Teil  4.  Kommentierte  Ordnung  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

legen  —  dazu  zählen  Geburtsurkunden,  Familienbücher  und  andere
Nachweise  der  Abstammung  von  einem  deutschen  Bundesstaatenangehörigen.



B.  Ausbildung  gesetzeskonformer  Strukturen  nebst  Beamten-/
Offiziersanwärterschaft,  die  im  Moment  der  Restauration  legitimer
Staatsgewalt  als  vaterländischer  Hilfsdienst  vom  Kriegsamt  im
preußischen  Kriegsministerium  verwendet  werden  kann.

C.  Vermittlung  und  Verwendung  von  Hilfsdienstkräften  in  Tätigkeiten,
die  dem  Ziel  der  Gesamtorganisation  nutzen.

Kommentar  zu  $  2.B.

Um  den  verfassungsmäßigen  Zustand  wiederherzustellen,  muß  man
ihn  kennen.  Der  am  31.  Juli  1914  erklärte  Kriegszustand  räumt
Militärbefehlshabern  weitreichende  Kompetenzen  ein.  Der  VHD  hat
daher  Strukturen  zu  schaffen,  die  es  Militärbefehlshabern  ermöglichen,
  eine  flache  Verwaltung  im  gesamten  Bundesgebiet  zu  steuern
und  zu  überwachen.  Diese  Strukturen  sind  in  den  $$  4-6  (Aufbau
und  Hierarchie)  im  einzelnen  beschrieben.

Personal  für  den  Betrieb  dieser  Verwaltung  -  sowohl  militärisches
als  auch  ziviles  -  ist  durch  den  VHD  zu  schulen  und  auszubilden.
Dies  umfasst  eine  befähigte  Beamten-  und  Offiziersanwärterschaft,
die  im  Moment  der  Restauration  vom  Kriegsamt  übernommen  und
in  Ämter  bestallt  werden  kann.

Kommentar  zu  $  2.C.
„Erst  das  Not-wend-ige,  dann  das  Mögliche,  so  schaffen  wir  das  Unmögliche.“
  Verschiedene  Phasen  der  Restauration  stellen  unterschiedliche

  Anforderungen  an  persönliche  Qualitäten  und  Fähigkeiten:

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