada  treinta
mil  habitantes,  6  por  cada  fracciön  que  pase  de  quince  mil,  y  por  cada  provincia,
aunque  su  poblaciön  no  llegue  &amp;amp;  este  nümero.  Se  fijar&amp;amp;  por  una  ley  el  nüimero  de
Diputados  que,  segün  este  articulo,  corresponda  &amp;amp;  cada  provincia;  y  no  podrä  aumentarse
  sino  por  disposiciön  previa  del  Congreso.

Art.  47.  Para  ser  Diputado  se  requiere:

1.  Ser  peruano  de  nacimiento.

2.  Ciudadano  en  ejercicio.

3.  Tener  veinticinco  aüos  de  edad.

4.  Ser  natural  del  Departamento  &amp;amp;  que  la  provincia  pertenezca,  6  tener  en  &amp;amp;l
tres  afios  de  residencia.

5.  Tener  una  renta  de  quinientos  pesos,  6  ser  profesor  de  alguna  ciencia.

Art.  48.  Se  elegirän  cuatro  Senadores  propietarios  y  cuatro  suplentes,  por
cada  Departamento  que  tenga  mäs  de  ocho  provincias;  tres  propietarios  y  tres  suplentes,
por  cada  Departamento  que  tenga  menos  de  ocho  y  mas  de  cuatro  provincias;  dos
propietarios  y  dos  suplentes  por  cada  Departamento  que  tenga  menos  de  cinco  pro-
        <pb n="1293" />
        IV.  Amerika.  1287  189.  Peru.

vincias  y  mäs  de  una;  y  un  propietario  y  un  suplente  por  cada  Departamento  que
tenga  una  sola  provincia,  ö  por  cada  provincia  litoral.

Art.  49.  Para  ser  Senador  se  requiere:

1.  Ser  peruano  de  nacimiento.

2.  Ciudadano  en  ejercicio.

3.  Tener  treinta  y  cinco  aüos  de  edad.

4.  Una  renta  de  mil  pesos  anuales,  ö  ser  profesor  de  alguna  ciencia.

Art.  50.  No  pueden  ser  elegidos  Senadores  por  ningün  Departamento,  ni
Diputados  por  ninguna  provincia  de  la  Repüblica:

1.  El  Presidente  de  la  Repüblica,  los  Vicepresidentes,  Ministros  de  Estado,
Prefectos,  Subprefectos  y  Gobernadores,  si  no  han  dejado  el  cargo  dos  meses  antes
de  la  elecciön.

2.  Los  Vocales  y  Fiscales  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia.

Art.  51.  Tampoco  pueden  ser  elegidos:

1.  Los  Arzobispos,  Obispos,  Gobernadores  eclesiasticos,  Vicarios  capiturales
y  Provisores,  por  los  Departamentos  ö  Provincias  de  sus  respectivas  diöcesis.

2.  Los  Curas  por  las  Provincias  &amp;amp;  que  pertenecen  sus  parroquias.

3.  Los  Vocales  y  Fiscales  de  las  Cortes  Superiores,  por  los  Departamentos  6
Provincias  en  que  ejercen  jurisdicciön.

4.  Los  Jueces  de  Primera  Instancia,  por  sus  distritos  judiciales.

5.  Los  militares,  por  las  Provincias  donde  esten  mandando  fuerza,  6  donde
tengan  cualquiera  otra  colocaciön  militar  en  la  &amp;amp;poca  de  la  elecciön.

Art.  52.  EI  Congreso  ordinario  se  reunirä  todos  los  afios  el  veinte  y  ocho  de
julio,  con  decreto  de  convocatoria  ö  sin  &amp;amp;l,  y  el  extraordinario,  cuando  sea  convocado
por  el  Poder  Ejecutivo.  La  duraciön  del  Congreso  ordinario  ser&amp;amp;  de  noventa  dias
naturales  &amp;amp;  improrrogables;  y  el  extraordinario  terminarä  llenado  que  sea  el  objeto
de  su  convocatoria,  sin  que  en  ningün  caso  pueda  funcionar  por  mäs  de  cuarenta  y
cinco  dias  naturales.

Art.  53.  Para  que  pueda  instalarse  el  Congreso,  es  preciso  que  se  reunan  108
dos  terciog  de  cada  una  de  las  Cämaras.

Art.  54.  Los  Senadores  y  Diputados  son  inviolables  en  el  ejercicio  de  sus
funciones.

Art.  55.  Los  Senadores  y  Diputados  no  pueden  ser  acusados  ni  presos,  sin
previa  autorizaciön  del  Congreso,  desde  un  mes  antes  de  abrirse  las  sesiones,  hasta
un  mes  despues  de  cerradas;  excepto  in  fraganti  delito,  en  cuyo  caso  serän  puestos
inmediatamente  &amp;amp;  disposiciön  de  su  respectiva  Cämara.

Art.  56.  Vacan  de  hecho  los  cargos  de  Senador  y  diputado,  por  admitir  cualquier
empleo,  cargo  ö  beneficio,  cuyo  nombramiento,  presentaciön  6  propuesta  haga  el
Poder  Ejecutivo;  excepto  el  de  Ministro  de  Estado.

Art.  57.  Las  Cämaras  se  renovarän  cada  bienio  por  terceras  partes,  al  terminar
la  Legislatura  ordinaria.

Art.  58.  Los  Diputados  y  Senadores  podrän  ser  reelectos,  y  sölo  en  este  caso
ser&amp;amp;  renunciable  el  cargo.
        <pb n="1294" />
        IV.  Amerika.  1288  189.  Peru.

Art.  59.  Son  atribuciones  del  Congreso:

1.  Dar  leyes,  interpretar,  modificar  y  derogar  las  existentes.

2.  Abrir  y  cerrar  sus  sesiones  en  el  tiempo  designado  por  la  ley.

3.  Designar  el  lugar  de  sus  sesiones,  y  determinar  si  ha  de  haber  ö  no  fuerza
armada,  en  qu&amp;amp;  nümero  y  &amp;amp;  que  distancia.

4.  Examinar  de  preferencia  las  infracciones  de  la  Constituciön,  y  disponer  lo
conveniente  para  hacer  efectiva  la  responsabilidad  de  los  infractores.

5.  Imponer  contribuciones,  con  sujeciön  &amp;amp;  lo  dispuesto  en  el  articulo  8;  suprimir
las  establecidas;  sancionar  el  presupuesto;  y  aprobar  ö  desaprobar  la  cuenta  de  gastos
que  presente  el  Poder  Ejecutivo,  conforme  al  articulo  102.

6.  Autorizar  al  Poder  Ejecutivo  para  que  negocie  emprestitos,  empehando
la  hacienda  nacional  y  designando  fondos  para  la  amortizaciön.

7.  Reconocer  la  deuda  nacional  y  senalar  los  medios  para  consolidarla  y  amortizarla.

‚8.  Crear  ö  suprimir  empleos  püblicos,  y  asignarles  la  correspondiente  dotaciön.

9.  Determinar  la  ley,  el  peso,  el  tipo  y  la  denominaciön  de  la  moneda;  igualmente
que  los  pesos  y  las  medidas.

10.  Proclamar  la  elecciön  del  Presidente  y  de  los  Vicepresidentes  de  la  Repüblica,
  y  hacerla  cuando  no  resulten  elegidos  segün  la  ley.

11.  Admitir  ö  no  la  renuncia  de  su  cargo  al  Jefe  del  Poder  Ejecutivo.

12.  Resolver  las  dudas  que  ocurran  sobre  la  incapacidad  del  Presidente,  de  que
se  encarga  el  inciso  primero  del  articulo  88.

13.  Aprobar  6  desaprobar  las  propuestas  que,  con  sujeciön  &amp;amp;  la  ley,  hiciere  el
Poder  Ejecutivo  para  Generales  del  Ejercito  y  la  Marina,  y  para  Coroneles  y  Capitanes
de  Navio  efectivos.

14.  Prestar  ö  negar  su  consentimiento  para  el  ingreso  de  tropas  extranjeras  en
el  territorio  de  la  Repüblica.

15.  Resolver  la  declaraciön  de  guerra,  &amp;amp;  pedimento  ö  previo  informe  del  Poder
Ejecutivo,  y  requerirle  oportunamente  para  que  negocie  la  paz.

16.  Aprobar  6  desaprobar  los  tratados  de  paz,  concordatos  y  demäs  convenciones
celebradas  con  los  Gobiernos  extranjeros.

17.  Dictar  las  disposiciones  necesarias  para  el  ejercicio  del  derecho  de  patronato.

18.  Rehabilitar  &amp;amp;  los  que  hayan  perdido  la  ciudadania.

19.  Conceder  amnistias  &amp;amp;  indultos.

20.  Declarar  cuando  la  patria  este  en  peligro,  y  suspender  por  tiempo  limitado
las  garantias  consignadas  en  los  articulos  18,  20  y  29.

21.  Determinar  en  cada  Legislatura  ordinaria,  y  en  las  extraordinarias  cuando
convenga,  las  fuerzas  de  mar  y  tierra  que  ha  de  mantener  el  Estado.

22.  Hacer  la  divisiöon  y  demarcaciön  del  territorio  nacional.

23.  Conceder  premios  &amp;amp;  los  pueblos,  corporaciones  6  personas,  por  servicios
eminentes  que  hayan  prestado  &amp;amp;  la  Naciön.
        <pb n="1295" />
        IV.  Amerika.  1289  189.  Peru.

24.  Examinar,  al  fin  de  cada  periodo  constitucional,  los  actos  administrativos
del  Jefe  del  Poder  Ejecutivo,  y  aprobarlos,  si  fuesen  conformes  &amp;amp;  la  Constituciön
y  &amp;amp;  las  leyes;  en  caso  contrario,  entablar&amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados  ante  el  Senado
la  correspondiente  acusaciön.

Titulo  IX.  Cämaras  Legislativas.

Art.  60.  En  cada  Cämara  se  iniciarän,  discutirän  y  votarän  los  proyectos  de
ley,  conforme  al  Reglamento  interior.

Art.  61.  Cada  Cämara  tiene  el  derecho  de  organizar  su  Secretaria,  nombrar
sus  empleados,  formar  su  presupuesto  y  arreglar  su  economia  y  policia  interior.

Art.  62.  Las  Cämaras  se  reunirän:

1.  Para  ejercer  las  atribuciones  2,  3,  10,  11,  12,  14,  15,  16,  20  y  24,  articulo  59.

2.  Para  discutir  y  votar  los  asuntos  en  que  hubiesen  disentido,  cuando  lo  exija
cualquiera  de  las  Cämaras;  necesitändose,  en  este  caso,  dos  tercios  de  votos  para  la
sanciön  de  la  ley.

Art.  63.  La  Presidencia  del  Congreso  se  alternarä  entre  los  Presidentes  de  las
Cämaras,  conforme  al  Reglamento  interior.

Art.  64.  Corresponde  &amp;amp;  la  Cämara  de  Diputados,  acusar  ante  el  Senado  al
Presidente  de  la  Repüblica,  &amp;amp;  los  miembros  de  ambas  Cämaras,  &amp;amp;  los  Ministros  de
Estado  y  &amp;amp;  los  Vocales  de  la  Corte  Suprema,  por  infracciones  de  la  Constituciön,  y
por  todo  delito  cometido  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,  al  que  segün  las  leyes  deba
imponerse  pena  corporal  aflictiva.

Art.  65.  El  Presidente  de  la  Repüblica  no  podrä  ser  acusado  durante  su  periodo,
excepto  en  los  casos  de  traiciön;  de  haber  atentado  ‚contra  la  forma  de  Gobierno;  de
haber  disuelto  el  Congreso;  impedido  su  reuniön;  ö  suspendido  sus  funciones.

Art.  66.  Corresponde  &amp;amp;  la  Cämara  de  Senadores:

1.  Declarar  si  ha  6  no  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa,  &amp;amp;  consecuenoia  de  las  acusaciones
hechas  por  la  Cämara  de  Diputados;  quedando  el  acusado,  en  el  primer  caso,  suspenso
del  ejercicio  de  su  empleo,  y  sujeto  &amp;amp;  juicio  segün  la  ley.

2.  Resolver  las  competencias  que  se  susciten  entre  las  Cortes  Superiores  y  la
Suprema,  y  entre  esta  y  el  Poder  Ejecutivo.

Titulo  X.  De  la  Formaciön  y  Promulgaciön  de  las  Leyes.

Art.  67.  Tienen  el  derecho  de  iniciativa  en  la  formaciön  de  las  leyes:

1.  Los  Senadores  y  Diputados.

2.  El  Poder  Ejecutivo.

3.  La  Corte  Suprema  en  asuntos  judiciales.

Art.  68.  Aprobado  un  proyecto  de  ley  en  cualquiera  de  las  Cämaras,  pasar&amp;amp;
&amp;amp;  la  otra  para  su  oportuna  discusiön  y  votaciön.  Si  la  CAmara  revisors  hiciese  adiciones,
se  sujetarän  estas  &amp;amp;  los  mismos  trämites  que  el  proyecto.

Art.  69.  Aprobado  una  ley  por  el  Congreso,  pasar&amp;amp;  al  Ejecutivo  para  que  la
promulgue  y  haga  cumplir.  Si  el  Ejecutivo  tuviese  observaciones  que  hacer,  las  presentar&amp;amp;
  al  Congreso  en  el  termino  de  diez  dias  perentorios.

162
        <pb n="1296" />
        IV.  Amerika.  1290  189.  Peru.

Art.  70.  Reconsiderada  la  ley  en  ambas  Cämaras  con  las  observaciones  del
Ejecutivo,  si,  no  obstante  ellas,  fuere  aprobada  nuevamente,  quedar&amp;amp;  sancionada
y  se  mandar&amp;amp;  promulgar  y  cumplir.  Si  no  fuere  aprobada,  no  podrä  volver  &amp;amp;  tomarse  en
consideraciön  hasta  la  siguiente  Legislatura.

Art.  71.  Si  el  Ejecutivo  no  mandare  promulgar  y  cumplir  la  ley,  ö  no  hiciere
observaciones  dentro  del  termino  fijado  en  el  articulo  69,  se  tendrä  por  sancionada
y  se  promulgar&amp;amp;  y  mandar&amp;amp;  cumplir  por  el  Ejecutivo.  En  caso  contrario,  harä  la
promulgaciön  el  Presidente  del  Congreso,  y  la  mandarä  insertar,  para  su  cumplimiento,
en  cualquier  periödico.

Art.  72.  EI  Ejecutivo  no  podrä  hacer  observaciones  &amp;amp;  las  resoluciones  6  leyes
que  dicte  el  Congreso  en  ejercicio  de  sus  atribuciones  2,  3,  y  10.

Art.  73.  Las  sesiones  del  Congreso  y  las  de  las  Cämaras  serän  püblicas.  Sölo
podrän  ser  secretas  en  los  casos  puntualizados  en  el  Reglamento,  y  previos  los  requisitos
por  el  exigidos.

Art.  74.  Ser&amp;amp;  nominal  la  votaciön  de  todo  asunto  que  directamente  comprometa
las  rentas  nacionales.

Art.  75.  Para  interpretar,  modificar  6  derogar  las  leyes,  se  observarän  los
mismos  trämites  que  para  su  formaciön.

Art.  76.  EI  Congreso  al  redactar  las  leyes  usarä  esta  förmula:  „El  Congreso
de  la  Repüblica  Peruana  (aqui  la  parte  razonada)  ha  dado  la  ley  siguiente  (aqui  la
parte  dispositiva).  Comuniquese  al  Poder  Ejecutivo  para  que  disponga  lo  necesario
&amp;amp;  su  cumplimiento.“

Art.  77.  EI  Ejecutivo  al  promulgar  y  mandar  cumplir  las  leyes,  usarä  esta
formula:  „El  Presidente  de  la  Repüblica,  Por  cuanto  el  Congreso  ha  dado  la  ley  siguiente
(aqui  la  ley).  Por  tanto,  mando  se  imprima,  publique  y  circule,  y  se  le  d&amp;amp;  el  debido
cumplimiento.‘

Titulo  XI.  Poder  Ejecutivo.

Art.  78.  EI  Jefe  del  Poder  Ejecutivo  tendr&amp;amp;  la  denominaciön  de  Presidente
de  la  Repüblica.

Art.  79.  Para  ser  Presidente  de  la  Repüblica  se  requiere:

1.  Ser  peruano  de  nascimiento.

2.  Ciudadano  en  ejercicio.

3.  Tener  treinta  y  cinco  afiog  de  edad  y  diez  de  domicilio  en  la  Repüblica.

Art.  80.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  elegido  por  los  pueblos  en  la  forma
que  prescriba  la  ley.

Art.  81.  EI  Congreso  harä  la  apertura  de  las  actas  electorales,  las  calificars,
regularä  los  votos  y  proclamarä  Presidente  al  que  hubiese  obtenido  mayoria  absoluta.

Art.  82.  Si  del  escrutinio  no  resultase  dicha  mayoria,  el  Congreso  elegirä  entre
los  dos  que  hubiesen  obtenido  mayor  nümero  de  votos.  Si  dos  6  mäs  tuviesen  igual
nümero  de  votos,  el  Congreso  elegirä  entre  todos  ellos.

Art.  83.  Si  en  las  votaciones  que,  segün  el  articulo  anterior,  tuviese  que  hacer
el  Congreso,  resultase  empate,  lo  decidirä  la  suerte.
        <pb n="1297" />
        IV.  Amerika.  1291  189.  Peru.

Art.  84.  Cuando  el  Congreso  haga  la  elecciön  de  Presidente,  deber&amp;amp;  precisamente
quedar  terminada  en  una  sola  sesiön.

Art.  85.  El  Presidente  durarä  en  su  cargo  cuatro  afios,  y  no  podrä  ser  reelecto
Presidente,  ni  elegido  Vice-Presidente,  sino  despue&amp;amp;s  de  un  periodo  igual.

Art.  86.  EI  Presidente  de  la  Repüblica,  al  concluir  su  periodo,  dar&amp;amp;  cuenta
al  Congreso  de  sus  actos  administrativos,  para  los  efectos  de  la  atribuciön  veinticuatro
articulo  59.

Art.  87.  La  dotaciön  del  Presidente  no  podrä&amp;amp;  aumentarse  en  el  tiempo  de  su
mando.

Art.  88.  La  Presidencia  de  la  Repüblica  vaca,  ademäs  del  caso  de  muerte:

1.  Por  perpetua  incapacidad  fisica  ö  moral  del  Presidente.

2.  Por  admisiön  de  su  renuncia.

3.  Por  sentencia  judicial  que  lo  declare  reo  de  los  delitos  deeignados  en  el
articulo  65.

4.  Por  terminar  el  periodo  para  el  que  fu6  elegido.

Art.  89.  Habr&amp;amp;  dos  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica,  denominados  primero
y  segundo,  que  serän  elegidos  al  mismo  tiempo,  con  las  mismas  calidades  y  para  el
mismo  periodo  que  el  Presidente.

Art.  90.  En  los  casos  de  vacante  que  designa  el  articulo  88,  excepto  el  ültimo,
el  primer  Vice-Presidente  concluir&amp;amp;  el  periodo  comenzado.  En  los  casos  del  articulo  93,
sölo  se  encargar&amp;amp;  del  mando  por  el  tiempo  que  dure  el  impedimiento  del  Presidente.

Art.  91.  Ä  falta  del  Presidente  y  del  primer  Vice-Presidente  de  la  Repüblica,
ol  segundo  se  encargarä  del  mando  supremo,  hasta  que  el  llamado  por  la  ley  se  halle
expedito.  En  el  caso  de  vacante,  dar&amp;amp;  dentro  de  tercero  dia  las  ördenes  neoesarias
para  que  se  haga  la  elecciön  de  Presidente  y  primer  Vice-Presidente  de  la  Repüblica;
y  convocar&amp;amp;  al  Congreso  para  los  efectos  de  los  articulos  81  y  siguientes.

Art.  92.  Los  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica  no  pueden  ser  candidatos  para
la  Presidencia  ni  para  la  Vice-Presidencia,  mientras  ejerzan  el  mando  supremo.  Tampoco
pueden  serlo  los  Ministros  de  Estado,  ni  el  General  en  Jefe  del  Ejerecito.

Art.  93.  El  ejercicio  de  la  Presidencis  se  suspende:

1.  Por  mandar  en  persona  el  Presidente  la  fuerza  püblica.

2.  Por  enfermedad  temporal.

3.  Por  hallarse  sometido  &amp;amp;  juicio  en  los  casos  expresados  en  el  artioulo  65.

Art.  94.  Son  atribuciones  del  Presidente  de  la  Repüblicoa:

1.  Conservar  el  orden  interior  y  la  seguridad  exterior  de  la  Repüblica,  sin  contravenir
  &amp;amp;  las  leyes.

2.  Convocar  al  Congreso  ordinario,  sin  perjuicio  de  lo  dispuesto  en  la  primera
parte  del  articulo  52;  y  al  extraordinario,  cuando  haya  necesidad.

3.  Concurrir  &amp;amp;  la  apertura  del  Congreso,  presentando  un  mensaje  sobre  el  estado
de  la  Repüblica  y  sobre  las  mejoras  y  reformas  que  juzgue  oportunas.

4.  Tomar  parte  en  la  formaciön  de  las  leyes,  conforme  &amp;amp;  esta  Constituciön.

6.  Promulgar  y  hacer  ejecutar  las  leyes  y  demäs  resoluciones  del  Congreso;
y  dar  decretos,  ördenes,  reglamentos  &amp;amp;  instrucciones  para  su  mejor  cumplimiento,

162*
        <pb n="1298" />
        IV.  Amerika.  1292  189.  Peru.

6.  Dar  las  ördenes  necesarias  para  la  recaudaciön  &amp;amp;  inversiön  de  las  rentas  püblicas,
  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

7.  Requerir  &amp;amp;  los  jueces  y  tribunales  para  la  pronta  y  exacta  administraciön
de  justicia.

8.  Hacer  que  se  cumplan  las  sentencias  de  los  tribunales  y  juzgados.

9.  Organizar  las  fuerzas  de  mar  y  tierra:  distribuirlas  y  disponer  de  ellas  para
el  servicio  de  la  Repüblica.

10.  Disponer  de  la  Guardia  Nacional  en  sus  respectivas  provincias,  sin  poder
sacarla  de  ellas,  sino  en  caso  de  sediciön  en  las  limitrofes,  ö  en  el  de  guerra  exterior.

11.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas  y  celebrar  tratados,  poniendo  en
ellos  la  condicion  expresa  de  que  serän  sometidos  al  Congreso  para  los  efectos  de  la
atribuciön  dieziseis,  articulo  59.

12.  Recibir  &amp;amp;  los  Ministros  extranjeros  y  admitir  &amp;amp;  los  Cönsules.

13,  Nombrar  y  remover  &amp;amp;  los  Ministros  de  Estado  y  &amp;amp;  los  Agentes  Diplomäticos.

14.  Decretar  licencias  y  pensiones  conforme  &amp;amp;  las  leyes.

15.  Ejercer  el  patronato  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  y  präctica  vigente.

16.  Presentar  para  Arzobispo  y  Obispo,  con  aprobaciön  del  Congreso,  &amp;amp;  los  que
fueren  electos  segün  la  ley.

17.  Presentar  para  las  dignidades  y  canongias  de  las  catedrales,  para  los  curatos
y  demäs  beneficios  eclesiästicos,  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  y  präctica  vigente.

18.  Celebrar  concordatos  con  la  Silla  Apostölica,  arregländose  a  sas  instrucciones
  dadas  por  el  Congreso.

19.  Conceder  ö  negar  el  pase  &amp;amp;  los  decretos  conciliares,  bulas,  breves  y  rescriptos
pontificios,  con  asentimiento  del  Congreso;  y  oyendo  prevismente  &amp;amp;  la  Corte  Suprema
de  Justicia,  si  fueren  relativos  &amp;amp;  asuntos  contencioßos.

20.  Proveer  los  empleos  vacantes,  cuyo  nombramiento  le  corresponda  segün
la  Constituciön  y  leyes  especiales.

Art.  95.  EI  Presidente  no  puede  salir  del  territorio  de  la  Repüblica,  durante
el  periodo  de  su  mando,  sin  permiso  del  Congreso;  ni  concluido  dicho  periodo,  mientras
este  sujeto  al  juicio  que  prescribe  el  articulo  66.

Art.  96.  EI  Presidente  no  puede  mandar  personalmente  la  fuerza  armada,
sino  con  permiso  del  Congreso.  En  caso  de  mandarla,  sölo  tendr&amp;amp;  las  facultades  de
General  en  Jefe,  sujeto  &amp;amp;  las  leyes  y  ordenanzas  militares  y  responsable  conforme
&amp;amp;  ellas.

Titulo  XI.  De  los  Ministros  de  Estado.

Art.  97.  El  despacho  de  los  negocios  de  la  administraciön  püblica  corre  &amp;amp;  cargo
de  los  Ministros  de  Estado,  cuyo  nümero,  igualmente  que  los  ramos  que  deban  comprenderse
  bajo  cada  Ministerio,  se  designarän  por  una  ley.

Art.  98.  Para  ser  Ministro  de  Estado  se  requiere  ser  peruano  de  nacimiento
y  ciudadano  en  ejercicio.  |

Art.  99.  Las  ördenes  y  decretos  del  Presidente  se  firmarän  por  cada  Ministro
en  8U8  Tespectivos  ramos,  sin  cuyo  requisito  no  serän  obedecidos.
        <pb n="1299" />
        IV.  Amerika.  1293  189.  Peru.

Art.  100.  Los  Ministros  de  Estado  reunidos  forman  el  Consejo  de  Ministros,
cuya  organizaciön  y  funciones  se  detallarän  por  la  ley.

Art.  101.  Cada  Ministro  presentara  al  Congreso  ordinario,  al  tiempo  de  su
instalaciön,  una  memoris  en  que  exponga  el  estado  de  los  distintos  ramos  de  su  despacho;
  y  en  cualquier  tiempo,  los  informes  que  se  le  pidan.

Art.  102.  El  Ministro  de  Hacienda  presentarä  ademäs  la  cuenta  general  del
aflo  anterior  y  el  presupuesto  para  el  siguiente.

Art.  103.  Los  Ministros  pueden  presentar  al  Congreso,  en  todo  tiempo,  los
proyectos  de  ley  que  juzguen  convenientes,  y  concurrir  &amp;amp;  los  debates  del  Congreso,
6  de  cualquiera  de  las  Cämaras,  pero  deben  retirarse  antes  de  la  votaciön.  Concurrirän,
igualmente,  &amp;amp;  la  discusion,  siempre  que  el  Congreso  ö  cualquiera  de  las  Cämaras  los
llame;  y  tanto  en  este  caso,  como  en  el  anterior,  contestarän  &amp;amp;  las  interpelaciones
que  se  les  hicieren.

Art.  104.  Los  Ministros  son  responsables  solidariamente  por  las  resoluciones
dietadas  en  Consejo,  si  no  salvasen  su  voto;  &amp;amp;  individualmente,  por  los  actos  peculiares
&amp;amp;  su  departamento.

Titulo  XIII.  Comisiön  Permanente  del  Cuerpo  Legislativo!.

Titulo  XIV.  Rö6gimen  Interior  de  la  Repüblica.

Art.  111.  La  Repüblica  se  divide  en  Departamentos  y  Provincias  litorales;
los  Departamentos  se  dividen  en  provincias,  y  estas  en  distritos.

Art.  112.  La  division  de  los  Departamentos,  de  las  provincias  y  de  los  distritos,
y  la  demarcaciön  de  sus  respectivos  limites  serän  objeto  de  una  ley.

Art.  113.  Para  la  ejecuciön  de  las  leyes,  para  el  cumplimiento  de  las  sentencias
judiciales  y  para  la  conservaciön  del  orden  püblico,  habr&amp;amp;  Prefectos  en  los  Departamentos
  y  Provincias  litorales,  Sub-Prefectos  en  las  Provincias,  Gobernadores  en
los  distritos,  y  Tenientes  Gobernadores  donde  fuese  necesario.

Art.  114.  Los  Prefectos  estarän  bajo  la  inmediata  dependencia  del  Poder
Ejecutivo,  los  Sub-Prefectos  bajo  la  de  los  Prefectos,  y  los  Gobernadores  bajo  la  de
los  Sub-Prefectos.

Art.  115.  Los  Prefectos  y  Sub-Prefectos  seräan  nombrados  por  el  Poder  Ejecutivo,  los
Gobernadores  lo  serän  por  los  Prefectos,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  los  Sub-Prefectos;  y  los
Tenientes  Gobernadores  por  los  subprefectos,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  de  los  Gobernadores.

Art.  116.  EI  Poder  Ejecutivo  podr&amp;amp;  remover  &amp;amp;  los  Prefectos  y  Sub-Prefectos,
con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

Art.  117.  Los  funcionarios  encargados  de  la  policia  de  seguridad  y  orden
püblico  dependen  inmediatamente  del  Poder  Ejecutivo,  quien  los  nombrar&amp;amp;  y  removerä
conforme  &amp;amp;  la  ley.

Titulo  XV.  Municipalidades.

Art.  118.  Habrä  Municipalidades  en  los  lugares  que  designe  la  ley,  la  cual
determinarä  sus  funciones,  responsabilidad,  calidades  de  sus  miembros  y  el  modo
de  elegirlos.

ı  Die  Artikel  105  bis  110  sind  durch  das  Gesetz  vom  31.  August  1874  beseitigt  worden.
        <pb n="1300" />
        IV.  Amerika.  1294  189.  Peru.

Titulo  XVL  Fuerza  Pühblica.

Art.  119.  EI  objeto  de  la  fuerza  püblica  es  asegurar  los  derechos  de  la  Nacion
en  el  exterior,  y  la  ejecuciön  de  las  leyes  y  el  orden  en  el  interior.  La  obediencis  militar
gerä  arreglada  &amp;amp;  las  leyes  y  ordenanzas  militares.

Art.  120.  La  fuerza  püblica  se  compone  de  las  guardias  nacionales,  del  ejercito
y  de  la  armada,  y  tendrä  la  organizaciön  que  designe  la  ley.  La  fuerza  püblica  y  el
nümero  de  Generales  y  Jefes  se  designarän  por  una  ley.

Art.  121.  Las  guardias  nacionales  existirän  organizadas  en  la  proporciön  que
determine  la  ley.

Art.  122.  No  habr&amp;amp;  Comandantes  generales  territoriale,  ni  Comandantes
militares,  en  tiempo  de  paz.

Art.  123.  La  fuerza  püblica  no  se  puede  aumentar  ni  renovar  sino  conforme
&amp;amp;  la  ley.  El  reclutamiento  es  un  crimen  que  da  acciön  &amp;amp;  todos,  para  ante  los  jueces
y  el  Congreso,  contra  el  que  lo  ordenare.

Titulo  XVIL  Poder  Judicial.

Art.  124.  La  justicia  ser&amp;amp;  administrada  por  los  tribunales  y  juzgados,  en  el
modo  y  forma  que  las  leyes  determinen.

Art.  125.  Habrä  en  la  capital  de  la  Repüblica  una  Corte  Suprema;  en  las  de
Departamento  y  en  las  de  Provincia,  Cortes  Superiores  y  juzgados  de  primera  instancia,
respectivamente,  &amp;amp;  juicio  del  Congreso;  y  en  todas  las  poblaciones  juzgados  de  paz.
El  nämero  de  juzgados  de  primers  instancis  en  las  provincias,  y  el  de  juzgados  de
paz  en  las  poblaciones,  se  designar&amp;amp;  por  una  ley.

Art.  126.  Los  Vocales  y  Fiscales  de  la  Corte  Suprema  ser&amp;amp;n  nombrados  por
el  Congreso,  &amp;amp;  propuesta  en  terna  doble  del  Poder  Ejecutivo;  los  Vocales  y  Fiscales
de  las  Cortes  Superiores  serän  nombrados  por  el  Ejecutivo,  &amp;amp;  propuesta  en  terna
doble  de  la  Corte  Suprema;  y  los  jueces  de  primera  instancia  y  Agentes  Fiscales,  &amp;amp;
propuests  en  terna  doble  de  las  respectivas  Cortes  Superiores.

Art.  127.  La  publicidad  es  esencial  en  los  juicios:  los  Tribunales  pueden  discutir
en  secreto,  pero  las  votaciones  se  harän  en  alta  voz  y  publicamente.  Las  sentencias
serän  motivadas,  expresändose  en  ellas  la  ley  ö  los  fundamentos  en  que  se  apoyen.

Art.  128.  Se  prohibe  todo  juicio  por  comisiön.

Art.  129.  Ningün  poder  ni  autoridad  puede  avocarse  causas  pendientes  ante
otro  poder  ü  otra  autoridad,  ni  sustanciarlas,  ni  hacer  revivir  procesos  fenecidos.

Art.  130.  Producen  acciön  popular  contra  los  magistrados  y  jueces:

1.  La  prevaricaciön.

2.  El  cohecho.

3.  La  abreviaciön  6  suspensiön  de  las  formas  judiciales.

4.  El  procedimiento  ilegal  contra  las  garantias  individuales.

Titulo  XVIIL  Reforma  de  la  Constituciön.

Art.  131.  La  reforma  de  uno  6  mäs  articulos  constitucionales  se  sancionarä
en  Congreso  ordinario,  previos  los  mismos  trämites  &amp;amp;  que  debe  sujetarse  cualquier
proyecto  de  ley;  pero  no  tendrä  efecto  dicha  reforma,  si  no  fuere  ratificada,  de  igual
modo,  por  la  siguiente  Legislatura  ordinaria.

“Lima,  10  de  noviembre  de  1860.
        <pb n="1301" />
        IV.  Amerika.  1295  190.  Salvador.

190.  Salvador.

Verfassung  vom  13.  August  1886.

Titulo  .  De  La  Naciön  Y  Forma  De  Gobierno.

Art.  1.  La  Naciön  salvadorefia  es  soberana  &amp;amp;  independiente,  y  no  podr&amp;amp;  ser
jamäs  el  patrimonio  de  ninguna  familia  ni  persona.

La  soberania  es  inalienable  &amp;amp;  imprescriptible  y  limitada  &amp;amp;  lo  honesto,  justo
y  conveniente  &amp;amp;  la  sociedad;  reside  esencialmente  en  la  universalidad  de  los  salvadorefiog
  y  ninguna  fracciön  de  pueblos  6  de  individuos  puede  atribuirsela.

Art.  2.  Todo  poder  püblico  emana  del  pueblo.  Los  funcionarios  del  Estado
son  sus  delegados,  Y  no  tienen  mäs  facultades  que  las  que  expresamente  les  da  la
ley.  Por  ella  legislan,  administran  y  juzgan;  por  ella  se  les  debe  obediencia  y  respeto;
y  conforme  &amp;amp;  ella  deben  dar  cuenta  de  sus  funciones.

Art.  3.  Elterritorio  del  Salvador  tiene  por  limites:  al  este,  el  Golfo  de  Fonsecs;
al  norte,  las  Repüblicas  de  Guatemala  y  Honduras;  al  oeste,  el  Rio  de  Paz,  y  al  sur,
el  Ozeano  Pacificc.  La  demarcaciön  especial  ser&amp;amp;  objeto  de  una  ley.

Art.  4  EI  Gobierno  de  la  Naciön  salvadorefis  es  republicano,  democrätico,
representativo  y  alternativo.  Se  compondrä  de  tres  Poderes  distintos  6  independientes
entre  si,  que  se  denominarän:  Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial.

Titulo  I.  Derechos  Y  Garantias.

Art.  5.  En  la  Repüblica  no  se  reconocen  empleos  ni  privilegios  herditarios.

Toda  propiedad  es  trasmisible  en  la  forma  que  determinan  las  leyes,  quedando
en  consecuencis  prohibida  toda  especie  de  vinculaciön.

Art.  6.  No  pueden  imponerse  contribuciones  sino  en  virtud  de  una  ley,  y
para  el  servicio  püblico.

Art.  7.  Todo  el  que  ejerce  cualquier  cargo  püblico  es  directa  6  inmediatamente
responsable  de  los  actos,  que  practique  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.  La  ley  determinarä&amp;amp;
  el  modo  de  hacer  efectiva  esta  responsabilidad.

Art.  8.  El  Salvador  reconoce  derechos  y  deberes  anteriores  y  superiores  &amp;amp;  las
leyes  positivas,  teniendo  por  principios  la  libertad,  la  igualdad  y  la  fraternitad,  y
por  base  la  familis,  el  trabajo,  la  propiedad  y  el  orden  püblico.

Art.  9.  Todos  los  habitantes  del  Salvador  tienen  derecho  incontestable  &amp;amp;
conservar  y  defender  su  vida,  su  libertad  y  propiedad,  y  &amp;amp;  disponer  libremente  de
sus  bienes  de  conformidad  con  la  ley.

Art.  10.  Todo  hombre  es  libre  en  la  Repüblica.  No  ser&amp;amp;  esclavo  el  que  entre
en  su  territorio,  ni  ciudadano  el  que  trafique  en  esclavos.

Art.  11.  La  Repüblica  es  nu  asilo  sagrado  para  el  extranjero  que  quiera  residir
en  su  territorio,  menos  para  los  reos  de  delitog  comunes  que  reclame  otra  naciön,
en  virtud  de  tratados  vigentes,  en  los  que  se  hubiese  estipulado  la  extradiciön.

La  extradiciön  no  podr&amp;amp;  estipularse  respecto  de  los  nacionales  en  ningün  caso,
ni  respecto  de  extranjeros  por  delitos  politicos,  aunque  por  consecuencis  de  &amp;amp;stos
resultase  un  delito  comün.
        <pb n="1302" />
        IV.  Amerika.  1296  190.  Salvador.

Art.  12.  Se  garantiza  el  libre  ejercicio  de  todas  las  religiones,  sin  mäs  limite
que  el  trazado  por  la  moral  y  el  orden  püblico.  Ningün  acto  religioso  servirä  para
establecer  el  estado  civil  de  las  personas.

Art.  13.  Toda  persona  tiene  derecho  de  permanecer  en  el  lugar  que  le  convenga;
y  de  transitar,  emigrar  y  volver  sin  pasaporte;  salvo  el  caso  de  sentencia  ejecutoriada
y  sin  perjuicio  de  lo  dispuesto  en  el  articulo  28  de  esta  Constituciön.

Art.  14.  Igualmente  pueden  los  habitantes  del  Salvador  asociarse  y  reunirse
pacificamente  y  sin  armas  con  cualquier  objeto  licito.

Art.  15.  Nadie  puede  ser  obligado  &amp;amp;  prestar  trabajos  Ö  servicios  personales
sin  justa  retribuciön  y  sin  su  pleno  consentimiento,  salvo  que  por  motivos  de  necesidad
ö  ultilidad  püblicas  se  establezcan  por  la  ley.  La  ley  no  puede  autorizar  ningün  acto
6  contrato  que  tenga  por  objeto  la  perdida  ö  el  irrevocable  sacrificio  de  la  libertad
del  hombre,  ya  ses  por  causa  de  trabajo,  de  educaciön  6  de  voto  religioso.  Tampoco
puede  autorizar  convenios  en  que  el  hombre  pacte  su  proscripciön  ö  destierro.

Art.  16.  Toda  persona  tiene  derecho  de  dirigir  sus  peticiones  &amp;amp;  las  autoridades
legalmente  establecidas,  con  tal  que  se  hagan  de  una  manera  decorosa;  y  &amp;amp;  que  se
resuelvan  y  se  le  haga  saber  el  acuerdo  que  sobre  ellas  se  dictare.

Art.  17.  Ninguna  persona  que  tenga  la  libre  administraciön  de  sus  bienes,  puede
ser  privada  del  derecho  de  terminar  sus  asuntos  civiles  por  transacciön  Ö  arbitramento.
En  cuanto  &amp;amp;  las  que  no  tengan  esa  libre  administraciön,  la  ley  determinarä  los  casos
y  requisitos  con  que  pueden  hacerlo.

Art.  18.  Se  prohibe  la  confiscaciön,  ya  como  pena  ö  en  cualquier  otro  concepto.
Las  autoridades  que  contravengan  &amp;amp;  esta  disposiciön,  responderän  en  todo  tiempo
con  sus  personas  y  bienes  del  daüo  inferido;  y  las  codas  confiscadas  son  imprescriptibles.


Art.  19.  La  pena  de  muerte  no  podrä  aplicarse,  sino  por  delitos  muy  graves,
puramente  militares  y  cometidos  en  campafa,  y  que  determinar&amp;amp;  el  Cödigo  Militar;
y  por  los  delitos  de  parricidio,  asesinato,  robo  Ö  incendio  si  ge  siguiere  muerte.

Se  prohiben  las  penas  perpetuas,  la  aplicaciön  de  palos  y  toda  especie  de  tomentos.

Art.  20.  Ninguna  persons  puede  ser  privada  de  su  vida,  de  su  libertad,  ni  de
su  propiedad,  sin  ser  previamente  oida  y  vencida  en  juicio  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes,
ni  puede  ser  enjuiciada  civil  6  criminalmente  dos  veces  por  la  misma  causa.

Art.  21.  Sölo  podrä  practicarse  el  registro  Ö  la  pesquisa  de  la  persona  para
prevenir  ö  averiguar  delitos  6  faltas.

El  domicilio  es  inviolable;  y  no  podr&amp;amp;  decretarse  el  allanamiento,  sino  para  la
averiguaciön  de  los  delitos  6  persecuciön  de  los  delincuentes,  en  la  forma  y  en  los  casos
determinados  por  la  ley.

Art.  22.  Nigün  individuo  ser&amp;amp;  juzgado  en  otra  jurisdicciön  que  en  aquella
donde  se  hubiere  cometido  el  delito,  salvo  los  casos  determinados  por  la  ley,  6  aquellos
en  que  la  misma  ley  faculte  &amp;amp;  la  Corte  de  Justicia  para  designar  otra  jurisdicciön.

Art.  23.  Todos  los  hombres  son  iguales  ante  la  ley.
        <pb n="1303" />
        IV.  Amerika.  1297  190.  Salvador.

Art.  24.  Las  leyes  no  pueden  tener  efecto  retroactivo,  excepto  en  materia
penal,  cuando  la  nueba  ley  sea  favorable  al  delincuente.

Art.  25.  Nadie  puede  ser  juzgado  sino  por  leyes  dadas  con  anterioridad  al
hecho  y  por  el  Tribunal  que  previamente  haya  establecido  la  ley.

Art.  26.  Un  mismo  Juez  no  puede  serlo  en  diversas  instancias  en  una  misma
CAUSBA.  |
Art.  27.  Ningün  poder  ni  autoridad  puede  avocarse  causas  pendientes,  ni
abrir  juicios  fenecidos.

Art.  28.  Ni  el  Poder  Ejecutivo,  ni  el  Judicial,  ni  ninguna  otra  autoridad,
puede  dictar  ördenes  de  detenciön  ö  prisiön,  si  no  es  de  conformidad  con  la  ley.  Esta
orden  debe  ser  siempre  escrite,  salvo  en  materia  criminal,  cuando  el  delincuente  sea
tomado  in  fraganti,  en  cuyo  caso  puede  ser  detenido  por  cualquiera  persona,  para
entregarlo  inmediatamente  &amp;amp;  la  autoridad  respectiva.  La  detenciön  para  inquirir
no  pasarä  de  cuarenta  y  ocho  horas,  y  el  Juez  de  instrucciön  estä&amp;amp;  obligado  dentro
de  dicho  termino,  &amp;amp;  decretar  la  libertad  ö  el  arresto  provisional  del  indiciado.

Art.  29.  Todo  hombre  puede  libremente  expresar,  escribir,  imprimir  y  publicar
sus  pensamientos  sin  previo  examen,  censura  ni  cauciön;  pero  deber&amp;amp;  responder  ante
el  Jurado  por  el  delito  que  cometa.

Art.  30.  La  correspondencis  epistolar  y  telegräfica  es  inviolable.  La  correspondencia
  es  interceptada  no  hace  fe  ni  podr&amp;amp;  figurar  en  ninguns  especie  de  actüsciön.

Art.  31.  La  propiedad  de  cualquier  naturaleza  que  sea  es  inviolable.  Ninguna
persona  puede  ser  privada  de  sus  bienes,  sino  por  causa  de  utilidad  püblica  legalmente
comprobada  y  previa  una  justa  indemnizaciöon.  En  caso  de  expropiaciön  motivada
por  las  necesidades  de  la  guerra,  la  indemnizaciön  puede  no  ser  previa.

Art.  32.  Ninguna  corporaciön  permanente  civil  ö  eclesiästica,  cualquiera  que
sea  su  caräcter,  denominaciön  ü  objeto,  tendr&amp;amp;  capacidad  legal  para  conservar  en
propiedad  6  administrar  por  si  bienes  raices,  con  la  ünica  excepciön  de  los  destinados
inmediata  y  directamente  al  servicio  ü  objeto  de  la  instituciön.

Art.  33.  La  ensefanza  es  libre;  la  primaria  es  ademäs  obligatoria.  La  esefianza
que  se  d6  en  los  establecimientos  costeados  por  el  Estado  serä  laica  y  gratuite,  y  estar&amp;amp;
sujeta  &amp;amp;  los  reglamentos  respectivos.

Art.  34.  Toda  industria  es  libre,  y  sölo  podrän  estancarse  en  provecho  de  la
Naciön,  y  para  administrarse  por  el  Ejecutivo,  el  aguardiente,  el  salitre  y  la  pölvora.

No  habr&amp;amp;  monopolio  de  ninguna  clase,  ni  prohibiciones  &amp;amp;  titulo  de  protecciön
&amp;amp;  la  industria..  Exceptüanse  ünicamente  los  relativos  &amp;amp;  la  acufsciön  de  moneda  y
&amp;amp;  los  privilegios  que,  por  tiempo  limitado,  concedo  la  ley  &amp;amp;  los  inventores  6  perfeccionadores
  de  alguna  industria.

Art.  35.  Se  garantiza  el  derecho  de  asociaciön,  y  sölo  se  prohibe  el  establecimiento
  de  congregaciones  conventuales  y  toda  especie  de  instituciones  monästicas.

Art.  36.  El  derecho  de  insurreccion  no  producirä  en  ningün  caso  la  abrogaciön
de  las  leyes,  quedando  limitado  en  sus  efectos,  &amp;amp;  separar  en  cuanto  sea  necesario,  &amp;amp;
las  personas  que  desempeüen  el  Gobierno,  y  nombrar  interinamente  las  que  deban
subrogarlas,  entre  tanto  se  llena  su  falta  en  la  forma  establecida  por  la  Constituciön.

163
        <pb n="1304" />
        IV.  Amerika.  1298  190.  Salvador.

Art.  37.  Toda  persona  tiene  derecho  de  pedir  y  obtener  el  amparo  de  la  Suprema
Corte  de  Justicia  6  Caämara  de  Segunda  Instancia,  cuando  cualquiera  autoridad  6
individuo  restrinja  la  libertad  personal  ö  el  ejercicio  de  cualquiers  de  los  otros  derechos
individuales  que  garantiza  la  presente  Constituciöon.  Una  ley  especial  reglamentarä
la  manera  de  hacer  efectivo  este  derecho.

Art.  38.  Ninguno  de  los  Poderes  constituidos  podrä  celebrar  ö  aprobar  tratados
ö  convenciones  en  que  de  alguna  manera  se  altere  la  forma  de  Gobierno  establecida
ö  se  menoscabe  la  integridad  del  territorio  ö  la  soberania  nacional;  lo  cual  se  entiende
sin  perjucio  de  lo  dispuesto  en  el  articulo  151  de  esta  Constituciön.

Art.  39.  Ni  el  Poder  Legislativo,  ni  el  Poder  Ejecutivo,  ni  ningün  tribunal,
autoridad  6  persona  podrä  restringir,  alterar  6  violar  las  garantias  constitucionales,
sin  quedar  sujeto  &amp;amp;  las  responsabilidades  establecidas  por  la  ley.  La  ley  de  estado
de  sitio  determinarä  las  que  pueden  suspenderse  y  los  casos  en  que  esta  suspensiön
deba  tener  lugar.

Art.  40.  Los  derechos  y  garantias  que  enumersa  esta  Constituciön,  no  serän
entendidos  como  negaciön  de  otros  derechos  y  garantias  no  enumerados,  pero  que
nacen  del  principio  de  la  soberania  del  pueblo  y  de  la  forma  republicana  de  Gobierno.

Titulo  II.  De  Los  Salvadoreüos.

"Art.  41.  Los  salvadorenos  lo  son  por  nacimiento  Ö  por  naturalizaciön.

Art.  42.  Son  salvadorenos  por  nacimiento:

1.  Los  nacidos  en  territorio  del  Salvador,  excepto  los  hijos  de  extranjeros  no
naturalizados.

2.  Los  hijos  legitimos  de  extranjero  con  salvadorefia,  nacidos  en  territorio
del  Salvador,  cuando  dentro  del  ano  subsiguiente  &amp;amp;  la  Epoca  en  que  lleguen  &amp;amp;  la  mayor
edad  no  manifiesten  ante  el  Gobernador  respectivo  que  optan  por  la  nacionalidad
del  padre;  los  hijos  legitimos  de  salvadorefio  con  extranjera  y  los  hijos  ilegitimos  de

salvadorena  con  extranjero,  nacidos  en  El  Salvador.

3.  Los  hijos  legitimos  de  salvadoreno  y  los  ilegitimos  de  salvadorena,  nacidos
en  pais  extranjero  y  no  naturalizados  en  el.

4.  Los  descendientes  de  hijos  de  extranjeros  öÖ  de  extranjero  con  salvadorena,
nacidos  unos  y  otros  en  El  Salvador.

Art.  43.  Son  salvadoreios  por  naturalizaciön  los  que  conforme  &amp;amp;  las  leyes
anteriores  hayan  adquirido  esta  calidad  y  los  que  en  lo  sucesivo  la  obtengan,  segün
las  reglas  siguientes.

1.  Los  hispano-americanos  que  obtengan  carta  de  naturalizaciön  del  Gobernador
departamental  respectivo,  quien  la  conceder&amp;amp;  con  sölo  la  comprobaciön  de  la  buena
conducta  del  solicitante:

2.  Los  extranjeros  que  soliciten  y  obtengan  la  naturalizaciöon  de  la  misma
autoridad,  comprobando  su  bena  conducts  y  dos  aüos  de  residencia  en  El  Salvador.

8.  Los  que  obtengan  carta  de  naturalizaciön  del  Cuerpo  Legislativo.

4.  Los  que  hayan  adquirido  la  naturalizaciöon  conforme  al  articulo  48  de  esta
Constituciön,
        <pb n="1305" />
        IV.  Amerika.  1299  190.  Salvador

Art.  44.  Tambien  se  consideran  como  salvadorefios  naturalizados  &amp;amp;  los  centroamericanos
  que  manifiesten  ante  el  Gobernador  respectivo  el  deseo  de  ser  salvadoreüos.

Titulo  IV.  De  Los  Extranjeros.

Art.  45.:  Los  extranjeros,  desde  el  instante  en  que  lleguen  al  territorio  de  la
Repüblica,  estarän  estrictamente  obligados  &amp;amp;  respetar  &amp;amp;  las  autoridades  y  &amp;amp;  observar
las  leyes,  y  adquirirän  derecho  &amp;amp;  ser  protegidos  por  @stas.

Art.  46.  Ni  los  salvadoreos,  ni  los  extranjeros  podrän  en  ningün  caso  reclamar
al  Gobierno  indemnizaciön  alguna  por  dafos  y  perjurcios  que  &amp;amp;  sus  personas  Ö  8U8
bienes  causaren  las  facciones,  quedando  expeditos  sus  derechos  para  entablar  sus
reclamos  contra  los  funcionarios  6  particulares  culpables.

Art.  47.  Los  extranjeros  pueden  adquirir  toda  clase  de  bienes,  no  quedando
€stos  exonerados  de  las  cargas  ordinarias  Ö  extraordinarias  que  las  leyes  esteblezcan
sobre  los  bienes  de  los  salvadorefos.

Art.  48.  Por  el  hecho  de  aceptar  un  extranjero  un  empleo  püblico  con  goce
de  sueldo,  salvo  en  el  profesorado  y  la  milicis,  renuncis  su  nacionalidad,  quedando
naturalizado  en  El  Salvador.

Art.  49.  Ningün  pacto.  internacional  podrä  modificar  en  manersa  alguna  las
disposiciones  contenidas  en  este  Titulo.

Art.  50.  Los  extranjeros  quedarän  sujetos  &amp;amp;  una  ley  especial  de  extranjeria.

Titulo  V.  De  La  Ciudadania.

Art.  51.  Son  ciudadanos  todos  los  salvadorefios  mayores  de  diez  y  ocho  aßos,
los  casados  y  los  que  hayan  obtenido  algün  titulo  literario,  aunque  no  hubiesen  llegado
&amp;amp;  esta  edat.

Art.  52.  EI  ejercicio  de  la  ciudadanis  se  suspende:

1.  Por  auto  de  prisiön  en  causa  criminal  que  no  admita  excarzelaciön  garantida.

2.  Por  conducta  notorismente  viciada.

3.  Por  enajenaciön  mental.

4.  Por  interdicciön  judicial.

5.  Por  negarse  &amp;amp;  desempeüar  sin  justa  causs  un  cargo  de  elecciön  popular.  La
suspensiön  en  este  caso  durar&amp;amp;  por  todo  el  tiempo  que  debiera  des  empefarsedicho
cargo.

6.  Por.  sentencis  judicial  que  asi  lo  declare.

Art.  63.  Pierden  los  derechos  de  ciudadano:

1.  Los  condenados  &amp;amp;  una  pena  que  traiga  consigo  la  perdida  de  la  ciudadania.

2.  Los  condenados  por  delito  grave.

3.  Los  que  se  naturalizen  pais  extranjero.

4.  Los  que  residiendo  en  la  Repüblica  admitan  empleos  de  otra  naciön  sin  licencia
del  Poder  Legislativo.

5.  Los  que  vendan  su  voto  en  las  elecciones.

6.  Los  que  suscribieren  actas  6  proclamas  6  emplearen  otros  medios  directos,
promoviendo  6  apoyando  la  reelecciön  del  Presidente  de  la  Republica.

163°
        <pb n="1306" />
        IV.  Amerika.  1300  190.  Salvador.

7.  Los  funcionarios,  que  ejerciendo  autoridad  püblica  en  el  orden  civil  6  militar,
coarten  la  libertad  del  sufragio.

Titulo  VI.  Del  Poder  Legislativo.

Art.  54.  EI  Poder  Legislativo  ser&amp;amp;  ejercido  por  una  Asamblea  Nacional  de
Diputados.  |

Art.  55.  El  Cuerpo  Legislativo  se  reunir&amp;amp;  ordinariamente  en  la  capital  de  la
Repüblica  sin  necesidad  de  convocatoria,  del  primero  al  quince  de  Febrero  de  cada
ano;  y  extraordinariamente  cuando  sea  convocado  por  el  Poder  Ejecutivo  en  Consejo
de  Ministros.  La  Asamblea  podrä  trasladarse  &amp;amp;  otro  lugar  para  celebrar  sus  sesiones
cuando  asi  lo  acuerde.

Art.  56.  EI  nümero  de  sus  sesiones  ordinarias  no  exceder&amp;amp;  de  cuarenta  y  el
de  las  extraordinarias  serä&amp;amp;  el  necesario  para  resolver  los  asuntos  de  su  competencia
que  el  Ejecutivo  le  someta.

Art.  57.  Tres  Representantes  reunidos  en  junta  preparatoris  tienen  facultad
para  tomar  inmedistamente  todas  las  providencias  que  convengan  &amp;amp;  fin  de  hacer
concurrier  &amp;amp;  los  otros  hasta  conseguir  su  plenitud.

‚  Art.  58.  La  mayoria  de  los  miembros  de  la  Asamblea  ser&amp;amp;  suficiente  para
deliberar,  preo  cuando  se  hallen  menos  de  los  dos  tercios  de  los  electos,  el  consentimiento
de  las  dos  terceras  partes  de  los  presentes  serä  necesario  para  toda  resoluciön.

Art.  59.  Los  miembros  de  la  Asamblea  se  renovaran  cada  ao,  pudiendo  ser
reelectos.

Art.  60.  Para  ser  electo  Diputado  se  requiere  ser  mayor  de  veinticinco  ahos,
ciudadano  salvadorefio,  de  notaria  honradez  &amp;amp;  instrucciön,  sin  haber  perdido  la
ciudadania  en  los  cinco  afos  anteriores  &amp;amp;  la  elecciön,  i  ser  natural  6  vecino  del  departamento
  que  lo  elige.

Art.  61.  No  podrän  ser  electos  Diputados  los  contratistas  de  obras  ö  servicios
pübliccs  de  cualquiera  clase  que  se  costeen  con  fondos  del  Estado,  y  los  que  de  resultas
de  tales  contratas  tengan  pendientes  reclamaciones  de  interes  propio.  Tampoco  podrän
serlo  los  empleados  con  goce  de  sueldo  de  nombramiento  del  Ejecutivo,  sino  despues
de  seis  meses  de  haber  cesado  en  sus  funciones.

Art.  62.  Los  Diputados  suplentes  tendrän  las  mismas  cualidades  que  los
propietarios.

Art.  63.  Los  Diputados  no  podrän  obtener  empleo  durante  el  tiempo  para
que  han  sido  electos;  excepto  los  de  Secretario  de  Estado,  Representantes  diplomäticos
y  cargos  sin  goce  de  sueldo.

Art.  64.  Los  Representantes  de  la  Naciön  son  inviolablee.  En  consecuencia
ningün  Diputado  ser&amp;amp;  responsable  en  tiempa  alguno  por  sus  opiniones,  ya  seen  expresadas
  de  palabra  6  por  escrito.

Art.  65.  Desde  el  dia  de  la  elecciön  hasta  quince  dias  despues  de  haber  recesado
el  Poder  Legislativo,  no  podrä  iniciarse  ni  seguirse  contra  los  Representantes  juicio
alguno  civil.
        <pb n="1307" />
        IV.  Amerika.  1301  190.  Salvador.

Por  los  delitos  graves  que  cometan  desde  el  dia  de  la  elecciön  hasta  el  receso
no  podrän  ser  juzgados  sino  por  la  Asamblea  para  el  solo  efecto  de  deponer  al  culpable
y  someterlo  &amp;amp;  los  tribunales  oomunes,

Por  los  delitos  menos  graves  y  faltas  que  cometan  durante  el  mismo  periodo
serän  juzgados  por  el  juez  competente;  pero  no  podrän  ser  detenidos  6  presos,  ni
lamados  &amp;amp;  declarar  sino  despu&amp;amp;s  del  receso.

Si  hubieren  oometido  algün  delito  grave  antes  de  la  elecciön,  la  Asamblea,  una
vez  averiguado  el  hecho,  declararä&amp;amp;  nula  la  elecciön  y  someterä  al  culpable  &amp;amp;  los  tribunales
competentes.

Si  durante  las  sesiones  fuere  sorprendido  algün  Representante  en  flagrante
delito,  podr&amp;amp;  ser  detenido  por  cualquiera  persons  6  autoridad,  y  esta  lo  pondr&amp;amp;  dentro
de  veinticuatro  horas  &amp;amp;  disposicion  de  la  Asamblea.  |

Art.  66.  Las  disposiciones  de  los  dos  articulos  anteriores  son  extensivas  &amp;amp;  los
Congresos  Constituyentes.

Art.  67.  Corresponde  &amp;amp;  la  Asambles  Nacional:

1.  Calificar  la  elecciön  de  sus  miembros,  aceptando  6  desechando  sus  credenciales.

2.  Admitirles  sus  reuncias  por  causas  legalmente  comprobadas.

3.  Exigirles  la  responsabilidad  en  los  casos  previstos  por  esta  Constituciön.

4.  Llamar  &amp;amp;  los  suplentes  en  caso  de  muerte,  renuncia  ö  imposibilidad  de  concurrir
  de  los  propietarios.

5.  Formar  su  Reglamento  interior.

Art.  68.  .Son  atribuciones  del  Poder  Legislativo:

1.  Abrir  y  cerrar  sus  sesiones  y  acordar  los  t6rminos  en  que  se  deba  contestar
el  Mensaje  del  Presidente  de  la  Repüblica.

2.  Abrir  los  pliegoe  que  contengan  los  sufragios  para  Presidente  y  Vice-Presidente
  de  la  Repüblica  y  hacer  el  escrutinio  de  los  votog  por  medio  de  una  comisiön
de  su  seno.

3.  Declarar  la  elecciön  de  los  funcionarios  indicados,  previo  el  dictamen  de  la
comisiön  escrutadora  quien  deber&amp;amp;  expresar  tambien  si  los  electos  reüinen  ö  no  las
cualidades  requeridas  por  la  ley.

4.  Dar  posesiön  al  Presidente  y  Vice-Presidente  de  la  Repüblica,  recibiendoles
la  protesta  constitucional;  conocer  de  sus  renuncias  y  de  las  licencias  que  soliciten.

5.  Elegir  por  votaciön  püblica  &amp;amp;  los  Magistrados  del  Supremo  Tribunal  de
Justicia  y  &amp;amp;  los  Contadores  del  Tribunal  Mayor  de  Cuentas,  recibirles  la  protesta
constitucional  y  conocer  de  sus  renuncias.

6.  Tomar  la  cuenta  detallada  y  documentada  que  debe  rendir  el  Ejecutivo
por  medio  de  sus  Ministros  para  los  efectos  del  nümero  25  de  este  articulo.

7.  Designar  tres  personas  que  deben  ejercer  el  Poder  Ejecutivo  en  los  casos
determinados  por  esta  Constituciön,  debiendo  aquellas  tener  las  mismas  cualidades
que  se  exigen  para  ser  Presidente  de  la  Repüblica.  Esta  designaciön  puede  recaer
en  miembros  del  Congreso.

.  8.  Resolver  acerca  de  las  dudas  que  occurran  ö  denuncias  que  se  hagan  sobre
incapacidad  del  Presidente  6  Vice-Presidente  de  la  Repüblica  y  de  los  empleados
de  elecciön  de  la  misma  Asamblea,
        <pb n="1308" />
        IV.  Amerika.  1302  190.  Salvador.

9.  Decretar,  interpretar,  reformar  y  derogar  las  leyes  secundarias.

10.  Erigir  jurisdieciones  y  establecer  en  ellas  funcionarios  que  &amp;amp;  nombre  de  la
Repüblica  conozcan,  juzguen  y  seatencien  en  toda  clase  de  causas  6  negocios  civiles
6  criminales.  Ä

11.  Designar  las  atribuciones  y  jurisdieciön  de  los  diferentes  funcionarios.

12.  Establecer  impuestos  y  contribuciones  sobre  toda  clase  de  bienes  y  rentas
con  la  debida  proporeiön,  si  fueren  directos;  y  en  caso  de  invasiön  6  guerra  legalmente
declarada,  decretar  emprestitos  forzosas  con  la  misma  proporciön,  en  caso  que  no
basten  las  rentas  püblicas  ordinarias,  ne  se  puedan  conseguir  emprestitos  voluntarios.

13.  Facultar  al  Poder  Ejecutivo  para  que  contrate  emprestitos  voluntarios,
dentro  6  fuera  de  la  Repüblica,  cuando  una  grave  y  urgente  necesidad  lo  demande.

Los  emprestitos  contratados  de  conformidad  con  este  articulo  deberän  someterse
&amp;amp;  la  aprobaciön  del  Poder  Legislativo.

14.  Decretar  anualmente  el  presupuesto  de  gastos  de  la  Administraciön  püblica,
debiendo  arreglar  la  inversiön  de  las  rentas  de  modo  que  sean  atendidas  de  preferencia
la  instrucciön  püblica,  la  administraciön  de  justicia  y  la  policia.

15.  Conferir  los  grados  de  Teniente  Coronel  inclusive  arriba,  con  presencia  de
la  respectiva  hoja  de  servicios.

16.  Decretar  las  armas  y  pabellön  de  la  Repüblica.

17.  Fijar  la  ley,  peso  y  tipo  de  la  moneda,  y  arreglar  las  pesas  y  medidas.

18.  Conceder  &amp;amp;  personas  ö  poblaciones  titulos,  distinciones  honorificas  y  gratificationes
  compatibles  con  el  sistema  de  Gobierno  establecido,  por  servicios  relevantes
  prestados  &amp;amp;  la  patria.

19.  Asignar,  aumentar  ö  disminuir  sueldos  &amp;amp;  los  empleados  6  funcionarios,
crear  y  suprimir  empleos.  Pero  los  decretos  sobre  aumento  de  sueldos  &amp;amp;  los  funcionarios
de  los  Supremos  Poderes  Legislativo  y  Ejecutivo,  no  podrän  tener  efecto  sino  hasta
el  periodo  siguiente.

20.  Decretar  premios  ö  conceder  privilegios  temporales  &amp;amp;  los  autores  de  inventos
ütiles  y  &amp;amp;  los  introductores  ö  perfeccionadores  de  industrias  de  utilidad  general.

21.  Decretar  la  guerra  con  presencia  de  los  datos  que  le  comunique  el  Poder
Ejecutivo.

22.  Conceder  amnistias  €  indultos,  con  vista  en  el  ültimo  caso,  del  informe
y  dictamen  favorables  de  la  Suprema  Corte  de  Justicia.

23.  Decretar  el  estado  de  sitio  en  los  casos  y  por  las  causas  que  una  ley  constitutiva
  determinarä,  el  que  deberä  levantarse  conforme  &amp;amp;  la  misma  ley.

24.  Rehabilitar  &amp;amp;  los  que  hayan  perdido  los  derechos  de  ciudadania.

25.  Aprobar  ö  desaprobar  los  actos  del  Ejecutivo.

26.  Decretar  leyes  sobre  el  reconocimiento  de  la  deuda  nacional,  y  crear  y  designar
los  fondos  necesarios  para  su  pago.

27.  Conceder  6  negar  permiso  &amp;amp;  los  salvadoreüos  que  lo  soliciten  para  aceptar
empleos  de  otra  naciön,  compatibles  con  el  sistema  de  Gobierno  del  Salvador.

28.  Conceder  6  negar  carta  de  naturalizaciön  &amp;amp;  los  extranjeros  que  la  soliciten.
        <pb n="1309" />
        IV.  Amerika.  1303  190.  Salvador.

29.  Ratificar,  modificar  ö  desaprobar  los  tratados  6  pactos  que  celebre  el  Ejecutivo
  con  otras  naciones;  no  pudiendo  ser  ratificados  en  ningün  caso  los  tratados
ö  convenciones  en  que  de  alguna  manera  se  restrinja  6  afecte  el  ejercicio  del  derecho

[4

de  insurrecciön,  ö  se  viole  alguna  de  las  demäs  disposiciones  constitucionales.

30.  Permitir  ö  negar  el  tränsito  de  tropas  de  otros  paises  por  el  territorio  de  la
Repüblica.

31.  Conocer  en  el  juicio  de  responsabilidad  de  los  empleados  superiores,  y  de
la  manera  que  se  dir&amp;amp;  en  el  Titulo  XIII  de  esta  Constituciön.

Art.  69.  Cuando  la  Asamblea  Nacional  sea  convocada  extraordinariamente,
solo  podrä  tratar  de  los  asuntos  de  su  competencia  que.el  Ejecutivo  someta  &amp;amp;  su  conocimiento.
  |  |

Art.  70.  Las  facultades  de  la  Asamblea  Nacional  son  indelegables,  con  excepciön
  de  la  de  darposesiön  al  Presidente  y  Vice-Presidente  de  la  Repüblica,  Magistrados
  del  Supremo  Tribunal  de  Justicia  y  Contadores.  Los  decretos  ö  resoluciones
que  se  dictaren  en  contravenciön  &amp;amp;  este  articulo  serän  nulos,  cualquiera  que  sea  la
causa  en  que  se  funden,  sin  perjuicio  de  la  responsabilidad  que  esta  Constituciön
establece  para  los  contraventores.

Art.  71.  Tienen  exclusivamente  la  iniciativa  de  ley  los  Diputados,  el  Presidente
de  la  Repüblica  por  conducto  de  sus  Ministros  y  la  Corte  Suprema  de  Justicia.

Art.  72.  Todo  proyecto  de  ley,  despues  de  discutido  y  aprobado  se  pasar&amp;amp;
al  Poder  Ejecutivo,  quien  no  teniendo  objeciones  que  hacerle,  le  dar&amp;amp;  su  sanciön  y
lo  har&amp;amp;  publicar  como  ley.  El  Poder  Ejecutivo  no  podrä  hacer  observaciones  ni  negar
su  sanciön  &amp;amp;  las  resoluciones  de  la  Asamblea  Nacional  en  el  ejercicio  de  las  atribuciones
consignadas  en  el  articulo  67  y  en  los  Nos.  3,  5,  7,  8,  25  y  31  del  articulo  68  de  esta
Constituciön.

Art.  73.  Cuando  el  Ejecutivo  encontrare  inconvenientes  para  sancionar  los
proyectos  de  ley  que  se  le  pasen,  los  devolver&amp;amp;  dentro  de  ocho  dias  &amp;amp;  la  Asamblea,
puntualizando  las  razones  en  que  funda  su  negativa;  y  si  dentro  del  t&amp;amp;rmino  expresado,
no  los  devolviere,  se  tendrän  por  sancionados,  y  los  pu  blicar&amp;amp;  como  leyes.

En  caso  de  devoluciön,  la  Asamblea  reconsiderarä  el  proyecto;  y  si  lo  ratificare
con  los  dos  tercios  de  votos,  lo  dirigir&amp;amp;  al  Ejecutivo,  quien  lo  tendr&amp;amp;  por  ley  que  sancionarä&amp;amp;
  y  publicar&amp;amp;.

Cuando  la  Asamblea  emita  una  ley  en  los  ültimos  dias  de  sus  sesiones,  y  al
Ejecutivo  no  le  quedase  el  termino  legal  para  devolverla  con  observaciones,  estarä
este  obligado  &amp;amp;  dar  aviso  inmediatamente  &amp;amp;  la  Asamblea,  &amp;amp;  fin  de  que  permanezca
reunida  hasta  que  se  cumpla  el  termino  expresado;  y  no  haciendolo,  se  tendr&amp;amp;  por
sancionada  la  ley.

Art.  74.  Cuando  un  proyecto  de  ley  fuere  desechado  6  no  ratificado,  no  podr&amp;amp;
proponerse  en  las  mismas  sesiones  sino  en  las  de  la  Legislatura  siguiente.
Art.  75.  Todo  proyecto  de  ley  aprobado  se  extenderä  por  triplicado;  y  firmados

los  tres  ejemplares  por  el  Presidente  y  Secretarios  reservändose  un  ejemplar  para
su  archivo,  pasar&amp;amp;  los  otros  al  Ejeocutivo.
        <pb n="1310" />
        IV.  Amerika.  1304°  190.  Selvador.

Art.  76.  Recibido  por  el  Ejecutivo  un  proyecto  de  ley,  si  no  encontrare  objeciön
que  hacerle,  firmar&amp;amp;  los  dos  ejemplares  y  devolver&amp;amp;  uno  &amp;amp;  la  Asamblea,  reservändose
el  otro  en  su  archivo,  y  lo  publicar&amp;amp;  como  ley  en  el  termino  de  ocho  dias.

Art.  77.  Para  interpretar,  modificar  6  derogar  las  leyes,  se  observaran  los
mismos  trämites  que  para  su  formaciön.

Art.  78.  Ninguna  ley  obliga  sino  en  virtud  de  su  solemne  promulgaciön.

