Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

Anspruch  auf  eine  deutsche  Staatsangehörigkeit  in  glaubhafter  Weise
dartun  können.

Erfassung  und  Verwaltung  Hilfsdienstpflichtiger  und  sich  freiwillig  zum
Hilfsdienst  meldender  Personen  sowie  Bildung  und  Ausbildung  derselben
zu  verwendungsfähigen  Hilfsdienstkräften.

Kommentar  zu  $  2.

Die  Aufgaben  des  vaterländischen  Hilfsdienstes  im  21.  Jahrhundert
unterscheiden  sich  von  denen  des  Jahres  1916.  Während  es  damals  um
die  Stärkung  der  Kriegswirtschaft  und  die  Freisetzung  von  Frontpersonal
  ging,  steht  heute  die  Wiederherstellung  der  staatlichen  Handlungsfähigkeit
  durch  Aufbau  und  Bereitstellung  einer  Notverwaltung
im  Vordergrund.

Kommentar  zu  $  2.  A.

Das  Völkerrecht  kennt  das  Staatsvolk  als  eines  der  drei  Elemente,  die
einen  Staat  ausmachen  (neben  Staatsgebiet  und  Staatsgewalt).  Niemand
  kann  derzeit  sagen,  wie  viele  gesetzliche  Deutsche  -  also  Angehörige
  eines  deutschen  Bundesstaates  -  es  gibt  und  wo  sie  leben.  Um
die  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  wiederzuerlangen,  muß  das
Staatsvolk  erfaßt  werden.  Eine  Teilmenge  davon  sind  die  Hilfsdienstpflichtigen.


Darüber  hinaus  muß  ein  Staat  im  Kriegszustand  wissen,  wer  sich
in  seinem  Territorium  aufhält.  Das  macht  die  Erfassung  aller  Personen
im  Bundesgebiet  notwendig.  Das  Bundesgebiet  ist  normiert  in  Art.  1
der  Reichsverfassung  von  1871.

Die  Erfassung  erfolgt  bis  auf  weiteres  auf  freiwilliger  Basis  im
Rahmen  der  Meldung  und  wird  schrittweise  ausgebaut.

Um  den  gesetzlichen  Anspruch  auf  eine  deutsche  Staatsangehörigkeit
  glaubhaft  darzutun,  sind  geeignete  Dokumente  vorzu-70

