Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

E.  Pflicht  des  achtungswürdigen  Verhaltens.

„Das  staatliche  Interesse  erfordert  es,  dass  den  Staatsdienern  als
Vertretern  des  Herrschers  nicht  nur  in  ihrer  amtlichen  Thätigkeit,
sondern  auch  in  ihrem  Privatleben  Achtung  gezollt  wird.  Darum
müssen  die  Beamten  bestrebt  sein,  durch  ein  achtungswürdiges
Verhalten,  durch  sittlichen  Lebenswandel  und  ehrenhaftes
Betragen  sich  ihrer  Stellung  würdig  zu  zeigen.  Nach  den  Gesetzen
vom  7.  Mai  1851  und  vom  21.  Juli  1852  macht  sich  der  Beamte,
welcher  ausserhalb  der  Dienstverrichtungen  das  Ansehen  und
Vertrauen  seiner  Mitmenschen  einbüsst,  eines  Dienstvergehens
schuldig.  Auch  im  $  10  des  Reichsbeamtengesetzes  ist  die  Verpflichtung
  zu  angemessenem  Verhalten  ausgesprochen  worden.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  37.

In  diesem  Sinne  ist  der  Beamte  Träger  einer  moralischen  Verpflichtung,
  die  weit  über  seine  persönliche  Stellung  hinausgeht.  Er  ist
Vorbild  für  das  deutsche  Volk  -  besonnen,  gerecht,  unparteiisch.
Seine  Pflicht  ist  nicht  nur  Funktion,  sondern  Haltung.  Die  moralische
  Pflicht  des  Beamten  bildet  die  Ergänzung  zur  rechtlichen
Ordnung:  Wenn  das  Gesetz  die  äußere  Form  des  Staates  ist,  so  ist  die
Pflicht  seine  Seele.  Der  Staat  bleibt  nur  so  stark,  wie  die  Pflichttreue

seiner  Diener.

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