Para  que  una  ley  de  caräcter  permanente  sea  obligatoria,  deberän  trascrurir  por
lo  menos  doce  dias  despues  de  promulgada.  En  esta  disposiciön  no  quedan  comprendidos
  los  nombramientos  ö  declaratorias  de  elecciön  que  hiciere  la  Asamblea.

Art.  79.  Siempre  que  un  proyecto  de  ley  que  no  proceda  de  iniciativa  de  la
Corte  de  Justicia,  tenga  por  objeto  reformar  6  derogar  cualquiera  de  las  disposiciones
contenidas  en  los  Cödigos  de  la  Repüblica,  no  podr&amp;amp;  discutirse  sin  oir  la  opiniön  de
aquel  Supremo  Poder,  quien  la  emitir&amp;amp;  durante  las  mismas  sesiones  ö  en  las  del  ao
siguiente,  segün  la  importancia,  urgencia  ö  extensiön  del  proyecto.  Esta  disposiciön
no  comprende  las  leyes  del  orden  politico,  econömico  6  administrativo.

Titulo  VO.  Del  Poder  Ejecutivo.

Art.  80.  El  Poder  Ejecutivo  ser&amp;amp;  ejercido  por  un  ciudadano  que  recibir&amp;amp;  el
titulo  de  Presidente  de  la  Repüblica,  con  los  respectivos  Ministros.  Ser&amp;amp;  nombrado
por  el  pueblo  salvadoreio;  pero  cuando  no  resulte  electo  por  mayoria  absoluta  de
votos,  la  Asamblea  lo  elegir&amp;amp;  por  votaciön  püblica  entre  los  tres  ciudadanos  que  hayan
obtenido  mayor  nümero  de  sufragios.

Art.  81.  Habr&amp;amp;  un  Vice-Presidente,  electo  del  mismo  modo  y  forma  que  el
Presidente,  que  llene  las  faltas  de  &amp;amp;ste  encaso  de  muerte,  renuncia,  remociön  6  cualquier
otro  impedimento.  En  defecto  del  Vice-Presidente  entrarä  4  ejercer  el  Poder  Ejecutivo
uno  de  los  Designados  por  el  orden  de  su  nombramiento.  Si  el  Poder  Legislativo
estuviere  reunido  y  hubiere  caducado  el  nombramiento  de  los  Designados,  corresponde
&amp;amp;  €ste  proveer  la  vacante.

Art.  82.  La  duraciön  del  periodo  presidencial  ser  de  cuatro  afios;  y  el  ciudadano
  que  hubiere  ejercido  la  Presidencia  en  propiedad,  no  podrä  ser  reelecto,  ni  electo
Vice-Presidente,  sino  despu&amp;amp;s  de  haber  trascurrido  igual  periodo,  que  comenzarä
yconcluir&amp;amp;  elprimero  de  Marzo  del  ao  de  larenovaciön,  sin  Poder  funcionar  un  dia  mäs.

Tampoco  podrä  ser  electo  Presidente  para  el  siguiente  periodo,  el  ciudadano
que  hubiere  ejercido  la  Presidencias  constitucional  dentro  de  los  ültimos  seis  meses
del  tiempo  sefialado  en  el  inciso  anterior.

Art.  83.  Para  ser  Presidente  6  Vice-Presidente  de  la  Repüblica,  se  requiere
ser  salvadoreno  por  nacimiento,  del  estado  seglar,  mayor  de  treinta  afios  de  edad,
estar  en  el  ejercicio  de  los  derechos  de  ciudadano,  sin  haberlos  perdido  en  los  cinco

ahos  anteriores  &amp;amp;  la  elecciön,  y  ser  de  honradez  &amp;amp;  instrucciön  notarias.

Art.  84.  EI  ciudadano  que  ejerca  la  Presidencis  de  la  Repüblica  ser&amp;amp;  Comendante
  General  del  Ejercito.

Art.  85.  Para  el  despacho  de  los  negocios  püblicos,  habr&amp;amp;  &amp;amp;  lo  mäs  cuatro
Ministros  de  Estado,  entre  los  cuales  distribuir&amp;amp;  el  Presidente  de  la  Repüblica,  como
le  parezca  conveniente,  los  diferentes  ramos  de  la  Administraciön.  -
        <pb n="1311" />
        IV.  Amerika.  1305  190.  Salvador.

Art.  86.  Para  ser  Ministro  de  Estado,  se  requiere:  ser  originario  y  vecino  de
la  Repüblica,  mayor  de  veintieinco  afios,  de  notaria  moralidad  y  apitudes,  no  haber
perdido  los  derechos  de  ciudadano  cinco  afios  antes  de  su  nombramiento  y  no  ser
contratista  de  obras  ö  servicios  püblicos,  6  tener  reclamaciones  pendientes:  de  inter&amp;amp;s
propio.  |

Tambien  pueden  ser  Ministros  los  ciudadanos  originarios  de  las  otras  Repüblicas
de  Centro-America  que  reünan  las  demäs.cualidades  prescritas  en  el  inciso  anterior,
y  cinco  afios  de  residencis  en  el  Salvador.  EI  empleo  de  Ministro  es  incompatible
con  cualquiera  otro.

Art.  87.  Los  decretos,  acuerdos,  ördenes  y  providencias  del  Presidente  de  la
Repüblica,  deben  ser  autorizados  y  comunicados  por  los  Ministros  en  sus  respectivos
ramos,  y  en  su  defecto  por  log  Sub-Secretarios  de  Estado,  quienes  tendrän  las  mismas
condiciones  que  aquellos.  Sin  estos  requisitos  no  serän  obedecidos.

Art.  88.  Los  Ministros  concurrirän  siempre  que  se  les  llame,  &amp;amp;  las  sesiones
de  la  Asamblea,  y  contestarän  &amp;amp;  las  interpelaciones  que  se  les  hicieren;  pero  deberän
retirarse  antes  de  toda  votaciön.

Art.  89.  EI  Presidente  de  la  Repüblica  y  sus  Ministros  ö  Sub-Secretarios  son
responsables  solidariamente  por  los  actos  que  autorizen.  Los  Ministros  y  Sub-Secretarios
  no  quedan  eximidos  de  responsabilidad  aunque  hayan  salvado  su  voto.

Art.  90.  Son  deberes  del  Poder  Ejecutivo:

1.  Mantener  ilesa  la  soberania  &amp;amp;  independencia  de  la  Repüblica  y  la  integridad
de  su  territorio.

2.  Conservar  la  paz  y  tranquilidad  interior.
3.  Publicar  la  ley  y  hacerla  ejecutar.

4.  Presentar  por  conductodo  sus  Ministros  al  Cuerpo  :Legislativo,  dentro  de
los  ocho  dias  subsiguientes  &amp;amp;  la  apertura  de  las  sesiones  ordinarias,  relaciön  circunstanciada
  y  cuenta  documentada  de  la  administraciön  püblica  en  el  afio  trascurrido,
y  el  presupuesto  de  gastos  del  afio  venidero,  indicando  los  medios  de  llenarlos.  Si
dentro  del  termino  expresado  no  se  cumpliere  con  esta  obligaciön,  quedar&amp;amp;  por  el
mismo  hecho  suspenso  en  sus  funciones  el  Ministro  que  no  lo  verifique,  lo  que  serä
notificado  al  Ejecutivo  inmediatamente,  para  que  en  los  ocho  dias  siguientes  presente
por  medio  del  Ministro  que  nombre  al  efecto,  la  memoria  y  presupuesto  referidos,
y  si  no  lo  verificare  quedarä  suspenso  el  Presidente  de  la  Repüblica,  asumiendo  el
Poder  Ejecutivo  la  persona  llamada  segün  esta  Constituciön,  quien  dentro  de  veinte
dias  cumplir&amp;amp;  con  aquel  deber.  En  este  caso  el  Poder  Legislativo  podr&amp;amp;  prorrogar
sus  sesiones  por  igual  t&amp;amp;rmino.

5.  Dar  &amp;amp;  la  Asamblea  los  informes  que  le  pida;  pero  se  fueren  sobre  asuntos
de  reserva,  lo  expondr&amp;amp;  asi:  mas  si  aquella  estimare  necesaria  su  manifestaciön,  estar&amp;amp;
obligado  &amp;amp;  darlos,  &amp;amp;  no  ser  que  se  trate  de  planes  de  guerra  6  negociaciones  politicas
cuyo  secreto  sea  indispensable;  pero  en  el  caso  de  que  los  informes  sean  precisos  para
exigirle  la  responsabilidad,  no  podr&amp;amp;  rehusarlos  por  ningfin  motivo,  ni  reservarse
los  documentos  despues  de  haber  sido  acusado  ante  la  Asamblea.

164
        <pb n="1312" />
        IV.  Amerika,  1306  190.  Salvador.

6.  Dar  &amp;amp;  los  funcionarios  püblicos  del  Poder  Judicial  los  auxilios  que  necesiten
para  hacer  efectivas  sus  providencias.

Art.  91.  Son  facultades  del  Poder  Ejecutivo:

1.  Nombrar,  remover  y  admitir  sus  renuncias  &amp;amp;  los  Ministros  de  Estado,  &amp;amp;  los
Gobernadores  de  Departamento,  ä  los  empleados  del  Ejercito  y  &amp;amp;  todos  los  del  ramo
administrativo,  con  excepciön  de  aquellos  cuyo  nombramiento  est€  reservado  &amp;amp;  otra
autoridad  ö  que  sean  de  elecciön  popular:

2.  Organizar  el  Ejercito  de  la  Repüblica  y  conferir  grados  de  Capitän  inclusive
abajo.

8.  Dirigir  las  relaciones  exteriores,  nombrar  y  remover  &amp;amp;  los  Ministros  y  &amp;amp;  cualquiera
  otra  clase  de  Agentes  diplomäticos  y  consulares,  y  recibir  &amp;amp;  los  Ministros  de
otras  naciones.

4.  Convocar  extraordinariamente  en  Consejo  de  Ministros,  al  Poder  Legislativo,
cuando  los  grandes  intereses  de  la  Naciön  lo  demanden,  llamando  en  tal  caso  &amp;amp;  los
suplentes  de  los  Diputados  que  hubieren  fallecido  6  estuviesen  legalmente  impedidos.

5.  Sefalar  antes  de  la  instaleion  del  Poder  Legislativo,  el  lugar  donde  deba
reunirse,  cuando  en  el  designado  por  la  ley,  no  hubiese  suficiente  seguridad  ö  libertad
para  deliberar.  .

6.  Dirigir  la  guerra  y  hacer  la  paz,  sometiendo  inmediatamente  el  tratado  que
celebre  con  este  fin  &amp;amp;  la  ratificaciön  del  Poder  Legislativo.

7.  Celebrar  tratados  y  cualesquiera  otras  negociaciones  diplomäticas,  sometiendolas
  &amp;amp;  la  ratificaciöon  de  la  Legislatura.

8.  Llamar  al  servicio  la  fuerza  necesaria,  ademäs  de  la  permanente,  para  repeler
invasiones  y  sofocar  rebeliones.

9.  Habilitar  y  cerrar  puertos,  establecer  aduanas  maritimas  y  terrestres,  nacionalizar
  y  matricular  buques.

10.  Conmutar  penas,  previo  informe  y  dietamen  favorables  de  la  Corte  Suprema
de  Justicia.

11.  Devolver  con  observaciones  los  proyectos  de  ley  que  se  le  pasen  por  el  Poder
Legislativo  de  conformidad  con  el  articulo  72  de  esta  Constituciön.

12.  Expedir  reglamentos,  decretos  y  ördenes  para  facilitar  y  asegurar  la  ejecucion
de  las  leyes,  y  decretar  su  reglamento  interior.

13.  Fomentar  la  instrucciön  püblica  en  todos  los  ramos  del  saber  humano,
decretando  estatutos  y  adoptando  metodas  adecuados.

14.  Decretar  la  apertura  y  mejoramiento  de  las  vias  de  comunicaciön;  pero
las  contratas  que  celebre  para  la  construcciön  de  muelles,  caminos  de  hierro  y  apertura
de  canales,  no  tendrän  efecto  mientras  no  sean  aprobadas  por  el  Poder  Legislativo.
15.  Durante  el  receso  del  Poder  Legislativo,  rehabilitar  &amp;amp;  los  que  hubiesen
perdido  los  derechos  de  ciudadano;  pero  en  ningün  caso  podr&amp;amp;  hacerlo  respecto  de
los  empleados  de  su  nombramiento  que  hubiesen  perdido  los  derechos  de  ciudadania,
&amp;amp;  consecuencia  de  un  delito  cometido  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

.  16.  Decretar  en  Concejo  de  Ministros  el  estado  de  sitio  durante  el  receso  del
Poder  Legislativo,  debiendo  dar  cuenta  &amp;amp;  &amp;amp;ste  en  su  pröxima  reuniön  de  las  causas
        <pb n="1313" />
        IV.  Amerika.  1307  190.  Salvador.

que  lo  motivaron  y  de  los  actos  que  hubiere  ejecutado,  haciendo  uso  de  las  facultades
que  las  leyes  le  confieren.  La  prolongaciön  indebida  del  estado  de  sitio,  constituye
delito  de  lesar  Naciön.

17.  Usar  de  las  atribuciones  27  y  28  del  Poder  Legislativo  en  receso  de  &amp;amp;ste,
y  con  obligaciön  de  darle  cuenta  en  su  pröxima  reuniön.

Art.  92.  Se  prohibe  al  Presidente  salir  del  territorio  de  la  Repüblica  sin  licencia
del  Poder  Legislativo,  &amp;amp;  menos  que  lo  exijan  las  necesidades  de  la  guorrs;  pero  en  uno
y  otro  caso,  depositar&amp;amp;  el  mando  supremo  en  la  persona  designada  por  la  ley.

Art.  93.  Todos,  los  decretos,  ördenes  ö  resoluciones  que  el  Poder  Ejecutivo
emitiere,  traspasando  las  facultades  que  esta  Constituciön  establece,  serän  nulos
y  no  deberän  ser  obedecidos,  aunque  se  den  &amp;amp;  reserva  de  someterlos  &amp;amp;  la  aprobaciön
del  Cuerpo  Legislativo.

Titulo  VII.  Del  Poder  Judicial.

Art.  94.  El  Poder  Judicial  sera  ejercido  por  una  Corte  Suprema  de  Justicia,
Camaras  de  tercera  y  segunda  instancia  y  demäs  Tribunales  y  Jueces  inferiores  que
establece  esta  Constituciön.

Art.  95.  En  la  capital  de  la  Repüblica  haba  una  Cämara  de  tercera  instancis
compuesta  de  tres  Magistrados,  y  dos  Cämaras  de  segunda  instancia  compuesta  cada
una  de  dos.  La  Cämara  de  tercera  instancia  ser&amp;amp;  presidida  por  el  Magistrado  Presidente,
  y  las  otras  por  el  primer  Magistrado  electo  para  cada  una  de  ellas.  Estas  tres
Cämaras  reunidas,  bajo  la  direcciän  del  Presidente,  formarän  la  Corte  Suprema  de
Justicia.  En  este  Tribunal  basta  la  mayoria  de  votos  de  los  Magistrados  que  lo  componen
  para  que  haya  resoluciön,  y  en  caso  de  empate  decidirä  el  voto  del  Presidente.
Las  funciones  del  Presidente  de  la  Suprema  Corte  de  Justicis,.son:  presidir  las  sesiones
de  este  tribunal,  llevar  la  sustanciaciön  de  los  asuntos  de  la  competencia  del  mismo,
y  ejercer  las  demäs  atribuciones  que  determina  la  ley  orgänica  respectiva.  En  defecto
ö  impedimento  del  Presidente,  ejercerän  las  funciones  de  tal  los  Magistrados  por
el  orden  de  sus  nombramientos.  El  primer  Magistrado  6  en  su  defecto  el  segundo,
llevarä  la  substanciaciön  de  los  asuntos  de  tercers  instancia.

Art.  96.  Se  establece  una  Cämara  de  segunda  instancia  compuesta  de  dos
'magistrados,  en  la  ciudad  de  San  Miguel,  otra  en  la  ciudad  de  Santa  Ana,  y  otra  en
la  de  Cojutepeque.  EI  primer  Magistrado  electo  para  cada  una  de  ellas,  ejercer&amp;amp;  las
funciones  de  Presidente.

Cuando  el  Poder  Legislativo  lo  crea  conveniente,  transladarä  una  de  las  Cämaras
de  segunda  instancia  de  la  capital  al  Departamento  de  San  Vicente.

Art.  97.  Habrä  diez  Magistrados  suplentes,  cuatro  para  las  Cämaras  de  la
capital,  y  dos  para  cada  una  de  las  otras,  quienes  entrarän  indistintamente  &amp;amp;  ejercer
las  funciones,  cuando  sean  llamados  segtin  la  ley.

Art.  98.  Para  ser  Magistrado  propietario  6  suplente,  se  requiere:

1.  Ser  natural  de  la  Repüblica  6  centro-americano  naturalizado  en  ella.

2.  Estar  en  el  ejercicio  de  la  ciudadania  sin  haberla  perdido  en  los  cinco  afios
anteriores  &amp;amp;  su  elecciön.

3.  Ser  mayor  de  treinta  ‚afos.

.  164*
        <pb n="1314" />
        IV.  Amerika.  1308  1%.  Salvador.

4.  Ser  abogado  de  la  Repüblica.

5.  Tener  instrucciöon  y  moralidad  notorias.

6.  Haber  ejercido  en  El  Salvador  por  cuatro  afios  la  profesiöon  de  abogado,
ö  servido  por  dos  una  Judicatura  de  primera  instancia  en  la  Repüblica.

No  obstante  lo  establecido  en  el  no,  1,  los  extranjeros  naturalizados  en  El  Salvador
  podrän  ser  Magistrados  con  tal  que  hubiesen  hecho  su  carrera  de  abogado  en
la  Repüblica  Y  reünan  las  demäs  condiciones  establecidas  en  este  articulo.

Art.  99.  No  podrän  ser  Magistrados  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia  6  de  una
misma  Cämara,  los  parientes  dentro  del  cuarto  grado  civil  de  consanguinidad  legitima
o  ilegitima,  o  segundo  de  afinidad  legitima.

Art.  100.  Los  Magistrados  propietarios  ö  suplentes  durarän  dos  aflos  en  el
ejercicio  de  sus  funciones,  pudiendo  ser  reelectos.

Art.  101.  La  Cämara  de  tercera  instancia  conocerä  de  todos  los  asuntos  que
fueren  de  su  competencia,  segün  la  ley.

Las  Cämaras  de  segunda  instancia  conocerän,  en  apelaciön,  de  todos  los  asuntos
civiles  y  criminalcs  sentenciados  por  los  Jueces  de  primera  instancia,  y  de  los  demäs
que  fueren  de  su  competencia,  circunscribiendoso  su  jurisdicciön  en  esta  forma:  la
de  la  secciön  de  Occidente,  &amp;amp;  los  Departamentos  de  Santa  Ana,  Sonsonate  y  Ahuachapän;
  la  de  la  secciön  primera  del  Centro,  &amp;amp;  los  Departamentos  de  San  Salvador
y  Chalatenango;  la  de  la  segunda,  &amp;amp;  los  Departamentos  de  La  Libertad  y  La  Paz;
la  de  la  tercera  &amp;amp;  los  Departamentos  de  Cuscatlän,  Cabajas  y  San  Vicente;  y  la  de
la  secciön  de  Oriente,  &amp;amp;  log  Departamentos  de  San  Miguel,  Gotera,  La  Uniön,  y  Usulatän.

En  el  caso  de  establecerse  nuevos  Departamentos  ö  distritos,  el  Poder  Legislativo
  determinarä  las  jurisdicciones  &amp;amp;  que  deban  estar  sujetos.

Art.  102.  Son  atribuciones  de  la  Suprema  Corte  de  Justicie:

1.  Formar  su  Reglamento  interior  y  el  de  las  Cämaras  de  segunda  y  tercera
instancia.

2.  Nombrar  al  Juez  de  Hacienda,  Jueces  de  primera  instancia,  Fiscal  de  la
Corte,  Fiscales  del  Jurado,  Procuradores  de  pobres  de  la  capital  y  subalternos  de  su
oficina;  conocer  de  sus  renuncias  y  concederles  las  licencias  que  soliciten.

3.  Visitar  los  Tribunales  y  Juzgados,  por  medio  de  un  Magistrado,  para  corregir
los  abusos  que  se  noten  en  la  administraciön  de  justicia.

4.  Hacer  uso  del  derecho  de  iniciativa,  manifestando  directamente  al  Poder
Legislativo  la  inconveniencia  de  las  leyes  y  vacios  que  hubiese  notado  para  su  aplicsciön,
  indicando  las  reformas  de  que  sean  susceptibles.

5.  Ejercer  las  atribuciones  que  esta  Constituciön  le  designa  en  vl  titulo  de  la
„Responsabilidad  de  los  funcionarios  püblicos‘“.

6.  Practicar  el  recibimiento  de  abogados,  suspenderlos,  con  conocimiento  de
causa,  del  ejercicio  de  la  profesiön,  y  aun  retirarles  sus  titulos  por  venalidad,  cohecho,
fraude  ö  por  conducta  profesional  ö6  privada  notorismente  inmoral.  Igual  facultad
podr&amp;amp;  ejercer  respecto  de  los  escribanos  püblicos  en  lo  que  sea  aplicable.

7.  Nombrar  conjueces  en  los  casos  determinados  por  la  ley.

8.  Conocer  de  las  causas  de  presas  y  de  aquellas  que  no  est6ön  reservadas  &amp;amp;  otra

autoridad.
        <pb n="1315" />
        IV.  Amerika.  1309  190.  Salvador.

9.  Dirimir  las  competencias  que  se  susciten  entre  los  Tribunales  y  Jueces  de
cualquier  fuero  y  naturaleza  que  sean.

10.  Vigilar  incesantemente  por  que  se  administre  pronta  y  cumplida  justicise.

11.  Decretar  y  hacer  efectivo  el  recurso  de  amparo  establecido  por  el  articulo  37
de  esta  Constituciön,  en  los  casos  y  de  la  manera  prevenida  por  la  ley.

‚12.  Recibir  por  si,  6  por  medio  de  los  funcionarios  que  designe,  la  protesta  constitucional
  &amp;amp;  los  Jueces  de  primera  instancia  y  demäs  empleados  de  su  nombramiento,
al  posesionarlos  de  sus  destinos;  lo  mismo  que  &amp;amp;  los  conjueces  que  se  nombren  para
formar  Cä&amp;amp;mara  en  los  casos  establecidos  por  la  ley.

13.  Formar  y  presentar  al  Cuerpo  Legislativo  el  presupuesto  annual  de  los
gastos  de  la  administraciön  de  Justicia.

Las  demäs  atribuciones  de  la  Corte  Suprema  de  Justicia  las  determinarä  la  ley.

Art.  103.  Las  atribuciones  contenidas  en  los  Nos.  9,  10,  11  y  12  del  articulo
anterior,  son  comunes  &amp;amp;  las  Cämaras  de  segunda  instancia  que  no  tengan  su  asiento
en  la  capital,  quienes  ademäs  tendran  facultad  de  nombrar  al  Fiscal,  Procurador
de  pobres,  Medicos  forenses  y  empleados  de  su  oficina;  lo  mismo  que  de  recibir  las
acusaciones  y  denuncias  que  se  hagan  contra  los  funcionarios  respecto  de  los  cuales
tiene  la  Suprema  Corte  la  facultad  de  declarar  si  hä  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa,  para
el  solo  efecto  de  instruir  el  informativo  corresponiente  y  dar  cuenta  &amp;amp;  aquel  Supremo
Tribunal.

Art.  104.  La  potestad  de  juzgar  y  de  hacer  ejecutar  lo  juzgado  corresponde
exclusivamente  &amp;amp;  la  Corte  Suprema  de  Justicia,  Cämaras  de  segunda  y  tercera  instancia
  i  Tribunales  inferiores.

Art.  105.  Habrä  Jueces  de  primera  instancia  propietarios  y  suplentes,  en  todas
las  cabeceras  de  Departamento  para  conocer  y  fallar  en  lo  civil  y  criminal.  La  Suprema
Corte  de  Justicia,  de  acuerdo  con  el  Ejecutivo,  podr&amp;amp;  tambien  establecerlos  en  las
de  distrito  cuando  lo  crea  conveniente  &amp;amp;  la  buena  administraciön  de  justicia.  Serän
nombrados  por  dos  afios  y  podrän  ser  reelectos.

Art.  106.  Para  ser  Juez  de  primera  instancia,  se  requiere:  ser  ciudadano  en
ejercicio  con  vecendario  de  dos  ajos  en  El  Salvador,  abogado  de  la  Repüblica,  mayor
de  veintiün  süos,  de  conocida  moralidad  €  instrucciön  y  no  haber  perdido  los  derechos
de  ciudadano  dos  ajios  antes  de  su  nombramiento.

Art.  107.  La  Suprema  Corte  de  Justicis,  de  acuerdo  con  el  Ejecutivo,  podrä
establecer,  cuando  sea  necesario,  en  las  cabeceras  de  Departamento  6  de  distrito,
Jueces  de  primera  instancia  que  connozcan  separadamente  de  los  asuntos  civiles
y  criminales.  |

Art.  108.  Se  establece  el  Jurado  de  calificaciöon  en  donde  hubiere  Jueces  de
primera  instancis  para  toda  clase  de  delitos  que  fueren  de  la  competencia  de  &amp;amp;stos.
Una  ley  secundaria  reglamentarä  dicha  instituciön.

Art.  109.  Habr&amp;amp;  Jueces  de  Paz  en  todos  los  pueblos  de  la  Repüblica.  Su
nümero,  elecciön,  cuslidades  y  atribuciones  serän  determinadas  por  la  ley.

Art.  110.  Es  incompatible  la  calidad  de  Magistrado  y  de  Juez  de  primera
instancia  con  la  de  empleado  remunerado  de  los  otros  Poderes.  Esta  disposiciön  no
        <pb n="1316" />
        IV.  Amerika.  1310  190.  Salvador.

comprende  &amp;amp;  los  suplentes,  cuando  no  est@n  ejerciendo  sus  funciones;  pero  si  aceptaren
algün  empleo  incomptaible  con  &amp;amp;stas,  caducarä  por  el  mismo  hecho  el  nombramiento
de  suplente.

Titulo  IX.  Gobierno  Departamental  Y  Local.

Art.  111.  Para  la  administraciön  politica  se  dividirä  el  territorio  de  la  Repüblica
  en  Departamentos  cuyo  nümero  y  limites  fijar&amp;amp;  la  ley.  En  cada  uno  de  ellos
habr&amp;amp;  un  Gobernador  propietario  y  un  suplente  nombrados  por  el  Poder  Ejecutivo.

Art.  112.  Para  ser  Gobernador  propietario  6  suplente  se  requiere:  Ser  ciudadano
en  el  ejercicio  de  sus  derechos  sin  haberlos  perdido  en  los  dos  afios  anteriores  al  nombramiento,
  tener  veinticinco  aios  de  edad  y  ser  de  honradez  €  instrucciön  competente.

Art.  113.  EI  Gobierno  local  de  los  pueblos  estarä  &amp;amp;  cargo  de  las  Municipalidades
electas  popular  y  directamente  por  los  ciudadanos  vecinos  de  cada  poblaciön.  Cada
Municipalidad  se  comprandä  de  un  Alcalde,  un  Sindico  y.  dos  ö  mäs  Regidores,  proporeionalmente
  &amp;amp;  la  poblaciön  conforme  lo  determine  la  ley.

Art.  114.  Los  Concejos  municipales  administrarän  ‚sus  fondos  en  provecho
de  la  comunidad,  rindiendo  cuentsa  de  su  administraciön  al  tribunal  establecido  por:
la  ley.

Art.  115.  Las  atribuciones  de  las  Municipalidades,  que  serän  puramente
econömicas  y  administrativas,  las  determinarä  la  ley,  lo  mismo  que  las  condiciones
que  deben  tener  sus  miembros  para  ser  electos.

Art.  116:  Ademäs  de  las  atribuciones  que  la  ley  confiere  4  las  Municipalidades,
las  de  cabecera  de  distrito,  tienen  la  de  conmutar,  conforme  &amp;amp;  la  ley  las  penas  impuestas
por  faltas:

Art.  117.  Las  Municipalidades,  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,  son  enteramente
independientes;  pero  serän  responsables  por  sus  actos,  ya  como  personas  juridicas,
6  individualmente  segün  los  casos.  Los  empleados  subalternos  de  las  Municipalidades
serän  nombrados  por  ellas  mismas  sin  intervenciön  de  ninguna  otra  auteridad.

Art.  118.  Corresponde  &amp;amp;  las  Municipalidades  el  nombramiento  y  remociön
de  los  agentes  de  Policia  de  seguridad  y  orden,  la  cual  ser&amp;amp;  civil;  pero  en  la  capital
de  la  Repüblica  ejercer&amp;amp;  esta  facultad  el  Poder  Ejecutivo,  quien  tendrä  la  direcciön
supremsa  del  ramo.  Una  ley  secundaria  la  reglamentarä.

Titullo  X.  De  las  Elecciones.

Art.  119.  'El  Presidente  de  la  Repüblica,  el  Vice-Presidente  y  los  Diputados
serän  electos  popularmente.

Art.  120.  En  estas  elecciones  tendrän  voto  directo  todos  los  ciudadanos.

Art.  121.  El  derecho  de  elegir  es  irrenuciable  y  su  ejercicio  obligatorio.

Art.  122.  Ejercerän  el  derecho  do  sufragio  todos  los  ciudadanos  salvadorefios.
El  ejercicio  de  este  derecho  ser&amp;amp;  arreglado  por  una  ley.

Art.  123.  La  base  del  sistema  electoral  es  la  poblaciön,  sirviendo  por  ahora
de  norma,  mientras  se  forman  censos  exactos,  la  division  administrativa  de  la  Repüblica
  en  departamentos,  distritos  y  cantones,
        <pb n="1317" />
        IV.  Amerika.  1311  190.  Salvador.

Art.  124.  Cala  Departamento  elegirä  tres  Diputados  propietarios  y  dos  suplentes;
  pero  cuando  se  formen  los  censos  que  prescribe  el  articulo  anterior,  se  elegir&amp;amp;
un  Diputado  propietario  y  un  suplente  por  cada  quince  mil  habitantes.

Art.  125.  Ningün  ministro  de  cualquier  culto  religioso  podrä  obtener  cargo
de  elecciön  popular.

Art.  126.  Una  ley  especial  reglamentar&amp;amp;  la  manera  de  practicar  las  elecciones,

Titulo  XI.  Tesoro  Nacional.

Art.  127.  Forman  el  Tesoro  püblico  de  la  Naciön:

1.  Todos  sus  bienes  muebles  y  raices.

2.  Todos  sus  creditos  activos.

3.  Todos  los  derechos,  impuestos  y  contribuciones  que  paguen  y  en  lo  sucesivo
pagaren  los  salvadoreios  y  extranjeros.
|  Art.  128.  Para  la  administraciön  de  los  fondos  püblicos  habrä  ‘una  Tesoreria
General  recaudadors  y  pagadora,  y  un  Tribunal  Superior  ö  Contaduris  Mayor  de
Cuentas,  que  glosarä&amp;amp;  todas  de  los  que  administren  intereses  del  Erario  publico.

Art.  129.  La  Tesoreria  General  publicar&amp;amp;  cada  mes  el  estado  de  los  fondos  que
administre,  y  la  Contaduria  Mayor  cada  ao,  un  cuadro  general  (de  todas  las  'rentas.

Art.  130.  Ninguna  suma  podrä  extraerse  del  Tesoro,  pagarse  ö  abonarse,  sino
en  virtud  de  designaciön  previa  de  la  ley.

La  ley  determinarä  las  entradas  y  los  gastos  de  la  Naciön.  De  cualquier  cantidad
exgida  ö  invertida  contra  el  tenor  expreso  de  ella,  serä  responsable  el  que  ordene  la
exacciön  ö  el  gasto  indebido:  tambien  lo  serä  el  ejecutor  si  no  prueba  su  inculpabilidad.

Art.  131.  El  Poder  Ejecutivo  no  podra  celebrar  contratas  que  comprometan
los  fondos  nacionales,  sin  previa  publicaciön  de  la  propuesta  en  el  periödico  oficial
y  licitaciön  püblica.  Exceptüanse  las  que  tengan  por  objeto  proveer  &amp;amp;  las  necesidades
de  la  guerra  y  las  que  por  su  naturaleza  sölo  pueden  celebrarse  con  persona  determinada.

Titullo  XI.  Fuerza  Armada.

Art.  132.  La  fuerzas  armada  es  instituida  para  mantener  la  integridad  del
territorio  salvadoreno,  para  conservar  y  defender  la  autonomia  nacional,  para  hacer
cumplir  la  ley,  guardar  el  orden  püblico  y  hacer  efectivas  las  garantias  constitucionales.

Art.  133.  La  fuerza  armada  es  esencialmente  obediente  y  no  puede  deliberar
en  los  asuntos  del  servicio  militar.

Art.  134.  En  caso  de  guerra  todos  los  salvadoreüos  häbiles,  de  .diez  y  6cho
&amp;amp;  cincuenta  afos,  son  soldados.

Art.  135.  El  Ejercito  de  la  Repüblica  se  compondrä  de  la  fuerza  permanente,
milicias  y  marina  nacionales.  Cada  pueblo  contribuir&amp;amp;  &amp;amp;  su  formaciön  proporcionalmente
  al  nümero  de  sus  habitantes.

La  designaciön  de  los  individuos  de  tropa  que  deban  componer  el  Ejercito,
deberä  hacerse  por  sorteo.

La  fuerza  permanente  en  tiempo  de  paz,  ser&amp;amp;  fijada  anualmente  por  la  Legislatura
  y  limitada  &amp;amp;  lo  estrictamente  necesario  para  guardar  los  puertos,  plazas  y
almacenes  de  guerra.
        <pb n="1318" />
        IV.  Amerika.  1312  190.  Salvador.

Art.  136.  Solamente  gozarän  del  fuero  de  guerra,  los  individuos  del  Ejercito
de  la  Repüblica  que  estuvieren  en  actual  servicio  y  por  delitos  puramente  militares.
Queda  abolido  el  fuero  atractivo.

En  el  juzgamiento  por  Consejos  de  guerra,  que  establecen  las  leyes  militares,
la  designaciön  de  los  vocales  se  harä,  en  todo  caso,  por  sorteo,  entre  los  oficiales  häbiles
segün  la  ley.

Art.  137.  De  las  resoluciones  de  los  Consejos  de  guerra  se  admitirän  los  recursos
legales  para  ante  el  Comandante  General  de  la  Repüblica,  ö  el  respectivo  Jefe  expedicionario
  en  campania.

Titulo  XII.  Responsabilidad  De  Los  Funeionarios  Püblicos.

Art.  138.  Todo  funcionario,  civil  ö  militar,  al  posesionarse  de  su  destino,  prostetarä,
  bajo  su  palabra  de  honor,  ser  fiel  &amp;amp;  la  Repüblica,  cumplir  y  hacer  cumplir
la  Constituciön,  ateniendose  &amp;amp;  su  texto,  cualesquiera  que  fueren  las  leyes,  decretos,
ördenes  ö  resoluciones  que  la  contrarien,  prometiendo  ademäs  el  exacto  cumplimiento
de  los  deberes  que  el  empleo  le  impusiere,  por  cuya  infracciön  ser&amp;amp;  responsable  con
su  persons  y  bienes.

Art.  139.  El  Presidente  de  la  Repüblica,  ö  el  que  haga  sus  veces,  los  Magistrados,
los  Ministros  de  Estado  6  los  Sub-Secretarios  en  el  ejercicio  del  Ministerio,  los  Ministros
  diplomäticos  y  los  Gobernadores  departamentales,  responderän  ante  la  Asamblea
  por  violaciön  expresa  de  la  Constituciön,  6  cualquier  otro  delito  que  cometan
on  el  ejercicio  de  sus  funciones.  La  Asamblea,  oyendo  &amp;amp;  un  Fiscal  de  su  seno  y  al
acusado,  si  estuviere  presente,  öÖ  &amp;amp;  un  defensor  especial,  en  su  caso,  declarar&amp;amp;  si  ha
6  no  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa:  en  el  primer  caso,  se  pasarän  las  diligencias  &amp;amp;  la
primera  Cämara  de  segunda  instancia  de  la  Capital  para  que  pronuncie  la  sentencia
correspondiente.  De  esta  sentencia  se  admitirä  apelaciön  para  ante  la  Cämara  de
tercera  instancia.  Cualquiera  persona  tiene  derecho  de  denunciar  los  delitos  de  que
habla  este  articulo,  y_de  mostrarse  parte  si  para  ello  tuvicre  las  cualidades  requeridas
por  la  ley.

Los  Diputados  serän  juzgados  en  iguales  casos  por  la  Asamblea,  observando
las  mismas  formalidades.

Art.  140.  Por  los  delitos  y  faltas  comunes  que  cometan  los  Representantes,
durante  las  sesiones  del  Cuerpo  Legislativo,  serän  juzgados  de  la  manera  establecida
en  el  articulo  65  de  esta  Constituciön.  Si  cualquiera  otro  de  los  funcionarios  enumerados
en  el  articulo  precedente  cometiere  algün  delito  comün,  se  le  acusar&amp;amp;  6  denunciara
ante  la  Asambles,  quien,  observando  los  trämites  del  mismo  articulo,  declarars,  si
ha  lugar  6  no  &amp;amp;  formaciön  de  causa;  y  en  el  primer  caso  someterä  al  acusado  &amp;amp;  los
tribunales  comunes.

Art.  141.  Los  Contadores  del  Tribunal  Mayor  de  Cuentas,  el  Juez  General
de  Hacienda  y  Jueces  de  primera  instancia  y  de  Paz  y  demäs  funcionarios  que  determina
  la  ley,  ser&amp;amp;n  juzgados  por  la  Corte  Suprema  de  Justicia,  por  los  delitos  que
cometan  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.  Este  juicio  tendrä  por  objeto  someter  al
acusado  &amp;amp;  los  tribunales  comunes,  en  caso  de  que  haya  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa.
        <pb n="1319" />
        IV.  Amerika.  1313  190.  Salvador.

Por  los  delitos  y  faltas  comunes  que  cometan  los  antedichos  empleados,  estarän  sujetos
&amp;amp;  los  procedimientos  ordinarios.

Art.  142.  Desde  que  se  declare  por  la  Asamblea  6  por  la  Corte  Suprema  de
Justicia,  que  ha  lugar  &amp;amp;  formaciön  de  causa,  el  acusado  queodar&amp;amp;  susponso  en  el  ejercicio
  de  sus  funciones,  y  por  ningün  motivo  podrä  permanecer  mäs  en  su  puesto  sin
hacerse  reo  de  usurpaciön,  y  ningün  individuo  deberä  obedecerle.  Si  la  sentencia
definitiva  fuere  absolutoria,  el  acusado  volverä  al  ejercicio  de  su  empleo;  en  caso
contrario  quedarä  por  el  mismo  hecho  depuesto.

Art.  143.  Los  decretos,  autos  y  sentencias  de  la  Asamblea,  en  esta  clase  de
causas,  deban  cumplirse  y  ejecutarse  sin  necesidad  de  confirmatoria  ni  de  sanciön
alguna.

Art.  144.  Cuando  el  Poder  Ejecutivo  en  las  cuentas  que  rindan  sus  Ministros
al  Poder  Legislativo  omitiere  alguno  de  los  actos  que,  segün  la  ley,  debiera  comprenderse
  en  aquellas,  ser&amp;amp;  requerido  por  la  Asamblea  para  que  cumpla  con  su  deber  &amp;amp;
este  respecto,  y  si  no  lo  hiciere,  se  observarä  lo  dispuesto  en  el  articulo  90,  No.  4,  de
esta  Constituciön.

Art.  145.  La  prescripeiön  de  delitos  y  faltas  oficiales  comenzar&amp;amp;  &amp;amp;  contarse
deste  que  el  funcionario  culpable  hubiese  cesado  en  sus  funciones.

Art.  146.  Los  Representantes  de  lag  Asambleas  Constituyentes  se  equipararän,
en  quanto  &amp;amp;  su  juzgamiento,  &amp;amp;  los  Diputados  del  Poder  Legislativo.  EI  proceso  en
este  caso  se  decidir&amp;amp;  por  la  misma  Asamblea  Constituyente,  la  que  nombrarä  una
Comisiön  de  su  seno  para  que  instruya  el  informativo  correspondiente,  procediendo
en  todo  lo  demäs  segün  su  Reglamento  interior.

Art.  147.  Si  &amp;amp;  la  clausura  del  Poder  Legislativo,  &amp;amp;ste  no  hubiere  sentenciado
en  las  causas  de  que  conozca,  delegar&amp;amp;  sus  facultades  en  una  Comisiön  de  su  seng,
compuesta  de  siete  miembros,  con  el  fin  de  que  resuelva  en  conformidad  con  lo  dispuesto
  en  este  titulo.

Titulo  XIV.  Reforma  De  La  Constituciön  Y  Leges  Constitutivas.

Art.  148.  La  reforma  de  esta  Constituciön  sölo  podr&amp;amp;  acordarse  por  los  dos
tercios  de  votos  de  log  Representantes  electos  &amp;amp;  la  Asamblea,  debiendo  puntualizarse
el  articulo  ö  articulos  que  hayan  de  reformarse.  Esta  resoluciön  se  publicarä  en  el
periödico  oficial  y  volver&amp;amp;  &amp;amp;  tomarse  en  consideraciön  en  la  Legislatura  del  afo  siguiente.
  Si  esta  la  ratifica  se  convocar&amp;amp;  una  Asamblea  Constituyente  compuesta
de  tres  Representantes  por  cada  Departamento  para  que,  si  lo  tuviere  &amp;amp;  bien,  docrete
las  reformas.  Pero  se  estatuye  quo  en  ningün  caso  podrän  reformarse  los  articulos  80,
81  y  82  que  tratan  de  la  prohibiciön  de  la  reelecciön  del  Presidente,  Vice-Presidente
y  Designados,  y  de  la  duraciön  del  periodo  presidenceial.

Art.  149.  Son  leyes  constitutivas,  la  de  imprenta,  la  de  estado  de  sitio,  la  de
amparo  y  la  electoral.

Estas  leyes  pueden  reformarse  por  una  Asamblea  Constituyente,  ö  bien  por  la

Legislatura  ordinaria,  con  los  dos  tercios  de  votos;  pero  en  este  caso  las  reformas  no
165
        <pb n="1320" />
        IV,  Amerika.  1314  191.  Uruguay.

tendrän  fuerza  de  ley  si  no  fuesen  ratificadas  por  la  Legislaturs  ordinaria  del  ao
siguiente  con  igual  nümero  de  votos.

150.  Cualquier  otro  medio  de  reforma  distinto  de  los  establecidos  en  los  articulos
anteriores,  es  ilegal  y  nulo.

Titulo  XV.  Disposieiones  Generales.

Art.  151.  Siendo  El  Salvador  una  parte  disgregada  de  la  Repüblica  de  Centro-America,
  queda  en  capacidad  de  concurrir  con  todos,  ö  con  alguno  de  los  Estados
de  ella,  &amp;amp;  la  organizaciön  de  un  Gobierno  Nacional  cuando  las  circunstancias  lo  permitan
y  convenga  asi  ä  sus  intereses,  lo  mismo  que  &amp;amp;  formar  parte  la  gran  Confederaciön
Latino-Americana.

Art.  152.  Queda  derogada  en  todas  sus  partes  la  Constituciön  de  seis  de  Diciembre
  de  mil  ochocientos  ochenta  y  tres.

191.  Uruguay.
Verfassung  vom  10.  September  1829.

En  el  Nombre  de  Dios  Todopoderoso,  Autor,  Legislador  y  Conservador  Supremo  del
Universo,  nosotros,  los  Representantes  nombrados  por  los  Pueblos  situados  &amp;amp;  la  parte  oriental
del  Rio  Uruguay,  que,  en  conformidad  de  la  Convenciön  Preliminar  de  Paz,  celebrada  entre  la
Repüblica  Argentina  y  el  Imperio  del  Brasil,  en  veintisiete  de  agosto  del  afio  pröximo  pasado
de  mil  ochocientos  veintiocho,  deben  componer  un  Estado  libre  6  independiente,  reunidos  en
Asamblea  General,  usando  de  las  facultades  que  se  nos  han  cometido  cumpliendo  con  nuestro  deber
y  con  los  vehementes  deseos  de  nuestros  representados,  en  orden  &amp;amp;  proveer  &amp;amp;  su  comün  defensa
y  tranquilidad  interior,  &amp;amp;  establecerles  justicie,  promover  el  bien’  y  la  felicidad  general,  asegurando
log  derechos  y  prerrogativas  de  su  libertad  civil  y  politica,  propiedad  6  igualdad,  fijando  las  bases
fundamentales,  y  una  forma  de  gobierno  que  les  afiance  aquellos  del  modo  mäs  comforme  con  sus
costumbres,  y  situaciön  segan  nuestro  saber,  y  lo  que  nos  dicta  nuestra  intimsa  conciencia,
acordamos,  establecemos,  y  sancionamos  la  presente  Constituciön.

Seceiön  I.  De  la  Naeci6n,  su  Soberania  y  Culto.
Capitulo  I
Articulo  1.  EI  Estado  Oriental  del  Uruguay  es  la  asociaciön  politica  de  todos
los  ciudadanos  comprendidos  en  los  nueve  Departamentos  actuales  de  su  territorio.
Art.  2.  El  es,  y  serä&amp;amp;  para  siempre,  libre  &amp;amp;  independiente  de  todo  poder  extranjero.

  |
Art.  3.  Jamäs  serä&amp;amp;  el  patrimonio  de  persona  ni  de  familia  alguna.

Capitulo  IL
Art.  4.  La  soberania  en  toda  su  plenitud  existe  radicalmente  en  la  Naciön,
&amp;amp;  la  que  compete  el  derecho  exclusivo  de  establecer  sus  leyes,  del  modo  que  mäs  adelante
se  eXxpresarä.  '
Capitulo  II.
Art.  6.  La  religion  del  Estado  es  la  Catölica  Apostölica  Romana.
        <pb n="1321" />
        IV,  Amerika.  1315  191.  Uruguay.

Seceiön  II.  De  la  Ciudadania,  sus  Derechos,  Modos  de  Suspenderse,  y  Perderse.
Capitulo  I.

Art.  6.  Los  ciudadanos  del  Estado  Oriental  del  Uruguay  son  naturales  6  legales.

Art.  7.  Ciudadanos  naturales  son  todos  los  hombres  libres  nacidos  en  cualquier
punto  del  territorio  del  Estado.

Art.  8.  Ciudadanos  legales  son:  los  extranjeros,  padres  de  ciudadanos  naturales,
avecindados  en  el  pais  antes  del  establecimiento  de  la  presente  Constituciön;  los  hijos
de  padre  ö  madre  natural  del  pais,  nacidos  fuera  del  Estado,  desde  el  acto  de  avecindarse
  en  €l;  los  extranjeros  que,  en  calidad  de  oficiales,  han  combatido  y  combatieren
en  los  Ejeritos  de  mar  ö  tierra  de  la  Naciön;  los  extranjeros,  aunque  sin  hijos,  ö  con
hijos  extranjeros,  pero  casados  con  hijas  del  pais,  que,  profesando  alguna  ciencia,
arte  ö  industria,  ö  poseyendo  algün  capital  en  giro,  6  propiedad  raiz,  se  hallen  residiendo
en  el  Estado  al  tiempo  de  jurarse  esta  Constituciön;  los  extranjeros,  casados  con
extranjeras,  que  tengan  alguna  de  las  calidales  que  se  acaban  de  mencionar,  y  tres
afios  de  residencia  en  el  Estado;  los  extranjeros  no  casados,  que  tambien  tengan  alguna
de  dichas  calidades,  y  cuatro  afos  de  residencia;  los  que  obtengan  gracia  especial
de  la  Asamblea,  por  servicios  notables,  6  meritos  relevantes.

Capitulo  II.
Art.  9.  Todo  ciudadano  es  miembro  de  la  soberania  de  la  Naciön;  y  como
tal,  tiene  voto  activo  y  pasivo  en  los  casos  y  forma  que  mäs  adelante  se  designarä.
Art.  10.  Todo  ciudadano  puede  ser  llamado  &amp;amp;  los  empleos  püblicos.

Capitulo  IH.

Art.  11.  Le  ciudadania  se  suspende:

1.  Por  ineptitud  fisica  6  moral,  que  impida  obrar  libre  y  reflexivamente.

2.  Por  la  condiciön  de  sirviente  &amp;amp;  sueldo,  peön  jornalero,  simple  soldado  de
lines,  notoriamente  vago,  6  legalmente  procesado  en  causa  criminal,  de  que  pueda
resultar  pena  corporal  ö  infamante.

3.  Por  el  häbito  de  ebriedad.

4.  Por  no  haber  cumplido  veinte  afos  de  edad,  menos  siendo  casado  desde
los  diez  y  ocho.

5.  Por  no  saber  leer  ni  escrivir,  los  que  entren  al  ejercicio  de  la  ciudadania  desde
el  afio  de  mil  ochocientos  cuarenta  en  adelante.

6.  Por  el  estado  de  deudor  fallido,  declarado  tal  por  juez  competente.

1.  Por  deudor  al  fisco,  declarado  moroso.

Capitulo  IV.

Art.  12.  La  ciudadanfa  se  pierde:

1.  Por  sentencia  que  imponga  pena  infamante.

2.  Por  quiebra  fraudulenta,  declarada  tal.

3.  Por  naturalizarse  en  otro  pais.

4.  Por  admitir  empleos,  distinciones  6  titulos  de  otro  Gobierno,  sin  especial
permiso  de  la  Asamblea,  pudiendo  en  cualquiera  de  estos  cuatro  casos  solicitarse
y  obtenerse  rehabilitaciön.

165°
        <pb n="1322" />
        IV.  Amerika.  1316  191.  Uruguay.

Seceiön  II.  De  la  Forma  de  Gobierno,  y  sus  Diferentes  Poderes.
Capitulo  Unico.
Art.  13.  EI  Estado  Oriental  del  Uruguay  adopta  para  su  Gobierno  la  forma
representativa  republicana.
Art.  14.  Delega  al  efecto  el  ejereicio  de  su  soberania  en  los  tres  Altos  Poderes
Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial,  bajo  las  reglas  que  se  expresarän.

Seceiön  IV.  Del  Poder  Legislativo  y  sus  Cämaras.
Capitulo  I

Art.  15.  El  Poder  Legislativo  es  delegado  &amp;amp;  la  Asamblea  General.

Art.  16.  Esta  se  compondrä  de  dos  Cämaras,  una  de  Representantes  y  otra
de  Senadores.

Art.  17.  A  la  Asamblea  General  compete:

1.  Formar  y  mandar  publicar  los  Cödigos.

2.  Establecer  los  Tribunales  y  arreglar  la  Administraciön  de  Justicia.

3.  Expedir  leyes  relativas  &amp;amp;  la  independencia,  seguridad,  tranquilidad,  y  decoro
de  la  Repüblica,  proteccion  de  todos  los  derechos  individuales,  y  fomento  de  la  ilustraciön,
  agricultura,  industrie,  comercio  exterior  6  interior.

4.  Aprobar  Ö  reprobar,  aumentar  ö.  disminuir  los  presupuestos  de  gastos  que
presente  el  Poder  Ejecutivo;  establecer  las  contribuciones  necesarias  para  cubrirlos;
su  distribuciön;;  el  orden  de  su  recaudaciön  6  inversiön;  y  suprimir,  modificar  6  aumentar
las  existentes.  |

5.  Aprobar  ö  reprobar  en  todo,  ö  en  parte,  las  cuentas  que  presente  el  Poder
Ejeoutivo.

6.  Contraer  la  deuda  nacional,  consolidarla,  designar  sus  garantias,  y  reglamentar
el  cr&amp;amp;edito  püblico.

7.  Decretar  la  guerra  y  aprobar  ö  reprobar  los  tratados  de  paz,  alianza,  comercio
y  cualesquier  otros  que  celebre  el  Poder  Ejecutivo  con  potencias  extranjeras.

8.  Designar  todos  los  afos  la  fuerza  armada  maritima  y  terrestre,  necesaria
en  tiempo  de  paz  y  de  guerra.

9.  Crear  nuevos  Departamentos,  arreglar  sus  limites,  habilitar  puertos,  establecer
Aduanas,  y  derechos  de  exportaciön  &amp;amp;  importaciön.

10.  Justificar  el  peso,  ley,  y  valor  de  las  monedas;  fijar  el  tipo  y  denominaciön
de  las  mismas,  y  arreglar  el  sistema  de  pesos  y  medidas.

11.  Permitir  ö  prohibir  que  entren  tropas  extranjeras  en  el  territorio  de  la  Repüblica,
  determinando  para  el  primer  caso  el  tiempo  en  que  deban  salir  de  &amp;amp;l.

12.  Negar  6  conceder  la  salida  de  fuerzas  nacionales  fuera  de  la  Repüblica,
sefialando  para  este  caso  el  tiempo  de  su  regreso  &amp;amp;  ella.

13.  Crear  y  suprimir  empleos  püblicos;  determinar  sus  atribuciones;  designar,
aumentar,  Ö  disminuir  sus  dotaciones  Ö  retiros;  dar  pensiones  6  recompensas  pecuniarias,
  ö  de  otra  clase,  y  decretar  honores  püblicos  &amp;amp;  los  grandes  servicios.

14.  Conceder  indultos,  6  acordar  amnistias  en  casos  extraordinarios,  y  con
el  voto,  &amp;amp;  lo  menos,  de  las  dos  terceras  partes  de  una  y  otra  Cämara.
        <pb n="1323" />
        IV.  Amerika.  1317  191.  Uruguay.

15.  Hacer  los  reglamentos  de  milicias,  y  determinar  el  tiempo  y  nümero  en  que
deben  reunirse.

16.  Elegir  el  lugar  en  que  deban  residir  las  primeras  autoriades  de  la  Naciön.

17.  Aprobar  ö  reprobar  la  creaciön  y  reglamentos  de  cualesquiera  Bancos  que
hubieren  do  establecerse.

18.  Nombrar,  reunidas  ambas  Cämaras,  la  persona  quo  haya  de  descempeüar
el  Poder  Ejecutivo  y  los  miembros  de  la  Alta  Corte  de  Justicia.

Capitulo  II.

Art.  18.  La  Cämara  de  Representantes  se  compondr&amp;amp;  de  miembros  elegidos
directamente  por  los  Pueblos,  en  la  forma  que  determine  la  ley  de  elecciones,  que
88  expedirä  oportunamente.

Art.  19.  Se  elegirä  un  Representante  por  cada  tres  mil  almas,  6  por  una  fracciön
que  no  baje  de  dos  mil.

Art.  20.  Los  Representantes  para  la  primera  y  segunds  Legislatura  serän
nombrados  en  la  proporciön  siguiente:  Por  el  Departamento  de  Montevideo,  cinco;
por  el  de  Maldonado,  cuatro;  por  el  de  Canclones,  cuatro;  por  el  de  San  Jose,  tres;
por  el  de  Colonia,  tres;  por  el  de  Soriano,  trcs;  por  el  de  Paysandü,  tres;  por  el  del
Durazno,  dos;  y  por  el  del  Cerro-Largo,  dos.

Art.  21.  Para  la  tercera  Legislatura  deberä&amp;amp;  formarse  el  censo  general,  y  yrreglarse
  &amp;amp;  El  nümero  de  Representantes;  dicho  censo  sölo  podr&amp;amp;  renovarse  cada  ocho
aNios.

Art.  22.  En  todo  el  territorio  de  la  Repübilca  se  harän  las  elecciones  de  Representantes
  el  ültimo  domingo  del  mes  de  noviembre,  &amp;amp;  excepciön  de  las  dos  que  han
de  servir  en  la  primera  Legislatura,  que  deben  hacerse  precisamente  luego  que  la
presente  Constituciön  este  sancionada,  publicada  y  jurada.

Art.  23.  Las  funciones  de  los  Representantes  durarän  por  tres  afos.

Art.  24.  Para  ser  elegido  Representante  se  necesita:  en  la  primera  y  segunda
Legislatura,  ciudadania  natural  en  ejercicio,  6  legal  con  diez  afios  de  residencis;  en
las  siguientes,  cinco  afios  de  ciudadania  en  ejercicio,  y  en  unas  y  otras,  veinticinco
afos  cumplidos  de  odad  y  un  capital  de  cuatro  mil  pesos,  6  profesiön,  arte,  ü  oficio
ütil  que  le  produzc  una  renta  equivalente.

Art.  25.  No  pueden  ser  electos  Representantes:

1.  Los  empleados  civiles,  ö  militares,  dependientes  del  Poder  Ejecutivo  por
servicio  &amp;amp;  sueldo,  &amp;amp;  excepciön  de  los  retirados  6  jubilados.

2.  Los  individuos  del  clero  regular.

3.  Los  del  secular  que  gozaren  renta  con  dependencia  del  Gobierno.

Art.  26.  Compete  ä  la  Cämara  de  Representantes:

1.  La  iniciativa  sobre  impuestos  y  contribuciones,  tomando  en  consideraciön
las  modificaciones  con  que  el  Senado  las  devuelva.

2.  El  derecho  exclusivo  de  acusar  ante  el  Senado  al  Jefe  Superior  del  Estado
y  sus  Ministros  &amp;amp;  los  miembros  de  ambas  Cämaras  y  de  la  Alta  Corte  de  Justicia,
por  delitos  de  traiciön,  concusiön,  malversaciön  de  fondos  püblicos,  violaciön  de  la
        <pb n="1324" />
        IV.  Amerika,  1318  191.  Uruguay.

Constituciön,  ü  otros  que  merezcan  pena  infamante,  ö  de  muerte,  despues  de  haber
conocido  sobre  ellos,  &amp;amp;  peticiön  de  parte,  6  de  alguno  de  sus  miembros  y  declarado
haber  &amp;amp;  la  formaciön  de  causa.

Capitulo  II.

Art.  27.  La  Cämara  de  Senadores  se  compondrä  de  tantos  miembros  cuantos
sean  los  Departamentos  del  territorio  del  Estado,  &amp;amp;  razön  de  uno  por  cada  Departamento.


Art.  28.  Su  elecciön  ser&amp;amp;  indirecta  en  la  forma  y  tiempo  que  designarä  la  ley.

Art.  29.  Los  Senadores  durarän  en  sus  funciones  por  seis  afios;  debiendo  renovarse
  por  tercias  partes  en  cada  bienio,  y  decidiendose  por  la  suerte,  luego  que
todos  se  reunan,  quienes  deban  salir  el  primero  y  segundo  bienio;  y  sucesivamente
los  mäs  antiguos.

Art.  30.  Para  ser  nombrado  Senador  se  necesita:  en  la  primers  y  segunda
legislatura,  ciudadania  natural  en  ejercicio,  6  legal  con  catorce  afios  de  residencia.
En  las  siguientes,  siete  afos  de  ciudadania  en  ejercicio  antes  de  su  nombramiento;
yon  unas  y  otras  treinta  y  tres  aios  cumplidos  de  edad,  y  un  capital  de  diez  mil  pesos,
6  una  renta  equivalente,  ö  profesiön  cientifica,  que  se  la  produzca.

Art.  31.  Las  calidades  exclusivas,  que  se  han  impuesto  &amp;amp;  los  Representantes
en  el  articulo  veinticinco,  comprenden  tambien  &amp;amp;  los  Senadores.

Art.  32.  El  individuo  que  fuere  elegido  Senador  y  Representante  podrä  escoger
de  los  dos  cargos  el  que  mäs  le  acomode.

Art.  33.  Asi  los  Senadores  como  los  Representantes,  en  el  acto  de  su  incorporaciön,
  prestarä&amp;amp;n  juramento  de  desempenar  debidamente  el  cargo  y  de  obrar  en
todo  conforme  &amp;amp;  la  presente  Constituciön.

Art.  34.  Los  Senadores  y  Representantes,  despues  de  incorporados  en  sus
respectivas  CAmaras,  no  podrän  recibir  empleos  del  Poder  Ejecutivo  sin  consentimiento
de  aquella  &amp;amp;  que  cada  uno  pertenezca,  y  sin  que  quede  vacante  su  representaciön  en
el  acto  de  admitirlos.

Art.  35.  Las  vacantes,  que  resulten  por  este  ü  otro  cualquier  motivo  durante  las
sesiones,  se  llenarän  por  suplentes  designados  al  tiempo  de  las  elecciones  del  modo
que  expresarä  la  ley,  y  sin  hacerse  nueva  elecciön.

Art.  36.  Los  senadores  no  podrän  ser  reeligidos  sino  despues  que  hava  pasado  un
bienio  al  menos  desde  su  cese.

Art.  37.  Asi  los  Senadores  como  los  Representantes  serän  compensados  por  sus
servicios  con  dietas,  que  sölo  extiendan  al  tiempo  que  medie  desde  que  salgan  de  sus
casas  hasta  que  regresen,  ö  deban  prudentemente  regresar  &amp;amp;  ellas,  y  las  cuales  serän
sefialadas  por  resoluciön  especial  en  la  Gltima  sesiön  de  la  presente  Asamblesa  para  los
miembros  de  la  primera  Legislatura;  en  la  ültima  sesiön  de  &amp;amp;sta  para  los  de  la  segunda
y  asi  sucesivamente.  Dichas  dietas  les  serän  satisfechas  con  absoluta  independencia
del  Poder  Ejecutivo.

Art.  38.  Al  Senado  corresponde  abrir  juicio  püblico  &amp;amp;  los  acusados  por  la  Cämara
de  Representantes,  y  pronunciar  sentencis  con  la  concurrencia,  &amp;amp;  lo  menos  de  las
terceras  partes  de  votos,  al  solo  efecto  de  separarlos  de  sus  destinos.
        <pb n="1325" />
        IV.  Amerika.  1319  191.  Uruguay.

Art.  39.  La  parte  convencida  y  juzgada  queldara  no  obstante  sujeta  &amp;amp;  acusaciön,
juiccio  y  castigo  conforme  ä  la  ley.

Seceioön  V.  De  las  Sesiones  de  la  Asamblea  General,  Gobierno  interior  de  sus  dos  CAmaras
y  de  la  Comisiön  Permanente.
Capitulo  I.

Art.  40.  La  Asamblea  General  empezarä  sus  sesiones  ordinarias  el  dia  quince
de  febrero  de  cada  ao,  y  las  concluirä  el  quincoe  de  junio  inmediato  siguiente.  Si
algün  motivo  particular  exige  la  continuaciön  de  las  sesiones,  no  podr&amp;amp;  ser  por  mäs  de
un  mes,  y  con  anuencia  de  las  dos  terceras  partes  de  los  miembros.

Art.  41.  Lo  que  establece  el  precedente  articulo  para  la  apertura  de  sesiones,
no  se  entenderä  respecto  del  primer  periodo  de  la  primera  Ligislatura;  &amp;amp;sta  deber&amp;amp;
empezar  sus  trabajos  cuarenta  y  cinco  dias  despues  de  verificades  las  elecciones  de  sus
miembros.

Art.  42.  Si  la  Asambleas  fuese  convocada  extraordinariamente,  no  podrä
ocuparse  de  otros  asuntos  que  los  que  hubieren  motivado  su  convocaciön.

Capituloll.

Art.  43.  Cada  Cämara  serä  el  juez  privativo  para  calificar  las  elecciones  de  sus
miembros.  |

Art.  44.  Las  Cämaras  se  gobernarän  interiormente  por  el  Reglamento  que  cada
una  se  forme  respectivamente.

Art.  45.  Cada  Cämara  nombrarä  su  Presidente,  Vicepresidentes  y  Secretarios.

Art.  46.  Fijarä  sus  gastos  anuales,  y  lo  avisarä  al  Poder  Ejecutivo  para  que  los
incluya  en  el  presupuesto  general.

Art.  47.  Ninguna  de  las  Cämaras  podrä  abrir  sus  sesiones  mientras  no  est&amp;amp;
reunida  mäs  de  la  mitad  de  sus  miembros;  y  si  esto  no  se  hubiese  verificado  el  dia  que
sefiala  la  Constituciön,  la  minoria  podrä  reunirse  para  compeler  &amp;amp;  los  ausentes  bajo
las  penas  que  acordaren.

Art.  48.  Las  Cämaras  se  comunicarän  por  escrito  entre  si,  y  con  el  Poder  Ejecutivo
por  medio  de  sus  respectivos  Presidentes,  y  con  autorizaciön  de  un  Secretario.

Art.  49.  Los  Senadores  y  Representantes  jamäs  serä&amp;amp;n  responsables  por  sus
opiniones,  discursos  Ö  debates  que  emitan,  pronuncien  ö  sostengan  durante  el
desempefio  de  sus  funciones.

Art.  50.  Ningün  Senador  6  Representante,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el
de  su  cese,  puede  ser  arrestado  sölo  en  el  caso  de  delito  infraganti;  y  entoces,  se  dar&amp;amp;
cuenta  inmediatamente  &amp;amp;  la  Cämara  respcctiva,  con  la  informaciön  sumaria  del  hecho.

Art.  51.  Ningun  Senador  ö  Representante,  desde  el  dia  de  su  elecciön  hasta  el
de  su  cese,  podr&amp;amp;  ser  acusado  criminalmente,  ni  aun  por  delitos  comunes,  que  no
sean  de  los  detallados  en  el  articulo  26,  sino  ante  su  respectiva  Cämara,  la  cual,  con
las  dos  terceras  partes  de  sus  votos,  resolverä&amp;amp;  si  hay  ö  no  lugar  &amp;amp;  la  formaciön  de
causa;  y  en  caso  afirmativo,  lo  declarar&amp;amp;  suspenso  de  sus  funciones,  y  quedar&amp;amp;  &amp;amp;
disposiciön  del  tribunal  competente.
        <pb n="1326" />
        IV.  Amerika.  1320  191.  Uruguay.

Art.  52.  Cada  Caäamara  puede  tambien,  con  las  dos  terceras  partes  de  votos,
corregir  &amp;amp;  cualquiera  de  sus  miembros  por  desorden  de  conducta  en  el  desempefio  de
sus  funciones,  6  removerlo  por  imposibilidad  fisica  6  moral,  superveniente  despues  de
su  incorporaciön;  pero  bastar&amp;amp;  la  mayoria  de  uno  sobre  la  mitad  de  los  presentes  para
admitir  las  renuncias  voluntarias.

Art.53.  Cada  una  de  las  Cämaras  tiene  facultad  de  hacer  venir  &amp;amp;  su  sala  &amp;amp;  los
Ministros  del  Poder  Ejecutivo  para  pedirles  y  recibir  !os  informes  que  estime  convenientes.


Capitulo  II.

Art.  54.  Mientras  la  Asambleas  estuviere  en  receso  habrä  una  Comisiön  permanente,
  compuesta  de  dos  Senadores  y  de  cinco  Representantes,  nombrados  unos
y  otros  &amp;amp;  pluralidad  de  votos  por  sus  respectivas  Cämaras,  debiendo  la  de  los  primeros
designar  cuäl  ha  de  investir  el  caräcter  de  Presidente  y  cuäl  el  de  Vicepresidente.

Art.  55.  Al  tiempo  mismo  que  se  haga  esta  elecciön  se  har&amp;amp;  la  de  un  suplente
para  cada  uno  de  los  siote  miembros,  que  entre  &amp;amp;  llonar  sus  deberes  en  los  casos  de
enfermedad  muerte,  ü  otros,  que  ocurran  de  los  propietarios.

Art.  56.  La  Comisiön  Permanente  velarä&amp;amp;  sobre  la  observancia  de  la  Constituciön,
  y  de  las  leyes,  haciendo  al  Poder  Ejecutivo  las  advertencias  convenientes  al
efecto,  bajo  de  responsabilidad  para  ante  la  Asamblea  General.

Art.  57.  Para  el  caso  de  que  dichas  advertencias,  hechas  hasta  por  segunda
vez,  no  surtieren  efecto,  podrä  por  si  sola,  segün  la  importancia  y  gravedad  del  asunto,
convocar  &amp;amp;  la  Asamblea  General  ordinaria  y  extraordinaria.

Art.  58.  Corresponderä  tambien  &amp;amp;  la  Comision  Permanente  prestar  6  rehusar
su  consentimiento,  en  todos  los  actos  en  que  el  Poder  Ejecutivo  le  necesite,  con  arreglo
&amp;amp;  la  presente  Constituciön,  y  la  facultad  concedida  &amp;amp;  las  Cämaras  en  el  articulo  53.

Seceiön  VI.  De  la  Proposiciön,  Diseusion,  Sanciön  y  Promulgaeisn  de  las  Leyes.

Capitulo  I.

Art.  59.  Todo  proyecto  de  ley,  &amp;amp;  excepciön  de  los  del  articulo  26,  puede  tener
su  origen  en  cualquiera  de  las  dos  Cämaras,  a  cönsecuencia  de  proposiciones  hechas
por  cualquiera  de  sus  miembros,  6  por  el  Poder  Ejecutivo  por  medio  de  sus  Ministros.

Capitulo  ll.

Art.  60.  Si  la  Cämara,  en  que  tuvo  principio  el  proyecto,  lo  aprueba,  lo  pasar&amp;amp;
&amp;amp;  la  otra  para  que  discutido  en  ella  lo  apruebe  tambien,  lo  reforme,  adicione  6  deseche.

Art.  61.  Si  cualquiera  de  las  dos  Cämaras,  &amp;amp;  quien  de  remitiese  un  proyecto  de
ley,  lo  devolviese  con  adiciones  ü  observaciones,  y  la  remitente  se  conformase  con  ellas,
se  lo  avisar&amp;amp;  en  contestaciön,  y  quedarä  para  pasarlo  al  Poder  Ejecutivio;  pero  si  no
las  hallare  justas,  &amp;amp;  insistiose  en  sostener  su  proyocto  tal  y  cual  lo  habia  remitido  al
principio,  podrä  en  tal  caso  por  medio  do  oficio  solieitar  la  reuniön  de  ambas  Cämaras,
que  se  verificar&amp;amp;  en  la  del  Senado,  y  segün  el  resultado  de  la  discusiön,  se  adoptarä,  lo
que  deliberen  los  dos  tercios  de  sufragios.
        <pb n="1327" />
        IV,  Amerika.  1321  191.  Uruguay.

Art.  62.  Si  la  Camara,  &amp;amp;  quien  fuese  remitido  el  proyecto  no  tiene  reparo  que
oponerle,  lo  aprobarä,  y  sin  mäs  que  avisarlo  &amp;amp;  la  Cämara  remitente,  lo  pasara  al  Poder
Ejecutivo  para  que  lo  haga  publicar.

Art.  63.  EI  Poder  Ejecutivo  recibido  el  proyecto,  si  tuviere  objeciones  que
oponer,  ü  observaciones  que  hacer,  lo  devolverä  con  ellas  &amp;amp;  la  Cämara  que  se  lo
remitiö,  6  &amp;amp;  la  Comisiön  Permanente,  estando  en  receso  la  Asambles,  dentro
del  preciso  y  perentorio  termino  de  diez  dias,  contados  desde  que  lo  recibio.

Art.  64.  Cuando  un  proyecto  de  ley  fuese  devuelto  por  el  Poder  Ejecutivo  con
objeciones  ü  observaciones,  la  Camara  ä  quien  se  devuelva  invitara  &amp;amp;  la  otra  para
reunirse  &amp;amp;  reconsiderarlo,  y  se  estarä  por  lo  que  deliberen  las  dos  tercias  partes  de
sufragios.  |

Art.  65.  Si  las  Cämaras  reunidas  desaprobaren  el  proyecto  devuelto  por  el
Ejecutivo,  quedarä  suprimido  por  entonces,  y  no  podrä  ser  presentado  de  nuevo  hasta
la  siguiente  Legislatura.

