Teil  1.  Der  VHD  der  Neuzeit.

Interesse,  das  für  das  gesamte  deutsche  Volk  auf  dem  Spiel  steht.

Der  ursprüngliche  Zweck  des  Gesetzes  ist  kurz  folgender:  Das
Heer  im  entscheidenden  Abschnitt  des  Krieges  zu  rüsten  und  seinen
sowie  den  Lebensbedarf  der  Heimatbevölkerung  zum  Nutzen  des
Vaterlandes  mittels  Hilfsdienstpflichtigen  in  beliebiger  Verwendung
innerhalb  der  deutschen  Volkswirtschaft  zu  decken.

Erreicht  wurde  dies  auf  der  Grundlage  organisierter  Freiwilligkeit.
  Die  Einstellung  des  Wirtschaftslebens  auf  die  Zwecke  der
Kriegsführung  sowie  die  Eingliederung  des  einzelnen  in  die  Kriegswirtschaft
  vollzog  sich  dabei  unter  möglichst  geringer  Anwendung
von  Zwangsmitteln.  Die  Zusammenlegung  und  Umgestaltung  der
Betriebe  sollte  sich  unter  freier  Vereinbarung  der  Beteiligten  vollziehen.


Gemäß  der  Freiwilligkeit  sollte  sich  der  einzelne  Dienstpflichtige
in  einem  zum  Hilfsdienst  zählenden  Wirtschaftszweig  selbst  eine
seinen  geistigen  und  körperlichen  Fähigkeiten  entsprechende  Tätigkeit
  verschaffen.

Der  Vollzug  des  Gesetzes  ist,  soweit  es  sich  um  Verwaltungsaufgaben
  handelt,  im  wesentlichen  in  die  Hände  militärisch  organisierter
  Behörden  gelegt  worden.

B.  Rechtliche  Einordnung  der  Gültigkeit.

Gemäß  $  20  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
bestimmt  der  Bundesrat  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.  Macht
er  von  dieser  Befugnis  binnen  einen  Monats  nach  Friedensschluß  mit
den  europäischen  Großmächten  keinen  Gebrauch,  so  tritt  das  Gesetz
automatisch  außer  Kraft.

Weder  die  Bestimmung  des  Außerkrafttretens  durch  den  Bundesrat
  noch  der  völkerrechtliche  Friedensschluß  sind  bisher  erfolgt.

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