Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

Gespräch  suchen  und  kann  gegebenfalls  verpflichtet  sein,  sich  zu
verweigern  -  Pflicht  zur  Gehorsamsverweigerung.  Dabei  hat  er  jedoch
stets  den  ordentlichen  Dienstweg  zu  wahren.

II.  Pflicht  zur  Verschwiegenheit.

Eine  weitere  unverzichtbare  Verpflichtung  ist  die  strikte  Verschwiegenheit
  über  alle  dienstlichen  Angelegenheiten.  Diese  gilt  auch  über
das  Dienstverhältnis  hinaus.  Der  Staatsdiener  wahrt  damit  das
Vertrauen  der  Bürger  und  schützt  die  Integrität  der  Staatsorgane.

Die  Verschwiegenheitspflicht  ist  nicht  nur  eine  formale,  sondern
eine  sittliche  Forderung.  Indiskretion  bedeutet  Vertrauensbruch
gegen  den  Staat.  Verletzungen  dieser  Pflicht,  etwa  durch  Weitergabe
interner  Informationen  oder  politische  Indiskretionen,  gelten  als
schwerwiegende  Dienstvergehen.

IH.  Rechenschafts-  und  Verantwortungspflicht.

Ein  Staatsdiener  ist  nicht  nur  zur  Ausführung  von  Aufträgen  verpflichtet,
  sondern  auch  zur  ständigen  Rechenschaft  über  sein
Handeln.  Er  trägt  Verantwortung  für  die  Folgen  seines  Verwaltungshandelns
  und  sollte  dabei  sowohl  die  gesetzlichen  Normen  wie  auch
den  ethischen  Anspruch  wahren.

Der  Beamte  haftet  nicht  bloß  für  Vorsatz,  sondern  auch  für  Fahrlässigkeit.
  Er  ist  gehalten,  seine  Amtsführung  stets  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  auszurichten.  Diese  Verantwortung  gilt  gegenüber
  dem  Staat  wie  gegenüber  dem  Bürger,  sie  schützt  die  öffentliche
Ordnung  und  das  Vertrauen  in  die  Institutionen.

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