Art.  66.  En  todo  caso  de  reconsideraciön  de  un  proyecto  devuelto  por  el  Ejecutivo,
las  votaciones  serän  nominales  por  si  6  por  no;  y  tanto  los  nombres  y  fundamentos  de
los  sufragentes,  como  las  objeciones  ü  observaciones  del  Poder  Ejecutivo,  se  publicarän
inmediatamente  por  la  prensa.

Art.  67.  Cuando  un  proyecto  hubiere  sido  desechado  al  principio  por  la  Cämara
&amp;amp;  quien  äl  otra  se  lo  remita,  quedarä  suprimido  por  entonces,  y  no  podr&amp;amp;  ser  presentado
hasta  el  siguiente  periodo  de  la  Legislatura.

Capitulo  III.

Art.  68.  Si  el  Poder  Ejecutivo,  habiendosele  remitido  un  proyecto  de  ley,  no
tuviese  reparo  que  oponerle,  lo  avisarä  inmediatamente,  quedando  asi  de  hecho
sancionado,  y  expedito  para  ser  promulgado  sin  demora.

Art.  69.  Si  el  Ejecutivo  no  devolviese  el  proyecto  de  ley,  cumplidos  los  diez  dias
que  establece  el  articulo  63,  tendrä  fuerza  de  ley,  y  se  publicar&amp;amp;  como  tal;  reclamändose
esto,  en  caso  omiso,  por  la  Cämara  remitente.

Art.  70.  Reconsiderado  por  las  Cämaras  reunidas  un  proyecto  de  ley  que  hubiese
sido  devuelto  por  el  Poder  Etecutivo  con  objeciones  ü  observaciones,  si  aquellas  lo
aprobaren  nuevamente,  se  tendrä  por  su  ültima  sanciön,  y  comunicado  al  Poder
Ejecutivo,  lo  har&amp;amp;  promulgar  en  seguida  sin  mäs  reparos.

Capitulo  IV.
Art.  71.  Sancionada  una  ley,  para  su  promulgaciön  se  usarä  siempre  de  esta
formula:  „El  Senado  y  Cämara  de  Representantes  de  la  Repüblica  Oriental  del
Uruguay,  reunidos  en  Asamblea  General,  etc.  etc.,  decretan.“

Seceiön  VII.  Del  Poder  Ejecutivo,  sus  Atribuciones,  Deberes  y  Prerrogativas.
Capitulol.
Art.  72.  El  Poder  Ejecutivo  de  la  Naciön  serä  desempefiado  por  una  sola  persons,
bajo  la  denominaciön  de  ‚‚Presidente  de  la  Repüblica  Oriental  del  Uruguay“.
Art.  73.  El  Presidente  ser&amp;amp;  elegido  en  sesion  permanente,  por  la  Asambles
General,  el  dia  primero  de  marzo,  por  votaciön  nominal,  &amp;amp;  pluralidad  absoluta  de
166
        <pb n="1328" />
        IV.  Amerika.  1322  191.  Uruguay.

sufragios,  expresados  en  balotas  firmadas,  que  leer&amp;amp;  publicamente  el  Secretario,  exepto
la  primera  eleccion  de  Presidente  permanente,  que  se  verificar&amp;amp;  tan  luge  como  se
hallen  reunidas  las  dos  terceras  partes  de  los  miembros  de  ambas  Cämaras.

Art.  74.  Para  ser  nombrado  Presidente  se  necesitan:  ciudadania  natural,  y  las
demäs  calidades  precisas  para  Senador,  que  fija  el  articulo  30.

Art.  75.  Las  funciones  del  Presidente  durarän  por  cuatro  afos;  y  no  podrä
ser  reeligido  sin  que  medie  otro  tanto  tiempo  entre  su  cese  y  la  reelecciön.

Art.  76.  El  Presidente  electo,  antes  de  entrar  &amp;amp;  desempeniar  el  cargo,  prestarä
en  manos  del  Presidente  del  Senado,  y  &amp;amp;  presencias  de  las  dos  Cämaras  reunidas,  el
siguiente  juramento:  “Yo.......  juro  por  Dios,  Nuestro  Sefor  y  estos  Santos
Evangelios,  que  desempefiar6  deb’damente  el  cargo  de  Presidente  que  se  me  confia;
que  protogere  la  religiön  del  Estado,  conservare  la  integridad  6  independencia  de
la  Repüblica,  observare,  y  har&amp;amp;  observar  fielmente  la  Constituciön.“

Art.  77.  En  los  casos  de  enfermedad,  ö  ausencia  del  Presidente  de  la  Repüblica,
6  mientras  se  proceda  &amp;amp;  nueva  elecciön  por  su  muerte,  renuncia  Ö  destituciön,  Ö  en  el
de  cesaciön  de  hecho  po  haberse  cumplido  el  termino  de  la  ley,  el  Presidente  del  Senado
le  suplir&amp;amp;  y  ejercerä&amp;amp;  las  funciones  anexas  al  Poder  Ejecutivo,  quedando  entretanto
suspenso  de  las  de  Senador.

Art.78.  En  cado  elecciön  de  Presidente,  la  Asamblea  General  le  designarä
previamente  la  renta  anual  con  que  se  han  de  compensar  sus  servicios,  sin  que  se  pueda
aumentar  ni  disminuir  mientras  dure  en  el  desempefio  de  sus  funciones.

Capitulo  1.

Art.79.  EI  Presidente  es  jefe  superior  de  la  Administraciöon  General  de  la
Repüblica.  La  conservaciön  del  orden  y  tranquilidad  en  lo  interior  y  de  la  seguridad
en  lo  exterior  le  estän  especialmente  cometidas.

Art.  80.  Le  corresponde  el  mando  superior  de  todas  las  fuerzas  de  mar  y  tierra,
y  estä  exclusivamente  encargado  de  su  direcciön;  pero  no  podrä&amp;amp;  mandarlas  en  persons
sin  previo  consentimiento  de  la  Asamblea  General,  por  las  dos  terseras  partes  de  votos.

Art.  81.  Al  Presidente  de  la  Repüblica  compete  tambien  poner  objeciones,
6  hacer  observaciones,  sobre  los  proyectos  de  ley  remitidos  por  lasCämaras,  y  suspender
su  promulgaciön  con  las  restricciones  y  calidades  prevenidas  en  la  secciön  sexta;
proponer  &amp;amp;  las  Cämaras  proyectos  de  ley,  ö  modificaciones  &amp;amp;  las  anteriormente  dictadas,
en  el  modo  que  previene  esta  Constituciön;  pedir  &amp;amp;  la  Asamblea  General  la  continuaciön
de  sus  sesiones,  con  sujeciön  &amp;amp;  lo  que  ella  misma  delibere  segün  el  articulo  40;  nombrar
y  destituir  el  Ministro  6  Ministros  de  su  despacho,  y  los  Oficiales  de  las  Secretarias;
proveer  los  empleos  civiles  y  militares,  conforme  &amp;amp;  la  Constituciön  y  &amp;amp;  las  leyes,  con
obligaciön  de  solicitar  el  acuerdo  del  Senado,  6  de  la  Comisiön  Permanente,  halländose
aquel  en  receso,  para  los  de  Enviados  diplomäticos,  Coroneles,  y  demäs  Oficiales
superiores  de  las  fuerzas  de  mar  y  tierra;;  destituir  los  empleados  por  ineptitud,  omisiön,
ö  delito,  en  los  dos  primeros  casos  con  acuerdo  del  Senado,  6  en  su  receso  con  el  de
la  Comisiön  Permanente,  y  en  el  ültimo  pasando  el  expediente  &amp;amp;  los  Tribunales  de
Justicia  para  que  sean  juzgados  legalmente  iniciar,  con  conecimiento  del  Senado,  y
concluir  tratados  de  paz,  amistad,  alianza  y  comercio,  necesitando  para  ratificarlos  la
        <pb n="1329" />
        IV.  Amerika,  1323  191.  Uruguay.

aprobaciön  de  la  Asamblea  General;  celebrar  en  la  misma  forma  concordatos  con  la
Silla  Apostölica;  ejercer  el  Patronato  y  retener  6  conceder  pase  &amp;amp;  las  bulas  pontificias
conforme  &amp;amp;  las  leyes;  declarar  la  guerra,  previa  resoluciön  de  la  Asamblea  General,
despues  de  haber  empleado  todos  los  medios  de  evitarla  sin  menoscabo  del  honor  &amp;amp;
independencia  nacional;  dar  retiros,  conceder  licencias,  y  arreglar  las  pensiones  de
todos  los  empleados  civiles  y  militares,  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes;  tomar  medidas  prontas
de  seguridad  en  los  casos  graves  &amp;amp;  imprevistos  de  ataque  exterior  6  conmociön  interior,
dando  inmedistsmente  cuenta  &amp;amp;  la  Asamblea  General,  6  en  su  receso  &amp;amp;  la  Comisiön
Permanente,  de  lo  ejecutado  y  sus  motivos,  estando  &amp;amp;  su  resoluciön.

Capitulo  II.

Art.  82.  EI  Presidente  debe  publicar  y  circular,  sin  demora,  todos  las  leyes
que  conforme  &amp;amp;  la  secciön  sexta  se  hallen  ya  en  estado  de  publicarse  y  circularse;
ejecutarlas,  hacerlas  ejecutar,  expidiendo  los  reglamentos  especiales  que  sean  necesarioß
para  su  ejecuciön;  cuidar  de  la  recaudaciön  de  las  rentas  y  contribuciones  generales,
y  de  su  inversiön  conforme  &amp;amp;  las  leyes;  presentar  anualmente  &amp;amp;  la  Asamblea  General
el  presupuesto  de  gastos  del  afio  entrante,  y  far  cuenta  instruida  de  la  inversiön  hecha
en  el  anterior;  convocar  &amp;amp;  la  Asamblea  General  en  la  &amp;amp;poca  prefijada  por  la  Constituciön,
  sin  que  le  sea  dado  el  impedirlo,  ni  poner  embarazo  &amp;amp;  sus  sesiones;  hacer
la  apertura  de  &amp;amp;stas,  reunidas  ambas  Cämaras  en  la  Sala  del  Senado,  informändolas
entonces  del  estado  politico  y  militar  de  la  Repüblica,  y  de  las  mejoras  y  reformas  que
considere  dignas  de  su  atenciön;  dictar  las  providencias  necesarias  para  que  las
elecciones  se  realicen  en  el  tiempo  que  sefiala  esta  Constituciön,  y  que  se  observe  on  ellas
lo  que  disponga  la  ley  electoral;  pero  sin  que  pueda  por  motiva  alguno  suspender
dichas  elecciones,  ni  variar  sus  €pocas,  sin  que  previamente  lo  delibere  asi  la  Asamblea
General.

Art.  83.  El  Presidente  de  la  Repüblica  no  podrä  salir  del  territorio  de  ella
durante  el  tiempo  de  su  mando,  ni  un  afio  despu6s;  sölo  cuando  fuese  absolutsmente
preciso  en  el  caso,  y  con  el  previo  permiso,  que  exige  el  articulo  80;  ni  privar  &amp;amp;
individuo  alguno  de  su  libertad  personal,  y,  en  el  caso  de  exigirlo  asi  urgentisimamente
el  inter&amp;amp;s  püblico,  se  limitar&amp;amp;  al  simple  arresto  de  la  persona,  con  obligaciön  de  ponerla
en  el  perentorio  termino  de  veinticuatro  horas  &amp;amp;  disposiciön  de  su  juez  competente;
ni  permitir  goce  de  sueldo  por  otro  titulo  que  el  de  servicio  activo,  jubilaciön,  retiro,
ö  montepio  conforme  &amp;amp;  las  leyes;  ni  expedir  ördenes  sin  la  firma  del  Ministro  respectivo,
sin  cuyo  requisito  nadie  estar&amp;amp;  obligado  &amp;amp;  obedecerle.

Capitulo  IV.

Art.  84.  El  Presidente  de  la  Repüblica  tendr&amp;amp;  la  prerrogativa  de  indultar  de  la
pena  capital,  previo  informe  del  tribunal,  6  juez,  ante  quien  penda  la  causa,  en  los
delitos  no  exceptuados  por  las  leyes,  y  cuando  medien  graves  y  poderosos  motivos  para
ello;  tambien  la  de  no  poder  ser  acusado  en  el  tiempo  de  su  gobierno  sino  ante  la  Cämara
de  Representantes,  y  por  los  delitos  senialados  en  el  articulo  26;  y  la  de  que  esta
acusaciön  no  pueda  hacerse  mäs  que  durante  el  ejercicio  de  sus  funciones,  ö  un  aßo
despu6s,  que  ser&amp;amp;  el  termino  de  su  residencia  pasado  en  cual,  nadie  podr&amp;amp;  ya  acusarlo.

166*
        <pb n="1330" />
        IV.  Amerika.  1324  191.  Uruguay.

Secciön  VIL  De  los  Ministros  de  Estado.
Capitulo  Unico.

Art.  85.  Habrä  para  el  despacho  las  respectivas  Secretarias  de  Estado  acargo  de
uno  6  mäs  Ministros  que  no  pasarän  de  tres.  Las  Legislaturas  siguientes  podrän  adopter
el  sistema  que  dicte  la  experiencia,  6  exijan  las  circunstancias.

Art.  86.  El  Ministro  6  Ministros  serän  responsables  de  los  decretos  ü  ördenes
que  firmen.

Art.  87.  Para  ser  Mlinistro  se  nacesita:  1,  ciudadania  natural  ö  legal,  con  diez
ahos  de  residencis;  2,  treinta  aiios  cumplidos  de  edad.

Art.  88.  Abiertas  las  sesiones  de  las  Cämaras  serä&amp;amp;  obligacion  de  los  Ministros
dar  cuenta  particular  &amp;amp;  cada  una  de  ellas  del  estado  de  todo  lo  concerniente  &amp;amp;  sus
respectivos  departamentos.

Art.  89.  Concluido  su  ministerio  quedan  sujeto  &amp;amp;  residencia  por  seis  meses,
y  no  podrän  salir  por  ningün  pretexto  fuera  del  territorio  de  la  Repüblica.

Art.  90.  No  salva  &amp;amp;  los  Ministros  de  responsabilidad,  por  los  delitos  especificados
en  el  articulo  26,  la  orden  escrita  6  verbal  del  Presidente.

Seceiön  IX.  Del  Poder  Judicial,  sus  Diferentes  Tribunales  y  Juzgados,  y  de  la  Administraciön
  de  Justieia.

Capitulo  1.

Art.91.  El  Poder  Judicial  se  ejercerä  por  una  Alta  Corte  de  Justicia,  Tribunal
6  Tribunales  de  Apelaciones,  y  Juzgados  de  Primera  Instancia,  en  la  forma  que  estableciere
  la  ley.

Capitulo  IL.

Art.  92.  La  Alta  Corte  de  Justicis  se  compondraä  del  nümero  de  miembros  que
la  ley  designe.

Art.  93.  Para  ser  miembro  letrado  de  la  Alta  Corte  de  Justicia,  se  necesita  haber
ejercido  por  seis  afios  la  profesiöon  de  abogado;  por  cuatro  la  de  magistrado;  tener
cuarenta  cumplidos  de  edad,  y  las  demäs  calidades  precisas  para  Senador  que  establece
el  articulo  30.  Estas  ültimas  y  la  de  la  edad  serän  tambien  necesarias  &amp;amp;  los  miembros
no  letrados  de  dicha  Alta  Corte,  que  estableciere  la  ley.

.  Art.  94.  La  calidad  de  cuatro  afos  magistratura  que  se  exige  para  ser  miembro
de  la  Alta  Corte  de  Justicia  no  tendrä  efecto  hasta  pasados  cuatro  aos  despues  de
jurada  la  presente  Constituciön.

Art  95.  Su  nombramiento  se  harä  por  la  Asamblea  General:  los  letrados  durarän
en  sus  cargos  todo  el  tiempo  de  su  buena  comportaciön;  y  recibirän  del  Erario  püblico
el  sueldo,  que  senale  la  ley.

Art.  96.  Ä  la  Alta  Corte  de  Justicia  corresponde  juzgar  &amp;amp;  todos  los  infractores
de  la  Constituciön,  sin  excepciön  alguna;  sobre  delitos  contra  el  Derecho  de  Gentes
ycausas  de  almirantazgo;  en  las  cuestiones  de  tratados  ö  negociaciones  con  Potencias
extraßas;  conocer  en  las  causas  de  Embajadores,  Ministros  plenpotenciarios,  y  demäs
Agentes  diplomäticos  de  los  Gobiernos  extranjeros.
        <pb n="1331" />
        IV.  Amerika.  1325  191.  Uruguay.

Art.  97.  Tambien  decidirä  los  recursos  de  fuerza  y  conocerä  en  4ltimo  grado  de
los  que  en  los  casos  y  forma,  que  designe  la  ley,  se  eleven  de  los  Tribunales  de
Apelaciones.

Art.  98.  Abrir&amp;amp;  diectamen  al  Poder  Ejecutivo  sobre  la  admisiön  6  retenciön  de
bulas,  y  breves  pontificios.

Art.  99.  Ejercer&amp;amp;  la  superintendencia  directiva,  correccional,  consultiva  y
econömica  sobre  todos  los  tribunales  y  juzgados  de  la  Naciön.

Art.  100.  Nombrar&amp;amp;  con  aprobacion  del  Senado,  6  en  su  receso,  con  el  de  la
Comisiön  Permanente,  los  individuos  que  han  de  componer  el  Tribunal  6  Tribunales
de  Apelaciones.

Art.  101.  La  ley  designarä  las  instancias  que  haya  de  haber  en  los  juicios  de  la
Alta  Corte  de  Justicia.  Estos  serän  püblicos  y  las  sentencias  definitivas,  motivadas
por  la  enunciaciön  expresa  de  la  ley  aplicada.

Capitulo  I.

Art.  102.  Para  la  mäs  pronta  y  fäcil  administraciön  de  justicia  se  establecer&amp;amp;
en  el  territorio  del  Estado  uno,  6  mäs  Tribunales  de  Apelaciones,  con  el  nümero  de
Ministros  que  la  ley  sefialara,  debiendo  &amp;amp;stos  ser  ciudadanos  naturales  6  legales,  y  con
cuatro  afos  de  ejercicio  de  la  profesiön  de  abogado  los  letrados  que  la  misma  ley  le
designe.

Art.  103.  Su  nombramiento  se  har&amp;amp;  como  establece  el  articulo  100;  durarän
en  sus  empleos  todo  el  tiempo  de  su  buena  comportaciön,  y  recibirän  del  Erario
Nacional  el  sueldo  que  se  senale.

Art.  104.  Sus  atribuciones  las  declararä  la  ley,  formändose  entretanto  un
Reglamento  provisorio  para  su  organizaciön  y  procedimiento.

Capitulo  IW.
Art.  105.  En  los  Departamentos  habr&amp;amp;  Jueces  Letrados  para  el  conocimiento
y  determinaciön  de  la  primera  instancia  en  lo  civil  y  criminal,  en  la  forma  que  establecer&amp;amp;
  la  ley,  hasta  que  se  organice  el  juicio  por  jurados.
Art.  106.  Para  ser  Juez  de  Primera  Instancia  se  necesita  ser  ciudadano  natural
ö  legal  y  haber  ejercido  dos  afos  la  abogacia.  La  ley  sefialar&amp;amp;  el  sueldo  de  que  ha  de
gozar.
Capitulo  V.
Art.  107.  Se  establecerän  igualmente  Jueces  de  Paz  para  que  procuren  conciliar
los  pleitos  que  se  pretendan  iniciar,  sin  que  pucda  entablarse  ninguno  en  materia
civil  y  de  injurias,  sin  constancia  de  haber  comparecido  las  partes  &amp;amp;  la  conciliaciön.

Capitulo  VI.
Art.  108.  Las  leyes  fijarän  el  orden  y  las  formalidades  del  proceso  en  lo  civil
y  criminal.
Art.  109.  Ninguna  causa,  ses  de  la  naturaleza  que  fuere,  podrä  juzgarse  ya,
fuera  del  territorio  de  la  Repüblica.  La  ley  proveerä  lo  conveniente  &amp;amp;  este  objeto.
Art.  110.  Quedan  prohibidos  los  juicios  por  comisiön.
        <pb n="1332" />
        IV.  Amerika,  1326  191.  Uruguay.

Art.  111.  Quedan  abolidos  los  juramentos  de  los  acusados  en  sus  declaraciones
ö  confesiones,  sobre  hecho  propio;  y  prohibido  el  que  sean  tratados  en  ellas  como  reos.

Art.  112.  Queda  igualmente  vedado  el  juicio  criminal  en  rebeldia.  La  ley
proveer&amp;amp;  lo  conveniente  &amp;amp;  este  respecto.

Art.  113.  Ningün  ciudadano  puede  ser  preso  sino  in  frgaanti  delito,  6  habiendo
semiplena  prueba  de  El,  y  por  orden  escrita  de  juez  competente.

Art.  114.  En  cualquiera  de  los  casos  del  articulo  anterior,  el  juez,  bajo  la  mäs
seria  Tesponsabilidad,  tomar&amp;amp;  al  arrestado  su  declaraciön  dentro  de  veinticuatro  horas,
y  dentro  de  cuarenta  y  ocho,  lo  mäs,  empezarä  el  sumario  examinando  &amp;amp;  los  testigos
&amp;amp;  presencia  del  acusado  y  de  su  defensor,  quien  asistir&amp;amp;  igualmente  &amp;amp;  la  declaraciön
y  confesiön  de  su  protegido.

Art.  115.  Todo  juicio  criminal  empezar&amp;amp;  por  acusaciön  de  parte,  6  del  acusador
püblico,  quedando  abolidas  las  pesquisas  secretas.

Art.  116.  Todos  los  jueces  son  responsables  ante  la  ley  de  la  mäs  pequefia
agresiön  contra  los  derechos  de  los  ciudadanos,  asi  como  por  separarse  del  orden  de
proceder  que  ella  establezca.

Capitulo  VII.

Art.  117.  La  organizaciön  del  Poder  Judicial  sobre  las  bases  comprendidas  desde
el  articulo  91  hasta  el  106,  podrä  suspenderse  por  las  Legislaturas  siguientes,  interin,
&amp;amp;  juicio  de  ellas,  no  haya  suficiente  nümero  de  abogados  y  demäs  medios  de  realizarse.

Seceion  X.  Del  Gobierno  y  Administraciön  Interior  de  los  Departamentos.
Capitulo  I.

Art.  118.  Habrä  en  el  pueblo  cabeza  de  cada  Departamento  un  agente  del  Poder
Ejecutivo,  con  el  titulo  de  Jefe  Politico,  y  al  que  corresponderä  todo  lo  gubernativo
de  €l;  y  en  los  demäs  pueblos  subalternos  tenientes  sujetos  &amp;amp;  aquel.

Art.  119.  Para  ser  Jefe  Politico  de  un  Departamento  se  necesita:  ciudadania  en
ejercicio;  ser  vecino  del  mismo  Departamento  con  propiedades  cuyo  valor  no  baje  de
cuatro  mil  pesos;  y  mayor  de  treinta  afios.

Art.  120.  Sus  atribuciones,  deberes,  faeultades,  tiempo  de  su  duraciön,  y  sueldos
de  unos  y  otros,  serän  detallados  en  un  reglamento  especial,  que  formar&amp;amp;  el  Presidente
de  la  Repüblica,  sujetändolo  &amp;amp;  la  aprobaciön  de  la  Asamblea  General.

Art.  121.  El  nombramiento  de  estos  jefes  y  sus  tenientes  corresponderä  exclusivamente
  al  Poder  Ejecutivo.

Capitulo  I.

Art.  122.  En  los  mismos  pueblos  cabeza  de  los  Departamentos  se  establecerän
Juntas,  con  el  titulo  de  Econömico-Administrativas,  compuestas  de  ciudadanos
vecinos,  con  propiedades  raices  en  sus  respectivos  distritos,  y  cuyo  nümero,  segün  la
poblaciön,  no  podrä  bajar  de  cinso,  ni  pasar  de  nueve,

Art.  123.  Serän  elegidos  por  elecciön  directa  segün  el  metodo  que  prescriba  la
ley  de  elecciones.

Art.  124.  Al  mismo  tiempo  y  en  la  misma  forma  se  elegirän  otros  tantos  suplentes
para  cada  junte.
        <pb n="1333" />
        IV.  Amerika.  1327  191.  Uruguay.

Art.  125.  Estos  cargos  serän  puramente  consejiles  y  sin  sueldo  alguno;  durarän
tres  ahos  en  el  ejercicio  de  sus  funciones;  se  reunirän  dos  veces  al  afio  por  el  tiempo
que  cada  una  acuerde;  y  elegirän  presidente  de  entre  sus  miembros.

Art.  126.  Su  principal  objeto  ser&amp;amp;  promover  la  agricultura,  la  prosperidad  y
ventajas  del  Departamento  en  todos  ramos;  velar  asi  sobre  la  educaciön  primaria
como  sobre  la  conservaciön  de  los  derechos  individuales,  y  proponer  &amp;amp;  la  Legislatura
y  al  Gobierno  todas  las  mejoras  que  juzgaren  necesarias  Ö  ütiles.  |

Art.  127.  Para  atender  &amp;amp;  los  objetos  &amp;amp;  que  se  contraen  las  Juntas  Econömico-Administrativas
  dispondrän  de  los  fondos  y  arbitrios  que  sefiala  le  ley,  en  la  forma
que  ella  establecerä.

Art.  128.  Todo  establecimiento  püblico,  que  pueda  y  quiera  costear  un  Departamento,
  sin  gravamen  de  la  Hacienda  Nacional,  lo  harä  por  medio  de  su  Juntsa
Economico-Administrativa,  con  solo  aviso  instruido  al  Presente  de  la  Repüblica.

Art.  129.  El  Poder  Ejecutivo  formarä  el  reglamento  que  sirva  para  el  regimen
interior  de  las  Juntas  Econömico-Administrativas,  quienes  propondrän  las  alteraciones
Ö  reformas  que  crean  convenientes.

Seceiöon  XI.  Disposiciones  Generales.
Capitulo  Unico.

Art.  130  Los  habitantes  del  Estado  tienen  derecho  &amp;amp;  ser  protegidos  en  el  goce
de  su  vida,  honor,  libertad,  seguridad  y  propiedad.  Nadie  puede  ser  privado  de  estos
derechos  sino  conforme  &amp;amp;  las  leyes.

Art.  131.  En  el  territorio  del  Estado,  nadie  nacer&amp;amp;  ya  esclavo;  queda  prohibido
para  simpre  su  träfico  &amp;amp;  introducciön  en  la  Repüblica.

Art.  132.  Los  hombres  son  iguales  ante  la  loy,  sea  preceptiva,  penal,  ö  tuitiva,
no  Teconociendose  otra  distincion  entre  ellos  sino  la  de  talentos,  6  las  virtudes.

Art.  133.  Se  prohibe  la  fundaciön  de  mayorazgos,  y  toda  clase  de  vinculaciones;
y  ninguna  autoridad  de  la  Repüblica  podrä  conceder  titulo  alguno  de  nobleza,  honores
ö  distinciones  hereditarias.

Art.  134.  Las  acciones  privadas  de  los  hombres,  que  de  ningün  modo  atacan
el  orden  püblico,  ni  perjudican  &amp;amp;  un  tercero,  estan  solo  reservadas  &amp;amp;  Dios,  y  exentas
de  la  autoridad  de  los  magistrados.  Ningün  habitante  del  Estado  ser&amp;amp;  obligado  &amp;amp;  hacer
lo  que  no  manda  la  ley,  ni  privado  de  lo  que  ella  no  prohibe.

Art.  135.  La  casa  del  ciudadano  es  un  sagrado  inviolable..  De  noche,  nadie
podr&amp;amp;  entrar  en  ella  sin  su  consentimiento;  y  de  dia,  söle  de  orden  expresa  del  juez
eompetente,  por  escrito  y  en  los  casos  determinados  por  ley.

Art.  136.  Ninguno  puede  ser  penado  ni  confinado  sin  forma  de  proceso  y  sentencis
legal.

Art.  137.  Una  de  las  primeras  atenciones  de  la  Asamblea  General  serä  el  procurar
que  cuanto  antes  sea  posible,  se  establezca  el  juicio  por  jurados  en  las  causes  criminales
y  aun  en  las  civiles.

Art.  138.  En  ningün  caso  se  permitir&amp;amp;  que  las  cärceles  sirvan  para  mortificar,
y  si  solo  para  asegurar  &amp;amp;  los  acusados.
        <pb n="1334" />
        IV.  Amerika.  1328  191.  Uruguay.

Art.  139.  En  cualquier  estada  de  una  causa  criminal  de  que  no  haya  de  resulter
pena  corporal,  se  pondrä  al  acusado  en  libertad,  dando  fianza  segün  ley.

Art.  140.  Los  papeles  particulares  de  los  ciudadanos,  lo  mismo  que  sus  correspondencias
  epistolares,  son  inviolables,  y  nunca  podrä  hacerse  su  Tegistro,  examen,
6  interceptaciön,  fuera  do  aquellos  casos,  en  que  la  ley  exkresamente  lo  prescriba.

Art.  141.  Es  enteramente  libre  la  comunicaciön  de  los  pensamientos  per  palabras,
escritos  privados  Ö  publicados  por  las  prensa  en  toda  materia,  sin  necesidad  de  previa
censura;  quedando  responsable  el  autor,  y  en  su  caso  el  impresor,  por  los  abusos  que
cometieren,  con  arreglo  &amp;amp;  la  ley.

Art.  142.  Todo  ciudadano  tiene  el  derecho  de  peteciön  para  ante  todas  y  cualesquiera
  autoridades  del  Estado.

Art.  143.  La  seguridad  individual  no  podrä  suspenderse,  sino  con  anuencia  de
la  Asambles  General,  ö  de  la  Comisiön  Permanente,  estando  aquella  en  receso,  y  en
el  caso  extraordinario  de  traiciön  Ö  conspiraciön  contra  la  patria;  y  entonces,  sölo  serä
para  la  aprehensiön  de  los  delincuentes.

Art.  144.  EI  derecho  de  propiedad  es  sagrado  &amp;amp;  inviolable;  &amp;amp;  nadie  podrä
privarse  de  ella  sino  conforme  &amp;amp;  la  ley.  En  el  caso  de  necesitar  la  Naciön  la  propiedad
particular  de  algün  individuo  para  destinarla  &amp;amp;  usos  püblicos,  recibir&amp;amp;  este  del  Tesoro
Nacional  una  justa  compensaciön.

Art.  145.  Nadie  serä  obligado  &amp;amp;  prestar  auxilios,  sean  de  la  clase  que  fueren,
para  los  ejercitos,  ni  &amp;amp;  franquear  su  casa  para  alojamiento  de  militares,  sino  deorden  del
magistrado  civil  segün  la  ley,  y  recibir&amp;amp;  de  la  Repüblica  la  indemnaizaciön  del  perjuicio
que  en  tales  casos  se  le  infiera.

Art.  146.  Todo  habitante  del  Etado  puede  dedicarse  al  trabajo,  cultivo,  industria
6  comercio  que  le  acomode,  como  no  se  oponga  al  bien  püblico,  ö  al  de  los  ciudadanos.

Art.  147.  Es  libre  la  entrada  de  todo  individuo  en  el  territorio  de  la  Repüblica,
su  permanencia  en  €l  y  su  salida  con  sus  propiedades,  observando  las  leyes  de  policia
y  salvo  perjuicio  de  tercero.

‚Seceiöon  XIL.  De  la  Observancia  de  las  Leyes  Antiguas,  Publicaciön  y  Juramento,
Interpretaciön  y  Reforma  de  la  Presente  Constituciön.

Capitulo  I.
Art.  148.  Se  declaran  en  su  fuerza  y  vigor  las  leyes  que  hasta  aqui  han  regido
en  todas  las  materias  y  puntos  que  directa  6  indirectamente  no  se  opongan  &amp;amp;  esta
Constituciön,  ni  &amp;amp;  los  decretos  y  leyes  que  expida  el  Cuerpo  Legislativo.

Capitulo  II.

Art.  149.  La  presente  Constituciön  ser&amp;amp;  solemnemente  publicado  y  jurado  en
todo  el  territorio  del  Estado,  despues  de  satisfecho  el  articulo  7  de  la  Convenciön
preliminar  de  Paz  celebrada  entre  la  Repüblica  Argentina  y  el  Gobierno  del  Brasil.

Art.  150.  Ninguno  podrä  ejercer  empleo  politico,  civil,  ni  militar,  sin  prestar
juramento  especial  de  observarla  y  sostenerla.
        <pb n="1335" />
        IV.  Amerika.  1329  191.  Uruguay.

Art.  151.  EI  que  atentare  ö  prestare  medios  para  atentar  contra  la  presente
Constituciön  despues  de  sancionada,  publicada  y  jurada,  serä  reputado  juzgado  y
castigado  como  reo  de  lesa  naciön.

Capitulo  I.

Art.  152.  Corresponde  exclusivamente  al  Poder  Legislativo  interpretar,  6
explicar  la  presente  Constituciön;  como  tambien  reformarla  en  todo  ö  en  parte,  previas
las  formalidades  establecen  los  articulos  siguientes.

Art.  153.  Si  antes  de  concluirse  la  primera  Legislaturs,  6  cualquiera  de  las
otras  sucesivas,  reputare  ella  misma  necesario  revisar  esta  Constituciön  para  entrar
en  la  reforma  de  alguno  6  algunos  de  sus  articulos,  hecha  la  mociön  en  una  de  las
Cämaras  y  apoyada  por  la  tercera  parte  de  sus  miembros,  lo  comunicar&amp;amp;  &amp;amp;  la  otra,
de  oficio,  sölo  para  saber  si  en  ella  es  apoyada  tambien  por  igual  nämero  de  votos.

Art.  154.  En  caso  de  no  ser  asi  apoyada,  quedarä  desechada  la  mociön  y  no
podrä  ser  renovada  hasta  el  siguiente  periodo,  de  la  misma  Legislatura,  observandose
formalidades.

Art.  155.  Sien  la  Cämara,  &amp;amp;  quien  se  comunicö  la  mociön,  fuere  apoyada  tambien
por  la  tercera  parte  de  sufragios,  se  reuniran  ambas  para  tratar  y  discutir  el  asunto.

Art.  156.  Si  no  fuese  aprobada  por  las  dos  terceras  partes  de  miembros,  no  se
podrä  volver  &amp;amp;  tratar  hasta  la  siguiente  Legislatura;  pero  si  dichas  dos  terceras  partes
declarän  que  el  interes  nacional  exige  que  se  revise  la  Constituciön  para  entrar  en  su
reforma,  lo  avisarän  al  Poder  Ejecutivo,  y  €Este  lo  circularä&amp;amp;  al  tiempo  de  impartir  las
ördenes  para  las  nuevas  elecciones.

Art.  157.  En  este  caso  los  Senadores  y  Diputados  nuevamente  electos  deberän
venir  autorizados  con  poderes  especiales  de  sus  vomitentes  para  revisar  la  Constituciön,
  y  proponer  las  reformas,  variaciones,  Ö  adiciones  que  fueren  apoyadas  por  la
tercera  parte  de  los  miembros  de  ambas  Cämaras.

Art.  158.  Hechas  y  apoyadas  asi  dichas  varisciones,  reformas  Ö  adiciones,
despues  de  discutidas,  se  reservarän  hasta  la  siguiente  Legislatura,  cuyos  miembros
con  poderes  tambien  especiales,  las  discutirän  y  sancionarän,  admitiendolas,  ö
desechändolas  en  todo,  6  en  parte,  bajo  las  reglas  prescritas  en  la  Secciön  VI.

Art.  159.  La  forma  constitucional  de  la  Repüblica  no  podrä  variarse  sino  en
una  grande  Asamblea  General,  compuesta  de  nümero  doble  de  Senadores  y  Representantes,
  especialmente  autorizados  por  sus  comitentes  para  tratar  de  esta  importante
materia;  y  no  podrä  sancionarse  por  menos  de  tres  cuartas  partes  de  votos  del  nümero
total.

Dada  en  la  Sala  de  sesiones,  y  firmada  de  mano  de  todos  los  Representantes
que  se  hallaron  presentes,  en  la  ciudad  de  San  Felipe  y  Santiago  de  Montevidno,  &amp;amp;
diez  dias  del  mes  de  setiombre  del  afiio  de  mil  ochocientos  veintinueve,  segundo  de

.  nuestra  Independencia.

167
        <pb n="1336" />
        IV.  Amerika.  1330  192.  Venezuela.

192.  Venezuela.
Verfassung  vom  27.  April  1904.

El  Congreso  Constituyente  des  los  Estados  Unidos  de  Venezuela,  en  el  nombre  de  Dios
Todopoderoso  y  por  autoridad  de  los  pueblos  de  Venezuela,  decreta  la  siguiente  Constituciön:

Titulo  I.  De  la  Naeiön  y  su  Territorio.

Art.  1.  El  territorio  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela,  es  el  mismo  que  en
el  ano  de  1810  correspondia  &amp;amp;  la  Capitania  General  de  Venezuela,  con  las  modificaciones
  que  resulten  de  tratados  püblicos.

Art.  2.  El  territorio  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  se  divide  en  Distritos
y  Territorios  Federales,  con  los  limites  y  denominaciones  establecidos  en  las  leyes
de  los  Estados  sobre  division  territorial,  y  en  las  que  organizen  los  Territorios.

.  Art.3.  Los  distritos  que  componen  la  Federaciön  Venezolana,  y  que  son  sus
partes  constitutivas,  se  reunen  para  formar  los  Estados  Aragua,  Bermüdez,  Bolivar,
Carabobo,  Falcon,  Guärico,  Lara,  Merida,  Miranda,  Tächira,  Trujillo,  Zamora  y
Zulia.

1.  El  Estado  Aragua  se  compondrä  de  los  Distritos:  Bruzual,  Girardot,  Marino,
Ricaurte,  Roscio,  San  Casimiro,  San  Sebastian,  Urdaneta  y  Zamora.

El  Estado  Bermüdez  se  compondrä  de  los  Distritos:  Acosta,  Aragua,  Arismendi,
Benitez,  Bermüdez,  Bolivar,  Bruzual,  Cajigal,  Cedeio,  Freytes,  Libertad,  Mejias,
Monagas,  Montes,  Pefalver,  Piar,  Rivero,  Sucre  y  Zaraza.

El  Estado  Bolivar  se  compondrä  de  los  Distritos:  Cedeüo,  Heres,  Independencia,
Miranda,  Sotillo,  Sucre  y  Tadeo  Monagas.

El  Estado  Carabobo  se  compondr&amp;amp;  de  los  Distritos:  Bejuma,  Falcön,  Guacara.
Montalbän,  Nirgua,  Ocumare,  Puerto  Cabello  y  Valencia.

El  Estado  Falcon  se  compondrä  de  los  Distritos  Acosta,  Bolivar,  Buchivacoa,
Colina,  Democracia,  Falcön,  Federaciön,  Miranda,  Petit,  Urdaneta  y  Zamora.

El  Estado  Guärico  se  compondrä  de  los  Distritos  Achaguas,  Infante,  Miranda
con  el  municipio  „El  Calvario“,  Mufoz  y  San  Fernando.

El  Estado  Lara  se  compondrä  de  los  Distritos  Barquisimeto,  Bruzual,  Cabudare,
Crespo,  Quibor,  San  Felipe,  Silva,  Sucre,  Tocuyo,  Torres,  Urachiche  y  Yaritagua.

El  Estado  M£rida  se  compondrä  de  los  Distritos  Campo-Elias,  Libertador,
Miranda,  Pedraza,  Rangel,  Rivas  Dävila,  Sucre,  Torondoy  y  Tovar.

El  Estado  Miranda  se  compondrä  de  los  Distritos  Acevedo,  Briön,  Lander,
Monagas,  Päez,  Paz  Castillo,  Plaza,  Urdaneta  y  Zamora.

El  Estado  Tächira  se  compondrä  de  los  Distritos  Ayacucho,  Bolivar,  Cärdenas,
Castro,  Junin,  La  Grita,  Lobatera,  Paez  con  el  municipio  Elorza,  San  Cristöbal  y
Uribante.

El  Estado  Trujillo  se  compondrä  de  los  Distritos  Betijoque,  Bocon6,  Carache,
Escuque,  Trujillo,  Urdaneta  y  Valera.

El  Estado  Zamora  se  compondr&amp;amp;  de  los  Distritoes  Acarigua,  Anzoätegui,
Araure,  Arismendi,  Barinas,  Bolivar,  Esteller,  Girardot,  Guanare,  Guanarito,  Obispos,
Ospino,  Pao,  Ricaurte,  Rojas,  San  Carlos,  Sosa,  Tinaco  y  Turen.
        <pb n="1337" />
        IV.  Amerika.  1331  192.  Venezuela.

El  Estado  Zulia  se  compondrä  de  los  Distritos  Bolivar,  Colön  Mara,  Maracaibo,
Miranda,  Päez,  Perijä,  Sucre  y  Urdaneta.

2.  Las  controverisas  pendientes  entre  los  Estados  Tächira,  Merida  y  Trujillo
con  el  del  Zulia,  entre  los  de  Aragua  y  Carabobo,  y  cualesquiera  otras  que  existan
entre  los  Estados  por  razön  de  sus  limites  generales,  serän  resueltas  por  el  Tribunal
de  que  trata  el  articulo  126  de  esta  Constituciön.

Art.  4.  Los  Territorios  Federales,  que  serän  organizados  por  leyes  especiales,
son:  Amazonas,  Cristöbal  Colön,  Colön,  Delta-Amacuro  y  Yuruari.

Pärrafo  ünico.  Los  Territorios  Federales  pueden  optar  &amp;amp;  la  categoria  de  Estado,
siempre  que  reunan  las  condiciones  siguientes:

1.  Tener,  por  lo  menos,  cien  mil  habitantes.

2.  Comprobar  ante  el  Congreso  que  estän  en  capacidad  de  atender  al  servicio
püblico  en  todos  sus  ramos  y  de  cubrir  los  gastos  que  este  requiera.

Art.  5.  El  Distrito  Federal,  que  ser&amp;amp;  organizado  por  ley  especial,  se  compondrä
de  los  Departamentos  Libertador,  Vargas,  Guaicaipuro  y  Sucre,  y  de  la  isla  de
Margarita.

Pärrafo  ünico.  EI  asiento  de  los  Poderes  Generales  de  la  Naciön  es  el  Departamento
  Libertador  del  Distrito  Federal;  pero  el  Poder  Ejecutivo  podrä  fijar  su  residencia
  transitoris  en  cualquier  otro  punto  del  dicho  Distrito,  cuando  alguna-  circunstancia
  imprevista  asi  lo  requiera.

Art.6.  El  territorio  de  la  Naciön  no  puede  ser  enajenado  de  modo  alguno  &amp;amp;
Potencia  extranjera.

Titulo  II.  De  las  Bases  de  la  Uniön.

Art.  7.  Los  Estados  que  forman  la  Uniön  Venezolana  son  autönomos  &amp;amp;  iguales
en  entidad  politica,  conversan  en  toda  su  plenitud  la  soberania  no  delegada  en  esta
Constituciön,  y  se  obligan:

1.  Ä  organizarse  conforme  &amp;amp;  los  principios  de  gobierno  popular,  electivo,  federal,
representativo,  alternativo  y  responsable,  y  &amp;amp;  dietar,  para  establecer  las  reglas  de  su
regimen  y  gobierno  interior,  sus  Constituciones,  de  conformidad  con  los  principios
de  este  Pacto  Fundamental.

2.  Ä  cumplir  y  hacer  que  se  cumplan  y  ejecuten  la  Constituciön  y  las  leyes
de  la  Uniön  y  los  Decretos,  ordenes  y  resoluciones  que  los  Poderes  Nacionales  expidieren
en  uso  de  sus  atribuciones  y  facultades  legales.

3.  Ä  reconocer,  en  sus  respectivas  Constituciones,  la  autonomia  municipal
de  los  Distritos  y  su  independencia  del  Poder  Politico  del  Estado,  en  todo  lo  concerniente
  &amp;amp;  su  r&amp;amp;gimen  econömico  y  administrativo;  y,  en  consecuencia,  los  Distritos
podrän  establecer  su  sistema  rentistico,  sujetändose  &amp;amp;  las  disposiciones  que  contienen
las  Bases  de  la  Uniön  Nos.  10,  11,  12  y  13.

En  los  casos  de  guerra  exterior  ö  interior,  el  Poder  Ejecutivo  del  Estado  asumirä
tambien  la  administraciön  de  los  Distritos  de  su  jurisdicciöon  en  lo  econömico  y
rentistico,  con  el  voto  de  su  Asamblea  Legislativa,  y  si  esta  no  se  encontrare  reunida,

con  el  de  su  Corte  Suprema.
167°
        <pb n="1338" />
        IV.  Amerika.  1332  192.  Venezuela.

4.  Ä  defenderse  contra  toda  violencia  que  dane  su  independenbcia  ö  la  integridad
de  la  Naciön.

5.  Änoenajenar  &amp;amp;  Potencia  extranjera  parte  alguna  de  su  territorio,  ni  implorar
su  protecciön,  ni  establecer  ni  cultivar  relaciones  politicas  ni  diplomäticas  con  otras
naciones.

6.  Ä  no  agregarse  ni  aliarse  &amp;amp;  otra  naciön  ni  separarse  de  Venezuela.

7.  A  ceder  al  Gobierno  da  le  Federaciön  el  territorio  necesario  para  erigir  fuertes,
muelles,  almacenes,  astilleros,  penitenciarias  y  demäs  obras  indispensables  &amp;amp;  la
administraciön  general.

8.  Ä  dejar  al  Gobierno  de  la  Uniön  la  libre  administraciön  de  los  Territorios
Amazonas,  Cristöbal  Colön,  Delta-Amacuro  y  Yuruari,  los  cuales  podrän  optar  &amp;amp;
la  categoria  de  Estados  cuando  llenen  las  condiciones  que  determina  el  articulo  4  de
esta  Constituciön.

9.  Ä  reservar  al  Poder  Federal  toda  jurisdieciön  legislativa  y  ejecutiva  concerniente
  &amp;amp;  la  navegaciön  maritima,  costanera  y  fluvial  y  &amp;amp;  los  rıuelles  y  caminos
nacionales,  sin  que  pueda  restringirse  con  impuestos  Ö  privilegios  la  navegaciön  de
los  riog  y  demäs  aguas  navegables  que  no  hayan  exigido  para  ello  obras  especiales.

Son  caminos  nacionales  los  que  pasen  de  los  limites  de  un  Estado  y  conduzcan
&amp;amp;  otrö,  ö  al  Distrito  Federal  ö  Territorios  Federales.

10.  Ä  no  imponer  contribuciones  sobre  los  productos  nacionales  destinados
&amp;amp;  la  exportaciön.

11.  Ä  no  establecer  impuestos  sobre  los  productos  extranjeros  gravados  con
derechos  nacionales  6  exentos  de  gravamen  por  la  ley,  ni  sobre  los  ganados,  productos,
efectos  6  cualquiera  clase  de  mercaderia  antes  de  ofrecerse  en  ellos  al  consumo.

12.  Ä  no  prohibir  el  consumo  de  los  ganados,  articulos  y  demäs  producciones
de  otros  Estados,  ni  &amp;amp;  gravar  su  Consumo  con  impuestos  mayores  6  menores  que  los
que  paguen  sus  similares  de  la  localidad.

13.  A  no  establecer  Aduanas  para  el  cobro  de  impuestos,  pues  solamente  habrä
las  nacionales.

14.  A  reservar  &amp;amp;  cada  Estado  el  derecho  de  disponer  de  sus  productos  naturales
de  la  manera  establecida  en  la  base  27  de  este  articulo.

15.  A  dar  entera  fe  y  hacer  que  se  cumplan  y  ejecuten  los  actos  püblicos  y  de
procedimiento  judicial  de  los  otros  Estados,  del  Distrito  Federal  y  Territorios  Federales.

16.  Ä  organizar  sus  Tribunales  y  Juzgados  para  la  administraciön  de  justicia,
y  &amp;amp;  tener  todos  una  misma  legislaciön  sustantiva  civil,  mercantil  y  penal;  asi  como
la  de  procedimiento.

17.  A  concurrir  &amp;amp;  la  formaciön  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  de  la  manera
prescrita  por  esto  Canstituciön.

18.  A  someterse  &amp;amp;  las  decisiones  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  como  Tribunal
Supremo  Federal  y  de  los  Estados.

19.  Ä  adoptar,  para  el  nombramiento  de  los  miembros  de  los  Consejos  Municipales,
  Asambleas  Legislativas  y  Cämara  de  Diputados,  el  voto  directo;  y  para  el
de  sus  demäs  funcionarios  de  elecciön  popular  el  voto  indirecto  6  por  delegaciön;
        <pb n="1339" />
        IV.  Amerika,  1333  192.  Venezuela,

debiendo  ser  secreto  en  ambos  casos  y  tener  por  base  el  censo  electoral,  segün  la  ley
Federal  sobre  la  materia.

20.  Ä  reservar  &amp;amp;  la  Naciön  la  facultad  de  legislar  sobre  instrucciön  püblica
superior.  Tanto  la  Naciön  como  los  Estados  deben  establecer  la  instrucciön  primaria,
gratuita  y  obligatoria,  y  la  de  artes  y  oficios,  gratuita.

21.  Ä  no  imponer  deberes  &amp;amp;  los  empleados  nacionales  sino  en  calidad  de  ciudadanos
  del  Estado,  y  en  cuanto  esos  deberes  no  sean  incompatibles  con  el  servicio
püblico  nacional.

22.  Ä  dar  el  contingente  desarmado  que  proporcionalmente  les  corresponda
para  componer  la  Fucrza  Püblica  Nacional,  conforme  lo  determine  la  ley.

23.  Ä  no  permitir  en  su  territorio  enganches  6  levas  que  puedan  tener  por  objeto
atacar  la  libertad  ö  independencia,  6  perturbar  el  orden  püblico  de  la  Naciön,  de  otros
Estados  ö  de  otra  naciön.

24.  Ä  no  declararse  ni  hacerse  la  guerra  en  ningün  caso  y  &amp;amp;  guardar  estricta
neutralidad  en  todas  las  contiendas  que  lleguen  &amp;amp;  suscitarse  entre  otros  Estados.

25.  Ä  deferir  y  someterse  &amp;amp;  las  decisiones  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön,
como  Tribunal  Supremo  Federal,  en  todas  las  controversias  que  se  susciten  entre
dos  6  mäs  Estados,  cuanda  no  puedan  de  por  si  ö  por  medios  pacificos  llegar  &amp;amp;  un
avenimiento.  Si  por  cualquiera  causa,  en  el  caso  de  optar  por  el  arbitramento,  no
designaren  el  ärbitro  &amp;amp;  cuya  decision  se  someten,  queda  de  hecho  sometida  la  controversia
  &amp;amp;  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön.  Se  exceptüan  las  controversias  relativas
&amp;amp;  limites,  las  cuales  serän  resueltas  de  conformidad  con  los  articulos  3  y  126  de  esta
Constituciön.

26.  Ä  reconocer  la  competencia  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  como  Tribunal
Supremo  de  los  Estados,  para  conocer  de  las  causas  que  por  traicion  &amp;amp;  la  Patria  6
por  infracciön  de  la  Constituciön  6  de  las  leyes  de  la  Uniön,  se  intenten  contra  los
que  ejercen  la  primera  Autoridad  Ejecutiva  de  los  Estados,  debiendo  consignar  este
precepto  en  sus  Constituciones.  En  estos  juicios  se  seguirän  los  trämites  que  establezcan
las  leyes  generales  y  se  decidirän  con  arreglo  &amp;amp;  ellas.

27.  Ä  tener  como  ünica  renta  propia:

1.  La  que  produzca  en  todas  las  Aduanas  de  la  Repüblica  la  contribuciön  que
se  cobra  con  el  nombre  de  Impuesto  Territorial.

2.  El  total  de  lo  que  produzcan  las  minas,  los  terrenos  baldios  y  las  salinas.

Esta  renta  se  distribuira  entre  todos  los  Estados  proporcionalmente  al  nümero
de  sus  habitantes;  pero  para  este  efecto  se  fija  como  minimum  para  un  Estado  la
cantidad  que  corresponda  al  nümero  de  sesenta  mil  habitantes.

3.  La  cuota  parte  de  la  renta  de  tabaco  y  de  aguardiente  que  les  sefale  la  ley,
y  la  cual  serä  distribuida  proporcionalmente  en  razön  de  la  producciön  y  consumo
de  los  Estados.

4.  El  producto  de  los  impuestos  sobre  sus  producciones  naturales.

5.  EI  producto  del  papel  sellado,  de  acuerdo  con  sus  respectivas  leyes.

28.  Ä  delegar  en  el  Congreso  de  la  Uniön  la  facultad  de  crear  y  organizar  la
renta  de  que  tratan  los  nümeros  1,  2  y  3  de  la  Base  27  que  precede,
        <pb n="1340" />
        IV.  Amerika.  1334  192.  Venezuela.

29.  Ä  mantener  distantes  de  las  fronteras  &amp;amp;  los  individuos  que  por  motivos
politicos  se  asilen  en  un  Estado,  siempre  que  el  Estado  interesado  lo  solicite.

Titulo  II.  De  la  nacionalidad.
SecciönI.  Delos  venezolanos.

Art.  8.  Los  venezolanos  lo  son  por  nacimiento  6  por  naturaliziciön.

a.  Son  venezolanos  por  nacimiento  —

1.  Todas  las  personas  que  hayan  nacido  ö  nacieron  en  el  territorio  de  Venezuela.

2.  Los  hijos  de  padres  venezolanos,  cualquiera  que  sea  el  lugar  de  su  nacimiento.

b.  Son  venezolanos  por  naturalizaciön:

1.  Los  nacidos  6  que  nazcan  en  las  Repüblicas  hispano-americanas,  siempre
que  hayan  adquirido  domicilio  en  la  Repüblica  y  manifestado  su  voluntad  de  ser
vonezolanos.

2.  Los  extranjeros  que  hubieren  obtenido  carta  de  naturaleza  conforme  &amp;amp;  las
leyes.

3.  Los  extranjeros  que  adquieran  el  caräcter  de  venezolanos  en  virtud  de
leyes  especiales.

4.  La  extranjera  casada  con  venezolano  mientras  dure  el  vinculo  matrimonial,
debiendo,  para  continuar  en  el  caräcter  de  tal,  disuelto  el  vinculo,  hacer  la  manifestaciön
  &amp;amp;  que  se  refiere  el  articulo  siguiente,  dentro  del  primer  ao  de  terminado
aquel.

Art.  9.  La  manifestaciön  de  voluntad  de  ser  venezolano  debe  hacerse  ante  el
Registrador  Principal  de  la  jurisdieciön  en  que  el  manifestante  establezca  su  domicilio,
y  aquel  al  recibirla,  la  extenderä  en  el  protocolo  respectivo  y  enviarä  copia  de  ella
al  Ejecutivo  Nacional  para  su  publicaciön  en  la  Gaceta  Oficial.

Art.  10.  Son  electores  y  elegibles  los  venezolanos  mayores  de  ventiün  afos,
con  sölo  las  condiciones  expresadas  en  esta  Constitucion  y  en  las  leyes.

Art.  11.  Todos  los  venezolanos  tienen  el  deber  de  servir  &amp;amp;  la  Naciön  conforme
lo  dispongan  las  leyes.

Art.  12.  Los  venezolanos  gozarän  en  todo  el  territorio  de  la  Repüblica  de  iguales
derechos  y  tendrän  iguales  deberes,  sin  mäs  condiciones  que  las  establecidas  en  esta
Constituciön.

Art.  13.  La  ley  determinarä  los  derechos  y  deberes  de  los  extranjeros.

Art.  14.  Los  extranjeros,  si  tomaren  participaciön  en  las  contiendas  politicas,
quedaran  sometidos  &amp;amp;  las  mismas  responsabilidades  que  los  venezolanos  y  &amp;amp;  lo
dispuesto  en  la  atribuciön  8  del  articulo  80.

Art.  15.  En  ningün  caso  podrän  pretender,  ni  los  nacionales  ni  los  extranjeros,
que  la  Naciön  6  los  Estados  les  indemnicen  dafos,  perjuicios  6  expropiaciones  que
no  se  hayan  ejecutado  por  autoridades  legitimas,  obrando  en  su  caräcter  püblico.

Art.  16.  El  Gobierno  de  Venezuela  no  celebrarä  tratados  con  otras  Naciones
con  menoscabo  de  los  principios  establecidos  en  los  dos  articulos  anteriores.

Secciön  II.  Delos  derechos  de  los  venezolanos.

Art.  17.  La  Naciön  garantiza  &amp;amp;  los  venezolanos:

1.  La  inviolabilidad  de  la  vida,  quedando  abolida  la  pena  capital.
        <pb n="1341" />
        IV.  Amerika.  1335  192.  Venezuela.

2.  La  propiedad  con  todos  sus  atributos,  fueros  y  privilegios;  ella  sölo  estarä
sujeta  &amp;amp;  las  contribuciones  decretadas  por  la  Autoridad  Legislativa,  &amp;amp;  la  decision
judicial  y  &amp;amp;  ser  tomada  para  obras  de  utilidad  püblica,  previos  indemnizaciön  y
juicio  contradictorio.

3.  La  inviolabilidad  de  la  correspondencia  y  demäs  papeles  particulares,  que
no  podrän  ser  ocupados  sino  por  disposiciön  de  autoridad  püblica  competente  y  con
las  formalidades  que  establezcan  las  leyes;  pero  guardändose  siempre  el  secreto
respecto  de  lo  domestico  y  privado.

4.  La  inviolabilidad  del  hogar  domestico,  que  no  podrä  ser  allanado  sino  para
impedir  la  perpetraciön  de  un  delito,  y  esto  mismo  ha  de  ejecutarse  con  arreglo  &amp;amp;
la  ley.

5.  La  libertad  personal,  y  por  ella:

Primero:  Queda  abolido  el  reclutamiento  forzoso  para  el  servicio  de  las  armas,
que  ha  de  prestarse  conforme  lo  disponga  la  ley.

Segundo:  Proscrita  para  siempre  la  esclavitud.

Tercero:  Libres  los  esclavos  que  pisen  el  territorio  de  Venezuela.

Cuarto:  Todos  con  el  derecho  de  hacer  6  ejecutar  lo  que  perjudique  &amp;amp;  otro.

Quinto:  Nadie  cstä  obligado  &amp;amp;  hacer  lo  que  la  ley  no  mande,  ni  impedido  de
ejecutar  lo  que  ella  ne  prohibe.

6.  La  libertad  del  pensamiento  expresado  de  palabra  6  por  medio  de  la  prensa.
En  los  casos  de  calumnia,  injuria  6  perjuicio  de  tercero,  quedan  al  agraviado  expeditas
sus  acciones  para  deducirlas  ante  los  Tribunales  le  Justicia  competentes,  conforme
&amp;amp;  las  leyes  comunes.

7.  La  libertad  de  transitar  sin  pasaporte  y  mudar  de  domicilio,  observando
para  ello  las  formalidades  legales.

8.  La  libertad  de  industria;  sin  embargo,  la  ley  podrä  asignar  un  privilegio
temporal  &amp;amp;  los  autores  de  descubrimientos  y  producciones  y  &amp;amp;  los  que  implanten  una
industria  inexplotada  en  el  pais.

9.  La  libertad  de  reuniön  y  asociaciön  sin  armas,  püblica  ö6  privadamente,  sin
que  puedan  las  autoridades  ejercer  acto  alguno  de  coacciön.

10.  La  libertad  de  peticiön:  &amp;amp;sta  podrä  hacerse  ante  cualquier  funcionario,
autoridad  6  corporaciön,  los  cuales  estän  obligados  ä&amp;amp;  dar  pronta  resoluciön.  Si  la
peticiön  fuere  de  varios,  los  cinco  primeros  responden  de  la  autenticidad  de  las  firmas,
y  todos  de  la  verdad  de  los  hechos.

11.  La  libertad  del  sufragio,  sin  mäs  restricciones  que  las  establecidas  por  esta
Constituciön  y  las  leyes.

12.  La  libertad  de  ensefanza.

13.  La  libertad  religiosa  con  arreglo  &amp;amp;  las  leyes  y  bajo  la  suprema  inspecciön
del  Presidente  de  la  Repüblica.

14.  La  seguridad  individual,  y  por  ella:

Primero.  Ningün  venezolana  podrä  ser  preso  ni  ärrestado  en  apremio  por  deudas
que  no  provengan  de  fraude  Ö  delito.
        <pb n="1342" />
        IV.  Amerika.  1336  192.  Venezuela.

Segundo.  Ni  ser  juzgado  por  tribunales  ö  comisiones  especiales,  sino  por  sus
jueces  naturales,  y  en  virtud  de  ley  precxistente.

Tercero.  Ni  ser  preso  ö  detenido  sin  que  preceda  informaciön  sumaria  de  haberse
cometido  und  delito  que  merezca  pena  corporal;  y  orden  escrita  del  funcionario  que
decrete  la  prision,  con  expresiön  del  motivo  que  la  cause,  &amp;amp;  menos  que  sea  cogido
infraganti.

Cuarto.  Ni  ser  incomunicado  por  ninguna  razön  ni  pretexto.

Quinto.  Ni  ser  obligado  &amp;amp;  prestar  juramento,  ni  &amp;amp;  sufrir  interrogatorio  en  causa
criminal  contra  si  mismo,  ni  contra  sus  parientes  dentro  del  cuarto  grado  de  consanguinidad
  ö  segundo  de  afinidad,  ni  contra  el  cönyuge.

Sexto.  Ni  continuar  en  prisiön  si  se  destruyen  los  fundamentos  que  la  motivaron.

Septimo.  Ni  ser  condenado  &amp;amp;  sufrir  pena  en  materia  criminal,  sino  despues
de  citado  y  oido  legalmente.

Octavo.  Ni  ser  condenado  &amp;amp;  pena  corporal  por  mäs  de  quince  afos.

15.  La  igualdad,  en  virtud  de  la  cual:

Primero.  Todos  deben  ser  juzgados  por  unas  mismas  leyes  y  sometidos  &amp;amp;  iguales
deberes,  servicios  y  contribuciones.

Segundo.  No  se  concederän  titulosg  de  nobleza,  honores  y  distinciones  hereditarios,
  ni  empleos  ü  oficios  cuyos  sueldos  6  emolumentos  duren  mäs  tiempo  que  el
servicio.

Tercero.  No  se  darä  otro  tratamiento  oficial  &amp;amp;  los  empleados  y  corporaciones
que  el  de  ‚„Ciudadano“  y  ‚„Usted‘“.

Art.  18.  La  enumeraciön  anterior  no  coarta  &amp;amp;  los  Estados  la  facultad  de  acordar
&amp;amp;  sus  habitantes  otros  derechos.

Art.  19.  Estos  derechos  6  garantias  pueden  ser  suspendidos  en  los  casos  y  con
las  formalidades  que  determina  la  atribuciön  8,  articulo  80,  de  esta  Constituciön.

Art.  20.  Los  que  expidieren,  fuera  de  los  casos  sefialados  en  la  atribuciön  8,
articulo  80,  firmaren,  ejecutaren  6  mandaren  ejecutar  decretos,  ördenes  6  resoluciones
que  violen  cualquiera  de  los  derechos  garantizados  &amp;amp;  los  Venezolanos,  son  culpables,
y  deben  ser  castigados  conforme  lo  determina  la  ley.

Art.  21.  Los  derechos  reconocidog  y  consagrados  en  los  articulos  anteriores,
no  serän  menoscabados  ni  dafados  por  las  leyes  que  reglamenten  su  ejercicio,  y  las
que  esto  hicieren  serän  declaradas,  de  conformidad  con  la  atribuciön  1  del  articulo
95,  como  inconstitucionales  y  carecerän  de  eficacia.

Titulo  IV.  De  la  Soberania  Nacional  y  del  Poder  Püblico.

Art.  22.  La  soberania  reside  esencialmente  en  el  pueblo,  quien  la  ejerce  por
medio  de  los  Poderes  Püblicos.

Art.  23.  La  definiciön  de  atribuciones  y  facultades  sefiala  los  limites  del  Poder
Püblico:  todo  lo  que  extralimite  dicha  definieiön  constituye  una  usurpaciön  de
atribuciones.

Art.  24.  Toda  autoridad  usurpada  es  ineficaz  y  sus  actos  son  nulos.

Art.  25.  Toda  decision  acordada  por  requisiciön  directa  6  indirecta  de  la  fuerza,
ö  de  reuniön  de  pueblo  en  actitud  subversiva,  es  nula  de  derecho  y  carece  de  eficacia.
        <pb n="1343" />
        IV.  Amerika.  1337  192.  Venezuela.

Art.  26.  El  Gobierno  de  la  Uniön  es  y  serä&amp;amp;  siempre  republicäno,  federal,
democrätico,  electivo,  representativo,  alternativo  y  responsable.

Art.  27.  El  ejercicio  del  Poder  Püblico  acarrea  responsabilidad  individual  por
extralimitaciön  de  las  facultades  que  la  Constituciön  otorga,  ö  por  quebrantamiento
de  la  Ley  que  organiza  sus  funciones,  en  los  terminos  que  esta  Constituciön  establece.

Art.  28.  El  Poder  Püblico  se  distribuye  entre  el  Poder  Federal  y  el  Poder  de
los  Estados,  en  los  limites  establecidos  en  esta  Constituciön.,

Art.  29.  El  Poder  Federal  se  divide  en  Legislativo,  Ejecutivo  y  Judicial.

Titulo  V.  Del  Poder  Legislativo.
Secciönl.  DelPoder  Legislativo.
Art.  30.  El  Poder  Legislativo  se  ejerce  por  una  Asamblea  que  se  denomins
„Congreso  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela“,  compuesta  de  dos  Cämaras,  una
de  Senadores  y  otra  de  Diputados.

Secciön  II  DelaCämaradeDiputados.

Art.  31.  Para  formar  la  Cämara  de  Diputados,  cada  Estado  elegir&amp;amp;  por  votaciön
directa  y  de  conformidad  con  su  ley  de  elecciones,  uno  por  cada  cuarenta  mil  habitantes,
  y  uno  mäs  por  un  exceso  de  veinte  mil.  El  Estado  cuya  poblaciön  no  alcance
&amp;amp;  cuarenta  mil  habitantes,  elegir&amp;amp;  un  Diputado.  De  la  propria  manera  nombrarä
suplentes  en  nümero  igual  al  de  los  principales,  para  sustituir  &amp;amp;  Estos  en  las  vacanter
que  ocurran,  por  el  orden  de  su  elecciön.

Pärrafo  ünico.  Los  Diputados  durarän  seis  afios  en  sus  funciones.

Art.  32.  Para  poder  ser  Diputados  se  requiere  ser  venezolano  por  nacimiento
y  haber  cumplido  veintiün  afos.

Art.  33.  El  Distrito  Federal  y  los  Territorios  Federales  que  tuvieren  ö  llegaren
&amp;amp;  tener  la  base  de  poblaciön  establecida  en  el  articulo  31,  elegirän  tambien  sus  Diputados
por  votaciön  directa  y  con  las  formalidades  que  determine  la  ley.

Pärrafo  ünico.  No  se  computarän  en  las  base  de  poblaciön  losindigenas  que  vivan
en  estado  salvaje.

Art.  34.  Son  atribuciones  de  la  Cämara  de  Diputados:

1.  Dar  voto  de  censura  &amp;amp;  los  Ministros  del  Despacho,  y  por  este  hecho  quodarän
vacantes  sus  puestos.

2.  Elegir  dentro  de  los  primeros  quince  dias  de  su  instalaciön,  en  el  primer
afio  del  periodo  correspondiente,  el  Procurador  General  de  la  Naciön  y  dos  suplentes
en  votaciones  sucesivas  y  por  mayoria  absoluta.  Estos  empleados  prestarän  la  promesa
legal  ante  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön,  para  entrar  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,
que  serä&amp;amp;n  determinadas  por  la  ley.

3.  Las  demäs  que  le  sefialen  las  leyes.

Secci6ön  III.  DelaCämaradelSenado.

Art.  35.  Para  formar  esta  Cämara,  la  Asamblea  Legslativa  de  cada  Estado
elegir&amp;amp;  de  fuera  de  su  seno  dos  Senadores  principales,  y  dos  suplentes,  parallenar
las  vacantes  de  aquellos,  por  el  orden  de  su  elecciön.

Pärrafo  ünico.  Los  Senadores  durarän  en  sus  funciones  seis  afios.

168
        <pb n="1344" />
        IV.  Amerika.  1338  192.  Venezuela.

Art.  36.  Para  ser  Senador  se  requiere  ser  venezolano  por  nacimiento  y  haber
cumplido  treinta  anos.

Art.  37.  Son  atribuciones  de  la  Cämara  del  Senado:

1.  Acordar  &amp;amp;  venezolanos  ilustres,  veinticino  anos  despues  de  su  muerte,  el
honor  de  que  sus  restos  sean  depositados  en  el  Panteön  Nacional.

2.  Dar  ö  no  su  consentimiento  &amp;amp;  los  empleados  nacionales  para  admitir  dädivas
cargos,  honores  y  recompensas  de  naciones  extranjeras.

3.  Las  demäs  que  le  seüalen  las  leyes.

Secciön  IV.  Delas  disposicionescomunesäambasCämaras.
Art.  38.  Las  Cämaras  Legislativas  se  reunirän  cada  dos  afos  en  la  Capital  de  la

Uniön  el  dia  veintitres  de  mayo,  6  el  mas  inmediato  posible,  sin  necesidad  de  ser

previamente  convocadas.  Las  sesiones  durarän  noventa  dias  improrrogables.

Art.  39.  Las  Cämaras  abrirän  sus  sesiones  con  las  dos  terceras  partes  de  sus
miembros,  por  lo  menos;  y  &amp;amp;  falta  de  este  nümero,  los  concurrentes  se  reunirän  en
Comisiön  Preparatoria  y  dietarän  las  disposiciones  que  crean  convenientes  para  la
concurrencia  de  los  ausentes.

Art.  40.  Las  scsiones,  una  vez  abiertas,  podrän  continuarse  con  la  asistencia
dela  majoria  absoluta  de  la  totalidad  de  los  miembros  nombrados.

Art.  41.  Las  Cämaras  funcionarän  separadamente  y  se  reunirän  en  Congreso
cuando  lo  determinen  la  Constituciön  6  las  leyes,  6  cuando  una  de  las  dos  Cämaras
lo  crea  necesario.  Si  conviniere  la  invitada,  toca  &amp;amp;  esta  fijar  el  dia  y  la  hora  de  la
reuniön.

Art.  42.  Las  sesiones  serän  püblicas:  pero  podrän  ser  secretas  cuando  lo  acuerde
la  Cämara.

Art.  43.  Las  Cämaras  tienen  el  derecho:

1.  De  dictar  su  respectivo  Reglamento  interior  y  de  debates  y  de  acordar  la
correcciön  para  los  infractores.

