Teil  1.  Der  VHD  der  Neuzeit.

$  2.  Was  ist  der  VHD?
A.  Geschichtliche  Einordnung.

Die  gesetzliche  Einrichtung  der  vaterländischen  Dienstpflicht  erfolgte
im  Jahr  1916.  Sie  bedeutete  die  systematische  Zusammenfassung  und
Nutzung  der  deutschen  Arbeitskraft  im  entscheidenden  Abschnitt
des  Krieges.  Es  galt,  die  Arbeitskräfte  nach  den  Bedürfnissen  der
Kriegswirtschaft  heranzuziehen,  einzusetzen  und  an  die  übernommene
  Tätigkeit  zu  binden.

Zur  Entstehung  äußert  sich  Dr.  Siegfried  Wille  wie  folgt:

„Der  entsprechende  Gesetzentwurf  war  dem  Reichstag  von  der
Regierung  als  sogen.  Mantelgesetz  vorgelegt  worden,  das  nur  allgemeine
  Umrisse  erkennen  ließ  und  nur  die  elementarsten  Bestimmungen
  über  die  Dienstpflicht  enthielt,  wie  die  Festlegung  der
Altersgrenze  und  den  Begriff  des  vaterländischen  Hilfsdienstes,  im
übrigen  aber  für  den  Bundesrat  die  Ermächtigung  zur  weiteren
Ausführung  in  Anspruch  nahm.  Demgegenüber  bestand  der
Reichstag  auf  dem  weiteren  Ausbau  des  Gesetzes,  auf  der  Aufnahme
  von  Schutzvorschriften,  außerdem  auf  seiner  ständigen
Mitwirkung  bei  der  weiteren  Ausgestaltung.“

Quelle:  Dr.  Siegfried  Wille,  „Der  vaterländische  Hilfsdienst“,  München,  1916,  S.  10.

Das  Gesetz  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  wurde  in  wesentlich
erweiterter  Form  im  Reichstag  angenommen  und  trat  1916  in  Kraft.
Dazu  schreibt  Wille:

„Wenn  je  ein  Gesetz  das  volle  Verständnis  des  deutschen  Volkes
fand,  so  ist  es  das  vom  6.  Dezember  1916  über  den  vaterländischen

Hilfsdienst.  Sein  Grundgedanke,  in  der  Stunde  der  Gefahr  alle

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