Teil  2.
Der  Weg  zur  Hilfsdienstkraft.

$  5.  Die  Hilfsdienstpflicht.

In  Paragraph  1  des  Hilfsdienstgesetzes  vom  5.  Dezember  1916  (RGBl
1916,  S.  1333)  heißst  es:

„Jeder  männliche  Deutsche  vom  vollendeten  siebzehnten  bis  zum
vollendeten  sechzigsten  Lebensjahre  ist,  soweit  er  nicht  zum  Dienste
in  der  bewaffneten  Macht  einberufen  ist,  zum  vaterländischen
Hilfsdienst  während  des  Krieges  verpflichtet.“

Am  4.  April  1917  wurde  das  Gesetz  auf  die  Angehörigen  der
österreich-ungarischen  Monarchie  ausgedehnt:

„Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst
und  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  Bestimmungen
gelten  entsprechend  für  diejenigen  Angehörigen  der  österreichischungarischen
  Monarchie,  welche  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihren  Wohnsitz  oder  ihren
gewöhnlichen  Aufenthalt  haben  oder  ihn  später  dort  nehmen.
Dieselben  Personen  gelten  auch  für  die  von  den  Landeszentralbehörden
  auf  Grund  des  $  11  Abs.  2  Satz  3  des  Gesetzes  über  den
vaterländischen  Hilfsdienst  erlassenen  Bestimmungen  als  den
deutschen  Reichsangehörigen  gleichgestellt.“

Quelle:  Reichs-Gesetzblatt  1917  S.  317  £.

Die  in  der  deutschen  Reichsangehörigkeit  wurzelnde  Dienstpflicht  ist
die  Verpflichtung  zur  Dienst-  und  Arbeitsleistung  in  der  wirtschaft-20