2.  De  establecer  la  policia  en  el  edificio  donde  celebre  sus  sesiones.

3.  De  corregir  6  castigar  &amp;amp;  los  espectadores  que  falten  al  orden  establecido.

4.  De  remover  los  obst&amp;amp;culos  que  se  opongan  al  libre  ejercicio  de  sus  funciones.

5.  De  mandar  ejecutar  sus  resoluciones  privativas.

6.  De  calificar  &amp;amp;  sus  miembros  y  oir  sus  renuncias.

Art.  44.  Las  Cämaras  funcionarän  en  una  misma  poblaciön,  abrirän  y  cerrarän
Bus  sesiones  en  un  mismo  dia;  y  ninguna  de  las  dos  podrä  suspenderlas  ni  mudar  de
residencia  sin  el  consentimiento  de  la  otra.  En  caso  de  divergencia,  se  reunirän  en
Congreso  y  se  ejecutarä  lo  que  este  resuelva.

Art.  45.  El  ejercicio  de  cualquier  funciön  püblica  es  incompatible,  durante  las
sesiones,  con  la  de  Senador  6  Diputado.  La  ley  designarä  los  emolumentos  que  hayan
de  recibir  por  sus  servicios  los  miembros  del  Congreso,  emolumentos  que  ne  podrän
ser  aumentados  sino  para  el  periodo  siguiente.

Art.  46.  Los  Senadores  y  Diputados  desde  treinta  dias  antes  del  veintitres
de  mayo  hasta  treinta  dias  despues  de  terminadas  las  sesiones,  gozarän  de  inmunidad;
y  esta  consiste  en  la  suspensiön  de  todo  procedimiento  civil  ö  criminal,  cualquiera
        <pb n="1345" />
        IV.  Amerika.  1339  192.  Venezuela.

que  sea  su  origen  Ö  naturaleza.  Cuando  alguno  cometiere  un  hecho  que  merezca  pena
corporal,  la  averiguaciön  continuara  hasta  el  termino  del  sumario,  quedando  en  este
estado  mientras  dure  la  inmunidad.

Art.  47.  Las  Cämaras  no  podrän,  en  caso  alguno,  allanar  &amp;amp;  ninguno  de  sus
miembros  para  que  se  viole  en  El  lainmunidad  que  se  establecer  por  el  articulo  anterior.
Los  Magistrados,  Autoridades  6  Corporaciones  y  sus  Agentes,  que  priven  de  su  libertad
&amp;amp;  un  Senador  ö  Diputado,  durante  el  goce  de  su  inmunidad,  serän  sometidos  &amp;amp;  juicio
ante  la  autoridad  judicial  competente,  pudiendo  ser  acusados  por  cualquier  ciudadano
con  tal  fin,  y  quedando  por  el  mismo  hecho  destituidos  de  sus  empleos,  sin  perjuicio
de  las  penas  que  establece  la  ley  para  los  infractores  de  la  Constituciön.

Art.  48.  El  Congreso  ser&amp;amp;  presidido  por  el  Presidente  del  Senado;  y  el  de  la
C&amp;amp;mara  de  Diputados  hard  de  Vice-Presidente.

Art.  49.  Los  miembros  de  las  C4maras  no  son  responsables  por  el  voto  ni  por
las  opiniones  que  emitan  en  ellas.

Art.  50.  Los  Senadores  y  Diputados  no  podrän  celebrar  con  el  Ejecutivo  Nacional
contratos  propios  ni  ajenos;  ni  gestionar  ante  El  reclamos  de  otro.

Art.  51.  Cuando  por  muerte  6  por  cualquiera  otra  causa  que  produzca  vacante
absoluta,  se  hubieren  agotado  los  suplentes  de  un  Estado  en  el  Senado,  6  reducido
&amp;amp;  menos  nümero  del  que  le  corresponda,  la  Asamblea  Legislativa  respectiva  llenarä
la  vacante  6  vacantes  que  hayan  ocurrido,  por  el  tiempo  que  faltaba  al  sustituido  6
sustituidos.  En  cuanto  &amp;amp;  las  faltas  que  ocurran  en  la  Cämara  de  Diputados,  las
Constituciones  de  los  Estados  determinarän  la  manera  de  suplirlas.

Secciön  V.  Delasatribuciones  delCongreso.

Art.  52.  El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  tiene  las  atribuciones
siguientes:

1.  Conocer  de  las  renuncias  del  Presidente  y  Vice-Presidentes  de  la  Repüblica.

2.  Examinar,  y  aprobar  ö  improbar  la  cuenta  que  deben  presentarle  los  Ministros
  del  Despacho  de  conformidad  con  el  articulo  86  de  esta  Constitucion.

3.  Dictar  las  leyes  orgänicas  y  electorales  del  Distrito  Federal  y  de  los  Territorios
  Federales.  En  el  Distrito  Federal  la  ley  consagrar&amp;amp;  la  autonomia  del  Municipio
en  lo  econömico  y  administrativo,  y  determinar&amp;amp;  cömo  haya  de  ejercer  sus  atribuciones
de  conformidad  con  los  preceptos  de  esta  Constituciön,  de  modo  que  no  se  entrabe
la  libertad  de  acciön  politica  de  los  Altos  Poderes  Federales  que  en  aquel  residen.
En  los  casos  de  guerra  su  primera  autoridad  civil  y  politica  asumirs  la  administraciön
de  log  dos  ramos  mencionados.

4.  Elevar  &amp;amp;  la  categoria  de  Estados  de  la  Uniön  &amp;amp;  los  Territorios  Federales  que
lo  solieiten,  siempre  que  llenen  las  condiciones  prescritas  en  el  articulo  4  de  esta  Constituciön.


5.  Decretar  los  impuestos  nacionales.

6.  Sancionar  los  Cödigos  Nacionales  con  arreglo  &amp;amp;  la  base  16,  articulo  7,  de  esta
Constituciön,  y  el  Cödigo  de  Instrucciön  Püblica  Federal,  el  de  Hacienda,  el  Militari
y  el  de  Marina  y  las  leyes  conducentes  &amp;amp;  la  organizaciöon  de  la  Milicia  Nacional.

168*
        <pb n="1346" />
        IV.  Amerika.  1340  192.  Venezuela.

7.  Fijar  el  tipo,  valar,  ley,  peso  y  acunaciön  de  la  moneda  nacional,  siendo
el  oro  el  patrön  monetario;  y  resolver  sobre  la  admision  y  circulaciön  de  la  extranjera.

8.  Crear,  suprimir  y  dotar  los  empleos  nacionales.

9.  Determinar  todo  lo  relativo  a  la  deuda  nacional  y  sus  intereses.

10.  Decretar  emprestitos  sobre  el  credito  de  la  Naciön.

11.  Decretar  todo  lo  relativo  &amp;amp;  la  estadistica  y  Censo  Nacional,  el  que  deberä
hacerse  cada  diez  anos.

12.  Aprobar  &amp;amp;  negar  los  tratados  y  convenios  diplomäticos,  los  que,  sin  el
requisito  de  su  aprobaciön,  no  serän  välidos  ni  podrän  ratificarse  ni  canjearsee.  La
ley  aprobatoria  que  dicte  el  Congreso  no  recibirä  el  „Ejecütese‘,  sino  cuando  conste
que  el  tratado  esta  acceptado  por  la  otra  parte.  Los  tratados  no  se  publicarän  hasta
despues  de  haber  sido  ratificados  y  canjeados.

13.  Aprobar  ö  negar  los  contratos  de  interes  nacional  que  celebre  el  Ejecutivo
Federal.

14.  Sancionar  el  Presupuesto  General  de  Rentas  y  Gastos  Püblicos.

15.  Fijar  y  uniformar  las  pesas  y  medidas  nacionales.

16.  Dictar  las  leyes  relativas  al  ejercicio  de  las  atribuciones  que  esta  Constituciön
  concede  al  Peder  Federal,  y  ademäs,  todas  las  de  caräcter  general  que  sean
necesarias.

17.  Elegir  el  Cuerpo  Electoral  de  que  trata  el  articulo  70  de  esta  Constituciön.

18.  Elegir  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  de  conformidad  con  los  articulos  91,
92  y  93  de  esta  Constituciön.

Art.53.  Los  actos  que  sancionen  las  Caämaras  Legislativas  de  Venezuela,
funcionando  separadamente  como  cuerpos  colegisladores,  se  denominarän  ‚‚leyes‘‘;
y  los  que  sancionen,  reunidas  en  Congreso,  ö  separadas,  para  asuntos  privativos  de
cada  una,  se  llamaran  ‚acuerdos“.

Secciön  VI.  Dela  formaciön  delasleyes.

Art.  54.  La  iniciativa  de  las  leyes  podrä  tener  lugar  en  cualquiera  de  lasCämaras,
y  compete  &amp;amp;  sus  respectivos  miembros.

Art.  55.  Luego  que  se  haya  presentado  un  proyecto,  se  leer&amp;amp;  y  considerarä
para  ser  admitido,  y  si  lo  fuere,  se  le  darän  tres  discusiones  con  el  intervalo  de  un
dia  por  lo  menos,  de  una  &amp;amp;  otra,  observändose  las  reglas  establecidas  para  los  debates.

Art.  56.  Los  proyectos  aprobados  en  la  Cämara  en  que  fueron  iniciados,  se
pasarän  &amp;amp;  la  otra  para  los  efectos  del  articulo  anterior,  y  si  no  fueron  negados,  se
devolverän  &amp;amp;  la  Camara  de  su  origen  con  las  alteraciones  hechas,  caso  de  haberlas
sufrido.

Art.  57.  Si  la  Cämara  del  origen  no  admitiere  las  alteraciones,  podrä  insistir
y  enviar  sus  razones  escritas  &amp;amp;  la  otra.  Tambien  podrä  invitarla  &amp;amp;  reunirse  en  Congreso
y  resolverse  en  comisiön  general  para  buscar  la  manera  de  acordarse;  pero  si  esto
no  pudiere  conseguirse,  quedarä  sin  efecto  el  proyecto,  luego  que  la  Cämara  del  origen
resuelva  separadamente  la  ratificaciön  de  su  insistencia.

Art.  58.  Al  pasarse  los  proyectos  de  una  &amp;amp;  otra  Cämara,  se  expresarän  los  dias
en  que  hayan  sido  discutidos.
        <pb n="1347" />
        IV.  Amerika.  1341  192.  Venezuela.

Art.  59.  Los  proyectos  rechazados  en  las  seciones  de  un  ao  no  podrän  ser
presentados  de  nueve,  sino  en  las  de  otro.

Art.  60.  Los  proyectos  que  quedaren  pendientes  en  una  Cämara  al  fin  de  las
Besiones,  sufrirän  en  ella  las  mismas  tres  discusiones  en  las  sesiones  del  ajo  subsiguiente.

Art.  61.  En  las  leyes  se  usarä  esta  förmula:

„El  Congreso  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  decreta  :“

Art.  62.  La  ley  que  reforme  otra  se  redactar&amp;amp;  integramente,  y  se  derogarä  la
anterior  en  todas  sus  partes.

Art.  63.  Las  leyes  se  derogan  con  las  mismas  formalidades  establecidas  para
gu  sanciön.

Art.  64.  Los  actos  legislativos,  una  vez  sancionados,  se  comunicarän  por
duplicado  al  Presidente  de  la  Repüblica,  y  se  publicarän  en  el  Diario  de  Debates
de  la  Camara  del  Senado  y  estaran  en  observancia  cumplidas  que  sean  las  formalidades
  establecidas  en  la  atribuciön  1,  articulo  80  de  esta  Constituciön.  El  Presidente
de  la  Repüblica  por  örgano  del  Ministro  que  los  refrende,  devolverä  uno  de  los  dos
ejemplares  al  Congreso,  con  el  mandato  de  su  cumplimiento.  |

Pärrafo  ünico.  En  la  publicaciön  que  se  harä  en  el  Diario  de  Debates  se  expresarä
la  fecha  en  que  las  leyes  ö  decretos  hayan  sido  presentados  al  Presidente  de  la
Repüblica,  &amp;amp;  fin  de  que  transcurridos  los  quince  dias  ä  que  serefierelacitada  atribuciön  1,
articulo  80,  tengan,  de  todas  maneras,  su  fuerza  y  vigor.

Art.  65.  La  facultad  de  legislar  que  tiene  el  Congreso,  no  es  delegable.

Art.  66.  Ninguna  disposiciön  legislativa  tendrä  efecto  retroactivo,  excepto
en  materias  de  procedimiento  judicial  y  la  que  imponga  menor  pena.

Art.  67.  Cuando  los  Ministros  del  Despacho  hayan  sostenido  en  las  Cämaras
la  inconstitucionalidad  de  un  proyecto,  y  no  obstante  quedare  sancionado  como  ley,
el  Procurador-General  denunciar&amp;amp;  la  colisiön  para  que  el  punto  sea  resuelto  conforme
al  articulo  9.

Titulo  VI.  Del  Poder  Ejecutivo  Federal.
Secciön  1.  De  la  administraciön  general  de  la  Uniön.

Art.  68.  Todo  lo  relativo  &amp;amp;  la  Administraciöon  General  de  la  Naciön,  que  no
este  atribuido  &amp;amp;  otra  autoridad  por  esta  Constituciön,  ee  de  la  competencia  del
Ejecutivo  Federal:  este  se  ejerce  por  un  Magistrado  que  se  llamar&amp;amp;  Presidente  de  los
Estados  Unidos  de  Venezuela,  en  uniön  de  los  Ministros  del  Despacho,  que  son  sus
örganos.  EI  Presidente  ser&amp;amp;  elegido  en  la  forma  que  previene  la  secciön  siguiente.

Art.  69.  Las  funciones  del  Ejecutivo  Nacional  no  pueden  ejercerse  fuera  del
Distrito  Federal  sino  en  los  casos  previstos  por  esta  Constituciön.

Secciön  II.  De  la  elecciön  del  Presidente  delos  Estados
Unidos  de  Venezuela.

Art.  70.  Habr&amp;amp;  un  Cuerpo  Electoral  compuesto  de  catorce  miembros  del
Congreso  Nacional,  elegidos  por  ste  en  los  primeros  quince  dias  de  su  reuniön  en  el
primer  ao  de  cada  periodo  constitucional,  de  manera  que  quede  formado  de  un
Representante,  Senador  6  Diputado,  por  cada  una  de  las  entidades  politicas  y  de  un
Diputado  mäs  por  el  Distrito  Federal.
        <pb n="1348" />
        IV.  Amerika.  1312  192.  Venezuela.

Art.  71.  El  siguiente  dia  de  haberse  elegido  por  el  Congreso  el  citado  Cuerpo
Electoral,  procederä  Este  &amp;amp;  su  instalaciön  constitucional  con  el  nümero  de  los  presentes,
con  tal  que  este  nümero  no  baje  de  las  dos  terceras  partes  de  la  totalided  de  los
miembros  elegidos  para  componer  el  Cuerpo,  y  designarä  de  entre  ellos  el  que  deba
dirigir  sus  labores.

Art.  72.  Al  instalarse  el  Cuerpo  Electoral,  senalarä  uno  de  los  tres  dias  siguientes
para  elegir  de  su  seno,  ö  de  fuera  de  El,  en  sesiön  püblica  permanente,  el  Presidente
de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela.  Este  seialamiento  se  publicarä  por  la  imprenta,
y  para  que  se  practique  la  elecciön  deben  encontrarse  presentes  las  dos  terceras  partes,
por  lo  menos,  de  la  totalidad  de  los  miembros  del  Cuerpo  Electoral,  y  se  proclamarä
elegido  al  que  obtenga  la  mayoria  absoluta  de  votos  sobre  dicha  totalidad.  El  Cuerpo
Electoral  declarar&amp;amp;  terminados  sus  trabajos,  formuländose  el  acta  respectiva  que
serä  suscrita  por  todos  sus  miembros,  los  cuales  volveran  de  nuevo  &amp;amp;  ocupar  sus
puestos  en  las  Cämaras  respectivas.

Pärrafo  ünico.  El  Cuerpo  Electoral,  en  la  misma  sesiön  en  que  elija  Presidente
de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela,  elegirä  tambien,  con  las  formalidades  prescritas
para  la  elecciön  de  Presidente,  y  con  las  condiciones  de  €ste,  un  primero  y  un  segundo
Vice-Presidente,  para  suplir  las  faltas  temporales  6  absolutas  de  aquel.

Secciön  III.  Del  Presidente  de  los  Estados  Unidos  de
Venezuela.

Art.  73.  El  Presidente  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  deberä  ser  venezolana
por  nacimiento  y  mayor  de  trienta  afos,  y  prestarä  ante  el  Congreso  la  promesa  legal,
antes  de  entrar  en  el  ejercicio  de  sus  funciones.

Pärrafo  ünico.  Los  Vice-Presidentes  prestarän  la  promesa  legal  ante  el  Congreso,
y  en  receso  de  &amp;amp;ste,  ante  el  Presidente  de  la  Repüblica.

Art.  74.  Las  faltas  temporales  ö  absolutas  del  Presidente  serän  suplidas  por
un  primero  y  un  segundo  Vice-Presidente,  segün  el  orden  de  su  elecciön.

En  el  caso  de  encargarse  el  segundo  Vice-Presidente  por  falta  absoluta  del
Presidente  y  del  primer  Vice-Presidente,  ö  si  ocurriere  esta  falta  durnate  su  encargo,
convocarä  inmediamente  la  Cämara  del  Senado  para  que  elija  la  persona  que  deba
sustituirlo.

Art.  75.  Son  atribuciones  privativas  del  Presidente  de  los  Estados  Unidos
de  Venezuela:

1.  Nombrar  y  remover  los  Ministras  del  Despacho.

2.  Recibir  y  cumplimentar  &amp;amp;  los  Ministros  Püblicos  de  otras  naciones.

3.  Firmar  las  cartas  oficiales  dirigidas  &amp;amp;  los  Soberanos  ö  Primeros  Magistrados
de  otras  paises.

4.  Administrar  el  Distrito  Federal,  segün  la  ley,  y  funcionar  en  El  como  primera
Autoridad  Civil  y  Politica.

5.  Administrar  los  Territorios  Federales  de  conformidad  con  sus  leyes  orgänicas.

6.  Dirigir  la  guerra  y  mandar  el  Ejercito  en  persona,  6  nombrar  quien  haya
de  hacerlo.
        <pb n="1349" />
        IV.  Amerika.  1343  192.  Venezuela,

7.  Separarse  transitoriamente  de  lä  capital  de  la  Repüblica,  cuando  lo  exijan
asuntos  de  interes  publico;  pudiendo  tambien  separarse  por  algün  tiempo  del  ejercicio
del  cargo,  para  lo  cual  llamarä  al  que  deba  reemplazarlo  con  arreglo  4  esta  Constituciön;
  y  al  cesar  la  causa  que  produjo  la  separaciön,  se  reecargarä,  bastando  al
efecto  que  asi  lo  comunique  al  que  este  desempenando  la  Primera  Magistratura.

Art.  76.  El  Presidente  de  la  Uniön  estä  en  el  deber  de  presentar  al  Congreso,
por  si  6  por  medio  de  uno  de  sus  Ministros,  dentro  de  los  diez  primeros  dias  de  las
sesiones  ordinarias,  un  Mensaje  sint&amp;amp;tico  en  el  que  de  cuenta  de  sus  actos  administrativos
y  politicos,  informe  del  estado  de  la  Repüblica  €  indique  las  mejoras  que  convenga
adoptar  en  la  legislaciön  vigente.

Art.  77.  El  Presidente  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  no  podrä  ser
reelegido  para  el  periodo  inmediato.

Art.  78.  La  ley  sefalar&amp;amp;  el  sueldo  que  haya  de  percibir  el  Presidente  de  la
Repüblica  ö6  el  que  haga  sus  veces,  sueldo  que  no  podr&amp;amp;  ser  aumentado  sino  para
el  periodo  constitucional  siguiente.

Art.  79.  El  Presidente  de  la  Repüblica,  ö  el  que  haga  sus  veces,  es  responsable
por  traiciön  &amp;amp;  la  Patria  y  por  delitos  comunes.

Secciön  IV.  Delas  atribuciones  del  Ejecutivo  Federal.

Art.  80.  Son  atribuciones  del  Ejecutivo  Federal:

1.  Mandar  ejecutar  y  cuidar  de  que  se  cumplan  y  ejecuten  esta  Constituciön
y  las  leyes  y  decretos  del  Congreso  Nacional  y  hacerlos  publicar  en  la  Gaceta  Oficial,
dentro  de  los  quince  primeros  dias  de  haberlos  recibido,  salvo  lo  dispuesto  en  la
atribuciön  12  del  articulo  52.

2.  Expedir  los  decretos  ö  reglamentos  para  la  mejor  ejecuciön  de  las  leyes,
siempre  que  la  ley  lo  exija  6  establezca  en  su  texto,  cuidando  de  no  alterar  el  espiritu
y  la  razön  de  la  ley.

3.  Convocar  extraordinariamente  al  Congreso  quando  lo  exija  la  gravedad
de  algün  asunto.

4.  Organizar  el  Ejercito  y  la  Milicia  Nacional  conforme  ä&amp;amp;  la  ley.

5.  Preservar  ä  la  Naciön  de  todo  ataque  exterior.

6.  Declarar  la  guerra.

7.  Defender  el  Distrito  Federal  cuando  haya  seriors  temores  de  que  pueda  ser
invadido  por  fuerzas  extrafas.

8.  Hacer  uso  en  los  casos  de  guerra  extranjera  ö  de  conmociön  interior  örebeliön
&amp;amp;  mano  armada  contra  las  instituciones,  previa  declaraciön  de  estar  trastornado  el
orden  püblico,  y  hasta  el  restablecimiento  de  la  paz,  de  las  siguientes  facultades:

A.  Pedir  &amp;amp;  los  Estados  los  auxilios  necesarios  para  la  defensa  nacional  6  de  las
instituciones.

B.  Exigir  anticipadamente  las  contribuciones.

C.  Arrestar,  confinar  6  expulsar  del  territorio  de  la  Repüblica  &amp;amp;  los  individuos,
nacionales  ö  extranjeros,  que  sean  contrarios  al  restablecimiento  de  la  paz.

D.  Suspender  los  derechos  cuyo  ejercicio  sea  incompatible  con  la  defensa  del
pais  6  el  restablecimiento  del  orden,  excepto  el  de  la  inviolabilidad  de  la  vida.
        <pb n="1350" />
        IV.  Amerika.  1344  192.  Venezuela.

E.  Senalar  el  lugar  donde  deba  trasladarse  transitoriamente  el  Poder  General
de  la  Uniön,  cuando  haya  graves  motivos  para  ello.

F.  Disponer  el  enjuiciamiento  por  traicion  &amp;amp;  la  Patria,  de  los  venezolanos  que
de  alguna  manera  sean  hostiles  &amp;amp;  la  defensa  nacional.

G.  Expedir  patentes  de  corso  y  autorizar  represalias.

9.  Disponer  de  la  fuerza  püblica,  en  el  caso  de  ser  ineficaz  la  interposicion  de
sus  buenos  oficios,  para  poner  termino  &amp;amp;  la  colisiöon  arma-a  entre  dos  ö  mäs  Estados
y  exigirles  que  depongan  las  arımas  y  sometan  la  decision  de  sus  controversias  &amp;amp;  lo
dispuesto  en  la  base  25,  articulo  &amp;lt;  de  esta  Constitucion.  Tambien  ejercerä  esta
atribuciön,  caso  de  rebelion  a  mano  armada  en  cualquiera  de  los  Estados  de  la  Uniön,
despues  de  haber  agutado  lus  medios  pacificos  y  conciliatorios  para  restablecer  la
paz  y  orden  püblicoe.

10.  Ordenar  al  Procurador  General  de  la  Naciön,  que  pida  la  nulidad  de  todo
acto  que  viole  las  Bases  de  la  Uniön,  y  promueva  el  juicio  de  responsabilidad
correspondiente.

11.  Conceder  amnistias  €  indultos.

12.  Negociar  los  emprestitos  que  decretare  el  Congreso,  en  entera  conformidad
con  sus  disposiciones.

13.  Cuidar  y  vigilar  la  recaudaciön  de  las  rentas  nacionales.

14.  Administrar  los  terrenos  baldios,  minas,  salinas  y  renta  de  tabaco  y
aguardiente,  conforme  &amp;amp;  la  ley.

15.  Dirigir  las  negociaciones  diplomäticas  y  celebrar  toda  especie  de  trata.dos
con  otras  naciones,  por  medio  de  los  Agentes  Diplomäticos  de  la  Repüblica,  sometiendo
dich  os  tratados  al  Congreso  Nacional,  para  los  efectos  de  la  atribuciön  12  del  aarticulo  52.

16.  Celebrar  los  contratos  de  interes  nacional  con  arteglo  &amp;amp;  las  leyes.

17.  Reglamentar  el  servicio  de  Correos,  Telegrafos  y  Telefonos  Federales;
pudiendo  crear  öÖ  suprimir  estaciones  ü  oficinas  que  reclamen  urgentemente  estas
medidas,  dando  cuenta  al  Congreso  en  su  pröxima  reuniön.

18.  Dictar  las  medidas  necesarias  para  que  se  haga  el  Censo  de  las  poblaciones
de  la  Repüblica  cada  diez  ajos.

19.  Expedir  patentes  de  navegaciön  &amp;amp;  los  buques  nacionales.

20.  Expedir  cartas  de  nacionalidad  conforme  &amp;amp;  la  ley.

21.  Permitir  ö  no  la  admisiön  de  extranjeros  al  servicio  de  la  Repüblica.

22.  Prohibir,  cuando  lo  estime  conveniente,  la  entrada  en  territorio  nacional,
ö  expulsar  de  el,  &amp;amp;  los  extranjeros  que  no  tengan  domicilio  establecido  en  el  pais.

23.  Prohibir  €  impedir  la  entrada  al  territorio  de  la  Repüblica,  de  los  extranjeros
dedicados  especialmente  al  servicio  de  cualquier  culto  ö  religion,  cualquiera  que  sea
el  orden  6  jerarquia  de  que  se  hallen  investidos.

24.  Nombrar  los  empleados  nacionales  cuyo  nombramiento  no  este  atribuido
&amp;amp;  otro  funcionario.

25.  Remover  los  empleados  de  su  libre  elecciöon  y  mandar  suspenderlos  ö
enjuiciarlos,  si  hubiere  motivo  para  ello.

26.  Desempeniar  las  demäs  funciones  que  le  atribuyan  las  leyes.
        <pb n="1351" />
        IV.  Amerika.  \  1345  192.  Venezuela.

Secciön  V.  Delos  Ministros  del  Despacho.

Art.  81.  El  Presidente  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  tendrä  para  su
Despacho  los  Ministros  que  sefale  la  ley.  Esta  determinar&amp;amp;  sus  funciones  y  deberes
y  organizarä  sus  Secretarias.

Art.  82.  Para  poder  ser  Ministro  del  Despacho  se  requiere  ser  venezolano  por
nacimiento  y  haber  cumplido  veinticinco  afos.

Art.  83.  Los  Ministros  son  los  örganos  legales,  ünicos  y  precisos  del  Presidente
de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela.  Todos  los  actos  de  Este  serän  refrendados  por
aquel  ö  aquellos  de  los  Ministros  &amp;amp;  cuyos  ramos  correspondan  dichos  actos;  y  sin  este
requisito  carecen  de  eficacia  y  no  serän  cumplidos  ni  ejecutados  por  las  autoridades,
empleados  öÖ  particulares.

Art.  84.  Todos  los  actos  de  los  Ministros  deben  arreglarse  &amp;amp;  esta  Constituciön
y  &amp;amp;  las  leyes;  su  responsabilidad  personal  no  se  salva  por  la  orden  del  Presidente,
aungque  la  reciban  escrita.

Art.  85.  La  responsabilidad  de  los  actos  del  Presidente  que  deban  resolverse
en  Consejo  de  Ministros  corresponde  &amp;amp;  los  que  los  refrenden.

Art.  86.  Los  Ministros  darän  cuenta  &amp;amp;  las  Cämaras,  cada  dos  afos,  dentro  de
los  diez  primeros  dias  de  sus  sesiones  ordinarias,  en  Memorias  razonadas  y  documen
tadas,  de  lo  que  hubieren  hecho  ö  pretendieren  hacer  en  sus  respectivos  ramos.
Tambien  daran  los  informes  escritos  ö  verbales  que  se  les  pidan,  y  presentarän
igualmente,  dentro  de  los  primeros  diez  dias  del  segundo  mes  de  las  sesiones  de  las
Cämaras,  el  Presupuesto  General  de  Rentas  y  Gastos,  y  la  cuenta  general  de  los  dos
afos  anteriores.

Art.  87.  Los  Ministros  tienen  derecho  de  palabra  en  las  Cämaras,  y  estän
obligados  &amp;amp;  concurrir  &amp;amp;  ellas  cuando  sean  llamados  &amp;amp;  informar.

Art.  88.  Los  Ministros  son  responsables:

1.  Por  traiciön  &amp;amp;  la  Patria.

2.  Por  infracciön  de  la  Constituciön  y  de  las  leyes.

3.  Por  hacer  mayores  gastos  que  los  presupuestos.

4.  Por  soborno  6  cohecho  en  el  despacho  de  los  negocios  &amp;amp;  su  cargo,  Ö  en  nombramientos
  de  empleados  püblicos.

5.  Por  malversaciön  de  los  fondos  püblicos.

6.  Por  delitos  comunes.

Mitulo  VII.

Secciönl.  DelPoder  Judicial.

Art.  89.  EI  Poder  Judicial  de  la  Repüblica  reside  en  la  Corte  Federal  y  de
Casaciön  y  en  log  demäs  Tribunales  y  Juzgados  que  establezcan  las  leyes.

Art.  90.  Los  empleados  del  Poder  Judicial  son  responsables,  en  los  casos  que
determine  la  ley:  por  traiciön  &amp;amp;  la  Patria;  por  soborno  ö  cohecho  en  el  desempeüo
de  sus  funciones;;  por  infracciön  de  la  Constituciön  y  de  las  leyes;  y  por  delitos  comunes.

169
        <pb n="1352" />
        IV.  Amerika.  1346  192.  Venezuele.

Secciön  II.  Dela  Corte  Federaly  de  Casaciön.

Art.  91.  La  Corte  Federal  y  de  Casaciön  es  el  Tribunal  Supremo  de  la  Federaciön
y  de  los  Estados,  y  se  compondr&amp;amp;  de  siete  Vocales  que  elegirä  el  Congreso,  dentro  de
los  primeros  treinta  dias  de  su  reuniön  en  el  primer  afio  de  cada  periodo  constitucionel.

Pärrafo  üinico.  Los  Vocales  de  ia  Corte  Federal  y  de  Casaciön  deberän  Ser
venezolanos  por  nacimiento,  mayores  de  treints  afios  y  abogados  de  la  Repüblics-Art.

  92.  Para  el  nombramiento  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  se  agruperön
las  representaciones,  en  el  Congreso,  de  los  Estados  y  del  Distrito  Federal,  en  la  forms
que  sigue,  y  presentar&amp;amp;  cada  agrupaciön  dos  candidatos  para  que,  de  entre  ellos,  elija
el  Congreso  el  miembro  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  que  haya  de  representar  ©M
esta  cada  agrupaciön.

Primera  agrupaciön:  Estado  Miranda  y  Distrito  Federal.

Segunda  agrupaciön:  Estados  Aragua  y  Guärico.

Tercera  agrupaciön:  Estados  Carabobo  y  Zamora.

Cuarta  agrupaciön:  Estados  Lara  y  Falcon.

Quinta  agrupaciön:  Estados  Tächira  y  Trujillo.

Sexta  agrupaciön:  Estados  Mörida  y  Zulia.

Septima  agrupaciön:  Estados  Bermüdez  y  Bolivar.  ,

Art.  93.  La  Coste  Federal  y  de  Casaciön  ser&amp;amp;  elegida  por  el  Congreso  por  votaciön
secreta  y  en  sesiön  permanente.

Pärrafo  ünico.  Los  siete  candidatos  designados  por  las  agrupaciones,  qU®  no
resultaren  elegidos  Vocales  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön,  quedarsn  de  hecho
como  suplentes  de  los  respectivos  Vocales.  _

Art.  94.  Los  Miembros  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  duraran  seis  aD08
pudiendo  ser  reeligidos;  y  las  faltas  absolutas  de  principales  y  suplentes  se  llenardn
por  el  Congreso  y,  en  receso  de  &amp;amp;stel,  por  el  Presidente  de  la  Republica,  y  &amp;amp;  est®  efecto
la  Corte  har  las  participaciones  del  cuso.

Art.  95.  Son  atribuciones  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön:

1.  Conocer  de  las  acusaciones  contra  el  Presidente  de  la  Repüblica,  6  el  que
haga  sus  veces,  contra  los  Ministros  del  Despacho,  Procurador  General  de  la  Naciön,
Gobernador  del  Distrito  Federal  y  contra  sus  propios  miembros,  en  los  casos  1  que
dichos  funcionarios  son  responsables  segün  esta  Constituciön.

2.  Conocer  de  las  causas  criminales  6  de  responsabilidad  que  se  formen
Presidentes  de  los  Estados  y  &amp;amp;  otros  Altos  Funcionarios  de  los  mismos  que  las  ley  e
de  &amp;amp;stos  determinen;  aplicando  en  materia  de  responsabilidad  las  leyes  de  los  prop!0®
Estados,  y  en  caso  de  falta  de  ellas,  las  generales  de  la  naciön.

En  los  dos  casos  anteriores  la  Corte  declarar&amp;amp;  si  hay  6  no  lugar  &amp;amp;  j
de  causa;  si  declarare  lo  primero,  quedar&amp;amp;  de  hecho  en  suspenso  el  funcionario  8CUS  o
si  lo  segundo,  cesar&amp;amp;  todo  procedimiento.  Cuando  el  delito  fuese  comün,  pasars  ri
asunto  &amp;amp;  los  tribunales  ordinarios;  y  cuando  fuere  de  naturaleza  politica  continuaf
conociendo  la  Corte  hasta  sentencia  definitiva.

3.  Conocer  de  las  causas  civiles  6  criminales  que  se  formen  &amp;amp;  los  emplesdo®
diplomäticos  en  los  casos  permitidos  por  el  Derecho  püblico  de  las  nacion®®.

&amp;amp;  los

formaciön
        <pb n="1353" />
        IV.  Amerika.  1347  192.  Venezuela.

4.  Conocer  de  las  causas  de  responsabilidad  que  por  mal  desempenüo  de  sus
funciones,  se  formen  ä  los  Agentes  Diplomäticos  de  la  Repüblica  acreditados  cerca
de  otros  paises.

5.  Conocer  de  los  juicios  civiles  cuando  sea  demandada  la  Naciön  y  lo  determine
la  ley.

6.  Conocer  del  recurso  de  cäsaciön  en  la  forma  y  t&amp;amp;rminos  que  establezca  la  ley.

7.  Conocer  de  las  causas  de  presas.

8.  Dirimir,  salvo  las  excepciones  establecidas  en  los  articulos  3  y  216  de  esta
Constituciön,  las  controversias  que  se  susciten  entre  los  funcionarios  del  orden  politico
de  diferentes  Estados,  entre  los  de  uno  6  mäs  Estados  y  los  de  la  Uniön  ö  del  Distritto
Federal,  entre  los  de  la  Uniön  entre  si  6  con  los  del  Distrito  Federal,  y  entre  Tribunales
y  Funcionarios  Nacionales  en  materia  del  resorte  de  la  Corte.

9.  Dirimir  las  competencias  que  se  susciten  entre  los  empleados  6  funcionarios
del  orden  judicial  de  distintos  Estados  y  entre  los  de  &amp;amp;stos  con  las  nacionales  Ö  del
Distrito  Federal,  y  entre  los  de  un  mismo  Estado  ö  del  Distrito  Federal,  siempre  que
no  exista  en  ellos  autoridad  llamada  &amp;amp;  dirimirlas.

10.  Declarar  la  nulidad  de  las  leyes  nacionales,  6  de  los  Estados,  cuando  colidan
con  la  Constituciön  de  la  Repüblica.

11.  Declarar  cuäl  sea  la  ley  vigente  cuando  se  hallen  en  colisiön  las  nacionales
entre  si  6  &amp;amp;stas  con  las  de  los  Estados.

12.  Declarar  la  nulidad  de  todos  los  actos  de  las  Cämaras  Legislativas  6  del
Ejecutivo  Federal  que  violen  los  derechos  garantizados  &amp;amp;  los  Estados  6  que  ataquen
su  autonomia.

13.  Declarar  la  nulidad  de  todos  los  actos  &amp;amp;  que  se  refieren  los  articulos  24  y  25
de  esta  Constituciön,  siempre  que  emanen  de  autoridad  nacional  6  del  Distrito  Federal
6  de  Altos  Funcionarios  de  los  Estados.

14.  Conocer  de  las  controversias  que  resulten  de  los  contratos  Ö  negociaciones
que  celebrare  el  Presidente  de  la  Repüblica.

15.  Declarar,  salvo  lo  que  dispongan  tratados  püblicos,  la  fuerza  ejecutoria
de  las  sentencias  de  las  autoridades  extranjeras,  con  sujeciön  &amp;amp;  las  condiciones  que
establezca  la  ley.

16.  Las  demäs  atribuciones  que  le  sefalen  esta  Constituciön  y  las  leyes.

Art.  96.  La  Corte  Federal  y  de  Casaciön  darä  cada  dos  afios,  al  Congreso  Nacional
cuenta  de  sus  trabajos,  y  al  propio  tiempo  le  informar&amp;amp;  de  los  inconvenientes  que,
&amp;amp;  su  juicio,  se  opongan  &amp;amp;  la  uniformidad  de  la  legislaciön  civil,  criminal  y  mercantil.

Art.  97.  Los  Vocales  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön  que  hayan  entrado
&amp;amp;  ejercer  sus  funciones,  mientras  ejerzan  &amp;amp;stas,  no  podrän  admitir  empleo  alguno
dependiente  del  Ejecutivo  Federal.

Art.  98.  La  ley  seüalarä  los  sueldos  que  hayan  de  devengar  los  Vocales  de  la
Corte  Federal  y  de  Casaciön.

Secciön  Ill.  DelProcurador  Generalde  la  Naciön.
Art.  99.  El  Ministerio  Püblico  corre  &amp;amp;  cargo  del  Procurador  General  de  la  Naciön,
conforme  lo  determine  la  ley.

169*
        <pb n="1354" />
        IV.  Amerika.  1348  192.  Venezuela.

Art.  100.  Para  ser  Procurador  se  requiere  ser  venezolano  por  nacimiento,
mayor  de  treinta  afos  y  abogado  de  la  Repüblica.

Art.  101.  El  Procurador  General  durarä  en  sus  funciones  dos  afos,  pudiendo
ser  reelegido;  y  sus  faltas  absolutas  6  temporales  se  llenarän  por  dos  suplentes  en  el
orden  de  su  elecciön.

Art.  102.  Son  funciones  del  Procurador  General:

1.  Promover  la  ejecuciöon  de  las  leyes  y  de  las  disposiciones  administrativas.

2.  Evacuar  todos  los  informes  juridicos  que  le  exijan  el  Ejecutivo  Federal  y
la  Corte  Federal  y  de  Casaciön.

3.  Cuidar  de  que  todos  los  empleados  Federales  llenen  cumplidamente  su  deber.

4.  Instaurar  acusaciön,  &amp;amp;  excitaciön  del  Presidente  de  la  Repüblica,  ante  la
autoridad  competente,  de  los  funcionarios  federales  por  mal  desempeno  en  el  ejercicio
de  sus  atribuciones  oficiales,  exigiendoles  la  responsabilidad  consiguiente.

5.  Ejercer  el  Ministerio  fiscal  en  los  juicios  &amp;amp;  que  se  refieren  las  atribuciones  1,
2,  4  y  5  de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön.

6.  Dar  cuenta  al  Presidente  de  la  Repüblica  de  sus  gestiones  en  el  desempeüo
de  las  funciones  1,  3  y  4  que  le  atribuye  este  mismo  articulo.

7.  Promover  y  sostener  los  juicios  en  que  est6  interesada  la  Naciön  y  defender
los  derechos  de  &amp;amp;sta  en  las  acciones  6  reclamos  que  contra  ella  se  intenten,  debiendo
en  uno  y  otro  caso  cumplir  las  instrucciones  que  el  Ejecutivo  Federal  le  comunique.

8.  Cumplir  los  demäs  deberes  que  esta  Constituciön  y  la  ley  le  sefale.

Titulo  VIII.  Disposiciones  Generales.

Art.  103.  Todo  lo  que  no  est&amp;amp;  expresamente  atribuido  &amp;amp;  la  Administraciön
General  de  la  Naciön  en  esta  Constituciön,  es  de  la  compentecia  de  los  Estados.  Estos
determinarän  en  sus  respectivas  Constituciones  que  los  periodos  constitucionales
de  sus  Poderes  Püblicos  sean  de  tres  afios,  contados  desde  el  1  de  Enero  de  1905.

Art.  104.  Se  prohibe  &amp;amp;  todo  Magistrado,  Autoridad  6  Corporaciön  el  ejercicio
de  cualquiera  funciön  que  no  le  est&amp;amp;  expresamente  atribuida  por  la  Constituciön  y
las  leyes.

Art.  105.  Los  Tribunales  de  Justicia  en  los  Estados  son  independientes.  Las
causas  en  ellos  iniciadas  terminarän  en  los  mismos  Estados,  sin  mäs  examen  que  el
de  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön,  en  los  casos  que  la  ley  lo  permite.

Art.  106.  Todo  aoto  de  las  Cämaras  Legislativas  6  del  Ejecutivo  Federal  que
viole  los  derechos  garantizados  &amp;amp;  los  Estados,  6  ataque  su  autonomia,  deberä  ser
declarado  nulo  por  la  Corte  Federal  y  de  Casaciön,  conforme  &amp;amp;  su  atribuciön  12,
articulo  95.

Art.107.  La  Fuerza  Püblica  Nacional  se  divide  en  naval  y  terrestre,  y  se  compondr&amp;amp;
  de  las  Milicias  ciudadanas  que  se  organicen  conforme  &amp;amp;  la  ley.

Art.108.  La  Fuerza  Püblica  &amp;amp;  cargo  del  Poder  Nacional,  se  formar&amp;amp;  de  un
contingente  que,  proporcionado  &amp;amp;  su  poblaciön,  dar&amp;amp;  cada  Estado,  llamando  al  servicio
&amp;amp;  los  ciudadanos  que  deban  prestarlo  conforme  &amp;amp;  la  ley.
        <pb n="1355" />
        IV,  Amerika.  1349  192.  Venezuela.

Art.  109.  En  caso  de  guerra  puede  aumentarse  el  contingente  con  los  cuerpos
de  la  Milicia  ciudadana  hasta  el  nümero  de  hombres  necesarios  para  llenar  el  pedido
del  Gobierno  Nacional.

Art.  110.  La  autoridad  militar  y  la  civil  nunca  serän  ejercidas  simultäneamente
  por  una  misma  persona  Ö  corporaciön,  excepto  en  los  casos  de  perturbaciön
del  orden  püblico.

Art.  111.  En  posesiön  como  estä&amp;amp;  la  Naciön  del  derecho  de  Patronato  Eclesiästico,
  lo  ejercer&amp;amp;  conforme  lo  determina  la  ley  de  28  de  Julio  de  1824.

Art.  112.  El  Gobierno  Nacional  no  tendr&amp;amp;  en  los  Estädos  otros  empleados
residentes  con  jurisdiccion  6  autoridad,  sino  los  empleados  de  los  mismos  Estados.
Se  exceptüan  los  de  Hacienda;  los  de  Instrucciön  Püblica;  los  que  haga  necesarios
la  organiziciön  que  el  Congreso  Nacional  de  &amp;amp;  las  minas,  terrenos  baldios,  salinas  y
renta  de  tabaco  y  aguardiente,  en  uso  de  la  facultad  que  le  otorga  la  Base  28,  articulo
7  de  esta  Constituciön;  los  de  las  fuerzas  que  se  destinen  para  resguardo  de  las  fronteras
y  de  las  que  guarnezcan  fortalezas,  parques,  apostaderos  y  puertos  habilitados,  que
sölo  tendrän  jurisdicciön  en  lo  peculiar  &amp;amp;  sus  respectivos  destinos  y  dentro  del  recinto
de  las  fortalezas  y  cuarteles  y  de  los  apostaderos  y  puertos  habilitados;  sin  que  por
esto  dejen  de  estar  sometidos  &amp;amp;  las  leyes  generales  del  Estado  en  que  residan,  y  sujetos
&amp;amp;  ser  inmediamente  removidos  6  reemplazados  por  el  Ejecutivo  Federal  6  por  quien
corresponda,  al  requerirlo  el  Gobierno  del  Estado  respectivo  por  un  motivo  legal.

Art.  113.  Los  empleados  nacionales  no  podrän  admitir  dädivas,  cargos,  honores
y  recompensas  de  naciones  extranjeras  sin  el  consentimiento  del  Senado.

Art.  114.  Todos  los  elementos  de  guerra  pertenecen  &amp;amp;  la  Naciön.

Art.  115.  Cualquier  ciudadano  podrä&amp;amp;  acusar  &amp;amp;  los  empleados  nacionales  y  de
los  Estados,  ante  los  Tribunales  6  Autoridades  Superiores  que  las  leyes  designen.

Art.  116.  No  se  har&amp;amp;  del  Tesoro  Nacional  ningün  gasto  para  el  cual  no  se  haya
aplicado  expresamente  una  cantidad  por  el  Congreso  en  el  Presupuesto  General  de
Gastos  Püblicos;  y  los  que  infringieren  esta  disposiciön  serän  civilmente  responsables
al  Tesoro  Nacional  por  las  cantidades  que  hubieren  pagado.  En  toda  erogaciön  se
preferirän  los  gastos  ordinariös  &amp;amp;  los  extraordinarios.

Art.  117.  Ni  el  Poder  Legislativo,  ni  ninguna  autoridad  de  la  Repüblica,  podrä
en  ningün  caso  ni  por  nigün  motivo,  emitir  papel  moneda  ni  declarar  de  circulaciön
forzosa  billetes  de  banco,  ni  valor  alguno  representado  en  papel.  Tampoco  podrä
acordarse  la  acufaciön  de  moneda  de  plata  ö  niquel  sin  previa  autorizaciön  del  Congreso
Nacional  dada  por  el  mismo  procedimiento  establecido  para  sancionar  las  leyes.

Art.  118.  Las  oficinas  de  recaudaciön  de  las  contribuciones  nacionales  y  las  de
pago,  se  mantendrän  siempre  separadas,  no  pudiendo  las  primeras  hacer  otro  pago
que  el  de  los  sueldos  de  sus  empleados.

Art.  119.  En  los  periodos  eleceionarios,  lu  Fuerza  Püblica  Nacional  y  la  de  los
Estados,  permanecerän  acuarteladas  durante  el  lapso  de  las  elecciones  populares.

Art.  120.  En  los  tratados  internacionales  se  pondr&amp;amp;  la  cläusula  de  que  ‚„todas
las  diferencias  entre  las  partes  contratantes  se  decidirän  por  arbitramento,  sin
apelaciön  &amp;amp;  la  guerra“.
        <pb n="1356" />
        IV.  Amerika.  1350  192.  Venezuela.

Art.  121.  Ningün  individuo  podr&amp;amp;  desempefar  &amp;amp;  la  vez  mäs  de  un  destino
lucrativo  de  nombramiento  del  Congreso  6  del  Ejecutivo  Federal.  La  aceptaciön
de  un  segundo  destino  cualquiera,  equivale  &amp;amp;  la  renuncia  del  primero.  Se  exceptüan
de  esta  disposiciön  los  empleados  en  la  ensefanza  püblica.

Art.  122.  La  fuerza  armada  no  puede  deliberar;  ella  es  pasiva  y  obediente.
Ningün  cuerpo  armado  puede  hacer  requisiciones  ni  exigir  auxilio  de  niguna  especie,
sino  &amp;amp;  las  autoridades  civiles,  y  en  el  modo  y  forma  que  determine  la  ley.  Los  jefes
de  fuerza  que  infrinjan  esta  disposiciön  serän  juzgados  y  castigados  con  arreglo  &amp;amp;
las  leyes.

Art.  123.  Una  ley  reglamentar&amp;amp;  la  manera  cömo  los  empleados  nacionales,
al  posesionarse  de  sus  destinos,  han  de  prestar  juramento  de  cumplir  sus  deberes.

Art.  124.  Ningtin  contrato  de  inter&amp;amp;s  püblico  celebrado  por  el  Gobierno  Federal
6  por  el  de  los  Estados,  por  las  Municipalidades  ö  por  cualquier  otro  Poder  Püblico
podr&amp;amp;  ser  traspasado,  en  todo  ö  en  parte,  &amp;amp;  Gobierno  extranjero;  y  en  todos  ellos
se  considerar&amp;amp;  incorporada,  aunque  no  lo  este,  la  cläusula  siguiente:  „Las  dudas  y
controversias  de  cualquiera  naturaleza,  que  puedan  suscitarse  sobre  este  contrato,
y  que  no  puedan  ser  resueltas  amigablemente  por  las  partes  contratantes,  serän
decididas  por  los  tribuales  competentes  de  Venezuela,  de  comformidad  con  sus  leyes,
sin  que  por  ningün  motivo  ni  por  ninguna  causa  puedan  ser  origen  de  reclamaciones
extranjeras.‘‘  Las  sociedades  que  en  ejercicio  de  dichos  contratos  se  formen  serän
venezolanas,  y  &amp;amp;  este  efecto  deberän  establecer  su  domicilio  legal  en  el  pais.

Art.  125.  EI  Derecho  de  gentes  hace  parte  de  la  legislaciön  nacional;  pero  sus
disposiciones  no  podrän  ser  invocadas  cuando  se  opongan  &amp;amp;  la  Constituciön  y  leyes
de  la  Repüblica.

Art.  126.  Las  controversias  existentes  entre  los  Distritos  por  razön  de  sus
limites  y  las  que  en  lo  sucesivo  surgieren  por  la  misma  causa,  serän  sometidas  por
los  Estados  respectivos,  para  su  decisiön,  &amp;amp;  un  Tribunal  de  ärbitros  arbitradores  de
libre  nombramiento  del  Ejecutivo  Federal.

Art.  127.  Esta  Constituciön  es  susceptible  de  enmiendas  6  de  adiciones;  pero
ni  unas  ni  otras  se  decretarän  por  el  Congreso  Nacional  sino  en  sesiones  ordinarias,
y  cuando  sean  solicitadas  por  las  tres  cuartas  partes  de  las  Asambleas  Legislativas
de  los  Estados  en  sesiones  ordinarias.

Art.  128.  Las  enmiendas  6  adicionee  constitucionales  se  harän  por  el  mismo
procedimiento  establecido  para  sancionar  las  leyes.

Art.  129.  Acordada  la  enmienda  6  adiciön  por  el  Congreso  Nacional,  su  Presidente
  la  someter&amp;amp;  &amp;amp;  las  Asambleas  Legislativas  de  los  Estados  para  su  ratificaciön
definitiva.

Art.  130.  Puede  tambien  el  Congreso  tomar  la  iniciativa  en  las  enmiendas  Ö
adiciones  y  acordarlas  por  el  procedimiento  indicado  en  el  articulo  anterior,  pero
en  este  caso  no  se  considerarän  sancionadas  sin  la  ratificaciön  de  las  tres  cuartas  partes
de  las  Asambleas  Legislativas  de  los  Estados.

Art.  131.  Bien  sean  las  Asambleas  Legislativas  de  los  Estados,  ö  bien  las  Cämaras
Legislativas,  las  que  inicien  enmiendas  6  adiciones,  el  voto  definitivo  de  los  Estados
        <pb n="1357" />
        IV.  Amerika.  1351  193.  Ver.  St.  v.  Am.

volver&amp;amp;  siempre  al  Congreso  Nacional,  que  es  al  que  corresponde  escrutarlo  y  ordenar
la  promulgaciön  de  la  enmienda  ö  adiciön  que  fuere  sancionada.

Art.  132.  Los  periodos  constitucionales  del  Poder  Federal,  durarän  seis  afios
contados  desde  el  veintitres  de  Mayo  de  mil  novecientos  cinco.

Art.  133.  Al  vencimiento  de  cada  periodo  y  precisamente  el  veintitres  de  Mayo,
el  Presidente  de  los  Estados  Unidos  de  Venezuela  cesarä  en  el  ejercicio  de  sus  funciones,
y  el  Ministro  de  Relaciones  Interiores  entrar&amp;amp;  &amp;amp;  ejercerla  Presidencia  de  la  Repüblica
para  los  efectos  de  la  trasmisiön  del  poder.

Art.  134.  Para  todos  los  actos  de  la  vida  civil  y  politica  de  los  Estados,  la  base
de  poblaciön  serä  la  que  determine  el  ültimo  Censo  de  la  Repüblica  aprobado  por  el
Congreso.

Art.  135.  En  todos  los  actos  püblicos  y  documentos  oficiales  de  la  Naciön  6
de  los  Estados,  se  citar&amp;amp;  la  fecha  de  la  Independencia  &amp;amp;  partir  del  cinco  de  Julio  de
mil  ochocientos  once  y  la  de  la  Federaociön,  del  veinte  de  Febrero  de  mil  ochocientos
cincuenta  y  nueve.

Art.  136.  La  presente  Constituciön,  firmada  por  todos  los  miembros  del  Congreso
Constituyente  que  se  encuentren  en  esta  capital,  y  con  el  „Cumplase‘  del  Ejecutivo
Federal,  serä  promulgada  inmediatamente  en  el  Distrito  Federal,  y  tan  luego  como
se  reciba  en  los  Estados  de  la  Uniön  y  Territorios  Federales.

Art.  137.  Se  deroga  la  Constituciön  de  veintinueve  de  Marzo  de  mil  novecientos
uno.

Dada  en  el  Palacio  Federal  Legislativo,  en  Caracas,  &amp;amp;  27  de  Abril  de  1904.  Afio  93  de  la
independencia,  y  46  de  la  Federaciön.

193.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

The  Constitution  of  the  United  Staates.
(September  17,  1787.)

We  the  people  of  the  United  States,  in  order  to  form  a  more  perfect  Union,  establish
justice,  insure  domestic  tranquility,  provide  for  the  common  defense,  promote  the  general
welfare,  and  secure  the  blessings  of  liberty  to  ourselves  and  our  posterity,  do  ordain  and
establish  this  Constitution  for  the  United  States  of  America.

Article  I.

Section  I.  All  legislative  powers  herein  granted  shall  be  vested  in  a  Congress
of  the  United  States,  which  shall  consist  of  a  Senate  and  a  House  of  Representatives.

Section  2.  The  House  of  Representatives  shall  be  composed  of  members  chosen
every  second  year  by  the  people  of  the  several  States,  and  the  electors  in  each  State
shall  have  the  qualifications  requisite  for  electore  of  the  most  numerous  branch
of  the  State  Legislature,
        <pb n="1358" />
        IV.  Amerika.  1352  193.  Ver.  St.  v.  Am.

No  person  shall  be  a  Representative  who  shall  not  have  attained  to  the  age
of  twenty-five  years,  and  been  seven  years  a  citizen  of  the  United  States,  and  who
shall  not,  when  elected,  be  an  inhabitant  of  that  State  in  which  he  shall  be  chosen.

Representativee  and  direct  taxes  shall  be  apportioned  among  the
several  States  which  may  be  included  within  this  Union,  according  to  their
respective  numbers,  which  shall  be  determined  by  adding  to  the  whole  number  of
free  persons,  including  those  bound  to  service  for  a  term  of  years,  and  excluding
Indians  not  taxed,  three  fifths  of  all  other  persons.  The  actual  enumeration  shall
be  made  within  three  years  after  the  first  meeting  of  the  Congress  of  the  United
States,  and  within  every  subsequent  term  of  ten  years,  in  such  manner  as  they  shall
by  law  direct.  The  number  of  Representativcs  shall  not  exceed  one  for  every  thirty
thousand,  but  each  State  shall  have  at  least  one  Representative;  and  until  such
enumeration  shall  be  made,  the  State  of  New  Hampshire  shall  be  entitled  to  choose
three,  Massachusetts  eight,  Rhode  Island  and  Providence  Plantations  one,  Connecticut
five,  New  York  six,  New  Jersey  four,  Pennsylvania  eight,  Delaware  one,  Maryland
six,  Virginia  ten,  North  Carolina  five,  and  Georgia  three.

When  vacancies  happen  in  the  representation  from  any  State,  the  Executive
authority  thereof  shall  issue  writs  of  election  to  fill  such  vacancies.

The  House  of  Representatives  shall  choose  their  Speaker  and  other  officiers;
and  shall  have  the  sole  power  of  impeachment.

Section  3.  The  Senate  of  the  United  States  shall  be  composed  of  two  Senators
from  each  State,  chosen  by  the  Legislature  thereof,  for  six  years;  and  each  Senator
shall  have  one  vote.

Immediately  after  they  shall  be  assembled  in  consequence  of  the  first  election,
they  shall  be  divided  as  equally  as  may  be  into  three  classes.  The  seats  of  the
Senators  of  the  first  class  ahall  be  vacated  at  the  expiration  of  the  second  year,  of
the  second  class  at  the  expiration  of  the  fourth  year,  and  of  the  third  class  at  the
expiration  of  the  sixth  year,  so  that  one  third  may  be  chosen  every  second  year;
and  if  vacancies  happen  by  resignation,  or  otherwise,  during  the  recess  of  the  legislature
  of  any  State,  the  Executive  thereof  may  make  temporary  appointments  until
the  next  meeting  of  the  Legislature,  which  shall  then  fill  such  vacancies.

No  person  shall  be  a  Senator  who  shall  not  have  attained  to  the  age  of  thirty
years,  and  been  nine  years  a  citizen  of  the  United  States,  and  who  shall  not,  when
elected,  be  an  inhabitant  of  that  State  for  which  he  shall  be  chosen.

The  Vice-President  of  the  United  States  shall  be  President  of  the  Senate,  but
shall  have  no  vote,  unless  they  be  equally  divided.

The  Senate  shall  choose  their  other  officers,  and  also  a  President  pro  tempore,
in  the  absense  of  the  Vice-President,  or  when  he  shall  exercise  the  office  of  President
of  the  United  States.

The  Senate  shall  have  the  sole  power  to  try  all  impeachments.  When  sitting
for  that  purpose,  they  ahall  be  on  oath  or  affirmation.  When  the  President  of  the
United  States  is  tried,  the  Chief  Justice  shall  preside:  and  no  person  shall  be  convieted
  without  the  concurrence  of  two  thirds  of  the  members  present
        <pb n="1359" />
        IV.  Amcrika.  1353  193.  Ver.  St.  v.  Am.

Judgment  in  cases  of  impeachment  shall  not  extend  further  than  to  removal
from  office,  and  disqualification  to  hold  and  enjoy  any  office  of  honor,  trust  or
profit  under  the  United  States:  but  the  party  convicted  shall  nevertheless  be  liable
and  subject  to  indictment,  trial,  judgment  and  punishment,  according  to  law.

Section  4.  The  times,  places  and  manner  of  holding  elections  for  Senators
and  Representatives,  shall  be  prescribed  in  each  state  by  the  Legislature  thereof;
but  the  Congress  may  at  any  time  by  law  make  or  alter  such  regulations,  except
as  to  the  places  of  choosing  Senators.

The  Congress  shall  assemble  at  least  once  in  every  year,  and  such  meeting  shall
be  on  the  first  Monday  in  December,  unless  they  shall  by  law  appoint  a  different  day.

Section  5.  Each  House  shall  be  the  judge  of  the  elections,  returns  and  qualifications
  of  its  own  members,  and  a  majority  of  each  shall  constitute  a  quorum  to
do  business;  but  a  smaller  number  may  adjourn  from  day  to  day,  and  may  be  authorized
  to  compel  the  attendance  of  absent  members,  in  such  manner,  and  under  such
penalties  as  each  House  may  provide.

Each  House  may  determine  the  rules  of  its  proceedings,  punish  its  members
for  disorderly  behavior,  and,  with  the  concurrence  of  two  thirds,  expel  a  member.

Each  House  shall  keep  a  journal  of  its  proceedings,  und  from  time  to  time
publish  the  same,  excepting  such  parts  as  may  in  their  judgment  require  secrecy;
and  the  yeas  and  nays  of  the  members  of  either  House  on  any  question  ahall,  at
the  desire  of  one  fifth  of  those  present,  be  entered  on  the  journal.

Neither  House,  during  the  session  of  Congress,  shall,  without  the  consent  of
the  other,  adjourn  for  more  than  three  days,  nor  to  any  other  place  than  that  in
which  the  two  Houses  shall  be  sitting.

Section  6..  The  Senators  and  Representatives  shall  receive  a  compensation
for  their  services,  to  be  ascertained  by  law,  and  paid  out  of  the  Treasury  of  the  United
States.  They  shall  in  all  cases,  except  treason,  felony  and  breach  of  peace,  be  privileged
  from  arrest  during  their  attendance  at  the  session  of  their  respective  Houses,
and  in  going  to  and  returning  from  the  same;  and  for  any  speech  or  debate  in  either
House,  they  shall  not  be  questioned  in  any  other  place.

No  Senator  or  Representative  shall,  during  the  time  for  which  he  was  elected,
be  appointed  to  any  civil  office  under  the  authority  of  the  United  States,  which  shall
have  been  created,  or  the  emoluments  whereof  shall  have  been  increased  during  such
time;  and  no  person  holding  any  office  under  the  United  States,  shall  be  a  member
of  either  House  during  his  continuance  in  office.

Section  7.  All  bills  for  raising  revenue  shall  originate  in  the  House  of  Representatives;
  but  the  Senate  may  propose  or  concur  with  amendments  as  on  other  bills.

Every  bill  which  shall  have  passed  the  House  of  Representatives  and  the  Senate,
shall,  before  it  become  a  law,  be  presented  to  the  President  of  the  United  States;
if  he  approve  he  shall  sign  it,  but  if  not  he  shall  return  it,  with  his  objections  to
that  House  in  which  it  shall  have  originated,  who  shall  enter  the  objections  at  large
on  their  journal,  and  proceed  toreconsiderit.  If  after  such  reconsideration  two  thirds
of  that  House  shall  agree  to  pass  the  bill,  it  shall  be  sent,  together  with  the  objections,

170
        <pb n="1360" />
        IV.  Amerika.  1354  193.  Ver.  St.  v.  Am.

to  the  other  House,  by  which  it  shall  likewise  be  reconsidered,  and,  if  approved  by
two  thirds  of  that  House,  it  shall  become  a  law.  But  in  all  such  cases  the  votes
of  both  Houses  shall  be  determined  by  yeas  and  nays,  and  the  names  of  the  persons
voting  for  and  against  the  bill  shall  be  entered  on  the  journal  of  each  House  respectively.
  If  any  bill  shall  not  be  returned  by  the  President  within  ten  days  (Sundays
excepted)  after  it  shall  have  been  presented  to  him,  the  same  shall  be  a  law,  in  like
manner  as  if  he  had  signed  it,  unless  the  Congress  by  their  adjournment  prevent  its
return,  in  which  case  it  shall  not  be  a  law.

Every  order,  resolution,  or  vote  to  which  the  concurrence  of  the  Senate  and
House  of  Representatives  may  be  necessary  (except  on  a  question  of  adjournment)
shall  be  presented  to  the  President  of  the  United  States;  and  before  the  same  shall
take  effect,  ahall  be  approved  by  him  or,  being  disapproved  by  him,  ahall  be  repassed
by  two  thirds  of  the  Senate  and  House  of  Representatives,  according  to  the  rules
and  limitations  prescribed  in  the  case  of  a  bill.

Section  8.  The  Congress  shall  have  power  to  lay  and  collect  taxes,  duties,
imposts,  and  excises,  to  pay  the  debts  and  provide  for  the  common  defence  and
general  welfare  of  the  United  States;  but  all  duties,  imposts  and  excises  shall  be
uniform  throughout  the  United  Sttaes;

To  borrow  money  on  the  credit  of  the  United  States;

To  regulate  commerce  with  foreign  nations,  and  among  the  several  States,
and  with  the  Indian  tribes;

To  establish  an  uniform  rule  of  naturalization,  and  uniform  laws  on  the  subject
of  bankruptcies  throughout  the  United  Sattes;

To  coin  money,  regulate  the  value  thereof,  and  of  foreign  coin,  und  fix  the
standart  of  weights  and  measures;

To  provide  for  the  punishment  of  counterfeiting  the  securities  and  current
coin  of  the  United  States;

To  etabilsh  post-offices  and  post-roads;

To  promote  the  progress  of  science  and  useful  arts,  by  securing  for  limited
times  to  authors  and  inventors  the  exclusive  right  to  their  respective  writings  and
discoveries;

To  constitute  tribunals  inferior  to  the  Supreme  Court;

To  define  and  punish  piracies  and  felonies  committed  on  the  high  seas,  and
offences  against  the  law  of  nations;

To  declare  war,  grant  letters  of  marque  and  reprisal,  and  make  rules  concerning
captures  on  land  and  water;

To  raise  and  support  armies,  but  no  appropriation  of  money  to  that  use  shall
be  for  a  longer  term  than  two  years;

To  provide  and  maintain  a  navy;

To  make  rules  for  the  government  and  regulation  of  the  land  and  naval  forces;

To  provide  for  calling  fourth  the  militia  to  execute  the  laws  of  the  Union,
suppress  insurrections  and  repel  invasions;
        <pb n="1361" />
        IV.  Amerika.  1355  193.  Ver.  St.  v.  Am.

To  provide  for  organizing,  arming,  and  disciplining  the  militia,  and  for  governing
  such  part  of  them  as  may  be  employed  in  the  service  of  the  United  States,
reserving  to  the  States  respectively,  the  appointment  of  the  officers,  and  the  authorithy
of  training  the  militia  according  to  the  discipline  prescribed  by  Congress;

To  exercise  exclusive  legislation  in  all  cases  whatsoever,  over  such  district
(not  exceeding  ten  miles  square)  as  may,  by  cession  of  particular  States,  and  the
acceptance  of  Congress,  become  the  seat  of  the  government  of  the  United  States,  and
to  exercise  like  authority  over  all  places  purchased  by  the  consent  of  the  Legislature
of  the  State  in  which  the  same  shall  be,  for  the  erection  of  forts,  magazines,  arsenals,
dock-yards,  and  other  needful  building;  —  and

To  make  all  laws  which  shall  be  necessary  and  proper  for  carrying  into  execution
the  foregoing  powers,  and  all  other  powers  vested  by  this  Constitution  in  the  government
  of  the  United  States,  or  in  any  department  or  officer  thereof.

Section  9.  The  migration  or  importation  of  such  persons  as  any  of  the  States
now  existing  shall  think  proper  to  admit,  shall  not  be  prohibited  by  the  Congress
prior  to  the  year  one  thousand  eight  hundred  and  eight,  but  a  tax  or  duty  may  be
imposed  on  such  importation,  not  exceeding  ten  dollars  for  each  person.

The  privilege  of  the  writ  of  habeas  corpus  shall  not  be  suspended,  unless  when’
in  cases  of  rebellion  or  invasion  the  public  safety  may  require  it.

No  bill  of  attainder  or  ex  post  facto  law  shall  be  passed.

No  capitation,  or  other  direct  tax  shall  be  laid,  unless  in  proportion  to  the
census  or  enumeration  herein  before  directed  to  be  taken.

No  tax  or  duty  shall  be  laid  on  articles  exported  from  any  State.

No  preference  shall  be  given  by  any  regulation  of  commerce  or  revenue  to  the
ports  of  one  State  over  those  of  another:  nor  shall  vessels  bound  to  or  from  one
State,  be  obliged  to  enter,  clear,  or  pay  duties  in  another.

No  money  shall  be  drawn  from  the  treasury,  but  in  consequence  of  appropriations
made  by  law;  and  a  regular  statement  and  account  of  the  receipts  and  expenditures
of  all  public  money  shall  be  published  from  time  to  time.

No  title  of  nobility  shall  be  granted  by  the  United  States:  and  no  person  holding
any  office  of  profit  or  trust  under  them  shall,  without  the  consent  of  the  Congress,
accept  of  any  present,  emolument,  office,  or  title,  of  any  kind  whatever,  from  any
king,  prince  or  foreign  state.

Section  10.  No  State  shall  enter  into  any  treaty,  alliance,  or  confederation,
grant  letters  of  marque  and  reprisal;  coin  money;  emit  bills  of  credit;  make  anything
but  gold  and  silver  coin  a  tender  in  payment  of  debts;  pass  any  bill  of  attainder,
ex  post  facto  law,  or  law  impairing  the  obligation  of  contracts,  or  grant  any  title
of  nobility.

No  State  shall,  without  the  consent  of  the  Congress,  lay  any  imposts  or  duties
on  imports  or  exports,  except  what  may  be  absolutely  necessary  for  executing  its
inspection  laws;  and  the  net  produce  of  all  duties  and  imposts,  laid  by  any  State
on  imports  or  exports,  shall  be  for  the  use  of  the  treasury  of  the  United  States;  and
all  such  laws  shall  be  subject  to  the  revision  and  control  ot  the  Congress.

170*
        <pb n="1362" />
        IV.  Amerika.  1356  193.  Ver.  St.  v.  Am.

No  State  shall,  without  the  consent  of  Congress,  lay  any  duty  of  tonnage,  keep
troops,  or  ships  of  war  in  time  of  peace,  enter  into  any  agreement  or  compact  with
another  State,  or  with  a  foreign  power,  or  engage  in  war,  unless  actually  invaded,
or  in  such  imminent  danger  as  will  not  admit  of  delay.

Article  I.

Section  1.  The  executive  power  shall  be  vested  in  a  President  of  the  United
States  of  America.  He  shall  hold  his  office  during  the  term  of  four  years,  and,  together
with  the  Vice-President,  chosen  for  the  same  term,  be  elected  as  follows:

Each  State  shall  appoint,  in  such  manner  as  the  Legislature  thereof  may  direct,
a  number  of  Electors  equal  to  the  whole  number  of  Senators  and  Representatives
to  which  the  State  may  be  entitled  in  the  Congress:  but  no  Senator  or  Representative,
  or  person  holding  an  office  of  trust  or  profit  under  the  United  States  shall
be  appointed  an  Elector.

(The  Electors  shall  meet  in  their  respective  States,  and  vote  by  ballot  for  two
persons,  of  whom  one  at  least  shall  not  be  an  inhabitant  of  the  same  State  with  themselves.
  And  they  shall  make  a  list  of  all  the  persons  voted  for,  and  of  the  number
of  votes  for  each;  which  list  they  shall  sign  and  certify,  and  transmit  sealed  to  the
seat  of  the  government  of  the  United  States,  directed  to  the  President  of  the  Senate.
The  President  of  the  Senate  shall,  in  the  presence  of  the  Senate  and  House  of  Representatives,
  open  all  the  certificates,  and  the  votes  shall  then  be  counted.  The
person  having  the  greatest  number  of  votes  shall  be  the  President,  if  such  number
be  a  majority  of  the  whole  number  of  Electors  appointed;  and  if  there  be  more  than
one  who  have  such  majority,  and  have  an  equal  number  of  votes,  then  the  House
of  Representatives  shall  immediately  choose  by  ballot  one  of  them  for  President;
and  if  no  person  have  a  majority,  then  from  the  five  highest  on  the  list  the  said
House  shall  in  like  manner  choose  the  President.  But  in  choosing  the  President,
the  votes  shall  be  taken  by  States,  the  representation  from  each  State  having  one
vote;  a  quorum  for  this  purpose  shall  consist  of  a  member  or  members  from  two
thirds  of  the  States,  and  a  majority  of  all  the  States  shall  be  necessary  to  a  choice.
In  every  case,  after  the  choice  of  the  President,  the  person  having  the  greatest
number  of  votes  of  the  Electors  shall  be  the  Vice-President.  But  if  there  should
remain  two  or  more  who  had  equal  votes,  the  Senate  shall  choose  from  them  by
ballot  the  Vice-President).

