Teil  2.  Der  Weg  zur  Hilfsdienstkraft.

lichen  und  sonstigen  nicht  rein  militärischen  Organisation  der
Kriegsführung.  Sie  gilt  nur  für  Männer  und  ist  durch  ein  bestimmtes
Alter  (17.  bis  60.  Lebensjahr)  begrenzt.  Sie  ist  gleich  der  Wehrpflicht
eine  dem  Staate  gegenüber  begründete  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung.
  Der  Staat,  das  Deutsche  Reich,  hat  das  Recht  auf  die
Dienst-  und  Arbeitsleistung  des  im  Alter  zwischen  17  und  60  Jahren
stehenden  deutschen  Mannes.

Die  Hilfsdienstpflicht  wurde  als  für  den  Staat  überlebensnotwendiges
  Mittel  eingeführt.  Wie  damals  kann  auch  heute  die  Pflicht
nicht  mit  Gewalt  durchgesetzt  werden,  weshalb  die  freiwillige  Meldung
  zum  Hilfsdienst  durch  möglichst  viele  Deutsche  und  Nichtdeutsche
  von  Nöten  ist.

$  6.  Die  freiwillige  Meldung  zum
vaterländischen  Hilfsdienst.

Jeder  im  Bundesgebiet  Ansässige  ist  aufgerufen,  sich  freiwillig  beim
vaterländischen  Hilfsdienst  zur  Mitarbeit  zu  melden.  Das  gilt  neben
den  in  $  1.  genannten  Hilfsdienstpflichtigen  für  Frauen,  ältere  Mitbürger
  und  Ausländer.  Nur  durch  die  geeinte  aktive  Mitarbeit  freiwillig
  zum  Hilfsdienst  Gemeldeter  kann  der  deutsche  Gesamtstaat
restauriert  werden.

Voraussetzung  ist  körperliche  und  geistige  Eignung.  Die  Erfüllung
  der  Dienstpflicht  kann  nur  von  demjenigen  verlangt  werden,  der
die  nötigen  Kräfte  und  Fähigkeiten  besitzt.  Im  heutigen  Hilfsdienst
bezieht  sich  das  in  erster  Linie  auf  den  Umgang  mit  elektronischen
Arbeitsgeräten,  sprich  Computern.  Grundlegende  Kenntnisse  sollten
vorhanden  sein,  um  den  Dienst  am  Vaterland  zu  leisten.  Wer  bislang
keine  grundlegenden  Computerkenntnisse  besitzt,  sollte  sich  diese
möglichst  eigenständig  aneignen.  Im  weiteren  Verlauf  dieses  Buches

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