Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Kriegsamtes  angesiedelt.  Im  Kriegsamt  ist  die  Gruppe  M.4  unter  einem
Hauptmann  für  den  Hilfsdienst  zuständig.  Zusätzlich  zum  Kriegsamt  ist  das
Kriegs-Ersatz-  und  Arbeits-Departement  des  preußischen  Kriegsministeriums
unter  der  Leitung  eines  Obersten  involviert.  In  dessen  Abteilung  C.1.b  Kriegs-Ersatz-Amt
  unter  der  Leitung  eines  Chefs  vom  Rang  eines  Obersten  wirkt  das
Referat  2  bei  der  Durchführung  der  vaterländischen  Hilfsdienstpflicht  mit.

Vor  dem  Hintergrund  des  seit  1918  durch  Staatsumsturz  bestehenden  Mangels
an  institutionalisierten  Organen  des  Deutschen  Reiches  befindet  sich  der
gegenwärtige  vaterländische  Hilfsdienst  (VHD)  seit  Mitte  2019  im  Aufbau.  Er
wird  auf  gültigen  gesetzlichen  Grundlagen  als  interimistische?  Organisation  in
negotiorium  gestio?  als  Behelfsverwaltung  konstruiert,  ausgebaut  und  betrieben.
Ziel  ist  die  Wiederherstellung  des  verfassungsmäßigen  Zustandes.

Die  interimistische  Organisation  des  VHD  ist  eine  Organisationseinheit  der
Gesamtorganisation  des  deutschen  Indigenats  (GeOrg).

18  1  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  vom  22.  Juli  1913  (RGBl  S.  583).

2  Interim  (lat.  einstweilen):  Bezeichnung  für  die  einstweilige  Regelung  irgendwelcher  Zustände.  Auf  den
VHD  bezogen:  Strukturen  des  institutionalisierten  vaterländischen  Hilfsdienstes  sowie  der
Militärverwaltung  werden  unter  strikter  Beachtung  der  gültigen  Gesetzgebung  lediglich  abgebildet.
Anmaßung,  insbesondere  Amtsanmaßung,  ist  ausgeschlossen.  Bei  der  Restauration  der  legitimen  Staatsgewalten
  im  Deutschen  Reich  wird  der  VHD  die  durch  ihn  behelfsmäßig  geführten  Verwaltungsgeschäfte
an  die  Behörden  der  Bundesstaaten  und  des  Reiches  übergeben  und  sein  weiteres  Wirken  nach  den
Vorgaben  des  preußischen  Kriegsministeriums  ausrichten.

3  negotiorium  gestio  (lat.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag)  ist  die  gemäß  88  677-687  BGB  Wahrnehmung
von  Geschäften  eines  Geschäftsherren  durch  einen  Geschäftsführer,  ohne  daß  der  Geschäftsführer  durch
den  Geschäftsherren  hierzu  beauftragt  oder  anderweitig  in  besonderer  Weise  ermächtigt  wurde.

Kommentar  zu  $1.

Das  Grundproblem.

Der  deutsche  Gesamtstaat  (das  Deutsche  Reich)  besteht  rechtlicht
fort,  ist  aber  nicht  handlungsfähig.  Die  zuständigen  Behörden  -  wie
das  Kriegsamt  im  preußischen  Kriegsministerium  -  existieren  seit
dem  Staatsumsturz  1918  nicht  mehr.  Es  fehlen  die  „institutionalisierten

  Organe“,  also  die  besetzten  Ämter  und  Dienststellen,  die  handeln

können.

Die  Rechtsgrundlage.

$1  beschreibt  die  gesetzlichen  Grundlagen  des  VHD.  Das  Hilfsdienstgesetz
  von  1916  verpflichtet  jeden  männlichen  Deutschen  Mann

zwischen  17  und  59  Jahren  zum  Dienst.

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