The  Congress  may  determine  the  time  of  choosing  the  Electors,  and  the  day
shall  be  the  same  throughout  the  United  States.

No  person  except  a  natural-born  citizen,  or  a  citizen  of  the  United  States  at
the  time  of  the  adoption  of  this  Constitution,  shall  be  eligible  to  the  office  of  President;
  neither  shall  any  person  be  eligible  to  that  office  who  shall  not  have  attained
to  the  age  of  thirty-five  years,  and  been  fourteen  years  a  resident  within  the  United
States.

Wu  In  case  of  the  removal  of  the  President  from  office,  or  of  his  death,  resignation
or  inability  to  discharge  the  powers  and  duties  of  the  said  office,  the  same  shall
        <pb n="1363" />
        IV.  Amerika,  1357  193.  Ver.  St.  v.  Am.

devolve  on  the  Vice-President,  and  the  Congress  may  by  law  provide  for  the  case
of  removal,  death,  resignation,  or  inability,  both  of  the  President  and  Vice-President,
declaring  what  officer  shall  then  act  as  President,  and  such  officer  shall  act  accordingly,
  until  the  disability  be  removed  or  a  President  shall  be  elected.

The  President  shall,  at  stated  times,  receive  for  his  services  a  compensation,
which  shall  neither  be  increased  nor  diminished  during  the  period  for  which  he  shall
have  been  elected,  and  he  shall  not  receive  within  that  period  any  other  emolument
from  the  United  States,  or  any  of  them.

Before  he  enter  on  the  execution  of  his  office,  he  shall  take  the  following  oath
or  affirmation:  ‘I  do  solemnily  swear  (or  affirm)  that  I  will  faithfully  execute  the
office  of  President  of  the  United  States,  and  will,  to  the  best  of  my  ability,  preserve,
protect  and  defend  the  Constitution  of  the  United  States.”

Section  2.  The  President  shall  be  commander-in-chief  of  the  army  and  navy
of  the  United  States,  and  of  the  militia  of  the  several  States,  when  called  into  the
actual  service  of  the  United  States;  he  may  require  the  opinion,  in  writing,  of
the  principal  officer  in  each  of  the  executive  departments,  upon  any  subject  relating
  to  the  duties  of  their  respective  offices,  and  he  shall  have  power  to  grant
reprieves  and  pardons  for  offences  against  the  United  States,  except  in  cases  of
impeachment.

He  shall  have  power,  by  and  with  the  advice  and  consent  of  the  Senate,  to
make  treaties,  provided  two  thirds  of  the  Senators  present  concur;  and  he  shall
nominate,  and,  by  and  with  the  advice  and  consent  of  the  Senate,  shall  appoint
ambassadors,  other  public  ministers  and  consuls,  judges  of  the  Supreme  Court,  and
all  other  officers  of  the  United  States,  whose  appointments  are  not  herein  otherwise
provided  for,  and  which  shall  be  established  by  law;  but  the  Congress  may  by  law
vest  the  appointment  of  such  inferior  officers,  as  they  think  proper,  in  the  President
  alone,  in  the  courts  of  law,  or  in  the  heads  of  departments.

The  President  shall  have  power  to  fill  up  all  vacancies  that  may  happen  during
the  recess  of  the  Senate,  by  granting  commissions  which  shall  expire  at  the  end  of
their  next  session.

Section  3.  He  shall  from  time  to  time  give  to  the  Congress  information  of  the
state  of  the  Union,  and  recommend  to  their  consideration  such  measures  as  he  shall
judge  necessary  and  expedient;  he  may,  on  extraordinary  occasions,  convene  both
Houses,  or  either  of  them,  and  in  case  of  disagreement  between  them,  with  respect
to  the  time  of  adjournment,  he  may  adjourn  to  such  time  as  he  shall  think  proper;
he  shall  receive  ambassadors  and  other  public  ministers;  he  shall  take  care  that  the
laws  be  faithfully  executed,  and  shall  commission  all  the  officers  of  the  United  States.

Section  4.  The  President,  Vice-President  and  all  civil  officers  of  the  United
States  shall  be  removed  from  office  on  impeachment  for,  and  conviction  of,  treason,
bribery,  or  other  high  crimes  and  misdemeanors.

Article  IH.  .
Section  1.  The  judicial  power  of  the  United  States  shall  be  vested  in  one
Supreme  Court,  and  in  such  inferior  courts  as  the  Congress  may  from  time  to  time
        <pb n="1364" />
        IV.  Amerika.  1358  193.  Ver.  St.  v.  Am.

ordain  and  establish.  The  judges,  both  of  the  Supreme  and  inferior  courts,  shall
hold  their  offices  during  good  behaviour,  and  shall,  at  stated  times,  receive  for  their
services  a  compensation,  which  shall  not  be  diminished  during  their  continuance
in  office.

Section  2.  The  judicial  power  shall  extend  to  all  cases,  in  law  and  equity,
arising  under  this  Constitution,  the  laws  of  the  United  States,  and  treaties  made,
or  which  shall  be  made,  under  their  authority;  to  all  cases  affecting  ambassadors,
other  public  ministers  and  consuls;  to  all  cases  of  admirality  and  maritime  jurisdiction;
  to  controversies  to  which  the  United  States  shall  be  a  party;  to  controversies
  between  two  or  more  States,  between  a  State  and  citizens  of  another  State,
between  citizens  of  different  States,  between  citizens  of  the  same  States  claiming
lands  under  grants  of  different  States,  and  between  a  State,  or  the  citizens  thereof,
and  foreign  states,  citizens  or  subjects.

In  all  cases  affecting  ambassadors,  other  public  ministers  and  consuls,  and
those  in  which  a  State  shall  be  party,  the  Supreme  Court  shall  have  original  jurisdiction.
  In  all  the  other  cases  before  mentioned,  the  Supreme  Court  shall  have
appellate  jurisdiction,  both  as  to  law  and  fact,  with  such  exceptions  and  under  such
regulations,  as  the  Congress  shall  make.

The  trial  of  crimes,  except  in  cases  of  impeachment,  shall  be  by  jury;  and  such
trial  shall  be  held  in  the  state  where  the  said  crimes  shall  have  been  committed;
but  when  not  committed  within  any  State,  the  trial  shall  be  at  such  place  or  places
as  the  Congress  may  by  law  have  directed.

Section  3.  Tresson  against  the  United  States,  shall  consist  only  in  levying
war  against  them,  or  in  adhering  to  their  enemies,  giving  them  aid  and  comfort.
No  person  shall  be  convicted  of  tresson  unless  on  the  testimony  of  two  witnesses
to  the  same  overt  act,  or  on  confession  in  open  court.

The  Congress  shall  have  power  to  declare  the  punishment  of  treason,  but  no
attainder  of  treason  shall  work  corruption  of  blood  or  forfeiture  except  during  the
life  of  the  person  attainted.

Article  IV.

Section  1.  Full  faith  and  credit  shall  be  given  in  each  State  to  the  public  acts,
records,  and  judicial  proceedings  of  every  other  State.  And  the  Congress  may  by
general  laws  prescribe  the  manner  in  which  such  acts,  records  and  proceedings  shall
be  proved,  and  the  effect  thereof.

Sections  2.  The  citizens  of  each  State  shall  be  entitled  to  all  privileges  and
immunities  of  citizens  in  the  several  States.

A  person  charged  in  any  State  with  treason,  felony,  or  other  crime,  who  shall
flee  from  justice,  and  be  found  in  another  State,  shall  on  demand  of  the  executive
authority  of  the  State  from  which  he  fled,  be  delivered  up  to  be  removed  to  the
State  having  jurisdietion  of  the  crime.

No  person  held  to  service  or  labor  in  one  State,  under  the  laws  thereof,  escaping
into  another,  shall,  in  consequence  of  any  law  or  regulation  therein,  be  discharged
        <pb n="1365" />
        IV.  Amerika,  1359  193.  Ver.  St.  v.  Am.

from  such  service  or  labor,  but  shall  be  delivered  up  on  claim  of  the  party  to  whom
such  service  or  labor  may  be  due.

Section  3.  New  States  may  be  admitted  by  the  Congress  into  this  Union;
but  no  new  State  shall  be  formed  or  erected  within  the  jurisdiction  of  any  other
State;  nor  any  State  be  formed  by  the  junction  of  two  or  more  States,  or  parts
of  States,  without  the  consent  of  the  Legislatures  of  the  States  concerned  as  well
a8  of  the  Congress.

The  Congress  shall  have  power  to  dispose  of  and  make  all  needful  rules  and
regulations  respecting  the  territory  or  other  property  belonging  to  the  United  States;
and  nothing  in  this  constitution  shall  be  so  construed  as  to  prejudice  any  claims  of
the  United  States,  or  of  any  particular  State.

Section  4.  The  United  States  shall  guarantee  to  every  State  in  this  Union
&amp;amp;  republican  form  of  government,  and  shall  protect  each  of  them  against  invasion;
and  on  application  of  the  Legislature,  or  of  the  Executive  (when  the  Legislature
cannot  be  convened)  against  domestic  violence.

Article  V.

The  Congress,  whenever  two  thirds  of  both  houses  shall  deem  it  necessary,
shall  propose  amendments  to  this  Constitution,  or,  on  the  application  of  the  Legislatures
  of  two  thirds  of  the  several  States,  shall  call  a  convention  for  proposing
amendments,  which,  in  either  case,  shall  be  valid  to  all  intents  and  purposes,  as  part
of  this  Constitution,  when  ratified  by  the  Legislatures  of  three  fourths  of  the  several
States,  or  by  conventions  in  three  fourths  thereof,  as  the  one  or  the  other  mode  of
ratification  may  be  proposed  by  the  Congress;  provided  that  no  amendment  which
may  be  made  prior  to  the  year  one  thousand  eight  hundred  and  eight  shall  in  any
manner  affect  the  first  and  fourth  clauses  in  the  ninth  section  of  the  first  article;  and
that  no  State,  without  its  consent,  shall  be  deprived  of  its  equal  suffrage  in  the  Senate.

Artiele  VI.

All  debts  contracted  and  engagements  entered  into,  before  the  adoption  of
this  Constitution,  shall  be  as  valid  against  the  United  States  under  this  Constitution,
as  under  the  Confederation.

This  Constitution,  and  the  laws  of  the  United  States  which  shall  be  made  in
pursuance  thereof;  and  all  treaties  made,  or  which  shall  be  made,  under  the  authority
of  the  United  States,  shall  be  the  supreme  law  of  the  land,  and  the  judges  in  every
State  shall  be  bound  thereby,  any  thing  in  the  constitution  or  laws  of  any  State  to
the  contrary  notwithstanding.

The  Senators  and  Representatives  before  mentioned,  and  the  members  of  the
several  State  Legislatures,  and  all  executive  and  judicial  officers,  both  of  the
United  States  and  the  several  States,  shall  be  bound  by  oath  or  affirmation,  to
support  this  Constitution;  but  no  religious  test  shall  ever  be  required  as  a  qualification
  to  any  office  or  public  trust  under  the  United  States.
        <pb n="1366" />
        IV.  Amerika,  1360  193.  Ver.  St.  v.  Am.

Artiele  VII.
The  ratification  of  the  conventions  of  nine  States,  shall  be  sufficient  for  the

establishment  of  this  Constitution  between  the  States  so  ratifying  the  same.

Done  in  Convention  by  the  unanimous  consent  of  the  States  present  the
seventeenth  day  of  September,  in  the  year  of  our  Lord  one  thousand  seven
hundred  eigthy  seven,  and  of  the  Independance  of  the  United  States  of  America
the  twelfth.

Articles  in  addition  to,  and  amendments  of,  the  Constitution  of  the  United  States  of
America.

Article  I.  Congress  shall  make  no  law  respecting  an  establishment  of  religion,
or  prohibiting  the  free  exercise  thereof;  or  abridging  the  freedom  of  speech,  or  of  the
press,  or  the  right  of  the  people  peaceably  to  assemble,  and  to  petition  the  government
for  &amp;amp;  redress  of  grievances.

Article  II.  A  well  regulated  militia  being  necessary  to  the  security  of  a  free
State,  the  right  of  the  people  to  keep  and  bear  arms,  shall  not  be  infringed.

Article  III.  No  soldier  shall  in  time  of  peace  be  quartered  in  any  house,  without
the  consent  of  the  owner,  nor  in  time  of  war,  but  in  a  manner  to  be  prescribed  by  law.

Article  IV.  The  right  of  the  people  to  be  secure  in  their  persons,  houses,  papers
and  effects,  against  unreasonable  searches  and  seizures,  shall  not  be  violated,  and  no
warrants  shall  issue  but  upon  probable  cause,  supported  by  oath  or  affirmation,  and
particularly  describing  the  place  to  be  searched,  and  the  persons  or  things  to  be  seized.

Article  V.  No  person  shall  be  held  to  answer  for  a  capital  or  otherwise  infamous
  crime,  unless  on  a  presentment  or  indictment  of  a  grand  jury,  except  in  cases
arising  in  the  land  or  naval  forces,  or  in  the  militis,  when  in  actual  service  in  time
of  war  or  public  danger;  nor  shall  any  person  be  subject  for  the  same  offence  to  be
twice  put  in  jeopardy  of  life  or  limb;  nor  shall  be  compelled  in  any  criminäl  case
to  be  a  witness  against  himself,  nor  be  deprived  of  life,  liberty,  or  property,
without  due  process  of  law;  nor  shall  private  property  be  taken  for  public  use
without  just  compensation.

Article  VI.  In  all  criminal  prosecutions,  the  accused  shall  enjoy  the  right
to  a  speedy  and  public  trial,  by  an  impartial  jury  of  the  State  and  district  wherein
the  crime  shall  have  been  committed,  which  district  shall  have  been  previously  ascertained
  by  law,  and  to  be  informed  of  the  nature  and  cause  of  the  accusation;  to  be
confronted  with  the  witnesses  against  him;  to  have  compulsory  process  for  obtaining
witnesses  in  his  favor,  and  to  have  the  assistance  of  counsel  for  his  defense.

Article  VII.  In  suits  at  common  law,  where  the  value  in  controversy  shall
exceed  twenty  dollars,  the  right  of  trial  by  jury  shall  be  preserved,  and  no  fact  tried
by  a  jury  shall  be  otherwise  reexamined  in  any  court  of  the  United  States,  than
according  to  the  rules  of  the  common  law.

r  Article  VIII.  Excessive  bail  shall  not  be  required,  nor  excessive  fines  imposed,
nor  cruel  and  unusual  punishments  inflicted.
.;.  Article  IX.  The  enumeration  in  the  Constitution  of  certain  rights,  shall  not
be  construed  to  deny  or  disparage  others  retained  by  the  people.
        <pb n="1367" />
        IV.  Amerika.  1361  193.  Ver.  St.  v.  Am.

Article  X.  The  powers  not  delegated  to  the  United  States  by  the  Constitution,
nor  prohibited  by  it  to  the  States,  are  reserved  to  the  States  respectively,  or  to  the
people.

Article  XI.  The  judicial  power  of  the  United  States  shall  not  be  construed
to  extend  to  any  suit  in  law  or  equity,  commenced  or  prosecuted  against  one  of  the
United  States  by  citizens  of  another  State,  or  by  citizens  or  subjects  of  any  foreign  state.

Article  XII.  The  Electors  shall  meet  in  their  respective  States,  and  vote
by  ballot  for  President  and  Vice-President,  one  of  whom,  at  least,  shall  not  be  an  inhabitant
  of  the  same  State  with  themselves;  they  shall  name  in  their  ballots  the  person
voted  for  as  President,  and  in  distinct  ballots  the  person  voted  for  as  Vice-President;
and  they  shall  make  distinct  lists  of  all  persons  voted  for  as  President,  and  of  all  persons
voted  for  as  Vice-President,  and  of  the  number  of  votes  for  each,  which  lists  they
shall  sign  and  certify,  and  transmit  sealed  to  the  seat  of  seat  of  the  Government  of
the  United  States,  directed  to  the  President  of  the  Senate;  —  the  President  of  the
Senate  shall,  in  the  presence  of  the  Senate  and  House  of  Representatives,  open  all  the
certificates,  and  the  votes  shall  then  be  counted;  —  the  person  having  the  greatest
number  of  votes  for  President,  shall  be  the  President,  if  such  number  be  a  majority
of  the  whole  number  of  Electors  appointed;  and  if  no  person  have  such  majority,
then  from  the  persons  having  the  highest  numbers  not  exceeding  three  on  the  list  of
those  voted  for  as  President,  the  House  of  Representatives  shall  choose  immediately,
by  ballot,  the  President.  But  in  choosing  the  President,  the  votes  shall  be  taken
by  States,  the  representation  from  each  State  having  one  vote;  a  quorum  for  this
purpose  shall  consist  of  a  member  or  members  from  two  thirds  of  the  States,  and  a
majority  of  all  the  States  shall  be  necessary  to  a  choice.  And  if  the  House  of  Representatives
  shall  not  choose  a  President  whenever  the  right  of  choice  shall  devolve
upon  them,  before  the  fourth  day  of  March  next  following,  then  the  Vice-President
shall  act  as  President,  as  in  the  case  of  the  death  or  other  constitutional  disability
of  the  President.  The  person  having  the  greatest  number  of  votes  as  Vice-President,
ahall  be  the  Vice-President,  if  such  number  be  a  majority  of  the  whole  number  of
Electors  appointed,  and  if  no  person  have  a  majority,  then  from  the  two  highest
numbers  on  the  list,  the  Senate  shall  choose  the  Vice-President;  a  quorum  for  the
purpose  shall  consist  of  two  thirds  of  the  whole  number  of  Senators,  and  a  majority
of  the  whole  number  shall  be  necessary  to  a  choice.  But  no  person  constitutionally
ineligible  to  the  office  of  President  shall  be  eligible  to  that  of  Vice-President  of  the
United  States.

Article  XIII.  Section  1.  Neither  slavery  nor  involuntary  servitude,  except
as  a  punishment  for  crime  whereof  the  party  shall  have  been  duly  convicted,  shall
exist  within  the  United  States,  or  any  place  subject  to  their  jurisdiction.

Section  2.  Congress  shall  have  power  to  enforce  this  article  by  appropriate
legislation.
Article  XIV.  Section  1.  All  persons  born  or  naturalized  in  the  United  States,
and  subject  to  the  jurisdiction  thereof,  are  citizens  of  the  United  States  and  of  the
171
        <pb n="1368" />
        1V.  Amerika:  1362  193.  Ver.  St.  v.  Am.

State  wherein  they  reside.  No  State  shall  make  or  enforce  any  law  which  shall  abridge
the  privileges  or  immunities  of  citizens  of  the  United  States;  nor  shall  any  State
deprive  any  person  of  life,  liberty,  or  property,  without  due  process  of  law;  nor  deny
to  any  person  within  its  jurisdietion  the  equal  protection  of  the  laws.

Section  2.  Representatives  shall  be  apportioned  among  the  several  States
according  to  their  respective  numbers,  counting  the  whole  number  of  persons  in
each  State,  excluding  Indians  not  taxed.  But  when  the  right  to  vote  at  any  election
for  the  choice  of  Electors  for  President  and  Vice-President  of  the  United  States,
Representatives  in  Congress,  the  executive  and  judicial  officers  of  a  State,  or  the
members  of  the  Legislature  thereof,  is  denied  to  any  of  the  male  inhabitants  of  such
State,  being  twenty-one  years  of  age,  and  citizens  of  the  United  States,  or  in  any
way  abridged,  except  for  participation  in  rebellion  or  other  crime,  the  basis  of  representation
  therein  shall  be  reduced  in  the  proportion  which  the  number  of  such
male  citizens  shall  bear  to  the  whole  number  of  male  citizens  twenty-one  years  of
age  in  such  State.

Section  3.  No  person  shall  be  a  Senator  or  Representative  in  Congress,  or
Elector  of  President  and  Vice-President;  or  hold  any  office,  civil  or  military,  under
the  United  States,  or  under  any  State,  who,  having  previously  taken  an  oath,  as  a
member  of  Congress,  or  as  an  officer  of  the  United  States,  or  as  member  of  any  State
Legislature,  or  as  an  executive  or  judicial  officer  of  any  State,  to  support  the  Constitution
  of  the  United  States,  shall  have  engaged  in  insurrection  or  rebellion  against
the  same,  or  given  aid  or  comfort  to  the  enemies  thereof.  But  Congress  may,  by  a
vote  of  two  thirds  of  each  House,  remove  such  disability.

Section  4.  The  validity  of  the  public  debt  of  the  United  States,  authorized
by  law,  including  debts  incurred  for  payment  of  pensions  and  bounties  for  services
in  suppressing  insurrection  or  rebellion,  shall  not  be  questioned.  But  neither  the
United  States  nor  any  State  shall  assume  or  pay  any  debt  or  obligation  incurred  in
aid  of  insurrection  or  rebellion  against  the  United  States,  or  any  claim  for  the  loss
or  emancipation  of  any  slave;  but  all  such  debts,  obligations  and  claims  shall  be  held
illegal  and  void.

Section  5.  The  Congress  shall  have  power  to  enforce,  by  appropriate  legislation,
the  provisions  of  this  article.

Article  XV.  Section  1.  The  right  of  citizens  of  the  United  States  to  vote
shall  not  be  denied  or  abridged  by  the  United  States  or  by  any  State  on  account  of
race,  color,  or  previous  condition  of  servitude.

Seotion  2.  The  Congress  shall  have  power  to  enforce  this  article  by  appropriate
  legislation.
        <pb n="1369" />
        IV.  Amerika.  1363  194.  Alabama.

194.  Alabama  (Verfassung  vom  16.  November  1875,  mit  17  Artikeln)  hat  Zweikammersystem
  (Art.  IV,  Sekt.  1);  der  Senat  besteht  aus  35,  das  Repräsentantenhaus  aus  106  Mitgliedern,
welche  auf  die  Dauer  von  4  bzw.  2  Jahren  gewählt  werden  (IV  3).  Die  Exekutive  besteht  aus  den
folgenden  Personen:  governor,  secretary  of  state,  State  treasurer,  State  auditor,  attorney-general,
superintendent  of  education,  sowie  je  einem  sheriff  für  jede  county  (im  ganzen  67  Grafschaften).

195.  Arizona  Territory  hat  einen  Rat  von  12  und  ein  Repräsentantenhaus  von  24  Mitgliedern.
  Die  Verwaltung  untersteht  einem  governor.

196.  Arkansas  (Verfassung  vom  13.  Oktober  1874  in  19  Artikeln)  erkennt  den  Grundsatz
der  Teilung  der  Gewalten  ausdrücklich  in  Art.  IV,  Sekt.  1  an.  Es  besteht  Zweikammersystem
(Art.  V,  Sekt.  1);  der  Senat  (36  Mitglieder)  und  das  Repräsentantenhaus  (100  Mitglieder)  ergänzen
sich  in  zweijährigen  Abständen;  die  Mitglieder  werden  auf  4  bzw.  2  Jahre  gewählt.  Die  Exekutive
steht  unter  dem  governor  (Art.  VI,  Sekt.  1).

197.  California  (Verfassung  vom  13.  November  1849  mit  12  Artikeln,  ergänzt  durch
Act  for  the  admission  of  California  von  1850,  und  1862  und  1871  abgeändert)  hat  eine  gesetzgebende
Körperschaft,  bestehend  aus  Senat  (40  Mitglieder)  und  Versammlung  (80  Mitglieder).  Der  Senat,
dessen  Mitglieder  auf  4  Jahre  gewählt  werden,  erneuert  sich  alle  2  Jahre  (IV  5);  die  Mitglieder
der  assembly  werden  auf  2  Jahre  gewählt.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  steht  der  governor  (V  1).

198.  Colorado  (Verfassung  vom  1.  Juli  1876  in  19  Artikeln).  An  der  Spitze  der  Verwaltung
steht  der  governor  (Art.  IV,  Sekt.  2);  die  Gesetzgebung  wird  durch  einen  Senat  (35  Mitglieder)
und  ein  Repräsententenhaus  (65  Mitglieder)  ausgeübt  (Art.  V,  Sekt.  1).

199.  Connecticut  (Verfassung  vom  5.  Oktober  1818  in  11  Artikeln).  Es  besteht  Zweikammersystem
  (Art.  III,  Sekt.  1);  der  Senat  (35  Mitglieder)  und  das  ’Repräsentantenhaus
(255  Mitglieder)  werden  auf  2  Jahre  gewählt.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  (Art.  IV,  Sekt.  1)
steht  der  governor.

200.  Delaware  (Verfassung  vom  8.  November  1831,  9  Artikel.  Zweikammersystem
(Art.  II,  Sekt.  1).  Senat  (17),  Repräsentantenhaus  (35).  Exekutive:  governor  (Art.  III,  Sekt.  1).

201.  District  of  Columbia,  ein  von  Maryland  den  U.S.A.  abgetretenes,  unmittelbar  dem
Kongresse  (Act  vom  16.  Juli  1790  und  vom  3.  März  1791)  unterstelltes  Gebiet,  in  welchem  die
Bundesregierung  ihren  Sitz  hat.  Die  Verwaltung  ist  seit  dem  1.  Juli  1878  einer  Behörde  von
drei  commissioners  unterstellt.

202.  Florida  (Verfassung  vom  25.  Februar  1868  in  18  Artikeln).  Zweikammersystem
(Art.  V,  Sekt.  1):  Senat  (32)  und  assembly  (68).  Oberster  Beamter:  governor  (Art.  VI,  Sekt.  1).

208.  Georgia  (Verfassung  vom  11.  März  1868  in  12  Artikeln).  Zweikammersystem  (Art.III,
Sekt.  1):  Senat  (44)  und  Repräsentantenhaus  (175).  Der  governor  fungiert  4  Jahre,  ev.  solange,
bis  ein  Nachfolger  gewählt  ist  (Art.  IV,  Sekt.  1).

204.  Idaho  :  Senat  (23),  Repräsentantenhaus  (53);  Wahlperiode:  2  Jahre.

2056.  Illinois  (Verfassung  vom  2.  Juli  1870  in  14  Artikeln).  Zweikammersystem  (Art.  IV,
Sekt.  1):  Senat  (31),  Repräsentantenhaus  (153).  Exekutive:  governor  (Art.  V,  Sekt.  1).

171°
        <pb n="1370" />
        IV.  Amerika.  1364  206.  Indiana.

206.  Indiana  (Verfassung  vom  10.  Februar  1851,  in  16  Artikeln.  Zweikammersystem
(Art.  IV,  Sekt.  1):  Senat  (50),  Repräsentantenhaus  (100).  Exekutive:  governor  (Art.  V,  Sekt.  1);
außerdem  Hilfsbeamte  (Art.  VI,  Sekt.  1).

207.  Jowe  (Verfassung  vom  3.  August  1857,  12  Artikel).  Zweikammersystem  (Art.  III,

Sekt.  1):  Senat  (60),  Repräsentantenhaus  (108).  Exekutive:  governor  und  Hilfsbeamte  (Art.  IV,
Sekt.  1  und  3).

208.  Kansas  (Verfassung  vom  4.  Oktober  1859  in  15  Artikeln).  Exekutive:  governor
und  Hilfspersonen  (Art.  I,  Sekt.  1).  Legislative:  Repräsentantenhaus  mit  125  und  Senat  mit
40  Mitgliedern  (Art.  1I,  Sekt.  1).

209.  Kentucky  (Verfassung  vom  11.  Juni  1850  in  13  Artikeln).  Zweikammersystem:

Repräsentantenhaus  (100)  und  Senat  (38).  Exekutive:  governor  of  the  commonwealth  of  Kentucky
(Art.  III,  Sekt.  1).

210.  Louisiana  (Verfassung  vom  17  und  18.  August  1868,  in  11  Titeln).  Zweikammersystem

  (Titel  II,  Art.  15):  Repräsentantenhaus  (115),  Senat  (41).  Exekutive:  governor  (Titel  III,
Art.  48).

211.  Maine  (Verfassung  vom  5.  Januar  1820,  in  10  Artikeln).  Zweikammersystem  (Art.  IV,
Sekt.  1):  Repräsentantenhaus  (151)  und  Senat  (31).  Dem  governor  (Art.  V,  Sekt.  1)  steht  bei
Ausübung  der  Exekutive  ein  council  aus  sieben  Personen  zur  Seite  (Art.  V,  Sekt.  1).

212.  Maryland  (Verfassung  vom  18.  September  1867,  in  15  Artikeln).  Die  Exekutive

steht  einem  governor  zu  (Art.  II,  Sekt.  1),  die  Gesetzgebung  dem  Senate  (27)  und  dem  Delegiertenhause
  (101).

218.  Massachusetts  (Verfassung  vom  2.  März  1780,  in  5  Kapiteln).  Die  Legislative
(General  Court  of  Massachusetts)  besteht  aus  dem  Senat  (40)  und  dem  Repräsentantenhause
(240);  2.  Teil,  Kap.  1,  Sekt.  1,  Art.  I.  Die  Exekutive  steht  dem  governor  of  the  commonwealth
of  Massachusetts  (mit  dem  Titel  His  Excellency)  zu,  Kap.  2,  Sekt.  1,  Art.  I.

214.  Michigan  (Verfassung  vom  15.  August  1850,  in  20  Artikeln;  zuletzt  abgeändert  1908).
Zweikammersystem:  Senat  (32)  und  Repräsentantenhaus  (100),  Art.  IV,  Sekt.  1;  Exekutive:
governor  (Art.  V,  Sekt.  1).

2156.  Minnesota  (Verfassung  vom  29.  August  1857,  in  15  Artikeln).  Zweikammersystem:
Senat  (63)  und  Repräsentantenhaus  (119),  Art.  IV,  Sekt.  1.  Exekutive:  governor  (Art.  V,  Sekt.  1).

216.  Mississippi  (Verfassung  vom  30.  November  und  1.  Dezember  1868,  in  13  Artikeln).

Legislatur:  Senat  und  Repräsentantenhaus  (Art.  IV,  Sekt.  1);  Exekutive:  governor  (Art.  V,
Sekt.  1).

217.  Missouri  (Verfassung  vom  30.  Oktober  1875,  in  15  Artikeln).  Legislative  (the  general
assembly  of  the  State  of  Missouri):  Repräsententenhaus  (142)  und  Senat  (34);  Art.  IV,  Sekt.  1.
Exekutive:  governor  (Art.  V,  Sekt.  1).
        <pb n="1371" />
        IV.  Amerika.  1365  218.  Montana.

218.  Montana.  Zweikammersystem:  Senat  (27)  und  Repräsentantenhaus  (73).

219.  Nebraska  (Verfassung  vom  12.  Oktober  1875,  in  16  Artikeln).  Legislative  (Art.  III,
Sekt.  1):  Senat  (33)  und  Repräsentantenhaus  (100).  Exekutive  (Art.  V,  Sekt.  1):  governor.

220.  Nevada  (Verfassung  vom  28.  Juli  1864,  in  17  Artikeln).  Legislatur:  Senat  (17)
und  assembliy  (39),  Art.  IV,  Sekt.  1.  Exekutive:  governor  (Art.  V,  Sekt.  1).

221.  New  Hampshire  (Verfassung  vom  5.  September  1792,  in  2  Teilen,  mit  38  Artikeln
und  99  Sektionen).  Legislative  (general  court):  Senat  (24)  und  Repräsentantenhaus  (400),  Sekt.  2.
Exekutive:  governor  mit  dem  Titel  His  Excellency,  Sekt.  41.

222.  New  Jersey  (Verfassung  vom  13.  August  1844,  in  10  Artikeln).  Legislative:  Senat
(21)  und  general  assembly  (60),  Art.  IV,  Sekt.  1.  Exekutive:  governor,  Art.  V,  1.

223.  New  Mexico  Territory.  Zweikammersystem:  council  (12)  und  Repräsentantenhaus
(24).  Der  governor  wird  vom  Präsidenten  der  USA.  ernannt.

224.  New  York  (Verfassung  vom  9.  Oktober  1846,  in  14  Artikeln).  Legislative  (Art.  III,
Sekt.  1):  Senat  (51)  und  assembly  (150);  Exekutive:  governor  (Art.  IV,  Sekt.  1).

225.  North  Carolina  (Verfassung  von  1876,  in  14  Artikeln).  Legislative  (Art.  II,  Sekt.  1):
Senat  (50)  und  Repräsentantenhaus  (120);  Exekutive:  governor  (Art.  III,  Sekt.  1).

226.  North  Dakota  :  Senat  (40)  und  Repräsentantenhaus  (100).

227.  Ohio  (Verfassung  vom  10.  März  1851,  in  16  Artikeln).  Legislative  (general  assembly,
Art.  II,  Sekt.  1):  Senat  (34)  und  Repräsentantenhaus  (118),  Exekutive:  governor  (Art.  III,
Sekt.  1).

228.  Oklahama  (Verfassung  vom  16.  November  1907).  Legislatur:  Senat  und  Repräsententenhaus;
  die  Initiative  des  Volkes  kommt  8%  der  Wähler  zu  bei  gewöhnlichen  Gesetzen,
bei  Verfassungsgesetzen  15%;  das  Referendum  (für  Senat  und  Kommune)  kommt  5%  zu.

22%.  Oregon  (Verfassung  vom  9.  November  1867,  abgeändert  1902).  Legislative:  Senat
(30)  und  Repräsentantenhaus  (60).  Es  besteht  Volksinitiative  und  Referendum  (8%  der  Wähler).

280.  Pennsylvania  (Verfassung  vom  16.  Dezember  1873,  in  18  Artikeln).  Die  general
assembly  besteht  aus  Senat  (50)  und  Repräsentantenhaus  (204).

2831.  Rhode  Island  (Verfassung  vom  21.,  23.  November  1842,  in  14  Artikeln).  Legislative:
Senat  (38)  und  Repräsentantenhaus  (72).

2832.  South  Carolina  (Verfassung  vom  14.,  16.  April  1868,  in  15  Artikeln).  Legislative:
Senat  (41)  und  Repräsentantenhaus  (124).
        <pb n="1372" />
        IV.  Amerika,  1366  233.  South  Dakota.

238.  South  Dakota  :  Senat  (25)  und  Repräsentantenhaus  (75).  Es  besteht  Volksinitiative
und  Referendum  (5%  der  Wähler).

284.  Tennessee  (Verfassung  vom  26.  März  1870,  in  11  Artikeln).  Legislative:  Senat  (33)
und  Repräsentantenhaus  (98).

286.  Texas  (Verfassung  vom  17.  Februar  1876,  in  17  Artikeln).  Legislatur:  Senat  (35)
und  Repräsentantenhaus  (108).

286.  Utah  (Verfassung  von  1896):  Senat  (18)  und  Repräsententenhaus  (46).  Es  besteht
Volksinitiative;  ferner  muß  auf  Verlangen  einer  gesetzlich  zu  bestimmenden  Zahl  der  Wähler  jedes,
nicht  mit  zwei  Drittel  Mehrheit  in  der  Legislative  angenommene  Gesetz  ein  Referendum  passieren.

2837.  Vermont  (Verfassung  vom  2.  November  1796  in  zwei  Kapiteln  mit  21  Artikeln  bzw.
43  Sektionen).  Zweikammersystem:  Senat  (30)  und  Repräsentantenhaus  (246).

288.  Virginia  (Verfassung  von  1870,  in  12  Artikeln).  Legislatur:  Senat  (40)  und  house
of  delegates  (100).

239.  Washington  (Verfassung  von  1889):  Senat  (42)  und  Repräsentantenhaus  (95).

2406.  West  Virginia  (Verfassung  vom  22.  August  1872,  in  14  Artikeln):  Senat  (30)  und
Repräsentantenhaus  (86).

241.  Wisconsin  (Verfassung  vom  1.  Februar  1848,  in  14  Artikeln):  Senat  (33)  und
essembly  (100).

242.  Wyoming:  Senat  (27)  und  Repräsentantenhaus  (56).

248.  Dänische  Gebiete  in  Westindien:  St.  Croix,  St.  Thome,  St.  John;  es  besteht  die  Absicht,
  diesen  Kolonien  parlamentarische  Vertretung  im  Mutterlande  zu  gewähren;  auch  Grönland
gehört  teilweise  der  dänischen  Monarchie.

244.  Französische  Gebiete,  mit  Vertretung  im  Senate  und  der  Deputiertenkammer:
Guadeloupe  (nebst  fünf  zugehörigen  Bezirken)  steht  unter  einem  Gouverneur,  der  von  einem
gewählten  Rate  unterstützt  wird;  —  Guiana,  unter  einem  Gouverneur  (mit  fünfgliedrigem  Rat)
und  mit  einem  Generalrate  von  16  Mitgliedern;  —  Martinique,  unter  einem  Gouverneur  mit
einem  gewählten  Rat;  —  St.  Pierre  und  Miquelon,  unter  einem  Administrator.

245.  Großbritanische  Gebiete  (abgesehen  von  Canada,  siehe  Nr.  246)  sind:  Bermudas,
unter  einem  Gouverneur  (mit  Executive  Council  von  6  Mitgliedern),  mit  einem  neungliedrigen
Legislative  Council  und  einem  Repräsentantenhaus  von  36  Mitgliedern;  —  Falklandinseln,  eine
Kronkolonie  unter  einem  Gouverneur  mit  einem  Verwaltungs-  und  Gesetzgebungsrat;  —  Guiana,
unter  einem  Gouverneur  (mit  Verwaltungsrat),  dem  ein  Court  of  Policy  (von  7  beamteten  und
8  gewählten  Mitgliedern)  und  ein  Combined  Court  (für  Steuerauferlegung)  zur  Seite  steht;  —
Honduras,  eine  Kronkolonie  unter  einem  Gouverneur  mit  fünfgliedrigem  Verwaltungsrat  und
einem  Gesetzgebungsrat  (drei  Beamte,  fünf  andere  Mitglieder);  —  Newfoundland  und  Labrador,
unter  einem  Gouverneur,  mit  Executive  couneil  (nieht  mehr  als  9),  Legislative  Council  (nicht
über  18),  House  of  Assembly  von  36  Repräsentanten;  dem  Gouverncur  steht  ein  Kabinett  von
7  Mitgliedern  zur  Seite;  —  Westindien,  bestehend  aus  folgenden,  Gouverneuren  unterstellten
Kolonien;  Bahamas,  Barbados,  Jamaica,  Leewardinseln,  Trinidad,  Windwardinseln.
        <pb n="1373" />
        IV.  Amerika.  1367  246.  Canada,

246.  Canada.

Von  Herrn  Louis  HAMILTON,  Lehrer  am  Kgl.  Orientalischen  Seminar  in  Berlin.

The  Provinces  of  Ontario,  Quebec  (formerly  constituting  the  Colony),  New  Brunswick
and  Nova  Scotia,  were,  by  the  Imperial  Act,  30—31  Vict.,  c.  3,  formed  into  one  Dominion.
This  Act  was  brought  into  force  on  July  Ist,  by  Royal  Proclamation,  bearing  date  the  22nd  May,
1867.  _  The  Governor-General  of  Canada  was,  bv  Letters  Patent  of  ist  April,  1870,
eppointed  Governor  of  Rupert’s  Land.  The  admission  of  Rupert’s  Land  into  the  Dominion
after  the  15th  July,  1870,  was  provided  for  by  Order  in  Council  of  the  23rd  June,  1870,  and  the
Province  of  Manitoba  was  erected  out  of  the  Territory  by  a  Canadian  Act,  33  Vict.,  cap.  3,
and  made  a  Province  of  the  Dominion  the  15th  July,  1870.  By  Order  of  Her  Majesty  in  Council,
dated  16th  May,  1871,  issued  on  the  authority  of  the  British  North  America  Act  (30°  Victoria,
Cap.  3),  on  Addresses  from  the  Houses  of  Parliament  of  Canada  and  the  Legislature  of  British
Columbia,  that  Colony  was  incorporated  in  the  Dominion,  the  union  taking  effect  from  the
20th  July,  1871.  Prince  Edward  Island  was  admitted  by  Order  in  Council,  bearing  date
26th  of  June,  1873,  on  the  Ist  of  July  in  that  year.  By  an  Act  passed  in  1876,  the  portion  of
the  N.  W.  Territories  lying  to  the  north  of  Manitoba  was  created  into  a  separate  district,  under
the  name  of  the  District  of  Keewatin,  but  under  the  control  of  the  Lieutenant-Governor  of
Manitoba.  By  a  Canadian  Act,  38  Vict.,  cap.  49  (1875),  the  territories  formerly  known  as
Rupert’s  Land  and  the  N.  W.  Territory  (with  the  exception  of  the  portion  forming  the  Province
of  Manitoba),  were  placed  under  the  jurisdiction  and  control  of  a  Lieutenant-Governor  and
Council,  separate  and  distinct  from  Manitoba.  On  the  31st  July,  1880  in  compliance  with  the
prayer  of  an  address  from  the  Parliament  of  Canada,  dated  3rd  May,  1878  an  order  in  Council
was  issued  annexing  to  the  Dominion  of  Canada  from  ist  of  September,  1880,  such  British
Possessions  in  North  America  (other  than  Newfoundland)  as  were  not  previonsly  included  in
the  Dominion.  By  Minute  of  Council  of  May  17th,  1882,  the  districte  of  Assiniboia,Saskatohewan,
Alberta,  and  Athalaska,  were  created,  and  by  Order  in  Council  October  2nd,  1895,  modified
by  Order  in  Council  18th  December,  1897,  the  remaining  territory  was  subdivided  into  the
districte  of  Ungwa,  Franklin,  Mackenzie,  and  Yukon,  the  last-named  being  made  a  separate
territory,  distinct  from  the  North-West  Territories  under  special  regulations  by  chapter  6  of  the
Acts  of  the  Federal  Parliament,  1898.  By  chapters  3  and  27  of  the  Act  of  1905  the  four  provisional
  districts  of  Alberta,  Assiniboia,  Saskatchewan  and  Athalaska  were  formed  into  the  two
provinces  of  Alberta  and  Saskatchwan,  and  were  admitted  into  the  Dominion  as  such  on  the
ist  September,  1905.

The  British  North  America  Act.

(March  29,  1867.)

An  act  for  the  Union  of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,  and  the  Government
  thereof;  and  for  purposes,  connected  therewith.
Whereas  the  provinces  of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  have

expressed  their  desire  to  be  federally  united  into  one  dominion  under  the  Crown
of  the  united  kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,  with  a  constitution  similar  in
principle  to  that  of  the  united  kingdom:

And  whereas  such  a  union  would  conduce  to  the  welfare  of  the  provinces  and
promote  the  interests  of  the  British  empire:

And  whereas  on:  the  establishment  of  the  union  by  authority  of  parliament
it  is  expedient,  not  only  that  the  constitution  of  the  legislative  authority  in  the
Dominion  be  provided  for,  but  also  that  the  nature  of  the  executive  government
therein  be  declared:
        <pb n="1374" />
        IV.  Amerika.  1368  246.  Canada.

And  whereas  it  is  expedient  that  provision  be  made  for  the  eventual  admission
into  the  union  of  other  parts  of  British  North  America:

Be  it  therefore  enacted  and  declared  by  the  queen’s  most  excellent  majesty,
by  and  with  the  advice  and  consent  of  the  lords  spiritual  and  temporal,  and  commons,
in  this  present  parliament  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same  as  follows:

I.  Preliminary.

1.  This  act  may  be  cited  as  the  British  North  America  Act,  1867.

2.  The  provisions  of  this  act  referring  to  her  majesty  the  queen  extend  also
to  the  heirs  and  successors  of  her  majesty,  kings  and  queens  of  the  united  kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland.

II.  Union.

3.  It  shall  be  lawful  for  the  queen,  by  and  with  the  advice  of  her  majesty’s
most  honourable  privy  council,  to  declare  by  proclamation  that,  on  and  after  a  day
therein  appointed,  not  being  more  than  six  months  after  the  passing  of  this  act,  the
provinces  of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  shall  form  and  be  one  Dominion
under  the  name  of  Canada;  and  on  and  after  that  day  those  three  provinces  shall
form  and  be  one  Dominion  under  that  name  accordingly.

4.  The  subsequent  provisions  of  this  act  shall,  unless  it  is  otherwise  expressed
or  implied,  commence  and  have  effect  on  and  after  the  union,  that  is  to  say,  on  and
after  the  day  appointed  for  the  union  taking  effect  in  the  queen’s  proclamation;
and  in  the  same  provisions,  unless  it  is  otherwise  expressed  or  implied,  the  name
Canada  shall  be  taken  to  mean  Canada  as  constituted  under  this  act.

5.  Canada  shall  be  divided  into  four  provinces,  named  Ontario,  Quebec,  Nova
Scotia  and  New  Brunswick.

6.  The  parts  of  the  province  of  Canada  (as  it  exists  at  the  passing  of  this  act)
which  formerly  constituted  respectively  the  provinces  of  Upper  Canada  and  Lower
Canada  shall  be  deemed  to  be  severed,  and  shall  form  two  separate  provinces.  The
part  which  formerly  constituted  the  province  of  Upper  Canada  shall  constitute  the
province  of  Ontario;  and  the  part  which  formerly  constituted  the  province  of  Lower
Canada  shall  constitute  the  province  of  Quebec.

7.  The  provinces  of  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  shall  have  the  same
limits  as  at  the  passing  of  this  act.

8.  In  the  general  census  of  the  population  of  Canada,  which  is  hereby  required
to  be  taken  in  the  year  one  thousand  eight  hundred  and  seventy-one,  and  in  every
tenth  year  thereafter,  the  respective  populations  of  the  four  provinces  shall  be
distinguished.

III.  Executive  power.

9.  The  executive  government  and  authority  of  and  over  Canada  is  hereby
declared  to  continue  and  be  vested  in  the  queen.
        <pb n="1375" />
        IV.  Amerika,  1369  246.  Canada.

10.  The  provisions  of  this  act  referring  to  the  governor-general  extend  and
apply  to  the  governor-general  for  the  time  being  of  Canada,  or  other  the  chief
executive  officer  or  administrator  for  the  time  being  carrying  on  the  government
of  Canada  on  behalf  and  in  the  name  of  the  queen,  by  whatever  title  he  is  designated.

11.  There  shall  be  a  council  to  aid  and  advise  in  the  government  of  Canada,
to  be  styled  the  queen’s  privy  council  for  Canada;  and  the  persons  who  are  to  the
members  of  that  council  shall  be  from  time  to  time  chosen  and  summoned  by  be
governor-general  and  sworn  in  as  privy  councillors,  and  members  thereof  may  be
from  time  to  time  removed  by  the  governor-general.

12.  All  powers,  authorities  and  functions,  which  under  any  act  of  the  parliament
of  Great  Britain,  or  of  the  parliament  of  the  united  kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland,  or  of  the  legislature  of  Upper  Canada,  Lower  Canada,  Canada,  Nova  Scotia
or  New  Brunswick,  are  at  the  union  vested  in  or  exercisable  by  the  respective
governors  or  lieutenant-governors  of  those  provinces  with  the  advice,  or  with  the
advice  and  consent,  of  the  respective  executive  councils  thereof,  or  in  conjunction
with  those  councils,  or  with  any  number  of  members  thereof,  or  by  those  governors
or  those  lieutenant-governors  individually,  shall,  as  far  as  the  same  continue  in
existence  and  capable  of  being  exercised  after  the  union  in  relation  to  the  government
of  Canada,  be  vested  in  and  exercisable  by  the  governor-general,  with  the  advice,
or  with  the  advice  and  consent,  of  or  in  conjunction  with  the  queen’s  privy  council
for  Canada,  or  any  members  thereof,  or  by  the  governor-general  individually,  as
the  case  requires,  subject,  nevertheless  (except  with  respect  to  such  as  exist  under
acts  of  the  parliament  of  Great  Britain  or  of  the  parliament  of  the  united  kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland)  to  be  abolished  or  altered  by  the  parliament  of  Canada.

13.  The  provisions  of  this  act  referring  to  the  governor-general  in  council  shall
be  construed  as  referring  to  the  governor-general  acting  by  and  with  the  advice
of  the  queen’s  privy  council  for  Canada.

14.  It  shall  be  lawful  for  the  queen,  if  her  majesty  thinks  fit,  to  authorize  the
governor-general  from  time  to  time  to  appoint  any  person  or  any  persons  jointly
or  severally  to  be  his  deputy  or  deputies  within  any  part  or  parts  of  Canada,  and
in  that  capacity  to  exercise  during  the  pleasure  of  the  governor-general  such  of  the
powers,  authorities  and  functions  of  the  governor-general  as  the  governor-general
deems  it  necessary  or  expedient  to  assign  to  him  or  them,  subject  to  any  limitations
or  directions  expressed  or  given  by  the  queen;  but  the  appointment  of  such  a  deputy
or  deputies  shall  not  affect  the  exercise  by  the  governor-general  himself  of  any  power,
authority  or  function.

15.  The  command-in-chief  of  the  land  and  naval  militia  and  of  all  naval  and
military  forces,  of  and  in  Canada,  is  hereby  declared  to  continue  and  be  vested  in
the  queen.

16.  Until  the  queen  otherwise  directs,  the  seat  of  government  of  Canada  shall
be  Ottawa.
172
        <pb n="1376" />
        IV.  Amerika,  1370  246.  Canada.

IV.  Legislative  Power.

17.  There  shall  be  one  parliament  for  Canada,  consisting  of  the  queen,  an
upper  house  styled  the  senate  and  the  house  of  commons.

18.  The  privileges,  immunities  and  powers  to  be  held,  enjoyed  and  exercised
by  the  senate  and  by  the  house  of  commons,  and  by  the  members  thereof
respectively,  shall  be  such  as  are  from  time  to  time  defined  by  act  of  the  parliament
of  Canada,  but  so  that  the  same  shall  never  exceed  those  at  the  passing  of  this  act
held,  enjoyed  and  exercised  by  the  commons  house  of  parliament  of  the  united
kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland  and  by  the  members  thereof.

19.  The  parliament  of  Canada  shall  be  called  together  not  later  than  six  months
after  the  union.

20.  There  shall  be  a  session  of  the  parliament  of  Canada  once  at  least  in  every
year,  so  that  twelve  months  shall  not  intervene  between  the  last  sitting  of  the
parliament  in  one  session  and  in  its  first  sitting  in  the  next  session.

The  Senate.

21.  The  Senate  shall,  subject  to  the  provisions  of  this  act,  consist  of  seventytwo
  members,  who  shall  be  styled  senators.

22.  In  relation  to  the  constitution  of  the  senate,  Canada  shall  be  deemed  to
consist  of  three  divisions:

1.  Ontario;

2.  Quebec;

3.  The  Maritime  provinces,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick;
which  three  divisions  shall  (subject  to  the  provisions  of  this  act)  be  equally  represented
  in  the  senate  as  follows:  Ontario  by  twenty-four  senators;  Quebec  by  twentyfour
  senators;  and  the  Maritime  provinces  by  twenty-four  senators,  twelve  thereof
representing  Nova  Scotia  and  twelve  thereof  representing  New  Brunswick.

In  the  case  of  Quebec,  each  of  the  twenty-four  senators  representing  that
province  shall  be  appointed  for  one  of  the  twenty-four  electoral  divisions  of  Lower
Canada  specified  in  schedule  A  to  chapter  one  of  the  consolidated  statutes  of  Canada.

32.  The  qualifications  of  a  senator  shall  be  as  follows:

1.  He  shall  be  of  the  full  age  of  thirty  years.

2.  He  shall  be  either  a  natural-born  subject  of  the  queen,  or  a  subject  of  the
queen  naturalized  by  an  act  of  the  parliament  of  Great  Britain,  or  of  the  parliament
of  the  united  kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,  or  of  the  legislature  of  one  of
the  provinces  of  Upper  Canada,  Lower  Canada,  Nova  Scotia  or  New  Brunswick
before  the  union,  or  of  the  parliament  of  Canada  after  the  union.

3.  He  shall  be  legally  or  equitably  seized  as  of  freehold  for  his  own  use  and
benefit  of  lands  or  tenements  held  in  free  and  common  socage,  or  seized  or  possessed
for  his  own  use  and  benefit  of  lands  or  tenements  held  in  franc-alleu  or  in  roture,
within  the  province  for  which  he  is  appointed,  of  the  value  of  four  thousand  dollars,
over  and  above  all  rents,  dues,  debts,  charges,  mortgages  and  encumbrances  due
or  payable  out  of,  or  charged  on  or  affecting  the  same.
        <pb n="1377" />
        IV.  Amerika.  1371  246.  Canada.

4.  His  real  and  personal  property  shall  be  together  worth  four  thousand  dollars
over  and  above  his  debts  and  liabilities.

5.  He  shall  be  resident  in  the  province  for  which  he  is  appointed.

6.  In  the  case  of  Quebec,  he  shall  have  his  real  property  qualification  in  the
electoral  division  for  which  he  is  appointed,  or  shall  be  resident  in  that  division.

24.  The  Governor-general  shall  from  time  to  time,  in  the  queen’s  name,  by
instrument  under  the  great  seal  of  Canada,  summon  qualified  persons  to  the  senate;
and  subject  to  the  provisions  of  this  act,  every  person  so  summoned  shall  become
and  be  a  member  of  the  senate  and  a  senator.

25.  Such  persons  shall  be  first  summoned  to  the  senate  as  the  queen  by  warrant
under  her  majesty’s  royal  sign  manual  thinks  fit  to  approve,  and  their  names  shall
be  inserted  in  the  queen’s  proclamation  of  union.

26.  If  at  any  time,  on  the  recommendation  of  the  governor-general,  the  queen
thinks  fit  to  direct  that  three  or  six  members  be  added  to  the  senate,  the  governorgeneral
  may,  by  summons  to  three  or  six  qualified  persons  (as  the  case  may  be),
representing  equally  the  three  divisions  of  Canada,  add  to  the  senate  accordingly.

27.  In  case  of  such  addition  being  at  any  time  made,  the  governor-general
shall  not  summon  any  person  to  the  senate,  except  on  a  further  like  direction  by  the
queen  on  the  like  recommendation,  until  each  of  the  three  divisions  of  Canada  is
represented  by  twenty-four  senators,  and  no  more.

28.  The  number  of  senators  shall  not  at  any  time  exceed  seventy-eight.

29.  A  senator  shall,  subject  to  the  provisions  of  this  act,  hold  his  place  in  the
senate  for  life.

30.  A  senator  may,  by  writing  under  his  hand,  addressed  to  the  governorgeneral,
  resign  his  place  in  the  senate,  and  thereupon  the  same  shall  be  vacant.

31.  The  place  of  a  senator  shall  become  vacant  in  any  of  the  following  cases:

1.  If  for  two  consecutive  sessions  of  the  parliament  he  fails  to  give  his  attendance
  in  the  senate.

2.  If  he  takes  an  oath  or  makes  a  declaration  or  acknowledge  of  allegiance,
obedience  or  adherence  to  a  foreign  power,  or  does  an  act  whereby  he  becomes  a
subject  or  citizen,  or  entitled  to  the  rights  and  privileges  of  a  subject  or  citizen  of
a  foreign  power.

3.  If  he  is  adjudged  bankrupt  or  insolvent,  or  applies  for  the  benefit  of  any
law  relating  to  insolvent  debtors,  or  becomes  a  public  defaulter.

4.  If  he  is  attained  of  treason,  or  convicted  of  felony  or  of  any  infamous  crime.

5.  If  he  ceascs  to  be  qualified  in  respect  of  property  or  of  residence:  ‘provided
that  a  senator  shall  not  be  deemed  to  have  ceased  to  be  qualified  in  respect  of
residence  by  reason  only  of  his  residing  at  the  seat  of  the  government  of  Canada
while  holding  an  office  under  that  government  requiring  his  presence  there.

32.  When  a  vacancy  happens  in  the  senate,  by  resignation,  death  or  otherwise,
the  governor-general  shall,  by  summons  to  a  fit  and  qualified  person,  fill  the  vacancy.

33.  If  any  question  arises  respecting  the  qualification  of  a  senator  or  a  vacancy

in  the  senate,  the  same  shall  be  heard  and  determined  by  the  senate.
173%
        <pb n="1378" />
        IV.  Amerika.  1372  246.  Canada.

34.  The  governor-general  may  from  time  to  time,  by  instrument  under  the
great  seal  of  Canada,  appoint  a  senator  to  be  speaker  of  the  senate,  and  may  remove
him  and  appoint  another  in  his  stead.

35.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  the  presence  of  at  least
fifteen  senators,  including  the  speaker,  shall  be  necessary  to  constitute  a  meeting
fo  the  senate  for  the  exercise  of  its  powers.

36.  Questions  arising  in  the  senate  shall  be  decided  by  a  majority  of  voices,
and  the  speaker  shall  in  all  cases  have  a  vote,  and  when  the  voices  are  equal  the
decision  shall  be  deemed  to  be  in  the  negative.

VI.  The  House  of  Commons.

37.  The  house  of  commons  shall,  subject  to  the  provisions  of  this  act,  consist
of  one  hundred  and  eighty-one  members,  of  whom  eighty-two  shall  be  elected  for
Ontario,  sixty-five  for  Quebec,  nineteen  for  Nova  Scotia,  and  fifteen  for  New
Brunswick.

38.  The  governor-general  shall  from  time  to  time,  in  the  queen’s  name,  by
instrument  under  the  great  seal  of  Canada,  summon  and  call  together  the  house  of
commons.

39.  A  senator  shall  not  be  capable  of  being  elected  or  of  sitting  or  voting  as  &amp;amp;
member  of  the  house  of  commons.

40.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  Ontario,  Quebec,  Nova
Scotia  and  New  Brunswick  shall,  for  the  purposes  of  the  election  of  members  to  serve
in  the  house  of  commons,  be  divided  into  electoral  districts  as  follows:

1.  Ontario.
Ontario  shall  be  divided  into  the  counties,  cities,  parts  of  cities,  and  towns
enumerated  in  the  first  schedule  to  this  act,  each  whereof  shall  be  an  electoral  district
as  numbered  in  that  schedule  being  entitled  to  return  one  member.

2.  Quebec.

Quebec  shall  be  divided  into  sixty-five  electoral  districts,  composed  of  the
sixty-five  electoral  divisions  into  which  Lower  Canada  is,  at  the  passing  of  this  act,
divided  under  chapter  two  of  the  consolidated  statutes  of  Canada,  chapter  seventyfive
  of  the  consolidated  statues  for  Lower  Canada,  and  the  act  of  the  province  of
Canada  of  the  twenty-third  year  of  the  queen,  chapter  one,  or  any  other  act  amending
the  same  in  force  at  the  union,  so  that  each  such  electoral  division  shall  be  for  the
purposes  of  this  act  an  electoral  district  entitled  to  return  one  member.

3.  Nova  Scotia.
Each  of  the  eighteen  counties  of  Nova  Scotia  shall  be  an  electoral  district.
The  county  of  Halifax  shall  be  entitled  to  return  two  members  and  each  of  the  other
counties  one  member.
4.  New  Brunswick.
Each  of  the  fourteen  counties  into  which  New  Brunswick  is  divided,  including
the  city  and  county  of  St.  John,  shall  be  an  electoral  district.  The  city  of  St.  John
        <pb n="1379" />
        IV.  Amerika.  1373  246.  Canada.

shall  also  be  a  separate  electoral  district.  Each  of  those  fifteen  electoral  distriets
shall  be  entitled  to  return  one  member.

41.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  all  laws  in  force  in
the  several  provinces  at  the  union  relative  to  the  following  matters  or  any  of  them,
namely,  —  the  qualifications  and  disqualifications  of  persons  to  be  elected  or  to  sit
or  vote  as  members  of  the  house  of  assembly  or  legislative  assembly  in  the  several
provinces,  the  voters  at  elections  of  such  members,  the  oaths  to  be  taken  by  voters,
the  returning  officers,  their  powers  and  duties,  the  proceedings  at  elections,  the
periods  during  which  elections  may  be  continued,  the  trial  of  controverted  elections,
and  proceedings  incident  thereto,  the  vacating  of  seats  of  members,  and  the  execution
of  new  writs  in  case  of  seats  vacated  otherwise  than  by  dissolution,  —  shall
respectively  apply  to  elections  of  members  to  serve  in  the  house  of  commons  for  the
same  several  provinces.

Provided  that,  until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  at  any
election  for  a  member  of  the  house  of  commons  for  the  district  of  Algoma,  in  addition
  to  persons  qualified  by  the  law  of  the  province  of  Canada  to  vote,  every  male
British  subject,  aged  twenty-one  yearsor  upwards,  being  a  house-holder,  shallhavea  vote.

42.  For  the  first  election  of  members  to  serve  in  the  house  of  commons  the
governor-general  shall  cause  writs  to  be  issued  by  such  person,  in  such  form  and
addressed  to  such  returning  officers  as  he  thinks  fit.

The  persons  issuing  writs  under  this  section  shall  have  the  like  powers  as  are
possessed  at  the  union  by  the  officers  charged  with  the  issuing  of  writs  for  the
election  of  members  to  serve  in  therespective  house  of  assembly  or  legislative  assembly
of  the  province  of  Canada,  Nova  Scotia  or  New  Brunswick,  and  the  returning  officers
to  whom  writs  are  directed  under  this  section  shall  have  the  like  powers  as  are
possessed  at  the  union  by  the  officers  charged  with  the  returning  of  writs  for  the  electino
of  members  to  serve  in  the  same  respective  house  of  assembly  or  legislative  assembly.

43.  In  case  a  vacancy  in  the  representation  in  the  house  of  commons  of  any
electoral  district  happens  before  the  meeting  of  the  parliament  or  after  the  meeting
of  the  parliament  before  provision  is  made  by  the  parliament  in  this  behalf,  the
provisions  of  the  last  foregoing  section  of  this  act  shall  extent  and  apply  to  the
issuing  and  returning  of  a  writ  in  respect  of  such  vacant  district.

44.  The  house  of  commons,  on  its  first  assembling  after  a  general  election,
shall  proceed  with  all  practicable  speed  to  elect  one  of  its  members  to  be  speaker.

45.  In  case  of  a  vacany  happening  in  the  office  of  speaker,  by  death,  resignation
or  otherwise,  the  house  of  commons  shall  with  all  practicable  speed,  proceed  to  eleot
another  of  its  members  to  be  speaker.

46.  The  speaker  shall  preside  at  all  meetings  of  the  house  of  commons.

47.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  in  case  of  the  absence
for  any  reason,  of  the  speaker  from  the  chair  of  the  house  of  commons  for  a  period
of  forty-eight  consecutive  hours,  the  house  may  elect  another  of  its  members  to  act
as  speaker,  and  the  member  so  elected  shall,  during  the  continuance  of  such  absence
of  the  speaker,  have  and  execute  all  the  powers,  privileges  and  duties  of  speaker,  .
        <pb n="1380" />
        IV.  Amerika.  1374  246.  Canada.

48.  The  presence  of  at  least  twenty  members  of  the  house  of  commons  shall
be  necessary  to  constitute  a  meeting  of  the  house  for  the  exercise  of  its  powers,  and
for  that  purpose  the  speaker  shall  be  reckoned  as  a  member.

49.  Questions  arising  in  the  house  of  commons  shall  be  decided  by  a  majority
of  voices  other  than  that  of  the  speaker,  and  when  the  voices  are  equal,  but  not
otherwise,  the  speaker  shall  have  a  vote.

50.  Every  house  of  commons  shall  continue  for  five  years  from  the  day  of  the
return  of  the  writs  for  choosing  the  house  (subject  to  be  sooner  dissolved  by  the
governor-general),  and  no  longer.

51.  On  the  completion  of  the  census  in  the  year  one  thousand  eight  hundred
and  seventy-one,  and  of  each  subsequent  decennial  census,  the  representation  of
the  four  provinces  shall  be  readjusted  by  such  authority,  in  such  manner,  and  from
such  time  as  the  parliament  of  Canada  from  time  to  time  provides,  subject  and
according  to  the  following  rules:

1.  Quebec  shall  have  the  fixed  number  of  sixty-five  members.

2.  There  shall  be  assigned  to  each  of  the  other  provinces  such  a  number  of
members  as  will  bear  the  same  proportion  to  the  number  of  its  population  (ascertained
at  such  census)  as  the  number  of  sixty-  five  bears  to  the  number  of  the  population
of  Quebec  (so  ascertained).

3.  In  the  compulation  of  the  number  of  members  for  a  province  a  fractional
part  not  exceeding  one-half  of  the  whole  number  requisite  for  entitling  the  province
to  a  member  shall  be  disregarded;  but  a  fractional  part  exceeding  one-half  of  that
number  shall  be  equivalent  to  the  whole  number.

4.  On  any  such  readjustment  the  number  of  members  for  a  province  shall  not
be  reduced  unless  the  proportion  which  the  number  of  the  population  of  the  province
bore  to  the  number  of  the  aggregate  population  of  Canada  at  the  then  last  preceding
readjustment  of  the  number  of  members  for  the  province  is  ascertained  at  the  then
latest  census  to  be  diminished  by  one  twentieth  part  or  upwards.

5.  Such  readjustment  shall  not  take  effect  until  the  termination  of  the  then
existing  parliament.

52.  The  number  of  members  of  the  house  of  commons  may  be  from  time  to
time  increased  by  the  parliament  of  Canada,  provided  the  proportionate  representation
of  the  provinces  prescribed  by  this  act  is  not  thereby  disturbed.

Money  Votes;  Royal  Assent.

53.  Bills  for  appropriating  any  part  of  the  public  revenue,  or  for  imposing
any  tax  or  impost,  shall  originate  in  the  house  of  commons.

54.  It  shall  not  be  lawful  for  the  house  of  commons  to  adopt  or  pass  any  vote,
resolution,  address,  or  bill  for  the  appropriation  of  any  part  of  the  public  revenue,
or  of  any  tax  or  impost,  to  any  purpose  that  has  not  been  first  recommended  to  that
house  by  message  of  the  governor-general  in  the  session  in  which  such  vote,  resolution,
address,  or  bill  is  proposed.

55.  Where  a  bill  passed  by  the  houses  of  the  parliament  is  presented  to  the
governor-general  for  the  queen’s  assent,  he  shall  declare,  according  to  his  discretion,
        <pb n="1381" />
        IV.  Amerika.  1375  246.  Canada.

but  subject  to  the  provisions  of  this  act  and  to  her  majesty’s  instructions,  either
that  he  assents  thereto  in  the  queen’s  name,  or  that  he  withholds  the  queen’s  assent,
or  that  he  reserves  the  bill  for  the  signification  of  the  queen’s  pleasure.

56.  Where  the  governor-general  assents  to  &amp;amp;  bill  in  the  queen’s  name,  he  shall
by  the  first  convenient  opportunity  send  an  authentic  copy  of  the  act  to  one  of  her
majesty’s  principal  secretaries  of  state,  and  if  the  queen  in  council  within  two  years
after  receipt  thereof  by  the  secretary  of  state  thinks  fit  to  disallow  the  act,  such
disallowance  (with  a  certificate  of  the  secretary  of  state  of  the  day  on  which  the  act
was  received  by  him)  being  signified  by  the  governor-general,  by  speech  or  message
to  each  of  the  houses  of  the  parliament  or  by  proclamation,  shall  annul  the  act  from
and  after  the  day  of  such  signification.

57.  A  bill  reserved  for  the  signification  of  the  queen’s  pleasure  shall  not  have
any  force  unless  and  until  within  two  years  from  the  day  on  which  it  was  presented
to  the  governor-general  for  the  queen’s  assent,  the  governor-general  signifies,  by
speech  or  message  to  each  of  the  houses  of  the  parliament  or  by  proclamation,  that
it  has  received  the  assent  of  the  queen  in  council.

An  entry  of  every  such  speech,  message  or  proclamation  shall  be  made  in  the
journal  of  each  house,  and  a  duplicate  thereof  duly  attested  shall  be  delivered  to  the
proper  officer  to  be  kept  among  the  records  of  Canada.

V.  Provineial  Constitutions.
Exekutive  Power.

58.  For  each  province  there  shall  be  an  officer,  styled  the  lieutenant-governor,
appointed  by  the  governor-general  in  council  by  instrument  under  the  great  seal
of  Canada.  |

59.  A  lieutenant-governor  shall  hold  office  during  the  pleasure  of  the  governorgeneral;
  but  any  lieutenant-governor  appointed  after  the  commencement  of  the
first  session  of  the  parliament  of  Canada  shall  not  be  removable  within  five  years
from  his  appointment,  except  for  cause  assigned  which  shall  be  communicated
to  him  in  writing  within  one  month  after  the  order  for  his  removal  is  made,  and  ahall
be  communicated  by  message  to  the  senate  and  to  the  house  of  commons,  within
one  week  thereafter  if  the  parliament  is  then  sitting,  and  if  not  then  within  one  week
after  the  commencement  of  the  next  session  of  the  parliament.

60.  The  salaries  of  the  lieutenant-governors  shall  be  fixed  and  provided  by
the  parliament  of  Canada.

61.  Every  lieutenant-governor  shall,  before  assuming  the  duties  of  his  office,
make  and  subscribe  before  the  governor-general  or  some  person  authorized  by  him,
oaths  of  allegiance  and  office  similar  to  those  taken  by  the  governor-  general.

62.  The  provisions  of  this  act  referring  to  the  lieutenant-governor  extend  and
apply  to  the  lieutenant-governor  for  the  time  being  of  each  province  or  other  the
chief  executive  officer  or  administrator  for  the  time  being  carrying  on  the  government
  of  the  province,  by  whatever  title  he  is  designated.
        <pb n="1382" />
        IV.  Amerika.  1376  246.  Canada.

63.  The  executive  council  of  Ontario  and  of  Quebec  shall  be  composed  of
such  persons  as  the  lieutenant-governor  from  time  to  time  thinks  fit,  and  in  the
first  instance  of  the  following  officers,  namely,  —  the  attorney-general,  the  secretary
and  registrar  of  the  province,  the  treasurer  of  the  province,  the  commissioner  of
crown  lands,  and  the  commissioner  of  agriculture  and  public  works,  with,  in  Quebec,
the  speaker  of  the  legislative  council  and  the  solicitor  general.

64.  The  constitution  of  the  executive  authority  in  each  of  the  provinces  of
Nova  Scotia  and  New  Brunswick  shall,  subject  to  the  provisions  of  this  act,  continue
as  it  exists  at  the  union  until  altered  under  the  authority  of  this  act.

65.  All  powers,  authorities  and  functions,  which  under  any  act  of  the  parliement
  of  Great  Britain,  or  of  the  parliament  of  the  united  kingdom  of  Great  Britain
and  Ireland,  or  of  the  legislature  of  Upper  Canada,  Lower  Canada,  or  Canada,  were
or  are  before  or  at  the  union  vested  in  or  exercisable  by  the  respective  governors
or  lieutenant-governors  of  those  provinces,  with  the  advice,  or  with  the  advice  and
consent,  of  the  respective  executive  councils  thereof,  or  in  conjunction  with  those
councils  or  with  any  number  of  members  thereof,  or  by  those  governors  or  leutenantgovernors
  individually,  shall,  as  far  as  the  same  are  capable  of  being  exercised  after
the  union  in  relation  to  the  government  of  Ontario  and  Quebec  respectively,  be
vested  in  and  shall  or  may  be  exercised  by  the  lieutenant-governor  of  Ontario  and
Quebec  respectively,  with  the  advice  or  with  the  advice  and  consent  of  or  in  conjunction
  with  the  respective  executive  councils  or  any  members  thereof,  or  by  the
lieutenant-governor  individually,  as  the  case  requires,  subject  nevertheless  (except
with  respect  to  such  as  exist  under  acts  of  parliament  of  Great  Britain  or  of  the
parliament  of  the  united  kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland),  to  be  abolished
or  altered  by  the  respective  legislatures  of  Ontario  and  Quebec.

