Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

E.  Der  Beamte  als  Vertreter  des  Staatsgedankens.

I.  Innere  Verbundenheit  mit  dem  Staat.

Der  Beamte  verkörpert  die  Ordnung  des  Staates.  Sein  Amt  ist  Ausdruck
  des  Willens  des  deutschen  Gesamtstaats,  Recht  und  Ordnung
zu  sichern.  Diese  Stellung  bringt  mit  sich,  daß  persönliche
Meinungen,  private  Überzeugungen  und  politische  Aspekte  zurückzutreten
  haben.

I.  Kein  Anspruchsdenken,  sondern  Dienstgedanke.

Die  Besoldung  des  Beamten  ist  keine  Gegenleistung,  sondern  eine
Alimentierung.  Er  erhält  diese  nicht  als  „Gehalt“,  sondern  als
Existenzsicherung,  um  sich  ganz  dem  Staatsdienst  widmen  zu  können.
  Daraus  folgt:  der  Staatsdiener  darf  keine  kommerzielle  Nebentätigkeit
  anstreben  oder  Vorteile  aus  seiner  Stellung  ziehen.

F.  Weitere  zentrale  Pflichten  im  Staatsdienst.

I.  Gehorsamspflicht  und  Hierarchie.
Ein  fundamentaler  Bestandteil  des  Dienstverhältnisses  ist  die  Gehorsamspflicht
  gegenüber  Vorgesetzten  und  den  übergeordneten  Behörden.
  Der  Beamte  darf  nicht  nach  eigenem  Gutdünken  handeln,
sondern  hat  sich  innerhalb  der  hierarchischen  Ordnung  den  gesetzlichen
  Anweisungen  zu  unterwerfen.  Dies  betrifft  sowohl  den  Inhalt
als  auch  die  Form  der  Amtsführung.  Der  Beamte  hat  sich  den
Weisungen  seiner  Vorgesetzten  und  übergeordneten  Behörden  zu
fügen.  Eine  eigenwillige  Handlungsweise  ist  mit  dem  Wesen  des
öffentlichen  Dienstes  nicht  vereinbar.

Zugleich  wird  betont,  daß  dieser  Gehorsam  nicht  blind  sein  darf.
Der  Beamte  muß  bei  eindeutig  rechtswidrigen  Anweisungen  das

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