Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

$  13.  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes.

Der  Staatsdienst  des  deutschen  Gesamtstaates  beruht  auf  gesetzlichen
Grundlagen.  Er  ist  kein  privates  Arbeitsverhältnis,  sondern  ein
öffentlich-rechtliches  Verhältnis,  in  dem  der  Beamte  als  Träger  hoheitlicher
  Aufgaben  unmittelbar  dem  Staat  untersteht  und  lebendiger
Teil  von  ihm  ist.  Das  rechtliche  Wesen  zwischen  Staat  und  Staatsdiener
  liegt  nicht  im  Austausch  von  Leistung  und  Gegenleistung,
sondern  in  der  rechtlich  verbindlichen  Einordnung  des  Beamten  in
die  staatliche  Ordnung.

Dieses  Verhältnis  ist  ein  „besonderes  Gewaltverhältnis“,  das  den
Beamten  in  eine  besondere  Rechtsstellung  überführt.  Diese  Stellung
ist  durch  drei  Merkmale  bestimmt:

°  den  hoheitlichen  Charakter  der  Bestallung;
°  die  dauerhafte  Bindung  an  den  Staat  und
°  die  Pflicht  zur  Gesetzmäßigkeit  des  Handelns.

„Das  wesentliche  Merkmal  des  Staatsdienstbegriffes  ist  allein  das
Ööffentlich-rechtliche  Dienstverhältnis:  das  heisst  die  Verpflichtung,
für  den  Staat  Dienste  zu  leisten.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  29.

Der  Beamte  ist  daher  nicht  Auftragnehmer,  sondern  Organ  des
Staates.  Er  repräsentiert  in  seiner  Person  das  staatliche  Recht.  Seine
Pflichten  ergeben  sich  aus  dem  objektiven  Staatsrecht.  Dieses  Verhältnis
  verpflichtet  ihn,  ausschließlich  im  Rahmen  der  Gesetze  zu

handeln  und  jede  Willkür  zu  vermeiden.

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