66.  The  provisions  of  this  act  referring  to  the  lieutenant-governor  in  council
shall  be  construed  as  referring  to  the  lieutenant-governor  of  the  province  acting  by
and  with  the  advice  of  the  executive  council  thereof.

67.  The  governor-general  in  council  may  from  time  to  time  appoint  an  administrator
  to  execute  the  office  and  functions  of  lieutenant-governor  during  his
absence,  illness  or  other  inability.

68.  Unless  and  until  the  executive  government  of  any  province  otherwise
directs  with  respects  to  that  province,  the  seats  of  government  of  the  provinces  shall
be  as  follows,  namely,  —  of  Ontario,  the  city  of  Toronto;  of  Quebec,  the  city  of
Quebec,  of  Nova  Scotia,  the  city  of  Halifax,  and  of  New  Brunswick,  the  city  of
Fredericton.

Legislative  Power.
1.  Ontario.

69.  There  ahall  be  a  legislature  for  Ontario,  consisting  of  the  lieutenantgovernor
  and  of  one  house,  styled  the  legislative  assembly  of  Ontario.

70.  The  legislative  assembly  of  Ontario  shall  be  composed  of  eighty-two
members,  to  be  elected  to  represent  the  eighty-two  electoral  districts  set  forth  in
the  first  schedule  to  this  act.
        <pb n="1383" />
        IV.  Amerika.  1377  946.  Canada.

2.  Quebec.

71.  There  shall  be  a  legislature  forQuebec,  consisting  of  the  leutenant-governor
and  two  houses,  styled  the  legislative  council  of  Quebec  and  the  legislative  assembly
of  Quebec.  |

72.  The  legislative  council  of  Quebec  shall  be  composed  of  twenty  four  members
to  be  appointed  by  the  lieutenant-governor  in  the  queen’s  name  by  instrument  under
the  great  seal  of  Quebec,  one  being  appointed  to  represent  each  of  the  twenty-four
electoral  divisions  of  Lower  Canada  in  this  act  referred  to,  and  each  holding  office
for  the  term  of  his  life,  unless  the  legislature  of  Quebec  otherwise  provides  under
the  provisions  of  this  act.

73.  The  qualifibations  of  the  legislative  councillors  of  Quebec  shall  be  the
same  as  those  of  the  senators  for  Quebec.

74.  The  place  of  a  legislative  councillor  of  Quebec  shall  become  vacant  in  the
cases,  mutatis  mutandis,  in  which  the  place  of  senator  becomes  vacant.

75.  When  a  vacancy  happens  in  the  legislative  council  of  Quebec  by  resignation,
death,  or  otherwise,  the  lieutenant-governor,  in  the  queen’s  name,  by  instrument
under  the  great  seal  of  Quebec,  shall  appoint  a  fit  and  qualified  person  to  fill  the:
vacancy.

76.  If  any  question  arises  respecting  the  qualifications  of  a  legislative  councillor
of  Quebec,  the  same  ahall  be  heard  and  determined  by  the  legislative  council.

77.  The  lieutenant-governor  may,  from  time  to  time,  by  instrument  under
the  great  seal  of  Quebec,  appoint  a  member  of  the  legislative  council  of  Quebec  to
be  speaker  thereof,  and  may  remove  him  and  appoint  another  in  his  stead.

78.  Until  the  legislature  of  Quebec  otherwise  provides,  the  presence  of  at  least
ten  members  of  the  legislative  council,  including  the  speaker,  shall  be  necessary  to
constitute  a  meeting  for  the  exercise  of  its  powers.

79.  Questions  arising  in  the  legislative  council  of  Quebec  shall  be  decided  by
a  majority  of  voices,  and  the  speaker  shall  have  in  all  cases  a  vote,  and  when  the
voices  are  equal  the  decision  shall  be  deemed  to  be  in  the  negative.

80.  The  legislative  assembly  of  Quebec  shall  be  composed  of  sixty-five  members,
to  be  elected  to  represent  the  sixty-five  electoral  divisions  or  districte  of  Lower
Canada  in  this  act  referred  to,  subject  to  alteration  thereof  by  the  legislature  of
Quebec:  provided  that  it  shall  not  be  lawful  to  present  to  the  lieutenant-governor
for  assent  any  bill  for  altering  the  limits  of  any  electoral  division  or  districts  mentioned
in  the  second  schedule  to  this  act,  unless  the  second  and  third  readings  of  such  bill
have  been  passed  in  the  legislative  assembly  with  the  concurrence  of  the  majority
of  the  members  representing  all  those  electoral  divisions  or  districts,  and  the  assent
shall  not  be  given  to  such  bill  unless  an  address  has  been  presented  by  the  legislative
assembly  to  the  lieutenant-governor  stating  that  it  has  been  so  passed.

3.  Ontario  and  Quebec.

81.  The  legislatures  of  Ontario  and  Quebec,  'respectively,  shall  be  called

together  not  later  than  six  months  after  the  union.
173
        <pb n="1384" />
        IV.  Amerika.  1378  246.  Canada.

82.  The  lieutenant-governor  of  Ontario  and  of  Quebec  shall,  from  time  to
time,  in  the  queen’s  name,  by  instrument  under  the  great  seal  of  the  province,
summon  and  call  together  the  legislative  assembly  of  the  province.

83.  Until  the  legislature  of  Ontario  or  of  Quebec  otherwise  provides,  a  person
accepting  or  holding  in  Ontario,  or  in  Quebec,  any  office,  commission  or  employment,
permanent  or  temporary,  at  the  nomination  of  the  lieutenant-governor,  to  which
an  annual  salary,  or  any  fee,  allowance,  emolument  or  profit  of  any  kind  or  amount
whatever  from  the  province  is  attached,  shall  not  be  eligible  as  a  member  of  the
legislative  assembly  of  the  respective  province,  nor  shall  be  sit  or  vote  as  such;  but
nothing  in  this  section  shall  make  ineligible  any  person  being  a  member  of  the  executive
  council  of  the  respective  province,  or  holding  any  of  the  following  offices,
that  is  to  say:  the  offices  of  attorney-general,  secretary  and  registrar  of  the  province,
treasurer  of  the  province,  commissioner  of  crown  lands,  and  commissioner  of  agriculture
  and  public  works,  and  in  Quebec,  solicitor-general,  or  shall  disqualify  him
to  sit  or  vote  in  the  house  for  which  he  is  elected,  provided  he  is  elected  while
holding  such  office.

84.  Until  the  legislatures  of  Ontario  and  Quebec  respectively  otherwise  provide,
all  laws  which  at  the  union  are  in  force  in  those  provinces  respectively,  relative  to
the  following  matters  or  any  of  them,  namely,  —  the  qualifications  or  disqualifications
of  persons  to  be  elected  or  to  sit  or  vote  as  members  of  the  assembly  of  Canada,  the
qualifications  or  disqualifications’  of  voters,  the  oaths  to  be  taken  by  voters,  the
returning  officers,  their  powers  and  duties,  the  proceedings  at  elections,  the  periods
during  which  such  elections  may  be  continued,  and  the  trial  of  controverted  elections
and  the  proceedings  incident  thereto,  the  vacating  of  the  seats  of  members,  and  the
issuing  and  execution  of  new  writs  in  case  of  seats  vacated  otherwise  than  by
dissolution,  —  shall  respectively  apply  to  elections  of  members  to  serve  in  the
respective  legislative  assemblies  of  Ontario  and  Quebec.

Provided  that  until  the  legislature  of  Ontario  otherwise  provides,  at  any  election
for  a  member  of  the  legislative  assembly  of  Ontario  for  the  district  of  Algoma,  in
addition  to  persons  qualified  by  the  law  of  the  province  of  Canada  to  vote,  every
male  British  subject  aged  twenty-one  years  or  upwards,  being  a  householder,  shall
have  a  vote.

85.  Every  legislative  assembly  of  Ontario  and  every  legislative  assembly  of
Quebec  shall  continue  for  four  years  from  the  day  of  the  return  of  the  writs  for
choosing  the  same  (subject,  nevertheless,  to  either  the  legislative  assembly  of  Ontario,
or  the  legislative  assembly  of  Quebec  being  sooner  dissolved  by  the  lieutenant-governor
of  the  province),  and  no  longer.

86.  There  shall  be  a  session  of  the  legislature  of  Ontario  and  of  that  of  Quebec
once  at  least  in  every  year  so  that  twelve  months  shall  not  intervene  between  the
last  sitting  of  the  legislature  in  each  province  in  one  session  and  its  first  sitting  in
the  next  session.

87.  The  following  provisions  of  this  act  respecting  the  house  of  commons  of
Canada,  shall  extend  and  apply  to  the  legislative  assemblies  of  Ontario  and  Quebec,
        <pb n="1385" />
        IV.  Amerika.  1379  246.  Canada.

that  is  to  say,  —  the  provisions  relating  to  the  election  of  a  speaker  originally  and
on  vacancies,  the  duties  of  the  speaker,  the  absence  of  the  speaker,  the  quorum,  and
the  mode  of  voting,  as  if  those  provisions  were  here  re-enacted  and  made  applicable
  in  terms  to  each  such  legislative  assembly.

4.  Nova  Scotia  and  New  Brunswick.

88.  The  constitution  of  the  legislature  of  each  of  the  provinces  of  Nova  Scotia
and  New  Brunswick  shall,  subject  to  the  provisions  of  this  act,  continue  as  it  exists
at  the  union  until  altered  under  the  authority  of  this  act;  and  the  house  of  assembly
of  New  Brunswick  existing  at  the  passing  of  this  act  shall,  unless  sooner  dissolved,
continue  for  the  period  for  which  it  was  elected.

5.  Ontario,  Quebec  and  Nova  Scotia.

89.  Each  of  the  lieutenant-governors  of  Ontario,  Quebec,  and  Nova  Scotia,
shall  cause  writs  to  be  issued  for  the  first  election  of  members  of  the  legislative
assembly  thereof  in  such  form  and  by  such  person  as  he  thinks  fit,  and  at  such  time
and  addressed  to  such  returning  officer  as  the  governor-general  directs,  and  so  that
the  first  election  of  member  of  assembly  for  any  electoral  district  or  any  subdivision
thereof  shall  be  held  at  the  same  time  and  at  the  same  places  as  the  election  for  a
member  to  serve  in  the  house  of  commons  of  Canada  for  that  electoral  district.

6.  The  Four  Provinces.

90.  The  following  provisions  of  this  act  respecting  the  parliament  of  Canada,
namely,  —  the  provisions  relating  to  appropriation  and  tax  bills,  the  recommendation
  of  money  votes,  the  assent  to  bills,  the  disallowance  of  acts  and  the  signification
  of  pleasure  on  bills  reserved,  —  shall  extend  and  apply  to  the  legislatures  of
the  several  provinces  as  if  those  provisions  were  here  re-enacted  and  made  applicable
in  terms  to  the  respective  provinces  and  the  legislatures  thereof,  with  the  substitution
of  the  lieutenant-governor  of  the  province  for  the  governor-general,  of  the  governorgeneral
  for  the  queen  and  for  a  secretary  of  state,  of  one  year  for  two  years,  and  of
the  province  for  Canada.

VI.  Distribution  of  Legislative  Powers.  Powers  of  the  Parliament,

91.  It  shall  be  lawful  for  the  queen,  by  and  with  the  advice  and  consent  of
the  senate  and  house  of  commons,  to  make  laws  for  the  peace,  order  an  good  government
  of  Canada,  in  relation  to  all  matters  not  coming  within  the  classes  of  subjects
by  this  act  assigned  exclusively  to  the  legislatures  of  the  provinces;  and  for  greater
certainly,  but  not  so  as  to  restrict  the  generality  of  the  foregoing  terms  of  this
section,  it  is  hereby  declared  that  (notwithstanding  anything  in  this  act)  the  exclusive
  legislative  authority  of  the  parliament  of  Canada  extends  to  all  matters
coming  within  the  classes  of  subjects  next  hereinafter  enumerated,  that  is  to  say,  —

1.  The  public  debt  and  property.

2.  The  regulation  of  trade  and  commerce.

3.  The  raising  of  money  by  any  mode  or  system  of  taxation.

4.  The  borrowing  of  money  on  the  public  credit.

173°
        <pb n="1386" />
        IV.  Amerika.  1380  246.  Canada.

5.  Postal  service.

6.  The  census  and  statistics.

7.  Militia,  military  and  naval  service  and  defence.

8.  The  fixing  of  and  providing  for  the  salaries  and  allowances  of  civil  and
other  offices  of  the  government  of  Canada.

9.  Beacons,  buoys,  lighthouses  and  Sable  island.

10.  Navigation  and  shipping.

11.  Quarantine  and  the  establishment  and  maintenance  of  marine  hospitals

12.  Sea  coast  and  inland  fisheries.

13.  Ferries  between  a  province  and  any  British  or  foreign  country,  or  between
two  provinces.

14.  Currency  and  coinäge.

15.  Banking,  incorporation  of  banks  and  the  issue  of  paper  money.

16.  Savings  banks.

17.  Weights  and  measures.

18.  Bills  of  exchange  and  promissory  notes.

19.  Interest.

20.  Legal  tender.

21.  Bankruptcy  and  insolvency.

22.  Patents  of  invention  and  discovery.

23.  Copyrights.

24.  Indians  and  lands  reserved  for  the  Indians.

25.  Naturalization  and  aliens.

26.  Marriage  and  divorce.

27.  The  criminal  law,  except  the  constitution  of  courts  of  criminal  jurisdiction,
but  including  the  procedure  in  criminal  matters.

28.  The  establishment,  maintenance,  and  management  of  penitentiaries.

29.  Such  classes  of  subjects  as  are  expressiy  excepted  in  the  enumeration  of
the  classes  ol  subjects  by  this  act  assigned  exclusively  to  the  legislatures  of  the
provinces.

And  any  matter  coming  within  any  of  the  classes  of  subjects  enumierated  in
this  section  shall  not  be  deemed  to  come  within  the  class  of  matters  of  a  local  or
private  nature  comprised  in  the  enumeration  of  the  classes  of  subjects  by  this  act
assigned  exclusively  of  the  provinces.

Exclusive  Powers  of  Provincial  Legislatures.

92.  In  each  province  the  legislature  may  exclusively  make  laws  in  relation
to  matters  coming  within  the  classes  of  subjects  next  hereinafter  enumerated,  that
is  to  say,  —

1.  The  amendment  from  time  to  time,  notwithstanding  anything  in  this  act,
of  the  constitution  of  the  province,  except  as  regards  the  office  of  lieutenant-governor.

2.  Direct  taxation  within  the  province  in  order  to  the  raising  of  a  revenue
for  provincial  purposes.
        <pb n="1387" />
        IV.  Amerika.  1381  246.  Canada.

3.  The  borrowing  of  money  on  the  sole  credit  of  the  province.

4.  The  establishment  and  tenure  of  provincial  offices,  and  the  appointment
and  payment  of  provincial  officers.

5.  The  management  and  sale  of  the  public  lands  belonging  to  the  province,
and  the  timber  and  wood  thereon.

7.  The  establishment,  maintenance,  and  management  of  public  and  reformatory
  prisons  in  and  for  the  province.

6.  The  establishment,  maintenance,  and  management  of  hospitals,  asylums,
charities,  and  elementary  institutions  in  and  for  the  province,  other  than  marine
hospitals,  |

8.  Municipal  institutions  in  the  province.

9.  Shop,  saloon,  tavern,  auctioneer,  and  other  licenses,  in  order  to  the  raising
of  a  revenue  for  provincial,  local,  or  municipal  purposes.

10.  Local  works  and  undertakings,  other  than  such  as  are  of  the  following
classes:  —

a.  Lines  of  steam  or  other  ships,  railways,  canals,  telegraphs,  and  other  works
and  undertakings  connecting  the  province  with  any  other  or  others  of  the  provinces,
or  extending  beyond  the  limits  of  the  province.

b.  Lines  of  steamships  between  the  province  and  any  British  or  foreign  country.

c.  Such  works  as,  although  wholly  situated  within  the  province,  are  before  or
after  their  execution  declared  by  the  parliament  of  Canada  to  be  for  the  general
advantage  of  Canada  or  for  the  advantage  of  two  or  more  of  the  provinces.

11.  The  incorporation  of  companies  with  provincial  objects.

12.  The  solemnization  of  marriage  in  the  province.

13.  Property  and  civil  rights  in  the  province

14.  The  administration  of  justice  in  the  province,  including  the  constitution,
maintenance  and  organization  of  provincial  courts,  both  of  civil  and  of  criminal
jurisdiction,  and  including  procedure  in  civil  matters  in  those  courts.

15.  The  imposition  of  punishment  by  fine,  penalty,  or  imprisonment  for
enforcing  any  law  of  the  province  made  in  relation  to  any  matter  coming  within
any  of  the  classes  of  subjects  enumerated  in  this  section.

16.  Generally  all  matters  of  a  merely  local  or  private  nature  in  the  province.

Education.

93.  In  and  for  each  province  the  legislature  may  exclusively  make  laws  in
relation  to  education,  subject  and  according  to  the  following  provisions  :—

1.  Nothing  in  any  such  law  shall  prejudicially  affect  any  right  or  privilege
with  respect  to  denominational  schools  which  any  class  of  persons  have  by  law  in
the  province  at  the  union.

2.  All  the  powers,  privileges,  and  duties  at  the  union  by  law  conferred  and
imposed  in  Upper  Canada  on  the  separate  schools  and  school  trustees  of  the  queen’s
Roman  Catholic  subjects,  shall  be  and  the  same  are  hereby  extended  to  the  dissentient
  schools  of  the  queen’s  Protestant  and  Roman  Catholic  subjects  in  Quebec.
        <pb n="1388" />
        IV.  Amerika.  1382  246.  Canada.

3.  Where  in  any  province  a  system  of  separate  or  dissentient  schools  exists
by  law  at  the  union,  or  is  thereafter  established  by  the  legislature  of  the  province,
an  appcal  shall  lie  to  the  governor-general  in  couneil  from  any  act  or  decision  of
any  provincial  authority  affecting  any  right  or  privilege  of  the  Protestant  or  Roman
Catholic  minority  of  the  queen’s  subjects  in  relation  to  education.

4.  In  case  any  such  provincial  law  as  from  time  to  time  seems  to  the  governorgeneral
  in  council  requisite  for  the  due  execution  of  the  provisions  of  this  section
is  not  made,  or  in  case  any  decision  of  the  governor-general  in  council  on  any  appeal
under  this  section  is  not  duly  executed  by  the  proper  provincial  authority  in  that
behalf,  then  and  in  every  such  case,  and  as  far  only  as  the  circumstances  of  each
case  require,  the  parliament  of  Canada  may  make  remedial  laws  for  the  due  execution
of  the  provisions  of  this  section,  and  of  any  decision  of  the  governor-general  in  council
under  this  section.

Uniformity  of  Laws  in  Ontario,  Nova  Scotia,  and  New  Brunswick.

94.  Notwithstanding  anything  in  this  act,  the  parliament  of  Canada  may  make
provision  for  the  uniformity  of  all  or  any  of  the  laws  in  those  relative  to  property
and  civil  rights  in  Ontario,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,  and  of  the  procedure
of  all  or  any  of  the  courts  in  those  three  provinces  and  from  and  after  the  passing
or  any  act  in  that  behalf,  the  power  of  the  parliament  of  Canada  to  make  laws  in
relation  to  any  matter  comprised  in  any  such  act  shall,  notwithstanding  anything
in  this  act,  be  unrestrieted;  but  any  act  of  the  parliament  of  Canada  making  provision
for  such  uniformity  shall  not  have  effect  in  any  province  unless  and  until  it  is
adopted  and  enacted  as  law  by  the  legislature  thereof.

Agriculture  and  Immigration.

95.  In  each  province  the  legislature  may  make  laws  in  relation  to  agrioulture
in  the  province,  and  to  immigration  into  the  province;  and  it  ie  hereby  deolared
that  the  parliament  of  Canada  may  from  time  to  time  make  laws  in  relation  to  agriculture
  in  all  or  any  of  the  provinces  and  to  immigration  into  all  or  any  of  the
provinoes;  and  any  law  of  the  legislature  of  a  province,  relative  to  agriculture  or
to  immigration,  shall  have  effect  in  and  for  the  province,  as  long  and  as  far  only  as
it  is  not  repugnant  to  any  act  of  the  parliament  of  Canada.

VIL  Judicature.

.  96.  The  governor-general  shall  appoint  the  judges  of  the  superior,  district
and  county  courts  in  each  province,  except  those  of  the  courte  of  probate  in  Nova
Scotia  and  New  Brunswick.

97.  Until  the  laws  relative  to  property  and  civil  rights  in  Ontario,  Nova  Scotia
and  New  Brunswick,  and  the  procedure  of  the  courts  in  those  provinces,  are  made
uniform,  the  judges  of  the  courts  of  those  provinces  appointed  by  the  governorgeneral
  shall  be  selected  from  the  respective  bars  of  those  provinces.

98.  The  judges  of  the  courts  of  Quebec  shall  be  selected  from  the  bar  of  that
province.
        <pb n="1389" />
        IV.  Amerika.  1383  246.  Canada.

99.  The  judges  of  the  superior  courts  shall  hold  office  during  good  behaviour,
but  shall  be  removable  by  the  governor-general  on  address  of  the  senate  and  house
of  commons.

100.  The  salaries,  allowances  and  pensions  of  the  judges  of  the  superior,
district  and  county  courts  (except  the  courts  of  probate  in  Nova  Scotia  and  New
Brunswick),  and  of  the  admiralty  courts  in  cases  where  the  judges  thereof  are  for
the  time  being  paid  by  salary,  shall  be  fixed  and  provided  by  the  parliament  of
Canada.

101.  The  parliament  of  Canada  may,  notwithstanding  anything  in  this  act,
from  time  to  time  provide  for  the  constitution,  maintenance  and  organization  of  a
general  court  of  appeal  for  Canada,  and  for  the  establishment  of  any  additional  courts
the  better  administration  of  the  laws  of  Canada.

VII.  Revenues;  Debts;  Assets;  Taxation.

102.  All  duties  and  revenues  over  which  the  respective  legislatures  of  Canada,
Nova  Scotia  and  New  Brunswick  before  and  at  the  union  had  and  have  power  of
appropriation,  except  such  portions  thereof  as  are  by  this  act  reserved  to  the  respective
legislatures  of  the  provinces,  or  are  raised  by  them  in  accordance  with  the  special
powers  conferred  on  them  by  this  act,  shall  form  one  consolidated  revenue  fund,
to  be  appropriated  for  the  public  service  of  Canada  in  the  manner  and  subject  to
the  charges  in  this  act  provided.

103.  The  consolidated  revenue  fund  of  Canada  shall  be  permanently  charged
with  the  costs,  charges  and  expenses  incident  to  the  collection,  management  and
receipt  thereof,  and  the  same  shall  form  the  first  charge  thereon,  subject  to  be
reviewed  and  audited  in  such  manner  as  shall  be  ordered  by  the  governor-general
in  council  until  the  parliament  otherwise  provides.

104.  The  annual  interest  of  the  public  debts  of  the  several  provinces  of  Canada,
Nova  Scotia  and  New  Brunswick  at  the  union  shall  form  the  second  charge  on  the
consolidated  revenue  fund  of  Canada.

105.  Unless  altered  by  the  parliament  of  Canada,  the  salary  of  the  governorgeneral
  shall  be  ten  thousand  pounds  sterling  money  of  the  united  kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland,  payable  out  of  the  consolidate  revenue  fund  of  Canada,  and
the  same  shall  form  the  third  charge  thereon.

106.  Subject  to  the  several  payments  by  this  act  charged  on  the  consolidated
revenue  fund  of  Canada,  the  same  shall  be  appropriated  by  the  parliament  of  Canada,
for  the  public  service.

107.  All  stocks,  cash,  banker’s  balances,  and  securities  for  money  belonging
to  each  province  at  the  time  of  the  union,  except  as  in  this  act  mentioned,  shall  be  the
property  of  Canada,  and  shall  be  taken  in  reduction  of  the  amount  of  the  respeotive
debts  of  the  provinces  at  the  union.

108.  The  public  works  and  property  of  each  province  enumerated  in  the  third
schedule  to  this  act  shall  be  the  property  of  Canada.
        <pb n="1390" />
        IV.  Amerika.  1384  246.  Canada.

109.  All  lands,  mines,  minerals,  and  royalties  belonging  to  the  several  provinces
of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  at  the  union,  and  all  sums  then  due
or  payable  for  such  lands,  mines,  minerals,  or  royalties,  shall  belong  to  the  several
provinces  of  Ontario,  Quebec,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  in  which  the  same
are  situated  or  arise,  subject  to  any  trusts  existing  in  respect  thereof,  and  to  any
interest  other  than  that  of  the  province  in  the  same.

110.  All  assets  connected  with  such  portions  of  the  public  debt  of  each  province
as  are  assumed  by  that  province  shall  belong  to  that  province.

111.  Canada  shall  be  liable  for  the  debts  and  liabilities  of  each  province
existing  at  the  union.

112.  Ontario  and  Quebec  conjointly  shall  be  liable  to  Canada  for  the  amount
(if  any)  by  which  the  debt  of  the  province  of  Canada  exceeds  at  the  union  sixty-two
million  five  hundred  thousand  dollars,  and  shall  be  charged  with  interest  at  the
rate  of  five  per  centum  per  annum  thereon.

113.  The  assets  enumerated  in  the  fourth  schedule  to  this  act,  belonging  at  the
union  to  the  province  of  Canada,  shall  be  the  property  of  Ontario  and  Quebec
conjointly.

114.  Nova  Scotia  shall  be  liable  to  Canada  for  the  amount  (if  any)  by  which
its  public  debt  exceeds  act  the  union  eight  million  dollars,  and  shall  be  charged  with
interest  at  the  rate  of  five  per  centum  per  annum  thereon.

115.  New  Brunswick  shall  be  liable  to  Canada  for  the  amount  (if  any)  by  which
its  public  debt  exceeds  at  the  union  seven  million  dollars,  and  shall  be  charged  with
interest  at  the  rate  of  five  per  centum  per  annum  thereon.

116.  In  case  the  public  debts  of  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  do  not  at
the  union  amount  to  eight  million  and  seven  million  dollars  respectively,  they  shall
respectively  receive,  by  half-yearly  payments  in  advance  from  the  government  of
Canada,  interest  at  five  per  oentum  per  annum  on  the  difference  between  the  actual
amounts  of  their  respective  debts  and  such  stipulated  amounts.

117.  The  several  provinces  shall  retain  all  their  respective  public  property
not  otherwise  disposed  of  in  this  act,  subject  to  the  right  of  Canada  to  assume  any
lands  or  public  property  required  for  fortifications  or  for  the  defence  of  the  country.

118.  The  following  sums  shall  be  paid  yearly  by  Canada  to  the  several  provinces
for  the  support  of  their  governments  and  legislatures:

Ontario  .  .  2  2  2  m  er  ern  $  80,000
Quebec  -  .  2  2  2  2  nr  ern.  »  20,000
Nova  Scotia  .  »  2  2  2  2  2  2  2  2  ren.  »  60,000
New  Brunswick  .  .  .  2  2  2  2  2  2  2  00.  „50,000

$  260,000

and  an  annual  grant  in  aid  of  each  province  shall  be  made,  equal  to  eighty  oents
per  head  of  the  population,  as  ascertained  by  the  census  of  one  thousand  eight
hundred  and  sixty-one,  and  in  the  case  of  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,  by  each
subsequent  decennial  census  until  the  population  of  each  of  those  two  provinces
amounts  to  four  hundred  thousand  souls,  at  which  rate  such  grant  shall  thereafter
        <pb n="1391" />
        IV.  Amerika.  1385  246.  Canada.

remain.  Such  grants  shall  be  in  full  settlement  of  all  future  demands  on  Canada,
and  shall  be  paid  half-yearly  in  advance  to  each  province;  but  the  government  of
Canada  shall  deduct  from  such  grants,  as  against  any  province,  all  sums  chargeable
as  interest  on  the  public  debt  of  that  province  in  excess  of  the  several  amounts
stipulated  in  this  act.

119.  New  Brunswick  shall  receive  by  half-yearly  payments  in  advance  from
Canada,  for  a  period  of  ten  years  from  the  union,  an  additional  allowance  of  sixtythree
  thousand  dollars  per  annum;  but  as  long  as  the  public  debt  of  that  province
remains  under  seven  million  dollars,  a  deduction  equal  to  the  interest  at  five  per
centum  per  annum  on  such  deficiency  shall  be  made  from  that  allowance  of  sixtythree
  thousand  dollare.  i

120.  All  payments  to  be  made  under  this  act,  or  in  discharge  of  liabilities
created  under  any  act  of  the  provinces  of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,
respectively,  and  assumed  by  Canada  shall,  until  the  parliament  of  Canada  otherwise
directs,  be  made  in  such  form  and  manner  as  may  from  time  to  time  be  ordered  by
the  governor-general  in  council.  |

121.  All  articles  of  the  growth,  produce,  or  manufacture  of  any  one  of  the
provinces  shall,  from  and  after  the  union,  be  admitted  free  into  each  of  the  other
provinces.  |  |

122.  The  customs  and  excise  laws  of  each  province,  shall,  subject  to  the
provisions  of  this  act,  continue  in  force  until  altered  by  the  parliament  of  Canada.

123.  Where  customs  duties  are  at  the  union  leviable  on  any  goods,  wares  or
merchandises  may,  from  and  after  the  union,  be  imported  from  one  of  those  provinces
into  the  other  of  them  on  proof  of  payment  of  the  customs  duty  leviable  thereon
in  the  province  of  exportation,  and  on  payment  of  such  further  amount  (if  any)
of  customs  duty  as  is  leviable  thereon  in  the  province  of  importation.

124.  Nothing,  in  this  act  shall  affect  the  right  of  New  Brunswick  to  levy  the
lumber  dues  provided  in  chapter  fifteen  of  title  three  of  the  revised  statutes  of  New
Brunswick,  or  in  any  act  amending  that  act  before  or  after  the  union,  and  not  increasing
  the  amount  of  such  dues;  but  the  lumber  of  any  of  the  provinces  other  than
New  Brunswick  shall  not  be  subject  to  such  dues.

125.  No  lands  or  property  belonging  to  Canada  or  any  province  shall  be  liable
to  taxation.

126.  Such  portions  of  the  duties  and  revenues  over  which  the  respective  legislatures
  of  Canada,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  had  before  the  union  power
of  appropriation  as  are  by  this  act  reserved  to  the  respective  governments  or  legislatures
  of  the  provinces,  and  all  duties  and  revenues  raised  by  them  in  accordance
with  the  special  powers  conferred  upon  them  by  this  act,  shall  in  each  province  form
oneconsolidated  revenue  fund  to  be  appropriated  for  the  public  service  of  the  province.

IX.  Miscellaneous  Provisions  General.
127.  I£  any  person  being,  at  the  passing  of  this  act,  a  member  of  the  legislative
council  of  Canada,  Nova  Scotia,  or  New  Brunswick,  to  whom  a  place  in  the  senate
174
        <pb n="1392" />
        IV.  Amerika.  1386  246.  Canada.

is  offered,  does  not  within  thirty  days  thereafter,  by  writing  under  his  hand,  addressed
to  the  governor-general  of  the  province  of  Canada,  or  to  the  lieutenant-governor
of  Nova  Scotia  or  New  Brunswick  (as  the  case  may  be),  accept  the  same,  he  shall
be  deemed  to  have  declined  the  same;  and  any  person  who,  being  at  the’  passing
of  this  act  a  member  of  the  legislative  council  of  Nova  Scotia  or  New  Brunswick,
accepts  a  place  in  the  senate,  shall  thereby  vacate  his  seat  in  such  legislative  council.

128.  Every  member  of  the  senate  or  house  of  commons  of  Canada  shall,  before
taking  his  seat  therein,  take  and  subscribe  before  the  governor-general  or  some  person
authorized  by  him,  and  every  member  of  a  legislative  council  or  legislative  assembly
of  any  province  shall,  before  taking  his  seat  therein,  take  and  subscribe  before  the
lieutenant-governor  of  the  province,  or  some  person  authorized  by  him,  the  oath
of  allegiance  contained  in  the  fifth  schedule  to  this  act;  and  every  member  of  the
senate  of  Canada  and  every  member  of  the  legislative  council  of  Quebec  shall  also,
before  taking  his  seat  therein  take  and  subscribe  before  the  governor-general,  or
some  person  authorized  by  him,  the  declaration  of  qualifition  contained  in  the  same
schedule.

129.  Except  as  otherwise  provided  by  this  act,  all  laws  in  force  in  Canada,
Nova  Scotia  or  New  Brunswick  at  the  union,  and  all  courts  of  civil  and  criminal
jurisdiction,  and  all  legal  commissions,  powers,  and  authorities,  and  all  officers,
judicial,  administrative  and  ministerial,  existing  therein  at  the  union,  shall  continue,
in  Ontario,  Quebec,  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,  respectively,  as  if  the  union
had  not  been  made;  subject,  nevertheless  (except  with  respect  to  such  as  are  enacted
by  or  exist  under  acts  of  the  parliament  of  Great  Britain  or  of  the  united  kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland),  to  be  repealed,  abolished  or  altered  by  the  parliament
of  Canada,  or  by  the  legislature  of  the  respective  province,  according  to  the  authority
of  the  parliament  or  of  that  legislature  under  this  act.

130.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  all  officers  of  the
several  provinces  having  duties  to  discharge  in  relation  to  matters  other  than  those
coming  within  the  classes  of  subjects  by  this  act  assigned  exclusively  to  the  legislatures
of  the  provinces,  shall  be  officers  of  Canada,  and  shall  continue  to  discharge  the
duties  of  their  respective  offices  under  the  same  liabilities,  responsibilities_  and
penalties,  as  if  the  union  had  not  been  made.

131.  Until  the  parliament  of  Canada  otherwise  provides,  the  governor-general
in  council  may  from  time  to  time  appoint  such  officers  as  the  governor-general  in
council  deems  necessary  or  proper  for  the  effectual  execution  of  this  act.

132.  The  parliament  and  government  of  Canada  shall  have  all  powers  necessary
or  proper  for  performing  the  obligations  of  Canada  or  of  any  province  thereof,  as
part  of  the  British  empire,  towards  foreign  countries,  arising  under  treaties  between
the  empire  and  such  foreign  countries.

133.  Either  the  English  or  tire  French  language  may  be  used  by  any  person
in  the  debates  of  the  houses  of  the  parliament  of  Canada  and  of  the  houses  of  the
legislature  of  Quebec;  and  both  those  languages  shall  be  used  in  the  respective  records
and  journals  of  those  houses;  and  either  of  those  languages  may  be  used  by  any
        <pb n="1393" />
        IV.  Amerika.  1387  246.  Canada.

person  or  in  any  pleading  or  process  in  or  issuing  from  any  court  of  Canada  established
under  this  act,  and  in  or  from  all  or  any  of  the  courts  of  Quebec.

The  acts  of  the  parliament  of  Canada  and  of  the  legislature  of  Quebec  shall
be  printed  and  published  in  both  those  languages.

Ontario  and  Quebec.

134.  Until  the  legislature  of  Ontario  or  of  Quebec  otherwise  provides,  the
lieutenant-governors  of  Ontario  and  Quebec  may  each  appoint,  under  the  great  seal
of  the  province,  the  following  officers,  to  hold  office  during  pleasure,  that  is  to  say,
—  the  attorney-general,  the  secretary  and  registrar  of  the  province,  the  treasurer
of  the  province,  the  commissioner  of  crown  lands,  and  the  commissioner  of  agriculture
and  public  works,  and  in  the  case  of  Quebec,  the  solicitor-general;  and  may  by  order
of  the  lieutenant-governor  in  council  from  time  to  time  prescribe  the  duties  of  those
officers,  and  of  the  several  departments  over  which  they  shall  preside  or  to  which
they  shall  belong,  and  of  the  officers  and  clerks  thereof,  and  may  also  appoint  other
and  additional  officers  to  hold  office  during  pleasure,  and  may  from  time  to  time
prescribe  the  duties  of  those  officers,  and  of  the  several  departments  over  which
they  shall  preside  or  to  which  they  shall  belong,  and  of  the  officers  and  olerks  thereof.

135.  Until  the  legislature  of  Ontario  or  Quebec  otherwise  provides,  all  rights,
powers,  duties,  functions,  responsibilities  or  authorities  at  the  passing  of  this  act
vested  in  or  imposed  on  the  attorney-general,  solicitor-general,  secretary  and
registrar  of  the  province  of  Canada,  minister  of  finance,  coommissioner  of  crown  lands,
commissioner  of  public  works,  and  minister  of  agriculture  and  receiver  general,  by
any  law,  statute  or  ordinance  of  Upper  Canada,  Lower  Canada  or  Canada,  and  not
repugnant  to  this  act,  shall  be  vested  in  or  imposed  on  any  officer  to  be  appointed
by  the  lieutenant-governor  for  the  discharge  of  the  same  or  any  of  them;  and  the
commissioner  of  agriculture  and  public  works  shall  perform  the  duties  and  funotions
of  the  office  of  minister  of  agriculture  at  the  passing  of  this  act  imposed  by  the  law
of  the  province  of  Canada  as  well  as  those  of  the  commissioner  of  public  works.

136.  Until  altered  by  the  lieutenant-governor  in  council,  the  great  seals  of
Ontario  and  Quebec  respectively  shall  be  the  same,  or  of  the  same  design,  as  those
used  in  the  provinces  of  Upper  Canada  and  Lower  Canda  respectively  before  their
union  a8  the  province  of  Canada.

137.  The  words  “and  from  thence  to  the  end  of  the  then  ensuing  session  of
the  legislature’”’,  or  words  to  the  same  effect  used  in  any  temporary  act  of  the  province
of  Canada  not  expired  before  the  union,  shall  be  construed  to  extend  and  apply  to
the  next  session  of  the  parliament  of  Canada,  if  the  subject  matter  of  the  act  is
within  the  powers  of  the  same  as  defined  by  this  act,  or  to  the  next  sessions  of  the
legislatures  of  Ontario  and  Quebec,  respectively,  if  the  subject  matter  of  the  act
is  within  the  powers  of  the  same  as  defined  by  this  act.

138.  From  and  after  the  union  the  use  of  the  words  ‘Upper  Canada”  instead
of  “Ontario”,  or  “Lower  Canada”  instead  of  “Quebec”  in  any  deed,  writ,  process,
pleading,  document,  matter  or  thing,  shall  not  invalidate  the  same.

174*
        <pb n="1394" />
        IV.  Amerika.  1388  246.  Canada.

139.  Any  proclamation  under  the  great  seal  of  the  province  of  Canada,  issued
before  the  union,  to  take  effect  at  a  time  which  is  subsequent  to  the  union,  whether
relating  to  that  province,  or  to  Upper  Canada,  or  to  Lower  Canada,  and  the  several
matters  and  things  therein  proclaimed,  shall  be  and  continue  of  like  force  and
effect  as  if  the  union  had  not  been  made.

140.  Any  proclamation  which  is  authorized  by  any  act  of  the  legislature  of  the
province  of  Canada  to  be  issued  under  the  great  seal  of  the  province  of  Canada,
whether  relating  to  that  province  or  to  Upper  Canada  or  to  Lower  Canada,  and  which
is  not  issued  before  the  union  may  be  issued  by  the  lieutenant-governor  of  Ontario  or
of  Quebec,  as  its  subject  matter  requires,  under  the  great  seal  thereof;  and  from
and  after  the  issue  of  such  proclamation  the  same  and  the  several  matters  and  things
therein  proclaimed  shall  be  and  continue  of  the  like  force  and  effect  in  Ontario  or
Quebec  as  if  the  union  had  not  been  made.

141.  The  penitentiary  of  the  province  of  Canada  shall,  until  the  parliament
of  Canada  otherwise  provides,  be  and  continue  the  penitentiary  of  Ontario  and  of
Quebec.

142.  The  division  and  adjustment  of  the  debts,  credits,  liabilities,  properties
and  assets  of  Upper  Canada  and  Lower  Canada  shall  be  referred  to  the  arbitrament
of  three  arbitrators,  one  chosen  by  the  government  of  Ontario,  one  by  the  government
  of  Quebec  and  one  by  the  government  of  Canada;  and  the  selection  of  the
arbitrators  shall  not  be  made  until  the  parliament  of  Canada  and  the  legislatures
of  Ontario  and  Quebec  have  met;  and  the  arbitrator  chosen  by  the  government
of  Canada  shall  not  be  a  resident  either  in  Ontario  or  in  Quebec.

143.  The  governor-general  in  council  may  from  time  to  time  order  that  such
and  so  many  of  the  records,  books  and  documents  of  the  province  of  Canada  as  he
thinks  fit  shall  be  appropriated  and  delivered  either  to  Ontario  or  to  Quebec,  and
the  same  shall  thenceforth  be  the  property  of  that  province;  and  any  copy  thereof
or  extract  therefrom,  duly  certified  by  the  officer  having  charge  of  the  original
thereof,  shall  be  admitted  as  evidence.

144.  The  lieutenant-governor  of  Quebec  may  from  time  to  time  by  proclamation
under  the  great  seal  of  the  province,  to  take  effect  from  a  day  to  be  appointed  therein,
constitute  townships  in  those  parts  of  the  province  of  Quebec  in  which  townships
are  not  then  already  constituted,  and  fix  the  metes  and  bounds  thereof.

X.  Intercolonial  Railway.

145.  Inasmuch  as  the  provinces  of  Canada,  Nova  Scotis  and  New  Brunswick
have  joined  in  a  declaration  that  the  construction  of  the  Intercolonial  Railway  is
essential  to  the  consolidation  of  the  union  of  British  North  America,  and  to  the
assent  thereto  of  Nova  Scotia  and  New  Brunswick,  and  have  consequently  agreed
that  provision  should  be  made  for  its  immediate  construction  by  the  government
of  Canada:  Therefore,  in  order  to  give  effect  to  that  agreement,  it  shall  be  the  duty
of  the  government  and  parliament  of  Canada  to  provide  for  the  commencement,
within  six  months  after  the  union,  of  a  railway  connecting  the  river  St.  Lawrence
        <pb n="1395" />
        IV.  Amerika.  1389  246.  Canada.

with  the  city  of  Halifax  in  Nova  Scotia,  and  for  the  construction  thereof  without
intermission,  and  the  completion  thereof  with  all  practicable  speed.

XI.  Admission  of  Other  Colonies.

146.  It  shall  be  lawful  for  the  queen,  by  and  with  the  advice  of  her  majesty’s
most  honourable  privy  council,  on  addresses  from  the  houses  of  the  parliament  of
Canada  and  from  the  houses  of  the  respective  legislatures  of  the  colonies  or  provinces
of  Newfoundland,  Prince  Edward  Island  and  British  Columbia  to  admit  those  colonies
or  provinces,  or  any  of  them,  into  the  union,  and  on  address  from  the  houses  of  the
parliament  of  Canada  to  admit  Rupert’s  Land  and  the  Northwestern  territory,  or
either  of  them,  into  the  union,  on  such  terms  and  conditions  in  each  case  as  are  in
the  addresses  expressed  and  as  the  queen  thinks  fit  to  approve,  subject  to  the  provisions
  of  this  act;  and  the  provisions  of  any  order  in  council  in  that  behalf  shall
have  effect  as  if  they  had  been  enacted  by  the  parliament  of  the  united  kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland.

147.  In  case  of  the  admission  of  Newfoundland  and  Prince  Edward  Island,
or  either  of  them,  each  shall  be  entitled  to  a  representation  in  the  senate  of  Canada
of  four  members,  and  (notwithstanding  anything  in  this  act),  in  case  of  the  admission
of  Newfoundland,  the  normal  number  of  senators  shall  be  seventy-six  and  their
maximum  number  shall  be  eighty-two;  but  Prince  Edward  Island,  when  admitted,
shall  be  deemed  to  be  comprised  in  the  third  of  the  three  divisions  into  which
Canada  is,  in  relation  to  the  constitution  of  the  senate,  divided  by  this  act,  and
accordingly,  after  the  admission  of  Prince  Edward  Island,  whether  Newfoundland
is  admitted  or  not,  the  representation  of  Nova  Scotia  and  New  Brunswick  in  the
senate  shall,  as  vacancies  occur,  be  reduced  from  twelve  to  ten  members  respectively,
and  the  representation  of  each  of  those  provinces  shall  not  be  increased  at  any  time
beyond  ten,  except  under  the  provisions  of  this  act,  for  the  appointment  of  three
or  six  additional  senators  under  the  direction  of  the  queen.

The  British  North  America  Act,  1871.

(June  29,  1871.)
An  Act  respecting  the  establishment  of  Provinces  in  the  Dominion  of  Canada.

Whereas  doubts  habe  been  entertained  respecting  the  powers  of  the  parliament
of  Canada  to  establish  provinces  in  territories  admitted,  or  which  may  hereafter
be  admitted  into  the  Dominion  of  Canada,  and  provide  for  the  representation  of
such  provinces  in  the  said  parliament,  and  it  is  expedient  to  remove  such  doubts,
and  to  vest  such  powers  in  the  said  parliament:

Be  it  enacted  by  the  queen’s  most  excellent  majesty,  by  and  with  the  advice
and  consent  of  the  lords  spiritual  and  temporal,  and  commons,  in  this  present  parliament
  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same,  as  follows:—

1.  This  act  may  be  cited  for  all.  purposes  as  “The  British  North  America
Act,  1871”.

2.  The  parliament  of  Canada  may  from  time  to  time  establish  new  provinces
in  any  territories  forming  for  the  time  being  part  of  the  Dominion  of  Canada,  but
        <pb n="1396" />
        IV.  Amerika.  1390  246.  Canada.

not  included  in  any  province  thereof,  and  may  at  the  time  of  such  establishment,
make  provision  for  the  constitution  and  administration  of  any  such  province,  and
for  the  passing  of  laws  for  the  peace,  order  and  good  government  of  such  province,
and  for  its  representation  in  the  said  parliament.

3.  The  parliament  of  Canada  may  from  time  to  time,  with  the  consent  of  the
legislature  of  any  province  of  the  said  Dominion,  increase,  diminish  or  otherwise
alter  the  limits  of  such  province,  upon  such  terms  and  conditions  as  may  be  agreed
to  by  the  said  legislature,  and  may,  with  the  like  consent,  make  provision  respecting
the  effect  and  operation  of  any  such  increase  or  diminution  or  alteration  of  territory
in  relation  to  any  province  effected  thereby.

4.  The  parliament  of  Canada  may  from  time  to  time  make  provision  for  the
administration,  peace,  order  and  good  government  of  any  territory  not  for  the  time
being  included  in  any  province.

5.  The  following  acts  passed  by  the  said  parliament  of  Canada,  and  intituled
respectively:  “An  act  for  the  temporary  government  of  Rupert’s  Land  and  the
Northwestern  Territory  when  united  with  Canada”,  and  “An  act  to  amend  and
continue  the  act  thirty-two  and  thirty-three  Victoria,  chapter  three,  and  to  establish
and  provide  for  the  government  of  the  province  of  Manitoba”,  shall  be  and  be  deemed
to  have  been  valid  and  effectual  for  all  purposes  whatsoever  from  the  date  at  which
they  respectively  received  the  assent,  in  the  queen’s  name,  of  the  governor-general
of  the  said  Dominion  of  Canada.

6.  Except  as  provided  by  the  third  section  of  this  act,  it  shall  not  be  competent
for  the  parliament  of  Canada  to  alter  the  provisions  of  the  last  mentioned  act  of  the
said  parliament,in  so  far  as  it  relates  to  the  province  of  Manitoba,  or  ofany  otheract
hereafter  establishing  new  provinces  in  the  said  Dominion,  subject  always  to  the
right  of  the  legislature  of  the  province  of  Manitoba  to  alter  from  time  to  time  the
provisions  of  any  law  respecting  the  qualification  of  electors  and  members  of  the
legislative  assembly,  and  to  make  laws  respecting  elections  in  the  said  province.

The  Parliament  of  Canada  Act,  1875.
(July  19,  1875.)
An  Act  to  remove  doubts  with  respect  to  the  powers  of  the  Parliament  of  Canada
under  section  eighteen  of  the  British  North  America  Act,  1867.

Whereas  by  section  eighteen  of  the  British  North  America  Act,  1867,  it  is
provided  as  follows:

“The  privileges,  immunities  and  powers  to  be  held,  enjoyed  and  exercised  by
the  senate  and  by  the  house  of  commons,  and  by  the  members  thereof  respectively,
shall  be  such  as  are  from  time  to  time  defined  by  act  of  parliament  of  Canada,  but
so  that  the  same  shall  never  exceed  those  at  the  passing  of  this  act,  held,  enjoyed
and  exercised  by  the  common  house  of  parliament  of  the  united  kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland  and  by  the  members  thereof.”

And  whereas  doubts  have  arisen  with  regards  to  the  power  of  defining  by  an
act  of  the  parliament  of  Canada,  in  pursuance  of  the  said  section,  the  said  privileges,
powers,  or  immunities;  and  it  is  expedient  to  remove  such  doubts:
        <pb n="1397" />
        IV.  Amerika.  1391  246.  Canada.

Be  it  therefore  enacted  by  the  queen’s  most  excellent  majesty,  by  and  with
the  advice  and  consent  of  the  lords  spiritual  and  temporal,  and  commons,  in  this
present  parliament  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same,  as  follows:—

1.  Section  eighteen  of  the  British  North  America  act,  1867,  is  hereby  repealed
without  prejudice  to  anything  done  under  that  section,  and  the  following  section
shall  be  substituted  for  the  section  so  repealed:

The  privileges,  immunities  and  powers  to  be  held,  enjoyed  and  exercised  by
the  senate  and  by  the  house  of  commons,  and  by  the  members  thereof,  respectively,
shall  be  such  as  are  from  time  to  time  defined  by  act  of  the  parliament  of  Canada,
but  so  that  any  act  of  the  parliament  of  Canada  defining  such  privileges,  immunities
and  powers  shall  not  confer  any  privileges,  immunities  or  powers  exceeding  those
at  the  passing  of  such  act,  held,  enjoyed  and  exercised  by  the  commons  house  of
parliament  of  the  united  kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland  and  by  the  members
thereof.

2.  The  act  of  the  parliament  of  Canada  passed  in  the  thirty-first  year  of  the
reign  of  her  present  majesty,  chapter  twenty-four,  intituled  “An  act  provide  for  oaths
to  witnesses  being  administered  in  certain  cases  for  the  purposes  of  either  house  of
parliament’’,  shall  be  deemed  to  be  valid,  and  to  have  been  valid  as  from  the  date
at  which  the  royal  assent  was  given  thereto  by  the  governor-general  of  the  Dominion
of  Canada.

3.  This  act  may  be  cited  as  “The  Parliament  of  Canada  Act,  1875”.

The  British  North  America  Act,  1886.
June  25,  1886.
An  Act  respecting  the  representation  in  the  Parliament  of  Canada  of  Territories  which

for  the  time  being  form  part  of  the  Dominion  of  Canada,  but  are  not  included  in  any
Province.

Whereas  it  is  expedient  to  empower  the  parliament  of  Canada  to  provide  for
the  representation  in  the  senate  and  house  of  commons  of  Canada,  or  either  of  them,
of  any  territory  which  for  the  time  being  forms  part  of  the  Dominion  of  Canada,
but  is  not  included  in  any  province:

Be  it  therefore  enacted  by  the  queen’s  most  excellent  majesty,  by  and  with
the  advice  and  consent  of  the  lords  spiritual  and  temporal,  and  commons,  in  this
present  parliament  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same,  as  follows:—

1.  The  parliament  of  Canada  may,  from  time  to  time,  make  provision  for  the
representation  in  the  senate  and  house  of  commons  of  Canada,  or  in  either  of  them,
of  any  territories  which  for  the  time  being  form  part  of  the  Dominion  of  Canada,
but  are  not  included  in  any  province  thereof.

2.  Any  act  passed  by  the  parliament  of  Canada  before  the  passing  of  this  act
for  the  purpose  mentioned  in  this  act  shall,  if  not  disallowed  by  the  queen,  be,  and
shall  be  deemed  to  have  been,  valid  and  effectual  from  the  date  at  which  it  received
the  assent,  in  her  majesty’s  name,  of  the  governor-general  of  Canada.

It  his  hereby  declared  that  any  act  passed  by  the  parliament  of  Canada,  whether
before  of  after  the  passing  of  this  act,  for  the  purpose  mentioned  in  this  act,  or  in
        <pb n="1398" />
        IV.  Amerika.  1392  246.  Canada.

the  British  North  America  Act,  1871,  has  effect,  notwithstanding  anything  in  the
British  North  America  Act,  1867,  and  the  number  of  senators  or  the  number  of
members  of  the  house  of  commons  specified  in  the  last  mentioned  act  is  increased
by  the  number  of  senators  or  of  members,  as  the  casemay  be,  provided  by  any  such
act  of  the  parliament  of  Canada,  for  the  representation  of  any  provinces  or  territories
of  Canada.

3.  This  act  may  be  cited  as  the  British  North  America  Act,  1886.

This  act  and  the  British  North  America  Act,  1867,  and  the  British  North
America  Act,  1871,  shals  by  construed  together,  and  may  be  cited  together  as  the
British  North  America  Acts,  1867  to  1886.
        <pb n="1399" />
        V.  Australien.

Australien  zählt  vier  unabhängige  (staatenlose)  Gebietsgruppen,;  die  Neuhebriden,
gewisse  nordpazifische  Sporaden,  einzelne  Phönizinseln  und  Tuamotuinseln,;  aber  auch
bezüglich  ihrer  bestehen  Abmachungen  (oder  mindestens  Ansprüche)  einzelner  Kolonialmächte,
  die  einen  Gebietserwerb  in  nicht  ferner  Zeit  voraussehen  lassen.  Im  übrigen
ist  die  politische  Gestaltung  des  Erdteils  durchaus  ein  Bild  kolonisatorischer  Bestrebungen,
nachdem  auch  der  letzie  selbständige  Staat  in  fremde  Macht  gelangt  ist.

247.  Chilenische  Gebiete  :  die  Osterinsel  und  Sala  y  Gomez.

248.  Deutsche  Gebiete  :  Kaiser-Wilhelms-Land,  die  Bismarckarchipel  und  der  Deutschen
Salomoninseln,  die  Karolinen,  die  Marianen,  die  Marshallinseln,  die  deutsche  Gilbertinsel  Nauru,
Deutsch  Samoa.

249.  Französische  Gebiete  :  Neukaledonien,  unter  einem  Gouverneur  (mit  einem  gewählten
Generalrate);  der  Kolonie  gehören  noch  einzelne  Inseln  an;  —  in  Ozeanien:  Gesellschaftsinseln.

250.  Großbritannische  Gebiete  (abgesehen  vom  Australischen  Bunde,  siehe  Nr.  251,  und
von  New  Zealand,  siehe  Nr.  252):  Neuguinea,  Fijiinseln,  Tongainseln  u.  a.  m.

251.  Commonwealth  of  Australia.

Constitution  Act.  (July  9,  1900.)
Von  Herrn  LOUIS  HAMILTON,  Lehrer  am  Kgl.  Orientalischen  Seminar  der  Universität  in  Berlin.

The  Australian  Federation  differs  in  important  respects  from  the  Canadian.  The  original
colonies  remain  self-governing  states,  with  governors  selected  by  and  corresponding  with  the
Secretary  of  State  for  the  Colonies.  The  federal  legislature,  like  that  of  the  United  States,  possesses
  only  those  powers  which  have  been  expressly  delegated  to  it,  and  the  members  of  the  Senate
are  elected  by  the  popular  vote  for  a  term  of  6  years  instead  of  being  nominated  by  the  Governor-General
  for  life  as  in  Canada.  The  Senate  consists  of  6  members  from  each  state,  on  the  same
franchise  as  in  the  case  of  members  as  the  House  of  Representatives.  The  House  of  Representetives
  has  twice  as  many  members  as  the  Senate,  and  the  number  of  members  for  each  state  is
in  proportion  to  its  population,  but  so  that  there  was  not  less  than  five  for  any  state.  Plural
voting  is  not  allowed.  The  general  powers  of  Parliament  are  39  in  number,  the  principal  of  which
are  to  make  laws  for  trade,  taxation,  borrowing,  postal  service,  defence,  currency,  insolvency,
marriage,  immigration  and  railways.  The  Commonwealth  took  over  from  the  states  the  posts
and  telegraphs,  but  not  the  railway.  It  fixes  and  receives  the  customs  duties,  which  are  now
uniform  in  the  states.  The  existing  public  debtse  remain  chargeable  to  the  states,  and  payas  ?/,
6f  the  proceeds  to  the  states,  but  may  be  taken  over  by  the  Commonwealth,

Whereas  the  people  of  New  South  Wales,  Victoria,  South  Australia,  Queensland,
  and  Tasmania,  humbly  relying  on  the  blessing  of  Almighty  God,  have  agreed
to  unite  in  one  indissoluble  Federal  Commonwealth  under  the  Crown  of  the  United
Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,  and  under  the  Constitution  hereby  established:
  and  Whereas  it  is  expedient  to  provide  for  the  admission  into  the  Commonwealth
  of  other  Australian  Colonies  and  possessions  of  the  Queen:  -

'  "  175
        <pb n="1400" />
        V.  Australien.  1394  251.  Australia.

Be  it  therefore  enacted  by  the  Queen’s  Most  Excellent  Majesty,  by  and  with
the  advice  and  consent  of  the  Lords  Spiritual  and  Temporal,  and  Commons,  in  this
present  Parliament  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same,  as  follows:

1.  This  act  may  be  cited  as  the  Commonwealth  of  Australia  Constitution  Act.

2.  The  provisions  of  this  act  referring  to  the  Queen  shall  extend  to  Her  Majesty’s
Heirs  and  Successors  in  the  Sovereignty  of  the  United  Kingdom.

3.  It  shall  be  lawful  for  the  Queen,  with  the  advice  and  consent  of  the  Privy
Council,  to  declare  by  Proclamation  that,  on  and  after  a  day  therein  appointed,  not
being  later  than  one  year  after  the  passing  of  this  Act,  the  people  of  New  South  Wales,
Victoris,  South  Australis,  Queensland,  and  Tasmania,  and  also,  if  Her  Majesty  is
satified  that  the  people  of  Western  Australia  have  agreed  thereto,  of  Western
Australia,  shall  be  united  in  a  Federal  Commonwealth  under  the  name  of  the  Commonwealth
  of  Australia.  But  the  Queen  may,  at  any  time  after  the  Proclamation,
appoint  a  Governor-General  for  the  Commonwealth.

4.  The  Commonwealth  shall  be  established,  and  the  Constitution  of  the  Commonwealth
  shall  take  effect,  on  and  after  the  day  so  appointed.  But  the  Parliaments
of  the  several  Colonies  may  at  any  time  after  the  passing  of  this  Act  make  any  such
laws,  to  come  into  operation  on  the  day  so  appointed,  as  they  might  have  made  if
the  Constitution  had  taken  effect  at  the  passing  of  this  act.

5.  This  act  and  all  laws  made  by  the  Parliament  of  the  Commonwealth  under
the  Constitution,  shall  be  binding  on  the  Courts,  Judges,  and  people  of  every  State,
and  of  every  part  of  the  Commonwealth,  notwithstanding  anything  in  the  laws  of
any  State;  and  the  laws  of  the  Commonwealth  shall  be  in  force  on  all  British  ships,
the  Queen’s  ship  of  war  excepted,  whose  first  port  of  clearance  and  whose  port  of
destination  are  in  the  Commonwealth.

6.  “The  Commonwealth”  shall  mean  the  Commonwealth  of  Australia  as  established
  under  this  act.

“The  States”  shall  mean  such  of  the  Colonies  of  New  South  Wales,  New  7esland,
  Queensland,  Tasmania,  Victoria,  Western  Australia,  and  South  Australia,
including  the  Northern  Territory  of  South  Australia,  as  for  the  time  being  are  parts
of  the  Commonwealth  and  such  Colonies  or  Territoriee  as  may  be  admitted  into  or
established  by  the  Commonwealth  as  States;  and  each  of  such  parts  of  the  Commonwealth
  shall  be  called  a  “State”.

“Original  States”  shall  mean  such  States  as  are  parts  of  the  Commonwealth
at  its  establishment.

7.  The  Federal  Council  of  Australasia  Act,  1885,  is  hereby  repealed,  but  so  as
not  to  affect  any  laws  passed  by  the  Federal  Council  of  Australasia  and  in  force  at
the  establishment  of  the  Commonwealth.

Any  such  law  may  be  repealed  as  to  any  State  by  the  Parliament  of  the  Commonwealth,
  or  as  to  any  colony  not  being  a  State  by  the  Parliament  thereof.

8.  After  the  passing  of  this  Act  the  Colonial  Boundaries  Act,  1895,  shall  not
apply  to  any  colony  which  becomes  a  State  of  the  Commonwealth;  but  the  Commonwealth
  shall  be  taken  to  be  a  self-governing  colony  for  the  purposes  of  that  Act.

9.  The  Constitution  of  the  Commonwealth  shall  be  as  follows:
        <pb n="1401" />
        V.  Australien.  1395  251.  Australia.

The  Constitution.
This  Constitution  is  divided  as  follows  :—
Chapter  I.  The  Parliament.
Part  I.  General.
Part  II.  The  Senate.
Part  III.  The  House  of  Representatives.
Part  IV.  Both  Houses  of  Parliament.
Part  V.  Powers  of  the  Parliament.
Chapter  II.  The  Executive  Government.
Chapter  III.  The  Judicature.
Chapter  IV.  Finance  and  Trade.
Chapter   V.  The  States.
Chapter  VI.  New  States.
Chapter.  VII.  Miscellaneous.
Chapter  VIII.  Alteration  of  the  Constitution.  The  Schedule.

Chapter  I.  The  Parliament,
PartI  General.

1.  The  legislative  power  of  the  Commonwealth  shall  be  vested  in  a  Federal
Parliament,  which  shall  consist  of  the  Queen,  a  Senate,  and  a  House  of  Representatives,
  and  which  is  hereinafter  called  ‘The  Parliament”,  or  ‘The  Parliament  of
the  Commonwealth”.

2.  A  Governor-General  appointed  by  the  Queen  shall  be  Her  Majesty’s  representative
  in  theCommonwealth,  and  shall  have  and  may  exercise  in  the  Commonwealth
during  the  Queen’s  pleasure,  but  subject  to  the  Constitution,  such  powers  and
functions  of  the  Queen  as  her  Majesty  may  be  pleased  to  assign  to  him.

There  shall  be  payable  to  the  Queen  out  of  the  Consolidated  Revenue  Fund
of  the  Commonwealth,  for  the  salary  of  the  Governor-General,  an  annual  sum  which,
until  the  Parliament  otherwise  provides,  shall  be  Ten  thousand  pounds.

The  salary  of  a  Governor-General  shall  not  be  altered  during  his  continuance
‚in  office.

4.  The  provisions.  of  this  Constitution  relating  to  the  Governor-General  extend
and  apply  to  the  Governor-General  for  the  time  being,  or  such  ‚person  as  the  Queen
may  appoint  to  administer  the  Government  of  the  Commonwealth;  but  no  such
person  shall  be  entitled  to  receive  any  salary  from  the  Commonwealth  in  respect
of  any  other  office  during  the  administration  of  the  Government  of  the  Commonwealth.

:5.  The  Governor-General  may  appoint  such  times  for  ‚holding  the  sessions
of  the  Parliament  as  he  thinks  fit,  and  may  also  from  time  to  time,  by  Proclamation
or  otherwise,  prorogue  the  Parliament,  and  may  in  like  manner  dissolve  the  House
of  Representatives.

After  any  general  election  the  Parliament  shall  be  summoned  to  meet  not  later
than  thirty  days  after  the  day  appointed  for  the  return  of  the  writs.

The  Parliament.  shall  be  summoned  to  meet  not  later  than  six  months  after
the  establishment  of  the  Commonwealth.  175*
        <pb n="1402" />
        V.  Australien.  1396  251.  Australia.

6.  There  shall  be  a  session  of  the  Parliament  once  at  least  in  every  year,  so
that  twelve  months  shall  not  intervene  between  the  last  sitting  of  the  Parliament
in  one  session  and  its  first  sitting  in  the  next  session.

Part  II.  The  Senate.

7.  The  Senate  shall  be  composed  of  senators  for  each  State,  directly  chosen
by  the  people  of  the  State,  voting,  until  the  Parliament  otherwise  provides,  as  one
electorate.

But  until  the  Parliament  of  the  Commonwealth  otherwise  provides,  the  Parliament
  of  the  State  of  Queensland,  if  that  State  be  an  Original  State,  may  make
laws  dividing  the  State  into  divisions  and  determining  the  number  of  senators  to
be  chosen  for  each  division,  and  in  the  absence  of  sueh  provision  the  State  shall  be
one  electorate.

Until  the  Parliament  otherwise  provides  there  shall  be  six  senators  for  each
Original  State.  The  Parliament  may  make  laws  increasing  or  diminishing  the
number  of  senators  for  each  State,  but  so  that  equal  representation  of  the  several
Original  States  shall  be  maintained  and  that  no  Original  State  shall  have  less  than
BiX  SENators.

The  senators  shall  be  chosen  for  a  term  of  six  years,  and  the  names  of  the  senators
chosen  for  each  State  shall  be  certified  by  tlıe  Governor  to  the  Governor-General.

8.  The  qualification  of  electors  of  senators  shall  be  in  each  State  that  which
is  prescribed  by  this  Constitution,  or  by  the  Parliament,  as  the  qualifacation  for
electors  of  members  of  the  House  of  Representatives;  but  in  the  choosing  of  senators
each  elector  shall  vote  only  once.

9.  The  Parliament  of  the  Commonwealth  may  make  laws  prescribing  the  method
of  choosing  senators,  but  so  that  the  method  shall  be  uniform  for  all  the  States.  Subject
  to  any  such  law,  the  Parliament  of  each  State  make  laws  prescribing  the  method
of  choosing  the  senators  for  that  State.

The  Parliament  of  a  State  may  make  laws  for  determining  the  times  and  plaees
of  elections  of  senators  for  the  State.

10.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  but  subject  to  this  Constitution,
the  laws  in  force  in  each  State,  for  the  time  being,  relating  to  elections  for  the  more
numerous  House  of  the  Parliament:  of  the  State  shall,  as  nearly  as  practicable,  apply
to  elections  of  senaters  for  the  State.

11.  The  Senate  may  proceed  to  the  despatch  of  business,  notwithstending
the  failure  of  any  State  to  provide  for  its  representation  in  the  Senate.

12.  The  Governor  of  any  State  may  cause  writs  to  be  issued  for  eleetions  of
senators  for  the  State.  In  case  of  the  dissolution  of  the  Senate  the  writs  shall  be
issued  ‚within  ten  days  from  :the  proclamation  of  such  dissolutien.

13.  As  soon  as  may  be  after  the  Senate  first  meets,  and  after:each  first’  meeting
of  the  senate  following  a  dissolution  thereof,  the  Senate  shall  divide  the  -‚senaters
:chosen  for  each  State  into.two  classes;  and  the  places  of  the  senators  of:the  first  class
shall  become  vacant  at  the.  expiration  of  the  third  year,  and  the  plaoes  of  these:  of
the  second  class  at  the  expiration  of:the  sixth  year,  from  the  beginning  of  their  term
        <pb n="1403" />
        V.  Australien.  1397  251.  Australia.

of  service;  and  afterwards  the  place  of  senators  shall  become  vacant  at  the  expiration
of  six  years  from  the  beginning  of  their  term  of  service.

The  election  to  fill  vacant  places  shall  be  made  in  the  year:  at  the  expiration
of  which  the  places  are  to  become  vacant.

For  the  purposes  of  this  section  the  term  of  service  of.  a  senator.  shall  be  taken.
to  begin  on  the  first  day  of  January  following  the  day  of  his  election;  except  in  the
cases  of  the  first  election  and  of  the  election  next  after  any  dissolution.of  the  Senate,
when  it  shall.  be  taken  to  begin  on  the  first  day:  of  January  preceding.  the  day  of
his  election.

14.  Whenever  the  number  of  senators  for  a  State  is  increased  or  diminished,
the  Parliament  of  the  Commonwealth  may  make  such  provision:  for:  the  vacating
of  the  places  of.  senators  for  the  State  as  it  deems  necessary  to  maintain  regularity
in  the  rotation.

15.  If  the  place  of  a  senator  becomes  vacant  before  the  expiration  of  his  term
of  service,  the  Houses  of  Parliament  of  the  State  for  which  he  was  chosen  shall,
sitting  and  voting  together,  choose  a  person  to  hold  the  place  until.  the  expiration
of  the  term,  or  until  the  election  of  a  successor  as  hereinafter  provided,  whichever
first  happens.  But  if  the  Houses  of  Parliament  of  the  State  are  not  in  session  at  the
time  when  the  vacancy  is  notified,  the  Governor  of  the  State,  with  the  advice  of  the
Executive  Council  thereof,  may  appoint  a  person  to  hold  the  place  until  the  expiration
of’  fourteen’  days  after  the  beginning  of  the  next;  session  of  the  Parliament  of  the
State,  or  until  the  election  of  a  successor,  whichever  first  happens.

At  the  next  general  election  of  members  of  the  House  of  Representatives,  or
at  the  next  election  of  senators  for  the  state,  whichever  first  happens,  a  successor
shall,  if  the  term  has  not  then  expired,  be  chosen  to  hold  the  place  from  the  date
of  his  election  until  the  expiration  of  the  term.

The  name  of  any  senator  so  chosen  or  appointed  shall  be  certified  by  the  Governor
  of  the  State  to  the  Governor-General.

16.  The  qualifications  of  a  senator  shall  be  the  same  as  those  of  a  member  of
the  House  of  Representatives.

17.  The  Senate  shall,  before  proceeding  to  the  despatch  of  any  other  business,
choose  a  senator  to  be  the  President  of  the  Senate;  and  as  often  as  the  Office  of
President  becomes  vacant  the  Senate  shall  again  choose  a  senator  to  be  the  President.

The  President  shall  cease  to  hold  his  office  if  he  ceases  to  be  a  senator.  He
may  be  removed  from  office  by  a  vote  of  the  Senate,  or  he  may  resign  his  office  or
his  seat  by  writing  addressed  to  the  Gorvernor-General.

18.  Before  or  during  any  absence  of  the  President,  the  Senate  may  choose
&amp;amp;  senator  to  perform  his  duties  in  his  absence.

19.  A  senator  may,  by  writing  addressed  to  the  President,  or  to  the  Governor-General
  if  there  is  no  President  or  if  the  President  is  absent  from  the  Commonwealth,
resign  his  place,  which  thereupon  shall  become  vacant.
        <pb n="1404" />
        V.  Australien.  1398  951.  Australia.

20.  The  place  of  a  senator  shall  become  vacant  if  for  two  consecutive  months
of  any  session  of  the  Parliament  he,  whithout  the  permission  of  the  Senate,  fails  to
attend  the  Senate..

21.  Whenever  a  vacancy  happens  in  the  Senate,  the  President,  or  if  there  is
no  President  or  if  the  President  is  absent  from  the  Commonwealth,  the  Governor-General
  shall  notify  the  same  to  the  Governor  of  the  State  in  the  representation  of
which  the  vacancy  has  happend.

22.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  presence  of  at  least  one-third
of  the  whole  number  of  the  senators  shall  be  necessary  to  constitute  &amp;amp;  meeting  of
the  Senate  for  the  exercise  of  its  powers.

23.  Questions  arising  in  the  Senate  shall  be  determined  by  a  majority  of  votes;
and  each  senator  shall  have  one  vote.  The  President  shall  in  all  cases  be  intitled:
to  a  vote;  and  when  the  votes  are  equal  the  question  shall  pass  in  the  negative.

Part  III.  The  House  of  Representatives.

24.  The  House  of  Representatives  shall  be  composed  of  members  directly
chosen  by  the  people  of  the  Commonwealth,  and  the  number  of  such  members  shall
be,  as  nearly  as  practicable,  twice  the  number  of  the  senators.

The  number  of  members  chosen  in  the  several  States  shall  be  in  proportion
to  the  respective  numbers  of  their  people,  and  shall,  until  the  Parliament  otherwise.
provides,  be  determined,  whenever  necessary,  in  the  following  manner  :—

(I.)  A  quota  shall  be  ascertained  by  dividing  the  number  of  the  people  of  the
Commonwealth,  as  shown  by  the  latest  statistics  of  the  Commonwealth,  by  twice
the  number  of  the  Senators:

(II.)  The  number  of  members  to  be  chosen  in  each  State  shall  be  determined
by  dividing  the  number  of  the  people  of  the  State,  as  shown  by  the  latest  statistics
of  the  Commonwealth,  by  the  quota,  and  if  on  such  division  there  is  a  remainder
greater  than  one-half  of  the  quota,  one  more  member  shall  be  chosen  in  the  State.

But  notwithstanding  anything  in  this  section,  five  members  at  least  shall  be
chosen  in  each  Original  State.

25.  For  the  purposes  of  the  last  section,  if  by  the  law  of  any  State  all  persons
of  any  race  are  disqualified  from  voting  at  elections  for  the  more  numerous  House
of  the  Parliament  of  the  State,  then  in  reckoning  the  number  of  the  people  of  the
State  or  of  the  Commonwealth,  persons  of  that  race  resident  in  that  State  shall  not
be  counted.

26.  Notwithstanding  anything  in  sections  twenty-four,  thenumber  of  members
to  be  chosen  in  each  State  at  the  first  election  shall  be  as  follows:

New  South  Wales,  Twenty-three

Victoria,  Twenty
Queensland,  Eight
South  Australia,  Six

Tasmania,  Five..
        <pb n="1405" />
        V.  Australien.  1399  251.  Australia.

Provided  that  if  Western  Australia  is  an  Original  State,  the  number  shall  be  as
follows:

New  South  Wales,  Twenty-six
Victoria,  Twenty-three
Queensland,  Nine

South  Australia,  Seven
Western  Australa,  Five
Tasmania,  Five.

27.  Subject  to  this  Constitution,  the  Parliament  may  make  laws  for  increasing
or  diminishing  the  number  of  the  members  of  the  House  of  Representatives.

28.  Every  House  of  Representatives  shall  continue  for  three  years  from  the
first  meeting  of  the  House,  and  no  longer,  but  may  be  sooner  dissolved  by  the  Governor-General.


29.  Until  the  Parliament  of  the  Commonwealth  otherwise  provides,  the  Parliament
  of  any  State  may  make  laws  for  determining  the  divisions  in  each  State
for  which  members  of  the  House  of  Representatives  may  be  chosen,  and  the  number
of  members  to  be  chosen  for  each  division.  A  division  shall  not  be  formed  out  of
parts  of  different  States.

In  the  absence  of  other  provision,  each  State  shall  be  one  electorate.

-  80.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  qualification  of  members
of  the  House  of  Representatives  shall  be  in  each  State  that  which  is  prescribed  by
the  law  of  the  State  as  the  qualification  of  electors  of  the  more  numerous  House  of
Parliament  of  the  State,  but  in  the  choosing  of  members  each  elector  shall  vote
only  once.

31.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  but  subject  to  this  Constitution,
the  lawe  in  force  in  each  State  for  the  time  being  relating  to  elections  for  the  more
numerous  House  of  the  Parliament  of  the  State  shall,  as  nearly  as  practicable,  apply
“to  elections  in  the  State  of  members  of  the  House  of  Representatives.

32.  The  Governor-General  in  Council  may  cause  writs  to  be  issued  for  general
election  of  members  of  the  House  of  Representatives.

After  the  first  general  election,  the  writs  shall  be  issued  within  ten  days  from
the  expiry  of  a  House  of  Representatives,  or  from  the  proclamation  of  a  dissolution
  thereof.  -

33.  Whenever  a  vacancy  happens  in  the  House  of  Representatives,  the  Speaker
shall  issue  his  writ  for  the  election  of  &amp;amp;  new  member,  or  if  there  is  no  Speaker,  or
if  he  is  absent  from  the  Commonwealth,  the  Governor-General  in  Council  may  issue
the  writ.

34.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  qualifications  of  a  member
of  the  House  of  Representatives  shall  be  as  follows:—

(I.)  He  must  be  off  the  full  age  of  twenty-one  years,  and  must  be  an  elector
entitled  to  vote  at  the  election  of  members  of  the  House  of  Representatives,  or  &amp;amp;
person  qualified  to  become  such  elector,  and  must  have  been  for  three  years  at  the
least  a  resident  within  the  limits  of  the  Commonwealth  as  existing  at  the  time  when
he  is  ohosen.
        <pb n="1406" />
        V.  Australien.  1.100  251.  Australia.

(II.)  He  must  be  a  subject  of  the  Queen,  either  natural-born  or  for  at  least
five  years  naturalized  under  a  law  of  the  United  Kingdom,  or  of  a  Colony  which  has
become  or  becomes  a  State,  or  of  the  Commonwealth  or  of  a  State.

35.  The  House  of  Representatives  shall,  before  proceeding  to  the  despatch
of  any  other  business,  choose  a  member  to  be  the  Speaker  of  the  House,  and  as  often
a8  the  office  of  Speaker  becomes  vacant  the  House  shall  again  choose  a  member  to
be  the  Speaker.

The  Speaker  shall  cease  to  hold  his  office  if  he  ceases  to  be  a  member.  He
may  be  removed  from  office  by  a  vote  of  the  House,  or  he  may  resign  his  office  or
his  seat  by  writing  addressed  to  the  Governor-General.

36.  Before  or  during  any  absence  of  the  Speaker,  the  House  of  Representatives
may  choose  a  member  to  perform  his  duties  in  his  absence.

37.  A  member  may  by  writing  addressed  to  the  Speaker  or  to  the  Governor-General
  if  there  is  no  Speaker,  or  if  the  Speaker  is  absent  from  the  Commonwealth,
resign  his  place,  which  thereupon  shall  become  vacant.

38.  The  place  of  a  member  shall.  become  vacant  if  for  two  consecutive  months
of  any  session  of  the  Parliament  he,  without  the  permission  of  the  House,  fails  to
attend  the  House.

39.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  presence  of  at  least  one-third
of  the  whole  number  of  the  members  of  the  House  of  Representatives  shall  be
necessary  to  constitute  a.  meeting  of  the  House  for  the  exercise  of  its  powers.

40.  Questions  arising  in  the  House  of  Representatives  shall  be  determined
by  a  majority  of  votes  other  than  that  of  the  Speaker.  The  Speaker  shall  not  vote
unless  the  numbers  are  equal,  and  then  he  shall  have  a  casting  vote.

Part  IV.  Both  Houses  of  the  Parliament.

41.  No  adult  person  who  has  or  acquires  a  right  to  vote  at  elections  for  the
more  numerous  House  of  the  Parliament  of  a  State  shall,  while  the  right  continues,
be  prevented  by  any  law  of  the  Commonwealth  from  voting  at  elections  for  either
House  of  the  Parliament  of  the  Commonwealth.

42.  Every  senator  and  every  member  of  the  House  of  Representatives  shall
before  taking  his  seat  make  and  subscribe  before  the  Governor-General,  or  some
person  authorized  by  him,  an  oath  or  affirmation  of  allegiance  in  the  form  set  forth
in  the  Schedule  to  this  Constitution.
|  43.  A  member  of  either  House  of  the  Parliament  shall  be  incapable  of  being
chosen  or  of  sitting  as  a  member  of  the  other  House.

44.  Any  person  who—

i   (L)  Is  under  any  personnally  acknowledgement  of  allegiance,  obedience,  or
adherence  to  a  foreign  power,  or  is  a  subject  or  a  citizen  or  entitled  to  the  right  or
privileges  of  a  subject  or  citizen  power:  or

(II.)  Is  attained  of  treason,  or  has  been  convicted  and  is  under  sentence,  or
subject  to  be  sentenced,  for  any  offence  punishable  under  the  law  of  the  Commonwealth
  or  of  a  State  by  imprisonment  for  one  year  or  longer:  or  '
        <pb n="1407" />
        V.  Australien.  1401  251.  Australia.

(III.)  Is  an  undischarged  bankrupt  or  insolvent:  or

(IV.)  Holds  any  office  of  profit  under  the  Crown,  or  any  pension  payable
during  the  pleasure  of  the  Crown  out  of  any  of  the  revenues  of  the  Commonwealth:  or

(V.)  Has  any  direct  or  indirect  pecuniary  interest  in  any  agreement  with  the
public  service  of  the  Commonwealth,  otherwise  than  as  a  member  and  in  common
with  the  other  members  of  an  incorporated  company  consisting  of  more  than  twentyfive
  persons:

shall  be  incapable  of  being  chosen  or  of  sitting  as  a  senator  or  a  member  of  the
House  of  Representatives.

.  But  sub-section  IV  does  not  apply  to  the  office  of  any  of  the  Queen’s  Ministers
of  State  for  the  Commonwealth  or  of  any  of  the  Queen’s  ministers  for  a  State,  or
to  the  receipt  of  pay,  half-pay,  or  a  pension  by  any  person  as  an  officer  member  of
the  Queen’s  navy  or  army,  or  to  the  receipt  of  pay  as  an  officer  or.  member  of  the
naval  or  military  forces  of  the  Commonwealth  by  any  person  whose  services  are  not
wholly  employed  by  the  Commonwealth.

45.  If  a  senator  or  member  of  the  House  of  Representatives—

(I.)  Becomes  subject  to  any  of  the  liabilities  mentioned  in  the  last  preceding
section:  or

(II.)  Takes  the  benefit,  whether  by  assignment,  composition,  or  otherwise,
of  any  law  relating  to  bankrupt  or  insolvent  debtors  or:

(III.)  Directly  or  indirectly  takes  or  agrees  to  take  any  fee  or  honorarium  for
services  rendered  to  the  Commonwealth,  or  for  services  rendered  in  the  Parliament
to  any  person  or  State:

his  place  shall  thereupon  become  vacant.

46.  Until  the  Parliameent  otherwise  provides,  any  person  declared  by  this
Constitution  to  be  incapable  of  sitting  as  a  senator  or  as  a  member  of  the  House  of
Representatives  shall,  for  every  day  on  which  he  so  sits,  be  liable  to  pay  the  sum
of  one  hundred  pounds  to  any  person  who  sues  for  it  in  any  court  of  competent
jurisdiction.

47.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  any  question  respecting  the
qualification  of  a  senator  or  of  a  member  of  the  House  of  Representatives,  or  respecting
  a  vacancy  in  either  House  of  the  Parliament,  and  any  question  of  a  disputed
election  to  either  House,  shall  be  determined  by  the  House  in  which  the  question  arises,

48.  Until  the  Parliament‘  otherwise  provides,  each  senator  and  each  member
of  the  House  of  Representatives  shall  receive  an  allowance  of  Four  hundred  pounds
a  year,  to  be  reckoned  from  the  day  on  which  he  takes  his  seat.

49.  The  powers,  privileges,  and  immunities  of  the  Senate  and  of  the  House
of  Representatives,  and  of  the  members  and  the  committees  of  each  House,  shall
be  such  as  are  declared  by  the  Parliament,  and  until  declared  shall  be  those  of  the
Commons  House  of  Parliament  of  the  United  Kingdom,  and  of  its  members  and
committees,  at  the  establishment  of  the  Commonwealth.

50.  Each  House  of  the  Parliament  may  make  rules  and  orders  with  respect  t0:—
176
        <pb n="1408" />
        V.  Australien.  |  1402  251.  Australia.

(I.)  The  mode  in  which  its  powers,  privileges,  and  immunities  may  be  exercised
  and  upheld:

(II.)  The  order  and  conduct  of  its  business  and  proceedings  either  separately
or  jointly  with  the  other  House.

Part  V.  Powers  of  the  Parliament.

5t.  The  Parliament  shall,  subject  to  this  Constitution,  have  power  to  make
laws  for  the  peace,  order,  and  good  government  of  the  Commonwealth  with  respect
  to:—

(I.)  Trade  and  commerce  with  other  countries,  and  among  the  States:

(II.)  Taxation;  but  so  as  not  to  discriminate  between  States  or  parts  of  States:

(III.)  Bounties  on  the  production  or  export  of  goods,  but  so  that  such  bounties
shall  be  uniform  throughout  the  Commonwealth:

(IV.)  Borrowing  money  on  the  public  credit  of  the  Commonwealth:

(V).  Postal,  telegraphic,  telephonic,  and  other  like  services:

(VI.)  The  naval  and  military  defence  of  the  Commonwealth  and  of  the  several
States,  and  the  control  of  the  forces  to  execute  and  maintain  the  laws  of  the  Commonwealth:


(VII.)  Light-houses,  light-ships,  beacons  and  buoys:

(VIII.)  Astronomical  and  meteorological  observations:

(IX.)  Quarantine:

(X.)  Fisheries  in  Australian  waters  beyond  territorial  limite:

(XI.)  Census  and  statistics:

(XII.)  Currency,  coinage  and  legal  tender:

(XIII.)  Banking,  other  than  State  banking;  also  State  banking  extending
beyond  the  limits  of  the  State  concerned,  the  incorporation  of  banks,  and  the  issue
of  paper  money:

(XIV.)  Insurance,  other  than  State  insurance  extending  beyond  the  limitse
of  the  State  concerned:

(XV.)  Weights  and  measures:

(XVI.)  Bills  of  exchange  and  promissory  notes:

(XVII.)  Bankruptcy  and  insolvency:

(XVIII.)  Copyrights,  patents  of  inventions  and  designes,  and  trade  marks:

(XIX.)  Naturalization  and  aliens:

(XX.)  Foreign  corporations,  and  trading  or  financial  corporations  formed
within  the  limits  of  the  Commonwealth:

(XX1.)  Marriage:

(XXIJI.)  Divorce  and  matrimonial  causes;  and  in  relation  thereto,  parental
rights,  and  the  custody  and  guardian-ship  of  infants:

(XXIII.)  Invalid  and  old-age  pensions:

(XXIV.)  The  service  and  execution  throughout  the  Commonwealth  of  the
civil  and  criminal  process  and  the  judgments  of  the  courts  of  the  States:

(XXV.)  The  recognition  throughout  the  Commonwealth  of  the  laws,  the
public  acts  and  records,  and  the  judicial  procoedings  of  the  States:
        <pb n="1409" />
        V.  Australien.  1403  251.  Australia.

(XXVI.)  The  people  of  any  race,  other  than  the  aboriginal  race  in  any  State,:
for  whom  it  is  deemed  necessary  to  make  special  laws:

(X  XVII.)  Immigration  and  emigration:

(XXVIII.)  The  influx  of  criminals:

(XXIX.)  External  affairs:

(XXX.)  The  relations  of  the  Commonwealth  with  the  islands  of  the  Pacific:

(XXXI.)  The  acquisition  of  property  on  just  terms  from  any  State  or  person.
for  any  purpose  in  respect  of  which  the  Parliament  has  power  to  make  laws:

(XXX1II.)  The  control  of  railways  with  respect  to  transport  for  the  naval  and
military  purposes  of  the  Commonwealth:

(XXXIII.)  The  acquisition,  with  the  consent  of  a  State,  of  any  railways
of  the  State  on  terms  arranged  between  the  Commonwealth  and  the  State:

(XXXIV.)  Railway  construction  and  extension  in  any  State  with  the  consent
of  that  State:

(XXXV.)  Concilistion  and  arbitration  for  the  prevention  and  settlement  of
industrial  disputes  extending  beyond  the  limits  of  any  one  State:  |

(XXXVI.)  Matters  in  respect  of  which  this  Constitution  makes  provision
until  the  Parliament  otherwise  provides:

(XXXVII.)  Matters  referred  to  the  Parliament  of  the  Commonwealth  by  the‘
Parliament  or  Parliaments  of  any  State  or  States,  but  so  that  the  law  shall  extend
only  to  States  by  whose  Parliaments  the  matter  is  referred,  or  which  afterwards
adopt  the  law:

(XXXVIII.)  The  exercise  within  the  Commonwealth  at  the  request  or  with
the  concurrence  of  the  Parliaments  of  all  the  States  directly  concerned,  of  any  power
which  can  at  the  establishment  of  this  Constitution  be  exereised  only  by  the  Parliament
  of  the  United  Kingdom  or  by  the  Federal  Council  of  Australasia:

(XXXIX.)  Matters  incidental  to  the  execution  of  any  power  vested  by  this
Constitution  in  the  Parliament  or  in  either  House  thereof,  or  in  the  Government  of
Commonwealth,  or  in  the  Federal  Judicature,  or  in  any  department  or  officer  of
the  Commonwealth.

52.  The  Parliament  shall,  subject  to  this  Constitution,  have  exclusive  power
to  make  laws  for  the  peace,  order,  and  good  government  of  the  Commonwealth  with
respect  t0:—

(I.)  The  seat  of  Government  of  the  Commonwealth,  and  all  places  acquired
by  the  Commonwealth  for  public  purposes:

(II.)  Matters  relating  to  any  department  of  the  public  service  the  control  of
which  is  by  this  Constitution  transferred  to  the  Executive  Government  of  the  Commonwealth:


(III.)  Other  matters  declared  by  this  Constitution  to  be  within  the  exclusive
power  of  the  Parliament.

53.  Proposed  laws  appropriating  revenue  or  moneys,  or  imposing  taxation,
shall'not  originate  in  the  Senate.  But  a  proposed  law  shall  not  be  taken  to  appropriate
  revenue  or  moneys,  or  to  impose  taxation,  by  reason  only  of  its  containing

176*
        <pb n="1410" />
        V.  Australien.  1404  251.  Australia.

provisions  for  the  imposition  or  appropriation  of  fines  or  other  pecuniary  penalties,
or  for  the  demand  or  payment  or  appropriation  of  fees  for  licenses,  or  fees  for  services
under  the  proposed  law.

The  Senate  may  not  amend  proposed  laws  ımposing  taxation,  or  proposed  laws
appropriating  revenue  or  moneys  for  the  ordinary  annual  services  of  the  Government.

The  Senate  may  not  amend  any  proposed  law  so  as  to  increase  any  proposed
charge  or  burden  on  the  people.

The  Senate  may  at  any  stage  return  to  the  House  of  Representatives  any  proposed
  law  which  the  Senate  may  not  amend,  requesting,  by  message,  the  omission
or  amendment  of  any  items  or  provisions  therein.  And  the  House  of  Representativesmay
  if  it  thinks  fit  make  any  of  such  omissions  or  amendments,  with  or  without
modifications.

Except  as  provided  in  this  section,  the  Senate  shall  have  equal  power  with
the  House  of  Representatives  inrespect  of  all  proposed  laws.

54.  The  proposed  law  which  appropriates  revenue  or  moneys  for  the  ordinary
annual  services  of  the  Government  shall  deal  only  with  such  appropriation.

.s

55.  Laws  imposing  taxation  shall  deal  only  with  the  imposition  of  taxation,
and  any  provision  therein  dealing  with  any  other  matter  shall  be  of  no  effect.

Laws  imposing  taxation,  except  laws  imposing  duties  of  customs  or  of  excise,
shall  deal  with  one  subject  of  taxation  only;  but  laws  imposing  duties  of  customs
shall  deal  with  duties  of  customs  only,  and  laws  imposing  duties  of  excise  shall  deal
with  duties  of  excise  only.

56.  A  vote,  resolution,  or  proposed  law  for  the  appropriation  of  revenue  or.
moneys  shall  not  be  passed  unless  the  purpose  of  the  appropriation  has  in  the  same
session  been  recommended  by  message  of  the  Governor-General  to  the  House  in
which  the  proposal  originated.

57.  If  the  House  of  Representatives  passes  any  proposed  law,  and  the  Senate
rejects  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments  to  which  the  House  of
Representatives  will  not  agree,  and  if  after  an  interval  of  three  months  the  House
of  Representatives,  in  the  same  or  the  next  session,  again  passes  the  proposed  law
with  or  without  any  amendments  which  have  been  made,  suggested,  or  agreed  to
by  the  Senate,  and  the  Senate  rejects  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments
to  which  the  House  of  Representatives  will  not  agree,  the  Governor-General  may
dissolve  the  Senate  and  the  House  of  Representatives  simultaneousliy.  But  such
dissolution  shall  not  take  place  within  six  months  before  the  date  of  the  expiry  of
the  House  of  Representatives  by  effluxion  of  time.

If  after  such  dissolution  the  House  of  Representatives  again  passes  the  proposed
law  with  or  without  any  amendments  which  have  been  made,  suggested,  or  agreed
to  by  the  Senate,  and  the  Senate  rejects  or  fails  to  pass  it,  or  passes  it  with  amendments
  to  which  the  House  of  Representatives  will  not  agree,  the  Governor-General
may  convene  8  joint  sitting  of  the  members  of  the  Senate  and  of  the  House  of:  Representativese.
        <pb n="1411" />
        V.  Australien.  1405  251.  Australia,

‘The  members  present  at  the  joint  sitting  may  deliberate  and  shall  vote  together
‚upon  the  proposed  law  as  last  proposed  by  the  House  of  Representatives,  and  upon
amendments,  if  any,  which  have  been  made  therein  by  one  House  and  not  agreed
to  by  the  other,  and  any  such  amendments  which  are  affirmed  by  an  absolute
majority  of  the  total  number  of  the  members  of  the  Senate  and  House  of  Representatives
  shall  be  taken  to  have  been  carried,  and  if  the  proposed  law,  with  the  amendments,
  if  any,  so  carried  is  affirmed  by  an  absolute  majority  of  the  total  number  of
the  members  of  the  Senate  and  House  of  Representatives,  it  shall  be  taken  to  have
been  duly  passed  by  both  Houses  of  the  Parliament,  and  shall  be  presented  to  the
Governor-General  for  the  Queen’s  assent.

58.  When  a  proposed  law,  passed  by  both  Houses  of  the  Parliament,  is  presented
  to  the  Governor-General  for  the  Queen’s  assent,  he  shall  declare,  according
to  his  discretion,  but  subject  to  this  Constitution,  that  he  assents  in  the  Queen’s
name,  or  that  he  withholds  assent,  or  that  hereserves  the  law  for  the  Queen’s  pleasure.

59.  The  Queen  may  disallow  any  law  within  one  year  from  the  Governor-General’s
  assent,  and  such  disallowance  on  being  made  known  by  the  Governor-General,
  by  speech  or  message  to  each  of  the  Houses  of  the  Parliament,  or  by  Proclamation,
  shall  annul  the  law  from  the  day  when  the  disallowance  is  so  made  known.

60.  A  proposed  law  reserved  for  the  Queen’s  pleasure  shall  not  have  any  force
unless  and  until  within  two  years  from  the  day  on  which  it  was  presented  to  the
Governor-General  for  the  Queen’s  assent  the  Governor-General  makes  known,  by
speech  or  message  to  each  of  the  Houses  of  the  Parliament,  or  by  Proclamation,  that
it  has  received  the  Queen’s  assent.

Chapter  IL.  The  Executive  Government.

61.  The  executive  power  of  the  Commonwealth  is  vested  in  the  Queen,  and
is  exercisable  by  the  Governor-General  as  the  Queen’s  representative,  and  extends
to  the  execution  and  maintenance  of  this  Constitution,  and  of  the  laws  of  the  Commonwealth.


‚62.  There  shall  be  a  Federal  Executive  Council  to  advise  the  Governor-General
in  the  government  of  tlıe  Commonwealth,  and  the  members  of  the  Council  shall  be
.chosen  and  summoned  by  the  Governor-General  and  sworn  as  Executive  Couneillors,
and  shall  hold  office  during  his  pleasure.

63.  The  provisions  of  this  Constitution  referring  to  the  Governor-General  in
Council  shall  be  construed  as  referring  to  the  Governor-General  acting  with  the
advice  of  the  Federal  Executive  Council.  u

-64.  The  Governor-General  may  appoint  officers  to  administer  such  depart-‚ments
  of  State  of  the  Commonwealth  as  the  Governor-General  in  Council  may
establish.  |

Such  officers  shall  hold  office  during  the  pleasure  of  the  Governor-General.
They  shall  be  members  of  the  Federal  Executive  Council  and  shall  be  the  Queen’s
Ministers  of  State  for  the  Commonwealth.
        <pb n="1412" />
        ‚V.  Australien.  1406  251.  Australia.

After  the  first  general  election  no  Minister  of  State  shall  hold  office  for  a  longer
‚period  than  three  months  unless  he  is  or  becomes  a  senator  or  &amp;amp;  member  of  the  House
‚of  Representatives.

65.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  Ministers  of  State  shall  not
-exceed  seven  in  number,  and  shall  hold  such  offices  as  the  Parliament  prescribes  or,
‘in  the  absence  of  provision,  as  the  Governor-General  directs.

66.  There  shall  be  payable  to  the  Queen,  out  of  the  Consolidated  Revenue
Fund  of  the  Commonwealth,  for  the  salaries  of  the  Ministers  of  State,  an  annual  sum
which,  until  the  Parliament  otherwise  provides,  shall  not  exceed  twelve  thousand
pounds  a  year.

67.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  appointment  and  removal
of  all  other  officers  of  the  Executive  Government  of  the  Commonwealth  shall  be
vested  in  the  Governor-General  in  Council,  unless  the  appointment  is  delegated  by
the  Governor-General  in  Council  or  by  a  law  of  the  Commonwealth  to  some  other
authority.

68.  The  command  in  chief  of  the  naval  and  military  forces  of  the  Commonwealth
  is  vested  in  the  Governor-General  as  the  Queen’s  representative.

69.  On  a  date  or  dates  to  be  proclaimed  by  the  Governor-General  after  the
establishment  of  the  Commonwealth  the  following  departments  of  the  public  service
in  each  State  shall  become  transferred  to  the  Commonwealth  :—

Posts,  telegraphs,  and  telephones:

Naval  and  military  defence:

Light-houses,  light-ships,  beacons  and  buoys:

Quarantine:

But  the  departments  of  customs  and  of  excise  in  each  State  shall  become  trans-‚ferred
  to  the  Commonwealth  on  its  establishment.

70.  In  respect  of  matters  which,  under  this  Constitution,  pass  to  the  Executive
Government  of  the  Commonwealth,  all  powers  and  functions  which  at  the  establishment
  of  the  Commonwealth  are  vested  in  the  Governor  of  a  Colony,  or  in  the  Governor
of  a  Colony  with  the  advice  of  his  Executive  Council,  or  in  authority  of  a  Colony
shall  vest  in  the  Governor-General,  orin  the  Governor-General  in  Council,  or  in  the
authority  exercising  similar  powers  under  the  Commonwealth,  as  the  case  requires.

Chapter  III.  The  Judicature.

71.  The  judicial  power  of  the  Commonwealth  shall  be  vested  in  a  Federal
.  Supreme  Court  to  be  called  the  High  Court  of  Australia,  and  in  such  other  federal
courts  as  the  Parliament  creates,  and  in  such  other  courts  as  it  invests  with  federal
jurisdiction.  The  High  Court  shall  consist  of  a  Chief  Justice,  and  so  many  other
‚.  Justices,  not  less  than  two,  as  the  Parliament  prescribes.

72.  The  Justices  of  the  High  Court  and  of  the  other  courts  created  by  the
Parliament—
        <pb n="1413" />
        .  V.  Australien.  1407  251.  Australia.

(I.)  Shall  be  appointed  by  the  Governor-General  in  council.

(II.)  Shall  not  be  removed  except  by  the  Governor-General  in  Council,  on  an
address  from  both  Houses  of  the  Parliament  in  the  same  session,  praying  for  such
removal  on  the  ground  of  proved  misbehaviour  or  incapacity.

(III.)  Shall  receive  such  remuneration  as  the  Parliament  may  fix;  but  the
remuneration  shall  not  be  diminished  during  their  continuance  in  office.

73.  The  High  Court  shall  have  jurisdiction,  with  such  exceptions  and  subject
to  such  regulations  as  the  Parliament  prescribes,  to  hear  and  determine  appeals  from
all  judgments,  decrees,  orders,  and  sentences—

(I.)  Of  any  Justice  or  Justices  exercising  the  original  jurisdiction  of  the  High
Court;

(II.)  Of  any  other  federal  court,  or  court  exercising  federal  jurisdiction;  or
of  the  Supreme  Court  of  any  State,  or  of  any  other  court  of  any  State  from  which
at  the  establishment  of  the  Commonwealth  an  appeal  lies  to  the  Queen  in  Council;

(ILI.)  Of  the  Inter-State  Commission,  but  as  to  questions  of  law  only;
and  the  judgment  of  the  High  Court  in  all  such  cases  shall  be  final  and  conclusive.

But  no  exception  or  regulation  prescribed  by  the  parliament  shall  prevent  the
High  Court  from  hearing  and  determining  any  appeal  from  the  Supreme  Court
of  a  State  in  any  matter  in  which  at  the  establishment  of  the  Commönwealth  an
appeal  lies  from  such  Supreme  Court  to  the  Queen  in  Council.
|  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  conditions  of  and  restrictions
on  appeals  to  the  Queen  in  Council  from  the  Supreme  Courts  of  the  several  States
-  shall  be  applicable  to  appeals  from  them  to  the  High  Court.

74.  No  appeal  shall  be  permitted  to  the  Queen  in  Council  from  a  decision  öf
the  High  Court  upon  any  question,  howsoever  arising,  as  to  the  limits  inter  se  of
the  Constitutional  powers  of  the  Commonwealth  and  those  of  any  State  or  States,
or  ag  to  the  limits  inter  se  of  the  Constitutional  powers  of  any  two  or  more  States,
unless  the  High  Court  shall  certify  that  the  question  is  one  which  ought  to  be  determined
  by  Her  Majesty  in  Council.

The  High  Court  may  so  certify  if  satisfied  that  for  any  special  reason  the  certificate
  should  be  granted,  and  thereupon  an  appeal  shall  lie  to  Her  Majesty  in  Council
on  the  question  without  further  leave.

Except  as  provided  in  this  section,  this  Constitution  shall  not  impair  any  right
which  the  Queen  may  be  pleased  to  exercise  by  virtue  of  Her  Royal  prerogative  to
‘  grant  special  leave  of  appeal  from  the  High  Court  to  Her  Majesty  in  council.  The
Parliament  may  make  laws  limiting  the  matters  in  which  such  leave  may  be  'asked,
but  proposed  laws  containing  any  such  limitations  shall  be  reserved  by  the  Governor-General
  for  Her  Majesty’s  pleasure.

75.  In  all  matters—  nu

(I.)  Arising  under  any  treaty:

(II.)  Affecting  consuls  or  other  representatives  of  other  countries:

(IIL.)  In  which  the  Commonwealth,  or  a  persone  suing  Or  being  sued  on  behalf
.of  the  Commonwealth  is  a  party:
        <pb n="1414" />
        V.  Australien.  1408  281.  Australia.

(IV.)  Between  States,  or  between  residents  of  different  States,  or  between
a  State  and  a  resident  of  another  State:

(V.)  In  which  a  writ  of  mandamus  or  prohibition  or  an  injunction  is  sought
against  an  officer  of  the  Commonwealth:

the  High  Court  shall  have  original  jurisdiction.

76.  The  Parliament  may  make  laws  conferring  original  jurisdiction  on.  the
High  Court  in  any  matter—

(I.)  Arising  under  this  Constitution,  or  involving  its  interpretation:

(II.)  Arising  under  any  laws  made  by  the  Parliament:

(III.)  Of  admiralty  and  maritime  jurisdiction:

(IV.)  Relating  to  the  same  subject-matter  claimed  under  the  laws  of  different
States.

77.  With  respect  to  any  of  the  matters  mentioned  in  the  last  two  sections
the  Parliament  may  make  laws—

(I.)  Defining  the  jurisdiction  of  any  federal  court  other  than  the  High  Court:

(II.)  Defining  the  extent  to  which  the  jurisdiction  of  any  federal  court  shall
be  exclusive  of  that  which  belongs  to  or  is  invested  in  the  courts  of  the  States:

(III.)  Investing  any  court  of  a  State  with  federal  jurisdiction.

78.  The  Parliament  may  make  laws  conferring  rights  to  proceed  against  the
Commonwealth  or  a  State  in  respect  of  matters  within  the  limits  of  the  judicial  power.

79.  The  federal  jurisdietion  of  any  court  may  be  exercised  by  such  number
of  judges  as  the  Parliament  prescribes.

80.  The  trial  on  indietment  of  any  offence  against  any  law  of  the  Commonwealth
  shall  be  by  jury,  and  every  such  trial  shall  be  held  in  the  State  where  offence
was  committed,  and  if  the  offence  was  not  committed  within  any  State  the  trial  shall
be  held  at  such  place  or  places  as  the  Parliament  prescribes.

Chapter  IV.  Finance  and  Trade.

81.  All  revenues  or  moneys  raised  or  received  by  the  Executive  Government
.of  the  Commonwealth  shall  form  one  Consolidated  Revenue  fund,  to  be  appropriated
for  the  purposes  of  the  Commonwealth  in  the  manner  and  subject  to  the  charges
end  liabilities  imposed  by  this  Constitution.

82.  The  costs,  charges,  and  expenses  incident  to  the  collection,  management,
and  receipt  of  the  Consolidated  Revenue  Fund  shall  form  the  first  charge  thereon  ;
and  the  revenue  of  the  Commonwealth  shall  in  the  first  instance  be  applied  to  the
payment  of  the  expenditure  of  the  Commonwealth.

83.  No  money  shall  be  drawn  from  the  Treasury  of  the  Commonwealth  except.
under  appropriation  made  by  law.

But  until  the  expiration  of  one  month  after  the  first  meeting  of  the  Parliament
the  Governor-General  in  Council  may  draw  from  the  Treasury  and  expend  such
moneys  as  may  be  necessary  for  the  maintenance  of  any  department  transferred
to  the  Commonwealth  and  for  the  holding  of  the  first  elections  for  the  Parliament.
        <pb n="1415" />
        V.  Australien.  1409  851.  Australia.

84.  When  any  department  of  the  public  service  of  a  State  becomes  transferred
to  the  Commonwealth  all  officers  of  the  department  shall  become  subject  to  the
control  of  the  Executive  Government  of  the  Commonwealth.

Any  such  officer  who  is  not  retained  in  the  service  of  the  Commonwealth  shall,
unless  he  is  appointed  to  some  other  office  of  equal  emolument  in  the  public  service
of  the  State,  be  entitled  to  receive  from  the  State  any  pension,  gratuity,  or  other
compensation  payable  under  the  law  of  the  State  on  the  abolition  of  his  office.

Any  such  officer  who  is  retained  in  the  service  of  the  Commonwealth  shall
preserve  all  his  existing  and  accruing  rights,  and  shall  be  entitled  to  retire  from  office
at  the  time,  and  on  the  pension  or  retiring  allowance  which  would  be  permitted  by
the  law  of  the  State  if  his  service  with  the  Commonwealth  were  a  continuation  of
his  service  with  the  State.  Such  pension  or  retiring  allowance  shall  be  paid  to  him
by  the  Commonwealth;  but  the  State  shall  pay  to  the  Commonwealth  a  part  thereof,
to  be  calculated  on  the  proportion  which  his  term  of  service  with  the  State  bears
to  his  whole  term  of  service  and  for  the  purpose  of  the  calculation  his  salary  shall
be  taken  to  be  that  paid  to  him  by  the  State  at  the  time  of  the  transfer.

Any  officer  who  is,  at  the  establishment  of  the  Commonwealth,  in  the  public
service  of  a  State,  and  who  is,  by  consent  of  the  Governor  of  the  State,  with  the
advice  of  the  Executive  Council  thereof,  transferred  to  the  public  service  of  the
Commonwealth,  shall  have  the  same  rights  as  if  he  had  been  an  officer  of  a  department
  transferred  to  the  Commonwealth  and  were  retained  in  the  service  of  the
Commonwealth.

85.  When  any  department  of  the  public  service  of  a  State  is  transferred  to
the  Commonwealth—

(I.)  All  property  of  the  State,  of  any  kind,  ased  exclusively  in  connexion  with
the  department,  shall  become  vested  in  the  Commonwealth;  but,  in  the  case  of  the
departments  controlling  customs  and  excise  and  bounties,  for  such  time  only  as  the
Governor-General  in  Council  may  declare  to  be  necessary.

(II.)  The  Commonwealth  may  acquire  any  property  of  the  State,  of  any  kind,
used,  but  not  exclusively  used,  in  connexion  with  the  department;  the  value  thereof
shall,  if  no  agreement  can  bemade,  beascertained  in,  as  nearly  as  may  be,  the  manner
in  which  the  value  of  land,  or  of  an  interest  in  land,  taken  by  the  State  for  public
purposes  is  ascertained  under  the  law  of  the  State  in  force  at  the  establishment  of
the  Commonwealth.

(III.)  The  Commonwealth  shall  compensate  the  State  for  the  value  of  any
property  passing  to  the  Commonwealth  under  this  section;  if  no  agreement  can  be
made  as  to  the  mode  of  compensation,  it  shall  be  determined  under  laws  to  be  made
by  the  Parliament.

(IV.)  The  Commonwealth  shall,  at  the  date  of  the  transfer,  assume  the  current
obligations  of  the  State  in  respect  of  the  department  transferred.

86.  On  the  establishment  of  the  Commonwealth,  the  collection  and  control
of  duties  of  customs  and  of  excise,  and  the  control  of  the  payment  of  bounties,  shall
pass  to  the  Executive  Government  of  the  Commonwealth.

177
        <pb n="1416" />
        V.  Australie.  1410  951.  Australia.

87.  During  a  period  of  ten  years  after  the  establishment  of  the  Commonwealth
and  thereafter  until  the  Parliament  otherwise  provides,  of  the  net  revenue  of  the
Commonwealth  from  duties  of  customs  and  of  excise  not  more  than  one-fourth  shall
be  applied  annually  by  the  Commonwealth  towards  its  expenditure.

The  balance  shall,  in  accordance  with  this  Constitution,  be  paid  to  the  several
States,  or  applied  towards  the  payment  of  interest  on  debts  of  the  several  States
taken  over  by  the  Commonwealth.

88.  Uniform  duties  of  customs  shall  be  imposed  within  two  years  after  the
establishment  of  the  Commonwealth.

89.  Until  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs  :—

(I.)  The  Commonwealth  shall  credit  to  each  State  the  revenues  collected
therein  by  the  Commonwealth.

(II.)  The  Commonwealth  shall  debit  to  each  State—

(a.)  the  expenditure  therein  of  the  Commonwealth  incurred  solely  for  the
maintenance  or  continuance,  as  at  the  time  of  transfer,  of  any  department  transferred
  from  the  State  to  the  Commonwealth;

(b.)  the  proportion  of  the  State,  according  to  the  number  of  its  people,  in
the  other  expenditure  of  the  Commonwealth.

(III.)  The  Commonwealth  shall  pay  to  cach  State  month  by  month  the  balance
(if  any)  in  favor  of  the  State.

90.  On  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs  the  power  of  the  Parliament
to  impose  duties  of  customs  and  of  excise,  and  to  grant  bounties  on  the  production
or  export  of  goods,  shall  become  exclusive.

On  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs  all  laws  of  the  several  States
imposing  duties  of  customs  or  excise,  or  offering  bounties  on  the  production  or
export  of  goods,  shall  cease  to  have  effect;  but  any  grant  of  or  agreement  for  any
such  bounty  lawfully  made  by  or  under  the  authority  of  the  Government  of  any
State  shall  be  taken  to  be  good  if  made  before  the  thirtieth  day  of  June,  one
thousand  eight  hundred  and  ninety-eight  and  not  otherwise.

91.  Nothing  in  this  Constitution  prohibits  a  State  from  granting  any  aid  to
or  bounty  on  mining  for  gold,  silver,  or  other  metals,  nor  from  granting,  with  the
consent  of  both  Houses  of  the  Parliament  of  the  Commonwealth  expressed  by
resolution,  any  aid  to  or  bounty  on  the  production  or  export  of  goods.

92.  On  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs,  trade,  commerce,  and
intercourse  among  the  States,  whether  by  means  of  internal  carriage  or  ocean  navigation,
  shall  be  absolutely  free.

But  notwithstanding  anything  in  this  Constitution,  goods  imported  before
the  imposition  of  uniform  duties  of  customs  into  any  State,  or  into  any  colony  which,
whilst  the  goods  remain  therein,  becomes  a  State,  shall,  on  thence  passing  into  another
  State  within  two  years  after  the  imposition  of  such  duties,  be  liable  to  any
duty  chargeable  on  the  importation  of  such  goods  into  the  Commonwealth,  less  any
duty  paid  in  respect  of  the  goods  on  their  importation.
        <pb n="1417" />
        V.  Australien.  1411  51.  Australia.

93.  During  the  first  five  years  after  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs,
and  thereafter  until  the  Parliament  otherwise  provides—

(I.)  The  duties  of  customs  chargeable  on  goods  imported  into  a  State  and  after-.
wards  passing  into  another  State  for  consumption,  and  the  duties  of  excise  paid  on
goods  produced  or  manufactured  in  a  State  and  afterwards  passing  into  another
State  for  consumption,  shall  be  taken  to  have  been  collected  not  in  the  former  but
in  the  latter  State.

(II.)  Subject  to  the  last  sub-section,  the  Commonwealth  shall  oredit  revenue,
debit  expenditure,  and  pay  balances  to  the  several  States  as  prescribed  for  the  period
preceding  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs.

94.  After  five  years  from  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs,  the  Parliament
  may  provide,  on  such  basis  as  it  deems  fair,  for  the  monthly  payment  to
the  several  States  of  all  surplus  revenue  of  the  Commonwealth.

95.  Notwithstanding  anything  in  this  Constitution,  the  Parliament  of  the
State  of  Western  Australia,  if  that  State  be  an  Original  State,  may  during  the  first
five  years  after  the  imposition  of  uniform  duties  of  customs,  impose  duties  of  customs
on  goods  passing  into  that  State,  and  not  originally  imported  from  beyond  the  limits
of  the  Commonwealth;  and  such  duties  shall  be  collected  by  the  Commonwealth.

But  any  duty  so  imposed  on  any  goods  shall  not  exceed  during  the  first  of
such  years  the  duty  chargeable  on  goods  under  the  law  of  Western  Australia  in  force
at  the  imposition  of  uniform  duties,  and  shall  not  exceed  during  the  second,  third,
fourth,  and  fifth  of  such  years  respectively,  four-fifths,  three-fifths,  two-fifths,  and
one-fifth  of  such  latter  duty,  and  all  duties  imposed  under  this  section  shall  cease
at  the  expiration  of  the  fifth  year  after  the  imposition  of  uniform  duties.

If  at  any  time  during  the  five  years  the  duty  on  any  goods  under  this  section
is  higher  than  the  duty  imposed  by  the  Commonwealth  on  the  importation  of  the
like  goods,  then  such  higher  duty  shall  be  collected  on  the  goods  when  imported
into  Western  Australia  from  beyond  the  limits  of  the  Commonwealth.

96.  During  a  period  of  ten  years  after  the  establishment  of  the  Commonwealth
and  thereafter  until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  Parliament  may  grant
financial  assistance  to  any  State  on  such  terms  and  conditions  as  the  Parliament
thinks  fit.

97.  Until  the  Parliament  otherwise  provides,  the  laws  in  force  in  any  Colony
which  has  become  or  becomes  a  State  with  respect  to  the  receipt  of  revenue  and
the  expenditure  of  money  on  account  of  the  Government  of  the  Colony,  and  the
review  and  audit  of  such  receipt  and  expenditure,  shall  apply  to  the  receipt  of  revenue
and  the  expenditure  of  money  on  account  of  the  Commonwealth  in  the  State  in  the
same  manner  as  if  the  Commonwealth,  or  the  Government,  or  an  officer  of  the
Commonwealth,  were  mentioned  whenever  the  Colony,  or  the  Government,  or  an
officer  of  the  Colony  is  mentioned.

98.  The  power  of  the  Parliament  to  make  laws  with  respect  to  trade  and  commerce
  extends  to  navigation  and  shipping,  and  to  railways  the  property  of  any  State.,

177*
        <pb n="1418" />
        V.  Australien.  1412  251.  Australia.

99.  The  Commonwealth  shall  not,  by  any  law  or  regulation  of  trade,  commerce,
or  revenue,  give  preference  to  one  State  or  any  part  thereof  over  another  State  or
any  part  thereof.

100.  The  Commonwealth  shall  not,  by  any  law  or  regulation  of  trade  or  commerce,
  abridge  the  right  of  a  State  or  of  the  residents  therein  to  the  reasonable  use
of  the  waters  of  rivers  for  conservation  or  irrigation.

101.  There  shall  be  an  Inter-State  Commission,  with  such  powers  of  adjudication
  and  administration  as  the  Parliament  deems  necessary  for  the  execution  and
maintenance,  within  the  Commonwealth,  of  the  provisions  of  this  Constitution  relating
to  trade  and  commerce,  and  of  all  laws  made  thereunder.

102.  The  Parliament  may  by  any  law  with  respect  to  trade  or  commerce  forbid,
as  to  railways,  any  preference  or  discrimination  by  any  State,  or  by  any  authority
constituted  under  a  State,  if  such  preference  or  discrimination  is  undue  and  unreasonable,
  or  unjust  to  any  State;  due  regard  being  held  to  the  financial  responsibilities
incurred  by  any  State  in  connexion  with  the  construction  and  maintenance  of  its
railways.  But  no  preference  or  discrimination  shall,  within  the  meaning  of  this
section,  be  taken  to  be  undue  and  unreasonable,  or  unjust  to  any  State,  unless  so
adjudged  by  the  Inter-State  Commission.

103.  The  members  of  the  Inter-State  Commission—
(I.)  Shall  be  appointed  by  the  Governor-General  in  Council;

(II.)  Shall  hold  office  for  seven  years,  but  may  be  removed  within  that  tim
by  the  Governor-General  in  Council,  on  an  address  from  both  Houses  of  the  Pare
liament  in  the  same  session  praying  for  such  removal  on  the  ground  of  proved  misbehaviour
  or  incapacity;

(IIL.)  Shall  receive  such  remuneration  as  the  Parliament  may  fix;  but  such
remuneration  shall  not  be  diminished  during  their  continuance  in  office.

104.  Nothing  in  this  Constitution  shall  render  unlawful  any  rate  for  the  carriage
of  goods  upon  a  railway,  the  property  of  a  State,  if  the  rate  is  deemed  by  the  Inter-State
  Commission  to  be  necessary  for  the  development  of  the  territory  of  the  State,
and  if  the  rate  applies  equally  to  goods  within  the  State  and  to  goods  passing  into
the  State  from  other  State.  |

105.  The  Parliament  may  take  over  from  the  States  their  public  debts  as
existing  at  the  establishment  of  the  Commonwealth,  or  a  proportion  thereof  according
  to  the  respective  numbers  of  their  people  as  shown  by  the  latest  statistics  of  the
Commonwealth,  and  may  convert,  renew,  or  consolidate  such  debts  or  any  part
thereof;  and  the  States  shall  indemnify  the  Commonwealth  in  respect  of  the  debts
taken  over  and  thereafter  the  interest  payable  in  respect  of  the  debts  shall  be  deducted
and  retained  from  the  portions  of  the  surplus  revenue  of  the  Commonwealth  payable
to  the  several  States,  or  if  such  surplus  is  insufficient,  or  if  there  is  no  surplus,
then  the  deficiency  or  the  whole  amount  shall  be  paid  by  the  several  States.
        <pb n="1419" />
        V.  Australien.  1413  251.  Australia.

Chapter  V.  The  States.

106.  The  Constitution  of  each  State  of  the  Commonwealth  shall,  subject  to
this  Constitution,  continue  as  at  the  establishment  of  the  Commonwealth,  or  as  at
the  admission  or  establishment  of  the  State,  as  the  case  may  be,  until  altered  in
accordance  with  the  Constitution  of  the  State.

107.  Every  power  of  the  Parliament  of  a  Colony  which  has  become  or  becomes
a  State,  shall,  unless  it  is  by  the  Constitution  exclusively  vested  in  the  Parliament
of  the  Commonwealth  or  withdrawn  from  the  Parliament  of  the  State,  continue,
as  at  the  establishment  of  the  Commonwealth,  or  as  at  the  admission  or  establishment
  of  the  State,  as  the  case  may  be.

108.  Every  law  in  force  in  a  Colony  which  has  become  or  becomes  a  State,
and  relating  to  any  matter  within  the  powers  of  the  Parliament  of  the  Commonwealth,
  shall,  subject  to  this  Constitution,  continue  in  force  in  the  State;  and,  until
provision  is  made  in  that  behalf  by  the  Parliament  of  the  Commonwealth,  the  Parliament
  of  the  State  shall  have  such  powers  of  alteration  and  of  repeal  in  respect.
of  any  such  law  as  the  Parliament  of  the  Colony  had  until  the  Colony  beccme  a  Staie.

109.  When  a  law  of  a  State  is  inconsistent  with  a  law  of  the  Commonwealth,
the  latter  shall  prevail,  and  the  former  shall,  to  the  extent  of  the  inconsistency,  be
invalid.

110.  The  provisions  of  this  Constitution  relating  to  the  Governor  of  a  State
extend  and  apply  to  the  Governor  for  the  time  being  of  the  State,  or  other  chief
executive  officer  or  administrator  of  the  government  of  the  State.

111.  The  Parliament  of  a  State  may  surrender  any  part  of  the  State  to  the
Commonwealth;  and  upon  such  surrender,  and  the  acceptance  thereof  by  the  Commonweatlh,
  such  part  of  the  State  shall  become  subject  to  the  exclusive  jurisdiction
of  the  Commonwealth.

112.  After  uniform  duties  of  customs  have  been  imposed,  a  State  may  levy
on  imports  or  exports,  or  on  goods  passing  into  or  out  the  state,  such  charges  as  may
be  necessary  for  executing  the  inspection  laws  of  the  State;  but  the  net  produce  of
all  charges  so  levied  shall  be  for  the  use  of  the  Commonwealth;  and  any  such
inspection  laws  may  be  annulled  by  the  Parliament  of  the  Commonwealth.

113.  All  fermented,  distilled,  or  other  intoxicating  liquids  passıng  into  any
State  or  remaining  therein  for  use,  consumption,  sale,  or  storage,  shall  be  subjeot
to  the  laws  of  the  State  as  if  such  liquids  had  been  produced  in  the  State.

114.  A  State  shall  not,  without  the  consent  of  the  Parliament  of  the  Commonwealth,
  raise  or  maintain  any  naval  or  military  force,  or  impose  any  tax  on  property
of  any  kind  belonging  to  the  Commonwealth,  nor  shall  the  Commonwealth  impose
any  tax  on  property  of  any  kind  belonging  to  a  State.

115.  A  State  shall  not  coin  money  nor  make  anything  but  gold  and  silver  coin
a  legal  tender  in  payment  of  debts.

116.  The  Commonwealth  shall  not  make  any  law  for  establishing  any  religion,
or  for  imposing  any  religous  observance,  or  for  prohibiting  the  free  exercise  of  any
        <pb n="1420" />
        V.  Australien.  1414  251.  Australia.

religion,  and  no  religious  test  shall  be  required  as  a  qualification  for  any  office  or
public  trust  under  the  Commonwealth.

117.  A  subject  of  the  Queen,  resident  in  any  State,  shall  not  be  subject  in  any
other  State  to  any  disability  or  discrimination  which  would  not  be  equally  applicable
to  him  if  he  were  a  subject  of  the  Queen  resident  in  such  other  State.

118.  Full  faith  and  credit  shall  be  given,  throughout  the  Commonwealth,  to
the  laws,  the  public  acts  and  records,  and  the  judicial  proceedings  of  every  State.

119.  The  Commonwealth  shall  protect  every  State  against  invasion  and,  on
the  application  of  the  Executive  Government  of  the  State,  against  domestic  violence.

120.  Every  State  shall  make  provision  for  the  detention  in  its  prisons  of  persons
accused  or  convicted  of  offences  against  the  laws  of  the  Commonwealth,  and  for
the  punishment  of  persons  convicted  of  such  offences,  and  the  Parliament  of  the
Commonwealth  may  make  laws  to  give  effect  to  this  provision.

Chapter  VI.  New  States.

121.  The  Parliament  admit  to  the  Commonwealth  or  establish  new  States,
and  may  upon  such  admission  or  establishment  make  or  impose  such  terms  and
conditions,  including  the  extend  of  representation  in  either  House  of  the  Parliament,
as  it  thinks  fit.

122.  The  Parliament  may  make  laws  for  the  government  of  any  territory
surrendered  by  any  State  to  and.accepted  by  theCommonwealth,  or  of  any  territory
placed  by  the  Queen  under  the  authority  and  accepted  by  the  Commonwealth,  or
otherwise  acquired  by  the  Commonwealth,  and  may  allow  the  representation  of
such  territory  in  either  House  of  the  Parliament  to  the  extent  and  on  the  terms
which  it  thinks  fit.

123.  The  Parliament  of  the  Commonwealth  may,  with  the  consent  of  the  Parliament
  of  a  State,  and  the  approval  of  the  majority  of  the  electors  of  the  State
voting  upon  the  question,  increase,  diminish  or  otherwise  alter  the  limits  of  the
State,  upon  such  terms  and  conditions  as  may  be  agreed  upon,  and  may  with  the
like  consent,  make  provision  respecting  the  effect  and  operation  of  any  increase  or
diminution  or  alteration  of  territory  in  relation  to  any  State  affected.

124.  A  new  State  may  be  formed  by  separation  of  territory  from  a  State,  but
only  with  the  consent  of  the  Parliament  thereof,  and  a  new  State  may  be  formed
by  the  union  of  two  or  more  States  or  parts  of  States,  but  only  with  the  consent  of
the  Parliament  of  the  States  affected.

Chapter  VIL  Miscellaneous.

125.  The  seat  of  Government  of  the  Commonwealth  shall  be  determined  by  the
Parliament,  and  shall  be  within  territory  which  shall  have  been  granted  to  or  acquired
  by  the  Commonwealth,  and  shall  be  vested  in  and  belong  to  the  Commonwealth,
  and  shall  be  in  the  State  of  New  South  Wales,  and  be  distant  not  less  than
one  hundred  miles  from  Sidney.
        <pb n="1421" />
        V.  Australien.  1415  251.  Australia.

Such  territory  shall  contain  an  arca  of  not  less  than  one  hundred  square  miles,
and  such  portion  thereof  as  shall  consist  of  Crown  lands  shall  be  granted  to  the  Commonwealth
  without  any  payment  therefor.

The  Parliament  shall  sit  at  Melbourne  until  it  meet  at  the  seat  of  Government.

126.  The  Queen  may  authorize  the  Governor-General  to  appoint  any  person,
or  any  persons  jointly  or  severally,  to  be  his  deputy  or  deputies  within  any  part  of
the  Commonwealth,  and  in  that  capacity  to  exercise  during  the  pleasure  of  the
Governor-General  such  powers  and  functions  of  the  Governor-General  as  he  thinks
fit  to  assign  to  such  deputy  or  deputies,  subject  to  any  limitations  expressed  or
directions  given  by  the  Queen;  but  the  appointment  of  such  deputy  or  deputies
shall  not  affect  the  exercise  by  the  Governor-General  himself  of  any  power  or
function.

127.  In  reckoning  the  numbers  of  the  people  of  the  Commonwealth,  or  of  a  State
or  other  part  of  the  Commonwealth,  aboriginal  natives  shall  not  be  counted.

Chapter  VIII.  Alteration  of  the  Constitution.

128.  This  Constitution  shall  not  be  altered  except  in  the  following  manner  :—

The  proposed  law  for  the  alteration  thereof  must  be  passed  by  an  absolute
majority  of  each  House  of  the  Parliament,  and  not  less  than  two  nor  more  six  months
after  its  passage  through  both  Houses  the  proposed  law  shall  be  submitted  in  each
State  to  the  electors  qualified  to  vote  for  the  election  of  members  of  the  House  of
Representatives.

But  if  either  House  passes  any  such  proposed  law  by  an  absolute  majority,
and  the  other  House  rejects  or  fails  to  pass  it  or  passes  it  with  any  amendment  to
which  the  first-mentioned  House  will  not  agree,  and  if  after  an  interval  of  three
months  the  first-mentioned  House  in  the  same  or  the  next  session  agaın  passes  the
proposed  law  by  an  absoluute  majority  with  or  without  any  amendment  which  has
been  made  or  agreed  to  by  the  other  House,  and  such  other  House  rejects  or  fails
to  pass  it  or  passes  it  with  any  amendment,  to  which  the  first-mentioned  House  will
not  agree,  the  Governor-General  may  submit  the  proposed  law  as  last  proposed  by
the  first-mentioned  House,  and  either  with  or  without  any  amendments  subsequntly
agreed  to  by  both  Houses,  to  the  electors  in  each  State  qualified  to  vote  for  the
election  of  the  House  of  Representatives.

When  a  proposed  law  is  submitted  to  the  electors  the  vote  shall  be  taken  in
such  manner  as  the  Parliament  prescribes.  But  until  the  qualification  of  electors  of
members  of  the  House  of  Representatives  becomes  uniform  throughout  the  Commonwealth,
  only  one-half  the  electors  voting  for  and  against  the  proposed  law  shall
be  counted  in  any  State  in  which  adult  suffrage  prevails.

And  if  in  a  majority  of  the  States  a  majority  of  the  electors  voting  approve
the  proposed  law,  and  if  a  majority  of  all  the  electors  voting  also  approve  the  proposed
  law,  it  shall  be  presented  to  the  Governor-General  for  the  Queen’s  assent.

No  alteration  diminishing  the  proportionate  representation  of  any  State  in
either  House  of  the  Parliament,  or  the  minimum  number  of  representatives  of  a
        <pb n="1422" />
        V.  Australien.  1416  252.  New  Zealand.

State  in  the  House  of  Representatives,  or  increasing,  diminishing,  or  otherwise  altering
  the  limits  of  the  State,  or  in  any  manner  affecting  the  provisions  of  the  Constitution
  in  relation  thereto  shall  become  law  unless  the  majority  of  the  eleotors  voting
in  that  State  approve  the  proposed  law.

Schedule.
OÖath.

I,  A.  B.,  do  swear  that  I  will  be  faithful  and  bear  true  allegiance  to  Her  Majesty
Queen  Victoria,  Her  heirs  and  successors  according  to  law.  So  help  me  God!

Affirmation.

I,  A.  B.,  do  solemnly  and  sincerely  affirm  and  declare  that  I  will  be  faithful
and  bear  true  allegiance  to  Her  Majesty  Queen  Victoria,  Her  heirs  and  successors
according  to  law.

252.  New  Zealand.

Von  Herrn  LOUIS  HAMILTON,  Lehrer  am  Orientalischen  Seminar  der  Kgl.  Universität  in  Berlin.

Dominion  of  New  Zealand  Constitution.

British  sovereignty  was  proclaimed  over  New  Zealand  in  January,  1840,  and  the  country
became  a  dependency  of  New  South  Wales  until  3rd  May,  1841,  when  it  was  made  a  separate
Colony.  The  Government  of  the  Colony  was  at  first  vested  in  the  Governor,  who  was  responsible
only  to  the  Crown;  but  in  1852  an  Act  granting  representative  institutions  to  the  colony  was
passed  by  the  Imperial  Legislature.  Under  it  the  constitution  of  a  General  Assembly  for  the
whole  colony  was  provided  for,  to  consist  of  a  Legislative  Council,  the  members  of  which  were
to  be  nominated  by  the  Governor,  and  of  an  elective  House  of  Representatives.  The  first  session
of  the  General  Assembly  was  opened  on  the  27th  May  1854,  but  the  members  of  the  Executive
were  not  responsible  to  Parliament.  The  first  Ministers  under  a  system  of  Responsible  Goverument
  were  appointed  in  the  year  1856.  By  the  Act  of  1852  the  Colony  was  divided  into
6  provinces,  each  to  be  presided  over  by  an  elective  Superintendent,  and  to  have  an  elective
Provincial  Council,  empowered  to  legislate  except  on  certain  specified  subjecte.  The  franchise
amounted  practically  to  household  suffrage.  In  each  case  the  election  was  for  4  years.  The
Provincial  Governments  afterwards  increased  to  9  remained  as  integral  parts  of  the  Constitution
of  the  colony  until  the  ist  November,  1876,  when  they  were  abolished  by  an  Act  of  the  General
Assembly  which  subdivided  the  colony  (exclusive  of  the  areas  included  within  municipalitiee)
into  counties,  and  established  a  system  of  local  county  Government,  came  into  force.  By  an
Order  in  Council  dated  9th  September,  1907,  the  King  was  pleased  to  change  the  style  and
designation  of  the  Colony  of  New  Zealand  to  the  Dominion  of  New  Zealand.

Cap.  LXXI.  An  Act  to  grant  a  Representative  Constitution  to  the  Colony  of  New
Zealand.
(30th  June  1852.)
Whereas  by  an  Act  of  the  Session  holden  in  the  Third  and  Fourth  Years
of  Her  Majesty,  Chapter  Sixty-two,  it  was  enacted,  that  it  should  be  lawful  for  Her
Majesty,  by  Letters  Patent,  to  be  from  Time  to  Time  issued  under  the  Great  Seal
        <pb n="1423" />
        V.  Australien.  1417  259.  New  Zealand.

of  the  United  Kingdom,  to  erect  into  a  separate  Colony  or  Colonies  any  Islands  which
then  were  or  which  thereafter  might  be  comprised  within  and  be  Dependenceies  of  the
Colony  of  New  South  Wales:  And  whereas,  in  pursuance  of  the  Powers  in  Her  vested
by  the  said  Act,  Her  Majesty  did,  by  certain  Letters  Patent  under  the  Great  Seal
of  the  United  Kingdom,  bearing  Date  the  Sixteenth  Day  of  November  in  the  Fourth
Year  of  Her  Reign,  erect  into  a  separate  Colony  the  Islands  of  New  Zealand,  theretofore
  comprised  within  or  Dependencies  of  the  Colony  of  New  South  Wales,  bounded
as  therein  described,  and  the  said  Islands  of  New  Zealand  were  thereby  erected  into
a  separate  Colony  accordingly;  and  Her  Majesty  did  by  the  said  Letters  Patent
authorize  the  Governor  for  the  Time  being  of  the  said  Colony  of  New  Zealand  and
certain  other  Persons  to  be  a  Legislative  Council  for  such  Colony,  and  to  make  Laws
for  the  Peace,  Order,  and  good  Government  thereof:  And  whereas  by  an  Act  of  the
Session  holden  in  the  Ninth  and  Tenth  Years  of  Her  Majesty,  Chapter  One  hundred
and  three,  the  Act  firstly  herein  recited,  and  all  Charters,  Letters  Patent,  Instructions,
  and  Orders  in  Council  made  and  issued  in  pursuance  thereof,  were  repealed,
abrogated,  and  annulled,  so  far  as  the  same  were  repugnant  to  the  Act  now  in  recital,
or  any  Letters  Patent,  Charters,  Orders  in  Council,  or  Royal  Instructions  to  be  issued
under  the  Authority  thereof;  and  by  the  Act  now  in  recital  certain  Powers  for  the
Government  of  the  said  Islands  were  vested  in  Her  Majesty,  to  be  executed  by
Letters  Patent  under  the  Great  Seal  of  the  United  Kingdom,  or  by  Instructions
under  Her  Majesty’s  Signet  and  Sign  Manual,  approved  in  Her  Privy  Council,  and
accompanying  or  referred  to  in  such  Letters  Patent:  And  whereas,  in  pursuance
of  the  said  last-mentioned  Act,  Her  Majesty  did,  by  Letters  Patent  bearing  Date
at  Westminster  the  Twenty-third  Day  of  December  in  the  Tenth  Year  of  Her  Reign,
and  by  certain  Instructions  made  and  approved  as  required  by  such  Act,  and  bearing
even  Date  with  and  accompanying  the  said  Letters  Patent,  execute  certain  of  the
Powers  by  such  Act  vested  in  Her  Majesty  for  the  better  Government  of  the  said
Islands:  And  whereas  by  an  Act  of  the  Session  holden  in  the  Eleventh  and  Twelfth
Years  of  Her  Majesty,  Chapter  Five,  so  much  of  the  said  Act  secondly  herein  recited,
and  the  said  Letters  Patent  and  Instructions  issued  in  pursuance  thereof,  as  relates
to  the  Constitution  and  Establishment  of  Two  or  more  separate  Assemblies  within
the  said  Islands,  and  of  a  General  Assembly  in  and  for  the  said  Islands,  was  suspended
for  Five  Years,  unless  Her  Majesty,  with  the  Advice  of  Her  Privy  Council,  should
direct  the  same  to  be  carried  into  effect  before  the  Expiration  of  that  Period;  and
by  the  Act  now  in  recital  the  said  firstly-recited  Act,  Letters  Patent,  and  Instructions
were  revived  for  the  Time  during  which  the  said  secondly-recited  Act,  Letters  Patent,
and  Instructions  were  suspended  as  aforesaid;  and  by  the  Act  now  in  recital  certain
Powers  were  vested  respectively  in  the  Governor-in-Chief  of  the  said  Islands  and
in  such  Governor  and  the  Legislative  Council  thereof:  And  whereas  it  is  expedient
that  further  and  better  Provision  should  be  made  for  the  Government  of  New  Zealand:
  Be  it  therefore  enacted  by  the  Queen’s  most  Excellent  Majesty,  by  and  with
the  Advice  and  Consent  of  the  Lords  Spiritual  and  Temporal,  and  Commons,  in
this  present  Parliamant  assembled,  and  by  the  Authority  of  the  same,  as  follows:

178
        <pb n="1424" />
        V.  Australien.  1418  252.  New  Zealand.

I.  The  said  Acts,  and  all  Charters,  Letters  Patent,  Instructions,  and  Orders
in  Council  issued  in  pursuance  thereof,  shall  be  and  the  same  are  hereby  repealed,
80  far  as  the  same  are  repugnant  to  or  would  prevent  or  interfere  with  the  Operation
of  this  Act,  or  any  Letters  Patent  or  Instructions  to  be  issued  under  the  Authority
or  in  pursuance  of  this  Act:  Provided  nevertheless,  that  all  Laws  and  Ordinances
made  and  Acts  done  under  and  in  pursuance  of  the  said  recited  Acts,  and  any  Charters,
Letters  Patent,  Instructions,  or  Orders  in  Council  issued  in  pursuance  thereof,  shall
continue  as  lawful,  valid,  and  effectual  as  if  this  Act  had  not  been  passed,  save  so
far  as  any  such  Laws,  Ordinances,  or  Acts  may  be  repugnant  to  or  would  prevent
or  interfere  with  the  Operation  of  this  Act:  Provided  also,  that,  until  the  Expiration
of  the  Time  or  latest  of  the  Times  appointed  for  the  Return  of  Writs  for  the  First
Election  of  Members  of  the  Provincial  Councils  of  the  Provinces  established  by  this
Act,  the  existing  Provincial  Legislative  Councils  shall  continue  to  have  and  exercise
all  Rights,  Jurisdiction,  Powers,  and  Authorities  which  they  would  have  had  if
this  Act  had  not  been  passed;  and  until  the  Expiration  of  the  Time  appointed  for
the  Return  of  the  Writs  for  the  First  Election  of  the  Members  of  the  House  of  Representatives
  to  be  constituted  under  this  Act,  the  Legislative  Council  of  New  Zealand
  shall  continue  to  have  and  exercise  all  Rights,  Jurisdietion,  Powers,  and  Authorities
  which  such  Legislative  Council  would  have  had  if  this  Act  had  not  been  passed.

II.  The  following  Provinces  are  hereby  established  in  New  Zealand;  namely,
Auckland,  New  Plymouth,  Wellington,  Nelson,  Canterbury,  and  Otago;  and  the
Limits  of  such  several  Provinces  shall  be  fixed  by  Proclamation  by  the  Governor
88  soon  as  conveniently  may  be  after  the  Proclamation  of  this  Act  in  New  Zealand.

III.  For  each  of  the  said  Provinces  hereby  established,  and  for  every  Province
hereafter  to  be  established  as  herein-after  provided,  there  shall  be  a  Superintendent
and  a  Provincial  Council,  and  the  Provincial  Council  of  each  of  the  said  Provinces
hereby  established  shall  consist  of  such  Number  of  Members,  not  less  than  Nine,
88  the  Governor  shall  by  Proclamation  direct  and  appoint.

IV.  Upon  or  before  the  Issue  of  Writs  for  the  First  Election  of  Members  of  the
Provincial  Council  for  any  Province  established  ‚by  or  under  this  Act,  the  Persons
duly  qualified  in  each  of  the  said  Provinces  to,  elect  Members  for  the  Provincial
Councils  as  hereinafter  mentioned  shall  elect  a  "Superintendent  of  such  Province;
and  on  the  Termination  of  such  Council  by  Expiration  of  the  Period  herein-after
fixed  for  its  Continuance,  or  by  the  previous  Dissolution  thereof,  the  Persons  qualified
as  aforesaid  shall  elect  the  same  or  some  other  Person  to  be  Superintendent,  and  so  on
from  Time  to  Time;  and  every  such  Superintendent  shall  hold  his  Office  until  the
Election  of  his  Successor:  Provided  always,  that  it  shall  be  lawful  for  the  Governor
of  New  Zealand,  on  behalf  of  Her  Majesty,  to  disallow  any  such  Election;  and  if  such
Disallowance  be  signified  by  the  Governor,  under  the  Seal  of  New  Zealand,  to  the
Speaker  of  such  Council,  at  any  Time  within  Three  Months  after  such  Election,  the
Office  of  Superintendent  shall  become  vacant;  and  on  any  Vacancy  occasioned  by
such  Disallowance,  or  by  the  Death  or  Resignation  of  the  Superintendent  (such
Resignation  being  accepted  by  the  Governor  on  behalf  of  Her  Majesty),  a  new  Election
        <pb n="1425" />
        V.  Australien.  1419  262.  New  Zealand.

shall  in  like  Manner  take  place:  Provided  farther,  that  at  any  Time  during  the
Continuance  of  the  Office  of  any  such  Superintendent  it  shall  be  lawful  for  Her
Majesty  to  remove  him  from  such  Office,  on  receiving  an  Address  signed  by
the  Majority  of  the  Members  of  such  Provincial  Council  praying  for  such  Removal;
and  thereupon  the  like  Proceedings  shall  be  had  as  in  the  Case  of  any  such  Vacanoy
as  above  mentioned.

V.  It  shall  be  lawful  for  the  Governor,  by  Proclamation,  to  constitute  within
each  of  the  said  Provinces  hereby  established  convenient  Eleotoral  Distriets  for  the
Election  of  Members  of  the  Provincial  Council,  and  of  the  Superintendent,  and  to
sppoint  and  deolare  the  Number  of  Members  to  be  elected  for  each  such  District
for  the  Provincial  Council,  and  to  make  Provision  for  the  Registration  and  Revision
of  Lists  of  all  Persons  qualified  to  vote  at  the  Eleotions  to  be  holden  within  such
Distriote,  and  for  the  appointing  of  Beturning  Officers,  and  for  issuing,  exeouting,
and  returning  the  necessary  Writs  for  such  Elections,  and  for  taking  the  Poll  thereat,
and  for  determining  the  Validity  of  all  disputed  Returns,  and  otherwise  for  ensuring
the  orderly,  effeotive,  and  impartial  Conduct  of  such  Elections;  and  in  determining
the  Number  and  Extent  of  such  Electoral  Districte,  and  the  Number  of  Members  to  be
eleoted  for  each  Distriot,  regard  shall  be  had  to  the  Number  of  Eleotors  within
the  same,  so  that  the  Number  of  Members  to  be  assigned  to  any  One  District  may
bear  to  the  whole  Number  of  the  Members  of  the  said  Council,  as  nearly  as  may  be,
the  same  Proportion  as  the  Number  of  Electors  within  such  Distriot  shall  bear  to
the  whole  Number  of  Electors  within  the  Limits  of  the  Province.

VI.  Every  Person  within  any  Province  hereby  established  or  hereafter  to  be
established  who  shall  be  legally  qualified  as  an  Elector,  and  duly  registered  as  such,
shall  be  qualified  to  be  elected  a  Member  of  the  Provincial  Council  thereof,  or  to
be  eleoted  Superintendent  thereof:  Provided  always,  that  it  shall  not  be  necessary
that  he  reside  or  possess  the  Qualifioation  in  the  particular  Distriot  for  which  he
may  be  elected  to  serve  as  a  Member.

VI.  The  Members  of  every  such  Council  shall  be  chosen  by  the  Votes  of  the
Inhabitants  of  the  Province  who  may  be  qualified  as  herein-after  mentioned;  that
is  to  say,  every  Man  of  the  Age  of  Twenty-one  Years  or  upwards  having  a  Freehold
Estate  in  posseseion  situate  within  the  District  for  which  the  Vote  is  to  be  given  of
the  olear  Value  of  Fifty  Pounds  above  allCharges  and  Incumbrances,  and  of  or  to  which
he  has  been  seised  or  entitled,  either  at  Law  or  in  Equity,  for  at  least  Six  Calendar
Months  next  before  the  last  Registration  of  Eleotors,  or  having  a  Leasehold  Estate
in  possession  eituate  within  such  District,  of  the  clear  annual  Value  of  Ten  Pounds,
held  upon  a  Lease  which  at  the  Time  of  such  Registration  shall  have  not  less  than
Three  Years  to  run,  or  having  a  Leasehold  Estate  so  situate,  and  of  such  Value  as
aforesaid,  of  which  he  has  been  in  possession  for  Three  Years  or  upwards  next  before
such  Registration,  or  being  a  Householder  within  such  District  oocupying  a  Tenement
within  the  Limits  of  a  Town  (to  be  proclaimed  as  such  by  the  Governor  for  the
Purposes  of  this  Act)  of  the  clear  annual  Value  of  Ten  Pounds,  or  without  the  Limits
of  a.  Town  of  the  clear  annual  Value  of  Five  Pounds,  and  having  resided  therein  Six

178*
        <pb n="1426" />
        V.  Australien.  1420  252.  New  Zealand.

Calendar  Months  next  before  such  Registration  as  aforesaid,  shall,  if  duly  registered,
be  entitled  to  vote  at  the  Election  of  a  Member  or  Members  for  the  District.
VIII.  Provided  always,  That  no  Person  shall  be  entitled  to  vote  at  any  such
Election  who  is  an  Alien,  or  who  at  any  Time  theretofore  shall  have  been  attainted
or  convicted  of  any  Treason,  Felony,  or  infamous  Offence  within  any  Part  of  Her
Majesty’s  Dominions,  unless  heshallhavo  received  a  free  Pardon,  orshall  have  undergdne
the  Sentence  or  Punishment  to  which  he  shall  have  been  adjudged  for  such  Offence.

IX.  It  shall  be  lawful  for  any  Member  of  any  Provincial  Council,  by  Writing
under  his  Hand,  addressed  to  the  Superintendent  of  the  Province,  to  resign  his  Seat
in  the  said  Council;  and  upon  the  Receipt  by  the  Superintendent  of  such  Resignation
the  Seat  of  such  Member  shall  become  vacant.

X.  If  any  Member  of  any  Provincial  Council  shall  for  Two  successive  Sessions
of  such  Council  fail  to  give  his  Attendance  therein,  or  shall  become  bankrupt,  or
shall  become  an  Insolvent  Debtor  within  the  Meaning  of  the  Laws  relating  to  Insolvent
  Debtors,  or  shall  become  a  public  Defaulter,  or  be  attainted  of  Treason,  or
be  convicted  of  Felony  or  any  infamous  Offence,  his  Seat  in  such  Council  shall  thereupon
  become  vacant.

XI.  Any  Question  which  shall  arise  respecting  any  Vacancy  in  a  Provincial
Council  on  occasion  of  any  of  the  Matters  aforesaid  shall  be  heard  and  determined
by  such  Council,  on  such  Question  being  referred  to  them  for  that  Purpose  by  the
Superintendent  of  the  Province,  and  not  otherwise.

XII.  Whenever  it  shall  be  established  to  the  Satisfaction  of  the  Superintendent
that  the  Seat  of  any  Member  of  the  Provincial  Council  has  become  vacant,  the
Superintendent  shall  forthwith  issue  a  Writ  for  the  Election  of  a  new  Member  to
serve  in  the  Place  so  vacated,  during  the  Remainder  of  the  Term  of  the  Continuance
of  such  Council,  and  no  longer.

XIII.  Every  Provincial  Council  shall  continue  for  the  Period  of  Four  Years
from  the  Day  of  the  Return  of  the  Writs  for  choosing  the  same,  and  no  longer:
Provided  always,  that  it  shall  be  lawful  for  the  Governor,  by  Proclamation  or  otherwise,
  sooner  to  dissolve  the  same,  whenever  he  shall  deem  it  expedient  so  to  do.

XIV.  The  Governor  shall  cauce  the  First  Writs  for  the  Election  of  Members
of  the  Provincial  Council  of  every  Province  hereby  established  to  be  issued  at  some
Time  not  later  than  Six  Calendar  Months  next  after  the  Proclamation  of  this  Act
in  New  Zealand;  and  upon  the  Expiration  of  the  said  Period  of  the  Continuance
of  any  Provincial  Council,  or  upon  the  previous  Dissolution  thereof,  the  Governor
shall  cause  Writs  to  be  issued  for  the  Election  of  Members  of  the  ensuing  Council.

XV.  It  shall  be  lawful  for  the  Superintendent,  by  Proclamation  in  the  Government
  Gazette,  to  fix  such  Place  or  Places  within  the  Limite  of  the  Province,  and
such  Times  for  holding  the  first  and  every  other  Session  of  the  Provincial  Council,
a8  he  may  think  fit,  and  from  Time  to  Time,  in  manner  aforesaid,  to  alter  and  vary
such  Times  and  Places  as  he  may  judge  advisable,  and  most  consistent  with  general
Convenience,
        <pb n="1427" />
        V.  Australien.  1421  259.  New  Zealand.

XVI.  It  shall  be  lawful  for  the  Superintendent  to  prorogue  such  Council  from
Time  to  Time,  whenever  he  shall  deem  it  expedient  so  to  do.

XVII.  Provided  always,  That  there  shall  be  a  Session  of  every  Provincial
Council  once  at  least  in  every  Year,  so  that  a  greater  Period  than  Twelve  Calendar
Months  shall  not  intervene  between  the  last  Sitting  of  the  Council  in  One  Session
and  the  First  Sitting  of  the  Council  in  the  next  Session.

XVIII.  It  shall  be  lawful  for  the  Superintendent  of  each  Province,  with  the
Advice  and  Consent  of  the  Provincial  Council  thereof,  to  make  and  ordain  all  such
Laws  and  Ordinances  (except  and  subject  as  herein-after  mentioned)  as  may  be
required  for  the  Peace,  Order,  and  good  Government  of  such  Province,  provided
that  the  same  be  not  repugnant  to  the  Law  of  England,

XIX.  It  shall  not  be  lawful  for  the  Superintendent  and  Provincial  Council
to  make  or  ordain  any  Law  or  Ordinance  for  any  of  the  Purposes  herein-after  mentioned;
  (that  is  to  say,)

1.  The  Imposition  or  Regulation  of  Duties  of  Customs  to  be  imposed  on  the
Importation  or  Exportation  of  any  Goods  at  any  Port  or  Place  in  the  Province:

2.  The  Establishment  or  Abolition  of  any  Court  of  Judicature  of  Civil  or
Criminal  Jurisdiction,  except  Courts  for  trying  and  punishing  such  Offences  as  by
the  Law  of  New  Zealand  are  or  may  be  made  punishable  in  a  summary  Way,  or
altering  the  Constitution,  Jurisdietion,  or  Practice  of  any  such  Court,  except  as
aforesaid:

3.  Regulating  any  of  the  current  Coin,  or  the  Issue  of  any  Bills,  Notes,  or
other  Paper  Currency:

4.  Regulating  the  Weights  and  Measures  to  be  used  in  the  Province  or  in  any
Part  thereof:

6.  Regulating  the  Post  Offices  and  the  Carriage  of  Letters  within  the  Province:

6.  Establishing,  altering,  or  repealing  Laws  relating  to  Bankruptcy  or  Insolvency:


7.  The  Erection  and  Maintenance  of  Beacons  and  Lighthouses  on  the  Coast:

8.  The  Imposition  of  any  Dues  or  other  Charges  on  Shipping  at  any  Port  or
Harbour  in  the  Province:

9.  Regulating  Marriages:

10.  Affecting  Lands  of  the  Crown,  or  Lands  to  which  the  Title  of  the  aboriginal
  native  Owners  has  never  been  extinguished:

11.  Inflieting  any  Disabilities  or  Restrictions  on  Persons  of  the  Native  Race
to  which  Persons  of  European  Birth  or  Descent  would  not  also  be  subjected:

12.  Altering  in  any  way  the  Criminal  Law  of  New  Zealand,  except  so  far  as
relates  to  the  Trial  and  Punishment  of  such  Offences  as  are  now  or  may  by  the
Criminal  Law  of  New  Zealand  be  punishable  in  a  summary  Way  as  aforesaid:

13.  Regulating  the  Course  of  Inheritance  of  Real  or  Personal  Property,  or
affecting  the  Law  relating  to  Wills.

XX.  Every  Provincial  Council  shall  immediately  on  their  First  Meeting,  and
before  proceeding  to  the  Despatch  of  any  other  Business,  elect  One  of  their  Members
        <pb n="1428" />
        V.  Australien.  1422:  252.  New  Zealand.

to  be  the  Speaker  thereof,  during  the  Continuance  of  such  Council,  which  Election
being  confirmed  by  the  Superintendent  shall  be  valid  and  effectual;  and  in  case  of
Vacancy  in  the  said  Office  by  Death,  Resignation,  or  otherwise,  then  and  so  often
a3  the  same  shall  happen  the  Election  shall  be  repeated  and  confirmed  as  aforesaid.

XXI.  The  Speaker  of  each  Provincial  Council  shall  preside  at  the  Meetings
of  such  Council;  but  in  his  Absence  some  Member  elected  by  the  Council  shall  preside.

XXII.  No  Provincial  Council  shall  be  competent  to  the  Despatch  of  any  Business,
  unless  One  Third  of  the  whole  Number  of  Members  be  present.

XXIII.  All  Questions  which  shall  arise  in  any  such  Council  shall  be  decided
by  the  Majority  of  Votes  of  the  Members  present  other  than  the  Speaker  or  presiding
  Member;  but  in  all  Cases  wherein  the  Votes  shall  be  equal  the  Speaker  or
presiding  Member  shall  have  a  Casting  Vote.

XXIV.  Every  Provincial  Council  at  their  First  Meeting,  and  from  Time  to
Time  afterwards,  as  Occasion  may  require,  shall  prepare  and  adopt  such  Standing
Rules  and  Orders  as  may  be  best  adapted  for  the  orderly  Conduct  of  the  Business
of  such  Council,  which  Rules  and  Orders  shall  be  laid  before  the  Superintendent,
and  being  by  him  approved  shall  then  become  binding  and  in  force.

XXV.  It  shall  not  be  lawful  for  any  Provincial  Council  to  pass,  or  for  the
Superintendent  to  assent  to,  any  Bill  appropriating  any  Money  to  the  Public  Service,
  unless  the  Superintendent  shall  first  have  recommended  to  the  Council  to  make
Provision  for  the  specific  Service  to  which  such  Money  is  to  be  appropriated;  and
no  such  Money  shall  be  issued  or  be  made  issuable,  except  by  Warrants  to  be  granted
by  the  Superintendent.

XXVI.  It  shall  be  lawful  for  the  Superintendent  to  transmit  to  the  Provincial
Council,  for  their  Consideration,  the  Drafts  of  any  such  Laws  or  Ordinances  as  it
may  appear  to  him  desirable  to  introduce,  and  all  such  Drafts  shall  be  taken  into
consideration  in  such  convenient  Manner  as  in  and  by  such  Rules  and  Orders  as
aforesaid  shall  be  in  that  Behalf  provided.

XXVIlI.  Every  Bill  passed  by  the  Provincial  Council  shall  be  presented  to  the
Superintendent  for  the  Governor’s  Assent,  and  the  Superintendent  shall  declare,
according  to  his  Discretion,  (but  subject  nevertheless  to  the  Provisions  herein  contained
  and  to  such  Instructions  as  may  from  Time  to  Time  be  given  him  by  the
Governor,)  that  he  assents  to  such  Bill  on  behalf  of  the  Governor,  or  that  he  withholds
  the  Assent  of  the  Governor,  or  that  he  reserves  such  Bill  for  the  Signification
of  the  Governor’s  Pleasure  thereon;  provided  always,  that  it  shall  and  may  be  lawful
for  the  Superintendent,  before  declaring  his  Pleasure  in  regard  to  any  Bill  so  presented
to  him,  to  make  such  Amendments  in  such  Bill  as  he  thinks  needful  or  expedient,
and  to  return  such  Bill  with  such  Amendments  to  such  Council,  and  the  Consideration
of  such  Amendments  by  such  Council  shall  take  place  in  such  convenient  Manner
as  shall  in  and  by  the  Rules  and  Orders  aforesaid  be  in  that  Behalf  provided;  provided
  also,  that  all  Bills  altering  or  affecting  the  Extent  of  the  several  Electoral
Districts  which  shall  be  represented  in  the  Provincial  Council,  or  establishing  new
or  other  such  Electoral  Districts,  or  altering  the  Number  of  the  Members  of  such
        <pb n="1429" />
        V.  Australien.  1423  259.  New  Zealand.

Council  to  be  chosen  by  the  said  Distriets  respectively,  or  altering  the  Number  of  the
Members  of  such  Council,  or  altering  the  Limits  of  any  Town  or  establishing  any
new  Town,  shall  be  reserved  as  aforesaid.

XXVIII.  Whenever  any  Bill  shall  have  been  assented  to  by  the  Superintendent
  as  aforesaid,  the  Superintendent  shall  forthwith  transmit  to  the  Governor  an
authentic  Copy  thereof.

XXIX.  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  at  any  Time  within  Three  Months
after  any  such  Bill  shall  have  been  received  by  him  to  declare  by  Proclamation  his
Disallowance  of  such  Bill,  and  such  Disollowance  shall  make  void  and  annual  the
same  from  and  after  the  Day  of  the  Date  of  such  Proclamation  or  any  subsequent
Day  to  be  named  therein.

XXX.  No  Bill  which  shall  be  reserved  for  the  Signification  of  the  Assent  of
the  Governor  shall  have  any  Force  or  Authority  within  the  Province  until  the  Superintendent
  shall  signify  either  by  Speech  or  Message  to  the  Provincial  Council,  or  by
Proclamation  in  the  Government  Gazette,  that  such  Bill  has  been  laid  before  the
Governor,  and  that  the  Governor  has  assented  to  the  same;  and  an  Entry  shall  be
made  in  the  Journals  of  the  Provincial  Council  of  every  such  Speech,  Message,  or
Proclamation,  and  a  Duplicate  thereof,  duly  attested,  shall  be  delivered  to  the
Registrar  of  the  Supreme  Court,  or  other  proper  Officer,  to  be  kept  among  the  Records
  of  the  Province;  and  no  Bill  which  shall  be  so  reserved  as  aforesaid  shall  have
any  Force  or  Authority  within  the  Province  unless  the  Assent  of  the  Governor  thereto
shall  have  been  so  signified  as  aforesaid  within  Three  Months  next  after  the  Day
on  which  such  Bill  shall  have  been  presented  to  the  Superintendent  for  the  Governor’s
  Assent.

XXXT.  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  from  Time  to  Time  to  transmit  to
the  Superintendent  of  any  Province,  for  his  Guidance  in  assenting  to  or  withholding
Assent  from  Bills,  or  reserving  the  same  for  the  Signification  of  the  Governor’s
Pleasure  thereon,  such  Instructions  as  to  the  Governor  shall  seem  fit,  and  it  shall
be  the  Duty  of  the  Superintendent  to  act  in  obedience  to  such  Instructions.

XXXII.  There  shall  be  within  the  Colony  of  New  Zealand  a  General  Assembly,
to  consist  of  the  Governor,  a  Legislative  Council,  and  House  of  Representatives.

XXXII.  For  constituting  the  Legislative  Council  of  New  Zealand  it  shall
be  lawful  for  Her  Majesty,  before  the  Time  to  be  appointed  for  the  First  Meeting
of  the  General  Assembly,  by  an  Instrument  under  Her  Royal  Sign  Manual,  to  authorize
  the  Governor  in  Her  Majesty’s  Name  to  summon  to  the  said  Legislative  Council
such  Persons,  being  not  less  in  Number  than  Ten,  as  Her  Majesty  shall  think  fit;
and  it  shall  also  be  lawful  for  Her  Majesty  from  Time  to  Time  in  like  Manner  to
authorize  the  Governor  to  summon  to  the  said  Legislative  Council  such  other  ‚Person
or  Persons  as  Her  Majesty  shall  think  fit,  either  for  supplying  any  Vacancy  or  Vacancies
  or  otherwise,  and  every  Person  who  shall  be  so  summoned  shall  thereby
become  a  Member  of  the  said  Legislative  Council:  Provided  always,  that  no  Person
shall  be  summoned  to  such  Legislative  Council  who  shall  not  be  of  the  full  Age  of
Twenty-one  Years,  and  a  natural  born  Subject  of  Her  Majesty,  or  a  Subject  of  Her
        <pb n="1430" />
        V.  Australien.  1424  252.  New  Zealand.

Majesty  naturalized  by  Act  of  Parliament,  or  by  an  Act  of  the  Legislature  of  New
Zealand.

XXXIV.  Every  Member  of  the  Legislative  Council  of  New  Zealand  shall  hold
his  Seat  therein  for  the  Term  of  his  Life,  subject  nevertheless  to  the  Provisions
herein-after  contained  for  vacating  the  same.

XXXV.  It  shall  be  lawful  for  any  Member  of  the  said  Legislative  Council,  by
Writing  under  his  Hand  addressed  to  the  Governor,  to  resign  his  Seat  in  the  said
Council,  and  upon  such  Resignation  and  Acceptance  thereof  by  the  Governor  the
Seat  of  such  Member  shall  become  vacant.

XXXVI.  If  any  Legislative  Councillor  of  New  Zealand  shall  for  Two  successive
Sessions  of  the  General  Assembly,  without  the  Permission  of  Her  Majesty  or  of  the
Governor,  signified  by  the  said  Governor  to  the  Legislative  Council,  fail  to  give  his
Attendance  in  the  said  Legislative  Council,  or  shall  take  any  Oath  or  make  any
Declaration  or  Acknowledgment  of  Allegiance,  Obedience,  or  Adherence  to  any
Foreign  Prince  or  Power,  or  shall  do,  concur  in,  or  adopt  any  Act  whereby  he  may
become  a  Subject  or  Citizen  of  any  Foreign  State  or  Power,  or  become  entitled  to
the  Rights,  Privileges,  or  Immunities  of  a  Subject  or  Citizen  of  any  Foreign  State
or  Power,  or  shall  become  bankrupt,  or  shall  become  an  Insolvent  Debtor  within
the  Meaning  of  the  Laws  relating  to  Insolvent  Debtors,  or  shall  become  a  public
Defaulter,  or  be  attainted  of  Treason,  or  be  convicted  of  Felony  or  any  infamous
Crime,  his  Seat  in  such  Council  shall  thereby  become  vacant.

XXXVII.  Any  Question  which  shall  arise  respecting  any  Vacancy  in  the  said
Legislative  Council  on  occasion  of  any  of  the  Matters  aforesaid  shall  be  referred  by
the  Governor  to  the  said  Legislative  Council,  to  be  by  the  said  Legislative  Council
heard  and  determined;  Provided  always,  that  it  shall  be  lawful,  either  for  the  Person
respecting  whose  Seat  such  Question  shall  have  arisen,  or  for  Her  Majesty’s  Attorney
General  for  New  Zealand  on  Her  Majesty’s  Behalf,  to  appeal  from  the  Determination
of  the  said  Council  in  such  Case  to  Her  Majesty,  and  the  Judgment  of  Her  Majesty
given  with  the  Advice  of  Her  Privy  Council  thereon  shall  be  final  and  conclusive
to  all  Intents  and  Purposes.

XXXVIII.  The  Governor  shall  have  Power  and  Authority  from  Time  to  Time
to  appoint  One  Member  of  the  said  Legislative  Council  to  be  Speaker  of  such  Council
and  to  remove  him  and  appoint  another  in  his  Stead.

XXXIX.  The  Presence  of  at  least  Five  Members  of  the  said  Legislative  Council,
including  the  Speaker,  shall  be  necessary  to  constitute  a  Meeting  for  the  Exeroise
of  its  Powers;  and  all  Questions  which  shall  arise  in  the  said  Legislative  Council
shall  be  decided  by  a  Majority  of  Votes  of  the  Members  present  other  than  the
Speaker,  and  when  the  Votes  shall  be  equal  the  Speaker  shall  have  the  Casting  Vote.

XL.  For  the  Purpose  of  constituting  the  House  of  Representatives  of  New
Zealand  it  shall  be  lawful  for  the  Governor,  within  the  Time  herein-after  mentioned,
and  thereafter  from  Time  to  Time  as  Occasion  shall  require,  by  Proclamation  in
Her  Majesty’s  Name,  to  summon  and  call  together  a  House  of  Representatives  in
and  for  New  Zealand,  such  House  of  Representatives  to  consist  of  such  Number  of
        <pb n="1431" />
        V.  Australien.  1425  252.  New  Zealand.

Members,  not  more  than  Forty-two  nor  less  than  Twenty-four,  as  the  Governor
shall  by  Proclamation  in  that  Behalf  direct  and  appoint;  and  every  such  House  of
Representatives  shall,  unless  the  General  Assembly  shall  be  sooner  dissolved,  continue
for  the  Period  of  Five  Years  from  the  Day  of  the  Return  of  the  Writs  for  choosing;
such  House,  and  no  longer.

XLI.  It  shall  be  lawful  for  the  Governor  by  Proclamation  to  constitute  within
New  Zealand  convenient  Electoral  Distriets  for  the  Election  of  Members  of  the  said
House  of  Representatives,  and  to  appoint  and  declare  the  Number  öf  such  Members
to  be  elected  for  each  such  District,  and  to  make  Provision  (so  far  a3  may  be  neces-'sary
  beyond  the  Provision  which  may  be  made  for  the  like  Purpose  in  relation  to
Elections  for  Provincial  Councils)  for  the  Registration  and  Revision  of  Lists  of  all
Persons  qualified  to  vote  at  the  Elections  to  be  holden  within  such  Districts,  and
also  Provision  for  the  appointing  of  Returning  Officers,  and  for  issuing,  executing,
and  returning  the  necessary  Writs  for  Elections  of  Members  of  the  House  of  Representatives,
  and  for  taking  the  Poll  thereat,  and  otherwise  for  ensuring  the  orderly,
effective,  and  impartial  Conduct  of  such  Elections;  and  in  determining  the  Number
and  Extent  of  such  Electoral  Districts,  and  the  Number  of  Members  to  be  elected
for  each  District,  regard  shall  be  had  to  the  Number  of  Electors  within  the  same,
so  that  the  Number  of  Members  to  be  assigned  to  any  One  District  may  bear  to  tlıe
whole  Number  of  the  Members  of  the  House  of  Representatives,  as  nearly  as  may
be,  the  same  Proportion  as  the  Number  of  Electors  within  such  District  shall  bear
to  the  whole  Number  of  Electors  in  New  Zealand.

XLII.  The  Members  of  the  said  House  of  Representatives  to  be  chosen  in  every
Electoral  District  appointed  for  that  Purpose  shall  be  chosen  by  the  Votes  of  the
Inhabitants  of  New  Zealand  who  shall  possess  within  such  District  the  like  Qualifications
  which,  when  possessed  within  an  Electoral  District  appointed  for  the  Election
of  Members  of  a  Provincial  Council,  would  entitle  Inhabitants  of  the  Province  to
vote  in  the  Election  of  Members  of  the  Provincial  Council  thereof,  and  who  shall
be  duly  registered  as  Electors;  and  every  Person  legally  qualified  as  such  Elector
shall  be  qualified  to  be  elected  a  Member  of  the  said  House.

XLIII.  The  Governor  shall  cause  the  First  Write  for  the  Election  of  Members
:of  the  said  House  of  Representatives  to  be  issued  at  some  Time  not  later  than  Six
Calendar  Months  next  after  the  Proclamation  of  this  Act  in  New  Zealand;  and  upon
the  Expiration  of  the  said  Period  of  the  Continunace  of  the  House  of  Representatives,
or  upon  the  previous  Determination  of  such  House  by  the  Dissolution  of  the  General
‚Assembly,  the  Governor  shall  cause  Writs  to  be  issued  for  the  Election  of  Members
of  the  ensuing  House  of  Representatives.

XLIV.  The  General  Assembly  of  New  Zealand  shall  be  holden  at  any  Place
and  Time  within  New  Zealand  which  the  Governor  shall  from  Time  to  Time  by
Proclamation  for  that  Purpose  appoint;  and  the  Time  so  to  be  appointed  for  the
first  holding  of  such  General  Assembly  shall  be  as  soon  as  conveniently  may  be  after
the  Return  of  the  First  Writs  of  the  Election  of  Members  of  the  said  House  of  Re-179
        <pb n="1432" />
        V,  Australien.  1426  252.  New  Zealand.

presentatives;  and  the  Governor  may  at  his  Pleasure  prorogue  or  dissolve  the
General  Assembly.

XLV.  The  said  House  of  Representatives  shall,  until  Provision  be  otherwise
“  made  in  that  Behalf  by  Law,  be  Judges,  without  Appeal,  of  the  Validity  of  the
Election  of  each  Member  thereof.

XLVI.  No  Member  of  the  said  Legislative  Council  or  House  of  Representatives
  shall  be  permitted  to  sit  or  vote  therein  until  he  shall  have  taken  and  subscribed
the  following  Oath  before  the  Governor,  or  before  some  Person  or  Persons  authorized
  by  him  to  administer  such  Oath:

“I  A.B.  do  sincerely  promise  and  swear,  That  I  will  be  faithful  and  bear  true
Allegiance  to  Her  Majesty  Queen  Victoria.  So  help  me  GOD.

XLVII.  Every  Person  authorized  by  Law  to  .make  his  solemn  Affirmation
or  Declaration  instead  of  taking  an  Oath  may  make  such  Affirmation  or  Declaration
in  lieu  of  the  said  Oath.  |

XLVIII.  The  said  House  of  Representatives  shall  immediately  on  their  First
Meeting  proceed  to  the  Choice  of  One  of  their  Members  as  their  Speaker  during  the
Continuance  of  the  said  House,  which  Choice,  being  confirmed  by  the  Governor,
shall  be  valid  and  effectual,  and  in  case  of  Vacancy  of  the  Office  by  Death,  Resignation,
  or  otherwise,  then  and  so  often  as  the  same  shall  happen  the  Choice  shall
be  repeated  and  confirmed  as  aforesaid.

XLIX.  It  shall  be  lawful  for  any  Member  of  the  said  House  of  Representatives,
by  Writing  under  his  Hand  addressed  to  the  Speaker  of  the  said  House,  to  resign
his  Seat  in  the  said  House,  and  upon  such  Resignation  the  Seat  of  such  Member  shall
become  vacant.  |

L.  I£  any  Member  of  the  said  House  of  Representatives  shall  for  One  whole
Session  of  the  General  Assembly,  without  the  Permission  of  such  House,  fail  to  give
his  Attendance  in  the  said  House,  or  shall  take  any  Oath  or  make  any  Declaration
or  Acknowledgment  of  Allegiance,  Obedience,  or  Adherence  to  any  Foreign  Prince
or  Power,  or  do  or  concur  in  or  adopt  any  Act  whereby  he  may  become  a  Subject
or  Citizen  of  any  Foreign  State  or  Power,  or  become  entitled  to  the  Rights,  Privileges,
  or  Immunities  of  a  Subject  of  any  Foreign  State  or  Power,  or  shall  become
bancrupt  or  shall  become  an  Insolvent  Debtor  within  the  Meaning  of  the  Laws
-  relating  to  Insolvent  Debtors,  or  shall  become  a  public  Defaulter,  or  be  attainted
of  Treason,  or  be  convicted  of  Felony  or  any  infamous  Crime,  his  Seat  in  such
House  shall  thereby  become  vacant.

LI.  When  and  so  often  as  a  Vacancy  shall  occur  as  aforesaid  in  any  Seat  in
the  said  House  of  Representatives,  it  shall  and  may  be  lawful  for  such  House  to
address  the  Governor,  stating  the  Existence  of  such  Vacancy  and  the  Cause  thereof,
and  the  Governor,  upon  receiving  such  Address,  shall  cause  a  Writ  to  be  issued  for
supplying  such  Vacancy.

Lil.  The  said  Legislative  Council  and  House  of  Representatives  at  the  First
Sitting  of  each  respectively,  and  from  Time  to  Time  afterwards  as  there  shall  be
        <pb n="1433" />
        V.  Australien.  1427  252.  New  Zealand.

Occasion,  shall  prepare  and  adopt  such  Standing  Rules  and  Orders  as  shall  appear
to  the  said  Council  and  House  of  Representatives  respectively  best  adapted  for  the
orderly  Conduct  of  the  Business  of  such  Council  and  House  respectively,  and  for
the  Manner  in  which  such  Council  and  House  respectively  shall  be  presided  over
in  case  of  the  Absence  of  the  Speaker,  and  for  the  Mode  in  which  such  Council  and
House  shall  confer,  correspond,  and  communicate  with  each  other  relative  to  Votes
or  Bills  passed  by  or  pending  in  such  Council  and  House  respectively,  and  for  the
Manner  in  which  Notices  of  Bills,  Resolutions,  and  other  Business  intended  to  be
submitted  to  such  Council  and  House  respectively  at  any  Session  thereof  may  be
published  in  the  Government  Gazette  or  otherwise  for  general  Information  for  some
convenient  Space  or  Time  before  the  Meeting  of  such  Council  and  House  respectively,
  and  for  the  proper  framing,  entitling,  and  numbering  of  the  Bills  to  be  introduced
  into  and  passed  by  the  said  Council  and  House  of  Representatives,  all  of
which  Rules  and  Orders  shall  by  such  Council  and  House  respectively  be  laid  before
the  Governor,  and  being  by  him  approved  shall  become  binding  and  of  force,  but
subject  nevertheless  to  the  Confirmation  or  Disallowance  of  Her  Majesty  in  mr;  ıner
herein-after  provided  respecting  the  Acts  to  be  made  by  the  Governor  with  the
Advice  and  Consent  of  the  said  Legislative  Council  and  House  of  Representatives;
provided  that  no  such  Rule  or  Order  shall  be  of  force  to  subject  any  Person,  not
being  a  Member  or  Officer  of  the  Council  or  House  to  which  it  relates,  to  any
Pain,  Penalty,  or  Forfeiture,

LIII.  It  shall  be  competent  to  the  said  |  General  Assembly  (except  and  subject
as  herein-after  mentioned)  to  make  Laws  for  the  Peace,  Order,  and  good  Government
  of  New  Zealand,  provided  that  no  such  Laws  be  repugnant  to  the  Law  of
England;  and  the  Laws  so  to  be  made  by  the  said  General  Assembly  shall  control
and  supersede  any  Laws  or  Ordinances  in  anywise  repugnant  thereto  which  may
have  been  made  or  ordained  prior  thereto  by  any  Provincial  Council;  and  any  Law
or  Ordinance  made  or  ordained  by  any  Provincial  Council  in  pursuance  of  the  Authority
  hereby  conferred  upon  it,  and  on  any  Subject  whereon  under  such  Authority
as  aforesaid  it  is  entitled  to  legislate,  shall,  so  far  as  the  same  is  repugnant  to  or
inconsistent  with  any  Act  passed  by  the  General  Assembly,  be  null  and  void.

LIV.  It  shall  not  be  lawful  for  the  House  of  Representatives  or  the  Legislative
Council  to  pass,  or  for  the  Governor  to  assent  to  any  Bill  appropriating  to  the  Public
Service  any  Sum  of  Money  from  or  out  of  Her  Majesty’s  Revenue  within  New  Zealand,
unless  the  Governor  on  Her  Majesty’s  Behalf  shall  first  have  recommended  to  the
House  of  Representatives  to  make  Provision  for  the  specific  Public  Service  towards
which  such  Money  is  to  be  appropriated,  and  (save  as  herein  otherwise  provided)
no  Part  of  Her  Majesty’s  Revenue  within  New  Zealand  shall  be  issued  except  in
pursuance  of  Warrants  under  the  Hand  of  the  Governor  directed  to  the  public  Treasurer
  thereof.  '

LV.  It  shall  and  may  be  lawful  for  the  Governor  to  transmit  by  Message  to  either
the  said  Legislative  Council  or  the  said  House  of  Representatives  for  their  Consideration
  the  Drafts  of  any  Laws  which  it  may  appear  to  him  desirable  to  introduce,

179*
        <pb n="1434" />
        V.  Australien.  1428  252.  New  Zealand.

and  all  such  Drafts  shall  be  taken  into  consideration  in  such  convenient  Manner  as
shall  in  and  by  the  Rules  und  Orders  aforesaid  be  in  that  Behalf  provided.

LVI.  Whenever  any  Bill  which  has  been  passed  by  the  said  Legislative  Councı
and  House  of  Representatives  shall  be  presented  for  Her  Majesty’s  Assent  to  the
Governor,  he  shall  declare  according  to  his  Discretion,  but  subject  nevertheless  to
the  Provisions  contained  in  this  Act  and  to  such  Instructions  as  may  from  Time  to
Time  be  given  in  that  Behalf  by  Her  Majesty,  Her  Heirs  or  Successors,  that  he  assents
to  such  Bill  in  Her  Majesty’s  Name,  or  that  he  refuses  his  Assent  to  such  Bill,  or  that
he  reserves  such  Bill  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s  Pleasure  thereon;  provided
  always,  that  it  shall  and  may  be  lawful  for  the  Governor,  before  declaring  his
Pleasure  in  regard  to  any  Bill  so  presented  to  hin,  to  make  such  Amendments  in
such  Bill  as  he  thinks  needful  or  expedient,  and  by  Message  to  return  such  Bill  with
such  Amendments  to  the  Legislative  Council  or  the  House  of  Representatives  as
he  shall  think  the  more  fitting,  and  the  Consideration  of  such  Amendments  by  the
said  Council  and  House  respectively  shall  take  place  in  such  convenient  Manner  as
shall  in  and  by  the  Rules  and  Orders  aforesaid  be  in  that  Behalf  provided.  _

LVII.  It  shall  be  lawful  for  Her  Majesty,  with  the  Advice  of  Her  Privy  Council,
or  under  Her  Majesty’s  Signet  and  Sign  Manual,  or  through  One  of  Her  Principal
Secretaries  of  State,  from  Time  to  Time  to  convey  the  Governor  of  New  Zealand
such  Instructions  as  to  Her  Majesty  shall  seem  meet,  for  the  Guidance  of  such
Governor,  for  the  Exercise  of  the  Powers  hereby  vested  in  him  of  assenting  to  or
dissenting  from  or  for  reserving  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s  Pleasure  Bills
to  be  passed  by  the  said  Legislative  Council  and  House  of  Representatives;  and  it
shall  be  the  Duty  of  such  Governor  to  act  in  obedience  to  such  Instructions.

LVIII.  Whenever  any  Bill  which  shall  have  been  presented  for  Her  Majesty’s
Assent  to  the  Governor  shall  by  such  Governor  have  been  assented  to  in  Her
Majesty’s  Name,  he  shall  by  the  first  convenient  Opportunity  transmit  to  One
of  Her  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State  an  authentic  Copy  of  such  Bill  so
assented  to;  and  it  shall  be  lawful,  at  any  Time  within  Two  Years  after  such  Bill
shall  have  been  received  by  the  Secretary  of  State,  for  Her  Majesty,  by  Order  in
Council,  to  declare  Her  Disallowance  of  such  Bill;  and  such  .Dissallowance,  together
with  a  Certificate  under  the  Hand  and  Seal  of  the  Secretary  of  State  certifying  the
Day  on  which  such  Bill  was  received  as  aforesaid,  being  signified  by  the  Governor
to  the  said  Legislative  Council  and  House  of  Representatives  by  Speech  or  Message
or  by  Proclamation  in  the  Government  Gazette,  shall  make  void  and  annul  the
same  from  and  after  the  Day  of  such  Signification.

LIX.  No  Bill  which  shall  be  reserved  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s
Pleasure  thereon  shall  have  any  Force  or  Authority  within  New  Zealand  until  the
Governor  shall  signify,  either  by  Speech  or  Message  to  the  said  Legislative  Council
and  House  of  Representatives,  or  by  Proclamation,  that  such  Bill  has  been  laid
before  Her  Majesty  in  Council,  and  that  Her  Majesty  has  been  pleased  to
asscnt  to  the  same;  and  an  Entry  shall  be  made  in  the  Journals  of  the  said
Legislative  ‚Council  and  House  of  Representatives  of  every  such  Speech,
        <pb n="1435" />
        V.  Australien.  1429  252.  New  Zealand.

Message,  or  Proclamation,  and  a  Duplicate  thereof,  duly  attested,  shall  be  delivered
to  the  Registrar  of  the  Supreme  Court,  or  other  proper  Officer,  to  be  kept  among
the  Records  of  New  Zealand;  and  no  Bill  which  shall  be  so  reserved  as  aforesaid
sball  have  any  Force  or  Authority  within  New  Zealand,  unless  Her  Majesty’s  Assent
thereto  shall  have  been  so  signified  as  aforesaid  within  the  Space  of  Two  Years  from
the  Day  on  which  such  Bill  shall  have  been  presented  for  Her  Majesty’s  Assent  to
the  Governor  as  aforesaid.

LX.  The  Governor  shall  cause  every  Act  of  the  said  General  Assembly  which
he  shall  have  assented  to  in  Her  Majesty’s  Name  to  be  printed  in  the  Government
Gazette  for  general  Information,  and  such  Publication  by  such  Governor  of  any
such  Act  shall  be  deemed  to  be  in  Law  the  Promulgation  of  the  same.

LXI.  It  shall  not  be  lawful  for  the  said  General  Assembly  to  levy  any  Duty
upon  Articles  imported  for  the  Supply  of  Her  Majesty’s  Land  or  Sea  Forces,  or  to
levy  any  Duty,  impose  any  Prohibition  or  Restriction,  or  grant  any  Exemptions,
Bounty,  Drawback,  or  other  Privilege  upon  the  Importation  or  Exportation  of  any
Articles,  or  to  impose  any  Dues  or  Charges  upon  Shipping  contrary  to  or  at  variance
with  any  Treaty  or  Treaties  concluded  by  Her  Majesty  with  any  Foreign  Power.

LXII.  The  Governor  is  hereby  authorized  and  required  to  pay  out  of  the  Revenue
  arising  from  Taxes,  Duties,  Rates,  and  Imposts  levied  under  any  Act  or  Acts
of  the  said  General  Assembly,  and  from  the  Disposal  of  Waste  Lands  of  the  Crown,
all  the  Costs,  Charges,  and  Expenses  incident  to  the  Collection,  Management,  and
Receipt  thereof;  also  to  pay  out  of  the  said  Revenue  arising  from  the  Disposal  of
Waste  Lands  of  the  Crown  such  Sums  as  may  become  payable  under  the  Provisions
herein-after  contained  for  or  on  account  of  the  Purchase  of  Land  from  aboriginal
Natives,  or  the  Release  or  Extinguishment  of  their  Rights  in  any  Land,  and  such
Sums  as  may  become  payable  to  the  New  Zealand  Company  under  the  Provisions
of  this  Act  in  respect  of  the  Sale  or  Alienation  of.  Land:  Provided  always,  that  full
and  particular  Accounts  of  all  such  Disbursements  shall  from  Time  to  Time  be  laid
before  the  said  Legislative  Council  and  House  of  Representatives.

LXIII.  All  Costs,  Charges,  and  Expenses  of  or  incident  to  the  Collection,
Management,  and  Receipt  of  Duties  of  Import  and  Export  shall  be  regulated  and
audited  in  such  Manner  as  shall  be  directed  by  the  Commissioners  of  Her  Majesty’s
Treasury  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,  and  all  such  Costs,
Charges,  and  Expenses  in  relation  to  other  Branches  of  the  said  Revenue  shall  be
regulated  and  audited  in  such  Manner  as  shall  be  directed  by  Laws  of  the  said
General  Assembly.

LXIV.  There  shall  be  payable  to  Her  Majesty,  every  Year,  out  of  the  Revenue
arising  from  such  Taxes,  Duties,  Rates,  and  Imposts,  and  from  the  Disposal  of  such
Waste  Lands  of  the  Crown  in  New  Zealand,  the  several  Sums  mentioned  in  the
Schedule  to  this  Act;  such  several  Sums  to  be  paid  for  defraying  the  Expenses
  of  the  Services  and  Purposes  mentioned  in  such  Schedule,  and  to  be
issued  by  the  Treasurer  of  New  Zealand  in  discharge  of  such  Warrants  as  shall  be
from  Time  to  Time  directed  to  him  under  the  Hand  and  Seal  of  the  Governor;  and
        <pb n="1436" />
        V.  Australien.  1420  252.  New  Zealand.

the  said  Treasurer  shall  account  to  Her  Majesty  for  the  same  through  the  Commissioners
  of  Her  Majesty’s  Treasury  of  the  United  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland,  in  such  Manner  and  Form  as  Her  Majesty  shall  be  graciously  pleased  to
direct.

LXV.  It  shall  be  lawful  for  the  General  Assembly  of  New  Zealand,  by  any
Act  or  Acts,  to  alter  all  or  any  of  the  Sums  mentioned  in  the  said  Schedule,  and  the
Appropriation  of  such  Sums  to  the  Services  and  Purposes  therein  mentioned;  but
every  Bill  which  shall  be  passed  by  the  said  Legislative  Council  and  House  of
Representatives  altering  the  Salary  of  the  Governor,  or  altering  the  Sum  described
as  for  native  Purposes,  shall  be  reserved  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s
Pleasure  thereon,  and  until  and  subject  to  such  Alteration  by  Act  or  Acts  as  aforesaid
the  Salaries  of  the  Governor  and  Judges  shall  be  those  respectively  set  against  their
several  Offices  in  the  said  Schedule;  and  Accounts  in  detail  of  the  Expenditure  of
the  several  Sums  for  the  Time  being  appropriated  under  this  Act,  or  such  Act  or
Acts  as  aforesaid  of  the  said  General  Assembly,  to  the  several  Services  and  Purposes
mentioned  in  the  said  Schedule,  shall  be  laid  before  the  said  Legislative  Council
and  House  of  Representatives  within  Thirty  Days  next  after  the  Beginning  of  the
Session  after  such  Expenditure  shall  have  been  made:  Provided  always,  that  it
shall  not  be  lawful  for  the  said  General  Assembly,  by  any  such  Act  as  aforesaid,  to
make  any  Diminution  in  the  Salary  of  any  Judge  to  take  effect  during  the  Continuance
in  Office  of  any  Person  being  such  Judge  at  the  Time  of  the  passing  of  such  Act.

LXVI.  After  and  subject  to  the  Payments  to  be  made  under  the  Provisions
herein-before  contained,  all  the  Revenue  arising  from  Taxes,  Duties,  Rates,  and
Imposts  levied  in  virtue  of  any  Act  of  the  General  Assembly,  and  from  the  Disposal
of  Waste  Lands  of  the  Crown,  under  any  such  Act  made  in  pursuance  of  the  Authority
herein  contained,  shall  be  subject  to  be  appropriated  to  such  specific  Purposes  as
by  any  Act  of  the  said  General  Assembly  shall  be  prescribed  in  that  Behalf;  and
the  Surplus  of  such  Revenue  which  shall  not  be  appropriated  as  aforesaid  shall  be
divided  among  the  several  Provinces  for  the  Time  being  established  in  New  Zealand
under  or  by  virtue  of  this  Act,  in  the  like  Proportions  as  the  gross  Proceeds  of  the
said  Revenue  shall  have  arisen  therein  respectively,  and  shall  be  paid  over  to  the
respective  Treasuries  of  such  Provinces  for  the  Public  Uses  thereof,  and  shall  be
subject  to  the  Appropriation  of  the  respective  Provincial  Councils  of  such  Provinces.

LXVII.  It  shall  be  lawful  for  the  said  General  Assembly,  by  any  Act  or  Acts,
from  Time  to  Time,  to  establish  new  Electoral  Districts  for  the  Purpose  of  electing
Members  of  the  said  House  of  Representatives,  to  alter  the  Boundaries  of  Electoral
Districts  for  the  Time  being  existing  for  such  Purposes,  to  alter  and  appoint  the
Number  of  Members  to  be  chosen  for  such  Districts,  to  increase  the  whole  Number
of  Members  of  the  said  House  of  Representatives,  and  to  alter  and  regulate  the
Appointment  of  Returning  Officers,  and  make  Provision  in  such  Manner  as  they
may  deem  expedient  for  the  Issue  and  Return  of  Writs  for  the  Election  of  the
Members  of  such  House,  and  the  Time  and  Place  of  holding  such  Elections,  and  for
the  Determination  of  contested  Elections  for  such  House.
        <pb n="1437" />
        V.  Australien.  1431  252.  New  Zealand.

LXVIIlI.  It  shall  be  lawful  for  the  said  General  Assembly,  by  any  Act  or  Acts
to  alter  from  Time  to  Time  any  Provisions  of  this  Act  and  any  Laws  for  the  Time
being  in  force  concerning  the  Election  of  Members  of  the  said  House  of  Representatives,
  and  the  Qualification  of  Electors  and  Members;  provided  that  every  Bill
for  any  of  such  Purposes  shall  be  reserved  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s
Pleasure  thereon,  and  a  Copy  of  such  Bill  shall  be  laid  before  both  Houses  of  Parliament
for  the  Space  of  Thirty  Days  at  the  least  before  Her  Majesty’s  Pleasure  thereon  shall
be  signified.

LXIX.  It  shall  be  lawful  for  the  said  General  Assembly,  by  any  Act  or  Acts
from  Time  to  Time,  to  constitute  new  Provinces  in  New  Zealand,  to  direct  and
appoint  the  Number  of  Members  of  which  the  Provincial  Councils  thereof  shal
consist,  and  to  alter  the  Boundaries  of  any  Provinces  for  the  Time  being  existingl
and  to  alter  the  Provisions  of  this  Act  and  any  Laws  for  the  Time  being  in  force,
respecting  the  Election  of  Members  of  the  Provincial  Councils,  the  Powers  of  such
Councils,  and  the  Distribution  of  the  said  surplus  Revenue  between  the  several
Provinces  of  New  Zealand;  provided  always,  that  any  Bill  for  any  of  the  said  Purposes
shall  be  reserved  for  the  Signification  of  Her  Majesty’s  Pleasure  thereon.

LXX.  It  shall  be  lawful  for  Her  Majesty,  in  and  by  any  Letters  Patent  to  be
issued  under  the  Great  Seal  of  the  United  Kingdom,  from  Time  to  Time,  to  constitute
and  establish  within  any  District  or  Districts  of  New  Zealand  One  or  more  Municipal
Corporation  or  Corporations,  and  to  grant  to  any  such  Corporation  all  or  any  of  the
Powers  which,  in  pursuance  of  the  Statutes  in  that  Behalf  made  and  provided,  it  is
competent  to  Her  Majesty  to  grant  to  the  Inhabitants  of  any  Town  or  Borough  in
England  and  Wales  incorporated  in  virtue  of  such  Statutes  or  any  of  them,  and  to
qualify  and  restrict  the  Exercise  of  any  such  Powers  in  such  and  the  same  Manner
as,  by  the  Statutes  aforesaid  or  any  of  them,  Her  Majesty  may  qualify  or  restrict
the  Exercise  of  any  such  Powers  as  aforesaid  in  England:  Provided  always,  that
all  Provisions  of  any  such  Letters  Patent,  and  all  Byelaws  or  Regulations  made  by
any  such  Corporation,  shall  be  subject  to  Alteration  or  Repeal  by  any  Ordinance
or  Act  of  the  Provincial  Council  for  the  Province  in  which  any  such  Corporation
may  be  established,  or  of  the  General  Assembly,  according  to  their  respective  Powers
herein-before  declared.

LXXI.  And  whereas  it  may  be  expedient  that  the  Laws,  Customs,  and
Usages  of  the  aboriginal  or  native  Inhabitants  of  New  Zealand,  so  far  as  they  are
not  repugnant  to  the  general  Principles  of  Humanity,  should  for  the  present  be
maintained  for  the  Government  of  themselves,  in  all  their  Relations  to  and  Dealings
with  each  other,  and  that  particular  Districts  should  be  set  apart  within  which  such
Laws,  Customs,  or  Usages  should  be  so  observed:

It  shall  be  lawful  for  Her  Majesty,  by  any  Letters  Patent  to  be  issued  under
the  Great  Seal  of  the  United  Kingdom,  from  Time  to  Time  to  make  Provision  for
the  Purposes  aforesaid,  any  Repugnancy  of  any  such  native  Laws,  Customs,  or
Usages  to  the  Law  of  England,  or  to  any  Law,  Statute,  or  Usage  in  force  in  New
Zealand,  or  in  any  Part  thereof,  in  anywise  notwithstanding.
        <pb n="1438" />
        V.  Australien.  1432  252.  New  Zealand.

LXXII.  Subject  to  the  Provisions  herein  contained,  it  shall  be  lawful  for  the
seid  General  Assembly  to  make  Laws  for  regulating  the  Sale,  Letting,  Disposal,
and  Occupation  of  the  Waste  Lands  of  the  Crown  in  New  Zealand;  and  all  Lands
wherein  the  Title  of  Natives  shall  be  extinguished  as  herein-after  mentioned,  and
all  such  other  Lands  as  are  described  in  an  Act  of  the  Session  holden  in  the  Tenth
and  Eleventh  Years  of  Her  Majesty,  Chapter  One  hundred  and  twelve,  to  promote
Colonization  in  New  Zealand,  and  to  authorize  a  Loan  to  the  New  Zealand  Company,
as  Demesne  Lands  of  the  Crown  shall,  be  deemed  and  taken  to  be  Waste  Land
of  the  Crown  within  the  Meaning  of  this  Act:  Provided  always,  that  subject  to
the  said  Provisions,  and  until  the  said  General  Assembly  shall  otherwise  enact,
it  shall  be  lawful  for  Her  Majesty  to  regulate  such  Sale,  Letting,  Disposal,  and
Occupation  by  Instructions  to  be  issued  under  the  Signet  and  Royal  Sign  Manual.

LXXIII.  It  shall  not  be  lawful  for  any  Person  other  than  Her  Majesty,  Her
Heirs  or  Successors,  to  purchase  or  in  anywise  acquire  or  accept  from  the  aboriginal
Natives  Land  of  or  belonging  to  or  used  or  occupied  by  them  in  common  as  Tribes
or  Communities,  or  to  accept  any  Release  or  Extinguishment  of  the  Rights  of  such
aboriginal  Natives  in  any  such  Land  as  aforesaid;  and  no  Conveyance  or  Transfer,
or  Agreement  for  the  Conveyance  or  Transfer  of  any  such  Land,  either  in  perpetuity
or  for  any  Term  or  Period,  either  absolutely  or  conditionally,  and  either  in  Property
or  by  way  of  Lease  or  Occupancy,  and  no  such  Release  or  Extinguishment  as
aforesaid,  shall  be  of  any  Validity  or  Effect  unless  the  same  be  made  to,  or  entered
into  with,  and  accepted  by  Her  Majesty,  Her  Heirs  or  Successors:  Provided  always,
that  it  shall  be  lawful  for  Her  Majesty,  Her  Heirs  and  Successors,  by  Instructions
under  the  Signet  and  Royal  Sign  Manual,  or  signified  through  One  of  Her  Majesty’s
Principal  Secretaries  of  State,  to  delegate  Her  Powers  of  accepting  such  Conveyances
or  Agreements,  Releases  or  Relinquishments,  to  the  Governor  of  New  Zealand,  or
the  Superintendent  of  any  Province  within  the  Limits  of  such  Province,  and  to
prescribe  or  regulate  the  Terms  on  which  such  Conveyances  or  Agreements,  Releases,
or  Extinguishments  shall  be  accepted.

LXXIV.  And  whereas  under  and  by  virtue  of  the  said  last-mentioned  Act,
and  of  a  Notice  given  on  the  Fourth  Day  of  JulyOne  thousand  eight  hundred  and
fifty  by  the  New  Zealand  Company  in  pursuance  of  such  Act,  the  Sum  of  Two  hundred
and  sixty-eight  thousand  three  hundred  and  seventy  Pounds  Fifteen  Shillings,  with
Interest  after  the  yearly  Rate  of  Three  Pounds  Ten  Shillings  per  Centum  upon  the
said  Sum,  or  so  much  thereof  as  shall  from  Time  to  Time  remain  unpaid,  is  charged
upon  and  payable  to  the  New  Zealand  Company  out  of  the  Proceeds  of  the  Sales
of  the  Demesne  Lands  of  the  Crown  in  New  Zealand:

In  respect  of  all  sales  or  other  Alienations  of  any  Waste  Lands  of  the  Crown
in  New  Zealand  in  Fee  Simple  or  for  any  Estate  or  Interest  (except  by  way  of
Licence  for  Occupation  for  pastoral  Purposes  for  any  Term  of  Years  not  exceeding
Seven,  and  not  containing  any  Contract  for  the  Renewal  of  the  same,  or  for  a  further
Estate,  Interest,  or  Licence,  or  by  way  of  Reservation  of  such  Lands  as  may  be
required  for  public  Roads  or  other  internal  Communications  whether  by  Land  or
        <pb n="1439" />
        V.  Australien.  1433  232.  New  Zealand.

Water,  or  for  the  Use  or  Benefit  of  the  aboriginal  Inhabitants  of  the  Country,  or
for  Purposes  of  Military  Defence,  or  as  the  Sites  of  Places  of  Public  Worship,  Schools,
or  other  public  Buildings,  or  as  Places  for  the  Interment  of  the  Dead  or  Places  for
the  Recreation  and  Amusement  of  the  Inhabitants  of  any  Town  or  Village,  or  as
the  Sites  of  Public  Quays  or  Landing  Places  on  the  Sea  Coast  or  Shores  of  navigable
Streams,  or  for  any  other  Purpose  of  public  Safety,  Convenience,  Health,  or
Enjoyment,)  there  shall  be  paid  to  the  said  New  Zealand  Company  towards  the
Discharge  of  the  Principal  Sum  and  Interest  charged  as  aforesaid,  in  lieu  of  all  and
every  other  Claim  of  the  said  Company  in  respect  of  the  said  Sum,  except  where
otherwise  herein-after  provided,  so  long  as  the  same  or  any  Part  thereof  respeotively
shall  remain  unpaid,  One  Fourth  Part  of  the  Sum  paid  by  the  Purchaser  in  respect
of  every  such  Sale  or  Alienation:  Provided  always,  that  it  shall  be  lawful  for  the
New  Zealand  Company,  by  any  Resolution  of  a  Majority  of  the  Proprietors  of  the
said  Company  present  at  any  Meeting  of  such  Proprietors,  and  certified  under  the
Common  Seal  of  such  Company,  to  release  all  or  any  Part  of  the  said  Lands  from
the  Monies  or  Payment  charged  thereon  by  the  said  Act  or  this  Act,  or  any  Part  of
such  Monies  or  Payment,  either  absolutely  or  upon  any  Terms  or  Conditions,  as
such  Proprietors  may  think  fit.  .

"LXXV.  It  shall  not  be  lawful  for  the  said  General  Assembly  to  repeal  er
interfere  with  all  or  any  of  the  Provisions  of  an  Act  of  the  Session  holden  in  the
Thirteenth  and  Fourteenth  Years  of  Her  Majesty,  Chapter  Seventy,  intituled  An
Act  empowering  the  Canterbury  Association  to  dispose  of  certain  Lands  in  New
Zealand,  or  of  an  Act  passed  in  the  Session  then  next  following,  Chapter  Eightyfour,
  to  alter  and  amend  the  said  first-mentioned  Act:  Provided  always,  that  on  the
Expiration  or  sooner  Determination  of  the  Functions,  Powers,  and  Authorities  now
vested  in  or  lawfully  exercised  by  the  said  Association,  the  Provisions  of  the  present
Act  shall  come  into  force  as  regards  the  Lands  to  which  the  said  Acts  relate.

LXXVI.  It  shall  be  lawful  for  the  Canterbury  Association,  at  any  Time  after
&amp;amp;  Provincial  Council  shall  have  been  constituted  under  this  Act  for  the  Province
of  Canterbury,  to  transfer  to  the  said  Council  all  such  Functions,  Powers,
and  Authorities,  and  the  said  Council  is  hereby  empowered  to  accept  such
Transfer,  upon  such  Terms  and  Conditions  as  shall  be  agreed  upon  between  the  said
Council  and  the  said  Association:  Provided  always,  that  nothing  contained  in  such
Terms  and  Conditions  shall  interfere  with  the  Rights  of  Her  Majesty,  Her  Heirs  and
Successors,  or  of  the  New  Zealand  Company  respectively;  and  from  and  after  such
Time  as  shall  be  agreed  upon  between  the  said  Council  and  the  said  Association  the
said  Council  shall  have  and  be  entitled  to  exercise  all  the  said  Functions,  Powers,
and  Authorities.

LXXVII.  Nothing  in  this  Act  or  in  any  Act,  Law,  or  Ordinance  to  be  made
by  the  said  General  Assembly,  or  by  any  Provincial  Assembly,  shall  affect  or  interfere
with  so  much  of  an  Act  of  the  Session  holden  in  the  Fourteenth  and  Fifteenth
Years  of  Her  Majesty,  Chapter  Eighty-six,  intituled  An  Act  to  regulate  the  Affairs
of  certain  Settlements  established  by  the  New  Zealand  Company  in  New  Zealand,

180
        <pb n="1440" />
        V.  Australien.  1434  252.  New  Zealand.

as  relates  to  the  Administration  of  the  Fund  for  the  Public  Purposes  of  the  Settlement
  of  Nelson.

LXXVIII.  And  whereas  certain  Terms  of  Purchase  and  Pasturage  of  Land
in  the  Settlement  of  Otago  had  been  issued  by  the  New  Zealand  Company  before
the  Fourth  Day  of  July  One  thousand  eight  hundred  and  fifty,  and  the  said  Terms,
or  Part  of  them,  were  in  force  on  that  as  Contracts  between  the  New  Zealand  Company
  and  the  Association  of  Lay  Members  of  the  Free  Church  of  Scotland,  commonly
called  the  Otago  Association:  And  whereas  by  the  Provisions  of  the  said  Act
of  the  Tenth  and  Eleventh  Years  of  Her  Majesty,  and  of  the  said  Notice
given  by  the  New  Zealand  Company,  the  Lands  of  the  said  Company  in  New  Zealand
  reverted  to  and  became  vested  in  Her  Majesty  as  Part  of  the  Demesne  Lands
of  the  Crown,  subject  nevertheless  to  any  Contract  then  subsisting  in  regard  to  any
of  the  said  Lands:  And  whereas  it  is  expedient  that  Provision  should  be  made  to
enable  Her  Majesty  to  fulfil  the  Contracts  contained  in  such  Terms  of  Purchase  and
Pasturage  as  aforesaid:

It  shall  be  lawful  for  Her  Majesty  for  that  Purpose  to  make  Provision,  by  way
of  Regulations  to  be  contained  in  any  Charter  to  be  granted  to  the  said  Association,
for  the  Disposal  of  the  Lands  to  which  the  said  Terms  of  Purchase  and  Pasturage
relate,  so  far  as  the  same  are  still  in  force  as  aforesaid,  and  for  varying  from  Time
to  Time  such  Regulations,  with  such  Consent  by  or  on  behalf  of  the  said  Association
as  in  any  such  Charter  or  Instructions  shall  be  specified,  and  for  fixing  the  Boundaries
thereof,  and  for  enabling  the  said  Association  to  transfer  its  Powers  to  the  Provincial
Council  for  the  Province  of  Otago:  Provided  always,  that  no  such  Charter  shall  be
granted  or  have  Effect  for  any  longer  Term  than  Ten  Years  from  the  passing  of  this
Act;  but  One  of  Her  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State  may  at  any  Time  during
the  Term  for  which  such  Charter  shall  be  granted,  by  Writing  under  his  Hand,
extend  the  Term  for  which  such  Charter  shall  have  been  granted  for  such  further
Time  as  in  his  Discretion  he  may  think  fit:  Provided  always,  that  it  shall  not  be
lawful  for  Her  Majesty,  by  any  such  Regulations  as  aforesaid,  to  diminish  the  Sum
now  payable  to  the  New  Zealand  Company  in  respect  of  all  Waste  Land  sold  under
the  said  Terms  of  Purchase,  unless  with  the  Consent  of  the  New  Zealand  Company,
signified  as  herein-before  provided;  and  during  the  Continuance  of  such  Charter
as  aforesaid,  it  shall  not  be  lawful  for  the  said  General  Assembly  to  repeal  or  interfere
  with  any  such  Regulations  respecting  Lands  in  Otago,  except  with  such  Consent
by  or  on  behalf  of  the  Otago  Association  as  in  any  such  Charter  or  Instructions  may
be  provided,  and  (so  far  as  the  Rights  of  the  New  Zealand  Company  may  be  affected)
with  the  Consent  of  such  Company  signified  as  herein-before  provided;  and  every
Bill  which  shall  repeal  or  interfere  with  any  such  Regulations  shall  be  reserved  for
the  Signification  of  Her  Majesty’s  Pleasure  thereon.

LXXIX.  It  shall  be  lawful  for  Her  Majesty,  by  any  such  Letters  Patent  as
aforesaid,  or  Instructions  under  Her  Majesty’s  Signet  and  Sign  Manual,  or  signified
through  One  of  Her  Majesty’s  Principal  Secretaries  of  State,  to  delegate  to  the
Governor  any  of  the  Powers  herein-before  reserved  to  Her  Majesty  respecting  the
        <pb n="1441" />
        V.  Australien.  1435  252.  New  Zealand.

Removal  of  Superintendents  of  Provinces  and  the  Regulation  of  the  Sale,  Letting,
Disposal,  and  Occupation  of  Waste  Lands,  the  Establishment  of  Municipal  Corporations,
  and  the  Preservation  of  aboriginal  Laws,  Customs,  and  Usages.

LXXX.  In  the  Construction  of  this  Act  the  Term  ““Governor”’  shall  mean  the
Person  for  the  Time  being  lawfully  administering  the  Government  of  New  Zealand;
and  for  the  Purposes  of  this  Act  “New  Zealand”  shall  be  held  to  include  all  Territories,
  Islands,  and  Countries  lying  between  Thirty-three  Degrees  of  South  Latitude
and  Fifty  Degrees  of  South  Latitude,  and  One  hundred  and  sixty-two  Degrees  of
East  Longitude  and  One  hundred  and  seventy-three  Degrees  of  West  Longitude,
reckoning  from  the  Meridian  of  Greenwich.

LXXX1.  This  Act  shall  be  proclaimed  in  New  Zealand  by  the  Governor  thereof
within  Six  Weeks  after  a  Copy  of  such  Act  shall  have  been  received  by  such  Governor,
and,  save  as  herein  expressly  provided,  shall  take  effect  in  New  Zealand  from  the
Day  of  such  Proclamation  thereof.

LXXXII.  The  Proclamation  of  this  Act,  and  all  Proclamations  to  be  made
under  the  Provisions  thereof,  shall  be  published  in  the  New  Zealand  Government
Gazette.

SCHEDULE  referred  to  in  the  foregoing  Act.

GoOVemor  2  2  ren.  £  2,500
Chief  Justice  .  .  2  2  2  2  2  2  2  re.  „1,000
Puisne  Judge.  .  .  .  2.  2  2  2  220000.  on  800
Establishment  of  the  General  Government  .  .  ,„  4,700
Native  Purposes  .  2.  22  2  2  200000.  »  7,000

£  16,000

258.  Japanische  Gebiete:  Bonin-  und  Vulkaninseln.

254.  Niederländische  Gebiete  :  Neuguinea.

255.  Vereinigte  Staaten-Gebiete:  Hawaii,  Samos  sowie  einzelne  Inseln.

180*
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        Aargau  862.
Abessynien  935.
Afghanistan  90%.
Afrika  986.
Ägypten  984  .
Alabama  1363.
Altenburg  407.
Amerika  986.
Andamanen  918.
Andorra  1.
Anhalt  63.
Annam  917.
Appensell  862.
Arabien  908,  918.
Argentinien  986.
Arizona  1363.
Arkansas  1363.
Asien  907.

Australia,  Commonwealth  of

1398.
Australien  1393.

Baden  68,

Bahrein  islands  918.

Basel  862.
Bayern  123,
Belgien  2,  935.
Belutschisten  919.
Bern  862.

Bhotan  908.
Birkenfeld  284.
Bolivia  1003.
Borneo  920.

Register.

Bosnien  760.
Brasilien  1022.
Braunschweig  137.
Bremen  189.
Brunei  920.

Buenos  Aires  1002.

Bulgarien  16.

Californien  1363.
Canada  1367.
Castamarca  1002.
Ceylon  919.
Chile  1046,  1393.
China  908.
Coburg  458.
Colorado  1363.

Columbia  (Bundesdistrikt).

1363.
Columbien  1070.
Connecticut  1363.
Cördoba  1002.
Corrientes  1002.
Costa  Rica  1096.
Cuba  1113.
Cypern  920.

Dänemark  32,  1366.

Delaware  1363.

Deutsches  Reich  43,  916,  935,

1393.

Dominikanische  Republik  1130.

Ecuador  1151.

Elsaß-Lothringen  559.

Entre-Rios  1002.
Europa  1.

Faröer  32.
Finland  816.
Florida  1363.
Frankreich  560,
1366,  1393.
Freiburg,  862.

Genf  862.
Georgia  1363.
Gibraltar  636.
Glarus  862.
Gotha  458.
Graubünden  862.
Griechenland  587.

935,

Großbritannien  u.  Irland  600,
918,  936,  1366,  1393,

Guatemala  1173.

Haiti  1185.
Hamburg  204.
Herzegowina  760.
Hessen  242.
Hong-Kong  920.
Hsin-Chiang  916.

Japan  920,  1435.
Idaho  1363.
Illinois  1363.
Indiana  1364.
Indien  917,  918.
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        Johore  920.
Jowa  1364.
Irland  600.
Island  43.
Italien  637,  977.
Jujuy  1002.

Kambodscha  918.
Kansas  1364.
Kapkolonie  936.
Keelinginsel  919.
Kentucky  1364.
Kiautschou  916.
Kochinchine  918.
Kongo  935.
Korea  933.
Kreta  906.
Kroatien  760.

La  Rioja  1003.
Laccadiven  919.
Laos  918.

Liberia  977.
Liechtenstein  656.
Lippe  256.
Louisiana  1364.
Lübeck  260.
Lübeck  (Fürstentum)  284.
Luxemburg  672.
Luzern  862.

Maine  1364.
Malaka  919.
Malayischer  Schutzstaatenbund
  919.
Malediven  919.
Malta  637.
Mandschurei  915.
Marokko  977.
Maryland  1364.
Massachusetts  1364.
Mecklenburg  282.
Meiningen  480.
Mendoza  1003.
Mexiko  1204.
Michigan  1364.
Minnesota  3164.
Mississippi  1364.
Missouri  1364.
Monaco  685.

Register

Mongolei  916.
Montana  1365.
Montenegro  685.

Natal  936.

Nebraska  1365.

Negri  Sembilan  919.
Nepal  933.

Nevada  1365.
Neuenburg  862.

New  Hampshire  1365.
New  Jersey  1365.
New  York  1365.
New  Zealand  1416.
Nicaragua  1234.
Nicobaren  919.
Niederlande  705,  933,  1435.
Nord-Carolina  1365.
North-Dakota  1365.
Norwegen  721.

Ohio  1366.

Oklahama  1365.

Oldenburg  284.

Oman  933.

Orange  River  Colony  936,
Oregon  1365.

Österreich  753.

Österreich  und  Ungarn  736.
ÖOstrumelien  16.

Pahang  920.
Panama  1249.
Paraguay  1268.
Penang  919.
Pennsylvania  1365.
Perak  919.

Persien  933.

Peru  1283,
Philippinen  934.
Portugal  761,  934,  984.
Preußen  322.

Beuß  ä.  L.  333.
Reuß  j.  L.  351.
Rhode-Island  1365.
Rudolstadt  505.

Rumänien  783.
Rußland  801,  934.

Sachsen  (Großherzogtum)  394.

Sachsen  (Königreich)  364.
Sachsen-Altenburg  407.
Sachsen-Coburg-Gotha  458.
Sachsen-Meiningen  480.
Salta  ‘1003.

Salvador  1295.

Samos  934.

San  Juan  1003.

San  Luis  1003.

San  Marino  816.

Sankt  Gallen  863.
Santa-F6  1003.
Santiago  del  Estero  1003.
Sarawak  920.
Schaffhausen  863.
Schaumburg-Lippe  493.
Schwarzburg  505,  613.
Schweden  817.

Schweiz  837.

Schwerin  282.

Schwyz  863.

Selangor  919.

Serbien  863.

Siam  934,

Sikkim  919.

Singapore  919.
Slavonien  760.
Solothurn  863.
Sondershausen  513.
South  Dakota  1366.
Spanien  879,  984.
Strait  Settlementse  919.
Strelitz  282.
Süd-Carolina  1365.

Tennessee  1366.
Tessin  863.
Texas  1366.
Thasos  906.
Thurgau  863.
Tibet  916.
Tongking  918.
Transvaal  957.
Tucuman  1003,
Türkei  892,  984.
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        Ungarn  760.
Unterwalden  863.
Uri  863.
Uruguay  1314.
Utah  1366.

Venezuela  1330.
Vereinigte  Staaten  von  Amerika
934,  1351.

Register

Vermont  1366.
Virginia  1366.

Waadt  863.
Waldeck  524.
Wallis  863.
Washington  1366.
Wei-hai-wei  920.

Weihnachtsinsel  919.

Weimar  394.
West-Virginia  1366.
Wisconsin  1366.
Württemberg  535.
Wyoming  1366.

Zug  863.
Zürich  863.
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      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
